Bundesgesetz vom 15. Oktober 1981 über die Gewährung von Vorzugszöllen (Präferenzzollgesetz)
A - weder gestoßen, zerrieben noch in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder weniger . frei frei
2 - sonstige ..................... frei frei
B - gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder weniger . 6% 3%
2 - sonstige ..................... 4% 2%
0910 -- Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian,
Lorbeerblätter, Curry und andere
Gewürze:
10 - Ingwer:
A - weder gestoßen, zerrieben noch in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder weniger . frei frei
2 - sonstige ..................... frei frei
B - gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder weniger . frei frei
2 - sonstige ..................... frei frei
20 - Safran:
A - weder gestoßen, zerrieben noch in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder weniger . frei frei
2 - sonstige ..................... frei frei
B - gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder weniger . frei frei
2 - sonstige ..................... frei frei
30 - Kurkuma:
A - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger .......................... 1 800,- frei
B - anders ........................... 1 800,- frei
40 - Thymian; Lorbeerblätter:
A - weder gestoßen, zerrieben noch in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder weniger . 6% frei
2 - sonstige ..................... 4% frei
B - gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder weniger . 12% 6%
2 - sonstige ..................... 8% 4%
50 - Curry:
A - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger .......................... 10,5% 9%
B - anders ........................... 7% 6%
(90) - andere Gewürze:
91 - - Mischungen, wie sie in der Anmerkung
1 b zu diesem Kapitel beschrieben
sind:
A - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger ........................ 3 375,- 3 375,-
B - andere ......................... 2 250,- 2 250,-
99 - - sonstige:
A - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger ........................ 1 800,- 1 800,-
B - andere ......................... 1 200,- 1 200,-
Zahlreiche Änderungen durch Verordnungen; diese wurden in dieser
Anlage nicht berücksichtigt.
Anlage A
Liste jener Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifes, für die
Vorzugszölle zu erheben sind, sowie die Höhe der Vorzugszollsätze
Soweit nachstehend Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von der Unternummer der jeweils letzten Gliederungsstufe erfaßt sind.
```
```
Vorzugszollsatz
in % des Wertes
bzw. in
Schilling für
TARIF Warenbezeichnung 100 kg für Waren
Nr./UNr. aus den
begünstigten
Ländern der
Gruppe I Gruppe II
```
```
0301 -- Fische, lebend:
10 - Zierfische:
A - Süßwasserfische:
2 - sonstige ..................... frei frei
0305 -- Fische, getrocknet, gesalzen oder in
Salzlake; geräucherte Fische, auch vor
oder während des Räucherns gegart; Mehl,
Pulver und Pellets aus Fischen, für den
menschlichen Genuß geeignet:
20 - Lebern, Rogen und Milch, getrocknet,
geräuchert, gesalzen oder in Salzlake:
B - geräuchert:
1 - von Pazifischen Lachsen
(Oncorhynchus spp.),
Atlantischen Lachsen (Salmo
salar) und Huchen (Hucho
hucho), nicht luftdicht
verschlossen ................. frei frei
- sonstige ..................... 125,- frei
C - andere:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen, die 15 kg oder
weniger enthalten ............ frei frei
2 - sonstige ..................... frei frei
30 - Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder
in Salzlake, nicht geräuchert:
B - andere:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen, die 15 kg oder
weniger enthalten:
b - andere ................... frei frei
2 - sonstige:
b - andere ................... frei frei
(40) - geräucherte Fische, einschließlich
Fischfilets:
41 - - Pazifische Lachse (Oncorhynchus
spp.), Atlantische Lachse (Salmo
salar) und Donaulachse (Hucho hucho):
A - nicht luftdicht verschlossen ... frei frei
B - andere ......................... 125,- frei
42 - - Heringe (Clupea harengus, Clupea
pallasii):
Kippered Heringe (gesalzene und
geräucherte Heringe, ohne jeden
Zusatz), in luftdicht
verschlossenen Umschließungen .. 40,- frei
B - andere ......................... 125,- frei
49 - - sonstige:
B - andere ......................... 125,- frei
(50) - getrocknete Fische, auch gesalzen,
nicht geräuchert:
51 - - Kabeljaue oder Dorsche (Gadus
morhua, Gadus ogac, Gadus
macrocephalus):
B - andere:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen, die 15 kg
oder weniger enthalten ..... frei frei
2 - sonstige ................... frei frei
59 - - sonstige:
B - andere:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen, die 15 kg
oder weniger enthalten ..... frei frei
2 - sonstige ................... frei frei
(60) - Fische, gesalzen, nicht getrocknet
oder geräuchert und Fische in
Salzlake:
61 - - Heringe (Clupea harengus, Clupea
pallasii):
B - andere:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen, die 15 kg
oder weniger enthalten:
b - andere ................. frei frei
2 - sonstige:
b - andere ................. frei frei
62 - - Kabeljaue oder Dorsche (Gadus
morhua, Gadus ogac, Gadus
macrocephalus):
A - in unmittelbaren Umschließungen,
die 15 kg oder weniger enthalten frei frei
B - andere ......................... frei frei
63 - - Sardellen (Engraulis spp.):
A - in unmittelbaren Umschließungen,
die 15 kg oder weniger enthalten frei frei
B - andere ......................... frei frei
69 - - sonstige:
A - in unmittelbaren Umschließungen,
die 15 kg oder weniger enthalten frei frei
B - andere ......................... frei frei
0306 -- Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend,
frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet,
gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in
ihrem Panzer, im Wasserdampf oder Wasser
gekocht, auch gekühlt, gefroren,
getrocknet, gesalzen oder in Salzlake;
Mehl, Pulver und Pellets aus
Krebstieren, für den menschlichen Genuß
geeignet:
(10) - gefroren:
11 - - Langusten (Palinurus spp., Panulirus
spp., Jasus spp.) .................. frei frei
12 - - Hummer (Homarus spp.) .............. frei frei
13 - - Garnelen:
A - ohne Panzer .................... frei frei
B - andere ......................... frei frei
14 - - Krabben ............................ frei frei
19 - - sonstige, einschließlich Mehl,
Pulver und Pellets aus Krebstieren,
für den menschlichen Genuß geeignet
(20) - nicht gefroren:
21 - - Langusten (Palinurus spp., Panulirus
spp., Jasus spp.):
A - in ihrem Panzer, im Wasserdampf
oder Wasser gekocht und gesalzen
oder in Salzlake ............... frei frei
B - andere ......................... frei frei
22 - - Hummer (Homarus spp.):
A - in ihrem Panzer, im Wasserdampf
oder Wasser gekocht und gesalzen
oder in Salzlake ............... frei frei
B - andere ......................... frei frei
23 - - Garnelen:
A - in ihrem Panzer, im Wasserdampf
oder Wasser gekocht und gesalzen
oder in Salzlake ............... frei frei
B - andere ......................... frei frei
24 - - Krabben:
A - in ihrem Panzer, im Wasserdampf
oder Wasser gekocht und gesalzen
oder in Salzlake ............... frei frei
B - andere ......................... frei frei
29 - - sonstige, einschließlich Mehl,
Pulver und Pellets aus Krebstieren,
für den menschlichen Genuß geeignet:
A - in ihrem Panzer, im Wasserdampf
oder Wasser gekocht und gesalzen
oder in Salzlake ............... frei frei
B - andere ......................... frei frei
0307 -- Weichtiere, auch ohne Schale, lebend,
frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet,
gesalzen oder in Salzlake; andere
wirbellose Wassertiere als Krebstiere
und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt,
gefroren, getrocknet, gesalzen oder in
Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets aus
anderen wirbellosen Wassertieren als
Krebstieren, für den menschlichen Genuß
geeignet:
10 - Austern .............................. frei frei
(20) - Kammuscheln, Pilgermuscheln,
einschließlich Aequipecten, der
Gattungen Pecten, Chlayms oder
Placopecten:
21 - - lebend, frisch oder gekühlt ........ frei frei
29 - - sonstige ........................... frei frei
(30) - Miesmuschel (Mytilus spp., Perna
spp.):
31 - - lebend, frisch oder gekühlt ........ frei frei
39 - - sonstige ........................... frei frei
(40) - Tintenfische (Sepia officinalis,
Rossia macrosoma, Sepiola spp.) und
Kalmare (Ommastrephes spp., Loligo
spp., Nototodarus spp., Sepioteuthis
spp.):
41 - - lebend, frisch oder gekühlt ........ frei frei
49 - - sonstige ........................... frei frei
(50) - Kraken (Octopus spp.):
51 - - lebend, frisch oder gekühlt ........ frei frei
59 - - sonstige ........................... frei frei
60 - Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken frei frei
(90) - andere, einschließlich Mehl, Pulver
und Pellets aus anderen wirbellosen
Wassertieren als Krebstieren, für den
menschlichen Genuß geeignet:
99 - - sonstige ........................... frei frei
0410 00 Genießbare Waren tierischen Ursprungs,
anderweitig weder genannt noch
inbegriffen ............................ frei frei
0503 00 Roßhaare und Roßhaarabfälle, auch in
Lagen, mit oder ohne Unterlage:
B - gekrollt:
1 - mit Unterlage .................. 3% frei
2 - sonstige ....................... 2% frei
0505 -- Vogelbälge und andere Vogelteile, mit
ihren Federn oder Daunen, Federn und
Teile von Federn (auch beschnitten) und
Daunen, roh oder bloß gereinigt,
desinfiziert oder zur Haltbarmachung
behandelt; Mehl und Abfälle von Federn
oder Teilen von Federn:
10 - Federn, wie sie als Polsterungs- oder
Füllmaterial verwendet werden; Daunen:
C - andere:
1 - roh, auch geschlissen ........ 7% frei
2 - sonstige ..................... 7% frei
0506 -- Knochen und Stirnbeinzapfen, roh,
entfettet, einfach bearbeitet (aber
nicht zu Formen geschnitten), mit Säure
behandelt oder entleimt; Mehl und
Abfälle dieser Waren:
90 - andere:
A - Knochenmehl ..................... frei frei
0509 00 Meerschwämme:
A - im natürlichen Zustand, weder
bearbeitet noch gewaschen .......... frei frei
B - andere ............................. frei frei
0511 -- Waren tierischen Ursprungs, anderweitig
weder genannt noch inbegriffen; tote
Tiere des Kapitels 1 oder 3, für den
menschlichen Genuß nicht geeignet:
(90) - andere:
99 - - sonstige:
A - Blutmehl ....................... 3% frei
0601 -- Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen
und Wurzelstöcke, in Ruhe, im Wachstum
oder in Blüte; Zichorienpflanzen,
-setzlinge und -wurzeln, andere als
Wurzeln der Nummer 1212:
10 - Bulben, Zwiebeln, Knollen,
Wurzelknollen und Wurzelstöcke, in
Ruhe:
B - Knollen von Gloxinien und
Blumenzwiebeln ................... 35,- 35,-
C - andere Blumenknollen und
Wurzelstöcke ..................... 35,- 35,-
0602 -- Andere lebende Pflanzen (einschließlich
ihrer Wurzeln), Stecklinge und
Pfropfreiser; Pilzmyzel:
(90) - andere:
99 - - sonstige:
B - Palmen, Lorbeerbäume und andere
immergrüne Zierpflanzen:
1 - Palmen und Lorbeerbäume .... frei frei
0603 -- Blumen, Blüten und Knospen davon,
abgeschnitten, wie sie für Binde- oder
Zierzwecke verwendet werden, frisch,
getrocknet, gefärbt, gebleicht,
imprägniert oder anders behandelt:
90 - andere:
A - nur getrocknet ................... frei frei
B - anders ........................... 140,- frei
0604 -- Blattwerk, Blätter, Zweige und andere
Pflanzenteile, ohne Blumen, Blüten oder
Knospen davon sowie Gräser, Moose und
Flechten, wie sie für Binde- oder
Zierzwecke verwendet werden, frisch,
getrocknet, gefärbt, gebleicht,
imprägniert oder anders behandelt:
10 - Moose und Flechten:
B - nur getrocknet ................... frei frei
C - anders ........................... 140,- frei
(90) - andere:
99 - - sonstige:
A - nur getrocknet ................. frei frei
B - anders ......................... 140,- frei
0703 -- Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch,
Lauch (Porree) und andere Alliumarten,
frisch oder gekühlt:
90 - Lauch (Porree) und andere Alliumarten:
B - andere ........................... 5,- frei
0708 -- Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch
oder gekühlt:
20 - Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.):
B - andere ........................... 5,- frei
90 - andere Hülsenfrüchte ................. 5,- frei
0709 -- Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:
40 - Sellerie, ausgenommen Knollensellerie:
B - andere ........................... 5,- frei
60 - Früchte der Gattung Capsicum oder der
Gattung Pimenta:
A - Früchte der Gattung Capsicum:
2 - sonstige:
b - sonstige:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit
einem Inhalt von 1 kg
oder weniger ......... 12% 9%
2 - sonstige ............. 8% 6%
B - Früchte der Gattung Pimenta ...... 8% frei
70 - Spinat, Neuseelandspinat und
Gartenmelde:
B - andere ........................... 5,- frei
90 - andere:
B - Oliven ........................... frei frei
D - andere:
3 - sonstige ..................... 5,- frei
0710 -- Gemüse (auch im Wasserdampf oder Wasser
gekocht), gefroren:
80 - andere Gemüse:
A - Früchte der Gattung Capsicum:
2 - sonstige:
b - andere:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit
einem Inhalt von 1 kg
oder weniger ......... 12% 9%
2 - sonstige ............. 8% 6%
B - Früchte der Gattung Pimenta ...... 8% frei
0711 -- Gemüse, vorübergehend haltbar gemacht
(zB durch gasförmiges Schwefeldioxid, in
Salzlake, schwefeliger Säure oder
anderen Konservierungsmitteln), in
diesem Zustand für den unmittelbaren
Genuß nicht geeignet:
20 - Oliven:
A - in Salzlake ...................... frei frei
B - andere ........................... frei frei
30 - Kapern ............................... frei frei
90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen:
C - Früchte der Gattung Capsicum:
2 - sonstige:
b - andere:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit
einem Inhalt von 1 kg
oder weniger ......... 12% 9%
2 - sonstige ............. 8% 6%
D - Früchte der Gattung Pimenta ...... 8% frei
0712 -- Gemüse, getrocknet, auch geschnitten,
gebrochen oder pulverisiert, aber nicht
weiter zubereitet:
30 - Pilze und Trüffeln:
A - Trüffeln ......................... frei frei
90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen:
A - Oliven ........................... frei frei
B - Knoblauch ........................ frei frei
0801 -- Kokosnüsse, Paranüsse und Acajounüsse,
frisch oder getrocknet, auch ohne Schale
oder enthäutet:
10 - Kokosnüsse ........................... frei frei
0802 -- Andere Schalenfrüchte, frisch oder
getrocknet, auch ohne Schale oder
enthäutet:
(10) - Mandeln:
11 - - in Schale .......................... frei frei
12 - - ohne Schale:
B - andere ......................... frei frei
(20) - Haselnüsse (Corylus spp.):
21 - - in Schale .......................... 20,- frei
22 - - ohne Schale ........................ 30,- frei
(30) - Walnüsse:
31 - - in Schale .......................... 50,- 50,-
32 - - ohne Schale ........................ 100,- 100,-
40 - Edelkastanien (Castanea spp.) ........ 10,- 10,-
50 - Pistazien ............................ frei frei
90 - andere:
A - Pinienkerne ...................... frei frei
B - andere ........................... frei frei
0803 00 Bananen (einschließlich Mehlbananen),
frisch oder getrocknet:
A - frisch ............................. frei frei
B - getrocknet ......................... frei frei
0804 -- Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte,
Guaven, Mangofrüchte und
Mangostanfrüchte, frisch oder
getrocknet:
10 - Datteln .............................. frei frei
20 - Feigen:
