Bundesgesetz vom 24. November 1972 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1972 - EStG 1972)
Name, Familienstand, Wohnort (Wohnung) des Arbeitnehmers,
Alleinverdienerabsetzbetrag und die zu berücksichtigenden Kinderabsetzbeträge (§ 57 Abs. 2 und 5),
Bemerkungen.
(3) Hat die Gemeinde auf der Ersten Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers den Alleinverdienerabsetzbetrag (§ 57 Abs. 2) eingetragen, dann ist dieser gleichzeitig mit der Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte für seinen Ehegatten zu streichen. Liegt bei Ausschreibung der Lohnsteuerkarte für den anderen Ehegatten keine Verzichtserklärung im Sinne des § 57 Abs. 3 Z. 4 lit. a vor, so sind Kinderabsetzbeträge entsprechend zu berichtigen.
Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 3 und Abs. 3:
ab 1. 1. 1978 (Veranlagungsjahr 1978)
Abschn. I Art. IV Z 1 lit. b BGBl. Nr. 645/1977.
Nachträgliche Ausschreibung von Lohnsteuerkarten
§ 53. (1) Die Gemeinde hat über Lohnsteuerkarten, die sie ausschreibt, nachdem sie die für das Finanzamt bestimmte Ausfertigung der Haushaltslisten an dieses abgeliefert hat, die durch § 50 zweiter Satz vorgeschriebenen Vormerkungen in der bei ihr verbliebenen Ausfertigung der Haushaltsliste vorzunehmen.
(2) Die nach Abs. 1 ausgeschriebenen Lohnsteuerkarten hat die Gemeinde den Arbeitnehmern auszuhändigen. Die Gemeinde ist verpflichtet, dem Finanzamt ein Verzeichnis über solche nachträglich ausgeschriebene Lohnsteuerkarten vierteljährlich zur Ergänzung der beim Finanzamt befindlichen Ausfertigung der Haushaltslisten zu übersenden. Das Verzeichnis muß folgende Spalten enthalten:
Laufende Nummer der Lohnsteuerkarte,
Name, Familienstand, Wohnort (Wohnung) des Arbeitnehmers,
Alleinverdienerabsetzbetrag (§ 57 Abs. 2) und die Kinder im Sinne des § 119,
Bemerkungen.
(3) Hat die Gemeinde auf der Ersten Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers den Alleinverdienerabsetzbetrag (§ 57 Abs. 2) eingetragen, dann ist dieser gleichzeitig mit der Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte für seinen Ehegatten zu streichen.
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Abs. 2 sowie Wegfall des Abs. 3:
ab 1. 1. 1988 (Veranlagungsjahr 1988)
Abschn. I Art. II Z 6 BGBl. Nr. 312/1987.
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
Nachträgliche Ausschreibung von Lohnsteuerkarten
§ 53. (1) Die Gemeinde hat über Lohnsteuerkarten, die sie ausschreibt, nachdem sie die für das Finanzamt bestimmte Ausfertigung der Haushaltslisten an dieses abgeliefert hat, die durch § 50 zweiter Satz vorgeschriebenen Vormerkungen in der bei ihr verbliebenen Ausfertigung der Haushaltsliste vorzunehmen.
(2) Hat die Gemeinde auf der Ersten Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers den Alleinverdienerabsetzbetrag (§ 57 Abs. 2) eingetragen, dann ist dieser gleichzeitig mit der Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte für seinen Ehegatten zu streichen. Die Gemeinde ist verpflichtet, dem Finanzamt vierteljährlich ein Verzeichnis über die Ausschreibung solcher Lohnsteuerkarten zu übersenden. Das Verzeichnis muß folgende Spalten enthalten:
Laufende Nummer der Lohnsteuerkarte,
Name, Familienstand, Wohnort (Wohnung) des Arbeitnehmers,
Alleinverdienerabsetzbetrag (§ 57 Abs. 2) und die Kinder im Sinne des § 119,
Angaben zur Streichung des Alleinverdienerabsetzbetrages.
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Mehrere Lohnsteuerkarten
§ 54. (1) Die Gemeinde hat einem Arbeitnehmer, der Arbeitslohn (§ 25) von mehreren Arbeitgebern oder mehrere Bezüge im Sinne des § 71 zweiter Satz vom selben Arbeitgeber erhält, eine Zweite oder weitere Lohnsteuerkarte auszuschreiben, die mit dem Vermerk:
"Hinzurechnungsbetrag gemäß § 54 Abs. 2 EStG" zu versehen ist.
(2) Bei Vorliegen einer Zweiten Lohnsteuerkarte sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifs dem tatsächlichen Arbeitslohn folgende Beträge hinzuzurechnen:
monatlich wöchentlich täglich
1014 S 234 S 39 S
Bei Vorliegen einer Dritten bzw. weiteren Lohnsteuerkarte sind vor
Anwendung des Lohnsteuertarifs dem tatsächlichen Arbeitslohn
folgende Beträge hinzuzurechnen:
monatlich wöchentlich täglich
1820 S 420 S 70 S
(3) Erst im Zeitpunkt der Ausschreibung der Zweiten Lohnsteuerkarte ist die vorher ausgeschriebene als "Erste" zu bezeichnen. Eine Lohnsteuerkarte ohne Ordnungszahl gilt als "Erste Lohnsteuerkarte".
Bezugszeitraum: Abs. 2:
ab 1. 1. 1975 (Veranlagungsjahr 1975)
Art. II Abs. 1 Z 2 BGBl. Nr. 469/1974.
Mehrere Lohnsteuerkarten
§ 54. (1) Die Gemeinde hat einem Arbeitnehmer, der Arbeitslohn (§ 25) von mehreren Arbeitgebern oder mehrere Bezüge im Sinne des § 71 zweiter Satz vom selben Arbeitgeber erhält, eine Zweite oder weitere Lohnsteuerkarte auszuschreiben, die mit dem Vermerk:
"Hinzurechnungsbetrag gemäß § 54 Abs. 2 EStG" zu versehen ist.
(2) Bei Vorliegen einer Zweiten Lohnsteuerkarte sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifs dem tatsächlichen Arbeitslohn folgende Beträge hinzuzurechnen:
monatlich wöchentlich täglich
1378 S 318 S 53 S.
Bei Vorliegen einer Dritten bzw. weiteren Lohnsteuerkarte sind vor
Anwendung des Lohnsteuertarifs dem tatsächlichen Arbeitslohn
folgende Beträge hinzuzurechnen:
monatlich wöchentlich täglich
2470 S 570 S 95 S.
(3) Erst im Zeitpunkt der Ausschreibung der Zweiten Lohnsteuerkarte ist die vorher ausgeschriebene als "Erste" zu bezeichnen. Eine Lohnsteuerkarte ohne Ordnungszahl gilt als "Erste Lohnsteuerkarte".
Bezugszeitraum: Abs. 2:
ab 1. 1. 1979 (Veranlagungsjahr 1979)
Art. II Z 2 BGBl. Nr. 571/1978.
Mehrere Lohnsteuerkarten
§ 54. (1) Die Gemeinde hat einem Arbeitnehmer, der Arbeitslohn (§ 25) von mehreren Arbeitgebern oder mehrere Bezüge im Sinne des § 71 zweiter Satz vom selben Arbeitgeber erhält, eine Zweite oder weitere Lohnsteuerkarte auszuschreiben, die mit dem Vermerk:
"Hinzurechnungsbetrag gemäß § 54 Abs. 2 EStG" zu versehen ist.
(2) Bei Vorliegen einer Zweiten Lohnsteuerkarte sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifs dem tatsächlichen Arbeitslohn folgende Beträge hinzuzurechnen:
monatlich wöchentlich täglich
1 560 S 360 S 60 S.
Bei Vorliegen einer Dritten bzw. weiteren Lohnsteuerkarte sind vor
Anwendung des Lohnsteuertarifs dem tatsächlichen Arbeitslohn
folgende Beträge hinzuzurechnen:
monatlich wöchentlich täglich
2 860 S 660 S 110 S.
(3) Erst im Zeitpunkt der Ausschreibung der Zweiten Lohnsteuerkarte ist die vorher ausgeschriebene als "Erste" zu bezeichnen. Eine Lohnsteuerkarte ohne Ordnungszahl gilt als "Erste Lohnsteuerkarte".
Bezugszeitraum: Abs. 2:
ab 1. 1. 1987 (Veranlagungsjahr 1987)
Art. II Z 2 lit. b BGBl. Nr. 562/1986.
Mehrere Lohnsteuerkarten
§ 54. (1) Die Gemeinde hat einem Arbeitnehmer, der Arbeitslohn (§ 25) von mehreren Arbeitgebern oder mehrere Bezüge im Sinne des § 71 zweiter Satz vom selben Arbeitgeber erhält, eine Zweite oder weitere Lohnsteuerkarte auszuschreiben, die mit dem Vermerk:
"Hinzurechnungsbetrag gemäß § 54 Abs. 2 EStG" zu versehen ist.
(2) Bei Vorliegen einer Zweiten Lohnsteuerkarte sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifs dem tatsächlichen Arbeitslohn folgende Beträge hinzuzurechnen:
monatlich wöchentlich täglich
1 742 S 402 S 67 S.
Bei Vorliegen einer Dritten bzw. weiteren Lohnsteuerkarte sind vor
Anwendung des Lohnsteuertarifs dem tatsächlichen Arbeitslohn
folgende Beträge hinzuzurechnen:
monatlich wöchentlich täglich
3 250 S 750 S 125 S.
(3) Erst im Zeitpunkt der Ausschreibung der Zweiten Lohnsteuerkarte ist die vorher ausgeschriebene als "Erste" zu bezeichnen. Eine Lohnsteuerkarte ohne Ordnungszahl gilt als "Erste Lohnsteuerkarte".
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Abs. 4:
ab 1. 1. 1988 (Veranlagungsjahr 1988)
Abschn. I Art. II Z 6 BGBl. Nr. 312/1987.
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
Mehrere Lohnsteuerkarten
§ 54. (1) Die Gemeinde hat einem Arbeitnehmer, der Arbeitslohn (§ 25) von mehreren Arbeitgebern oder mehrere Bezüge im Sinne des § 71 zweiter Satz vom selben Arbeitgeber erhält, eine Zweite oder weitere Lohnsteuerkarte auszuschreiben, die mit dem Vermerk:
“Hinzurechnungsbetrag gemäß § 54 Abs. 2 EStG” zu versehen ist.
