Bundesgesetz vom 24. November 1972 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1972 - EStG 1972)
(3) Werden Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens im Wege eines Enteignungsverfahrens oder freiwillig zur Abwendung eines nachweisbar unmittelbar drohenden Enteignungsverfahrens veräußert, so ist die Einkommensteuer auf Antrag für den Unterschiedsbetrag zwischen der um die Veräußerungskosten verminderten Enteignungsentschädigung (Veräußerungserlös) und dem sich nach § 6 ergebenden Wert des Wirtschaftsgutes mit der Hälfte des sich nach Abs. 1 ergebenden Betrages festzusetzen. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige von den Vorschriften des § 12 Abs. 1 letzter Satz oder des § 12 Abs. 2 oder 3 Gebrauch gemacht hat.
Bezugszeitraum: Abs. 4:
ab 1. 1. 1986 (Veranlagungsjahr 1986)
Abschn. I Art. II Z 1 lit. a BGBl. Nr. 557/1985.
Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften
§ 37. (1) Sind im Einkommen außerordentliche Einkünfte erhalten, so ist auf Antrag die darauf entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Der ermäßigte Steuersatz beträgt die Hälfte des Prozentsatzes, der sich bei Anwendung des Einkommensteuertarifs (§ 33) auf das gesamte zu versteuernde Einkommen ergibt. Auf das übrige Einkommen ist der Einkommensteuertarif (§ 33) anzuwenden. Auf Einkünfte, die unter die Bestimmung des § 67 fallen, ist der ermäßigte Steuersatz nicht anzuwenden.
(2) Außerordentliche Einkünfte im Sinne des Abs. 1 sind nur:
Einkünfte, welche die Entlohnung für eine Tätigkeit darstellen, die sich über mehrere Jahre erstreckt,
Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24 und Einkünfte im Sinne des § 31,
Gewinne, die infolge eines Wechsels der Gewinnermittlungsart entstehen,
Entschädigungen im Sinne des § 32 Z. 1,
Einkünfte aus außerordentlichen Waldnutzungen, bei denen ein Bestandsvergleich für das stehende Holz nicht vorgenommen wird:
Einkünfte aus außerordentlichen Waldnutzungen ohne Unterschied der Betriebsart, die aus wirtschaftlichen Gründen geboten sind und über die nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen nachhaltig zu erzielenden jährlichen regelmäßigen Nutzungen hinausgehen,
Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt, soweit nicht der Steuerpflichtige von der Bestimmung des § 12 Abs. 6 Gebrauch gemacht hat.
(3) Werden Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens im Wege eines Enteignungsverfahrens oder freiwillig zur Abwendung eines nachweisbar unmittelbar drohenden Enteignungsverfahrens veräußert, so ist die Einkommensteuer auf Antrag für den Unterschiedsbetrag zwischen der um die Veräußerungskosten verminderten Enteignungsentschädigung (Veräußerungserlös) und dem sich nach § 6 ergebenden Wert des Wirtschaftsgutes mit der Hälfte des sich nach Abs. 1 ergebenden Betrages festzusetzen. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige von den Vorschriften des § 12 Abs. 1 letzter Satz oder des § 12 Abs. 2 oder 3 Gebrauch gemacht hat.
(4) Sind im Einkommen Gewinnanteile auf Grund offener Ausschüttungen nach § 22 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1966 enthalten, so ist die auf diese Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach Abs. 1 zu berechnen.
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Abs. 1:
ab 1. 1. 1988 (Veranlagungsjahr 1988)
Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 606/1987.
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften
§ 37. (1) Sind im Einkommen außerordentliche Einkünfte erhalten, so ist auf Antrag die darauf entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Der ermäßigte Steuersatz beträgt die Hälfte des Prozentsatzes, der sich bei Anwendung des Einkommensteuertarifs (§ 33) auf das gesamte zu versteuernde Einkommen ergibt. Auf das übrige Einkommen ist der Einkommensteuertarif (§ 33) anzuwenden. Auf Einkünfte, die zur Gänze oder zum Teil mit den festen Sätzen des § 67 versteuert werden, ist der ermäßigte Steuersatz nicht anzuwenden.
(2) Außerordentliche Einkünfte im Sinne des Abs. 1 sind nur:
Einkünfte, welche die Entlohnung für eine Tätigkeit darstellen, die sich über mehrere Jahre erstreckt,
Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24 und Einkünfte im Sinne des § 31,
Gewinne, die infolge eines Wechsels der Gewinnermittlungsart entstehen,
Entschädigungen im Sinne des § 32 Z 1,
Einkünfte aus außerordentlichen Waldnutzungen, bei denen ein Bestandsvergleich für das stehende Holz nicht vorgenommen wird:
Einkünfte aus außerordentlichen Waldnutzungen ohne Unterschied der Betriebsart, die aus wirtschaftlichen Gründen geboten sind und über die nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen nachhaltig zu erzielenden jährlichen regelmäßigen Nutzungen hinausgehen,
Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt, soweit nicht der Steuerpflichtige von der Bestimmung des § 12 Abs. 6 Gebrauch gemacht hat.
(3) Werden Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens im Wege eines Enteignungsverfahrens oder freiwillig zur Abwendung eines nachweisbar unmittelbar drohenden Enteignungsverfahrens veräußert, so ist die Einkommensteuer auf Antrag für den Unterschiedsbetrag zwischen der um die Veräußerungskosten verminderten Enteignungsentschädigung (Veräußerungserlös) und dem sich nach § 6 ergebenden Wert des Wirtschaftsgutes mit der Hälfte des sich nach Abs. 1 ergebenden Betrages festzusetzen. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige von den Vorschriften des § 12 Abs. 1 letzter Satz oder des § 12 Abs. 2 oder 3 Gebrauch gemacht hat.
(4) Sind im Einkommen Gewinnanteile auf Grund offener Ausschüttungen nach § 22 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1966 enthalten, so ist die auf diese Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach Abs. 1 zu berechnen.
Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften
§ 37. (1) Sind im Einkommen außerordentliche Einkünfte erhalten, so ist auf Antrag die darauf entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Der ermäßigte Steuersatz beträgt die Hälfte des Prozentsatzes, der sich bei Anwendung des Einkommensteuertarifs (§ 33) auf das gesamte zu versteuernde Einkommen ergibt. Auf das übrige Einkommen ist der Einkommensteuertarif (§ 33) anzuwenden.
(2) Außerordentliche Einkünfte im Sinne des Abs. 1 sind nur:
Einkünfte, welche die Entlohnung für eine Tätigkeit darstellen, die sich über mehrere Jahre erstreckt,
Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24 und Einkünfte im Sinne des § 31,
Gewinne, die infolge eines Wechsels der Gewinnermittlungsart entstehen,
Entschädigungen im Sinne des § 32 Z. 1,
Einkünfte aus außerordentlichen Waldnutzungen, bei denen ein Bestandsvergleich für das stehende Holz nicht vorgenommen wird:
Einkünfte aus außerordentlichen Waldnutzungen ohne Unterschied der Betriebsart, die aus wirtschaftlichen Gründen geboten sind und über die nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen nachhaltig zu erzielenden jährlichen regelmäßigen Nutzungen hinausgehen,
Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt, soweit nicht der Steuerpflichtige von der Bestimmung des § 12 Abs. 6 Gebrauch gemacht hat.
(3) Werden Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens im Wege eines Enteignungsverfahrens oder freiwillig zur Abwendung eines nachweisbar unmittelbar drohenden Enteignungsverfahrens veräußert, so ist die Einkommensteuer auf Antrag für den Unterschiedsbetrag zwischen der um die Veräußerungskosten verminderten Enteignungsentschädigung (Veräußerungserlös) und dem sich nach § 6 ergebenden Wert des Wirtschaftsgutes mit der Hälfte des sich nach Abs. 1 ergebenden Betrages festzusetzen. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige von den Vorschriften des § 12 Abs. 1 letzter Satz oder des § 12 Abs. 2 oder 3 Gebrauch gemacht hat.
(4) Sind im Einkommen Gewinnanteile auf Grund offener Ausschüttungen nach § 22 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1966 enthalten, so ist die auf diese Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach Abs. 1 zu berechnen.
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
Verwertung von Patent- und Urheberrechten
§ 38. (1) Sind im Einkommen Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen durch andere Personen enthalten, so ist die Einkommensteuer für diese Einkünfte auf Antrag mit einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen, der entsprechend den Bestimmungen des § 37 Abs. 1 zu ermitteln ist. Diese Begünstigung steht nur dem Erfinder der betreffenden Erfindung zu.
(2) Der volkswirtschaftliche Wert der betreffenden Erfindung ist durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie nachzuweisen.
(3) Die betreffende Erfindung muß in dem Gebiet patentrechtlich geschützt sein, in dem sie im Sinne der Ausführungen des Abs. 1 verwertet wird; erfolgt diese Verwertung in einem außerhalb Österreichs liegenden Gebiet, so genügt es, wenn die betreffende Erfindung in Österreich patentrechtlich geschützt ist.
(4) § 37 Abs. 1 ist auch auf Einkünfte aus der Verwertung von selbstgeschaffenen literarischen oder künstlerischen Urheberrechten anzuwenden, sofern diese Einkünfte als Nebeneinkünfte erzielt werden. Solche Nebeneinkünfte liegen vor, wenn die Einkünfte im Sinne des ersten Satzes neben anderen Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielt werden, welche die Nebeneinkünfte übersteigen.
