Bundesgesetz vom 24. November 1972 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1972 - EStG 1972)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1972-12-13
Letzte Aktualisierung 1994-01-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 586
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(6) Für Steuerpflichtige, die ihrer bezugsauszahlenden Stelle eine Dauerlohnsteuerkarte vorgelegt haben und die von dieser bezugsauszahlenden Stelle eine Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) oder einen Hilflosenzuschuß (Hilflosenzulage) ausgezahlt erhalten, kann die bezugsauszahlende Stelle beim Wohnsitzfinanzamt des Steuerpflichtigen den Antrag gemäß Abs. 1 stellen. Die Eintragung des Freibetrages gemäß Abs. 3 auf der Lohnsteuerkarte behält so lange ihre Gültigkeit, als die bezugsauszahlende Stelle eine der im ersten Satz genannten Zulagen oder Beihilfen auszahlt.

Bezugszeitraum: Abs. 3:

ab 1. 1. 1987

Abschn. I Art. II Z 2 BGBl. Nr. 562/1986.

Körperbehinderte

§ 106. (1) Dem Steuerpflichtigen ist auf Antrag ein Freibetrag (Abs. 3) zur Abgeltung etwaiger außergewöhnlicher Belastungen, die durch eine Körperbehinderung des Steuerpflichtigen und, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten veranlaßt sind, zu gewähren. Als Körperbehinderung gilt auch eine geistige Behinderung.

(2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die Tatsache der Körperbehinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist

1.

bei Kriegsbeschädigten, Präsenzdienstpflichtigen, Opfern von Verbrechen und Invaliden nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969, BGBl. Nr. 22/1970, das Landesinvalidenamt,

2.

bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 323/1963) der Landeshauptmann,

3.

bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern der Träger der gesetzlichen Sozialversicherung,

4.

in allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Körperbehinderungen verschiedener Art das Gesundheitsamt, im Bereich der Stadt Wien der Amtsarzt des jeweiligen Bezirkspolizeikommissariates.

(3) Es wird jährlich gewährt

bei einer Minderung der ein Freibetrag

Erwerbsfähigkeit von von Schilling

25 v. H. bis ausschließlich 35 v. H. ....... 996

35 v. H. bis ausschließlich 45 v. H. ....... 1 332

45 v. H. bis ausschließlich 55 v. H. ....... 3 324

55 v. H. bis ausschließlich 65 v. H. ....... 4 020

65 v. H. bis ausschließlich 75 v. H. ....... 4 992

75 v. H. bis ausschließlich 85 v. H. ....... 5 964

85 v. H. bis ausschließlich 95 v. H. ....... 6 960

95 v. H. bis einschließlich 100 v. H. ....... 9 984

bei Bezug von Pflege- oder Blindenzulage

(Pflege- oder Blindengeld,

Pflege- oder Blindenbeihilfe) oder

Hilflosenzuschuß (Hilflosenzulage) ......... 16 632.

(4) Wird an Stelle des Freibetrages gemäß Abs. 3 die tatsächliche außergewöhnliche Belastung aus dem Titel der Körperbehinderung geltend gemacht, dann ist § 34 Abs. 4 nicht anzuwenden.

(5) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn von zwei oder mehreren Arbeitgebern, dann gebührt der Freibetrag nur einmal.

(6) Für Steuerpflichtige, die ihrer bezugsauszahlenden Stelle eine Dauerlohnsteuerkarte vorgelegt haben und die von dieser bezugsauszahlenden Stelle eine Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) oder einen Hilflosenzuschuß (Hilflosenzulage) ausgezahlt erhalten, kann die bezugsauszahlende Stelle beim Wohnsitzfinanzamt des Steuerpflichtigen den Antrag gemäß Abs. 1 stellen. Die Eintragung des Freibetrages gemäß Abs. 3 auf der Lohnsteuerkarte behält so lange ihre Gültigkeit, als die bezugsauszahlende Stelle eine der im ersten Satz genannten Zulagen oder Beihilfen auszahlt.

Bezugszeitraum: Wegfall des Abs. 6:

ab 1. 1. 1988 (Veranlagungsjahr 1988)

Abschn. I Art. II Z 6 BGBl. Nr. 312/1987.

Körperbehinderte

§ 106. (1) Dem Steuerpflichtigen ist auf Antrag ein Freibetrag (Abs. 3) zur Abgeltung etwaiger außergewöhnlicher Belastungen, die durch eine Körperbehinderung des Steuerpflichtigen und, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten veranlaßt sind, zu gewähren. Als Körperbehinderung gilt auch eine geistige Behinderung.

(2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die Tatsache der Körperbehinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist

1.

bei Kriegsbeschädigten, Präsenzdienstpflichtigen, Opfern von Verbrechen und Invaliden nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969, BGBl. Nr. 22/1970, das Landesinvalidenamt,

2.

bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 323/1963) der Landeshauptmann,

3.

bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern der Träger der gesetzlichen Sozialversicherung,

4.

in allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Körperbehinderungen verschiedener Art das Gesundheitsamt, im Bereich der Stadt Wien der Amtsarzt des jeweiligen Bezirkspolizeikommissariates.

(3) Es wird jährlich gewährt

bei einer Minderung der ein Freibetrag

Erwerbsfähigkeit von von Schilling

25 v. H. bis ausschließlich 35 v. H. ....... 996

35 v. H. bis ausschließlich 45 v. H. ....... 1 332

45 v. H. bis ausschließlich 55 v. H. ....... 3 324

55 v. H. bis ausschließlich 65 v. H. ....... 4 020

65 v. H. bis ausschließlich 75 v. H. ....... 4 992

75 v. H. bis ausschließlich 85 v. H. ....... 5 964

85 v. H. bis ausschließlich 95 v. H. ....... 6 960

95 v. H. bis einschließlich 100 v. H. ....... 9 984

bei Bezug von Pflege- oder Blindenzulage

(Pflege- oder Blindengeld,

Pflege- oder Blindenbeihilfe) oder

Hilflosenzuschuß (Hilflosenzulage) ......... 16 632.

(4) Wird an Stelle des Freibetrages gemäß Abs. 3 die tatsächliche außergewöhnliche Belastung aus dem Titel der Körperbehinderung geltend gemacht, dann ist § 34 Abs. 4 nicht anzuwenden.

(5) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn von zwei oder mehreren Arbeitgebern, dann gebührt der Freibetrag nur einmal.

Abkürzung

EStG 1972

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1975

Art. V Z 1 BGBl. Nr. 409/1974.

§ 106a. (1) Wird der Hauptmietzins eines unbeschränkt steuerpflichtigen Mieters auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder einer Gemeinde nach § 7 Mietengesetz, BGBl. Nr. 210/1929, in der Fassung BGBl. Nr. 409/1974 oder nach § 2 des Bundesgesetzes über die Mietzinsbildung für nicht dem Mietengesetz unterliegende Räume, BGBl. Nr. 132/1954, auf mehr als das Vierfache erhöht, so sind die insoweit entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag des Mieters als außergewöhnliche Belastung nach § 34 zu berücksichtigen, wenn sie seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Voraussetzung ist, daß die Wohnung vom Mieter oder den im Abs. 4 genannten Personen in einer Weise benutzt wird, daß sie als Wohnsitz der Mittelpunkt seiner (ihrer) Lebensinteressen ist.

(2) Die außergewöhnliche Belastung wird durch Zahlung eines monatlichen Betrages abgegolten. Der Abgeltungsbetrag ist bescheidmäßig in Höhe des Betrages festzusetzen, um den, auf einen Kalendermonat bezogen, der erhöhte Hauptmietzins das Vierfache des gesetzlichen Hauptmietzinses übersteigt. Kommen als Mieter einer Wohnung mehrere Personen in Betracht, so kann der Abgeltungsbetrag nur von einer dieser Personen geltend gemacht werden.

(3) Eine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Abs. 1) liegt vor, wenn das Einkommen (Abs. 6) des Mieters und der im Abs. 4 genannten Personen insgesamt den Betrag von jährlich 55.000 S nicht übersteigt. Diese Einkommensgrenze erhöht sich für die erste der im Abs. 4 genannten Personen um 15.000 S und für jede weitere der dort genannten Personen um je 5000 S. Übersteigt das Einkommen des Mieters und der im Abs. 4 genannten Personen insgesamt die jeweils maßgebende Einkommensgrenze, so ist der nach Abs. 2 zu ermittelnde Abgeltungsbetrag um den übersteigenden Betrag zu kürzen.

(4) Als Personen, deren Einkommen nach Abs. 3 für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit heranzuziehen ist, gelten Angehörige im Sinne des § 25 der Bundesabgabenordnung sowie solche Personen, die mit dem Mieter dauernd in eheähnlicher Gemeinschaft leben oder die Mitmieter sind, sofern alle diese Personen in der Wohnung des Mieters leben.

(5) Der Abgeltungsbetrag darf nur von dem Monat an flüssiggemacht werden, in dem die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Eintritt der Voraussetzungen gestellt wird. Wird der Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so ist der Abgeltungsbetrag erst von dem Monat an flüssigzumachen, in dem er beantragt wird. Ein Abgeltungsbetrag, der monatlich 30 S nicht übersteigt, ist nicht flüssigzumachen.

(6) Als Einkommen gilt

1.

bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, das durchschnittliche Einkommen nach § 34 Abs. 5 der drei letztveranlagten Kalenderjahre,

2.

bei Personen, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, das Einkommen nach § 34 Abs. 5 des letztvorangegangenen Kalenderjahres.

(7) Zum Nachweis der in den Abs. 1, 3 und 6 genannten Voraussetzungen sind dem Antrag folgende Unterlagen beizuschließen:

1.

eine Bescheinigung des Gerichtes (der Gemeinde) über die rechtskräftige Entscheidung, auf der die Mietzinserhöhung beruht; die Bescheinigung hat zusätzlich den Teilbetrag des erhöhten Hauptmietzinses zu enthalten, der das Vierfache des gesetzlichen Hauptmietzinses übersteigt. Außerdem soll aus der Bescheinigung hervorgehen, daß der Antragsteller in den dem Gericht (der Gemeinde) vorliegenden Unterlagen als Mieter angeführt ist sowie die topographische Bezeichnung seiner Wohnung;

2.

ein Nachweis darüber, daß der Antragsteller Mieter der betreffenden Wohnung ist;

3.

die Einkommensnachweise des Mieters und der im Abs. 4 genannten Personen. Als Einkommensnachweis gelten die Einkommensteuerbescheide für die drei letztveranlagten Kalenderjahre, von Personen, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, geeignete Einkommensnachweise, wie besonders die Lohn(Gehalts-, Pensions)bestätigung(en) für das letztvorangegangene Kalenderjahr.

(8) Der Mieter hat jede Änderung der für die Abgeltung der außergewöhnlichen Belastung (Abs. 1) maßgebenden Verhältnisse der Abgabenbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Zahlung des Abgeltungsbetrags ist einzustellen beziehungsweise herabzusetzen, wenn und soweit sich die für die Abgeltung maßgebenden Verhältnisse ändern oder nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen nicht oder nur für ein geringeres Ausmaß gegeben gewesen sind. Eine Änderung der Einkommensverhältnisse kann jedoch nur dann zu einer Einstellung (Herabsetzung) der Zahlung des Abgeltungsbetrags führen, wenn sich das Einkommen des Mieters und der im Abs. 4 genannten Personen insgesamt um mehr als 20 v. H. erhöht hat. Anderenfalls entfällt diesbezüglich auch die Mitteilungspflicht nach dem ersten Satz. Zu Unrecht abgegoltene Beträge sind mit Bescheid zurückzufordern.

(9) Die Abs. 1 bis 7 sind sinngemäß anzuwenden, wenn der Vermieter selbst eine Wohnung nutzt, für die ein nach Abs. 1 erhöhter Mietzins zu entrichten ist.

Abkürzung

EStG 1972

Bezugszeitraum: Abs. 3:

ab 1. 1. 1977

Abschn. II Art. II Z 2 BGBl. Nr. 664/1976.

§ 106a. (1) Wird der Hauptmietzins eines unbeschränkt steuerpflichtigen Mieters auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder einer Gemeinde nach § 7 Mietengesetz, BGBl. Nr. 210/1929, in der Fassung BGBl. Nr. 409/1974 oder nach § 2 des Bundesgesetzes über die Mietzinsbildung für nicht dem Mietengesetz unterliegende Räume, BGBl. Nr. 132/1954, auf mehr als das Vierfache erhöht, so sind die insoweit entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag des Mieters als außergewöhnliche Belastung nach § 34 zu berücksichtigen, wenn sie seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Voraussetzung ist, daß die Wohnung vom Mieter oder den im Abs. 4 genannten Personen in einer Weise benutzt wird, daß sie als Wohnsitz der Mittelpunkt seiner (ihrer) Lebensinteressen ist.

