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(Übersetzung)Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen)

Geltender Text a fecha 1994-06-23

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch, Russisch

Vertragsparteien

Afghanistan 216/1994 Albanien 416/1985 Algerien 216/1994 Armenien 470/1996 Aserbaidschan 470/1996 Belarus 216/1994 Belgien 416/1985 Bosnien-Herzegowina 216/1994 Bulgarien 112/1978, 470/1996 Chile 216/1994 Dänemark 416/1985 Deutschland/BRD 416/1985 Deutschland/DDR 416/1985 Estland 216/1994 EWG 416/1985 Finnland 416/1985 Frankreich 112/1978 Georgien 470/1996 Griechenland 416/1985 Großbritannien 216/1994 Indonesien 216/1994 Iran 416/1985 Irland 416/1985 Israel 416/1985 Italien 416/1985 Jordanien 216/1994 Jugoslawien 112/1978 Kanada 416/1985 Kasachstan 470/1996 Kirgisistan III 109/1998 Korea/R 416/1985 Kroatien 216/1994 Kuwait 416/1985 Lettland 216/1994 Libanon III 109/1998 Liechtenstein 216/1994 Litauen 216/1994 Luxemburg 416/1985 Malta 112/1978 Marokko 416/1985 Mazedonien 470/1996 Moldau 216/1994 Niederlande 416/1985 Norwegen 416/1985 Polen 416/1985, III 109/1998 Portugal 416/1985 Rumänien 416/1985 Schweden 112/1978 Schweiz 416/1985 Slowakei 216/1994 Slowenien 216/1994 Spanien 216/1994 Tadschikistan III 109/1998 Tschechoslowakei 416/1985 Tunesien 112/1978 Türkei 416/1985 Turkmenistan III 109/1998 UdSSR 416/1985 Ukraine 470/1996 Ungarn 416/1985 Uruguay 416/1985 USA 416/1985 Usbekistan 470/1996 Zypern 416/1985 *Tschechien 216/1994

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 59 und 60 verfassungsändernd wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. Mai 1977 hinterlegt; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 53 Abs. 1 am 20. März 1978 in Kraft.

Folgende weitere Staaten haben das Abkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt:

Schweden .................................................................... am 17. Dezember 1976
Frankreich ................................................................... am 30. Dezember 1976
Malta ........................................................................... am 18. Feber 1977
Jugoslawien ................................................................ am 20. September 1977
Tunesien ...................................................................... am 13. Oktober 1977
Bulgarien ..................................................................... am 20. Oktober 1977

Bulgarien hat anläßlich seines Beitrittes folgenden Vorbehalt erklärt:

Die Volksrepublik Bulgarien betrachtet sich durch Art. 57 Abs. 2 bis 6 betreffend Schiedsgerichtsbarkeit nicht gebunden. Die Volksrepublik Bulgarien ist der Ansicht, daß eine Meinungsverschiedenheit nur mit Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Parteien einem Schiedsgerichtshof vorgelegt werden kann.

Ferner hat derselbe Staat aus dem gleichen Anlaß folgende Erklärung abgegeben:

Die Volksrepublik Bulgarien erklärt auch, daß die in Art. 52 Abs. 3 vorgesehene Möglichkeit, daß Zoll- oder Wirtschaftsunionen Vertragsparteien des Abkommens werden, Bulgarien im Verhältnis zu diesen Unionen durch keine wie immer gearteten Verpflichtungen bindet.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSPARTEIEN

IN DEM WUNSCH, den internationalen Warentransport mit Straßenfahrzeugen zu erleichtern,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Verbesserung der Transportbedingungen einen wesentlichen Faktor für die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen ihnen darstellt,

IN BEFÜRWORTUNG einer Vereinfachung und Harmonisierung der Verwaltungsförmlichkeiten im internationalen Transportwesen, insbesondere an den Grenzen,

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

b)

GELTUNGSBEREICH

Artikel 2

Dieses Abkommen gilt für Warentransporte, bei denen die Waren ohne Umladung über eine oder mehrere Grenzen von einem Abgangszollamt einer Vertragspartei bis zu einem Bestimmungszollamt einer anderen oder derselben Vertragspartei in Straßenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern befördert werden, wenn auf einem Teil der Strecke zwischen Beginn und Ende des TIR-Transports die Beförderung im Straßenverkehr erfolgt.

c)

GRUNDSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN

Artikel 4

Für Waren, die unter Verwendung eines Carnet TIR nach den Vorschriften dieses Abkommens befördert werden, wird eine Entrichtung oder Hinterlegung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bei den Durchgangszollämtern nicht gefordert.

