Bundesgesetz vom 24. November 1972 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1972 - EStG 1972)
(2) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von dem Arbeitslohn für die Monate Jänner bis März eines Kalenderjahres abweichend von der Vorschrift des Abs. 1 nach den Eintragungen für das vorhergehende Kalenderjahr berechnen, wenn der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte mit den nach § 66 Abs. 4 maßgebenden Eintragungen für das neue Kalenderjahr bis zur Zahlung des Arbeitslohnes nicht vorgelegt hat. Einen nach Vorlage der Lohnsteuerkarte mit den Eintragungen für das neue Kalenderjahr erforderlichen Ausgleich in der Lohnsteuerberechnung für die Monate Jänner bis März hat der Arbeitgeber bei den Zahlungen des Arbeitslohnes in den unmittelbar darauffolgenden Monaten vorzunehmen. Dabei sind Änderungen oder Ergänzungen der Lohnsteuerkarte (§§ 58 bis 65) für das neue Kalenderjahr schon vom 1. Jänner an zu berücksichtigen, auch wenn die Änderung (Ergänzung) erst in einem späteren Monat eingetragen worden ist, es sei denn, daß die Änderung (Ergänzung) nach der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte erst von einem späteren Zeitpunkt an gilt (§ 59).
(3) Die Vorschriften des Abs. 1 sind auf Arbeitnehmer, für die nach den §§ 69, 70 und 92 keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben sind, nicht anzuwenden.
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Lohnkonto
§ 76. Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebsstätte (§ 81) für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen. In dem Lohnkonto hat der Arbeitgeber unter Beachtung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers folgendes anzugeben: Name, Beruf, Geburtsdatum, Steuergruppe, Alleinverdienerabsetzbetrag, Kinderabsetzbeträge, Pensionistenabsetzbetrag, Wohnsitz, Wohnung, die Gemeinde und das Finanzamt, in deren Bereich die Lohnsteuerkarte ausgeschrieben wurde, Nummer der Lohnsteuerkarte und etwaige Vermerke über hinzuzurechnende (§ 54) oder abzuziehende (§§ 62, 63 und 65) Beträge. Außerdem sind fortlaufend in Schilling der gezahlte Arbeitslohn (geldwerte Vorteile gemäß § 15 Abs. 2) ohne jeden Abzug unter Angabe des Zahltages und des Lohnzahlungszeitraumes, und zwar getrennt nach Bezügen, die nach dem Tarif (§ 66), und Bezügen, die nach festen Steuersätzen (§§ 67 und 68) zu versteuern sind, und die einbehaltene Lohnsteuer festzuhalten. Auch Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören (§§ 3 und 26), sind im Lohnkonto anzugeben. Das Finanzamt kann aber auf Antrag zulassen, daß die im § 3 Z. 5 und die im § 26 bezeichneten Bezüge im Lohnkonto nicht angeführt werden, wenn es sich um Fälle von geringer Bedeutung handelt oder wenn die Möglichkeit der Nachprüfung (§§ 86 ff.) in anderer Weise sichergestellt ist. Das Finanzamt kann weiters für die Führung des Lohnkontos Erleichterungen zulassen, wenn sichergestellt ist, daß die für den Steuerabzug vom Arbeitslohn notwendigen Angaben aus anderen Aufzeichnungen des Arbeitgebers hervorgehen. Für vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer (§ 69) und für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (§ 70) gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß.
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1975
Art. II Abs. 1 Z 2 BGBl. Nr. 469/1974.
Lohnkonto
§ 76. Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebsstätte (§ 81) für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen. In dem Lohnkonto hat der Arbeitgeber unter Beachtung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers folgendes anzugeben: Name, Beruf, Geburtsdatum, Alleinverdienerabsetzbetrag, Kinderabsetzbeträge, Pensionistenabsetzbetrag, Wohnsitz, Wohnung, die Gemeinde und das Finanzamt, in deren Bereich die Lohnsteuerkarte ausgeschrieben wurde, Nummer der Lohnsteuerkarte und etwaige Vermerke über hinzuzurechnende (§ 54) oder abzuziehende (§§ 62, 63 und 65) Beträge. Außerdem sind fortlaufend in Schilling der gezahlte Arbeitslohn (geldwerte Vorteile gemäß § 15 Abs. 2) ohne jeden Abzug unter Angabe des Zahltages und des Lohnzahlungszeitraumes, und zwar getrennt nach Bezügen, die nach dem Tarif (§ 66), und Bezügen, die nach festen Steuersätzen (§§ 67 und 68) zu versteuern sind, und die einbehaltene Lohnsteuer festzuhalten. Auch Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören (§§ 3 und 26), sind im Lohnkonto anzugeben. Das Finanzamt kann aber auf Antrag zulassen, daß die im § 3 Z. 5 und die im § 26 bezeichneten Bezüge im Lohnkonto nicht angeführt werden, wenn es sich um Fälle von geringer Bedeutung handelt oder wenn die Möglichkeit der Nachprüfung (§§ 86 ff.) in anderer Weise sichergestellt ist. Das Finanzamt kann weiters für die Führung des Lohnkontos Erleichterungen zulassen, wenn sichergestellt ist, daß die für den Steuerabzug vom Arbeitslohn notwendigen Angaben aus anderen Aufzeichnungen des Arbeitgebers hervorgehen. Für vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer (§ 69) und für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (§ 70) gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß.
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1978
Abschn. I Art. IV Z 1 lit. b BGBl. Nr. 645/1977.
Lohnkonto
§ 76. Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebsstätte (§ 81) für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen. In dem Lohnkonto hat der Arbeitgeber unter Beachtung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers folgendes anzugeben: Name, Beruf, Geburtsdatum, Alleinverdienerabsetzbetrag, Kinder im Sinne des § 119, Pensionistenabsetzbetrag, Wohnsitz, Wohnung, die Gemeinde und das Finanzamt, in deren Bereich die Lohnsteuerkarte ausgeschrieben wurde, Nummer der Lohnsteuerkarte und etwaige Vermerke über hinzuzurechnende (§ 54) oder abzuziehende (§§ 62, 63 und 65) Beträge. Außerdem sind fortlaufend in Schilling der gezahlte Arbeitslohn (geldwerte Vorteile gemäß § 15 Abs. 2) ohne jeden Abzug unter Angabe des Zahltages und des Lohnzahlungszeitraumes, und zwar getrennt nach Bezügen, die nach dem Tarif (§ 66), und Bezügen, die nach festen Steuersätzen (§§ 67 und 68) zu versteuern sind, und die einbehaltene Lohnsteuer festzuhalten. Auch Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören (§§ 3 und 26), sind im Lohnkonto anzugeben. Das Finanzamt kann aber auf Antrag zulassen, daß die im § 3 Z. 5 und die im § 26 bezeichneten Bezüge im Lohnkonto nicht angeführt werden, wenn es sich um Fälle von geringer Bedeutung handelt oder wenn die Möglichkeit der Nachprüfung (§§ 86 ff.) in anderer Weise sichergestellt ist. Das Finanzamt kann weiters für die Führung des Lohnkontos Erleichterungen zulassen, wenn sichergestellt ist, daß die für den Steuerabzug vom Arbeitslohn notwendigen Angaben aus anderen Aufzeichnungen des Arbeitgebers hervorgehen. Für vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer (§ 69) und für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (§ 70) gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß.
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1986
Abschn. I Art. II Z 1 lit. b BGBl. Nr. 557/1985.
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
Lohnkonto
§ 76. Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebsstätte (§ 81) für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen. In dem Lohnkonto hat der Arbeitgeber unter Beachtung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers folgendes anzugeben: Name, Beruf, Geburtsdatum, Alleinverdienerabsetzbetrag, Kinder im Sinne des § 119, Pensionistenabsetzbetrag, Wohnsitz, Wohnung, die Gemeinde und das Finanzamt, in deren Bereich die Lohnsteuerkarte ausgeschrieben wurde, Nummer der Lohnsteuerkarte und etwaige Vermerke über hinzuzurechnende (§ 54) oder abzuziehende (§§ 62, 63 und 65) Beträge. Außerdem sind fortlaufend in Schilling der gezahlte Arbeitslohn (geldwerte Vorteile gemäß § 15 Abs. 2) ohne jeden Abzug unter Angabe des Zahltages und des Lohnzahlungszeitraumes, und zwar getrennt nach Bezügen, die nach dem Tarif (§ 66), und Bezügen, die nach festen Steuersätzen (§§ 67 und 68) zu versteuern sind, und die einbehaltene Lohnsteuer festzuhalten. Auch Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören (§§ 3 und 26), sind im Lohnkonto anzugeben. Das Finanzamt kann aber auf Antrag zulassen, daß die steuerfreien Bezugsteile gemäß § 3 und die im § 26 bezeichneten Bezüge im Lohnkonto nicht angeführt werden, wenn die Möglichkeit der Nachprüfung (§§ 86 ff) in anderer Weise sichergestellt ist oder wenn es sich um Fälle von geringer Bedeutung handelt. Das Finanzamt kann weiters für die Führung des Lohnkontos Erleichterungen zulassen, wenn sichergestellt ist, daß die für den Steuerabzug vom Arbeitslohn notwendigen Angaben aus anderen Aufzeichnungen des Arbeitgebers hervorgehen. Für vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer (§ 69) und für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (§ 70) gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß.
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
Lohnzahlungszeitraum
§ 77. (1) Lohnzahlungszeitraum ist der Zeitraum, für den der Arbeitslohn gezahlt wird. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitslohn nicht nach der Dauer der Arbeit, sondern zum Beispiel nach der Stückzahl der hergestellten Gegenstände berechnet wird. Maßgebend ist, daß ein Zeitraum, für den der Arbeitslohn gezahlt wird, festgestellt werden kann. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer regelmäßig abgerechnet wird. Es ist nicht erforderlich, daß stets nach gleichmäßigen Zeitabschnitten abgerechnet wird. Wenn der Arbeitslohn des einzelnen Arbeitnehmers beispielsweise einmal nach einer Woche, das nächste Mal nach zehn Tagen abgerechnet wird, so ist Lohnzahlungszeitraum der jeweilige Lohnabrechnungszeitraum. Kann wegen der besonderen Entlohnungsart ein Zeitraum, für den der Arbeitslohn gezahlt wird, ausnahmsweise nicht festgestellt werden, so gilt als Lohnzahlungszeitraum mindestens die tatsächlich aufgewendete Arbeitszeit.
