Bundesgesetz vom 24. November 1972 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1972 - EStG 1972)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1972-12-13
Letzte Aktualisierung 1994-01-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 586
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1.

Arbeitnehmern, die im Inland bei Arbeitgebern beschäftigt sind, die nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes oder auf Grund von Staatsverträgen nicht zur Vornahme des Steuerabzuges vom Arbeitslohn verhalten werden können, sowie von

2.

Arbeitnehmern, die im Inland in der Nähe der Grenze ansässig sind, im Ausland in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben (Grenzgänger),

Inkrafttreten am 13. 2. 1981 gem. Art. 140 Abs. 5 B-VG

Sonstige Bezüge

§ 67. (1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn

von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge

(zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt die

Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines

Kalenderjahres 8 500 S übersteigen, 6 v. H. Dieser Steuersatz

ermäßigt sich bei Arbeitnehmern

mit einem Kind im Sinne des § 119

auf ......................................... 2 v. H.,

mit zwei Kindern im Sinne des § 119

auf ......................................... 1 v. H.,

mit mehr als zwei Kindern im Sinne

des § 119 auf ............................... 0 v. H..

Die Lohnsteuer von sonstigen Bezügen wird nicht erhoben, wenn sie jährlich den Betrag von 130 S nicht übersteigt. Den Freibetrag von 8 500 S darf nur der Arbeitgeber beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigen, bei dem die Erste Lohnsteuerkarte oder die Dauerlohnsteuerkarte vorliegt.

(2) Soweit die über den Freibetrag von 8500 S hinausgehenden sonstigen, insbesondere einmaligen Bezüge (Abs. 1) innerhalb eines Kalenderjahres ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge übersteigen, sind sie dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden. Bei der Berechnung des Sechstel ist derjenige laufende Bezug, der zusammen mit dem sonstigen Bezug ausgezahlt wird, bereits zu berücksichtigen. Wird ein sonstiger Bezug in einem Kalenderjahr vor Fälligkeit des ersten laufenden Bezuges ausgezahlt, ist dieser erste laufende Bezug in seiner voraussichtlichen Höhe auf das Kalenderjahr umzurechnen.

(3) Die Lohnsteuer von Abfertigungen, deren Höhe sich nach einem von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des laufenden Arbeitslohnes bestimmt, wird so berechnet, daß die auf den laufenden Arbeitslohn entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung der Steuersätze des Abs. 1 niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigungen nach dieser Bestimmung. Unter Abfertigung ist die einmalige Entschädigung zu verstehen, die einem Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund gesetzlicher Vorschriften, von Gebietskörperschaften erlassenen Dienstordnungen, aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder auf Grund eines Kollektivvertrages oder der für Bedienstete des Österreichischen Gewerkschaftsbundes geltenden Arbeitsordnung vom Arbeitgeber zu leisten ist. Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß auf Bezüge und Entschädigungen im Sinne des § 14 des Bezügegesetzes und im Sinne des § 5 des Verfassungsgerichtshofgesetzes sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Bezüge und Entschädigungen auf Grund landesgesetzlicher Regelungen anzuwenden.

(4) Die Lohnsteuer von Abfertigungen der Witwenpensionen, die auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften aus dem Grunde der Wiederverehelichung geleistet werden, wird so berechnet, daß die auf die letzte laufende Witwenpension entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung der Steuersätze des Abs. 1 niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigung der Witwenpension nach dieser Bestimmung. Die Ablösung von Pensionen des unmittelbar Anspruchberechtigten auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften oder auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist sinngemäß zu behandeln.

(5) Von dem Urlaubsentgelt oder der Abfindung gemäß den §§ 8 bis 10 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist die Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln, es sei denn, daß Abs. 6 anzuwenden ist.

(6) Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des

Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige

Abfertigungen, Abfindungen, Todfallsbeiträge und Sterbegelder, die

nicht aus öffentlichen Mitteln gezahlt werden) und nicht neben

laufenden Bezügen des Arbeitnehmers oder dessen Rechtsnachfolgers

aus demselben Dienstverhältnis gewährt werden, sind mit den

Steuersätzen des Abs. 1 zu versteuern, soweit sie insgesamt ein

Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht

übersteigen; Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Über das Ausmaß des ersten

Satzes hinaus sind freiwillige Abfertigungen bei einer

nachgewiesenen

Dienstzeit von bis zur Höhe von

3 Jahren ..................... 2/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

5 Jahren ..................... 3/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

10 Jahren ..................... 4/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

15 Jahren ..................... 6/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

20 Jahren ..................... 9/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

25 Jahren ..................... 12/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

mit den Steuersätzen des Abs. 1 zu versteuern; Abs. 2 ist nicht

anzuwenden. Während dieser Dienstzeit bereits erhaltene

Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder gemäß den Bestimmungen dieses

Absatzes sowie bestehende Ansprüche auf Abfertigungen im Sinne des

Abs. 3 kürzen das steuerlich begünstigte Ausmaß. Den Nachweis über

die zu berücksichtigende Dienstzeit sowie darüber, ob und in welcher

Höhe Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder dieses Absatzes bereits

früher ausgezahlt worden sind, hat der Arbeitnehmer zu erbringen;

bis zu welchem Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen werden, bleibt dem Arbeitnehmer überlassen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Soweit die Grenzen des ersten und zweiten Satzes überschritten werden, sind solche sonstige Bezüge wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen; hiebei ist ein monatlicher Lohnauszahlungszeitraum zu unterstellen. Ein laufender Bezug, der letztmalig in dem Lohnzahlungszeitraum, in dem auch ein Bezug im Sinne dieses Absatzes ausgezahlt wird, oder unmittelbar danach zur Auszahlung gelangt, hindert nicht die begünstigte Besteuerung.

(7) Als sonstige Bezüge gelten auch auf Grund lohngestaltender Vorschriften im Sinne des § 68 Abs. 2 lit. a bis c gewährte Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb sowie Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen, soweit solche Zuwendungen nicht öfter als zweimal jährlich ausgezahlt werden; die Besteuerung hat gemäß Abs. 1 zu erfolgen, Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(8) Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume sowie Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen von laufenden und sonstigen Bezügen für abgelaufene Kalenderjahre, die neben laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber oder in einem Konkursverfahren geleistet werden und nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, sind mit dem Steuersatz zu besteuern, der tarifmäßig dem letzten laufenden Arbeitslohn entspricht. Soweit die Nachzahlungen oder nachträglichen Zahlungen laufenden Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr betreffen, ist die Lohnsteuer durch Aufrollen der in Betracht kommenden Lohnzahlungszeiträume zu berechnen. Gemäß dem ersten Satz sind auch Vergleichssummen, gleichgültig, ob diese auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhen, zu behandeln, und zwar auch dann, wenn sie nicht neben laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber gewährt werden.

(9) Sonstige Bezüge, die mit festen Steuersätzen versteuert werden, bleiben bei der Veranlagung der Einkommensteuer außer Betracht. Als fester Steuersatz gelten auch die vervielfachte Tariflohnsteuer der Abs. 3 und 4 sowie die Tariflohnsteuer des Abs. 8.

(10) Sonstige Bezüge, die nicht unter eine der Begünstigungsbestimmungen der Abs. 1 bis 8 fallen, sind wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen; hiebei ist ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum zu unterstellen. Fließen derartige sonstige Bezüge einem beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer zu, dann ist an Stelle eines monatlichen Lohnzahlungszeitraumes ein jährlicher Lohnzahlungszeitraum anzunehmen.

(11) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auch bei der Veranlagung von

1.

Arbeitnehmern, die im Inland bei Arbeitgebern beschäftigt sind, die nicht zur Vornahme des Steuerabzuges vom Arbeitslohn verhalten werden können, sowie von

2.

Arbeitnehmern, die im Inland in der Nähe der Grenze ansässig sind, im Ausland in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben (Grenzgänger),

Bezugszeitraum: Abs. 1:

ab 1. 1. 1982

Abschn. I Art. III Z 1 lit. b BGBl. Nr. 620/1981.

Sonstige Bezüge

§ 67. (1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn

von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge

(zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt die

Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines

Kalenderjahres 8 500 S übersteigen, 6 v. H. Dieser Steuersatz

ermäßigt sich bei Arbeitnehmern

mit einem Kind im Sinne des § 119

auf ......................................... 2 v. H.,

mit zwei Kindern im Sinne des § 119

auf ......................................... 1 v. H.,

mit mehr als zwei Kindern im Sinne

des § 119 auf ............................... 0 v. H..

Die Lohnsteuer von sonstigen Bezügen wird nicht erhoben, wenn sie jährlich den Betrag von 180 S nicht übersteigt. Den Freibetrag von 8 500 S darf nur der Arbeitgeber beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigen, bei dem die Erste Lohnsteuerkarte oder die Dauerlohnsteuerkarte vorliegt.

