Bundesgesetz über die Oesterreichische Nationalbank (Nationalbankgesetz 1984 – NBG)
§ 29. (1) Der Präsident führt in allen Sitzungen des Generalrates den Vorsitz. Er kontrolliert die Durchführung der Beschlüsse des Generalrates. Im Falle seiner Verhinderung wird der Präsident in allen seinen Funktionen vom Vizepräsidenten und, falls auch dieser verhindert sein sollte, von dem Mitglied des Generalrates mit der längsten Funktionsdauer vertreten; trifft letzteres auf mehrere Generalratsmitglieder zu, vertritt von diesen das an Lebensjahren älteste Mitglied des Generalrates. Der Generalrat übt die ständige Überwachung jener Geschäfte aus, die nicht in den Aufgabenbereich des ESZB fallen.
(2) Ein Mitglied des Generalrates kann sich durch ein anderes Mitglied des Generalrates vertreten lassen. Die Bevollmächtigung hat für jede einzelne Sitzung schriftlich zu erfolgen. Außer der eigenen kann ein Mitglied des Generalrates nicht mehr als zwei Stimmen führen.
(3) Der Generalrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen wurden und einschließlich des Vorsitzenden mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
(4) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 30. (1) In den Verhandlungsprotokollen sind die Namen der anwesenden und vertretenen Mitglieder des Generalrates und die gefaßten Beschlüsse anzuführen. Dem Staatskommissär und jedem anwesenden Mitglied des Generalrates steht es frei, seine vom Mehrheitsbeschluß abweichende Meinung zu Protokoll zu geben.
(2) Die Verhandlungsprotokolle werden vom Vorsitzenden, vom Generaldirektor und vom Staatskommissär, falls er in der Sitzung anwesend war, gefertigt.
Tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der
Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j
Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen
Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung
erfüllen (vgl. § 89 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 60/1998).
§ 30. (1) In den Verhandlungsprotokollen sind die Namen der anwesenden und vertretenen Mitglieder des Generalrates und die gefaßten Beschlüsse anzuführen. Dem Staatskommissär und jedem anwesenden Mitglied des Generalrates steht es frei, seine vom Mehrheitsbeschluß abweichende Meinung zu Protokoll zu geben.
(2) Die Verhandlungsprotokolle werden vom Vorsitzenden, vom Gouverneur und vom Staatskommissär, falls er in der Sitzung anwesend war, gefertigt.
§ 30. (1) In den Verhandlungsprotokollen sind die Namen der anwesenden und vertretenen Mitglieder des Generalrates und die gefaßten Beschlüsse anzuführen. Jedem anwesenden Mitglied des Generalrates steht es frei, seine vom Mehrheitsbeschluß abweichende Meinung zu Protokoll zu geben.
(2) Die Verhandlungsprotokolle werden vom Vorsitzenden und vom Gouverneur gefertigt.
§ 31. (1) Wenn in Angelegenheiten, die der Beschlußfassung des Generalrates vorbehalten sind (§ 21), eine Verfügung sich als dringend notwendig erweist, so kann diese auf Grund des Beschlusses eines Exekutivkomitees getroffen werden, dem der Präsident, die beiden Vizepräsidenten, der Generaldirektor und der Generaldirektorstellvertreter angehören. Die Sitzungen dieses Komitees werden vom Präsidenten aus eigenem Antrieb oder über Antrag eines der Mitglieder einberufen. Es ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Präsidiums und der Generaldirektor oder der Generaldirektorstellvertreter anwesend sind. Beschlüsse des Komitees werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.
(2) Die gefaßten Beschlüsse sind dem Generalrat in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen, dem es vorbehalten bleibt, gemäß § 21 im Gegenstand neuerlich Beschluß zu fassen.
Tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der
Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j
Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen
Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung
erfüllen (vgl. § 89 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 60/1998).
§ 31. (1) Wenn in Angelegenheiten, die der Beschlußfassung des Generalrates vorbehalten sind (§ 21), eine Verfügung sich als dringend notwendig erweist, so kann diese auf Grund des Beschlusses eines Exekutivkomitees getroffen werden, dem der Präsident, die beiden Vizepräsidenten, der Gouverneur und der Vize-Gouverneur angehören. Die Sitzungen dieses Komitees werden vom Präsidenten aus eigenem Antrieb oder über Antrag eines der Mitglieder einberufen. Es ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Präsidiums und der Gouverneur oder der Vize-Gouverneur anwesend sind. Beschlüsse des Komitees werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.
(2) Die gefaßten Beschlüsse sind dem Generalrat in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen, dem es vorbehalten bleibt, gemäß § 21 im Gegenstand neuerlich Beschluß zu fassen.
§ 31. (1) Wenn in den in § 21 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2 Z 4 genannten Angelegenheiten ein Beschluß sich als dringend notwendig erweist, so kann dieser vom Exekutivkomitee gefaßt werden, dem der Präsident, der Vizepräsident, der Gouverneur und der Vize-Gouverneur angehören. Die Sitzungen des Exekutivkomitees werden vom Präsidenten aus eigenem Antrieb oder über Antrag eines der Mitglieder des Exekutivkomitees einberufen. Das Exekutivkomitee ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Vorsitzführung obliegt dem Präsidenten, im Falle dessen Verhinderung dem Vizepräsidenten. Die Beschlüsse des Exekutivkomitees werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzführenden den Ausschlag.
(2) Die gefaßten Beschlüsse sind dem Generalrat in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen, dem es vorbehalten bleibt, gemäß § 21 im Gegenstand neuerlich Beschluß zu fassen.
B. Direktorium
§ 32. (1) Das Direktorium leitet den gesamten Dienstbetrieb und führt die Geschäfte der Bank nach diesem Bundesgesetz und den vom Generalrat aufgestellten Richtlinien. Es trifft in allen Angelegenheiten des Betriebes und der Geschäftsführung, die nicht der Beschlußfassung des Generalrates vorbehalten sind (§ 21), selbständig die Entscheidung.
(2) Das Direktorium hat dem Generalrat die im § 20 vorgesehenen oder sonstige von ihm abverlangte Berichte zu erstatten und ist berechtigt, durch den Generaldirektor Anträge jeder Art an den Generalrat zu stellen.
(3) Das Direktorium stellt die Bediensteten der Bank an, soweit deren Anstellung nicht dem Generalrat vorbehalten ist. Dem Direktorium obliegt auch die Pensionierung, Kündigung oder Entlassung der Bediensteten der Bank. (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 10)
(4) Das Direktorium vertritt die Bank gerichtlich und außergerichtlich. (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 10)
Tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der
Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j
Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen
Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung
erfüllen (vgl. § 89 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 60/1998).
B. Direktorium
§ 32. (1) Das Direktorium leitet den gesamten Dienstbetrieb und führt die Geschäfte der Bank nach diesem Bundesgesetz und den vom Generalrat aufgestellten Richtlinien. Es trifft in allen Angelegenheiten des Betriebes und der Geschäftsführung, die nicht der Beschlußfassung des Generalrates vorbehalten sind (§ 21), selbständig die Entscheidung.
(2) Das Direktorium hat dem Generalrat die im § 20 vorgesehenen oder sonstige von ihm abverlangte Berichte zu erstatten und ist berechtigt, durch den Gouverneur Anträge jeder Art an den Generalrat zu stellen.
(3) Das Direktorium stellt die Dienstnehmer der Oesterreichischen Nationalbank an, soweit deren Ernennung nicht dem Bundespräsidenten vorbehalten ist. Dem Direktorium obliegt auch die Pensionierung, Kündigung oder Entlassung der von ihm angestellten Bediensteten.
(4) Das Direktorium vertritt die Bank gerichtlich und außergerichtlich.
B. Direktorium
§ 32. (1) Das Direktorium hat den gesamten Dienstbetrieb zu leiten und die Geschäfte der Oesterreichischen Nationalbank zu führen. Bei Verfolgung der Ziele und Aufgaben des ESZB hat das Direktorium entsprechend den Leitlinien und Weisungen der EZB zu handeln. In anderen als den durch die Aufgaben des ESZB erfaßten Angelegenheiten trifft das Direktorium eigenständig die Entscheidung, sofern diese Angelegenheiten nicht der Beschlußfassung des Generalrates vorbehalten sind oder dessen Zustimmung bedürfen.
(2) Das Direktorium hat dem Generalrat periodisch, und zwar in der Regel monatlich, über die Abwicklung und den Stand der Geschäfte sowie über sonstige bedeutsame, den Betrieb betreffende Vorkommnisse mündlich oder schriftlich zu berichten. Darüber hinaus ist bei wichtigem Anlaß dem Präsidenten Bericht zu erstatten. Das Direktorium ist berechtigt, Anträge jeder Art an den Generalrat zu stellen.
(3) Das Direktorium stellt die Dienstnehmer der Oesterreichischen Nationalbank an, soweit deren Ernennung nicht dem Bundespräsidenten vorbehalten ist. Dem Direktorium obliegt auch die Pensionierung, Kündigung oder Entlassung der von ihm angestellten Bediensteten.
(4) Das Direktorium vertritt die Bank gerichtlich und außergerichtlich.
(5) Der Gouverneur und der Vize-Gouverneur haben dem Finanzausschuß des Nationalrates unter Wahrung des Berufsgeheimnisses nach Artikel 38 ESZB/EZB-Statut mindestens zweimal pro Jahr über die erfolgten geld- und währungspolitischen Maßnahmen zu berichten.
§ 33. (1) Das Direktorium besteht aus dem Generaldirektor, dem Generaldirektorstellvertreter und mindestens zwei bis höchstens vier Direktoren.
(2) Die Mitglieder des Direktoriums sind verpflichtet, die ihnen zukommenden Geschäfte und Obliegenheiten nach bestem Wissen und Gewissen zu besorgen und die Geschäfte in der Weise zu führen, daß die Bank in die Lage versetzt wird, die ihr nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Die Direktoren geloben dem Präsidenten durch Handschlag, ihre Pflichten zu erfüllen, und unterfertigen die Angelobungsurkunde, deren Wortlaut vom Generalrat festgesetzt wird. Die Mitglieder des Direktoriums nehmen an den Sitzungen des Generalrates mit beratender Stimme teil.
Tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der
Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j
Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen
Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung
erfüllen (vgl. § 89 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 60/1998).
§ 33. (1) Das Direktorium besteht aus dem Gouverneur, dem Vize-Gouverneur und zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Direktoriums werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt. Die Ernennung erfolgt jeweils auf die Dauer von fünf Jahren; eine Wiederernennung ist zulässig.
(3) Mitglieder des Direktoriums dürfen ihre Funktion nur hauptberuflich ausüben und können nur Personen sein, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und vom Wahlrecht in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind. Im aktiven Dienst des Bundes, eines Landes oder eines Organes der Europäischen Gemeinschaft stehende Personen sowie Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments, der Bundesregierung, einer Landesregierung oder der Europäischen Kommission können dem Direktorium nicht angehören. Die Mitglieder des Direktoriums dürfen auch sonst keiner Tätigkeit nachgehen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen würde.
(4) Die Mitglieder des Direktoriums können aus ihrem Amt nur entlassen werden, wenn sie eine der Voraussetzungen für die Ausübung ihres Amtes (Abs. 3) nicht mehr erfüllen oder eine schwere Verfehlung begangen haben. Als Verlust der Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes gilt auch die Verhinderung eines Direktoriumsmitglieds an der Ausübung seiner Funktion für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum.
(5) Die Mitglieder des Direktoriums sind verpflichtet, die ihnen zukommenden Geschäfte und Obliegenheiten nach bestem Wissen und Gewissen zu besorgen und die Geschäfte in der Weise zu führen, daß die Oesterreichische Nationalbank in die Lage versetzt wird, die ihr nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Die Mitglieder des Direktoriums nehmen an den Sitzungen des Generalrates mit beratender Stimme teil.
