Bundesgesetz vom 15. Juni 1972 über die Besteuerung der Umsätze (Umsatzsteuergesetz 1972)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1973-01-01
Letzte Aktualisierung 1983-12-14
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 181
Änderungshistorie JSON API
4.

die Beförderungen von Gegenständen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr und im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr sowie die Besorgung dieser Leistungen, wobei als Besorgung einer Beförderung auch die Leistung eines Empfangsspediteurs gilt, soweit er vom Empfänger des Gegenstandes oder von einem Dritten Beträge vereinnahmt und an einen anderen als Entgelt für eine vorstehend angeführte Beförderungsleistung verausgabt;

5.

die Beförderungen von Personen mit Schiffen und Luftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr sowie die Besorgung und Vermittlung dieser Leistungen;

6.

die Umsätze der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände, der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, und der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens untereinander und an die Versicherten, die mitversicherten Familienangehörigen, die Versorgungsberechtigten oder die Hilfeempfänger oder die zum Ersatz von Fürsorgekosten Verpflichteten sowie die in der Einhebung von Umlagen oder Beiträgen für Körperschaften des öffentlichen Rechts oder für bundesgesetzlich errichtete Fonds bestehenden sonstigen Leistungen;

7.

die Umsätze der mit der Durchführung des öffentlichen Fermeldeverkehrs befaßten Unternehmen aus dem Fernmeldeverkehr;

8.

a) die Gewährung, die Vermittlung und die Verwaltung von Krediten sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten,

b)

die Umsätze von Geldforderungen und inländischen amtlichen Wertzeichen sowie die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln,

c)

die Umsätze im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr einschließlich Zahlungs- und Überweisungsverkehr; das Inkasso von Handelspapieren,

d)

die Umsätze von Wertpapieren und die Optionsgeschäfte mit Wertpapieren, die Vermittlung dieser Umsätze, die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren (Depotgeschäft) sowie die sonstigen Leistungen im Emissionsgeschäft,

e)

die Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen,

f)

die Übernahme und die Verwaltung von Verbindlichkeiten sowie von Bürgschaften und ähnlichen Sicherheiten,

g)

die Leistungen im Rahmen des Kapitalbeteiligungsgeschäftes (§ 1 Abs. 2 Z 11 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979) durch Unternehmen, die eine Konzession für dieses Geschäft besitzen, sowie die Verwaltung solcher Beteiligungen für derartige Unternehmen,

h)

die Umsätze von Handelsmünzen im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Scheidemünzengesetzes 1988;

9.

a) die Umsätze von Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955; die Steuerfreiheit gilt nicht für den Eigenverbrauch, insoweit für die Grundstücke ein Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 vorgenommen worden ist,

b)

die Vergütungen jeder Art einschließlich der Reisekostenersäte, die an Mitglieder des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen für diese Funktion gewährt werden,

c)

die Umsätze aus Versicherungsverhältnissen und aus Pensionskassengeschäften im Sinne des Pensionskassengesetzes, soweit für diese Umsätze ein Versicherungsentgelt im Sinne des § 3 des Versicherungssteuergesetzes 1953 gezahlt oder das Deckungserfordernis gemäß § 48 des Pensionskassengesetzes überwiesen wird,

d)

die Umsätze der vom Bund im Rahmen des Glücksspielmonopols durchgeführten Glücksspiele, die Umsätze, die unter die Bestimmungen des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6, 7 und 8 des Gebührengesetzes 1957 fallen, die amtlich festgesetzten Vergütungen, die von der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung für die Mitwirkung im Rahmen der Verwaltung von Einrichtungen des Glücksspielmonopols zuerkannt werden, die vom Konzessionär (§ 14 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989) auf Grund der vom Bundesminister für Finanzen bewilligten Spielbedingungen für die Mitwirkung im Rahmen der Ausspielungen gemäß den §§ 6 bis 13 des Glücksspielgesetzes gewährten Vergütungen sowie die vom Konzessionär geleisteten Vergütungen an die Österreichische Postsparkasse für die Mitwirkung an der Abwicklung dieser Ausspielungen, die Zuwendungen im Sinne des § 28 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes und die mit dem Betrieb von Spielbanken, denen eine Bewilligung gemäß § 22 des Glücksspielgesetzes erteilt wurde, unmittelbar verbundenen Umsätze;

10.

die Umsätze der Blinden, wenn sie nicht mehr als drei sehende

11.

die Umsätze von privaten Schulen und anderen

12.

die Umsätze aus den von öffentlich-rechtlichen Körperschaften

13.

die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter;

14.

die Umsätze aus der Tätigkeit als Schriftsteller, Journalist

15.

die Umsätze von gemeinnützigen Vereinigungen (§§ 34 bis 36 Bundesabgabenordnung), deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist; dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgenordnung ausgeführt werden;

16.

die Umsätze der Pflege- und Tagesmütter oder Pflegeeltern, die

17.

die Umsätze von Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften

18.

die Umsätze der Kleinunternehmer. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 300 000 S nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 vH innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich.

Bezugszeitraum: Z 18

ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994)

Art. VIII Z 21, BGBl. Nr. 818/1993

Steuerbefreiungen bei Lieferungen, sonstigen

Leistungen und Eigenverbrauch

§ 6. Von den unter § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

1.

Die Ausfuhrlieferungen (§ 7);

2.

die Lohnveredlungen für ausländische Auftraggeber (§ 8);

3.

die im § 9 aufgezählten Leistungen für ausländische Auftraggeber;

4.

die Beförderungen von Gegenständen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr und im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr sowie die Besorgung dieser Leistungen, wobei als Besorgung einer Beförderung auch die Leistung eines Empfangsspediteurs gilt, soweit er vom Empfänger des Gegenstandes oder von einem Dritten Beträge vereinnahmt und an einen anderen als Entgelt für eine vorstehend angeführte Beförderungsleistung verausgabt;

5.

die Beförderungen von Personen mit Schiffen und Luftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr sowie die Besorgung und Vermittlung dieser Leistungen;

6.

die Umsätze der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände, der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, und der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens untereinander und an die Versicherten, die mitversicherten Familienangehörigen, die Versorgungsberechtigten oder die Hilfeempfänger oder die zum Ersatz von Fürsorgekosten Verpflichteten sowie die in der Einhebung von Umlagen oder Beiträgen für Körperschaften des öffentlichen Rechts oder für bundesgesetzlich errichtete Fonds bestehenden sonstigen Leistungen;

7.

die Umsätze der mit der Durchführung des öffentlichen Fermeldeverkehrs befaßten Unternehmen aus dem Fernmeldeverkehr;

8.

a) die Gewährung, die Vermittlung und die Verwaltung von Krediten sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten,

b)

die Umsätze von Geldforderungen und inländischen amtlichen Wertzeichen sowie die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln,

c)

die Umsätze im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr einschließlich Zahlungs- und Überweisungsverkehr; das Inkasso von Handelspapieren,

d)

die Umsätze von Wertpapieren und die Optionsgeschäfte mit Wertpapieren, die Vermittlung dieser Umsätze, die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren (Depotgeschäft) sowie die sonstigen Leistungen im Emissionsgeschäft,

e)

die Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen,

f)

die Übernahme und die Verwaltung von Verbindlichkeiten sowie von Bürgschaften und ähnlichen Sicherheiten,

g)

die Leistungen im Rahmen des Kapitalbeteiligungsgeschäftes (§ 1 Abs. 2 Z 11 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979) durch Unternehmen, die eine Konzession für dieses Geschäft besitzen, sowie die Verwaltung solcher Beteiligungen für derartige Unternehmen,

h)

die Umsätze von Handelsmünzen im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Scheidemünzengesetzes 1988;

9.

a) die Umsätze von Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955; die Steuerfreiheit gilt nicht für den Eigenverbrauch, insoweit für die Grundstücke ein Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 vorgenommen worden ist,

b)

die Vergütungen jeder Art einschließlich der Reisekostenersäte, die an Mitglieder des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen für diese Funktion gewährt werden,

c)

die Umsätze aus Versicherungsverhältnissen und aus Pensionskassengeschäften im Sinne des Pensionskassengesetzes, soweit für diese Umsätze ein Versicherungsentgelt im Sinne des § 3 des Versicherungssteuergesetzes 1953 gezahlt oder das Deckungserfordernis gemäß § 48 des Pensionskassengesetzes überwiesen wird,

d)

die Umsätze der vom Bund im Rahmen des Glücksspielmonopols durchgeführten Glücksspiele, die Umsätze, die unter die Bestimmungen des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6, 7 und 8 des Gebührengesetzes 1957 fallen, die amtlich festgesetzten Vergütungen, die von der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung für die Mitwirkung im Rahmen der Verwaltung von Einrichtungen des Glücksspielmonopols zuerkannt werden, die vom Konzessionär (§ 14 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989) auf Grund der vom Bundesminister für Finanzen bewilligten Spielbedingungen für die Mitwirkung im Rahmen der Ausspielungen gemäß den §§ 6 bis 13 des Glücksspielgesetzes gewährten Vergütungen sowie die vom Konzessionär geleisteten Vergütungen an die Österreichische Postsparkasse für die Mitwirkung an der Abwicklung dieser Ausspielungen, die Zuwendungen im Sinne des § 28 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes und die mit dem Betrieb von Spielbanken, denen eine Bewilligung gemäß § 22 des Glücksspielgesetzes erteilt wurde, unmittelbar verbundenen Umsätze;

10.

die Umsätze der Blinden, wenn sie nicht mehr als drei sehende

11.

die Umsätze von privaten Schulen und anderen

12.

die Umsätze aus den von öffentlich-rechtlichen Körperschaften

13.

die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter;

14.

die Umsätze aus der Tätigkeit als Schriftsteller, Journalist

15.

die Umsätze von gemeinnützigen Vereinigungen (§§ 34 bis 36 Bundesabgabenordnung), deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist; dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgenordnung ausgeführt werden;

16.

die Umsätze der Pflege- und Tagesmütter oder Pflegeeltern, die

17.

die Umsätze von Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften

18.

die Umsätze der Kleinunternehmer. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 300 000 S nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 vH innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich.

