Bundesgesetz vom 4. April 1986 über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz - BHG)
die Einnahmen und Ausgaben infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen,
die Ausgaben für die Tilgung von Schulden aus Haftungen und die Einnahmen aus diesbezüglichen Regreßforderungen,
die Ausgaben für den Ersatz oder die Übernahme von Ausgaben für Tilgungen von Anleihen, Darlehen und sonstigen Kreditoperationen auf Grund bundesgesetzlicher Anordnung,
Kapitalausgaben aus dem Erwerb von Wertpapieren des Bundes und Kapitaleinnahmen aus der Entnahme dieser Wertpapiere aus dem Bundesbesitz
Vergütungen für von den Organen des Bundes untereinander erbrachte Leistungen;
Überweisungen der Organe des Bundes an andere Organe des Bundes, sofern sie auf Grund von Gesetzen vorgesehen sind;
Zuführungen zu Rücklagen;
Entnahmen aus Rücklagen und Verringerung der Ausgleichsrücklage;
Auflösung von Rücklagen;
Sachbezüge der öffentlich Bediensteten, Tauschvorgänge, Erlöschen von Forderungen und Schulden durch Aufrechnung oder Leistung an Zahlungs Statt.
(2) Zu den gemäß Abs. 1 zu veranschlagenden Einnahmen und Ausgaben gehören nicht
Rückzahlungen und Anrechnungen von gutgeschriebenen Abgaben gemäß der Bundesabgabenordnung;
Rückzahlungen anderer Abgaben oder abgabenähnlicher Einnahmen des Bundes;
Abgaben und Zuschläge zu Abgaben, die der Bund für sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts einhebt;
Vergütungen auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften;
Rückzahlungen von Geldleistungen, die auf Grund der für die öffentlich Bediensteten geltenden dienst-, besoldungs- oder sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erbracht werden, mit Ausnahme der Rückzahlungen von Vorschüssen oder Abfertigungen;
Rückzahlungen von wiederkehrenden Geldleistungen des Bundes;
Rückzahlungen von Geldleistungen, die irrtümlich erbracht worden sind oder für die nachträglich der Rechtsgrund wegfällt;
empfangene Ersatzleistungen im Sinne des § 50;
die Ausgaben zum Zwecke der Anlegung von Geldmitteln des Bundes (§ 40 Abs. 3) und die Einnahmen aus der Abhebung solcher angelegter Mittel sowie die Ausgaben und Einnahmen aus der Durchführung von Veranlagungen für Sonderkonten des Bundes, ausgenommen diesbezügliche Spesen und Zinsen; bei Anlegung von Geldmitteln des Bundes durch Ankauf und Terminverkauf von Wertpapieren des Bundes die Ausgaben und Einnahmen in der Höhe der Anschaffungskosten;
andere Einnahmen und Ausgaben, die nicht endgültig solche des Bundes sind, Einnahmen des Bundes, die für ein anderes anweisendes Organ bestimmt sind sowie anrechenbare öffentliche Abgaben;
Einnahmen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme und Ausgaben für Kapitalzahlungen bei der Rückzahlung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Rahmen einer Prolongation oder Konversion sowie Einnahmen aus und Ausgaben für Kapitalzahlungen beim Abschluss von Währungstauschverträgen gemäß § 65b Abs. 3 Z 1 lit. c;
Ausgaben für den Erwerb von Wertpapieren des Bundes für Tilgungszwecke und Einnahmen aus und Ausgaben für Kapitalzahlungen aus in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen sowie Einnahmen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme von Finanzschulden zur Refinanzierung dieser Rückkäufe und Einnahmen aus und Ausgaben für Kapitalzahlungen aus in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen;
Einnahmen und Ausgaben bei Übertragungen und Rücknahmen im Rahmen von Wertpapierleihegeschäften mit Eigentumsübergang;
Sicherstellungen für Forderungen des Bundes; diese Sicherstellungen begründen keine Finanzschulden gemäß § 65 Abs. 1;
die Gebarung gemäß § 65c.
(3) Die an Länder, Gemeinden und sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts sowie an Bundesbetriebe und rechtlich unselbständige Sondervermögen des Bundes zu überweisenden Abgaben oder Anteile an solchen, die bundesgesetzlich geregelt sind und von Abgabenbehörden des Bundes eingehoben werden, sind gesondert als Verminderungen der Einnahmen an öffentlichen Abgaben zu veranschlagen.
(3a) Die an die Europäische Union abzuführenden Mittel zur Finanzierung des Gesamthaushaltes gemäß Art. 201 des EG-Vertrages sind gesondert als Verminderungen der Einnahmen an öffentlichen Abgaben zu veranschlagen.
(4) Von dem im ersten Satz des Abs. 1 aufgestellten Grundsatz kann bei Bundesbetrieben und rechtlich unselbständigen Sondervermögen des Bundes abgegangen werden, wenn dies vom sachlich zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Hinblick auf die Eigenart der betreffenden Gebarungen als zweckmäßig erachtet wird. In einem solchen Falle sind in den Bundesvoranschlagsentwurf nur die Zuschüsse zur Abgangsdeckung und die dem Bund zufließenden Überschüsse aufzunehmen; dessenungeachtet sind jedoch die Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Bundesbetriebes oder Sondervermögens in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes voneinander getrennt und in voller Höhe (brutto) auszuweisen.
IV. ABSCHNITT
Veranschlagung
Gegenstand der Veranschlagung
§ 16. (1) In den Bundesvoranschlagsentwurf sind sämtliche im folgenden Finanzjahr zu erwartende Einnahmen und voraussichtlich zu leistende Ausgaben des Bundes von einander getrennt und in der vollen Höhe (brutto) aufzunehmen, wobei
die Einnahmen aus der Aufnahme und die Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten,
die Einnahmen und Ausgaben infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen,
die Ausgaben für die Tilgung von Schulden aus Haftungen und die Einnahmen aus diesbezüglichen Regreßforderungen,
die Ausgaben für den Ersatz oder die Übernahme von Ausgaben für Tilgungen von Anleihen, Darlehen und sonstigen Kreditoperationen auf Grund bundesgesetzlicher Anordnung,
Kapitalausgaben aus dem Erwerb von Wertpapieren des Bundes und Kapitaleinnahmen aus der Entnahme dieser Wertpapiere aus dem Bundesbesitz
Vergütungen für von den Organen des Bundes untereinander erbrachte Leistungen;
Überweisungen der Organe des Bundes an andere Organe des Bundes, sofern sie auf Grund von Gesetzen vorgesehen sind;
Zuführungen zu Rücklagen;
Entnahmen aus Rücklagen und Verringerung der Ausgleichsrücklage;
Auflösung von Rücklagen;
Sachbezüge der öffentlich Bediensteten, Tauschvorgänge, Erlöschen von Forderungen und Schulden durch Aufrechnung oder Leistung an Zahlungs Statt.
(2) Zu den gemäß Abs. 1 zu veranschlagenden Einnahmen und Ausgaben gehören nicht
Rückzahlungen und Anrechnungen von gutgeschriebenen Abgaben gemäß der Bundesabgabenordnung;
Rückzahlungen anderer Abgaben oder abgabenähnlicher Einnahmen des Bundes;
Abgaben und Zuschläge zu Abgaben, die der Bund für sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts einhebt;
Vergütungen auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften;
Rückzahlungen von Geldleistungen, die auf Grund der für die öffentlich Bediensteten geltenden dienst-, besoldungs- oder sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erbracht werden, mit Ausnahme der Rückzahlungen von Vorschüssen oder Abfertigungen;
Rückzahlungen von wiederkehrenden Geldleistungen des Bundes;
Rückzahlungen von Geldleistungen, die irrtümlich erbracht worden sind oder für die nachträglich der Rechtsgrund wegfällt;
empfangene Ersatzleistungen im Sinne des § 50;
die Ausgaben zum Zweck der Anlegung von Geldmitteln des Bundes (§ 40 Abs. 3) und die Einnahmen aus der Abhebung solcher angelegter Mittel sowie die Ausgaben und Einnahmen aus der Durchführung von Veranlagungen für Sonderkonten des Bundes, ausgenommen diesbezügliche Spesen und Zinsen; bei Anlegung von Geldmitteln durch Ankauf und Terminverkauf von Wertpapieren die Ausgaben und Einnahmen in der Höhe der Anschaffungskosten;
andere Einnahmen und Ausgaben, die nicht endgültig solche des Bundes sind, Einnahmen des Bundes, die für ein anderes anweisendes Organ bestimmt sind sowie anrechenbare öffentliche Abgaben;
Einnahmen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme und Ausgaben für Kapitalzahlungen bei der Rückzahlung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Rahmen einer Prolongation oder Konversion sowie Einnahmen aus und Ausgaben für Kapitalzahlungen beim Abschluss von Währungstauschverträgen gemäß § 65b Abs. 3 Z 1 lit. c;
Ausgaben für den Erwerb von Wertpapieren des Bundes für Tilgungszwecke und Einnahmen aus und Ausgaben für Kapitalzahlungen aus in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen sowie Einnahmen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme von Finanzschulden zur Refinanzierung dieser Rückkäufe und Einnahmen aus und Ausgaben für Kapitalzahlungen aus in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen;
Einnahmen und Ausgaben bei Übertragungen und Rücknahmen im Rahmen von Wertpapierleihegeschäften mit Eigentumsübergang;
Sicherstellungen für Forderungen des Bundes; diese Sicherstellungen begründen keine Finanzschulden gemäß § 65 Abs. 1;
die Gebarung gemäß § 65c.
(3) Die an Länder, Gemeinden und sonstige Rechtsträger öffentlichen und privaten Rechts sowie an rechtlich unselbständige Sondervermögen des Bundes zu überweisenden Abgaben oder Anteile an solchen, die bundesgesetzlich geregelt sind und von den Abgabenbehörden des Bundes eingehoben werden, sind gesondert als Verminderungen der Einnahmen an öffentlichen Abgaben zu veranschlagen.
(3a) Die an die Europäische Union abzuführenden Mittel zur Finanzierung des Gesamthaushaltes gemäß Art. 201 des EG-Vertrages sind gesondert als Verminderungen der Einnahmen an öffentlichen Abgaben zu veranschlagen.
