Bundesgesetz vom 15. Juni 1972 über die Besteuerung der Umsätze (Umsatzsteuergesetz 1972)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1973-01-01
Letzte Aktualisierung 1983-12-14
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 181
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d)

die Umsätze der vom Bund im Rahmen des Glücksspielmonopols durchgeführten Glücksspiele, die Umsätze, die unter die Bestimmungen des § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 6 und 7 des Gebührengesetzes 1957 fallen, die amtlich festgesetzten Vergütungen, die von der staatlichen Monopolverwaltung für die Mitwirkung im Rahmen der Verwaltung von Einrichtungen des Glücksspielmonopols zuerkannt werden, die Zuwendungen im Sinne des § 26 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 169/1962, und die Umsätze, die der Spielbankabgabe nach § 27 des Glücksspielgesetzes unterliegen;

10.

die Umsätze der Blinden, wenn sie nicht mehr als drei sehende

11.

die Umsätze von privaten Schulen und anderen

12.

die Umsätze aus den von öffentlich-rechtlichen Körperschaften

13.

die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter;

14.

die Umsätze aus der Tätigkeit als Schriftsteller, Journalist

15.

die Umsätze von gemeinnützigen Vereinigungen (§§ 34 bis 36 Bundesabgabenordnung), deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist; dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgenordnung ausgeführt werden.

Bezugszeitraum: Z 9 lit. d: Ab 1. 1. 1977

(BGBl. Nr. 666/1976 Art. II Z 1)

Steuerbefreiungen bei Lieferungen, sonstigen

Leistungen und Eigenverbrauch

§ 6. Von den unter § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

1.

Die Ausfuhrlieferungen (§ 7);

2.

die Lohnveredlungen für ausländische Auftraggeber (§ 8);

3.

die im § 9 aufgezählten Leistungen für ausländische Auftraggeber;

4.

die Beförderungen von Gegenständen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr und im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr sowie die Besorgung dieser Leistungen, wobei als Besorgung einer Beförderung auch die Leistung eines Empfangsspediteurs gilt, soweit er vom Empfänger des Gegenstandes oder von einem Dritten Beträge vereinnahmt und an einen anderen als Entgelt für eine vorstehend angeführte Beförderungsleistung verausgabt;

5.

die Beförderungen von Personen mit Schiffen und Luftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr sowie die Besorgung und Vermittlung dieser Leistungen;

6.

die Umsätze der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände, der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, und der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens untereinander und an die Versicherten, die mitversicherten Familienangehörigen, die Versorgungsberechtigten oder die Hilfeempfänger oder die zum Ersatz von Fürsorgekosten Verpflichteten sowie die in der Einhebung von Umlagen oder Beiträgen für Körperschaften des öffentlichen Rechts oder für bundesgesetzlich errichtete Fonds bestehenden sonstigen Leistungen;

7.

die Umsätze der mit der Durchführung des öffentlichen Fermeldeverkehrs befaßten Unternehmen aus dem Fernmeldeverkehr;

8.

a) die Gewährung, die Vermittlung und die Verwaltung von Krediten sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten,

b)

die Umsätze von Geldforderungen und inländischen amtlichen Wertzeichen sowie die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln,

c)

die Umsätze im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr einschließlich Zahlungs- und Überweisungsverkehr; das Inkasso von Handelspapieren,

d)

die Umsätze von Wertpapieren und die Optionsgeschäfte mit Wertpapieren, die Vermittlung dieser Umsätze, die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren (Depotgeschäft) sowie die sonstigen Leistungen im Emissionsgeschäft,

e)

die Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen,

f)

die Übernahme und die Verwaltung von Verbindlichkeiten sowie von Bürgschaften und ähnlichen Sicherheiten;

9.

a) die Umsätze von Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955; die Steuerfreiheit gilt nicht für den Eigenverbrauch, insoweit für die Grundstücke ein Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 vorgenommen worden ist,

b)

die Umsätze, die unter das Kapitalverkehrsteuergesetz, Teil I (Gesellschaftsteuer), fallen, und die Vergütungen im Sinne des § 16 Z. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1966, BGBl. Nr. 156,

c)

die Umsätze aus Versicherungsverhältnissen, soweit für diese Umsätze ein Versicherungsentgelt im Sinne des § 3 des Versicherungssteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 133, gezahlt wird,

d)

die Umsätze der vom Bund im Rahmen des Glücksspielmonopols durchgeführten Glücksspiele, die Umsätze, die unter die Bestimmungen des § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 6 und 7 des Gebührengesetzes 1957 fallen, die amtlich festgesetzten Vergütungen, die von der staatlichen Monopolverwaltung für die Mitwirkung im Rahmen der Verwaltung von Einrichtungen des Glücksspielmonopols zuerkannt werden, die Zuwendungen im Sinne des § 26 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 169/1962, und die mit dem Betrieb von Spielbanken, denen eine Bewilligung gemäß § 21 des Glücksspielgesetzes erteilt wurde, unmittelbar verbundenen Umsätze;

10.

die Umsätze der Blinden, wenn sie nicht mehr als drei sehende

11.

die Umsätze von privaten Schulen und anderen

12.

die Umsätze aus den von öffentlich-rechtlichen Körperschaften

13.

die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter;

14.

die Umsätze aus der Tätigkeit als Schriftsteller, Journalist

15.

die Umsätze von gemeinnützigen Vereinigungen (§§ 34 bis 36 Bundesabgabenordnung), deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist; dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgenordnung ausgeführt werden.

Bezugszeitraum: Z 16: Ab 1. 1. 1981

(BGBl. Nr. 563/1980 Abschn. II Art. III Abs. 2)

Steuerbefreiungen bei Lieferungen, sonstigen

Leistungen und Eigenverbrauch

§ 6. Von den unter § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

1.

Die Ausfuhrlieferungen (§ 7);

2.

die Lohnveredlungen für ausländische Auftraggeber (§ 8);

3.

die im § 9 aufgezählten Leistungen für ausländische Auftraggeber;

4.

die Beförderungen von Gegenständen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr und im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr sowie die Besorgung dieser Leistungen, wobei als Besorgung einer Beförderung auch die Leistung eines Empfangsspediteurs gilt, soweit er vom Empfänger des Gegenstandes oder von einem Dritten Beträge vereinnahmt und an einen anderen als Entgelt für eine vorstehend angeführte Beförderungsleistung verausgabt;

5.

die Beförderungen von Personen mit Schiffen und Luftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr sowie die Besorgung und Vermittlung dieser Leistungen;

6.

die Umsätze der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände, der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, und der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens untereinander und an die Versicherten, die mitversicherten Familienangehörigen, die Versorgungsberechtigten oder die Hilfeempfänger oder die zum Ersatz von Fürsorgekosten Verpflichteten sowie die in der Einhebung von Umlagen oder Beiträgen für Körperschaften des öffentlichen Rechts oder für bundesgesetzlich errichtete Fonds bestehenden sonstigen Leistungen;

7.

die Umsätze der mit der Durchführung des öffentlichen Fermeldeverkehrs befaßten Unternehmen aus dem Fernmeldeverkehr;

8.

a) die Gewährung, die Vermittlung und die Verwaltung von Krediten sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten,

b)

die Umsätze von Geldforderungen und inländischen amtlichen Wertzeichen sowie die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln,

c)

die Umsätze im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr einschließlich Zahlungs- und Überweisungsverkehr; das Inkasso von Handelspapieren,

d)

die Umsätze von Wertpapieren und die Optionsgeschäfte mit Wertpapieren, die Vermittlung dieser Umsätze, die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren (Depotgeschäft) sowie die sonstigen Leistungen im Emissionsgeschäft,

e)

die Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen,

f)

die Übernahme und die Verwaltung von Verbindlichkeiten sowie von Bürgschaften und ähnlichen Sicherheiten;

