Bundesgesetz vom 24. November 1972 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1972 - EStG 1972)
Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist, unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinnes des bisherigen Betriebsinhabers (Anteilinhabers) die Wirtschaftsgüter mit jenen Werten anzusetzen, mit denen sie im Zeitpunkt der übertragung nach den steuerlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung zu bewerten waren (Buchwerte). Der Rechtsnachfolger ist an diese Werte gebunden. Werden nur einzelne Wirtschaftsgüter unentgeltlich übertragen, so gilt für den Empfänger als Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Betrag, den er für das einzelne Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Empfanges hätte aufwenden müssen.
Als Anschaffungs- oder Herstellungskosten gelten bei
Der Vorsteuerbetrag nach § 12 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes
Der Vorsteuerbetrag nach § 12 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Z 2
Ab 1. 1. 1980 (Veranlagungsjahr 1980)
Abschn. I Art. I Z 2 BGBl. Nr. 312/1987)
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
Bewertung
§ 6. Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb dienen, gilt folgendes:
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzung für Abnutzung nach § 7 und um eine nach § 8 in Anspruch genommene vorzeitige Abschreibung oder um eine nach § 9 verwendete Investitionsrücklage (steuerfreien Betrag), anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb fortführt. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, darf der Bilanzansatz nicht über den letzten Bilanzansatz hinausgehen.
Andere als die in Z 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebes (insbesondere Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Statt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten kann der niedrigere Teilwert (Z. 1 dritter Satz) angesetzt werden. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Betriebsvermögen gehört haben, kann der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren den Teilwert auch dann ansetzen, wenn er höher ist als der letzte Bilanzansatz; es dürfen jedoch höchstens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden. Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist auch der Ansatz des höheren Teilwertes zulässig, wenn das den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. Wird für stehendes Holz der höhere Teilwert nicht angesetzt, dann sind Aufwendungen für die Pflege des stehenden Holzes und Wiederaufforstungskosten als Betriebsausgaben abzusetzen.
Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Z 2 anzusetzen.
Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen.
Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung, höchstens jedoch mit den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.
Werden Wirtschaftsgüter eines im Inland gelegenen Betriebes (einer im Inland gelegenen Betriebsstätte) in das Ausland in einen anderen Betrieb (eine andere Betriebsstätte) desselben Steuerpflichtigen oder in einen Betrieb überführt, an dessen Betriebsvermögen (Kapital) der Steuerpflichtige als Unternehmer (Mitunternehmer) oder im Sinne des § 31 Abs. 1 beteiligt ist, so sind diese Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die im Falle einer Lieferung oder sonstigen Leistung an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden wären. Das gleiche gilt, wenn Wirtschaftsgüter eines im Inland gelegenen Betriebes (einer im Inland gelegenen Betriebsstätte) in das Ausland in einen anderen Betrieb überführt werden und bei beiden Betrieben dieselben Personen die Geschäftsleitung oder die Kontrolle ausüben oder darauf Einfluß haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch, wenn Wirtschaftsgüter aus dem Ausland in das Inland überführt werden.
Folgende Beteiligungen und Darlehensforderungen können im Jahre der Anschaffung mit einem Teilwert in Höhe von 90 v. H. der Anschaffungskosten angesetzt werden:
Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Ausland haben, wenn die Beteiligungen anläßlich der Gründung oder einer Kapitalerhöhung erworben worden sind,
Beteiligungen an Gesellschaften mit Geschäftsleitung oder Sitz im Ausland, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (§ 23 Z 2), wenn die Beteiligungen anläßlich der Gründung oder einer erheblichen Erweiterung des Unternehmens erworben worden sind,
Forderungen von Gesellschaftern aus Darlehen an die in lit. a genannten Kapitalgesellschaften, wenn die Darlehen anläßlich der Gründung oder einer erheblichen Erweiterung des Unternehmens hingegeben worden sind.
Die erworbenen Beteiligungen im Sinne der lit. a und b müssen mindestens 25 v. H. des Grund- oder Stammkapitals bzw. des Gesellschaftsvermögens betragen; in diesem Ausmaß müssen auch die Gesellschafter im Falle der lit. c beteiligt sein. Eine erhebliche Erweiterung im Sinne der lit. b und c liegt vor, wenn das Grund- oder Stammkapital bzw. das Gesellschaftsvermögen der in lit. a und b genannten Gesellschaften im Jahre des Erwerbes der Beteiligungen bzw. der Darlehenshingabe um mindestens 50 v. H. erhöht wird. Die Bestimmungen des ersten Satzes sind nur anzuwenden, wenn die den Gesellschaften nach lit. a bis c zugeführten Mittel für im Ausland gelegene Betriebsstätten, die dem Vertrieb, dem Aufstellen oder dem Warten von in Österreich erzeugten Waren dienen, Verwendung finden. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung im Sinne des ersten Satzes hat der Steuerpflichtige durch geeignete Unterlagen nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen.
Bei Eröffnung oder entgeltlichem Erwerb eines Betriebes sind
die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.
Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist, unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinnes des bisherigen Betriebsinhabers (Anteilinhabers) die Wirtschaftsgüter mit jenen Werten anzusetzen, mit denen sie im Zeitpunkt der übertragung nach den steuerlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung zu bewerten waren (Buchwerte). Der Rechtsnachfolger ist an diese Werte gebunden. Werden nur einzelne Wirtschaftsgüter unentgeltlich übertragen, so gilt für den Empfänger als Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Betrag, den er für das einzelne Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Empfanges hätte aufwenden müssen.
Als Anschaffungs- oder Herstellungskosten gelten bei
Wirtschaftsgütern, die unter Verwendung von Zuwendungen im Sinne des § 3 Z 29 angeschafft oder hergestellt wurden, nur die vom Empfänger der Zuwendungen aus anderen Mitteln geleisteten Aufwendungen.
Der Vorsteuerbetrag nach § 12 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes
1972, BGBl. Nr. 223, gehört, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes, auf dessen Anschaffung oder Herstellung er entfällt. Wird der Vorsteuerabzug berichtigt, so sind auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entsprechend zu berichtigen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 10 und 11 des Umsatzsteuergesetzes 1972 berichtigt wird; in diesem Falle sind, sofern eine Forderung im Sinne der Z 12 nicht mehr besteht, die Mehrbeträge als Betriebseinnahmen und die Minderbeträge als Betriebsausgaben zu behandeln.
Der Vorsteuerbetrag nach § 12 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes
1972 ist, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, als Forderung auszuweisen.
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
§ 7. (1) Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung), wobei sich die Absetzung nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes bemißt. Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung ist bei den mehr als sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern der gesamte auf ein Jahr entfallende Betrag abzusetzen, während bei Wirtschaftsgütern, die später angeschafft oder hergestellt werden, die Hälfte dieses Betrages abzusetzen ist. Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig.
(2) Steuerpflichtige, die den Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, dürfen Absetzungen gemäß Abs. 1 nur vornehmen, wenn sie ein Verzeichnis (Anlagekartei) der im Betrieb verwendeten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens führen, für die Absetzungen für Abnutzung nach Abs. 1 in Anspruch genommen werden. Das Verzeichnis hat unter genauer Bezeichnung jedes einzelnen Anlagegutes zu enthalten: Anschaffungstag, Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Name und Anschrift des Lieferanten, die voraussichtliche Nutzungsdauer, Betrag der jährlichen Absetzung für Abnutzung und den gemäß Abs. 1 noch absetzbaren Betrag.
(3) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, sind Absetzungen für Substanzverringerung zulässig. Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Im Falle der Inanspruchnahme der vorzeitigen Abschreibung (§ 8) und der Verwendung der Investitionsrücklage (§ 9) oder des steuerfreien Betrages gemäß § 9 Abs. 3 ist die gewöhnliche Absetzung für Abnutzung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu berechnen. Sie kann nur so lange vorgenommen werden, bis die um die vorzeitige Abschreibung und die aufgelösten Investitionsrücklagen (steuerfreien Beträge gemäß § 9 Abs. 3) verminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgeschrieben sind. Bei Wirtschaftsgütern, für die eine vorzeitige Abschreibung oder ein Investitionsfreibetrag (§ 10) in Anspruch genommen oder eine Investitionsrücklage (steuerfreier Betrag) verwendet wird, dürfen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur gleichmäßig auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung verteilt werden (lineare Absetzung für Abnutzung).
Bezugszeitraum: Abs. 5:
ab 1. 1. 1983 (Veranlagungsjahr 1983)
Abschn. I Art. II Z 2 BGBl. Nr. 570/1982.
Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
§ 7. (1) Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung), wobei sich die Absetzung nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes bemißt. Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung ist bei den mehr als sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern der gesamte auf ein Jahr entfallende Betrag abzusetzen, während bei Wirtschaftsgütern, die später angeschafft oder hergestellt werden, die Hälfte dieses Betrages abzusetzen ist. Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig.
(2) Steuerpflichtige, die den Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, dürfen Absetzungen gemäß Abs. 1 nur vornehmen, wenn sie ein Verzeichnis (Anlagekartei) der im Betrieb verwendeten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens führen, für die Absetzungen für Abnutzung nach Abs. 1 in Anspruch genommen werden. Das Verzeichnis hat unter genauer Bezeichnung jedes einzelnen Anlagegutes zu enthalten: Anschaffungstag, Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Name und Anschrift des Lieferanten, die voraussichtliche Nutzungsdauer, Betrag der jährlichen Absetzung für Abnutzung und den gemäß Abs. 1 noch absetzbaren Betrag.
(3) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, sind Absetzungen für Substanzverringerung zulässig. Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Im Falle der Inanspruchnahme der vorzeitigen Abschreibung (§ 8) und der Verwendung der Investitionsrücklage (§ 9) oder des steuerfreien Betrages gemäß § 9 Abs. 3 ist die gewöhnliche Absetzung für Abnutzung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu berechnen. Sie kann nur so lange vorgenommen werden, bis die um die vorzeitige Abschreibung und die aufgelösten Investitionsrücklagen (steuerfreien Beträge gemäß § 9 Abs. 3) verminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgeschrieben sind. Bei Wirtschaftsgütern, für die eine vorzeitige Abschreibung oder ein Investitionsfreibetrag (§ 10) in Anspruch genommen oder eine Investitionsrücklage (steuerfreier Betrag) verwendet wird, dürfen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur gleichmäßig auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung verteilt werden (lineare Absetzung für Abnutzung).
(5) Bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern, die vor der Zuführung zum Anlagevermögen noch nicht in Nutzung standen (Neufahrzeuge), ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen, ist der Bemessung der gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung eine Nutzungsdauer von sieben Jahren zugrunde zu legen. Bei Kraftfahrzeugen im Sinne des vorhergehenden Satzes, die bereits vor der Zuführung zum Anlagevermögen in Nutzung standen (Gebrauchtfahrzeuge), muß die Gesamtnutzungsdauer mindestens sieben Jahre betragen. Bei Kraftfahrzeugen im Sinne der vorhergehenden Bestimmungen dürfen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur gleichmäßig auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung verteilt werden (lineare Absetzung für Abnutzung).
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Abs. 5:
Aufhebung für ab 1. 1. 1986 angeschaffte oder hergestellte Fahrzeuge
Abschn. I Art. II Z 2 BGBl. Nr. 557/1985.
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
§ 7. (1) Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung), wobei sich die Absetzung nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes bemißt. Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung ist bei den mehr als sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern der gesamte auf ein Jahr entfallende Betrag abzusetzen, während bei Wirtschaftsgütern, die später angeschafft oder hergestellt werden, die Hälfte dieses Betrages abzusetzen ist. Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig.
(2) Steuerpflichtige, die den Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, dürfen Absetzungen gemäß Abs. 1 nur vornehmen, wenn sie ein Verzeichnis (Anlagekartei) der im Betrieb verwendeten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens führen, für die Absetzungen für Abnutzung nach Abs. 1 in Anspruch genommen werden. Das Verzeichnis hat unter genauer Bezeichnung jedes einzelnen Anlagegutes zu enthalten: Anschaffungstag, Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Name und Anschrift des Lieferanten, die voraussichtliche Nutzungsdauer, Betrag der jährlichen Absetzung für Abnutzung und den gemäß Abs. 1 noch absetzbaren Betrag.
(3) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, sind Absetzungen für Substanzverringerung zulässig. Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Im Falle der Inanspruchnahme der vorzeitigen Abschreibung (§ 8) und der Verwendung der Investitionsrücklage (§ 9) oder des steuerfreien Betrages gemäß § 9 Abs. 3 ist die gewöhnliche Absetzung für Abnutzung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu berechnen. Sie kann nur so lange vorgenommen werden, bis die um die vorzeitige Abschreibung und die aufgelösten Investitionsrücklagen (steuerfreien Beträge gemäß § 9 Abs. 3) verminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgeschrieben sind. Bei Wirtschaftsgütern, für die eine vorzeitige Abschreibung oder ein Investitionsfreibetrag (§ 10) in Anspruch genommen oder eine Investitionsrücklage (steuerfreier Betrag) verwendet wird, dürfen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur gleichmäßig auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung verteilt werden (lineare Absetzung für Abnutzung).
(5) (Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt I, Artikel I, Z 8, BGBl. Nr. 557/1985)
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Vorzeitige Abschreibung
§ 8. (1) Wird der Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 oder gemäß § 5 ermittelt, so kann von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens neben der nach § 7 zulässigen Absetzung für Abnutzung eine vorzeitige Abschreibung vorgenommen werden. Die Wirtschaftsgüter müssen in einer im Inland gelegenen Betriebsstätte verwendet werden, die der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 dient. Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Herstellung sich über einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten erstreckt, kann die vorzeitige Abschreibung von den auf die einzelnen Jahre der Herstellung entfallenden Teilbeträgen der Herstellungskosten vorgenommen werden.
(2) Eine vorzeitige Abschreibung darf nicht vorgenommen werden
bei Gebäuden, soweit sie nicht unmittelbar dem Betriebszweck dienen oder soweit sie nicht für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt sind,
bei Personenkrafträdern, Personenkraftwagen und der Personenbeförderung dienenden Luftfahrzeugen, ausgenommen Mietkraftwagen, Platzkraftwagen, Fahrschulwagen, Luftfahrzeuge der Luftverkehrsunternehmen und der Zivilluftfahrerschulen,
bei Erwerb eines Betriebes, eines Teilbetriebes oder des Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist.
(3) Die vorzeitige Abschreibung ist
für unbewegliche Wirtschaftsgüter mit 25 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt; für Gebäude, soweit sie für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt sind, erhöht sich der Abschreibungssatz auf 50 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
für bewegliche Wirtschaftsgüter mit 50 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt.
(4) Für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, soweit diese im Inland unmittelbar und ausschließlich dem Umweltschutz dienen und deren Anschaffung oder Herstellung gesetzlich vorgeschrieben oder im öffentlichen Interesse erforderlich ist, beträgt der Abschreibungssatz abweichend vom Abs. 3 einheitlich 60 v. H.; der restliche Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist gleichmäßig auf die nächsten vier Wirtschaftsjahre verteilt abzuschreiben. Neben diesen vorzeitigen Abschreibungen ist keine gewöhnliche Absetzung für Abnutzung (§ 7) zulässig. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden. Die vorstehenden Bestimmungen sind auf entgeltlich erworbene Mitbenützungsrechte an solchen Anlagen sinngemäß anzuwenden. Die Vorschriften dieses Absatzes gelten sinngemäß auch für Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die ausschließlich und unmittelbar der Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen dienen, wenn der volkswirtschaftliche Wert der betreffenden Erfindung durch eine Bescheinigung des Bundesminsters für Handel, Gewerbe und Industrie nachgewiesen wird.
(5) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, dürfen eine vorzeitige Abschreibung nur von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten jener Wirtschaftsgüter vornehmen, die in einem mit der Erklärung über den Gewinn des betreffenden Kalenderjahres dem Finanzamt vorgelegten Verzeichnis einzeln mit ihrer genauen Bezeichnung, unter Bekanntgabe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, des Anschaffungs- oder Herstellungstages, des Namens und der Anschrift des Lieferanten, des Betrages der gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung, des vorzeitig abgeschriebenen Betrages sowie des am Schluß des Kalenderjahres verbleibenden Restwertes angegeben werden. Wurde dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß eine vorzeitige Abschreibung vorgenommen worden ist, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses zu setzen.
Bezugszeitraum: Abs. 2 und 3:
ab 1. 1. 1975 (Veranlagungsjahr 1975)
Art. II Abs. 1 BGBl. Nr. 469/1974.
Vorzeitige Abschreibung
§ 8. (1) Wird der Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 oder gemäß § 5 ermittelt, so kann von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens neben der nach § 7 zulässigen Absetzung für Abnutzung eine vorzeitige Abschreibung vorgenommen werden. Die Wirtschaftsgüter müssen in einer im Inland gelegenen Betriebsstätte verwendet werden, die der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 dient. Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Herstellung sich über einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten erstreckt, kann die vorzeitige Abschreibung von den auf die einzelnen Jahre der Herstellung entfallenden Teilbeträgen der Herstellungskosten vorgenommen werden.
