Bundesgesetz vom 4. April 1986 über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz - BHG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1987-04-11
Letzte Aktualisierung 2008-01-05
Status Aufgehoben · 2012-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 380
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(4) Von dem im ersten Satz des Abs. 1 aufgestellten Grundsatz kann bei Bundesbetrieben und rechtlich unselbständigen Sondervermögen des Bundes abgegangen werden, wenn dies vom sachlich zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Hinblick auf die Eigenart der betreffenden Gebarungen als zweckmäßig erachtet wird. In einem solchen Falle sind in den Bundesvoranschlagsentwurf nur die Zuschüsse zur Abgangsdeckung und die dem Bund zufließenden Überschüsse aufzunehmen; dessenungeachtet sind jedoch die Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Bundesbetriebes oder Sondervermögens in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes voneinander getrennt und in voller Höhe (brutto) auszuweisen.

IV. ABSCHNITT

Veranschlagung

Gegenstand der Veranschlagung

§ 16. (1) In den Bundesvoranschlagsentwurf sind sämtliche im folgenden Finanzjahr zu erwartende Einnahmen und voraussichtlich zu leistende Ausgaben des Bundes voneinander getrennt und in der vollen Höhe (brutto) aufzunehmen, wobei die Einnahmen aus der Aufnahme und die Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten (§ 65 Abs. 2) von den allgemeinen Einnahmen und Ausgaben (allgemeiner Haushalt) gesondert darzustellen sind (Ausgleichshaushalt). Allgemeiner Haushalt und Ausgleichshaushalt bilden gemeinsam den Gesamthaushalt. Als Einnahmen oder Ausgaben sind auch zu veranschlagen

1.

Vergütungen für von den Organen des Bundes untereinander erbrachte Leistungen;

2.

Überweisungen der Organe des Bundes an andere Organe des Bundes, sofern sie auf Grund von Gesetzen vorgesehen sind;

3.

Zuführungen zu und Entnahmen aus Rücklagen;

4.

Sachbezüge der öffentlich Bediensteten, Tauschvorgänge, Erlöschen von Forderungen und Schulden durch Aufrechnung oder Leistung an Zahlungs Statt.

(2) Zu den gemäß Abs. 1 zu veranschlagenden Einnahmen und Ausgaben gehören nicht

1.

Gutschriften entrichteter Abgaben und Rückzahlungen von Abgaben gemäß der Bundesabgabenordnung;

2.

Rückzahlungen anderer Abgaben oder abgabenähnlicher Einnahmen des Bundes;

3.

Abgaben und Zuschläge zu Abgaben, die der Bund für sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts einhebt;

4.

Vergütungen auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften;

5.

Rückzahlungen von Geldleistungen, die auf Grund der für die öffentlich Bediensteten geltenden dienst-, besoldungs- oder sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erbracht werden, mit Ausnahme der Rückzahlungen von Vorschüssen oder Abfertigungen;

6.

Rückzahlungen von wiederkehrenden Geldleistungen des Bundes;

7.

Rückzahlungen von Geldleistungen, die irrtümlich erbracht worden sind oder für die nachträglich der Rechtsgrund wegfällt;

8.

empfangene Ersatzleistungen im Sinne des § 50;

9.

die Ausgaben zum Zwecke der Anlegung von Geldmitteln des Bundes (§ 40 Abs. 3) und die Einnahmen aus der Abhebung solcher angelegter Mittel, ausgenommen diesbezügliche Spesen und Zinsen;

10.

andere Einnahmen und Ausgaben, die nicht endgültig solche des Bundes sind, Einnahmen des Bundes, die für ein anderes anweisendes Organ bestimmt sind sowie anrechenbare öffentliche Abgaben.

11.

Einnahmen aus der Aufnahme und Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden im Rahmen einer Prolongation oder Konversion.

(3) Die an Länder, Gemeinden und sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts sowie an Bundesbetriebe und rechtlich unselbständige Sondervermögen des Bundes zu überweisenden Abgaben oder Anteile an solchen, die bundesgesetzlich geregelt sind und von Abgabenbehörden des Bundes eingehoben werden, sind gesondert als Verminderungen der Einnahmen an öffentlichen Abgaben zu veranschlagen.

(4) Von dem im ersten Satz des Abs. 1 aufgestellten Grundsatz kann bei Bundesbetrieben und rechtlich unselbständigen Sondervermögen des Bundes abgegangen werden, wenn dies vom sachlich zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Hinblick auf die Eigenart der betreffenden Gebarungen als zweckmäßig erachtet wird. In einem solchen Falle sind in den Bundesvoranschlagsentwurf nur die Zuschüsse zur Abgangsdeckung und die dem Bund zufließenden Überschüsse aufzunehmen; dessenungeachtet sind jedoch die Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Bundesbetriebes oder Sondervermögens in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes voneinander getrennt und in voller Höhe (brutto) auszuweisen.

IV. ABSCHNITT

Veranschlagung

Gegenstand der Veranschlagung

§ 16. (1) In den Bundesvoranschlagsentwurf sind sämtliche im folgenden Finanzjahr zu erwartende Einnahmen und voraussichtlich zu leistende Ausgaben des Bundes voneinander getrennt und in der vollen Höhe (brutto) aufzunehmen, wobei die Einnahmen aus der Aufnahme und die Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten (§ 65 Abs. 2) sowie die Einnahmen und Ausgaben infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen von den allgemeinen Einnahmen und Ausgaben (allgemeiner Haushalt) gesondert darzustellen sind (Ausgleichshaushalt). Allgemeiner Haushalt und Ausgleichshaushalt bilden gemeinsam den Gesamthaushalt. Als Einnahmen oder Ausgaben sind im allgemeinen Haushalt auch zu veranschlagen

1.

Vergütungen für von den Organen des Bundes untereinander erbrachte Leistungen;

2.

Überweisungen der Organe des Bundes an andere Organe des Bundes, sofern sie auf Grund von Gesetzen vorgesehen sind;

3.

Zuführungen zu und Entnahmen aus Rücklagen;

4.

Sachbezüge der öffentlich Bediensteten, Tauschvorgänge, Erlöschen von Forderungen und Schulden durch Aufrechnung oder Leistung an Zahlungs Statt.

(2) Zu den gemäß Abs. 1 zu veranschlagenden Einnahmen und Ausgaben gehören nicht

1.

Gutschriften entrichteter Abgaben und Rückzahlungen von Abgaben gemäß der Bundesabgabenordnung;

2.

Rückzahlungen anderer Abgaben oder abgabenähnlicher Einnahmen des Bundes;

3.

Abgaben und Zuschläge zu Abgaben, die der Bund für sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts einhebt;

4.

Vergütungen auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften;

5.

Rückzahlungen von Geldleistungen, die auf Grund der für die öffentlich Bediensteten geltenden dienst-, besoldungs- oder sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erbracht werden, mit Ausnahme der Rückzahlungen von Vorschüssen oder Abfertigungen;

6.

Rückzahlungen von wiederkehrenden Geldleistungen des Bundes;

7.

Rückzahlungen von Geldleistungen, die irrtümlich erbracht worden sind oder für die nachträglich der Rechtsgrund wegfällt;

8.

empfangene Ersatzleistungen im Sinne des § 50;

9.

die Ausgaben zum Zwecke der Anlegung von Geldmitteln des Bundes (§ 40 Abs. 3) und die Einnahmen aus der Abhebung solcher angelegter Mittel, ausgenommen diesbezügliche Spesen und Zinsen;

10.

andere Einnahmen und Ausgaben, die nicht endgültig solche des Bundes sind, Einnahmen des Bundes, die für ein anderes anweisendes Organ bestimmt sind sowie anrechenbare öffentliche Abgaben.

11.

Einnahmen aus der Aufnahme und Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Rahmen einer Prolongation oder Konversion.

(3) Die an Länder, Gemeinden und sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts sowie an Bundesbetriebe und rechtlich unselbständige Sondervermögen des Bundes zu überweisenden Abgaben oder Anteile an solchen, die bundesgesetzlich geregelt sind und von Abgabenbehörden des Bundes eingehoben werden, sind gesondert als Verminderungen der Einnahmen an öffentlichen Abgaben zu veranschlagen.

(4) Von dem im ersten Satz des Abs. 1 aufgestellten Grundsatz kann bei Bundesbetrieben und rechtlich unselbständigen Sondervermögen des Bundes abgegangen werden, wenn dies vom sachlich zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Hinblick auf die Eigenart der betreffenden Gebarungen als zweckmäßig erachtet wird. In einem solchen Falle sind in den Bundesvoranschlagsentwurf nur die Zuschüsse zur Abgangsdeckung und die dem Bund zufließenden Überschüsse aufzunehmen; dessenungeachtet sind jedoch die Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Bundesbetriebes oder Sondervermögens in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes voneinander getrennt und in voller Höhe (brutto) auszuweisen.

