Bundesgesetz vom 15. Juni 1972 über die Besteuerung der Umsätze (Umsatzsteuergesetz 1972)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1973-01-01
Letzte Aktualisierung 1983-12-14
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 181
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b)

Wissenschaftler, Bildberichterstatter, Lehrbeauftragter, Dolmetscher oder Übersetzer,

c)

Architekt, staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker,

d)

Rechtsanwalt, Verteidiger in Strafsachen, Patentanwalt, Notar, Wirtschaftstreuhänder sowie die der freiberuflichen Tätigkeit entsprechenden sonstigen Leistungen der Wirtschaftstreuhandgesellschaften (§§ 2 und 59 Abs. 8 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1965) und der gesetzlichen Prüfungs- und Revisionsverbände;

8.

die Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler;

9.

die Umsätze der Kranken- und Pflegeanstalten, der Alters-,

10.

die Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-,

11.

die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimm- und Reinigungsbädern sowie mit der Verabreichung von Heilbädern verbundenen Umsätze;

12.

die Leistungen der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 38 der Bundesabgabenordnung), soweit diese Leistungen nicht unter § 6 Z. 15 fallen. Dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaflichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ausgeführt werden;

13.

a) die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind. Das gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere Unternehmer,

b)

die Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre. Das gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen derartiger Musik- und Gesangsaufführungen durch andere Unternehmer;

14.

die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Museums,

15.

die Leistungen der Rundfunkunternehmen, soweit hiefür

16.

die Filmvorführungen;

17.

die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die

18.

die Zirkusvorführungen sowie die Leistungen aus der Tätigkeit

19.

die Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln aller Art,

20.

die im eigenen Namen und für fremde Rechnung erbrachten

21.

die Aufgaben von Mietrechten sowie die Stillegung von

22.

die mit dem Betrieb von Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen regelmäßig verbundenen Umsätze.

Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 4: Ab 1. 1. 1977

(BGBl. Nr. 143/1976 Art. IX Abs. 3)

Abs. 3: Ab 1. 1. 1977

(BGBl. Nr. 143/1976 Art. IX Abs. 4)

Steuersätze

§ 10. (1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 18 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (§§ 4 und 5).

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf 8 vom Hundert für

1.

die Lieferungen, den Eigenverbrauch und die Einfuhr der in der Anlage aufgezählten Gegenstände;

2.

die Vermietung von in der Anlage aufgezählten Gegenständen;

3.

a) die Aufzucht, das Mästen und Halten von Tieren, die in der Anlage Z. 1 genannt sind, sowie die Anzucht von Pflanzen,

b)

die Leistungen von Vereinigungen, deren satzungsgemäßer Zweck die Vatertierhaltung, die Förderung der Tierzucht oder die künstliche Tierbesamung ist, soweit die Leistungen unmittelbar den Zwecken der genannten Vereinigungen dienen; die Leistungen der von Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften betriebenen Besamungsanstalten, Besamungsstationen und ihrer Außenstellen;

4.

die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein aus frischen Weintrauben (Nummer 22.05 B des Zolltarifes), der innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt wurde, soweit der Einheitswert der weinbaumäßig genutzten Fläche 275.000 S nicht übersteigt und der Erzeuger den Wein im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes liefert. Dies gilt nicht für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein, der aus erworbenen Trauben (Maische) oder erworbenem Most (Sturm) erzeugt wurde oder innerhalb der Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, ausgeschenkt wird (Buschenschank);

5.

die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, von

6.

die Leistungen von Personenvereinigungen zur Erhaltung,

7.

die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als

a)

Arzt, Tierarzt, Dentist oder Hebamme sowie als freiberuflich Tätiger im Sinne des § 52 Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961,

b)

Wissenschaftler, Bildberichterstatter, Lehrbeauftragter, Dolmetscher oder Übersetzer,

c)

Architekt, staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker,

d)

Rechtsanwalt, Verteidiger in Strafsachen, Patentanwalt, Notar, Wirtschaftstreuhänder sowie die der freiberuflichen Tätigkeit entsprechenden sonstigen Leistungen der Wirtschaftstreuhandgesellschaften (§§ 2 und 59 Abs. 8 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1965) und der gesetzlichen Prüfungs- und Revisionsverbände;

8.

die Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler;

9.

die Umsätze der Kranken- und Pflegeanstalten, der Alters-,

10.

die Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-,

11.

die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimm- und Reinigungsbädern sowie mit der Verabreichung von Heilbädern verbundenen Umsätze;

12.

die Leistungen der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 38 der Bundesabgabenordnung), soweit diese Leistungen nicht unter § 6 Z. 15 fallen. Dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaflichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ausgeführt werden;

13.

a) die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind. Das gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere Unternehmer,

b)

die Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre. Das gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen derartiger Musik- und Gesangsaufführungen durch andere Unternehmer;

14.

die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Museums,

15.

die Leistungen der Rundfunkunternehmen, soweit hiefür

16.

die Filmvorführungen;

17.

die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die

18.

die Zirkusvorführungen sowie die Leistungen aus der Tätigkeit

19.

die Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln aller Art,

20.

die im eigenen Namen und für fremde Rechnung erbrachten

21.

die Aufgaben von Mietrechten sowie die Stillegung von

22.

die mit dem Betrieb von Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen regelmäßig verbundenen Umsätze.

(3) Die Steuer ermäßigt sich - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 - auf 14 vom Hundert für die in einem Zollausschlußgebiet (§ 1 Abs. 2 des Zollgesetzes 1955) bewirkten Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 durch Unternehmer, die einen Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte in diesem Zollausschlußgebiet haben.

Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 1, 2, 3a und 12, Abs. 3 und 4: Ab 1. 1. 1978

(BGBl. Nr. 645/1977 Abschn. VI Art. II Abs. 1)

Steuersätze

§ 10. (1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 18 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (§§ 4 und 5).

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf 8 vom Hundert für

1.

die Lieferungen, den Eigenverbrauch und die Einfuhr der in der Anlage A aufgezählten Gegenstände;

2.

die Vermietung von in der Anlage A aufgezählten Gegenständen;

3.

a) die Aufzucht, das Mästen und Halten von Tieren, die in der Anlage A Z. 1 genannt sind, sowie die Anzucht von Pflanzen,

b)

die Leistungen von Vereinigungen, deren satzungsgemäßer Zweck die Vatertierhaltung, die Förderung der Tierzucht oder die künstliche Tierbesamung ist, soweit die Leistungen unmittelbar den Zwecken der genannten Vereinigungen dienen; die Leistungen der von Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften betriebenen Besamungsanstalten, Besamungsstationen und ihrer Außenstellen;

4.

die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein aus frischen Weintrauben (Nummer 22.05 B des Zolltarifes), der innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt wurde, soweit der Einheitswert der weinbaumäßig genutzten Fläche 275.000 S nicht übersteigt und der Erzeuger den Wein im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes liefert. Dies gilt nicht für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein, der aus erworbenen Trauben (Maische) oder erworbenem Most (Sturm) erzeugt wurde oder innerhalb der Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, ausgeschenkt wird (Buschenschank);

5.

die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, von

6.

die Leistungen von Personenvereinigungen zur Erhaltung,

7.

die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als

a)

Arzt, Tierarzt, Dentist oder Hebamme sowie als freiberuflich Tätiger im Sinne des § 52 Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961,

b)

