Bundesgesetz vom 15. Juni 1972 über die Besteuerung der Umsätze (Umsatzsteuergesetz 1972)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1973-01-01
Letzte Aktualisierung 1983-12-14
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 181
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e)

Berater in den gemäß Bundesgesetz BGBl. Nr. 80/1974 geförderten Familienberatungsstellen sowie als therapeutisch tätiger Psychologe, der die philosophischen oder geisteswissenschaftlichen Universitätsstudien mit dem Hauptfach Psychologie abgeschlossen hat (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 720/1992;

8.

die Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler;

9.

die Umsätze der Kranken- und Pflegeanstalten, der Alters-,

10.

die Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-,

11.

die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimm- und Reinigungsbädern sowie mit der Verabreichung von Heilbädern verbundenen Umsätze;

12.

die Leistungen der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 38 der Bundesabgabenordnung), soweit diese Leistungen nicht unter § 6 Z 15 fallen. Dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ausgeführt werden, für die steuerpflichtige Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, von Gegenständen, die in der Z 6 oder in der Anlage B aufgezählt sind, sowie für eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme;

13.

a) die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind. Das gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere Unternehmer,

b)

die Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre. Das gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen derartiger Musik- und Gesangsaufführungen durch andere Unternehmer;

14.

die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Museums,

15.

die Leistungen der Rundfunkunternehmen, soweit hiefür Rundfunk- und Fernsehrundfunkentgelte entrichtet werden, sowie die sonstigen Leistungen von Kabelfernsehunternehmen, soweit sie in der zeitgleichen, vollständigen und unveränderten Verbreitung von in- und ausländischen Rundfunk- und Fernsehrundfunksendungen, die der Allgemeinheit mit Hilfe von Leitungen gegen ein fortlaufend zu entrichtendes Entgelt wahrnehmbar gemacht werden, bestehen;

16.

die Filmvorführungen;

17.

die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die

18.

die Zirkusvorführungen sowie die Leistungen aus der Tätigkeit

19.

die Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln aller Art, soweit nicht § 6 Z. 5 anzuwenden ist. Das gleiche gilt sinngemäß für die Einräumung oder Übertragung des Rechtes auf Inanspruchnahme von Leistungen, die in einer Personenbeförderung bestehen;

20.

die im eigenen Namen und für fremde Rechnung erbrachten

21.

die Aufgaben von Mietrechten sowie die Stillegung von

22.

die mit dem Betrieb von Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen regelmäßig verbundenen Umsätze.

(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 16 vom Hundert für die in einem Zollausschlußgebiet (§ 1 Abs. 2 des Zollgesetzes 1955) bewirkten Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 durch Unternehmer, die einen Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte in diesem Zollausschlußgebiet haben. Dies gilt nicht für Umsätze, auf welche die Bestimmungen des Abs. 2 anzuwenden sind.

(4) Die Steuer erhöht sich - ausgenommen für die Umsätze nach Abs. 3 - auf 32 vom Hundert für die Lieferungen, die Vermietung, den Eigenverbrauch und die Einfuhr der in der Anlage B aufgezählten Gegenstände. Dies gilt nicht für

1.

die Lieferungen, die Vermietung und den Eigenverbrauch von gebrauchten Kraftfahrzeugen, die vor dem 1. Jänner 1978 erstmalig im Inland zum Verkehr zugelassen worden sind, oder für die Lieferungen von Kraftfahrzeugen, wenn bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Bestimmung des § 4 Abs. 3 dritter Satz in Anspruch genommen werden kann;

2.

die kurzfristige, jedoch nicht länger als 21 Tage dauernde Vermietung von Booten, Kraftfahrzeugen und Wohnwagenanhängern.

Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 4 und 6: Ab 1. 1. 1988

(BGBl. Nr. 312/1987 Abschn. IV Art. II Z 3 und 4)

Steuersätze

§ 10. (1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 20 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (§§ 4 und 5).

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf 10 vom Hundert für

1.

die Lieferungen, den Eigenverbrauch und die Einfuhr der in der Anlage A aufgezählten Gegenstände;

2.

die Vermietung von in der Anlage A aufgezählten Gegenständen;

3.

a) die Aufzucht, das Mästen und Halten von Tieren, die in der Anlage A Z. 1 genannt sind, sowie die Anzucht von Pflanzen,

b)

die Leistungen von Vereinigungen, deren satzungsgemäßer Zweck die Vatertierhaltung, die Förderung der Tierzucht oder die künstliche Tierbesamung ist, soweit die Leistungen unmittelbar den Zwecken der genannten Vereinigungen dienen; die Leistungen der von Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften betriebenen Besamungsanstalten, Besamungsstationen und ihrer Außenstellen;

4.

die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein aus frischen Weintrauben (Unternummern 2204 21 A und 2204 29 A des Zolltarifes), der innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt wurde, soweit der Erzeuger den Wein im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes liefert oder für Eigenverbrauchszwecke entnimmt. Dies gilt nicht für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein, der aus erworbenen Trauben (Maische) oder erworbenem Most (Sturm) erzeugt wurde oder innerhalb der Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, ausgeschenkt wird (Buschenschank). Im Falle der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes im ganzen an den Ehegatten sowie an Abkömmlinge, Stiefkinder, Wahlkinder oder deren Ehegatten oder Abkömmlinge gilt auch der Betriebsübernehmer als Erzeuger des im Rahmen der Betriebsübertragung übernommenen Weines, soweit die Steuerermäßigung auch auf die Lieferung dieses Weines durch den Betriebsübergeber anwendbar gewesen wäre;

5.

die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke Anwendung finden, und von staatlichen Hoheitsrechten, die sich auf die Nutzungen von Grund und Boden beziehen; die Überlassung der Nutzung an Wohnungen, Geschäftsräumen und anderen Räumlichkeiten auf Grund von Nutzungsverträgen ist als Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken anzusehen. Nicht begünstigt sind jedoch die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind, sowie eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme.

6.

die Leistungen von Personenvereinigungen zur Erhaltung, Verwaltung oder zum Betrieb der in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Teile und Anlagen einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum besteht. Nicht begünstigt sind jedoch Leistungen, die sich auf die Lieferung der nachfolgend aufgezählten Gegenstände beziehen:

a)

Feste mineralische Brennstoffe, ausgenommen Retortenkohle (Nummern 2701, 2702 sowie aus Nummer 2703 und aus Nummer 2704 des Zolltarifes);

b)

Petroleum und Heizöle (Unternummern 2710 00 C und E des Zolltarifes), sowie zum Verheizen bestimmtes Gasöl im Sinne des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes, BGBl. Nr. 259/1966 (aus Nummer 2710 00 D des Zolltarifes);

c)

Gase und elektrische Energie (Nummern 2705, 2711 und 2716 des Zolltarifes);

d)

Wärme;

7.

die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als

a)

Arzt, Tierarzt, Dentist oder Hebamme sowie als freiberuflich Tätiger im Sinne des § 52 Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961,

b)

Wissenschaftler, Bildberichterstatter, Lehrbeauftragter, Dolmetscher oder Übersetzer,

c)

Architekt, staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker,

d)

Rechtsanwalt, Verteidiger in Strafsachen, Patentanwalt, Notar, Wirtschaftstreuhänder sowie die der freiberuflichen Tätigkeit entsprechenden sonstigen Leistungen der Wirtschaftstreuhandgesellschaften (§§ 2 und 59 Abs. 8 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1965) und der gesetzlichen Prüfungs- und Revisionsverbände,

e)

Berater in den gemäß Bundesgesetz BGBl. Nr. 80/1974 geförderten Familienberatungsstellen sowie als therapeutisch tätiger Psychologe, der die philosophischen oder geisteswissenschaftlichen Universitätsstudien mit dem Hauptfach Psychologie abgeschlossen hat (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 720/1992;

8.

die Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler;

9.

die Umsätze der Kranken- und Pflegeanstalten, der Alters-,

10.

die Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-,

11.

die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimm- und Reinigungsbädern sowie mit der Verabreichung von Heilbädern verbundenen Umsätze;

