Bundesgesetz vom 24. November 1972 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1972 - EStG 1972)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1972-12-13
Letzte Aktualisierung 1994-01-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 586
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5.

Die Abzüge für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 3 lit. a bis c einerseits und für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 3 lit. d und e andererseits dürfen den Jahresbetrag von je 10 000 S nicht übersteigen. Diese Beträge erhöhen sich für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, um je 10 000 S und für jedes Kind im Sinne des § 119 um je 5 000 S. Hat der Steuerpflichtige den Erhöhungsbetrag für ein Kind in Anspruch genommen, so steht dem Ehegatten für dieses Kind kein Erhöhungsbetrag zu. Der letzte Satz der Z. 4 gilt sinngemäß.

6.

Der Abzug für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 8 ist nur zulässig, wenn diese mittels des amtlichen Vordruckes nachgewiesen werden. Der Abzug darf insgesamt den Jahresbetrag von 40 000 S nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, um 40 000 S und für jedes Kind im Sinne des § 119 um je 10 000 S. Hat der Steuerpflichtige den Erhöhungsbetrag für ein Kind in Anspruch genommen, so steht dem Ehegatten für dieses Kind kein Erhöhungsbetrag zu. Ein Kind, für das der Erhöhungsbetrag in Anspruch genommen worden ist, kann selbst keine Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 8 geltend machen; hat das Kind selbst Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 8 geltend gemacht, so kann der Erhöhungsbetrag für dieses Kind nicht in Anspruch genommen werden.

7.

Die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 3 finden auch dann Anwendung, wenn innerhalb des in Z. 1 genannten Personenkreises Geldgeber oder Darlehensschuldner einerseits und Errichter (Eigentümer) bzw. Wohnungswerber (Nutzungsberechtigter, Bestandnehmer) andererseits nicht identisch sind; bei bestimmungsgemäßer Verwendung im Sinne der genannten Vorschriften hat eine Nachversteuerung zu unterbleiben, die Z. 2 findet jedoch Anwendung.

8.

(Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt I, Artikel I, Z 10, BGBl. Nr. 531/1984.)

(3) Für Sonderausgaben gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 3 ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 3276 S jährlich abzusetzen.

(4) Die Nachversteuerung hat in den Fällen des Abs. 1 Z. 2 oder 3 in dem Jahr, in dem die Voraussetzungen für die Nachversteuerung gegeben sind, mit einem Durchschnittssteuersatz von 25 vH zu erfolgen. Die Nachversteuerung hat in den Fällen des Abs. 1 Z 8 in dem Jahr, in dem Voraussetzungen für die Nachversteuerung gegeben sind, mit einem Durchschnittssteuersatz von 50 vH zu erfolgen.

Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 4:

ab 1. 1. 1985 (Veranlagungsjahr 1985)

Abschn. I Art. III Z 2 BGBl. Nr. 251/1985.

6.

Sonderausgaben

§ 18. (1) Sonderausgaben, die vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen sind, sind nur die folgenden:

1.

Auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, die weder Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind noch mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben oder nicht der Einkommensteuer unterliegen. Renten und dauernde Lasten, die als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet werden, sind jedoch nur insoweit abzugsfähig, als die Summe der gezahlten Beträge den auf den Zeitpunkt der Übertragung kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (§ 16 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) übersteigt,

2.

Beiträge und Versicherungsprämien zu einer freiwilligen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, zu einer Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung) und zu freiwilligen Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen, soweit diese Beiträge und Versicherungsprämien weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Besteht der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer einmaligen Leistung, so kann der Erbringer dieser Leistung auf Antrag ein Zehntel des als Einmalprämie geleisteten Betrages durch zehn aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgabe in Anspruch nehmen. Versicherungsprämien an solche Versicherungsunternehmen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, sind nur dann abzugsfähig, wenn diesen Unternehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist. Bei Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall ist für die Abzugsfähigkeit außerdem erforderlich, daß zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens fünfzehn Jahren liegt. Dieser Zeitraum verkürzt sich bei Steuerpflichtigen, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 50. Lebensjahr vollendet haben, auf zehn Jahre, bei Steuerpflichtigen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 46., nicht aber das 50. Lebensjahr vollendet haben, auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Eine Nachversteuerung der Versicherungsprämien hat zu erfolgen, wenn die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag innerhalb von fünfzehn Jahren seit Vertragsabschluß ganz oder zum Teil abgetreten oder rückgekauft werden. Dieser Zeitraum verkürzt sich bei Steuerpflichtigen, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 46. Lebensjahr vollendet haben, entsprechend den vorangegangenen Bestimmungen. Eine Nachversteuerung hat auch zu erfolgen, wenn innerhalb von acht Jahren seit Vertragsabschluß eine Vorauszahlung oder Verpfändung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erfolgt. Der Steuerpflichtige, im Falle des Rückkaufes, der Vorauszahlung oder Verpfändung das Versicherungsunternehmen, hat die angeführten Tatsachen, die zu einer Nachversteuerung führen, dem Finanzamt ohne amtliche Aufforderung innerhalb eines Monats mitzuteilen. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn die Ansprüche aus einer kurzen Ablebensversicherung abgetreten oder verpfändet wurden oder die Nachversteuerung bei den Erben vorzunehmen wäre oder der Steuerpflichtige nachweist, daß die angeführten Tatsachen durch wirtschaftliche Notlage verursacht sind,

3.

a) mindestens achtjährig gebundene Beträge,die vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen oder an Vereinigungen, deren statutenmäßige Aufgabe die Schaffung von Wohnungseigentum ist, sowie an Gebietskörperschaften geleistet werden, wobei es gleichgültig ist, ob der Wohnraum dem Wohnungswerber in Nutzung (Bestand) gegeben oder ob ihm eine Kaufanwartschaft eingeräumt wird. Ebenso ist es nicht maßgeblich, ob der Wohnungswerber bis zum Ablauf der achtjährigen Bindungszeit im Falle seines Rücktrittes einen Anspruch auf volle Erstattung des Betrages hat oder nicht. Eine Nachversteuerung dieser Beträge hat insoweit zu erfolgen, als vor Ablauf von acht Jahren seit Vertragsabschluß die geleisteten Beträge ganz oder zum Teil rückgezahlt und nicht im Sinne dieser Ziffer verwendet werden. Die im ersten Satz genannten Vereinigungen und Gebietskörperschaften sind verpflichtet, die angeführten Tatsachen, die zu einer Nachversteuerung führen, dem Wohnsitzfinanzamt des Wohnungswerbers innerhalb eines Monats ohne amtliche Aufforderung mitzuteilen. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn die Wohnung dem Wohnungswerber ins Eigentum (Eigentumswohnung, Eigenheim) übertragen wird oder wenn der Vertrag durch den Tod des Wohnungswerbers aufgelöst wird,

b)

Beträge, die zur Errichtung von Eigentumswohnungen oder Eigenheimen aufgewendet wurden. Werden bei Grundstücken, die zur Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes erworben wurden, seitens des Steuerpflichtigen bzw. eines von ihm Beauftragten nicht innerhalb von fünf Jahren Maßnahmen gesetzt, aus denen die Verwendung des Grundstückes zur Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes erkennbar ist, so ist eine Nachversteuerung dieser Beträge vorzunehmen. Eine Nachversteuerung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 Z. 3 nicht gegeben sind. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn inzwischen der Tod des Steuerpflichtigen eingetreten ist,

c)

Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum im Sinne der lit. a oder der lit. b aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. Den Darlehen im Sinne dieser Vorschrift sind Eigenmittel der in lit. a genannten Vereinigungen oder Gebietskörperschaften gleichzuhalten. Eine Nachversteuerung hat zu erfolgen, wenn festgestellt wird, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Sonderausgaben nicht erfüllt sind. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn inzwischen der Tod des Steuerpflichtigen eingetreten ist,

d)

Aufwendungen für den Einbau von Wärmepumpen, die

e)

Rückzahlungen von Darlehen, die für Energiesparmaßnahmen im Sinne der lit. d aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. Die beiden letzten Sätze der lit. c gelten sinngemäß.

4.

bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, die in den sieben vorangegangenen Wirtschaftsjahren entstandenen Verluste aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb, soweit sie nicht bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre ausgeglichen oder abgezogen worden sind. Die Höhe des Verlustes ist nach den Vorschriften der §§ 4 bis 14 zu ermitteln,

5.

Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften, höchstens jedoch 800 S jährlich,

6.

Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen

7.

Zuwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5, soweit diese nicht aus

8.

Aufwendungen natürlicher Personen für den Erwerb von

(2) In Ergänzung des Abs. 1 Z. 2, 3 und 5 wird bestimmt:

1.

Unter Abs. 1 Z. 2, 3, und 5 fallen auch Beträge für den vom Steuerpflichtigen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und für Kinder im Sinne des § 119.

2.

Soweit Beträge nach Abs. 1 Z. 3 als Sonderausgaben für die Wohnraumbeschaffung anerkannt worden sind, können sie aus einem anderem Rechtsmittel nicht nochmals als Sonderausgaben für die Wohnraumbeschaffung berücksichtigt werden. In gleicher Weise dürfen Beträge, bei denen gemäß § 108 Abs. 7 Z. 2 die Rückforderung erstatteter Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterbleibt, nicht als Sonderausgaben für die Wohnraumbeschaffung berücksichtigt werden.

3.

Als Eigenheim im Sinne des Abs. 1 Z. 3 ist ein Wohnhaus im Inland mit nicht mehr als zwei Wohnungen anzusehen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Das Eigenheim kann auch im Eigentum zweier oder mehrerer Personen stehen. Unter diesen Begriff fallen auch Gebäude, die auf fremden Grund und Boden errichtet werden, wenn die übrigen Voraussetzungen auf sie zutreffen. Als Eigentumswohnung im Sinne des Abs. 1 Z. 3 kann nur eine Wohnung gemäß den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 417, verstanden werden, die mindestens zu zwei Dritteln Wohnzwecken dient.

4.

