Bundesgesetz vom 15. Juni 1972 über die Besteuerung der Umsätze (Umsatzsteuergesetz 1972)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1973-01-01
Letzte Aktualisierung 1983-12-14
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 181
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(2) Für Unternehmer, deren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 im vorangegangenen Kalenderjahr 300 000 S nicht überstiegen haben, ist das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum; der Unternehmer kann jedoch durch fristgerechte Abgabe einer Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes mit Wirkung für den ganzen Veranlagungszeitraum den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen.

(3) Wenn der Unternehmer die Einreichung der Voranmeldung unterläßt oder wenn sich die Voranmeldung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist, so hat das Finanzamt die Steuer festzusetzen. Eine Festsetzung kann nur solange erfolgen, als nicht ein den Voranmeldungszeitraum beinhaltender Veranlagungsbescheid erlassen wurde. Eine festgesetzte Vorauszahlung hat den im Abs. 1 genannten Fälligkeitstag. Die Gutschrift eines festgesetzten Überschusses wirkt bis zur Höhe des vorangemeldeten Überschußbetrages auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, zurück. Führt eine Festsetzung zur Verminderung eines Überschusses, so gilt als Fälligkeitstag der Nachforderung der Zeitpunkt, in dem die Gutschrift des Überschusses wirksam war.

(4) Der Unternehmer wird nach Ablauf des Kalenderjahres zur Steuer veranlagt. Enden mehrere Veranlagungszeiträume in einem Kalenderjahr (§ 20 Abs. 1 und 3), so sind diese zusammenzufassen. Der Unternehmer hat hat für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben, die alle in diesem Kalenderjahr endenden Veranlagungszeiträume zu umfassen hat. Ergibt sich aus einer vor Ergehen des Veranlagungsbescheides eingebrachten Steuererklärung eine Restschuld, so gilt für diese der gleiche Fälligkeitstag wie der für eine Vorauszahlung des letzten von der Steuererklärung umfaßten Voranmeldungszeitraumes. Ergibt sich aus einer vor Ergehen des Veranlagungsbescheides eingebrachten Steuererklärung ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Unternehmers, so ist dieser Betrag als Gutschrift zu behandeln. Diese Gutschrift wirkt auf den Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung zurück.

(5) Ergibt sich durch die Veranlagung ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Unternehmers, so ist dieser Betrag als Gutschrift zu behandeln, die mit Bekanntgabe des Bescheides wirksam wird.

(6) Unternehmer, deren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 40 000 S nicht übersteigen, sind von der Verpflichtung, eine Steuererklärung (Voranmeldung) abzugeben und die Steuer zu entrichten, befreit. Die Bestimmungen des § 12 über den Vorsteuerabzug finden keine Anwendung. Unberührt bleibt jedoch die Verpflichtung zur Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer sowie einer nach § 11 Abs. 12 und 14 und § 20 Abs. 4 geschuldeten Steuer; das gleiche gilt für Steuerbeträge, die sich im Falle des Abs. 8 letzter Satz aus der sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen des § 12 Abs. 10 bis 12 ergeben, sowie für Berichtigungen nach § 16, die Zeiträume betreffen, in denen die allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes Anwendung gefunden haben.

(7) Im Falle des Abs. 6 erster Satz findet eine Veranlagung nur dann statt, wenn eine Steuererklärung (Voranmeldung) eingereicht worden ist oder Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum entrichtet oder festgesetzt worden sind oder Steuerbeträge nach § 11 Abs. 12 und 14 geschuldet werden oder Berichtigungen nach § 12 Abs. 10 bis 12 oder § 16 vorzunehmen sind; hat eine Veranlagung stattzufinden, so ist nur eine Steuer festzusetzen, die sich nach § 11 Abs. 12 und 14, § 12 Abs. 10 bis 12 oder § 16 ergibt.

(8) Der Unternehmer kann bis zum Ablauf des dem Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, daß er auf die Anwendung des Abs. 6 verzichtet und seine Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes versteuern will. Diese Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären. Im Falle des Überganges von der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes zur Besteuerung nach Abs. 6 und 7 sind die Bestimmungen des § 12 Abs. 10 bis 12 sinngemäß anzuwenden.

(9) In den Fällen des § 20 Abs. 4 (Einzelbesteuerung) gilt abweichend von den Abs. 1 bis 4 folgendes:

1.

Der Beförderungsunternehmer hat dem Eintrittszollamt für jede einzelne Fahrt eine Steuererklärung in zweifacher Ausfertigung abzugeben, welche insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:

a)

Den Namen und die Anschrift des Beförderungsunternehmers sowie seines Bevollmächtigten,

b)

die Art des Kraftfahrzeuges und des Anhängers sowie deren polizeiliche Kennzeichen,

c)

den Beförderungsweg im Inland und seine Länge in Straßenkilometern,

d)

die Anzahl der beförderten Personen ausschließlich des Lenkers,

e)

den Stand des Kilometerzählers;

2.

das Eintrittszollamt hat die Steuer festzusetzen und dem Beförderungsunternehmer oder dem Lenker des Kraftfahrzeuges eine Ausfertigung der Erklärung mit der bescheidmäßigen Festsetzung zurückzustellen. Dieser Bescheid ist während der Fahrt im Bundesgebiet mitzuführen und dem Austrittszollamt vorzuweisen. Die Steuer ist sofort fällig und zu entrichten;

3.

der Beförderungsunternehmer hat dem Austrittszollamt eine

4.

der Lenker des Kraftfahrzeuges gilt als Vertreter des Beförderungsunternehmers, wenn nicht dieser selbst oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter einschreitet;

5.

das Kraftfahrzeug und der Anhänger haften für die Steuer. Die Zollämter sind befugt, das Fahrzeug zur Geltendmachung dieser Haftung auch dann zu beschlagnahmen, wenn es nicht im Eigentum des Steuerschuldners steht.

(10) Der Bundesminister für Finanzen kann aus Vereinfachungsgründen mit Verordnung für Gruppen von Unternehmern für die Ermittlung der Höhe des Eigenverbrauches Schätzungsrichtlinien erlassen und bestimmen, daß die auf diesen Eigenverbrauch entfallende Steuer zu anderen als den im Abs. 1 und 2 angeführten Fälligkeitszeitpunkten zu entrichten ist. Bei Erstellung der Richtlinien ist auf die durchschnittliche Höhe des Eigenverbrauches innerhalb der Gruppe von Unternehmern, für welche die Durchschnittssätze gelten sollen, Bedacht zu nehmen. Die Richtlinien sind nur anzuwenden, soweit der Unternehmer die Höhe des Eigenverbrauches nicht durch ordnungsgemäß geführte Aufzeichnungen nachweist.

Bezugszeitraum: Abs. 4 und 5: Ab 1. 1. 1986

(BGBl. Nr. 557/1985 Abschn. III Art. II Z 5 und 6)

Voranmeldung und Vorauszahlung, Veranlagung

§ 21. (1) Der Unternehmer hat - soweit nicht Abs. 6 gilt - spätestens am zehnten Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuß unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Die Vorauszahlung und der Überschuß sind Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung. Ein vorangemeldeter Überschuß ist gutzuschreiben, sofern nicht Abs. 3 zur Anwendung gelangt. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, zurück. Solange sich innerhalb eines Veranlagungszeitraumes für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt, entfällt die Verpflichtung zur Abgabe einer Voranmeldung.

(2) Für Unternehmer, deren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im vorangegangenen Kalenderjahr 300 000 S nicht überstiegen haben, ist das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum; der Unternehmer kann jedoch durch fristgerechte Abgabe einer Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes mit Wirkung für den ganzen Veranlagungszeitraum den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen.

(3) Wenn der Unternehmer die Einreichung der Voranmeldung unterläßt oder wenn sich die Voranmeldung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist, so hat das Finanzamt die Steuer festzusetzen. Eine Festsetzung kann nur solange erfolgen, als nicht ein den Voranmeldungszeitraum beinhaltender Veranlagungsbescheid erlassen wurde. Eine festgesetzte Vorauszahlung hat den im Abs. 1 genannten Fälligkeitstag. Die Gutschrift eines festgesetzten Überschusses wirkt bis zur Höhe des vorangemeldeten Überschußbetrages auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, zurück. Führt eine Festsetzung zur Verminderung eines Überschusses, so gilt als Fälligkeitstag der Nachforderung der Zeitpunkt, in dem die Gutschrift des Überschusses wirksam war.

(4) Der Unternehmer wird nach Ablauf des Kalenderjahres zur Steuer veranlagt. Enden mehrere Veranlagungszeiträume in einem Kalenderjahr (§ 20 Abs. 1 und 3), so sind diese zusammenzufassen. Der Unternehmer hat für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben, die alle in diesem Kalenderjahr endenden Veranlagungszeiträume zu umfassen hat.

(5) Durch eine Nachforderung auf Grund der Veranlagung wird keine von Abs. 1 und 3 abweichende Fälligkeit begründet.

(6) Unternehmer, deren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 40 000 S nicht übersteigen, sind von der Verpflichtung, eine Steuererklärung (Voranmeldung) abzugeben und die Steuer zu entrichten, befreit. Die Bestimmungen des § 12 über den Vorsteuerabzug finden keine Anwendung. Unberührt bleibt jedoch die Verpflichtung zur Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer sowie einer nach § 11 Abs. 12 und 14 und § 20 Abs. 4 geschuldeten Steuer; das gleiche gilt für Steuerbeträge, die sich im Falle des Abs. 8 letzter Satz aus der sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen des § 12 Abs. 10 bis 12 ergeben, sowie für Berichtigungen nach § 16, die Zeiträume betreffen, in denen die allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes Anwendung gefunden haben.

(7) Im Falle des Abs. 6 erster Satz findet eine Veranlagung nur dann statt, wenn eine Steuererklärung (Voranmeldung) eingereicht worden ist oder Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum entrichtet oder festgesetzt worden sind oder Steuerbeträge nach § 11 Abs. 12 und 14 geschuldet werden oder Berichtigungen nach § 12 Abs. 10 bis 12 oder § 16 vorzunehmen sind; hat eine Veranlagung stattzufinden, so ist nur eine Steuer festzusetzen, die sich nach § 11 Abs. 12 und 14, § 12 Abs. 10 bis 12 oder § 16 ergibt.