(2) Steht der Arbeitnehmer während eines Lohnzahlungszeitraumes dauernd und derart im Dienst eines Arbeitgebers, daß seine Arbeitskraft während dieses Zeitraumes vollständig oder doch hauptsächlich dem Arbeitgeber zur Verfügung steht, so sind, solange das Dienstverhältnis fortbesteht, die in den Lohnzahlungszeitram fallenden Arbeitstage auch dann mitzuzählen, wenn der Arbeitnehmer für einzelne Tage keinen Lohn bezogen hat. Dies gilt insbesondere bei Kurzarbeit infolge Betriebseinschränkung, sowie in Krankheitsfällen.
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
Einbehaltung der Lohnsteuer
§ 78. (1) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. Lohnzahlungen sind auch Vorschuß- oder Abschlagszahlungen oder sonstige vorläufige Zahlungen auf erst später fällig werdenden Arbeitslohn.
(2) Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern den Arbeitslohn für den üblichen Lohnzahlungszeitraum (§ 77) nur in ungefährer Höhe auszahlen (Abschlagszahlung) und somit eine genaue Lohnabrechnung erst für einen längeren Zeitraum vornehmen, können den Lohnabrechnungszeitraum als Lohnzahlungszeitraum betrachten und die Lohnsteuer abweichend von der Vorschrift des Abs. 1 erst bei der Lohnabrechnung einbehalten. Das Finanzamt kann im einzelnen Fall anordnen, daß die Lohnsteuer gemäß Abs. 1 einzubehalten ist.
(3) Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht aus, so hat er die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten.
(4) Besteht der Arbeitslohn ganz oder teilweise aus geldwerten Vorteilen und reicht der Barlohn zur Deckung der unter Berücksichtigung des Wertes der geldwerten Vorteile (§ 15 Abs. 2) einzubehaltenden Lohnsteuer nicht aus, so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den zur Deckung der Lohnsteuer erforderlichen Betrag, soweit er nicht durch Barlohn gedeckt ist, zu zahlen. Soweit der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, hat der Arbeitgeber einen dem Betrag im Wert entsprechenden Teil des Arbeitslohnes (geldwerten Vorteiles) zurückzubehalten und daraus die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers zu decken.
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
Abfuhr der Lohnsteuer
§ 79. (1) Der Arbeitgeber hat die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Der Arbeitgeber muß auf dem Zahlungsabschnitt angeben oder durch die von ihm beauftragte überweisende Stelle angeben lassen: Die Steuernummer, das Wort “Lohnsteuer” und den Kalendermonat, in dem die Lohnsteuer einbehalten worden ist. Die Namen der Arbeitnehmer, auf die die Lohnsteuerbeträge entfallen, sind nicht anzugeben.
(2) Bleibt die fällige Abfuhr der Lohnsteuer aus oder erscheint die geleistete Abfuhr auffallend gering und hat auch eine besondere Erinnerung keinen Erfolg, so hat das Finanzamt die Höhe der rückständigen Lohnsteuer zu schätzen und den Arbeitgeber in Höhe des geschätzten Rückstandes haftbar zu machen (§ 82).
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
Lohnsteueranmeldung
§ 80. (1) Das Finanzamt der Betriebsstätte kann verlangen, daß ein Arbeitgeber, der die Lohnsteuer nicht ordnungsgemäß abführt, eine Lohnsteueranmeldung abgibt. Die Lohnsteueranmeldung ist spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonates dem Finanzamt der Betriebsstätte zu übersenden. Der Arbeitgeber hat in der Lohnsteueranmeldung unabhängig davon, ob er die einbehaltene Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt hat oder nicht, zu erklären, wieviel Lohnsteuer im Kalendermonat einzubehalten war (§ 79 Abs. 1).
(2) Hat das Finanzamt der Betriebsstätte die Abgabe der Lohnsteueranmeldung verlangt, so muß der Arbeitgeber die Lohnsteueranmeldung auch dann abgeben, wenn er in dem Anmeldungszeitraum Lohnsteuer nicht einzubezahlen hatte. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall in der Lohnsteueranmeldung zu erklären, daß er im Anmeldungszeitraum keine Lohnsteuer einzubehalten hatte. Der Arbeitgeber wird von der Verpflichtung zur Abgabe weiterer Lohnsteueranmeldungen befreit, wenn er Arbeitnehmer nicht mehr beschäftigt und dies dem Finanzamt mitteilt.
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Betriebsstätte
§ 81. Betriebsstätte ist für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn der Betrieb oder Teil des Betriebes des Arbeitgebers, in dem die Berechnung des Arbeitslohnes und der Lohnsteuer vorgenommen wird und die Lohnsteuerkarten der Arbeitnehmer aufbewahrt werden. Als Betriebsstätte gilt auch der Heimathafen österreichischer Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1986
Abschn. I Art. II Z 1 lit. b BGBl. Nr. 557/1985.
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
Betriebsstätte
§ 81. Betriebsstätte ist für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn der Betrieb oder Teil des Betriebes des Arbeitgebers, in dem die Berechnung des Arbeitslohnes und der Lohnsteuer vorgenommen wird. Als Betriebsstätte gilt auch der Heimathafen österreichischer Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Haftung
§ 82. (1) Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner. Der Arbeitgeber haftet aber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer.
(2) Der Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird nur in Anspruch genommen, wenn
der Arbeitnehmer, die ihm nach § 58 Abs. 3 obliegende Verpflichtung, die Berichtigung der Lohnsteuerkarte zu beantragen, nicht rechtzeitig erfüllt hat,
ein Jahresausgleich von Amts wegen (§ 72 Abs. 3) durchgeführt wird oder wenn der Arbeitgeber einen Jahresausgleich auf Antrag (§ 72 Abs. 2 Z. 1) durchgeführt hat, obwohl der Arbeitnehmer noch von einem anderen Arbeitgeber Arbeitslohn erhalten, dies aber nicht bekanntgegeben hat,
die Voraussetzungen für eine Nachforderung gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 oder eine Nachversteuerung gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 oder 3 vorliegen,
Freibeträge wegen Sonderausgaben oder außergewöhnlicher Belastung auf der Lohnsteuerkarte für künftige Lohnzahlungszeiträume eingetragen worden sind und sich nachträglich ergibt, daß die betreffenden Aufwendungen nicht in der berücksichtigten Höhe getätigt worden sind.
Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 4:
ab 1. 1. 1981
Abschn. I Art. II Z 1 lit. b BGBl. Nr. 563/1980.
Haftung
§ 82. (1) Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner. Der Arbeitgeber haftet aber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer.
(2) Der Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird nur in Anspruch genommen, wenn
der Arbeitnehmer, die ihm nach § 58 Abs. 3 obliegende Verpflichtung, die Berichtigung der Lohnsteuerkarte zu beantragen, nicht rechtzeitig erfüllt hat,
ein Jahresausgleich von Amts wegen (§ 72 Abs. 3) durchgeführt wird oder wenn der Arbeitgeber einen Jahresausgleich auf Antrag (§ 72 Abs. 2 Z. 1) durchgeführt hat, obwohl der Arbeitnehmer noch von einem anderen Arbeitgeber Arbeitslohn erhalten, dies aber nicht bekanntgegeben hat,
die Voraussetzungen für eine Nachforderung gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 oder eine Nachversteuerung gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 oder 3 vorliegen,
Freibeträge wegen Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlicher Belastung auf der Lohnsteuerkarte für künftige Lohnzahlungszeiträume eingetragen worden sind und sich nachträglich ergibt, daß die betreffenden Aufwendungen nicht in der berücksichtigten Höhe getätigt worden sind.
Haftung
§ 82. (1) Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner. Der Arbeitgeber haftet aber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer.
(2) Der Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird nur in Anspruch genommen, wenn
der Arbeitnehmer, die ihm nach § 58 Abs. 3 obliegende Verpflichtung, die Berichtigung der Lohnsteuerkarte zu beantragen, nicht rechtzeitig erfüllt hat,
ein Jahresausgleich von Amts wegen (§ 72 Abs. 3) durchgeführt wird oder wenn der Arbeitgeber einen Jahresausgleich auf Antrag (§ 72 Abs. 2 Z. 1) durchgeführt hat, obwohl der Arbeitnehmer noch von einem anderen Arbeitgeber Arbeitslohn erhalten, dies aber nicht bekanntgegeben hat,
die Voraussetzungen für eine Nachforderung gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 oder eine Nachversteuerung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2, 3 oder 8 vorliegen,
Freibeträge wegen Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlicher Belastung auf der Lohnsteuerkarte für künftige Lohnzahlungszeiträume eingetragen worden sind und sich nachträglich ergibt, daß die betreffenden Aufwendungen nicht in der berücksichtigten Höhe getätigt worden sind.
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 4:
ab 1. 1. 1985
Abschn. I Art. II Z 1 lit. b BGBl. Nr. 531/1984.
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
Haftung
§ 82. (1) Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner. Der Arbeitgeber haftet aber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer.
(2) Der Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird nur in Anspruch genommen, wenn
der Arbeitnehmer, die ihm nach § 58 Abs. 3 obliegende Verpflichtung, die Berichtigung der Lohnsteuerkarte zu beantragen, nicht rechtzeitig erfüllt hat,
ein Jahresausgleich von Amts wegen (§ 72 Abs. 3) durchgeführt wird oder wenn der Arbeitgeber einen Jahresausgleich auf Antrag (§ 72 Abs. 2 Z 1) durchgeführt hat, obwohl der Arbeitnehmer noch von einem anderen Arbeitgeber Arbeitslohn erhalten, dies aber nicht bekanntgegeben hat,
die Voraussetzungen für eine Nachforderung gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 oder eine Nachversteuerung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2, 3 oder 8 vorliegen,
Freibeträge wegen Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlicher Belastung auf der Lohnsteuerkarte eingetragen worden sind und sich nachträglich ergibt, daß die betreffenden Aufwendungen nicht in der berücksichtigten Höhe getätigt worden sind.
