Bundesgesetz vom 24. November 1972 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1972 - EStG 1972)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1972-12-13
Letzte Aktualisierung 1994-01-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 586
Änderungshistorie JSON API
6.

Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zur Abgeltung der Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, daß an Stelle der Massenbeförderungsmittel ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt wird, werden nachstehende Pauschbeträge festgesetzt: Bei Benützung eines Kraftrades oder Motorfahrrades

7.

Aufwendungen für Arbeitsmittel (zum Beispiel Werkzeug und Berufskleidung),

8.

Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung (§ 7). Gehört ein Gebäude oder ein sonstiges Wirtschaftsgut nicht zu einem Betriebsvermögen, so sind für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen:

a)

Bei einem Gebäude, das vor dem 1. Jänner 1963 angeschafft, hergestellt oder unentgeltlich erworben worden ist, der Einheitswert zum 1. Jänner 1963 oder auf Antrag der Betrag, der für die Anschaffung am 1. Jänner 1963 hätte aufgewendet werden müssen,

b)

bei einem Gebäude, das nach dem 31. Dezember 1962 unentgeltlich erworben worden ist, der Einheitswert der für den letzten vor dem unentgeltlichen Erwerb liegenden Feststellungszeitpunkt festgestellt worden ist, oder auf Antrag der Betrag, der für die Anschaffung im Zeitpunkt des Erwerbes hätte aufgewendet werden müssen,

c)

bei einem sonstigen Wirtschaftsgut, das vor dem 1. Jänner 1963 angeschafft, hergestellt oder unentgeltlich erworben worden ist, der Betrag, den der Steuerpflichtige für die Anschaffung am 1. Jänner 1963 hätte aufwenden müssen,

d)

bei einem sonstigen Wirtschaftsgut, das nach dem 31. Dezember 1962 unentgeltlich erworben worden ist, der Betrag, den der Steuerpflichtige für die Anschaffung im Zeitpunkt des Erwerbes hätte aufwenden müssen.

9.

Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich

(2) Zu den Werbungskosten zählt auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen, sofern weder der Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen noch der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt wurde. Steht ein Arbeitnehmer in einem aufrechten Dienstverhältnis zu dem Arbeitgeber, dem er Arbeitslohn zu erstatten (rückzuzahlen) hat, so hat der Arbeitgeber die Erstattung (Rückzahlung) beim laufenden Arbeitslohn als Werbungskosten zu berücksichtigen, ohne daß es einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf.

(3) Für Werbungskosten, die bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erwachsen, ist, sofern nicht diese Einkünfte den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 6 und § 57 Abs. 4) begründen, ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 4914 S jährlich abzusetzen. Hat die unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt sich dieser Betrag auf 409.50 S für jeden vollen Kalendermonat, in dem diese Steuerpflicht bestanden hat. Ein Abzug des Pauschbetrages ist nur bis zur Höhe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zulässig. Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 4 und 5 sowie der Pauschbetrag gemäß Abs. 1 Z 6 zweiter Satz und Werbungskosten im Sinne des § 62 Abs. 2 Z 1 und 6 sind ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag absetzbar.

(4) Die Hälfte der laufenden Bezüge, die die nicht von § 3 Z 6 erfaßten Bürgermeister, Vizebürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter) oder Stadträte (amtsführende Gemeinderäte) in dieser Eigenschaft erhalten, mindestens aber ein Betrag von 10 800 S jährlich, ist ohne besonderen Nachweis als Werbungskosten anzuerkennen, soweit die genannten Bezüge die laufenden Bezüge eines Mitgliedes des Nationalrates nicht übersteigen. Die ohne besonderen Nachweis anzuerkennenden Werbungskosten sind mit einem Viertel der laufenden Bezüge, höchstens aber mit 40 000 S jährlich begrenzt, wenn die genannten Personen gleichzeitig Auslagenersätze im Sinne des § 3 Z 7 oder 8 erhalten. Die ohne besonderen Nachweis anzuerkennenden Werbungskosten dürfen weiters nicht mit einem höheren Betrag als mit dem Betrag der insgesamt empfangenen Bezüge berücksichtigt werden. Der Werbungskostenpauschbetrag nach den vorstehenden Bestimmungen steht neben dem Werbungskostenpauschbetrag nach Abs. 3 zu; Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.

(5) Die bei Ausübung von Funktionen im Sinne des § 29 Z 4 entstehenden Werbungskosten sind ohne besonderen Nachweis in Höhe von 50 vH der insgesamt empfangenen Vergütungen, mindestens aber mit 10 800 S und höchstens mit 40 000 S jährlich, jedoch nicht mit einem höheren Betrag als dem Betrag der insgesamt empfangenen Vergütungen anzuerkennen. Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag absetzbar.

(6) Werden die Funktionen im Sinne der Abs. 4 und 5 nicht während eines vollen Kalenderjahres ausgeübt, so ermäßigen sich die angeführten Beträge entsprechend der Anzahl der Kalendermonate, in denen die Funktionen ausgeübt wurden.

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 9:

ab 1. 1. 1983 (Veranlagungsjahr 1983)

Abschn. I Art. II Z 2 BGBl. Nr. 570/1982.

Werbungskosten

§ 16. (1) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch

1.

Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,

2.

öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit sie sich auf Wirtschaftsgüter beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen,

3.

Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage sowie Betriebsratsumlagen. Zu den Pflichtbeiträgen zählen auch Klubbeiträge von Personen, die Bezüge Sinne des § 25 Abs. 1 Z 4 erhalten, soweit diese Beiträge 5 vH der laufenden Bezüge nicht übersteigen. Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen können nur insoweit als Werbungskosten abgezogen werden, als sie in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe geleistet werden. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist außerdem, daß sich die Berufsverbände (Interessenvertretungen) nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen. Solche Beiträge sind bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag vermitteln, nicht zu berücksichtigen,

4.

Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung sowie zu den zusätzlichen Pensionsversicherungen, die vom Pensionsinstitut der österreichischen Privatbahnen und vom Pensionsinstitut der Linzer Elektrizitäts- und Straßenbahn AG. durchgeführt werden, weiters Pensions(Provisions)pflichtbeiträge der Bediensteten der Gebietskörperschaften und Pflichtbeiträge der Bediensteten öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu Versorgungseinrichtungen, soweit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zur Teilnahme an einer solchen Versorgungseinrichtung besteht, weiters Beiträge der von § 3 Z 7 und Z 8 und von Abs. 4 und 5 erfaßten Personen auf Grund gesetzlicher Verpflichtung sowie Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen, weiters Beiträge von Arbeitnehmern zu einer ausländischen Pflichtversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung entspricht, sowie Beiträge von Arbeitnehmern zu einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung, wenn eine Versicherungspflicht auf Grund der Höhe der Einkünfte nicht besteht,

5.

von Arbeitnehmern beim Steuerabzug vom Arbeitslohn entrichtete Wohnbauförderungsbeiträge im Sinne des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1951, BGBl. Nr. 13/1952,

6.

Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zur Abgeltung der Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, daß an Stelle der Massenbeförderungsmittel ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt wird, werden nachstehende Pauschbeträge festgesetzt: Bei Benützung eines Kraftrades oder Motorfahrrades

7.

Aufwendungen für Arbeitsmittel (zum Beispiel Werkzeug und Berufskleidung),

8.

Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung (§ 7). Gehört ein Gebäude oder ein sonstiges Wirtschaftsgut nicht zu einem Betriebsvermögen, so sind für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen:

a)

Bei einem Gebäude, das vor dem 1. Jänner 1963 angeschafft, hergestellt oder unentgeltlich erworben worden ist, der Einheitswert zum 1. Jänner 1963 oder auf Antrag der Betrag, der für die Anschaffung am 1. Jänner 1963 hätte aufgewendet werden müssen,

b)

bei einem Gebäude, das nach dem 31. Dezember 1962 unentgeltlich erworben worden ist, der Einheitswert der für den letzten vor dem unentgeltlichen Erwerb liegenden Feststellungszeitpunkt festgestellt worden ist, oder auf Antrag der Betrag, der für die Anschaffung im Zeitpunkt des Erwerbes hätte aufgewendet werden müssen,

c)

bei einem sonstigen Wirtschaftsgut, das vor dem 1. Jänner 1963 angeschafft, hergestellt oder unentgeltlich erworben worden ist, der Betrag, den der Steuerpflichtige für die Anschaffung am 1. Jänner 1963 hätte aufwenden müssen,

d)

bei einem sonstigen Wirtschaftsgut, das nach dem 31. Dezember 1962 unentgeltlich erworben worden ist, der Betrag, den der Steuerpflichtige für die Anschaffung im Zeitpunkt des Erwerbes hätte aufwenden müssen.

9.

Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlaßten Reisen.

(2) Zu den Werbungskosten zählt auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen, sofern weder der Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen noch der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt wurde. Steht ein Arbeitnehmer in einem aufrechten Dienstverhältnis zu dem Arbeitgeber, dem er Arbeitslohn zu erstatten (rückzuzahlen) hat, so hat der Arbeitgeber die Erstattung (Rückzahlung) beim laufenden Arbeitslohn als Werbungskosten zu berücksichtigen, ohne daß es einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf.

