Bundesgesetz vom 24. November 1972 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1972 - EStG 1972)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1972-12-13
Letzte Aktualisierung 1994-01-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 586
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(7) Eine Nachversteuerung (Abs. 6) unterbleibt insoweit, als die Wertpapiere (Abs. 4) getilgt und innerhalb von zwei Monaten nach Einlösung ersetzt werden. Die Vorschriften der Abs. 4 bis 6 sind auf solche Wertpapiere sinngemäß anzuwenden.

(8) Die Bestimmungen der Abs. 5 bis 7 sind nach Veräußerung, Aufgabe oder unentgeltlicher Übertragung des Betriebes insoweit weiter anzuwenden, als die Wertpapiere (Abs. 4) nicht entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder dem Depot des Steuerpflichtigen entnommen werden.

(9) Die Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 gelten nicht für Wertpapiere, die gemäß § 14 Abs. 4 angeschafft oder für die die Begünstigungen des § 107 in Anspruch genommen werden.

Bezugszeitraum: Abs. 4 bis 6:

ab 1. 1. 1981 (Veranlagungsjahr 1981)

Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 563/1980.

Investitionsrücklage

§ 9. (1) Wird der Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 ermittelt, so können steuerfreie Rücklagen im Ausmaß bis zu 25 v. H. des Gewinnes vor Bildung der Gewerbesteuerrückstellung und nach Abzug aller anderen Betriebsausgaben gebildet werden. Die Rücklagenbildung ist insoweit nicht zulässig, als im selben Wirtschaftsjahr eine vorzeitige Abschreibung (§ 8) oder ein Investitionsfreibetrag (§ 10) in Anspruch genommen wird. Die Rücklage ist in der Bilanz nach Wirtschaftsjahren aufzugliedern und gesondert auszuweisen.

(2) Die Rücklage ist entweder

1.

gegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit dem Betrag aufzulösen, der als vorzeitige Abschreibung (§ 8) von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter zulässig wäre, oder

2.

gegen den Betrag aufzulösen, der als Investitionsfreibetrag (§ 10) geltend gemacht werden könnte.

(3) Steuerpflichte, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, können in der Steuererklärung beantragen, daß ein Betrag bis zu 25 v. H. des Gewinnes steuerfrei bleibt. Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 über die Begrenzung, Verwendung und Auflösung der Rücklage sind auf die nach diesem Absatz steuerfrei gelassenen Beträge sinngemäß anzuwenden. Die Begünstigung darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die steuerfrei gelassenen Beträge in einer mit der Erklärung über den Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres dem Finanzamt vorgelegten Aufzeichnung ausgewiesen sind. Aus dieser Aufzeichnung muß die Höhe der steuerfrei gelassenen Beträge bzw. ihre Verwendung klar ersichtlich ein. Wurde dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß der Steuerpflichtige von den vorstehenden Bestimmungen Gebrauch gemacht hat, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses zu setzen.

(4) Rücklagen (steuerfrei gelassene Beträge) gemäß den Abs. 1 bis 3, die zu Lasten der Gewinne aus freiberuflicher Tätigkeit gebildet und nicht bis zum Ablauf des ihrer Bildung folgenden vierten Jahres bestimmungsgemäß verwendet wurden, sind abweichend von den Bestimmungen des Abs. 2 insoweit nicht gewinnerhöhend aufzulösen, als sie 5 vH des ihrer Bildung zugrunde gelegten Gewinnes (Abs. 1 und 3) nicht übersteigen und in diesem Jahr österreichische festverzinsliche Wertpapiere angeschafft werden; dabei gelten die Rücklagen (steuerfrei gelassenen Beträge) in Höhe des Nennbetrages dieser Wertpapiere als bestimmungsgemäß verwendet. Wertänderungen der nach dieser Bestimmung angeschafften Wertpapiere sind steuerlich nicht zu berücksichtigen; eine Übertragung stiller Rücklagen (§ 12) auf solche Wertpapiere ist nicht zulässig.

(5) Voraussetzung für die Verwendung der Rücklagen (steuerfrei gelassenen Beträge) im Sinne des Abs. 4 ist, daß die Wertpapiere bei einer inländischen Kreditunternehmung hinterlegt und in einer laufend geführten Aufzeichnung ausgewiesen werden. Diese Aufzeichnung ist dem Finanzamt jährlich mit der Steuererklärung oder, sofern eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht besteht, bis zum 31. März eines jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen. In dieser Aufzeichnung müssen für den Schluß jedes Veranlagungszeitraumes jeweils in einer Summe

1.

die gemäß Abs. 4 insgesamt verwendeten Rücklagenbeträge (steuerfrei gelassenen Beträge) abzüglich der in früheren Veranlagungszeiträumen nachversteuerten Beträge (Abs. 6),

2.

die Nennbeträge der insgesamt gemäß Abs. 4 angeschafften oder gemäß Abs. 7 ersetzten Wertpapiere abzüglich der Nennbeträge jener Wertpapiere, die im betreffenden oder einem früheren Veranlagungszeitraum im Sinne der Z 3 verwendet wurden,

3.

die Nennbeträge der Wertpapiere, die im betreffenden Veranlagungszeitraum dem Depot entnommen und nicht gemäß Abs. 7 ersetzt oder die entgeltlich oder unentgeltlich übertragen wurden,

(6) Wird die Aufzeichnung (Abs. 5) trotz Aufforderung nicht vorgelegt, dann sind in dem Veranlagungszeitraum, für den die Aufzeichnung nicht vorgelegt wurde, die verwendeten Rücklagenbeträge (steuerfrei gelassenen Beträge) um 20 vH zu erhöhen und nachzuversteuern. Eine solche Nachversteuerung ist überdies in jedem Veranlagungszeitraum insoweit vorzunehmen, als gemäß Abs. 4 angeschaffte oder gemäß Abs. 7 ersetzte Wertpapiere in diesem Veranlagungszeitraum entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder dem Depot entnommen werden und dadurch die verwendeten Rücklagenbeträge (steuerfrei gelassene Beträge) durch die Nennbeträge der verbleibenden Wertpapiere laut Aufzeichnung (Abs. 5 Z 2) nicht mehr gedeckt sind. Die Bestimmung des § 37 Abs. 1 ist auf nachzuversteuernde Beträge nicht anwendbar; dies gilt nicht bei Tod des Steuerpflichtigen. Die Erhöhung des nachzuversteuernden Betrages unterbleibt insoweit, als der Veräußerungserlös zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Steuerpflichtigen, seines Ehegatten und der Kinder im Sinne des § 119 oder zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen im Sinne des § 34 verwendet wird, weiters wenn der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Übertragung oder Entnahme aus dem Depot berufsunfähig ist oder das 60. Lebensjahr vollendet hat oder wenn die Übertragung oder Entnahme aus dem Depot infolge Todes des Steuerpflichtigen erfolgt.

(7) Eine Nachversteuerung (Abs. 6) unterbleibt insoweit, als die Wertpapiere (Abs. 4) getilgt und innerhalb von zwei Monaten nach Einlösung ersetzt werden. Die Vorschriften der Abs. 4 bis 6 sind auf solche Wertpapiere sinngemäß anzuwenden.

(8) Die Bestimmungen der Abs. 5 bis 7 sind nach Veräußerung, Aufgabe oder unentgeltlicher Übertragung des Betriebes insoweit weiter anzuwenden, als die Wertpapiere (Abs. 4) nicht entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder dem Depot des Steuerpflichtigen entnommen werden.

(9) Die Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 gelten nicht für Wertpapiere, die gemäß § 14 Abs. 4 angeschafft oder für die die Begünstigungen des § 107 in Anspruch genommen werden.

Bezugszeitraum: Abs. 4:

ab 1. 1. 1982 (Veranlagungsjahr 1982)

Abschn. I Art. III Z 1 BGBl. Nr. 620/1981.

Investitionsrücklage

§ 9. (1) Wird der Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 ermittelt, so können steuerfreie Rücklagen im Ausmaß bis zu 25 v. H. des Gewinnes vor Bildung der Gewerbesteuerrückstellung und nach Abzug aller anderen Betriebsausgaben gebildet werden. Die Rücklagenbildung ist insoweit nicht zulässig, als im selben Wirtschaftsjahr eine vorzeitige Abschreibung (§ 8) oder ein Investitionsfreibetrag (§ 10) in Anspruch genommen wird. Die Rücklage ist in der Bilanz nach Wirtschaftsjahren aufzugliedern und gesondert auszuweisen.

(2) Die Rücklage ist entweder

1.

gegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit dem Betrag aufzulösen, der als vorzeitige Abschreibung (§ 8) von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter zulässig wäre, oder

2.

gegen den Betrag aufzulösen, der als Investitionsfreibetrag (§ 10) geltend gemacht werden könnte.

(3) Steuerpflichte, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, können in der Steuererklärung beantragen, daß ein Betrag bis zu 25 v. H. des Gewinnes steuerfrei bleibt. Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 über die Begrenzung, Verwendung und Auflösung der Rücklage sind auf die nach diesem Absatz steuerfrei gelassenen Beträge sinngemäß anzuwenden. Die Begünstigung darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die steuerfrei gelassenen Beträge in einer mit der Erklärung über den Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres dem Finanzamt vorgelegten Aufzeichnung ausgewiesen sind. Aus dieser Aufzeichnung muß die Höhe der steuerfrei gelassenen Beträge bzw. ihre Verwendung klar ersichtlich ein. Wurde dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß der Steuerpflichtige von den vorstehenden Bestimmungen Gebrauch gemacht hat, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses zu setzen.

(4) Rücklagen (steuerfrei gelassene Beträge) gemäß den Abs. 1 bis 3, die zu Lasten der Gewinne aus freiberuflicher Tätigkeit gebildet und nicht bis zum Ablauf des ihrer Bildung folgenden vierten Jahres bestimmungsgemäß verwendet wurden, sind abweichend von den Bestimmungen des Abs. 2 insoweit nicht gewinnerhöhend aufzulösen, als sie 5 vH des ihrer Bildung zugrundegelegten Gewinnes (Abs. 1 und 3) nicht übersteigen und in diesem Jahr auf Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen inländischer Schuldner angeschafft werden; dabei gelten die Rücklagen (steuerfrei gelassenen Beträge) in Höhe des Nennbetrages dieser Wertpapiere als bestimmungsgemäß verwendet. Den Teilschuldverschreibungen sind Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen inländischer Schuldner gleichgestellt. Wertänderungen der nach dieser Bestimmung angeschafften Wertpapiere sind steuerlich nicht zu berücksichtigen; eine Übertragung stiller Rücklagen (§ 12) auf solche Wertpapiere ist nicht zulässig.

