Bundesgesetz vom 24. November 1972 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1972 - EStG 1972)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1972-12-13
Letzte Aktualisierung 1994-01-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 586
Änderungshistorie JSON API

III. TARIF

Steuersätze und Steuerabsetzbeträge

§ 33. (1) Die Einkommensteuer von dem zu versteuernden Einkommen

beträgt jährlich

für die ersten 50.000 S................23 v. H.

für die weiteren 50.000 S................28 v. H.

für die weiteren 50.000 S................33 v. H.

für die weiteren 50.000 S................38 v. H.

für die weiteren 40.000 S................43 v. H.

für die weiteren 40.000 S................48 v. H.

für die weiteren 40.000 S................52 v. H.

für die weiteren 180.000 S................55 v. H.

für die weiteren 500.000 S................58 v. H.

für die weiteren 500.000 S................60 v. H.

für alle weiteren Beträge......................62 v. H.

(2) Wenn das Einkommen nicht durch 100 S teilbar ist, so sind Restbeträge bis einschließlich 50 S zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 50 S als volle 100 S zu rechnen.

(3) Dem Steuerpflichtigen steht ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag in Höhe von 4 800 S jährlich zu.

(4) Ein Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von 3 200 S jährlich steht jedem Steuerpflichtigen, der zu Beginn des Veranlagungszeitraumes oder mindestens vier Monate im Veranlagungszeitraum verheiratet war, zu, wenn der von ihm nicht dauernd getrennt lebende unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatte entweder keine Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 oder solche Einkünfte von insgesamt nicht mehr als 10 000 S jährlich erzielt; hiebei bleiben steuerfreie Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes außer Ansatz.

(5) Bezieht der Steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die im Wege des Steuerabzuges vom Arbeitslohn zu erfassen sind, so steht ihm ein Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von 3 000 S jährlich zu.

(6) Steuerpflichtigen, die Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 3 oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 4 beziehen, steht ein Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von 2 000 S jährlich zu. Für Einkünfte, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu.

(7) Die Absetzbeträge im Sinne der Abs. 3 bis 6 sind in ihrer Reihenfolge von der sich nach Abs. 1 und 2 ergebenden Steuer abzuziehen. Sie sind insgesamt nur bis zur Höhe dieser Steuer zu berücksichtigen.

(8) Die Einkommensteuer wird nicht erhoben, wenn sie den Betrag von 300 S nicht übersteigt. Übersteigt die Einkommensteuer den Betrag von 300 S, dann wird sie

bis zu einem Betrag von 350 S mit 150 S,

bis zu einem Betrag von 400 S mit 200 S und

bis zu einem Betrag von 450 S mit 300 S

erhoben.

(9) Für die Umrechnung von Einkünften, die Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Zollausschlußgebieten dort in Deutscher Mark erzielen, werden mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen Kurse festgesetzt, die der Kaufkraftparität des österreichischen Schillings, bezogen auf das jeweilige Bundesland, und der Deutschen Mark, bezogen auf das betreffende Zollausschlußgebiet, zum 15. November des vorangegangenen Kalenderjahres entsprechen.

Bezugszeitraum: Abs. 4:

ab 1. 1. 1980 (Veranlagungsjahr 1980)

Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 550/1979.

Abs. 9:

ab 1. 1. 1975 (Veranlagungsjahr 1975)

Abschn. I Art. II Z 7 BGBl. Nr. 550/1979.

III. TARIF

Steuersätze und Steuerabsetzbeträge

§ 33. (1) Die Einkommensteuer von dem zu versteuernden Einkommen

beträgt jährlich

für die ersten 50.000 S................23 v. H.

für die weiteren 50.000 S................28 v. H.

für die weiteren 50.000 S................33 v. H.

für die weiteren 50.000 S................38 v. H.

für die weiteren 40.000 S................43 v. H.

für die weiteren 40.000 S................48 v. H.

für die weiteren 40.000 S................52 v. H.

für die weiteren 180.000 S................55 v. H.

für die weiteren 500.000 S................58 v. H.

für die weiteren 500.000 S................60 v. H.

für alle weiteren Beträge......................62 v. H.

(2) Wenn das Einkommen nicht durch 100 S teilbar ist, so sind Restbeträge bis einschließlich 50 S zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 50 S als volle 100 S zu rechnen.

(3) Dem Steuerpflichtigen steht ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag in Höhe von 4 800 S jährlich zu.

(4) Ein Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von 3 200 S jährlich steht jedem Steuerpflichtigen, der zu Beginn des Veranlagungszeitraumes oder mindestens vier Monate im Veranlagungszeitraum verheiratet war, zu, wenn der von ihm nicht dauernd getrennt lebende unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatte entweder keine Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 oder solche Einkünfte von insgesamt nicht mehr als 10 000 S jährlich erzielt; hiebei bleiben steuerfreie Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Einkünfte im Sinne des § 3 Z. 14a außer Ansatz.

(5) Bezieht der Steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die im Wege des Steuerabzuges vom Arbeitslohn zu erfassen sind, so steht ihm ein Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von 3 000 S jährlich zu.

(6) Steuerpflichtigen, die Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 3 oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 4 beziehen, steht ein Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von 2 000 S jährlich zu. Für Einkünfte, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu.

(7) Die Absetzbeträge im Sinne der Abs. 3 bis 6 sind in ihrer Reihenfolge von der sich nach Abs. 1 und 2 ergebenden Steuer abzuziehen. Sie sind insgesamt nur bis zur Höhe dieser Steuer zu berücksichtigen.

(8) Die Einkommensteuer wird nicht erhoben, wenn sie den Betrag von 300 S nicht übersteigt. Übersteigt die Einkommensteuer den Betrag von 300 S, dann wird sie

bis zu einem Betrag von 350 S mit 150 S,

bis zu einem Betrag von 400 S mit 200 S und

bis zu einem Betrag von 450 S mit 300 S

erhoben.

(9) Für die Umrechnung von Einkünften, die Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Zollausschlußgebieten dort in Deutscher Mark erzielen, wird mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen der Kurs festgesetzt, der der Kaufkraftparität des österreichischen Schillings, bezogen auf das jeweilige Bundesland, und der Deutschen Mark, bezogen auf das betreffende Zollausschlußgebiet, zum 15. November des vorangegangenen Kalenderjahres entspricht (Wirtschaftskurs). Die auf diese Einkünfte entfallende Steuer ist unter Anwendung des Wirtschaftskurses in Deutsche Mark rückzurechnen und sodann mit jenem Betrag zu erheben, der sich auf Grund des gewogenen Durchschnittes der maßgeblichen Kassenwerte ergibt.

Bezugszeitraum: Abs. 8:

ab 1. 1. 1981 (Veranlagungsjahr 1981)

Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 563/1980.

III. TARIF

Steuersätze und Steuerabsetzbeträge

§ 33. (1) Die Einkommensteuer von dem zu versteuernden Einkommen

beträgt jährlich

für die ersten 50.000 S................23 v. H.

für die weiteren 50.000 S................28 v. H.

für die weiteren 50.000 S................33 v. H.

für die weiteren 50.000 S................38 v. H.

für die weiteren 40.000 S................43 v. H.

für die weiteren 40.000 S................48 v. H.

für die weiteren 40.000 S................52 v. H.

für die weiteren 180.000 S................55 v. H.

für die weiteren 500.000 S................58 v. H.

für die weiteren 500.000 S................60 v. H.

für alle weiteren Beträge......................62 v. H.

(2) Wenn das Einkommen nicht durch 100 S teilbar ist, so sind Restbeträge bis einschließlich 50 S zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 50 S als volle 100 S zu rechnen.

(3) Dem Steuerpflichtigen steht ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag in Höhe von 4 800 S jährlich zu.

(4) Ein Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von 3 200 S jährlich steht jedem Steuerpflichtigen, der zu Beginn des Veranlagungszeitraumes oder mindestens vier Monate im Veranlagungszeitraum verheiratet war, zu, wenn der von ihm nicht dauernd getrennt lebende unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatte entweder keine Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 oder solche Einkünfte von insgesamt nicht mehr als 10 000 S jährlich erzielt; hiebei bleiben steuerfreie Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Einkünfte im Sinne des § 3 Z. 14a außer Ansatz.

(5) Bezieht der Steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die im Wege des Steuerabzuges vom Arbeitslohn zu erfassen sind, so steht ihm ein Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von 3 000 S jährlich zu.

(6) Steuerpflichtigen, die Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 3 oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 4 beziehen, steht ein Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von 2 000 S jährlich zu. Für Einkünfte, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu.

(7) Die Absetzbeträge im Sinne der Abs. 3 bis 6 sind in ihrer Reihenfolge von der sich nach Abs. 1 und 2 ergebenden Steuer abzuziehen. Sie sind insgesamt nur bis zur Höhe dieser Steuer zu berücksichtigen.

(8) Die Einkommensteuer wird nicht erhoben, wenn sie den Betrag von 910 S nicht übersteigt. Übersteigt die Einkommensteuer den Betrag von 910 S, dann wird sie

bis zu einem Betrag von 930 S mit 150 S,

bis zu einem Betrag von 960 S mit 200 S,

bis zu einem Betrag von 990 S mit 300 S,

bis zu einem Betrag von 1 020 S mit 450 S,

bis zu einem Betrag von 1 060 S mit 650 S,

bis zu einem Betrag von 1 100 S mit 910 S

erhoben.

(9) Für die Umrechnung von Einkünften, die Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Zollausschlußgebieten dort in Deutscher Mark erzielen, wird mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen der Kurs festgesetzt, der der Kaufkraftparität des österreichischen Schillings, bezogen auf das jeweilige Bundesland, und der Deutschen Mark, bezogen auf das betreffende Zollausschlußgebiet, zum 15. November des vorangegangenen Kalenderjahres entspricht (Wirtschaftskurs). Die auf diese Einkünfte entfallende Steuer ist unter Anwendung des Wirtschaftskurses in Deutsche Mark rückzurechnen und sodann mit jenem Betrag zu erheben, der sich auf Grund des gewogenen Durchschnittes der maßgeblichen Kassenwerte ergibt.

Bezugszeitraum: Abs. 1, 3, 4, 5 und 6:

ab 1. 1. 1982 (Veranlagungsjahr 1982)

Abschn. I Art. III Z 1 BGBl. Nr. 620/1981.

