Bundesgesetz vom 15. Juni 1972 über die Besteuerung der Umsätze (Umsatzsteuergesetz 1972)
(9) Bei Unternehmern, deren sonstige Leistungen nach § 10 Abs. 2 Z. 7 und 8 dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, sind die im Abs. 8 bezeichneten Umsätze, sofern sie zum 31. Dezember 1972 noch nicht abgerechnet worden sind, erst im Zeitpunkt der Abrechnung als bewirkt anzusehen und demgemäß der Besteuerung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu unterwerfen.
Tritt vorbehaltlich des § 28 Abs. 2 und des § 29, BGBl. Nr. 663/1994,
gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
Allgemeine Übergangsvorschriften
§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1973 in Kraft. Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit den betreffenden Bestimmungen in Kraft.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf steuerbare Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1972 ausgeführt werden. Für Lieferungen und sonstige Leistungen gilt dies ohne Rücksicht darauf, wann das Entgelt vereinnahmt worden ist.
(3) Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Wärmelieferungen von Unternehmern, die Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- oder Heizwerke betreiben, sind im Verhältnis der Tage vor und nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes aufzuteilen, wenn dieser Zeitpunkt in den Ablesezeitraum fällt.
(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf steuerbare Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 3 anzuwenden, bei denen der nach den wertzollrechtlichen Bestimmungen für die Ermittlung des Normalpreises maßgebende Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1972 liegt.
(5) Die Bestimmung des § 12 Abs. 10 ist erstmals auf Gegenstände anzuwenden, die der Unternehmer nach dem 31. Dezember 1975 der Verwendung oder Nutzung als Anlagevermögen zuführt. Bei der Berichtigung des Vorsteuerabzuges für die Jahre 1976 bis 1978 ist die gesamte auf den Gegenstand entfallende Vorsteuer um die auf den Gegenstand entfallende Umsatzsteuer für den Selbstverbrauch (§ 29) zu kürzen.
(6) Hat der Unternehmer Entgelte für nach dem 31. Dezember 1972 ausgeführte Lieferungen oder sonstige Leistungen den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden umsatzsteuerrechtlichen oder beförderungssteuerrechtlichen Bestimmungen unterworfen, so ist er berechtigt, die Steuer, die er für den ersten Voranmeldungszeitraum, auf den die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, schuldet, um die insoweit entrichtete Steuer zu kürzen.
(7) Bei der Verkaufskommission gilt unbeschadet des Abs. 2 die Lieferung des Kommittenten erst mit der Lieferung des Gegenstandes durch den Kommissionär als ausgeführt, wenn der zum kommissionsweisen Verkauf übernommene Gegenstand durch den Kommissionär vor dem 1. Jänner 1973 noch nicht geliefert worden ist. Hat der Kommittent für Lieferungen, die nach dem ersten Satz erst als nach dem 31. Dezember 1972 ausgeführt gelten, die Steuer nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen bereits nach vereinbarten Entgelten entrichtet, so ist er berechtigt, die Steuer, die er für den ersten Voranmeldungszeitraum, auf den die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, schuldet, um die insoweit entrichtete Steuer zu kürzen.
(8) Bei Unternehmern, welche die Umsatz- oder Beförderungssteuer für vor dem 1. Jänner 1973 ausgeführte Umsätze nach den Isteinnahmen berechnen, entsteht die Steuerschuld für die am Schluß des Kalenderjahres 1972 für diese Umsätze noch nicht vereinnahmten Entgelte - unbeschadet anderer abgabenrechtlicher Bestimmungen - mit Ablauf dieses Kalenderjahres; die auf diese Umsätze entfallende Steuer ist bis spätestens 31. März 1973 zu entrichten.
(9) Bei Unternehmern, deren sonstige Leistungen nach § 10 Abs. 2 Z. 7 und 8 dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, sind die im Abs. 8 bezeichneten Umsätze, sofern sie zum 31. Dezember 1972 noch nicht abgerechnet worden sind, erst im Zeitpunkt der Abrechnung als bewirkt anzusehen und demgemäß der Besteuerung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu unterwerfen.
Tritt vorbehaltlich des § 28 Abs. 2 und des § 29, BGBl. Nr. 663/1994,
gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
Übergangsregelung für das Vorratsvermögen
§ 27. (1) Der Unternehmer, auf dessen Umsätze § 21 Abs. 6 und 7 oder § 22 nicht anzuwenden sind, kann für seine am Schluß des Kalenderjahres 1972 im Inland vorhandenen Gegenstände des Vorratsvermögens eine Vorsteuer abziehen, die sich aus der Anwendung der Entlastungssätze nach Abs. 2 und 3 ergibt. Dieser Vorsteuerabzug kann auch für Gegenstände des Vorratsvermögens vorgenommen werden, die sich zum Stichtag lediglich vorübergehend im Ausland befinden, wenn für deren Ausfuhr auf Grund der Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1959 kein Vergütungsanspruch gegeben ist. Zum Vorratsvermögen gehören Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse und Waren, soweit diese im Sinne des § 131 Abs. 1 des Aktiengesetzes 1965 zum Umlaufvermögen zählen. Als Vorratsvermögen sind auch halbfertige Bauten oder Anlagen auf fremdem Grund und Boden sowie Forderungen hieraus anzusehen, wenn die Werklieferung an den Auftraggeber bis zum Schluß des Kalenderjahres 1972 noch nicht ausgeführt ist.
(2) Der Entlastungssatz beträgt:
```
für Gegenstände der Gruppen 1 und 2 ............ 2 v. H.,
```
für Gegenstände der Gruppen 3 und 4 ............ 5 v. H. und
für Gegenstände der Gruppen 5 und 6 ............ 7 v. H.
der Bemessungsgrundlage (Abs. 11), soweit der Gegenstand vom
Unternehmer hergestellt oder bearbeitet oder verarbeitet worden
ist;
```
für Gegenstände der Gruppen 1 und 2 ............ 1,75 v. H.,
```
für Gegenstände der Gruppen 3 und 4 ............ 4 v. H. und
für Gegenstände der Gruppen 5 und 6 ............ 6 v. H.
der Bemessungsgrundlage (Abs. 11), soweit der Gegenstand vom Unternehmer im Inland erworben und nicht bearbeitet oder verarbeitet worden ist.
Die Zugehörigkeit der Gegenstände des Vorratsvermögens zu den einzelnen Gruppen bestimmt sich nach der Anlage F zum Umsatzsteuergesetz 1959 in der am 31. Dezember 1972 geltenden Fassung. Für in der Anlage F zum Umsatzsteuergesetz 1959 nicht angeführte ortsgebundene Anlagen auf fremdem Grund und Boden beträgt der Entlastungssatz 4 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (Abs. 11).
(3) Soweit der Unternehmer die Gegenstände steuerpflichtig erworben und im Inland nicht bearbeitet oder verarbeitet hat, wird
für die im § 7 Abs. 2 Z. 1 lit. b und c des Umsatzsteuergesetzes 1959 in der am 31. Dezember 1972 geltenden Fassung aufgezählten Gegenstände ein weiterer Entlastungsbetrag in Höhe von 1,7 vom Hundert,
für alle übrigen Gegenstände ein weiterer Entlastungsbetrag in Höhe von 5,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (Abs. 11) gewährt.
(4) Hat der Unternehmer die Gegenstände ausgleichsteuerpflichtig eingeführt, im Inland keiner Bearbeitung oder Verarbeitung zugeführt und wurde die Ausgleichsteuer für solche Gegenstände nach dem 31. Dezember 1970 entrichtet, so wird ihm als Entlastung ein Betrag gewährt, welcher der nachweislich entrichteten Ausgleichsteuer entspricht. Wurde die Ausgleichsteuer entspricht. Wurde die Ausgleichsteuer vor dem 1. Jänner 1971 entrichtet oder kann die Höhe der nach dem 31. Dezember 1970 entrichteten Ausgleichsteuer nicht nachgewiesen werden, so ist eine Entlastung nach Maßgabe des Abs. 2 Z. 2 zu gewähren.
(5) Beim Kommissionsgeschäft ist im Vehältnis zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär derjenige entlastungsberechtigt, dem die Kommissionsware nach ertragsteuerlichen Grundsätzen zuzurechnen ist.
(6) Wird eine vor dem 1. Jänner 1973 bewirkte Lieferung im Jahre 1973 rückgängig gemacht, so steht der Entlastungsanspruch für den Liefergegenstand nicht dem Abnehmer, sondern dem Lieferer zu, es sei denn, daß an Stelle des zurückgegebenen Gegenstandes ein Ersatzgegenstand überlassen wird. Ein vom Abnehmer für den Gegenstand gemäß Abs. 1 vorgenommener Vorsteuerabzug ist unter sinngemäßer Anwendung des § 16 Abs. 1 zu berichtigen.
(7) Der Vorsteuerabzug nach Abs. 1 kann auch für Gegenstände des Vorratsvermögens in Anspruch genommen werden, die der Unternehmer vor Ablauf des Jahres 1972 vom Inland in das Ausland ausgeführt hat, wenn die Gegenstände nach dem 31. Dezember 1972 zur Verfügung des Unternehmers in das Inland zurückgelangen und eine Umsatzsteuervergütung nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1959 für diese Gegenstände nicht gewährt oder eine bereits gewährte Umsatzsteuervergütung wieder zurückgezahlt worden ist.