Artikel 5

(1) Für Waren, die unter Zollverschluß mit Straßenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern unter Verwendung eines Carnet TIR befördert werden, wird eine Beschau bei den Durchgangszollämtern grundsätzlich nicht vorgenommen.

(2) Um Mißbräuche zu verhindern, können die Zollbehörden jedoch in Ausnahmefällen und insbesondere, wenn der Verdacht einer Unregelmäßigkeit besteht, bei den Durchgangszollämtern eine Beschau der Waren vornehmen.

Artikel 7

Carnets TIR-Vordrucke, die den bürgenden Verbänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden ausländischen Verbänden oder von internationalen Organisationen zugesandt werden, sind von Eingangs- und Ausgangsabgaben sowie von Einfuhr- und Ausfuhrverboten und Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen befreit.

Kapitel III

WARENTRANSPORT MIT CARNET TIR

a)

ZULASSUNG VON FAHRZEUGEN UND BEHÄLTERN

Artikel 12

Die Abschnitte a und b dieses Kapitels gelten nur dann, wenn jedes Straßenfahrzeug hinsichtlich seiner Bauart und Ausrüstung den in Anlage 2 festgelegten Bedingungen entspricht und nach dem in Anlage 3 festgelegten Verfahren zugelassen worden ist. Das Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) hat dem Muster der Anlage 4 zu entsprechen.

Artikel 13

(1) Die Abschnitte a und b dieses Kapitels gelten nur dann, wenn die Behälter nach den in Anlage 7 Teil I festgelegten Bedingungen gebaut und nach dem in Teil II der genannten Anlage festgelegten Verfahren zugelassen worden sind.

(2) Bei Behältern, die zum Warentransport unter Zollverschluß zugelassen worden sind in Übereinstimmung mit dem Zollabkommen über Behälter 1956, den im Zusammenhang damit im Rahmen der Vereinten Nationen getroffenen Übereinkünften, dem Zollabkommen über Behälter von 1972 oder den gegebenenfalls dieses Abkommen ersetzenden oder ändernden internationalen Vertragswerken, ist davon auszugehen, daß sie den Vorschriften des Absatzes 1 entsprechen; sie sind ohne erneute Zulassung für den Transport im TIR-Verfahren anzuerkennen.

Artikel 14

(1) Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Zulassung von Straßenfahrzeugen oder Behältern, die den Vorschriften der Artikel 12 und 13 nicht entsprechen, nicht als gültig anzuerkennen. Die Vertragsparteien werden jedoch eine Verzögerung der Beförderung vermeiden, wenn die festgestellten Mängel von geringer Bedeutung sind und keine Schmuggelgefahr besteht.

(2) Straßenfahrzeuge oder Behälter, die den für ihre Zulassung maßgebenden Bedingungen nicht mehr entsprechen, dürfen erst dann wieder zum Warentransport unter Zollverschluß verwendet werden, wenn ihr ursprünglicher Zustand wiederhergestellt oder das Fahrzeug bzw. der Behälter erneut zugelassen worden ist.

Artikel 17

(1) Für jedes Straßenfahrzeug oder jeden Behälter ist nur ein Carnet TIR auszufertigen. Ein einzelnes Carnet kann aber für einen Lastzug oder für mehrere Behälter ausgefertigt werden, die auf einem einzigen Straßenfahrzeug oder einem Lastzug verladen sind. In einem solchen Fall muß in dem Warenmanifest des Carnet TIR der Inhalt jedes zu einem Lastzug gehörenden Fahrzeugs oder jedes Behälters gesondert aufgeführt sein.

(2) Das Carnet TIR gilt nur für eine Fahrt; es muß mindestens so viele abtrennbare Annahme- und Erledigungsabschnitte enthalten, wie für den betreffenden Transport erforderlich sind.

Artikel 19

Die Waren und das Straßenfahrzeug, der Lastzug oder der Behälter sind dem Abgangszollamt mit dem Carnet TIR vorzuführen. Die Zollbehörden des Ausgangslandes treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sich von der Richtigkeit des Warenmanifests zu überzeugen und um die Zollverschlüsse anzulegen oder die unter ihrer Verantwortung von hiezu ermächtigten Personen angelegten Zollverschlüsse zu prüfen.