(5) Voraussetzung für die Verwendung der Rücklagen (steuerfrei gelassenen Beträge) im Sinne des Abs. 4 ist, daß die Wertpapiere bei einer inländischen Kreditunternehmung hinterlegt und in einer laufend geführten Aufzeichnung ausgewiesen werden. Diese Aufzeichnung ist dem Finanzamt jährlich mit der Steuererklärung oder, sofern eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht besteht, bis zum 31. März eines jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen. In dieser Aufzeichnung müssen für den Schluß jedes Veranlagungszeitraumes jeweils in einer Summe

1.

die gemäß Abs. 4 insgesamt verwendeten Rücklagenbeträge (steuerfrei gelassenen Beträge) abzüglich der in früheren Veranlagungszeiträumen nachversteuerten Beträge (Abs. 6),

2.

die Nennbeträge der insgesamt gemäß Abs. 4 angeschafften oder gemäß Abs. 7 ersetzten Wertpapiere abzüglich der Nennbeträge jener Wertpapiere, die im betreffenden oder einem früheren Veranlagungszeitraum im Sinne der Z 3 verwendet wurden,

3.

die Nennbeträge der Wertpapiere, die im betreffenden Veranlagungszeitraum dem Depot entnommen und nicht gemäß Abs. 7 ersetzt oder die entgeltlich oder unentgeltlich übertragen wurden,

(6) Wird die Aufzeichnung (Abs. 5) trotz Aufforderung nicht vorgelegt, dann sind in dem Veranlagungszeitraum, für den die Aufzeichnung nicht vorgelegt wurde, die verwendeten Rücklagenbeträge (steuerfrei gelassenen Beträge) um 20 vH zu erhöhen und nachzuversteuern. Eine solche Nachversteuerung ist überdies in jedem Veranlagungszeitraum insoweit vorzunehmen, als gemäß Abs. 4 angeschaffte oder gemäß Abs. 7 ersetzte Wertpapiere in diesem Veranlagungszeitraum entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder dem Depot entnommen werden und dadurch die verwendeten Rücklagenbeträge (steuerfrei gelassene Beträge) durch die Nennbeträge der verbleibenden Wertpapiere laut Aufzeichnung (Abs. 5 Z 2) nicht mehr gedeckt sind. Die Bestimmung des § 37 Abs. 1 ist auf nachzuversteuernde Beträge nicht anwendbar; dies gilt nicht bei Tod des Steuerpflichtigen. Die Erhöhung des nachzuversteuernden Betrages unterbleibt insoweit, als der Veräußerungserlös zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Steuerpflichtigen, seines Ehegatten und der Kinder im Sinne des § 119 oder zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen im Sinne des § 34 verwendet wird, weiters wenn der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Übertragung oder Entnahme aus dem Depot berufsunfähig ist oder das 60. Lebensjahr vollendet hat oder wenn die Übertragung oder Entnahme aus dem Depot infolge Todes des Steuerpflichtigen erfolgt.

(7) Eine Nachversteuerung (Abs. 6) unterbleibt insoweit, als die Wertpapiere (Abs. 4) getilgt und innerhalb von zwei Monaten nach Einlösung ersetzt werden. Die Vorschriften der Abs. 4 bis 6 sind auf solche Wertpapiere sinngemäß anzuwenden.

(8) Die Bestimmungen der Abs. 5 bis 7 sind nach Veräußerung, Aufgabe oder unentgeltlicher Übertragung des Betriebes insoweit weiter anzuwenden, als die Wertpapiere (Abs. 4) nicht entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder dem Depot des Steuerpflichtigen entnommen werden.

(9) Die Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 gelten nicht für Wertpapiere, die gemäß § 14 Abs. 4 angeschafft oder für die die Begünstigungen des § 107 in Anspruch genommen werden.

Bezugszeitraum: Abs. 6 letzter Satz:

ab 1. 1. 1986 (Veranlagungsjahr 1986)

Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 557/1985.

Investitionsrücklage

§ 9. (1) Wird der Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 ermittelt, so können steuerfreie Rücklagen im Ausmaß bis zu 25 v. H. des Gewinnes vor Bildung der Gewerbesteuerrückstellung und nach Abzug aller anderen Betriebsausgaben gebildet werden. Die Rücklagenbildung ist insoweit nicht zulässig, als im selben Wirtschaftsjahr eine vorzeitige Abschreibung (§ 8) oder ein Investitionsfreibetrag (§ 10) in Anspruch genommen wird. Die Rücklage ist in der Bilanz nach Wirtschaftsjahren aufzugliedern und gesondert auszuweisen.

(2) Die Rücklage ist entweder

1.

gegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit dem Betrag aufzulösen, der als vorzeitige Abschreibung (§ 8) von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter zulässig wäre, oder

2.

gegen den Betrag aufzulösen, der als Investitionsfreibetrag (§ 10) geltend gemacht werden könnte.

(3) Steuerpflichte, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, können in der Steuererklärung beantragen, daß ein Betrag bis zu 25 v. H. des Gewinnes steuerfrei bleibt. Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 über die Begrenzung, Verwendung und Auflösung der Rücklage sind auf die nach diesem Absatz steuerfrei gelassenen Beträge sinngemäß anzuwenden. Die Begünstigung darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die steuerfrei gelassenen Beträge in einer mit der Erklärung über den Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres dem Finanzamt vorgelegten Aufzeichnung ausgewiesen sind. Aus dieser Aufzeichnung muß die Höhe der steuerfrei gelassenen Beträge bzw. ihre Verwendung klar ersichtlich ein. Wurde dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß der Steuerpflichtige von den vorstehenden Bestimmungen Gebrauch gemacht hat, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses zu setzen.

(4) Rücklagen (steuerfrei gelassene Beträge) gemäß den Abs. 1 bis 3, die zu Lasten der Gewinne aus freiberuflicher Tätigkeit gebildet und nicht bis zum Ablauf des ihrer Bildung folgenden vierten Jahres bestimmungsgemäß verwendet wurden, sind abweichend von den Bestimmungen des Abs. 2 insoweit nicht gewinnerhöhend aufzulösen, als sie 5 vH des ihrer Bildung zugrundegelegten Gewinnes (Abs. 1 und 3) nicht übersteigen und in diesem Jahr auf Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen inländischer Schuldner angeschafft werden; dabei gelten die Rücklagen (steuerfrei gelassenen Beträge) in Höhe des Nennbetrages dieser Wertpapiere als bestimmungsgemäß verwendet. Den Teilschuldverschreibungen sind Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen inländischer Schuldner gleichgestellt. Wertänderungen der nach dieser Bestimmung angeschafften Wertpapiere sind steuerlich nicht zu berücksichtigen; eine Übertragung stiller Rücklagen (§ 12) auf solche Wertpapiere ist nicht zulässig.

(5) Voraussetzung für die Verwendung der Rücklagen (steuerfrei gelassenen Beträge) im Sinne des Abs. 4 ist, daß die Wertpapiere bei einer inländischen Kreditunternehmung hinterlegt und in einer laufend geführten Aufzeichnung ausgewiesen werden. Diese Aufzeichnung ist dem Finanzamt jährlich mit der Steuererklärung oder, sofern eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht besteht, bis zum 31. März eines jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen. In dieser Aufzeichnung müssen für den Schluß jedes Veranlagungszeitraumes jeweils in einer Summe

1.

die gemäß Abs. 4 insgesamt verwendeten Rücklagenbeträge (steuerfrei gelassenen Beträge) abzüglich der in früheren Veranlagungszeiträumen nachversteuerten Beträge (Abs. 6),

2.

die Nennbeträge der insgesamt gemäß Abs. 4 angeschafften oder gemäß Abs. 7 ersetzten Wertpapiere abzüglich der Nennbeträge jener Wertpapiere, die im betreffenden oder einem früheren Veranlagungszeitraum im Sinne der Z 3 verwendet wurden,

3.

die Nennbeträge der Wertpapiere, die im betreffenden Veranlagungszeitraum dem Depot entnommen und nicht gemäß Abs. 7 ersetzt oder die entgeltlich oder unentgeltlich übertragen wurden,

(6) Wird die Aufzeichnung (Abs. 5) trotz Aufforderung nicht vorgelegt, dann sind in dem Veranlagungszeitraum, für den die Aufzeichnung nicht vorgelegt wurde, die verwendeten Rücklagenbeträge (steuerfrei gelassenen Beträge) um 20 vH zu erhöhen und nachzuversteuern. Eine solche Nachversteuerung ist überdies in jedem Veranlagungszeitraum insoweit vorzunehmen, als gemäß Abs. 4 angeschaffte oder gemäß Abs. 7 ersetzte Wertpapiere in diesem Veranlagungszeitraum entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder dem Depot entnommen werden und dadurch die verwendeten Rücklagenbeträge (steuerfrei gelassene Beträge) durch die Nennbeträge der verbleibenden Wertpapiere laut Aufzeichnung (Abs. 5 Z 2) nicht mehr gedeckt sind. Die Bestimmung des § 37 Abs. 1 ist auf nachzuversteuernde Beträge nicht anwendbar; dies gilt nicht bei Tod des Steuerpflichtigen. Die Erhöhung des nachzuversteuernden Betrages unterbleibt insoweit, als der Veräußerungserlös zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Steuerpflichtigen, seines Ehegatten und der Kinder im Sinne des § 119 oder zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen im Sinne des § 34 verwendet wird, weiters wenn der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Übertragung oder Entnahme aus dem Depot berufsunfähig ist oder die Voraussetzungen für eine Alterspension aus der gesetzlichen Sozialversicherung erfüllt oder wenn die Übertragung oder Entnahme aus dem Depot infolge Todes des Steuerpflichtigen erfolgt.

(7) Eine Nachversteuerung (Abs. 6) unterbleibt insoweit, als die Wertpapiere (Abs. 4) getilgt und innerhalb von zwei Monaten nach Einlösung ersetzt werden. Die Vorschriften der Abs. 4 bis 6 sind auf solche Wertpapiere sinngemäß anzuwenden.

(8) Die Bestimmungen der Abs. 5 bis 7 sind nach Veräußerung, Aufgabe oder unentgeltlicher Übertragung des Betriebes insoweit weiter anzuwenden, als die Wertpapiere (Abs. 4) nicht entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder dem Depot des Steuerpflichtigen entnommen werden.

(9) Die Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 gelten nicht für Wertpapiere, die gemäß § 14 Abs. 4 angeschafft oder für die die Begünstigungen des § 107 in Anspruch genommen werden.

Investitionsrücklage

§ 9. (1) Wird der Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 ermittelt, so können steuerfreie Rücklagen im Ausmaß bis zu 25 v. H. des Gewinnes vor Bildung der Gewerbesteuerrückstellung und nach Abzug aller anderen Betriebsausgaben gebildet werden. Die Rücklagenbildung ist insoweit nicht zulässig, als im selben Wirtschaftsjahr eine vorzeitige Abschreibung (§ 8) oder ein Investitionsfreibetrag (§ 10) in Anspruch genommen wird. Die Rücklage ist in der Bilanz nach Wirtschaftsjahren aufzugliedern und gesondert auszuweisen.

(2) Die Rücklage ist entweder

1.

gegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit dem Betrag aufzulösen, der als vorzeitige Abschreibung (§ 8) von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter zulässig wäre, oder

2.

gegen den Betrag aufzulösen, der als Investitionsfreibetrag (§ 10) geltend gemacht werden könnte.

(3) Steuerpflichte, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, können in der Steuererklärung beantragen, daß ein Betrag bis zu 25 v. H. des Gewinnes steuerfrei bleibt. Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 über die Begrenzung, Verwendung und Auflösung der Rücklage sind auf die nach diesem Absatz steuerfrei gelassenen Beträge sinngemäß anzuwenden. Die Begünstigung darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die steuerfrei gelassenen Beträge in einer mit der Erklärung über den Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres dem Finanzamt vorgelegten Aufzeichnung ausgewiesen sind. Aus dieser Aufzeichnung muß die Höhe der steuerfrei gelassenen Beträge bzw. ihre Verwendung klar ersichtlich ein. Wurde dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß der Steuerpflichtige von den vorstehenden Bestimmungen Gebrauch gemacht hat, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses zu setzen.

