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Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 21. März 1980 betreffend die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit und das Ausmaß des Wärmeschutzes

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1980 (§ 18 EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972,

iVm Art. II Z 1 BGBl. Nr. 550/1979)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 Abs. 4 Z 5 und des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. d des Einkommensteuergesetzes 1972 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1979 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet:

Bezugszeitraum: 1. 1. 1980 (§ 18 EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972,

iVm Art. II Z 1 BGBl. Nr. 550/1979) bis

31.
  1. 1981 (Art. II BGBl. Nr. 222/1982)

I. ENERGIEWIRTSCHAFTLICHE ZWECKMÄSSIGKEIT VON ANLAGEN

A. Allgemeine Erfordernisse

§ 1. (1) Die in § 8 Abs. 4 Z 5 EStG und § 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG genannten Anlagen sind dann energiewirtschaftlich zweckmäßig, wenn die vertraglich zugesicherte Lebensdauer oder der Zeitraum, für den der Lieferant schriftlich die Verpflichtung zur vollen Wartung der Anlage und zur übernahme der Kosten für den Austausch von Anlagenteilen, die im Vertrag nicht ausdrücklich davon ausgeschlossen werden, übernimmt, mindestens fünf Jahre beträgt. Die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit ist auch dann gegeben, wenn die Anlage (Kompaktanlage) typengeprüft ist.

(2) Die Kosten einer Wärmepumpen- oder Solaranlage zur Raumheizung sind weiters nur dann energiewirtschaftlich zweckmäßig, wenn zur Zeit der Errichtung dieser Anlagen keine Möglichkeit zu einem unmittelbaren Anschluß an ein vorhandenes Fernwärmenetz gegeben war. Dies gilt nicht, wenn mit einer Wärmepumpenanlage eigenbetriebliche Abwärme genutzt wird.

(3) Die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit ist durch eine Ausfertigung des Vertrages, der die nach Abs. 1 erforderlichen Vereinbarungen enthält, oder durch eine Bescheinigung über die erfolgte Typenprüfung nachzuweisen. Überdies muß das ausführende Unternehmen die sachgemäße Montage bestätigen.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1982 (Art. II BGBl. Nr. 222/1982)

I. ENERGIEWIRTSCHAFTLICHE ZWECKMÄSSIGKEIT VON ANLAGEN

A. Allgemeine Erfordernisse

§ 1. (1) Die in § 8 Abs. 4 Z 5 EStG und § 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG genannten Anlagen sind dann energiewirtschaftlich zweckmäßig, wenn die vertraglich zugesicherte Lebensdauer oder der Zeitraum, für den der Lieferant schriftlich die Verpflichtung zur vollen Wartung der Anlage und zur übernahme der Kosten für den Austausch von Anlagenteilen, die im Vertrag nicht ausdrücklich davon ausgeschlossen werden, übernimmt, mindestens fünf Jahre beträgt. Die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit ist auch dann gegeben, wenn die Anlage (Kompaktanlage) typengeprüft ist.

(2) Die Kosten einer Wärmepumpen- oder Solaranlage zur Raumheizung sind weiters nur dann energiewirtschaftlich zweckmäßig, wenn zur Zeit der Errichtung dieser Anlagen keine Möglichkeit zu einem unmittelbaren Anschluß an ein vorhandenes Fernwärmenetz gegeben war. Dies gilt nicht, wenn mit einer Wärmepumpenanlage Fernwärme oder eigenbetriebliche Abwärme bei einer Temperatur unter 40 Grad Celsius genutzt wird.

(3) Die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit ist durch eine Ausfertigung des Vertrages, der die nach Abs. 1 erforderlichen Vereinbarungen enthält, oder durch eine Bescheinigung über die erfolgte Typenprüfung nachzuweisen. überdies muß das ausführende Unternehmen die sachgemäße Montage bestätigen.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1980 (§ 18 EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972,

iVm Art. II Z 1 BGBl. Nr. 550/1979)

B. Begünstigte Anlagen

Wärmepumpenanlagen

§ 2. Wärmepumpenanlagen umfassen

1.

die Wärmepumpe, das ist eine Vorrichtung, welche die infolge der niedrigen Temperatur einer Wärmequelle (zB Grundwasser, Erdreich, Umgebungsluft, Abluft, Abwasser) an sich nicht nutzbare Wärmemenge mittels Zufuhr mechanischer oder sonstiger Energie auf ein Temperaturniveau bringt, das die Deckung eines Wärmebedarfes ermöglicht,

2.

die Wärmequellenanlage, das sind Einrichtungen für den Wärmetransport von der Wärmequelle zum Verdampfer der Wärmepumpe einschließlich aller Zusatzeinrichtungen,

3.

allenfalls erforderliche Wärmespeicher bzw. Wärmespeicherbehälter, die einen Betrieb der Wärmepumpe bei höherer mittlerer Leistungszahl erlauben,

4.

Verrohrung, Armaturen, Steuer- und Regeleinrichtungen des Speichersystems.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1980 (§ 18 EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972,

iVm Art. II Z 1 BGBl. Nr. 550/1979)

Solaranlagen

§ 3. Solaranlagen sind sonnentechnische Anlagen, bei denen Flachkollektoren oder Absorber als Energiewandler verwendet werden. Diese Anlagen umfassen

1.

Flachkollektoren oder Absorber,

2.

Wärmetauscher,

3.

Speicher bzw. Speicherbehälter,

4.

Verrohrung, Armaturen, Steuer- und Regeleinrichtungen des Kollektor- und Speicherkreislaufes,

5.

Wärmedämmung der obengenannten Teile,

6.

Wärmeträgermedium,

7.

eine konventionelle Zusatzheizung, sofern diese ein integrierter Bestandteil des Solarboilers ist,

8.

Schutzvorrichtungen, wie Schutzgitter, Schutzbeschichtungen, Ausdehnungsgefäße, Druckausgleichsgefäße und Sicherheitsventile.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1982 (Art. II BGBl. Nr. 222/1982)

Windenergieanlagen

§ 3a. (1) Windenergieanlagen umfassen

1.

die Windturbine samt Generator,

2.

den Mast und dessen Fundament,

3.

die Steuer- und Regeleinrichtungen, Schalttafel und Verkabelung der Windenergieanlage,

4.

Speichereinrichtungen bzw. Speicherbehälter und

5.

den Umformer von Gleich- auf Wechselstrom.

(2) Diese Anlagen umfassen nicht die Steuer- und Regeleinrichtungen, Schalttafeln und Verkabelung des Nutzungskreises und der daran angeschlossenen Geräte.

(3) Eine Windenergieanlage ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 dann energiewirtschaftlich zweckmäßig, wenn die jeweils von der Windenergieanlage abgegebene Energiemenge zur Beheizung des gesamten Wohnraumes ausreicht und für diesen Zweck eingesetzt wird; eine zur Verfeuerung von Biomasse geeignete Heizanlage zum Ausgleich der Leistungsspitzen ist auf die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Windenergieanlage ohne Einfluß. Diese Voraussetzung ist durch das ausführende Unternehmen zu bestätigen.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1980 (§ 18 EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972,

iVm Art. II Z 1 BGBl. Nr. 550/1979)

Anlagen zur Wärmerückgewinnung

§ 4. Anlagen zur Wärmerückgewinnung umfassen Anlagen, die sonst nicht genutzte Wärme (zB Wärme in Abluft oder Abwasser, Wärmeabgabe an der Kondensationsseite eines Kälteaggregates) mittels Hilfseinrichtungen (Wärmetauscher, Gebläse, Speicher usw.) zur weiteren Nutzung rückgewinnen. Solche Anlagen umfassen nicht die Teile des Wärmenutzungssystems (Gebrauchswarmwasseranlage, Heizungsanlage usw.).