III. TARIF

Steuersätze und Steuerabsetzbeträge

§ 33. (1) Die Einkommensteuer von dem zu versteuernden Einkommen

beträgt jährlich

für die ersten 50 000 S................21 vH

für die weiteren 50 000 S................27 vH

für die weiteren 50 000 S................33 vH

für die weiteren 50 000 S................39 vH

für die weiteren 50 000 S................45 vH

für die weiteren 50 000 S................51 vH

für die weiteren 200 000 S................55 vH

für die weiteren 500 000 S................58 vH

für die weiteren 500 000 S................60 vH

für alle weiteren Beträge......................62 vH

(2) Wenn das Einkommen nicht durch 100 S teilbar ist, so sind Restbeträge bis einschließlich 50 S zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 50 S als volle 100 S zu rechnen.

(3) Dem Steuerpflichtigen steht ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag in Höhe von 4 800 S jährlich zu. Ab der Veranlagung 1983 beträgt der allgemeine Steuerabsetzbetrag 5 100 S jährlich.

(4) Ein Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von 3 200 S jährlich steht jedem Steuerpflichtigen, der zu Beginn des Veranlagungszeitraumes oder mindestens vier Monate im Veranlagungszeitraum verheiratet war, zu, wenn der von ihm nicht dauernd getrennt lebende unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatte entweder keine Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 oder solche Einkünfte von insgesamt nicht mehr als 10 000 S jährlich erzielt; hiebei bleiben steuerfreie Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Einkünfte im Sinne des § 3 Z. 14a außer Ansatz.

Der Absetzbetrag steht auch jedem Alleinerhalter mit mindestens einem Kind im Sinne des § 119 zu. Alleinerhalter ist jeder Steuerpflichtige, der zu Beginn des Veranlagungszeitraumes oder mindestens vier Monate im Veranlagungszeitraum von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt oder nicht verheiratet ist und nicht dauernd in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, sofern er für sich entweder keine Unterhaltsleistungen oder solche von insgesamt nicht mehr als 10 000 S jährlich erhält. Den Unterhaltsleistungen gleichzuhalten sind Einkünfte aus Versorgungsleistungen nach dem verstorbenen Ehegatten, die der Steuerpflichtige neben anderen Einkünften von mehr als 10 000 S jährlich erhält.

Ab der Veranlagung 1983 beträgt der Alleinverdienerabsetzbetrag 3 900 S jährlich.

(5) Bezieht der Steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die im Wege des Steuerabzuges vom Arbeitslohn zu erfassen sind, so steht ihm ein Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von 3 500 S zu. Ab der Veranlagung 1983 beträgt der Arbeitnehmerabsetzbetrag 4 000 S jährlich.

(6) Steuerpflichtigen, die Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 3 oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 4 beziehen, steht ein Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von 2 000 S jährlich zu. Für Einkünfte, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu. Ab der Veranlagung 1983 beträgt der Pensionistenabsetzbetrag 2 400 S jährlich.

(7) Die Absetzbeträge im Sinne der Abs. 3 bis 6 sind in ihrer Reihenfolge von der sich nach Abs. 1 und 2 ergebenden Steuer abzuziehen. Sie sind insgesamt nur bis zur Höhe dieser Steuer zu berücksichtigen.

(8) Die Einkommensteuer wird nicht erhoben, wenn sie den Betrag von 910 S nicht übersteigt. Übersteigt die Einkommensteuer den Betrag von 910 S, dann wird sie

bis zu einem Betrag von 930 S mit 150 S,

bis zu einem Betrag von 960 S mit 200 S,

bis zu einem Betrag von 990 S mit 300 S,

bis zu einem Betrag von 1 020 S mit 450 S,

bis zu einem Betrag von 1 060 S mit 650 S,

bis zu einem Betrag von 1 100 S mit 910 S

erhoben.

(9) Für die Umrechnung von Einkünften, die Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Zollausschlußgebieten dort in Deutscher Mark erzielen, wird mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen der Kurs festgesetzt, der der Kaufkraftparität des österreichischen Schillings, bezogen auf das jeweilige Bundesland, und der Deutschen Mark, bezogen auf das betreffende Zollausschlußgebiet, zum 15. November des vorangegangenen Kalenderjahres entspricht (Wirtschaftskurs). Die auf diese Einkünfte entfallende Steuer ist unter Anwendung des Wirtschaftskurses in Deutsche Mark rückzurechnen und sodann mit jenem Betrag zu erheben, der sich auf Grund des gewogenen Durchschnittes der maßgeblichen Kassenwerte ergibt.

Bezugszeitraum: Abs. 5:

ab 1. 1. 1983 (Veranlagungsjahr 1983)

Abschn. I Art. II Abs. 2 BGBl. Nr. 587/1983.

III. TARIF

Steuersätze und Steuerabsetzbeträge

§ 33. (1) Die Einkommensteuer von dem zu versteuernden Einkommen

beträgt jährlich

für die ersten 50 000 S................21 vH

für die weiteren 50 000 S................27 vH

für die weiteren 50 000 S................33 vH

für die weiteren 50 000 S................39 vH

für die weiteren 50 000 S................45 vH

für die weiteren 50 000 S................51 vH

für die weiteren 200 000 S................55 vH

für die weiteren 500 000 S................58 vH

für die weiteren 500 000 S................60 vH

für alle weiteren Beträge......................62 vH

(2) Wenn das Einkommen nicht durch 100 S teilbar ist, so sind Restbeträge bis einschließlich 50 S zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 50 S als volle 100 S zu rechnen.

(3) Dem Steuerpflichtigen steht ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag in Höhe von 4 800 S jährlich zu. Ab der Veranlagung 1983 beträgt der allgemeine Steuerabsetzbetrag 5 100 S jährlich.

(4) Ein Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von 3 200 S jährlich steht jedem Steuerpflichtigen, der zu Beginn des Veranlagungszeitraumes oder mindestens vier Monate im Veranlagungszeitraum verheiratet war, zu, wenn der von ihm nicht dauernd getrennt lebende unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatte entweder keine Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 oder solche Einkünfte von insgesamt nicht mehr als 10 000 S jährlich erzielt; hiebei bleiben steuerfreie Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Einkünfte im Sinne des § 3 Z. 14a außer Ansatz.

Der Absetzbetrag steht auch jedem Alleinerhalter mit mindestens einem Kind im Sinne des § 119 zu. Alleinerhalter ist jeder Steuerpflichtige, der zu Beginn des Veranlagungszeitraumes oder mindestens vier Monate im Veranlagungszeitraum von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt oder nicht verheiratet ist und nicht dauernd in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, sofern er für sich entweder keine Unterhaltsleistungen oder solche von insgesamt nicht mehr als 10 000 S jährlich erhält. Den Unterhaltsleistungen gleichzuhalten sind Einkünfte aus Versorgungsleistungen nach dem verstorbenen Ehegatten, die der Steuerpflichtige neben anderen Einkünften von mehr als 10 000 S jährlich erhält.

Ab der Veranlagung 1983 beträgt der Alleinverdienerabsetzbetrag 3 900 S jährlich.

(5) Bezieht der Steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die im Wege des Steuerabzuges vom Arbeitslohn zu erfassen sind, so steht ihm ein Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von 3 500 S zu. Ab der Veranlagung 1983 beträgt der Arbeitnehmerabsetzbetrag 4 000 S jährlich. Einem Grenzgänger (§ 16 Abs. 1 Z 4) steht ein Grenzgängerabsetzbetrag von 4 000 S jährlich zu. Dieser Absetzbetrag vermindert sich um den im Kalenderjahr zu berücksichtigenden Arbeitnehmerabsetzbetrag.

(6) Steuerpflichtigen, die Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 3 oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 4 beziehen, steht ein Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von 2 000 S jährlich zu. Für Einkünfte, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu. Ab der Veranlagung 1983 beträgt der Pensionistenabsetzbetrag 2 400 S jährlich.

(7) Die Absetzbeträge im Sinne der Abs. 3 bis 6 sind in ihrer Reihenfolge von der sich nach Abs. 1 und 2 ergebenden Steuer abzuziehen. Sie sind insgesamt nur bis zur Höhe dieser Steuer zu berücksichtigen.

(8) Die Einkommensteuer wird nicht erhoben, wenn sie den Betrag von 910 S nicht übersteigt. Übersteigt die Einkommensteuer den Betrag von 910 S, dann wird sie

bis zu einem Betrag von 930 S mit 150 S,

bis zu einem Betrag von 960 S mit 200 S,

bis zu einem Betrag von 990 S mit 300 S,

bis zu einem Betrag von 1 020 S mit 450 S,

bis zu einem Betrag von 1 060 S mit 650 S,

bis zu einem Betrag von 1 100 S mit 910 S

erhoben.

(9) Für die Umrechnung von Einkünften, die Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Zollausschlußgebieten dort in Deutscher Mark erzielen, wird mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen der Kurs festgesetzt, der der Kaufkraftparität des österreichischen Schillings, bezogen auf das jeweilige Bundesland, und der Deutschen Mark, bezogen auf das betreffende Zollausschlußgebiet, zum 15. November des vorangegangenen Kalenderjahres entspricht (Wirtschaftskurs). Die auf diese Einkünfte entfallende Steuer ist unter Anwendung des Wirtschaftskurses in Deutsche Mark rückzurechnen und sodann mit jenem Betrag zu erheben, der sich auf Grund des gewogenen Durchschnittes der maßgeblichen Kassenwerte ergibt.

Bezugszeitraum: Abs. 5 und 8:

ab 1. 1. 1985 (Veranlagungsjahr 1985)

Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 531/1984.

III. TARIF

Steuersätze und Steuerabsetzbeträge

§ 33. (1) Die Einkommensteuer von dem zu versteuernden Einkommen

beträgt jährlich

für die ersten 50 000 S................21 vH

für die weiteren 50 000 S................27 vH

für die weiteren 50 000 S................33 vH

für die weiteren 50 000 S................39 vH

für die weiteren 50 000 S................45 vH

für die weiteren 50 000 S................51 vH

für die weiteren 200 000 S................55 vH

für die weiteren 500 000 S................58 vH

für die weiteren 500 000 S................60 vH

für alle weiteren Beträge......................62 vH

(2) Wenn das Einkommen nicht durch 100 S teilbar ist, so sind Restbeträge bis einschließlich 50 S zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 50 S als volle 100 S zu rechnen.

(3) Dem Steuerpflichtigen steht ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag in Höhe von 4 800 S jährlich zu. Ab der Veranlagung 1983 beträgt der allgemeine Steuerabsetzbetrag 5 100 S jährlich.

(4) Ein Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von 3 200 S jährlich steht jedem Steuerpflichtigen, der zu Beginn des Veranlagungszeitraumes oder mindestens vier Monate im Veranlagungszeitraum verheiratet war, zu, wenn der von ihm nicht dauernd getrennt lebende unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatte entweder keine Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 oder solche Einkünfte von insgesamt nicht mehr als 10 000 S jährlich erzielt; hiebei bleiben steuerfreie Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Einkünfte im Sinne des § 3 Z. 14a außer Ansatz.