Die Abzüge für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen dürfen insgesamt den Jahresbetrag von 11 000 S nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, um 11 000 S und für jedes Kind im Sinne des § 119 um je 5 500 S. Hat der Steuerpflichtige den Erhöhungsbetrag für ein Kind in Anspruch genommen, so steht dem Ehegatten für dieses Kind kein Erhöhungsbetrag zu. Der im ersten Satz genannte Höchstbetrag erhöht sich ab dem Jahr, in dem der Steuerpflichtige das 50. Lebensjahr vollendet, um 10 000 S, wenn die Sonderausgaben für Lebensversicherungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 insgesamt den Betrag von 10 000 S übersteigen. Ein Kind, für das der Erhöhungsbetrag in Anspruch genommen worden ist, kann selbst keine Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 2 geltend machen; hat das Kind selbst Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 2 geltend gemacht, so kann der Erhöhungsbetrag für dieses Kind nicht in Anspruch genommen werden.

5.

Die Abzüge für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 3 lit. a bis c einerseits und für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 3 lit. d und e andererseits dürfen den Jahresbetrag von je 10 000 S nicht übersteigen. Diese Beträge erhöhen sich für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, um je 10 000 S und für jedes Kind im Sinne des § 119 um je 5 000 S. Hat der Steuerpflichtige den Erhöhungsbetrag für ein Kind in Anspruch genommen, so steht dem Ehegatten für dieses Kind kein Erhöhungsbetrag zu. Der letzte Satz der Z. 4 gilt sinngemäß.

6.

Der Abzug für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 8 ist nur zulässig, wenn diese mittels des amtlichen Vordruckes nachgewiesen werden. Der Abzug darf insgesamt den Jahresbetrag von 40 000 S nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, um 40 000 S und für jedes Kind im Sinne des § 119 um je 10 000 S. Hat der Steuerpflichtige den Erhöhungsbetrag für ein Kind in Anspruch genommen, so steht dem Ehegatten für dieses Kind kein Erhöhungsbetrag zu. Ein Kind, für das der Erhöhungsbetrag in Anspruch genommen worden ist, kann selbst keine Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 8 geltend machen; hat das Kind selbst Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 8 geltend gemacht, so kann der Erhöhungsbetrag für dieses Kind nicht in Anspruch genommen werden.

7.

Die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 3 finden auch dann Anwendung, wenn innerhalb des in Z. 1 genannten Personenkreises Geldgeber oder Darlehensschuldner einerseits und Errichter (Eigentümer) bzw. Wohnungswerber (Nutzungsberechtigter, Bestandnehmer) andererseits nicht identisch sind; bei bestimmungsgemäßer Verwendung im Sinne der genannten Vorschriften hat eine Nachversteuerung zu unterbleiben, die Z. 2 findet jedoch Anwendung.

8.

(Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt I, Artikel I, Z 10, BGBl. Nr. 531/1984.)

(3) Für Sonderausgaben gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 3 ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 3276 S jährlich abzusetzen.

(4) Die Nachversteuerung hat in den Fällen des Abs. 1 Z. 2 oder 3 in dem Jahr, in dem die Voraussetzungen für die Nachversteuerung gegeben sind, mit einem Durchschnittssteuersatz von 25 vH zu erfolgen. Die Nachversteuerung hat in den Fällen des Abs. 1 Z 8 in dem Jahr, in dem Voraussetzungen für die Nachversteuerung gegeben sind, mit einem Durchschnittssteuersatz von 50 vH zu erfolgen.

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 8 und Abs. 2:

ab 1. 1. 1986 (Veranlagungsjahr 1986)

Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 557/1985.

6.

Sonderausgaben

§ 18. (1) Sonderausgaben, die vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen sind, sind nur die folgenden:

1.

Auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, die weder Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind noch mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben oder nicht der Einkommensteuer unterliegen. Renten und dauernde Lasten, die als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet werden, sind jedoch nur insoweit abzugsfähig, als die Summe der gezahlten Beträge den auf den Zeitpunkt der Übertragung kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (§ 16 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) übersteigt,

2.

Beiträge und Versicherungsprämien zu einer freiwilligen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, zu einer Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung) und zu freiwilligen Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen, soweit diese Beiträge und Versicherungsprämien weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Besteht der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer einmaligen Leistung, so kann der Erbringer dieser Leistung auf Antrag ein Zehntel des als Einmalprämie geleisteten Betrages durch zehn aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgabe in Anspruch nehmen. Versicherungsprämien an solche Versicherungsunternehmen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, sind nur dann abzugsfähig, wenn diesen Unternehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist. Bei Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall ist für die Abzugsfähigkeit außerdem erforderlich, daß zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens fünfzehn Jahren liegt. Dieser Zeitraum verkürzt sich bei Steuerpflichtigen, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 50. Lebensjahr vollendet haben, auf zehn Jahre, bei Steuerpflichtigen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 46., nicht aber das 50. Lebensjahr vollendet haben, auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Eine Nachversteuerung der Versicherungsprämien hat zu erfolgen, wenn die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag innerhalb von fünfzehn Jahren seit Vertragsabschluß ganz oder zum Teil abgetreten oder rückgekauft werden. Dieser Zeitraum verkürzt sich bei Steuerpflichtigen, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 46. Lebensjahr vollendet haben, entsprechend den vorangegangenen Bestimmungen. Eine Nachversteuerung hat auch zu erfolgen, wenn innerhalb von acht Jahren seit Vertragsabschluß eine Vorauszahlung oder Verpfändung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erfolgt. Der Steuerpflichtige, im Falle des Rückkaufes, der Vorauszahlung oder Verpfändung das Versicherungsunternehmen, hat die angeführten Tatsachen, die zu einer Nachversteuerung führen, dem Finanzamt ohne amtliche Aufforderung innerhalb eines Monats mitzuteilen. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn die Ansprüche aus einer kurzen Ablebensversicherung abgetreten oder verpfändet wurden oder die Nachversteuerung bei den Erben vorzunehmen wäre oder der Steuerpflichtige nachweist, daß die angeführten Tatsachen durch wirtschaftliche Notlage verursacht sind,

3.

a) mindestens achtjährig gebundene Beträge,die vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen oder an Vereinigungen, deren statutenmäßige Aufgabe die Schaffung von Wohnungseigentum ist, sowie an Gebietskörperschaften geleistet werden, wobei es gleichgültig ist, ob der Wohnraum dem Wohnungswerber in Nutzung (Bestand) gegeben oder ob ihm eine Kaufanwartschaft eingeräumt wird. Ebenso ist es nicht maßgeblich, ob der Wohnungswerber bis zum Ablauf der achtjährigen Bindungszeit im Falle seines Rücktrittes einen Anspruch auf volle Erstattung des Betrages hat oder nicht. Eine Nachversteuerung dieser Beträge hat insoweit zu erfolgen, als vor Ablauf von acht Jahren seit Vertragsabschluß die geleisteten Beträge ganz oder zum Teil rückgezahlt und nicht im Sinne dieser Ziffer verwendet werden. Die im ersten Satz genannten Vereinigungen und Gebietskörperschaften sind verpflichtet, die angeführten Tatsachen, die zu einer Nachversteuerung führen, dem Wohnsitzfinanzamt des Wohnungswerbers innerhalb eines Monats ohne amtliche Aufforderung mitzuteilen. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn die Wohnung dem Wohnungswerber ins Eigentum (Eigentumswohnung, Eigenheim) übertragen wird oder wenn der Vertrag durch den Tod des Wohnungswerbers aufgelöst wird,

b)

Beträge, die zur Errichtung von Eigentumswohnungen oder Eigenheimen aufgewendet wurden. Werden bei Grundstücken, die zur Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes erworben wurden, seitens des Steuerpflichtigen bzw. eines von ihm Beauftragten nicht innerhalb von fünf Jahren Maßnahmen gesetzt, aus denen die Verwendung des Grundstückes zur Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes erkennbar ist, so ist eine Nachversteuerung dieser Beträge vorzunehmen. Eine Nachversteuerung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 Z. 3 nicht gegeben sind. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn inzwischen der Tod des Steuerpflichtigen eingetreten ist,

c)

Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum im Sinne der lit. a oder der lit. b aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. Den Darlehen im Sinne dieser Vorschrift sind Eigenmittel der in lit. a genannten Vereinigungen oder Gebietskörperschaften gleichzuhalten. Eine Nachversteuerung hat zu erfolgen, wenn festgestellt wird, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Sonderausgaben nicht erfüllt sind. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn inzwischen der Tod des Steuerpflichtigen eingetreten ist,

d)

Aufwendungen für den Einbau von Wärmepumpen, die

e)

Rückzahlungen von Darlehen, die für Energiesparmaßnahmen im Sinne der lit. d aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. Die beiden letzten Sätze der lit. c gelten sinngemäß.

4.

bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, die in den sieben vorangegangenen Wirtschaftsjahren entstandenen Verluste aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb, soweit sie nicht bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre ausgeglichen oder abgezogen worden sind. Die Höhe des Verlustes ist nach den Vorschriften der §§ 4 bis 14 zu ermitteln,

5.

Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften, höchstens jedoch 800 S jährlich,

6.

Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen

7.

Zuwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5, soweit diese nicht aus

8.