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1980 (§ 18 EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972,

iVm Art. II Z 1 BGBl. Nr. 550/1979)

Gesamtenergieanlagen

§ 5. Gesamtenergieanlagen umfassen

1.

die Verbrennungskraftmaschine für flüssige und gasförmige Brennstoffe,

2.

den Generator zur Erzeugung des elektrischen Stromes,

3.

die Wärmetauscher zur Nutzung der im Schmieröl, Kühlmittel und Abgas enthaltenen Wärme,

4.

die Steuer- und Regeleinrichtungen, Armaturen und Hilfsaggregate,

5.

die Isolation und

6.

den Speicherbehälter.

Bezugszeitraum: 1. 1. 1980 (§ 18 EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972,

iVm Art. II Z 1 BGBl. Nr. 550/1979) bis

31.
  1. 1981 (Art. II BGBl. Nr. 222/1982)

Anlagen zur Nutzung der Biomasse

§ 6. (1) Anlagen zur ausschließlichen Verfeuerung von biogenen Rohstoffen und biogenen Abfällen (Biomasse) umfassen

1.

Aufbereitungseinrichtungen (zB Zerkleinerung, Trocknung, Pelletierung der Biomasse),

2.

Speicherungseinrichtungen für die aufbereitete Biomasse (Silos, Speicherbehälter),

3.

ortsgebundene Transporteinrichtungen für die aufbereitete Biomasse (Transporteinrichtungen zwischen Aufbereitung, Speicher und Feuerungseinrichtung),

4.

die Feuerungseinrichtung,

5.

Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen zum Betrieb der Anlage,

6.

Warmwasserspeicher, die dem Ausgleich von Wärmeproduktion und Wärmebedarf dienen.

(2) Begünstigt sind auch Aufwendungen für die Umrüstung von bestehenden Feuerungsanlagen auf die ausschließliche Verfeuerung von Biomasse und Aufwendungen für Zusatzausrüstungen zur Verbesserung bestehender Anlagen zur Verfeuerung von Biomasse und Anlagen zur Umwandlung von Biomasse in Sekundärenergieträger. Begünstigt ist auch die Installation von Holzkachel-, Holzdauerbrand- und Sägespäneöfen.

(3) Die Anschaffung oder Umrüstung der Anlagen mit Ausnahme von Kachelöfen ist dann energiewirtschaftlich zweckmäßig, wenn die verwendeten Anlagen (Kompaktanlagen) oder Anlagenteile typen- oder baumustergeprüft sind; die Bestimmungen des § 1 sind nicht anzuwenden. Diese Voraussetzung ist durch Vorlage einer Bestätigung des ausführenden Unternehmens nachzuweisen. Bis zum 1. Jänner 1982 können an Stelle dieser Bestätigung auch Zeugnisse staatlich hiezu autorisierter Prüfanstalten vorgelegt werden. Weiters ist eine Bestätigung des ausführenden Unternehmens über die sachgemäße Montage erforderlich.

(4) Bei der Installation eines Kachelofens muß vom ausführenden Unternehmen bestätigt werden, daß der Kachelofen seiner Konstruktion nach als Holzofen ausgeführt und sachgemäß montiert wurde. Die Installation eines Kachelofens ist nur insoweit energiewirtschaftlich zweckmäßig, als der Kachelofen pro Kubikmeter des von diesem Ofen beheizten Raumes nicht mehr als 0,03 m2 Kachelfläche aufweist und der Rechnungsbetrag pro Quadratmeter installierter Kachelfläche 8 000 S nicht übersteigt; die Bestimmungen des § 1 sind nicht anzuwenden. Die Kubikmeter beheizten Raumes, die Kachelfläche und der Quadratmeterpreis sind durch eine Bestätigung des ausführenden Unternehmens nachzuweisen.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1982 (Art. II BGBl. Nr. 222/1982)

Anlagen zur Nutzung der Biomasse

§ 6. (1) Anlagen zur ausschließlichen Verfeuerung von biogenen Rohstoffen und biogenen Abfällen (Biomasse) umfassen

1.

Aufbereitungseinrichtungen (zB Zerkleinerung, Trocknung, Pelletierung der Biomasse),

2.

Speicherungseinrichtungen für die aufbereitete Biomasse (Silos, Speicherbehälter),

3.

ortsgebundene Transporteinrichtungen für die aufbereitete Biomasse (Transporteinrichtungen zwischen Aufbereitung, Speicher und Feuerungseinrichtung),

4.

die Feuerungseinrichtung,

5.

Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen zum Betrieb der Anlage,

6.

Warmwasserspeicher, die dem Ausgleich von Wärmeproduktion und Wärmebedarf dienen.

(2) Begünstigt sind auch Aufwendungen für die Umrüstung von bestehenden Feuerungsanlagen auf die ausschließliche Verfeuerung von Biomasse und Aufwendungen für Zusatzausrüstungen zur Verbesserung bestehender Anlagen zur Verfeuerung von Biomasse und Anlagen zur Umwandlung von Biomasse in Sekundärenergieträger. Begünstigt ist auch die Installation von Holzkachel-, Holzdauerbrand- und Sägespäneöfen.

(3) Die Anschaffung oder Umrüstung der Anlagen mit Ausnahme von Kachelöfen ist dann energiewirtschaftlich zweckmäßig, wenn die verwendeten Anlagen (Kompaktanlagen) oder Anlagenteile typen- oder baumustergeprüft sind; die Bestimmungen des § 1 sind nicht anzuwenden. Diese Voraussetzung ist durch Vorlage einer Bestätigung des ausführenden Unternehmens nachzuweisen. Bis zum 31. Dezember 1982 können an Stelle dieser Bestätigung auch Zeugnisse staatlich hiezu autorisierter Prüfanstalten vorgelegt werden. Weiters ist eine Bestätigung des ausführenden Unternehmens über die sachgemäße Montage erforderlich.

(4) Bei der Installation eines Kachelofens muß vom ausführenden Unternehmen bestätigt werden, daß der Kachelofen seiner Konstruktion nach als Holzofen ausgeführt und sachgemäß montiert wurde. Die Installation eines Kachelofens ist nur insoweit energiewirtschaftlich zweckmäßig, als der Kachelofen pro Kubikmeter des von diesem Ofen beheizten Raumes nicht mehr als 0,03 m2 Kachelfläche aufweist und der Rechnungsbetrag pro Quadratmeter installierter Kachelfläche 8 000 S nicht übersteigt; die Bestimmungen des § 1 sind nicht anzuwenden. Die Kubikmeter beheizten Raumes, die Kachelfläche und der Quadratmeterpreis sind durch eine Bestätigung des ausführenden Unternehmens nachzuweisen.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1980 (§ 18 EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972,

iVm Art. II Z 1 BGBl. Nr. 550/1979)

II. AUSMASS DES WÄRMESCHUTZES

§ 7. (1) Maßnahmen zur Erhöhung des Wärmeschutzes bei bereits fertiggestelltem Wohnraum umfassen

1.

die Erhöhung des Wärmeschutzes von Fenstern und Türen gegen die Außenluft, von Wohnungsfenstern und Wohnungseingangstüren gegen Gang und Stiegenhaus. Die Erhöhung des Wärmeschutzes dieser Bauteile kann erreicht werden

a)

durch Austausch des Bauteiles gegen einen neuen mit erhöhter Wärmedämmung oder durch Einbau von neuen Scheiben oder Zusatzscheiben oder durch Aufbringen einer zusätzlichen Wärmedämmschicht. Der Wärmedurchgangskoeffizient k des neuen bzw. verbesserten Bauteiles einschließlich der Rahmen und Stöcke darf bei Fenstern oder bei verglasten Türen k = 2,5 W/m2 K und bei sonstigen Türen k = 1,7 W/m2 K nicht überschreiten. Die Luftdurchlässigkeit des neuen Fensters darf den Wert a = 0,2 m3/h m Pa 2/3 nicht übersteigen. Bei Räumen mit offenen Feuerstellen (zB Gasdurchlauferhitzer) ist jedoch der Verbrennungsluftbedarf sicherzustellen. Beim Einbau des neuen Bauteiles muß eine einwandfreie Abdichtung der Fugen der Fester- bzw. Türstöcke zum Baukörper (a = 0) erzielt werden, wobei die Außenseite der Abdichtung wasserdicht ausgeführt werden und der Diffusionswiderstand der Abdichtung an der Innenseite wesentlich höher als der an der Außenseite sein muß;

b)

durch Einbau von Fensterläden, Rolläden und Jalousien an der Außenseite des Fensters, die den gesamten Fensterbereich abschließen, und von Zwischenjalousien oder direkt am Fensterflügel anliegenden Innenjalousien und Zusatztüren,

c)

durch Abdichten der Fugen zwischen Fensterflügel und Fensterstock, Türflügel und Türstock sowie Fenster- oder Türstock und Baukörper, wobei die Abdichtung der Fuge der Fenster- und Türstöcke zum Baukörper einwandfrei dicht (a = 0) ausgeführt sein muß und die Luftdurchlässigkeit der Türen bzw. des Fensters den Wert a = 0,2 m3/h m Pa 2/3 nicht überschreiten darf,

