Bundesgesetz vom 24. November 1972 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1972 - EStG 1972)
innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern allgemein übliche Normalarbeitszeit. Als Überstunde gilt jedoch nur jene Arbeitszeit, die 40 Stunden in der Woche übersteigt oder durch die die Tagesarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung einer mindestens 40stündigen wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage ergibt.
(4) Gemäß Abs. 1 bis 3 sind auch Zulagen und Zuschläge zu behandeln, die in dem an freigestellte Mitglieder des Betriebsrates fortgezahlten Entgelt enthalten sind, ferner gleichartige Zulagen und Zuschläge an Personalvertreter im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und ähnlicher landesgesetzlicher Vorschriften sowie Zulagen und Zuschläge gemäß Abs. 1 bis 3, die in dem Arbeitslohn, der an den Arbeitnehmer im Krankheitsfalle weitergezahlt wird, enthalten sind.
(5) Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, in Überstundenentlohnungen enthaltene Zuschläge, für Mehrarbeit und Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind bei den in § 67 Abs. 11 genannten Personen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 zu versteuern, sofern auf Grund eines Vertrages über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen überprüft werden kann, daß die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorliegen.
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Abs. 2 lit. c und Abs. 3 Z 3:
ab 1. 1. 1982
Abschn. I Art. III Z 1 BGBl. Nr. 620/1981.
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
Besteuerung bestimmter Zulagen und Zuschläge
§ 68. (1) Erhält der Arbeitnehmer Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, in Überstundenentlohnungen enthaltene Zuschläge, für Mehrarbeit und Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, so beträgt die Lohnsteuer, soweit diese Zulagen und Zuschläge insgesamt den Freibetrag von 5070 S monatlich (1170 S wöchentlich, 195 S täglich) übersteigen, 15 v. H.
(2) Unter Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sind jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die
in erheblichem Maße eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung zwangsläufig bewirken, oder
im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen, oder
infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge Sturz- oder anderen Gefahren zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen.
Diese Zulagen sind nur begünstigt, soweit sie
auf Grund gesetzlicher Vorschriften, von Gebietskörperschaften erlassener Dienstordnungen, aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder der vom Österreichischen Gewerkschaftsbund für seine Bediensteten festgelegten Arbeitsordnung oder
durch Kollektivverträge oder Betriebsvereinbarungen, die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden sind, oder
durch Betriebsvereinbarungen, die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles (§ 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974) auf der Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen wurden, oder
innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern,
gewährt werden.
(3) Als Überstunde gilt jede über die Normalarbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunde. Als Normalarbeitszeit gilt die
auf Grund gesetzlicher Vorschriften, von Gebietskörperschaften erlassener Dienstordnungen, aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder der vom Österreichischen Gewerkschaftsbund für seine Bediensteten festgelegten Arbeitsordnung festgesetzte Normalarbeitszeit oder
durch Kollektivverträge oder Betriebsvereinbarungen, die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden sind, festgesetzte Normalarbeitszeit oder
durch Betriebsvereinbarungen, die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles (§ 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974) auf der Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen wurden, festgesetzte Normalarbeitszeit oder
innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern allgemein übliche Normalarbeitszeit. Als Überstunde gilt jedoch nur jene Arbeitszeit, die 40 Stunden in der Woche übersteigt oder durch die die Tagesarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung einer mindestens 40stündigen wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage ergibt.
Als Zuschläge für Mehrarbeit gelten die durch Vorschriften im Sinne der Z 1 bis 3 festgelegten Zuschläge oder die gemäß Z 4 innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern allgemein gewährten Zuschläge.
(4) Gemäß Abs. 1 bis 3 sind auch Zulagen und Zuschläge zu behandeln, die in dem an freigestellte Mitglieder des Betriebsrates fortgezahlten Entgelt enthalten sind, ferner gleichartige Zulagen und Zuschläge an Personalvertreter im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und ähnlicher landesgesetzlicher Vorschriften sowie Zulagen und Zuschläge gemäß Abs. 1 bis 3, die in dem Arbeitslohn, der an den Arbeitnehmer im Krankheitsfalle weitergezahlt wird, enthalten sind.
(5) Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, in Überstundenentlohnungen enthaltene Zuschläge für Mehrarbeit und Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind bei den in § 67 Abs. 11 genannten Personen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 zu versteuern, sofern auf Grund eines Vertrages über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen überprüft werden kann, daß die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorliegen.
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer
§ 69. Der Bundesminister für Finanzen kann bestimmte Gruppen von ausschließlich körperlich tätigen Arbeitnehmern, von Arbeitnehmern, die statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen, sowie Arbeitnehmern der Berufsgruppen Musiker, Bühnenangehörige, Artisten und Filmschaffende, die ununterbrochen nicht länger als eine Woche beschäftigt werden, von der Pflicht zur Vorlage einer Lohnsteuerkarte befreien und die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer abweichend von den Bestimmungen der §§ 57 bis 66, 71, 74 und 75 mit einem Pauschbetrag gestatten. Der Pauschbetrag für ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer darf höchstens 7,5 v. H., für die andere Berufsgruppe höchstens 15 v. H. des vollen Betrages der Bezüge betragen. Die Bestimmungen dieses Paragraphen sind nicht anzuwenden, wenn der Taglohn 300 S oder der Wochenlohn 1200 S übersteigt.
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1975
Art. II Abs. 1 BGBl. Nr. 469/1974.
Vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer
§ 69. Der Bundesminister für Finanzen kann bestimmte Gruppen von ausschließlich körperlich tätigen Arbeitnehmern, von Arbeitnehmern, die statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen, sowie Arbeitnehmern der Berufsgruppen Musiker, Bühnenangehörige, Artisten und Filmschaffende, die ununterbrochen nicht länger als eine Woche beschäftigt werden, von der Pflicht zur Vorlage einer Lohnsteuerkarte befreien und die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer abweichend von den Bestimmungen der §§ 57 bis 66, 71, 74 und 75 mit einem Pauschbetrag gestatten. Der Pauschbetrag für ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer darf höchstens 7,5 v. H., für die andere Berufsgruppe höchstens 15 v. H. des vollen Betrages der Bezüge betragen. Die Bestimmungen dieses Paragraphen sind nicht anzuwenden, wenn der Taglohn 500 S oder der Wochenlohn 2000 S übersteigt.
Abkürzung
EStG 1972
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
Vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer
§ 69. Der Bundesminister für Finanzen kann bestimmte Gruppen von ausschließlich körperlich tätigen Arbeitnehmern, von Arbeitnehmern, die statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen, sowie Arbeitnehmern der Berufsgruppen Musiker, Bühnenangehörige, Artisten und Filmschaffende, die ununterbrochen nicht länger als eine Woche beschäftigt werden, von der Pflicht zur Vorlage einer Lohnsteuerkarte befreien und die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer abweichend von den Bestimmungen der §§ 57 bis 66, 71, 74 und 75 mit einem Pauschbetrag gestatten. Der Pauschbetrag für ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer darf höchstens 7,5 v. H., für die andere Berufsgruppe höchstens 15 v. H. des vollen Betrages der Bezüge betragen. Die Bestimmungen dieses Paragraphen sind nicht anzuwenden, wenn der Taglohn 750 S oder der Wochenlohn 3 000 S übersteigt.
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer
§ 70. (1) Beschränkt lohnsteuerpflichtig sind Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 2 und 98 Z. 4 vorliegen.
(2) Die Lohnsteuer bemißt sich:
```
Wenn es sich um Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen
```
Kassen - ausgenommen Theater von Gebietskörperschaften - oder von
Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung handelt, nach der
maßgebenden Steuergruppe, zutreffendenfalls sind Kinderabsetzbeträge
zu berücksichtigen (§§ 57 und 58). Der Arbeitnehmer hat die für die
Anwendung der Steuergruppe und der Kinderabsetzbeträge maßgebenden
Verhältnisse (§§ 57 und 58) dem Arbeitgeber durch eine amtliche
Bescheinigung nachzuweisen,
```
wenn die Voraussetzungen der Z. 1 nicht vorliegen, bei Zahlung
```
von laufendem Arbeitslohn mit 10 v. H. des vollen Betrages der
steuerpflichtigen Bezüge bis zu einem
Taglohn von .................. 120 S,
Wochenlohn von ............... 720 S,
Monatslohn von ............... 3120 S;
für den darüber hinausgehenden laufenden Arbeitslohn einschließlich der den Freibetrag gemäß § 68 Abs. 1 übersteigenden Zulagen und Zuschläge sowie für die sonstigen Bezüge gemäß § 67 mit 20 v. H. des vollen Betrages der steuerpflichtigen Bezüge. Für ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer, die in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, beträgt der Steuersatz für alle Bezüge 10 v. H.
(3) Weist der beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer in den Fällen des Abs. 2 Z. 1 nach, daß seine Werbungskosten mehr als 273 S monatlich betragen, so ist der übersteigende Betrag von dem zu versteuernden Arbeitslohn abzusetzen, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine den Vorschriften des § 63 entsprechende Bescheinigung vorlegt, die das für den Arbeitgeber zuständige Finanzamt auszustellen hat.
(4) Der an ausländische Arbeitnehmer gezahlte Arbeitslohn unterliegt nicht der Lohnsteuer, wenn es sich um eine Arbeitsleistung von nur vorübergehender Dauer während des Aufenthaltes eines österreichischen Schiffes in einem ausländischen Hafen handelt.
(5) Die Bestimmungen über die Lohnsteuerkarten sind auf beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer nicht anzuwenden.
Bezugszeitraum: Abs. 2 und 3:
ab 1. 1. 1975
Art. II Abs. 1 BGBl. Nr. 469/1974.
Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer
§ 70. (1) Beschränkt lohnsteuerpflichtig sind Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 2 und 98 Z. 4 vorliegen.
(2) Die Lohnsteuer bemißt sich:
```
Wenn es sich um Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen
```
Kassen - ausgenommen Theater von Gebietskörperschaften - oder von
Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung handelt, nach den
Bestimmungen des § 57 Abs. 1, 3 und 4 sowie des § 66. Der
Arbeitnehmer hat die für die Anwendung der Kinderabsetzbeträge
maßgebenden Verhältnisse (§§ 57 und 58) dem Arbeitgeber durch eine
amtliche Bescheinigung nachzuweisen,
```
wenn die Voraussetzungen der Z. 1 nicht vorliegen, bei Zahlung
```
von laufendem Arbeitslohn mit 10 v. H. des vollen Betrages der
steuerpflichtigen Bezüge bis zu einem
Taglohn von .................. 120 S,
Wochenlohn von ............... 720 S,
Monatslohn von ............... 3120 S;
für den darüber hinausgehenden laufenden Arbeitslohn einschließlich der den Freibetrag gemäß § 68 Abs. 1 übersteigenden Zulagen und Zuschläge sowie für die sonstigen Bezüge gemäß § 67 mit 20 v. H. des vollen Betrages der steuerpflichtigen Bezüge. Für ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer, die in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, beträgt der Steuersatz für alle Bezüge 10 v. H.