Der Absetzbetrag steht auch jedem Alleinerhalter mit mindestens einem Kind im Sinne des § 119 zu. Alleinerhalter ist jeder Steuerpflichtige, der zu Beginn des Veranlagungszeitraumes oder mindestens vier Monate im Veranlagungszeitraum von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt oder nicht verheiratet ist und nicht dauernd in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, sofern er für sich entweder keine Unterhaltsleistungen oder solche von insgesamt nicht mehr als 10 000 S jährlich erhält. Den Unterhaltsleistungen gleichzuhalten sind Einkünfte aus Versorgungsleistungen nach dem verstorbenen Ehegatten, die der Steuerpflichtige neben anderen Einkünften von mehr als 10 000 S jährlich erhält.

Ab der Veranlagung 1983 beträgt der Alleinverdienerabsetzbetrag 3 900 S jährlich.

(5) Bezieht der Steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die im Wege des Steuerabzuges vom Arbeitslohn zu erfassen sind, so steht ihm ein Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von 3 500 S zu. Ab der Veranlagung 1983 beträgt der Arbeitnehmerabsetzbetrag 4 000 S jährlich. Der Absetzbetrag darf die Steuer nicht übersteigen, die nach § 33 Abs. 1 bis 4 und 8 auf die Einkünfte im Sinne des ersten Satzes entfallen würde. Einem Grenzgänger (§ 16 Abs. 1 Z 4) steht ein Grenzgängerabsetzbetrag von 4 000 S jährlich zu. Dieser Absetzbetrag vermindert sich um den im Kalenderjahr zu berücksichtigenden Arbeitnehmerabsetzbetrag.

(6) Steuerpflichtigen, die Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 3 oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 4 beziehen, steht ein Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von 2000 S jährlich zu. Für Einkünfte, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu. Ab der Veranlagung 1983 beträgt der Pensionistenabsetzbetrag 2 400 S jährlich.

(7) Die Absetzbeträge im Sinne der Abs. 3 bis 6 sind in ihrer Reihenfolge von der sich nach Abs. 1 und 2 ergebenden Steuer abzuziehen. Sie sind insgesamt nur bis zur Höhe dieser Steuer zu berücksichtigen.

(8) Die Einkommensteuer wird nicht erhoben, wenn sie den Betrag von 910 S nicht übersteigt. Übersteigt die Einkommensteuer den Betrag von 910 S, dann wird sie

bis zu einem Betrag von 1 130 S mit 150 S,

bis zu einem Betrag von 1 160 S mit 200 S,

bis zu einem Betrag von 1 190 S mit 300 S,

bis zu einem Betrag von 1 230 S mit 500 S,

bis zu einem Betrag von 1 270 S mit 750 S,

bis zu einem Betrag von 1 330 S mit 1 100 S

erhoben.

(9) Für die Umrechnung von Einkünften, die Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Zollausschlußgebieten dort in Deutscher Mark erzielen, wird mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen der Kurs festgesetzt, der der Kaufkraftparität des österreichischen Schillings, bezogen auf das jeweilige Bundesland, und der Deutschen Mark, bezogen auf das betreffende Zollausschlußgebiet, zum 15. November des vorangegangenen Kalenderjahres entspricht (Wirtschaftskurs). Die auf diese Einkünfte entfallende Steuer ist unter Anwendung des Wirtschaftskurses in Deutsche Mark rückzurechnen und sodann mit jenem Betrag zu erheben, der sich auf Grund des gewogenen Durchschnittes der maßgeblichen Kassenwerte ergibt.

Bezugszeitraum: Abs. 6 und 8:

ab 1. 1. 1986 (Veranlagungsjahr 1986)

Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 557/1985.

III. TARIF

Steuersätze und Steuerabsetzbeträge

§ 33. (1) Die Einkommensteuer von dem zu versteuernden Einkommen

beträgt jährlich

für die ersten 50 000 S................21 vH

für die weiteren 50 000 S................27 vH

für die weiteren 50 000 S................33 vH

für die weiteren 50 000 S................39 vH

für die weiteren 50 000 S................45 vH

für die weiteren 50 000 S................51 vH

für die weiteren 200 000 S................55 vH

für die weiteren 500 000 S................58 vH

für die weiteren 500 000 S................60 vH

für alle weiteren Beträge......................62 vH

(2) Wenn das Einkommen nicht durch 100 S teilbar ist, so sind Restbeträge bis einschließlich 50 S zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 50 S als volle 100 S zu rechnen.

(3) Dem Steuerpflichtigen steht ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag in Höhe von 4 800 S jährlich zu. Ab der Veranlagung 1983 beträgt der allgemeine Steuerabsetzbetrag 5 100 S jährlich.

(4) Ein Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von 3 200 S jährlich steht jedem Steuerpflichtigen, der zu Beginn des Veranlagungszeitraumes oder mindestens vier Monate im Veranlagungszeitraum verheiratet war, zu, wenn der von ihm nicht dauernd getrennt lebende unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatte entweder keine Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 oder solche Einkünfte von insgesamt nicht mehr als 10 000 S jährlich erzielt; hiebei bleiben steuerfreie Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Einkünfte im Sinne des § 3 Z. 14a außer Ansatz.

Der Absetzbetrag steht auch jedem Alleinerhalter mit mindestens einem Kind im Sinne des § 119 zu. Alleinerhalter ist jeder Steuerpflichtige, der zu Beginn des Veranlagungszeitraumes oder mindestens vier Monate im Veranlagungszeitraum von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt oder nicht verheiratet ist und nicht dauernd in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, sofern er für sich entweder keine Unterhaltsleistungen oder solche von insgesamt nicht mehr als 10 000 S jährlich erhält. Den Unterhaltsleistungen gleichzuhalten sind Einkünfte aus Versorgungsleistungen nach dem verstorbenen Ehegatten, die der Steuerpflichtige neben anderen Einkünften von mehr als 10 000 S jährlich erhält.

Ab der Veranlagung 1983 beträgt der Alleinverdienerabsetzbetrag 3 900 S jährlich.

(5) Bezieht der Steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die im Wege des Steuerabzuges vom Arbeitslohn zu erfassen sind, so steht ihm ein Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von 3 500 S zu. Ab der Veranlagung 1983 beträgt der Arbeitnehmerabsetzbetrag 4 000 S jährlich. Der Absetzbetrag darf die Steuer nicht übersteigen, die nach § 33 Abs. 1 bis 4 und 8 auf die Einkünfte im Sinne des ersten Satzes entfallen würde. Einem Grenzgänger (§ 16 Abs. 1 Z 4) steht ein Grenzgängerabsetzbetrag von 4 000 S jährlich zu. Dieser Absetzbetrag vermindert sich um den im Kalenderjahr zu berücksichtigenden Arbeitnehmerabsetzbetrag.

(6) Steuerpflichtigen, die Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 4 beziehen, steht ein Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von 2 640 S jährlich zu. Für Einkünfte, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu.

(7) Die Absetzbeträge im Sinne der Abs. 3 bis 6 sind in ihrer Reihenfolge von der sich nach Abs. 1 und 2 ergebenden Steuer abzuziehen. Sie sind insgesamt nur bis zur Höhe dieser Steuer zu berücksichtigen.

(8) Die Einkommensteuer wird nicht erhoben, wenn sie den Betrag von 1 800 S nicht übersteigt. Übersteigt die Einkommensteuer den Betrag von 1 800 S, dann wird sie

bis zu einem Betrag von 1 850 S mit 200 S,

bis zu einem Betrag von 1 900 S mit 300 S,

bis zu einem Betrag von 1 950 S mit 500 S,

bis zu einem Betrag von 2 000 S mit 700 S,

bis zu einem Betrag von 2 050 S mit 1 000 S,

bis zu einem Betrag von 2 100 S mit 1 500 S,

bis zu einem Betrag von 2 150 S mit 2 000 S

erhoben.

(9) Für die Umrechnung von Einkünften, die Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Zollausschlußgebieten dort in Deutscher Mark erzielen, wird mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen der Kurs festgesetzt, der der Kaufkraftparität des österreichischen Schillings, bezogen auf das jeweilige Bundesland, und der Deutschen Mark, bezogen auf das betreffende Zollausschlußgebiet, zum 15. November des vorangegangenen Kalenderjahres entspricht (Wirtschaftskurs). Die auf diese Einkünfte entfallende Steuer ist unter Anwendung des Wirtschaftskurses in Deutsche Mark rückzurechnen und sodann mit jenem Betrag zu erheben, der sich auf Grund des gewogenen Durchschnittes der maßgeblichen Kassenwerte ergibt.

Abkürzung

EStG 1972

Bezugszeitraum: Abs. 3 bis 8:

ab 1. 1. 1987 (Veranlagungsjahr 1987)

Abschn. I Art. II Z 2 BGBl. Nr. 562/1986.

Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)

III. TARIF

Steuersätze und Steuerabsetzbeträge

§ 33. (1) Die Einkommensteuer von dem zu versteuernden Einkommen

beträgt jährlich

für die ersten 50 000 S................21 vH

für die weiteren 50 000 S................27 vH

für die weiteren 50 000 S................33 vH

für die weiteren 50 000 S................39 vH

für die weiteren 50 000 S................45 vH

für die weiteren 50 000 S................51 vH

für die weiteren 200 000 S................55 vH

für die weiteren 500 000 S................58 vH

für die weiteren 500 000 S................60 vH

für alle weiteren Beträge......................62 vH

(2) Wenn das Einkommen nicht durch 100 S teilbar ist, so sind Restbeträge bis einschließlich 50 S zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 50 S als volle 100 S zu rechnen.

(3) Dem Steuerpflichtigen steht ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag von 6 460 S jährlich zu. Beträgt das zu versteuernde Einkommen weniger als 500 000 S, so erhöht sich der Absetzbetrag um 1 vH des Unterschiedsbetrages zwischen 500 000 S und dem zu versteuernden Einkommen, höchstens jedoch um 2 000 S.

(4) Ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 3 900 S jährlich zuzüglich 600 S jährlich für jedes Kind im Sinne des § 119 steht jedem Steuerpflichtigen, der zu Beginn des Veranlagungszeitraumes oder mindestens vier Monate im Veranlagungszeitraum verheiratet war, zu, wenn der von ihm nicht dauernd getrennt lebende unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatte entweder keine Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 oder solche Einkünfte von insgesamt nicht mehr als 10 000 S jährlich erzielt; hiebei bleiben steuerfreie Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Einkünfte im Sinne des § 3 Z 14a außer Ansatz.