(2) Soweit die über den Freibetrag von 8500 S hinausgehenden sonstigen, insbesondere einmaligen Bezüge (Abs. 1) innerhalb eines Kalenderjahres ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge übersteigen, sind sie dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden. Bei der Berechnung des Sechstel ist derjenige laufende Bezug, der zusammen mit dem sonstigen Bezug ausgezahlt wird, bereits zu berücksichtigen. Wird ein sonstiger Bezug in einem Kalenderjahr vor Fälligkeit des ersten laufenden Bezuges ausgezahlt, ist dieser erste laufende Bezug in seiner voraussichtlichen Höhe auf das Kalenderjahr umzurechnen.

(3) Die Lohnsteuer von Abfertigungen, deren Höhe sich nach einem von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des laufenden Arbeitslohnes bestimmt, wird so berechnet, daß die auf den laufenden Arbeitslohn entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung der Steuersätze des Abs. 1 niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigungen nach dieser Bestimmung. Unter Abfertigung ist die einmalige Entschädigung zu verstehen, die einem Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund gesetzlicher Vorschriften, von Gebietskörperschaften erlassenen Dienstordnungen, aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder auf Grund eines Kollektivvertrages oder der für Bedienstete des Österreichischen Gewerkschaftsbundes geltenden Arbeitsordnung vom Arbeitgeber zu leisten ist. Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß auf Bezüge und Entschädigungen im Sinne des § 14 des Bezügegesetzes und im Sinne des § 5 des Verfassungsgerichtshofgesetzes sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Bezüge und Entschädigungen auf Grund landesgesetzlicher Regelungen anzuwenden.

(4) Die Lohnsteuer von Abfertigungen der Witwenpensionen, die auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften aus dem Grunde der Wiederverehelichung geleistet werden, wird so berechnet, daß die auf die letzte laufende Witwenpension entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung der Steuersätze des Abs. 1 niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigung der Witwenpension nach dieser Bestimmung. Die Ablösung von Pensionen des unmittelbar Anspruchberechtigten auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften oder auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist sinngemäß zu behandeln.

(5) Von dem Urlaubsentgelt oder der Abfindung gemäß den §§ 8 bis 10 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist die Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln, es sei denn, daß Abs. 6 anzuwenden ist.

(6) Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des

Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige

Abfertigungen, Abfindungen, Todfallsbeiträge und Sterbegelder, die

nicht aus öffentlichen Mitteln gezahlt werden) und nicht neben

laufenden Bezügen des Arbeitnehmers oder dessen Rechtsnachfolgers

aus demselben Dienstverhältnis gewährt werden, sind mit den

Steuersätzen des Abs. 1 zu versteuern, soweit sie insgesamt ein

Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht

übersteigen; Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Über das Ausmaß des ersten

Satzes hinaus sind freiwillige Abfertigungen bei einer

nachgewiesenen

Dienstzeit von bis zur Höhe von

3 Jahren ..................... 2/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

5 Jahren ..................... 3/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

10 Jahren ..................... 4/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

15 Jahren ..................... 6/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

20 Jahren ..................... 9/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

25 Jahren ..................... 12/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

mit den Steuersätzen des Abs. 1 zu versteuern; Abs. 2 ist nicht

anzuwenden. Während dieser Dienstzeit bereits erhaltene

Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder gemäß den Bestimmungen dieses

Absatzes sowie bestehende Ansprüche auf Abfertigungen im Sinne des

Abs. 3 kürzen das steuerlich begünstigte Ausmaß. Den Nachweis über

die zu berücksichtigende Dienstzeit sowie darüber, ob und in welcher

Höhe Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder dieses Absatzes bereits

früher ausgezahlt worden sind, hat der Arbeitnehmer zu erbringen;

bis zu welchem Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen werden, bleibt dem Arbeitnehmer überlassen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Soweit die Grenzen des ersten und zweiten Satzes überschritten werden, sind solche sonstige Bezüge wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen; hiebei ist ein monatlicher Lohnauszahlungszeitraum zu unterstellen. Ein laufender Bezug, der letztmalig in dem Lohnzahlungszeitraum, in dem auch ein Bezug im Sinne dieses Absatzes ausgezahlt wird, oder unmittelbar danach zur Auszahlung gelangt, hindert nicht die begünstigte Besteuerung.

(7) Als sonstige Bezüge gelten auch auf Grund lohngestaltender Vorschriften im Sinne des § 68 Abs. 2 lit. a bis c gewährte Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb sowie Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen, soweit solche Zuwendungen nicht öfter als zweimal jährlich ausgezahlt werden; die Besteuerung hat gemäß Abs. 1 zu erfolgen, Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(8) Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume sowie Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen von laufenden und sonstigen Bezügen für abgelaufene Kalenderjahre, die neben laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber oder in einem Konkursverfahren geleistet werden und nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, sind mit dem Steuersatz zu besteuern, der tarifmäßig dem letzten laufenden Arbeitslohn entspricht. Soweit die Nachzahlungen oder nachträglichen Zahlungen laufenden Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr betreffen, ist die Lohnsteuer durch Aufrollen der in Betracht kommenden Lohnzahlungszeiträume zu berechnen. Gemäß dem ersten Satz sind auch Vergleichssummen, gleichgültig, ob diese auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhen, zu behandeln, und zwar auch dann, wenn sie nicht neben laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber gewährt werden.

(9) Sonstige Bezüge, die mit festen Steuersätzen versteuert werden, bleiben bei der Veranlagung der Einkommensteuer außer Betracht. Als fester Steuersatz gelten auch die vervielfachte Tariflohnsteuer der Abs. 3 und 4 sowie die Tariflohnsteuer des Abs. 8.

(10) Sonstige Bezüge, die nicht unter eine der Begünstigungsbestimmungen der Abs. 1 bis 8 fallen, sind wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen; hiebei ist ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum zu unterstellen. Fließen derartige sonstige Bezüge einem beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer zu, dann ist an Stelle eines monatlichen Lohnzahlungszeitraumes ein jährlicher Lohnzahlungszeitraum anzunehmen.

(11) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auch bei der Veranlagung von

1.

Arbeitnehmern, die im Inland bei Arbeitgebern beschäftigt sind, die nicht zur Vornahme des Steuerabzuges vom Arbeitslohn verhalten werden können, sowie von

2.

Arbeitnehmern, die im Inland in der Nähe der Grenze ansässig sind, im Ausland in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben (Grenzgänger),

Bezugszeitraum: Abs. 1:

ab 1. 1. 1983

Abschn. I Art. II Z 1 lit. b BGBl. Nr. 570/1982.

Abs. 4:

ab 27.11.1982

keine besondere Inkrafttretensbestimmung

Sonstige Bezüge

§ 67. (1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn

von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge

(zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt die

Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines

Kalenderjahres 8 500 S übersteigen, 6 v. H. Dieser Steuersatz

ermäßigt sich bei Arbeitnehmern

mit einem Kind im Sinne des § 119

auf ......................................... 2 v. H.,

mit zwei Kindern im Sinne des § 119

auf ......................................... 1 v. H.,

mit mehr als zwei Kindern im Sinne

des § 119 auf ............................... 0 v. H..

Die Lohnsteuer von sonstigen Bezügen wird nicht erhoben, wenn sie jährlich den Betrag von 210 S nicht übersteigt. Den Freibetrag von 8 500 S darf nur der Arbeitgeber beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigen, bei dem die Erste Lohnsteuerkarte oder die Dauerlohnsteuerkarte vorliegt.

(2) Soweit die über den Freibetrag von 8500 S hinausgehenden sonstigen, insbesondere einmaligen Bezüge (Abs. 1) innerhalb eines Kalenderjahres ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge übersteigen, sind sie dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden. Bei der Berechnung des Sechstel ist derjenige laufende Bezug, der zusammen mit dem sonstigen Bezug ausgezahlt wird, bereits zu berücksichtigen. Wird ein sonstiger Bezug in einem Kalenderjahr vor Fälligkeit des ersten laufenden Bezuges ausgezahlt, ist dieser erste laufende Bezug in seiner voraussichtlichen Höhe auf das Kalenderjahr umzurechnen.

(3) Die Lohnsteuer von Abfertigungen, deren Höhe sich nach einem von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des laufenden Arbeitslohnes bestimmt, wird so berechnet, daß die auf den laufenden Arbeitslohn entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung der Steuersätze des Abs. 1 niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigungen nach dieser Bestimmung. Unter Abfertigung ist die einmalige Entschädigung zu verstehen, die einem Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund gesetzlicher Vorschriften, von Gebietskörperschaften erlassenen Dienstordnungen, aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder auf Grund eines Kollektivvertrages oder der für Bedienstete des Österreichischen Gewerkschaftsbundes geltenden Arbeitsordnung vom Arbeitgeber zu leisten ist. Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß auf Bezüge und Entschädigungen im Sinne des § 14 des Bezügegesetzes und im Sinne des § 5 des Verfassungsgerichtshofgesetzes sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Bezüge und Entschädigungen auf Grund landesgesetzlicher Regelungen anzuwenden.

(4) Die Lohnsteuer von Abfertigungen der Witwer- oder Witwenpensionen, die auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften aus dem Grunde der Wiederverehelichung geleistet werden, wird so berechnet, daß die auf die letzte laufende Witwer- oder Witwenpension entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung der Steuersätze des Abs. 1 niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigung der Witwer- oder Witwenpension nach dieser Bestimmung. Die Ablösung von Pensionen des unmittelbar Anspruchberechtigten auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften oder auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist sinngemäß zu behandeln.

