Bundesgesetz vom 24. November 1972 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1972 - EStG 1972)
(6) Wird der Betrieb infolge Todes des Steuerpflichtigen oder deshalb aufgegeben, weil der Steuerpflichtige erwerbsunfähig ist oder die Voraussetzungen für eine Alterspension aus der gesetzlichen Sozialversicherung erfüllt und seine Erwerbstätigkeit einstellt, dann unterbleibt auf Antrag abweichend von Abs. 3 bei Gebäuden, die bis zur Aufgabe des Betriebes vom Steuerpflichtigen in einer Weise genutzt worden sind, daß sie als Wohnsitz der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen waren, hinsichtlich der zum Betriebsvermögen gehörenden Gebäudeteile die Erfassung der stillen Reserven. Voraussetzung ist weiters, daß das Gebäude weder ganz oder zum Teil veräußert noch ganz oder zum Teil einem anderen zur Erzielung betrieblicher Einkünfte überlassen oder überwiegend zur Einkunftserzielung verwendet wird. Dieser Bestimmung ist auf einen Gebäudeteil, auf den stille Rücklagen übertragen wurden oder der für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt war und vorzeitig abgeschrieben wurde, nicht anzuwenden. Wird das Gebäude innerhalb von fünf Jahren nach Aufgabe des Betriebes vom Steuerpflichtigen oder seinem Rechtsnachfolger veräußert, unter Lebenden unentgeltlich übertragen oder zur Einkunftserzielung im Sinne des zweiten Satzes verwendet oder überlassen, dann sind die nicht erfaßten stillen Reserven in diesem Jahr unter Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 37 Abs. 1 zu versteuern.
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Nichtselbständige Arbeit
(§ 2 Abs. 3 Z. 4)
§ 25. (1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind:
Alle Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis,
Bezüge und Vorteile aus betrieblichen Pensions- oder Unterstützungskassen,
Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und gleichartige Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständigen Erwerbstätigen,
Bezüge und Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des Bezügegesetzes und im Sinne des Verfassungsgerichtshofes sowie gleichartige Bezüge und Ruhe(Versorgungs)bezüge, die Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates) und Mitglieder eines Landtages sowie deren Hinterbliebene auf Grund landesgesetzlicher Regelungen erhalten.
(2) Bei den Einkünften im Sinne des Abs. 1 ist es unmaßgeblich, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob sie dem zunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zufließen.
Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 4:
ab 1. 1. 1981 (Veranlagungsjahr 1981)
Art. XI BGBl. Nr. 545/1980.
Nichtselbständige Arbeit
(§ 2 Abs. 3 Z. 4)
§ 25. (1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind:
Alle Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis,
Bezüge und Vorteile aus betrieblichen Pensions- oder Unterstützungskassen,
Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und gleichartige Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständigen Erwerbstätigen,
Bezüge und Ruhe-(Versorgungs-)bezüge im Sinne des Bezügegesetzes, des Verfassungsgerichtshofgesetzes und des Bundesgesetzes über die Errichtung der Volksanwaltschaft sowie gleichartige Bezüge und Ruhe-(Versorgungs-)bezüge, die Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates) und Mitglieder eines Landtages sowie deren Hinterbliebene auf Grund landesgesetzlicher Regelungen erhalten, weiters Bezüge, die Bürgermeister, Vizebürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter) oder Stadträte (amtsführende Gemeinderäte), Bezirksvorsteher (Stellvertreter) der Stadt Wien sowie deren Hinterbliebene auf Grund landesgesetzlicher Regelung erhalten.
(2) Bei den Einkünften im Sinne des Abs. 1 ist es unmaßgeblich, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob sie dem zunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zufließen.
Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 1:
ab 1. 1. 1982 (Veranlagungsjahr 1982)
Abschn. I Art. III Z 1 BGBl. Nr. 620/1981.
Nichtselbständige Arbeit
(§ 2 Abs. 3 Z. 4)
§ 25. (1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind:
Alle Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Als Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis gelten Bezüge und Vorteile von Personen, die an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 2 beteiligt sind, auch dann, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 3) aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlt,
Bezüge und Vorteile aus betrieblichen Pensions- oder Unterstützungskassen,
Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und gleichartige Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständigen Erwerbstätigen,
Bezüge und Ruhe-(Versorgungs-)bezüge im Sinne des Bezügegesetzes, des Verfassungsgerichtshofgesetzes und des Bundesgesetzes über die Errichtung der Volksanwaltschaft sowie gleichartige Bezüge und Ruhe-(Versorgungs-)bezüge, die Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates) und Mitglieder eines Landtages sowie deren Hinterbliebene auf Grund landesgesetzlicher Regelungen erhalten, weiters Bezüge, die Bürgermeister, Vizebürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter) oder Stadträte (amtsführende Gemeinderäte), Bezirksvorsteher (Stellvertreter) der Stadt Wien sowie deren Hinterbliebene auf Grund landesgesetzlicher Regelung erhalten.
(2) Bei den Einkünften im Sinne des Abs. 1 ist es unmaßgeblich, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob sie dem zunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zufließen.
Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 4:
ab 1. 1. 1984 (Veranlagungsjahr 1984)
Art. X BGBl. Nr. 612/1983.
Nichtselbständige Arbeit
(§ 2 Abs. 3 Z. 4)
§ 25. (1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind:
Alle Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Als Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis gelten Bezüge und Vorteile von Personen, die an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 2 beteiligt sind, auch dann, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 3) aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlt,
Bezüge und Vorteile aus betrieblichen Pensions- oder Unterstützungskassen,
Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und gleichartige Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständigen Erwerbstätigen,
Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs )Bezüge im Sinne des Bezügegesetzes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes sowie gleichartige Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs )Bezüge, die Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates) und Mitglieder eines Landtages sowie deren Hinterbliebene auf Grund landesgesetzlicher Regelungen erhalten, weiters Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs )Bezüge, die Bürgermeister, Vizebürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter) oder Stadträte (amtsführende Gemeinderäte), Bezirksvorsteher (Stellvertreter) der Stadt Wien sowie deren Hinterbliebene auf Grund landesgesetzlicher Regelung erhalten.
(2) Bei den Einkünften im Sinne des Abs. 1 ist es unmaßgeblich, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob sie dem zunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zufließen.
Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 3:
ab 1. 7. 1985
Abschn. I Art. III Z 3, BGBl. Nr. 251/1985.
Nichtselbständige Arbeit
(§ 2 Abs. 3 Z. 4)
§ 25. (1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind:
Alle Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Als Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis gelten Bezüge und Vorteile von Personen, die an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 2 beteiligt sind, auch dann, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 3) aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlt,
Bezüge und Vorteile aus betrieblichen Pensions- oder Unterstützungskassen,
Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und gleichartige Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen. Besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung bzw. Höherversicherungspensionen sind nur mit 25 vH zu erfassen,
Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs )Bezüge im Sinne des Bezügegesetzes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes sowie gleichartige Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs )Bezüge, die Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates) und Mitglieder eines Landtages sowie deren Hinterbliebene auf Grund landesgesetzlicher Regelungen erhalten, weiters Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs )Bezüge, die Bürgermeister, Vizebürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter) oder Stadträte (amtsführende Gemeinderäte), Bezirksvorsteher (Stellvertreter) der Stadt Wien sowie deren Hinterbliebene auf Grund landesgesetzlicher Regelung erhalten.
(2) Bei den Einkünften im Sinne des Abs. 1 ist es unmaßgeblich, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob sie dem zunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zufließen.
Aufhebung durch VfGH ohne allgemeine Auswirkung:
Infolge Neufassung des § 25 Abs. 1 Z 3 durch BGBl. Nr. 251/1985 mit
Wirkung ab 1. 7. 1985 ausgezahlte Pensionen (Siehe dort).