Aufwendungen natürlicher Personen für die Anschaffung von

a)

Die Genußscheine oder jungen Aktien müssen bei einer inländischen Kreditunternehmung gegen sofortige volle Zahlung der Anschaffungskosten der Genußscheine oder des Ausgabebetrages der jungen Aktien erworben und durch mindestens zehn Jahre ab der Anschaffung hinterlegt werden. Die Kreditunternehmung hat die Anschaffung der Genußscheine oder jungen Aktien, die bezahlten Beträge und die Tatsache der Hinterlegung auf einem amtlichen Vordruck zu bescheinigen. Eine Gleichschrift dieser Bescheinigung ist von der Kreditunternehmung dem Wohnsitzfinanzamt zu übersenden.

b)

Eine Nachversteuerung der abgesetzten Aufwendungen hat zu erfolgen, wenn die Genußscheine oder Aktien vor Ablauf von zehn Jahren seit Hinterlegung aus dem Depot ausscheiden oder entnommen, entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder einem Betriebsvermögen zugeführt werden. Der Umtausch von Aktien gemäß den §§ 67, 179, 226 Abs. 7 und 233 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, gilt nicht als Entnahme aus dem Depot. Unbeschadet des vorstehenden Satzes gilt eine Kapitalherabsetzung mit Rückzahlung der Einlagen insoweit als Ausscheiden aus dem Depot. Im Falle eines Depotwechsels oder der Drittverwahrung unterbleibt eine Nachversteuerung, wenn die übernehmende Kreditunternehmung die Verpflichtungen im Sinne dieser Ziffer übernimmt und die übertragende Kreditunternehmung hievon verständigt. Die Verständigung ist von der übertragenden Kreditunternehmung zehn Jahre ab der Anschaffung aufzubewahren. Die Nachversteuerung erfolgt im Falle der Auflösung eines Beteiligungsfonds höchstens in Höhe des ausgeschütteten Liquidationserlöses, im Falle der Kapitalherabsetzung oder der Abwicklung einer Aktiengesellschaft höchstens in Höhe der rückgezahlten Beträge. Die Tatsachen, die zur Nachversteuerung führen, sind im Falle des Ausscheidens oder der Entnahme von Genußscheinen oder Aktien aus dem Depot von der depotführenden Kreditunternehmung, in allen anderen Fällen vom Steuerpflichtigen dem Wohnsitzfinanzamt innerhalb eines Monats anzuzeigen.

c)

Die Nachversteuerung unterbleibt insoweit, als

aa) in den Fällen des Überganges von Todes wegen, der Abgeltung eines Pflichtteilsanspruches, der Abgeltung von Ansprüchen aus Vermächtnissen, der Übertragung auf Miterben zur Teilung des Nachlasses oder der Übertragung auf einen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anläßlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe die Genußscheine oder jungen Aktien weiter bei der Kreditunternehmung hinterlegt bleiben. In diesen Fällen treffen den Rechtsnachfolger die dem Steuerpflichtigen obliegenden Verpflichtungen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen;

bb) innerhalb von einem Jahr nach Eintritt der Tatsachen, die zur Nachversteuerung führen, nach Wahl des Steuerpflichtigen entweder Genußscheine oder im Wege der Erstanschaffung junge Aktien in Höhe der dem Sonderausgabenabzug zugrunde gelegten Aufwendungen bzw. in den Fällen der lit. b sechster Satz in Höhe der rückgezahlten Beträge bei der depotführenden Kreditunternehmung erworben und hinterlegt werden. Insoweit sich der Sonderausgabenabzug auf die Anschaffung junger Aktien bezogen hat, kann durch die Anschaffung von Genußscheinen eine Nachversteuerung nicht vermieden werden. Die Kreditunternehmung hat Anschaffungen, durch die eine Nachversteuerung vermieden werden kann, unter sinngemäßer Anwendung der lit. a zu bescheinigen. Aufwendungen für die Anschaffung solcher Genußscheine oder Aktien können nicht nach den vorstehenden Bestimmungen abgesetzt werden; in diesen Fällen läuft die Zehnjahresfrist für die Nachversteuerung ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung jener Genußscheine oder Aktien, deren Aufwendungen als Sonderausgaben abgesetzt wurden.

(2) In Ergänzung des Abs. 1 Z 2, 3, 5 und 8 wird bestimmt:

1.

Unter Abs. 1 Z 2, 3 und 5 fallen auch Beträge für den vom Steuerpflichtigen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und für Kinder im Sinne des § 119.

2.

a) Der Abzug für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungeinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen darf insgesamt den Jahresbetrag von 11 000 S nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, um 11 000 S und für jedes Kind im Sinne des § 119 um je 5 500 S. Der im ersten Satz genannte Höchstbetrag erhöht sich ab dem Jahr, in dem der Steuerpflichtige das 50. Lebensjahr vollendet, um 10 000 S, wenn die Sonderausgaben für Lebensversicherungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 insgesamt den Betrag von 10 000 S übersteigen.

b)

Hat der Steuerpflichtige für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 den Erhöhungsbetrag für ein Kind in Anspruch genommen, so steht dem Ehegatten für dieses Kind kein Erhöhungsbetrag zu. Ein Kind, für das der Erhöhungsbetrag in Anspruch genommen worden ist, kann selbst keine Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 geltend machen; hat das Kind selbst Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 geltend gemacht, so kann der Erhöhungsbetrag für dieses Kind nicht in Anspruch genommen werden.

3.

a) Der Abzug für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 3 lit. a bis c einerseits und für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 3 lit. d und e andererseits darf den Jahresbetrag von je 10 000 S nicht übersteigen. Diese Beträge erhöhen sich für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, um je 10 000 S und für jedes Kind im Sinne des § 119 um je 5 000 S. Z 2 lit. b gilt sinngemäß.

b)

Als Eigenheim im Sinne des Abs. 1 Z 3 ist ein Wohnhaus im Inland mit nicht mehr als zwei Wohnungen anzusehen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Das Eigenheim kann auch im Eigentum zweier oder mehrerer Personen stehen. Unter diesen Begriff fallen auch Gebäude, die auf fremdem Grund und Boden errichtet werden, wenn die übrigen Voraussetzungen auf sie zutreffen. Als Eigentumswohnung im Sinne des Abs. 1 Z 3 kann nur eine Wohnung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 417, verstanden werden, die mindestens zu zwei Dritteln Wohnzwecken dient.

c)

Soweit Beträge nach Abs. 1 Z 3 als Sonderausgaben anerkannt worden sind, können sie aus einem anderen Rechtstitel nicht nochmals als Sonderausgaben berücksichtigt werden. In gleicher Weise dürfen Beträge, bei denen gemäß § 108 Abs. 7 Z 2 die Rückforderung erstatteter Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterbleibt, nicht als Sonderausgaben nach Abs. 1 Z 3 berücksichtigt werden.

d)

Abs. 1 Z 3 ist auch dann anzuwenden, wenn innerhalb des in Z 1 genannten Personenkreises Geldgeber oder Darlehensschuldner einerseits und Errichter (Eigentümer) bzw. Wohnungswerber (Nutzungsberechtigter, Bestandnehmer) andererseits nicht identisch sind; bei bestimmungsgemäßer Verwendung im Sinne der genannten Vorschriften hat eine Nachversteuerung zu unterbleiben, lit. c ist jedoch anzuwenden.

4.

a) Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 8 dürfen insgesamt den Jahresbetrag von 40 000 S nicht übersteigen. Der Jahresbetrag erhöht sich für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, um 40 000 S und für jedes Kind im Sinne des § 119 um je 10 000 S. Innerhalb dieser Jahresbeträge sind die Aufwendungen für Aktien in vollem Ausmaß, jene für Genußscheine nur mit 75 vH abzugsfähig. Z 2 lit. b gilt sinngemäß.

b)

Junge Aktien im Sinne des Abs. 1 Z 8 sind Aktien,

aa) die im Rahmen der Gründung gegen Bareinzahlung mit sofortiger voller Leistung des Ausgabebetrages (Nennbetrag und Aufgeld) bis zum Ablauf von drei Monaten ab der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister angeschafft werden,

bb) die im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Bareinzahlung mit sofortiger voller Leistung des Ausgabebetrages (Nennbetrag und Aufgeld) neu ausgegeben werden und die im Rahmen einer ordentlichen oder genehmigten Kapitalerhöhung bis zum Ablauf von drei Monaten ab der Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister angeschafft werden oder bei denen im Rahmen einer bedingten Kapitalerhöhung die Ausübung des unentziehbaren Bezugsrechtes erklärt wird. Nicht begünstigt sind Aktien, die auf Grund einer Kapitalerhöhung ausgegeben werden, wenn der Beschluß auf Erhöhung des Grundkapitals (§ 149 Abs. 1 des Aktiengesetzes 1965) innerhalb von zwei Jahren nach der Eintragung des Beschlusses über die Herabsetzung des Grundkapitals zum Zwecke der Rückzahlung von Teilen des Grundkapitals (§ 177 des Aktiengesetzes 1965) gefaßt wurde; dies gilt auch für Kapitalherabsetzungen durch eine Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Rechtsvorgänger der Aktiengesellschaft (§§ 219 und 245 des Aktiengesetzes 1965, § 2 des Umwandlungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 187).

c)

Aktiengesellschaften im Sinne des Abs. 1 Z 8 sind Aktiengesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland,

aa) die den Sektionen „Gewerbe'' oder „Industrie'' einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft angehören und deren Unternehmensschwerpunkt nach der Satzung sowie den Vorbereitungshandlungen oder der tatsächlichen Geschäftsführung nachweislich die industrielle Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter im Inland, ausgenommen die Herstellung von elektrischer Energie, Gas oder Wärme, ist,

bb) an deren Grundkapital Körperschaften des öffentlichen Rechtes zusammen bei der Gründung oder nach Durchführung der Kapitalerhöhung weder unmittelbar noch mittelbar, zum Beispiel über Kapitalgesellschaften oder Treuhänder, zu mehr als 75 vH beteiligt werden oder beteiligt sind und

cc) für die keine allgemeinen Ausfallshaftungen für den Fall der Insolvenz übernommen worden sind.

d)

Als Aktiengesellschaft mit dem Unternehmensschwerpunkt im Sinne der lit. c gilt bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch eine Aktiengesellschaft, deren Unternehmensschwerpunkt die geschäftsleitende Verwaltung von Beteiligungen ist, wenn auf Grund der finanziellen und organisatorischen Verflechtung nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse der Schwerpunkt des Unternehmensverbundes nachweislich die industrielle Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter in Aktiengesellschaften im Inland ist. Voraussetzung ist, daß die Mittel aus der Kapitalerhöung nachweislich zur Übernahme des Grundkapitals oder einer ordentlichen Kapitalerhöhung bei einer Aktiengesellschaft im Sinne der lit. c verwendet werden.

e)

Der Steuerpflichtige hat der Abgabenbehörde das Vorliegen der in lit. b bis d genannten Voraussetzungen nachzuweisen. Die Nachweispflicht entfällt insoweit, als der Bundesminister für Finanzen auf Antrag der ausgebenden Aktiengesellschaft das Vorliegen dieser Voraussetzungen bescheinigt. Das Vorliegen der Voraussetzung der lit. c bb darf bei Aktiengesellschaften, an deren Grundkapital vor Durchführung der Kapitalerhöhung Körperschaften des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar, zum Beispiel über Kapitalgesellschaften oder Treuhänder, zu mehr als 75 vH beteiligt sind, nur bescheinigt werden, wenn sichergestellt ist, daß nach Durchführung der Kapitalerhöhung dieses Beteiligungsausmaß nicht mehr gegeben ist.