(8) Der Unternehmer ist zum Abzug der Vorsteuer nach Abs. 2 nicht berechtigt, wenn
der Gegenstand ohne Erhebung einer Ausgleichsteuer eingeführt worden ist. Hat der Unternehmer den ohne Erhebung einer Ausgleichsteuer selbst eingeführten Gegenstand jedoch im Inland einer Bearbeitung oder Verarbeitung unterzogen, so ist ein Vorsteuerabzug nach Abs. 2 Z. 1 von jenem Betrag zu gewähren, um den die Bemessungsgrundlage (Abs. 11) den Erwerbspreis oder Wert im Sinne des § 6 des Umsatzsteuergesetzes 1959 des eingeführten Gegenstandes übersteigt. Das gleiche gilt für jeden Abnehmer, wenn der ohne Erhebung einer Ausgleichsteuer eingeführte Gegenstand erst durch ihn bearbeitet oder verarbeitet worden ist, wobei an Stelle des Erwerbspreises oder Wertes im Sinne des § 6 des Umsatzsteuergesetzes 1959 der Einkaufspreis herangezogen werden kann;
der Gegenstand aus dem inländischen freien Verkehr in eine Zollfreizone gelangt und in dieser steuerfrei erworben worden ist. Hat der Unternehmer den in einer Zollfreizone erworbenen Gegenstand jedoch im Inland bearbeitet oder verarbeitet, so ist ein Vorsteuerabzug nach Abs. 2 Z. 1 von jenem Betrag zu gewähren, um den die Bemessungsgrundlage (Abs. 11) das Entgelt für den in einer Zollfreizone erworbenen Gegenstand übersteigt.
(9) Der Unternehmer ist zum Vorsteuerabzug nach den Abs. 2 bis 8 nicht berechtigt,
soweit die Gegenstände
noch nicht gewonnene Bodenschätze sind oder
von ihm zur Ausführung steuerfreier Umsätze gemäß § 6 Z. 7 bis 15 verwendet werden, wobei § 12 Abs. 11 sinngemäß gilt, oder
von ihm aus dem inländischen freien Verkehr in eine Zollfreizone verbracht oder versendet und in dieser von ihm weder bearbeitet noch verarbeitet worden sind, oder
soweit halbfertige Bauten oder Anlagen auf fremdem Grund und Boden sowie Forderungen hieraus im Sinne des Abs. 1 dritter Satz noch zum Vorratsvermögen ihres Lieferers gehören.
(10) Eine Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne der Abs. 2 bis 4, 8 und 9 liegt vor, wenn die Wesensart des Gegenstandes durch den Unternehmer oder in seinem Auftrag durch einen anderen geändert worden ist. Sie wurde geändert, wenn durch die Behandlung des Gegenstandes nach der Verkehrsauffassung ein neues Verkehrsgut (ein Gegenstand anderer Marktgängigkeit) entstanden ist. Kennzeichnen, Umpacken, Umfüllen, Kühlen und Sortieren sowie bei Früchten auch das Trocknen, Reinigen, Reifen und Nachreifen gelten nicht als Bearbeitung oder Verarbeitung.
(11) Bei der Berechnung des abziehbaren Vorsteuerbetrages nach Abs. 1 ist auszugehen
bei Unternehmern, die am Schluß des Kalenderjahres 1972 für die steuerliche Gewinnermittlung eine Vermögensübersicht aufzustellen haben, von dem nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1967 in dieser Übersicht anzusetzenden Wert. Dies gilt nicht für Unternehmer, denen eine juristische Person im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 2 untergeordnet ist;
bei den nicht unter Z. 1 fallenden Unternehmern von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der zum 31. Dezember 1972 vorhandenen Gegenstände des Vorratsvermögens; über dieses Vorratsvermögen ist bei sonstigem Ausschluß von der Vorratsentlastung bis spätestens 31. Jänner 1973 ein Warenverzeichnis zu erstellen und zur Prüfung durch das Finanzamt bereitzuhalten. Ist der Teilwert oder, falls ein solcher nicht in Betracht kommt, der gemeine Wert niedriger, so ist dieser anzusetzen. Bei Gegenständen, die bereits am Schluß des letzten vor dem 31. Dezember 1972 endenden Wirtschaftsjahres zum Vorratsvermögen des Unternehmers gehört haben, darf der Wertansatz jedoch nicht über den Bilanzansatz am Schluß dieses Wirtschaftsjahres hinausgehen.
(12) Der abziehbare Vorsteuerbetrag ist spätestens von der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Kalenderjahres 1973 abzusetzen. Will der Unternehmer den Betrag früher geltend machen, so kann er die Hälfte des Betrages von der Vorauszahlung eines Voranmeldungszeitraumes absetzen. Der verbleibende Betrag ist auf die restlichen Voranmeldungszeiträume dieses Kalenderjahres gleichmäßig zu verteilen. Ist der abziehbare Vorsteuerbetrag nicht höher als 6.000 S, so kann er in einem Betrag abgesetzt werden.
(13) Wird die Ausgleichsteuer für einen Gegenstand nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften erst nach dem Inkrafttreten entrichtet, so kann die nachweislich entrichtete Ausgleichsteuer unter den im Abs. 4 genannten sonstigen Voraussetzungen abweichend vom Abs. 12 für den Voranmeldungszeitraum geltend gemacht werden, in dem die Ausgleichsteuer entrichtet worden ist.
(14) Die Voraussetzungen für den Abzug der Vorsteuer nach den vorstehenden Bestimmungen sind buchmäßig nachzuweisen.
Übergangsregelung für das Anlagevermögen
im Zusammenhang mit Ausfuhrumsätzen
§ 28. (1) Unternehmer, die Ausfuhrumsätze tätigen und auf deren Umsätze § 21 Abs. 6 und 7 oder § 22 nicht anzuwenden sind, können für ihre am Schluß des Kalenderjahres 1972 im Inland vorhandenen Gegenstände des Anlagevermögens nach Maßgabe der folgenden Absätze eine Vorsteuer abziehen. Als Ausfuhrumsätze gelten die nach § 6 Z. 1 und 2 bewirkten steuerfreien Umsätze sowie der Wert der Gegenstände, die der Unternehmer ohne die Absicht der Wiedereinfuhr im Rahmen seines Unternehmens zur eigenen Verfügung in das Ausland verbracht oder versendet hat.
(2) Gegenstände des Anlagevermögens im Sinne des Abs. 1 sind körperliche Wirtschaftsgüter, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1967 im Kalenderjahr der Anschaffung oder Herstellung nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Zum Anlagevermögen im Sinne dieser Bestimmung gehören auch Aufwendungen, die im Zusammenhang mit körperlichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens getätigt worden und nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1967 aktivierungspflichtig sind, nicht jedoch im Bau befindliche Anlagen.
(3) Bei der Berechnung des abziehbaren Vorsteuerbetrages für Gegenstände und Aufwendungen (Abs. 2) haben Unternehmer,
die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 und § 5 des Einkommensteuergesetzes 1967 ermitteln, von den in der Vermögensübersicht zum 31. Dezember 1972, im Falle eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres von den in der Vermögensübersicht am Schluß des letzten vor dem 31. Dezember 1972 endenden Wirtschaftsjahres angesetzten Werten, oder
die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1967 ermitteln, von den in einem ordnungsgemäß geführten Anlagenverzeichnis zum 31. Dezember 1972 ausgewiesenen Werten auszugehen.
(4) Als Bemessungsgrundlage gilt nur jener Teil des nach Abs. 3 ermittelten Wertes, der dem Anteil der im Kalenderjahr 1973 bewirkten Ausfuhrumsätze an den im Jahr 1973 insgesamt bewirkten steuerbaren Umsätzen zuzüglich des Wertes jener Gegenstände, die der Unternehmer ohne die Absicht der Wiedereinfuhr im Rahmen seines Unternehmens zu seiner eigenen Verfügung in das Ausland verbracht oder versendet hat, entspricht.
(5) Ändert sich der Anteil der im Kalenderjahr 1973 bewirkten Ausfuhrumsätze dadurch, daß im Kalenderjahr 1973 in das Ausland verbrachte oder versendete Gegenstände bis zum 31. Dezember 1977 in das Inland zurückgelangen, so ist der für das Kalenderjahr 1974 nach Abs. 1 vorgenommene Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen.
(6) Der Entlastungssatz beträgt 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (Abs. 4).
(7) Der abziehbare Vorsteuerbetrag darf frühestens für den ersten Voranmeldungszeitraum des Kalenderjahres 1974 geltend gemacht werden und ist auf sämtliche Voranmeldungszeiträume des Kalenderjahres 1974 in gleichen Teilbeträgen zu verteilen. Ist der abziehbare Vorsteuerbetrag nach Abs. 1 nicht höher als 6.000 S, so kann er in einem Betrag abgesetzt werden. Der abziehbare Vorsteuerbetrag ist spätestens in der Voranmeldung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Kalenderjahres 1974 geltend zu machen.
(8) Die Voraussetzungen für den Abzug der Vorsteuer nach den vorstehenden Bestimmungen sind buchmäßig nachzuweisen.
Übergangsregelung für das Anlagevermögen
im Zusammenhang mit Ausfuhrumsätzen
§ 28. (1) Unternehmer, die Ausfuhrumsätze tätigen und auf deren Umsätze § 21 Abs. 6 und 7 oder § 22 nicht anzuwenden sind, können für ihre am Schluß des Kalenderjahres 1972 im Inland vorhandenen Gegenstände des Anlagevermögens nach Maßgabe der folgenden Absätze eine Vorsteuer abziehen. Als Ausfuhrumsätze gelten die nach § 6 Z. 1 und 2 bewirkten steuerfreien Umsätze sowie der Wert der Gegenstände, die der Unternehmer ohne die Absicht der Wiedereinfuhr im Rahmen seines Unternehmens zur eigenen Verfügung in das Ausland verbracht oder versendet hat.
(2) Gegenstände des Anlagevermögens im Sinne des Abs. 1 sind körperliche Wirtschaftsgüter, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1967 im Kalenderjahr der Anschaffung oder Herstellung nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Zum Anlagevermögen im Sinne dieser Bestimmung gehören auch Aufwendungen, die im Zusammenhang mit körperlichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens getätigt worden und nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1967 aktivierungspflichtig sind, nicht jedoch im Bau befindliche Anlagen.
(3) Bei der Berechnung des abziehbaren Vorsteuerbetrages für Gegenstände und Aufwendungen (Abs. 2) haben Unternehmer,
die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 und § 5 des Einkommensteuergesetzes 1967 ermitteln, von den in der Vermögensübersicht zum 31. Dezember 1972, im Falle eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres von den in der Vermögensübersicht am Schluß des letzten vor dem 31. Dezember 1972 endenden Wirtschaftsjahres angesetzten Werten, oder
die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1967 ermitteln, von den in einem ordnungsgemäß geführten Anlagenverzeichnis zum 31. Dezember 1972 ausgewiesenen Werten auszugehen.