9.

a) die Umsätze von Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955; die Steuerfreiheit gilt nicht für den Eigenverbrauch, insoweit für die Grundstücke ein Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 vorgenommen worden ist,

b)

die Umsätze, die unter das Kapitalverkehrsteuergesetz, Teil I (Gesellschaftsteuer), fallen, und die Vergütungen im Sinne des § 16 Z. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1966, BGBl. Nr. 156,

c)

die Umsätze aus Versicherungsverhältnissen, soweit für diese Umsätze ein Versicherungsentgelt im Sinne des § 3 des Versicherungssteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 133, gezahlt wird,

d)

die Umsätze der vom Bund im Rahmen des Glücksspielmonopols durchgeführten Glücksspiele, die Umsätze, die unter die Bestimmungen des § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 6 und 7 des Gebührengesetzes 1957 fallen, die amtlich festgesetzten Vergütungen, die von der staatlichen Monopolverwaltung für die Mitwirkung im Rahmen der Verwaltung von Einrichtungen des Glücksspielmonopols zuerkannt werden, die Zuwendungen im Sinne des § 26 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 169/1962, und die mit dem Betrieb von Spielbanken, denen eine Bewilligung gemäß § 21 des Glücksspielgesetzes erteilt wurde, unmittelbar verbundenen Umsätze;

10.

die Umsätze der Blinden, wenn sie nicht mehr als drei sehende

11.

die Umsätze von privaten Schulen und anderen

12.

die Umsätze aus den von öffentlich-rechtlichen Körperschaften

13.

die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter;

14.

die Umsätze aus der Tätigkeit als Schriftsteller, Journalist

15.

die Umsätze von gemeinnützigen Vereinigungen (§§ 34 bis 36 Bundesabgabenordnung), deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist; dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgenordnung ausgeführt werden;

16.

die Umsätze der Pflege- und Tagesmütter oder Pflegeeltern, die

Bezugszeitraum: Z 16: Ab 1. 1. 1985

(BGBl. Nr. 531/1984 Abschn. III Art. II Z 3)

Steuerbefreiungen bei Lieferungen, sonstigen

Leistungen und Eigenverbrauch

§ 6. Von den unter § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

1.

Die Ausfuhrlieferungen (§ 7);

2.

die Lohnveredlungen für ausländische Auftraggeber (§ 8);

3.

die im § 9 aufgezählten Leistungen für ausländische Auftraggeber;

4.

die Beförderungen von Gegenständen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr und im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr sowie die Besorgung dieser Leistungen, wobei als Besorgung einer Beförderung auch die Leistung eines Empfangsspediteurs gilt, soweit er vom Empfänger des Gegenstandes oder von einem Dritten Beträge vereinnahmt und an einen anderen als Entgelt für eine vorstehend angeführte Beförderungsleistung verausgabt;

5.

die Beförderungen von Personen mit Schiffen und Luftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr sowie die Besorgung und Vermittlung dieser Leistungen;

6.

die Umsätze der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände, der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, und der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens untereinander und an die Versicherten, die mitversicherten Familienangehörigen, die Versorgungsberechtigten oder die Hilfeempfänger oder die zum Ersatz von Fürsorgekosten Verpflichteten sowie die in der Einhebung von Umlagen oder Beiträgen für Körperschaften des öffentlichen Rechts oder für bundesgesetzlich errichtete Fonds bestehenden sonstigen Leistungen;

7.

die Umsätze der mit der Durchführung des öffentlichen Fermeldeverkehrs befaßten Unternehmen aus dem Fernmeldeverkehr;

8.

a) die Gewährung, die Vermittlung und die Verwaltung von Krediten sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten,

b)

die Umsätze von Geldforderungen und inländischen amtlichen Wertzeichen sowie die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln,

c)

die Umsätze im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr einschließlich Zahlungs- und Überweisungsverkehr; das Inkasso von Handelspapieren,

d)

die Umsätze von Wertpapieren und die Optionsgeschäfte mit Wertpapieren, die Vermittlung dieser Umsätze, die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren (Depotgeschäft) sowie die sonstigen Leistungen im Emissionsgeschäft,

e)

die Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen,

f)

die Übernahme und die Verwaltung von Verbindlichkeiten sowie von Bürgschaften und ähnlichen Sicherheiten;

9.

a) die Umsätze von Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955; die Steuerfreiheit gilt nicht für den Eigenverbrauch, insoweit für die Grundstücke ein Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 vorgenommen worden ist,

b)

die Umsätze, die unter das Kapitalverkehrsteuergesetz, Teil I (Gesellschaftsteuer), fallen, und die Vergütungen im Sinne des § 16 Z. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1966, BGBl. Nr. 156,

c)

die Umsätze aus Versicherungsverhältnissen, soweit für diese Umsätze ein Versicherungsentgelt im Sinne des § 3 des Versicherungssteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 133, gezahlt wird,

d)

die Umsätze der vom Bund im Rahmen des Glücksspielmonopols durchgeführten Glücksspiele, die Umsätze, die unter die Bestimmungen des § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 6 und 7 des Gebührengesetzes 1957 fallen, die amtlich festgesetzten Vergütungen, die von der staatlichen Monopolverwaltung für die Mitwirkung im Rahmen der Verwaltung von Einrichtungen des Glücksspielmonopols zuerkannt werden, die Zuwendungen im Sinne des § 26 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 169/1962, und die mit dem Betrieb von Spielbanken, denen eine Bewilligung gemäß § 21 des Glücksspielgesetzes erteilt wurde, unmittelbar verbundenen Umsätze;

10.

die Umsätze der Blinden, wenn sie nicht mehr als drei sehende

11.

die Umsätze von privaten Schulen und anderen

12.

die Umsätze aus den von öffentlich-rechtlichen Körperschaften

13.

die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter;

14.

die Umsätze aus der Tätigkeit als Schriftsteller, Journalist

15.

die Umsätze von gemeinnützigen Vereinigungen (§§ 34 bis 36 Bundesabgabenordnung), deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist; dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgenordnung ausgeführt werden;

16.

die Umsätze der Pflege- und Tagesmütter oder Pflegeeltern, die

Steuerbefreiungen bei Lieferungen, sonstigen

Leistungen und Eigenverbrauch

§ 6. Von den unter § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

1.

Die Ausfuhrlieferungen (§ 7);

2.

die Lohnveredlungen für ausländische Auftraggeber (§ 8);

3.

die im § 9 aufgezählten Leistungen für ausländische Auftraggeber;

4.

die Beförderungen von Gegenständen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr und im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr sowie die Besorgung dieser Leistungen, wobei als Besorgung einer Beförderung auch die Leistung eines Empfangsspediteurs gilt, soweit er vom Empfänger des Gegenstandes oder von einem Dritten Beträge vereinnahmt und an einen anderen als Entgelt für eine vorstehend angeführte Beförderungsleistung verausgabt;

5.

die Beförderungen von Personen mit Schiffen und Luftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr sowie die Besorgung und Vermittlung dieser Leistungen;

6.

die Umsätze der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände, der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, und der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens untereinander und an die Versicherten, die mitversicherten Familienangehörigen, die Versorgungsberechtigten oder die Hilfeempfänger oder die zum Ersatz von Fürsorgekosten Verpflichteten sowie die in der Einhebung von Umlagen oder Beiträgen für Körperschaften des öffentlichen Rechts oder für bundesgesetzlich errichtete Fonds bestehenden sonstigen Leistungen;

7.