§ 33. (1) Das Direktorium besteht aus dem Gouverneur, dem Vize-Gouverneur und zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Direktoriums werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt. Die Ernennung erfolgt jeweils auf die Dauer von fünf Jahren; eine Wiederernennung ist zulässig.
(3) Mitglieder des Direktoriums dürfen ihre Funktion nur hauptberuflich ausüben und können nur Personen sein, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und vom Wahlrecht in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind. Im aktiven Dienst des Bundes, eines Landes oder eines Organes der Europäischen Gemeinschaft stehende Personen sowie Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments, der Bundesregierung, einer Landesregierung oder der Europäischen Kommission können dem Direktorium nicht angehören. Die Mitglieder des Direktoriums dürfen auch sonst keiner Tätigkeit nachgehen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen würde.
(4) Die Mitglieder des Direktoriums können aus ihrem Amt nur entlassen werden, wenn sie eine der Voraussetzungen für die Ausübung ihres Amtes (Abs. 3) nicht mehr erfüllen oder eine schwere Verfehlung begangen haben. Als Verlust der Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes gilt auch die Verhinderung eines Direktoriumsmitglieds an der Ausübung seiner Funktion für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum.
§ 33. (1) Das Direktorium besteht aus dem Gouverneur, dem Vize-Gouverneur und zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Direktoriums werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt. Die Ernennung erfolgt jeweils auf die Dauer von sechs Jahren; eine Wiederernennung ist zulässig.
(3) Mitglieder des Direktoriums dürfen ihre Funktion nur hauptberuflich ausüben und können nur Personen sein, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und vom Wahlrecht in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind. Im aktiven Dienst des Bundes, eines Landes oder eines Organes der Europäischen Union stehende Personen sowie Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments, der Bundesregierung, einer Landesregierung oder der Europäischen Kommission können dem Direktorium nicht angehören. Die Mitglieder des Direktoriums dürfen auch sonst keiner Tätigkeit nachgehen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen würde.
(4) Die Mitglieder des Direktoriums können aus ihrem Amt nur entlassen werden, wenn sie eine der Voraussetzungen für die Ausübung ihres Amtes (Abs. 3) nicht mehr erfüllen oder eine schwere Verfehlung begangen haben. Als Verlust der Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes gilt auch die Verhinderung eines Direktoriumsmitglieds an der Ausübung seiner Funktion für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum.
§ 34. (1) Der Generaldirektor führt die Oberleitung sämtlicher Geschäftszweige. Er erstattet in den Sitzungen des Generalrates Bericht und legt dem Generalrat jene Anträge des Direktoriums vor, die der Beschlußfassung des Generalrates vorbehalten sind.
(2) Der Generaldirektor berichtet dem Präsidenten über die Geschäftsbewegung, Betriebsmittel und die Situation der Bank und hat ihm alle vom Direktorium dem Generalrat zu unterbreitenden Anträge rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen.
(3) Im Falle der Verhinderung wird der Generaldirektor vom Generaldirektorstellvertreter oder in dessen Abwesenheit vom rangältesten Direktoriumsmitglied vertreten.
Tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der
Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j
Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen
Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung
erfüllen (vgl. § 89 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 60/1998).
§ 34. (1) Der Gouverneur ist Mitglied des EZB-Rates (Art. 109a Abs. 1 EG-Vertrag, Art. 10 ESZB/EZB-Statut) und des Erweiterten Rates der EZB (Art. 45 ESZB/EZB-Statut). Er und sein Vertreter sind bei Wahrnehmung dieser Funktionen weder an Beschlüsse des Direktoriums noch an solche des Generalrates gebunden und unterliegen auch sonst keinerlei Weisungen.
(2) Der Gouverneur führt die Oberleitung sämtlicher Geschäftszweige. Er erstattet in den Sitzungen des Generalrates Bericht und legt dem Generalrat jene Anträge des Direktoriums vor, die der Beschlußfassung des Generalrates vorbehalten sind.
(3) Der Gouverneur berichtet dem Präsidenten über die Geschäftsbewegung, Betriebsmittel und die Situation der Bank und hat ihm alle vom Direktorium dem Generalrat zu unterbreitenden Anträge rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen.
(4) Im Falle der Verhinderung wird der Gouverneur vom Vize-Gouverneur oder in dessen Abwesenheit von dem Direktoriumsmitglied mit der längsten Funktionsdauer vertreten; trifft letzteres auf mehrere Direktoriumsmitglieder zu, so kommt die Vertretung dem an Lebensjahren ältesten Direktoriumsmitglied zu.
§ 34. (1) Der Gouverneur ist Mitglied des EZB-Rates (Art. 109a Abs. 1 EG-Vertrag, Art. 10 ESZB/EZB-Statut) und des Erweiterten Rates der EZB (Art. 45 ESZB/EZB-Statut). Er und sein Vertreter sind bei Wahrnehmung dieser Funktionen weder an Beschlüsse des Direktoriums noch an solche des Generalrates gebunden und unterliegen auch sonst keinerlei Weisungen.
(2) Der Gouverneur legt dem Generalrat jene Anträge des Direktoriums vor, die der Beschlußfassung des Generalrates vorbehalten sind oder der Zustimmung des Generalrates bedürfen.
(3) Der Gouverneur hat dem Präsidenten des Generalrates alle vom Direktorium dem Generalrat zu unterbreitenden Anträge rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen.
(4) Im Falle der Verhinderung wird der Gouverneur vom Vize-Gouverneur oder in dessen Abwesenheit von dem Direktoriumsmitglied mit der längsten Funktionsdauer vertreten; trifft letzteres auf mehrere Direktoriumsmitglieder zu, so kommt die Vertretung dem an Lebensjahren ältesten Direktoriumsmitglied zu.
§ 34. (1) Der Gouverneur ist Mitglied des EZB-Rates (Artikel 283 Abs. 1 AEUV, Art. 10 ESZB/EZB-Statut) und des Erweiterten Rates der EZB (Art. 45 ESZB/EZB-Statut). Er und sein Vertreter sind bei Wahrnehmung dieser Funktionen weder an Beschlüsse des Direktoriums noch an solche des Generalrates gebunden und unterliegen auch sonst keinerlei Weisungen.
(2) Der Gouverneur legt dem Generalrat jene Anträge des Direktoriums vor, die der Beschlußfassung des Generalrates vorbehalten sind oder der Zustimmung des Generalrates bedürfen.
(3) Der Gouverneur hat dem Präsidenten des Generalrates alle vom Direktorium dem Generalrat zu unterbreitenden Anträge rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen.
(4) Im Falle der Verhinderung wird der Gouverneur vom Vize-Gouverneur oder in dessen Abwesenheit von dem Direktoriumsmitglied mit der längsten Funktionsdauer vertreten; trifft letzteres auf mehrere Direktoriumsmitglieder zu, so kommt die Vertretung dem an Lebensjahren ältesten Direktoriumsmitglied zu.
§ 35. (1) Die Geschäfte des Direktoriums werden in einzelne Geschäftszweige geteilt, an deren Spitze je ein Direktor steht.
(2) Den einzelnen Direktoren obliegt die selbständige Behandlung und Erledigung jener Geschäfte, deren Führung ihnen durch die Geschäftsordnung für das Direktorium, durch Beschluß des Direktoriums oder durch Verfügung des Generaldirektors übertragen worden ist.
(3) Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes des Direktoriums wird dieses in allen ihm als Leiter eines Geschäftszweiges zustehenden Funktionen durch den vom Generalrat bestellten Direktorstellvertreter vertreten. Ist auch dieser verhindert, so hat das Direktorium über die Vertretung einen Beschluß zu fassen. (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 11)
Tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der
Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j
Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen
Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung
erfüllen (vgl. § 89 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 60/1998).
§ 35. (1) Die Geschäfte des Direktoriums werden in einzelne Geschäftszweige geteilt, an deren Spitze je ein Direktor steht.
(2) Den einzelnen Direktoren obliegt die selbständige Behandlung und Erledigung jener Geschäfte, deren Führung ihnen durch die Geschäftsordnung für das Direktorium, durch Beschluß des Direktoriums oder durch Verfügung des Gouverneurs übertragen worden ist.
(3) Das Direktorium kann für den Fall der vorübergehenden Verhinderung eines seiner Mitglieder ein anderes Mitglied des Direktoriums zu dessen Stellvertreter bestimmen.
§ 35. (1) Die Geschäfte des Direktoriums werden in einzelne Geschäftszweige geteilt, an deren Spitze je ein Direktoriumsmitglied steht. Den einzelnen Direktoriumsmitgliedern obliegt die selbständige Behandlung und Erledigung jener Geschäfte, deren Führung ihnen durch die Geschäftsordnung für das Direktorium oder durch Beschluß des Direktoriums übertragen worden ist.
(2) Die Mitglieder des Direktoriums sind verpflichtet, die ihnen zukommenden Geschäfte und Obliegenheiten nach bestem Wissen und Gewissen zu besorgen und die Geschäfte in der Weise zu führen, daß die Oesterreichische Nationalbank in die Lage versetzt wird, die ihr nach dem EG-Vertrag, nach dem ESZB/EZB-Statut, der auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sowie sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.
(3) Das Direktorium kann für den Fall der vorübergehenden Verhinderung eines seiner Mitglieder ein anderes Mitglied des Direktoriums zu dessen Stellvertreter bestimmen.
§ 35. (1) Die Geschäfte des Direktoriums werden in einzelne Geschäftszweige geteilt, an deren Spitze je ein Direktoriumsmitglied steht. Den einzelnen Direktoriumsmitgliedern obliegt die selbständige Behandlung und Erledigung jener Geschäfte, deren Führung ihnen durch die Geschäftsordnung für das Direktorium oder durch Beschluß des Direktoriums übertragen worden ist.
(2) Die Mitglieder des Direktoriums sind verpflichtet, die ihnen zukommenden Geschäfte und Obliegenheiten nach bestem Wissen und Gewissen zu besorgen und die Geschäfte in der Weise zu führen, dass die Oesterreichische Nationalbank in die Lage versetzt wird, die ihr nach dem AEUV, nach dem ESZB/EZB-Statut, der auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften sowie sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.
(3) Das Direktorium kann für den Fall der vorübergehenden Verhinderung eines seiner Mitglieder ein anderes Mitglied des Direktoriums zu dessen Stellvertreter bestimmen.
§ 36. (1) Das Direktorium tritt je nach Bedarf zu Sitzungen zusammen, die vom Generaldirektor einberufen und unter dessen Vorsitz abgehalten werden. Der Präsident hat das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen und führt in diesem Fall den Vorsitz. Die Teilnahme der Vizepräsidenten an den Sitzungen des Direktoriums regelt die Geschäftsordnung.
(2) Das Direktorium ist beschlußfähig, wenn wenigstens zwei Direktoren und der Vorsitzende anwesend sind.
(3) Bei der Abstimmung steht dem Generaldirektor und jedem Direktor (oder in Abwesenheit eines Direktors dessen Stellvertreter) je eine Stimme zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet in den vom Generaldirektor geleiteten Sitzungen die Stimme des Generaldirektors. In den Sitzungen, in denen der Präsident den Vorsitz führt, steht diesem eine Stimme nur bei Stimmengleichheit zu.
Tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der
Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j
Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen
Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung
erfüllen (vgl. § 89 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 60/1998).
§ 36. (1) Das Direktorium tritt je nach Bedarf zu Sitzungen zusammen, die vom Gouverneur einberufen und unter dessen Vorsitz abgehalten werden. Der Präsident hat das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen und führt in diesem Fall den Vorsitz. Die Teilnahme der Vizepräsidenten an den Sitzungen des Direktoriums regelt die Geschäftsordnung.