(4) Als Bemessungsgrundlage gilt nur jener Teil des nach Abs. 3 ermittelten Wertes, der dem Anteil der im Kalenderjahr 1973 bewirkten Ausfuhrumsätze an den im Jahr 1973 insgesamt bewirkten steuerbaren Umsätzen zuzüglich des Wertes jener Gegenstände, die der Unternehmer ohne die Absicht der Wiedereinfuhr im Rahmen seines Unternehmens zu seiner eigenen Verfügung in das Ausland verbracht oder versendet hat, entspricht.
(5) Ändert sich der Anteil der im Kalenderjahr 1973 bewirkten Ausfuhrumsätze dadurch, daß im Kalenderjahr 1973 in das Ausland verbrachte oder versendete Gegenstände bis zum 31. Dezember 1977 in das Inland zurückgelangen, so ist der für das Kalenderjahr 1974 nach Abs. 1 vorgenommene Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen.
(6) Der Entlastungssatz beträgt 5.5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (Abs. 4).
(7) Der abziehbare Vorsteuerbetrag darf frühestens für den ersten Voranmeldungszeitraum des Kalenderjahres 1974 geltend gemacht werden und ist auf sämtliche Voranmeldungszeiträume des Kalenderjahres 1974 in gleichen Teilbeträgen zu verteilen. Ist der abziehbare Vorsteuerbetrag nach Abs. 1 nicht höher als 6.000 S, so kann er in einem Betrag abgesetzt werden. Der abziehbare Vorsteuerbetrag ist spätestens in der Voranmeldung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Kalenderjahres 1974 geltend zu machen.
(8) Die Voraussetzungen für den Abzug der Vorsteuer nach den vorstehenden Bestimmungen sind buchmäßig nachzuweisen.
Bezugszeitraum: Abs. 5: Ab 1. 1. 1973
(BGBl. Nr. 143/1976 Art. IX Abs. 6)
Übergangsregelung für das Anlagevermögen
im Zusammenhang mit Ausfuhrumsätzen
§ 28. (1) Unternehmer, die Ausfuhrumsätze tätigen und auf deren Umsätze § 21 Abs. 6 und 7 oder § 22 nicht anzuwenden sind, können für ihre am Schluß des Kalenderjahres 1972 im Inland vorhandenen Gegenstände des Anlagevermögens nach Maßgabe der folgenden Absätze eine Vorsteuer abziehen. Als Ausfuhrumsätze gelten die nach § 6 Z. 1 und 2 bewirkten steuerfreien Umsätze sowie der Wert der Gegenstände, die der Unternehmer ohne die Absicht der Wiedereinfuhr im Rahmen seines Unternehmens zur eigenen Verfügung in das Ausland verbracht oder versendet hat.
(2) Gegenstände des Anlagevermögens im Sinne des Abs. 1 sind körperliche Wirtschaftsgüter, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1967 im Kalenderjahr der Anschaffung oder Herstellung nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Zum Anlagevermögen im Sinne dieser Bestimmung gehören auch Aufwendungen, die im Zusammenhang mit körperlichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens getätigt worden und nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1967 aktivierungspflichtig sind, nicht jedoch im Bau befindliche Anlagen.
(3) Bei der Berechnung des abziehbaren Vorsteuerbetrages für Gegenstände und Aufwendungen (Abs. 2) haben Unternehmer,
die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 und § 5 des Einkommensteuergesetzes 1967 ermitteln, von den in der Vermögensübersicht zum 31. Dezember 1972, im Falle eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres von den in der Vermögensübersicht am Schluß des letzten vor dem 31. Dezember 1972 endenden Wirtschaftsjahres angesetzten Werten, oder
die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1967 ermitteln, von den in einem ordnungsgemäß geführten Anlagenverzeichnis zum 31. Dezember 1972 ausgewiesenen Werten auszugehen.
(4) Als Bemessungsgrundlage gilt nur jener Teil des nach Abs. 3 ermittelten Wertes, der dem Anteil der im Kalenderjahr 1973 bewirkten Ausfuhrumsätze an den im Jahr 1973 insgesamt bewirkten steuerbaren Umsätzen zuzüglich des Wertes jener Gegenstände, die der Unternehmer ohne die Absicht der Wiedereinfuhr im Rahmen seines Unternehmens zu seiner eigenen Verfügung in das Ausland verbracht oder versendet hat, entspricht.
(5) Ändert sich der Anteil der im Kalenderjahr 1973 bewirkten Ausfuhrumsätze dadurch, daß im Kalenderjahr 1973 in das Ausland verbrachte oder versendete Gegenstände bis zum 31. Dezember 1979 in das Inland zurückgelangen, so ist der für das Kalenderjahr 1974 nach Abs. 1 vorgenommene Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen.
(6) Der Entlastungssatz beträgt 5.5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (Abs. 4).
(7) Der abziehbare Vorsteuerbetrag darf frühestens für den ersten Voranmeldungszeitraum des Kalenderjahres 1974 geltend gemacht werden und ist auf sämtliche Voranmeldungszeiträume des Kalenderjahres 1974 in gleichen Teilbeträgen zu verteilen. Ist der abziehbare Vorsteuerbetrag nach Abs. 1 nicht höher als 6.000 S, so kann er in einem Betrag abgesetzt werden. Der abziehbare Vorsteuerbetrag ist spätestens in der Voranmeldung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Kalenderjahres 1974 geltend zu machen.
(8) Die Voraussetzungen für den Abzug der Vorsteuer nach den vorstehenden Bestimmungen sind buchmäßig nachzuweisen.
Bezugszeitraum: Abs. 5: Ab 1. 1. 1973
(BGBl. Nr. 101/1979 Art. II Abs. 3)
Tritt vorbehaltlich des § 28 Abs. 2 und des § 29, BGBl. Nr. 663/1994,
gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
Übergangsregelung für das Anlagevermögen
im Zusammenhang mit Ausfuhrumsätzen
§ 28. (1) Unternehmer, die Ausfuhrumsätze tätigen und auf deren Umsätze § 21 Abs. 6 und 7 oder § 22 nicht anzuwenden sind, können für ihre am Schluß des Kalenderjahres 1972 im Inland vorhandenen Gegenstände des Anlagevermögens nach Maßgabe der folgenden Absätze eine Vorsteuer abziehen. Als Ausfuhrumsätze gelten die nach § 6 Z. 1 und 2 bewirkten steuerfreien Umsätze sowie der Wert der Gegenstände, die der Unternehmer ohne die Absicht der Wiedereinfuhr im Rahmen seines Unternehmens zur eigenen Verfügung in das Ausland verbracht oder versendet hat.
(2) Gegenstände des Anlagevermögens im Sinne des Abs. 1 sind körperliche Wirtschaftsgüter, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1967 im Kalenderjahr der Anschaffung oder Herstellung nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Zum Anlagevermögen im Sinne dieser Bestimmung gehören auch Aufwendungen, die im Zusammenhang mit körperlichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens getätigt worden und nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1967 aktivierungspflichtig sind, nicht jedoch im Bau befindliche Anlagen.
(3) Bei der Berechnung des abziehbaren Vorsteuerbetrages für Gegenstände und Aufwendungen (Abs. 2) haben Unternehmer,
die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 und § 5 des Einkommensteuergesetzes 1967 ermitteln, von den in der Vermögensübersicht zum 31. Dezember 1972, im Falle eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres von den in der Vermögensübersicht am Schluß des letzten vor dem 31. Dezember 1972 endenden Wirtschaftsjahres angesetzten Werten, oder
die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1967 ermitteln, von den in einem ordnungsgemäß geführten Anlagenverzeichnis zum 31. Dezember 1972 ausgewiesenen Werten auszugehen.
(4) Als Bemessungsgrundlage gilt nur jener Teil des nach Abs. 3 ermittelten Wertes, der dem Anteil der im Kalenderjahr 1973 bewirkten Ausfuhrumsätze an den im Jahr 1973 insgesamt bewirkten steuerbaren Umsätzen zuzüglich des Wertes jener Gegenstände, die der Unternehmer ohne die Absicht der Wiedereinfuhr im Rahmen seines Unternehmens zu seiner eigenen Verfügung in das Ausland verbracht oder versendet hat, entspricht.
(5) Ändert sich der Anteil der im Kalenderjahr 1973 bewirkten Ausfuhrumsätze dadurch, daß im Kalenderjahr 1973 in das Ausland verbrachte oder versendete Gegenstände bis zum 31. Dezember 1978 in das Inland zurückgelangen, so ist der für das Kalenderjahr 1974 nach Abs. 1 vorgenommene Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen.
(6) Der Entlastungssatz beträgt 5.5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (Abs. 4).
(7) Der abziehbare Vorsteuerbetrag darf frühestens für den ersten Voranmeldungszeitraum des Kalenderjahres 1974 geltend gemacht werden und ist auf sämtliche Voranmeldungszeiträume des Kalenderjahres 1974 in gleichen Teilbeträgen zu verteilen. Ist der abziehbare Vorsteuerbetrag nach Abs. 1 nicht höher als 6.000 S, so kann er in einem Betrag abgesetzt werden. Der abziehbare Vorsteuerbetrag ist spätestens in der Voranmeldung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Kalenderjahres 1974 geltend zu machen.
(8) Die Voraussetzungen für den Abzug der Vorsteuer nach den vorstehenden Bestimmungen sind buchmäßig nachzuweisen.
Übergangsregelung für das Anlagevermögen
(Selbstverbrauch)
§ 29. (1) In der Zeit vom 1. Jänner 1973 bis zum 31. Dezember 1977 unterliegt neben den im § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 3 angeführten Umsätzen auch der Selbstverbrauch der Umsatzsteuer.
(2) Selbstverbrauch liegt vor, wenn ein Unternehmer körperliche Wirtschaftsgüter, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1967 im Kalenderjahr der Anschaffung oder Herstellung nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden können, im Inland der Verwendung oder Nutzung als Anlagevermögen zuführt; das gilt auch für Aufwendungen, die in Zusammenhang mit körperlichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens getätigt werden und nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1967 aktivierungspflichtig sind.
