Bundesgesetz vom 24. November 1972 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1972 - EStG 1972)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1972-12-13
Letzte Aktualisierung 1994-01-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 586
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4.

Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen und Guthaben bei Sparkassen, Banken und anderen Kreditunternehmungen,

5.

Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen.

(2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch:

1.

Besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den im Abs. 1 bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden,

2.

Einkünfte aus der Veräußerung von Dividendenscheinen, Zinsscheinen und sonstigen Ansprüchen, wenn die dazugehörigen Aktien, Schuldverschreibungen oder sonstigen Anteile nicht veräußert werden.

(3) Soweit Einkünfte der im Abs. 1 und 2 bezeichneten Art zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 4 gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.

(4) Zinsen aus Spareinlagen und laufenden Guthaben bei österreichischen Kreditunternehmungen, die zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, sind nur insoweit steuerpflichtig, als sie insgesamt den Betrag von 7000 S jährlich übersteigen.

(5) Zinsen aus auf Inhaber lautenden Teilschuldverschreibungen inländischer Schuldner, die zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, sind bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen (§ 1 Abs. 1) nur insoweit steuerpflichtig, als der Nennbetrag der in einem Kalenderjahr erworbenen Teilschuldverschreibungen 100 000 S übersteigt. Den Teilschuldverschreibungen sind Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen gleichgestellt. Voraussetzung ist, daß die genannten Wertpapiere in Schillingwährung begeben und im Jahr ihrer Begebung (Ausgabe) bei einer österreichischen Kreditunternehmung erworben werden und mit einer mittleren Laufzeit im Sinne des § 107 Abs. 1 von mindestens acht Jahren ausgestattet sind.

Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 1:

ab 1. 1. 1981 (Veranlagungsjahr 1981)

Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 563/1980.

Kapitalvermögen

(§ 2 Abs. 3 Z. 5)

§ 27. (1) Einkünfte aus Kapitalvermögen sind:

1.

Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Genußrechten, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,

2.

Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter,

3.

Zinsen aus Hypotheken. Bei Tilgungshypotheken ist nur der Teil der Zahlung steuerpflichtig, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt,

4.

Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen und Guthaben bei Sparkassen, Banken und anderen Kreditunternehmungen,

5.

Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen.

(2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch:

1.

Besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den im Abs. 1 bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden, weiters nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung,

2.

Einkünfte aus der Veräußerung von Dividendenscheinen, Zinsscheinen und sonstigen Ansprüchen, wenn die dazugehörigen Aktien, Schuldverschreibungen oder sonstigen Anteile nicht veräußert werden.

(3) Soweit Einkünfte der im Abs. 1 und 2 bezeichneten Art zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 4 gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.

(4) Zinsen aus Spareinlagen und laufenden Guthaben bei österreichischen Kreditunternehmungen, die zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, sind nur insoweit steuerpflichtig, als sie insgesamt den Betrag von 7000 S jährlich übersteigen.

(5) Zinsen aus auf Inhaber lautenden Teilschuldverschreibungen inländischer Schuldner, die zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, sind bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen (§ 1 Abs. 1) nur insoweit steuerpflichtig, als der Nennbetrag der in einem Kalenderjahr erworbenen Teilschuldverschreibungen 100 000 S übersteigt. Den Teilschuldverschreibungen sind Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen gleichgestellt. Voraussetzung ist, daß die genannten Wertpapiere in Schillingwährung begeben und im Jahr ihrer Begebung (Ausgabe) bei einer österreichischen Kreditunternehmung erworben werden und mit einer mittleren Laufzeit im Sinne des § 107 Abs. 1 von mindestens acht Jahren ausgestattet sind.

Kapitalvermögen

(§ 2 Abs. 3 Z. 5)

§ 27. (1) Einkünfte aus Kapitalvermögen sind:

1.

Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Genußrechten, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,

2.

Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter,

3.

Zinsen aus Hypotheken. Bei Tilgungshypotheken ist nur der Teil der Zahlung steuerpflichtig, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt,

4.

Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen und Guthaben bei Sparkassen, Banken und anderen Kreditunternehmungen,

5.

Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen.

(2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch:

1.

Besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den im Abs. 1 bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden, weiters nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung,

2.

Einkünfte aus der Veräußerung von Dividendenscheinen,

(3) Soweit Einkünfte der im Abs. 1 und 2 bezeichneten Art zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 4 gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.

(4) Zinsen aus Spareinlagen und laufenden Guthaben bei österreichischen Kreditunternehmungen, die zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, sind nur insoweit steuerpflichtig, als sie insgesamt den Betrag von 7000 S jährlich übersteigen.

(5) Zinsen aus auf Inhaber lautenden Teilschuldverschreibungen inländischer Schuldner, die zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, sind bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen (§ 1 Abs. 1) nur insoweit steuerpflichtig, als der Nennbetrag der in einem Kalenderjahr erworbenen Teilschuldverschreibungen 100 000 S übersteigt. Den Teilschuldverschreibungen sind Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen gleichgestellt. Voraussetzung ist, daß die genannten Wertpapiere in Schillingwährung begeben und im Jahr ihrer Begebung (Ausgabe) bei einer österreichischen Kreditunternehmung erworben werden und mit einer mittleren Laufzeit im Sinne des § 107 Abs. 1 von mindestens acht Jahren ausgestattet sind.

(6) Für die Zeit der Hinterlegung von Genußscheinen im Sinne des Beteiligungsfondsgesetzes, deren Erwerb nach § 18 Abs. 1 Z. 8 begünstigt war, bei der ausgebenden Kreditunternehmung (§ 7 Abs. 3 des Beteiligungsfondsgesetzes) sind die Ausschüttungen aus solchen Genußscheinen steuerfrei. Gewinnanteile des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft oder eines stillen Gesellschafters auf Grund von Beteiligungen, die von einer Beteiligungsfondsgesellschaft im Sinne des Beteiligungsfondsgesetzes treuhändig gehalten werden, sind insoweit steuerfrei, als sie zusammen mit Gewinnanteilen im Sinne des § 23b im Veranlagungszeitraum insgesamt nicht mehr als 50 000 S betragen. Die Bestimmungen des § 23b sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die steuerfrei gelassenen Gewinnanteile als Einkünfte aus Kapitalvermögen nachzuversteuern sind.

Bezugszeitraum: Abs. 4:

ab 1. 1. 1984 (Veranlagungsjahr 1984)

Abschn. I Art. II Abs. 1 Z 1 BGBl. Nr. 587/1983.

Kapitalvermögen

(§ 2 Abs. 3 Z. 5)

§ 27. (1) Einkünfte aus Kapitalvermögen sind:

1.

Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Genußrechten, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,

2.

Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter,

3.

Zinsen aus Hypotheken. Bei Tilgungshypotheken ist nur der Teil der Zahlung steuerpflichtig, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt,

4.

Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen und Guthaben bei Sparkassen, Banken und anderen Kreditunternehmungen,

5.

Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen.

(2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch:

1.

Besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den im Abs. 1 bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden, weiters nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung,

2.

Einkünfte aus der Veräußerung von Dividendenscheinen,

(3) Soweit Einkünfte der im Abs. 1 und 2 bezeichneten Art zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 4 gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.

(4) Zinsen aus Spareinlagen und laufenden Guthaben bei österreichischen Kreditunternehmungen, die zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, sind nur insoweit steuerpflichtig, als sie insgesamt den Betrag von 10 000 S jährlich übersteigen.

(5) Zinsen aus auf Inhaber lautenden Teilschuldverschreibungen inländischer Schuldner, die zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, sind bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen (§ 1 Abs. 1) nur insoweit steuerpflichtig, als der Nennbetrag der in einem Kalenderjahr erworbenen Teilschuldverschreibungen 100 000 S übersteigt. Den Teilschuldverschreibungen sind Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen gleichgestellt. Voraussetzung ist, daß die genannten Wertpapiere in Schillingwährung begeben und im Jahr ihrer Begebung (Ausgabe) bei einer österreichischen Kreditunternehmung erworben werden und mit einer mittleren Laufzeit im Sinne des § 107 Abs. 1 von mindestens acht Jahren ausgestattet sind.

(6) Für die Zeit der Hinterlegung von Genußscheinen im Sinne des Beteiligungsfondsgesetzes, deren Erwerb nach § 18 Abs. 1 Z. 8 begünstigt war, bei der ausgebenden Kreditunternehmung (§ 7 Abs. 3 des Beteiligungsfondsgesetzes) sind die Ausschüttungen aus solchen Genußscheinen steuerfrei. Gewinnanteile des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft oder eines stillen Gesellschafters auf Grund von Beteiligungen, die von einer Beteiligungsfondsgesellschaft im Sinne des Beteiligungsfondsgesetzes treuhändig gehalten werden, sind insoweit steuerfrei, als sie zusammen mit Gewinnanteilen im Sinne des § 23b im Veranlagungszeitraum insgesamt nicht mehr als 50 000 S betragen. Die Bestimmungen des § 23b sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die steuerfrei gelassenen Gewinnanteile als Einkünfte aus Kapitalvermögen nachzuversteuern sind.

Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 3:

ab 1. 1. 1985 (Veranlagungsjahr 1985)

Abschn. I Art. II Z 4 BGBl. Nr. 531/1984.

Kapitalvermögen

(§ 2 Abs. 3 Z. 5)

§ 27. (1) Einkünfte aus Kapitalvermögen sind:

1.

Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Genußrechten, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,

2.

Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter,

3.

Zinsen aus Hypotheken. Bei Tilgungshypotheken ist nur der Teil der Zahlung steuerpflichtig, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt,

4.

Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen und Guthaben bei Sparkassen, Banken und anderen Kreditunternehmungen,

5.

Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen.

(2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch:

1.

Besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den im Abs. 1 bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden, weiters nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung,

2.

Einkünfte aus der Veräußerung von Dividendenscheinen,

3.

bei der Veräußerung einer Beteiligung an einem Handelsgewerbe

(3) Soweit Einkünfte der im Abs. 1 und 2 bezeichneten Art zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 4 gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.

(4) Zinsen aus Spareinlagen und laufenden Guthaben bei österreichischen Kreditunternehmungen, die zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, sind nur insoweit steuerpflichtig, als sie insgesamt den Betrag von 10 000 S jährlich übersteigen.

(5) Zinsen aus auf Inhaber lautenden Teilschuldverschreibungen inländischer Schuldner, die zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, sind bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen (§ 1 Abs. 1) nur insoweit steuerpflichtig, als der Nennbetrag der in einem Kalenderjahr erworbenen Teilschuldverschreibungen 100 000 S übersteigt. Den Teilschuldverschreibungen sind Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen gleichgestellt. Voraussetzung ist, daß die genannten Wertpapiere in Schillingwährung begeben und im Jahr ihrer Begebung (Ausgabe) bei einer österreichischen Kreditunternehmung erworben werden und mit einer mittleren Laufzeit im Sinne des § 107 Abs. 1 von mindestens acht Jahren ausgestattet sind.

(6) Für die Zeit der Hinterlegung von Genußscheinen im Sinne des Beteiligungsfondsgesetzes, deren Erwerb nach § 18 Abs. 1 Z. 8 begünstigt war, bei der ausgebenden Kreditunternehmung (§ 7 Abs. 3 des Beteiligungsfondsgesetzes) sind die Ausschüttungen aus solchen Genußscheinen steuerfrei. Gewinnanteile des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft oder eines stillen Gesellschafters auf Grund von Beteiligungen, die von einer Beteiligungsfondsgesellschaft im Sinne des Beteiligungsfondsgesetzes treuhändig gehalten werden, sind insoweit steuerfrei, als sie zusammen mit Gewinnanteilen im Sinne des § 23b im Veranlagungszeitraum insgesamt nicht mehr als 50 000 S betragen. Die Bestimmungen des § 23b sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die steuerfrei gelassenen Gewinnanteile als Einkünfte aus Kapitalvermögen nachzuversteuern sind.

Bezugszeitraum: Abs. 6:

ab 1. 1. 1986 (Veranlagungsjahr 1986)

Abschn. I Art. II Z 1 lit. a BGBl. Nr. 557/1985.

Kapitalvermögen

(§ 2 Abs. 3 Z. 5)

§ 27. (1) Einkünfte aus Kapitalvermögen sind:

1.

Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Genußrechten, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,

2.

Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter,

3.

Zinsen aus Hypotheken. Bei Tilgungshypotheken ist nur der Teil der Zahlung steuerpflichtig, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt,

4.

Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen und Guthaben bei Sparkassen, Banken und anderen Kreditunternehmungen,

5.

Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen.

(2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch:

1.

Besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den im Abs. 1 bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden, weiters nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung,

2.

Einkünfte aus der Veräußerung von Dividendenscheinen, Zinsscheinen und sonstigen Ansprüchen, wenn die dazugehörigen Aktien, Schuldverschreibungen oder sonstigen Anteile nicht veräußert werden,

3.

bei der Veräußerung einer Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös, höchstens den seinerzeitigen Anschaffungskosten, und dem durch steuerlich wirksame Verluste herabgeminderten Einlagenstand.

(3) Soweit Einkünfte der im Abs. 1 und 2 bezeichneten Art zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 4 gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.

(4) Zinsen aus Spareinlagen und laufenden Guthaben bei österreichischen Kreditunternehmungen, die zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, sind nur insoweit steuerpflichtig, als sie insgesamt den Betrag von 10 000 S jährlich übersteigen.

(5) Zinsen aus auf Inhaber lautenden Teilschuldverschreibungen inländischer Schuldner, die zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, sind bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen (§ 1 Abs. 1) nur insoweit steuerpflichtig, als der Nennbetrag der in einem Kalenderjahr erworbenen Teilschuldverschreibungen 100 000 S übersteigt. Den Teilschuldverschreibungen sind Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen gleichgestellt. Voraussetzung ist, daß die genannten Wertpapiere in Schillingwährung begeben und im Jahr ihrer Begebung (Ausgabe) bei einer österreichischen Kreditunternehmung erworben werden und mit einer mittleren Laufzeit im Sinne des § 107 Abs. 1 von mindestens acht Jahren ausgestattet sind.

(6) Steuerfrei sind

1.

Ausschüttungen aus Genußscheinen, deren Anschaffung nach § 18 Abs. 1 Z 8 begünstigt war, für die Zeit der Hinterlegung bei einer österreichischen Kreditunternehmung;

2.

Gewinnanteile auf Grund offener Ausschüttungen nach § 22 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1966, BGBl. Nr. 156, aus jungen Aktien, deren Anschaffung nach § 18 Abs. 1 Z 8 begünstigt war, soweit der Nennbetrag der Aktien im Sonderausgabenhöchstbetrag des Anschaffungsjahres Deckung gefunden hat. Die Befreiung gilt für die Zeit der Hinterlegung bei einer inländischen Kreditunternehmung, längstens für zehn Jahre ab dem Ende des Anschaffungsjahres;

3.

Gewinnanteile des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft oder eines stillen Gesellschafters auf Grund von Beteiligungen im Sinne des § 23b Abs. 2 für die Zeit der treuhändigen Verwaltung;

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 1 und 4:

ab 1. 1. 1987 (Veranlagungsjahr 1987)

Abschn. IV Art. II BGBl. Nr. 325/1986.

Kapitalvermögen

(§ 2 Abs. 3 Z. 5)

§ 27. (1) Einkünfte aus Kapitalvermögen sind:

1.

Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie aus Genußrechten und aus Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung,

2.

Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als

3.

Zinsen aus Hypotheken. Bei Tilgungshypotheken ist nur der Teil

4.

Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen, Guthaben bei Banken oder aus Ergänzungskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes,

5.

Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen.

(2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch:

1.

Besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den im Abs. 1 bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden, weiters nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung,

2.

Einkünfte aus der Veräußerung von Dividendenscheinen,

3.

bei der Veräußerung einer Beteiligung an einem Handelsgewerbe

(3) Soweit Einkünfte der im Abs. 1 und 2 bezeichneten Art zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 4 gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.

(4) Zinsen aus Spareinlagen und laufenden Guthaben bei österreichischen Banken, die zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, sind nur insoweit steuerpflichtig, als sie insgesamt den Betrag von 10 000 S jährlich übersteigen.

(5) Zinsen aus auf Inhaber lautenden Teilschuldverschreibungen inländischer Schuldner, die zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, sind bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen (§ 1 Abs. 1) nur insoweit steuerpflichtig, als der Nennbetrag der in einem Kalenderjahr erworbenen Teilschuldverschreibungen 100 000 S übersteigt. Den Teilschuldverschreibungen sind Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen gleichgestellt. Voraussetzung ist, daß die genannten Wertpapiere in Schillingwährung begeben und im Jahr ihrer Begebung (Ausgabe) bei einer österreichischen Bank erworben werden und mit einer mittleren Laufzeit im Sinne des § 107 Abs. 1 von mindestens acht Jahren ausgestattet sind.

(6) Steuerfrei sind

1.

Ausschüttungen aus Genußscheinen, deren Anschaffung nach § 18 Abs. 1 Z 8 begünstigt war, für die Zeit der Hinterlegung bei einer österreichischen Bank;

2.