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
Lohnsteuerbescheinigung
§ 83. (1) Der Arbeitgeber hat bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines Arbeitnehmers auf der Lohnsteuerkarte zu bescheinigen, während welcher Zeit der Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr bei ihm beschäftigt gewesen ist und wieviel in dieser Zeit der Arbeitslohn (einschließlich geldwerter Vorteile) und die davon einbehaltene Lohnsteuer betragen haben (Lohnsteuerbescheinigung).
(2) Eine Lohnsteuerbescheinigung ist für alle Arbeitnehmer auszuschreiben, wenn für das betreffende Kalenderjahr die Ablieferung der Lohnsteuerkarten für statistische Zwecke angeordnet wurde (§ 74 Abs. 2).
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten sinngemäß auch für Arbeitnehmer, bei denen eine Pauschbesteuerung gemäß § 69 vorgenommen wurde, und für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (§ 70).
(4) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerbescheinigung auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto (§ 76) auszuschreiben.
(5) Dem Arbeitnehmer ist jede Änderung der vom Arbeitgeber vorgenommenen Eintragungen untersagt.
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Lohnzettel
§ 84. Der Arbeitgeber hat unbeschadet der Vorschrift des § 83 dem Arbeitnehmer oder dem Finanzamt über besondere Aufforderung für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung, eines Jahresausgleiches oder einer Nachversteuerung von Sonderausgaben einen Lohnzettel nach dem amtlichen Vordruck ausgefüllt zu übergeben.
Lohnzettel
§ 84. Der Arbeitgeber hat unbeschadet der Vorschrift des § 83 dem Arbeitnehmer oder dem Finanzamt über besondere Aufforderung für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung, eines Jahresausgleiches oder einer Nachversteuerung von Sonderausgaben einen Lohnzettel nach dem amtlichen Vordruck ausgefüllt zu übergeben. Lohnzettel dürfen erst nach dem 31. März des folgenden Kalenderjahres ausgestellt werden.
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1987 (Veranlagungsjahr 1987)
Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 312/1987
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
Lohnzettel
§ 84. (1) Der Arbeitgeber hat unbeschadet der Vorschrift des § 83 dem Arbeitnehmer oder dem Finanzamt gemäß § 72 Abs. 3 oder über besondere Aufforderung für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung oder eines Jahresausgleiches einen Lohnzettel nach dem amtlichen Vordruck ausgefüllt zu übergeben. Lohnzettel dürfen erst nach dem 31. März des folgenden Kalenderjahres ausgestellt werden.
(2) Der Lohnzettel ist auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto (§ 76) auszuschreiben.
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
Körperschaften des öffentlichen Rechtes
§ 85. (1) Körperschaften des öffentlichen Rechtes haben die Lohnsteuer nach diesem Bundesgesetz wie alle sonstigen Arbeitgeber einzubehalten. Öffentliche Kassen haben bei Auszahlung des Arbeitslohnes die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(2) Wird ein Arbeitnehmer, der den Arbeitslohn im voraus für einen Lohnzahlungszeitraum erhalten hat, während dieser Zeit einer anderen Dienststelle zugeteilt und geht die Zahlung des Arbeitslohnes auf die Kasse dieser Dienststelle über, so hat die früher zuständige Kasse in der Lohnsteuerbescheinigung (§ 83) den vollen von ihr gezahlten Arbeitslohn und die davon einbehaltene Lohnsteuer auch dann aufzunehmen, wenn ihr ein Teil des Arbeitslohnes von der nunmehr zuständigen Kasse erstattet wird. Die nunmehr zuständige Kasse hat den der früher zuständigen Kasse erstatteten Teil des Arbeitslohnes in die von ihr auszuschreibende Lohnsteuerbescheinigung nicht aufzunehmen.
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Außenprüfung
§ 86. (1) Das Finanzamt hat die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer durch eine Prüfung (Außenprüfung) aller Arbeitgeber, die im Amtsbereich des Finanzamtes eine Betriebsstätte (§ 81) unterhalten, zu überwachen.
(2) Ergibt sich bei einer Außenprüfung, daß die genaue Ermittlung der auf den einzelnen Arbeitnehmer infolge einer Nachforderung entfallenden Lohnsteuer mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, so kann die Nachforderung in einem Pauschbetrag erfolgen. Bei der Festsetzung dieses Pauschbetrages ist auf die Anzahl der durch die Nachforderung erfaßten Arbeitnehmer, auf die hauptsächlich in Betracht kommende Steuergruppe, die Steuerabsetzbeträge sowie auf die durchschnittliche Höhe des Arbeitslohnes der durch die Nachforderung erfaßten Arbeitnehmer Bedacht zu nehmen.
(3) Lohnsteuernachforderungen auf Grund der Haftung des Arbeitgebers (§ 82), für die der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer nicht in Anspruch nimmt, sind nicht als Vorteil aus dem Dienstverhältnis im Sinne des § 25 anzusehen.
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Abs. 2:
ab 1. 1. 1975
Art. II Abs. 1 Z 2 BGBl. Nr. 469/1974.
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
Außenprüfung
§ 86. (1) Das Finanzamt hat die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer durch eine Prüfung (Außenprüfung) aller Arbeitgeber, die im Amtsbereich des Finanzamtes eine Betriebsstätte (§ 81) unterhalten, zu überwachen.
(2) Ergibt sich bei einer Außenprüfung, daß die genaue Ermittlung der auf den einzelnen Arbeitnehmer infolge einer Nachforderung entfallenden Lohnsteuer mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, so kann die Nachforderung in einem Pauschbetrag erfolgen. Bei der Festsetzung dieses Pauschbetrages ist auf die Anzahl der durch die Nachforderung erfaßten Arbeitnehmer, die Steuerabsetzbeträge sowie auf die durchschnittliche Höhe des Arbeitslohnes der durch die Nachforderung erfaßten Arbeitnehmer Bedacht zu nehmen.
(3) Lohnsteuernachforderungen auf Grund der Haftung des Arbeitgebers (§ 82), für die der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer nicht in Anspruch nimmt, sind nicht als Vorteil aus dem Dienstverhältnis im Sinne des § 25 anzusehen.
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
Verpflichtung der Arbeitgeber
§ 87. (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den mit der Nachprüfung des Steuerabzuges beauftragten Organen des Finanzamtes, wenn sie einen mit Lichtbild und Dienststempel versehenen Ausweis der zuständigen Abgabenbehörde vorlegen, das Betreten der Geschäftsräume in den üblichen Geschäftsstunden zu gestatten und ihnen die erforderlichen Hilfsmittel (Geräte, Beleuchtung) und einen angemessenen Raum oder Arbeitsplatz zur Erledigung ihrer Aufgaben zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Arbeitgeber und ihre Angestellten haben den Organen des Finanzamtes Einsicht in die von ihnen aufbewahrten Lohnsteuerkarten der Arbeitnehmer, in die nach § 76 vorgeschriebenen Aufzeichnungen und in die Lohnbücher der Betriebe sowie in die Geschäftsbücher und Unterlagen zu gewähren, soweit dies für die Feststellung der den Arbeitnehmern gezahlten Vergütungen aller Art und für die Lohnsteuerprüfung erforderlich ist.
(3) Die Arbeitgeber haben ferner jede vom Prüfer zum Verständnis der Aufzeichnungen verlangte Erläuterung zu geben.
(4) Die Arbeitgeber haben auf Verlangen dem Organ des Finanzamtes auch über sonstige für den Betrieb tätige Personen, bei denen es zweifelhaft ist, ob sie Arbeitnehmer des Betriebes sind, jede gewünschte Auskunft zur Feststellung ihrer Steuerverhältnisse zu geben.
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
Verpflichtung der Arbeitnehmer
§ 88. (1) Die Arbeitnehmer des Betriebes haben dem Prüfer jede gewünschte Auskunft über Art und Höhe ihres Arbeitslohnes zu geben und auf Verlangen die etwa in ihrem Besitz befindlichen Lohnsteuerkarten (§ 74) und Belege über bereits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen.
(2) Der Prüfer ist auch berechtigt, von Personen, bei denen es zweifelhaft ist, ob sie Arbeitnehmer des Betriebes sind, jede Auskunft zur Feststellung ihrer Steuerverhältnisse zu verlangen.
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
Mitwirkung der Versicherungsträger
§ 89. Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung haben den Abgabenbehörden jede zur Durchführung des Steuerabzuges und der den Finanzämtern obliegenden Prüfung und Aufsicht dienliche Hilfe zu leisten (§ 158 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung).
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
Auskunftspflicht der Behörde
§ 90. Das Finanzamt der Betriebsstätte hat auf Anfrage eines Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Hat ein Arbeitgeber, dessen Geschäftsleitung sich im Inland befindet, Betriebsstätten in verschiedenen Finanzamtsbereichen, so ist zur Erteilung von Auskünften über Anfragen des Arbeitgebers das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung des Arbeitgebers befindet.
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
Arbeitnehmer ohne inländischen Wohnsitz
§ 91. Soweit in diesem Abschnitt der Wohnsitz des Arbeitnehmers maßgebend ist, ein inländischer Wohnsitz jedoch nicht besteht, tritt an seine Stelle der inländische gewöhnliche Aufenthalt und, wenn ein solcher nicht besteht, die Betriebsstätte.
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
Auslandsbeamte
§ 92. (1) Für Auslandsbeamte im Sinne des § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung sind keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben. Die Lohnsteuer bemißt sich nach den Bestimmungen der §§ 57 bis 59 und 66 bis 68. Der Arbeitnehmer hat die für die Anwendung dieser Bestimmungen maßgebenden Verhältnisse durch eine amtliche Bescheinigung nachzuweisen.
(2) Weisen die im Abs. 1 genannten Arbeitnehmer nach, daß bei ihnen die Voraussetzungen vorliegen, nach denen gemäß den §§ 62, 63 und 65 Freibeträge zu berücksichtigen wären, so stellt das für den Arbeitgeber zuständige Finanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers eine den Vorschriften des § 63 entsprechende Bescheinigung aus. Auf Grund dieser Bescheinigung hat der Arbeitgeber in entsprechender Anwendung des § 64 die bescheinigten Beträge zu berücksichtigen.