die Umsätze der mit der Durchführung des öffentlichen Fermeldeverkehrs befaßten Unternehmen aus dem Fernmeldeverkehr;

8.

a) die Gewährung, die Vermittlung und die Verwaltung von Krediten sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten,

b)

die Umsätze von Geldforderungen und inländischen amtlichen Wertzeichen sowie die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln,

c)

die Umsätze im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr einschließlich Zahlungs- und Überweisungsverkehr; das Inkasso von Handelspapieren,

d)

die Umsätze von Wertpapieren und die Optionsgeschäfte mit Wertpapieren, die Vermittlung dieser Umsätze, die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren (Depotgeschäft) sowie die sonstigen Leistungen im Emissionsgeschäft,

e)

die Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen,

f)

die Übernahme und die Verwaltung von Verbindlichkeiten sowie von Bürgschaften und ähnlichen Sicherheiten;

9.

a) die Umsätze von Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955; die Steuerfreiheit gilt nicht für den Eigenverbrauch, insoweit für die Grundstücke ein Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 vorgenommen worden ist,

b)

die Vergütungen im Sinne des § 16 Z. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1966, BGBl. Nr. 156,

c)

die Umsätze aus Versicherungsverhältnissen, soweit für diese Umsätze ein Versicherungsentgelt im Sinne des § 3 des Versicherungssteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 133, gezahlt wird,

d)

die Umsätze der vom Bund im Rahmen des Glücksspielmonopols durchgeführten Glücksspiele, die Umsätze, die unter die Bestimmungen des § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 6 und 7 des Gebührengesetzes 1957 fallen, die amtlich festgesetzten Vergütungen, die von der staatlichen Monopolverwaltung für die Mitwirkung im Rahmen der Verwaltung von Einrichtungen des Glücksspielmonopols zuerkannt werden, die Zuwendungen im Sinne des § 26 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 169/1962, und die mit dem Betrieb von Spielbanken, denen eine Bewilligung gemäß § 21 des Glücksspielgesetzes erteilt wurde, unmittelbar verbundenen Umsätze;

10.

die Umsätze der Blinden, wenn sie nicht mehr als drei sehende

11.

die Umsätze von privaten Schulen und anderen

12.

die Umsätze aus den von öffentlich-rechtlichen Körperschaften

13.

die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter;

14.

die Umsätze aus der Tätigkeit als Schriftsteller, Journalist

15.

die Umsätze von gemeinnützigen Vereinigungen (§§ 34 bis 36 Bundesabgabenordnung), deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist; dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgenordnung ausgeführt werden;

16.

die Umsätze der Pflege- und Tagesmütter oder Pflegeeltern, die

Bezugszeitraum: Z 8 lit. g: Ab 1. 1. 1986

(BGBl. Nr. 557/1985, Abschn. III Art. II Z 2)

Z 9 lit. a: Ab 1. 3. 1986

(BGBl. Nr. 557/1985, Abschn. III Art. II Z 3)

Steuerbefreiungen bei Lieferungen, sonstigen

Leistungen und Eigenverbrauch

§ 6. Von den unter § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

1.

Die Ausfuhrlieferungen (§ 7);

2.

die Lohnveredlungen für ausländische Auftraggeber (§ 8);

3.

die im § 9 aufgezählten Leistungen für ausländische Auftraggeber;

4.

die Beförderungen von Gegenständen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr und im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr sowie die Besorgung dieser Leistungen, wobei als Besorgung einer Beförderung auch die Leistung eines Empfangsspediteurs gilt, soweit er vom Empfänger des Gegenstandes oder von einem Dritten Beträge vereinnahmt und an einen anderen als Entgelt für eine vorstehend angeführte Beförderungsleistung verausgabt;

5.

die Beförderungen von Personen mit Schiffen und Luftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr sowie die Besorgung und Vermittlung dieser Leistungen;

6.

die Umsätze der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände, der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, und der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens untereinander und an die Versicherten, die mitversicherten Familienangehörigen, die Versorgungsberechtigten oder die Hilfeempfänger oder die zum Ersatz von Fürsorgekosten Verpflichteten sowie die in der Einhebung von Umlagen oder Beiträgen für Körperschaften des öffentlichen Rechts oder für bundesgesetzlich errichtete Fonds bestehenden sonstigen Leistungen;

7.

die Umsätze der mit der Durchführung des öffentlichen Fermeldeverkehrs befaßten Unternehmen aus dem Fernmeldeverkehr;

8.

a) die Gewährung, die Vermittlung und die Verwaltung von Krediten sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten,

b)

die Umsätze von Geldforderungen und inländischen amtlichen Wertzeichen sowie die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln,

c)

die Umsätze im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr einschließlich Zahlungs- und Überweisungsverkehr; das Inkasso von Handelspapieren,

d)

die Umsätze von Wertpapieren und die Optionsgeschäfte mit Wertpapieren, die Vermittlung dieser Umsätze, die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren (Depotgeschäft) sowie die sonstigen Leistungen im Emissionsgeschäft,

e)

die Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen,

f)

die Übernahme und die Verwaltung von Verbindlichkeiten sowie von Bürgschaften und ähnlichen Sicherheiten,

g)

die Leistungen im Rahmen des Kapitalbeteiligungsgeschäftes (§ 1 Abs. 2 Z 11 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979) durch Unternehmen, die eine Konzession für dieses Geschäft besitzen, sowie die Verwaltung solcher Beteiligungen für derartige Unternehmen;

9.

a) die Umsätze von Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955; die Steuerfreiheit gilt nicht für den Eigenverbrauch, insoweit für die Grundstücke ein Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 vorgenommen worden ist,

b)

die Vergütungen im Sinne des § 16 Z. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1966, BGBl. Nr. 156,

c)

die Umsätze aus Versicherungsverhältnissen, soweit für diese Umsätze ein Versicherungsentgelt im Sinne des § 3 des Versicherungssteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 133, gezahlt wird,

d)

die Umsätze der vom Bund im Rahmen des Glücksspielmonopols durchgeführten Glücksspiele, die Umsätze, die unter die Bestimmungen des § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 6 und 7 des Gebührengesetzes 1957 fallen, die amtlich festgesetzten Vergütungen, die von der staatlichen Monopolverwaltung für die Mitwirkung im Rahmen der Verwaltung von Einrichtungen des Glücksspielmonopols zuerkannt werden, die Zuwendungen im Sinne des § 26 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 169/1962, und die mit dem Betrieb von Spielbanken, denen eine Bewilligung gemäß § 21 des Glücksspielgesetzes erteilt wurde, unmittelbar verbundenen Umsätze;

10.

die Umsätze der Blinden, wenn sie nicht mehr als drei sehende

11.

die Umsätze von privaten Schulen und anderen

12.

die Umsätze aus den von öffentlich-rechtlichen Körperschaften

13.

die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter;

14.

die Umsätze aus der Tätigkeit als Schriftsteller, Journalist

15.

die Umsätze von gemeinnützigen Vereinigungen (§§ 34 bis 36 Bundesabgabenordnung), deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist; dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgenordnung ausgeführt werden;

16.

die Umsätze der Pflege- und Tagesmütter oder Pflegeeltern, die

Steuerbefreiungen bei Lieferungen, sonstigen

Leistungen und Eigenverbrauch

§ 6. Von den unter § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

1.