Artikel 20

Die Zollbehörden können für die Fahrt durch ihr Land eine Frist festzusetzen und verlangen, daß das Straßenfahrzeug, der Lastzug oder der Behälter eine vorgeschriebene Fahrtstrecke einhält.

Artikel 21

Das Straßenfahrzeug, der Lastzug oder der Behälter sind mit der Warenladung und dem zugehörigen Carnet TIR jedem Durchgangszollamt und den Bestimmungszollämtern zur Kontrolle vorzuführen.

Artikel 22

(1) Die Durchgangszollämter jeder Vertragspartei anerkennen in der Regel die von den Zollbehörden der anderen Vertragsparteien angelegten unverletzten Zollverschlüsse, es sei denn, daß eine Beschau der Waren nach Artikel 5 Absatz 2 vorgenommen wird. Die Zollbehörden können jedoch, wenn dies für die Kontrolle erforderlich ist, zusätzlich ihre eigenen Zollverschlüsse anlegen.

(2) Die von einer Vertragspartei so anerkannten Zollverschlüsse genießen in ihrem Gebiet den gleichen Rechtsschutz wie die nationalen Zollverschlüsse.

Artikel 23

Die Zollbehörden dürfen nur in Ausnahmefällen

a)

die Straßenfahrzeuge, Lastzüge oder Behälter in ihrem Land auf Kosten des Transportunternehmers begleiten lassen,

b)

unterwegs eine Kontrolle und eine Beschau der Warenladung der Straßenfahrzeuge, Lastzüge oder Behälter vornehmen.

Artikel 24

Nehmen die Zollbehörden eine Beschau der Warenladung eines Straßenfahrzeugs, eines Lastzugs oder eines Behälters bei einem Durchgangszollamt oder unterwegs vor, so müssen sie auf den Carnet-TIR-Abschnitten, die in ihrem Land benutzt werden, auf den entsprechenden Stammblättern und auch den im Carnet TIR verbleibenden Abschnitten die neu angelegten Zollverschlüsse und die Art der durchgeführten Kontrollen vermerken.

Artikel 25

Werden Zollverschlüsse in anderen als den in den Artikeln 24 und 35 genannten Fällen unterwegs verletzt oder werden Waren ohne Verletzung der Zollverschlüsse vernichtet oder beschädigt, so wird nach der in Anlage 1 enthaltenen Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR verfahren und das im Carnet TIR enthaltene Protokoll aufgenommen; die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Artikel 26

(1) Berührt ein Transport mit Carnet TIR auf einer Teilstrecke das Gebiet eines Staates, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, so wird der TIR-Transport während der Durchfahrt durch dieses Gebiet ausgesetzt. In einem solchen Fall erkennen die Zollbehörden der Vertragspartei, durch deren Gebiet die Waren anschließend befördert werden, für die Fortsetzung des TIR-Transports das Carnet TIR an, sofern die Zollverschlüsse und die Nämlichkeitszeichen unversehrt geblieben sind.

(2) Das gleiche gilt für den Teil der Strecke, auf dem der Inhaber des Carnet TIR im Gebiet einer Vertragspartei das Carnet nicht verwendet, weil sich einfachere Verfahren für das Anweisungsverfahren anbieten oder die Inanspruchnahme eines solchen Verfahrens nicht erforderlich ist.

(3) In solchen Fällen gelten die Zollämter, bei denen der TIR-Vorgang ausgesetzt und wiederaufgenommen wird, als Durchgangszollamt beim Ausgang und Durchgangszollamt beim Eingang.

Artikel 27

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere des Artikels 18, kann das ursprünglich angegebene Bestimmungszollamt durch ein anderes Bestimmungszollamt ersetzt werden.

Artikel 30

Alle Bestimmungen dieses Abkommens, von denen die besonderen Vorschriften dieses Abschnitts nicht abweichen, gelten auch für den Transport außergewöhnlich schwerer oder sperriger Waren mit Carnet TIR.

Artikel 31

Die Haftung des bürgenden Verbandes erstreckt sich nicht nur auf die im Carnet TIR angeführten Waren, sondern auch auf Waren, die zwar im Carnet TIR nicht angeführt sind, sich aber auf der Ladefläche oder zwischen den im Carnet TIR angeführten Waren befinden.