Der Absetzbetrag steht auch jedem Alleinerhalter mit mindestens einem Kind im Sinne des § 119 zu. Alleinerhalter ist jeder Steuerpflichtige, der zu Beginn des Veranlagungszeitraumes oder mindestens vier Monate im Veranlagungszeitraum von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt oder nicht verheiratet ist und nicht dauernd in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, sofern er für sich entweder keine Unterhaltsleistungen oder solche von insgesamt nicht mehr als 10 000 S jährlich erhält. Den Unterhaltsleistungen gleichzuhalten sind Einkünfte aus Versorgungsleistungen nach dem verstorbenen Ehegatten, die der Steuerpflichtige neben anderen Einkünften von mehr als 10 000 S jährlich erhält.

(5) Bezieht der Steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die im Wege des Steuerabzuges vom Arbeitslohn zu erfassen sind, so steht ihm ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 4 000 S jährlich zu. Der Absetzbetrag darf die Steuer nicht übersteigen, die nach Abs. 1 bis 4 und 7 auf die Einkünfte im Sinne des ersten Satzes entfallen würde. Einem Grenzgänger (§ 16 Abs. 1 Z 4) steht ein Grenzgängerabsetzbetrag von 4 000 S jährlich zu. Dieser Absetzbetrag vermindert sich um den im Kalenderjahr zu berücksichtigenden Arbeitnehmerabsetzbetrag.

(6) Steuerpflichtigen, die Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 4 beziehen, steht ein Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von 2 640 S jährlich zu. Für Einkünfte, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu.

(7) Beträgt die Einkommensteuer weniger als 1 500 S, so ermäßigt sich der zu erhebende Betrag um den Unterschiedsbetrag zwischen 1 500 S und der Einkommensteuer.

(8) Die in den Abs. 3 bis 7 vorgesehenen Abzüge sind insgesamt nur bis zur Höhe der nach Abs. 1 und 2 berechneten Steuer zu berücksichtigen.

(9) Für die Umrechnung von Einkünften, die Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Zollausschlußgebieten dort in Deutscher Mark erzielen, wird mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen der Kurs festgesetzt, der der Kaufkraftparität des österreichischen Schillings, bezogen auf das jeweilige Bundesland, und der Deutschen Mark, bezogen auf das betreffende Zollausschlußgebiet, zum 15. November des vorangegangenen Kalenderjahres entspricht (Wirtschaftskurs). Die auf diese Einkünfte entfallende Steuer ist unter Anwendung des Wirtschaftskurses in Deutsche Mark rückzurechnen und sodann mit jenem Betrag zu erheben, der sich auf Grund des gewogenen Durchschnittes der maßgeblichen Kassenwerte ergibt.

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)

Außergewöhnliche Belastung

§ 34. (1) Auf Antrag werden außergewöhnliche Belastungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig (Abs. 3) erwachsen, insoweit vor Berechnung der Steuer vom Einkommen abgezogen, als sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben außer Betracht.

(2) Eine außergewöhnliche Belastung, die zu einer Ermäßigung der Einkommensteuer führt, liegt vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig (Abs. 3) größere Aufwendungen als der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen.

(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Unterhaltsleistungen an geschiedene Ehegatten gelten stets dann als zwangsläufig erwachsen, wenn der den Unterhalt leistende Ehegatte wieder verheiratet ist.

(4) Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird durch

außergewöhnliche Belastungen nur insoweit wesentlich beeinträchtigt,

als die Aufwendungen die zumutbare Mehrbelastung übersteigen. Die

zumutbare Mehrbelastung beträgt in Prozenten des nach Abs. 5

errechneten Einkommens

bei einem Steuerpflichtigen der

Steuergruppe

bei einem Einkommen A B B

von Schilling mit Kinderabsetzbeträgen für

1 oder 2 3 oder mehr

Personen

höchstens 30.000 5 4 2 1

mehr als 30.000 bis 60.000 6 5 3 2

mehr als 60.000 bis 120.000 7 6 4 3

mehr als 120.000 bis 240.000 8 7 5 4

mehr als 240.000 bis 300.000 9 8 6 5

mehr als 300.000 10 9 7 6

(5) Der Feststellung der zumutbaren Mehrbelastung ist das nach § 2 Abs. 2 ermittelte Einkommen des Steuerpflichtigen, vermehrt um die steuerfreien Einkünfte und um die bei dieser Ermittlung abgezogenen Beträge nach § 10, § 11, § 18 Abs. 1 Z. 4, § 24 Abs. 4, § 27 Abs. 4, § 31 Abs. 3, § 40, § 41 Abs. 3 und § 104 zugrunde zu legen.

(6) Bei Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden, ist Abs. 4 nicht anzuwenden.

(7) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung stellen eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn die Berufsausbildung an öffentlichen Schulen oder im Rahmen von Bildungseinrichtungen und Lehrveranstaltungen im Sinne des § 6 Z. 11 und 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 erfolgt. Ausgenommen sind Beträge im Sinne des § 26 Z. 4, Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, für den ein Kinderabsetzbetrag zusteht oder auf Antrag gewährt wird, sowei Aufwendungen für den Lebensunterhalt wie insbesondere für Unterkunft und Verpflegung. Aufwendungen im Sinne des ersten Satzes sind nur insoweit als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, als sie im Kalenderjahr mehr als 4000 S betragen und 12.000 S nicht übersteigen. Die Bestimmungen des Abs. 4 sind nicht anzuwenden.

(8) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Kinder (§ 33 Abs. 7 Z. 3 bzw. § 57 Abs. 5 Z. 3), die infolge körperlicher oder geistiger Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sind ohne Anwendung der Bestimmungen des Abs. 4 als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Die Behinderung ist von der nach § 106 Abs. 2 zuständigen Stelle zu bescheinigen.

Bezugszeitraum: Abs. 3 zweiter Satz, Abs. 4 und Abs. 8:

ab 1. 1. 1975 (Veranlagungsjahr 1975)

Art. II Abs. 1 BGBl. Nr. 469/1974.

Abs. 3 letzter Satz durch den VfGH mit Ablauf

des 31. 12. 1982 aufgehoben (BGBl. Nr. 243/1982)

Außergewöhnliche Belastung

§ 34. (1) Auf Antrag werden außergewöhnliche Belastungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig (Abs. 3) erwachsen, insoweit vor Berechnung der Steuer vom Einkommen abgezogen, als sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben außer Betracht.

(2) Eine außergewöhnliche Belastung, die zu einer Ermäßigung der Einkommensteuer führt, liegt vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig (Abs. 3) größere Aufwendungen als der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen.

(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Leistungen des gesetzlichen Unterhaltes an geschiedene Ehegatten gelten als zwangsläufig erwachsen.

(4) Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird durch

außergewöhnliche Belastungen nur insoweit wesentlich beeinträchtigt,

als die Aufwendungen die zumutbare Mehrbelastung übersteigen. Die

zumutbare Mehrbelastung beträgt in Prozenten des nach Abs. 5

errechneten Einkommens

bei einem Steuerpflichtigen

ohne Kinder- mit Kinderabsetz-

bei einem Einkommen absetzbe- beträgen für

von Schilling träge 1 oder 2 3 oder mehr

Personen

höchstens 45.000 4 2 1

mehr als 45.000 bis 90.000 5 3 2

mehr als 90.000 bis 180.000 6 4 3

mehr als 180.000 bis 360.000 7 5 4

mehr als 360.000 bis 450.000 8 6 5

mehr als 450.000 9 7 6.

(5) Der Feststellung der zumutbaren Mehrbelastung ist das nach § 2 Abs. 2 ermittelte Einkommen des Steuerpflichtigen, vermehrt um die steuerfreien Einkünfte und um die bei dieser Ermittlung abgezogenen Beträge nach § 10, § 11, § 18 Abs. 1 Z. 4, § 24 Abs. 4, § 27 Abs. 4, § 31 Abs. 3, § 40, § 41 Abs. 3 und § 104 zugrunde zu legen.

(6) Bei Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden, ist Abs. 4 nicht anzuwenden.

(7) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung stellen eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn die Berufsausbildung an öffentlichen Schulen oder im Rahmen von Bildungseinrichtungen und Lehrveranstaltungen im Sinne des § 6 Z. 11 und 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 erfolgt. Ausgenommen sind Beträge im Sinne des § 26 Z. 4, Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, für den ein Kinderabsetzbetrag zusteht oder auf Antrag gewährt wird, sowei Aufwendungen für den Lebensunterhalt wie insbesondere für Unterkunft und Verpflegung. Aufwendungen im Sinne des ersten Satzes sind nur insoweit als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, als sie im Kalenderjahr mehr als 4000 S betragen und 12.000 S nicht übersteigen. Die Bestimmungen des Abs. 4 sind nicht anzuwenden.

(8) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Kinder, für die dem Steuerpflichtigen gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, sind ohne Anwendung der Bestimmungen des Abs. 4 als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Bezugszeitraum: Abs. 4, Abs. 7 zweiter Satz und Abs. 8:

ab 1. 1. 1978 (Veranlagungsjahr 1978)

Abschn. I Art. IV Z 1 BGBl. Nr. 645/1977.

Abs. 3 letzter Satz durch den VfGH mit Ablauf

des 31. 12. 1982 aufgehoben (BGBl. Nr. 243/1982)

Außergewöhnliche Belastung

§ 34. (1) Auf Antrag werden außergewöhnliche Belastungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig (Abs. 3) erwachsen, insoweit vor Berechnung der Steuer vom Einkommen abgezogen, als sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben außer Betracht.

(2) Eine außergewöhnliche Belastung, die zu einer Ermäßigung der Einkommensteuer führt, liegt vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig (Abs. 3) größere Aufwendungen als der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen.

(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Leistungen des gesetzlichen Unterhaltes an geschiedene Ehegatten gelten als zwangsläufig erwachsen.

(4) Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird durch

außergewöhnliche Belastungen nur insoweit wesentlich beeinträchtigt,

als die Aufwendungen die zumutbare Mehrbelastung übersteigen. Die

zumutbare Mehrbelastung beträgt in Prozenten des nach Abs. 5

errechneten Einkommens

bei einem Steuerpflichtigen

ohne Kind mit 1 oder 2 mit 3 oder mehr

bei einem Einkommen im Sinne Kindern

von Schilling des § 119 im Sinne des § 119

höchstens 45 000 ............ 4 2 1

mehr als 45 000

bis 90 000 ................ 5 3 2

mehr als 90 000

bis 180 000 ............... 6 4 3

mehr als 180 000

bis 360 000 ............... 7 5 4

mehr als 360 000

bis 450 000 ............... 8 6 5

mehr als 450 000 9 7 6.