Wissenschaftler, Bildberichterstatter, Lehrbeauftragter, Dolmetscher oder Übersetzer,

c)

Architekt, staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker,

d)

Rechtsanwalt, Verteidiger in Strafsachen, Patentanwalt, Notar, Wirtschaftstreuhänder sowie die der freiberuflichen Tätigkeit entsprechenden sonstigen Leistungen der Wirtschaftstreuhandgesellschaften (§§ 2 und 59 Abs. 8 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1965) und der gesetzlichen Prüfungs- und Revisionsverbände;

8.

die Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler;

9.

die Umsätze der Kranken- und Pflegeanstalten, der Alters-,

10.

die Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-,

11.

die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimm- und Reinigungsbädern sowie mit der Verabreichung von Heilbädern verbundenen Umsätze;

12.

die Leistungen der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 38 der Bundesabgabenordnung), soweit diese Leistungen nicht unter § 6 Z. 15 fallen. Dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaflichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ausgeführt werden, sowie für die steuerpflichtige Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen und von Gegenständen der Anlage B;

13.

a) die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind. Das gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere Unternehmer,

b)

die Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre. Das gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen derartiger Musik- und Gesangsaufführungen durch andere Unternehmer;

14.

die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Museums,

15.

die Leistungen der Rundfunkunternehmen, soweit hiefür

16.

die Filmvorführungen;

17.

die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die

18.

die Zirkusvorführungen sowie die Leistungen aus der Tätigkeit

19.

die Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln aller Art,

20.

die im eigenen Namen und für fremde Rechnung erbrachten

21.

die Aufgaben von Mietrechten sowie die Stillegung von

22.

die mit dem Betrieb von Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen regelmäßig verbundenen Umsätze.

(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 14 vom Hundert für die in einem Zollausschlußgebiet (§ 1 Abs. 2 des Zollgesetzes 1955) bewirkten Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 durch Unternehmer, die einen Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte in diesem Zollausschlußgebiet haben. Dies gilt nicht für Umsätze, auf welche die Bestimmungen der Abs. 2 oder 4 anzuwenden sind.

(4) Die Steuer erhöht sich auf 30 vom Hundert für die Lieferungen, den Eigenverbrauch und die Einfuhr der in der Anlage B aufgezählten Gegenstände. Dies gilt nicht für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von gebrauchten Kraftfahrzeugen, die vor dem 1. Jänner 1978 erstmalig im Inland zum Verkehr zugelassen worden sind, oder für die Lieferungen von Kraftfahrzeugen, wenn bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Bestimmung des § 4 Abs. 3 letzter Satz in Anspruch genommen werden kann.

Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 19: Ab 1. 1. 1980

(BGBl. Nr. 550/1979 Abschn. II Art. II)

Steuersätze

§ 10. (1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 18 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (§§ 4 und 5).

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf 8 vom Hundert für

1.

die Lieferungen, den Eigenverbrauch und die Einfuhr der in der Anlage A aufgezählten Gegenstände;

2.

die Vermietung von in der Anlage A aufgezählten Gegenständen;

3.

a) die Aufzucht, das Mästen und Halten von Tieren, die in der Anlage A Z. 1 genannt sind, sowie die Anzucht von Pflanzen,

b)

die Leistungen von Vereinigungen, deren satzungsgemäßer Zweck die Vatertierhaltung, die Förderung der Tierzucht oder die künstliche Tierbesamung ist, soweit die Leistungen unmittelbar den Zwecken der genannten Vereinigungen dienen; die Leistungen der von Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften betriebenen Besamungsanstalten, Besamungsstationen und ihrer Außenstellen;

4.

die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein aus frischen Weintrauben (Nummer 22.05 B des Zolltarifes), der innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt wurde, soweit der Einheitswert der weinbaumäßig genutzten Fläche 275.000 S nicht übersteigt und der Erzeuger den Wein im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes liefert. Dies gilt nicht für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein, der aus erworbenen Trauben (Maische) oder erworbenem Most (Sturm) erzeugt wurde oder innerhalb der Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, ausgeschenkt wird (Buschenschank);

5.

die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, von

6.

die Leistungen von Personenvereinigungen zur Erhaltung,

7.

die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als

a)

Arzt, Tierarzt, Dentist oder Hebamme sowie als freiberuflich Tätiger im Sinne des § 52 Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961,

b)

Wissenschaftler, Bildberichterstatter, Lehrbeauftragter, Dolmetscher oder Übersetzer,

c)

Architekt, staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker,

d)

Rechtsanwalt, Verteidiger in Strafsachen, Patentanwalt, Notar, Wirtschaftstreuhänder sowie die der freiberuflichen Tätigkeit entsprechenden sonstigen Leistungen der Wirtschaftstreuhandgesellschaften (§§ 2 und 59 Abs. 8 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1965) und der gesetzlichen Prüfungs- und Revisionsverbände;

8.

die Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler;

9.

die Umsätze der Kranken- und Pflegeanstalten, der Alters-,

10.

die Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-,

11.

die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimm- und Reinigungsbädern sowie mit der Verabreichung von Heilbädern verbundenen Umsätze;

12.

die Leistungen der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 38 der Bundesabgabenordnung), soweit diese Leistungen nicht unter § 6 Z. 15 fallen. Dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaflichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ausgeführt werden, sowie für die steuerpflichtige Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen und von Gegenständen der Anlage B;

13.

a) die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind. Das gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere Unternehmer,

b)

die Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre. Das gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen derartiger Musik- und Gesangsaufführungen durch andere Unternehmer;

14.

die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Museums,

15.

die Leistungen der Rundfunkunternehmen, soweit hiefür

16.

die Filmvorführungen;

17.

die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die

18.

die Zirkusvorführungen sowie die Leistungen aus der Tätigkeit

19.

die Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln aller Art,

20.

die im eigenen Namen und für fremde Rechnung erbrachten

21.

die Aufgaben von Mietrechten sowie die Stillegung von

22.

die mit dem Betrieb von Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen regelmäßig verbundenen Umsätze.

(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 14 vom Hundert für die in einem Zollausschlußgebiet (§ 1 Abs. 2 des Zollgesetzes 1955) bewirkten Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 durch Unternehmer, die einen Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte in diesem Zollausschlußgebiet haben. Dies gilt nicht für Umsätze, auf welche die Bestimmungen der Abs. 2 oder 4 anzuwenden sind.

(4) Die Steuer erhöht sich auf 30 vom Hundert für die Lieferungen, den Eigenverbrauch und die Einfuhr der in der Anlage B aufgezählten Gegenstände. Dies gilt nicht für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von gebrauchten Kraftfahrzeugen, die vor dem 1. Jänner 1978 erstmalig im Inland zum Verkehr zugelassen worden sind, oder für die Lieferungen von Kraftfahrzeugen, wenn bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Bestimmung des § 4 Abs. 3 letzter Satz in Anspruch genommen werden kann.

Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 4, 5, 6, 12, 20, Abs. 4 und 5: Ab 1. 1. 1981

(BGBl. Nr. 563/1980 Abschn. II Art. III Abs. 2)

Steuersätze

§ 10. (1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 18 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (§§ 4 und 5).