(3) Für Werbungskosten, die bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erwachsen, ist, sofern nicht diese Einkünfte den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 6 und § 57 Abs. 4) begründen, ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 4914 S jährlich abzusetzen. Hat die unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt sich dieser Betrag auf 409.50 S für jeden vollen Kalendermonat, in dem diese Steuerpflicht bestanden hat. Ein Abzug des Pauschbetrages ist nur bis zur Höhe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zulässig. Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 4 und 5 sowie der Pauschbetrag gemäß Abs. 1 Z 6 zweiter Satz und Werbungskosten im Sinne des § 62 Abs. 2 Z 1 und 6 sind ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag absetzbar.

(4) Die Hälfte der laufenden Bezüge, die die nicht von § 3 Z 6 erfaßten Bürgermeister, Vizebürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter) oder Stadträte (amtsführende Gemeinderäte) in dieser Eigenschaft erhalten, mindestens aber ein Betrag von 10 800 S jährlich, ist ohne besonderen Nachweis als Werbungskosten anzuerkennen, soweit die genannten Bezüge die laufenden Bezüge eines Mitgliedes des Nationalrates nicht übersteigen. Die ohne besonderen Nachweis anzuerkennenden Werbungskosten sind mit einem Viertel der laufenden Bezüge, höchstens aber mit 40 000 S jährlich begrenzt, wenn die genannten Personen gleichzeitig Auslagenersätze im Sinne des § 3 Z 7 oder 8 erhalten. Die ohne besonderen Nachweis anzuerkennenden Werbungskosten dürfen weiters nicht mit einem höheren Betrag als mit dem Betrag der insgesamt empfangenen Bezüge berücksichtigt werden. Der Werbungskostenpauschbetrag nach den vorstehenden Bestimmungen steht neben dem Werbungskostenpauschbetrag nach Abs. 3 zu; Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.

(5) Die bei Ausübung von Funktionen im Sinne des § 29 Z 4 entstehenden Werbungskosten sind ohne besonderen Nachweis in Höhe von 50 vH der insgesamt empfangenen Vergütungen, mindestens aber mit 10 800 S und höchstens mit 40 000 S jährlich, jedoch nicht mit einem höheren Betrag als dem Betrag der insgesamt empfangenen Vergütungen anzuerkennen. Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag absetzbar.

(6) Werden die Funktionen im Sinne der Abs. 4 und 5 nicht während eines vollen Kalenderjahres ausgeübt, so ermäßigen sich die angeführten Beträge entsprechend der Anzahl der Kalendermonate, in denen die Funktionen ausgeübt wurden.

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 4:

ab 1. 1. 1983 (Veranlagungsjahr 1983)

Abschn. I Art. II Abs. 2 BGBl. Nr. 587/1983.

Werbungskosten

§ 16. (1) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch

1.

Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,

2.

öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit sie sich auf Wirtschaftsgüter beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen,

3.

Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage sowie Betriebsratsumlagen. Zu den Pflichtbeiträgen zählen auch Klubbeiträge von Personen, die Bezüge Sinne des § 25 Abs. 1 Z 4 erhalten, soweit diese Beiträge 5 vH der laufenden Bezüge nicht übersteigen. Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen können nur insoweit als Werbungskosten abgezogen werden, als sie in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe geleistet werden. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist außerdem, daß sich die Berufsverbände (Interessenvertretungen) nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen. Solche Beiträge sind bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag vermitteln, nicht zu berücksichtigen,

4.

Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung sowie zu den zusätzlichen Pensionsversicherungen, die vom Pensionsinstitut der österreichischen Privatbahnen, vom Pensionsinstitut der Linzer Elektrizitäts- und Straßenbahn AG und nach den Bestimmungen der Bundesforste-Dienstordnung durchgeführt werden, weiters Pensions-(Provisions )Pflichtbeiträge der Bediensteten der Gebietskörperschaften und Pflichtbeiträge der Bediensteten öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu Versorgungseinrichtungen, soweit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zur Teilnahme an einer solchen Versorgungseinrichtung besteht, weiters Beiträge der von § 3 Z 7 und Z 8 sowie von Abs. 4 und Abs. 5 erfaßten Personen auf Grund gesetzlicher Verpflichtung sowie Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen, weiters Beiträge von Arbeitnehmern zu einer ausländischen Pflichtversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht, sowie Beiträge von Grenzgängern zu einer inländischen oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung. Grenzgänger sind im Inland in der Nähe der Grenze ansässige Arbeitnehmer, die im Ausland in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben,

5.

von Arbeitnehmern beim Steuerabzug vom Arbeitslohn entrichtete Wohnbauförderungsbeiträge im Sinne des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1951, BGBl. Nr. 13/1952,

6.

Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zur Abgeltung der Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, daß an Stelle der Massenbeförderungsmittel ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt wird, werden nachstehende Pauschbeträge festgesetzt: Bei Benützung eines Kraftrades oder Motorfahrrades

7.

Aufwendungen für Arbeitsmittel (zum Beispiel Werkzeug und Berufskleidung),

8.

Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung (§ 7). Gehört ein Gebäude oder ein sonstiges Wirtschaftsgut nicht zu einem Betriebsvermögen, so sind für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen:

a)

Bei einem Gebäude, das vor dem 1. Jänner 1963 angeschafft, hergestellt oder unentgeltlich erworben worden ist, der Einheitswert zum 1. Jänner 1963 oder auf Antrag der Betrag, der für die Anschaffung am 1. Jänner 1963 hätte aufgewendet werden müssen,

b)

bei einem Gebäude, das nach dem 31. Dezember 1962 unentgeltlich erworben worden ist, der Einheitswert der für den letzten vor dem unentgeltlichen Erwerb liegenden Feststellungszeitpunkt festgestellt worden ist, oder auf Antrag der Betrag, der für die Anschaffung im Zeitpunkt des Erwerbes hätte aufgewendet werden müssen,

c)

bei einem sonstigen Wirtschaftsgut, das vor dem 1. Jänner 1963 angeschafft, hergestellt oder unentgeltlich erworben worden ist, der Betrag, den der Steuerpflichtige für die Anschaffung am 1. Jänner 1963 hätte aufwenden müssen,

d)

bei einem sonstigen Wirtschaftsgut, das nach dem 31. Dezember 1962 unentgeltlich erworben worden ist, der Betrag, den der Steuerpflichtige für die Anschaffung im Zeitpunkt des Erwerbes hätte aufwenden müssen.

9.

Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlaßten Reisen.

(2) Zu den Werbungskosten zählt auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen, sofern weder der Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen noch der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt wurde. Steht ein Arbeitnehmer in einem aufrechten Dienstverhältnis zu dem Arbeitgeber, dem er Arbeitslohn zu erstatten (rückzuzahlen) hat, so hat der Arbeitgeber die Erstattung (Rückzahlung) beim laufenden Arbeitslohn als Werbungskosten zu berücksichtigen, ohne daß es einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf.

(3) Für Werbungskosten, die bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erwachsen, ist, sofern nicht diese Einkünfte den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 6 und § 57 Abs. 4) begründen, ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 4914 S jährlich abzusetzen. Hat die unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt sich dieser Betrag auf 409.50 S für jeden vollen Kalendermonat, in dem diese Steuerpflicht bestanden hat. Ein Abzug des Pauschbetrages ist nur bis zur Höhe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zulässig. Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 4 und 5 sowie der Pauschbetrag gemäß Abs. 1 Z 6 zweiter Satz und Werbungskosten im Sinne des § 62 Abs. 2 Z 1 und 6 sind ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag absetzbar.

(4) Die Hälfte der laufenden Bezüge, die die nicht von § 3 Z 6 erfaßten Bürgermeister, Vizebürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter) oder Stadträte (amtsführende Gemeinderäte) in dieser Eigenschaft erhalten, mindestens aber ein Betrag von 10 800 S jährlich, ist ohne besonderen Nachweis als Werbungskosten anzuerkennen, soweit die genannten Bezüge die laufenden Bezüge eines Mitgliedes des Nationalrates nicht übersteigen. Die ohne besonderen Nachweis anzuerkennenden Werbungskosten sind mit einem Viertel der laufenden Bezüge, höchstens aber mit 40 000 S jährlich begrenzt, wenn die genannten Personen gleichzeitig Auslagenersätze im Sinne des § 3 Z 7 oder 8 erhalten. Die ohne besonderen Nachweis anzuerkennenden Werbungskosten dürfen weiters nicht mit einem höheren Betrag als mit dem Betrag der insgesamt empfangenen Bezüge berücksichtigt werden. Der Werbungskostenpauschbetrag nach den vorstehenden Bestimmungen steht neben dem Werbungskostenpauschbetrag nach Abs. 3 zu; Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.

(5) Die bei Ausübung von Funktionen im Sinne des § 29 Z 4 entstehenden Werbungskosten sind ohne besonderen Nachweis in Höhe von 50 vH der insgesamt empfangenen Vergütungen, mindestens aber mit 10 800 S und höchstens mit 40 000 S jährlich, jedoch nicht mit einem höheren Betrag als dem Betrag der insgesamt empfangenen Vergütungen anzuerkennen. Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag absetzbar.

(6) Werden die Funktionen im Sinne der Abs. 4 und 5 nicht während eines vollen Kalenderjahres ausgeübt, so ermäßigen sich die angeführten Beträge entsprechend der Anzahl der Kalendermonate, in denen die Funktionen ausgeübt wurden.

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 4 zweiter Satz:

ab 1. 1. 1984 (Veranlagungsjahr 1984)

Art. X Abs. 2 BGBl. Nr. 612/1983.

Werbungskosten

§ 16. (1) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch

1.

Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,

2.

öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit sie sich auf Wirtschaftsgüter beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen,

3.

Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage sowie Betriebsratsumlagen. Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen können nur insoweit als Werbungskosten abgezogen werden, als sie in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe geleistet werden. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist außerdem, daß sich die Berufsverbände (Interessenvertretungen) nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen. Solche Beiträge sind bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag vermitteln, nicht zu berücksichtigen,

4.

Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung sowie zu den zusätzlichen Pensionsversicherungen, die vom Pensionsinstitut der österreichischen Privatbahnen, vom Pensionsinstitut der Linzer Elektrizitäts- und Straßenbahn AG und nach den Bestimmungen der Bundesforste-Dienstordnung durchgeführt werden, weiters Pensions-(Provisions )Pflichtbeiträge der Bediensteten der Gebietskörperschaften und Pflichtbeiträge der Bediensteten öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu Versorgungseinrichtungen, soweit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zur Teilnahme an einer solchen Versorgungseinrichtung besteht, weiters Beiträge von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Verfassungsgerichtshofes und der von § 3 Z 6 sowie von Abs. 4 und Abs. 5 erfaßten Personen auf Grund gesetzlicher Verpflichtung sowie Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen, weiters Beiträge von Arbeitnehmern zu einer ausländischen Pflichtversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht, sowie Beiträge von Grenzgängern zu einer inländischen oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung. Grenzgänger sind im Inland in der Nähe der Grenze ansässige Arbeitnehmer, die im Ausland in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben,

5.

von Arbeitnehmern beim Steuerabzug vom Arbeitslohn entrichtete Wohnbauförderungsbeiträge im Sinne des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1951, BGBl. Nr. 13/1952,

6.

Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zur Abgeltung der Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, daß an Stelle der Massenbeförderungsmittel ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt wird, werden nachstehende Pauschbeträge festgesetzt: Bei Benützung eines Kraftrades oder Motorfahrrades

7.

Aufwendungen für Arbeitsmittel (zum Beispiel Werkzeug und Berufskleidung),

8.

Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung (§ 7). Gehört ein Gebäude oder ein sonstiges Wirtschaftsgut nicht zu einem Betriebsvermögen, so sind für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen:

a)

Bei einem Gebäude, das vor dem 1. Jänner 1963 angeschafft, hergestellt oder unentgeltlich erworben worden ist, der Einheitswert zum 1. Jänner 1963 oder auf Antrag der Betrag, der für die Anschaffung am 1. Jänner 1963 hätte aufgewendet werden müssen,

b)

bei einem Gebäude, das nach dem 31. Dezember 1962 unentgeltlich erworben worden ist, der Einheitswert der für den letzten vor dem unentgeltlichen Erwerb liegenden Feststellungszeitpunkt festgestellt worden ist, oder auf Antrag der Betrag, der für die Anschaffung im Zeitpunkt des Erwerbes hätte aufgewendet werden müssen,

c)

bei einem sonstigen Wirtschaftsgut, das vor dem 1. Jänner 1963 angeschafft, hergestellt oder unentgeltlich erworben worden ist, der Betrag, den der Steuerpflichtige für die Anschaffung am 1. Jänner 1963 hätte aufwenden müssen,

d)

bei einem sonstigen Wirtschaftsgut, das nach dem 31. Dezember 1962 unentgeltlich erworben worden ist, der Betrag, den der Steuerpflichtige für die Anschaffung im Zeitpunkt des Erwerbes hätte aufwenden müssen.

9.

Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlaßten Reisen.

(2) Zu den Werbungskosten zählt auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen, sofern weder der Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen noch der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt wurde. Steht ein Arbeitnehmer in einem aufrechten Dienstverhältnis zu dem Arbeitgeber, dem er Arbeitslohn zu erstatten (rückzuzahlen) hat, so hat der Arbeitgeber die Erstattung (Rückzahlung) beim laufenden Arbeitslohn als Werbungskosten zu berücksichtigen, ohne daß es einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf.

(3) Für Werbungskosten, die bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erwachsen, ist, sofern nicht diese Einkünfte den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 6 und § 57 Abs. 4) begründen, ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 4914 S jährlich abzusetzen. Hat die unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt sich dieser Betrag auf 409.50 S für jeden vollen Kalendermonat, in dem diese Steuerpflicht bestanden hat. Ein Abzug des Pauschbetrages ist nur bis zur Höhe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zulässig. Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 4 und 5 sowie der Pauschbetrag gemäß Abs. 1 Z 6 zweiter Satz und Werbungskosten im Sinne des § 62 Abs. 2 Z 1 und 6 sind ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag absetzbar.

(4) Die Hälfte der laufenden Bezüge, die die nicht von § 3 Z 6 erfaßten Bürgermeister, Vizebürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter) oder Stadträte (amtsführende Gemeinderäte) in dieser Eigenschaft erhalten, mindestens aber ein Betrag von 10 800 S jährlich, ist ohne besonderen Nachweis als Werbungskosten anzuerkennen, soweit die genannten Bezüge die laufenden Bezüge eines Mitgliedes des Nationalrates nicht übersteigen. Die ohne besonderen Nachweis anzuerkennenden Werbungskosten sind mit einem Viertel der laufenden Bezüge, höchstens aber mit 40 000 S jährlich begrenzt, wenn die genannten Personen gleichzeitig auf Grund einer anderen Tätigkeit Auslagenersätze im Sinne des Bezügegesetzes oder gleichartige Auslagenersätze auf Grund landesgesetzlicher Regelung erhalten. Die ohne besonderen Nachweis anzuerkennenden Werbungskosten dürfen weiters nicht mit einem höheren Betrag als mit dem Betrag der insgesamt empfangenen Bezüge berücksichtigt werden. Der Werbungskostenpauschbetrag nach den vorstehenden Bestimmungen steht neben dem Werbungskostenpauschbetrag nach Abs. 3 zu; Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.

(5) Die bei Ausübung von Funktionen im Sinne des § 29 Z 4 entstehenden Werbungskosten sind ohne besonderen Nachweis in Höhe von 50 vH der insgesamt empfangenen Vergütungen, mindestens aber mit 10 800 S und höchstens mit 40 000 S jährlich, jedoch nicht mit einem höheren Betrag als dem Betrag der insgesamt empfangenen Vergütungen anzuerkennen. Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag absetzbar.

(6) Werden die Funktionen im Sinne der Abs. 4 und 5 nicht während eines vollen Kalenderjahres ausgeübt, so ermäßigen sich die angeführten Beträge entsprechend der Anzahl der Kalendermonate, in denen die Funktionen ausgeübt wurden.

Bezugszeitraum: Abs. 1:

ab 1. 1. 1985 (Veranlagungsjahr 1985)

Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 531/1984.

Werbungskosten

§ 16. (1) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Die beiden letzten Sätze des § 4 Abs. 3 gelten sinngemäß. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch

1.

Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,

2.

öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit sie sich auf Wirtschaftsgüter beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen,

3.

Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage sowie Betriebsratsumlagen. Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen können nur insoweit als Werbungskosten abgezogen werden, als sie in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe geleistet werden. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist außerdem, daß sich die Berufsverbände (Interessenvertretungen) nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen. Solche Beiträge sind bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag vermitteln, nicht zu berücksichtigen,

4.

Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung sowie zu den zusätzlichen Pensionsversicherungen, die vom Pensionsinstitut der österreichischen Privatbahnen, vom Pensionsinstitut der Linzer Elektrizitäts- und Straßenbahn AG und nach den Bestimmungen der Bundesforste-Dienstordnung durchgeführt werden, weiters Pensions-(Provisions )Pflichtbeiträge der Bediensteten der Gebietskörperschaften und Pflichtbeiträge der Bediensteten öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu Versorgungseinrichtungen, soweit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zur Teilnahme an einer solchen Versorgungseinrichtung besteht, weiters Beiträge von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Verfassungsgerichtshofes und der von § 3 Z 6 sowie von Abs. 4 und Abs. 5 erfaßten Personen auf Grund gesetzlicher Verpflichtung sowie Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen, weiters Beiträge von Arbeitnehmern zu einer ausländischen Pflichtversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht, sowie Beiträge von Grenzgängern zu einer inländischen oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung. Grenzgänger sind im Inland in der Nähe der Grenze ansässige Arbeitnehmer, die im Ausland in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben,

5.

von Arbeitnehmern beim Steuerabzug vom Arbeitslohn entrichtete Wohnbauförderungsbeiträge im Sinne des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1951, BGBl. Nr. 13/1952,

6.

Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zur Abgeltung der Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, daß an Stelle der Massenbeförderungsmittel ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt wird, werden nachstehende Pauschbeträge festgesetzt: Bei Benützung eines Kraftrades oder Motorfahrrades

7.

Aufwendungen für Arbeitsmittel (zum Beispiel Werkzeug und Berufskleidung),

8.

Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung (§ 7). Gehört ein Gebäude oder ein sonstiges Wirtschaftsgut nicht zu einem Betriebsvermögen, so sind für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen:

a)

Bei einem Gebäude, das vor dem 1. Jänner 1963 angeschafft, hergestellt oder unentgeltlich erworben worden ist, der Einheitswert zum 1. Jänner 1963 oder auf Antrag der Betrag, der für die Anschaffung am 1. Jänner 1963 hätte aufgewendet werden müssen,

b)

bei einem Gebäude, das nach dem 31. Dezember 1962 unentgeltlich erworben worden ist, der Einheitswert der für den letzten vor dem unentgeltlichen Erwerb liegenden Feststellungszeitpunkt festgestellt worden ist, oder auf Antrag der Betrag, der für die Anschaffung im Zeitpunkt des Erwerbes hätte aufgewendet werden müssen,

c)

bei einem sonstigen Wirtschaftsgut, das vor dem 1. Jänner 1963 angeschafft, hergestellt oder unentgeltlich erworben worden ist, der Betrag, den der Steuerpflichtige für die Anschaffung am 1. Jänner 1963 hätte aufwenden müssen,

d)

bei einem sonstigen Wirtschaftsgut, das nach dem 31. Dezember 1962 unentgeltlich erworben worden ist, der Betrag, den der Steuerpflichtige für die Anschaffung im Zeitpunkt des Erwerbes hätte aufwenden müssen.

