Bundesgesetz vom 24. November 1972 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1972 - EStG 1972)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1972-12-13
Letzte Aktualisierung 1994-01-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 586
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Werden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zur Einkommensteuer veranlagt oder durch den Jahresausgleich erfaßt, so ist für Werbungskosten unbeschadet des Abzuges der im Abs. 2 genannten Werbungskosten ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 4914 S abzusetzen. Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt sich dieser Betrag auf 490.50 S für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Steuerpflicht bestanden hat. Ein Abzug dieses Pauschbetrages ist bis zur Höhe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zulässig.

(2) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifs (§ 66), ohne Anrechnung auf die Pauschbeträge des Abs. 1 und ohne daß es einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf, vom Arbeitslohn abzuziehen:

1.

Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage,

2.

Beiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 4,

3.

der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 5,

4.

der sich gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 ergebende Pauschbetrag,

5.

die Erstattung (Rückzahlung von Arbeitslohn gemäß § 16 Abs. 2 zweiter Satz,

6.

der Werbungskostenpauschbetrag im Sinne des § 16 Abs. 4,

7.

besondere Werbungskostenpauschbeträge, die auf Grund einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 4 nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden,

8.

der Freibetrag gemäß § 104.

(3) Den Pensionistenabsetzbetrag (§ 57 Abs. 4) hat der Arbeitgeber (die pensionsauszahlende Stelle), bei dem die Dauerlohnsteuerkarte, Erste Dauerlohnsteuerkarte oder die Erste Lohnsteuerkarte aufliegt, beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zu berücksichtigen, ohne daß es hiezu einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf. Ist der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres in den Ruhestand getreten oder hat die unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ist der Pensionistenabsetzbetrag mit den entsprechenden monatlichen Teilbeträgen zu berücksichtigen.

(4) Auf Grund entsprechender Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte (§ 63) sind für die Berechnung der Lohnsteuer folgende Beträge vom Arbeitslohn abzuziehen:

1.

Wenn die Werbungskosten den Jahrespauschbetrag gemäß Abs. 1 bzw. zutreffendenfalls auch noch den Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 16 Abs. 4 übersteigen, den übersteigende Betrag,

2.

wenn die Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 den Jahrespauschbetrag gemäß § 18 Abs. 3 übersteigen, der übersteigende Betrag bzw. Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 6 bis 8,

3.

wenn dem Arbeitnehmer außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34, § 35 Abs. 1 bis 3 und § 106 erwachsen, der sich nach diesen Bestimmungen ergebende Betrag,

4.

der Freibetrag gemäß § 105.

Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 1:

ab 1. 1. 1986 (Veranlagungsjahr 1986)

Abschn. I Art. II Z 1 lit. b BGBl. Nr. 557/1985.

Berücksichtigung besonderer Verhältnisse

§ 62. (1) Für Werbungskosten (§ 16) sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ohne weiteren Nachweis folgende Pauschbeträge abzusetzen:

Bei täglicher Lohnzahlung ...................... 15.75 S,

bei wöchentlicher Lohnzahlung .................. 94.50 S,

bei monatlicher Lohnzahlung .................... 409.50 S,

bei jährlicher Lohnzahlung ..................... 4914.-- S.

Werden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zur Einkommensteuer veranlagt oder durch den Jahresausgleich erfaßt, so ist für Werbungskosten unbeschadet des Abzuges der im Abs. 2 genannten Werbungskosten ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 4914 S abzusetzen. Hat die unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt sich dieser Betrag auf 490.50 S für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Steuerpflicht bestanden hat. Ein Abzug dieses Pauschbetrages ist bis zur Höhe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zulässig.

(2) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifs (§ 66), ohne Anrechnung auf die Pauschbeträge des Abs. 1 und ohne daß es einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf, vom Arbeitslohn abzuziehen:

1.

Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage sowie vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen,

2.

Beiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 4,

3.

der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 5,

4.

der sich gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 ergebende Pauschbetrag,

5.

die Erstattung (Rückzahlung von Arbeitslohn gemäß § 16 Abs. 2 zweiter Satz,

6.

der Werbungskostenpauschbetrag im Sinne des § 16 Abs. 4,

7.

besondere Werbungskostenpauschbeträge, die auf Grund einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 4 nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden,

8.

der Freibetrag gemäß § 104.

(3) Den Pensionistenabsetzbetrag (§ 57 Abs. 4) hat der Arbeitgeber (die pensionsauszahlende Stelle), bei dem die Dauerlohnsteuerkarte, Erste Dauerlohnsteuerkarte oder die Erste Lohnsteuerkarte aufliegt, beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zu berücksichtigen, ohne daß es hiezu einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf. Ist der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres in den Ruhestand getreten oder hat die unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ist der Pensionistenabsetzbetrag mit den entsprechenden monatlichen Teilbeträgen zu berücksichtigen.

(4) Auf Grund entsprechender Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte (§ 63) sind für die Berechnung der Lohnsteuer folgende Beträge vom Arbeitslohn abzuziehen:

1.

Bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag nicht vermitteln, Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen, die nicht nach Abs. 2 Z 1 zu berücksichtigen waren, sowie, wenn die übrigen Werbungskosten den Jahrespauschbetrag gemäß Abs. 1 bzw. zutreffendenfalls auch noch den Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 16 Abs. 4 übersteigen, der übersteigende Betrag,

2.

wenn die Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 den Jahrespauschbetrag gemäß § 18 Abs. 3 übersteigen, der übersteigende Betrag bzw. Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 6 bis 8,

3.

wenn dem Arbeitnehmer außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34, § 35 Abs. 1 bis 3 und § 106 erwachsen, der sich nach diesen Bestimmungen ergebende Betrag,

4.

der Freibetrag gemäß § 105.

Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 9:

ab 1. 1. 1988 (Veranlagungsjahr 1988)

Abschn. I Art. II Z 6 BGBl. Nr. 312/1987.

Berücksichtigung besonderer Verhältnisse

§ 62. (1) Für Werbungskosten (§ 16) sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ohne weiteren Nachweis folgende Pauschbeträge abzusetzen:

Bei täglicher Lohnzahlung ...................... 15.75 S,

bei wöchentlicher Lohnzahlung .................. 94.50 S,

bei monatlicher Lohnzahlung .................... 409.50 S,

bei jährlicher Lohnzahlung ..................... 4914.-- S.

Werden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zur Einkommensteuer veranlagt oder durch den Jahresausgleich erfaßt, so ist für Werbungskosten unbeschadet des Abzuges der im Abs. 2 genannten Werbungskosten ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 4914 S abzusetzen. Hat die unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt sich dieser Betrag auf 490.50 S für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Steuerpflicht bestanden hat. Ein Abzug dieses Pauschbetrages ist bis zur Höhe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zulässig.

(2) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifs (§ 66), ohne Anrechnung auf die Pauschbeträge des Abs. 1 und ohne daß es einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf, vom Arbeitslohn abzuziehen:

1.

Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage sowie vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen,

2.

Beiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 4,

3.

der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 5,

4.

der sich gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 ergebende Pauschbetrag,

5.

die Erstattung (Rückzahlung von Arbeitslohn gemäß § 16 Abs. 2 zweiter Satz,

6.

der Werbungskostenpauschbetrag im Sinne des § 16 Abs. 4,

7.

besondere Werbungskostenpauschbeträge, die auf Grund einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 4 nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden,

8.

der Freibetrag gemäß § 104,

9.

der Freibetrag gemäß § 106 Abs. 3 von jenem Arbeitgeber, der eine Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld) oder einen Hilflosenzuschuß (Hilflosenzulage) ausbezahlt.

(3) Den Pensionistenabsetzbetrag (§ 57 Abs. 4) hat der Arbeitgeber (die pensionsauszahlende Stelle), bei dem die Dauerlohnsteuerkarte, Erste Dauerlohnsteuerkarte oder die Erste Lohnsteuerkarte aufliegt, beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zu berücksichtigen, ohne daß es hiezu einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf. Ist der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres in den Ruhestand getreten oder hat die unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ist der Pensionistenabsetzbetrag mit den entsprechenden monatlichen Teilbeträgen zu berücksichtigen.

(4) Auf Grund entsprechender Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte (§ 63) sind für die Berechnung der Lohnsteuer folgende Beträge vom Arbeitslohn abzuziehen:

1.

Bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag nicht vermitteln, Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen, die nicht nach Abs. 2 Z 1 zu berücksichtigen waren, sowie, wenn die übrigen Werbungskosten den Jahrespauschbetrag gemäß Abs. 1 bzw. zutreffendenfalls auch noch den Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 16 Abs. 4 übersteigen, der übersteigende Betrag,

2.

wenn die Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 den Jahrespauschbetrag gemäß § 18 Abs. 3 übersteigen, der übersteigende Betrag bzw. Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 6 bis 8,

3.

wenn dem Arbeitnehmer außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34, § 35 Abs. 1 bis 3 und § 106 erwachsen, der sich nach diesen Bestimmungen ergebende Betrag,

4.

der Freibetrag gemäß § 105.

Abkürzung

EStG 1972

Bezugszeitraum: Aufhebung des Abs. 2 Z 6:

ab 1. 1. 1988 (Veranlagungsjahr 1988)

Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 606/1987.

Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)

Berücksichtigung besonderer Verhältnisse

§ 62. (1) Für Werbungskosten (§ 16) sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ohne weiteren Nachweis folgende Pauschbeträge abzusetzen:

Bei täglicher Lohnzahlung ...................... 15.75 S,

bei wöchentlicher Lohnzahlung .................. 94.50 S,

bei monatlicher Lohnzahlung .................... 409.50 S,

bei jährlicher Lohnzahlung ..................... 4914.-- S.