(3) Auf Wirtschaftsgüter, die der Unternehmer durch einen nach § 6 Z. 9 lit. a und lit. b steuerfreien Umsatz erworben hat, finden die Bestimmungen über den Selbstverbrauch keine Anwendung; das gleiche gilt in jenen Fällen, in denen ein Unternehmer ein Wirtschaftsgut durch einen nichtsteuerbaren Umsatz erworben hat, wenn für diesen Vorgang - wäre er steuerbar gewesen - die Steuerfreiheit nach § 6 Z. 9 lit. a und lit. b hätte in Anspruch genommen werden können.
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß auch für Wirtschaftsgüter, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören.
(5) Die Steuerpflicht nach Abs. 1 tritt nicht ein, wenn der Unternehmer nur Umsätze bewirkt, die nach § 12 Abs. 3 zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen, oder wenn auf seine Umsätze § 21 Abs. 6 und 7 oder § 22 anzuwenden sind. Liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 oder 5 vor, so tritt die Steuerpflicht insoweit nicht ein, als der Unternehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt ist.
(6) Bemessungsgrundlage ist der Wert, der im Zeitpunkt des Selbstverbrauches nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1967 bei der Berechnung der Absetzung für Abnutzung für die Wirtschaftsgüter oder für die aktivierungspflichtigen Aufwendungen anzusetzen ist; die Selbstverbrauchsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.
(7) Die Steuer beträgt für den Selbstverbrauch des Kalenderjahres
1973 ......................................... 12 vom Hundert,
1974 ......................................... 9 vom Hundert,
1975 ......................................... 6 vom Hundert,
1976 ......................................... 4 vom Hundert und
1977 ......................................... 2 vom Hundert
der Bemessungsgrundlage. Die Steuer für den Selbstverbrauch ist vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
(8) Die Steuer für den Selbstverbrauch ermäßigt sich in den Kalenderjahren 1973 und 1974 auf 6 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (Abs. 6), wenn der Unternehmer Ausfuhrumsätze im Sinne des § 28 Abs. 1 tätigt. Die Ermäßigung der Steuer erstreckt sich jedoch nur auf jenen Teil des Selbstverbrauches, der jeweils nach Maßgabe des § 28 Abs. 4 und 5 anteilsmäßig den Ausfuhrumsätzen der Kalenderjahre 1973 oder 1974 zuzurechnen ist.
(9) Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem der Unternehmer den Selbstverbrauch ausgeführt hat.
(10) Wird ein Wirtschaftsgut, das bei dem Unternehmer nach Abs. 1 besteuert wurde, vor dem 1. Jänner 1978 geliefert oder zum Eigenverbrauch entnommen und sind diese Umsätze steuerpflichtig oder nach § 6 Z. 1 steuerfrei, so kann der Unternehmer die von ihm geschuldete Umsatzsteuer kürzen. Der Kürzungsbetrag ergibt sich aus der Anwendung des im Kalenderjahr der Lieferung oder der Entnahme für den Selbstverbrauch geltenden Steuersatzes (Abs. 7) auf das Entgelt der Lieferung oder den Teilwert des Eigenverbrauches; weder das Entgelt noch der Teilwert dürfen jedoch höher sein als der nach Abs. 6 für den Selbstverbrauch anzusetzende Wert. Liegen im Kalenderjahr des Selbstverbrauches die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 und 5 vor, so vermindert sich der Kürzungsbetrag insoweit, als der Unternehmer in diesem Kalenderjahr zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt war.
(11) Für die Berechnung, Veranlagung, Voranmeldung und Entrichtung der Steuer sind die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 bis 3 und des § 21 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmung des § 18 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß aus den Aufzeichnungen des Unternehmers die Bemessungsgrundlage und der Zeitpunkt des Selbstverbrauches sowie der Kürzungsbetrag (Abs. 10) zu ersehen sein müssen.
(12) Hat ein Wirtschaftsgut am Schluß des Kalenderjahres 1972 in fertigem oder unfertigem Zustand zum Anlagevermögen eines Unternehmers gehört und konnte dafür ein Vorsteuerabzug nach § 27 nicht in Anspruch genommen werden, so erfolgt die Besteuerung des Selbstverbrauches hinsichtlich dieses Wirtschaftsgutes nur insoweit, als die Bemessungsgrundlage für den Selbstverbrauch (Abs. 6) den Buchwert des Wirtschaftsgutes zum Schluß des Kalenderjahres 1972 übersteigt. Abs. 9 gilt entsprechend.
Übergangsregelung für das Anlagevermögen
(Selbstverbrauch)
§ 29. (1) In der Zeit vom 1. Jänner 1973 bis zum 31. Dezember 1977 unterliegt neben den im § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 3 angeführten Umsätzen auch der Selbstverbrauch der Umsatzsteuer.
(2) Selbstverbrauch liegt vor, wenn ein Unternehmer körperliche Wirtschaftsgüter, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1967 im Kalenderjahr der Anschaffung oder Herstellung nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden können, im Inland der Verwendung oder Nutzung als Anlagevermögen zuführt; das gilt auch für Aufwendungen, die in Zusammenhang mit körperlichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens getätigt werden und nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1967 aktivierungspflichtig sind.
(3) Auf Wirtschaftsgüter, die der Unternehmer durch einen nach § 6 Z. 9 lit. a und lit. b steuerfreien Umsatz erworben hat, finden die Bestimmungen über den Selbstverbrauch keine Anwendung; das gleiche gilt in jenen Fällen, in denen ein Unternehmer ein Wirtschaftsgut durch einen nichtsteuerbaren Umsatz erworben hat, wenn für diesen Vorgang - wäre er steuerbar gewesen - die Steuerfreiheit nach § 6 Z. 9 lit. a und lit. b hätte in Anspruch genommen werden können.
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß auch für Wirtschaftsgüter, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören.
(5) Die Steuerpflicht nach Abs. 1 tritt nicht ein, wenn der Unternehmer nur Umsätze bewirkt, die nach § 12 Abs. 3 zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen, oder wenn auf seine Umsätze § 21 Abs. 6 und 7 oder § 22 anzuwenden sind. Liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 oder 5 vor, so tritt die Steuerpflicht insoweit nicht ein, als der Unternehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt ist.
(6) Bemessungsgrundlage ist der Wert, der im Zeitpunkt des Selbstverbrauches nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1967 bei der Berechnung der Absetzung für Abnutzung für die Wirtschaftsgüter oder für die aktivierungspflichtigen Aufwendungen anzusetzen ist; die Selbstverbrauchsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.
(7) Die Steuer beträgt für den Selbstverbrauch des Kalenderjahres
1973 ......................................... 12 vom Hundert,
1974 ......................................... 9 vom Hundert,
1975 ......................................... 6 vom Hundert,
1976 ......................................... 4 vom Hundert und
1977 ......................................... 2 vom Hundert
der Bemessungsgrundlage. Die Steuer für den Selbstverbrauch ist vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
(8) Die Steuer für den Selbstverbrauch ermäßigt sich im Kalenderjahr 1973 auf 6 vom Hundert und in den Kalenderjahren 1974 und 1975 auf 4 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (Abs. 6), wenn der Unternehmer Ausfuhrumsätze im Sinne des § 28 Abs. 1 tätigt. Die Ermäßigung der Steuer erstreckt sich jedoch nur auf jenen Teil des Selbstverbrauches, der jeweils nach Maßgabe des § 28 Abs. 4 und 5 anteilsmäßig den Ausfuhrumsätzen der Kalenderjahre 1973, 1974 oder 1975 zuzurechnen ist.
(9) Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem der Unternehmer den Selbstverbrauch ausgeführt hat.
(10) Wird ein Wirtschaftsgut, das bei dem Unternehmer nach Abs. 1 besteuert wurde, vor dem 1. Jänner 1978 geliefert oder zum Eigenverbrauch entnommen und sind diese Umsätze steuerpflichtig oder nach § 6 Z. 1 steuerfrei, so kann der Unternehmer die von ihm geschuldete Umsatzsteuer kürzen. Der Kürzungsbetrag ergibt sich aus der Anwendung des im Kalenderjahr der Lieferung oder der Entnahme für den Selbstverbrauch geltenden Steuersatzes (Abs. 7) auf das Entgelt der Lieferung oder den Teilwert des Eigenverbrauches; weder das Entgelt noch der Teilwert dürfen jedoch höher sein als der nach Abs. 6 für den Selbstverbrauch anzusetzende Wert. Liegen im Kalenderjahr des Selbstverbrauches die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 und 5 vor, so vermindert sich der Kürzungsbetrag insoweit, als der Unternehmer in diesem Kalenderjahr zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt war.
(11) Für die Berechnung, Veranlagung, Voranmeldung und Entrichtung der Steuer sind die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 bis 3 und des § 21 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmung des § 18 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß aus den Aufzeichnungen des Unternehmers die Bemessungsgrundlage und der Zeitpunkt des Selbstverbrauches sowie der Kürzungsbetrag (Abs. 10) zu ersehen sein müssen.
(12) Hat ein Wirtschaftsgut am Schluß des Kalenderjahres 1972 in fertigem oder unfertigem Zustand zum Anlagevermögen eines Unternehmers gehört und konnte dafür ein Vorsteuerabzug nach § 27 nicht in Anspruch genommen werden, so erfolgt die Besteuerung des Selbstverbrauches hinsichtlich dieses Wirtschaftsgutes nur insoweit, als die Bemessungsgrundlage für den Selbstverbrauch (Abs. 6) den Buchwert des Wirtschaftsgutes zum Schluß des Kalenderjahres 1972 übersteigt. Abs. 9 gilt entsprechend.