(5) Der Feststellung der zumutbaren Mehrbelastung ist das nach § 2 Abs. 2 ermittelte Einkommen des Steuerpflichtigen, vermehrt um die steuerfreien Einkünfte und um die bei dieser Ermittlung abgezogenen Beträge nach § 10, § 11, § 18 Abs. 1 Z. 4, § 24 Abs. 4, § 27 Abs. 4, § 31 Abs. 3, § 40, § 41 Abs. 3 und § 104 zugrunde zu legen.

(6) Bei Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden, ist Abs. 4 nicht anzuwenden.

(7) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung stellen eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn die Berufsausbildung an öffentlichen Schulen oder im Rahmen von Bildungseinrichtungen und Lehrveranstaltungen im Sinne des § 6 Z. 11 und 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 erfolgt. Ausgenommen sind Beträge im Sinne des § 26 Z. 4, Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, für den ein Kinderabsetzbetrag zusteht oder auf Antrag gewährt wird, sowei Aufwendungen für den Lebensunterhalt wie insbesondere für Unterkunft und Verpflegung. Ausgenommen sind Beträge im Sinne des § 26 Z. 4, Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, der als Kind im Sinne des § 119 gilt, sowie Aufwendungen für den Lebensunterhalt wie insbesondere für Unterkunft und Verpflegung.

(8) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die dem Steuerpflichtigen gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, sind ohne Anwendung der Bestimmungen des Abs. 4 als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Die Worte "Leistungen des gesetzlichen Unterhalts an den geschiedenen

Ehegatten sowie" im Abs. 3 sind durch den VfGH mit Ablauf des 31. 12.

1982 aufgehoben (BGBl. Nr. 243/1982).

Außergewöhnliche Belastung

§ 34. (1) Auf Antrag werden außergewöhnliche Belastungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig (Abs. 3) erwachsen, insoweit vor Berechnung der Steuer vom Einkommen abgezogen, als sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben außer Betracht.

(2) Eine außergewöhnliche Belastung, die zu einer Ermäßigung der Einkommensteuer führt, liegt vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig (Abs. 3) größere Aufwendungen als der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen.

(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts an den geschiedenen Ehegatten sowie Abgeltungsbeträge gemäß § 98 ABGB, die aus Anlaß der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe gezahlt werden, gelten als zwangsläufig erwachsen.

(4) Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird durch

außergewöhnliche Belastungen nur insoweit wesentlich beeinträchtigt,

als die Aufwendungen die zumutbare Mehrbelastung übersteigen. Die

zumutbare Mehrbelastung beträgt in Prozenten des nach Abs. 5

errechneten Einkommens

bei einem Steuerpflichtigen

ohne Kind mit 1 oder 2 mit 3 oder mehr

bei einem Einkommen im Sinne Kindern

von Schilling des § 119 im Sinne des § 119

höchstens 45 000 ............ 4 2 1

mehr als 45 000

bis 90 000 ................ 5 3 2

mehr als 90 000

bis 180 000 ............... 6 4 3

mehr als 180 000

bis 360 000 ............... 7 5 4

mehr als 360 000

bis 450 000 ............... 8 6 5

mehr als 450 000 9 7 6

(5) Der Feststellung der zumutbaren Mehrbelastung ist das nach § 2 Abs. 2 ermittelte Einkommen des Steuerpflichtigen, vermehrt um die steuerfreien Einkünfte und um die bei dieser Ermittlung abgezogenen Beträge nach § 10, § 11, § 18 Abs. 1 Z. 4, § 24 Abs. 4, § 27 Abs. 4, § 31 Abs. 3, § 40, § 41 Abs. 3 und § 104 zugrunde zu legen.

(6) Bei Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden, ist Abs. 4 nicht anzuwenden.

(7) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung stellen eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn die Berufsausbildung an öffentlichen Schulen oder im Rahmen von Bildungseinrichtungen und Lehrveranstaltungen im Sinne des § 6 Z. 11 und 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 erfolgt. Ausgenommen sind Beträge im Sinne des § 26 Z. 4, Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, für den ein Kinderabsetzbetrag zusteht oder auf Antrag gewährt wird, sowei Aufwendungen für den Lebensunterhalt wie insbesondere für Unterkunft und Verpflegung. Ausgenommen sind Beträge im Sinne des § 26 Z. 4, Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, der als Kind im Sinne des § 119 gilt, sowie Aufwendungen für den Lebensunterhalt wie insbesondere für Unterkunft und Verpflegung.

(8) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die dem Steuerpflichtigen gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, sind ohne Anwendung der Bestimmungen des Abs. 4 als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Bezugszeitraum: Abs. 4, 5 und 8:

ab 1. 1. 1981 (Veranlagungsjahr 1981)

Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 563/1980).

Die Worte "Leistungen des gesetzlichen Unterhalts an den geschiedenen

Ehegatten sowie" im Abs. 3 sind durch den VfGH mit Ablauf des 31. 12.

1982 aufgehoben (BGBl. Nr. 243/1982).

Außergewöhnliche Belastung

§ 34. (1) Auf Antrag werden außergewöhnliche Belastungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig (Abs. 3) erwachsen, insoweit vor Berechnung der Steuer vom Einkommen abgezogen, als sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben außer Betracht.

(2) Eine außergewöhnliche Belastung, die zu einer Ermäßigung der Einkommensteuer führt, liegt vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig (Abs. 3) größere Aufwendungen als der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen.

(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts an den geschiedenen Ehegatten sowie Abgeltungsbeträge gemäß § 98 ABGB, die aus Anlaß der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe gezahlt werden, gelten als zwangsläufig erwachsen.

(4) Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird durch außergewöhnliche Belastungen nur insoweit wesentlich beeinträchtigt, als die Aufwendungen die zumutbare Mehrbelastung übersteigen. Die zumutbare Mehrbelastung beträgt von dem nach Abs. 5 errechneten Einkommen

bei einem Einkommen von Schilling

höchstens 45 000 ...................... 4 vH,

mehr als 45 000 bis 90 000 ...................... 5 vH,

mehr als 90 000 bis 180 000 ...................... 6 vH,

mehr als 180 000 bis 360 000 ...................... 7 vH,

mehr als 360 000 bis 450 000 ...................... 8 vH,

mehr als 450 000 ...................... 9 vH;

für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, und für jedes Kind im Sinne des § 119 vermindert sich dieser Betrag um je 1 vH dieses Einkommens.

(5) Der Feststellung der zumutbaren Mehrbelastung ist das nach § 2 Abs. 2 ermittelte Einkommen des Steuerpflichtigen, vermehrt um die steuerfreien Einkünfte und um die bei dieser Ermittlung abgezogenen Beträge nach § 10, § 11, § 18 Abs. 1 Z 4, § 24 Abs. 4, § 27 Abs. 4 und 5, § 31 Abs. 3, § 40, § 41 Abs. 3 und § 104 zugrunde zu legen. Dabei sind steuerfreie Einkünfte gemäß § 3 Z 9 und 10 außer Ansatz zu lassen.

(6) Bei Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden, ist Abs. 4 nicht anzuwenden.

(7) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung stellen eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn die Berufsausbildung an öffentlichen Schulen oder im Rahmen von Bildungseinrichtungen und Lehrveranstaltungen im Sinne des § 6 Z. 11 und 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 erfolgt. Ausgenommen sind Beträge im Sinne des § 26 Z. 4, Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, für den ein Kinderabsetzbetrag zusteht oder auf Antrag gewährt wird, sowei Aufwendungen für den Lebensunterhalt wie insbesondere für Unterkunft und Verpflegung. Ausgenommen sind Beträge im Sinne des § 26 Z. 4, Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, der als Kind im Sinne des § 119 gilt, sowie Aufwendungen für den Lebensunterhalt wie insbesondere für Unterkunft und Verpflegung.

(8) Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, sind ohne Anwendung der Bestimmungen des Abs. 4 als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Die Worte "Leistungen des gesetzlichen Unterhalts an den geschiedenen

Ehegatten sowie" im Abs. 3 sind durch den VfGH mit Ablauf des 31. 12.

1982 aufgehoben (BGBl. Nr. 243/1982).

Außergewöhnliche Belastung

§ 34. (1) Auf Antrag werden außergewöhnliche Belastungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig (Abs. 3) erwachsen, insoweit vor Berechnung der Steuer vom Einkommen abgezogen, als sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben außer Betracht.

(2) Eine außergewöhnliche Belastung, die zu einer Ermäßigung der Einkommensteuer führt, liegt vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig (Abs. 3) größere Aufwendungen als der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen.

(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts an den geschiedenen Ehegatten sowie Abgeltungsbeträge gemäß § 98 ABGB, die aus Anlaß der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe gezahlt werden, gelten als zwangsläufig erwachsen.

(4) Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird durch außergewöhnliche Belastungen nur insoweit wesentlich beeinträchtigt, als die Aufwendungen die zumutbare Mehrbelastung übersteigen. Die zumutbare Mehrbelastung beträgt von dem nach Abs. 5 errechneten Einkommen

bei einem Einkommen von Schilling

höchstens 45 000 ...................... 4 vH,

mehr als 45 000 bis 90 000 ...................... 5 vH,

mehr als 90 000 bis 180 000 ...................... 6 vH,

mehr als 180 000 bis 360 000 ...................... 7 vH,

mehr als 360 000 bis 450 000 ...................... 8 vH,

mehr als 450 000 ...................... 9 vH;

für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, und für jedes Kind im Sinne des § 119 vermindert sich dieser Betrag um je 1 vH dieses Einkommens.

(5) Der Feststellung der zumutbaren Mehrbelastung ist das nach § 2 Abs. 2 ermittelte Einkommen des Steuerpflichtigen, vermehrt um die steuerfreien Einkünfte und um die bei dieser Ermittlung abgezogenen Beträge nach § 10, § 11, § 18 Abs. 1 Z 4, § 23b, § 24 Abs. 4, § 27 Abs. 4 bis 6, § 31 Abs. 3, § 40, § 41 Abs. 3 und § 104 zugrunde zu legen. Dabei sind steuerfreie Einkünfte gemäß § 3 Z 9 und 10 außer Ansatz zu lassen.

(6) Bei Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden, ist Abs. 4 nicht anzuwenden.

(7) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung stellen eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn die Berufsausbildung an öffentlichen Schulen oder im Rahmen von Bildungseinrichtungen und Lehrveranstaltungen im Sinne des § 6 Z. 11 und 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 erfolgt. Ausgenommen sind Beträge im Sinne des § 26 Z. 4, Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, für den ein Kinderabsetzbetrag zusteht oder auf Antrag gewährt wird, sowei Aufwendungen für den Lebensunterhalt wie insbesondere für Unterkunft und Verpflegung. Ausgenommen sind Beträge im Sinne des § 26 Z. 4, Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, der als Kind im Sinne des § 119 gilt, sowie Aufwendungen für den Lebensunterhalt wie insbesondere für Unterkunft und Verpflegung.