12.

die Leistungen der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 38 der Bundesabgabenordnung), soweit diese Leistungen nicht unter § 6 Z 15 fallen. Dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ausgeführt werden, für die steuerpflichtige Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, von Gegenständen, die in der Z 6 oder in der Anlage B aufgezählt sind, sowie für eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme;

13.

a) die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind. Das gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere Unternehmer,

b)

die Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre. Das gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen derartiger Musik- und Gesangsaufführungen durch andere Unternehmer;

14.

die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Museums,

15.

die Leistungen der Rundfunkunternehmen, soweit hiefür Rundfunk- und Fernsehrundfunkentgelte entrichtet werden, sowie die sonstigen Leistungen von Kabelfernsehunternehmen, soweit sie in der zeitgleichen, vollständigen und unveränderten Verbreitung von in- und ausländischen Rundfunk- und Fernsehrundfunksendungen, die der Allgemeinheit mit Hilfe von Leitungen gegen ein fortlaufend zu entrichtendes Entgelt wahrnehmbar gemacht werden, bestehen;

16.

die Filmvorführungen;

17.

die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die

18.

die Zirkusvorführungen sowie die Leistungen aus der Tätigkeit

19.

die Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln aller Art, soweit nicht § 6 Z. 5 anzuwenden ist. Das gleiche gilt sinngemäß für die Einräumung oder Übertragung des Rechtes auf Inanspruchnahme von Leistungen, die in einer Personenbeförderung bestehen;

20.

die im eigenen Namen und für fremde Rechnung erbrachten

21.

die Aufgaben von Mietrechten sowie die Stillegung von

22.

die mit dem Betrieb von Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen regelmäßig verbundenen Umsätze.

(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 16 vom Hundert für die in einem Zollausschlußgebiet (§ 1 Abs. 2 des Zollgesetzes 1955) bewirkten Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 durch Unternehmer, die einen Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte in diesem Zollausschlußgebiet haben. Dies gilt nicht für Umsätze, auf welche die Bestimmungen des Abs. 2 anzuwenden sind.

(4) Die Steuer erhöht sich - ausgenommen für die Umsätze nach Abs. 3 - auf 32 vom Hundert für die Lieferungen, die Vermietung, den Eigenverbrauch und die Einfuhr der in der Anlage B aufgezählten Gegenstände. Dies gilt nicht für

1.

die Lieferungen, die Vermietung und den Eigenverbrauch von gebrauchten Kraftfahrzeugen, die vor dem 1. Jänner 1978 erstmalig im Inland zum Verkehr zugelassen worden sind, oder für die Lieferungen von Kraftfahrzeugen, wenn bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Bestimmung des § 4 Abs. 3 dritter Satz in Anspruch genommen werden kann;

2.

die kurzfristige, jedoch nicht länger als 21 Tage dauernde Vermietung von Booten, Kraftfahrzeugen und Wohnwagenanhängern.

Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 5 und 12: Ab 1. 8. 1988

(BGBl. Nr. 410/1988 Abschn. I Art. III Z 5)

Abs. 2 Z 7: Ab 1. 1. 1989

(BGBl. Nr. 410/1988 Abschn. I Art. III Z 3)

Steuersätze

§ 10. (1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 20 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (§§ 4 und 5).

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf 10 vom Hundert für

1.

die Lieferungen, den Eigenverbrauch und die Einfuhr der in der Anlage A aufgezählten Gegenstände;

2.

die Vermietung von in der Anlage A aufgezählten Gegenständen;

3.

a) die Aufzucht, das Mästen und Halten von Tieren, die in der Anlage A Z. 1 genannt sind, sowie die Anzucht von Pflanzen,

b)

die Leistungen von Vereinigungen, deren satzungsgemäßer Zweck die Vatertierhaltung, die Förderung der Tierzucht oder die künstliche Tierbesamung ist, soweit die Leistungen unmittelbar den Zwecken der genannten Vereinigungen dienen; die Leistungen der von Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften betriebenen Besamungsanstalten, Besamungsstationen und ihrer Außenstellen;

4.

die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein aus frischen Weintrauben (Unternummern 2204 21 A und 2204 29 A des Zolltarifes), der innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt wurde, soweit der Erzeuger den Wein im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes liefert oder für Eigenverbrauchszwecke entnimmt. Dies gilt nicht für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein, der aus erworbenen Trauben (Maische) oder erworbenem Most (Sturm) erzeugt wurde oder innerhalb der Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, ausgeschenkt wird (Buschenschank). Im Falle der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes im ganzen an den Ehegatten sowie an Abkömmlinge, Stiefkinder, Wahlkinder oder deren Ehegatten oder Abkömmlinge gilt auch der Betriebsübernehmer als Erzeuger des im Rahmen der Betriebsübertragung übernommenen Weines, soweit die Steuerermäßigung auch auf die Lieferung dieses Weines durch den Betriebsübergeber anwendbar gewesen wäre;

5.

die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke Anwendung finden, und von staatlichen Hoheitsrechten, die sich auf die Nutzungen von Grund und Boden beziehen; die Überlassung der Nutzung an Wohnungen, Geschäftsräumen und anderen Räumlichkeiten auf Grund von Nutzungsverträgen ist als Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken anzusehen. Nicht begünstigt sind jedoch die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind, die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art sowie eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme.

6.

die Leistungen von Personenvereinigungen zur Erhaltung, Verwaltung oder zum Betrieb der in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Teile und Anlagen einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum besteht. Nicht begünstigt sind jedoch Leistungen, die sich auf die Lieferung der nachfolgend aufgezählten Gegenstände beziehen:

a)

Feste mineralische Brennstoffe, ausgenommen Retortenkohle (Nummern 2701, 2702 sowie aus Nummer 2703 und aus Nummer 2704 des Zolltarifes);

b)

Petroleum und Heizöle (Unternummern 2710 00 C und E des Zolltarifes), sowie zum Verheizen bestimmtes Gasöl im Sinne des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes, BGBl. Nr. 259/1966 (aus Nummer 2710 00 D des Zolltarifes);

c)

Gase und elektrische Energie (Nummern 2705, 2711 und 2716 des Zolltarifes);

d)

Wärme;

7.

(Anm.: Aufgehoben durch Abschn. I Art. I Z 8, BGBl. Nr. 410/1988.)

8.

die Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler;

9.

die Umsätze der Kranken- und Pflegeanstalten, der Alters-,

10.

die Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-,

11.

die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimm- und Reinigungsbädern sowie mit der Verabreichung von Heilbädern verbundenen Umsätze;

12.

die Leistungen der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 38 der Bundesabgabenordnung), soweit diese Leistungen nicht unter § 6 Z 15 fallen.

13.

a) die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind. Das gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere Unternehmer,

b)

die Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre. Das gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen derartiger Musik- und Gesangsaufführungen durch andere Unternehmer;

14.

die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Museums,

15.

die Leistungen der Rundfunkunternehmen, soweit hiefür Rundfunk- und Fernsehrundfunkentgelte entrichtet werden, sowie die sonstigen Leistungen von Kabelfernsehunternehmen, soweit sie in der zeitgleichen, vollständigen und unveränderten Verbreitung von in- und ausländischen Rundfunk- und Fernsehrundfunksendungen, die der Allgemeinheit mit Hilfe von Leitungen gegen ein fortlaufend zu entrichtendes Entgelt wahrnehmbar gemacht werden, bestehen;

16.

die Filmvorführungen;

17.

die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die

18.

die Zirkusvorführungen sowie die Leistungen aus der Tätigkeit

19.

die Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln aller Art, soweit nicht § 6 Z. 5 anzuwenden ist. Das gleiche gilt sinngemäß für die Einräumung oder Übertragung des Rechtes auf Inanspruchnahme von Leistungen, die in einer Personenbeförderung bestehen;

20.

die im eigenen Namen und für fremde Rechnung erbrachten

21.

die Aufgaben von Mietrechten sowie die Stillegung von

22.

die mit dem Betrieb von Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen regelmäßig verbundenen Umsätze.