9.

Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlaßten Reisen.

(2) Zu den Werbungskosten zählt auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen, sofern weder der Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen noch der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt wurde. Steht ein Arbeitnehmer in einem aufrechten Dienstverhältnis zu dem Arbeitgeber, dem er Arbeitslohn zu erstatten (rückzuzahlen) hat, so hat der Arbeitgeber die Erstattung (Rückzahlung) beim laufenden Arbeitslohn als Werbungskosten zu berücksichtigen, ohne daß es einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf.

(3) Für Werbungskosten, die bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erwachsen, ist, sofern nicht diese Einkünfte den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 6 und § 57 Abs. 4) begründen, ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 4914 S jährlich abzusetzen. Hat die unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt sich dieser Betrag auf 409.50 S für jeden vollen Kalendermonat, in dem diese Steuerpflicht bestanden hat. Ein Abzug des Pauschbetrages ist nur bis zur Höhe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zulässig. Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 4 und 5 sowie der Pauschbetrag gemäß Abs. 1 Z 6 zweiter Satz und Werbungskosten im Sinne des § 62 Abs. 2 Z 1 und 6 sind ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag absetzbar.

(4) Die Hälfte der laufenden Bezüge, die die nicht von § 3 Z 6 erfaßten Bürgermeister, Vizebürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter) oder Stadträte (amtsführende Gemeinderäte) in dieser Eigenschaft erhalten, mindestens aber ein Betrag von 10 800 S jährlich, ist ohne besonderen Nachweis als Werbungskosten anzuerkennen, soweit die genannten Bezüge die laufenden Bezüge eines Mitgliedes des Nationalrates nicht übersteigen. Die ohne besonderen Nachweis anzuerkennenden Werbungskosten sind mit einem Viertel der laufenden Bezüge, höchstens aber mit 40 000 S jährlich begrenzt, wenn die genannten Personen gleichzeitig auf Grund einer anderen Tätigkeit Auslagenersätze im Sinne des Bezügegesetzes oder gleichartige Auslagenersätze auf Grund landesgesetzlicher Regelung erhalten. Die ohne besonderen Nachweis anzuerkennenden Werbungskosten dürfen weiters nicht mit einem höheren Betrag als mit dem Betrag der insgesamt empfangenen Bezüge berücksichtigt werden. Der Werbungskostenpauschbetrag nach den vorstehenden Bestimmungen steht neben dem Werbungskostenpauschbetrag nach Abs. 3 zu; Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.

(5) Die bei Ausübung von Funktionen im Sinne des § 29 Z 4 entstehenden Werbungskosten sind ohne besonderen Nachweis in Höhe von 50 vH der insgesamt empfangenen Vergütungen, mindestens aber mit 10 800 S und höchstens mit 40 000 S jährlich, jedoch nicht mit einem höheren Betrag als dem Betrag der insgesamt empfangenen Vergütungen anzuerkennen. Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag absetzbar.

(6) Werden die Funktionen im Sinne der Abs. 4 und 5 nicht während eines vollen Kalenderjahres ausgeübt, so ermäßigen sich die angeführten Beträge entsprechend der Anzahl der Kalendermonate, in denen die Funktionen ausgeübt wurden.

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 3 und Abs. 3:

ab 1. 1. 1986 (Veranlagungsjahr 1986)

Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 557/1985.

Werbungskosten

§ 16. (1) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Die beiden letzten Sätze des § 4 Abs. 3 gelten sinngemäß. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch

1.

Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,

2.

öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit sie sich auf Wirtschaftsgüter beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen,

3.

Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage sowie Betriebsratsumlagen. Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen können nur insoweit als Werbungskosten abgezogen werden, als sie in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe geleistet werden. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist außerdem, daß sich die Berufsverbände (Interessenvertretungen) nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen,

4.

Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der

5.

von Arbeitnehmern beim Steuerabzug vom Arbeitslohn entrichtete

6.

Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung

7.

Aufwendungen für Arbeitsmittel (zum Beispiel Werkzeug und Berufskleidung),

8.

Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung (§ 7).

a)

Bei einem Gebäude, das vor dem 1. Jänner 1963 angeschafft, hergestellt oder unentgeltlich erworben worden ist, der Einheitswert zum 1. Jänner 1963 oder auf Antrag der Betrag, der für die Anschaffung am 1. Jänner 1963 hätte aufgewendet werden müssen,

b)

bei einem Gebäude, das nach dem 31. Dezember 1962 unentgeltlich erworben worden ist, der Einheitswert der für den letzten vor dem unentgeltlichen Erwerb liegenden Feststellungszeitpunkt festgestellt worden ist, oder auf Antrag der Betrag, der für die Anschaffung im Zeitpunkt des Erwerbes hätte aufgewendet werden müssen,

c)

bei einem sonstigen Wirtschaftsgut, das vor dem 1. Jänner 1963 angeschafft, hergestellt oder unentgeltlich erworben worden ist, der Betrag, den der Steuerpflichtige für die Anschaffung am 1. Jänner 1963 hätte aufwenden müssen,

d)

bei einem sonstigen Wirtschaftsgut, das nach dem 31. Dezember 1962 unentgeltlich erworben worden ist, der Betrag, den der Steuerpflichtige für die Anschaffung im Zeitpunkt des Erwerbes hätte aufwenden müssen.

9.

Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlaßten Reisen.

(2) Zu den Werbungskosten zählt auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen, sofern weder der Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen noch der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt wurde. Steht ein Arbeitnehmer in einem aufrechten Dienstverhältnis zu dem Arbeitgeber, dem er Arbeitslohn zu erstatten (rückzuzahlen) hat, so hat der Arbeitgeber die Erstattung (Rückzahlung) beim laufenden Arbeitslohn als Werbungskosten zu berücksichtigen, ohne daß es einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf.

(3) Für Werbungskosten, die bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erwachsen, ist, sofern nicht diese Einkünfte den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 6 und § 57 Abs. 4) begründen, ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 4914 S jährlich abzusetzen. Hat die unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt sich dieser Betrag auf 409.50 S für jeden vollen Kalendermonat, in dem diese Steuerpflicht bestanden hat. Ein Abzug des Pauschbetrages ist nur bis zur Höhe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zulässig. Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 3 mit Ausnahme der Betriebsratsumlagen, Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 4 und 5 sowie der Pauschbetrag gemäß Abs. 1 Z 6 zweiter Satz sind ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag absetzbar.

(4) Die Hälfte der laufenden Bezüge, die die nicht von § 3 Z 6 erfaßten Bürgermeister, Vizebürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter) oder Stadträte (amtsführende Gemeinderäte) in dieser Eigenschaft erhalten, mindestens aber ein Betrag von 10 800 S jährlich, ist ohne besonderen Nachweis als Werbungskosten anzuerkennen, soweit die genannten Bezüge die laufenden Bezüge eines Mitgliedes des Nationalrates nicht übersteigen. Die ohne besonderen Nachweis anzuerkennenden Werbungskosten sind mit einem Viertel der laufenden Bezüge, höchstens aber mit 40 000 S jährlich begrenzt, wenn die genannten Personen gleichzeitig auf Grund einer anderen Tätigkeit Auslagenersätze im Sinne des Bezügegesetzes oder gleichartige Auslagenersätze auf Grund landesgesetzlicher Regelung erhalten. Die ohne besonderen Nachweis anzuerkennenden Werbungskosten dürfen weiters nicht mit einem höheren Betrag als mit dem Betrag der insgesamt empfangenen Bezüge berücksichtigt werden. Der Werbungskostenpauschbetrag nach den vorstehenden Bestimmungen steht neben dem Werbungskostenpauschbetrag nach Abs. 3 zu; Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.

(5) Die bei Ausübung von Funktionen im Sinne des § 29 Z 4 entstehenden Werbungskosten sind ohne besonderen Nachweis in Höhe von 50 vH der insgesamt empfangenen Vergütungen, mindestens aber mit 10 800 S und höchstens mit 40 000 S jährlich, jedoch nicht mit einem höheren Betrag als dem Betrag der insgesamt empfangenen Vergütungen anzuerkennen. Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag absetzbar.

(6) Werden die Funktionen im Sinne der Abs. 4 und 5 nicht während eines vollen Kalenderjahres ausgeübt, so ermäßigen sich die angeführten Beträge entsprechend der Anzahl der Kalendermonate, in denen die Funktionen ausgeübt wurden.

Abkürzung

EStG 1972

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 4 und Aufhebung der Abs. 4, 5 und 6:

ab 1. 1. 1988 (Veranlagungsjahr 1988)

Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 606/1987.

Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)

Werbungskosten

§ 16. (1) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Die beiden letzten Sätze des § 4 Abs. 3 gelten sinngemäß. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch

1.

Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,

2.

öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit sie sich auf Wirtschaftsgüter beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen,

3.

Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage sowie Betriebsratsumlagen. Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen können nur insoweit als Werbungskosten abgezogen werden, als sie in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe geleistet werden. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist außerdem, daß sich die Berufsverbände (Interessenvertretungen) nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen,

4.

Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung sowie zu den zusätzlichen Pensionsversicherungen, die vom Pensionsinstitut der österreichischen Privatbahnen, vom Pensionsinstitut der Linzer Elektrizitäts- und Straßenbahn AG und nach den Bestimmungen der Bundesforste-Dienstordnung durchgeführt werden, weiters Pensions-(Provisions )Pflichtbeiträge der Bediensteten der Gebietskörperschaften und Pflichtbeiträge der Bediensteten öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu Versorgungseinrichtungen, soweit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zur Teilnahme an einer solchen Versorgungseinrichtung besteht, weiters Beiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen der von § 25 Abs. 1 Z 4 und § 29 Z 4 erfaßten Personen sowie Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Untersützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen, weiters Beiträge von Arbeitnehmern zu einer ausländischen Pflichtversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht, sowie Beiträge von Grenzgängern zu einer inländischen oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung. Grenzgänger sind im Inland in der Nähe der Grenze ansässige Arbeitnehmer, die im Ausland in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben,

5.

von Arbeitnehmern beim Steuerabzug vom Arbeitslohn entrichtete

Wohnbauförderungsbeiträge im Sinne des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1951, BGBl. Nr. 13/1952,

6.

Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung

und Arbeitsstätte. Zur Abgeltung der Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, daß an Stelle der Massenbeförderungsmittel ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt wird, werden nachstehende Pauschbeträge festgesetzt: Bei Benützung eines Kraftrades oder Motorfahrrades

bei einer Fahrtstrecke bis 20 km

5.25 S täglich,

31.50 S wöchentlich,

136.50 S monatlich,

1638.-- S jährlich;

Personenkraftwagens (Kombinationskraftwagens)

bei einer Fahrtstrecke bis 20 km

22.-- S täglich,

132.-- S wöchentlich,

572.-- S monatlich,

6864.-- S jährlich;

Kraftrades oder Motorfahrrades

bei einer Fahrtstrecke über 20 km

8.-- S täglich,

48.-- S wöchentlich,

208.-- S monatlich;

2496.-- S jährlich;

Personenkraftwagens (Kombinationskraftwagens)

bei einer Fahrtstrecke über 20 km

32.-- S täglich,

192.-- S wöchentlich,

832.-- S monatlich,

9984.-- S jährlich.

Mit dem Pauschbetrag sind alle Mehraufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung mit dem eigenen Kraftfahrzeug einschließlich der Absetzung für Abnutzung und der Haftpflichtversicherungsprämie abgegolten. Zur Inanspruchnahme des Pauschbetrages hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich zu erklären, daß er für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte das eigene Kraftfahrzeug benützt; außerdem hat er die Art des Kraftfahrzeuges an Hand geeigneter Unterlagen nachzuweisen und bei Inanspruchnahme des erhöhten Kraftfahrzeugpauschales dem Arbeitgeber zu bestätigen, daß die von ihm mit seinem Kraftfahrzeug zurückzulegende Fahrtstrecke Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung mehr als 40 km beträgt. Das Kraftfahrzeugpauschale ist auch für Lohnzahlungszeiträume zu gewähren, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet. Der Arbeitgeber hat den Zeitpunkt der Antragstellung sowie den in Anwendung zu bringenden Pauschbetrag auf dem Lohnkonto (§ 76) zu vermerken; der Pauschbetrag kann für einen Lohnzahlungszeitraum vor der Antragstellung nicht angewendet werden. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei Änderung der Voraussetzungen, auf Grund deren der Pauschbetrag gewährt worden ist, unverzüglich dem Arbeitgeber hievon Mitteilung zu machen. Der Arbeitgeber hat die Änderung und den Zeitpunkt der Änderung auf dem Lohnkonto zu vermerken. Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer beim Arbeitnehmer nachzufordern,

7.

Aufwendungen für Arbeitsmittel (zum Beispiel Werkzeug und Berufskleidung),

8.

Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung (§ 7).

Gehört ein Gebäude oder ein sonstiges Wirtschaftsgut nicht zu einem Betriebsvermögen, so sind für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen:

a)

Bei einem Gebäude, das vor dem 1. Jänner 1963 angeschafft, hergestellt oder unentgeltlich erworben worden ist, der Einheitswert zum 1. Jänner 1963 oder auf Antrag der Betrag, der für die Anschaffung am 1. Jänner 1963 hätte aufgewendet werden müssen,

b)

bei einem Gebäude, das nach dem 31. Dezember 1962 unentgeltlich erworben worden ist, der Einheitswert der für den letzten vor dem unentgeltlichen Erwerb liegenden Feststellungszeitpunkt festgestellt worden ist, oder auf Antrag der Betrag, der für die Anschaffung im Zeitpunkt des Erwerbes hätte aufgewendet werden müssen,

c)

bei einem sonstigen Wirtschaftsgut, das vor dem 1. Jänner 1963 angeschafft, hergestellt oder unentgeltlich erworben worden ist, der Betrag, den der Steuerpflichtige für die Anschaffung am 1. Jänner 1963 hätte aufwenden müssen,

d)

bei einem sonstigen Wirtschaftsgut, das nach dem 31. Dezember 1962 unentgeltlich erworben worden ist, der Betrag, den der Steuerpflichtige für die Anschaffung im Zeitpunkt des Erwerbes hätte aufwenden müssen.

Die Bestimmungen des § 6 Z 11 und des § 13 gelten sinngemäß,

9.

Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlaßten Reisen.

Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die im § 26 Z 7 angeführten Sätze nicht übersteigen; bei den Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 5 bis 7 tritt an die Stelle des Bruttojahresarbeitslohnes der Durchschnitt der um den Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 16 Abs. 3 vermehrten Einkünfte der letzten drei Jahre vor dem Veranlagungszeitraum.

(2) Zu den Werbungskosten zählt auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen, sofern weder der Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen noch der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt wurde. Steht ein Arbeitnehmer in einem aufrechten Dienstverhältnis zu dem Arbeitgeber, dem er Arbeitslohn zu erstatten (rückzuzahlen) hat, so hat der Arbeitgeber die Erstattung (Rückzahlung) beim laufenden Arbeitslohn als Werbungskosten zu berücksichtigen, ohne daß es einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf.

(3) Für Werbungskosten, die bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erwachsen, ist, sofern nicht diese Einkünfte den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 6 und § 57 Abs. 4) begründen, ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 4914 S jährlich abzusetzen. Hat die unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt sich dieser Betrag auf 409.50 S für jeden vollen Kalendermonat, in dem diese Steuerpflicht bestanden hat. Ein Abzug des Pauschbetrages ist nur bis zur Höhe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zulässig. Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 3 mit Ausnahme der Betriebsratsumlagen, Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 4 und 5 sowie der Pauschbetrag gemäß Abs. 1 Z 6 zweiter Satz sind ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag absetzbar.

Abkürzung

EStG 1972

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)

Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)

5.

Durchschnittssätze

§ 17. (1) Für die Ermittlung des Gewinnes können mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen Durchschnittssätze für Gruppen von Steuerpflichtigen aufgestellt werden. Die Durchschnittssätze sind auf Grund von Erfahrungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der jeweiligen Gruppe von Steuerpflichtigen festzusetzen.

(2) Solche Durchschnittssätze sind für die Fälle aufzustellen, in denen weder ordnungsmäßige Bücher noch Aufzeichnungen geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach § 4 ermöglichen.

(3) In der Verordnung werden bestimmt:

1.

Die Gruppen von Betrieben, für die Durchschnittssätze anzuwenden sind,

2.

die für die Einstufung jeweils maßgeblichen Betriebsmerkmale.

Als solche kommen insbesondere in Betracht:

a)

Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Betriebsart und der Einheitswert,

b)

bei gewerblichen Betrieben die örtliche Lage, die Ausstattung, die Konkurrenzverhältnisse, der Wareneingang oder Wareneinsatz und die Zahl der Arbeitskräfte der Betriebe,

3.

die Art der Gewinnermittlung für die einzelnen Gruppen von

Betrieben durch Aufstellung von Reingewinnsätzen und Reingewinnprozentsätzen vom Einheitswert oder vom Umsatz. In der Verordnung kann bestimmt werden, daß für die Gewinnermittlung nur die Betriebsausgaben oder Betriebsausgabenteile nach Durchschnittssätzen ermittelt werden,

4.

der Veranlagungszeitraum, für den die Durchschnittssätze

anzuwenden sind,

5.

der Umfang, in dem Steuerpflichtigen, deren Gewinn nach diesen Durchschnittssätzen zu ermitteln ist, Erleichterungen in der Führung von Aufzeichnungen gewährt werden.

(4) In Fällen, in denen die genaue Ermittlung von Werbungskosten mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, können vom Bundesminister für Finanzen neben den Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 16 Abs. 3 Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden. Der Bundesminister für Finanzen kann bei Berufsgruppen, die eindeutig von der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten erfaßt werden, anordnen, daß diese Durchschnittssätze vom Arbeitgeber beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zu berücksichtigen sind, ohne daß es einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers bedarf.

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)

6.

Sonderausgaben

§ 18. (1) Sonderausgaben, die vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen sind, sind nur die folgenden:

1.

Auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, die weder Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind noch mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben oder nicht der Einkommensteuer unterliegen. Renten und dauernde Lasten, die als Gegenleistung für die übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet werden, sind jedoch nur insoweit abzugsfähig, als die Summe der gezahlten Beträge den auf den Zeitpunkt der Übertragung kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (§ 16 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) übersteigt,

2.

Beiträge und Versicherungsprämien zu einer freiwilligen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, zu einer Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung) und zu freiwilligen Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen, soweit diese Beiträge und Versicherungsprämien weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Besteht der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer einmaligen Leistung, so kann der Erbringer dieser Leistung auf Antrag ein Zwanzigstel des als Einmalprämie geleisteten Betrages durch zwanzig aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgabe in Anspruch nehmen. Eine Nachversteuerung der Versicherungsprämien hat zu erfolgen, wenn die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag innerhalb von zehn Jahren seit Vertragsabschluß ganz oder zum Teil abgetreten oder rückgekauft werden. Der Steuerpflichtige, im Falle des Rückkaufes das Versicherungsunternehmen, hat die angeführten Tatsachen, die zu einer Nachversteuerung führen, dem Finanzamt ohne amtliche Aufforderung innerhalb eines Monats mitzuteilen. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn die Ansprüche aus einer kurzen Ablebensversicherung abgetreten wurden oder die Nachversteuerung bei den Erben vorzunehmen wäre oder der Steuerpflichtige nachweist, daß die angeführten Tatsachen durch wirtschaftliche Notlage verursacht sind. Versicherungsprämien an solche Versicherungsunternehmen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, sind nur dann abzugsfähig, wenn diesen Unternehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist. Bei Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall ist für die Abzugsfähigkeit außerdem erforderlich, daß zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegt,

3.

a) mindestens fünfjährige gebundene Beträge,die vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen oder an Vereinigungen, deren statutenmäßige Aufgabe die Schaffung von Wohnungseigentum ist, sowie an Gebietskörperschaften geleistet werden, wobei es gleichgültig ist, ob der Wohnraum dem Wohnungswerber in Nutzung (Bestand) gegeben oder ob ihm eine Kaufanwartschaft eingeräumt wird. Ebenso ist es nicht maßgeblich, ob der Wohnungswerber bis zum Ablauf der fünfjährigen Bindungszeit im Falle seines Rücktrittes einen Anspruch auf volle Erstattung des Betrages hat oder nicht. Eine Nachversteuerung dieser Beträge hat insoweit zu erfolgen, als vor Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsabschluß die geleisteten Beträge ganz oder zum Teil rückgezahlt und nicht im Sinne dieser Ziffer verwendet werden. Die im ersten Satz genannten Vereinigungen und Gebietskörperschaften sind verpflichtet, die angeführten Tatsachen, die zu einer Nachversteuerung führen, dem Wohnsitzfinanzamt des Wohnungswerbers innerhalb eines Monats ohne amtliche Aufforderung mitzuteilen. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn die Wohnung dem Wohnungswerber ins Eigentum (Eigentumswohnung, Eigenheim) übertragen wird oder wenn der Vertrag durch den Tod des Wohnungswerbers aufgelöst wird,

b)

Beträge, die zur Errichtung von Eigentumswohnungen oder Eigenheimen aufgewendet wurden. Werden bei Grundstücken, die zur Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes erworben wurden, seitens des Steuerpflichtigen bzw. eines von ihm Beauftragten nicht innerhalb von fünf Jahren Maßnahmen gesetzt, aus denen die Verwendung des Grundstückes zur Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes erkennbar ist, so ist eine Nachversteuerung dieser Beträge vorzunehmen. Eine Nachversteuerung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 Z. 3 nicht gegeben sind. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn inzwischen der Tod des Steuerpflichtigen eingetreten ist,

c)

Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von Wohnraum im Sinne der lit. a oder der lit. b aufgenommen wurden. Den Darlehen im Sinne dieser Vorschrift sind Eigenmittel der in lit. a genannten Vereinigungen oder Gebietskörperschaften gleichzuhalten. Eine Nachversteuerung hat zu erfolgen, wenn festgestellt wird, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Sonderausgaben nicht erfüllt sind. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn inzwischen der Tod des Steuerpflichtigen eingetreten ist,

4.

bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, die in den fünf vorangegangenen Wirtschaftsjahren entstandenen Verluste aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb, soweit sie nicht bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre ausgeglichen oder abgezogen worden sind. Die Höhe des Verlustes ist nach den Vorschriften der §§ 4 bis 14 zu ermitteln,

5.

Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften, höchstens jedoch 600 S jährlich,

6.

Steuerberatungskosten, soweit sie nicht als Betriebsausgaben

(2) In Ergänzung des Abs. 1 Z. 2, 3 und 5 wird bestimmt:

1.

Unter Abs. 1 Z. 2, 3, und 5 fallen auch Beträge für den vom Steuerpflichtigen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und für Kinder, für die dem Steuerpflichtigen ein Kinderabsetzbetrag gewährt wird.

2.

Soweit Beträge nach Abs. 1 Z. 3 als Sonderausgaben für die Wohnraumbeschaffung anerkannt worden sind, können sie aus einem anderem Rechtsmittel nicht nochmals als Sonderausgaben für die Wohnraumbeschaffung berücksichtigt werden. In gleicher Weise dürfen Beträge, bei denen gemäß § 108 Abs. 7 Z. 2 die Rückforderung erstatteter Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterbleibt, nicht als Sonderausgaben für die Wohnraumbeschaffung berücksichtigt werden.

3.

Als Eigenheim im Sinne des Abs. 1 Z. 3 ist ein Wohnhaus im Inland mit nicht mehr als zwei Wohnungen anzusehen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Zu der Gesamtnutzfläche des Gebäudes gehören nicht Wandstärken, Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller-, Dachboden- und sonstige Abstellräume, soweit sie nicht bewohnbar ausgestattet sind und auch nicht betrieblichen Zwecken dienen. Das Eigenheim kann auch im Eigentum zweier oder mehrerer Personen stehen. Unter diesen Begriff fallen auch Gebäude, die auf fremdem Grund und Boden errichtet werden, wenn die übrigen oben erwähnten Voraussetzungen auf sie zutreffen. Als Eigentumswohnung im Sinne des Abs. 1 Z. 3 kann nur eine Wohnung gemäß den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes, BGBl. Nr. 149/1948, verstanden werden, die mindestens zu zwei Drittel Wohnzwecken dient. Die Gesamtnutzfläche von gemäß Abs. 1 Z. 3 begünstigtem Wohnraum darf 150 m2 nicht übersteigen. Dieses Ausmaß erhöht sich um je 10 m2 für jedes Kind, für das dem Steuerpflichtigen ein Kinderabsetzbetrag gewährt wird oder gewährt worden ist.

4.

Die Abzüge für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 2 dürfen insgesamt den Jahresbetrag von 7000 S nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, um 7000 S und für jedes Kind, für das dem Steuerpflichtigen ein Kinderabsetzbetrag gewährt wird, um je 3000 S. Wird ein Kinderabsetzbetrag beiden Ehegatten gewährt, so kann der Höchstbetrag für das Kind von jedem Ehegatten nur zur Hälfte geltend gemacht werden. übersteigen die Sonderausgaben für Lebensversicherungen im Sinne des Abs. 1 Z. 2 die genannten Höchstbeträge und hat der Steuerpflichtige das 50. Lebensjahr vollendet, dann ist der übersteigende Teil der Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 2 bis zum Betrag von 7000 S zu berücksichtigen. Ein Kind, für das der Höchstbetrag in Anspruch genommen worden ist, kann selbst keine Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 2 geltend machen; hat das Kind selbst Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 2 geltend gemacht, so kann der Höchstbetrag für dieses Kind nicht in Anspruch genommen werden.

5.

Die Abzüge für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 3 dürfen insgesamt den Jahresbetrag von 10.000 S nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, um 10.000 S und für jedes Kind, für das dem Steuerpflichtigen ein Kinderabsetzbetrag gewährt wird, um je 5000 S. Wird ein Kinderabsetzbetrag beiden Ehegatten gewährt, so kann der Höchstbetrag für das Kind von jedem Ehegatten nur zur Hälfte geltend gemacht werden. Der letzte Satz der Z. 4 gilt sinngemäß.

6.

Hat die Steuerpflicht nicht während eines vollen Kalenderjahres bestanden, so sind die Jahresbeträge nach Z. 4 und 5 entsprechend der Zahl der vollen Monate, in denen die Steuerpflicht bestanden hat, herabzusetzen und auf volle Schilling abzurunden.

7.

Die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 3 finden auch dann Anwendung, wenn innerhalb des in Z. 1 genannten Personenkreises Geldgeber oder Darlehensschuldner einerseits und Errichter (Eigentümer) bzw. Wohnungswerber (Nutzungsberechtigter, Bestandnehmer) andererseits nicht identisch sind; bei bestimmungsgemäßer Verwendung im Sinne der genannten Vorschriften hat eine Nachversteuerung zu unterbleiben, die Z. 2 findet jedoch Anwendung.

8.

Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind der Alleinverdienerabsetzbetrag und die Kinderabsetzbeträge, die im Zeitpunkt der Zahlung der als Sonderausgaben in Betracht kommenden Beträge zustehen, für die Erhöhung des Jahresbetrages maßgebend.

(3) Für Sonderausgaben gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 3 ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 2184 S jährlich abzusetzen. Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt sich dieser Betrag auf 182 S für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Steuerpflicht bestanden hat.