Bezugszeitraum: Abs. 1, 6, 7 und 10: Ab 1. 1. 1973
(BGBl. Nr. 143/1976 Art. IX Abs. 6)
Übergangsregelung für das Anlagevermögen
(Selbstverbrauch)
§ 29. (1) In der Zeit vom 1. Jänner 1973 bis zum 31. Dezember 1979 unterliegt neben den im § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 3 angeführten Umsätzen auch der Selbstverbrauch der Umsatzsteuer.
(2) Selbstverbrauch liegt vor, wenn ein Unternehmer körperliche Wirtschaftsgüter, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1967 im Kalenderjahr der Anschaffung oder Herstellung nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden können, im Inland der Verwendung oder Nutzung als Anlagevermögen zuführt; das gilt auch für Aufwendungen, die in Zusammenhang mit körperlichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens getätigt werden und nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1967 aktivierungspflichtig sind.
(3) Auf Wirtschaftsgüter, die der Unternehmer durch einen nach § 6 Z. 9 lit. a und lit. b steuerfreien Umsatz erworben hat, finden die Bestimmungen über den Selbstverbrauch keine Anwendung; das gleiche gilt in jenen Fällen, in denen ein Unternehmer ein Wirtschaftsgut durch einen nichtsteuerbaren Umsatz erworben hat, wenn für diesen Vorgang - wäre er steuerbar gewesen - die Steuerfreiheit nach § 6 Z. 9 lit. a und lit. b hätte in Anspruch genommen werden können.
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß auch für Wirtschaftsgüter, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören.
(5) Die Steuerpflicht nach Abs. 1 tritt nicht ein, wenn der Unternehmer nur Umsätze bewirkt, die nach § 12 Abs. 3 zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen, oder wenn auf seine Umsätze § 21 Abs. 6 und 7 oder § 22 anzuwenden sind. Liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 oder 5 vor, so tritt die Steuerpflicht insoweit nicht ein, als der Unternehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt ist.
(6) Bemessungsgrundlage ist der Wert, der im Zeitpunkt des Selbstverbrauches nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1967 bei der Berechnung der Absetzung für Abnutzung für die Wirtschaftsgüter oder für die aktivierungspflichtigen Aufwendungen anzusetzen ist. Die Bemessungsgrundlage vermindert sich um die auf das Kalenderjahr 1976 entfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilherstellungskosten); dies gilt jedoch nicht für die Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern, die bereits vor dem 1. Jänner 1976 zum Anlagevermögen eines anderen Unternehmers gehört haben. Die Selbstverbrauchsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.
(7) Die Steuer beträgt für den Selbstverbrauch des Kalenderjahres
1973 ......................................... 12 vom Hundert,
1974 ......................................... 9 vom Hundert,
1975 ......................................... 6 vom Hundert,
1976 ......................................... 4 vom Hundert,
1977 ......................................... 2 vom Hundert,
1978 ......................................... 2 vom Hundert und
1979 ......................................... 2 vom Hundert
der Bemessungsgrundlage. Die Steuer für den Selbstverbrauch ist vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
(8) Die Steuer für den Selbstverbrauch ermäßigt sich im Kalenderjahr 1973 auf 6 vom Hundert und in den Kalenderjahren 1974 und 1975 auf 4 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (Abs. 6), wenn der Unternehmer Ausfuhrumsätze im Sinne des § 28 Abs. 1 tätigt. Die Ermäßigung der Steuer erstreckt sich jedoch nur auf jenen Teil des Selbstverbrauches, der jeweils nach Maßgabe des § 28 Abs. 4 und 5 anteilsmäßig den Ausfuhrumsätzen der Kalenderjahre 1973, 1974 oder 1975 zuzurechnen ist.
(9) Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem der Unternehmer den Selbstverbrauch ausgeführt hat.
(10) Wird ein Wirtschaftsgut, das bei dem Unternehmer nach Abs. 1 besteuert wurde, vor dem 1. Jänner 1980 geliefert oder zum Eigenverbrauch entnommen und sind diese Umsätze steuerpflichtig oder nach § 6 Z. 1 steuerfrei, so kann der Unternehmer die von ihm geschuldete Umsatzsteuer kürzen. Der Kürzungsbetrag ergibt sich aus der Anwendung des im Kalenderjahr der Lieferung oder der Entnahme für den Selbstverbrauch geltenden Steuersatzes (Abs. 7) auf das Entgelt der Lieferung oder den Teilwert des Eigenverbrauches; weder das Entgelt noch der Teilwert dürfen jedoch höher sein als der nach Abs. 6 für den Selbstverbrauch anzusetzende Wert. Liegen im Kalenderjahr des Selbstverbrauches die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 und 5 vor, so vermindert sich der Kürzungsbetrag insoweit, als der Unternehmer in diesem Kalenderjahr zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt war.
(11) Für die Berechnung, Veranlagung, Voranmeldung und Entrichtung der Steuer sind die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 bis 3 und des § 21 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmung des § 18 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß aus den Aufzeichnungen des Unternehmers die Bemessungsgrundlage und der Zeitpunkt des Selbstverbrauches sowie der Kürzungsbetrag (Abs. 10) zu ersehen sein müssen.
(12) Hat ein Wirtschaftsgut am Schluß des Kalenderjahres 1972 in fertigem oder unfertigem Zustand zum Anlagevermögen eines Unternehmers gehört und konnte dafür ein Vorsteuerabzug nach § 27 nicht in Anspruch genommen werden, so erfolgt die Besteuerung des Selbstverbrauches hinsichtlich dieses Wirtschaftsgutes nur insoweit, als die Bemessungsgrundlage für den Selbstverbrauch (Abs. 6) den Buchwert des Wirtschaftsgutes zum Schluß des Kalenderjahres 1972 übersteigt. Abs. 9 gilt entsprechend.
Bezugszeitraum: Abs. 1, 7 und 10: Ab 1. 1. 1973
(BGBl. Nr. 101/1979 Art. II Abs. 3)
Tritt vorbehaltlich des § 28 Abs. 2 und des § 29, BGBl. Nr. 663/1994,
gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
Übergangsregelung für das Anlagevermögen
(Selbstverbrauch)
§ 29. (1) In der Zeit vom 1. Jänner 1973 bis zum 31. Dezember 1978 unterliegt neben den im § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 3 angeführten Umsätzen auch der Selbstverbrauch der Umsatzsteuer.
(2) Selbstverbrauch liegt vor, wenn ein Unternehmer körperliche Wirtschaftsgüter, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1967 im Kalenderjahr der Anschaffung oder Herstellung nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden können, im Inland der Verwendung oder Nutzung als Anlagevermögen zuführt; das gilt auch für Aufwendungen, die in Zusammenhang mit körperlichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens getätigt werden und nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1967 aktivierungspflichtig sind.
(3) Auf Wirtschaftsgüter, die der Unternehmer durch einen nach § 6 Z. 9 lit. a und lit. b steuerfreien Umsatz erworben hat, finden die Bestimmungen über den Selbstverbrauch keine Anwendung; das gleiche gilt in jenen Fällen, in denen ein Unternehmer ein Wirtschaftsgut durch einen nichtsteuerbaren Umsatz erworben hat, wenn für diesen Vorgang - wäre er steuerbar gewesen - die Steuerfreiheit nach § 6 Z. 9 lit. a und lit. b hätte in Anspruch genommen werden können.
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß auch für Wirtschaftsgüter, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören.
(5) Die Steuerpflicht nach Abs. 1 tritt nicht ein, wenn der Unternehmer nur Umsätze bewirkt, die nach § 12 Abs. 3 zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen, oder wenn auf seine Umsätze § 21 Abs. 6 und 7 oder § 22 anzuwenden sind. Liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 oder 5 vor, so tritt die Steuerpflicht insoweit nicht ein, als der Unternehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt ist.
(6) Bemessungsgrundlage ist der Wert, der im Zeitpunkt des Selbstverbrauches nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1967 bei der Berechnung der Absetzung für Abnutzung für die Wirtschaftsgüter oder für die aktivierungspflichtigen Aufwendungen anzusetzen ist. Die Bemessungsgrundlage vermindert sich um die auf das Kalenderjahr 1976 entfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilherstellungskosten); dies gilt jedoch nicht für die Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern, die bereits vor dem 1. Jänner 1976 zum Anlagevermögen eines anderen Unternehmers gehört haben. Die Selbstverbrauchsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.
(7) Die Steuer beträgt für den Selbstverbrauch des Kalenderjahres
1973 ......................................... 12 vom Hundert,
1974 ......................................... 9 vom Hundert,
1975 ......................................... 6 vom Hundert,
1976 ......................................... 4 vom Hundert,
1977 ......................................... 2 vom Hundert und
1978 ......................................... 2 vom Hundert
der Bemessungsgrundlage. Die Steuer für den Selbstverbrauch ist vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
(8) Die Steuer für den Selbstverbrauch ermäßigt sich im Kalenderjahr 1973 auf 6 vom Hundert und in den Kalenderjahren 1974 und 1975 auf 4 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (Abs. 6), wenn der Unternehmer Ausfuhrumsätze im Sinne des § 28 Abs. 1 tätigt. Die Ermäßigung der Steuer erstreckt sich jedoch nur auf jenen Teil des Selbstverbrauches, der jeweils nach Maßgabe des § 28 Abs. 4 und 5 anteilsmäßig den Ausfuhrumsätzen der Kalenderjahre 1973, 1974 oder 1975 zuzurechnen ist.
(9) Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem der Unternehmer den Selbstverbrauch ausgeführt hat.
(10) Wird ein Wirtschaftsgut, das bei dem Unternehmer nach Abs. 1 besteuert wurde, vor dem 1. Jänner 1979 geliefert oder zum Eigenverbrauch entnommen und sind diese Umsätze steuerpflichtig oder nach § 6 Z. 1 steuerfrei, so kann der Unternehmer die von ihm geschuldete Umsatzsteuer kürzen. Der Kürzungsbetrag ergibt sich aus der Anwendung des im Kalenderjahr der Lieferung oder der Entnahme für den Selbstverbrauch geltenden Steuersatzes (Abs. 7) auf das Entgelt der Lieferung oder den Teilwert des Eigenverbrauches; weder das Entgelt noch der Teilwert dürfen jedoch höher sein als der nach Abs. 6 für den Selbstverbrauch anzusetzende Wert. Liegen im Kalenderjahr des Selbstverbrauches die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 und 5 vor, so vermindert sich der Kürzungsbetrag insoweit, als der Unternehmer in diesem Kalenderjahr zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt war.