Werden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zur Einkommensteuer veranlagt oder durch den Jahresausgleich erfaßt, so ist für Werbungskosten unbeschadet des Abzuges der im Abs. 2 genannten Werbungskosten ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 4914 S abzusetzen. Hat die unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt sich dieser Betrag auf 490.50 S für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Steuerpflicht bestanden hat. Ein Abzug dieses Pauschbetrages ist bis zur Höhe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zulässig.

(2) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifs (§ 66), ohne Anrechnung auf die Pauschbeträge des Abs. 1 und ohne daß es einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf, vom Arbeitslohn abzuziehen:

1.

Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage sowie vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen,

2.

Beiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4,

3.

der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 5,

4.

der sich gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 ergebende Pauschbetrag,

5.

die Erstattung (Rückzahlung von Arbeitslohn gemäß § 16 Abs. 2 zweiter Satz,

6.

(Anm.: Aufgehoben durch Abschn. I Art. I Z 10, BGBl. Nr. 606/1987.),

7.

besondere Werbungskostenpauschbeträge, die auf Grund einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 4 nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden,

8.

der Freibetrag gemäß § 104,

9.

der Freibetrag gemäß § 106 Abs. 3 von jenem Arbeitgeber, der eine Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld) oder einen Hilflosenzuschuß (Hilflosenzulage) ausbezahlt.

(3) Den Pensionistenabsetzbetrag (§ 57 Abs. 4) hat der Arbeitgeber (die pensionsauszahlende Stelle), bei dem die Dauerlohnsteuerkarte, Erste Dauerlohnsteuerkarte oder die Erste Lohnsteuerkarte aufliegt, beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zu berücksichtigen, ohne daß es hiezu einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf. Ist der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres in den Ruhestand getreten oder hat die unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ist der Pensionistenabsetzbetrag mit den entsprechenden monatlichen Teilbeträgen zu berücksichtigen.

(4) Auf Grund entsprechender Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte (§ 63) sind für die Berechnung der Lohnsteuer folgende Beträge vom Arbeitslohn abzuziehen:

1.

Bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag nicht vermitteln, Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen, die nicht nach Abs. 2 Z 1 zu berücksichtigen waren, sowie, wenn die übrigen Werbungskosten den Jahrespauschbetrag gemäß Abs. 1 bzw. zutreffendenfalls auch noch den Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 16 Abs. 4 übersteigen, der übersteigende Betrag,

2.

wenn die Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 den Jahrespauschbetrag gemäß § 18 Abs. 3 übersteigen, der übersteigende Betrag bzw. Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 6 bis 8,

3.

wenn dem Arbeitnehmer außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34, § 35 Abs. 1 bis 3 und § 106 erwachsen, der sich nach diesen Bestimmungen ergebende Betrag,

4.

der Freibetrag gemäß § 105.

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)

Art der Berücksichtigung durch das Finanzamt

§ 63. (1) Das Finanzamt hat auf Grund eines Antrages, der im Laufe des Kalenderjahres, spätestens jedoch bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres zu stellen ist, den nach § 62 Abs. 4 und § 65 insgesamt steuerfrei bleibenden Betrag, abgestellt auf den für den Arbeitnehmer maßgeblichen Lohnzahlungszeitraum, entsprechend den Vorschriften des Abs. 2 einzutragen. Dabei ist bei einem Taglohn der Tagesbetrag mit einem Sechsundzwanzigstel des Monatsbetrages und bei einem Wochenlohn der Wochenbetrag mit dem Sechsfachen des Tagesbetrages anzugeben. Die Beträge sind für die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte in folgender Weise aufzurunden:

1.

Der Tagesbedarf auf den nächsten durch zehn teilbaren Groschenbetrag,

2.

der Wochenbetrag auf den nächsten durch zehn teilbaren Groschenbetrag,

3.

der Monatsbetrag auf den nächsten vollen Schillingbetrag.

monatlich bzw. wöchentlich bzw. täglich

S S S

............. .............. ..........

(2) Das Finanzamt hat auf der Lohnsteuerkarte zu vermerken, daß die Eintragung nach Abs. 1 auf Widerruf erfolgt. Die Eintragung des Freibetrages hat gleichmäßig auf alle Lohnzahlungszeiträume des betreffenden Kalenderjahres verteilt zu erfolgen. Eine Eintragung auf der Lohnsteuerkarte kann auch nach Ablauf des in Betracht kommenden Kalenderjahres unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 82 Abs. 2 rückwirkend widerrufen werden.

(3) Soweit auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 17 Abs. 4 für Angehörige bestimmter Berufsgruppen die Eintragung eines Freibetrages für erhöhte Werbungskosten auf der Lohnsteuerkarte vorgesehen ist, kann das Finanzamt die Eintragung für den Geltungszeitraum der Lohnsteuerkarte vornehmen. Das gleiche gilt für die Eintragung von Freibeträgen gemäß §§ 105 und 106.

Bezugszeitraum: Abs. 4:

ab 1. 1. 1975 (Veranlagungsjahr 1975)

Art. II Abs. 1 Z 2 BGBl. Nr. 469/1974.

Art der Berücksichtigung durch das Finanzamt

§ 63. (1) Das Finanzamt hat auf Grund eines Antrages, der im Laufe des Kalenderjahres, spätestens jedoch bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres zu stellen ist, den nach § 62 Abs. 4 und § 65 insgesamt steuerfrei bleibenden Betrag, abgestellt auf den für den Arbeitnehmer maßgeblichen Lohnzahlungszeitraum, entsprechend den Vorschriften des Abs. 2 einzutragen. Dabei ist bei einem Taglohn der Tagesbetrag mit einem Sechsundzwanzigstel des Monatsbetrages und bei einem Wochenlohn der Wochenbetrag mit dem Sechsfachen des Tagesbetrages anzugeben. Die Beträge sind für die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte in folgender Weise aufzurunden:

1.

Der Tagesbedarf auf den nächsten durch zehn teilbaren Groschenbetrag,

2.

der Wochenbetrag auf den nächsten durch zehn teilbaren Groschenbetrag,

3.

der Monatsbetrag auf den nächsten vollen Schillingbetrag.

monatlich bzw. wöchentlich bzw. täglich

S S S

............. .............. ..........

(2) Das Finanzamt hat auf der Lohnsteuerkarte zu vermerken, daß die Eintragung nach Abs. 1 auf Widerruf erfolgt. Die Eintragung des Freibetrages hat gleichmäßig auf alle Lohnzahlungszeiträume des betreffenden Kalenderjahres verteilt zu erfolgen. Eine Eintragung auf der Lohnsteuerkarte kann auch nach Ablauf des in Betracht kommenden Kalenderjahres unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 82 Abs. 2 rückwirkend widerrufen werden.

(3) Soweit auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 17 Abs. 4 für Angehörige bestimmter Berufsgruppen die Eintragung eines Freibetrages für erhöhte Werbungskosten auf der Lohnsteuerkarte vorgesehen ist, kann das Finanzamt die Eintragung für den Geltungszeitraum der Lohnsteuerkarte vornehmen. Das gleiche gilt für die Eintragung von Freibeträgen gemäß §§ 105 und 106.

(4) Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 2 können auch für mehr als ein Kalenderjahr, höchstens aber für drei Kalenderjahre auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden, sofern der Arbeitnehmer eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens vorlegt. Aus der Bescheinigung hat hervorzugehen, daß sich der Arbeitnehmer gegenüber dem Versicherungsunternehmen zur Leistung von Beiträgen und Versicherungsprämien im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 2 verpflichtet hat, wobei Dauer und Ausmaß der Verpflichtung anzugeben sind.

Art der Berücksichtigung durch das Finanzamt

§ 63. (1) Das Finanzamt hat auf Grund eines Antrages, der im Laufe des Kalenderjahres, spätestens jedoch bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu stellen ist, den nach § 62 Abs. 4 und § 65 insgesamt steuerfrei bleibenden Betrag, abgestellt auf den für den Arbeitnehmer maßgeblichen Lohnzahlungszeitraum, entsprechend den Vorschriften des Abs. 2 einzutragen. Dabei ist bei einem Taglohn der Tagesbetrag mit einem Sechsundzwanzigstel des Monatsbetrages und bei einem Wochenlohn der Wochenbetrag mit dem Sechsfachen des Tagesbetrages anzugeben. Die Beträge sind für die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte in folgender Weise aufzurunden:

1.

Der Tagesbedarf auf den nächsten durch zehn teilbaren Groschenbetrag,

2.

der Wochenbetrag auf den nächsten durch zehn teilbaren Groschenbetrag,

3.

der Monatsbetrag auf den nächsten vollen Schillingbetrag.

monatlich bzw. wöchentlich bzw. täglich

S S S

............. .............. ..........

(2) Das Finanzamt hat auf der Lohnsteuerkarte zu vermerken, daß die Eintragung nach Abs. 1 auf Widerruf erfolgt. Die Eintragung des Freibetrages hat gleichmäßig auf alle Lohnzahlungszeiträume des betreffenden Kalenderjahres verteilt zu erfolgen. Eine Eintragung auf der Lohnsteuerkarte kann auch nach Ablauf des in Betracht kommenden Kalenderjahres unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 82 Abs. 2 rückwirkend widerrufen werden.

(3) Soweit auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 17 Abs. 4 für Angehörige bestimmter Berufsgruppen die Eintragung eines Freibetrages für erhöhte Werbungskosten auf der Lohnsteuerkarte vorgesehen ist, kann das Finanzamt die Eintragung für den Geltungszeitraum der Lohnsteuerkarte vornehmen. Das gleiche gilt für die Eintragung von Freibeträgen gemäß §§ 105 und 106.