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
VI. STEUERABZUG VOM KAPITALERTRAG (KAPITALERTRAGSTEUER)
Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge
§ 93. (1) Bei folgenden inländischen Kapitalerträgen wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben:
Gewinnanteilen (Dividenden), Zinsen und sonstigen Bezügen aus Aktien, Genußrechten, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
Einkünften aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter,
Zinsen aus Wandelschuldverschreibungen und Gewinnschuldverschreibungen. Die Zinsen aus solchen Teilschuldverschreibungen unterliegen der Kapitalertragsteuer jedoch nicht, wenn der Zinsfuß nur vorübergehend herabgesetzt und gleichzeitig eine von dem jeweiligen Gewinnergebnis des Unternehmens abhängige Zusatzverzinsung bis zur Höhe des ursprünglichen Zinsfußes festgelegt worden ist.
(2) Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge sind auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den im Abs. 1 bezeichneten Kapitalerträgen oder an deren Stelle gewährt werden. Zu den besonderen Entgelten oder Vorteilen gehören auch die Gewährung von Freianteilen, Genußrechten, Sachleistungen, Bonis und ähnlichen Kapitalerträgen. Bestehen die Kapitalerträge nicht in Geld, so sind sie mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen (§ 15 Abs. 2).
(3) Kapitalerträge sind als inländische anzusehen, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.
Bezugszeitraum: Abs. 2:
ab 1. 1. 1981
Abschn. I Art. II Z 1 lit. c BGBl. Nr. 563/1980.
VI. STEUERABZUG VOM KAPITALERTRAG (KAPITALERTRAGSTEUER)
Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge
§ 93. (1) Bei folgenden inländischen Kapitalerträgen wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben:
Gewinnanteilen (Dividenden), Zinsen und sonstigen Bezügen aus Aktien, Genußrechten, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
Einkünften aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter,
Zinsen aus Wandelschuldverschreibungen und Gewinnschuldverschreibungen. Die Zinsen aus solchen Teilschuldverschreibungen unterliegen der Kapitalertragsteuer jedoch nicht, wenn der Zinsfuß nur vorübergehend herabgesetzt und gleichzeitig eine von dem jeweiligen Gewinnergebnis des Unternehmens abhängige Zusatzverzinsung bis zur Höhe des ursprünglichen Zinsfußes festgelegt worden ist.
(2) Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge sind auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den im Abs. 1 bezeichneten Kapitalerträgen oder an deren Stelle gewährt werden. Zu den besonderen Entgelten oder Vorteilen gehören insbesondere Freianteile, Genußrechte, Sachleistungen, Boni und ähnliche Kapitalerträge, weiters nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung. Bestehen die Kapitalerträge nicht in Geld, so sind sie mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen (§ 15 Abs. 2).
(3) Kapitalerträge sind als inländische anzusehen, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.
VI. STEUERABZUG VOM KAPITALERTRAG (KAPITALERTRAGSTEUER)
Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge
§ 93. (1) Bei folgenden inländischen Kapitalerträgen wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben:
Gewinnanteilen (Dividenden), Zinsen und sonstigen Bezügen aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie aus Genußrechten und aus Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung,
Einkünften aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter,
Zinsen aus Wandelschuldverschreibungen und Gewinnschuldverschreibungen. Die Zinsen aus solchen Teilschuldverschreibungen unterliegen der Kapitalertragsteuer jedoch nicht, wenn der Zinsfuß nur vorübergehend herabgesetzt und gleichzeitig eine von dem jeweiligen Gewinnergebnis des Unternehmens abhängige Zusatzverzinsung bis zur Höhe des ursprünglichen Zinsfußes festgelegt worden ist.
(2) Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge sind auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den im Abs. 1 bezeichneten Kapitalerträgen oder an deren Stelle gewährt werden. Zu den besonderen Entgelten oder Vorteilen gehören insbesondere Freianteile, Genußrechte, Sachleistungen, Boni und ähnliche Kapitalerträge, weiters nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung. Bestehen die Kapitalerträge nicht in Geld, so sind sie mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen (§ 15 Abs. 2).
(3) Kapitalerträge sind als inländische anzusehen, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 1:
ab 1. 1. 1987 (Veranlagungsjahr 1987)
Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 312/1987
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
VI. STEUERABZUG VOM KAPITALERTRAG (KAPITALERTRAGSTEUER)
Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge
§ 93. (1) Bei folgenden inländischen Kapitalerträgen wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben:
Gewinnanteilen (Dividenden), Zinsen und sonstigen Bezügen aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie aus Genußrechten und aus Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der jeweils geltenden Fassung,
Einkünften aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als
stiller Gesellschafter,
Zinsen aus Wandelschuldverschreibungen und Gewinnschuldverschreibungen. Die Zinsen aus solchen Teilschuldverschreibungen unterliegen der Kapitalertragsteuer jedoch nicht, wenn der Zinsfuß nur vorübergehend herabgesetzt und gleichzeitig eine von dem jeweiligen Gewinnergebnis des Unternehmens abhängige Zusatzverzinsung bis zur Höhe des ursprünglichen Zinsfußes festgelegt worden ist.
(2) Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge sind auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den im Abs. 1 bezeichneten Kapitalerträgen oder an deren Stelle gewährt werden. Zu den besonderen Entgelten oder Vorteilen gehören insbesondere Freianteile, Genußrechte, Sachleistungen, Boni und ähnliche Kapitalerträge, weiters nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung. Bestehen die Kapitalerträge nicht in Geld, so sind sie mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen (§ 15 Abs. 2).
(3) Kapitalerträge sind als inländische anzusehen, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Befreiung von der Kapitalertragsteuer
§ 94. Der Steuerabzug ist nicht vorzunehmen, wenn
Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge im Zeitpunkt des Zufließens die gleiche Person sind oder
die Voraussetzungen des § 10 des Körperschaftssteuergesetzes 1966, BGBl. Nr. 156, vorliegen.
Abkürzung
EStG 1972
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
Befreiung von der Kapitalertragsteuer
§ 94. Der Steuerabzug ist nicht vorzunehmen, wenn
Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge im Zeitpunkt des Zufließens die gleiche Person sind oder
die Voraussetzungen des § 10 des Körperschaftssteuergesetzes 1966, BGBl. Nr. 156, vorliegen oder
die Voraussetzungen des § 27 Abs. 6 vorliegen.
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
Einbehaltung der Kapitalertragsteuer
§ 95. (1) Der Schuldner der Kapitalerträge hat die Kapitalertragsteuer mit 20. v. H. der Kapitalerträge einzubehalten. Er hat den Steuerabzug in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. Übernimmt der Schuldner der Kapitalerträge die Kapitalertragsteuer zu Gunsten eines Gläubigers, so ist der übernommene Betrag als Leistung des Schuldners dem Kapitalertrag hinzuzurechnen. Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge beim Gläubiger zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus Vermietung und Verpachtung gehören. Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapitalerträge ohne Abzug.
(2) Der Gläubiger ist beim Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) Steuerschuldner. Der Schuldner der Kapitalerträge haftet aber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Der Gläubiger (Steuerschuldner) wird nur in Anspruch genommen, wenn
der Schuldner die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder
der Gläubiger weiß, daß der Schuldner die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
(3) Gewinnanteile (Dividenden) und andere Kapitalerträge, deren Ausschüttung von einer Körperschaft beschlossen wird, fließen dem Gläubiger in dem Zeitpunkt zu (Abs. 1), der im Beschluß als Tag der Auszahlung bestimmt worden ist. Ist die Ausschüttung nur festgesetzt, ohne daß über den Zeitpunkt der Auszahlung ein Beschluß gefaßt worden ist, so gilt als Zeitpunkt des Zufließens der Tag nach der Beschlußfassung.
(4) Ist bei Einkünften aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter in dem Beteiligungsvertrag über den Zeitpunkt der Ausschüttung keine Vereinbarung getroffen, so gilt als Zeitpunkt des Zufließens des Kapitalertrages der Tag nach der Aufstellung der Bilanz mit der Gewinn- und Verlustrechnung oder einer sonstigen Feststellung des Gewinnanteiles des stillen Gesellschafters.
(5) Haben Gläubiger und Schuldner vor dem Zufließen ausdrücklich eine Stundung des Kapitalertrages vereinbart, weil der Schuldner vorübergehend zur Zahlung nicht in der Lage ist, so ist der Steuerabzug erst mit Ablauf der Stundungsfrist vorzunehmen. Eine Stundung liegt nicht vor, wenn der Kapitalertrag dem Gläubiger gutgeschrieben oder der nicht ausgezahlte Kapitalertrag als Erhöhung der Einlage oder als Darlehen anzusehen ist.
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Abfuhr der Kapitalertragsteuer
§ 96. (1) Der Schuldner der Kapitalerträge hat die einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung "Kapitalertragsteuer" binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge abzuführen, und zwar auch dann, wenn der Gläubiger die Einforderung des Kapitalertrages (zum Beispiel die Einlösung der Gewinnanteilscheine) unterläßt. Die Kapitalertragsteuer ist an das Betriebsfinanzamt des Schuldners (§ 59 der Bundesabgabenordnung) abzuführen.
(2) Der Schuldner der Kapitalerträge hat innerhalb der im Abs. 1 festgesetzten Frist dem Finanzamt eine Anmeldung nach dem amtlichen Vordruck einzureichen. Bei Einkünften aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter ist diese Anmeldung in doppelter Ausfertigung einzureichen. Die Anmeldung ist binnen einer Woche nach Zufließen der Kapitalerträge auch dann einzureichen, wenn ein Steuerabzug nicht vorzunehmen ist, wobei der Grund hiefür anzugeben ist.
(3) Der Schuldner der Kapitalerträge ist verpflichtet, dem Gläubiger eine Bescheinigung über die Höhe der Kapitalerträge und des Steuerbetrages, über den Zahlungstag und über die Zeit, für welche die Kapitalerträge gezahlt worden sind, zu erteilen und hierin das Finanzamt, an das der Steuerbetrag abgeführt worden ist, anzugeben. Diese Verpflichtung des Schuldners entfällt, wenn Kapitalerträge für seine Rechnung durch eine Bank oder eine sonstige Kreditunternehmung gezahlt werden und wenn über die Zahlung eine der Bescheinigung gleichartige Bestätigung erteilt wird.