Artikel 32

Das verwendete Carnet TIR muß auf dem Umschlag und auf allen Abschnitten in englischer oder französischer Sprache in hervorgehobenen Buchstaben den Vermerk „Außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren“ tragen.

Artikel 33

Das Abgangszollamt kann verlangen, daß Ladelisten, Fotografien, Pläne usw., die für die Nämlichkeitssicherung der beförderten Waren erforderlich sind, dem Carnet TIR beigefügt werden. In diesem Falle versieht es diese Papiere mit seinem Stempel, heftet je eine Ausfertigung auf der Rückseite des Carnet-TIR-Umschlagblattes an und vermerkt dies in allen Warenmanifesten.

Artikel 34

Die Durchgangszollämter jeder Vertragspartei erkennen die von den zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien angebrachten Zollverschlüsse und/oder Nämlichkeitszeichen an. Sie können jedoch zusätzlich Zollverschlüsse und/oder Nämlichkeitszeichen anbringen, müssen aber auf den in ihrem Land benutzten Carnet-TIR-Abschnitten, auf den entsprechenden Stammblättern und auf den im Carnet TIR verbleibenden Abschnitten die neu angebrachten Zollverschlüsse und/oder Nämlichkeitszeichen vermerken.

Artikel 35

Müssen die Zollbehörden bei einem Durchgangszollamt oder unterwegs wegen einer Beschau der Warenladung Zollverschlüsse abnehmen oder Nämlichkeitszeichen entfernen, so vermerken sie auf den in ihrem Land benutzten Carnet-TIR-Abschnitten, auf den entsprechenden Stammblättern und auf den im Carnet TIR verbleibenden Abschnitten die neu angebrachten Zollverschlüsse und/oder Nämlichkeitszeichen.

Kapitel IV

UNREGELMÄSSIGKEITEN

Artikel 36

Wer gegen die Bestimmungen dieses Abkommens verstößt, macht sich nach den Rechtsvorschriften des Landes strafbar, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde.

Artikel 37

Kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit begangen worden ist, so gilt sie als im Gebiet der Vertragspartei begangen, in dem sie festgestellt worden ist.

Artikel 41

Ist ein die Zollbehörden zufriedenstellender Nachweis erbracht worden, daß die im Warenmanifest eines Carnet TIR aufgeführten Waren durch Unfall oder höhere Gewalt untergegangen oder unwiederbringlich verlorengegangen sind oder daß sie auf Grund ihrer Beschaffenheit durch natürlichen Schwund fehlen, so wird Befreiung von den üblicherweise zu erhebenden Zöllen und Abgaben gewährt.

Artikel 42

Auf begründeten Antrag einer Vertragspartei hin erteilen ihr die zuständigen Behörden der Vertragsparteien, die durch einen TIR-Transport berührt sind, alle verfügbaren, für die Anwendung der Artikel 39, 40 und 41 erforderlichen Auskünfte.

Kapitel V

ERLÄUTERUNGEN

Artikel 43

Die Erläuterungen in Anlage 6 und 7 Teil III enthalten Auslegungen einiger Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen. Sie geben auch einige empfohlene Praktiken wieder.

Kapitel VI

VERSCHIEDENES

Artikel 44

Jede Vertragspartei gewährt den beteiligten bürgenden Verbänden Erleichterungen für die Überweisung der erforderlichen Zahlungsmittel

a)

zur Entrichtung der Beträge die von Behörden der Vertragsparteien auf Grund von Artikel 8 gefordert werden, und

b)

zur Bezahlung der Carnet-TIR-Formulare, die den bürgenden Verbänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden ausländischen Verbänden oder von internationalen Organisationen zugesandt werden.

Artikel 46

(1) Für die in diesem Abkommen vorgesehenen Amtshandlungen der Zollbehörden werden keine Gebühren erhoben, es sei denn, daß die Amtshandlungen außerhalb der normalerweise hierfür vorgesehenen Tage, Stunden oder Plätze stattfinden.

(2) Die Vertragsparteien werden soweit wie möglich die Zollabfertigung von leicht verderblichen Waren bei den Zollämtern erleichtern.

Artikel 47

(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens schließen weder die nach innerstaatlichen Vorschriften vorgesehenen Beschränkungen oder Kontrollen aus Gründen der öffentlichen Moral, öffentlichen Sicherheit, Hygiene oder öffentlichen Gesundheit sowie veterinärpolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen noch die Erhebung von Gebühren aus, die nach diesen Vorschriften zu erheben sind.