(8) Der Unternehmer kann bis zum Ablauf des dem Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, daß er auf die Anwendung des Abs. 6 verzichtet und seine Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes versteuern will. Diese Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären. Im Falle des Überganges von der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes zur Besteuerung nach Abs. 6 und 7 sind die Bestimmungen des § 12 Abs. 10 bis 12 sinngemäß anzuwenden.

(9) In den Fällen des § 20 Abs. 4 (Einzelbesteuerung) gilt abweichend von den Abs. 1 bis 4 folgendes:

1.

Der Beförderungsunternehmer hat dem Eintrittszollamt für jede einzelne Fahrt eine Steuererklärung in zweifacher Ausfertigung abzugeben, welche insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:

a)

Den Namen und die Anschrift des Beförderungsunternehmers sowie seines Bevollmächtigten,

b)

die Art des Kraftfahrzeuges und des Anhängers sowie deren polizeiliche Kennzeichen,

c)

den Beförderungsweg im Inland und seine Länge in Straßenkilometern,

d)

die Anzahl der beförderten Personen ausschließlich des Lenkers,

e)

den Stand des Kilometerzählers;

2.

das Eintrittszollamt hat die Steuer festzusetzen und dem Beförderungsunternehmer oder dem Lenker des Kraftfahrzeuges eine Ausfertigung der Erklärung mit der bescheidmäßigen Festsetzung zurückzustellen. Dieser Bescheid ist während der Fahrt im Bundesgebiet mitzuführen und dem Austrittszollamt vorzuweisen. Die Steuer ist sofort fällig und zu entrichten;

3.

der Beförderungsunternehmer hat dem Austrittszollamt eine

4.

der Lenker des Kraftfahrzeuges gilt als Vertreter des Beförderungsunternehmers, wenn nicht dieser selbst oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter einschreitet;

5.

das Kraftfahrzeug und der Anhänger haften für die Steuer. Die Zollämter sind befugt, das Fahrzeug zur Geltendmachung dieser Haftung auch dann zu beschlagnahmen, wenn es nicht im Eigentum des Steuerschuldners steht.

(10) Der Bundesminister für Finanzen kann aus Vereinfachungsgründen mit Verordnung für Gruppen von Unternehmern für die Ermittlung der Höhe des Eigenverbrauches Schätzungsrichtlinien erlassen und bestimmen, daß die auf diesen Eigenverbrauch entfallende Steuer zu anderen als den im Abs. 1 und 2 angeführten Fälligkeitszeitpunkten zu entrichten ist. Bei Erstellung der Richtlinien ist auf die durchschnittliche Höhe des Eigenverbrauches innerhalb der Gruppe von Unternehmern, für welche die Durchschnittssätze gelten sollen, Bedacht zu nehmen. Die Richtlinien sind nur anzuwenden, soweit der Unternehmer die Höhe des Eigenverbrauches nicht durch ordnungsgemäß geführte Aufzeichnungen nachweist.

Bezugszeitraum: Abs. 1: Ab 1. 1. 1990

(BGBl. Nr. 660/1989 Abschn. IV Art. II Z 2)

Voranmeldung und Vorauszahlung, Veranlagung

§ 21. (1) Der Unternehmer hat - soweit nicht Abs. 6 gilt - spätestens am zehnten Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuß unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Die Vorauszahlung und der Überschuß sind Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung. Ein vorangemeldeter Überschuß ist gutzuschreiben, sofern nicht Abs. 3 zur Anwendung gelangt. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, zurück.

Wird die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet oder ergibt sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfällt die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Unternehmer, die Vorauszahlungen nicht vorschriftsmäßig entrichtet, Überschüsse nicht vorschriftsmäßig vorangemeldet oder die Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt haben, können vom Finanzamt zur Einreichung von Voranmeldungen aufgefordert werden.

Werden Voranmeldungen eingereicht, so haben die Unternehmer eine Durchschrift (Zweitschrift) anzufertigen. Unternehmer, die für einen Voranmeldungszeitraum keine Voranmeldung einzureichen haben, sind verpflichtet, für diesen Voranmeldungszeitraum unter Verwendung des amtlichen Vordruckes für Voranmeldungen eine Aufstellung der Besteuerungsgrundlagen anzufertigen, es sei denn, es ergibt sich für diesen Voranmeldungszeitraum weder eine Vorauszahlung noch ein Überschuß. Die Durchschriften der Voranmeldungen sowie die Aufstellungen der Besteuerungsgrundlagen gehören zu den Aufzeichnungen im Sinne des § 18 Abs. 1.

(2) Für Unternehmer, deren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im vorangegangenen Kalenderjahr 300 000 S nicht überstiegen haben, ist das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum; der Unternehmer kann jedoch durch fristgerechte Abgabe einer Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes mit Wirkung für den ganzen Veranlagungszeitraum den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen.

(3) Wenn der Unternehmer die Einreichung der Voranmeldung unterläßt oder wenn sich die Voranmeldung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist, so hat das Finanzamt die Steuer festzusetzen. Eine Festsetzung kann nur solange erfolgen, als nicht ein den Voranmeldungszeitraum beinhaltender Veranlagungsbescheid erlassen wurde. Eine festgesetzte Vorauszahlung hat den im Abs. 1 genannten Fälligkeitstag. Die Gutschrift eines festgesetzten Überschusses wirkt bis zur Höhe des vorangemeldeten Überschußbetrages auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, zurück. Führt eine Festsetzung zur Verminderung eines Überschusses, so gilt als Fälligkeitstag der Nachforderung der Zeitpunkt, in dem die Gutschrift des Überschusses wirksam war.

(4) Der Unternehmer wird nach Ablauf des Kalenderjahres zur Steuer veranlagt. Enden mehrere Veranlagungszeiträume in einem Kalenderjahr (§ 20 Abs. 1 und 3), so sind diese zusammenzufassen. Der Unternehmer hat für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben, die alle in diesem Kalenderjahr endenden Veranlagungszeiträume zu umfassen hat.

(5) Durch eine Nachforderung auf Grund der Veranlagung wird keine von Abs. 1 und 3 abweichende Fälligkeit begründet.

(6) Unternehmer, deren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 40 000 S nicht übersteigen, sind von der Verpflichtung, eine Steuererklärung (Voranmeldung) abzugeben und die Steuer zu entrichten, befreit. Die Bestimmungen des § 12 über den Vorsteuerabzug finden keine Anwendung. Unberührt bleibt jedoch die Verpflichtung zur Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer sowie einer nach § 11 Abs. 12 und 14 und § 20 Abs. 4 geschuldeten Steuer; das gleiche gilt für Steuerbeträge, die sich im Falle des Abs. 8 letzter Satz aus der sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen des § 12 Abs. 10 bis 12 ergeben, sowie für Berichtigungen nach § 16, die Zeiträume betreffen, in denen die allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes Anwendung gefunden haben.

(7) Im Falle des Abs. 6 erster Satz findet eine Veranlagung nur dann statt, wenn eine Steuererklärung (Voranmeldung) eingereicht worden ist oder Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum entrichtet oder festgesetzt worden sind oder Steuerbeträge nach § 11 Abs. 12 und 14 geschuldet werden oder Berichtigungen nach § 12 Abs. 10 bis 12 oder § 16 vorzunehmen sind; hat eine Veranlagung stattzufinden, so ist nur eine Steuer festzusetzen, die sich nach § 11 Abs. 12 und 14, § 12 Abs. 10 bis 12 oder § 16 ergibt.

(8) Der Unternehmer kann bis zum Ablauf des dem Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, daß er auf die Anwendung des Abs. 6 verzichtet und seine Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes versteuern will. Diese Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären. Im Falle des Überganges von der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes zur Besteuerung nach Abs. 6 und 7 sind die Bestimmungen des § 12 Abs. 10 bis 12 sinngemäß anzuwenden.

(9) In den Fällen des § 20 Abs. 4 (Einzelbesteuerung) gilt abweichend von den Abs. 1 bis 4 folgendes:

1.

Der Beförderungsunternehmer hat dem Eintrittszollamt für jede einzelne Fahrt eine Steuererklärung in zweifacher Ausfertigung abzugeben, welche insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:

a)

Den Namen und die Anschrift des Beförderungsunternehmers sowie seines Bevollmächtigten,

b)

die Art des Kraftfahrzeuges und des Anhängers sowie deren polizeiliche Kennzeichen,

c)

den Beförderungsweg im Inland und seine Länge in Straßenkilometern,

d)

die Anzahl der beförderten Personen ausschließlich des Lenkers,

e)

den Stand des Kilometerzählers;

2.

das Eintrittszollamt hat die Steuer festzusetzen und dem Beförderungsunternehmer oder dem Lenker des Kraftfahrzeuges eine Ausfertigung der Erklärung mit der bescheidmäßigen Festsetzung zurückzustellen. Dieser Bescheid ist während der Fahrt im Bundesgebiet mitzuführen und dem Austrittszollamt vorzuweisen. Die Steuer ist sofort fällig und zu entrichten;

3.

der Beförderungsunternehmer hat dem Austrittszollamt eine

4.

der Lenker des Kraftfahrzeuges gilt als Vertreter des Beförderungsunternehmers, wenn nicht dieser selbst oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter einschreitet;

5.

das Kraftfahrzeug und der Anhänger haften für die Steuer. Die Zollämter sind befugt, das Fahrzeug zur Geltendmachung dieser Haftung auch dann zu beschlagnahmen, wenn es nicht im Eigentum des Steuerschuldners steht.

(10) Der Bundesminister für Finanzen kann aus Vereinfachungsgründen mit Verordnung für Gruppen von Unternehmern für die Ermittlung der Höhe des Eigenverbrauches Schätzungsrichtlinien erlassen und bestimmen, daß die auf diesen Eigenverbrauch entfallende Steuer zu anderen als den im Abs. 1 und 2 angeführten Fälligkeitszeitpunkten zu entrichten ist. Bei Erstellung der Richtlinien ist auf die durchschnittliche Höhe des Eigenverbrauches innerhalb der Gruppe von Unternehmern, für welche die Durchschnittssätze gelten sollen, Bedacht zu nehmen. Die Richtlinien sind nur anzuwenden, soweit der Unternehmer die Höhe des Eigenverbrauches nicht durch ordnungsgemäß geführte Aufzeichnungen nachweist.