(4) Rücklagen (steuerfrei gelassene Beträge) gemäß den Abs. 1 bis 3, die zu Lasten der Gewinne aus freiberuflicher Tätigkeit gebildet und nicht bis zum Ablauf des ihrer Bildung folgenden vierten Jahres bestimmungsgemäß verwendet wurden, sind abweichend von den Bestimmungen des Abs. 2 insoweit nicht gewinnerhöhend aufzulösen, als sie 5 vH des ihrer Bildung zugrundegelegten Gewinnes (Abs. 1 und 3) nicht übersteigen und in diesem Jahr auf Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen inländischer Schuldner angeschafft werden; dabei gelten die Rücklagen (steuerfrei gelassenen Beträge) in Höhe des Nennbetrages dieser Wertpapiere als bestimmungsgemäß verwendet. Den Teilschuldverschreibungen sind Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen inländischer Schuldner gleichgestellt. Wertänderungen der nach dieser Bestimmung angeschafften Wertpapiere sind steuerlich nicht zu berücksichtigen; eine Übertragung stiller Rücklagen (§ 12) auf solche Wertpapiere ist nicht zulässig.

(5) Voraussetzung für die Verwendung der Rücklagen (steuerfrei gelassenen Beträge) im Sinne des Abs. 4 ist, daß die Wertpapiere bei einer inländischen Bank hinterlegt und in einer laufend geführten Aufzeichnung ausgewiesen werden. Diese Aufzeichnung ist dem Finanzamt jährlich mit der Steuererklärung oder, sofern eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht besteht, bis zum 31. März eines jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen. In dieser Aufzeichnung müssen für den Schluß jedes Veranlagungszeitraumes jeweils in einer Summe

1.

die gemäß Abs. 4 insgesamt verwendeten Rücklagenbeträge (steuerfrei gelassenen Beträge) abzüglich der in früheren Veranlagungszeiträumen nachversteuerten Beträge (Abs. 6),

2.

die Nennbeträge der insgesamt gemäß Abs. 4 angeschafften oder gemäß Abs. 7 ersetzten Wertpapiere abzüglich der Nennbeträge jener Wertpapiere, die im betreffenden oder einem früheren Veranlagungszeitraum im Sinne der Z 3 verwendet wurden,

3.

die Nennbeträge der Wertpapiere, die im betreffenden Veranlagungszeitraum dem Depot entnommen und nicht gemäß Abs. 7 ersetzt oder die entgeltlich oder unentgeltlich übertragen wurden,

(6) Wird die Aufzeichnung (Abs. 5) trotz Aufforderung nicht vorgelegt, dann sind in dem Veranlagungszeitraum, für den die Aufzeichnung nicht vorgelegt wurde, die verwendeten Rücklagenbeträge (steuerfrei gelassenen Beträge) um 20 vH zu erhöhen und nachzuversteuern. Eine solche Nachversteuerung ist überdies in jedem Veranlagungszeitraum insoweit vorzunehmen, als gemäß Abs. 4 angeschaffte oder gemäß Abs. 7 ersetzte Wertpapiere in diesem Veranlagungszeitraum entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder dem Depot entnommen werden und dadurch die verwendeten Rücklagenbeträge (steuerfrei gelassene Beträge) durch die Nennbeträge der verbleibenden Wertpapiere laut Aufzeichnung (Abs. 5 Z 2) nicht mehr gedeckt sind. Die Bestimmung des § 37 Abs. 1 ist auf nachzuversteuernde Beträge nicht anwendbar; dies gilt nicht bei Tod des Steuerpflichtigen. Die Erhöhung des nachzuversteuernden Betrages unterbleibt insoweit, als der Veräußerungserlös zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Steuerpflichtigen, seines Ehegatten und der Kinder im Sinne des § 119 oder zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen im Sinne des § 34 verwendet wird, weiters wenn der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Übertragung oder Entnahme aus dem Depot berufsunfähig ist oder die Voraussetzungen für eine Alterspension aus der gesetzlichen Sozialversicherung erfüllt oder wenn die Übertragung oder Entnahme aus dem Depot infolge Todes des Steuerpflichtigen erfolgt.

(7) Eine Nachversteuerung (Abs. 6) unterbleibt insoweit, als die Wertpapiere (Abs. 4) getilgt und innerhalb von zwei Monaten nach Einlösung ersetzt werden. Die Vorschriften der Abs. 4 bis 6 sind auf solche Wertpapiere sinngemäß anzuwenden.

(8) Die Bestimmungen der Abs. 5 bis 7 sind nach Veräußerung, Aufgabe oder unentgeltlicher Übertragung des Betriebes insoweit weiter anzuwenden, als die Wertpapiere (Abs. 4) nicht entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder dem Depot des Steuerpflichtigen entnommen werden.

(9) Die Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 gelten nicht für Wertpapiere, die gemäß § 14 Abs. 4 angeschafft oder für die die Begünstigungen des § 107 in Anspruch genommen werden.

Bezugszeitraum: Abs. 1: bei der Veranlagung ab Kalenderjahr 1988

Art. II, BGBl. Nr. 405/1988

Abweichend von § 9 Abs. 2 können für die Wirtschaftsjahre 1985 bis

1987 gebildete Investitionsrücklagen (steuerfreie Beträge) im

Wirtschaftsjahr 1988 ohne Zuschlag aufgelöst werden.

Investitionsrücklage

§ 9. (1) Wird der Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 ermittelt, so können steuerfreie Rücklagen im Ausmaß bis zu 10 vH des Gewinnes vor Abzug der Gewerbesteuer und nach Abzug aller anderen Betriebsausgaben gebildet werden. Die Rücklagenbildung ist insoweit nicht zulässig, als im selben Wirtschaftsjahr eine vorzeitige Abschreibung (§ 8) oder ein Investitionsfreibetrag (§ 10) in Anspruch genommen wird. Die Rücklage ist in der Bilanz nach Wirtschaftsjahren aufzugliedern und gesondert auszuweisen.

(2) Die Rücklage ist entweder

1.

gegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit dem Betrag aufzulösen, der als vorzeitige Abschreibung (§ 8) von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter zulässig wäre, oder

2.

gegen den Betrag aufzulösen, der als Investitionsfreibetrag (§ 10) geltend gemacht werden könnte.

(3) Steuerpflichte, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, können in der Steuererklärung beantragen, daß ein Betrag bis zu 25 v. H. des Gewinnes steuerfrei bleibt. Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 über die Begrenzung, Verwendung und Auflösung der Rücklage sind auf die nach diesem Absatz steuerfrei gelassenen Beträge sinngemäß anzuwenden. Die Begünstigung darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die steuerfrei gelassenen Beträge in einer mit der Erklärung über den Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres dem Finanzamt vorgelegten Aufzeichnung ausgewiesen sind. Aus dieser Aufzeichnung muß die Höhe der steuerfrei gelassenen Beträge bzw. ihre Verwendung klar ersichtlich ein. Wurde dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß der Steuerpflichtige von den vorstehenden Bestimmungen Gebrauch gemacht hat, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses zu setzen.

(4) Rücklagen (steuerfrei gelassene Beträge) gemäß den Abs. 1 bis 3, die zu Lasten der Gewinne aus freiberuflicher Tätigkeit gebildet und nicht bis zum Ablauf des ihrer Bildung folgenden vierten Jahres bestimmungsgemäß verwendet wurden, sind abweichend von den Bestimmungen des Abs. 2 insoweit nicht gewinnerhöhend aufzulösen, als sie 5 vH des ihrer Bildung zugrundegelegten Gewinnes (Abs. 1 und 3) nicht übersteigen und in diesem Jahr auf Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen inländischer Schuldner angeschafft werden; dabei gelten die Rücklagen (steuerfrei gelassenen Beträge) in Höhe des Nennbetrages dieser Wertpapiere als bestimmungsgemäß verwendet. Den Teilschuldverschreibungen sind Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen inländischer Schuldner gleichgestellt. Wertänderungen der nach dieser Bestimmung angeschafften Wertpapiere sind steuerlich nicht zu berücksichtigen; eine Übertragung stiller Rücklagen (§ 12) auf solche Wertpapiere ist nicht zulässig.

(5) Voraussetzung für die Verwendung der Rücklagen (steuerfrei gelassenen Beträge) im Sinne des Abs. 4 ist, daß die Wertpapiere bei einer inländischen Bank hinterlegt und in einer laufend geführten Aufzeichnung ausgewiesen werden. Diese Aufzeichnung ist dem Finanzamt jährlich mit der Steuererklärung oder, sofern eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht besteht, bis zum 31. März eines jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen. In dieser Aufzeichnung müssen für den Schluß jedes Veranlagungszeitraumes jeweils in einer Summe

1.

die gemäß Abs. 4 insgesamt verwendeten Rücklagenbeträge (steuerfrei gelassenen Beträge) abzüglich der in früheren Veranlagungszeiträumen nachversteuerten Beträge (Abs. 6),

2.

die Nennbeträge der insgesamt gemäß Abs. 4 angeschafften oder gemäß Abs. 7 ersetzten Wertpapiere abzüglich der Nennbeträge jener Wertpapiere, die im betreffenden oder einem früheren Veranlagungszeitraum im Sinne der Z 3 verwendet wurden,

3.

die Nennbeträge der Wertpapiere, die im betreffenden Veranlagungszeitraum dem Depot entnommen und nicht gemäß Abs. 7 ersetzt oder die entgeltlich oder unentgeltlich übertragen wurden,

(6) Wird die Aufzeichnung (Abs. 5) trotz Aufforderung nicht vorgelegt, dann sind in dem Veranlagungszeitraum, für den die Aufzeichnung nicht vorgelegt wurde, die verwendeten Rücklagenbeträge (steuerfrei gelassenen Beträge) um 20 vH zu erhöhen und nachzuversteuern. Eine solche Nachversteuerung ist überdies in jedem Veranlagungszeitraum insoweit vorzunehmen, als gemäß Abs. 4 angeschaffte oder gemäß Abs. 7 ersetzte Wertpapiere in diesem Veranlagungszeitraum entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder dem Depot entnommen werden und dadurch die verwendeten Rücklagenbeträge (steuerfrei gelassene Beträge) durch die Nennbeträge der verbleibenden Wertpapiere laut Aufzeichnung (Abs. 5 Z 2) nicht mehr gedeckt sind. Die Bestimmung des § 37 Abs. 1 ist auf nachzuversteuernde Beträge nicht anwendbar; dies gilt nicht bei Tod des Steuerpflichtigen. Die Erhöhung des nachzuversteuernden Betrages unterbleibt insoweit, als der Veräußerungserlös zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Steuerpflichtigen, seines Ehegatten und der Kinder im Sinne des § 119 oder zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen im Sinne des § 34 verwendet wird, weiters wenn der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Übertragung oder Entnahme aus dem Depot berufsunfähig ist oder die Voraussetzungen für eine Alterspension aus der gesetzlichen Sozialversicherung erfüllt oder wenn die Übertragung oder Entnahme aus dem Depot infolge Todes des Steuerpflichtigen erfolgt.