Gewinnanteile auf Grund offener Ausschüttungen nach § 22 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1966, BGBl. Nr. 156, aus jungen Aktien, deren Anschaffung nach § 18 Abs. 1 Z 8 begünstigt war, soweit der Nennbetrag der Aktien im Sonderausgabenhöchstbetrag des Anschaffungsjahres Deckung gefunden hat. Die Befreiung gilt für die Zeit der Hinterlegung bei einer inländischen Bank, längstens für zehn Jahre ab dem Ende des Anschaffungsjahres;

3.

Gewinnanteile des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft oder eines stillen Gesellschafters auf Grund von Beteiligungen im Sinne des § 23b Abs. 2 für die Zeit der treuhändigen Verwaltung;

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 1 und 4:

ab 1. 1. 1987 (Veranlagungsjahr 1987)

Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 312/1987.

Abs. 1 Z 2 ist im Veranlagungsjahr 1988 mit folgender

Maßgabe anzuwenden:

Art. I Z 5, BGBl. Nr. 405/1988

Kapitalvermögen

(§ 2 Abs. 3 Z. 5)

§ 27. (1) Einkünfte aus Kapitalvermögen sind:

1.

Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie aus Genußrechten und aus Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der jeweils geltenden Fassung,

2.

Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als

3.

Zinsen aus Hypotheken. Bei Tilgungshypotheken ist nur der Teil

4.

Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen, Guthaben bei Banken oder aus Ergänzungskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

5.

Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen.

(2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch:

1.

Besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den im Abs. 1 bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden, weiters nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung,

2.

Einkünfte aus der Veräußerung von Dividendenscheinen,

3.

bei der Veräußerung einer Beteiligung an einem Handelsgewerbe

(3) Soweit Einkünfte der im Abs. 1 und 2 bezeichneten Art zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 4 gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.

(4) Zinsen aus Spareinlagen und laufenden Guthaben bei österreichischen Banken, die zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, sind nur insoweit steuerpflichtig, als sie insgesamt den Betrag von 10 000 S jährlich übersteigen.

(5) Zinsen aus auf Inhaber lautenden Teilschuldverschreibungen inländischer Schuldner, die zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, sind bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen (§ 1 Abs. 1) nur insoweit steuerpflichtig, als der Nennbetrag der in einem Kalenderjahr erworbenen Teilschuldverschreibungen 100 000 S übersteigt. Den Teilschuldverschreibungen sind Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen gleichgestellt. Voraussetzung ist, daß die genannten Wertpapiere in Schillingwährung begeben und im Jahr ihrer Begebung (Ausgabe) bei einer österreichischen Bank erworben werden und mit einer mittleren Laufzeit im Sinne des § 107 Abs. 1 von mindestens acht Jahren ausgestattet sind.

(6) Steuerfrei sind

1.

Ausschüttungen aus Genußscheinen, deren Anschaffung nach § 18 Abs. 1 Z 8 begünstigt war, für die Zeit der Hinterlegung bei einer österreichischen Bank;

2.

Gewinnanteile auf Grund offener Ausschüttungen nach § 22 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1966, BGBl. Nr. 156, aus jungen Aktien, deren Anschaffung nach § 18 Abs. 1 Z 8 begünstigt war, soweit der Nennbetrag der Aktien im Sonderausgabenhöchstbetrag des Anschaffungsjahres Deckung gefunden hat. Die Befreiung gilt für die Zeit der Hinterlegung bei einer inländischen Bank, längstens für zehn Jahre ab dem Ende des Anschaffungsjahres;

3.

Gewinnanteile des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft oder eines stillen Gesellschafters auf Grund von Beteiligungen im Sinne des § 23b Abs. 2 für die Zeit der treuhändigen Verwaltung;

Abkürzung

EStG 1972

Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)

Kapitalvermögen

(§ 2 Abs. 3 Z 5)

§ 27. (1) Einkünfte aus Kapitalvermögen sind:

1.

Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie aus Genußrechten und aus Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der jeweils geltenden Fassung,

2.

Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als

stiller Gesellschafter,

3.

Zinsen aus Hypotheken. Bei Tilgungshypotheken ist nur der Teil

der Zahlung steuerpflichtig, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt,

4.

Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen, Guthaben bei Kreditinstituten oder aus Ergänzungskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

5.

Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen.

(2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch:

1.

Besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den im Abs. 1 bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden, weiters nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung,

2.

Einkünfte aus der Veräußerung von Dividendenscheinen,

Zinsscheinen und sonstigen Ansprüchen, wenn die dazugehörigen Aktien, Schuldverschreibungen oder sonstigen Anteile nicht veräußert werden,

3.

bei der Veräußerung einer Beteiligung an einem Handelsgewerbe

als stiller Gesellschafter der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös, höchstens den seinerzeitigen Anschaffungskosten, und dem durch steuerlich wirksame Verluste herabgeminderten Einlagenstand.

(3) Soweit Einkünfte der im Abs. 1 und 2 bezeichneten Art zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.

(4) Zinsen aus Spareinlagen und laufenden Guthaben bei österreichischen Kreditinstituten, die zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, sind nur insoweit steuerpflichtig, als sie insgesamt den Betrag von 10 000 S jährlich übersteigen.

(5) Zinsen aus auf Inhaber lautenden Teilschuldverschreibungen inländischer Schuldner, die zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, sind bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen (§ 1 Abs. 1) nur insoweit steuerpflichtig, als der Nennbetrag der in einem Kalenderjahr erworbenen Teilschuldverschreibungen 100 000 S übersteigt. Den Teilschuldverschreibungen sind Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen gleichgestellt. Voraussetzung ist, daß die genannten Wertpapiere in Schillingwährung begeben und im Jahr ihrer Begebung (Ausgabe) bei einem österreichischen Kreditinstitut erworben werden und mit einer mittleren Laufzeit im Sinne des § 107 Abs. 1 von mindestens acht Jahren ausgestattet sind.

(6) Steuerfrei sind

1.

Ausschüttungen aus Genußscheinen, deren Anschaffung nach § 18 Abs. 1 Z 8 begünstigt war, für die Zeit der Hinterlegung bei einem österreichischen Kreditinstitut;

2.

Gewinnanteile auf Grund offener Ausschüttungen nach § 22 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1966, BGBl. Nr. 156, aus jungen Aktien, deren Anschaffung nach § 18 Abs. 1 Z 8 begünstigt war, soweit der Nennbetrag der Aktien im Sonderausgabenhöchstbetrag des Anschaffungsjahres Deckung gefunden hat. Die Befreiung gilt für die Zeit der Hinterlegung bei einem inländischen Kreditinstitut, längstens für zehn Jahre ab dem Ende des Anschaffungsjahres;

3.

Gewinnanteile des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft oder eines stillen Gesellschafters auf Grund von Beteiligungen im Sinne des § 23b Abs. 2 für die Zeit der treuhändigen Verwaltung;

der stille Gesellschafter gilt dabei in dem Ausmaß am Unternehmen beteiligt, das sich aus dem Verhältnis seiner Einlage zum Wert des Beteiligungsunternehmens ergibt. Die Gewinnanteile sind insoweit steuerfrei, als sie zusammen mit Gewinnanteilen in Sinne des § 23b im Veranlagungszeitraum insgesamt nicht mehr als 50 000 S betragen.

§ 23b Abs. 3 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die steuerfrei gelassenen Gewinnanteile als Einkünfte aus Kapitalvermögen nachzuversteuern sind.

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)

Vermietung und Verpachtung

(§ 2 Abs. 3 Z. 6)

§ 28. (1) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind:

1.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen,

2.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen,

3.

Einkünfte aus der überlassung von Rechten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit oder aus der Gestaltung der Verwertung von Rechten, insbesondere aus der Einräumung der Werknutzung (Werknutzungsbewilligung, Werknutzungsrecht) im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, und aus der überlassung von gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Berechtigungen oder aus der Gestattung der Verwertung solcher Rechte,

4.

Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungserlös von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinse sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.

(2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind Werbungskosten, die für die Erhaltung von Gebäuden aufgewendet werden und die nicht regelmäßig jährlich erwachsenen (Großreparaturen), auf Antrag gleichmäßig auf zehn Jahre zu verteilen. Aufwendungen für Verbesserungen an Wohnhäusern und in Klein- oder Mittelwohnungen sind auf Antrag gleichmäßig auf zehn Jahre zu verteilen, wenn hiefür Annuitätenzuschüsse auf Grund der Bestimmungen des Wohnungsverbesserungsgesetzes, BGBl. Nr. 426/1969, gewährt werden.