Bezugszeitraum: Z 18

ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994)

Art. VIII Z 21, BGBl. Nr. 818/1993;

ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994)

Art. VI Z 7, BGBl. Nr. 680/1994

Steuerbefreiungen bei Lieferungen, sonstigen

Leistungen und Eigenverbrauch

§ 6. Von den unter § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

1.

Die Ausfuhrlieferungen (§ 7);

2.

die Lohnveredlungen für ausländische Auftraggeber (§ 8);

3.

die im § 9 aufgezählten Leistungen für ausländische Auftraggeber;

4.

die Beförderungen von Gegenständen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr und im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr sowie die Besorgung dieser Leistungen, wobei als Besorgung einer Beförderung auch die Leistung eines Empfangsspediteurs gilt, soweit er vom Empfänger des Gegenstandes oder von einem Dritten Beträge vereinnahmt und an einen anderen als Entgelt für eine vorstehend angeführte Beförderungsleistung verausgabt;

5.

die Beförderungen von Personen mit Schiffen und Luftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr sowie die Besorgung und Vermittlung dieser Leistungen;

6.

die Umsätze der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände, der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, und der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens untereinander und an die Versicherten, die mitversicherten Familienangehörigen, die Versorgungsberechtigten oder die Hilfeempfänger oder die zum Ersatz von Fürsorgekosten Verpflichteten sowie die in der Einhebung von Umlagen oder Beiträgen für Körperschaften des öffentlichen Rechts oder für bundesgesetzlich errichtete Fonds bestehenden sonstigen Leistungen;

7.

die Umsätze der mit der Durchführung des öffentlichen Fermeldeverkehrs befaßten Unternehmen aus dem Fernmeldeverkehr;

8.

a) die Gewährung, die Vermittlung und die Verwaltung von Krediten sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten,

b)

die Umsätze von Geldforderungen und inländischen amtlichen Wertzeichen sowie die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln,

c)

die Umsätze im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr einschließlich Zahlungs- und Überweisungsverkehr; das Inkasso von Handelspapieren,

d)

die Umsätze von Wertpapieren und die Optionsgeschäfte mit Wertpapieren, die Vermittlung dieser Umsätze, die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren (Depotgeschäft) sowie die sonstigen Leistungen im Emissionsgeschäft,

e)

die Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen,

f)

die Übernahme und die Verwaltung von Verbindlichkeiten sowie von Bürgschaften und ähnlichen Sicherheiten,

g)

die Leistungen im Rahmen des Kapitalbeteiligungsgeschäftes (§ 1 Abs. 2 Z 11 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979) durch Unternehmen, die eine Konzession für dieses Geschäft besitzen, sowie die Verwaltung solcher Beteiligungen für derartige Unternehmen,

h)

die Umsätze von Handelsmünzen im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Scheidemünzengesetzes 1988;

9.

a) die Umsätze von Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955; die Steuerfreiheit gilt nicht für den Eigenverbrauch, insoweit für die Grundstücke ein Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 vorgenommen worden ist,

b)

die Vergütungen jeder Art einschließlich der Reisekostenersäte, die an Mitglieder des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen für diese Funktion gewährt werden,

c)

die Umsätze aus Versicherungsverhältnissen und aus Pensionskassengeschäften im Sinne des Pensionskassengesetzes, soweit für diese Umsätze ein Versicherungsentgelt im Sinne des § 3 des Versicherungssteuergesetzes 1953 gezahlt oder das Deckungserfordernis gemäß § 48 des Pensionskassengesetzes überwiesen wird,

d)

die Umsätze der vom Bund im Rahmen des Glücksspielmonopols durchgeführten Glücksspiele, die Umsätze, die unter die Bestimmungen des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6, 7 und 8 des Gebührengesetzes 1957 fallen, die amtlich festgesetzten Vergütungen, die von der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung für die Mitwirkung im Rahmen der Verwaltung von Einrichtungen des Glücksspielmonopols zuerkannt werden, die vom Konzessionär (§ 14 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989) auf Grund der vom Bundesminister für Finanzen bewilligten Spielbedingungen für die Mitwirkung im Rahmen der Ausspielungen gemäß den §§ 6 bis 13 des Glücksspielgesetzes gewährten Vergütungen sowie die vom Konzessionär geleisteten Vergütungen an die Österreichische Postsparkasse für die Mitwirkung an der Abwicklung dieser Ausspielungen, die Zuwendungen im Sinne des § 28 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes und die mit dem Betrieb von Spielbanken, denen eine Bewilligung gemäß § 22 des Glücksspielgesetzes erteilt wurde, unmittelbar verbundenen Umsätze;

10.

die Umsätze der Blinden, wenn sie nicht mehr als drei sehende

11.

die Umsätze von privaten Schulen und anderen

12.

die Umsätze aus den von öffentlich-rechtlichen Körperschaften

13.

die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter;

14.

die Umsätze aus der Tätigkeit als Schriftsteller, Journalist

15.

die Umsätze von gemeinnützigen Vereinigungen (§§ 34 bis 36 Bundesabgabenordnung), deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist; dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgenordnung ausgeführt werden;

16.

die Umsätze der Pflege- und Tagesmütter oder Pflegeeltern, die

17.

die Umsätze von Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften

18.

die Umsätze der Kleinunternehmer. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 300 000 S nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 vH innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich. Nicht unter die Steuerbefreiung fallen die Umsätze, die nach § 20 Abs. 4 besteuert werden.

Bezugszeitraum: Z 18

ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994)

Art. VIII Z 21, BGBl. Nr. 818/1993

Steuerbefreiungen bei Lieferungen, sonstigen

Leistungen und Eigenverbrauch

§ 6. Von den unter § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

1.

Die Ausfuhrlieferungen (§ 7);

2.

die Lohnveredlungen für ausländische Auftraggeber (§ 8);

3.

die im § 9 aufgezählten Leistungen für ausländische Auftraggeber;

4.

die Beförderungen von Gegenständen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr und im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr sowie die Besorgung dieser Leistungen, wobei als Besorgung einer Beförderung auch die Leistung eines Empfangsspediteurs gilt, soweit er vom Empfänger des Gegenstandes oder von einem Dritten Beträge vereinnahmt und an einen anderen als Entgelt für eine vorstehend angeführte Beförderungsleistung verausgabt;

5.

die Beförderungen von Personen mit Schiffen und Luftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr sowie die Besorgung und Vermittlung dieser Leistungen;

6.

die Umsätze der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände, der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, und der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens untereinander und an die Versicherten, die mitversicherten Familienangehörigen, die Versorgungsberechtigten oder die Hilfeempfänger oder die zum Ersatz von Fürsorgekosten Verpflichteten sowie die in der Einhebung von Umlagen oder Beiträgen für Körperschaften des öffentlichen Rechts oder für bundesgesetzlich errichtete Fonds bestehenden sonstigen Leistungen;

7.

die Umsätze der mit der Durchführung des öffentlichen Fermeldeverkehrs befaßten Unternehmen aus dem Fernmeldeverkehr;

8.