(2) Das Direktorium ist beschlußfähig, wenn wenigstens zwei Direktoren und der Vorsitzende anwesend sind.
(3) Bei der Abstimmung steht dem Gouverneur und jedem Direktor (oder in Abwesenheit eines Direktors dessen Stellvertreter) je eine Stimme zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet in den vom Gouverneur geleiteten Sitzungen die Stimme des Gouverneurs. In den Sitzungen, in denen der Präsident den Vorsitz führt, steht diesem eine Stimme nur bei Stimmengleichheit zu.
§ 36. (1) Das Direktorium tritt je nach Bedarf zu Sitzungen zusammen, die vom Gouverneur einberufen und unter dessen Vorsitz abgehalten werden. Der Präsident und der Vizepräsident des Generalrates haben das Recht, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
(2) Das Direktorium ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Direktoriums anwesend sind; eines dieser Mitglieder muß der Gouverneur oder der Vize-Gouverneur sein. In der Geschäftsordnung für das Direktorium kann die Fassung von Umlaufbeschlüssen vorgesehen werden.
(3) Bei der Abstimmung steht jedem Direktoriumsmitglied, in Abwesenheit eines Mitgliedes dessen Stellvertreter (§ 35 Abs. 3), je eine Stimme zu. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzführenden. Ein Direktoriumsmitglied kann neben der eigenen Stimme nur die eines anderen Direktoriumsmitgliedes ausüben.
(4) Die Mitglieder des Direktoriums nehmen an den Sitzungen des Generalrates mit beratender Stimme teil.
ARTIKEL V
Rechnungsprüfer
§ 37. (1) Die Generalversammlung wählt jährlich vier Rechnungsprüfer, davon zwei auf Vorschlag der Bundesregierung. Die Rechnungsprüfer haben die Jahresbilanz zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich Bericht zu erstatten.
(2) Sie sind berechtigt, vom Direktorium alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufklärungen zu verlangen und insbesondere auch in die Bücher der Bank Einsicht zu nehmen.
(3) Die Rechnungsprüfer sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
ARTIKEL V
Rechnungsprüfer
§ 37. (1) Die Generalversammlung wählt unter Bedachtnahme auf
Artikel 27 ESZB/EZB-Statut jährlich zwei Rechnungsprüfer und zwei Ersatzrechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer haben den Jahresabschluß zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich Bericht zu erstatten.
(2) Sie sind berechtigt, vom Direktorium alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufklärungen zu verlangen und insbesondere auch in die Bücher der Bank Einsicht zu nehmen.
(3) Die Rechnungsprüfer sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
ARTIKEL V
Rechnungsprüfer
§ 37. (1) Die Generalversammlung wählt unter Bedachtnahme auf Artikel 27 ESZB/EZB-Statut jährlich einen Rechnungsprüfer und einen Ersatzrechnungsprüfer. Nicht zum Rechnungsprüfer oder Ersatzrechnungsprüfer können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gewählt werden, die einen Bestätigungsvermerk gemäß § 274 UGB über die Prüfung des Jahresabschlusses der Oesterreichischen Nationalbank bereits in fünf Fällen gezeichnet haben; dies gilt in den Fällen, in denen die Prüfung nicht von einer natürlichen Person als Rechnungsprüfer durchgeführt wird, auch für den Prüfungsleiter und diejenigen Personen, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt haben. Die Rotationsbestimmungen gelten nicht nach einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit für zumindest zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre.
(2) Der Rechnungsprüfer hat den Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich Bericht zu erstatten. Er ist berechtigt, vom Direktorium alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Aufklärungen zu verlangen und insbesondere auch in die Bücher der Bank Einsicht zu nehmen.
(3) Der Rechnungsprüfer ist zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Abkürzung
NBG
ARTIKEL V
Rechnungsprüfer
§ 37. (1) Die Generalversammlung hat unter Bedachtnahme auf Art. 27 ESZB/EZB-Statut einen Rechnungsprüfer und einen Ersatzrechnungsprüfer für eine mehrjährige Periode, längstens für die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Nicht zum Rechnungsprüfer oder Ersatzrechnungsprüfer können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gewählt werden, die einen Bestätigungsvermerk gemäß § 274 UGB über die Prüfung des Jahresabschlusses der Oesterreichischen Nationalbank bereits in fünf Fällen gezeichnet haben; dies gilt in den Fällen, in denen die Prüfung nicht von einer natürlichen Person als Rechnungsprüfer durchgeführt wird, auch für den Prüfungsleiter und diejenigen Personen, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt haben. Die Rotationsbestimmungen gelten nicht nach einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit für zumindest zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre.
(2) Der Rechnungsprüfer hat den Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich Bericht zu erstatten. Er ist berechtigt, vom Direktorium alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Aufklärungen zu verlangen und insbesondere auch in die Bücher der Bank Einsicht zu nehmen.
(3) Der Rechnungsprüfer ist zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Abkürzung
NBG
ARTIKEL V
Rechnungsprüfer
§ 37. (1) Die Generalversammlung hat unter Bedachtnahme auf Art. 27 ESZB/EZB-Statut einen Rechnungsprüfer und einen Ersatzrechnungsprüfer für eine mehrjährige Periode, längstens für die Dauer von fünf Jahren zu wählen. (Anm. 1) Nicht zum Rechnungsprüfer können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gewählt werden, die einen Bestätigungsvermerk gemäß § 274 UGB über die Prüfung des Jahresabschlusses der Oesterreichischen Nationalbank bereits in fünf Fällen gezeichnet haben; dies gilt in den Fällen, in denen die Prüfung nicht von einer natürlichen Person als Rechnungsprüfer durchgeführt wird, auch für den Prüfungsleiter und diejenigen Personen, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt haben. Die Rotationsbestimmungen gelten nicht nach einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit für zumindest zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre.
(2) Der Rechnungsprüfer hat den Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich Bericht zu erstatten. Er ist berechtigt, vom Direktorium alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Aufklärungen zu verlangen und insbesondere auch in die Bücher der Bank Einsicht zu nehmen.
(3) Der Rechnungsprüfer ist zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(____
Anm. 1: Art. 19 Z 2 des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes – NaBeG, BGBl. I Nr. 6/2026, lautet: „In § 37 Abs. 1 erster Satz wird der Wortlaut „und einem Ersatzrechnungsprüfer“ gestrichen.“. Diese Novellierungsanweisung konnte nicht eingearbeitet werden.)
ARTIKEL VI
Personal der Bank
§ 38. (1) Die Bediensteten der Bank stehen im privatrechtlichen Dienstverhältnis.
(2) Die Anstellungsbedingungen, dienstlichen Pflichten und Rechte sowie die Besoldung und die Pensionsbezüge der Bediensteten der Bank richten sich nach den vom Generalrat festgesetzten Bestimmungen. Die nach diesen Bestimmungen gebührenden Bezüge sind für den Bereich des Abgaben- und Sozialversicherungsrechtes den auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Bezügen gleichgestellt. (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 12)
(3) Die Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank, welche auf Grund der Pensionsordnungen der Bank eine Anwartschaft auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung (Pension) haben, sind in der Unfall-, Invaliden- und Angestelltenversicherung (Pensionsversicherung) versicherungsfrei. (BGBl. Nr. 200/1967, § 170 Z 5)
Abkürzung
NBG
ARTIKEL VI
Personal der Bank
§ 38. (1) Die Bediensteten der Bank stehen im privatrechtlichen Dienstverhältnis.
(2) Die Anstellungsbedingungen, dienstlichen Pflichten und Rechte sowie die Besoldung und die Pensionsbezüge der Bediensteten der Bank richten sich nach den vom Generalrat festgesetzten Bestimmungen. Die nach diesen Bestimmungen gebührenden Bezüge sind für den Bereich des Abgaben- und Sozialversicherungsrechtes den auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Bezügen gleichgestellt.
(3) Die Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank, welche auf Grund der Pensionsordnungen der Bank eine Anwartschaft auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung (Pension) haben, sind in der Unfall-, Invaliden- und Angestelltenversicherung (Pensionsversicherung) versicherungsfrei.
(4) Für die Bediensteten der Bank ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, anzuwenden.
Abkürzung
NBG
ARTIKEL VI
Personal der Bank
§ 38. (1) Die Bediensteten der Bank stehen im privatrechtlichen Dienstverhältnis.
(2) Die Anstellungsbedingungen, dienstlichen Pflichten und Rechte sowie die Besoldung und die Pensionsbezüge der Bediensteten der Bank richten sich nach den vom Generalrat festgesetzten Bestimmungen. Die nach diesen Bestimmungen gebührenden Bezüge sind für den Bereich des Abgaben- und Sozialversicherungsrechtes den auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Bezügen gleichgestellt.
(3) Die Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank, welche auf Grund der Pensionsordnungen der Bank eine Anwartschaft auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung (Pension) haben, sind in der Unfall-, Invaliden- und Angestelltenversicherung (Pensionsversicherung) versicherungsfrei.
(4) Für die Bediensteten der Bank ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, anzuwenden.
(5) Vorbehaltlich Abs. 6 hat das Direktorium vor Bestellung von Funktionären der zweiten Führungsebene der Oesterreichischen Nationalbank eine Ausschreibung zu veranlassen, bei der das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass es sich anstatt auf die Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans auf die Bestellung von Funktionären der zweiten Führungsebene der Oesterreichischen Nationalbank bezieht. Bei der Bestellung von Funktionären der zweiten Führungsebene hat das Direktorium den Generalrat über die Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens rechtzeitig vor der Zustimmung zur Ernennung (§ 21 Abs. 1 Z 6) zu informieren.
(6) In folgenden Fällen kann das Direktorium von der Veranlassung einer Ausschreibung bei der Bestellung von Funktionären der zweiten Führungsebene absehen:
Bei der Bestellung handelt es sich lediglich um eine kurzfristige, vertretungsweise Bestellung.
Bei der Bestellung handelt es sich um eine Wiederbestellung in dieselbe Leitungsfunktion und die betroffene Person hat in ihrer vorhergehenden Funktionsperiode jederzeit dem mit der betroffenen Funktion verknüpften Anforderungsprofil entsprochen und sich bei der Erfüllung der an sie gestellten Aufgaben dauerhaft bewährt.
§ 39. (1) Die Bediensteten der Bank sind verpflichtet, über die Verhandlungen und über alle einzelnen Geschäfte der Bank, besonders aber über den Umfang der von ihr gewährten Kredite sowie über die Namen der Eigentümer der bei der Bank liegenden Gelder, Pfänder und Depositen und über Zahl, Beschaffenheit und Wert der letzteren Verschwiegenheit zu beachten. (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 7)
(2) Die Überwachung des gesamten Personals der Bank obliegt dem Direktorium; es beschließt über die Einleitung von Disziplinaruntersuchungen gegen die Bediensteten der Bank. Die Durchführung der Disziplinaruntersuchungen wird in den vom Generalrat erlassenen Dienstordnungen geregelt.
§ 39. Die Überwachung des gesamten Personals der Bank obliegt dem Direktorium; es beschließt über die Einleitung von Disziplinaruntersuchungen gegen die Bediensteten der Bank. Die Durchführung der Disziplinaruntersuchungen wird in den vom Generalrat erlassenen Dienstordnungen geregelt.
ARTIKEL VII
Verhältnis zum Bund, zu den Ländern und zu den Gemeinden
§ 40. (Entfällt; Abschnitt A Art. III Z 3 der Kundmachung)
ARTIKEL VII
Staatskommissär
§ 40. Der Bundesminister für Finanzen hat einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen, die berechtigt sind, an den Generalversammlungen sowie den Sitzungen des Generalrates mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Staatskommissär und sein Stellvertreter erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.