(3) Einkünfte der im Abs. 1 bezeichneten Art sind den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 5 zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

Bezugszeitraum: Abs. 3 und 4:

ab 1. 1. 1975 (Veranlagungsjahr 1975)

Art. V Z 1 BGBl. Nr. 409/1974.

Vermietung und Verpachtung

(§ 2 Abs. 3 Z. 6)

§ 28. (1) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind:

1.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen,

2.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen,

3.

Einkünfte aus der Überlassung von Rechten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit oder aus der Gestaltung der Verwertung von Rechten, insbesondere aus der Einräumung der Werknutzung (Werknutzungsbewilligung, Werknutzungsrecht) im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, und aus der Überlassung von gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Berechtigungen oder aus der Gestattung der Verwertung solcher Rechte,

4.

Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungserlös von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinse sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.

(2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind Werbungskosten, die für die Erhaltung von Gebäuden aufgewendet werden und die nicht regelmäßig jährlich erwachsenen (Großreparaturen), auf Antrag gleichmäßig auf zehn Jahre zu verteilen. Aufwendungen für Verbesserungen an Wohnhäusern und in Klein- oder Mittelwohnungen sind auf Antrag gleichmäßig auf zehn Jahre zu verteilen, wenn hiefür Annuitätenzuschüsse auf Grund der Bestimmungen des Wohnungsverbesserungsgesetzes, BGBl. Nr. 426/1969, gewährt werden.

(3) Übersteigen bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die nach mietrechtlichen Vorschriften verrechnungspflichtigen Einnahmen aus der Vermietung eines Grundstückes (Gebäudes) sämtliche mit diesem Grundstück (Gebäude) in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Werbungskosten, so bleibt der übersteigende Betrag auf Antrag zunächst steuerfrei. Voraussetzung ist, daß die verrechnungspflichtigen Einnahmen in der nach mietrechtlichen Vorschriften gebotenen Abrechnung der Mietzinsreserve ausgewiesen werden. Übersteigen in einem der auf das Jahr der Bildung des steuerfreien Betrages folgenden sechs Jahre die Werbungskosten im Sinne des ersten Satzes sämtliche mit dem betreffenden Grundstück in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden verrechnungspflichtigen Einnahmen, so ist der übersteigende Betrag mit den für die Vorjahre gebildeten steuerfreien Beträgen zu verrechnen; hiebei ist mit dem für das zeitlich am weitesten zurückliegende Jahr gebildeten steuerfreien Betrag zu beginnen. Steuerfreie Beträge, die nicht innerhalb von sechs Jahren nach ihrer Bildung auf diese Weise verrechnet wurden, erhöhen im sechsten Jahr nach ihrer Bildung die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Begünstigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die steuerfreien Beträge in einer mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegten Aufzeichnung ausgewiesen sind. Aus der Aufzeichnung muß die Höhe der steuerfreien Beträge, ihre Berechnung und ihre Verwendung klar ersichtlich sein. Wurde diese Aufzeichnung nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ein steuerfreier Betrag abgesetzt worden ist, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage der Aufzeichnung zu setzen.

(4) Einkünfte der im Abs. 1 bezeichneten Art sind den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 5 zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

Abkürzung

EStG 1972

Bezugszeitraum: Abs. 2 und 3:

ab 1.1.1982 (Veranlagungsjahr 1982)

§ 58 Abs. 2 BGBl. Nr. 520/1981

Vermietung und Verpachtung

(§ 2 Abs. 3 Z 6)

§ 28. (1) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind:

1.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen,

2.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen,

3.

Einkünfte aus der Überlassung von Rechten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit oder aus der Gestaltung der Verwertung von Rechten, insbesondere aus der Einräumung der Werknutzung (Werknutzungsbewilligung, Werknutzungsrecht) im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, und aus der Überlassung von gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Berechtigungen oder aus der Gestattung der Verwertung solcher Rechte,

4.

Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungserlös von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinse sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.

(2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind folgende Aufwendungen auf Antrag gleichmäßig auf zehn Jahre zu verteilen:

1.

Aufwendungen, die für die Erhaltung von Gebäuden aufgewendet werden und die nicht regelmäßig jährlich erwachsen (Großreparaturen),

2.

Aufwendungen für Verbesserungen an Wohnhäusern und in Klein- oder Mittelwohnungen, wenn hiefür Annuitätenzuschüsse auf Grund der Bestimmungen des Wohnungsverbesserungsgesetzes, BGBl. Nr. 426/1969, gewährt werden,

3.

sonstige Aufwendungen im Sinne der §§ 3 und 4 des Mietrechtsgesetzes in Gebäuden, die den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes über die Verwendung der Hauptmietzinse unterliegen,

4.

der Ersatz von Aufwendungen gemäß § 10 des Mietrechtsgesetzes.

Im Falle der Übertragung des Gebäudes auf eine andere Person geht das Recht, die noch nicht geltend gemachten Zehntelbeträge als Werbungskosten abzusetzen, verloren. Im Falle des Todes des Steuerpflichtigen geht das Recht, die noch nicht geltend gemachten Zehntelbeträge im Sinne der Z 1 als Werbungskosten abzusetzen, auf den Gesamtrechtsnachfolger über, wenn der Gesamtrechtsnachfolger der Bemessung der Absetzung für Abnutzung für das erworbene Gebäude den Einheitswert im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b zugrunde legt.

(3) Übersteigen bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die nach mietrechtlichen Vorschriften verrechnungspflichtigen Einnahmen aus der Vermietung eines Grundstückes (Gebäudes) sowie die zur Deckung von Aufwendungen nach § 10 Mietrechtsgesetz vereinnahmten Beträge sämtliche mit diesem Grundstück (Gebäude) in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Werbungskosten, so bleibt der übersteigende Betrag auf Antrag zunächst steuerfrei. Voraussetzung ist, daß die verrechnungspflichtigen Einnahmen in der nach mietrechtlichen Vorschriften gebotenen Abrechnung der Mietzinsreserve oder der Erhaltungsbeiträge ausgewiesen werden. Übersteigen in einem der auf das Jahr der Bildung des steuerfreien Betrages folgenden neun Jahre die Werbungskosten im Sinne des ersten Satzes die Einnahmen im Sinne des ersten Satzes, so ist der übersteigende Betrag mit den für die Vorjahre gebildeten steuerfreien Beträgen zu verrechnen; hiebei ist mit dem für das zeitlich am weitesten zurückliegende Jahr gebildeten steuerfreien Betrag zu beginnen. Steuerfreie Beträge, die nicht innerhalb von neun Jahren nach ihrer Bildung auf diese Weise verrechnet wurden, erhöhen im neunten Jahr nach ihrer Bildung die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Begünstigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die steuerfreien Beträge in einer mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegten Aufzeichnung ausgewiesen sind. Aus der Aufzeichnung muß die Höhe der steuerfreien Beträge, ihre Berechnung und ihre Verwendung klar ersichtlich sein. Wurde diese Aufzeichnung nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ein steuerfreier Betrag abgesetzt worden ist, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage der Aufzeichnung zu setzen.

(4) Einkünfte der im Abs. 1 bezeichneten Art sind den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 5 zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

Abkürzung

EStG 1972

Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 3:

ab 1.1.1982 (Veranlagungsjahr 1982)

Abschn. I Art. II Z 3 BGBl. Nr. 570/1982

Vermietung und Verpachtung

(§ 2 Abs. 3 Z 6)

§ 28. (1) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind:

1.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen,

2.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen,

3.

Einkünfte aus der Überlassung von Rechten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit oder aus der Gestaltung der Verwertung von Rechten, insbesondere aus der Einräumung der Werknutzung (Werknutzungsbewilligung, Werknutzungsrecht) im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, und aus der Überlassung von gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Berechtigungen oder aus der Gestattung der Verwertung solcher Rechte,

4.

Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungserlös von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinse sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.

(2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind folgende Aufwendungen auf Antrag gleichmäßig auf zehn Jahre zu verteilen:

1.

Aufwendungen, die für die Erhaltung von Gebäuden aufgewendet werden und die nicht regelmäßig jährlich erwachsen (Großreparaturen),

2.

Aufwendungen für Verbesserungen an Wohnhäusern und in Klein- oder Mittelwohnungen, wenn hiefür Annuitätenzuschüsse auf Grund der Bestimmungen des Wohnungsverbesserungsgesetzes, BGBl. Nr. 426/1969, gewährt werden,

3.

sonstige Aufwendungen im Sinne der §§ 3 bis 5 des Mietrechtsgesetzes in Gebäuden, die den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes über die Verwendung der Hauptmietzinse unterliegen,

4.

der Ersatz von Aufwendungen gemäß § 10 des Mietrechtsgesetzes.

