Bundesgesetz über die Oesterreichische Nationalbank (Nationalbankgesetz 1984 – NBG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1984-02-01
Letzte Aktualisierung 2026-02-19
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 276
Änderungshistorie JSON API

(2) Die Oesterreichische Nationalbank hat in der Verordnung Meldestichtage, Intervalle, Umfang, Form, Inhalt, Gliederung, Detaillierungsgrad und wesentliche technische Spezifikationen zur gemeinsamen und kombinierten Erhebung von bestehenden Meldeattributen im Datenmodell zu bestimmen, die geeignet sind, um die in Abs. 1 genannten Meldezwecke zu erreichen. Soweit dies im Interesse der einheitlichen Meldegestaltung und zur Unterstützung der Meldepflichtigen zweckmäßig ist, hat die Oesterreichische Nationalbank weiter ausführende technische Spezifikationen sowie Auslegungsfragen auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.

(3) Die in § 44 Abs. 2 genannten Meldepflichtigen haben zur Erfüllung ihrer Meldepflichten an die Oesterreichische Nationalbank das Datenmodell (Abs. 1) zu verwenden.

Abkürzung

NBG

Technisches Meldeformat

§ 44d. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist ermächtigt, für die Übermittlung von Meldungen, die ihr auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 318 vom 27.11.1998 S. 8, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 951/2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 269 vom 14.10.2009 S. 1, des § 6 des Devisengesetzes 2004, BGBl. I Nr. 123/2003, der § 74 und § 75 BWG und des § 44 und § 44b Abs. 2 letzter Satz von den in § 44 Abs. 2 genannten Meldepflichtigen zu übermitteln sind, durch Verordnung ein technisches Meldeformat (Datenmodell) vorzugeben, das geeignet ist, diesen Meldeverpflichtungen in standardisierter, elektronischer Form nachzukommen.

(2) Die Oesterreichische Nationalbank hat in der Verordnung Meldestichtage, Intervalle, Umfang, Form, Inhalt, Gliederung, Detaillierungsgrad und wesentliche technische Spezifikationen zur gemeinsamen und kombinierten Erhebung von bestehenden Meldeattributen im Datenmodell zu bestimmen, die geeignet sind, um die in Abs. 1 genannten Meldezwecke zu erreichen. Soweit dies im Interesse der einheitlichen Meldegestaltung und zur Unterstützung der Meldepflichtigen zweckmäßig ist, hat die Oesterreichische Nationalbank weiter ausführende technische Spezifikationen sowie Auslegungsfragen auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.

(3) Die in § 44 Abs. 2 genannten Meldepflichtigen haben zur Erfüllung ihrer Meldepflichten an die Oesterreichische Nationalbank das Datenmodell (Abs. 1) zu verwenden.

ARTIKEL IX

Staatsaufsicht

§ 45. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat darüber zu wachen, daß die Bank gemäß den Gesetzen vorgeht und bestellt zur Ausübung dieses Aufsichtsrechtes einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter. Im Falle der Verhinderung kann vorübergehend ein zweiter Stellvertreter ernannt werden. Für die Bestreitung der Kosten der Staatsaufsicht kann der Bundesminister für Finanzen der Bank die Zahlung einer Aufsichtsgebühr vorschreiben.

(2) Der Staatskommissär ist berechtigt, den Generalversammlungen sowie den Sitzungen des Generalrates mit beratender Stimme beizuwohnen und alle Aufklärungen zu verlangen, die zur Erfüllung seiner Aufgabe notwendig sind.

(3) Die zur Ausübung der ihm obliegenden Aufsicht nötige Einsichtnahme in die Geschäftsführung der Bank darf ihm nicht verwehrt werden.

(4) Dem Staatskommissär steht das Recht zu, gegen Beschlüsse des Generalrates Einspruch zu erheben, wenn er findet, daß der Beschluß mit den bestehenden Gesetzen in Widerspruch steht. Der Einspruch des Staatskommissärs gegen einen Beschluß des Generalrates hat aufschiebende Wirkung.

ARTIKEL IX

Verschwiegenheitsverpflichtung

§ 45. Die Oesterreichische Nationalbank, ihre Aktionäre, die Mitglieder ihrer Organe, ihre Dienstnehmer, sonst für die Oesterreichische Nationalbank tätige Personen sowie der Staatskommissär und sein Stellvertreter sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt gewordenen vertraulichen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund von Auskunftspflichten im Rahmen des ESZB oder auf Grund des Vorliegens eines der in § 38 Abs. 2 BWG, BGBl. Nr. 532/1993, genannten Tatbestandes über diese Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Übertragung der Aktien, nach dem Ausscheiden aus Organfunktionen, nach Beendigung des Dienstverhältnisses zur Oesterreichischen Nationalbank, der sonstigen Tätigkeit oder Funktion weiter.

Abkürzung

NBG

ARTIKEL IX

Verschwiegenheitsverpflichtung

§ 45. Die Oesterreichische Nationalbank, ihr Aktionär, die Mitglieder ihrer Organe, ihre Dienstnehmer, sonst für die Oesterreichische Nationalbank tätige Personen sowie der Staatskommissär und sein Stellvertreter sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt gewordenen vertraulichen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund von Auskunftspflichten im Rahmen des ESZB oder auf Grund des Vorliegens eines der in § 38 Abs. 2 BWG genannten Tatbestandes über diese Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus Organfunktionen, nach Beendigung des Dienstverhältnisses zur Oesterreichischen Nationalbank, der sonstigen Tätigkeit oder Funktion weiter.

Abkürzung

NBG

ARTIKEL IX

Verschwiegenheitsverpflichtung

§ 45. Die Oesterreichische Nationalbank, ihr Aktionär, die Mitglieder ihrer Organe, ihre Dienstnehmer, sonst für die Oesterreichische Nationalbank tätige Personen sowie der Staatskommissär und sein Stellvertreter sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt gewordenen vertraulichen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund

1.

von Auskunftspflichten im Rahmen des ESZB,

2.

des Vorliegens eines der in § 38 Abs. 2 BWG genannten Tatbestände oder

3.

des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024,

über diese Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus Organfunktionen, nach Beendigung des Dienstverhältnisses zur Oesterreichischen Nationalbank, der sonstigen Tätigkeit oder Funktion weiter.

Tritt mit dem Tag außer Kraft, an dem Österreich an der dritten

Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 109k

EG-Vertrag teilnimmt (vgl. § 89 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 60/1998).

§ 46. (1) Der Einspruch des Staatskommissärs tritt durch Widerruf des Bundesministers für Finanzen innerhalb von sieben Tagen oder durch Ablauf dieser Frist außer Kraft. In letzterem Fall hat ein Schiedsgericht innerhalb von drei Tagen zu entscheiden, ob der Beschluß des Generalrates gesetzmäßig und seine Vollziehung demgemäß zulässig ist oder nicht. Vor der Entscheidung des Schiedsgerichtes darf der Beschluß keinesfalls vollzogen werden.

(2) Für die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes und das Verfahren vor dem Schiedsgericht gilt § 41 Abs. 4 bis 6.

ARTIKEL X

Geschäfte der Bank

§ 47. Die Bank ist berechtigt:

1.

Wechsel, Wertpapiere und Zinsscheine zu eskontieren und weiter zu begeben (§§ 48 und 49);

2.

Darlehen gegen Pfand zu erteilen (§§ 51 bis 53);

3.

auf dem offenen Markt festverzinsliche, zum amtlichen Börsehandel zugelassene Schuldverschreibungen und vom Bund ausgestellte Schatzscheine und Schatzwechsel zu kaufen und zu verkaufen (§ 54) sowie eigene Kassenscheine zu begeben und rückzulösen (§ 55); (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 17 lit. a)

4.

Gold zu kaufen und zu verkaufen; (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 10)

5.

das Devisen- und Valutengeschäft zu betreiben (§ 56); (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 17 lit. b)

6.

das Depositen-, Einlagen- und Girogeschäft zu betreiben (§§ 57 bis 59); (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 17 lit. c)

7.

kommissionsweise Geschäfte zu besorgen (§ 60).

Tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der

Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j

Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen

Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung

erfüllen (vgl. § 89 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 60/1998).

ARTIKEL X

Geschäfte der Bank

§ 47. Die Bank ist berechtigt:

1.

Wechsel, Wertpapiere und Zinsscheine zu eskontieren und weiter zu begeben (§§ 48 und 49);

2.

Darlehen gegen Pfand zu erteilen (§§ 51 bis 53);

3.

zum amtlichen Handel an einer inländischen Börse zugelassene Schuldverschreibungen, vom Bund ausgestellte Schatzscheine, Schatzwechsel sowie Geldmarktpapiere auf dem offenen Markt zu kaufen und zu verkaufen (§ 54) sowie eigene Kassenscheine zu begeben und rückzulösen (§ 55);

4.

Gold zu kaufen, zu verkaufen, zu halten und zu verwalten;

5.

das Devisen- und Valutengeschäft zu betreiben (§ 56);

6.

das Depositen-, Einlagen- und Girogeschäft zu betreiben (§§ 57 bis 59);

7.

kommissionsweise Geschäfte zu besorgen (§ 60).

ARTIKEL X

Geschäfte der Oesterreichischen Nationalbank

§ 47. Zur Erreichung der Ziele und Erfüllung der Aufgaben des ESZB ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, gemäß den von der EZB aufgestellten allgemeinen Grundsätzen

1.

auf den Finanzmärkten tätig zu werden, indem sie auf Gemeinschafts- oder Drittlandswährungen lautende Forderungen und börsengängige Wertpapiere sowie Edelmetalle endgültig (per Kasse oder Termin) oder im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen kauft und verkauft oder entsprechende Darlehensgeschäfte tätigt;

2.

Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abzuschließen, wobei für die Darlehen ausreichende Sicherheiten zu stellen sind.

ARTIKEL X

Geschäfte der Oesterreichischen Nationalbank

§ 47. Zur Erreichung der Ziele und Erfüllung der Aufgaben des ESZB ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, gemäß den von der EZB aufgestellten allgemeinen Grundsätzen

1.

auf den Finanzmärkten tätig zu werden, indem sie auf Unions- oder Drittlandswährungen lautende Forderungen und börsengängige Wertpapiere sowie Edelmetalle endgültig (per Kasse oder Termin) oder im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen kauft und verkauft oder entsprechende Darlehensgeschäfte tätigt;

2.

Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abzuschließen, wobei für die Darlehen ausreichende Sicherheiten zu stellen sind.

A. Eskontgeschäft

§ 48. (1) Die Bank ist berechtigt, von Banken eingereichte gezogene und eigene Wechsel zu eskontieren. Sie soll hiebei nach Möglichkeit nur solche Wechsel eskontieren, die auf einem Warengeschäft beruhen. Die von der Bank eskontierten Wechsel müssen auf die in Österreich bestehende gesetzliche Währung lauten, binnen drei Monaten im Inland zahlbar sein und die Unterschrift von mindestens zwei als zahlungsfähig bekannten Verpflichteten tragen. Unter den angeführten Voraussetzungen können auch Wechsel von Unternehmungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden in Eskont genommen werden, sofern diese Unternehmungen als Kaufleute in das Firmenbuch eingetragen sind oder sonst abgesondert von der öffentlichen Verwaltung als selbständige Unternehmungen geführt werden.

(2) Die Eskontierungen der Bank haben zu dem vom Generalrat festgesetzten Zinsfuß, der öffentlich bekanntzumachen ist, zu geschehen.