(2) Eine vorzeitige Abschreibung darf nicht vorgenommen werden
bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern, ausgenommen
Gebäude, soweit sie für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt sind,
Küchen-, Zentralheizungs-, Klima-, Fahrstuhl-, Badezimmer- und Klosettanlagen, die in unmittelbar dem Betrieb des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes dienende Gebäude nachträglich neu eingebaut werden,
Wirtschaftsgüter im Sinne des Abs. 4,
bei Personenkrafträdern, Personenkraftwagen und der Personenbeförderung dienenden Luftfahrzeugen, ausgenommen Mietkraftwagen, Platzkraftwagen, Fahrschulwagen, Luftfahrzeuge der Luftverkehrsunternehmen und der Zivilluftfahrerschulen,
bei Erwerb eines Betriebes, eines Teilbetriebes oder des Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist.
(3) Die vorzeitige Abschreibung ist mit 50 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Sie kann nur insoweit in Anspruch genommen werden, als sie den Betrag der gemäß § 9 Abs. 2 und 3 aufzulösenden Investitionsrücklage(n) (steuerfreien Beträge) übersteigt.
(4) Für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, soweit diese im Inland unmittelbar und ausschließlich dem Umweltschutz dienen und deren Anschaffung oder Herstellung gesetzlich vorgeschrieben oder im öffentlichen Interesse erforderlich ist, beträgt der Abschreibungssatz abweichend vom Abs. 3 einheitlich 60 v. H.; der restliche Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist gleichmäßig auf die nächsten vier Wirtschaftsjahre verteilt abzuschreiben. Neben diesen vorzeitigen Abschreibungen ist keine gewöhnliche Absetzung für Abnutzung (§ 7) zulässig. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden. Die vorstehenden Bestimmungen sind auf entgeltlich erworbene Mitbenützungsrechte an solchen Anlagen sinngemäß anzuwenden. Die Vorschriften dieses Absatzes gelten sinngemäß auch für Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die ausschließlich und unmittelbar der Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen dienen, wenn der volkswirtschaftliche Wert der betreffenden Erfindung durch eine Bescheinigung des Bundesminsters für Handel, Gewerbe und Industrie nachgewiesen wird.
(5) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, dürfen eine vorzeitige Abschreibung nur von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten jener Wirtschaftsgüter vornehmen, die in einem mit der Erklärung über den Gewinn des betreffenden Kalenderjahres dem Finanzamt vorgelegten Verzeichnis einzeln mit ihrer genauen Bezeichnung, unter Bekanntgabe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, des Anschaffungs- oder Herstellungstages, des Namens und der Anschrift des Lieferanten, des Betrages der gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung, des vorzeitig abgeschriebenen Betrages sowie des am Schluß des Kalenderjahres verbleibenden Restwertes angegeben werden. Wurde dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß eine vorzeitige Abschreibung vorgenommen worden ist, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses zu setzen.
Bezugszeitraum: Abs. 4:
ab 1. 1. 1977 (Veranlagungsjahr 1977)
Abschn. II Art. II Z 1, BGBl. Nr. 664/1976
Vorzeitige Abschreibung
§ 8. (1) Wird der Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 oder gemäß § 5 ermittelt, so kann von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens neben der nach § 7 zulässigen Absetzung für Abnutzung eine vorzeitige Abschreibung vorgenommen werden. Die Wirtschaftsgüter müssen in einer im Inland gelegenen Betriebsstätte verwendet werden, die der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 dient. Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Herstellung sich über einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten erstreckt, kann die vorzeitige Abschreibung von den auf die einzelnen Jahre der Herstellung entfallenden Teilbeträgen der Herstellungskosten vorgenommen werden.
(2) Eine vorzeitige Abschreibung darf nicht vorgenommen werden
bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern, ausgenommen
Gebäude, soweit sie für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt sind,
Küchen-, Zentralheizungs-, Klima-, Fahrstuhl-, Badezimmer- und Klosettanlagen, die in unmittelbar dem Betrieb des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes dienende Gebäude nachträglich neu eingebaut werden,
Wirtschaftsgüter im Sinne des Abs. 4,
bei Personenkrafträdern, Personenkraftwagen und der Personenbeförderung dienenden Luftfahrzeugen, ausgenommen Mietkraftwagen, Platzkraftwagen, Fahrschulwagen, Luftfahrzeuge der Luftverkehrsunternehmen und der Zivilluftfahrerschulen,
bei Erwerb eines Betriebes, eines Teilbetriebes oder des Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist.
(3) Die vorzeitige Abschreibung ist mit 50 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Sie kann nur insoweit in Anspruch genommen werden, als sie den Betrag der gemäß § 9 Abs. 2 und 3 aufzulösenden Investitionsrücklage(n) (steuerfreien Beträge) übersteigt.
(4) Abweichend vom Abs. 3 beträgt der Abschreibungssatz 60 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, soweit diese im Inland ausschließlich und unmittelbar dem Umweltschutz dienen und die Anschaffung oder Herstellung gesetzlich vorgeschrieben oder im öffentlichen Interesse erforderlich ist,
von Mitbenützungsrechten an den unter Z. 1 genannten Anlagen,
von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die ausschließlich und unmittelbar der Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen dienen, wenn der volkswirtschaftliche Wert der betreffenden Erfindung durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie nachgewiesen wird,
von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Erzeugung elektrischer Energie dienen, wenn von den Bestimmungen des Elektrizitätsförderungsgesetzes 1969 nicht Gebrauch gemacht wird oder nicht Gebrauch gemacht werden kann. Voraussetzung ist, daß es sich entweder um Anlagen der Kraft-Wärme-Kupplung handelt oder um Anlagen, die elektrische Energie überwiegend aus der Verbrennung eigenbetrieblich anfallender Abfallstoffe erzeugen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie nachzuweisen.
(5) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, dürfen eine vorzeitige Abschreibung nur von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten jener Wirtschaftsgüter vornehmen, die in einem mit der Erklärung über den Gewinn des betreffenden Kalenderjahres dem Finanzamt vorgelegten Verzeichnis einzeln mit ihrer genauen Bezeichnung, unter Bekanntgabe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, des Anschaffungs- oder Herstellungstages, des Namens und der Anschrift des Lieferanten, des Betrages der gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung, des vorzeitig abgeschriebenen Betrages sowie des am Schluß des Kalenderjahres verbleibenden Restwertes angegeben werden. Wurde dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß eine vorzeitige Abschreibung vorgenommen worden ist, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses zu setzen.
Bezugszeitraum: Abs. 2 und 3:
ab 1. 1. 1978 (Veranlagungsjahr 1978)
Abschn. I Art. IV Z 1 BGBl. Nr. 645/1977.
Vorzeitige Abschreibung
§ 8. (1) Wird der Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 oder gemäß § 5 ermittelt, so kann von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens neben der nach § 7 zulässigen Absetzung für Abnutzung eine vorzeitige Abschreibung vorgenommen werden. Die Wirtschaftsgüter müssen in einer im Inland gelegenen Betriebsstätte verwendet werden, die der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 dient. Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Herstellung sich über einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten erstreckt, kann die vorzeitige Abschreibung von den auf die einzelnen Jahre der Herstellung entfallenden Teilbeträgen der Herstellungskosten vorgenommen werden.
(2) Eine vorzeitige Abschreibung darf nicht vorgenommen werden
bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern, ausgenommen
Gebäude, soweit sie für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt sind,
Küchen-, Zentralheizungs-, Klima-, Fahrstuhl-, Badezimmer- und Klosettanlagen, die in unmittelbar dem Betrieb des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes dienende Gebäude nachträglich neu eingebaut werden,
Wirtschaftsgüter im Sinne des Abs. 4, soweit sie nicht zur Vermietung bestimmt sind,
bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen sowie bei Luftfahrzeugen, die der Personenbeförderung dienen, ausgenommen Luftfahrzeuge der Luftverkehrsunternehmen (§ 101 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957) und der Zivilluftfahrerschulen,
bei Erwerb eines Betriebes, eines Teilbetriebes oder des Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist.
(3) Die vorzeitige Abschreibung ist mit 50 v. H., bei Kraftfahrzeugen mit 25 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Sie kann nur insoweit in Anspruch genommen werden, als sie den Betrag der gemäß § 9 Abs. 2 und 3 aufzulösenden Investitionsrücklage(n) (steuerfreien Beträge) übersteigt.