(5) Von dem Urlaubsentgelt oder der Abfindung gemäß den §§ 8 bis 10 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist die Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln, es sei denn, daß Abs. 6 anzuwenden ist.

(6) Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des

Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige

Abfertigungen, Abfindungen, Todfallsbeiträge und Sterbegelder, die

nicht aus öffentlichen Mitteln gezahlt werden) und nicht neben

laufenden Bezügen des Arbeitnehmers oder dessen Rechtsnachfolgers

aus demselben Dienstverhältnis gewährt werden, sind mit den

Steuersätzen des Abs. 1 zu versteuern, soweit sie insgesamt ein

Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht

übersteigen; Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Über das Ausmaß des ersten

Satzes hinaus sind freiwillige Abfertigungen bei einer

nachgewiesenen

Dienstzeit von bis zur Höhe von

3 Jahren ..................... 2/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

5 Jahren ..................... 3/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

10 Jahren ..................... 4/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

15 Jahren ..................... 6/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

20 Jahren ..................... 9/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

25 Jahren ..................... 12/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

mit den Steuersätzen des Abs. 1 zu versteuern; Abs. 2 ist nicht

anzuwenden. Während dieser Dienstzeit bereits erhaltene

Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder gemäß den Bestimmungen dieses

Absatzes sowie bestehende Ansprüche auf Abfertigungen im Sinne des

Abs. 3 kürzen das steuerlich begünstigte Ausmaß. Den Nachweis über

die zu berücksichtigende Dienstzeit sowie darüber, ob und in welcher

Höhe Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder dieses Absatzes bereits

früher ausgezahlt worden sind, hat der Arbeitnehmer zu erbringen;

bis zu welchem Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen werden, bleibt dem Arbeitnehmer überlassen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Soweit die Grenzen des ersten und zweiten Satzes überschritten werden, sind solche sonstige Bezüge wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen; hiebei ist ein monatlicher Lohnauszahlungszeitraum zu unterstellen. Ein laufender Bezug, der letztmalig in dem Lohnzahlungszeitraum, in dem auch ein Bezug im Sinne dieses Absatzes ausgezahlt wird, oder unmittelbar danach zur Auszahlung gelangt, hindert nicht die begünstigte Besteuerung.

(7) Als sonstige Bezüge gelten auch auf Grund lohngestaltender Vorschriften im Sinne des § 68 Abs. 2 lit. a bis c gewährte Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb sowie Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen, soweit solche Zuwendungen nicht öfter als zweimal jährlich ausgezahlt werden; die Besteuerung hat gemäß Abs. 1 zu erfolgen, Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(8) Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume sowie Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen von laufenden und sonstigen Bezügen für abgelaufene Kalenderjahre, die neben laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber oder in einem Konkursverfahren geleistet werden und nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, sind mit dem Steuersatz zu besteuern, der tarifmäßig dem letzten laufenden Arbeitslohn entspricht. Soweit die Nachzahlungen oder nachträglichen Zahlungen laufenden Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr betreffen, ist die Lohnsteuer durch Aufrollen der in Betracht kommenden Lohnzahlungszeiträume zu berechnen. Gemäß dem ersten Satz sind auch Vergleichssummen, gleichgültig, ob diese auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhen, zu behandeln, und zwar auch dann, wenn sie nicht neben laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber gewährt werden.

(9) Sonstige Bezüge, die mit festen Steuersätzen versteuert werden, bleiben bei der Veranlagung der Einkommensteuer außer Betracht. Als fester Steuersatz gelten auch die vervielfachte Tariflohnsteuer der Abs. 3 und 4 sowie die Tariflohnsteuer des Abs. 8.

(10) Sonstige Bezüge, die nicht unter eine der Begünstigungsbestimmungen der Abs. 1 bis 8 fallen, sind wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen; hiebei ist ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum zu unterstellen. Fließen derartige sonstige Bezüge einem beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer zu, dann ist an Stelle eines monatlichen Lohnzahlungszeitraumes ein jährlicher Lohnzahlungszeitraum anzunehmen.

(11) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auch bei der Veranlagung von

1.

Arbeitnehmern, die im Inland bei Arbeitgebern beschäftigt sind, die nicht zur Vornahme des Steuerabzuges vom Arbeitslohn verhalten werden können, sowie von

2.

Arbeitnehmern, die im Inland in der Nähe der Grenze ansässig sind, im Ausland in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben (Grenzgänger),

Bezugszeitraum: Abs. 1:

ab 1. 1. 1984

Abschn. I Art. II Abs. 1 Z 2 BGBl. Nr. 587/1983.

Sonstige Bezüge

§ 67. (1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn

von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge

(zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt die

Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines

Kalenderjahres 8 500 S übersteigen, 6 v. H. Dieser Steuersatz

ermäßigt sich bei Arbeitnehmern

mit einem Kind im Sinne des § 119

auf ......................................... 2 v. H.,

mit zwei Kindern im Sinne des § 119

auf ......................................... 1 v. H.,

mit mehr als zwei Kindern im Sinne

des § 119 auf ............................... 0 v. H..

Die Lohnsteuer von sonstigen Bezügen wird nicht erhoben, wenn sie jährlich den Betrag von 250 S nicht übersteigt. Den Freibetrag von 8 500 S darf nur der Arbeitgeber beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigen, bei dem die Erste Lohnsteuerkarte oder die Dauerlohnsteuerkarte vorliegt.

(2) Soweit die über den Freibetrag von 8500 S hinausgehenden sonstigen, insbesondere einmaligen Bezüge (Abs. 1) innerhalb eines Kalenderjahres ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge übersteigen, sind sie dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden. Bei der Berechnung des Sechstel ist derjenige laufende Bezug, der zusammen mit dem sonstigen Bezug ausgezahlt wird, bereits zu berücksichtigen. Wird ein sonstiger Bezug in einem Kalenderjahr vor Fälligkeit des ersten laufenden Bezuges ausgezahlt, ist dieser erste laufende Bezug in seiner voraussichtlichen Höhe auf das Kalenderjahr umzurechnen.

(3) Die Lohnsteuer von Abfertigungen, deren Höhe sich nach einem von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des laufenden Arbeitslohnes bestimmt, wird so berechnet, daß die auf den laufenden Arbeitslohn entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung der Steuersätze des Abs. 1 niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigungen nach dieser Bestimmung. Unter Abfertigung ist die einmalige Entschädigung zu verstehen, die einem Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund gesetzlicher Vorschriften, von Gebietskörperschaften erlassenen Dienstordnungen, aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder auf Grund eines Kollektivvertrages oder der für Bedienstete des Österreichischen Gewerkschaftsbundes geltenden Arbeitsordnung vom Arbeitgeber zu leisten ist. Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß auf Bezüge und Entschädigungen im Sinne des § 14 des Bezügegesetzes und im Sinne des § 5 des Verfassungsgerichtshofgesetzes sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Bezüge und Entschädigungen auf Grund landesgesetzlicher Regelungen anzuwenden.

(4) Die Lohnsteuer von Abfertigungen der Witwer- oder Witwenpensionen, die auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften aus dem Grunde der Wiederverehelichung geleistet werden, wird so berechnet, daß die auf die letzte laufende Witwer- oder Witwenpension entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung der Steuersätze des Abs. 1 niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigung der Witwer- oder Witwenpension nach dieser Bestimmung. Die Ablösung von Pensionen des unmittelbar Anspruchberechtigten auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften oder auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist sinngemäß zu behandeln.

(5) Von dem Urlaubsentgelt oder der Abfindung gemäß den §§ 8 bis 10 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist die Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln, es sei denn, daß Abs. 6 anzuwenden ist.

(6) Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des

Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige

Abfertigungen, Abfindungen, Todfallsbeiträge und Sterbegelder, die

nicht aus öffentlichen Mitteln gezahlt werden) und nicht neben

laufenden Bezügen des Arbeitnehmers oder dessen Rechtsnachfolgers

aus demselben Dienstverhältnis gewährt werden, sind mit den

Steuersätzen des Abs. 1 zu versteuern, soweit sie insgesamt ein

Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht

übersteigen; Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Über das Ausmaß des ersten

Satzes hinaus sind freiwillige Abfertigungen bei einer

nachgewiesenen

Dienstzeit von bis zur Höhe von

3 Jahren ..................... 2/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

5 Jahren ..................... 3/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

10 Jahren ..................... 4/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

15 Jahren ..................... 6/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

20 Jahren ..................... 9/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

25 Jahren ..................... 12/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

mit den Steuersätzen des Abs. 1 zu versteuern; Abs. 2 ist nicht

anzuwenden. Während dieser Dienstzeit bereits erhaltene

Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder gemäß den Bestimmungen dieses

Absatzes sowie bestehende Ansprüche auf Abfertigungen im Sinne des

Abs. 3 kürzen das steuerlich begünstigte Ausmaß. Den Nachweis über

die zu berücksichtigende Dienstzeit sowie darüber, ob und in welcher

Höhe Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder dieses Absatzes bereits

früher ausgezahlt worden sind, hat der Arbeitnehmer zu erbringen;

bis zu welchem Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen werden, bleibt dem Arbeitnehmer überlassen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Soweit die Grenzen des ersten und zweiten Satzes überschritten werden, sind solche sonstige Bezüge wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen; hiebei ist ein monatlicher Lohnauszahlungszeitraum zu unterstellen. Ein laufender Bezug, der letztmalig in dem Lohnzahlungszeitraum, in dem auch ein Bezug im Sinne dieses Absatzes ausgezahlt wird, oder unmittelbar danach zur Auszahlung gelangt, hindert nicht die begünstigte Besteuerung.