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf 8 vom Hundert für

1.

die Lieferungen, den Eigenverbrauch und die Einfuhr der in der Anlage A aufgezählten Gegenstände;

2.

die Vermietung von in der Anlage A aufgezählten Gegenständen;

3.

a) die Aufzucht, das Mästen und Halten von Tieren, die in der Anlage A Z. 1 genannt sind, sowie die Anzucht von Pflanzen,

b)

die Leistungen von Vereinigungen, deren satzungsgemäßer Zweck die Vatertierhaltung, die Förderung der Tierzucht oder die künstliche Tierbesamung ist, soweit die Leistungen unmittelbar den Zwecken der genannten Vereinigungen dienen; die Leistungen der von Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften betriebenen Besamungsanstalten, Besamungsstationen und ihrer Außenstellen;

4.

die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein aus frischen Weintrauben (Nummer 22.05 B des Zolltarifes), der innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt wurde, soweit der Einheitswert der weinbaumäßig genutzten Fläche 300 000 S nicht übersteigt und der Erzeuger den Wein im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes liefert. Dies gilt nicht für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein, der aus erworbenen Trauben (Maische) oder erworbenem Most (Sturm) erzeugt wurde oder innerhalb der Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, ausgeschenkt wird (Buschenschank);

5.

die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke Anwendung finden, und von staatlichen Hoheitsrechten, die sich auf die Nutzungen von Grund und Boden beziehen; die Überlassung der Nutzung an Wohnungen, Geschäftsräumen und anderen Räumlichkeiten auf Grund von Nutzungsverträgen ist als Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken anzusehen. Nicht begünstigt sind jedoch die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind, sowie eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme.

6.

die Leistungen von Personenvereinigungen zur Erhaltung, Verwaltung oder zum Betrieb der in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Teile und Anlagen einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum besteht. Nicht begünstigt sind jedoch Leistungen, die sich auf die Lieferung von im § 10 Abs. 5 aufgezählten Gegenständen beziehen;

7.

die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als

a)

Arzt, Tierarzt, Dentist oder Hebamme sowie als freiberuflich Tätiger im Sinne des § 52 Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961,

b)

Wissenschaftler, Bildberichterstatter, Lehrbeauftragter, Dolmetscher oder Übersetzer,

c)

Architekt, staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker,

d)

Rechtsanwalt, Verteidiger in Strafsachen, Patentanwalt, Notar, Wirtschaftstreuhänder sowie die der freiberuflichen Tätigkeit entsprechenden sonstigen Leistungen der Wirtschaftstreuhandgesellschaften (§§ 2 und 59 Abs. 8 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1965) und der gesetzlichen Prüfungs- und Revisionsverbände;

8.

die Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler;

9.

die Umsätze der Kranken- und Pflegeanstalten, der Alters-,

10.

die Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-,

11.

die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimm- und Reinigungsbädern sowie mit der Verabreichung von Heilbädern verbundenen Umsätze;

12.

die Leistungen der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 38 der Bundesabgabenordnung), soweit diese Leistungen nicht unter § 6 Z 15 fallen. Dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaflichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ausgeführt werden, für die steuerpflichtige Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, von Gegenständen, die in der Anlage B oder im § 10 Abs. 5 aufgezählt sind, sowie für eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme;

13.

a) die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind. Das gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere Unternehmer,

b)

die Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre. Das gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen derartiger Musik- und Gesangsaufführungen durch andere Unternehmer;

14.

die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Museums,

15.

die Leistungen der Rundfunkunternehmen, soweit hiefür

16.

die Filmvorführungen;

17.

die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die

18.

die Zirkusvorführungen sowie die Leistungen aus der Tätigkeit

19.

die Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln aller Art, soweit nicht § 6 Z. 5 anzuwenden ist. Das gleiche gilt sinngemäß für die Einräumung oder Übertragung des Rechtes auf Inanspruchnahme von Leistungen, die in einer Personenbeförderung bestehen;

20.

die im eigenen Namen und für fremde Rechnung erbrachten Leistungen der Reise- und Theaterkartenbüros, soweit sie in der Besorgung von Leistungen bestehen, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen oder gemäß § 6 Z 15 steuerfrei sind;

21.

die Aufgaben von Mietrechten sowie die Stillegung von

22.

die mit dem Betrieb von Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen regelmäßig verbundenen Umsätze.

(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 14 vom Hundert für die in einem Zollausschlußgebiet (§ 1 Abs. 2 des Zollgesetzes 1955) bewirkten Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 durch Unternehmer, die einen Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte in diesem Zollausschlußgebiet haben. Dies gilt nicht für Umsätze, auf welche die Bestimmungen der Abs. 2 oder 4 anzuwenden sind.

(4) Die Steuer erhöht sich auf 30 vH für die Lieferungen, die Vermietung, den Eigenverbrauch und die Einfuhr der in der Anlage B aufgezählten Gegenstände. Dies gilt nicht für die Lieferungen, die Vermietung und den Eigenverbrauch von gebrauchten Kraftfahrzeugen, die vor dem 1. Jänner 1978 erstmalig im Inland zum Verkehr zugelassen worden sind, oder für die Lieferungen von Kraftfahrzeugen, wenn bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Bestimmung des § 4 Abs. 3 letzter Satz in Anspruch genommen werden kann.

(5) Die Steuer ermäßigt sich auf 13 vH für die Lieferungen, den Eigenverbrauch und die Einfuhr von

1.

festen mineralischen Brennstoffen, ausgenommen Retortenkohle (Nummern 27.01, 27.02, 27.03 B und aus Nummer 27.04 des Zolltarifes);

2.

Petroleum und Heizölen (Nummer 27.10 C und E des Zolltarifes), sowie zum Verheizen bestimmtem Gasöl im Sinne des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes BGBl. Nr. 259/1966 (aus Nummer 27.10 D des Zolltarifes);

3.

Gasen und elektrischer Energie (Nummern 27.05/I, 27.11 und 27.17 des Zolltarifes);

4.

Wärme.

Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 15 und Abs. 4: Ab 1. 1. 1983

(BGBl. Nr. 570/1982 Abschn. III Art. II Abs. 1)

Steuersätze

§ 10. (1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 18 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (§§ 4 und 5).

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf 8 vom Hundert für

1.

die Lieferungen, den Eigenverbrauch und die Einfuhr der in der Anlage A aufgezählten Gegenstände;

2.

die Vermietung von in der Anlage A aufgezählten Gegenständen;

3.

a) die Aufzucht, das Mästen und Halten von Tieren, die in der Anlage A Z. 1 genannt sind, sowie die Anzucht von Pflanzen,

b)

die Leistungen von Vereinigungen, deren satzungsgemäßer Zweck die Vatertierhaltung, die Förderung der Tierzucht oder die künstliche Tierbesamung ist, soweit die Leistungen unmittelbar den Zwecken der genannten Vereinigungen dienen; die Leistungen der von Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften betriebenen Besamungsanstalten, Besamungsstationen und ihrer Außenstellen;

4.

die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein aus frischen Weintrauben (Nummer 22.05 B des Zolltarifes), der innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt wurde, soweit der Einheitswert der weinbaumäßig genutzten Fläche 300 000 S nicht übersteigt und der Erzeuger den Wein im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes liefert. Dies gilt nicht für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein, der aus erworbenen Trauben (Maische) oder erworbenem Most (Sturm) erzeugt wurde oder innerhalb der Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, ausgeschenkt wird (Buschenschank);

5.

die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke Anwendung finden, und von staatlichen Hoheitsrechten, die sich auf die Nutzungen von Grund und Boden beziehen; die Überlassung der Nutzung an Wohnungen, Geschäftsräumen und anderen Räumlichkeiten auf Grund von Nutzungsverträgen ist als Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken anzusehen. Nicht begünstigt sind jedoch die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind, sowie eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme.