(7) Eine Nachversteuerung (Abs. 6) unterbleibt insoweit, als die Wertpapiere (Abs. 4) getilgt und innerhalb von zwei Monaten nach Einlösung ersetzt werden. Die Vorschriften der Abs. 4 bis 6 sind auf solche Wertpapiere sinngemäß anzuwenden.

(8) Die Bestimmungen der Abs. 5 bis 7 sind nach Veräußerung, Aufgabe oder unentgeltlicher Übertragung des Betriebes insoweit weiter anzuwenden, als die Wertpapiere (Abs. 4) nicht entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder dem Depot des Steuerpflichtigen entnommen werden.

(9) Die Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 gelten nicht für Wertpapiere, die gemäß § 14 Abs. 4 angeschafft oder für die die Begünstigungen des § 107 in Anspruch genommen werden.

Bezugszeitraum: Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 erster Satz:

bei der Veranlagung ab Kalenderjahr 1988

Abschn. I Art. II, BGBl. Nr. 739/1988

Investitionsrücklage

§ 9. (1) Wird der Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 ermittelt, so können steuerfreie Rücklagen im Ausmaß bis zu 10 vH des Gewinnes vor Abzug der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und nach Abzug aller anderen Betriebsausgaben gebildet werden. Die Rücklagenbildung ist insoweit nicht zulässig, als im selben Wirtschaftsjahr eine vorzeitige Abschreibung (§ 8) oder ein Investitionsfreibetrag (§ 10) in Anspruch genommen wird. Die Rücklage ist in der Bilanz nach Wirtschaftsjahren aufzugliedern und gesondert auszuweisen.

(2) Die Rücklage ist entweder

1.

gegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit dem Betrag aufzulösen, der als vorzeitige Abschreibung (§ 8) von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter zulässig wäre, oder

2.

gegen den Betrag aufzulösen, der als Investitionsfreibetrag (§ 10) geltend gemacht werden könnte.

(3) Steuerpflichte, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, können in der Steuererklärung beantragen, daß ein Betrag bis zu 10 vH des Gewinnes steuerfrei bleibt. Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 über die Begrenzung, Verwendung und Auflösung der Rücklage sind auf die nach diesem Absatz steuerfrei gelassenen Beträge sinngemäß anzuwenden. Die Begünstigung darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die steuerfrei gelassenen Beträge in einer mit der Erklärung über den Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres dem Finanzamt vorgelegten Aufzeichnung ausgewiesen sind. Aus dieser Aufzeichnung muß die Höhe der steuerfrei gelassenen Beträge bzw. ihre Verwendung klar ersichtlich ein. Wurde dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß der Steuerpflichtige von den vorstehenden Bestimmungen Gebrauch gemacht hat, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses zu setzen.

(4) Rücklagen (steuerfrei gelassene Beträge) gemäß den Abs. 1 bis 3, die zu Lasten der Gewinne aus freiberuflicher Tätigkeit gebildet und nicht bis zum Ablauf des ihrer Bildung folgenden vierten Jahres bestimmungsgemäß verwendet wurden, sind abweichend von den Bestimmungen des Abs. 2 insoweit nicht gewinnerhöhend aufzulösen, als sie 5 vH des ihrer Bildung zugrundegelegten Gewinnes (Abs. 1 und 3) nicht übersteigen und in diesem Jahr auf Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen inländischer Schuldner angeschafft werden; dabei gelten die Rücklagen (steuerfrei gelassenen Beträge) in Höhe des Nennbetrages dieser Wertpapiere als bestimmungsgemäß verwendet. Den Teilschuldverschreibungen sind Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen inländischer Schuldner gleichgestellt. Wertänderungen der nach dieser Bestimmung angeschafften Wertpapiere sind steuerlich nicht zu berücksichtigen; eine Übertragung stiller Rücklagen (§ 12) auf solche Wertpapiere ist nicht zulässig.

(5) Voraussetzung für die Verwendung der Rücklagen (steuerfrei gelassenen Beträge) im Sinne des Abs. 4 ist, daß die Wertpapiere bei einer inländischen Bank hinterlegt und in einer laufend geführten Aufzeichnung ausgewiesen werden. Diese Aufzeichnung ist dem Finanzamt jährlich mit der Steuererklärung oder, sofern eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht besteht, bis zum 31. März eines jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen. In dieser Aufzeichnung müssen für den Schluß jedes Veranlagungszeitraumes jeweils in einer Summe

1.

die gemäß Abs. 4 insgesamt verwendeten Rücklagenbeträge (steuerfrei gelassenen Beträge) abzüglich der in früheren Veranlagungszeiträumen nachversteuerten Beträge (Abs. 6),

2.

die Nennbeträge der insgesamt gemäß Abs. 4 angeschafften oder gemäß Abs. 7 ersetzten Wertpapiere abzüglich der Nennbeträge jener Wertpapiere, die im betreffenden oder einem früheren Veranlagungszeitraum im Sinne der Z 3 verwendet wurden,

3.

die Nennbeträge der Wertpapiere, die im betreffenden Veranlagungszeitraum dem Depot entnommen und nicht gemäß Abs. 7 ersetzt oder die entgeltlich oder unentgeltlich übertragen wurden,

(6) Wird die Aufzeichnung (Abs. 5) trotz Aufforderung nicht vorgelegt, dann sind in dem Veranlagungszeitraum, für den die Aufzeichnung nicht vorgelegt wurde, die verwendeten Rücklagenbeträge (steuerfrei gelassenen Beträge) um 20 vH zu erhöhen und nachzuversteuern. Eine solche Nachversteuerung ist überdies in jedem Veranlagungszeitraum insoweit vorzunehmen, als gemäß Abs. 4 angeschaffte oder gemäß Abs. 7 ersetzte Wertpapiere in diesem Veranlagungszeitraum entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder dem Depot entnommen werden und dadurch die verwendeten Rücklagenbeträge (steuerfrei gelassene Beträge) durch die Nennbeträge der verbleibenden Wertpapiere laut Aufzeichnung (Abs. 5 Z 2) nicht mehr gedeckt sind. Die Bestimmung des § 37 Abs. 1 ist auf nachzuversteuernde Beträge nicht anwendbar; dies gilt nicht bei Tod des Steuerpflichtigen. Die Erhöhung des nachzuversteuernden Betrages unterbleibt insoweit, als der Veräußerungserlös zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Steuerpflichtigen, seines Ehegatten und der Kinder im Sinne des § 119 oder zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen im Sinne des § 34 verwendet wird, weiters wenn der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Übertragung oder Entnahme aus dem Depot berufsunfähig ist oder die Voraussetzungen für eine Alterspension aus der gesetzlichen Sozialversicherung erfüllt oder wenn die Übertragung oder Entnahme aus dem Depot infolge Todes des Steuerpflichtigen erfolgt.

(7) Eine Nachversteuerung (Abs. 6) unterbleibt insoweit, als die Wertpapiere (Abs. 4) getilgt und innerhalb von zwei Monaten nach Einlösung ersetzt werden. Die Vorschriften der Abs. 4 bis 6 sind auf solche Wertpapiere sinngemäß anzuwenden.

(8) Die Bestimmungen der Abs. 5 bis 7 sind nach Veräußerung, Aufgabe oder unentgeltlicher Übertragung des Betriebes insoweit weiter anzuwenden, als die Wertpapiere (Abs. 4) nicht entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder dem Depot des Steuerpflichtigen entnommen werden.

(9) Die Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 gelten nicht für Wertpapiere, die gemäß § 14 Abs. 4 angeschafft oder für die die Begünstigungen des § 107 in Anspruch genommen werden.

Investitionsrücklage

§ 9. (1) Wird der Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 ermittelt, so können steuerfreie Rücklagen im Ausmaß bis zu 10 vH des Gewinnes vor Abzug der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und nach Abzug aller anderen Betriebsausgaben gebildet werden. Die Rücklagenbildung ist insoweit nicht zulässig, als im selben Wirtschaftsjahr eine vorzeitige Abschreibung (§ 8) oder ein Investitionsfreibetrag (§ 10) in Anspruch genommen wird. Die Rücklage ist in der Bilanz nach Wirtschaftsjahren aufzugliedern und gesondert auszuweisen.

(2) Die Rücklage ist entweder

1.

gegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit dem Betrag aufzulösen, der als vorzeitige Abschreibung (§ 8) von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter zulässig wäre, oder

2.

gegen den Betrag aufzulösen, der als Investitionsfreibetrag (§ 10) geltend gemacht werden könnte.

(3) Steuerpflichte, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, können in der Steuererklärung beantragen, daß ein Betrag bis zu 25 v. H. des Gewinnes steuerfrei bleibt. Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 über die Begrenzung, Verwendung und Auflösung der Rücklage sind auf die nach diesem Absatz steuerfrei gelassenen Beträge sinngemäß anzuwenden. Die Begünstigung darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die steuerfrei gelassenen Beträge in einer mit der Erklärung über den Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres dem Finanzamt vorgelegten Aufzeichnung ausgewiesen sind. Aus dieser Aufzeichnung muß die Höhe der steuerfrei gelassenen Beträge bzw. ihre Verwendung klar ersichtlich ein. Wurde dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß der Steuerpflichtige von den vorstehenden Bestimmungen Gebrauch gemacht hat, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses zu setzen.

(4) Rücklagen (steuerfrei gelassene Beträge) gemäß den Abs. 1 bis 3, die zu Lasten der Gewinne aus freiberuflicher Tätigkeit gebildet und nicht bis zum Ablauf des ihrer Bildung folgenden vierten Jahres bestimmungsgemäß verwendet wurden, sind abweichend von den Bestimmungen des Abs. 2 insoweit nicht gewinnerhöhend aufzulösen, als sie 5 vH des ihrer Bildung zugrundegelegten Gewinnes (Abs. 1 und 3) nicht übersteigen und in diesem Jahr auf Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen inländischer Schuldner angeschafft werden; dabei gelten die Rücklagen (steuerfrei gelassenen Beträge) in Höhe des Nennbetrages dieser Wertpapiere als bestimmungsgemäß verwendet. Den Teilschuldverschreibungen sind Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen inländischer Schuldner gleichgestellt. Wertänderungen der nach dieser Bestimmung angeschafften Wertpapiere sind steuerlich nicht zu berücksichtigen; eine Übertragung stiller Rücklagen (§ 12) auf solche Wertpapiere ist nicht zulässig.

