Bundesgesetz vom 15. Oktober 1981 über die Gewährung von Vorzugszöllen (Präferenzzollgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1982-01-01
Letzte Aktualisierung 1988-01-01
Status Aufgehoben · 1995-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 23
Änderungshistorie JSON API

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger . frei frei

2 - sonstige ..................... frei frei

B - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger . 6% 3%

2 - sonstige ..................... 4% 2%

0910 -- Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian,

Lorbeerblätter, Curry und andere

Gewürze:

10 - Ingwer:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger . frei frei

2 - sonstige ..................... frei frei

B - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger . frei frei

2 - sonstige ..................... frei frei

20 - Safran:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger . frei frei

2 - sonstige ..................... frei frei

B - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger . frei frei

2 - sonstige ..................... frei frei

30 - Kurkuma:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger .......................... 1 800,- frei

B - anders ........................... 1 800,- frei

40 - Thymian; Lorbeerblätter:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger . 6% frei

2 - sonstige ..................... 4% frei

B - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger . 12% 6%

2 - sonstige ..................... 8% 4%

50 - Curry:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger .......................... 10,5% 9%

B - anders ........................... 7% 6%

(90) - andere Gewürze:

91 - - Mischungen, wie sie in der Anmerkung

1 b zu diesem Kapitel beschrieben

sind:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ........................ 3 375,- 3 375,-

B - andere ......................... 2 250,- 2 250,-

99 - - sonstige:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ........................ 1 800,- 1 800,-

B - andere ......................... 1 200,- 1 200,-

Zahlreiche Änderungen durch Verordnungen; diese wurden in dieser

Anlage nicht berücksichtigt.

Anlage A

Liste jener Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifes, für die

Vorzugszölle zu erheben sind, sowie die Höhe der Vorzugszollsätze

Soweit nachstehend Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von der Unternummer der jeweils letzten Gliederungsstufe erfaßt sind.

```

```

Vorzugszollsatz

in % des Wertes

bzw. in

Schilling für

TARIF Warenbezeichnung 100 kg für Waren

Nr./UNr. aus den

begünstigten

Ländern der

Gruppe I Gruppe II

```

```

0301 -- Fische, lebend:

10 - Zierfische:

A - Süßwasserfische:

2 - sonstige ..................... frei frei

0305 -- Fische, getrocknet, gesalzen oder in

Salzlake; geräucherte Fische, auch vor

oder während des Räucherns gegart; Mehl,

Pulver und Pellets aus Fischen, für den

menschlichen Genuß geeignet:

20 - Lebern, Rogen und Milch, getrocknet,

geräuchert, gesalzen oder in Salzlake:

B - geräuchert:

1 - von Pazifischen Lachsen

(Oncorhynchus spp.),

Atlantischen Lachsen (Salmo

salar) und Huchen (Hucho

hucho), nicht luftdicht

verschlossen ................. frei frei

- sonstige ..................... 125,- frei

C - andere:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen, die 15 kg oder

weniger enthalten ............ frei frei

2 - sonstige ..................... frei frei

30 - Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder

in Salzlake, nicht geräuchert:

B - andere:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen, die 15 kg oder

weniger enthalten:

b - andere ................... frei frei

2 - sonstige:

b - andere ................... frei frei

(40) - geräucherte Fische, einschließlich

Fischfilets:

41 - - Pazifische Lachse (Oncorhynchus

spp.), Atlantische Lachse (Salmo

salar) und Donaulachse (Hucho hucho):

A - nicht luftdicht verschlossen ... frei frei

B - andere ......................... 125,- frei

42 - - Heringe (Clupea harengus, Clupea

pallasii):

Kippered Heringe (gesalzene und

geräucherte Heringe, ohne jeden

Zusatz), in luftdicht

verschlossenen Umschließungen .. 40,- frei

B - andere ......................... 125,- frei

49 - - sonstige:

B - andere ......................... 125,- frei

(50) - getrocknete Fische, auch gesalzen,

nicht geräuchert:

51 - - Kabeljaue oder Dorsche (Gadus

morhua, Gadus ogac, Gadus

macrocephalus):

B - andere:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen, die 15 kg

oder weniger enthalten ..... frei frei

2 - sonstige ................... frei frei

59 - - sonstige:

B - andere:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen, die 15 kg

oder weniger enthalten ..... frei frei

2 - sonstige ................... frei frei

(60) - Fische, gesalzen, nicht getrocknet

oder geräuchert und Fische in

Salzlake:

61 - - Heringe (Clupea harengus, Clupea

pallasii):

B - andere:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen, die 15 kg

oder weniger enthalten:

b - andere ................. frei frei

2 - sonstige:

b - andere ................. frei frei

62 - - Kabeljaue oder Dorsche (Gadus

morhua, Gadus ogac, Gadus

macrocephalus):

A - in unmittelbaren Umschließungen,

die 15 kg oder weniger enthalten frei frei

B - andere ......................... frei frei

63 - - Sardellen (Engraulis spp.):

A - in unmittelbaren Umschließungen,

die 15 kg oder weniger enthalten frei frei

B - andere ......................... frei frei

69 - - sonstige:

A - in unmittelbaren Umschließungen,

die 15 kg oder weniger enthalten frei frei

B - andere ......................... frei frei

0306 -- Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend,

frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet,

gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in

ihrem Panzer, im Wasserdampf oder Wasser

gekocht, auch gekühlt, gefroren,

getrocknet, gesalzen oder in Salzlake;

Mehl, Pulver und Pellets aus

Krebstieren, für den menschlichen Genuß

geeignet:

(10) - gefroren:

11 - - Langusten (Palinurus spp., Panulirus

spp., Jasus spp.) .................. frei frei

12 - - Hummer (Homarus spp.) .............. frei frei

13 - - Garnelen:

A - ohne Panzer .................... frei frei

B - andere ......................... frei frei

14 - - Krabben ............................ frei frei

19 - - sonstige, einschließlich Mehl,

Pulver und Pellets aus Krebstieren,

für den menschlichen Genuß geeignet

(20) - nicht gefroren:

21 - - Langusten (Palinurus spp., Panulirus

spp., Jasus spp.):

A - in ihrem Panzer, im Wasserdampf

oder Wasser gekocht und gesalzen

oder in Salzlake ............... frei frei

B - andere ......................... frei frei

22 - - Hummer (Homarus spp.):

A - in ihrem Panzer, im Wasserdampf

oder Wasser gekocht und gesalzen

oder in Salzlake ............... frei frei

B - andere ......................... frei frei

23 - - Garnelen:

A - in ihrem Panzer, im Wasserdampf

oder Wasser gekocht und gesalzen

oder in Salzlake ............... frei frei

B - andere ......................... frei frei

24 - - Krabben:

A - in ihrem Panzer, im Wasserdampf

oder Wasser gekocht und gesalzen

oder in Salzlake ............... frei frei

B - andere ......................... frei frei

29 - - sonstige, einschließlich Mehl,

Pulver und Pellets aus Krebstieren,

für den menschlichen Genuß geeignet:

A - in ihrem Panzer, im Wasserdampf

oder Wasser gekocht und gesalzen

oder in Salzlake ............... frei frei

B - andere ......................... frei frei

0307 -- Weichtiere, auch ohne Schale, lebend,

frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet,

gesalzen oder in Salzlake; andere

wirbellose Wassertiere als Krebstiere

und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt,

gefroren, getrocknet, gesalzen oder in

Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets aus

anderen wirbellosen Wassertieren als

Krebstieren, für den menschlichen Genuß

geeignet:

10 - Austern .............................. frei frei

(20) - Kammuscheln, Pilgermuscheln,

einschließlich Aequipecten, der

Gattungen Pecten, Chlayms oder

Placopecten:

21 - - lebend, frisch oder gekühlt ........ frei frei

29 - - sonstige ........................... frei frei

(30) - Miesmuschel (Mytilus spp., Perna

spp.):

31 - - lebend, frisch oder gekühlt ........ frei frei

39 - - sonstige ........................... frei frei

(40) - Tintenfische (Sepia officinalis,

Rossia macrosoma, Sepiola spp.) und

Kalmare (Ommastrephes spp., Loligo

spp., Nototodarus spp., Sepioteuthis

spp.):

41 - - lebend, frisch oder gekühlt ........ frei frei

49 - - sonstige ........................... frei frei

(50) - Kraken (Octopus spp.):

51 - - lebend, frisch oder gekühlt ........ frei frei

59 - - sonstige ........................... frei frei

60 - Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken frei frei

(90) - andere, einschließlich Mehl, Pulver

und Pellets aus anderen wirbellosen

Wassertieren als Krebstieren, für den

menschlichen Genuß geeignet:

99 - - sonstige ........................... frei frei

0410 00 Genießbare Waren tierischen Ursprungs,

anderweitig weder genannt noch

inbegriffen ............................ frei frei

0503 00 Roßhaare und Roßhaarabfälle, auch in

Lagen, mit oder ohne Unterlage:

B - gekrollt:

1 - mit Unterlage .................. 3% frei

2 - sonstige ....................... 2% frei

0505 -- Vogelbälge und andere Vogelteile, mit

ihren Federn oder Daunen, Federn und

Teile von Federn (auch beschnitten) und

Daunen, roh oder bloß gereinigt,

desinfiziert oder zur Haltbarmachung

behandelt; Mehl und Abfälle von Federn

oder Teilen von Federn:

10 - Federn, wie sie als Polsterungs- oder

Füllmaterial verwendet werden; Daunen:

C - andere:

1 - roh, auch geschlissen ........ 7% frei

2 - sonstige ..................... 7% frei

0506 -- Knochen und Stirnbeinzapfen, roh,

entfettet, einfach bearbeitet (aber

nicht zu Formen geschnitten), mit Säure

behandelt oder entleimt; Mehl und

Abfälle dieser Waren:

90 - andere:

A - Knochenmehl ..................... frei frei

0509 00 Meerschwämme:

A - im natürlichen Zustand, weder

bearbeitet noch gewaschen .......... frei frei

B - andere ............................. frei frei

0511 -- Waren tierischen Ursprungs, anderweitig

weder genannt noch inbegriffen; tote

Tiere des Kapitels 1 oder 3, für den

menschlichen Genuß nicht geeignet:

(90) - andere:

99 - - sonstige:

A - Blutmehl ....................... 3% frei

0601 -- Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen

und Wurzelstöcke, in Ruhe, im Wachstum

oder in Blüte; Zichorienpflanzen,

-setzlinge und -wurzeln, andere als

Wurzeln der Nummer 1212:

10 - Bulben, Zwiebeln, Knollen,

Wurzelknollen und Wurzelstöcke, in

Ruhe:

B - Knollen von Gloxinien und

Blumenzwiebeln ................... 35,- 35,-

C - andere Blumenknollen und

Wurzelstöcke ..................... 35,- 35,-

0602 -- Andere lebende Pflanzen (einschließlich

ihrer Wurzeln), Stecklinge und

Pfropfreiser; Pilzmyzel:

(90) - andere:

99 - - sonstige:

B - Palmen, Lorbeerbäume und andere

immergrüne Zierpflanzen:

1 - Palmen und Lorbeerbäume .... frei frei

0603 -- Blumen, Blüten und Knospen davon,

abgeschnitten, wie sie für Binde- oder

Zierzwecke verwendet werden, frisch,

getrocknet, gefärbt, gebleicht,

imprägniert oder anders behandelt:

90 - andere:

A - nur getrocknet ................... frei frei

B - anders ........................... 140,- frei

0604 -- Blattwerk, Blätter, Zweige und andere

Pflanzenteile, ohne Blumen, Blüten oder

Knospen davon sowie Gräser, Moose und

Flechten, wie sie für Binde- oder

Zierzwecke verwendet werden, frisch,

getrocknet, gefärbt, gebleicht,

imprägniert oder anders behandelt:

10 - Moose und Flechten:

B - nur getrocknet ................... frei frei

C - anders ........................... 140,- frei

(90) - andere:

99 - - sonstige:

A - nur getrocknet ................. frei frei

B - anders ......................... 140,- frei

0703 -- Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch,

Lauch (Porree) und andere Alliumarten,

frisch oder gekühlt:

90 - Lauch (Porree) und andere Alliumarten:

B - andere ........................... 5,- frei

0708 -- Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch

oder gekühlt:

20 - Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.):

B - andere ........................... 5,- frei

90 - andere Hülsenfrüchte ................. 5,- frei

0709 -- Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:

40 - Sellerie, ausgenommen Knollensellerie:

B - andere ........................... 5,- frei

60 - Früchte der Gattung Capsicum oder der

Gattung Pimenta:

A - Früchte der Gattung Capsicum:

2 - sonstige:

b - sonstige:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg

oder weniger ......... 12% 9%

2 - sonstige ............. 8% 6%

B - Früchte der Gattung Pimenta ...... 8% frei

70 - Spinat, Neuseelandspinat und

Gartenmelde:

B - andere ........................... 5,- frei

90 - andere:

B - Oliven ........................... frei frei

D - andere:

3 - sonstige ..................... 5,- frei

0710 -- Gemüse (auch im Wasserdampf oder Wasser

gekocht), gefroren:

80 - andere Gemüse:

A - Früchte der Gattung Capsicum:

2 - sonstige:

b - andere:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg

oder weniger ......... 12% 9%

2 - sonstige ............. 8% 6%

B - Früchte der Gattung Pimenta ...... 8% frei

0711 -- Gemüse, vorübergehend haltbar gemacht

(zB durch gasförmiges Schwefeldioxid, in

Salzlake, schwefeliger Säure oder

anderen Konservierungsmitteln), in

diesem Zustand für den unmittelbaren

Genuß nicht geeignet:

20 - Oliven:

A - in Salzlake ...................... frei frei

B - andere ........................... frei frei

30 - Kapern ............................... frei frei

90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen:

C - Früchte der Gattung Capsicum:

2 - sonstige:

b - andere:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg

oder weniger ......... 12% 9%

2 - sonstige ............. 8% 6%

D - Früchte der Gattung Pimenta ...... 8% frei

0712 -- Gemüse, getrocknet, auch geschnitten,

gebrochen oder pulverisiert, aber nicht

weiter zubereitet:

30 - Pilze und Trüffeln:

A - Trüffeln ......................... frei frei

90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen:

A - Oliven ........................... frei frei

B - Knoblauch ........................ frei frei

0801 -- Kokosnüsse, Paranüsse und Acajounüsse,

frisch oder getrocknet, auch ohne Schale

oder enthäutet:

10 - Kokosnüsse ........................... frei frei

0802 -- Andere Schalenfrüchte, frisch oder

getrocknet, auch ohne Schale oder

enthäutet:

(10) - Mandeln:

11 - - in Schale .......................... frei frei

12 - - ohne Schale:

B - andere ......................... frei frei

(20) - Haselnüsse (Corylus spp.):

21 - - in Schale .......................... 20,- frei

22 - - ohne Schale ........................ 30,- frei

(30) - Walnüsse:

31 - - in Schale .......................... 50,- 50,-

32 - - ohne Schale ........................ 100,- 100,-

40 - Edelkastanien (Castanea spp.) ........ 10,- 10,-

50 - Pistazien ............................ frei frei

90 - andere:

A - Pinienkerne ...................... frei frei

B - andere ........................... frei frei

0803 00 Bananen (einschließlich Mehlbananen),

frisch oder getrocknet:

A - frisch ............................. frei frei

B - getrocknet ......................... frei frei

0804 -- Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte,

Guaven, Mangofrüchte und

Mangostanfrüchte, frisch oder

getrocknet:

10 - Datteln .............................. frei frei

20 - Feigen:

B - getrocknet:

1 - in Kisten .................... 5% 5%

2 - sonstige ..................... 5,- 5,-

30 - Ananas ............................... frei frei

40 - Avocadofrüchte ....................... frei frei

50 - Guaven, Mangofrüchte und

Mangostanfrüchte ..................... frei frei

0805 -- Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:

10 - Orangen .............................. frei frei

20 - Mandarinen (einschließlich Tangerinen

und Satsumas); Clementinen, Wilkings

und andere ähnliche Kreuzungen von

Zitrusfrüchten:

A - Mandarinen (einschließlich

Tangerinen und Satsumas):

1 - vom 1. November bis 31. Mai .. frei frei

2 - vom 1. Juni bis 31. Oktober .. frei frei

B - andere ........................... frei frei

40 - Grapefruits (einschließlich

Pampelmusen) ......................... 10,- 10,-

90 - andere ............................... frei frei

0807 -- Melonen (einschließlich Wassermelonen)

und Papawfrüchte (Papayafrüchte),

frisch:

20 - Papawfrüchte (Papayafrüchte) ......... frei frei

0809 -- Marillen, Kirschen (einschließlich

Weichseln), Pfirsiche (einschließlich

Nektarinen und Brugnolen), Pflaumen,

Zwetschken und Schlehen, frisch:

40 - Pflaumen, Zwetschken und Schlehen:

B - Schlehen ......................... 5,- frei

0810 -- Andere Früchte, frisch:

90 - andere:

A - Steinobst (ausgenommen solches der

Nr. 0809) ........................ 5,- frei

C - Kakifrüchte (Diospyrus Kaki L.) .. frei frei

D - andere ........................... frei frei

0811 -- Früchte (auch im Wasserdampf oder Wasser

gekocht), gefroren, auch mit Zusatz von

Zucker oder anderen Süßungsmitteln:

10 - Erdbeeren:

B - andere ........................... 15% frei

20 - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren,

Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote

Johannisbeeren und Stachelbeeren:

B - andere:

1 - Brombeeren ................... 15% frei

2 - sonstige ..................... 15% frei

90 - andere:

B - andere:

1 - Bickbeeren, Blaubeeren,

Multbeeren, Moosbeeren,

Heidelbeeren und Preiselbeeren 15% frei

2 - Datteln ...................... 6% frei

3 - sonstige

a - Früchte der Nummern 0801,

0803 und 0804 sowie der

Unternummern 0805 40,

0805 90 und 0807 20 ...... 8% frei

b - andere ................... 15% frei

0813 -- Früchte, getrocknet, ausgenommen solche

der Nummern 0801 bis 0806; Mischungen

von getrockneten Früchten oder von

Schalenfrüchten dieses Kapitels:

10 - Marillen:

A - ungebleicht ...................... frei frei

40 - andere Früchte:

A - ungebleicht ...................... frei frei

B - andere:

ex B - Papawfrüchte

(Papayafrüchte)............ frei frei

50 - Mischungen von getrockneten Früchten

oder Schalenfrüchten dieses Kapitels . frei frei

0814 00 Schalen von Zitrusfrüchten oder Melonen

(einschließlich Wassermelonen), frisch,

gefroren, getrocknet oder vorübergehend

haltbar gemacht, in Salzlake,

schwefeliger Säure oder anderen

Konservierungsmitteln .................. frei frei

0901 -- Kaffee, auch geröstet oder

entkoffeiniert; Kaffeeschalen und

Kaffeehäutchen; Kaffee-Ersatz mit

beliebigem Gehalt an Kaffee:

(10) - Kaffee, nicht geröstet:

11 - - nicht entkoffeiniert ............... frei frei

12 - - entkoffeiniert ..................... frei frei

(20) - Kaffee, geröstet:

- - nicht entkoffeiniert:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 5 kg oder

weniger ........................ 7,8% frei

B - anderer ........................ 6% frei

22 - - entkoffeiniert:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 5 kg oder

weniger ........................ 7,8% frei

B - anderer ........................ 6% frei

30 - Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen:

A - nicht geröstet ................... frei frei

B - geröstet:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder weniger . 15,6% frei

2 - sonstige ..................... 12% frei

40 - Kaffee-Ersatz mit Kaffee:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 5 kg oder

weniger .......................... 15,6% frei

B - anderer .......................... 12% frei

0902 -- Tee, auch mit Geruchs- oder

Geschmacksstoffen:

10 - grüner Tee (nicht fermentiert), in

unmittelbaren Umschließungen mit einem

Inhalt von 3 kg oder weniger:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 3 kg oder

weniger, aber mehr als 1 kg ...... frei frei

B - anderer .......................... frei frei

30 - schwarzer Tee (fermentiert) und

teilweise fermentierter Tee, in

unmittelbaren Umschließungen mit einem

Inhalt von 3 kg oder weniger:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 3 kg oder

weniger, aber mehr als 1 kg ...... frei frei

B - anderer .......................... frei frei

0903 00 Mate:

A - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg oder weniger . frei frei

B - anders ............................. frei frei

0904 -- Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der

Gattung Capsicum oder der Gattung

Pimenta, getrocknet, gestoßen, zerrieben

oder in Pulverform:

(10) - Pfeffer:

11 - - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ........................ frei frei

B - anderer ........................ frei frei

12 - - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ........................ 9% frei

B - anderer ........................ 6% frei

20 - Früchte der Gattung Capsicum oder der

Gattung Pimenta, getrocknet oder

gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

A - Früchte der Gattung Capsicum:

2 - sonstige:

b - andere:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg

oder weniger ......... 12% 9%

2 - sonstige ............. 8% 6%

B - Früchte der Gattung Pimenta:

1 - ganze Früchte:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger .................. 9% frei

b - andere ................... 6% frei

2 - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger .................. 9% frei

b - andere ................... 6% frei

0905 00 Vanille:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ........................ 1 500,- frei

2 - sonstige ....................... 1 000,- frei

B - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ........................ 1 500,- frei

2 - sonstige ....................... 1 000,- frei

0906 -- Zimt und Zimtblüten:

10 - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger .......................... 9% frei

B - anders ........................... 6% frei

20 - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger .......................... 9% frei