B - getrocknet:
1 - in Kisten .................... 5% 5%
2 - sonstige ..................... 5,- 5,-
30 - Ananas ............................... frei frei
40 - Avocadofrüchte ....................... frei frei
50 - Guaven, Mangofrüchte und
Mangostanfrüchte ..................... frei frei
0805 -- Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:
10 - Orangen .............................. frei frei
20 - Mandarinen (einschließlich Tangerinen
und Satsumas); Clementinen, Wilkings
und andere ähnliche Kreuzungen von
Zitrusfrüchten:
A - Mandarinen (einschließlich
Tangerinen und Satsumas):
1 - vom 1. November bis 31. Mai .. frei frei
2 - vom 1. Juni bis 31. Oktober .. frei frei
B - andere ........................... frei frei
40 - Grapefruits (einschließlich
Pampelmusen) ......................... 10,- 10,-
90 - andere ............................... frei frei
0807 -- Melonen (einschließlich Wassermelonen)
und Papawfrüchte (Papayafrüchte),
frisch:
20 - Papawfrüchte (Papayafrüchte) ......... frei frei
0809 -- Marillen, Kirschen (einschließlich
Weichseln), Pfirsiche (einschließlich
Nektarinen und Brugnolen), Pflaumen,
Zwetschken und Schlehen, frisch:
40 - Pflaumen, Zwetschken und Schlehen:
B - Schlehen ......................... 5,- frei
0810 -- Andere Früchte, frisch:
90 - andere:
A - Steinobst (ausgenommen solches der
Nr. 0809) ........................ 5,- frei
C - Kakifrüchte (Diospyrus Kaki L.) .. frei frei
D - andere ........................... frei frei
0811 -- Früchte (auch im Wasserdampf oder Wasser
gekocht), gefroren, auch mit Zusatz von
Zucker oder anderen Süßungsmitteln:
10 - Erdbeeren:
B - andere ........................... 15% frei
20 - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren,
Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote
Johannisbeeren und Stachelbeeren:
B - andere:
1 - Brombeeren ................... 15% frei
2 - sonstige ..................... 15% frei
90 - andere:
B - andere:
1 - Bickbeeren, Blaubeeren,
Multbeeren, Moosbeeren,
Heidelbeeren und Preiselbeeren 15% frei
2 - Datteln ...................... 6% frei
3 - sonstige
a - Früchte der Nummern 0801,
0803 und 0804 sowie der
Unternummern 0805 40,
0805 90 und 0807 20 ...... 8% frei
b - andere ................... 15% frei
0813 -- Früchte, getrocknet, ausgenommen solche
der Nummern 0801 bis 0806; Mischungen
von getrockneten Früchten oder von
Schalenfrüchten dieses Kapitels:
10 - Marillen:
A - ungebleicht ...................... frei frei
40 - andere Früchte:
A - ungebleicht ...................... frei frei
B - andere:
ex B - Papawfrüchte
(Papayafrüchte)............ frei frei
50 - Mischungen von getrockneten Früchten
oder Schalenfrüchten dieses Kapitels . frei frei
0814 00 Schalen von Zitrusfrüchten oder Melonen
(einschließlich Wassermelonen), frisch,
gefroren, getrocknet oder vorübergehend
haltbar gemacht, in Salzlake,
schwefeliger Säure oder anderen
Konservierungsmitteln .................. frei frei
0901 -- Kaffee, auch geröstet oder
entkoffeiniert; Kaffeeschalen und
Kaffeehäutchen; Kaffee-Ersatz mit
beliebigem Gehalt an Kaffee:
(10) - Kaffee, nicht geröstet:
11 - - nicht entkoffeiniert ............... frei frei
12 - - entkoffeiniert ..................... frei frei
(20) - Kaffee, geröstet:
- - nicht entkoffeiniert:
A - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 5 kg oder
weniger ........................ 7,8% frei
B - anderer ........................ 6% frei
22 - - entkoffeiniert:
A - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 5 kg oder
weniger ........................ 7,8% frei
B - anderer ........................ 6% frei
30 - Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen:
A - nicht geröstet ................... frei frei
B - geröstet:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 5 kg oder weniger . 15,6% frei
2 - sonstige ..................... 12% frei
40 - Kaffee-Ersatz mit Kaffee:
A - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 5 kg oder
weniger .......................... 15,6% frei
B - anderer .......................... 12% frei
0902 -- Tee, auch mit Geruchs- oder
Geschmacksstoffen:
10 - grüner Tee (nicht fermentiert), in
unmittelbaren Umschließungen mit einem
Inhalt von 3 kg oder weniger:
A - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 3 kg oder
weniger, aber mehr als 1 kg ...... frei frei
B - anderer .......................... frei frei
30 - schwarzer Tee (fermentiert) und
teilweise fermentierter Tee, in
unmittelbaren Umschließungen mit einem
Inhalt von 3 kg oder weniger:
A - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 3 kg oder
weniger, aber mehr als 1 kg ...... frei frei
B - anderer .......................... frei frei
0903 00 Mate:
A - in unmittelbaren Umschließungen mit
einem Inhalt von 1 kg oder weniger . frei frei
B - anders ............................. frei frei
0904 -- Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der
Gattung Capsicum oder der Gattung
Pimenta, getrocknet, gestoßen, zerrieben
oder in Pulverform:
(10) - Pfeffer:
11 - - weder gestoßen, zerrieben noch in
Pulverform:
A - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger ........................ frei frei
B - anderer ........................ frei frei
12 - - gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
A - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger ........................ 9% frei
B - anderer ........................ 6% frei
20 - Früchte der Gattung Capsicum oder der
Gattung Pimenta, getrocknet oder
gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
A - Früchte der Gattung Capsicum:
2 - sonstige:
b - andere:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit
einem Inhalt von 1 kg
oder weniger ......... 12% 9%
2 - sonstige ............. 8% 6%
B - Früchte der Gattung Pimenta:
1 - ganze Früchte:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder
weniger .................. 9% frei
b - andere ................... 6% frei
2 - gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder
weniger .................. 9% frei
b - andere ................... 6% frei
0905 00 Vanille:
A - weder gestoßen, zerrieben noch in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger ........................ 1 500,- frei
2 - sonstige ....................... 1 000,- frei
B - gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger ........................ 1 500,- frei
2 - sonstige ....................... 1 000,- frei
0906 -- Zimt und Zimtblüten:
10 - weder gestoßen, zerrieben noch in
Pulverform:
A - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger .......................... 9% frei
B - anders ........................... 6% frei
20 - gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
A - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger .......................... 9% frei
B - anders ........................... 6% frei
0907 00 Gewürznelken (Mutternelken, Knospen und
Stiele):
A - weder gestoßen, zerrieben noch in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger ........................ 6% frei
2 - sonstige ....................... 4% frei
B - gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger ........................ 6% frei
2 - sonstige ....................... 4% frei
0908 -- Muskatnüsse, Muskatblüten, Amomen und
Kardamomen:
10 - Muskatnüsse:
A - weder gestoßen, zerrieben noch in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder weniger . 6% frei
2 - sonstige ..................... 4% frei
20 B - gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder weniger . 6% frei
2 - sonstige ..................... 4% frei
20 - Muskatblüten:
A - weder gestoßen, zerrieben noch in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder weniger . 6% frei
2 - sonstige ..................... 4% frei
B - gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder weniger . 6% frei