(3) Für Sonderausgaben gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 3 ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 3276 S jährlich abzusetzen.

(4) Die Nachversteuerung hat in den Fällen des Abs. 1 Z. 2 oder 3 in dem Jahr, in dem die Voraussetzungen für die Nachversteuerung gegeben sind, mit einem Durchschnittssteuersatz von 25 vH zu erfolgen. Die Nachversteuerung hat in den Fällen des Abs. 1 Z 8 in dem Jahr, in dem Voraussetzungen für die Nachversteuerung gegeben sind, mit einem Durchschnittssteuersatz von 50 vH zu erfolgen.

6.

Sonderausgaben

§ 18. (1) Sonderausgaben, die vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen sind, sind nur die folgenden:

1.

Auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, die weder Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind noch mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben oder nicht der Einkommensteuer unterliegen. Renten und dauernde Lasten, die als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet werden, sind jedoch nur insoweit abzugsfähig, als die Summe der gezahlten Beträge den auf den Zeitpunkt der Übertragung kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (§ 16 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) übersteigt,

2.

Beiträge und Versicherungsprämien zu einer freiwilligen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, zu einer Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung) und zu freiwilligen Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen, soweit diese Beiträge und Versicherungsprämien weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Besteht der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer einmaligen Leistung, so kann der Erbringer dieser Leistung auf Antrag ein Zehntel des als Einmalprämie geleisteten Betrages durch zehn aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgabe in Anspruch nehmen. Versicherungsprämien an solche Versicherungsunternehmen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, sind nur dann abzugsfähig, wenn diesen Unternehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist. Bei Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall ist für die Abzugsfähigkeit außerdem erforderlich, daß zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens fünfzehn Jahren liegt. Dieser Zeitraum verkürzt sich bei Steuerpflichtigen, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 50. Lebensjahr vollendet haben, auf zehn Jahre, bei Steuerpflichtigen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 46., nicht aber das 50. Lebensjahr vollendet haben, auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Eine Nachversteuerung der Versicherungsprämien hat zu erfolgen, wenn die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag innerhalb von fünfzehn Jahren seit Vertragsabschluß ganz oder zum Teil abgetreten oder rückgekauft werden. Dieser Zeitraum verkürzt sich bei Steuerpflichtigen, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 46. Lebensjahr vollendet haben, entsprechend den vorangegangenen Bestimmungen. Eine Nachversteuerung hat auch zu erfolgen, wenn innerhalb von acht Jahren seit Vertragsabschluß eine Vorauszahlung oder Verpfändung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erfolgt. Der Steuerpflichtige, im Falle des Rückkaufes, der Vorauszahlung oder Verpfändung das Versicherungsunternehmen, hat die angeführten Tatsachen, die zu einer Nachversteuerung führen, dem Finanzamt ohne amtliche Aufforderung innerhalb eines Monats mitzuteilen. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn die Ansprüche aus einer kurzen Ablebensversicherung abgetreten oder verpfändet wurden oder die Nachversteuerung bei den Erben vorzunehmen wäre oder der Steuerpflichtige nachweist, daß die angeführten Tatsachen durch wirtschaftliche Notlage verursacht sind,

3.

a) mindestens achtjährig gebundene Beträge,die vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen oder an Vereinigungen, deren statutenmäßige Aufgabe die Schaffung von Wohnungseigentum ist, sowie an Gebietskörperschaften geleistet werden, wobei es gleichgültig ist, ob der Wohnraum dem Wohnungswerber in Nutzung (Bestand) gegeben oder ob ihm eine Kaufanwartschaft eingeräumt wird. Ebenso ist es nicht maßgeblich, ob der Wohnungswerber bis zum Ablauf der achtjährigen Bindungszeit im Falle seines Rücktrittes einen Anspruch auf volle Erstattung des Betrages hat oder nicht. Eine Nachversteuerung dieser Beträge hat insoweit zu erfolgen, als vor Ablauf von acht Jahren seit Vertragsabschluß die geleisteten Beträge ganz oder zum Teil rückgezahlt und nicht im Sinne dieser Ziffer verwendet werden. Die im ersten Satz genannten Vereinigungen und Gebietskörperschaften sind verpflichtet, die angeführten Tatsachen, die zu einer Nachversteuerung führen, dem Wohnsitzfinanzamt des Wohnungswerbers innerhalb eines Monats ohne amtliche Aufforderung mitzuteilen. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn die Wohnung dem Wohnungswerber ins Eigentum (Eigentumswohnung, Eigenheim) übertragen wird oder wenn der Vertrag durch den Tod des Wohnungswerbers aufgelöst wird,

b)

Beträge, die zur Errichtung von Eigentumswohnungen oder Eigenheimen aufgewendet wurden. Werden bei Grundstücken, die zur Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes erworben wurden, seitens des Steuerpflichtigen bzw. eines von ihm Beauftragten nicht innerhalb von fünf Jahren Maßnahmen gesetzt, aus denen die Verwendung des Grundstückes zur Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes erkennbar ist, so ist eine Nachversteuerung dieser Beträge vorzunehmen. Eine Nachversteuerung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 Z. 3 nicht gegeben sind. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn inzwischen der Tod des Steuerpflichtigen eingetreten ist,

c)

Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum im Sinne der lit. a oder der lit. b aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. Den Darlehen im Sinne dieser Vorschrift sind Eigenmittel der in lit. a genannten Vereinigungen oder Gebietskörperschaften gleichzuhalten. Eine Nachversteuerung hat zu erfolgen, wenn festgestellt wird, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Sonderausgaben nicht erfüllt sind. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn inzwischen der Tod des Steuerpflichtigen eingetreten ist,

d)

Aufwendungen für den Einbau von Wärmepumpen, die

e)

Rückzahlungen von Darlehen, die für Energiesparmaßnahmen im Sinne der lit. d aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. Die beiden letzten Sätze der lit. c gelten sinngemäß.

4.

bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, die in den sieben vorangegangenen Wirtschaftsjahren entstandenen Verluste aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb, soweit sie nicht bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre ausgeglichen oder abgezogen worden sind. Die Höhe des Verlustes ist nach den Vorschriften der §§ 4 bis 14 zu ermitteln,

5.

Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften, höchstens jedoch 800 S jährlich,

6.

Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen

7.

Zuwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5, soweit diese nicht aus

8.

Aufwendungen natürlicher Personen für die Anschaffung von

a)

Die Genußscheine oder jungen Aktien müssen bei einer inländischen Bank gegen sofortige volle Zahlung der Anschaffungskosten der Genußscheine oder des Ausgabebetrages der jungen Aktien erworben und durch mindestens zehn Jahre ab der Anschaffung hinterlegt werden. Die Bank hat die Anschaffung der Genußscheine oder jungen Aktien, die bezahlten Beträge und die Tatsache der Hinterlegung auf einem amtlichen Vordruck zu bescheinigen. Eine Gleichschrift dieser Bescheinigung ist von der Bank dem Wohnsitzfinanzamt zu übersenden.

b)

Eine Nachversteuerung der abgesetzten Aufwendungen hat zu erfolgen, wenn die Genußscheine oder Aktien vor Ablauf von zehn Jahren seit Hinterlegung aus dem Depot ausscheiden oder entnommen, entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder einem Betriebsvermögen zugeführt werden. Der Umtausch von Aktien gemäß den §§ 67, 179, 226 Abs. 7 und 233 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, gilt nicht als Entnahme aus dem Depot. Unbeschadet des vorstehenden Satzes gilt eine Kapitalherabsetzung mit Rückzahlung der Einlagen insoweit als Ausscheiden aus dem Depot. Im Falle eines Depotwechsels oder der Drittverwahrung unterbleibt eine Nachversteuerung, wenn die übernehmende Bank die Verpflichtungen im Sinne dieser Ziffer übernimmt und die übertragende Bank hievon verständigt. Die Verständigung ist von der übertragenden Bank zehn Jahre ab der Anschaffung aufzubewahren. Die Nachversteuerung erfolgt im Falle der Auflösung eines Beteiligungsfonds höchstens in Höhe des ausgeschütteten Liquidationserlöses, im Falle der Kapitalherabsetzung oder der Abwicklung einer Aktiengesellschaft höchstens in Höhe der rückgezahlten Beträge. Die Tatsachen, die zur Nachversteuerung führen, sind im Falle des Ausscheidens oder der Entnahme von Genußscheinen oder Aktien aus dem Depot von der depotführenden Bank, in allen anderen Fällen vom Steuerpflichtigen dem Wohnsitzfinanzamt innerhalb eines Monats anzuzeigen.

c)

Die Nachversteuerung unterbleibt insoweit, als

aa) in den Fällen des Überganges von Todes wegen, der Abgeltung eines Pflichtteilsanspruches, der Abgeltung von Ansprüchen aus Vermächtnissen, der Übertragung auf Miterben zur Teilung des Nachlasses oder der Übertragung auf einen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anläßlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe die Genußscheine oder jungen Aktien weiter bei der Bank hinterlegt bleiben. In diesen Fällen treffen den Rechtsnachfolger die dem Steuerpflichtigen obliegenden Verpflichtungen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen;

bb) innerhalb von einem Jahr nach Eintritt der Tatsachen, die zur Nachversteuerung führen, nach Wahl des Steuerpflichtigen entweder Genußscheine oder im Wege der Erstanschaffung junge Aktien in Höhe der dem Sonderausgabenabzug zugrunde gelegten Aufwendungen bzw. in den Fällen der lit. b sechster Satz in Höhe der rückgezahlten Beträge bei der depotführenden Bank erworben und hinterlegt werden. Insoweit sich der Sonderausgabenabzug auf die Anschaffung junger Aktien bezogen hat, kann durch die Anschaffung von Genußscheinen eine Nachversteuerung nicht vermieden werden. Die Bank hat Anschaffungen, durch die eine Nachversteuerung vermieden werden kann, unter sinngemäßer Anwendung der lit. a zu bescheinigen. Aufwendungen für die Anschaffung solcher Genußscheine oder Aktien können nicht nach den vorstehenden Bestimmungen abgesetzt werden; in diesen Fällen läuft die Zehnjahresfrist für die Nachversteuerung ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung jener Genußscheine oder Aktien, deren Aufwendungen als Sonderausgaben abgesetzt wurden.