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
IV. VERANLAGUNG
Allgemeine Veranlagung und Veranlagungszeitraum
§ 39. (1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraumes) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 41 eine Veranlagung unterbleibt.
(2) Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen Veranlagungszeitraumes bestanden, so wird das während der Dauer der Steuerpflicht bezogene Einkommen zugrunde gelegt. In diesem Falle kann die Veranlagung bei Wegfall der Steuerpflicht sofort vorgenommen werden.
(3) Bei der Veranlagung von Arbeitnehmern völkerrechtlich privilegierter Arbeitgeber und von Grenzgängern sind die Bestimmungen des § 67 Abs. 11 und des § 68 Abs. 5 zu beachten.
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Wegfall des Abs. 3:
ab 1. 1. 1982 (Veranlagungsjahr 1982)
Abschn. I Art. III Z 1 lit. a BGBl. Nr. 620/1981.
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
IV. VERANLAGUNG
Allgemeine Veranlagung und Veranlagungszeitraum
§ 39. (1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraumes) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 41 eine Veranlagung unterbleibt.
(2) Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen Veranlagungszeitraumes bestanden, so wird das während der Dauer der Steuerpflicht bezogene Einkommen zugrunde gelegt. In diesem Falle kann die Veranlagung bei Wegfall der Steuerpflicht sofort vorgenommen werden.
(3) (Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt I, Artikel I, Z 30, BGBl. Nr. 620/1981)
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Freibetrag bei bestimmten Kapitalerträgen
§ 40. Sind die Voraussetzungen für eine Veranlagung nach § 41 nicht gegeben, so ist bei der Veranlagung, wenn im Einkommen Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden), Gewinnanteile und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder Zinsen festverzinslicher österreichischer Wertpapiere enthalten sind, ein Betrag bis zur Höhe dieser Gewinnanteile und Zinsen, höchstens jedoch ein Betrag von 5000 S, abzuziehen. Unterbleibt eine Veranlagung, weil das Einkommen den Betrag von 17.300 S (§ 42 Abs. 1 Z. 3) nicht übersteigt, so ist die von Gewinnanteilen aus Aktien (Dividenden) oder Gewinnanteilen und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten. Der Antrag kann bis zum Ende des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gestellt werden.
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1975 (Veranlagungsjahr 1975)
Art. II Abs. 1 BGBl. Nr. 469/1974.
Freibetrag bei bestimmten Kapitalerträgen
§ 40. Sind die Voraussetzungen für eine Veranlagung nach § 41 nicht gegeben, so ist bei der Veranlagung, wenn im Einkommen Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden), Gewinnanteile und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder Zinsen festverzinslicher österreichischer Wertpapiere enthalten sind, ein Betrag bis zur Höhe dieser Gewinnanteile und Zinsen, höchstens jedoch ein Betrag von 7000 S, abzuziehen. Unterbleibt eine Veranlagung, weil das Einkommen den Betrag von 19.500 S (§ 42 Abs. 1 Z. 3) nicht übersteigt, so ist die von Gewinnanteilen aus Aktien (Dividenden) oder Gewinnanteilen und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten. Der Antrag kann bis zum Ende des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gestellt werden.
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1977 (Veranlagungsjahr 1977)
Abschn. III Art. II BGBl. Nr. 320/1977.
Freibetrag bei bestimmten Kapitalerträgen
§ 40. Sind die Voraussetzungen für eine Veranlagung nach § 41 nicht gegeben, so ist bei der Veranlagung, wenn in den Einkünften aus Kapitalvermögen steuerabzugspflichtige Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden) oder Gewinnanteile und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften enthalten sind, ein Betrag bis zur Höhe dieser steuerabzugspflichtigen Einkünfte, höchstens jedoch ein Betrag von 7 000 S, abzuziehen. Unterbleibt eine Veranlagung, weil das Einkommen den Betrag von 19 500 S (§ 42 Abs. 1 Z. 3) nicht übersteigt, so ist die von den Gewinnanteilen und Zinsen im Sinne des ersten Satzes einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten. Der Antrag kann bis zum Ende des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gestellt werden. Die Erstattung ist nur durchzuführen, wenn die einbehaltene Kapitalertragsteuer den Betrag von 30 S übersteigt.
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1981 (Veranlagungsjahr 1981)
Abschn. I Art. II Z 1 lit. a BGBl. Nr. 563/1980.
Freibetrag bei bestimmten Kapitalerträgen
§ 40. Sind die Voraussetzungen für eine Veranlagung nach § 41 nicht gegeben, so ist bei der Veranlagung, wenn in den Einkünften aus Kapitalvermögen steuerabzugspflichtige Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden), Gewinnanteile und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder Zinsen aus Wandelschuldverschreibungen und Gewinnschuldverschreibungen enthalten sind, ein Betrag bis zur Höhe dieser steuerabzugspflichtigen Einkünfte, höchstens jedoch ein Betrag von 7 000 S, abzuziehen. Unterbleibt eine Veranlagung, weil das Einkommen den in § 42 Abs. 1 Z 3 vorgesehenen Grenzbetrag nicht übersteigt, so ist die von den Gewinnanteilen und Zinsen im Sinne des ersten Satzes einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten. Der Antrag kann bis zum Ende des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gestellt werden. Die Erstattung ist nur durchzuführen, wenn die einbehaltene Kapitalertragsteuer den Betrag von 30 S übersteigt.
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1987 (Veranlagungsjahr 1987)
Abschn. IV Art. II BGBl. Nr. 325/1986.
Freibetrag bei bestimmten Kapitalerträgen
§ 40. Sind die Voraussetzungen für eine Veranlagung nach § 41 nicht gegeben, so ist bei der Veranlagung, wenn in den Einkünften aus Kapitalvermögen steuerabzugspflichtige Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden), Gewinnanteile und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Zinsen aus Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen sowie Gewinnanteile und Zinsen aus Genußrechten und aus Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, enthalten sind, ein Betrag bis zur Höhe dieser steuerabzugspflichtigen Einkünfte, höchstens jedoch ein Betrag von 7 000 S, abzuziehen. Unterbleibt eine Veranlagung, weil das Einkommen den in § 42 Abs. 1 Z 3 vorgesehenen Grenzbetrag nicht übersteigt, so ist die von den Gewinnanteilen und Zinsen im Sinne des ersten Satzes einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten. Der Antrag kann bis zum Ende des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gestellt werden. Die Erstattung ist nur durchzuführen, wenn die einbehaltene Kapitalertragsteuer den Betrag von 30 S übersteigt.
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1987 (Veranlagungsjahr 1987)
Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 312/1987.
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
Freibetrag bei bestimmten Kapitalerträgen
§ 40. Sind die Voraussetzungen für eine Veranlagung nach § 41 nicht gegeben, so ist bei der Veranlagung, wenn in den Einkünften aus Kapitalvermögen steuerabzugspflichtige Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden), Gewinnanteile und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Zinsen aus Wandel- oder Gewinnschuldverschreibungen oder Gewinnanteile und Zinsen aus Genußrechten und aus Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der jeweils geltenden Fassung, enthalten sind, ein Betrag bis zur Höhe dieser steuerabzugspflichtigen Einkünfte, höchstens jedoch ein Betrag von 7 000 S, abzuziehen. Unterbleibt eine Veranlagung, weil das Einkommen den in § 42 Abs. 1 Z 3 vorgesehenen Grenzbetrag nicht übersteigt, so ist die von den Gewinnanteilen und Zinsen im Sinne des ersten Satzes einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten. Der Antrag kann bis zum Ende des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gestellt werden. Die Erstattung ist nur durchzuführen, wenn die einbehaltene Kapitalertragsteuer den Betrag von 30 S übersteigt.
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften
§ 41. (1) Sind im Einkommen Einkünfte enthalten, von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen ist, so wird der Steuerpflichtige nur veranlagt, wenn
die Einkünfte, von denen ein Steuerabzug nicht vorzunehmen ist, mehr als 7000 S betragen haben oder
im Einkommen kapitalertragssteuerpflichtige Einkünfte von mehr als 5000 S enthalten sind.
(2) Sind die Veranlagungsgrenzen des Abs. 1 nicht erreicht, so findet eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen statt, wenn
in seinem Einkommen Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden), Gewinnanteile und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften enthalten sind oder
die Summe der Einkünfte, von denen ein Steuerabzug nicht vorzunehmen ist, einen Verlust ergeben hat oder
ihm ein Verlustabzug gemäß § 18 Abs. 1 Z. 4 zusteht oder
zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung eine im Ausland entrichtete Einkommensteuer auf die inländische Einkommensteuer anzurechen ist.
(3) Findet eine Veranlagung gemäß Abs. 1 oder 2 statt, so ist von den Einkünften, von denen ein Steuerabzug nicht vorzunehmen war, ein Betrag bis zur Höhe dieser Einkünfte, höchstens jedoch ein Betrag von 7000 S, abzuziehen. Dieser Freibetrag darf die Einkünfte, von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen war, nicht übersteigen und ist auf die im § 37 Abs. 2 und 3 genannten Einkünfte nicht anzuwenden, wenn diese Einkünfte mit dem ermäßigten Steuersatz (§ 37 Abs. 1) versteuert werden. Sind im Einkommen Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden) oder Gewinnanteile und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften enthalten, so ist von diesen ein Betrag bis zur Höhe dieser Einkünfte, höchstens jedoch ein Betrag von 5000 S, abzuziehen.