Nichtselbständige Arbeit
(§ 2 Abs. 3 Z. 4)
§ 25. (1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind:
Alle Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Als Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis gelten Bezüge und Vorteile von Personen, die an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 2 beteiligt sind, auch dann, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 3) aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlt,
Bezüge und Vorteile aus betrieblichen Pensions- oder Unterstützungskassen,
(Anm.: Aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 351/1984.)
Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs )Bezüge im Sinne des Bezügegesetzes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes sowie gleichartige Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs )Bezüge, die Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates) und Mitglieder eines Landtages sowie deren Hinterbliebene auf Grund landesgesetzlicher Regelungen erhalten, weiters Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs )Bezüge, die Bürgermeister, Vizebürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter) oder Stadträte (amtsführende Gemeinderäte), Bezirksvorsteher (Stellvertreter) der Stadt Wien sowie deren Hinterbliebene auf Grund landesgesetzlicher Regelung erhalten.
(2) Bei den Einkünften im Sinne des Abs. 1 ist es unmaßgeblich, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob sie dem zunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zufließen.
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 3:
ab 1. 1. 1986 (Veranlagungsjahr 1986)
Abschn. I Art. II Z 4, BGBl. Nr. 312/1987.
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
Nichtselbständige Arbeit
(§ 2 Abs. 3 Z 4)
§ 25. (1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind:
Alle Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Als Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis gelten Bezüge und Vorteile von Personen, die an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 2 beteiligt sind, auch dann, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 3) aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlt,
Bezüge und Vorteile aus betrieblichen Pensions- oder Unterstützungskassen,
Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, gleichartige Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen und Pensionen aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht. Besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung bzw. Höherversicherungspensionen sind nur mit 25 vH zu erfassen,
Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs )Bezüge im Sinne
des Bezügegesetzes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes sowie gleichartige Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs)Bezüge, die Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates) und Mitglieder eines Landtages sowie deren Hinterbliebene auf Grund landesgesetzlicher Regelungen erhalten, weiters Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs)Bezüge, die Bürgermeister, Vizebürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter) oder Stadträte (amtsführende Gemeinderäte), Bezirksvorsteher (Stellvertreter) der Stadt Wien sowie deren Hinterbliebene auf Grund landesgesetzlicher Regelung erhalten.
(2) Bei den Einkünften im Sinne des Abs. 1 ist es unmaßgeblich, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob sie dem zunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zufließen.
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallende
Leistungen des Arbeitsgebers
§ 26. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht:
Der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung und der Reinigung der Arbeitskleidung, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt,
der Wert der den Bediensteten von Gebietskörperschaften zur Verfügung gestellten Uniformen,
Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder), und die Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz),
Beträge, die vom Arbeitgeber im betrieblichen Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung des Arbeitnehmers aufgewendet werden; unter den Begriff Ausbildungskosten fallen nicht Vergütungen für die Lehr- und Anlernausbildung,
die Beförderung der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Arbeitgebers, der Ersatz der tatsächlichen Kosten des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln sowie Fahrtkostenzuschüsse auf Grund gesetzlicher Regelungen,
die aus öffentlichen Kassen gezahlten Aufwandsentschädigungen, soweit sie 10 v. H. des laufenden Arbeitslohnes nicht übersteigen, und Reisekostenersätze aus öffentlichen Kassen. Dagegen sind Entschädigungen, die für Verdienstausfall und Zeitverlust gewährt werden, steuerpflichtig. Nicht verrechnungspflichtige Aufwandsentschädigungen und Reisekostenersätze, welche die im § 16 Abs. 4 genannten Personen erhalten, sind nicht gemäß dem ersten Satz zu behandeln, sondern im Rahmen der Bestimmungen des § 16 Abs. 4 als Werbungskosten zu berücksichtigen, soweit sie nicht gemäß § 3 Z. 6 bis 8 steuerfrei sind,
Beträge, die den im privaten Dienst angestellten Personen aus Anlaß einer Dienstreise als Reisewegvergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder), Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen (nach Abzug der durch die Abwesenheit des Arbeitnehmers erzielten Haushaltsersparnisse) nicht übersteigen. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verläßt oder so weit weg von seinem ständigen Wohnort arbeitet, daß ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort nicht zugemutet werden kann. Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes im Sinne obiger Vorschrift der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt).
Kilometergeldern, wenn der Weg der Dienstreise mehr als zwei Kilometer beträgt und die den Bundesbediensteten gewährten Sätze nicht überschritten werden,
Tages- und Nächtigungsgeldern für Inlandsdienstreisen, soweit bei Arbeitnehmern
die folgenden Sätze der
mit einem Bruttojahresarbeitslohn Tagesgelder Nächtigungs-
gelder
Tarif I Tarif II
bis 60.000 S 95 S 75 S 45 S
über 60.000 S bis 80.000 S 110 S 90 S 45 S
über 80.000 S bis 110.000 S 125 S 100 S 60 S
über 110.000 S bis 150.000 S 145 S 115 S 75 S
über 150.000 S 185 S 140 S 75 S
Tages- und Nächtigungsgeldern für Auslandsdienstreisen, soweit diese - entsprechend den in lit. b angeführten Stufen des Bruttojahresarbeitslohnes - die den Bundesbediensteten gewährten Sätze nicht überschreiten.
Umzugskostenvergütungen, die den im privaten Dienst
Der Ersatz der tatsächlichen Reisekosten für den Arbeitnehmer und seinen Ehegatten sowie seine Kinder, für die ihm Kinderabsetzbeträge gewährt werden (§ 57 Abs. 5), unter Zugrundelegung der Kosten eines Massenbeförderungsmittels (Bahn, Autobus) für die Strecke vom bisherigen Wohnort zum neuen Wohnort,
der Ersatz der tatsächlichen Frachtkosten für das Übersiedlungsgut (Wohnungseinrichtung usw.) des Arbeitnehmers und seines Ehegatten und seiner Kinder (lit. a),
der Ersatz sonstiger mit der Übersiedlung verbundenen Aufwendungen (Umzugsvergütung). Die Umzugsvergütung darf höchstens betragen:
der Ersatz des Mietzinses (einschließlich sonstiger von Mietern zu entrichtender Beträge), den der Arbeitnehmer von der Aufgabe seiner bisherigen Wohnung an bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin noch zahlen muß.
Bezugszeitraum: Z 7:
ab 1. 1. 1974 (Veranlagungsjahr 1974)
Art. IV Abs. 2 BGBl. Nr. 27/1974.
Nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallende
Leistungen des Arbeitsgebers
§ 26. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht:
Der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung und der Reinigung der Arbeitskleidung, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt,
der Wert der den Bediensteten von Gebietskörperschaften zur Verfügung gestellten Uniformen,
Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder), und die Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz),
Beträge, die vom Arbeitgeber im betrieblichen Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung des Arbeitnehmers aufgewendet werden; unter den Begriff Ausbildungskosten fallen nicht Vergütungen für die Lehr- und Anlernausbildung,
die Beförderung der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Arbeitgebers, der Ersatz der tatsächlichen Kosten des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln sowie Fahrtkostenzuschüsse auf Grund gesetzlicher Regelungen,
die aus öffentlichen Kassen gezahlten Aufwandsentschädigungen, soweit sie 10 v. H. des laufenden Arbeitslohnes nicht übersteigen, und Reisekostenersätze aus öffentlichen Kassen. Dagegen sind Entschädigungen, die für Verdienstausfall und Zeitverlust gewährt werden, steuerpflichtig. Nicht verrechnungspflichtige Aufwandsentschädigungen und Reisekostenersätze, welche die im § 16 Abs. 4 genannten Personen erhalten, sind nicht gemäß dem ersten Satz zu behandeln, sondern im Rahmen der Bestimmungen des § 16 Abs. 4 als Werbungskosten zu berücksichtigen, soweit sie nicht gemäß § 3 Z. 6 bis 8 steuerfrei sind,
Beträge, die den im privaten Dienst angestellten Personen aus Anlaß einer Dienstreise als Reisewegvergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder), Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen (nach Abzug der durch die Abwesenheit des Arbeitnehmers erzielten Haushaltsersparnisse) nicht übersteigen. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verläßt oder so weit weg von seinem ständigen Wohnort arbeitet, daß ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort nicht zugemutet werden kann. Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes im Sinne obiger Vorschrift der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt).