B - anders ........................... 6% frei

0907 00 Gewürznelken (Mutternelken, Knospen und

Stiele):

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ........................ 6% frei

2 - sonstige ....................... 4% frei

B - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ........................ 6% frei

2 - sonstige ....................... 4% frei

0908 -- Muskatnüsse, Muskatblüten, Amomen und

Kardamomen:

10 - Muskatnüsse:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger . 6% frei

2 - sonstige ..................... 4% frei

20 B - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger . 6% frei

2 - sonstige ..................... 4% frei

20 - Muskatblüten:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger . 6% frei

2 - sonstige ..................... 4% frei

B - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger . 6% frei

2 - sonstige ..................... 4% frei

30 - Amomen und Kardamomen:

A - Amomen:

1 - weder gestoßen, zerrieben noch

in Pulverform:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger .................. 6% frei

b - anders ................... 4% frei

2 - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger .................. 6% frei

b - anders ................... 4% frei

B - Kardamomen:

1 - weder gestoßen, zerrieben noch

in Pulverform:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger .................. 3% frei

b - anders ................... 2% frei

2 - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger .................. 3% frei

b - anders ................... 2% frei

0909 -- Anis, Sternanis, Fenchelsaat, Koriander,

Kreuzkümmel oder Kümmel; Wacholderbeeren:

10 - Anis und Sternanis:

A - Anis:

1 - weder gestoßen, zerrieben noch

in Pulverform:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger .................. frei frei

b - anders ................... frei frei

2 - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger .................. 6% 3%

b - anders ................... 4% 2%

B - Sternanis:

1 - weder gestoßen, zerrieben noch

in Pulverform:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger .................. 15% frei

b - anders ................... 10% frei

2 - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger .................. 22,5% 7,5%

b - anders ................... 15% 5%

20 - Koriander:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger . frei frei

2 - sonstige ..................... frei frei

B - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger . 6% 3%

2 - sonstige ..................... 4% 2%

30 - Kreuzkümmel:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger . frei frei

2 - sonstige ..................... frei frei

B - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger . frei frei

2 - sonstige ..................... frei frei

50 - Fenchelsaat; Wacholderbeeren:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger . frei frei

2 - sonstige ..................... frei frei

B - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger . 6% 3%

2 - sonstige ..................... 4% 2%

0910 -- Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian,

Lorbeerblätter, Curry und andere

Gewürze:

10 - Ingwer:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger . frei frei

2 - sonstige ..................... frei frei

B - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger . frei frei

2 - sonstige ..................... frei frei

20 - Safran:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger . frei frei

2 - sonstige ..................... frei frei

B - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger . frei frei

2 - sonstige ..................... frei frei

30 - Kurkuma:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger .......................... 1 800,- frei

B - anders ........................... 1 800,- frei

40 - Thymian; Lorbeerblätter:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger . 6% frei

2 - sonstige ..................... 4% frei

B - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger . 12% 6%

2 - sonstige ..................... 8% 4%

50 - Curry:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger .......................... 10,5% 9%

B - anders ........................... 7% 6%

(90) - andere Gewürze:

91 - - Mischungen, wie sie in der Anmerkung

1 b zu diesem Kapitel beschrieben

sind:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ........................ 3 375,- 3 375,-

B - andere ......................... 2 250,- 2 250,-

99 - - sonstige:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ........................ 1 800,- 1 800,-

B - andere ......................... 1 200,- 1 200,-

Zahlreiche Änderungen durch Verordnungen; diese wurden in dieser

Anlage nicht berücksichtigt.

```

```

Vorzugszollsatz

in % des Wertes

bzw. in

Schilling für

TARIF Warenbezeichnung 100 kg für Waren

Nr./UNr. aus den

begünstigten

Ländern der

Gruppe I Gruppe II

```

```

1106 -- Mehl und Grieß aus getrockneten

Hülsenfrüchten der Nummer 0713, aus

Sagomark oder aus Wurzeln oder Knollen

der Nummer 0714; Mehl, Grieß und Pulver,

aus Waren des Kapitels 8:

30 - Mehl, Grieß und Pulver, aus Waren des

Kapitels 8:

A - von Bananen ...................... 3% frei

B - von Schalen von Zitrusfrüchten ... 5,- frei

1212 -- Johannisbrot, Algen und Tange,

Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch oder

getrocknet, auch gemahlen; Fruchtsteine,

Fruchtkerne und andere pflanzliche Waren

(einschließlich nicht geröstete

Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium

intybus sativum), die hauptsächlich für

die menschliche Ernährung verwendet

werden, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen:

(90) - andere:

92 - - Zuckerrohr ......................... frei frei

1301 -- Schellack; natürliche Gummen, Harze,

Gummiharze und Balsame:

90 - andere:

A - Rohharz (Harzbalsam, Terpentin) .. frei frei

B - Harz, gemeines ................... frei frei

1302 -- Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge;

Pektinstoffe, Pektinate und Pektate;

Agar-Agar und andere pflanzliche

Schleime und Verdickungsstoffe, auch

modifiziert:

(10) - Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:

14 - - aus Pyrethrum oder aus den Wurzeln

rotenonhaltiger Pflanzen ........... frei frei

(30) - pflanzliche Schleime und

Verdickungsstoffe, auch modifiziert:

31 - - Agar-Agar:

A - modifiziert .................... 2,5% frei

39 - - sonstige:

A - modifiziert .................... 2,5% frei

1402 -- Pflanzliche Stoffe, die hauptsächlich

als Füll- oder Polsterungsmaterial

verwendet werden (zB Kapok, Pflanzenhaar

und Seegras), auch in Lagen, mit oder

ohne Unterlage:

10 - Kapok:

A - mit Unterlage .................... frei frei

(90) - andere:

91 - - Pflanzenhaar:

A - mit Unterlage .................. frei frei

99 - - sonstige:

A - mit Unterlage .................. frei frei

1404 -- Waren pflanzlichen Ursprungs,

anderweitig weder genannt noch

inbegriffen:

90 - andere:

A - mit Unterlage .................... frei frei

1501 00 Schweineschmalz; andere Fette von

Schweinen und Fette von Geflügel,

ausgeschmolzen, auch ausgepreßt oder mit

Lösungsmitteln extrahiert:

A - Knochenfett ........................ frei frei

1502 00 Fette von Rindern (einschließlich

Kälbern), Schafen oder Ziegen, roh oder

ausgeschmolzen, auch ausgepreßt oder mit

Lösungsmitteln extrahiert:

B - Knochenfett ........................ frei frei

1504 -- Fette und Öle sowie deren Fraktionen,

von Fischen oder Meeressäugetieren, auch

raffiniert, aber nicht chemisch

modifiziert:

10 - Fischleberöle sowie deren Fraktionen:

A - Fischleberöle:

2 - sonstige ..................... 5% 5%

B - Fraktionen:

2 - sonstige:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder

weniger .................. frei frei

b - anders ................... frei frei

20 - Fette und Öle sowie deren Fraktionen,

von Fischen, ausgenommen

Fischleberöle:

B - Fraktionen:

2 - sonstige:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder

weniger .................. frei frei

b - anders ................... frei frei

30 - Fette und Öle sowie deren Fraktionen,

von Meeressäugetieren:

B - Fraktionen:

2 - sonstige:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder

weniger .................. frei frei

b - anders ................... frei frei

1506 00 Andere tierische Fette und Öle sowie

deren Fraktionen, auch raffiniert, aber

nicht chemisch modifiziert:

A - Knochenfett ........................ frei frei

1516 -- Tierische oder pflanzliche Fette und Öle

sowie deren Fraktionen, ganz oder

teilweise hydriert, umgeestert,

rückgeestert oder elaidinisiert, auch

raffiniert, aber nicht weiter

zubereitet:

10 - tierische Fette und Öle sowie deren

Fraktionen:

A - rückgeestert:

1 - Fischleberöle:

b - anders ................... 5% 5%

3 - andere tierische Fette und

Öle:

a - Knochenfett .............. frei frei

1517 -- Margarine; genießbare Mischungen oder

Zubereitungen von tierischen oder

pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von

Fraktionen verschiedener Fette oder Öle

dieses Kapitels, ausgenommen genießbare

Fette oder Öle sowie deren Fraktionen

der Nummer 1516:

90 - andere:

B - andere:

2 - Mischungen oder Zubereitungen,

wie sie als Formentrennmittel

verwendet werden ............. 4% frei

1518 00 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle

sowie deren Fraktionen, gekocht,

oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt,

geblasen, durch Hitze im Vakuum oder im

inerten Gas polymerisiert, oder anders

chemisch modifiziert, ausgenommen solche

der Nummer 1516; ungenießbare Mischungen

oder Zubereitungen von tierischen oder

pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von

Fraktionen verschiedener Fette oder Öle

dieses Kapitels, anderweitig weder

genannt noch inbegriffen:

A - Linoxyn ............................ 4,5% frei

C - andere:

1 - Rizinusöl, dehydratisiert oder

geblasen ....................... frei frei

1520 -- Glycerin, auch chemisch rein;

Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen:

10 - Glycerin, roh; Glycerinwasser und

Glycerinunterlaugen .................. frei frei

90 - andere, einschließlich synthetisches

Glycerin ............................. frei frei

1521 -- Pflanzenwachse (ausgenommen

Triglyceride), Bienenwachs, andere

Insektenwachse und Walrat (Spermaceti),

auch raffiniert oder gefärbt:

90 - andere:

C - andere ........................... frei frei

1604 -- Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;

Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern:

(10) - Fische, ganz oder in Stücken, aber

nicht fein zerkleinert:

11 - - Lachse:

A - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen:

1 - nur in Öl .................. frei frei

2 - sonstige:

a - gekocht oder geräuchert,

in Saucen, Mayonnaise,

Remoulade oder anderen,

nicht gelierenden

Aufgüssen .............. frei frei

b - gekocht oder geräuchert,

im eigenen Saft ........ frei frei

c - andere ................. 300,- frei

B - anders:

1 - paniert und gefroren ....... frei frei

12 - - Heringfische:

A - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen:

1 - nur in Öl .................. frei frei

2 - sonstige:

a - gekocht oder geräuchert,

in Saucen, Mayonnaise,

Remoulade oder anderen,

nicht gelierenden

Aufgüssen .............. frei frei

b - gekocht oder geräuchert,

im eigenen Saft ........ frei frei

d - andere ................. 300,- frei

B - anders:

1 - paniert und gefroren ....... frei frei

13 - - Sardinen oder Pilcharde,

Sardinellen, Sprotten oder

Brislinge:

A - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen:

1 - nur in Öl:

a - Sardinen oder Pilcharde frei frei

b - andere ................. frei frei

2 - sonstige:

a - gekocht oder geräuchert,

in Saucen, Mayonnaise,

Remoulade oder anderen,

nicht gelierenden

Aufgüssen .............. frei frei

b - gekocht oder geräuchert,

im eigenen Saft ........ frei frei

c - andere ................. 300,- frei

B - anders:

1 - paniert und gefroren ....... frei frei

14 - - Thunfische, Skipjack oder

Streifenbauch- Bonito und Bonito

(Sarda spp.):

A - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen:

1 - nur in Öl .................. frei frei

2 - sonstige:

a - gekocht oder geräuchert,

in Saucen, Mayonnaise,

Remoulade oder anderen,

nicht gelierenden

Aufgüssen .............. frei frei

b - gekocht oder geräuchert,

im eigenen Saft ........ frei frei

c - andere ................. 300,- frei

B - anders:

1 - paniert und gefroren ....... frei frei

15 - - Makrelen:

A - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen:

1 - nur in Öl .................. frei frei

2 - sonstige:

a - gekocht oder geräuchert,

in Saucen, Mayonnaise,

Remoulade oder anderen,

nicht gelierenden

Aufgüssen .............. frei frei

b - gekocht oder geräuchert,

im eigenen Saft ........ frei frei

c - andere ................. 300,- frei

B - anders:

1 - paniert und gefroren ....... frei frei

16 - - Sardellen:

A - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen:

1 - gekocht oder geräuchert, in

Saucen, Mayonnaise,

Remoulade oder anderen,

nicht gelierenden Aufgüssen frei frei

2 - gekocht oder geräuchert, im

eigenen Saft ............... frei frei

3 - sonstige ................... 300,- frei

B - anders:

1 - paniert und gefroren ....... frei frei

19 - - sonstige:

A - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen:

1 - nur in Öl .................. frei frei

2 - sonstige:

a - gekocht oder geräuchert,

in Saucen, Mayonnaise,

Remoulade oder anderen,

nicht gelierenden

Aufgüssen .............. frei frei

b - gekocht oder geräuchert,

im eigenen Saft ........ frei frei

d - sonstige ............... 300,- frei

B - anders:

1 - paniert und gefroren ....... frei frei

20 - Fische, anders zubereitet oder haltbar

gemacht:

A - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen:

1 - Fische (ausgenommen Sardellen-

und sardellenartige

Zubereitungen aller Art), nur

in Öl:

a - Sardinen oder Pilcharde .. frei frei

b - andere ................... frei frei

2 - sonstige:

a - gekocht oder geräuchert,

in Saucen, Mayonnaise,

Remoulade oder anderen,

nicht gelierenden

Aufgüssen ................ frei frei

b - gekocht oder geräuchert,

im eigenen Saft .......... frei frei

e - andere ................... 300,- frei

B - andere:

2 - paniert und gefroren ......... frei frei

30 - Kaviar und Kaviarersatz:

A - Kaviar ........................... 15% 15%

B - Kaviarersatz ..................... 500,- 500,-

1605 -- Krebstiere, Weichtiere und andere

wirbellose Wassertiere, zubereitet oder

haltbar gemacht:

10 - Krabben .............................. frei frei

20 - Garnelen ............................. frei frei

30 - Hummer ............................... frei frei

40 - sonstige Krebstiere .................. frei frei

90 - andere:

A - Schnecken ........................ frei frei

B - andere ........................... frei frei

1801 00 Kakaobohnen, auch Bruch, roh oder

geröstet:

A - roh, in der Schale ................. frei frei

B - anders ............................. frei frei

1802 00 Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer

Kakaoabfall ............................ frei frei

1803 -- Kakaomasse, auch entfettet:

10 - nicht entfettet ...................... frei frei

20 - ganz oder teilweise entfettet ........ frei frei

1804 00 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl ..... frei frei

1805 00 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder

anderen Süßungsmitteln ................. 7% frei

1902 -- Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt

(mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder

in anderer Weise zubereitet, wie zB

Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne,

Gnocchi, Ravioli und Canneloni;

Couscous, auch zubereitet:

20 - gefüllte Teigwaren, auch gekocht oder

in anderer Weise zubereitet:

A - mehr als 20 Gewichtsprozent Wurst,

Fleisch, Innereien oder anderen

Schlachtanfall, Fisch, Krebstiere

oder andere wirbellose Wassertiere

enthaltend:

2 - Fisch ........................ 300,- frei

3 - sonstige ..................... frei frei

Anlage B

Liste jener Waren, für die keine Vorzugszölle zu erheben sind.