Im Falle der Übertragung des Gebäudes auf eine andere Person geht das Recht, die noch nicht geltend gemachten Zehntelbeträge als Werbungskosten abzusetzen, verloren. Im Falle des Todes des Steuerpflichtigen geht das Recht, die noch nicht geltend gemachten Zehntelbeträge im Sinne der Z 1 als Werbungskosten abzusetzen, auf den Gesamtrechtsnachfolger über, wenn der Gesamtrechtsnachfolger der Bemessung der Absetzung für Abnutzung für das erworbene Gebäude den Einheitswert im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b zugrunde legt.

(3) Übersteigen bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die nach mietrechtlichen Vorschriften verrechnungspflichtigen Einnahmen aus der Vermietung eines Grundstückes (Gebäudes) sowie die zur Deckung von Aufwendungen nach § 10 Mietrechtsgesetz vereinnahmten Beträge sämtliche mit diesem Grundstück (Gebäude) in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Werbungskosten, so bleibt der übersteigende Betrag auf Antrag zunächst steuerfrei. Voraussetzung ist, daß die verrechnungspflichtigen Einnahmen in der nach mietrechtlichen Vorschriften gebotenen Abrechnung der Mietzinsreserve oder der Erhaltungsbeiträge ausgewiesen werden. Übersteigen in einem der auf das Jahr der Bildung des steuerfreien Betrages folgenden neun Jahre die Werbungskosten im Sinne des ersten Satzes die Einnahmen im Sinne des ersten Satzes, so ist der übersteigende Betrag mit den für die Vorjahre gebildeten steuerfreien Beträgen zu verrechnen; hiebei ist mit dem für das zeitlich am weitesten zurückliegende Jahr gebildeten steuerfreien Betrag zu beginnen. Steuerfreie Beträge, die nicht innerhalb von neun Jahren nach ihrer Bildung auf diese Weise verrechnet wurden, erhöhen im neunten Jahr nach ihrer Bildung die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Begünstigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die steuerfreien Beträge in einer mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegten Aufzeichnung ausgewiesen sind. Aus der Aufzeichnung muß die Höhe der steuerfreien Beträge, ihre Berechnung und ihre Verwendung klar ersichtlich sein. Wurde diese Aufzeichnung nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ein steuerfreier Betrag abgesetzt worden ist, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage der Aufzeichnung zu setzen.

(4) Einkünfte der im Abs. 1 bezeichneten Art sind den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 5 zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

Abkürzung

EStG 1972

Vermietung und Verpachtung

(§ 2 Abs. 3 Z 6)

§ 28. (1) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind:

1.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen,

2.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen,

3.

Einkünfte aus der Überlassung von Rechten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit oder aus der Gestaltung der Verwertung von Rechten, insbesondere aus der Einräumung der Werknutzung (Werknutzungsbewilligung, Werknutzungsrecht) im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, und aus der Überlassung von gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Berechtigungen oder aus der Gestattung der Verwertung solcher Rechte,

4.

Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungserlös von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinse sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.

(2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind folgende Aufwendungen auf Antrag gleichmäßig auf zehn Jahre zu verteilen:

1.

Aufwendungen, die für die Erhaltung von Gebäuden aufgewendet werden und die nicht regelmäßig jährlich erwachsen (Großreparaturen),

2.

Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen, wenn hiefür Darlehen oder Zuschüsse auf Grund des Wohnhaussanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 483/1984, oder Darlehen auf Grund des Startwohnungsgesetzes, BGBl. Nr. 264/1982, gewährt werden,

3.

sonstige Aufwendungen im Sinne der §§ 3 bis 5 des Mietrechtsgesetzes in Gebäuden, die den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes über die Verwendung der Hauptmietzinse unterliegen,

4.

der Ersatz von Aufwendungen gemäß § 10 des Mietrechtsgesetzes.

Im Falle der Übertragung des Gebäudes auf eine andere Person geht das Recht, die noch nicht geltend gemachten Zehntelbeträge als Werbungskosten abzusetzen, verloren. Im Falle des Todes des Steuerpflichtigen geht das Recht, die noch nicht geltend gemachten Zehntelbeträge im Sinne der Z 1 als Werbungskosten abzusetzen, auf den Gesamtrechtsnachfolger über, wenn der Gesamtrechtsnachfolger der Bemessung der Absetzung für Abnutzung für das erworbene Gebäude den Einheitswert im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b zugrunde legt.

(3) Übersteigen bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die nach mietrechtlichen Vorschriften verrechnungspflichtigen Einnahmen aus der Vermietung eines Grundstückes (Gebäudes) sowie die zur Deckung von Aufwendungen nach § 10 Mietrechtsgesetz vereinnahmten Beträge sämtliche mit diesem Grundstück (Gebäude) in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Werbungskosten, so bleibt der übersteigende Betrag auf Antrag zunächst steuerfrei. Voraussetzung ist, daß die verrechnungspflichtigen Einnahmen in der nach mietrechtlichen Vorschriften gebotenen Abrechnung der Mietzinsreserve oder der Erhaltungsbeiträge ausgewiesen werden. Übersteigen in einem der auf das Jahr der Bildung des steuerfreien Betrages folgenden neun Jahre die Werbungskosten im Sinne des ersten Satzes die Einnahmen im Sinne des ersten Satzes, so ist der übersteigende Betrag mit den für die Vorjahre gebildeten steuerfreien Beträgen zu verrechnen; hiebei ist mit dem für das zeitlich am weitesten zurückliegende Jahr gebildeten steuerfreien Betrag zu beginnen. Steuerfreie Beträge, die nicht innerhalb von neun Jahren nach ihrer Bildung auf diese Weise verrechnet wurden, erhöhen im neunten Jahr nach ihrer Bildung die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Begünstigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die steuerfreien Beträge in einer mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegten Aufzeichnung ausgewiesen sind. Aus der Aufzeichnung muß die Höhe der steuerfreien Beträge, ihre Berechnung und ihre Verwendung klar ersichtlich sein. Wurde diese Aufzeichnung nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ein steuerfreier Betrag abgesetzt worden ist, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage der Aufzeichnung zu setzen.

(4) Einkünfte der im Abs. 1 bezeichneten Art sind den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 5 zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

Abkürzung

EStG 1972

Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 3:

ab 1.1.1988 (Veranlagungsjahr 1988)

Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 606/1987

Abs. 2 Z 1 bis Z 3 ist im Veranlagungsjahr 1988

mit folgender Maßgabe anzuwenden:

Art. I Z 6, BGBl. Nr. 405/1988

Ende des Bezugszeitraums: 31.12.1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)

Vermietung und Verpachtung

(§ 2 Abs. 3 Z 6)

§ 28. (1) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind:

1.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen,

2.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen,

3.

Einkünfte aus der Überlassung von Rechten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit oder aus der Gestaltung der Verwertung von Rechten, insbesondere aus der Einräumung der Werknutzung (Werknutzungsbewilligung, Werknutzungsrecht) im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, und aus der Überlassung von gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Berechtigungen oder aus der Gestattung der Verwertung solcher Rechte,

4.

Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungserlös von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinse sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.

(2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind folgende Aufwendungen auf Antrag gleichmäßig auf zehn Jahre zu verteilen:

1.

Aufwendungen, die für die Erhaltung von Gebäuden aufgewendet werden und die nicht regelmäßig jährlich erwachsen (Großreparaturen),

2.

Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen, wenn hiefür Darlehen oder Zuschüsse auf Grund des Wohnhaussanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 483/1984, oder Darlehen auf Grund des Startwohnungsgesetzes, BGBl. Nr. 264/1982, gewährt werden,

3.

sonstige Aufwendungen im Sinne der §§ 3 bis 5 des Mietrechtsgesetzes in Gebäuden, die den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes über die Verwendung des Hauptmietzinses unterliegen, weiters Assanierungsaufwendungen nach Maßgabe des § 38 Abs. 2 des Stadterneuerungsgesetzes, BGBl. Nr. 287/1974, in der jeweils geltenden Fassung, des Artikels IV des Bundesgesetzes über die Änderung mietrechtlicher Vorschriften und über Mietzinsbeihilfen, BGBl. Nr. 409/1974, in der jeweils geltenden Fassung und des § 19 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 167/1978, in der jeweils geltenden Fassung,

4.

der Ersatz von Aufwendungen gemäß § 10 des Mietrechtsgesetzes.

Im Falle der Übertragung des Gebäudes auf eine andere Person geht das Recht, die noch nicht geltend gemachten Zehntelbeträge als Werbungskosten abzusetzen, verloren. Im Falle des Todes des Steuerpflichtigen geht das Recht, die noch nicht geltend gemachten Zehntelbeträge im Sinne der Z 1 als Werbungskosten abzusetzen, auf den Gesamtrechtsnachfolger über, wenn der Gesamtrechtsnachfolger der Bemessung der Absetzung für Abnutzung für das erworbene Gebäude den Einheitswert im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b zugrunde legt.