a) die Gewährung, die Vermittlung und die Verwaltung von Krediten sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten,

b)

die Umsätze von Geldforderungen und inländischen amtlichen Wertzeichen sowie die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln,

c)

die Umsätze im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr einschließlich Zahlungs- und Überweisungsverkehr; das Inkasso von Handelspapieren,

d)

die Umsätze von Wertpapieren und die Optionsgeschäfte mit Wertpapieren, die Vermittlung dieser Umsätze, die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren (Depotgeschäft) sowie die sonstigen Leistungen im Emissionsgeschäft,

e)

die Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen,

f)

die Übernahme und die Verwaltung von Verbindlichkeiten sowie von Bürgschaften und ähnlichen Sicherheiten,

g)

die Leistungen im Rahmen des Kapitalbeteiligungsgeschäftes (§ 1 Abs. 2 Z 11 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979) durch Unternehmen, die eine Konzession für dieses Geschäft besitzen, sowie die Verwaltung solcher Beteiligungen für derartige Unternehmen,

h)

die Umsätze von Handelsmünzen im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Scheidemünzengesetzes 1988;

9.

a) die Umsätze von Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955;

b)

die Vergütungen jeder Art einschließlich der Reisekostenersätze, die an Mitglieder des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen für diese Funktion gewährt werden,

c)

die Umsätze aus Versicherungsverhältnissen und aus Pensionskassengeschäften im Sinne des Pensionskassengesetzes, soweit für diese Umsätze ein Versicherungsentgelt im Sinne des § 3 des Versicherungssteuergesetzes 1953 gezahlt oder das Deckungserfordernis gemäß § 48 des Pensionskassengesetzes überwiesen wird,

d)

die Umsätze der vom Bund im Rahmen des Glücksspielmonopols durchgeführten Glücksspiele, die Umsätze, die unter die Bestimmungen des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6, 7 und 8 des Gebührengesetzes 1957 fallen, die amtlich festgesetzten Vergütungen, die von der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung für die Mitwirkung im Rahmen der Verwaltung von Einrichtungen des Glücksspielmonopols zuerkannt werden, die vom Konzessionär (§ 14 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989) auf Grund der vom Bundesminister für Finanzen bewilligten Spielbedingungen für die Mitwirkung im Rahmen der Ausspielungen gemäß den §§ 6 bis 13 des Glücksspielgesetzes gewährten Vergütungen sowie die vom Konzessionär geleisteten Vergütungen an die Österreichische Postsparkasse für die Mitwirkung an der Abwicklung dieser Ausspielungen, die Zuwendungen im Sinne des § 28 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes und die mit dem Betrieb von Spielbanken, denen eine Bewilligung gemäß § 22 des Glücksspielgesetzes erteilt wurde, unmittelbar verbundenen Umsätze;

10.

die Umsätze der Blinden, wenn sie nicht mehr als drei sehende

11.

die Umsätze von privaten Schulen und anderen

12.

die Umsätze aus den von öffentlich-rechtlichen Körperschaften

13.

die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter;

14.

die Umsätze aus der Tätigkeit als Schriftsteller, Journalist

15.

die Umsätze von gemeinnützigen Vereinigungen (§§ 34 bis 36 Bundesabgabenordnung), deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist; dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgenordnung ausgeführt werden;

16.

die Umsätze der Pflege- und Tagesmütter oder Pflegeeltern, die

17.

die Umsätze von Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften

18.

die Umsätze der Kleinunternehmer. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 300 000 S nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 vH innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich.

Bezugszeitraum: Z 18

ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994)

Art. VIII Z 21, BGBl. Nr. 818/1993;

ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994)

Art. VI Z 7, BGBl. Nr. 680/1994

Tritt vorbehaltlich des § 28 Abs. 2 und des § 29, BGBl. Nr. 663/1994,

gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

Steuerbefreiungen bei Lieferungen, sonstigen

Leistungen und Eigenverbrauch

§ 6. Von den unter § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

1.

Die Ausfuhrlieferungen (§ 7);

2.

die Lohnveredlungen für ausländische Auftraggeber (§ 8);

3.

die im § 9 aufgezählten Leistungen für ausländische Auftraggeber;

4.

die Beförderungen von Gegenständen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr und im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr sowie die Besorgung dieser Leistungen, wobei als Besorgung einer Beförderung auch die Leistung eines Empfangsspediteurs gilt, soweit er vom Empfänger des Gegenstandes oder von einem Dritten Beträge vereinnahmt und an einen anderen als Entgelt für eine vorstehend angeführte Beförderungsleistung verausgabt;

5.

die Beförderungen von Personen mit Schiffen und Luftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr sowie die Besorgung und Vermittlung dieser Leistungen;

6.

die Umsätze der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände, der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, und der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens untereinander und an die Versicherten, die mitversicherten Familienangehörigen, die Versorgungsberechtigten oder die Hilfeempfänger oder die zum Ersatz von Fürsorgekosten Verpflichteten sowie die in der Einhebung von Umlagen oder Beiträgen für Körperschaften des öffentlichen Rechts oder für bundesgesetzlich errichtete Fonds bestehenden sonstigen Leistungen;

7.

die Umsätze der mit der Durchführung des öffentlichen Fermeldeverkehrs befaßten Unternehmen aus dem Fernmeldeverkehr;

8.

a) die Gewährung, die Vermittlung und die Verwaltung von Krediten sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten,

b)

die Umsätze von Geldforderungen und inländischen amtlichen Wertzeichen sowie die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln,

c)

die Umsätze im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr einschließlich Zahlungs- und Überweisungsverkehr; das Inkasso von Handelspapieren,

d)

die Umsätze von Wertpapieren und die Optionsgeschäfte mit Wertpapieren, die Vermittlung dieser Umsätze, die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren (Depotgeschäft) sowie die sonstigen Leistungen im Emissionsgeschäft,

e)

die Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen,

f)

die Übernahme und die Verwaltung von Verbindlichkeiten sowie von Bürgschaften und ähnlichen Sicherheiten,

g)

die Leistungen im Rahmen des Kapitalbeteiligungsgeschäftes (§ 1 Abs. 2 Z 11 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979) durch Unternehmen, die eine Konzession für dieses Geschäft besitzen, sowie die Verwaltung solcher Beteiligungen für derartige Unternehmen,

h)

die Umsätze von Handelsmünzen im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Scheidemünzengesetzes 1988;

9.

a) die Umsätze von Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955;

b)

die Vergütungen jeder Art einschließlich der Reisekostenersätze, die an Mitglieder des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen für diese Funktion gewährt werden,

c)

die Umsätze aus Versicherungsverhältnissen und aus Pensionskassengeschäften im Sinne des Pensionskassengesetzes, soweit für diese Umsätze ein Versicherungsentgelt im Sinne des § 3 des Versicherungssteuergesetzes 1953 gezahlt oder das Deckungserfordernis gemäß § 48 des Pensionskassengesetzes überwiesen wird,

d)

die Umsätze der vom Bund im Rahmen des Glücksspielmonopols durchgeführten Glücksspiele, die Umsätze, die unter die Bestimmungen des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6, 7 und 8 des Gebührengesetzes 1957 fallen, die amtlich festgesetzten Vergütungen, die von der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung für die Mitwirkung im Rahmen der Verwaltung von Einrichtungen des Glücksspielmonopols zuerkannt werden, die vom Konzessionär (§ 14 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989) auf Grund der vom Bundesminister für Finanzen bewilligten Spielbedingungen für die Mitwirkung im Rahmen der Ausspielungen gemäß den §§ 6 bis 13 des Glücksspielgesetzes gewährten Vergütungen sowie die vom Konzessionär geleisteten Vergütungen an die Österreichische Postsparkasse für die Mitwirkung an der Abwicklung dieser Ausspielungen, die Zuwendungen im Sinne des § 28 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes und die mit dem Betrieb von Spielbanken, denen eine Bewilligung gemäß § 22 des Glücksspielgesetzes erteilt wurde, unmittelbar verbundenen Umsätze;

10.

die Umsätze der Blinden, wenn sie nicht mehr als drei sehende

11.

die Umsätze von privaten Schulen und anderen

12.

die Umsätze aus den von öffentlich-rechtlichen Körperschaften

13.

die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter;

14.

die Umsätze aus der Tätigkeit als Schriftsteller, Journalist

15.

die Umsätze von gemeinnützigen Vereinigungen (§§ 34 bis 36 Bundesabgabenordnung), deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist; dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgenordnung ausgeführt werden;

16.

die Umsätze der Pflege- und Tagesmütter oder Pflegeeltern, die

17.

die Umsätze von Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften

18.

die Umsätze der Kleinunternehmer. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 300 000 S nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 vH innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich. Nicht unter die Steuerbefreiung fallen die Umsätze, die nach § 20 Abs. 4 besteuert werden.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994)

Art. VIII Z 20, BGBl. Nr. 818/1993

Tritt vorbehaltlich des § 28 Abs. 2 und des § 29, BGBl. Nr. 663/1994,

gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

Verzicht auf die Steuerbefreiung

§ 6a. Der Unternehmer, dessen Umsätze nach § 6 Z 18 befreit sind, kann bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, daß er auf die Anwendung des § 6 Z 18 verzichtet. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.