Bezugszeitraum: Abs. 1 und 11; Entfall der Abs. 6, 7 und 8

ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994)

Art. VIII Z 20 und 24, BGBl. Nr. 818/1993

Voranmeldung und Vorauszahlung, Veranlagung

§ 21. (1) Der Unternehmer hat - soweit nicht Abs. 6 gilt - spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuß unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Die Vorauszahlung und der Überschuß sind Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung. Ein vorangemeldeter Überschuß ist gutzuschreiben, sofern nicht Abs. 3 zur Anwendung gelangt. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, zurück.

Wird die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet oder ergibt sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfällt die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Unternehmer, die Vorauszahlungen nicht vorschriftsmäßig entrichtet, Überschüsse nicht vorschriftsmäßig vorangemeldet oder die Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt haben, können vom Finanzamt zur Einreichung von Voranmeldungen aufgefordert werden.

Für den Voranmeldungszeitraum Oktober (Fälligkeitstag 15. Dezember) eines jeden Kalenderjahres hat der Unternehmer neben der Vorauszahlung für diesen Zeitraum eine Sondervorauszahlung in Höhe von einem Elftel der Summe der Vorauszahlungen für November des vorangegangenen Kalenderjahres bis Oktober des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Die entrichtete Sondervorauszahlung ist auf die Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum November des laufenden Kalenderjahres (Fälligkeitstag 15. Jänner des folgenden Kalenderjahres), frühestens aber am 15. Jänner des folgenden Kalenderjahres anzurechnen. Bei einem vierteljährlichen Voranmeldungszeitraum (Abs. 2) hat der Unternehmer für den dritten Voranmeldungszeitraum eines jeden Kalenderjahres (Fälligkeitstag 15. November) neben der Vorauszahlung für diesen Zeitraum eine Sondervorauszahlung in Höhe von einem Elftel der Summe der Vorauszahlungen für das letzte Vierteljahr des vorangegangenen Kalenderjahres und die ersten drei Vierteljahre des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Die entrichtete Sondervorauszahlung ist auf die Vorauszahlung für das letzte Viertel des laufenden Kalenderjahres (Fälligkeitstag 15. Februar des folgenden Kalenderjahres), frühestens aber am 15. Februar des folgenden Kalenderjahres anzurechnen. Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil der für die Heranziehung der Sondervorauszahlung maßgeblichen Kalendermonate ausgeübt, so ist die Summe der Vorauszahlungen dieses Zeitraumes In eine Jahressumme umzurechnen.

Werden Voranmeldungen eingereicht, so haben die Unternehmer eine Durchschrift (Zweitschrift) anzufertigen. Unternehmer, die für einen Voranmeldungszeitraum keine Voranmeldung einzureichen haben, sind verpflichtet, für diesen Voranmeldungszeitraum unter Verwendung des amtlichen Vordruckes für Voranmeldungen eine Aufstellung der Besteuerungsgrundlagen anzufertigen, es sei denn, es ergibt sich für diesen Voranmeldungszeitraum weder eine Vorauszahlung noch ein Überschuß. Die Durchschriften der Voranmeldungen sowie die Aufstellungen der Besteuerungsgrundlagen gehören zu den Aufzeichnungen im Sinne des § 18 Abs. 1.

(2) Für Unternehmer, deren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im vorangegangenen Kalenderjahr 300 000 S nicht überstiegen haben, ist das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum; der Unternehmer kann jedoch durch fristgerechte Abgabe einer Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes mit Wirkung für den ganzen Veranlagungszeitraum den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen.

(3) Wenn der Unternehmer die Einreichung der Voranmeldung unterläßt oder wenn sich die Voranmeldung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist, so hat das Finanzamt die Steuer festzusetzen. Eine Festsetzung kann nur solange erfolgen, als nicht ein den Voranmeldungszeitraum beinhaltender Veranlagungsbescheid erlassen wurde. Eine festgesetzte Vorauszahlung hat den im Abs. 1 genannten Fälligkeitstag. Die Gutschrift eines festgesetzten Überschusses wirkt bis zur Höhe des vorangemeldeten Überschußbetrages auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, zurück. Führt eine Festsetzung zur Verminderung eines Überschusses, so gilt als Fälligkeitstag der Nachforderung der Zeitpunkt, in dem die Gutschrift des Überschusses wirksam war.

(4) Der Unternehmer wird nach Ablauf des Kalenderjahres zur Steuer veranlagt. Enden mehrere Veranlagungszeiträume in einem Kalenderjahr (§ 20 Abs. 1 und 3), so sind diese zusammenzufassen. Der Unternehmer hat für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben, die alle in diesem Kalenderjahr endenden Veranlagungszeiträume zu umfassen hat.

(5) Durch eine Nachforderung auf Grund der Veranlagung wird keine von Abs. 1 und 3 abweichende Fälligkeit begründet.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 818/1993)

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 818/1993)

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 818/1993)

(9) In den Fällen des § 20 Abs. 4 (Einzelbesteuerung) gilt abweichend von den Abs. 1 bis 4 folgendes:

1.

Der Beförderungsunternehmer hat dem Eintrittszollamt für jede einzelne Fahrt eine Steuererklärung in zweifacher Ausfertigung abzugeben, welche insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:

a)

Den Namen und die Anschrift des Beförderungsunternehmers sowie seines Bevollmächtigten,

b)

die Art des Kraftfahrzeuges und des Anhängers sowie deren polizeiliche Kennzeichen,

c)

den Beförderungsweg im Inland und seine Länge in Straßenkilometern,

d)

die Anzahl der beförderten Personen ausschließlich des Lenkers,

e)

den Stand des Kilometerzählers;

2.

das Eintrittszollamt hat die Steuer festzusetzen und dem Beförderungsunternehmer oder dem Lenker des Kraftfahrzeuges eine Ausfertigung der Erklärung mit der bescheidmäßigen Festsetzung zurückzustellen. Dieser Bescheid ist während der Fahrt im Bundesgebiet mitzuführen und dem Austrittszollamt vorzuweisen. Die Steuer ist sofort fällig und zu entrichten;

3.

der Beförderungsunternehmer hat dem Austrittszollamt eine

4.

der Lenker des Kraftfahrzeuges gilt als Vertreter des Beförderungsunternehmers, wenn nicht dieser selbst oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter einschreitet;

5.

das Kraftfahrzeug und der Anhänger haften für die Steuer. Die Zollämter sind befugt, das Fahrzeug zur Geltendmachung dieser Haftung auch dann zu beschlagnahmen, wenn es nicht im Eigentum des Steuerschuldners steht.

(10) Der Bundesminister für Finanzen kann aus Vereinfachungsgründen mit Verordnung für Gruppen von Unternehmern für die Ermittlung der Höhe des Eigenverbrauches Schätzungsrichtlinien erlassen und bestimmen, daß die auf diesen Eigenverbrauch entfallende Steuer zu anderen als den im Abs. 1 und 2 angeführten Fälligkeitszeitpunkten zu entrichten ist. Bei Erstellung der Richtlinien ist auf die durchschnittliche Höhe des Eigenverbrauches innerhalb der Gruppe von Unternehmern, für welche die Durchschnittssätze gelten sollen, Bedacht zu nehmen. Die Richtlinien sind nur anzuwenden, soweit der Unternehmer die Höhe des Eigenverbrauches nicht durch ordnungsgemäß geführte Aufzeichnungen nachweist.

(11) Der Bundesminister für Finanzen kann bei Unternehmern, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, und die im Inland keine steuerpflichtigen Umsätze ausführen, ausgenommen Umsätze, die nach § 20 Abs. 4 besteuert werden, durch Verordnung die Erstattung der Vorsteuern abweichend von den Abs. 1 bis 5 sowie den §§ 12 und 20 regeln. In der Verordnung kann ein besonderes Verfahren angeordnet und ein Mindestbetrag festgelegt werden, ab dem eine Vorsteuererstattung erfolgt.

Bezugszeitraum: Abs. 1 und 11; Entfall der Abs. 6, 7 und 8

ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994)

Art. VIII Z 20 und 24, BGBl. Nr. 818/1993;

Abs. 1 und 6

ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994)

Art. VI Z 8 und 10, BGBl. Nr. 680/1994

Tritt vorbehaltlich des § 28 Abs. 2 und des § 29, BGBl. Nr. 663/1994,

gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

Voranmeldung und Vorauszahlung, Veranlagung

§ 21. (1) Der Unternehmer hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuß unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Die Vorauszahlung und der Überschuß sind Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung. Ein vorangemeldeter Überschuß ist gutzuschreiben, sofern nicht Abs. 3 zur Anwendung gelangt. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, zurück.

Wird die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet oder ergibt sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfällt die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Unternehmer, die Vorauszahlungen nicht vorschriftsmäßig entrichtet, Überschüsse nicht vorschriftsmäßig vorangemeldet oder die Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt haben, können vom Finanzamt zur Einreichung von Voranmeldungen aufgefordert werden.

Für den Voranmeldungszeitraum Oktober (Fälligkeitstag 15. Dezember) eines jeden Kalenderjahres hat der Unternehmer neben der Vorauszahlung für diesen Zeitraum eine Sondervorauszahlung in Höhe von einem Elftel der Summe der Vorauszahlungen abzüglich der Überschüsse für September des vorangegangenen Kalenderjahres bis August des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Ergibt sich insgesamt ein Überschuß, so bleibt dieser außer Ansatz. Die Sondervorauszahlung ist auf die Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum November des laufenden Kalenderjahres (Fälligkeitstag 15. Jänner des folgenden Kalenderjahres), frühestens aber am 15. Jänner des folgenden Kalenderjahres anzurechnen. Bei einem vierteljährlichen Voranmeldungszeitraum (Abs. 2) hat der Unternehmer für den dritten Voranmeldungszeitraum eines jeden Kalenderjahres (Fälligkeitstag 15. November) neben der Vorauszahlung für diesen Zeitraum eine Sondervorauszahlung in Höhe von einem Elftel der Summe der Vorauszahlungen abzüglich der Überschüsse für das dritte und vierte Vierteljahr des vorangegangenen Kalenderjahres und das erste und zweite Vierteljahr des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Ergibt sich insgesamt ein Überschuß, so bleibt dieser außer Ansatz. Die Sondervorauszahlung ist auf die Vorauszahlung für das letzte Vierteljahr des laufenden Kalenderjahres (Fälligkeitstag 15. Februar des folgenden Kalenderjahres), frühestens aber am 15. Februar des folgenden Kalenderjahres anzurechnen. Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil der für die Heranziehung der Sondervorauszahlung maßgeblichen Kalendermonate ausgeübt, so ist die Summe der Vorauszahlungen dieses Zeitraumes in eine Jahressumme umzurechnen.

