(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN BETREFFEND DIE PRÜFUNG UND BEZEICHNUNG VON EDELMETALLGEGENSTÄNDEN
jeden weiteren vom Ständigen Ausschuss bestimmten Gegenstand.
Gegenstände, die den oben genannten lit. a bis lit. g zuzuordnen sind, können deshalb nicht mit der Gemeinsamen Punze bezeichnet werden.
2.2 Folgende Feingehaltsangaben gelten für das Übereinkommen: *
Für Platin: 999, 950, 900, 850
Für Gold: 999, 916, 750, 585, 375
Für Palladium: 999, 950, 500
Für Silber: 999, 925, 830, 800
2.2.1 Weitere Feingehalte können bedingt durch die internationale Entwicklung vom Ständigen Ausschuss anerkannt werden.
2.3 Toleranz
2.3.1 In Bezug auf die auf dem Gegenstand angegebene Feingehaltsangabe ist eine Minustoleranz nicht erlaubt.
2.3.2 Der Ständige Ausschuss erlässt Sondervorschriften für spezielle Herstellungsverfahren.
2.4 Verwendung von Lot
2.4.1 Lot darf nur zu Verbindungszwecken verwendet werden. Grundsätzlich muss der Feingehalt des Lotes dem des Gegenstandes entsprechen.
2.4.2 Praktische Ausnahmen von diesem Grundsatz und andere Verbindungsmethoden werden vom Ständigen Ausschuss festgelegt.
2.5 Verwendung von Teilen aus unedlem Metall und nichtmetallischem Material
2.5.1 Die Verwendung von Teilen aus unedlem Metall oder nichtmetallischen Teile an Edelmetallgegenständen ist aus technischen Gründen oder als Verzierung erlaubt. Dabei gelten für die unedlen oder nichtmetallischen Teile folgende Bestimmungen:
Sie müssen von den echten deutlich unterscheidbar sein
sie dürfen weder durch Beschichtung noch andere Bearbeitungen mit Edelmetallteilen verwechselt werden können
sie dürfen nicht zur Verstärkung, Gewichtserhöhung oder als Füllung verwendet werden
sie müssen mit der Bezeichnung „Metall“ oder dem englischen Namen des Metalls aus dem sie bestehen gestempelt oder graviert sein.
2.5.2 Weitere Ausnahmen können vom Ständigen Ausschuss beschlossen werden.
2.6 Auflagen auf Edelmetallgegenständen
2.6.1 Der Ständige Ausschuss entscheidet über zulässige Auflagen.
- Siehe Artikel 1, Absatz 2 der Konvention
ANHANG II
Prüfung durch die ermächtigten Punzierungsämter
Ein ermächtigtes Punzierungsamt hat zu prüfen, ob Edelmetallgegenstände, die ihm zur Bezeichnung mit der Gemeinsamen Punze vorgelegt werden, den Bedingungen des Anhanges I dieses Übereinkommens entsprechen.
Analysenmethoden
Das ermächtigte Punzierungsamt hat eine der folgenden Analysenmethoden bei der Prüfung von Edelmetallgegenständen anzuwenden:
Gold: Kupellation
Silber: Gay-Lussac oder Vollhard oder Potentiometrie
Platin: Gravimetrie (Ammonium-Chloroplatinat) oder Atomabsorption oder Spektrographie oder Spektrophotometrie
Die Anzahl der entnommenen und analysierten Proben muß so ausreichend sein, daß sich das Punzierungsamt davon überzeugen kann, daß sämtliche Teile aller geprüften Gegenstände die vorgeschriebenen Feingehalte aufweisen.
Minus-Toleranzen sind nicht zulässig. Das ermächtigte Punzierungsamt kann jedoch Probeergebnisse mit einer geringeren Unterschreitung des Feingehaltes zulassen, wenn diese innerhalb der anerkannten Fehlergrenzen der vorgesehenen Prüfmethoden liegt.
Bezeichnung
Die folgenden Zeichen sind anzubringen:
Eine eingetragene Verantwortlichkeitsmarke gemäß der Beschreibung in Absatz 7;
eine Zahl in arabischen Ziffern, die den Feingehalt des Gegenstandes in Tausendteilen angibt;
das Amtszeichen des ermächtigten Punzierungsamtes;
die Gemeinsame Punze gemäß der Beschreibung in Absatz 8.
Die Zeichen gemäß lit. a und b sind auf dem Gegenstand aufzuschlagen oder mitabzugießen.
Die Zeichen gemäß lit. c und d sind auf dem Gegenstand aufzuschlagen.