(3) Weist der beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer in den Fällen des Abs. 2 Z. 1 seine Werbungskosten nach, so sind die nachgewiesenen Werbungskosten von dem zu versteuernden Arbeitslohn abzusetzen, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine den Vorschriften des § 63 entsprechende Bescheinigung vorlegt, die das für den Arbeitgeber zuständige Finanzamt auszustellen hat.
(4) Der an ausländische Arbeitnehmer gezahlte Arbeitslohn unterliegt nicht der Lohnsteuer, wenn es sich um eine Arbeitsleistung von nur vorübergehender Dauer während des Aufenthaltes eines österreichischen Schiffes in einem ausländischen Hafen handelt.
(5) Die Bestimmungen über die Lohnsteuerkarten sind auf beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer nicht anzuwenden.
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 1:
ab 1. 1. 1978
Abschn. I Art. IV Z 1 BGBl. Nr. 645/1977.
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer
§ 70. (1) Beschränkt lohnsteuerpflichtig sind Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 2 und 98 Z 4 vorliegen.
(2) Die Lohnsteuer bemißt sich:
```
Wenn es sich um Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen
```
- ausgenommen Theater von Gebietskörperschaften - oder von Trägern
der gesetzlichen Sozialversicherung handelt, nach den Bestimmungen
des § 57 Abs. 1 und 3 sowie des § 66. Der Arbeitnehmer hat die Anzahl
der Kinder im Sinne des § 119 dem Arbeitgeber durch eine amtliche
Bescheinigung nachzuweisen,
```
wenn die Voraussetzungen der Z 1 nicht vorliegen, bei Zahlung
```
von laufendem Arbeitslohn mit 10 v. H. des vollen Betrages der
steuerpflichtigen Bezüge bis zu einem
Taglohn von .................. 120 S,
Wochenlohn von ............... 720 S,
Monatslohn von ............... 3120 S;
für den darüber hinausgehenden laufenden Arbeitslohn einschließlich der den Freibetrag gemäß § 68 Abs. 1 übersteigenden Zulagen und Zuschläge sowie für die sonstigen Bezüge gemäß § 67 mit 20 v. H. des vollen Betrages der steuerpflichtigen Bezüge. Für ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer, die in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, beträgt der Steuersatz für alle Bezüge 10 v. H.
(3) Weist der beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer in den Fällen des Abs. 2 Z 1 seine Werbungskosten nach, so sind die nachgewiesenen Werbungskosten von dem zu versteuernden Arbeitslohn abzusetzen, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine den Vorschriften des § 63 entsprechende Bescheinigung vorlegt, die das für den Arbeitgeber zuständige Finanzamt auszustellen hat.
(4) Der an ausländische Arbeitnehmer gezahlte Arbeitslohn unterliegt nicht der Lohnsteuer, wenn es sich um eine Arbeitsleistung von nur vorübergehender Dauer während des Aufenthaltes eines österreichischen Schiffes in einem ausländischen Hafen handelt.
(5) Die Bestimmungen über die Lohnsteuerkarten sind auf beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer nicht anzuwenden.
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern
§ 71. Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn (§ 25) gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern, so ist die Lohnsteuer von jedem Arbeitslohn gesondert zu berechnen. Dies gilt auch, wenn vom selben Arbeitgeber neben Bezügen und Vorteilen aus einem bestehenden Dienstverhältnis Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 3 oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 4 gezahlt werden.
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1973
Abschn. I Art. II Z 5 BGBl. Nr. 563/1980.
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern
§ 71. Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn (§ 25) gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern, so ist die Lohnsteuer von jedem Arbeitslohn gesondert zu berechnen. Dies gilt auch, wenn vom selben Arbeitgeber neben Bezügen und Vorteilen aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 4 gezahlt werden.
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Abs. 2 Z 2 Unterabsatz vom VfGH, BGBl. Nr. 23/1985 mit Ablauf des
31.8.1985 aufgehoben.
Jahresausgleich
§ 72. (1) Arbeitnehmer können die Durchführung eines Jahresausgleiches beantragen, wenn sie im Kalenderjahr
nicht ständig beschäftigt waren oder
sonstige Bezüge (§ 67) erhalten haben, die nicht mit den festen Steuersätzen versteuert wurden, oder
laufende Arbeitslöhne bezogen haben, die in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen nicht gleich hoch waren, oder
den Alleinverdienerabsetzbetrag gemäß § 57 Abs. 4 oder einen Freibetrag gemäß § 62 Abs. 4 auf der Lohnsteuerkarte eingetragen erhalten haben und der Arbeitgeber von seiner Berechtigung gemäß § 64 keinen Gebrauch gemacht hat oder
Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gemäß § 18 Abs. 1 Z. 5 geleistet haben oder
Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag haben, dieser aber nicht durch Eintragung auf der Lohnsteuerkarte berücksichtigt wurde, oder
mehr als eine Lohnsteuerkarte gehabt und sich auf der Ersten Lohnsteuerkarte eingetragene Kinderabsetzbeträge nicht in voller Höhe ausgewirkt haben.
(2) Der Antrag auf Durchführung des Jahresausgleiches gemäß Abs. 1 ist bis längstens 31. März des folgenden Kalenderjahres bei der für die Durchführung zuständigen Stelle einzubringen. Der Jahresausgleich ist durchzuführen
vom Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer nur von ein und demselben Arbeitgeber während des ganzen Kalenderjahres Arbeitslohn erhalten hat und die Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 2 bis 5 gegeben waren; der Arbeitgeber ist berechtigt, den Jahresausgleich auch für Arbeitnehmer durchzuführen, die infolge Präsenzdienstleistung, Krankheit oder Karenzurlaub für bestimmte Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres keinen Arbeitslohn erhalten haben,
vom Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers in allen übrigen Fällen.
(3) Das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers hat einen Jahresausgleich von Amts wegen durchzuführen, wenn im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte zumindest zeitweise gleichzeitig von zwei oder mehreren Arbeitgebern (§ 47) bezogen worden sind, deren Summe 80.000 S übersteigt. Dies gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer vom selben Arbeitgeber mehrere Bezüge im Sinne des § 71 zweiter Satz erhalten hat, deren Summe 80.000 S übersteigt. Zur Durchführung des Jahresausgleiches haben die Arbeitgeber Namen und Anschrift jener Arbeitnehmer, die keine oder eine Zweite (Dritte usw.) Lohnsteuerkarte vorgelegt haben, bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres dem Wohnsitzfinanzamt der Arbeitnehmer bekanntzugeben. Von dieser Verpflichtung sind die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung befreit, soweit sie Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung auszahlen.
(4) Ein Jahresausgleich gemäß Abs. 3 hat zu unterbleiben, wenn die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 41 zur Einkommensteuer veranlagt werden.
(5) Ein Jahresausgleich gemäß Abs. 2 Z. 2 oder gemäß Abs. 3 ist nur durchzuführen, wenn sich hiedurch eine Änderung gegenüber der einbehaltenen Lohnsteuer um mehr als 30 S ergibt.
Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 4, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3:
ab 1. 1. 1975
Art. II Abs. 1 BGBl. Nr. 469/1974.
Abs. 2 Z 2 Unterabsatz vom VfGH, BGBl. Nr. 23/1985, mit Ablauf des
31.8.1985 aufgehoben.
Jahresausgleich
§ 72. (1) Arbeitnehmer können die Durchführung eines Jahresausgleiches beantragen, wenn sie im Kalenderjahr
nicht ständig beschäftigt waren oder
sonstige Bezüge (§ 67) erhalten haben, die nicht mit den festen Steuersätzen versteuert wurden, oder
laufende Arbeitslöhne bezogen haben, die in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen nicht gleich hoch waren, oder
den Alleinverdienerabsetzbetrag gemäß § 57 Abs. 2 oder einen Freibetrag gemäß § 62 Abs. 4 auf der Lohnsteuerkarte eingetragen erhalten haben und der Arbeitgeber von seiner Berechtigung gemäß § 64 keinen Gebrauch gemacht hat oder
Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gemäß § 18 Abs. 1 Z. 5 geleistet haben oder
Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag haben, dieser aber nicht durch Eintragung auf der Lohnsteuerkarte berücksichtigt wurde, oder
mehr als eine Lohnsteuerkarte gehabt und sich auf der Ersten Lohnsteuerkarte eingetragene Kinderabsetzbeträge nicht in voller Höhe ausgewirkt haben.
(2) Der Antrag auf Durchführung des Jahresausgleiches gemäß Abs. 1 ist bis längstens 31. März des folgenden Kalenderjahres bei der für die Durchführung zuständigen Stelle einzubringen. Der Jahresausgleich ist durchzuführen
vom Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer nur von ein und demselben Arbeitgeber während des ganzen Kalenderjahres Arbeitslohn erhalten hat und die Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 2 bis 5 gegeben waren; der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Jahresausgleich auch für Arbeitnehmer durchzuführen, die infolge Präsenzdienstleistung, Krankheit oder Karenzurlaub für bestimmte Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres keinen Arbeitslohn erhalten haben,
vom Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers in allen übrigen Fällen.
(3) Das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers hat einen Jahresausgleich von Amts wegen durchzuführen, wenn im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte zumindest zeitweise gleichzeitig von zwei oder mehreren Arbeitgebern (§ 47) bezogen worden sind, deren Summe 100.000 S übersteigt. Dies gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer vom selben Arbeitgeber mehrere Bezüge im Sinne des § 71 zweiter Satz erhalten hat, deren Summe 100.000 S übersteigt. Zur Durchführung des Jahresausgleiches haben die Arbeitgeber Namen und Anschrift jener Arbeitnehmer, die keine oder eine Zweite (Dritte usw.) Lohnsteuerkarte vorgelegt haben, bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres dem Wohnsitzfinanzamt der Arbeitnehmer bekanntzugeben. Von dieser Verpflichtung sind die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung befreit, soweit sie Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung auszahlen.
(4) Ein Jahresausgleich gemäß Abs. 3 hat zu unterbleiben, wenn die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 41 zur Einkommensteuer veranlagt werden.
(5) Ein Jahresausgleich gemäß Abs. 2 Z. 2 oder gemäß Abs. 3 ist nur durchzuführen, wenn sich hiedurch eine Änderung gegenüber der einbehaltenen Lohnsteuer um mehr als 30 S ergibt.
Bezugszeitraum: Wegfall des Abs. 1 Z 7:
ab 1. 1. 1978
Abschn. I Art. IV Z 1 BGBl. Nr. 645/1977.
Abs. 2 Z 2 Unterabsatz vom VfGH, BGBl. Nr. 23/1985, mit Ablauf des
31.8.1985 aufgehoben.