(4) Von dem im ersten Satz des Abs. 1 aufgestellten Grundsatz kann bei rechtlich unselbständigen Sondervermögen des Bundes abgegangen werden, wenn dies vom sachlich zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Hinblick auf die Eigenart der betreffenden Gebarungen als zweckmäßig erachtet wird. In einem solchen Falle sind in den Bundesvoranschlagsentwurf nur die Zuschüsse zur Abgangsdeckung und die dem Bund zufließenden Überschüsse aufzunehmen; dessen ungeachtet sind jedoch die Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Sondervermögens in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes voneinander getrennt und in voller Höhe (brutto) auszuweisen.
IV. ABSCHNITT
Veranschlagung
Gegenstand der Veranschlagung
§ 16. (1) In den Bundesvoranschlagsentwurf sind sämtliche im folgenden Finanzjahr zu erwartende Einnahmen und voraussichtlich zu leistende Ausgaben des Bundes von einander getrennt und in der vollen Höhe (brutto) aufzunehmen, wobei
die Einnahmen aus der Aufnahme und die Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten,
die Einnahmen und Ausgaben infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen,
die Ausgaben für die Tilgung von Schulden aus Haftungen und die Einnahmen aus diesbezüglichen Regreßforderungen,
die Ausgaben für den Ersatz oder die Übernahme von Ausgaben für Tilgungen von Anleihen, Darlehen und sonstigen Kreditoperationen auf Grund bundesgesetzlicher Anordnung,
Kapitalausgaben aus dem Erwerb von Wertpapieren des Bundes und Kapitaleinnahmen aus der Entnahme dieser Wertpapiere aus dem Bundesbesitz
Vergütungen für von den Organen des Bundes untereinander erbrachte Leistungen;
Überweisungen der Organe des Bundes an andere Organe des Bundes, sofern sie auf Grund von Gesetzen vorgesehen sind;
Zuführungen zu Rücklagen;
Entnahmen aus Rücklagen und Verringerung der Ausgleichsrücklage;
Auflösung von Rücklagen;
Sachbezüge der öffentlich Bediensteten, Tauschvorgänge, Erlöschen von Forderungen und Schulden durch Aufrechnung oder Leistung an Zahlungs Statt.
(2) Zu den gemäß Abs. 1 zu veranschlagenden Einnahmen und Ausgaben gehören nicht
Rückzahlungen und Anrechnungen von gutgeschriebenen Abgaben gemäß der Bundesabgabenordnung;
Rückzahlungen anderer Abgaben oder abgabenähnlicher Einnahmen des Bundes;
Abgaben und Zuschläge zu Abgaben, die der Bund für sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts einhebt;
Vergütungen auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften;
Rückzahlungen von Geldleistungen, die auf Grund der für die öffentlich Bediensteten geltenden dienst-, besoldungs- oder sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erbracht werden, mit Ausnahme der Rückzahlungen von Vorschüssen oder Abfertigungen;
Rückzahlungen von wiederkehrenden Geldleistungen des Bundes;
Rückzahlungen von Geldleistungen, die irrtümlich erbracht worden sind oder für die nachträglich der Rechtsgrund wegfällt;
empfangene Ersatzleistungen im Sinne des § 50;
die Ausgaben zum Zweck der Anlegung von Geldmitteln des Bundes (§ 40 Abs. 3) und die Einnahmen aus der Abhebung solcher angelegter Mittel sowie die Ausgaben und Einnahmen aus der Durchführung von Veranlagungen für Sonderkonten des Bundes, ausgenommen diesbezügliche Spesen und Zinsen; bei Anlegung von Geldmitteln durch Ankauf und Terminverkauf von Wertpapieren die Ausgaben und Einnahmen in der Höhe der Anschaffungskosten;
andere Einnahmen und Ausgaben, die nicht endgültig solche des Bundes sind, Einnahmen des Bundes, die für ein anderes anweisendes Organ bestimmt sind sowie anrechenbare öffentliche Abgaben;
Einnahmen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme und Ausgaben für Kapitalzahlungen bei der Rückzahlung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Rahmen einer Prolongation oder Konversion sowie Einnahmen aus und Ausgaben für Kapitalzahlungen beim Abschluss von Währungstauschverträgen gemäß § 65b Abs. 3 Z 1 lit. c;
Ausgaben für den Erwerb von Wertpapieren des Bundes für Tilgungszwecke und Einnahmen aus und Ausgaben für Kapitalzahlungen aus in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen sowie Einnahmen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme von Finanzschulden zur Refinanzierung dieser Rückkäufe und Einnahmen aus und Ausgaben für Kapitalzahlungen aus in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen;
Einnahmen und Ausgaben bei Übertragungen und Rücknahmen im Rahmen von Wertpapierleihegeschäften mit Eigentumsübergang;
Sicherstellungen für Forderungen des Bundes; diese Sicherstellungen begründen keine Finanzschulden gemäß § 65 Abs. 1;
die Gebarung gemäß § 65c;
Einnahmen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme und Ausgaben aus Kapitalzahlungen bei der Rückzahlung von zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten und Devisentermingeschäften, soweit deren Erlöse bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung veranlagt werden (§ 40 Abs. 3), in der Höhe der Anschaffungskosten.
(3) Die an Länder, Gemeinden und sonstige Rechtsträger öffentlichen und privaten Rechts sowie an rechtlich unselbständige Sondervermögen des Bundes zu überweisenden Abgaben oder Anteile an solchen, die bundesgesetzlich geregelt sind und von den Abgabenbehörden des Bundes eingehoben werden, sind gesondert als Verminderungen der Einnahmen an öffentlichen Abgaben zu veranschlagen.
(3a) Die an die Europäische Union abzuführenden Mittel zur Finanzierung des Gesamthaushaltes gemäß Art. 201 des EG-Vertrages sind gesondert als Verminderungen der Einnahmen an öffentlichen Abgaben zu veranschlagen.
(4) Von dem im ersten Satz des Abs. 1 aufgestellten Grundsatz kann bei rechtlich unselbständigen Sondervermögen des Bundes abgegangen werden, wenn dies vom sachlich zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Hinblick auf die Eigenart der betreffenden Gebarungen als zweckmäßig erachtet wird. In einem solchen Falle sind in den Bundesvoranschlagsentwurf nur die Zuschüsse zur Abgangsdeckung und die dem Bund zufließenden Überschüsse aufzunehmen; dessen ungeachtet sind jedoch die Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Sondervermögens in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes voneinander getrennt und in voller Höhe (brutto) auszuweisen.
IV. ABSCHNITT
Veranschlagung
Gegenstand der Veranschlagung
§ 16. (1) In den Bundesvoranschlagsentwurf sind sämtliche im folgenden Finanzjahr zu erwartende Einnahmen und voraussichtlich zu leistende Ausgaben des Bundes von einander getrennt und in der vollen Höhe (brutto) aufzunehmen, wobei
die Einnahmen aus der Aufnahme und die Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten,
die Einnahmen und Ausgaben infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen,
die Ausgaben für die Tilgung von Schulden aus Haftungen und die Einnahmen aus diesbezüglichen Regreßforderungen,
die Ausgaben für den Ersatz oder die Übernahme von Ausgaben für Tilgungen von Anleihen, Darlehen und sonstigen Kreditoperationen auf Grund bundesgesetzlicher Anordnung,
Kapitalausgaben aus dem Erwerb von Wertpapieren des Bundes und Kapitaleinnahmen aus der Entnahme dieser Wertpapiere aus dem Bundesbesitz
Vergütungen für von den Organen des Bundes untereinander erbrachte Leistungen;
Überweisungen der Organe des Bundes an andere Organe des Bundes, sofern sie auf Grund von Gesetzen vorgesehen sind;
Zuführungen zu Rücklagen;
Entnahmen aus voranschlagswirksam gebildeten Rücklagen;
Auflösung von voranschlagswirksam gebildeten Rücklagen;
Sachbezüge der öffentlich Bediensteten, Tauschvorgänge, Erlöschen von Forderungen und Schulden durch Aufrechnung oder Leistung an Zahlungs Statt.
(2) Zu den gemäß Abs. 1 zu veranschlagenden Einnahmen und Ausgaben gehören nicht
Rückzahlungen und Anrechnungen von gutgeschriebenen Abgaben gemäß der Bundesabgabenordnung;
Rückzahlungen anderer Abgaben oder abgabenähnlicher Einnahmen des Bundes;
Abgaben und Zuschläge zu Abgaben, die der Bund für sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts einhebt;
Vergütungen auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften;
Rückzahlungen von Geldleistungen, die auf Grund der für die öffentlich Bediensteten geltenden dienst-, besoldungs- oder sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erbracht werden, mit Ausnahme der Rückzahlungen von Vorschüssen oder Abfertigungen;
Rückzahlungen von wiederkehrenden Geldleistungen des Bundes;
Rückzahlungen von Geldleistungen, die irrtümlich erbracht worden sind oder für die nachträglich der Rechtsgrund wegfällt;
empfangene Ersatzleistungen im Sinne des § 50;
die Ausgaben zum Zweck der Anlegung von Geldmitteln des Bundes (§ 40 Abs. 3) und die Einnahmen aus der Abhebung solcher angelegter Mittel sowie die Ausgaben und Einnahmen aus der Durchführung von Veranlagungen für Sonderkonten des Bundes, ausgenommen diesbezügliche Spesen und Zinsen; bei Anlegung von Geldmitteln durch Ankauf und Terminverkauf von Wertpapieren die Ausgaben und Einnahmen in der Höhe der Anschaffungskosten;
andere Einnahmen und Ausgaben, die nicht endgültig solche des Bundes sind, Einnahmen des Bundes, die für ein anderes anweisendes Organ bestimmt sind sowie anrechenbare öffentliche Abgaben;
Einnahmen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme und Ausgaben für Kapitalzahlungen bei der Rückzahlung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Rahmen einer Prolongation oder Konversion sowie Einnahmen aus und Ausgaben für Kapitalzahlungen beim Abschluss von Währungstauschverträgen gemäß § 65b Abs. 3 Z 1 lit. c;
Ausgaben für den Erwerb von Wertpapieren des Bundes für Tilgungszwecke und Einnahmen aus und Ausgaben für Kapitalzahlungen aus in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen sowie Einnahmen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme von Finanzschulden zur Refinanzierung dieser Rückkäufe und Einnahmen aus und Ausgaben für Kapitalzahlungen aus in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen;
Einnahmen und Ausgaben bei Übertragungen und Rücknahmen im Rahmen von Wertpapierleihegeschäften mit Eigentumsübergang;
Sicherstellungen für Forderungen des Bundes; diese Sicherstellungen begründen keine Finanzschulden gemäß § 65 Abs. 1;
die Gebarung gemäß § 65c;
Einnahmen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme und Ausgaben aus Kapitalzahlungen bei der Rückzahlung von zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten und Devisentermingeschäften, soweit deren Erlöse bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung veranlagt werden (§ 40 Abs. 3), in der Höhe der Anschaffungskosten.