Abfuhr der Kapitalertragsteuer
§ 96. (1) Der Schuldner der Kapitalerträge hat die einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung "Kapitalertragsteuer" binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge abzuführen, und zwar auch dann, wenn der Gläubiger die Einforderung des Kapitalertrages (zum Beispiel die Einlösung der Gewinnanteilscheine) unterläßt. Die Kapitalertragsteuer ist an das Betriebsfinanzamt des Schuldners (§ 59 der Bundesabgabenordnung) abzuführen.
(2) Der Schuldner der Kapitalerträge hat innerhalb der im Abs. 1 festgesetzten Frist dem Finanzamt eine Anmeldung nach dem amtlichen Vordruck einzureichen. Bei Einkünften aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter ist diese Anmeldung in doppelter Ausfertigung einzureichen. Die Anmeldung ist binnen einer Woche nach Zufließen der Kapitalerträge auch dann einzureichen, wenn ein Steuerabzug nicht vorzunehmen ist, wobei der Grund hiefür anzugeben ist.
(3) Der Schuldner der Kapitalerträge ist verpflichtet, dem Gläubiger eine Bescheinigung über die Höhe der Kapitalerträge und des Steuerbetrages, über den Zahlungstag und über die Zeit, für welche die Kapitalerträge gezahlt worden sind, zu erteilen und hierin das Finanzamt, an das der Steuerbetrag abgeführt worden ist, anzugeben. Diese Verpflichtung des Schuldners entfällt, wenn Kapitalerträge für seine Rechnung durch eine Bank gezahlt werden und wenn über die Zahlung eine der Bescheinigung gleichartige Bestätigung erteilt wird.
Abkürzung
EStG 1972
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
Abfuhr der Kapitalertragsteuer
§ 96. (1) Der Schuldner der Kapitalerträge hat die einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung “Kapitalertragsteuer” binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge abzuführen, und zwar auch dann, wenn der Gläubiger die Einforderung des Kapitalertrages (zum Beispiel die Einlösung der Gewinnanteilscheine) unterläßt. Die Kapitalertragsteuer ist an das Betriebsfinanzamt des Schuldners (§ 59 der Bundesabgabenordnung) abzuführen.
(2) Der Schuldner der Kapitalerträge hat innerhalb der im Abs. 1 festgesetzten Frist dem Finanzamt eine Anmeldung nach dem amtlichen Vordruck einzureichen. Bei Einkünften aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter ist diese Anmeldung in doppelter Ausfertigung einzureichen. Die Anmeldung ist binnen einer Woche nach Zufließen der Kapitalerträge auch dann einzureichen, wenn ein Steuerabzug nicht vorzunehmen ist, wobei der Grund hiefür anzugeben ist.
(3) Der Schuldner der Kapitalerträge ist verpflichtet, dem Gläubiger eine Bescheinigung über die Höhe der Kapitalerträge und des Steuerbetrages, über den Zahlungstag und über die Zeit, für welche die Kapitalerträge gezahlt worden sind, zu erteilen und hierin das Finanzamt, an das der Steuerbetrag abgeführt worden ist, anzugeben. Diese Verpflichtung des Schuldners entfällt, wenn Kapitalerträge für seine Rechnung durch ein Kreditinstitut gezahlt werden und wenn über die Zahlung eine der Bescheinigung gleichartige Bestätigung erteilt wird.
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
Überwachung des Steuerabzuges
§ 97. Das Finanzamt hat die rechtzeitige und vollständige Abfuhr der Kapitalertragsteuer an Hand einer Kapitalertragsteuerliste zu überwachen. Bei der Veranlagung der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Vermögensteuer und bei allen Aufsichtsmaßnahmen und abgabenbehördlichen Prüfungen, die bei dem Schuldner vorgenommen werden, ist auch zu prüfen, ob die Kapitalertragsteuer ordnungsgemäß einbehalten und abgeführt worden ist.
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
VII. BESTEUERUNG BESCHRÄNKT STEUERPFLICHTIGER
Inländische Einkünfte
§ 98. Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 2) sind:
Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§ 21),
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. Die Arbeit wird im Inland ausgeübt, wenn der Steuerpflichtige im Inland persönlich tätig geworden ist; sie wird im Inland verwertet, wenn sie zwar nicht im Inland persönlich ausgeübt wird, aber ihr wirtschaftlicher Erfolg der inländischen Volkswirtschaft unmittelbar zu dienen bestimmt ist,
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23), für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist. Einkünfte aus kaufmännischer oder technischer Beratung im Inland und Einkünfte aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung sind jedoch auch dann steuerpflichtig, wenn keine inländische Betriebsstätte unterhalten wird und kein ständiger Vertreter im Inland bestellt ist. Dies gilt auch für Einkünfte aus einer Tätigkeit als Sportler, Artist oder als Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen im Inland, sofern diese Tätigkeit als Ausübung eines Gewerbebetriebes anzusehen ist.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25), die im Inland oder auf österreichischen Schiffen ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, und Einkünfte, die aus inländischen öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden. Die Bestimmungen der Z 2 letzter Satz gelten sinngemäß. Eine Erfassung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach dieser Ziffer hat zu unterbleiben, wenn die Einkünfte bereits nach Z 3 zu erfassen sind,
Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 1 und 2, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, und Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 3 und 4, wenn das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist. Ausgenommen sind Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind oder über die Teilschuldverschreibung ausgegeben sind. Die Einkünfte aus Wandelschuldverschreibungen und Gewinnschuldverschreibungen unterliegen aber der beschränkten Steuerpflicht, wenn der Schuldner Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat,
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28), wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachbegriffe oder Rechte im Inland gelegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder in einer inländischen Betriebsstätte verwertet werden,
sonstige Einkünfte im Sinne des § 30, soweit es sich um Spekulationsgeschäfte mit inländischen Grundstücken oder mit inländischen Rechten handelt, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen,
Einkünfte im Sinne des § 31, wenn die Kapitalgesellschaft, an der die Beteiligung bestand, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Steuerabzug in besonderen Fällen
§ 99. (1) Die Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger wird durch Steuerabzug eingehoben:
Bei Einkünften aus im Inland ausgeübter oder verwerteter selbständiger Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen, wobei es gleichgültig ist, an wen die Vergütungen für die genannten Tätigkeiten geleistet werden,
bei den im § 28 Abs. 1 Z. 3 aufgezählten Einkünften, wobei es gleichgültig ist, welcher der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 und 6 diese Einkünfte grundsätzlich zuzurechnen sind,
bei Aufsichtsratsvergütungen,
bei Einkünften aus im Inland ausgeübter kaufmännischer oder technischer Beratung und bei Einkünften aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung.
(2) Der Steuerabzug beträgt 20 v. H. des vollen Betrages der Einnahmen (Betriebseinnahmen); übernimmt der Schuldner die Steuer zugunsten des Gläubigers, so ist der übernommene Betrag als Leistung des Schuldners den Einnahmen (Betriebseinnahmen) hinzuzurechnen. Der Steuerabzug ist vom Schuldner in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die im Abs. 1 genannten Einkünfte dem Gläubiger (Steuerschuldner) zufließen.
(3) Der Schuldner ist von der Verpflichtung zum Steuerabzug befreit, wenn er die geschuldeten Beträge auf Grund eines Übereinkommens nicht an den beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger, sondern an die Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (AKM) abführt. Diese hat den Steuerabzug vorzunehmen.
Abkürzung
EStG 1972
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
Steuerabzug in besonderen Fällen
§ 99. (1) Die Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger wird durch Steuerabzug eingehoben:
Bei Einkünften aus im Inland ausgeübter oder verwerteter selbständiger Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen, wobei es gleichgültig ist, an wen die Vergütungen für die genannten Tätigkeiten geleistet werden,
bei den im § 28 Abs. 1 Z 3 aufgezählten Einkünften, wobei es gleichgültig ist, welcher der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 6 diese Einkünfte grundsätzlich zuzurechnen sind,
bei Aufsichtsratsvergütungen,
bei Einkünften aus im Inland ausgeübter kaufmännischer oder technischer Beratung und bei Einkünften aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung.
(2) Der Steuerabzug beträgt 20 v. H. des vollen Betrages der Einnahmen (Betriebseinnahmen); übernimmt der Schuldner die Steuer zugunsten des Gläubigers, so ist der übernommene Betrag als Leistung des Schuldners den Einnahmen (Betriebseinnahmen) hinzuzurechnen. Der Steuerabzug ist vom Schuldner in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die im Abs. 1 genannten Einkünfte dem Gläubiger (Steuerschuldner) zufließen.
(3) Der Schuldner ist von der Verpflichtung zum Steuerabzug befreit, wenn er die geschuldeten Beträge auf Grund eines Übereinkommens nicht an den beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger, sondern an eine inländische juristische Person abführt, die die Urheberrechte wahrt und von dem für die juristische Person zuständigen Betriebsfinanzamt (§ 59 der Bundesabgabenordnung) zur Vornahme des Steuerabzuges zugelassen worden ist. Diese hat den Steuerabzug vorzunehmen.
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
Abfuhr der einbehaltenen Steuerbeträge
§ 100. (1) Der Schuldner hat die innerhalb eines Kalendermonates gemäß § 99 einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung “Steuerabzug gemäß § 99 EStG” spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonates an sein Betriebsfinanzamt (§ 59 der Bundesabgabenordnung) bzw. an sein Wohnsitzfinanzamt (§ 55 der Bundesabgabenordnung) abzuführen. Sind Steuerabzüge für mehrere Gläubiger vorgenommen worden, so ist der Gesamtbetrag in einer Summe ohne Bezeichnung der einzelnen Gläubiger abzuführen.
(2) Der Schuldner hat die dem Steuerabzug unterliegenden Beträge in Schilling laufend aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen insbesondere den Zeitpunkt der Zahlung oder der Gutschrift oder der Verrechnung sowie die Höhe und den Zeitpunkt der Abfuhr der einbehaltenen Steuer enthalten. Das nach Abs. 1 zuständige Finanzamt kann den Schuldner ganz oder teilweise von dieser Aufzeichnungspflicht befreien, soweit andere zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit des Steuerabzuges hinreichende Aufzeichnungen geführt werden.
