Bundesgesetz vom 24. November 1972 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1972 - EStG 1972)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1972-12-13
Letzte Aktualisierung 1994-01-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 586
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d)

Als Aktiengesellschaft mit dem Unternehmensschwerpunkt im Sinne der lit. c gilt bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch eine Aktiengesellschaft, deren Unternehmensschwerpunkt die geschäftsleitende Verwaltung von Beteiligungen ist, wenn auf Grund der finanziellen und organisatorischen Verflechtung nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse der Schwerpunkt des Unternehmensverbundes nachweislich die industrielle Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter in Aktiengesellschaften im Inland ist. Voraussetzung ist, daß die Mittel aus der Kapitalerhöung nachweislich zur Übernahme des Grundkapitals oder einer ordentlichen Kapitalerhöhung bei einer Aktiengesellschaft im Sinne der lit. c verwendet werden.

e)

Der Steuerpflichtige hat der Abgabenbehörde das Vorliegen der in lit. b bis d genannten Voraussetzungen nachzuweisen. Die Nachweispflicht entfällt insoweit, als der Bundesminister für Finanzen auf Antrag der ausgebenden Aktiengesellschaft das Vorliegen dieser Voraussetzungen bescheinigt.

(3) Für Sonderausgaben gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 3 ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 3276 S jährlich abzusetzen.

(4) Die Nachversteuerung hat in den Fällen des Abs. 1 Z. 2 oder 3 in dem Jahr, in dem die Voraussetzungen für die Nachversteuerung gegeben sind, mit einem Durchschnittssteuersatz von 25 vH zu erfolgen. Die Nachversteuerung hat in den Fällen des Abs. 1 Z 8 in dem Jahr, in dem Voraussetzungen für die Nachversteuerung gegeben sind, mit einem Durchschnittssteuersatz von 50 vH zu erfolgen.

Abkürzung

EStG 1972

Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)

6.

Sonderausgaben

§ 18. (1) Sonderausgaben, die vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen sind, sind nur die folgenden:

1.

Auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, die weder Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind noch mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben oder nicht der Einkommensteuer unterliegen. Renten und dauernde Lasten, die als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet werden, sind jedoch nur insoweit abzugsfähig, als die Summe der gezahlten Beträge den auf den Zeitpunkt der Übertragung kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (§ 16 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) übersteigt,

2.

Beiträge und Versicherungsprämien zu einer freiwilligen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, zu einer Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung) und zu freiwilligen Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen, soweit diese Beiträge und Versicherungsprämien weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Besteht der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer einmaligen Leistung, so kann der Erbringer dieser Leistung auf Antrag ein Zehntel des als Einmalprämie geleisteten Betrages durch zehn aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgabe in Anspruch nehmen. Versicherungsprämien an solche Versicherungsunternehmen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, sind nur dann abzugsfähig, wenn diesen Unternehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist. Bei Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall ist für die Abzugsfähigkeit außerdem erforderlich, daß zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens fünfzehn Jahren liegt. Dieser Zeitraum verkürzt sich bei Steuerpflichtigen, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 50. Lebensjahr vollendet haben, auf zehn Jahre, bei Steuerpflichtigen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 46., nicht aber das 50. Lebensjahr vollendet haben, auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Eine Nachversteuerung der Versicherungsprämien hat zu erfolgen, wenn die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag innerhalb von fünfzehn Jahren seit Vertragsabschluß ganz oder zum Teil abgetreten oder rückgekauft werden. Dieser Zeitraum verkürzt sich bei Steuerpflichtigen, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 46. Lebensjahr vollendet haben, entsprechend den vorangegangenen Bestimmungen. Eine Nachversteuerung hat auch zu erfolgen, wenn innerhalb von acht Jahren seit Vertragsabschluß eine Vorauszahlung oder Verpfändung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erfolgt. Der Steuerpflichtige, im Falle des Rückkaufes, der Vorauszahlung oder Verpfändung das Versicherungsunternehmen, hat die angeführten Tatsachen, die zu einer Nachversteuerung führen, dem Finanzamt ohne amtliche Aufforderung innerhalb eines Monats mitzuteilen. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn die Ansprüche aus einer kurzen Ablebensversicherung abgetreten oder verpfändet wurden oder die Nachversteuerung bei den Erben vorzunehmen wäre oder der Steuerpflichtige nachweist, daß die angeführten Tatsachen durch wirtschaftliche Notlage verursacht sind,

3.

a) mindestens achtjährig gebundene Beträge,die vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen oder an Vereinigungen, deren statutenmäßige Aufgabe die Schaffung von Wohnungseigentum ist, sowie an Gebietskörperschaften geleistet werden, wobei es gleichgültig ist, ob der Wohnraum dem Wohnungswerber in Nutzung (Bestand) gegeben oder ob ihm eine Kaufanwartschaft eingeräumt wird. Ebenso ist es nicht maßgeblich, ob der Wohnungswerber bis zum Ablauf der achtjährigen Bindungszeit im Falle seines Rücktrittes einen Anspruch auf volle Erstattung des Betrages hat oder nicht. Eine Nachversteuerung dieser Beträge hat insoweit zu erfolgen, als vor Ablauf von acht Jahren seit Vertragsabschluß die geleisteten Beträge ganz oder zum Teil rückgezahlt und nicht im Sinne dieser Ziffer verwendet werden. Die im ersten Satz genannten Vereinigungen und Gebietskörperschaften sind verpflichtet, die angeführten Tatsachen, die zu einer Nachversteuerung führen, dem Wohnsitzfinanzamt des Wohnungswerbers innerhalb eines Monats ohne amtliche Aufforderung mitzuteilen. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn die Wohnung dem Wohnungswerber ins Eigentum (Eigentumswohnung, Eigenheim) übertragen wird oder wenn der Vertrag durch den Tod des Wohnungswerbers aufgelöst wird,

b)

Beträge, die zur Errichtung von Eigentumswohnungen oder Eigenheimen aufgewendet wurden. Werden bei Grundstücken, die zur Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes erworben wurden, seitens des Steuerpflichtigen bzw. eines von ihm Beauftragten nicht innerhalb von fünf Jahren Maßnahmen gesetzt, aus denen die Verwendung des Grundstückes zur Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes erkennbar ist, so ist eine Nachversteuerung dieser Beträge vorzunehmen. Eine Nachversteuerung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 3 nicht gegeben sind. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn inzwischen der Tod des Steuerpflichtigen eingetreten ist,

c)

Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum im Sinne der lit. a oder der lit. b aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. Den Darlehen im Sinne dieser Vorschrift sind Eigenmittel der in lit. a genannten Vereinigungen oder Gebietskörperschaften gleichzuhalten. Eine Nachversteuerung hat zu erfolgen, wenn festgestellt wird, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Sonderausgaben nicht erfüllt sind. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn inzwischen der Tod des Steuerpflichtigen eingetreten ist,

d)

Aufwendungen für den Einbau von Wärmepumpen, die

ausschließlich der Temperaturanhebung der Nutzungsenergie dienen, Solaranlagen, Anlagen zur Wärmerückgewinnung, Anlagen zur gemeinsamen Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme bis zu einer Leistung von 1 MW (Gesamtenergieanlagen) und Anlagen zur ausschließlichen energetischen Nutzung der Biomasse, ausgenommen offene Kamine, in Wohnraum sowie bei bereits fertiggestelltem Wohnraum Aufwendungen, die eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Erhöhung des Wärmeschutzes bewirken, Aufwendungen zur Verminderung des Energieverlustes oder des Energieverbrauches von Zentralheizungs- oder Warmwasseranlagen, weiters Aufwendungen für die Umstellung auf Fernwärmeversorgung, sofern die Fernwärme überwiegend durch Heizkraftwerke, Abwärme oder Geothermie erzeugt wird. Aufwendungen zur Erhöhung des Wärmeschutzes sind insbesondere Aufwendungen zur Verbesserung der Wärmedämmung von Fenstern, Außentüren, Außenwänden, Dächern, Kellerdecken und obersten Geschoßdecken. Voraussetzung für die Geltendmachung dieser Sonderausgaben ist, daß die genannten Aufwendungen bzw. Anlagen im Hinblick auf das Ausmaß der voraussichtlichen Energieeinsparung und die Amortisationszeit der Anlagen energiewirtschaftlich zweckmäßig sind. Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie mit Verordnung das dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Ausmaß des Wärmeschutzes sowie die näheren Erfordernisse für die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit festlegen. Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen ist über Verlangen des Finanzamtes nachzuweisen. Die beiden letzten Sätze der lit. c gelten sinngemäß,

e)

Rückzahlungen von Darlehen, die für Energiesparmaßnahmen im Sinne der lit. d aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. Die beiden letzten Sätze der lit. c gelten sinngemäß.