(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 16 vom Hundert für die in einem Zollausschlußgebiet (§ 1 Abs. 2 des Zollgesetzes 1955) bewirkten Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 durch Unternehmer, die einen Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte in diesem Zollausschlußgebiet haben. Dies gilt nicht für Umsätze, auf welche die Bestimmungen des Abs. 2 anzuwenden sind.

(4) Die Steuer erhöht sich - ausgenommen für die Umsätze nach Abs. 3 - auf 32 vom Hundert für die Lieferungen, die Vermietung, den Eigenverbrauch und die Einfuhr der in der Anlage B aufgezählten Gegenstände. Dies gilt nicht für

1.

die Lieferungen, die Vermietung und den Eigenverbrauch von gebrauchten Kraftfahrzeugen, die vor dem 1. Jänner 1978 erstmalig im Inland zum Verkehr zugelassen worden sind, oder für die Lieferungen von Kraftfahrzeugen, wenn bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Bestimmung des § 4 Abs. 3 dritter Satz in Anspruch genommen werden kann;

2.

die kurzfristige, jedoch nicht länger als 21 Tage dauernde Vermietung von Booten, Kraftfahrzeugen und Wohnwagenanhängern.

Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 3 lit. b und Z 4: Ab 1. 1. 1990

(BGBl. Nr. 660/1989 Abschn. IV Art. II Z 1)

Steuersätze

§ 10. (1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 20 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (§§ 4 und 5).

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf 10 vom Hundert für

1.

die Lieferungen, den Eigenverbrauch und die Einfuhr der in der Anlage A aufgezählten Gegenstände;

2.

die Vermietung von in der Anlage A aufgezählten Gegenständen;

3.

a) die Aufzucht, das Mästen und Halten von Tieren, die in der Anlage A Z. 1 genannt sind, sowie die Anzucht von Pflanzen,

b)

die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht oder der künstlichen Tierbesamung dienen;

4.

die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein aus frischen Weintrauben der Unternummern 2204 21 A und 2204 29 A des Zolltarifes und von anderen gegorenen Getränken der Unternummer 2206 00 B 2 des Zolltarifes, die innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt wurden, soweit der Erzeuger die Getränke im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes liefert oder für Eigenverbrauchszwecke entnimmt. Dies gilt nicht für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Getränken die aus erworbenen Stoffen (zB Trauben, Maische, Most, Sturm) erzeugt wurden oder innerhalb der Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, ausgeschenkt werden (Buschenschank). Im Falle der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes im ganzen an den Ehegatten sowie an Abkömmlinge, Stiefkinder, Wahlkinder oder deren Ehegatten oder Abkömmlinge gilt auch der Betriebsübernehmer als Erzeuger der im Rahmen der Betriebsübertragung übernommenen Getränke, soweit die Steuerermäßigung auch auf die Lieferung dieser Getränke durch den Betriebsübergeber anwendbar gewesen wäre;

5.

die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke Anwendung finden, und von staatlichen Hoheitsrechten, die sich auf die Nutzungen von Grund und Boden beziehen; die Überlassung der Nutzung an Wohnungen, Geschäftsräumen und anderen Räumlichkeiten auf Grund von Nutzungsverträgen ist als Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken anzusehen. Nicht begünstigt sind jedoch die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind, die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art sowie eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme.

6.

die Leistungen von Personenvereinigungen zur Erhaltung, Verwaltung oder zum Betrieb der in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Teile und Anlagen einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum besteht. Nicht begünstigt sind jedoch Leistungen, die sich auf die Lieferung der nachfolgend aufgezählten Gegenstände beziehen:

a)

Feste mineralische Brennstoffe, ausgenommen Retortenkohle (Nummern 2701, 2702 sowie aus Nummer 2703 und aus Nummer 2704 des Zolltarifes);

b)

Petroleum und Heizöle (Unternummern 2710 00 C und E des Zolltarifes), sowie zum Verheizen bestimmtes Gasöl im Sinne des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes, BGBl. Nr. 259/1966 (aus Nummer 2710 00 D des Zolltarifes);

c)

Gase und elektrische Energie (Nummern 2705, 2711 und 2716 des Zolltarifes);

d)

Wärme;

7.

(Anm.: Aufgehoben durch Abschn. I Art. I Z 8, BGBl. Nr. 410/1988.)

8.

die Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler;

9.

die Umsätze der Kranken- und Pflegeanstalten, der Alters-,

10.

die Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-,

11.

die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimm- und Reinigungsbädern sowie mit der Verabreichung von Heilbädern verbundenen Umsätze;

12.

die Leistungen der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 38 der Bundesabgabenordnung), soweit diese Leistungen nicht unter § 6 Z 15 fallen.

13.

a) die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind. Das gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere Unternehmer,

b)

die Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre. Das gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen derartiger Musik- und Gesangsaufführungen durch andere Unternehmer;

14.

die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Museums,

15.

die Leistungen der Rundfunkunternehmen, soweit hiefür Rundfunk- und Fernsehrundfunkentgelte entrichtet werden, sowie die sonstigen Leistungen von Kabelfernsehunternehmen, soweit sie in der zeitgleichen, vollständigen und unveränderten Verbreitung von in- und ausländischen Rundfunk- und Fernsehrundfunksendungen, die der Allgemeinheit mit Hilfe von Leitungen gegen ein fortlaufend zu entrichtendes Entgelt wahrnehmbar gemacht werden, bestehen;

16.

die Filmvorführungen;

17.

die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die

18.

die Zirkusvorführungen sowie die Leistungen aus der Tätigkeit

19.

die Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln aller Art, soweit nicht § 6 Z. 5 anzuwenden ist. Das gleiche gilt sinngemäß für die Einräumung oder Übertragung des Rechtes auf Inanspruchnahme von Leistungen, die in einer Personenbeförderung bestehen;

20.

die im eigenen Namen und für fremde Rechnung erbrachten

21.

die Aufgaben von Mietrechten sowie die Stillegung von

22.

die mit dem Betrieb von Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen regelmäßig verbundenen Umsätze.

(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 16 vom Hundert für die in einem Zollausschlußgebiet (§ 1 Abs. 2 des Zollgesetzes 1955) bewirkten Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 durch Unternehmer, die einen Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte in diesem Zollausschlußgebiet haben. Dies gilt nicht für Umsätze, auf welche die Bestimmungen des Abs. 2 anzuwenden sind.

(4) Die Steuer erhöht sich - ausgenommen für die Umsätze nach Abs. 3 - auf 32 vom Hundert für die Lieferungen, die Vermietung, den Eigenverbrauch und die Einfuhr der in der Anlage B aufgezählten Gegenstände. Dies gilt nicht für

1.

die Lieferungen, die Vermietung und den Eigenverbrauch von gebrauchten Kraftfahrzeugen, die vor dem 1. Jänner 1978 erstmalig im Inland zum Verkehr zugelassen worden sind, oder für die Lieferungen von Kraftfahrzeugen, wenn bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Bestimmung des § 4 Abs. 3 dritter Satz in Anspruch genommen werden kann;

2.

die kurzfristige, jedoch nicht länger als 21 Tage dauernde Vermietung von Booten, Kraftfahrzeugen und Wohnwagenanhängern.

Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 23: ab 1. 1. 1992 bis 31. 12. 1996

(BGBl. Nr. 695/1991, Art. II Z 5);

Abs. 4: ab 1. 1. 1992

(BGBl. Nr. 695/1991, Art. II Z 6).

Steuersätze

§ 10. (1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 20 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (§§ 4 und 5).