(4) Abweichend vom Abs. 3 beträgt der Abschreibungssatz 60 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, soweit diese im Inland ausschließlich und unmittelbar dem Umweltschutz dienen und die Anschaffung oder Herstellung gesetzlich vorgeschrieben oder im öffentlichen Interesse erforderlich ist,
von Mitbenützungsrechten an den unter Z. 1 genannten Anlagen,
von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die ausschließlich und unmittelbar der Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen dienen, wenn der volkswirtschaftliche Wert der betreffenden Erfindung durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie nachgewiesen wird,
von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Erzeugung elektrischer Energie dienen, wenn von den Bestimmungen des Elektrizitätsförderungsgesetzes 1969 nicht Gebrauch gemacht wird oder nicht Gebrauch gemacht werden kann. Voraussetzung ist, daß es sich entweder um Anlagen der Kraft-Wärme-Kupplung handelt oder um Anlagen, die elektrische Energie überwiegend aus der Verbrennung eigenbetrieblich anfallender Abfallstoffe erzeugen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie nachzuweisen.
(5) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, dürfen eine vorzeitige Abschreibung nur von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten jener Wirtschaftsgüter vornehmen, die in einem mit der Erklärung über den Gewinn des betreffenden Kalenderjahres dem Finanzamt vorgelegten Verzeichnis einzeln mit ihrer genauen Bezeichnung, unter Bekanntgabe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, des Anschaffungs- oder Herstellungstages, des Namens und der Anschrift des Lieferanten, des Betrages der gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung, des vorzeitig abgeschriebenen Betrages sowie des am Schluß des Kalenderjahres verbleibenden Restwertes angegeben werden. Wurde dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß eine vorzeitige Abschreibung vorgenommen worden ist, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses zu setzen.
Bezugszeitraum: Abs. 4:
ab 1. 1. 1980 (Veranlagungsjahr 1980)
Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 550/1979.
Vorzeitige Abschreibung
§ 8. (1) Wird der Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 oder gemäß § 5 ermittelt, so kann von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens neben der nach § 7 zulässigen Absetzung für Abnutzung eine vorzeitige Abschreibung vorgenommen werden. Die Wirtschaftsgüter müssen in einer im Inland gelegenen Betriebsstätte verwendet werden, die der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 dient. Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Herstellung sich über einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten erstreckt, kann die vorzeitige Abschreibung von den auf die einzelnen Jahre der Herstellung entfallenden Teilbeträgen der Herstellungskosten vorgenommen werden.
(2) Eine vorzeitige Abschreibung darf nicht vorgenommen werden
bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern, ausgenommen
Gebäude, soweit sie für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt sind,
Küchen-, Zentralheizungs-, Klima-, Fahrstuhl-, Badezimmer- und Klosettanlagen, die in unmittelbar dem Betrieb des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes dienende Gebäude nachträglich neu eingebaut werden,
Wirtschaftsgüter im Sinne des Abs. 4, soweit sie nicht zur Vermietung bestimmt sind,
bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen sowie bei Luftfahrzeugen, die der Personenbeförderung dienen, ausgenommen Luftfahrzeuge der Luftverkehrsunternehmen (§ 101 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957) und der Zivilluftfahrerschulen,
bei Erwerb eines Betriebes, eines Teilbetriebes oder des Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist.
(3) Die vorzeitige Abschreibung ist mit 50 v. H., bei Kraftfahrzeugen mit 25 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Sie kann nur insoweit in Anspruch genommen werden, als sie den Betrag der gemäß § 9 Abs. 2 und 3 aufzulösenden Investitionsrücklage(n) (steuerfreien Beträge) übersteigt.
(4) Abweichend vom Abs. 3 beträgt der Abschreibungssatz 60 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, soweit diese im Inland ausschließlich und unmittelbar dem Umweltschutz dienen und die Anschaffung oder Herstellung gesetzlich vorgeschrieben oder im öffentlichen Interesse erforderlich ist,
von Mitbenützungsrechten an den unter Z. 1 genannten Anlagen,
von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die ausschließlich und unmittelbar der Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen dienen, wenn der volkswirtschaftliche Wert der betreffenden Erfindungen durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie nachgewiesen wird,
von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Erzeugung elektrischer Energie dienen, wenn von den besonderen bundesgesetzlichen Bestimmungen über die Energieförderung nicht Gebrauch gemacht wird oder nicht Gebrauch gemacht werden kann. Voraussetzung ist, daß es sich um Wasserkraftanlagen bis zu einer Ausbauleistung von 10 000 kW, um Anlagen der Kraft-Wärme-Kupplung oder um Anlagen handelt, die elektrische Energie überwiegend aus der Verbrennung eigenbetrieblich anfallender Abfallstoffe erzeugen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie nachzuweisen,
von Wärmepumpen, die auschließlich der Temperaturanhebung der Nutzungsenergie dienen, Solaranlagen, Anlagen zur Wärmerückgewinnung, Anlagen zur gemeinsamen Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme bis zu einer Leistung von 1 MW (Gesamtenergieanlagen) und Anlagen zur ausschließlichen energetischen Nutzung der Biomasse, ausgenommen offene Kamine. Voraussetzung für die Geltendmachung dieser vorzeitigen Abschreibung ist, daß die genannten Anlagen im Hinblick auf das Ausmaß der voraussichtlichen Energieeinsparung und die Amortisationszeit der Anlagen energiewirtschaftlich zweckmäßig sind. Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie mit Verordnung die näheren Erfordernisse für die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit festlegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist über Verlangen des Finanzamtes nachzuweisen.
(5) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, dürfen eine vorzeitige Abschreibung nur von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten jener Wirtschaftsgüter vornehmen, die in einem mit der Erklärung über den Gewinn des betreffenden Kalenderjahres dem Finanzamt vorgelegten Verzeichnis einzeln mit ihrer genauen Bezeichnung, unter Bekanntgabe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, des Anschaffungs- oder Herstellungstages, des Namens und der Anschrift des Lieferanten, des Betrages der gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung, des vorzeitig abgeschriebenen Betrages sowie des am Schluß des Kalenderjahres verbleibenden Restwertes angegeben werden. Wurde dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß eine vorzeitige Abschreibung vorgenommen worden ist, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses zu setzen.
Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 1 lit. c:
ab 1. 1. 1981 (Veranlagungsjahr 1981)
Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 563/1980
Abs. 4 Z 1 und 2:
erstmalig für im Wirtschaftsjahr 1981 (1980/81)
angeschaffte oder hergestellte Umweltschutzanlagen
Abschn. I Art. II Z 2 BGBl. Nr. 563/1980.
Vorzeitige Abschreibung
§ 8. (1) Wird der Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 oder gemäß § 5 ermittelt, so kann von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens neben der nach § 7 zulässigen Absetzung für Abnutzung eine vorzeitige Abschreibung vorgenommen werden. Die Wirtschaftsgüter müssen in einer im Inland gelegenen Betriebsstätte verwendet werden, die der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 dient. Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Herstellung sich über einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten erstreckt, kann die vorzeitige Abschreibung von den auf die einzelnen Jahre der Herstellung entfallenden Teilbeträgen der Herstellungskosten vorgenommen werden.
(2) Eine vorzeitige Abschreibung darf nicht vorgenommen werden
bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern, ausgenommen
Gebäude, soweit sie für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt sind,
Küchen-, Zentralheizungs-, Klima-, Fahrstuhl-, Badezimmer- und Klosettanlagen, die in unmittelbar dem Betrieb des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes dienende Gebäude nachträglich neu eingebaut werden,
Wirtschaftsgüter im Sinne des Abs. 4, soweit sie nicht zur entgeltlichen Überlassung an Dritte bestimmt sind,
bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen sowie bei Luftfahrzeugen, die der Personenbeförderung dienen, ausgenommen Luftfahrzeuge der Luftverkehrsunternehmen (§ 101 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957) und der Zivilluftfahrerschulen,
bei Erwerb eines Betriebes, eines Teilbetriebes oder des Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist.
(3) Die vorzeitige Abschreibung ist mit 50 v. H., bei Kraftfahrzeugen mit 25 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Sie kann nur insoweit in Anspruch genommen werden, als sie den Betrag der gemäß § 9 Abs. 2 und 3 aufzulösenden Investitionsrücklage(n) (steuerfreien Beträge) übersteigt.