Besteht ein Gegenstand aus Teilen, von denen einer oder mehrere mit Scharnieren verbunden oder von dem Hauptteil des Gegenstandes leicht trennbar sind, dann sind die vorstehenden Zeichen nur auf dem Hauptteil anzubringen. Ferner sind in einem solchen Falle die anderen Teile vom Punzierungsamt, wenn durchführbar, mit der Gemeinsamen Punze zu bezeichnen.
Die in Absatz 5 lit. a angeführte Verantwortlichkeitsmarke besteht aus dem Namen des Verantwortlichen, einer Abkürzung desselben oder einem Symbol, die in einem amtlichen Register des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet der betreffende Gegenstand geprüft wird, oder die bei einem seiner ermächtigten Punzierungsämter eingetragen ist.
Die Gemeinsame Punze besteht aus der Reliefdarstellung einer Waage mit einer Zahl in arabischen Ziffern, die den Feingehalt des Gegenstandes in Tausendteilen auf einem schraffierten Hintergrund innerhalb einer Umrahmung angibt, die die Art des Edelmetalles wie folgt anzeigt:
Muster der Gemeinsamen Punze sind in der Beilage abgebildet.
Stellt das ermächtigte Punzierungsamt fest, daß der Gegenstand den Bestimmungen des Anhanges I zu diesem Übereinkommen entspricht, kann es diesen Gegenstand mit seinem festgelegten Amtszeichen und der Gemeinsamen Punze bezeichnen. Wird der Gegenstand mit der Gemeinsamen Punze bezeichnet, so hat sich das ermächtigte Punzierungsamt vor Ausfolgung des Gegenstandes davon zu überzeugen, daß dieser gemäß den Bestimmungen der Absätze 5 und 6 vollständig bezeichnet ist. Wenn möglich, sind alle Zeichen unmittelbar nebeneinander anzubringen.
Anhang II
Prüfung durch das/die ermächtigte/n Punzierungsamt/ämter
Allgemeines
Das/die ermächtigte/n Punzierungsamt/ämter (im folgenden “Punzierungsamt” genannt) hat/haben zu prüfen, ob Edelmetallgegenstände, die ihm/ihnen zur Bezeichnung mit der Gemeinsamen Punze vergelegt werden, den Bedingungen des Anhanges I dieses Übereinkommens entsprechen.
1.1 Stellt das Punzierungsamt fest, daß ein Gegenstand hinsichtlich seiner Metallteile vollständig ist und den Bestimmungen des Anhanges I dieses Übereinkommens entspricht, wird auf Verlangen das Amtzeichen des Punzierungsamtes und die Gemeinsame Punze am Gegenstand angebracht.
Falls die Gemeinsame Punze angebracht wird, hat das Punzierungsamt vor Ausfolgung des Gegenstandes sicherzustellen, daß dieser gemäß den Bestimmungen der folgenden Absätze vollständig bezeichnet ist.
Analysenmethoden
Das Punzierungsamt hat eine der anerkannten Analysenmethoden - wie in Beilage I erfaßt - zur Prüfung der Edelmetallgegenstände anzuwenden. Der Ständige Ausschuß kann diese Liste entsprechend den zukünftigen Entwicklungen ändern. Für die Beurteilung der Homogenität eines Loses können andere Prüfverfahren angewendet werden.
Probenahme
Die Anzahl der Gegenstände, die aus einem Los entnommen werden und die Anzahl der daraus entnommenen Proben zur Prüfung und Analyse müssen ausreichend sein, um die Homogenität des Loses festzustellen und sicherzustellen, daß alle Teile der in Los geprüften Gegenstände der geforderten Feingehaltsangabe entsprechen.
Probenahme-Richtlinien werden vom Ständigen Ausschuß erlassen.
Bezeichnung
Folgende Mindestbezeichnungen sind auf Gegenständen, die die Kriterien des Anhanges I erfüllen, anzubringen:
eine eingetragene Verantwortlichkeitsmarke gemäß der Beschreibung in Absatz 4.2;
das Amtszeichen des Punzierungsamtes;
die Gemeinsame Punze gemäß der Beschreibung in Absatz 4.3; und
die entsprechende Feingehaltsangabe in arabischen Ziffern.
Die Zeichen b) und c) müssen durch das Punzierungsamt auf dem Gegenstand aufgeschlagen werden.
Die Zeichen a) und d) können auf dem Gegenstand aufgeschlagen, mitabgegossen oder graviert werden.
Wenn möglich sind alle Bezeichnungen unmittelbar nebeneinander anzubringen.
Andere Zeichen, welche nicht mit den oben erwähnten Bezeichnungen verwechselt werden können, sind als zusätzlich Zeichen erlaubt.
4.1 Der Ständige Ausschuß kann über weitere Bezeichnungsverfahren von Gegenständen entscheiden.
4.2 Die Verantwortlichkeitsmarke gemäß Absatz 4 lit. a muß in einem amtlichen Register des Vertragsstaates - und/oder eines seiner Punzierungsämter - eingetragen sein, in dessen Hoheitsgebiet der betreffende Gegenstand geprüft wird.