§ 41. (1) Der Bund, die Länder und die Gemeinden dürfen die Mittel der Bank in keiner Weise, also weder mittelbar noch unmittelbar, für ihre Zwecke in Anspruch nehmen, ohne daß sie den Gegenwert in Gold oder Devisen leisten. Die Bank hat jedoch für Zwecke der Kassenführung des Bundes auf Verlangen des Bundesministers für Finanzen kurzfristige Bundesschatzscheine bis zu einem Betrag zu eskontieren, der 5 vH der Bruttojahreseinnahmen des Bundes aus öffentlichen Abgaben, die sich aus dem zuletzt verlautbarten vorläufigen Gebarungserfolg ergeben, nicht überschreiten darf. (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 13)
(2) Der Bund darf während der Dauer der Tätigkeit der Bank kein staatliches Papiergeld ausgeben und selbst keine Maßnahmen treffen, die geeignet sind, die Bank an der Erfüllung der ihr obliegenden Verpflichtungen zu hindern.
(3) Wegen Verletzung der in den vorangehenden zwei Absätzen festgesetzten Verbote kann der Generalrat in seiner Gesamtheit sowie jedes einzelne Mitglied des Generalrates ein Schiedsgericht anrufen, das innerhalb von drei Tagen mit Ausschluß jedes weiteren Rechtszuges zu entscheiden hat, ob die angefochtenen Verfügungen zu unterbleiben haben oder aufrecht bleiben.
(4) Das Schiedsgericht besteht aus dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes, der den Vorsitz führt, und vier Mitgliedern, wovon je zwei von der Bundesregierung und von der Bank ernannt werden.
(5) Das Schiedsgericht faßt nach vorheriger Anhörung des Bundesministers für Finanzen und des Generalrates seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit.
(6) Für das Verfahren vor dem Schiedsgericht gelten sinngemäß die Vorschriften der Zivilprozeßordnung.
Tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der
Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j
Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen
Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung
erfüllen (vgl. § 89 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 60/1998).
Verbot von Kreditfazilitäten für öffentliche Einrichtungen
§ 41. (1) Überziehungs- und andere Kreditfazilitäten bei der Oesterreichischen Nationalbank für Organe oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft, für Zentralregierungen, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder für andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Unternehmer der EG-Mitgliedstaaten sind gemäß Artikel 104 EG-Vertrag in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 des Rates vom 13.12.1993 (ABl. Nr. L 332/1 vom 31.12.1993) ebenso verboten wie der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln von diesen Stellen durch die Oesterreichische Nationalbank. Dieses Verbot gilt nicht für Kreditinstitute in öffentlichem Eigentum; diese werden, was die Bereitstellung von Zentralbankgeld betrifft, wie private Kreditinstitute behandelt.
(2) Der Bund, die Länder und die Gemeinden dürfen auch sonst die Mittel der Oesterreichischen Nationalbank in keiner Weise, und zwar weder mittelbar noch unmittelbar, für ihre Zwecke in Anspruch nehmen, ohne daß sie den Gegenwert in Gold oder Devisen leisten.
(3) Der Bund darf während der Dauer der Tätigkeit der Bank kein staatliches Papiergeld ausgeben und selbst keine Maßnahmen treffen, die geeignet sind, die Bank an der Erfüllung der ihr obliegenden Verpflichtungen zu hindern.
(4) Wegen Verletzung der in den vorangehenden zwei Absätzen festgesetzten Verbote kann der Generalrat in seiner Gesamtheit sowie jedes einzelne Mitglied des Generalrates ein Schiedsgericht anrufen, das innerhalb von drei Tagen mit Ausschluß jedes weiteren Rechtszuges zu entscheiden hat, ob die angefochtenen Verfügungen zu unterbleiben haben oder aufrecht bleiben.
(5) Das Schiedsgericht besteht aus dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes, der den Vorsitz führt, und vier Mitgliedern, wovon je zwei von der Bundesregierung und von der Bank ernannt werden.
(6) Das Schiedsgericht faßt nach vorheriger Anhörung des Bundesministers für Finanzen und des Generalrates seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit.
(7) Für das Verfahren vor dem Schiedsgericht gelten sinngemäß die Vorschriften der Zivilprozeßordnung.
Verbot von Kreditfazilitäten für öffentliche Einrichtungen
§ 41. (1) Überziehungs- und andere Kreditfazilitäten bei der Oesterreichischen Nationalbank für Organe oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft, für Zentralregierungen, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder für andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Unternehmer der EG-Mitgliedstaaten sind gemäß Artikel 104 EG-Vertrag in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 des Rates vom 13.12.1993 (ABl. Nr. L 332/1 vom 31.12.1993) ebenso verboten wie der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln von diesen Stellen durch die Oesterreichische Nationalbank. Dieses Verbot gilt nicht für Kreditinstitute in öffentlichem Eigentum; diese werden, was die Bereitstellung von Zentralbankgeld betrifft, wie private Kreditinstitute behandelt.
(2) Der Bund, die Länder und die Gemeinden dürfen auch sonst die Mittel der Oesterreichischen Nationalbank in keiner Weise, und zwar weder mittelbar noch unmittelbar, für ihre Zwecke in Anspruch nehmen, ohne daß sie den Gegenwert in Gold oder Devisen leisten.
Verbot von Kreditfazilitäten für öffentliche Einrichtungen
§ 41. (1) Überziehungs- und andere Kreditfazilitäten bei der Oesterreichischen Nationalbank für Organe oder Einrichtungen der Europäischen Union, für Zentralregierungen, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder für andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Unternehmer der EU-Mitgliedstaaten sind gemäß Artikel 123 AEUV in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 des Rates vom 13.12.1993 (ABl. Nr. L 332/1 vom 31.12.1993) ebenso verboten wie der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln von diesen Stellen durch die Oesterreichische Nationalbank. Dieses Verbot gilt nicht für Kreditinstitute in öffentlichem Eigentum; diese werden, was die Bereitstellung von Zentralbankgeld betrifft, wie private Kreditinstitute behandelt.
(2) Der Bund, die Länder und die Gemeinden dürfen auch sonst die Mittel der Oesterreichischen Nationalbank in keiner Weise, und zwar weder mittelbar noch unmittelbar, für ihre Zwecke in Anspruch nehmen, ohne daß sie den Gegenwert in Gold oder Devisen leisten.
§ 42. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist verpflichtet, sämtliche die Bundesverwaltung betreffenden Bankgeschäfte, soweit sie nach diesem Bundesgesetz zulässig sind, durchzuführen. Mit diesen Geschäften darf eine Darlehens- und Kreditgewährung der Bank an den Bund nicht verbunden sein. Die Bank kann auch andere Geschäfte kommissionsweise für Rechnung der Bundesverwaltung durchführen, insofern sich aus der Besorgung solcher Geschäfte kein Saldo zu Lasten der Bundesverwaltung ergibt.
(2) Die Bank ist verpflichtet, nach Maßgabe ihrer Bestände ihre Noten gegen Scheidemünzen und Scheidemünzen gegen andere Scheidemünzen sowie in unbeschränktem Maße Scheidemünzen gegen Banknoten umzuwechseln. (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 14)
(3) Die Bundesverwaltung wird ihren Geldverkehr nach Tunlichkeit bei der Bank konzentrieren und die Durchführung ihrer Gold- und Devisenoperationen der Bank übertragen.
Bankgeschäfte für öffentliche Stellen
§ 42. Die Oesterreichische Nationalbank ist verpflichtet, sämtliche die Bundesverwaltung betreffenden Bankgeschäfte, soweit sie nach diesem Bundesgesetz zulässig sind, durchzuführen. Mit diesen Geschäften darf eine Darlehens- oder Kreditgewährung der Oesterreichischen Nationalbank im Sinne des Artikels 104 EG-Vertrag (§ 41 Abs. 1) nicht verbunden sein. Die Oesterreichische Nationalbank kann auch andere Geschäfte kommissionsweise für Rechnung der Bundesverwaltung durchführen und als Fiskalagent für die in § 41 Abs. 1 erster Satz bezeichneten Stellen tätig werden; § 41 Abs. 1 findet auch auf diese Geschäfte Anwendung.
Bankgeschäfte für öffentliche Stellen
§ 42. Die Oesterreichische Nationalbank ist verpflichtet, sämtliche die Bundesverwaltung betreffenden Bankgeschäfte, soweit sie nach diesem Bundesgesetz zulässig sind, durchzuführen. Mit diesen Geschäften darf eine Darlehens- oder Kreditgewährung der Oesterreichischen Nationalbank im Sinne des Artikels 123 AEUV (§ 41 Abs. 1) nicht verbunden sein. Die Oesterreichische Nationalbank kann auch andere Geschäfte kommissionsweise für Rechnung der Bundesverwaltung durchführen und als Fiskalagent für die in § 41 Abs. 1 erster Satz bezeichneten Stellen tätig werden; § 41 Abs. 1 findet auch auf diese Geschäfte Anwendung.
ARTIKEL VIII
Verhältnis zu den Banken
§ 43. (1) Die Oesterreichische Nationalbank kann Unternehmungen, die Bankgeschäfte betreiben (in der Folge „mindestreservepflichtige Unternehmungen'' genannt), zur Erfüllung der Zielsetzungen des § 2 Abs. 2 bis 4 verpflichten, gemäß den folgenden Absätzen bestimmte Aktiva als Mindestreserve zu halten.
(2) Die Höhe der Mindestreserve wird durch Hundertsätze (Mindestreservesätze) der Verpflichtungen der mindestreservepflichtigen Unternehmungen aus der Entgegennahme fremder Gelder bestimmt; hiebei haben Verpflichtungen gegenüber anderen nach diesen Vorschriften mindestreservepflichtigen Unternehmungen außer Betracht zu bleiben. Als Verpflichtungen aus der Entgegennahme fremder Gelder gelten auch Verpflichtungen aus der Emission von Wertpapieren, soweit diese keine Anteilsrechte verkörpern. Sofern auf effektive Fremdwährung lautende Verpflichtungen in die Mindestreservebemessung einbezogen werden, hat dies nur insoweit zu geschehen, als diese Verpflichtungen die Summe der auf effektive Fremdwährung lautenden Forderungen der einzelnen mindestreservepflichtigen Unternehmung im Berichtszeitraum übersteigen.
(3) Die Mindestreservesätze sind vom Bestand der der Mindestreservebemessung zugrunde liegenden Verpflichtungen zu berechnen; bei Fremdwährungsverpflichtungen können sie - falls eine besondere Liquiditätsbindung geboten ist - außer vom Bestand zusätzlich noch von deren Zuwachs berechnet werden.
(4) Die Mindestreservesätze werden von der Oesterreichischen Nationalbank unter Bedachtnahme auf die jeweiligen währungs- und kreditpolitischen Verhältnisse festgesetzt. Sie dürfen 25 vH für Sichtverbindlichkeiten sowie 15 vH für befristete Verpflichtungen und Spareinlagen nicht überschreiten; für Fremdwährungsverpflichtungen kann bei der Berechnung der Mindestreserve vom Bestand ein Mindestreservesatz bis zu 25 vH und bei der Berechnung vom Zuwachs zusätzlich bis zu 50 vH des Zuwachses festgesetzt werden. Innerhalb der in diesem Absatz angeführten Grenzen kann die Oesterreichische Nationalbank die Mindestreservesätze für einzelne Gruppen von mindestreservepflichtigen Unternehmungen unter Bedachtnahme auf deren Struktur, Geschäftstätigkeit, Größe und Aufgaben, ferner für einzelne Arten von Verpflichtungen unter Bedachtnahme auf deren Befristung oder auf die Art der Verfügungsmöglichkeit des Gläubigers, in Zollausschlußgebieten auch unter Bedachtnahme auf besondere dort bestehende wirtschaftliche und finanzielle Gegebenheiten verschieden hoch bemessen. In Zollausschlußgebieten hat bei der Einbeziehung von Verpflichtungen, die auf die dort umlaufende Fremdwährung lauten, in die Mindestreservebemessung die in Abs. 2 vorgesehene Saldierung zu unterbleiben.
