Bundesgesetz vom 24. November 1972 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1972 - EStG 1972)
Hat die Steuerpflicht nicht während eines vollen Kalenderjahres bestanden, so sind die Jahresbeträge nach Z. 4 und 5 entsprechend der Zahl der vollen Monate, in denen die Steuerpflicht bestanden hat, herabzusetzen und auf volle Schilling abzurunden. Dies gilt nicht bei Tod des Steuerpflichtigen.
Die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 3 finden auch dann Anwendung, wenn innerhalb des in Z. 1 genannten Personenkreises Geldgeber oder Darlehensschuldner einerseits und Errichter (Eigentümer) bzw. Wohnungswerber (Nutzungsberechtigter, Bestandnehmer) andererseits nicht identisch sind; bei bestimmungsgemäßer Verwendung im Sinne der genannten Vorschriften hat eine Nachversteuerung zu unterbleiben, die Z. 2 findet jedoch Anwendung.
Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind der Alleinverdienerabsetzbetrag und der Vermerk über Kinder im Sinne des § 119, die im Zeitpunkt der Zahlung der als Sonderausgaben in Betracht kommenden Beträge zu berücksichtigen sind, für die Erhöhung des Jahresbetrages maßgebend.
(3) Für Sonderausgaben gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 3 ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 3276 S jährlich abzusetzen. Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt sich dieser Betrag auf 273 S für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Steuerpflicht bestanden hat.
(4) Die Nachversteuerung hat in den Fällen des Abs. 1 Z. 2 oder 3 in dem Jahr, in dem die Voraussetzungen für die Nachversteuerung gegeben sind, mit einem Durchschnittssteuersatz von 25 v. H. zu erfolgen.
Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 5:
ab 1. 1. 1979 (Veranlagungsjahr 1979)
Art. II BGBl. Nr. 571/1978.
Sonderausgaben
§ 18. (1) Sonderausgaben, die vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen sind, sind nur die folgenden:
Auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, die weder Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind noch mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben oder nicht der Einkommensteuer unterliegen. Renten und dauernde Lasten, die als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet werden, sind jedoch nur insoweit abzugsfähig, als die Summe der gezahlten Beträge den auf den Zeitpunkt der Übertragung kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (§ 16 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) übersteigt,
Beiträge und Versicherungsprämien zu einer freiwilligen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, zu einer Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung) und zu freiwilligen Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen, soweit diese Beiträge und Versicherungsprämien weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Besteht der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer einmaligen Leistung, so kann der Erbringer dieser Leistung auf Antrag ein Zwanzigstel des als Einmalprämie geleisteten Betrages durch zwanzig aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgabe in Anspruch nehmen. Eine Nachversteuerung der Versicherungsprämien hat zu erfolgen, wenn die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag innerhalb von zehn Jahren seit Vertragsabschluß ganz oder zum Teil abgetreten oder rückgekauft werden. Der Steuerpflichtige, im Falle des Rückkaufes das Versicherungsunternehmen, hat die angeführten Tatsachen, die zu einer Nachversteuerung führen, dem Finanzamt ohne amtliche Aufforderung innerhalb eines Monats mitzuteilen. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn die Ansprüche aus einer kurzen Ablebensversicherung abgetreten wurden oder die Nachversteuerung bei den Erben vorzunehmen wäre oder der Steuerpflichtige nachweist, daß die angeführten Tatsachen durch wirtschaftliche Notlage verursacht sind. Versicherungsprämien an solche Versicherungsunternehmen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, sind nur dann abzugsfähig, wenn diesen Unternehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist. Bei Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall ist für die Abzugsfähigkeit außerdem erforderlich, daß zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegt,
a) mindestens fünfjährige gebundene Beträge,die vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen oder an Vereinigungen, deren statutenmäßige Aufgabe die Schaffung von Wohnungseigentum ist, sowie an Gebietskörperschaften geleistet werden, wobei es gleichgültig ist, ob der Wohnraum dem Wohnungswerber in Nutzung (Bestand) gegeben oder ob ihm eine Kaufanwartschaft eingeräumt wird. Ebenso ist es nicht maßgeblich, ob der Wohnungswerber bis zum Ablauf der fünfjährigen Bindungszeit im Falle seines Rücktrittes einen Anspruch auf volle Erstattung des Betrages hat oder nicht. Eine Nachversteuerung dieser Beträge hat insoweit zu erfolgen, als vor Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsabschluß die geleisteten Beträge ganz oder zum Teil rückgezahlt und nicht im Sinne dieser Ziffer verwendet werden. Die im ersten Satz genannten Vereinigungen und Gebietskörperschaften sind verpflichtet, die angeführten Tatsachen, die zu einer Nachversteuerung führen, dem Wohnsitzfinanzamt des Wohnungswerbers innerhalb eines Monats ohne amtliche Aufforderung mitzuteilen. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn die Wohnung dem Wohnungswerber ins Eigentum (Eigentumswohnung, Eigenheim) übertragen wird oder wenn der Vertrag durch den Tod des Wohnungswerbers aufgelöst wird,
Beträge, die zur Errichtung von Eigentumswohnungen oder Eigenheimen aufgewendet wurden. Werden bei Grundstücken, die zur Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes erworben wurden, seitens des Steuerpflichtigen bzw. eines von ihm Beauftragten nicht innerhalb von fünf Jahren Maßnahmen gesetzt, aus denen die Verwendung des Grundstückes zur Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes erkennbar ist, so ist eine Nachversteuerung dieser Beträge vorzunehmen. Eine Nachversteuerung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 Z. 3 nicht gegeben sind. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn inzwischen der Tod des Steuerpflichtigen eingetreten ist,
Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von Wohnraum im Sinne der lit. a oder der lit. b aufgenommen wurden. Den Darlehen im Sinne dieser Vorschrift sind Eigenmittel der in lit. a genannten Vereinigungen oder Gebietskörperschaften gleichzuhalten. Eine Nachversteuerung hat zu erfolgen, wenn festgestellt wird, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Sonderausgaben nicht erfüllt sind. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn inzwischen der Tod des Steuerpflichtigen eingetreten ist,
bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, die in den fünf vorangegangenen Wirtschaftsjahren entstandenen Verluste aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb, soweit sie nicht bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre ausgeglichen oder abgezogen worden sind. Die Höhe des Verlustes ist nach den Vorschriften der §§ 4 bis 14 zu ermitteln,
Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften, höchstens jedoch 800 S jährlich,
Steuerberatungskosten, soweit sie nicht als Betriebsausgaben
(2) In Ergänzung des Abs. 1 Z. 2, 3 und 5 wird bestimmt:
Unter Abs. 1 Z. 2, 3, und 5 fallen auch Beträge für den vom Steuerpflichtigen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und für Kinder im Sinne des § 119.
Soweit Beträge nach Abs. 1 Z. 3 als Sonderausgaben für die Wohnraumbeschaffung anerkannt worden sind, können sie aus einem anderem Rechtsmittel nicht nochmals als Sonderausgaben für die Wohnraumbeschaffung berücksichtigt werden. In gleicher Weise dürfen Beträge, bei denen gemäß § 108 Abs. 7 Z. 2 die Rückforderung erstatteter Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterbleibt, nicht als Sonderausgaben für die Wohnraumbeschaffung berücksichtigt werden.
Als Eigenheim im Sinne des Abs. 1 Z. 3 ist ein Wohnhaus im Inland mit nicht mehr als zwei Wohnungen anzusehen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Zu der Gesamtnutzfläche des Gebäudes gehören nicht Wandstärken, Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller-, Dachboden- und sonstige Abstellräume, soweit sie nicht bewohnbar ausgestattet sind und auch nicht betrieblichen Zwecken dienen. Das Eigenheim kann auch im Eigentum zweier oder mehrerer Personen stehen. Unter diesen Begriff fallen auch Gebäude, die auf fremdem Grund und Boden errichtet werden, wenn die übrigen oben erwähnten Voraussetzungen auf sie zutreffen. Als Eigentumswohnung im Sinne des Abs. 1 Z. 3 kann nur eine Wohnung gemäß den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 417, verstanden werden, die mindestens zu zwei Dritteln Wohnzwecken dient. Die Gesamtnutzfläche von gemäß Abs. 1 Z. 3 begünstigtem Wohnraum darf 150 m2 nicht übersteigen. Dieses Ausmaß erhöht sich um je 10 m2 für jedes Kind im Sinne des § 119. Durch Änderungen im Familienstand nach Beginn der Errichtung geht die Eigenschaft eines Eigenheimes (einer Eigentumswohnung) nicht verloren.
Die Abzüge für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 2 dürfen insgesamt den Jahresbetrag von 10 000 S nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, um 10 000 S und für jedes Kind im Sinne des § 119 um je 5 000 S. Hat der Steuerpflichtige den Erhöhungsbetrag für ein Kind in Anspruch genommen, so steht dem Ehegatten für dieses Kind kein Erhöhungsbetrag zu. übersteigen die Sonderausgaben für Lebensversicherungen im Sinne des Abs. 1 Z. 2 insgesamt den Betrag von 10 000 S und hat der Steuerpflichtige das 50. Lebensjahr vollendet, dann erhöht sich der im ersten Satz genannte Höchstbetrag um 10 000 S. Ein Kind, für das der Erhöhungs betrag in Anspruch genommen worden ist, kann selbst keine Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 2 geltend machen; hat das Kind selbst Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 2 geltend gemacht, so kann der Erhöhungsbetrag für dieses Kind nicht in Anspruch genommen werden.
Die Abzüge für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 3 dürfen insgesamt den Jahresbetrag von 10 000 S nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, um 10 000 S und für jedes Kind im Sinne des § 119 um je 5000 S. Hat der Steuerpflichtige den Erhöhungsbetrag für ein Kind in Anspruch genommen, so steht dem Ehegatten für dieses Kind kein Erhöhungsbetrag zu. Der letzte Satz der Z. 4 gilt sinngemäß.