Ausfuhrlieferung

§ 7. (1) Eine Ausfuhrlieferung (§ 6 Z. 1) liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Der Unternehmer muß das Umsatzgeschäft, das seiner Lieferung zugrunde liegt, mit einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen haben. Ausländischer Abnehmer ist

a)

ein Abnehmer, der seinen Wohnsitz (Sitz) außerhalb des Bundesgebietes hat,

b)

eine Zweigniederlassung oder Organgesellschaft eines im Bundesgebiet ansässigen Unternehmers, die ihren Sitz außerhalb des Bundesgebietes hat, wenn sie das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen hat. Eine im Bundesgebiet befindliche Zweigniederlassung oder Organgesellschaft eines Unternehmers ist nicht ausländischer Abnehmer;

2.

der Gegenstand muß in Erfüllung dieses Umsatzgeschäftes in das Ausland befördert oder versendet worden sein. Über die erfolgte Ausfuhr muß ein Ausfuhrnachweis erbracht werden. Der Unternehmer ist berechtigt, die Steuerfreiheit schon vor Erbringung des Ausfuhrnachweises in Anspruch zu nehmen, wenn der Ausfuhrnachweis innerhalb von sechs Monaten nach Bewirkung der Lieferung erbracht wird.

a)

wenn der Gegenstand zunächst an einen steuerlich zugelassenen inländischen Beauftragten des ausländischen Abnehmers (Abs. 4) übergeben oder versendet und sodann vom Beauftragten in das Ausland befördert oder versendet worden ist,

b)

wenn der ausländische Abnehmer den Gegenstand selbst abholt oder abholen läßt und sodann in das Ausland befördert oder befördern läßt. Der ausländische Abnehmer kann die von ihm eingekauften Gegenstände beim inländischen Lieferer oder von dem inländischen Ort abholen oder abholen lassen, zu dem der Lieferer die Gegenstände befördert oder versendet hat oder an dem der Lieferer sie selbst eingekauft hat. Die zur Abholung benutzten Fahrzeuge können inländische oder ausländische sein;

3.

die vorstehenden Voraussetzungen müssen buchmäßig (§ 18 Abs. 8)

(2) Die Versendung des Gegenstandes in das Ausland ist durch Versendungsbelege, wie Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen, oder deren Doppelstücke nachzuweisen. Der Unternehmer hat diese Belege für die Prüfung durch das Finanzamt aufzubewahren.

(3) Erhält der Unternehmer keine Versendungsbelege, so darf er den Ausfuhrnachweis in der folgenden Weise führen:

1.

im Falle des Reihengeschäftes durch eine Ausfuhrbescheinigung seines Lieferers oder des versendenden Unternehmers;

2.

im Falle der Übergabe oder Versendung an einen steuerlich zugelassenen inländischen Beauftragten des ausländischen Abnehmers durch eine Ausfuhrbescheinigung des Beauftragten;

3.

im Falle des Abholens (Abs. 1 Z. 2 lit. b) durch eine Ausfuhrbescheinigung des Grenzzollamtes.

(4) Steuerlich zugelassene inländische Beauftragte des ausländischen Abnehmers sind

1.

die Mitglieder des Fachverbandes der Spediteure bei der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;

2.

andere Unternehmer, die über Antrag von der für sie zuständigen Finanzlandesdirektion unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufes als inländische Beauftragte zugelassen werden. Diese Unternehmer dürfen keine inländische Zweigniederlassung oder Organgesellschaft eines Unternehmens, das seinen Sitz im Ausland hat, sein und müssen als steuerlich zuverlässig gelten.

(5) Die Beförderung des Gegenstandes in das Ausland ist durch eine Ausfuhrbescheinigung des Grenzzollamtes nachzuweisen. Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 letzter Satz gelten entsprechend.

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 2 lit. b: Ab 1. 1. 1976

(BGBl. Nr. 636/1975 Art. VIII Abs. 1)

Ausfuhrlieferung

§ 7. (1) Eine Ausfuhrlieferung (§ 6 Z. 1) liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Der Unternehmer muß das Umsatzgeschäft, das seiner Lieferung zugrunde liegt, mit einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen haben. Ausländischer Abnehmer ist

a)

ein Abnehmer, der seinen Wohnsitz (Sitz) außerhalb des Bundesgebietes hat,

b)

eine Zweigniederlassung oder Organgesellschaft eines im Bundesgebiet ansässigen Unternehmers, die ihren Sitz außerhalb des Bundesgebietes hat, wenn sie das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen hat. Eine im Bundesgebiet befindliche Zweigniederlassung oder Organgesellschaft eines Unternehmers ist nicht ausländischer Abnehmer;

2.

der Gegenstand muß in Erfüllung dieses Umsatzgeschäftes in das Ausland befördert oder versendet worden sein. Über die erfolgte Ausfuhr muß ein Ausfuhrnachweis erbracht werden. Der Unternehmer ist berechtigt, die Steuerfreiheit schon vor Erbringung des Ausfuhrnachweises in Anspruch zu nehmen, wenn der Ausfuhrnachweis innerhalb von sechs Monaten nach Bewirkung der Lieferung erbracht wird.

a)

wenn der Gegenstand zunächst an einen steuerlich zugelassenen inländischen Beauftragten des ausländischen Abnehmers (Abs. 4) übergeben oder versendet und sodann vom Beauftragten in das Ausland befördert oder versendet worden ist,

b)

wenn der ausländische Abnehmer den Gegenstand selbst abholt oder abholen läßt und sodann in das Ausland befördert oder befördern läßt, ausgenommen jene Fälle, in welchen der Gesamtbetrag der Rechnung für die von einem Unternehmer an einen ausländischen Abnehmer gelieferten Gegenstände 2000 S nicht übersteigt. Der ausländische Abnehmer kann die von ihm eingekauften Gegenstände beim inländischen Lieferer oder von dem inländischen Ort abholen oder abholen lassen, zu dem der Lieferer die Gegenstände befördert oder versendet hat oder an dem der Lieferer sie selbst eingekauft hat. Die zur Abholung benutzten Fahrzeuge können inländische oder ausländische sein;

3.

die vorstehenden Voraussetzungen müssen buchmäßig (§ 18 Abs. 8)

(2) Die Versendung des Gegenstandes in das Ausland ist durch Versendungsbelege, wie Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen, oder deren Doppelstücke nachzuweisen. Der Unternehmer hat diese Belege für die Prüfung durch das Finanzamt aufzubewahren.

(3) Erhält der Unternehmer keine Versendungsbelege, so darf er den Ausfuhrnachweis in der folgenden Weise führen:

1.

im Falle des Reihengeschäftes durch eine Ausfuhrbescheinigung seines Lieferers oder des versendenden Unternehmers;

2.

im Falle der Übergabe oder Versendung an einen steuerlich zugelassenen inländischen Beauftragten des ausländischen Abnehmers durch eine Ausfuhrbescheinigung des Beauftragten;

3.

im Falle des Abholens (Abs. 1 Z. 2 lit. b) durch eine Ausfuhrbescheinigung des Grenzzollamtes.

(4) Steuerlich zugelassene inländische Beauftragte des ausländischen Abnehmers sind

1.

die Mitglieder des Fachverbandes der Spediteure bei der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;

2.

andere Unternehmer, die über Antrag von der für sie zuständigen Finanzlandesdirektion unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufes als inländische Beauftragte zugelassen werden. Diese Unternehmer dürfen keine inländische Zweigniederlassung oder Organgesellschaft eines Unternehmens, das seinen Sitz im Ausland hat, sein und müssen als steuerlich zuverlässig gelten.

(5) Die Beförderung des Gegenstandes in das Ausland ist durch eine Ausfuhrbescheinigung des Grenzzollamtes nachzuweisen. Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 letzter Satz gelten entsprechend.