(2) Bei Vorliegen einer Zweiten Lohnsteuerkarte sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifs dem tatsächlichen Arbeitslohn folgende Beträge hinzuzurechnen:
monatlich wöchentlich täglich
1 742 S 402 S 67 S.
Bei Vorliegen einer Dritten bzw. weiteren Lohnsteuerkarte sind vor
Anwendung des Lohnsteuertarifs dem tatsächlichen Arbeitslohn
folgende Beträge hinzuzurechnen:
monatlich wöchentlich täglich
3 250 S 750 S 125 S.
(3) Erst im Zeitpunkt der Ausschreibung der Zweiten Lohnsteuerkarte ist die vorher ausgeschriebene als “Erste” zu bezeichnen. Eine Lohnsteuerkarte ohne Ordnungszahl gilt als “Erste Lohnsteuerkarte”.
(4) Die Gemeinde hat dem Finanzamt über die Ausstellung von Zweiten und weiteren Lohnsteuerkarten Mitteilung zu machen. Die Mitteilung hat anläßlich der Personenstands- und Betriebsaufnahme, bei nachträglicher Ausschreibung mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, durch Übermittlung eines automationsunterstützten Ausdruckes, durch Datenträgeraustausch oder durch Übersendung des hiefür aufgelegten amtlichen Vordruckes zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Mitteilung unter sinngemäßer Anwendung des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 3 und die Form des Datenträgeraustausches mit Verordnung festzulegen.
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
Verlust der Lohnsteuerkarte
§ 55. Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Lohnsteuerkarten sind durch die nach § 49 für die Ausschreibung der Lohnsteuerkarte zuständige Gemeinde gegen einen Betrag von höchstens 20 S, der der Gemeinde zufließt, zu ersetzen.
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
Verbot privater Änderungen
§ 56. (1) Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte dürfen durch den Arbeitnehmer, den Arbeitgeber oder andere Personen nicht geändert oder ergänzt werden.
(2) Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte, die nachweislich unrichtig sind, sind auf Antrag oder von Amts wegen durch die Behörde, die die Eintragung vorgenommen hat, zu ändern.
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Steuergruppen und Steuerabsetzbeträge
§ 57. (1) In die Steuergruppe A fallen Personen, die nicht in die Steuergruppe B fallen.
(2) In die Steuergruppe B fallen:
Verheiratete Personen,
unverheiratete Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben,
Personen, denen mindestens ein Kinderabsetzbetrag zusteht oder auf Antrag gewährt wird,
Vollwaisen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich in Ausbildung für einen Beruf befinden,
verwitwete oder geschiedene Personen, aus deren Ehe ein Kind hervorgegangen ist,
Personen, die ein Kind lebend geboren haben, sowie Personen, solange sie für ein außereheliches Kind überwiegend sorgen.
(3) Dem Arbeitnehmer steht ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag in Höhe von 4000 S jährlich zu.
(4) Ein Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von 1500 S jährlich steht jedem verheirateten Arbeitnehmer zu, wenn der von ihm nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte entweder keine Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 oder solche Einkünfte von insgesamt nicht mehr als 7000 S jährlich erzielt.
(5) Kinderabsetzbeträge sind unter folgenden Voraussetzungen zu gewähren:
Für minderjährige Kinder, die zum Haushalt des Arbeitnehmers gehören. Zum Haushalt des Arbeitnehmers gehören die Kinder dann, wenn sie bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter Leitung des Arbeitnehmers dessen Wohnung teilen oder sich mit seiner Einwilligung außerhalb seiner Wohnung nicht zu Erwerbszwecken, sondern zu Zwecken der Erziehung, Ausbildung oder Pflege im Inland oder Ausland aufhalten,
auf Antrag für volljährige Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Kinder überwiegend auf Kosten des Arbeitnehmers erhalten und für einen Beruf ausgebildet werden.
Kinder im Sinne der Z. 1 und 2 sind:
Leibliche Kinder und deren Nachkommen,
Stiefkinder und Wahlkinder,
andere als unter lit. a und b fallende minderjährige Personen, die dauernd in dem Haushalt des Arbeitnehmers aufgenommen sind und von ihm erhalten und erzogen werden, ausgenommen Kostkinder.
Als Kinderabsetzbeträge stehen einem Arbeitnehmer für
der Steuerpflichtige, dem die andere Hälfte der Kinderabsetzbeträge zusteht, ausdrücklich auf diese verzichtet oder
kein anderer Steuerpflichtige Anspruch auf die andere Hälfte der Kinderabsetzbeträge hat.
(6) Dem Arbeitnehmer steht ein Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von 1100 S jährlich zu.
(7) Arbeitnehmern, die Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 3 oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 4 beziehen, steht ein Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von 1500 S jährlich zu. Für Einkünfte, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu.
(8) Die Absetzbeträge im Sinne der Abs. 3 bis 7 sind in ihrer Reihenfolge von der sich nach § 66 ergebenden Steuer abzuziehen. Sie sind insgesamt nur bis zur Höhe dieser Steuer zu berücksichtigen.
(9) Für die Bescheinigung der Steuergruppe, des Alleinverdienerabsetzbetrages und der Kinderabsetzbeträge sind bei Ausschreibung der Lohnsteuerkarte (§ 49) grundsätzlich die Verhältnisse am Stichtag der Personenstandsaufnahme vor Beginn des Kalenderjahres, ab dem die Lohnsteuerkarte zu gelten hat, maßgebend. Die Kinderabsetzbeträge sind für das zweite und dritte Kalenderjahr auf der Lohnsteuerkarte gesondert zu bescheinigen, wenn haushaltszugehörige Kinder vor dem 11. Oktober des ersten Jahres der Geltungsdauer der Lohnsteuerkarte volljährig werden. Sinngemäß gilt das gleiche für das dritte Kalenderjahr, wenn haushaltszugehörige Kinder vor dem 11. Oktober des zweiten Jahres der Geltungsdauer der Lohnsteuerkarte volljährig werden.
(10) Anträge im Sinne des Abs. 5 Z. 4 sind grundsätzlich anläßlich der Ausschreibung der Lohnsteuerkarte zu stellen. Ein Antrag gemäß Abs. 5 Z. 4 lit. a, der nach Ausschreibung der Lohnsteuerkarte gestellt wird, ist erst für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, die nach Ablauf des Kalenderjahres der Antragstellung enden. Der Verzicht gemäß Abs. 5 Z. 4 lit. a kann zurückgezogen werden, wobei die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß gelten.
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1975 (Veranlagungsjahr 1975)
Art. II Abs. 1 Z 2 BGBl. Nr. 469/1974.
Abs. 8:
ab 9. 8. 1974
Art. II Abs. 2 BGBl. Nr. 469/1974.
Steuerabsetzbeträge
§ 57. (1) Dem Arbeitnehmer steht ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag in Höhe von 4400 S jährlich zu.
(2) Ein Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von 2400 S jährlich steht jedem verheirateten Arbeitnehmer zu, wenn der von ihm nicht dauernd getrennt lebende unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatte entweder keine Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 oder solche Einkünfte von insgesamt nicht mehr als 10.000 S jährlich erzielt; hiebei bleiben steuerfreie Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes außer Ansatz.
(3) Kinderabsetzbeträge sind unter folgenden Voraussetzungen zu gewähren:
Für minderjährige Kinder, die zum Haushalt des Arbeitnehmers gehören. Zum Haushalt des Arbeitnehmers gehören die Kinder dann, wenn sie bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter Leitung des Arbeitnehmers dessen Wohnung teilen oder sich mit seiner Einwilligung außerhalb seiner Wohnung nicht zu Erwerbszwecken, sondern zu Zwecken der Erziehung, Ausbildung oder Pflege im Inland oder Ausland aufhalten,
auf Antrag für volljährige Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Kinder überwiegend auf Kosten des Arbeitnehmers erhalten und für einen Beruf ausgebildet werden.
Kinder im Sinne der Z. 1 und 2 sind:
Leibliche Kinder und deren Nachkommen,
Stiefkinder und Wahlkinder,
andere als unter lit. a und b fallende minderjährige Personen, die dauernd in dem Haushalt des Arbeitnehmers aufgenommen sind und von ihm erhalten und erzogen werden, ausgenommen Kostkinder.
Als Kinderabsetzbeträge stehen einem Arbeitnehmer für
der Steuerpflichtige, dem die andere Hälfte der Kinderabsetzbeträge zusteht, ausdrücklich auf diese verzichtet oder
kein anderer Steuerpflichtiger Anspruch auf die andere Hälfte der Kinderabsetzbeträge hat.
(4) Dem Arbeitnehmer steht ein Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von 2000 S jährlich zu.
(5) Arbeitnehmern, die Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 3 oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 4 beziehen, steht ein Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von 2000 S jährlich zu. Für Einkünfte, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 62 Abs. 1 nicht zu.
(6) Die Absetzbeträge im Sinne der Abs. 1 bis 5 sind in ihrer Reihenfolge von der sich nach § 66 ergebenden Steuer abzuziehen. Sie sind insgesamt nur bis zur Höhe dieser Steuer zu berücksichtigen.
(7) Für die Bescheinigung des Alleinverdienerabsetzbetrages und der Kinderabsetzbeträge sind bei Ausschreibung der Lohnsteuerkarte (§ 49) grundsätzlich die Verhältnisse am Stichtag der Personenstandsaufnahme vor Beginn des Kalenderjahres, ab dem die Lohnsteuerkarte zu gelten hat, maßgebend. Die Kinderabsetzbeträge sind für das zweite und dritte Kalenderjahr auf der Lohnsteuerkarte gesondert zu bescheinigen, wenn haushaltszugehörige Kinder vor dem 11. Oktober des ersten Jahres der Geltungsdauer der Lohnsteuerkarte volljährig werden. Sinngemäß gilt das gleiche für das dritte Kalenderjahr, wenn haushaltszugehörige Kinder vor dem 11. Oktober des zweiten Jahres der Geltungsdauer der Lohnsteuerkarte volljährig werden.
(8) Anträge im Sinne des Abs. 3 Z. 4 sind grundsätzlich anläßlich der Ausschreibung der Lohnsteuerkarte zu stellen. Ein Antrag gemäß Abs. 3 Z. 4 lit. a, der nach Ausschreibung der Lohnsteuerkarte gestellt wird, ist bis spätestens 31. Jänner des Kalenderjahres zu stellen, ab dem er gelten soll. Der Verzicht gemäß Abs. 3 Z. 4 lit. a kann zurückgezogen werden, wobei die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß gelten.