Abs. 1, erster Satz, lit. c und d ist erstmals bei der Erstellung

des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes 1993 anzuwenden

(vgl. § 100 Abs. 7)

IV. ABSCHNITT

Veranschlagung

Gegenstand der Veranschlagung

§ 16. (1) In den Bundesvoranschlagsentwurf sind sämtliche im folgenden Finanzjahr zu erwartende Einnahmen und voraussichtlich zu leistende Ausgaben des Bundes von einander getrennt und in der vollen Höhe (brutto) aufzunehmen, wobei

a)

die Einnahmen aus der Aufnahme und die Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten,

b)

die Einnahmen und Ausgaben infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen,

c)

die Ausgaben für die Tilgung von Schulden aus Haftungen und die Einnahmen aus diesbezüglichen Regreßforderungen,

d)

die Ausgaben für den Ersatz oder die Übernahme von Ausgaben für Tilgungen von Anleihen, Darlehen und sonstigen Kreditoperationen auf Grund bundesgesetzlicher Anordnung

1.

Vergütungen für von den Organen des Bundes untereinander erbrachte Leistungen;

2.

Überweisungen der Organe des Bundes an andere Organe des Bundes, sofern sie auf Grund von Gesetzen vorgesehen sind;

3.

Zuführungen zu Rücklagen;

4.

Entnahmen aus Rücklagen und Verringerung der Ausgleichsrücklage;

5.

Auflösung von Rücklagen;

6.

Sachbezüge der öffentlich Bediensteten, Tauschvorgänge, Erlöschen von Forderungen und Schulden durch Aufrechnung oder Leistung an Zahlungs Statt.

(2) Zu den gemäß Abs. 1 zu veranschlagenden Einnahmen und Ausgaben gehören nicht

1.

Gutschriften entrichteter Abgaben und Rückzahlungen von Abgaben gemäß der Bundesabgabenordnung;

2.

Rückzahlungen anderer Abgaben oder abgabenähnlicher Einnahmen des Bundes;

3.

Abgaben und Zuschläge zu Abgaben, die der Bund für sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts einhebt;

4.

Vergütungen auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften;

5.

Rückzahlungen von Geldleistungen, die auf Grund der für die öffentlich Bediensteten geltenden dienst-, besoldungs- oder sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erbracht werden, mit Ausnahme der Rückzahlungen von Vorschüssen oder Abfertigungen;

6.

Rückzahlungen von wiederkehrenden Geldleistungen des Bundes;

7.

Rückzahlungen von Geldleistungen, die irrtümlich erbracht worden sind oder für die nachträglich der Rechtsgrund wegfällt;

8.

empfangene Ersatzleistungen im Sinne des § 50;

9.

die Ausgaben zum Zwecke der Anlegung von Geldmitteln des Bundes (§ 40 Abs. 3) und die Einnahmen aus der Abhebung solcher angelegter Mittel, ausgenommen diesbezügliche Spesen und Zinsen;

10.

andere Einnahmen und Ausgaben, die nicht endgültig solche des Bundes sind, Einnahmen des Bundes, die für ein anderes anweisendes Organ bestimmt sind sowie anrechenbare öffentliche Abgaben.

11.

Einnahmen aus der Aufnahme und Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Rahmen einer Prolongation oder Konversion.

(3) Die an Länder, Gemeinden und sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts sowie an Bundesbetriebe und rechtlich unselbständige Sondervermögen des Bundes zu überweisenden Abgaben oder Anteile an solchen, die bundesgesetzlich geregelt sind und von Abgabenbehörden des Bundes eingehoben werden, sind gesondert als Verminderungen der Einnahmen an öffentlichen Abgaben zu veranschlagen.

(4) Von dem im ersten Satz des Abs. 1 aufgestellten Grundsatz kann bei Bundesbetrieben und rechtlich unselbständigen Sondervermögen des Bundes abgegangen werden, wenn dies vom sachlich zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Hinblick auf die Eigenart der betreffenden Gebarungen als zweckmäßig erachtet wird. In einem solchen Falle sind in den Bundesvoranschlagsentwurf nur die Zuschüsse zur Abgangsdeckung und die dem Bund zufließenden Überschüsse aufzunehmen; dessenungeachtet sind jedoch die Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Bundesbetriebes oder Sondervermögens in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes voneinander getrennt und in voller Höhe (brutto) auszuweisen.

Abs. 1, erster Satz, lit. c und d ist erstmals bei der Erstellung

des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes 1993 anzuwenden

(vgl. § 100 Abs. 7)

IV. ABSCHNITT

Veranschlagung

Gegenstand der Veranschlagung

§ 16. (1) In den Bundesvoranschlagsentwurf sind sämtliche im folgenden Finanzjahr zu erwartende Einnahmen und voraussichtlich zu leistende Ausgaben des Bundes von einander getrennt und in der vollen Höhe (brutto) aufzunehmen, wobei

a)

die Einnahmen aus der Aufnahme und die Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten,

b)

die Einnahmen und Ausgaben infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen,

c)

die Ausgaben für die Tilgung von Schulden aus Haftungen und die Einnahmen aus diesbezüglichen Regreßforderungen,

d)

die Ausgaben für den Ersatz oder die Übernahme von Ausgaben für Tilgungen von Anleihen, Darlehen und sonstigen Kreditoperationen auf Grund bundesgesetzlicher Anordnung

1.

Vergütungen für von den Organen des Bundes untereinander erbrachte Leistungen;

2.

Überweisungen der Organe des Bundes an andere Organe des Bundes, sofern sie auf Grund von Gesetzen vorgesehen sind;

3.

Zuführungen zu Rücklagen;

4.

Entnahmen aus Rücklagen und Verringerung der Ausgleichsrücklage;

5.

Auflösung von Rücklagen;

6.

Sachbezüge der öffentlich Bediensteten, Tauschvorgänge, Erlöschen von Forderungen und Schulden durch Aufrechnung oder Leistung an Zahlungs Statt.

(2) Zu den gemäß Abs. 1 zu veranschlagenden Einnahmen und Ausgaben gehören nicht

1.

Gutschriften entrichteter Abgaben und Rückzahlungen von Abgaben gemäß der Bundesabgabenordnung;

2.

Rückzahlungen anderer Abgaben oder abgabenähnlicher Einnahmen des Bundes;

3.

Abgaben und Zuschläge zu Abgaben, die der Bund für sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts einhebt;

4.

Vergütungen auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften;

5.

Rückzahlungen von Geldleistungen, die auf Grund der für die öffentlich Bediensteten geltenden dienst-, besoldungs- oder sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erbracht werden, mit Ausnahme der Rückzahlungen von Vorschüssen oder Abfertigungen;

6.

Rückzahlungen von wiederkehrenden Geldleistungen des Bundes;

7.

Rückzahlungen von Geldleistungen, die irrtümlich erbracht worden sind oder für die nachträglich der Rechtsgrund wegfällt;

8.

empfangene Ersatzleistungen im Sinne des § 50;

9.

die Ausgaben zum Zwecke der Anlegung von Geldmitteln des Bundes (§ 40 Abs. 3) und die Einnahmen aus der Abhebung solcher angelegter Mittel, ausgenommen diesbezügliche Spesen und Zinsen;

10.

andere Einnahmen und Ausgaben, die nicht endgültig solche des Bundes sind, Einnahmen des Bundes, die für ein anderes anweisendes Organ bestimmt sind sowie anrechenbare öffentliche Abgaben.

11.

Einnahmen aus der Aufnahme und Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Rahmen einer Prolongation oder Konversion sowie Einnahmen und Ausgaben aus Kapitalzahlungen beim Abschluß von Währungstauschverträgen gemäß § 56b Abs. 3 Z 1 lit. c.

(3) Die an Länder, Gemeinden und sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts sowie an Bundesbetriebe und rechtlich unselbständige Sondervermögen des Bundes zu überweisenden Abgaben oder Anteile an solchen, die bundesgesetzlich geregelt sind und von Abgabenbehörden des Bundes eingehoben werden, sind gesondert als Verminderungen der Einnahmen an öffentlichen Abgaben zu veranschlagen.

(4) Von dem im ersten Satz des Abs. 1 aufgestellten Grundsatz kann bei Bundesbetrieben und rechtlich unselbständigen Sondervermögen des Bundes abgegangen werden, wenn dies vom sachlich zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Hinblick auf die Eigenart der betreffenden Gebarungen als zweckmäßig erachtet wird. In einem solchen Falle sind in den Bundesvoranschlagsentwurf nur die Zuschüsse zur Abgangsdeckung und die dem Bund zufließenden Überschüsse aufzunehmen; dessenungeachtet sind jedoch die Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Bundesbetriebes oder Sondervermögens in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes voneinander getrennt und in voller Höhe (brutto) auszuweisen.

Abs. 1, erster Satz, lit. c und d ist erstmals bei der Erstellung

des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes 1993 anzuwenden

(vgl. § 100 Abs. 7)

IV. ABSCHNITT

Veranschlagung

Gegenstand der Veranschlagung

§ 16. (1) In den Bundesvoranschlagsentwurf sind sämtliche im folgenden Finanzjahr zu erwartende Einnahmen und voraussichtlich zu leistende Ausgaben des Bundes von einander getrennt und in der vollen Höhe (brutto) aufzunehmen, wobei

a)

die Einnahmen aus der Aufnahme und die Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten,

b)

die Einnahmen und Ausgaben infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen,

c)

die Ausgaben für die Tilgung von Schulden aus Haftungen und die Einnahmen aus diesbezüglichen Regreßforderungen,

d)

die Ausgaben für den Ersatz oder die Übernahme von Ausgaben für Tilgungen von Anleihen, Darlehen und sonstigen Kreditoperationen auf Grund bundesgesetzlicher Anordnung

1.