2.

die Erhöhung des Wärmeschutzes von Außenwänden oder Feuermauern. Der Wärmedurchgangskoeffizient k des Bauteiles nach durchgeführter Verbesserung darf den Wert k = 0,5 W/m2 K nicht überschreiten und der Wärmedurchlaßwiderstand D der zusätzlich aufgebrachten Wärmedämmschicht darf den Wert D = 1,0 m2 K/W nicht unterschreiten. Bei der Anbringung der zusätzlichen Wärmedämmung dürfen der Schallschutz, die Brandsicherheit, die Frostbeständigkeit und das feuchtigkeitstechnische Verhalten des Bauteiles nicht verschlechtert werden,

3.

die Erhöhung des Wärmeschutzes von Wohnungstrennwänden und Wänden gegen Stiegenhaus oder Gang. Der Wärmedurchgangskoeffizient des Bauteiles nach durchgeführter Verbesserung darf den Wert k = 0,7 W/m2 K nicht überschreiten, wobei die Wärmedämmung als biegeweiche Vorsatzschale ausgeführt sein muß,

4.

die Erhöhung des Wärmeschutzes von obersten Geschoßdecken, Dächern und Decken gegen offene Bereiche wie Durchfahrten. Der Wärmedurchgangskoeffizient des Bauteiles nach durchgeführter Verbesserung darf den Wert k = 0,3 W/m2 K nicht überschreiten,

5.

die Erhöhung des Wärmeschutzes von Kellerdecken und Geschoßdecken. Der Wärmedurchgangskoeffizient des Bauteiles nach durchgeführter Verbesserung darf den Wert k = 0,5 W/m2 K nicht überschreiten. Sofern die Verbesserung eine Geschoßdecke gegen bewohnte Räume betrifft, muß die Wärmedämmung als biegeweiche Vorsatzschale oder ohne massive Abdeckung ausgeführt werden.

(2) Für die Berücksichtigung von Aufwendungen zur Erhöhung des Wärmeschutzes ist eine Bestätigung des ausführenden Unternehmens über die sachgemäße Montage und über das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen erforderlich, wobei für die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten k bzw. des Wärmedurchlaßwiderstandes D die im "Katalog für empfohlene Wärmeschutzrechenwerte von Baustoffen und Baukonstruktionen" (herausgegeben vom Bundesministerium für Bauten und Technik, Ausgabe 1. Juli 1979) angegebenen Werte zugrunde zu legen und nur Baustoffe und Bauteile, die von diesem Katalog erfaßt werden, zu verwenden sind. Sind die verwendeten Baustoffe oder Bauteile von diesem Katalog nicht erfaßt, so ist der erforderliche Qualitätsnachweis durch ein Prüfzeugnis einer staatlich hiezu autorisierten Prüfanstalt zu erbringen.

(3) Bei Generalsanierung eines Gebäudes oder einer Wohnung entfällt der Nachweis der Einhaltung der bei den einzelnen Maßnahmen zur Erhöhung des Wärmeschutzes geforderten Voraussetzungen, wenn auf Grund von Berechnungsunterlagen nachgewiesen wird, daß der rechnerische Gesamtwärmeverlust oder der diesem entsprechende rechnerische Wärmeleistungsbedarf je Kubikmeter umbauten Raumes nach Vornahme von Verbesserungen in Gebieten bis zu

3 400 Heizgradtagen 200 000 kJ/m3 (55,6 kWh/m3) p. a. oder 0,68 W/m3 Grad Celsius,

3 800 Heizgradtagen 215 000 kJ/m3 (59,7 kWh/m3) p. a. oder 0,66 W/m3 Grad Celsius,

4 200 Heizgradtagen 230 000 kJ/m3 (63,9 kWh/m3) p. a. oder 0,63 W/m3 Grad Celsius

nicht übersteigt. An Stelle dieser Berechnung kann der Nachweis einer Förderung der Aufwendungen gemäß den Bestimmungen des Wohnungsverbesserungsgesetzes, BGBl. Nr. 426/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1978 erbracht werden.

Bezugszeitraum: 1. 1. 1980 (§ 18 EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972,

iVm Art. II Z 1 BGBl. Nr. 550/1979) bis

31.
  1. 1981 (Art. II BGBl. Nr. 222/1982)

III. ENERGIEWIRTSCHAFTLICHE ZWECKMÄSSIGKEIT VON AUFWENDUNGEN

Verminderung des Energieverlustes oder des Energieverbrauches von

Zentralheizungs- oder Gebrauchswarmwasseranlagen

§ 8. Maßnahmen zur Verminderung des Energieverlustes oder des Energieverbrauches von Zentralheizungs- oder Gebrauchswarmwasseranlagen umfassen

1.

den Austausch eines Zentralheizungskessels oder Brenners. Zentralheizungskessel sind auch Wärmeerzeuger für Etagenheizungen. Der Austausch eines Zentralheizungskessels ohne Austausch des Brenners ist dann energiewirtschaftlich zweckmäßig, wenn sich der feuerungstechnische Jahreswirkungsgrad des neuen Zentralheizungskessels um mindestens 7 vH erhöht und der vorhandene Zentralheizungskessel entweder mindestens zehn Jahre alt ist oder seine Nennheizleistung die gemäß ÖNORM M 7500 (Ausgabe April 1980) berechnete Heizlast um mindestens 50 vH übersteigt. Der Austausch eines Gas- oder Ölbrenners (mit und ohne Gebläse) ist dann energiewirtschaftlich zweckmäßig, wenn sich der feuerungstechnische Jahreswirkungsgrad der Kombination aus dem neuen Brenner und dem vorhandenen Zentralheizungskessel um mindestens 7 vH erhöht und der vorhandene Brenner mindestens zehn Jahre alt ist. Der Austausch eines Zentralheizungskessels und des Brenners ist dann energiewirtschaftlich zweckmäßig, wenn sich der feuerungstechnische Wirkungsgrad des neuen Zentralheizungskessels mit dem neuen Brenner um mindestens 10 vH erhöht und der vorhandene Zentralheizungskessel entweder älter als zehn Jahre ist oder seine Nennheizleistung die gemäß ÖNORM M 7500 berechnete Heizlast um mehr als 50 vH übersteigt. Das Vorliegen dieser Umstände ist vom ausführenden Unternehmen zu bestätigen;

2.

die Anschaffung und Errichtung selbsttätig wirkender Einrichtungen zur Begrenzung von Betriebsbereitschaftsverlusten. Die Anschaffung und Errichtung von selbsttätig wirkenden Einrichtungen umfaßt

a)

selbsttätig wirkende dichtschließende Luftklappen am Brenner, welche bei Brennerstillstand eine Luftströmung aus dem Kesselaufstellungsraum über den Feuerraum des Kessels und den Rauchfang oder Abgasfang wirksam verhindern,

b)

selbsttätig wirkende Abgasklappen, welche bei Brennerstillstand die Auskühlung des Kessels wirksam verhindern,

c)

selbsttätig wirkende Rauchfang- oder Abgasfangzugbegrenzer,

d)

selbsttätig wirkende Drosseleinrichtungen auf der Wärmeträgerseite (zB Wasser, Dampf, Gemische aus Wasser und Frostschutzmitteln) bei Anlagen mit mehr als einem Zentralheizungskessel,

e)

Kesselfolgeschalteinrichtungen aller Art zur Anpassung an die jeweilige Heizlast bei Anlagen mit mehr als einem Zentralheizungskessel,

f)

alle elektrischen, elektronischen oder pneumatischen Installationen, welche zur ordnungsgemäßen Funktion der unter lit. a bis e angeführten Anlagen oder Anlagenteile notwendig sind,

g)

Einrichtungen zur Aufwärmung der Verbrennungsluft für den Brenner (zB Anordnung einer Luftleitung über den Rauchgasabzügen bis zum Brenner). Ausgenommen sind jedoch rauchgasseitig aktivierte Wärmetauscher;

3.