(5) Voraussetzung für die Verwendung der Rücklagen (steuerfrei gelassenen Beträge) im Sinne des Abs. 4 ist, daß die Wertpapiere bei einer inländischen Bank hinterlegt und in einer laufend geführten Aufzeichnung ausgewiesen werden. Diese Aufzeichnung ist dem Finanzamt jährlich mit der Steuererklärung oder, sofern eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht besteht, bis zum 31. März eines jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen. In dieser Aufzeichnung müssen für den Schluß jedes Veranlagungszeitraumes jeweils in einer Summe

1.

die gemäß Abs. 4 insgesamt verwendeten Rücklagenbeträge (steuerfrei gelassenen Beträge) abzüglich der in früheren Veranlagungszeiträumen nachversteuerten Beträge (Abs. 6),

2.

die Nennbeträge der insgesamt gemäß Abs. 4 angeschafften oder gemäß Abs. 7 ersetzten Wertpapiere abzüglich der Nennbeträge jener Wertpapiere, die im betreffenden oder einem früheren Veranlagungszeitraum im Sinne der Z 3 verwendet wurden,

3.

die Nennbeträge der Wertpapiere, die im betreffenden Veranlagungszeitraum dem Depot entnommen und nicht gemäß Abs. 7 ersetzt oder die entgeltlich oder unentgeltlich übertragen wurden,

(6) Wird die Aufzeichnung (Abs. 5) trotz Aufforderung nicht vorgelegt, dann sind in dem Veranlagungszeitraum, für den die Aufzeichnung nicht vorgelegt wurde, die verwendeten Rücklagenbeträge (steuerfrei gelassenen Beträge) um 20 vH zu erhöhen und nachzuversteuern. Eine solche Nachversteuerung ist überdies in jedem Veranlagungszeitraum insoweit vorzunehmen, als gemäß Abs. 4 angeschaffte oder gemäß Abs. 7 ersetzte Wertpapiere in diesem Veranlagungszeitraum entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder dem Depot entnommen werden und dadurch die verwendeten Rücklagenbeträge (steuerfrei gelassene Beträge) durch die Nennbeträge der verbleibenden Wertpapiere laut Aufzeichnung (Abs. 5 Z 2) nicht mehr gedeckt sind. Die Bestimmung des § 37 Abs. 1 ist auf nachzuversteuernde Beträge nicht anwendbar; dies gilt nicht bei Tod des Steuerpflichtigen. Die Erhöhung des nachzuversteuernden Betrages unterbleibt insoweit, als der Veräußerungserlös zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Steuerpflichtigen, seines Ehegatten und der Kinder im Sinne des § 119 oder zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen im Sinne des § 34 verwendet wird, weiters wenn der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Übertragung oder Entnahme aus dem Depot berufsunfähig ist oder die Voraussetzungen für eine Alterspension aus der gesetzlichen Sozialversicherung erfüllt oder wenn die Übertragung oder Entnahme aus dem Depot infolge Todes des Steuerpflichtigen erfolgt.

(7) Eine Nachversteuerung (Abs. 6) unterbleibt insoweit, als die Wertpapiere (Abs. 4) getilgt und innerhalb von zwei Monaten nach Einlösung ersetzt werden. Die Vorschriften der Abs. 4 bis 6 sind auf solche Wertpapiere sinngemäß anzuwenden.

(8) Die Bestimmungen der Abs. 5 bis 7 sind nach Veräußerung, Aufgabe oder unentgeltlicher Übertragung des Betriebes insoweit weiter anzuwenden, als die Wertpapiere (Abs. 4) nicht entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder dem Depot des Steuerpflichtigen entnommen werden.

(9) Die Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 gelten nicht für Wertpapiere, die gemäß § 14 Abs. 4 angeschafft oder für die die Begünstigungen des § 107 in Anspruch genommen werden.

Abkürzung

EStG 1972

Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)

Investitionsrücklage

§ 9. (1) Wird der Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 ermittelt, so können steuerfreie Rücklagen im Ausmaß bis zu 10 vH des Gewinnes vor Abzug der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und nach Abzug aller anderen Betriebsausgaben gebildet werden. Die Rücklagenbildung ist insoweit nicht zulässig, als im selben Wirtschaftsjahr eine vorzeitige Abschreibung (§ 8) oder ein Investitionsfreibetrag (§ 10) in Anspruch genommen wird. Die Rücklage ist in der Bilanz nach Wirtschaftsjahren aufzugliedern und gesondert auszuweisen.

(2) Die Rücklage ist entweder

1.

gegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit dem Betrag aufzulösen, der als vorzeitige Abschreibung (§ 8) von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter zulässig wäre, oder

2.

gegen den Betrag aufzulösen, der als Investitionsfreibetrag (§ 10) geltend gemacht werden könnte.

Rücklagen (Rücklagenteile), die nicht bis zum Ablauf des der Bildung der Rücklage folgenden vierten Jahres bestimmungsgemäß verwendet wurden, sind im vierten Jahr nach der Bildung der Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen. Bei der gewinnerhöhenden Auflösung erhöht sich der aufzulösende Betrag um 20 v. H. Dieser Prozentsatz vermindert sich um je 5 v. H. für jedes Wirtschaftsjahr, um das die Rücklage (der Rücklagenteil) früher aufgelöst wird. Die Erhöhung des aufgelösten Betrages hat im Falle der Betriebsaufgabe, der entgeltlichen übertragung eines Betriebes sowie im Falle der Einbringung eines Betriebes in eine Kapitalgesellschaft zu entfallen.

(3) Steuerpflichte, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, können in der Steuererklärung beantragen, daß ein Betrag bis zu 25 v. H. des Gewinnes steuerfrei bleibt. Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 über die Begrenzung, Verwendung und Auflösung der Rücklage sind auf die nach diesem Absatz steuerfrei gelassenen Beträge sinngemäß anzuwenden. Die Begünstigung darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die steuerfrei gelassenen Beträge in einer mit der Erklärung über den Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres dem Finanzamt vorgelegten Aufzeichnung ausgewiesen sind. Aus dieser Aufzeichnung muß die Höhe der steuerfrei gelassenen Beträge bzw. ihre Verwendung klar ersichtlich ein. Wurde dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß der Steuerpflichtige von den vorstehenden Bestimmungen Gebrauch gemacht hat, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses zu setzen.

(4) Rücklagen (steuerfrei gelassene Beträge) gemäß den Abs. 1 bis 3, die zu Lasten der Gewinne aus freiberuflicher Tätigkeit gebildet und nicht bis zum Ablauf des ihrer Bildung folgenden vierten Jahres bestimmungsgemäß verwendet wurden, sind abweichend von den Bestimmungen des Abs. 2 insoweit nicht gewinnerhöhend aufzulösen, als sie 5 vH des ihrer Bildung zugrundegelegten Gewinnes (Abs. 1 und 3) nicht übersteigen und in diesem Jahr auf Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen inländischer Schuldner angeschafft werden; dabei gelten die Rücklagen (steuerfrei gelassenen Beträge) in Höhe des Nennbetrages dieser Wertpapiere als bestimmungsgemäß verwendet. Den Teilschuldverschreibungen sind Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen inländischer Schuldner gleichgestellt. Wertänderungen der nach dieser Bestimmung angeschafften Wertpapiere sind steuerlich nicht zu berücksichtigen; eine Übertragung stiller Rücklagen (§ 12) auf solche Wertpapiere ist nicht zulässig.

(5) Voraussetzung für die Verwendung der Rücklagen (steuerfrei gelassenen Beträge) im Sinne des Abs. 4 ist, daß die Wertpapiere bei einem inländischen Kreditinstitut hinterlegt und in einer laufend geführten Aufzeichnung ausgewiesen werden. Diese Aufzeichnung ist dem Finanzamt jährlich mit der Steuererklärung oder, sofern eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht besteht, bis zum 31. März eines jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen. In dieser Aufzeichnung müssen für den Schluß jedes Veranlagungszeitraumes jeweils in einer Summe

1.

die gemäß Abs. 4 insgesamt verwendeten Rücklagenbeträge (steuerfrei gelassenen Beträge) abzüglich der in früheren Veranlagungszeiträumen nachversteuerten Beträge (Abs. 6),

2.

die Nennbeträge der insgesamt gemäß Abs. 4 angeschafften oder gemäß Abs. 7 ersetzten Wertpapiere abzüglich der Nennbeträge jener Wertpapiere, die im betreffenden oder einem früheren Veranlagungszeitraum im Sinne der Z 3 verwendet wurden,

3.

die Nennbeträge der Wertpapiere, die im betreffenden Veranlagungszeitraum dem Depot entnommen und nicht gemäß Abs. 7 ersetzt oder die entgeltlich oder unentgeltlich übertragen wurden,

aufscheinen.

(6) Wird die Aufzeichnung (Abs. 5) trotz Aufforderung nicht vorgelegt, dann sind in dem Veranlagungszeitraum, für den die Aufzeichnung nicht vorgelegt wurde, die verwendeten Rücklagenbeträge (steuerfrei gelassenen Beträge) um 20 vH zu erhöhen und nachzuversteuern. Eine solche Nachversteuerung ist überdies in jedem Veranlagungszeitraum insoweit vorzunehmen, als gemäß Abs. 4 angeschaffte oder gemäß Abs. 7 ersetzte Wertpapiere in diesem Veranlagungszeitraum entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder dem Depot entnommen werden und dadurch die verwendeten Rücklagenbeträge (steuerfrei gelassene Beträge) durch die Nennbeträge der verbleibenden Wertpapiere laut Aufzeichnung (Abs. 5 Z 2) nicht mehr gedeckt sind. Die Bestimmung des § 37 Abs. 1 ist auf nachzuversteuernde Beträge nicht anwendbar; dies gilt nicht bei Tod des Steuerpflichtigen. Die Erhöhung des nachzuversteuernden Betrages unterbleibt insoweit, als der Veräußerungserlös zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Steuerpflichtigen, seines Ehegatten und der Kinder im Sinne des § 119 oder zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen im Sinne des § 34 verwendet wird, weiters wenn der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Übertragung oder Entnahme aus dem Depot berufsunfähig ist oder die Voraussetzungen für eine Alterspension aus der gesetzlichen Sozialversicherung erfüllt oder wenn die Übertragung oder Entnahme aus dem Depot infolge Todes des Steuerpflichtigen erfolgt.

(7) Eine Nachversteuerung (Abs. 6) unterbleibt insoweit, als die Wertpapiere (Abs. 4) getilgt und innerhalb von zwei Monaten nach Einlösung ersetzt werden. Die Vorschriften der Abs. 4 bis 6 sind auf solche Wertpapiere sinngemäß anzuwenden.

(8) Die Bestimmungen der Abs. 5 bis 7 sind nach Veräußerung, Aufgabe oder unentgeltlicher Übertragung des Betriebes insoweit weiter anzuwenden, als die Wertpapiere (Abs. 4) nicht entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder dem Depot des Steuerpflichtigen entnommen werden.

(9) Die Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 gelten nicht für Wertpapiere, die gemäß § 14 Abs. 4 angeschafft oder für die die Begünstigungen des § 107 in Anspruch genommen werden.

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)

Investitionsfreibetrag

§ 10. (1) Wird der Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 oder gemäß § 5 ermittelt, so kann ein Investitionsfreibetrag in Höhe von 20 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr für eine im Inland gelegene Betriebsstätte im Sinne des § 8 Abs. 1 angeschafften oder hergestellten abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens neben der nach § 7 Abs. 4 zulässigen Absetzung für Abnutzung gewinnmindernd geltend gemacht werden. Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Herstellung sich über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten erstreckt, kann der Investitionsfreibetrag mit 20 v. H. der auf die einzelnen Jahre der Herstellung entfallenden Teilbeträge der Herstellungskosten gewinnmindernd abgesetzt werden.