4.3 Die Gemeinsame Punze besteht aus der Relifdarstellung einer Waage mit einer Zahl in arabischen Ziffern, die den Feingehalt des Gegenstandes in Tausendteilen auf einem schraffierten Hintergrund innerhalb einer Umrahmung *) angibt, die die Art des Edelmetalles wie folgt anzeigt:
– für Platingegenstände;
– für Goldgegenstände;
– (für Palladiumgegenstände) 1 );
– für Silbergegenstände.
4.3.1 Alle verschiedenen Feingehaltsangaben, die vom Ständigen Ausschuß aufgezählt sind, können verwendet werden.
4.3.2 Die genehmigten Größen der Gemeinsamen Punze sind in Beilage II erfaßt. Diese Liste kann durch den Ständigen Ausschuß geändert werden.
4.4 Gegenstände, die aus mehreren Legierungen des gleichen Edelmetalles zusammengesetzt sind
Wo ein Gegenstand aus verschiedenen Legierungen des gleichen Edelmetalles besteht, muß die angebrachte Feingehaltsangabe und die Gemeinsame Punze dem im Gegenstand vorhandenen niedrigsten Feingehalt entsprechen. Ausnahmen können durch den Ständigen Ausschuß beschlossen werden.
4.5 Aus Teilen zusammengesetzte Gegenstände
Besteht ein Gegenstand aus Teilen, die mit Scharnieren verbunden oder leicht trennbar sind, müssen obige Zeichen auf dem Hauptteil angebracht werden. Wo durchführbar, muß die Gemeinsame Punze auch auf den kleineren Teilen angebracht werden.
4.6 Gegenstände, die aus Legierungen verschiedener Edelmetalle zusammengesetzt sind
4.6.1 Besteht ein Gegenstand aus Legierungen verschiedener Edelmetalle und sind Farbe und Ausmaß jeder Legierung deutlich sichtbar, müssen die in Absatz 4 lit. a, b, c und d erwähnten Zeichen auf der einen Edelmetallegierung und die entsprechende Gemeinsame Punze auf der/den anderen angebracht werden.
4.6.2 Besteht ein Gegenstand aus Legierungen verschiedener Edelmetalle und sind Farbe und Ausmaß jeder Legierung nicht sichtbar, sind die in Absatz 4 lit. a, b, c und d erwähnten Zeichen auf dem am wenigstens wertvollen Edelmetall anzubringen.
Eine Gemeinsame Punze, die sich auf die wertvolleren Edelmetalle bezieht, darf nicht angebracht werden.
4.6.3 Aus berechtigten technischen Gründen werden vom Ständigen Ausschuß Ausnahmen von obigen Vorschriften beschlossen.
*) vgl. BGBl. Nr. 346/1975
1) Gilt erst nach Inkrafttreten der Änderung von Artikel 2 des Übereinkommens.
Anhang II
Prüfung durch das/die ermächtigte/n Punzierungsamt/ämter
Allgemeines
Das/die ermächtigte/n Punzierungsamt/ämter (im folgenden “Punzierungsamt” genannt) hat/haben zu prüfen, ob Edelmetallgegenstände, die ihm/ihnen zur Bezeichnung mit der Gemeinsamen Punze vergelegt werden, den Bedingungen des Anhanges I dieses Übereinkommens entsprechen.
1.1 Stellt das Punzierungsamt fest, daß ein Gegenstand hinsichtlich seiner Metallteile vollständig ist und den Bestimmungen des Anhanges I dieses Übereinkommens entspricht, wird auf Verlangen das Amtzeichen des Punzierungsamtes und die Gemeinsame Punze am Gegenstand angebracht.
Falls die Gemeinsame Punze angebracht wird, hat das Punzierungsamt vor Ausfolgung des Gegenstandes sicherzustellen, daß dieser gemäß den Bestimmungen der folgenden Absätze vollständig bezeichnet ist.
Analysenmethoden
Das Punzierungsamt hat eine der anerkannten Analysenmethoden - wie in Beilage I erfaßt - zur Prüfung der Edelmetallgegenstände anzuwenden. Der Ständige Ausschuß kann diese Liste entsprechend den zukünftigen Entwicklungen ändern. Für die Beurteilung der Homogenität eines Loses können andere Prüfverfahren angewendet werden.
Probenahme
Die Anzahl der Gegenstände, die aus einem Los entnommen werden und die Anzahl der daraus entnommenen Proben zur Prüfung und Analyse müssen ausreichend sein, um die Homogenität des Loses festzustellen und sicherzustellen, daß alle Teile der in Los geprüften Gegenstände der geforderten Feingehaltsangabe entsprechen.