(2) Die außergewöhnliche Belastung wird durch Zahlung eines monatlichen Betrages abgegolten. Der Abgeltungsbetrag ist bescheidmäßig in Höhe des Betrages festzusetzen, um den, auf einen Kalendermonat bezogen, der erhöhte Hauptmietzins das Vierfache des gesetzlichen Hauptmietzinses übersteigt. Kommen als Mieter einer Wohnung mehrere Personen in Betracht, so kann der Abgeltungsbetrag nur von einer dieser Personen geltend gemacht werden.

(3) Eine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Abs. 1) liegt vor, wenn das Einkommen (Abs. 6) des Mieters und der im Abs. 4 genannten Personen insgesamt den Betrag von jährlich 60 000 S nicht übersteigt. Diese Einkommensgrenze erhöht sich für die erste der im Abs. 4 genannten Personen um 17 000 S und für jede weitere der dort genannten Personen um je 5000 S. Übersteigt das Einkommen des Mieters und der im Abs. 4 genannten Personen insgesamt die jeweils maßgebende Einkommensgrenze, so ist der nach Abs. 2 zu ermittelnde Abgeltungsbetrag um den übersteigenden Betrag zu kürzen.

(4) Als Personen, deren Einkommen nach Abs. 3 für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit heranzuziehen ist, gelten Angehörige im Sinne des § 25 der Bundesabgabenordnung sowie solche Personen, die mit dem Mieter dauernd in eheähnlicher Gemeinschaft leben oder die Mitmieter sind, sofern alle diese Personen in der Wohnung des Mieters leben.

(5) Der Abgeltungsbetrag darf nur von dem Monat an flüssiggemacht werden, in dem die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Eintritt der Voraussetzungen gestellt wird. Wird der Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so ist der Abgeltungsbetrag erst von dem Monat an flüssigzumachen, in dem er beantragt wird. Ein Abgeltungsbetrag, der monatlich 30 S nicht übersteigt, ist nicht flüssigzumachen.

(6) Als Einkommen gilt

1.

bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, das durchschnittliche Einkommen nach § 34 Abs. 5 der drei letztveranlagten Kalenderjahre,

2.

bei Personen, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, das Einkommen nach § 34 Abs. 5 des letztvorangegangenen Kalenderjahres.

(7) Zum Nachweis der in den Abs. 1, 3 und 6 genannten Voraussetzungen sind dem Antrag folgende Unterlagen beizuschließen:

1.

eine Bescheinigung des Gerichtes (der Gemeinde) über die rechtskräftige Entscheidung, auf der die Mietzinserhöhung beruht; die Bescheinigung hat zusätzlich den Teilbetrag des erhöhten Hauptmietzinses zu enthalten, der das Vierfache des gesetzlichen Hauptmietzinses übersteigt. Außerdem soll aus der Bescheinigung hervorgehen, daß der Antragsteller in den dem Gericht (der Gemeinde) vorliegenden Unterlagen als Mieter angeführt ist sowie die topographische Bezeichnung seiner Wohnung;

2.

ein Nachweis darüber, daß der Antragsteller Mieter der betreffenden Wohnung ist;

3.

die Einkommensnachweise des Mieters und der im Abs. 4 genannten Personen. Als Einkommensnachweis gelten die Einkommensteuerbescheide für die drei letztveranlagten Kalenderjahre, von Personen, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, geeignete Einkommensnachweise, wie besonders die Lohn(Gehalts-, Pensions)bestätigung(en) für das letztvorangegangene Kalenderjahr.

(8) Der Mieter hat jede Änderung der für die Abgeltung der außergewöhnlichen Belastung (Abs. 1) maßgebenden Verhältnisse der Abgabenbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Zahlung des Abgeltungsbetrags ist einzustellen beziehungsweise herabzusetzen, wenn und soweit sich die für die Abgeltung maßgebenden Verhältnisse ändern oder nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen nicht oder nur für ein geringeres Ausmaß gegeben gewesen sind. Eine Änderung der Einkommensverhältnisse kann jedoch nur dann zu einer Einstellung (Herabsetzung) der Zahlung des Abgeltungsbetrags führen, wenn sich das Einkommen des Mieters und der im Abs. 4 genannten Personen insgesamt um mehr als 20 v. H. erhöht hat. Anderenfalls entfällt diesbezüglich auch die Mitteilungspflicht nach dem ersten Satz. Zu Unrecht abgegoltene Beträge sind mit Bescheid zurückzufordern.

(9) Die Abs. 1 bis 7 sind sinngemäß anzuwenden, wenn der Vermieter selbst eine Wohnung nutzt, für die ein nach Abs. 1 erhöhter Mietzins zu entrichten ist.

Abkürzung

EStG 1972

Bezugszeitraum: Abs. 3:

ab 1. 1. 1981

Abschn. I Art. II Z 6 BGBl. Nr. 563/1980.

Abs. 6:

ab 1. 1. 1975

Abschn. I Art. II Z 7 BGBl. Nr. 563/1980.

§ 106a. (1) Wird der Hauptmietzins eines unbeschränkt steuerpflichtigen Mieters auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder einer Gemeinde nach § 7 Mietengesetz, BGBl. Nr. 210/1929, in der Fassung BGBl. Nr. 409/1974 oder nach § 2 des Bundesgesetzes über die Mietzinsbildung für nicht dem Mietengesetz unterliegende Räume, BGBl. Nr. 132/1954, auf mehr als das Vierfache erhöht, so sind die insoweit entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag des Mieters als außergewöhnliche Belastung nach § 34 zu berücksichtigen, wenn sie seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Voraussetzung ist, daß die Wohnung vom Mieter oder den im Abs. 4 genannten Personen in einer Weise benutzt wird, daß sie als Wohnsitz der Mittelpunkt seiner (ihrer) Lebensinteressen ist.

(2) Die außergewöhnliche Belastung wird durch Zahlung eines monatlichen Betrages abgegolten. Der Abgeltungsbetrag ist bescheidmäßig in Höhe des Betrages festzusetzen, um den, auf einen Kalendermonat bezogen, der erhöhte Hauptmietzins das Vierfache des gesetzlichen Hauptmietzinses übersteigt. Kommen als Mieter einer Wohnung mehrere Personen in Betracht, so kann der Abgeltungsbetrag nur von einer dieser Personen geltend gemacht werden.

(3) Eine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Abs. 1) liegt vor, wenn das Einkommen (Abs. 6) des Mieters und der im Abs. 4 genannten Personen insgesamt den Betrag von jährlich 85 000 S nicht übersteigt. Diese Einkommensgrenze erhöht sich für die erste der im Abs. 4 genannten Personen um 20 000 S und für jede weitere der dort genannten Personen um je 6 500 S. Übersteigt das Einkommen des Mieters und der im Abs. 4 genannten Personen insgesamt die jeweils maßgebende Einkommensgrenze, so ist der nach Abs. 2 zu ermittelnde Abgeltungsbetrag um den übersteigenden Betrag zu kürzen.

(4) Als Personen, deren Einkommen nach Abs. 3 für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit heranzuziehen ist, gelten Angehörige im Sinne des § 25 der Bundesabgabenordnung sowie solche Personen, die mit dem Mieter dauernd in eheähnlicher Gemeinschaft leben oder die Mitmieter sind, sofern alle diese Personen in der Wohnung des Mieters leben.

(5) Der Abgeltungsbetrag darf nur von dem Monat an flüssiggemacht werden, in dem die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Eintritt der Voraussetzungen gestellt wird. Wird der Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so ist der Abgeltungsbetrag erst von dem Monat an flüssigzumachen, in dem er beantragt wird. Ein Abgeltungsbetrag, der monatlich 30 S nicht übersteigt, ist nicht flüssigzumachen.

(6) Als Einkommen gilt

1.

bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, das durchschnittliche Einkommen nach § 34 Abs. 5 der drei letztveranlagten Kalenderjahre. Bei der Ermittlung dieses Einkommens sind jedoch Pflege- oder Blindenzulagen (Pflege- oder Blindengelder, Pflege- oder Blindenbeihilfen) und Hilflosenzuschüsse (Hilflosenzulagen) außer Ansatz zu lassen,

2.

bei Personen, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, das Einkommen nach § 34 Abs. 5 des letztvorangegangenen Kalenderjahres. Der zweite Satz der Z 1 gilt sinngemäß.

(7) Zum Nachweis der in den Abs. 1, 3 und 6 genannten Voraussetzungen sind dem Antrag folgende Unterlagen beizuschließen:

1.

eine Bescheinigung des Gerichtes (der Gemeinde) über die rechtskräftige Entscheidung, auf der die Mietzinserhöhung beruht; die Bescheinigung hat zusätzlich den Teilbetrag des erhöhten Hauptmietzinses zu enthalten, der das Vierfache des gesetzlichen Hauptmietzinses übersteigt. Außerdem soll aus der Bescheinigung hervorgehen, daß der Antragsteller in den dem Gericht (der Gemeinde) vorliegenden Unterlagen als Mieter angeführt ist sowie die topographische Bezeichnung seiner Wohnung;

2.

ein Nachweis darüber, daß der Antragsteller Mieter der betreffenden Wohnung ist;

3.

die Einkommensnachweise des Mieters und der im Abs. 4 genannten Personen. Als Einkommensnachweis gelten die Einkommensteuerbescheide für die drei letztveranlagten Kalenderjahre, von Personen, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, geeignete Einkommensnachweise, wie besonders die Lohn(Gehalts-, Pensions)bestätigung(en) für das letztvorangegangene Kalenderjahr.

(8) Der Mieter hat jede Änderung der für die Abgeltung der außergewöhnlichen Belastung (Abs. 1) maßgebenden Verhältnisse der Abgabenbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Zahlung des Abgeltungsbetrags ist einzustellen beziehungsweise herabzusetzen, wenn und soweit sich die für die Abgeltung maßgebenden Verhältnisse ändern oder nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen nicht oder nur für ein geringeres Ausmaß gegeben gewesen sind. Eine Änderung der Einkommensverhältnisse kann jedoch nur dann zu einer Einstellung (Herabsetzung) der Zahlung des Abgeltungsbetrags führen, wenn sich das Einkommen des Mieters und der im Abs. 4 genannten Personen insgesamt um mehr als 20 v. H. erhöht hat. Anderenfalls entfällt diesbezüglich auch die Mitteilungspflicht nach dem ersten Satz. Zu Unrecht abgegoltene Beträge sind mit Bescheid zurückzufordern.

(9) Die Abs. 1 bis 7 sind sinngemäß anzuwenden, wenn der Vermieter selbst eine Wohnung nutzt, für die ein nach Abs. 1 erhöhter Mietzins zu entrichten ist.

Abkürzung

EStG 1972

Bezugszeitraum: Abs. 1, 2 und 7 Z 1:

ab 1.1.1982

§ 58 Abs. 2 BGBl. Nr. 520/1981

§ 106a. (1) Wird der Hauptmietzins eines unbeschränkt steuerpflichtigen Mieters in der Weise erhöht, daß

1.

sich auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder einer Gemeinde nach § 7 Mietengesetz, BGBl. Nr. 210/1929, in der Fassung BGBl. Nr. 409/1974 oder nach § 2 des Bundesgesetzes, womit Bestimmungen über die Mietzinsbildung für nicht dem Mietengesetz unterliegende Räume getroffen werden, BGBl. Nr. 132/1954, in der Fassung BGBl. Nr. 409/1974 der Hauptmietzins auf mehr als das Vierfache erhöht oder

2.

auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder einer Gemeinde nach §§ 18 und 19 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, oder nach § 14 Abs. 2 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1979, in der Fassung BGBl. Nr. 520/1981 ein erhöhter Hauptmietzins zur Deckung eines erhöhten Erhaltungsaufwandes oder auf Grund eines Begehrens des Vermieters nach § 45 des Mietrechtsgesetzes ein Erhaltungsbeitrag eingehoben wird und sich hiedurch der vom Hauptmieter zu entrichtende Hauptmietzins einschließlich des Erhaltungsbeitrages auf mehr als 4,50 S je Quadratmeter der Nutzfläche erhöht,

so sind die insoweit entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag des Mieters als außergewöhnliche Belastung nach § 34 zu berücksichtigen, wenn sie seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Voraussetzung ist, daß die Wohnung vom Mieter oder den im Abs. 4 genannten Personen in einer Weise benutzt wird, daß sie als Wohnsitz der Mittelpunkt seiner (ihrer) Lebensinteressen ist.