(5) Der für die Berechnung vom Zuwachs an Verbindlichkeiten maßgebende Stichtag wird von der Oesterreichischen Nationalbank bestimmt; er darf nicht weiter als ein Jahr vor dem Inkrafttreten der Vorschreibung der Mindestreserve auf Zuwachsbasis zurückliegen.
(6) Die Mindestreserve ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, in Guthaben bei der Oesterreichischen Nationalbank zu halten. Von mindestreservepflichtigen Unternehmungen auf Postscheckkonten gehaltene Guthaben werden auf die Mindestreserve angerechnet. Mindestreservepflichtige Unternehmungen, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, haben die Mindestreserve bei ihrem zuständigen Zentralinstitut zu halten. Die Österreichische Postsparkasse und die Zentralinstitute haben für die bei ihnen gehaltenen Mindestreserven in gleicher Höhe Guthaben bei der Oesterreichischen Nationalbank oder gemäß § 41 begebene Bundesschatzscheine als Mindestreserve in der von der Oesterreichischen Nationalbank unter Bedachtnahme auf das jeweils notwendige Ausmaß der Liquiditätsbindung bestimmten Zusammensetzung zu halten.
(7) Die Oesterreichische Nationalbank stellt fest, ob die mindestreservepflichtigen Unternehmungen über Aktiva der in Abs. 6 genannten Art (Mindestreserve-Ist) in jenem Ausmaß verfügen, das ihre Verpflichtung zum Halten einer Mindestreserve (Mindestreserve-Soll) erfordert. Das Mindestreserve-Soll eines Berichtszeitraumes ist erfüllt, wenn ihm ein zumindest gleich hohes Mindestreserve-Ist gegenübersteht.
(8) Die Oesterreichische Nationalbank hat mindestreservepflichtigen Unternehmungen, die ihr Mindestreserve-Soll nicht im Sinne des Abs. 7 erfüllen, eine Verzinsung des Fehlbetrages bis zu 5 vH pro Jahr über dem jeweiligen Eskontzinsfuß für jeweils 30 Tage vorzuschreiben.
(9) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, Durchführungsbestimmungen über den näheren Inhalt der im Mindestreserveverfahren gemäß obiger Bestimmungen verwendeten Begriffe, für die Ermittlung des Mindestreserve-Soll und des Mindestreserve-Ist sowie für das Halten von Mindestreserven zu erlassen. In diesen Durchführungsbestimmungen ist auch festzustellen, welche Verbindlichkeiten bei Errechnung des Mindestreserve-Soll im Hinblick auf ihre Art zur Erfüllung der im Abs. 1 genannten Zielsetzungen nicht berücksichtigt werden müssen.
ARTIKEL VIII
Verhältnis zu den Kreditinstituten
§ 43. (1) Die Oesterreichische Nationalbank kann Unternehmungen, die Bankgeschäfte betreiben (in der Folge „mindestreservepflichtige Unternehmungen'' genannt), zur Erfüllung der Zielsetzungen des § 2 Abs. 2 bis 4 verpflichten, gemäß den folgenden Absätzen bestimmte Aktiva als Mindestreserve zu halten.
(2) Die Höhe der Mindestreserve wird durch Hundertsätze (Mindestreservesätze) der Verpflichtungen der mindestreservepflichtigen Unternehmungen aus der Entgegennahme fremder Gelder bestimmt; hiebei haben Verpflichtungen gegenüber anderen nach diesen Vorschriften mindestreservepflichtigen Unternehmungen außer Betracht zu bleiben. Als Verpflichtungen aus der Entgegennahme fremder Gelder gelten auch Verpflichtungen aus der Emission von Wertpapieren, soweit diese keine Anteilsrechte verkörpern. Sofern auf effektive Fremdwährung lautende Verpflichtungen in die Mindestreservebemessung einbezogen werden, hat dies nur insoweit zu geschehen, als diese Verpflichtungen die Summe der auf effektive Fremdwährung lautenden Forderungen der einzelnen mindestreservepflichtigen Unternehmung im Berichtszeitraum übersteigen.
(3) Die Mindestreservesätze sind vom Bestand der der Mindestreservebemessung zugrunde liegenden Verpflichtungen zu berechnen; bei Fremdwährungsverpflichtungen können sie - falls eine besondere Liquiditätsbindung geboten ist - außer vom Bestand zusätzlich noch von deren Zuwachs berechnet werden.
(4) Die Mindestreservesätze werden von der Oesterreichischen Nationalbank unter Bedachtnahme auf die jeweiligen währungs- und kreditpolitischen Verhältnisse festgesetzt. Sie dürfen 25 vH für Sichtverbindlichkeiten sowie 15 vH für befristete Verpflichtungen und Spareinlagen nicht überschreiten; für Fremdwährungsverpflichtungen kann bei der Berechnung der Mindestreserve vom Bestand ein Mindestreservesatz bis zu 25 vH und bei der Berechnung vom Zuwachs zusätzlich bis zu 50 vH des Zuwachses festgesetzt werden. Innerhalb der in diesem Absatz angeführten Grenzen kann die Oesterreichische Nationalbank die Mindestreservesätze für einzelne Gruppen von mindestreservepflichtigen Unternehmungen unter Bedachtnahme auf deren Struktur, Geschäftstätigkeit, Größe und Aufgaben, ferner für einzelne Arten von Verpflichtungen unter Bedachtnahme auf deren Befristung oder auf die Art der Verfügungsmöglichkeit des Gläubigers, in Zollausschlußgebieten auch unter Bedachtnahme auf besondere dort bestehende wirtschaftliche und finanzielle Gegebenheiten verschieden hoch bemessen. In Zollausschlußgebieten hat bei der Einbeziehung von Verpflichtungen, die auf die dort umlaufende Fremdwährung lauten, in die Mindestreservebemessung die in Abs. 2 vorgesehene Saldierung zu unterbleiben.
(5) Der für die Berechnung vom Zuwachs an Verbindlichkeiten maßgebende Stichtag wird von der Oesterreichischen Nationalbank bestimmt; er darf nicht weiter als ein Jahr vor dem Inkrafttreten der Vorschreibung der Mindestreserve auf Zuwachsbasis zurückliegen.
(6) Die Mindestreserve ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, in Guthaben bei der Oesterreichischen Nationalbank zu halten. Von mindestreservepflichtigen Unternehmungen auf Postscheckkonten gehaltene Guthaben werden auf die Mindestreserve angerechnet. Mindestreservepflichtige Unternehmungen, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, haben die Mindestreserve bei ihrem zuständigen Zentralinstitut zu halten. Die Österreichische Postsparkasse und die Zentralinstitute haben für die bei ihnen gehaltenen Mindestreserven in gleicher Höhe Guthaben bei der Oesterreichischen Nationalbank oder gemäß § 41 begebene Bundesschatzscheine als Mindestreserve in der von der Oesterreichischen Nationalbank unter Bedachtnahme auf das jeweils notwendige Ausmaß der Liquiditätsbindung bestimmten Zusammensetzung zu halten.
(7) Die Oesterreichische Nationalbank stellt fest, ob die mindestreservepflichtigen Unternehmungen über Aktiva der in Abs. 6 genannten Art (Mindestreserve-Ist) in jenem Ausmaß verfügen, das ihre Verpflichtung zum Halten einer Mindestreserve (Mindestreserve-Soll) erfordert. Das Mindestreserve-Soll eines Berichtszeitraumes ist erfüllt, wenn ihm ein zumindest gleich hohes Mindestreserve-Ist gegenübersteht.
(8) Die Oesterreichische Nationalbank hat mindestreservepflichtigen Unternehmungen, die ihr Mindestreserve-Soll nicht im Sinne des Abs. 7 erfüllen, eine Verzinsung des Fehlbetrages bis zu 5 vH pro Jahr über dem jeweiligen Eskontzinsfuß für jeweils 30 Tage vorzuschreiben.
(9) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, Durchführungsbestimmungen über den näheren Inhalt der im Mindestreserveverfahren gemäß obiger Bestimmungen verwendeten Begriffe, für die Ermittlung des Mindestreserve-Soll und des Mindestreserve-Ist sowie für das Halten von Mindestreserven zu erlassen. In diesen Durchführungsbestimmungen ist auch festzustellen, welche Verbindlichkeiten bei Errechnung des Mindestreserve-Soll im Hinblick auf ihre Art zur Erfüllung der im Abs. 1 genannten Zielsetzungen nicht berücksichtigt werden müssen.
Tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der
Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j
Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen
Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung
erfüllen (vgl. § 89 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 60/1998).
ARTIKEL VIII
Verhältnis zu den Kreditinstituten
§ 43. (1) Die Oesterreichische Nationalbank kann Unternehmungen, die Bankgeschäfte betreiben (in der Folge „mindestreservepflichtige Unternehmungen'' genannt), zur Erfüllung der Zielsetzungen des § 2 Abs. 2 bis 4 verpflichten, gemäß den folgenden Absätzen bestimmte Aktiva als Mindestreserve zu halten.
(2) Die Höhe der Mindestreserve wird durch Hundertsätze (Mindestreservesätze) der Verpflichtungen der mindestreservepflichtigen Unternehmungen aus der Entgegennahme fremder Gelder bestimmt; hiebei haben Verpflichtungen gegenüber anderen nach diesen Vorschriften mindestreservepflichtigen Unternehmungen außer Betracht zu bleiben. Als Verpflichtungen aus der Entgegennahme fremder Gelder gelten auch Verpflichtungen aus der Emission von Wertpapieren, soweit diese keine Anteilsrechte verkörpern.
(3) Die Mindestreservesätze sind - je nach den Erfordernissen der Liquiditätsbindung - vom Bestand der der Mindestreservebemessung zugrundeliegenden Verpflichtungen, von deren Zuwachs oder von beidem zu berechnen.
(4) Die Mindestreservesätze werden von der Oesterreichischen Nationalbank unter Bedachtnahme auf die jeweiligen währungs- und kreditpolitischen Verhältnisse festgesetzt. Sie dürfen 25 vH für Sichtverbindlichkeiten sowie 15 vH für befristete Verpflichtungen und Spareinlagen nicht überschreiten. Innerhalb der in diesem Absatz angeführten Grenzen kann die Oesterreichische Nationalbank die Mindestreservesätze für einzelne Gruppen von mindestreservepflichtigen Unternehmungen unter Bedachtnahme auf deren Struktur, Geschäftstätigkeit, Größe und Aufgaben, ferner für einzelne Arten von Verpflichtungen unter Bedachtnahme auf deren Befristung oder auf die Art der Verfügungsmöglichkeit des Gläubigers, in Zollausschlußgebieten auch unter Bedachtnahme auf besondere dort bestehende wirtschaftliche und finanzielle Gegebenheiten verschieden hoch bemessen.
(5) Der für die Berechnung vom Zuwachs an Verbindlichkeiten maßgebende Stichtag wird von der Oesterreichischen Nationalbank bestimmt; er darf nicht weiter als ein Jahr vor dem Inkrafttreten der Vorschreibung der Mindestreserve auf Zuwachsbasis zurückliegen.