Anschaffung und Installation von selbsttätig wirkenden Regeleinrichtungen in einer Zentralheizungsanlage. Die Anschaffung und Installation von selbsttätig wirkenden Regeleinrichtungen umfaßt

a)

komplette, selbsttätig wirkende außentemperaturabhängige Regelungen der Vorlauftemperatur der Heizkreise mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Absenkung der Heiztemperatur während der Nacht- bzw. der Nicht- oder Teilbenützung der Heizungsanlage (zB am Wochenende),

b)

Teile von selbsttätig wirkenden Regelungen, um vorhandene Anlagen auf den unter lit. a genannten Standard zu bringen,

c)

selbsttätige Regelungen und Einrichtungen aller Art zur Vermeidung von Niedertemperaturkorrosionserscheinungen in Zentralheizungskesseln, wie Mischventile aller Art, thermostatische Regler, Kesselinternpumpen usw.,

d)

selbsttätig wirkende Regeleinrichtungen, wie zB Zonierungseinrichtungen mit Zeitschalteinrichtungen, Raumthermostaten, selbsttätig wirkenden Klappen und Ventilen,

e)

selbsttätig wirkende Optimierungssysteme aller Art (an Stelle der Steuerung mittels Zeitschalteinrichtungen) zur Einsparung von Heizenergie,

f)

selbsttätig wirkende Thermostatventile an Radiatoren, Konvektoren oder sonstigen Heizflächen (zB Schlafzimmer, Flure). Als Thermostatventile sind überhubsichere, im Dauerbetrieb nicht selbsttätig von der eingestellten Solltemperatur abweichende Konstruktionen zu verwenden. Durch geeignete Maßnahmen ist der Volumenstrom des Wärmeträgermediums an jedem Heizkörper entsprechend seiner errechneten Wärmeleistung zu begrenzen,

g)

alle elektrischen, elektronischen oder pneumatischen Installationen, welche zur widmungsgemäßen Funktion der unter lit. a bis f angeführten Anlagen oder Anlagenteile erforderlich sind,

h)

alle Anschaffungen und Installationen, durch welche mehrere geregelte Zonen durch Zonenverrohrung und Einbau von zonenweise selbsttätig wirkenden Regeleinrichtungen entstehen;

4.

Anschaffung und Installation von Wärmedämmungen zur Verminderung der Abstrahlungsverluste an Zentralheizungskesseln und sonstigen Bauteilen von Zentralheizungsanlagen. Die Anschaffung und Installation von Wärmedämmungen umfaßt

a)

Wärmedämmung von Zentralheizungskesseln,

b)

Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen, deren Wärme nicht direkt bewohnten oder genützten Räumen zugute kommt (zB freiliegende Rohrleitungen im Keller oder in sonstigen nicht beheizten Räumen, wie Garagen, Lager- und Abstellräumen),

c)

Wärmedämmung von Pumpen, Wärmespeichern, warmfahrenden Ausdehnungsanlagen, Verteilern und dergleichen,

d)

Isolierung von in Kanälen, Zwischenböden, Hohlräumen oder Mauerschlitzen verlegten Heizungsrohrleitungen, die entweder unzulänglich oder gar nicht wärmegedämmt sind;

5.

Anschaffung und Installation von Geräten zur Feststellung der individuellen Energieverbrauchsanteile von Zentralheizungs- und Gebrauchswarmwasseranlagen. Diese Geräte umfassen

a)

eichfähige anzeigende oder registrierende Mengenmeßgeräte für kalorische Energie (Wärmezähler),

b)

alle elektrischen oder elektronischen Installationen, die zur widmungsgemäßen Funktion der unter lit. a angeführten Wärmezähler erforderlich sind,

c)

alle Anschaffungen und Installationen, die durch die Herstellung von mehreren Heizzonen mit eigenen Wärmezählern entstehen,

d)

Hilfsgeräte zur Heizkostenverteilung, wie zB Verdunstungswärmezähler, sofern sie auf jedem Heizkörper angebracht sind;

6.

Anschaffung und Errichtung eines eigenen, an den tatsächlichen Energiebedarf angepaßten Wärmeerzeugers für die Bereitung von Gebrauchswarmwasser;

7.

Anschaffung und Errichtung von Wärmedämmungen zur Verminderung der Abstrahlungsverluste der Gebrauchswarmwassererzeuger, Speicher und Rohrleitungen vorhandener zentraler Gebrauchswarmwasseranlagen;

8.

Anschaffung und Installation selbsttätig wirkender Zeitschalteinrichtungen zum zeitweisen Abschalten der Gebrauchswarmwasserzirkulation vorhandener zentraler Gebrauchswarmwasseranlagen;

9.

Anschaffung und Errichtung dezentraler Gebrauchswarmwasserbereitungs- und Versorgungssysteme an Stelle von vorhandenen zentralen Gebrauchswarmwasseranlagen;

10.

Verbesserung bestehender Rauchfänge durch Dichten bzw. Schamottierung der Innenseite, durch Querschnittanpassung an die Kesselleistung oder durch Wärmeschutz an der Außenseite.

(2) Für die Geltendmachung der unter Abs. 1 angeführten Aufwendungen ist die Vorlage einer Bestätigung des ausführenden Unternehmens über die sachgemäße Montage und das Vorliegen der bei den einzelnen Aufwendungen aufgezählten Voraussetzungen erforderlich. Weiters ist erforderlich

1.

für Aufwendungen gemäß Abs. 1 Z 1

a)

die Vorlage eines nach ÖNORM M 7510, Teil 1 ausgefüllten, in Beiblatt 1 zu dieser Norm abgedruckten Anlagebuches der verbesserten Zentralheizungsanlage,

b)

die Vorlage eines nach ÖNORM M 7510, Teil 1 ausgefüllten, in Beiblatt 2 zu dieser Norm abgedruckten Prüfbuches der Zentralheizungsanlage. Dabei sind zumindest die Punkte 3.1 bis 3.6. des Abschnittes des Prüfbuches auszufüllen (Mindestüberprüfung). Die Punkte 3.1.11. und 3.1.12. sind nur für ölbefeuerte Kessel auszufüllen. In das Anlagebuch und das Prüfbuch sind die bisherigen Werte der Zentralheizungsanlage in die Spalte "Meßwert/Befund", die neuen, durch Verbesserung erzielten Werte in die Spalte "Bemerkung" einzutragen,

c)

die Vorlage eines Datenblattes, welches folgende Daten enthält, deren Richtigkeit vom ausführenden Unternehmen zu bestätigen sind:

2.

für Investitionen gemäß Abs. 1 Z 4 und 7 die Vorlage einer Bestätigung des ausführenden Unternehmens, daß hinsichtlich des Wärmedurchgangskoeffizienten für den vorhandenen Kessel und die Rohrleitungen nachstehend angeführte Werte nicht überschritten werden bzw. die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:

a)

für die Isolation des Kessels in Abhängigkeit von der installierten Leistung dürfen folgende Werte nicht überschritten werden:

bis 26 kW, k = 0,7 W/m2 K,

über 26 kW, k = 0,5 W/m2 K,

über 50 kW, k = 0,4 W/m2 K,

über 120 kW, k = 0,3 W/m2 K,

b)

bei der Isolation der Rohrleitungen und Armaturen muß die Dicke der Isolationsschicht unter Zugrundelegung eines Wärmeleitungskoeffizienten von 0,043 W/m K (Anm.: richtig: 0,043 W/m2 K) des verwendeten Isolationsmaterials bei 50 Grad Celsius mindestens zwei Drittel des Außendurchmessers des zu isolierenden Rohres, wenigstens jedoch 20 mm, und die Dicke der Isolationsschicht von Speichern und Warmgehenden Ausdehnungsgefäßen mindestens 100 mm betragen;