(3) Der Schuldner hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonates dem nach Abs. 1 zuständigen Finanzamt die Höhe der dem Steuerabzug unterliegenden Beträge und die Höhe der abgezogenen Steuerbeträge mitzuteilen.
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Haftung
§ 101. (1) Der Schuldner (in den Fällen des § 99 Abs. 3 die Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger) haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Steuerabzugsbeträge im Sinne des § 99.
(2) Der Gläubiger kann neben dem Schuldner nur in Anspruch genommen werden, wenn
der Schuldner die geschuldeten Beträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder
der Gläubiger weiß, daß der Schuldner (in den Fällen des § 99 Abs. 3 die Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger) den einbehaltenen Steuerbetrag nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
Abkürzung
EStG 1972
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
Haftung
§ 101. (1) Der Schuldner (in den Fällen des § 99 Abs. 3 die zum Steuerabzug zugelassene Person) haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Steuerabzugsbeträge im Sinne des § 99.
(2) Der Gläubiger kann neben dem Schuldner nur in Anspruch genommen werden, wenn
der Schuldner die geschuldeten Beträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder
der Gläubiger weiß, daß der Schuldner (in den Fällen des § 99 Abs. 3 die zum Steuerabzug zugelassene Person) den einbehaltenen Steuerbetrag nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger
§ 102. (1) Beschränkt Steuerpflichtige sind mit ihren Einkünften, von denen kein Steuerabzug vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag oder nach den Vorschriften der §§ 99 bis 101 vorzunehmen ist, zur Einkommensteuer zu veranlagen. Bei der Veranlagung dürfen Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4) oder Werbungskosten (§ 16) nur insoweit berücksichtigt werden, als sie mit inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Die Vorschriften der §§ 18, 34 bis 36 sowie der §§ 38, 40, 41, 105 und 106 sind nicht anwendbar.
(2) Bei Einkünften, die dem Steuerabzug unterliegen und bei Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 1 Z. 3 und 4 ist für beschränkt Steuerpflichtige ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 2) nicht zulässig.
(3) Die Einkommensteuer bemißt sich bei beschränkt Steuerpflichtigen, die veranlagt werden, allein nach den Vorschriften des § 33 Abs. 1. § 33 Abs. 11 ist zu beachten.
(4) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten.
(5) Abweichend von den Vorschriften der Abs. 1 und 4 sind beschränkt Steuerpflichtige, denen steuerabzugspflichtige Einkünfte zufließen, die Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebes sind, oder die Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter beziehen, mit diesen Einkünften unter Anrechnung der durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge zur Einkommensteuer zu veranlagen.
Bezugszeitraum: Abs. 3:
ab 1. 1. 1975 (Veranlagungsjahr 1975)
Art. II Abs. 1 Z 1 BGBl. Nr. 469/1974.
Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger
§ 102. (1) Beschränkt Steuerpflichtige sind mit ihren Einkünften, von denen kein Steuerabzug vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag oder nach den Vorschriften der §§ 99 bis 101 vorzunehmen ist, zur Einkommensteuer zu veranlagen. Bei der Veranlagung dürfen Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4) oder Werbungskosten (§ 16) nur insoweit berücksichtigt werden, als sie mit inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Die Vorschriften der §§ 18, 34 bis 36 sowie der §§ 38, 40, 41, 105 und 106 sind nicht anwendbar.
(2) Bei Einkünften, die dem Steuerabzug unterliegen und bei Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 1 Z. 3 und 4 ist für beschränkt Steuerpflichtige ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 2) nicht zulässig.
(3) Die Einkommensteuer bemißt sich bei beschränkt Steuerpflichtigen, die veranlagt werden, allein nach den Vorschriften des § 33 Abs. 1. § 33 Abs. 8 ist zu beachten.
(4) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten.
(5) Abweichend von den Vorschriften der Abs. 1 und 4 sind beschränkt Steuerpflichtige, denen steuerabzugspflichtige Einkünfte zufließen, die Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebes sind, oder die Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter beziehen, mit diesen Einkünften unter Anrechnung der durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge zur Einkommensteuer zu veranlagen.
Bezugszeitraum: Abs. 3:
ab 1. 1. 1978 (Veranlagungsjahr 1978)
Abschn. I Art. IV Z 1 lit. a BGBl. Nr. 645/1977.
Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger
§ 102. (1) Beschränkt Steuerpflichtige sind mit ihren Einkünften, von denen kein Steuerabzug vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag oder nach den Vorschriften der §§ 99 bis 101 vorzunehmen ist, zur Einkommensteuer zu veranlagen. Bei der Veranlagung dürfen Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4) oder Werbungskosten (§ 16) nur insoweit berücksichtigt werden, als sie mit inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Die Vorschriften der §§ 18, 34 bis 36 sowie der §§ 38, 40, 41, 105 und 106 sind nicht anwendbar.
(2) Bei Einkünften, die dem Steuerabzug unterliegen und bei Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 1 Z. 3 und 4 ist für beschränkt Steuerpflichtige ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 2) nicht zulässig.
(3) Die Einkommensteuer bemißt sich bei beschränkt Steuerpflichtigen, die veranlagt werden, allein nach den Vorschriften des § 33 Abs. 1 und 2. § 33 Abs. 8 ist zu beachten.
(4) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten.
(5) Abweichend von den Vorschriften der Abs. 1 und 4 sind beschränkt Steuerpflichtige, denen steuerabzugspflichtige Einkünfte zufließen, die Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebes sind, oder die Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter beziehen, mit diesen Einkünften unter Anrechnung der durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge zur Einkommensteuer zu veranlagen.
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Abs. 3:
ab 1. 1. 1987 (Veranlagungsjahr 1987)
Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 312/1987.
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger
§ 102. (1) Beschränkt Steuerpflichtige sind mit ihren Einkünften, von denen kein Steuerabzug vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag oder nach den Vorschriften der §§ 99 bis 101 vorzunehmen ist, zur Einkommensteuer zu veranlagen. Bei der Veranlagung dürfen Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4) oder Werbungskosten (§ 16) nur insoweit berücksichtigt werden, als sie mit inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Die Vorschriften der §§ 18, 34 bis 36 sowie der §§ 38, 40, 41, 105 und 106 sind nicht anwendbar.
(2) Bei Einkünften, die dem Steuerabzug unterliegen und bei Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 3 und 4 ist für beschränkt Steuerpflichtige ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 2) nicht zulässig.
(3) Die Einkommensteuer ist bei beschränkt Steuerpflichtigen, die veranlagt werden, gemäß § 33 Abs. 1 und 2 zu berechnen. Beträgt die Einkommensteuer weniger als 3 800 S, so ermäßigt sich der zu erhebende Betrag um den Unterschiedsbetrag zwischen 3 800 S und der Einkommensteuer; § 33 Abs. 8 ist zu beachten.
(4) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten.
(5) Abweichend von den Vorschriften der Abs. 1 und 4 sind beschränkt Steuerpflichtige, denen steuerabzugspflichtige Einkünfte zufließen, die Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebes sind, oder die Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter beziehen, mit diesen Einkünften unter Anrechnung der durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge zur Einkommensteuer zu veranlagen.
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
VIII. SONDERVORSCHRIFTEN
Zuzugsbegünstigung
§ 103. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann bei Personen, die ihren Wohnsitz aus dem Ausland ins Inland verlegen und hier, ohne erwerbstätig zu werden, ihre Verbrauchswirtschaft nach Art und Umfang in einer für das Inland nützlichen Weise einrichten, für einen bestimmten Zeitraum die Besteuerung abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anordnen. Dabei können bestimmte, insbesondere ausländische Einkünfte ganz oder teilweise aus der Besteuerungsgrundlage ausgeschieden oder es kann der Besteuerung lediglich der dem inländischen Verbrauch entsprechende Betrag zugrunde gelegt werden. Die Besteuerungsgrundlage oder die Steuer können auch mit einem Pauschbetrag festgesetzt werden. Inländische Einkünfte im Sinne des § 98 müssen jedoch stets voll besteuert werden.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auf Personen, die ihren Wohnsitz aus Österreich wegverlegt haben, nur dann anzuwenden, wenn zwischen dem Wegzug und dem Zuzug mehr als zehn Jahre verstrichen sind. Der Bundesminister für Finanzen kann von dieser Frist ganz oder teilweise absehen, wenn der Zuzug im Interesse der österreichischen Volkswirtschaft, Wissenschaft oder sonst im allgemeinen Interesse liegt.
(3) Die Vorschriften des Abs. 1 können bei Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen auch auf Personen angewendet werden, die unter Beibehaltung ihres ausländischen Wohnsitzes einen zweiten Wohnsitz in Österreich begründen.
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Landarbeiterfreibetrag
§ 104. (1) Von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der
Land- und Forstarbeiter ist bei der Berechnung der Einkommensteuer
(Lohnsteuer) ein besonderer Freibetrag (Landarbeiterfreibetrag)
abzuziehen. Dieser beträgt in den
Steuergruppen
A B
täglich.................. 5.-- S 7.50 S
wöchentlich.............. 30.-- S 45.-- S
monatlich................ 130.-- S 195.-- S
jährlich................. 1560.-- S 2340.-- S
Der Landarbeiterfreibetrag ist ohne Eintragung auf der Lohnsteuerkarte zu berücksichtigen. Der Freibetrag darf vom Arbeitslohn nicht abgezogen werden, wenn der Arbeitnehmer
keine Lohnsteuerkarte vorgelegt hat oder
eine Zweite oder weitere Lohnsteuerkarte vorgelegt hat oder
nur vorübergehend beschäftigt wird (§ 69).
(2) Land- und Forstarbeiter sind Arbeitnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 21) ausschließlich oder überwiegend körperlich tätig sind und der Pensionsversicherung der Arbeiter unterliegen oder nach den Merkmalen ihres Dienstverhältnisses unterliegen würden; Arbeitnehmer, die der Pensionsversicherung der Angestellten unterliegen oder nach den Merkmalen ihres Dienstverhältnisses unterliegen würden, haben keinen Anspruch auf einen Landarbeiterfreibetrag.