(8) Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, sind ohne Anwendung der Bestimmungen des Abs. 4 als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Bezugszeitraum: Abs. 3:

ab 1. 1. 1983 (Veranlagungsjahr 1983)

Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 570/1982.

Außergewöhnliche Belastung

§ 34. (1) Auf Antrag werden außergewöhnliche Belastungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig (Abs. 3) erwachsen, insoweit vor Berechnung der Steuer vom Einkommen abgezogen, als sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben außer Betracht.

(2) Eine außergewöhnliche Belastung, die zu einer Ermäßigung der Einkommensteuer führt, liegt vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig (Abs. 3) größere Aufwendungen als der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen.

(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts an den geschiedenen Ehegatten gelten stets dann als zwangsläufig erwachsen, wenn der den Unterhalt Leistende sich wiederverehelicht hat und soweit gegenüber dem nunmehrigen Ehegatten eine Verpflichtung zur Leistung des gesetzlichen Unterhalts besteht. Abgeltungsbeträge gemäß § 98 ABGB, die aus Anlaß der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe gezahlt werden, gelten als zwangsläufig erwachsen.

(4) Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird durch außergewöhnliche Belastungen nur insoweit wesentlich beeinträchtigt, als die Aufwendungen die zumutbare Mehrbelastung übersteigen. Die zumutbare Mehrbelastung beträgt von dem nach Abs. 5 errechneten Einkommen

bei einem Einkommen von Schilling

höchstens 45 000 ...................... 4 vH,

mehr als 45 000 bis 90 000 ...................... 5 vH,

mehr als 90 000 bis 180 000 ...................... 6 vH,

mehr als 180 000 bis 360 000 ...................... 7 vH,

mehr als 360 000 bis 450 000 ...................... 8 vH,

mehr als 450 000 ...................... 9 vH;

für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, und für jedes Kind im Sinne des § 119 vermindert sich dieser Betrag um je 1 vH dieses Einkommens.

(5) Der Feststellung der zumutbaren Mehrbelastung ist das nach § 2 Abs. 2 ermittelte Einkommen des Steuerpflichtigen, vermehrt um die steuerfreien Einkünfte und um die bei dieser Ermittlung abgezogenen Beträge nach § 10, § 11, § 18 Abs. 1 Z 4, § 23b, § 24 Abs. 4, § 27 Abs. 4 bis 6, § 31 Abs. 3, § 40, § 41 Abs. 3 und § 104 zugrunde zu legen. Dabei sind steuerfreie Einkünfte gemäß § 3 Z 9 und 10 außer Ansatz zu lassen.

(6) Bei Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden, ist Abs. 4 nicht anzuwenden.

(7) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung stellen eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn die Berufsausbildung an öffentlichen Schulen oder im Rahmen von Bildungseinrichtungen und Lehrveranstaltungen im Sinne des § 6 Z. 11 und 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 erfolgt. Ausgenommen sind Beträge im Sinne des § 26 Z. 4, Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, für den ein Kinderabsetzbetrag zusteht oder auf Antrag gewährt wird, sowei Aufwendungen für den Lebensunterhalt wie insbesondere für Unterkunft und Verpflegung. Ausgenommen sind Beträge im Sinne des § 26 Z. 4, Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, der als Kind im Sinne des § 119 gilt, sowie Aufwendungen für den Lebensunterhalt wie insbesondere für Unterkunft und Verpflegung.

(8) Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, sind ohne Anwendung der Bestimmungen des Abs. 4 als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Außergewöhnliche Belastung

§ 34. (1) Auf Antrag werden außergewöhnliche Belastungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig (Abs. 3) erwachsen, insoweit vor Berechnung der Steuer vom Einkommen abgezogen, als sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben außer Betracht.

(2) Eine außergewöhnliche Belastung, die zu einer Ermäßigung der Einkommensteuer führt, liegt vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig (Abs. 3) größere Aufwendungen als der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen.

(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Abgeltungsbeträge gemäß § 98 ABGB, die aus Anlaß der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe gezahlt werden, gelten als zwangsläufig erwachsen.

(4) Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird durch außergewöhnliche Belastungen nur insoweit wesentlich beeinträchtigt, als die Aufwendungen die zumutbare Mehrbelastung übersteigen. Die zumutbare Mehrbelastung beträgt von dem nach Abs. 5 errechneten Einkommen

bei einem Einkommen von Schilling

höchstens 45 000 ...................... 4 vH,

mehr als 45 000 bis 90 000 ...................... 5 vH,

mehr als 90 000 bis 180 000 ...................... 6 vH,

mehr als 180 000 bis 360 000 ...................... 7 vH,

mehr als 360 000 bis 450 000 ...................... 8 vH,

mehr als 450 000 ...................... 9 vH;

für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, und für jedes Kind im Sinne des § 119 vermindert sich dieser Betrag um je 1 vH dieses Einkommens.

(5) Der Feststellung der zumutbaren Mehrbelastung ist das nach § 2 Abs. 2 ermittelte Einkommen des Steuerpflichtigen, vermehrt um die steuerfreien Einkünfte und um die bei dieser Ermittlung abgezogenen Beträge nach § 10, § 11, § 18 Abs. 1 Z 4, § 23b, § 24 Abs. 4, § 27 Abs. 4 bis 6, § 31 Abs. 3, § 40, § 41 Abs. 3 und § 104 zugrunde zu legen. Dabei sind steuerfreie Einkünfte gemäß § 3 Z 9 und 10 außer Ansatz zu lassen.

(6) Bei Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden, ist Abs. 4 nicht anzuwenden.

(7) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung stellen eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn die Berufsausbildung an öffentlichen Schulen oder im Rahmen von Bildungseinrichtungen und Lehrveranstaltungen im Sinne des § 6 Z. 11 und 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 erfolgt. Ausgenommen sind Beträge im Sinne des § 26 Z. 4, Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, für den ein Kinderabsetzbetrag zusteht oder auf Antrag gewährt wird, sowei Aufwendungen für den Lebensunterhalt wie insbesondere für Unterkunft und Verpflegung. Ausgenommen sind Beträge im Sinne des § 26 Z. 4, Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, der als Kind im Sinne des § 119 gilt, sowie Aufwendungen für den Lebensunterhalt wie insbesondere für Unterkunft und Verpflegung.

(8) Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, sind ohne Anwendung der Bestimmungen des Abs. 4 als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Bezugszeitraum: Abs. 2:

ab 1. 1. 1984 (Veranlagungsjahr 1984)

Abschn. I Art. II Abs. 1 BGBl. Nr. 587/1983.

Außergewöhnliche Belastung

§ 34. (1) Auf Antrag werden außergewöhnliche Belastungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig (Abs. 3) erwachsen, insoweit vor Berechnung der Steuer vom Einkommen abgezogen, als sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben außer Betracht.

(2) Eine außergewöhnliche Belastung, die zu einer Ermäßigung der Einkommensteuer führt, liegt vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig (Abs. 3) größere Aufwendungen als der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Die Leistung eines Heiratsgutes (einer Ausstattung) ist keine außergewöhnliche Belastung.

(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts an den geschiedenen Ehegatten gelten stets dann als zwangsläufig erwachsen, wenn der den Unterhalt Leistende sich wiederverehelicht hat und soweit gegenüber dem nunmehrigen Ehegatten eine Verpflichtung zur Leistung des gesetzlichen Unterhalts besteht. Abgeltungsbeträge gemäß § 98 ABGB, die aus Anlaß der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe gezahlt werden, gelten als zwangsläufig erwachsen.

(4) Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird durch außergewöhnliche Belastungen nur insoweit wesentlich beeinträchtigt, als die Aufwendungen die zumutbare Mehrbelastung übersteigen. Die zumutbare Mehrbelastung beträgt von dem nach Abs. 5 errechneten Einkommen

bei einem Einkommen von Schilling

höchstens 45 000 ...................... 4 vH,

mehr als 45 000 bis 90 000 ...................... 5 vH,

mehr als 90 000 bis 180 000 ...................... 6 vH,

mehr als 180 000 bis 360 000 ...................... 7 vH,

mehr als 360 000 bis 450 000 ...................... 8 vH,

mehr als 450 000 ...................... 9 vH;

für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, und für jedes Kind im Sinne des § 119 vermindert sich dieser Betrag um je 1 vH dieses Einkommens.

(5) Der Feststellung der zumutbaren Mehrbelastung ist das nach § 2 Abs. 2 ermittelte Einkommen des Steuerpflichtigen, vermehrt um die steuerfreien Einkünfte und um die bei dieser Ermittlung abgezogenen Beträge nach § 10, § 11, § 18 Abs. 1 Z 4, § 23b, § 24 Abs. 4, § 27 Abs. 4 bis 6, § 31 Abs. 3, § 40, § 41 Abs. 3 und § 104 zugrunde zu legen. Dabei sind steuerfreie Einkünfte gemäß § 3 Z 9 und 10 außer Ansatz zu lassen.

(6) Bei Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden, ist Abs. 4 nicht anzuwenden.

(7) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung stellen eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn die Berufsausbildung an öffentlichen Schulen oder im Rahmen von Bildungseinrichtungen und Lehrveranstaltungen im Sinne des § 6 Z. 11 und 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 erfolgt. Ausgenommen sind Beträge im Sinne des § 26 Z. 4, Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, für den ein Kinderabsetzbetrag zusteht oder auf Antrag gewährt wird, sowei Aufwendungen für den Lebensunterhalt wie insbesondere für Unterkunft und Verpflegung. Ausgenommen sind Beträge im Sinne des § 26 Z. 4, Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, der als Kind im Sinne des § 119 gilt, sowie Aufwendungen für den Lebensunterhalt wie insbesondere für Unterkunft und Verpflegung.

(8) Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, sind ohne Anwendung der Bestimmungen des Abs. 4 als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Bezugszeitraum: Abs. 5:

ab 1. 1. 1985 (Veranlagungsjahr 1985)

Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 531/1984.

Außergewöhnliche Belastung

§ 34. (1) Auf Antrag werden außergewöhnliche Belastungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig (Abs. 3) erwachsen, insoweit vor Berechnung der Steuer vom Einkommen abgezogen, als sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben außer Betracht.

(2) Eine außergewöhnliche Belastung, die zu einer Ermäßigung der Einkommensteuer führt, liegt vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig (Abs. 3) größere Aufwendungen als der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Die Leistung eines Heiratsgutes (einer Ausstattung) ist keine außergewöhnliche Belastung.