(6) Die Mindestreserve ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, in Guthaben bei der Oesterreichischen Nationalbank zu halten. Von mindestreservepflichtigen Unternehmungen auf Postscheckkonten gehaltene Guthaben werden auf die Mindestreserve angerechnet. Mindestreservepflichtige Unternehmungen, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, können die Mindestreserve auch bei ihrem zuständigen Zentralinstitut halten. Die Österreichische Postsparkasse und die Zentralinstitute haben für die bei ihnen gehaltenen Mindestreserven in gleicher Höhe Guthaben bei der Oesterreichischen Nationalbank als Mindestreserve in der von der Oesterreichischen Nationalbank unter Bedachtnahme auf das jeweils notwendige Ausmaß der Liquiditätsbindung bestimmten Zusammensetzung zu halten.
(7) Die Oesterreichische Nationalbank stellt fest, ob die mindestreservepflichtigen Unternehmungen über Aktiva der in Abs. 6 genannten Art (Mindestreserve-Ist) in jenem Ausmaß verfügen, das ihre Verpflichtung zum Halten einer Mindestreserve (Mindestreserve-Soll) erfordert. Das Mindestreserve-Soll eines Berichtszeitraumes ist erfüllt, wenn ihm ein zumindest gleich hohes Mindestreserve-Ist gegenübersteht.
(8) Die Oesterreichische Nationalbank hat mindestreservepflichtigen Unternehmungen, die ihr Mindestreserve-Soll nicht im Sinne des Abs. 7 erfüllen, eine Verzinsung des Fehlbetrages bis zu 5 vH pro Jahr über dem jeweiligen Eskontzinsfuß für jeweils 30 Tage vorzuschreiben.
(9) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, Durchführungsbestimmungen über den näheren Inhalt der im Mindestreserveverfahren gemäß obiger Bestimmungen verwendeten Begriffe, für die Ermittlung des Mindestreserve-Soll und des Mindestreserve-Ist sowie für das Halten von Mindestreserven zu erlassen. In diesen Durchführungsbestimmungen ist auch festzustellen, welche Verbindlichkeiten bei Errechnung des Mindestreserve-Soll im Hinblick auf ihre Art zur Erfüllung der im Abs. 1 genannten Zielsetzungen nicht berücksichtigt werden müssen.
ARTIKEL VIII
Behördliche Zusammenarbeit und Auskunftseinholung
§ 43. Die Oesterreichische Nationalbank hat zur Erfüllung des in Artikel 105 Abs. 5 EG-Vertrag genannten Zieles den dort bezeichneten Aufsichtsbehörden der an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
ARTIKEL VIII
Behördliche Zusammenarbeit und Auskunftseinholung
§ 43. Die Oesterreichische Nationalbank hat zur Erfüllung des in Artikel 127 Abs. 5 AEUV genannten Zieles den dort bezeichneten Aufsichtsbehörden der an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
§ 44. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, von österreichischen Banken, Versicherungsunternehmen privaten oder Versicherungsanstalten öffentlichen Rechtes, öffentlichen Fonds und Kapitalanlagegesellschaften Auskünfte und Unterlagen einzuholen und ihnen Termine, Form und Gliederung der von ihnen zu liefernden Ausweise vorzuschreiben und diese Daten anonymisiert statistisch zu verarbeiten. Falls die eingeholten Auskünfte oder Unterlagen keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen, oder falls begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte oder Unterlagen bestehen, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, entsprechende Erläuterungen oder Nachweise zu verlangen.
(2) Das der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Abs. 1 zustehende Recht erstreckt sich auch auf jene statistischen Angaben, über die die Bank im Auftrage des Bundes oder im Zusammenhang mit statistischen Erhebungen internationaler Organisationen Auskünfte einzuholen hat.
§ 44. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, von österreichischen Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen privaten oder Versicherungsanstalten öffentlichen Rechtes, öffentlichen Fonds und Kapitalanlagegesellschaften Auskünfte und Unterlagen einzuholen und ihnen Termine, Form und Gliederung der von ihnen zu liefernden Ausweise vorzuschreiben und diese Daten anonymisiert statistisch zu verarbeiten. Falls die eingeholten Auskünfte oder Unterlagen keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen, oder falls begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte oder Unterlagen bestehen, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, entsprechende Erläuterungen oder Nachweise zu verlangen.
(2) Das der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Abs. 1 zustehende Recht erstreckt sich auch auf jene statistischen Angaben, über die die Bank im Auftrage des Bundes oder im Zusammenhang mit statistischen Erhebungen internationaler Organisationen Auskünfte einzuholen hat.
§ 44. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, soweit dies zur Erfüllung der ihr im Rahmen des ESZB übertragenen Aufgaben erforderlich ist, nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften Auskünfte einzuholen und Daten zu ermitteln, zu verarbeiten und zu übermitteln. Das Recht zur Einholung von Auskünften und zur Datenermittlung umfaßt auch die Befugnis, Unterlagen einzuholen und Termine, Form und Gliederung der zu liefernden Ausweise vorzuschreiben. Der Kreis der berichtspflichtigen natürlichen und juristischen Personen und die Bestimmungen über die Vertraulichkeit werden gemäß Artikel 106 Abs. 6 EG-Vertrag vom Rat der EG festgelegt.
(2) Zur Einholung statistischer Angaben im Auftrag des Bundes oder im Zusammenhang mit statistischen Erhebungen internationaler Organisationen oder zur Erfüllung von Aufgaben, die der Oesterreichischen Nationalbank durch Bundesgesetz übertragen sind, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, von Kredit- und Finanzinstituten sowie von finanziellen Kapitalgesellschaften gemäß Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. Nr. L 310 vom 30. 11. 1996), statistische Daten, Auskünfte und Unterlagen einzuholen und ihnen Termine, Form und Gliederung der von ihnen zu liefernden Ausweise vorzuschreiben und diese Daten anonymisiert statistisch zu verarbeiten. Falls die eingeholten Auskünfte und Unterlagen keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen, oder falls begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte oder Unterlagen bestehen, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, entsprechende Erläuterungen oder Nachweise zu verlangen.
(3) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, soweit es zur Durchführung der Geschäfte gemäß § 47 erforderlich ist, Auskünfte von im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen zu verlangen und diese Daten anonymisiert statistisch zu verarbeiten.
§ 44. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, soweit dies zur Erfüllung der ihr im Rahmen des ESZB übertragenen Aufgaben erforderlich ist, nach Maßgabe der unionsrechtlichen Vorschriften Auskünfte einzuholen und Daten zu ermitteln, zu verarbeiten und zu übermitteln. Das Recht zur Einholung von Auskünften und zur Datenermittlung umfasst auch die Befugnis, Unterlagen einzuholen und Termine, Form und Gliederung der zu liefernden Ausweise vorzuschreiben. Der Kreis der berichtspflichtigen natürlichen und juristischen Personen und die Bestimmungen über die Vertraulichkeit werden gemäß Artikel 129 Abs. 4 AEUV vom Rat der EU festgelegt.
(2) Zur Einholung statistischer Angaben im Auftrag des Bundes oder im Zusammenhang mit statistischen Erhebungen internationaler Organisationen oder zur Erfüllung von Aufgaben, die der Oesterreichischen Nationalbank durch Bundesgesetz übertragen sind, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, von Kredit- und Finanzinstituten sowie von finanziellen Kapitalgesellschaften gemäß Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. Nr. L 310 vom 30. 11. 1996), statistische Daten, Auskünfte und Unterlagen einzuholen und ihnen Termine, Form und Gliederung der von ihnen zu liefernden Ausweise vorzuschreiben und diese Daten anonymisiert statistisch zu verarbeiten. Falls die eingeholten Auskünfte und Unterlagen keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen, oder falls begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte oder Unterlagen bestehen, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, entsprechende Erläuterungen oder Nachweise zu verlangen.
(3) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, soweit es zur Durchführung der Geschäfte gemäß § 47 erforderlich ist, Auskünfte von im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen zu verlangen und diese Daten anonymisiert statistisch zu verarbeiten.
§ 44. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, soweit dies zur Erfüllung der ihr im Rahmen des ESZB übertragenen Aufgaben erforderlich ist, nach Maßgabe der unionsrechtlichen Vorschriften Auskünfte einzuholen und Daten zu ermitteln, zu verarbeiten und zu übermitteln. Das Recht zur Einholung von Auskünften und zur Datenermittlung umfasst auch die Befugnis, Unterlagen einzuholen und Termine, Form und Gliederung der zu liefernden Ausweise vorzuschreiben. Der Kreis der berichtspflichtigen natürlichen und juristischen Personen und die Bestimmungen über die Vertraulichkeit werden gemäß Artikel 129 Abs. 4 AEUV vom Rat der EU festgelegt.
(2) Zur Einholung statistischer Angaben im Auftrag des Bundes oder im Zusammenhang mit statistischen Erhebungen internationaler Organisationen oder zur Erfüllung von Aufgaben, die der Oesterreichischen Nationalbank durch Bundesgesetz übertragen sind, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, von Kredit- und Finanzinstituten sowie von finanziellen Kapitalgesellschaften gemäß Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. Nr. L 310 vom 30. 11. 1996), statistische Daten, Auskünfte und Unterlagen einzuholen und ihnen Termine, Form und Gliederung der von ihnen zu liefernden Ausweise vorzuschreiben und diese Daten anonymisiert statistisch zu verarbeiten. Falls die eingeholten Auskünfte und Unterlagen keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen, oder falls begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte oder Unterlagen bestehen, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, entsprechende Erläuterungen oder Nachweise zu verlangen.
(3) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, soweit es zur Durchführung der Geschäfte gemäß § 47 erforderlich ist, Auskünfte von im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen zu verlangen und diese Daten anonymisiert statistisch zu verarbeiten.
(4) Die Oesterreichische Nationalbank ist, soweit dem nicht unmittelbar anwendbares Unionsrecht oder nationales Recht entgegensteht oder es sich nicht um Daten handelt, die dem Bankgeheimnis gemäß § 38 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. 1993/532 idgF., unterliegen, berechtigt, Daten, die ihr im Rahmen eines ihr übertragenen Aufgabengebietes von Melde- oder Auskunftspflichtigen aufgrund dieses oder eines anderen Bundesgesetzes oder aufgrund eines Staatsvertrages, unmittelbar anwendbaren Unionsrechts oder einer Verordnung einer Bundesbehörde zu übermitteln sind, auch für die Wahrnehmung aller anderen Aufgaben, die ihr durch Bundesgesetz, Staatsvertrag oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht zugewiesen sind, zu verwenden.
Zahlungssystemaufsicht
§ 44a. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist zur Ausübung der Aufsicht über die Zahlungssysteme verpflichtet. Die Aufsicht umfasst die Prüfung der Systemsicherheit von Zahlungssystemen. Sie erstreckt sich auf
Betreiber von dem österreichischen Recht unterliegenden Zahlungssystemen;
in Österreich niedergelassene Teilnehmer an Zahlungssystemen, die österreichischem Recht unterliegen;
in Österreich niedergelassene Teilnehmer an Zahlungssystemen, die nicht österreichischem Recht unterliegen.
(2) Systemsicherheit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Summe der von den Betreibern und Teilnehmern eines Zahlungssystems zu ergreifenden Maßnahmen, die dem sicheren Umgang mit den rechtlichen, finanziellen, organisatorischen und technischen Risiken dienen, die mit dem Betrieb von einem Zahlungssystem oder mit der Teilnahme an einem Zahlungssystem verbunden sind.