Hat die Steuerpflicht nicht während eines vollen Kalenderjahres bestanden, so sind die Jahresbeträge nach Z. 4 und 5 entsprechend der Zahl der vollen Monate, in denen die Steuerpflicht bestanden hat, herabzusetzen und auf volle Schilling abzurunden. Dies gilt nicht bei Tod des Steuerpflichtigen.
Die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 3 finden auch dann Anwendung, wenn innerhalb des in Z. 1 genannten Personenkreises Geldgeber oder Darlehensschuldner einerseits und Errichter (Eigentümer) bzw. Wohnungswerber (Nutzungsberechtigter, Bestandnehmer) andererseits nicht identisch sind; bei bestimmungsgemäßer Verwendung im Sinne der genannten Vorschriften hat eine Nachversteuerung zu unterbleiben, die Z. 2 findet jedoch Anwendung.
Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind der Alleinverdienerabsetzbetrag und der Vermerk über Kinder im Sinne des § 119, die im Zeitpunkt der Zahlung der als Sonderausgaben in Betracht kommenden Beträge zu berücksichtigen sind, für die Erhöhung des Jahresbetrages maßgebend.
(3) Für Sonderausgaben gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 3 ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 3276 S jährlich abzusetzen. Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt sich dieser Betrag auf 273 S für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Steuerpflicht bestanden hat.
(4) Die Nachversteuerung hat in den Fällen des Abs. 1 Z. 2 oder 3 in dem Jahr, in dem die Voraussetzungen für die Nachversteuerung gegeben sind, mit einem Durchschnittssteuersatz von 25 v. H. zu erfolgen.
Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 2:
Anwendungs- und Übergangsregelung siehe
§ 113 Abs. 1 idF Abschn. I Art. I Z 21
BGBl. Nr. 550/1979.
Abs. 1 Z 3 lit. c und Abs. 2 Z 5:
ab 1. 1. 1980 (Veranlagungsjahr 1980)
Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 550/1979.
Abs. 1 Z 3 lit. d und e:
erstmals für nach dem 31. 12. 1979 getätigte
Energiesparmaßnahmen
Abschn. I Art. II Z 2 BGBl. Nr. 550/1979.
Sonderausgaben
§ 18. (1) Sonderausgaben, die vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen sind, sind nur die folgenden:
Auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, die weder Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind noch mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben oder nicht der Einkommensteuer unterliegen. Renten und dauernde Lasten, die als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet werden, sind jedoch nur insoweit abzugsfähig, als die Summe der gezahlten Beträge den auf den Zeitpunkt der Übertragung kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (§ 16 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) übersteigt,
Beiträge und Versicherungsprämien zu einer freiwilligen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, zu einer Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung) und zu freiwilligen Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen, soweit diese Beiträge und Versicherungsprämien weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Besteht der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer einmaligen Leistung, so kann der Erbringer dieser Leistung auf Antrag ein Zwanzigstel des als Einmalprämie geleisteten Betrages durch zwanzig aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgabe in Anspruch nehmen. Versicherungsprämien an solche Versicherungsunternehmen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, sind nur dann abzugsfähig, wenn diesen Unternehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist. Bei Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall ist für die Abzugsfähigkeit außerdem erforderlich, daß zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens fünfzehn Jahren liegt. Dieser Zeitraum verkürzt sich bei Steuerpflichtigen, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 50. Lebensjahr vollendet haben, auf zehn Jahre, bei Steuerpflichtigen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 46., nicht aber das 50. Lebensjahr vollendet haben, auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Eine Nachversteuerung der Versicherungsprämien hat zu erfolgen, wenn die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag innerhalb von fünfzehn Jahren seit Vertragsabschluß ganz oder zum Teil abgetreten oder rückgekauft werden. Dieser Zeitraum verkürzt sich bei Steuerpflichtigen, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 46. Lebensjahr vollendet haben, entsprechend den vorangegangenen Bestimmungen. Eine Nachversteuerung hat auch zu erfolgen, wenn innerhalb von drei Jahren seit Vertragsabschluß eine Vorauszahlung oder Verpfändung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erfolgt. Der Steuerpflichtige, im Falle des Rückkaufes, der Vorauszahlung oder der Verpfändung das Versicherungsunternehmen, hat die angeführten Tatsachen, die zu einer Nachversteuerung führen, dem Finanzamt ohne amtliche Aufforderung innerhalb eines Monats mitzuteilen. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn die Ansprüche aus einer kurzen Ablebensversicherung abgetreten oder verpfändet wurden oder die Nachversteuerung bei den Erben vorzunehmen wäre oder der Steuerpflichtige nachweist, daß die angeführten Tatsachen durch wirtschaftliche Notlage verursacht sind,
a) mindestens fünfjährige gebundene Beträge,die vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen oder an Vereinigungen, deren statutenmäßige Aufgabe die Schaffung von Wohnungseigentum ist, sowie an Gebietskörperschaften geleistet werden, wobei es gleichgültig ist, ob der Wohnraum dem Wohnungswerber in Nutzung (Bestand) gegeben oder ob ihm eine Kaufanwartschaft eingeräumt wird. Ebenso ist es nicht maßgeblich, ob der Wohnungswerber bis zum Ablauf der fünfjährigen Bindungszeit im Falle seines Rücktrittes einen Anspruch auf volle Erstattung des Betrages hat oder nicht. Eine Nachversteuerung dieser Beträge hat insoweit zu erfolgen, als vor Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsabschluß die geleisteten Beträge ganz oder zum Teil rückgezahlt und nicht im Sinne dieser Ziffer verwendet werden. Die im ersten Satz genannten Vereinigungen und Gebietskörperschaften sind verpflichtet, die angeführten Tatsachen, die zu einer Nachversteuerung führen, dem Wohnsitzfinanzamt des Wohnungswerbers innerhalb eines Monats ohne amtliche Aufforderung mitzuteilen. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn die Wohnung dem Wohnungswerber ins Eigentum (Eigentumswohnung, Eigenheim) übertragen wird oder wenn der Vertrag durch den Tod des Wohnungswerbers aufgelöst wird,
Beträge, die zur Errichtung von Eigentumswohnungen oder Eigenheimen aufgewendet wurden. Werden bei Grundstücken, die zur Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes erworben wurden, seitens des Steuerpflichtigen bzw. eines von ihm Beauftragten nicht innerhalb von fünf Jahren Maßnahmen gesetzt, aus denen die Verwendung des Grundstückes zur Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes erkennbar ist, so ist eine Nachversteuerung dieser Beträge vorzunehmen. Eine Nachversteuerung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 Z. 3 nicht gegeben sind. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn inzwischen der Tod des Steuerpflichtigen eingetreten ist,
Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum im Sinne der lit. a oder der lit. b aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. Den Darlehen im Sinne dieser Vorschrift sind Eigenmittel der in lit. a genannten Vereinigungen oder Gebietskörperschaften gleichzuhalten. Eine Nachversteuerung hat zu erfolgen, wenn festgestellt wird, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Sonderausgaben nicht erfüllt sind. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn inzwischen der Tod des Steuerpflichtigen eingetreten ist,
Aufwendungen für den Einbau von Wärmepumpen, die ausschließlich der Temperaturanhebung der Nutzungsenergie dienen, Solaranlagen, Anlagen zur Wärmerückgewinnung, Anlagen zur gemeinsamen Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme bis zu einer Leistung von 1 MW (Gesamtenergieanlagen) und Anlagen zur ausschließlich energetischen Nutzung der Biomasse, ausgenommen offene Kamine, in Wohnraum sowie bei bereits fertiggestelltem Wohnraum Aufwendungen, die eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Erhöhung des Wärmeschutzes bewirken, Aufwendungen zur Verminderung des Energieverlustes oder des Energieverbrauches von Zentralheizungs- oder Warmwasseranlagen, weiters Aufwendungen für die Umstellung auf Fernwärmeversorgung, sofern die Fernwärme überwiegend durch Heizkraftwerke oder Abwärme erzeugt wird. Aufwendungen zur Erhöhung des Wärmeschutzes sind insbesondere Aufwendungen zur Verbesserung der Wärmedämmung von Fenstern, Außentüren, Außenwänden, Dächern, Kellerdecken und obersten Geschoßdecken. Voraussetzung für die Geltendmachung dieser Sonderausgaben ist, daß die genannten Aufwendungen bzw. Anlagen im Hinblick auf das Ausmaß der voraussichtlichen Energieeinsparung und die Amortisationszeit der Anlagen energiewirtschaftlich zweckmäßig sind. Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie mit Verordnung das dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Ausmaß des Wärmeschutzes sowie die näheren Erfordernisse für die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit festlegen. Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen ist über Verlangen des Finanzamtes nachzuweisen. Die beiden letzten Sätze der lit. c gelten sinngemäß,
Rückzahlungen von Darlehen, die für Energiesparmaßnahmen im Sinne der lit. d aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. Die beiden letzten Sätze der lit. c gelten sinngemäß.
bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, die in den fünf vorangegangenen Wirtschaftsjahren entstandenen Verluste aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb, soweit sie nicht bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre ausgeglichen oder abgezogen worden sind. Die Höhe des Verlustes ist nach den Vorschriften der §§ 4 bis 14 zu ermitteln,
Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften, höchstens jedoch 800 S jährlich,
Steuerberatungskosten, soweit sie nicht als Betriebsausgaben
(2) In Ergänzung des Abs. 1 Z. 2, 3 und 5 wird bestimmt:
Unter Abs. 1 Z. 2, 3, und 5 fallen auch Beträge für den vom Steuerpflichtigen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und für Kinder im Sinne des § 119.