Probenahme-Richtlinien werden vom Ständigen Ausschuß erlassen.
Bezeichnung
Folgende Mindestbezeichnungen sind auf Gegenständen, die die Kriterien des Anhanges I erfüllen, anzubringen:
eine eingetragene Verantwortlichkeitsmarke gemäß der Beschreibung in Absatz 4.2;
das Amtszeichen des Punzierungsamtes;
die Gemeinsame Punze gemäß der Beschreibung in Absatz 4.3; und
die entsprechende Feingehaltsangabe in arabischen Ziffern.
Die Zeichen b) und c) müssen durch das Punzierungsamt auf dem Gegenstand aufgeschlagen werden.
Die Zeichen a) und d) können auf dem Gegenstand aufgeschlagen, mitabgegossen oder graviert werden.
Wenn möglich sind alle Bezeichnungen unmittelbar nebeneinander anzubringen.
Andere Zeichen, welche nicht mit den oben erwähnten Bezeichnungen verwechselt werden können, sind als zusätzlich Zeichen erlaubt.
4.1 Der Ständige Ausschuß kann über weitere Bezeichnungsverfahren von Gegenständen entscheiden.
4.2 Die Verantwortlichkeitsmarke gemäß Absatz 4 lit. a muß in einem amtlichen Register des Vertragsstaates - und/oder eines seiner Punzierungsämter - eingetragen sein, in dessen Hoheitsgebiet der betreffende Gegenstand geprüft wird.
4.3 Die Gemeinsame Punze besteht aus der Relifdarstellung einer Waage mit einer Zahl in arabischen Ziffern, die den Feingehalt des Gegenstandes in Tausendteilen auf einem schraffierten Hintergrund innerhalb einer Umrahmung angibt, die die Art des Edelmetalles wie folgt anzeigt:
– für Platingegenstände;
– für Goldgegenstände;
– (für Palladiumgegenstände) 1 );
– für Silbergegenstände.
4.3.1 Alle verschiedenen Feingehaltsangaben, die vom Ständigen Ausschuß aufgezählt sind, können verwendet werden.
4.3.2 Die genehmigten Größen der Gemeinsamen Punze sind in Beilage II erfaßt. Diese Liste kann durch den Ständigen Ausschuß geändert werden.
4.4 Gegenstände, die aus mehreren Legierungen des gleichen Edelmetalles zusammengesetzt sind
Wo ein Gegenstand aus verschiedenen Legierungen des gleichen Edelmetalles besteht, muß die angebrachte Feingehaltsangabe und die Gemeinsame Punze dem im Gegenstand vorhandenen niedrigsten Feingehalt entsprechen. Ausnahmen können durch den Ständigen Ausschuß beschlossen werden.
4.5 Aus Teilen zusammengesetzte Gegenstände
Besteht ein Gegenstand aus Teilen, die mit Scharnieren verbunden oder leicht trennbar sind, müssen obige Zeichen auf dem Hauptteil angebracht werden. Wo durchführbar, muß die Gemeinsame Punze auch auf den kleineren Teilen angebracht werden.
4.6 Gegenstände, die aus Legierungen verschiedener Edelmetalle zusammengesetzt sind
4.6.1 Besteht ein Gegenstand aus Legierungen verschiedener Edelmetalle und sind Farbe und Ausmaß jeder Legierung deutlich sichtbar, müssen die in Absatz 4 lit. a, b, c und d erwähnten Zeichen auf der einen Edelmetallegierung und die entsprechende Gemeinsame Punze auf der/den anderen angebracht werden.
4.6.2 Besteht ein Gegenstand aus Legierungen verschiedener Edelmetalle und sind Farbe und Ausmaß jeder Legierung nicht sichtbar, sind die in Absatz 4 lit. a, b, c und d erwähnten Zeichen auf dem am wenigstens wertvollen Edelmetall anzubringen.
Eine Gemeinsame Punze, die sich auf die wertvolleren Edelmetalle bezieht, darf nicht angebracht werden.
4.6.3 Aus berechtigten technischen Gründen werden vom Ständigen Ausschuß Ausnahmen von obigen Vorschriften beschlossen.
1) Gilt erst nach Inkrafttreten der Änderung von Artikel 2 des Übereinkommens.
Anhang II
Prüfung durch das/die ermächtigte/n Punzierungsamt/ämter
Allgemeines
Das/die ermächtigte/n Punzierungsamt/ämter (im folgenden “Punzierungsamt” genannt) hat/haben zu prüfen, ob Edelmetallgegenstände, die ihm/ihnen zur Bezeichnung mit der Gemeinsamen Punze vorgelegt werden, den Bedingungen des Anhanges I dieses Übereinkommens entsprechen.