(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts an den geschiedenen Ehegatten gelten stets dann als zwangsläufig erwachsen, wenn der den Unterhalt Leistende sich wiederverehelicht hat und soweit gegenüber dem nunmehrigen Ehegatten eine Verpflichtung zur Leistung des gesetzlichen Unterhalts besteht. Abgeltungsbeträge gemäß § 98 ABGB, die aus Anlaß der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe gezahlt werden, gelten als zwangsläufig erwachsen.

(4) Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird durch außergewöhnliche Belastungen nur insoweit wesentlich beeinträchtigt, als die Aufwendungen die zumutbare Mehrbelastung übersteigen. Die zumutbare Mehrbelastung beträgt von dem nach Abs. 5 errechneten Einkommen

bei einem Einkommen von Schilling

höchstens 45 000 ...................... 4 vH,

mehr als 45 000 bis 90 000 ...................... 5 vH,

mehr als 90 000 bis 180 000 ...................... 6 vH,

mehr als 180 000 bis 360 000 ...................... 7 vH,

mehr als 360 000 bis 450 000 ...................... 8 vH,

mehr als 450 000 ...................... 9 vH;

für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, und für jedes Kind im Sinne des § 119 vermindert sich dieser Betrag um je 1 vH dieses Einkommens.

(5) Der Feststellung der zumutbaren Mehrbelastung ist das nach § 2 Abs. 2 ermittelte Einkommen des Steuerpflichtigen, vermehrt um die steuerfreien Einkünfte und um die bei dieser Ermittlung abgezogenen Beträge nach § 10, § 11, § 18 Abs. 1 Z 4, § 23b, § 24 Abs. 4, § 27 Abs. 4 bis 6, § 31 Abs. 3, § 40, § 41 Abs. 3 und § 104 zugrunde zu legen. Dabei sind die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Z 9 außer Ansatz zu lassen.

(6) Bei Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden, ist Abs. 4 nicht anzuwenden.

(7) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung stellen eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn die Berufsausbildung an öffentlichen Schulen oder im Rahmen von Bildungseinrichtungen und Lehrveranstaltungen im Sinne des § 6 Z. 11 und 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 erfolgt. Ausgenommen sind Beträge im Sinne des § 26 Z. 4, Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, für den ein Kinderabsetzbetrag zusteht oder auf Antrag gewährt wird, sowei Aufwendungen für den Lebensunterhalt wie insbesondere für Unterkunft und Verpflegung. Ausgenommen sind Beträge im Sinne des § 26 Z. 4, Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, der als Kind im Sinne des § 119 gilt, sowie Aufwendungen für den Lebensunterhalt wie insbesondere für Unterkunft und Verpflegung.

(8) Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, sind ohne Anwendung der Bestimmungen des Abs. 4 als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Außergewöhnliche Belastung

§ 34. (1) Auf Antrag werden außergewöhnliche Belastungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig (Abs. 3) erwachsen, insoweit vor Berechnung der Steuer vom Einkommen abgezogen, als sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben außer Betracht.

(2) Eine außergewöhnliche Belastung, die zu einer Ermäßigung der Einkommensteuer führt, liegt vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig (Abs. 3) größere Aufwendungen als der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen.

(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts an den geschiedenen Ehegatten gelten stets dann als zwangsläufig erwachsen, wenn der den Unterhalt Leistende sich wiederverehelicht hat und soweit gegenüber dem nunmehrigen Ehegatten eine Verpflichtung zur Leistung des gesetzlichen Unterhalts besteht. Abgeltungsbeträge gemäß § 98 ABGB, die aus Anlaß der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe gezahlt werden, gelten als zwangsläufig erwachsen.

(4) Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird durch außergewöhnliche Belastungen nur insoweit wesentlich beeinträchtigt, als die Aufwendungen die zumutbare Mehrbelastung übersteigen. Die zumutbare Mehrbelastung beträgt von dem nach Abs. 5 errechneten Einkommen

bei einem Einkommen von Schilling

höchstens 45 000 ...................... 4 vH,

mehr als 45 000 bis 90 000 ...................... 5 vH,

mehr als 90 000 bis 180 000 ...................... 6 vH,

mehr als 180 000 bis 360 000 ...................... 7 vH,

mehr als 360 000 bis 450 000 ...................... 8 vH,

mehr als 450 000 ...................... 9 vH;

für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, und für jedes Kind im Sinne des § 119 vermindert sich dieser Betrag um je 1 vH dieses Einkommens.

(5) Der Feststellung der zumutbaren Mehrbelastung ist das nach § 2 Abs. 2 ermittelte Einkommen des Steuerpflichtigen, vermehrt um die steuerfreien Einkünfte und um die bei dieser Ermittlung abgezogenen Beträge nach § 10, § 11, § 18 Abs. 1 Z 4, § 23b, § 24 Abs. 4, § 27 Abs. 4 bis 6, § 31 Abs. 3, § 40, § 41 Abs. 3 und § 104 zugrunde zu legen. Dabei sind die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Z 9 außer Ansatz zu lassen.

(6) Bei Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden, ist Abs. 4 nicht anzuwenden.

(7) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung stellen eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn die Berufsausbildung an öffentlichen Schulen oder im Rahmen von Bildungseinrichtungen und Lehrveranstaltungen im Sinne des § 6 Z. 11 und 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 erfolgt. Ausgenommen sind Beträge im Sinne des § 26 Z. 4, Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, für den ein Kinderabsetzbetrag zusteht oder auf Antrag gewährt wird, sowei Aufwendungen für den Lebensunterhalt wie insbesondere für Unterkunft und Verpflegung. Ausgenommen sind Beträge im Sinne des § 26 Z. 4, Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, der als Kind im Sinne des § 119 gilt, sowie Aufwendungen für den Lebensunterhalt wie insbesondere für Unterkunft und Verpflegung.

(8) Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, sind ohne Anwendung der Bestimmungen des Abs. 4 als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Abkürzung

EStG 1972

Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)

Außergewöhnliche Belastung

§ 34. (1) Auf Antrag werden außergewöhnliche Belastungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig (Abs. 3) erwachsen, insoweit vor Berechnung der Steuer vom Einkommen abgezogen, als sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben außer Betracht.

(2) Eine außergewöhnliche Belastung, die zu einer Ermäßigung der Einkommensteuer führt, liegt vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig (Abs. 3) größere Aufwendungen als der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwachsen.

(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts an den geschiedenen Ehegatten gelten stets dann als zwangsläufig erwachsen, wenn der den Unterhalt Leistende sich wiederverehelicht hat und soweit gegenüber dem nunmehrigen Ehegatten eine Verpflichtung zur Leistung des gesetzlichen Unterhalts besteht. Abgeltungsbeträge gemäß § 98 ABGB, die aus Anlaß der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe gezahlt werden, gelten als zwangsläufig erwachsen.

(4) Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird durch außergewöhnliche Belastungen nur insoweit wesentlich beeinträchtigt, als die Aufwendungen die zumutbare Mehrbelastung übersteigen. Die zumutbare Mehrbelastung beträgt von dem nach Abs. 5 errechneten Einkommen

bei einem Einkommen von Schilling

höchstens 45 000 ...................... 4 vH,

mehr als 45 000 bis 90 000 ...................... 5 vH,

mehr als 90 000 bis 180 000 ...................... 6 vH,

mehr als 180 000 bis 360 000 ...................... 7 vH,

mehr als 360 000 bis 450 000 ...................... 8 vH,

mehr als 450 000 ...................... 9 vH;

für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, und für jedes Kind im Sinne des § 119 vermindert sich dieser Betrag um je 1 vH dieses Einkommens.

(5) Der Feststellung der zumutbaren Mehrbelastung ist das nach § 2 Abs. 2 ermittelte Einkommen des Steuerpflichtigen, vermehrt um die steuerfreien Einkünfte und um die bei dieser Ermittlung abgezogenen Beträge nach § 10, § 11, § 18 Abs. 1 Z 4, § 23b, § 24 Abs. 4, § 27 Abs. 4 bis 6, § 31 Abs. 3, § 40, § 41 Abs. 3 und § 104 zugrunde zu legen. Dabei sind die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Z 9 außer Ansatz zu lassen.

(6) Bei Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden, ist Abs. 4 nicht anzuwenden.

(7) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung stellen eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn die Berufsausbildung an öffentlichen Schulen oder im Rahmen von Bildungseinrichtungen und Lehrveranstaltungen im Sinne des § 6 Z 11 und 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 erfolgt. Ausgenommen sind Beträge im Sinne des § 26 Z 4, Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, für den ein Kinderabsetzbetrag zusteht oder auf Antrag gewährt wird, sowei Aufwendungen für den Lebensunterhalt wie insbesondere für Unterkunft und Verpflegung. Ausgenommen sind Beträge im Sinne des § 26 Z 4, Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, der als Kind im Sinne des § 119 gilt, sowie Aufwendungen für den Lebensunterhalt wie insbesondere für Unterkunft und Verpflegung.

(8) Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, sind ohne Anwendung der Bestimmungen des Abs. 4 als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)

Neugründung eines Hausstandes

§ 35. (1) Aus Anlaß der Neugründung eines Hausstandes eines ledigen Steuerpflichtigen sind Aufwendungen für die Beschaffung lebensnotwendiger Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände ohne Nachweis durch fünf Kalenderjahre mit einem Jahresbetrag von 2500 S als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 zu berücksichtigen. Dabei ist § 34 Abs. 4 nicht anzuwenden. Der Zeitraum von fünf Kalenderjahren beginnt mit dem Kalenderjahr der Neugründung des Hausstandes. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist an Stelle der fünf Jahresbeträge im Kalenderjahr der Neugründung des Hausstandes der fünffache Jahresbetrag zu berücksichtigen.

(2) Eine Neugründung eines Hausstandes liegt nur vor, wenn sich der Steuerpflichtige erstmalig eine Wohnung einrichtet.

(3) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn (§ 25) von zwei oder mehreren Arbeitgebern, dann gebührt der Höchstbetrag gemäß Abs. 1 nur einmal.

(4) Die für die Neugründung des ersten gemeinsamen Hausstandes aus Anlaß einer nach dem 31. Dezember 1972 erfolgten Eheschließung entstehenden Aufwendungen sind als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 nur zu berücksichtigen, wenn sie im Zusammenhang mit der ersten Eheschließung erfolgen. Anspruch auf die Geltendmachung der außergewöhnlichen Belastung im Sinne dieser Bestimmung hat jede unbeschränkt steuerpflichtige Person (§ 1 Abs. 1), die sich erstmalig verehelicht und zum Zeitpunkt ihrer Verehelichung im Bundesgebiet ihren Wohnsitz und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat. Diese außergewöhnliche Belastung wird jedem Anspruchsberechtigten über Antrag durch Zahlung eines einmaligen Betrages von 7500 S abgegolten.