Jahresausgleich
§ 72. (1) Arbeitnehmer können die Durchführung eines Jahresausgleiches beantragen, wenn sie im Kalenderjahr
nicht ständig beschäftigt waren oder
sonstige Bezüge (§ 67) erhalten haben, die nicht mit den festen Steuersätzen versteuert wurden, oder
laufende Arbeitslöhne bezogen haben, die in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen nicht gleich hoch waren, oder
den Alleinverdienerabsetzbetrag gemäß § 57 Abs. 2 oder einen Freibetrag gemäß § 62 Abs. 4 auf der Lohnsteuerkarte eingetragen erhalten haben und der Arbeitgeber von seiner Berechtigung gemäß § 64 keinen Gebrauch gemacht hat oder
Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gemäß § 18 Abs. 1 Z. 5 geleistet haben oder
Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag haben, dieser aber nicht durch Eintragung auf der Lohnsteuerkarte berücksichtigt wurde, oder (Anm.: richtig: wurde.)
(Anm.: Aufgehoben durch Abschn. I Art. I Z 33, BGBl. Nr. 645/1977)
(2) Der Antrag auf Durchführung des Jahresausgleiches gemäß Abs. 1 ist bis längstens 31. März des folgenden Kalenderjahres bei der für die Durchführung zuständigen Stelle einzubringen. Der Jahresausgleich ist durchzuführen
vom Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer nur von ein und demselben Arbeitgeber während des ganzen Kalenderjahres Arbeitslohn erhalten hat und die Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 2 bis 5 gegeben waren; der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Jahresausgleich auch für Arbeitnehmer durchzuführen, die infolge Präsenzdienstleistung, Krankheit oder Karenzurlaub für bestimmte Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres keinen Arbeitslohn erhalten haben,
vom Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers in allen übrigen Fällen.
(3) Das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers hat einen Jahresausgleich von Amts wegen durchzuführen, wenn im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte zumindest zeitweise gleichzeitig von zwei oder mehreren Arbeitgebern (§ 47) bezogen worden sind, deren Summe 100.000 S übersteigt. Dies gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer vom selben Arbeitgeber mehrere Bezüge im Sinne des § 71 zweiter Satz erhalten hat, deren Summe 100.000 S übersteigt. Zur Durchführung des Jahresausgleiches haben die Arbeitgeber Namen und Anschrift jener Arbeitnehmer, die keine oder eine Zweite (Dritte usw.) Lohnsteuerkarte vorgelegt haben, bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres dem Wohnsitzfinanzamt der Arbeitnehmer bekanntzugeben. Von dieser Verpflichtung sind die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung befreit, soweit sie Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung auszahlen.
(4) Ein Jahresausgleich gemäß Abs. 3 hat zu unterbleiben, wenn die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 41 zur Einkommensteuer veranlagt werden.
(5) Ein Jahresausgleich gemäß Abs. 2 Z. 2 oder gemäß Abs. 3 ist nur durchzuführen, wenn sich hiedurch eine Änderung gegenüber der einbehaltenen Lohnsteuer um mehr als 30 S ergibt.
Bezugszeitraum: Abs. 3:
ab 1. 1. 1981
Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 563/1980.
Abs. 2 Z 2 Unterabsatz vom VfGH, BGBl. Nr. 23/1985, mit Ablauf des
31.8.1985 aufgehoben.
Jahresausgleich
§ 72. (1) Arbeitnehmer können die Durchführung eines Jahresausgleiches beantragen, wenn sie im Kalenderjahr
nicht ständig beschäftigt waren oder
sonstige Bezüge (§ 67) erhalten haben, die nicht mit den festen Steuersätzen versteuert wurden, oder
laufende Arbeitslöhne bezogen haben, die in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen nicht gleich hoch waren, oder
den Alleinverdienerabsetzbetrag gemäß § 57 Abs. 2 oder einen Freibetrag gemäß § 62 Abs. 4 auf der Lohnsteuerkarte eingetragen erhalten haben und der Arbeitgeber von seiner Berechtigung gemäß § 64 keinen Gebrauch gemacht hat oder
Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gemäß § 18 Abs. 1 Z. 5 geleistet haben oder
Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag haben, dieser aber nicht durch Eintragung auf der Lohnsteuerkarte berücksichtigt wurde, oder (Anm.: richtig: wurde.)
(Anm.: Aufgehoben durch Abschn. I Art. I Z 33, BGBl. Nr. 645/1977)
(2) Der Antrag auf Durchführung des Jahresausgleiches gemäß Abs. 1 ist bis längstens 31. März des folgenden Kalenderjahres bei der für die Durchführung zuständigen Stelle einzubringen. Der Jahresausgleich ist durchzuführen
vom Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer nur von ein und demselben Arbeitgeber während des ganzen Kalenderjahres Arbeitslohn erhalten hat und die Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 2 bis 5 gegeben waren; der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Jahresausgleich auch für Arbeitnehmer durchzuführen, die infolge Präsenzdienstleistung, Krankheit oder Karenzurlaub für bestimmte Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres keinen Arbeitslohn erhalten haben,
vom Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers in allen übrigen Fällen.
(3) Das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers hat einen Jahresausgleich von Amts wegen durchzuführen, wenn im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte zumindest zeitweise gleichzeitig von zwei oder mehreren Arbeitgebern (§ 47) bezogen worden sind, deren Summe 100 000 S übersteigt. Dies gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer vom selben Arbeitgeber mehrere Bezüge im Sinne des § 71 zweiter Satz erhalten hat, deren Summe 100 000 S übersteigt. Zur Durchführung des Jahresausgleiches haben die Arbeitgeber dem jeweiligen Wohnsitzfinanzamt ohne Aufforderung bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) für jene Arbeitnehmer zu übergeben, die keine oder eine Zweite (Dritte usw.) Lohnsteuerkarte vorgelegt haben.
(4) Ein Jahresausgleich gemäß Abs. 3 hat zu unterbleiben, wenn die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 41 zur Einkommensteuer veranlagt werden.
(5) Ein Jahresausgleich gemäß Abs. 2 Z. 2 oder gemäß Abs. 3 ist nur durchzuführen, wenn sich hiedurch eine Änderung gegenüber der einbehaltenen Lohnsteuer um mehr als 30 S ergibt.
Abs. 2 Z 2 Unterabsatz vom VfGH, BGBl. Nr. 23/1985, mit Ablauf des
31.8.1985 aufgehoben.
Jahresausgleich
§ 72. (1) Arbeitnehmer können die Durchführung eines Jahresausgleiches beantragen, wenn sie im Kalenderjahr
nicht ständig beschäftigt waren oder
sonstige Bezüge (§ 67) erhalten haben, die nicht mit den festen Steuersätzen versteuert wurden, oder
laufende Arbeitslöhne bezogen haben, die in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen nicht gleich hoch waren, oder
den Alleinverdienerabsetzbetrag gemäß § 57 Abs. 2 oder einen Freibetrag gemäß § 62 Abs. 4 auf der Lohnsteuerkarte eingetragen erhalten haben und der Arbeitgeber von seiner Berechtigung gemäß § 64 keinen Gebrauch gemacht hat oder
Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gemäß § 18 Abs. 1 Z. 5 geleistet haben.
(Anm.: Aufgehoben durch Abschn. I Art. I Z 38, BGBl. Nr. 620/1981)
(Anm.: Aufgehoben durch Abschn. I Art. I Z 33, BGBl. Nr. 645/1977)
(2) Der Antrag auf Durchführung des Jahresausgleiches gemäß Abs. 1 ist bis längstens 31. März des folgenden Kalenderjahres bei der für die Durchführung zuständigen Stelle einzubringen. Der Jahresausgleich ist durchzuführen
vom Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer nur von ein und demselben Arbeitgeber während des ganzen Kalenderjahres Arbeitslohn erhalten hat und die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bis 5 gegeben waren; der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Jahresausgleich bis 30. September des Kalenderjahres der zeitgerechten Antragstellung durchzuführen. Der Jahresausgleich ist vom Arbeitgeber auch für Arbeitnehmer durchzuführen, die infolge Präsenzdienstleistung, Krankheit oder Karenzurlaub für bestimmte Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres keinen Arbeitslohn erhalten haben,
vom Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers in allen übrigen Fällen.
(3) Das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers hat einen Jahresausgleich von Amts wegen durchzuführen, wenn im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte zumindest zeitweise gleichzeitig von zwei oder mehreren Arbeitgebern (§ 47) bezogen worden sind, deren Summe 100 000 S übersteigt. Dies gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer vom selben Arbeitgeber mehrere Bezüge im Sinne des § 71 zweiter Satz erhalten hat, deren Summe 100 000 S übersteigt. Zur Durchführung des Jahresausgleiches haben die Arbeitgeber dem jeweiligen Wohnsitzfinanzamt ohne Aufforderung bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres Namen und Anschrift jener Arbeitnehmer bekanntzugeben, die keine oder eine Zweite (Dritte usw.) Lohnsteuerkarte vorgelegt haben.
(4) Ein Jahresausgleich gemäß Abs. 3 hat zu unterbleiben, wenn die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 41 zur Einkommensteuer veranlagt werden.
(5) Ein Jahresausgleich gemäß Abs. 2 Z. 2 oder gemäß Abs. 3 ist nur durchzuführen, wenn sich hiedurch eine Änderung gegenüber der einbehaltenen Lohnsteuer um mehr als 30 S ergibt.
Bezugszeitraum: Abs. 3:
ab 1. 1. 1983
Abschn. I Art. II Abs. 2 BGBl. Nr. 587/1983.
Abs. 2 Z 2 Unterabsatz vom VfGH, BGBl. Nr. 23/1985, mit Ablauf des
31.8.1985 aufgehoben.
Jahresausgleich
§ 72. (1) Arbeitnehmer können die Durchführung eines Jahresausgleiches beantragen, wenn sie im Kalenderjahr
nicht ständig beschäftigt waren oder
sonstige Bezüge (§ 67) erhalten haben, die nicht mit den festen Steuersätzen versteuert wurden, oder
laufende Arbeitslöhne bezogen haben, die in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen nicht gleich hoch waren, oder
den Alleinverdienerabsetzbetrag gemäß § 57 Abs. 2 oder einen Freibetrag gemäß § 62 Abs. 4 auf der Lohnsteuerkarte eingetragen erhalten haben und der Arbeitgeber von seiner Berechtigung gemäß § 64 keinen Gebrauch gemacht hat oder
Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gemäß § 18 Abs. 1 Z. 5 geleistet haben.
(Anm.: Aufgehoben durch Abschn. I Art. I Z 38, BGBl. Nr. 620/1981)
(Anm.: Aufgehoben durch Abschn. I Art. I Z 33, BGBl. Nr. 645/1977)
(2) Der Antrag auf Durchführung des Jahresausgleiches gemäß Abs. 1 ist bis längstens 31. März des folgenden Kalenderjahres bei der für die Durchführung zuständigen Stelle einzubringen. Der Jahresausgleich ist durchzuführen
vom Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer nur von ein und demselben Arbeitgeber während des ganzen Kalenderjahres Arbeitslohn erhalten hat und die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bis 5 gegeben waren; der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Jahresausgleich bis 30. September des Kalenderjahres der zeitgerechten Antragstellung durchzuführen. Der Jahresausgleich ist vom Arbeitgeber auch für Arbeitnehmer durchzuführen, die infolge Präsenzdienstleistung, Krankheit oder Karenzurlaub für bestimmte Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres keinen Arbeitslohn erhalten haben,
vom Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers in allen übrigen Fällen.