(3) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, unter Beachtung der Aufgaben und Größe der betroffenen Zahlungssysteme durch Verordnung den Inhalt von Empfehlungen der Europäischen Zentralbank und des Basler Komitees für Zahlungs- und Settlementsysteme, die internationale Prinzipien für die Systemsicherheit von Zahlungssystemen darstellen, im Aufsichtsbereich gemäß Abs. 1 als verbindlich festzulegen.
(4) Zahlungssystem im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedes System gemäß § 2 des Finalitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 123/1999, sowie jede gewerbliche Einrichtung mit mindestens drei Teilnehmern, die dem elektronischen Transfer von Geldwerten dient.
(5) Betreiber eines Zahlungssystems im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer gewerblich tätig ist und mit dem Zweck der direkten oder indirekten Erzielung von Einnahmen die zentrale Verantwortung für das Systemkonzept, die Aufbau- und Ablauforganisation, die Ordnungsmäßigkeit des laufenden Betriebes und die technische Sicherheit eines Zahlungssystems trägt.
(6) Teilnehmer an einem Zahlungssystem im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer gewerblich tätig ist und mit dem Zweck der direkten oder indirekten Erzielung von Einnahmen am Transfer von Geldwerten innerhalb eines Zahlungssystems oder aus einem oder in ein Zahlungssystem mitwirkt.
(7) Die Betreiber eines Zahlungssystems haben der Oesterreichischen Nationalbank auf deren Verlangen Auskünfte über
die von ihnen getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Systemsicherheit des Zahlungssystems sowie
die Art und das Volumen der über das Zahlungssystem abgewickelten Zahlungen
(8) Die Teilnehmer an einem Zahlungssystem haben der Oesterreichischen Nationalbank auf deren Verlangen Auskünfte über
die von ihnen für die sichere Teilnahme am Zahlungssystem getroffenen Vorkehrungen sowie
im Falle der Teilnahme an einem Zahlungssystem, das nicht österreichischem Recht unterliegt, die Art und das Volumen der von ihnen über dieses Zahlungssystem abgewickelten Zahlungen
(9) Falls die gemäß Abs. 7 oder 8 eingeholten Auskünfte keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen oder falls begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte und der Unterlagen bestehen, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, entsprechende Erläuterungen zu verlangen und Überprüfungen vor Ort durch eigene Prüfer, und zwar auch unter Beiziehung von Sachverständigen gemäß § 52 AVG, durchführen zu lassen. Solche Sachverständige dürfen unbeschadet der in § 53 Abs. 1 AVG genannten Ausschließungsgründe für keinen Betreiber von oder Teilnehmer an Zahlungssystemen tätig sein. Im Einvernehmen mit der FMA können Überprüfungen vor Ort auch durch Prüfungsorgane der FMA im Namen und auf Rechnung der Oesterreichische Nationalbank durchgeführt werden.
(10) Erfüllt ein Betreiber oder ein Teilnehmer die von der Oesterreichische Nationalbank gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnungen nicht, so hat die Oesterreichische Nationalbank diesen unter Androhung von Sanktionen gemäß Abs. 11 oder 12 aufzufordern, binnen angemessener Frist die festgestellten Mängel zu beheben.
(11) Kommt der Betreiber eines Zahlungssystems seinen Auskunftspflichten nach Abs. 7 nicht oder nicht vollständig nach, oder wird einer Mängelbehebungsaufforderung gemäß Abs. 10 trotz Sanktionsandrohung nicht oder nicht vollständig entsprochen, so kann die Oesterreichische Nationalbank mit Zustimmung der FMA, wenn dies nach Art und Schwere des Verstoßes angemessen ist und eine Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auf andere Weise nicht erreicht werden kann, den Betrieb des Zahlungssystems untersagen oder die Anerkennung des Systems gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 Finalitätsgesetz zurücknehmen.
(12) Kommt ein Teilnehmer an einem Zahlungssystem trotz Sanktionsandrohung einer Mängelbehebungsaufforderung gemäß Abs. 10 nicht oder nicht vollständig nach, so kann die Oesterreichische Nationalbank, wenn dies nach Art und Schwere des Verstoßes angemessen ist und eine Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auf andere Weise nicht erreicht werden kann, die Teilnahme an einem Zahlungssystem untersagen.
(13) Soweit die Teilnehmer an einem Zahlungssystem keinen Sitz in Österreich haben, sind sie zur Erfüllung der Auskunftspflichten nur insoweit verpflichtet, als das Recht ihres Sitzstaates dem nicht entgegensteht.
(14) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, den Inhalt einer gemäß Abs. 11 oder 12 verhängten Aufsichtsmaßnahme im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung` oder in einem sonstigen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen, sofern dies im Interesse der Systemsicherheit oder der Kunden von Zahlungssystemen erforderlich und nach Art und Schwere des rechtswidrigen Verhaltens gerechtfertigt ist.
(15) Die Oesterreichische Nationalbank hat nachvollziehbar jene organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, die zur Vermeidung von Interessenskollisionen auf Grund eigener wirtschaftlicher Tätigkeiten erforderlich sind. Insbesondere sind aus der Aufsichtstätigkeit herrührende Informationen auf die damit befassten Bediensteten einzuschränken.
Zahlungssystemaufsicht
§ 44a. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist zur Ausübung der Aufsicht über die Zahlungssysteme verpflichtet. Die Aufsicht umfasst die Prüfung der Systemsicherheit von Zahlungssystemen. Sie erstreckt sich auf
Betreiber von dem österreichischen Recht unterliegenden Zahlungssystemen;
in Österreich niedergelassene Teilnehmer an Zahlungssystemen, die österreichischem Recht unterliegen;
in Österreich niedergelassene Teilnehmer an Zahlungssystemen, die nicht österreichischem Recht unterliegen.
(2) Systemsicherheit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Summe der von den Betreibern und Teilnehmern eines Zahlungssystems zu ergreifenden Maßnahmen, die dem sicheren Umgang mit den rechtlichen, finanziellen, organisatorischen und technischen Risiken dienen, die mit dem Betrieb von einem Zahlungssystem oder mit der Teilnahme an einem Zahlungssystem verbunden sind.
(3) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, unter Beachtung der Aufgaben und Größe der betroffenen Zahlungssysteme durch Verordnung den Inhalt von Empfehlungen der Europäischen Zentralbank und des Basler Komitees für Zahlungs- und Settlementsysteme, die internationale Prinzipien für die Systemsicherheit von Zahlungssystemen darstellen, im Aufsichtsbereich gemäß Abs. 1 als verbindlich festzulegen.
(4) Zahlungssystem im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedes System gemäß § 2 des Finalitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 123/1999, sowie jede gewerbliche Einrichtung mit mindestens drei Teilnehmern, die dem elektronischen Transfer von Geldwerten dient.
(5) Betreiber eines Zahlungssystems im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer gewerblich tätig ist und mit dem Zweck der direkten oder indirekten Erzielung von Einnahmen die zentrale Verantwortung für das Systemkonzept, die Aufbau- und Ablauforganisation, die Ordnungsmäßigkeit des laufenden Betriebes und die technische Sicherheit eines Zahlungssystems trägt.
(6) Teilnehmer an einem Zahlungssystem im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer gewerblich tätig ist und mit dem Zweck der direkten oder indirekten Erzielung von Einnahmen am Transfer von Geldwerten innerhalb eines Zahlungssystems oder aus einem oder in ein Zahlungssystem mitwirkt.
(7) Die Betreiber eines Zahlungssystems haben der Oesterreichischen Nationalbank auf deren Verlangen Auskünfte über
die von ihnen getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Systemsicherheit des Zahlungssystems sowie
die Art und das Volumen der über das Zahlungssystem abgewickelten Zahlungen
(7a) Die Betreiber eines Zahlungssystems sind verpflichtet, sowohl die Aufnahme als auch die Einstellung des Betriebes eines Zahlungssystems der Oesterreichischen Nationalbank binnen zwei Wochen schriftlich zu melden. Die Betreiber eines Zahlungssystems sind des Weiteren verpflichtet, der Oesterreichischen Nationalbank die Teilnehmer an ihrem Zahlungssystem mitzuteilen sowie diesbezügliche Änderungen der Oesterreichischen Nationalbank binnen zwei Wochen schriftlich bekanntzugeben.
(8) Die Teilnehmer an einem Zahlungssystem haben der Oesterreichischen Nationalbank auf deren Verlangen Auskünfte über
die von ihnen für die sichere Teilnahme am Zahlungssystem getroffenen Vorkehrungen sowie
im Falle der Teilnahme an einem Zahlungssystem, das nicht österreichischem Recht unterliegt, die Art und das Volumen der von ihnen über dieses Zahlungssystem abgewickelten Zahlungen
(9) Falls die gemäß Abs. 7 oder 8 eingeholten Auskünfte keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen oder falls begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte und der Unterlagen bestehen, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, entsprechende Erläuterungen zu verlangen und Überprüfungen vor Ort durch eigene Prüfer, und zwar auch unter Beiziehung von Sachverständigen gemäß § 52 AVG, durchführen zu lassen. Solche Sachverständige dürfen unbeschadet der in § 53 Abs. 1 AVG genannten Ausschließungsgründe für keinen Betreiber von oder Teilnehmer an Zahlungssystemen tätig sein. Im Einvernehmen mit der FMA können Überprüfungen vor Ort auch durch Prüfungsorgane der FMA im Namen und auf Rechnung der Oesterreichische Nationalbank durchgeführt werden.
(10) Erfüllt ein Betreiber oder ein Teilnehmer die von der Oesterreichische Nationalbank gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnungen nicht, so hat die Oesterreichische Nationalbank diesen unter Androhung von Sanktionen gemäß Abs. 11 oder 12 aufzufordern, binnen angemessener Frist die festgestellten Mängel zu beheben.
(11) Kommt der Betreiber eines Zahlungssystems seinen Auskunftspflichten nach Abs. 7 nicht oder nicht vollständig nach, oder wird einer Mängelbehebungsaufforderung gemäß Abs. 10 trotz Sanktionsandrohung nicht oder nicht vollständig entsprochen, so kann die Oesterreichische Nationalbank mit Zustimmung der FMA, wenn dies nach Art und Schwere des Verstoßes angemessen ist und eine Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auf andere Weise nicht erreicht werden kann, den Betrieb des Zahlungssystems untersagen oder die Anerkennung des Systems gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 Finalitätsgesetz zurücknehmen.
(12) Kommt ein Teilnehmer an einem Zahlungssystem trotz Sanktionsandrohung einer Mängelbehebungsaufforderung gemäß Abs. 10 nicht oder nicht vollständig nach, so kann die Oesterreichische Nationalbank, wenn dies nach Art und Schwere des Verstoßes angemessen ist und eine Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auf andere Weise nicht erreicht werden kann, die Teilnahme an einem Zahlungssystem untersagen.
(13) Soweit die Teilnehmer an einem Zahlungssystem keinen Sitz in Österreich haben, sind sie zur Erfüllung der Auskunftspflichten nur insoweit verpflichtet, als das Recht ihres Sitzstaates dem nicht entgegensteht.
(14) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, den Inhalt einer gemäß Abs. 11 oder 12 verhängten Aufsichtsmaßnahme im,Amtsblatt zur Wiener Zeitung` oder in einem sonstigen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen, sofern dies im Interesse der Systemsicherheit oder der Kunden von Zahlungssystemen erforderlich und nach Art und Schwere des rechtswidrigen Verhaltens gerechtfertigt ist.
(15) Die Oesterreichische Nationalbank hat nachvollziehbar jene organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, die zur Vermeidung von Interessenskollisionen auf Grund eigener wirtschaftlicher Tätigkeiten erforderlich sind. Insbesondere sind aus der Aufsichtstätigkeit herrührende Informationen auf die damit befassten Bediensteten einzuschränken.