(4) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind Bezüge, die nach § 67 Abs. 1 oder § 68 Abs. 1 steuerfrei bleiben oder mit den festen Steuersätzen der §§ 67 oder 68 oder mit den festen Pauschsätzen des § 69 zu versteuern waren, nicht zu berücksichtigen.
(5) Bei der Veranlagung von Arbeitnehmern völkerrechtlich privilegierter Arbeitgeber und von Grenzgängern sind die Bestimmungen des § 67 Abs. 11 und des § 68 Abs. 5 zu beachten.
Bezugszeitraum: Abs. 1, 2 und 3:
ab 1. 1. 1975 (Veranlagungsjahr 1975)
Art. II Abs. 1 Z 1 BGBl. Nr. 469/1974.
Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften
§ 41. (1) Sind im Einkommen Einkünfte enthalten, von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen ist, so wird der Steuerpflichtige nur veranlagt, wenn
die Einkünfte, von denen ein Steuerabzug nicht vorzunehmen ist, mehr als 10.000 S betragen haben oder
im Einkommen kapitalertragssteuerpflichtige Einkünfte von mehr als 7000 S enthalten sind.
(2) Sind die Veranlagungsgrenzen des Abs. 1 nicht erreicht, so findet eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen statt, wenn
in seinem Einkommen Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden), Gewinnanteile und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften enthalten sind oder
die Summe der Einkünfte, von denen ein Steuerabzug nicht vorzunehmen ist, einen Verlust ergeben hat oder
ihm ein Verlustabzug gemäß § 18 Abs. 1 Z. 4 zusteht oder
zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung eine im Ausland entrichtete Einkommensteuer auf die inländische Einkommensteuer anzurechen ist.
(3) Findet eine Veranlagung gemäß Abs. 1 oder 2 statt, so ist von den Einkünften, von denen ein Steuerabzug nicht vorzunehmen war, ein Betrag bis zur Höhe dieser Einkünfte, höchstens jedoch ein Betrag von 10.000 S, abzuziehen. Dieser Freibetrag darf die Einkünfte, von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen war, nicht übersteigen und ist auf die im § 37 Abs. 2 und 3 genannten Einkünfte nicht anzuwenden, wenn diese Einkünfte mit dem ermäßigten Steuersatz (§ 37 Abs. 1) versteuert werden. Sind im Einkommen Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden) oder Gewinnanteile und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften enthalten, so ist von diesen ein Betrag bis zur Höhe dieser Einkünfte, höchstens jedoch ein Betrag von 7000 S, abzuziehen.
(4) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind Bezüge, die nach § 67 Abs. 1 oder § 68 Abs. 1 steuerfrei bleiben oder mit den festen Steuersätzen der §§ 67 oder 68 oder mit den festen Pauschsätzen des § 69 zu versteuern waren, nicht zu berücksichtigen.
(5) Bei der Veranlagung von Arbeitnehmern völkerrechtlich privilegierter Arbeitgeber und von Grenzgängern sind die Bestimmungen des § 67 Abs. 11 und des § 68 Abs. 5 zu beachten.
Bezugszeitraum: Abs. 1 bis 3:
ab 1. 1. 1977 (Veranlagungsjahr 1977)
Abschn. III Art. II BGBl. Nr. 320/1977.
Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften
§ 41. (1) Sind im Einkommen Einkünfte enthalten, von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen ist, so wird der Steuerpflichtige nur veranlagt, wenn
die anderen Einkünfte, ausgenommen die steuerabzugspflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen, mehr als 10 000 S betragen haben oder
im Einkommen steuerabzugspflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen von mehr als 7 000 S enthalten sind.
(2) Sind die Veranlagungsgrenzen des Abs. 1 nicht erreicht, so findet eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen statt, wenn
in den Einkünften aus Kapitalvermögen steuerabzugspflichtige Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden) oder
die Summe der Einkünfte in Sinne des Abs. 1 Z. 1 einen Verlust ergeben hat oder
ihm ein Verlustabzug gemäß § 18 Abs. 1 Z. 4 zusteht oder
ihm beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht geltend gemachte Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen erwachsen sind und die Voraussetzungen für eine Veranlagung nach Abs. 1 oder § 39 im vorangegangenen Kalenderjahr gegeben sind oder
zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung eine im Ausland entrichtete Einkommensteuer auf die inländische Einkommensteuer anzurechen ist.
(3) Findet eine Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften gemäß Abs. 1 oder 2 statt, so ist von den anderen Einkünften, ausgenommen die steuerabzugspflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen, ein Betrag bis zur Höhe dieser Einkünfte, höchstens jedoch ein Betrag von 10 000 S, abzuziehen. Dieser Freibetrag darf die Einkünfte, von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen war, nicht übersteigen. Sind in den Einkünften aus Kapitalvermögen steuerabzugspflichtige Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden) oder Gewinnanteile und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften enthalten, so ist von diesen ein Betrag bis zur Höhe dieser steuerabzugspflichtigen Einkünfte, höchstens jedoch ein Betrag von 7000 S, abzuziehen.
(4) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind Bezüge, die nach § 67 Abs. 1 oder § 68 Abs. 1 steuerfrei bleiben oder mit den festen Steuersätzen der §§ 67 oder 68 oder mit den festen Pauschsätzen des § 69 zu versteuern waren, nicht zu berücksichtigen.
(5) Bei der Veranlagung von Arbeitnehmern völkerrechtlich privilegierter Arbeitgeber und von Grenzgängern sind die Bestimmungen des § 67 Abs. 11 und des § 68 Abs. 5 zu beachten.
Bezugszeitraum: Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2:
ab 1. 1. 1980 (Veranlagungsjahr 1980)
Abschn. I Art. II Z 1 lit. b BGBl. Nr. 550/1979.
Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften
§ 41. (1) Sind im Einkommen Einkünfte enthalten, von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen ist, so wird der Steuerpflichtige nur veranlagt, wenn
die anderen Einkünfte, ausgenommen die steuerabzugspflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen, mehr als 10.000 S betragen haben oder
im Einkommen steuerabzugspflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen von mehr als 7000 S enthalten sind.
(2) Sind die Voraussetzungen für eine Veranlagung nach Abs. 1 nicht gegeben, so findet eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen statt, wenn
in den Einkünften aus Kapitalvermögen steuerabzugspflichtige Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden) oder
die Summe der Einkünfte in Sinne des Abs. 1 Z. 1 einen Verlust ergeben hat oder
ihm ein Verlustabzug gemäß § 18 Abs. 1 Z. 4 zusteht oder
ihm beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht geltend gemachte Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen erwachsen sind und die Voraussetzungen für eine Veranlagung nach Abs. 1 oder § 39 in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre gegeben sind oder
zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung eine im Ausland entrichtete Einkommensteuer auf die inländische Einkommensteuer anzurechen ist.
im Einkommen Einkünfte im Sinne des § 3 Z. 14a enthalten sind.
(3) Findet eine Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften gemäß Abs. 1 oder 2 statt, so ist von den anderen Einkünften, ausgenommen die steuerabzugspflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen, ein Betrag bis zur Höhe dieser Einkünfte, höchstens jedoch ein Betrag von 10 000 S, abzuziehen. Dieser Freibetrag darf die Einkünfte, von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen war, nicht übersteigen. Sind in den Einkünften aus Kapitalvermögen steuerabzugspflichtige Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden) oder Gewinnanteile und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften enthalten, so ist von diesen ein Betrag bis zur Höhe dieser steuerabzugspflichtigen Einkünfte, höchstens jedoch ein Betrag von 7000 S, abzuziehen.
(4) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind Bezüge, die nach § 67 Abs. 1 oder § 68 Abs. 1 steuerfrei bleiben oder mit den festen Steuersätzen der §§ 67 oder 68 oder mit den festen Pauschsätzen des § 69 zu versteuern waren, nicht zu berücksichtigen.
(5) Bei der Veranlagung von Arbeitnehmern völkerrechtlich privilegierter Arbeitgeber und von Grenzgängern sind die Bestimmungen des § 67 Abs. 11 und des § 68 Abs. 5 zu beachten.
Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 1, Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4:
ab 1. 1. 1981 (Veranlagungsjahr 1981)
Abschn. I Art. II Z 1 lit. a BGBl. Nr. 563/1980.
Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften
§ 41. (1) Sind im Einkommen Einkünfte enthalten, von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen ist, so wird der Steuerpflichtige nur veranlagt, wenn
die anderen Einkünfte, ausgenommen die steuerabzugspflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen, mehr als 10.000 S betragen haben oder
im Einkommen steuerabzugspflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen von mehr als 7000 S enthalten sind.