1.1 Stellt das Punzierungsamt fest, daß ein Gegenstand hinsichtlich seiner Metallteile vollständig ist und den Bestimmungen des Anhanges I dieses Übereinkommens entspricht, wird auf Verlangen das Amtzeichen des Punzierungsamtes und die Gemeinsame Punze am Gegenstand angebracht.
Falls die Gemeinsame Punze angebracht wird, hat das Punzierungsamt vor Ausfolgung des Gegenstandes sicherzustellen, daß dieser gemäß den Bestimmungen der folgenden Absätze vollständig bezeichnet ist.
Analysenmethoden
Das Punzierungsamt hat eine der anerkannten Analysenmethoden - wie in Beilage I erfaßt - zur Prüfung der Edelmetallgegenstände anzuwenden. Der Ständige Ausschuß kann diese Liste entsprechend den zukünftigen Entwicklungen ändern. Für die Beurteilung der Homogenität eines Loses können andere Prüfverfahren angewendet werden.
Probenahme
Die Anzahl der Gegenstände, die aus einem Los entnommen werden und die Anzahl der daraus entnommenen Proben zur Prüfung und Analyse müssen ausreichend sein, um die Homogenität des Loses festzustellen und sicherzustellen, daß alle Teile der im Los geprüften Gegenstände der geforderten Feingehaltsangabe entsprechen.
Probenahme-Richtlinien werden vom Ständigen Ausschuß erlassen.
Bezeichnung
Folgende Mindestbezeichnungen sind auf Gegenständen, die die Kriterien des Anhanges I erfüllen, anzubringen:
eine eingetragene Verantwortlichkeitsmarke gemäß der Beschreibung in Absatz 4.2;
das Amtszeichen des Punzierungsamtes;
die Gemeinsame Punze gemäß der Beschreibung in Absatz 4.3; und
die entsprechende Feingehaltsangabe in arabischen Ziffern.
Die Zeichen b) und c) müssen durch das Punzierungsamt auf dem Gegenstand aufgeschlagen werden.
Die Zeichen a) und d) können auf dem Gegenstand aufgeschlagen, mitabgegossen oder graviert werden.
Wenn möglich sind alle Bezeichnungen unmittelbar nebeneinander anzubringen.
Andere Zeichen, welche nicht mit den oben erwähnten Bezeichnungen verwechselt werden können, sind als zusätzlich Zeichen erlaubt.
4.1 Der Ständige Ausschuß kann über weitere Bezeichnungsverfahren von Gegenständen entscheiden.
4.2 Die Verantwortlichkeitsmarke gemäß Absatz 4 lit. a muß in einem amtlichen Register des Vertragsstaates - und/oder eines seiner Punzierungsämter - eingetragen sein, in dessen Hoheitsgebiet der betreffende Gegenstand geprüft wird.
4.3 Die Gemeinsame Punze besteht aus der Reliefdarstellung einer Waage mit einer Zahl in arabischen Ziffern, die den Feingehalt des Gegenstandes in Tausendteilen auf einem schraffierten Hintergrund innerhalb einer Umrahmung angibt, die die Art des Edelmetalles wie folgt anzeigt:
– für Platingegenstände;
– für Goldgegenstände;
– (für Palladiumgegenstände) 1 );
– für Silbergegenstände.
4.3.1 Alle verschiedenen Feingehaltsangaben, die vom Ständigen Ausschuß aufgezählt sind, können verwendet werden.
4.3.2 Die genehmigten Größen der Gemeinsamen Punze sind in Beilage II erfaßt. Diese Liste kann durch den Ständigen Ausschuß geändert werden.
4.4 Gegenstände, die aus mehreren Legierungen des gleichen Edelmetalles zusammengesetzt sind
Wo ein Gegenstand aus verschiedenen Legierungen des gleichen Edelmetalles besteht, muß die angebrachte Feingehaltsangabe und die Gemeinsame Punze dem im Gegenstand vorhandenen niedrigsten Feingehalt entsprechen. Ausnahmen können durch den Ständigen Ausschuß beschlossen werden.
4.5 Aus Teilen zusammengesetzte Gegenstände
Besteht ein Gegenstand aus Teilen, die mit Scharnieren verbunden oder leicht trennbar sind, müssen obige Zeichen auf dem Hauptteil angebracht werden. Wo durchführbar, muß die Gemeinsame Punze auch auf den kleineren Teilen angebracht werden.
4.6 Gegenstände, die aus Legierungen verschiedener Edelmetalle zusammengesetzt sind
4.6.1 Besteht ein Gegenstand aus Legierungen verschiedener Edelmetalle und sind Farbe und Ausmaß jeder Legierung deutlich sichtbar, müssen die in Absatz 4 lit. a, b, c und d erwähnten Zeichen auf der einen Edelmetallegierung und die entsprechende Gemeinsame Punze auf der/den anderen angebracht werden.