Soweit Beträge nach Abs. 1 Z. 3 als Sonderausgaben für die Wohnraumbeschaffung anerkannt worden sind, können sie aus einem anderem Rechtsmittel nicht nochmals als Sonderausgaben für die Wohnraumbeschaffung berücksichtigt werden. In gleicher Weise dürfen Beträge, bei denen gemäß § 108 Abs. 7 Z. 2 die Rückforderung erstatteter Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterbleibt, nicht als Sonderausgaben für die Wohnraumbeschaffung berücksichtigt werden.
Als Eigenheim im Sinne des Abs. 1 Z. 3 ist ein Wohnhaus im Inland mit nicht mehr als zwei Wohnungen anzusehen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Zu der Gesamtnutzfläche des Gebäudes gehören nicht Wandstärken, Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller-, Dachboden- und sonstige Abstellräume, soweit sie nicht bewohnbar ausgestattet sind und auch nicht betrieblichen Zwecken dienen. Das Eigenheim kann auch im Eigentum zweier oder mehrerer Personen stehen. Unter diesen Begriff fallen auch Gebäude, die auf fremdem Grund und Boden errichtet werden, wenn die übrigen oben erwähnten Voraussetzungen auf sie zutreffen. Als Eigentumswohnung im Sinne des Abs. 1 Z. 3 kann nur eine Wohnung gemäß den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 417, verstanden werden, die mindestens zu zwei Dritteln Wohnzwecken dient. Die Gesamtnutzfläche von gemäß Abs. 1 Z. 3 begünstigtem Wohnraum darf 150 m2 nicht übersteigen. Dieses Ausmaß erhöht sich um je 10 m2 für jedes Kind im Sinne des § 119. Durch Änderungen im Familienstand nach Beginn der Errichtung geht die Eigenschaft eines Eigenheimes (einer Eigentumswohnung) nicht verloren.
Die Abzüge für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 2 dürfen insgesamt den Jahresbetrag von 10 000 S nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, um 10 000 S und für jedes Kind im Sinne des § 119 um je 5 000 S. Hat der Steuerpflichtige den Erhöhungsbetrag für ein Kind in Anspruch genommen, so steht dem Ehegatten für dieses Kind kein Erhöhungsbetrag zu. übersteigen die Sonderausgaben für Lebensversicherungen im Sinne des Abs. 1 Z. 2 insgesamt den Betrag von 10 000 S und hat der Steuerpflichtige das 50. Lebensjahr vollendet, dann erhöht sich der im ersten Satz genannte Höchstbetrag um 10 000 S. Ein Kind, für das der Erhöhungs betrag in Anspruch genommen worden ist, kann selbst keine Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 2 geltend machen; hat das Kind selbst Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 2 geltend gemacht, so kann der Erhöhungsbetrag für dieses Kind nicht in Anspruch genommen werden.
Die Abzüge für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 3 lit. a bis c einerseits und für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 3 lit. d und e andererseits dürfen den Jahresbetrag von je 10 000 S nicht übersteigen. Diese Beträge erhöhen sich für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, um je 10 000 S und für jedes Kind im Sinne des § 119 um je 5 000 S. Hat der Steuerpflichtige den Erhöhungsbetrag für ein Kind in Anspruch genommen, so steht dem Ehegatten für dieses Kind kein Erhöhungsbetrag zu. Der letzte Satz der Z. 4 gilt sinngemäß.
Hat die Steuerpflicht nicht während eines vollen Kalenderjahres bestanden, so sind die Jahresbeträge nach Z. 4 und 5 entsprechend der Zahl der vollen Monate, in denen die Steuerpflicht bestanden hat, herabzusetzen und auf volle Schilling abzurunden. Dies gilt nicht bei Tod des Steuerpflichtigen.
Die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 3 finden auch dann Anwendung, wenn innerhalb des in Z. 1 genannten Personenkreises Geldgeber oder Darlehensschuldner einerseits und Errichter (Eigentümer) bzw. Wohnungswerber (Nutzungsberechtigter, Bestandnehmer) andererseits nicht identisch sind; bei bestimmungsgemäßer Verwendung im Sinne der genannten Vorschriften hat eine Nachversteuerung zu unterbleiben, die Z. 2 findet jedoch Anwendung.
Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind der Alleinverdienerabsetzbetrag und der Vermerk über Kinder im Sinne des § 119, die im Zeitpunkt der Zahlung der als Sonderausgaben in Betracht kommenden Beträge zu berücksichtigen sind, für die Erhöhung des Jahresbetrages maßgebend.
(3) Für Sonderausgaben gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 3 ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 3276 S jährlich abzusetzen. Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt sich dieser Betrag auf 273 S für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Steuerpflicht bestanden hat.
(4) Die Nachversteuerung hat in den Fällen des Abs. 1 Z. 2 oder 3 in dem Jahr, in dem die Voraussetzungen für die Nachversteuerung gegeben sind, mit einem Durchschnittssteuersatz von 25 v. H. zu erfolgen.
Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 3:
ab 1. 1. 1981 (Veranlagungsjahr 1981)
Abschn. I Art. II BGBl. Nr. 563/1980.
Sonderausgaben
§ 18. (1) Sonderausgaben, die vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen sind, sind nur die folgenden:
Auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, die weder Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind noch mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben oder nicht der Einkommensteuer unterliegen. Renten und dauernde Lasten, die als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet werden, sind jedoch nur insoweit abzugsfähig, als die Summe der gezahlten Beträge den auf den Zeitpunkt der Übertragung kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (§ 16 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) übersteigt,
Beiträge und Versicherungsprämien zu einer freiwilligen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, zu einer Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung) und zu freiwilligen Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen, soweit diese Beiträge und Versicherungsprämien weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Besteht der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer einmaligen Leistung, so kann der Erbringer dieser Leistung auf Antrag ein Zwanzigstel des als Einmalprämie geleisteten Betrages durch zwanzig aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgabe in Anspruch nehmen. Versicherungsprämien an solche Versicherungsunternehmen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, sind nur dann abzugsfähig, wenn diesen Unternehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist. Bei Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall ist für die Abzugsfähigkeit außerdem erforderlich, daß zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens fünfzehn Jahren liegt. Dieser Zeitraum verkürzt sich bei Steuerpflichtigen, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 50. Lebensjahr vollendet haben, auf zehn Jahre, bei Steuerpflichtigen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 46., nicht aber das 50. Lebensjahr vollendet haben, auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Eine Nachversteuerung der Versicherungsprämien hat zu erfolgen, wenn die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag innerhalb von fünfzehn Jahren seit Vertragsabschluß ganz oder zum Teil abgetreten oder rückgekauft werden. Dieser Zeitraum verkürzt sich bei Steuerpflichtigen, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 46. Lebensjahr vollendet haben, entsprechend den vorangegangenen Bestimmungen. Eine Nachversteuerung hat auch zu erfolgen, wenn innerhalb von drei Jahren seit Vertragsabschluß eine Vorauszahlung oder Verpfändung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erfolgt. Der Steuerpflichtige, im Falle des Rückkaufes, der Vorauszahlung oder der Verpfändung das Versicherungsunternehmen, hat die angeführten Tatsachen, die zu einer Nachversteuerung führen, dem Finanzamt ohne amtliche Aufforderung innerhalb eines Monats mitzuteilen. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn die Ansprüche aus einer kurzen Ablebensversicherung abgetreten oder verpfändet wurden oder die Nachversteuerung bei den Erben vorzunehmen wäre oder der Steuerpflichtige nachweist, daß die angeführten Tatsachen durch wirtschaftliche Notlage verursacht sind,
a) mindestens fünfjährige gebundene Beträge,die vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen oder an Vereinigungen, deren statutenmäßige Aufgabe die Schaffung von Wohnungseigentum ist, sowie an Gebietskörperschaften geleistet werden, wobei es gleichgültig ist, ob der Wohnraum dem Wohnungswerber in Nutzung (Bestand) gegeben oder ob ihm eine Kaufanwartschaft eingeräumt wird. Ebenso ist es nicht maßgeblich, ob der Wohnungswerber bis zum Ablauf der fünfjährigen Bindungszeit im Falle seines Rücktrittes einen Anspruch auf volle Erstattung des Betrages hat oder nicht. Eine Nachversteuerung dieser Beträge hat insoweit zu erfolgen, als vor Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsabschluß die geleisteten Beträge ganz oder zum Teil rückgezahlt und nicht im Sinne dieser Ziffer verwendet werden. Die im ersten Satz genannten Vereinigungen und Gebietskörperschaften sind verpflichtet, die angeführten Tatsachen, die zu einer Nachversteuerung führen, dem Wohnsitzfinanzamt des Wohnungswerbers innerhalb eines Monats ohne amtliche Aufforderung mitzuteilen. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn die Wohnung dem Wohnungswerber ins Eigentum (Eigentumswohnung, Eigenheim) übertragen wird oder wenn der Vertrag durch den Tod des Wohnungswerbers aufgelöst wird,
Beträge, die zur Errichtung von Eigentumswohnungen oder Eigenheimen aufgewendet wurden. Werden bei Grundstücken, die zur Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes erworben wurden, seitens des Steuerpflichtigen bzw. eines von ihm Beauftragten nicht innerhalb von fünf Jahren Maßnahmen gesetzt, aus denen die Verwendung des Grundstückes zur Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes erkennbar ist, so ist eine Nachversteuerung dieser Beträge vorzunehmen. Eine Nachversteuerung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 Z. 3 nicht gegeben sind. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn inzwischen der Tod des Steuerpflichtigen eingetreten ist,
Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum im Sinne der lit. a oder der lit. b aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. Den Darlehen im Sinne dieser Vorschrift sind Eigenmittel der in lit. a genannten Vereinigungen oder Gebietskörperschaften gleichzuhalten. Eine Nachversteuerung hat zu erfolgen, wenn festgestellt wird, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Sonderausgaben nicht erfüllt sind. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn inzwischen der Tod des Steuerpflichtigen eingetreten ist,
Aufwendungen für den Einbau von Wärmepumpen, die ausschließlich der Temperaturanhebung der Nutzungsenergie dienen, Solaranlagen, Anlagen zur Wärmerückgewinnung, Anlagen zur gemeinsamen Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme bis zu einer Leistung von 1 MW (Gesamtenergieanlagen) und Anlagen zur ausschließlich energetischen Nutzung der Biomasse, ausgenommen offene Kamine, in Wohnraum sowie bei bereits fertiggestelltem Wohnraum Aufwendungen, die eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Erhöhung des Wärmeschutzes bewirken, Aufwendungen zur Verminderung des Energieverlustes oder des Energieverbrauches von Zentralheizungs- oder Warmwasseranlagen, weiters Aufwendungen für die Umstellung auf Fernwärmeversorgung, sofern die Fernwärme überwiegend durch Heizkraftwerke oder Abwärme erzeugt wird. Aufwendungen zur Erhöhung des Wärmeschutzes sind insbesondere Aufwendungen zur Verbesserung der Wärmedämmung von Fenstern, Außentüren, Außenwänden, Dächern, Kellerdecken und obersten Geschoßdecken. Voraussetzung für die Geltendmachung dieser Sonderausgaben ist, daß die genannten Aufwendungen bzw. Anlagen im Hinblick auf das Ausmaß der voraussichtlichen Energieeinsparung und die Amortisationszeit der Anlagen energiewirtschaftlich zweckmäßig sind. Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie mit Verordnung das dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Ausmaß des Wärmeschutzes sowie die näheren Erfordernisse für die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit festlegen. Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen ist über Verlangen des Finanzamtes nachzuweisen. Die beiden letzten Sätze der lit. c gelten sinngemäß,
Rückzahlungen von Darlehen, die für Energiesparmaßnahmen im Sinne der lit. d aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. Die beiden letzten Sätze der lit. c gelten sinngemäß.
bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, die in den fünf vorangegangenen Wirtschaftsjahren entstandenen Verluste aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb, soweit sie nicht bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre ausgeglichen oder abgezogen worden sind. Die Höhe des Verlustes ist nach den Vorschriften der §§ 4 bis 14 zu ermitteln,
Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften, höchstens jedoch 800 S jährlich,
Steuerberatungskosten, soweit sie nicht als Betriebsausgaben
(2) In Ergänzung des Abs. 1 Z. 2, 3 und 5 wird bestimmt:
Unter Abs. 1 Z. 2, 3, und 5 fallen auch Beträge für den vom Steuerpflichtigen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und für Kinder im Sinne des § 119.
Soweit Beträge nach Abs. 1 Z. 3 als Sonderausgaben für die Wohnraumbeschaffung anerkannt worden sind, können sie aus einem anderem Rechtsmittel nicht nochmals als Sonderausgaben für die Wohnraumbeschaffung berücksichtigt werden. In gleicher Weise dürfen Beträge, bei denen gemäß § 108 Abs. 7 Z. 2 die Rückforderung erstatteter Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterbleibt, nicht als Sonderausgaben für die Wohnraumbeschaffung berücksichtigt werden.
Als Eigenheim im Sinne des Abs. 1 Z. 3 ist ein Wohnhaus im Inland mit nicht mehr als zwei Wohnungen anzusehen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Das Eigenheim kann auch im Eigentum zweier oder mehrerer Personen stehen. Unter diesen Begriff fallen auch Gebäude, die auf fremden Grund und Boden errichtet werden, wenn die übrigen Voraussetzungen auf sie zutreffen. Als Eigentumswohnung im Sinne des Abs. 1 Z. 3 kann nur eine Wohnung gemäß den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 417, verstanden werden, die mindestens zu zwei Dritteln Wohnzwecken dient.
Die Abzüge für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 2 dürfen insgesamt den Jahresbetrag von 10 000 S nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, um 10 000 S und für jedes Kind im Sinne des § 119 um je 5 000 S. Hat der Steuerpflichtige den Erhöhungsbetrag für ein Kind in Anspruch genommen, so steht dem Ehegatten für dieses Kind kein Erhöhungsbetrag zu. übersteigen die Sonderausgaben für Lebensversicherungen im Sinne des Abs. 1 Z. 2 insgesamt den Betrag von 10 000 S und hat der Steuerpflichtige das 50. Lebensjahr vollendet, dann erhöht sich der im ersten Satz genannte Höchstbetrag um 10 000 S. Ein Kind, für das der Erhöhungs betrag in Anspruch genommen worden ist, kann selbst keine Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 2 geltend machen; hat das Kind selbst Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 2 geltend gemacht, so kann der Erhöhungsbetrag für dieses Kind nicht in Anspruch genommen werden.
Die Abzüge für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 3 lit. a bis c einerseits und für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 3 lit. d und e andererseits dürfen den Jahresbetrag von je 10 000 S nicht übersteigen. Diese Beträge erhöhen sich für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, um je 10 000 S und für jedes Kind im Sinne des § 119 um je 5 000 S. Hat der Steuerpflichtige den Erhöhungsbetrag für ein Kind in Anspruch genommen, so steht dem Ehegatten für dieses Kind kein Erhöhungsbetrag zu. Der letzte Satz der Z. 4 gilt sinngemäß.
Hat die Steuerpflicht nicht während eines vollen Kalenderjahres bestanden, so sind die Jahresbeträge nach Z. 4 und 5 entsprechend der Zahl der vollen Monate, in denen die Steuerpflicht bestanden hat, herabzusetzen und auf volle Schilling abzurunden. Dies gilt nicht bei Tod des Steuerpflichtigen.
Die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 3 finden auch dann Anwendung, wenn innerhalb des in Z. 1 genannten Personenkreises Geldgeber oder Darlehensschuldner einerseits und Errichter (Eigentümer) bzw. Wohnungswerber (Nutzungsberechtigter, Bestandnehmer) andererseits nicht identisch sind; bei bestimmungsgemäßer Verwendung im Sinne der genannten Vorschriften hat eine Nachversteuerung zu unterbleiben, die Z. 2 findet jedoch Anwendung.
Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind der Alleinverdienerabsetzbetrag und der Vermerk über Kinder im Sinne des § 119, die im Zeitpunkt der Zahlung der als Sonderausgaben in Betracht kommenden Beträge zu berücksichtigen sind, für die Erhöhung des Jahresbetrages maßgebend.
(3) Für Sonderausgaben gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 3 ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 3276 S jährlich abzusetzen. Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt sich dieser Betrag auf 273 S für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Steuerpflicht bestanden hat.
(4) Die Nachversteuerung hat in den Fällen des Abs. 1 Z. 2 oder 3 in dem Jahr, in dem die Voraussetzungen für die Nachversteuerung gegeben sind, mit einem Durchschnittssteuersatz von 25 v. H. zu erfolgen.
Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 2, Z 3 lit. a und d und Z 7:
ab 1. 1. 1982 (Veranlagungsjahr 1982)
Abschn. I Art. III Z 1 BGBl. Nr. 620/1981.
Sonderausgaben
§ 18. (1) Sonderausgaben, die vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen sind, sind nur die folgenden:
Auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, die weder Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind noch mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben oder nicht der Einkommensteuer unterliegen. Renten und dauernde Lasten, die als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet werden, sind jedoch nur insoweit abzugsfähig, als die Summe der gezahlten Beträge den auf den Zeitpunkt der Übertragung kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (§ 16 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) übersteigt,
Beiträge und Versicherungsprämien zu einer freiwilligen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, zu einer Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung) und zu freiwilligen Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen, soweit diese Beiträge und Versicherungsprämien weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Besteht der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer einmaligen Leistung, so kann der Erbringer dieser Leistung auf Antrag ein Zehntel des als Einmalprämie geleisteten Betrages durch zehn aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgabe in Anspruch nehmen. Versicherungsprämien an solche Versicherungsunternehmen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, sind nur dann abzugsfähig, wenn diesen Unternehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist. Bei Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall ist für die Abzugsfähigkeit außerdem erforderlich, daß zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens fünfzehn Jahren liegt. Dieser Zeitraum verkürzt sich bei Steuerpflichtigen, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 50. Lebensjahr vollendet haben, auf zehn Jahre, bei Steuerpflichtigen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 46., nicht aber das 50. Lebensjahr vollendet haben, auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Eine Nachversteuerung der Versicherungsprämien hat zu erfolgen, wenn die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag innerhalb von fünfzehn Jahren seit Vertragsabschluß ganz oder zum Teil abgetreten oder rückgekauft werden. Dieser Zeitraum verkürzt sich bei Steuerpflichtigen, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 46. Lebensjahr vollendet haben, entsprechend den vorangegangenen Bestimmungen. Eine Nachversteuerung hat auch zu erfolgen, wenn innerhalb von acht Jahren seit Vertragsabschluß eine Vorauszahlung oder Verpfändung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erfolgt. Der Steuerpflichtige, im Falle des Rückkaufes, der Vorauszahlung oder Verpfändung das Versicherungsunternehmen, hat die angeführten Tatsachen, die zu einer Nachversteuerung führen, dem Finanzamt ohne amtliche Aufforderung innerhalb eines Monats mitzuteilen. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn die Ansprüche aus einer kurzen Ablebensversicherung abgetreten oder verpfändet wurden oder die Nachversteuerung bei den Erben vorzunehmen wäre oder der Steuerpflichtige nachweist, daß die angeführten Tatsachen durch wirtschaftliche Notlage verursacht sind,