6.

die Leistungen von Personenvereinigungen zur Erhaltung, Verwaltung oder zum Betrieb der in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Teile und Anlagen einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum besteht. Nicht begünstigt sind jedoch Leistungen, die sich auf die Lieferung von im § 10 Abs. 5 aufgezählten Gegenständen beziehen;

7.

die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als

a)

Arzt, Tierarzt, Dentist oder Hebamme sowie als freiberuflich Tätiger im Sinne des § 52 Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961,

b)

Wissenschaftler, Bildberichterstatter, Lehrbeauftragter, Dolmetscher oder Übersetzer,

c)

Architekt, staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker,

d)

Rechtsanwalt, Verteidiger in Strafsachen, Patentanwalt, Notar, Wirtschaftstreuhänder sowie die der freiberuflichen Tätigkeit entsprechenden sonstigen Leistungen der Wirtschaftstreuhandgesellschaften (§§ 2 und 59 Abs. 8 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1965) und der gesetzlichen Prüfungs- und Revisionsverbände;

8.

die Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler;

9.

die Umsätze der Kranken- und Pflegeanstalten, der Alters-,

10.

die Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-,

11.

die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimm- und Reinigungsbädern sowie mit der Verabreichung von Heilbädern verbundenen Umsätze;

12.

die Leistungen der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 38 der Bundesabgabenordnung), soweit diese Leistungen nicht unter § 6 Z 15 fallen. Dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaflichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ausgeführt werden, für die steuerpflichtige Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, von Gegenständen, die in der Anlage B oder im § 10 Abs. 5 aufgezählt sind, sowie für eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme;

13.

a) die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind. Das gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere Unternehmer,

b)

die Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre. Das gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen derartiger Musik- und Gesangsaufführungen durch andere Unternehmer;

14.

die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Museums,

15.

die Leistungen der Rundfunkunternehmen, soweit hiefür Rundfunk- und Fernsehrundfunkentgelte entrichtet werden, sowie die sonstigen Leistungen von Kabelfernsehunternehmen, soweit sie in der zeitgleichen, vollständigen und unveränderten Verbreitung von in- und ausländischen Rundfunk- und Fernsehrundfunksendungen, die der Allgemeinheit mit Hilfe von Leitungen gegen ein fortlaufend zu entrichtendes Entgelt wahrnehmbar gemacht werden, bestehen;

16.

die Filmvorführungen;

17.

die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die

18.

die Zirkusvorführungen sowie die Leistungen aus der Tätigkeit

19.

die Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln aller Art, soweit nicht § 6 Z. 5 anzuwenden ist. Das gleiche gilt sinngemäß für die Einräumung oder Übertragung des Rechtes auf Inanspruchnahme von Leistungen, die in einer Personenbeförderung bestehen;

20.

die im eigenen Namen und für fremde Rechnung erbrachten Leistungen der Reise- und Theaterkartenbüros, soweit sie in der Besorgung von Leistungen bestehen, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen oder gemäß § 6 Z 15 steuerfrei sind;

21.

die Aufgaben von Mietrechten sowie die Stillegung von

22.

die mit dem Betrieb von Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen regelmäßig verbundenen Umsätze.

(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 14 vom Hundert für die in einem Zollausschlußgebiet (§ 1 Abs. 2 des Zollgesetzes 1955) bewirkten Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 durch Unternehmer, die einen Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte in diesem Zollausschlußgebiet haben. Dies gilt nicht für Umsätze, auf welche die Bestimmungen der Abs. 2 oder 4 anzuwenden sind.

(4) Die Steuer erhöht sich auf 30 vom Hundert für die Lieferungen, die Vermietung, den Eigenverbrauch und die Einfuhr der in der Anlage B aufgezählten Gegenstände. Dies gilt nicht für die Lieferungen, die Vermietung und den Eigenverbrauch von gebrauchten Kraftfahrzeugen, die vor dem 1. Jänner 1978 erstmalig im Inland zum Verkehr zugelassen worden sind, oder für die Lieferungen von Kraftfahrzeugen, wenn bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Bestimmung des § 4 Abs. 3 dritter Satz in Anspruch genommen werden kann. Vom erhöhten Steuersatz ausgenommen ist auch die kurzfristige, jedoch nicht länger als 21 Tage dauernde Vermietung von Booten und Kraftfahrzeugen.

(5) Die Steuer ermäßigt sich auf 13 vH für die Lieferungen, den Eigenverbrauch und die Einfuhr von

1.

festen mineralischen Brennstoffen, ausgenommen Retortenkohle (Nummern 27.01, 27.02, 27.03 B und aus Nummer 27.04 des Zolltarifes);

2.

Petroleum und Heizölen (Nummer 27.10 C und E des Zolltarifes), sowie zum Verheizen bestimmtem Gasöl im Sinne des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes BGBl. Nr. 259/1966 (aus Nummer 27.10 D des Zolltarifes);

3.

Gasen und elektrischer Energie (Nummern 27.05/I, 27.11 und 27.17 des Zolltarifes);

4.

Wärme.

Bezugszeitraum: Abs. 1, 2 (Einleitung), Z 6, 12, Abs. 3 und 4,

Entfall von Abs. 5: Ab 1. 1. 1984

(BGBl. Nr. 587/1983 Abschn. II Art. III Abs. 2)

Steuersätze

§ 10. (1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 20 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (§§ 4 und 5).

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf 10 vom Hundert für

1.

die Lieferungen, den Eigenverbrauch und die Einfuhr der in der Anlage A aufgezählten Gegenstände;

2.

die Vermietung von in der Anlage A aufgezählten Gegenständen;

3.

a) die Aufzucht, das Mästen und Halten von Tieren, die in der Anlage A Z. 1 genannt sind, sowie die Anzucht von Pflanzen,

b)

die Leistungen von Vereinigungen, deren satzungsgemäßer Zweck die Vatertierhaltung, die Förderung der Tierzucht oder die künstliche Tierbesamung ist, soweit die Leistungen unmittelbar den Zwecken der genannten Vereinigungen dienen; die Leistungen der von Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften betriebenen Besamungsanstalten, Besamungsstationen und ihrer Außenstellen;

4.

die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein aus frischen Weintrauben (Nummer 22.05 B des Zolltarifes), der innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt wurde, soweit der Einheitswert der weinbaumäßig genutzten Fläche 300 000 S nicht übersteigt und der Erzeuger den Wein im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes liefert. Dies gilt nicht für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein, der aus erworbenen Trauben (Maische) oder erworbenem Most (Sturm) erzeugt wurde oder innerhalb der Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, ausgeschenkt wird (Buschenschank);

5.

die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke Anwendung finden, und von staatlichen Hoheitsrechten, die sich auf die Nutzungen von Grund und Boden beziehen; die Überlassung der Nutzung an Wohnungen, Geschäftsräumen und anderen Räumlichkeiten auf Grund von Nutzungsverträgen ist als Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken anzusehen. Nicht begünstigt sind jedoch die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind, sowie eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme.