(2) Die außergewöhnliche Belastung wird durch Zahlung eines monatlichen Betrages abgegolten. Der Abgeltungsbetrag ist bescheidmäßig in Höhe des Betrages festzusetzen, um den, auf einen Kalendermonat bezogen, der erhöhte Hauptmietzins das Vierfache des gesetzlichen Hauptmietzinses (Abs. 1 Z 1) oder der Hauptmietzins einschließlich des Erhaltungsbeitrages 4,50 S je Quadratmeter der Nutzfläche (Abs. 1 Z 2) übersteigt. Kommen als Mieter einer Wohnung mehrere Personen in Betracht, so kann der Abgeltungsbetrag nur von einer dieser Personen geltend gemacht werden.

(3) Eine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Abs. 1) liegt vor, wenn das Einkommen (Abs. 6) des Mieters und der im Abs. 4 genannten Personen insgesamt den Betrag von jährlich 85 000 S nicht übersteigt. Diese Einkommensgrenze erhöht sich für die erste der im Abs. 4 genannten Personen um 20 000 S und für jede weitere der dort genannten Personen um je 6 500 S. Übersteigt das Einkommen des Mieters und der im Abs. 4 genannten Personen insgesamt die jeweils maßgebende Einkommensgrenze, so ist der nach Abs. 2 zu ermittelnde Abgeltungsbetrag um den übersteigenden Betrag zu kürzen.

(4) Als Personen, deren Einkommen nach Abs. 3 für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit heranzuziehen ist, gelten Angehörige im Sinne des § 25 der Bundesabgabenordnung sowie solche Personen, die mit dem Mieter dauernd in eheähnlicher Gemeinschaft leben oder die Mitmieter sind, sofern alle diese Personen in der Wohnung des Mieters leben.

(5) Der Abgeltungsbetrag darf nur von dem Monat an flüssiggemacht werden, in dem die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Eintritt der Voraussetzungen gestellt wird. Wird der Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so ist der Abgeltungsbetrag erst von dem Monat an flüssigzumachen, in dem er beantragt wird. Ein Abgeltungsbetrag, der monatlich 30 S nicht übersteigt, ist nicht flüssigzumachen.

(6) Als Einkommen gilt

1.

bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, das durchschnittliche Einkommen nach § 34 Abs. 5 der drei letztveranlagten Kalenderjahre. Bei der Ermittlung dieses Einkommens sind jedoch Pflege- oder Blindenzulagen (Pflege- oder Blindengelder, Pflege- oder Blindenbeihilfen) und Hilflosenzuschüsse (Hilflosenzulagen) außer Ansatz zu lassen,

2.

bei Personen, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, das Einkommen nach § 34 Abs. 5 des letztvorangegangenen Kalenderjahres. Der zweite Satz der Z 1 gilt sinngemäß.

(7) Zum Nachweis der in den Abs. 1, 3 und 6 genannten Voraussetzungen sind dem Antrag folgende Unterlagen beizuschließen:

1.

eine Bescheinigung des Gerichtes (der Gemeinde) über die rechtskräftige Entscheidung, auf der die Mietzinserhöhung beruht; die Bescheinigung hat zusätzlich den Teilbetrag des erhöhten Hauptmietzinses zu enthalten, der das Vierfache des gesetzlichen Hauptmietzinses (Abs. 1 Z 1) oder 4,50 S je Quadratmeter der Nutzfläche (Abs. 1 Z 2) übersteigt. Außerdem soll aus der Bescheinigung hervorgehen, daß der Antragsteller in den dem Gericht (der Gemeinde) vorliegenden Unterlagen als Mieter angeführt ist sowie die topographische Bezeichnung seiner Wohnung. In den Fällen der Einhebung eines Erhaltungsbeitrages ist zur Bescheinigung die schriftlich ergangene Aufforderung des Vermieters vorzulegen; eine Mitwirkung des Gerichtes (der Gemeinde) entfällt in diesen Fällen;

2.

ein Nachweis darüber, daß der Antragsteller Mieter der betreffenden Wohnung ist;

3.

die Einkommensnachweise des Mieters und der im Abs. 4 genannten Personen. Als Einkommensnachweis gelten die Einkommensteuerbescheide für die drei letztveranlagten Kalenderjahre, von Personen, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, geeignete Einkommensnachweise, wie besonders die Lohn(Gehalts-, Pensions)bestätigung(en) für das letztvorangegangene Kalenderjahr.

(8) Der Mieter hat jede Änderung der für die Abgeltung der außergewöhnlichen Belastung (Abs. 1) maßgebenden Verhältnisse der Abgabenbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Zahlung des Abgeltungsbetrags ist einzustellen beziehungsweise herabzusetzen, wenn und soweit sich die für die Abgeltung maßgebenden Verhältnisse ändern oder nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen nicht oder nur für ein geringeres Ausmaß gegeben gewesen sind. Eine Änderung der Einkommensverhältnisse kann jedoch nur dann zu einer Einstellung (Herabsetzung) der Zahlung des Abgeltungsbetrags führen, wenn sich das Einkommen des Mieters und der im Abs. 4 genannten Personen insgesamt um mehr als 20 v. H. erhöht hat. Anderenfalls entfällt diesbezüglich auch die Mitteilungspflicht nach dem ersten Satz. Zu Unrecht abgegoltene Beträge sind mit Bescheid zurückzufordern.

(9) Die Abs. 1 bis 7 sind sinngemäß anzuwenden, wenn der Vermieter selbst eine Wohnung nutzt, für die ein nach Abs. 1 erhöhter Mietzins zu entrichten ist.

Abkürzung

EStG 1972

§ 106a. (1) Wird der Hauptmietzins eines unbeschränkt steuerpflichtigen Mieters in der Weise erhöht, daß

1.

sich auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder einer Gemeinde nach § 7 Mietengesetz, BGBl. Nr. 210/1929, in der Fassung BGBl. Nr. 409/1974 oder nach § 2 des Bundesgesetzes, womit Bestimmungen über die Mietzinsbildung für nicht dem Mietengesetz unterliegende Räume getroffen werden, BGBl. Nr. 132/1954, in der Fassung BGBl. Nr. 409/1974 der Hauptmietzins auf mehr als das Vierfache erhöht oder

2.

auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder einer Gemeinde nach §§ 18 und 19 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, oder nach § 14 Abs. 2 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1979, in der Fassung BGBl. Nr. 520/1981 ein erhöhter Hauptmietzins zur Deckung eines erhöhten Erhaltungsaufwandes oder auf Grund eines Begehrens des Vermieters nach § 45 des Mietrechtsgesetzes ein Erhaltungsbeitrag eingehoben wird und sich hiedurch der vom Hauptmieter zu entrichtende Hauptmietzins einschließlich des Erhaltungsbeitrages auf mehr als 4,50 S je Quadratmeter der Nutzfläche erhöht,

so sind die insoweit entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag des Mieters als außergewöhnliche Belastung nach § 34 zu berücksichtigen, wenn sie seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Voraussetzung ist, daß die Wohnung vom Mieter oder den im Abs. 4 genannten Personen in einer Weise benutzt wird, daß sie als Wohnsitz der Mittelpunkt seiner (ihrer) Lebensinteressen ist. Die Bestimmungen der Z 2 gelten sinngemäß für die gemäß § 3 Z 2 des Bundesgesetzes zur Förderung der Erhaltung und Verbesserung von Wohnhäusern sowie der Stadterneuerung, BGBl. Nr. 164/1982, geförderten nützlichen Verbesserungen.

(2) Die außergewöhnliche Belastung wird durch Zahlung eines monatlichen Betrages abgegolten. Der Abgeltungsbetrag ist bescheidmäßig in Höhe des Betrages festzusetzen, um den, auf einen Kalendermonat bezogen, der erhöhte Hauptmietzins das Vierfache des gesetzlichen Hauptmietzinses (Abs. 1 Z 1) oder der Hauptmietzins einschließlich des Erhaltungsbeitrages 4,50 S je Quadratmeter der Nutzfläche (Abs. 1 Z 2) übersteigt. Kommen als Mieter einer Wohnung mehrere Personen in Betracht, so kann der Abgeltungsbetrag nur von einer dieser Personen geltend gemacht werden.

(3) Eine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Abs. 1) liegt vor, wenn das Einkommen (Abs. 6) des Mieters und der im Abs. 4 genannten Personen insgesamt den Betrag von jährlich 85 000 S nicht übersteigt. Diese Einkommensgrenze erhöht sich für die erste der im Abs. 4 genannten Personen um 20 000 S und für jede weitere der dort genannten Personen um je 6 500 S. Übersteigt das Einkommen des Mieters und der im Abs. 4 genannten Personen insgesamt die jeweils maßgebende Einkommensgrenze, so ist der nach Abs. 2 zu ermittelnde Abgeltungsbetrag um den übersteigenden Betrag zu kürzen.

(4) Als Personen, deren Einkommen nach Abs. 3 für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit heranzuziehen ist, gelten Angehörige im Sinne des § 25 der Bundesabgabenordnung sowie solche Personen, die mit dem Mieter dauernd in eheähnlicher Gemeinschaft leben oder die Mitmieter sind, sofern alle diese Personen in der Wohnung des Mieters leben.

(5) Der Abgeltungsbetrag darf nur von dem Monat an flüssiggemacht werden, in dem die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Eintritt der Voraussetzungen gestellt wird. Wird der Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so ist der Abgeltungsbetrag erst von dem Monat an flüssigzumachen, in dem er beantragt wird. Ein Abgeltungsbetrag, der monatlich 30 S nicht übersteigt, ist nicht flüssigzumachen.

(6) Als Einkommen gilt

1.

bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, das durchschnittliche Einkommen nach § 34 Abs. 5 der drei letztveranlagten Kalenderjahre. Bei der Ermittlung dieses Einkommens sind jedoch Pflege- oder Blindenzulagen (Pflege- oder Blindengelder, Pflege- oder Blindenbeihilfen) und Hilflosenzuschüsse (Hilflosenzulagen) außer Ansatz zu lassen,

2.

bei Personen, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, das Einkommen nach § 34 Abs. 5 des letztvorangegangenen Kalenderjahres. Der zweite Satz der Z 1 gilt sinngemäß.

(7) Zum Nachweis der in den Abs. 1, 3 und 6 genannten Voraussetzungen sind dem Antrag folgende Unterlagen beizuschließen:

1.

eine Bescheinigung des Gerichtes (der Gemeinde) über die rechtskräftige Entscheidung, auf der die Mietzinserhöhung beruht; die Bescheinigung hat zusätzlich den Teilbetrag des erhöhten Hauptmietzinses zu enthalten, der das Vierfache des gesetzlichen Hauptmietzinses übersteigt. Außerdem soll aus der Bescheinigung hervorgehen, daß der Antragsteller in den dem Gericht (der Gemeinde) vorliegenden Unterlagen als Mieter angeführt ist sowie die topographische Bezeichnung seiner Wohnung. In den Fällen der Einhebung eines Erhaltungsbeitrages ist zur Bescheinigung die schriftlich ergangene Aufforderung des Vermieters vorzulegen; eine Mitwirkung des Gerichtes (der Gemeinde) entfällt in diesen Fällen. Zum Nachweis der nützlichen Verbesserungen im Sinne des Abs. 1 letzter Satz ist die schriftliche Zusicherung des Amtes der Landesregierung über die Gewährung eines Annuitätenzuschusses vorzulegen;

2.

ein Nachweis darüber, daß der Antragsteller Mieter der betreffenden Wohnung ist;

3.

die Einkommensnachweise des Mieters und der im Abs. 4 genannten Personen. Als Einkommensnachweis gelten die Einkommensteuerbescheide für die drei letztveranlagten Kalenderjahre, von Personen, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, geeignete Einkommensnachweise, wie besonders die Lohn(Gehalts-, Pensions)bestätigung(en) für das letztvorangegangene Kalenderjahr.

(8) Der Mieter hat jede Änderung der für die Abgeltung der außergewöhnlichen Belastung (Abs. 1) maßgebenden Verhältnisse der Abgabenbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Zahlung des Abgeltungsbetrags ist einzustellen beziehungsweise herabzusetzen, wenn und soweit sich die für die Abgeltung maßgebenden Verhältnisse ändern oder nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen nicht oder nur für ein geringeres Ausmaß gegeben gewesen sind. Eine Änderung der Einkommensverhältnisse kann jedoch nur dann zu einer Einstellung (Herabsetzung) der Zahlung des Abgeltungsbetrags führen, wenn sich das Einkommen des Mieters und der im Abs. 4 genannten Personen insgesamt um mehr als 20 v. H. erhöht hat. Anderenfalls entfällt diesbezüglich auch die Mitteilungspflicht nach dem ersten Satz. Zu Unrecht abgegoltene Beträge sind mit Bescheid zurückzufordern.

(9) Die Abs. 1 bis 7 sind sinngemäß anzuwenden, wenn der Vermieter selbst eine Wohnung nutzt, für die ein nach Abs. 1 erhöhter Mietzins zu entrichten ist.