Die Ausfuhrlieferungen (§ 7);

2.

die Lohnveredlungen für ausländische Auftraggeber (§ 8);

3.

die im § 9 aufgezählten Leistungen für ausländische Auftraggeber;

4.

die Beförderungen von Gegenständen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr und im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr sowie die Besorgung dieser Leistungen, wobei als Besorgung einer Beförderung auch die Leistung eines Empfangsspediteurs gilt, soweit er vom Empfänger des Gegenstandes oder von einem Dritten Beträge vereinnahmt und an einen anderen als Entgelt für eine vorstehend angeführte Beförderungsleistung verausgabt;

5.

die Beförderungen von Personen mit Schiffen und Luftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr sowie die Besorgung und Vermittlung dieser Leistungen;

6.

die Umsätze der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände, der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, und der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens untereinander und an die Versicherten, die mitversicherten Familienangehörigen, die Versorgungsberechtigten oder die Hilfeempfänger oder die zum Ersatz von Fürsorgekosten Verpflichteten sowie die in der Einhebung von Umlagen oder Beiträgen für Körperschaften des öffentlichen Rechts oder für bundesgesetzlich errichtete Fonds bestehenden sonstigen Leistungen;

7.

die Umsätze der mit der Durchführung des öffentlichen Fermeldeverkehrs befaßten Unternehmen aus dem Fernmeldeverkehr;

8.

a) die Gewährung, die Vermittlung und die Verwaltung von Krediten sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten,

b)

die Umsätze von Geldforderungen und inländischen amtlichen Wertzeichen sowie die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln,

c)

die Umsätze im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr einschließlich Zahlungs- und Überweisungsverkehr; das Inkasso von Handelspapieren,

d)

die Umsätze von Wertpapieren und die Optionsgeschäfte mit Wertpapieren, die Vermittlung dieser Umsätze, die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren (Depotgeschäft) sowie die sonstigen Leistungen im Emissionsgeschäft,

e)

die Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen,

f)

die Übernahme und die Verwaltung von Verbindlichkeiten sowie von Bürgschaften und ähnlichen Sicherheiten;

9.

a) (Anm.: Aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 164/1985)

b)

die Vergütungen im Sinne des § 16 Z. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1966, BGBl. Nr. 156,

c)

die Umsätze aus Versicherungsverhältnissen, soweit für diese Umsätze ein Versicherungsentgelt im Sinne des § 3 des Versicherungssteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 133, gezahlt wird,

d)

die Umsätze der vom Bund im Rahmen des Glücksspielmonopols durchgeführten Glücksspiele, die Umsätze, die unter die Bestimmungen des § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 6 und 7 des Gebührengesetzes 1957 fallen, die amtlich festgesetzten Vergütungen, die von der staatlichen Monopolverwaltung für die Mitwirkung im Rahmen der Verwaltung von Einrichtungen des Glücksspielmonopols zuerkannt werden, die Zuwendungen im Sinne des § 26 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 169/1962, und die mit dem Betrieb von Spielbanken, denen eine Bewilligung gemäß § 21 des Glücksspielgesetzes erteilt wurde, unmittelbar verbundenen Umsätze;

10.

die Umsätze der Blinden, wenn sie nicht mehr als drei sehende

11.

die Umsätze von privaten Schulen und anderen

12.

die Umsätze aus den von öffentlich-rechtlichen Körperschaften

13.

die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter;

14.

die Umsätze aus der Tätigkeit als Schriftsteller, Journalist

15.

die Umsätze von gemeinnützigen Vereinigungen (§§ 34 bis 36 Bundesabgabenordnung), deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist; dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgenordnung ausgeführt werden;

16.

die Umsätze der Pflege- und Tagesmütter oder Pflegeeltern, die

Bezugszeitraum: Z 9 lit. d: Ab 1. 9. 1986

(BGBl. Nr. 292/1986 Art. VI § 1 Abs. 3)

Steuerbefreiungen bei Lieferungen, sonstigen

Leistungen und Eigenverbrauch

§ 6. Von den unter § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

1.

Die Ausfuhrlieferungen (§ 7);

2.

die Lohnveredlungen für ausländische Auftraggeber (§ 8);

3.

die im § 9 aufgezählten Leistungen für ausländische Auftraggeber;

4.

die Beförderungen von Gegenständen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr und im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr sowie die Besorgung dieser Leistungen, wobei als Besorgung einer Beförderung auch die Leistung eines Empfangsspediteurs gilt, soweit er vom Empfänger des Gegenstandes oder von einem Dritten Beträge vereinnahmt und an einen anderen als Entgelt für eine vorstehend angeführte Beförderungsleistung verausgabt;

5.

die Beförderungen von Personen mit Schiffen und Luftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr sowie die Besorgung und Vermittlung dieser Leistungen;

6.

die Umsätze der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände, der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, und der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens untereinander und an die Versicherten, die mitversicherten Familienangehörigen, die Versorgungsberechtigten oder die Hilfeempfänger oder die zum Ersatz von Fürsorgekosten Verpflichteten sowie die in der Einhebung von Umlagen oder Beiträgen für Körperschaften des öffentlichen Rechts oder für bundesgesetzlich errichtete Fonds bestehenden sonstigen Leistungen;

7.

die Umsätze der mit der Durchführung des öffentlichen Fermeldeverkehrs befaßten Unternehmen aus dem Fernmeldeverkehr;

8.

a) die Gewährung, die Vermittlung und die Verwaltung von Krediten sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten,

b)

die Umsätze von Geldforderungen und inländischen amtlichen Wertzeichen sowie die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln,

c)

die Umsätze im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr einschließlich Zahlungs- und Überweisungsverkehr; das Inkasso von Handelspapieren,

d)

die Umsätze von Wertpapieren und die Optionsgeschäfte mit Wertpapieren, die Vermittlung dieser Umsätze, die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren (Depotgeschäft) sowie die sonstigen Leistungen im Emissionsgeschäft,

e)

die Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen,

f)

die Übernahme und die Verwaltung von Verbindlichkeiten sowie von Bürgschaften und ähnlichen Sicherheiten,

g)

die Leistungen im Rahmen des Kapitalbeteiligungsgeschäftes (§ 1 Abs. 2 Z 11 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979) durch Unternehmen, die eine Konzession für dieses Geschäft besitzen, sowie die Verwaltung solcher Beteiligungen für derartige Unternehmen;

9.

a) die Umsätze von Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955; die Steuerfreiheit gilt nicht für den Eigenverbrauch, insoweit für die Grundstücke ein Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 vorgenommen worden ist,

b)

die Vergütungen im Sinne des § 16 Z. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1966, BGBl. Nr. 156,

c)

die Umsätze aus Versicherungsverhältnissen, soweit für diese Umsätze ein Versicherungsentgelt im Sinne des § 3 des Versicherungssteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 133, gezahlt wird,

d)

die Umsätze der vom Bund im Rahmen des Glücksspielmonopols durchgeführten Glücksspiele, die Umsätze, die unter die Bestimmungen des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6, 7, 9 und 10 des Gebührengesetzes 1957 fallen, die amtlich festgesetzten Vergütungen, die von der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung für die Mitwirkung im Rahmen der Verwaltung von Einrichtungen des Glücksspielmonopols zuerkannt werden, die vom Konzessionär (§ 20b des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 169/1962) auf Grund der vom Bundesminister für Finanzen bewilligten Spielbedingungen für die Mitwirkung im Rahmen der Ausspielungen gemäß § 20a des Glücksspielgesetzes gewährten Vergütungen sowie die vom Konzessionär geleisteten Vergütungen an die Österreichische Postsparkasse für die Mitwirkung an der Abwicklung dieser Ausspielungen, die Zuwendungen im Sinne des § 26 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes und die mit dem Betrieb von Spielbanken, denen eine Bewilligung gemäß § 21 des Glücksspielgesetzes erteilt wurde, unmittelbar verbundenen Umsätze;

10.

die Umsätze der Blinden, wenn sie nicht mehr als drei sehende

11.

die Umsätze von privaten Schulen und anderen

12.

die Umsätze aus den von öffentlich-rechtlichen Körperschaften

13.

die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter;

14.

die Umsätze aus der Tätigkeit als Schriftsteller, Journalist

15.

die Umsätze von gemeinnützigen Vereinigungen (§§ 34 bis 36 Bundesabgabenordnung), deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist; dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgenordnung ausgeführt werden;

16.

die Umsätze der Pflege- und Tagesmütter oder Pflegeeltern, die

Bezugszeitraum: Z 9 lit. b: Ab 1. 1. 1985

(BGBl. Nr. 312/1987 Abschn. IV Art. II Z 1)

Steuerbefreiungen bei Lieferungen, sonstigen

Leistungen und Eigenverbrauch

§ 6. Von den unter § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

1.