Bezugszeitraum: Abs. 3 bis 6 sowie Wegfall der Abs. 7 und 8:
ab 1. 1. 1978 (Veranlagungsjahr 1978)
Abschn. I Art. IV Z 1 lit. b BGBl. Nr. 645/1977.
Steuerabsetzbeträge
§ 57. (1) Dem Arbeitnehmer steht ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag in Höhe von 4400 S jährlich zu.
(2) Ein Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von 2400 S jährlich steht jedem verheirateten Arbeitnehmer zu, wenn der von ihm nicht dauernd getrennt lebende unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatte entweder keine Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 oder solche Einkünfte von insgesamt nicht mehr als 10.000 S jährlich erzielt; hiebei bleiben steuerfreie Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes außer Ansatz.
(3) Dem Arbeitnehmer steht ein Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von 2 000 S jährlich zu.
(4) Arbeitnehmern, die Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 3 oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 4 beziehen, steht ein Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von 2 000 S jährlich zu. Für Einkünfte, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 62 Abs. 1 nicht zu.
(5) Die Absetzbeträge im Sinne der Abs. 1 bis 4 sind in ihrer Reihenfolge von der sich nach § 66 ergebenden Steuer abzuziehen. Sie sind insgesamt nur bis zur Höhe dieser Steuer zu berücksichtigen.
(6) Für die Bescheinigung des Alleinverdienerabsetzbetrages sind bei Ausschreibung der Lohnsteuerkarte (§ 49) grundsätzlich die Verhältnisse am Stichtag der Personenstandsaufnahme vor Beginn des Kalenderjahres, ab dem die Lohnsteuerkarte zu gelten hat, maßgebend.
(7) (Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt I, Artikel I, Z 25 des BGBl. Nr. 645/1977)
(8) (Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt I, Artikel I, Z 25 des BGBl. Nr. 645/1977)
Bezugszeitraum: Abs. 1 bis 3:
ab 1. 1. 1979 (Veranlagungsjahr 1979)
Art. II Z 2 BGBl. Nr. 571/1978.
Steuerabsetzbeträge
§ 57. (1) Dem Arbeitnehmer steht ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag in Höhe von 4 800 S jährlich zu.
(2) Ein Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von 3 200 S jährlich steht jedem verheirateten Arbeitnehmer zu, wenn der von ihm nicht dauernd getrennt lebende unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatte entweder keine Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 oder solche Einkünfte von insgesamt nicht mehr als 10 000 S jährlich erzielt; hiebei bleiben steuerfreie Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes außer Ansatz.
(3) Dem Arbeitnehmer steht ein Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von 3 000 S jährlich zu.
(4) Arbeitnehmern, die Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 3 oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 4 beziehen, steht ein Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von 2000 S jährlich zu. Für Einkünfte, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 62 Abs. 1 nicht zu.
(5) Die Absetzbeträge im Sinne der Abs. 1 bis 4 sind in ihrer Reihenfolge von der sich nach § 66 ergebenden Steuer abzuziehen. Sie sind insgesamt nur bis zur Höhe dieser Steuer zu berücksichtigen.
(6) Für die Bescheinigung des Alleinverdienerabsetzbetrages sind bei Ausschreibung der Lohnsteuerkarte (§ 49) grundsätzlich die Verhältnisse am Stichtag der Personenstandsaufnahme vor Beginn des Kalenderjahres, ab dem die Lohnsteuerkarte zu gelten hat, maßgebend.
(7) (Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt I, Artikel I, Z 25 des BGBl. Nr. 645/1977)
(8) (Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt I, Artikel I, Z 25 des BGBl. Nr. 645/1977)
Bezugszeitraum: Abs. 2:
ab 1. 1. 1980 (Veranlagungsjahr 1980)
Abschn. I Art. II Z 1 lit. b BGBl. Nr. 550/1979.
Steuerabsetzbeträge
§ 57. (1) Dem Arbeitnehmer steht ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag in Höhe von 4 800 S jährlich zu.
(2) Ein Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von 3 200 S jährlich steht jedem verheirateten Arbeitnehmer zu, wenn der von ihm nicht dauernd getrennt lebende unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatte entweder keine Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 oder solche Einkünfte von insgesamt nicht mehr als 10 000 S jährlich erzielt; hiebei bleiben steuerfreie Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Einkünfte im Sinne des § 3 Z. 14a außer Ansatz.
(3) Dem Arbeitnehmer steht ein Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von 3000 S jährlich zu.
(4) Arbeitnehmern, die Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 3 oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 4 beziehen, steht ein Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von 2000 S jährlich zu. Für Einkünfte, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 62 Abs. 1 nicht zu.
(5) Die Absetzbeträge im Sinne der Abs. 1 bis 4 sind in ihrer Reihenfolge von der sich nach § 66 ergebenden Steuer abzuziehen. Sie sind insgesamt nur bis zur Höhe dieser Steuer zu berücksichtigen.
(6) Für die Bescheinigung des Alleinverdienerabsetzbetrages sind bei Ausschreibung der Lohnsteuerkarte (§ 49) grundsätzlich die Verhältnisse am Stichtag der Personenstandsaufnahme vor Beginn des Kalenderjahres, ab dem die Lohnsteuerkarte zu gelten hat, maßgebend.
(7) (Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt I, Artikel I, Z 25 des BGBl. Nr. 645/1977)
(8) (Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt I, Artikel I, Z 25 des BGBl. Nr. 645/1977)
Bezugszeitraum: Abs. 1 bis 4:
ab 1. 1. 1982 (Veranlagungsjahr 1982)
Abschn. I Art. III Z 1 lit. b BGBl. Nr. 620/1981.
Steuerabsetzbeträge
§ 57. (1) Dem Arbeitnehmer steht ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag in Höhe von 4 800 S jährlich zu. Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1982 enden, beträgt der allgemeine Steuerabsetzbetrag 5 100 S jährlich.
(2) Ein Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von 3 200 S jährlich steht jedem verheirateten Arbeitnehmer zu, wenn der von ihm nicht dauernd getrennt lebende unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatte entweder keine Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 oder solche Einkünfte von insgesamt nicht mehr als 10 000 S jährlich erzielt; hiebei bleiben steuerfreie Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Einkünfte im Sinne des § 3 Z. 14a außer Ansatz.
Der Absetzbetrag steht auch jedem Alleinerhalter mit mindestens einem Kind im Sinne des § 119 zu. Alleinerhalter ist jeder Arbeitnehmer, der von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt oder nicht verheiratet ist und nicht dauernd in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, sofern er für sich entweder keine Unterhaltsleistungen oder solche von insgesamt nicht mehr als 10 000 S jährlich erhält. Den Unterhaltsleistungen gleichzuhalten sind Einkünfte aus Versorgungsleistungen nach dem verstorbenen Ehegatten, die der Steuerpflichtige neben anderen Einkünften von mehr als 10 000 S jährlich erhält.
Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1982 enden, beträgt der Alleinverdienerabsetzbetrag 3 900 S jährlich.
(3) Dem Arbeitnehmer steht ein Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von 3 500 S jährlich zu. Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1982 enden, beträgt der Arbeitnehmerabsetzbetrag 4 000 jährlich.
(4) Arbeitnehmern, die Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 3 oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 4 beziehen, steht ein Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von 2 000 S jährlich zu. Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1982 enden, beträgt der Pensionistenabsetzbetrag 2 400 S jährlich. Für Einkünfte, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 62 Abs. 1 nicht zu.
(5) Die Absetzbeträge im Sinne der Abs. 1 bis 4 sind in ihrer Reihenfolge von der sich nach § 66 ergebenden Steuer abzuziehen. Sie sind insgesamt nur bis zur Höhe dieser Steuer zu berücksichtigen.
(6) Für die Bescheinigung des Alleinverdienerabsetzbetrages sind bei Ausschreibung der Lohnsteuerkarte (§ 49) grundsätzlich die Verhältnisse am Stichtag der Personenstandsaufnahme vor Beginn des Kalenderjahres, ab dem die Lohnsteuerkarte zu gelten hat, maßgebend.
(7) (Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt I, Artikel I, Z 25 des BGBl. Nr. 645/1977)
(8) (Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt I, Artikel I, Z 25 des BGBl. Nr. 645/1977)
Bezugszeitraum: Abs. 4:
ab 1. 1. 1986 (Veranlagungsjahr 1986)
Abschn. I Art. II Z 1 lit. b BGBl. Nr. 557/1985.
Steuerabsetzbeträge
§ 57. (1) Dem Arbeitnehmer steht ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag in Höhe von 4 800 S jährlich zu. Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1982 enden, beträgt der allgemeine Steuerabsetzbetrag 5 100 S jährlich.
(2) Ein Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von 3 200 S jährlich steht jedem verheirateten Arbeitnehmer zu, wenn der von ihm nicht dauernd getrennt lebende unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatte entweder keine Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 oder solche Einkünfte von insgesamt nicht mehr als 10 000 S jährlich erzielt; hiebei bleiben steuerfreie Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Einkünfte im Sinne des § 3 Z. 14a außer Ansatz.
Der Absetzbetrag steht auch jedem Alleinerhalter mit mindestens einem Kind im Sinne des § 119 zu. Alleinerhalter ist jeder Arbeitnehmer, der von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt oder nicht verheiratet ist und nicht dauernd in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, sofern er für sich entweder keine Unterhaltsleistungen oder solche von insgesamt nicht mehr als 10 000 S jährlich erhält. Den Unterhaltsleistungen gleichzuhalten sind Einkünfte aus Versorgungsleistungen nach dem verstorbenen Ehegatten, die der Steuerpflichtige neben anderen Einkünften von mehr als 10 000 S jährlich erhält.
Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1982 enden, beträgt der Alleinverdienerabsetzbetrag 3 900 S jährlich.
(3) Dem Arbeitnehmer steht ein Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von 3 500 S jährlich zu. Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1982 enden, beträgt der Arbeitnehmerabsetzbetrag 4 000 jährlich.
(4) Arbeitnehmern, die Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 4 beziehen, steht ein Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von 2 640 S jährlich zu. Für Einkünfte, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 62 Abs. 1 nicht zu.
(5) Die Absetzbeträge im Sinne der Abs. 1 bis 4 sind in ihrer Reihenfolge von der sich nach § 66 ergebenden Steuer abzuziehen. Sie sind insgesamt nur bis zur Höhe dieser Steuer zu berücksichtigen.