(3) Übersteigen bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die nach mietrechtlichen Vorschriften verrechnungspflichtigen Einnahmen aus der Vermietung eines Grundstückes (Gebäudes) sowie die zur Deckung von Aufwendungen nach § 10 Mietrechtsgesetz vereinnahmten Beträge sämtliche mit diesem Grundstück (Gebäude) in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Werbungskosten, so bleibt der übersteigende Betrag auf Antrag zunächst steuerfrei. Voraussetzung ist, daß die verrechnungspflichtigen Einnahmen in der nach mietrechtlichen Vorschriften gebotenen Abrechnung der Mietzinsreserve oder der Erhaltungsbeiträge ausgewiesen werden. Übersteigen in einem der auf das Jahr der Bildung des steuerfreien Betrages folgenden neun Jahre die Werbungskosten im Sinne des ersten Satzes die Einnahmen im Sinne des ersten Satzes, so ist der übersteigende Betrag mit den für die Vorjahre gebildeten steuerfreien Beträgen zu verrechnen; hiebei ist mit dem für das zeitlich am weitesten zurückliegende Jahr gebildeten steuerfreien Betrag zu beginnen. Steuerfreie Beträge, die nicht innerhalb von neun Jahren nach ihrer Bildung auf diese Weise verrechnet wurden, erhöhen im neunten Jahr nach ihrer Bildung die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Begünstigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die steuerfreien Beträge in einer mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegten Aufzeichnung ausgewiesen sind. Aus der Aufzeichnung muß die Höhe der steuerfreien Beträge, ihre Berechnung und ihre Verwendung klar ersichtlich sein. Wurde diese Aufzeichnung nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ein steuerfreier Betrag abgesetzt worden ist, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage der Aufzeichnung zu setzen.

(4) Einkünfte der im Abs. 1 bezeichneten Art sind den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 5 zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)

Sonstige Einkünfte

(§ 2 Abs. 3 Z. 7)

§ 29. Sonstige Einkünfte sind:

1.

Wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 6 gehören. Werden die Bezüge freiwillig oder an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person gewährt, so sind sie dem Empfänger nicht zuzurechnen. Werden die wiederkehrenden Bezüge als Gegenleistung für die übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, so sind sie nur insoweit steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten Beträge den auf den Zeitpunkt der übertragung kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (§ 16 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955) übersteigt,

2.

Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften im Sinne der §§ 30 und 31,

3.

Einkünfte aus Leistungen, wie insbesondere Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z. 1 bis 6)noch zu den Einkünften im Sinne der Z. 1, 2 oder 4 gehören. Solche Einkünfte sind nicht steuerpflichtig, wenn sie im Kalenderjahr weniger als 2000 S betragen. übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei der Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden (§ 2 Abs. 2),

4.

Funktionsgebühren der Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften (§ 16 Abs. 5 und 6).

Bezugszeitraum: Z 3:

ab 1. 1. 1975 (Veranlagungsjahr 1975)

Art. II Abs. 1 Z 1 BGBl. Nr. 469/1974.

Sonstige Einkünfte

(§ 2 Abs. 3 Z. 7)

§ 29. Sonstige Einkünfte sind:

1.

Wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 6 gehören. Werden die Bezüge freiwillig oder an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person gewährt, so sind sie dem Empfänger nicht zuzurechnen. Werden die wiederkehrenden Bezüge als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, so sind sie nur insoweit steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten Beträge den auf den Zeitpunkt der Übertragung kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (§ 16 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955) übersteigt,

2.

Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften im Sinne der §§ 30 und 31,

3.

Einkünfte aus Leistungen, wie insbesondere Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z. 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Z. 1, 2 oder 4 gehören. Solche Einkünfte sind nicht steuerpflichtig, wenn sie im Kalenderjahr weniger als 3000 S betragen. Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei der Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden (§ 2 Abs. 2),

4.

Funktionsgebühren der Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften (§ 16 Abs. 5 und 6).

Abkürzung

EStG 1972

Bezugszeitraum: Z 4:

ab 1. 1. 1981 (Veranlagungsjahr 1981)

Art. XI Z 1 BGBl. Nr. 545/1980.

Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)

Sonstige Einkünfte

(§ 2 Abs. 3 Z 7)

§ 29. Sonstige Einkünfte sind:

1.

Wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 6 gehören. Werden die Bezüge freiwillig oder an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person gewährt, so sind sie dem Empfänger nicht zuzurechnen. Werden die wiederkehrenden Bezüge als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, so sind sie nur insoweit steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten Beträge den auf den Zeitpunkt der Übertragung kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (§ 16 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955) übersteigt,

2.

Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften im Sinne der §§ 30 und 31,

3.

Einkünfte aus Leistungen, wie insbesondere Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Z 1, 2 oder 4 gehören. Solche Einkünfte sind nicht steuerpflichtig, wenn sie im Kalenderjahr weniger als 3000 S betragen. Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei der Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden (§ 2 Abs. 2),

4.

Funktionsgebühren der Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften.

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)

Spekulationsgeschäfte

§ 30. (1) Spekulationsgeschäfte sind:

1.

Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung beträgt:

a)

Bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen, nicht mehr als fünf Jahre,

b)

bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren, nicht mehr als ein Jahr,

2.

Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb.

(2) Außer Ansatz bleiben die Einkünfte aus der Veräußerung von:

1.

Schuldverschreibungen von Schuldnern, die Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland haben, ausgenommen Wandelschuldverschreibungen und Gewinnschuldverschreibungen,

2.

Forderungen, die in ein inländisches öffentliches Schuldbuch eingetragen sind.

(3) Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor,

1.

soweit die Einkünfte aus den Veräußerungsgeschäften zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 6 gehören,

2.

wenn Grundstücke im Wege eines Enteignungsverfahrens oder freiwillig zur Abwendung eines nachweisbar unmittelbar drohenden Enteignungsverfahrens veräußert werden.

(4) Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften ergeben sich als der Unterschied zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn die gesamten aus Spekulationsgeschäften erzielten Einkünfte im Kalenderjahr weniger als 6000 S betragen. Führen die Spekulationsgeschäfte in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, so ist dieser nicht ausgleichsfähig (§ 2 Abs. 2).

Abkürzung

EStG 1972

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 1 lit. a:

ab 1. 1. 1982 (Veranlagungsjahr 1982)

§ 58 Abs. 2 BGBl. Nr. 520/1981.

Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)

Spekulationsgeschäfte

§ 30. (1) Spekulationsgeschäfte sind:

1.

Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung beträgt:

a)

Bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen, nicht mehr als fünf Jahre. Für Grundstücke, bei denen innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Anschaffung vom Recht einer Zehntelabsetzung im Sinne des § 28 Abs. 2 Z 1 bis 3 Gebrauch gemacht wird, verlängert sich die Frist im Sinne des ersten Satzes auf zehn Jahre.

b)

bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren, nicht mehr als ein Jahr,

2.

Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb.

(2) Außer Ansatz bleiben die Einkünfte aus der Veräußerung von:

1.

Schuldverschreibungen von Schuldnern, die Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland haben, ausgenommen Wandelschuldverschreibungen und Gewinnschuldverschreibungen,

2.

Forderungen, die in ein inländisches öffentliches Schuldbuch eingetragen sind.

(3) Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor,

1.

soweit die Einkünfte aus den Veräußerungsgeschäften zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 6 gehören,

2.

wenn Grundstücke im Wege eines Enteignungsverfahrens oder freiwillig zur Abwendung eines nachweisbar unmittelbar drohenden Enteignungsverfahrens veräußert werden.

(4) Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften ergeben sich als der Unterschied zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn die gesamten aus Spekulationsgeschäften erzielten Einkünfte im Kalenderjahr weniger als 6000 S betragen. Führen die Spekulationsgeschäfte in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, so ist dieser nicht ausgleichsfähig (§ 2 Abs. 2).

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)

Veräußerung wesentlicher Beteiligungen

§ 31. (1) Zu den sonstigen Einkünften gehören die Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteiles an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft zu mehr als 25 v. H. beteiligt war und der veräußerte Anteil 1 v. H. des Grund- oder Stammkapitals der Gesellschaft übersteigt. Eine solche Beteiligung liegt auch dann vor, wenn der Veräußerer mittelbar, zum Beispiel durch Treuhänder oder durch eine Kapitalgesellschaft, beteiligt war.

(2) Zu den Einkünften im Sinne des Abs. 1 gehört auch der Gewinn, den der Gesellschafter bei Auflösung der Kapitalgesellschaft erhält.