Die Ausfuhrlieferungen (§ 7);

2.

die Lohnveredlungen für ausländische Auftraggeber (§ 8);

3.

die im § 9 aufgezählten Leistungen für ausländische Auftraggeber;

4.

die Beförderungen von Gegenständen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr und im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr sowie die Besorgung dieser Leistungen, wobei als Besorgung einer Beförderung auch die Leistung eines Empfangsspediteurs gilt, soweit er vom Empfänger des Gegenstandes oder von einem Dritten Beträge vereinnahmt und an einen anderen als Entgelt für eine vorstehend angeführte Beförderungsleistung verausgabt;

5.

die Beförderungen von Personen mit Schiffen und Luftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr sowie die Besorgung und Vermittlung dieser Leistungen;

6.

die Umsätze der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände, der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, und der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens untereinander und an die Versicherten, die mitversicherten Familienangehörigen, die Versorgungsberechtigten oder die Hilfeempfänger oder die zum Ersatz von Fürsorgekosten Verpflichteten sowie die in der Einhebung von Umlagen oder Beiträgen für Körperschaften des öffentlichen Rechts oder für bundesgesetzlich errichtete Fonds bestehenden sonstigen Leistungen;

7.

die Umsätze der mit der Durchführung des öffentlichen Fermeldeverkehrs befaßten Unternehmen aus dem Fernmeldeverkehr;

8.

a) die Gewährung, die Vermittlung und die Verwaltung von Krediten sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten,

b)

die Umsätze von Geldforderungen und inländischen amtlichen Wertzeichen sowie die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln,

c)

die Umsätze im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr einschließlich Zahlungs- und Überweisungsverkehr; das Inkasso von Handelspapieren,

d)

die Umsätze von Wertpapieren und die Optionsgeschäfte mit Wertpapieren, die Vermittlung dieser Umsätze, die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren (Depotgeschäft) sowie die sonstigen Leistungen im Emissionsgeschäft,

e)

die Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen,

f)

die Übernahme und die Verwaltung von Verbindlichkeiten sowie von Bürgschaften und ähnlichen Sicherheiten,

g)

die Leistungen im Rahmen des Kapitalbeteiligungsgeschäftes (§ 1 Abs. 2 Z 11 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979) durch Unternehmen, die eine Konzession für dieses Geschäft besitzen, sowie die Verwaltung solcher Beteiligungen für derartige Unternehmen;

9.

a) die Umsätze von Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955; die Steuerfreiheit gilt nicht für den Eigenverbrauch, insoweit für die Grundstücke ein Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 vorgenommen worden ist,

b)

die Vergütungen im Sinne des § 16 Z 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1966,

c)

die Umsätze aus Versicherungsverhältnissen, soweit für diese Umsätze ein Versicherungsentgelt im Sinne des § 3 des Versicherungssteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 133, gezahlt wird,

d)

die Umsätze der vom Bund im Rahmen des Glücksspielmonopols durchgeführten Glücksspiele, die Umsätze, die unter die Bestimmungen des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6, 7, 9 und 10 des Gebührengesetzes 1957 fallen, die amtlich festgesetzten Vergütungen, die von der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung für die Mitwirkung im Rahmen der Verwaltung von Einrichtungen des Glücksspielmonopols zuerkannt werden, die vom Konzessionär (§ 20b des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 169/1962) auf Grund der vom Bundesminister für Finanzen bewilligten Spielbedingungen für die Mitwirkung im Rahmen der Ausspielungen gemäß § 20a des Glücksspielgesetzes gewährten Vergütungen sowie die vom Konzessionär geleisteten Vergütungen an die Österreichische Postsparkasse für die Mitwirkung an der Abwicklung dieser Ausspielungen, die Zuwendungen im Sinne des § 26 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes und die mit dem Betrieb von Spielbanken, denen eine Bewilligung gemäß § 21 des Glücksspielgesetzes erteilt wurde, unmittelbar verbundenen Umsätze;

10.

die Umsätze der Blinden, wenn sie nicht mehr als drei sehende

11.

die Umsätze von privaten Schulen und anderen

12.

die Umsätze aus den von öffentlich-rechtlichen Körperschaften

13.

die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter;

14.

die Umsätze aus der Tätigkeit als Schriftsteller, Journalist

15.

die Umsätze von gemeinnützigen Vereinigungen (§§ 34 bis 36 Bundesabgabenordnung), deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist; dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgenordnung ausgeführt werden;

16.

die Umsätze der Pflege- und Tagesmütter oder Pflegeeltern, die

Bezugszeitraum: Z 9 lit. b: Ab 1. 1. 1989

(BGBl. Nr. 410/1988 Abschn. I Art. III Z 3)

Steuerbefreiungen bei Lieferungen, sonstigen

Leistungen und Eigenverbrauch

§ 6. Von den unter § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

1.

Die Ausfuhrlieferungen (§ 7);

2.

die Lohnveredlungen für ausländische Auftraggeber (§ 8);

3.

die im § 9 aufgezählten Leistungen für ausländische Auftraggeber;

4.

die Beförderungen von Gegenständen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr und im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr sowie die Besorgung dieser Leistungen, wobei als Besorgung einer Beförderung auch die Leistung eines Empfangsspediteurs gilt, soweit er vom Empfänger des Gegenstandes oder von einem Dritten Beträge vereinnahmt und an einen anderen als Entgelt für eine vorstehend angeführte Beförderungsleistung verausgabt;

5.

die Beförderungen von Personen mit Schiffen und Luftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr sowie die Besorgung und Vermittlung dieser Leistungen;

6.

die Umsätze der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände, der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, und der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens untereinander und an die Versicherten, die mitversicherten Familienangehörigen, die Versorgungsberechtigten oder die Hilfeempfänger oder die zum Ersatz von Fürsorgekosten Verpflichteten sowie die in der Einhebung von Umlagen oder Beiträgen für Körperschaften des öffentlichen Rechts oder für bundesgesetzlich errichtete Fonds bestehenden sonstigen Leistungen;

7.

die Umsätze der mit der Durchführung des öffentlichen Fermeldeverkehrs befaßten Unternehmen aus dem Fernmeldeverkehr;

8.

a) die Gewährung, die Vermittlung und die Verwaltung von Krediten sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten,

b)

die Umsätze von Geldforderungen und inländischen amtlichen Wertzeichen sowie die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln,

c)

die Umsätze im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr einschließlich Zahlungs- und Überweisungsverkehr; das Inkasso von Handelspapieren,

d)

die Umsätze von Wertpapieren und die Optionsgeschäfte mit Wertpapieren, die Vermittlung dieser Umsätze, die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren (Depotgeschäft) sowie die sonstigen Leistungen im Emissionsgeschäft,

e)

die Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen,

f)

die Übernahme und die Verwaltung von Verbindlichkeiten sowie von Bürgschaften und ähnlichen Sicherheiten,

g)

die Leistungen im Rahmen des Kapitalbeteiligungsgeschäftes (§ 1 Abs. 2 Z 11 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979) durch Unternehmen, die eine Konzession für dieses Geschäft besitzen, sowie die Verwaltung solcher Beteiligungen für derartige Unternehmen;