2 - sonstige ..................... 4% frei
30 - Amomen und Kardamomen:
A - Amomen:
1 - weder gestoßen, zerrieben noch
in Pulverform:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder
weniger .................. 6% frei
b - anders ................... 4% frei
2 - gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder
weniger .................. 6% frei
b - anders ................... 4% frei
B - Kardamomen:
1 - weder gestoßen, zerrieben noch
in Pulverform:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder
weniger .................. 3% frei
b - anders ................... 2% frei
2 - gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder
weniger .................. 3% frei
b - anders ................... 2% frei
0909 -- Anis, Sternanis, Fenchelsaat, Koriander,
Kreuzkümmel oder Kümmel; Wacholderbeeren:
10 - Anis und Sternanis:
A - Anis:
1 - weder gestoßen, zerrieben noch
in Pulverform:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder
weniger .................. frei frei
b - anders ................... frei frei
2 - gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder
weniger .................. 6% 3%
b - anders ................... 4% 2%
B - Sternanis:
1 - weder gestoßen, zerrieben noch
in Pulverform:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder
weniger .................. 15% frei
b - anders ................... 10% frei
2 - gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder
weniger .................. 22,5% 7,5%
b - anders ................... 15% 5%
20 - Koriander:
A - weder gestoßen, zerrieben noch in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder weniger . frei frei
2 - sonstige ..................... frei frei
B - gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder weniger . 6% 3%
2 - sonstige ..................... 4% 2%
30 - Kreuzkümmel:
A - weder gestoßen, zerrieben noch in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder weniger . frei frei
2 - sonstige ..................... frei frei
B - gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder weniger . frei frei
2 - sonstige ..................... frei frei
50 - Fenchelsaat; Wacholderbeeren:
A - weder gestoßen, zerrieben noch in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder weniger . frei frei
2 - sonstige ..................... frei frei
B - gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder weniger . 6% 3%
2 - sonstige ..................... 4% 2%
0910 -- Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian,
Lorbeerblätter, Curry und andere
Gewürze:
10 - Ingwer:
A - weder gestoßen, zerrieben noch in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder weniger . frei frei
2 - sonstige ..................... frei frei
B - gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder weniger . frei frei
2 - sonstige ..................... frei frei
20 - Safran:
A - weder gestoßen, zerrieben noch in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder weniger . frei frei
2 - sonstige ..................... frei frei
B - gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder weniger . frei frei
2 - sonstige ..................... frei frei
30 - Kurkuma:
A - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger .......................... 1 800,- frei
B - anders ........................... 1 800,- frei
40 - Thymian; Lorbeerblätter:
A - weder gestoßen, zerrieben noch in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder weniger . 6% frei
2 - sonstige ..................... 4% frei
B - gestoßen, zerrieben oder in
Pulverform:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder weniger . 12% 6%
2 - sonstige ..................... 8% 4%
50 - Curry:
A - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger .......................... 10,5% 9%
B - anders ........................... 7% 6%
(90) - andere Gewürze:
91 - - Mischungen, wie sie in der Anmerkung
1 b zu diesem Kapitel beschrieben
sind:
A - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger ........................ 3 375,- 3 375,-
B - andere ......................... 2 250,- 2 250,-
99 - - sonstige:
A - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 1 kg oder
weniger ........................ 1 800,- 1 800,-
B - andere ......................... 1 200,- 1 200,-
Zahlreiche Änderungen durch Verordnungen; diese wurden in dieser
Anlage nicht berücksichtigt.
```
```
Vorzugszollsatz
in % des Wertes
bzw. in
Schilling für
TARIF Warenbezeichnung 100 kg für Waren
Nr./UNr. aus den
begünstigten
Ländern der
Gruppe I Gruppe II
```
```
1106 -- Mehl und Grieß aus getrockneten
Hülsenfrüchten der Nummer 0713, aus
Sagomark oder aus Wurzeln oder Knollen
der Nummer 0714; Mehl, Grieß und Pulver,
aus Waren des Kapitels 8:
30 - Mehl, Grieß und Pulver, aus Waren des
Kapitels 8:
A - von Bananen ...................... 3% frei
B - von Schalen von Zitrusfrüchten ... 5,- frei
1212 -- Johannisbrot, Algen und Tange,
Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch oder
getrocknet, auch gemahlen; Fruchtsteine,
Fruchtkerne und andere pflanzliche Waren
(einschließlich nicht geröstete
Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium
intybus sativum), die hauptsächlich für
die menschliche Ernährung verwendet
werden, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen:
(90) - andere:
92 - - Zuckerrohr ......................... frei frei
1301 -- Schellack; natürliche Gummen, Harze,
Gummiharze und Balsame:
90 - andere:
A - Rohharz (Harzbalsam, Terpentin) .. frei frei
B - Harz, gemeines ................... frei frei
1302 -- Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge;
Pektinstoffe, Pektinate und Pektate;
Agar-Agar und andere pflanzliche
Schleime und Verdickungsstoffe, auch
modifiziert:
(10) - Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:
14 - - aus Pyrethrum oder aus den Wurzeln
rotenonhaltiger Pflanzen ........... frei frei
(30) - pflanzliche Schleime und
Verdickungsstoffe, auch modifiziert:
31 - - Agar-Agar:
A - modifiziert .................... 2,5% frei
39 - - sonstige:
A - modifiziert .................... 2,5% frei
1402 -- Pflanzliche Stoffe, die hauptsächlich
als Füll- oder Polsterungsmaterial
verwendet werden (zB Kapok, Pflanzenhaar
und Seegras), auch in Lagen, mit oder
ohne Unterlage:
10 - Kapok:
A - mit Unterlage .................... frei frei
(90) - andere:
91 - - Pflanzenhaar:
A - mit Unterlage .................. frei frei
99 - - sonstige:
A - mit Unterlage .................. frei frei
1404 -- Waren pflanzlichen Ursprungs,
anderweitig weder genannt noch
inbegriffen:
90 - andere:
A - mit Unterlage .................... frei frei
1501 00 Schweineschmalz; andere Fette von
Schweinen und Fette von Geflügel,
ausgeschmolzen, auch ausgepreßt oder mit
Lösungsmitteln extrahiert:
A - Knochenfett ........................ frei frei
1502 00 Fette von Rindern (einschließlich
Kälbern), Schafen oder Ziegen, roh oder
ausgeschmolzen, auch ausgepreßt oder mit
Lösungsmitteln extrahiert:
B - Knochenfett ........................ frei frei
1504 -- Fette und Öle sowie deren Fraktionen,
von Fischen oder Meeressäugetieren, auch
raffiniert, aber nicht chemisch
modifiziert:
10 - Fischleberöle sowie deren Fraktionen:
A - Fischleberöle:
2 - sonstige ..................... 5% 5%
B - Fraktionen:
2 - sonstige:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 5 kg oder
weniger .................. frei frei
b - anders ................... frei frei
20 - Fette und Öle sowie deren Fraktionen,
von Fischen, ausgenommen
Fischleberöle:
B - Fraktionen:
2 - sonstige:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 5 kg oder
weniger .................. frei frei
b - anders ................... frei frei
30 - Fette und Öle sowie deren Fraktionen,
von Meeressäugetieren:
B - Fraktionen:
2 - sonstige:
a - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 5 kg oder
weniger .................. frei frei