(11) Für die Berechnung, Veranlagung, Voranmeldung und Entrichtung der Steuer sind die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 bis 3 und des § 21 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmung des § 18 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß aus den Aufzeichnungen des Unternehmers die Bemessungsgrundlage und der Zeitpunkt des Selbstverbrauches sowie der Kürzungsbetrag (Abs. 10) zu ersehen sein müssen.
(12) Hat ein Wirtschaftsgut am Schluß des Kalenderjahres 1972 in fertigem oder unfertigem Zustand zum Anlagevermögen eines Unternehmers gehört und konnte dafür ein Vorsteuerabzug nach § 27 nicht in Anspruch genommen werden, so erfolgt die Besteuerung des Selbstverbrauches hinsichtlich dieses Wirtschaftsgutes nur insoweit, als die Bemessungsgrundlage für den Selbstverbrauch (Abs. 6) den Buchwert des Wirtschaftsgutes zum Schluß des Kalenderjahres 1972 übersteigt. Abs. 9 gilt entsprechend.
Tritt vorbehaltlich des § 28 Abs. 2 und des § 29, BGBl. Nr. 663/1994,
gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
Vollziehung
§ 30. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 11, 17, 25 und 26 ist auch - soweit es sich um zivilrechtliche Bestimmungen handelt - der Bundesminister für Justiz betraut.
Anlage
```
```
(zu § 10 Abs. 2)
Verzeichnis der dem Steuersatz 8 vom Hundert
unterliegenden Gegenstände
Lebende Tiere (Nummern 01.01 bis 01.05 des Zolltarifes).
Bienen und ausgebildete Blindenführhunde (aus Nummer 01.06 des Zolltarifes).
Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall (Kapitel 2 des Zolltarifes).
Fische, ausgenommen Zierfische, Schaltiere und Weichtiere (aus Kapitel 3 des Zolltarifes).
Milch und Molkereierzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; eßbare Erzeugnisse tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen (Kapitel 4 des Zolltarifes).
Bettfedern und Daunen, roh (aus Nummer 05.07 des Zolltarifes).
Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, auch im Wachstum oder in Blüte (Nummer 06.01 des Zolltarifes).
Andere lebende Pflanzen und Wurzeln, einschließlich Stecklinge und Pfropfreiser (Nummer 06.02 des Zolltarifes).
Blumen und Blumenknospen, abgeschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch (Nummer 06.03 A des Zolltarifes).
Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch (Nummer 06.04 A des Zolltarifes).
Gemüse und trockene ausgelöste Hülsenfrüchte (Nummern 07.01 bis 07.05 des Zolltarifes).
Topinambur, auch getrocknet oder in Stücken (aus Nummer 07.06 des Zolltarifes).
Früchte (Nummern 08.01 bis 08.12 des Zolltarifes).
Kaffee, Tee, Mate und Gewürze (Kapitel 9 des Zolltarifes).
Getreide (Kapitel 10 des Zolltarifes).
Müllereierzeugnisse (Nummern 11.01 bis 11.04 des Zolltarifes).
Mehl, Grieß und Flocken, von Kartoffeln (Nummer 11.05 des Zolltarifes).
Kartoffelstärke (Nummer 11.08 A des Zolltarifes).
Ölsaaten, ölhaltige Früchte und Mehl davon (Nummern 12.01 und 12.02 des Zolltarifes).
Samen, Sporen und Früchte zur Aussaat; Zuckerrüben; Zichorienwurzeln; Hopfen; Johannisbrot; Fruchtsteine, Fruchtkerne und andere pflanzliche Erzeugnisse, die hauptsächlich zur menschlichen Ernährung dienen (Nummern 12.03, 12.04 A, 12.05, 12.06 und 12.08 des Zolltarifes).
Minzen, Salbei, Kamilleblüten, Lindenblüten, Holunderblüten und anderer Haustee (aus Nummer 12.07 des Zolltarifes).
a) Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt (Nummer 12.09 des Zolltarifes),
Futterrüben, Steckrüben und andere Wurzeln zu Futterzwecken; Heu, Klee, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliche Futtermittel (Nummer 12.10 des Zolltarifes).
Pektin, Pektinate und Pektate (Nummer 13.03 C des Zolltarifes).
Genießbare Fette und Öle tierischer und pflanzlicher Herkunft, und zwar
Schweineschmalz und Geflügelfett (aus Nummer 15.01 des Zolltarifes),
Premier jus und Speisetalg (Nummer 15.02 A des Zolltarifes),
Oleomargarin (aus Nummer 15.03 A des Zolltarifes),
Kürbiskernöl und pflanzliche fette Öle (Nummern 15.07 B und 15.07 C 2 des Zolltarifes),
teilweise oder vollständig gehärtete tierische oder pflanzliche Öle und Fette (Nummer 15.12 B des Zolltarifes),
Margarine, Speisefettmischungen (Kunstspeisefette) und andere zubereitete Speisefette (Nummer 15.13 des Zolltarifes).
Bienenwachs, im natürlichen Zustand (aus Nummer 15.15 A des Zolltarifes).
Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Schaltieren und Weichtieren (Kapitel 16 des Zolltarifes).
Zucker und Zuckerwaren (Kapitel 17 des Zolltarifes).
Kakaopulver, nicht gezuckert; Schokolade und andere kakaohaltige Nahrungsmittelzubereitungen (Nummern 18.05 und 18.06 des Zolltarifes).
Zubereitungen auf der Grundlage von Getreide, Mehl oder Stärke; Backwaren (Kapitel 19 des Zolltarifes).
Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzen oder Pflanzenteilen (Nummern 20.01 bis 20.06 des Zolltarifes).
Verschiedene Nahrungsmittelzubereitungen (Kapitel 21 des Zolltarifes).
Wasser (aus Nummer 22.01 B des Zolltarifes).
Fruchtmilch (aus Nummer 22.02 des Zolltarifes).
Speiseessig (Nummer 22.10 des Zolltarifes).
Rückstände und Abfälle des Nahrungsmittelgewerbes; Futtermittelzubereitungen (Kapitel 23 des Zolltarifes).
Tabak, roh oder unverarbeitet (aus Nummer 24.01 des Zolltarifes).
Speisesalz (aus Nummer 25.01 des Zolltarifes).
Feste mineralische Brennstoffe (Nummern 27.01, 27.02, 27.03 B und 27.04 des Zolltarifes).
Petroleum und Heizöle (Nummer 27.10 C und E des Zolltarifes), sowie zum Verheizen bestimmtes Gasöl im Sinne des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes BGBl. Nr. 259/1966 (aus Nummer 27.10 D des Zolltarifes).
Gase und elektrische Energie (Nummern 27.05/I, 27.11 und 27.17 des Zolltarifes).
Wärme.
Ammoniumcarbonat (aus Nummer 28.42 A 1 des Zolltarifes) und Natriumcarbonat (Nummer 28.42 A 6 des Zolltarifes).
Essigsäure (Nummer 29.14 B 1 a des Zolltarifes).
Natriumsalz des ortho-Benzoesäuresulfimids (aus Nummer 29.26 A des Zolltarifes).
Natürliche tierische oder pflanzliche Düngemittel (ausgenommen Guano), auch untereinander gemischt, nicht chemisch aufbereitet (aus Nummer 31.01 des Zolltarifes).
Gelatine (Nummer 35.03 A des Zolltarifes).
Rohe, ganze Häute und Felle, grün, gesalzen oder getrocknet (aus Nummer 41.01 des Zolltarifes).
Holz, und zwar
Brennholz in Form von Rundlingen, Scheitern, Prügeln oder Reisigbündeln; Holzabfälle, einschließlich Sägespäne (Nummer 44.01 des Zolltarifes),
Rohholz, auch entrindet oder nur grob zugerichtet, ausgenommen tropische Hölzer (aus Nummer 44.03 des Zolltarifes),
Holz, zwei- oder mehrseitig behauen (behauenes Kantholz), aber nicht weiter bearbeitet, ausgenommen tropische Hölzer (aus Nummer 44.04 des Zolltarifes),
Weinstecken, gespalten; Pfähle und Stangen, zugespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt (aus Nummer 44.09 B des Zolltarifes).
Waren des Buchhandels und Erzeugnisse des graphischen Gewerbes, und zwar
Bücher, Broschüren und ähnliche Druckerzeugnisse, auch in losen Bogen (Nummer 49.01 des Zolltarifes),
Zeitungen und Zeitschriften, auch mit Bildern (Nummer 49.02 des Zolltarifes),
Bilderalben, Bilderbücher, Zeichen- und Malbücher, für Kinder, broschiert oder gebunden (Nummer 49.03 des Zolltarifes),
Musikalien (Noten), handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden (Nummer 49.04 des Zolltarifes),
kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich der Wandkarten und topographischen Pläne, gedruckt; gedruckte Erd- oder Himmelsgloben (Nummer 49.05 des Zolltarifes).
Kunstgegenstände und Sammlungsstücke (Nummern 99.01 bis 99.03 und 99.05 des Zolltarifes).
Bezugszeitraum: Z 31 und 33: Ab 1. 1. 1976
(BGBl. Nr. 636/1975 Art. VIII Abs. 1)
Anlage
```
```
(zu § 10 Abs. 2)
Verzeichnis der dem Steuersatz 8 vom Hundert
unterliegenden Gegenstände
Lebende Tiere (Nummern 01.01 bis 01.05 des Zolltarifes).
Bienen und ausgebildete Blindenführhunde (aus Nummer 01.06 des Zolltarifes).
Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall (Kapitel 2 des Zolltarifes).
Fische, ausgenommen Zierfische, Schaltiere und Weichtiere (aus Kapitel 3 des Zolltarifes).
Milch und Molkereierzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; eßbare Erzeugnisse tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen (Kapitel 4 des Zolltarifes).