(4) Abweichend vom Abs. 3 beträgt der Abschreibungssatz
von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, soweit diese im Inland ausschließlich und unmittelbar der Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung von Umweltbelastungen dienen, die durch den eigenen Betrieb verursacht werden oder diesen beeinträchtigen, sofern die Anschaffung oder Herstellung gesetzlich vorgeschrieben oder im öffentlichen Interesse erforderlich ist, 60 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
von Mitbenützungsrechten an den unter Z 1 genannten Anlagen 60 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die ausschließlich und unmittelbar der Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen dienen, wenn der volkswirtschaftliche Wert der betreffenden Erfindung durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie nachgewiesen wird, 80 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Erzeugung elektrischer Energie dienen, wenn von den Bestimmungen des Energieförderungsgesetzes 1979 nicht Gebrauch gemacht wird oder nicht Gebrauch gemacht werden kann, 60 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Voraussetzung ist, daß es sich um Wasserkraftanlagen bis zu einer Ausbauleistung von 10 000 kW, um Anlagen der Kraft-Wärme-Kupplung oder um Anlagen handelt, die elektrische Energie überwiegend aus der Verbrennung eigenbetrieblich anfallender Abfallstoffe erzeugen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie nachzuweisen,
von Wärmepumpen, die auschließlich der Temperaturanhebung der Nutzungsenergie dienen, Solaranlagen, Anlagen zur Wärmerückgewinnung, Anlagen zur gemeinsamen Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme bis zu einer Leistung von 1 MW (Gesamtenergieanlagen) und Anlagen zur ausschließlichen energetischen Nutzung der Biomasse, ausgenommen offene Kamine, 60 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Voraussetzung für die Geltendmachung dieser vorzeitigen Abschreibung ist, daß die genannten Anlagen im Hinblick auf das Ausmaß der voraussichtlichen Energieeinsparung und die Amortisationszeit der Anlagen energiewirtschaftlich zweckmäßig sind. Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie mit Verordnung die näheren Erfordernisse für die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit festlegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist über Verlangen des Finanzamtes nachzuweisen.
(5) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, dürfen eine vorzeitige Abschreibung nur von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten jener Wirtschaftsgüter vornehmen, die in einem mit der Erklärung über den Gewinn des betreffenden Kalenderjahres dem Finanzamt vorgelegten Verzeichnis einzeln mit ihrer genauen Bezeichnung, unter Bekanntgabe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, des Anschaffungs- oder Herstellungstages, des Namens und der Anschrift des Lieferanten, des Betrages der gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung, des vorzeitig abgeschriebenen Betrages sowie des am Schluß des Kalenderjahres verbleibenden Restwertes angegeben werden. Wurde dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß eine vorzeitige Abschreibung vorgenommen worden ist, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses zu setzen.
Bezugszeitraum: Abs. 3:
erstmals für Anschaffungs- oder Herstellungsvorgänge
ab 1. 1. 1982 (Veranlagungsjahr 1982)
Abschn. I Art. II Z 3 BGBl. Nr. 620/1981.
Vorzeitige Abschreibung
§ 8. (1) Wird der Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 oder gemäß § 5 ermittelt, so kann von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens neben der nach § 7 zulässigen Absetzung für Abnutzung eine vorzeitige Abschreibung vorgenommen werden. Die Wirtschaftsgüter müssen in einer im Inland gelegenen Betriebsstätte verwendet werden, die der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 dient. Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Herstellung sich über einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten erstreckt, kann die vorzeitige Abschreibung von den auf die einzelnen Jahre der Herstellung entfallenden Teilbeträgen der Herstellungskosten vorgenommen werden.
(2) Eine vorzeitige Abschreibung darf nicht vorgenommen werden
bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern, ausgenommen
Gebäude, soweit sie für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt sind,
Küchen-, Zentralheizungs-, Klima-, Fahrstuhl-, Badezimmer- und Klosettanlagen, die in unmittelbar dem Betrieb des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes dienende Gebäude nachträglich neu eingebaut werden,
Wirtschaftsgüter im Sinne des Abs. 4, soweit sie nicht zur entgeltlichen Überlassung an Dritte bestimmt sind,
bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen sowie bei Luftfahrzeugen, die der Personenbeförderung dienen, ausgenommen Luftfahrzeuge der Luftverkehrsunternehmen (§ 101 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957) und der Zivilluftfahrerschulen,
bei Erwerb eines Betriebes, eines Teilbetriebes oder des Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist.
(3) Die vorzeitige Abschreibung ist mit 40 vH, bei Kraftfahrzeugen mit 20 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Sie kann nur insoweit in Anspruch genommen werden, als sie den Betrag der gemäß § 9 Abs. 2 und 3 aufzulösenden Investitionsrücklage(n) (steuerfreien Beträge) übersteigt.
(4) Abweichend vom Abs. 3 beträgt der Abschreibungssatz
von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, soweit diese im Inland ausschließlich und unmittelbar der Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung von Umweltbelastungen dienen, die durch den eigenen Betrieb verursacht werden oder diesen beeinträchtigen, sofern die Anschaffung oder Herstellung gesetzlich vorgeschrieben oder im öffentlichen Interesse erforderlich ist, 60 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
von Mitbenützungsrechten an den unter Z 1 genannten Anlagen 60 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die ausschließlich und unmittelbar der Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen dienen, wenn der volkswirtschaftliche Wert der betreffenden Erfindung durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie nachgewiesen wird, 80 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Erzeugung elektrischer Energie dienen, wenn von den Bestimmungen des Energieförderungsgesetzes 1979 nicht Gebrauch gemacht wird oder nicht Gebrauch gemacht werden kann, 60 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Voraussetzung ist, daß es sich um Wasserkraftanlagen bis zu einer Ausbauleistung von 10 000 kW, um Anlagen der Kraft-Wärme-Kupplung oder um Anlagen handelt, die elektrische Energie überwiegend aus der Verbrennung eigenbetrieblich anfallender Abfallstoffe erzeugen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie nachzuweisen,
von Wärmepumpen, die auschließlich der Temperaturanhebung der Nutzungsenergie dienen, Solaranlagen, Anlagen zur Wärmerückgewinnung, Anlagen zur gemeinsamen Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme bis zu einer Leistung von 1 MW (Gesamtenergieanlagen) und Anlagen zur ausschließlichen energetischen Nutzung der Biomasse, ausgenommen offene Kamine, 60 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Voraussetzung für die Geltendmachung dieser vorzeitigen Abschreibung ist, daß die genannten Anlagen im Hinblick auf das Ausmaß der voraussichtlichen Energieeinsparung und die Amortisationszeit der Anlagen energiewirtschaftlich zweckmäßig sind. Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie mit Verordnung die näheren Erfordernisse für die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit festlegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist über Verlangen des Finanzamtes nachzuweisen.
(5) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, dürfen eine vorzeitige Abschreibung nur von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten jener Wirtschaftsgüter vornehmen, die in einem mit der Erklärung über den Gewinn des betreffenden Kalenderjahres dem Finanzamt vorgelegten Verzeichnis einzeln mit ihrer genauen Bezeichnung, unter Bekanntgabe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, des Anschaffungs- oder Herstellungstages, des Namens und der Anschrift des Lieferanten, des Betrages der gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung, des vorzeitig abgeschriebenen Betrages sowie des am Schluß des Kalenderjahres verbleibenden Restwertes angegeben werden. Wurde dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß eine vorzeitige Abschreibung vorgenommen worden ist, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses zu setzen.
Bezugszeitraum: Abs. 4 Z 1 und 2:
ab 1. 1. 1985 (Veranlagungsjahr 1985)
Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 531/1984.
Vorzeitige Abschreibung
§ 8. (1) Wird der Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 oder gemäß § 5 ermittelt, so kann von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens neben der nach § 7 zulässigen Absetzung für Abnutzung eine vorzeitige Abschreibung vorgenommen werden. Die Wirtschaftsgüter müssen in einer im Inland gelegenen Betriebsstätte verwendet werden, die der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 dient. Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Herstellung sich über einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten erstreckt, kann die vorzeitige Abschreibung von den auf die einzelnen Jahre der Herstellung entfallenden Teilbeträgen der Herstellungskosten vorgenommen werden.
(2) Eine vorzeitige Abschreibung darf nicht vorgenommen werden
bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern, ausgenommen
Gebäude, soweit sie für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt sind,
Küchen-, Zentralheizungs-, Klima-, Fahrstuhl-, Badezimmer- und Klosettanlagen, die in unmittelbar dem Betrieb des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes dienende Gebäude nachträglich neu eingebaut werden,
Wirtschaftsgüter im Sinne des Abs. 4, soweit sie nicht zur entgeltlichen Überlassung an Dritte bestimmt sind,
bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen sowie bei Luftfahrzeugen, die der Personenbeförderung dienen, ausgenommen Luftfahrzeuge der Luftverkehrsunternehmen (§ 101 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957) und der Zivilluftfahrerschulen,
bei Erwerb eines Betriebes, eines Teilbetriebes oder des Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist.
(3) Die vorzeitige Abschreibung ist mit 40 vH, bei Kraftfahrzeugen mit 20 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Sie kann nur insoweit in Anspruch genommen werden, als sie den Betrag der gemäß § 9 Abs. 2 und 3 aufzulösenden Investitionsrücklage(n) (steuerfreien Beträge) übersteigt.