(2) Sind die Voraussetzungen für eine Veranlagung nach Abs. 1 nicht gegeben, so findet eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen statt, wenn
in den Einkünften aus Kapitalvermögen steuerabzugspflichtige Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden), Gewinnanteile und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder Zinsen aus Wandelschuldverschreibungen und Gewinnschuldverschreibungen enthalten sind und die von diesen Kapitalerträgen einbehaltene Kapitalertragsteuer den Betrag von 30 S übersteigt oder
die Summe der Einkünfte in Sinne des Abs. 1 Z. 1 einen Verlust ergeben hat oder
ihm ein Verlustabzug gemäß § 18 Abs. 1 Z. 4 zusteht oder
ihm beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht geltend gemachte Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen erwachsen sind und die Voraussetzungen für eine Veranlagung nach Abs. 1 oder § 39 in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre gegeben sind oder
zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung eine im Ausland entrichtete Einkommensteuer auf die inländische Einkommensteuer anzurechen ist.
im Einkommen Einkünfte im Sinne des § 3 Z. 14a enthalten sind.
(3) Findet eine Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften gemäß Abs. 1 oder 2 statt, so ist von den anderen Einkünften, ausgenommen die steuerabzugspflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen, ein Betrag bis zur Höhe dieser Einkünfte, höchstens jedoch ein Betrag von 10 000 S, abzuziehen. Dieser Freibetrag darf die Einkünfte, von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen war, nicht übersteigen. Sind in den Einkünften aus Kapitalvermögen steuerabzugspflichtige Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden), Gewinnanteile und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder Zinsen aus Wandelschuldverschreibungen und Gewinnschuldverschreibungen enthalten, so ist von diesen ein Betrag bis zur Höhe dieser steuerabzugspflichtigen Einkünfte, höchstens jedoch ein Betrag von 7000 S, abzuziehen.
(4) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind Bezüge, die nach § 67 Abs. 1 oder § 68 Abs. 1 steuerfrei bleiben oder mit den festen Steuersätzen der §§ 67 oder 68 oder mit den festen Pauschsätzen des § 69 zu versteuern waren, nicht zu berücksichtigen. Die sich sodann ergebenden Einkünfte sind um die beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigten Hinzurechnungsbeträge gemäß § 75 zu erhöhen.
(5) Bei der Veranlagung von Arbeitnehmern völkerrechtlich privilegierter Arbeitgeber und von Grenzgängern sind die Bestimmungen des § 67 Abs. 11 und des § 68 Abs. 5 zu beachten.
Bezugszeitraum: Wegfall des Abs. 5:
ab 1. 1. 1982 (Veranlagungsjahr 1982)
Abschn. I Art. III Z 1 lit. a BGBl. Nr. 620/1981.
Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften
§ 41. (1) Sind im Einkommen Einkünfte enthalten, von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen ist, so wird der Steuerpflichtige nur veranlagt, wenn
die anderen Einkünfte, ausgenommen die steuerabzugspflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen, mehr als 10.000 S betragen haben oder
im Einkommen steuerabzugspflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen von mehr als 7000 S enthalten sind.
(2) Sind die Voraussetzungen für eine Veranlagung nach Abs. 1 nicht gegeben, so findet eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen statt, wenn
in den Einkünften aus Kapitalvermögen steuerabzugspflichtige Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden), Gewinnanteile und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder Zinsen aus Wandelschuldverschreibungen und Gewinnschuldverschreibungen enthalten sind und die von diesen Kapitalerträgen einbehaltene Kapitalertragsteuer den Betrag von 30 S übersteigt oder
die Summe der Einkünfte in Sinne des Abs. 1 Z. 1 einen Verlust ergeben hat oder
ihm ein Verlustabzug gemäß § 18 Abs. 1 Z. 4 zusteht oder
ihm beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht geltend gemachte Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen erwachsen sind und die Voraussetzungen für eine Veranlagung nach Abs. 1 oder § 39 in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre gegeben sind oder
zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung eine im Ausland entrichtete Einkommensteuer auf die inländische Einkommensteuer anzurechen ist.
im Einkommen Einkünfte im Sinne des § 3 Z. 14a enthalten sind.
(3) Findet eine Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften gemäß Abs. 1 oder 2 statt, so ist von den anderen Einkünften, ausgenommen die steuerabzugspflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen, ein Betrag bis zur Höhe dieser Einkünfte, höchstens jedoch ein Betrag von 10 000 S, abzuziehen. Dieser Freibetrag darf die Einkünfte, von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen war, nicht übersteigen. Sind in den Einkünften aus Kapitalvermögen steuerabzugspflichtige Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden), Gewinnanteile und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder Zinsen aus Wandelschuldverschreibungen und Gewinnschuldverschreibungen enthalten, so ist von diesen ein Betrag bis zur Höhe dieser steuerabzugspflichtigen Einkünfte, höchstens jedoch ein Betrag von 7000 S, abzuziehen.
(4) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind Bezüge, die nach § 67 Abs. 1 oder § 68 Abs. 1 steuerfrei bleiben oder mit den festen Steuersätzen der §§ 67 oder 68 oder mit den festen Pauschsätzen des § 69 zu versteuern waren, nicht zu berücksichtigen. Die sich sodann ergebenden Einkünfte sind um die beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigten Hinzurechnungsbeträge gemäß § 75 zu erhöhen.
(5) (Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt I, Artikel I, Z 30, BGBl. Nr. 620/1981.)
Bezugszeitraum: Abs. 2 letzter Satz:
ab 1. 1. 1984 (Veranlagungsjahr 1984)
Abschn. I Art. II Abs. 1 Z 1 BGBl. Nr. 587/1983.
Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften
§ 41. (1) Sind im Einkommen Einkünfte enthalten, von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen ist, so wird der Steuerpflichtige nur veranlagt, wenn
die anderen Einkünfte, ausgenommen die steuerabzugspflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen, mehr als 10.000 S betragen haben oder
im Einkommen steuerabzugspflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen von mehr als 7000 S enthalten sind.
(2) Sind die Voraussetzungen für eine Veranlagung nach Abs. 1 nicht gegeben, so findet eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen statt, wenn
in den Einkünften aus Kapitalvermögen steuerabzugspflichtige Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden), Gewinnanteile und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder Zinsen aus Wandelschuldverschreibungen und Gewinnschuldverschreibungen enthalten sind und die von diesen Kapitalerträgen einbehaltene Kapitalertragsteuer den Betrag von 30 S übersteigt oder
die Summe der Einkünfte in Sinne des Abs. 1 Z. 1 einen Verlust ergeben hat oder
ihm ein Verlustabzug gemäß § 18 Abs. 1 Z. 4 zusteht oder
ihm beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht geltend gemachte Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen erwachsen sind und die Voraussetzungen für eine Veranlagung nach Abs. 1 oder § 39 in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre gegeben sind oder
zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung eine im Ausland entrichtete Einkommensteuer auf die inländische Einkommensteuer anzurechen ist.
im Einkommen Einkünfte im Sinne des § 3 Z. 14a enthalten sind.
(3) Findet eine Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften gemäß Abs. 1 oder 2 statt, so ist von den anderen Einkünften, ausgenommen die steuerabzugspflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen, ein Betrag bis zur Höhe dieser Einkünfte, höchstens jedoch ein Betrag von 10 000 S, abzuziehen. Dieser Freibetrag darf die Einkünfte, von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen war, nicht übersteigen. Sind in den Einkünften aus Kapitalvermögen steuerabzugspflichtige Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden), Gewinnanteile und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder Zinsen aus Wandelschuldverschreibungen und Gewinnschuldverschreibungen enthalten, so ist von diesen ein Betrag bis zur Höhe dieser steuerabzugspflichtigen Einkünfte, höchstens jedoch ein Betrag von 7000 S, abzuziehen.
(4) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind Bezüge, die nach § 67 Abs. 1 oder § 68 Abs. 1 steuerfrei bleiben oder mit den festen Steuersätzen der §§ 67 oder 68 oder mit den festen Pauschsätzen des § 69 zu versteuern waren, nicht zu berücksichtigen. Die sich sodann ergebenden Einkünfte sind um die beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigten Hinzurechnungsbeträge gemäß § 75 zu erhöhen.
(5) (Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt I, Artikel I, Z 30, BGBl. Nr. 620/1981.)
Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 letzter Satz:
ab 1. 1. 1987 (Veranlagungsjahr 1987)
Abschn. IV Art. II BGBl. Nr. 325/1986.
Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften
§ 41. (1) Sind im Einkommen Einkünfte enthalten, von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen ist, so wird der Steuerpflichtige nur veranlagt, wenn
die anderen Einkünfte, ausgenommen die steuerabzugspflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen, mehr als 10.000 S betragen haben oder
im Einkommen steuerabzugspflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen von mehr als 7000 S enthalten sind.
(2) Sind die Voraussetzungen für eine Veranlagung nach Abs. 1 nicht gegeben, so findet eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen statt, wenn
in den Einkünften aus Kapitalvermögen steuerabzugspflichtige Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden), Gewinnanteile und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Zinsen aus Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen sowie Gewinnanteile und Zinsen aus Genußrechten und aus Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, enthalten sind und die von diesen Kapitalerträgen einbehaltene Kapitalertragsteuer den Betrag von 30 S übersteigt oder
die Summe der Einkünfte in Sinne des Abs. 1 Z. 1 einen Verlust ergeben hat oder
ihm ein Verlustabzug gemäß § 18 Abs. 1 Z. 4 zusteht oder
ihm beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht geltend gemachte Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen erwachsen sind und die Voraussetzungen für eine Veranlagung nach Abs. 1 oder § 39 in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre gegeben sind oder
zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung eine im Ausland entrichtete Einkommensteuer auf die inländische Einkommensteuer anzurechen ist.
im Einkommen Einkünfte im Sinne des § 3 Z. 14a enthalten sind.