(5) Für die Abgeltung ist das Wohnsitzfinanzamt (§ 55 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) zuständig. Der Antrag ist bei diesem Finanzamt innerhalb der Frist von zwölf Monaten nach der Verehelichung zu stellen. Jeder Antragsteller hat die Tatsache seiner Verehelichung dem Finanzamt durch eine standesamtliche Bescheinigung, aus der auch der bisherige Familienstand ersichtlich ist, nachzuweisen. Ist die Eheschließung nicht im Inland erfolgt, dann ist durch geeignete Unterlagen sowohl der Nachweis der Eheschließung als auch der des bisherigen Familienstandes zu erbringen.

(6) Das Finanzamt hat einen Bescheid nur dann zu erlassen, wenn einem Antrag nicht stattgegeben wird. Zu Unrecht abgegoltene Beträge sind mit Bescheid rückzufordern.

Neugründung eines Hausstandes

§ 35. (1) Aus Anlaß der Neugründung eines Hausstandes eines ledigen Steuerpflichtigen vor dem 1. Jänner 1984 sind Aufwendungen für die Beschaffung lebensnotwendiger Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände ohne Nachweis durch fünf Kalenderjahre mit einem Jahresbetrag von 2 500 S als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 zu berücksichtigen. Dabei ist § 34 Abs. 4 nicht anzuwenden. Der Zeitraum von fünf Kalenderjahren beginnt mit dem Kalenderjahr der Neugründung des Hausstandes. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist an Stelle der fünf Jahresbeträge im Kalenderjahr der Neugründung des Hausstandes der fünffache Jahresbetrag zu berücksichtigen.

(2) Eine Neugründung eines Hausstandes liegt nur vor, wenn sich der Steuerpflichtige erstmalig eine Wohnung einrichtet.

(3) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn (§ 25) von zwei oder mehreren Arbeitgebern, dann gebührt der Höchstbetrag gemäß Abs. 1 nur einmal.

(4) Die für die Neugründung des ersten gemeinsamen Hausstandes aus Anlaß einer nach dem 31. Dezember 1972 erfolgten Eheschließung entstehenden Aufwendungen sind als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 nur zu berücksichtigen, wenn sie im Zusammenhang mit der ersten Eheschließung erfolgen. Anspruch auf die Geltendmachung der außergewöhnlichen Belastung im Sinne dieser Bestimmung hat jede unbeschränkt steuerpflichtige Person (§ 1 Abs. 1), die sich erstmalig verehelicht und zum Zeitpunkt ihrer Verehelichung im Bundesgebiet ihren Wohnsitz und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat. Diese außergewöhnliche Belastung wird jedem Anspruchsberechtigten über Antrag durch Zahlung eines einmaligen Betrages von 7500 S abgegolten.

(5) Für die Abgeltung ist das Wohnsitzfinanzamt (§ 55 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) zuständig. Der Antrag ist bei diesem Finanzamt innerhalb der Frist von zwölf Monaten nach der Verehelichung zu stellen. Jeder Antragsteller hat die Tatsache seiner Verehelichung dem Finanzamt durch eine standesamtliche Bescheinigung, aus der auch der bisherige Familienstand ersichtlich ist, nachzuweisen. Ist die Eheschließung nicht im Inland erfolgt, dann ist durch geeignete Unterlagen sowohl der Nachweis der Eheschließung als auch der des bisherigen Familienstandes zu erbringen.

(6) Das Finanzamt hat einen Bescheid nur dann zu erlassen, wenn einem Antrag nicht stattgegeben wird. Zu Unrecht abgegoltene Beträge sind mit Bescheid rückzufordern.

Abkürzung

EStG 1972

Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)

Neugründung eines Hausstandes

§ 35. (1) Aus Anlaß der Neugründung eines Hausstandes eines ledigen Steuerpflichtigen vor dem 1. Jänner 1984 sind Aufwendungen für die Beschaffung lebensnotwendiger Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände ohne Nachweis durch fünf Kalenderjahre mit einem Jahresbetrag von 2 500 S als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 zu berücksichtigen. Dabei ist § 34 Abs. 4 nicht anzuwenden. Der Zeitraum von fünf Kalenderjahren beginnt mit dem Kalenderjahr der Neugründung des Hausstandes. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist an Stelle der fünf Jahresbeträge im Kalenderjahr der Neugründung des Hausstandes der fünffache Jahresbetrag zu berücksichtigen.

(2) Eine Neugründung eines Hausstandes liegt nur vor, wenn sich der Steuerpflichtige erstmalig eine Wohnung einrichtet.

(3) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn (§ 25) von zwei oder mehreren Arbeitgebern, dann gebührt der Höchstbetrag gemäß Abs. 1 nur einmal.

(4) Die für die Neugründung des ersten gemeinsamen Hausstandes aus Anlaß einer nach dem 31. Dezember 1972 und vor dem 1. Jänner 1988 erfolgten Eheschließung entstehenden Aufwendungen sind, wenn sie im Zusammenhang mit der ersten Eheschließung erfolgen, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Anspruch auf die Geltendmachung der außergewöhnlichen Belastung im Sinne dieser Bestimmung hat jede unbeschränkt steuerpflichtige Person (§ 1 Abs. 1), die sich erstmalig verehelicht und zum Zeitpunkt ihrer Verehelichung im Bundesgebiet ihren Wohnsitz und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat. Diese außergewöhnliche Belastung wird jedem Anspruchsberechtigten über Antrag durch Zahlung eines einmaligen Betrages von 7500 S abgegolten.

(5) Für die Abgeltung ist das Wohnsitzfinanzamt (§ 55 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) zuständig. Der Antrag ist bei diesem Finanzamt innerhalb der Frist von zwölf Monaten nach der Verehelichung zu stellen. Jeder Antragsteller hat die Tatsache seiner Verehelichung dem Finanzamt durch eine standesamtliche Bescheinigung, aus der auch der bisherige Familienstand ersichtlich ist, nachzuweisen. Ist die Eheschließung nicht im Inland erfolgt, dann ist durch geeignete Unterlagen sowohl der Nachweis der Eheschließung als auch der des bisherigen Familienstandes zu erbringen.

(6) Das Finanzamt hat einen Bescheid nur dann zu erlassen, wenn einem Antrag nicht stattgegeben wird. Zu Unrecht abgegoltene Beträge sind mit Bescheid rückzufordern.

Abkürzung

EStG 1972

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)

Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)

Sanierungsgewinn

§ 36. Vor der Anwendung des Einkommensteuertarifs sind jene Einkommensteile auszuscheiden, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind.

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)

Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften

§ 37. (1) Sind im Einkommen außerordentliche Einkünfte erhalten, so ist auf Antrag die darauf entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Der ermäßigte Steuersatz beträgt die Hälfte des Prozentsatzes, der sich bei Anwendung des Einkommensteuertarifs (§ 33) auf das gesamte zu versteuernde Einkommen ergibt. Auf das übrige Einkommen ist der Einkommensteuertarif (§ 33) anzuwenden.

(2) Außerordentliche Einkünfte im Sinne des Abs. 1 sind nur:

1.

Einkünfte, welche die Entlohnung für eine Tätigkeit darstellen, die sich über mehrere Jahre erstreckt,

2.

Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24 und Einkünfte im Sinne des § 31,

3.

Gewinne, die infolge eines Wechsels der Gewinnermittlungsart entstehen,

4.

Entschädigungen im Sinne des § 32 Z. 1,

5.

Einkünfte aus außerordentlichen Waldnutzungen, bei denen ein Bestandsvergleich für das stehende Holz nicht vorgenommen wird:

a)

Einkünfte aus außerordentlichen Waldnutzungen ohne Unterschied der Betriebsart, die aus wirtschaftlichen Gründen geboten sind und über die nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen nachhaltig zu erzielenden jährlichen regelmäßigen Nutzungen hinausgehen,

b)

Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt, soweit nicht der Steuerpflichtige von der Bestimmung des § 12 Abs. 6 Gebrauch gemacht hat.

(3) Werden Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens im Wege eines Enteignungsverfahrens oder freiwillig zur Abwendung eines nachweisbar unmittelbar drohenden Enteignungsverfahrens veräußert, so ist die Einkommensteuer auf Antrag für den Unterschiedsbetrag zwischen der um die Veräußerungskosten verminderten Enteignungsentschädigung (Veräußerungserlös) und dem sich nach § 6 ergebenden Wert des Wirtschaftsgutes mit der Hälfte des sich nach Abs. 1 ergebenden Betrages festzusetzen. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige von den Vorschriften des § 12 Abs. 1 letzter Satz oder des § 12 Abs. 2 oder 3 Gebrauch gemacht hat.

Bezugszeitraum: Abs. 1 letzter Satz:

ab 1. 1. 1982 (Veranlagungsjahr 1982)

Abschn. I Art. III Z 1 lit. a BGBl. Nr. 620/1981.

Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften

§ 37. (1) Sind im Einkommen außerordentliche Einkünfte erhalten, so ist auf Antrag die darauf entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Der ermäßigte Steuersatz beträgt die Hälfte des Prozentsatzes, der sich bei Anwendung des Einkommensteuertarifs (§ 33) auf das gesamte zu versteuernde Einkommen ergibt. Auf das übrige Einkommen ist der Einkommensteuertarif (§ 33) anzuwenden. Auf Einkünfte, die unter die Bestimmung des § 67 fallen, ist der ermäßigte Steuersatz nicht anzuwenden.

(2) Außerordentliche Einkünfte im Sinne des Abs. 1 sind nur:

1.

Einkünfte, welche die Entlohnung für eine Tätigkeit darstellen, die sich über mehrere Jahre erstreckt,

2.

Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24 und Einkünfte im Sinne des § 31,

3.

Gewinne, die infolge eines Wechsels der Gewinnermittlungsart entstehen,

4.

Entschädigungen im Sinne des § 32 Z. 1,

5.

Einkünfte aus außerordentlichen Waldnutzungen, bei denen ein Bestandsvergleich für das stehende Holz nicht vorgenommen wird:

a)

Einkünfte aus außerordentlichen Waldnutzungen ohne Unterschied der Betriebsart, die aus wirtschaftlichen Gründen geboten sind und über die nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen nachhaltig zu erzielenden jährlichen regelmäßigen Nutzungen hinausgehen,

b)

Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt, soweit nicht der Steuerpflichtige von der Bestimmung des § 12 Abs. 6 Gebrauch gemacht hat.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.