Bundesgesetz vom 4. April 1986 über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz - BHG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1987-04-11
Letzte Aktualisierung 2008-01-05
Status Aufgehoben · 2012-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 380
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(5) Als Ausgaben für "Förderungen" sind die Ausgaben für zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen, Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse sowie sonstige Geldzuwendungen zu veranschlagen, die der Bund einer natürlichen oder juristischen Person für eine von dieser erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein erhebliches, vom Bund wahrzunehmendes öffentliches Interesse besteht, gewährt, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zu erhalten. Ausgenommen von dieser Veranschlagung sind Ausgaben für Finanzzuweisungen und sonstige Zuschüsse an Gebietskörperschaften gemäß § 12 F-VG 1948 sowie für Zuschüsse mit Sozialleistungscharakter. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, einheitliche Bestimmungen über die Gewährung von Förderungen zu erlassen.

(6) Als Ausgaben für "Aufwendungen" sind alle übrigen nicht für Anlagen und Förderungen bestimmten Ausgaben zu veranschlagen.

(7) Innerhalb der in den Abs. 4 bis 6 genannten Gliederungseinheiten sind die Ausgaben als "Gesetzliche Verpflichtungen" zu veranschlagen, die sich auf Ansprüche gründen, die dem Grunde und der Höhe nach in einem Bundesgesetz so eindeutig festgelegt sind, daß sie in dieser Hinsicht weder bei der Erstellung des Bundesfinanzgesetzes noch bei der Vollziehung des betreffenden Bundesgesetzes beeinflußbar sind. Die gemäß Abs. 3 zu den Personalausgaben zählenden Ausgaben und die Ausgaben für die Zahlung öffentlicher Abgaben sind den Ausgaben für Gesetzliche Verpflichtungen gleichzusetzen. Alle übrigen Ausgaben sind als "Ermessensausgaben" zu veranschlagen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.

Gliederung nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten

§ 20. (1) Die jeweils unterste Gliederungseinheit des Bundesvoranschlages nach organorientierten Gesichtspunkten (§ 19) ist weiter in Unterteilungen zu gliedern. Der Gliederungseinheit Unterteilung sind

1.

die Ausgaben für Anlagen (Abs. 4), Förderungen (Abs. 5) und Aufwendungen (Abs. 6) unter Berücksichtigung ihrer Erfolgs- und Bestandswirksamkeit (Abs. 2 und 3), getrennt nach Gesetzlichen Verpflichtungen und Ermessensausgaben (Abs. 7), als Gebarungsgruppen,

2.

die Einnahmen unter Berücksichtigung der Erfolgs- und Bestandswirksamkeit (Abs. 2) sowie einer allfälligen Zweckbindung (§ 17 Abs. 5)

(2) Als erfolgswirksame Einnahmen oder Ausgaben sind solche zu veranschlagen, die im Zeitpunkt der Geldeinnahme oder -ausgabe den Unterschied zwischen dem Vermögen und den Schulden des Bundes vermehren oder vermindern, als bestandswirksame Einnahmen oder Ausgaben solche, die diesen Unterschied nicht verändern. Als erfolgswirksame Ausgaben gelten auch die Ausgaben zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, soweit sich diese Ausgaben auf geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen beziehen.

(3) Die erfolgswirksamen Ausgaben sind nach Personal- und Sachausgaben zu unterscheiden. Zu den Personalausgaben gehören alle im Dienstrecht der Bundesbediensteten vorgesehenen Geldleistungen und Sachbezüge (§ 16 Abs. 1 Z 6) einschließlich der außerordentlichen Versorgungsleistungen sowie der gesetzlichen Dienstgeberbeiträge und Überweisungsbeträge, jedoch mit Ausnahme der Geldleistungen aufgrund von Ausbildungsverhältnissen und Lehrverhältnissen bis zum Ablauf der Weiterverwendungspflicht sowie der Ausgaben für Reisegebühren, sonstige Aufwandsentschädigungen und Vorschüsse. Zu den Sachausgaben zählen alle übrigen Ausgaben.