(6) Für die Bescheinigung des Alleinverdienerabsetzbetrages sind bei Ausschreibung der Lohnsteuerkarte (§ 49) grundsätzlich die Verhältnisse am Stichtag der Personenstandsaufnahme vor Beginn des Kalenderjahres, ab dem die Lohnsteuerkarte zu gelten hat, maßgebend.
(7) (Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt I, Artikel I, Z 25 des BGBl. Nr. 645/1977)
(8) (Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt I, Artikel I, Z 25 des BGBl. Nr. 645/1977)
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Abs. 1 bis 5:
ab 1. 1. 1987 (Veranlagungsjahr 1987)
Abschn. I Art. II Z 2 lit. b BGBl. Nr. 562/1986.
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
Steuerabsetzbeträge
§ 57. (1) Dem Arbeitnehmer steht ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag in Höhe von 6 460 S jährlich zu. Beträgt das zu versteuernde Einkommen weniger als 500 000 S, so erhöht sich der Absetzbetrag um 1 vH des Unterschiedsbetrages zwischen 500 000 S und dem zu versteuernden Einkommen, höchstens jedoch um 2 000 S jährlich.
(2) Ein Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von 3 900 S jährlich zuzüglich 600 S jährlich für jedes Kind im Sinne des § 119 steht jedem verheirateten Arbeitnehmer zu, wenn der von ihm nicht dauernd getrennt lebende unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatte entweder keine Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 oder solche Einkünfte von insgesamt nicht mehr als 10 000 S jährlich erzielt; hiebei bleiben steuerfreie Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Einkünfte im Sinne des § 3 Z 14a außer Ansatz.
Der Absetzbetrag steht auch jedem Alleinerhalter mit mindestens einem Kind im Sinne des § 119 zu. Alleinerhalter ist jeder Arbeitnehmer, der von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt oder nicht verheiratet ist und nicht dauernd in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, sofern er für sich entweder keine Unterhaltsleistungen oder solche von insgesamt nicht mehr als 10 000 S jährlich erhält. Den Unterhaltsleistungen gleichzuhalten sind Einkünfte aus Versorgungsleistungen nach dem verstorbenen Ehegatten, die der Steuerpflichtige neben anderen Einkünften von mehr als 10 000 S jährlich erhält.
(3) Dem Arbeitnehmer steht ein Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von 4 000 S jährlich zu.
(4) Arbeitnehmern, die Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 4 beziehen, steht ein Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von 2 640 S jährlich zu. Für Einkünfte, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 62 Abs. 1 nicht zu.
(5) Die Absetzbeträge im Sinne der Abs. 1 bis 4 sind insgesamt nur bis zur Höhe der nach § 66 berechneten Steuer zu berücksichtigen.
(6) Für die Bescheinigung des Alleinverdienerabsetzbetrages sind bei Ausschreibung der Lohnsteuerkarte (§ 49) grundsätzlich die Verhältnisse am Stichtag der Personenstandsaufnahme vor Beginn des Kalenderjahres, ab dem die Lohnsteuerkarte zu gelten hat, maßgebend.
(7) (Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt I, Artikel I, Z 25 des BGBl. Nr. 645/1977)
(8) (Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt I, Artikel I, Z 25 des BGBl. Nr. 645/1977)
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Änderung der Steuergruppe, des Alleinverdienerabsetzbetrages und
der Kinderabsetzbeträge
§ 58. (1) Weist ein Arbeitnehmer, auf dessen Lohnsteuerkarte die Steuergruppe A bescheinigt ist, nach, daß er infolge Eheschließung nicht mehr in die Steuergruppe A, sondern in die Steuergruppe B fällt, oder weist ein Arbeitnehmer, auf dessen Lohnsteuerkarte die Steuergruppe A oder B bescheinigt ist, nach, daß bei ihm die Steuergruppe B anzuwenden und die Zahl der Kinderabsetzbeträge für die beim Steuerabzug zu berücksichtigenden minderjährigen Kinder, die zu seinem Haushalt gehören, nach dem Stichtag der Personenstandsaufnahme größer geworden ist als die auf der Lohnsteuerkarte vermerkte Zahl der Kinderabsetzbeträge, so ist die Lohnsteuerkarte auf Antrag durch die Gemeinde entsprechend zu ändern bzw. zu ergänzen. Eine solche Änderung ist auch vorzunehmen, wenn ein Antrag nach den Vorschriften des § 57 Abs. 5 Z. 4 und Abs. 10 gestellt oder gemäß § 57 Abs. 10 ein Verzicht zurückgezogen wird.
(2) Weist ein Arbeitnehmer, auf dessen Lohnsteuerkarte die Steuergruppe A oder B bescheinigt ist, nach, daß volljährige Kinder im Alter von nicht mehr als 27 Jahren überwiegend auf seine Kosten erhalten und für einen Beruf ausgebildet werden, so sind auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte außer der Steuergruppe B die Kinderabsetzbeträge für diese Kinder zu bescheinigen (§ 57 Abs. 5). Weist ein Arbeitnehmer, auf dessen Lohnsteuerkarte die Steuergruppe A bescheinigt ist, nach, daß bei ihm die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Z. 4 bis 6 vorliegen, so ist auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte die Steuergruppe B zu bescheinigen. Wurde auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeitnehmers, auf der die Steuergruppe B bescheinigt ist, kein Alleinverdienerabsetzbetrag eingetragen oder wurde dieser gestrichen, weil die andere Person Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 bezog, liegen aber die Voraussetzungen des § 57 Abs. 4 vor, so ist auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte der Alleinverdienerabsetzbetrag zu bescheinigen. Die Anträge nach diesem Absatz können nach dem Stichtag der Personenstandsaufnahme bei dem nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers zuständigen Finanzamt gestellt werden.
(3) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Berichtigung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte zu beantragen, wenn
die Steuergruppe B eingetragen ist, die Voraussetzungen für die Steuergruppe B in der Zeit ab Geltungsbeginn der Lohnsteuerkarte, aber vor dem 11. Oktober des ersten Jahres oder vor dem 11. Oktober des zweiten Jahres der Geltungsdauer der Lohnsteuerkarte weggefallen sind,
Kinderabsetzbeträge wegen Haushaltszugehörigkeit eingetragen sind, die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Kinderabsetzbeträge in der Zeit ab Geltungsbeginn der Lohnsteuerkarte, aber vor dem 11. Oktober des ersten Jahres oder vor dem 11. Oktober des zweiten Jahres der Geltungsdauer der Lohnsteuerkarte weggefallen sind,
Kinderabsetzbeträge wegen überwiegender Kostentragung und Berufsausbildung eingetragen sind, die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Kinderabsetzbeträge aber weggefallen sind,
die Voraussetzungen des § 57 Abs. 5 Z. 4 lit. b infolge Verehelichung des Arbeitnehmers weggefallen sind,
der Alleinverdienerabsetzbetrag eingetragen ist, die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Absetzbetrages aber weggefallen sind.
(4) Hat der Arbeitnehmer nach der Ausschreibung der Lohnsteuerkarte seinen Wohnsitz verlegt, so ist die nach dem neuen Wohnsitz zuständige Behörde berufen, die in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Änderungen bzw. Ergänzungen vorzunehmen.
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1975 (Veranlagungsjahr 1975)
Art. II Abs. 1 Z 2 BGBl. Nr. 469/1974.
Änderung des Alleinverdienerabsetzbetrages und
der Kinderabsetzbeträge
§ 58. (1) Weist ein Arbeitnehmer nach, daß bei ihm die Zahl der Kinderabsetzbeträge für die beim Steuerabzug zu berücksichtigenden minderjährigen Kinder, die zu seinem Haushalt gehören, nach dem Stichtag der Personenstandsaufnahme größer geworden ist als die auf der Lohnsteuerkarte vermerkte Zahl der Kinderabsetzbeträge, so ist die Lohnsteuerkarte auf Antrag durch die Gemeinde entsprechend zu ändern bzw. zu ergänzen. Eine solche Änderung ist auch vorzunehmen, wenn ein Antrag nach den Vorschriften des § 57 Abs. 3 Z. 4 und Abs. 8 gestellt oder gemäß § 57 Abs. 8 ein Verzicht zurückgezogen wird.
(2) Weist ein Arbeitnehmer nach, daß volljährige Kinder im Alter von nicht mehr als 27 Jahren überwiegend auf seine Kosten erhalten und für einen Beruf ausgebildet werden, so sind auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte die Kinderabsetzbeträge für diese Kinder zu bescheinigen (§ 57 Abs. 3). Wurde auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeitnehmers kein Alleinverdienerabsetzbetrag eingetragen oder wurde dieser gestrichen, weil die andere Person Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 bezog, liegen aber die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 vor, so ist auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte der Alleinverdienerabsetzbetrag zu bescheinigen. Die Anträge nach diesem Absatz können nach dem Stichtag der Personenstandsaufnahme bei dem nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers zuständigen Finanzamt gestellt werden.
(3) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Berichtigung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte zu beantragen, wenn
Kinderabsetzbeträge wegen Haushaltszugehörigkeit eingetragen sind, die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Kinderabsetzbeträge in der Zeit ab Geltungsbeginn der Lohnsteuerkarte, aber vor dem 11. Oktober des ersten Jahres oder vor dem 11. Oktober des zweiten Jahres der Geltungsdauer der Lohnsteuerkarte weggefallen sind,
Kinderabsetzbeträge wegen überwiegender Kostentragung und Berufsausbildung eingetragen sind, die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Kinderabsetzbeträge aber weggefallen sind,
die Voraussetzungen des § 57 Abs. 3 Z. 4 lit. b infolge Verehelichung des Arbeitnehmers weggefallen sind,
der Alleinverdienerabsetzbetrag eingetragen ist, die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Absetzbetrages aber weggefallen sind.
(4) Hat der Arbeitnehmer nach der Ausschreibung der Lohnsteuerkarte seinen Wohnsitz verlegt, so ist die nach dem neuen Wohnsitz zuständige Behörde berufen, die in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Änderungen bzw. Ergänzungen vorzunehmen.
Bezugszeitraum: Abs. 1 bis 3:
ab 1. 1. 1978 (Veranlagungsjahr 1978)
Abschn. I Art. IV Z 1 lit. b, BGBl. Nr. 645/1977
Änderung des Alleinverdienerabsetzbetrages und
des Vermerkes von Kindern im Sinne des § 119
§ 58. (1) Wurde auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeitnehmers kein Alleinverdienerabsetzbetrag eingetragen oder wurde dieser gestrichen, weil die andere Person Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 bezog, liegen aber die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 vor, so ist auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte der Alleinverdienerabsetzbetrag zu bescheinigen. Dieser Antrag kann nach dem Stichtag der Personenstandsaufnahme bei dem nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers zuständigen Finanzamt gestellt werden. Das gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen für den Vermerk von Kindern im Sinne des § 119 nach dem Stichtag der Personenstandsaufnahme entstanden sind.