(3) Das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers hat einen Jahresausgleich von Amts wegen durchzuführen, wenn im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte zumindest zeitweise gleichzeitig von zwei oder mehreren Arbeitgebern (§ 47) bezogen worden sind, deren Summe 120 000 S übersteigt. Dies gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer vom selben Arbeitgeber mehrere Bezüge im Sinne des § 71 zweiter Satz erhalten hat, deren Summe 120 000 S übersteigt. Zur Durchführung des Jahresausgleiches haben die Arbeitgeber dem jeweiligen Wohnsitzfinanzamt ohne Aufforderung bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres Namen und Anschrift jener Arbeitnehmer bekanntzugeben, die keine oder eine Zweite (Dritte usw.) Lohnsteuerkarte vorgelegt haben.
(4) Ein Jahresausgleich gemäß Abs. 3 hat zu unterbleiben, wenn die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 41 zur Einkommensteuer veranlagt werden.
(5) Ein Jahresausgleich gemäß Abs. 2 Z. 2 oder gemäß Abs. 3 ist nur durchzuführen, wenn sich hiedurch eine Änderung gegenüber der einbehaltenen Lohnsteuer um mehr als 30 S ergibt.
Bezugszeitraum: Abs. 1, 2 und 5:
ab 1. 1. 1985
Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 531/1984.
Jahresausgleich
§ 72. (1) Der Arbeitnehmer kann für ein Kalenderjahr bei seinem Arbeitgeber die Durchführung eines Jahresausgleiches beantragen, wenn er in diesem Kalenderjahr ständig beschäftigt war und nur von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn erhalten hat. Der Antrag ist bis längstens 31. März des folgenden Kalenderjahres beim Arbeitgeber einzubringen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Jahresausgleich bis 30. September durchzuführen. Der Jahresausgleich ist vom Arbeitgeber auch für Arbeitnehmer durchzuführen, die infolge Präsenzdienstleistung, Krankheit oder Karenzurlaub für bestimmte Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres keinen Arbeitslohn erhalten haben. Bei Pensionisten mit nur einer (Dauer)Lohnsteuerkarte hat die bezugsauszahlende Stelle den Jahresausgleich ohne Antragstellung durchzuführen. Ist der Arbeitgeber für die Durchführung des Jahresausgleiches nicht zuständig, dann hat das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers - sofern nicht von Amts wegen ein Jahresausgleich durchzuführen ist (Abs. 3) - über Antrag einen Jahresausgleich durchzuführen. Der Antrag auf Durchführung des Jahresausgleiches ist bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres beim Wohnsitzfinanzamt oder bei dem sich aus § 57 Abs. 4 BAO ergebenden Finanzamt einzubringen.
(2) Für Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, kann ein Jahresausgleich gemäß Abs. 1 nicht durchgeführt werden; ausgenommen sind Arbeitnehmer, die während des ganzen Kalenderjahres im Inland ständig beschäftigt waren. Zeiten des Krankengeldbezuges bzw. des Bezuges von Arbeitslosengeld sind den Beschäftigungszeiten gleichzuhalten.
(3) Das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers hat einen Jahresausgleich von Amts wegen durchzuführen, wenn im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte zumindest zeitweise gleichzeitig von zwei oder mehreren Arbeitgebern (§ 47) bezogen worden sind, deren Summe 120 000 S übersteigt. Dies gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer vom selben Arbeitgeber mehrere Bezüge im Sinne des § 71 zweiter Satz erhalten hat, deren Summe 120 000 S übersteigt. Zur Durchführung des Jahresausgleiches haben die Arbeitgeber dem jeweiligen Wohnsitzfinanzamt ohne Aufforderung bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres Namen und Anschrift jener Arbeitnehmer bekanntzugeben, die keine oder eine Zweite (Dritte usw.) Lohnsteuerkarte vorgelegt haben.
(4) Ein Jahresausgleich gemäß Abs. 3 hat zu unterbleiben, wenn die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 41 zur Einkommensteuer veranlagt werden.
(5) Vom Finanzamt ist ein Jahresausgleich nur durchzuführen, wenn sich hiedurch eine Änderung gegenüber der einbehaltenen Lohnsteuer um mehr als 30 S ergibt.
Bezugszeitraum: Wegfall des Abs. 2:
ab 1. 1. 1985
Abschn. I Art. II Z 6 BGBl. Nr. 557/1985.
Jahresausgleich
§ 72. (1) Der Arbeitnehmer kann für ein Kalenderjahr bei seinem Arbeitgeber die Durchführung eines Jahresausgleiches beantragen, wenn er in diesem Kalenderjahr ständig beschäftigt war und nur von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn erhalten hat. Der Antrag ist bis längstens 31. März des folgenden Kalenderjahres beim Arbeitgeber einzubringen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Jahresausgleich bis 30. September durchzuführen. Der Jahresausgleich ist vom Arbeitgeber auch für Arbeitnehmer durchzuführen, die infolge Präsenzdienstleistung, Krankheit oder Karenzurlaub für bestimmte Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres keinen Arbeitslohn erhalten haben. Bei Pensionisten mit nur einer (Dauer)Lohnsteuerkarte hat die bezugsauszahlende Stelle den Jahresausgleich ohne Antragstellung durchzuführen. Ist der Arbeitgeber für die Durchführung des Jahresausgleiches nicht zuständig, dann hat das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers - sofern nicht von Amts wegen ein Jahresausgleich durchzuführen ist (Abs. 3) - über Antrag einen Jahresausgleich durchzuführen. Der Antrag auf Durchführung des Jahresausgleiches ist bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres beim Wohnsitzfinanzamt oder bei dem sich aus § 57 Abs. 4 BAO ergebenden Finanzamt einzubringen.
(2) (Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt I, Artikel I, Z 30, BGBl. Nr. 557/1985.)
(3) Das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers hat einen Jahresausgleich von Amts wegen durchzuführen, wenn im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte zumindest zeitweise gleichzeitig von zwei oder mehreren Arbeitgebern (§ 47) bezogen worden sind, deren Summe 120 000 S übersteigt. Dies gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer vom selben Arbeitgeber mehrere Bezüge im Sinne des § 71 zweiter Satz erhalten hat, deren Summe 120 000 S übersteigt. Zur Durchführung des Jahresausgleiches haben die Arbeitgeber dem jeweiligen Wohnsitzfinanzamt ohne Aufforderung bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres Namen und Anschrift jener Arbeitnehmer bekanntzugeben, die keine oder eine Zweite (Dritte usw.) Lohnsteuerkarte vorgelegt haben.
(4) Ein Jahresausgleich gemäß Abs. 3 hat zu unterbleiben, wenn die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 41 zur Einkommensteuer veranlagt werden.
(5) Vom Finanzamt ist ein Jahresausgleich nur durchzuführen, wenn sich hiedurch eine Änderung gegenüber der einbehaltenen Lohnsteuer um mehr als 30 S ergibt.
Bezugszeitraum: Abs. 1 und 2:
ab 1. 1. 1986
Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 562/1986.
Jahresausgleich
§ 72. (1) Der Arbeitnehmer kann für ein Kalenderjahr bei seinem Arbeitgeber die Durchführung eines Jahresausgleiches beantragen, wenn er in diesem Kalenderjahr ständig beschäftigt war und nur von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn erhalten hat. Der Antrag ist bis längstens 31. März des folgenden Kalenderjahres beim Arbeitgeber einzubringen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Jahresausgleich bis 30. September durchzuführen. Der Jahresausgleich ist vom Arbeitgeber auch für Arbeitnehmer durchzuführen, die infolge Präsenzdienstleistung, Zivildienstleistung, Krankheit oder Karenzurlaub für bestimmte Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres keinen Arbeitslohn erhalten haben. Bei Pensionisten mit nur einer (Dauer)Lohnsteuerkarte hat die bezugsauszahlende Stelle den Jahresausgleich ohne Antragstellung durchzuführen.
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Durchführung eines Jahresausgleiches von Amts wegen (Abs. 3) nicht vor, so hat das Finanzamt über Antrag des Arbeitnehmers einen Jahresausgleich durchzuführen, wenn
die Zuständigkeit des Arbeitgebers gemäß Abs. 1 nicht gegeben ist oder
der Arbeitnehmer den Alleinverdienerabsetzbetrag oder besondere Verhältnisse gemäß § 62 Abs. 4 nicht fristgerecht geltend gemacht hat.
(3) Das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers hat einen Jahresausgleich von Amts wegen durchzuführen, wenn im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte zumindest zeitweise gleichzeitig von zwei oder mehreren Arbeitgebern (§ 47) bezogen worden sind, deren Summe 120 000 S übersteigt. Dies gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer vom selben Arbeitgeber mehrere Bezüge im Sinne des § 71 zweiter Satz erhalten hat, deren Summe 120 000 S übersteigt. Zur Durchführung des Jahresausgleiches haben die Arbeitgeber dem jeweiligen Wohnsitzfinanzamt ohne Aufforderung bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres Namen und Anschrift jener Arbeitnehmer bekanntzugeben, die keine oder eine Zweite (Dritte usw.) Lohnsteuerkarte vorgelegt haben.
(4) Ein Jahresausgleich gemäß Abs. 3 hat zu unterbleiben, wenn die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 41 zur Einkommensteuer veranlagt werden.
(5) Vom Finanzamt ist ein Jahresausgleich nur durchzuführen, wenn sich hiedurch eine Änderung gegenüber der einbehaltenen Lohnsteuer um mehr als 30 S ergibt.
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Abs. 3:
ab 1. 1. 1988 (Veranlagungsjahr 1988)
Abschn. I Art. II Z 6 BGBl. Nr. 312/1987.
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
Jahresausgleich
§ 72. (1) Der Arbeitnehmer kann für ein Kalenderjahr bei seinem Arbeitgeber die Durchführung eines Jahresausgleiches beantragen, wenn er in diesem Kalenderjahr ständig beschäftigt war und nur von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn erhalten hat. Der Antrag ist bis längstens 31. März des folgenden Kalenderjahres beim Arbeitgeber einzubringen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Jahresausgleich bis 30. September durchzuführen. Der Jahresausgleich ist vom Arbeitgeber auch für Arbeitnehmer durchzuführen, die infolge Präsenzdienstleistung, Zivildienstleistung, Krankheit oder Karenzurlaub für bestimmte Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres keinen Arbeitslohn erhalten haben. Bei Pensionisten mit nur einer (Dauer)Lohnsteuerkarte hat die bezugsauszahlende Stelle den Jahresausgleich ohne Antragstellung durchzuführen.
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Durchführung eines Jahresausgleiches von Amts wegen (Abs. 3) nicht vor, so hat das Finanzamt über Antrag des Arbeitnehmers einen Jahresausgleich durchzuführen, wenn
die Zuständigkeit des Arbeitgebers gemäß Abs. 1 nicht gegeben ist oder
der Arbeitnehmer den Alleinverdienerabsetzbetrag oder besondere Verhältnisse gemäß § 62 Abs. 4 nicht fristgerecht geltend gemacht hat.