(3) Eskontierungen können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

A. Eskontgeschäft

§ 48. (1) Die Bank ist berechtigt, von Kreditinstituten eingereichte gezogene und eigene Wechsel zu eskontieren. Sie soll hiebei nach Möglichkeit nur solche Wechsel eskontieren, die auf einem Warengeschäft beruhen. Die von der Bank eskontierten Wechsel müssen auf die in Österreich bestehende gesetzliche Währung lauten, binnen drei Monaten im Inland zahlbar sein und die Unterschrift von mindestens zwei als zahlungsfähig bekannten Verpflichteten tragen. Unter den angeführten Voraussetzungen können auch Wechsel von Unternehmungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden in Eskont genommen werden, sofern diese Unternehmungen als Kaufleute in das Firmenbuch eingetragen sind oder sonst abgesondert von der öffentlichen Verwaltung als selbständige Unternehmungen geführt werden.

(2) Die Eskontierungen der Bank haben zu dem vom Generalrat festgesetzten Zinsfuß, der öffentlich bekanntzumachen ist, zu geschehen.

(3) Eskontierungen können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

§ 48. Zur Durchführung der Geschäfte im Rahmen des ESZB ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, für Kreditinstitute, öffentliche Stellen und andere Marktteilnehmer Konten zu eröffnen und Vermögenswerte einschließlich Schuldbuchforderungen als Sicherheit hereinzunehmen.

§ 49. (1) Die Bank ist berechtigt, alle zur Belehnung bei ihr zugelassenen Wertpapiere (§ 51) und deren Zinsscheine, sofern sie innerhalb dreier Monate zahlbar sind, zu eskontieren.

(2) Der Einreicher haftet der Bank mit seinem ganzen Vermögen für den rechtzeitigen Eingang der eskontierten Wertpapiere und Zinsscheine.

§ 49. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, sonstige geldpolitische Instrumente einzusetzen, sofern und soweit dies der EZB-Rat gemäß Artikel 20 ESZB/EZB-Statut beschlossen hat. Die Oesterreichische Nationalbank hat hiebei die vom EG-Rat gemäß Artikel 20 Abs. 2 ESZB/EZB-Statut getroffenen Festlegungen zu beachten.

§ 49. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, sonstige geldpolitische Instrumente einzusetzen, sofern und soweit dies der EZB-Rat gemäß Artikel 20 ESZB/EZB-Statut beschlossen hat. Die Oesterreichische Nationalbank hat hiebei die vom EU-Rat gemäß Artikel 20 Abs. 2 ESZB/EZB-Statut getroffenen Festlegungen zu beachten.

§ 50. (Entfällt; BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 12)

§ 50. Zur Gewährleistung effizienter und zuverlässiger Verrechnungs- und Zahlungssysteme innerhalb der Europäischen Gemeinschaft und im Verkehr mit dritten Ländern kann die Oesterreichische Nationalbank entsprechende Einrichtungen zur Verfügung stellen.

§ 50. Zur Gewährleistung effizienter und zuverlässiger Verrechnungs- und Zahlungssysteme innerhalb der Europäischen Union und im Verkehr mit dritten Ländern kann die Oesterreichische Nationalbank entsprechende Einrichtungen zur Verfügung stellen.

B. Darlehensgeschäft

§ 51. (1) Die Bank ist berechtigt, Banken Darlehen gegen Pfand auf nicht länger als drei Monate zu erteilen.

(2) Zur Verpfändung sind geeignet:

1.

Gold;

2.

Wertpapiere, die an der Wiener Börse amtlich notiert sind, ausgenommen Aktien jeder Art;

3.

im Inland oder im Ausland zahlbare, auf inländische oder ausländische Währung lautende Wechsel, die eine Verfallszeit von höchstens sechs Monaten haben und im übrigen dem § 48 entsprechen;

4.

Devisen und Valuten;

5.

Orderlagerscheine, welche von behördlich ermächtigten Lagerhäusern ausgestellt sind.

(3) Der Generalrat setzt die Bedingungen für die Belehnung von Gold und Wechseln fest und bestimmt, welche Effekten und mit welcher Quote des Kurswertes, eintretendenfalls bis zu welchem Gesamtbetrag, diese belehnt werden können. Bei Orderlagerscheinen tritt an die Stelle des Kurswertes der Schätzwert oder Marktpreis des Lagergutes.

(4) Die Bank kann Ansuchen um Gewährung von Lombarddarlehen ohne Angabe von Gründen ablehnen.

B. Darlehensgeschäft

§ 51. (1) Die Bank ist berechtigt, Kreditinstituten Darlehen gegen Pfand auf nicht länger als drei Monate zu erteilen.

(2) Zur Verpfändung sind geeignet:

1.

Gold;

2.

Wertpapiere, die an der Wiener Börse amtlich notiert sind, ausgenommen Aktien jeder Art;

3.

im Inland oder im Ausland zahlbare, auf inländische oder ausländische Währung lautende Wechsel, die eine Verfallszeit von höchstens sechs Monaten haben und im übrigen dem § 48 entsprechen;

4.

Devisen und Valuten;

5.

Orderlagerscheine, welche von behördlich ermächtigten Lagerhäusern ausgestellt sind.

(3) Der Generalrat setzt die Bedingungen für die Belehnung von Gold und Wechseln fest und bestimmt, welche Effekten und mit welcher Quote des Kurswertes, eintretendenfalls bis zu welchem Gesamtbetrag, diese belehnt werden können. Bei Orderlagerscheinen tritt an die Stelle des Kurswertes der Schätzwert oder Marktpreis des Lagergutes.

(4) Die Bank kann Ansuchen um Gewährung von Lombarddarlehen ohne Angabe von Gründen ablehnen.

§ 51. Die Oesterreichische Nationalbank ist weiters befugt:

1.

mit Zentralbanken und Finanzinstituten in dritten Ländern und, soweit zweckdienlich, mit internationalen Organisationen Beziehungen aufzunehmen;

2.

alle Arten von Bankgeschäften, einschließlich der Aufnahme und Gewährung von Krediten, im Verkehr mit dritten Ländern sowie internationalen Organisationen zu tätigen;

3.

alle Arten von Devisen, Valuten, Wertpapieren, Edelmetallen und sonstigen Vermögenswerten, und zwar unabhängig von ihrer Ausgestaltung, per Kasse und per Termin zu kaufen, zu verkaufen, zu halten und zu verwalten.

§ 52. Wird das Darlehen zur Verfallszeit nicht zurückgezahlt, so ist die Bank berechtigt, ohne Rücksprache mit dem Darlehensschuldner und ohne gerichtliches Einschreiten das Pfand zu ihrer Schadloshaltung entweder ganz oder teilweise zu veräußern und den nach voller Deckung ihrer Forderung an Kapital, Zinsen, etwaigen Gebühren und Kosten erübrigten Überschuß für Rechnung des Schuldners als Depot zu seiner Verfügung unverzinslich aufzubewahren oder auf Kosten und Gefahr des Eigentümers zu Gerichtshanden zu erlegen. Die Bank ist jedoch zu diesem Verkauf nicht verpflichtet und, wenn sie nach Fälligkeit des Darlehens nicht dazu schreitet, tritt für ihre Forderung an Kapital, Zinsen, etwaigen Gebühren und Kosten keine Verjährung ein.

§ 52. (1) Nach Maßgabe der vom EZB-Rat auf der Grundlage der gemäß Artikel 19 ESZB/EZB-Statut erlassenen Verordnungen sind die in Artikel 19 ESZB/EZB-Statut bezeichneten Unternehmen verpflichtet, Mindestreserven auf Konten bei der EZB oder der Oesterreichischen Nationalbank zu halten. Bei Nichterfüllung der Mindestreserveverpflichtungen kann die EZB Strafzinsen erheben und sonstige Sanktionen mit vergleichbarer Wirkung verhängen.

(2) Die Basis für die Mindestreserven, die höchstzulässigen Relationen zwischen diesen Mindestreserven und ihrer Basis sowie die angemessenen Sanktionen, die bei Nichteinhaltung der Mindestreserveverpflichtungen anzuwenden sind, werden durch den Rat der EG festgelegt.

§ 52. (1) Nach Maßgabe der vom EZB-Rat auf der Grundlage der gemäß Artikel 19 ESZB/EZB-Statut erlassenen Verordnungen sind die in Artikel 19 ESZB/EZB-Statut bezeichneten Unternehmen verpflichtet, Mindestreserven auf Konten bei der EZB oder der Oesterreichischen Nationalbank zu halten. Bei Nichterfüllung der Mindestreserveverpflichtungen kann die EZB Strafzinsen erheben und sonstige Sanktionen mit vergleichbarer Wirkung verhängen.

(2) Die Basis für die Mindestreserven, die höchstzulässigen Relationen zwischen diesen Mindestreserven und ihrer Basis sowie die angemessenen Sanktionen, die bei Nichteinhaltung der Mindestreserveverpflichtungen anzuwenden sind, werden durch den Rat der EU festgelegt.

Tritt mit dem Tag außer Kraft, an dem Österreich an der dritten

Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 109k

EG-Vertrag teilnimmt (vgl. § 89 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 60/1998).

§ 53. Die Bank betrachtet den Inhaber eines von der Hauptanstalt oder einer Zweiganstalt ausgefertigten Pfandscheines als berechtigt, jede überhaupt zulässige Veränderung mit dem Pfand vorzunehmen und dieses auszulösen. Die Bank prüft die Echtheit der erforderlichen Unterschriften nicht und übernimmt keine Haftung für deren Echtheit.

C. Offenmarktgeschäft

(BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 14)

§ 54. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, aus währungspolitischen Gründen auf dem offenen Markt zu kaufen und zu verkaufen:

1.

festverzinsliche, zum amtlichen Börsehandel zugelassene Schuldverschreibungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie festverzinsliche, zum amtlichen Börsehandel zugelassene Schuldverschreibungen, die von einer der vorgenannten Körperschaften verbürgt sind;

2.

kurz- und mittelfristige, verzinsliche und unverzinsliche Schatzscheine oder Schatzwechsel des Bundes;

3.

sonstige festverzinsliche, zum amtlichen Börsehandel zugelassene Schuldverschreibungen, die durch Beschluß des Generalrates für belehnbar erklärt wurden.

(2) Die Bank setzt nach den jeweiligen währungspolitischen Verhältnissen die Bedingungen für den Kauf und Verkauf fest.

(3) Ein Kauf gemäß Abs. 1 darf nicht dazu dienen, dem Bund, den Ländern oder den Gemeinden entgegen § 41 Abs. 1 Kredithilfe zu leisten.

(BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 22)

Tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der

Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j

Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen

Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung

erfüllen (vgl. § 89 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 60/1998).

Tritt mit dem Tag außer Kraft, an dem Österreich an der dritten

Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 109k

EG-Vertrag teilnimmt (vgl. § 89 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 60/1998).

C. Offenmarktgeschäft

§ 54. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, aus währungspolitischen Gründen auf dem offenen Markt zu kaufen und zu verkaufen:

1.

festverzinsliche, zum amtlichen Börsehandel zugelassene Schuldverschreibungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie festverzinsliche, zum amtlichen Börsehandel zugelassene Schuldverschreibungen, die von einer der vorgenannten Körperschaften verbürgt sind;

2.

kurz- und mittelfristige, verzinsliche und unverzinsliche Schatzscheine oder Schatzwechsel des Bundes;

3.

sonstige festverzinsliche, zum amtlichen Börsehandel zugelassene Schuldverschreibungen, die durch Beschluß des Generalrates für belehnbar erklärt wurden.