6.

die Leistungen von Personenvereinigungen zur Erhaltung,

a)

Feste mineralische Brennstoffe, ausgenommen Retortenkohle (Nummern 27.01, 27.02, 27.03 B und aus Nummer 27.04 des Zolltarifes);

b)

Petroleum und Heizöle (Nummer 27.10 C und E des Zolltarifes), sowie zum Verheizen bestimmtes Gasöl im Sinne des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes, BGBl. Nr. 259/1966 (aus Nummer 27.10 D des Zolltarifes);

c)

Gase und elektrische Energie (Nummern 27.05/I, 27.11 und 27.17 des Zolltarifes);

d)

Wärme.

7.

die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als

a)

Arzt, Tierarzt, Dentist oder Hebamme sowie als freiberuflich Tätiger im Sinne des § 52 Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961,

b)

Wissenschaftler, Bildberichterstatter, Lehrbeauftragter, Dolmetscher oder Übersetzer,

c)

Architekt, staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker,

d)

Rechtsanwalt, Verteidiger in Strafsachen, Patentanwalt, Notar, Wirtschaftstreuhänder sowie die der freiberuflichen Tätigkeit entsprechenden sonstigen Leistungen der Wirtschaftstreuhandgesellschaften (§§ 2 und 59 Abs. 8 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1965) und der gesetzlichen Prüfungs- und Revisionsverbände;

8.

die Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler;

9.

die Umsätze der Kranken- und Pflegeanstalten, der Alters-,

10.

die Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-,

11.

die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimm- und Reinigungsbädern sowie mit der Verabreichung von Heilbädern verbundenen Umsätze;

12.

die Leistungen der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 38 der Bundesabgabenordnung), soweit diese Leistungen nicht unter § 6 Z 15 fallen. Dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ausgeführt werden, für die steuerpflichtige Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, von Gegenständen, die in der Z 6 oder in der Anlage B aufgezählt sind, sowie für eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme;

13.

a) die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind. Das gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere Unternehmer,

b)

die Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre. Das gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen derartiger Musik- und Gesangsaufführungen durch andere Unternehmer;

14.

die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Museums,

15.

die Leistungen der Rundfunkunternehmen, soweit hiefür Rundfunk- und Fernsehrundfunkentgelte entrichtet werden, sowie die sonstigen Leistungen von Kabelfernsehunternehmen, soweit sie in der zeitgleichen, vollständigen und unveränderten Verbreitung von in- und ausländischen Rundfunk- und Fernsehrundfunksendungen, die der Allgemeinheit mit Hilfe von Leitungen gegen ein fortlaufend zu entrichtendes Entgelt wahrnehmbar gemacht werden, bestehen;

16.

die Filmvorführungen;

17.

die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die

18.

die Zirkusvorführungen sowie die Leistungen aus der Tätigkeit

19.

die Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln aller Art, soweit nicht § 6 Z. 5 anzuwenden ist. Das gleiche gilt sinngemäß für die Einräumung oder Übertragung des Rechtes auf Inanspruchnahme von Leistungen, die in einer Personenbeförderung bestehen;

20.

die im eigenen Namen und für fremde Rechnung erbrachten Leistungen der Reise- und Theaterkartenbüros, soweit sie in der Besorgung von Leistungen bestehen, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen oder gemäß § 6 Z 15 steuerfrei sind;

21.

die Aufgaben von Mietrechten sowie die Stillegung von

22.

die mit dem Betrieb von Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen regelmäßig verbundenen Umsätze.

(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 16 vom Hundert für die in einem Zollausschlußgebiet (§ 1 Abs. 2 des Zollgesetzes 1955) bewirkten Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 durch Unternehmer, die einen Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte in diesem Zollausschlußgebiet haben. Dies gilt nicht für Umsätze, auf welche die Bestimmungen des Abs. 2 anzuwenden sind.

(4) Die Steuer erhöht sich - ausgenommen für die Umsätze nach Abs. 3 - auf 32 vom Hundert für die Lieferungen, die Vermietung, den Eigenverbrauch und die Einfuhr der in der Anlage B aufgezählten Gegenstände. Dies gilt nicht für

1.

die Lieferungen, die Vermietung und den Eigenverbrauch von gebrauchten Kraftfahrzeugen, die vor dem 1. Jänner 1978 erstmalig im Inland zum Verkehr zugelassen worden sind, oder für die Lieferungen von Kraftfahrzeugen, wenn bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Bestimmung des § 4 Abs. 3 dritter Satz in Anspruch genommen werden kann;

2.

die kurzfristige, jedoch nicht länger als 21 Tage dauernde Vermietung von Booten und Kraftfahrzeugen;

3.

die Leistungen, die in der Reparatur von Pelzwaren unter Verwendung von Gegenständen der Z 4 und 5 der Anlage B bestehen.

Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 7 lit. e, 20, Abs. 4 Z 2: Ab 1. 1. 1985

(BGBl. Nr. 531/1984 Abschn. III Art. II Z 3)

Steuersätze

§ 10. (1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 20 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (§§ 4 und 5).

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf 10 vom Hundert für

1.

die Lieferungen, den Eigenverbrauch und die Einfuhr der in der Anlage A aufgezählten Gegenstände;

2.

die Vermietung von in der Anlage A aufgezählten Gegenständen;

3.

a) die Aufzucht, das Mästen und Halten von Tieren, die in der Anlage A Z. 1 genannt sind, sowie die Anzucht von Pflanzen,

b)

die Leistungen von Vereinigungen, deren satzungsgemäßer Zweck die Vatertierhaltung, die Förderung der Tierzucht oder die künstliche Tierbesamung ist, soweit die Leistungen unmittelbar den Zwecken der genannten Vereinigungen dienen; die Leistungen der von Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften betriebenen Besamungsanstalten, Besamungsstationen und ihrer Außenstellen;

4.

die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein aus frischen Weintrauben (Nummer 22.05 B des Zolltarifes), der innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt wurde, soweit der Einheitswert der weinbaumäßig genutzten Fläche 300 000 S nicht übersteigt und der Erzeuger den Wein im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes liefert. Dies gilt nicht für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein, der aus erworbenen Trauben (Maische) oder erworbenem Most (Sturm) erzeugt wurde oder innerhalb der Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, ausgeschenkt wird (Buschenschank);

5.

die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke Anwendung finden, und von staatlichen Hoheitsrechten, die sich auf die Nutzungen von Grund und Boden beziehen; die Überlassung der Nutzung an Wohnungen, Geschäftsräumen und anderen Räumlichkeiten auf Grund von Nutzungsverträgen ist als Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken anzusehen. Nicht begünstigt sind jedoch die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind, sowie eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme.

6.

die Leistungen von Personenvereinigungen zur Erhaltung,

a)

Feste mineralische Brennstoffe, ausgenommen Retortenkohle (Nummern 27.01, 27.02, 27.03 B und aus Nummer 27.04 des Zolltarifes);

b)

Petroleum und Heizöle (Nummer 27.10 C und E des Zolltarifes), sowie zum Verheizen bestimmtes Gasöl im Sinne des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes, BGBl. Nr. 259/1966 (aus Nummer 27.10 D des Zolltarifes);

c)

Gase und elektrische Energie (Nummern 27.05/I, 27.11 und 27.17 des Zolltarifes);

d)

Wärme.