(3) Findet eine Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften gemäß Abs. 1 oder 2 statt, so ist von den anderen Einkünften, ausgenommen die steuerabzugspflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen, ein Betrag bis zur Höhe dieser Einkünfte, höchstens jedoch ein Betrag von 10 000 S, abzuziehen. Dieser Freibetrag darf die Einkünfte, von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen war, nicht übersteigen. Sind in den Einkünften aus Kapitalvermögen steuerabzugspflichtige Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden), Gewinnanteile und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder Zinsen aus Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen sowie Gewinnanteile und Zinsen aus Genußrechten und aus Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, enthalten, so ist von diesen ein Betrag bis zur Höhe dieser steuerabzugspflichtigen Einkünfte, höchstens jedoch ein Betrag von 7000 S, abzuziehen.
(4) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind Bezüge, die nach § 67 Abs. 1 oder § 68 Abs. 1 steuerfrei bleiben oder mit den festen Steuersätzen der §§ 67 oder 68 oder mit den festen Pauschsätzen des § 69 zu versteuern waren, nicht zu berücksichtigen. Die sich sodann ergebenden Einkünfte sind um die beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigten Hinzurechnungsbeträge gemäß § 75 zu erhöhen.
(5) (Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt I, Artikel I, Z 30, BGBl. Nr. 620/1981.)
Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 letzter Satz:
ab 1. 1. 1987 (Veranlagungsjahr 1987)
Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 312/1987.
Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften
§ 41. (1) Sind im Einkommen Einkünfte enthalten, von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen ist, so wird der Steuerpflichtige nur veranlagt, wenn
die anderen Einkünfte, ausgenommen die steuerabzugspflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen, mehr als 10.000 S betragen haben oder
im Einkommen steuerabzugspflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen von mehr als 7000 S enthalten sind.
(2) Sind die Voraussetzungen für eine Veranlagung nach Abs. 1 nicht gegeben, so findet eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen statt, wenn
in den Einkünften aus Kapitalvermögen steuerabzugspflichtige Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden), Gewinnanteile und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Zinsen aus Wandel- oder Gewinnschuldverschreibungen oder Gewinnanteile und Zinsen aus Genußrechten und aus Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der jeweils geltenden Fassung, enthalten sind und die von diesen Kapitalerträgen einbehaltene Kapitalertragsteuer den Betrag von 30 S übersteigt oder
die Summe der Einkünfte in Sinne des Abs. 1 Z. 1 einen Verlust ergeben hat oder
ihm ein Verlustabzug gemäß § 18 Abs. 1 Z. 4 zusteht oder
ihm beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht geltend gemachte Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen erwachsen sind und die Voraussetzungen für eine Veranlagung nach Abs. 1 oder § 39 in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre gegeben sind oder
zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung eine im Ausland entrichtete Einkommensteuer auf die inländische Einkommensteuer anzurechen ist.
im Einkommen Einkünfte im Sinne des § 3 Z. 14a enthalten sind.
(3) Findet eine Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften gemäß Abs. 1 oder 2 statt, so ist von den anderen Einkünften, ausgenommen die steuerabzugspflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen, ein Betrag bis zur Höhe dieser Einkünfte, höchstens jedoch ein Betrag von 10 000 S, abzuziehen. Dieser Freibetrag darf die Einkünfte, von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen war, nicht übersteigen. Sind in den Einkünften aus Kapitalvermögen steuerabzugspflichtige Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden), Gewinnanteile und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Zinsen aus Wandel- oder Gewinnschuldverschreibungen oder Gewinnanteile und Zinsen aus Genußrechten und aus Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes enthalten, so ist von diesen ein Betrag bis zur Höhe dieser steuerabzugspflichtigen Einkünfte, höchstens jedoch ein Betrag von 7 000 S, abzuziehen.
(4) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind Bezüge, die nach § 67 Abs. 1 oder § 68 Abs. 1 steuerfrei bleiben oder mit den festen Steuersätzen der §§ 67 oder 68 oder mit den festen Pauschsätzen des § 69 zu versteuern waren, nicht zu berücksichtigen. Die sich sodann ergebenden Einkünfte sind um die beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigten Hinzurechnungsbeträge gemäß § 75 zu erhöhen.
(5) (Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt I, Artikel I, Z 30, BGBl. Nr. 620/1981.)
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 7:
ab 1. 1. 1988 (Veranlagungsjahr 1988)
Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 606/1987.
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften
§ 41. (1) Sind im Einkommen Einkünfte enthalten, von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen ist, so wird der Steuerpflichtige nur veranlagt, wenn
die anderen Einkünfte, ausgenommen die steuerabzugspflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen, mehr als 10.000 S betragen haben oder
im Einkommen steuerabzugspflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen von mehr als 7000 S enthalten sind.
Sind dem Steuerpflichtigen nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von einem einzigen Arbeitgeber zugeflossen, in denen Einkünfte im Sinne des § 3 Z 14a enthalten sind, dann findet eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen statt (Abs. 2 Z 6).
(2) Sind die Voraussetzungen für eine Veranlagung nach Abs. 1 nicht gegeben, so findet eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen statt, wenn
in den Einkünften aus Kapitalvermögen steuerabzugspflichtige Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden), Gewinnanteile und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Zinsen aus Wandel- oder Gewinnschuldverschreibungen oder Gewinnanteile und Zinsen aus Genußrechten und aus Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der jeweils geltenden Fassung, enthalten sind und die von diesen Kapitalerträgen einbehaltene Kapitalertragsteuer den Betrag von 30 S übersteigt oder
die Summe der Einkünfte in Sinne des Abs. 1 Z 1 einen Verlust ergeben hat oder
ihm ein Verlustabzug gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 zusteht oder
ihm beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht geltend gemachte Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen erwachsen sind und die Voraussetzungen für eine Veranlagung nach Abs. 1 oder § 39 in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre gegeben sind oder
zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung eine im Ausland entrichtete Einkommensteuer auf die inländische Einkommensteuer anzurechen ist.
im Einkommen Einkünfte im Sinne des § 3 Z 14a enthalten sind oder
im Einkommen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten sind, auf die § 37 anwendbar ist.
Der Antrag kann bis zum Ende des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gestellt werden. Ergibt sich im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens, daß die Voraussetzungen der Z 2 bis 4 vorliegen, so ist eine Veranlagung vorzunehmen. Ist ein Jahresausgleich von Amts wegen (§ 72 Abs. 3) nur deshalb nicht durchzuführen, weil die Summe der steuerpflichtigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit den im § 72 Abs. 3 genannten Grenzbetrag nicht übersteigt, dann ist die beantragte Veranlagung nur durchzuführen, wenn die im Abzugsweg einbehaltenen Beträge die zu veranlagende Einkommensteuer übersteigen.
(3) Findet eine Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften gemäß Abs. 1 oder 2 statt, so ist von den anderen Einkünften, ausgenommen die steuerabzugspflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen, ein Betrag bis zur Höhe dieser Einkünfte, höchstens jedoch ein Betrag von 10 000 S, abzuziehen. Dieser Freibetrag darf die Einkünfte, von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen war, nicht übersteigen. Sind in den Einkünften aus Kapitalvermögen steuerabzugspflichtige Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden), Gewinnanteile und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Zinsen aus Wandel- oder Gewinnschuldverschreibungen oder Gewinnanteile und Zinsen aus Genußrechten und aus Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes enthalten, so ist von diesen ein Betrag bis zur Höhe dieser steuerabzugspflichtigen Einkünfte, höchstens jedoch ein Betrag von 7 000 S, abzuziehen.
(4) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind Bezüge, die nach § 67 Abs. 1 oder § 68 Abs. 1 steuerfrei bleiben oder mit den festen Steuersätzen der §§ 67 oder 68 oder mit den festen Pauschsätzen des § 69 zu versteuern waren, nicht zu berücksichtigen. Die sich sodann ergebenden Einkünfte sind um die beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigten Hinzurechnungsbeträge gemäß § 75 zu erhöhen.
(5) (Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt I, Artikel I, Z 30, BGBl. Nr. 620/1981.)
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Steuererklärungspflicht
§ 42. (1) Der unbeschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung für das abgelaufenen Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn
er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder
das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 bestanden hat und der Gewinn auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist oder
das Einkommen mehr als 17.300 S betragen hat und darin Einkünfte von mehr als 7000 S enthalten sind, von denen ein Steuerabzug nicht vorgenommen worden ist, oder
in dem Einkommen kapitalertragsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als 5000 S enthalten sind.
(2) Der beschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung über die inländischen Einkünfte für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn
er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder
die inländischen Einkünfte ganz oder teilweise aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 bestanden haben und der Gewinn auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist oder
die gesamten inländischen Einkünfte, die gemäß § 102 zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, mehr als 500 S betragen haben.
Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 3 und 4:
ab 1. 1. 1975 (Veranlagungsjahr 1975)
Art. II Abs. 1 Z 1 BGBl. Nr. 469/1974.
Steuererklärungspflicht
§ 42. (1) Der unbeschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung für das abgelaufenen Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn
er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder
das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 bestanden hat und der Gewinn auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist oder
das Einkommen mehr als 19.500 S betragen hat und darin Einkünfte von mehr als 10.000 S enthalten sind, von denen ein Steuerabzug nicht vorgenommen worden ist, oder
in dem Einkommen kapitalertragsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als 7000 S enthalten sind.