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 2 lit. b: Ab 1. 4. 1979

(BGBl. Nr. 101/1979 Art. II Abs. 1)

Ausfuhrlieferung

§ 7. (1) Eine Ausfuhrlieferung (§ 6 Z. 1) liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Der Unternehmer muß das Umsatzgeschäft, das seiner Lieferung zugrunde liegt, mit einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen haben. Ausländischer Abnehmer ist

a)

ein Abnehmer, der seinen Wohnsitz (Sitz) außerhalb des Bundesgebietes hat,

b)

eine Zweigniederlassung oder Organgesellschaft eines im Bundesgebiet ansässigen Unternehmers, die ihren Sitz außerhalb des Bundesgebietes hat, wenn sie das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen hat. Eine im Bundesgebiet befindliche Zweigniederlassung oder Organgesellschaft eines Unternehmers ist nicht ausländischer Abnehmer;

2.

der Gegenstand muß in Erfüllung dieses Umsatzgeschäftes in das Ausland befördert oder versendet worden sein. Über die erfolgte Ausfuhr muß ein Ausfuhrnachweis erbracht werden. Der Unternehmer ist berechtigt, die Steuerfreiheit schon vor Erbringung des Ausfuhrnachweises in Anspruch zu nehmen, wenn der Ausfuhrnachweis innerhalb von sechs Monaten nach Bewirkung der Lieferung erbracht wird.

a)

wenn der Gegenstand zunächst an einen steuerlich zugelassenen inländischen Beauftragten des ausländischen Abnehmers (Abs. 4) übergeben oder versendet und sodann vom Beauftragten in das Ausland befördert oder versendet worden ist,

b)

wenn der ausländische Abnehmer den Gegenstand selbst abholt oder abholen läßt und sodann in das Ausland befördert oder befördern läßt, ausgenommen jene Fälle, in welchen der Gesamtbetrag der Rechnung für die von einem Unternehmer an einen ausländischen Abnehmer gelieferten Gegenstände 1 000 S nicht übersteigt. Der ausländische Abnehmer kann die von ihm eingekauften Gegenstände beim inländischen Lieferer oder von dem inländischen Ort abholen oder abholen lassen, zu dem der Lieferer die Gegenstände befördert oder versendet hat oder an dem der Lieferer sie selbst eingekauft hat. Die zur Abholung benutzten Fahrzeuge können inländische oder ausländische sein;

3.

die vorstehenden Voraussetzungen müssen buchmäßig (§ 18 Abs. 8)

(2) Die Versendung des Gegenstandes in das Ausland ist durch Versendungsbelege, wie Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen, oder deren Doppelstücke nachzuweisen. Der Unternehmer hat diese Belege für die Prüfung durch das Finanzamt aufzubewahren.

(3) Erhält der Unternehmer keine Versendungsbelege, so darf er den Ausfuhrnachweis in der folgenden Weise führen:

1.

im Falle des Reihengeschäftes durch eine Ausfuhrbescheinigung seines Lieferers oder des versendenden Unternehmers;

2.

im Falle der Übergabe oder Versendung an einen steuerlich zugelassenen inländischen Beauftragten des ausländischen Abnehmers durch eine Ausfuhrbescheinigung des Beauftragten;

3.

im Falle des Abholens (Abs. 1 Z. 2 lit. b) durch eine Ausfuhrbescheinigung des Grenzzollamtes.

(4) Steuerlich zugelassene inländische Beauftragte des ausländischen Abnehmers sind

1.

die Mitglieder des Fachverbandes der Spediteure bei der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;

2.

andere Unternehmer, die über Antrag von der für sie zuständigen Finanzlandesdirektion unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufes als inländische Beauftragte zugelassen werden. Diese Unternehmer dürfen keine inländische Zweigniederlassung oder Organgesellschaft eines Unternehmens, das seinen Sitz im Ausland hat, sein und müssen als steuerlich zuverlässig gelten.

(5) Die Beförderung des Gegenstandes in das Ausland ist durch eine Ausfuhrbescheinigung des Grenzzollamtes nachzuweisen. Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 letzter Satz gelten entsprechend.

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 2 lit. b, Abs. 2, 3 und 5: Ab 1. 1. 1983

(BGBl. Nr. 570/1982 Abschn. III Art. II Abs. 1)

Ausfuhrlieferung

§ 7. (1) Eine Ausfuhrlieferung (§ 6 Z. 1) liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Der Unternehmer muß das Umsatzgeschäft, das seiner Lieferung zugrunde liegt, mit einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen haben. Ausländischer Abnehmer ist

a)

ein Abnehmer, der seinen Wohnsitz (Sitz) außerhalb des Bundesgebietes hat,

b)

eine Zweigniederlassung oder Organgesellschaft eines im Bundesgebiet ansässigen Unternehmers, die ihren Sitz außerhalb des Bundesgebietes hat, wenn sie das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen hat. Eine im Bundesgebiet befindliche Zweigniederlassung oder Organgesellschaft eines Unternehmers ist nicht ausländischer Abnehmer;

2.

der Gegenstand muß in Erfüllung dieses Umsatzgeschäftes in das Ausland befördert oder versendet worden sein. Über die erfolgte Ausfuhr muß ein Ausfuhrnachweis erbracht werden. Der Unternehmer ist berechtigt, die Steuerfreiheit schon vor Erbringung des Ausfuhrnachweises in Anspruch zu nehmen, wenn der Ausfuhrnachweis innerhalb von sechs Monaten nach Bewirkung der Lieferung erbracht wird.

a)

wenn der Gegenstand zunächst an einen steuerlich zugelassenen inländischen Beauftragten des ausländischen Abnehmers (Abs. 4) übergeben oder versendet und sodann vom Beauftragten in das Ausland befördert oder versendet worden ist,

b)

wenn der ausländische Abnehmer den Gegenstand selbst abholt und sodann in das Ausland befördert oder durch einen Frachtführer oder Spediteur befördern läßt oder durch einen Frachtführer oder Spediteur abholen läßt, ausgenommen jene Fälle, in welchen der Gesamtbetrag der Rechnung für die von einem Unternehmer an einen ausländischen Abnehmer gelieferten Gegenstände 1 000 S nicht übersteigt. Der ausländische Abnehmer kann die von ihm eingekauften Gegenstände beim inländischen Lieferer oder von dem inländischen Ort abholen oder abholen lassen, zu dem der Lieferer die Gegenstände befördert oder versendet hat oder an dem der Lieferer sie selbst eingekauft hat. Die zur Abholung benutzten Fahrzeuge können inländische oder ausländische sein;

3.

die vorstehenden Voraussetzungen müssen buchmäßig (§ 18 Abs. 8)

(2) Die Versendung des Gegenstandes in das Ausland ist durch Versendungsbelege, wie Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen, oder deren Doppelstücke nachzuweisen. Anstelle dieser Versendungsbelege darf der Unternehmer den Ausfuhrnachweis auch in folgender Weise führen:

1.

Durch eine von einem Mitglied des Fachverbandes der Spediteure bei der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft auszustellende Ausfuhrbescheinigung oder

2.

durch die mit der zollamtlichen Austrittsbestätigung versehene Ausfuhrerklärung oder

3.

im Falle des Reihengeschäftes durch eine Ausfuhrbescheinigung seines Lieferers oder des versendenden Unternehmers.

(3) In den nachstehend angeführten Fällen hat der Unternehmer den Ausfuhrnachweis in folgender Weise zu führen:

1.

Im Falle der Übergabe oder Versendung an einen steuerlich zugelassenen inländischen Beauftragten des ausländischen Abnehmers durch eine Ausfuhrbescheinigung des Beauftragten;

2.

im Falle des Abholens (Abs. 1 Z. 2 lit. b)

a)

durch die mit der zollamtlichen Austrittsbestätigung versehene Ausfuhrerklärung, ausgenommen jedoch jene Fälle, in welchen eine Ausfuhrbescheinigung nach lit. b vorgesehen ist,

b)

durch eine vom liefernden Unternehmer ausgestellte und mit der zollamtlichen Austrittsbestätigung versehene Ausfuhrbescheinigung, wenn es sich um eine Ausfuhr im Reiseverkehr handelt oder eine Ausfuhrerklärung nach den zollrechtlichen Vorschriften nicht erforderlich ist;

3.

im Falle der Beförderung des Gegenstandes in das Ausland entweder durch

a)

eine mit der zollamtlichen Austrittsbestätigung versehene Ausfuhrerklärung oder

b)

eine vom liefernden Unternehmer ausgestellte und mit der zollamtlichen Austrittsbestätigung versehene Ausfuhrbescheinigung.

(4) Steuerlich zugelassene inländische Beauftragte des ausländischen Abnehmers sind

1.

die Mitglieder des Fachverbandes der Spediteure bei der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;

2.

andere Unternehmer, die über Antrag von der für sie zuständigen Finanzlandesdirektion unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufes als inländische Beauftragte zugelassen werden. Diese Unternehmer dürfen keine inländische Zweigniederlassung oder Organgesellschaft eines Unternehmens, das seinen Sitz im Ausland hat, sein und müssen als steuerlich zuverlässig gelten.

(5) Die in den Abs. 2 Z 1 bis 3 und Abs. 3 angeführten Belege für den Ausfuhrnachweis sind nach einem vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu bestimmenden Muster auszustellen und haben alle für die Beurteilung der Ausfuhrlieferung erforderlichen Angaben, insbesondere auch Angaben zur Person des ausländischen Abnehmers und desjenigen, der den Gegenstand in das Ausland verbringt, zu enthalten. Der Unternehmer hat die Ausfuhrbelege für die Prüfung durch das Finanzamt aufzubewahren.