Vergütungen für von den Organen des Bundes untereinander erbrachte Leistungen;

2.

Überweisungen der Organe des Bundes an andere Organe des Bundes, sofern sie auf Grund von Gesetzen vorgesehen sind;

3.

Zuführungen zu Rücklagen;

4.

Entnahmen aus Rücklagen und Verringerung der Ausgleichsrücklage;

5.

Auflösung von Rücklagen;

6.

Sachbezüge der öffentlich Bediensteten, Tauschvorgänge, Erlöschen von Forderungen und Schulden durch Aufrechnung oder Leistung an Zahlungs Statt.

(2) Zu den gemäß Abs. 1 zu veranschlagenden Einnahmen und Ausgaben gehören nicht

1.

Gutschriften entrichteter Abgaben und Rückzahlungen von Abgaben gemäß der Bundesabgabenordnung;

2.

Rückzahlungen anderer Abgaben oder abgabenähnlicher Einnahmen des Bundes;

3.

Abgaben und Zuschläge zu Abgaben, die der Bund für sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts einhebt;

4.

Vergütungen auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften;

5.

Rückzahlungen von Geldleistungen, die auf Grund der für die öffentlich Bediensteten geltenden dienst-, besoldungs- oder sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erbracht werden, mit Ausnahme der Rückzahlungen von Vorschüssen oder Abfertigungen;

6.

Rückzahlungen von wiederkehrenden Geldleistungen des Bundes;

7.

Rückzahlungen von Geldleistungen, die irrtümlich erbracht worden sind oder für die nachträglich der Rechtsgrund wegfällt;

8.

empfangene Ersatzleistungen im Sinne des § 50;

9.

die Ausgaben zum Zwecke der Anlegung von Geldmitteln des Bundes (§ 40 Abs. 3) und die Einnahmen aus der Abhebung solcher angelegter Mittel, ausgenommen diesbezügliche Spesen und Zinsen;

10.

andere Einnahmen und Ausgaben, die nicht endgültig solche des Bundes sind, Einnahmen des Bundes, die für ein anderes anweisendes Organ bestimmt sind sowie anrechenbare öffentliche Abgaben.

11.

Einnahmen aus der Aufnahme und Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Rahmen einer Prolongation oder Konversion sowie Einnahmen und Ausgaben aus Kapitalzahlungen beim Abschluß von Währungstauschverträgen gemäß § 65b Abs. 3 Z 1 lit. c.

(3) Die an Länder, Gemeinden und sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts sowie an Bundesbetriebe und rechtlich unselbständige Sondervermögen des Bundes zu überweisenden Abgaben oder Anteile an solchen, die bundesgesetzlich geregelt sind und von Abgabenbehörden des Bundes eingehoben werden, sind gesondert als Verminderungen der Einnahmen an öffentlichen Abgaben zu veranschlagen.

(4) Von dem im ersten Satz des Abs. 1 aufgestellten Grundsatz kann bei Bundesbetrieben und rechtlich unselbständigen Sondervermögen des Bundes abgegangen werden, wenn dies vom sachlich zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Hinblick auf die Eigenart der betreffenden Gebarungen als zweckmäßig erachtet wird. In einem solchen Falle sind in den Bundesvoranschlagsentwurf nur die Zuschüsse zur Abgangsdeckung und die dem Bund zufließenden Überschüsse aufzunehmen; dessenungeachtet sind jedoch die Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Bundesbetriebes oder Sondervermögens in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes voneinander getrennt und in voller Höhe (brutto) auszuweisen.

IV. ABSCHNITT

Veranschlagung

Gegenstand der Veranschlagung

§ 16. (1) In den Bundesvoranschlagsentwurf sind sämtliche im folgenden Finanzjahr zu erwartende Einnahmen und voraussichtlich zu leistende Ausgaben des Bundes von einander getrennt und in der vollen Höhe (brutto) aufzunehmen, wobei

a)

die Einnahmen aus der Aufnahme und die Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten,

b)

die Einnahmen und Ausgaben infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen,

c)

die Ausgaben für die Tilgung von Schulden aus Haftungen und die Einnahmen aus diesbezüglichen Regreßforderungen,

d)

die Ausgaben für den Ersatz oder die Übernahme von Ausgaben für Tilgungen von Anleihen, Darlehen und sonstigen Kreditoperationen auf Grund bundesgesetzlicher Anordnung

1.

Vergütungen für von den Organen des Bundes untereinander erbrachte Leistungen;

2.

Überweisungen der Organe des Bundes an andere Organe des Bundes, sofern sie auf Grund von Gesetzen vorgesehen sind;

3.

Zuführungen zu Rücklagen;

4.

Entnahmen aus Rücklagen und Verringerung der Ausgleichsrücklage;

5.

Auflösung von Rücklagen;

6.

Sachbezüge der öffentlich Bediensteten, Tauschvorgänge, Erlöschen von Forderungen und Schulden durch Aufrechnung oder Leistung an Zahlungs Statt.

(2) Zu den gemäß Abs. 1 zu veranschlagenden Einnahmen und Ausgaben gehören nicht

1.

Gutschriften entrichteter Abgaben und Rückzahlungen von Abgaben gemäß der Bundesabgabenordnung;

2.

Rückzahlungen anderer Abgaben oder abgabenähnlicher Einnahmen des Bundes;

3.

Abgaben und Zuschläge zu Abgaben, die der Bund für sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts einhebt;

4.

Vergütungen auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften;

5.

Rückzahlungen von Geldleistungen, die auf Grund der für die öffentlich Bediensteten geltenden dienst-, besoldungs- oder sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erbracht werden, mit Ausnahme der Rückzahlungen von Vorschüssen oder Abfertigungen;

6.

Rückzahlungen von wiederkehrenden Geldleistungen des Bundes;

7.

Rückzahlungen von Geldleistungen, die irrtümlich erbracht worden sind oder für die nachträglich der Rechtsgrund wegfällt;

8.

empfangene Ersatzleistungen im Sinne des § 50;

9.

die Ausgaben zum Zwecke der Anlegung von Geldmitteln des Bundes (§ 40 Abs. 3) und die Einnahmen aus der Abhebung solcher angelegter Mittel, ausgenommen diesbezügliche Spesen und Zinsen;

10.

andere Einnahmen und Ausgaben, die nicht endgültig solche des Bundes sind, Einnahmen des Bundes, die für ein anderes anweisendes Organ bestimmt sind sowie anrechenbare öffentliche Abgaben.

11.

Einnahmen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme und Ausgaben für Kapitalzahlungen bei der Rückzahlung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Rahmen einer Prolongation oder Konversion sowie Einnahmen aus und Ausgaben für Kapitalzahlungen beim Abschluß von Währungstauschverträgen gemäß § 65b Abs. 3 Z 1 lit. c;

12.

Ausgaben für den Erwerb von Wertpapieren des Bundes für Tilgungszwecke und Einnahmen aus und Ausgaben für Kapitalzahlungen aus in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen sowie Einnahmen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme von Finanzschulden zur Refinanzierung dieser Rückkäufe und Einnahmen aus und Ausgaben für Kapitalzahlungen aus in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen.

(3) Die an Länder, Gemeinden und sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts sowie an Bundesbetriebe und rechtlich unselbständige Sondervermögen des Bundes zu überweisenden Abgaben oder Anteile an solchen, die bundesgesetzlich geregelt sind und von Abgabenbehörden des Bundes eingehoben werden, sind gesondert als Verminderungen der Einnahmen an öffentlichen Abgaben zu veranschlagen.

(3a) Die an die Europäische Union abzuführenden Mittel zur Finanzierung des Gesamthaushaltes gemäß Art. 201 des EG-Vertrages sind gesondert als Verminderungen der Einnahmen an öffentlichen Abgaben zu veranschlagen.

(4) Von dem im ersten Satz des Abs. 1 aufgestellten Grundsatz kann bei Bundesbetrieben und rechtlich unselbständigen Sondervermögen des Bundes abgegangen werden, wenn dies vom sachlich zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Hinblick auf die Eigenart der betreffenden Gebarungen als zweckmäßig erachtet wird. In einem solchen Falle sind in den Bundesvoranschlagsentwurf nur die Zuschüsse zur Abgangsdeckung und die dem Bund zufließenden Überschüsse aufzunehmen; dessenungeachtet sind jedoch die Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Bundesbetriebes oder Sondervermögens in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes voneinander getrennt und in voller Höhe (brutto) auszuweisen.

IV. ABSCHNITT

Veranschlagung

Gegenstand der Veranschlagung

§ 16. (1) In den Bundesvoranschlagsentwurf sind sämtliche im folgenden Finanzjahr zu erwartende Einnahmen und voraussichtlich zu leistende Ausgaben des Bundes von einander getrennt und in der vollen Höhe (brutto) aufzunehmen, wobei

a)

die Einnahmen aus der Aufnahme und die Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten,

b)

die Einnahmen und Ausgaben infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen,

c)

die Ausgaben für die Tilgung von Schulden aus Haftungen und die Einnahmen aus diesbezüglichen Regreßforderungen,

d)

die Ausgaben für den Ersatz oder die Übernahme von Ausgaben für Tilgungen von Anleihen, Darlehen und sonstigen Kreditoperationen auf Grund bundesgesetzlicher Anordnung

1.