(7) Als sonstige Bezüge gelten auch auf Grund lohngestaltender Vorschriften im Sinne des § 68 Abs. 2 lit. a bis c gewährte Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb sowie Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen, soweit solche Zuwendungen nicht öfter als zweimal jährlich ausgezahlt werden; die Besteuerung hat gemäß Abs. 1 zu erfolgen, Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(8) Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume sowie Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen von laufenden und sonstigen Bezügen für abgelaufene Kalenderjahre, die neben laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber oder in einem Konkursverfahren geleistet werden und nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, sind mit dem Steuersatz zu besteuern, der tarifmäßig dem letzten laufenden Arbeitslohn entspricht. Soweit die Nachzahlungen oder nachträglichen Zahlungen laufenden Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr betreffen, ist die Lohnsteuer durch Aufrollen der in Betracht kommenden Lohnzahlungszeiträume zu berechnen. Gemäß dem ersten Satz sind auch Vergleichssummen, gleichgültig, ob diese auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhen, zu behandeln, und zwar auch dann, wenn sie nicht neben laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber gewährt werden.

(9) Sonstige Bezüge, die mit festen Steuersätzen versteuert werden, bleiben bei der Veranlagung der Einkommensteuer außer Betracht. Als fester Steuersatz gelten auch die vervielfachte Tariflohnsteuer der Abs. 3 und 4 sowie die Tariflohnsteuer des Abs. 8.

(10) Sonstige Bezüge, die nicht unter eine der Begünstigungsbestimmungen der Abs. 1 bis 8 fallen, sind wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen; hiebei ist ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum zu unterstellen. Fließen derartige sonstige Bezüge einem beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer zu, dann ist an Stelle eines monatlichen Lohnzahlungszeitraumes ein jährlicher Lohnzahlungszeitraum anzunehmen.

(11) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auch bei der Veranlagung von

1.

Arbeitnehmern, die im Inland bei Arbeitgebern beschäftigt sind, die nicht zur Vornahme des Steuerabzuges vom Arbeitslohn verhalten werden können, sowie von

2.

Arbeitnehmern, die im Inland in der Nähe der Grenze ansässig sind, im Ausland in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben (Grenzgänger),

Bezugszeitraum: Abs. 1:

ab 1. 1. 1985

Abschn. I Art. II Z 1 lit. b BGBl. Nr. 531/1984.

Abs. 11:

ab 1. 1. 1982 (Veranlagungsjahr 1982)

Abschn. I Art. II Z 5 BGBl. Nr. 531/1984.

Sonstige Bezüge

§ 67. (1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn

von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge

(zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt die

Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines

Kalenderjahres 8 500 S übersteigen, 6 v. H. Dieser Steuersatz

ermäßigt sich bei Arbeitnehmern

mit einem Kind im Sinne des § 119

auf ......................................... 2 v. H.,

mit zwei Kindern im Sinne des § 119

auf ......................................... 1 v. H.,

mit mehr als zwei Kindern im Sinne

des § 119 auf ............................... 0 v. H..

Die Lohnsteuer von sonstigen Bezügen wird nicht erhoben, wenn sie jährlich den Betrag von 270 S nicht übersteigt. Den Freibetrag von 8 500 S darf nur der Arbeitgeber beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigen, bei dem die Erste Lohnsteuerkarte oder die Dauerlohnsteuerkarte vorliegt.

(2) Soweit die über den Freibetrag von 8500 S hinausgehenden sonstigen, insbesondere einmaligen Bezüge (Abs. 1) innerhalb eines Kalenderjahres ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge übersteigen, sind sie dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden. Bei der Berechnung des Sechstel ist derjenige laufende Bezug, der zusammen mit dem sonstigen Bezug ausgezahlt wird, bereits zu berücksichtigen. Wird ein sonstiger Bezug in einem Kalenderjahr vor Fälligkeit des ersten laufenden Bezuges ausgezahlt, ist dieser erste laufende Bezug in seiner voraussichtlichen Höhe auf das Kalenderjahr umzurechnen.

(3) Die Lohnsteuer von Abfertigungen, deren Höhe sich nach einem von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des laufenden Arbeitslohnes bestimmt, wird so berechnet, daß die auf den laufenden Arbeitslohn entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung der Steuersätze des Abs. 1 niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigungen nach dieser Bestimmung. Unter Abfertigung ist die einmalige Entschädigung zu verstehen, die einem Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund gesetzlicher Vorschriften, von Gebietskörperschaften erlassenen Dienstordnungen, aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder auf Grund eines Kollektivvertrages oder der für Bedienstete des Österreichischen Gewerkschaftsbundes geltenden Arbeitsordnung vom Arbeitgeber zu leisten ist. Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß auf Bezüge und Entschädigungen im Sinne des § 14 des Bezügegesetzes und im Sinne des § 5 des Verfassungsgerichtshofgesetzes sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Bezüge und Entschädigungen auf Grund landesgesetzlicher Regelungen anzuwenden.

(4) Die Lohnsteuer von Abfertigungen der Witwer- oder Witwenpensionen, die auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften aus dem Grunde der Wiederverehelichung geleistet werden, wird so berechnet, daß die auf die letzte laufende Witwer- oder Witwenpension entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung der Steuersätze des Abs. 1 niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigung der Witwer- oder Witwenpension nach dieser Bestimmung. Die Ablösung von Pensionen des unmittelbar Anspruchberechtigten auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften oder auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist sinngemäß zu behandeln.

(5) Von dem Urlaubsentgelt oder der Abfindung gemäß den §§ 8 bis 10 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist die Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln, es sei denn, daß Abs. 6 anzuwenden ist.

(6) Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des

Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige

Abfertigungen, Abfindungen, Todfallsbeiträge und Sterbegelder, die

nicht aus öffentlichen Mitteln gezahlt werden) und nicht neben

laufenden Bezügen des Arbeitnehmers oder dessen Rechtsnachfolgers

aus demselben Dienstverhältnis gewährt werden, sind mit den

Steuersätzen des Abs. 1 zu versteuern, soweit sie insgesamt ein

Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht

übersteigen; Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Über das Ausmaß des ersten

Satzes hinaus sind freiwillige Abfertigungen bei einer

nachgewiesenen

Dienstzeit von bis zur Höhe von

3 Jahren ..................... 2/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

5 Jahren ..................... 3/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

10 Jahren ..................... 4/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

15 Jahren ..................... 6/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

20 Jahren ..................... 9/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

25 Jahren ..................... 12/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

mit den Steuersätzen des Abs. 1 zu versteuern; Abs. 2 ist nicht

anzuwenden. Während dieser Dienstzeit bereits erhaltene

Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder gemäß den Bestimmungen dieses

Absatzes sowie bestehende Ansprüche auf Abfertigungen im Sinne des

Abs. 3 kürzen das steuerlich begünstigte Ausmaß. Den Nachweis über

die zu berücksichtigende Dienstzeit sowie darüber, ob und in welcher

Höhe Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder dieses Absatzes bereits

früher ausgezahlt worden sind, hat der Arbeitnehmer zu erbringen;

bis zu welchem Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen werden, bleibt dem Arbeitnehmer überlassen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Soweit die Grenzen des ersten und zweiten Satzes überschritten werden, sind solche sonstige Bezüge wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen; hiebei ist ein monatlicher Lohnauszahlungszeitraum zu unterstellen. Ein laufender Bezug, der letztmalig in dem Lohnzahlungszeitraum, in dem auch ein Bezug im Sinne dieses Absatzes ausgezahlt wird, oder unmittelbar danach zur Auszahlung gelangt, hindert nicht die begünstigte Besteuerung.

(7) Als sonstige Bezüge gelten auch auf Grund lohngestaltender Vorschriften im Sinne des § 68 Abs. 2 lit. a bis c gewährte Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb sowie Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen, soweit solche Zuwendungen nicht öfter als zweimal jährlich ausgezahlt werden; die Besteuerung hat gemäß Abs. 1 zu erfolgen, Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(8) Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume sowie Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen von laufenden und sonstigen Bezügen für abgelaufene Kalenderjahre, die neben laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber oder in einem Konkursverfahren geleistet werden und nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, sind mit dem Steuersatz zu besteuern, der tarifmäßig dem letzten laufenden Arbeitslohn entspricht. Soweit die Nachzahlungen oder nachträglichen Zahlungen laufenden Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr betreffen, ist die Lohnsteuer durch Aufrollen der in Betracht kommenden Lohnzahlungszeiträume zu berechnen. Gemäß dem ersten Satz sind auch Vergleichssummen, gleichgültig, ob diese auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhen, zu behandeln, und zwar auch dann, wenn sie nicht neben laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber gewährt werden.