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Abs. 1:
ab 1. 1. 1975
Art. II Abs. 1 BGBl. Nr. 469/1974.
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
Landarbeiterfreibetrag
§ 104. (1) Von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Land- und Forstarbeiter ist bei der Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) ein besonderer Freibetrag (Landarbeiterfreibetrag) abzuziehen.
Dieser beträgt
täglich..................................... 7.50 S
wöchentlich................................. 45.-- S
monatlich................................... 195.-- S
jährlich.................................... 2340.-- S.
Der Landarbeiterfreibetrag ist ohne Eintragung auf der Lohnsteuerkarte zu berücksichtigen. Der Freibetrag darf vom Arbeitslohn nicht abgezogen werden, wenn der Arbeitnehmer
keine Lohnsteuerkarte vorgelegt hat oder
eine Zweite oder weitere Lohnsteuerkarte vorgelegt hat oder
nur vorübergehend beschäftigt wird (§ 69).
(2) Land- und Forstarbeiter sind Arbeitnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 21) ausschließlich oder überwiegend körperlich tätig sind und der Pensionsversicherung der Arbeiter unterliegen oder nach den Merkmalen ihres Dienstverhältnisses unterliegen würden; Arbeitnehmer, die der Pensionsversicherung der Angestellten unterliegen oder nach den Merkmalen ihres Dienstverhältnisses unterliegen würden, haben keinen Anspruch auf einen Landarbeiterfreibetrag.
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen
§ 105. (1) Den Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen
ist auf Antrag der Abzug eines besonderen Betrages vom Einkommen
(Arbeitslohn) zu gewähren; dieser beträgt, wenn die Einkommensteuer
veranlagt wird, 6552 S jährlich, wenn die Einkommensteuer im
Abzugswege erhoben wird (Lohnsteuer),
bei täglicher Lohnzahlung.................. 21 S,
bei wöchentlicher Lohnzahlung.............. 126 S,
bei jährlicher Lohnzahlung................. 546 S.
(2) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn (§ 25) von zwei oder mehreren Arbeitgebern, dann gebührt der Freibetrag nur einmal.
Bezugszeitraum: Abs. 1:
ab 1. 1. 1975
Art. II Abs. 1 BGBl. Nr. 469/1974.
Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen
§ 105. (1) Den Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen
ist auf Antrag der Abzug eines besonderen Betrages vom Einkommen
(Arbeitslohn) zu gewähren; dieser beträgt, wenn die Einkommensteuer
veranlagt wird, 8424 S jährlich, wenn die Einkommensteuer im
Abzugswege erhoben wird (Lohnsteuer),
bei täglicher Lohnzahlung.................. 27 S,
bei wöchentlicher Lohnzahlung.............. 162 S,
bei jährlicher Lohnzahlung................. 702 S.
(2) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn (§ 25) von zwei oder mehreren Arbeitgebern, dann gebührt der Freibetrag nur einmal.
Bezugszeitraum: Abs. 1:
ab 1. 1. 1982
Abschn. I Art. III Z 1 BGBl. Nr. 620/1981
Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen
§ 105. (1) Den Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen
ist auf Antrag der Abzug eines besonderen Betrages vom Einkommen
(Arbeitslohn) zu gewähren; dieser beträgt, wenn die Einkommensteuer
veranlagt wird, 9 048 S jährlich, wenn die Einkommensteuer im
Abzugswege erhoben wird (Lohnsteuer),
bei täglicher Lohnzahlung.................. 29 S,
bei wöchentlicher Lohnzahlung.............. 174 S,
bei jährlicher Lohnzahlung................. 754 S.
(2) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn (§ 25) von zwei oder mehreren Arbeitgebern, dann gebührt der Freibetrag nur einmal.
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Abs. 1:
ab 1. 1. 1986
Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 557/1985.
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen
§ 105. (1) Den Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen
ist auf Antrag der Abzug eines besonderen Betrages vom Einkommen
(Arbeitslohn) zu gewähren; dieser beträgt, wenn die Einkommensteuer
veranlagt wird, 10 920 S jährlich, wenn die Einkommensteuer im
Abzugswege erhoben wird (Lohnsteuer),
bei täglicher Lohnzahlung.................. 35 S,
bei wöchentlicher Lohnzahlung.............. 210 S,
bei jährlicher Lohnzahlung................. 910 S.
(2) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn (§ 25) von zwei oder mehreren Arbeitgebern, dann gebührt der Freibetrag nur einmal.
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Körperbehinderte
§ 106. (1) Körperbehinderten ist auf Antrag ein Freibetrag (Abs. 3) zur Abgeltung etwaiger außergewöhnlicher Belastungen, die durch die Körperbehinderung veranlaßt sind, zu gewähren. Als Körperbehinderte gelten auch geistig Behinderte.
(2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die Tatsache der Körperbehinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist
bei Kriegsbeschädigten, Präsenzdienstpflichtigen und Opfern von Verbrechen das Landesinvalidenamt,
bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 323/1963) der Landeshauptmann,
bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern der Träger der gesetzlichen Sozialversicherung,
in allen übrigen Fällen das Gesundheitsamt, im Bereich der Stadt Wien der Amtsarzt des jeweiligen Bezirkspolizeikommissariates.
(3) Es wird jährlich gewährt
bei einer Minderung der ein Freibetrag
Erwerbsfähigkeit von von Schilling
25 v. H. bis ausschließlich 35 v. H. ....... 600
35 v. H. bis ausschließlich 45 v. H. ....... 800
45 v. H. bis ausschließlich 55 v. H. ....... 2.000
55 v. H. bis ausschließlich 65 v. H. ....... 2.400
65 v. H. bis ausschließlich 75 v. H. ....... 3.000
75 v. H. bis ausschließlich 85 v. H. ....... 3.600
85 v. H. bis ausschließlich 95 v. H. ....... 4.200
95 v. H. bis einschließlich 100 v. H. ....... 6.000
bei Bezug von Pflege- oder Blindenzulage
(Pflege- oder Blindengeld,
Pflege- oder Blindenbeihilfe) ....... 10.000.
(4) Macht ein Körperbehinderter an Stelle des Freibetrages gemäß Abs. 3 seine tatsächliche außergewöhnliche Belastung aus diesem Titel gemäß § 34 geltend, dann ist § 34 Abs. 4 nicht anzuwenden.
(5) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn von zwei oder mehreren Arbeitgebern, dann gebührt der Freibetrag nur einmal.
Bezugszeitraum: Abs. 3:
ab 1. 1. 1974
Art. II Abs. 1 BGBl. Nr. 469/1974.
Körperbehinderte
§ 106. (1) Körperbehinderten ist auf Antrag ein Freibetrag (Abs. 3) zur Abgeltung etwaiger außergewöhnlicher Belastungen, die durch die Körperbehinderung veranlaßt sind, zu gewähren. Als Körperbehinderte gelten auch geistig Behinderte.
(2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die Tatsache der Körperbehinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist
bei Kriegsbeschädigten, Präsenzdienstpflichtigen und Opfern von Verbrechen das Landesinvalidenamt,
bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 323/1963) der Landeshauptmann,
bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern der Träger der gesetzlichen Sozialversicherung,
in allen übrigen Fällen das Gesundheitsamt, im Bereich der Stadt Wien der Amtsarzt des jeweiligen Bezirkspolizeikommissariates.
(3) Es wird jährlich gewährt
bei einer Minderung der ein Freibetrag
Erwerbsfähigkeit von von Schilling
25 v. H. bis ausschließlich 35 v. H. ....... 780
35 v. H. bis ausschließlich 45 v. H. ....... 1.040
45 v. H. bis ausschließlich 55 v. H. ....... 2.600
55 v. H. bis ausschließlich 65 v. H. ....... 3.120
65 v. H. bis ausschließlich 75 v. H. ....... 3.900
75 v. H. bis ausschließlich 85 v. H. ....... 4.680
85 v. H. bis ausschließlich 95 v. H. ....... 5.460
95 v. H. bis einschließlich 100 v. H. ....... 7.800
bei Bezug von Pflege- oder Blindenzulage
(Pflege- oder Blindengeld,
Pflege- oder Blindenbeihilfe) oder
Hilflosenzuschuß (Hilflosenzulage) ......... 13.000
Treffen bei körperbehinderten Steuerpflichtigen Beschädigungen verschiedener Art zu, so ist das amtlich anerkannte höchste Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit maßgebend.
(4) Macht ein Körperbehinderter an Stelle des Freibetrages gemäß Abs. 3 seine tatsächliche außergewöhnliche Belastung aus diesem Titel gemäß § 34 geltend, dann ist § 34 Abs. 4 nicht anzuwenden.
(5) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn von zwei oder mehreren Arbeitgebern, dann gebührt der Freibetrag nur einmal.
Körperbehinderte
§ 106. (1) Körperbehinderten ist auf Antrag ein Freibetrag (Abs. 3) zur Abgeltung etwaiger außergewöhnlicher Belastungen, die durch die Körperbehinderung veranlaßt sind, zu gewähren. Als Körperbehinderte gelten auch geistig Behinderte.
(2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die Tatsache der Körperbehinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist
bei Kriegsbeschädigten, Präsenzdienstpflichtigen und Opfern von Verbrechen das Landesinvalidenamt,
bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 323/1963) der Landeshauptmann,
bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern der Träger der gesetzlichen Sozialversicherung,
in allen übrigen Fällen das Gesundheitsamt, im Bereich der Stadt Wien der Amtsarzt des jeweiligen Bezirkspolizeikommissariates.