Vergütungen für von den Organen des Bundes untereinander erbrachte Leistungen;

2.

Überweisungen der Organe des Bundes an andere Organe des Bundes, sofern sie auf Grund von Gesetzen vorgesehen sind;

3.

Zuführungen zu Rücklagen;

4.

Entnahmen aus Rücklagen und Verringerung der Ausgleichsrücklage;

5.

Auflösung von Rücklagen;

6.

Sachbezüge der öffentlich Bediensteten, Tauschvorgänge, Erlöschen von Forderungen und Schulden durch Aufrechnung oder Leistung an Zahlungs Statt.

(2) Zu den gemäß Abs. 1 zu veranschlagenden Einnahmen und Ausgaben gehören nicht

1.

Gutschriften entrichteter Abgaben und Rückzahlungen von Abgaben gemäß der Bundesabgabenordnung;

2.

Rückzahlungen anderer Abgaben oder abgabenähnlicher Einnahmen des Bundes;

3.

Abgaben und Zuschläge zu Abgaben, die der Bund für sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts einhebt;

4.

Vergütungen auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften;

5.

Rückzahlungen von Geldleistungen, die auf Grund der für die öffentlich Bediensteten geltenden dienst-, besoldungs- oder sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erbracht werden, mit Ausnahme der Rückzahlungen von Vorschüssen oder Abfertigungen;

6.

Rückzahlungen von wiederkehrenden Geldleistungen des Bundes;

7.

Rückzahlungen von Geldleistungen, die irrtümlich erbracht worden sind oder für die nachträglich der Rechtsgrund wegfällt;

8.

empfangene Ersatzleistungen im Sinne des § 50;

9.

die Ausgaben zum Zwecke der Anlegung von Geldmitteln des Bundes (§ 40 Abs. 3) und die Einnahmen aus der Abhebung solcher angelegter Mittel, ausgenommen diesbezügliche Spesen und Zinsen;

10.

andere Einnahmen und Ausgaben, die nicht endgültig solche des Bundes sind, Einnahmen des Bundes, die für ein anderes anweisendes Organ bestimmt sind sowie anrechenbare öffentliche Abgaben.

11.

Einnahmen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme und Ausgaben für Kapitalzahlungen bei der Rückzahlung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Rahmen einer Prolongation oder Konversion sowie Einnahmen aus und Ausgaben für Kapitalzahlungen beim Abschluß von Währungstauschverträgen gemäß § 65b Abs. 3 Z 1 lit. c;

12.

Ausgaben für den Erwerb von Wertpapieren des Bundes für Tilgungszwecke und Einnahmen aus und Ausgaben für Kapitalzahlungen aus in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen sowie Einnahmen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme von Finanzschulden zur Refinanzierung dieser Rückkäufe und Einnahmen aus und Ausgaben für Kapitalzahlungen aus in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen.

(3) Die an Länder, Gemeinden und sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts sowie an Bundesbetriebe und rechtlich unselbständige Sondervermögen des Bundes zu überweisenden Abgaben oder Anteile an solchen, die bundesgesetzlich geregelt sind und von Abgabenbehörden des Bundes eingehoben werden, sind gesondert als Verminderungen der Einnahmen an öffentlichen Abgaben zu veranschlagen.

(4) Von dem im ersten Satz des Abs. 1 aufgestellten Grundsatz kann bei Bundesbetrieben und rechtlich unselbständigen Sondervermögen des Bundes abgegangen werden, wenn dies vom sachlich zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Hinblick auf die Eigenart der betreffenden Gebarungen als zweckmäßig erachtet wird. In einem solchen Falle sind in den Bundesvoranschlagsentwurf nur die Zuschüsse zur Abgangsdeckung und die dem Bund zufließenden Überschüsse aufzunehmen; dessenungeachtet sind jedoch die Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Bundesbetriebes oder Sondervermögens in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes voneinander getrennt und in voller Höhe (brutto) auszuweisen.

IV. ABSCHNITT

Veranschlagung

Gegenstand der Veranschlagung

§ 16. (1) In den Bundesvoranschlagsentwurf sind sämtliche im folgenden Finanzjahr zu erwartende Einnahmen und voraussichtlich zu leistende Ausgaben des Bundes von einander getrennt und in der vollen Höhe (brutto) aufzunehmen, wobei

a)

die Einnahmen aus der Aufnahme und die Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten,

b)

die Einnahmen und Ausgaben infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen,

c)

die Ausgaben für die Tilgung von Schulden aus Haftungen und die Einnahmen aus diesbezüglichen Regreßforderungen,

d)

die Ausgaben für den Ersatz oder die Übernahme von Ausgaben für Tilgungen von Anleihen, Darlehen und sonstigen Kreditoperationen auf Grund bundesgesetzlicher Anordnung

1.

Vergütungen für von den Organen des Bundes untereinander erbrachte Leistungen;

2.

Überweisungen der Organe des Bundes an andere Organe des Bundes, sofern sie auf Grund von Gesetzen vorgesehen sind;

3.

Zuführungen zu Rücklagen;

4.

Entnahmen aus Rücklagen und Verringerung der Ausgleichsrücklage;

5.

Auflösung von Rücklagen;

6.

Sachbezüge der öffentlich Bediensteten, Tauschvorgänge, Erlöschen von Forderungen und Schulden durch Aufrechnung oder Leistung an Zahlungs Statt.

(2) Zu den gemäß Abs. 1 zu veranschlagenden Einnahmen und Ausgaben gehören nicht

1.

Gutschriften entrichteter Abgaben und Rückzahlungen von Abgaben gemäß der Bundesabgabenordnung;

2.

Rückzahlungen anderer Abgaben oder abgabenähnlicher Einnahmen des Bundes;

3.

Abgaben und Zuschläge zu Abgaben, die der Bund für sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts einhebt;

4.

Vergütungen auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften;

5.

Rückzahlungen von Geldleistungen, die auf Grund der für die öffentlich Bediensteten geltenden dienst-, besoldungs- oder sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erbracht werden, mit Ausnahme der Rückzahlungen von Vorschüssen oder Abfertigungen;

6.

Rückzahlungen von wiederkehrenden Geldleistungen des Bundes;

7.

Rückzahlungen von Geldleistungen, die irrtümlich erbracht worden sind oder für die nachträglich der Rechtsgrund wegfällt;

8.

empfangene Ersatzleistungen im Sinne des § 50;

9.

die Ausgaben zum Zwecke der Anlegung von Geldmitteln des Bundes (§ 40 Abs. 3) und die Einnahmen aus der Abhebung solcher angelegter Mittel, ausgenommen diesbezügliche Spesen und Zinsen;

10.

andere Einnahmen und Ausgaben, die nicht endgültig solche des Bundes sind, Einnahmen des Bundes, die für ein anderes anweisendes Organ bestimmt sind sowie anrechenbare öffentliche Abgaben.

11.

Einnahmen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme und Ausgaben für Kapitalzahlungen bei der Rückzahlung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Rahmen einer Prolongation oder Konversion sowie Einnahmen aus und Ausgaben für Kapitalzahlungen beim Abschluß von Währungstauschverträgen gemäß § 65b Abs. 3 Z 1 lit. c;

12.

Ausgaben für den Erwerb von Wertpapieren des Bundes für Tilgungszwecke und Einnahmen aus und Ausgaben für Kapitalzahlungen aus in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen sowie Einnahmen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme von Finanzschulden zur Refinanzierung dieser Rückkäufe und Einnahmen aus und Ausgaben für Kapitalzahlungen aus in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen;

13.

Einnahmen und Ausgaben bei Übertragungen und Rücknahmen im Rahmen von Wertpapierleihegeschäften mit Eigentumsübergang.

(3) Die an Länder, Gemeinden und sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts sowie an Bundesbetriebe und rechtlich unselbständige Sondervermögen des Bundes zu überweisenden Abgaben oder Anteile an solchen, die bundesgesetzlich geregelt sind und von Abgabenbehörden des Bundes eingehoben werden, sind gesondert als Verminderungen der Einnahmen an öffentlichen Abgaben zu veranschlagen.

(3a) Die an die Europäische Union abzuführenden Mittel zur Finanzierung des Gesamthaushaltes gemäß Art. 201 des EG-Vertrages sind gesondert als Verminderungen der Einnahmen an öffentlichen Abgaben zu veranschlagen.

(4) Von dem im ersten Satz des Abs. 1 aufgestellten Grundsatz kann bei Bundesbetrieben und rechtlich unselbständigen Sondervermögen des Bundes abgegangen werden, wenn dies vom sachlich zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Hinblick auf die Eigenart der betreffenden Gebarungen als zweckmäßig erachtet wird. In einem solchen Falle sind in den Bundesvoranschlagsentwurf nur die Zuschüsse zur Abgangsdeckung und die dem Bund zufließenden Überschüsse aufzunehmen; dessenungeachtet sind jedoch die Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Bundesbetriebes oder Sondervermögens in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes voneinander getrennt und in voller Höhe (brutto) auszuweisen.