Kilometergeldern, wenn der Weg der Dienstreise mehr als zwei Kilometer beträgt und die den Bundesbediensteten gewährten Sätze nicht überschritten werden,
Tages- und Nächtigungsgeldern für Inlandsdienstreisen, soweit bei Arbeitnehmern
die folgenden Sätze der
mit einem Bruttojahresarbeitslohn Tagesgelder Nächtigungs-
gelder
Tarif I Tarif II
bis 70.000 S 125 S 100 S 65 S
über 70.000 S bis 90.000 S 145 S 120 S 65 S
über 90.000 S bis 140.000 S 165 S 130 S 85 S
über 140.000 S bis 200.000 S 190 S 150 S 100 S
über 200.000 S 240 S 180 S 100 S
Tages- und Nächtigungsgeldern für Auslandsdienstreisen, soweit diese - entsprechend den in lit. b angeführten Stufen des Bruttojahresarbeitslohnes - die den Bundesbediensteten gewährten Sätze nicht überschreiten.
Umzugskostenvergütungen, die den im privaten Dienst
Der Ersatz der tatsächlichen Reisekosten für den Arbeitnehmer und seinen Ehegatten sowie seine Kinder, für die ihm Kinderabsetzbeträge gewährt werden (§ 57 Abs. 5), unter Zugrundelegung der Kosten eines Massenbeförderungsmittels (Bahn, Autobus) für die Strecke vom bisherigen Wohnort zum neuen Wohnort,
der Ersatz der tatsächlichen Frachtkosten für das Übersiedlungsgut (Wohnungseinrichtung usw.) des Arbeitnehmers und seines Ehegatten und seiner Kinder (lit. a),
der Ersatz sonstiger mit der Übersiedlung verbundenen Aufwendungen (Umzugsvergütung). Die Umzugsvergütung darf höchstens betragen:
der Ersatz des Mietzinses (einschließlich sonstiger von Mietern zu entrichtender Beträge), den der Arbeitnehmer von der Aufgabe seiner bisherigen Wohnung an bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin noch zahlen muß.
Bezugszeitraum: Z 8:
ab 1. 1. 1975 (Veranlagungsjahr 1975)
Art. II BGBl. Nr. 469/1974.
Nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallende
Leistungen des Arbeitsgebers
§ 26. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht:
Der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung und der Reinigung der Arbeitskleidung, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt,
der Wert der den Bediensteten von Gebietskörperschaften zur Verfügung gestellten Uniformen,
Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder), und die Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz),
Beträge, die vom Arbeitgeber im betrieblichen Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung des Arbeitnehmers aufgewendet werden; unter den Begriff Ausbildungskosten fallen nicht Vergütungen für die Lehr- und Anlernausbildung,
die Beförderung der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Arbeitgebers einschließlich der Fahrten mit firmeneigenen Kraftfahrzeugen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, der Ersatz der tatsächlichen Kosten des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln sowie Fahrtkostenzuschüsse auf Grund gesetzlicher Regelungen,
die aus öffentlichen Kassen gezahlten Aufwandsentschädigungen, soweit sie 10 v. H. des laufenden Arbeitslohnes nicht übersteigen, und Reisekostenersätze aus öffentlichen Kassen. Dagegen sind Entschädigungen, die für Verdienstausfall und Zeitverlust gewährt werden, steuerpflichtig. Nicht verrechnungspflichtige Aufwandsentschädigungen und Reisekostenersätze, welche die im § 16 Abs. 4 genannten Personen erhalten, sind nicht gemäß dem ersten Satz zu behandeln, sondern im Rahmen der Bestimmungen des § 16 Abs. 4 als Werbungskosten zu berücksichtigen, soweit sie nicht gemäß § 3 Z. 6 bis 8 steuerfrei sind,
Beträge, die den im privaten Dienst angestellten Personen aus Anlaß einer Dienstreise als Reisewegvergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder), Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen (nach Abzug der durch die Abwesenheit des Arbeitnehmers erzielten Haushaltsersparnisse) nicht übersteigen. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verläßt oder so weit weg von seinem ständigen Wohnort arbeitet, daß ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort nicht zugemutet werden kann. Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes im Sinne obiger Vorschrift der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt).
Kilometergeldern, wenn der Weg der Dienstreise mehr als zwei Kilometer beträgt und die den Bundesbediensteten gewährten Sätze nicht überschritten werden,
Tages- und Nächtigungsgeldern für Inlandsdienstreisen, soweit bei Arbeitnehmern
die folgenden Sätze der
mit einem Bruttojahresarbeitslohn Tagesgelder Nächtigungs-
gelder
Tarif I Tarif II
bis 70.000 S 125 S 100 S 65 S
über 70.000 S bis 90.000 S 145 S 120 S 65 S
über 90.000 S bis 140.000 S 165 S 130 S 85 S
über 140.000 S bis 200.000 S 190 S 150 S 100 S
über 200.000 S 240 S 180 S 100 S
Tages- und Nächtigungsgeldern für Auslandsdienstreisen, soweit diese - entsprechend den in lit. b angeführten Stufen des Bruttojahresarbeitslohnes - die den Bundesbediensteten gewährten Sätze nicht überschreiten.
Umzugskostenvergütungen, die den im privaten Dienst
Der Ersatz der tatsächlichen Reisekosten für den Arbeitnehmer und seinen Ehegatten sowie seine Kinder, für die ihm Kinderabsetzbeträge gewährt werden (§ 57 Abs. 3), unter Zugrundelegung der Kosten eines Massenbeförderungsmittels (Bahn, Autobus) für die Strecke vom bisherigen Wohnort zum neuen Wohnort,
der Ersatz der tatsächlichen Frachtkosten für das Übersiedlungsgut (Wohnungseinrichtung usw.) des Arbeitnehmers und seines Ehegatten und seiner Kinder (lit. a),
der Ersatz sonstiger mit der Übersiedlung verbundenen Aufwendungen (Umzugsvergütung). Die Umzugsvergütung darf höchstens betragen:
der Ersatz des Mietzinses (einschließlich sonstiger von Mietern zu entrichtender Beträge), den der Arbeitnehmer von der Aufgabe seiner bisherigen Wohnung an bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin noch zahlen muß.
Bezugszeitraum: Z 8 lit. a und c:
ab 1. 1. 1978 (Veranlagungsjahr 1978)
Abschn. I Art. IV Z 1 BGBl. Nr. 645/1977.
Nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallende
Leistungen des Arbeitsgebers
§ 26. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht:
Der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung und der Reinigung der Arbeitskleidung, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt,
der Wert der den Bediensteten von Gebietskörperschaften zur Verfügung gestellten Uniformen,
Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder), und die Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz),
Beträge, die vom Arbeitgeber im betrieblichen Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung des Arbeitnehmers aufgewendet werden; unter den Begriff Ausbildungskosten fallen nicht Vergütungen für die Lehr- und Anlernausbildung,
die Beförderung der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Arbeitgebers einschließlich der Fahrten mit firmeneigenen Kraftfahrzeugen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, der Ersatz der tatsächlichen Kosten des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln sowie Fahrtkostenzuschüsse auf Grund gesetzlicher Regelungen,
die aus öffentlichen Kassen gezahlten Aufwandsentschädigungen, soweit sie 10 v. H. des laufenden Arbeitslohnes nicht übersteigen, und Reisekostenersätze aus öffentlichen Kassen. Dagegen sind Entschädigungen, die für Verdienstausfall und Zeitverlust gewährt werden, steuerpflichtig. Nicht verrechnungspflichtige Aufwandsentschädigungen und Reisekostenersätze, welche die im § 16 Abs. 4 genannten Personen erhalten, sind nicht gemäß dem ersten Satz zu behandeln, sondern im Rahmen der Bestimmungen des § 16 Abs. 4 als Werbungskosten zu berücksichtigen, soweit sie nicht gemäß § 3 Z. 6 bis 8 steuerfrei sind,
Beträge, die den im privaten Dienst angestellten Personen aus Anlaß einer Dienstreise als Reisewegvergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder), Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen (nach Abzug der durch die Abwesenheit des Arbeitnehmers erzielten Haushaltsersparnisse) nicht übersteigen. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verläßt oder so weit weg von seinem ständigen Wohnort arbeitet, daß ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort nicht zugemutet werden kann. Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes im Sinne obiger Vorschrift der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt).
Kilometergeldern, wenn der Weg der Dienstreise mehr als zwei Kilometer beträgt und die den Bundesbediensteten gewährten Sätze nicht überschritten werden,
Tages- und Nächtigungsgeldern für Inlandsdienstreisen, soweit bei Arbeitnehmern
die folgenden Sätze der
mit einem Bruttojahresarbeitslohn Tagesgelder Nächtigungs-
gelder
Tarif I Tarif II
bis 70.000 S 125 S 100 S 65 S
über 70.000 S bis 90.000 S 145 S 120 S 65 S
über 90.000 S bis 140.000 S 165 S 130 S 85 S
über 140.000 S bis 200.000 S 190 S 150 S 100 S
über 200.000 S 240 S 180 S 100 S
Tages- und Nächtigungsgeldern für Auslandsdienstreisen, soweit diese - entsprechend den in lit. b angeführten Stufen des Bruttojahresarbeitslohnes - die den Bundesbediensteten gewährten Sätze nicht überschreiten.
Umzugskostenvergütungen, die den im privaten Dienst
Der Ersatz der tatsächlichen Reisekosten für den Arbeitnehmer und seinen Ehegatten sowie seine Kinder im Sinne des § 119 unter Zugrundelegung der Kosten eines Massenbeförderungsmittels (Bahn, Autobus) für die Strecke vom bisherigen Wohnort zum neuen Wohnort,
der Ersatz der tatsächlichen Frachtkosten für das Übersiedlungsgut (Wohnungseinrichtung usw.) des Arbeitnehmers und seines Ehegatten und seiner Kinder (lit. a),
der Ersatz sonstiger mit der Übersiedlung verbundenen Aufwendungen (Umzugsvergütung). Die Umzugsvergütung darf höchstens betragen:
der Ersatz des Mietzinses (einschließlich sonstiger von Mietern zu entrichtender Beträge), den der Arbeitnehmer von der Aufgabe seiner bisherigen Wohnung an bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin noch zahlen muß.
Bezugszeitraum: Z 7:
ab 1. 1. 1979 (Veranlagungsjahr 1979)
Art. II BGBl. Nr. 571/1978.
Nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallende
Leistungen des Arbeitsgebers
§ 26. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht:
Der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung und der Reinigung der Arbeitskleidung, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt,
der Wert der den Bediensteten von Gebietskörperschaften zur Verfügung gestellten Uniformen,
Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder), und die Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz),
Beträge, die vom Arbeitgeber im betrieblichen Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung des Arbeitnehmers aufgewendet werden; unter den Begriff Ausbildungskosten fallen nicht Vergütungen für die Lehr- und Anlernausbildung,
die Beförderung der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Arbeitgebers einschließlich der Fahrten mit firmeneigenen Kraftfahrzeugen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, der Ersatz der tatsächlichen Kosten des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln sowie Fahrtkostenzuschüsse auf Grund gesetzlicher Regelungen,
die aus öffentlichen Kassen gezahlten Aufwandsentschädigungen, soweit sie 10 v. H. des laufenden Arbeitslohnes nicht übersteigen, und Reisekostenersätze aus öffentlichen Kassen. Dagegen sind Entschädigungen, die für Verdienstausfall und Zeitverlust gewährt werden, steuerpflichtig. Nicht verrechnungspflichtige Aufwandsentschädigungen und Reisekostenersätze, welche die im § 16 Abs. 4 genannten Personen erhalten, sind nicht gemäß dem ersten Satz zu behandeln, sondern im Rahmen der Bestimmungen des § 16 Abs. 4 als Werbungskosten zu berücksichtigen, soweit sie nicht gemäß § 3 Z. 6 bis 8 steuerfrei sind,
Beträge, die den im privaten Dienst angestellten Personen aus Anlaß einer Dienstreise als Reisewegvergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder), Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen (nach Abzug der durch die Abwesenheit des Arbeitnehmers erzielten Haushaltsersparnisse) nicht übersteigen. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verläßt oder so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, daß ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort nicht zugemutet werden kann. Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes im Sinne obiger Vorschrift der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz).
Kilometergeldern, wenn der Weg der Dienstreise mehr als zwei Kilometer beträgt und die den Bundesbediensteten gewährten Sätze nicht überschritten werden,
Tages- und Nächtigungsgeldern für Inlandsdienstreisen, soweit bei Arbeitnehmern
die folgenden Sätze der
mit einem Bruttojahresarbeitslohn Tagesgelder Nächtigungs-
gelder
Tarif I Tarif II
bis 80.000 S 150 S 125 S 90 S
über 80.000 S bis 100.000 S 180 S 145 S 90 S
über 100.000 S bis 160.000 S 200 S 160 S 120 S
über 160.000 S bis 220.000 S 230 S 185 S 145 S
über 220.000 S 280 S 220 S 145 S
Tages- und Nächtigungsgeldern für Auslandsdienstreisen, soweit diese - entsprechend den in lit. b angeführten Stufen des Bruttojahresarbeitslohnes - die den Bundesbediensteten gewährten Sätze nicht überschreiten.
Umzugskostenvergütungen, die den im privaten Dienst
Der Ersatz der tatsächlichen Reisekosten für den Arbeitnehmer und seinen Ehegatten sowie seine Kinder im Sinne des § 119 unter Zugrundelegung der Kosten eines Massenbeförderungsmittels (Bahn, Autobus) für die Strecke vom bisherigen Wohnort zum neuen Wohnort,
der Ersatz der tatsächlichen Frachtkosten für das Übersiedlungsgut (Wohnungseinrichtung usw.) des Arbeitnehmers und seines Ehegatten und seiner Kinder (lit. a),
der Ersatz sonstiger mit der Übersiedlung verbundenen Aufwendungen (Umzugsvergütung). Die Umzugsvergütung darf höchstens betragen:
der Ersatz des Mietzinses (einschließlich sonstiger von Mietern zu entrichtender Beträge), den der Arbeitnehmer von der Aufgabe seiner bisherigen Wohnung an bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin noch zahlen muß.
Bezugszeitraum: Z 7:
ab 1. 1. 1981 (Veranlagungsjahr 1981)
Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 563/1980.
Nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallende
Leistungen des Arbeitsgebers
§ 26. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht:
Der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung und der Reinigung der Arbeitskleidung, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt,
der Wert der den Bediensteten von Gebietskörperschaften zur Verfügung gestellten Uniformen,
Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder), und die Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz),
Beträge, die vom Arbeitgeber im betrieblichen Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung des Arbeitnehmers aufgewendet werden; unter den Begriff Ausbildungskosten fallen nicht Vergütungen für die Lehr- und Anlernausbildung,
die Beförderung der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Arbeitgebers einschließlich der Fahrten mit firmeneigenen Kraftfahrzeugen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, der Ersatz der tatsächlichen Kosten des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln sowie Fahrtkostenzuschüsse auf Grund gesetzlicher Regelungen,
die aus öffentlichen Kassen gezahlten Aufwandsentschädigungen, soweit sie 10 v. H. des laufenden Arbeitslohnes nicht übersteigen, und Reisekostenersätze aus öffentlichen Kassen. Dagegen sind Entschädigungen, die für Verdienstausfall und Zeitverlust gewährt werden, steuerpflichtig. Nicht verrechnungspflichtige Aufwandsentschädigungen und Reisekostenersätze, welche die im § 16 Abs. 4 genannten Personen erhalten, sind nicht gemäß dem ersten Satz zu behandeln, sondern im Rahmen der Bestimmungen des § 16 Abs. 4 als Werbungskosten zu berücksichtigen, soweit sie nicht gemäß § 3 Z. 6 bis 8 steuerfrei sind,
Beträge, die den im privaten Dienst angestellten Personen aus Anlaß einer Dienstreise als Reisewegvergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder), Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen (nach Abzug der durch die Abwesenheit des Arbeitnehmers erzielten Haushaltsersparnisse) nicht übersteigen. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verläßt oder so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, daß ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann. Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes im Sinne obiger Vorschrift der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz).
Kilometergeldern, wenn der Weg der Dienstreise mehr als zwei Kilometer beträgt und soweit die den Bundesbediensteten gewährten Sätze nicht überschritten werden,
Tages- und Nächtigungsgeldern für Inlandsdienstreisen, soweit bei Arbeitnehmern
die folgenden Sätze der
mit einem Bruttojahresarbeitslohn Tagesgelder Nächtigungs-
gelder
bis 80 000 S 150 S 90 S
über 80 000 S
bis 100 000 S 180 S 90 S
über 100 000 S
bis 160 000 S 200 S 120 S
über 160 000 S
bis 220 000 S 230 S 145 S
über 220 000 S 305 S 145 S
Tages- und Nächtigungsgeldern für Auslandsdienstreisen, soweit diese - entsprechend den in lit. b angeführten Stufen des Bruttojahresarbeitslohnes - die den Bundesbediensteten gewährten Sätze nicht überschreiten.
Umzugskostenvergütungen, die den im privaten Dienst
Der Ersatz der tatsächlichen Reisekosten für den Arbeitnehmer und seinen Ehegatten sowie seine Kinder im Sinne des § 119 unter Zugrundelegung der Kosten eines Massenbeförderungsmittels (Bahn, Autobus) für die Strecke vom bisherigen Wohnort zum neuen Wohnort,
der Ersatz der tatsächlichen Frachtkosten für das Übersiedlungsgut (Wohnungseinrichtung usw.) des Arbeitnehmers und seines Ehegatten und seiner Kinder (lit. a),
der Ersatz sonstiger mit der Übersiedlung verbundenen Aufwendungen (Umzugsvergütung). Die Umzugsvergütung darf höchstens betragen:
der Ersatz des Mietzinses (einschließlich sonstiger von Mietern zu entrichtender Beträge), den der Arbeitnehmer von der Aufgabe seiner bisherigen Wohnung an bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin noch zahlen muß.
Bezugszeitraum: Z 6:
ab 1. 1. 1981 (Veranlagungsjahr 1981)
Art. XI BGBl. Nr. 545/1980.
Nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallende
Leistungen des Arbeitsgebers
§ 26. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht:
Der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung und der Reinigung der Arbeitskleidung, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt,
der Wert der den Bediensteten von Gebietskörperschaften zur Verfügung gestellten Uniformen,
Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder), und die Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz),
Beträge, die vom Arbeitgeber im betrieblichen Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung des Arbeitnehmers aufgewendet werden; unter den Begriff Ausbildungskosten fallen nicht Vergütungen für die Lehr- und Anlernausbildung,
die Beförderung der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Arbeitgebers einschließlich der Fahrten mit firmeneigenen Kraftfahrzeugen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, der Ersatz der tatsächlichen Kosten des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln sowie Fahrtkostenzuschüsse auf Grund gesetzlicher Regelungen,
die aus öffentlichen Kassen gezahlten Aufwandsentschädigungen, soweit sie 10 vH des laufenden Arbeitslohnes nicht übersteigen, und Reisekostenersätze aus öffentlichen Kassen. Dagegen sind Entschädigungen, die für Verdienstausfall und Zeitverlust gewährt werden, steuerpflichtig. Nicht verrechnungspflichtige Aufwandsentschädigungen und Kostenersätze, welche die vom § 3 Z 7 und Z 8 erfaßten Personen erhalten, sind nicht gemäß dem ersten Satz zu behandeln,
Beträge, die den im privaten Dienst angestellten Personen aus Anlaß einer Dienstreise als Reisewegvergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder), Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen (nach Abzug der durch die Abwesenheit des Arbeitnehmers erzielten Haushaltsersparnisse) nicht übersteigen. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verläßt oder so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, daß ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann. Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes im Sinne obiger Vorschrift der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz).
Kilometergeldern, wenn der Weg der Dienstreise mehr als zwei Kilometer beträgt und soweit die den Bundesbediensteten gewährten Sätze nicht überschritten werden,
Tages- und Nächtigungsgeldern für Inlandsdienstreisen, soweit bei Arbeitnehmern
die folgenden Sätze der
mit einem Bruttojahresarbeitslohn Tagesgelder Nächtigungs-
gelder
bis 80.000 S 150 S 90 S
über 80.000 S bis 100.000 S 180 S 90 S
über 100.000 S bis 160.000 S 200 S 120 S
über 160.000 S bis 220.000 S 230 S 145 S
über 220.000 S 305 S 145 S
Tages- und Nächtigungsgeldern für Auslandsdienstreisen, soweit diese - entsprechend den in lit. b angeführten Stufen des Bruttojahresarbeitslohnes - die den Bundesbediensteten gewährten Sätze nicht überschreiten.
Umzugskostenvergütungen, die den im privaten Dienst
Der Ersatz der tatsächlichen Reisekosten für den Arbeitnehmer und seinen Ehegatten sowie seine Kinder im Sinne des § 119 unter Zugrundelegung der Kosten eines Massenbeförderungsmittels (Bahn, Autobus) für die Strecke vom bisherigen Wohnort zum neuen Wohnort,
der Ersatz der tatsächlichen Frachtkosten für das Übersiedlungsgut (Wohnungseinrichtung usw.) des Arbeitnehmers und seines Ehegatten und seiner Kinder (lit. a),
der Ersatz sonstiger mit der Übersiedlung verbundenen Aufwendungen (Umzugsvergütung). Die Umzugsvergütung darf höchstens betragen:
der Ersatz des Mietzinses (einschließlich sonstiger von Mietern zu entrichtender Beträge), den der Arbeitnehmer von der Aufgabe seiner bisherigen Wohnung an bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin noch zahlen muß.
Bezugszeitraum: Z 7 lit. b:
ab 1. 1. 1982 (Veranlagungsjahr 1982)
Abschn. I Art. III Z 1 BGBl. Nr. 620/1981.
Nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallende
Leistungen des Arbeitsgebers
§ 26. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht:
Der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung und der Reinigung der Arbeitskleidung, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt,
der Wert der den Bediensteten von Gebietskörperschaften zur Verfügung gestellten Uniformen,
Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder), und die Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz),
Beträge, die vom Arbeitgeber im betrieblichen Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung des Arbeitnehmers aufgewendet werden; unter den Begriff Ausbildungskosten fallen nicht Vergütungen für die Lehr- und Anlernausbildung,
die Beförderung der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Arbeitgebers einschließlich der Fahrten mit firmeneigenen Kraftfahrzeugen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, der Ersatz der tatsächlichen Kosten des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln sowie Fahrtkostenzuschüsse auf Grund gesetzlicher Regelungen,
die aus öffentlichen Kassen gezahlten Aufwandsentschädigungen, soweit sie 10 vH des laufenden Arbeitslohnes nicht übersteigen, und Reisekostenersätze aus öffentlichen Kassen. Dagegen sind Entschädigungen, die für Verdienstausfall und Zeitverlust gewährt werden, steuerpflichtig. Nicht verrechnungspflichtige Aufwandsentschädigungen und Kostenersätze, welche die vom § 3 Z 7 und Z 8 erfaßten Personen erhalten, sind nicht gemäß dem ersten Satz zu behandeln,
Beträge, die den im privaten Dienst angestellten Personen aus Anlaß einer Dienstreise als Reisewegvergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder), Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen (nach Abzug der durch die Abwesenheit des Arbeitnehmers erzielten Haushaltsersparnisse) nicht übersteigen. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verläßt oder so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, daß ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann. Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes im Sinne obiger Vorschrift der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz).
Kilometergeldern, wenn der Weg der Dienstreise mehr als zwei Kilometer beträgt und soweit die den Bundesbediensteten gewährten Sätze nicht überschritten werden,
Tages- und Nächtigungsgeldern für Inlandsdienstreisen, soweit bei Arbeitnehmern
die folgenden Sätze der
mit einem Bruttojahresarbeitslohn Tagesgelder Nächtigungs-
gelder
bis 80 000 S 160 S 90 S
über 80 000 S
bis 100 000 S 195 S 90 S
über 100 000 S
bis 160 000 S 220 S 120 S
über 160 000 S
bis 220 000 S 250 S 145 S
über 220 000 S 330 S 145 S
Tages- und Nächtigungsgeldern für Auslandsdienstreisen, soweit diese - entsprechend den in lit. b angeführten Stufen des Bruttojahresarbeitslohnes - die den Bundesbediensteten gewährten Sätze nicht überschreiten.
Umzugskostenvergütungen, die den im privaten Dienst
Der Ersatz der tatsächlichen Reisekosten für den Arbeitnehmer und seinen Ehegatten sowie seine Kinder im Sinne des § 119 unter Zugrundelegung der Kosten eines Massenbeförderungsmittels (Bahn, Autobus) für die Strecke vom bisherigen Wohnort zum neuen Wohnort,
der Ersatz der tatsächlichen Frachtkosten für das Übersiedlungsgut (Wohnungseinrichtung usw.) des Arbeitnehmers und seines Ehegatten und seiner Kinder (lit. a),
der Ersatz sonstiger mit der Übersiedlung verbundenen Aufwendungen (Umzugsvergütung). Die Umzugsvergütung darf höchstens betragen:
der Ersatz des Mietzinses (einschließlich sonstiger von Mietern zu entrichtender Beträge), den der Arbeitnehmer von der Aufgabe seiner bisherigen Wohnung an bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin noch zahlen muß.
Bezugszeitraum: Z 7 lit. b:
ab 1. 1. 1984 (Veranlagungsjahr 1984)
Abschn. I Art. II Abs. 1 BGBl. Nr. 587/1983.
Nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallende
Leistungen des Arbeitsgebers
§ 26. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht:
Der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung und der Reinigung der Arbeitskleidung, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt,
der Wert der den Bediensteten von Gebietskörperschaften zur Verfügung gestellten Uniformen,
Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder), und die Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz),
Beträge, die vom Arbeitgeber im betrieblichen Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung des Arbeitnehmers aufgewendet werden; unter den Begriff Ausbildungskosten fallen nicht Vergütungen für die Lehr- und Anlernausbildung,
die Beförderung der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Arbeitgebers einschließlich der Fahrten mit firmeneigenen Kraftfahrzeugen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, der Ersatz der tatsächlichen Kosten des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln sowie Fahrtkostenzuschüsse auf Grund gesetzlicher Regelungen,
die aus öffentlichen Kassen gezahlten Aufwandsentschädigungen, soweit sie 10 vH des laufenden Arbeitslohnes nicht übersteigen, und Reisekostenersätze aus öffentlichen Kassen. Dagegen sind Entschädigungen, die für Verdienstausfall und Zeitverlust gewährt werden, steuerpflichtig. Nicht verrechnungspflichtige Aufwandsentschädigungen und Kostenersätze, welche die vom § 3 Z 7 und Z 8 erfaßten Personen erhalten, sind nicht gemäß dem ersten Satz zu behandeln,
Beträge, die den im privaten Dienst angestellten Personen aus Anlaß einer Dienstreise als Reisewegvergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder), Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen (nach Abzug der durch die Abwesenheit des Arbeitnehmers erzielten Haushaltsersparnisse) nicht übersteigen. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verläßt oder so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, daß ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann. Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes im Sinne obiger Vorschrift der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz).
Kilometergeldern, wenn der Weg der Dienstreise mehr als zwei Kilometer beträgt und soweit die den Bundesbediensteten gewährten Sätze nicht überschritten werden,
Tages- und Nächtigungsgeldern für Inlandsdienstreisen, soweit bei Arbeitnehmern
die folgenden Sätze der
mit einem Bruttojahresarbeitslohn Tagesgelder Nächtigungs-
gelder
bis 100 000 S 200 S 120 S
über 100 000 S bis 130 000 S 250 S 120 S
über 130 000 S bis 200 000 S 300 S 160 S
über 200 000 S bis 300 000 S 340 S 200 S
über 300 000 S 380 S 200 S
Tages- und Nächtigungsgeldern für Auslandsdienstreisen, soweit diese - entsprechend den in lit. b angeführten Stufen des Bruttojahresarbeitslohnes - die den Bundesbediensteten gewährten Sätze nicht überschreiten.
Umzugskostenvergütungen, die den im privaten Dienst
Der Ersatz der tatsächlichen Reisekosten für den Arbeitnehmer und seinen Ehegatten sowie seine Kinder im Sinne des § 119 unter Zugrundelegung der Kosten eines Massenbeförderungsmittels (Bahn, Autobus) für die Strecke vom bisherigen Wohnort zum neuen Wohnort,
der Ersatz der tatsächlichen Frachtkosten für das Übersiedlungsgut (Wohnungseinrichtung usw.) des Arbeitnehmers und seines Ehegatten und seiner Kinder (lit. a),
der Ersatz sonstiger mit der Übersiedlung verbundenen Aufwendungen (Umzugsvergütung). Die Umzugsvergütung darf höchstens betragen:
der Ersatz des Mietzinses (einschließlich sonstiger von Mietern zu entrichtender Beträge), den der Arbeitnehmer von der Aufgabe seiner bisherigen Wohnung an bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin noch zahlen muß.
Bezugszeitraum: Z 6 letzter Satz:
ab 1. 1. 1984 (Veranlagungsjahr 1984)
Art. X Abs. 2 BGBl. Nr. 612/1983.
Nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallende
Leistungen des Arbeitsgebers
§ 26. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht:
Der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung und der Reinigung der Arbeitskleidung, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt,
der Wert der den Bediensteten von Gebietskörperschaften zur Verfügung gestellten Uniformen,
Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder), und die Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz),
Beträge, die vom Arbeitgeber im betrieblichen Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung des Arbeitnehmers aufgewendet werden; unter den Begriff Ausbildungskosten fallen nicht Vergütungen für die Lehr- und Anlernausbildung,
die Beförderung der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Arbeitgebers einschließlich der Fahrten mit firmeneigenen Kraftfahrzeugen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, der Ersatz der tatsächlichen Kosten des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln sowie Fahrtkostenzuschüsse auf Grund gesetzlicher Regelungen,
die aus öffentlichen Kassen gezahlten Aufwandsentschädigungen, soweit sie 10 vH des laufenden Arbeitslohnes nicht übersteigen, und Reisekostenersätze aus öffentlichen Kassen. Dagegen sind Entschädigungen, die für Verdienstausfall und Zeitverlust gewährt werden, steuerpflichtig. Nicht verrechnungspflichtige Aufwandsentschädigungen und Kostenersätze, die der von § 3 Z 6 erfaßte Personenkreis und die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten, sind nicht gemäß dem ersten Satz zu behandeln,
Beträge, die den im privaten Dienst angestellten Personen aus Anlaß einer Dienstreise als Reisewegvergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder), Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen (nach Abzug der durch die Abwesenheit des Arbeitnehmers erzielten Haushaltsersparnisse) nicht übersteigen. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verläßt oder so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, daß ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann. Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes im Sinne obiger Vorschrift der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz).
Kilometergeldern, wenn der Weg der Dienstreise mehr als zwei Kilometer beträgt und soweit die den Bundesbediensteten gewährten Sätze nicht überschritten werden,
Tages- und Nächtigungsgeldern für Inlandsdienstreisen, soweit bei Arbeitnehmern
die folgenden Sätze der
mit einem Bruttojahresarbeitslohn Tagesgelder Nächtigungs-
gelder
bis 100 000 S 200 S 120 S
über 100 000 S bis 130 000 S 250 S 120 S
über 130 000 S bis 200 000 S 300 S 160 S
über 200 000 S bis 300 000 S 340 S 200 S
über 300 000 S 380 S 200 S
Tages- und Nächtigungsgeldern für Auslandsdienstreisen, soweit diese - entsprechend den in lit. b angeführten Stufen des Bruttojahresarbeitslohnes - die den Bundesbediensteten gewährten Sätze nicht überschreiten.
Umzugskostenvergütungen, die den im privaten Dienst
Der Ersatz der tatsächlichen Reisekosten für den Arbeitnehmer und seinen Ehegatten sowie seine Kinder im Sinne des § 119 unter Zugrundelegung der Kosten eines Massenbeförderungsmittels (Bahn, Autobus) für die Strecke vom bisherigen Wohnort zum neuen Wohnort,
der Ersatz der tatsächlichen Frachtkosten für das Übersiedlungsgut (Wohnungseinrichtung usw.) des Arbeitnehmers und seines Ehegatten und seiner Kinder (lit. a),
der Ersatz sonstiger mit der Übersiedlung verbundenen Aufwendungen (Umzugsvergütung). Die Umzugsvergütung darf höchstens betragen:
der Ersatz des Mietzinses (einschließlich sonstiger von Mietern zu entrichtender Beträge), den der Arbeitnehmer von der Aufgabe seiner bisherigen Wohnung an bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin noch zahlen muß.
Bezugszeitraum: Z 7 lit. b letzter Satz, Z 7 letzter Satz, Z 8
erster Satz:
ab 1. 1. 1985 (Veranlagungsjahr 1985)
Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 531/1984.
Nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallende
Leistungen des Arbeitsgebers
§ 26. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht:
Der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung und der Reinigung der Arbeitskleidung, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt,
der Wert der den Bediensteten von Gebietskörperschaften zur Verfügung gestellten Uniformen,
Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder), und die Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz),
Beträge, die vom Arbeitgeber im betrieblichen Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung des Arbeitnehmers aufgewendet werden; unter den Begriff Ausbildungskosten fallen nicht Vergütungen für die Lehr- und Anlernausbildung,
die Beförderung der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Arbeitgebers einschließlich der Fahrten mit firmeneigenen Kraftfahrzeugen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, der Ersatz der tatsächlichen Kosten des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln sowie Fahrtkostenzuschüsse auf Grund gesetzlicher Regelungen,
die aus öffentlichen Kassen gezahlten Aufwandsentschädigungen, soweit sie 10 vH des laufenden Arbeitslohnes nicht übersteigen, und Reisekostenersätze aus öffentlichen Kassen. Dagegen sind Entschädigungen, die für Verdienstausfall und Zeitverlust gewährt werden, steuerpflichtig. Nicht verrechnungspflichtige Aufwandsentschädigungen und Kostenersätze, die der von § 3 Z 6 erfaßte Personenkreis und die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten, sind nicht gemäß dem ersten Satz zu behandeln,
Beträge, die den im privaten Dienst angestellten Personen aus Anlaß einer Dienstreise als Reisewegvergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder), Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen (nach Abzug der durch die Abwesenheit des Arbeitnehmers erzielten Haushaltsersparnisse) nicht übersteigen. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verläßt oder so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, daß ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann. Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes im Sinne obiger Vorschrift der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz).
Kilometergeldern, wenn der Weg der Dienstreise mehr als zwei Kilometer beträgt und soweit die den Bundesbediensteten gewährten Sätze nicht überschritten werden,
Tages- und Nächtigungsgeldern für Inlandsdienstreisen, soweit bei Arbeitnehmern
die folgenden Sätze der
mit einem Bruttojahresarbeitslohn Tagesgelder Nächtigungs-
gelder
bis 100 000 S 200 S 120 S
über 100 000 S bis 130 000 S 250 S 120 S
über 130 000 S bis 200 000 S 300 S 160 S
über 200 000 S bis 300 000 S 340 S 200 S
über 300 000 S 380 S 200 S
Tages- und Nächtigungsgeldern für Auslandsdienstreisen, soweit diese - entsprechend den in lit. b angeführten Stufen des Bruttojahresarbeitslohnes - die den Bundesbediensteten gewährten Sätze nicht überschreiten.
Umzugskostenvergütungen, die den im privaten Dienst
Der Ersatz der tatsächlichen Reisekosten für den Arbeitnehmer und seinen Ehegatten sowie seine Kinder im Sinne des § 119 unter Zugrundelegung der Kosten eines Massenbeförderungsmittels (Bahn, Autobus) für die Strecke vom bisherigen Wohnort zum neuen Wohnort,
der Ersatz der tatsächlichen Frachtkosten für das Übersiedlungsgut (Wohnungseinrichtung usw.) des Arbeitnehmers und seines Ehegatten und seiner Kinder (lit. a),
der Ersatz sonstiger mit der Übersiedlung verbundenen Aufwendungen (Umzugsvergütung). Die Umzugsvergütung darf höchstens betragen:
der Ersatz des Mietzinses (einschließlich sonstiger von Mietern zu entrichtender Beträge), den der Arbeitnehmer von der Aufgabe seiner bisherigen Wohnung an bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin noch zahlen muß.
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Z 7 lit. b:
ab 1. 1. 1986 (Veranlagungsjahr 1986)
Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 557/1985.
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
Nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallende
Leistungen des Arbeitsgebers
§ 26. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht:
Der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung und der Reinigung der Arbeitskleidung, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt,
der Wert der den Bediensteten von Gebietskörperschaften zur Verfügung gestellten Uniformen,
Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder), und die Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz),
Beträge, die vom Arbeitgeber im betrieblichen Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung des Arbeitnehmers aufgewendet werden; unter den Begriff Ausbildungskosten fallen nicht Vergütungen für die Lehr- und Anlernausbildung,
die Beförderung der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Arbeitgebers einschließlich der Fahrten mit firmeneigenen Kraftfahrzeugen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, der Ersatz der tatsächlichen Kosten des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln sowie Fahrtkostenzuschüsse auf Grund gesetzlicher Regelungen,
die aus öffentlichen Kassen gezahlten Aufwandsentschädigungen, soweit sie 10 vH des laufenden Arbeitslohnes nicht übersteigen, und Reisekostenersätze aus öffentlichen Kassen. Dagegen sind Entschädigungen, die für Verdienstausfall und Zeitverlust gewährt werden, steuerpflichtig. Nicht verrechnungspflichtige Aufwandsentschädigungen und Kostenersätze, die der von § 3 Z 6 erfaßte Personenkreis und die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten, sind nicht gemäß dem ersten Satz zu behandeln,
Beträge, die den im privaten Dienst angestellten Personen aus Anlaß einer Dienstreise als Reisewegvergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder), Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen (nach Abzug der durch die Abwesenheit des Arbeitnehmers erzielten Haushaltsersparnisse) nicht übersteigen. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verläßt oder so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, daß ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann. Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes im Sinne obiger Vorschrift der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz).