Die in den lit. d und e angeführten Aufwendungen sind nur insoweit als Sonderausgaben zu berücksichtigen, als sie im Kalenderjahr zusammen mehr als 5 000 S betragen. Die in den lit. a bis e angeführten Aufwendungen sind nicht als Sonderausgaben zu berücksichtigen, wenn sie zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören,

4.

bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, die in den sieben vorangegangenen Wirtschaftsjahren entstandenen Verluste aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb, soweit sie nicht bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre ausgeglichen oder abgezogen worden sind. Die Höhe des Verlustes ist nach den Vorschriften der §§ 4 bis 14 zu ermitteln,

5.

Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften, höchstens jedoch 800 S jährlich,

6.

Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen

geleistet werden, soweit sie nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behandeln sind,

7.

Zuwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5, soweit diese nicht aus

dem Betriebsvermögen erfolgen,

8.

Aufwendungen natürlicher Personen für die Anschaffung von

Genußscheinen im Sinne des § 6 des Beteiligungsfondsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1982, und für die Erstanschaffung junger Aktien von Aktiengesellschaften im Sinne des Abs. 2 Z 4, die den Ausgabebetrag (Nennbetrag und ein Aufgeld) betreffen, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

a)

Die Genußscheine oder jungen Aktien müssen bei einem inländischen Kreditinstitut gegen sofortige volle Zahlung der Anschaffungskosten der Genußscheine oder des Ausgabebetrages der jungen Aktien erworben und durch mindestens zehn Jahre ab der Anschaffung hinterlegt werden. Das Kreditinstitut hat die Anschaffung der Genußscheine oder jungen Aktien, die bezahlten Beträge und die Tatsache der Hinterlegung auf einem amtlichen Vordruck zu bescheinigen. Eine Gleichschrift dieser Bescheinigung ist von dem Kreditinstitut dem Wohnsitzfinanzamt zu übersenden.

b)

Eine Nachversteuerung der abgesetzten Aufwendungen hat zu erfolgen, wenn die Genußscheine oder Aktien vor Ablauf von zehn Jahren seit Hinterlegung aus dem Depot ausscheiden oder entnommen, entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder einem Betriebsvermögen zugeführt werden. Der Umtausch von Aktien gemäß den §§ 67, 179, 226 Abs. 7 und 233 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, gilt nicht als Entnahme aus dem Depot. Unbeschadet des vorstehenden Satzes gilt eine Kapitalherabsetzung mit Rückzahlung der Einlagen insoweit als Ausscheiden aus dem Depot. Im Falle eines Depotwechsels oder der Drittverwahrung unterbleibt eine Nachversteuerung, wenn das übernehmende Kreditinstitut die Verpflichtungen im Sinne dieser Ziffer übernimmt und das übertragende Kreditinstitut hievon verständigt. Die Verständigung ist von dem übertragenden Kreditinstitut zehn Jahre ab der Anschaffung aufzubewahren. Die Nachversteuerung erfolgt im Falle der Auflösung eines Beteiligungsfonds höchstens in Höhe des ausgeschütteten Liquidationserlöses, im Falle der Kapitalherabsetzung oder der Abwicklung einer Aktiengesellschaft höchstens in Höhe der rückgezahlten Beträge. Die Tatsachen, die zur Nachversteuerung führen, sind im Falle des Ausscheidens oder der Entnahme von Genußscheinen oder Aktien aus dem Depot von dem depotführenden Kreditinstitut, in allen anderen Fällen vom Steuerpflichtigen dem Wohnsitzfinanzamt innerhalb eines Monats anzuzeigen.

c)

Die Nachversteuerung unterbleibt insoweit, als

aa) in den Fällen des Überganges von Todes wegen, der Abgeltung eines Pflichtteilsanspruches, der Abgeltung von Ansprüchen aus Vermächtnissen, der Übertragung auf Miterben zur Teilung des Nachlasses oder der Übertragung auf einen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anläßlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe die Genußscheine oder jungen Aktien weiter bei dem Kreditinstitut hinterlegt bleiben. In diesen Fällen treffen den Rechtsnachfolger die dem Steuerpflichtigen obliegenden Verpflichtungen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen;

bb) innerhalb von einem Jahr nach Eintritt der Tatsachen, die zur Nachversteuerung führen, nach Wahl des Steuerpflichtigen entweder Genußscheine oder im Wege der Erstanschaffung junge Aktien in Höhe der dem Sonderausgabenabzug zugrunde gelegten Aufwendungen bzw. in den Fällen der lit. b sechster Satz in Höhe der rückgezahlten Beträge bei dem depotführenden Kreditinstitut erworben und hinterlegt werden. Insoweit sich der Sonderausgabenabzug auf die Anschaffung junger Aktien bezogen hat, kann durch die Anschaffung von Genußscheinen eine Nachversteuerung nicht vermieden werden. Das Kreditinstitut hat Anschaffungen, durch die eine Nachversteuerung vermieden werden kann, unter sinngemäßer Anwendung der lit. a zu bescheinigen. Aufwendungen für die Anschaffung solcher Genußscheine oder Aktien können nicht nach den vorstehenden Bestimmungen abgesetzt werden; in diesen Fällen läuft die Zehnjahresfrist für die Nachversteuerung ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung jener Genußscheine oder Aktien, deren Aufwendungen als Sonderausgaben abgesetzt wurden.

(2) In Ergänzung des Abs. 1 Z 2, 3, 5 und 8 wird bestimmt:

1.

Unter Abs. 1 Z 2, 3 und 5 fallen auch Beträge für den vom Steuerpflichtigen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und für Kinder im Sinne des § 119.

2.

a) Der Abzug für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungeinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen darf insgesamt den Jahresbetrag von 11 000 S nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, um 11 000 S und für jedes Kind im Sinne des § 119 um je 5 500 S. Der im ersten Satz genannte Höchstbetrag erhöht sich ab dem Jahr, in dem der Steuerpflichtige das 50. Lebensjahr vollendet, um 10 000 S, wenn die Sonderausgaben für Lebensversicherungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 insgesamt den Betrag von 10 000 S übersteigen.

b)

Hat der Steuerpflichtige für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 den Erhöhungsbetrag für ein Kind in Anspruch genommen, so steht dem Ehegatten für dieses Kind kein Erhöhungsbetrag zu. Ein Kind, für das der Erhöhungsbetrag in Anspruch genommen worden ist, kann selbst keine Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 geltend machen; hat das Kind selbst Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 geltend gemacht, so kann der Erhöhungsbetrag für dieses Kind nicht in Anspruch genommen werden.

3.

a) Der Abzug für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 3 lit. a bis c einerseits und für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 3 lit. d und e andererseits darf den Jahresbetrag von je 10 000 S nicht übersteigen. Diese Beträge erhöhen sich für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, um je 10 000 S und für jedes Kind im Sinne des § 119 um je 5 000 S. Z 2 lit. b gilt sinngemäß.

b)

Als Eigenheim im Sinne des Abs. 1 Z 3 ist ein Wohnhaus im Inland mit nicht mehr als zwei Wohnungen anzusehen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Das Eigenheim kann auch im Eigentum zweier oder mehrerer Personen stehen. Unter diesen Begriff fallen auch Gebäude, die auf fremdem Grund und Boden errichtet werden, wenn die übrigen Voraussetzungen auf sie zutreffen. Als Eigentumswohnung im Sinne des Abs. 1 Z 3 kann nur eine Wohnung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 417, verstanden werden, die mindestens zu zwei Dritteln Wohnzwecken dient.

c)

Soweit Beträge nach Abs. 1 Z 3 als Sonderausgaben anerkannt worden sind, können sie aus einem anderen Rechtstitel nicht nochmals als Sonderausgaben berücksichtigt werden. In gleicher Weise dürfen Beträge, bei denen gemäß § 108 Abs. 7 Z 2 die Rückforderung erstatteter Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterbleibt, nicht als Sonderausgaben nach Abs. 1 Z 3 berücksichtigt werden.

d)

Abs. 1 Z 3 ist auch dann anzuwenden, wenn innerhalb des in Z 1 genannten Personenkreises Geldgeber oder Darlehensschuldner einerseits und Errichter (Eigentümer) bzw. Wohnungswerber (Nutzungsberechtigter, Bestandnehmer) andererseits nicht identisch sind; bei bestimmungsgemäßer Verwendung im Sinne der genannten Vorschriften hat eine Nachversteuerung zu unterbleiben, lit. c ist jedoch anzuwenden.