3.

für Investitionen gemäß Abs. 1 Z 6 die Vorlage einer Bestätigung des ausführenden Unternehmens, daß

a)

für die Bemessung des neu installierten Gebrauchswarmwasserbereitungskessels für jede Person, welche die Gebrauchswarmwasseranlage ständig nutzt, nicht mehr als 0,25 kW in Rechnung gestellt wurden,

b)

die zentrale Gebrauchswarmwasseranlage und die zentrale Heizungsanlage ursprünglich von einem gemeinsamen Kessel versorgt wurden,

c)

das Speichervolumen der Gebrauchswarmwasseranlage so bemessen wurde, daß mit einer höchsten Temperatur von 50 Grad Celsius der Gebrauchswarmwasserbedarf abgedeckt werden kann,

d)

ab 15 kW installierter Leistung des Gebrauchswarmwasserbereitungskessels eine der Wasserbeschaffenheit angepaßte Wasseraufbereitung installiert wurde.

4.

für Investitionen gemäß Abs. 1 Z 9 die Vorlage einer Bestätigung einer staatlichen oder staatlich autorisierten Prüfanstalt, eines staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikers, eines gerichtlich beeideten Sachverständigen, eines Hochschulinstitutes oder eines technischen Planungsbüros des einschlägigen Fachgebietes über die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit dieser Investition.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1982 (Art. II BGBl. Nr. 222/1982)

III. ENERGIEWIRTSCHAFTLICHE ZWECKMÄSSIGKEIT VON AUFWENDUNGEN

Verminderung des Energieverlustes oder des Energieverbrauches von

Zentralheizungs- oder Gebrauchswarmwasseranlagen

§ 8. Maßnahmen zur Verminderung des Energieverlustes oder des Energieverbrauches von Zentralheizungs- oder Gebrauchswarmwasseranlagen umfassen

1.

den Austausch eines Zentralheizungskessels oder Brenners. Zentralheizungskessel sind auch Wärmeerzeuger für Etagenheizungen. Der Austausch eines Zentralheizungskessels ohne Austausch des Brenners ist dann energiewirtschaftlich zweckmäßig, wenn sich der feuerungstechnische Jahreswirkungsgrad des neuen Zentralheizungskessels um mindestens 7 vH erhöht und der vorhandene Zentralheizungskessel entweder mindestens zehn Jahre alt ist oder seine Nennheizleistung die gemäß ÖNORM M 7500 (Ausgabe April 1980) berechnete Heizlast um mindestens 50 vH übersteigt. Der Austausch eines Gas- oder Ölbrenners (mit und ohne Gebläse) ist dann energiewirtschaftlich zweckmäßig, wenn sich der feuerungstechnische Jahreswirkungsgrad der Kombination aus dem neuen Brenner und dem vorhandenen Zentralheizungskessel um mindestens 7 vH erhöht und der vorhandene Brenner mindestens zehn Jahre alt ist. Der Austausch eines Zentralheizungskessels und des Brenners ist dann energiewirtschaftlich zweckmäßig, wenn sich der feuerungstechnische Wirkungsgrad des neuen Zentralheizungskessels mit dem neuen Brenner um mindestens 10 vH erhöht und der vorhandene Zentralheizungskessel entweder älter als zehn Jahre ist oder seine Nennheizleistung die gemäß ÖNORM M 7500 berechnete Heizlast um mehr als 50 vH übersteigt. Das Vorliegen dieser Umstände ist vom ausführenden Unternehmen zu bestätigen;

2.

die Anschaffung und Errichtung selbsttätig wirkender Einrichtungen zur Begrenzung von Betriebsbereitschaftsverlusten. Die Anschaffung und Errichtung von selbsttätig wirkenden Einrichtungen umfaßt

a)

selbsttätig wirkende dichtschließende Luftklappen am Brenner, welche bei Brennerstillstand eine Luftströmung aus dem Kesselaufstellungsraum über den Feuerraum des Kessels und den Rauchfang oder Abgasfang wirksam verhindern,

b)

selbsttätig wirkende Abgasklappen, welche bei Brennerstillstand die Auskühlung des Kessels wirksam verhindern,

c)

selbsttätig wirkende Rauchfang- oder Abgasfangzugbegrenzer,

d)

selbsttätig wirkende Drosseleinrichtungen auf der Wärmeträgerseite (zB Wasser, Dampf, Gemische aus Wasser und Frostschutzmitteln) bei Anlagen mit mehr als einem Zentralheizungskessel,

e)

Kesselfolgeschalteinrichtungen aller Art zur Anpassung an die jeweilige Heizlast bei Anlagen mit mehr als einem Zentralheizungskessel,

f)

alle elektrischen, elektronischen oder pneumatischen Installationen, welche zur ordnungsgemäßen Funktion der unter lit. a bis e angeführten Anlagen oder Anlagenteile notwendig sind,

g)

Einrichtungen zur Aufwärmung der Verbrennungsluft für den Brenner (zB Anordnung einer Luftleitung über den Rauchgasabzügen bis zum Brenner). Ausgenommen sind jedoch rauchgasseitig aktivierte Wärmetauscher;

3.

Anschaffung und Installation von selbsttätig wirkenden Regeleinrichtungen in einer Zentralheizungsanlage. Die Anschaffung und Installation von selbsttätig wirkenden Regeleinrichtungen umfaßt

a)

komplette, selbsttätig wirkende außentemperaturabhängige Regelungen der Vorlauftemperatur der Heizkreise mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Absenkung der Heiztemperatur während der Nacht- bzw. der Nicht- oder Teilbenützung der Heizungsanlage (zB am Wochenende),

b)

Teile von selbsttätig wirkenden Regelungen, um vorhandene Anlagen auf den unter lit. a genannten Standard zu bringen,

c)

selbsttätige Regelungen und Einrichtungen aller Art zur Vermeidung von Niedertemperaturkorrosionserscheinungen in Zentralheizungskesseln, wie Mischventile aller Art, thermostatische Regler, Kesselinternpumpen usw.,

d)

selbsttätig wirkende Regeleinrichtungen, wie zB Zonierungseinrichtungen mit Zeitschalteinrichtungen, Raumthermostaten, selbsttätig wirkenden Klappen und Ventilen,

e)

selbsttätig wirkende Optimierungssysteme aller Art (an Stelle der Steuerung mittels Zeitschalteinrichtungen) zur Einsparung von Heizenergie,

f)

selbsttätig wirkende Thermostatventile an Radiatoren, Konvektoren oder sonstigen Heizflächen (zB Schlafzimmer, Flure). Als Thermostatventile sind überhubsichere, im Dauerbetrieb nicht selbsttätig von der eingestellten Solltemperatur abweichende Konstruktionen zu verwenden. Durch geeignete Maßnahmen ist der Volumenstrom des Wärmeträgermediums an jedem Heizkörper entsprechend seiner errechneten Wärmeleistung zu begrenzen,

g)

alle elektrischen, elektronischen oder pneumatischen Installationen, welche zur widmungsgemäßen Funktion der unter lit. a bis f angeführten Anlagen oder Anlagenteile erforderlich sind,

h)

alle Anschaffungen und Installationen, durch welche mehrere geregelte Zonen durch Zonenverrohrung und Einbau von zonenweise selbsttätig wirkenden Regeleinrichtungen entstehen;

4.