(3) Die an Länder, Gemeinden und sonstige Rechtsträger öffentlichen und privaten Rechts sowie an rechtlich unselbständige Sondervermögen des Bundes zu überweisenden Abgaben oder Anteile an solchen, die bundesgesetzlich geregelt sind und von den Abgabenbehörden des Bundes eingehoben werden, sind gesondert als Verminderungen der Einnahmen an öffentlichen Abgaben zu veranschlagen.
(3a) Die an die Europäische Union abzuführenden Mittel zur Finanzierung des Gesamthaushaltes gemäß Art. 201 des EG-Vertrages sind gesondert als Verminderungen der Einnahmen an öffentlichen Abgaben zu veranschlagen.
(4) Von dem im ersten Satz des Abs. 1 aufgestellten Grundsatz kann bei rechtlich unselbständigen Sondervermögen des Bundes abgegangen werden, wenn dies vom sachlich zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Hinblick auf die Eigenart der betreffenden Gebarungen als zweckmäßig erachtet wird. In einem solchen Falle sind in den Bundesvoranschlagsentwurf nur die Zuschüsse zur Abgangsdeckung und die dem Bund zufließenden Überschüsse aufzunehmen; dessen ungeachtet sind jedoch die Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Sondervermögens in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes voneinander getrennt und in voller Höhe (brutto) auszuweisen.
(5) Abweichend vom ersten Satz des Abs. 1 ist die Gebarung im Zusammenhang mit Bundespersonal, das für aus dem Bundeshaushalt ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen Leistungen erbringt, netto zu veranschlagen; die diesbezüglichen Einnahmen und Ausgaben sind von einander getrennt und in der vollen Höhe (brutto) in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes gesondert auszuweisen.
(6) Abweichend vom ersten Satz des Abs. 1 werden im allgemeinen Haushalt bei der Veranschlagung der Gebarung gemäß § 40 Abs. 1 sowie gemäß §§ 65a und 65b die Einnahmen und Ausgaben im Bundesvoranschlagsentwurf netto veranschlagt; die diesbezüglichen Einnahmen und Ausgaben sind jedoch von einander getrennt und in voller Höhe (brutto) in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes gesondert auszuweisen.
Besondere Bestimmungen über die Veranschlagung
§ 17. (1) Die Voranschlagsbeträge sind zu errechnen, wenn dies aber nicht möglich ist, zu schätzen.
(2) Der Veranschlagung der Ausgaben ist nur das sachlich zulässige, im jeweiligen Finanzjahr unabweisliche Erfordernis zugrunde zu legen; hiebei ist auf den Stellenplan (§ 26), den Fahrzeugplan (§ 27) und den Plan für Datenverarbeitungsanlagen (§ 28) Bedacht zu nehmen.
(3) Ausgaben für Einzelvorhaben des Bundes (§ 23), für deren Durchführung Ausgaben in mehreren Finanzjahren zu leisten sein werden, sind mit dem auf das jeweilige Finanzjahr entfallenden Teil der voraussichtlichen Gesamtausgaben zu veranschlagen. Bei der erstmaligen Veranschlagung sind in den Teilheften (§ 25) die voraussichtlichen Gesamtausgaben sowie die in den folgenden Finanzjahren voraussichtlich zu leistenden Teilbeträge, bei jeder folgenden Veranschlagung außerdem die bisher geleisteten Ausgaben und allfällige Änderungen im Zahlungsplan darzulegen.
(4) Die Veranschlagung eines Einzelvorhabens in der gemäß § 23 Abs. 3 näher zu bestimmenden Größenordnung ist überdies nur zulässig, wenn dem Bundesminister für Finanzen eine Kosten-Nutzen-Untersuchung übermittelt wurde, der ergänzende Erläuterungen anzuschließen sind, aus denen insbesondere die Art der Ausführung, die vorgesehene Finanzierung, der voraussichtliche zeitliche Ablauf und die Höhe allfälliger jährlicher Folgekosten des betreffenden Vorhabens, soweit diese endgültig den Bund belasten, ersichtlich sein müssen. Die bei Vornahme von Kosten-Nutzen-Untersuchungen zu beachtenden Grundsätze sind von der Bundesregierung auf Antrag des Bundesministers für Finanzen festzulegen, wobei insbesondere auch im Hinblick auf die Eigenart bestimmter Vorhaben oder Gruppen von Vorhaben Ausnahmen von der Vornahme einer Kosten-Nutzen-Untersuchung vorgesehen werden können. In einem solchen Ausnahmefall sind dem Bundesminister für Finanzen, soweit dies mit der Eigenart des Vorhabens vereinbar ist, Unterlagen über die Planung und Kostenberechnung sowie ergänzende Erläuterungen zu übermitteln, aus denen zumindest der erwartete Nutzen, die voraussichtlichen Gesamtausgaben, die Finanzierung, der zeitliche Ablauf und die Höhe allfälliger Folgekosten des Vorhabens hervorzugehen haben.
(5) Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen (zweckgebundene Ausgaben) sind als solche zu veranschlagen, wenn die betreffenden Einnahmen auf Grund eines Bundesgesetzes nur für bestimmte Zwecke zu verwenden sind. Als zweckgebundene Ausgaben können überdies vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem zuständigen haushaltsleitenden Organ veranschlagt werden:
Ausgaben, die auf Grund eines Vertrages oder einer letztwilligen Verfügung einem bestimmten Verwendungszweck, der von dem zuständigen Organ des Bundes einseitig nicht abänderbar ist, zu dienen haben und die der Höhe nach durch die aufgrund derselben Rechtsgrundlage hiefür anfallenden Einnahmen begrenzt sind;
Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nach Maßgabe der aus der Veräußerung eines vom gleichen haushaltsleitenden Organ des Bundes verwalteten Bestandteiles des unbeweglichen Bundesvermögens erzielten Einnahmen, sofern der wirtschaftliche Zusammenhang dies rechtfertigt.
(6) Gewinnabfuhren verstaatlichter oder sonstiger Unternehmungen und Einrichtungen, an denen der Bund Anteilsrechte besitzt, sind mit den Beträgen zu veranschlagen, die voraussichtlich im folgenden Finanzjahr dem Bund zufließen werden.
Besondere Bestimmungen über die Veranschlagung
§ 17. (1) Die Voranschlagsbeträge sind zu errechnen, wenn dies aber nicht möglich ist, zu schätzen.
(2) Der Veranschlagung der Ausgaben ist nur das sachlich zulässige, im jeweiligen Finanzjahr unabweisliche Erfordernis zugrunde zu legen; hiebei ist auf den Stellenplan (§ 26), den Fahrzeugplan (§ 27) und den Plan für Datenverarbeitungsanlagen (§ 28) Bedacht zu nehmen.
(3) Ausgaben für Einzelvorhaben des Bundes (§ 23), für deren Durchführung Ausgaben in mehreren Finanzjahren zu leisten sein werden, sind mit dem auf das jeweilige Finanzjahr entfallenden Teil der voraussichtlichen Gesamtausgaben zu veranschlagen. Bei der erstmaligen Veranschlagung sind in den Teilheften (§ 25) die voraussichtlichen Gesamtausgaben sowie die in den folgenden Finanzjahren voraussichtlich zu leistenden Teilbeträge, bei jeder folgenden Veranschlagung außerdem die bisher geleisteten Ausgaben und allfällige Änderungen im Zahlungsplan darzulegen.
(4) Die Veranschlagung eines Einzelvorhabens in der gemäß § 23 Abs. 3 näher zu bestimmenden Größenordnung ist überdies nur zulässig, wenn dem Bundesminister für Finanzen eine Kosten-Nutzen-Untersuchung übermittelt wurde, der ergänzende Erläuterungen anzuschließen sind, aus denen insbesondere die Art der Ausführung, die vorgesehene Finanzierung, der voraussichtliche zeitliche Ablauf und die Höhe allfälliger jährlicher Folgekosten des betreffenden Vorhabens, soweit diese endgültig den Bund belasten, ersichtlich sein müssen. Die bei Vornahme von Kosten-Nutzen-Untersuchungen zu beachtenden Grundsätze sind von der Bundesregierung auf Antrag des Bundesministers für Finanzen festzulegen, wobei insbesondere auch im Hinblick auf die Eigenart bestimmter Vorhaben oder Gruppen von Vorhaben Ausnahmen von der Vornahme einer Kosten-Nutzen-Untersuchung vorgesehen werden können. In einem solchen Ausnahmefall sind dem Bundesminister für Finanzen, soweit dies mit der Eigenart des Vorhabens vereinbar ist, Unterlagen über die Planung und Kostenberechnung sowie ergänzende Erläuterungen zu übermitteln, aus denen zumindest der erwartete Nutzen, die voraussichtlichen Gesamtausgaben, die Finanzierung, der zeitliche Ablauf und die Höhe allfälliger Folgekosten des Vorhabens hervorzugehen haben.
(5) Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen (zweckgebundene Ausgaben) sind als solche zu veranschlagen, wenn die betreffenden Einnahmen auf Grund eines Bundesgesetzes nur für bestimmte Zwecke zu verwenden sind. Als zweckgebundene Ausgaben können überdies vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem zuständigen haushaltsleitenden Organ veranschlagt werden:
Ausgaben, die auf Grund eines Vertrages oder einer letztwilligen Verfügung einem bestimmten Verwendungszweck, der von dem zuständigen Organ des Bundes einseitig nicht abänderbar ist, zu dienen haben und die der Höhe nach durch die aufgrund derselben Rechtsgrundlage hiefür anfallenden Einnahmen begrenzt sind;
Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nach Maßgabe der aus der Veräußerung eines vom gleichen haushaltsleitenden Organ des Bundes verwalteten Bestandteiles des unbeweglichen Bundesvermögens erzielten Einnahmen, sofern der wirtschaftliche Zusammenhang dies rechtfertigt.
(6) Gewinnabfuhren von Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen, an denen der Bund Anteilsrechte besitzt, sind mit den Beträgen zu veranschlagen, die voraussichtlich im folgenden Finanzjahr dem Bund zufließen werden.
Besondere Bestimmungen über die Veranschlagung
§ 17. (1) Die Voranschlagsbeträge sind zu errechnen, wenn dies aber nicht möglich ist, zu schätzen.