(4) Die Nachversteuerung hat in den Fällen des Abs. 1 Z. 2 oder 3 in dem Jahr, in dem die Voraussetzungen für die Nachversteuerung gegeben sind, mit einem Durchschnittssteuersatz zu erfolgen, der sich auf Grund der durchschnittlichen steuerlichen Belastung des zu versteuernden Einkommens der vorangegangenen drei Jahre ergibt.

Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 4 und 6, Abs. 3 und 4:

ab 1. 1. 1975 (Veranlagungsjahr 1975)

Art. II Abs. 1 BGBl. Nr. 469/1974.

6.

Sonderausgaben

§ 18. (1) Sonderausgaben, die vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen sind, sind nur die folgenden:

1.

Auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, die weder Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind noch mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben oder nicht der Einkommensteuer unterliegen. Renten und dauernde Lasten, die als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet werden, sind jedoch nur insoweit abzugsfähig, als die Summe der gezahlten Beträge den auf den Zeitpunkt der Übertragung kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (§ 16 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) übersteigt,

2.

Beiträge und Versicherungsprämien zu einer freiwilligen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, zu einer Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung) und zu freiwilligen Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen, soweit diese Beiträge und Versicherungsprämien weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Besteht der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer einmaligen Leistung, so kann der Erbringer dieser Leistung auf Antrag ein Zwanzigstel des als Einmalprämie geleisteten Betrages durch zwanzig aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgabe in Anspruch nehmen. Eine Nachversteuerung der Versicherungsprämien hat zu erfolgen, wenn die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag innerhalb von zehn Jahren seit Vertragsabschluß ganz oder zum Teil abgetreten oder rückgekauft werden. Der Steuerpflichtige, im Falle des Rückkaufes das Versicherungsunternehmen, hat die angeführten Tatsachen, die zu einer Nachversteuerung führen, dem Finanzamt ohne amtliche Aufforderung innerhalb eines Monats mitzuteilen. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn die Ansprüche aus einer kurzen Ablebensversicherung abgetreten wurden oder die Nachversteuerung bei den Erben vorzunehmen wäre oder der Steuerpflichtige nachweist, daß die angeführten Tatsachen durch wirtschaftliche Notlage verursacht sind. Versicherungsprämien an solche Versicherungsunternehmen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, sind nur dann abzugsfähig, wenn diesen Unternehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist. Bei Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall ist für die Abzugsfähigkeit außerdem erforderlich, daß zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegt,

3.

a) mindestens fünfjährige gebundene Beträge,die vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen oder an Vereinigungen, deren statutenmäßige Aufgabe die Schaffung von Wohnungseigentum ist, sowie an Gebietskörperschaften geleistet werden, wobei es gleichgültig ist, ob der Wohnraum dem Wohnungswerber in Nutzung (Bestand) gegeben oder ob ihm eine Kaufanwartschaft eingeräumt wird. Ebenso ist es nicht maßgeblich, ob der Wohnungswerber bis zum Ablauf der fünfjährigen Bindungszeit im Falle seines Rücktrittes einen Anspruch auf volle Erstattung des Betrages hat oder nicht. Eine Nachversteuerung dieser Beträge hat insoweit zu erfolgen, als vor Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsabschluß die geleisteten Beträge ganz oder zum Teil rückgezahlt und nicht im Sinne dieser Ziffer verwendet werden. Die im ersten Satz genannten Vereinigungen und Gebietskörperschaften sind verpflichtet, die angeführten Tatsachen, die zu einer Nachversteuerung führen, dem Wohnsitzfinanzamt des Wohnungswerbers innerhalb eines Monats ohne amtliche Aufforderung mitzuteilen. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn die Wohnung dem Wohnungswerber ins Eigentum (Eigentumswohnung, Eigenheim) übertragen wird oder wenn der Vertrag durch den Tod des Wohnungswerbers aufgelöst wird,

b)

Beträge, die zur Errichtung von Eigentumswohnungen oder Eigenheimen aufgewendet wurden. Werden bei Grundstücken, die zur Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes erworben wurden, seitens des Steuerpflichtigen bzw. eines von ihm Beauftragten nicht innerhalb von fünf Jahren Maßnahmen gesetzt, aus denen die Verwendung des Grundstückes zur Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes erkennbar ist, so ist eine Nachversteuerung dieser Beträge vorzunehmen. Eine Nachversteuerung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 Z. 3 nicht gegeben sind. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn inzwischen der Tod des Steuerpflichtigen eingetreten ist,

c)

Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von Wohnraum im Sinne der lit. a oder der lit. b aufgenommen wurden. Den Darlehen im Sinne dieser Vorschrift sind Eigenmittel der in lit. a genannten Vereinigungen oder Gebietskörperschaften gleichzuhalten. Eine Nachversteuerung hat zu erfolgen, wenn festgestellt wird, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Sonderausgaben nicht erfüllt sind. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn inzwischen der Tod des Steuerpflichtigen eingetreten ist,

4.

bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, die in den fünf vorangegangenen Wirtschaftsjahren entstandenen Verluste aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb, soweit sie nicht bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre ausgeglichen oder abgezogen worden sind. Die Höhe des Verlustes ist nach den Vorschriften der §§ 4 bis 14 zu ermitteln,

5.

Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften, höchstens jedoch 600 S jährlich,

6.

Steuerberatungskosten, soweit sie nicht als Betriebsausgaben

(2) In Ergänzung des Abs. 1 Z. 2, 3 und 5 wird bestimmt:

1.

Unter Abs. 1 Z. 2, 3, und 5 fallen auch Beträge für den vom Steuerpflichtigen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und für Kinder, für die dem Steuerpflichtigen ein Kinderabsetzbetrag gewährt wird.

2.

Soweit Beträge nach Abs. 1 Z. 3 als Sonderausgaben für die Wohnraumbeschaffung anerkannt worden sind, können sie aus einem anderem Rechtsmittel nicht nochmals als Sonderausgaben für die Wohnraumbeschaffung berücksichtigt werden. In gleicher Weise dürfen Beträge, bei denen gemäß § 108 Abs. 7 Z. 2 die Rückforderung erstatteter Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterbleibt, nicht als Sonderausgaben für die Wohnraumbeschaffung berücksichtigt werden.

3.

Als Eigenheim im Sinne des Abs. 1 Z. 3 ist ein Wohnhaus im Inland mit nicht mehr als zwei Wohnungen anzusehen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Zu der Gesamtnutzfläche des Gebäudes gehören nicht Wandstärken, Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller-, Dachboden- und sonstige Abstellräume, soweit sie nicht bewohnbar ausgestattet sind und auch nicht betrieblichen Zwecken dienen. Das Eigenheim kann auch im Eigentum zweier oder mehrerer Personen stehen. Unter diesen Begriff fallen auch Gebäude, die auf fremdem Grund und Boden errichtet werden, wenn die übrigen oben erwähnten Voraussetzungen auf sie zutreffen. Als Eigentumswohnung im Sinne des Abs. 1 Z. 3 kann nur eine Wohnung gemäß den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes, BGBl. Nr. 149/1948, verstanden werden, die mindestens zu zwei Drittel Wohnzwecken dient. Die Gesamtnutzfläche von gemäß Abs. 1 Z. 3 begünstigtem Wohnraum darf 150 m2 nicht übersteigen. Dieses Ausmaß erhöht sich um je 10 m2 für jedes Kind, für das dem Steuerpflichtigen ein Kinderabsetzbetrag gewährt wird oder gewährt worden ist.

4.

Die Abzüge für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 2 dürfen insgesamt den Jahresbetrag von 10.000 S nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, um 10.000 S und für jedes Kind, für das dem Steuerpflichtigen ein Kinderabsetzbetrag gewährt wird, um je 5000 S. Wird ein Kinderabsetzbetrag beiden Ehegatten gewährt, so kann der Höchstbetrag für das Kind von jedem Ehegatten nur zur Hälfte geltend gemacht werden. übersteigen die Sonderausgaben für Lebensversicherungen im Sinne des Abs. 1 Z. 2 die genannten Höchstbeträge und hat der Steuerpflichtige das 50. Lebensjahr vollendet, dann ist der übersteigende Teil der Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 2 bis zum Betrag von 10.000 S zu berücksichtigen. Ein Kind, für das der Höchstbetrag in Anspruch genommen worden ist, kann selbst keine Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 2 geltend machen; hat das Kind selbst Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 2 geltend gemacht, so kann der Höchstbetrag für dieses Kind nicht in Anspruch genommen werden.

5.

Die Abzüge für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 3 dürfen insgesamt den Jahresbetrag von 10.000 S nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, um 10.000 S und für jedes Kind, für das dem Steuerpflichtigen ein Kinderabsetzbetrag gewährt wird, um je 5000 S. Wird ein Kinderabsetzbetrag beiden Ehegatten gewährt, so kann der Höchstbetrag für das Kind von jedem Ehegatten nur zur Hälfte geltend gemacht werden. Der letzte Satz der Z. 4 gilt sinngemäß.

6.

Hat die Steuerpflicht nicht während eines vollen Kalenderjahres bestanden, so sind die Jahresbeträge nach Z. 4 und 5 entsprechend der Zahl der vollen Monate, in denen die Steuerpflicht bestanden hat, herabzusetzen und auf volle Schilling abzurunden. Dies gilt nicht bei Tod des Steuerpflichtigen.

7.