(9) Sonstige Bezüge, die mit festen Steuersätzen versteuert werden, bleiben bei der Veranlagung der Einkommensteuer außer Betracht. Als fester Steuersatz gelten auch die vervielfachte Tariflohnsteuer der Abs. 3 und 4 sowie die Tariflohnsteuer des Abs. 8.

(10) Sonstige Bezüge, die nicht unter eine der Begünstigungsbestimmungen der Abs. 1 bis 8 fallen, sind wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen; hiebei ist ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum zu unterstellen. Fließen derartige sonstige Bezüge einem beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer zu, dann ist an Stelle eines monatlichen Lohnzahlungszeitraumes ein jährlicher Lohnzahlungszeitraum anzunehmen.

(11) Die Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 6 sind auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern, die im Inland bei Arbeitgebern beschäftigt sind, die nicht zur Vornahme des Steuerabzuges vom Arbeitslohn verhalten werden können, sowie von Grenzgängern (§ 16 Abs. 1 Z 4) anzuwenden.

Bezugszeitraum: Abs. 1, 6, 8 und 11:

ab 1. 1. 1986

Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 557/1985.

Sonstige Bezüge

§ 67. (1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn

von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge

(zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt die

Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines

Kalenderjahres 8 500 S übersteigen, 6 v. H. Dieser Steuersatz

ermäßigt sich bei Arbeitnehmern

mit einem Kind im Sinne des § 119

auf ......................................... 2 v. H.,

mit zwei Kindern im Sinne des § 119

auf ......................................... 1 v. H.,

mit mehr als zwei Kindern im Sinne

des § 119 auf ............................... 0 v. H..

Die Lohnsteuer von sonstigen Bezügen wird nicht erhoben, wenn sie jährlich den Betrag von 300 S nicht übersteigt. Den Freibetrag von 8 500 S darf nur der Arbeitgeber beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigen, bei dem die Erste Lohnsteuerkarte oder die Dauerlohnsteuerkarte vorliegt.

(2) Soweit die über den Freibetrag von 8500 S hinausgehenden sonstigen, insbesondere einmaligen Bezüge (Abs. 1) innerhalb eines Kalenderjahres ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge übersteigen, sind sie dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden. Bei der Berechnung des Sechstel ist derjenige laufende Bezug, der zusammen mit dem sonstigen Bezug ausgezahlt wird, bereits zu berücksichtigen. Wird ein sonstiger Bezug in einem Kalenderjahr vor Fälligkeit des ersten laufenden Bezuges ausgezahlt, ist dieser erste laufende Bezug in seiner voraussichtlichen Höhe auf das Kalenderjahr umzurechnen.

(3) Die Lohnsteuer von Abfertigungen, deren Höhe sich nach einem von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des laufenden Arbeitslohnes bestimmt, wird so berechnet, daß die auf den laufenden Arbeitslohn entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung der Steuersätze des Abs. 1 niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigungen nach dieser Bestimmung. Unter Abfertigung ist die einmalige Entschädigung zu verstehen, die einem Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund gesetzlicher Vorschriften, von Gebietskörperschaften erlassenen Dienstordnungen, aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder auf Grund eines Kollektivvertrages oder der für Bedienstete des Österreichischen Gewerkschaftsbundes geltenden Arbeitsordnung vom Arbeitgeber zu leisten ist. Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß auf Bezüge und Entschädigungen im Sinne des § 14 des Bezügegesetzes und im Sinne des § 5 des Verfassungsgerichtshofgesetzes sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Bezüge und Entschädigungen auf Grund landesgesetzlicher Regelungen anzuwenden.

(4) Die Lohnsteuer von Abfertigungen der Witwer- oder Witwenpensionen, die auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften aus dem Grunde der Wiederverehelichung geleistet werden, wird so berechnet, daß die auf die letzte laufende Witwer- oder Witwenpension entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung der Steuersätze des Abs. 1 niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigung der Witwer- oder Witwenpension nach dieser Bestimmung. Die Ablösung von Pensionen des unmittelbar Anspruchberechtigten auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften oder auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist sinngemäß zu behandeln.

(5) Von dem Urlaubsentgelt oder der Abfindung gemäß den §§ 8 bis 10 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist die Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln, es sei denn, daß Abs. 6 anzuwenden ist.

(6) Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des

Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige

Abfertigungen und Abfindungen) und nicht neben laufenden Bezügen des

Arbeitnehmers oder dessen Rechtsnachfolgers aus demselben

Dienstverhältnis gewährt werden, sind mit den Steuersätzen des Abs. 1

zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge

der letzten zwölf Monate nicht übersteigen; Abs. 2 ist nicht

anzuwenden. Über das Ausmaß des ersten Satzes hinaus sind freiwillige

Abfertigungen bei einer nachgewiesenen Dienstzeit von

bis zur Höhe von

3 Jahren ..................... 2/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

5 Jahren ..................... 3/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

10 Jahren ..................... 4/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

15 Jahren ..................... 6/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

20 Jahren ..................... 9/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

25 Jahren ..................... 12/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

mit den Steuersätzen des Abs. 1 zu versteuern; Abs. 2 ist nicht

anzuwenden. Während dieser Dienstzeit bereits erhaltene

Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder gemäß den Bestimmungen dieses

Absatzes sowie bestehende Ansprüche auf Abfertigungen im Sinne des

Abs. 3 kürzen das steuerlich begünstigte Ausmaß. Den Nachweis über

die zu berücksichtigende Dienstzeit sowie darüber, ob und in welcher

Höhe Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder dieses Absatzes bereits

früher ausgezahlt worden sind, hat der Arbeitnehmer zu erbringen;

bis zu welchem Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen werden, bleibt dem Arbeitnehmer überlassen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Soweit die Grenzen des ersten und zweiten Satzes überschritten werden, sind solche sonstige Bezüge wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen; hiebei ist ein monatlicher Lohnauszahlungszeitraum zu unterstellen. Ein laufender Bezug, der letztmalig in dem Lohnzahlungszeitraum, in dem auch ein Bezug im Sinne dieses Absatzes ausgezahlt wird, oder unmittelbar danach zur Auszahlung gelangt, hindert nicht die begünstigte Besteuerung.

(7) Als sonstige Bezüge gelten auch auf Grund lohngestaltender Vorschriften im Sinne des § 68 Abs. 2 lit. a bis c gewährte Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb sowie Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen, soweit solche Zuwendungen nicht öfter als zweimal jährlich ausgezahlt werden; die Besteuerung hat gemäß Abs. 1 zu erfolgen, Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(8) Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume, weiters Zahlungen für Pensionsabfindungen, soweit sie nicht nach Abs. 6 mit den Steuersätzen des Abs. 1 zu versteuern sind, sowie Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen von laufenden und sonstigen Bezügen für abgelaufene Kalenderjahre, die neben laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber oder in einem Konkursverfahren geleistet werden und nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, sind mit dem Steuersatz zu besteuern, der tarifmäßig dem letzten laufenden Arbeitslohn entspricht. Soweit die Nachzahlungen oder nachträglichen Zahlungen laufenden Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr betreffen, ist die Lohnsteuer durch Aufrollen der in Betracht kommenden Lohnzahlungszeiträume zu berechnen. Gemäß dem ersten Satz sind auch Vergleichssummen, gleichgültig, ob diese auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhen, zu behandeln, und zwar auch dann, wenn sie nicht neben laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber gewährt werden.

(9) Sonstige Bezüge, die mit festen Steuersätzen versteuert werden, bleiben bei der Veranlagung der Einkommensteuer außer Betracht. Als fester Steuersatz gelten auch die vervielfachte Tariflohnsteuer der Abs. 3 und 4 sowie die Tariflohnsteuer des Abs. 8.

(10) Sonstige Bezüge, die nicht unter eine der Begünstigungsbestimmungen der Abs. 1 bis 8 fallen, sind wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen; hiebei ist ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum zu unterstellen. Fließen derartige sonstige Bezüge einem beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer zu, dann ist an Stelle eines monatlichen Lohnzahlungszeitraumes ein jährlicher Lohnzahlungszeitraum anzunehmen.

(11) Die Bestimmungen der Abs. 1, 2, 6 und 8 sind auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern, die im Inland bei Arbeitgebern beschäftigt sind, die nicht zur Vornahme des Steuerabzuges vom Arbeitslohn verhalten werden können, sowie von Grenzgängern (§ 16 Abs. 1 Z 4) anzuwenden.

Bezugszeitraum: Abs. 1:

ab 1. 1. 1987

Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 562/1986.

Sonstige Bezüge

§ 67. (1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn

von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge

(zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt die

Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines

Kalenderjahres 8 500 S übersteigen, 6 v. H. Dieser Steuersatz

ermäßigt sich bei Arbeitnehmern

mit einem Kind im Sinne des § 119

auf ......................................... 2 v. H.,

mit zwei Kindern im Sinne des § 119

auf ......................................... 1 v. H.,

mit mehr als zwei Kindern im Sinne

des § 119 auf ............................... 0 v. H..