(2) Der Veranschlagung der Ausgaben ist nur das sachlich zulässige, im jeweiligen Finanzjahr unabweisliche Erfordernis zugrunde zu legen; hiebei ist auf den Stellenplan (§ 26) und den Fahrzeugplan (§ 27) Bedacht zu nehmen.
(3) Ausgaben für Einzelvorhaben des Bundes (§ 23), für deren Durchführung Ausgaben in mehreren Finanzjahren zu leisten sein werden, sind mit dem auf das jeweilige Finanzjahr entfallenden Teil der voraussichtlichen Gesamtausgaben zu veranschlagen. Bei der erstmaligen Veranschlagung sind in den Teilheften (§ 25) die voraussichtlichen Gesamtausgaben sowie die in den folgenden Finanzjahren voraussichtlich zu leistenden Teilbeträge, bei jeder folgenden Veranschlagung außerdem die bisher geleisteten Ausgaben und allfällige Änderungen im Zahlungsplan darzulegen.
(4) Die Veranschlagung eines Einzelvorhabens in der gemäß § 23 Abs. 3 näher zu bestimmenden Größenordnung ist überdies nur zulässig, wenn dem Bundesminister für Finanzen eine Kosten-Nutzen-Untersuchung übermittelt wurde, der ergänzende Erläuterungen anzuschließen sind, aus denen insbesondere die Art der Ausführung, die vorgesehene Finanzierung, der voraussichtliche zeitliche Ablauf und die Höhe allfälliger jährlicher Folgekosten des betreffenden Vorhabens, soweit diese endgültig den Bund belasten, ersichtlich sein müssen. Die bei Vornahme von Kosten-Nutzen-Untersuchungen zu beachtenden Grundsätze sind von der Bundesregierung auf Antrag des Bundesministers für Finanzen festzulegen, wobei insbesondere auch im Hinblick auf die Eigenart bestimmter Vorhaben oder Gruppen von Vorhaben Ausnahmen von der Vornahme einer Kosten-Nutzen-Untersuchung vorgesehen werden können. In einem solchen Ausnahmefall sind dem Bundesminister für Finanzen, soweit dies mit der Eigenart des Vorhabens vereinbar ist, Unterlagen über die Planung und Kostenberechnung sowie ergänzende Erläuterungen zu übermitteln, aus denen zumindest der erwartete Nutzen, die voraussichtlichen Gesamtausgaben, die Finanzierung, der zeitliche Ablauf und die Höhe allfälliger Folgekosten des Vorhabens hervorzugehen haben.
(5) Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen (zweckgebundene Ausgaben) sind als solche zu veranschlagen, wenn die betreffenden Einnahmen auf Grund eines Bundesgesetzes nur für bestimmte Zwecke zu verwenden sind. Als zweckgebundene Ausgaben können überdies vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem zuständigen haushaltsleitenden Organ veranschlagt werden:
Ausgaben, die auf Grund eines Vertrages oder einer letztwilligen Verfügung einem bestimmten Verwendungszweck, der von dem zuständigen Organ des Bundes einseitig nicht abänderbar ist, zu dienen haben und die der Höhe nach durch die aufgrund derselben Rechtsgrundlage hiefür anfallenden Einnahmen begrenzt sind;
Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nach Maßgabe der aus der Veräußerung eines vom gleichen haushaltsleitenden Organ des Bundes verwalteten Bestandteiles des unbeweglichen Bundesvermögens erzielten Einnahmen, sofern der wirtschaftliche Zusammenhang dies rechtfertigt.
(6) Gewinnabfuhren von Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen, an denen der Bund Anteilsrechte besitzt, sind mit den Beträgen zu veranschlagen, die voraussichtlich im folgenden Finanzjahr dem Bund zufließen werden.
Besondere Bestimmungen über die Veranschlagung
§ 17. (1) Die Voranschlagsbeträge sind zu errechnen, wenn dies aber nicht möglich ist, zu schätzen.
(2) Der Veranschlagung der Ausgaben ist nur das sachlich zulässige, im jeweiligen Finanzjahr unabweisliche Erfordernis zugrunde zu legen; hiebei ist auf den Stellenplan (§ 26) und den Fahrzeugplan (§ 27) Bedacht zu nehmen.
(3) Ausgaben für Einzelvorhaben des Bundes (§ 23), für deren Durchführung Ausgaben in mehreren Finanzjahren zu leisten sein werden, sind mit dem auf das jeweilige Finanzjahr entfallenden Teil der voraussichtlichen Gesamtausgaben zu veranschlagen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)
(5) Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen (zweckgebundene Ausgaben) sind als solche zu veranschlagen, wenn die betreffenden Einnahmen auf Grund eines Bundesgesetzes nur für bestimmte Zwecke zu verwenden sind. Als zweckgebundene Ausgaben können überdies vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem zuständigen haushaltsleitenden Organ veranschlagt werden:
Ausgaben, die auf Grund eines Vertrages oder einer letztwilligen Verfügung einem bestimmten Verwendungszweck, der von dem zuständigen Organ des Bundes einseitig nicht abänderbar ist, zu dienen haben und die der Höhe nach durch die aufgrund derselben Rechtsgrundlage hiefür anfallenden Einnahmen begrenzt sind;
Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nach Maßgabe der aus der Veräußerung eines vom gleichen haushaltsleitenden Organ des Bundes verwalteten Bestandteiles des unbeweglichen Bundesvermögens erzielten Einnahmen, sofern der wirtschaftliche Zusammenhang dies rechtfertigt.
(6) Gewinnabfuhren von Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen, an denen der Bund Anteilsrechte besitzt, sind mit den Beträgen zu veranschlagen, die voraussichtlich im folgenden Finanzjahr dem Bund zufließen werden.
Besondere Bestimmungen über die Veranschlagung
§ 17. (1) Die Voranschlagsbeträge sind zu errechnen, wenn dies aber nicht möglich ist, zu schätzen.
(2) Der Veranschlagung der Ausgaben ist nur das sachlich zulässige, im jeweiligen Finanzjahr unabweisliche Erfordernis zugrunde zu legen; dabei ist auf den Stellenplan (§ 26) Bedacht zunehmen.
(3) Ausgaben für Einzelvorhaben des Bundes (§ 23), für deren Durchführung Ausgaben in mehreren Finanzjahren zu leisten sein werden, sind mit dem auf das jeweilige Finanzjahr entfallenden Teil der voraussichtlichen Gesamtausgaben zu veranschlagen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)
(5) Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen (zweckgebundene Ausgaben) sind als solche zu veranschlagen, wenn die betreffenden Einnahmen auf Grund eines Bundesgesetzes nur für bestimmte Zwecke zu verwenden sind. Als zweckgebundene Ausgaben können überdies vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem zuständigen haushaltsleitenden Organ veranschlagt werden:
Ausgaben, die auf Grund eines Vertrages oder einer letztwilligen Verfügung einem bestimmten Verwendungszweck, der von dem zuständigen Organ des Bundes einseitig nicht abänderbar ist, zu dienen haben und die der Höhe nach durch die aufgrund derselben Rechtsgrundlage hiefür anfallenden Einnahmen begrenzt sind;
Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nach Maßgabe der aus der Veräußerung eines vom gleichen haushaltsleitenden Organ des Bundes verwalteten Bestandteiles des unbeweglichen Bundesvermögens erzielten Einnahmen, sofern der wirtschaftliche Zusammenhang dies rechtfertigt.
(6) Gewinnabfuhren von Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen, an denen der Bund Anteilsrechte besitzt, sind mit den Beträgen zu veranschlagen, die voraussichtlich im folgenden Finanzjahr dem Bund zufließen werden.
Abkürzung
BHG
Flexibilisierungsklausel
§ 17a. (1) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweiligen haushaltsleitenden Organ und nach Anhörung des Rechnungshofes durch Verordnung einzelne geeignete anweisende Organe oder abgrenzbare Organisationseinheiten eines anweisenden Organes (im folgenden als Organisationseinheiten bezeichnet) zu bestimmen, bei denen für einen bestimmten, der Eigenart der Verwaltungstätigkeit der Organisationseinheit und des Projektes entsprechenden mehrjährigen Zeitraum Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 52 Abs. 2 erster Satz und 53 vorgesehen und die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 angewendet werden können, wenn dadurch eine bessere Erreichung der Ziele gemäß § 2 erwartet werden kann und die Ordnungsmäßigkeit der Haushaltsführung sichergestellt ist.
(2) Einnahmen der Organisationseinheit können nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 der Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes im Einklang mit dem Projektprogramm gemäß Abs. 9 Z 3 dienen.
(3) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Finanzen kann für die Dauer des Projektzeitraumes den Leiter der Organisationseinheit gemäß Abs. 1 zu überplanmäßigen Ausgaben ermächtigten, soweit deren Bedeckung durch jeweils eigene Ausgabeneinsparungen oder Mehreinnahmen sichergestellt ist und durch diese überplanmäßigen Ausgaben der für die Organisationseinheit im Bundesvoranschlag für das jeweilige Finanzjahr ausgewiesene Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und Ausgaben nicht verschlechtert wird.
(4) Ein Unterschiedsbetrag zwischen den sich im jeweiligen Finanzjahr aus der Voranschlagsvergleichsrechnung gemäß § 94 für die Organisationseinheit ergebenden tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben einerseits und den im Bundesvoranschlag für die Organisationseinheit im jeweiligen Finanzjahr enthaltenen Einnahmen und Ausgaben andererseits ist jeweils nach Maßgabe des Abs. 5 für die Dauer des Projektzeitraumes vom Bundesminister für Finanzen einer Rücklage zuzuführen oder ist durch eine Entnahme aus der Rücklage abzudecken.
(5) (Verfassungsbestimmung) Ergibt der Unterschiedsbetrag aus den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben in der Voranschlagsvergleichsrechnung gemäß § 94 für die Organisationseinheit gegenüber dem im Bundesvoranschlag für die Organisationseinheit im jeweiligen Finanzjahr enthaltenen Unterschiedsbetrag eine Verschlechterung (negativer Unterschiedsbetrag), ist diese durch die für die Organisationseinheit bestehende Rücklage zu bedecken. Besteht keine Rücklage oder reicht diese für die Bedeckung nicht aus, ist der unbedeckte Teil innerhalb der folgenden zwei Finanzjahre durch die Organisationseinheit auszugleichen. Kann ein solcher Ausgleich nicht erfolgen, hat die Bedeckung längstens im dritten Finanzjahr durch das haushaltsleitende Organ durch Einsparungen innerhalb seiner Ausgaben zu erfolgen. Ergibt die Errechnung des Unterschiedsbetrages gemäß Abs. 4 gegenüber dem Bundesvoranschlag für die Organisationseinheit im jeweiligen Finanzjahr eine Verbesserung (positiver Unterschiedsbetrag) und ist diese nicht oder nicht zur Gänze für die Abdeckung negativer Unterschiedsbeträge aus früheren Finanzjahren erforderlich, hat der Bundesminister für Finanzen den verbleibenden positiven Unterschiedsbetrag zwischen der Organisationseinheit und dem allgemeinen Haushalt (§ 38 Abs. 1) nach Maßgabe der Ziele der Haushaltsführung gemäß § 2 und unter Bedachtnahme auf den Beitrag der Organisationseinheit zur Verbesserung aufzuteilen. Der auf die Organisationseinheit entfallende Anteil ist vom Bundesminister für Finanzen einer Rücklage zuzuführen und ist von der Organisationseinheit nach Maßgabe besoldungsrechtlicher Bestimmungen teilweise auch für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwenden.