Bettfedern und Daunen, roh (aus Nummer 05.07 des Zolltarifes).
Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, auch im Wachstum oder in Blüte (Nummer 06.01 des Zolltarifes).
Andere lebende Pflanzen und Wurzeln, einschließlich Stecklinge und Pfropfreiser (Nummer 06.02 des Zolltarifes).
Blumen und Blumenknospen, abgeschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch (Nummer 06.03 A des Zolltarifes).
Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch (Nummer 06.04 A des Zolltarifes).
Gemüse und trockene ausgelöste Hülsenfrüchte (Nummern 07.01 bis 07.05 des Zolltarifes).
Topinambur, auch getrocknet oder in Stücken (aus Nummer 07.06 des Zolltarifes).
Früchte (Nummern 08.01 bis 08.12 des Zolltarifes).
Kaffee, Tee, Mate und Gewürze (Kapitel 9 des Zolltarifes).
Getreide (Kapitel 10 des Zolltarifes).
Müllereierzeugnisse (Nummern 11.01 bis 11.04 des Zolltarifes).
Mehl, Grieß und Flocken, von Kartoffeln (Nummer 11.05 des Zolltarifes).
Kartoffelstärke (Nummer 11.08 A des Zolltarifes).
Ölsaaten, ölhaltige Früchte und Mehl davon (Nummern 12.01 und 12.02 des Zolltarifes).
Samen, Sporen und Früchte zur Aussaat; Zuckerrüben; Zichorienwurzeln; Hopfen; Johannisbrot; Fruchtsteine, Fruchtkerne und andere pflanzliche Erzeugnisse, die hauptsächlich zur menschlichen Ernährung dienen (Nummern 12.03, 12.04 A, 12.05, 12.06 und 12.08 des Zolltarifes).
Minzen, Salbei, Kamilleblüten, Lindenblüten, Holunderblüten und anderer Haustee (aus Nummer 12.07 des Zolltarifes).
a) Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt (Nummer 12.09 des Zolltarifes),
Futterrüben, Steckrüben und andere Wurzeln zu Futterzwecken; Heu, Klee, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliche Futtermittel (Nummer 12.10 des Zolltarifes).
Pektin, Pektinate und Pektate (Nummer 13.03 C des Zolltarifes).
Genießbare Fette und Öle tierischer und pflanzlicher Herkunft, und zwar
Schweineschmalz und Geflügelfett (aus Nummer 15.01 des Zolltarifes),
Premier jus und Speisetalg (Nummer 15.02 A des Zolltarifes),
Oleomargarin (aus Nummer 15.03 A des Zolltarifes),
Kürbiskernöl und pflanzliche fette Öle (Nummern 15.07 B und 15.07 C 2 des Zolltarifes),
teilweise oder vollständig gehärtete tierische oder pflanzliche Öle und Fette (Nummer 15.12 B des Zolltarifes),
Margarine, Speisefettmischungen (Kunstspeisefette) und andere zubereitete Speisefette (Nummer 15.13 des Zolltarifes).
Bienenwachs, im natürlichen Zustand (aus Nummer 15.15 A des Zolltarifes).
Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Schaltieren und Weichtieren (Kapitel 16 des Zolltarifes).
Zucker und Zuckerwaren (Kapitel 17 des Zolltarifes).
Kakaopulver, nicht gezuckert; Schokolade und andere kakaohaltige Nahrungsmittelzubereitungen (Nummern 18.05 und 18.06 des Zolltarifes).
Zubereitungen auf der Grundlage von Getreide, Mehl oder Stärke; Backwaren (Kapitel 19 des Zolltarifes).
Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzen oder Pflanzenteilen (Nummern 20.01 bis 20.06 des Zolltarifes).
Verschiedene Nahrungsmittelzubereitungen, ausgenommen Fruchtsäfte, die durch Zusätze ihren ursprünglichen Charakter verloren haben, auch in Pulverform, kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 % des Gewichtes sowie keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 % des Gewichtes (aus Kapitel 21 des Zolltarifes).
Wasser (aus Nummer 22.01 B des Zolltarifes).
Milch, mit Fruchtbestandteilen, Kakao oder Schokolade versetzt (aus Nummer 22.02 des Zolltarifes).
Speiseessig (Nummer 22.10 des Zolltarifes).
Rückstände und Abfälle des Nahrungsmittelgewerbes; Futtermittelzubereitungen (Kapitel 23 des Zolltarifes).
Tabak, roh oder unverarbeitet (aus Nummer 24.01 des Zolltarifes).
Speisesalz (aus Nummer 25.01 des Zolltarifes).
Feste mineralische Brennstoffe (Nummern 27.01, 27.02, 27.03 B und 27.04 des Zolltarifes).
Petroleum und Heizöle (Nummer 27.10 C und E des Zolltarifes), sowie zum Verheizen bestimmtes Gasöl im Sinne des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes BGBl. Nr. 259/1966 (aus Nummer 27.10 D des Zolltarifes).
Gase und elektrische Energie (Nummern 27.05/I, 27.11 und 27.17 des Zolltarifes).
Wärme.
Ammoniumcarbonat (aus Nummer 28.42 A 1 des Zolltarifes) und Natriumcarbonat (Nummer 28.42 A 6 des Zolltarifes).
Essigsäure (Nummer 29.14 B 1 a des Zolltarifes).
Natriumsalz des ortho-Benzoesäuresulfimids (aus Nummer 29.26 A des Zolltarifes).
Natürliche tierische oder pflanzliche Düngemittel (ausgenommen Guano), auch untereinander gemischt, nicht chemisch aufbereitet (aus Nummer 31.01 des Zolltarifes).
Gelatine (Nummer 35.03 A des Zolltarifes).
Rohe, ganze Häute und Felle, grün, gesalzen oder getrocknet (aus Nummer 41.01 des Zolltarifes).
Holz, und zwar
Brennholz in Form von Rundlingen, Scheitern, Prügeln oder Reisigbündeln; Holzabfälle, einschließlich Sägespäne (Nummer 44.01 des Zolltarifes),
Rohholz, auch entrindet oder nur grob zugerichtet, ausgenommen tropische Hölzer (aus Nummer 44.03 des Zolltarifes),
Holz, zwei- oder mehrseitig behauen (behauenes Kantholz), aber nicht weiter bearbeitet, ausgenommen tropische Hölzer (aus Nummer 44.04 des Zolltarifes),
Weinstecken, gespalten; Pfähle und Stangen, zugespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt (aus Nummer 44.09 B des Zolltarifes).
Waren des Buchhandels und Erzeugnisse des graphischen Gewerbes, und zwar
Bücher, Broschüren und ähnliche Druckerzeugnisse, auch in losen Bogen (Nummer 49.01 des Zolltarifes),
Zeitungen und Zeitschriften, auch mit Bildern (Nummer 49.02 des Zolltarifes),
Bilderalben, Bilderbücher, Zeichen- und Malbücher, für Kinder, broschiert oder gebunden (Nummer 49.03 des Zolltarifes),
Musikalien (Noten), handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden (Nummer 49.04 des Zolltarifes),
kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich der Wandkarten und topographischen Pläne, gedruckt; gedruckte Erd- oder Himmelsgloben (Nummer 49.05 des Zolltarifes).
Kunstgegenstände und Sammlungsstücke (Nummern 99.01 bis 99.03 und 99.05 des Zolltarifes).
Bezugszeitraum: Z 16, 20, 24, 38, 46, 48 und 50: Ab 1. 1. 1978
(BGBl. Nr. 645/1977 Abschn. VI Art. II Abs. 1)
Anlage A
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(zu § 10 Abs. 2)
Verzeichnis der dem Steuersatz 8 vom Hundert
unterliegenden Gegenstände
Lebende Tiere (Nummern 01.01 bis 01.05 des Zolltarifes).
Bienen und ausgebildete Blindenführhunde (aus Nummer 01.06 des Zolltarifes).
Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall (Kapitel 2 des Zolltarifes).
Fische, ausgenommen Zierfische, Schaltiere und Weichtiere (aus Kapitel 3 des Zolltarifes).
Milch und Molkereierzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; eßbare Erzeugnisse tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen (Kapitel 4 des Zolltarifes).
Bettfedern und Daunen, roh (aus Nummer 05.07 des Zolltarifes).
Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, auch im Wachstum oder in Blüte (Nummer 06.01 des Zolltarifes).
Andere lebende Pflanzen und Wurzeln, einschließlich Stecklinge und Pfropfreiser (Nummer 06.02 des Zolltarifes).
Blumen und Blumenknospen, abgeschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch (Nummer 06.03 A des Zolltarifes).
Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch (Nummer 06.04 A des Zolltarifes).
Gemüse und trockene ausgelöste Hülsenfrüchte (Nummern 07.01 bis 07.05 des Zolltarifes).
Topinambur, auch getrocknet oder in Stücken (aus Nummer 07.06 des Zolltarifes).
Früchte (Nummern 08.01 bis 08.12 des Zolltarifes).
Kaffee, Tee, Mate und Gewürze (Kapitel 9 des Zolltarifes).
Getreide (Kapitel 10 des Zolltarifes).
Müllereierzeugnisse, ausgenommen Mehl und Grieß aus Sagomark oder aus Wurzeln und Knollen der Nummer 07.06 des Zolltarifes (Nummern 11.01, 11.02 und aus Nummer 11.04 des Zolltarifes).
Mehl, Grieß und Flocken, von Kartoffeln (Nummer 11.05 des Zolltarifes).
Kartoffelstärke (Nummer 11.08 A des Zolltarifes).
Ölsaaten, ölhaltige Früchte und Mehl davon (Nummern 12.01 und 12.02 des Zolltarifes).
Samen, Sporen und Früchte zur Aussaat; Zuckerrüben; Zichorienwurzeln; Hopfen; Johannisbrot; Fruchtsteine, Fruchtkerne und andere pflanzliche Erzeugnisse, die hauptsächlich zur menschlichen Ernährung dienen (Nummern 12.03, 12.04 A, 12.06 und 12.08 des Zolltarifes).