(4) Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 2 können auch für mehr als ein Kalenderjahr, höchstens aber für drei Kalenderjahre auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden, sofern der Arbeitnehmer eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens vorlegt. Aus der Bescheinigung hat hervorzugehen, daß sich der Arbeitnehmer gegenüber dem Versicherungsunternehmen zur Leistung von Beiträgen und Versicherungsprämien im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 2 verpflichtet hat, wobei Dauer und Ausmaß der Verpflichtung anzugeben sind.

Abkürzung

EStG 1972

Bezugszeitraum: Abs. 4:

ab 1. 1. 1985 (Veranlagungsjahr 1985)

Abschn. I Art. II Z 1 lit. b BGBl. Nr. 531/1984.

Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)

Art der Berücksichtigung durch das Finanzamt

§ 63. (1) Das Finanzamt hat auf Grund eines Antrages, der im Laufe des Kalenderjahres, spätestens jedoch bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu stellen ist, den nach § 62 Abs. 4 und § 65 insgesamt steuerfrei bleibenden Betrag, abgestellt auf den für den Arbeitnehmer maßgeblichen Lohnzahlungszeitraum, entsprechend den Vorschriften des Abs. 2 einzutragen. Dabei ist bei einem Taglohn der Tagesbetrag mit einem Sechsundzwanzigstel des Monatsbetrages und bei einem Wochenlohn der Wochenbetrag mit dem Sechsfachen des Tagesbetrages anzugeben. Die Beträge sind für die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte in folgender Weise aufzurunden:

1.

Der Tagesbedarf auf den nächsten durch zehn teilbaren Groschenbetrag,

2.

der Wochenbetrag auf den nächsten durch zehn teilbaren Groschenbetrag,

3.

der Monatsbetrag auf den nächsten vollen Schillingbetrag.

Der Vermerk auf der Lohnsteuerkarte hat folgenden Wortlaut:

“Vor Anwendung des Lohnsteuertarifs sind als Freibetrag abzuziehen:

monatlich bzw. wöchentlich bzw. täglich

S  S S

............. .............. ..........

Der Freibetrag ist in Worten einzutragen. Für andere als die vorstehend genannten Lohnzahlungszeiträume sind die Freibeträge nach § 66 Abs. 1 umzurechnen. Werden Anträge auf Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte bis spätestens 31. März des Kalenderjahres gestellt, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Aufwendungen entstanden sind, so kann die Eintragung des entsprechenden Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte auch nach Ablauf des in Betracht kommenden Kalenderjahres erfolgen.

(2) Das Finanzamt hat auf der Lohnsteuerkarte zu vermerken, daß die Eintragung nach Abs. 1 auf Widerruf erfolgt. Die Eintragung des Freibetrages hat gleichmäßig auf alle Lohnzahlungszeiträume des betreffenden Kalenderjahres verteilt zu erfolgen. Eine Eintragung auf der Lohnsteuerkarte kann auch nach Ablauf des in Betracht kommenden Kalenderjahres unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 82 Abs. 2 rückwirkend widerrufen werden.

(3) Soweit auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 17 Abs. 4 für Angehörige bestimmter Berufsgruppen die Eintragung eines Freibetrages für erhöhte Werbungskosten auf der Lohnsteuerkarte vorgesehen ist, kann das Finanzamt die Eintragung für den Geltungszeitraum der Lohnsteuerkarte vornehmen. Das gleiche gilt für die Eintragung von Freibeträgen gemäß §§ 105 und 106.

(4) Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 und 3 können für die Gültigkeitsdauer der Lohnsteuerkarte, höchstens aber für fünf Kalenderjahre, auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden, sofern der Arbeitnehmer glaubhaft macht, daß er sich zur Leistung solcher Beträgt für künftige Lohnzahlungszeiträume verpflichtet hat, wobei Dauer und Ausmaß der Verpflichtung anzugeben sind.

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)

Zeitliche Berücksichtigung von Änderungen und Ergänzungen der

Lohnsteuerkarte durch den Arbeitgeber

§ 64. Der Arbeitgeber darf die Änderungen und Ergänzungen der Lohnsteuerkarte bei der Berechnung der Lohnsteuer erst bei den Lohnzahlungen berücksichtigen, die er nach Vorlage der geänderten oder ergänzten Lohnsteuerkarte leistet. In den Fällen, in denen die Änderung oder Ergänzung nach der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte (§§ 59 und 63 Abs. 2 und 3) auf eine Zeit vor Vorlage der geänderten (ergänzten) Lohnsteuerkarte zurückwirken, ist der Arbeitgeber aber berechtigt, die zuviel einbehaltene Lohnsteuer zu erstatten oder bei den auf die Vorlage der geänderten (ergänzten) Lohnsteuerkarte folgenden Lohnzahlungen so viel weniger an Lohnsteuer einzubehalten, als er bei den vorhergegangenen Lohnzahlungen seit dem Tage der Rückwirkung zuviel einbehalten hat. Stichtagseintragungen auf der Lohnsteuerkarte sind bereits für den Lohnzahlungszeitraum zu berücksichtigen, in den der Stichtag fällt.

Abkürzung

EStG 1972

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1975 (Veranlagungsjahr 1975)

Art. II Abs. 1 Z 2 BGBl. Nr. 469/1974.

Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)

Zeitliche Berücksichtigung von Änderungen und Ergänzungen derLohnsteuerkarte durch den Arbeitgeber

§ 64. Der Arbeitgeber darf die Änderungen und Ergänzungen der Lohnsteuerkarte bei der Berechnung der Lohnsteuer erst bei den Lohnzahlungen berücksichtigen, die er nach Vorlage der geänderten oder ergänzten Lohnsteuerkarte leistet. In den Fällen, in denen die Änderung oder Ergänzung nach der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte (§§ 59 und 63 Abs. 2 bis 4) auf eine Zeit vor Vorlage der geänderten (ergänzten) Lohnsteuerkarte zurückwirken, ist der Arbeitgeber aber berechtigt, die zuviel einbehaltene Lohnsteuer zu erstatten oder bei den auf die Vorlage der geänderten (ergänzten) Lohnsteuerkarte folgenden Lohnzahlungen so viel weniger an Lohnsteuer einzubehalten, als er bei den vorhergegangenen Lohnzahlungen seit dem Tage der Rückwirkung zuviel einbehalten hat. Stichtagseintragungen auf der Lohnsteuerkarte sind bereits für den Lohnzahlungszeitraum zu berücksichtigen, in den der Stichtag fällt.

Abkürzung

EStG 1972

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)

Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)

Werbungskosten und Sonderausgaben bei mehreren Lohnsteuerkarten

§ 65. Weist ein Arbeitnehmer, dem eine Zweite oder weitere Lohnsteuerkarte ausgeschrieben wurde (§ 54), die Werbungskosten aus dem zweiten oder weiteren Dienstverhältnis nach, so hat das Finanzamt den nachgewiesenen Betrag abweichend von der Anordnung des § 62 Abs. 4 Z 1 in voller Höhe auf der Lohnsteuerkarte zu vermerken (§ 63 Abs. 1). Weist ein Arbeitnehmer, dem eine Zweite oder weitere Lohnsteuerkarte ausgeschrieben wurde, nach, daß ihm Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Z 6 erwachsen, die nicht schon bei der Ersten Lohnsteuerkarte berücksichtigt sind, so hat das Finanzamt die Sonderausgaben auf der Zweiten oder weiteren Lohnsteuerkarte gemäß § 62 Abs. 4 Z 2 und § 63 Abs. 1 zu vermerken.

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)

Lohnsteuertarif

§ 66. (1) Die Lohnsteuer wird nach dem Taglohn bemessen. Taglohn ist der durch die Zahl der Arbeitstage des Lohnzahlungszeitraumes geteilte steuerpflichtige Lohn. Hiebei ist die Woche mit 6, der Monat mit 26 und das Jahr mit 312 Arbeitstagen zu berechnen. Bei mehrtägigen Lohnzahlungszeiträumen, die nicht in vollen Wochen oder in vollen Monaten bestehen, ist zur Feststellung der Zahl der Arbeitstage für je sieben Kalendertage ein Tag abzuziehen.

(2) Die Lohnsteuersätze werden aus dem Einkommensteuertarif (§ 33) abgeleitet. Wenn sich hiebei Beträge ergeben, die nicht durch volle Groschen teilbar sind, so sind Restbeträge bis einschließlich 0.5 g zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 0.5 g als volle Groschen zu rechnen.

(3) Für andere als eintägige Lohnzahlungszeiträume sind die nach Abs. 2 erster Satz auf den Taglohn entfallenden Lohnsteuerbeträge mit der Zahl der Arbeitstage des Lohnzahlungszeitraumes (Abs. 1) zu vervielfachen. Wenn die sonach auf den Wochen- oder Monatslohn entfallenden Lohnsteuerbeträge nicht durch 10 g teilbar sind, sind Restbeträge bis einschließlich 5 g zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 5 g als volle 10 g zu rechnen.

(4) Bei Anwendung des Lohnsteuertarifs (Abs. 1 bis 3) sind für die Berücksichtigung von Hinzurechnungen gemäß § 54 und von Abzügen (§ 62 Abs. 4, § 63 Abs. 1 und § 65) sowie für die Anwendung der Steuergruppen, des Alleinverdienerabsetzbetrages und der Kinderabsetzbeträge die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte, und zwar des Kalenderjahres maßgebend, in dem

1.

bei Vorauszahlung des Arbeitslohnes der Lohnzahlungszeitraum (§ 77) beginnt,

2.

bei nachträglicher Zahlung des Arbeitslohnes der Lohnzahlungszeitraum (§ 77) endet.