4.

a) Aufwendungen im Sinne des Abs. 1 Z 8 sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie zusammen den Jahresbetrag von 30 000 S nicht übersteigen. Der Jahresbetrag erhöht sich für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, um 30 000 S und für jedes Kind im Sinne des § 119 um je 10 000 S. Die nach Anwendung der Höchstbeträge verbleibenden Aufwendungen für Genußscheine sind überdies nur mit 75 vH als Sonderausgaben abzusetzen. Z 2 lit. b gilt sinngemäß.

b)

Junge Aktien im Sinne des Abs. 1 Z 8 sind Aktien,

aa) die im Rahmen der Gründung gegen Bareinzahlung mit sofortiger voller Leistung des Ausgabebetrages (Nennbetrag und Aufgeld) bis zum Ablauf von drei Monaten ab der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch angeschafft werden,

bb) die im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Bareinzahlung mit sofortiger voller Leistung des Ausgabebetrages (Nennbetrag und Aufgeld) neu ausgegeben werden und die im Rahmen einer ordentlichen oder genehmigten Kapitalerhöhung bis zum Ablauf von drei Monaten ab der Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals in das Firmenbuch angeschafft werden oder bei denen im Rahmen einer bedingten Kapitalerhöhung die Ausübung des unentziehbaren Bezugsrechtes erklärt wird. Nicht begünstigt sind Aktien, die auf Grund einer Kapitalerhöhung ausgegeben werden, wenn der Beschluß auf Erhöhung des Grundkapitals (§ 149 Abs. 1 des Aktiengesetzes 1965) innerhalb von zwei Jahren nach der Eintragung des Beschlusses über die Herabsetzung des Grundkapitals zum Zwecke der Rückzahlung von Teilen des Grundkapitals (§ 177 des Aktiengesetzes 1965) gefaßt wurde; dies gilt auch für Kapitalherabsetzungen durch eine Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Rechtsvorgänger der Aktiengesellschaft (§§ 219 und 245 des Aktiengesetzes 1965, § 2 des Umwandlungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 187).

Die jungen Aktien müssen zur Gänze von einem Kreditinstitut oder mehreren Kreditinstituten gemeinsam übernommen werden. Die für die Zeichnung der Aktien aufgewendeten Geldmittel müssen der Aktiengesellschaft zusätzlich zugeflossen sein. Nicht begünstigt sind Aktien, für die Garantien hinsichtlich des Wertes oder der Dividendenansprüche abgegeben werden.

c)

Aktiengesellschaften im Sinne des Abs. 1 Z 8 sind Aktiengesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland,

aa) die den Sektionen „Gewerbe” oder „Industrie” einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft angehören und deren Unternehmensschwerpunkt nach der Satzung sowie den Vorbereitungshandlungen oder der tatsächlichen Geschäftsführung nachweislich die industrielle Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter im Inland, ausgenommen die Herstellung von elektrischer Energie, Gas oder Wärme, ist,

bb) für die keine allgemeinen Ausfallshaftungen für den Fall der Insolvenz übernommen worden sind.

d)

Als Aktiengesellschaft mit dem Unternehmensschwerpunkt im Sinne der lit. c gilt bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch eine Aktiengesellschaft, deren Unternehmensschwerpunkt die geschäftsleitende Verwaltung von Beteiligungen ist, wenn auf Grund der finanziellen und organisatorischen Verflechtung nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse der Schwerpunkt des Unternehmensverbundes nachweislich die industrielle Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter in Aktiengesellschaften im Inland ist. Voraussetzung ist, daß die Mittel aus der Kapitalerhöung nachweislich zur Übernahme des Grundkapitals oder einer ordentlichen Kapitalerhöhung bei einer Aktiengesellschaft im Sinne der lit. c verwendet werden.

e)

Der Steuerpflichtige hat der Abgabenbehörde das Vorliegen der in lit. b bis d genannten Voraussetzungen nachzuweisen. Die Nachweispflicht entfällt insoweit, als der Bundesminister für Finanzen auf Antrag der ausgebenden Aktiengesellschaft das Vorliegen dieser Voraussetzungen bescheinigt.

(3) Für Sonderausgaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 3276 S jährlich abzusetzen.

(4) Die Nachversteuerung hat in den Fällen des Abs. 1 Z 2 oder 3 in dem Jahr, in dem die Voraussetzungen für die Nachversteuerung gegeben sind, mit einem Durchschnittssteuersatz von 25 vH zu erfolgen. Die Nachversteuerung hat in den Fällen des Abs. 1 Z 8 in dem Jahr, in dem Voraussetzungen für die Nachversteuerung gegeben sind, mit einem Durchschnittssteuersatz von 50 vH zu erfolgen.

Abkürzung

EStG 1972

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)

Der gesamte § 19 ist im Veranlagungsjahr 1988

mit folgender Maßgabe anzuwenden:

Art. I Z 4 und Z 6, BGBl. Nr. 405/1988

Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)

7.

Zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben

§ 19. (1) Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.

(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Abs. 1 zweiter Satz entsprechend. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)

8.

Nichtabzugsfähige Ausgaben

§ 20. (1) Weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte dürfen abgezogen werden:

1.

Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge,

3.

freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer den Zuwendenden verpflichtenden Vereinbarung beruhen; derartige Zuwendungen sind auch nach § 18 Abs. 1 Z. 1 nicht abzugsfähig,

4.

die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die auf den Eigenverbrauch entfallende Umsatzsteuer, soweit der Eigenverbrauch eine Entnahme darstellt.

(2) Weiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 3, 4 und 5:

ab 1. 1. 1976 (Veranlagungsjahr 1976)

Art. VIII Abs. 6 BGBl. Nr. 636/1975.

8.

Nichtabzugsfähige Ausgaben

§ 20. (1) Weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte dürfen abgezogen werden:

1.

Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge,

3.

Repräsentationsaufwendungen, wie insbesondere Aufwendungen anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Für Steuerpflichtige, die Ausfuhrumsätze tätigen, kann der Bundesminister für Finanzen abweichend von der vorstehenden Bestimmung mit Verordnung Durchschnittssätze für abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festsetzen, soweit für die Ausfuhrumsätze das inländische Besteuerungsrecht auf dem Gebiet der Einkommensteuer nicht eingeschränkt ist. Als Ausfuhrumsätze gelten Umsätze gemäß § 6 Z. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie Leistungen, die im Ausland an ausländische Abnehmer (§ 7 Abs. 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972) erbracht werden,

4.

freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer den Zuwendenden verpflichtenden Vereinbarung beruhen; derartige Zuwendungen sind auch nach § 18 Abs. 1 Z. 1 nicht abzugsfähig,

5.

die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die auf den Eigenverbrauch entfallende Umsatzsteuer, soweit der Eigenverbrauch eine Entnahme darstellt.

(2) Weiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.

Abkürzung

EStG 1972

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 4:

ab 1. 1. 1982 (Veranlagungsjahr 1982)

Abschn. I Art. III Z 1 BGBl. Nr. 620/1981.

Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)

8.

Nichtabzugsfähige Ausgaben

§ 20. (1) Weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte dürfen abgezogen werden:

1.

Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge,

2.die Aufwendungen für die Lebensführung, welche die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen,

3.

Repräsentationsaufwendungen, wie insbesondere Aufwendungen anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Für Steuerpflichtige, die Ausfuhrumsätze tätigen, kann der Bundesminister für Finanzen abweichend von der vorstehenden Bestimmung mit Verordnung Durchschnittssätze für abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festsetzen, soweit für die Ausfuhrumsätze das inländische Besteuerungsrecht auf dem Gebiet der Einkommensteuer nicht eingeschränkt ist. Als Ausfuhrumsätze gelten Umsätze gemäß § 6 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie Leistungen, die im Ausland an ausländische Abnehmer (§ 7 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972) erbracht werden,

4.

freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer den Zuwendenden verpflichtenden Vereinbarung beruhen; derartige Zuwendungen sind auch nach § 18 Abs. 1 Z 1 nicht abzugsfähig, weiters Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist und die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Umsätzen im Sinne der Z 3 stehen; solche Zuwendungen sind auch nach § 18 oder § 34 nicht abzugsfähig,

5.

die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die auf den Eigenverbrauch entfallende Umsatzsteuer, soweit der Eigenverbrauch eine Entnahme darstellt.

(2) Weiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1978 (Veranlagungsjahr 1978)

Abschn. I Art. IV Z 1 BGBl. Nr. 645/1977.

Sonderbestimmungen für bestimmte Kraftfahrzeuge

§ 20a. (1) Die Anschaffung (Herstellung) von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern, die dem Anlagevermögen zugeführt werden, gilt nur insoweit als betrieblich veranlaßt, als die Anschaffungskosten (Herstellungskosten) bei Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen den Betrag von 105 000 S, bei Krafträdern den Betrag von 28 000 S nicht übersteigen. Die vorstehende Bestimmung gilt sinngemäß, wenn nach den steuerlichen Vorschriften andere Werte als die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen sind.

(2) Die Absetzung für Abnutzung (§ 7 Abs. 1) bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern ist von den sich aus Abs. 1 ergebenden Beträgen zu berechnen. Die Anschaffungskosten (Herstellungskosten) dürfen nur gleichmäßig auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung verteilt werden (lineare Absetzung für Abnutzung). Der Ansatz des niedrigeren Teilwertes ist nicht zulässig. Der Bemessung der Absetzung für Abnutzung ist bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern, die vor der Zuführung zum Anlagevermögen noch nicht in Nutzung standen (Neufahrzeuge), eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von sieben Jahren zugrunde zu legen. Die Absetzung für Abnutzung ist bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern, die bereits vor der Zuführung zum Anlagevermögen in Nutzung standen (Gebrauchtfahrzeuge), für Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit 15 000 S, für Krafträder mit 4 000 S jährlich begrenzt.