(3) Die Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen ergeben sich als der Unterschied zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. Diese Einkünfte sind nur insoweit steuerpflichtig, als sie bei Veräußerung der gesamten Beteiligung den Betrag von 60.000 S, bei Veräußerung eines Teiles der Beteiligung den entsprechenden Teil von 60.000 S übersteigen.

(4) Die Einkommensteuer, die auf die Veräußerung von Beteiligungen entfällt, wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft innerhalb der letzten drei Jahre vor der Veräußerung erworben und infolge des Erwerbes Erbschaftssteuer entrichtet hat.

(5) Verluste, die bei der Veräußerung von Beteiligungen entstanden sind, sind nicht ausgleichsfähig (§ 2 Abs. 2).

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, soweit die veräußerte Beteiligung zu einem Betriebsvermögen gehört oder wenn es sich um ein Spekulationsgeschäft (§ 30) handelt.

Abkürzung

EStG 1972

Bezugszeitraum: Abs. 3:

ab 1. 1. 1975 (Veranlagungsjahr 1975)

Art. II Abs. 1 Z 1 BGBl. Nr. 469/1974.

Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)

Veräußerung wesentlicher Beteiligungen

§ 31. (1) Zu den sonstigen Einkünften gehören die Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteiles an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft zu mehr als 25 v. H. beteiligt war und der veräußerte Anteil 1 v. H. des Grund- oder Stammkapitals der Gesellschaft übersteigt. Eine solche Beteiligung liegt auch dann vor, wenn der Veräußerer mittelbar, zum Beispiel durch Treuhänder oder durch eine Kapitalgesellschaft, beteiligt war.

(2) Zu den Einkünften im Sinne des Abs. 1 gehört auch der Gewinn, den der Gesellschafter bei Auflösung der Kapitalgesellschaft erhält.

(3) Die Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen ergeben sich als der Unterschied zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. Diese Einkünfte sind nur insoweit steuerpflichtig, als sie bei Veräußerung der gesamten Beteiligung den Betrag von 100.000 S, bei Veräußerung eines Teiles der Beteiligung den entsprechenden Teil von 100.000 S übersteigen.

(4) Die Einkommensteuer, die auf die Veräußerung von Beteiligungen entfällt, wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft innerhalb der letzten drei Jahre vor der Veräußerung erworben und infolge des Erwerbes Erbschaftssteuer entrichtet hat.

(5) Verluste, die bei der Veräußerung von Beteiligungen entstanden sind, sind nicht ausgleichsfähig (§ 2 Abs. 2).

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, soweit die veräußerte Beteiligung zu einem Betriebsvermögen gehört oder wenn es sich um ein Spekulationsgeschäft (§ 30) handelt.

Abkürzung

EStG 1972

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)

Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)

Gemeinsame Vorschriften

§ 32. Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 gehören auch:

1.

Entschädigungen, die gewährt werden

a)

als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder

b)

für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche oder

c)

für die Aufgabe von Bestandrechten, sofern der Bestandgegenstand enteignet wird oder seine Enteignung nachweisbar unmittelbar droht, oder

d)

für die Aufgabe von Bestandrechten, deren zwangsweise Auflösung im Hinblick auf die künftige Verwendung des Bestandgegenstandes für einen Zweck, für den Enteignungsrechte in Anspruch genommen werden könnten, nachweisbar unmittelbar droht,

2.

Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen.

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)

III. TARIF

Steuersätze, Steuergruppen und Steuerabsetzbeträge

§ 33. (1) Die Einkommensteuer von dem zu versteuernden Einkommen

beträgt jährlich

für die ersten 25.000 S................20 v. H.

für die weiteren 25.000 S................25 v. H.

für die weiteren 30.000 S................30 v. H.

für die weiteren 40.000 S................35 v. H.

für die weiteren 40.000 S................40 v. H.

für die weiteren 40.000 S................44 v. H.

für die weiteren 40.000 S................48 v. H.

für die weiteren 40.000 S................52 v. H.

für die weiteren 220.000 S................55 v. H.

für die weiteren 500.000 S................58 v. H.

für die weiteren 500.000 S................60 v. H.

für alle weiteren Beträge......................62 v. H.

Wenn das Einkommen nicht durch 100 S teilbar ist, so sind Restbeträge bis einschließlich 50 S zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 50 S als volle 100 S zu rechnen.

(2) Die Steuersätze des Abs. 1 sind auf Steuerpflichtige anzuwenden, die in die Steuergruppe B fallen. Für Steuerpflichtige, die in die Steuergruppe A fallen, erhöhen sich diese Steuersätze um 19 v. H. der Sätze, dürfen aber insgesamt 62 v. H. nicht übersteigen.

(3) In die Steuergruppe A fallen Personen, die nicht in die Steuergruppe B fallen.

(4) In die Steuergruppe B fallen:

1.

Personen, die zu Beginn des Veranlagungszeitraumes oder mindestens vier Monate im Veranlagungszeitraum verheiratet waren,

3.

Personen, denen mindestens ein Kinderabsetzbetrag zusteht oder auf Antrag gewährt wird,

4.

Vollwaisen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich in Ausbildung für einen Beruf befinden. Die Voraussetzungen müssen im Veranlagungszeitraum gleichzeitig mindestens vier Monate bestanden haben,

5.

verwitwete oder geschiedene Personen, aus deren Ehe ein Kind hervorgegangen ist,

6.

Personen, die ein Kind lebend geboren haben, sowie Personen, solange sie für ein außereheliches Kind überwiegend sorgen.

(5) Dem Steuerpflichtigen steht ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag in Höhe von 4000 S jährlich zu.

(6) Ein Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von 1500 S jährlich steht jedem verheirateten Steuerpflichtigen, der in die Steuergruppe B fällt, zu, wenn der von ihm nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte entweder keine Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 oder solche Einkünfte von insgesamt nicht mehr als 7000 S jährlich erzielt.

(7) Kinderabsetzbeträge sind unter folgenden Voraussetzungen zu gewähren:

1.

Für minderjährige Kinder, die im Veranlagungszeitraum mindestens vier Monate zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört haben. Zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören die Kinder dann, wenn sie bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter Leitung des Steuerpflichtigen dessen Wohnung teilen oder sich mit seiner Einwilligung außerhalb seiner Wohnung nicht zu Erwerbszwecken, sondern zu Zwecken der Erziehung, Ausbildung oder Pflege im Inland oder Ausland aufhalten,

2.

auf Antrag für volljährige Kinder, wenn die Kinder im Veranlagungszeitraum mindestens vier Monate überwiegend auf Kosten des Steuerpflichtigen erhalten und für einen Beruf ausgebildet worden sind und während dieser Zeit das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben.

3.

Kinder im Sinne der Z. 1 und 2 sind:

a)

Leibliche Kinder und deren Nachkommen,

b)

Stiefkinder und Wahlkinder,

c)

andere als unter lit. a und b fallende minderjährige Personen, die dauernd in dem Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommen sind und von ihm erhalten und erzogen werden, ausgenommen Kostkinder.

4.

Als Kinderabsetzbeträge stehen einem Steuerpflichtigen für

a)

der Steuerpflichtige, dem die andere Hälfte der Kinderabsetzbeträge zusteht, ausdrücklich auf diese verzichtet oder

b)

kein anderer Steuerpflichtige Anspruch auf die andere Hälfte der Kinderabsetzbeträge hat.

(8) Bezieht der Steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die im Wege des Steuerabzuges vom Arbeitslohn zu erfassen sind, so steht ihm ein Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von 1100 S jährlich zu. Wird die nichtselbständige Arbeit im Sinne des ersten Satzes nicht während des ganzen Kalenderjahres ausgeübt, so vermindert sich der Arbeitnehmerabsetzbetrag entsprechend der Anzahl der Kalendermonate, in denen die nichtselbständige Arbeit ausgeübt wurde.

(9) Steuerpflichtigen, die Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 3 oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 4 beziehen, steht ein Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von 1500 S jährlich zu. Der Pensionistenabsetzbetrag kann nur in der Höhe in Abzug gebracht werden, in der er beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigt wurde. Für Einkünfte, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu.

(10) Die Absetzbeträge im Sinne der Abs. 5 bis 9 sind in ihrer Reihenfolge von der sich nach Abs. 1 oder 2 ergebenden Steuer abzuziehen. Sie sind insgesamt nur bis zur Höhe dieser Steuer zu berücksichtigen.

(11) Die Einkommensteuer wird nicht erhoben, wenn sie den Betrag von 100 S nicht übersteigt. übersteigt die Einkommensteuer den Betrag von 100 S, dann wird sie

bis zu einem Betrag von 125 S mit 50 S,

bis zu einem Betrag von 150 S mit 100 S und

bis zu einem Betrag von 175 S mit 150 S

erhoben.