7.

die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als

a)

Arzt, Tierarzt, Dentist oder Hebamme sowie als freiberuflich Tätiger im Sinne des § 52 Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961,

b)

Wissenschaftler, Bildberichterstatter, Lehrbeauftragter, Dolmetscher oder Übersetzer,

c)

Architekt, staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker,

d)

Rechtsanwalt, Verteidiger in Strafsachen, Patentanwalt, Notar, Wirtschaftstreuhänder sowie die der freiberuflichen Tätigkeit entsprechenden sonstigen Leistungen der Wirtschaftstreuhandgesellschaften (§§ 2 und 59 Abs. 8 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1965) und der gesetzlichen Prüfungs- und Revisionsverbände,

e)

Berater in den gemäß Bundesgesetz BGBl. Nr. 80/1974 geförderten Familienberatungsstellen sowie als therapeutisch tätiger Psychologe, der die philosophischen oder geisteswissenschaftlichen Universitätsstudien mit dem Hauptfach Psychologie abgeschlossen hat (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 720/1992;

8.

die Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler;

9.

die Umsätze der Kranken- und Pflegeanstalten, der Alters-,

10.

die Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-,

11.

die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimm- und Reinigungsbädern sowie mit der Verabreichung von Heilbädern verbundenen Umsätze;

12.

die Leistungen der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 38 der Bundesabgabenordnung), soweit diese Leistungen nicht unter § 6 Z 15 fallen. Dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ausgeführt werden, für die steuerpflichtige Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, von Gegenständen, die in der Z 6 oder in der Anlage B aufgezählt sind, sowie für eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme;

13.

a) die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind. Das gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere Unternehmer,

b)

die Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre. Das gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen derartiger Musik- und Gesangsaufführungen durch andere Unternehmer;

14.

die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Museums,

15.

die Leistungen der Rundfunkunternehmen, soweit hiefür Rundfunk- und Fernsehrundfunkentgelte entrichtet werden, sowie die sonstigen Leistungen von Kabelfernsehunternehmen, soweit sie in der zeitgleichen, vollständigen und unveränderten Verbreitung von in- und ausländischen Rundfunk- und Fernsehrundfunksendungen, die der Allgemeinheit mit Hilfe von Leitungen gegen ein fortlaufend zu entrichtendes Entgelt wahrnehmbar gemacht werden, bestehen;

16.

die Filmvorführungen;

17.

die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die

18.

die Zirkusvorführungen sowie die Leistungen aus der Tätigkeit

19.

die Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln aller Art, soweit nicht § 6 Z. 5 anzuwenden ist. Das gleiche gilt sinngemäß für die Einräumung oder Übertragung des Rechtes auf Inanspruchnahme von Leistungen, die in einer Personenbeförderung bestehen;

20.

die im eigenen Namen und für fremde Rechnung erbrachten

21.

die Aufgaben von Mietrechten sowie die Stillegung von

22.

die mit dem Betrieb von Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen regelmäßig verbundenen Umsätze.

(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 16 vom Hundert für die in einem Zollausschlußgebiet (§ 1 Abs. 2 des Zollgesetzes 1955) bewirkten Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 durch Unternehmer, die einen Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte in diesem Zollausschlußgebiet haben. Dies gilt nicht für Umsätze, auf welche die Bestimmungen des Abs. 2 anzuwenden sind.

(4) Die Steuer erhöht sich - ausgenommen für die Umsätze nach Abs. 3 - auf 32 vom Hundert für die Lieferungen, die Vermietung, den Eigenverbrauch und die Einfuhr der in der Anlage B aufgezählten Gegenstände. Dies gilt nicht für

1.

die Lieferungen, die Vermietung und den Eigenverbrauch von gebrauchten Kraftfahrzeugen, die vor dem 1. Jänner 1978 erstmalig im Inland zum Verkehr zugelassen worden sind, oder für die Lieferungen von Kraftfahrzeugen, wenn bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Bestimmung des § 4 Abs. 3 dritter Satz in Anspruch genommen werden kann;

2.

die kurzfristige, jedoch nicht länger als 21 Tage dauernde Vermietung von Booten und Kraftfahrzeugen und Wohnwagenanhängern;

3.

die Leistungen, die in der Reparatur von Pelzwaren unter Verwendung von Gegenständen der Z 4 und 5 der Anlage B bestehen.

Steuersätze

§ 10. (1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 20 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (§§ 4 und 5).

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf 10 vom Hundert für

1.

die Lieferungen, den Eigenverbrauch und die Einfuhr der in der Anlage A aufgezählten Gegenstände;

2.

die Vermietung von in der Anlage A aufgezählten Gegenständen;

3.

a) die Aufzucht, das Mästen und Halten von Tieren, die in der Anlage A Z. 1 genannt sind, sowie die Anzucht von Pflanzen,

b)

die Leistungen von Vereinigungen, deren satzungsgemäßer Zweck die Vatertierhaltung, die Förderung der Tierzucht oder die künstliche Tierbesamung ist, soweit die Leistungen unmittelbar den Zwecken der genannten Vereinigungen dienen; die Leistungen der von Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften betriebenen Besamungsanstalten, Besamungsstationen und ihrer Außenstellen;

4.

den Eigenverbrauch von Wein aus frischen Weintrauben (Nummer 22.05 B des Zolltarifes), der innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt wurde, soweit der Einheitswert der weinbaumäßig genutzten Fläche 300 000 S nicht übersteigt und der Erzeuger den Wein im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes liefert. Dies gilt nicht für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein, der aus erworbenen Trauben (Maische) oder erworbenem Most (Sturm) erzeugt wurde oder innerhalb der Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, ausgeschenkt wird (Buschenschank);

5.

die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke Anwendung finden, und von staatlichen Hoheitsrechten, die sich auf die Nutzungen von Grund und Boden beziehen; die Überlassung der Nutzung an Wohnungen, Geschäftsräumen und anderen Räumlichkeiten auf Grund von Nutzungsverträgen ist als Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken anzusehen. Nicht begünstigt sind jedoch die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind, sowie eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme.

6.

die Leistungen von Personenvereinigungen zur Erhaltung,

a)

Feste mineralische Brennstoffe, ausgenommen Retortenkohle (Nummern 27.01, 27.02, 27.03 B und aus Nummer 27.04 des Zolltarifes);

b)

Petroleum und Heizöle (Nummer 27.10 C und E des Zolltarifes), sowie zum Verheizen bestimmtes Gasöl im Sinne des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes, BGBl. Nr. 259/1966 (aus Nummer 27.10 D des Zolltarifes);

c)

Gase und elektrische Energie (Nummern 27.05/I, 27.11 und 27.17 des Zolltarifes);

d)

Wärme.