(2) In Ergänzung des Abs. 1 Z 2, 3, 5 und 8 wird bestimmt:

1.

Unter Abs. 1 Z 2, 3 und 5 fallen auch Beträge für den vom Steuerpflichtigen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und für Kinder im Sinne des § 119.

2.

a) Der Abzug für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungeinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen darf insgesamt den Jahresbetrag von 11 000 S nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, um 11 000 S und für jedes Kind im Sinne des § 119 um je 5 500 S. Der im ersten Satz genannte Höchstbetrag erhöht sich ab dem Jahr, in dem der Steuerpflichtige das 50. Lebensjahr vollendet, um 10 000 S, wenn die Sonderausgaben für Lebensversicherungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 insgesamt den Betrag von 10 000 S übersteigen.

b)

Hat der Steuerpflichtige für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 den Erhöhungsbetrag für ein Kind in Anspruch genommen, so steht dem Ehegatten für dieses Kind kein Erhöhungsbetrag zu. Ein Kind, für das der Erhöhungsbetrag in Anspruch genommen worden ist, kann selbst keine Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 geltend machen; hat das Kind selbst Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 geltend gemacht, so kann der Erhöhungsbetrag für dieses Kind nicht in Anspruch genommen werden.

3.

a) Der Abzug für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 3 lit. a bis c einerseits und für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 3 lit. d und e andererseits darf den Jahresbetrag von je 10 000 S nicht übersteigen. Diese Beträge erhöhen sich für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, um je 10 000 S und für jedes Kind im Sinne des § 119 um je 5 000 S. Z 2 lit. b gilt sinngemäß.

b)

Als Eigenheim im Sinne des Abs. 1 Z 3 ist ein Wohnhaus im Inland mit nicht mehr als zwei Wohnungen anzusehen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Das Eigenheim kann auch im Eigentum zweier oder mehrerer Personen stehen. Unter diesen Begriff fallen auch Gebäude, die auf fremdem Grund und Boden errichtet werden, wenn die übrigen Voraussetzungen auf sie zutreffen. Als Eigentumswohnung im Sinne des Abs. 1 Z 3 kann nur eine Wohnung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 417, verstanden werden, die mindestens zu zwei Dritteln Wohnzwecken dient.

c)

Soweit Beträge nach Abs. 1 Z 3 als Sonderausgaben anerkannt worden sind, können sie aus einem anderen Rechtstitel nicht nochmals als Sonderausgaben berücksichtigt werden. In gleicher Weise dürfen Beträge, bei denen gemäß § 108 Abs. 7 Z 2 die Rückforderung erstatteter Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterbleibt, nicht als Sonderausgaben nach Abs. 1 Z 3 berücksichtigt werden.

d)

Abs. 1 Z 3 ist auch dann anzuwenden, wenn innerhalb des in Z 1 genannten Personenkreises Geldgeber oder Darlehensschuldner einerseits und Errichter (Eigentümer) bzw. Wohnungswerber (Nutzungsberechtigter, Bestandnehmer) andererseits nicht identisch sind; bei bestimmungsgemäßer Verwendung im Sinne der genannten Vorschriften hat eine Nachversteuerung zu unterbleiben, lit. c ist jedoch anzuwenden.

4.

a) Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 8 dürfen insgesamt den Jahresbetrag von 40 000 S nicht übersteigen. Der Jahresbetrag erhöht sich für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, um 40 000 S und für jedes Kind im Sinne des § 119 um je 10 000 S. Innerhalb dieser Jahresbeträge sind die Aufwendungen für Aktien in vollem Ausmaß, jene für Genußscheine nur mit 75 vH abzugsfähig. Z 2 lit. b gilt sinngemäß.

b)

Junge Aktien im Sinne des Abs. 1 Z 8 sind Aktien,

aa) die im Rahmen der Gründung gegen Bareinzahlung mit sofortiger voller Leistung des Ausgabebetrages (Nennbetrag und Aufgeld) bis zum Ablauf von drei Monaten ab der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister angeschafft werden,

bb) die im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Bareinzahlung mit sofortiger voller Leistung des Ausgabebetrages (Nennbetrag und Aufgeld) neu ausgegeben werden und die im Rahmen einer ordentlichen oder genehmigten Kapitalerhöhung bis zum Ablauf von drei Monaten ab der Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister angeschafft werden oder bei denen im Rahmen einer bedingten Kapitalerhöhung die Ausübung des unentziehbaren Bezugsrechtes erklärt wird. Nicht begünstigt sind Aktien, die auf Grund einer Kapitalerhöhung ausgegeben werden, wenn der Beschluß auf Erhöhung des Grundkapitals (§ 149 Abs. 1 des Aktiengesetzes 1965) innerhalb von zwei Jahren nach der Eintragung des Beschlusses über die Herabsetzung des Grundkapitals zum Zwecke der Rückzahlung von Teilen des Grundkapitals (§ 177 des Aktiengesetzes 1965) gefaßt wurde; dies gilt auch für Kapitalherabsetzungen durch eine Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Rechtsvorgänger der Aktiengesellschaft (§§ 219 und 245 des Aktiengesetzes 1965, § 2 des Umwandlungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 187).

c)

Aktiengesellschaften im Sinne des Abs. 1 Z 8 sind Aktiengesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland,

aa) die den Sektionen „Gewerbe'' oder „Industrie'' einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft angehören und deren Unternehmensschwerpunkt nach der Satzung sowie den Vorbereitungshandlungen oder der tatsächlichen Geschäftsführung nachweislich die industrielle Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter im Inland, ausgenommen die Herstellung von elektrischer Energie, Gas oder Wärme, ist,

bb) an deren Grundkapital Körperschaften des öffentlichen Rechtes zusammen bei der Gründung oder nach Durchführung der Kapitalerhöhung weder unmittelbar noch mittelbar, zum Beispiel über Kapitalgesellschaften oder Treuhänder, zu mehr als 75 vH beteiligt werden oder beteiligt sind und

cc) für die keine allgemeinen Ausfallshaftungen für den Fall der Insolvenz übernommen worden sind.

d)

Als Aktiengesellschaft mit dem Unternehmensschwerpunkt im Sinne der lit. c gilt bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch eine Aktiengesellschaft, deren Unternehmensschwerpunkt die geschäftsleitende Verwaltung von Beteiligungen ist, wenn auf Grund der finanziellen und organisatorischen Verflechtung nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse der Schwerpunkt des Unternehmensverbundes nachweislich die industrielle Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter in Aktiengesellschaften im Inland ist. Voraussetzung ist, daß die Mittel aus der Kapitalerhöung nachweislich zur Übernahme des Grundkapitals oder einer ordentlichen Kapitalerhöhung bei einer Aktiengesellschaft im Sinne der lit. c verwendet werden.

e)

Der Steuerpflichtige hat der Abgabenbehörde das Vorliegen der in lit. b bis d genannten Voraussetzungen nachzuweisen. Die Nachweispflicht entfällt insoweit, als der Bundesminister für Finanzen auf Antrag der ausgebenden Aktiengesellschaft das Vorliegen dieser Voraussetzungen bescheinigt. Das Vorliegen der Voraussetzung der lit. c bb darf bei Aktiengesellschaften, an deren Grundkapital vor Durchführung der Kapitalerhöhung Körperschaften des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar, zum Beispiel über Kapitalgesellschaften oder Treuhänder, zu mehr als 75 vH beteiligt sind, nur bescheinigt werden, wenn sichergestellt ist, daß nach Durchführung der Kapitalerhöhung dieses Beteiligungsausmaß nicht mehr gegeben ist.

(3) Für Sonderausgaben gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 3 ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 3276 S jährlich abzusetzen.

(4) Die Nachversteuerung hat in den Fällen des Abs. 1 Z. 2 oder 3 in dem Jahr, in dem die Voraussetzungen für die Nachversteuerung gegeben sind, mit einem Durchschnittssteuersatz von 25 vH zu erfolgen. Die Nachversteuerung hat in den Fällen des Abs. 1 Z 8 in dem Jahr, in dem Voraussetzungen für die Nachversteuerung gegeben sind, mit einem Durchschnittssteuersatz von 50 vH zu erfolgen.

Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 4 lit. a:

ab 1. 6. 1987

Abschn. I Art. II Z 4a BGBl. Nr. 312/1987

Abs. 2 Z 4 lit. c und e:

ab 1. 1. 1987 (Veranlagungsjahr 1987)

Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 312/1987

6.

Sonderausgaben

§ 18. (1) Sonderausgaben, die vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen sind, sind nur die folgenden:

1.

Auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, die weder Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind noch mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben oder nicht der Einkommensteuer unterliegen. Renten und dauernde Lasten, die als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet werden, sind jedoch nur insoweit abzugsfähig, als die Summe der gezahlten Beträge den auf den Zeitpunkt der Übertragung kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (§ 16 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) übersteigt,

2.