a) mindestens achtjährig gebundene Beträge,die vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen oder an Vereinigungen, deren statutenmäßige Aufgabe die Schaffung von Wohnungseigentum ist, sowie an Gebietskörperschaften geleistet werden, wobei es gleichgültig ist, ob der Wohnraum dem Wohnungswerber in Nutzung (Bestand) gegeben oder ob ihm eine Kaufanwartschaft eingeräumt wird. Ebenso ist es nicht maßgeblich, ob der Wohnungswerber bis zum Ablauf der achtjährigen Bindungszeit im Falle seines Rücktrittes einen Anspruch auf volle Erstattung des Betrages hat oder nicht. Eine Nachversteuerung dieser Beträge hat insoweit zu erfolgen, als vor Ablauf von acht Jahren seit Vertragsabschluß die geleisteten Beträge ganz oder zum Teil rückgezahlt und nicht im Sinne dieser Ziffer verwendet werden. Die im ersten Satz genannten Vereinigungen und Gebietskörperschaften sind verpflichtet, die angeführten Tatsachen, die zu einer Nachversteuerung führen, dem Wohnsitzfinanzamt des Wohnungswerbers innerhalb eines Monats ohne amtliche Aufforderung mitzuteilen. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn die Wohnung dem Wohnungswerber ins Eigentum (Eigentumswohnung, Eigenheim) übertragen wird oder wenn der Vertrag durch den Tod des Wohnungswerbers aufgelöst wird,
Beträge, die zur Errichtung von Eigentumswohnungen oder Eigenheimen aufgewendet wurden. Werden bei Grundstücken, die zur Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes erworben wurden, seitens des Steuerpflichtigen bzw. eines von ihm Beauftragten nicht innerhalb von fünf Jahren Maßnahmen gesetzt, aus denen die Verwendung des Grundstückes zur Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes erkennbar ist, so ist eine Nachversteuerung dieser Beträge vorzunehmen. Eine Nachversteuerung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 Z. 3 nicht gegeben sind. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn inzwischen der Tod des Steuerpflichtigen eingetreten ist,
Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum im Sinne der lit. a oder der lit. b aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. Den Darlehen im Sinne dieser Vorschrift sind Eigenmittel der in lit. a genannten Vereinigungen oder Gebietskörperschaften gleichzuhalten. Eine Nachversteuerung hat zu erfolgen, wenn festgestellt wird, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Sonderausgaben nicht erfüllt sind. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn inzwischen der Tod des Steuerpflichtigen eingetreten ist,
Aufwendungen für den Einbau von Wärmepumpen, die ausschließlich der Temperaturanhebung der Nutzungsenergie dienen, Solaranlagen, Anlagen zur Wärmerückgewinnung, Anlagen zur gemeinsamen Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme bis zu einer Leistung von 1 MW (Gesamtenergieanlagen) und Anlagen zur ausschließlichen energetischen Nutzung der Biomasse, ausgenommen offene Kamine, in Wohnraum sowie bei bereits fertiggestelltem Wohnraum Aufwendungen, die eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Erhöhung des Wärmeschutzes bewirken, Aufwendungen zur Verminderung des Energieverlustes oder des Energieverbrauches von Zentralheizungs- oder Warmwasseranlagen, weiters Aufwendungen für die Umstellung auf Fernwärmeversorgung, sofern die Fernwärme überwiegend durch Heizkraftwerke, Abwärme oder Geothermie erzeugt wird. Aufwendungen zur Erhöhung des Wärmeschutzes sind insbesondere Aufwendungen zur Verbesserung der Wärmedämmung von Fenstern, Außentüren, Außenwänden, Dächern, Kellerdecken und obersten Geschoßdecken. Voraussetzung für die Geltendmachung dieser Sonderausgaben ist, daß die genannten Aufwendungen bzw. Anlagen im Hinblick auf das Ausmaß der voraussichtlichen Energieeinsparung und die Amortisationszeit der Anlagen energiewirtschaftlich zweckmäßig sind. Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie mit Verordnung das dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Ausmaß des Wärmeschutzes sowie die näheren Erfordernisse für die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit festlegen. Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen ist über Verlangen des Finanzamtes nachzuweisen. Die beiden letzten Sätze der lit. c gelten sinngemäß,
Rückzahlungen von Darlehen, die für Energiesparmaßnahmen im Sinne der lit. d aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. Die beiden letzten Sätze der lit. c gelten sinngemäß.
bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, die in den fünf vorangegangenen Wirtschaftsjahren entstandenen Verluste aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb, soweit sie nicht bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre ausgeglichen oder abgezogen worden sind. Die Höhe des Verlustes ist nach den Vorschriften der §§ 4 bis 14 zu ermitteln,
Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften, höchstens jedoch 800 S jährlich,
Steuerberatungskosten, soweit sie nicht als Betriebsausgaben
Zuwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5, soweit diese nicht aus
(2) In Ergänzung des Abs. 1 Z. 2, 3 und 5 wird bestimmt:
Unter Abs. 1 Z. 2, 3, und 5 fallen auch Beträge für den vom Steuerpflichtigen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und für Kinder im Sinne des § 119.
Soweit Beträge nach Abs. 1 Z. 3 als Sonderausgaben für die Wohnraumbeschaffung anerkannt worden sind, können sie aus einem anderem Rechtsmittel nicht nochmals als Sonderausgaben für die Wohnraumbeschaffung berücksichtigt werden. In gleicher Weise dürfen Beträge, bei denen gemäß § 108 Abs. 7 Z. 2 die Rückforderung erstatteter Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterbleibt, nicht als Sonderausgaben für die Wohnraumbeschaffung berücksichtigt werden.
Als Eigenheim im Sinne des Abs. 1 Z. 3 ist ein Wohnhaus im Inland mit nicht mehr als zwei Wohnungen anzusehen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Das Eigenheim kann auch im Eigentum zweier oder mehrerer Personen stehen. Unter diesen Begriff fallen auch Gebäude, die auf fremden Grund und Boden errichtet werden, wenn die übrigen Voraussetzungen auf sie zutreffen. Als Eigentumswohnung im Sinne des Abs. 1 Z. 3 kann nur eine Wohnung gemäß den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 417, verstanden werden, die mindestens zu zwei Dritteln Wohnzwecken dient.
Die Abzüge für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 2 dürfen insgesamt den Jahresbetrag von 10 000 S nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, um 10 000 S und für jedes Kind im Sinne des § 119 um je 5 000 S. Hat der Steuerpflichtige den Erhöhungsbetrag für ein Kind in Anspruch genommen, so steht dem Ehegatten für dieses Kind kein Erhöhungsbetrag zu. übersteigen die Sonderausgaben für Lebensversicherungen im Sinne des Abs. 1 Z. 2 insgesamt den Betrag von 10 000 S und hat der Steuerpflichtige das 50. Lebensjahr vollendet, dann erhöht sich der im ersten Satz genannte Höchstbetrag um 10 000 S. Ein Kind, für das der Erhöhungs betrag in Anspruch genommen worden ist, kann selbst keine Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 2 geltend machen; hat das Kind selbst Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 2 geltend gemacht, so kann der Erhöhungsbetrag für dieses Kind nicht in Anspruch genommen werden.
Die Abzüge für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 3 lit. a bis c einerseits und für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 3 lit. d und e andererseits dürfen den Jahresbetrag von je 10 000 S nicht übersteigen. Diese Beträge erhöhen sich für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, um je 10 000 S und für jedes Kind im Sinne des § 119 um je 5 000 S. Hat der Steuerpflichtige den Erhöhungsbetrag für ein Kind in Anspruch genommen, so steht dem Ehegatten für dieses Kind kein Erhöhungsbetrag zu. Der letzte Satz der Z. 4 gilt sinngemäß.
Hat die Steuerpflicht nicht während eines vollen Kalenderjahres bestanden, so sind die Jahresbeträge nach Z. 4 und 5 entsprechend der Zahl der vollen Monate, in denen die Steuerpflicht bestanden hat, herabzusetzen und auf volle Schilling abzurunden. Dies gilt nicht bei Tod des Steuerpflichtigen.
Die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 3 finden auch dann Anwendung, wenn innerhalb des in Z. 1 genannten Personenkreises Geldgeber oder Darlehensschuldner einerseits und Errichter (Eigentümer) bzw. Wohnungswerber (Nutzungsberechtigter, Bestandnehmer) andererseits nicht identisch sind; bei bestimmungsgemäßer Verwendung im Sinne der genannten Vorschriften hat eine Nachversteuerung zu unterbleiben, die Z. 2 findet jedoch Anwendung.
Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind der Alleinverdienerabsetzbetrag und der Vermerk über Kinder im Sinne des § 119, die im Zeitpunkt der Zahlung der als Sonderausgaben in Betracht kommenden Beträge zu berücksichtigen sind, für die Erhöhung des Jahresbetrages maßgebend.
(3) Für Sonderausgaben gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 3 ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 3276 S jährlich abzusetzen. Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt sich dieser Betrag auf 273 S für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Steuerpflicht bestanden hat.
(4) Die Nachversteuerung hat in den Fällen des Abs. 1 Z. 2 oder 3 in dem Jahr, in dem die Voraussetzungen für die Nachversteuerung gegeben sind, mit einem Durchschnittssteuersatz von 25 v. H. zu erfolgen.