b - anders ................... frei frei
1506 00 Andere tierische Fette und Öle sowie
deren Fraktionen, auch raffiniert, aber
nicht chemisch modifiziert:
A - Knochenfett ........................ frei frei
1516 -- Tierische oder pflanzliche Fette und Öle
sowie deren Fraktionen, ganz oder
teilweise hydriert, umgeestert,
rückgeestert oder elaidinisiert, auch
raffiniert, aber nicht weiter
zubereitet:
10 - tierische Fette und Öle sowie deren
Fraktionen:
A - rückgeestert:
1 - Fischleberöle:
b - anders ................... 5% 5%
3 - andere tierische Fette und
Öle:
a - Knochenfett .............. frei frei
1517 -- Margarine; genießbare Mischungen oder
Zubereitungen von tierischen oder
pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von
Fraktionen verschiedener Fette oder Öle
dieses Kapitels, ausgenommen genießbare
Fette oder Öle sowie deren Fraktionen
der Nummer 1516:
90 - andere:
B - andere:
2 - Mischungen oder Zubereitungen,
wie sie als Formentrennmittel
verwendet werden ............. 4% frei
1518 00 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle
sowie deren Fraktionen, gekocht,
oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt,
geblasen, durch Hitze im Vakuum oder im
inerten Gas polymerisiert, oder anders
chemisch modifiziert, ausgenommen solche
der Nummer 1516; ungenießbare Mischungen
oder Zubereitungen von tierischen oder
pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von
Fraktionen verschiedener Fette oder Öle
dieses Kapitels, anderweitig weder
genannt noch inbegriffen:
A - Linoxyn ............................ 4,5% frei
C - andere:
1 - Rizinusöl, dehydratisiert oder
geblasen ....................... frei frei
1520 -- Glycerin, auch chemisch rein;
Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen:
10 - Glycerin, roh; Glycerinwasser und
Glycerinunterlaugen .................. frei frei
90 - andere, einschließlich synthetisches
Glycerin ............................. frei frei
1521 -- Pflanzenwachse (ausgenommen
Triglyceride), Bienenwachs, andere
Insektenwachse und Walrat (Spermaceti),
auch raffiniert oder gefärbt:
90 - andere:
C - andere ........................... frei frei
1604 -- Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;
Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern:
(10) - Fische, ganz oder in Stücken, aber
nicht fein zerkleinert:
11 - - Lachse:
A - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen:
1 - nur in Öl .................. frei frei
2 - sonstige:
a - gekocht oder geräuchert,
in Saucen, Mayonnaise,
Remoulade oder anderen,
nicht gelierenden
Aufgüssen .............. frei frei
b - gekocht oder geräuchert,
im eigenen Saft ........ frei frei
c - andere ................. 300,- frei
B - anders:
1 - paniert und gefroren ....... frei frei
12 - - Heringfische:
A - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen:
1 - nur in Öl .................. frei frei
2 - sonstige:
a - gekocht oder geräuchert,
in Saucen, Mayonnaise,
Remoulade oder anderen,
nicht gelierenden
Aufgüssen .............. frei frei
b - gekocht oder geräuchert,
im eigenen Saft ........ frei frei
d - andere ................. 300,- frei
B - anders:
1 - paniert und gefroren ....... frei frei
13 - - Sardinen oder Pilcharde,
Sardinellen, Sprotten oder
Brislinge:
A - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen:
1 - nur in Öl:
a - Sardinen oder Pilcharde frei frei
b - andere ................. frei frei
2 - sonstige:
a - gekocht oder geräuchert,
in Saucen, Mayonnaise,
Remoulade oder anderen,
nicht gelierenden
Aufgüssen .............. frei frei
b - gekocht oder geräuchert,
im eigenen Saft ........ frei frei
c - andere ................. 300,- frei
B - anders:
1 - paniert und gefroren ....... frei frei
14 - - Thunfische, Skipjack oder
Streifenbauch- Bonito und Bonito
(Sarda spp.):
A - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen:
1 - nur in Öl .................. frei frei
2 - sonstige:
a - gekocht oder geräuchert,
in Saucen, Mayonnaise,
Remoulade oder anderen,
nicht gelierenden
Aufgüssen .............. frei frei
b - gekocht oder geräuchert,
im eigenen Saft ........ frei frei
c - andere ................. 300,- frei
B - anders:
1 - paniert und gefroren ....... frei frei
15 - - Makrelen:
A - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen:
1 - nur in Öl .................. frei frei
2 - sonstige:
a - gekocht oder geräuchert,
in Saucen, Mayonnaise,
Remoulade oder anderen,
nicht gelierenden
Aufgüssen .............. frei frei
b - gekocht oder geräuchert,
im eigenen Saft ........ frei frei
c - andere ................. 300,- frei
B - anders:
1 - paniert und gefroren ....... frei frei
16 - - Sardellen:
A - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen:
1 - gekocht oder geräuchert, in
Saucen, Mayonnaise,
Remoulade oder anderen,
nicht gelierenden Aufgüssen frei frei
2 - gekocht oder geräuchert, im
eigenen Saft ............... frei frei
3 - sonstige ................... 300,- frei
B - anders:
1 - paniert und gefroren ....... frei frei
19 - - sonstige:
A - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen:
1 - nur in Öl .................. frei frei
2 - sonstige:
a - gekocht oder geräuchert,
in Saucen, Mayonnaise,
Remoulade oder anderen,
nicht gelierenden
Aufgüssen .............. frei frei
b - gekocht oder geräuchert,
im eigenen Saft ........ frei frei
d - sonstige ............... 300,- frei
B - anders:
1 - paniert und gefroren ....... frei frei
20 - Fische, anders zubereitet oder haltbar
gemacht:
A - in luftdicht verschlossenen
Umschließungen:
1 - Fische (ausgenommen Sardellen-
und sardellenartige
Zubereitungen aller Art), nur
in Öl:
a - Sardinen oder Pilcharde .. frei frei
b - andere ................... frei frei
2 - sonstige:
a - gekocht oder geräuchert,
in Saucen, Mayonnaise,
Remoulade oder anderen,
nicht gelierenden
Aufgüssen ................ frei frei
b - gekocht oder geräuchert,
im eigenen Saft .......... frei frei
e - andere ................... 300,- frei
B - andere:
2 - paniert und gefroren ......... frei frei
30 - Kaviar und Kaviarersatz:
A - Kaviar ........................... 15% 15%
B - Kaviarersatz ..................... 500,- 500,-
1605 -- Krebstiere, Weichtiere und andere
wirbellose Wassertiere, zubereitet oder
haltbar gemacht:
10 - Krabben .............................. frei frei
20 - Garnelen ............................. frei frei
30 - Hummer ............................... frei frei
40 - sonstige Krebstiere .................. frei frei
90 - andere:
A - Schnecken ........................ frei frei
B - andere ........................... frei frei
1801 00 Kakaobohnen, auch Bruch, roh oder
geröstet:
A - roh, in der Schale ................. frei frei
B - anders ............................. frei frei
1802 00 Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer
Kakaoabfall ............................ frei frei
1803 -- Kakaomasse, auch entfettet:
10 - nicht entfettet ...................... frei frei
20 - ganz oder teilweise entfettet ........ frei frei
1804 00 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl ..... frei frei
1805 00 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder
anderen Süßungsmitteln ................. 7% frei
1902 -- Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt
(mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder
in anderer Weise zubereitet, wie zB
Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne,
Gnocchi, Ravioli und Canneloni;
Couscous, auch zubereitet:
20 - gefüllte Teigwaren, auch gekocht oder
in anderer Weise zubereitet:
A - mehr als 20 Gewichtsprozent Wurst,
Fleisch, Innereien oder anderen
Schlachtanfall, Fisch, Krebstiere
oder andere wirbellose Wassertiere
enthaltend:
2 - Fisch ........................ 300,- frei
3 - sonstige ..................... frei frei
Anlage B
Liste jener Waren, für die keine Vorzugszölle zu erheben sind.