Bezugszeitraum: Abs. 4 und 5:

ab 1. 1. 1975 (Veranlagungsjahr 1975)

Art. II Abs. 1 Z 2 BGBl. Nr. 469/1974.

Lohnsteuertarif

§ 66. (1) Die Lohnsteuer wird nach dem Taglohn bemessen. Taglohn ist der durch die Zahl der Arbeitstage des Lohnzahlungszeitraumes geteilte steuerpflichtige Lohn. Hiebei ist die Woche mit 6, der Monat mit 26 und das Jahr mit 312 Arbeitstagen zu berechnen. Bei mehrtägigen Lohnzahlungszeiträumen, die nicht in vollen Wochen oder in vollen Monaten bestehen, ist zur Feststellung der Zahl der Arbeitstage für je sieben Kalendertage ein Tag abzuziehen.

(2) Die Lohnsteuersätze werden aus dem Einkommensteuertarif (§ 33) abgeleitet. Wenn sich hiebei Beträge ergeben, die nicht durch volle Groschen teilbar sind, so sind Restbeträge bis einschließlich 0.5 g zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 0.5 g als volle Groschen zu rechnen.

(3) Für andere als eintägige Lohnzahlungszeiträume sind die nach Abs. 2 erster Satz auf den Taglohn entfallenden Lohnsteuerbeträge mit der Zahl der Arbeitstage des Lohnzahlungszeitraumes (Abs. 1) zu vervielfachen. Wenn die sonach auf den Wochen- oder Monatslohn entfallenden Lohnsteuerbeträge nicht durch 10 g teilbar sind, sind Restbeträge bis einschließlich 5 g zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 5 g als volle 10 g zu rechnen.

(4) Bei Anwendung des Lohnsteuertarifs (Abs. 1 bis 3) sind für die Berücksichtigung von Hinzurechnungen gemäß § 54 und von Abzügen (§ 62 Abs. 4, § 63 Abs. 1 und § 65) sowie für die Anwendung des Alleinverdienerabsetzbetrages und der Kinderabsetzbeträge die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte, und zwar des Kalenderjahres maßgebend, in dem

1.

bei Vorauszahlung des Arbeitslohnes der Lohnzahlungszeitraum (§ 77) beginnt,

2.

bei nachträglicher Zahlung des Arbeitslohnes der Lohnzahlungszeitraum (§ 77) endet.

(5) § 33 Abs. 9 gilt sinngemäß.

Abkürzung

EStG 1972

Bezugszeitraum: Abs. 4:

ab 1. 1. 1978 (Veranlagungsjahr 1978)

Abschn. I Art. IV Z 1 lit. b BGBl. Nr. 645/1977.

Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)

Lohnsteuertarif

§ 66. (1) Die Lohnsteuer wird nach dem Taglohn bemessen. Taglohn ist der durch die Zahl der Arbeitstage des Lohnzahlungszeitraumes geteilte steuerpflichtige Lohn. Hiebei ist die Woche mit 6, der Monat mit 26 und das Jahr mit 312 Arbeitstagen zu berechnen. Bei mehrtägigen Lohnzahlungszeiträumen, die nicht in vollen Wochen oder in vollen Monaten bestehen, ist zur Feststellung der Zahl der Arbeitstage für je sieben Kalendertage ein Tag abzuziehen.

(2) Die Lohnsteuersätze werden aus dem Einkommensteuertarif (§ 33) abgeleitet. Wenn sich hiebei Beträge ergeben, die nicht durch volle Groschen teilbar sind, so sind Restbeträge bis einschließlich 0.5 g zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 0.5 g als volle Groschen zu rechnen.

(3) Für andere als eintägige Lohnzahlungszeiträume sind die nach Abs. 2 erster Satz auf den Taglohn entfallenden Lohnsteuerbeträge mit der Zahl der Arbeitstage des Lohnzahlungszeitraumes (Abs. 1) zu vervielfachen. Wenn die sonach auf den Wochen- oder Monatslohn entfallenden Lohnsteuerbeträge nicht durch 10 g teilbar sind, sind Restbeträge bis einschließlich 5 g zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 5 g als volle 10 g zu rechnen.

(4) Bei Anwendung des Lohnsteuertarifs (Abs. 1 bis 3) sind für die Berücksichtigung von Hinzurechnungen gemäß § 54 und von Abzügen (§ 62 Abs. 4, § 63 Abs. 1 und § 65) sowie für die Anwendung des Alleinverdienerabsetzbetrages die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte, und zwar des Kalenderjahres maßgebend, in dem

1.

bei Vorauszahlung des Arbeitslohnes der Lohnzahlungszeitraum (§ 77) beginnt,

2.

bei nachträglicher Zahlung des Arbeitslohnes der Lohnzahlungszeitraum (§ 77) endet.

(5) § 33 Abs. 9 gilt sinngemäß.

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)

Sonstige Bezüge

§ 67. (1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn

von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge

(zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt die

Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines

Kalenderjahres 5000 S übersteigen,

in der Steuergruppe A ........................... 8 v. H.,

in der Steuergruppe B ........................... 6 v. H.,

in der Steuergruppe B mit Kinderabsetzbeträgen

für eine Person ................................. 2 v. H.,

für zwei Personen ............................... 1 v. H.,

für mehr als zwei Personen ...................... 0 v. H..

Den Freibetrag von 5000 S darf nur der Arbeitgeber beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigen, bei dem die Erste Lohnsteuerkarte oder die Dauerlohnsteuerkarte vorliegt.

(2) Soweit die über den Freibetrag von 5000 S hinausgehenden sonstigen, insbesondere einmaligen Bezüge (Abs. 1) innerhalb eines Kalenderjahres ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge übersteigen, sind sie dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden. Bei der Berechnung des Sechstel ist derjenige laufende Bezug, der zusammen mit dem sonstigen Bezug ausgezahlt wird, bereits zu berücksichtigen. Wird ein sonstiger Bezug in einem Kalenderjahr vor Fälligkeit des ersten laufenden Bezuges ausgezahlt, ist dieser erste laufende Bezug in seiner voraussichtlichen Höhe auf das Kalenderjahr umzurechnen.

(3) Die Lohnsteuer von Abfertigungen, deren Höhe sich nach einem von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des laufenden Arbeitslohnes bestimmt, wird so berechnet, daß die auf den laufenden Arbeitslohn entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung der Steuersätze des Abs. 1 niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigungen nach dieser Bestimmung. Unter Abfertigung ist die einmalige Entschädigung zu verstehen, die einem Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund gesetzlicher Vorschriften, von Gebietskörperschaften erlassenen Dienstordnungen, aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder auf Grund eines Kollektivvertrages oder der für Bedienstete des Österreichischen Gewerkschaftsbundes geltenden Arbeitsordnung vom Arbeitgeber zu leisten ist. Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß auf Bezüge und Entschädigungen im Sinne des § 14 des Bezügegesetzes und im Sinne des § 5 des Verfassungsgerichtshofgesetzes sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Bezüge und Entschädigungen auf Grund landesgesetzlicher Regelungen anzuwenden.

(4) Die Lohnsteuer von Abfertigungen der Witwenpensionen, die auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften aus dem Grunde der Wiederverehelichung geleistet werden, wird so berechnet, daß die auf die letzte laufende Witwenpension entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung der Steuersätze des Abs. 1 niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigung der Witwenpension nach dieser Bestimmung. Die Ablösung von Pensionen des unmittelbar Anspruchberechtigten auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften ist sinngemäß zu behandeln.

(5) Von dem Urlaubsentgelt oder der Abfindung gemäß §§ 13 und 14 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 128, ist ein Drittel als sonstiger Bezug zu behandeln, es sei denn, daß Abs. 6 anzuwenden ist.

(6) Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des

Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige

Abfertigungen, Abfindungen, Todfallsbeiträge und Sterbegelder, die

nicht aus öffentlichen Mitteln gezahlt werden) und nicht neben

laufenden Bezügen des Arbeitnehmers oder dessen Rechtsnachfolgers

aus demselben Dienstverhältnis gewährt werden, sind mit den

Steuersätzen des Abs. 1 zu versteuern, soweit sie insgesamt ein

Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht

übersteigen; Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Über das Ausmaß des ersten

Satzes hinaus sind freiwillige Abfertigungen bei einer

nachgewiesenen

Dienstzeit von bis zur Höhe von

3 Jahren ..................... 2/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

5 Jahren ..................... 3/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

10 Jahren ..................... 4/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

15 Jahren ..................... 6/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

20 Jahren ..................... 9/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

25 Jahren ..................... 12/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

mit den Steuersätzen des Abs. 1 zu versteuern; Abs. 2 ist nicht

anzuwenden. Während dieser Dienstzeit bereits erhaltene

Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder gemäß den Bestimmungen dieses

Absatzes sowie bestehende Ansprüche auf Abfertigungen im Sinne des

Abs. 3 kürzen das steuerlich begünstigte Ausmaß. Den Nachweis über

die zu berücksichtigende Dienstzeit sowie darüber, ob und in welcher

Höhe Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder dieses Absatzes bereits

früher ausgezahlt worden sind, hat der Arbeitnehmer zu erbringen;

bis zu welchem Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen werden, bleibt dem Arbeitnehmer überlassen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Soweit die Grenzen des ersten und zweiten Satzes überschritten werden, sind solche sonstige Bezüge wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen; hiebei ist ein monatlicher Lohnauszahlungszeitraum zu unterstellen. Ein laufender Bezug, der letztmalig in dem Lohnzahlungszeitraum, in dem auch ein Bezug im Sinne dieses Absatzes ausgezahlt wird, oder unmittelbar danach zur Auszahlung gelangt, hindert nicht die begünstigte Besteuerung.