IV. ABSCHNITT

Veranschlagung

Gegenstand der Veranschlagung

§ 16. (1) In den Bundesvoranschlagsentwurf sind sämtliche im folgenden Finanzjahr zu erwartende Einnahmen und voraussichtlich zu leistende Ausgaben des Bundes von einander getrennt und in der vollen Höhe (brutto) aufzunehmen, wobei

a)

die Einnahmen aus der Aufnahme und die Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten,

b)

die Einnahmen und Ausgaben infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen,

c)

die Ausgaben für die Tilgung von Schulden aus Haftungen und die Einnahmen aus diesbezüglichen Regreßforderungen,

d)

die Ausgaben für den Ersatz oder die Übernahme von Ausgaben für Tilgungen von Anleihen, Darlehen und sonstigen Kreditoperationen auf Grund bundesgesetzlicher Anordnung

1.

Vergütungen für von den Organen des Bundes untereinander erbrachte Leistungen;

2.

Überweisungen der Organe des Bundes an andere Organe des Bundes, sofern sie auf Grund von Gesetzen vorgesehen sind;

3.

Zuführungen zu Rücklagen;

4.

Entnahmen aus Rücklagen und Verringerung der Ausgleichsrücklage;

5.

Auflösung von Rücklagen;

6.

Sachbezüge der öffentlich Bediensteten, Tauschvorgänge, Erlöschen von Forderungen und Schulden durch Aufrechnung oder Leistung an Zahlungs Statt.

(2) Zu den gemäß Abs. 1 zu veranschlagenden Einnahmen und Ausgaben gehören nicht

1.

Gutschriften entrichteter Abgaben und Rückzahlungen von Abgaben gemäß der Bundesabgabenordnung;

2.

Rückzahlungen anderer Abgaben oder abgabenähnlicher Einnahmen des Bundes;

3.

Abgaben und Zuschläge zu Abgaben, die der Bund für sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts einhebt;

4.

Vergütungen auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften;

5.

Rückzahlungen von Geldleistungen, die auf Grund der für die öffentlich Bediensteten geltenden dienst-, besoldungs- oder sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erbracht werden, mit Ausnahme der Rückzahlungen von Vorschüssen oder Abfertigungen;

6.

Rückzahlungen von wiederkehrenden Geldleistungen des Bundes;

7.

Rückzahlungen von Geldleistungen, die irrtümlich erbracht worden sind oder für die nachträglich der Rechtsgrund wegfällt;

8.

empfangene Ersatzleistungen im Sinne des § 50;

9.

die Ausgaben zum Zwecke der Anlegung von Geldmitteln des Bundes (§ 40 Abs. 3) und die Einnahmen aus der Abhebung solcher angelegter Mittel, ausgenommen diesbezügliche Spesen und Zinsen; bei Anlegung von Geldmitteln des Bundes durch Ankauf und Terminverkauf von Wertpapieren des Bundes die Ausgaben und Einnahmen in der Höhe der Anschaffungskosten;

10.

andere Einnahmen und Ausgaben, die nicht endgültig solche des Bundes sind, Einnahmen des Bundes, die für ein anderes anweisendes Organ bestimmt sind sowie anrechenbare öffentliche Abgaben.

11.

Einnahmen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme und Ausgaben für Kapitalzahlungen bei der Rückzahlung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Rahmen einer Prolongation oder Konversion sowie Einnahmen aus und Ausgaben für Kapitalzahlungen beim Abschluß von Währungstauschverträgen gemäß § 65b Abs. 3 Z 1 lit. c;

12.

Ausgaben für den Erwerb von Wertpapieren des Bundes für Tilgungszwecke und Einnahmen aus und Ausgaben für Kapitalzahlungen aus in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen sowie Einnahmen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme von Finanzschulden zur Refinanzierung dieser Rückkäufe und Einnahmen aus und Ausgaben für Kapitalzahlungen aus in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen;

13.

Einnahmen und Ausgaben bei Übertragungen und Rücknahmen im Rahmen von Wertpapierleihegeschäften mit Eigentumsübergang.

(3) Die an Länder, Gemeinden und sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts sowie an Bundesbetriebe und rechtlich unselbständige Sondervermögen des Bundes zu überweisenden Abgaben oder Anteile an solchen, die bundesgesetzlich geregelt sind und von Abgabenbehörden des Bundes eingehoben werden, sind gesondert als Verminderungen der Einnahmen an öffentlichen Abgaben zu veranschlagen.

(3a) Die an die Europäische Union abzuführenden Mittel zur Finanzierung des Gesamthaushaltes gemäß Art. 201 des EG-Vertrages sind gesondert als Verminderungen der Einnahmen an öffentlichen Abgaben zu veranschlagen.

(4) Von dem im ersten Satz des Abs. 1 aufgestellten Grundsatz kann bei Bundesbetrieben und rechtlich unselbständigen Sondervermögen des Bundes abgegangen werden, wenn dies vom sachlich zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Hinblick auf die Eigenart der betreffenden Gebarungen als zweckmäßig erachtet wird. In einem solchen Falle sind in den Bundesvoranschlagsentwurf nur die Zuschüsse zur Abgangsdeckung und die dem Bund zufließenden Überschüsse aufzunehmen; dessenungeachtet sind jedoch die Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Bundesbetriebes oder Sondervermögens in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes voneinander getrennt und in voller Höhe (brutto) auszuweisen.

IV. ABSCHNITT

Veranschlagung

Gegenstand der Veranschlagung

§ 16. (1) In den Bundesvoranschlagsentwurf sind sämtliche im folgenden Finanzjahr zu erwartende Einnahmen und voraussichtlich zu leistende Ausgaben des Bundes von einander getrennt und in der vollen Höhe (brutto) aufzunehmen, wobei

a)

die Einnahmen aus der Aufnahme und die Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten,

b)

die Einnahmen und Ausgaben infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen,

c)

die Ausgaben für die Tilgung von Schulden aus Haftungen und die Einnahmen aus diesbezüglichen Regreßforderungen,

d)

die Ausgaben für den Ersatz oder die Übernahme von Ausgaben für Tilgungen von Anleihen, Darlehen und sonstigen Kreditoperationen auf Grund bundesgesetzlicher Anordnung,

e)

die Kapitaleinnahmen aus der Aufnahme und Kapitalausgaben für die Rückzahlung von Schulden für sonstige Rechtsträger und Einnahmen und Ausgaben infolge eines Kapitaltausches aus in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen,

f)

Kapitalzahlungen und Kapitalrückzahlungen aus Schuldaufnahmen und Währungstauschverträgen gemäß lit. e an sonstige Rechtsträger und von sonstigen Rechtsträgern

1.

Vergütungen für von den Organen des Bundes untereinander erbrachte Leistungen;

2.

Überweisungen der Organe des Bundes an andere Organe des Bundes, sofern sie auf Grund von Gesetzen vorgesehen sind;

3.

Zuführungen zu Rücklagen;

4.

Entnahmen aus Rücklagen und Verringerung der Ausgleichsrücklage;

5.

Auflösung von Rücklagen;

6.

Sachbezüge der öffentlich Bediensteten, Tauschvorgänge, Erlöschen von Forderungen und Schulden durch Aufrechnung oder Leistung an Zahlungs Statt.

(2) Zu den gemäß Abs. 1 zu veranschlagenden Einnahmen und Ausgaben gehören nicht

1.

Rückzahlungen und Anrechnungen von gutgeschriebenen Abgaben gemäß der Bundesabgabenordnung;

2.

Rückzahlungen anderer Abgaben oder abgabenähnlicher Einnahmen des Bundes;

3.

Abgaben und Zuschläge zu Abgaben, die der Bund für sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts einhebt;

4.

Vergütungen auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften;

5.

Rückzahlungen von Geldleistungen, die auf Grund der für die öffentlich Bediensteten geltenden dienst-, besoldungs- oder sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erbracht werden, mit Ausnahme der Rückzahlungen von Vorschüssen oder Abfertigungen;

6.

Rückzahlungen von wiederkehrenden Geldleistungen des Bundes;

7.

Rückzahlungen von Geldleistungen, die irrtümlich erbracht worden sind oder für die nachträglich der Rechtsgrund wegfällt;

8.

empfangene Ersatzleistungen im Sinne des § 50;

9.

die Ausgaben zum Zwecke der Anlegung von Geldmitteln des Bundes (§ 40 Abs. 3) und die Einnahmen aus der Abhebung solcher angelegter Mittel sowie die Ausgaben und Einnahmen aus der Durchführung von Veranlagungen für sonstige Rechtsträger und Sonderkonten des Bundes, ausgenommen diesbezügliche Spesen und Zinsen; bei Anlegung von Geldmitteln des Bundes durch Ankauf und Terminverkauf von Wertpapieren des Bundes die Ausgaben und Einnahmen in der Höhe der Anschaffungskosten;

10.

andere Einnahmen und Ausgaben, die nicht endgültig solche des Bundes sind, Einnahmen des Bundes, die für ein anderes anweisendes Organ bestimmt sind sowie anrechenbare öffentliche Abgaben.