(4) Abweichend vom Abs. 3 beträgt der Abschreibungssatz
von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, soweit diese im Inland ausschließlich und unmittelbar der Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung von Umweltbelastungen dienen, die durch den eigenen Betrieb verursacht werden oder diesen beeinträchtigen, sofern die Anschaffung oder Herstellung gesetzlich vorgeschrieben oder im öffentlichen Interesse erforderlich ist, 80 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
von Mitbenützungsrechten an den unter Z 1 genannten Anlagen 80 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die ausschließlich und unmittelbar der Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen dienen, wenn der volkswirtschaftliche Wert der betreffenden Erfindung durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie nachgewiesen wird, 80 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Erzeugung elektrischer Energie dienen, wenn von den Bestimmungen des Energieförderungsgesetzes 1979 nicht Gebrauch gemacht wird oder nicht Gebrauch gemacht werden kann, 60 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Voraussetzung ist, daß es sich um Wasserkraftanlagen bis zu einer Ausbauleistung von 10 000 kW, um Anlagen der Kraft-Wärme-Kupplung oder um Anlagen handelt, die elektrische Energie überwiegend aus der Verbrennung eigenbetrieblich anfallender Abfallstoffe erzeugen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie nachzuweisen,
von Wärmepumpen, die auschließlich der Temperaturanhebung der Nutzungsenergie dienen, Solaranlagen, Anlagen zur Wärmerückgewinnung, Anlagen zur gemeinsamen Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme bis zu einer Leistung von 1 MW (Gesamtenergieanlagen) und Anlagen zur ausschließlichen energetischen Nutzung der Biomasse, ausgenommen offene Kamine, 60 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Voraussetzung für die Geltendmachung dieser vorzeitigen Abschreibung ist, daß die genannten Anlagen im Hinblick auf das Ausmaß der voraussichtlichen Energieeinsparung und die Amortisationszeit der Anlagen energiewirtschaftlich zweckmäßig sind. Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie mit Verordnung die näheren Erfordernisse für die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit festlegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist über Verlangen des Finanzamtes nachzuweisen.
(5) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, dürfen eine vorzeitige Abschreibung nur von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten jener Wirtschaftsgüter vornehmen, die in einem mit der Erklärung über den Gewinn des betreffenden Kalenderjahres dem Finanzamt vorgelegten Verzeichnis einzeln mit ihrer genauen Bezeichnung, unter Bekanntgabe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, des Anschaffungs- oder Herstellungstages, des Namens und der Anschrift des Lieferanten, des Betrages der gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung, des vorzeitig abgeschriebenen Betrages sowie des am Schluß des Kalenderjahres verbleibenden Restwertes angegeben werden. Wurde dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß eine vorzeitige Abschreibung vorgenommen worden ist, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses zu setzen.
Bezugszeitraum: Abs. 5 und 6:
ab 30. 6. 1985
Abschn. I Art. III Z 1 BGBl. Nr. 251/1985.
Vorzeitige Abschreibung
§ 8. (1) Wird der Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 oder gemäß § 5 ermittelt, so kann von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens neben der nach § 7 zulässigen Absetzung für Abnutzung eine vorzeitige Abschreibung vorgenommen werden. Die Wirtschaftsgüter müssen in einer im Inland gelegenen Betriebsstätte verwendet werden, die der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 dient. Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Herstellung sich über einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten erstreckt, kann die vorzeitige Abschreibung von den auf die einzelnen Jahre der Herstellung entfallenden Teilbeträgen der Herstellungskosten vorgenommen werden.
(2) Eine vorzeitige Abschreibung darf nicht vorgenommen werden
bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern, ausgenommen
Gebäude, soweit sie für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt sind,
Küchen-, Zentralheizungs-, Klima-, Fahrstuhl-, Badezimmer- und Klosettanlagen, die in unmittelbar dem Betrieb des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes dienende Gebäude nachträglich neu eingebaut werden,
Wirtschaftsgüter im Sinne des Abs. 4, soweit sie nicht zur entgeltlichen Überlassung an Dritte bestimmt sind,
bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen sowie bei Luftfahrzeugen, die der Personenbeförderung dienen, ausgenommen Luftfahrzeuge der Luftverkehrsunternehmen (§ 101 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957) und der Zivilluftfahrerschulen,
bei Erwerb eines Betriebes, eines Teilbetriebes oder des Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist.
(3) Die vorzeitige Abschreibung ist mit 40 vH, bei Kraftfahrzeugen mit 20 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Sie kann nur insoweit in Anspruch genommen werden, als sie den Betrag der gemäß § 9 Abs. 2 und 3 aufzulösenden Investitionsrücklage(n) (steuerfreien Beträge) übersteigt.
(4) Abweichend vom Abs. 3 beträgt der Abschreibungssatz
von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, soweit diese im Inland ausschließlich und unmittelbar der Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung von Umweltbelastungen dienen, die durch den eigenen Betrieb verursacht werden oder diesen beeinträchtigen, sofern die Anschaffung oder Herstellung gesetzlich vorgeschrieben oder im öffentlichen Interesse erforderlich ist, 80 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
von Mitbenützungsrechten an den unter Z 1 genannten Anlagen 80 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die ausschließlich und unmittelbar der Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen dienen, wenn der volkswirtschaftliche Wert der betreffenden Erfindung durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie nachgewiesen wird, 80 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Erzeugung elektrischer Energie dienen, wenn von den Bestimmungen des Energieförderungsgesetzes 1979 nicht Gebrauch gemacht wird oder nicht Gebrauch gemacht werden kann, 60 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Voraussetzung ist, daß es sich um Wasserkraftanlagen bis zu einer Ausbauleistung von 10 000 kW, um Anlagen der Kraft-Wärme-Kupplung oder um Anlagen handelt, die elektrische Energie überwiegend aus der Verbrennung eigenbetrieblich anfallender Abfallstoffe erzeugen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie nachzuweisen,
von Wärmepumpen, die auschließlich der Temperaturanhebung der Nutzungsenergie dienen, Solaranlagen, Anlagen zur Wärmerückgewinnung, Anlagen zur gemeinsamen Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme bis zu einer Leistung von 1 MW (Gesamtenergieanlagen) und Anlagen zur ausschließlichen energetischen Nutzung der Biomasse, ausgenommen offene Kamine, 60 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Voraussetzung für die Geltendmachung dieser vorzeitigen Abschreibung ist, daß die genannten Anlagen im Hinblick auf das Ausmaß der voraussichtlichen Energieeinsparung und die Amortisationszeit der Anlagen energiewirtschaftlich zweckmäßig sind. Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie mit Verordnung die näheren Erfordernisse für die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit festlegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist über Verlangen des Finanzamtes nachzuweisen.
(5) Energieversorgungsunternehmen dürfen die im § 20 des Energieförderungsgesetzes 1979 genannten Wirtschaftsgüter nur dann vorzeitig abschreiben, wenn die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Anschaffung oder Herstellung gemäß den §§ 20 und 21 des Energieförderungsgesetzes 1979 bescheinigt ist. Wird die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit gemäß § 22 des Energieförderungsgesetzes 1979 aberkannt, dann sind die Veranlagungen der durch die Unzulässigkeit der vorzeitigen Abschreibung unmittelbar oder mittelbar betroffenen Jahre zu berichtigen. Fernwärmeanlagen, die im § 11 Abs. 1 des Energieförderungsgesetzes 1979 nicht genannt sind, dürfen von diesen Unternehmen nicht vorzeitig abgeschrieben werden.
(6) Abs. 5 ist auch anzuwenden, wenn die Begünstigungen des Energieförderungsgesetzes 1979 nicht in Anspruch genommen werden.
(7) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, dürfen eine vorzeitige Abschreibung nur von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten jener Wirtschaftsgüter vornehmen, die in einem mit der Erklärung über den Gewinn des betreffenden Kalenderjahres dem Finanzamt vorgelegten Verzeichnis einzeln mit ihrer genauen Bezeichnung, unter Bekanntgabe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, des Anschaffungs- oder Herstellungstages, des Namens und der Anschrift des Lieferanten, des Betrages der gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung, des vorzeitig abgeschriebenen Betrages sowie des am Schluß des Kalenderjahres verbleibenden Restwertes angegeben werden. Wurde dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß eine vorzeitige Abschreibung vorgenommen worden ist, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses zu setzen.
Bezugszeitraum: Abs. 1:
ab 1. 4. 1987
Abschn. I Art. II Z 3 BGBl. Nr. 312/1987.