(7) Als sonstige Bezüge gelten auch auf Grund lohngestaltender Vorschriften im Sinne des § 68 Abs. 2 gewährte Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb sowie Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen, soweit solche Zuwendungen nicht öfter als zweimal jährlich ausgezahlt werden; die Besteuerung hat gemäß Abs. 1 zu erfolgen, Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(8) Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume sowie Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen von laufenden und sonstigen Bezügen für abgelaufene Kalenderjahre, die neben laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber gewährt werden und nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, sind mit dem Steuersatz zu besteuern, der tarifmäßig dem letzten laufenden Arbeitslohn entspricht. Soweit die Nachzahlungen oder nachträglichen Zahlungen laufenden Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr betreffen, ist die Lohnsteuer durch Aufrollen der in Betracht kommenden Lohnzahlungszeiträume zu berechnen. Gemäß dem ersten Satz sind auch Vergleichssummen, gleichgültig, ob diese auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhen, zu behandeln, und zwar auch dann, wenn sie nicht neben laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber gewährt werden.

(9) Sonstige Bezüge, die mit festen Steuersätzen versteuert werden, bleiben bei der Veranlagung der Einkommensteuer außer Betracht. Als fester Steuersatz gelten auch die vervielfachte Tariflohnsteuer der Abs. 3 und 4 sowie die Tariflohnsteuer des Abs. 8.

(10) Sonstige Bezüge, die nicht unter eine der Begünstigungsbestimmungen der Abs. 1 bis 8 fallen, sind wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen; hiebei ist ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum zu unterstellen. Fließen derartige sonstige Bezüge einem beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer zu, dann ist an Stelle eines monatlichen Lohnzahlungszeitraumes ein jährlicher Lohnzahlungszeitraum anzunehmen.

(11) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auch bei der Veranlagung von

1.

Arbeitnehmern, die im Inland bei Arbeitgebern beschäftigt sind, die nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes oder auf Grund von Staatsverträgen nicht zur Vornahme des Steuerabzuges vom Arbeitslohn verhalten werden können, sowie von

2.

Arbeitnehmern, die im Inland in der Nähe der Grenze ansässig sind, im Ausland in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben (Grenzgänger),

Bezugszeitraum: Abs. 1, 2 und 5:

ab 1. 1. 1974

Art. IV Abs. 2 BGBl. Nr. 27/1974.

Sonstige Bezüge

§ 67. (1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn

von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge

(zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt die

Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines

Kalenderjahres 8500 S übersteigen,

in der Steuergruppe A ........................... 8 v. H.,

in der Steuergruppe B ........................... 6 v. H.,

in der Steuergruppe B mit Kinderabsetzbeträgen

für eine Person ................................. 2 v. H.,

für zwei Personen ............................... 1 v. H.,

für mehr als zwei Personen ...................... 0 v. H..

Den Freibetrag von 8500 S darf nur der Arbeitgeber beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigen, bei dem die Erste Lohnsteuerkarte oder die Dauerlohnsteuerkarte vorliegt.

(2) Soweit die über den Freibetrag von 8500 S hinausgehenden sonstigen, insbesondere einmaligen Bezüge (Abs. 1) innerhalb eines Kalenderjahres ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge übersteigen, sind sie dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden. Bei der Berechnung des Sechstel ist derjenige laufende Bezug, der zusammen mit dem sonstigen Bezug ausgezahlt wird, bereits zu berücksichtigen. Wird ein sonstiger Bezug in einem Kalenderjahr vor Fälligkeit des ersten laufenden Bezuges ausgezahlt, ist dieser erste laufende Bezug in seiner voraussichtlichen Höhe auf das Kalenderjahr umzurechnen.

(3) Die Lohnsteuer von Abfertigungen, deren Höhe sich nach einem von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des laufenden Arbeitslohnes bestimmt, wird so berechnet, daß die auf den laufenden Arbeitslohn entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung der Steuersätze des Abs. 1 niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigungen nach dieser Bestimmung. Unter Abfertigung ist die einmalige Entschädigung zu verstehen, die einem Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund gesetzlicher Vorschriften, von Gebietskörperschaften erlassenen Dienstordnungen, aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder auf Grund eines Kollektivvertrages oder der für Bedienstete des Österreichischen Gewerkschaftsbundes geltenden Arbeitsordnung vom Arbeitgeber zu leisten ist. Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß auf Bezüge und Entschädigungen im Sinne des § 14 des Bezügegesetzes und im Sinne des § 5 des Verfassungsgerichtshofgesetzes sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Bezüge und Entschädigungen auf Grund landesgesetzlicher Regelungen anzuwenden.

(4) Die Lohnsteuer von Abfertigungen der Witwenpensionen, die auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften aus dem Grunde der Wiederverehelichung geleistet werden, wird so berechnet, daß die auf die letzte laufende Witwenpension entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung der Steuersätze des Abs. 1 niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigung der Witwenpension nach dieser Bestimmung. Die Ablösung von Pensionen des unmittelbar Anspruchberechtigten auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften ist sinngemäß zu behandeln.

(5) Von dem Urlaubsentgelt oder der Abfindung gemäß den §§ 8 bis 10 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist die Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln, es sei denn, daß Abs. 6 anzuwenden ist.

(6) Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des

Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige

Abfertigungen, Abfindungen, Todfallsbeiträge und Sterbegelder, die

nicht aus öffentlichen Mitteln gezahlt werden) und nicht neben

laufenden Bezügen des Arbeitnehmers oder dessen Rechtsnachfolgers

aus demselben Dienstverhältnis gewährt werden, sind mit den

Steuersätzen des Abs. 1 zu versteuern, soweit sie insgesamt ein

Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht

übersteigen; Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Über das Ausmaß des ersten

Satzes hinaus sind freiwillige Abfertigungen bei einer

nachgewiesenen

Dienstzeit von bis zur Höhe von

3 Jahren ..................... 2/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

5 Jahren ..................... 3/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

10 Jahren ..................... 4/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

15 Jahren ..................... 6/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

20 Jahren ..................... 9/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

25 Jahren ..................... 12/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

mit den Steuersätzen des Abs. 1 zu versteuern; Abs. 2 ist nicht

anzuwenden. Während dieser Dienstzeit bereits erhaltene

Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder gemäß den Bestimmungen dieses

Absatzes sowie bestehende Ansprüche auf Abfertigungen im Sinne des

Abs. 3 kürzen das steuerlich begünstigte Ausmaß. Den Nachweis über

die zu berücksichtigende Dienstzeit sowie darüber, ob und in welcher

Höhe Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder dieses Absatzes bereits

früher ausgezahlt worden sind, hat der Arbeitnehmer zu erbringen;

bis zu welchem Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen werden, bleibt dem Arbeitnehmer überlassen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Soweit die Grenzen des ersten und zweiten Satzes überschritten werden, sind solche sonstige Bezüge wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen; hiebei ist ein monatlicher Lohnauszahlungszeitraum zu unterstellen. Ein laufender Bezug, der letztmalig in dem Lohnzahlungszeitraum, in dem auch ein Bezug im Sinne dieses Absatzes ausgezahlt wird, oder unmittelbar danach zur Auszahlung gelangt, hindert nicht die begünstigte Besteuerung.

(7) Als sonstige Bezüge gelten auch auf Grund lohngestaltender Vorschriften im Sinne des § 68 Abs. 2 gewährte Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb sowie Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen, soweit solche Zuwendungen nicht öfter als zweimal jährlich ausgezahlt werden; die Besteuerung hat gemäß Abs. 1 zu erfolgen, Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(8) Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume sowie Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen von laufenden und sonstigen Bezügen für abgelaufene Kalenderjahre, die neben laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber gewährt werden und nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, sind mit dem Steuersatz zu besteuern, der tarifmäßig dem letzten laufenden Arbeitslohn entspricht. Soweit die Nachzahlungen oder nachträglichen Zahlungen laufenden Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr betreffen, ist die Lohnsteuer durch Aufrollen der in Betracht kommenden Lohnzahlungszeiträume zu berechnen. Gemäß dem ersten Satz sind auch Vergleichssummen, gleichgültig, ob diese auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhen, zu behandeln, und zwar auch dann, wenn sie nicht neben laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber gewährt werden.

(9) Sonstige Bezüge, die mit festen Steuersätzen versteuert werden, bleiben bei der Veranlagung der Einkommensteuer außer Betracht. Als fester Steuersatz gelten auch die vervielfachte Tariflohnsteuer der Abs. 3 und 4 sowie die Tariflohnsteuer des Abs. 8.

(10) Sonstige Bezüge, die nicht unter eine der Begünstigungsbestimmungen der Abs. 1 bis 8 fallen, sind wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen; hiebei ist ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum zu unterstellen. Fließen derartige sonstige Bezüge einem beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer zu, dann ist an Stelle eines monatlichen Lohnzahlungszeitraumes ein jährlicher Lohnzahlungszeitraum anzunehmen.

(11) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auch bei der Veranlagung von

1.

Arbeitnehmern, die im Inland bei Arbeitgebern beschäftigt sind, die nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes oder auf Grund von Staatsverträgen nicht zur Vornahme des Steuerabzuges vom Arbeitslohn verhalten werden können, sowie von

2.

Arbeitnehmern, die im Inland in der Nähe der Grenze ansässig sind, im Ausland in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben (Grenzgänger),

Bezugszeitraum: Abs. 1, 4 und 8:

ab 1. 1. 1975

Art. II Abs. 1 Z 2 BGBl. Nr. 469/1974.