Abkürzung

EStG 1972

Bezugszeitraum: Abs. 3:

ab 1.1.1984

Art. II BGBl. Nr. 254/1984

§ 106a. (1) Wird der Hauptmietzins eines unbeschränkt steuerpflichtigen Mieters in der Weise erhöht, daß

1.

sich auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder einer Gemeinde nach § 7 Mietengesetz, BGBl. Nr. 210/1929, in der Fassung BGBl. Nr. 409/1974 oder nach § 2 des Bundesgesetzes, womit Bestimmungen über die Mietzinsbildung für nicht dem Mietengesetz unterliegende Räume getroffen werden, BGBl. Nr. 132/1954, in der Fassung BGBl. Nr. 409/1974 der Hauptmietzins auf mehr als das Vierfache erhöht oder

2.

auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder einer Gemeinde nach §§ 18 und 19 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, oder nach § 14 Abs. 2 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1979, in der Fassung BGBl. Nr. 520/1981 ein erhöhter Hauptmietzins zur Deckung eines erhöhten Erhaltungsaufwandes oder auf Grund eines Begehrens des Vermieters nach § 45 des Mietrechtsgesetzes ein Erhaltungsbeitrag eingehoben wird und sich hiedurch der vom Hauptmieter zu entrichtende Hauptmietzins einschließlich des Erhaltungsbeitrages auf mehr als 4,50 S je Quadratmeter der Nutzfläche erhöht,

so sind die insoweit entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag des Mieters als außergewöhnliche Belastung nach § 34 zu berücksichtigen, wenn sie seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Voraussetzung ist, daß die Wohnung vom Mieter oder den im Abs. 4 genannten Personen in einer Weise benutzt wird, daß sie als Wohnsitz der Mittelpunkt seiner (ihrer) Lebensinteressen ist. Die Bestimmungen der Z 2 gelten sinngemäß für die gemäß § 3 Z 2 des Bundesgesetzes zur Förderung der Erhaltung und Verbesserung von Wohnhäusern sowie der Stadterneuerung, BGBl. Nr. 164/1982, geförderten nützlichen Verbesserungen.

(2) Die außergewöhnliche Belastung wird durch Zahlung eines monatlichen Betrages abgegolten. Der Abgeltungsbetrag ist bescheidmäßig in Höhe des Betrages festzusetzen, um den, auf einen Kalendermonat bezogen, der erhöhte Hauptmietzins das Vierfache des gesetzlichen Hauptmietzinses übersteigt. Kommen als Mieter einer Wohnung mehrere Personen in Betracht, so kann der Abgeltungsbetrag nur von einer dieser Personen geltend gemacht werden.

(3) Eine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Abs. 1) liegt vor, wenn das Einkommen (Abs. 6) des Mieters und der im Abs. 4 genannten Personen insgesamt den Betrag von jährlich 100 000 S nicht übersteigt. Diese Einkommensgrenze erhöht sich für die erste der im Abs. 4 genannten Personen um 25 000 S und für jede weitere der dort genannten Personen um je 8 500 S. Übersteigt das Einkommen des Mieters und der im Abs. 4 genannten Personen insgesamt die jeweils maßgebende Einkommensgrenze, so ist der nach Abs. 2 zu ermittelnde Abgeltungsbetrag um den übersteigenden Betrag zu kürzen.

(4) Als Personen, deren Einkommen nach Abs. 3 für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit heranzuziehen ist, gelten Angehörige im Sinne des § 25 der Bundesabgabenordnung sowie solche Personen, die mit dem Mieter dauernd in eheähnlicher Gemeinschaft leben oder die Mitmieter sind, sofern alle diese Personen in der Wohnung des Mieters leben.

(5) Der Abgeltungsbetrag darf nur von dem Monat an flüssiggemacht werden, in dem die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Eintritt der Voraussetzungen gestellt wird. Wird der Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so ist der Abgeltungsbetrag erst von dem Monat an flüssigzumachen, in dem er beantragt wird. Ein Abgeltungsbetrag, der monatlich 30 S nicht übersteigt, ist nicht flüssigzumachen.

(6) Als Einkommen gilt

1.

bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, das durchschnittliche Einkommen nach § 34 Abs. 5 der drei letztveranlagten Kalenderjahre. Bei der Ermittlung dieses Einkommens sind jedoch Pflege- oder Blindenzulagen (Pflege- oder Blindengelder, Pflege- oder Blindenbeihilfen) und Hilflosenzuschüsse (Hilflosenzulagen) außer Ansatz zu lassen,

2.

bei Personen, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, das Einkommen nach § 34 Abs. 5 des letztvorangegangenen Kalenderjahres. Der zweite Satz der Z 1 gilt sinngemäß.

(7) Zum Nachweis der in den Abs. 1, 3 und 6 genannten Voraussetzungen sind dem Antrag folgende Unterlagen beizuschließen:

1.

eine Bescheinigung des Gerichtes (der Gemeinde) über die rechtskräftige Entscheidung, auf der die Mietzinserhöhung beruht; die Bescheinigung hat zusätzlich den Teilbetrag des erhöhten Hauptmietzinses zu enthalten, der das Vierfache des gesetzlichen Hauptmietzinses (Abs. 1 Z 1) oder 4,50 S je Quadratmeter der Nutzfläche (Abs. 1 Z 2) übersteigt. Außerdem soll aus der Bescheinigung hervorgehen, daß der Antragsteller in den dem Gericht (der Gemeinde) vorliegenden Unterlagen als Mieter angeführt ist sowie die topographische Bezeichnung seiner Wohnung. In den Fällen der Einhebung eines Erhaltungsbeitrages ist zur Bescheinigung die schriftlich ergangene Aufforderung des Vermieters vorzulegen; eine Mitwirkung des Gerichtes (der Gemeinde) entfällt in diesen Fällen. Zum Nachweis der nützlichen Verbesserungen im Sinne des Abs. 1 letzter Satz ist die schriftliche Zusicherung des Amtes der Landesregierung über die Gewährung eines Annuitätenzuschusses vorzulegen;

2.

ein Nachweis darüber, daß der Antragsteller Mieter der betreffenden Wohnung ist;

3.

die Einkommensnachweise des Mieters und der im Abs. 4 genannten Personen. Als Einkommensnachweis gelten die Einkommensteuerbescheide für die drei letztveranlagten Kalenderjahre, von Personen, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, geeignete Einkommensnachweise, wie besonders die Lohn(Gehalts-, Pensions)bestätigung(en) für das letztvorangegangene Kalenderjahr.

(8) Der Mieter hat jede Änderung der für die Abgeltung der außergewöhnlichen Belastung (Abs. 1) maßgebenden Verhältnisse der Abgabenbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Zahlung des Abgeltungsbetrages ist einzustellen beziehungsweise herabzusetzen, wenn und soweit sich die für die Abgeltung maßgebenden Verhältnisse ändern oder nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen nicht oder nur für ein geringeres Ausmaß gegeben gewesen sind. Eine Änderung der Einkommensverhältnisse kann jedoch nur dann zu einer Einstellung (Herabsetzung) der Zahlung des Abgeltungsbetrags führen, wenn sich das Einkommen des Mieters und der im Abs. 4 genannten Personen insgesamt um mehr als 20 v. H. erhöht hat. Anderenfalls entfällt diesbezüglich auch die Mitteilungspflicht nach dem ersten Satz. Zu Unrecht abgegoltene Beträgt sind mit Bescheid zurückzufordern.

(9) Die Abs. 1 bis 7 sind sinngemäß anzuwenden, wenn der Vermieter selbst eine Wohnung nutzt, für die ein nach Abs. 1 erhöhter Mietzins zu entrichten ist.

Abkürzung

EStG 1972

Ende des Bezugszeitraums: 31.12.1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)

§ 106a. (1) Wird der Hauptmietzins eines unbeschränkt steuerpflichtigen Mieters in der Weise erhöht, daß

1.

sich auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder einer Gemeinde nach § 7 Mietengesetz, BGBl. Nr. 210/1929, in der Fassung BGBl. Nr. 409/1974 oder nach § 2 des Bundesgesetzes, womit Bestimmungen über die Mietzinsbildung für nicht dem Mietengesetz unterliegende Räume getroffen werden, BGBl. Nr. 132/1954, in der Fassung BGBl. Nr. 409/1974 der Hauptmietzins auf mehr als das Vierfache erhöht oder

2.

auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder einer Gemeinde nach §§ 18 und 19 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, oder nach § 14 Abs. 2 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1979, ein erhöhter Hauptmietzins zur Deckung eines erhöhten Erhaltungsaufwandes oder auf Grund eines Begehrens des Vermieters nach § 45 des Mietrechtsgesetzes oder nach § 14d des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes ein Erhaltungsbeitrag eingehoben wird und sich hiedurch der vom Hauptmieter zu entrichtende Hauptmietzins einschließlich des Erhaltungsbeitrages auf mehr als 4,50 S je Quadratmeter der Nutzfläche erhöht,

so sind die insoweit entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag des Mieters als außergewöhnliche Belastung nach § 34 zu berücksichtigen, wenn sie seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Voraussetzung ist, daß die Wohnung vom Mieter oder den im Abs. 4 genannten Personen in einer Weise benutzt wird, daß sie als Wohnsitz der Mittelpunkt seiner (ihrer) Lebensinteressen ist.

(2) Die außergewöhnliche Belastung wird durch Zahlung eines monatlichen Betrages abgegolten. Der Abgeltungsbetrag ist bescheidmäßig in Höhe des Betrages festzusetzen, um den, auf einen Kalendermonat bezogen, der erhöhte Hauptmietzins das Vierfache des gesetzlichen Hauptmietzinses übersteigt. Kommen als Mieter einer Wohnung mehrere Personen in Betracht, so kann der Abgeltungsbetrag nur von einer dieser Personen geltend gemacht werden.

(3) Eine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Abs. 1) liegt vor, wenn das Einkommen (Abs. 6) des Mieters und der im Abs. 4 genannten Personen insgesamt den Betrag von jährlich 100 000 S nicht übersteigt. Diese Einkommensgrenze erhöht sich für die erste der im Abs. 4 genannten Personen um 25 000 S und für jede weitere der dort genannten Personen um je 8 500 S. Übersteigt das Einkommen des Mieters und der im Abs. 4 genannten Personen insgesamt die jeweils maßgebende Einkommensgrenze, so ist der nach Abs. 2 zu ermittelnde Abgeltungsbetrag um den übersteigenden Betrag zu kürzen.

(4) Als Personen, deren Einkommen nach Abs. 3 für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit heranzuziehen ist, gelten Angehörige im Sinne des § 25 der Bundesabgabenordnung sowie solche Personen, die mit dem Mieter dauernd in eheähnlicher Gemeinschaft leben oder die Mitmieter sind, sofern alle diese Personen in der Wohnung des Mieters leben.

(5) Der Abgeltungsbetrag darf nur von dem Monat an flüssiggemacht werden, in dem die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Eintritt der Voraussetzungen gestellt wird. Wird der Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so ist der Abgeltungsbetrag erst von dem Monat an flüssigzumachen, in dem er beantragt wird. Ein Abgeltungsbetrag, der monatlich 30 S nicht übersteigt, ist nicht flüssigzumachen.

(6) Als Einkommen gilt

1.

bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, das durchschnittliche Einkommen nach § 34 Abs. 5 der drei letztveranlagten Kalenderjahre. Bei der Ermittlung dieses Einkommens sind jedoch Pflege- oder Blindenzulagen (Pflege- oder Blindengelder, Pflege- oder Blindenbeihilfen) und Hilflosenzuschüsse (Hilflosenzulagen) außer Ansatz zu lassen,

2.

bei Personen, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, das Einkommen nach § 34 Abs. 5 des letztvorangegangenen Kalenderjahres. Der zweite Satz der Z 1 gilt sinngemäß.

(7) Zum Nachweis der in den Abs. 1, 3 und 6 genannten Voraussetzungen sind dem Antrag folgende Unterlagen beizuschließen:

1.

eine Bescheinigung des Gerichtes (der Gemeinde) über die rechtskräftige Entscheidung, auf der die Mietzinserhöhung beruht; die Bescheinigung hat zusätzlich den Teilbetrag des erhöhten Hauptmietzinses zu enthalten, der das Vierfache des gesetzlichen Hauptmietzinses (Abs. 1 Z 1) oder 4,50 S je Quadratmeter der Nutzfläche (Abs. 1 Z 2) übersteigt. Außerdem soll aus der Bescheinigung hervorgehen, daß der Antragsteller in den dem Gericht (der Gemeinde) vorliegenden Unterlagen als Mieter angeführt ist sowie die topographische Bezeichnung seiner Wohnung. In den Fällen der Einhebung eines Erhaltungsbeitrages ist zur Bescheinigung die schriftlich ergangene Aufforderung des Vermieters vorzulegen; eine Mitwirkung des Gerichtes (der Gemeinde) entfällt in diesen Fällen.