Die Lohnsteuer von sonstigen Bezügen wird nicht erhoben, wenn sie jährlich den Betrag von 350 S nicht übersteigt. Beträgt die Lohnsteuer mehr als 350 S, jedoch nicht mehr als 700 S, so ermäßigt sich der zu erhebende Betrag um den Unterschiedsbetrag zwischen 700 S und der Lohnsteuer. Den Freibetrag von 8 500 S darf nur der Arbeitgeber beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigen, bei dem die Erste Lohnsteuerkarte oder die Dauerlohnsteuerkarte vorliegt.

(2) Soweit die über den Freibetrag von 8 500 S hinausgehenden sonstigen, insbesondere einmaligen Bezüge (Abs. 1) innerhalb eines Kalenderjahres ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge übersteigen, sind sie dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden. Bei der Berechnung des Sechstel ist derjenige laufende Bezug, der zusammen mit dem sonstigen Bezug ausgezahlt wird, bereits zu berücksichtigen. Wird ein sonstiger Bezug in einem Kalenderjahr vor Fälligkeit des ersten laufenden Bezuges ausgezahlt, ist dieser erste laufende Bezug in seiner voraussichtlichen Höhe auf das Kalenderjahr umzurechnen.

(3) Die Lohnsteuer von Abfertigungen, deren Höhe sich nach einem von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des laufenden Arbeitslohnes bestimmt, wird so berechnet, daß die auf den laufenden Arbeitslohn entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung der Steuersätze des Abs. 1 niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigungen nach dieser Bestimmung. Unter Abfertigung ist die einmalige Entschädigung zu verstehen, die einem Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund gesetzlicher Vorschriften, von Gebietskörperschaften erlassenen Dienstordnungen, aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder auf Grund eines Kollektivvertrages oder der für Bedienstete des Österreichischen Gewerkschaftsbundes geltenden Arbeitsordnung vom Arbeitgeber zu leisten ist. Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß auf Bezüge und Entschädigungen im Sinne des § 14 des Bezügegesetzes und im Sinne des § 5 des Verfassungsgerichtshofgesetzes sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Bezüge und Entschädigungen auf Grund landesgesetzlicher Regelungen anzuwenden.

(4) Die Lohnsteuer von Abfertigungen der Witwer- oder Witwenpensionen, die auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften aus dem Grunde der Wiederverehelichung geleistet werden, wird so berechnet, daß die auf die letzte laufende Witwer- oder Witwenpension entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung der Steuersätze des Abs. 1 niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigung der Witwer- oder Witwenpension nach dieser Bestimmung. Die Ablösung von Pensionen des unmittelbar Anspruchberechtigten auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften oder auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist sinngemäß zu behandeln.

(5) Von dem Urlaubsentgelt oder der Abfindung gemäß den §§ 8 bis 10 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist die Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln, es sei denn, daß Abs. 6 anzuwenden ist.

(6) Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des

Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige

Abfertigungen und Abfindungen) und nicht neben laufenden Bezügen des

Arbeitnehmers oder dessen Rechtsnachfolgers aus demselben

Dienstverhältnis gewährt werden, sind mit den Steuersätzen des Abs. 1

zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge

der letzten zwölf Monate nicht übersteigen; Abs. 2 ist nicht

anzuwenden. Über das Ausmaß des ersten Satzes hinaus sind freiwillige

Abfertigungen bei einer nachgewiesenen Dienstzeit von

bis zur Höhe von

3 Jahren ..................... 2/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

5 Jahren ..................... 3/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

10 Jahren ..................... 4/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

15 Jahren ..................... 6/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

20 Jahren ..................... 9/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

25 Jahren ..................... 12/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

mit den Steuersätzen des Abs. 1 zu versteuern; Abs. 2 ist nicht

anzuwenden. Während dieser Dienstzeit bereits erhaltene

Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder gemäß den Bestimmungen dieses

Absatzes sowie bestehende Ansprüche auf Abfertigungen im Sinne des

Abs. 3 kürzen das steuerlich begünstigte Ausmaß. Den Nachweis über

die zu berücksichtigende Dienstzeit sowie darüber, ob und in welcher

Höhe Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder dieses Absatzes bereits

früher ausgezahlt worden sind, hat der Arbeitnehmer zu erbringen;

bis zu welchem Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen werden, bleibt dem Arbeitnehmer überlassen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Soweit die Grenzen des ersten und zweiten Satzes überschritten werden, sind solche sonstige Bezüge wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen; hiebei ist ein monatlicher Lohnauszahlungszeitraum zu unterstellen. Ein laufender Bezug, der letztmalig in dem Lohnzahlungszeitraum, in dem auch ein Bezug im Sinne dieses Absatzes ausgezahlt wird, oder unmittelbar danach zur Auszahlung gelangt, hindert nicht die begünstigte Besteuerung.

(7) Als sonstige Bezüge gelten auch auf Grund lohngestaltender Vorschriften im Sinne des § 68 Abs. 2 lit. a bis c gewährte Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb sowie Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen, soweit solche Zuwendungen nicht öfter als zweimal jährlich ausgezahlt werden; die Besteuerung hat gemäß Abs. 1 zu erfolgen, Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(8) Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume, weiters Zahlungen für Pensionsabfindungen, soweit sie nicht nach Abs. 6 mit den Steuersätzen des Abs. 1 zu versteuern sind, sowie Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen von laufenden und sonstigen Bezügen für abgelaufene Kalenderjahre, die neben laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber oder in einem Konkursverfahren geleistet werden und nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, sind mit dem Steuersatz zu besteuern, der tarifmäßig dem letzten laufenden Arbeitslohn entspricht. Soweit die Nachzahlungen oder nachträglichen Zahlungen laufenden Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr betreffen, ist die Lohnsteuer durch Aufrollen der in Betracht kommenden Lohnzahlungszeiträume zu berechnen. Gemäß dem ersten Satz sind auch Vergleichssummen, gleichgültig, ob diese auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhen, zu behandeln, und zwar auch dann, wenn sie nicht neben laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber gewährt werden.

(9) Sonstige Bezüge, die mit festen Steuersätzen versteuert werden, bleiben bei der Veranlagung der Einkommensteuer außer Betracht. Als fester Steuersatz gelten auch die vervielfachte Tariflohnsteuer der Abs. 3 und 4 sowie die Tariflohnsteuer des Abs. 8.

(10) Sonstige Bezüge, die nicht unter eine der Begünstigungsbestimmungen der Abs. 1 bis 8 fallen, sind wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen; hiebei ist ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum zu unterstellen. Fließen derartige sonstige Bezüge einem beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer zu, dann ist an Stelle eines monatlichen Lohnzahlungszeitraumes ein jährlicher Lohnzahlungszeitraum anzunehmen.

(11) Die Bestimmungen der Abs. 1, 2, 6 und 8 sind auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern, die im Inland bei Arbeitgebern beschäftigt sind, die nicht zur Vornahme des Steuerabzuges vom Arbeitslohn verhalten werden können, sowie von Grenzgängern (§ 16 Abs. 1 Z 4) anzuwenden.

Bezugszeitraum: Abs. 8:

ab 1. 7. 1987

Abschn. I Art. II Z 7 BGBl. Nr. 312/1987.

Abs. 11:

ab 1. 1. 1986 (Veranlagungsjahr 1986)

Abschn. I Art. II Z 4 BGBl. Nr. 312/1987.

Sonstige Bezüge

§ 67. (1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn

von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge

(zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt die

Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines

Kalenderjahres 8 500 S übersteigen, 6 v. H. Dieser Steuersatz

ermäßigt sich bei Arbeitnehmern

mit einem Kind im Sinne des § 119

auf ......................................... 2 v. H.,

mit zwei Kindern im Sinne des § 119

auf ......................................... 1 v. H.,

mit mehr als zwei Kindern im Sinne

des § 119 auf ............................... 0 v. H..

Die Lohnsteuer von sonstigen Bezügen wird nicht erhoben, wenn sie jährlich den Betrag von 350 S nicht übersteigt. Beträgt die Lohnsteuer mehr als 350 S, jedoch nicht mehr als 700 S, so ermäßigt sich der zu erhebende Betrag um den Unterschiedsbetrag zwischen 700 S und der Lohnsteuer. Den Freibetrag von 8 500 S darf nur der Arbeitgeber beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigen, bei dem die Erste Lohnsteuerkarte oder die Dauerlohnsteuerkarte vorliegt.

(2) Soweit die über den Freibetrag von 8 500 S hinausgehenden sonstigen, insbesondere einmaligen Bezüge (Abs. 1) innerhalb eines Kalenderjahres ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge übersteigen, sind sie dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden. Bei der Berechnung des Sechstel ist derjenige laufende Bezug, der zusammen mit dem sonstigen Bezug ausgezahlt wird, bereits zu berücksichtigen. Wird ein sonstiger Bezug in einem Kalenderjahr vor Fälligkeit des ersten laufenden Bezuges ausgezahlt, ist dieser erste laufende Bezug in seiner voraussichtlichen Höhe auf das Kalenderjahr umzurechnen.