(3) Werden die in Abs. 1 genannten Kraftfahrzeuge auch für betriebsfremde Zwecke genutzt, so ist von der nach den Abs. 1 und 2 zu berücksichtigenden Absetzung für Abnutzung ein entsprechender Anteil auszuscheiden.

(4) Die übrigen mit den in Abs. 1 genannten Kraftfahrzeugen in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben sind bei Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit 1,30 S, bei Krafträdern mit 0,40 S für jeden betrieblich gefahrenen Kilometer abzusetzen. Voraussetzung ist die fortlaufende Führung eines Fahrtenbuches, aus dem Datum, Anzahl der gefahrenen Kilometer, Kilometerstand, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen betrieblichen Fahrt klar erkennbar sind.

(5) Wird ein den Bestimmungen des Abs. 4 entsprechendes Fahrtenbuch nicht geführt, so sind die gesamten mit den in Abs. 1 genannten Kraftfahrzeugen in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben nur insoweit abzugsfähig, als sie je Kraftfahrzeug bei Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen den Betrag von 25 000 S, bei Krafträdern den Betrag von 7 500 S jährlich nicht übersteigen; die genannten Beträge vermindern sich um 2 083 S für jeden Kalendermonat, in dem der Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen und um 625 S für jeden Kalendermonat, in dem das Kraftrad nicht zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört hat. Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind bei Ermittlung dieser Betriebsausgaben sinngemäß anzuwenden.

(6) Entschädigungen, die mit den in Abs. 1 genannten Kraftfahrzeugen in Zusammenhang stehen, sind steuerlich nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Gewinne oder Verluste, die sich beim Ausscheiden der in Abs. 1 genannten Kraftfahrzeuge aus dem Betriebsvermögen ergeben. Eine Übertragung stiller Rücklagen (§ 12 Abs. 1) auf die in Abs. 1 genannten Kraftfahrzeuge ist nicht zulässig.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sind auf Fahrschulkraftfahrzeuge und auf Kraftfahrzeuge, die ausschließlich dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen, nicht anzuwenden.

(8) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für ausschließlich betrieblich veranlaßte Fahrten mit Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern, die nicht zu seinem Betriebsvermögen gehören, sind bei Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit 1,80 S, bei Krafträdern mit 0,55 S für jeden betrieblich gefahrenen Kilometer abzusetzen. Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.

(9) Die Bestimmung des Abs. 8 gilt nicht für ausschließlich betrieblich veranlaßte Taxifahrten.

(10) Die Bestimmungen der Abs. 8 und 9 sind auf Aufwendungen für Fahrten, die im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z. 4 bis 7 anfallen, unbeschadet der Vorschrift des § 16 Abs. 1 Z. 6 sinngemäß anzuwenden.

Bezugszeitraum: Abs. 1 und 2:

erstmals auf Fahrzeuge anzuwenden, die nach dem

31.
  1. 1979 dem Anlagevermögen zugeführt werden

Abschn. I Art. II Z 3 BGBl. Nr. 550/1979.

Abs. 4, 5 und 8:

ab 1. 1. 1980 (Veranlagungsjahr 1980)

Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 550/1979.

Ausnahme dazu:

Abschn. I Art. II Z 5 BGBl. Nr. 550/1979.

Sonderbestimmungen für bestimmte Kraftfahrzeuge

§ 20a. (1) Die Anschaffung (Herstellung) von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern, die dem Anlagevermögen zugeführt werden, gilt nur insoweit als betrieblich veranlaßt, als die Anschaffungskosten (Herstellungskosten) bei Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen den Betrag von 133 000 S, bei Krafträdern den Betrag von 33 600 S nicht übersteigen. Die vorstehende Bestimmung gilt sinngemäß, wenn nach den steuerlichen Vorschriften andere Werte als die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen sind.

(2) Die Absetzung für Abnutzung (§ 7 Abs. 1) bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern ist von den sich aus Abs. 1 ergebenden Beträgen zu berechnen. Die Anschaffungskosten (Herstellungskosten) dürfen nur gleichmäßig auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung verteilt werden (lineare Absetzung für Abnutzung). Der Ansatz des niedrigeren Teilwertes ist nicht zulässig. Der Bemessung der Absetzung für Abnutzung ist bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern, die vor der Zuführung zum Anlagevermögen noch nicht in Nutzung standen (Neufahrzeuge), eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von sieben Jahren zugrunde zu legen. Die Absetzung für Abnutzung ist bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern, die bereits vor der Zuführung zum Anlagevermögen in Nutzung standen (Gebrauchtfahrzeuge), für Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit 19 000 S, für Krafträder mit 4 800 S jährlich begrenzt.

(3) Werden die in Abs. 1 genannten Kraftfahrzeuge auch für betriebsfremde Zwecke genutzt, so ist von der nach den Abs. 1 und 2 zu berücksichtigenden Absetzung für Abnutzung ein entsprechender Anteil auszuscheiden.

(4) Die übrigen mit den in Abs. 1 genannten Kraftfahrzeugen in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben sind bei Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit 1,50 S, bei Krafträdern mit 0,50 S für jeden betrieblich gefahrenen Kilometer abzusetzen. Voraussetzung ist die fortlaufende Führung eines Fahrtenbuches, aus dem Datum, Anzahl der gefahrenen Kilometer, Kilometerstand, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen betrieblichen Fahrt klar erkennbar sind.

(5) Wird ein den Bestimmungen des Abs. 4 entsprechendes Fahrtenbuch nicht geführt, so sind die gesamten mit den in Abs. 1 genannten Kraftfahrzeugen in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben nur insoweit abzugsfähig, als sie je Kraftfahrzeug bei Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen den Betrag von 30 000 S, bei Krafträdern den Betrag von 9 000 S jährlich nicht übersteigen; die genannten Beträge vermindern sich um 2 500 S für jeden Kalendermonat, in dem der Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen und um 750 S für jeden Kalendermonat, in dem das Kraftrad nicht zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört hat. Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind bei Ermittlung dieser Betriebsausgaben sinngemäß anzuwenden.

(6) Entschädigungen, die mit den in Abs. 1 genannten Kraftfahrzeugen in Zusammenhang stehen, sind steuerlich nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Gewinne oder Verluste, die sich beim Ausscheiden der in Abs. 1 genannten Kraftfahrzeuge aus dem Betriebsvermögen ergeben. Eine Übertragung stiller Rücklagen (§ 12 Abs. 1) auf die in Abs. 1 genannten Kraftfahrzeuge ist nicht zulässig.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sind auf Fahrschulkraftfahrzeuge und auf Kraftfahrzeuge, die ausschließlich dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen, nicht anzuwenden.

(8) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für ausschließlich betrieblich veranlaßte Fahrten mit Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern, die nicht zu seinem Betriebsvermögen gehören, sind bei Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit 2,10 S, bei Krafträdern mit 0,70 S für jeden betrieblich gefahrenen Kilometer abzusetzen. Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.

(9) Die Bestimmung des Abs. 8 gilt nicht für ausschließlich betrieblich veranlaßte Taxifahrten.

(10) Die Bestimmungen der Abs. 8 und 9 sind auf Aufwendungen für Fahrten, die im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z. 4 bis 7 anfallen, unbeschadet der Vorschrift des § 16 Abs. 1 Z. 6 sinngemäß anzuwenden.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1981 (Veranlagungsjahr 1981)

Abschn. I Art. II Z 3 BGBl. Nr. 563/1980.

Sonderbestimmungen für bestimmte Kraftfahrzeuge

§ 20a. (1) Die Anschaffung (Herstellung) von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern, die dem Anlagevermögen zugeführt werden, gilt nur insoweit als betrieblich veranlaßt, als die Anschaffungskosten (Herstellungskosten) bei Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen den Betrag von 175 000 S, bei Krafträdern den Betrag von 42 000 S nicht übersteigen. Die vorstehende Bestimmung gilt sinngemäß, wenn nach den steuerlichen Vorschriften andere Werte als die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen sind.

(2) Die gewöhnliche Absetzung für Abnutzung (§ 7 Abs. 1) bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern ist von den sich aus Abs. 1 ergebenden Beträgen zu berechnen. Die Anschaffungskosten (Herstellungskosten) dürfen nur gleichmäßig auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung verteilt werden (lineare Absetzung für Abnutzung). Der Bemessung der gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung ist bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern, die vor der Zuführung zum Anlagevermögen noch nicht in Nutzung standen (Neufahrzeuge), eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von sieben Jahren zugrunde zu legen. Die gewöhnliche Absetzung für Abnutzung ist bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern, die bereits vor der Zuführung zum Anlagevermögen in Nutzung standen (Gebrauchtfahrzeuge), für Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit 25 000 S, für Krafträder mit 6 000 S jährlich begrenzt.

(3) Die übrigen mit Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben sind bei Kraftfahrzeugen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten die in Abs. 1 angeführten Höchstbeträge nicht übersteigen, in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen. Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Kraftfahrzeuges die in Abs. 1 angeführten Höchstbeträge, so sind die nachgewiesenen Betriebsausgaben in dem Verhältnis zu kürzen, in dem die Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Höchstbeträge übersteigen. Bei in gebrauchtem Zustand dem Betriebsvermögen zugeführten Kraftfahrzeugen sind für die Ermittlung der absetzbaren Betriebsausgaben die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des ersten Erwerbers des Kraftfahrzeuges maßgebend; können diese nicht nachgewiesen werden, so tritt an deren Stelle der Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung.