(4) Als Ausgaben für “Anlagen” sind die Ausgaben zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens des Bundes zu veranschlagen, sofern diese Ausgaben im einzelnen die nach den jeweils geltenden einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten Betragsgrenzen übersteigen. Nicht als “Anlagen” zu veranschlagen sind Ausgaben für die Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in Eigenregie. Inwieweit Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens für Zwecke des Heeres und der Heeresverwaltung als “Anlagen” zu veranschlagen sind, bestimmt der Bundesminister für Finanzen im Rahmen des Kontenplanes (§ 24 Abs. 4).

(5) Als Ausgaben für “Förderungen” sind die Ausgaben für zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen, Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse sowie sonstige Geldzuwendungen zu veranschlagen, die der Bund einer natürlichen oder juristischen Person für eine von dieser erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein erhebliches, vom Bund wahrzunehmendes öffentliches Interesse besteht, gewährt, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zu erhalten. Ausgenommen von dieser Veranschlagung sind Ausgaben für Finanzzuweisungen und sonstige Zuschüsse an Gebietskörperschaften gemäß § 12 F-VG 1948 sowie für Zuschüsse mit Sozialleistungscharakter. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, einheitliche Bestimmungen über die Gewährung von Förderungen zu erlassen.

(6) Als Ausgaben für “Aufwendungen” sind alle übrigen nicht für Anlagen und Förderungen bestimmten Ausgaben zu veranschlagen.

(7) Innerhalb der in den Abs. 4 bis 6 genannten Gliederungseinheiten sind die Ausgaben als “Gesetzliche Verpflichtungen” zu veranschlagen, die sich auf Ansprüche gründen, die dem Grunde und der Höhe nach in einem Bundesgesetz so eindeutig festgelegt sind, daß sie in dieser Hinsicht weder bei der Erstellung des Bundesfinanzgesetzes noch bei der Vollziehung des betreffenden Bundesgesetzes beeinflußbar sind. Die gemäß Abs. 3 zu den Personalausgaben zählenden Ausgaben und die Ausgaben für die Zahlung öffentlicher Abgaben sind den Ausgaben für Gesetzliche Verpflichtungen gleichzusetzen. Alle übrigen Ausgaben sind als “Ermessensausgaben” zu veranschlagen.

Voranschlagsansätze

§ 21. (1) Unter einem Voranschlagsansatz sind grundsätzlich die ihrem Entstehungsgrund nach gleichartigen Einnahmen sowie Ausgaben für denselben Zweck oder derselben Art zusammenzufassen. Hiebei sind unter Beachtung der in den §§ 19, 20 und 22 vorgesehenen Gliederungen der Betrag, der Entstehungsgrund, der Zweck oder die Art anzugeben.

(2) Unter eigenen Ansätzen sind jedenfalls zu veranschlagen

1.

als Einnahmen

a)

die Rückzahlung von Gelddarlehen;

b)

die Rückzahlung von Bezugs- oder Pensionsvorschüssen;

c)

die Erlöse aus der Veräußerung von Anteilsrechten des Bundes;

d)

die Einnahmen aus der Eingehung von Finanzschulden (§ 65);

e)

die Entnahmen aus Rücklagen;

f)

die zweckgebundenen Einnahmen (§ 17 Abs. 5);

2.

als Ausgaben

a)

die Personalausgaben (§ 20 Abs. 3);

b)

die Gelddarlehen;

c)

die Bezugs- und Pensionsvorschüsse;

d)

die Ausgaben für den Erwerb von Anteilsrechten durch den Bund;

e)

die Ausgaben aus der Finanzschuldengebarung;

f)

die Zuführungen zu Rücklagen;

g)

die Geldzuwendungen.

Voranschlagsansätze

§ 21. (1) Unter einem Voranschlagsansatz sind grundsätzlich die ihrem Entstehungsgrund nach gleichartigen Einnahmen sowie Ausgaben für denselben Zweck oder derselben Art zusammenzufassen. Hiebei sind unter Beachtung der in den §§ 19, 20 und 22 vorgesehenen Gliederungen der Betrag, der Entstehungsgrund, der Zweck oder die Art anzugeben.