Werden Voranmeldungen eingereicht, so haben die Unternehmer eine Durchschrift (Zweitschrift) anzufertigen. Unternehmer, die für einen Voranmeldungszeitraum keine Voranmeldung einzureichen haben, sind verpflichtet, für diesen Voranmeldungszeitraum unter Verwendung des amtlichen Vordruckes für Voranmeldungen eine Aufstellung der Besteuerungsgrundlagen anzufertigen, es sei denn, es ergibt sich für diesen Voranmeldungszeitraum weder eine Vorauszahlung noch ein Überschuß. Die Durchschriften der Voranmeldungen sowie die Aufstellungen der Besteuerungsgrundlagen gehören zu den Aufzeichnungen im Sinne des § 18 Abs. 1.

(2) Für Unternehmer, deren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im vorangegangenen Kalenderjahr 300 000 S nicht überstiegen haben, ist das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum; der Unternehmer kann jedoch durch fristgerechte Abgabe einer Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes mit Wirkung für den ganzen Veranlagungszeitraum den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen.

(3) Wenn der Unternehmer die Einreichung der Voranmeldung unterläßt oder wenn sich die Voranmeldung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist, so hat das Finanzamt die Steuer festzusetzen. Eine Festsetzung kann nur solange erfolgen, als nicht ein den Voranmeldungszeitraum beinhaltender Veranlagungsbescheid erlassen wurde. Eine festgesetzte Vorauszahlung hat den im Abs. 1 genannten Fälligkeitstag. Die Gutschrift eines festgesetzten Überschusses wirkt bis zur Höhe des vorangemeldeten Überschußbetrages auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, zurück. Führt eine Festsetzung zur Verminderung eines Überschusses, so gilt als Fälligkeitstag der Nachforderung der Zeitpunkt, in dem die Gutschrift des Überschusses wirksam war.

(4) Der Unternehmer wird nach Ablauf des Kalenderjahres zur Steuer veranlagt. Enden mehrere Veranlagungszeiträume in einem Kalenderjahr (§ 20 Abs. 1 und 3), so sind diese zusammenzufassen. Der Unternehmer hat für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben, die alle in diesem Kalenderjahr endenden Veranlagungszeiträume zu umfassen hat.

(5) Durch eine Nachforderung auf Grund der Veranlagung wird keine von Abs. 1 und 3 abweichende Fälligkeit begründet.

(6) Ein Kleinunternehmer (§ 6 Z 18), dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 100 000 S nicht übersteigen und der für den Veranlagungszeitraum keine Steuer zu entrichten hat, ist von der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung befreit. Die Durchführung einer Veranlagung ist nicht erforderlich. Bei der Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 818/1993)

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 818/1993)

(9) In den Fällen des § 20 Abs. 4 (Einzelbesteuerung) gilt abweichend von den Abs. 1 bis 4 folgendes:

1.

Der Beförderungsunternehmer hat dem Eintrittszollamt für jede einzelne Fahrt eine Steuererklärung in zweifacher Ausfertigung abzugeben, welche insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:

a)

Den Namen und die Anschrift des Beförderungsunternehmers sowie seines Bevollmächtigten,

b)

die Art des Kraftfahrzeuges und des Anhängers sowie deren polizeiliche Kennzeichen,

c)

den Beförderungsweg im Inland und seine Länge in Straßenkilometern,

d)

die Anzahl der beförderten Personen ausschließlich des Lenkers,

e)

den Stand des Kilometerzählers;

2.

das Eintrittszollamt hat die Steuer festzusetzen und dem Beförderungsunternehmer oder dem Lenker des Kraftfahrzeuges eine Ausfertigung der Erklärung mit der bescheidmäßigen Festsetzung zurückzustellen. Dieser Bescheid ist während der Fahrt im Bundesgebiet mitzuführen und dem Austrittszollamt vorzuweisen. Die Steuer ist sofort fällig und zu entrichten;

3.

der Beförderungsunternehmer hat dem Austrittszollamt eine

4.

der Lenker des Kraftfahrzeuges gilt als Vertreter des Beförderungsunternehmers, wenn nicht dieser selbst oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter einschreitet;

5.

das Kraftfahrzeug und der Anhänger haften für die Steuer. Die Zollämter sind befugt, das Fahrzeug zur Geltendmachung dieser Haftung auch dann zu beschlagnahmen, wenn es nicht im Eigentum des Steuerschuldners steht.

(10) Der Bundesminister für Finanzen kann aus Vereinfachungsgründen mit Verordnung für Gruppen von Unternehmern für die Ermittlung der Höhe des Eigenverbrauches Schätzungsrichtlinien erlassen und bestimmen, daß die auf diesen Eigenverbrauch entfallende Steuer zu anderen als den im Abs. 1 und 2 angeführten Fälligkeitszeitpunkten zu entrichten ist. Bei Erstellung der Richtlinien ist auf die durchschnittliche Höhe des Eigenverbrauches innerhalb der Gruppe von Unternehmern, für welche die Durchschnittssätze gelten sollen, Bedacht zu nehmen. Die Richtlinien sind nur anzuwenden, soweit der Unternehmer die Höhe des Eigenverbrauches nicht durch ordnungsgemäß geführte Aufzeichnungen nachweist.

(11) Der Bundesminister für Finanzen kann bei Unternehmern, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, und die im Inland keine steuerpflichtigen Umsätze ausführen, ausgenommen Umsätze, die nach § 20 Abs. 4 besteuert werden, durch Verordnung die Erstattung der Vorsteuern abweichend von den Abs. 1 bis 5 sowie den §§ 12 und 20 regeln. In der Verordnung kann ein besonderes Verfahren angeordnet und ein Mindestbetrag festgelegt werden, ab dem eine Vorsteuererstattung erfolgt.

Besteuerung der Umsätze bei land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben

§ 22. (1) Bei nichtbuchführungspflichtigen Unternehmern, die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausführen, wird die Steuer für diese Umsätze mit 6 vom Hundert der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden in gleicher Höhe festgesetzt. Die Befreiungsbestimmungen des § 6 Z. 7 bis 15 und die Bestimmungen des § 11 sind anzuwenden.

(2) Für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der Anlage nicht angeführten Getränke und alkoholischen Flüssigkeiten ist eine zusätzliche Steuer von 10 vom Hundert der Bemessungsgrundlage zu entrichten; diese zusätzliche Steuer vermindert sich bei Zutreffen der im § 10 Abs. 2 Z. 4 angeführten Voraussetzungen für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein aus frischen Weintrauben auf 2 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. Für diese zusätzliche Steuer gelten die allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes mit der Einschränkung sinngemäß, daß ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt.

(3) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist ein Betrieb anzusehen, dessen Hauptzweck auf die Land- und Forstwirtschaft gerichtet ist. Als Landwirtschaft gelten insbesondere der Acker-, Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich der Wanderschäferei, die Fischzucht einschließlich der Teichwirtschaft und die Binnenfischerei, die Imkerei sowie Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe im Sinne des § 30 des Bewertungsgesetzes 1955.

(4) Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind.

(5) Führt der Unternehmer neben den im Abs. 1 angeführten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als gesondert geführter Betrieb im Sinne des § 12 Abs. 7 zu behandeln.

(6) Der Unternehmer kann spätestens bis zum zehnten Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraumes eines Kalenderjahres dem Finanzamt erklären, daß seine Umsätze vom Beginn dieses Kalenderjahres an nicht nach den Abs. 1 bis 5, sonderen nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes besteuert werden sollen. Diese Erklärung bindet den Unternehmer für mindestens fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum zehnten Tag nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.

Bezugszeitraum: Abs. 2: Ab 1. 1. 1976

(BGBl. Nr. 636/1975 Art. VIII Abs. 1)

Besteuerung der Umsätze bei land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben

§ 22. (1) Bei nichtbuchführungspflichtigen Unternehmern, die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausführen, wird die Steuer für diese Umsätze mit 6 vom Hundert der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden in gleicher Höhe festgesetzt. Die Befreiungsbestimmungen des § 6 Z. 7 bis 15 und die Bestimmungen des § 11 sind anzuwenden.

(2) Für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der Anlage nicht angeführten Getränke und alkoholischen Flüssigkeiten ist eine zusätzliche Steuer von 12 vom Hundert der Bemessungsgrundlage zu entrichten; diese zusätzliche Steuer vermindert sich bei Zutreffen der im § 10 Abs. 2 Z. 4 angeführten Voraussetzungen für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein aus frischen Weintrauben auf 2 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. Für diese zusätzliche Steuer gelten die allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes mit der Einschränkung sinngemäß, daß ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt.

(3) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist ein Betrieb anzusehen, dessen Hauptzweck auf die Land- und Forstwirtschaft gerichtet ist. Als Landwirtschaft gelten insbesondere der Acker-, Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich der Wanderschäferei, die Fischzucht einschließlich der Teichwirtschaft und die Binnenfischerei, die Imkerei sowie Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe im Sinne des § 30 des Bewertungsgesetzes 1955.

(4) Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind.

(5) Führt der Unternehmer neben den im Abs. 1 angeführten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als gesondert geführter Betrieb im Sinne des § 12 Abs. 7 zu behandeln.

(6) Der Unternehmer kann spätestens bis zum zehnten Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraumes eines Kalenderjahres dem Finanzamt erklären, daß seine Umsätze vom Beginn dieses Kalenderjahres an nicht nach den Abs. 1 bis 5, sonderen nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes besteuert werden sollen. Diese Erklärung bindet den Unternehmer für mindestens fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum zehnten Tag nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.