(4) Werden Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträder auch für betriebsfremde Zwecke genutzt, so ist von der nach den Abs. 2 und 3 zu berücksichtigenden Aufwendungen ein entsprechender Anteil auszuscheiden.

(5) Für die Berücksichtigung von Gewinnen oder Verlusten, die sich beim Ausscheiden von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern aus dem Betriebsvermögen ergeben, sowie von Vergütungen für Schadensfälle, die an Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern eingetreten sind, sind die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(6) Eine Übertragung stiller Rücklagen (§ 12 Abs. 1) auf Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträder ist nicht zulässig.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sind auf Fahrschulkraftfahrzeuge und auf Kraftfahrzeuge, die ausschließlich dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen, nicht anzuwenden.

(8) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für ausschließlich betrieblich veranlaßte Fahrten mit Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern, die nicht zu seinem Betriebsvermögen gehören, sind mit den sich aus § 26 Z 7 lit. a ergebenden Beträgen abzusetzen; für Fahrten eines Dienstnehmers mit eigenem Kraftfahrzeug können jedoch keine höheren Beträge abgesetzt werden, als dem Dienstnehmer gemäß § 26 Z 7 lit. a gezahlt werden. Voraussetzung ist die fortlaufende Führung eines Fahrtenbuches, aus dem Datum, Anzahl der gefahrenen Kilometer, Kilometerstand, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen betrieblichen Fahrt klar erkennbar sind.

(9) Die Bestimmung des Abs. 8 gilt nicht für ausschließlich betrieblich veranlaßte Taxifahrten.

(10) Die Bestimmungen der Abs. 8 und 9 sind auf Aufwendungen für Fahrten, die im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z. 4 bis 7 anfallen, unbeschadet der Vorschrift des § 16 Abs. 1 Z. 6 sinngemäß anzuwenden.

Bezugszeitraum: Abs. 3 und 8:

ab 1. 1. 1982 (Veranlagungsjahr 1982)

Abschn. I Art. II Z 8 BGBl. Nr. 620/1981.

Aufhebung ab 1. 1. 1983 (Veranlagungsjahr 1983)

Abschn. I Art. II Z 2 BGBl. Nr. 570/1982.

Sonderbestimmungen für bestimmte Kraftfahrzeuge

§ 20a. (1) Die Anschaffung (Herstellung) von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern, die dem Anlagevermögen zugeführt werden, gilt nur insoweit als betrieblich veranlaßt, als die Anschaffungskosten (Herstellungskosten) bei Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen den Betrag von 175 000 S, bei Krafträdern den Betrag von 42 000 S nicht übersteigen. Die vorstehende Bestimmung gilt sinngemäß, wenn nach den steuerlichen Vorschriften andere Werte als die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen sind.

(2) Die gewöhnliche Absetzung für Abnutzung (§ 7 Abs. 1) bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern ist von den sich aus Abs. 1 ergebenden Beträgen zu berechnen. Die Anschaffungskosten (Herstellungskosten) dürfen nur gleichmäßig auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung verteilt werden (lineare Absetzung für Abnutzung). Der Bemessung der gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung ist bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern, die vor der Zuführung zum Anlagevermögen noch nicht in Nutzung standen (Neufahrzeuge), eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von sieben Jahren zugrunde zu legen. Die gewöhnliche Absetzung für Abnutzung ist bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern, die bereits vor der Zuführung zum Anlagevermögen in Nutzung standen (Gebrauchtfahrzeuge), für Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit 25 000 S, für Krafträder mit 6 000 S jährlich begrenzt.

(3) Die übrigen mit Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben sind bei Kraftfahrzeugen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten die in Abs. 1 angeführten Höchstbeträge nicht übersteigen, in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen. Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Kraftfahrzeuges die in Abs. 1 angeführten Höchstbeträge, so sind die nachgewiesenen Betriebsausgaben, ausgenommen die Kosten für die Wartung und Reparatur durch dazu befugte Unternehmer, in dem Verhältnis zu kürzen, in dem die Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Höchstbeträge übersteigen. Bei in gebrauchtem Zustand dem Betriebsvermögen zugeführten Kraftfahrzeugen sind für die Ermittlung der absetzbaren Betriebsausgaben die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des ersten Erwerbers des Kraftfahrzeuges maßgebend; können diese nicht nachgewiesen werden, so tritt an deren Stelle der Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung.

(4) Werden Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträder auch für betriebsfremde Zwecke genutzt, so ist von der nach den Abs. 2 und 3 zu berücksichtigenden Aufwendungen ein entsprechender Anteil auszuscheiden.

(5) Für die Berücksichtigung von Gewinnen oder Verlusten, die sich beim Ausscheiden von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern aus dem Betriebsvermögen ergeben, sowie von Vergütungen für Schadensfälle, die an Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern eingetreten sind, sind die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(6) Eine Übertragung stiller Rücklagen (§ 12 Abs. 1) auf Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträder ist nicht zulässig.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sind auf Fahrschulkraftfahrzeuge und auf Kraftfahrzeuge, die ausschließlich dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen, nicht anzuwenden.

(8) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für ausschließlich betrieblich veranlaßte Fahrten mit Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern, die nicht zu seinem Betriebsvermögen gehören, sind mit den sich aus § 26 Z 7 lit. a ergebenden Beträgen abzusetzen; für Fahrten eines Dienstnehmers mit eigenem Kraftfahrzeug können jedoch keine höheren Beträge abgesetzt werden, als dem Dienstnehmer gemäß § 26 Z 7 lit. a gezahlt werden. Voraussetzung ist die fortlaufende Führung eines Fahrtenbuches, aus dem Datum, Anzahl der gefahrenen Kilometer, Kilometerstand, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen betrieblichen Fahrt klar erkennbar sind. Abweichend davon sind die Aufwendungen für überwiegend betrieblich genutzte Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträder, die der Steuerpflichtige von einem zur gewerblichen Vermietung befugten Unternehmer mietet, unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 abzusetzen.

(9) Die Bestimmung des Abs. 8 gilt nicht für ausschließlich betrieblich veranlaßte Taxifahrten.

(10) Die Bestimmungen der Abs. 8 und 9 sind auf Aufwendungen für Fahrten, die im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z. 4 bis 7 anfallen, unbeschadet der Vorschrift des § 16 Abs. 1 Z. 6 sinngemäß anzuwenden.

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)

9.

Die einzelnen Einkunftsarten

Land- und Forstwirtschaft

(§ 2 Abs. 3 Z. 1)

§ 21. (1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaften sind:

1.

Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen,

2.

Einkünfte aus Tierzucht, Viehmästereien, Abmelkställen, Geflügelfarmen und ähnlichen Betrieben, wenn zur Tierzucht oder Tierhaltung überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gewonnen wurden. Einkünfte aus von einer Landwirtschaftskammer anerkannten Geflügelherdbuchzuchtbetrieben und solchen Geflügelvermehrungszuchtbetrieben gelten auch dann als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, wenn zur Tierzucht überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die nicht im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gewonnen wurden,

3.

Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft,

4.

Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang steht.

(2) Zu den Einkünften im Sinne des Abs. 1 gehören auch:

1.

Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist. Tierzuchtbetriebe, Viehmästereien, Geflügelfarmen und ähnliche Betriebe, in denen zur Zucht oder Haltung der Tiere überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die nicht im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gewonnen worden sind, gelten auch dann als Nebenbetrieb, wenn die im § 30 Abs. 6 bis 8 des Bewertungsgesetzes 1955 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 172/1971 angeführten Voraussetzungen vorliegen,

2.

Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben, sofern die Tätigkeit der Gesellschaft ausschließlich als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist,

3.

Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.

Abkürzung

EStG 1972

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 1:

ab 1. 1. 1985 (Veranlagungszeitraum 1985)

Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 531/1984.

Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)

9.

Die einzelnen Einkunftsarten

Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 3 Z 1)

§ 21. (1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaften sind:

1.

Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Die Bestimmungen des § 30 Abs. 9 bis 11 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, gelten sinngemäß,

2.

Einkünfte aus Tierzucht, Viehmästereien, Abmelkställen, Geflügelfarmen und ähnlichen Betrieben, wenn zur Tierzucht oder Tierhaltung überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gewonnen wurden. Einkünfte aus von einer Landwirtschaftskammer anerkannten Geflügelherdbuchzuchtbetrieben und solchen Geflügelvermehrungszuchtbetrieben gelten auch dann als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, wenn zur Tierzucht überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die nicht im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gewonnen wurden,

3.

Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft,

4.

Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang steht.

(2) Zu den Einkünften im Sinne des Abs. 1 gehören auch:

1.

Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist. Tierzuchtbetriebe, Viehmästereien, Geflügelfarmen und ähnliche Betriebe, in denen zur Zucht oder Haltung der Tiere überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die nicht im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gewonnen worden sind, gelten auch dann als Nebenbetrieb, wenn die im § 30 Abs. 6 bis 8 des Bewertungsgesetzes 1955 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 172/1971 angeführten Voraussetzungen vorliegen,

2.

Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben, sofern die Tätigkeit der Gesellschaft ausschließlich als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist,

3.

Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)

Selbständige Arbeit

(§ 2 Abs. 3 Z. 2)

§ 22. (1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:

1.

Einkünfte aus einer wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit, aus der Berufstätigkeit der Ärzte, Tierärzte, Dentisten, Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare, der staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker, der Architekten, der Wirtschaftstreuhänder, der Bildberichterstatter, Journalisten, Dolmetscher, übersetzer und aus einer ähnlichen freiberuflichen Tätigkeit. Eine freiberufliche Tätigkeit liegt auch dann vor, wenn ein Angehöriger eines freien Berufes im Rahmen von Veranstaltungen tätig wird, denen die für das Vorliegen einer freiberuflichen Tätigkeit erforderlichen Eigenschaften fehlen. Ein Angehöriger eines freien Berufes ist weiters auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Voraussetzung ist, daß er selbst auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Falle vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen,

2.

Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, zum Beispiel Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied,

3.

Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben, sofern die Tätigkeit der Gesellschaft ausschließlich als selbständige Arbeit anzusehen ist und jeder einzelne Gesellschafter im Rahmen der Gesellschaft selbständig im Sinne der Z. 1 und 2 tätig wird, es sei denn, daß berufsrechtliche Vorschriften Gesellschaften mit berufsfremden Personen zulassen,

4.

Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.

(2) Einkünfte nach Abs. 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

Selbständige Arbeit

(§ 2 Abs. 3 Z. 2)

§ 22. (1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:

1.

Einkünfte aus einer wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit, aus der Berufstätigkeit der Ärzte, Tierärzte, Dentisten, Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare, der staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker, der Architekten, der Wirtschaftstreuhänder, der Bildberichterstatter, Journalisten, Dolmetscher, Übersetzer und aus einer ähnlichen freiberuflichen Tätigkeit. Eine freiberufliche Tätigkeit liegt auch dann vor, wenn ein Angehöriger eines freien Berufes im Rahmen von Veranstaltungen tätig wird, denen die für das Vorliegen einer freiberuflichen Tätigkeit erforderlichen Eigenschaften fehlen. Ein Angehöriger eines freien Berufes ist weiters auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Voraussetzung ist, daß er selbst auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Falle vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen,

2.

Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, zum Beispiel Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied,

3.

Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben, sofern die Tätigkeit der Gesellschaft ausschließlich als selbständige Arbeit anzusehen ist und jeder einzelne Gesellschafter im Rahmen der Gesellschaft selbständig im Sinne der Z. 1 und 2 tätig wird, es sei denn, daß berufsrechtliche Vorschriften Gesellschaften mit berufsfremden Personen zulassen,

4.

Bezüge und Vorteile aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit sie nicht unter § 25 fallen,

5.

Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.

(2) Einkünfte nach Abs. 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 2:

ab 1. 1. 1982 (Veranlagungsjahr 1982)

Abschn. I Art. III Z 1 BGBl. Nr. 620/1981.

Selbständige Arbeit

(§ 2 Abs. 3 Z. 2)

§ 22. (1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:

1.

Einkünfte aus einer wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit, aus der Berufstätigkeit der Ärzte, Tierärzte, Dentisten, Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare, der staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker, der Architekten, der Wirtschaftstreuhänder, der Bildberichterstatter, Journalisten, Dolmetscher, Übersetzer und aus einer ähnlichen freiberuflichen Tätigkeit. Eine freiberufliche Tätigkeit liegt auch dann vor, wenn ein Angehöriger eines freien Berufes im Rahmen von Veranstaltungen tätig wird, denen die für das Vorliegen einer freiberuflichen Tätigkeit erforderlichen Eigenschaften fehlen. Ein Angehöriger eines freien Berufes ist weiters auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Voraussetzung ist, daß er selbst auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Falle vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen,

2.

Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, zum Beispiel Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind stets die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 3) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft in einem Zeitpunkt des Veranlagungszeitraumes mehr als 25 vH beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war.

3.

Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben, sofern die Tätigkeit der Gesellschaft ausschließlich als selbständige Arbeit anzusehen ist und jeder einzelne Gesellschafter im Rahmen der Gesellschaft selbständig im Sinne der Z. 1 und 2 tätig wird, es sei denn, daß berufsrechtliche Vorschriften Gesellschaften mit berufsfremden Personen zulassen,

4.

Bezüge und Vorteile aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit sie nicht unter § 25 fallen,

5.

Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.

(2) Einkünfte nach Abs. 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 1:

ab 1. 1. 1985 (Veranlagungsjahr 1985)

Abschn. I Art. II Z 1 und 3 BGBl. Nr. 531/1984.

Selbständige Arbeit

(§ 2 Abs. 3 Z. 2)

§ 22. (1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:

1.

a) Einkünfte aus einer wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit,

b)

Einkünfte aus der Berufstätigkeit der Ärzte, Tierärzte, Dentisten, Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare, der staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker, der Architekten, der Wirtschaftstreuhänder, der Bildberichterstatter, Journalisten, Dolmetscher, Übersetzer und aus einer ähnlichen freiberuflichen Tätigkeit. Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit zählen die Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung), soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden,

c)

Einkünfte aus der therapeutischen psychologischen Tätigkeit von Personen, die die philosophischen oder geisteswissenschaftlichen Universitätsstudien mit dem Hauptfach Psychologie abgeschlossen haben, weiters Einkünfte aus der Tätigkeit als Hebamme, als freiberuflich im medizinischen Dienst im Sinne des § 52 Abs. 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 Tätiger sowie aus der Tätigkeit als Berater in den gemäß Bundesgesetz BGBl. Nr. 80/1974 geförderten Familienberatungsstellen. Eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne der lit. a bis c liegt auch dann vor, wenn ein Angehöriger eines freien Berufes in seinem Beruf im Rahmen von Veranstaltungen tätig wird, denen die für das Vorliegen einer freiberuflichen Tätigkeit erforderlichen Eigenschaften fehlen. Ein Angehöriger eines freien Berufes ist weiters auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Voraussetzung ist, daß er selbst auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Falle vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen,

2.

Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, zum Beispiel

3.

Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen

4.

Bezüge und Vorteile aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit sie nicht unter § 25 fallen,

5.

Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.

(2) Einkünfte nach Abs. 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

Abkürzung

EStG 1972

Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)

Selbständige Arbeit

(§ 2 Abs. 3 Z 2)

§ 22. (1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:

1.

a) Einkünfte aus einer wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit,

b)

Einkünfte aus der Berufstätigkeit der Ärzte, Tierärzte, Dentisten, Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare, der staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker, der Architekten, der Wirtschaftstreuhänder, der Bildberichterstatter, Journalisten, Dolmetscher, Übersetzer und aus einer ähnlichen freiberuflichen Tätigkeit. Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit zählen die Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung), soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden,

c)

Einkünfte aus der therapeutischen psychologischen Tätigkeit von Personen, die die philosophischen oder geisteswissenschaftlichen Universitätsstudien mit dem Hauptfach Psychologie abgeschlossen haben, weiters Einkünfte aus der Tätigkeit als Hebamme, als freiberuflich im medizinischen Dienst im Sinne des § 52 Abs. 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 Tätiger.

Eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne der lit. a bis c liegt auch dann vor, wenn ein Angehöriger eines freien Berufes in seinem Beruf im Rahmen von Veranstaltungen tätig wird, denen die für das Vorliegen einer freiberuflichen Tätigkeit erforderlichen Eigenschaften fehlen. Ein Angehöriger eines freien Berufes ist weiters auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Voraussetzung ist, daß er selbst auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Falle vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen,

2.

Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, zum Beispiel

Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind stets die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 3) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft in einem Zeitpunkt des Veranlagungszeitraumes mehr als 25 vH beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war.

3.

Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen

die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben, sofern die Tätigkeit der Gesellschaft ausschließlich als selbständige Arbeit anzusehen ist und jeder einzelne Gesellschafter im Rahmen der Gesellschaft selbständig im Sinne der Z 1 und 2 tätig wird, es sei denn, daß berufsrechtliche Vorschriften Gesellschaften mit berufsfremden Personen zulassen,

4.

Bezüge und Vorteile aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit sie nicht unter § 25 fallen,

5.

Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.

(2) Einkünfte nach Abs. 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

Abkürzung

EStG 1972

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)

Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)

Gewerbebetrieb

(§ 2 Abs. 3 Z 3)

§ 23. Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind:

1.

Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist,

2.

Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften), sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben,

3.

Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1982 (Veranlagungsjahr 1982)

Abschn. I Art. III Z 1 BGBl. Nr. 620/1981)

Verluste bei beschränkter Haftung

§ 23a. (1) Verluste eines Kommanditisten auf Grund seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft sind nicht ausgleichsfähig, soweit ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Die nicht ausgleichsfähigen Verluste mindern die Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren auf Grund seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind. Diese Gewinne und Verluste sind unter Berücksichtigung besonderer Vergütungen und Aufwendungen des Kommanditisten zu ermitteln.