Vorzeitige Abschreibung
§ 8. (1) Wird der Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 oder gemäß § 5 ermittelt, so kann von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens neben der nach § 7 zulässigen Absetzung für Abnutzung eine vorzeitige Abschreibung vorgenommen werden. Die Wirtschaftsgüter müssen in einer im Inland gelegenen Betriebsstätte verwendet werden, die der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 dient. Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend im Ausland eingesetzt werden, gelten nicht als in einer im Inland gelegenen Betriebsstätte verwendet. Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Herstellung sich über einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten erstreckt, kann die vorzeitige Abschreibung von den auf die einzelnen Jahre der Herstellung entfallenden Teilbeträgen der Herstellungskosten vorgenommen werden.
(2) Eine vorzeitige Abschreibung darf nicht vorgenommen werden
bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern, ausgenommen
Gebäude, soweit sie für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt sind,
Küchen-, Zentralheizungs-, Klima-, Fahrstuhl-, Badezimmer- und Klosettanlagen, die in unmittelbar dem Betrieb des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes dienende Gebäude nachträglich neu eingebaut werden,
Wirtschaftsgüter im Sinne des Abs. 4, soweit sie nicht zur entgeltlichen Überlassung an Dritte bestimmt sind,
bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen sowie bei Luftfahrzeugen, die der Personenbeförderung dienen, ausgenommen Luftfahrzeuge der Luftverkehrsunternehmen (§ 101 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957) und der Zivilluftfahrerschulen,
bei Erwerb eines Betriebes, eines Teilbetriebes oder des Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist.
(3) Die vorzeitige Abschreibung ist mit 40 vH, bei Kraftfahrzeugen mit 20 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Sie kann nur insoweit in Anspruch genommen werden, als sie den Betrag der gemäß § 9 Abs. 2 und 3 aufzulösenden Investitionsrücklage(n) (steuerfreien Beträge) übersteigt.
(4) Abweichend vom Abs. 3 beträgt der Abschreibungssatz
von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, soweit diese im Inland ausschließlich und unmittelbar der Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung von Umweltbelastungen dienen, die durch den eigenen Betrieb verursacht werden oder diesen beeinträchtigen, sofern die Anschaffung oder Herstellung gesetzlich vorgeschrieben oder im öffentlichen Interesse erforderlich ist, 80 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
von Mitbenützungsrechten an den unter Z 1 genannten Anlagen 80 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die ausschließlich und unmittelbar der Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen dienen, wenn der volkswirtschaftliche Wert der betreffenden Erfindung durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie nachgewiesen wird, 80 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Erzeugung elektrischer Energie dienen, wenn von den Bestimmungen des Energieförderungsgesetzes 1979 nicht Gebrauch gemacht wird oder nicht Gebrauch gemacht werden kann, 60 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Voraussetzung ist, daß es sich um Wasserkraftanlagen bis zu einer Ausbauleistung von 10 000 kW, um Anlagen der Kraft-Wärme-Kupplung oder um Anlagen handelt, die elektrische Energie überwiegend aus der Verbrennung eigenbetrieblich anfallender Abfallstoffe erzeugen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie nachzuweisen,
von Wärmepumpen, die auschließlich der Temperaturanhebung der Nutzungsenergie dienen, Solaranlagen, Anlagen zur Wärmerückgewinnung, Anlagen zur gemeinsamen Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme bis zu einer Leistung von 1 MW (Gesamtenergieanlagen) und Anlagen zur ausschließlichen energetischen Nutzung der Biomasse, ausgenommen offene Kamine, 60 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Voraussetzung für die Geltendmachung dieser vorzeitigen Abschreibung ist, daß die genannten Anlagen im Hinblick auf das Ausmaß der voraussichtlichen Energieeinsparung und die Amortisationszeit der Anlagen energiewirtschaftlich zweckmäßig sind. Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie mit Verordnung die näheren Erfordernisse für die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit festlegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist über Verlangen des Finanzamtes nachzuweisen.
(5) Energieversorgungsunternehmen dürfen die im § 20 des Energieförderungsgesetzes 1979 genannten Wirtschaftsgüter nur dann vorzeitig abschreiben, wenn die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Anschaffung oder Herstellung gemäß den §§ 20 und 21 des Energieförderungsgesetzes 1979 bescheinigt ist. Wird die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit gemäß § 22 des Energieförderungsgesetzes 1979 aberkannt, dann sind die Veranlagungen der durch die Unzulässigkeit der vorzeitigen Abschreibung unmittelbar oder mittelbar betroffenen Jahre zu berichtigen. Fernwärmeanlagen, die im § 11 Abs. 1 des Energieförderungsgesetzes 1979 nicht genannt sind, dürfen von diesen Unternehmen nicht vorzeitig abgeschrieben werden.
(6) Abs. 5 ist auch anzuwenden, wenn die Begünstigungen des Energieförderungsgesetzes 1979 nicht in Anspruch genommen werden.
(7) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, dürfen eine vorzeitige Abschreibung nur von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten jener Wirtschaftsgüter vornehmen, die in einem mit der Erklärung über den Gewinn des betreffenden Kalenderjahres dem Finanzamt vorgelegten Verzeichnis einzeln mit ihrer genauen Bezeichnung, unter Bekanntgabe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, des Anschaffungs- oder Herstellungstages, des Namens und der Anschrift des Lieferanten, des Betrages der gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung, des vorzeitig abgeschriebenen Betrages sowie des am Schluß des Kalenderjahres verbleibenden Restwertes angegeben werden. Wurde dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß eine vorzeitige Abschreibung vorgenommen worden ist, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses zu setzen.
Abkürzung
EStG 1972
Bezugszeitraum: Abs. 5:
ab 1. 1. 1988 (Veranlagungsjahr 1988)
Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 606/1987.
Abs. 1 bis 4 sind im Veranlagungsjahr 1988
mit folgender Maßgabe anzuwenden:
Art. I Z 3, BGBl. Nr. 405/1988
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
Vorzeitige Abschreibung
§ 8. (1) Wird der Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 oder gemäß § 5 ermittelt, so kann von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens neben der nach § 7 zulässigen Absetzung für Abnutzung eine vorzeitige Abschreibung vorgenommen werden. Die Wirtschaftsgüter müssen in einer im Inland gelegenen Betriebsstätte verwendet werden, die der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dient. Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend im Ausland eingesetzt werden, gelten nicht als in einer im Inland gelegenen Betriebsstätte verwendet. Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Herstellung sich über einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten erstreckt, kann die vorzeitige Abschreibung von den auf die einzelnen Jahre der Herstellung entfallenden Teilbeträgen der Herstellungskosten vorgenommen werden.
(2) Eine vorzeitige Abschreibung darf nicht vorgenommen werden
bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern, ausgenommen
Gebäude, soweit sie für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt sind,
Küchen-, Zentralheizungs-, Klima-, Fahrstuhl-, Badezimmer- und Klosettanlagen, die in unmittelbar dem Betrieb des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes dienende Gebäude nachträglich neu eingebaut werden,
Wirtschaftsgüter im Sinne des Abs. 4, soweit sie nicht zur entgeltlichen Überlassung an Dritte bestimmt sind,
bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen sowie bei Luftfahrzeugen, die der Personenbeförderung dienen, ausgenommen Luftfahrzeuge der Luftverkehrsunternehmen (§ 101 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957) und der Zivilluftfahrerschulen,
bei Erwerb eines Betriebes, eines Teilbetriebes oder des Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist.
(3) Die vorzeitige Abschreibung ist mit 40 vH, bei Kraftfahrzeugen mit 20 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Sie kann nur insoweit in Anspruch genommen werden, als sie den Betrag der gemäß § 9 Abs. 2 und 3 aufzulösenden Investitionsrücklage(n) (steuerfreien Beträge) übersteigt.
(4) Abweichend vom Abs. 3 beträgt der Abschreibungssatz
von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, soweit diese im Inland ausschließlich und unmittelbar der Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung von Umweltbelastungen dienen, die durch den eigenen Betrieb verursacht werden oder diesen beeinträchtigen, sofern die Anschaffung oder Herstellung gesetzlich vorgeschrieben oder im öffentlichen Interesse erforderlich ist, 80 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
von Mitbenützungsrechten an den unter Z 1 genannten Anlagen 80 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die ausschließlich und unmittelbar der Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen dienen, wenn der volkswirtschaftliche Wert der betreffenden Erfindung durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie nachgewiesen wird, 80 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Erzeugung elektrischer Energie dienen, wenn von den Bestimmungen des Energieförderungsgesetzes 1979 nicht Gebrauch gemacht wird oder nicht Gebrauch gemacht werden kann, 60 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Voraussetzung ist, daß es sich um Wasserkraftanlagen bis zu einer Ausbauleistung von 10 000 kW, um Anlagen der Kraft-Wärme-Kupplung oder um Anlagen handelt, die elektrische Energie überwiegend aus der Verbrennung eigenbetrieblich anfallender Abfallstoffe erzeugen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie nachzuweisen,
von Wärmepumpen, die auschließlich der Temperaturanhebung der Nutzungsenergie dienen, Solaranlagen, Anlagen zur Wärmerückgewinnung, Anlagen zur gemeinsamen Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme bis zu einer Leistung von 1 MW (Gesamtenergieanlagen) und Anlagen zur ausschließlichen energetischen Nutzung der Biomasse, ausgenommen offene Kamine, 60 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Voraussetzung für die Geltendmachung dieser vorzeitigen Abschreibung ist, daß die genannten Anlagen im Hinblick auf das Ausmaß der voraussichtlichen Energieeinsparung und die Amortisationszeit der Anlagen energiewirtschaftlich zweckmäßig sind. Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie mit Verordnung die näheren Erfordernisse für die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit festlegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist über Verlangen des Finanzamtes nachzuweisen.