(2) Ein Investitionsfreibetrag darf nicht in Anspruch genommen werden

1.

für Gebäude, soweit sie nicht unmittelbar dem Betriebszweck dienen oder soweit sie nicht für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt sind,

2.

für Personenkrafträder, Personenkraftwagen und der Personenbeförderung dienende Luftfahrzeuge, ausgenommen Mietkraftwagen, Platzkraftwagen, Fahrschulwagen, Luftfahrzeuge der Luftverkehrsunternehmen und der Zivilluftfahrerschulen,

3.

für geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß § 13 abgesetzt werden,

4.

für Wirtschaftsgüter, soweit für deren Anschaffung oder Herstellung eine Investitionsrücklage (steuerfreier Betrag) gemäß § 9 bestimmungsgemäß verwendet wird, sowie für Wirtschaftsgüter, für die eine vorzeitige Abschreibung (§ 8) in Anspruch genommen wird,

5.

bei Erwerb eines Betriebes, eines Teilbetriebes oder des Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist.

(3) Scheiden Wirtschaftsgüter, für die ein Investitionsfreibetrag gewinnmindernd geltend gemacht wurde, vor Ablauf des fünften auf das Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres aus dem Betriebsvermögen aus oder werden sie in dieser Zeit in eine im Ausland gelegene Betriebsstätte verbracht, so ist der Gewinn im Jahre des Ausscheidens um den Freibetrag zu erhöhen.

(4) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, dürfen einen Investitionsfreibetrag nur für Wirtschaftsgüter in Anspruch nehmen, die in einem mit der Erklärung über den Gewinn des jeweiligen Kalenderjahres dem Finanzamt vorgelegten Verzeichnis einzeln mit ihrer genauen Bezeichnung, unter Bekanntgabe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, des Anschaffungs- oder Herstellungstages, des Namens und der Anschrift des Lieferanten, des Betrages der gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung, des am Schluß des Kalenderjahres verbleibenden Restwertes sowie des als Investitionsfreibetrag geltend gemachten Betrages angegeben werden. Wurde dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß ein Investitionsfreibetrag abgesetzt worden ist, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses zu setzen.

Investitionsfreibetrag

§ 10. (1) Wird der Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 oder gemäß § 5 ermittelt, so kann ein Investitionsfreibetrag in Höhe von 20 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr für eine im Inland gelegene Betriebsstätte im Sinne des § 8 Abs. 1 angeschafften oder hergestellten abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens neben der nach § 7 Abs. 4 zulässigen Absetzung für Abnutzung gewinnmindernd geltend gemacht werden. Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Herstellung sich über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten erstreckt, kann der Investitionsfreibetrag mit 20 v. H. der auf die einzelnen Jahre der Herstellung entfallenden Teilbeträge der Herstellungskosten gewinnmindernd abgesetzt werden. Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder gemäß § 5 ermitteln, haben die Investitionsfreibeträge eines Wirtschaftsjahres in der Bilanz in einer Summe gesondert auszuweisen. Mit Ablauf der im Abs. 3 genannten Frist sind die Investitionsfreibeträge auf Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende freie Rücklage zu übertragen.

(2) Ein Investitionsfreibetrag darf nicht in Anspruch genommen werden

1.

für Gebäude, soweit sie nicht unmittelbar dem Betriebszweck dienen oder soweit sie nicht für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt sind,

2.

für Personenkrafträder, Personenkraftwagen und der Personenbeförderung dienende Luftfahrzeuge, ausgenommen Mietkraftwagen, Platzkraftwagen, Fahrschulwagen, Luftfahrzeuge der Luftverkehrsunternehmen und der Zivilluftfahrerschulen,

3.

für geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß § 13 abgesetzt werden,

4.

für Wirtschaftsgüter, soweit für deren Anschaffung oder Herstellung eine Investitionsrücklage (steuerfreier Betrag) gemäß § 9 bestimmungsgemäß verwendet wird, sowie für Wirtschaftsgüter, für die eine vorzeitige Abschreibung (§ 8) in Anspruch genommen wird,

5.

bei Erwerb eines Betriebes, eines Teilbetriebes oder des Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist.

(3) Scheiden Wirtschaftsgüter, für die ein Investitionsfreibetrag gewinnmindernd geltend gemacht wurde, vor Ablauf des fünften auf das Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres aus dem Betriebsvermögen aus oder werden sie in dieser Zeit in eine im Ausland gelegene Betriebsstätte verbracht, so ist der Gewinn im Jahre des Ausscheidens um den Freibetrag zu erhöhen.

(4) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, dürfen einen Investitionsfreibetrag nur für Wirtschaftsgüter in Anspruch nehmen, die in einem mit der Erklärung über den Gewinn des jeweiligen Kalenderjahres dem Finanzamt vorgelegten Verzeichnis einzeln mit ihrer genauen Bezeichnung, unter Bekanntgabe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, des Anschaffungs- oder Herstellungstages, des Namens und der Anschrift des Lieferanten, des Betrages der gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung, des am Schluß des Kalenderjahres verbleibenden Restwertes sowie des als Investitionsfreibetrag geltend gemachten Betrages angegeben werden. Wurde dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß ein Investitionsfreibetrag abgesetzt worden ist, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses zu setzen.

Bezugszeitraum: Abs. 1 und 2:

ab 1. 1. 1978 (Veranlagungsjahr 1978)

Abschn. I Art. IV Z 1 BGBl. Nr. 645/1977

Investitionsfreibetrag

§ 10. (1) Wird der Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 oder gemäß § 5 ermittelt, so kann ein Investitionsfreibetrag in Höhe von 20 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr für eine im Inland gelegene Betriebsstätte im Sinne des § 8 Abs. 1 angeschafften oder hergestellten abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens neben der nach § 7 Abs. 4 zulässigen Absetzung für Abnutzung gewinnmindernd geltend gemacht werden. Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Herstellung sich über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten erstreckt, kann der Investitionsfreibetrag mit 20 v. H. der auf die einzelnen Jahre der Herstellung entfallenden Teilbeträge der Herstellungskosten gewinnmindernd abgesetzt werden. Für Kraftfahrzeuge vermindert sich der Investitionsfreibetrag auf 10 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder gemäß § 5 ermitteln, haben die Investitionsfreibeträge eines Wirtschaftsjahres in der Bilanz in einer Summe gesondert auszuweisen. Mit Ablauf der im Abs. 3 genannten Frist sind die Investitionsfreibeträge auf Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende freie Rücklage zu übertragen.

(2) Ein Investitionsfreibetrag darf nicht in Anspruch genommen werden

1.

für Gebäude und sonstige unbewegliche Wirtschaftsgüter, soweit sie zur Vermietung bestimmt sind, sowie für Gebäude, soweit sie nicht unmittelbar dem Betriebszweck dienen oder soweit sie nicht für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt sind,

2.

für Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträder, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen, sowie bei Luftfahrzeugen, die der Personenbeförderung dienen, ausgenommen Luftfahrzeuge der Luftverkehrsunternehmen (§ 101 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957) und der Zivilluftfahrerschulen,

3.

für geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß § 13 abgesetzt werden,

4.

für Wirtschaftsgüter, soweit für deren Anschaffung oder Herstellung eine Investitionsrücklage (steuerfreier Betrag) gemäß § 9 bestimmungsgemäß verwendet wird, sowie für Wirtschaftsgüter, für die eine vorzeitige Abschreibung (§ 8) in Anspruch genommen wird,

5.

bei Erwerb eines Betriebes, eines Teilbetriebes oder des Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist.

(3) Scheiden Wirtschaftsgüter, für die ein Investitionsfreibetrag gewinnmindernd geltend gemacht wurde, vor Ablauf des fünften auf das Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres aus dem Betriebsvermögen aus oder werden sie in dieser Zeit in eine im Ausland gelegene Betriebsstätte verbracht, so ist der Gewinn im Jahre des Ausscheidens um den Freibetrag zu erhöhen.

(4) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, dürfen einen Investitionsfreibetrag nur für Wirtschaftsgüter in Anspruch nehmen, die in einem mit der Erklärung über den Gewinn des jeweiligen Kalenderjahres dem Finanzamt vorgelegten Verzeichnis einzeln mit ihrer genauen Bezeichnung, unter Bekanntgabe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, des Anschaffungs- oder Herstellungstages, des Namens und der Anschrift des Lieferanten, des Betrages der gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung, des am Schluß des Kalenderjahres verbleibenden Restwertes sowie des als Investitionsfreibetrag geltend gemachten Betrages angegeben werden. Wurde dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß ein Investitionsfreibetrag abgesetzt worden ist, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses zu setzen.

Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 1:

ab 1. 1. 1981 (Veranlagungsjahr 1981)

Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 563/1980.

Investitionsfreibetrag

§ 10. (1) Wird der Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 oder gemäß § 5 ermittelt, so kann ein Investitionsfreibetrag in Höhe von 20 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr für eine im Inland gelegene Betriebsstätte im Sinne des § 8 Abs. 1 angeschafften oder hergestellten abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens neben der nach § 7 Abs. 4 zulässigen Absetzung für Abnutzung gewinnmindernd geltend gemacht werden. Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Herstellung sich über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten erstreckt, kann der Investitionsfreibetrag mit 20 v. H. der auf die einzelnen Jahre der Herstellung entfallenden Teilbeträge der Herstellungskosten gewinnmindernd abgesetzt werden. Für Kraftfahrzeuge vermindert sich der Investitionsfreibetrag auf 10 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder gemäß § 5 ermitteln, haben die Investitionsfreibeträge eines Wirtschaftsjahres in der Bilanz in einer Summe gesondert auszuweisen. Mit Ablauf der im Abs. 3 genannten Frist sind die Investitionsfreibeträge auf Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende freie Rücklage zu übertragen.

(2) Ein Investitionsfreibetrag darf nicht in Anspruch genommen werden

1.

für Gebäude und sonstige unbewegliche Wirtschaftsgüter, soweit sie zur Vermietung bestimmt sind, sowie für Gebäude, soweit sie zur entgeltlichen Überlassung an Dritte bestimmt sind, sowie für Gebäude, soweit sie nicht unmittelbar dem Betriebszweck dienen oder soweit sie nicht für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt sind,

2.

für Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträder, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen, sowie bei Luftfahrzeugen, die der Personenbeförderung dienen, ausgenommen Luftfahrzeuge der Luftverkehrsunternehmen (§ 101 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957) und der Zivilluftfahrerschulen,

3.

für geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß § 13 abgesetzt werden,

4.

für Wirtschaftsgüter, soweit für deren Anschaffung oder Herstellung eine Investitionsrücklage (steuerfreier Betrag) gemäß § 9 bestimmungsgemäß verwendet wird, sowie für Wirtschaftsgüter, für die eine vorzeitige Abschreibung (§ 8) in Anspruch genommen wird,

5.

bei Erwerb eines Betriebes, eines Teilbetriebes oder des Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist.

(3) Scheiden Wirtschaftsgüter, für die ein Investitionsfreibetrag gewinnmindernd geltend gemacht wurde, vor Ablauf des fünften auf das Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres aus dem Betriebsvermögen aus oder werden sie in dieser Zeit in eine im Ausland gelegene Betriebsstätte verbracht, so ist der Gewinn im Jahre des Ausscheidens um den Freibetrag zu erhöhen.