Die Voraussetzung des ersten Satzes ist erfüllt bei Gewährung von
Kilometergeldern, wenn der Weg der Dienstreise mehr als zwei Kilometer beträgt und soweit die den Bundesbediensteten gewährten Sätze nicht überschritten werden,
Tages- und Nächtigungsgeldern für Inlandsdienstreisen, soweit bei Arbeitnehmern
die folgenden Sätze der
mit einem Bruttojahresarbeitslohn Tagesgelder Nächtigungs-
gelder
bis 100 000 S 220 S 120 S
über 100 000 S bis 130 000 S 270 S 120 S
über 130 000 S bis 200 000 S 320 S 160 S
über 200 000 S bis 300 000 S 360 S 200 S
über 300 000 S 400 S 200 S
nicht überschritten werden. Zum Bruttojahresarbeitslohn zählen sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit außer der Familienbeihilfe. Die vollen Tagesgelder gelten für 24 Stunden. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so wird für jede angefangene Stunde ein Zwölftel des Tagesgeldes, höchstens der volle Satz gerechnet. Ist in Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden sind, oder auf Grund aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechtes eine Regelung über die Verrechnung anteiliger Tagesgelder enthalten, so gilt diese Regelung an Stelle der Vorschriften der beiden vorhergehenden Sätze,
Tages- und Nächtigungsgeldern für Auslandsdienstreisen, soweit diese - entsprechend den in lit. b angeführten Stufen des Bruttojahresarbeitslohnes - die den Bundesbediensteten gewährten Sätze nicht überschreiten.
Zahlt der Arbeitgeber höhere Tages- und Nächtigungsgelder, so sind die tatsächlichen Reiseaufwendungen dem Finanzamt nachzuweisen und zur Berücksichtigung der Haushaltsersparnis um 20 vH der nachgewiesenen Aufwendungen zu kürzen. Die Haushaltsersparnis ist nur von den Tagesgeldern zu berechnen. Die Kürzung ist jedoch nicht unter den Betrag durchzuführen, der den vollen bzw. anteiligen Sätzen der obigen Tabelle bei Inlandsdienstreisen bzw. der den Bundesbediensteten zustehenden Sätzen bei Auslandsdienstreisen entspricht. Enthält eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 2 lit. a bis c eine besondere Regelung des Begriffes Dienstreise, ist diese Regelung anzuwenden,
Umzugskostenvergütungen, die den im privaten Dienst
angestellten Personen anläßlich einer Versetzung aus betrieblichen Gründen an einen anderen Dienstort oder infolge der dienstlichen Verpflichtung, eine Dienstwohnung ohne Wechsel des Dienstortes zu beziehen, gewährt werden; dies gilt auch für Versetzungen innerhalb von Konzernen.
Zu den Umzugskosten gehören:
Der Ersatz der tatsächlichen Reisekosten für den Arbeitnehmer und seinen Ehegatten sowie seine Kinder im Sinne des § 119 unter Zugrundelegung der Kosten eines Massenbeförderungsmittels (Bahn, Autobus) für die Strecke vom bisherigen Wohnort zum neuen Wohnort,
der Ersatz der tatsächlichen Frachtkosten für das Übersiedlungsgut (Wohnungseinrichtung usw.) des Arbeitnehmers und seines Ehegatten und seiner Kinder (lit. a),
der Ersatz sonstiger mit der Übersiedlung verbundenen Aufwendungen (Umzugsvergütung). Die Umzugsvergütung darf höchstens betragen:
bei einem ledigen Arbeitnehmer 1/60 des Bruttojahresarbeitslohnes,
bei einem verheirateten kinderlosen Arbeitnehmer 1/24 des Bruttojahresarbeitslohnes,
bei verheirateten Arbeitnehmern mit ein oder zwei Kindern
(lit. a) 1/15 des Bruttojahresarbeitslohnes,
bei verheirateten Arbeitnehmern mit mehr als zwei Kindern
(lit. a) 1/12 des Bruttojahresarbeitslohnes.
Verwitwete, geschiedene und ledige Arbeitnehmer mit Kindern
(lit. a) werden verheirateten Arbeitnehmern gleichgestellt,
der Ersatz des Mietzinses (einschließlich sonstiger von Mietern zu entrichtender Beträge), den der Arbeitnehmer von der Aufgabe seiner bisherigen Wohnung an bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin noch zahlen muß.
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Kapitalvermögen
(§ 2 Abs. 3 Z. 5)
§ 27. (1) Einkünfte aus Kapitalvermögen sind:
Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Genußrechten, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter,
Zinsen aus Hypotheken. Bei Tilgungshypotheken ist nur der Teil der Zahlung steuerpflichtig, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt,
Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen und Guthaben bei Sparkassen, Banken und anderen Kreditunternehmungen,
Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen.
(2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch:
Besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den im Abs. 1 bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden,
Einkünfte aus der Veräußerung von Dividendenscheinen, Zinsscheinen und sonstigen Ansprüchen, wenn die dazugehörigen Aktien, Schuldverschreibungen oder sonstigen Anteile nicht veräußert werden.
(3) Soweit Einkünfte der im Abs. 1 und 2 bezeichneten Art zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 4 gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.
(4) Zinsen aus Spareinlagen und laufenden Guthaben bei österreichischen Kreditunternehmungen, die zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, sind nur insoweit steuerpflichtig, als sie insgesamt den Betrag von 5000 S jährlich übersteigen.
Bezugszeitraum: Abs. 4:
ab 1. 1. 1975 (Veranlagungsjahr 1975)
Art. II Abs. 1 Z 1 BGBl. Nr. 469/1974.
Kapitalvermögen
(§ 2 Abs. 3 Z. 5)
§ 27. (1) Einkünfte aus Kapitalvermögen sind:
Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Genußrechten, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter,
Zinsen aus Hypotheken. Bei Tilgungshypotheken ist nur der Teil der Zahlung steuerpflichtig, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt,
Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen und Guthaben bei Sparkassen, Banken und anderen Kreditunternehmungen,
Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen.
(2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch:
Besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den im Abs. 1 bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden,
Einkünfte aus der Veräußerung von Dividendenscheinen, Zinsscheinen und sonstigen Ansprüchen, wenn die dazugehörigen Aktien, Schuldverschreibungen oder sonstigen Anteile nicht veräußert werden.
(3) Soweit Einkünfte der im Abs. 1 und 2 bezeichneten Art zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 4 gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.
(4) Zinsen aus Spareinlagen und laufenden Guthaben bei österreichischen Kreditunternehmungen, die zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, sind nur insoweit steuerpflichtig, als sie insgesamt den Betrag von 7000 S jährlich übersteigen.
Bezugszeitraum: Abs. 5:
ab 7. 9. 1979
Abschn. I Art. II Z 6 BGBl. Nr. 550/1979.
Kapitalvermögen
(§ 2 Abs. 3 Z. 5)
§ 27. (1) Einkünfte aus Kapitalvermögen sind:
Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Genußrechten, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter,
Zinsen aus Hypotheken. Bei Tilgungshypotheken ist nur der Teil der Zahlung steuerpflichtig, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt,
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.