Soweit nachstehend Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von der Unternummer der jeweils letzten Gliederungsstufe erfaßt sind.
```
```
TARIF Warenbezeichnung
Nr./UNr.
```
```
3501 -- Kasein, Kaseinate und andere Kaseinderivate; Kaseinleime
3505 -- Dextrine und andere modifizierte Stärken (zB Quellstärke
oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von
Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:
10 - Dextrine und andere modifizierte Stärken:
A - Stärkeether und Stärkeester:
1 - wasserlösliche
B - andere
20 - Leime
3507 -- Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweitig weder genannt
noch inbegriffen:
90 - andere:
A - zubereitete Enzyme, die Nährstoffe enthalten:
1 - mit einem Milchfettgehalt von 1,5
Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem
Zuckergehalt, gerechnet als Invertzucker, von 5
Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem
Stärkegehalt von 5 Gewichtsprozent oder mehr
3809 -- Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Farbstoffträger zur
Beschleunigung des Färbens oder des Fixierens der
Farbstoffe und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (zB
Appretur- und Beizmittel), wie sie in der Textil-,
Papier- und Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien
verwendet werden, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen:
10 - auf der Grundlage von Stärke und Stärkederivaten:
A - Appreturmittel
B - andere:
1 - Hilfsmittel:
a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem
Inhalt von 5 kg oder weniger
b - andere
2 - sonstige
(90) - andere:
91 - - wie sie in der Textilindustrie verwendet werden:
A - Stärke oder Stärkederivate enthaltend:
1 - Hilfsmittel:
a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem
Inhalt von 5 kg oder weniger:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
b - andere:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
2 - sonstige
92 - - wie sie in der Papierindustrie verwendet werden:
A - Stärke oder Stärkederivate enthaltend:
1 - Hilfsmittel:
a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem
Inhalt von 5 kg oder weniger:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
b - andere:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
2 - sonstige
99 - - sonstige:
A - Stärke oder Stärkederivate enthaltend:
1 - Hilfsmittel:
a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem
Inhalt von 5 kg oder weniger:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
b - andere:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
2 - sonstige
3823 -- Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder
Gießereikerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen
der chemischen Industrie oder verwandter Industrien
(einschließlich solcher, die nur aus Mischungen
natürlicher Erzeugnisse bestehen), anderweitig weder
genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen
Industrie oder verwandter Industrien, anderweitig weder
genannt noch inbegriffen:
10 - zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder
Gießereikerne:
A - auf der Grundlage von Stärke und Dextrin
90 - andere:
A - Zucker, Stärke, Stärkederivate oder Waren der
Nummern 0401 bis 0404 enthaltend:
1 - mit einem Gesamtgehalt von 30
Gewichtsprozent oder mehr:
a - mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30
Gewichtsprozent, wobei Stärkederivate als
Stärke zu rechnen sind:
1 - in unmittelbaren Umschließungen mit
einem Inhalt von 5 kg oder weniger
2 - sonstige
b - andere:
1 - in unmittelbaren Umschließungen mit
einem Inhalt von 5 kg oder weniger
2 - sonstige
6202 -- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks
(einschließlich Schijacken), Windjacken (Blousons) und
ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen
solche der Nummer 6204:
(10) - Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und
ähnliche Waren:
12 - - aus Baumwolle
(90) - andere:
92 - - aus Baumwolle
6204 -- Kostüme, Ensembles, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke,
lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und dergleichen und
kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung), für Frauen oder
Mädchen:
(10) - Kostüme:
12 - - aus Baumwolle
(20) - Ensembles:
22 - - aus Baumwolle
(30) - Jacken:
32 - - aus Baumwolle
(40) - Kleider:
42 - - aus Baumwolle
(50) - Röcke und Hosenröcke:
52 - - aus Baumwolle
(60) - lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und dergleichen
und kurze Hosen:
62 - - aus Baumwolle
6205 -- Hemden für Männer oder Knaben:
20 - - aus Baumwolle
6206 -- Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen:
30 - - aus Baumwolle
6207 -- Unterleibchen und andere Leibchen, Unterhosen,
Nachthemden, Pyjamas, Bademäntel, Hausmäntel und ähnliche
Waren, für Männer oder Knaben:
(10) - Unterhosen:
11 - - aus Baumwolle
(20) - Nachthemden und Pyjamas:
21 - - aus Baumwolle
6209 -- Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder:
20 - - aus Baumwolle
6211 -- Trainingsanzüge, Schianzüge und Badebekleidung; andere
Bekleidung:
(40) - andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen:
42 - - aus Baumwolle
Anlage B
Liste jener Waren, für die keine Vorzugszölle zu erheben sind.
Soweit nachstehend Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von der Unternummer der jeweils letzten Gliederungsstufe erfaßt sind.
```
```
TARIF Warenbezeichnung
Nr./UNr.