(2) Die Bank setzt nach den jeweiligen währungspolitischen Verhältnissen die Bedingungen für den Kauf und Verkauf fest.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/1998)

Tritt mit dem Tag außer Kraft, an dem Österreich an der dritten

Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 109k

EG-Vertrag teilnimmt (vgl. § 89 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 60/1998).

§ 55. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, verzinsliche oder unverzinsliche, auf Schilling lautende Schuldverschreibungen (Kassenscheine) zur Durchführung von Offenmarkttransaktionen zu begeben.

(2) Die Bank setzt nach den jeweiligen währungspolitischen Verhältnissen die Bedingungen für die Abgabe und die Rücklösung dieser Wertpapiere fest.

(BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 23)

D. Devisen- und Valutengeschäft

§ 56. Die Bank ist berechtigt, Wechsel, Schecks und Auszahlungen auf auswärtige Plätze sowie ausländische Noten und Münzen, ferner im Inland zahlbare, nicht auf inländische Währung lautende Wechsel im Inland und im Ausland zu kaufen und zu verkaufen, Schecks und Anweisungen auf auswärtige Plätze abzugeben, dem Zahlungsverkehr mit dem Ausland dienende Konten zu führen, im Ausland Inkassi zu besorgen und Zahlungen für fremde Rechnung zu leisten, die zur Führung dieses Geschäftszweiges erforderlichen Guthaben zu halten und die zu ihrer fruchtbringenden Anlegung notwendigen geschäftlichen Transaktionen durchzuführen.

(BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 24)

Tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der

Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j

Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen

Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung

erfüllen (vgl. § 89 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 60/1998).

Tritt mit dem Tag außer Kraft, an dem Österreich an der dritten

Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 109k

EG-Vertrag teilnimmt (vgl. § 89 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 60/1998).

D. Devisen- und Valutengeschäft

§ 56. Die Bank ist berechtigt, Wechsel, Schecks und Auszahlungen auf auswärtige Plätze sowie ausländische Noten und Münzen, ferner im Inland zahlbare, nicht auf inländische Währung lautende Wechsel im Inland und im Ausland zu kaufen und zu verkaufen, Schecks und Anweisungen auf auswärtige Plätze abzugeben, dem Zahlungsverkehr mit dem Ausland dienende Konten zu führen, im Ausland Inkassi zu besorgen und Zahlungen für fremde Rechnung zu leisten, die zur Führung dieses Geschäftszweiges erforderlichen Guthaben zu halten und die zu ihrer fruchtbringenden Anlegung notwendigen geschäftlichen Transaktionen durchzuführen. Dies schließt auch den Einsatz neuer Finanzinstrumente sowohl zur Absicherung von Devisenpositionen als auch aus währungspolitischen Erwägungen ein.

Tritt mit dem Tag außer Kraft, an dem Österreich an der dritten

Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 109k

EG-Vertrag teilnimmt (vgl. § 89 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 60/1998).

E. Depositen-

Einlagen- und Girogeschäft

§ 57. (1) Die Bank ist berechtigt, nach den vom Direktorium festzusetzenden Bestimmungen Edelmetall, Geld, Wertpapiere und Urkunden zur Aufbewahrung und Wertpapiere zur Verwaltung zu übernehmen. (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 15)

(2) Die Bank kann sich von der ihr obliegenden Haftung, wenn eine an den Deponenten gerichtete schriftliche Aufforderung wegen Behebung des Depots innerhalb von 14 Tagen nicht befolgt worden ist, dadurch befreien, daß sie das Depot auf Kosten und Gefahr des Eigentümers zu Gerichtshanden erlegt.

(BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 25)

Tritt mit dem Tag außer Kraft, an dem Österreich an der dritten

Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 109k

EG-Vertrag teilnimmt (vgl. § 89 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 60/1998).

§ 58. (1) Im Girogeschäft übernimmt die Bank Gelder in laufende Rechnung ohne Verzinsung.

(2) Die Bank kann die angesuchte Eröffnung eines Girokontos ablehnen und ein eröffnetes Konto dem Besitzer kündigen, ohne eine Begründung hiefür anzugeben.

(3) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, zur Erleichterung des unbaren Zahlungsverkehrs bei ihrer Hauptanstalt und ihren Zweiganstalten Abrechnungsstellen zu errichten und deren Tätigkeit durch Geschäftsbestimmungen zu regeln. (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 26)

Tritt mit dem Tag außer Kraft, an dem Österreich an der dritten

Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 109k

EG-Vertrag teilnimmt (vgl. § 89 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 60/1998).

§ 59. (1) Die Bank ist berechtigt, auf sie gezogene Schecks nach vorheriger Deckung mit einem Bestätigungsvermerk zu versehen. Dadurch wird sie dem Inhaber zur Einlösung verpflichtet. Für die Einlösung haftet sie auch dem Aussteller und dem Indossanten.

(2) Die Einlösung des bestätigten Schecks darf auch dann nicht verweigert werden, wenn inzwischen über das Vermögen des Ausstellers der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde. Die Verpflichtung aus der Bestätigung erlischt, wenn der Scheck nicht binnen acht Tagen nach der Ausstellung zur Zahlung vorgelegt wird. Beim Nachweis der Vorlegung ist das Scheckgesetz anzuwenden.

(3) Der Anspruch aus der Bestätigung verjährt in zwei Jahren, berechnet vom Ablauf der Vorlegungsfrist.

(4) Auf die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen auf Grund der Bestätigung sind die für Wechselsachen erlassenen Zuständigkeits- und Prozeßvorschriften entsprechend anzuwenden.

Tritt mit dem Tag außer Kraft, an dem Österreich an der dritten

Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 109k

EG-Vertrag teilnimmt (vgl. § 89 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 60/1998).

F. Kommissionsgeschäft

§ 60. Die Bank ist berechtigt, kommissionsweise Inkassi zu besorgen, für fremde Rechnung nach eingegangener barer Deckung Wertpapiere aller Art, Edelmetalle, Devisen und Valuten zu kaufen und nach vorheriger Lieferung zu verkaufen.

ARTIKEL XI

Banknoten

§ 61. (1) Die Bank hat das ausschließliche Recht, Banknoten auszugeben.

(2) Die Noten der Bank sind gesetzliche Zahlungsmittel und müssen zum vollen Nennwert unbeschränkt angenommen werden, soweit die Verpflichtung nicht in bestimmten Zahlungsmitteln zu erfüllen ist.

(3) Der Betrag, auf den die einzelnen Banknoten lauten, bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

(4) Vor Ausgabe einer neuen Form von Banknoten hat die Bank deren genaue Beschreibung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 27)

Tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der

Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j

Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen

Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung

erfüllen (vgl. § 89 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 60/1998).

ARTIKEL XI

Banknoten

§ 61. (1) Die Bank hat das ausschließliche Recht, Banknoten auszugeben.

(2) Die Noten der Bank sind gesetzliche Zahlungsmittel und müssen zum vollen Nennwert unbeschränkt angenommen werden, soweit die Verpflichtung nicht in bestimmten Zahlungsmitteln zu erfüllen ist.

(3) Der Betrag, auf den die einzelnen Banknoten lauten, bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

(4) Vor Ausgabe einer neuen Form von Banknoten hat die Bank deren genaue Beschreibung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.

(5) Die Oesterreichische Nationalbank besitzt das ausschließliche Recht, in Österreich Banknoten herzustellen oder herstellen zu lassen. Die Oesterreichische Nationalbank ist weiters berechtigt, Wertpapiere, sonstige Wertträger und Formulare, die besonderen Sicherheitsanforderungen genügen müssen, herzustellen.

ARTIKEL XI

Banknoten

§ 61. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist nach Maßgabe der Genehmigung der EZB berechtigt, auf Euro lautende Banknoten auszugeben. Die von der Oesterreichischen Nationalbank, der EZB und von den nationalen Zentralbanken der anderen an der dritten Stufe der WWU teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgegebenen, auf Euro lautenden Banknoten sind gesetzliche Zahlungsmittel.

(2) Die in Abs. 1 genannten Banknoten müssen zum vollen Nennwert unbeschränkt angenommen werden, soweit die Verpflichtung nicht in bestimmten Zahlungsmitteln zu erfüllen ist.

§ 62. (1) Der Gesamtumlauf, nämlich der Notenumlauf, die von der Bank begebenen Kassenscheine sowie die sofort fälligen buchmäßigen Verbindlichkeiten der Bank, muß, insoweit er nicht durch die Bundesschuld gedeckt ist, durch folgende Aktiven voll gedeckt sein:

1.

durch Gold; (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 16)

2.

durch Devisen und Valuten;

3.

durch die Forderungen der Oesterreichischen Nationalbank aus Beteiligungen, Maßnahmen oder Transaktionen im Sinne des § 3;

4.

durch eskontierte Wechsel und sonstige eskontierte Wertpapiere (§§ 41, 48 und 49);

5.

durch erteilte Darlehen gegen Pfand (§ 51);

6.

durch angekaufte Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen oder Schatzwechsel (§ 54);

7.

durch im Inland zahlbare Wechsel, die auf ausländische Währung lauten, im übrigen aber dem § 48 entsprechen;

8.

durch den Bestand der Bank an umlauffähigen österreichischen Scheidemünzen.

(2) Die Oesterreichische Nationalbank hat Gold- und Devisenbestände in einer Höhe zu halten, wie es zur Regelung des Zahlungsverkehrs mit dem Ausland und zur Aufrechterhaltung des Wertes der Währung erforderlich ist.

Tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der

Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j

Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen

Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung

erfüllen (vgl. § 89 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 60/1998).

§ 62. (1) Der Gesamtumlauf, nämlich der Notenumlauf, die von der Bank begebenen Kassenscheine sowie die sofort fälligen buchmäßigen Verbindlichkeiten der Bank, muß, insoweit er nicht durch die Bundesschuld gedeckt ist, durch folgende Aktiven voll gedeckt sein:

1.

durch Gold und Forderungen auf Lieferung von Gold;

2.

durch Devisen und Valuten;

3.

durch Forderungen aus Beständen an Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds sowie aus der Beteiligung am Internationalen Währungsfonds und andere Forderungen der Oesterreichischen Nationalbank aus Beteiligungen, Maßnahmen oder Transaktionen im Sinne des § 3 Abs. 1;

4.

durch eskontierte Wechsel und sonstige eskontierte Wertpapiere (§§ 48 und 49);

5.

durch erteilte Darlehen gegen Pfand (§ 51);

6.

durch angekaufte Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen oder

7.

durch im Inland zahlbare Wechsel, die auf ausländische Währung

8.

durch den Bestand der Bank an umlauffähigen österreichischen

(2) Die Oesterreichische Nationalbank hat Gold- und Devisenbestände in einer Höhe zu halten, wie es zur Regelung des Zahlungsverkehrs mit dem Ausland und zur Aufrechterhaltung des Wertes der Währung erforderlich ist.

§ 62. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist verpflichtet, Banknoten, die in Österreich gesetzliche Zahlungsmittel sind, über Verlangen gegen Banknoten anderer Kategorien, denen in Österreich gesetzliche Zahlungsmitteleigenschaft zukommt, umzuwechseln.

(2) Banknoten können nicht für kraftlos erklärt und auf Banknoten kann keinerlei Vormerkung oder Verbot erwirkt werden.