(2) Der beschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung über die inländischen Einkünfte für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn
er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder
die inländischen Einkünfte ganz oder teilweise aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 bestanden haben und der Gewinn auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist oder
die gesamten inländischen Einkünfte, die gemäß § 102 zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, mehr als 500 S betragen haben.
Bezugszeitraum: Abs. 1:
ab 1. 1. 1977 (Veranlagungsjahr 1977)
Abschn. I Art. II BGBl. Nr. 320/1977.
Steuererklärungspflicht
§ 42. (1) Der unbeschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung für das abgelaufenen Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn
er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder
das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 bestanden hat und der Gewinn auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist oder
das Einkommen mehr als 19 500 S betragen hat und darin Einkünfte im Sinne des § 41 Abs. 1 Z. 1 von mehr als 10 000 S enthalten sind oder
in dem Einkommen steuerabzugspflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen von mehr als 7000 S enthalten sind.
(2) Der beschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung über die inländischen Einkünfte für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn
er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder
die inländischen Einkünfte ganz oder teilweise aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 bestanden haben und der Gewinn auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist oder
die gesamten inländischen Einkünfte, die gemäß § 102 zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, mehr als 500 S betragen haben.
Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 3:
ab 1. 1. 1981 (Veranlagungsjahr 1981)
Abschn. I Art. II Z 1 lit. a BGBl. Nr. 563/1980.
Steuererklärungspflicht
§ 42. (1) Der unbeschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung für das abgelaufenen Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn
er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder
das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 bestanden hat und der Gewinn auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist oder
das Einkommen mehr als 24 700 S betragen hat und darin Einkünfte im Sinne des § 41 Abs. 1 Z. 1 von mehr als 10 000 S enthalten sind oder
in dem Einkommen steuerabzugspflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen von mehr als 7000 S enthalten sind.
(2) Der beschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung über die inländischen Einkünfte für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn
er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder
die inländischen Einkünfte ganz oder teilweise aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 bestanden haben und der Gewinn auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist oder
die gesamten inländischen Einkünfte, die gemäß § 102 zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, mehr als 500 S betragen haben.
Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 3:
ab 1. 1. 1983 (Veranlagungsjahr 1983)
Abschn. I Art. II Z 1 lit. a BGBl. Nr. 570/1982.
Steuererklärungspflicht
§ 42. (1) Der unbeschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung für das abgelaufenen Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn
er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder
das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 bestanden hat und der Gewinn auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist oder
das Einkommen mehr als 28 700 S betragen hat und darin Einkünfte im Sinne des § 41 Abs. 1 Z. 1 von mehr als 10 000 S enthalten sind oder
in dem Einkommen steuerabzugspflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen von mehr als 7000 S enthalten sind.
(2) Der beschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung über die inländischen Einkünfte für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn
er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder
die inländischen Einkünfte ganz oder teilweise aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 bestanden haben und der Gewinn auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist oder
die gesamten inländischen Einkünfte, die gemäß § 102 zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, mehr als 4 400 S betragen haben.
Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 3:
ab 1. 1. 1986 (Veranlagungsjahr 1986)
Abschn. I Art. II Z 1 lit. a BGBl. Nr. 557/1985.
Steuererklärungspflicht
§ 42. (1) Der unbeschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung für das abgelaufenen Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn
er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder
das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 bestanden hat und der Gewinn auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist oder
das Einkommen mehr als 32 800 S betragen hat und darin Einkünfte im Sinne des § 41 Abs. 1 Z. 1 von mehr als 10 000 S enthalten sind oder
in dem Einkommen steuerabzugspflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen von mehr als 7000 S enthalten sind.
(2) Der beschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung über die inländischen Einkünfte für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn
er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder
die inländischen Einkünfte ganz oder teilweise aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 bestanden haben und der Gewinn auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist oder
die gesamten inländischen Einkünfte, die gemäß § 102 zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, mehr als 8 500 S betragen haben.
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 3:
ab 1. 1. 1987 (Veranlagungsjahr 1987)
Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 312/1987.
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
Steuererklärungspflicht
§ 42. (1) Der unbeschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung für das abgelaufenen Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn
er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder
das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 bestanden hat und der Gewinn auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist oder
das Einkommen mehr als 43 800 S betragen hat und darin Einkünfte im Sinne des § 41 Abs. 1 Z 1 von mehr als 10 000 S enthalten sind oder
in dem Einkommen steuerabzugspflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen von mehr als 7000 S enthalten sind.
(2) Der beschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung über die inländischen Einkünfte für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn
er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder
die inländischen Einkünfte ganz oder teilweise aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 bestanden haben und der Gewinn auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist oder
die gesamten inländischen Einkünfte, die gemäß § 102 zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, mehr als 9 000 S betragen haben.
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
Steuererklärung bei gesonderter Feststellung der Einkünfte
§ 43. (1) Der Steuerpflichtige hat eine besondere Steuererklärung abzugeben, wenn die Einkünfte gemäß § 187 der Bundesabgabenordnung gesondert festzustellen sind.
(2) Die zur Geschäftsführung oder Vertretung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Personen sind, wenn die Einkünfte einheitlich und gesondert festzustellen sind, verpflichtet, eine Steuererklärung zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte der einzelnen Beteiligten abzugeben.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist der § 134 der Bundesabgabenordnung sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
Form der Steuererklärungen
§ 44. (1) Wer Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht, muß seiner Steuererklärung eine Abschrift der Vermögensübersicht (Bilanz) beifügen. Diese muß auf dem Zahlenwerk der Buchführung beruhen.
(2) Beträge, die in den Übersichten nicht den steuerlichen Erfordernissen entsprechen, sind durch geeignete Zusätze oder Anmerkungen diesen anzupassen, wenn nicht eine besondere Übersicht mit dem Zusatz “für steuerliche Zwecke” beigefügt wird.
(3) Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder Treuhandberichte (Wirtschaftsprüfungsberichte) vor, so müssen diese der Steuererklärung beigefügt werden.
(4) Hat eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, bei der Anfertigung der Anlagen (Abs. 1 bis 3) mitgewirkt, so sind ihr Name und ihre Anschrift in der Steuererklärung anzugeben.
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Vorauszahlungen
§ 45. (1) Der Steuerpflichtige hat auf die Einkommensteuer Vorauszahlungen zu entrichten. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr ist gleich der um die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge im Sinne des § 46 Abs. 1 Z. 2 verminderten Einkommensteuerschuld, die sich bei der Veranlagung für das letztvorangegangene veranlagte Kalenderjahr ergeben hat.
(2) Die Vorauszahlung ist je zu einem Viertel am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember zu leisten.
(3) Bereits fällig gewordene Vorauszahlungsbeträge werden durch eine Änderung in der Höhe der Vorauszahlung (Abs. 1) nicht berührt. Der Unterschiedsbeitrag ist anläßlich der der Änderung nächstfolgenden Vierteljahresfälligkeit (Abs. 2) auszugleichen; Unterschiedsbetrag ist die Differenz zwischen einem Viertel der im laufenden Kalenderjahr bis zur Änderung gültig gewesenen Vorauszahlung und einem Viertel der neu festgesetzten Vorauszahlung, vervielfacht mit der Zahl der im laufenden Kalenderjahr bis zur Änderung bereits abgelaufenen Fälligkeitstermine (Abs. 2). Nach dem 30. September darf das Finanzamt Bescheide über die Änderung der Vorauszahlung für das laufende Kalenderjahr nicht mehr erlassen; dies gilt nicht für eine Änderung in einem Rechtsmittelverfahren.
(4) Das Finanzamt kann die Vorauszahlung der Steuer anpassen, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird. Die Vorschriften des Abs. 3 sind hiebei anzuwenden.
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Abs. 3
ab 1. 1. 1982 (Veranlagungsjahr 1982)
Abschn. I Art. II Z 4 BGBl. Nr. 563/1980.
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
Vorauszahlungen
§ 45. (1) Der Steuerpflichtige hat auf die Einkommensteuer Vorauszahlungen zu entrichten. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr ist gleich der um die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 2 verminderten Einkommensteuerschuld, die sich bei der Veranlagung für das letztvorangegangene veranlagte Kalenderjahr ergeben hat.
(2) Die Vorauszahlung ist je zu einem Viertel am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember zu leisten.
(3) Bereits fällig gewordene Vorauszahlungsteilbeträge werden durch eine Änderung in der Höhe der Vorauszahlung (Abs. 1) nicht berührt. Dies gilt auch für den innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe eines Bescheides über die Erhöhung der Vorauszahlung fällig werdenden Vorauszahlungsteilbetrag. Der Unterschiedsbeitrag ist anläßlich der der Änderung nächstfolgenden Vierteljahresfälligkeit (Abs. 2), in den Fällen des zweiten Satzes anläßlich der der Änderung zweitfolgenden Vierteljahresfälligkeit auszugleichen. Unterschiedsbetrag ist die Differenz zwischen einem Viertel der im laufenden Kalenderjahr bis zur Änderung gültig gewesenen Vorauszahlung und einem Viertel der neu festgesetzten Vorauszahlung, vervielfacht mit der Zahl der von der Änderung nicht berührten Vorauszahlungsteilbeträge. Nach dem 30. September darf das Finanzamt Bescheide über die Änderung der Vorauszahlung für das laufende Kalenderjahr nicht mehr erlassen; dies gilt nicht für Bescheide aufgrund eines Antrages, den der Steuerpflichtige bis zum 30. September gestellt hat, sowie für eine Änderung in einem Rechtsmittelverfahren. Erfolgt die Bekanntgabe von Bescheiden über die Erhöhung oder die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlung nach dem 10. November, dann ist der Unterschiedsbetrag (der Jahresbetrag der Vorauszahlung) innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten. Erfolgt die Bekanntgabe eines Bescheides über die Herabsetzung der Vorauszahlung nach dem 10. Dezember, dann ist der Unterschiedsbetrag gutzuschreiben.