11.

Einnahmen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme und Ausgaben für Kapitalzahlungen bei der Rückzahlung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Rahmen einer Prolongation oder Konversion sowie Einnahmen aus und Ausgaben für Kapitalzahlungen beim Abschluß von Währungstauschverträgen gemäß § 65b Abs. 3 Z 1 lit. c;

12.

Ausgaben für den Erwerb von Wertpapieren des Bundes für Tilgungszwecke und Einnahmen aus und Ausgaben für Kapitalzahlungen aus in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen sowie Einnahmen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme von Finanzschulden zur Refinanzierung dieser Rückkäufe und Einnahmen aus und Ausgaben für Kapitalzahlungen aus in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen;

13.

Einnahmen und Ausgaben bei Übertragungen und Rücknahmen im Rahmen von Wertpapierleihegeschäften mit Eigentumsübergang.

(3) Die an Länder, Gemeinden und sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts sowie an Bundesbetriebe und rechtlich unselbständige Sondervermögen des Bundes zu überweisenden Abgaben oder Anteile an solchen, die bundesgesetzlich geregelt sind und von Abgabenbehörden des Bundes eingehoben werden, sind gesondert als Verminderungen der Einnahmen an öffentlichen Abgaben zu veranschlagen.

(3a) Die an die Europäische Union abzuführenden Mittel zur Finanzierung des Gesamthaushaltes gemäß Art. 201 des EG-Vertrages sind gesondert als Verminderungen der Einnahmen an öffentlichen Abgaben zu veranschlagen.

(4) Von dem im ersten Satz des Abs. 1 aufgestellten Grundsatz kann bei Bundesbetrieben und rechtlich unselbständigen Sondervermögen des Bundes abgegangen werden, wenn dies vom sachlich zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Hinblick auf die Eigenart der betreffenden Gebarungen als zweckmäßig erachtet wird. In einem solchen Falle sind in den Bundesvoranschlagsentwurf nur die Zuschüsse zur Abgangsdeckung und die dem Bund zufließenden Überschüsse aufzunehmen; dessenungeachtet sind jedoch die Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Bundesbetriebes oder Sondervermögens in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes voneinander getrennt und in voller Höhe (brutto) auszuweisen.

IV. ABSCHNITT

Veranschlagung

Gegenstand der Veranschlagung

§ 16. (1) In den Bundesvoranschlagsentwurf sind sämtliche im folgenden Finanzjahr zu erwartende Einnahmen und voraussichtlich zu leistende Ausgaben des Bundes von einander getrennt und in der vollen Höhe (brutto) aufzunehmen, wobei

a)

die Einnahmen aus der Aufnahme und die Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten,

b)

die Einnahmen und Ausgaben infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen,

c)

die Ausgaben für die Tilgung von Schulden aus Haftungen und die Einnahmen aus diesbezüglichen Regreßforderungen,

d)

die Ausgaben für den Ersatz oder die Übernahme von Ausgaben für Tilgungen von Anleihen, Darlehen und sonstigen Kreditoperationen auf Grund bundesgesetzlicher Anordnung,

e)

die Kapitaleinnahmen aus der Aufnahme und Kapitalausgaben für die Rückzahlung von Schulden für sonstige Rechtsträger und Einnahmen und Ausgaben infolge eines Kapitaltausches aus in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen,

f)

Kapitalzahlungen und Kapitalrückzahlungen aus Schuldaufnahmen und Währungstauschverträgen gemäß lit. e an sonstige Rechtsträger und von sonstigen Rechtsträgern,

g)

Kapitalausgaben aus dem Erwerb von Wertpapieren des Bundes und Kapitaleinnahmen aus der Entnahme dieser Wertpapiere aus dem Bundesbesitz

1.

Vergütungen für von den Organen des Bundes untereinander erbrachte Leistungen;

2.

Überweisungen der Organe des Bundes an andere Organe des Bundes, sofern sie auf Grund von Gesetzen vorgesehen sind;

3.

Zuführungen zu Rücklagen;

4.

Entnahmen aus Rücklagen und Verringerung der Ausgleichsrücklage;

5.

Auflösung von Rücklagen;

6.

Sachbezüge der öffentlich Bediensteten, Tauschvorgänge, Erlöschen von Forderungen und Schulden durch Aufrechnung oder Leistung an Zahlungs Statt.

(2) Zu den gemäß Abs. 1 zu veranschlagenden Einnahmen und Ausgaben gehören nicht

1.

Rückzahlungen und Anrechnungen von gutgeschriebenen Abgaben gemäß der Bundesabgabenordnung;

2.

Rückzahlungen anderer Abgaben oder abgabenähnlicher Einnahmen des Bundes;

3.

Abgaben und Zuschläge zu Abgaben, die der Bund für sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts einhebt;

4.

Vergütungen auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften;

5.

Rückzahlungen von Geldleistungen, die auf Grund der für die öffentlich Bediensteten geltenden dienst-, besoldungs- oder sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erbracht werden, mit Ausnahme der Rückzahlungen von Vorschüssen oder Abfertigungen;

6.

Rückzahlungen von wiederkehrenden Geldleistungen des Bundes;

7.

Rückzahlungen von Geldleistungen, die irrtümlich erbracht worden sind oder für die nachträglich der Rechtsgrund wegfällt;

8.

empfangene Ersatzleistungen im Sinne des § 50;

9.

die Ausgaben zum Zwecke der Anlegung von Geldmitteln des Bundes (§ 40 Abs. 3) und die Einnahmen aus der Abhebung solcher angelegter Mittel sowie die Ausgaben und Einnahmen aus der Durchführung von Veranlagungen für sonstige Rechtsträger und Sonderkonten des Bundes, ausgenommen diesbezügliche Spesen und Zinsen; bei Anlegung von Geldmitteln des Bundes durch Ankauf und Terminverkauf von Wertpapieren des Bundes die Ausgaben und Einnahmen in der Höhe der Anschaffungskosten;

10.

andere Einnahmen und Ausgaben, die nicht endgültig solche des Bundes sind, Einnahmen des Bundes, die für ein anderes anweisendes Organ bestimmt sind sowie anrechenbare öffentliche Abgaben.

11.

Einnahmen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme und Ausgaben für Kapitalzahlungen bei der Rückzahlung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Rahmen einer Prolongation oder Konversion sowie Einnahmen aus und Ausgaben für Kapitalzahlungen beim Abschluß von Währungstauschverträgen gemäß § 65b Abs. 3 Z 1 lit. c;

12.

Ausgaben für den Erwerb von Wertpapieren des Bundes für Tilgungszwecke und Einnahmen aus und Ausgaben für Kapitalzahlungen aus in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen sowie Einnahmen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme von Finanzschulden zur Refinanzierung dieser Rückkäufe und Einnahmen aus und Ausgaben für Kapitalzahlungen aus in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen;

13.

Einnahmen und Ausgaben bei Übertragungen und Rücknahmen im Rahmen von Wertpapierleihegeschäften mit Eigentumsübergang.

(3) Die an Länder, Gemeinden und sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts sowie an Bundesbetriebe und rechtlich unselbständige Sondervermögen des Bundes zu überweisenden Abgaben oder Anteile an solchen, die bundesgesetzlich geregelt sind und von Abgabenbehörden des Bundes eingehoben werden, sind gesondert als Verminderungen der Einnahmen an öffentlichen Abgaben zu veranschlagen.

(3a) Die an die Europäische Union abzuführenden Mittel zur Finanzierung des Gesamthaushaltes gemäß Art. 201 des EG-Vertrages sind gesondert als Verminderungen der Einnahmen an öffentlichen Abgaben zu veranschlagen.

(4) Von dem im ersten Satz des Abs. 1 aufgestellten Grundsatz kann bei Bundesbetrieben und rechtlich unselbständigen Sondervermögen des Bundes abgegangen werden, wenn dies vom sachlich zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Hinblick auf die Eigenart der betreffenden Gebarungen als zweckmäßig erachtet wird. In einem solchen Falle sind in den Bundesvoranschlagsentwurf nur die Zuschüsse zur Abgangsdeckung und die dem Bund zufließenden Überschüsse aufzunehmen; dessenungeachtet sind jedoch die Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Bundesbetriebes oder Sondervermögens in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes voneinander getrennt und in voller Höhe (brutto) auszuweisen.