(3) Die Oesterreichische Nationalbank ist verpflichtet, nach Maßgabe ihrer Bestände Banknoten gegen Scheidemünzen, Scheidemünzen gegen andere Scheidemünzen sowie in unbeschränktem Maß Scheidemünzen gegen Banknoten umzuwechseln.

§ 63. (1) Als im Umlauf befindlich sind die von der Bank ausgegebenen und nicht an ihre Kasse zurückgelangten Noten anzusehen.

(2) Jedoch sind die einberufenen, nach Ablauf der Umtauschfrist nicht zur Umwechslung gelangten Banknoten als nicht mehr im Umlauf anzusehen und vom Umlauf abzuschreiben.

(3) Der vom Notenumlauf abgeschriebene Betrag verfällt zugunsten des Bundes, insoweit er nicht vom Bundesminister für Finanzen für die Einlösung einberufener Noten noch durch eine Frist von höchstens 20 Jahren, gerechnet vom Tage, an dem diese Noten ihre gesetzliche Zahlkraft verlieren, der Oesterreichischen Nationalbank zur Verfügung gestellt worden ist; dieser Betrag ist zur außerordentlichen Tilgung der Bundesschuld zu verwenden. (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 29)

§ 63. Die Einziehung von Banknoten wird durch die EZB festgelegt.

Tritt mit dem Tag außer Kraft, an dem Österreich an der dritten

Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 109k

EG-Vertrag teilnimmt (vgl. § 89 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 60/1998).

§ 64. (1) Die Bank ist verpflichtet, ihre Noten bei ihrer Hauptanstalt und bei ihren Zweiganstalten gegen Noten anderer Kategorien gemäß dem Verlangen der Präsentanten umzuwechseln.

(2) Die Banknoten können nicht für kraftlos erklärt und auf Banknoten kann keinerlei Vormerkung oder Verbot erwirkt werden.

Tritt mit dem Tag außer Kraft, an dem Österreich an der dritten

Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 109k

EG-Vertrag teilnimmt (vgl. § 89 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 60/1998).

§ 65. (1) Die Bank tauscht unvollständige Banknoten gegen umlauffähige Noten um, wenn das vom Einreicher vorgelegte Notenstück größer als die zusammenhängende Hälfte einer Banknote ist oder wenn nachgewiesen wird, daß der fehlende Teil der Note vernichtet ist.

(2) Die Bank hat für vernichtete oder verlorene Banknoten keinen Ersatz zu leisten; sie kann auch Banknoten, die in ihrer äußeren Form verändert worden sind, insbesondere Noten, die mit textlichen Zusätzen versehen, überdruckt, übermalt, überklebt, stampigliert oder perforiert worden sind, ohne Entschädigung einziehen. Falls die Bank jedoch ausnahmsweise solche Banknoten umtauscht, so ist sie berechtigt, hiefür einen Unkostenersatz einzuheben.

Tritt mit dem Tag außer Kraft, an dem Österreich an der dritten

Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 109k

EG-Vertrag teilnimmt (vgl. § 89 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 60/1998).

§ 66. Bei Einziehung einzelner oder aller Gattungen von Banknoten setzt der Generalrat die Fristen fest, nach deren Ablauf diese Banknoten ihre Eigenschaft als gesetzliche Zahlungsmittel verlieren. Die zur Einziehung aufgerufenen Banknoten können jedoch innerhalb einer vom Generalrat festzusetzenden weiteren Frist an den Schaltern der Bank gegen gesetzliche Zahlungsmittel umgewechselt werden; diese Frist darf 20 Jahre nicht überschreiten.

(BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 30)

ARTIKEL XII

Jahresabschluß und Wochenausweis

§ 67. (1) Das Geschäftsjahr der Bank beginnt am 1. Jänner und endet am 31. Dezember.

(2) Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung sind nach den allgemeinen kaufmännischen Grundsätzen aufzustellen und mit 31. Dezember jedes Jahres abzuschließen. Hiebei sind die im Besitz der Bank befindlichen Wertpapiere zum Tageskurs des 31. Dezember in die Bilanz einzustellen; wenn dieser Kurs jedoch höher ist als der seinerzeitige Ankaufskurs, erfolgt die Einstellung in die Bilanz auf Grundlage des letzteren. (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 31)

Zum Bezugszeitraum: vgl. § 88 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 60/1998

ARTIKEL XII

Rechnungslegung

§ 67. (1) Das Geschäftsjahr der Oesterreichischen Nationalbank beginnt am 1. Jänner und endet am 31. Dezember.

(2) Der Rechnungsabschluß der Oesterreichischen Nationalbank besteht aus der Bilanz, sowie der Gewinn- und Verlustrechnung. Er hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen, ist unter Berücksichtigung der Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank zu gliedern und durch einen Geschäftsbericht zu erläutern. Die im Besitz der Oesterreichischen Nationalbank befindlichen Wertpapiere sind zum Tageskurs des 31. Dezember in die Bilanz einzustellen; wenn dieser Kurs jedoch höher ist als deren Buchkurs, erfolgt die Einstellung in die Bilanz auf Grundlage des letzteren.

(3) Die Bestimmungen des dritten Buches des Handelsgesetzbuchs finden nur insoweit Anwendung, als sie mit diesem Bundesgesetz in Einklang stehen; insbesondere sind die §§ 199 sowie 244 bis 267 des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden.

ARTIKEL XII

Rechnungslegung

§ 67. (1) Das Geschäftsjahr der Oesterreichischen Nationalbank beginnt am 1. Jänner und endet am 31. Dezember.

(2) Die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung sind unter Heranziehung der vom EZB-Rat gemäß Artikel 26 Abs. 4 des ESZB/EZB-Statutes erlassenen Vorschriften aufzustellen und mit 31. Dezember jeden Jahres abzuschließen. Im übrigen finden bei der Erstellung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung die Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchführung Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des dritten Buches des Handelsgesetzbuchs finden nur insoweit Anwendung, als sie mit diesem Bundesgesetz in Einklang stehen; insbesondere sind die §§ 199 sowie 244 bis 267 des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden.

Abkürzung

NBG

ARTIKEL XII

Rechnungslegung

§ 67. (1) Das Geschäftsjahr der Oesterreichischen Nationalbank beginnt am 1. Jänner und endet am 31. Dezember.

(2) Die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung sind unter Heranziehung der vom EZB-Rat gemäß Artikel 26 Abs. 4 des ESZB/EZB-Statutes erlassenen Vorschriften aufzustellen und mit 31. Dezember jeden Jahres abzuschließen. Im übrigen finden bei der Erstellung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung die Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchführung Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219/1897, finden nur insoweit Anwendung, als sie mit diesem Bundesgesetz in Einklang stehen; insbesondere sind die §§ 199, 225 Abs. 3 und 6, 227, 237 Abs. 1 Z 5, sowie 244 bis 267b UGB nicht anzuwenden.

Abkürzung

NBG

ARTIKEL XII

Rechnungslegung

§ 67. (1) Das Geschäftsjahr der Oesterreichischen Nationalbank beginnt am 1. Jänner und endet am 31. Dezember.

(2) Die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung sind unter Heranziehung der vom EZB-Rat gemäß Artikel 26 Abs. 4 des ESZB/EZB-Statutes erlassenen Vorschriften aufzustellen und mit 31. Dezember jeden Jahres abzuschließen. Im übrigen finden bei der Erstellung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung die Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchführung Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219/1897, finden nur insoweit Anwendung, als sie mit diesem Bundesgesetz in Einklang stehen; insbesondere sind die §§ 199, 225 Abs. 3 und 6, 227, 237 Abs. 1 Z 5, 243b, sowie 244 bis 267b UGB nicht anzuwenden.

§ 68. (1) Bis längstens 31. März des dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres hat das Direktorium einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr und den von den Rechnungsprüfern überprüften Rechnungsabschluß dem Generalrat zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Nach Genehmigung durch den Generalrat sind der Geschäftsbericht und der Rechnungsabschluß der Generalversammlung zur Beschlußfassung zu unterbreiten.

§ 68. (1) Bis längstens 31. Mai des dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres hat das Direktorium einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr sowie den um den Anhang erweiterten und von den Rechnungsprüfern geprüften Jahresabschluß dem Generalrat zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Nach Genehmigung durch den Generalrat sind der Geschäftsbericht und der Jahresabschluß der Generalversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen.

(3) Auf den Geschäftsbericht finden die Bestimmungen des § 243 Abs. 1 und 2, mit Ausnahme von Abs. 2 Z 2, HGB Anwendung.

§ 68. (1) Bis längstens 31. Mai des dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres hat das Direktorium einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr sowie den um den Anhang erweiterten und von den Rechnungsprüfern geprüften Jahresabschluß dem Generalrat zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Nach Genehmigung durch den Generalrat sind der Geschäftsbericht und der Jahresabschluß der Generalversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen.

(3) Auf den Geschäftsbericht finden die Bestimmungen des § 243 Abs. 1 bis 3, mit Ausnahme von Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 Z 2 und Z 5, HGB Anwendung.

§ 68. (1) Bis längstens 31. Mai des dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres hat das Direktorium einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr sowie den um den Anhang erweiterten und von den Rechnungsprüfern geprüften Jahresabschluß dem Generalrat zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Nach Genehmigung durch den Generalrat sind der Geschäftsbericht und der Jahresabschluß der Generalversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen.

(3) Auf den Geschäftsbericht finden die Bestimmungen des § 243 Abs. 1 bis 3, mit Ausnahme von Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 Z 2 und Z 5, HGB Anwendung.

(4) Gesondert auszuweisen sind im Geschäftsbericht direkte und indirekte Beteiligungen an Unternehmen, insbesondere der Anteil am Kapital und an den Stimmrechten sowie das Nennkapital.

§ 68. (1) Bis längstens 31. Mai des dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres hat das Direktorium einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr sowie den um den Anhang erweiterten und von den Rechnungsprüfern geprüften Jahresabschluß dem Generalrat zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Nach Genehmigung durch den Generalrat sind der Geschäftsbericht und der Jahresabschluß der Generalversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen.

(3) Auf den Geschäftsbericht finden die Bestimmungen des § 243 Abs. 1 bis 3, mit Ausnahme von Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 Z 1, 2 und 5, UGB Anwendung.

(4) Gesondert auszuweisen sind im Geschäftsbericht direkte und indirekte Beteiligungen an Unternehmen, insbesondere der Anteil am Kapital und an den Stimmrechten sowie das Nennkapital.

Plankostenrechnung und Investitionsplan

§ 68a. (1) Das Direktorium hat vor Beginn eines Geschäftsjahres eine Plankostenrechnung und einen Investitionsplan aufzustellen, die der Zustimmung des Generalrates bedürfen.

(2) Nach Abschluss des Geschäftsjahres hat das Direktorium den Planzahlen die tatsächlich angefallenen Kosten und Investitionen in einer Plan/Ist-Analyse gegenüberzustellen. Die Plan/Ist-Analyse ist zusammen mit dem zu erstellenden Prüfbericht des Rechnungsprüfers dem Generalrat jeweils so bald wie möglich zu übermitteln.