9.

a) die Umsätze von Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955; die Steuerfreiheit gilt nicht für den Eigenverbrauch, insoweit für die Grundstücke ein Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 vorgenommen worden ist,

b)

die Vergütungen jeder Art einschließlich der Reisekostenersäte, die an Mitglieder des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen für diese Funktion gewährt werden,

c)

die Umsätze aus Versicherungsverhältnissen, soweit für diese Umsätze ein Versicherungsentgelt im Sinne des § 3 des Versicherungssteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 133, gezahlt wird,

d)

die Umsätze der vom Bund im Rahmen des Glücksspielmonopols durchgeführten Glücksspiele, die Umsätze, die unter die Bestimmungen des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6, 7, 9 und 10 des Gebührengesetzes 1957 fallen, die amtlich festgesetzten Vergütungen, die von der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung für die Mitwirkung im Rahmen der Verwaltung von Einrichtungen des Glücksspielmonopols zuerkannt werden, die vom Konzessionär (§ 20b des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 169/1962) auf Grund der vom Bundesminister für Finanzen bewilligten Spielbedingungen für die Mitwirkung im Rahmen der Ausspielungen gemäß § 20a des Glücksspielgesetzes gewährten Vergütungen sowie die vom Konzessionär geleisteten Vergütungen an die Österreichische Postsparkasse für die Mitwirkung an der Abwicklung dieser Ausspielungen, die Zuwendungen im Sinne des § 26 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes und die mit dem Betrieb von Spielbanken, denen eine Bewilligung gemäß § 21 des Glücksspielgesetzes erteilt wurde, unmittelbar verbundenen Umsätze;

10.

die Umsätze der Blinden, wenn sie nicht mehr als drei sehende

11.

die Umsätze von privaten Schulen und anderen

12.

die Umsätze aus den von öffentlich-rechtlichen Körperschaften

13.

die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter;

14.

die Umsätze aus der Tätigkeit als Schriftsteller, Journalist

15.

die Umsätze von gemeinnützigen Vereinigungen (§§ 34 bis 36 Bundesabgabenordnung), deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist; dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgenordnung ausgeführt werden;

16.

die Umsätze der Pflege- und Tagesmütter oder Pflegeeltern, die

Bezugszeitraum: Z 8 lit. h: Ab 1. 1. 1990

(BGBl. Nr. 660/1989 Abschn. IV Art. II Z 1)

Steuerbefreiungen bei Lieferungen, sonstigen

Leistungen und Eigenverbrauch

§ 6. Von den unter § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

1.

Die Ausfuhrlieferungen (§ 7);

2.

die Lohnveredlungen für ausländische Auftraggeber (§ 8);

3.

die im § 9 aufgezählten Leistungen für ausländische Auftraggeber;

4.

die Beförderungen von Gegenständen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr und im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr sowie die Besorgung dieser Leistungen, wobei als Besorgung einer Beförderung auch die Leistung eines Empfangsspediteurs gilt, soweit er vom Empfänger des Gegenstandes oder von einem Dritten Beträge vereinnahmt und an einen anderen als Entgelt für eine vorstehend angeführte Beförderungsleistung verausgabt;

5.

die Beförderungen von Personen mit Schiffen und Luftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr sowie die Besorgung und Vermittlung dieser Leistungen;

6.

die Umsätze der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände, der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, und der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens untereinander und an die Versicherten, die mitversicherten Familienangehörigen, die Versorgungsberechtigten oder die Hilfeempfänger oder die zum Ersatz von Fürsorgekosten Verpflichteten sowie die in der Einhebung von Umlagen oder Beiträgen für Körperschaften des öffentlichen Rechts oder für bundesgesetzlich errichtete Fonds bestehenden sonstigen Leistungen;

7.

die Umsätze der mit der Durchführung des öffentlichen Fermeldeverkehrs befaßten Unternehmen aus dem Fernmeldeverkehr;

8.

a) die Gewährung, die Vermittlung und die Verwaltung von Krediten sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten,

b)

die Umsätze von Geldforderungen und inländischen amtlichen Wertzeichen sowie die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln,

c)

die Umsätze im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr einschließlich Zahlungs- und Überweisungsverkehr; das Inkasso von Handelspapieren,

d)

die Umsätze von Wertpapieren und die Optionsgeschäfte mit Wertpapieren, die Vermittlung dieser Umsätze, die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren (Depotgeschäft) sowie die sonstigen Leistungen im Emissionsgeschäft,

e)

die Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen,

f)

die Übernahme und die Verwaltung von Verbindlichkeiten sowie von Bürgschaften und ähnlichen Sicherheiten,

g)

die Leistungen im Rahmen des Kapitalbeteiligungsgeschäftes (§ 1 Abs. 2 Z 11 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979) durch Unternehmen, die eine Konzession für dieses Geschäft besitzen, sowie die Verwaltung solcher Beteiligungen für derartige Unternehmen,

h)

die Umsätze von Handelsmünzen im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Scheidemünzengesetzes 1988;

9.

a) die Umsätze von Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955; die Steuerfreiheit gilt nicht für den Eigenverbrauch, insoweit für die Grundstücke ein Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 vorgenommen worden ist,

b)

die Vergütungen jeder Art einschließlich der Reisekostenersäte, die an Mitglieder des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen für diese Funktion gewährt werden,

c)

die Umsätze aus Versicherungsverhältnissen, soweit für diese Umsätze ein Versicherungsentgelt im Sinne des § 3 des Versicherungssteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 133, gezahlt wird,

d)

die Umsätze der vom Bund im Rahmen des Glücksspielmonopols durchgeführten Glücksspiele, die Umsätze, die unter die Bestimmungen des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6, 7, 9 und 10 des Gebührengesetzes 1957 fallen, die amtlich festgesetzten Vergütungen, die von der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung für die Mitwirkung im Rahmen der Verwaltung von Einrichtungen des Glücksspielmonopols zuerkannt werden, die vom Konzessionär (§ 20b des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 169/1962) auf Grund der vom Bundesminister für Finanzen bewilligten Spielbedingungen für die Mitwirkung im Rahmen der Ausspielungen gemäß § 20a des Glücksspielgesetzes gewährten Vergütungen sowie die vom Konzessionär geleisteten Vergütungen an die Österreichische Postsparkasse für die Mitwirkung an der Abwicklung dieser Ausspielungen, die Zuwendungen im Sinne des § 26 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes und die mit dem Betrieb von Spielbanken, denen eine Bewilligung gemäß § 21 des Glücksspielgesetzes erteilt wurde, unmittelbar verbundenen Umsätze;

10.

die Umsätze der Blinden, wenn sie nicht mehr als drei sehende

11.

die Umsätze von privaten Schulen und anderen

12.

die Umsätze aus den von öffentlich-rechtlichen Körperschaften

13.

die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter;

14.

die Umsätze aus der Tätigkeit als Schriftsteller, Journalist

15.

die Umsätze von gemeinnützigen Vereinigungen (§§ 34 bis 36 Bundesabgabenordnung), deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist; dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgenordnung ausgeführt werden;

16.

die Umsätze der Pflege- und Tagesmütter oder Pflegeeltern, die

Bezugszeitraum: Z 9 lit. d: Ab 1. 1. 1990

(BGBl. Nr. 661/1989 Abschn. II Art. II)

Steuerbefreiungen bei Lieferungen, sonstigen

Leistungen und Eigenverbrauch

§ 6. Von den unter § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

1.