(6) Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit gemäß Abs. 1 nach Maßgabe des erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Rücklage bereitzustellen.
(7) Beim jeweiligen haushaltsleitenden Organ ist für sämtliche Organisationseinheiten gemäß Abs. 1 für die Dauer des Projektzeitraumes zuzüglich eines Finanzjahres ein Controlling-Beirat einzurichten, der am Budget- und Personalcontrolling für die Organisationseinheit gemäß § 15a beratend mitzuwirken hat, insbesondere durch Ausarbeitung von Empfehlungen für den Leiter der jeweiligen Organisationseinheit:
Diesem Beirat haben je ein Vertreter des jeweiligen haushaltsleitenden Organes, des Bundesministeriums für Finanzen und ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft anzugehören, der vom haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bestellen und abzuberufen sowie vor Beginn seiner Tätigkeit zur Verschwiegenheit zu verpflichten ist. Die Vertreter der haushaltsleitenden Organe werden jeweils von diesen bestellt. Die Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt. Ersatzmitglieder können ebenfalls für diesen Zeitraum bestellt werden. Diese dürfen ihre Funktion nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben. Der Beirat kann bei seinen Beratungen den Leiter sowie einen Dienstnehmervertreter der jeweils von den Beratungen betroffenen Organisationseinheit beiziehen. Diesen kommt im Beirat kein Stimmrecht zu.
Vorsitzender des Beirates ist der Vertreter des jeweiligen haushaltsleitenden Organes. Die Beschlüsse werden einstimmig gefaßt. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des jeweiligen haushaltsleitenden Organes und des Bundesministers für Finanzen bedarf.
Die Funktionsperiode der Mitglieder (Ersatzmitglieder) endet
durch Zeitablauf,
durch Tod,
durch Abberufung durch die bestellende Stelle oder auf Wunsch des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes).
(8) Jedes haushaltsleitende Organ hat die Durchführung von Projekten gemäß Abs. 1 spätestens ein Jahr vor Ablauf des Projektszeitraumes einer Erfolgskontrolle hinsichtlich der Einhaltung der in Abs. 9 Z 1 und 3 festgelegten Zielsetzungen zu unterziehen und einen Bericht über deren Ergebnis dem Bundesminister für Finanzen und gleichzeitig dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates vorzulegen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach Anhörung der haushaltsleitenden Organe einheitliche Grundsätze zur Durchführung der Erfolgskontrolle hinsichtlich ihrer finanziellen Aspekte durch Verordnung festzulegen, wobei insbesondere die Einhaltung der budgetären Zielsetzungen und finanzielle Indikatoren unter Zugrundelegung einer betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise zu berücksichtigen sind.
(9) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat insbesondere folgendes zu regeln und/oder zu enthalten:
Bezeichnung und Abgrenzung der Organisationseinheit sowie Ziele ihrer Tätigkeit;
Ausmaß des Projektzeitraumes;
ein nach Finanzjahren gegliedertes für den Projektzeitraum geltendes mehrjähriges Projektprogramm; hiebei ist auf das jeweils geltende Budgetprogramm Bedacht zu nehmen. Dieses Projektprogramm hat insbesondere einen nach Finanzjahren gegliederten qualitativen und quantitativen Leistungskatalog und einer Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen zu beinhalten;
das begleitende Controlling sowie die in diesem Zusammenhang dem beim haushaltsleitenden Organ eingerichteten Controlling-Beirat obliegenden Aufgaben;
Art und Umfang der für die Organisationseinheit anzuwendenden Maßnahmen gemäß Abs. 2 bis 5.
Abkürzung
BHG
Flexibilisierungsklausel
§ 17a. (1) (Verfassungsbestimmung) Jedes haushaltsleitende Organ ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Rechnungshofes durch Verordnung einzelne geeignete anweisende Organe oder abgrenzbare Organisationseinheiten eines anweisenden Organes (im Folgenden als Organisationseinheiten bezeichnet) zu bestimmen, bei denen für einen bestimmten, der Eigenart der Verwaltungstätigkeit der Organisationseinheit und des Projektes entsprechenden mehrjährigen Zeitraum Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 52 Abs. 2 erster Satz und 53 vorgesehen und die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 angewendet werden können, wenn dadurch eine bessere Erreichung der Ziele gemäß § 2 erwartet werden kann und die Ordnungsmäßigkeit der Haushaltsführung sichergestellt ist.
(2) Einnahmen der Organisationseinheit können nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 der Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes im Einklang mit dem Projektprogramm gemäß Abs. 9 Z 3 dienen.
(3) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Finanzen kann für die Dauer des Projektzeitraumes den Leiter der Organisationseinheit gemäß Abs. 1 zu überplanmäßigen Ausgaben ermächtigten, soweit deren Bedeckung durch jeweils eigene Ausgabeneinsparungen oder Mehreinnahmen sichergestellt ist und durch diese überplanmäßigen Ausgaben der für die Organisationseinheit im Bundesvoranschlag für das jeweilige Finanzjahr ausgewiesene Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und Ausgaben nicht verschlechtert wird.
(4) Ein Unterschiedsbetrag zwischen den sich im jeweiligen Finanzjahr aus der Voranschlagsvergleichsrechnung gemäß § 94 für die Organisationseinheit ergebenden tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben einerseits und den im Bundesvoranschlag für die Organisationseinheit im jeweiligen Finanzjahr enthaltenen Einnahmen und Ausgaben andererseits ist jeweils nach Maßgabe des Abs. 5 für die Dauer des Projektzeitraumes vom Bundesminister für Finanzen einer Rücklage zuzuführen oder ist durch eine Entnahme aus der Rücklage abzudecken.
(5) (Verfassungsbestimmung) Ergibt der Unterschiedsbetrag aus den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben in der Voranschlagsvergleichsrechnung gemäß § 94 für die Organisationseinheit gegenüber dem im Bundesvoranschlag für die Organisationseinheit im jeweiligen Finanzjahr enthaltenen Unterschiedsbetrag eine Verschlechterung (negativer Unterschiedsbetrag), ist diese durch die für die Organisationseinheit bestehende Rücklage zu bedecken. Besteht keine Rücklage oder reicht diese für die Bedeckung nicht aus, ist der unbedeckte Teil innerhalb der folgenden drei Finanzjahre durch die Organisationseinheit auszugleichen. Kann ein solcher Ausgleich nicht erfolgen, hat längstens im vierten Finanzjahr das haushaltsleitende Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen über entsprechende Maßnahmen zu entscheiden. Ergibt die Errechnung des Unterschiedsbetrages gemäß Abs. 4 gegenüber dem Bundesvoranschlag für die Organisationseinheit im jeweiligen Finanzjahr eine Verbesserung (positiver Unterschiedsbetrag) und ist diese nicht oder nicht zur Gänze für die Abdeckung negativer Unterschiedsbeträge aus früheren Finanzjahren erforderlich, hat das haushaltsleitende Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung des Controlling-Beirates (Abs. 7) und nach Maßgabe des Beitrages der Organisationseinheit zur Verbesserung jenen Anteil des verbleibenden positiven Unterschiedsbetrages zu bestimmen, der einer Rücklage für die Organisationseinheit zugeführt werden soll. Der auf die Organisationseinheit entfallende Anteil ist vom Bundesminister für Finanzen einer Rücklage zuzuführen und von der Organisationseinheit nach Maßgabe besoldungsrechtlicher Bestimmungen teilweise auch für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwenden.
(6) Das haushaltsleitende Organ hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Art und Ausmaß der Verwendung jenes Anteils des positiven Unterschiedsbetrages festzulegen, der nicht einer Rücklage für die Organisationseinheit zugeführt wurde. Weiters hat der Bundesminister für Finanzen der Organisationseinheit gemäß Abs. 1 nach Maßgabe des erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Rücklage bereitzustellen.
(7) Beim jeweiligen haushaltsleitenden Organ ist für sämtliche Organisationseinheiten gemäß Abs. 1 für die Dauer des Projektzeitraumes zuzüglich eines Finanzjahres ein Controlling-Beirat einzurichten, der am Budget- und Personalcontrolling für die Organisationseinheit gemäß § 15a beratend mitzuwirken hat, insbesondere durch Ausarbeitung von Empfehlungen für den Leiter der jeweiligen Organisationseinheit:
Diesem Beirat haben je ein Vertreter des jeweiligen haushaltsleitenden Organes, des Bundesministeriums für Finanzen und ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft anzugehören, der vom haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bestellen und abzuberufen sowie vor Beginn seiner Tätigkeit zur Verschwiegenheit zu verpflichten ist. Die Vertreter der haushaltsleitenden Organe werden jeweils von diesen bestellt. Die Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt. Ersatzmitglieder können ebenfalls für diesen Zeitraum bestellt werden. Diese dürfen ihre Funktion nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben. Der Beirat kann bei seinen Beratungen den Leiter sowie einen Dienstnehmervertreter der jeweils von den Beratungen betroffenen Organisationseinheit beiziehen. Diesen kommt im Beirat kein Stimmrecht zu.
Vorsitzender des Beirates ist der Vertreter des jeweiligen haushaltsleitenden Organes. Die Beschlüsse werden einstimmig gefaßt. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des jeweiligen haushaltsleitenden Organes und des Bundesministers für Finanzen bedarf.
Die Funktionsperiode der Mitglieder (Ersatzmitglieder) endet
durch Zeitablauf,
durch Tod,
durch Abberufung durch die bestellende Stelle oder auf Wunsch des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes).