Beiträge und Versicherungsprämien zu einer freiwilligen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, zu einer Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung) und zu freiwilligen Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen, soweit diese Beiträge und Versicherungsprämien weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Besteht der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer einmaligen Leistung, so kann der Erbringer dieser Leistung auf Antrag ein Zehntel des als Einmalprämie geleisteten Betrages durch zehn aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgabe in Anspruch nehmen. Versicherungsprämien an solche Versicherungsunternehmen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, sind nur dann abzugsfähig, wenn diesen Unternehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist. Bei Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall ist für die Abzugsfähigkeit außerdem erforderlich, daß zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens fünfzehn Jahren liegt. Dieser Zeitraum verkürzt sich bei Steuerpflichtigen, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 50. Lebensjahr vollendet haben, auf zehn Jahre, bei Steuerpflichtigen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 46., nicht aber das 50. Lebensjahr vollendet haben, auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Eine Nachversteuerung der Versicherungsprämien hat zu erfolgen, wenn die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag innerhalb von fünfzehn Jahren seit Vertragsabschluß ganz oder zum Teil abgetreten oder rückgekauft werden. Dieser Zeitraum verkürzt sich bei Steuerpflichtigen, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 46. Lebensjahr vollendet haben, entsprechend den vorangegangenen Bestimmungen. Eine Nachversteuerung hat auch zu erfolgen, wenn innerhalb von acht Jahren seit Vertragsabschluß eine Vorauszahlung oder Verpfändung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erfolgt. Der Steuerpflichtige, im Falle des Rückkaufes, der Vorauszahlung oder Verpfändung das Versicherungsunternehmen, hat die angeführten Tatsachen, die zu einer Nachversteuerung führen, dem Finanzamt ohne amtliche Aufforderung innerhalb eines Monats mitzuteilen. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn die Ansprüche aus einer kurzen Ablebensversicherung abgetreten oder verpfändet wurden oder die Nachversteuerung bei den Erben vorzunehmen wäre oder der Steuerpflichtige nachweist, daß die angeführten Tatsachen durch wirtschaftliche Notlage verursacht sind,

3.

a) mindestens achtjährig gebundene Beträge,die vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen oder an Vereinigungen, deren statutenmäßige Aufgabe die Schaffung von Wohnungseigentum ist, sowie an Gebietskörperschaften geleistet werden, wobei es gleichgültig ist, ob der Wohnraum dem Wohnungswerber in Nutzung (Bestand) gegeben oder ob ihm eine Kaufanwartschaft eingeräumt wird. Ebenso ist es nicht maßgeblich, ob der Wohnungswerber bis zum Ablauf der achtjährigen Bindungszeit im Falle seines Rücktrittes einen Anspruch auf volle Erstattung des Betrages hat oder nicht. Eine Nachversteuerung dieser Beträge hat insoweit zu erfolgen, als vor Ablauf von acht Jahren seit Vertragsabschluß die geleisteten Beträge ganz oder zum Teil rückgezahlt und nicht im Sinne dieser Ziffer verwendet werden. Die im ersten Satz genannten Vereinigungen und Gebietskörperschaften sind verpflichtet, die angeführten Tatsachen, die zu einer Nachversteuerung führen, dem Wohnsitzfinanzamt des Wohnungswerbers innerhalb eines Monats ohne amtliche Aufforderung mitzuteilen. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn die Wohnung dem Wohnungswerber ins Eigentum (Eigentumswohnung, Eigenheim) übertragen wird oder wenn der Vertrag durch den Tod des Wohnungswerbers aufgelöst wird,

b)

Beträge, die zur Errichtung von Eigentumswohnungen oder Eigenheimen aufgewendet wurden. Werden bei Grundstücken, die zur Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes erworben wurden, seitens des Steuerpflichtigen bzw. eines von ihm Beauftragten nicht innerhalb von fünf Jahren Maßnahmen gesetzt, aus denen die Verwendung des Grundstückes zur Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes erkennbar ist, so ist eine Nachversteuerung dieser Beträge vorzunehmen. Eine Nachversteuerung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 Z. 3 nicht gegeben sind. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn inzwischen der Tod des Steuerpflichtigen eingetreten ist,

c)

Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum im Sinne der lit. a oder der lit. b aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. Den Darlehen im Sinne dieser Vorschrift sind Eigenmittel der in lit. a genannten Vereinigungen oder Gebietskörperschaften gleichzuhalten. Eine Nachversteuerung hat zu erfolgen, wenn festgestellt wird, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Sonderausgaben nicht erfüllt sind. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn inzwischen der Tod des Steuerpflichtigen eingetreten ist,

d)

Aufwendungen für den Einbau von Wärmepumpen, die

e)

Rückzahlungen von Darlehen, die für Energiesparmaßnahmen im Sinne der lit. d aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. Die beiden letzten Sätze der lit. c gelten sinngemäß.

4.

bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, die in den sieben vorangegangenen Wirtschaftsjahren entstandenen Verluste aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb, soweit sie nicht bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre ausgeglichen oder abgezogen worden sind. Die Höhe des Verlustes ist nach den Vorschriften der §§ 4 bis 14 zu ermitteln,

5.

Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften, höchstens jedoch 800 S jährlich,

6.

Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen

7.

Zuwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5, soweit diese nicht aus

8.

Aufwendungen natürlicher Personen für die Anschaffung von

a)

Die Genußscheine oder jungen Aktien müssen bei einer inländischen Bank gegen sofortige volle Zahlung der Anschaffungskosten der Genußscheine oder des Ausgabebetrages der jungen Aktien erworben und durch mindestens zehn Jahre ab der Anschaffung hinterlegt werden. Die Bank hat die Anschaffung der Genußscheine oder jungen Aktien, die bezahlten Beträge und die Tatsache der Hinterlegung auf einem amtlichen Vordruck zu bescheinigen. Eine Gleichschrift dieser Bescheinigung ist von der Bank dem Wohnsitzfinanzamt zu übersenden.

b)

Eine Nachversteuerung der abgesetzten Aufwendungen hat zu erfolgen, wenn die Genußscheine oder Aktien vor Ablauf von zehn Jahren seit Hinterlegung aus dem Depot ausscheiden oder entnommen, entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder einem Betriebsvermögen zugeführt werden. Der Umtausch von Aktien gemäß den §§ 67, 179, 226 Abs. 7 und 233 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, gilt nicht als Entnahme aus dem Depot. Unbeschadet des vorstehenden Satzes gilt eine Kapitalherabsetzung mit Rückzahlung der Einlagen insoweit als Ausscheiden aus dem Depot. Im Falle eines Depotwechsels oder der Drittverwahrung unterbleibt eine Nachversteuerung, wenn die übernehmende Bank die Verpflichtungen im Sinne dieser Ziffer übernimmt und die übertragende Bank hievon verständigt. Die Verständigung ist von der übertragenden Bank zehn Jahre ab der Anschaffung aufzubewahren. Die Nachversteuerung erfolgt im Falle der Auflösung eines Beteiligungsfonds höchstens in Höhe des ausgeschütteten Liquidationserlöses, im Falle der Kapitalherabsetzung oder der Abwicklung einer Aktiengesellschaft höchstens in Höhe der rückgezahlten Beträge. Die Tatsachen, die zur Nachversteuerung führen, sind im Falle des Ausscheidens oder der Entnahme von Genußscheinen oder Aktien aus dem Depot von der depotführenden Bank, in allen anderen Fällen vom Steuerpflichtigen dem Wohnsitzfinanzamt innerhalb eines Monats anzuzeigen.

c)

Die Nachversteuerung unterbleibt insoweit, als

aa) in den Fällen des Überganges von Todes wegen, der Abgeltung eines Pflichtteilsanspruches, der Abgeltung von Ansprüchen aus Vermächtnissen, der Übertragung auf Miterben zur Teilung des Nachlasses oder der Übertragung auf einen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anläßlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe die Genußscheine oder jungen Aktien weiter bei der Bank hinterlegt bleiben. In diesen Fällen treffen den Rechtsnachfolger die dem Steuerpflichtigen obliegenden Verpflichtungen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen;

bb) innerhalb von einem Jahr nach Eintritt der Tatsachen, die zur Nachversteuerung führen, nach Wahl des Steuerpflichtigen entweder Genußscheine oder im Wege der Erstanschaffung junge Aktien in Höhe der dem Sonderausgabenabzug zugrunde gelegten Aufwendungen bzw. in den Fällen der lit. b sechster Satz in Höhe der rückgezahlten Beträge bei der depotführenden Bank erworben und hinterlegt werden. Insoweit sich der Sonderausgabenabzug auf die Anschaffung junger Aktien bezogen hat, kann durch die Anschaffung von Genußscheinen eine Nachversteuerung nicht vermieden werden. Die Bank hat Anschaffungen, durch die eine Nachversteuerung vermieden werden kann, unter sinngemäßer Anwendung der lit. a zu bescheinigen. Aufwendungen für die Anschaffung solcher Genußscheine oder Aktien können nicht nach den vorstehenden Bestimmungen abgesetzt werden; in diesen Fällen läuft die Zehnjahresfrist für die Nachversteuerung ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung jener Genußscheine oder Aktien, deren Aufwendungen als Sonderausgaben abgesetzt wurden.

(2) In Ergänzung des Abs. 1 Z 2, 3, 5 und 8 wird bestimmt:

1.

Unter Abs. 1 Z 2, 3 und 5 fallen auch Beträge für den vom Steuerpflichtigen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und für Kinder im Sinne des § 119.

2.

a) Der Abzug für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungeinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen darf insgesamt den Jahresbetrag von 11 000 S nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, um 11 000 S und für jedes Kind im Sinne des § 119 um je 5 500 S. Der im ersten Satz genannte Höchstbetrag erhöht sich ab dem Jahr, in dem der Steuerpflichtige das 50. Lebensjahr vollendet, um 10 000 S, wenn die Sonderausgaben für Lebensversicherungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 insgesamt den Betrag von 10 000 S übersteigen.

b)

Hat der Steuerpflichtige für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 den Erhöhungsbetrag für ein Kind in Anspruch genommen, so steht dem Ehegatten für dieses Kind kein Erhöhungsbetrag zu. Ein Kind, für das der Erhöhungsbetrag in Anspruch genommen worden ist, kann selbst keine Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 geltend machen; hat das Kind selbst Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 geltend gemacht, so kann der Erhöhungsbetrag für dieses Kind nicht in Anspruch genommen werden.

3.

a) Der Abzug für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 3 lit. a bis c einerseits und für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 3 lit. d und e andererseits darf den Jahresbetrag von je 10 000 S nicht übersteigen. Diese Beträge erhöhen sich für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, um je 10 000 S und für jedes Kind im Sinne des § 119 um je 5 000 S. Z 2 lit. b gilt sinngemäß.

b)

Als Eigenheim im Sinne des Abs. 1 Z 3 ist ein Wohnhaus im Inland mit nicht mehr als zwei Wohnungen anzusehen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Das Eigenheim kann auch im Eigentum zweier oder mehrerer Personen stehen. Unter diesen Begriff fallen auch Gebäude, die auf fremdem Grund und Boden errichtet werden, wenn die übrigen Voraussetzungen auf sie zutreffen. Als Eigentumswohnung im Sinne des Abs. 1 Z 3 kann nur eine Wohnung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 417, verstanden werden, die mindestens zu zwei Dritteln Wohnzwecken dient.

c)

Soweit Beträge nach Abs. 1 Z 3 als Sonderausgaben anerkannt worden sind, können sie aus einem anderen Rechtstitel nicht nochmals als Sonderausgaben berücksichtigt werden. In gleicher Weise dürfen Beträge, bei denen gemäß § 108 Abs. 7 Z 2 die Rückforderung erstatteter Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterbleibt, nicht als Sonderausgaben nach Abs. 1 Z 3 berücksichtigt werden.

d)

Abs. 1 Z 3 ist auch dann anzuwenden, wenn innerhalb des in Z 1 genannten Personenkreises Geldgeber oder Darlehensschuldner einerseits und Errichter (Eigentümer) bzw. Wohnungswerber (Nutzungsberechtigter, Bestandnehmer) andererseits nicht identisch sind; bei bestimmungsgemäßer Verwendung im Sinne der genannten Vorschriften hat eine Nachversteuerung zu unterbleiben, lit. c ist jedoch anzuwenden.