Sonstige Bezüge

§ 67. (1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn

von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge

(zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt die

Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines

Kalenderjahres 8500 S übersteigen, 6 v. H. Dieser Steuersatz ermäßigt

sich bei Gewährung von Kinderabsetzbeträgen

für eine Person ................................. 2 v. H.,

für zwei Personen ............................... 1 v. H.,

für mehr als zwei Personen ...................... 0 v. H..

Den Freibetrag von 8500 S darf nur der Arbeitgeber beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigen, bei dem die Erste Lohnsteuerkarte oder die Dauerlohnsteuerkarte vorliegt.

(2) Soweit die über den Freibetrag von 8500 S hinausgehenden sonstigen, insbesondere einmaligen Bezüge (Abs. 1) innerhalb eines Kalenderjahres ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge übersteigen, sind sie dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden. Bei der Berechnung des Sechstel ist derjenige laufende Bezug, der zusammen mit dem sonstigen Bezug ausgezahlt wird, bereits zu berücksichtigen. Wird ein sonstiger Bezug in einem Kalenderjahr vor Fälligkeit des ersten laufenden Bezuges ausgezahlt, ist dieser erste laufende Bezug in seiner voraussichtlichen Höhe auf das Kalenderjahr umzurechnen.

(3) Die Lohnsteuer von Abfertigungen, deren Höhe sich nach einem von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des laufenden Arbeitslohnes bestimmt, wird so berechnet, daß die auf den laufenden Arbeitslohn entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung der Steuersätze des Abs. 1 niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigungen nach dieser Bestimmung. Unter Abfertigung ist die einmalige Entschädigung zu verstehen, die einem Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund gesetzlicher Vorschriften, von Gebietskörperschaften erlassenen Dienstordnungen, aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder auf Grund eines Kollektivvertrages oder der für Bedienstete des Österreichischen Gewerkschaftsbundes geltenden Arbeitsordnung vom Arbeitgeber zu leisten ist. Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß auf Bezüge und Entschädigungen im Sinne des § 14 des Bezügegesetzes und im Sinne des § 5 des Verfassungsgerichtshofgesetzes sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Bezüge und Entschädigungen auf Grund landesgesetzlicher Regelungen anzuwenden.

(4) Die Lohnsteuer von Abfertigungen der Witwenpensionen, die auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften aus dem Grunde der Wiederverehelichung geleistet werden, wird so berechnet, daß die auf die letzte laufende Witwenpension entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung der Steuersätze des Abs. 1 niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigung der Witwenpension nach dieser Bestimmung. Die Ablösung von Pensionen des unmittelbar Anspruchberechtigten auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften oder auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist sinngemäß zu behandeln.

(5) Von dem Urlaubsentgelt oder der Abfindung gemäß den §§ 8 bis 10 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist die Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln, es sei denn, daß Abs. 6 anzuwenden ist.

(6) Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des

Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige

Abfertigungen, Abfindungen, Todfallsbeiträge und Sterbegelder, die

nicht aus öffentlichen Mitteln gezahlt werden) und nicht neben

laufenden Bezügen des Arbeitnehmers oder dessen Rechtsnachfolgers

aus demselben Dienstverhältnis gewährt werden, sind mit den

Steuersätzen des Abs. 1 zu versteuern, soweit sie insgesamt ein

Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht

übersteigen; Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Über das Ausmaß des ersten

Satzes hinaus sind freiwillige Abfertigungen bei einer

nachgewiesenen

Dienstzeit von bis zur Höhe von

3 Jahren ..................... 2/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

5 Jahren ..................... 3/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

10 Jahren ..................... 4/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

15 Jahren ..................... 6/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

20 Jahren ..................... 9/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

25 Jahren ..................... 12/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

mit den Steuersätzen des Abs. 1 zu versteuern; Abs. 2 ist nicht

anzuwenden. Während dieser Dienstzeit bereits erhaltene

Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder gemäß den Bestimmungen dieses

Absatzes sowie bestehende Ansprüche auf Abfertigungen im Sinne des

Abs. 3 kürzen das steuerlich begünstigte Ausmaß. Den Nachweis über

die zu berücksichtigende Dienstzeit sowie darüber, ob und in welcher

Höhe Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder dieses Absatzes bereits

früher ausgezahlt worden sind, hat der Arbeitnehmer zu erbringen;

bis zu welchem Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen werden, bleibt dem Arbeitnehmer überlassen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Soweit die Grenzen des ersten und zweiten Satzes überschritten werden, sind solche sonstige Bezüge wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen; hiebei ist ein monatlicher Lohnauszahlungszeitraum zu unterstellen. Ein laufender Bezug, der letztmalig in dem Lohnzahlungszeitraum, in dem auch ein Bezug im Sinne dieses Absatzes ausgezahlt wird, oder unmittelbar danach zur Auszahlung gelangt, hindert nicht die begünstigte Besteuerung.

(7) Als sonstige Bezüge gelten auch auf Grund lohngestaltender Vorschriften im Sinne des § 68 Abs. 2 lit. a bis c gewährte Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb sowie Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen, soweit solche Zuwendungen nicht öfter als zweimal jährlich ausgezahlt werden; die Besteuerung hat gemäß Abs. 1 zu erfolgen, Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(8) Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume sowie Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen von laufenden und sonstigen Bezügen für abgelaufene Kalenderjahre, die neben laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber oder in einem Konkursverfahren geleistet werden und nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, sind mit dem Steuersatz zu besteuern, der tarifmäßig dem letzten laufenden Arbeitslohn entspricht. Soweit die Nachzahlungen oder nachträglichen Zahlungen laufenden Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr betreffen, ist die Lohnsteuer durch Aufrollen der in Betracht kommenden Lohnzahlungszeiträume zu berechnen. Gemäß dem ersten Satz sind auch Vergleichssummen, gleichgültig, ob diese auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhen, zu behandeln, und zwar auch dann, wenn sie nicht neben laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber gewährt werden.

(9) Sonstige Bezüge, die mit festen Steuersätzen versteuert werden, bleiben bei der Veranlagung der Einkommensteuer außer Betracht. Als fester Steuersatz gelten auch die vervielfachte Tariflohnsteuer der Abs. 3 und 4 sowie die Tariflohnsteuer des Abs. 8.

(10) Sonstige Bezüge, die nicht unter eine der Begünstigungsbestimmungen der Abs. 1 bis 8 fallen, sind wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen; hiebei ist ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum zu unterstellen. Fließen derartige sonstige Bezüge einem beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer zu, dann ist an Stelle eines monatlichen Lohnzahlungszeitraumes ein jährlicher Lohnzahlungszeitraum anzunehmen.

(11) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auch bei der Veranlagung von

1.

Arbeitnehmern, die im Inland bei Arbeitgebern beschäftigt sind, die nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes oder auf Grund von Staatsverträgen nicht zur Vornahme des Steuerabzuges vom Arbeitslohn verhalten werden können, sowie von

2.

Arbeitnehmern, die im Inland in der Nähe der Grenze ansässig sind, im Ausland in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben (Grenzgänger),

Bezugszeitraum: Abs. 1:

ab 1. 1. 1978

Abschn. I Art. IV Z 1 lit. b BGBl. Nr. 645/1977.

Sonstige Bezüge

§ 67. (1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn

von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge

(zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt die

Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines

Kalenderjahres 8 500 S übersteigen, 6 v. H. Dieser Steuersatz

ermäßigt sich bei Arbeitnehmern

mit einem Kind im Sinne des § 119

auf ......................................... 2 v. H.,

mit zwei Kindern im Sinne des § 119

auf ......................................... 1 v. H.,

mit mehr als zwei Kindern im Sinne

des § 119 auf ............................... 0 v. H..

Den Freibetrag von 8 500 S darf nur der Arbeitgeber beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigen, bei dem die Erste Lohnsteuerkarte oder die Dauerlohnsteuerkarte vorliegt.

(2) Soweit die über den Freibetrag von 8 500 S hinausgehenden sonstigen, insbesondere einmaligen Bezüge (Abs. 1) innerhalb eines Kalenderjahres ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge übersteigen, sind sie dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden. Bei der Berechnung des Sechstel ist derjenige laufende Bezug, der zusammen mit dem sonstigen Bezug ausgezahlt wird, bereits zu berücksichtigen. Wird ein sonstiger Bezug in einem Kalenderjahr vor Fälligkeit des ersten laufenden Bezuges ausgezahlt, ist dieser erste laufende Bezug in seiner voraussichtlichen Höhe auf das Kalenderjahr umzurechnen.

(3) Die Lohnsteuer von Abfertigungen, deren Höhe sich nach einem von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des laufenden Arbeitslohnes bestimmt, wird so berechnet, daß die auf den laufenden Arbeitslohn entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung der Steuersätze des Abs. 1 niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigungen nach dieser Bestimmung. Unter Abfertigung ist die einmalige Entschädigung zu verstehen, die einem Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund gesetzlicher Vorschriften, von Gebietskörperschaften erlassenen Dienstordnungen, aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder auf Grund eines Kollektivvertrages oder der für Bedienstete des Österreichischen Gewerkschaftsbundes geltenden Arbeitsordnung vom Arbeitgeber zu leisten ist. Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß auf Bezüge und Entschädigungen im Sinne des § 14 des Bezügegesetzes und im Sinne des § 5 des Verfassungsgerichtshofgesetzes sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Bezüge und Entschädigungen auf Grund landesgesetzlicher Regelungen anzuwenden.