(8) Jedes haushaltsleitende Organ hat die Durchführung von Projekten gemäß Abs. 1 spätestens ein Jahr vor Ablauf des Projektszeitraumes einer Erfolgskontrolle hinsichtlich der Einhaltung der in Abs. 9 Z 1 und 3 festgelegten Zielsetzungen zu unterziehen und einen Bericht über deren Ergebnis dem Bundesminister für Finanzen und gleichzeitig dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates vorzulegen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach Anhörung der haushaltsleitenden Organe einheitliche Grundsätze zur Durchführung der Erfolgskontrolle hinsichtlich ihrer finanziellen Aspekte durch Verordnung festzulegen, wobei insbesondere die Einhaltung der budgetären Zielsetzungen und finanzielle Indikatoren unter Zugrundelegung einer betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise zu berücksichtigen sind.
(9) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat insbesondere folgendes zu regeln und/oder zu enthalten:
Bezeichnung und Abgrenzung der Organisationseinheit sowie Ziele ihrer Tätigkeit;
Ausmaß des Projektzeitraumes;
ein nach Finanzjahren gegliedertes für den Projektzeitraum geltendes mehrjähriges Projektprogramm; hiebei ist auf das jeweils geltende Budgetprogramm Bedacht zu nehmen. Dieses Projektprogramm hat insbesondere einen nach Finanzjahren gegliederten qualitativen und quantitativen Leistungskatalog und einer Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen zu beinhalten;
das begleitende Controlling sowie die in diesem Zusammenhang dem beim haushaltsleitenden Organ eingerichteten Controlling-Beirat obliegenden Aufgaben;
Art und Umfang der für die Organisationseinheit anzuwendenden Maßnahmen gemäß Abs. 2 bis 5.
Abkürzung
BHG
Flexibilisierungsklausel
§ 17a. (1) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. 12. 2006 außer Kraft.)
(2) Einnahmen der Organisationseinheit können nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 der Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes im Einklang mit dem Projektprogramm gemäß Abs. 9 Z 3 dienen.
(3) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Finanzen kann für die Dauer des Projektzeitraumes den Leiter der Organisationseinheit gemäß Abs. 1 zu überplanmäßigen Ausgaben ermächtigten, soweit deren Bedeckung durch jeweils eigene Ausgabeneinsparungen oder Mehreinnahmen sichergestellt ist und durch diese überplanmäßigen Ausgaben der für die Organisationseinheit im Bundesvoranschlag für das jeweilige Finanzjahr ausgewiesene Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und Ausgaben nicht verschlechtert wird.
(4) Ein Unterschiedsbetrag zwischen den sich im jeweiligen Finanzjahr aus der Voranschlagsvergleichsrechnung gemäß § 94 für die Organisationseinheit ergebenden tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben einerseits und den im Bundesvoranschlag für die Organisationseinheit im jeweiligen Finanzjahr enthaltenen Einnahmen und Ausgaben andererseits ist jeweils nach Maßgabe des Abs. 5 für die Dauer des Projektzeitraumes vom Bundesminister für Finanzen einer Rücklage zuzuführen oder ist durch eine Entnahme aus der Rücklage abzudecken.
(5) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. 12. 2006 außer Kraft.)
(6) Das haushaltsleitende Organ hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Art und Ausmaß der Verwendung jenes Anteils des positiven Unterschiedsbetrages festzulegen, der nicht einer Rücklage für die Organisationseinheit zugeführt wurde. Weiters hat der Bundesminister für Finanzen der Organisationseinheit gemäß Abs. 1 nach Maßgabe des erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Rücklage bereitzustellen.
(7) Beim jeweiligen haushaltsleitenden Organ ist für sämtliche Organisationseinheiten gemäß Abs. 1 für die Dauer des Projektzeitraumes zuzüglich eines Finanzjahres ein Controlling-Beirat einzurichten, der am Budget- und Personalcontrolling für die Organisationseinheit gemäß § 15a beratend mitzuwirken hat, insbesondere durch Ausarbeitung von Empfehlungen für den Leiter der jeweiligen Organisationseinheit:
Diesem Beirat haben je ein Vertreter des jeweiligen haushaltsleitenden Organes, des Bundesministeriums für Finanzen und ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft anzugehören, der vom haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bestellen und abzuberufen sowie vor Beginn seiner Tätigkeit zur Verschwiegenheit zu verpflichten ist. Die Vertreter der haushaltsleitenden Organe werden jeweils von diesen bestellt. Die Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt. Ersatzmitglieder können ebenfalls für diesen Zeitraum bestellt werden. Diese dürfen ihre Funktion nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben. Der Beirat kann bei seinen Beratungen den Leiter sowie einen Dienstnehmervertreter der jeweils von den Beratungen betroffenen Organisationseinheit beiziehen. Diesen kommt im Beirat kein Stimmrecht zu.
Vorsitzender des Beirates ist der Vertreter des jeweiligen haushaltsleitenden Organes. Die Beschlüsse werden einstimmig gefaßt. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des jeweiligen haushaltsleitenden Organes und des Bundesministers für Finanzen bedarf.
Die Funktionsperiode der Mitglieder (Ersatzmitglieder) endet
durch Zeitablauf,
durch Tod,
durch Abberufung durch die bestellende Stelle oder auf Wunsch des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes).
(8) Jedes haushaltsleitende Organ hat die Durchführung von Projekten gemäß Abs. 1 spätestens ein Jahr vor Ablauf des Projektszeitraumes einer Erfolgskontrolle hinsichtlich der Einhaltung der in Abs. 9 Z 1 und 3 festgelegten Zielsetzungen zu unterziehen und einen Bericht über deren Ergebnis dem Bundesminister für Finanzen und gleichzeitig dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates vorzulegen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach Anhörung der haushaltsleitenden Organe einheitliche Grundsätze zur Durchführung der Erfolgskontrolle hinsichtlich ihrer finanziellen Aspekte durch Verordnung festzulegen, wobei insbesondere die Einhaltung der budgetären Zielsetzungen und finanzielle Indikatoren unter Zugrundelegung einer betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise zu berücksichtigen sind.
(9) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat insbesondere folgendes zu regeln und/oder zu enthalten:
Bezeichnung und Abgrenzung der Organisationseinheit sowie Ziele ihrer Tätigkeit;
Ausmaß des Projektzeitraumes;
ein nach Finanzjahren gegliedertes für den Projektzeitraum geltendes mehrjähriges Projektprogramm; hiebei ist auf das jeweils geltende Budgetprogramm Bedacht zu nehmen. Dieses Projektprogramm hat insbesondere einen nach Finanzjahren gegliederten qualitativen und quantitativen Leistungskatalog und einer Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen zu beinhalten;
das begleitende Controlling sowie die in diesem Zusammenhang dem beim haushaltsleitenden Organ eingerichteten Controlling-Beirat obliegenden Aufgaben;
Art und Umfang der für die Organisationseinheit anzuwendenden Maßnahmen gemäß Abs. 2 bis 5.
Flexibilisierungsklausel
§ 17a. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2008)
(2) Einnahmen der Organisationseinheit können nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 der Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes im Einklang mit dem Projektprogramm gemäß Abs. 9 Z 3 dienen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2008)
(4) Ein Unterschiedsbetrag zwischen den sich im jeweiligen Finanzjahr aus der Voranschlagsvergleichsrechnung gemäß § 94 für die Organisationseinheit ergebenden tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben einerseits und den im Bundesvoranschlag für die Organisationseinheit im jeweiligen Finanzjahr enthaltenen Einnahmen und Ausgaben andererseits ist jeweils nach Maßgabe des Abs. 5 für die Dauer des Projektzeitraumes vom Bundesminister für Finanzen einer Rücklage zuzuführen oder ist durch eine Entnahme aus der Rücklage abzudecken.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2008)
(6) Das haushaltsleitende Organ hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Art und Ausmaß der Verwendung jenes Anteils des positiven Unterschiedsbetrages festzulegen, der nicht einer Rücklage für die Organisationseinheit zugeführt wurde. Weiters hat der Bundesminister für Finanzen der Organisationseinheit gemäß Abs. 1 nach Maßgabe des erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Rücklage bereitzustellen.
(7) Beim jeweiligen haushaltsleitenden Organ ist für sämtliche Organisationseinheiten gemäß Abs. 1 für die Dauer des Projektzeitraumes zuzüglich eines Finanzjahres ein Controlling-Beirat einzurichten, der am Budget- und Personalcontrolling für die Organisationseinheit gemäß § 15a beratend mitzuwirken hat, insbesondere durch Ausarbeitung von Empfehlungen für den Leiter der jeweiligen Organisationseinheit:
Diesem Beirat haben je ein Vertreter des jeweiligen haushaltsleitenden Organes, des Bundesministeriums für Finanzen und ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft anzugehören, der vom haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bestellen und abzuberufen sowie vor Beginn seiner Tätigkeit zur Verschwiegenheit zu verpflichten ist. Die Vertreter der haushaltsleitenden Organe werden jeweils von diesen bestellt. Die Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt. Ersatzmitglieder können ebenfalls für diesen Zeitraum bestellt werden. Diese dürfen ihre Funktion nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben. Der Beirat kann bei seinen Beratungen den Leiter sowie einen Dienstnehmervertreter der jeweils von den Beratungen betroffenen Organisationseinheit beiziehen. Diesen kommt im Beirat kein Stimmrecht zu.
Vorsitzender des Beirates ist der Vertreter des jeweiligen haushaltsleitenden Organes. Die Beschlüsse werden einstimmig gefaßt. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des jeweiligen haushaltsleitenden Organes und des Bundesministers für Finanzen bedarf.
Die Funktionsperiode der Mitglieder (Ersatzmitglieder) endet
durch Zeitablauf,
durch Tod,
durch Abberufung durch die bestellende Stelle oder auf Wunsch des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes).
(8) Jedes haushaltsleitende Organ hat die Durchführung von Projekten gemäß Abs. 1 spätestens ein Jahr vor Ablauf des Projektszeitraumes einer Erfolgskontrolle hinsichtlich der Einhaltung der in Abs. 9 Z 1 und 3 festgelegten Zielsetzungen zu unterziehen und einen Bericht über deren Ergebnis dem Bundesminister für Finanzen und gleichzeitig dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates vorzulegen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach Anhörung der haushaltsleitenden Organe einheitliche Grundsätze zur Durchführung der Erfolgskontrolle hinsichtlich ihrer finanziellen Aspekte durch Verordnung festzulegen, wobei insbesondere die Einhaltung der budgetären Zielsetzungen und finanzielle Indikatoren unter Zugrundelegung einer betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise zu berücksichtigen sind.