(4) Das Finanzamt kann die Vorauszahlung der Steuer anpassen, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird. Die Vorschriften des Abs. 3 sind hiebei anzuwenden.
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
Abschlußzahlungen
§ 46. (1) Auf die Einkommensteuerschuld werden angerechnet:
Die für den Veranlagungszeitraum festgesetzte Vorauszahlung,
die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfallen, mit Ausnahme jener Steuerbeträge, die von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die gemäß § 41 Abs. 4 bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, entrichtet worden sind. Ist ein Jahresausgleich (§ 72) durchzuführen, so tritt an die Stelle der durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge die auf Grund des durchgeführten Jahresausgleiches festgesetzte Lohnsteuer. Lohnsteuer, die im Haftungswege (§ 82 Abs. 1) beim Arbeitgeber nachgefordert wurde, ist nur insoweit anzurechnen, als sie dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ersetzt wurde.
(2) Ist die Einkommensteuerschuld größer als die Summe der Beträge, die nach Abs. 1 anzurechnen sind, so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten (Abschlußzahlung).
(3) Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die Summe der Beträge, die nach Abs. 1 anzurechnen sind, so wird der Unterschiedsbetrag gutgeschrieben.
(4) Findet weder eine Veranlagung nach § 39 noch nach § 41 statt, so gilt die Einkommensteuer, die auf steuerabzugspflichtige Einkünfte entfällt, für den Steuerschuldner als getilgt, wenn er weder gemäß § 82 Abs. 2 noch gemäß § 95 Abs. 2 in Anspruch genommen werden kann noch ein Jahresausgleich gemäß § 72 durchzuführen ist. Findet eine Veranlagung nach § 41 statt und bleiben hiebei Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 41 Abs. 4 außer Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf diese Einkünfte entfällt, für den Steuerschuldner als getilgt, wenn er nicht gemäß § 82 Abs. 2 in Anspruch genommen werden kann.
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
V. STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
§ 47. (1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), sofern im Inland eine Betriebsstätte (§ 81) vorhanden ist. Natürliche Personen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, sind Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes. Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Arbeitslohn im Sinne des § 25 auszahlt.
(2) Arbeitnehmer ist nicht, wer Lieferungen und sonstige Leistungen innerhalb der von ihm selbständig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Inland gegen Entgelt ausführt, soweit es sich um die Entgelte für diese Lieferungen und sonstigen Leistungen handelt.
(3) Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber (zum Beispiel öffentlich-rechtliche Körperschaft, Unternehmer, Haushaltsvorstand) seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Bestätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
(4) Tritt ein Arbeitnehmer seine Pensionsansprüche aus der gesetzlichen Sozialversicherung an seinen früheren Arbeitgeber ab, der ihm Bezüge und Vorteile aus dem früheren Dienstverhältnis im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 zahlt, dann sind die Pflichten des Arbeitgebers hinsichtlich des Steuerabzuges vom Arbeitslohn ausschließlich vom früheren Arbeitgeber wahrzunehmen. Dem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung ist in diesem Fall keine Lohnsteuerkarte vorzulegen.
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Lohnsteuerkarte
§ 48. (1) Der Arbeitnehmer muß sich für die Lohnsteuerberechnung grundsätzlich vor Beginn des Kalenderjahres oder vor der erstmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des § 25 von der Gemeinde eine Lohnsteuerkarte ausschreiben lassen.
(2) Die Lohnsteuerkarten sind auf Grund des Ergebnisses einer Personenstandsaufnahme mit Wirkung für drei aufeinanderfolgende Kalenderjahre auszuschreiben.
(3) Für Arbeitnehmer, die nur eine Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder nur eine Pension von einer Gebietskörperschaft beziehen, in die Steuergruppe B fallen und bei ihrer bezugsauszahlenden Stelle eine Erste Lohnsteuerkarte vorgelegt haben, behält diese ohne Rücksicht auf den allgemeinen Geltungszeitraum der Lohnsteuerkarte ihre Gültigkeit dauernd (Dauerlohnsteuerkarte).
Bezugszeitraum: Abs. 3:
ab 1. 1. 1975 (Veranlagungsjahr 1975)
Art. II Abs. 1 Z 2 BGBl. Nr. 469/1974.
Lohnsteuerkarte
§ 48. (1) Der Arbeitnehmer muß sich für die Lohnsteuerberechnung grundsätzlich vor Beginn des Kalenderjahres oder vor der erstmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des § 25 von der Gemeinde eine Lohnsteuerkarte ausschreiben lassen.
(2) Die Lohnsteuerkarten sind auf Grund des Ergebnisses einer Personenstandsaufnahme mit Wirkung für drei aufeinanderfolgende Kalenderjahre auszuschreiben.
(3) Für Arbeitnehmer, die als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ausschließlich eine Pension von einer Gebietskörperschaft oder eine Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder einen gleichartigen Bezug aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen beziehen, behält diese ohne Rücksicht auf den allgemeinen Geltungszeitraum der Lohnsteuerkarte ihre Gültigkeit dauernd (Dauerlohnsteuerkarte).
Bezugszeitraum: Abs. 3:
ab 1. 1. 1981 (Veranlagungsjahr 1981)
Abschn. I Art. II Z 1 lit. b BGBl. Nr. 563/1980.
Lohnsteuerkarte
§ 48. (1) Der Arbeitnehmer muß sich für die Lohnsteuerberechnung grundsätzlich vor Beginn des Kalenderjahres oder vor der erstmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des § 25 von der Gemeinde eine Lohnsteuerkarte ausschreiben lassen.
(2) Die Lohnsteuerkarten sind auf Grund des Ergebnisses einer Personenstandsaufnahme mit Wirkung für drei aufeinanderfolgende Kalenderjahre auszuschreiben.
(3) Für Arbeitnehmer, die als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ausschließlich eine Pension von einer Gebietskörperschaft oder eine Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder einen gleichartigen Bezug aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen beziehen, behält die Lohnsteuerkarte in der Regel ohne Rücksicht auf den allgemeinen Geltungszeitraum ihre Gültigkeit dauernd (Dauerlohnsteuerkarte), sofern nicht der Bundesminister für Finanzen aus Gründen der Kontrolle die Anordnung trifft, daß Dauerlohnsteuerkarten für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern neu auszuschreiben sind.
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Abs. 1 und 2:
ab 1. 1. 1985 (Veranlagungsjahr 1985)
Abschn. I Art. II Z 1 lit. b BGBl. Nr. 531/1984.
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
Lohnsteuerkarte
§ 48. (1) Der Arbeitnehmer muß sich für die Lohnsteuerberechnung grundsätzlich vor Beginn des Kalenderjahres oder vor der erstmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des § 25 von der Gemeinde eine Lohnsteuerkarte ausschreiben lassen.
(2) Die Lohnsteuerkarten sind auf Grund des Ergebnisses einer Personenstandsaufnahme mit Wirkung für fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre auszuschreiben.
(3) Für Arbeitnehmer, die als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Pensionen von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen, behalten die bei den pensionsauszahlenden Stellen vorgelegten Lohnsteuerkarten ohne Rücksicht auf den allgemeinen Geltungszeitraum ihre Gültigkeit dauernd (Dauerlohnsteuerkarten), sofern nicht der Bundesminister für Finanzen aus Gründen der Kontrolle die Anordnung trifft, daß Dauerlohnsteuerkarten für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern neu auszuschreiben sind.
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Verpflichtung der Gemeinde
§ 49. (1) Die Gemeinde hat, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Lohnsteuerkarten gemäß § 48 Abs. 2 unentgeltlich für sämtliche Arbeitnehmer - ausgenommen Arbeitnehmer, die unter § 48 Abs. 3 fallen - auszuschreiben, die im Zeitpunkt der Personenstandsaufnahme in ihrem Bereich einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
(2) Die Gemeinde hat ferner auf Antrag Lohnsteuerkarten auszuschreiben
für alle Arbeitnehmer, die durch die Personenstandsaufnahme zu erfassen waren, ohne Rücksicht darauf, ob sie tatsächlich erfaßt worden sind,
für alle Arbeitnehmer, die in der Gemeinde einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, es sei denn, daß nach Z. 1 eine andere Gemeinde zuständig ist.
(3) Soweit Arbeitnehmer einen mehrfachen Wohnsitz haben, ist
bei verheirateten Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte von der Gemeinde auszuschreiben, in der sich ihr gemeinsamer Haushalt befindet,
bei unverheirateten Arbeitnehmern eine Lohnsteuerkarte von der Gemeinde auszuschreiben, von der aus sie ihrer Beschäftigung nachgehen.