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf 10 vom Hundert für

1.

die Lieferungen, den Eigenverbrauch und die Einfuhr der in der Anlage A aufgezählten Gegenstände;

2.

die Vermietung von in der Anlage A aufgezählten Gegenständen;

3.

a) die Aufzucht, das Mästen und Halten von Tieren, die in der Anlage A Z. 1 genannt sind, sowie die Anzucht von Pflanzen,

b)

die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht oder der künstlichen Tierbesamung dienen;

4.

die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein aus frischen Weintrauben der Unternummern 2204 21 A und 2204 29 A des Zolltarifes und von anderen gegorenen Getränken der Unternummer 2206 00 B 2 des Zolltarifes, die innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt wurden, soweit der Erzeuger die Getränke im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes liefert oder für Eigenverbrauchszwecke entnimmt. Dies gilt nicht für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Getränken die aus erworbenen Stoffen (zB Trauben, Maische, Most, Sturm) erzeugt wurden oder innerhalb der Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, ausgeschenkt werden (Buschenschank). Im Falle der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes im ganzen an den Ehegatten sowie an Abkömmlinge, Stiefkinder, Wahlkinder oder deren Ehegatten oder Abkömmlinge gilt auch der Betriebsübernehmer als Erzeuger der im Rahmen der Betriebsübertragung übernommenen Getränke, soweit die Steuerermäßigung auch auf die Lieferung dieser Getränke durch den Betriebsübergeber anwendbar gewesen wäre;

5.

die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke Anwendung finden, und von staatlichen Hoheitsrechten, die sich auf die Nutzungen von Grund und Boden beziehen; die Überlassung der Nutzung an Wohnungen, Geschäftsräumen und anderen Räumlichkeiten auf Grund von Nutzungsverträgen ist als Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken anzusehen. Nicht begünstigt sind jedoch die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind, die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art sowie eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme.

6.

die Leistungen von Personenvereinigungen zur Erhaltung, Verwaltung oder zum Betrieb der in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Teile und Anlagen einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum besteht. Nicht begünstigt sind jedoch Leistungen, die sich auf die Lieferung der nachfolgend aufgezählten Gegenstände beziehen:

a)

Feste mineralische Brennstoffe, ausgenommen Retortenkohle (Nummern 2701, 2702 sowie aus Nummer 2703 und aus Nummer 2704 des Zolltarifes);

b)

Petroleum und Heizöle (Unternummern 2710 00 C und E des Zolltarifes), sowie zum Verheizen bestimmtes Gasöl im Sinne des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes, BGBl. Nr. 259/1966 (aus Nummer 2710 00 D des Zolltarifes);

c)

Gase und elektrische Energie (Nummern 2705, 2711 und 2716 des Zolltarifes);

d)

Wärme;

7.

(Anm.: Aufgehoben durch Abschn. I Art. I Z 8, BGBl. Nr. 410/1988.)

8.

die Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler;

9.

die Umsätze der Kranken- und Pflegeanstalten, der Alters-,

10.

die Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-,

11.

die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimm- und Reinigungsbädern sowie mit der Verabreichung von Heilbädern verbundenen Umsätze;

12.

die Leistungen der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 38 der Bundesabgabenordnung), soweit diese Leistungen nicht unter § 6 Z 15 fallen.

13.

a) die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind. Das gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere Unternehmer,

b)

die Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre. Das gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen derartiger Musik- und Gesangsaufführungen durch andere Unternehmer;

14.

die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Museums,

15.

die Leistungen der Rundfunkunternehmen, soweit hiefür Rundfunk- und Fernsehrundfunkentgelte entrichtet werden, sowie die sonstigen Leistungen von Kabelfernsehunternehmen, soweit sie in der zeitgleichen, vollständigen und unveränderten Verbreitung von in- und ausländischen Rundfunk- und Fernsehrundfunksendungen, die der Allgemeinheit mit Hilfe von Leitungen gegen ein fortlaufend zu entrichtendes Entgelt wahrnehmbar gemacht werden, bestehen;

16.

die Filmvorführungen;

17.

die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die

18.

die Zirkusvorführungen sowie die Leistungen aus der Tätigkeit

19.

die Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln aller Art, soweit nicht § 6 Z. 5 anzuwenden ist. Das gleiche gilt sinngemäß für die Einräumung oder Übertragung des Rechtes auf Inanspruchnahme von Leistungen, die in einer Personenbeförderung bestehen;

20.

die im eigenen Namen und für fremde Rechnung erbrachten

21.

die Aufgaben von Mietrechten sowie die Stillegung von

22.

die mit dem Betrieb von Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen regelmäßig verbundenen Umsätze;

23.

die Lieferungen, die Vermietung, den Eigenverbrauch und die Einfuhr folgender Gegenstände:

a)

Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die hauptsächlich für die Beförderung von Personen gebaut sind (andere als solche der Nummer 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen, wenn sie nur elektrisch oder elektro-hydraulisch angetrieben werden (aus Unternummern 8703 10 und 8703 90 des Zolltarifes);

b)

Kraftfahrzeuge für die Warenbeförderung, wenn sie nur elektrisch oder elektro-hydraulisch angetrieben werden (aus Unternummer 8704 90 des Zolltarifes);

c)

Motorräder (einschließlich Motorfahrräder) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen, wenn sie nur elektrisch oder elektro-hydraulisch angetrieben werden (aus Unternummer 8711 90 des Zolltarifes).

(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 16 vom Hundert für die in einem Zollausschlußgebiet (§ 1 Abs. 2 des Zollgesetzes 1955) bewirkten Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 durch Unternehmer, die einen Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte in diesem Zollausschlußgebiet haben. Dies gilt nicht für Umsätze, auf welche die Bestimmungen des Abs. 2 anzuwenden sind.

(4) Die Steuer erhöht sich - ausgenommen für die Umsätze nach Abs. 3 - auf 32 vom Hundert für die Lieferungen, die Vermietung und den Eigenverbrauch von Kraftfahrzeugen im Sinne des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991, BGBl. Nr. 695/1991, deren Lieferung oder Einfuhr für das Unternehmen dem erhöhten Steuersatz von 32 vom Hundert unterlag, für deren Lieferung oder Einfuhr der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte und für die keine Normverbrauchsabgabe zu erheben ist. Dies gilt nicht für die kurzfristige, jedoch nicht länger als 21 Tage dauernde Vermietung.

Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 23: ab 1. 1. 1992 bis 31. 12. 1996

(BGBl. Nr. 695/1991, Art. II Z 5);

Abs. 2 Z 12: ab 1. 1. 1993

BGBl. Nr. 253/1993, Art. III Z 2).

Tritt vorbehaltlich des § 28 Abs. 2 und des § 29, BGBl. Nr. 663/1994,

gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

Steuersätze

§ 10. (1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 20 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (§§ 4 und 5).

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf 10 vom Hundert für

1.

die Lieferungen, den Eigenverbrauch und die Einfuhr der in der Anlage A aufgezählten Gegenstände;

2.

die Vermietung von in der Anlage A aufgezählten Gegenständen;

3.

a) die Aufzucht, das Mästen und Halten von Tieren, die in der Anlage A Z. 1 genannt sind, sowie die Anzucht von Pflanzen,

b)

die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht oder der künstlichen Tierbesamung dienen;

4.

die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein aus frischen

5.

die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, von

6.

die Leistungen von Personenvereinigungen zur Erhaltung,

a)

Feste mineralische Brennstoffe, ausgenommen Retortenkohle (Nummern 2701, 2702 sowie aus Nummer 2703 und aus Nummer 2704 des Zolltarifes);

b)

Petroleum und Heizöle (Unternummern 2710 00 C und E des Zolltarifes), sowie zum Verheizen bestimmtes Gasöl im Sinne des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes, BGBl. Nr. 259/1966 (aus Nummer 2710 00 D des Zolltarifes);

c)

Gase und elektrische Energie (Nummern 2705, 2711 und 2716 des Zolltarifes);

d)

Wärme;

7.

(Anm.: Aufgehoben durch Abschn. I Art. I Z 8, BGBl. Nr. 410/1988.)