(2) Scheidet ein Kommanditist mit negativem Kapitalkonto gegen Abfindung in Geld- oder Sachwerten aus der Kommanditgesellschaft aus, so ist der Veräußerungsgewinn unter Beachtung der Vorschrift des § 24 zu ermitteln. Scheidet der Kommanditist ohne Abfindung aus, so gilt der Betrag des negativen Kapitalkontos, den er nicht auffüllen muß, abzüglich allfälliger Veräußerungskosten als Veräußerungsgewinn im Sinne des § 24.

(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für stille Gesellschafter, die als Mitunternehmer anzusehen sind, sowie für andere Mitunternehmer, deren Rechtsstellung auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung der eines Kommanditisten vergleichbar ist.

Abkürzung

EStG 1972

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1982 (Veranlagungsjahr 1982)

Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 80/1987

Dieser Bezugszeitraum wurde vom VfGH, BGBl.

Nr. 522/1989, mit Wirkung vom 8. 11. 1989 aufgehoben.

Abs. 3: ab 1. 1. 1987 (Veranlagungsjahr 1987)

Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 80/1987

Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)

Verluste bei beschränkter Haftung

§ 23a. (1) Verluste eines Kommanditisten auf Grund seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft sind weder ausgleichsfähig noch gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 abzugsfähig, soweit dadurch bei ihm negatives Betriebsvermögen entsteht oder sich erhöht. Die nicht ausgleichs- und abzugsfähigen Verluste sind mit Gewinnen späterer Wirtschaftsjahre zu verrechnen oder werden in Höhe der in einem späteren Wirtschaftsjahr geleisteten Einlagen, soweit diese die Entnahmen übersteigen, in diesem Jahr zu ausgleichs- und abzugsfähigen Verlusten. Die Gewinne und Verluste sind unter Berücksichtigung besonderer Vergütungen und Aufwendungen des Kommanditisten zu ermitteln.

(2) Scheidet ein Kommanditist mit negativem Betriebsvermögen gegen Abfindung in Geld- oder Sachwerten aus der Kommanditgesellschaft aus, so ist der Veräußerungsgewinn unter Beachtung des § 24 zu ermitteln. Scheidet der Kommanditist ohne Abfindung aus, so gilt der Betrag des negativen Betriebsvermögens, den er nicht auffüllen muß, abzüglich allfälliger Veräußerungskosten als Veräußerungsgewinn im Sinne des § 24.

(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für stille Gesellschafter, die als Mitunternehmer anzusehen sind, sowie für sonstige Mitunternehmer, soweit deren Inanspruchnahme für Schulden der Gesellschaft durch Vertrag ausgeschlossen ist.

Sonderbestimmungen für bestimmte Kapitalbeteiligungen

§ 23b. Gewinnanteile im Sinne des § 23 Z 2, die einem unbeschränkt Steuerpflichtigen auf Grund einer treuhändig gehaltenen Beteiligung, die nicht zu seinem Betriebsvermögen gehört, für die Zeit der treuhändigen Verwaltung zukommen, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von der Einkommensteuer befreit. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, daß die Beteiligung von einer Beteiligungsfondsgesellschaft im Sinne des Beteiligungsfondsgesetzes treuhändig erworben und gehalten wird, daß sie weniger als 25 vH des Betriebsvermögens beträgt und daß die für den Erwerb der Beteiligung aufgewendeten Geldmittel dem Betrieb zusätzlich zugeflossen sind; die §§ 4 und 16 des Beteiligungsfondsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Gewinnanteile auf Grund von Beteiligungen an Unternehmen, an denen Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates der Beteiligungsfondsgesellschaft oder der Staatskommissär (Stellvertreter) sowie deren Ehegatte oder Verwandte in gerader Linie unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, auf Grund von Beteiligungen an einem Unternehmen, an dem Gesellschafter der Beteiligungsfondsgesellschaft zusammen unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 25 vH beteiligt sind, sowie auf Grund von Beteiligungen an einem Unternehmen, an dem der Ehegatte des Steuerpflichtigen oder Verwandte in gerader Linie beteiligt sind, sind von dieser Begünstigung ausgeschlossen. Begünstigt sind nur Beteiligungen an Unternehmen, die den Sektionen "Gewerbe" und "Industrie" der Kammern der gewerblichen Wirtschaft angehören und auf die die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 und 3 des Beteiligungsfondsgesetzes sinngemäß zutreffen. Das Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen ist nachzuweisen. Die Gewinnanteile im Sinne der vorstehenden Bestimmungen sind nach Ausgleich mit verrechenbaren Verlusten im Sinne des § 23a Abs. 1 zweiter Satz insoweit steuerfrei, als sie zusammen mit Gewinnanteilen im Sinne des § 27 Abs. 6 insgesamt in einem Veranlagungszeitraum nicht mehr als 50 000 S betragen. Wird die Beteiligung innerhalb von zehn Wirtschaftsjahren seit ihrer Begründung entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder aufgegeben oder endet die treuhändige Verwaltung innerhalb dieses Zeitraumes, dann sind die auf diese Beteiligung entfallenden steuerfrei gelassenen Gewinnanteile im Jahr der Übertragung oder Aufgabe als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nachzuversteuern. Die Beteiligungsfondsgesellschaft und der Steuerpflichtige haben dem Wohnsitzfinanzamt innerhalb eines Monats vom Vorliegen dieser Tatsachen Mitteilung zu machen. Geht die Beteiligung von Todes wegen oder in Abgeltung eines Pflichtteilsanspruches oder in Abgeltung von Ansprüchen aus Vermächtnissen über oder erfolgt eine Übertragung auf Miterben zur Teilung des Nachlasses oder eine Übertragung an einen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anläßlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe, dann unterbleibt die Nachversteuerung, wenn die treuhändige Verwaltung weiter aufrechterhalten wird. Die Bestimmungen über die Nachversteuerung sind in diesen Fällen auf den Rechtsnachfolger sinngemäß anzuwenden. Eine Nachversteuerung unterbleibt weiters dann, wenn der Steuerpflichtige innerhalb von zwei Monaten nach Übertragung oder Aufgabe der Beteiligung oder nach Beendigung der treuhändigen Verwaltung in Höhe der Anschaffungskosten dieser Beteiligung eine neue Beteiligung im Sinne dieser Bestimmungen oder im Sinne des § 27 Abs. 6 erwirbt, die von derselben Beteiligungsfondsgesellschaft treuhändig verwaltet wird. Auf diese Beteiligung sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. In diesem Fall läuft die Zehnjahresfrist ab dem Erwerb der ursprünglichen Beteiligung.

Abkürzung

EStG 1972

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1986 (Veranlagungsjahr 1986)

Abschn. I Art. II Z 5 BGBl. Nr. 557/1985.

Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)

Sonderbestimmungen für bestimmte Kapitalbeteiligungen

§ 23b. (1) Gewinnanteile im Sinne des § 23 Z 2, die einem unbeschränkt Steuerpflichtigen auf Grund einer treuhändig gehaltenen Beteiligung (Abs. 2), die nicht zu seinem Betriebsvermögen gehört, für die Zeit der treuhändigen Verwaltung zukommen, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen insoweit von der Einkommensteuer befreit, als sie nach Ausgleich mit verrechenbaren Verlusten im Sinne des § 23a Abs. 1 zweiter Satz zusammen mit Gewinnanteilen im Sinne des § 27 Abs. 6 Z 3 insgesamt in einem Veranlagungszeitraum nicht mehr als 50 000 S betragen.

(2) Für Beteiligungen im Sinne des Abs. 1 gilt folgendes:

1.

Die Beteiligung muß von einer Beteiligungsfondsgesellschaft im Sinne des Beteiligungsfondsgesetzes treuhändig erworben und gehalten werden. Die für den Erwerb der Beteiligung aufgewendeten Geldmittel müssen dem Betrieb zusätzlich zugeflossen sein. Das Vorliegen der in Z 2 und 3 genannten Voraussetzungen muß nachgewiesen werden. Die §§ 4 und 16 des Beteiligungsfondsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

2.

Die Beteiligung muß an einem Unternehmen bestehen, das den Sektionen “Gewerbe” oder “Industrie” einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft angehört, dessen Unternehmerschwerpunkt nachweislich in einem diese Sektionszugehörigkeit begründenden Wirtschaftszweig gelegen ist; auf diese Beteiligung muß § 14 Abs. 2 und 3 des Beteiligungsfondsgesetzes sinngemäß zutreffen.

3.