2.

ein Nachweis darüber, daß der Antragsteller Mieter der betreffenden Wohnung ist;

3.

die Einkommensnachweise des Mieters und der im Abs. 4 genannten Personen. Als Einkommensnachweis gelten die Einkommensteuerbescheide für die drei letztveranlagten Kalenderjahre, von Personen, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, geeignete Einkommensnachweise, wie besonders die Lohn(Gehalts-, Pensions)bestätigung(en) für das letztvorangegangene Kalenderjahr.

(8) Der Mieter hat jede Änderung der für die Abgeltung der außergewöhnlichen Belastung (Abs. 1) maßgebenden Verhältnisse der Abgabenbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Zahlung des Abgeltungsbetrages ist einzustellen beziehungsweise herabzusetzen, wenn und soweit sich die für die Abgeltung maßgebenden Verhältnisse ändern oder nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen nicht oder nur für ein geringeres Ausmaß gegeben gewesen sind. Eine Änderung der Einkommensverhältnisse kann jedoch nur dann zu einer Einstellung (Herabsetzung) der Zahlung des Abgeltungsbetrags führen, wenn sich das Einkommen des Mieters und der im Abs. 4 genannten Personen insgesamt um mehr als 20 v. H. erhöht hat. Anderenfalls entfällt diesbezüglich auch die Mitteilungspflicht nach dem ersten Satz. Zu Unrecht abgegoltene Beträgt sind mit Bescheid zurückzufordern.

(9) Die Abs. 1 bis 7 sind sinngemäß anzuwenden, wenn der Vermieter selbst eine Wohnung nutzt, für die ein nach Abs. 1 erhöhter Mietzins zu entrichten ist.

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)

Wertpapiersparen

§ 107. (1) Bei Erwerb von auf Inhaber lautenden Teilschuldverschreibungen inländischer Schuldner nach dem 31. Dezember 1972 wird unbeschränkt Steuerpflichtigen (§ 1 Abs. 1) auf Antrag die Einkommensteuer (Lohnsteuer) im Ausmaß von 15 v. H. des Nennbetrages der erworbenen Wertpapiere, soweit dieser im Kalenderjahr 100.000 S nicht übersteigt, pauschal erstattet. Den Teilschuldverschreibungen sind Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen gleichgestellt. Voraussetzung ist, daß die Wertpapiere mit einer Mindestlaufzeit von 15 Jahren ausgestattet sind und im Jahre ihrer Begebung (Ausgabe) bei ein und derselben österreichischen Kreditunternehmung erworben und hinterlegt werden. Als Hinterlegung gelten die Streifbandverwahrung und die Sammelverwahrung sowie die Eintragung im Bundesschuldbuch.

(2) Der Steuerpflichtige hat die Erstattung auf dem amtlichen Vordruck im Wege der Kreditunternehmung bei der Abgabenbehörde zu beantragen und dabei zu erklären (Abgabenerklärung), daß die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen vorliegen.

(3) Die pauschale Erstattung erfolgt durch die Kreditunternehmung, bei der die Wertpapiere erworben und hinterlegt worden sind. Diese fordert den zu erstattenden Steuerbetrag bei der für sie zuständigen Finanzlandesdirektion an. Die Finanzlandesdirektion überweist ihr den Betrag zugunsten des Steuerpflichtigen.

(4) Dem Steuerpflichtigen steht das Recht zu, die Wertpapiere jederzeit dem Depot zu entnehmen. Als Entnahme gilt auch die Entnahme aus der Sammelverwahrung - ausgenommen die Fälle des Abs. 6 - und die Löschung der Eintragung im Bundesschuldbuch. In diesen Fällen hat die Kreditunternehmung 15 v. H. des Nennbetrages der entnommenen Wertpapiere als Einkommensteuer (Lohnsteuer) für Rechnung des Steuerpflichtigen an die für sie zuständige Finanzlandesdirektion abzuführen; diese Beträge sind nach den für die Einhebung der Lohnsteuer geltenden Bestimmungen zu behandeln. Der abzuführende Abgabenbetrag ermäßigt sich auf 6 v. H., wenn die Entnahme aus dem Depot erst nach Ablauf von sieben Jahren erfolgt. Die Abgabenabfuhr entfällt, wenn die Wertpapiere bis zur Tilgung oder mindestens 15 Jahre im Depot belassen werden. Dies gilt nicht, wenn zwischen der Anschaffung und einer Tilgung, die auf eine vorzeitige Kündigung zurückzuführen ist, ein Zeitraum von weniger als sieben Jahren liegt.

(5) Kreditunternehmungen, die hinterlegte Wertpapiere ausfolgen und die Abgabenabfuhr gemäß Abs. 4 schuldhaft unterlassen, haben - unbeschadet des Fortbestandes der Verpflichtung zur Abfuhr - 50 v. H. des Nennbetrages dieser Wertpapiere an die zuständige Finanzlandesdirektion abzuführen.

(6) Die übertragung von Wertpapieren aus der Sammelverwahrung in die Streifbandverwahrung gilt nicht als Entnahme aus dem Depot im Sinne des Abs. 4, wenn die Wertpapiere bei einer österreichischen Kreditunternehmung hinterlegt bleiben. Nicht als Entnahme im Sinne des Abs. 4 gilt auch die Übertragung aus der Streifbandverwahrung in die Sammelverwahrung, wobei allerdings Voraussetzung ist, daß die Seriennummern (bei Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen die Reihenbezeichnungen) beibehalten werden.

(7) Eine Konvertierung von Teilschuldverschreibungen gilt weder als Erwerb noch als Entnahme aus dem Depot im Sinne der vorstehenden Vorschriften, wenn die Konvertierung im Auftrag des Steuerpflichtigen durch die Kreditunternehmung, bei der die Wertpapiere hinterlegt worden sind, durchgeführt wird und die eingetauschten Wertpapiere bei dieser Kreditunternehmung im Depot bleiben.

(8) Beim Umtausch von Wandelschuldverschreibungen in Aktien gelten die Bestimmungen des Abs. 7 sinngemäß. Der abzuführende Abgabenbetrag (Abs. 4) ermäßigt sich auf 6 v. H., wenn die Entnahme der eingetauschten Aktien aus dem Depot erst nach Ablauf von sieben Jahren seit dem Erwerb der Wandelschuldverschreibungen erfolgt. Die Abgabenabfuhr entfällt zur Gänze, wenn die Wandelschuldverschreibungen und die eingetauschten Aktien zusammen mehr als zehn Jahre im Depot belassen wurden.

(9) Ein Wechsel des Depots zu einer anderen österreichischen Kreditunternehmung gilt nicht als Entnahme, wenn die übernehmende Kreditunternehmung bezüglich der bei ihr hinterlegten Wertpapiere die Verpflichtung nach den Abs. 3 bis 8 übernimmt und die übertragende Kreditunternehmung hievon verständigt. Die Verständigung ist von der übertragenden Kreditunternehmung bis zur Tilgung der Wertpapiere aufzubewahren.

(10) Die Kreditunternehmung, bei der der Steuerpflichtige die Wertpapiere erworben und hinterlegt hat (Abs. 1), ist berechtigt, diese Wertpapiere in Drittverwahrung entsprechend den Bestimmungen des Depotgesetzes, BGBl. Nr. 424/1969, einer anderen österreichischen Kreditunternehmung anzuvertrauen. Eine solche Drittverwahrung gilt nicht als Entnahme aus dem Depot im Sinne des Abs. 4. Durch eine solche Drittverwahrung bleiben für die Kreditunternehmung, bei der der Steuerpflichtige die Wertpapiere erworben und hinterlegt hat (Abs. 1), die Verpflichtungen nach den Abs. 3 bis 8 unberührt. Dies gilt sinngemäß auch für jene Kreditunternehmung, die Wertpapiere auf Grund eines zulässigen Depotwechsels (Abs. 9) übernommen hat.

(11) Einkommensteuer(Lohnsteuer)erstattungen und Rückforderungsansprüche, die sich auf Grund der Abs. 1 bis 10 ergeben, gelten als Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung. Eine Kreditunternehmung ist jedoch im Falle des Abs. 4 erst dann mittels Haftungsbescheides in Anspruch zu nehmen, wenn sie ihrer Abfuhrpflicht nicht unaufgefordert innerhalb eines Monats nachgekommen ist.

(12) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sowie der Abs. 9 bis 11 sind auf den Erwerb von Aktien aus Kapitalerhöhungen von Aktiengesellschaften mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland sinngemäß anzuwenden. Voraussetzung ist, daß die Aktien gegen Bareinlagen mit sofortiger voller Leistung des Ausgabebetrages ausgegeben und in dem Jahr erworben werden, in welches das Ende der Frist des § 153 Abs. 2 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, fällt. Ferner ist Voraussetzung, daß Aktien der betreffenden Gesellschaft bereits zu Beginn des Kalenderjahres, in dem der Beschluß über die Kapitalerhöhung in das Handelsregister eingetragen worden ist, zum amtlichen Handel an der Wiener Börse zugelassen sind. Die Erstattung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist nicht zulässig, wenn die betreffende Aktiengesellschaft im vorhergehenden Jahr oder im laufenden Jahr die Herabsetzung ihres Grundkapitals zum Zwecke der Rückzahlung von Teilen des Grundkapitals beschlossen hat oder es sich um eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln handelt.

(13) Der Erstattungsbetrag ist vom Ausgabebetrag der erworbenen Aktien zu berechnen. Der Höchstbetrag von 100.000 S darf für Wertpapiere im Sinne des Abs. 1 und für Aktien in einem Kalenderjahr insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden, wobei Aktien mit ihrem Ausgabebetrag angerechnet werden.

(14) Die Zeit der Hinterlegung beträgt mindestens zehn Jahre. Der abzuführende Abgabenbetrag ermäßigt sich auf 6 v. H., wenn die Entnahme erst nach Ablauf von sieben Jahren erfolgt.

(15) Der Umtausch gemäß den §§ 67, 179, 226 Abs. 7 und gemäß § 233 des Aktiengesetzes 1965 gilt weder als begünstiger Erwerb noch als Entnahme aus dem Depot, der Umtausch gemäß § 234 Abs. 2 und § 252 des Aktiengesetzes 1965 nicht als begünstiger Erwerb.

Wertpapiersparen

§ 107. (1) Bei Erwerb von auf Inhaber lautenden Teilschuldverschreibungen inländischer Schuldner wird unbeschränkt Steuerpflichtigen (§ 1 Abs. 1) auf Antrag die Einkommensteuer (Lohnsteuer) pauschal erstattet. Das Ausmaß dieser Erstattung beträgt

1.

bei Erwerb von Teilschuldverschreibungen nach dem 31. Dezember 1972 und vor dem 1. Jänner 1977 15 v. H. des Nennbetrages der erworbenen Wertpapiere, soweit dieser im Kalenderjahr 100 000 S nicht übersteigt,

2.

bei Erwerb von in Schillingwährung begebenen Teilschuldverschreibungen nach dem 31. Dezember 1976 10 v. H. des Nennbetrages der erworbenen Wertpapiere, soweit dieser im Kalenderjahr 100 000 S nicht übersteigt.


2

Weiters ist Voraussetzung, daß die Wertpapiere im Jahre ihrer Begebung (Ausgabe) bei ein und derselben österreichischen Kreditunternehmung erworben und hinterlegt werden. Als Hinterlegung gelten die Streifbandverwahrung und die Sammelverwahrung sowie die Eintragung im Bundesschuldbuch.

(2) Der Steuerpflichtige hat die Erstattung auf dem amtlichen Vordruck im Wege der Kreditunternehmung bei der Abgabenbehörde zu beantragen und dabei zu erklären (Abgabenerklärung), daß die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen vorliegen.

(3) Die pauschale Erstattung erfolgt durch die Kreditunternehmung, bei der die Wertpapiere erworben und hinterlegt worden sind. Diese fordert den zu erstattenden Steuerbetrag bei der für sie zuständigen Finanzlandesdirektion an. Die Finanzlandesdirektion überweist ihr den Betrag zugunsten des Steuerpflichtigen.