8.

die Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler;

9.

die Umsätze der Kranken- und Pflegeanstalten, der Alters-,

10.

die Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-,

11.

die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimm- und Reinigungsbädern sowie mit der Verabreichung von Heilbädern verbundenen Umsätze;

12.

die Leistungen der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 38 der Bundesabgabenordnung), soweit diese Leistungen nicht unter § 6 Z 15 fallen, sowie die von Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz als gemeinnützig anerkannt sind, im Rahmen ihrer Tätigkeiten nach § 7 Abs. 1 bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes erbrachten Leistungen. Dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ausgeführt werden, für die steuerpflichtige Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, von Gegenständen, die in der Z 6 aufgezählt sind, für die Umsätze nach Abs. 4, für die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art sowie für eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme;

13.

a) die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind. Das gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere Unternehmer,

b)

die Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre. Das gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen derartiger Musik- und Gesangsaufführungen durch andere Unternehmer;

14.

die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Museums,

15.

die Leistungen der Rundfunkunternehmen, soweit hiefür Rundfunk- und Fernsehrundfunkentgelte entrichtet werden, sowie die sonstigen Leistungen von Kabelfernsehunternehmen, soweit sie in der zeitgleichen, vollständigen und unveränderten Verbreitung von in- und ausländischen Rundfunk- und Fernsehrundfunksendungen, die der Allgemeinheit mit Hilfe von Leitungen gegen ein fortlaufend zu entrichtendes Entgelt wahrnehmbar gemacht werden, bestehen;

16.

die Filmvorführungen;

17.

die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die

18.

die Zirkusvorführungen sowie die Leistungen aus der Tätigkeit

19.

die Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln aller Art, soweit nicht § 6 Z. 5 anzuwenden ist. Das gleiche gilt sinngemäß für die Einräumung oder Übertragung des Rechtes auf Inanspruchnahme von Leistungen, die in einer Personenbeförderung bestehen;

20.

die im eigenen Namen und für fremde Rechnung erbrachten

21.

die Aufgaben von Mietrechten sowie die Stillegung von

22.

die mit dem Betrieb von Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen regelmäßig verbundenen Umsätze;

23.

die Lieferungen, die Vermietung, den Eigenverbrauch und die Einfuhr folgender Gegenstände:

a)

Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die hauptsächlich für die Beförderung von Personen gebaut sind (andere als solche der Nummer 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen, wenn sie nur elektrisch oder elektro-hydraulisch angetrieben werden (aus Unternummern 8703 10 und 8703 90 des Zolltarifes);

b)

Kraftfahrzeuge für die Warenbeförderung, wenn sie nur elektrisch oder elektro-hydraulisch angetrieben werden (aus Unternummer 8704 90 des Zolltarifes);

c)

Motorräder (einschließlich Motorfahrräder) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen, wenn sie nur elektrisch oder elektro-hydraulisch angetrieben werden (aus Unternummer 8711 90 des Zolltarifes).

(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 16 vom Hundert für die in einem Zollausschlußgebiet (§ 1 Abs. 2 des Zollgesetzes 1955) bewirkten Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 durch Unternehmer, die einen Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte in diesem Zollausschlußgebiet haben. Dies gilt nicht für Umsätze, auf welche die Bestimmungen des Abs. 2 anzuwenden sind.

(4) Die Steuer erhöht sich - ausgenommen für die Umsätze nach Abs. 3 - auf 32 vom Hundert für die Lieferungen, die Vermietung und den Eigenverbrauch von Kraftfahrzeugen im Sinne des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991, BGBl. Nr. 695/1991, deren Lieferung oder Einfuhr für das Unternehmen dem erhöhten Steuersatz von 32 vom Hundert unterlag, für deren Lieferung oder Einfuhr der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte und für die keine Normverbrauchsabgabe zu erheben ist. Dies gilt nicht für die kurzfristige, jedoch nicht länger als 21 Tage dauernde Vermietung.

Ausstellung von Rechnungen

§ 11. (1) Führt der Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen aus, so ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist.

Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten:

1.

Den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;

2.

den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung;

3.

die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;

4.

den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt;

5.

das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und

6.

den auf das Entgelt (Z. 5) enfallenden Steuerbetrag.

(2) Als Rechnung im Sinne des Abs. 1 gilt jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Hierunter fallen Quittungen, Abrechnungen, Gegenrechnungen und Frachtbriefe. Die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben können auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird.

Stellt der Unternehmer für steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen eine Rechnung aus, so hat er eine Durchschrift oder Abschrift anzufertigen und aufzubewahren; das gleiche gilt sinngemäß für Belege, auf die in einer Rechnung hingewiesen wird.

(3) Für die unter Abs. 1 Z. 1 und 2 geforderten Angaben ist jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des Unternehmens sowie des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung ermöglicht.

(4) Die im Abs. 1 Z. 1 bis 3 geforderten Angaben können auch durch Schlüsselzahlen oder Symbole ausgedrückt werden, wenn ihre eindeutige Bestimmung aus der Rechnung oder aus anderen Unterlagen gewährleistet ist. Diese Unterlagen müssen sowohl beim Aussteller als auch beim Empfänger der Rechnung vorhanden sein, es sei denn, daß vom Rechnungsaussteller öffentlich kundgemachte Tarife zur Verrechnung kommen.

(5) In einer Rechnung über Lieferungen und sonstige Leistungen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, sind die Entgelte und Steuerbeträge nach Steuersätzen zu trennen. Wird der Steuerbetrag durch Maschinen (z. B. Fakturierautomaten) ermittelt und durch diese in der Rechnung angegeben, so ist der Ausweis des Steuerbetrages in einer Summe zulässig, wenn für die einzelnen Posten der Rechnung der Steuersatz angegeben ist.

(6) Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 1.000 S nicht übersteigt, genügen unbeschadet der Bestimmung des § 129 der Bundesabgabenordnung folgende Angaben:

1.

Der Name und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;

2.

die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung;

3.

der Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt;

4.

das Entgelt und der Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe und

5.

der Steuersatz.

(7) Gutschriften, die im Geschäftsverkehr an die Stelle von Rechnungen treten, gelten bei Vorliegen der im Abs. 8 genannten Voraussetzungen als Rechnungen des Unternehmers, der steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen an den Aussteller der Gutschrift ausführt. Gutschrift im Sinne dieser Bestimmung ist jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, die an ihn ausgeführt wird. Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, soweit der Empfänger der Gutschrift dem in ihr enthaltenen Steuerbetrag widerspricht.

(8) Eine Gutschrift ist als Rechnung anzuerkennen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1.

Der Unternehmer, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausführt (Empfänger der Gutschrift), muß zum gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung nach Abs. 1 berechtigt sein;

2.

zwischen dem Aussteller und dem Empfänger der Gutschrift muß Einverständnis darüber bestehen, daß mit einer Gutschrift über die Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird;

3.

die Gutschrift muß die im Abs. 1 geforderten Angaben enthalten. Die Abs. 3 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden;

4.

die Gutschrift muß dem Unternehmer, der die Lieferung oder sonstige Leistung bewirkt, zugeleitet worden sein.

(9) Fahrausweise, die für die Beförderung im Personenverkehr ausgegeben werden, gelten als Rechnungen im Sinne des Abs. 1, wenn sie mindestens folgende Angaben enthalten:

1.

Den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der die Beförderung ausführt. Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden;

2.

das Entgelt und den Steuerbetrag in einer Summe und

3.

den Steuersatz; die Angabe des Steuersatzes kann - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 10 letzter Satz - im Eisenbahn-Personenverkehr entfallen.

(10) Fahrausweise für eine grenzüberschreitende Beförderung im Personenverkehr und im internationalen Eisenbahn-Personenverkehr gelten nur dann als Rechnung im Sinne des Abs. 1, wenn eine Bescheinigung des Beförderungsunternehmers oder seines Beauftragten darüber vorliegt, welcher Anteil des Beförderungspreises auf die inländische Strecke entfällt. In diesen Fällen ist der für den inländischen Teil der Beförderungsleistung maßgebende Steuersatz in der Bescheinigung anzugeben.

(11) Die Abs. 9 und 10 gelten für Belege im Reisegepäckverkehr sinngemäß.