Der Antrag kann bis zum Ende des zweitfolgenden Kalenderjahres beim Wohnsitzfinanzamt oder dem sich aus § 57 Abs. 4 oder 5 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung, ergebenden Finanzamt gestellt werden.
(3) Das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers hat einen Jahresausgleich von Amts wegen durchzuführen, wenn im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte zumindest zeitweise gleichzeitig von zwei oder mehreren Arbeitgebern (§ 47) bezogen worden sind, deren Summe 120 000 S übersteigt. Dies gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer vom selben Arbeitgeber mehrere Bezüge im Sinne des § 71 zweiter Satz erhalten hat, deren Summe 120 000 S übersteigt. Zur Durchführung des Jahresausgleiches haben die Arbeitgeber dem Wohnsitzfinanzamt ohne Aufforderung bis zum 30. April des folgenden Kalenderjahres Lohnzettel (§ 84) jener Arbeitnehmer zu übermitteln, die keine oder eine Lohnsteuerkarte mit Ordnungszahl vorgelegt haben. Dies kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten im Wege eines Datenträgeraustausches übermittelt werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und die Form des Datenträgeraustausches mit Verordnung festzulegen.
(4) Ein Jahresausgleich gemäß Abs. 3 hat zu unterbleiben, wenn die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 41 zur Einkommensteuer veranlagt werden.
(5) Vom Finanzamt ist ein Jahresausgleich nur durchzuführen, wenn sich hiedurch eine Änderung gegenüber der einbehaltenen Lohnsteuer um mehr als 30 S ergibt.
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Durchführung des Jahresausgleiches
§ 73. (1) Bei Durchführung des Jahresausgleiches gemäß § 72 Abs. 1 oder 3 ist die Lohnsteuer neu zu berechnen. In diese Berechnung sind Bezüge, die gemäß § 67 Abs. 1 oder § 68 Abs. 1 steuerfrei bleiben oder mit den festen Steuersätzen der §§ 67 oder 68 oder mit den Pauschsätzen des § 69 zu versteuern waren, nicht einzubeziehen.
(2) Bei der Neuberechnung ist der im Kalenderjahr tatsächlich zugeflossene steuerpflichtige Arbeitslohn (§ 25) unter Beachtung der Anordnungen des Abs. 1 zweiter Satz um
die Pauschbeträge gemäß § 16 Abs. 4, § 18 Abs. 3 und § 62 Abs. 1 sowie um Pauschbeträge, die auf Grund einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 4 nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden,
tatsächlich geleistete Beträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften gemäß § 18 Abs. 1 Z. 5,
die Summe der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträge (§ 62 Abs. 4, § 63 Abs. 1 und § 65),
die vom Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten Beträge gemäß § 62 Abs. 2, den vom Arbeitgeber gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 berücksichtigten Pauschbetrag und die Erstattung (Rückzahlung) von Arbeitslohn gemäß § 16 Abs. 2 zweiter Satz,
den Landarbeiterfreibetrag bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 104
(3) Die Summe der auf die zwölf monatlichen Lohnzahlungszeiträume entfallenden Lohnsteuer ist der einbehaltenen Lohnsteuer gegenüberzustellen, wobei jedoch die von solchen Bezügen einbehaltene Lohnsteuer auszuscheiden ist, die gemäß Abs. 1 in die Durchführung des Jahresausgleiches nicht einzubeziehen sind. Ist der verbleibende Teil der einbehaltenen Lohnsteuer höher, so ist der Mehrbetrag zu erstatten; ist er niedriger, so ist der Unterschiedsbetrag durch Steuerbescheid vorzuschreiben. Der vorzuschreibende Steuerbetrag darf nicht höher sein als der 80.000 S übersteigende Betrag im Sinne des § 72 Abs. 3. Der vorgeschriebene Steuerbetrag ist innerhalb eines Monates nach Zustellung des Steuerbescheides zu entrichten.
Bezugszeitraum: Abs. 2 und 3:
ab 1. 1. 1975
Art. II Abs. 1 BGBl. Nr. 469/1974.
Durchführung des Jahresausgleiches
§ 73. (1) Bei Durchführung des Jahresausgleiches gemäß § 72 Abs. 1 oder 3 ist die Lohnsteuer neu zu berechnen. In diese Berechnung sind Bezüge, die gemäß § 67 Abs. 1 oder § 68 Abs. 1 steuerfrei bleiben oder mit den festen Steuersätzen der §§ 67 oder 68 oder mit den Pauschsätzen des § 69 zu versteuern waren, nicht einzubeziehen.
(2) Bei der Neuberechnung ist der im Kalenderjahr tatsächlich zugeflossene steuerpflichtige Arbeitslohn (§ 25) unter Beachtung der Anordnungen des Abs. 1 zweiter Satz um
die Pauschbeträge gemäß § 16 Abs. 4, § 18 Abs. 3 und § 62 Abs. 1 sowie um Pauschbeträge, die auf Grund einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 4 nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden,
tatsächlich geleistete Beträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften gemäß § 18 Abs. 1 Z. 5,
die Summe der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträge (§ 62 Abs. 4, § 63 Abs. 1 und § 65),
die vom Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten Beträge gemäß § 62 Abs. 2, den vom Arbeitgeber gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 berücksichtigten Pauschbetrag und die Erstattung (Rückzahlung) von Arbeitslohn gemäß § 16 Abs. 2 zweiter Satz,
den Landarbeiterfreibetrag bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 104
(3) Die Summe der auf die zwölf monatlichen Lohnzahlungszeiträume entfallenden Lohnsteuer ist der einbehaltenen Lohnsteuer gegenüberzustellen, wobei jedoch die von solchen Bezügen einbehaltene Lohnsteuer auszuscheiden ist, die gemäß Abs. 1 in die Durchführung des Jahresausgleiches nicht einzubeziehen sind. Ist der verbleibende Teil der einbehaltenen Lohnsteuer höher, so ist der Mehrbetrag zu erstatten; ist er niedriger, so ist der Unterschiedsbetrag durch Steuerbescheid vorzuschreiben. Der vorzuschreibende Steuerbetrag darf nicht höher sein als der 100.000 S übersteigende Betrag im Sinne des § 72 Abs. 3. Der vorgeschriebene Steuerbetrag ist innerhalb eines Monates nach Zustellung des Steuerbescheides zu entrichten.
Bezugszeitraum: Abs. 2:
ab 1. 1. 1978
Abschn. I Art. IV Z 1 BGBl. Nr. 645/1977.
Durchführung des Jahresausgleiches
§ 73. (1) Bei Durchführung des Jahresausgleiches gemäß § 72 Abs. 1 oder 3 ist die Lohnsteuer neu zu berechnen. In diese Berechnung sind Bezüge, die gemäß § 67 Abs. 1 oder § 68 Abs. 1 steuerfrei bleiben oder mit den festen Steuersätzen der §§ 67 oder 68 oder mit den Pauschsätzen des § 69 zu versteuern waren, nicht einzubeziehen.
(2) Bei der Neuberechnung ist der im Kalenderjahr tatsächlich zugeflossene steuerpflichtige Arbeitslohn (§ 25) unter Beachtung der Anordnungen des Abs. 1 zweiter Satz um
die Pauschbeträge gemäß § 16 Abs. 4, § 18 Abs. 3 und § 62 Abs. 1 sowie um Pauschbeträge, die auf Grund einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 4 nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden,
tatsächlich geleistete Beträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften gemäß § 18 Abs. 1 Z. 5,
die Summe der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträge (§ 62 Abs. 4, § 63 Abs. 1 und § 65),
die vom Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten Beträge gemäß § 62 Abs. 2, den vom Arbeitgeber gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 berücksichtigten Pauschbetrag und die Erstattung (Rückzahlung) von Arbeitslohn gemäß § 16 Abs. 2 zweiter Satz,
den Landarbeiterfreibetrag bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 104
(3) Die Summe der auf die zwölf monatlichen Lohnzahlungszeiträume entfallenden Lohnsteuer ist der einbehaltenen Lohnsteuer gegenüberzustellen, wobei jedoch die von solchen Bezügen einbehaltene Lohnsteuer auszuscheiden ist, die gemäß Abs. 1 in die Durchführung des Jahresausgleiches nicht einzubeziehen sind. Ist der verbleibende Teil der einbehaltenen Lohnsteuer höher, so ist der Mehrbetrag zu erstatten; ist er niedriger, so ist der Unterschiedsbetrag durch Steuerbescheid vorzuschreiben. Der vorzuschreibende Steuerbetrag darf nicht höher sein als der 100.000 S übersteigende Betrag im Sinne des § 72 Abs. 3. Der vorgeschriebene Steuerbetrag ist innerhalb eines Monates nach Zustellung des Steuerbescheides zu entrichten.
Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 6:
ab 1. 1. 1981
Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 563/1980.
Durchführung des Jahresausgleiches
§ 73. (1) Bei Durchführung des Jahresausgleiches gemäß § 72 Abs. 1 oder 3 ist die Lohnsteuer neu zu berechnen. In diese Berechnung sind Bezüge, die gemäß § 67 Abs. 1 oder § 68 Abs. 1 steuerfrei bleiben oder mit den festen Steuersätzen der §§ 67 oder 68 oder mit den Pauschsätzen des § 69 zu versteuern waren, nicht einzubeziehen.
(2) Bei der Neuberechnung ist der im Kalenderjahr tatsächlich zugeflossene steuerpflichtige Arbeitslohn (§ 25) unter Beachtung der Anordnungen des Abs. 1 zweiter Satz um
die Pauschbeträge gemäß § 16 Abs. 4, § 18 Abs. 3 und § 62 Abs. 1 sowie um Pauschbeträge, die auf Grund einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 4 nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden,
tatsächlich geleistete Beträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften gemäß § 18 Abs. 1 Z. 5,
die Summe der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträge (§ 62 Abs. 4, § 63 Abs. 1 und § 65),
die vom Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten Beträge gemäß § 62 Abs. 2, den vom Arbeitgeber gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 berücksichtigten Pauschbetrag und die Erstattung (Rückzahlung) von Arbeitslohn gemäß § 16 Abs. 2 zweiter Satz,
den Landarbeiterfreibetrag bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 104,
auf der Lohnsteuerkarte nicht eingetragene Freibeträge, die der Arbeitnehmer bei Durchführung eines Jahresausgleiches von Amts wegen (§ 72 Abs. 3) geltend macht,
(3) Die Summe der auf die zwölf monatlichen Lohnzahlungszeiträume entfallenden Lohnsteuer ist der einbehaltenen Lohnsteuer gegenüberzustellen, wobei jedoch die von solchen Bezügen einbehaltene Lohnsteuer auszuscheiden ist, die gemäß Abs. 1 in die Durchführung des Jahresausgleiches nicht einzubeziehen sind. Ist der verbleibende Teil der einbehaltenen Lohnsteuer höher, so ist der Mehrbetrag zu erstatten; ist er niedriger, so ist der Unterschiedsbetrag durch Steuerbescheid vorzuschreiben. Der vorzuschreibende Steuerbetrag darf nicht höher sein als der 100.000 S übersteigende Betrag im Sinne des § 72 Abs. 3. Der vorgeschriebene Steuerbetrag ist innerhalb eines Monates nach Zustellung des Steuerbescheides zu entrichten.