4.6.2 Besteht ein Gegenstand aus Legierungen verschiedener Edelmetalle und sind Farbe und Ausmaß jeder Legierung nicht sichtbar, sind die in Absatz 4 lit. a, b, c und d erwähnten Zeichen auf dem am wenigsten wertvollen Edelmetall anzubringen.
Eine Gemeinsame Punze, die sich auf die wertvolleren Edelmetalle bezieht, darf nicht angebracht werden.
4.6.3 Aus berechtigten technischen Gründen werden vom Ständigen Ausschuß Ausnahmen von obigen Vorschriften beschlossen.
1) Gilt erst nach Inkrafttreten der Änderung von Artikel 2 des Übereinkommens.
Anhang II
Prüfung durch das/die ermächtigte/n Punzierungsamt/ämter
Allgemeines
1.1 Das/die ermächtigte/n Punzierungsamt/ämter (im folgenden „Punzierungsamt“ genannt) hat/haben zu prüfen, ob Edelmetallgegenstände, die ihm/ihnen zur Bezeichnung mit der Gemeinsamen Punze vorgelegt werden, den Bedingungen des Anhanges I dieses Übereinkommens entsprechen.
1.2 Stellt das Punzierungsamt fest, dass ein Gegenstand hinsichtlich seiner Metallteile vollständig ist und den Bestimmungen des Anhanges I dieses Übereinkommens entspricht, wird auf Verlangen das Amtszeichen des Punzierungsamtes und die Gemeinsame Punze am Gegenstand angebracht. Falls die Gemeinsame Punze angebracht wird, hat das Punzierungsamt vor Ausfolgung des Gegenstandes sicherzustellen, dass dieser gemäß den Bestimmungen der folgenden Absätze vollständig bezeichnet ist.
1.3. Die Prüfung der Edelmetallgegenstände, die zur Bezeichnung mit der Gemeinsamen Punze vorgelegt werden, hat in zwei Schritten zu erfolgen:
die Beurteilung der Homogenität des Loses und
die Bestimmung des Feingehaltes der Legierung.
Analysen- und Prüfmethoden
2.1. Das Punzierungsamt kann eine der vom Ständigen Ausschuss bestimmten Methoden zur Beurteilung der Homogenität des Loses anwenden.
2.2. Das Punzierungsamt hat eine der anerkannten Analysenmethoden – wie vom Ständigen Ausschuss bestimmt – zur Prüfung der Edelmetallgegenstände anzuwenden.
Probenahme
Die Anzahl der Gegenstände, die aus einem Los entnommen werden und die Anzahl der daraus entnommenen Proben zur Prüfung und Analyse müssen ausreichend sein, um die Homogenität des Loses festzustellen und sicherzustellen, dass alle Teile der im Los geprüften Gegenstände der geforderten Feingehaltsangabe entsprechen. Probenahme-Richtlinien werden vom Ständigen Ausschuss erlassen.
Bezeichnung
4.1 Folgende Mindestbezeichnungen sind auf Gegenständen, die die Kriterien des Anhanges I erfüllen, anzubringen:
eine eingetragene Verantwortlichkeitsmarke gemäß der Beschreibung in Absatz 4.4;
das Amtszeichen des Punzierungsamtes;
die Gemeinsame Punze gemäß der Beschreibung in Absatz 4.5; und
die entsprechende Feingehaltsangabe in arabischen Ziffern.
4.2 Der ständige Ausschuss kann bezüglich des Zeichens d) Ausnahmen bestimmen.
Die Zeichen b) und c) sind zwingend vom Punzierungsamt am Gegenstand anzubringen.
Akzeptierte Methoden zur Bezeichnung sind das Aufschlagen und die Laserpunzierung.
Der Ständige Ausschuss kann andere Methoden zur Bezeichnung zulassen.
4.3 Wenn möglich sind alle Bezeichnungen unmittelbar nebeneinander anzubringen.
Andere Zeichen (z. B. Jahreszeichen), welche nicht mit den oben erwähnten Bezeichnungen verwechselt werden können, sind als zusätzlich Zeichen erlaubt.
4.4 Die Verantwortlichkeitsmarke gemäß Absatz 4.1 lit. a muss in einem amtlichen Register des Vertragsstaates – und/oder eines seiner Punzierungsämter – eingetragen sein, in dessen Hoheitsgebiet der betreffende Gegenstand kontrolliert wird.