(2) Unter eigenen Ansätzen sind jedenfalls zu veranschlagen

1.

als Einnahmen

a)

die Rückzahlung von Gelddarlehen;

b)

die Rückzahlung von Bezugs- oder Pensionsvorschüssen;

c)

die Erlöse aus der Veräußerung von Anteilsrechten des Bundes;

d)

die Einnahmen aus der Eingehung von Finanzschulden (§ 65);

e)

die Entnahmen aus Rücklagen;

f)

die zweckgebundenen Einnahmen (§ 17 Abs. 5);

g)

die Einnahmen aus Währungstauschverträgen (§ 65 Abs. 1);

2.

als Ausgaben

a)

die Personalausgaben (§ 20 Abs. 3);

b)

die Gelddarlehen;

c)

die Bezugs- und Pensionsvorschüsse;

d)

die Ausgaben für den Erwerb von Anteilsrechten durch den Bund;

e)

die Ausgaben aus der Finanzschuldengebarung;

f)

die Zuführungen zu Rücklagen;

g)

die Geldzuwendungen;

h)

die Ausgaben aus Währungstauschverträgen.

Voranschlagsansätze

§ 21. (1) Unter einem Voranschlagsansatz sind grundsätzlich die ihrem Entstehungsgrund nach gleichartigen Einnahmen sowie Ausgaben für denselben Zweck oder derselben Art zusammenzufassen. Hiebei sind unter Beachtung der in den §§ 19, 20 und 22 vorgesehenen Gliederungen der Betrag, der Entstehungsgrund, der Zweck oder die Art anzugeben.

(2) Unter eigenen Ansätzen sind jedenfalls zu veranschlagen

1.

als Einnahmen

a)

die Rückzahlung von Gelddarlehen;

b)

die Rückzahlung von Bezugs- oder Pensionsvorschüssen;

c)

die Erlöse aus der Veräußerung von Anteilsrechten des Bundes;

d)

die Einnahmen aus der Eingehung von Finanzschulden (§ 65);

e)

die Entnahmen aus Rücklagen, die Verringerung der Ausgleichsrücklagen und die Auflösung von Rücklagen;

f)

die zweckgebundenen Einnahmen (§ 17 Abs. 5);

g)

die Einnahmen aus Währungstauschverträgen (§ 65 Abs. 1);

2.

als Ausgaben

a)

die Personalausgaben (§ 20 Abs. 3);

b)

die Gelddarlehen;

c)

die Bezugs- und Pensionsvorschüsse;

d)

die Ausgaben für den Erwerb von Anteilsrechten durch den Bund;

e)

die Ausgaben aus der Finanzschuldengebarung;

f)

die Zuführungen zu Rücklagen;

g)

die Geldzuwendungen;

h)

die Ausgaben aus Währungstauschverträgen.

Voranschlagsansätze

§ 21. (1) Unter einem Voranschlagsansatz sind grundsätzlich die ihrem Entstehungsgrund nach gleichartigen Einnahmen sowie Ausgaben für denselben Zweck oder derselben Art zusammenzufassen. Hiebei sind unter Beachtung der in den §§ 19, 20 und 22 vorgesehenen Gliederungen der Betrag, der Entstehungsgrund, der Zweck oder die Art anzugeben.

(2) Unter eigenen Ansätzen sind jedenfalls zu veranschlagen

1.

als Einnahmen

a)

die Rückzahlung von Gelddarlehen;

b)

die Rückzahlung von Bezugs- oder Pensionsvorschüssen;

c)

die Erlöse aus der Veräußerung von Anteilsrechten des Bundes;

d)

die Einnahmen aus der Eingehung von Finanzschulden (§ 65);

e)

die Entnahmen aus Rücklagen, die Verringerung der Ausgleichsrücklagen und die Auflösung von Rücklagen;

f)

die zweckgebundenen Einnahmen (§ 17 Abs. 5);

g)

die Einnahmen aus Währungstauschverträgen (§ 65 Abs. 1);

2.

als Ausgaben

a)

die Personalausgaben (§ 20 Abs. 3);

b)

die Gelddarlehen;

c)

die Bezugs- und Pensionsvorschüsse;

d)

die Ausgaben für den Erwerb von Anteilsrechten durch den Bund;

e)

die Ausgaben aus der Finanzschuldengebarung;

f)

die Zuführungen zu Rücklagen;

g)

die Geldzuwendungen;

h)

die Ausgaben aus Währungstauschverträgen.

(3) Unter Bedachtnahme auf die besondere Eigenart bestimmter Einnahmen und Ausgaben können pauschale Voranschlagsansätze vorgesehen werden.