4.

a) Aufwendungen im Sinne des Abs. 1 Z 8 sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie zusammen den Jahresbetrag von 30 000 S nicht übersteigen. Der Jahresbetrag erhöht sich für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, um 30 000 S und für jedes Kind im Sinne des § 119 um je 10 000 S. Die nach Anwendung der Höchstbeträge verbleibenden Aufwendungen für Genußscheine sind überdies nur mit 75 vH als Sonderausgaben abzusetzen. Z 2 lit. b gilt sinngemäß.

b)

Junge Aktien im Sinne des Abs. 1 Z 8 sind Aktien,

aa) die im Rahmen der Gründung gegen Bareinzahlung mit sofortiger voller Leistung des Ausgabebetrages (Nennbetrag und Aufgeld) bis zum Ablauf von drei Monaten ab der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister angeschafft werden,

bb) die im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Bareinzahlung mit sofortiger voller Leistung des Ausgabebetrages (Nennbetrag und Aufgeld) neu ausgegeben werden und die im Rahmen einer ordentlichen oder genehmigten Kapitalerhöhung bis zum Ablauf von drei Monaten ab der Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister angeschafft werden oder bei denen im Rahmen einer bedingten Kapitalerhöhung die Ausübung des unentziehbaren Bezugsrechtes erklärt wird. Nicht begünstigt sind Aktien, die auf Grund einer Kapitalerhöhung ausgegeben werden, wenn der Beschluß auf Erhöhung des Grundkapitals (§ 149 Abs. 1 des Aktiengesetzes 1965) innerhalb von zwei Jahren nach der Eintragung des Beschlusses über die Herabsetzung des Grundkapitals zum Zwecke der Rückzahlung von Teilen des Grundkapitals (§ 177 des Aktiengesetzes 1965) gefaßt wurde; dies gilt auch für Kapitalherabsetzungen durch eine Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Rechtsvorgänger der Aktiengesellschaft (§§ 219 und 245 des Aktiengesetzes 1965, § 2 des Umwandlungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 187).

c)

Aktiengesellschaften im Sinne des Abs. 1 Z 8 sind Aktiengesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland,

aa) die den Sektionen „Gewerbe'' oder „Industrie'' einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft angehören und deren Unternehmensschwerpunkt nach der Satzung sowie den Vorbereitungshandlungen oder der tatsächlichen Geschäftsführung nachweislich die industrielle Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter im Inland, ausgenommen die Herstellung von elektrischer Energie, Gas oder Wärme, ist,

bb) für die keine allgemeinen Ausfallshaftungen für den Fall der Insolvenz übernommen worden sind.

d)

Als Aktiengesellschaft mit dem Unternehmensschwerpunkt im Sinne der lit. c gilt bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch eine Aktiengesellschaft, deren Unternehmensschwerpunkt die geschäftsleitende Verwaltung von Beteiligungen ist, wenn auf Grund der finanziellen und organisatorischen Verflechtung nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse der Schwerpunkt des Unternehmensverbundes nachweislich die industrielle Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter in Aktiengesellschaften im Inland ist. Voraussetzung ist, daß die Mittel aus der Kapitalerhöung nachweislich zur Übernahme des Grundkapitals oder einer ordentlichen Kapitalerhöhung bei einer Aktiengesellschaft im Sinne der lit. c verwendet werden.

e)

Der Steuerpflichtige hat der Abgabenbehörde das Vorliegen der in lit. b bis d genannten Voraussetzungen nachzuweisen. Die Nachweispflicht entfällt insoweit, als der Bundesminister für Finanzen auf Antrag der ausgebenden Aktiengesellschaft das Vorliegen dieser Voraussetzungen bescheinigt.

(3) Für Sonderausgaben gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 3 ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 3276 S jährlich abzusetzen.

(4) Die Nachversteuerung hat in den Fällen des Abs. 1 Z. 2 oder 3 in dem Jahr, in dem die Voraussetzungen für die Nachversteuerung gegeben sind, mit einem Durchschnittssteuersatz von 25 vH zu erfolgen. Die Nachversteuerung hat in den Fällen des Abs. 1 Z 8 in dem Jahr, in dem Voraussetzungen für die Nachversteuerung gegeben sind, mit einem Durchschnittssteuersatz von 50 vH zu erfolgen.

6.

Sonderausgaben

§ 18. (1) Sonderausgaben, die vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen sind, sind nur die folgenden:

1.

Auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, die weder Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind noch mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben oder nicht der Einkommensteuer unterliegen. Renten und dauernde Lasten, die als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet werden, sind jedoch nur insoweit abzugsfähig, als die Summe der gezahlten Beträge den auf den Zeitpunkt der Übertragung kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (§ 16 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) übersteigt,

2.

Beiträge und Versicherungsprämien zu einer freiwilligen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, zu einer Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung) und zu freiwilligen Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen, soweit diese Beiträge und Versicherungsprämien weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Besteht der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer einmaligen Leistung, so kann der Erbringer dieser Leistung auf Antrag ein Zehntel des als Einmalprämie geleisteten Betrages durch zehn aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgabe in Anspruch nehmen. Versicherungsprämien an solche Versicherungsunternehmen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, sind nur dann abzugsfähig, wenn diesen Unternehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist. Bei Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall ist für die Abzugsfähigkeit außerdem erforderlich, daß zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens fünfzehn Jahren liegt. Dieser Zeitraum verkürzt sich bei Steuerpflichtigen, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 50. Lebensjahr vollendet haben, auf zehn Jahre, bei Steuerpflichtigen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 46., nicht aber das 50. Lebensjahr vollendet haben, auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Eine Nachversteuerung der Versicherungsprämien hat zu erfolgen, wenn die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag innerhalb von fünfzehn Jahren seit Vertragsabschluß ganz oder zum Teil abgetreten oder rückgekauft werden. Dieser Zeitraum verkürzt sich bei Steuerpflichtigen, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 46. Lebensjahr vollendet haben, entsprechend den vorangegangenen Bestimmungen. Eine Nachversteuerung hat auch zu erfolgen, wenn innerhalb von acht Jahren seit Vertragsabschluß eine Vorauszahlung oder Verpfändung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erfolgt. Der Steuerpflichtige, im Falle des Rückkaufes, der Vorauszahlung oder Verpfändung das Versicherungsunternehmen, hat die angeführten Tatsachen, die zu einer Nachversteuerung führen, dem Finanzamt ohne amtliche Aufforderung innerhalb eines Monats mitzuteilen. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn die Ansprüche aus einer kurzen Ablebensversicherung abgetreten oder verpfändet wurden oder die Nachversteuerung bei den Erben vorzunehmen wäre oder der Steuerpflichtige nachweist, daß die angeführten Tatsachen durch wirtschaftliche Notlage verursacht sind,

3.

a) mindestens achtjährig gebundene Beträge,die vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen oder an Vereinigungen, deren statutenmäßige Aufgabe die Schaffung von Wohnungseigentum ist, sowie an Gebietskörperschaften geleistet werden, wobei es gleichgültig ist, ob der Wohnraum dem Wohnungswerber in Nutzung (Bestand) gegeben oder ob ihm eine Kaufanwartschaft eingeräumt wird. Ebenso ist es nicht maßgeblich, ob der Wohnungswerber bis zum Ablauf der achtjährigen Bindungszeit im Falle seines Rücktrittes einen Anspruch auf volle Erstattung des Betrages hat oder nicht. Eine Nachversteuerung dieser Beträge hat insoweit zu erfolgen, als vor Ablauf von acht Jahren seit Vertragsabschluß die geleisteten Beträge ganz oder zum Teil rückgezahlt und nicht im Sinne dieser Ziffer verwendet werden. Die im ersten Satz genannten Vereinigungen und Gebietskörperschaften sind verpflichtet, die angeführten Tatsachen, die zu einer Nachversteuerung führen, dem Wohnsitzfinanzamt des Wohnungswerbers innerhalb eines Monats ohne amtliche Aufforderung mitzuteilen. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn die Wohnung dem Wohnungswerber ins Eigentum (Eigentumswohnung, Eigenheim) übertragen wird oder wenn der Vertrag durch den Tod des Wohnungswerbers aufgelöst wird,

b)

Beträge, die zur Errichtung von Eigentumswohnungen oder Eigenheimen aufgewendet wurden. Werden bei Grundstücken, die zur Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes erworben wurden, seitens des Steuerpflichtigen bzw. eines von ihm Beauftragten nicht innerhalb von fünf Jahren Maßnahmen gesetzt, aus denen die Verwendung des Grundstückes zur Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes erkennbar ist, so ist eine Nachversteuerung dieser Beträge vorzunehmen. Eine Nachversteuerung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 Z. 3 nicht gegeben sind. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn inzwischen der Tod des Steuerpflichtigen eingetreten ist,

c)

Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum im Sinne der lit. a oder der lit. b aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. Den Darlehen im Sinne dieser Vorschrift sind Eigenmittel der in lit. a genannten Vereinigungen oder Gebietskörperschaften gleichzuhalten. Eine Nachversteuerung hat zu erfolgen, wenn festgestellt wird, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Sonderausgaben nicht erfüllt sind. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn inzwischen der Tod des Steuerpflichtigen eingetreten ist,

d)

Aufwendungen für den Einbau von Wärmepumpen, die

e)

Rückzahlungen von Darlehen, die für Energiesparmaßnahmen im Sinne der lit. d aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. Die beiden letzten Sätze der lit. c gelten sinngemäß.