Die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 3 finden auch dann Anwendung, wenn innerhalb des in Z. 1 genannten Personenkreises Geldgeber oder Darlehensschuldner einerseits und Errichter (Eigentümer) bzw. Wohnungswerber (Nutzungsberechtigter, Bestandnehmer) andererseits nicht identisch sind; bei bestimmungsgemäßer Verwendung im Sinne der genannten Vorschriften hat eine Nachversteuerung zu unterbleiben, die Z. 2 findet jedoch Anwendung.

8.

Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind der Alleinverdienerabsetzbetrag und die Kinderabsetzbeträge, die im Zeitpunkt der Zahlung der als Sonderausgaben in Betracht kommenden Beträge zustehen, für die Erhöhung des Jahresbetrages maßgebend.

(3) Für Sonderausgaben gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 3 ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 3276 S jährlich abzusetzen. Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt sich dieser Betrag auf 273 S für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Steuerpflicht bestanden hat.

(4) Die Nachversteuerung hat in den Fällen des Abs. 1 Z. 2 oder 3 in dem Jahr, in dem die Voraussetzungen für die Nachversteuerung gegeben sind, mit einem Durchschnittssteuersatz von 25 v. H. zu erfolgen.

Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 1, Z 3, Z 4, Z 5 und Z 8:

ab 1. 1. 1978 (Veranlagungsjahr 1978)

Abschn. I Art. IV BGBl. Nr. 645/1977.

6.

Sonderausgaben

§ 18. (1) Sonderausgaben, die vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen sind, sind nur die folgenden:

1.

Auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, die weder Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind noch mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben oder nicht der Einkommensteuer unterliegen. Renten und dauernde Lasten, die als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet werden, sind jedoch nur insoweit abzugsfähig, als die Summe der gezahlten Beträge den auf den Zeitpunkt der Übertragung kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (§ 16 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) übersteigt,

2.

Beiträge und Versicherungsprämien zu einer freiwilligen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, zu einer Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung) und zu freiwilligen Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen, soweit diese Beiträge und Versicherungsprämien weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Besteht der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer einmaligen Leistung, so kann der Erbringer dieser Leistung auf Antrag ein Zwanzigstel des als Einmalprämie geleisteten Betrages durch zwanzig aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgabe in Anspruch nehmen. Eine Nachversteuerung der Versicherungsprämien hat zu erfolgen, wenn die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag innerhalb von zehn Jahren seit Vertragsabschluß ganz oder zum Teil abgetreten oder rückgekauft werden. Der Steuerpflichtige, im Falle des Rückkaufes das Versicherungsunternehmen, hat die angeführten Tatsachen, die zu einer Nachversteuerung führen, dem Finanzamt ohne amtliche Aufforderung innerhalb eines Monats mitzuteilen. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn die Ansprüche aus einer kurzen Ablebensversicherung abgetreten wurden oder die Nachversteuerung bei den Erben vorzunehmen wäre oder der Steuerpflichtige nachweist, daß die angeführten Tatsachen durch wirtschaftliche Notlage verursacht sind. Versicherungsprämien an solche Versicherungsunternehmen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, sind nur dann abzugsfähig, wenn diesen Unternehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist. Bei Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall ist für die Abzugsfähigkeit außerdem erforderlich, daß zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegt,

3.

a) mindestens fünfjährige gebundene Beträge,die vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen oder an Vereinigungen, deren statutenmäßige Aufgabe die Schaffung von Wohnungseigentum ist, sowie an Gebietskörperschaften geleistet werden, wobei es gleichgültig ist, ob der Wohnraum dem Wohnungswerber in Nutzung (Bestand) gegeben oder ob ihm eine Kaufanwartschaft eingeräumt wird. Ebenso ist es nicht maßgeblich, ob der Wohnungswerber bis zum Ablauf der fünfjährigen Bindungszeit im Falle seines Rücktrittes einen Anspruch auf volle Erstattung des Betrages hat oder nicht. Eine Nachversteuerung dieser Beträge hat insoweit zu erfolgen, als vor Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsabschluß die geleisteten Beträge ganz oder zum Teil rückgezahlt und nicht im Sinne dieser Ziffer verwendet werden. Die im ersten Satz genannten Vereinigungen und Gebietskörperschaften sind verpflichtet, die angeführten Tatsachen, die zu einer Nachversteuerung führen, dem Wohnsitzfinanzamt des Wohnungswerbers innerhalb eines Monats ohne amtliche Aufforderung mitzuteilen. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn die Wohnung dem Wohnungswerber ins Eigentum (Eigentumswohnung, Eigenheim) übertragen wird oder wenn der Vertrag durch den Tod des Wohnungswerbers aufgelöst wird,

b)

Beträge, die zur Errichtung von Eigentumswohnungen oder Eigenheimen aufgewendet wurden. Werden bei Grundstücken, die zur Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes erworben wurden, seitens des Steuerpflichtigen bzw. eines von ihm Beauftragten nicht innerhalb von fünf Jahren Maßnahmen gesetzt, aus denen die Verwendung des Grundstückes zur Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes erkennbar ist, so ist eine Nachversteuerung dieser Beträge vorzunehmen. Eine Nachversteuerung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 Z. 3 nicht gegeben sind. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn inzwischen der Tod des Steuerpflichtigen eingetreten ist,

c)

Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von Wohnraum im Sinne der lit. a oder der lit. b aufgenommen wurden. Den Darlehen im Sinne dieser Vorschrift sind Eigenmittel der in lit. a genannten Vereinigungen oder Gebietskörperschaften gleichzuhalten. Eine Nachversteuerung hat zu erfolgen, wenn festgestellt wird, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Sonderausgaben nicht erfüllt sind. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn inzwischen der Tod des Steuerpflichtigen eingetreten ist,

4.

bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, die in den fünf vorangegangenen Wirtschaftsjahren entstandenen Verluste aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb, soweit sie nicht bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre ausgeglichen oder abgezogen worden sind. Die Höhe des Verlustes ist nach den Vorschriften der §§ 4 bis 14 zu ermitteln,

5.

Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften, höchstens jedoch 600 S jährlich,

6.

Steuerberatungskosten, soweit sie nicht als Betriebsausgaben

(2) In Ergänzung des Abs. 1 Z. 2, 3 und 5 wird bestimmt:

1.

Unter Abs. 1 Z. 2, 3, und 5 fallen auch Beträge für den vom Steuerpflichtigen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und für Kinder im Sinne des § 119.

2.

Soweit Beträge nach Abs. 1 Z. 3 als Sonderausgaben für die Wohnraumbeschaffung anerkannt worden sind, können sie aus einem anderem Rechtsmittel nicht nochmals als Sonderausgaben für die Wohnraumbeschaffung berücksichtigt werden. In gleicher Weise dürfen Beträge, bei denen gemäß § 108 Abs. 7 Z. 2 die Rückforderung erstatteter Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterbleibt, nicht als Sonderausgaben für die Wohnraumbeschaffung berücksichtigt werden.

3.

Als Eigenheim im Sinne des Abs. 1 Z. 3 ist ein Wohnhaus im Inland mit nicht mehr als zwei Wohnungen anzusehen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Zu der Gesamtnutzfläche des Gebäudes gehören nicht Wandstärken, Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller-, Dachboden- und sonstige Abstellräume, soweit sie nicht bewohnbar ausgestattet sind und auch nicht betrieblichen Zwecken dienen. Das Eigenheim kann auch im Eigentum zweier oder mehrerer Personen stehen. Unter diesen Begriff fallen auch Gebäude, die auf fremdem Grund und Boden errichtet werden, wenn die übrigen oben erwähnten Voraussetzungen auf sie zutreffen. Als Eigentumswohnung im Sinne des Abs. 1 Z. 3 kann nur eine Wohnung gemäß den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 417, verstanden werden, die mindestens zu zwei Dritteln Wohnzwecken dient. Die Gesamtnutzfläche von gemäß Abs. 1 Z. 3 begünstigtem Wohnraum darf 150 m2 nicht übersteigen. Dieses Ausmaß erhöht sich um je 10 m2 für jedes Kind im Sinne des § 119. Durch Änderungen im Familienstand nach Beginn der Errichtung geht die Eigenschaft eines Eigenheimes (einer Eigentumswohnung) nicht verloren.

4.

Die Abzüge für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 2 dürfen insgesamt den Jahresbetrag von 10 000 S nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, um 10 000 S und für jedes Kind im Sinne des § 119 um je 5 000 S. Hat der Steuerpflichtige den Erhöhungsbetrag für ein Kind in Anspruch genommen, so steht dem Ehegatten für dieses Kind kein Erhöhungsbetrag zu. übersteigen die Sonderausgaben für Lebensversicherungen im Sinne des Abs. 1 Z. 2 insgesamt den Betrag von 10 000 S und hat der Steuerpflichtige das 50. Lebensjahr vollendet, dann erhöht sich der im ersten Satz genannte Höchstbetrag um 10 000 S. Ein Kind, für das der Erhöhungs betrag in Anspruch genommen worden ist, kann selbst keine Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 2 geltend machen; hat das Kind selbst Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 2 geltend gemacht, so kann der Erhöhungsbetrag für dieses Kind nicht in Anspruch genommen werden.

5.

Die Abzüge für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 3 dürfen insgesamt den Jahresbetrag von 10 000 S nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, um 10 000 S und für jedes Kind im Sinne des § 119 um je 5000 S. Hat der Steuerpflichtige den Erhöhungsbetrag für ein Kind in Anspruch genommen, so steht dem Ehegatten für dieses Kind kein Erhöhungsbetrag zu. Der letzte Satz der Z. 4 gilt sinngemäß.

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