Anschaffung und Installation von Wärmedämmungen zur Verminderung der Abstrahlungsverluste an Zentralheizungskesseln und sonstigen Bauteilen von Zentralheizungsanlagen. Die Anschaffung und Installation von Wärmedämmungen umfaßt

a)

Wärmedämmung von Zentralheizungskesseln,

b)

Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen, deren Wärme nicht direkt bewohnten oder genützten Räumen zugute kommt (zB freiliegende Rohrleitungen im Keller oder in sonstigen nicht beheizten Räumen, wie Garagen, Lager- und Abstellräumen),

c)

Wärmedämmung von Pumpen, Wärmespeichern, warmfahrenden Ausdehnungsanlagen, Verteilern und dergleichen,

d)

Isolierung von in Kanälen, Zwischenböden, Hohlräumen oder Mauerschlitzen verlegten Heizungsrohrleitungen, die entweder unzulänglich oder gar nicht wärmegedämmt sind;

5.

Anschaffung und Installation von Geräten zur Feststellung der individuellen Energieverbrauchsanteile von Zentralheizungs- und Gebrauchswarmwasseranlagen. Diese Geräte umfassen

a)

eichfähige anzeigende oder registrierende Mengenmeßgeräte für kalorische Energie (Wärmezähler),

b)

alle elektrischen oder elektronischen Installationen, die zur widmungsgemäßen Funktion der unter lit. a angeführten Wärmezähler erforderlich sind,

c)

alle Anschaffungen und Installationen, die durch die Herstellung von mehreren Heizzonen mit eigenen Wärmezählern entstehen,

d)

Hilfsgeräte zur Heizkostenverteilung, wie zB Verdunstungswärmezähler, sofern sie auf jedem Heizkörper angebracht sind;

6.

Anschaffung und Errichtung eines eigenen, an den tatsächlichen Energiebedarf angepaßten Wärmeerzeugers für die Bereitung von Gebrauchswarmwasser;

7.

Anschaffung und Errichtung von Wärmedämmungen zur Verminderung der Abstrahlungsverluste der Gebrauchswarmwassererzeuger, Speicher und Rohrleitungen vorhandener zentraler Gebrauchswarmwasseranlagen;

8.

Anschaffung und Installation selbsttätig wirkender Zeitschalteinrichtungen zum zeitweisen Abschalten der Gebrauchswarmwasserzirkulation vorhandener zentraler Gebrauchswarmwasseranlagen;

9.

Anschaffung und Errichtung dezentraler Gebrauchswarmwasserbereitungs- und Versorgungssysteme an Stelle von vorhandenen zentralen Gebrauchswarmwasseranlagen;

10.

Verbesserung bestehender Rauchfänge durch Dichten bzw. Schamottierung der Innenseite, durch Querschnittanpassung an die Kesselleistung oder durch Wärmeschutz an der Außenseite.

(2) Für die Geltendmachung der unter Abs. 1 angeführten Aufwendungen ist die Vorlage einer Bestätigung des ausführenden Unternehmens über die sachgemäße Montage und das Vorliegen der bei den einzelnen Aufwendungen aufgezählten Voraussetzungen erforderlich. Weiters ist erforderlich

1.

für Aufwendungen gemäß Abs. 1 Z 1

a)

die Vorlage eines nach ÖNORM M 7510, Teil 1 ausgefüllten, in Beiblatt 1 zu dieser Norm abgedruckten Anlagebuches der verbesserten Zentralheizungsanlage,

b)

die Vorlage eines nach ÖNORM M 7510, Teil 1 ausgefüllten, in Beiblatt 2 zu dieser Norm abgedruckten Prüfbuches der Zentralheizungsanlage. Dabei sind zumindest die Punkte 3.1 bis 3.6. des Abschnittes des Prüfbuches auszufüllen (Mindestüberprüfung). Die Punkte 3.1.11. und 3.1.12. sind nur für ölbefeuerte Kessel auszufüllen. In das Anlagebuch und das Prüfbuch sind die bisherigen Werte der Zentralheizungsanlage in die Spalte "Meßwert/Befund", die neuen, durch Verbesserung erzielten Werte in die Spalte "Bemerkung" einzutragen,

c)

die Vorlage eines Datenblattes, welches folgende Daten enthält, deren Richtigkeit vom ausführenden Unternehmen zu bestätigen sind:

2.

für Investitionen gemäß Abs. 1 Z 4 und 7 die Vorlage einer Bestätigung des ausführenden Unternehmens, daß hinsichtlich des Wärmedurchgangskoeffizienten für den vorhandenen Kessel und die Rohrleitungen nachstehend angeführte Werte nicht überschritten werden bzw. die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:

a)

für die Isolation des Kessels in Abhängigkeit von der installierten Leistung dürfen folgende Werte nicht überschritten werden:

bis 26 kW, k = 0,7 W/m2 K,

über 26 kW, k = 0,5 W/m2 K,

über 50 kW, k = 0,4 W/m2 K,

über 120 kW, k = 0,3 W/m2 K,

b)

bei der Isolation der Rohrleitungen und Armaturen muß die Dicke der Isolationsschicht unter Zugrundelegung eines Wärmeleitungskoeffizienten von 0,043 W/m K (Anm.: richtig: 0,043 W/m2 K) des verwendeten Isolationsmaterials bei 50 Grad Celsius mindestens zwei Drittel des Außendurchmessers des zu isolierenden Rohres, wenigstens jedoch 20 mm, und die Dicke der Isolationsschicht von Speichern und Warmgehenden Ausdehnungsgefäßen mindestens 100 mm betragen;

3.

für Investitionen gemäß Abs. 1 Z 6 die Vorlage einer Bestätigung des ausführenden Unternehmens, daß

a)

für die Bemessung des neu installierten Kessels für die Gebrauchswarmwasserbereitung für jede Person, welche die Gebrauchswarmwasseranlage ständig nutzt, nicht mehr als die nachstehend angeführten Leistungen in Rechnung gestellt wurden:

b)

die zentrale Gebrauchswarmwasseranlage und die zentrale Heizungsanlage ursprünglich von einem gemeinsamen Kessel versorgt wurden,

c)

das Speichervolumen der Gebrauchswarmwasseranlage so bemessen wurde, daß mit einer höchsten Temperatur von 50 Grad Celsius der Gebrauchswarmwasserbedarf abgedeckt werden kann,

d)

ab 15 kW installierter Leistung des Gebrauchswarmwasserbereitungskessels eine der Wasserbeschaffenheit angepaßte Wasseraufbereitung installiert wurde.

4.

für Investitionen gemäß Abs. 1 Z 9 die Vorlage einer Bestätigung einer staatlichen oder staatlich autorisierten Prüfanstalt, eines staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikers, eines gerichtlich beeideten Sachverständigen, eines Hochschulinstitutes oder eines technischen Planungsbüros des einschlägigen Fachgebietes über die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit dieser Investition.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1982 (Art. II BGBl. Nr. 222/1982)

III. ENERGIEWIRTSCHAFTLICHE ZWECKMÄSSIGKEIT VON AUFWENDUNGEN

Verminderung des Energieverlustes oder des Energieverbrauches von

Zentralheizungs- oder Gebrauchswarmwasseranlagen

§ 8. (1) Maßnahmen zur Verminderung des Energieverlustes oder des Energieverbrauches von Zentralheizungs- oder Gebrauchswarmwasseranlagen umfassen

1.