Soweit nachstehend Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von der Unternummer der jeweils letzten Gliederungsstufe erfaßt sind.

```

```

TARIF Warenbezeichnung

Nr./UNr.

```

```

3501 -- Kasein, Kaseinate und andere Kaseinderivate; Kaseinleime

3505 -- Dextrine und andere modifizierte Stärken (zB Quellstärke

oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von

Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

10 - Dextrine und andere modifizierte Stärken:

A - Stärkeether und Stärkeester:

1 - wasserlösliche

B - andere

20 - Leime

3507 -- Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweitig weder genannt

noch inbegriffen:

90 - andere:

A - zubereitete Enzyme, die Nährstoffe enthalten:

1 - mit einem Milchfettgehalt von 1,5

Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem

Zuckergehalt, gerechnet als Invertzucker, von 5

Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem

Stärkegehalt von 5 Gewichtsprozent oder mehr

3809 -- Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Farbstoffträger zur

Beschleunigung des Färbens oder des Fixierens der

Farbstoffe und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (zB

Appretur- und Beizmittel), wie sie in der Textil-,

Papier- und Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien

verwendet werden, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen:

10 - auf der Grundlage von Stärke und Stärkederivaten:

A - Appreturmittel

B - andere:

1 - Hilfsmittel:

a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder weniger

b - andere

2 - sonstige

(90) - andere:

91 - - wie sie in der Textilindustrie verwendet werden:

A - Stärke oder Stärkederivate enthaltend:

1 - Hilfsmittel:

a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder weniger:

1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

als 30 Gewichtsprozent, wobei

Stärkederivate als Stärke zu rechnen

sind

b - andere:

1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

als 30 Gewichtsprozent, wobei

Stärkederivate als Stärke zu rechnen

sind

2 - sonstige

92 - - wie sie in der Papierindustrie verwendet werden:

A - Stärke oder Stärkederivate enthaltend:

1 - Hilfsmittel:

a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder weniger:

1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

als 30 Gewichtsprozent, wobei

Stärkederivate als Stärke zu rechnen

sind

b - andere:

1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

als 30 Gewichtsprozent, wobei

Stärkederivate als Stärke zu rechnen

sind

2 - sonstige

99 - - sonstige:

A - Stärke oder Stärkederivate enthaltend:

1 - Hilfsmittel:

a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder weniger:

1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

als 30 Gewichtsprozent, wobei

Stärkederivate als Stärke zu rechnen

sind

b - andere:

1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

als 30 Gewichtsprozent, wobei

Stärkederivate als Stärke zu rechnen

sind

2 - sonstige

3823 -- Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder

Gießereikerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen

der chemischen Industrie oder verwandter Industrien

(einschließlich solcher, die nur aus Mischungen

natürlicher Erzeugnisse bestehen), anderweitig weder

genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen

Industrie oder verwandter Industrien, anderweitig weder

genannt noch inbegriffen:

10 - zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder

Gießereikerne:

A - auf der Grundlage von Stärke und Dextrin

90 - andere:

A - Zucker, Stärke, Stärkederivate oder Waren der

Nummern 0401 bis 0404 enthaltend:

1 - mit einem Gesamtgehalt von 30

Gewichtsprozent oder mehr:

a - mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30

Gewichtsprozent, wobei Stärkederivate als

Stärke zu rechnen sind:

1 - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 5 kg oder weniger

2 - sonstige

b - andere:

1 - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 5 kg oder weniger

2 - sonstige

6202 -- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks

(einschließlich Schijacken), Windjacken (Blousons) und

ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen

solche der Nummer 6204:

(10) - Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und

ähnliche Waren:

12 - - aus Baumwolle

(90) - andere:

92 - - aus Baumwolle

6204 -- Kostüme, Ensembles, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke,

lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und dergleichen und

kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung), für Frauen oder

Mädchen:

(10) - Kostüme:

12 - - aus Baumwolle

(20) - Ensembles:

22 - - aus Baumwolle

(30) - Jacken:

32 - - aus Baumwolle

(40) - Kleider:

42 - - aus Baumwolle

(50) - Röcke und Hosenröcke:

52 - - aus Baumwolle

(60) - lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und dergleichen

und kurze Hosen:

62 - - aus Baumwolle

6205 -- Hemden für Männer oder Knaben:

20 - - aus Baumwolle

6206 -- Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen:

30 - - aus Baumwolle

6207 -- Unterleibchen und andere Leibchen, Unterhosen,

Nachthemden, Pyjamas, Bademäntel, Hausmäntel und ähnliche

Waren, für Männer oder Knaben:

(10) - Unterhosen:

11 - - aus Baumwolle

(20) - Nachthemden und Pyjamas:

21 - - aus Baumwolle

6209 -- Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder:

20 - - aus Baumwolle

6211 -- Trainingsanzüge, Schianzüge und Badebekleidung; andere

Bekleidung:

(40) - andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen:

42 - - aus Baumwolle

Anlage B

Liste jener Waren, für die keine Vorzugszölle zu erheben sind.

Soweit nachstehend Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von der Unternummer der jeweils letzten Gliederungsstufe erfaßt sind.

```

```

TARIF Warenbezeichnung

Nr./UNr.

```

```

3501 -- Kasein, Kaseinate und andere Kaseinderivate; Kaseinleime

3505 -- Dextrine und andere modifizierte Stärken (zB Quellstärke

oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von

Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

10 - Dextrine und andere modifizierte Stärken:

A - Stärkeether und Stärkeester:

1 - wasserlösliche

B - andere

20 - Leime

3507 -- Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweitig weder genannt

noch inbegriffen:

90 - andere:

A - zubereitete Enzyme, die Nährstoffe enthalten:

1 - mit einem Milchfettgehalt von

1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit

einem Milcheiweißgehalt von

2,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit

einem Zuckergehalt, gerechnet als

Invertzucker, von 5 Gewichtsprozent oder

mehr oder mit einem Stärkegehalt von

5 Gewichtsprozent oder mehr

3809 -- Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Farbstoffträger zur

Beschleunigung des Färbens oder des Fixierens der

Farbstoffe und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (zB

Appretur- und Beizmittel), wie sie in der Textil-,

Papier- und Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien

verwendet werden, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen:

10 - auf der Grundlage von Stärke und Stärkederivaten:

A - Appreturmittel

B - andere:

1 - Hilfsmittel:

a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder weniger

b - andere

2 - sonstige

(90) - andere:

91 - - wie sie in der Textilindustrie oder ähnlichen

Industrien verwendet werden:

A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend:

1 - Hilfsmittel:

a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder weniger:

1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

als 30 Gewichtsprozent, wobei

Stärkederivate als Stärke zu rechnen

sind

b - andere:

1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

als 30 Gewichtsprozent, wobei

Stärkederivate als Stärke zu rechnen

sind

2 - sonstige

92 - - wie sie in der Papierindustrie oder ähnlichen

Industrien verwendet werden:

A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend:

1 - Hilfsmittel:

a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder weniger:

1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

als 30 Gewichtsprozent, wobei

Stärkederivate als Stärke zu rechnen

sind

b - andere:

1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

als 30 Gewichtsprozent, wobei

Stärkederivate als Stärke zu rechnen

sind

2 - sonstige

93 - - wie sie in der Lederindustrie oder ähnlichen

Industrien verwendet werden:

A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend:

1 - Hilfsmittel:

a - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 5 kg oder

weniger:

1 - mit einem Gehalt an Stärke

von mehr als 30 Gewichtsprozent,

wobei Stärkederivate als Stärke

zu rechnen sind

b - andere:

1 - mit einem Gehalt an Stärke

von mehr als 30 Gewichtsprozent,

wobei Stärkederivate als Stärke

zu rechnen sind

2 - sonstige

3823 -- Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder

Gießereikerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen

der chemischen Industrie oder verwandter Industrien

(einschließlich solcher, die nur aus Mischungen

natürlicher Erzeugnisse bestehen), anderweitig weder

genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen

Industrie oder verwandter Industrien, anderweitig weder

genannt noch inbegriffen:

10 - zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder

Gießereikerne:

A - auf der Grundlage von Stärke und Dextrin

90 - andere:

A - Zucker, Stärke, Stärkeerzeugnisse oder

Waren der Nummern 0401 bis 0404 enthaltend:

1 - mit einem Gesamtgehalt von 30

Gewichtsprozent oder mehr:

a - mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30

Gewichtsprozent, wobei Stärkederivate als

Stärke zu rechnen sind:

1 - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 5 kg oder weniger

2 - sonstige

b - andere:

1 - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 5 kg oder weniger

2 - sonstige

6202 -- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks

(einschließlich Schijacken), Windjacken (Blousons) und

ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen

solche der Nummer 6204:

(10) - Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und

ähnliche Waren:

12 - - aus Baumwolle

(90) - andere:

92 - - aus Baumwolle

6204 -- Kostüme, Ensembles, Jacken, Sakkos (Blazer),

Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen,

Latzhosen, Kniebundhosen und dergleichen und

kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung), für

Frauen oder Mädchen:

(10) - Kostüme:

12 - - aus Baumwolle

(20) - Ensembles:

22 - - aus Baumwolle

(30) - Jacken und Sakkos (Blazer):

32 - - aus Baumwolle

(40) - Kleider:

42 - - aus Baumwolle

(50) - Röcke und Hosenröcke:

52 - - aus Baumwolle

(60) - lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und dergleichen

und kurze Hosen:

62 - - aus Baumwolle

6205 -- Hemden für Männer oder Knaben:

20 - - aus Baumwolle

6206 -- Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen:

30 - - aus Baumwolle

6207 -- Unterleibchen, Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas,

Bademäntel, Hausmäntel und ähnliche Waren, für

Männer oder Knaben:

(10) - Unterhosen:

11 - - aus Baumwolle

(20) - Nachthemden und Pyjamas:

21 - - aus Baumwolle

6209 -- Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder:

20 - - aus Baumwolle

6211 -- Trainingsanzüge, Schianzüge und Badebekleidung; andere

Bekleidung:

(40) - andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen:

42 - - aus Baumwolle

Zahlreiche Änderungen durch Verordnungen; diese wurden in dieser

Anlage nicht berücksichtigt.

Anlage B

Liste jener Waren, für die keine Vorzugszölle zu erheben sind

Soweit nachstehend Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von der Unternummer der jeweils letzten Gliederungsstufe erfaßt sind.

```

```

Tarif Warenbezeichnung

Nr./UNr.

```

```

3501 - - Kasein, Kaseinate und andere Kaseinderivate; Kaseinleime

3505 - - Dextrine und andere modifizierte Stärken

(zB Quellenstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der

Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen

modifizierten Stärken:

10 - Dextrine und andere modifizierte Stärken:

A - Stärkeether und Stärkeester:

1 - wasserlösliche

B - andere

20 - Leime

3507 - - Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweitig weder genannt

noch inbegriffen:

90 - andere:

A - zubereitete Enzyme, die Nährstoffe enthalten:

1 - mit einem Milchfettgehalt von

1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem

Milcheiweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent

oder mehr oder mit einem Zuckergehalt,

gerechnet als Invertzucker, von

5 Gewichtsprozent oder mehr mit einem

Stärkegehalt von 5 Gewichtsprozent oder mehr

3809 - - Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Farbstoffträger zur

Beschleunigung des Färbens oder des Fixierens der

Farbstoffe und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (zB

Appretur- und Beizmittel), wie sie in der Textil-,

Papier- und Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien

verwendet werden, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen:

10 - auf der Grundlage von Stärke und Stärkederivaten

(90) - andere:

91 - - wie sie in der Textilindustrie oder ähnlichen

Industrien verwendet werden:

A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend:

1 - Hilfsmittel:

a - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 5 kg oder weniger:

1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

als 30 Gewichtsprozent, wobei

Stärkederivate als Stärke zu rechnen

sind

b - andere:

1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

als 30 Gewichtsprozent, wobei

Stärkederivate als Stärke zu rechnen

sind

2 - sonstige

92 - - wie sie in der Papierindustrie oder ähnlichen

Industrien verwendet werden:

A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend:

1 - Hilfsmittel

a - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 5 kg oder weniger:

1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

als 30 Gewichtsprozent, wobei

Stärkederivate als Stärke zu rechnen

sind

b - andere:

1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

als 30 Gewichtsprozent, wobei

Stärkederivate als Stärke zu rechnen

sind

2 - sonstige

93 - - wie sie in der Lederindustrie oder ähnlichen

Industrien verwendet werden:

A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend:

1 - Hilfsmittel:

a - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 5 kg oder weniger:

1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

als 30 Gewichtsprozent, wobei

Stärkederivate als Stärke zu rechnen

sind

b - andere:

1 - mit einem Gehalt an Stärke von

mehr als 30 Gewichtsprozent,

wobei Stärkederivate als Stärke

zu rechnen sind

2 - sonstige

3823 - - Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder

Gießereikerne; chemische Erzeugnisse und

Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter

Industrien (einschließlich solcher, die nur aus

Mischungen natürlicher Erzeugnisse bestehen),

anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Rückstände

der chemischen Industrie oder verwandter Industrien,

anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

10 - zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder

Gießereikerne:

A - auf der Grundlage von Stärke und Dextrin

90 - andere:

A - Zucker, Stärke, Stärkeerzeugnisse oder Waren der

Nummern 0401 bis 0404 enthaltend:

1 - mit einem Gesamtgehalt von 30 Gewichtsprozent

oder mehr

8703 - - Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die hauptsächlich

für die Beförderung von Personen gebaut sind (andere als

solche der Nummer 8702), einschließlich

Kombinationskraftwagen und Rennwagen

Anlage D

Allgemeine Ursprungsregeln

Regel 1 - Ursprungserzeugnisse

(1) Für die Anwendung dieses Bundesgesetzes gelten als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes im Sinne von § 4:

a)

Erzeugnisse, die vollständig in diesem Land erzeugt worden sind;

b)

Erzeugnisse, die in diesem Land unter Verwendung auch anderer als der unter lit. a genannten Erzeugnisse hergestellt worden sind, wenn diese Erzeugnisse im Sinne der Regel 4 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

(2) Die im Abs. 1 für den Erwerb der Ursprungseigenschaft vorgesehenen Bedingungen müssen ohne Unterbrechung im betreffenden begünstigten Land erfüllt werden. Ursprungserzeugnisse, die aus einem begünstigten Land in ein anderes Land ausgeführt wurden, gelten bei ihrer Wiedereinfuhr als Waren ohne Ursprungseigenschaft, sofern den Zollbehörden nicht glaubhaft dargelegt werden kann, daß

Regel 2 - Auslegungsbestimmungen

(1) Im Sinne der Regel 1 umfaßt der Begriff „begünstigtes Land'' auch die Hoheitsgewässer dieses Landes sowie den darunter befindlichen Meeresgrund. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich der Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Hoheitsgebietes des begünstigten Landes, zu dem sie gehören.