Bezugszeitraum: Abs. 1, 2 und 7: Ab 1. 1. 1977

(BGBl. Nr. 666/1976 Art. II Abs. 1)

Besteuerung der Umsätze bei land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben

§ 22. (1) Bei nichtbuchführungspflichtigen Unternehmern, die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausführen, wird die Steuer für diese Umsätze mit 8 vom Hundert der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden in gleicher Höhe festgesetzt. Die Befreiungsbestimmungen des § 6 Z. 7 bis 15 und die Bestimmungen des § 11 sind anzuwenden.

(2) Für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der Anlage nicht angeführten Getränke und alkoholischen Flüssigkeiten ist eine zusätzliche Steuer von 10 vom Hundert der Bemessungsgrundlage zu entrichten; diese zusätzliche Steuer entfällt bei Zutreffen der im § 10 Abs. 2 Z. 4 angeführten Voraussetzungen für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein aus frischen Weintrauben. Für diese zusätzliche Steuer gelten die allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes mit der Einschränkung sinngemäß, daß ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt.

(3) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist ein Betrieb anzusehen, dessen Hauptzweck auf die Land- und Forstwirtschaft gerichtet ist. Als Landwirtschaft gelten insbesondere der Acker-, Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich der Wanderschäferei, die Fischzucht einschließlich der Teichwirtschaft und die Binnenfischerei, die Imkerei sowie Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe im Sinne des § 30 des Bewertungsgesetzes 1955.

(4) Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind.

(5) Führt der Unternehmer neben den im Abs. 1 angeführten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als gesondert geführter Betrieb im Sinne des § 12 Abs. 7 zu behandeln.

(6) Der Unternehmer kann spätestens bis zum zehnten Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraumes eines Kalenderjahres dem Finanzamt erklären, daß seine Umsätze vom Beginn dieses Kalenderjahres an nicht nach den Abs. 1 bis 5, sonderen nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes besteuert werden sollen. Diese Erklärung bindet den Unternehmer für mindestens fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum zehnten Tag nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.

(7) Für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gelten die Abs. 1 bis 6 insoweit, als die Umsätze der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 in einem der dem Veranlagungsjahr vorangegangenen drei Kalenderjahre 3 000 000 S oder der nach den Grundsätzen des ersten Abschnittes des zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes 1955 unter Berücksichtigung von Zupachtungen und Verpachtungen zum 1. Jänner eines Jahres ermittelte Wert der bei Unterhalten eines zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Betriebes selbstbewirtschafteten Fläche 700 000 S nicht überstiegen haben.

Bezugszeitraum: Abs. 2: Ab 1. 1. 1978

(BGBl. Nr. 645/1977 Abschn. VI Art. II Abs. 1)

Besteuerung der Umsätze bei land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben

§ 22. (1) Bei nichtbuchführungspflichtigen Unternehmern, die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausführen, wird die Steuer für diese Umsätze mit 8 vom Hundert der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden in gleicher Höhe festgesetzt. Die Befreiungsbestimmungen des § 6 Z. 7 bis 15 und die Bestimmungen des § 11 sind anzuwenden.

(2) Für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der Anlage A nicht angeführten Getränke und alkoholischen Flüssigkeiten ist eine zusätzliche Steuer von 10 vom Hundert der Bemessungsgrundlage zu entrichten; diese zusätzliche Steuer entfällt bei Zutreffen der im § 10 Abs. 2 Z. 4 angeführten Voraussetzungen für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein aus frischen Weintrauben. Für diese zusätzliche Steuer gelten die allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes mit der Einschränkung sinngemäß, daß ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt.

(3) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist ein Betrieb anzusehen, dessen Hauptzweck auf die Land- und Forstwirtschaft gerichtet ist. Als Landwirtschaft gelten insbesondere der Acker-, Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich der Wanderschäferei, die Fischzucht einschließlich der Teichwirtschaft und die Binnenfischerei, die Imkerei sowie Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe im Sinne des § 30 des Bewertungsgesetzes 1955.

(4) Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind.

(5) Führt der Unternehmer neben den im Abs. 1 angeführten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als gesondert geführter Betrieb im Sinne des § 12 Abs. 7 zu behandeln.

(6) Der Unternehmer kann spätestens bis zum zehnten Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraumes eines Kalenderjahres dem Finanzamt erklären, daß seine Umsätze vom Beginn dieses Kalenderjahres an nicht nach den Abs. 1 bis 5, sonderen nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes besteuert werden sollen. Diese Erklärung bindet den Unternehmer für mindestens fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum zehnten Tag nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.

(7) Für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gelten die Abs. 1 bis 6 insoweit, als die Umsätze der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 in einem der dem Veranlagungsjahr vorangegangenen drei Kalenderjahre 3 000 000 S oder der nach den Grundsätzen des ersten Abschnittes des zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes 1955 unter Berücksichtigung von Zupachtungen und Verpachtungen zum 1. Jänner eines Jahres ermittelte Wert der bei Unterhalten eines zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Betriebes selbstbewirtschafteten Fläche 700 000 S nicht überstiegen haben.

Bezugszeitraum: Abs. 1, 2 und 6: Ab Veranlagungsjahr 1981

(BGBl. Nr. 563/1980 Abschn. II Art. III Abs. 1)

Besteuerung der Umsätze bei land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben

§ 22. (1) Bei nichtbuchführungspflichtigen Unternehmern, die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausführen, wird die Steuer für diese Umsätze mit 8 vH der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden in gleicher Höhe festgesetzt. Die Bestimmungen des § 6 Z 7 bis 16 und des § 11 sind anzuwenden. Im Falle des Überganges von der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes zur Besteuerung nach Abs. 1 bis 5 gelten die Bestimmungen des § 12 Abs. 10 und 11 sinngemäß; weiters sind Berichtigungen nach § 16 vorzunehmen, die Zeiträume betreffen, in denen die allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes Anwendung gefunden haben.

(2) Für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der Anlage A nicht angeführten Getränke und alkoholischen Flüssigkeiten ist eine zusätzliche Steuer von 10 vH der Bemessungsgrundlage zu entrichten; diese zusätzliche Steuer entfällt bei Zutreffen der im § 10 Abs. 2 Z 4 angeführten Voraussetzungen für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein aus frischen Weintrauben. Für diese zusätzliche Steuer sowie für Steuerbeträge, die nach § 11 Abs. 12 und 14 oder § 12 Abs. 10 und 11 geschuldet werden oder die sich nach § 16 ergeben, gelten die allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes mit der Einschränkung sinngemäß, daß ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt.

(3) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist ein Betrieb anzusehen, dessen Hauptzweck auf die Land- und Forstwirtschaft gerichtet ist. Als Landwirtschaft gelten insbesondere der Acker-, Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich der Wanderschäferei, die Fischzucht einschließlich der Teichwirtschaft und die Binnenfischerei, die Imkerei sowie Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe im Sinne des § 30 des Bewertungsgesetzes 1955.

(4) Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind.

(5) Führt der Unternehmer neben den im Abs. 1 angeführten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als gesondert geführter Betrieb im Sinne des § 12 Abs. 7 zu behandeln.

(6) Der Unternehmer kann bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, daß seine Umsätze vom Beginn dieses Kalenderjahres an nicht nach den Abs. 1 bis 5, sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes besteuert werden sollen. Diese Erklärung bindet den Unternehmer für mindestens fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.

(7) Für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gelten die Abs. 1 bis 6 insoweit, als die Umsätze der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 in einem der dem Veranlagungsjahr vorangegangenen drei Kalenderjahre 3 000 000 S oder der nach den Grundsätzen des ersten Abschnittes des zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes 1955 unter Berücksichtigung von Zupachtungen und Verpachtungen zum 1. Jänner eines Jahres ermittelte Wert der bei Unterhalten eines zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Betriebes selbstbewirtschafteten Fläche 700 000 S nicht überstiegen haben.

Bezugszeitraum: Abs. 7: Ab Veranlagungsjahr 1982

(BGBl. Nr. 620/1981 Abschn. IV Art. II Abs. 3)

Besteuerung der Umsätze bei land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben

§ 22. (1) Bei nichtbuchführungspflichtigen Unternehmern, die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausführen, wird die Steuer für diese Umsätze mit 8 vH der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden in gleicher Höhe festgesetzt. Die Bestimmungen des § 6 Z 7 bis 16 und des § 11 sind anzuwenden. Im Falle des Überganges von der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes zur Besteuerung nach Abs. 1 bis 5 gelten die Bestimmungen des § 12 Abs. 10 und 11 sinngemäß; weiters sind Berichtigungen nach § 16 vorzunehmen, die Zeiträume betreffen, in denen die allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes Anwendung gefunden haben.

(2) Für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der Anlage A nicht angeführten Getränke und alkoholischen Flüssigkeiten ist eine zusätzliche Steuer von 10 vH der Bemessungsgrundlage zu entrichten; diese zusätzliche Steuer entfällt bei Zutreffen der im § 10 Abs. 2 Z 4 angeführten Voraussetzungen für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein aus frischen Weintrauben. Für diese zusätzliche Steuer sowie für Steuerbeträge, die nach § 11 Abs. 12 und 14 oder § 12 Abs. 10 und 11 geschuldet werden oder die sich nach § 16 ergeben, gelten die allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes mit der Einschränkung sinngemäß, daß ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt.

(3) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist ein Betrieb anzusehen, dessen Hauptzweck auf die Land- und Forstwirtschaft gerichtet ist. Als Landwirtschaft gelten insbesondere der Acker-, Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich der Wanderschäferei, die Fischzucht einschließlich der Teichwirtschaft und die Binnenfischerei, die Imkerei sowie Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe im Sinne des § 30 des Bewertungsgesetzes 1955.

(4) Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind.

(5) Führt der Unternehmer neben den im Abs. 1 angeführten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als gesondert geführter Betrieb im Sinne des § 12 Abs. 7 zu behandeln.

(6) Der Unternehmer kann bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, daß seine Umsätze vom Beginn dieses Kalenderjahres an nicht nach den Abs. 1 bis 5, sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes besteuert werden sollen. Diese Erklärung bindet den Unternehmer für mindestens fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sind auch auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe einer Körperschaft des öffentlichen Rechts anzuwenden, wenn die Umsätze der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 in einem der dem Veranlagungsjahr vorangegangenen drei Kalenderjahre 3,5 Millionen Schilling nicht überstiegen haben. Wird diese Umsatzgrenze nicht überschritten, so gelten die Abs. 1 bis 6 nur für jene land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, hinsichtlich welcher der nach den Grundsätzen des ersten Abschnittes des zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes 1955 unter Berücksichtigung von Zupachtungen und Verpachtungen zum 1. Jänner eines Jahres ermittelte Wert der bei Unterhalten eines zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Betriebes selbstbewirtschafteten Fläche 900 000 S nicht übersteigt.