(2) Dieses Abkommen steht der Anwendung anderer innerstaatlicher Vorschriften oder internationaler Abkommen über den Transport nicht entgegen.

Artikel 48

Dieses Abkommen schließt nicht aus, daß Vertragsparteien, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, besondere Vorschriften für Warentransporte erlassen, die in ihren Gebieten beginnen, enden oder durch diese hindurchführen, vorausgesetzt, daß diese Vorschriften die in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen nicht einschränken.

Artikel 50

Auf Antrag erteilen sich die Vertragsparteien gegenseitig die für die Anwendung dieses Abkommens erforderlichen Auskünfte, insbesondere über die Zulassung der Straßenfahrzeuge und Behälter und deren Konstruktionsmerkmale.

Artikel 51

Die Anlagen dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.

Kapitel VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 52

Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

(1) Alle Staaten, die Mitglieder der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergieorganisation oder Parteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofes sind, sowie alle anderen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen eingeladenen Staaten können Vertragsparteien dieses Abkommens werden

a)

durch Unterzeichnung ohne Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsvorbehalt;

b)

durch Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach einer Unterzeichnung mit Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsvorbehalt oder

c)

durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde.

(2) Dieses Abkommen liegt für die in Absatz 1 genannten Staaten beim Büro der Vereinten Nationen in Genf vom 1. Januar 1976 bis einschließlich 31. Dezember 1976 zur Unterzeichnung auf. Danach steht es zum Beitritt offen.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 können Zoll- und Wirtschaftsunionen zur gleichen Zeit wie alle ihre Mitgliedstaaten oder zu jedem beliebigen Zeitpunkt, nachdem alle ihre Mitgliedstaaten Vertragsparteien dieses Abkommens geworden sind, ebenfalls Vertragsparteien werden. Diese Unionen haben jedoch kein Stimmrecht.

(4) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 53

Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tage in Kraft, an dem fünf der in Artikel 52 Abs. 1 genannten Staaten ohne Vorbehalt der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung unterzeichnet oder ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

(2) Nachdem fünf der in Artikel 52 Abs. 1 genannten Staaten ohne Vorbehalt der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung unterzeichnet oder ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt das Abkommen für alle neuen Vertragsparteien sechs Monate nach dem Tage in Kraft, an dem sie ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

(3) Jede Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, die nach dem Inkrafttreten einer Änderung dieses Abkommens hinterlegt wird, gilt als für dieses Abkommen in der geänderten Fassung hinterlegt.

(4) Jede Urkunde dieser Art, die nach der Annahme einer Änderung, aber vor deren Inkrafttreten hinterlegt wird, gilt als am Tage des Inkrafttretens der Änderung für dieses Abkommen in der geänderten Fassung hinterlegt.

Artikel 54

Kündigung

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.

(2) Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.

(3) Die Gültigkeit der Carnets TIR, die vor dem Tage, an dem die Kündigung wirksam wird, von einem Abgangszollamt angenommen worden sind, wird durch die Kündigung nicht berührt; ebenso bleibt die Haftung der bürgenden Verbände nach den Bedingungen dieses Abkommens bestehen.

Artikel 55

Außerkrafttreten

Beträgt die Zahl der Staaten, die Vertragsparteien sind, nach Inkrafttreten dieses Abkommens während zwölf aufeinander folgende Monate weniger als fünf, so tritt dieses Abkommen am Ende dieses Zeitraums von zwölf Monaten außer Kraft.

Artikel 56

Außerkraftsetzung des TIR-Abkommens von 1959

(1) Dieses Abkommen setzt mit seinem Inkrafttreten das TIR-Abkommen von 1959 in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien außer Kraft und tritt an dessen Stelle.

(2) Die nach den Bedingungen des TIR-Abkommens von 1959 für Straßenfahrzeuge und Behälter ausgestellten Verschlußanerkenntnisse (Zulassungsbescheinigungen) werden von den Vertragsparteien dieses Abkommens für den Warentransport unter Zollverschluß innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und unter Vorbehalt der Erneuerung anerkannt, sofern die Fahrzeuge und Behälter nach wie vor den Bedingungen entsprechen, unter denen sie ursprünglich zugelassen worden sind.

Artikel 57

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden möglichst durch Verhandlungen zwischen ihnen oder auf andere Weise beigelegt.