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 2: Ab 1. 1. 1986

(BGBl. Nr. 312/1987 Abschn. IV Art. II Z 2)

Ausfuhrlieferung

§ 7. (1) Eine Ausfuhrlieferung (§ 6 Z. 1) liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Der Unternehmer muß das Umsatzgeschäft, das seiner Lieferung zugrunde liegt, mit einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen haben. Ausländischer Abnehmer ist

a)

ein Abnehmer, der seinen Wohnsitz (Sitz) außerhalb des Bundesgebietes hat,

b)

eine Zweigniederlassung oder Organgesellschaft eines im Bundesgebiet ansässigen Unternehmers, die ihren Sitz außerhalb des Bundesgebietes hat, wenn sie das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen hat. Eine im Bundesgebiet befindliche Zweigniederlassung oder Organgesellschaft eines Unternehmers ist nicht ausländischer Abnehmer;

2.

der Gegenstand muß in Erfüllung dieses Umsatzgeschäftes in das Ausland befördert oder versendet worden sein. Über die erfolgte Ausfuhr muß ein Ausfuhrnachweis erbracht werden. Der Unternehmer ist berechtigt, die Steuerfreiheit schon vor Erbringung des Ausfuhrnachweises in Anspruch zu nehmen, wenn der Ausfuhrnachweis innerhalb von sechs Monaten nach Bewirkung der Lieferung erbracht wird. Macht der Unternehmer in den Fällen der Abholung des Gegenstandes durch ausländische Abnehmer von dieser Berechtigung keinen Gebrauch und nimmt er daher die Steuerfreiheit stets erst nach Vorliegen des Ausfuhrnachweises in Anspruch, so kann die zunächst vorgenommene Versteuerung des Ausfuhrumsatzes in der Voranmeldung für jenen Voranmeldungszeitraum rückgängig gemacht werden, in welchem der Ausfuhrnachweis beim Unternehmer einlangt, vorausgesetzt, daß diese Vorgangsweise in allen Fällen der Abholung des Gegenstandes durch ausländische Abnehmer eingehalten wird. Dies gilt auch dann, wenn der Ausfuhrnachweis erst nach Ablauf jenes Veranlagungszeitraumes einlangt, in dem die Lieferung an den ausländischen Abnehmer ausgeführt worden ist. Der Unternehmer hat die Höhe der Ausfuhrumsätze, für welche die Versteuerung nach Maßgabe des Zeitpunktes des Einlangens des Ausfuhrnachweises rückgängig gemacht wird, nachzuweisen.

a)

wenn der Gegenstand zunächst an einen steuerlich zugelassenen inländischen Beauftragten des ausländischen Abnehmers (Abs. 4) übergeben oder versendet und sodann vom Beauftragten in das Ausland befördert oder versendet worden ist,

b)

wenn der ausländische Abnehmer den Gegenstand selbst abholt und sodann in das Ausland befördert oder durch einen Frachtführer oder Spediteur befördern läßt oder durch einen Frachtführer oder Spediteur abholen läßt, ausgenommen jene Fälle, in welchen der Gesamtbetrag der Rechnung für die von einem Unternehmer an einen ausländischen Abnehmer gelieferten Gegenstände 1 000 S nicht übersteigt. Der ausländische Abnehmer kann die von ihm eingekauften Gegenstände beim inländischen Lieferer oder von dem inländischen Ort abholen oder abholen lassen, zu dem der Lieferer die Gegenstände befördert oder versendet hat oder an dem der Lieferer sie selbst eingekauft hat. Die zur Abholung benutzten Fahrzeuge können inländische oder ausländische sein;

3.

die vorstehenden Voraussetzungen müssen buchmäßig (§ 18 Abs. 8)

(2) Die Versendung des Gegenstandes in das Ausland ist durch Versendungsbelege, wie Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen, oder deren Doppelstücke nachzuweisen. Anstelle dieser Versendungsbelege darf der Unternehmer den Ausfuhrnachweis auch in folgender Weise führen:

1.

Durch eine von einem Mitglied des Fachverbandes der Spediteure bei der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft auszustellende Ausfuhrbescheinigung oder

2.

durch die mit der zollamtlichen Austrittsbestätigung versehene Ausfuhrerklärung oder

3.

im Falle des Reihengeschäftes durch eine Ausfuhrbescheinigung seines Lieferers oder des versendenden Unternehmers.

(3) In den nachstehend angeführten Fällen hat der Unternehmer den Ausfuhrnachweis in folgender Weise zu führen:

1.

Im Falle der Übergabe oder Versendung an einen steuerlich zugelassenen inländischen Beauftragten des ausländischen Abnehmers durch eine Ausfuhrbescheinigung des Beauftragten;

2.

im Falle des Abholens (Abs. 1 Z. 2 lit. b)

a)

durch die mit der zollamtlichen Austrittsbestätigung versehene Ausfuhrerklärung, ausgenommen jedoch jene Fälle, in welchen eine Ausfuhrbescheinigung nach lit. b vorgesehen ist,

b)

durch eine vom liefernden Unternehmer ausgestellte und mit der zollamtlichen Austrittsbestätigung versehene Ausfuhrbescheinigung, wenn es sich um eine Ausfuhr im Reiseverkehr handelt oder eine Ausfuhrerklärung nach den zollrechtlichen Vorschriften nicht erforderlich ist;

3.

im Falle der Beförderung des Gegenstandes in das Ausland entweder durch

a)

eine mit der zollamtlichen Austrittsbestätigung versehene Ausfuhrerklärung oder

b)

eine vom liefernden Unternehmer ausgestellte und mit der zollamtlichen Austrittsbestätigung versehene Ausfuhrbescheinigung.

(4) Steuerlich zugelassene inländische Beauftragte des ausländischen Abnehmers sind

1.

die Mitglieder des Fachverbandes der Spediteure bei der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;

2.

andere Unternehmer, die über Antrag von der für sie zuständigen Finanzlandesdirektion unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufes als inländische Beauftragte zugelassen werden. Diese Unternehmer dürfen keine inländische Zweigniederlassung oder Organgesellschaft eines Unternehmens, das seinen Sitz im Ausland hat, sein und müssen als steuerlich zuverlässig gelten.

(5) Die in den Abs. 2 Z 1 bis 3 und Abs. 3 angeführten Belege für den Ausfuhrnachweis sind nach einem vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu bestimmenden Muster auszustellen und haben alle für die Beurteilung der Ausfuhrlieferung erforderlichen Angaben, insbesondere auch Angaben zur Person des ausländischen Abnehmers und desjenigen, der den Gegenstand in das Ausland verbringt, zu enthalten. Der Unternehmer hat die Ausfuhrbelege für die Prüfung durch das Finanzamt aufzubewahren.

Tritt vorbehaltlich des § 28 Abs. 2 und des § 29, BGBl. Nr. 663/1994,

gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

Ausfuhrlieferung

§ 7. (1) Eine Ausfuhrlieferung (§ 6 Z. 1) liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Der Unternehmer muß das Umsatzgeschäft, das seiner Lieferung zugrunde liegt, mit einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen haben. Ausländischer Abnehmer ist

a)

ein Abnehmer, der seinen Wohnsitz (Sitz) außerhalb des Bundesgebietes hat,

b)

eine Zweigniederlassung oder Organgesellschaft eines im Bundesgebiet ansässigen Unternehmers, die ihren Sitz außerhalb des Bundesgebietes hat, wenn sie das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen hat. Eine im Bundesgebiet befindliche Zweigniederlassung oder Organgesellschaft eines Unternehmers ist nicht ausländischer Abnehmer;

2.

der Gegenstand muß in Erfüllung dieses Umsatzgeschäftes in das Ausland befördert oder versendet worden sein. Über die erfolgte Ausfuhr muß ein Ausfuhrnachweis erbracht werden. Der Unternehmer ist berechtigt, die Steuerfreiheit schon vor Erbringung des Ausfuhrnachweises in Anspruch zu nehmen, wenn der Ausfuhrnachweis innerhalb von sechs Monaten nach Bewirkung der Lieferung erbracht wird. Macht der Unternehmer in den Fällen der Abholung des Gegenstandes durch ausländische Abnehmer von dieser Berechtigung keinen Gebrauch und nimmt er daher die Steuerfreiheit stets erst nach Vorliegen des Ausfuhrnachweises in Anspruch, so kann die zunächst vorgenommene Versteuerung des Ausfuhrumsatzes in der Voranmeldung für jenen Voranmeldungszeitraum rückgängig gemacht werden, in welchem der Ausfuhrnachweis beim Unternehmer einlangt, vorausgesetzt, daß diese Vorgangsweise in allen Fällen der Abholung des Gegenstandes durch ausländische Abnehmer eingehalten wird. Dies gilt auch dann, wenn der Ausfuhrnachweis erst nach Ablauf jenes Veranlagungszeitraumes einlangt, in dem die Lieferung an den ausländischen Abnehmer ausgeführt worden ist. Der Unternehmer hat die Höhe der Ausfuhrumsätze, für welche die Versteuerung nach Maßgabe des Zeitpunktes des Einlangens des Ausfuhrnachweises rückgängig gemacht wird, nachzuweisen.