(9) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat insbesondere folgendes zu regeln und/oder zu enthalten:
Bezeichnung und Abgrenzung der Organisationseinheit sowie Ziele ihrer Tätigkeit;
Ausmaß des Projektzeitraumes;
ein nach Finanzjahren gegliedertes für den Projektzeitraum geltendes mehrjähriges Projektprogramm; hiebei ist auf das jeweils geltende Budgetprogramm Bedacht zu nehmen. Dieses Projektprogramm hat insbesondere einen nach Finanzjahren gegliederten qualitativen und quantitativen Leistungskatalog und einer Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen zu beinhalten;
das begleitende Controlling sowie die in diesem Zusammenhang dem beim haushaltsleitenden Organ eingerichteten Controlling-Beirat obliegenden Aufgaben;
Art und Umfang der für die Organisationseinheit anzuwendenden Maßnahmen gemäß Abs. 2 bis 5.
Abkürzung
BHG
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.
§ 17b. (Verfassungsbestimmung) (1) Ergibt sich bei der Organisationseinheit am Ende des Projektzeitraumes ein nicht zur Gänze durch eine für die Organisationseinheit bestehende Rücklage abdeckbarer negativer Unterschiedsbetrag, ist dieser vom jeweiligen zuständigen haushaltsleitenden Organ durch Einsparungen innerhalb seiner Ausgaben in dem auf das Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahr, spätestens jedoch im Finanzjahr nach dem Außerkrafttreten des § 17a zu bedecken.
(2) Ergibt sich am Ende des Projektzeitraumes ein positiver Unterschiedsbetrag und ist dieser nicht oder nicht zur Gänze zur Abdeckung negativer Unterschiedsbeträge aus früheren Finanzjahren erforderlich, hat der Bundesminister für Finanzen diesen positiven Unterschiedsbetrag nach Maßgabe der Ziele der Haushaltsführung gemäß § 2 und unter Bedachtnahme auf den Beitrag der Organisationseinheit zur Verbesserung aufzuteilen und den auf die Organisationseinheit entfallenden Anteil einer Rücklage zuzuführen. Diese Rücklage ist von der Organisationseinheit nach Maßgabe besoldungsrechtlicher Bestimmungen teilweise für Belohnungen oder Leistungsprämien für ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwenden.
(3) Besteht am Ende des Projektzeitraumes für die Organisationseinheit eine Rücklage, kann diese, sofern sie nicht zur Abdeckung negativer Unterschiedsbeträge heranzuziehen ist, am Ende des Projektzeitraumes von der Organisationseinheit für ihre Zwecke in späteren Finanzjahren verwendet werden.
Gliederung des Bundesvoranschlages
§ 18. (1) Der Bundesvoranschlag ist unter Beachtung des Dezimalsystems nach Gruppen, Kapiteln, Titeln, Paragraphen und Unterteilungen zu gliedern.
(2) Den Gliederungseinheiten gemäß Abs. 1 sind die Einnahmen und Ausgaben nach organorientierten Gesichtspunkten (§ 19) sowie nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten (§ 20) unter Voranschlagsansätzen (§ 21) zuzuordnen.
(3) Die Einnahmen sind den Ausgaben unter Berücksichtigung der organorientierten Gesichtspunkte gegenüberzustellen.
(4) Bei den Voranschlagsansätzen sind die jeweils in Betracht kommenden Aufgabenbereiche (§ 22) anzumerken.
Gliederung nach organorientierten Gesichtspunkten
§ 19. (1) Die Einnahmen und Ausgaben der haushaltsleitenden Organe sind in Gruppen zu gliedern, wobei die Einnahmen und Ausgaben haushaltsleitender Organe, die verwandte Angelegenheiten zu besorgen haben, jeweils einer Gruppe zuzuordnen sind. Die Bundesbetriebe sind jedenfalls in einer Gruppe zusammenzufassen.
(2) Die Gruppen sind nach Maßgabe der zu besorgenden Angelegenheiten in Kapitel zu gliedern. Die Einnahmen und Ausgaben des Nationalrates und des Bundesrates sind jedoch gemeinsam in einem Kapitel zu erfassen.
(3) Innerhalb der Kapitel sind die Einnahmen und Ausgaben aufgrund ihrer durch den Entstehungsgrund oder den Zweck bestimmten Zugehörigkeit zu gleichen Sachgebieten den Titeln zuzuordnen.
(4) Die Titel sind bei Bedarf nach Teilbereichen eines Sachgebietes in Paragraphe zu gliedern.
(5) Die Einnahmen und Ausgaben der betriebsähnlichen Einrichtungen sind von jenen der übrigen Organe gesondert darzustellen.
Gliederung nach organorientierten Gesichtspunkten
§ 19. (1) Die Einnahmen und Ausgaben der haushaltsleitenden Organe sind in Gruppen zu gliedern, wobei die Einnahmen und Ausgaben haushaltsleitender Organe, die verwandte Angelegenheiten zu besorgen haben, jeweils einer Gruppe zuzuordnen sind.
(2) Die Gruppen sind nach Maßgabe der zu besorgenden Angelegenheiten in Kapitel zu gliedern. Die Einnahmen und Ausgaben des Nationalrates und des Bundesrates sind jedoch gemeinsam in einem Kapitel zu erfassen.
(3) Innerhalb der Kapitel sind die Einnahmen und Ausgaben aufgrund ihrer durch den Entstehungsgrund oder den Zweck bestimmten Zugehörigkeit zu gleichen Sachgebieten den Titeln zuzuordnen.
(4) Die Titel sind bei Bedarf nach Teilbereichen eines Sachgebietes in Paragraphe zu gliedern.
(5) Die Einnahmen und Ausgaben der betriebsähnlichen Einrichtungen sind von jenen der übrigen Organe gesondert darzustellen.
Gliederung nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten
§ 20. (1) Die jeweils unterste Gliederungseinheit des Bundesvoranschlages nach organorientierten Gesichtspunkten (§ 19) ist weiter in Unterteilungen zu gliedern. Der Gliederungseinheit Unterteilung sind
die Ausgaben für Anlagen (Abs. 4), Förderungen (Abs. 5) und Aufwendungen (Abs. 6) unter Berücksichtigung ihrer Erfolgs- und Bestandswirksamkeit (Abs. 2 und 3), getrennt nach Gesetzlichen Verpflichtungen und Ermessensausgaben (Abs. 7), als Gebarungsgruppen,
die Einnahmen unter Berücksichtigung der Erfolgs- und Bestandswirksamkeit (Abs. 2) sowie einer allfälligen Zweckbindung (§ 17 Abs. 5)
(2) Als erfolgswirksame Einnahmen oder Ausgaben sind solche zu veranschlagen, die im Zeitpunkt der Geldeinnahme oder -ausgabe den Unterschied zwischen dem Vermögen und den Schulden des Bundes vermehren oder vermindern, als bestandswirksame Einnahmen oder Ausgaben solche, die diesen Unterschied nicht verändern. Als erfolgswirksame Ausgaben gelten auch die Ausgaben zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, soweit sich diese Ausgaben auf geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen beziehen.
(3) Die erfolgswirksamen Ausgaben sind nach Personal- und Sachausgaben zu unterscheiden. Zu den Personalausgaben gehören alle im Dienstrecht der Bundesbediensteten vorgesehenen Geldleistungen einschließlich der außerordentlichen Versorgungsleistungen und der mit allen diesen Geldleistungen in ursächlichem Zusammenhang stehenden Ausgaben für die gesetzlichen Dienstgeberbeiträge und Überweisungsbeträge, jedoch mit Ausnahme der Ausgaben für Reisegebühren und sonstige Aufwandsentschädigungen sowie für Vorschüsse. Zu den Sachausgaben zählen alle übrigen Ausgaben.
(4) Als Ausgaben für „Anlagen'' sind die Ausgaben zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens des Bundes zu veranschlagen, sofern diese Ausgaben im einzelnen die nach den jeweils geltenden einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten Betragsgrenzen übersteigen. Nicht als „Anlagen'' zu veranschlagen sind Ausgaben für die Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in Eigenregie. Inwieweit Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens für Zwecke des Heeres und der Heeresverwaltung als „Anlagen'' zu veranschlagen sind, bestimmt der Bundesminister für Finanzen im Rahmen des Kontenplanes (§ 24 Abs. 4).
(5) Als Ausgaben für „Förderungen'' sind die Ausgaben für zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen, Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse sowie sonstige Geldzuwendungen zu veranschlagen, die der Bund einer natürlichen oder juristischen Person für eine von dieser erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein erhebliches, vom Bund wahrzunehmendes öffentliches Interesse besteht, gewährt, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zu erhalten. Ausgenommen von dieser Veranschlagung sind Ausgaben für Finanzzuweisungen und sonstige Zuschüsse an Gebietskörperschaften gemäß § 12 F-VG 1948 sowie für Zuschüsse mit Sozialleistungscharakter.
(6) Als Ausgaben für „Aufwendungen'' sind alle übrigen nicht für Anlagen und Förderungen bestimmten Ausgaben zu veranschlagen.
(7) Innerhalb der in den Abs. 4 bis 6 genannten Gliederungseinheiten sind die Ausgaben als „Gesetzliche Verpflichtungen'' zu veranschlagen, die sich auf Ansprüche gründen, die dem Grunde und der Höhe nach in einem Bundesgesetz so eindeutig festgelegt sind, daß sie in dieser Hinsicht weder bei der Erstellung des Bundesfinanzgesetzes noch bei der Vollziehung des betreffenden Bundesgesetzes beeinflußbar sind. Die gemäß Abs. 3 zu den Personalausgaben zählenden Ausgaben und die Ausgaben für die Zahlung öffentlicher Abgaben sind den Ausgaben für Gesetzliche Verpflichtungen gleichzusetzen. Alle übrigen Ausgaben sind als „Ermessensausgaben'' zu veranschlagen.