(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Berichtigung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte zu beantragen, wenn
der Alleinverdienerabsetzbetrag eingetragen ist, die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Absetzbetrages aber weggefallen sind,
die Voraussetzungen für den Vermerk von Kindern im Sinne des § 119 weggefallen sind.
(3) Der Arbeitnehmer hat den entsprechenden Antrag nach Abs. 2 innerhalb eines Monats nach dem Eintritt des Ereignisses bei dem nach seinem Wohnsitz zuständigen Finanzamt zu stellen. Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, so ist die Berichtigung der Lohnsteuerkarte von Amts wegen vorzunehmen.
(4) Hat der Arbeitnehmer nach der Ausschreibung der Lohnsteuerkarte seinen Wohnsitz verlegt, so ist die nach dem neuen Wohnsitz zuständige Behörde berufen, die in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Änderungen bzw. Ergänzungen vorzunehmen.
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Abs. 1 erster Satz:
ab 1. 1. 1982 (Veranlagungsjahr 1982)
Abschn. I Art. III Z 1 lit. b BGBl. Nr. 620/1981.
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
Änderung des Alleinverdienerabsetzbetrages unddes Vermerkes von Kindern im Sinne des § 119
§ 58. (1) Wurde auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeitnehmers kein Alleinverdienerabsetzbetrag eingetragen oder wurde dieser gestrichen, weil die andere Person Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 bzw. der Alleinerhalter Unterhalts- oder Versorgungsleistungen oder andere Einkünfte bezog, liegen aber die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 vor, so ist auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte der Alleinverdienerabsetzbetrag zu bescheinigen. Dieser Antrag kann nach dem Stichtag der Personenstandsaufnahme bei dem nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers zuständigen Finanzamt gestellt werden. Das gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen für den Vermerk von Kindern im Sinne des § 119 nach dem Stichtag der Personenstandsaufnahme entstanden sind.
(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Berichtigung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte zu beantragen, wenn
der Alleinverdienerabsetzbetrag eingetragen ist, die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Absetzbetrages aber weggefallen sind,
die Voraussetzungen für den Vermerk von Kindern im Sinne des § 119 weggefallen sind.
(3) Der Arbeitnehmer hat den entsprechenden Antrag nach Abs. 2 innerhalb eines Monats nach dem Eintritt des Ereignisses bei dem nach seinem Wohnsitz zuständigen Finanzamt zu stellen. Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, so ist die Berichtigung der Lohnsteuerkarte von Amts wegen vorzunehmen.
(4) Hat der Arbeitnehmer nach der Ausschreibung der Lohnsteuerkarte seinen Wohnsitz verlegt, so ist die nach dem neuen Wohnsitz zuständige Behörde berufen, die in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Änderungen bzw. Ergänzungen vorzunehmen.
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Wirksamkeitsbeginn von Änderungen oder Ergänzungen
der Lohnsteuerkarte
§ 59. (1) Der Alleinverdienerabsetzbetrag ist im Falle des § 53 Abs. 3 rückwirkend ab dem Beginn des Kalenderjahres zu streichen, im Falle des § 58 Abs. 2 vorletzter Satz rückwirkend ab dem Beginn des Kalenderjahres einzutragen. In den übrigen Fällen der Änderung oder Ergänzung der Lohnsteuerkarte (§ 58 Abs. 1 und 2) ist unbeschadet der Anordnungen des § 57 Abs. 10 der Zeitpunkt einzutragen, ab dem die Änderung oder die Ergänzung gilt. Zeitpunkt im vorstehenden Sinn ist der Tag, an dem alle Voraussetzungen für die Änderung oder die Ergänzung der Lohnsteuerkarte erstmalig vorhanden waren. Es darf jedoch ein Tag für das unmittelbar vorhergehende Kalenderjahr nur eingetragen werden, wenn der Antrag bis spätestens 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres gestellt wird. Als Zeitpunkt, ab dem die Berichtigung im Sinne des § 58 Abs. 3 wirksam wird, ist in den Fällen des § 58 Abs. 3 Z. 1 und 2 der auf den Eintritt des Ereignisses folgende 1. Jänner, in den Fällen des § 58 Abs. 3 Z. 3 und 4 der Tag des Ereignisses auf der Lohnsteuerkarte einzutragen. Im Falle des § 58 Abs. 3 Z. 5 ist der Alleinverdienerabsetzbetrag rückwirkend ab dem Beginn des Kalenderjahres, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind, zu streichen.
(2) Hat die Änderung oder die Ergänzung der Lohnsteuerkarte durch Eintragung eines zurückliegenden Zeitpunktes rückwirkende Kraft (Abs. 1), so wird zuviel einbehaltene Lohnsteuer auf Antrag durch das Finanzamt erstattet, soweit nicht gemäß § 64 zweiter Satz eine Aufrechnung oder Erstattung durch den Arbeitgeber erfolgt. Das Finanzamt hat zuwenig einbehaltene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern. Die Nachforderung unterbleibt, wenn sie unbillig wäre.
Bezugszeitraum: Abs. 1:
ab 1. 1. 1975 (Veranlagungsjahr 1975)
Art. II Abs. 1 Z 1 BGBl. Nr. 469/1974.
Wirksamkeitsbeginn von Änderungen oder Ergänzungen der
Lohnsteuerkarte
§ 59. (1) Der Alleinverdienerabsetzbetrag ist im Falle des § 53 Abs. 3 rückwirkend ab dem Beginn des Kalenderjahres zu streichen, im Falle des § 58 Abs. 2 vorletzter Satz rückwirkend ab dem Beginn des Kalenderjahres einzutragen. In den übrigen Fällen der Änderung oder Ergänzung der Lohnsteuerkarte (§ 58 Abs. 1 und 2) ist unbeschadet der Anordnungen des § 57 Abs. 8 der Zeitpunkt einzutragen, ab dem die Änderung oder die Ergänzung gilt. Zeitpunkt in vorstehendem Sinn ist der Tag, an dem alle Voraussetzungen für die Änderung oder die Ergänzung der Lohnsteuerkarte erstmalig vorhanden waren. Es darf jedoch ein Tag für das unmittelbar vorhergehende Kalenderjahr nur eingetragen werden, wenn der Antrag bis spätestens 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres gestellt wird. Als Zeitpunkt, ab dem die Berichtigung im Sinne des § 58 Abs. 3 wirksam wird, ist im Falle des § 58 Abs. 3 Z. 1 der auf den Eintritt des Ereignisses folgende 1. Jänner, in den Fällen des § 58 Abs. 3 Z. 2 und 3 der Tag des Ereignisses auf der Lohnsteuerkarte einzutragen. Im Falle des § 58 Abs. 3 Z. 4 ist der Alleinverdienerabsetzbetrag rückwirkend ab dem Beginn des Kalenderjahres, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind, zu streichen.
(2) Hat die Änderung oder die Ergänzung der Lohnsteuerkarte durch Eintragung eines zurückliegenden Zeitpunktes rückwirkende Kraft (Abs. 1), so wird zuviel einbehaltene Lohnsteuer auf Antrag durch das Finanzamt erstattet, soweit nicht gemäß § 64 zweiter Satz eine Aufrechnung oder Erstattung durch den Arbeitgeber erfolgt. Das Finanzamt hat zuwenig einbehaltene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern. Die Nachforderung unterbleibt, wenn sie unbillig wäre.
Bezugszeitraum: Abs. 1:
ab 1. 1. 1978 (Veranlagungsjahr 1978)
Abschn. I Art. IV Z 1 lit. b BGBl. Nr. 645/1977
Wirksamkeitsbeginn von Änderungen oder Ergänzungen der
Lohnsteuerkarte
§ 59. (1) Der Alleinverdienerabsetzbetrag ist im Falle des § 53 Abs. 3 oder bei Wegfall der Voraussetzungen rückwirkend ab dem Beginn des Kalenderjahres zu streichen, im Falle des § 58 Abs. 1 erster Satz rückwirkend ab dem Beginn des Kalenderjahres einzutragen. Zeitpunkt in vorstehendem Sinn ist der Tag, an dem alle Voraussetzungen für die Änderung oder die Ergänzung der Lohnsteuerkarte erstmalig vorhanden waren. Es darf jedoch ein Tag für das unmittelbar vorhergehende Kalenderjahr nur eingetragen werden, wenn der Antrag bis spätestens 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres gestellt wird. Kinder im Sinne des § 119 sind ab Beginn des Lohnzahlungszeitraumes zu berücksichtigen, in dem der Antrag auf Vermerk gestellt wird. Im Falle des § 58 Abs. 2 Z. 2 ist der Vermerk von Kindern im Sinne des § 119 mit Ablauf des Kalenderjahres zu streichen, in dem die Auszahlung der Beihilfe eingestellt wird.
(2) Hat die Änderung oder die Ergänzung der Lohnsteuerkarte durch Eintragung eines zurückliegenden Zeitpunktes rückwirkende Kraft (Abs. 1), so wird zuviel einbehaltene Lohnsteuer auf Antrag durch das Finanzamt erstattet, soweit nicht gemäß § 64 zweiter Satz eine Aufrechnung oder Erstattung durch den Arbeitgeber erfolgt. Das Finanzamt hat zuwenig einbehaltene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern. Die Nachforderung unterbleibt, wenn sie unbillig wäre.
Wirksamkeitsbeginn von Änderungen oder Ergänzungen der
Lohnsteuerkarte
§ 59. (1) Der Alleinverdienerabsetzbetrag ist im Falle des § 53 Abs. 3 oder bei Wegfall der Voraussetzungen rückwirkend ab dem Beginn des Kalenderjahres zu streichen, im Falle des § 58 Abs. 1 erster Satz rückwirkend ab dem Beginn des Kalenderjahres einzutragen. Zeitpunkt in vorstehendem Sinn ist der Tag, an dem alle Voraussetzungen für die Änderung oder die Ergänzung der Lohnsteuerkarte erstmalig vorhanden waren. Es darf jedoch ein Tag für das unmittelbar vorhergehende Kalenderjahr nur eingetragen werden, wenn der Antrag bis spätestens 31. März des folgenden Kalenderjahres gestellt wird. Kinder im Sinne des § 119 sind ab Beginn des Lohnzahlungszeitraumes zu berücksichtigen, in dem der Antrag auf Vermerk gestellt wird. Im Falle des § 58 Abs. 2 Z. 2 ist der Vermerk von Kindern im Sinne des § 119 mit Ablauf des Kalenderjahres zu streichen, in dem die Auszahlung der Beihilfe eingestellt wird.