Aufgabenbereiche

§ 22. Gleichartige Einnahmen und Ausgaben sind nach kulturellen, sozialen, wirtschaftlichen oder sonstigen staats- oder gesellschaftspolitischen Gesichtspunkten einem Aufgabenbereich zuzuordnen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.

Aufgabenbereiche

§ 22. Gleichartige Einnahmen und Ausgaben sind nach kulturellen, sozialen, wirtschaftlichen oder sonstigen staats- oder gesellschaftspolitischen Gesichtspunkten einem Aufgabenbereich zuzuordnen. Diese Zuordnung dient statistischen Auswertungszwecken; Änderungen im Laufe des Finanzjahres unterliegen nicht den ansonsten für Voranschlagsansätze bestehenden Vorschriften.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.

Einzelvorhaben

§ 23. (1) Als Einzelvorhaben ist ein Vorhaben zu behandeln, das einen in wirtschaftlicher, rechtlicher und finanzieller Hinsicht einheitlichen Vorgang zum Gegenstand hat.

(2) Soweit ein Einzelvorhaben die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder die Erbringung sonstiger Leistungen zum Gegenstand hat, umfaßt das Vorhaben alle sich hierauf beziehenden sachlich abgrenzbaren und wirtschaftlich zusammengehörigen Leistungen, die in der Regel auf Grund einer einheitlichen Planung erbracht werden.

(3) Ausgaben für Einzelvorhaben, die im Hinblick auf die Eigenart des Vorhabens rechtlich oder wirtschaftlich gleichartige Ausgaben betreffen, sind unter Voranschlagsposten (§ 24), sonst unter Voranschlagsansätzen gesondert zu veranschlagen, sofern dem nicht Interessen der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder der umfassenden Landesverteidigung entgegenstehen. Mit einem Einzelvorhaben unmittelbar zusammenhängende Einnahmen können unter gesonderten Voranschlagsansätzen oder Voranschlagsposten veranschlagt werden. Im Rahmen der gemäß § 36 zu erstellenden Richtlinien hat der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Veranschlagung von Einzelvorhaben auf die Eigenart der Vorhaben oder Gruppen von Vorhaben Bedacht zu nehmen und dementsprechend auch die jeweils maßgeblichen Betragsgrenzen festzulegen.

Voranschlagsposten

§ 24. (1) Zu den Voranschlagsansätzen ist in den Teilheften (§ 25) die erforderliche Anzahl von Voranschlagsposten zu bilden. Hiebei sind rechtlich oder wirtschaftlich gleichartige Einnahmen oder Ausgaben betragsmäßig unter eigenen Voranschlagsposten zusammenzufassen. Bei der Bildung der Voranschlagsposten sind auch die Erfordernisse des Investitionsprogramms (§ 13), der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung und der Finanzstatistik zu beachten.

(2) Eigene Voranschlagsposten sind jedenfalls vorzusehen

1.

für die Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen;

2.

für Förderungsausgaben, die im Einzelfall die vom Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der Eigenart der jeweiligen Förderungssparte in den Richtlinien gemäß § 36 festzulegenden Betragsgrenzen übersteigen;

3.

für Ausgaben aus sonstigen Einzelvorhaben im Sinne der Grundsätze gemäß § 23 Abs. 3.

(3) Die Bildung der Voranschlagsposten ist für alle Organe des Bundes einheitlich und unter Anwendung des Dezimalsystems in einem Postenverzeichnis vorzusehen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Anhörung des Rechnungshofes durch Verordnung den dem Postenverzeichnis zugrunde zu legenden Kontenplan zu erlassen, der auch Konten für die Bestands- und Erfolgsverrechnung (§ 80) zu umfassen hat.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.

Voranschlagsposten

§ 24. (1) Zu den Voranschlagsansätzen ist in den Teilheften (§ 25) die erforderliche Anzahl von Voranschlagsposten zu bilden. Hiebei sind rechtlich oder wirtschaftlich gleichartige Einnahmen oder Ausgaben betragsmäßig unter eigenen Voranschlagsposten zusammenzufassen. Bei der Bildung der Voranschlagsposten sind auch die Erfordernisse der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung und der Finanzstatistik zu beachten.