Der restliche Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in den Z 1 bis 5 genannten Wirtschaftsgüter ist gleichmäßig auf die nächsten vier Wirtschaftsjahre verteilt abzuschreiben. Neben diesen vorzeitigen Abschreibungen ist keine gewöhnliche Absetzung für Abnutzung (§ 7) zulässig. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.
(5) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, dürfen eine vorzeitige Abschreibung nur von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten jener Wirtschaftsgüter vornehmen, die in einem mit der Erklärung über den Gewinn des betreffenden Kalenderjahres dem Finanzamt vorgelegten Verzeichnis einzeln mit ihrer genauen Bezeichnung, unter Bekanntgabe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, des Anschaffungs- oder Herstellungstages, des Namens und der Anschrift des Lieferanten, des Betrages der gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung, des vorzeitig abgeschriebenen Betrages sowie des am Schluß des Kalenderjahres verbleibenden Restwertes angegeben werden. Wurde dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß eine vorzeitige Abschreibung vorgenommen worden ist, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses zu setzen.
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Investitionsrücklage
§ 9. (1) Wird der Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 ermittelt, so können steuerfreie Rücklagen im Ausmaß bis zu 25 v. H. des Gewinnes vor Bildung der Gewerbesteuerrückstellung und nach Abzug aller anderen Betriebsausgaben gebildet werden. Die Rücklagenbildung ist insoweit nicht zulässig, als im selben Wirtschaftsjahr eine vorzeitige Abschreibung (§ 8) oder ein Investitionsfreibetrag (§ 10) in Anspruch genommen wird. Die Rücklage ist in der Bilanz nach Wirtschaftsjahren aufzugliedern und gesondert auszuweisen.
(2) Die Rücklage ist entweder
gegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit dem Betrag aufzulösen, der als vorzeitige Abschreibung (§ 8) von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter zulässig wäre, oder
gegen den Betrag aufzulösen, der als Investitionsfreibetrag (§ 10) geltend gemacht werden könnte.
(3) Steuerpflichte, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, können in der Steuererklärung beantragen, daß ein Betrag bis zu 25 v. H. des Gewinnes steuerfrei bleibt. Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 über die Begrenzung, Verwendung und Auflösung der Rücklage sind auf die nach diesem Absatz steuerfrei gelassenen Beträge sinngemäß anzuwenden. Die Begünstigung darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die steuerfrei gelassenen Beträge in einer mit der Erklärung über den Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres dem Finanzamt vorgelegten Aufzeichnung ausgewiesen sind. Aus dieser Aufzeichnung muß die Höhe der steuerfrei gelassenen Beträge bzw. ihre Verwendung klar ersichtlich ein. Wurde dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß der Steuerpflichtige von den vorstehenden Bestimmungen Gebrauch gemacht hat, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses zu setzen.
Bezugszeitraum: Abs. 4 bis 9:
ab 1. 1. 1979 (Veranlagungsjahr 1979)
Art. II BGBl. Nr. 571/1978.
Investitionsrücklage
§ 9. (1) Wird der Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 ermittelt, so können steuerfreie Rücklagen im Ausmaß bis zu 25 v. H. des Gewinnes vor Bildung der Gewerbesteuerrückstellung und nach Abzug aller anderen Betriebsausgaben gebildet werden. Die Rücklagenbildung ist insoweit nicht zulässig, als im selben Wirtschaftsjahr eine vorzeitige Abschreibung (§ 8) oder ein Investitionsfreibetrag (§ 10) in Anspruch genommen wird. Die Rücklage ist in der Bilanz nach Wirtschaftsjahren aufzugliedern und gesondert auszuweisen.
(2) Die Rücklage ist entweder
gegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit dem Betrag aufzulösen, der als vorzeitige Abschreibung (§ 8) von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter zulässig wäre, oder
gegen den Betrag aufzulösen, der als Investitionsfreibetrag (§ 10) geltend gemacht werden könnte.
(3) Steuerpflichte, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, können in der Steuererklärung beantragen, daß ein Betrag bis zu 25 v. H. des Gewinnes steuerfrei bleibt. Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 über die Begrenzung, Verwendung und Auflösung der Rücklage sind auf die nach diesem Absatz steuerfrei gelassenen Beträge sinngemäß anzuwenden. Die Begünstigung darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die steuerfrei gelassenen Beträge in einer mit der Erklärung über den Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres dem Finanzamt vorgelegten Aufzeichnung ausgewiesen sind. Aus dieser Aufzeichnung muß die Höhe der steuerfrei gelassenen Beträge bzw. ihre Verwendung klar ersichtlich ein. Wurde dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß der Steuerpflichtige von den vorstehenden Bestimmungen Gebrauch gemacht hat, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses zu setzen.
(4) Rücklagen (steuerfrei gelassene Beträge) gemäß den Abs. 1 bis 3, die zu Lasten der Gewinne aus freiberuflicher Tätigkeit gebildet und nicht bis zum Ablauf des ihrer Bildung folgenden vierten Jahres bestimmungsgemäß verwendet wurden, sind abweichend von den Bestimmungen des Abs. 2 insoweit nicht gewinnerhöhend aufzulösen, als sie 5 v. H. des ihrer Bildung zugrunde gelegten Gewinnes (Abs. 1 und 3) nicht übersteigen und in diesem Jahr österreichische festverzinsliche Wertpapiere angeschafft werden, die im Anschaffungsjahr begeben wurden; dabei gelten die Rücklagen (steuerfrei gelassenen Beträge) in Höhe der Anschaffungskosten dieser Wertpapiere als bestimmungsgemäß verwendet. Wertänderungen der nach dieser Bestimmung angeschafften Wertpapiere sind steuerlich nicht zu berücksichtigen; eine Übertragung stiller Rücklagen (§ 12) auf solche Wertpapiere ist nicht zulässig.
(5) Voraussetzung für die Verwendung der Rücklagen (steuerfrei gelassenen Beträge) im Sinne des Abs. 4 ist, daß die Wertpapiere bei einer inländischen Kreditunternehmung hinterlegt und in einer mit der Erklärung über den Gewinn des betreffenden Wirtschaftjahres dem Finanzamt vorgelegten, laufend geführten Aufzeichnung ausgewiesen werden. Aus dieser Aufzeichnung müssen die Anschaffungskosten und der Anschaffungstag der Wertpapiere, deren Bezeichnung, die gemäß Abs. 4 verwendeten Rücklagenbeträge (steuerfrei gelassenen Beträge), der Tag der entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragung oder der Entnahme aus dem Depot (Abs. 6) sowie die Anschaffungskosten und der Anschaffungstag nachgeschaffter Wertpapiere (Abs. 7) klar ersichtlich sein.
(6) Werden die gemäß Abs. 4 angeschafften Wertpapiere entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder dem Depot des Steuerpflichtigen entnommen oder wird die Aufzeichnung (Abs. 5) trotz Aufforderung nicht vorgelegt, dann sind die verwendeten Rücklagenbeträge (steuerfrei gelassenen Beträge) um 20 v. H. zu erhöhen und in dem betreffenden Jahr nachzuversteuern. Die Bestimmung des § 37 Abs. 1 ist auf nachzuversteuernde Beträge nicht anwendbar; dies gilt nicht bei Tod des Steuerpflichtigen. Die Erhöhung des nachzuversteuernden Betrages unterbleibt insoweit, als der Veräußerungserlös zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Steuerpflichtigen, seines Ehegatten und der Kinder im Sinne des § 119 oder zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen im Sinne des § 34 verwendet wird, weiters wenn der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Übertragung oder Entnahme aus dem Depot berufsunfähig ist oder das 60. Lebensjahr vollendet hat oder wenn die Übertragung oder Entnahme aus dem Depot infolge Todes des Steuerpflichtigen erfolgt.
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