Nicht begünstigt sind Beteiligungen an Unternehmen, an denen im Zeitpunkt des Erwerbes der Beteiligung und in der Zeit der treuhändigen Verwaltung

a)

Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates der Beteiligungsfondsgesellschaft, der Staatskommissär (Stellvertreter) sowie deren Ehegatte oder Verwandte in gerader Linie unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind,

b)

Gesellschafter der Beteiligungsfondsgesellschaft zusammen unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 25 vH beteiligt sind,

c)

der Steuerpflichtige nach dem Erwerb der Beteiligung einschließlich anderer Beteiligungen insgesamt unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 25 vH am Betriebsvermögen des Unternehmens beteiligt ist,

d)

der Ehegatte des Steuerpflichtigen oder Verwandte in gerader Linie beteiligt sind.

(3) Eine Nachversteuerung der steuerfrei gelassenen Gewinnanteile im Sinne des Abs. 1 hat zu erfolgen, wenn die Beteiligung innerhalb von zehn Jahren seit ihrer Begründung entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder aufgegeben wird oder die treuhändige Verwaltung innerhalb dieses Zeitraumes endet. Die Gewinnanteile sind in dem Jahr nachzuversteuern, in dem der Nachversteuerungstatbestand eintritt. Die Beteiligungsfondsgesellschaft und der Steuerpflichtige haben das Vorliegen dieser Tatsachen innerhalb eines Monates dem Wohnsitzfinanzamt anzuzeigen. Die Nachversteuerung unterbleibt in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 8 lit. c aa, wenn die treuhändige Verwaltung weiter aufrechterhalten wird. Die Bestimmungen über die Nachversteuerung sind in diesen Fällen auf den Rechtsnachfolger sinngemäß anzuwenden. Eine Nachversteuerung unterbleibt weiters dann, wenn der Steuerpflichtige innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt des Nachversteuerungstatbestandes in Höhe der Anschaffungskosten dieser Beteiligung eine neue Beteiligung im Sinne des Abs. 1 oder des § 27 Abs. 6 Z 3 erwirbt, die von derselben Beteiligungsfondsgesellschaft treuhändig verwaltet wird. Auf diese Beteiligung sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. In diesem Fall läuft die Zehnjahresfrist ab dem Erwerb der ursprünglichen Beteiligung.

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)

Veräußerungsgewinne

§ 24. (1) Veräußerungsgewinne sind Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung

1.

des ganzen Betriebes oder eines Teilbetriebes,

2.

das Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist.

(2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Abs. 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens (Abs. 1 Z. 1) oder den Wert des Anteiles am Betriebsvermögen (Abs. 1 Z. 2) übersteigt. Dieser Gewinn ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 oder des § 5 zu ermitteln.

(3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Betriebes. Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebes veräußert, so sind die Veräußerungserlöse anzusetzen. Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen. Bei Aufgabe eines Betriebes, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.

(4) Der Veräußerungsgewinn ist nur insoweit steuerpflichtig, als er bei der Veräußerung des ganzen Betriebes (Abs. 1 Z. 1) den Betrag von 60.000 S und bei der Veräußerung eines Teilbetriebes oder eines Anteiles am Betriebsvermögen (Abs. 1 Z. 1 und 2) den entsprechenden Teil von 60.000 S übersteigt.

(5) Die Einkommensteuer vom Veräußerungsgewinn wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Betrieb oder Teilbetrieb oder den veräußerten Anteil am Betriebsvermögen innerhalb der letzten drei Jahre vor der Veräußerung erworben und infolge des Erwerbes Erbschaftssteuer entrichtet hat.

Bezugszeitraum: Abs. 4:

ab 1. 1. 1975 (Veranlagungsjahr 1975)

Art. II Abs. 1 Z 1 BGBl. Nr. 469/1974.

Veräußerungsgewinne

§ 24. (1) Veräußerungsgewinne sind Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung

1.

des ganzen Betriebes oder eines Teilbetriebes,

2.

das Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist.

(2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Abs. 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens (Abs. 1 Z. 1) oder den Wert des Anteiles am Betriebsvermögen (Abs. 1 Z. 2) übersteigt. Dieser Gewinn ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 oder des § 5 zu ermitteln.

(3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Betriebes. Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebes veräußert, so sind die Veräußerungserlöse anzusetzen. Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen. Bei Aufgabe eines Betriebes, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.

(4) Der Veräußerungsgewinn ist nur insoweit steuerpflichtig, als er bei der Veräußerung des ganzen Betriebes (Abs. 1 Z. 1) den Betrag von 100.000 S und bei der Veräußerung eines Teilbetriebes oder eines Anteiles am Betriebsvermögen (Abs. 1 Z. 1 und 2) den entsprechenden Teil von 100.000 S übersteigt.

(5) Die Einkommensteuer vom Veräußerungsgewinn wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Betrieb oder Teilbetrieb oder den veräußerten Anteil am Betriebsvermögen innerhalb der letzten drei Jahre vor der Veräußerung erworben und infolge des Erwerbes Erbschaftssteuer entrichtet hat.

Bezugszeitraum: Abs. 6:

ab 1. 1. 1981 (Veranlagungsjahr 1981)

Abschn. I Art. II Z 1 lit. a BGBl. Nr. 563/1980.

Veräußerungsgewinne

§ 24. (1) Veräußerungsgewinne sind Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung

1.

des ganzen Betriebes oder eines Teilbetriebes,

2.

das Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist.

(2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Abs. 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens (Abs. 1 Z. 1) oder den Wert des Anteiles am Betriebsvermögen (Abs. 1 Z. 2) übersteigt. Dieser Gewinn ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 oder des § 5 zu ermitteln.

(3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Betriebes. Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebes veräußert, so sind die Veräußerungserlöse anzusetzen. Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen. Bei Aufgabe eines Betriebes, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.

(4) Der Veräußerungsgewinn ist nur insoweit steuerpflichtig, als er bei der Veräußerung des ganzen Betriebes (Abs. 1 Z. 1) den Betrag von 100.000 S und bei der Veräußerung eines Teilbetriebes oder eines Anteiles am Betriebsvermögen (Abs. 1 Z. 1 und 2) den entsprechenden Teil von 100.000 S übersteigt.

(5) Die Einkommensteuer vom Veräußerungsgewinn wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Betrieb oder Teilbetrieb oder den veräußerten Anteil am Betriebsvermögen innerhalb der letzten drei Jahre vor der Veräußerung erworben und infolge des Erwerbes Erbschaftssteuer entrichtet hat.

(6) Wird der Betrieb infolge Todes des Steuerpflichtigen oder deshalb aufgegeben, weil der Steuerpflichtige erwerbsunfähig ist oder das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt, dann unterbleibt auf Antrag abweichend von Abs. 3 bei Gebäuden, die bis zur Aufgabe des Betriebes vom Steuerpflichtigen in einer Weise genutzt worden sind, daß sie als Wohnsitz der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen waren, hinsichtlich der zum Betriebsvermögen gehörenden Gebäudeteile die Erfassung der stillen Reserven. Voraussetzung ist weiters, daß das Gebäude weder ganz oder zum Teil veräußert noch ganz oder zum Teil einem anderen zur Erzielung betrieblicher Einkünfte überlassen oder überwiegend zur Einkunftserzielung verwendet wird. Dieser Bestimmung ist auf einen Gebäudeteil, auf den stille Rücklagen übertragen wurden oder der für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt war und vorzeitig abgeschrieben wurde, nicht anzuwenden. Wird das Gebäude innerhalb von fünf Jahren nach Aufgabe des Betriebes vom Steuerpflichtigen oder seinem Rechtsnachfolger veräußert, unter Lebenden unentgeltlich übertragen oder zur Einkunftserzielung im Sinne des zweiten Satzes verwendet oder überlassen, dann sind die nicht erfaßten stillen Reserven in diesem Jahr unter Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 37 Abs. 1 zu versteuern.

Abkürzung

EStG 1972

Bezugszeitraum: Abs. 6 erster Satz:

ab 1. 1. 1986 (Veranlagungsjahr 1986)

Abschn. I Art. II Z 1 lit. a BGBl. Nr. 557/1985.

Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)

Veräußerungsgewinne

§ 24. (1) Veräußerungsgewinne sind Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung

1.

des ganzen Betriebes oder eines Teilbetriebes,

2.

das Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist.

(2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Abs. 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens (Abs. 1 Z 1) oder den Wert des Anteiles am Betriebsvermögen (Abs. 1 Z 2) übersteigt. Dieser Gewinn ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 oder des § 5 zu ermitteln.

(3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Betriebes. Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebes veräußert, so sind die Veräußerungserlöse anzusetzen. Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen. Bei Aufgabe eines Betriebes, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.

(4) Der Veräußerungsgewinn ist nur insoweit steuerpflichtig, als er bei der Veräußerung des ganzen Betriebes (Abs. 1 Z 1) den Betrag von 100.000 S und bei der Veräußerung eines Teilbetriebes oder eines Anteiles am Betriebsvermögen (Abs. 1 Z 1 und 2) den entsprechenden Teil von 100.000 S übersteigt.

(5) Die Einkommensteuer vom Veräußerungsgewinn wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Betrieb oder Teilbetrieb oder den veräußerten Anteil am Betriebsvermögen innerhalb der letzten drei Jahre vor der Veräußerung erworben und infolge des Erwerbes Erbschaftssteuer entrichtet hat.

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