den Austausch eines Zentralheizungskessels oder Brenners. Zentralheizungskessel sind auch Wärmeerzeuger für Etagenheizungen. Der Austausch eines Zentralheizungskessels ohne Austausch des Brenners ist dann energiewirtschaftlich zweckmäßig, wenn sich der feuerungstechnische Jahreswirkungsgrad des neuen Zentralheizungskessels um mindestens 7 vH erhöht und der vorhandene Zentralheizungskessel entweder mindestens zehn Jahre alt ist oder seine Nennheizleistung die gemäß ÖNORM M 7500 (Ausgabe April 1980) berechnete Heizlast um mindestens 50 vH übersteigt. Der Austausch eines Gas- oder Ölbrenners (mit und ohne Gebläse) ist dann energiewirtschaftlich zweckmäßig, wenn sich der feuerungstechnische Jahreswirkungsgrad der Kombination aus dem neuen Brenner und dem vorhandenen Zentralheizungskessel um mindestens 7 vH erhöht und der vorhandene Brenner mindestens zehn Jahre alt ist. Der Austausch eines Zentralheizungskessels und des Brenners ist dann energiewirtschaftlich zweckmäßig, wenn sich der feuerungstechnische Wirkungsgrad des neuen Zentralheizungskessels mit dem neuen Brenner um mindestens 10 vH erhöht und der vorhandene Zentralheizungskessel entweder älter als zehn Jahre ist oder seine Nennheizleistung die gemäß ÖNORM M 7500 berechnete Heizlast um mehr als 50 vH übersteigt. Das Vorliegen dieser Umstände ist vom ausführenden Unternehmen zu bestätigen;

2.

die Anschaffung und Errichtung selbsttätig wirkender Einrichtungen zur Begrenzung von Betriebsbereitschaftsverlusten. Die Anschaffung und Errichtung von selbsttätig wirkenden Einrichtungen umfaßt

a)

selbsttätig wirkende dichtschließende Luftklappen am Brenner, welche bei Brennerstillstand eine Luftströmung aus dem Kesselaufstellungsraum über den Feuerraum des Kessels und den Rauchfang oder Abgasfang wirksam verhindern,

b)

selbsttätig wirkende Abgasklappen, welche bei Brennerstillstand die Auskühlung des Kessels wirksam verhindern,

c)

selbsttätig wirkende Rauchfang- oder Abgasfangzugbegrenzer,

d)

selbsttätig wirkende Drosseleinrichtungen auf der Wärmeträgerseite (zB Wasser, Dampf, Gemische aus Wasser und Frostschutzmitteln) bei Anlagen mit mehr als einem Zentralheizungskessel,

e)

Kesselfolgeschalteinrichtungen aller Art zur Anpassung an die jeweilige Heizlast bei Anlagen mit mehr als einem Zentralheizungskessel,

f)

alle elektrischen, elektronischen oder pneumatischen Installationen, welche zur ordnungsgemäßen Funktion der unter lit. a bis e angeführten Anlagen oder Anlagenteile notwendig sind,

g)

Einrichtungen zur Aufwärmung der Verbrennungsluft für den Brenner (zB Anordnung einer Luftleitung über den Rauchgasabzügen bis zum Brenner). Ausgenommen sind jedoch rauchgasseitig aktivierte Wärmetauscher;

3.

Anschaffung und Installation von selbsttätig wirkenden Regeleinrichtungen in einer Zentralheizungsanlage. Die Anschaffung und Installation von selbsttätig wirkenden Regeleinrichtungen umfaßt

a)

komplette, selbsttätig wirkende außentemperaturabhängige Regelungen der Vorlauftemperatur der Heizkreise mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Absenkung der Heiztemperatur während der Nacht- bzw. der Nicht- oder Teilbenützung der Heizungsanlage (zB am Wochenende),

b)

Teile von selbsttätig wirkenden Regelungen, um vorhandene Anlagen auf den unter lit. a genannten Standard zu bringen,

c)

selbsttätige Regelungen und Einrichtungen aller Art zur Vermeidung von Niedertemperaturkorrosionserscheinungen in Zentralheizungskesseln, wie Mischventile aller Art, thermostatische Regler, Kesselinternpumpen usw.,

d)

selbsttätig wirkende Regeleinrichtungen, wie zB Zonierungseinrichtungen mit Zeitschalteinrichtungen, Raumthermostaten, selbsttätig wirkenden Klappen und Ventilen,

e)

selbsttätig wirkende Optimierungssysteme aller Art (an Stelle der Steuerung mittels Zeitschalteinrichtungen) zur Einsparung von Heizenergie,

f)

selbsttätig wirkende Thermostatventile an Radiatoren, Konvektoren oder sonstigen Heizflächen (zB Schlafzimmer, Flure). Als Thermostatventile sind überhubsichere, im Dauerbetrieb nicht selbsttätig von der eingestellten Solltemperatur abweichende Konstruktionen zu verwenden. Durch geeignete Maßnahmen ist der Volumenstrom des Wärmeträgermediums an jedem Heizkörper entsprechend seiner errechneten Wärmeleistung zu begrenzen,

g)

alle elektrischen, elektronischen oder pneumatischen Installationen, welche zur widmungsgemäßen Funktion der unter lit. a bis f angeführten Anlagen oder Anlagenteile erforderlich sind,

h)

alle Anschaffungen und Installationen, durch welche mehrere geregelte Zonen durch Zonenverrohrung und Einbau von zonenweise selbsttätig wirkenden Regeleinrichtungen entstehen;

4.

Anschaffung und Installation von Wärmedämmungen zur Verminderung der Abstrahlungsverluste an Zentralheizungskesseln und sonstigen Bauteilen von Zentralheizungsanlagen. Die Anschaffung und Installation von Wärmedämmungen umfaßt

a)

Wärmedämmung von Zentralheizungskesseln,

b)

Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen, deren Wärme nicht direkt bewohnten oder genützten Räumen zugute kommt (zB freiliegende Rohrleitungen im Keller oder in sonstigen nicht beheizten Räumen, wie Garagen, Lager- und Abstellräumen),

c)

Wärmedämmung von Pumpen, Wärmespeichern, warmfahrenden Ausdehnungsanlagen, Verteilern und dergleichen,

d)

Isolierung von in Kanälen, Zwischenböden, Hohlräumen oder Mauerschlitzen verlegten Heizungsrohrleitungen, die entweder unzulänglich oder gar nicht wärmegedämmt sind;

5.

Anschaffung und Installation von Geräten zur Feststellung der individuellen Energieverbrauchsanteile von Zentralheizungs- und Gebrauchswarmwasseranlagen. Diese Geräte umfassen

a)

eichfähige anzeigende oder registrierende Mengenmeßgeräte für kalorische Energie (Wärmezähler),

b)

alle elektrischen oder elektronischen Installationen, die zur widmungsgemäßen Funktion der unter lit. a angeführten Wärmezähler erforderlich sind,

c)

alle Anschaffungen und Installationen, die durch die Herstellung von mehreren Heizzonen mit eigenen Wärmezählern entstehen,

d)

Hilfsgeräte zur Heizkostenverteilung, wie zB Verdunstungswärmezähler, sofern sie auf jedem Heizkörper angebracht sind;

6.

Anschaffung und Errichtung eines eigenen, an den tatsächlichen Energiebedarf angepaßten Wärmeerzeugers für die Bereitung von Gebrauchswarmwasser;

7.

Anschaffung und Errichtung von Wärmedämmungen zur Verminderung der Abstrahlungsverluste der Gebrauchswarmwassererzeuger, Speicher und Rohrleitungen vorhandener zentraler Gebrauchswarmwasseranlagen;

8.

Anschaffung und Installation selbsttätig wirkender Zeitschalteinrichtungen zum zeitweisen Abschalten der Gebrauchswarmwasserzirkulation vorhandener zentraler Gebrauchswarmwasseranlagen;

9.

Anschaffung und Errichtung dezentraler Gebrauchswarmwasserbereitungs- und Versorgungssysteme an Stelle von vorhandenen zentralen Gebrauchswarmwasseranlagen;

10.

Verbesserung bestehender Rauchfänge durch Dichten bzw. Schamottierung der Innenseite, durch Querschnittanpassung an die Kesselleistung oder durch Wärmeschutz an der Außenseite.