a)

wenn der Gegenstand zunächst an einen steuerlich zugelassenen inländischen Beauftragten des ausländischen Abnehmers (Abs. 4) übergeben oder versendet und sodann vom Beauftragten in das Ausland befördert oder versendet worden ist,

b)

wenn der ausländische Abnehmer den Gegenstand selbst abholt und sodann in das Ausland befördert oder durch einen Frachtführer oder Spediteur befördern läßt oder durch einen Frachtführer oder Spediteur abholen läßt, ausgenommen jene Fälle, in welchen der Gesamtbetrag der Rechnung für die von einem Unternehmer an einen ausländischen Abnehmer gelieferten Gegenstände 1 000 S nicht übersteigt. Der ausländische Abnehmer kann die von ihm eingekauften Gegenstände beim inländischen Lieferer oder von dem inländischen Ort abholen oder abholen lassen, zu dem der Lieferer die Gegenstände befördert oder versendet hat oder an dem der Lieferer sie selbst eingekauft hat. Die zur Abholung benutzten Fahrzeuge können inländische oder ausländische sein;

3.

die vorstehenden Voraussetzungen müssen buchmäßig (§ 18 Abs. 8)

(2) Die Versendung des Gegenstandes in das Ausland ist durch Versendungsbelege, wie Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen, oder deren Doppelstücke nachzuweisen. Anstelle dieser Versendungsbelege darf der Unternehmer den Ausfuhrnachweis auch in folgender Weise führen:

1.

Durch eine von einem Mitglied des Fachverbandes der Spediteure bei der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft auszustellende Ausfuhrbescheinigung oder

2.

durch die mit der zollamtlichen Austrittsbestätigung versehene schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr oder

3.

im Falle des Reihengeschäftes durch eine Ausfuhrbescheinigung seines Lieferers oder des versendenden Unternehmers.

(3) In den nachstehend angeführten Fällen hat der Unternehmer den Ausfuhrnachweis in folgender Weise zu führen:

1.

Im Falle der Übergabe oder Versendung an einen steuerlich zugelassenen inländischen Beauftragten des ausländischen Abnehmers durch eine Ausfuhrbescheinigung des Beauftragten;

2.

im Falle des Abholens (Abs. 1 Z. 2 lit. b)

a)

durch die mit der zollamtlichen Austrittsbestätigung versehene schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr, ausgenommen jedoch jene Fälle, in welchen eine Ausfuhrbescheinigung nach lit. b vorgesehen ist,

b)

durch eine vom liefernden Unternehmer ausgestellte und mit der zollamtlichen Austrittsbestätigung versehene Ausfuhrbescheinigung, wenn es sich um eine Ausfuhr im Reiseverkehr handelt oder eine schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr nach den zollrechtlichen Vorschriften nicht erforderlich ist;

3.

im Falle der Beförderung des Gegenstandes in das Ausland entweder durch

a)

eine mit der zollamtlichen Austrittsbestätigung versehene schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr oder

b)

eine vom liefernden Unternehmer ausgestellte und mit der zollamtlichen Austrittsbestätigung versehene Ausfuhrbescheinigung.

(4) Steuerlich zugelassene inländische Beauftragte des ausländischen Abnehmers sind

1.

die Mitglieder des Fachverbandes der Spediteure bei der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;

2.

andere Unternehmer, die über Antrag von der für sie zuständigen Finanzlandesdirektion unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufes als inländische Beauftragte zugelassen werden. Diese Unternehmer dürfen keine inländische Zweigniederlassung oder Organgesellschaft eines Unternehmens, das seinen Sitz im Ausland hat, sein und müssen als steuerlich zuverlässig gelten.

(5) Die in den Abs. 2 Z 1 bis 3 und Abs. 3 angeführten Belege für den Ausfuhrnachweis sind nach einem vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu bestimmenden Muster auszustellen und haben alle für die Beurteilung der Ausfuhrlieferung erforderlichen Angaben, insbesondere auch Angaben zur Person des ausländischen Abnehmers und desjenigen, der den Gegenstand in das Ausland verbringt, zu enthalten. Der Unternehmer hat die Ausfuhrbelege für die Prüfung durch das Finanzamt aufzubewahren.

Lohnveredlung für ausländische Auftraggeber

§ 8. (1) Eine Lohnveredlung (§ 6 Z. 2) liegt vor, wenn der Unternehmer für einen ausländischen Auftraggeber, der die für den ausländischen Abnehmer geforderten Voraussetzungen (§ 7 Abs. 1 Z. 1) erfüllt, einen Gegenstand bearbeitet oder verarbeitet (§ 3 Abs. 6) oder eine Werkleistung im Sinne des § 3 Abs. 10 bewirkt.

(2) Der bearbeitete oder verarbeitete Gegenstand oder der überlassene Gegenstand muß nach der Veredlung in das Ausland befördert oder versendet worden sein. Über die erfolgte Ausfuhr muß ein Ausfuhrnachweis (§ 7 Abs. 2 bis 5) erbracht werden. Der Unternehmer ist berechtigt, die Steuerfreiheit schon vor Erbringung des Ausfuhrnachweises in Anspruch zu nehmen, wenn der Ausfuhrnachweis innerhalb von sechs Monaten nach Beförderung oder Versendung des veredelten Gegenstandes in das Ausland erbracht wird.

(3) Die vorstehenden Voraussetzungen müssen buchmäßig (§ 18 Abs. 8) nachgewiesen sein.

Bezugszeitraum: Abs. 2: Ab 1. 1. 1983

(BGBl. Nr. 570/1982 Abschn. III Art. II Abs. 1)

Lohnveredlung für ausländische Auftraggeber

§ 8. (1) Eine Lohnveredlung (§ 6 Z. 2) liegt vor, wenn der Unternehmer für einen ausländischen Auftraggeber, der die für den ausländischen Abnehmer geforderten Voraussetzungen (§ 7 Abs. 1 Z. 1) erfüllt, einen Gegenstand bearbeitet oder verarbeitet (§ 3 Abs. 6) oder eine Werkleistung im Sinne des § 3 Abs. 10 bewirkt.

(2) Der bearbeitete oder verarbeitete Gegenstand oder der überlassene Gegenstand muß nach der Veredlung in das Ausland befördert oder versendet worden sein (§ 7 Abs. 1 Z 2). Über die erfolgte Ausfuhr muß ein Ausfuhrnachweis (§ 7 Abs. 2 bis 5) erbracht werden. Der Unternehmer ist berechtigt, die Steuerfreiheit schon vor Erbringung des Ausfuhrnachweises in Anspruch zu nehmen, wenn der Ausfuhrnachweis innerhalb von sechs Monaten nach Beförderung oder Versendung des veredelten Gegenstandes in das Ausland erbracht wird.

(3) Die vorstehenden Voraussetzungen müssen buchmäßig (§ 18 Abs. 8) nachgewiesen sein.

Bezugszeitraum: Abs. 2: Ab 1. 1. 1986

(BGBl. Nr. 312/1987 Abschn. IV Art. II Z 2)

Tritt vorbehaltlich des § 28 Abs. 2 und des § 29, BGBl. Nr. 663/1994,

gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

Lohnveredlung für ausländische Auftraggeber

§ 8. (1) Eine Lohnveredlung (§ 6 Z. 2) liegt vor, wenn der Unternehmer für einen ausländischen Auftraggeber, der die für den ausländischen Abnehmer geforderten Voraussetzungen (§ 7 Abs. 1 Z. 1) erfüllt, einen Gegenstand bearbeitet oder verarbeitet (§ 3 Abs. 6) oder eine Werkleistung im Sinne des § 3 Abs. 10 bewirkt.

(2) Der bearbeitete oder verarbeitete Gegenstand oder der überlassene Gegenstand muß nach der Veredlung in das Ausland befördert oder versendet worden sein (§ 7 Abs. 1 Z 2). Über die erfolgte Ausfuhr muß ein Ausfuhrnachweis (§ 7 Abs. 2 bis 5) erbracht werden. Der Unternehmer ist berechtigt, die Steuerfreiheit schon vor Erbringung des Ausfuhrnachweises in Anspruch zu nehmen, wenn der Ausfuhrnachweis innerhalb von sechs Monaten nach Beförderung oder Versendung des veredelten Gegenstandes in das Ausland erbracht wird. Macht der Unternehmer in den Fällen der Abholung des Gegenstandes durch ausländische Auftraggeber von dieser Berechtigung keinen Gebrauch und nimmt er daher die Steuerfreiheit stets erst nach Vorliegen des Ausfuhrnachweises in Anspruch, so kann die zunächst vorgenommene Versteuerung des Ausfuhrumsatzes in der Voranmeldung für jenen Voranmeldungszeitraum rückgängig gemacht werden, in welchem der Ausfuhrnachweis beim Unternehmer einlangt, vorausgesetzt, daß diese Vorgangsweise in allen Fällen der Abholung des Gegenstandes durch ausländische Auftraggeber eingehalten wird. Dies gilt auch dann, wenn der Ausfuhrnachweis erst nach Ablauf jenes Veranlagungszeitraumes einlangt, in dem die Leistung an den ausländischen Auftraggeber ausgeführt worden ist. Der Unternehmer hat die Höhe der Ausfuhrumsätze, für welche die Versteuerung nach Maßgabe des Zeitpunktes des Einlangens des Ausfuhrnachweises rückgängig gemacht wird, nachzuweisen.