4.

bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, die in den sieben vorangegangenen Wirtschaftsjahren entstandenen Verluste aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb, soweit sie nicht bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre ausgeglichen oder abgezogen worden sind. Die Höhe des Verlustes ist nach den Vorschriften der §§ 4 bis 14 zu ermitteln,

5.

Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften, höchstens jedoch 800 S jährlich,

6.

Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen

7.

Zuwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5, soweit diese nicht aus

8.

Aufwendungen natürlicher Personen für die Anschaffung von

a)

Die Genußscheine oder jungen Aktien müssen bei einer inländischen Bank gegen sofortige volle Zahlung der Anschaffungskosten der Genußscheine oder des Ausgabebetrages der jungen Aktien erworben und durch mindestens zehn Jahre ab der Anschaffung hinterlegt werden. Die Bank hat die Anschaffung der Genußscheine oder jungen Aktien, die bezahlten Beträge und die Tatsache der Hinterlegung auf einem amtlichen Vordruck zu bescheinigen. Eine Gleichschrift dieser Bescheinigung ist von der Bank dem Wohnsitzfinanzamt zu übersenden.

b)

Eine Nachversteuerung der abgesetzten Aufwendungen hat zu erfolgen, wenn die Genußscheine oder Aktien vor Ablauf von zehn Jahren seit Hinterlegung aus dem Depot ausscheiden oder entnommen, entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder einem Betriebsvermögen zugeführt werden. Der Umtausch von Aktien gemäß den §§ 67, 179, 226 Abs. 7 und 233 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, gilt nicht als Entnahme aus dem Depot. Unbeschadet des vorstehenden Satzes gilt eine Kapitalherabsetzung mit Rückzahlung der Einlagen insoweit als Ausscheiden aus dem Depot. Im Falle eines Depotwechsels oder der Drittverwahrung unterbleibt eine Nachversteuerung, wenn die übernehmende Bank die Verpflichtungen im Sinne dieser Ziffer übernimmt und die übertragende Bank hievon verständigt. Die Verständigung ist von der übertragenden Bank zehn Jahre ab der Anschaffung aufzubewahren. Die Nachversteuerung erfolgt im Falle der Auflösung eines Beteiligungsfonds höchstens in Höhe des ausgeschütteten Liquidationserlöses, im Falle der Kapitalherabsetzung oder der Abwicklung einer Aktiengesellschaft höchstens in Höhe der rückgezahlten Beträge. Die Tatsachen, die zur Nachversteuerung führen, sind im Falle des Ausscheidens oder der Entnahme von Genußscheinen oder Aktien aus dem Depot von der depotführenden Bank, in allen anderen Fällen vom Steuerpflichtigen dem Wohnsitzfinanzamt innerhalb eines Monats anzuzeigen.

c)

Die Nachversteuerung unterbleibt insoweit, als

aa) in den Fällen des Überganges von Todes wegen, der Abgeltung eines Pflichtteilsanspruches, der Abgeltung von Ansprüchen aus Vermächtnissen, der Übertragung auf Miterben zur Teilung des Nachlasses oder der Übertragung auf einen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anläßlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe die Genußscheine oder jungen Aktien weiter bei der Bank hinterlegt bleiben. In diesen Fällen treffen den Rechtsnachfolger die dem Steuerpflichtigen obliegenden Verpflichtungen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen;

bb) innerhalb von einem Jahr nach Eintritt der Tatsachen, die zur Nachversteuerung führen, nach Wahl des Steuerpflichtigen entweder Genußscheine oder im Wege der Erstanschaffung junge Aktien in Höhe der dem Sonderausgabenabzug zugrunde gelegten Aufwendungen bzw. in den Fällen der lit. b sechster Satz in Höhe der rückgezahlten Beträge bei der depotführenden Bank erworben und hinterlegt werden. Insoweit sich der Sonderausgabenabzug auf die Anschaffung junger Aktien bezogen hat, kann durch die Anschaffung von Genußscheinen eine Nachversteuerung nicht vermieden werden. Die Bank hat Anschaffungen, durch die eine Nachversteuerung vermieden werden kann, unter sinngemäßer Anwendung der lit. a zu bescheinigen. Aufwendungen für die Anschaffung solcher Genußscheine oder Aktien können nicht nach den vorstehenden Bestimmungen abgesetzt werden; in diesen Fällen läuft die Zehnjahresfrist für die Nachversteuerung ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung jener Genußscheine oder Aktien, deren Aufwendungen als Sonderausgaben abgesetzt wurden.

(2) In Ergänzung des Abs. 1 Z 2, 3, 5 und 8 wird bestimmt:

1.

Unter Abs. 1 Z 2, 3 und 5 fallen auch Beträge für den vom Steuerpflichtigen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und für Kinder im Sinne des § 119.

2.

a) Der Abzug für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungeinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen darf insgesamt den Jahresbetrag von 11 000 S nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, um 11 000 S und für jedes Kind im Sinne des § 119 um je 5 500 S. Der im ersten Satz genannte Höchstbetrag erhöht sich ab dem Jahr, in dem der Steuerpflichtige das 50. Lebensjahr vollendet, um 10 000 S, wenn die Sonderausgaben für Lebensversicherungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 insgesamt den Betrag von 10 000 S übersteigen.

b)

Hat der Steuerpflichtige für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 den Erhöhungsbetrag für ein Kind in Anspruch genommen, so steht dem Ehegatten für dieses Kind kein Erhöhungsbetrag zu. Ein Kind, für das der Erhöhungsbetrag in Anspruch genommen worden ist, kann selbst keine Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 geltend machen; hat das Kind selbst Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 geltend gemacht, so kann der Erhöhungsbetrag für dieses Kind nicht in Anspruch genommen werden.

3.

a) Der Abzug für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 3 lit. a bis c einerseits und für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 3 lit. d und e andererseits darf den Jahresbetrag von je 10 000 S nicht übersteigen. Diese Beträge erhöhen sich für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, um je 10 000 S und für jedes Kind im Sinne des § 119 um je 5 000 S. Z 2 lit. b gilt sinngemäß.

b)

Als Eigenheim im Sinne des Abs. 1 Z 3 ist ein Wohnhaus im Inland mit nicht mehr als zwei Wohnungen anzusehen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Das Eigenheim kann auch im Eigentum zweier oder mehrerer Personen stehen. Unter diesen Begriff fallen auch Gebäude, die auf fremdem Grund und Boden errichtet werden, wenn die übrigen Voraussetzungen auf sie zutreffen. Als Eigentumswohnung im Sinne des Abs. 1 Z 3 kann nur eine Wohnung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 417, verstanden werden, die mindestens zu zwei Dritteln Wohnzwecken dient.

c)

Soweit Beträge nach Abs. 1 Z 3 als Sonderausgaben anerkannt worden sind, können sie aus einem anderen Rechtstitel nicht nochmals als Sonderausgaben berücksichtigt werden. In gleicher Weise dürfen Beträge, bei denen gemäß § 108 Abs. 7 Z 2 die Rückforderung erstatteter Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterbleibt, nicht als Sonderausgaben nach Abs. 1 Z 3 berücksichtigt werden.

d)

Abs. 1 Z 3 ist auch dann anzuwenden, wenn innerhalb des in Z 1 genannten Personenkreises Geldgeber oder Darlehensschuldner einerseits und Errichter (Eigentümer) bzw. Wohnungswerber (Nutzungsberechtigter, Bestandnehmer) andererseits nicht identisch sind; bei bestimmungsgemäßer Verwendung im Sinne der genannten Vorschriften hat eine Nachversteuerung zu unterbleiben, lit. c ist jedoch anzuwenden.

4.

a) Aufwendungen im Sinne des Abs. 1 Z 8 sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie zusammen den Jahresbetrag von 30 000 S nicht übersteigen. Der Jahresbetrag erhöht sich für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, um 30 000 S und für jedes Kind im Sinne des § 119 um je 10 000 S. Die nach Anwendung der Höchstbeträge verbleibenden Aufwendungen für Genußscheine sind überdies nur mit 75 vH als Sonderausgaben abzusetzen. Z 2 lit. b gilt sinngemäß.

b)

Junge Aktien im Sinne des Abs. 1 Z 8 sind Aktien,

aa) die im Rahmen der Gründung gegen Bareinzahlung mit sofortiger voller Leistung des Ausgabebetrages (Nennbetrag und Aufgeld) bis zum Ablauf von drei Monaten ab der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch angeschafft werden,

bb) die im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Bareinzahlung mit sofortiger voller Leistung des Ausgabebetrages (Nennbetrag und Aufgeld) neu ausgegeben werden und die im Rahmen einer ordentlichen oder genehmigten Kapitalerhöhung bis zum Ablauf von drei Monaten ab der Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals in das Firmenbuch angeschafft werden oder bei denen im Rahmen einer bedingten Kapitalerhöhung die Ausübung des unentziehbaren Bezugsrechtes erklärt wird. Nicht begünstigt sind Aktien, die auf Grund einer Kapitalerhöhung ausgegeben werden, wenn der Beschluß auf Erhöhung des Grundkapitals (§ 149 Abs. 1 des Aktiengesetzes 1965) innerhalb von zwei Jahren nach der Eintragung des Beschlusses über die Herabsetzung des Grundkapitals zum Zwecke der Rückzahlung von Teilen des Grundkapitals (§ 177 des Aktiengesetzes 1965) gefaßt wurde; dies gilt auch für Kapitalherabsetzungen durch eine Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Rechtsvorgänger der Aktiengesellschaft (§§ 219 und 245 des Aktiengesetzes 1965, § 2 des Umwandlungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 187).

c)

Aktiengesellschaften im Sinne des Abs. 1 Z 8 sind Aktiengesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland,

aa) die den Sektionen „Gewerbe'' oder „Industrie'' einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft angehören und deren Unternehmensschwerpunkt nach der Satzung sowie den Vorbereitungshandlungen oder der tatsächlichen Geschäftsführung nachweislich die industrielle Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter im Inland, ausgenommen die Herstellung von elektrischer Energie, Gas oder Wärme, ist,

bb) für die keine allgemeinen Ausfallshaftungen für den Fall der Insolvenz übernommen worden sind.

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