(4) Dem Steuerpflichtigen steht das Recht zu, die Wertpapiere jederzeit dem Depot zu entnehmen. Als Entnahme gilt auch die Entnahme aus der Sammelverwahrung - ausgenommen die Fälle des Abs. 6 - und die Löschung der Eintragung im Bundesschuldbuch. In diesen Fällen hat die Kreditunternehmung für Wertpapiere im Sinne des Abs. 1 Z. 1 15 v. H., für Wertpapiere im Sinne des Abs. 1 Z. 2 10 v. H. des Nennbetrages der entnommenen Wertpapiere als Einkommensteuer (Lohnsteuer) für Rechnung des Steuerpflichtigen an die für sie zuständige Finanzlandesdirektion abzuführen; diese Beträge sind nach den für die Einhebung der Lohnsteuer geltenden Bestimmungen zu behandeln. Der abzuführende Abgabenbetrag ermäßigt sich für Wertpapiere im Sinne des Abs. 1 Z. 1 auf 6 v. H., wenn die Entnahme aus dem Depot erst nach Ablauf von sieben Jahren erfolgt. Die Abgabenabfuhr entfällt, wenn die Wertpapiere bis zur Tilgung oder mindestens 15 Jahre im Depot belassen werden. Dies gilt nicht, wenn zwischen der Anschaffung und einer Tilgung, die auf eine vorzeitige Kündigung zurückzuführen ist, ein Zeitraum von weniger als sieben Jahren liegt. Gehen die Wertpapiere von Todes wegen oder in Abgeltung eines Pflichtteilsanspruches oder in Abgeltung von Ansprüchen aus Vermächtnissen über oder erfolgt eine Übertragung auf Miterben zur Teilung des Nachlasses, so liegt keine Entnahme vor, soweit diese Wertpapiere weiterhin im Sinne des Abs. 1 hinterlegt bleiben. Dies gilt auch für gemäß den §§ 84a und 104 des Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl. Nr. 268, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 370/1970, erworbene Wertpapiere.

(5) Kreditunternehmungen, die hinterlegte Wertpapiere ausfolgen und die Abgabenabfuhr gemäß Abs. 4 schuldhaft unterlassen, haben - unbeschadet des Fortbestandes der Verpflichtung zur Abfuhr - 50 v. H. des Nennbetrages dieser Wertpapiere an die zuständige Finanzlandesdirektion abzuführen.

(6) Die Übertragung von Wertpapieren aus der Sammelverwahrung in die Streifbandverwahrung gilt nicht als Entnahme aus dem Depot im Sinne des Abs. 4, wenn die Wertpapiere bei einer österreichischen Kreditunternehmung hinterlegt bleiben. Nicht als Entnahme im Sinne des Abs. 4 gilt auch die Übertragung aus der Streifbandverwahrung in die Sammelverwahrung, wobei allerdings Voraussetzung ist, daß die Seriennummern (bei Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen die Reihenbezeichnungen) beibehalten werden.

(7) Eine Konvertierung von Teilschuldverschreibungen gilt weder als Erwerb noch als Entnahme aus dem Depot im Sinne der vorstehenden Vorschriften, wenn die Konvertierung im Auftrag des Steuerpflichtigen durch die Kreditunternehmung, bei der die Wertpapiere hinterlegt worden sind, durchgeführt wird und die eingetauschten Wertpapiere bei dieser Kreditunternehmung im Depot bleiben.

(8) Beim Umtausch von Wandelschuldverschreibungen in Aktien gelten die Bestimmungen des Abs. 7 sinngemäß. Der abzuführende Abgabenbetrag (Abs. 4) ermäßigt sich für Wandelschuldverschreibungen, die vor dem 1. Jänner 1977 erworben wurden, auf 6 v. H., wenn die Entnahme der eingetauschten Aktien aus dem Depot erst nach Ablauf von sieben Jahren seit dem Erwerb der Wandelschuldverschreibungen erfolgt. Die Abgabenabfuhr entfällt zur Gänze, wenn die Wandelschuldverschreibungen und die eingetauschten Aktien zusammen mehr als zehn Jahre im Depot belassen wurden.

(9) Ein Wechsel des Depots zu einer anderen österreichischen Kreditunternehmung gilt nicht als Entnahme, wenn die übernehmende Kreditunternehmung bezüglich der bei ihr hinterlegten Wertpapiere die Verpflichtung nach den Abs. 3 bis 8 übernimmt und die übertragende Kreditunternehmung hievon verständigt. Die Verständigung ist von der übertragenden Kreditunternehmung bis zur Tilgung der Wertpapiere aufzubewahren.

(10) Die Kreditunternehmung, bei der der Steuerpflichtige die Wertpapiere erworben und hinterlegt hat (Abs. 1), ist berechtigt, diese Wertpapiere in Drittverwahrung entsprechend den Bestimmungen des Depotgesetzes, BGBl. Nr. 424/1969, einer anderen österreichischen Kreditunternehmung anzuvertrauen. Eine solche Drittverwahrung gilt nicht als Entnahme aus dem Depot im Sinne des Abs. 4. Durch eine solche Drittverwahrung bleiben für die Kreditunternehmung, bei der der Steuerpflichtige die Wertpapiere erworben und hinterlegt hat (Abs. 1), die Verpflichtungen nach den Abs. 3 bis 8 unberührt. Dies gilt sinngemäß auch für jene Kreditunternehmung, die Wertpapiere auf Grund eines zulässigen Depotwechsels (Abs. 9) übernommen hat.

(11) Einkommensteuer(Lohnsteuer)erstattungen und Rückforderungsansprüche, die sich auf Grund der Abs. 1 bis 10 ergeben, gelten als Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung. Eine Kreditunternehmung ist jedoch im Falle des Abs. 4 erst dann mittels Haftungsbescheides in Anspruch zu nehmen, wenn sie ihrer Abfuhrpflicht nicht unaufgefordert innerhalb eines Monats nachgekommen ist.

(12) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sowie der Abs. 9 bis 11 sind auf den Erwerb von Aktien aus Kapitalerhöhungen von Aktiengesellschaften mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland sinngemäß anzuwenden. Voraussetzung ist, daß die Aktien gegen Bareinlagen mit sofortiger voller Leistung des Ausgabebetrages ausgegeben und in dem Jahr erworben werden, in welches das Ende der Frist des § 153 Abs. 2 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, fällt. Ferner ist Voraussetzung, daß Aktien der betreffenden Gesellschaft bereits zu Beginn des Kalenderjahres, in dem der Beschluß über die Kapitalerhöhung in das Handelsregister eingetragen worden ist, zum amtlichen Handel an der Wiener Börse zugelassen sind. Die Erstattung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist nicht zulässig, wenn die betreffende Aktiengesellschaft im vorhergehenden Jahr oder im laufenden Jahr die Herabsetzung ihres Grundkapitals zum Zwecke der Rückzahlung von Teilen des Grundkapitals beschlossen hat oder es sich um eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln handelt.

(13) Der Erstattungsbetrag ist vom Ausgabebetrag der erworbenen Aktien zu berechnen. Der Höchstbetrag von 100.000 S darf für Wertpapiere im Sinne des Abs. 1 und für Aktien in einem Kalenderjahr insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden, wobei Aktien mit ihrem Ausgabebetrag angerechnet werden.

(14) Die Zeit der Hinterlegung beträgt mindestens zehn Jahre. Der abzuführende Abgabenbetrag ermäßigt sich für Aktien, die vor dem 1. Jänner 1977 erworben wurden, auf 6 v. H., wenn die Entnahme aus dem Depot erst nach Ablauf von sieben Jahren erfolgt.

(15) Der Umtausch gemäß den §§ 67, 179, 226 Abs. 7 und gemäß § 233 des Aktiengesetzes 1965 gilt weder als begünstiger Erwerb noch als Entnahme aus dem Depot, der Umtausch gemäß § 234 Abs. 2 und § 252 des Aktiengesetzes 1965 nicht als begünstiger Erwerb.

Wertpapiersparen

§ 107. (1) Bei Erwerb von auf Inhaber lautenden Teilschuldverschreibungen inländischer Schuldner wird unbeschränkt Steuerpflichtigen (§ 1 Abs. 1) auf Antrag die Einkommensteuer (Lohnsteuer) pauschal erstattet. Das Ausmaß dieser Erstattung beträgt

1.

bei Erwerb von Teilschuldverschreibungen nach dem 31. Dezember 1972 und vor dem 1. Jänner 1977 15 v. H. des Nennbetrages der erworbenen Wertpapiere, soweit dieser im Kalenderjahr 100 000 S nicht übersteigt,

2.

bei Erwerb von in Schillingwährung begebenen Teilschuldverschreibungen nach dem 31. Dezember 1976 10 v. H. des Nennbetrages der erworbenen Wertpapiere, soweit dieser im Kalenderjahr 100 000 S nicht übersteigt.


2

Weiters ist Voraussetzung, daß die Wertpapiere im Jahre ihrer Begebung (Ausgabe) bei ein und derselben österreichischen Kreditunternehmung erworben und hinterlegt werden. Als Hinterlegung gelten die Streifbandverwahrung und die Sammelverwahrung sowie die Eintragung im Bundesschuldbuch.

(2) Der Steuerpflichtige hat die Erstattung auf dem amtlichen Vordruck im Wege der Kreditunternehmung bei der Abgabenbehörde zu beantragen und dabei zu erklären (Abgabenerklärung), daß die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen vorliegen.

(3) Die pauschale Erstattung erfolgt durch die Kreditunternehmung, bei der die Wertpapiere erworben und hinterlegt worden sind. Diese fordert den zu erstattenden Steuerbetrag bei der für sie zuständigen Finanzlandesdirektion an. Die Finanzlandesdirektion überweist ihr den Betrag zugunsten des Steuerpflichtigen.

(4) Dem Steuerpflichtigen steht das Recht zu, die Wertpapiere jederzeit dem Depot zu entnehmen. Als Entnahme gilt auch die Entnahme aus der Sammelverwahrung - ausgenommen die Fälle des Abs. 6 - und die Löschung der Eintragung im Bundesschuldbuch. In diesen Fällen hat die Kreditunternehmung für Wertpapiere im Sinne des Abs. 1 Z. 1 15 v. H., für Wertpapiere im Sinne des Abs. 1 Z. 2 10 v. H. des Nennbetrages der entnommenen Wertpapiere als Einkommensteuer (Lohnsteuer) für Rechnung des Steuerpflichtigen an die für sie zuständige Finanzlandesdirektion abzuführen; diese Beträge sind nach den für die Einhebung der Lohnsteuer geltenden Bestimmungen zu behandeln. Der abzuführende Abgabenbetrag ermäßigt sich für Wertpapiere im Sinne des Abs. 1 Z. 1 auf 6 v. H., wenn die Entnahme aus dem Depot erst nach Ablauf von sieben Jahren erfolgt. Die Abgabenabfuhr entfällt, wenn die Wertpapiere bis zur Tilgung oder mindestens 15 Jahre im Depot belassen werden. Dies gilt nicht, wenn zwischen der Anschaffung und einer Tilgung, die auf eine vorzeitige Kündigung zurückzuführen ist, ein Zeitraum von weniger als sieben Jahren liegt. Gehen die Wertpapiere von Todes wegen oder in Abgeltung eines Pflichtteilsanspruches oder in Abgeltung von Ansprüchen aus Vermächtnissen über oder erfolgt eine Übertragung auf Miterben zur Teilung des Nachlasses oder eine Übertragung an einen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anläßlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe, so liegt keine Entnahme vor, soweit die Wertpapiere weiterhin im Sinne des Abs. 1 hinterlegt bleiben. Dies gilt auch für gemäß den §§ 84a und 104 des Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl. Nr. 268, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 370/1970, erworbene Wertpapiere.

(5) Kreditunternehmungen, die hinterlegte Wertpapiere ausfolgen und die Abgabenabfuhr gemäß Abs. 4 schuldhaft unterlassen, haben - unbeschadet des Fortbestandes der Verpflichtung zur Abfuhr - 50 v. H. des Nennbetrages dieser Wertpapiere an die zuständige Finanzlandesdirektion abzuführen.

(6) Die Übertragung von Wertpapieren aus der Sammelverwahrung in die Streifbandverwahrung gilt nicht als Entnahme aus dem Depot im Sinne des Abs. 4, wenn die Wertpapiere bei einer österreichischen Kreditunternehmung hinterlegt bleiben. Nicht als Entnahme im Sinne des Abs. 4 gilt auch die Übertragung aus der Streifbandverwahrung in die Sammelverwahrung, wobei allerdings Voraussetzung ist, daß die Seriennummern (bei Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen die Reihenbezeichnungen) beibehalten werden.

(7) Eine Konvertierung von Teilschuldverschreibungen gilt weder als Erwerb noch als Entnahme aus dem Depot im Sinne der vorstehenden Vorschriften, wenn die Konvertierung im Auftrag des Steuerpflichtigen durch die Kreditunternehmung, bei der die Wertpapiere hinterlegt worden sind, durchgeführt wird und die eingetauschten Wertpapiere bei dieser Kreditunternehmung im Depot bleiben.