Sonderausgaben
§ 18. (1) Sonderausgaben, die vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen sind, sind nur die folgenden:
Auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, die weder Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind noch mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben oder nicht der Einkommensteuer unterliegen. Renten und dauernde Lasten, die als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet werden, sind jedoch nur insoweit abzugsfähig, als die Summe der gezahlten Beträge den auf den Zeitpunkt der Übertragung kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (§ 16 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) übersteigt,
Beiträge und Versicherungsprämien zu einer freiwilligen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, zu einer Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung) und zu freiwilligen Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen, soweit diese Beiträge und Versicherungsprämien weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Besteht der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer einmaligen Leistung, so kann der Erbringer dieser Leistung auf Antrag ein Zehntel des als Einmalprämie geleisteten Betrages durch zehn aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgabe in Anspruch nehmen. Versicherungsprämien an solche Versicherungsunternehmen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, sind nur dann abzugsfähig, wenn diesen Unternehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist. Bei Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall ist für die Abzugsfähigkeit außerdem erforderlich, daß zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens fünfzehn Jahren liegt. Dieser Zeitraum verkürzt sich bei Steuerpflichtigen, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 50. Lebensjahr vollendet haben, auf zehn Jahre, bei Steuerpflichtigen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 46., nicht aber das 50. Lebensjahr vollendet haben, auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Eine Nachversteuerung der Versicherungsprämien hat zu erfolgen, wenn die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag innerhalb von fünfzehn Jahren seit Vertragsabschluß ganz oder zum Teil abgetreten oder rückgekauft werden. Dieser Zeitraum verkürzt sich bei Steuerpflichtigen, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 46. Lebensjahr vollendet haben, entsprechend den vorangegangenen Bestimmungen. Eine Nachversteuerung hat auch zu erfolgen, wenn innerhalb von acht Jahren seit Vertragsabschluß eine Vorauszahlung oder Verpfändung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erfolgt. Der Steuerpflichtige, im Falle des Rückkaufes, der Vorauszahlung oder Verpfändung das Versicherungsunternehmen, hat die angeführten Tatsachen, die zu einer Nachversteuerung führen, dem Finanzamt ohne amtliche Aufforderung innerhalb eines Monats mitzuteilen. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn die Ansprüche aus einer kurzen Ablebensversicherung abgetreten oder verpfändet wurden oder die Nachversteuerung bei den Erben vorzunehmen wäre oder der Steuerpflichtige nachweist, daß die angeführten Tatsachen durch wirtschaftliche Notlage verursacht sind,
a) mindestens achtjährig gebundene Beträge,die vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen oder an Vereinigungen, deren statutenmäßige Aufgabe die Schaffung von Wohnungseigentum ist, sowie an Gebietskörperschaften geleistet werden, wobei es gleichgültig ist, ob der Wohnraum dem Wohnungswerber in Nutzung (Bestand) gegeben oder ob ihm eine Kaufanwartschaft eingeräumt wird. Ebenso ist es nicht maßgeblich, ob der Wohnungswerber bis zum Ablauf der achtjährigen Bindungszeit im Falle seines Rücktrittes einen Anspruch auf volle Erstattung des Betrages hat oder nicht. Eine Nachversteuerung dieser Beträge hat insoweit zu erfolgen, als vor Ablauf von acht Jahren seit Vertragsabschluß die geleisteten Beträge ganz oder zum Teil rückgezahlt und nicht im Sinne dieser Ziffer verwendet werden. Die im ersten Satz genannten Vereinigungen und Gebietskörperschaften sind verpflichtet, die angeführten Tatsachen, die zu einer Nachversteuerung führen, dem Wohnsitzfinanzamt des Wohnungswerbers innerhalb eines Monats ohne amtliche Aufforderung mitzuteilen. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn die Wohnung dem Wohnungswerber ins Eigentum (Eigentumswohnung, Eigenheim) übertragen wird oder wenn der Vertrag durch den Tod des Wohnungswerbers aufgelöst wird,
Beträge, die zur Errichtung von Eigentumswohnungen oder Eigenheimen aufgewendet wurden. Werden bei Grundstücken, die zur Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes erworben wurden, seitens des Steuerpflichtigen bzw. eines von ihm Beauftragten nicht innerhalb von fünf Jahren Maßnahmen gesetzt, aus denen die Verwendung des Grundstückes zur Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes erkennbar ist, so ist eine Nachversteuerung dieser Beträge vorzunehmen. Eine Nachversteuerung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 Z. 3 nicht gegeben sind. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn inzwischen der Tod des Steuerpflichtigen eingetreten ist,
Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum im Sinne der lit. a oder der lit. b aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. Den Darlehen im Sinne dieser Vorschrift sind Eigenmittel der in lit. a genannten Vereinigungen oder Gebietskörperschaften gleichzuhalten. Eine Nachversteuerung hat zu erfolgen, wenn festgestellt wird, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Sonderausgaben nicht erfüllt sind. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn inzwischen der Tod des Steuerpflichtigen eingetreten ist,
Aufwendungen für den Einbau von Wärmepumpen, die
Rückzahlungen von Darlehen, die für Energiesparmaßnahmen im Sinne der lit. d aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. Die beiden letzten Sätze der lit. c gelten sinngemäß.
bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, die in den fünf vorangegangenen Wirtschaftsjahren entstandenen Verluste aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb, soweit sie nicht bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre ausgeglichen oder abgezogen worden sind. Die Höhe des Verlustes ist nach den Vorschriften der §§ 4 bis 14 zu ermitteln,
Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften, höchstens jedoch 800 S jährlich,
Steuerberatungskosten, soweit sie nicht als Betriebsausgaben
Zuwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5, soweit diese nicht aus
Aufwendungen natürlicher Personen für den Erwerb von
(2) In Ergänzung des Abs. 1 Z. 2, 3 und 5 wird bestimmt:
Unter Abs. 1 Z. 2, 3, und 5 fallen auch Beträge für den vom Steuerpflichtigen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und für Kinder im Sinne des § 119.
Soweit Beträge nach Abs. 1 Z. 3 als Sonderausgaben für die Wohnraumbeschaffung anerkannt worden sind, können sie aus einem anderem Rechtsmittel nicht nochmals als Sonderausgaben für die Wohnraumbeschaffung berücksichtigt werden. In gleicher Weise dürfen Beträge, bei denen gemäß § 108 Abs. 7 Z. 2 die Rückforderung erstatteter Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterbleibt, nicht als Sonderausgaben für die Wohnraumbeschaffung berücksichtigt werden.
Als Eigenheim im Sinne des Abs. 1 Z. 3 ist ein Wohnhaus im Inland mit nicht mehr als zwei Wohnungen anzusehen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Das Eigenheim kann auch im Eigentum zweier oder mehrerer Personen stehen. Unter diesen Begriff fallen auch Gebäude, die auf fremden Grund und Boden errichtet werden, wenn die übrigen Voraussetzungen auf sie zutreffen. Als Eigentumswohnung im Sinne des Abs. 1 Z. 3 kann nur eine Wohnung gemäß den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 417, verstanden werden, die mindestens zu zwei Dritteln Wohnzwecken dient.
Die Abzüge für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 2 dürfen insgesamt den Jahresbetrag von 10 000 S nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, um 10 000 S und für jedes Kind im Sinne des § 119 um je 5 000 S. Hat der Steuerpflichtige den Erhöhungsbetrag für ein Kind in Anspruch genommen, so steht dem Ehegatten für dieses Kind kein Erhöhungsbetrag zu. übersteigen die Sonderausgaben für Lebensversicherungen im Sinne des Abs. 1 Z. 2 insgesamt den Betrag von 10 000 S und hat der Steuerpflichtige das 50. Lebensjahr vollendet, dann erhöht sich der im ersten Satz genannte Höchstbetrag um 10 000 S. Ein Kind, für das der Erhöhungs betrag in Anspruch genommen worden ist, kann selbst keine Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 2 geltend machen; hat das Kind selbst Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 2 geltend gemacht, so kann der Erhöhungsbetrag für dieses Kind nicht in Anspruch genommen werden.
Die Abzüge für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 3 lit. a bis c einerseits und für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 3 lit. d und e andererseits dürfen den Jahresbetrag von je 10 000 S nicht übersteigen. Diese Beträge erhöhen sich für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, um je 10 000 S und für jedes Kind im Sinne des § 119 um je 5 000 S. Hat der Steuerpflichtige den Erhöhungsbetrag für ein Kind in Anspruch genommen, so steht dem Ehegatten für dieses Kind kein Erhöhungsbetrag zu. Der letzte Satz der Z. 4 gilt sinngemäß.
5a. Der Abzug für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 8 ist nur zulässig, wenn diese mittels des amtlichen Vordruckes nachgewiesen werden. Der Abzug darf insgesamt den Jahresbetrag von 40 000 S nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, um 40 000 S und für jedes Kind im Sinne des § 119 um je 10 000 S. Hat der Steuerpflichtige den Erhöhungsbetrag für ein Kind in Anspruch genommen, so steht dem Ehegatten für dieses Kind kein Erhöhungsbetrag zu. Ein Kind, für das der Erhöhungsbetrag in Anspruch genommen worden ist, kann selbst keine Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 8 geltend machen; hat das Kind selbst Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 8 geltend gemacht, so kann der Erhöhungsbetrag für dieses Kind nicht in Anspruch genommen werden.
Hat die Steuerpflicht nicht während eines vollen Kalenderjahres bestanden, so sind die Jahresbeträge nach Z. 4, 5 und 5a entsprechend der Zahl der vollen Monate, in denen die Steuerpflicht bestanden hat, herabzusetzen und auf volle Schilling abzurunden. Dies gilt nicht bei Tod des Steuerpflichtigen.
Die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 3 finden auch dann Anwendung, wenn innerhalb des in Z. 1 genannten Personenkreises Geldgeber oder Darlehensschuldner einerseits und Errichter (Eigentümer) bzw. Wohnungswerber (Nutzungsberechtigter, Bestandnehmer) andererseits nicht identisch sind; bei bestimmungsgemäßer Verwendung im Sinne der genannten Vorschriften hat eine Nachversteuerung zu unterbleiben, die Z. 2 findet jedoch Anwendung.
Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind der Alleinverdienerabsetzbetrag und der Vermerk über Kinder im Sinne des § 119, die im Zeitpunkt der Zahlung der als Sonderausgaben in Betracht kommenden Beträge zu berücksichtigen sind, für die Erhöhung des Jahresbetrages maßgebend.
(3) Für Sonderausgaben gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 3 ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 3276 S jährlich abzusetzen. Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt sich dieser Betrag auf 273 S für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Steuerpflicht bestanden hat.
(4) Die Nachversteuerung hat in den Fällen des Abs. 1 Z. 2 oder 3 in dem Jahr, in dem die Voraussetzungen für die Nachversteuerung gegeben sind, mit einem Durchschnittssteuersatz von 25 vH zu erfolgen. Die Nachversteuerung hat in den Fällen des Abs. 1 Z 8 in dem Jahr, in dem Voraussetzungen für die Nachversteuerung gegeben sind, mit einem Durchschnittssteuersatz von 50 vH zu erfolgen.
Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 4:
ab 1. 1. 1983 (Veranlagungsjahr 1983)
Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 570/1982.
Sonderausgaben
§ 18. (1) Sonderausgaben, die vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen sind, sind nur die folgenden:
Auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, die weder Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind noch mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben oder nicht der Einkommensteuer unterliegen. Renten und dauernde Lasten, die als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet werden, sind jedoch nur insoweit abzugsfähig, als die Summe der gezahlten Beträge den auf den Zeitpunkt der Übertragung kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (§ 16 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) übersteigt,
Beiträge und Versicherungsprämien zu einer freiwilligen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, zu einer Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung) und zu freiwilligen Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen, soweit diese Beiträge und Versicherungsprämien weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Besteht der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer einmaligen Leistung, so kann der Erbringer dieser Leistung auf Antrag ein Zehntel des als Einmalprämie geleisteten Betrages durch zehn aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgabe in Anspruch nehmen. Versicherungsprämien an solche Versicherungsunternehmen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, sind nur dann abzugsfähig, wenn diesen Unternehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist. Bei Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall ist für die Abzugsfähigkeit außerdem erforderlich, daß zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens fünfzehn Jahren liegt. Dieser Zeitraum verkürzt sich bei Steuerpflichtigen, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 50. Lebensjahr vollendet haben, auf zehn Jahre, bei Steuerpflichtigen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 46., nicht aber das 50. Lebensjahr vollendet haben, auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Eine Nachversteuerung der Versicherungsprämien hat zu erfolgen, wenn die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag innerhalb von fünfzehn Jahren seit Vertragsabschluß ganz oder zum Teil abgetreten oder rückgekauft werden. Dieser Zeitraum verkürzt sich bei Steuerpflichtigen, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 46. Lebensjahr vollendet haben, entsprechend den vorangegangenen Bestimmungen. Eine Nachversteuerung hat auch zu erfolgen, wenn innerhalb von acht Jahren seit Vertragsabschluß eine Vorauszahlung oder Verpfändung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erfolgt. Der Steuerpflichtige, im Falle des Rückkaufes, der Vorauszahlung oder Verpfändung das Versicherungsunternehmen, hat die angeführten Tatsachen, die zu einer Nachversteuerung führen, dem Finanzamt ohne amtliche Aufforderung innerhalb eines Monats mitzuteilen. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn die Ansprüche aus einer kurzen Ablebensversicherung abgetreten oder verpfändet wurden oder die Nachversteuerung bei den Erben vorzunehmen wäre oder der Steuerpflichtige nachweist, daß die angeführten Tatsachen durch wirtschaftliche Notlage verursacht sind,
a) mindestens achtjährig gebundene Beträge,die vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen oder an Vereinigungen, deren statutenmäßige Aufgabe die Schaffung von Wohnungseigentum ist, sowie an Gebietskörperschaften geleistet werden, wobei es gleichgültig ist, ob der Wohnraum dem Wohnungswerber in Nutzung (Bestand) gegeben oder ob ihm eine Kaufanwartschaft eingeräumt wird. Ebenso ist es nicht maßgeblich, ob der Wohnungswerber bis zum Ablauf der achtjährigen Bindungszeit im Falle seines Rücktrittes einen Anspruch auf volle Erstattung des Betrages hat oder nicht. Eine Nachversteuerung dieser Beträge hat insoweit zu erfolgen, als vor Ablauf von acht Jahren seit Vertragsabschluß die geleisteten Beträge ganz oder zum Teil rückgezahlt und nicht im Sinne dieser Ziffer verwendet werden. Die im ersten Satz genannten Vereinigungen und Gebietskörperschaften sind verpflichtet, die angeführten Tatsachen, die zu einer Nachversteuerung führen, dem Wohnsitzfinanzamt des Wohnungswerbers innerhalb eines Monats ohne amtliche Aufforderung mitzuteilen. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn die Wohnung dem Wohnungswerber ins Eigentum (Eigentumswohnung, Eigenheim) übertragen wird oder wenn der Vertrag durch den Tod des Wohnungswerbers aufgelöst wird,
Beträge, die zur Errichtung von Eigentumswohnungen oder Eigenheimen aufgewendet wurden. Werden bei Grundstücken, die zur Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes erworben wurden, seitens des Steuerpflichtigen bzw. eines von ihm Beauftragten nicht innerhalb von fünf Jahren Maßnahmen gesetzt, aus denen die Verwendung des Grundstückes zur Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes erkennbar ist, so ist eine Nachversteuerung dieser Beträge vorzunehmen. Eine Nachversteuerung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 Z. 3 nicht gegeben sind. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn inzwischen der Tod des Steuerpflichtigen eingetreten ist,
Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum im Sinne der lit. a oder der lit. b aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. Den Darlehen im Sinne dieser Vorschrift sind Eigenmittel der in lit. a genannten Vereinigungen oder Gebietskörperschaften gleichzuhalten. Eine Nachversteuerung hat zu erfolgen, wenn festgestellt wird, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Sonderausgaben nicht erfüllt sind. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn inzwischen der Tod des Steuerpflichtigen eingetreten ist,
Aufwendungen für den Einbau von Wärmepumpen, die
Rückzahlungen von Darlehen, die für Energiesparmaßnahmen im Sinne der lit. d aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. Die beiden letzten Sätze der lit. c gelten sinngemäß.
bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, die in den fünf vorangegangenen Wirtschaftsjahren entstandenen Verluste aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb, soweit sie nicht bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre ausgeglichen oder abgezogen worden sind. Die Höhe des Verlustes ist nach den Vorschriften der §§ 4 bis 14 zu ermitteln,
Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften, höchstens jedoch 800 S jährlich,
Steuerberatungskosten, soweit sie nicht als Betriebsausgaben
Zuwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5, soweit diese nicht aus
Aufwendungen natürlicher Personen für den Erwerb von
(2) In Ergänzung des Abs. 1 Z. 2, 3 und 5 wird bestimmt:
Unter Abs. 1 Z. 2, 3, und 5 fallen auch Beträge für den vom Steuerpflichtigen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und für Kinder im Sinne des § 119.
Soweit Beträge nach Abs. 1 Z. 3 als Sonderausgaben für die Wohnraumbeschaffung anerkannt worden sind, können sie aus einem anderem Rechtsmittel nicht nochmals als Sonderausgaben für die Wohnraumbeschaffung berücksichtigt werden. In gleicher Weise dürfen Beträge, bei denen gemäß § 108 Abs. 7 Z. 2 die Rückforderung erstatteter Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterbleibt, nicht als Sonderausgaben für die Wohnraumbeschaffung berücksichtigt werden.
Als Eigenheim im Sinne des Abs. 1 Z. 3 ist ein Wohnhaus im Inland mit nicht mehr als zwei Wohnungen anzusehen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Das Eigenheim kann auch im Eigentum zweier oder mehrerer Personen stehen. Unter diesen Begriff fallen auch Gebäude, die auf fremden Grund und Boden errichtet werden, wenn die übrigen Voraussetzungen auf sie zutreffen. Als Eigentumswohnung im Sinne des Abs. 1 Z. 3 kann nur eine Wohnung gemäß den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 417, verstanden werden, die mindestens zu zwei Dritteln Wohnzwecken dient.
Die Abzüge für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 2 dürfen insgesamt den Jahresbetrag von 11 000 S nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, um 11 000 S und für jedes Kind im Sinne des § 119 um je 5 500 S. Hat der Steuerpflichtige den Erhöhungsbetrag für ein Kind in Anspruch genommen, so steht dem Ehegatten für dieses Kind kein Erhöhungsbetrag zu. Übersteigen die Sonderausgaben für Lebensversicherungen im Sinne des Abs. 1 Z. 2 insgesamt den Betrag von 10 000 S und hat der Steuerpflichtige das 50. Lebensjahr vollendet, dann erhöht sich der im ersten Satz genannte Höchstbetrag um 10 000 S. Ein Kind, für das der Erhöhungs betrag in Anspruch genommen worden ist, kann selbst keine Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 2 geltend machen; hat das Kind selbst Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 2 geltend gemacht, so kann der Erhöhungsbetrag für dieses Kind nicht in Anspruch genommen werden.
Die Abzüge für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 3 lit. a bis c einerseits und für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 3 lit. d und e andererseits dürfen den Jahresbetrag von je 10 000 S nicht übersteigen. Diese Beträge erhöhen sich für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, um je 10 000 S und für jedes Kind im Sinne des § 119 um je 5 000 S. Hat der Steuerpflichtige den Erhöhungsbetrag für ein Kind in Anspruch genommen, so steht dem Ehegatten für dieses Kind kein Erhöhungsbetrag zu. Der letzte Satz der Z. 4 gilt sinngemäß.
5a. Der Abzug für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 8 ist nur zulässig, wenn diese mittels des amtlichen Vordruckes nachgewiesen werden. Der Abzug darf insgesamt den Jahresbetrag von 40 000 S nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, um 40 000 S und für jedes Kind im Sinne des § 119 um je 10 000 S. Hat der Steuerpflichtige den Erhöhungsbetrag für ein Kind in Anspruch genommen, so steht dem Ehegatten für dieses Kind kein Erhöhungsbetrag zu. Ein Kind, für das der Erhöhungsbetrag in Anspruch genommen worden ist, kann selbst keine Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 8 geltend machen; hat das Kind selbst Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 8 geltend gemacht, so kann der Erhöhungsbetrag für dieses Kind nicht in Anspruch genommen werden.
Hat die Steuerpflicht nicht während eines vollen Kalenderjahres bestanden, so sind die Jahresbeträge nach Z. 4, 5 und 5a entsprechend der Zahl der vollen Monate, in denen die Steuerpflicht bestanden hat, herabzusetzen und auf volle Schilling abzurunden. Dies gilt nicht bei Tod des Steuerpflichtigen.