(4) Die Lohnsteuer von Abfertigungen der Witwenpensionen, die auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften aus dem Grunde der Wiederverehelichung geleistet werden, wird so berechnet, daß die auf die letzte laufende Witwenpension entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung der Steuersätze des Abs. 1 niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigung der Witwenpension nach dieser Bestimmung. Die Ablösung von Pensionen des unmittelbar Anspruchberechtigten auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften oder auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist sinngemäß zu behandeln.

(5) Von dem Urlaubsentgelt oder der Abfindung gemäß den §§ 8 bis 10 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist die Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln, es sei denn, daß Abs. 6 anzuwenden ist.

(6) Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des

Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige

Abfertigungen, Abfindungen, Todfallsbeiträge und Sterbegelder, die

nicht aus öffentlichen Mitteln gezahlt werden) und nicht neben

laufenden Bezügen des Arbeitnehmers oder dessen Rechtsnachfolgers

aus demselben Dienstverhältnis gewährt werden, sind mit den

Steuersätzen des Abs. 1 zu versteuern, soweit sie insgesamt ein

Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht

übersteigen; Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Über das Ausmaß des ersten

Satzes hinaus sind freiwillige Abfertigungen bei einer

nachgewiesenen

Dienstzeit von bis zur Höhe von

3 Jahren ..................... 2/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

5 Jahren ..................... 3/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

10 Jahren ..................... 4/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

15 Jahren ..................... 6/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

20 Jahren ..................... 9/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

25 Jahren ..................... 12/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

mit den Steuersätzen des Abs. 1 zu versteuern; Abs. 2 ist nicht

anzuwenden. Während dieser Dienstzeit bereits erhaltene

Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder gemäß den Bestimmungen dieses

Absatzes sowie bestehende Ansprüche auf Abfertigungen im Sinne des

Abs. 3 kürzen das steuerlich begünstigte Ausmaß. Den Nachweis über

die zu berücksichtigende Dienstzeit sowie darüber, ob und in welcher

Höhe Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder dieses Absatzes bereits

früher ausgezahlt worden sind, hat der Arbeitnehmer zu erbringen;

bis zu welchem Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen werden, bleibt dem Arbeitnehmer überlassen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Soweit die Grenzen des ersten und zweiten Satzes überschritten werden, sind solche sonstige Bezüge wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen; hiebei ist ein monatlicher Lohnauszahlungszeitraum zu unterstellen. Ein laufender Bezug, der letztmalig in dem Lohnzahlungszeitraum, in dem auch ein Bezug im Sinne dieses Absatzes ausgezahlt wird, oder unmittelbar danach zur Auszahlung gelangt, hindert nicht die begünstigte Besteuerung.

(7) Als sonstige Bezüge gelten auch auf Grund lohngestaltender Vorschriften im Sinne des § 68 Abs. 2 lit. a bis c gewährte Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb sowie Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen, soweit solche Zuwendungen nicht öfter als zweimal jährlich ausgezahlt werden; die Besteuerung hat gemäß Abs. 1 zu erfolgen, Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(8) Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume sowie Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen von laufenden und sonstigen Bezügen für abgelaufene Kalenderjahre, die neben laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber oder in einem Konkursverfahren geleistet werden und nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, sind mit dem Steuersatz zu besteuern, der tarifmäßig dem letzten laufenden Arbeitslohn entspricht. Soweit die Nachzahlungen oder nachträglichen Zahlungen laufenden Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr betreffen, ist die Lohnsteuer durch Aufrollen der in Betracht kommenden Lohnzahlungszeiträume zu berechnen. Gemäß dem ersten Satz sind auch Vergleichssummen, gleichgültig, ob diese auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhen, zu behandeln, und zwar auch dann, wenn sie nicht neben laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber gewährt werden.

(9) Sonstige Bezüge, die mit festen Steuersätzen versteuert werden, bleiben bei der Veranlagung der Einkommensteuer außer Betracht. Als fester Steuersatz gelten auch die vervielfachte Tariflohnsteuer der Abs. 3 und 4 sowie die Tariflohnsteuer des Abs. 8.

(10) Sonstige Bezüge, die nicht unter eine der Begünstigungsbestimmungen der Abs. 1 bis 8 fallen, sind wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen; hiebei ist ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum zu unterstellen. Fließen derartige sonstige Bezüge einem beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer zu, dann ist an Stelle eines monatlichen Lohnzahlungszeitraumes ein jährlicher Lohnzahlungszeitraum anzunehmen.

(11) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auch bei der Veranlagung von

1.

Arbeitnehmern, die im Inland bei Arbeitgebern beschäftigt sind, die nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes oder auf Grund von Staatsverträgen nicht zur Vornahme des Steuerabzuges vom Arbeitslohn verhalten werden können, sowie von

2.

Arbeitnehmern, die im Inland in der Nähe der Grenze ansässig sind, im Ausland in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben (Grenzgänger),

Bezugszeitraum: Abs. 1:

ab 1. 1. 1979

Art. II Z 2 BGBl. Nr. 571/1978.

Sonstige Bezüge

§ 67. (1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn

von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge

(zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt die

Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines

Kalenderjahres 8 500 S übersteigen, 6 v. H. Dieser Steuersatz

ermäßigt sich bei Arbeitnehmern

mit einem Kind im Sinne des § 119

auf ......................................... 2 v. H.,

mit zwei Kindern im Sinne des § 119

auf ......................................... 1 v. H.,

mit mehr als zwei Kindern im Sinne

des § 119 auf ............................... 0 v. H..

Die Lohnsteuer von sonstigen Bezügen wird nicht erhoben, wenn sie jährlich den Betrag von 100 S nicht übersteigt. Den Freibetrag von 8 500 S darf nur der Arbeitgeber beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigen, bei dem die Erste Lohnsteuerkarte oder die Dauerlohnsteuerkarte vorliegt.

(2) Soweit die über den Freibetrag von 8500 S hinausgehenden sonstigen, insbesondere einmaligen Bezüge (Abs. 1) innerhalb eines Kalenderjahres ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge übersteigen, sind sie dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden. Bei der Berechnung des Sechstel ist derjenige laufende Bezug, der zusammen mit dem sonstigen Bezug ausgezahlt wird, bereits zu berücksichtigen. Wird ein sonstiger Bezug in einem Kalenderjahr vor Fälligkeit des ersten laufenden Bezuges ausgezahlt, ist dieser erste laufende Bezug in seiner voraussichtlichen Höhe auf das Kalenderjahr umzurechnen.

(3) Die Lohnsteuer von Abfertigungen, deren Höhe sich nach einem von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des laufenden Arbeitslohnes bestimmt, wird so berechnet, daß die auf den laufenden Arbeitslohn entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung der Steuersätze des Abs. 1 niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigungen nach dieser Bestimmung. Unter Abfertigung ist die einmalige Entschädigung zu verstehen, die einem Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund gesetzlicher Vorschriften, von Gebietskörperschaften erlassenen Dienstordnungen, aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder auf Grund eines Kollektivvertrages oder der für Bedienstete des Österreichischen Gewerkschaftsbundes geltenden Arbeitsordnung vom Arbeitgeber zu leisten ist. Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß auf Bezüge und Entschädigungen im Sinne des § 14 des Bezügegesetzes und im Sinne des § 5 des Verfassungsgerichtshofgesetzes sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Bezüge und Entschädigungen auf Grund landesgesetzlicher Regelungen anzuwenden.

(4) Die Lohnsteuer von Abfertigungen der Witwenpensionen, die auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften aus dem Grunde der Wiederverehelichung geleistet werden, wird so berechnet, daß die auf die letzte laufende Witwenpension entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung der Steuersätze des Abs. 1 niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigung der Witwenpension nach dieser Bestimmung. Die Ablösung von Pensionen des unmittelbar Anspruchberechtigten auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften oder auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist sinngemäß zu behandeln.

(5) Von dem Urlaubsentgelt oder der Abfindung gemäß den §§ 8 bis 10 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist die Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln, es sei denn, daß Abs. 6 anzuwenden ist.

(6) Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des

Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige

Abfertigungen, Abfindungen, Todfallsbeiträge und Sterbegelder, die

nicht aus öffentlichen Mitteln gezahlt werden) und nicht neben

laufenden Bezügen des Arbeitnehmers oder dessen Rechtsnachfolgers

aus demselben Dienstverhältnis gewährt werden, sind mit den

Steuersätzen des Abs. 1 zu versteuern, soweit sie insgesamt ein

Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht

übersteigen; Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Über das Ausmaß des ersten

Satzes hinaus sind freiwillige Abfertigungen bei einer

nachgewiesenen

Dienstzeit von bis zur Höhe von

3 Jahren ..................... 2/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

5 Jahren ..................... 3/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

10 Jahren ..................... 4/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

15 Jahren ..................... 6/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

20 Jahren ..................... 9/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

25 Jahren ..................... 12/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

mit den Steuersätzen des Abs. 1 zu versteuern; Abs. 2 ist nicht

anzuwenden. Während dieser Dienstzeit bereits erhaltene

Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder gemäß den Bestimmungen dieses

Absatzes sowie bestehende Ansprüche auf Abfertigungen im Sinne des

Abs. 3 kürzen das steuerlich begünstigte Ausmaß. Den Nachweis über

die zu berücksichtigende Dienstzeit sowie darüber, ob und in welcher

Höhe Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder dieses Absatzes bereits

früher ausgezahlt worden sind, hat der Arbeitnehmer zu erbringen;

bis zu welchem Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen werden, bleibt dem Arbeitnehmer überlassen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Soweit die Grenzen des ersten und zweiten Satzes überschritten werden, sind solche sonstige Bezüge wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen; hiebei ist ein monatlicher Lohnauszahlungszeitraum zu unterstellen. Ein laufender Bezug, der letztmalig in dem Lohnzahlungszeitraum, in dem auch ein Bezug im Sinne dieses Absatzes ausgezahlt wird, oder unmittelbar danach zur Auszahlung gelangt, hindert nicht die begünstigte Besteuerung.