Bezugszeitraum: Abs. 1: Ab 1. 1. 1984

(BGBl. Nr. 587/1983 Abschn. II Art. III Abs. 2)

Besteuerung der Umsätze bei land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben

§ 22. (1) Bei nichtbuchführungspflichtigen Unternehmern, die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausführen, wird die Steuer für diese Umsätze mit 10 vH der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden in gleicher Höhe festgesetzt. Die Bestimmungen des § 6 Z 7 bis 16 und des § 11 sind anzuwenden. Im Falle des Überganges von der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes zur Besteuerung nach Abs. 1 bis 5 gelten die Bestimmungen des § 12 Abs. 10 und 11 sinngemäß; weiters sind Berichtigungen nach § 16 vorzunehmen, die Zeiträume betreffen, in denen die allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes Anwendung gefunden haben.

(2) Für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der Anlage A nicht angeführten Getränke und alkoholischen Flüssigkeiten ist eine zusätzliche Steuer von 10 vH der Bemessungsgrundlage zu entrichten; diese zusätzliche Steuer entfällt bei Zutreffen der im § 10 Abs. 2 Z 4 angeführten Voraussetzungen für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein aus frischen Weintrauben. Für diese zusätzliche Steuer sowie für Steuerbeträge, die nach § 11 Abs. 12 und 14 oder § 12 Abs. 10 und 11 geschuldet werden oder die sich nach § 16 ergeben, gelten die allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes mit der Einschränkung sinngemäß, daß ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt.

(3) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist ein Betrieb anzusehen, dessen Hauptzweck auf die Land- und Forstwirtschaft gerichtet ist. Als Landwirtschaft gelten insbesondere der Acker-, Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich der Wanderschäferei, die Fischzucht einschließlich der Teichwirtschaft und die Binnenfischerei, die Imkerei sowie Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe im Sinne des § 30 des Bewertungsgesetzes 1955.

(4) Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind.

(5) Führt der Unternehmer neben den im Abs. 1 angeführten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als gesondert geführter Betrieb im Sinne des § 12 Abs. 7 zu behandeln.

(6) Der Unternehmer kann bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, daß seine Umsätze vom Beginn dieses Kalenderjahres an nicht nach den Abs. 1 bis 5, sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes besteuert werden sollen. Diese Erklärung bindet den Unternehmer für mindestens fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sind auch auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe einer Körperschaft des öffentlichen Rechts anzuwenden, wenn die Umsätze der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 in einem der dem Veranlagungsjahr vorangegangenen drei Kalenderjahre 3,5 Millionen Schilling nicht überstiegen haben. Wird diese Umsatzgrenze nicht überschritten, so gelten die Abs. 1 bis 6 nur für jene land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, hinsichtlich welcher der nach den Grundsätzen des ersten Abschnittes des zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes 1955 unter Berücksichtigung von Zupachtungen und Verpachtungen zum 1. Jänner eines Jahres ermittelte Wert der bei Unterhalten eines zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Betriebes selbstbewirtschafteten Fläche 900 000 S nicht übersteigt.

Bezugszeitraum: Abs. 2: Ab 1. 1. 1990

(BGBl. Nr. 660/1989 Abschn. IV Art. II Z 1)

Besteuerung der Umsätze bei land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben

§ 22. (1) Bei nichtbuchführungspflichtigen Unternehmern, die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausführen, wird die Steuer für diese Umsätze mit 10 vH der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden in gleicher Höhe festgesetzt. Die Bestimmungen des § 6 Z 7 bis 16 und des § 11 sind anzuwenden. Im Falle des Überganges von der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes zur Besteuerung nach Abs. 1 bis 5 gelten die Bestimmungen des § 12 Abs. 10 und 11 sinngemäß; weiters sind Berichtigungen nach § 16 vorzunehmen, die Zeiträume betreffen, in denen die allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes Anwendung gefunden haben.

(2) Für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der Anlage A nicht angeführten Getränke und alkoholischen Flüssigkeiten ist eine zusätzliche Steuer von 10 vH der Bemessungsgrundlage zu entrichten; die zusätzliche Steuer entfällt, wenn auf diese Umsätze die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Z 4 zutreffen. Für diese zusätzliche Steuer sowie für Steuerbeträge, die nach § 11 Abs. 12 und 14 oder § 12 Abs. 10 und 11 geschuldet werden oder die sich nach § 16 ergeben, gelten die allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes mit der Einschränkung sinngemäß, daß ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt.

(3) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist ein Betrieb anzusehen, dessen Hauptzweck auf die Land- und Forstwirtschaft gerichtet ist. Als Landwirtschaft gelten insbesondere der Acker-, Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich der Wanderschäferei, die Fischzucht einschließlich der Teichwirtschaft und die Binnenfischerei, die Imkerei sowie Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe im Sinne des § 30 des Bewertungsgesetzes 1955.

(4) Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind.

(5) Führt der Unternehmer neben den im Abs. 1 angeführten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als gesondert geführter Betrieb im Sinne des § 12 Abs. 7 zu behandeln.

(6) Der Unternehmer kann bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, daß seine Umsätze vom Beginn dieses Kalenderjahres an nicht nach den Abs. 1 bis 5, sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes besteuert werden sollen. Diese Erklärung bindet den Unternehmer für mindestens fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sind auch auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe einer Körperschaft des öffentlichen Rechts anzuwenden, wenn die Umsätze der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 in einem der dem Veranlagungsjahr vorangegangenen drei Kalenderjahre 3,5 Millionen Schilling nicht überstiegen haben. Wird diese Umsatzgrenze nicht überschritten, so gelten die Abs. 1 bis 6 nur für jene land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, hinsichtlich welcher der nach den Grundsätzen des ersten Abschnittes des zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes 1955 unter Berücksichtigung von Zupachtungen und Verpachtungen zum 1. Jänner eines Jahres ermittelte Wert der bei Unterhalten eines zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Betriebes selbstbewirtschafteten Fläche 900 000 S nicht übersteigt.

Bezugszeitraum: Abs. 7

ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994)

Art. VIII Z 25, BGBl. Nr. 818/1993

Tritt vorbehaltlich des § 28 Abs. 2 und des § 29, BGBl. Nr. 663/1994,

gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

Besteuerung der Umsätze bei land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben

§ 22. (1) Bei nichtbuchführungspflichtigen Unternehmern, die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausführen, wird die Steuer für diese Umsätze mit 10 vH der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden in gleicher Höhe festgesetzt. Die Bestimmungen des § 6 Z 7 bis 16 und des § 11 sind anzuwenden. Im Falle des Überganges von der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes zur Besteuerung nach Abs. 1 bis 5 gelten die Bestimmungen des § 12 Abs. 10 und 11 sinngemäß; weiters sind Berichtigungen nach § 16 vorzunehmen, die Zeiträume betreffen, in denen die allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes Anwendung gefunden haben.

(2) Für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der Anlage A nicht angeführten Getränke und alkoholischen Flüssigkeiten ist eine zusätzliche Steuer von 10 vH der Bemessungsgrundlage zu entrichten; die zusätzliche Steuer entfällt, wenn auf diese Umsätze die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Z 4 zutreffen. Für diese zusätzliche Steuer sowie für Steuerbeträge, die nach § 11 Abs. 12 und 14 oder § 12 Abs. 10 und 11 geschuldet werden oder die sich nach § 16 ergeben, gelten die allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes mit der Einschränkung sinngemäß, daß ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt.

(3) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist ein Betrieb anzusehen, dessen Hauptzweck auf die Land- und Forstwirtschaft gerichtet ist. Als Landwirtschaft gelten insbesondere der Acker-, Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich der Wanderschäferei, die Fischzucht einschließlich der Teichwirtschaft und die Binnenfischerei, die Imkerei sowie Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe im Sinne des § 30 des Bewertungsgesetzes 1955.

(4) Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind.

(5) Führt der Unternehmer neben den im Abs. 1 angeführten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als gesondert geführter Betrieb im Sinne des § 12 Abs. 7 zu behandeln.

(6) Der Unternehmer kann bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, daß seine Umsätze vom Beginn dieses Kalenderjahres an nicht nach den Abs. 1 bis 5, sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes besteuert werden sollen. Diese Erklärung bindet den Unternehmer für mindestens fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sind auch auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe einer Körperschaft des öffentlichen Rechts anzuwenden, wenn die Umsätze der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 in einem der dem Veranlagungsjahr vorangegangenen drei Kalenderjahre 5 Millionen Schilling nicht überstiegen haben. wird diese Umsatzgrenze nicht überschritten, so gelten die Abs. 1 bis 6 nur für jene land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, hinsichtlich welcher der nach den Grundsätzen des ersten Abschnittes des zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes 1955 unter Berücksichtigung von Zupachtungen und Verpachtungen zum 1. Jänner eines Jahres ermittelte Wert der bei Unterhalten eines zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Betriebes selbstbewirtschafteten Fläche 2 Millionen Schilling nicht übersteigt.

Kürzungsbetrag für Kleinunternehmer

§ 23. (1) Unternehmer, deren Gesamtumsatz (§ 17 Abs. 5) den Betrag von 150.000 S nicht übersteigt, sind berechtigt, die für den Veranlagungszeitraum zu entrichtende Steuer nach Maßgabe des Abs. 2 zu kürzen.

(2) Das Ausmaß der Kürzung beträgt bei einem Gesamtumsatz von nicht mehr als 50.000 S .......................... 20 vom Hundert,

mehr als 50.000 S, aber nicht mehr als 100.000 S . 15 vom Hundert,

mehr als 100.000 S, aber nicht mehr als 150.000 S 10 vom Hundert

der Steuer, die der Unternehmer für den Veranlagungszeitraum zu entrichten hat.

(3) Der Kürzungsbetrag kann nur in der Steuerklärung für den Veranlagungszeitraum geltend gemacht werden.