§ 69. (1) Vom gesamten Jahreserträgnis der Bank sind ohne Rücksicht auf das geschäftliche Ergebnis folgende Beträge abzuziehen und nicht über Gewinn- und Verlustkonto zu verrechnen:

1.

die während des Jahres angesammelten buchmäßigen Kursgewinne (Differenz zwischen dem Buchwert und dem Geldkurs der valutarischen Bestände), die unmittelbar einer Reserve zuzuführen sind, die zur Deckung von Kursrisken dient, welche mit der Haltung valutarischer Bestände verbunden sind; (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 17)

2.

die Erträgnisse der Werte, in denen die zur Deckung der Pensionsansprüche der Bediensteten der Bank dienende Reserve (Pensionsreserve) veranlagt ist, und die dieser Reserve zuzuwenden sind;

3.

jene Zinsenbeträge, die auf Grund des gemäß § 3 Abs. 4 des ERP-Fonds-Gesetzes, BGBl. Nr. 207/1962, zwischen der Oesterreichischen Nationalbank und dem ERP-Fonds abgeschlossenen Übereinkommens während des Jahres dem „Zeitweiligen Reservekonto für Nationalbankblockmittel'' gutgeschrieben wurden; (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 32 lit. a)

4.

die Erträgnisse der Werte, in denen der von der Bank errichtete Fonds zur Förderung der Forschungs- und Lehraufgaben der Wissenschaft veranlagt ist und die dem Zweck dieses Fonds zuzuführen sind. (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 32 lit. b)

(2) Von dem so ermittelten Reingewinn sind je 10 vH dem allgemeinen Reservefonds und der Pensionsreserve zuzuführen. Wenn der allgemeine Reservefonds die Höhe von 10 vH des Gesamtumlaufs im Sinne des § 62 Abs. 1 (Stichtag 31. Dezember) und die Pensionsreserve einen Betrag erreicht hat, der dem zur Sicherstellung der Pensionsansprüche der Bediensteten der Bank nach versicherungstechnischer Berechnung erforderlichen Deckungskapital entspricht, sind weitere Zuwendungen einzustellen. (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 32 lit. c)

(3) Von dem verbleibenden Reingewinn erhält der Bund vorerst ein Drittel, vom restlichen Teil des Reingewinnes erhalten die Aktionäre gemäß Beschluß der Generalversammlung eine Dividende bis 10 vH ihres Anteiles am Grundkapital. Von dem sodann verbleibenden Teil erhält der Bund die Hälfte, der Rest ist gemäß Beschluß der Generalversammlung zu verwenden. (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 18)

Zum Bezugszeitraum: vgl. § 89 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 60/1998

§ 69. (1) Vom gesamten Jahreserträgnis der Bank sind ohne Rücksicht auf das geschäftliche Ergebnis folgende Beträge abzuziehen und nicht über Gewinn- und Verlustkonto zu verrechnen:

1.

die während des Jahres angesammelten buchmäßigen Kursgewinne (Differenz zwischen dem Buchwert und dem Mittelkurs der valutarischen Bestände), insoweit sie gemäß Abs. 4 unmittelbar einer Reserve zuzuführen sind, die zur Deckung von Kursrisiken dient, welche mit der Haltung valutarischer Bestände verbunden sind;

2.

die Erträgnisse der Werte, in denen die zur Deckung der Pensionsansprüche der Bediensteten der Bank dienende Reserve (Pensionsreserve) veranlagt ist, und die dieser Reserve zuzuwenden sind;

3.

jene Zinsenbeträge, die auf Grund des gemäß § 3 Abs. 4 des ERP-Fonds-Gesetzes, BGBl. Nr. 207/1962, zwischen der Oesterreichischen Nationalbank und dem ERP-Fonds abgeschlossenen Übereinkommens während des Jahres dem „Zeitweiligen Reservekonto für Nationalbankblockmittel'' gutgeschrieben wurden;

4.

die Erträgnisse der Werte, in denen der von der Bank errichtete Fonds zur Förderung der Forschungs- und Lehraufgaben der Wissenschaft veranlagt ist und die dem Zweck dieses Fonds zuzuführen sind.

(2) Von dem so ermittelten Reingewinn sind je 10 vH dem allgemeinen Reservefonds und der Pensionsreserve zuzuführen. Wenn der allgemeine Reservefonds die Höhe von 10 vH des Gesamtumlaufs im Sinne des § 62 Abs. 1 (Stichtag 31. Dezember) und die Pensionsreserve einen Betrag erreicht hat, der dem zur Sicherstellung der Pensionsansprüche der Bediensteten der Bank nach versicherungstechnischer Berechnung erforderlichen Deckungskapital entspricht, sind weitere Zuwendungen einzustellen.

(3) Von dem verbleibenden Reingewinn erhält der Bund vorerst 90 vH, vom restlichen Teil des Reingewinnes erhalten die Aktionäre gemäß Beschluß der Generalversammlung eine Dividende bis 10 vH ihres Anteils am Grundkapital. Der Rest ist gemäß Beschluß der Generalversammlung zu verwenden.

(4) Die Verpflichtung zur Bildung und Auflösung der in Abs. 1 Z 1 genannten Reserve richtet sich nach der Risikoeinschätzung bei den valutarischen Beständen. Auflösungen sind über Gewinn- und Verlustkonto zu verrechnen.

§ 69. (1) Vom gesamten Jahreserträgnis der Oesterreichischen Nationalbank, das unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Artikel 32 und 51 ESZB/EZB-Statut sowie der Bestimmung des Artikel 33 ESZB/EZB-Statut über die Verteilung der Nettogewinne und -verluste der EZB ermittelt wird, sind ohne Rücksicht auf das geschäftliche Ergebnis folgende Beträge abzuziehen und nicht über Gewinn- und Verlustkonto zu verrechnen:

1.

die während des Jahres angesammelten buchmäßigen Kursgewinne (Differenz zwischen dem Buchwert und dem Mittelkurs der valutarischen Bestände), insoweit sie gemäß Abs. 4 unmittelbar einer Reserve zuzuführen sind, die zur Deckung von Kursrisiken dient, welche mit der Haltung valutarischer Bestände verbunden sind;

2.

die Erträgnisse der Werte, in denen die zur Deckung der Pensionsansprüche der Bediensteten der Bank dienende Reserve (Pensionsreserve) veranlagt ist, und die dieser Reserve zuzuwenden sind;

3.

jene Zinsenbeträge, die auf Grund des gemäß § 3 Abs. 4 des ERP-Fonds-Gesetzes, BGBl. Nr. 207/1962, zwischen der Oesterreichischen Nationalbank und dem ERP-Fonds abgeschlossenen Übereinkommens während des Jahres dem „Zeitweiligen Reservekonto für Nationalbankblockmittel“ gutgeschrieben wurden;

4.

die Erträgnisse der Werte, in denen der von der Bank errichtete Fonds zur Förderung der Forschungs- und Lehraufgaben der Wissenschaft veranlagt ist und die dem Zweck dieses Fonds zuzuführen sind.

(2) Von dem gemäß Abs. 1 ermittelten Bilanzgewinn sind bis zu 10 vH der Pensionsreserve zuzuführen. Wenn die Pensionsreserve einen Betrag erreicht hat, der dem zur Sicherstellung der Pensionsansprüche der Dienstnehmer der Oesterreichischen Nationalbank nach versicherungsmathematischer Berechnung erforderlichen Deckungskapital entspricht, sind weitere Zuwendungen einzustellen.

(3) Von dem verbleibenden Reingewinn erhält der Bund vorerst 90 vH, vom restlichen Teil des Reingewinnes erhalten die Aktionäre gemäß Beschluß der Generalversammlung eine Dividende bis 10 vH ihres Anteils am Grundkapital. Der Rest ist gemäß Beschluß der Generalversammlung zu verwenden.

(4) Die Verpflichtung zur Bildung und Auflösung der in Abs. 1 Z 1 genannten Reserve richtet sich nach der Risikoeinschätzung bei den valutarischen Beständen. Auflösungen sind über Gewinn- und Verlustkonto zu verrechnen.

§ 69. (1) Vom gesamten Jahreserträgnis der Oesterreichischen Nationalbank, das unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Artikel 32 und 51 ESZB/EZB-Statut sowie der Bestimmung des Artikel 33 ESZB/EZB-Statut über die Verteilung der Nettogewinne und -verluste der EZB ermittelt wird, sind ohne Rücksicht auf das geschäftliche Ergebnis folgende Beträge abzuziehen und nicht über Gewinn- und Verlustkonto zu verrechnen:

1.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2011)

2.

die Erträgnisse der Werte, in denen die zur Deckung der Pensionsansprüche der Bediensteten der Bank dienende Reserve (Pensionsreserve) veranlagt ist, und die dieser Reserve zuzuwenden sind;

3.

jene Zinsenbeträge, die auf Grund des gemäß § 3 Abs. 4 des ERP-Fonds-Gesetzes, BGBl. Nr. 207/1962, zwischen der Oesterreichischen Nationalbank und dem ERP-Fonds abgeschlossenen Übereinkommens während des Jahres dem „Zeitweiligen Reservekonto für Nationalbankblockmittel“ gutgeschrieben wurden;

4.

die Erträgnisse der Werte, in denen der von der Bank errichtete Fonds zur Förderung der Forschungs- und Lehraufgaben der Wissenschaft veranlagt ist und die dem Zweck dieses Fonds zuzuführen sind.

(2) Von dem gemäß Abs. 1 ermittelten Bilanzgewinn sind bis zu 10 vH der Pensionsreserve zuzuführen. Wenn die Pensionsreserve einen Betrag erreicht hat, der dem zur Sicherstellung der Pensionsansprüche der Dienstnehmer der Oesterreichischen Nationalbank nach versicherungsmathematischer Berechnung erforderlichen Deckungskapital entspricht, sind weitere Zuwendungen einzustellen.

(3) Von dem verbleibenden Reingewinn erhält der Bund vorerst 90 vH, vom restlichen Teil des Reingewinnes erhält der Aktionär gemäß Beschluss der Generalversammlung eine Dividende bis 10 vH seines Anteils am Grundkapital. Der Rest ist gemäß Beschluss der Generalversammlung zu verwenden.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2011)

§ 69. (1) Vom gesamten Jahreserträgnis der Oesterreichischen Nationalbank, das unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Artikel 32 und 51 ESZB/EZB-Statut sowie der Bestimmung des Artikel 33 ESZB/EZB-Statut über die Verteilung der Nettogewinne und verluste der EZB ermittelt wird, sind ohne Rücksicht auf das geschäftliche Ergebnis folgende Beträge abzuziehen und nicht über Gewinn- und Verlustkonto zu verrechnen:

2.

die Erträgnisse der Werte, in denen die zur Deckung der Pensionsansprüche der Bediensteten der Bank dienende Reserve (Pensionsreserve) veranlagt ist, und die dieser Reserve zuzuwenden sind;

3.

jene Zinsenbeträge, die auf Grund des gemäß § 3 Abs. 4 des ERP-Fonds-Gesetzes, BGBl. Nr. 207/1962, zwischen der Oesterreichischen Nationalbank und dem ERP-Fonds abgeschlossenen Übereinkommens während des Jahres dem „Zeitweiligen Reservekonto für Nationalbankblockmittel“ gutgeschrieben wurden;

4.

die Erträgnisse der Werte, in denen der von der Bank errichtete Fonds zur Förderung der Forschungs- und Lehraufgaben der Wissenschaft veranlagt ist und die dem Zweck dieses Fonds zuzuführen sind.