Die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 3 finden auch dann Anwendung, wenn innerhalb des in Z. 1 genannten Personenkreises Geldgeber oder Darlehensschuldner einerseits und Errichter (Eigentümer) bzw. Wohnungswerber (Nutzungsberechtigter, Bestandnehmer) andererseits nicht identisch sind; bei bestimmungsgemäßer Verwendung im Sinne der genannten Vorschriften hat eine Nachversteuerung zu unterbleiben, die Z. 2 findet jedoch Anwendung.
Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind der Alleinverdienerabsetzbetrag und der Vermerk über Kinder im Sinne des § 119, die im Zeitpunkt der Zahlung der als Sonderausgaben in Betracht kommenden Beträge zu berücksichtigen sind, für die Erhöhung des Jahresbetrages maßgebend.
(3) Für Sonderausgaben gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 3 ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 3276 S jährlich abzusetzen. Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt sich dieser Betrag auf 273 S für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Steuerpflicht bestanden hat.
(4) Die Nachversteuerung hat in den Fällen des Abs. 1 Z. 2 oder 3 in dem Jahr, in dem die Voraussetzungen für die Nachversteuerung gegeben sind, mit einem Durchschnittssteuersatz von 25 vH zu erfolgen. Die Nachversteuerung hat in den Fällen des Abs. 1 Z 8 in dem Jahr, in dem Voraussetzungen für die Nachversteuerung gegeben sind, mit einem Durchschnittssteuersatz von 50 vH zu erfolgen.
Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 6, Abs. 2 Z 4 und Z 6 und Abs. 3:
ab 1. 1. 1985 (Veranlagungsjahr 1985)
Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 531/1984.
Abs. 1 Z 4:
ab 1. 1. 1985 (Veranlagungsjahr 1985)
Abschn. I Art. II Z 2 BGBl. Nr. 531/1984.
Sonderausgaben
§ 18. (1) Sonderausgaben, die vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen sind, sind nur die folgenden:
Auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, die weder Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind noch mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben oder nicht der Einkommensteuer unterliegen. Renten und dauernde Lasten, die als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet werden, sind jedoch nur insoweit abzugsfähig, als die Summe der gezahlten Beträge den auf den Zeitpunkt der Übertragung kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (§ 16 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) übersteigt,
Beiträge und Versicherungsprämien zu einer freiwilligen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, zu einer Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung) und zu freiwilligen Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen, soweit diese Beiträge und Versicherungsprämien weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Besteht der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer einmaligen Leistung, so kann der Erbringer dieser Leistung auf Antrag ein Zehntel des als Einmalprämie geleisteten Betrages durch zehn aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgabe in Anspruch nehmen. Versicherungsprämien an solche Versicherungsunternehmen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, sind nur dann abzugsfähig, wenn diesen Unternehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist. Bei Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall ist für die Abzugsfähigkeit außerdem erforderlich, daß zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens fünfzehn Jahren liegt. Dieser Zeitraum verkürzt sich bei Steuerpflichtigen, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 50. Lebensjahr vollendet haben, auf zehn Jahre, bei Steuerpflichtigen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 46., nicht aber das 50. Lebensjahr vollendet haben, auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Eine Nachversteuerung der Versicherungsprämien hat zu erfolgen, wenn die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag innerhalb von fünfzehn Jahren seit Vertragsabschluß ganz oder zum Teil abgetreten oder rückgekauft werden. Dieser Zeitraum verkürzt sich bei Steuerpflichtigen, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 46. Lebensjahr vollendet haben, entsprechend den vorangegangenen Bestimmungen. Eine Nachversteuerung hat auch zu erfolgen, wenn innerhalb von acht Jahren seit Vertragsabschluß eine Vorauszahlung oder Verpfändung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erfolgt. Der Steuerpflichtige, im Falle des Rückkaufes, der Vorauszahlung oder Verpfändung das Versicherungsunternehmen, hat die angeführten Tatsachen, die zu einer Nachversteuerung führen, dem Finanzamt ohne amtliche Aufforderung innerhalb eines Monats mitzuteilen. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn die Ansprüche aus einer kurzen Ablebensversicherung abgetreten oder verpfändet wurden oder die Nachversteuerung bei den Erben vorzunehmen wäre oder der Steuerpflichtige nachweist, daß die angeführten Tatsachen durch wirtschaftliche Notlage verursacht sind,
a) mindestens achtjährig gebundene Beträge,die vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen oder an Vereinigungen, deren statutenmäßige Aufgabe die Schaffung von Wohnungseigentum ist, sowie an Gebietskörperschaften geleistet werden, wobei es gleichgültig ist, ob der Wohnraum dem Wohnungswerber in Nutzung (Bestand) gegeben oder ob ihm eine Kaufanwartschaft eingeräumt wird. Ebenso ist es nicht maßgeblich, ob der Wohnungswerber bis zum Ablauf der achtjährigen Bindungszeit im Falle seines Rücktrittes einen Anspruch auf volle Erstattung des Betrages hat oder nicht. Eine Nachversteuerung dieser Beträge hat insoweit zu erfolgen, als vor Ablauf von acht Jahren seit Vertragsabschluß die geleisteten Beträge ganz oder zum Teil rückgezahlt und nicht im Sinne dieser Ziffer verwendet werden. Die im ersten Satz genannten Vereinigungen und Gebietskörperschaften sind verpflichtet, die angeführten Tatsachen, die zu einer Nachversteuerung führen, dem Wohnsitzfinanzamt des Wohnungswerbers innerhalb eines Monats ohne amtliche Aufforderung mitzuteilen. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn die Wohnung dem Wohnungswerber ins Eigentum (Eigentumswohnung, Eigenheim) übertragen wird oder wenn der Vertrag durch den Tod des Wohnungswerbers aufgelöst wird,
Beträge, die zur Errichtung von Eigentumswohnungen oder Eigenheimen aufgewendet wurden. Werden bei Grundstücken, die zur Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes erworben wurden, seitens des Steuerpflichtigen bzw. eines von ihm Beauftragten nicht innerhalb von fünf Jahren Maßnahmen gesetzt, aus denen die Verwendung des Grundstückes zur Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes erkennbar ist, so ist eine Nachversteuerung dieser Beträge vorzunehmen. Eine Nachversteuerung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 Z. 3 nicht gegeben sind. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn inzwischen der Tod des Steuerpflichtigen eingetreten ist,
Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum im Sinne der lit. a oder der lit. b aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. Den Darlehen im Sinne dieser Vorschrift sind Eigenmittel der in lit. a genannten Vereinigungen oder Gebietskörperschaften gleichzuhalten. Eine Nachversteuerung hat zu erfolgen, wenn festgestellt wird, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Sonderausgaben nicht erfüllt sind. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn inzwischen der Tod des Steuerpflichtigen eingetreten ist,
Aufwendungen für den Einbau von Wärmepumpen, die
Rückzahlungen von Darlehen, die für Energiesparmaßnahmen im Sinne der lit. d aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. Die beiden letzten Sätze der lit. c gelten sinngemäß.
bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, die in den sieben vorangegangenen Wirtschaftsjahren entstandenen Verluste aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb, soweit sie nicht bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre ausgeglichen oder abgezogen worden sind. Die Höhe des Verlustes ist nach den Vorschriften der §§ 4 bis 14 zu ermitteln,
Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften, höchstens jedoch 800 S jährlich,
Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen
Zuwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5, soweit diese nicht aus
Aufwendungen natürlicher Personen für den Erwerb von
(2) In Ergänzung des Abs. 1 Z. 2, 3 und 5 wird bestimmt:
Unter Abs. 1 Z. 2, 3, und 5 fallen auch Beträge für den vom Steuerpflichtigen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und für Kinder im Sinne des § 119.
Soweit Beträge nach Abs. 1 Z. 3 als Sonderausgaben für die Wohnraumbeschaffung anerkannt worden sind, können sie aus einem anderem Rechtsmittel nicht nochmals als Sonderausgaben für die Wohnraumbeschaffung berücksichtigt werden. In gleicher Weise dürfen Beträge, bei denen gemäß § 108 Abs. 7 Z. 2 die Rückforderung erstatteter Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterbleibt, nicht als Sonderausgaben für die Wohnraumbeschaffung berücksichtigt werden.
Als Eigenheim im Sinne des Abs. 1 Z. 3 ist ein Wohnhaus im Inland mit nicht mehr als zwei Wohnungen anzusehen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Das Eigenheim kann auch im Eigentum zweier oder mehrerer Personen stehen. Unter diesen Begriff fallen auch Gebäude, die auf fremden Grund und Boden errichtet werden, wenn die übrigen Voraussetzungen auf sie zutreffen. Als Eigentumswohnung im Sinne des Abs. 1 Z. 3 kann nur eine Wohnung gemäß den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 417, verstanden werden, die mindestens zu zwei Dritteln Wohnzwecken dient.
Die Abzüge für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 2 dürfen insgesamt den Jahresbetrag von 11 000 S nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, um 11 000 S und für jedes Kind im Sinne des § 119 um je 5 500 S. Hat der Steuerpflichtige den Erhöhungsbetrag für ein Kind in Anspruch genommen, so steht dem Ehegatten für dieses Kind kein Erhöhungsbetrag zu. Der im ersten Satz genannte Höchstbetrag erhöht sich ab dem Jahr, in dem der Steuerpflichtige das 50. Lebensjahr vollendet, um 10 000 S, wenn die Sonderausgaben für Lebensversicherungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 insgesamt den Betrag von 10 000 S übersteigen. Ein Kind, für das der Erhöhungsbetrag in Anspruch genommen worden ist, kann selbst keine Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 2 geltend machen; hat das Kind selbst Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 2 geltend gemacht, so kann der Erhöhungsbetrag für dieses Kind nicht in Anspruch genommen werden.
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