```
```
3501 -- Kasein, Kaseinate und andere Kaseinderivate; Kaseinleime
3505 -- Dextrine und andere modifizierte Stärken (zB Quellstärke
oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von
Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:
10 - Dextrine und andere modifizierte Stärken:
A - Stärkeether und Stärkeester:
1 - wasserlösliche
B - andere
20 - Leime
3507 -- Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweitig weder genannt
noch inbegriffen:
90 - andere:
A - zubereitete Enzyme, die Nährstoffe enthalten:
1 - mit einem Milchfettgehalt von
1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit
einem Milcheiweißgehalt von
2,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit
einem Zuckergehalt, gerechnet als
Invertzucker, von 5 Gewichtsprozent oder
mehr oder mit einem Stärkegehalt von
5 Gewichtsprozent oder mehr
3809 -- Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Farbstoffträger zur
Beschleunigung des Färbens oder des Fixierens der
Farbstoffe und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (zB
Appretur- und Beizmittel), wie sie in der Textil-,
Papier- und Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien
verwendet werden, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen:
10 - auf der Grundlage von Stärke und Stärkederivaten:
A - Appreturmittel
B - andere:
1 - Hilfsmittel:
a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem
Inhalt von 5 kg oder weniger
b - andere
2 - sonstige
(90) - andere:
91 - - wie sie in der Textilindustrie oder ähnlichen
Industrien verwendet werden:
A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend:
1 - Hilfsmittel:
a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem
Inhalt von 5 kg oder weniger:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
b - andere:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
2 - sonstige
92 - - wie sie in der Papierindustrie oder ähnlichen
Industrien verwendet werden:
A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend:
1 - Hilfsmittel:
a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem
Inhalt von 5 kg oder weniger:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
b - andere:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
2 - sonstige
93 - - wie sie in der Lederindustrie oder ähnlichen
Industrien verwendet werden:
A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend:
1 - Hilfsmittel:
a - in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 5 kg oder
weniger:
1 - mit einem Gehalt an Stärke
von mehr als 30 Gewichtsprozent,
wobei Stärkederivate als Stärke
zu rechnen sind
b - andere:
1 - mit einem Gehalt an Stärke
von mehr als 30 Gewichtsprozent,
wobei Stärkederivate als Stärke
zu rechnen sind
2 - sonstige
3823 -- Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder
Gießereikerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen
der chemischen Industrie oder verwandter Industrien
(einschließlich solcher, die nur aus Mischungen
natürlicher Erzeugnisse bestehen), anderweitig weder
genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen
Industrie oder verwandter Industrien, anderweitig weder
genannt noch inbegriffen:
10 - zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder
Gießereikerne:
A - auf der Grundlage von Stärke und Dextrin
90 - andere:
A - Zucker, Stärke, Stärkeerzeugnisse oder
Waren der Nummern 0401 bis 0404 enthaltend:
1 - mit einem Gesamtgehalt von 30
Gewichtsprozent oder mehr:
a - mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30
Gewichtsprozent, wobei Stärkederivate als
Stärke zu rechnen sind:
1 - in unmittelbaren Umschließungen mit
einem Inhalt von 5 kg oder weniger
2 - sonstige
b - andere:
1 - in unmittelbaren Umschließungen mit
einem Inhalt von 5 kg oder weniger
2 - sonstige
6202 -- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks
(einschließlich Schijacken), Windjacken (Blousons) und
ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen
solche der Nummer 6204:
(10) - Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und
ähnliche Waren:
12 - - aus Baumwolle
(90) - andere:
92 - - aus Baumwolle
6204 -- Kostüme, Ensembles, Jacken, Sakkos (Blazer),
Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen,
Latzhosen, Kniebundhosen und dergleichen und
kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung), für
Frauen oder Mädchen:
(10) - Kostüme:
12 - - aus Baumwolle
(20) - Ensembles:
22 - - aus Baumwolle
(30) - Jacken und Sakkos (Blazer):
32 - - aus Baumwolle
(40) - Kleider:
42 - - aus Baumwolle
(50) - Röcke und Hosenröcke:
52 - - aus Baumwolle
(60) - lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und dergleichen
und kurze Hosen:
62 - - aus Baumwolle
6205 -- Hemden für Männer oder Knaben:
20 - - aus Baumwolle
6206 -- Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen:
30 - - aus Baumwolle
6207 -- Unterleibchen, Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas,
Bademäntel, Hausmäntel und ähnliche Waren, für
Männer oder Knaben:
(10) - Unterhosen:
11 - - aus Baumwolle
(20) - Nachthemden und Pyjamas:
21 - - aus Baumwolle
6209 -- Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder:
20 - - aus Baumwolle
6211 -- Trainingsanzüge, Schianzüge und Badebekleidung; andere
Bekleidung:
(40) - andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen:
42 - - aus Baumwolle
Zahlreiche Änderungen durch Verordnungen; diese wurden in dieser
Anlage nicht berücksichtigt.
Anlage B
Liste jener Waren, für die keine Vorzugszölle zu erheben sind
Soweit nachstehend Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von der Unternummer der jeweils letzten Gliederungsstufe erfaßt sind.
```
```
Tarif Warenbezeichnung
Nr./UNr.
```
```
3501 - - Kasein, Kaseinate und andere Kaseinderivate; Kaseinleime
3505 - - Dextrine und andere modifizierte Stärken
(zB Quellenstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der
Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen
modifizierten Stärken:
10 - Dextrine und andere modifizierte Stärken:
A - Stärkeether und Stärkeester:
1 - wasserlösliche
B - andere
20 - Leime
3507 - - Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweitig weder genannt
noch inbegriffen:
90 - andere:
A - zubereitete Enzyme, die Nährstoffe enthalten:
1 - mit einem Milchfettgehalt von
1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem
Milcheiweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent
oder mehr oder mit einem Zuckergehalt,
gerechnet als Invertzucker, von
5 Gewichtsprozent oder mehr mit einem
Stärkegehalt von 5 Gewichtsprozent oder mehr
3809 - - Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Farbstoffträger zur
Beschleunigung des Färbens oder des Fixierens der
Farbstoffe und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (zB
Appretur- und Beizmittel), wie sie in der Textil-,
Papier- und Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien
verwendet werden, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen:
10 - auf der Grundlage von Stärke und Stärkederivaten
(90) - andere:
91 - - wie sie in der Textilindustrie oder ähnlichen
Industrien verwendet werden:
A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend:
1 - Hilfsmittel:
a - in unmittelbaren Umschließungen mit
einem Inhalt von 5 kg oder weniger:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
b - andere:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
2 - sonstige
92 - - wie sie in der Papierindustrie oder ähnlichen
Industrien verwendet werden:
A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend:
1 - Hilfsmittel
a - in unmittelbaren Umschließungen mit
einem Inhalt von 5 kg oder weniger:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
b - andere:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
2 - sonstige
93 - - wie sie in der Lederindustrie oder ähnlichen
Industrien verwendet werden:
A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend:
1 - Hilfsmittel:
a - in unmittelbaren Umschließungen mit
einem Inhalt von 5 kg oder weniger:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr
als 30 Gewichtsprozent, wobei
Stärkederivate als Stärke zu rechnen
sind
b - andere:
1 - mit einem Gehalt an Stärke von
mehr als 30 Gewichtsprozent,
wobei Stärkederivate als Stärke
zu rechnen sind
2 - sonstige
3823 - - Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder
Gießereikerne; chemische Erzeugnisse und
Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter
Industrien (einschließlich solcher, die nur aus
Mischungen natürlicher Erzeugnisse bestehen),
anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Rückstände
der chemischen Industrie oder verwandter Industrien,
anderweitig weder genannt noch inbegriffen:
10 - zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder
Gießereikerne:
A - auf der Grundlage von Stärke und Dextrin
90 - andere:
A - Zucker, Stärke, Stärkeerzeugnisse oder Waren der
Nummern 0401 bis 0404 enthaltend:
1 - mit einem Gesamtgehalt von 30 Gewichtsprozent
oder mehr
8703 - - Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die hauptsächlich
für die Beförderung von Personen gebaut sind (andere als
solche der Nummer 8702), einschließlich
Kombinationskraftwagen und Rennwagen
Anlage D
Allgemeine Ursprungsregeln
Regel 1 - Ursprungserzeugnisse
(1) Für die Anwendung dieses Bundesgesetzes gelten als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes im Sinne von § 4:
Erzeugnisse, die vollständig in diesem Land erzeugt worden sind;
Erzeugnisse, die in diesem Land unter Verwendung auch anderer als der unter lit. a genannten Erzeugnisse hergestellt worden sind, wenn diese Erzeugnisse im Sinne der Regel 4 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.