(3) Die Lohnsteuer von Abfertigungen, deren Höhe sich nach einem von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des laufenden Arbeitslohnes bestimmt, wird so berechnet, daß die auf den laufenden Arbeitslohn entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung der Steuersätze des Abs. 1 niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigungen nach dieser Bestimmung. Unter Abfertigung ist die einmalige Entschädigung zu verstehen, die einem Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund gesetzlicher Vorschriften, von Gebietskörperschaften erlassenen Dienstordnungen, aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder auf Grund eines Kollektivvertrages oder der für Bedienstete des Österreichischen Gewerkschaftsbundes geltenden Arbeitsordnung vom Arbeitgeber zu leisten ist. Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß auf Bezüge und Entschädigungen im Sinne des § 14 des Bezügegesetzes und im Sinne des § 5 des Verfassungsgerichtshofgesetzes sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Bezüge und Entschädigungen auf Grund landesgesetzlicher Regelungen anzuwenden.

(4) Die Lohnsteuer von Abfertigungen der Witwer- oder Witwenpensionen, die auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften aus dem Grunde der Wiederverehelichung geleistet werden, wird so berechnet, daß die auf die letzte laufende Witwer- oder Witwenpension entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung der Steuersätze des Abs. 1 niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigung der Witwer- oder Witwenpension nach dieser Bestimmung. Die Ablösung von Pensionen des unmittelbar Anspruchberechtigten auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften oder auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist sinngemäß zu behandeln.

(5) Von dem Urlaubsentgelt oder der Abfindung gemäß den §§ 8 bis 10 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist die Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln, es sei denn, daß Abs. 6 anzuwenden ist.

(6) Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des

Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige

Abfertigungen und Abfindungen) und nicht neben laufenden Bezügen des

Arbeitnehmers oder dessen Rechtsnachfolgers aus demselben

Dienstverhältnis gewährt werden, sind mit den Steuersätzen des Abs. 1

zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge

der letzten zwölf Monate nicht übersteigen; Abs. 2 ist nicht

anzuwenden. Über das Ausmaß des ersten Satzes hinaus sind freiwillige

Abfertigungen bei einer nachgewiesenen Dienstzeit von

bis zur Höhe von

3 Jahren ..................... 2/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

5 Jahren ..................... 3/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

10 Jahren ..................... 4/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

15 Jahren ..................... 6/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

20 Jahren ..................... 9/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

25 Jahren ..................... 12/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

mit den Steuersätzen des Abs. 1 zu versteuern; Abs. 2 ist nicht

anzuwenden. Während dieser Dienstzeit bereits erhaltene

Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder gemäß den Bestimmungen dieses

Absatzes sowie bestehende Ansprüche auf Abfertigungen im Sinne des

Abs. 3 kürzen das steuerlich begünstigte Ausmaß. Den Nachweis über

die zu berücksichtigende Dienstzeit sowie darüber, ob und in welcher

Höhe Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder dieses Absatzes bereits

früher ausgezahlt worden sind, hat der Arbeitnehmer zu erbringen;

bis zu welchem Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen werden, bleibt dem Arbeitnehmer überlassen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Soweit die Grenzen des ersten und zweiten Satzes überschritten werden, sind solche sonstige Bezüge wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen; hiebei ist ein monatlicher Lohnauszahlungszeitraum zu unterstellen. Ein laufender Bezug, der letztmalig in dem Lohnzahlungszeitraum, in dem auch ein Bezug im Sinne dieses Absatzes ausgezahlt wird, oder unmittelbar danach zur Auszahlung gelangt, hindert nicht die begünstigte Besteuerung.

(7) Als sonstige Bezüge gelten auch auf Grund lohngestaltender Vorschriften im Sinne des § 68 Abs. 2 lit. a bis c gewährte Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb sowie Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen, soweit solche Zuwendungen nicht öfter als zweimal jährlich ausgezahlt werden; die Besteuerung hat gemäß Abs. 1 zu erfolgen, Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(8) Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume sowie Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen von laufenden und sonstigen Bezügen für abgelaufene Kalenderjahre, die neben laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber oder in einem Konkursverfahren geleistet werden und nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, sind mit jenem Steuersatz zu besteuern, der tarifmäßig dem letzten laufenden Arbeitslohn entspricht. Soweit Pensionsabfindungen nicht nach Abs. 6 mit den Steuersätzen des Abs. 1 zu versteuern sind, sind sie mit jenem Steuersatz zu besteuern, der tarifmäßig dem laufenden Arbeitslohn der letzten drei vollen Kalenderjahre entspricht. Soweit die Nachzahlungen oder nachträglichen Zahlungen laufenden Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr betreffen, ist die Lohnsteuer durch Aufrollen der in Betracht kommenden Lohnzahlungszeiträume zu berechnen. Gemäß dem ersten Satz sind auch Vergleichssummen, gleichgültig, ob diese auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhen, zu behandeln, und zwar auch dann, wenn sie nicht neben laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber gewährt werden.

(9) Sonstige Bezüge, die mit festen Steuersätzen versteuert werden, bleiben bei der Veranlagung der Einkommensteuer außer Betracht. Als fester Steuersatz gelten auch die vervielfachte Tariflohnsteuer der Abs. 3 und 4 sowie die Tariflohnsteuer des Abs. 8.

(10) Sonstige Bezüge, die nicht unter eine der Begünstigungsbestimmungen der Abs. 1 bis 8 fallen, sind wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen; hiebei ist ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum zu unterstellen. Fließen derartige sonstige Bezüge einem beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer zu, dann ist an Stelle eines monatlichen Lohnzahlungszeitraumes ein jährlicher Lohnzahlungszeitraum anzunehmen.

(11) Die Abs. 1, 2, 6 und 8 sind auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern anzuwenden.

Abkürzung

EStG 1972

Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)

Sonstige Bezüge

§ 67. (1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn

von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge

(zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt die

Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines

Kalenderjahres 8 500 S übersteigen, 6 v. H. Dieser Steuersatz

ermäßigt sich bei Arbeitnehmern

mit einem Kind im Sinne des § 119

auf ......................................... 2 v. H.,

mit zwei Kindern im Sinne des § 119

auf ......................................... 1 v. H.,

mit mehr als zwei Kindern im Sinne

des § 119 auf ............................... 0 v. H..

Die Lohnsteuer von sonstigen Bezügen wird nicht erhoben, wenn sie jährlich den Betrag von 350 S nicht übersteigt. Beträgt die Lohnsteuer mehr als 350 S, jedoch nicht mehr als 700 S, so ermäßigt sich der zu erhebende Betrag um den Unterschiedsbetrag zwischen 700 S und der Lohnsteuer. Den Freibetrag von 8 500 S darf nur der Arbeitgeber beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigen, bei dem die Erste Lohnsteuerkarte oder die Dauerlohnsteuerkarte vorliegt.

(2) Soweit die über den Freibetrag von 8 500 S hinausgehenden sonstigen, insbesondere einmaligen Bezüge (Abs. 1) innerhalb eines Kalenderjahres ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge übersteigen, sind sie dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden. Bei der Berechnung des Sechstel ist derjenige laufende Bezug, der zusammen mit dem sonstigen Bezug ausgezahlt wird, bereits zu berücksichtigen. Wird ein sonstiger Bezug in einem Kalenderjahr vor Fälligkeit des ersten laufenden Bezuges ausgezahlt, ist dieser erste laufende Bezug in seiner voraussichtlichen Höhe auf das Kalenderjahr umzurechnen.

(3) Die Lohnsteuer von Abfertigungen, deren Höhe sich nach einem von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des laufenden Arbeitslohnes bestimmt, wird so berechnet, daß die auf den laufenden Arbeitslohn entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung der Steuersätze des Abs. 1 niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigungen nach dieser Bestimmung. Unter Abfertigung ist die einmalige Entschädigung zu verstehen, die einem Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund gesetzlicher Vorschriften, von Gebietskörperschaften erlassenen Dienstordnungen, aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder auf Grund eines Kollektivvertrages oder der für Bedienstete des Österreichischen Gewerkschaftsbundes geltenden Arbeitsordnung vom Arbeitgeber zu leisten ist. Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß auf Bezüge und Entschädigungen im Sinne des § 14 des Bezügegesetzes und im Sinne des § 5 des Verfassungsgerichtshofgesetzes, dem Grund und der Höhe nach gleichartige Bezüge und Entschädigungen auf Grund landesgesetzlicher Regelungen sowie auf Abfertigungen durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Grund des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden. Die Versteuerung der Abfertigung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse richtet sich nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte, die der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber vorgelegt hat.

(4) Die Lohnsteuer von Abfertigungen der Witwer- oder Witwenpensionen, die auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften aus dem Grunde der Wiederverehelichung geleistet werden, wird so berechnet, daß die auf die letzte laufende Witwer- oder Witwenpension entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung der Steuersätze des Abs. 1 niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigung der Witwer- oder Witwenpension nach dieser Bestimmung. Die Ablösung von Pensionen des unmittelbar Anspruchberechtigten auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften oder auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist sinngemäß zu behandeln.