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1976

(BGBl. Nr. 636/1975 Art. VIII Abs. 1)

Kürzungsbetrag für Kleinunternehmer

§ 23. (1) Bei Unternehmern, deren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 150.000 S nicht übersteigen, ist die für den Veranlagungszeitraum zu entrichtende Steuer nach Maßgabe des Abs. 2 zu kürzen.

(2) Das Ausmaß der Kürzung beträgt bei einem Umsatz von nicht mehr als 50.000 S .......................... 20 vom Hundert,

mehr als 50.000 S, aber nicht mehr als 100.000 S . 15 vom Hundert,

mehr als 100.000 S, aber nicht mehr als 150.000 S 10 vom Hundert

der Steuer, die der Unternehmer für den Veranlagungszeitraum zu entrichten hat.

(3) Die Kürzung kann frühestens in der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum vorgenommen werden.

Bezugszeitraum: Abs. 1: Ab Veranlagungsjahr 1982

(BGBl. Nr. 620/1981 Abschn. IV Art. II Abs. 3)

Diese Bestimmung ist ab Veranlagungsjahr 1989 nicht

mehr anzuwenden.

(BGBl. Nr. 410/1988 Abschn. I Art. III Z 7)

Kürzungsbetrag für Kleinunternehmer

§ 23. (1) Bei Unternehmern, deren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 150 000 S nicht übersteigen, ist die für den Veranlagungszeitraum zu entrichtende Steuer nach Maßgabe des Abs. 2 zu kürzen. Steuerbeträge, die nach § 11 Abs. 12 und 14, § 12 Abs. 10 bis 12 oder § 16 geschuldet werden, sind bei der Ermittlung des Kürzungsbetrages außer Ansatz zu lassen.

(2) Das Ausmaß der Kürzung beträgt bei einem Umsatz von nicht mehr als 50.000 S .......................... 20 vom Hundert,

mehr als 50.000 S, aber nicht mehr als 100.000 S . 15 vom Hundert,

mehr als 100.000 S, aber nicht mehr als 150.000 S 10 vom Hundert

der Steuer, die der Unternehmer für den Veranlagungszeitraum zu entrichten hat.

(3) Die Kürzung kann frühestens in der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum vorgenommen werden.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994)

Art. VIII Z 20, BGBl. Nr. 818/1993

Tritt vorbehaltlich des § 28 Abs. 2 und des § 29, BGBl. Nr. 663/1994,

gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

Besondere Besteuerungsformen

§ 23. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für Gruppen von Unternehmern, bei denen hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen annähernd gleiche Verhältnisse vorliegen und die nicht buchführungspflichtig sind, Durchschnittssätze für die zu entrichtende Steuer oder die Grundlagen ihrer Berechnung festsetzen.

(2) In der Verordnung werden bestimmt:

1.

Die Gruppe von Betrieben, für welche Durchschnittssätze anwendbar sind;

2.

die für die Ermittlung der Durchschnittssätze jeweils maßgebenden Merkmale. Als solche kommen insbesondere der Wareneingang oder Wareneinsatz, die örtliche Lage oder die Ausstattung des Betriebes und die Zahl der Arbeitskräfte in Betracht;

3.

der Umfang, in dem Unternehmern, welche die zu entrichtende Steuer oder die Grundlagen ihrer Berechnung nach Durchschnittssätzen ermitteln, Erleichterungen in der Führung von Aufzeichnungen gewährt werden.

(3) Die Durchschnittssätze müssen zu einer Steuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich ohne Anwendung der Durchschnittssätze ergeben würde.

(4) Der Unternehmer, bei dem die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach Durchschnittssätzen im Sinne des Abs. 1 gegeben sind, kann innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den ersten Voranmeldungszeitraum eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, daß er von dieser Besteuerungsform Gebrauch macht. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für zwei Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den ersten Voranmeldungszeitraum dieses Kalenderjahres beim Finanzamt schriftlich zu erklären. Eine erneute Besteuerung nach Durchschnittssätzen ist frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren zulässig.

Sondervorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer

§ 24. (1) In der Warenerklärung im Sinne der zollrechtlichen Bestimmungen hat der Verfügungsberechtigte bei der Verzollung und bei der Abfertigung auf Vormerkschein von einfuhrumsatzsteuerbaren Waren auch alle für die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer maßgeblichen Angaben, insbesondere über den Zollwert oder das Entgelt der Waren sowie die Kosten nach § 5 Abs. 5, getrennt nach den in Betracht kommenden Steuersätzen, zu machen. In den Fällen einer Vormerkrechnung müssen diese Angaben für die entnommenen Waren in der für die Abrechnung abzugebenden Warenerklärung (Abmeldung) enthalten sein. Die Richtigkeit dieser Angaben ist vom Verfügungsberechtigten insbesondere durch Vorlage der Handelsrechnung und der Rechnung über die Kosten nachzuweisen.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß. Die Vorschrift des § 43 des Zollgesetzes 1955 gilt nur insoweit sinngemäß, als der Antragsteller hinsichtlich des wiederauszuführenden Gegenstandes nicht nach § 12 Abs. 1 Z. 2 zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

(3) Für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer sind die Zollämter zuständig.

Tritt vorbehaltlich des § 28 Abs. 2 und des § 29, BGBl. Nr. 663/1994,

gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

Sondervorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer

§ 24. (1) In der Anmeldung im Sinne der zollrechtlichen Bestimmungen hat der Verfügungsberechtigte bei der Verzollung und bei der Abfertigung auf Vormerkschein von einfuhrumsatzsteuerbaren Waren auch alle für die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer maßgeblichen Angaben, insbesondere über den Zollwert oder das Entgelt der Waren sowie die Kosten nach § 5 Abs. 5, getrennt nach den in Betracht kommenden Steuersätzen, zu machen. In den Fällen einer Vormerkrechnung müssen diese Angaben für die entnommenen Waren in der für die Abrechnung abzugebenden Anmeldung (Abmeldung) enthalten sein. Die Richtigkeit dieser Angaben ist vom Verfügungsberechtigten insbesondere durch Vorlage der Handelsrechnung und der Rechnung über die Kosten nachzuweisen.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß. Die Vorschrift des § 43 des Zollgesetzes 1955 gilt nur insoweit sinngemäß, als der Antragsteller hinsichtlich des wiederauszuführenden Gegenstandes nicht nach § 12 Abs. 1 Z. 2 zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

(3) Für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer sind die Zollämter zuständig.

Besondere Aufsichtsmaßnahmen zur Sicherung

des Steueranspruches

§ 25. (1) Ein Unternehmer, der ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung oder außerhalb einer solchen von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten Umsätze ausführt (Straßenhandel betreibt), hat ein Steuerheft nach einer vom Bundesminister für Finanzen bestimmten Form zu führen. Das Steuerheft wird auf Antrag vom Finanzamt ausgefertigt.

(2) Von der Verpflichtung zur Führung eines Steuerheftes sind Unternehmer befreit,

1.

die den Handel mit Zeitungen und Zeitschriften betreiben;

2.

die an einem Markt im Sinne der §§ 62 ff. der Gewerbeordnung in den Grenzen der Marktordnung teilnehmen und lediglich die innerhalb ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erzeugten Gegenstände feilbieten;

3.

die innerhalb des Gemeindegebietes ihrer gewerblichen Niederlassung Umsätze im Rahmen des Abs. 1 bewirken und Bücher nach kaufmännischen Grundsätzen oder Aufzeichnungen im Sinne des § 18 Abs. 1 führen;

4.

die außerhalb des Gemeindegebietes ihrer gewerblichen Niederlassung Umsätze im Rahmen des Abs. 1 bewirken und Bücher nach kaufmännischen Grundsätzen führen.

(3) Das Finanzamt kann die Führung eines Steuerheftes auch von einem Unternehmer verlangen, der Gegenstände von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten einkauft oder durch Angestellte einkaufen läßt.

(4) Erbringt ein Unternehmer, der im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, im Inland eine steuerpflichtige Leistung, hat der Leistungsempfänger, für dessen Unternehmen die Leistung ausgeführt wird, die auf diese Leistung entfallende Umsatzsteuer einzubehalten und im Namen und für Rechnung des leistenden Unternehmers an das für diesen zuständige Finanzamt abzuführen. Kommt der Leistungsempfänger dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er für den hiedurch entstehenden Steuerausfall.

Tritt vorbehaltlich des § 28 Abs. 2 und des § 29, BGBl. Nr. 663/1994,

gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

Besondere Aufsichtsmaßnahmen zur Sicherung

des Steueranspruches

§ 25. (1) Ein Unternehmer, der ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung oder außerhalb einer solchen von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten Umsätze ausführt (Straßenhandel betreibt), hat ein Steuerheft nach einer vom Bundesminister für Finanzen bestimmten Form zu führen. Das Steuerheft wird auf Antrag vom Finanzamt ausgefertigt.

(2) Von der Verpflichtung zur Führung eines Steuerheftes sind Unternehmer befreit,

1.

die den Handel mit Zeitungen und Zeitschriften betreiben;

2.

die an einem Markt im Sinne der §§ 62 ff. der Gewerbeordnung in den Grenzen der Marktordnung teilnehmen und lediglich die innerhalb ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erzeugten Gegenstände feilbieten;

3.

die innerhalb des Gemeindegebietes ihrer gewerblichen Niederlassung Umsätze im Rahmen des Abs. 1 bewirken und Bücher nach kaufmännischen Grundsätzen oder Aufzeichnungen im Sinne des § 18 Abs. 1 führen;

4.

die außerhalb des Gemeindegebietes ihrer gewerblichen Niederlassung Umsätze im Rahmen des Abs. 1 bewirken und Bücher nach kaufmännischen Grundsätzen führen.

(3) Das Finanzamt kann die Führung eines Steuerheftes auch von einem Unternehmer verlangen, der Gegenstände von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten einkauft oder durch Angestellte einkaufen läßt.

(4) Erbringt ein Unternehmer, der im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, im Inland eine steuerpflichtige Leistung, hat der Leistungsempfänger, für dessen Unternehmen die Leistung ausgeführt wird, die auf diese Leistung entfallende Umsatzsteuer einzubehalten und im Namen und für Rechnung des leistenden Unternehmers an das für diesen zuständige Finanzamt abzuführen. Kommt der Leistungsempfänger dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er für den hiedurch entstehenden Steuerausfall.