(12) Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag, den er nach diesem Bundesgesetz für den Umsatz nicht schuldet, gesondert ausgewiesen, so schuldet er diesen Betrag auf Grund der Rechnung, wenn er sie nicht gegenüber dem Abnehmer der Lieferung oder dem Empfänger der sonstigen Leistung entsprechend berichtigt. Im Falle der Berichtigung gilt § 16 Abs. 1 sinngemäß.

(13) Bei einer Minderung des Entgeltes ist eine Berichtigung der Rechnung im Sinne des Abs. 12 nur vorzunehmen, wenn sich das Entgelt wegen des Abzuges von Wechselvorzinsen vermindert hat.

(14) Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, schuldet diesen Betrag.

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 4: Ab 1. 1. 1976

(BGBl. Nr. 636/1975, Art. VIII Abs. 1)

Ausstellung von Rechnungen

§ 11. (1) Führt der Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen aus, so ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist.

Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten:

1.

Den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;

2.

den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung;

3.

die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;

4.

den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (z. B. Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;

5.

das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und

6.

den auf das Entgelt (Z. 5) enfallenden Steuerbetrag.

(2) Als Rechnung im Sinne des Abs. 1 gilt jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Hierunter fallen Quittungen, Abrechnungen, Gegenrechnungen und Frachtbriefe. Die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben können auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird.

Stellt der Unternehmer für steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen eine Rechnung aus, so hat er eine Durchschrift oder Abschrift anzufertigen und aufzubewahren; das gleiche gilt sinngemäß für Belege, auf die in einer Rechnung hingewiesen wird.

(3) Für die unter Abs. 1 Z. 1 und 2 geforderten Angaben ist jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des Unternehmens sowie des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung ermöglicht.

(4) Die im Abs. 1 Z. 1 bis 3 geforderten Angaben können auch durch Schlüsselzahlen oder Symbole ausgedrückt werden, wenn ihre eindeutige Bestimmung aus der Rechnung oder aus anderen Unterlagen gewährleistet ist. Diese Unterlagen müssen sowohl beim Aussteller als auch beim Empfänger der Rechnung vorhanden sein, es sei denn, daß vom Rechnungsaussteller öffentlich kundgemachte Tarife zur Verrechnung kommen.

(5) In einer Rechnung über Lieferungen und sonstige Leistungen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, sind die Entgelte und Steuerbeträge nach Steuersätzen zu trennen. Wird der Steuerbetrag durch Maschinen (z. B. Fakturierautomaten) ermittelt und durch diese in der Rechnung angegeben, so ist der Ausweis des Steuerbetrages in einer Summe zulässig, wenn für die einzelnen Posten der Rechnung der Steuersatz angegeben ist.

(6) Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 1.000 S nicht übersteigt, genügen unbeschadet der Bestimmung des § 129 der Bundesabgabenordnung folgende Angaben:

1.

Der Name und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;

2.

die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung;

3.

der Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt;

4.

das Entgelt und der Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe und

5.

der Steuersatz.

(7) Gutschriften, die im Geschäftsverkehr an die Stelle von Rechnungen treten, gelten bei Vorliegen der im Abs. 8 genannten Voraussetzungen als Rechnungen des Unternehmers, der steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen an den Aussteller der Gutschrift ausführt. Gutschrift im Sinne dieser Bestimmung ist jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, die an ihn ausgeführt wird. Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, soweit der Empfänger der Gutschrift dem in ihr enthaltenen Steuerbetrag widerspricht.

(8) Eine Gutschrift ist als Rechnung anzuerkennen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1.

Der Unternehmer, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausführt (Empfänger der Gutschrift), muß zum gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung nach Abs. 1 berechtigt sein;

2.

zwischen dem Aussteller und dem Empfänger der Gutschrift muß Einverständnis darüber bestehen, daß mit einer Gutschrift über die Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird;

3.

die Gutschrift muß die im Abs. 1 geforderten Angaben enthalten. Die Abs. 3 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden;

4.

die Gutschrift muß dem Unternehmer, der die Lieferung oder sonstige Leistung bewirkt, zugeleitet worden sein.

(9) Fahrausweise, die für die Beförderung im Personenverkehr ausgegeben werden, gelten als Rechnungen im Sinne des Abs. 1, wenn sie mindestens folgende Angaben enthalten:

1.

Den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der die Beförderung ausführt. Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden;

2.

das Entgelt und den Steuerbetrag in einer Summe und

3.

den Steuersatz; die Angabe des Steuersatzes kann - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 10 letzter Satz - im Eisenbahn-Personenverkehr entfallen.

(10) Fahrausweise für eine grenzüberschreitende Beförderung im Personenverkehr und im internationalen Eisenbahn-Personenverkehr gelten nur dann als Rechnung im Sinne des Abs. 1, wenn eine Bescheinigung des Beförderungsunternehmers oder seines Beauftragten darüber vorliegt, welcher Anteil des Beförderungspreises auf die inländische Strecke entfällt. In diesen Fällen ist der für den inländischen Teil der Beförderungsleistung maßgebende Steuersatz in der Bescheinigung anzugeben.

(11) Die Abs. 9 und 10 gelten für Belege im Reisegepäckverkehr sinngemäß.

(12) Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag, den er nach diesem Bundesgesetz für den Umsatz nicht schuldet, gesondert ausgewiesen, so schuldet er diesen Betrag auf Grund der Rechnung, wenn er sie nicht gegenüber dem Abnehmer der Lieferung oder dem Empfänger der sonstigen Leistung entsprechend berichtigt. Im Falle der Berichtigung gilt § 16 Abs. 1 sinngemäß.

(13) Bei einer Minderung des Entgeltes ist eine Berichtigung der Rechnung im Sinne des Abs. 12 nur vorzunehmen, wenn sich das Entgelt wegen des Abzuges von Wechselvorzinsen vermindert hat.

(14) Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, schuldet diesen Betrag.

Bezugszeitraum: Abs. 6: Ab 1. 1. 1985

(BGBl. Nr. 531/1984 Abschn. III Art. II Z 3)

Tritt vorbehaltlich des § 28 Abs. 2 und des § 29, BGBl. Nr. 663/1994,

gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

Ausstellung von Rechnungen

§ 11. (1) Führt der Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen aus, so ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist.

Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten:

1.

Den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;

2.

den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung;

3.

die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;

4.

den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (z. B. Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;

5.

das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und

6.

den auf das Entgelt (Z. 5) enfallenden Steuerbetrag.

(2) Als Rechnung im Sinne des Abs. 1 gilt jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Hierunter fallen Quittungen, Abrechnungen, Gegenrechnungen und Frachtbriefe. Die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben können auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird.

Stellt der Unternehmer für steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen eine Rechnung aus, so hat er eine Durchschrift oder Abschrift anzufertigen und aufzubewahren; das gleiche gilt sinngemäß für Belege, auf die in einer Rechnung hingewiesen wird.

(3) Für die unter Abs. 1 Z. 1 und 2 geforderten Angaben ist jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des Unternehmens sowie des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung ermöglicht.

(4) Die im Abs. 1 Z. 1 bis 3 geforderten Angaben können auch durch Schlüsselzahlen oder Symbole ausgedrückt werden, wenn ihre eindeutige Bestimmung aus der Rechnung oder aus anderen Unterlagen gewährleistet ist. Diese Unterlagen müssen sowohl beim Aussteller als auch beim Empfänger der Rechnung vorhanden sein, es sei denn, daß vom Rechnungsaussteller öffentlich kundgemachte Tarife zur Verrechnung kommen.

(5) In einer Rechnung über Lieferungen und sonstige Leistungen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, sind die Entgelte und Steuerbeträge nach Steuersätzen zu trennen. Wird der Steuerbetrag durch Maschinen (z. B. Fakturierautomaten) ermittelt und durch diese in der Rechnung angegeben, so ist der Ausweis des Steuerbetrages in einer Summe zulässig, wenn für die einzelnen Posten der Rechnung der Steuersatz angegeben ist.

(6) Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 2.000 S nicht übersteigt, genügen unbeschadet der Bestimmung des § 129 der Bundesabgabenordnung folgende Angaben:

1.