Die Ausfuhrlieferungen (§ 7);

2.

die Lohnveredlungen für ausländische Auftraggeber (§ 8);

3.

die im § 9 aufgezählten Leistungen für ausländische Auftraggeber;

4.

die Beförderungen von Gegenständen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr und im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr sowie die Besorgung dieser Leistungen, wobei als Besorgung einer Beförderung auch die Leistung eines Empfangsspediteurs gilt, soweit er vom Empfänger des Gegenstandes oder von einem Dritten Beträge vereinnahmt und an einen anderen als Entgelt für eine vorstehend angeführte Beförderungsleistung verausgabt;

5.

die Beförderungen von Personen mit Schiffen und Luftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr sowie die Besorgung und Vermittlung dieser Leistungen;

6.

die Umsätze der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände, der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, und der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens untereinander und an die Versicherten, die mitversicherten Familienangehörigen, die Versorgungsberechtigten oder die Hilfeempfänger oder die zum Ersatz von Fürsorgekosten Verpflichteten sowie die in der Einhebung von Umlagen oder Beiträgen für Körperschaften des öffentlichen Rechts oder für bundesgesetzlich errichtete Fonds bestehenden sonstigen Leistungen;

7.

die Umsätze der mit der Durchführung des öffentlichen Fermeldeverkehrs befaßten Unternehmen aus dem Fernmeldeverkehr;

8.

a) die Gewährung, die Vermittlung und die Verwaltung von Krediten sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten,

b)

die Umsätze von Geldforderungen und inländischen amtlichen Wertzeichen sowie die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln,

c)

die Umsätze im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr einschließlich Zahlungs- und Überweisungsverkehr; das Inkasso von Handelspapieren,

d)

die Umsätze von Wertpapieren und die Optionsgeschäfte mit Wertpapieren, die Vermittlung dieser Umsätze, die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren (Depotgeschäft) sowie die sonstigen Leistungen im Emissionsgeschäft,

e)

die Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen,

f)

die Übernahme und die Verwaltung von Verbindlichkeiten sowie von Bürgschaften und ähnlichen Sicherheiten,

g)

die Leistungen im Rahmen des Kapitalbeteiligungsgeschäftes (§ 1 Abs. 2 Z 11 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979) durch Unternehmen, die eine Konzession für dieses Geschäft besitzen, sowie die Verwaltung solcher Beteiligungen für derartige Unternehmen,

h)

die Umsätze von Handelsmünzen im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Scheidemünzengesetzes 1988;

9.

a) die Umsätze von Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955; die Steuerfreiheit gilt nicht für den Eigenverbrauch, insoweit für die Grundstücke ein Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 vorgenommen worden ist,

b)

die Vergütungen jeder Art einschließlich der Reisekostenersäte, die an Mitglieder des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen für diese Funktion gewährt werden,

c)

die Umsätze aus Versicherungsverhältnissen, soweit für diese Umsätze ein Versicherungsentgelt im Sinne des § 3 des Versicherungssteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 133, gezahlt wird,

d)

die Umsätze der vom Bund im Rahmen des Glücksspielmonopols durchgeführten Glücksspiele, die Umsätze, die unter die Bestimmungen des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6, 7 und 8 des Gebührengesetzes 1957 fallen, die amtlich festgesetzten Vergütungen, die von der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung für die Mitwirkung im Rahmen der Verwaltung von Einrichtungen des Glücksspielmonopols zuerkannt werden, die vom Konzessionär (§ 14 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989) auf Grund der vom Bundesminister für Finanzen bewilligten Spielbedingungen für die Mitwirkung im Rahmen der Ausspielungen gemäß den §§ 6 bis 13 des Glücksspielgesetzes gewährten Vergütungen sowie die vom Konzessionär geleisteten Vergütungen an die Österreichische Postsparkasse für die Mitwirkung an der Abwicklung dieser Ausspielungen, die Zuwendungen im Sinne des § 28 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes und die mit dem Betrieb von Spielbanken, denen eine Bewilligung gemäß § 22 des Glücksspielgesetzes erteilt wurde, unmittelbar verbundenen Umsätze;

10.

die Umsätze der Blinden, wenn sie nicht mehr als drei sehende

11.

die Umsätze von privaten Schulen und anderen

12.

die Umsätze aus den von öffentlich-rechtlichen Körperschaften

13.

die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter;

14.

die Umsätze aus der Tätigkeit als Schriftsteller, Journalist

15.

die Umsätze von gemeinnützigen Vereinigungen (§§ 34 bis 36 Bundesabgabenordnung), deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist; dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgenordnung ausgeführt werden;

16.

die Umsätze der Pflege- und Tagesmütter oder Pflegeeltern, die

Bezugszeitraum: Z 9 lit. c: Ab 1. 1. 1990

(BGBl. Nr. 281/1990 Abschn. IX Art. II)

Steuerbefreiungen bei Lieferungen, sonstigen

Leistungen und Eigenverbrauch

§ 6. Von den unter § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

1.

Die Ausfuhrlieferungen (§ 7);

2.

die Lohnveredlungen für ausländische Auftraggeber (§ 8);

3.

die im § 9 aufgezählten Leistungen für ausländische Auftraggeber;

4.

die Beförderungen von Gegenständen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr und im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr sowie die Besorgung dieser Leistungen, wobei als Besorgung einer Beförderung auch die Leistung eines Empfangsspediteurs gilt, soweit er vom Empfänger des Gegenstandes oder von einem Dritten Beträge vereinnahmt und an einen anderen als Entgelt für eine vorstehend angeführte Beförderungsleistung verausgabt;

5.

die Beförderungen von Personen mit Schiffen und Luftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr sowie die Besorgung und Vermittlung dieser Leistungen;

6.

die Umsätze der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände, der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, und der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens untereinander und an die Versicherten, die mitversicherten Familienangehörigen, die Versorgungsberechtigten oder die Hilfeempfänger oder die zum Ersatz von Fürsorgekosten Verpflichteten sowie die in der Einhebung von Umlagen oder Beiträgen für Körperschaften des öffentlichen Rechts oder für bundesgesetzlich errichtete Fonds bestehenden sonstigen Leistungen;

7.

die Umsätze der mit der Durchführung des öffentlichen Fermeldeverkehrs befaßten Unternehmen aus dem Fernmeldeverkehr;

8.

a) die Gewährung, die Vermittlung und die Verwaltung von Krediten sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten,

b)

die Umsätze von Geldforderungen und inländischen amtlichen Wertzeichen sowie die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln,

c)

die Umsätze im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr einschließlich Zahlungs- und Überweisungsverkehr; das Inkasso von Handelspapieren,

d)

die Umsätze von Wertpapieren und die Optionsgeschäfte mit Wertpapieren, die Vermittlung dieser Umsätze, die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren (Depotgeschäft) sowie die sonstigen Leistungen im Emissionsgeschäft,

e)

die Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen,

f)

die Übernahme und die Verwaltung von Verbindlichkeiten sowie von Bürgschaften und ähnlichen Sicherheiten,

g)

die Leistungen im Rahmen des Kapitalbeteiligungsgeschäftes (§ 1 Abs. 2 Z 11 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979) durch Unternehmen, die eine Konzession für dieses Geschäft besitzen, sowie die Verwaltung solcher Beteiligungen für derartige Unternehmen,

h)

die Umsätze von Handelsmünzen im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Scheidemünzengesetzes 1988;

9.