(8) Beim Umtausch von Wandelschuldverschreibungen in Aktien gelten die Bestimmungen des Abs. 7 sinngemäß. Der abzuführende Abgabenbetrag (Abs. 4) ermäßigt sich für Wandelschuldverschreibungen, die vor dem 1. Jänner 1977 erworben wurden, auf 6 v. H., wenn die Entnahme der eingetauschten Aktien aus dem Depot erst nach Ablauf von sieben Jahren seit dem Erwerb der Wandelschuldverschreibungen erfolgt. Die Abgabenabfuhr entfällt zur Gänze, wenn die Wandelschuldverschreibungen und die eingetauschten Aktien zusammen mehr als zehn Jahre im Depot belassen wurden.

(9) Ein Wechsel des Depots zu einer anderen österreichischen Kreditunternehmung gilt nicht als Entnahme, wenn die übernehmende Kreditunternehmung bezüglich der bei ihr hinterlegten Wertpapiere die Verpflichtung nach den Abs. 3 bis 8 übernimmt und die übertragende Kreditunternehmung hievon verständigt. Die Verständigung ist von der übertragenden Kreditunternehmung bis zur Tilgung der Wertpapiere aufzubewahren.

(10) Die Kreditunternehmung, bei der der Steuerpflichtige die Wertpapiere erworben und hinterlegt hat (Abs. 1), ist berechtigt, diese Wertpapiere in Drittverwahrung entsprechend den Bestimmungen des Depotgesetzes, BGBl. Nr. 424/1969, einer anderen österreichischen Kreditunternehmung anzuvertrauen. Eine solche Drittverwahrung gilt nicht als Entnahme aus dem Depot im Sinne des Abs. 4. Durch eine solche Drittverwahrung bleiben für die Kreditunternehmung, bei der der Steuerpflichtige die Wertpapiere erworben und hinterlegt hat (Abs. 1), die Verpflichtungen nach den Abs. 3 bis 8 unberührt. Dies gilt sinngemäß auch für jene Kreditunternehmung, die Wertpapiere auf Grund eines zulässigen Depotwechsels (Abs. 9) übernommen hat.

(11) Einkommensteuer(Lohnsteuer)erstattungen und Rückforderungsansprüche, die sich auf Grund der Abs. 1 bis 10 ergeben, gelten als Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung. Eine Kreditunternehmung ist jedoch im Falle des Abs. 4 erst dann mittels Haftungsbescheides in Anspruch zu nehmen, wenn sie ihrer Abfuhrpflicht nicht unaufgefordert innerhalb eines Monats nachgekommen ist.

(12) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sowie der Abs. 9 bis 11 sind auf den Erwerb von Aktien aus Kapitalerhöhungen von Aktiengesellschaften mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland sinngemäß anzuwenden. Voraussetzung ist, daß die Aktien gegen Bareinlagen mit sofortiger voller Leistung des Ausgabebetrages ausgegeben und in dem Jahr erworben werden, in welches das Ende der Frist des § 153 Abs. 2 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, fällt. Ferner ist Voraussetzung, daß Aktien der betreffenden Gesellschaft bereits zu Beginn des Kalenderjahres, in dem der Beschluß über die Kapitalerhöhung in das Handelsregister eingetragen worden ist, zum amtlichen Handel an der Wiener Börse zugelassen sind. Die Erstattung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist nicht zulässig, wenn die betreffende Aktiengesellschaft im vorhergehenden Jahr oder im laufenden Jahr die Herabsetzung ihres Grundkapitals zum Zwecke der Rückzahlung von Teilen des Grundkapitals beschlossen hat oder es sich um eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln handelt.

(13) Der Erstattungsbetrag ist vom Ausgabebetrag der erworbenen Aktien zu berechnen. Der Höchstbetrag von 100.000 S darf für Wertpapiere im Sinne des Abs. 1 und für Aktien in einem Kalenderjahr insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden, wobei Aktien mit ihrem Ausgabebetrag angerechnet werden.

(14) Die Zeit der Hinterlegung beträgt mindestens zehn Jahre. Der abzuführende Abgabenbetrag ermäßigt sich für Aktien, die vor dem 1. Jänner 1977 erworben wurden, auf 6 v. H., wenn die Entnahme aus dem Depot erst nach Ablauf von sieben Jahren erfolgt.

(15) Der Umtausch gemäß den §§ 67, 179, 226 Abs. 7 und gemäß § 233 des Aktiengesetzes 1965 gilt weder als begünstiger Erwerb noch als Entnahme aus dem Depot, der Umtausch gemäß § 234 Abs. 2 und § 252 des Aktiengesetzes 1965 nicht als begünstiger Erwerb.

Wertpapiersparen

§ 107. (1) Bei Erwerb von auf Inhaber lautenden Teilschuldverschreibungen inländischer Schuldner wird unbeschränkt Steuerpflichtigen (§ 1 Abs. 1) auf Antrag die Einkommensteuer (Lohnsteuer) pauschal erstattet. Das Ausmaß dieser Erstattung beträgt

1.

bei Erwerb von Teilschuldverschreibungen nach dem 31. Dezember 1972 und vor dem 1. Jänner 1977 15 v. H. des Nennbetrages der erworbenen Wertpapiere, soweit dieser im Kalenderjahr 100 000 S nicht übersteigt,

2.

bei Erwerb von in Schillingwährung begebenen Teilschuldverschreibungen nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem 1. Jänner 1979 10 v. H. des Nennbetrages der erworbenen Wertpapiere, soweit dieser im Kalenderjahr 100 000 S nicht übersteigt,

3.

bei Erwerb von in Schillingwährung begebenen Teilschuldverschreibungen nach dem 31. Dezember 1978 5 v. H. des Nennbetrages der erworbenen Wertpapiere, soweit dieser im Kalenderjahr 100 000 S nicht übersteigt.


2

Weiters ist Voraussetzung, daß die Wertpapiere im Jahre ihrer Begebung (Ausgabe) bei ein und derselben österreichischen Kreditunternehmung erworben und hinterlegt werden. Als Hinterlegung gelten die Streifbandverwahrung und die Sammelverwahrung sowie die Eintragung im Bundesschuldbuch.

(2) Der Steuerpflichtige hat die Erstattung auf dem amtlichen Vordruck im Wege der Kreditunternehmung bei der Abgabenbehörde zu beantragen und dabei zu erklären (Abgabenerklärung), daß die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen vorliegen.

(3) Die pauschale Erstattung erfolgt durch die Kreditunternehmung, bei der die Wertpapiere erworben und hinterlegt worden sind. Diese fordert den zu erstattenden Steuerbetrag bei der für sie zuständigen Finanzlandesdirektion an. Die Finanzlandesdirektion überweist ihr den Betrag zugunsten des Steuerpflichtigen.

(4) Dem Steuerpflichtigen steht das Recht zu, die Wertpapiere jederzeit dem Depot zu entnehmen. Als Entnahme gilt auch die Entnahme aus der Sammelverwahrung - ausgenommen die Fälle des Abs. 6 - und die Löschung der Eintragung im Bundesschuldbuch. In diesen Fällen hat die Kreditunternehmung für Wertpapiere im Sinne des Abs. 1 Z. 1 15 v. H., für Wertpapiere im Sinne des Abs. 1 Z. 2 10 v. H. und für Wertpapiere im Sinne des Abs. 1 Z. 3 5 v. H. des Nennbetrages der entnommenen Wertpapiere als Einkommensteuer (Lohnsteuer) für Rechnung des Steuerpflichtigen an die für sie zuständige Finanzlandesdirektion abzuführen; diese Beträge sind nach den für die Einhebung der Lohnsteuer geltenden Bestimmungen zu behandeln. Der abzuführende Abgabenbetrag ermäßigt sich für Wertpapiere im Sinne des Abs. 1 Z. 1 auf 6 v. H., wenn die Entnahme aus dem Depot erst nach Ablauf von sieben Jahren erfolgt. Die Abgabenabfuhr entfällt, wenn die Wertpapiere bis zur Tilgung oder mindestens 15 Jahre im Depot belassen werden. Dies gilt nicht, wenn zwischen der Anschaffung und einer Tilgung, die auf eine vorzeitige Kündigung zurückzuführen ist, ein Zeitraum von weniger als sieben Jahren liegt. Gehen die Wertpapiere von Todes wegen oder in Abgeltung eines Pflichtteilsanspruches oder in Abgeltung von Ansprüchen aus Vermächtnissen über oder erfolgt eine Übertragung auf Miterben zur Teilung des Nachlasses oder eine Übertragung an einen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anläßlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe, so liegt keine Entnahme vor, soweit die Wertpapiere weiterhin im Sinne des Abs. 1 hinterlegt bleiben. Dies gilt auch für gemäß den §§ 84a und 104 des Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl. Nr. 268, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 370/1970, erworbene Wertpapiere.

(5) Kreditunternehmungen, die hinterlegte Wertpapiere ausfolgen und die Abgabenabfuhr gemäß Abs. 4 schuldhaft unterlassen, haben - unbeschadet des Fortbestandes der Verpflichtung zur Abfuhr - 50 v. H. des Nennbetrages dieser Wertpapiere an die zuständige Finanzlandesdirektion abzuführen.

(6) Die Übertragung von Wertpapieren aus der Sammelverwahrung in die Streifbandverwahrung gilt nicht als Entnahme aus dem Depot im Sinne des Abs. 4, wenn die Wertpapiere bei einer österreichischen Kreditunternehmung hinterlegt bleiben. Nicht als Entnahme im Sinne des Abs. 4 gilt auch die Übertragung aus der Streifbandverwahrung in die Sammelverwahrung, wobei allerdings Voraussetzung ist, daß die Seriennummern (bei Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen die Reihenbezeichnungen) beibehalten werden.

(7) Eine Konvertierung von Teilschuldverschreibungen gilt weder als Erwerb noch als Entnahme aus dem Depot im Sinne der vorstehenden Vorschriften, wenn die Konvertierung im Auftrag des Steuerpflichtigen durch die Kreditunternehmung, bei der die Wertpapiere hinterlegt worden sind, durchgeführt wird und die eingetauschten Wertpapiere bei dieser Kreditunternehmung im Depot bleiben.

(8) Beim Umtausch von Wandelschuldverschreibungen in Aktien gelten die Bestimmungen des Abs. 7 sinngemäß. Der abzuführende Abgabenbetrag (Abs. 4) ermäßigt sich für Wandelschuldverschreibungen, die vor dem 1. Jänner 1977 erworben wurden, auf 6 v. H., wenn die Entnahme der eingetauschten Aktien aus dem Depot erst nach Ablauf von sieben Jahren seit dem Erwerb der Wandelschuldverschreibungen erfolgt. Die Abgabenabfuhr entfällt zur Gänze, wenn die Wandelschuldverschreibungen und die eingetauschten Aktien zusammen mehr als zehn Jahre im Depot belassen wurden.

(9) Ein Wechsel des Depots zu einer anderen österreichischen Kreditunternehmung gilt nicht als Entnahme, wenn die übernehmende Kreditunternehmung bezüglich der bei ihr hinterlegten Wertpapiere die Verpflichtung nach den Abs. 3 bis 8 übernimmt und die übertragende Kreditunternehmung hievon verständigt. Die Verständigung ist von der übertragenden Kreditunternehmung bis zur Tilgung der Wertpapiere aufzubewahren.

(10) Die Kreditunternehmung, bei der der Steuerpflichtige die Wertpapiere erworben und hinterlegt hat (Abs. 1), ist berechtigt, diese Wertpapiere in Drittverwahrung entsprechend den Bestimmungen des Depotgesetzes, BGBl. Nr. 424/1969, einer anderen österreichischen Kreditunternehmung anzuvertrauen. Eine solche Drittverwahrung gilt nicht als Entnahme aus dem Depot im Sinne des Abs. 4. Durch eine solche Drittverwahrung bleiben für die Kreditunternehmung, bei der der Steuerpflichtige die Wertpapiere erworben und hinterlegt hat (Abs. 1), die Verpflichtungen nach den Abs. 3 bis 8 unberührt. Dies gilt sinngemäß auch für jene Kreditunternehmung, die Wertpapiere auf Grund eines zulässigen Depotwechsels (Abs. 9) übernommen hat.

(11) Einkommensteuer(Lohnsteuer)erstattungen und Rückforderungsansprüche, die sich auf Grund der Abs. 1 bis 10 ergeben, gelten als Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung. Eine Kreditunternehmung ist jedoch im Falle des Abs. 4 erst dann mittels Haftungsbescheides in Anspruch zu nehmen, wenn sie ihrer Abfuhrpflicht nicht unaufgefordert innerhalb eines Monats nachgekommen ist.