(2) Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die nicht auf die in Absatz 1 vorgesehene Weise beigelegt werden können, werden auf Antrag einer von ihnen einem wie folgt zusammengesetzten Schiedsgericht vorgelegt: jeder der am Streitfall beteiligten Parteien ernennt einen Schiedsrichter; die beiden Schiedsrichter ernennen einen dritten Schiedsrichter als Schiedsgerichtsvorsitzenden. Hat eine der Parteien drei Monate nach Erhalt des Antrags noch keinen Schiedsrichter ernannt oder haben die Schiedsrichter noch keinen Vorsitzenden gewählt, so kann jede der Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen Schiedsrichter oder den Schiedsgerichtsvorsitzenden zu ernennen.

(3) Die Entscheidung des nach Absatz 2 gebildeten Schiedsgerichts ist für die am Streitfall beteiligten Parteien bindend.

(4) Das Schiedsgericht beschließt seine eigene Geschäftsordnung.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.

(6) Jede Streitfrage, die sich zwischen den am Streitfall beteiligten Parteien wegen der Auslegung und Durchführung des Schiedsspruches ergeben sollte, kann von einer der Parteien dem Schiedsgericht, das den Spruch gefällt hat, zur Entscheidung vorgelegt werden.

Artikel 58

Vorbehalte

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Abkommens oder bei seinem Beitritt erklären, daß er sich an die Absätze 2 bis 6 des Artikels 57 des Abkommens nicht gebunden fühlt. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber jeder Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt macht, an diese Absätze nicht gebunden.

(2) Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 macht, kann ihn durch die Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen jederzeit zurücknehmen.

(3) Von den in Absatz 1 vorgesehenen Vorbehalten abgesehen ist gegenüber diesem Abkommen kein Vorbehalt zulässig.

Artikel 61

Ersuchen, Mitteilungen und Einwendungen

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Vertragsparteien und alle in Artikel 52 Absatz 1 bezeichneten Staaten von allen Ersuchen, Mitteilungen und Einwendungen auf Grund der Artikel 59 und 60, und vom Datum des Inkrafttretens einer Änderung.

Artikel 62

Revisionskonferenz

(1) Ein Staat, der Vertragspartei ist, kann durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Einberufung einer Konferenz zur Revision dieses Abkommens verlangen.

(2) Eine Revisionskonferenz, zu der alle Vertragsparteien und alle in Artikel 52 Absatz 1 bezeichneten Staaten eingeladen werden, wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen einberufen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum, an dem der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Notifikation vorgenommen hat, mindestens ein Viertel der Staaten, die Vertragsparteien sind, ihr Einverständnis mit dem Ersuchen mitteilen.

(3) Eine Revisionskonferenz, zu der alle Vertragsparteien und alle in Artikel 52 Absatz 1 bezeichneten Staaten eingeladen werden, wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen auch dann einberufen, wenn der Verwaltungsausschuß ein diesbezügliches Ersuchen notifiziert hat. Der Verwaltungsausschuß entscheidet mit der Mehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder, ob ein solches Ersuchen an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtet werden soll.

(4) Wird eine Konferenz nach Absatz 1 oder Absatz 3 einberufen, so unterrichtet der Generalsekretär der Vereinten Nationen alle Vertragsparteien entsprechend und lädt sie ein, innerhalb von drei Monaten die Vorschläge vorzulegen, die auf der Konferenz geprüft werden sollen. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen Vertragsparteien mindestens drei Monate vor Beginn der Konferenz die vorläufige Tagesordnung und den Wortlaut dieser Vorschläge.

Artikel 63

Notifikationen

Außer den Notifikationen und Mitteilungen nach den Artikeln 61 und 62 notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen allen in Artikel 52 bezeichneten Staaten

a)

die Unterzeichnungen, Ratifikationen, Annahmen, Genehmigungen und Beitritte nach Artikel 52;

b)

die Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Abkommens nach Artikel 53;

c)

die Kündigungen nach Artikel 54;

d)

das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 55;

e)

die Vorbehalte nach Artikel 58.

Artikel 64

Verbindliche Wortlaute

Nach dem 31. Dezember 1976 wird die Urschrift dieses Abkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen Vertragsparteien und allen in Artikel 52 Absatz 1 bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind, beglaubigte Abschriften übersendet.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Genf, am vierzehnten November neunzehnhundertfünfundsiebzig in einer Urschrift in englischer, französischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Anlage 3

ANLAGE 3

VERFAHREN FÜR DIE ZULASSUNG DER STRASSENFAHRZEUGE, DIE DEN TECHNISCHEN BEDINGUNGEN DER ANLAGE 2 ENTSPRECHEN

ALLGEMEINES

(1) Straßenfahrzeuge können nach einem der beiden folgenden Verfahren zugelassen werden:

a)

einzeln,

b)

nach dem Konstruktionstyp (Serienherstellung).