4.5 Die Gemeinsame Punze besteht aus der Reliefdarstellung einer Waage mit einer Zahl in arabischen Ziffern, die den Feingehalt des Gegenstandes in Tausendteilen auf einem schraffierten Hintergrund innerhalb einer Umrahmung angibt, die die Art des Edelmetalls gemäß der folgenden Beispiele anzeigt:
4.6 Die genehmigten Größen der Gemeinsamen Punze werden vom Ständigen Ausschuss festgelegt.
4.7 Gegenstände, die aus mehreren Legierungen des gleichen Edelmetalls zusammengesetzt sind
Besteht ein Gegenstand aus verschiedenen Legierungen des gleichen Edelmetalls, muss die angebrachte Feingehaltsangabe und die Gemeinsame Punze dem im Gegenstand vorhandenen niedrigsten Feingehalt entsprechen. Ausnahmen können durch den Ständigen Ausschuss beschlossen werden.
4.8 Aus Teilen zusammengesetzte Gegenstände
Besteht ein Gegenstand aus Teilen, die mit Scharnieren verbunden oder leicht trennbar sind, müssen obige Zeichen auf dem Hauptteil angebracht werden. Wo durchführbar, muss die Gemeinsame Punze auch auf den kleineren Teilen angebracht werden.
4.9 Gegenstände, die aus Legierungen verschiedener Edelmetalle zusammengesetzt sind
4.9.1 Besteht ein Gegenstand aus Legierungen verschiedener Edelmetalle und sind Farbe und Ausmaß jeder Legierung deutlich sichtbar, müssen die in Absatz 4 lit. a, b, c und d erwähnten Zeichen auf der einen Edelmetalllegierung und die entsprechende Gemeinsame Punze auf der/den anderen angebracht werden.
4.9.2 Besteht ein Gegenstand aus Legierungen verschiedener Edelmetalle und sind Farbe und Ausmaß jeder Legierung nicht sichtbar, sind die in Absatz 4 lit. a, b, c und d erwähnten Zeichen auf dem am wenigsten wertvollen Edelmetall anzubringen.
Eine Gemeinsame Punze, die sich auf die wertvolleren Edelmetalle bezieht, darf nicht angebracht werden.
4.9.3 Aus berechtigten technischen Gründen werden vom Ständigen Ausschuss Ausnahmen von obigen Vorschriften beschlossen.
Beilage I
Analysenmethoden und andere Prüfverfahren
Die Prüfung von Edelmetallgegenständen, die zur Bezeichnung mit der Gemeinsamen Punze vorgelegt werden, besteht aus den beiden folgenden Schritten:
Bewertung der Homogenität des Loses und
Bestimmung des Feingehaltes der Legierung.
Die Homogenität des Loses kann durch eines der folgenden Prüfverfahren bewertet werden:
Strichprobe;
Prüfung mit Röntgenfluoreszenzspektrometrie und
Analyse von Spänen, gesammelt aus mehreren Stücken, die einem Los entnommen worden sind.
Der Edelmetallfeingehalt wird durch eine der folgenden anerkannten Analysenmethoden bestimmt:
| Platin: | Gravimetrische Methode nach Fällung als Diammoniumhexachloroplatinat (Dokument EN 31210/ISO 11210: 1995) |
|---|---|
| Gravimetrische Methode durch Reduktion mit Quecksilberchlorid (Dokument EN 31489/ISO 11489: 1995) | |
| Spektrometrische Methode/ICP Lösung (Dokument pr EN 31494/ISO/DIS 11494) | |
| Atomabsorption (Dokument ISO/WD 11492) | |
| Gold: | Kupellation (Dokument EN 31426/ISO 11426: 1997) Spektrometrische Methode/ICP Lösung (Dokument ISO/WD 11493) |
| [Palladium: | Gravimetrische Bestimmung mit Dimethylglyoxim (Dokument EN 31490/ISO 11490: 1995)] Spektrometrische Methode/ICP Lösung (Dokument EN 31495/ISO/DIS 11495) Atomabsorption (Dokument ISO/WD 13371) |
| Silber: | Volumetrische (potentiometrische) Methode unter Verwendung von Kaliumbromid (Dokument EN 31427/ISO 11427: 1993) 1) Volumetrische (potentiometrische) Methode unter Verwendung von Natriumchlorid oder Kaliumchlorid (Dokument ISO 13756: 1997) |
*1) Wie berichtigt mit technischer Druckfehlerbesserung I: 1994: „Absatz 4.2: Kaliumbromid, Lösung, c (KBr) = 0.1 mol/l”.
Beilage I
Analysenmethoden und andere Prüfverfahren
Die Prüfung von Edelmetallgegenständen, die zur Bezeichnung mit der Gemeinsamen Punze vorgelegt werden, besteht aus den beiden folgenden Schritten:
Bewertung der Homogenität des Loses und
Bestimmung des Feingehaltes der Legierung.