(2) Die im Abs. 1 für den Erwerb der Ursprungseigenschaft vorgesehenen Bedingungen müssen ohne Unterbrechung im betreffenden begünstigten Land erfüllt werden. Ursprungserzeugnisse, die aus einem begünstigten Land in ein anderes Land ausgeführt wurden, gelten bei ihrer Wiedereinfuhr als Waren ohne Ursprungseigenschaft, sofern den Zollbehörden nicht glaubhaft dargelegt werden kann, daß
- die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind, und
- sie in dem anderen Land nur eine auf die notwendige Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.
Regel 2 - Auslegungsbestimmungen
(1) Im Sinne der Regel 1 umfaßt der Begriff „begünstigtes Land'' auch die Hoheitsgewässer dieses Landes sowie den darunter befindlichen Meeresgrund. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich der Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Hoheitsgebietes des begünstigten Landes, zu dem sie gehören.
(2) Bei der Feststellung, ob eine Ware ein Ursprungserzeugnis eines begünstigten Landes ist, wird nicht geprüft, ob Energiestoffe, Einrichtungen, Maschinen und Werkzeuge, die zur Herstellung dieser Ware verwendet wurden, ihren Ursprung in dritten Ländern haben.
(3) Der in den Anlagen D, E und F verwendete Begriff „Erzeugnis'' umfaßt auch die Begriffe „Artikel'', „Material'', „Ware'' und jeden anderen gleichartigen Ausdruck.
Regel 3 - Vollständig in einem begünstigten Land erzeugte Waren
Im Sinne der Regel 1 Abs. 1 lit. a gelten als in einem begünstigten Land „vollständig erzeugt'':
Mineralische Erzeugnisse, die dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnen worden sind;
pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind;
lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden;
Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind;
Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind;
Erzeugnisse der Seefischerei und andere aus der See von Schiffen dieses Landes gewonnene Erzeugnisse;
Waren, die an Bord von Fabrikschiffen dieses Landes ausschließlich aus den unter lit. f genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind;
Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;
Abfälle, die bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallen;
Waren, die dort ausschließlich aus den unter lit. a bis i genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.
Regel 4 - Ausreichende Be- oder Verarbeitung
(1) Für die Anwendung der Regel 1 Abs. 1 gelten, unbeschadet der Bestimmungen in den folgenden Abs. 2 und 4, Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft als ausreichend be- oder verarbeitet, wenn die hergestellte Ware in eine andere Nummer einzureihen ist als die Nummer, in die jedes einzelne bei der Herstellung verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einzureihen ist.
(2) Bei einer in den Spalten 1 und 2 der Liste in der Anlage E genannten Ware müssen an Stelle der Bestimmung des Abs. 1 die für diese Ware in der Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen erfüllt werden.
(3) Die Einleitenden Bemerkungen zur Liste in der Anlage E finden gegebenenfalls auch Anwendung auf alle Waren, die unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt werden, und zwar auch dann, wenn diese nicht unter eine der in der Liste in der Anlage E enthaltenen besonderen Bedingungen fallen, sondern der Regel des Wechsels der Nummer gemäß Abs. 1 unterliegen.
(4) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe „Abschnitt'', „Kapitel'' und „Nummer'' bedeuten die Abschnitte, Kapitel und die ersten vier Stellen der Nummer des Zolltarifs.
Der Begriff „einreihen'' bedeutet die Einreihung von Waren und Vormaterialien in eine bestimmte Nummer.
(5) Für die Anwendung der Regel 1 Abs. 1 lit. b gelten ohne Rücksicht darauf, ob ein Wechsel der Nummer stattgefunden hat, folgende Be- oder Verarbeitungen stets als nicht ausreichend, die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen zu verleihen:
Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten, wie Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von schwefeliger Säure oder anderen Konservierungsmitteln, Entfernen verdorbener Teile oder ähnliche Behandlungen;
einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Waren zu Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;
i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;
ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen und dergleichen sowie alle anderen einfachen Behandlungen zur verkaufsmäßigen Aufmachung;
Anbringen von Warenzeichen, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen;
einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem Bundesgesetz festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als Ursprungserzeugnisse zu gelten;
einfaches Zusammenfügen von Teilen einer Ware zu einer vollständigen Ware;
Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter lit. a bis f genannten Behandlungen;
Schlachten von Tieren.
Regel 5 - Ermittlung von „Wert'' und „ab-Werk-Preis''
(1) Der Begriff „Wert'' in der Liste in der Anlage E bedeutet den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der im betreffenden begünstigten Land für die Vormaterialien gezahlt wird. Wenn der Wert von verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden muß, ist dieser Absatz sinngemäß anzuwenden.
(2) Als „Zollwert'' gilt der Wert, wie er entsprechend dem am 12. April 1979 in Genf unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Art. VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, BGBl. Nr. 31/1981, festgelegt wird.
(3) Der Begriff „ab-Werk-Preis'' in der Liste in der Anlage E bedeutet den Preis ab Werk der hergestellten Ware, abzüglich aller interner Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn die hergestellte Ware ausgeführt wird. Heranzuziehen ist der Preis, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, einschließlich des Wertes aller verwendeten Vormaterialien und Erzeugnisse.
Regel 6 - Behandlung von Umschließungen
Wenn Umschließungen gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5 des Zolltarifs wie die darin enthaltene Ware eingereiht werden, werden sie auch für die Anwendung der Ursprungsregeln wie die Ware behandelt.
Regel 7 - Maßgebende Einheit für die Ursprungsbestimmung
(1) Die maßgebende Einheit für die Anwendung der Ursprungsregeln ist jede Ware, die als Grundlage für die Einreihung in die Nummer des Zolltarifs dient. Bei Warenzusammenstellungen, die gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 des Zolltarifs einzureihen sind, ist die maßgebende Einheit jede einzelne Ware der Warenzusammenstellung; dies gilt auch für Warenzusammenstellungen der Nummern 6308, 8206 und 9605.
Demzufolge
- stellt jede Gruppe oder Zusammenstellung von Waren, die nach dem Zolltarif in eine einzige Nummer eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit dar;
- muß bei einer Sendung mit gleichen Waren, die in dieselbe Nummer des Zolltarifs eingereiht werden, jede Ware bei der Anwendung der Ursprungsregeln für sich betrachtet werden.
(2) Unbeschadet der Bestimmung der Regel 4 Abs. 4 wird in den Fällen der Anmerkung 6 zum Abschnitt XVI des Zolltarifs eine zerlegte oder nicht zusammengebaute Ware der Kapitel 84 oder 85 dann als Einheit behandelt, wenn bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A für die vollständige Ware vorgelegt wird.
(3) Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
(4) Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Zolltarif gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile, aus denen sie bestehen, Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und aus Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 vH des ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
Regel 8 - Unmittelbare Beförderung
(1) Im Sinne von § 4 dieses Bundesgesetzes gelten als unmittelbar aus dem begünstigten Ausfuhrland in das österreichische Zollgebiet befördert:
Waren, die befördert werden, ohne dabei das Gebiet eines anderen Landes zu berühren;
Waren, die über das Gebiet anderer Länder als das des begünstigten Ausfuhrlandes befördert werden, auch wenn eine Umladung oder vorübergehende Einlagerung in diesen Ländern erfolgt, sofern die Waren unter der Aufsicht der Zollbehörden dieser Länder geblieben, dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt sind und dort gegebenenfalls keine andere Behandlung als Ent- oder Verladen, Aufteilen größerer Sendungen in Teilmengen oder eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben;
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