(4) Die Gemeinde hat entsprechend dem Vordruck der Lohnsteuerkarte jeweils die Steuergruppe und bei Steuergruppe B gegebenenfalls den Alleinverdienerabsetzbetrag und die Kinderabsetzbeträge nach Maßgabe der Vorschriften des § 57 - die Steuerabsetzbeträge nur auf der Ersten Lohnsteuerkarte - zu bescheinigen.
Bezugszeitraum: Abs. 4:
ab 1. 1. 1975 (Veranlagungsjahr 1975)
Art. II Abs. 1 Z 2 BGBl. Nr. 469/1974.
Verpflichtung der Gemeinde
§ 49. (1) Die Gemeinde hat, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Lohnsteuerkarten gemäß § 48 Abs. 2 unentgeltlich für sämtliche Arbeitnehmer - ausgenommen Arbeitnehmer, die unter § 48 Abs. 3 fallen - auszuschreiben, die im Zeitpunkt der Personenstandsaufnahme in ihrem Bereich einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
(2) Die Gemeinde hat ferner auf Antrag Lohnsteuerkarten auszuschreiben
für alle Arbeitnehmer, die durch die Personenstandsaufnahme zu erfassen waren, ohne Rücksicht darauf, ob sie tatsächlich erfaßt worden sind,
für alle Arbeitnehmer, die in der Gemeinde einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, es sei denn, daß nach Z. 1 eine andere Gemeinde zuständig ist.
(3) Soweit Arbeitnehmer einen mehrfachen Wohnsitz haben, ist
bei verheirateten Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte von der Gemeinde auszuschreiben, in der sich ihr gemeinsamer Haushalt befindet,
bei unverheirateten Arbeitnehmern eine Lohnsteuerkarte von der Gemeinde auszuschreiben, von der aus sie ihrer Beschäftigung nachgehen.
(4) Die Gemeinde hat entsprechend dem Vordruck der Lohnsteuerkarte den Alleinverdienerabsetzbetrag und die Kinderabsetzbeträge nach Maßgabe der Vorschriften des § 57 auf der Ersten Lohnsteuerkarte zu bescheinigen.
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Abs. 4:
ab 1. 1. 1975 (Veranlagungsjahr 1975)
Abschn. I Art. IV Z 1 lit. b BGBl. Nr. 645/1977
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
Verpflichtung der Gemeinde
§ 49. (1) Die Gemeinde hat, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Lohnsteuerkarten gemäß § 48 Abs. 2 unentgeltlich für sämtliche Arbeitnehmer - ausgenommen Arbeitnehmer, die unter § 48 Abs. 3 fallen - auszuschreiben, die im Zeitpunkt der Personenstandsaufnahme in ihrem Bereich einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
(2) Die Gemeinde hat ferner auf Antrag Lohnsteuerkarten auszuschreiben
für alle Arbeitnehmer, die durch die Personenstandsaufnahme zu erfassen waren, ohne Rücksicht darauf, ob sie tatsächlich erfaßt worden sind,
für alle Arbeitnehmer, die in der Gemeinde einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, es sei denn, daß nach Z 1 eine andere Gemeinde zuständig ist.
(3) Soweit Arbeitnehmer einen mehrfachen Wohnsitz haben, ist
bei verheirateten Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte von der Gemeinde auszuschreiben, in der sich ihr gemeinsamer Haushalt befindet,
bei unverheirateten Arbeitnehmern eine Lohnsteuerkarte von der Gemeinde auszuschreiben, von der aus sie ihrer Beschäftigung nachgehen.
(4) Die Gemeinde hat entsprechend dem Vordruck der Lohnsteuerkarte den Alleinverdienerabsetzbetrag nach Maßgabe der Vorschriften des § 57 auf der Ersten Lohnsteuerkarte zu bescheinigen und die Anzahl der Kinder im Sinne des § 119 zu vermerken.
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Kennzeichnung der Lohnsteuerkarten
§ 50. Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde fortlaufend mit Nummern zu versehen. In den Haushaltslisten sind die laufende Nummer sowie der Vermerk "StK" (Steuerkarte), die Steuergruppe, der Alleinverdienerabsetzbetrag und die zu berücksichtigenden Kinderabsetzbeträge sowie das Jahr (die Jahre), für das (die) die Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen.
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1975 (Veranlagungsjahr 1975)
Art. II Abs. 1 Z 2 BGBl. Nr. 469/1974.
Kennzeichnung der Lohnsteuerkarten
§ 50. Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde fortlaufend mit Nummern zu versehen. In den Haushaltslisten sind die laufende Nummer sowie der Vermerk "StK" (Steuerkarte), der Alleinverdienerabsetzbetrag und die zu berücksichtigenden Kinderabsetzbeträge sowie das Jahr (die Jahre), für das (die) die Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen.
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1975 (Veranlagungsjahr 1975)
Abschn. I Art. IV Z 1 lit. b BGBl. Nr. 645/1977.
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
Kennzeichnung der Lohnsteuerkarten
§ 50. Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde fortlaufend mit Nummern zu versehen. In den Haushaltslisten sind die laufende Nummer sowie der Vermerk “StK” (Steuerkarte), der Alleinverdienerabsetzbetrag und die Anzahl der Kinder im Sinne des § 119 sowie das Jahr (die Jahre), für das (die) die Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen.
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12.1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
Aushändigung der Lohnsteuerkarten
§ 51. (1) Die Ausschreibung der Lohnsteuerkarten ist so durchzuführen, daß sich die Lohnsteuerkarten am 10. Dezember im Besitz der Arbeitnehmer befinden.
(2) Die Gemeinde hat die Lohnsteuerkarten sofort nach der Ausschreibung durch ihr Außendienstpersonal oder durch die Post den Arbeitnehmern auszuhändigen. Ist die Aushändigung der Lohnsteuerkarten beendet, so ist dies mit der Aufforderung, die Ausschreibung etwa fehlender Lohnsteuerkarten zu beantragen (§ 52), öffentlich bekanntzumachen.
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
Antrag des Arbeitnehmers auf Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte
§ 52. Der Arbeitnehmer hat bei der nach § 49 zuständigen Gemeinde die Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte zu beantragen:
Vor Beginn des Kalenderjahres, wenn ihm die Lohnsteuerkarte nicht gemäß § 51 Abs. 2 zugeht,
vor der erstmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des § 25, wenn die Lohnsteuerkarte nicht schon gemäß Z 1 ausgeschrieben worden ist.
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Nachträgliche Ausschreibung von Lohnsteuerkarten
§ 53. (1) Die Gemeinde hat über Lohnsteuerkarten, die sie ausschreibt, nachdem sie die für das Finanzamt bestimmte Ausfertigung der Haushaltslisten an dieses abgeliefert hat, die durch § 50 zweiter Satz vorgeschriebenen Vormerkungen in der bei ihr verbliebenen Ausfertigung der Haushaltsliste vorzunehmen.
(2) Die nach Abs. 1 ausgeschriebenen Lohnsteuerkarten hat die Gemeinde den Arbeitnehmern auszuhändigen. Die Gemeinde ist verpflichtet, dem Finanzamt ein Verzeichnis über solche nachträglich ausgeschriebene Lohnsteuerkarten vierteljährlich zur Ergänzung der beim Finanzamt befindlichen Ausfertigung der Haushaltslisten zu übersenden. Das Verzeichnis muß folgende Spalten enthalten:
Laufende Nummer der Lohnsteuerkarte,
Name, Familienstand, Wohnort (Wohnung) des Arbeitnehmers,
Steuergruppe, Alleinverdienerabsetzbetrag und die zu berücksichtigenden Kinderabsetzbeträge (§ 57 Abs. 1, 2, 4 und 5),
Bemerkungen.
(3) Hat die Gemeinde auf der Ersten Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers den Alleinverdienerabsetzbetrag (§ 57 Abs. 4) eingetragen, dann ist dieser gleichzeitig mit der Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte für seinen Ehegatten zu streichen. Liegt bei Ausschreibung der Lohnsteuerkarte für den anderen Ehegatten keine Verzichtserklärung im Sinne des § 57 Abs. 5 Z. 4 lit. a vor, so sind Kinderabsetzbeträge entsprechend zu berichtigen.
Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 3 und Abs. 3:
ab 1. 1. 1975 (Veranlagungsjahr 1975)
Art. II Abs. 1 Z 2 BGBl. Nr. 469/1974.
Nachträgliche Ausschreibung von Lohnsteuerkarten
§ 53. (1) Die Gemeinde hat über Lohnsteuerkarten, die sie ausschreibt, nachdem sie die für das Finanzamt bestimmte Ausfertigung der Haushaltslisten an dieses abgeliefert hat, die durch § 50 zweiter Satz vorgeschriebenen Vormerkungen in der bei ihr verbliebenen Ausfertigung der Haushaltsliste vorzunehmen.
(2) Die nach Abs. 1 ausgeschriebenen Lohnsteuerkarten hat die Gemeinde den Arbeitnehmern auszuhändigen. Die Gemeinde ist verpflichtet, dem Finanzamt ein Verzeichnis über solche nachträglich ausgeschriebene Lohnsteuerkarten vierteljährlich zur Ergänzung der beim Finanzamt befindlichen Ausfertigung der Haushaltslisten zu übersenden. Das Verzeichnis muß folgende Spalten enthalten:
Laufende Nummer der Lohnsteuerkarte,
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