(2) Hat die Änderung oder die Ergänzung der Lohnsteuerkarte durch Eintragung eines zurückliegenden Zeitpunktes rückwirkende Kraft (Abs. 1), so wird zuviel einbehaltene Lohnsteuer auf Antrag durch das Finanzamt erstattet, soweit nicht gemäß § 64 zweiter Satz eine Aufrechnung oder Erstattung durch den Arbeitgeber erfolgt. Das Finanzamt hat zuwenig einbehaltene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern. Die Nachforderung unterbleibt, wenn sie unbillig wäre.
Bezugszeitraum: Abs. 1:
ab 1. 1. 1986 (Veranlagungsjahr 1986)
Abschn. I Art. II Z 1 lit. b BGBl. Nr. 557/1985.
Wirksamkeitsbeginn von Änderungen oder Ergänzungen der
Lohnsteuerkarte
§ 59. (1) Der Alleinverdienerabsetzbetrag ist im Falle des § 58 Abs. 1 erster Satz rückwirkend ab dem Beginn des Kalenderjahres einzutragen, im Falle des § 53 Abs. 3 oder bei Wegfall der Voraussetzungen rückwirkend ab dem Beginn des Kalenderjahres zu streichen. Kinder im Sinne des § 119 sind rückwirkend ab Beginn des Lohnzahlungszeitraumes einzutragen, für den erstmals Familienbeihilfe bezogen wird. Im Falle des § 58 Abs. 2 Z 2 ist der Vermerk von Kindern im Sinne des § 119 mit Ablauf des Kalenderjahres zu streichen, in dem die Auszahlung der Beihilfe eingestellt wird.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag sowie Kinder im Sinne des § 119 dürfen rückwirkend nur für das laufende oder für das unmittelbar vorangehende Kalenderjahr eingetragen werden. Eine Eintragung für das unmittelbar vorangehende Kalenderjahr ist nur zulässig, wenn der Antrag bis spätestens 31. März des folgenden Kalenderjahres gestellt wird.
(2) Hat die Änderung oder die Ergänzung der Lohnsteuerkarte durch Eintragung eines zurückliegenden Zeitpunktes rückwirkende Kraft (Abs. 1), so wird zuviel einbehaltene Lohnsteuer auf Antrag durch das Finanzamt erstattet, soweit nicht gemäß § 64 zweiter Satz eine Aufrechnung oder Erstattung durch den Arbeitgeber erfolgt. Das Finanzamt hat zuwenig einbehaltene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern. Die Nachforderung unterbleibt, wenn sie unbillig wäre.
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Abs. 1:
ab 1. 1. 1988 (Veranlagungsjahr 1988)
Abschn. I Art. II Z 6 BGBl. Nr. 312/1987.
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
Wirksamkeitsbeginn von Änderungen oder Ergänzungen derLohnsteuerkarte
§ 59. (1) Der Alleinverdienerabsetzbetrag ist im Falle des § 58 Abs. 1 erster Satz rückwirkend ab dem Beginn des Kalenderjahres einzutragen, im Falle des § 53 Abs. 2 oder bei Wegfall der Voraussetzungen rückwirkend ab dem Beginn des Kalenderjahres zu streichen. Kinder im Sinne des § 119 sind rückwirkend ab Beginn des Lohnzahlungszeitraumes einzutragen, für den erstmals Familienbeihilfe bezogen wird. Im Falle des § 58 Abs. 2 Z 2 ist der Vermerk von Kindern im Sinne des § 119 mit Ablauf des Kalenderjahres zu streichen, in dem die Auszahlung der Beihilfe eingestellt wird.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag sowie Kinder im Sinne des § 119 dürfen rückwirkend nur für das laufende oder für das unmittelbar vorangehende Kalenderjahr eingetragen werden. Eine Eintragung für das unmittelbar vorangehende Kalenderjahr ist nur zulässig, wenn der Antrag bis spätestens 31. März des folgenden Kalenderjahres gestellt wird.
(2) Hat die Änderung oder die Ergänzung der Lohnsteuerkarte durch Eintragung eines zurückliegenden Zeitpunktes rückwirkende Kraft (Abs. 1), so wird zuviel einbehaltene Lohnsteuer auf Antrag durch das Finanzamt erstattet, soweit nicht gemäß § 64 zweiter Satz eine Aufrechnung oder Erstattung durch den Arbeitgeber erfolgt. Das Finanzamt hat zuwenig einbehaltene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern. Die Nachforderung unterbleibt, wenn sie unbillig wäre.
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Vermerk in der Haushaltsliste
§ 60. In den Fällen des § 56 Abs. 2 und § 58 hat die zuständige Behörde dafür zu sorgen, daß die Änderung in der Bemerkungsspalte der Haushaltsliste vermerkt wird. Zu diesem Zweck hat
die Gemeinde, wenn die für das Finanzamt bestimmte Ausfertigung der Haushaltsliste bereits an das Finanzamt abgeliefert ist, diesem eine von ihr vorgenommene Änderung zum Vermerk in der Haushaltsliste mitzuteilen,
das Finanzamt, wenn die Haushaltsliste bei ihm noch nicht eingelangt ist, eine von ihm vorgenommene Änderung nach Eingang der Haushaltsliste in dieser nachzutragen.
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1978 (Veranlagungsjahr 1978)
Abschn. I Art. IV Z 1 lit. b BGBl. Nr. 645/1977.
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
Vermerk in der Haushaltsliste
§ 60. In den Fällen des § 56 Abs. 2 hat die zuständige Behörde dafür zu sorgen, daß die Änderung in der Bemerkungsspalte der Haushaltsliste vermerkt wird. Zu diesem Zweck hat
die Gemeinde, wenn die für das Finanzamt bestimmte Ausfertigung der Haushaltsliste bereits an das Finanzamt abgeliefert ist, diesem eine von ihr vorgenommene Änderung zum Vermerk in der Haushaltsliste mitzuteilen,
das Finanzamt, wenn die Haushaltsliste bei ihm noch nicht eingelangt ist, eine von ihm vorgenommene Änderung nach Eingang der Haushaltsliste in dieser nachzutragen.
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
Sicherung der Durchführung der §§ 49 bis 60
§ 61. Die Gemeinden sind verpflichtet, den Anweisungen des Finanzamtes zur Durchführung der §§ 49 bis 60 nachzukommen. Das Finanzamt kann erforderlichenfalls Handlungen im Sinne dieser Anweisungen selbst vornehmen.
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Berücksichtigung besonderer Verhältnisse
§ 62. (1) Für Werbungskosten (§ 16) sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ohne weiteren Nachweis folgende Pauschbeträge abzusetzen:
Bei täglicher Lohnzahlung ...................... 10.50 S,
bei wöchentlicher Lohnzahlung .................. 63.-- S,
bei monatlicher Lohnzahlung .................... 273.-- S,
bei jährlicher Lohnzahlung ..................... 3276.-- S.
Werden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zur Einkommensteuer veranlagt oder durch den Jahresausgleich erfaßt, so ist für Werbungskosten unbeschadet des Abzuges der im Abs. 2 genannten Werbungskosten ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 3276 S abzusetzen. Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt sich dieser Betrag auf 273 S für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Steuerpflicht bestanden hat. Ein Abzug dieses Pauschbetrages ist bis zur Höhe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zulässig.
(2) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifs (§ 66), ohne Anrechnung auf die Pauschbeträge des Abs. 1 und ohne daß es einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf, vom Arbeitslohn abzuziehen:
Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage,
Beiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 4, mindestens aber ein Betrag von 65 S monatlich (15 S wöchentlich, 2.50 S täglich),
der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 5,
der sich gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 ergebende Pauschbetrag,
die Erstattung (Rückzahlung von Arbeitslohn gemäß § 16 Abs. 2 zweiter Satz,
der Werbungskostenpauschbetrag im Sinne des § 16 Abs. 4,
besondere Werbungskostenpauschbeträge, die auf Grund einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 4 nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden,
der Freibetrag gemäß § 104.
(3) Den Pensionistenabsetzbetrag (§ 57 Abs. 7) von 1500 S jährlich (125 S monatlich) hat der Arbeitgeber (die pensionsauszahlende Stelle), bei dem die Dauerlohnsteuerkarte oder die Erste Lohnsteuerkarte aufliegt, beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zu berücksichtigen, ohne daß es hiezu einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf. Ist der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres in den Ruhestand getreten oder hat die unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ist der Pensionistenabsetzbetrag mit den entsprechenden monatlichen Teilbeträgen zu berücksichtigen.
(4) Auf Grund entsprechender Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte (§ 63) sind für die Berechnung der Lohnsteuer folgende Beträge vom Arbeitslohn abzuziehen:
Wenn die Werbungskosten den Jahrespauschbetrag gemäß Abs. 1 bzw. zutreffendenfalls auch noch den Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 16 Abs. 4 übersteigen, den übersteigende Betrag,
wenn die Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 1 bis 3 den Jahrespauschbetrag gemäß § 18 Abs. 3 übersteigen, der übersteigende Betrag bzw. Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 6,
wenn dem Arbeitnehmer außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34, § 35 Abs. 1 bis 3 und § 106 erwachsen, der sich nach diesen Bestimmungen ergebende Betrag,
der Freibetrag gemäß § 105.
Bezugszeitraum: Abs. 1:
ab 1. 1. 1975 (Veranlagungsjahr 1975)
Art. II Abs. 1 BGBl. Nr. 469/1974.
Abs. 3:
ab 1. 1. 1975 (Veranlagungsjahr 1975)
Art. II Abs. 1 Z 2 BGBl. Nr. 469/1974.
Berücksichtigung besonderer Verhältnisse
§ 62. (1) Für Werbungskosten (§ 16) sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ohne weiteren Nachweis folgende Pauschbeträge abzusetzen:
Bei täglicher Lohnzahlung ...................... 15.75 S,
bei wöchentlicher Lohnzahlung .................. 94.50 S,
bei monatlicher Lohnzahlung .................... 409.50 S,
bei jährlicher Lohnzahlung ..................... 4914.-- S.