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1975 (Veranlagungsjahr 1975)

Art. II Abs. 1 BGBl. Nr. 469/1974.

III. TARIF

Steuersätze und Steuerabsetzbeträge

§ 33. (1) Die Einkommensteuer von dem zu versteuernden Einkommen

beträgt jährlich

für die ersten 50.000 S................23 v. H.

für die weiteren 50.000 S................28 v. H.

für die weiteren 50.000 S................33 v. H.

für die weiteren 50.000 S................38 v. H.

für die weiteren 40.000 S................43 v. H.

für die weiteren 40.000 S................48 v. H.

für die weiteren 40.000 S................52 v. H.

für die weiteren 180.000 S................55 v. H.

für die weiteren 500.000 S................58 v. H.

für die weiteren 500.000 S................60 v. H.

für alle weiteren Beträge......................62 v. H.

Wenn das Einkommen nicht durch 100 S teilbar ist, so sind Restbeträge bis einschließlich 50 S zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 50 S als volle 100 S zu rechnen.

(2) Dem Steuerpflichtigen steht ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag in Höhe von 4400 S jährlich zu.

(3) Ein Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von 2400 S jährlich steht jedem Steuerpflichtigen, der zu Beginn des Veranlagungszeitraumes oder mindestens vier Monate im Veranlagungszeitraum verheiratet war, zu, wenn der von ihm nicht dauernd getrennt lebende unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatte entweder keine Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 oder solche Einkünfte von insgesamt nicht mehr als 10.000 S jährlich erzielt; hiebei bleiben steuerfreie Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes außer Ansatz.

(4) Kinderabsetzbeträge sind unter folgenden Voraussetzungen zu gewähren:

1.

Für minderjährige Kinder, die im Veranlagungszeitraum mindestens vier Monate zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört haben. Zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören die Kinder dann, wenn sie bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter Leitung des Steuerpflichtigen dessen Wohnung teilen oder sich mit seiner Einwilligung außerhalb seiner Wohnung nicht zu Erwerbszwecken, sondern zu Zwecken der Erziehung, Ausbildung oder Pflege im Inland oder Ausland aufhalten,

2.

auf Antrag für volljährige Kinder, wenn die Kinder im Veranlagungszeitraum mindestens vier Monate überwiegend auf Kosten des Steuerpflichtigen erhalten und für einen Beruf ausgebildet worden sind und während dieser Zeit das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben.

3.

Kinder im Sinne der Z. 1 und 2 sind:

a)

Leibliche Kinder und deren Nachkommen,

b)

Stiefkinder und Wahlkinder,

c)

andere als unter lit. a und b fallende minderjährige Personen, die dauernd in dem Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommen sind und von ihm erhalten und erzogen werden, ausgenommen Kostkinder.

4.

Als Kinderabsetzbeträge stehen einem Steuerpflichtigen für

a)

der Steuerpflichtige, dem die andere Hälfte der Kinderabsetzbeträge zusteht, ausdrücklich auf diese verzichtet oder

b)

kein anderer Steuerpflichtige Anspruch auf die andere Hälfte der Kinderabsetzbeträge hat.

(5) Bezieht der Steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die im Wege des Steuerabzuges vom Arbeitslohn zu erfassen sind, so steht ihm ein Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von 2000 S jährlich zu. Wird die nichtselbständige Arbeit im Sinne des ersten Satzes nicht während des ganzen Kalenderjahres ausgeübt, so vermindert sich der Arbeitnehmerabsetzbetrag entsprechend der Anzahl der Kalendermonate, in denen die nichtselbständige Arbeit ausgeübt wurde.

(6) Steuerpflichtigen, die Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 3 oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 4 beziehen, steht ein Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von 2000 S jährlich zu. Der Pensionistenabsetzbetrag kann nur in der Höhe in Abzug gebracht werden, in der er beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigt wurde. Für Einkünfte, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu.

(7) Die Absetzbeträge im Sinne der Abs. 2 bis 6 sind in ihrer Reihenfolge von der sich nach Abs. 1 ergebenden Steuer abzuziehen. Sie sind insgesamt nur bis zur Höhe dieser Steuer zu berücksichtigen.

(8) Die Einkommensteuer wird nicht erhoben, wenn sie den Betrag von 100 S nicht übersteigt. Übersteigt die Einkommensteuer den Betrag von 100 S, dann wird sie

bis zu einem Betrag von 125 S mit 50 S,

bis zu einem Betrag von 150 S mit 100 S und

bis zu einem Betrag von 175 S mit 150 S

erhoben.

(9) Für die Umrechnung von Einkünften, die Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Zollausschlußgebieten dort in Deutscher Mark erzielen, werden mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen Kurse festgesetzt, die der Kaufkraftparität des österreichischen Schillings, bezogen auf das jeweilige Bundesland, und der Deutschen Mark, bezogen auf das betreffende Zollausschlußgebiet, zum 15. November des vorangegangenen Kalenderjahres entsprechen.

Bezugszeitraum: Abs. 1 bis 4, 7 und 8:

ab 1. 1. 1978 (Veranlagungsjahr 1978)

Art. IV Z 1 BGBl. Nr. 645/1977.

III. TARIF

Steuersätze und Steuerabsetzbeträge

§ 33. (1) Die Einkommensteuer von dem zu versteuernden Einkommen

beträgt jährlich

für die ersten 50.000 S................23 v. H.

für die weiteren 50.000 S................28 v. H.

für die weiteren 50.000 S................33 v. H.

für die weiteren 50.000 S................38 v. H.

für die weiteren 40.000 S................43 v. H.

für die weiteren 40.000 S................48 v. H.

für die weiteren 40.000 S................52 v. H.

für die weiteren 180.000 S................55 v. H.

für die weiteren 500.000 S................58 v. H.

für die weiteren 500.000 S................60 v. H.

für alle weiteren Beträge......................62 v. H.

(2) Wenn das Einkommen nicht durch 100 S teilbar ist, so sind Restbeträge bis einschließlich 50 S zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 50 S als volle 100 S zu rechnen.

(3) Dem Steuerpflichtigen steht ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag in Höhe von 4 400 S jährlich zu.

(4) Ein Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von 2 400 S jährlich steht jedem Steuerpflichtigen, der zu Beginn des Veranlagungszeitraumes oder mindestens vier Monate im Veranlagungszeitraum verheiratet war, zu, wenn der von ihm nicht dauernd getrennt lebende unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatte entweder keine Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 oder solche Einkünfte von insgesamt nicht mehr als 10 000 S jährlich erzielt; hiebei bleiben steuerfreie Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes außer Ansatz.

(5) Bezieht der Steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die im Wege des Steuerabzuges vom Arbeitslohn zu erfassen sind, so steht ihm ein Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von 2000 S jährlich zu. Wird die nichtselbständige Arbeit im Sinne des ersten Satzes nicht während des ganzen Kalenderjahres ausgeübt, so vermindert sich der Arbeitnehmerabsetzbetrag entsprechend der Anzahl der Kalendermonate, in denen die nichtselbständige Arbeit ausgeübt wurde.

(6) Steuerpflichtigen, die Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 3 oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 4 beziehen, steht ein Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von 2000 S jährlich zu. Der Pensionistenabsetzbetrag kann nur in der Höhe in Abzug gebracht werden, in der er beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigt wurde. Für Einkünfte, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu.

(7) Die Absetzbeträge im Sinne der Abs. 3 bis 6 sind in ihrer Reihenfolge von der sich nach Abs. 1 und 2 ergebenden Steuer abzuziehen. Sie sind insgesamt nur bis zur Höhe dieser Steuer zu berücksichtigen.

(8) Die Einkommensteuer wird nicht erhoben, wenn sie den Betrag von 300 S nicht übersteigt. Übersteigt die Einkommensteuer den Betrag von 300 S, dann wird sie

bis zu einem Betrag von 350 S mit 150 S,

bis zu einem Betrag von 400 S mit 200 S und

bis zu einem Betrag von 450 S mit 300 S

erhoben.

(9) Für die Umrechnung von Einkünften, die Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Zollausschlußgebieten dort in Deutscher Mark erzielen, werden mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen Kurse festgesetzt, die der Kaufkraftparität des österreichischen Schillings, bezogen auf das jeweilige Bundesland, und der Deutschen Mark, bezogen auf das betreffende Zollausschlußgebiet, zum 15. November des vorangegangenen Kalenderjahres entsprechen.

Bezugszeitraum: Abs. 3 bis 6:

ab 1. 1. 1979 (Veranlagungsjahr 1979)

Art. II BGBl. Nr. 571/1978.

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