(5) Über Verlangen der Organe der Abgabenbehörde ist die Besichtigung von in Transportmitteln oder Transportbehältnissen beförderten, abgeholten oder verbrachten Gegenständen sowie die Einsichtnahme in die diese Gegenstände begleitenden Geschäftspapiere wie Frachtbriefe, Lieferscheine, Rechnungen und dergleichen zu gestatten. Zur Durchführung solcher Besichtigungen und Einsichtnahmen ist das Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenbereich, in dessen Amtsbereich sich das Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, zuständig. Die mit der Ausübung der Aufsicht beauftragten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person und darüber auszuweisen, daß sie zur Ausübung der Aufsicht berechtigt sind.

Allgemeine Übergangsvorschriften

§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1973 in Kraft. Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit den betreffenden Bestimmungen in Kraft.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf steuerbare Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1972 ausgeführt werden. Für Lieferungen und sonstige Leistungen gilt dies ohne Rücksicht darauf, wann das Entgelt vereinnahmt worden ist.

(3) Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Wärmelieferungen von Unternehmern, die Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- oder Heizwerke betreiben, sind im Verhältnis der Tage vor und nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes aufzuteilen, wenn dieser Zeitpunkt in den Ablesezeitraum fällt.

(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf steuerbare Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 3 anzuwenden, bei denen der nach den wertzollrechtlichen Bestimmungen für die Ermittlung des Normalpreises maßgebende Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1972 liegt.

(5) Die Bestimmung des § 12 Abs. 10 ist erstmals auf Gegenstände anzuwenden, die der Unternehmer nach dem 31. Dezember 1977 der Verwendung oder Nutzung als Anlagevermögen zuführt.

(6) Hat der Unternehmer Entgelte für nach dem 31. Dezember 1972 ausgeführte Lieferungen oder sonstige Leistungen den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden umsatzsteuerrechtlichen oder beförderungssteuerrechtlichen Bestimmungen unterworfen, so ist er berechtigt, die Steuer, die er für den ersten Voranmeldungszeitraum, auf den die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, schuldet, um die insoweit entrichtete Steuer zu kürzen.

(7) Bei der Verkaufskommission gilt unbeschadet des Abs. 2 die Lieferung des Kommittenten erst mit der Lieferung des Gegenstandes durch den Kommissionär als ausgeführt, wenn der zum kommissionsweisen Verkauf übernommene Gegenstand durch den Kommissionär vor dem 1. Jänner 1973 noch nicht geliefert worden ist. Hat der Kommittent für Lieferungen, die nach dem ersten Satz erst als nach dem 31. Dezember 1972 ausgeführt gelten, die Steuer nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen bereits nach vereinbarten Entgelten entrichtet, so ist er berechtigt, die Steuer, die er für den ersten Voranmeldungszeitraum, auf den die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, schuldet, um die insoweit entrichtete Steuer zu kürzen.

(8) Bei Unternehmern, welche die Umsatz- oder Beförderungssteuer für vor dem 1. Jänner 1973 ausgeführte Umsätze nach den Isteinnahmen berechnen, entsteht die Steuerschuld für die am Schluß des Kalenderjahres 1972 für diese Umsätze noch nicht vereinnahmten Entgelte - unbeschadet anderer abgabenrechtlicher Bestimmungen - mit Ablauf dieses Kalenderjahres; die auf diese Umsätze entfallende Steuer ist bis spätestens 31. März 1973 zu entrichten.

(9) Bei Unternehmern, deren sonstige Leistungen nach § 10 Abs. 2 Z. 7 und 8 dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, sind die im Abs. 8 bezeichneten Umsätze, sofern sie zum 31. Dezember 1972 noch nicht abgerechnet worden sind, erst im Zeitpunkt der Abrechnung als bewirkt anzusehen und demgemäß der Besteuerung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu unterwerfen.

Bezugszeitraum: Abs. 5: ab 1. 1. 1976

(BGBl. Nr. 636/1975 Art. VIII Abs. 1)

Allgemeine Übergangsvorschriften

§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1973 in Kraft. Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit den betreffenden Bestimmungen in Kraft.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf steuerbare Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1972 ausgeführt werden. Für Lieferungen und sonstige Leistungen gilt dies ohne Rücksicht darauf, wann das Entgelt vereinnahmt worden ist.

(3) Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Wärmelieferungen von Unternehmern, die Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- oder Heizwerke betreiben, sind im Verhältnis der Tage vor und nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes aufzuteilen, wenn dieser Zeitpunkt in den Ablesezeitraum fällt.

(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf steuerbare Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 3 anzuwenden, bei denen der nach den wertzollrechtlichen Bestimmungen für die Ermittlung des Normalpreises maßgebende Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1972 liegt.

(5) Die Bestimmung des § 12 Abs. 10 ist erstmals auf Gegenstände anzuwenden, die der Unternehmer nach dem 31. Dezember 1975 der Verwendung oder Nutzung als Anlagevermögen zuführt. Bei der Berichtigung des Vorsteuerabzuges für die Jahre 1976 und 1977 ist die gesamte auf den Gegenstand entfallende Vorsteuer um die auf den Gegenstand entfallende Umsatzsteuer für den Selbstverbrauch (§ 29) zu kürzen.

(6) Hat der Unternehmer Entgelte für nach dem 31. Dezember 1972 ausgeführte Lieferungen oder sonstige Leistungen den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden umsatzsteuerrechtlichen oder beförderungssteuerrechtlichen Bestimmungen unterworfen, so ist er berechtigt, die Steuer, die er für den ersten Voranmeldungszeitraum, auf den die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, schuldet, um die insoweit entrichtete Steuer zu kürzen.

(7) Bei der Verkaufskommission gilt unbeschadet des Abs. 2 die Lieferung des Kommittenten erst mit der Lieferung des Gegenstandes durch den Kommissionär als ausgeführt, wenn der zum kommissionsweisen Verkauf übernommene Gegenstand durch den Kommissionär vor dem 1. Jänner 1973 noch nicht geliefert worden ist. Hat der Kommittent für Lieferungen, die nach dem ersten Satz erst als nach dem 31. Dezember 1972 ausgeführt gelten, die Steuer nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen bereits nach vereinbarten Entgelten entrichtet, so ist er berechtigt, die Steuer, die er für den ersten Voranmeldungszeitraum, auf den die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, schuldet, um die insoweit entrichtete Steuer zu kürzen.

(8) Bei Unternehmern, welche die Umsatz- oder Beförderungssteuer für vor dem 1. Jänner 1973 ausgeführte Umsätze nach den Isteinnahmen berechnen, entsteht die Steuerschuld für die am Schluß des Kalenderjahres 1972 für diese Umsätze noch nicht vereinnahmten Entgelte - unbeschadet anderer abgabenrechtlicher Bestimmungen - mit Ablauf dieses Kalenderjahres; die auf diese Umsätze entfallende Steuer ist bis spätestens 31. März 1973 zu entrichten.

(9) Bei Unternehmern, deren sonstige Leistungen nach § 10 Abs. 2 Z. 7 und 8 dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, sind die im Abs. 8 bezeichneten Umsätze, sofern sie zum 31. Dezember 1972 noch nicht abgerechnet worden sind, erst im Zeitpunkt der Abrechnung als bewirkt anzusehen und demgemäß der Besteuerung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu unterwerfen.

Allgemeine Übergangsvorschriften

§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1973 in Kraft. Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit den betreffenden Bestimmungen in Kraft.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf steuerbare Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1972 ausgeführt werden. Für Lieferungen und sonstige Leistungen gilt dies ohne Rücksicht darauf, wann das Entgelt vereinnahmt worden ist.

(3) Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Wärmelieferungen von Unternehmern, die Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- oder Heizwerke betreiben, sind im Verhältnis der Tage vor und nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes aufzuteilen, wenn dieser Zeitpunkt in den Ablesezeitraum fällt.

(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf steuerbare Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 3 anzuwenden, bei denen der nach den wertzollrechtlichen Bestimmungen für die Ermittlung des Normalpreises maßgebende Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1972 liegt.

(5) Die Bestimmung des § 12 Abs. 10 ist erstmals auf Gegenstände anzuwenden, die der Unternehmer nach dem 31. Dezember 1975 der Verwendung oder Nutzung als Anlagevermögen zuführt. Bei der Berichtigung des Vorsteuerabzuges für die Jahre 1976 bis 1979 ist die gesamte auf den Gegenstand entfallende Vorsteuer um die auf den Gegenstand entfallende Umsatzsteuer für den Selbstverbrauch (§ 29) zu kürzen.

(6) Hat der Unternehmer Entgelte für nach dem 31. Dezember 1972 ausgeführte Lieferungen oder sonstige Leistungen den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden umsatzsteuerrechtlichen oder beförderungssteuerrechtlichen Bestimmungen unterworfen, so ist er berechtigt, die Steuer, die er für den ersten Voranmeldungszeitraum, auf den die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, schuldet, um die insoweit entrichtete Steuer zu kürzen.

(7) Bei der Verkaufskommission gilt unbeschadet des Abs. 2 die Lieferung des Kommittenten erst mit der Lieferung des Gegenstandes durch den Kommissionär als ausgeführt, wenn der zum kommissionsweisen Verkauf übernommene Gegenstand durch den Kommissionär vor dem 1. Jänner 1973 noch nicht geliefert worden ist. Hat der Kommittent für Lieferungen, die nach dem ersten Satz erst als nach dem 31. Dezember 1972 ausgeführt gelten, die Steuer nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen bereits nach vereinbarten Entgelten entrichtet, so ist er berechtigt, die Steuer, die er für den ersten Voranmeldungszeitraum, auf den die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, schuldet, um die insoweit entrichtete Steuer zu kürzen.

(8) Bei Unternehmern, welche die Umsatz- oder Beförderungssteuer für vor dem 1. Jänner 1973 ausgeführte Umsätze nach den Isteinnahmen berechnen, entsteht die Steuerschuld für die am Schluß des Kalenderjahres 1972 für diese Umsätze noch nicht vereinnahmten Entgelte - unbeschadet anderer abgabenrechtlicher Bestimmungen - mit Ablauf dieses Kalenderjahres; die auf diese Umsätze entfallende Steuer ist bis spätestens 31. März 1973 zu entrichten.

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