(4) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, dürfen einen Investitionsfreibetrag nur für Wirtschaftsgüter in Anspruch nehmen, die in einem mit der Erklärung über den Gewinn des jeweiligen Kalenderjahres dem Finanzamt vorgelegten Verzeichnis einzeln mit ihrer genauen Bezeichnung, unter Bekanntgabe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, des Anschaffungs- oder Herstellungstages, des Namens und der Anschrift des Lieferanten, des Betrages der gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung, des am Schluß des Kalenderjahres verbleibenden Restwertes sowie des als Investitionsfreibetrag geltend gemachten Betrages angegeben werden. Wurde dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß ein Investitionsfreibetrag abgesetzt worden ist, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses zu setzen.

Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 1:

ab 1. 1. 1983 (Veranlagungsjahr 1983)

Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 570/1982.

Investitionsfreibetrag

§ 10. (1) Wird der Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 oder gemäß § 5 ermittelt, so kann ein Investitionsfreibetrag in Höhe von 20 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr für eine im Inland gelegene Betriebsstätte im Sinne des § 8 Abs. 1 angeschafften oder hergestellten abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens neben der nach § 7 Abs. 4 zulässigen Absetzung für Abnutzung gewinnmindernd geltend gemacht werden. Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Herstellung sich über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten erstreckt, kann der Investitionsfreibetrag mit 20 v. H. der auf die einzelnen Jahre der Herstellung entfallenden Teilbeträge der Herstellungskosten gewinnmindernd abgesetzt werden. Für Kraftfahrzeuge vermindert sich der Investitionsfreibetrag auf 10 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder gemäß § 5 ermitteln, haben die Investitionsfreibeträge eines Wirtschaftsjahres in der Bilanz in einer Summe gesondert auszuweisen. Mit Ablauf der im Abs. 3 genannten Frist sind die Investitionsfreibeträge auf Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende freie Rücklage zu übertragen.

(2) Ein Investitionsfreibetrag darf nicht in Anspruch genommen werden

1.

für Gebäude und sonstige unbewegliche Wirtschaftsgüter, soweit sie zur entgeltlichen Überlassung an Dritte bestimmt sind, sowie für Gebäude, soweit sie nicht unmittelbar dem Betriebszweck dienen oder soweit sie nicht für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt sind; dies gilt nicht, wenn der ausschließliche Betriebsgegenstand die gewerbliche Vermietung von Wirtschaftsgütern ist,

2.

für Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträder, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen, sowie bei Luftfahrzeugen, die der Personenbeförderung dienen, ausgenommen Luftfahrzeuge der Luftverkehrsunternehmen (§ 101 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957) und der Zivilluftfahrerschulen,

3.

für geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß § 13 abgesetzt werden,

4.

für Wirtschaftsgüter, soweit für deren Anschaffung oder Herstellung eine Investitionsrücklage (steuerfreier Betrag) gemäß § 9 bestimmungsgemäß verwendet wird, sowie für Wirtschaftsgüter, für die eine vorzeitige Abschreibung (§ 8) in Anspruch genommen wird,

5.

bei Erwerb eines Betriebes, eines Teilbetriebes oder des Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist.

(3) Scheiden Wirtschaftsgüter, für die ein Investitionsfreibetrag gewinnmindernd geltend gemacht wurde, vor Ablauf des fünften auf das Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres aus dem Betriebsvermögen aus oder werden sie in dieser Zeit in eine im Ausland gelegene Betriebsstätte verbracht, so ist der Gewinn im Jahre des Ausscheidens um den Freibetrag zu erhöhen.

(4) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, dürfen einen Investitionsfreibetrag nur für Wirtschaftsgüter in Anspruch nehmen, die in einem mit der Erklärung über den Gewinn des jeweiligen Kalenderjahres dem Finanzamt vorgelegten Verzeichnis einzeln mit ihrer genauen Bezeichnung, unter Bekanntgabe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, des Anschaffungs- oder Herstellungstages, des Namens und der Anschrift des Lieferanten, des Betrages der gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung, des am Schluß des Kalenderjahres verbleibenden Restwertes sowie des als Investitionsfreibetrag geltend gemachten Betrages angegeben werden. Wurde dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß ein Investitionsfreibetrag abgesetzt worden ist, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses zu setzen.

Bezugszeitraum: Abs. 4:

ab 1. 7. 1985

Abschn. I Art. III Z 1 BGBl. Nr. 251/1985.

Investitionsfreibetrag

§ 10. (1) Wird der Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 oder gemäß § 5 ermittelt, so kann ein Investitionsfreibetrag in Höhe von 20 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr für eine im Inland gelegene Betriebsstätte im Sinne des § 8 Abs. 1 angeschafften oder hergestellten abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens neben der nach § 7 Abs. 4 zulässigen Absetzung für Abnutzung gewinnmindernd geltend gemacht werden. Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Herstellung sich über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten erstreckt, kann der Investitionsfreibetrag mit 20 v. H. der auf die einzelnen Jahre der Herstellung entfallenden Teilbeträge der Herstellungskosten gewinnmindernd abgesetzt werden. Für Kraftfahrzeuge vermindert sich der Investitionsfreibetrag auf 10 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder gemäß § 5 ermitteln, haben die Investitionsfreibeträge eines Wirtschaftsjahres in der Bilanz in einer Summe gesondert auszuweisen. Mit Ablauf der im Abs. 3 genannten Frist sind die Investitionsfreibeträge auf Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende freie Rücklage zu übertragen.

(2) Ein Investitionsfreibetrag darf nicht in Anspruch genommen werden

1.

für Gebäude und sonstige unbewegliche Wirtschaftsgüter, soweit

2.

für Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträder, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen, sowie bei Luftfahrzeugen, die der Personenbeförderung dienen, ausgenommen Luftfahrzeuge der Luftverkehrsunternehmen (§ 101 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957) und der Zivilluftfahrerschulen,

3.

für geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß § 13 abgesetzt werden,

4.

für Wirtschaftsgüter, soweit für deren Anschaffung oder Herstellung eine Investitionsrücklage (steuerfreier Betrag) gemäß § 9 bestimmungsgemäß verwendet wird, sowie für Wirtschaftsgüter, für die eine vorzeitige Abschreibung (§ 8) in Anspruch genommen wird,

5.

bei Erwerb eines Betriebes, eines Teilbetriebes oder des Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist.

(3) Scheiden Wirtschaftsgüter, für die ein Investitionsfreibetrag gewinnmindernd geltend gemacht wurde, vor Ablauf des fünften auf das Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres aus dem Betriebsvermögen aus oder werden sie in dieser Zeit in eine im Ausland gelegene Betriebsstätte verbracht, so ist der Gewinn im Jahre des Ausscheidens um den Freibetrag zu erhöhen.

(4) § 8 Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß.

(5) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, dürfen einen Investitionsfreibetrag nur für Wirtschaftsgüter in Anspruch nehmen, die in einem mit der Erklärung über den Gewinn des jeweiligen Kalenderjahres dem Finanzamt vorgelegten Verzeichnis einzeln mit ihrer genauen Bezeichnung, unter Bekanntgabe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, des Anschaffungs- oder Herstellungstages, des Namens und der Anschrift des Lieferanten, des Betrages der gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung, des am Schluß des Kalenderjahres verbleibenden Restwertes sowie des als Investitionsfreibetrag geltend gemachten Betrages angegeben werden. Wurde dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß ein Investitionsfreibetrag abgesetzt worden ist, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses zu setzen.

Bezugszeitraum: Abs. 1:

ab 1. 4. 1987

Abschn. I Art. II Z 3 BGBl. Nr. 312/1987.

Investitionsfreibetrag

§ 10. (1) Wird der Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 oder gemäß § 5 ermittelt, so kann ein Investitionsfreibetrag in Höhe von 20 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr für eine im Inland gelegene Betriebsstätte im Sinne des § 8 Abs. 1 angeschafften oder hergestellten abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens neben der nach § 7 Abs. 4 zulässigen Absetzung für Abnutzung gewinnmindernd geltend gemacht werden. Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend im Ausland eingesetzt werden, gelten nicht als in einer im Inland gelegenen Betriebsstätte verwendet. Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Herstellung sich über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten erstreckt, kann der Investitionsfreibetrag mit 20 v. H. der auf die einzelnen Jahre der Herstellung entfallenden Teilbeträge der Herstellungskosten gewinnmindernd abgesetzt werden. Für Kraftfahrzeuge vermindert sich der Investitionsfreibetrag auf 10 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder gemäß § 5 ermitteln, haben die Investitionsfreibeträge eines Wirtschaftsjahres in der Bilanz in einer Summe gesondert auszuweisen. Mit Ablauf der im Abs. 3 genannten Frist sind die Investitionsfreibeträge auf Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende freie Rücklage zu übertragen.

(2) Ein Investitionsfreibetrag darf nicht in Anspruch genommen werden

1.

für Gebäude und sonstige unbewegliche Wirtschaftsgüter, soweit

2.

für Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträder, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen, sowie bei Luftfahrzeugen, die der Personenbeförderung dienen, ausgenommen Luftfahrzeuge der Luftverkehrsunternehmen (§ 101 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957) und der Zivilluftfahrerschulen,

3.

für geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß § 13 abgesetzt werden,

4.

für Wirtschaftsgüter, soweit für deren Anschaffung oder Herstellung eine Investitionsrücklage (steuerfreier Betrag) gemäß § 9 bestimmungsgemäß verwendet wird, sowie für Wirtschaftsgüter, für die eine vorzeitige Abschreibung (§ 8) in Anspruch genommen wird,

5.

bei Erwerb eines Betriebes, eines Teilbetriebes oder des Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist.

(3) Scheiden Wirtschaftsgüter, für die ein Investitionsfreibetrag gewinnmindernd geltend gemacht wurde, vor Ablauf des fünften auf das Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres aus dem Betriebsvermögen aus oder werden sie in dieser Zeit in eine im Ausland gelegene Betriebsstätte verbracht, so ist der Gewinn im Jahre des Ausscheidens um den Freibetrag zu erhöhen.

(4) § 8 Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß.

(5) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, dürfen einen Investitionsfreibetrag nur für Wirtschaftsgüter in Anspruch nehmen, die in einem mit der Erklärung über den Gewinn des jeweiligen Kalenderjahres dem Finanzamt vorgelegten Verzeichnis einzeln mit ihrer genauen Bezeichnung, unter Bekanntgabe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, des Anschaffungs- oder Herstellungstages, des Namens und der Anschrift des Lieferanten, des Betrages der gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung, des am Schluß des Kalenderjahres verbleibenden Restwertes sowie des als Investitionsfreibetrag geltend gemachten Betrages angegeben werden. Wurde dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß ein Investitionsfreibetrag abgesetzt worden ist, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses zu setzen.

Abkürzung

EStG 1972

Bezugszeitraum: Abs. 4:

ab 1. 1. 1988 (Veranlagungsjahr 1988)

Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 606/1987.