Bezugszeitraum: Abs. 3:
ab 1. 1. 1983
Abschn. I Art. II Abs. 2 BGBl. Nr. 587/1983.
Durchführung des Jahresausgleiches
§ 73. (1) Bei Durchführung des Jahresausgleiches gemäß § 72 Abs. 1 oder 3 ist die Lohnsteuer neu zu berechnen. In diese Berechnung sind Bezüge, die gemäß § 67 Abs. 1 oder § 68 Abs. 1 steuerfrei bleiben oder mit den festen Steuersätzen der §§ 67 oder 68 oder mit den Pauschsätzen des § 69 zu versteuern waren, nicht einzubeziehen.
(2) Bei der Neuberechnung ist der im Kalenderjahr tatsächlich zugeflossene steuerpflichtige Arbeitslohn (§ 25) unter Beachtung der Anordnungen des Abs. 1 zweiter Satz um
die Pauschbeträge gemäß § 16 Abs. 4, § 18 Abs. 3 und § 62 Abs. 1 sowie um Pauschbeträge, die auf Grund einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 4 nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden,
tatsächlich geleistete Beträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften gemäß § 18 Abs. 1 Z. 5,
die Summe der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträge (§ 62 Abs. 4, § 63 Abs. 1 und § 65),
die vom Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten Beträge gemäß § 62 Abs. 2, den vom Arbeitgeber gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 berücksichtigten Pauschbetrag und die Erstattung (Rückzahlung) von Arbeitslohn gemäß § 16 Abs. 2 zweiter Satz,
den Landarbeiterfreibetrag bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 104,
auf der Lohnsteuerkarte nicht eingetragene Freibeträge, die der Arbeitnehmer bei Durchführung eines Jahresausgleiches von Amts wegen (§ 72 Abs. 3) geltend macht,
(3) Die Summe der auf die zwölf monatlichen Lohnzahlungszeiträume entfallenden Lohnsteuer ist der einbehaltenen Lohnsteuer gegenüberzustellen, wobei jedoch die von solchen Bezügen einbehaltene Lohnsteuer auszuscheiden ist, die gemäß Abs. 1 in die Durchführung des Jahresausgleiches nicht einzubeziehen sind. Ist der verbleibende Teil der einbehaltenen Lohnsteuer höher, so ist der Mehrbetrag zu erstatten; ist er niedriger, so ist der Unterschiedsbetrag durch Steuerbescheid vorzuschreiben. Der vorzuschreibende Steuerbetrag darf nicht höher sein als der 120 000 S übersteigende Betrag im Sinne des § 72 Abs. 3. Der vorgeschriebene Steuerbetrag ist innerhalb eines Monates nach Zustellung des Steuerbescheides zu entrichten.
Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 4:
ab 1. 1. 1986
Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 557/1985.
Durchführung des Jahresausgleiches
§ 73. (1) Bei Durchführung des Jahresausgleiches gemäß § 72 Abs. 1 oder 3 ist die Lohnsteuer neu zu berechnen. In diese Berechnung sind Bezüge, die gemäß § 67 Abs. 1 oder § 68 Abs. 1 steuerfrei bleiben oder mit den festen Steuersätzen der §§ 67 oder 68 oder mit den Pauschsätzen des § 69 zu versteuern waren, nicht einzubeziehen.
(2) Bei der Neuberechnung ist der im Kalenderjahr tatsächlich zugeflossene steuerpflichtige Arbeitslohn (§ 25) unter Beachtung der Anordnungen des Abs. 1 zweiter Satz um
die Pauschbeträge gemäß § 16 Abs. 4, § 18 Abs. 3 und § 62 Abs. 1 sowie um Pauschbeträge, die auf Grund einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 4 nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden,
tatsächlich geleistete Beträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften gemäß § 18 Abs. 1 Z. 5,
die Summe der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträge (§ 62 Abs. 4, § 63 Abs. 1 und § 65),
die vom Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten Beträge gemäß § 62 Abs. 2, den vom Arbeitgeber gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 berücksichtigten Pauschbetrag, die Erstattung (Rückzahlung) von Arbeitslohn gemäß § 16 Abs. 2 zweiter Satz, sowie bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen, die nicht nach § 62 Abs. 2 Z 1 zu berücksichtigen waren,
den Landarbeiterfreibetrag bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 104,
auf der Lohnsteuerkarte nicht eingetragene Freibeträge, die der Arbeitnehmer bei Durchführung eines Jahresausgleiches von Amts wegen (§ 72 Abs. 3) geltend macht,
(3) Die Summe der auf die zwölf monatlichen Lohnzahlungszeiträume entfallenden Lohnsteuer ist der einbehaltenen Lohnsteuer gegenüberzustellen, wobei jedoch die von solchen Bezügen einbehaltene Lohnsteuer auszuscheiden ist, die gemäß Abs. 1 in die Durchführung des Jahresausgleiches nicht einzubeziehen sind. Ist der verbleibende Teil der einbehaltenen Lohnsteuer höher, so ist der Mehrbetrag zu erstatten; ist er niedriger, so ist der Unterschiedsbetrag durch Steuerbescheid vorzuschreiben. Der vorzuschreibende Steuerbetrag darf nicht höher sein als der 120 000 S übersteigende Betrag im Sinne des § 72 Abs. 3. Der vorgeschriebene Steuerbetrag ist innerhalb eines Monates nach Zustellung des Steuerbescheides zu entrichten.
Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 6:
ab 1. 1. 1986
Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 562/1986.
Durchführung des Jahresausgleiches
§ 73. (1) Bei Durchführung des Jahresausgleiches gemäß § 72 Abs. 1 oder 3 ist die Lohnsteuer neu zu berechnen. In diese Berechnung sind Bezüge, die gemäß § 67 Abs. 1 oder § 68 Abs. 1 steuerfrei bleiben oder mit den festen Steuersätzen der §§ 67 oder 68 oder mit den Pauschsätzen des § 69 zu versteuern waren, nicht einzubeziehen.
(2) Bei der Neuberechnung ist der im Kalenderjahr tatsächlich zugeflossene steuerpflichtige Arbeitslohn (§ 25) unter Beachtung der Anordnungen des Abs. 1 zweiter Satz um
die Pauschbeträge gemäß § 16 Abs. 4, § 18 Abs. 3 und § 62 Abs. 1 sowie um Pauschbeträge, die auf Grund einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 4 nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden,
tatsächlich geleistete Beträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften gemäß § 18 Abs. 1 Z. 5,
die Summe der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträge (§ 62 Abs. 4, § 63 Abs. 1 und § 65),
die vom Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten Beträge gemäß § 62 Abs. 2, den vom Arbeitgeber gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 berücksichtigten Pauschbetrag, die Erstattung (Rückzahlung) von Arbeitslohn gemäß § 16 Abs. 2 zweiter Satz, sowie bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen, die nicht nach § 62 Abs. 2 Z 1 zu berücksichtigen waren,
den Landarbeiterfreibetrag bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 104,
Aufwendungen auf Grund besonderer Verhältnisse gemäß § 62 Abs. 4, für die kein steuerfreier Betrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist, im Falle der Durchführung eines Jahresausgleiches im Sinne des § 72 Abs. 2 oder 3,
(3) Die Summe der auf die zwölf monatlichen Lohnzahlungszeiträume entfallenden Lohnsteuer ist der einbehaltenen Lohnsteuer gegenüberzustellen, wobei jedoch die von solchen Bezügen einbehaltene Lohnsteuer auszuscheiden ist, die gemäß Abs. 1 in die Durchführung des Jahresausgleiches nicht einzubeziehen sind. Ist der verbleibende Teil der einbehaltenen Lohnsteuer höher, so ist der Mehrbetrag zu erstatten; ist er niedriger, so ist der Unterschiedsbetrag durch Steuerbescheid vorzuschreiben. Der vorzuschreibende Steuerbetrag darf nicht höher sein als der 120 000 S übersteigende Betrag im Sinne des § 72 Abs. 3. Der vorgeschriebene Steuerbetrag ist innerhalb eines Monates nach Zustellung des Steuerbescheides zu entrichten.
Bezugszeitraum: Abs. 1 erster Satz:
ab 1. 1. 1987 (Veranlagungsjahr 1987)
Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 312/1987.
Durchführung des Jahresausgleiches
§ 73. (1) Bei Durchführung des Jahresausgleiches ist die Lohnsteuer neu zu berechnen. In diese Berechnung sind Bezüge, die gemäß § 67 Abs. 1 oder § 68 Abs. 1 steuerfrei bleiben oder mit den festen Steuersätzen der §§ 67 oder 68 oder mit den Pauschsätzen des § 69 zu versteuern waren, nicht einzubeziehen.
(2) Bei der Neuberechnung ist der im Kalenderjahr tatsächlich zugeflossene steuerpflichtige Arbeitslohn (§ 25) unter Beachtung der Anordnungen des Abs. 1 zweiter Satz um
die Pauschbeträge gemäß § 16 Abs. 4, § 18 Abs. 3 und § 62 Abs. 1 sowie um Pauschbeträge, die auf Grund einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 4 nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden,
tatsächlich geleistete Beträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften gemäß § 18 Abs. 1 Z. 5,
die Summe der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträge (§ 62 Abs. 4, § 63 Abs. 1 und § 65),
die vom Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten Beträge gemäß § 62 Abs. 2, den vom Arbeitgeber gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 berücksichtigten Pauschbetrag, die Erstattung (Rückzahlung) von Arbeitslohn gemäß § 16 Abs. 2 zweiter Satz, sowie bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen, die nicht nach § 62 Abs. 2 Z 1 zu berücksichtigen waren,
den Landarbeiterfreibetrag bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 104,
Aufwendungen auf Grund besonderer Verhältnisse gemäß § 62 Abs. 4, für die kein steuerfreier Betrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist, im Falle der Durchführung eines Jahresausgleiches im Sinne des § 72 Abs. 2 oder 3,
(3) Die Summe der auf die zwölf monatlichen Lohnzahlungszeiträume entfallenden Lohnsteuer ist der einbehaltenen Lohnsteuer gegenüberzustellen, wobei jedoch die von solchen Bezügen einbehaltene Lohnsteuer auszuscheiden ist, die gemäß Abs. 1 in die Durchführung des Jahresausgleiches nicht einzubeziehen sind. Ist der verbleibende Teil der einbehaltenen Lohnsteuer höher, so ist der Mehrbetrag zu erstatten; ist er niedriger, so ist der Unterschiedsbetrag durch Steuerbescheid vorzuschreiben. Der vorzuschreibende Steuerbetrag darf nicht höher sein als der 120 000 S übersteigende Betrag im Sinne des § 72 Abs. 3. Der vorgeschriebene Steuerbetrag ist innerhalb eines Monates nach Zustellung des Steuerbescheides zu entrichten.