(2) Bei der Feststellung, ob eine Ware ein Ursprungserzeugnis eines begünstigten Landes ist, wird nicht geprüft, ob Energiestoffe, Einrichtungen, Maschinen und Werkzeuge, die zur Herstellung dieser Ware verwendet wurden, ihren Ursprung in dritten Ländern haben.

(3) Der in den Anlagen D, E und F verwendete Begriff „Erzeugnis'' umfaßt auch die Begriffe „Artikel'', „Material'', „Ware'' und jeden anderen gleichartigen Ausdruck.

Regel 3 - Vollständig in einem begünstigten Land erzeugte Waren

Im Sinne der Regel 1 Abs. 1 lit. a gelten als in einem begünstigten Land „vollständig erzeugt'':

a)

Mineralische Erzeugnisse, die dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnen worden sind;

b)

pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind;

c)

lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden;

d)

Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind;

e)

Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind;

f)

Erzeugnisse der Seefischerei und andere aus der See von Schiffen dieses Landes gewonnene Erzeugnisse;

g)

Waren, die an Bord von Fabrikschiffen dieses Landes ausschließlich aus den unter lit. f genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind;

h)

Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;

i)

Abfälle, die bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallen;

j)

Waren, die dort ausschließlich aus den unter lit. a bis i genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.

Regel 4 - Ausreichende Be- oder Verarbeitung

(1) Für die Anwendung der Regel 1 Abs. 1 gelten, unbeschadet der Bestimmungen in den folgenden Abs. 2 und 4, Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft als ausreichend be- oder verarbeitet, wenn die hergestellte Ware in eine andere Nummer einzureihen ist als die Nummer, in die jedes einzelne bei der Herstellung verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einzureihen ist.

(2) Bei einer in den Spalten 1 und 2 der Liste in der Anlage E genannten Ware müssen an Stelle der Bestimmung des Abs. 1 die für diese Ware in der Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen erfüllt werden.

(3) Die Einleitenden Bemerkungen zur Liste in der Anlage E finden gegebenenfalls auch Anwendung auf alle Waren, die unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt werden, und zwar auch dann, wenn diese nicht unter eine der in der Liste in der Anlage E enthaltenen besonderen Bedingungen fallen, sondern der Regel des Wechsels der Nummer gemäß Abs. 1 unterliegen.

(4) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe „Abschnitt'', „Kapitel'' und „Nummer'' bedeuten die Abschnitte, Kapitel und die ersten vier Stellen der Nummer des Zolltarifs.

Der Begriff „einreihen'' bedeutet die Einreihung von Waren und Vormaterialien in eine bestimmte Nummer.

(5) Für die Anwendung der Regel 1 Abs. 1 lit. b gelten ohne Rücksicht darauf, ob ein Wechsel der Nummer stattgefunden hat, folgende Be- oder Verarbeitungen stets als nicht ausreichend, die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen zu verleihen:

a)

Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten, wie Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von schwefeliger Säure oder anderen Konservierungsmitteln, Entfernen verdorbener Teile oder ähnliche Behandlungen;

b)

einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Waren zu Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;

c)

i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen und dergleichen sowie alle anderen einfachen Behandlungen zur verkaufsmäßigen Aufmachung;

d)

Anbringen von Warenzeichen, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen;

e)

einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem Bundesgesetz festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als Ursprungserzeugnisse zu gelten;

f)

einfaches Zusammenfügen von Teilen einer Ware zu einer vollständigen Ware;

g)

Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter lit. a bis f genannten Behandlungen;

h)

Schlachten von Tieren.

Regel 5 - Ermittlung von „Wert'' und „ab-Werk-Preis''

(1) Der Begriff „Wert'' in der Liste in der Anlage E bedeutet den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der im betreffenden begünstigten Land für die Vormaterialien gezahlt wird. Wenn der Wert von verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden muß, ist dieser Absatz sinngemäß anzuwenden.

(2) Als „Zollwert'' gilt der Wert, wie er entsprechend dem am 12. April 1979 in Genf unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Art. VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, BGBl. Nr. 31/1981, festgelegt wird.

(3) Der Begriff „ab-Werk-Preis'' in der Liste in der Anlage E bedeutet den Preis ab Werk der hergestellten Ware, abzüglich aller interner Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn die hergestellte Ware ausgeführt wird. Heranzuziehen ist der Preis, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, einschließlich des Wertes aller verwendeten Vormaterialien und Erzeugnisse.

Regel 6 - Behandlung von Umschließungen

Wenn Umschließungen gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5 des Zolltarifs wie die darin enthaltene Ware eingereiht werden, werden sie auch für die Anwendung der Ursprungsregeln wie die Ware behandelt.

Regel 7 - Maßgebende Einheit für die Ursprungsbestimmung

(1) Die maßgebende Einheit für die Anwendung der Ursprungsregeln ist jede Ware, die als Grundlage für die Einreihung in die Nummer des Zolltarifs dient. Bei Warenzusammenstellungen, die gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 des Zolltarifs einzureihen sind, ist die maßgebende Einheit jede einzelne Ware der Warenzusammenstellung; dies gilt auch für Warenzusammenstellungen der Nummern 6308, 8206 und 9605.

Demzufolge

(2) Unbeschadet der Bestimmung der Regel 4 Abs. 4 wird in den Fällen der Anmerkung 6 zum Abschnitt XVI des Zolltarifs eine zerlegte oder nicht zusammengebaute Ware der Kapitel 84 oder 85 dann als Einheit behandelt, wenn bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A für die vollständige Ware vorgelegt wird.

(3) Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

(4) Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Zolltarif gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile, aus denen sie bestehen, Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und aus Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 vH des ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Regel 8 - Unmittelbare Beförderung

(1) Im Sinne von § 4 dieses Bundesgesetzes gelten als unmittelbar aus dem begünstigten Ausfuhrland in das österreichische Zollgebiet befördert:

a)

Waren, die befördert werden, ohne dabei das Gebiet eines anderen Landes zu berühren;

b)

Waren, die über das Gebiet anderer Länder als das des begünstigten Ausfuhrlandes befördert werden, auch wenn eine Umladung oder vorübergehende Einlagerung in diesen Ländern erfolgt, sofern die Waren unter der Aufsicht der Zollbehörden dieser Länder geblieben, dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt sind und dort gegebenenfalls keine andere Behandlung als Ent- oder Verladen, Aufteilen größerer Sendungen in Teilmengen oder eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben;

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