Werden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zur Einkommensteuer veranlagt oder durch den Jahresausgleich erfaßt, so ist für Werbungskosten unbeschadet des Abzuges der im Abs. 2 genannten Werbungskosten ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 4914 S abzusetzen. Hat die unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt sich dieser Betrag auf 490.50 S für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Steuerpflicht bestanden hat. Ein Abzug dieses Pauschbetrages ist bis zur Höhe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zulässig.
(2) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifs (§ 66), ohne Anrechnung auf die Pauschbeträge des Abs. 1 und ohne daß es einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf, vom Arbeitslohn abzuziehen:
Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage,
Beiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 4, mindestens aber ein Betrag von 65 S monatlich (15 S wöchentlich, 2.50 S täglich),
der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 5,
der sich gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 ergebende Pauschbetrag,
die Erstattung (Rückzahlung von Arbeitslohn gemäß § 16 Abs. 2 zweiter Satz,
der Werbungskostenpauschbetrag im Sinne des § 16 Abs. 4,
besondere Werbungskostenpauschbeträge, die auf Grund einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 4 nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden,
der Freibetrag gemäß § 104.
(3) Den Pensionistenabsetzbetrag (§ 57 Abs. 5) von 2000 S jährlich (167 S monatlich) hat der Arbeitgeber (die pensionsauszahlende Stelle), bei dem die Dauerlohnsteuerkarte oder die Erste Lohnsteuerkarte aufliegt, beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zu berücksichtigen, ohne daß es hiezu einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf. Ist der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres in den Ruhestand getreten oder hat die unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ist der Pensionistenabsetzbetrag mit den entsprechenden monatlichen Teilbeträgen zu berücksichtigen.
(4) Auf Grund entsprechender Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte (§ 63) sind für die Berechnung der Lohnsteuer folgende Beträge vom Arbeitslohn abzuziehen:
Wenn die Werbungskosten den Jahrespauschbetrag gemäß Abs. 1 bzw. zutreffendenfalls auch noch den Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 16 Abs. 4 übersteigen, den übersteigende Betrag,
wenn die Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 1 bis 3 den Jahrespauschbetrag gemäß § 18 Abs. 3 übersteigen, der übersteigende Betrag bzw. Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 6,
wenn dem Arbeitnehmer außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34, § 35 Abs. 1 bis 3 und § 106 erwachsen, der sich nach diesen Bestimmungen ergebende Betrag,
der Freibetrag gemäß § 105.
Bezugszeitraum: Abs. 3:
ab 1. 1. 1978 (Veranlagungsjahr 1978)
Abschn. I Art. IV Z 1 lit. b BGBl. Nr. 645/1977.
Berücksichtigung besonderer Verhältnisse
§ 62. (1) Für Werbungskosten (§ 16) sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ohne weiteren Nachweis folgende Pauschbeträge abzusetzen:
Bei täglicher Lohnzahlung ...................... 15.75 S,
bei wöchentlicher Lohnzahlung .................. 94.50 S,
bei monatlicher Lohnzahlung .................... 409.50 S,
bei jährlicher Lohnzahlung ..................... 4914.-- S.
Werden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zur Einkommensteuer veranlagt oder durch den Jahresausgleich erfaßt, so ist für Werbungskosten unbeschadet des Abzuges der im Abs. 2 genannten Werbungskosten ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 4914 S abzusetzen. Hat die unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt sich dieser Betrag auf 490.50 S für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Steuerpflicht bestanden hat. Ein Abzug dieses Pauschbetrages ist bis zur Höhe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zulässig.
(2) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifs (§ 66), ohne Anrechnung auf die Pauschbeträge des Abs. 1 und ohne daß es einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf, vom Arbeitslohn abzuziehen:
Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage,
Beiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 4, mindestens aber ein Betrag von 65 S monatlich (15 S wöchentlich, 2.50 S täglich),
der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 5,
der sich gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 ergebende Pauschbetrag,
die Erstattung (Rückzahlung von Arbeitslohn gemäß § 16 Abs. 2 zweiter Satz,
der Werbungskostenpauschbetrag im Sinne des § 16 Abs. 4,
besondere Werbungskostenpauschbeträge, die auf Grund einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 4 nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden,
der Freibetrag gemäß § 104.
(3) Den Pensionistenabsetzbetrag (§ 57 Abs. 4) von 2000 S jährlich (167 S monatlich) hat der Arbeitgeber (die pensionsauszahlende Stelle), bei dem die Dauerlohnsteuerkarte oder die Erste Lohnsteuerkarte aufliegt, beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zu berücksichtigen, ohne daß es hiezu einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf. Ist der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres in den Ruhestand getreten oder hat die unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ist der Pensionistenabsetzbetrag mit den entsprechenden monatlichen Teilbeträgen zu berücksichtigen.
(4) Auf Grund entsprechender Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte (§ 63) sind für die Berechnung der Lohnsteuer folgende Beträge vom Arbeitslohn abzuziehen:
Wenn die Werbungskosten den Jahrespauschbetrag gemäß Abs. 1 bzw. zutreffendenfalls auch noch den Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 16 Abs. 4 übersteigen, den übersteigende Betrag,
wenn die Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 1 bis 3 den Jahrespauschbetrag gemäß § 18 Abs. 3 übersteigen, der übersteigende Betrag bzw. Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 6,
wenn dem Arbeitnehmer außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34, § 35 Abs. 1 bis 3 und § 106 erwachsen, der sich nach diesen Bestimmungen ergebende Betrag,
der Freibetrag gemäß § 105.
Berücksichtigung besonderer Verhältnisse
§ 62. (1) Für Werbungskosten (§ 16) sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ohne weiteren Nachweis folgende Pauschbeträge abzusetzen:
Bei täglicher Lohnzahlung ...................... 15.75 S,
bei wöchentlicher Lohnzahlung .................. 94.50 S,
bei monatlicher Lohnzahlung .................... 409.50 S,
bei jährlicher Lohnzahlung ..................... 4914.-- S.
Werden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zur Einkommensteuer veranlagt oder durch den Jahresausgleich erfaßt, so ist für Werbungskosten unbeschadet des Abzuges der im Abs. 2 genannten Werbungskosten ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 4914 S abzusetzen. Hat die unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt sich dieser Betrag auf 490.50 S für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Steuerpflicht bestanden hat. Ein Abzug dieses Pauschbetrages ist bis zur Höhe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zulässig.
(2) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifs (§ 66), ohne Anrechnung auf die Pauschbeträge des Abs. 1 und ohne daß es einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf, vom Arbeitslohn abzuziehen:
Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage,
Beiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 4, mindestens aber ein Betrag von 65 S monatlich (15 S wöchentlich, 2.50 S täglich),
der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 5,
der sich gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 ergebende Pauschbetrag,
die Erstattung (Rückzahlung von Arbeitslohn gemäß § 16 Abs. 2 zweiter Satz,
Beiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 zweiter Satz und der Werbungskostenpauschbetrag im Sinne des § 16 Abs. 4,
besondere Werbungskostenpauschbeträge, die auf Grund einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 4 nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden,
der Freibetrag gemäß § 104.
(3) Den Pensionistenabsetzbetrag (§ 57 Abs. 4) von 2000 S jährlich (167 S monatlich) hat der Arbeitgeber (die pensionsauszahlende Stelle), bei dem die Dauerlohnsteuerkarte oder die Erste Lohnsteuerkarte aufliegt, beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zu berücksichtigen, ohne daß es hiezu einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf. Ist der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres in den Ruhestand getreten oder hat die unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ist der Pensionistenabsetzbetrag mit den entsprechenden monatlichen Teilbeträgen zu berücksichtigen.
(4) Auf Grund entsprechender Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte (§ 63) sind für die Berechnung der Lohnsteuer folgende Beträge vom Arbeitslohn abzuziehen:
Wenn die Werbungskosten den Jahrespauschbetrag gemäß Abs. 1 bzw. zutreffendenfalls auch noch den Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 16 Abs. 4 übersteigen, den übersteigende Betrag,
wenn die Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 1 bis 3 den Jahrespauschbetrag gemäß § 18 Abs. 3 übersteigen, der übersteigende Betrag bzw. Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 6,
wenn dem Arbeitnehmer außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34, § 35 Abs. 1 bis 3 und § 106 erwachsen, der sich nach diesen Bestimmungen ergebende Betrag,
der Freibetrag gemäß § 105.
Bezugszeitraum: Abs. 4 Z 2:
ab 1. 1. 1982 (Veranlagungsjahr 1982)
Abschn. I Art. III Z 1 lit. b BGBl. Nr. 620/1981.
Berücksichtigung besonderer Verhältnisse
§ 62. (1) Für Werbungskosten (§ 16) sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ohne weiteren Nachweis folgende Pauschbeträge abzusetzen:
Bei täglicher Lohnzahlung ...................... 15.75 S,
bei wöchentlicher Lohnzahlung .................. 94.50 S,
bei monatlicher Lohnzahlung .................... 409.50 S,
bei jährlicher Lohnzahlung ..................... 4914.-- S.
Werden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zur Einkommensteuer veranlagt oder durch den Jahresausgleich erfaßt, so ist für Werbungskosten unbeschadet des Abzuges der im Abs. 2 genannten Werbungskosten ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 4914 S abzusetzen. Hat die unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt sich dieser Betrag auf 490.50 S für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Steuerpflicht bestanden hat. Ein Abzug dieses Pauschbetrages ist bis zur Höhe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zulässig.
(2) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifs (§ 66), ohne Anrechnung auf die Pauschbeträge des Abs. 1 und ohne daß es einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf, vom Arbeitslohn abzuziehen:
Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage,
Beiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 4, mindestens aber ein Betrag von 65 S monatlich (15 S wöchentlich, 2.50 S täglich),
der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 5,
der sich gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 ergebende Pauschbetrag,
die Erstattung (Rückzahlung von Arbeitslohn gemäß § 16 Abs. 2 zweiter Satz,
Beiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 zweiter Satz und der Werbungskostenpauschbetrag im Sinne des § 16 Abs. 4,
besondere Werbungskostenpauschbeträge, die auf Grund einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 4 nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden,
der Freibetrag gemäß § 104.