(2) Für die Geltendmachung der unter Abs. 1 angeführten Aufwendungen ist die Vorlage einer Bestätigung des ausführenden Unternehmens über die sachgemäße Montage und das Vorliegen der bei den einzelnen Aufwendungen aufgezählten Voraussetzungen erforderlich. Weiters ist erforderlich

1.

für Aufwendungen gemäß Abs. 1 Z 1

a)

die Vorlage eines nach ÖNORM M 7510, Teil 1 ausgefüllten, in Beiblatt 1 zu dieser Norm abgedruckten Anlagebuches der verbesserten Zentralheizungsanlage,

b)

die Vorlage eines nach ÖNORM M 7510, Teil 1 ausgefüllten, in Beiblatt 2 zu dieser Norm abgedruckten Prüfbuches der Zentralheizungsanlage. Dabei sind zumindest die Punkte 3.1 bis 3.6. des Abschnittes des Prüfbuches auszufüllen (Mindestüberprüfung). Die Punkte 3.1.11. und 3.1.12. sind nur für ölbefeuerte Kessel auszufüllen. In das Anlagebuch und das Prüfbuch sind die bisherigen Werte der Zentralheizungsanlage in die Spalte "Meßwert/Befund", die neuen, durch Verbesserung erzielten Werte in die Spalte "Bemerkung" einzutragen,

c)

die Vorlage eines Datenblattes, welches folgende Daten enthält, deren Richtigkeit vom ausführenden Unternehmen zu bestätigen sind:

2.

für Investitionen gemäß Abs. 1 Z 4 und 7 die Vorlage einer Bestätigung des ausführenden Unternehmens, daß hinsichtlich des Wärmedurchgangskoeffizienten für den vorhandenen Kessel und die Rohrleitungen nachstehend angeführte Werte nicht überschritten werden bzw. die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:

a)

für die Isolation des Kessels in Abhängigkeit von der installierten Leistung dürfen folgende Werte nicht überschritten werden:

bis 26 kW, k = 0,7 W/m2 K,

über 26 kW, k = 0,5 W/m2 K,

über 50 kW, k = 0,4 W/m2 K,

über 120 kW, k = 0,3 W/m2 K,

b)

bei der Isolation der Rohrleitungen und Armaturen muß die Dicke der Isolationsschicht unter Zugrundelegung eines Wärmeleitungskoeffizienten von 0,043 W/m K (Anm.: richtig: 0,043 W/m2 K) des verwendeten Isolationsmaterials bei 50 Grad Celsius mindestens zwei Drittel des Außendurchmessers des zu isolierenden Rohres, wenigstens jedoch 20 mm, und die Dicke der Isolationsschicht von Speichern und Warmgehenden Ausdehnungsgefäßen mindestens 100 mm betragen;

3.

für Investitionen gemäß Abs. 1 Z 6 die Vorlage einer Bestätigung des ausführenden Unternehmens, daß

a)

für die Bemessung des neu installierten Kessels für die Gebrauchswarmwasserbereitung für jede Person, welche die Gebrauchswarmwasseranlage ständig nutzt, nicht mehr als die nachstehend angeführten Leistungen in Rechnung gestellt wurden:

b)

die zentrale Gebrauchswarmwasseranlage und die zentrale Heizungsanlage ursprünglich von einem gemeinsamen Kessel versorgt wurden,

c)

das Speichervolumen der Gebrauchswarmwasseranlage so bemessen wurde, daß mit einer höchsten Temperatur von 50 Grad Celsius der Gebrauchswarmwasserbedarf abgedeckt werden kann,

d)

ab 15 kW installierter Leistung des Gebrauchswarmwasserbereitungskessels eine der Wasserbeschaffenheit angepaßte Wasseraufbereitung installiert wurde.

4.

für Investitionen gemäß Abs. 1 Z 9 die Vorlage einer Bestätigung einer staatlichen oder staatlich autorisierten Prüfanstalt, eines staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikers, eines gerichtlich beeideten Sachverständigen, eines Hochschulinstitutes oder eines technischen Planungsbüros des einschlägigen Fachgebietes über die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit dieser Investition.

Bezugszeitraum: 1. 1. 1980 (§ 18 EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972,

iVm Art. II Z 1 BGBl. Nr. 550/1979) bis

31.
  1. 1981 (Art. II BGBl. Nr. 222/1982)

Umstellung auf Fernwärmeversorgung

§ 9. (1) Maßnahmen für die Umstellung auf Fernwärmeversorgung umfassen Aufwendungen für die Anschaffung und Installation der Umformerstation einschließlich Verrohrung, Armaturen, Isolierung und Regelung innerhalb der Umformerstation gemäß den Richtlinien des jeweiligen Fernwärmeversorgungsunternehmens.

(2) Für die Geltendmachung der in Abs. 1 angeführten Aufwendungen ist die Vorlage eines Datenblattes erforderlich, welches folgende Daten zu enthalten hat:

a)

die Heizlast (in kW) der an die Zentralheizung angeschlossenen Räume, berechnet nach ÖNORM M 7500,

b)

die Nennheizleistung der Wärmetauscher gemäß den Auslegungsrichtlinien des jeweiligen Fernwärmeversorgungsunternehmens,

c)

die Nennheizleistung des Wärmetauschers im Verhältnis zur angeschlossenen Heizlast. Dieser Faktor darf den Wert 1,1 nicht übersteigen,

d)

die Typengenehmigung des Wärmetauschers durch das jeweilige Fernwärmeversorgungsunternehmen,

e)

die Genehmigung der hydraulischen Schaltung durch das jeweilige Fernwärmeversorgungsunternehmen,

f)

die Bestätigung, daß die selbsttätig wirkende Regelung gemäß den Vorschriften des jeweiligen Fernwärmeversorgungsunternehmens eingebaut wurde und

g)

die Bestätigung, daß eine direkt ablesbare Wärmeverbrauchsvorrichtung gemäß den Vorschriften des jeweiligen Fernwärmeversorgungsunternehmens eingebaut ist.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1982 (Art. II BGBl. Nr. 222/1982)

Umstellung auf Fernwärmeversorgung

§ 9. (1) Maßnahmen für die Umstellung auf Fernwärmeversorgung umfassen Aufwendungen für die Anschaffung und Installation der Umformerstation einschließlich Verrohrung, Armaturen, Isolierung, Regelung und Speicherung innerhalb der Umformerstation gemäß den Richtlinien des jeweiligen Fernwärmeversorgungsunternehmens sowie allfällige Anschlußpreise (Baukostenzuschüsse).

(2) Für die Geltendmachung der in Abs. 1 angeführten Aufwendungen ist die Vorlage eines Datenblattes erforderlich, welches folgende Daten zu enthalten hat:

a)

die Heizlast (in kW) der an die Zentralheizung angeschlossenen Räume, berechnet nach ÖNORM M 7500,

b)

die Nennheizleistung der Wärmetauscher gemäß den Auslegungsrichtlinien des jeweiligen Fernwärmeversorgungsunternehmens,

c)

die Nennheizleistung des Wärmetauschers im Verhältnis zur angeschlossenen Heizlast. Dieser Faktor darf den Wert 1,1 nicht übersteigen,

d)

die Typengenehmigung des Wärmetauschers durch das jeweilige Fernwärmeversorgungsunternehmen,

e)

die Genehmigung der hydraulischen Schaltung durch das jeweilige Fernwärmeversorgungsunternehmen,

f)

die Bestätigung, daß die selbsttätig wirkende Regelung gemäß den Vorschriften des jeweiligen Fernwärmeversorgungsunternehmens eingebaut wurde und

g)

die Bestätigung, daß eine direkt ablesbare Wärmeverbrauchsvorrichtung gemäß den Vorschriften des jeweiligen Fernwärmeversorgungsunternehmens eingebaut ist.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1980 (Art. II BGBl. Nr. 222/1982)

IV. SELBSTMONTAGE

§ 10. Im Falle einer Selbstmontage durch den Steuerpflichtigen tritt an die Stelle der in den einzelnen Bestimmungen erforderlichen Bestätigungen durch das ausführende Unternehmen eine entsprechende Bestätigung eines zur Ausführung befugten Unternehmens bzw. eines staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikers.

Artikel II

(Zu §§ 1, 3a, 6, 8, 9, 10 der V BGBl. Nr. 135/1980)

Die Bestimmungen des Art. I Z 1 bis 5 sind für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1981 und die Bestimmung des Art. I Z 6 ist für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1979 anzuwenden.