(2) Von dem gemäß Abs. 1 ermittelten Bilanzgewinn sind bis zu 10 vH der Pensionsreserve zuzuführen, bis die Pensionsreserve dem zur Sicherstellung der Pensionsansprüche der Dienstnehmer der Oesterreichischen Nationalbank nach versicherungsmathematischer Berechnung erforderlichen Deckungskapital entspricht. Sollte die Pensionsreserve das erforderliche Deckungskapital nachhaltig übersteigen, so ist der Differenzbetrag aufzulösen und über die Gewinn- und Verlustrechnung abzurechnen.

(3) Von dem verbleibenden Reingewinn erhält der Bund vorerst 90 vH, vom restlichen Teil des Reingewinnes erhält der Aktionär gemäß Beschluss der Generalversammlung eine Dividende bis 10 vH seines Anteils am Grundkapital. Der Rest ist gemäß Beschluss der Generalversammlung zu verwenden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2011)

§ 70. (1) Die Bank hat den Stand ihrer Aktiven und Passiven vom 7., 15., 23. und Letzten jeden Monats längstens am siebenten Werktag nach diesen Terminen zu veröffentlichen (Wochenausweise).

(2) Der zur Veröffentlichung bestimmte Stand der Aktiven und der Passiven der Bank hat zu enthalten:

1.

Auf der Aktivseite:

a)

den Stand an Gold; (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 19)

b)

den Stand an Devisen und Valuten; (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 19)

c)

Forderungen aus Beteiligungen, Maßnahmen oder Transaktionen im Sinne des § 3;

d)

den Stand an österreichischen Scheidemünzen;

e)

den Stand der eskontierten Wechsel und sonstigen eskontierten Wertpapiere;

f)

den Stand der Darlehen gegen Pfand;

g)

den Stand der eskontierten Bundesschatzscheine;

h)

den Stand der gemäß § 54 angekauften Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen oder Schatzwechsel;

i)

den Stand der Bundesschuld;

j)

die anderen Aktiven.

2.

Auf der Passivseite:

a)

das Grundkapital;

b)

die Reservefonds;

c)

den Betrag der im Umlauf befindlichen Banknoten;

d)

die Giroverbindlichkeiten und die sonstigen sofort fälligen buchmäßigen Verbindlichkeiten;

e)

Verbindlichkeiten aus begebenen Kassenscheinen (§ 55);

f)

die sonstigen Passiven.

Tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der

Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j

Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen

Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung

erfüllen (vgl. § 89 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 60/1998).

Tritt mit dem Tag außer Kraft, an dem Österreich an der dritten

Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 109k

EG-Vertrag teilnimmt (vgl. § 89 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 60/1998).

§ 70. (1) Die Bank hat den Stand ihrer Aktiven und Passiven vom 7., 15., 23. und Letzten jeden Monats längstens am siebenten Werktag nach diesen Terminen zu veröffentlichen (Wochenausweise).

(2) Der zur Veröffentlichung bestimmte Stand der Aktiven und der Passiven der Bank hat zu enthalten:

1.

Auf der Aktivseite

a)

den Bestand an Gold und die Forderungen auf die Lieferung von Gold;

b)

den Stand an Devisen und Valuten;

c)

die Forderungen aus Beständen an Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds sowie aus der Beteiligung am Internationalen Währungsfonds und andere Forderungen der Oesterreichischen Nationalbank aus Beteiligungen, Maßnahmen oder Transaktionen im Sinne des § 3 Abs. 1;

d)

den Stand an österreichischen Scheidemünzen gemäß § 62 Abs. 1 Z 8;

e)

den Stand der eskontierten Wechsel und sonstigen eskontierten Wertpapiere;

f)

den Stand der sonstigen im Inland zahlbaren Wechsel, die den Voraussetzungen des § 48 entsprechen;

g)

den Stand der Darlehen gegen Pfand;

h)

den Stand der gemäß § 54 angekauften Schuldverschreibungen, Schatzscheine, Schatzwechsel und Geldmarktpapiere;

i)

den Stand der Bundesschuld;

j)

die anderen Aktiven.

2.

Auf der Passivseite:

a)

das Grundkapital;

b)

die Reservefonds;

c)

den Betrag der im Umlauf befindlichen Banknoten;

d)

die Giroverbindlichkeiten und die sonstigen sofort fälligen buchmäßigen Verbindlichkeiten;

e)

Verbindlichkeiten aus begebenen Kassenscheinen (§ 55);

f)

die sonstigen Passiven.

ARTIKEL XIII

Besondere Rechte der Bank

§ 71. Gesetzliche Vorschriften, durch die die Höhe des Zinsfußes beschränkt wird, gelten nicht für die Oesterreichische Nationalbank.

§ 72. (1) Das geschäftliche Ergebnis des gemäß § 67 unter Beachtung von § 69 Abs. 1 erstellten Jahresabschlusses ist als Einkommen im Sinne des § 22 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 der Steuerbemessung zugrunde zu legen. Die Körperschaftsteuer ist beim Einkommen nicht zu berücksichtigen.

(2) Die unter die §§ 8, 54 und 84 dieses Bundesgesetzes fallenden Rechtsvorgänge sind von den Kapitalverkehrssteuern befreit.

(3) Die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes sowie die von ihr im ausschließlich öffentlichen Interesse abgeschlossenen Rechtsgeschäfte und ausgestellten Schriften sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

(4) Die Bank ist ferner hinsichtlich der Ein- oder Ausfuhr von Gold von der Entrichtung der Außenhandelsförderungsbeiträge befreit.

(5) Die Bank genießt ferner die volle Befreiung von der Entrichtung der Postgebühren für die Geldsendungen ihrer Bankanstalten untereinander und im Verkehr mit öffentlichen Kassen und Ämtern.

§ 72. (1) Das geschäftliche Ergebnis des gemäß § 67 unter Beachtung von § 69 Abs. 1 erstellten Jahresabschlusses ist als Einkommen im Sinne des § 22 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 der Steuerbemessung zugrunde zu legen. Die Körperschaftsteuer ist beim Einkommen nicht zu berücksichtigen.

(2) Die von der Oesterreichischen Nationalbank in Erfüllung von Aufgaben des ESZB oder sonst im öffentlichen Interesse abgefaßten Schriften und abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. Weiters sind die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten und die in diesem Bundesgesetz geregelten Rechtsvorgänge von den Kapitalverkehrsteuern befreit.

(3) Die Bank ist ferner hinsichtlich der Ein- oder Ausfuhr von Gold von der Entrichtung der Außenhandelsförderungsbeiträge befreit.

(4) Die Bank genießt ferner die volle Befreiung von der Entrichtung der Postgebühren für die Geldsendungen ihrer Bankanstalten untereinander und im Verkehr mit öffentlichen Kassen und Ämtern.

§ 73. Den Büchern der Bank und den mit der Firmazeichnung versehenen Auszügen aus den Büchern kommt die Beweiskraft öffentlicher Urkunden zu.

Tritt mit dem Tag außer Kraft, an dem Österreich an der dritten

Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 109k

EG-Vertrag teilnimmt (vgl. § 89 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 60/1998).

§ 74. (1) Die Bank erteilt über die von ihr ausgegebenen Wertpapiere und über die bei ihr erliegenden Gelder und Effekten nur deren Eigentümern Auskunft.

(2) Die Bank ist nicht verpflichtet, über die von ihr gewährten Kredite Auskunft zu erteilen.

(3) Die auf den geltenden Gesetzen begründete Berechtigung der ordentlichen Gerichte oder anderer Behörden, Auskünfte zu fordern, wird hiedurch nicht berührt.

§ 75. (1) Klagen gegen die Bank können nur beim Handelsgericht in Wien erhoben werden.

(2) Zur Durchführung der Kraftloserklärung der von der Bank ausgegebenen Wertpapiere und sonstigen Urkunden ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen in Wien zuständig.

§ 75. (1) Klagen gegen die Bank können nur beim Handelsgericht in Wien erhoben werden. In Streitsachen, welche die Erfüllung von Verpflichtungen der Oesterreichischen Nationalbank aus dem EG-Vertrag oder dem ESZB/EZB-Statut betreffen, ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft zuständig.

(2) Zur Durchführung der Kraftloserklärung der von der Bank ausgegebenen Wertpapiere und sonstigen Urkunden ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen in Wien zuständig.

§ 75. (1) Klagen gegen die Bank können nur beim Handelsgericht in Wien erhoben werden. In Streitsachen, welche die Erfüllung von Verpflichtungen der Oesterreichischen Nationalbank aus dem AEUV oder dem ESZB/EZB-Statut betreffen, ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

(2) Zur Durchführung der Kraftloserklärung der von der Bank ausgegebenen Wertpapiere und sonstigen Urkunden ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen in Wien zuständig.

§ 76. (1) Verbots-, Pfand- und Exekutionsrechte auf die bei der Bank liegenden Gelder und Effekten oder auf die gegen sie zustehenden Forderungen können nur unbeschadet der der Bank an diesen Werten zukommenden Rechte bewilligt werden.

(2) Im Falle der Geltendmachung derartiger Rechte ist die Bank befugt, die Gelder und Effekten oder den Forderungsbetrag auf Kosten des Eigentümers oder des Anspruchsberechtigten bei Gericht zu hinterlegen.

(3) Wird über den Eigentümer der bei der Bank liegenden Gelder oder Effekten der Konkurs verhängt oder ist er gestorben, so obliegt es dem Vertreter der Konkurs- oder Verlassenschaftsmasse, die Bank hievon durch das zuständige Gericht zu verständigen und in Kenntnis der Personen setzen zu lassen, die berechtigt sind, über die Gelder und Effekten zu verfügen. Ist diese Mitteilung unterblieben, so haftet die Bank nicht für einen hieraus der Konkurs- oder Verlassenschaftsmasse erwachsenden Schaden.

(4) Wurde die Ausfolgung der bei der Bank erliegenden Gelder und Effekten von der Rückgabe hierüber ausgestellter Urkunden abhängig gemacht, so werden diese auch an gerichtlich legitimierte dritte Personen stets nur gegen Zurückstellung der Urkunden ausgehändigt.

§ 76. (1) Verbots-, Pfand- und Exekutionsrechte auf die bei der Oesterreichischen Nationalbank liegenden Gelder und Effekten oder auf die gegen sie zustehenden Forderungen können nur unbeschadet der der Oesterreichischen Nationalbank und der EZB an diesen Werten zukommenden Rechte bewilligt werden.

(2) Im Falle der Geltendmachung derartiger Rechte ist die Bank befugt, die Gelder und Effekten oder den Forderungsbetrag auf Kosten des Eigentümers oder des Anspruchsberechtigten bei Gericht zu hinterlegen.

(3) Wird über den Eigentümer der bei der Bank liegenden Gelder oder Effekten der Konkurs verhängt oder ist er gestorben, so obliegt es dem Vertreter der Konkurs- oder Verlassenschaftsmasse, die Bank hievon durch das zuständige Gericht zu verständigen und in Kenntnis der Personen setzen zu lassen, die berechtigt sind, über die Gelder und Effekten zu verfügen. Ist diese Mitteilung unterblieben, so haftet die Bank nicht für einen hieraus der Konkurs- oder Verlassenschaftsmasse erwachsenden Schaden.

(4) Wurde die Ausfolgung der bei der Bank erliegenden Gelder und Effekten von der Rückgabe hierüber ausgestellter Urkunden abhängig gemacht, so werden diese auch an gerichtlich legitimierte dritte Personen stets nur gegen Zurückstellung der Urkunden ausgehändigt.

§ 77. (1) Die Bank hat ein unbedingtes Vorzugsrecht, Gelder, Wechsel und sonstige Werte, in deren Innehabung sie gelangt ist, zur Befriedigung ihrer eigenen Ansprüche heranzuziehen oder zur Sicherstellung zu verwenden.