(2) Für die zugelassenen Fahrzeuge wird ein Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) nach dem Muster der Anlage 4 ausgestellt. Es ist in der Sprache des Ausstellungslandes und in französischer oder englischer Sprache zu drucken. Wenn die zulassende Behörde es für erforderlich hält, sind ihm von dieser Behörde beglaubigte Fotografien oder Zeichnungen beizufügen. In diesem Fall ist die Zahl der Dokumente von dieser Behörde unter Nr. 6 des Verschlußanerkenntnisses (Zulassungsbescheinigung) anzugeben.

(3) Das Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) ist im Straßenfahrzeug mitzuführen.

(4) Die Straßenfahrzeuge sind alle zwei Jahre den zuständigen Behörden des Landes, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, oder – bei nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen – des Landes, in dem der Eigentümer oder der Benutzer seinen Sitz hat, zur Überprüfung und etwaigen Erneuerung der Zulassung vorzuführen.

(5) Entspricht ein Straßenfahrzeug nicht mehr den für seine Zulassung vorgeschriebenen Bedingungen, so muß es, bevor es erneut zum Warentransport mit Carnets TIR verwendet werden kann, wieder in den Zustand versetzt werden, der für seine Zulassung maßgebend war, damit es den technischen Bedingungen wieder entspricht.

(6) Werden wesentliche Merkmale eines Straßenfahrzeuges geändert, so erlischt seine Zulassung; es muß, bevor es zum Warentransport mit Carnets TIR verwendet werden kann, von der zuständigen Behörde erneut zugelassen werden.

(7) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, oder – bei nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen – des Landes, in dem der Eigentümer oder der Benutzer des Fahrzeuges seinen Sitz hat, können gegebenenfalls unter den in Artikel 14 des Abkommens und in den Absätzen 4, 5 und 6 dieser Anlage genannten Bedingungen das Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) entziehen oder erneuern oder ein neues Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) ausstellen.

VERFAHREN FÜR DIE EINZELZULASSUNG

(8) Die Einzelzulassung ist von dem Eigentümer, dem Halter oder dem Vertreter des einen oder des anderen bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Die zuständige Behörde prüft das nach den allgemeinen Bestimmungen der Absätze 1 bis 7 vorgeführte Straßenfahrzeug, überzeugt sich, daß es den technischen Bedingungen der Anlage 2 entspricht, und stellt bei Zulassung eine Bescheinigung nach dem in der Anlage 4 abgedruckten Muster aus.

VERFAHREN FÜR DIE ZULASSUNG NACH DEM KONSTRUKTIONSTYP (SERIENHERSTELLUNG)

(9) Werden Straßenfahrzeuge eines Typs in Serie hergestellt, so kann der Hersteller bei der zuständigen Behörde des Herstellungslandes die Zulassung nach dem Konstruktionstyp beantragen.

(10) Der Hersteller muß in seinem Antrag die Erkennungsnummern oder -buchstaben angeben, die er dem Straßenfahrzeugtyp gibt, dessen Zulassung er beantragt.

(11) Dem Antrag sind Zeichnungen und eine detaillierte Konstruktionsbeschreibung des zuzulassenden Straßenfahrzeugtyps beizufügen.

(12) Der Hersteller muß sich schriftlich verpflichten,

a)

der zuständigen Behörde die Straßenfahrzeuge des betreffenden Typs, die sie prüfen möchte, vorzuführen;

b)

der zuständigen Behörde während der Herstellung der Serie des betreffenden Typs jederzeit die Prüfung weiterer Einheiten zu gestatten;

c)

der zuständigen Behörde jede, auch die kleinste Änderung der Bauart vor ihrer Durchführung anzuzeigen;

d)

auf den Straßenfahrzeugen an einer sichtbaren Stelle die Erkennungsnummern oder -buchstaben des Typs sowie ihre laufende Nummer in der Serie des betreffenden Typs (Fabrikationsnummer) anzubringen;

e)

ein Verzeichnis der hergestellten Fahrzeuge der zugelassenen Bauart zu führen.