a) die Umsätze von Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955; die Steuerfreiheit gilt nicht für den Eigenverbrauch, insoweit für die Grundstücke ein Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 vorgenommen worden ist,

b)

die Vergütungen jeder Art einschließlich der Reisekostenersäte, die an Mitglieder des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen für diese Funktion gewährt werden,

c)

die Umsätze aus Versicherungsverhältnissen und aus Pensionskassengeschäften im Sinne des Pensionskassengesetzes, soweit für diese Umsätze ein Versicherungsentgelt im Sinne des § 3 des Versicherungssteuergesetzes 1953 gezahlt oder das Deckungserfordernis gemäß § 48 des Pensionskassengesetzes überwiesen wird,

d)

die Umsätze der vom Bund im Rahmen des Glücksspielmonopols durchgeführten Glücksspiele, die Umsätze, die unter die Bestimmungen des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6, 7 und 8 des Gebührengesetzes 1957 fallen, die amtlich festgesetzten Vergütungen, die von der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung für die Mitwirkung im Rahmen der Verwaltung von Einrichtungen des Glücksspielmonopols zuerkannt werden, die vom Konzessionär (§ 14 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989) auf Grund der vom Bundesminister für Finanzen bewilligten Spielbedingungen für die Mitwirkung im Rahmen der Ausspielungen gemäß den §§ 6 bis 13 des Glücksspielgesetzes gewährten Vergütungen sowie die vom Konzessionär geleisteten Vergütungen an die Österreichische Postsparkasse für die Mitwirkung an der Abwicklung dieser Ausspielungen, die Zuwendungen im Sinne des § 28 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes und die mit dem Betrieb von Spielbanken, denen eine Bewilligung gemäß § 22 des Glücksspielgesetzes erteilt wurde, unmittelbar verbundenen Umsätze;

10.

die Umsätze der Blinden, wenn sie nicht mehr als drei sehende

11.

die Umsätze von privaten Schulen und anderen

12.

die Umsätze aus den von öffentlich-rechtlichen Körperschaften

13.

die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter;

14.

die Umsätze aus der Tätigkeit als Schriftsteller, Journalist

15.

die Umsätze von gemeinnützigen Vereinigungen (§§ 34 bis 36 Bundesabgabenordnung), deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist; dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgenordnung ausgeführt werden;

16.

die Umsätze der Pflege- und Tagesmütter oder Pflegeeltern, die

Bezugszeitraum: Z 17

ab 1. 1. 1993

Art. III Z 2, BGBl. Nr. 530/1993

Steuerbefreiungen bei Lieferungen, sonstigen

Leistungen und Eigenverbrauch

§ 6. Von den unter § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

1.

Die Ausfuhrlieferungen (§ 7);

2.

die Lohnveredlungen für ausländische Auftraggeber (§ 8);

3.

die im § 9 aufgezählten Leistungen für ausländische Auftraggeber;

4.

die Beförderungen von Gegenständen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr und im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr sowie die Besorgung dieser Leistungen, wobei als Besorgung einer Beförderung auch die Leistung eines Empfangsspediteurs gilt, soweit er vom Empfänger des Gegenstandes oder von einem Dritten Beträge vereinnahmt und an einen anderen als Entgelt für eine vorstehend angeführte Beförderungsleistung verausgabt;

5.

die Beförderungen von Personen mit Schiffen und Luftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr sowie die Besorgung und Vermittlung dieser Leistungen;

6.

die Umsätze der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände, der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, und der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens untereinander und an die Versicherten, die mitversicherten Familienangehörigen, die Versorgungsberechtigten oder die Hilfeempfänger oder die zum Ersatz von Fürsorgekosten Verpflichteten sowie die in der Einhebung von Umlagen oder Beiträgen für Körperschaften des öffentlichen Rechts oder für bundesgesetzlich errichtete Fonds bestehenden sonstigen Leistungen;

7.

die Umsätze der mit der Durchführung des öffentlichen Fermeldeverkehrs befaßten Unternehmen aus dem Fernmeldeverkehr;

8.

a) die Gewährung, die Vermittlung und die Verwaltung von Krediten sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten,

b)

die Umsätze von Geldforderungen und inländischen amtlichen Wertzeichen sowie die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln,

c)

die Umsätze im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr einschließlich Zahlungs- und Überweisungsverkehr; das Inkasso von Handelspapieren,

d)

die Umsätze von Wertpapieren und die Optionsgeschäfte mit Wertpapieren, die Vermittlung dieser Umsätze, die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren (Depotgeschäft) sowie die sonstigen Leistungen im Emissionsgeschäft,

e)

die Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen,

f)

die Übernahme und die Verwaltung von Verbindlichkeiten sowie von Bürgschaften und ähnlichen Sicherheiten,

g)

die Leistungen im Rahmen des Kapitalbeteiligungsgeschäftes (§ 1 Abs. 2 Z 11 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979) durch Unternehmen, die eine Konzession für dieses Geschäft besitzen, sowie die Verwaltung solcher Beteiligungen für derartige Unternehmen,

h)

die Umsätze von Handelsmünzen im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Scheidemünzengesetzes 1988;

9.

a) die Umsätze von Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955; die Steuerfreiheit gilt nicht für den Eigenverbrauch, insoweit für die Grundstücke ein Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 vorgenommen worden ist,

b)

die Vergütungen jeder Art einschließlich der Reisekostenersäte, die an Mitglieder des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen für diese Funktion gewährt werden,

c)

die Umsätze aus Versicherungsverhältnissen und aus Pensionskassengeschäften im Sinne des Pensionskassengesetzes, soweit für diese Umsätze ein Versicherungsentgelt im Sinne des § 3 des Versicherungssteuergesetzes 1953 gezahlt oder das Deckungserfordernis gemäß § 48 des Pensionskassengesetzes überwiesen wird,

d)

die Umsätze der vom Bund im Rahmen des Glücksspielmonopols durchgeführten Glücksspiele, die Umsätze, die unter die Bestimmungen des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6, 7 und 8 des Gebührengesetzes 1957 fallen, die amtlich festgesetzten Vergütungen, die von der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung für die Mitwirkung im Rahmen der Verwaltung von Einrichtungen des Glücksspielmonopols zuerkannt werden, die vom Konzessionär (§ 14 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989) auf Grund der vom Bundesminister für Finanzen bewilligten Spielbedingungen für die Mitwirkung im Rahmen der Ausspielungen gemäß den §§ 6 bis 13 des Glücksspielgesetzes gewährten Vergütungen sowie die vom Konzessionär geleisteten Vergütungen an die Österreichische Postsparkasse für die Mitwirkung an der Abwicklung dieser Ausspielungen, die Zuwendungen im Sinne des § 28 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes und die mit dem Betrieb von Spielbanken, denen eine Bewilligung gemäß § 22 des Glücksspielgesetzes erteilt wurde, unmittelbar verbundenen Umsätze;

10.

die Umsätze der Blinden, wenn sie nicht mehr als drei sehende

11.

die Umsätze von privaten Schulen und anderen

12.

die Umsätze aus den von öffentlich-rechtlichen Körperschaften

13.

die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter;

14.

die Umsätze aus der Tätigkeit als Schriftsteller, Journalist

15.

die Umsätze von gemeinnützigen Vereinigungen (§§ 34 bis 36 Bundesabgabenordnung), deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist; dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgenordnung ausgeführt werden;

16.

die Umsätze der Pflege- und Tagesmütter oder Pflegeeltern, die

17.

die Umsätze von Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften

Bezugszeitraum: Z 18

ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994)

Art. VIII Z 21, BGBl. Nr. 818/1993

Steuerbefreiungen bei Lieferungen, sonstigen

Leistungen und Eigenverbrauch

§ 6. Von den unter § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

1.

Die Ausfuhrlieferungen (§ 7);

2.

die Lohnveredlungen für ausländische Auftraggeber (§ 8);

3.

die im § 9 aufgezählten Leistungen für ausländische Auftraggeber;

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