(3) Es wird jährlich gewährt
bei einer Minderung der ein Freibetrag
Erwerbsfähigkeit von von Schilling
25 v. H. bis ausschließlich 35 v. H. ....... 780
35 v. H. bis ausschließlich 45 v. H. ....... 1.040
45 v. H. bis ausschließlich 55 v. H. ....... 2.600
55 v. H. bis ausschließlich 65 v. H. ....... 3.120
65 v. H. bis ausschließlich 75 v. H. ....... 3.900
75 v. H. bis ausschließlich 85 v. H. ....... 4.680
85 v. H. bis ausschließlich 95 v. H. ....... 5.460
95 v. H. bis einschließlich 100 v. H. ....... 7.800
bei Bezug von Pflege- oder Blindenzulage
(Pflege- oder Blindengeld,
Pflege- oder Blindenbeihilfe) oder
Hilflosenzuschuß (Hilflosenzulage) ......... 13.000
Treffen bei körperbehinderten Steuerpflichtigen Beschädigungen verschiedener Art zu, so ist das amtlich anerkannte höchste Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit maßgebend.
(4) Macht ein Körperbehinderter an Stelle des Freibetrages gemäß Abs. 3 seine tatsächliche außergewöhnliche Belastung aus diesem Titel gemäß § 34 geltend, dann ist § 34 Abs. 4 nicht anzuwenden.
(5) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn von zwei oder mehreren Arbeitgebern, dann gebührt der Freibetrag nur einmal.
(6) Für Steuerpflichtige, die ihrer bezugsauszahlenden Stelle eine Dauerlohnsteuerkarte vorgelegt haben und die von dieser bezugsauszahlenden Stelle eine Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) oder einen Hilflosenzuschuß (Hilflosenzulage) ausgezahlt erhalten, kann die bezugsauszahlende Stelle beim Wohnsitzfinanzamt des Steuerpflichtigen den Antrag gemäß Abs. 1 stellen. Die Eintragung des Freibetrages gemäß Abs. 3 auf der Lohnsteuerkarte behält so lange ihre Gültigkeit, als die bezugsauszahlende Stelle eine der im ersten Satz genannten Zulagen oder Beihilfen auszahlt.
Bezugszeitraum: Abs. 3:
ab 1. 1. 1979
Art. II BGBl. Nr. 571/1978.
Körperbehinderte
§ 106. (1) Körperbehinderten ist auf Antrag ein Freibetrag (Abs. 3) zur Abgeltung etwaiger außergewöhnlicher Belastungen, die durch die Körperbehinderung veranlaßt sind, zu gewähren. Als Körperbehinderte gelten auch geistig Behinderte.
(2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die Tatsache der Körperbehinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist
bei Kriegsbeschädigten, Präsenzdienstpflichtigen und Opfern von Verbrechen das Landesinvalidenamt,
bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 323/1963) der Landeshauptmann,
bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern der Träger der gesetzlichen Sozialversicherung,
in allen übrigen Fällen das Gesundheitsamt, im Bereich der Stadt Wien der Amtsarzt des jeweiligen Bezirkspolizeikommissariates.
(3) Es wird jährlich gewährt
bei einer Minderung der ein Freibetrag
Erwerbsfähigkeit von von Schilling
25 v. H. bis ausschließlich 35 v. H. ....... 864
35 v. H. bis ausschließlich 45 v. H. ....... 1 152
45 v. H. bis ausschließlich 55 v. H. ....... 2 880
55 v. H. bis ausschließlich 65 v. H. ....... 3 480
65 v. H. bis ausschließlich 75 v. H. ....... 4 320
75 v. H. bis ausschließlich 85 v. H. ....... 5 160
85 v. H. bis ausschließlich 95 v. H. ....... 6 024
95 v. H. bis einschließlich 100 v. H. ....... 8 640
bei Bezug von Pflege- oder Blindenzulage
(Pflege- oder Blindengeld,
Pflege- oder Blindenbeihilfe) oder
Hilflosenzuschuß (Hilflosenzulage) ......... 14 400.
Treffen bei körperbehinderten Steuerpflichtigen Beschädigungen verschiedener Art zu, so ist das amtlich anerkannte höchste Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit maßgebend.
(4) Macht ein Körperbehinderter an Stelle des Freibetrages gemäß Abs. 3 seine tatsächliche außergewöhnliche Belastung aus diesem Titel gemäß § 34 geltend, dann ist § 34 Abs. 4 nicht anzuwenden.
(5) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn von zwei oder mehreren Arbeitgebern, dann gebührt der Freibetrag nur einmal.
(6) Für Steuerpflichtige, die ihrer bezugsauszahlenden Stelle eine Dauerlohnsteuerkarte vorgelegt haben und die von dieser bezugsauszahlenden Stelle eine Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) oder einen Hilflosenzuschuß (Hilflosenzulage) ausgezahlt erhalten, kann die bezugsauszahlende Stelle beim Wohnsitzfinanzamt des Steuerpflichtigen den Antrag gemäß Abs. 1 stellen. Die Eintragung des Freibetrages gemäß Abs. 3 auf der Lohnsteuerkarte behält so lange ihre Gültigkeit, als die bezugsauszahlende Stelle eine der im ersten Satz genannten Zulagen oder Beihilfen auszahlt.
Bezugszeitraum: Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 4:
ab 1. 1. 1981 (Veranlagungsjahr 1981)
Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 563/1980.
Körperbehinderte
§ 106. (1) Dem Steuerpflichtigen ist auf Antrag ein Freibetrag (Abs. 3) zur Abgeltung etwaiger außergewöhnlicher Belastungen, die durch eine Körperbehinderung des Steuerpflichtigen und, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten veranlaßt sind, zu gewähren. Als Körperbehinderung gilt auch eine geistige Behinderung.
(2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die Tatsache der Körperbehinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist
bei Kriegsbeschädigten, Präsenzdienstpflichtigen, Opfern von Verbrechen und Invaliden nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969, BGBl. Nr. 22/1970, das Landesinvalidenamt,
bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 323/1963) der Landeshauptmann,
bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern der Träger der gesetzlichen Sozialversicherung,
in allen übrigen Fällen das Gesundheitsamt, im Bereich der Stadt Wien der Amtsarzt des jeweiligen Bezirkspolizeikommissariates.
(3) Es wird jährlich gewährt
bei einer Minderung der ein Freibetrag
Erwerbsfähigkeit von von Schilling
25 v. H. bis ausschließlich 35 v. H. ....... 864
35 v. H. bis ausschließlich 45 v. H. ....... 1 152
45 v. H. bis ausschließlich 55 v. H. ....... 2 880
55 v. H. bis ausschließlich 65 v. H. ....... 3 480
65 v. H. bis ausschließlich 75 v. H. ....... 4 320
75 v. H. bis ausschließlich 85 v. H. ....... 5 160
85 v. H. bis ausschließlich 95 v. H. ....... 6 024
95 v. H. bis einschließlich 100 v. H. ....... 8 640
bei Bezug von Pflege- oder Blindenzulage
(Pflege- oder Blindengeld,
Pflege- oder Blindenbeihilfe) oder
Hilflosenzuschuß (Hilflosenzulage) ......... 14 400.
Treffen bei körperbehinderten Steuerpflichtigen Beschädigungen verschiedener Art zu, so ist das amtlich anerkannte höchste Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit maßgebend.
(4) Wird an Stelle des Freibetrages gemäß Abs. 3 die tatsächliche außergewöhnliche Belastung aus dem Titel der Körperbehinderung geltend gemacht, dann ist § 34 Abs. 4 nicht anzuwenden.
(5) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn von zwei oder mehreren Arbeitgebern, dann gebührt der Freibetrag nur einmal.
(6) Für Steuerpflichtige, die ihrer bezugsauszahlenden Stelle eine Dauerlohnsteuerkarte vorgelegt haben und die von dieser bezugsauszahlenden Stelle eine Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) oder einen Hilflosenzuschuß (Hilflosenzulage) ausgezahlt erhalten, kann die bezugsauszahlende Stelle beim Wohnsitzfinanzamt des Steuerpflichtigen den Antrag gemäß Abs. 1 stellen. Die Eintragung des Freibetrages gemäß Abs. 3 auf der Lohnsteuerkarte behält so lange ihre Gültigkeit, als die bezugsauszahlende Stelle eine der im ersten Satz genannten Zulagen oder Beihilfen auszahlt.
Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 4 und Abs. 3:
ab 1. 1. 1982
Abschn. I Art. III Z 1 BGBl. Nr. 620/1981.
Körperbehinderte
§ 106. (1) Dem Steuerpflichtigen ist auf Antrag ein Freibetrag (Abs. 3) zur Abgeltung etwaiger außergewöhnlicher Belastungen, die durch eine Körperbehinderung des Steuerpflichtigen und, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten veranlaßt sind, zu gewähren. Als Körperbehinderung gilt auch eine geistige Behinderung.
(2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die Tatsache der Körperbehinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist
bei Kriegsbeschädigten, Präsenzdienstpflichtigen, Opfern von Verbrechen und Invaliden nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969, BGBl. Nr. 22/1970, das Landesinvalidenamt,
bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 323/1963) der Landeshauptmann,
bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern der Träger der gesetzlichen Sozialversicherung,
in allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Körperbehinderungen verschiedener Art das Gesundheitsamt, im Bereich der Stadt Wien der Amtsarzt des jeweiligen Bezirkspolizeikommissariates.
(3) Es wird jährlich gewährt
bei einer Minderung der ein Freibetrag
Erwerbsfähigkeit von von Schilling
25 v. H. bis ausschließlich 35 v. H. ....... 907
35 v. H. bis ausschließlich 45 v. H. ....... 1 210
45 v. H. bis ausschließlich 55 v. H. ....... 3 024
55 v. H. bis ausschließlich 65 v. H. ....... 3 654
65 v. H. bis ausschließlich 75 v. H. ....... 4 536
75 v. H. bis ausschließlich 85 v. H. ....... 5 418
85 v. H. bis ausschließlich 95 v. H. ....... 6 325
95 v. H. bis einschließlich 100 v. H. ....... 9 072
bei Bezug von Pflege- oder Blindenzulage
(Pflege- oder Blindengeld,
Pflege- oder Blindenbeihilfe) oder
Hilflosenzuschuß (Hilflosenzulage) ......... 15 120.
(4) Wird an Stelle des Freibetrages gemäß Abs. 3 die tatsächliche außergewöhnliche Belastung aus dem Titel der Körperbehinderung geltend gemacht, dann ist § 34 Abs. 4 nicht anzuwenden.
(5) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn von zwei oder mehreren Arbeitgebern, dann gebührt der Freibetrag nur einmal.
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