(3) Die vorstehenden Voraussetzungen müssen buchmäßig (§ 18 Abs. 8) nachgewiesen sein.

Leistungen für ausländische Auftraggeber

§ 9. (1) Die folgenden Leistungen sind steuerfrei, wenn sie für einen ausländischen Auftraggeber, der die für den ausländischen Abnehmer geforderten Voraussetzungen (§ 7 Abs. 1 Z. 1) erfüllt, bewirkt werden:

1.

Die Beförderung, der Umschlag und die Lagerung von Gegenständen im Zuge der Ausfuhr, der Durchfuhr und der Einfuhr, die Besorgung dieser Leistungen sowie die Besorgung der Versicherung der bezeichneten Gegenstände;

2.

die Besorgung des Umschlages und der Lagerung von Gegenständen, wenn die besorgten Leistungen im Ausland bewirkt werden, sowie die Besorgung der Versicherung im Ausland beförderter, umgeschlagener oder gelagerter Gegenstände;

3.

die unmittelbar dem Schiffs- und Flugverkehr dienenden Leistungen der Hafen- und Flughafenbetriebe sowie die Besorgung dieser Leistungen;

4.

das Schleppen, Schieben, Lotsen und Bergen von Schiffen sowie die Besorgung dieser Leistungen;

5.

die Leistungen der Eisenbahnunternehmer für ausländische Eisenbahnen in den Gemeinschaftsbahnhöfen, Betriebwechselbahnhöfen und Grenzbetriebsstrecken;

6.

die Leistungen der Handelsvertreter und Makler;

7.

die handelsüblichen Nebenleistungen, die bei den unter Z. 1 bis 6 bezeichneten Leistungen vorkommen.

(2) Bei den im Abs. 1 Z. 1 bis 5 angeführten Leistungen und deren Vermittlung gilt derjenige als Auftraggeber, dem die Rechnung erteilt wird.

(3) Die vorstehenden Voraussetzungen müssen buchmäßig (§ 18 Abs. 8) nachgewiesen sein.

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 8: Ab 1. 1. 1976

(BGBl. Nr. 636/1975 Art. VIII Abs. 1)

Tritt vorbehaltlich des § 28 Abs. 2 und des § 29, BGBl. Nr. 663/1994,

gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

Leistungen für ausländische Auftraggeber

§ 9. (1) Die folgenden Leistungen sind steuerfrei, wenn sie für einen ausländischen Auftraggeber, der die für den ausländischen Abnehmer geforderten Voraussetzungen (§ 7 Abs. 1 Z. 1) erfüllt, bewirkt werden:

1.

Die Beförderung, der Umschlag und die Lagerung von Gegenständen im Zuge der Ausfuhr, der Durchfuhr und der Einfuhr, die Besorgung dieser Leistungen sowie die Besorgung der Versicherung der bezeichneten Gegenstände;

2.

die Besorgung des Umschlages und der Lagerung von Gegenständen, wenn die besorgten Leistungen im Ausland bewirkt werden, sowie die Besorgung der Versicherung im Ausland beförderter, umgeschlagener oder gelagerter Gegenstände;

3.

die unmittelbar dem Schiffs- und Flugverkehr dienenden Leistungen der Hafen- und Flughafenbetriebe sowie die Besorgung dieser Leistungen;

4.

das Schleppen, Schieben, Lotsen und Bergen von Schiffen sowie die Besorgung dieser Leistungen;

5.

die Leistungen der Eisenbahnunternehmer für ausländische Eisenbahnen in den Gemeinschaftsbahnhöfen, Betriebwechselbahnhöfen und Grenzbetriebsstrecken;

6.

die Leistungen der Handelsvertreter und Makler;

7.

die handelsüblichen Nebenleistungen, die bei den unter Z. 1 bis 6 bezeichneten Leistungen vorkommen;

8.

die üblicherweise und ausschließlich der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienenden sonstigen Leistungen. Dies gilt nicht, wenn sie überwiegend für Leistungen der im § 6 Z. 7 bis 15 bezeichneten Art ausgeführt werden.

(2) Bei den im Abs. 1 Z. 1 bis 5 angeführten Leistungen und deren Vermittlung gilt derjenige als Auftraggeber, dem die Rechnung erteilt wird.

(3) Die vorstehenden Voraussetzungen müssen buchmäßig (§ 18 Abs. 8) nachgewiesen sein.

Steuersätze

§ 10. (1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 16 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (§§ 4 und 5).

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf 8 vom Hundert für

1.

die Lieferungen, den Eigenverbrauch und die Einfuhr der in der Anlage aufgezählten Gegenstände;

2.

die Vermietung von in der Anlage aufgezählten Gegenständen;

3.

a) die Aufzucht, das Mästen und Halten von Tieren, die in der Anlage Z. 1 genannt sind, sowie die Anzucht von Pflanzen,

b)

die Leistungen von Vereinigungen, deren satzungsgemäßer Zweck die Vatertierhaltung, die Förderung der Tierzucht oder die künstliche Tierbesamung ist, soweit die Leistungen unmittelbar den Zwecken der genannten Vereinigungen dienen; die Leistungen der von Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften betriebenen Besamungsanstalten, Besamungsstationen und ihrer Außenstellen;

4.

die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein aus frischen

5.

die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, von

6.

die Leistungen von Personenvereinigungen zur Erhaltung,

7.

die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als

a)

Arzt, Tierarzt, Dentist oder Hebamme sowie als freiberuflich Tätiger im Sinne des § 52 Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961,

b)

Wissenschaftler, Bildberichterstatter, Lehrbeauftragter, Dolmetscher oder Übersetzer,

c)

Architekt, staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker,

d)

Rechtsanwalt, Verteidiger in Strafsachen, Patentanwalt, Notar, Wirtschaftstreuhänder sowie die der freiberuflichen Tätigkeit entsprechenden sonstigen Leistungen der Wirtschaftstreuhandgesellschaften (§§ 2 und 59 Abs. 8 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1965) und der gesetzlichen Prüfungs- und Revisionsverbände;

8.

die Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler;

9.

die Umsätze der Kranken- und Pflegeanstalten, der Alters-,

10.

die Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-,

11.

die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimm- und Reinigungsbädern sowie mit der Verabreichung von Heilbädern verbundenen Umsätze;

12.

die Leistungen der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 38 der Bundesabgabenordnung), soweit diese Leistungen nicht unter § 6 Z. 15 fallen. Dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaflichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ausgeführt werden;

13.

a) die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind. Das gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere Unternehmer,

b)

die Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre. Das gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen derartiger Musik- und Gesangsaufführungen durch andere Unternehmer;

14.

die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Museums,

15.

die Leistungen der Rundfunkunternehmen, soweit hiefür

16.

die Filmvorführungen;

17.

die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die

18.

die Zirkusvorführungen sowie die Leistungen aus der Tätigkeit

19.

die Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln aller Art,

20.

die im eigenen Namen und für fremde Rechnung erbrachten

21.

die Aufgaben von Mietrechten sowie die Stillegung von

22.

die mit dem Betrieb von Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen regelmäßig verbundenen Leistungen.

Bezugszeitraum: Abs. 1 und Abs. 2 Z 22: Ab 1. 1. 1976

(BGBl. Nr. 636/1975 Art. VIII Abs. 1)

Steuersätze

§ 10. (1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 18 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (§§ 4 und 5).

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf 8 vom Hundert für

1.

die Lieferungen, den Eigenverbrauch und die Einfuhr der in der Anlage aufgezählten Gegenstände;

2.

die Vermietung von in der Anlage aufgezählten Gegenständen;

3.

a) die Aufzucht, das Mästen und Halten von Tieren, die in der Anlage Z. 1 genannt sind, sowie die Anzucht von Pflanzen,

b)

die Leistungen von Vereinigungen, deren satzungsgemäßer Zweck die Vatertierhaltung, die Förderung der Tierzucht oder die künstliche Tierbesamung ist, soweit die Leistungen unmittelbar den Zwecken der genannten Vereinigungen dienen; die Leistungen der von Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften betriebenen Besamungsanstalten, Besamungsstationen und ihrer Außenstellen;

4.

die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein aus frischen

5.

die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, von

6.

die Leistungen von Personenvereinigungen zur Erhaltung,

7.

die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als

a)

Arzt, Tierarzt, Dentist oder Hebamme sowie als freiberuflich Tätiger im Sinne des § 52 Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961,

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.