(7) Als sonstige Bezüge gelten auch auf Grund lohngestaltender Vorschriften im Sinne des § 68 Abs. 2 lit. a bis c gewährte Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb sowie Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen, soweit solche Zuwendungen nicht öfter als zweimal jährlich ausgezahlt werden; die Besteuerung hat gemäß Abs. 1 zu erfolgen, Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(8) Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume sowie Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen von laufenden und sonstigen Bezügen für abgelaufene Kalenderjahre, die neben laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber oder in einem Konkursverfahren geleistet werden und nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, sind mit dem Steuersatz zu besteuern, der tarifmäßig dem letzten laufenden Arbeitslohn entspricht. Soweit die Nachzahlungen oder nachträglichen Zahlungen laufenden Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr betreffen, ist die Lohnsteuer durch Aufrollen der in Betracht kommenden Lohnzahlungszeiträume zu berechnen. Gemäß dem ersten Satz sind auch Vergleichssummen, gleichgültig, ob diese auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhen, zu behandeln, und zwar auch dann, wenn sie nicht neben laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber gewährt werden.

(9) Sonstige Bezüge, die mit festen Steuersätzen versteuert werden, bleiben bei der Veranlagung der Einkommensteuer außer Betracht. Als fester Steuersatz gelten auch die vervielfachte Tariflohnsteuer der Abs. 3 und 4 sowie die Tariflohnsteuer des Abs. 8.

(10) Sonstige Bezüge, die nicht unter eine der Begünstigungsbestimmungen der Abs. 1 bis 8 fallen, sind wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen; hiebei ist ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum zu unterstellen. Fließen derartige sonstige Bezüge einem beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer zu, dann ist an Stelle eines monatlichen Lohnzahlungszeitraumes ein jährlicher Lohnzahlungszeitraum anzunehmen.

(11) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auch bei der Veranlagung von

1.

Arbeitnehmern, die im Inland bei Arbeitgebern beschäftigt sind, die nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes oder auf Grund von Staatsverträgen nicht zur Vornahme des Steuerabzuges vom Arbeitslohn verhalten werden können, sowie von

2.

Arbeitnehmern, die im Inland in der Nähe der Grenze ansässig sind, im Ausland in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben (Grenzgänger),

Bezugszeitraum: Abs. 1:

ab 1. 1. 1981

Abschn. I Art. II Z 1 lit. b BGBl. Nr. 563/1980.

Sonstige Bezüge

§ 67. (1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn

von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge

(zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt die

Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines

Kalenderjahres 8 500 S übersteigen, 6 v. H. Dieser Steuersatz

ermäßigt sich bei Arbeitnehmern

mit einem Kind im Sinne des § 119

auf ......................................... 2 v. H.,

mit zwei Kindern im Sinne des § 119

auf ......................................... 1 v. H.,

mit mehr als zwei Kindern im Sinne

des § 119 auf ............................... 0 v. H..

Die Lohnsteuer von sonstigen Bezügen wird nicht erhoben, wenn sie jährlich den Betrag von 130 S nicht übersteigt. Den Freibetrag von 8 500 S darf nur der Arbeitgeber beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigen, bei dem die Erste Lohnsteuerkarte oder die Dauerlohnsteuerkarte vorliegt.

(2) Soweit die über den Freibetrag von 8500 S hinausgehenden sonstigen, insbesondere einmaligen Bezüge (Abs. 1) innerhalb eines Kalenderjahres ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge übersteigen, sind sie dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden. Bei der Berechnung des Sechstel ist derjenige laufende Bezug, der zusammen mit dem sonstigen Bezug ausgezahlt wird, bereits zu berücksichtigen. Wird ein sonstiger Bezug in einem Kalenderjahr vor Fälligkeit des ersten laufenden Bezuges ausgezahlt, ist dieser erste laufende Bezug in seiner voraussichtlichen Höhe auf das Kalenderjahr umzurechnen.

(3) Die Lohnsteuer von Abfertigungen, deren Höhe sich nach einem von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des laufenden Arbeitslohnes bestimmt, wird so berechnet, daß die auf den laufenden Arbeitslohn entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung der Steuersätze des Abs. 1 niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigungen nach dieser Bestimmung. Unter Abfertigung ist die einmalige Entschädigung zu verstehen, die einem Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund gesetzlicher Vorschriften, von Gebietskörperschaften erlassenen Dienstordnungen, aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder auf Grund eines Kollektivvertrages oder der für Bedienstete des Österreichischen Gewerkschaftsbundes geltenden Arbeitsordnung vom Arbeitgeber zu leisten ist. Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß auf Bezüge und Entschädigungen im Sinne des § 14 des Bezügegesetzes und im Sinne des § 5 des Verfassungsgerichtshofgesetzes sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Bezüge und Entschädigungen auf Grund landesgesetzlicher Regelungen anzuwenden.

(4) Die Lohnsteuer von Abfertigungen der Witwenpensionen, die auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften aus dem Grunde der Wiederverehelichung geleistet werden, wird so berechnet, daß die auf die letzte laufende Witwenpension entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung der Steuersätze des Abs. 1 niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigung der Witwenpension nach dieser Bestimmung. Die Ablösung von Pensionen des unmittelbar Anspruchberechtigten auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften oder auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist sinngemäß zu behandeln.

(5) Von dem Urlaubsentgelt oder der Abfindung gemäß den §§ 8 bis 10 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist die Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln, es sei denn, daß Abs. 6 anzuwenden ist.

(6) Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des

Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige

Abfertigungen, Abfindungen, Todfallsbeiträge und Sterbegelder, die

nicht aus öffentlichen Mitteln gezahlt werden) und nicht neben

laufenden Bezügen des Arbeitnehmers oder dessen Rechtsnachfolgers

aus demselben Dienstverhältnis gewährt werden, sind mit den

Steuersätzen des Abs. 1 zu versteuern, soweit sie insgesamt ein

Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht

übersteigen; Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Über das Ausmaß des ersten

Satzes hinaus sind freiwillige Abfertigungen bei einer

nachgewiesenen

Dienstzeit von bis zur Höhe von

3 Jahren ..................... 2/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

5 Jahren ..................... 3/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

10 Jahren ..................... 4/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

15 Jahren ..................... 6/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

20 Jahren ..................... 9/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

25 Jahren ..................... 12/12 der laufenden Bezüge

der letzten 12 Monate

mit den Steuersätzen des Abs. 1 zu versteuern; Abs. 2 ist nicht

anzuwenden. Während dieser Dienstzeit bereits erhaltene

Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder gemäß den Bestimmungen dieses

Absatzes sowie bestehende Ansprüche auf Abfertigungen im Sinne des

Abs. 3 kürzen das steuerlich begünstigte Ausmaß. Den Nachweis über

die zu berücksichtigende Dienstzeit sowie darüber, ob und in welcher

Höhe Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder dieses Absatzes bereits

früher ausgezahlt worden sind, hat der Arbeitnehmer zu erbringen;

bis zu welchem Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen werden, bleibt dem Arbeitnehmer überlassen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Soweit die Grenzen des ersten und zweiten Satzes überschritten werden, sind solche sonstige Bezüge wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen; hiebei ist ein monatlicher Lohnauszahlungszeitraum zu unterstellen. Ein laufender Bezug, der letztmalig in dem Lohnzahlungszeitraum, in dem auch ein Bezug im Sinne dieses Absatzes ausgezahlt wird, oder unmittelbar danach zur Auszahlung gelangt, hindert nicht die begünstigte Besteuerung.

(7) Als sonstige Bezüge gelten auch auf Grund lohngestaltender Vorschriften im Sinne des § 68 Abs. 2 lit. a bis c gewährte Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb sowie Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen, soweit solche Zuwendungen nicht öfter als zweimal jährlich ausgezahlt werden; die Besteuerung hat gemäß Abs. 1 zu erfolgen, Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(8) Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume sowie Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen von laufenden und sonstigen Bezügen für abgelaufene Kalenderjahre, die neben laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber oder in einem Konkursverfahren geleistet werden und nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, sind mit dem Steuersatz zu besteuern, der tarifmäßig dem letzten laufenden Arbeitslohn entspricht. Soweit die Nachzahlungen oder nachträglichen Zahlungen laufenden Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr betreffen, ist die Lohnsteuer durch Aufrollen der in Betracht kommenden Lohnzahlungszeiträume zu berechnen. Gemäß dem ersten Satz sind auch Vergleichssummen, gleichgültig, ob diese auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhen, zu behandeln, und zwar auch dann, wenn sie nicht neben laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber gewährt werden.

(9) Sonstige Bezüge, die mit festen Steuersätzen versteuert werden, bleiben bei der Veranlagung der Einkommensteuer außer Betracht. Als fester Steuersatz gelten auch die vervielfachte Tariflohnsteuer der Abs. 3 und 4 sowie die Tariflohnsteuer des Abs. 8.

(10) Sonstige Bezüge, die nicht unter eine der Begünstigungsbestimmungen der Abs. 1 bis 8 fallen, sind wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen; hiebei ist ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum zu unterstellen. Fließen derartige sonstige Bezüge einem beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer zu, dann ist an Stelle eines monatlichen Lohnzahlungszeitraumes ein jährlicher Lohnzahlungszeitraum anzunehmen.

(11) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auch bei der Veranlagung von

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