(12) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sowie der Abs. 9 bis 11 sind auf den Erwerb von Aktien aus Kapitalerhöhungen von Aktiengesellschaften mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland sinngemäß anzuwenden. Voraussetzung ist, daß die Aktien gegen Bareinlagen mit sofortiger voller Leistung des Ausgabebetrages ausgegeben und in dem Jahr erworben werden, in welches das Ende der Frist des § 153 Abs. 2 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, fällt. Ferner ist Voraussetzung, daß Aktien der betreffenden Gesellschaft bereits zu Beginn des Kalenderjahres, in dem der Beschluß über die Kapitalerhöhung in das Handelsregister eingetragen worden ist, zum amtlichen Handel an der Wiener Börse zugelassen sind. Die Erstattung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist nicht zulässig, wenn die betreffende Aktiengesellschaft im vorhergehenden Jahr oder im laufenden Jahr die Herabsetzung ihres Grundkapitals zum Zwecke der Rückzahlung von Teilen des Grundkapitals beschlossen hat oder es sich um eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln handelt.

(13) Der Erstattungsbetrag ist vom Ausgabebetrag der erworbenen Aktien zu berechnen. Der Höchstbetrag von 100.000 S darf für Wertpapiere im Sinne des Abs. 1 und für Aktien in einem Kalenderjahr insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden, wobei Aktien mit ihrem Ausgabebetrag angerechnet werden.

(14) Die Zeit der Hinterlegung beträgt mindestens zehn Jahre. Der abzuführende Abgabenbetrag ermäßigt sich für Aktien, die vor dem 1. Jänner 1977 erworben wurden, auf 6 v. H., wenn die Entnahme aus dem Depot erst nach Ablauf von sieben Jahren erfolgt.

(15) Der Umtausch gemäß den §§ 67, 179, 226 Abs. 7 und gemäß § 233 des Aktiengesetzes 1965 gilt weder als begünstiger Erwerb noch als Entnahme aus dem Depot, der Umtausch gemäß § 234 Abs. 2 und § 252 des Aktiengesetzes 1965 nicht als begünstiger Erwerb.

Wertpapiersparen

§ 107. (1) Bei Erwerb von auf Inhaber lautenden Teilschuldverschreibungen inländischer Schuldner wird unbeschränkt Steuerpflichtigen (§ 1 Abs. 1) auf Antrag die Einkommensteuer (Lohnsteuer) pauschal erstattet. Das Ausmaß dieser Erstattung beträgt

1.

bei Erwerb von Teilschuldverschreibungen nach dem 31. Dezember 1972 und vor dem 1. Jänner 1977 15 v. H. des Nennbetrages der erworbenen Wertpapiere, soweit dieser im Kalenderjahr 100 000 S nicht übersteigt,

2.

bei Erwerb von in Schillingwährung begebenen Teilschuldverschreibungen nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem 1. Jänner 1979 10 v. H. des Nennbetrages der erworbenen Wertpapiere, soweit dieser im Kalenderjahr 100 000 S nicht übersteigt,

3.

bei Erwerb von in Schillingwährung begebenen Teilschuldverschreibungen nach dem 31. Dezember 1978 und vor dem 7. September 1979 5 v. H. des Nennbetrages der erworbenen Wertpapiere, soweit dieser im Kalenderjahr 100 000 S nicht übersteigt.


2

Weiters ist Voraussetzung, daß die Wertpapiere im Jahre ihrer Begebung (Ausgabe) bei ein und derselben österreichischen Kreditunternehmung erworben und hinterlegt werden. Als Hinterlegung gelten die Streifbandverwahrung und die Sammelverwahrung sowie die Eintragung im Bundesschuldbuch.

(2) Der Steuerpflichtige hat die Erstattung auf dem amtlichen Vordruck im Wege der Kreditunternehmung bei der Abgabenbehörde zu beantragen und dabei zu erklären (Abgabenerklärung), daß die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen vorliegen.

(3) Die pauschale Erstattung erfolgt durch die Kreditunternehmung, bei der die Wertpapiere erworben und hinterlegt worden sind. Diese fordert den zu erstattenden Steuerbetrag bei der für sie zuständigen Finanzlandesdirektion an. Die Finanzlandesdirektion überweist ihr den Betrag zugunsten des Steuerpflichtigen.

(4) Dem Steuerpflichtigen steht das Recht zu, die Wertpapiere jederzeit dem Depot zu entnehmen. Als Entnahme gilt auch die Entnahme aus der Sammelverwahrung - ausgenommen die Fälle des Abs. 6 - und die Löschung der Eintragung im Bundesschuldbuch. In diesen Fällen hat die Kreditunternehmung für Wertpapiere im Sinne des Abs. 1 Z. 1 15 v. H., für Wertpapiere im Sinne des Abs. 1 Z. 2 10 v. H. und für Wertpapiere im Sinne des Abs. 1 Z. 3 5 v. H. des Nennbetrages der entnommenen Wertpapiere als Einkommensteuer (Lohnsteuer) für Rechnung des Steuerpflichtigen an die für sie zuständige Finanzlandesdirektion abzuführen; diese Beträge sind nach den für die Einhebung der Lohnsteuer geltenden Bestimmungen zu behandeln. Der abzuführende Abgabenbetrag ermäßigt sich für Wertpapiere im Sinne des Abs. 1 Z. 1 auf 6 v. H., wenn die Entnahme aus dem Depot erst nach Ablauf von sieben Jahren erfolgt. Die Abgabenabfuhr entfällt, wenn die Wertpapiere bis zur Tilgung oder mindestens 15 Jahre im Depot belassen werden. Dies gilt nicht, wenn zwischen der Anschaffung und einer Tilgung, die auf eine vorzeitige Kündigung zurückzuführen ist, ein Zeitraum von weniger als sieben Jahren liegt. Gehen die Wertpapiere von Todes wegen oder in Abgeltung eines Pflichtteilsanspruches oder in Abgeltung von Ansprüchen aus Vermächtnissen über oder erfolgt eine Übertragung auf Miterben zur Teilung des Nachlasses oder eine Übertragung an einen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anläßlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe, so liegt keine Entnahme vor, soweit die Wertpapiere weiterhin im Sinne des Abs. 1 hinterlegt bleiben. Dies gilt auch für gemäß den §§ 84a und 104 des Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl. Nr. 268, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 370/1970, erworbene Wertpapiere.

(5) Kreditunternehmungen, die hinterlegte Wertpapiere ausfolgen und die Abgabenabfuhr gemäß Abs. 4 schuldhaft unterlassen, haben - unbeschadet des Fortbestandes der Verpflichtung zur Abfuhr - 50 v. H. des Nennbetrages dieser Wertpapiere an die zuständige Finanzlandesdirektion abzuführen.

(6) Die Übertragung von Wertpapieren aus der Sammelverwahrung in die Streifbandverwahrung gilt nicht als Entnahme aus dem Depot im Sinne des Abs. 4, wenn die Wertpapiere bei einer österreichischen Kreditunternehmung hinterlegt bleiben. Nicht als Entnahme im Sinne des Abs. 4 gilt auch die Übertragung aus der Streifbandverwahrung in die Sammelverwahrung, wobei allerdings Voraussetzung ist, daß die Seriennummern (bei Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen die Reihenbezeichnungen) beibehalten werden.

(7) Eine Konvertierung von Teilschuldverschreibungen gilt weder als Erwerb noch als Entnahme aus dem Depot im Sinne der vorstehenden Vorschriften, wenn die Konvertierung im Auftrag des Steuerpflichtigen durch die Kreditunternehmung, bei der die Wertpapiere hinterlegt worden sind, durchgeführt wird und die eingetauschten Wertpapiere bei dieser Kreditunternehmung im Depot bleiben.

(8) Beim Umtausch von Wandelschuldverschreibungen in Aktien gelten die Bestimmungen des Abs. 7 sinngemäß. Der abzuführende Abgabenbetrag (Abs. 4) ermäßigt sich für Wandelschuldverschreibungen, die vor dem 1. Jänner 1977 erworben wurden, auf 6 v. H., wenn die Entnahme der eingetauschten Aktien aus dem Depot erst nach Ablauf von sieben Jahren seit dem Erwerb der Wandelschuldverschreibungen erfolgt. Die Abgabenabfuhr entfällt zur Gänze, wenn die Wandelschuldverschreibungen und die eingetauschten Aktien zusammen mehr als zehn Jahre im Depot belassen wurden.

(9) Ein Wechsel des Depots zu einer anderen österreichischen Kreditunternehmung gilt nicht als Entnahme, wenn die übernehmende Kreditunternehmung bezüglich der bei ihr hinterlegten Wertpapiere die Verpflichtung nach den Abs. 3 bis 8 übernimmt und die übertragende Kreditunternehmung hievon verständigt. Die Verständigung ist von der übertragenden Kreditunternehmung bis zur Tilgung der Wertpapiere aufzubewahren.

(10) Die Kreditunternehmung, bei der der Steuerpflichtige die Wertpapiere erworben und hinterlegt hat (Abs. 1), ist berechtigt, diese Wertpapiere in Drittverwahrung entsprechend den Bestimmungen des Depotgesetzes, BGBl. Nr. 424/1969, einer anderen österreichischen Kreditunternehmung anzuvertrauen. Eine solche Drittverwahrung gilt nicht als Entnahme aus dem Depot im Sinne des Abs. 4. Durch eine solche Drittverwahrung bleiben für die Kreditunternehmung, bei der der Steuerpflichtige die Wertpapiere erworben und hinterlegt hat (Abs. 1), die Verpflichtungen nach den Abs. 3 bis 8 unberührt. Dies gilt sinngemäß auch für jene Kreditunternehmung, die Wertpapiere auf Grund eines zulässigen Depotwechsels (Abs. 9) übernommen hat.

(11) Einkommensteuer(Lohnsteuer)erstattungen und Rückforderungsansprüche, die sich auf Grund der Abs. 1 bis 10 ergeben, gelten als Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung. Eine Kreditunternehmung ist jedoch im Falle des Abs. 4 erst dann mittels Haftungsbescheides in Anspruch zu nehmen, wenn sie ihrer Abfuhrpflicht nicht unaufgefordert innerhalb eines Monats nachgekommen ist.

(12) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sowie der Abs. 9 bis 11 sind auf den Erwerb von Aktien aus Kapitalerhöhungen von Aktiengesellschaften mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland sinngemäß anzuwenden. Voraussetzung ist, daß die Aktien gegen Bareinlagen mit sofortiger voller Leistung des Ausgabebetrages ausgegeben und in dem Jahr erworben werden, in welches das Ende der Frist des § 153 Abs. 2 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, fällt. Ferner ist Voraussetzung, daß Aktien der betreffenden Gesellschaft bereits zu Beginn des Kalenderjahres, in dem der Beschluß über die Kapitalerhöhung in das Handelsregister eingetragen worden ist, zum amtlichen Handel an der Wiener Börse zugelassen sind. Die Erstattung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist nicht zulässig, wenn die betreffende Aktiengesellschaft im vorhergehenden Jahr oder im laufenden Jahr die Herabsetzung ihres Grundkapitals zum Zwecke der Rückzahlung von Teilen des Grundkapitals beschlossen hat oder es sich um eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln handelt.

(13) Der Erstattungsbetrag ist vom Ausgabebetrag der erworbenen Aktien zu berechnen. Der Höchstbetrag von 100.000 S darf für Wertpapiere im Sinne des Abs. 1 und für Aktien in einem Kalenderjahr insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden, wobei Aktien mit ihrem Ausgabebetrag angerechnet werden.

(14) Die Zeit der Hinterlegung beträgt mindestens zehn Jahre. Der abzuführende Abgabenbetrag ermäßigt sich für Aktien, die vor dem 1. Jänner 1977 erworben wurden, auf 6 v. H., wenn die Entnahme aus dem Depot erst nach Ablauf von sieben Jahren erfolgt.

(15) Der Umtausch gemäß den §§ 67, 179, 226 Abs. 7 und gemäß § 233 des Aktiengesetzes 1965 gilt weder als begünstiger Erwerb noch als Entnahme aus dem Depot, der Umtausch gemäß § 234 Abs. 2 und § 252 des Aktiengesetzes 1965 nicht als begünstiger Erwerb.

Wertpapiersparen

§ 107. (1) Bei Erwerb von auf Inhaber lautenden Teilschuldverschreibungen inländischer Schuldner wird unbeschränkt Steuerpflichtigen (§ 1 Abs. 1) auf Antrag die Einkommensteuer (Lohnsteuer) pauschal erstattet. Das Ausmaß dieser Erstattung beträgt

1.

bei Erwerb von Teilschuldverschreibungen nach dem 31. Dezember 1972 und vor dem 1. Jänner 1977 15 v. H. des Nennbetrages der erworbenen Wertpapiere, soweit dieser im Kalenderjahr 100 000 S nicht übersteigt,

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