Gliederung nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten
§ 20. (1) Die jeweils unterste Gliederungseinheit des Bundesvoranschlages nach organorientierten Gesichtspunkten (§ 19) ist weiter in Unterteilungen zu gliedern. Der Gliederungseinheit Unterteilung sind
die Ausgaben für Anlagen (Abs. 4), Förderungen (Abs. 5) und Aufwendungen (Abs. 6) unter Berücksichtigung ihrer Erfolgs- und Bestandswirksamkeit (Abs. 2 und 3), getrennt nach Gesetzlichen Verpflichtungen und Ermessensausgaben (Abs. 7), als Gebarungsgruppen,
die Einnahmen unter Berücksichtigung der Erfolgs- und Bestandswirksamkeit (Abs. 2) sowie einer allfälligen Zweckbindung (§ 17 Abs. 5)
(2) Als erfolgswirksame Einnahmen oder Ausgaben sind solche zu veranschlagen, die im Zeitpunkt der Geldeinnahme oder -ausgabe den Unterschied zwischen dem Vermögen und den Schulden des Bundes vermehren oder vermindern, als bestandswirksame Einnahmen oder Ausgaben solche, die diesen Unterschied nicht verändern. Als erfolgswirksame Ausgaben gelten auch die Ausgaben zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, soweit sich diese Ausgaben auf geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen beziehen.
(3) Die erfolgswirksamen Ausgaben sind nach Personal- und Sachausgaben zu unterscheiden. Zu den Personalausgaben gehören alle im Dienstrecht der Bundesbediensteten vorgesehenen Geldleistungen und Sachbezüge (§ 16 Abs. 1 Z 4) einschließlich der außerordentlichen Versorgungsleistungen und der mit allen diesen Geldleistungen in ursächlichem Zusammenhang stehenden Ausgaben für die gesetzlichen Dienstgeberbeiträge und Überweisungsbeträge, jedoch mit Ausnahme der Ausgaben für Reisegebühren und sonstige Aufwandsentschädigungen sowie für Vorschüsse. Zu den Sachausgaben zählen alle übrigen Ausgaben.
(4) Als Ausgaben für „Anlagen'' sind die Ausgaben zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens des Bundes zu veranschlagen, sofern diese Ausgaben im einzelnen die nach den jeweils geltenden einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten Betragsgrenzen übersteigen. Nicht als „Anlagen'' zu veranschlagen sind Ausgaben für die Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in Eigenregie. Inwieweit Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens für Zwecke des Heeres und der Heeresverwaltung als „Anlagen'' zu veranschlagen sind, bestimmt der Bundesminister für Finanzen im Rahmen des Kontenplanes (§ 24 Abs. 4).
(5) Als Ausgaben für „Förderungen'' sind die Ausgaben für zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen, Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse sowie sonstige Geldzuwendungen zu veranschlagen, die der Bund einer natürlichen oder juristischen Person für eine von dieser erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein erhebliches, vom Bund wahrzunehmendes öffentliches Interesse besteht, gewährt, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zu erhalten. Ausgenommen von dieser Veranschlagung sind Ausgaben für Finanzzuweisungen und sonstige Zuschüsse an Gebietskörperschaften gemäß § 12 F-VG 1948 sowie für Zuschüsse mit Sozialleistungscharakter.
(6) Als Ausgaben für „Aufwendungen'' sind alle übrigen nicht für Anlagen und Förderungen bestimmten Ausgaben zu veranschlagen.
(7) Innerhalb der in den Abs. 4 bis 6 genannten Gliederungseinheiten sind die Ausgaben als „Gesetzliche Verpflichtungen'' zu veranschlagen, die sich auf Ansprüche gründen, die dem Grunde und der Höhe nach in einem Bundesgesetz so eindeutig festgelegt sind, daß sie in dieser Hinsicht weder bei der Erstellung des Bundesfinanzgesetzes noch bei der Vollziehung des betreffenden Bundesgesetzes beeinflußbar sind. Die gemäß Abs. 3 zu den Personalausgaben zählenden Ausgaben und die Ausgaben für die Zahlung öffentlicher Abgaben sind den Ausgaben für Gesetzliche Verpflichtungen gleichzusetzen. Alle übrigen Ausgaben sind als „Ermessensausgaben'' zu veranschlagen.
Gliederung nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten
§ 20. (1) Die jeweils unterste Gliederungseinheit des Bundesvoranschlages nach organorientierten Gesichtspunkten (§ 19) ist weiter in Unterteilungen zu gliedern. Der Gliederungseinheit Unterteilung sind
die Ausgaben für Anlagen (Abs. 4), Förderungen (Abs. 5) und Aufwendungen (Abs. 6) unter Berücksichtigung ihrer Erfolgs- und Bestandswirksamkeit (Abs. 2 und 3), getrennt nach Gesetzlichen Verpflichtungen und Ermessensausgaben (Abs. 7), als Gebarungsgruppen,
die Einnahmen unter Berücksichtigung der Erfolgs- und Bestandswirksamkeit (Abs. 2) sowie einer allfälligen Zweckbindung (§ 17 Abs. 5)
(2) Als erfolgswirksame Einnahmen oder Ausgaben sind solche zu veranschlagen, die im Zeitpunkt der Geldeinnahme oder -ausgabe den Unterschied zwischen dem Vermögen und den Schulden des Bundes vermehren oder vermindern, als bestandswirksame Einnahmen oder Ausgaben solche, die diesen Unterschied nicht verändern. Als erfolgswirksame Ausgaben gelten auch die Ausgaben zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, soweit sich diese Ausgaben auf geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen beziehen.
(3) Die erfolgswirksamen Ausgaben sind nach Personal- und Sachausgaben zu unterscheiden. Zu den Personalausgaben gehören alle im Dienstrecht der Bundesbediensteten vorgesehenen Geldleistungen und Sachbezüge (§ 16 Abs. 1 Z 4) einschließlich der Geldleistungen auf Grund von Lehrverhältnissen, der außerordentlichen Versorgungsleistungen sowie der gesetzlichen Dienstgeberbeiträge und Überweisungsbeträge, jedoch mit Ausnahme der Geldleistungen auf Grund von Ausbildungsverhältnissen sowie der Ausgaben für Reisegebühren, sonstige Aufwandsentschädigungen und Vorschüsse. Zu den Sachausgaben zählen alle übrigen Ausgaben.
(4) Als Ausgaben für „Anlagen'' sind die Ausgaben zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens des Bundes zu veranschlagen, sofern diese Ausgaben im einzelnen die nach den jeweils geltenden einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten Betragsgrenzen übersteigen. Nicht als „Anlagen'' zu veranschlagen sind Ausgaben für die Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in Eigenregie. Inwieweit Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens für Zwecke des Heeres und der Heeresverwaltung als „Anlagen'' zu veranschlagen sind, bestimmt der Bundesminister für Finanzen im Rahmen des Kontenplanes (§ 24 Abs. 4).
(5) Als Ausgaben für „Förderungen'' sind die Ausgaben für zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen, Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse sowie sonstige Geldzuwendungen zu veranschlagen, die der Bund einer natürlichen oder juristischen Person für eine von dieser erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein erhebliches, vom Bund wahrzunehmendes öffentliches Interesse besteht, gewährt, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zu erhalten. Ausgenommen von dieser Veranschlagung sind Ausgaben für Finanzzuweisungen und sonstige Zuschüsse an Gebietskörperschaften gemäß § 12 F-VG 1948 sowie für Zuschüsse mit Sozialleistungscharakter.
(6) Als Ausgaben für „Aufwendungen'' sind alle übrigen nicht für Anlagen und Förderungen bestimmten Ausgaben zu veranschlagen.
(7) Innerhalb der in den Abs. 4 bis 6 genannten Gliederungseinheiten sind die Ausgaben als „Gesetzliche Verpflichtungen'' zu veranschlagen, die sich auf Ansprüche gründen, die dem Grunde und der Höhe nach in einem Bundesgesetz so eindeutig festgelegt sind, daß sie in dieser Hinsicht weder bei der Erstellung des Bundesfinanzgesetzes noch bei der Vollziehung des betreffenden Bundesgesetzes beeinflußbar sind. Die gemäß Abs. 3 zu den Personalausgaben zählenden Ausgaben und die Ausgaben für die Zahlung öffentlicher Abgaben sind den Ausgaben für Gesetzliche Verpflichtungen gleichzusetzen. Alle übrigen Ausgaben sind als „Ermessensausgaben'' zu veranschlagen.
Gliederung nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten
§ 20. (1) Die jeweils unterste Gliederungseinheit des Bundesvoranschlages nach organorientierten Gesichtspunkten (§ 19) ist weiter in Unterteilungen zu gliedern. Der Gliederungseinheit Unterteilung sind
die Ausgaben für Anlagen (Abs. 4), Förderungen (Abs. 5) und Aufwendungen (Abs. 6) unter Berücksichtigung ihrer Erfolgs- und Bestandswirksamkeit (Abs. 2 und 3), getrennt nach Gesetzlichen Verpflichtungen und Ermessensausgaben (Abs. 7), als Gebarungsgruppen,
die Einnahmen unter Berücksichtigung der Erfolgs- und Bestandswirksamkeit (Abs. 2) sowie einer allfälligen Zweckbindung (§ 17 Abs. 5)
(2) Als erfolgswirksame Einnahmen oder Ausgaben sind solche zu veranschlagen, die im Zeitpunkt der Geldeinnahme oder -ausgabe den Unterschied zwischen dem Vermögen und den Schulden des Bundes vermehren oder vermindern, als bestandswirksame Einnahmen oder Ausgaben solche, die diesen Unterschied nicht verändern. Als erfolgswirksame Ausgaben gelten auch die Ausgaben zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, soweit sich diese Ausgaben auf geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen beziehen.
(3) Die erfolgswirksamen Ausgaben sind nach Personal- und Sachausgaben zu unterscheiden. Zu den Personalausgaben gehören alle im Dienstrecht der Bundesbediensteten vorgesehenen Geldleistungen und Sachbezüge (§ 16 Abs. 1 Z 4) einschließlich der Geldleistungen auf Grund von Lehrverhältnissen, der außerordentlichen Versorgungsleistungen sowie der gesetzlichen Dienstgeberbeiträge und Überweisungsbeträge, jedoch mit Ausnahme der Geldleistungen auf Grund von Ausbildungsverhältnissen sowie der Ausgaben für Reisegebühren, sonstige Aufwandsentschädigungen und Vorschüsse. Zu den Sachausgaben zählen alle übrigen Ausgaben.
(4) Als Ausgaben für "Anlagen" sind die Ausgaben zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens des Bundes zu veranschlagen, sofern diese Ausgaben im einzelnen die nach den jeweils geltenden einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten Betragsgrenzen übersteigen. Nicht als "Anlagen" zu veranschlagen sind Ausgaben für die Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in Eigenregie. Inwieweit Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens für Zwecke des Heeres und der Heeresverwaltung als "Anlagen" zu veranschlagen sind, bestimmt der Bundesminister für Finanzen im Rahmen des Kontenplanes (§ 24 Abs. 4).
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