IV. ABSCHNITT

Veranschlagung

Gegenstand der Veranschlagung

§ 16. (1) In den Bundesvoranschlagsentwurf sind sämtliche im folgenden Finanzjahr zu erwartende Einnahmen und voraussichtlich zu leistende Ausgaben des Bundes von einander getrennt und in der vollen Höhe (brutto) aufzunehmen, wobei

a)

die Einnahmen aus der Aufnahme und die Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten,

b)

die Einnahmen und Ausgaben infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen,

c)

die Ausgaben für die Tilgung von Schulden aus Haftungen und die Einnahmen aus diesbezüglichen Regreßforderungen,

d)

die Ausgaben für den Ersatz oder die Übernahme von Ausgaben für Tilgungen von Anleihen, Darlehen und sonstigen Kreditoperationen auf Grund bundesgesetzlicher Anordnung,

e)

die Kapitaleinnahmen aus der Aufnahme und Kapitalausgaben für die Rückzahlung von Schulden für sonstige Rechtsträger und Einnahmen und Ausgaben infolge eines Kapitaltausches aus in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen,

f)

Kapitalzahlungen und Kapitalrückzahlungen aus Schuldaufnahmen und Währungstauschverträgen gemäß lit. e an sonstige Rechtsträger und von sonstigen Rechtsträgern,

g)

Kapitalausgaben aus dem Erwerb von Wertpapieren des Bundes und Kapitaleinnahmen aus der Entnahme dieser Wertpapiere aus dem Bundesbesitz

1.

Vergütungen für von den Organen des Bundes untereinander erbrachte Leistungen;

2.

Überweisungen der Organe des Bundes an andere Organe des Bundes, sofern sie auf Grund von Gesetzen vorgesehen sind;

3.

Zuführungen zu Rücklagen;

4.

Entnahmen aus Rücklagen und Verringerung der Ausgleichsrücklage;

5.

Auflösung von Rücklagen;

6.

Sachbezüge der öffentlich Bediensteten, Tauschvorgänge, Erlöschen von Forderungen und Schulden durch Aufrechnung oder Leistung an Zahlungs Statt.

(2) Zu den gemäß Abs. 1 zu veranschlagenden Einnahmen und Ausgaben gehören nicht

1.

Rückzahlungen und Anrechnungen von gutgeschriebenen Abgaben gemäß der Bundesabgabenordnung;

2.

Rückzahlungen anderer Abgaben oder abgabenähnlicher Einnahmen des Bundes;

3.

Abgaben und Zuschläge zu Abgaben, die der Bund für sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts einhebt;

4.

Vergütungen auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften;

5.

Rückzahlungen von Geldleistungen, die auf Grund der für die öffentlich Bediensteten geltenden dienst-, besoldungs- oder sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erbracht werden, mit Ausnahme der Rückzahlungen von Vorschüssen oder Abfertigungen;

6.

Rückzahlungen von wiederkehrenden Geldleistungen des Bundes;

7.

Rückzahlungen von Geldleistungen, die irrtümlich erbracht worden sind oder für die nachträglich der Rechtsgrund wegfällt;

8.

empfangene Ersatzleistungen im Sinne des § 50;

9.

die Ausgaben zum Zwecke der Anlegung von Geldmitteln des Bundes (§ 40 Abs. 3) und die Einnahmen aus der Abhebung solcher angelegter Mittel sowie die Ausgaben und Einnahmen aus der Durchführung von Veranlagungen für sonstige Rechtsträger und Sonderkonten des Bundes, ausgenommen diesbezügliche Spesen und Zinsen; bei Anlegung von Geldmitteln des Bundes durch Ankauf und Terminverkauf von Wertpapieren des Bundes die Ausgaben und Einnahmen in der Höhe der Anschaffungskosten;

10.

andere Einnahmen und Ausgaben, die nicht endgültig solche des Bundes sind, Einnahmen des Bundes, die für ein anderes anweisendes Organ bestimmt sind sowie anrechenbare öffentliche Abgaben;

11.

Einnahmen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme und Ausgaben für Kapitalzahlungen bei der Rückzahlung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Rahmen einer Prolongation oder Konversion sowie Einnahmen aus und Ausgaben für Kapitalzahlungen beim Abschluß von Währungstauschverträgen gemäß § 65b Abs. 3 Z 1 lit. c und § 65c Z 2;

12.

Ausgaben für den Erwerb von Wertpapieren des Bundes für Tilgungszwecke und Einnahmen aus und Ausgaben für Kapitalzahlungen aus in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen sowie Einnahmen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme von Finanzschulden zur Refinanzierung dieser Rückkäufe und Einnahmen aus und Ausgaben für Kapitalzahlungen aus in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen;

13.

Einnahmen und Ausgaben bei Übertragungen und Rücknahmen im Rahmen von Wertpapierleihegeschäften mit Eigentumsübergang.

(3) Die an Länder, Gemeinden und sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts sowie an Bundesbetriebe und rechtlich unselbständige Sondervermögen des Bundes zu überweisenden Abgaben oder Anteile an solchen, die bundesgesetzlich geregelt sind und von Abgabenbehörden des Bundes eingehoben werden, sind gesondert als Verminderungen der Einnahmen an öffentlichen Abgaben zu veranschlagen.

(3a) Die an die Europäische Union abzuführenden Mittel zur Finanzierung des Gesamthaushaltes gemäß Art. 201 des EG-Vertrages sind gesondert als Verminderungen der Einnahmen an öffentlichen Abgaben zu veranschlagen.

(4) Von dem im ersten Satz des Abs. 1 aufgestellten Grundsatz kann bei Bundesbetrieben und rechtlich unselbständigen Sondervermögen des Bundes abgegangen werden, wenn dies vom sachlich zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Hinblick auf die Eigenart der betreffenden Gebarungen als zweckmäßig erachtet wird. In einem solchen Falle sind in den Bundesvoranschlagsentwurf nur die Zuschüsse zur Abgangsdeckung und die dem Bund zufließenden Überschüsse aufzunehmen; dessenungeachtet sind jedoch die Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Bundesbetriebes oder Sondervermögens in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes voneinander getrennt und in voller Höhe (brutto) auszuweisen.

IV. ABSCHNITT

Veranschlagung

Gegenstand der Veranschlagung

§ 16. (1) In den Bundesvoranschlagsentwurf sind sämtliche im folgenden Finanzjahr zu erwartende Einnahmen und voraussichtlich zu leistende Ausgaben des Bundes von einander getrennt und in der vollen Höhe (brutto) aufzunehmen, wobei

a)

die Einnahmen aus der Aufnahme und die Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten,

b)

die Einnahmen und Ausgaben infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen,

c)

die Ausgaben für die Tilgung von Schulden aus Haftungen und die Einnahmen aus diesbezüglichen Regreßforderungen,

d)

die Ausgaben für den Ersatz oder die Übernahme von Ausgaben für Tilgungen von Anleihen, Darlehen und sonstigen Kreditoperationen auf Grund bundesgesetzlicher Anordnung,

e)

die Kapitaleinnahmen aus der Aufnahme und Kapitalausgaben für die Rückzahlung von Schulden für sonstige Rechtsträger und Einnahmen und Ausgaben infolge eines Kapitaltausches aus in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen,

f)

Kapitalzahlungen und Kapitalrückzahlungen aus Schuldaufnahmen und Währungstauschverträgen gemäß lit. e an sonstige Rechtsträger und von sonstigen Rechtsträgern,

g)

Kapitalausgaben aus dem Erwerb von Wertpapieren des Bundes und Kapitaleinnahmen aus der Entnahme dieser Wertpapiere aus dem Bundesbesitz

1.

Vergütungen für von den Organen des Bundes untereinander erbrachte Leistungen;

2.

Überweisungen der Organe des Bundes an andere Organe des Bundes, sofern sie auf Grund von Gesetzen vorgesehen sind;

3.

Zuführungen zu Rücklagen;

4.

Entnahmen aus Rücklagen und Verringerung der Ausgleichsrücklage;

5.

Auflösung von Rücklagen;

6.

Sachbezüge der öffentlich Bediensteten, Tauschvorgänge, Erlöschen von Forderungen und Schulden durch Aufrechnung oder Leistung an Zahlungs Statt.

(2) Zu den gemäß Abs. 1 zu veranschlagenden Einnahmen und Ausgaben gehören nicht

1.

Rückzahlungen und Anrechnungen von gutgeschriebenen Abgaben gemäß der Bundesabgabenordnung;

2.

Rückzahlungen anderer Abgaben oder abgabenähnlicher Einnahmen des Bundes;

3.

Abgaben und Zuschläge zu Abgaben, die der Bund für sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts einhebt;

4.

Vergütungen auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften;

5.

Rückzahlungen von Geldleistungen, die auf Grund der für die öffentlich Bediensteten geltenden dienst-, besoldungs- oder sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erbracht werden, mit Ausnahme der Rückzahlungen von Vorschüssen oder Abfertigungen;

6.

Rückzahlungen von wiederkehrenden Geldleistungen des Bundes;

7.

Rückzahlungen von Geldleistungen, die irrtümlich erbracht worden sind oder für die nachträglich der Rechtsgrund wegfällt;

8.

empfangene Ersatzleistungen im Sinne des § 50;

9.

die Ausgaben zum Zwecke der Anlegung von Geldmitteln des Bundes (§ 40 Abs. 3) und die Einnahmen aus der Abhebung solcher angelegter Mittel sowie die Ausgaben und Einnahmen aus der Durchführung von Veranlagungen für sonstige Rechtsträger und Sonderkonten des Bundes, ausgenommen diesbezügliche Spesen und Zinsen; bei Anlegung von Geldmitteln des Bundes durch Ankauf und Terminverkauf von Wertpapieren des Bundes die Ausgaben und Einnahmen in der Höhe der Anschaffungskosten;

10.

andere Einnahmen und Ausgaben, die nicht endgültig solche des Bundes sind, Einnahmen des Bundes, die für ein anderes anweisendes Organ bestimmt sind sowie anrechenbare öffentliche Abgaben;

11.