(5) Von dem Urlaubsentgelt oder der Abfindung gemäß den §§ 8 bis 10 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung ist die Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln, es sei denn, daß Abs. 6 anzuwenden ist.

(6) Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des

Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige

Abfertigungen und Abfindungen) und nicht neben laufenden Bezügen des

Arbeitnehmers oder dessen Rechtsnachfolgers aus demselben

Dienstverhältnis gewährt werden, sind mit den Steuersätzen des Abs. 1

zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge

der letzten zwölf Monate nicht übersteigen; Abs. 2 ist nicht

anzuwenden. Über das Ausmaß des ersten Satzes hinaus sind freiwillige

Abfertigungen bei einer nachgewiesenen Dienstzeit von

bis zur Höhe von

3 Jahren ..................... 2/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

5 Jahren ..................... 3/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

10 Jahren ..................... 4/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

15 Jahren ..................... 6/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

20 Jahren ..................... 9/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

25 Jahren ..................... 12/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

mit den Steuersätzen des Abs. 1 zu versteuern; Abs. 2 ist nicht

anzuwenden. Während dieser Dienstzeit bereits erhaltene

Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder gemäß den Bestimmungen dieses

Absatzes sowie bestehende Ansprüche auf Abfertigungen im Sinne des

Abs. 3 kürzen das steuerlich begünstigte Ausmaß. Den Nachweis über

die zu berücksichtigende Dienstzeit sowie darüber, ob und in welcher

Höhe Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder dieses Absatzes bereits

früher ausgezahlt worden sind, hat der Arbeitnehmer zu erbringen;

bis zu welchem Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen werden, bleibt dem Arbeitnehmer überlassen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Soweit die Grenzen des ersten und zweiten Satzes überschritten werden, sind solche sonstige Bezüge wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen; hiebei ist ein monatlicher Lohnauszahlungszeitraum zu unterstellen. Ein laufender Bezug, der letztmalig in dem Lohnzahlungszeitraum, in dem auch ein Bezug im Sinne dieses Absatzes ausgezahlt wird, oder unmittelbar danach zur Auszahlung gelangt, hindert nicht die begünstigte Besteuerung.

(7) Als sonstige Bezüge gelten auch auf Grund lohngestaltender Vorschriften im Sinne des § 68 Abs. 2 lit. a bis c gewährte Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb sowie Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen, soweit solche Zuwendungen nicht öfter als zweimal jährlich ausgezahlt werden; die Besteuerung hat gemäß Abs. 1 zu erfolgen, Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(8) Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume sowie Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen von laufenden und sonstigen Bezügen für abgelaufene Kalenderjahre, die neben laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber oder in einem Konkursverfahren geleistet werden und nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, sind mit jenem Steuersatz zu besteuern, der tarifmäßig dem letzten laufenden Arbeitslohn entspricht. Soweit Pensionsabfindungen nicht nach Abs. 6 mit den Steuersätzen des Abs. 1 zu versteuern sind, sind sie mit jenem Steuersatz zu besteuern, der tarifmäßig dem laufenden Arbeitslohn der letzten drei vollen Kalenderjahre entspricht. Soweit die Nachzahlungen oder nachträglichen Zahlungen laufenden Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr betreffen, ist die Lohnsteuer durch Aufrollen der in Betracht kommenden Lohnzahlungszeiträume zu berechnen. Gemäß dem ersten Satz sind auch Vergleichssummen, gleichgültig, ob diese auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhen, zu behandeln, und zwar auch dann, wenn sie nicht neben laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber gewährt werden.

(9) Sonstige Bezüge, die mit festen Steuersätzen versteuert werden, bleiben bei der Veranlagung der Einkommensteuer außer Betracht. Als fester Steuersatz gelten auch die vervielfachte Tariflohnsteuer der Abs. 3 und 4 sowie die Tariflohnsteuer des Abs. 8.

(10) Sonstige Bezüge, die nicht unter eine der Begünstigungsbestimmungen der Abs. 1 bis 8 fallen, sind wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen; hiebei ist ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum zu unterstellen. Fließen derartige sonstige Bezüge einem beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer zu, dann ist an Stelle eines monatlichen Lohnzahlungszeitraumes ein jährlicher Lohnzahlungszeitraum anzunehmen.

(11) Die Abs. 1, 2, 6 und 8 sind auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern anzuwenden.

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)

Besteuerung bestimmter Zulagen und Zuschläge

§ 68. (1) Erhält der Arbeitnehmer Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, in Überstundenentlohnungen enthaltene Zuschläge, für Mehrarbeit und Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, so beträgt die Lohnsteuer, soweit diese Zulagen und Zuschläge insgesamt den Freibetrag von 5070 S monatlich (1170 S wöchentlich, 195 S täglich) übersteigen, 15 v. H.

(2) Unter Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sind jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die

1.

in erheblichem Maße eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung zwangsläufig bewirken, oder

2.

im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen, oder

3.

infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge Sturz- oder anderen Gefahren zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen.

a)

auf Grund gesetzlicher Vorschriften, von Gebietskörperschaften erlassener Dienstordnungen, aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder der vom Österreichischen Gewerkschaftsbund für seine Bediensteten festgelegten Arbeitsordnung oder

b)

durch Kollektivverträge oder Betriebsvereinbarungen, die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden sind, oder

c)

durch Betriebsvereinbarungen, die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles (§ 3 des Kollektivvertragsgesetzes, BGBl. Nr. 76/1947) auf der Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen wurden, oder

d)

innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern,

(3) Als Überstunde gilt jede über die Normalarbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunde. Als Normalarbeitszeit gilt die

1.

auf Grund gesetzlicher Vorschriften, von Gebietskörperschaften erlassener Dienstordnungen, aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder der vom Österreichischen Gewerkschaftsbund für seine Bediensteten festgelegten Arbeitsordnung festgesetzte Normalarbeitszeit oder

2.

durch Kollektivverträge oder Betriebsvereinbarungen, die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden sind, festgesetzte Normalarbeitszeit oder

3.

durch Betriebsvereinbarungen, die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles (§ 3 des Kollektivvertragsgesetzes) auf der Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen wurden, festgesetzte Normalarbeitszeit oder

4.

innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern allgemein übliche Normalarbeitszeit. Als Überstunde gilt jedoch nur jene Arbeitszeit, die 40 Stunden in der Woche übersteigt oder durch die die Tagesarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung einer mindestens 40stündigen wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage ergibt.

(4) Gemäß Abs. 1 bis 3 sind auch Zulagen und Zuschläge zu behandeln, die in dem an freigestellte Mitglieder des Betriebsrates fortgezahlten Entgelt (§ 16 Abs. 4 des Betriebsrätegesetzes) enthalten sind, sowie gleichartige Zulagen und Zuschläge an Personalvertreter im Sinne des Bundes-Personalvertretungs-Gesetzes und ähnlicher landesgesetzlicher Vorschriften.

(5) In Überstundenentlohnungen enthaltene Zuschläge, für Mehrarbeit und Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind bei den in § 67 Abs. 11 genannten Personen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Abs. 1 und 3 zu versteuern.

Bezugszeitraum: Abs. 4 und 5:

ab 1. 1. 1975

Art. II Abs. 1 BGBl. Nr. 469/1974.

Besteuerung bestimmter Zulagen und Zuschläge

§ 68. (1) Erhält der Arbeitnehmer Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, in Überstundenentlohnungen enthaltene Zuschläge, für Mehrarbeit und Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, so beträgt die Lohnsteuer, soweit diese Zulagen und Zuschläge insgesamt den Freibetrag von 5070 S monatlich (1170 S wöchentlich, 195 S täglich) übersteigen, 15 v. H.

(2) Unter Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sind jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die

1.

in erheblichem Maße eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung zwangsläufig bewirken, oder

2.

im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen, oder

3.

infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge Sturz- oder anderen Gefahren zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen.

a)

auf Grund gesetzlicher Vorschriften, von Gebietskörperschaften erlassener Dienstordnungen, aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder der vom Österreichischen Gewerkschaftsbund für seine Bediensteten festgelegten Arbeitsordnung oder

b)

durch Kollektivverträge oder Betriebsvereinbarungen, die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden sind, oder

c)

durch Betriebsvereinbarungen, die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles (§ 3 des Kollektivvertragsgesetzes, BGBl. Nr. 76/1947) auf der Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen wurden, oder

d)

innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern,

(3) Als Überstunde gilt jede über die Normalarbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunde. Als Normalarbeitszeit gilt die

1.

auf Grund gesetzlicher Vorschriften, von Gebietskörperschaften erlassener Dienstordnungen, aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder der vom Österreichischen Gewerkschaftsbund für seine Bediensteten festgelegten Arbeitsordnung festgesetzte Normalarbeitszeit oder

2.

durch Kollektivverträge oder Betriebsvereinbarungen, die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden sind, festgesetzte Normalarbeitszeit oder

3.

durch Betriebsvereinbarungen, die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles (§ 3 des Kollektivvertragsgesetzes) auf der Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen wurden, festgesetzte Normalarbeitszeit oder

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