Der gesamte § 10 ist im Veranlagungsjahr 1988 mit folgender Maßgabe anzuwenden:

Art. I Z 3, BGBl. Nr. 405/1988

Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)

Investitionsfreibetrag

§ 10. (1) Wird der Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 oder gemäß § 5 ermittelt, so kann ein Investitionsfreibetrag in Höhe von 20 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr für eine im Inland gelegene Betriebsstätte im Sinne des § 8 Abs. 1 angeschafften oder hergestellten abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens neben der nach § 7 Abs. 4 zulässigen Absetzung für Abnutzung gewinnmindernd geltend gemacht werden. Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend im Ausland eingesetzt werden, gelten nicht als in einer im Inland gelegenen Betriebsstätte verwendet. Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Herstellung sich über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten erstreckt, kann der Investitionsfreibetrag mit 20 v. H. der auf die einzelnen Jahre der Herstellung entfallenden Teilbeträge der Herstellungskosten gewinnmindernd abgesetzt werden. Für Kraftfahrzeuge vermindert sich der Investitionsfreibetrag auf 10 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder gemäß § 5 ermitteln, haben die Investitionsfreibeträge eines Wirtschaftsjahres in der Bilanz in einer Summe gesondert auszuweisen. Mit Ablauf der im Abs. 3 genannten Frist sind die Investitionsfreibeträge auf Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende freie Rücklage zu übertragen.

(2) Ein Investitionsfreibetrag darf nicht in Anspruch genommen werden

1.

für Gebäude und sonstige unbewegliche Wirtschaftsgüter, soweit

sie zur entgeltlichen Überlassung an Dritte bestimmt sind, sowie für Gebäude, soweit sie nicht unmittelbar dem Betriebszweck dienen oder soweit sie nicht für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt sind; dies gilt nicht, wenn der ausschließliche Betriebsgegenstand die gewerbliche Vermietung von Wirtschaftsgütern ist,

2.

für Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträder, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen, sowie bei Luftfahrzeugen, die der Personenbeförderung dienen, ausgenommen Luftfahrzeuge der Luftverkehrsunternehmen (§ 101 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957) und der Zivilluftfahrerschulen,

3.

für geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß § 13 abgesetzt werden,

4.

für Wirtschaftsgüter, soweit für deren Anschaffung oder Herstellung eine Investitionsrücklage (steuerfreier Betrag) gemäß § 9 bestimmungsgemäß verwendet wird, sowie für Wirtschaftsgüter, für die eine vorzeitige Abschreibung (§ 8) in Anspruch genommen wird,

5.

bei Erwerb eines Betriebes, eines Teilbetriebes oder des Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist.

(3) Scheiden Wirtschaftsgüter, für die ein Investitionsfreibetrag gewinnmindernd geltend gemacht wurde, vor Ablauf des fünften auf das Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres aus dem Betriebsvermögen aus oder werden sie in dieser Zeit in eine im Ausland gelegene Betriebsstätte verbracht, so ist der Gewinn im Jahre des Ausscheidens um den Freibetrag zu erhöhen.

(4) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, dürfen einen Investitionsfreibetrag nur für Wirtschaftsgüter in Anspruch nehmen, die in einem mit der Erklärung über den Gewinn des jeweiligen Kalenderjahres dem Finanzamt vorgelegten Verzeichnis einzeln mit ihrer genauen Bezeichnung, unter Bekanntgabe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, des Anschaffungs- oder Herstellungstages, des Namens und der Anschrift des Lieferanten, des Betrages der gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung, des am Schluß des Kalenderjahres verbleibenden Restwertes sowie des als Investitionsfreibetrag geltend gemachten Betrages angegeben werden. Wurde dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß ein Investitionsfreibetrag abgesetzt worden ist, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses zu setzen.

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)

Nichtentnommener Gewinn

§ 11. (1) Zu Lasten der Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb können natürliche Personen steuerfreie Rücklagen gemäß den folgenden Bestimmungen bilden.

(2) Die Zuweisungen an die Rücklagen gemäß Abs. 1 können in den einzelnen Wirtschaftsjahren bis zu 50 v. H. des nichtentnommenen Gewinnes betragen, dürfen aber 15 v. H. des Gewinnes nicht übersteigen, der sich vor Bildung der Gewerbesteuerrückstellung und nach Abzug aller anderen Betriebsausgaben ergibt.

(3) Die Begünstigungen gemäß Abs. 1 steht nur Steuerpflichtigen zu, die den Gewinn auf Grund ordnungsgemäßer Buchführung gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln und weder die Begünstigungen der §§ 8 bis 10 in Anspruch nehmen noch eine Investitionsrücklage gemäß § 9 bestimmungsgemäß verwenden.

(4) Die Begünstigung kommt nur solchen Rücklagen zu, die in der Bilanz für jedes Jahr gesondert ausgewiesen und als Rücklagen im Sinne des Abs. 1 bezeichnet sind. Mit Ablauf des fünften auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres ist die Rücklage über Kapitalkonto aufzulösen.

(5) Wird auf Grund einer Wiederaufnahme des Verfahrens oder einer aufsichtsbehördlichen Maßnahme der Gewinn abweichend vom aufgehobenen Bescheid ermittelt, ist eine Erhöhung der Rücklage nicht zulässig.

(6) Wenn in einem der auf das Jahr der Bildung der Rücklage folgenden fünf Wirtschaftsjahre die Entnahmen höher sind als der jeweilige Gewinn des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres, so sind die steuerfrei gebildeten Rücklagen im Wirtschaftsjahr der Mehrentnahmen entsprechend dem Betrag der Mehrentnahmen gewinnerhöhend aufzulösen. Hiebei sind die Mehrentnahmen zunächst auf die für das zeitlich am weitesten zurückliegende Wirtschaftsjahr gebildete Rücklage anzurechnen. Wird ein Betrieb unentgeltlich übertragen, so hat der Rechtsnachfolger die Rücklage in seine Eröffnungsbilanz zu übernehmen (§ 6 Z. 9); in diesem Fall sind die vorstehenden Bestimmungen auf den Rechtsnachfolger anzuwenden. Wird ein Betrieb veräußert oder aufgegeben, so sind die steuerfrei gebildeten Rücklagen für diesen Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.

(7) Der gemäß Abs. 6 gewinnerhöhend aufzulösende Betrag erhöht sich um je 5 v. H. für jedes Wirtschaftsjahr, um das die Rücklage (der Rücklagenteil) gegenüber dem Jahr der Bildung später aufgelöst wird. Die Erhöhung des aufgelösten Betrages hat in den Fällen des § 9 Abs. 2 letzter Satz zu entfallen. Außerdem ist von einer solchen Erhöhung ganz oder teilweise Abstand zu nehmen, wenn die Mehrentnahmen ganz oder teilweise zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen im Sinne des § 34 oder zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Steuerpflichtigen, seines Ehegatten und der Kinder, für die dem Steuerpflichtigen Kinderabsatzbeträge gewährt werden, erfolgt sind.

Bezugszeitraum: Abs. 7:

ab 1. 1. 1978 (Veranlagungsjahr 1978)

Abschn. I Art. IV Z 1 BGBl. Nr. 645/1977.

Nichtentnommener Gewinn

§ 11. (1) Zu Lasten der Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb können natürliche Personen steuerfreie Rücklagen gemäß den folgenden Bestimmungen bilden.

(2) Die Zuweisungen an die Rücklagen gemäß Abs. 1 können in den einzelnen Wirtschaftsjahren bis zu 50 v. H. des nichtentnommenen Gewinnes betragen, dürfen aber 15 v. H. des Gewinnes nicht übersteigen, der sich vor Bildung der Gewerbesteuerrückstellung und nach Abzug aller anderen Betriebsausgaben ergibt.

(3) Die Begünstigungen gemäß Abs. 1 steht nur Steuerpflichtigen zu, die den Gewinn auf Grund ordnungsgemäßer Buchführung gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln und weder die Begünstigungen der §§ 8 bis 10 in Anspruch nehmen noch eine Investitionsrücklage gemäß § 9 bestimmungsgemäß verwenden.

(4) Die Begünstigung kommt nur solchen Rücklagen zu, die in der Bilanz für jedes Jahr gesondert ausgewiesen und als Rücklagen im Sinne des Abs. 1 bezeichnet sind. Mit Ablauf des fünften auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres ist die Rücklage über Kapitalkonto aufzulösen.

(5) Wird auf Grund einer Wiederaufnahme des Verfahrens oder einer aufsichtsbehördlichen Maßnahme der Gewinn abweichend vom aufgehobenen Bescheid ermittelt, ist eine Erhöhung der Rücklage nicht zulässig.

(6) Wenn in einem der auf das Jahr der Bildung der Rücklage folgenden fünf Wirtschaftsjahre die Entnahmen höher sind als der jeweilige Gewinn des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres, so sind die steuerfrei gebildeten Rücklagen im Wirtschaftsjahr der Mehrentnahmen entsprechend dem Betrag der Mehrentnahmen gewinnerhöhend aufzulösen. Hiebei sind die Mehrentnahmen zunächst auf die für das zeitlich am weitesten zurückliegende Wirtschaftsjahr gebildete Rücklage anzurechnen. Wird ein Betrieb unentgeltlich übertragen, so hat der Rechtsnachfolger die Rücklage in seine Eröffnungsbilanz zu übernehmen (§ 6 Z. 9); in diesem Fall sind die vorstehenden Bestimmungen auf den Rechtsnachfolger anzuwenden. Wird ein Betrieb veräußert oder aufgegeben, so sind die steuerfrei gebildeten Rücklagen für diesen Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.

(7) Der gemäß Abs. 6 gewinnerhöhend aufzulösende Betrag erhöht sich um je 5 v. H. für jedes Wirtschaftsjahr, um das die Rücklage (der Rücklagenteil) gegenüber dem Jahr der Bildung später aufgelöst wird. Die Erhöhung des aufgelösten Betrages hat in den Fällen des § 9 Abs. 2 letzter Satz zu entfallen. Außerdem ist von einer solchen Erhöhung ganz oder teilweise Abstand zu nehmen, wenn die Mehrentnahmen ganz oder teilweise zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen im Sinne des § 34 oder zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Steuerpflichtigen, seines Ehegatten und der Kinder im Sinne des § 119 erfolgt sind.

Bezugszeitraum: Abs. 2:

ab 1. 1. 1984 (Veranlagungsjahr 1984)

Abschn. I Art. II Abs. 1 Z 1 BGBl. Nr. 587/1983.

Nichtentnommener Gewinn

§ 11. (1) Zu Lasten der Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb können natürliche Personen steuerfreie Rücklagen gemäß den folgenden Bestimmungen bilden.

(2) Die Zuweisungen an die Rücklagen gemäß Abs. 1 können in den einzelnen Wirtschaftsjahren bis zu 50 vH des nichtentnommenen Gewinnes betragen, dürfen aber 20 vH des Gewinnes nicht übersteigen, der sich vor Bildung der Gewerbesteuerrückstellung und nach Abzug aller anderen Betriebsausgaben ergibt.

(3) Die Begünstigungen gemäß Abs. 1 steht nur Steuerpflichtigen zu, die den Gewinn auf Grund ordnungsgemäßer Buchführung gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln und weder die Begünstigungen der §§ 8 bis 10 in Anspruch nehmen noch eine Investitionsrücklage gemäß § 9 bestimmungsgemäß verwenden.

(4) Die Begünstigung kommt nur solchen Rücklagen zu, die in der Bilanz für jedes Jahr gesondert ausgewiesen und als Rücklagen im Sinne des Abs. 1 bezeichnet sind. Mit Ablauf des fünften auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres ist die Rücklage über Kapitalkonto aufzulösen.

(5) Wird auf Grund einer Wiederaufnahme des Verfahrens oder einer aufsichtsbehördlichen Maßnahme der Gewinn abweichend vom aufgehobenen Bescheid ermittelt, ist eine Erhöhung der Rücklage nicht zulässig.

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