Einnahmen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme und Ausgaben für Kapitalzahlungen bei der Rückzahlung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Rahmen einer Prolongation oder Konversion sowie Einnahmen aus und Ausgaben für Kapitalzahlungen beim Abschluß von Währungstauschverträgen gemäß § 65b Abs. 3 Z 1 lit. c und § 65c Z 2;

12.

Ausgaben für den Erwerb von Wertpapieren des Bundes für Tilgungszwecke und Einnahmen aus und Ausgaben für Kapitalzahlungen aus in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen sowie Einnahmen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme von Finanzschulden zur Refinanzierung dieser Rückkäufe und Einnahmen aus und Ausgaben für Kapitalzahlungen aus in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen;

13.

Einnahmen und Ausgaben bei Übertragungen und Rücknahmen im Rahmen von Wertpapierleihegeschäften mit Eigentumsübergang;

14.

Sicherstellungen für Forderungen des Bundes; diese Sicherstellungen begründen keine Finanzschulden gemäß § 65 Abs. 1.

(3) Die an Länder, Gemeinden und sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts sowie an Bundesbetriebe und rechtlich unselbständige Sondervermögen des Bundes zu überweisenden Abgaben oder Anteile an solchen, die bundesgesetzlich geregelt sind und von Abgabenbehörden des Bundes eingehoben werden, sind gesondert als Verminderungen der Einnahmen an öffentlichen Abgaben zu veranschlagen.

(3a) Die an die Europäische Union abzuführenden Mittel zur Finanzierung des Gesamthaushaltes gemäß Art. 201 des EG-Vertrages sind gesondert als Verminderungen der Einnahmen an öffentlichen Abgaben zu veranschlagen.

(4) Von dem im ersten Satz des Abs. 1 aufgestellten Grundsatz kann bei Bundesbetrieben und rechtlich unselbständigen Sondervermögen des Bundes abgegangen werden, wenn dies vom sachlich zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Hinblick auf die Eigenart der betreffenden Gebarungen als zweckmäßig erachtet wird. In einem solchen Falle sind in den Bundesvoranschlagsentwurf nur die Zuschüsse zur Abgangsdeckung und die dem Bund zufließenden Überschüsse aufzunehmen; dessenungeachtet sind jedoch die Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Bundesbetriebes oder Sondervermögens in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes voneinander getrennt und in voller Höhe (brutto) auszuweisen.

IV. ABSCHNITT

Veranschlagung

Gegenstand der Veranschlagung

§ 16. (1) In den Bundesvoranschlagsentwurf sind sämtliche im folgenden Finanzjahr zu erwartende Einnahmen und voraussichtlich zu leistende Ausgaben des Bundes von einander getrennt und in der vollen Höhe (brutto) aufzunehmen, wobei

a)

die Einnahmen aus der Aufnahme und die Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten,

b)

die Einnahmen und Ausgaben infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen,

c)

die Ausgaben für die Tilgung von Schulden aus Haftungen und die Einnahmen aus diesbezüglichen Regreßforderungen,

d)

die Ausgaben für den Ersatz oder die Übernahme von Ausgaben für Tilgungen von Anleihen, Darlehen und sonstigen Kreditoperationen auf Grund bundesgesetzlicher Anordnung,

e)

die Kapitaleinnahmen aus der Aufnahme und Kapitalausgaben für die Rückzahlung von Schulden für sonstige Rechtsträger und Einnahmen und Ausgaben infolge eines Kapitaltausches aus in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen,

f)

Kapitalzahlungen und Kapitalrückzahlungen aus Schuldaufnahmen und Währungstauschverträgen gemäß lit. e an sonstige Rechtsträger und von sonstigen Rechtsträgern,

g)

Kapitalausgaben aus dem Erwerb von Wertpapieren des Bundes und Kapitaleinnahmen aus der Entnahme dieser Wertpapiere aus dem Bundesbesitz

1.

Vergütungen für von den Organen des Bundes untereinander erbrachte Leistungen;

2.

Überweisungen der Organe des Bundes an andere Organe des Bundes, sofern sie auf Grund von Gesetzen vorgesehen sind;

3.

Zuführungen zu Rücklagen;

4.

Entnahmen aus Rücklagen und Verringerung der Ausgleichsrücklage;

5.

Auflösung von Rücklagen;

6.

Sachbezüge der öffentlich Bediensteten, Tauschvorgänge, Erlöschen von Forderungen und Schulden durch Aufrechnung oder Leistung an Zahlungs Statt.

(2) Zu den gemäß Abs. 1 zu veranschlagenden Einnahmen und Ausgaben gehören nicht

1.

Rückzahlungen und Anrechnungen von gutgeschriebenen Abgaben gemäß der Bundesabgabenordnung;

2.

Rückzahlungen anderer Abgaben oder abgabenähnlicher Einnahmen des Bundes;

3.

Abgaben und Zuschläge zu Abgaben, die der Bund für sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts einhebt;

4.

Vergütungen auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften;

5.

Rückzahlungen von Geldleistungen, die auf Grund der für die öffentlich Bediensteten geltenden dienst-, besoldungs- oder sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erbracht werden, mit Ausnahme der Rückzahlungen von Vorschüssen oder Abfertigungen;

6.

Rückzahlungen von wiederkehrenden Geldleistungen des Bundes;

7.

Rückzahlungen von Geldleistungen, die irrtümlich erbracht worden sind oder für die nachträglich der Rechtsgrund wegfällt;

8.

empfangene Ersatzleistungen im Sinne des § 50;

9.

die Ausgaben zum Zweck der Anlegung von Geldmitteln des Bundes (§ 40 Abs. 3) und die Einnahmen aus der Abhebung solcher angelegter Mittel sowie die Ausgaben und Einnahmen aus der Durchführung von Veranlagungen für Sonderkonten des Bundes, ausgenommen diesbezügliche Spesen und Zinsen; bei Anlegung von Geldmitteln durch Ankauf und Terminverkauf von Wertpapieren die Ausgaben und Einnahmen in der Höhe der Anschaffungskosten;

10.

andere Einnahmen und Ausgaben, die nicht endgültig solche des Bundes sind, Einnahmen des Bundes, die für ein anderes anweisendes Organ bestimmt sind sowie anrechenbare öffentliche Abgaben;

11.

Einnahmen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme und Ausgaben für Kapitalzahlungen bei der Rückzahlung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Rahmen einer Prolongation oder Konversion sowie Einnahmen aus und Ausgaben für Kapitalzahlungen beim Abschluß von Währungstauschverträgen gemäß § 65b Abs. 3 Z 1 lit. c und § 65c Z 2;

12.

Ausgaben für den Erwerb von Wertpapieren des Bundes für Tilgungszwecke und Einnahmen aus und Ausgaben für Kapitalzahlungen aus in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen sowie Einnahmen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme von Finanzschulden zur Refinanzierung dieser Rückkäufe und Einnahmen aus und Ausgaben für Kapitalzahlungen aus in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen;

13.

Einnahmen und Ausgaben bei Übertragungen und Rücknahmen im Rahmen von Wertpapierleihegeschäften mit Eigentumsübergang;

14.

Sicherstellungen für Forderungen des Bundes; diese Sicherstellungen begründen keine Finanzschulden gemäß § 65 Abs. 1.

(3) Die an Länder, Gemeinden und sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts sowie an Bundesbetriebe und rechtlich unselbständige Sondervermögen des Bundes zu überweisenden Abgaben oder Anteile an solchen, die bundesgesetzlich geregelt sind und von Abgabenbehörden des Bundes eingehoben werden, sind gesondert als Verminderungen der Einnahmen an öffentlichen Abgaben zu veranschlagen.

(3a) Die an die Europäische Union abzuführenden Mittel zur Finanzierung des Gesamthaushaltes gemäß Art. 201 des EG-Vertrages sind gesondert als Verminderungen der Einnahmen an öffentlichen Abgaben zu veranschlagen.

(4) Von dem im ersten Satz des Abs. 1 aufgestellten Grundsatz kann bei Bundesbetrieben und rechtlich unselbständigen Sondervermögen des Bundes abgegangen werden, wenn dies vom sachlich zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Hinblick auf die Eigenart der betreffenden Gebarungen als zweckmäßig erachtet wird. In einem solchen Falle sind in den Bundesvoranschlagsentwurf nur die Zuschüsse zur Abgangsdeckung und die dem Bund zufließenden Überschüsse aufzunehmen; dessenungeachtet sind jedoch die Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Bundesbetriebes oder Sondervermögens in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes voneinander getrennt und in voller Höhe (brutto) auszuweisen.

IV. ABSCHNITT

Veranschlagung

Gegenstand der Veranschlagung

§ 16. (1) In den Bundesvoranschlagsentwurf sind sämtliche im folgenden Finanzjahr zu erwartende Einnahmen und voraussichtlich zu leistende Ausgaben des Bundes von einander getrennt und in der vollen Höhe (brutto) aufzunehmen, wobei

a)

die Einnahmen aus der Aufnahme und die Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten,

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