Der Name und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;

2.

die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung;

3.

der Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt;

4.

das Entgelt und der Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe und

5.

der Steuersatz.

(7) Gutschriften, die im Geschäftsverkehr an die Stelle von Rechnungen treten, gelten bei Vorliegen der im Abs. 8 genannten Voraussetzungen als Rechnungen des Unternehmers, der steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen an den Aussteller der Gutschrift ausführt. Gutschrift im Sinne dieser Bestimmung ist jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, die an ihn ausgeführt wird. Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, soweit der Empfänger der Gutschrift dem in ihr enthaltenen Steuerbetrag widerspricht.

(8) Eine Gutschrift ist als Rechnung anzuerkennen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1.

Der Unternehmer, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausführt (Empfänger der Gutschrift), muß zum gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung nach Abs. 1 berechtigt sein;

2.

zwischen dem Aussteller und dem Empfänger der Gutschrift muß Einverständnis darüber bestehen, daß mit einer Gutschrift über die Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird;

3.

die Gutschrift muß die im Abs. 1 geforderten Angaben enthalten. Die Abs. 3 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden;

4.

die Gutschrift muß dem Unternehmer, der die Lieferung oder sonstige Leistung bewirkt, zugeleitet worden sein.

(9) Fahrausweise, die für die Beförderung im Personenverkehr ausgegeben werden, gelten als Rechnungen im Sinne des Abs. 1, wenn sie mindestens folgende Angaben enthalten:

1.

Den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der die Beförderung ausführt. Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden;

2.

das Entgelt und den Steuerbetrag in einer Summe und

3.

den Steuersatz; die Angabe des Steuersatzes kann - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 10 letzter Satz - im Eisenbahn-Personenverkehr entfallen.

(10) Fahrausweise für eine grenzüberschreitende Beförderung im Personenverkehr und im internationalen Eisenbahn-Personenverkehr gelten nur dann als Rechnung im Sinne des Abs. 1, wenn eine Bescheinigung des Beförderungsunternehmers oder seines Beauftragten darüber vorliegt, welcher Anteil des Beförderungspreises auf die inländische Strecke entfällt. In diesen Fällen ist der für den inländischen Teil der Beförderungsleistung maßgebende Steuersatz in der Bescheinigung anzugeben.

(11) Die Abs. 9 und 10 gelten für Belege im Reisegepäckverkehr sinngemäß.

(12) Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag, den er nach diesem Bundesgesetz für den Umsatz nicht schuldet, gesondert ausgewiesen, so schuldet er diesen Betrag auf Grund der Rechnung, wenn er sie nicht gegenüber dem Abnehmer der Lieferung oder dem Empfänger der sonstigen Leistung entsprechend berichtigt. Im Falle der Berichtigung gilt § 16 Abs. 1 sinngemäß.

(13) Bei einer Minderung des Entgeltes ist eine Berichtigung der Rechnung im Sinne des Abs. 12 nur vorzunehmen, wenn sich das Entgelt wegen des Abzuges von Wechselvorzinsen vermindert hat.

(14) Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, schuldet diesen Betrag.

Vorsteuerabzug

§ 12. (1) Der Unternehmer, der im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt oder im Inland seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat, kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.

Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind;

2.

die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind. Werden die eingeführten Gegenstände bereits im Ausland an einen inländischen Abnehmer geliefert (§ 3 Abs. 8), so gelten sie als für den inländischen Abnehmer - im Falle mehrerer inländischer Abnehmer (z. B. beim Reihengeschäft), für den letzten inländischen Abnehmer - eingeführt.

(2) Lieferungen oder sonstige Leistungen gelten als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie überwiegend für Zwecke des Unternehmens erfolgen. Lieferungen oder sonstige Leistungen in Zusammenhang mit der Errichtung oder Erhaltung von Gebäuden gelten insoweit als für das Unternehmen ausgeführt, als die Entgelte hiefür nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Der erste Satz gilt sinngemäß für die Einfuhr von Gegenständen.

Läßt ein Absender einen Gegenstand durch einen Frachtführer oder Verfrachter unfrei zu einem Dritten befördern oder eine solche Beförderung durch einen Spediteur unfrei besorgen, so gilt für den Vorsteuerabzug die Beförderung oder deren Besorgung als für das Unternehmen des Empfängers der Sendung ausgeführt, wenn diesem die Rechnung über die Beförderung oder deren Besorgung erteilt wird.

(3) Vom Vorsteuerabzug sind ausgeschlossen:

1.

Die Steuer für die Lieferungen und die Einfuhr von Gegenständen, soweit der Unternehmer diese Gegenstände zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet;

2.

die Steuer für sonstige Leistungen, soweit der Unternehmer diese sonstigen Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze in Anspruch nimmt.

(4) Bewirkt der Unternehmer neben Umsätzen, die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen, auch Umsätze, bei denen ein solcher Ausschluß nicht eintritt, so hat der Unternehmer die Vorsteuerbeträge nach Maßgabe der Abs. 1 und 3 in abziehbare und nicht abziehbare Vorsteuerbeträge aufzuteilen.

(5) An Stelle einer Aufteilung nach Abs. 4 kann der Unternehmer

1.

die Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führenden Umsätze zu den übrigen Umsätzen in nicht abziehbare und abziehbare Vorsteuerbeträge aufteilen, oder

2.

nur jene Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze aufteilen, die den zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach Abs. 3 führenden Umsätzen oder den übrigen Umsätzen nicht ausschließlich zuzurechnen sind.

(6) Die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach Abs. 5 ist ausgeschlossen, wenn in einem Veranlagungszeitraum die auf Grund der Aufteilung der Vorsteuern nach den Umsätzen sich ergebende abziehbare Vorsteuer um mehr als 5 vom Hundert, mindestens aber um 1.000 S, oder um mehr als 10.000 S höher ist als die Vorsteuer, welche sich auf Grund der Aufteilung nach Abs. 4 ergibt.

(7) Bei Anwendung der Abs. 4 und 5 hat das Finanzamt auf Antrag zu gestatten, daß ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb wie ein selbständiges Unternehmen behandelt wird. Die Bewilligung kann zwecks Vermeidung eines ungerechtfertigten Steuervorteiles im Sinne des Abs. 6 mit Auflagen verbunden werden.

(8) Die Träger der Sozialversicherung und ihre Verbände, die Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, und die Träger des öffentlichen Fürsorgewesens sind zum Vorsteuerabzug auch dann berechtigt, wenn die Rechnung auf den Namen des Versicherten oder des Hilfeempfängers lautet. Die in einer solchen Rechnung ausgewiesene Vorsteuer ist insoweit abziehbar, als sie auf den dem Rechnungsempfänger gewährten Kostenersatz entfällt.

(9) Bei Rechnungen im Sinne des § 11 Abs. 6, 9, 10 und 11 kann der Unternehmer den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn er die Rechnungsbeträge in Entgelt und Steuerbetrag aufteilt.

(10) Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer in seinem Unternehmen als Anlagevermögen verwendet oder nutzt, in den auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden vier Kalenderjahren die Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, so ist für jedes Jahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges durchzuführen. Bei der Berichtigung ist für jedes Jahr der Änderung von einem Fünftel der gesamten auf den Gegenstand entfallenden Vorsteuer auszugehen.

(11) Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer für sein Unternehmen hergestellt oder erworben hat und der nicht zum Anlagevermögen gehört, oder bei sonstigen Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, in einem späteren Veranlagunszeitraum die Voraussetzungen, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, so ist die Berichtigung des Vorsteuerabzuges für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung eingetreten ist.

(12) Die Bestimmungen der Abs. 10 und 11 gelten sinngemäß auch für Gegenstände, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören.

Bezugszeitraum: Abs. 2 und 10: Ab 1. 1. 1976

(BGBl. Nr. 636/1975, Art. VIII Abs. 1)

Bestimmungen über Liebhaberei in Abs. 2 aufgehoben durch VfGH,

BGBl. Nr. 222/1983.

Vorsteuerabzug

§ 12. (1) Der Unternehmer, der im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt oder im Inland seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat, kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.

Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind;

2.

die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind. Werden die eingeführten Gegenstände bereits im Ausland an einen inländischen Abnehmer geliefert (§ 3 Abs. 8), so gelten sie als für den inländischen Abnehmer - im Falle mehrerer inländischer Abnehmer (z. B. beim Reihengeschäft), für den letzten inländischen Abnehmer - eingeführt.

(2) Lieferungen oder sonstige Leistungen gelten als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie überwiegend für Zwecke des Unternehmens erfolgen; Lieferungen oder sonstige Leistungen, deren Entgelte keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes 1972 oder des § 16 des Körperschaftsteuergesetzes 1966 sind oder die in Zusammenhang mit einer Tätigkeit stehen, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten läßt (Liebhaberei), gelten nicht als für das Unternehmen ausgeführt. Lieferungen oder sonstige Leistungen in Zusammenhang mit der Errichtung oder Erhaltung von Gebäuden gelten insoweit als für das Unternehmen ausgeführt, als die Entgelte hiefür nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Der erste Satz gilt sinngemäß für die Einfuhr von Gegenständen.

Läßt ein Absender einen Gegenstand durch einen Frachtführer oder Verfrachter unfrei zu einem Dritten befördern oder eine solche Beförderung durch einen Spediteur unfrei besorgen, so gilt für den Vorsteuerabzug die Beförderung oder deren Besorgung als für das Unternehmen des Empfängers der Sendung ausgeführt, wenn diesem die Rechnung über die Beförderung oder deren Besorgung erteilt wird.

(3) Vom Vorsteuerabzug sind ausgeschlossen:

1.

Die Steuer für die Lieferungen und die Einfuhr von Gegenständen, soweit der Unternehmer diese Gegenstände zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet;

2.

die Steuer für sonstige Leistungen, soweit der Unternehmer diese sonstigen Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze in Anspruch nimmt.

(4) Bewirkt der Unternehmer neben Umsätzen, die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen, auch Umsätze, bei denen ein solcher Ausschluß nicht eintritt, so hat der Unternehmer die Vorsteuerbeträge nach Maßgabe der Abs. 1 und 3 in abziehbare und nicht abziehbare Vorsteuerbeträge aufzuteilen.

(5) An Stelle einer Aufteilung nach Abs. 4 kann der Unternehmer

1.

die Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führenden Umsätze zu den übrigen Umsätzen in nicht abziehbare und abziehbare Vorsteuerbeträge aufteilen, oder

2.

nur jene Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze aufteilen, die den zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach Abs. 3 führenden Umsätzen oder den übrigen Umsätzen nicht ausschließlich zuzurechnen sind.

(6) Die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach Abs. 5 ist ausgeschlossen, wenn in einem Veranlagungszeitraum die auf Grund der Aufteilung der Vorsteuern nach den Umsätzen sich ergebende abziehbare Vorsteuer um mehr als 5 vom Hundert, mindestens aber um 1.000 S, oder um mehr als 10.000 S höher ist als die Vorsteuer, welche sich auf Grund der Aufteilung nach Abs. 4 ergibt.

(7) Bei Anwendung der Abs. 4 und 5 hat das Finanzamt auf Antrag zu gestatten, daß ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb wie ein selbständiges Unternehmen behandelt wird. Die Bewilligung kann zwecks Vermeidung eines ungerechtfertigten Steuervorteiles im Sinne des Abs. 6 mit Auflagen verbunden werden.

(8) Die Träger der Sozialversicherung und ihre Verbände, die Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, und die Träger des öffentlichen Fürsorgewesens sind zum Vorsteuerabzug auch dann berechtigt, wenn die Rechnung auf den Namen des Versicherten oder des Hilfeempfängers lautet. Die in einer solchen Rechnung ausgewiesene Vorsteuer ist insoweit abziehbar, als sie auf den dem Rechnungsempfänger gewährten Kostenersatz entfällt.

(9) Bei Rechnungen im Sinne des § 11 Abs. 6, 9, 10 und 11 kann der Unternehmer den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn er die Rechnungsbeträge in Entgelt und Steuerbetrag aufteilt.

(10) Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer in seinem Unternehmen als Anlagevermögen verwendet oder nutzt, in den auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden vier Kalenderjahren die Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, so ist für jedes Jahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges durchzuführen. Bei Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955 tritt an die Stelle des Zeitraumes von vier Kalenderjahren ein solcher von neun Kalenderjahren. Bei der Berichtigung ist für jedes Jahr der Änderung von einem Fünftel, bei Grundstücken von einem Zehntel der gesamten auf den Gegenstand entfallenden Vorsteuer auszugehen.

(11) Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer für sein Unternehmen hergestellt oder erworben hat und der nicht zum Anlagevermögen gehört, oder bei sonstigen Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, in einem späteren Veranlagunszeitraum die Voraussetzungen, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, so ist die Berichtigung des Vorsteuerabzuges für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung eingetreten ist.

(12) Die Bestimmungen der Abs. 10 und 11 gelten sinngemäß auch für Gegenstände, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören.

Bezugszeitraum: Abs. 11: Ab Veranlagungsjahr 1973

(BGBl. Nr. 666/1976, Art. II Abs. 2)

Bestimmungen über Liebhaberei in Abs. 2 aufgehoben durch VfGH,

BGBl. Nr. 222/1983.

Vorsteuerabzug

§ 12. (1) Der Unternehmer, der im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt oder im Inland seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat, kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.

Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind;

2.

die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind. Werden die eingeführten Gegenstände bereits im Ausland an einen inländischen Abnehmer geliefert (§ 3 Abs. 8), so gelten sie als für den inländischen Abnehmer - im Falle mehrerer inländischer Abnehmer (z. B. beim Reihengeschäft), für den letzten inländischen Abnehmer - eingeführt.

(2) Lieferungen oder sonstige Leistungen gelten als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie überwiegend für Zwecke des Unternehmens erfolgen; Lieferungen oder sonstige Leistungen, deren Entgelte keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes 1972 oder des § 16 des Körperschaftsteuergesetzes 1966 sind oder die in Zusammenhang mit einer Tätigkeit stehen, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten läßt (Liebhaberei), gelten nicht als für das Unternehmen ausgeführt. Lieferungen oder sonstige Leistungen in Zusammenhang mit der Errichtung oder Erhaltung von Gebäuden gelten insoweit als für das Unternehmen ausgeführt, als die Entgelte hiefür nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Der erste Satz gilt sinngemäß für die Einfuhr von Gegenständen.

Läßt ein Absender einen Gegenstand durch einen Frachtführer oder Verfrachter unfrei zu einem Dritten befördern oder eine solche Beförderung durch einen Spediteur unfrei besorgen, so gilt für den Vorsteuerabzug die Beförderung oder deren Besorgung als für das Unternehmen des Empfängers der Sendung ausgeführt, wenn diesem die Rechnung über die Beförderung oder deren Besorgung erteilt wird.

(3) Vom Vorsteuerabzug sind ausgeschlossen:

1.

Die Steuer für die Lieferungen und die Einfuhr von Gegenständen, soweit der Unternehmer diese Gegenstände zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet;

2.

die Steuer für sonstige Leistungen, soweit der Unternehmer diese sonstigen Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze in Anspruch nimmt.

(4) Bewirkt der Unternehmer neben Umsätzen, die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen, auch Umsätze, bei denen ein solcher Ausschluß nicht eintritt, so hat der Unternehmer die Vorsteuerbeträge nach Maßgabe der Abs. 1 und 3 in abziehbare und nicht abziehbare Vorsteuerbeträge aufzuteilen.

(5) An Stelle einer Aufteilung nach Abs. 4 kann der Unternehmer

1.

die Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führenden Umsätze zu den übrigen Umsätzen in nicht abziehbare und abziehbare Vorsteuerbeträge aufteilen, oder

2.

nur jene Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze aufteilen, die den zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach Abs. 3 führenden Umsätzen oder den übrigen Umsätzen nicht ausschließlich zuzurechnen sind.

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