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 1:
ab 1. 1. 1988 (Veranlagungsjahr 1988)
Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 606/1987.
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
Durchführung des Jahresausgleiches
§ 73. (1) Bei Durchführung des Jahresausgleiches ist die Lohnsteuer neu zu berechnen. In diese Berechnung sind Bezüge, die gemäß § 67 Abs. 1 oder § 68 Abs. 1 steuerfrei bleiben oder mit den festen Steuersätzen der §§ 67 oder 68 oder mit den Pauschsätzen des § 69 zu versteuern waren, nicht einzubeziehen.
(2) Bei der Neuberechnung ist der im Kalenderjahr tatsächlich zugeflossene steuerpflichtige Arbeitslohn (§ 25) unter Beachtung der Anordnungen des Abs. 1 zweiter Satz um
die Pauschbeträge gemäß § 18 Abs. 3 und § 62 Abs. 1 sowie um Pauschbeträge, die auf Grund einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 4 nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden,
tatsächlich geleistete Beträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften gemäß § 18 Abs. 1 Z 5,
die Summe der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträge (§ 62 Abs. 4, § 63 Abs. 1 und § 65),
die vom Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten Beträge gemäß § 62 Abs. 2, den vom Arbeitgeber gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 berücksichtigten Pauschbetrag, die Erstattung (Rückzahlung) von Arbeitslohn gemäß § 16 Abs. 2 zweiter Satz, sowie bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen, die nicht nach § 62 Abs. 2 Z 1 zu berücksichtigen waren,
den Landarbeiterfreibetrag bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 104,
Aufwendungen auf Grund besonderer Verhältnisse gemäß § 62 Abs. 4, für die kein steuerfreier Betrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist, im Falle der Durchführung eines Jahresausgleiches im Sinne des § 72 Abs. 2 oder 3,
zu mindern. Der sich so ergebende Unterschiedsbetrag ist in zwölf gleichen Teilen auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeiträume zu verteilen. Auf den sich so ergebenden Monatslohn wird unter Berücksichtigung der Steuerabsetzbeträge (§ 57 Abs. 1 bis 4) der Lohnsteuertarif angewendet; für Lohnzahlungszeiträume, für die aus Verschulden des Arbeitnehmers keine Lohnsteuerkarte vorliegt, sind der Monatslohn um die entsprechenden Hinzurechnungsbeträge gemäß § 75 zu erhöhen und die Bestimmungen des § 57 Abs. 2 und 4 nicht anzuwenden.
(3) Die Summe der auf die zwölf monatlichen Lohnzahlungszeiträume entfallenden Lohnsteuer ist der einbehaltenen Lohnsteuer gegenüberzustellen, wobei jedoch die von solchen Bezügen einbehaltene Lohnsteuer auszuscheiden ist, die gemäß Abs. 1 in die Durchführung des Jahresausgleiches nicht einzubeziehen sind. Ist der verbleibende Teil der einbehaltenen Lohnsteuer höher, so ist der Mehrbetrag zu erstatten; ist er niedriger, so ist der Unterschiedsbetrag durch Steuerbescheid vorzuschreiben. Der vorzuschreibende Steuerbetrag darf nicht höher sein als der 120 000 S übersteigende Betrag im Sinne des § 72 Abs. 3. Der vorgeschriebene Steuerbetrag ist innerhalb eines Monates nach Zustellung des Steuerbescheides zu entrichten.
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Vorlage und Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte
§ 74. (1) Der Arbeitnehmer hat seine Lohnsteuerkarte dem Arbeitgeber nach ihrer Ausschreibung oder vor der erstmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des § 25 vorzulegen. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte so lange aufzubewahren, als dem Arbeitnehmer Arbeitslohn zufließt.
(2) Macht der Arbeitnehmer glaubhaft, daß er die Lohnsteuerkarte zur Vorlage bei einer Behörde benötigt, so hat der Arbeitgeber ihm die Lohnsteuerkarte vorübergehend auszuhändigen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lohnsteuerkarte oder nach der letztmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des § 25 hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte dem Arbeitnehmer zurückzugeben, sofern nicht der Bundesminister für Finanzen zu statistischen Zwecken ein anderes Verfahren vorschreibt; diese Bestimmung gilt nicht für Dauerlohnsteuerkarten im Sinne des § 48 Abs. 3. Weigert sich der Arbeitgeber, die Lohnsteuerkarte dem Arbeitnehmer zurückzugeben oder vorübergehend auszuhändigen, so hat das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) die körperliche Übergabe der Lohnsteuerkarte an den Arbeitnehmer mit Bescheid anzuordnen.
(3) In den Fällen des § 69 braucht der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte nicht vorzulegen. In den Fällen der §§ 70 und 92 ist keine Lohnsteuerkarte vorzulegen.
(4) Lohnsteuerkarten können grundsätzlich nur am Ende eines Kalenderjahres ausgetauscht werden. Der entsprechende Antrag ist vor Ablauf des Kalenderjahres beim Wohnsitzfinanzamt zu stellen. Während des Kalenderjahres können Lohnsteuerkarten über entsprechenden Antrag beim Wohnsitzfinanzamt nur ausgetauscht werden, wenn der Arbeitslohn, der nach der Ersten Lohnsteuerkarte versteuert wird, nicht mehr zufließt.
(5) Wenn nach einem verstorbenen Arbeitnehmer an dessen Rechtsnachfolger kein laufender Arbeitslohn gezahlt wird, hat die Versteuerung von Bezügen auf Grund der dem Arbeitgeber vorliegenden Lohnsteuerkarte des verstorbenen Arbeitnehmers zu erfolgen. Soweit solche Bezüge in den Jahresausgleich einzubeziehen sind, sind sie bei Durchführung des Jahresausgleiches des verstorbenen Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
Vorlage und Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte
§ 74. (1) Der Arbeitnehmer hat seine Lohnsteuerkarte dem Arbeitgeber nach ihrer Ausschreibung oder vor der erstmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des § 25 vorzulegen. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte so lange aufzubewahren, als dem Arbeitnehmer Arbeitslohn zufließt.
(2) Macht der Arbeitnehmer glaubhaft, daß er die Lohnsteuerkarte zur Vorlage bei einer Behörde benötigt, so hat der Arbeitgeber ihm die Lohnsteuerkarte vorübergehend auszuhändigen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lohnsteuerkarte oder nach der letztmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des § 25 hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte dem Arbeitnehmer zurückzugeben, sofern nicht der Bundesminister für Finanzen zu statistischen Zwecken ein anderes Verfahren vorschreibt; diese Bestimmung gilt nicht für Dauerlohnsteuerkarten im Sinne des § 48 Abs. 3. Weigert sich der Arbeitgeber, die Lohnsteuerkarte dem Arbeitnehmer zurückzugeben oder vorübergehend auszuhändigen, so hat das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) die körperliche Übergabe der Lohnsteuerkarte an den Arbeitnehmer mit Bescheid anzuordnen.
(3) In den Fällen des § 69 braucht der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte nicht vorzulegen. In den Fällen der §§ 70 und 92 ist keine Lohnsteuerkarte vorzulegen.
(4) Lohnsteuerkarten können grundsätzlich nur zu Beginn eines Kalenderjahres ausgetauscht werden. Der entsprechende Antrag ist bis 31. Jänner dieses Kalenderjahres beim Wohnsitzfinanzamt zu stellen. Während des Kalenderjahres können Lohnsteuerkarten über entsprechenden Antrag beim Wohnsitzfinanzamt nur ausgetauscht werden, wenn der Arbeitslohn, der nach der Ersten Lohnsteuerkarte versteuert wird, nicht mehr zufließt.
(5) Wenn nach einem verstorbenen Arbeitnehmer an dessen Rechtsnachfolger kein laufender Arbeitslohn gezahlt wird, hat die Versteuerung von Bezügen auf Grund der dem Arbeitgeber vorliegenden Lohnsteuerkarte des verstorbenen Arbeitnehmers zu erfolgen. Soweit solche Bezüge in den Jahresausgleich einzubeziehen sind, sind sie bei Durchführung des Jahresausgleiches des verstorbenen Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
Abkürzung
EStG 1972
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
Vorlage und Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte
§ 74. (1) Der Arbeitnehmer hat seine Lohnsteuerkarte dem Arbeitgeber nach ihrer Ausschreibung oder vor der erstmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des § 25 vorzulegen. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte so lange aufzubewahren, als dem Arbeitnehmer Arbeitslohn zufließt.
(2) Macht der Arbeitnehmer glaubhaft, daß er die Lohnsteuerkarte zur Vorlage bei einer Behörde benötigt, so hat der Arbeitgeber ihm die Lohnsteuerkarte vorübergehend auszuhändigen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lohnsteuerkarte oder nach der letztmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des § 25 hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte dem Arbeitnehmer zurückzugeben, sofern nicht der Bundesminister für Finanzen zu statistischen Zwecken ein anderes Verfahren vorschreibt; diese Bestimmung gilt nicht für Dauerlohnsteuerkarten im Sinne des § 48 Abs. 3. Weigert sich der Arbeitgeber, die Lohnsteuerkarte dem Arbeitnehmer zurückzugeben oder vorübergehend auszuhändigen, so hat das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) die körperliche Übergabe der Lohnsteuerkarte an den Arbeitnehmer mit Bescheid anzuordnen.
(3) In den Fällen des § 69 braucht der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte nicht vorzulegen. In den Fällen der §§ 70 und 92 ist keine Lohnsteuerkarte vorzulegen.
(4) Lohnsteuerkarten können grundsätzlich nur zu Beginn eines Kalenderjahres ausgetauscht werden. Der entsprechende Antrag ist bis 31. März dieses Kalenderjahres beim Wohnsitzfinanzamt zu stellen. Während des Kalenderjahres können Lohnsteuerkarten über entsprechenden Antrag beim Wohnsitzfinanzamt nur ausgetauscht werden, wenn der Arbeitslohn, der nach der Ersten Lohnsteuerkarte versteuert wird, nicht mehr zufließt.
(5) Wenn nach einem verstorbenen Arbeitnehmer an dessen Rechtsnachfolger kein laufender Arbeitslohn gezahlt wird, hat die Versteuerung von Bezügen auf Grund der dem Arbeitgeber vorliegenden Lohnsteuerkarte des verstorbenen Arbeitnehmers zu erfolgen. Soweit solche Bezüge in den Jahresausgleich einzubeziehen sind, sind sie bei Durchführung des Jahresausgleiches des verstorbenen Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte
§ 75. (1) Legt der Arbeitnehmer seine Lohnsteuerkarte dem
Arbeitgeber schuldhaft nicht vor oder verzögert er schuldhaft die
Rückgabe der Lohnsteuerkarte, so hat der Arbeitgeber für die
Berechnung der Lohnsteuer vor Anwendung des Lohnsteuertarifes dem
tatsächlichen Arbeitslohn (laufende Bezüge)
monatlich wöchentlich täglich
1820 S 420 S 70 S
hinzuzurechnen. Wird der Arbeitslohn für andere als die hier genannten Lohnzahlungszeiträume gezahlt, so sind die vorstehend genannten Beträge nach § 66 Abs. 1 umzurechnen. Von dem nach der Hinzurechnung sich ergebenden Betrag ist die Lohnsteuer unbeschadet der Vorschriften des § 68 nach dem Lohnsteuertarif (§ 66) unter Anwendung der Steuergruppe A so lange einzubehalten, bis der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte dem Arbeitgeber vorlegt oder zurückgibt. Sonstige Bezüge sind nach Steuergruppe A des § 67 Abs. 1 zu versteuern.