7.

die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als

a)

Arzt, Tierarzt, Dentist oder Hebamme sowie als freiberuflich Tätiger im Sinne des § 52 Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961,

b)

Wissenschaftler, Bildberichterstatter, Lehrbeauftragter, Dolmetscher oder Übersetzer,

c)

Architekt, staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker,

d)

Rechtsanwalt, Verteidiger in Strafsachen, Patentanwalt, Notar, Wirtschaftstreuhänder sowie die der freiberuflichen Tätigkeit entsprechenden sonstigen Leistungen der Wirtschaftstreuhandgesellschaften (§§ 2 und 59 Abs. 8 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1965) und der gesetzlichen Prüfungs- und Revisionsverbände,

e)

Berater in den gemäß Bundesgesetz BGBl. Nr. 80/1974 geförderten Familienberatungsstellen sowie als therapeutisch tätiger Psychologe, der die philosophischen oder geisteswissenschaftlichen Universitätsstudien mit dem Hauptfach Psychologie abgeschlossen hat (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 720/1992;

8.

die Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler;

9.

die Umsätze der Kranken- und Pflegeanstalten, der Alters-,

10.

die Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-,

11.

die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimm- und Reinigungsbädern sowie mit der Verabreichung von Heilbädern verbundenen Umsätze;

12.

die Leistungen der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 38 der Bundesabgabenordnung), soweit diese Leistungen nicht unter § 6 Z 15 fallen. Dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ausgeführt werden, für die steuerpflichtige Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, von Gegenständen, die in der Z 6 oder in der Anlage B aufgezählt sind, sowie für eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme;

13.

a) die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind. Das gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere Unternehmer,

b)

die Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre. Das gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen derartiger Musik- und Gesangsaufführungen durch andere Unternehmer;

14.

die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Museums,

15.

die Leistungen der Rundfunkunternehmen, soweit hiefür Rundfunk- und Fernsehrundfunkentgelte entrichtet werden, sowie die sonstigen Leistungen von Kabelfernsehunternehmen, soweit sie in der zeitgleichen, vollständigen und unveränderten Verbreitung von in- und ausländischen Rundfunk- und Fernsehrundfunksendungen, die der Allgemeinheit mit Hilfe von Leitungen gegen ein fortlaufend zu entrichtendes Entgelt wahrnehmbar gemacht werden, bestehen;

16.

die Filmvorführungen;

17.

die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die

18.

die Zirkusvorführungen sowie die Leistungen aus der Tätigkeit

19.

die Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln aller Art, soweit nicht § 6 Z. 5 anzuwenden ist. Das gleiche gilt sinngemäß für die Einräumung oder Übertragung des Rechtes auf Inanspruchnahme von Leistungen, die in einer Personenbeförderung bestehen;

20.

die im eigenen Namen und für fremde Rechnung erbrachten

21.

die Aufgaben von Mietrechten sowie die Stillegung von

22.

die mit dem Betrieb von Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen regelmäßig verbundenen Umsätze.

(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 16 vom Hundert für die in einem Zollausschlußgebiet (§ 1 Abs. 2 des Zollgesetzes 1955) bewirkten Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 durch Unternehmer, die einen Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte in diesem Zollausschlußgebiet haben. Dies gilt nicht für Umsätze, auf welche die Bestimmungen des Abs. 2 anzuwenden sind.

(4) Die Steuer erhöht sich - ausgenommen für die Umsätze nach Abs. 3 - auf 32 vom Hundert für die Lieferungen, die Vermietung, den Eigenverbrauch und die Einfuhr der in der Anlage B aufgezählten Gegenstände. Dies gilt nicht für

1.

die Lieferungen, die Vermietung und den Eigenverbrauch von gebrauchten Kraftfahrzeugen, die vor dem 1. Jänner 1978 erstmalig im Inland zum Verkehr zugelassen worden sind, oder für die Lieferungen von Kraftfahrzeugen, wenn bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Bestimmung des § 4 Abs. 3 dritter Satz in Anspruch genommen werden kann;

2.

die kurzfristige, jedoch nicht länger als 21 Tage dauernde Vermietung von Booten, Kraftfahrzeugen und Wohnwagenanhängern;

3.

die Leistungen, die in der Reparatur von Pelzwaren unter Verwendung von Gegenständen der Z 4 und 5 der Anlage B bestehen.

Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 4: Ab 1. 1. 1987

(BGBl. Nr. 562/1986 Abschn. II Art. II)

Steuersätze

§ 10. (1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 20 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (§§ 4 und 5).

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf 10 vom Hundert für

1.

die Lieferungen, den Eigenverbrauch und die Einfuhr der in der Anlage A aufgezählten Gegenstände;

2.

die Vermietung von in der Anlage A aufgezählten Gegenständen;

3.

a) die Aufzucht, das Mästen und Halten von Tieren, die in der Anlage A Z. 1 genannt sind, sowie die Anzucht von Pflanzen,

b)

die Leistungen von Vereinigungen, deren satzungsgemäßer Zweck die Vatertierhaltung, die Förderung der Tierzucht oder die künstliche Tierbesamung ist, soweit die Leistungen unmittelbar den Zwecken der genannten Vereinigungen dienen; die Leistungen der von Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften betriebenen Besamungsanstalten, Besamungsstationen und ihrer Außenstellen;

4.

die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein aus frischen Weintrauben (Nummer 22.05 B des Zolltarifes), der innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt wurde, soweit der Erzeuger den Wein im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes liefert oder für Eigenverbrauchszwecke entnimmt. Dies gilt nicht für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein, der aus erworbenen Trauben (Maische) oder erworbenem Most (Sturm) erzeugt wurde oder innerhalb der Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, ausgeschenkt wird (Buschenschank). Im Falle der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes im ganzen an den Ehegatten sowie an Abkömmlinge, Stiefkinder, Wahlkinder oder deren Ehegatten oder Abkömmlinge gilt auch der Betriebsübernehmer als Erzeuger des im Rahmen der Betriebsübertragung übernommenen Weines, soweit die Steuerermäßigung auch auf die Lieferung dieses Weines durch den Betriebsübergeber anwendbar gewesen wäre;

5.

die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke Anwendung finden, und von staatlichen Hoheitsrechten, die sich auf die Nutzungen von Grund und Boden beziehen; die Überlassung der Nutzung an Wohnungen, Geschäftsräumen und anderen Räumlichkeiten auf Grund von Nutzungsverträgen ist als Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken anzusehen. Nicht begünstigt sind jedoch die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind, sowie eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme.

6.

die Leistungen von Personenvereinigungen zur Erhaltung,

a)

Feste mineralische Brennstoffe, ausgenommen Retortenkohle (Nummern 27.01, 27.02, 27.03 B und aus Nummer 27.04 des Zolltarifes);

b)

Petroleum und Heizöle (Nummer 27.10 C und E des Zolltarifes), sowie zum Verheizen bestimmtes Gasöl im Sinne des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes, BGBl. Nr. 259/1966 (aus Nummer 27.10 D des Zolltarifes);

c)

Gase und elektrische Energie (Nummern 27.05/I, 27.11 und 27.17 des Zolltarifes);

d)

Wärme.