(13) Die zuständige Behörde teilt mit, welche Änderungen gegebenenfalls an der vorgeschlagenen Bauart vorgenommen werden müssen, damit sie zugelassen werden kann.

(14) Es wird keine Zulassung nach dem Konstruktionstyp erteilt, ohne daß sich die zuständige Behörde durch Prüfung eines oder mehrerer hergestellter Fahrzeuge dieses Konstruktionstyps davon überzeugt hat, daß die Fahrzeuge den technischen Bedingungen der Anlage 2 entsprechen.

(15) Die zuständige Behörde teilt dem Hersteller ihre Entscheidung über die Erteilung der Zulassung nach dem Konstruktionstyp schriftlich mit. Die Entscheidung ist mit Datum und Nummer zu versehen und muß die genaue Bezeichnung der Behörde enthalten, die sie getroffen hat.

(16) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit für jedes hergestellte Fahrzeug der zugelassenen Bauart ein von ihr ordnungsgemäß bestätigtes Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) ausgegeben wird.

(17) Der Inhaber des Verschlußanerkenntnisses (Zulassungsbescheinigung) muß, ehe das Fahrzeug für den Warentransport mit Carnets TIR benutzt wird, das Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) erforderlichenfalls ergänzen

– durch Angabe des amtlichen Kennzeichens des Fahrzeugs (Nr. 1) oder

– bei nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen durch Angabe seines Namens und seiner Geschäftsadresse (Nr. 8).

(18) Wird ein nach dem Konstruktionstyp zugelassenes Fahrzeug in ein anderes Land ausgeführt, das Vertragspartei dieses Abkommens ist, so wird in diesem Land auf Grund der erfolgten Einfuhr kein neues Zulassungsverfahren verlangt.

VERFAHREN FÜR DAS ANBRINGEN VON ANMERKUNGEN AUF DEM VERSCHLUSSANERKENNTNIS (DER ZULASSUNGSBESCHEINIGUNG)

(19) Weist ein zugelassenes Fahrzeug, mit dem unter Verwendung eines Carnet TIR Waren befördert werden, größere Mängel auf, so können die zuständigen Behörden der Vertragsparteien dem Fahrzeug die Weiterfahrt mit Carnets TIR entweder verwehren oder auf ihrem Gebiet unter Anwendung geeigneter Kontrollmaßnahmen gestatten. Das zugelassene Fahrzeug muß innerhalb kürzester Frist, spätestens bis zur erneuten Verwendung für den Transport mit Carnets TIR wieder instandgesetzt werden.

(20) In beiden Fällen bringen die zuständigen Behörden in Feld 10 des Verschlußanerkenntnisses (Zulassungsbescheinigung) des Fahrzeugs einen entsprechenden Vermerk an. Nach Wiederherstellung eines mit der Zulassung zu vereinbarenden Zustands ist das Fahrzeug den zuständigen Behörden einer Vertragspartei vorzuführen, das Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) durch einen Vermerk in Feld 11, mit dem die bisherigen Vermerke aufgehoben werden, wieder für gültig zu erklären. Fahrzeuge, deren Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) auf Grund der vorstehenden Bestimmungen in Feld 10 einen Vermerk trägt, können erst dann wieder für den Warentransport mit Carnets TIR benutzt werden, wenn sie instandgesetzt und die Vermerke in Feld 10 nach dem vorstehend beschriebenen Verfahren aufgehoben worden sind.

(21) Alle auf dem Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) angebrachten Vermerke werden von den zuständigen Behörden mit Datum versehen und beglaubigt.

(22) Sind die Zollbehörden der Ansicht, daß ein Fahrzeug Mängel geringer Bedeutung aufweist, die kein Schmuggelrisiko mit sich bringen, so kann die Weiterverwendung des Fahrzeugs für den Warentransport mit Carnets TIR gestattet werden. Der Inhaber des Verschlußanerkenntnisses (Zulassungsbescheinigung) wird von dem Mangel unterrichtet und muß sein Fahrzeug innerhalb einer angemessenen Frist instand setzen lassen.

Anlage 5

Anlage 5

TIR-TAFELN

1.

Die Tafeln müssen 250 mm mal 400 mm groß sein.

2.

Die Buchstaben TIR in großer lateinischer Druckschrift müssen 200 mm hoch und ihre Striche mindestens 20 mm breit sein. Sie müssen weiß auf blauem Grund sein.