Abkürzung
NBG
§ 44b. (1) Die Oesterreichische Nationalbank hat im öffentlichen Interesse das Vorliegen aller jener Umstände zu beobachten, die für die Sicherung der Finanzmarktstabilität in Österreich von Bedeutung sind.
(2) Die FMA hat Daten aller Unternehmen der Finanzbranche (§ 2 Z 7 Finanzkonglomerategesetz – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004) sowie der Pensionskassen, die die Oesterreichische Nationalbank zur Wahrnehmung der Aufgabe gemäß Abs. 1 benötigt, dieser auf ihr Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Oesterreichische Nationalbank hat diese Daten in die Datenbank gemäß § 79 Abs. 4a BWG einzustellen und kann diese auch verarbeiten. Soweit dies zweckmäßig ist, können diese Daten seitens der FMA auch direkt in die Datenbank aufgenommen werden. Sind die von der Oesterreichischen Nationalbank angeforderten Daten bei der FMA nicht verfügbar, so sind sie von der FMA zu erheben, in die Datenbank gemäß § 79 Abs. 4a BWG einzustellen und ist die Oesterreichische Nationalbank hievon zu verständigen. Liegen benötigte Daten bei der FMA nicht vor, so können sie von Kreditinstituten auch durch die Oesterreichische Nationalbank direkt erhoben werden und sind diese Daten in die Datenbank gemäß § 79 Abs. 4a BWG einzustellen.
(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat auf dem Gebiet der Finanzmarktstabilität dem Bundesminister für Finanzen und der FMA Beobachtungen und Feststellungen grundsätzlicher Art oder besonderer Bedeutung mitzuteilen und auf Verlangen die erforderlich erscheinenden sachlichen Aufklärungen zu geben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie Gutachten zu erstatten.
Abkürzung
NBG
§ 44b. (1) Die Oesterreichische Nationalbank hat im öffentlichen Interesse das Vorliegen aller jener Umstände zu beobachten, die für die Sicherung der Finanzmarktstabilität in Österreich von Bedeutung sind.
(2) Die FMA hat Daten aller Unternehmen der Finanzbranche (§ 2 Z 7 Finanzkonglomerategesetz – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004) sowie der Pensionskassen, die die Oesterreichische Nationalbank zur Wahrnehmung der Aufgabe gemäß Abs. 1 benötigt, dieser auf ihr Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Oesterreichische Nationalbank hat diese Daten in die Datenbank gemäß § 79 Abs. 4a BWG einzustellen und kann diese auch verarbeiten. Soweit dies zweckmäßig ist, können diese Daten seitens der FMA auch direkt in die Datenbank aufgenommen werden. Sind die von der Oesterreichischen Nationalbank angeforderten Daten bei der FMA nicht verfügbar, so sind sie von der FMA zu erheben, in die Datenbank gemäß § 79 Abs. 4a BWG einzustellen und ist die Oesterreichische Nationalbank hievon zu verständigen. Liegen benötigte Daten bei der FMA nicht vor, so können sie von den im ersten Satz genannten Instituten auch durch die Oesterreichische Nationalbank direkt erhoben werden und sind diese Daten in die Datenbank gemäß § 79 Abs. 4a BWG einzustellen.
(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat auf dem Gebiet der Finanzmarktstabilität dem Bundesminister für Finanzen und der FMA Beobachtungen und Feststellungen grundsätzlicher Art oder besonderer Bedeutung mitzuteilen und auf Verlangen die erforderlich erscheinenden sachlichen Aufklärungen zu geben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie Gutachten zu erstatten.
Wahrung der Finanzmarktstabilität
§ 44c. Die Oesterreichische Nationalbank trägt unbeschadet § 44b im Inland zur Wahrung der Finanzmarktstabilität, Minderung der Systemgefährdung und Reduzierung des systemischen und prozyklisch wirkenden Risikos bei, indem sie insbesondere
für die Finanzmarktstabilität und die Reduzierung des systemischen Risikos maßgebliche Sachverhalte im Finanzmarkt analysiert und Gefahren identifiziert, die die Finanzmarktstabilität beeinträchtigen könnten,
dem Finanzmarktstabilitätsgremium Beobachtungen und Feststellungen grundsätzlicher Art oder besonderer Bedeutung mitteilt und auf Verlangen die erforderlich erscheinenden sachlichen Aufklärungen gibt, Unterlagen zur Verfügung stellt sowie Gutachten erstellt,
dem Finanzmarktstabilitätsgremium die Abgabe von Empfehlungen an die FMA (§ 13a des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes (FMABG), BGBl. Nr. 97/2001) und Risikohinweisen vorschlägt,
die Umsetzungsmaßnahmen der FMA analysiert und dem Finanzmarktstabilitätsgremium ihre Einschätzung mitteilt,
jährlich einen Bericht über die Lage und die Entwicklung der Finanzmarktstabilität vorbereitet und dem Finanzmarktstabilitätsgremium zur Erfüllung seiner Berichtspflicht gemäß § 13 Abs. 10 FMABG zur Verfügung stellt.
Abkürzung
NBG
Wahrung der Finanzmarktstabilität
§ 44c. (1) Die Oesterreichische Nationalbank trägt unbeschadet § 44b im Inland zur Wahrung der Finanzmarktstabilität und Reduzierung des systemischen und prozyklisch wirkenden Risikos bei, indem sie insbesondere
für die Finanzmarktstabilität und die Reduzierung des systemischen Risikos maßgebliche Sachverhalte im Finanzmarkt analysiert und Gefahren identifiziert, die die Finanzmarktstabilität beeinträchtigen könnten,
dem Finanzmarktstabilitätsgremium Beobachtungen und Feststellungen grundsätzlicher Art oder von besonderer Bedeutung mitteilt und auf Verlangen die erforderlich erscheinenden sachlichen Aufklärungen gibt, Unterlagen zur Verfügung stellt sowie Gutachten erstellt,
dem Finanzmarktstabilitätsgremium die Abgabe von Empfehlungen an die FMA (§ 13a des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes (FMABG), BGBl. Nr. 97/2001) und Risikohinweisen vorschlägt,
die Umsetzungsmaßnahmen der FMA analysiert und dem Finanzmarktstabilitätsgremium ihre Einschätzung mitteilt,
jährlich einen Bericht über die Lage und die Entwicklung der Finanzmarktstabilität vorbereitet und dem Finanzmarktstabilitätsgremium zur Erfüllung seiner Berichtspflicht gemäß § 13 Abs. 10 FMABG zur Verfügung stellt.
(2) Die Oesterreichische Nationalbank kann im Internet folgende allgemeinen Informationen veröffentlichen und regelmäßig aktualisieren:
Vorgaben, an denen sich die Oesterreichischen Nationalbank bei der Analyse und der Erstellung von Gutachten zu systemisch und prozyklisch wirkenden Risiken orientiert;
Kriterien und Parameter, die bei der Ermittlung und Messung systemischer und prozyklisch wirkender Risiken berücksichtigt werden und deren Gewichtung;
Schwellenwerte und Indizes, die als Indikatoren für die Ausprägung von Risiken als Referenzwerte dienen;
Risikoarten, die geeignet sind, quantitative und qualitative Aussagen zur Ausprägung des systemischen und prozyklisch wirkenden Risikos zu treffen; und
Verweise auf Vorgaben, Leitlinien und Empfehlungen des FMSG, der EBA, dem ESRB, der EK, der EZB oder dem Ausschuss (§ 2 Z 18a BaSAG) die in den Veröffentlichungen zu den Z 1 bis 4 berücksichtigt wurden.
Abkürzung
NBG
Wahrung der Finanzmarktstabilität
§ 44c. (1) Die Oesterreichische Nationalbank trägt unbeschadet § 44b im Inland zur Wahrung der Finanzmarktstabilität und Reduzierung des systemischen und prozyklisch wirkenden Risikos bei, indem sie insbesondere
für die Finanzmarktstabilität und die Reduzierung des systemischen Risikos maßgebliche Sachverhalte im Finanzmarkt analysiert und Gefahren identifiziert, die die Finanzmarktstabilität beeinträchtigen könnten,
dem Finanzmarktstabilitätsgremium Beobachtungen und Feststellungen grundsätzlicher Art oder von besonderer Bedeutung mitteilt und auf Verlangen die erforderlich erscheinenden sachlichen Aufklärungen gibt, Unterlagen zur Verfügung stellt sowie Gutachten erstellt,
dem Finanzmarktstabilitätsgremium die Abgabe von Empfehlungen an die FMA (§ 13a des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes (FMABG), BGBl. Nr. 97/2001) und Risikohinweisen vorschlägt, wobei sie dabei insbesondere das Risiko einer Störung im Finanzsystem insgesamt oder von Teilen des Finanzsystems, die schwerwiegende negative Auswirkungen im Finanzsystem und in der Realwirtschaft nach sich ziehen kann, zu berücksichtigen hat;
die Umsetzungsmaßnahmen der FMA analysiert und dem Finanzmarktstabilitätsgremium ihre Einschätzung mitteilt,
jährlich einen Bericht über die Lage und die Entwicklung der Finanzmarktstabilität vorbereitet und dem Finanzmarktstabilitätsgremium zur Erfüllung seiner Berichtspflicht gemäß § 13 Abs. 10 FMABG zur Verfügung stellt.
(2) Die Oesterreichische Nationalbank kann im Internet folgende allgemeinen Informationen veröffentlichen und regelmäßig aktualisieren:
Vorgaben, an denen sich die Oesterreichischen Nationalbank bei der Analyse und der Erstellung von Gutachten zu systemisch und prozyklisch wirkenden Risiken orientiert;
Kriterien und Parameter, die bei der Ermittlung und Messung systemischer und prozyklisch wirkender Risiken berücksichtigt werden und deren Gewichtung;
Schwellenwerte und Indizes, die als Indikatoren für die Ausprägung von Risiken als Referenzwerte dienen;
Risikoarten, die geeignet sind, quantitative und qualitative Aussagen zur Ausprägung des systemischen und prozyklisch wirkenden Risikos zu treffen; und
Verweise auf Vorgaben, Leitlinien und Empfehlungen des FMSG, der EBA, dem ESRB, der EK, der EZB oder dem Ausschuss (§ 2 Z 18a BaSAG) die in den Veröffentlichungen zu den Z 1 bis 4 berücksichtigt wurden.
§ 44d. Die Oesterreichische Nationalbank kann für die Übermittlung von Meldungen, die ihr aufgrund dieses oder eines anderen Bundesgesetzes oder aufgrund eines Staatsvertrages, unmittelbar anwendbarem Unionsrecht oder einer Verordnung einer Bundesbehörde zu übermitteln sind, den Meldern ein Datenmodell zur Verfügung stellen, welches geeignet ist, den Meldeverpflichtungen in standardisierter, elektronischer Form nachzukommen. Das Datenmodell sowie seine technischen Spezifikationen sind auf den Seiten der Oesterreichischen Nationalbank im Internet allgemein zugänglich zu veröffentlichen.
Abkürzung
NBG
Technisches Meldeformat
§ 44d. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist ermächtigt, für die Übermittlung von Meldungen, die ihr auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 318 vom 27.11.1998 S. 8, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 951/2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 269 vom 14.10.2009 S. 1, des § 6 des Devisengesetzes 2004, BGBl. I Nr. 123/2003, und des § 44 und § 44b Abs. 2 letzter Satz von den in § 44 Abs. 2 genannten Meldepflichtigen zu übermitteln sind, durch Verordnung ein technisches Meldeformat (Datenmodell) vorzugeben, das geeignet ist, diesen Meldeverpflichtungen in standardisierter, elektronischer Form nachzukommen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
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RIS
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Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.