7.

die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als

a)

Arzt, Tierarzt, Dentist oder Hebamme sowie als freiberuflich Tätiger im Sinne des § 52 Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961,

b)

Wissenschaftler, Bildberichterstatter, Lehrbeauftragter, Dolmetscher oder Übersetzer,

c)

Architekt, staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker,

d)

Rechtsanwalt, Verteidiger in Strafsachen, Patentanwalt, Notar, Wirtschaftstreuhänder sowie die der freiberuflichen Tätigkeit entsprechenden sonstigen Leistungen der Wirtschaftstreuhandgesellschaften (§§ 2 und 59 Abs. 8 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1965) und der gesetzlichen Prüfungs- und Revisionsverbände,

e)

Berater in den gemäß Bundesgesetz BGBl. Nr. 80/1974 geförderten Familienberatungsstellen sowie als therapeutisch tätiger Psychologe, der die philosophischen oder geisteswissenschaftlichen Universitätsstudien mit dem Hauptfach Psychologie abgeschlossen hat (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 720/1992;

8.

die Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler;

9.

die Umsätze der Kranken- und Pflegeanstalten, der Alters-,

10.

die Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-,

11.

die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimm- und Reinigungsbädern sowie mit der Verabreichung von Heilbädern verbundenen Umsätze;

12.

die Leistungen der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 38 der Bundesabgabenordnung), soweit diese Leistungen nicht unter § 6 Z 15 fallen. Dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ausgeführt werden, für die steuerpflichtige Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, von Gegenständen, die in der Z 6 oder in der Anlage B aufgezählt sind, sowie für eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme;

13.

a) die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind. Das gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere Unternehmer,

b)

die Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre. Das gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen derartiger Musik- und Gesangsaufführungen durch andere Unternehmer;

14.

die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Museums,

15.

die Leistungen der Rundfunkunternehmen, soweit hiefür Rundfunk- und Fernsehrundfunkentgelte entrichtet werden, sowie die sonstigen Leistungen von Kabelfernsehunternehmen, soweit sie in der zeitgleichen, vollständigen und unveränderten Verbreitung von in- und ausländischen Rundfunk- und Fernsehrundfunksendungen, die der Allgemeinheit mit Hilfe von Leitungen gegen ein fortlaufend zu entrichtendes Entgelt wahrnehmbar gemacht werden, bestehen;

16.

die Filmvorführungen;

17.

die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die

18.

die Zirkusvorführungen sowie die Leistungen aus der Tätigkeit

19.

die Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln aller Art, soweit nicht § 6 Z. 5 anzuwenden ist. Das gleiche gilt sinngemäß für die Einräumung oder Übertragung des Rechtes auf Inanspruchnahme von Leistungen, die in einer Personenbeförderung bestehen;

20.

die im eigenen Namen und für fremde Rechnung erbrachten

21.

die Aufgaben von Mietrechten sowie die Stillegung von

22.

die mit dem Betrieb von Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen regelmäßig verbundenen Umsätze.

(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 16 vom Hundert für die in einem Zollausschlußgebiet (§ 1 Abs. 2 des Zollgesetzes 1955) bewirkten Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 durch Unternehmer, die einen Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte in diesem Zollausschlußgebiet haben. Dies gilt nicht für Umsätze, auf welche die Bestimmungen des Abs. 2 anzuwenden sind.

(4) Die Steuer erhöht sich - ausgenommen für die Umsätze nach Abs. 3 - auf 32 vom Hundert für die Lieferungen, die Vermietung, den Eigenverbrauch und die Einfuhr der in der Anlage B aufgezählten Gegenstände. Dies gilt nicht für

1.

die Lieferungen, die Vermietung und den Eigenverbrauch von gebrauchten Kraftfahrzeugen, die vor dem 1. Jänner 1978 erstmalig im Inland zum Verkehr zugelassen worden sind, oder für die Lieferungen von Kraftfahrzeugen, wenn bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Bestimmung des § 4 Abs. 3 dritter Satz in Anspruch genommen werden kann;

2.

die kurzfristige, jedoch nicht länger als 21 Tage dauernde Vermietung von Booten, Kraftfahrzeugen und Wohnwagenanhängern;

3.

die Leistungen, die in der Reparatur von Pelzwaren unter Verwendung von Gegenständen der Z 4 und 5 der Anlage B bestehen.

Bezugszeitraum: Abs. 4: Ab 1. 4. 1987

(BGBl. Nr. 80/1987 Abschn. II Art. II)

Steuersätze

§ 10. (1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 20 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (§§ 4 und 5).

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf 10 vom Hundert für

1.

die Lieferungen, den Eigenverbrauch und die Einfuhr der in der Anlage A aufgezählten Gegenstände;

2.

die Vermietung von in der Anlage A aufgezählten Gegenständen;

3.

a) die Aufzucht, das Mästen und Halten von Tieren, die in der Anlage A Z. 1 genannt sind, sowie die Anzucht von Pflanzen,

b)

die Leistungen von Vereinigungen, deren satzungsgemäßer Zweck die Vatertierhaltung, die Förderung der Tierzucht oder die künstliche Tierbesamung ist, soweit die Leistungen unmittelbar den Zwecken der genannten Vereinigungen dienen; die Leistungen der von Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften betriebenen Besamungsanstalten, Besamungsstationen und ihrer Außenstellen;

4.

die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein aus frischen Weintrauben (Nummer 22.05 B des Zolltarifes), der innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt wurde, soweit der Erzeuger den Wein im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes liefert oder für Eigenverbrauchszwecke entnimmt. Dies gilt nicht für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein, der aus erworbenen Trauben (Maische) oder erworbenem Most (Sturm) erzeugt wurde oder innerhalb der Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, ausgeschenkt wird (Buschenschank). Im Falle der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes im ganzen an den Ehegatten sowie an Abkömmlinge, Stiefkinder, Wahlkinder oder deren Ehegatten oder Abkömmlinge gilt auch der Betriebsübernehmer als Erzeuger des im Rahmen der Betriebsübertragung übernommenen Weines, soweit die Steuerermäßigung auch auf die Lieferung dieses Weines durch den Betriebsübergeber anwendbar gewesen wäre;

5.

die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke Anwendung finden, und von staatlichen Hoheitsrechten, die sich auf die Nutzungen von Grund und Boden beziehen; die Überlassung der Nutzung an Wohnungen, Geschäftsräumen und anderen Räumlichkeiten auf Grund von Nutzungsverträgen ist als Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken anzusehen. Nicht begünstigt sind jedoch die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind, sowie eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme.

6.

die Leistungen von Personenvereinigungen zur Erhaltung,

a)

Feste mineralische Brennstoffe, ausgenommen Retortenkohle (Nummern 27.01, 27.02, 27.03 B und aus Nummer 27.04 des Zolltarifes);

b)

Petroleum und Heizöle (Nummer 27.10 C und E des Zolltarifes), sowie zum Verheizen bestimmtes Gasöl im Sinne des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes, BGBl. Nr. 259/1966 (aus Nummer 27.10 D des Zolltarifes);

c)

Gase und elektrische Energie (Nummern 27.05/I, 27.11 und 27.17 des Zolltarifes);

d)

Wärme.

7.

die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als

a)

Arzt, Tierarzt, Dentist oder Hebamme sowie als freiberuflich Tätiger im Sinne des § 52 Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961,

b)

Wissenschaftler, Bildberichterstatter, Lehrbeauftragter, Dolmetscher oder Übersetzer,

c)

Architekt, staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker,

d)

Rechtsanwalt, Verteidiger in Strafsachen, Patentanwalt, Notar, Wirtschaftstreuhänder sowie die der freiberuflichen Tätigkeit entsprechenden sonstigen Leistungen der Wirtschaftstreuhandgesellschaften (§§ 2 und 59 Abs. 8 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1965) und der gesetzlichen Prüfungs- und Revisionsverbände,

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