Die Homogenität des Loses kann durch eines der folgenden Prüfverfahren bewertet werden:
Strichprobe;
Prüfung mit Röntgenfluoreszenzspektrometrie und
Analyse von Spänen, gesammelt aus mehreren Stücken, die einem Los entnommen worden sind.
Der Edelmetallfeingehalt wird durch eine der folgenden anerkannten Analysenmethoden bestimmt:
| Platin: | Gravimetrische Methode nach Fällung als Diammoniumhexachloroplatinat (Dokument EN 31210/ISO 11210: 1995) |
|---|---|
| Gravimetrische Methode durch Reduktion mit Quecksilberchlorid (Dokument EN 31489/ISO 11489: 1995) | |
| Spektrometrische Methode/ICP Lösung (Dokument pr EN 31494/ISO/DIS 11494) | |
| Atomabsorption (Dokument ISO/WD 11492) | |
| Gold: | Kupellation (Dokument EN 31426/ISO 11426: 1997) Spektrometrische Methode/ICP Lösung (Dokument ISO/WD 11493) |
| [Palladium: | Gravimetrische Bestimmung mit Dimethylglyoxim (Dokument EN 31490/ISO 11490: 1995) Spektrometrische Methode/ICP Lösung (Dokument EN 31495/ISO/DIS 11495)] Atomabsorption (Dokument ISO/WD 13371) |
| Silber: | Volumetrische (potentiometrische) Methode unter Verwendung von Kaliumbromid (Dokument EN 31427/ISO 11427: 1993) 1) Volumetrische (potentiometrische) Methode unter Verwendung von Natriumchlorid oder Kaliumchlorid (Dokument ISO 13756: 1997) |
1) Wie berichtigt mit technischer Druckfehlerbesserung I: 1994: „Absatz 4.2: Kaliumbromid, Lösung, c (KBr) = 0.1 mol/l”.
Beilage I
Analysenmethoden und andere Prüfverfahren
Die Prüfung von Edelmetallgegenständen, die zur Bezeichnung mit der Gemeinsamen Punze vorgelegt werden, besteht aus den beiden folgenden Schritten:
Bewertung der Homogenität des Loses und
Bestimmung des Feingehaltes der Legierung.
Die Homogenität des Loses kann durch eines der folgenden Prüfverfahren bewertet werden:
Strichprobe;
Prüfung mit Röntgenfluoreszenzspektrometrie und
Analyse von Spänen, gesammelt aus mehreren Stücken, die einem Los entnommen worden sind.
Der Edelmetallfeingehalt wird durch eine der folgenden anerkannten Analysenmethoden bestimmt:
| Platin: | Gravimetrische Methode nach Fällung als Diammoniumhexachloroplatinat (Dokument EN 31210/ISO 11210: 1995) |
|---|---|
| Gravimetrische Methode durch Reduktion mit Quecksilberchlorid (Dokument EN 31489/ISO 11489: 1995) | |
| Spektrometrische Methode/ICP Lösung (Dokument pr EN 31494/ISO/DIS 11494) | |
| Atomabsorption (Dokument ISO/WD 11492) | |
| Gold: | Kupellation (Dokument EN 31426/ISO 11426: 1997) Spektrometrische Methode/ICP Lösung (Dokument ISO/WD 11493) |
| [Palladium: | Gravimetrische Bestimmung mit Dimethylglyoxim (Dokument EN 31490/ISO 11490: 1995) Spektrometrische Methode/ICP Lösung (Dokument EN 31495/ISO/DIS 11495)] 1) |
| Silber: | Volumetrische (potentiometrische) Methode unter Verwendung von Kaliumbromid (Dokument EN 31427/ISO 11427: 1993) 2) Volumetrische (potentiometrische) Methode unter Verwendung von Natriumchlorid oder Kaliumchlorid (Dokument ISO 13756: 1997) |
1) Gilt erst nach Inkrafttreten der Änderung von Artikel 2 des Übereinkommens.
2) Wie berichtigt mit technischer Druckfehlerverbesserung I: 1994: „Absatz 4.2: Kaliumbromid, Lösung, c (KBr) = 0.1 mol/l“.
Beilage II
Ausmaße der Gemeinsamen Punzen
Größen (Höhe) der Gemeinsamen Punze:
| Für Platin: | nicht kleiner als 0,75 mm |
|---|---|
| Für Gold: | -1,5 mm -1,0 mm -0,75 mm -0,5 mm |
(Für Palladium: nicht kleiner als 0,75mm) 1)
| Für Silber: | -4,0 mm -2,0 mm -1,5 mm -1,0 mm -0,75 mm |
|---|---|
1) Gilt erst nach Inkrafttreten der Änderung von Artikel 2 des Übereinkommens.
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