(3) Den Pensionistenabsetzbetrag (§ 57 Abs. 4) von 2000 S jährlich (167 S monatlich) hat der Arbeitgeber (die pensionsauszahlende Stelle), bei dem die Dauerlohnsteuerkarte oder die Erste Lohnsteuerkarte aufliegt, beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zu berücksichtigen, ohne daß es hiezu einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf. Ist der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres in den Ruhestand getreten oder hat die unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ist der Pensionistenabsetzbetrag mit den entsprechenden monatlichen Teilbeträgen zu berücksichtigen.
(4) Auf Grund entsprechender Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte (§ 63) sind für die Berechnung der Lohnsteuer folgende Beträge vom Arbeitslohn abzuziehen:
Wenn die Werbungskosten den Jahrespauschbetrag gemäß Abs. 1 bzw. zutreffendenfalls auch noch den Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 16 Abs. 4 übersteigen, den übersteigende Betrag,
wenn die Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 den Jahrespauschbetrag gemäß § 18 Abs. 3 übersteigen, der übersteigende Betrag bzw. Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 6 und 7,
wenn dem Arbeitnehmer außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34, § 35 Abs. 1 bis 3 und § 106 erwachsen, der sich nach diesen Bestimmungen ergebende Betrag,
der Freibetrag gemäß § 105.
Berücksichtigung besonderer Verhältnisse
§ 62. (1) Für Werbungskosten (§ 16) sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ohne weiteren Nachweis folgende Pauschbeträge abzusetzen:
Bei täglicher Lohnzahlung ...................... 15.75 S,
bei wöchentlicher Lohnzahlung .................. 94.50 S,
bei monatlicher Lohnzahlung .................... 409.50 S,
bei jährlicher Lohnzahlung ..................... 4914.-- S.
Werden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zur Einkommensteuer veranlagt oder durch den Jahresausgleich erfaßt, so ist für Werbungskosten unbeschadet des Abzuges der im Abs. 2 genannten Werbungskosten ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 4914 S abzusetzen. Hat die unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt sich dieser Betrag auf 490.50 S für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Steuerpflicht bestanden hat. Ein Abzug dieses Pauschbetrages ist bis zur Höhe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zulässig.
(2) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifs (§ 66), ohne Anrechnung auf die Pauschbeträge des Abs. 1 und ohne daß es einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf, vom Arbeitslohn abzuziehen:
Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage,
Beiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 4, mindestens aber ein Betrag von 65 S monatlich (15 S wöchentlich, 2.50 S täglich),
der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 5,
der sich gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 ergebende Pauschbetrag,
die Erstattung (Rückzahlung von Arbeitslohn gemäß § 16 Abs. 2 zweiter Satz,
Beiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 zweiter Satz und der Werbungskostenpauschbetrag im Sinne des § 16 Abs. 4,
besondere Werbungskostenpauschbeträge, die auf Grund einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 4 nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden,
der Freibetrag gemäß § 104.
(3) Den Pensionistenabsetzbetrag (§ 57 Abs. 4) von 2000 S jährlich (167 S monatlich) hat der Arbeitgeber (die pensionsauszahlende Stelle), bei dem die Dauerlohnsteuerkarte oder die Erste Lohnsteuerkarte aufliegt, beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zu berücksichtigen, ohne daß es hiezu einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf. Ist der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres in den Ruhestand getreten oder hat die unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ist der Pensionistenabsetzbetrag mit den entsprechenden monatlichen Teilbeträgen zu berücksichtigen.
(4) Auf Grund entsprechender Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte (§ 63) sind für die Berechnung der Lohnsteuer folgende Beträge vom Arbeitslohn abzuziehen:
Wenn die Werbungskosten den Jahrespauschbetrag gemäß Abs. 1 bzw. zutreffendenfalls auch noch den Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 16 Abs. 4 übersteigen, den übersteigende Betrag,
wenn die Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 den Jahrespauschbetrag gemäß § 18 Abs. 3 übersteigen, der übersteigende Betrag bzw. Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 6 bis 8,
wenn dem Arbeitnehmer außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34, § 35 Abs. 1 bis 3 und § 106 erwachsen, der sich nach diesen Bestimmungen ergebende Betrag,
der Freibetrag gemäß § 105.
Berücksichtigung besonderer Verhältnisse
§ 62. (1) Für Werbungskosten (§ 16) sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ohne weiteren Nachweis folgende Pauschbeträge abzusetzen:
Bei täglicher Lohnzahlung ...................... 15.75 S,
bei wöchentlicher Lohnzahlung .................. 94.50 S,
bei monatlicher Lohnzahlung .................... 409.50 S,
bei jährlicher Lohnzahlung ..................... 4914.-- S.
Werden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zur Einkommensteuer veranlagt oder durch den Jahresausgleich erfaßt, so ist für Werbungskosten unbeschadet des Abzuges der im Abs. 2 genannten Werbungskosten ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 4914 S abzusetzen. Hat die unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt sich dieser Betrag auf 490.50 S für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Steuerpflicht bestanden hat. Ein Abzug dieses Pauschbetrages ist bis zur Höhe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zulässig.
(2) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifs (§ 66), ohne Anrechnung auf die Pauschbeträge des Abs. 1 und ohne daß es einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf, vom Arbeitslohn abzuziehen:
Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage,
Beiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 4, mindestens aber ein Betrag von 65 S monatlich (15 S wöchentlich, 2.50 S täglich),
der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 5,
der sich gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 ergebende Pauschbetrag,
die Erstattung (Rückzahlung von Arbeitslohn gemäß § 16 Abs. 2 zweiter Satz,
Beiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 zweiter Satz und der Werbungskostenpauschbetrag im Sinne des § 16 Abs. 4,
besondere Werbungskostenpauschbeträge, die auf Grund einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 4 nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden,
der Freibetrag gemäß § 104.
(3) Den Pensionistenabsetzbetrag (§ 57 Abs. 4) hat der Arbeitgeber (die pensionsauszahlende Stelle), bei dem die Dauerlohnsteuerkarte oder die Erste Lohnsteuerkarte aufliegt, beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zu berücksichtigen, ohne daß es hiezu einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf. Ist der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres in den Ruhestand getreten oder hat die unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ist der Pensionistenabsetzbetrag mit den entsprechenden monatlichen Teilbeträgen zu berücksichtigen.
(4) Auf Grund entsprechender Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte (§ 63) sind für die Berechnung der Lohnsteuer folgende Beträge vom Arbeitslohn abzuziehen:
Wenn die Werbungskosten den Jahrespauschbetrag gemäß Abs. 1 bzw. zutreffendenfalls auch noch den Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 16 Abs. 4 übersteigen, den übersteigende Betrag,
wenn die Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 den Jahrespauschbetrag gemäß § 18 Abs. 3 übersteigen, der übersteigende Betrag bzw. Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 6 bis 8,
wenn dem Arbeitnehmer außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34, § 35 Abs. 1 bis 3 und § 106 erwachsen, der sich nach diesen Bestimmungen ergebende Betrag,
der Freibetrag gemäß § 105.
Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 6:
ab 1. 1. 1984 (Veranlagungsjahr 1984)
Art. X Abs. 2 Z 2 BGBl. Nr. 612/1983.
Berücksichtigung besonderer Verhältnisse
§ 62. (1) Für Werbungskosten (§ 16) sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ohne weiteren Nachweis folgende Pauschbeträge abzusetzen:
Bei täglicher Lohnzahlung ...................... 15.75 S,
bei wöchentlicher Lohnzahlung .................. 94.50 S,
bei monatlicher Lohnzahlung .................... 409.50 S,
bei jährlicher Lohnzahlung ..................... 4914.-- S.
Werden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zur Einkommensteuer veranlagt oder durch den Jahresausgleich erfaßt, so ist für Werbungskosten unbeschadet des Abzuges der im Abs. 2 genannten Werbungskosten ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 4914 S abzusetzen. Hat die unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt sich dieser Betrag auf 490.50 S für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Steuerpflicht bestanden hat. Ein Abzug dieses Pauschbetrages ist bis zur Höhe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zulässig.
(2) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifs (§ 66), ohne Anrechnung auf die Pauschbeträge des Abs. 1 und ohne daß es einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf, vom Arbeitslohn abzuziehen:
Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage,
Beiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 4, mindestens aber ein Betrag von 65 S monatlich (15 S wöchentlich, 2.50 S täglich),
der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 5,
der sich gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 ergebende Pauschbetrag,
die Erstattung (Rückzahlung von Arbeitslohn gemäß § 16 Abs. 2 zweiter Satz,
der Werbungskostenpauschbetrag im Sinne des § 16 Abs. 4,
besondere Werbungskostenpauschbeträge, die auf Grund einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 4 nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden,
der Freibetrag gemäß § 104.
(3) Den Pensionistenabsetzbetrag (§ 57 Abs. 4) hat der Arbeitgeber (die pensionsauszahlende Stelle), bei dem die Dauerlohnsteuerkarte oder die Erste Lohnsteuerkarte aufliegt, beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zu berücksichtigen, ohne daß es hiezu einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf. Ist der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres in den Ruhestand getreten oder hat die unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ist der Pensionistenabsetzbetrag mit den entsprechenden monatlichen Teilbeträgen zu berücksichtigen.
(4) Auf Grund entsprechender Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte (§ 63) sind für die Berechnung der Lohnsteuer folgende Beträge vom Arbeitslohn abzuziehen:
Wenn die Werbungskosten den Jahrespauschbetrag gemäß Abs. 1 bzw. zutreffendenfalls auch noch den Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 16 Abs. 4 übersteigen, den übersteigende Betrag,
wenn die Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 den Jahrespauschbetrag gemäß § 18 Abs. 3 übersteigen, der übersteigende Betrag bzw. Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 6 bis 8,
wenn dem Arbeitnehmer außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34, § 35 Abs. 1 bis 3 und § 106 erwachsen, der sich nach diesen Bestimmungen ergebende Betrag,
der Freibetrag gemäß § 105.
Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 erster Satz:
ab 1. 1. 1985 (Veranlagungsjahr 1985)
Abschn. I Art. II Z 1 lit. b BGBl. Nr. 531/1984.
Berücksichtigung besonderer Verhältnisse
§ 62. (1) Für Werbungskosten (§ 16) sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ohne weiteren Nachweis folgende Pauschbeträge abzusetzen:
Bei täglicher Lohnzahlung ...................... 15.75 S,
bei wöchentlicher Lohnzahlung .................. 94.50 S,
bei monatlicher Lohnzahlung .................... 409.50 S,
bei jährlicher Lohnzahlung ..................... 4914.-- S.
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