Minzen, Salbei, Kamilleblüten, Lindenblüten, Holunderblüten und anderer Haustee (aus Nummer 12.07 des Zolltarifes).
a) Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt (Nummer 12.09 des Zolltarifes),
Futterrüben, Steckrüben und andere Wurzeln zu Futterzwecken; Heu, Klee, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliche Futtermittel (Nummer 12.10 des Zolltarifes).
Pektin, Pektinate und Pektate (Nummer 13.03 C des Zolltarifes).
Genießbare Fette und Öle tierischer und pflanzlicher Herkunft, und zwar
Schweineschmalz und Geflügelfett (aus Nummer 15.01 des Zolltarifes),
Premier jus und Speisetalg (Nummer 15.02 A des Zolltarifes),
Oleomargarin (aus Nummer 15.03 des Zolltarifes),
Kürbiskernöl und pflanzliche fette Öle (Nummern 15.07 B und 15.07 C 2 des Zolltarifes),
teilweise oder vollständig gehärtete tierische oder pflanzliche Öle und Fette (Nummer 15.12 B des Zolltarifes),
Margarine, Speisefettmischungen (Kunstspeisefette) und andere zubereitete Speisefette (Nummer 15.13 des Zolltarifes).
Bienenwachs, im natürlichen Zustand (aus Nummer 15.15 A des Zolltarifes).
Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Schaltieren und Weichtieren (Kapitel 16 des Zolltarifes).
Zucker und Zuckerwaren (Kapitel 17 des Zolltarifes).
Kakaopulver, nicht gezuckert; Schokolade und andere kakaohaltige Nahrungsmittelzubereitungen (Nummern 18.05 und 18.06 des Zolltarifes).
Zubereitungen auf der Grundlage von Getreide, Mehl oder Stärke; Backwaren (Kapitel 19 des Zolltarifes).
Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzen oder Pflanzenteilen (Nummern 20.01 bis 20.06 des Zolltarifes).
Verschiedene Nahrungsmittelzubereitungen, ausgenommen Fruchtsäfte, die durch Zusätze ihren ursprünglichen Charakter verloren haben, auch in Pulverform, kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 % des Gewichtes sowie keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 % des Gewichtes (aus Kapitel 21 des Zolltarifes).
Wasser (aus Nummer 22.01 B des Zolltarifes).
Milch, mit Fruchtbestandteilen, Kakao oder Schokolade versetzt (aus Nummer 22.02 des Zolltarifes).
Speiseessig (Nummer 22.10 des Zolltarifes).
Rückstände und Abfälle des Nahrungsmittelgewerbes; Futtermittelzubereitungen (Kapitel 23 des Zolltarifes).
Tabak, roh oder unverarbeitet (aus Nummer 24.01 des Zolltarifes).
Speisesalz (aus Nummer 25.01 des Zolltarifes).
Feste mineralische Brennstoffe, ausgenommen Retorenkohle (Nummern 27.01, 27.02, 27.03 B und aus Nummer 27.04 des Zolltarifes).
Petroleum und Heizöle (Nummer 27.10 C und E des Zolltarifes), sowie zum Verheizen bestimmtes Gasöl im Sinne des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes BGBl. Nr. 259/1966 (aus Nummer 27.10 D des Zolltarifes).
Gase und elektrische Energie (Nummern 27.05/I, 27.11 und 27.17 des Zolltarifes).
Wärme.
Ammoniumcarbonat (aus Nummer 28.42 A 1 des Zolltarifes) und Natriumcarbonat (Nummer 28.42 A 6 des Zolltarifes).
Essigsäure (Nummer 29.14 B 1 a des Zolltarifes).
Natriumsalz des ortho-Benzoesäuresulfimids (aus Nummer 29.26 A des Zolltarifes).
Natürliche tierische oder pflanzliche Düngemittel (ausgenommen Guano), auch untereinander gemischt, nicht chemisch aufbereitet (aus Nummer 31.01 des Zolltarifes).
a) Gelatine (Nummer 35.03 A des Zolltarifes),
zubereitete Enzyme, die Nährstoffe enthalten (Nummer 35.07 C des Zolltarifes).
Rohe, ganze Häute und Felle, grün, gesalzen oder getrocknet (aus Nummer 41.01 des Zolltarifes).
Holz, und zwar
Brennholz in Form von Rundlingen, Scheitern, Prügeln oder Reisigbündeln; Holzabfälle, einschließlich Sägespäne (Nummer 44.01 des Zolltarifes),
Rohholz, auch entrindet oder nur grob zugerichtet, ausgenommen tropische Hölzer (aus Nummer 44.03 des Zolltarifes),
Holz, zwei- oder mehrseitig behauen (behauenes Kantholz), aber nicht weiter bearbeitet, ausgenommen tropische Hölzer (aus Nummer 44.04 des Zolltarifes),
Pfähle und Stangen, aus Holz, gespalten oder zugespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt (aus Nummer 44.09 C des Zolltarifes).
Waren des Buchhandels und Erzeugnisse des graphischen Gewerbes, und zwar
Bücher, Broschüren und ähnliche Druckerzeugnisse, auch in losen Bogen (Nummer 49.01 des Zolltarifes),
Zeitungen und Zeitschriften, auch mit Bildern (Nummer 49.02 des Zolltarifes),
Bilderalben, Bilderbücher, Zeichen- und Malbücher, für Kinder, broschiert oder gebunden (Nummer 49.03 des Zolltarifes),
Musikalien (Noten), handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden (Nummer 49.04 des Zolltarifes),
kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich der Wandkarten und topographischen Pläne, gedruckt; gedruckte Erd- oder Himmelsgloben (Nummer 49.05 des Zolltarifes).
Kunstgegenstände (Nummern 99.01 bis 99.03 des Zolltarifes) und zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von archäologischem, paläontologischem oder numismatischem Wert; Sammlungsstücke von historischem oder ethnographischem Wert, die zur Aufnahme in eine nach wissenschaftlichen Grundsätzen aufgebaute öffentliche Sammlung bestimmt sind (aus Nummer 99.05 des Zolltarifes).
Bezugszeitraum: Z 18 und Entfall von Z 38 bis 41: Ab 1. 1. 1981
(BGBl. Nr. 563/1980 Abschn. II Art. III Abs. 2)
Anlage A
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(zu § 10 Abs. 2)
Verzeichnis der dem Steuersatz 8 vom Hundert
unterliegenden Gegenstände
Lebende Tiere (Nummern 01.01 bis 01.05 des Zolltarifes).
Bienen und ausgebildete Blindenführhunde (aus Nummer 01.06 des Zolltarifes).
Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall (Kapitel 2 des Zolltarifes).
Fische, ausgenommen Zierfische, Schaltiere und Weichtiere (aus Kapitel 3 des Zolltarifes).
Milch und Molkereierzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; eßbare Erzeugnisse tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen (Kapitel 4 des Zolltarifes).
Bettfedern und Daunen, roh (aus Nummer 05.07 des Zolltarifes).
Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, auch im Wachstum oder in Blüte (Nummer 06.01 des Zolltarifes).
Andere lebende Pflanzen und Wurzeln, einschließlich Stecklinge und Pfropfreiser (Nummer 06.02 des Zolltarifes).
Blumen und Blumenknospen, abgeschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch (Nummer 06.03 A des Zolltarifes).
Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch (Nummer 06.04 A des Zolltarifes).
Gemüse und trockene ausgelöste Hülsenfrüchte (Nummern 07.01 bis 07.05 des Zolltarifes).
Topinambur, auch getrocknet oder in Stücken (aus Nummer 07.06 des Zolltarifes).
Früchte (Nummern 08.01 bis 08.12 des Zolltarifes).
Kaffee, Tee, Mate und Gewürze (Kapitel 9 des Zolltarifes).
Getreide (Kapitel 10 des Zolltarifes).
Müllereierzeugnisse, ausgenommen Mehl und Grieß aus Sagomark oder aus Wurzeln und Knollen der Nummer 07.06 des Zolltarifes (Nummern 11.01, 11.02 und aus Nummer 11.04 des Zolltarifes).
Mehl, Grieß und Flocken, von Kartoffeln (Nummer 11.05 des Zolltarifes).
Kartoffelstärke; Weizenstärke; Maisstärke (Nummern 11.08 A, 11.08 B und 11.08 C des Zolltarifes).
Ölsaaten, ölhaltige Früchte und Mehl davon (Nummern 12.01 und 12.02 des Zolltarifes).
Samen, Sporen und Früchte zur Aussaat; Zuckerrüben; Zichorienwurzeln; Hopfen; Johannisbrot; Fruchtsteine, Fruchtkerne und andere pflanzliche Erzeugnisse, die hauptsächlich zur menschlichen Ernährung dienen (Nummern 12.03, 12.04 A, 12.06 und 12.08 des Zolltarifes).
Minzen, Salbei, Kamilleblüten, Lindenblüten, Holunderblüten und anderer Haustee (aus Nummer 12.07 des Zolltarifes).
a) Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt (Nummer 12.09 des Zolltarifes),
Futterrüben, Steckrüben und andere Wurzeln zu Futterzwecken; Heu, Klee, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliche Futtermittel (Nummer 12.10 des Zolltarifes).
Pektin, Pektinate und Pektate (Nummer 13.03 C des Zolltarifes).
Genießbare Fette und Öle tierischer und pflanzlicher Herkunft, und zwar
Schweineschmalz und Geflügelfett (aus Nummer 15.01 des Zolltarifes),
Premier jus und Speisetalg (Nummer 15.02 A des Zolltarifes),
Oleomargarin (aus Nummer 15.03 des Zolltarifes),
Kürbiskernöl und pflanzliche fette Öle (Nummern 15.07 B und 15.07 C 2 des Zolltarifes),
teilweise oder vollständig gehärtete tierische oder pflanzliche Öle und Fette (Nummer 15.12 B des Zolltarifes),
Margarine, Speisefettmischungen (Kunstspeisefette) und andere zubereitete Speisefette (Nummer 15.13 des Zolltarifes).
Bienenwachs, im natürlichen Zustand (aus Nummer 15.15 A des Zolltarifes).
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