(2) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von dem Arbeitslohn für die Monate Jänner bis März eines Kalenderjahres abweichend von der Vorschrift des Abs. 1 nach den Eintragungen für das vorhergehende Kalenderjahr berechnen, wenn der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte mit den nach § 66 Abs. 4 maßgebenden Eintragungen für das neue Kalenderjahr bis zur Zahlung des Arbeitslohnes nicht vorgelegt hat. Einen nach Vorlage der Lohnsteuerkarte mit den Eintragungen für das neue Kalenderjahr erforderlichen Ausgleich in der Lohnsteuerberechnung für die Monate Jänner bis März hat der Arbeitgeber bei den Zahlungen des Arbeitslohnes in den unmittelbar darauffolgenden Monaten vorzunehmen. Dabei sind Änderungen oder Ergänzungen der Lohnsteuerkarte (§§ 58 bis 65) für das neue Kalenderjahr schon vom 1. Jänner an zu berücksichtigen, auch wenn die Änderung (Ergänzung) erst in einem späteren Monat eingetragen worden ist, es sei denn, daß die Änderung (Ergänzung) nach der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte erst von einem späteren Zeitpunkt an gilt (§ 59).
(3) Die Vorschriften des Abs. 1 sind auf Arbeitnehmer, für die nach den §§ 69, 70 und 92 keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben sind, nicht anzuwenden.
Bezugszeitraum: Abs. 1:
ab 1. 1. 1975
Art. II Abs. 1 BGBl. Nr. 469/1974.
Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte
§ 75. (1) Legt der Arbeitnehmer seine Lohnsteuerkarte dem
Arbeitgeber schuldhaft nicht vor oder verzögert er schuldhaft die
Rückgabe der Lohnsteuerkarte, so hat der Arbeitgeber für die
Berechnung der Lohnsteuer vor Anwendung des Lohnsteuertarifes dem
tatsächlichen Arbeitslohn (laufende Bezüge)
monatlich wöchentlich täglich
2470 S 570 S 95 S
hinzuzurechnen und die Bestimmungen des § 57 Abs. 2, 3 und 5 nicht
anzuwenden. Wird der Arbeitslohn für andere als die hier genannten
Lohnzahlungszeiträume gezahlt, so sind die vorstehend genannten
Beträge nach § 66 Abs. 1 umzurechnen. Von dem nach der Hinzurechnung
sich ergebenden Betrag ist die Lohnsteuer unbeschadet der
Vorschriften des § 68 nach dem Lohnsteuertarif (§ 66) so lange
einzubehalten, bis der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte dem
Arbeitgeber vorlegt oder zurückgibt. Sonstige Bezüge sind mit
6 v. H. zu versteuern.
(2) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von dem Arbeitslohn für die Monate Jänner bis März eines Kalenderjahres abweichend von der Vorschrift des Abs. 1 nach den Eintragungen für das vorhergehende Kalenderjahr berechnen, wenn der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte mit den nach § 66 Abs. 4 maßgebenden Eintragungen für das neue Kalenderjahr bis zur Zahlung des Arbeitslohnes nicht vorgelegt hat. Einen nach Vorlage der Lohnsteuerkarte mit den Eintragungen für das neue Kalenderjahr erforderlichen Ausgleich in der Lohnsteuerberechnung für die Monate Jänner bis März hat der Arbeitgeber bei den Zahlungen des Arbeitslohnes in den unmittelbar darauffolgenden Monaten vorzunehmen. Dabei sind Änderungen oder Ergänzungen der Lohnsteuerkarte (§§ 58 bis 65) für das neue Kalenderjahr schon vom 1. Jänner an zu berücksichtigen, auch wenn die Änderung (Ergänzung) erst in einem späteren Monat eingetragen worden ist, es sei denn, daß die Änderung (Ergänzung) nach der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte erst von einem späteren Zeitpunkt an gilt (§ 59).
(3) Die Vorschriften des Abs. 1 sind auf Arbeitnehmer, für die nach den §§ 69, 70 und 92 keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben sind, nicht anzuwenden.
Bezugszeitraum: Abs. 1:
ab 1. 1. 1978
Abschn. I Art. IV Z 1 BGBl. Nr. 645/1977.
Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte
§ 75. (1) Legt der Arbeitnehmer seine Lohnsteuerkarte dem
Arbeitgeber schuldhaft nicht vor oder verzögert er schuldhaft die
Rückgabe der Lohnsteuerkarte, so hat der Arbeitgeber für die
Berechnung der Lohnsteuer vor Anwendung des Lohnsteuertarifes dem
tatsächlichen Arbeitslohn (laufende Bezüge)
monatlich wöchentlich täglich
2470 S 570 S 95 S
hinzuzurechnen und die Bestimmungen des § 57 Abs. 2 und 4 nicht anzuwenden. Wird der Arbeitslohn für andere als die hier genannten Lohnzahlungszeiträume gezahlt, so sind die vorstehend genannten Beträge nach § 66 Abs. 1 umzurechnen. Von dem nach der Hinzurechnung sich ergebenden Betrag ist die Lohnsteuer unbeschadet der Vorschriften des § 68 nach dem Lohnsteuertarif (§ 66) so lange einzubehalten, bis der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte dem Arbeitgeber vorlegt oder zurückgibt. Sonstige Bezüge sind mit 6 v. H. zu versteuern.
(2) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von dem Arbeitslohn für die Monate Jänner bis März eines Kalenderjahres abweichend von der Vorschrift des Abs. 1 nach den Eintragungen für das vorhergehende Kalenderjahr berechnen, wenn der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte mit den nach § 66 Abs. 4 maßgebenden Eintragungen für das neue Kalenderjahr bis zur Zahlung des Arbeitslohnes nicht vorgelegt hat. Einen nach Vorlage der Lohnsteuerkarte mit den Eintragungen für das neue Kalenderjahr erforderlichen Ausgleich in der Lohnsteuerberechnung für die Monate Jänner bis März hat der Arbeitgeber bei den Zahlungen des Arbeitslohnes in den unmittelbar darauffolgenden Monaten vorzunehmen. Dabei sind Änderungen oder Ergänzungen der Lohnsteuerkarte (§§ 58 bis 65) für das neue Kalenderjahr schon vom 1. Jänner an zu berücksichtigen, auch wenn die Änderung (Ergänzung) erst in einem späteren Monat eingetragen worden ist, es sei denn, daß die Änderung (Ergänzung) nach der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte erst von einem späteren Zeitpunkt an gilt (§ 59).
(3) Die Vorschriften des Abs. 1 sind auf Arbeitnehmer, für die nach den §§ 69, 70 und 92 keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben sind, nicht anzuwenden.
Bezugszeitraum: Abs. 1:
ab 1. 1. 1979
Art. II Z 2 BGBl. Nr. 571/1978.
Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte
§ 75. (1) Legt der Arbeitnehmer seine Lohnsteuerkarte dem
Arbeitgeber schuldhaft nicht vor oder verzögert er schuldhaft die
Rückgabe der Lohnsteuerkarte, so hat der Arbeitgeber für die
Berechnung der Lohnsteuer vor Anwendung des Lohnsteuertarifes dem
tatsächlichen Arbeitslohn (laufende Bezüge)
monatlich wöchentlich täglich
2 860 S 660 S 110 S
hinzuzurechnen und die Bestimmungen des § 57 Abs. 2 und 4 nicht anzuwenden. Wird der Arbeitslohn für andere als die hier genannten Lohnzahlungszeiträume gezahlt, so sind die vorstehend genannten Beträge nach § 66 Abs. 1 umzurechnen. Von dem nach der Hinzurechnung sich ergebenden Betrag ist die Lohnsteuer unbeschadet der Vorschriften des § 68 nach dem Lohnsteuertarif (§ 66) so lange einzubehalten, bis der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte dem Arbeitgeber vorlegt oder zurückgibt. Sonstige Bezüge sind mit 6 v. H. zu versteuern.
(2) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von dem Arbeitslohn für die Monate Jänner bis März eines Kalenderjahres abweichend von der Vorschrift des Abs. 1 nach den Eintragungen für das vorhergehende Kalenderjahr berechnen, wenn der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte mit den nach § 66 Abs. 4 maßgebenden Eintragungen für das neue Kalenderjahr bis zur Zahlung des Arbeitslohnes nicht vorgelegt hat. Einen nach Vorlage der Lohnsteuerkarte mit den Eintragungen für das neue Kalenderjahr erforderlichen Ausgleich in der Lohnsteuerberechnung für die Monate Jänner bis März hat der Arbeitgeber bei den Zahlungen des Arbeitslohnes in den unmittelbar darauffolgenden Monaten vorzunehmen. Dabei sind Änderungen oder Ergänzungen der Lohnsteuerkarte (§§ 58 bis 65) für das neue Kalenderjahr schon vom 1. Jänner an zu berücksichtigen, auch wenn die Änderung (Ergänzung) erst in einem späteren Monat eingetragen worden ist, es sei denn, daß die Änderung (Ergänzung) nach der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte erst von einem späteren Zeitpunkt an gilt (§ 59).
(3) Die Vorschriften des Abs. 1 sind auf Arbeitnehmer, für die nach den §§ 69, 70 und 92 keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben sind, nicht anzuwenden.
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Abs. 1:
ab 1. 1. 1987
Abschn. I Art. II Z 2 BGBl. Nr. 562/1986.
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte
§ 75. (1) Legt der Arbeitnehmer seine Lohnsteuerkarte dem
Arbeitgeber schuldhaft nicht vor oder verzögert er schuldhaft die
Rückgabe der Lohnsteuerkarte, so hat der Arbeitgeber für die
Berechnung der Lohnsteuer vor Anwendung des Lohnsteuertarifes dem
tatsächlichen Arbeitslohn (laufende Bezüge)
monatlich wöchentlich täglich
3 250 S 750 S 125 S
hinzuzurechnen und die Bestimmungen des § 57 Abs. 2 und 4 nicht anzuwenden. Wird der Arbeitslohn für andere als die hier genannten Lohnzahlungszeiträume gezahlt, so sind die vorstehend genannten Beträge nach § 66 Abs. 1 umzurechnen. Von dem nach der Hinzurechnung sich ergebenden Betrag ist die Lohnsteuer unbeschadet der Vorschriften des § 68 nach dem Lohnsteuertarif (§ 66) so lange einzubehalten, bis der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte dem Arbeitgeber vorlegt oder zurückgibt. Sonstige Bezüge sind mit 6 v. H. zu versteuern.
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