(2) Dieses Vorzugsrecht kommt der Bank nicht nur auf jene Gelder, Wechsel und sonstigen Werte zu, die ihr zur Sicherstellung für ihre Forderungen übergeben worden sind, sondern ohne Unterschied auf alles bewegliche Vermögen ihres Schuldners, in dessen Innehabung sie wann immer und zu welchem Zweck auch immer gelangt ist.

(3) Die Bank hat das Recht, sich selbst ohne gerichtliche Ermächtigung oder Mitwirkung und auch außerhalb eines über das Vermögen ihres Schuldners etwa verhängten Insolvenzverfahrens aus obigen Mitteln auf die ihr geeignet erscheinende Art bezahlt zu machen, und sie kann in der Ausübung dieses ihres Vorzugsrechtes durch keinen Anspruch eines Dritten, selbst nicht durch Eigentumsansprüche oder andere früher erworbene Rechte, gehemmt oder gehindert werden, sofern die Bank die bei ihr befindlichen Gelder, Wechsel und Werte als Vermögen ihres Schuldners übernommen hat und ihr die erwähnten Eigentums- oder sonstigen Ansprüche anderer Personen bei der Übernahme nicht deutlich erkennbar waren.

(4) Das der Bank eingeräumte Vorzugsrecht bezieht sich nicht auf bei ihr als Mindestreserve gehaltene Guthaben gemäß § 43. (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 21)

§ 77. (1) Die Bank hat ein unbedingtes Vorzugsrecht, Gelder, Wechsel und sonstige Werte, in deren Innehabung sie gelangt ist, zur Befriedigung ihrer eigenen Ansprüche heranzuziehen oder zur Sicherstellung zu verwenden.

(2) Dieses Vorzugsrecht kommt der Bank nicht nur auf jene Gelder, Wechsel und sonstigen Werte zu, die ihr zur Sicherstellung für ihre Forderungen übergeben worden sind, sondern ohne Unterschied auf alles bewegliche Vermögen ihres Schuldners, in dessen Innehabung sie wann immer und zu welchem Zweck auch immer gelangt ist.

(3) Die Bank hat das Recht, sich selbst ohne gerichtliche Ermächtigung oder Mitwirkung und auch außerhalb eines über das Vermögen ihres Schuldners etwa verhängten Insolvenzverfahrens aus obigen Mitteln auf die ihr geeignet erscheinende Art bezahlt zu machen, und sie kann in der Ausübung dieses ihres Vorzugsrechtes durch keinen Anspruch eines Dritten, selbst nicht durch Eigentumsansprüche oder andere früher erworbene Rechte, gehemmt oder gehindert werden, sofern die Bank die bei ihr befindlichen Gelder, Wechsel und Werte als Vermögen ihres Schuldners übernommen hat und ihr die erwähnten Eigentums- oder sonstigen Ansprüche anderer Personen bei der Übernahme nicht deutlich erkennbar waren.

(4) Das der Oesterreichischen Nationalbank eingeräumte Vorzugsrecht bezieht sich nicht auf bei ihr als Mindestreserve gehaltene Guthaben.

ARTIKEL XIV

Auflösung der Bank

§ 78. (1) Die Oesterreichische Nationalbank kann nur durch Bundesgesetz aufgelöst werden.

(2) Im Falle der Auflösung ist den Aktionären das eingezahlte Grundkapital zurückzuerstatten. Im übrigen gehen die Aktiven und die Passiven der Bank auf jene Stelle über, die das Notenbankgeschäft weiterführt. Diese Stelle hat insbesondere auch das aktive Personal der Bank mit allen seinen Rechten und Pflichten sowie die Pensionsverpflichtungen zu übernehmen.

(3) Für den Tag der Übernahme ist eine Abschlußbilanz aufzustellen.

ARTIKEL XIV

Auflösung der Bank

§ 78. (1) Die Oesterreichische Nationalbank kann nur durch Bundesgesetz aufgelöst werden.

(2) Im Falle der Auflösung ist dem Aktionär das eingezahlte Grundkapital zurückzuerstatten. Im übrigen gehen die Aktiven und die Passiven der Bank auf jene Stelle über, die das Notenbankgeschäft weiterführt. Diese Stelle hat insbesondere auch das aktive Personal der Bank mit allen seinen Rechten und Pflichten sowie die Pensionsverpflichtungen zu übernehmen.

(3) Für den Tag der Übernahme ist eine Abschlußbilanz aufzustellen.

ARTIKEL XV

Strafbestimmungen

§ 79. (1) Die Fälschung oder Verfälschung der von der Oesterreichischen Nationalbank ausgegebenen Noten wird als Geldfälschung, die Fälschung oder Verfälschung aller sonstigen von der Bank ausgestellten Urkunden gleich der Fälschung oder Verfälschung öffentlicher Urkunden nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches bestraft.

(2) Die Oesterreichische Nationalbank, die Banken und die öffentlichen Kassen sind verpflichtet, auf welche Weise immer in ihre Innehabung gelangte, der Fälschung oder Verfälschung verdächtige umlauffähige inländische oder ausländische Noten und Münzen zum Zwecke der Überprüfung gegen Bestätigung einzubehalten und, wenn diese sich als gefälscht oder verfälscht erweisen, ohne Ersatzleistung einzuziehen. Zur Durchführung oder Veranlassung dieser Überprüfung ist hinsichtlich Noten und ausländischer Münzen die Oesterreichische Nationalbank, hinsichtlich inländischer Münzen die Münze Österreich Aktiengesellschaft zuständig.

(3) Als gefälscht oder verfälscht erkannte außer Kurs gesetzte Gold- und Silbermünzen können von der Oesterreichischen Nationalbank, den Banken und den öffentlichen Kassen nur eingezogen werden, wenn Ersatz des Gold- oder Silberwertes geleistet wird; sollen sie wieder ausgefolgt werden, sind sie vorher unbrauchbar zu machen.

(4) Als gefälscht oder verfälscht erkannte umlauffähige Noten und Münzen sind stets den Sicherheitsbehörden zu übermitteln. Hievon ist die Oesterreichische Nationalbank, wenn es sich aber um inländische Münzen handelt, die Münze Österreich Aktiengesellschaft zu verständigen.

ARTIKEL XV

Strafbestimmungen

§ 79. (1) Die Fälschung oder Verfälschung der von der Oesterreichischen Nationalbank ausgegebenen Noten wird als Geldfälschung, die Fälschung oder Verfälschung aller sonstigen von der Bank ausgestellten Urkunden gleich der Fälschung oder Verfälschung öffentlicher Urkunden nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches bestraft.

(2) Die Oesterreichische Nationalbank, die Kreditinstitute und die öffentlichen Kassen sind verpflichtet, auf welche Weise immer in ihre Innehabung gelangte, der Fälschung oder Verfälschung verdächtige umlauffähige inländische oder ausländische Noten und Münzen zum Zwecke der Überprüfung gegen Bestätigung einzubehalten und, wenn diese sich als gefälscht oder verfälscht erweisen, ohne Ersatzleistung einzuziehen. Zur Durchführung oder Veranlassung dieser Überprüfung ist hinsichtlich Noten und ausländischer Münzen die Oesterreichische Nationalbank, hinsichtlich inländischer Münzen die Münze Österreich Aktiengesellschaft zuständig.

(3) Als gefälscht oder verfälscht erkannte außer Kurs gesetzte Gold- und Silbermünzen können von der Oesterreichischen Nationalbank, den Kreditinstituten und den öffentlichen Kassen nur eingezogen werden, wenn Ersatz des Gold- oder Silberwertes geleistet wird; sollen sie wieder ausgefolgt werden, sind sie vorher unbrauchbar zu machen.

(4) Als gefälscht oder verfälscht erkannte umlauffähige Noten und Münzen sind stets den Sicherheitsbehörden zu übermitteln. Hievon ist die Oesterreichische Nationalbank, wenn es sich aber um inländische Münzen handelt, die Münze Österreich Aktiengesellschaft zu verständigen.

ARTIKEL XV

Verfahrens- und Strafbestimmungen

§ 79. (1) Die Oesterreichische Nationalbank, die Münze Österreich Aktiengesellschaft, die Kreditinstitute und die öffentlichen Kassen sind verpflichtet, auf welche Weise immer in ihre Innehabung gelangte, der Fälschung oder Verfälschung verdächtige umlauffähige Banknoten und Münzen zum Zwecke der Überprüfung gegen Bestätigung einzubehalten. Zur Durchführung oder Veranlassung dieser Überprüfung ist hinsichtlich Münzen, die in Österreich gesetzliches Zahlungsmittel sind, die Münze Österreich Aktiengesellschaft, hinsichtlich der anderen Münzen sowie der Banknoten die Oesterreichische Nationalbank zuständig.

(2) Die auf Grund der Überprüfung als gefälscht oder verfälscht erkannten Banknoten und Münzen sind zur weiteren Verfügung der Strafgerichte zu verwahren. Die Verwahrung obliegt hinsichtlich der Münzen, die in Österreich gesetzliches Zahlungsmittel sind, der Münze Österreich Aktiengesellschaft, und hinsichtlich der anderen Münzen sowie der Banknoten der Oesterreichischen Nationalbank. Die Oesterreichische Nationalbank und die Münze Österreich Aktiengesellschaft haben dem Bundesminister für Inneres über das Ergebnis der Überprüfung einen schriftlichen Bericht zu erstatten und dieses Ergebnis der Person bekanntzugeben, von der die Banknoten oder Münzen einbehalten wurden.

(3) Die Entscheidung über die Rückgabe sowie die weitere Verfügung über die verwahrten Banknoten und Münzen obliegt den Strafgerichten. Gefälschte oder verfälschte Banknoten sowie gefälschte oder verfälschte Münzen aus unedlen Metallen dürfen nicht zurückgegeben werden. Eine Rückgabe gefälschter oder verfälschter Münzen aus Edelmetallen oder Edelmetallegierungen ist zulässig, sofern diese Münzen zuvor unbrauchbar gemacht wurden. Die Oesterreichische Nationalbank und die Münze Österreich Aktiengesellschaft sind berechtigt, die als gefälscht oder verfälscht erkannten Banknoten und Münzen nach zehnjähriger Verwahrung den Strafgerichten zur weiteren Veranlassung zurückzustellen, sofern durch die Strafgerichte keine kürzere Verwahrungsfrist bestimmt wurde.

ARTIKEL XV

Verfahrens- und Strafbestimmungen

§ 79. (1) Die Oesterreichische Nationalbank, die Münze Österreich Aktiengesellschaft, die Kreditinstitute, die Wechselstuben und die öffentlichen Kassen sind verpflichtet, auf welche Weise immer in ihre Innehabung gelangte, der Fälschung oder Verfälschung verdächtige umlauffähige Banknoten und Münzen zum Zwecke der Überprüfung gegen Bestätigung einzubehalten. Zur Durchführung oder Veranlassung dieser Überprüfung ist hinsichtlich Münzen, die in Österreich gesetzliches Zahlungsmittel sind, die Münze Österreich Aktiengesellschaft, hinsichtlich der anderen Münzen sowie der Banknoten die Oesterreichische Nationalbank zuständig.

(2) Die auf Grund der Überprüfung als gefälscht oder verfälscht erkannten Banknoten und Münzen sind zur weiteren Verfügung der Strafgerichte zu verwahren. Die Verwahrung obliegt hinsichtlich der Münzen, die in Österreich gesetzliches Zahlungsmittel sind, der Münze Österreich Aktiengesellschaft, und hinsichtlich der anderen Münzen sowie der Banknoten der Oesterreichischen Nationalbank. Die Oesterreichische Nationalbank und die Münze Österreich Aktiengesellschaft haben dem Bundesminister für Inneres über das Ergebnis der Überprüfung einen schriftlichen Bericht zu erstatten und dieses Ergebnis der Person bekanntzugeben, von der die Banknoten oder Münzen einbehalten wurden.

(3) Die Entscheidung über die Rückgabe sowie die weitere Verfügung über die verwahrten Banknoten und Münzen obliegt den Strafgerichten. Gefälschte oder verfälschte Banknoten sowie gefälschte oder verfälschte Münzen aus unedlen Metallen dürfen nicht zurückgegeben werden. Eine Rückgabe gefälschter oder verfälschter Münzen aus Edelmetallen oder Edelmetallegierungen ist zulässig, sofern diese Münzen zuvor unbrauchbar gemacht wurden. Die Oesterreichische Nationalbank und die Münze Österreich Aktiengesellschaft sind berechtigt, die als gefälscht oder verfälscht erkannten Banknoten und Münzen nach zehnjähriger Verwahrung den Strafgerichten zur weiteren Veranlassung zurückzustellen, sofern durch die Strafgerichte keine kürzere Verwahrungsfrist bestimmt wurde.

Abkürzung

NBG

ARTIKEL XV

Verfahrens- und Strafbestimmungen

§ 79. (1) Die nachstehend in Ziffer 1 bis 5 genannten Personen (Bargeldakteure) sind verpflichtet, sicherzustellen, dass die Euro-Banknoten und Euro-Münzen, die sie erhalten haben und wieder in Umlauf geben wollen, auf ihre Echtheit geprüft werden:

1.

Kreditinstitute gemäß § 1 BWG,

2.

Kredit- und Finanzinstitute aus Mitgliedstaaten (§§ 9, 11, 13 BWG), die in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs tätig werden,

3.

sonstige Zahlungsdienstleister (§ 1 Abs. 3 ZaDiG) sowie

4.

sonstige Unternehmer (§ 1 UGB),

– zu deren Aufgaben die Bearbeitung und Ausgabe von Banknoten und Münzen gehört, einschließlich Geldtransportunternehmen, oder

– deren Tätigkeit im Umtausch von Banknoten oder Münzen verschiedener Devisen besteht, oder

– die als Nebentätigkeit durch den Betrieb von Geldausgabeautomaten an der Bearbeitung und Ausgabe von Banknoten beteiligt sind, im Rahmen dieser Nebentätigkeit.

5.

öffentliche Kassen.

Die Echtheitsprüfung der Euro-Banknoten hat gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 entsprechend den von der EZB festgelegten Verfahren zu erfolgen.

(2) Die Oesterreichische Nationalbank, die Münze Österreich AG, die öffentlichen Kassen sowie die anderen in Abs. 1 genannten Bargeldakteure sind verpflichtet, alle Euro-Banknoten und Euro-Münzen, die sie erhalten haben und bei denen sie wissen oder ausreichende Gründe zur Annahme haben, dass es sich um Fälschungen handelt, zum Zwecke der Überprüfung gegen Bestätigung einzubehalten. Zur Durchführung oder Veranlassung dieser Überprüfung ist hinsichtlich Münzen, die in Österreich gesetzliches Zahlungsmittel sind, die Münze Österreich Aktiengesellschaft, hinsichtlich der anderen Münzen sowie der Banknoten die Oesterreichische Nationalbank zuständig.

(3) Die auf Grund der Überprüfung als gefälscht oder verfälscht erkannten Banknoten und Münzen sind zur weiteren Verfügung der Strafgerichte zu verwahren. Die Verwahrung obliegt hinsichtlich der Münzen, die in Österreich gesetzliches Zahlungsmittel sind, der Münze Österreich Aktiengesellschaft, und hinsichtlich der anderen Münzen sowie der Banknoten der Oesterreichischen Nationalbank. Die Oesterreichische Nationalbank und die Münze Österreich Aktiengesellschaft haben dem Bundesminister für Inneres über das Ergebnis der Überprüfung einen schriftlichen Bericht zu erstatten und dieses Ergebnis der Person bekanntzugeben, von der die Banknoten oder Münzen einbehalten wurden.

(4) Die Entscheidung über die Rückgabe sowie die weitere Verfügung über die verwahrten Banknoten und Münzen obliegt den Strafgerichten. Gefälschte oder verfälschte Banknoten sowie gefälschte oder verfälschte Münzen aus unedlen Metallen dürfen nicht zurückgegeben werden. Eine Rückgabe gefälschter oder verfälschter Münzen aus Edelmetallen oder Edelmetallegierungen ist zulässig, sofern diese Münzen zuvor unbrauchbar gemacht wurden. Die Oesterreichische Nationalbank und die Münze Österreich Aktiengesellschaft sind berechtigt, die als gefälscht oder verfälscht erkannten Banknoten und Münzen nach zehnjähriger Verwahrung den Strafgerichten zur weiteren Veranlassung zurückzustellen, sofern durch die Strafgerichte keine kürzere Verwahrungsfrist bestimmt wurde.

Abkürzung

NBG

ARTIKEL XV

Verfahrens- und Strafbestimmungen

§ 79. (1) Die nachstehend in Ziffer 1 bis 5 genannten Personen (Bargeldakteure) sind verpflichtet, sicherzustellen, dass die Euro-Banknoten und Euro-Münzen, die sie erhalten haben und wieder in Umlauf geben wollen, auf ihre Echtheit geprüft werden:

1.

Kreditinstitute gemäß § 1 BWG,

2.

Kredit- und Finanzinstitute aus Mitgliedstaaten (§§ 9, 11, 13 BWG), die in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs tätig werden,

3.

sonstige Zahlungsdienstleister (§ 1 Abs. 3 ZaDiG 2018) sowie

4.

sonstige Unternehmer (§ 1 UGB),

– zu deren Aufgaben die Bearbeitung und Ausgabe von Banknoten und Münzen gehört, einschließlich Geldtransportunternehmen, oder

– deren Tätigkeit im Umtausch von Banknoten oder Münzen verschiedener Devisen besteht, oder

– die als Nebentätigkeit durch den Betrieb von Geldausgabeautomaten an der Bearbeitung und Ausgabe von Banknoten beteiligt sind, im Rahmen dieser Nebentätigkeit.

5.

öffentliche Kassen.

Die Echtheitsprüfung der Euro-Banknoten hat gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 entsprechend den von der EZB festgelegten Verfahren zu erfolgen.

(2) Die Oesterreichische Nationalbank, die Münze Österreich AG, die öffentlichen Kassen sowie die anderen in Abs. 1 genannten Bargeldakteure sind verpflichtet, alle Euro-Banknoten und Euro-Münzen, die sie erhalten haben und bei denen sie wissen oder ausreichende Gründe zur Annahme haben, dass es sich um Fälschungen handelt, zum Zwecke der Überprüfung gegen Bestätigung einzubehalten. Zur Durchführung oder Veranlassung dieser Überprüfung ist hinsichtlich Münzen, die in Österreich gesetzliches Zahlungsmittel sind, die Münze Österreich Aktiengesellschaft, hinsichtlich der anderen Münzen sowie der Banknoten die Oesterreichische Nationalbank zuständig.

(3) Die auf Grund der Überprüfung als gefälscht oder verfälscht erkannten Banknoten und Münzen sind zur weiteren Verfügung der Strafgerichte zu verwahren. Die Verwahrung obliegt hinsichtlich der Münzen, die in Österreich gesetzliches Zahlungsmittel sind, der Münze Österreich Aktiengesellschaft, und hinsichtlich der anderen Münzen sowie der Banknoten der Oesterreichischen Nationalbank. Die Oesterreichische Nationalbank und die Münze Österreich Aktiengesellschaft haben dem Bundesminister für Inneres über das Ergebnis der Überprüfung einen schriftlichen Bericht zu erstatten und dieses Ergebnis der Person bekanntzugeben, von der die Banknoten oder Münzen einbehalten wurden.

(4) Die Entscheidung über die Rückgabe sowie die weitere Verfügung über die verwahrten Banknoten und Münzen obliegt den Strafgerichten. Gefälschte oder verfälschte Banknoten sowie gefälschte oder verfälschte Münzen aus unedlen Metallen dürfen nicht zurückgegeben werden. Eine Rückgabe gefälschter oder verfälschter Münzen aus Edelmetallen oder Edelmetallegierungen ist zulässig, sofern diese Münzen zuvor unbrauchbar gemacht wurden. Die Oesterreichische Nationalbank und die Münze Österreich Aktiengesellschaft sind berechtigt, die als gefälscht oder verfälscht erkannten Banknoten und Münzen nach zehnjähriger Verwahrung den Strafgerichten zur weiteren Veranlassung zurückzustellen, sofern durch die Strafgerichte keine kürzere Verwahrungsfrist bestimmt wurde.

§ 79a. Wer es entgegen § 79 Abs. 1 unterlässt, der Fälschung oder Verfälschung verdächtige umlauffähige Banknoten oder Münzen aus dem Verkehr zu ziehen und der Oesterreichischen Nationalbank oder der Münze Österreich Aktiengesellschaft zu übermitteln, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 7 000 Euro zu bestrafen.

§ 79a. (1) Wer es entgegen § 79 Abs. 1 unterlässt, sicherzustellen, dass Euro-Banknoten und Euro-Münzen entsprechend den anwendbaren Verfahren auf ihre Echtheit geprüft werden, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer es entgegen § 79 Abs. 2 unterlässt, der Fälschung oder Verfälschung verdächtige umlauffähige Banknoten oder Münzen aus dem Verkehr zu ziehen und der Oesterreichischen Nationalbank oder der Münze Österreich Aktiengesellschaft zu übermitteln, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.

§ 80. (1) Wer ohne Bewilligung der Oesterreichischen Nationalbank Abbildungen ihrer in Umlauf befindlichen Banknoten (§ 63 Abs. 1 und 2) oder von Teilen derselben oder wer Erzeugnisse, die den Noten der Bank ähnlich sind, herstellt oder verbreitet, begeht, wenn die Tat weder eine Geldfälschung (§ 79 Abs. 1) noch sonst eine strenger zu ahndende strafbare Handlung begründet, eine Verwaltungsübertretung. (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 23)

(2) Einer Verwaltungsübertretung macht sich auch schuldig, wer Druckformen oder andere technische Behelfe, die zur Herstellung der dem Abs. 1 unterliegenden Abbildungen oder Erzeugnisse bestimmt sind, ohne Bewilligung der Oesterreichischen Nationalbank anfertigt oder erwirbt, wenn die Tat nicht eine strenger zu ahndende strafbare Handlung begründet. (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 24)

(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 oder 2 werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft. Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Sachen sind für verfallen zu erklären. Gegen Gewerbsleute kann überdies auf Verlust der Gewerbeberechtigung erkannt werden.

(4) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 2 kann erteilt werden, wenn die Herstellung oder Anfertigung der in diesen Bestimmungen genannten Abbildungen, Erzeugnisse oder technischen Behelfe und deren Verbreitung oder Erwerb im Interesse der Sicherheit des Geldverkehrs gelegen sind.

(BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 36)

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.