(2) Eigene Voranschlagsposten sind jedenfalls vorzusehen

1.

für die Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen;

2.

für Förderungsausgaben, die im Einzelfall die vom Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der Eigenart der jeweiligen Förderungssparte in den Richtlinien gemäß § 36 festzulegenden Betragsgrenzen übersteigen;

3.

für Ausgaben aus sonstigen Einzelvorhaben im Sinne der Grundsätze gemäß § 23 Abs. 3.

(3) Die Bildung der Voranschlagsposten ist für alle Organe des Bundes einheitlich und unter Anwendung des Dezimalsystems in einem Postenverzeichnis vorzusehen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Anhörung des Rechnungshofes durch Verordnung den dem Postenverzeichnis zugrunde zu legenden Kontenplan zu erlassen, der auch Konten für die Bestands- und Erfolgsverrechnung (§ 80) zu umfassen hat.

Teilhefte

§ 25. (1) Die Voranschlagsposten eines Kapitels sind nach der Gliederung des Bundesvoranschlagsentwurfes vom Bundesminister für Finanzen in besonderen Nachweisungen (Teilheften) zusammenzufassen. Die Teilhefte sind nicht Bestandteil des Bundesvoranschlagsentwurfes.

(2) In den Teilheften sind die Voranschlagsansätze und Voranschlagsposten mit Hinweisen und Übersichten zu versehen, insofern dies zur Aufzeigung von Zusammenhängen oder zum besseren Verständnis angebracht ist. Jedenfalls sind ersichtlich zu machen

1.

die der Veranschlagung zugrunde gelegten Personalstände, Fahrzeuge und Datenverarbeitungsanlagen;

2.

die bei bestimmten Werkvertragsposten zugrunde gelegte Anzahl der Verträge und durchzuführenden Planstellenbindungen;

3.

die Einzelvorhaben gemäß § 17 Abs. 3;

4.

die gebundenen Posten gemäß § 48 Abs. 4;

5.

die anweisenden Organe;

6.

die Einnahmen- und Ausgabenposten, die zueinander unmittelbar in wechselseitiger Beziehung stehen;

7.

die Änderungen in der Ansatz- und Postengliederung bzw. -bezeichnung;

8.

die Aufgliederung der Einnahmen und Ausgaben eines Kapitels nach einzelnen Gebarungsgruppen und Aufgabenbereichen.

(3) Die Teilhefte der Bundesbetriebe haben überdies Wirtschaftsvoranschläge zu enthalten. Diese haben die Erträge und Aufwendungen einschließlich Gewinne oder Verluste im folgenden und im laufenden sowie im vorhergegangenen Finanzjahr auszuweisen. Für die Abfassung dieser Vorschau gilt § 96 sinngemäß.

Teilhefte

§ 25. (1) Die Voranschlagsposten eines Kapitels sind nach der Gliederung des Bundesvoranschlagsentwurfes vom Bundesminister für Finanzen in besonderen Nachweisungen (Teilheften) zusammenzufassen. Die Teilhefte sind nicht Bestandteil des Bundesvoranschlagsentwurfes.

(2) In den Teilheften sind die Voranschlagsansätze und Voranschlagsposten mit Hinweisen und Übersichten zu versehen, insofern dies zur Aufzeigung von Zusammenhängen oder zum besseren Verständnis angebracht ist. Jedenfalls sind ersichtlich zu machen

1.

die der Veranschlagung zugrunde gelegten Personalstände und Fahrzeuge;

2.

die bei bestimmten Werkvertragsposten zugrunde gelegte Anzahl der Verträge und durchzuführenden Planstellenbindungen;

3.

die Einzelvorhaben gemäß § 17 Abs. 3;

4.

die gebundenen Posten gemäß § 48 Abs. 4;

5.

die anweisenden Organe;

6.

die Einnahmen- und Ausgabenposten, die zueinander unmittelbar in wechselseitiger Beziehung stehen;

7.

die Änderungen in der Ansatz- und Postengliederung bzw. -bezeichnung;

8.

die Aufgliederung der Einnahmen und Ausgaben eines Kapitels nach einzelnen Gebarungsgruppen und Aufgabenbereichen.

(3) Die Teilhefte der Bundesbetriebe haben überdies Wirtschaftsvoranschläge zu enthalten. Diese haben die Erträge und Aufwendungen einschließlich Gewinne oder Verluste im folgenden und im laufenden sowie im vorhergegangenen Finanzjahr auszuweisen. Für die Abfassung dieser Vorschau gilt § 96 sinngemäß.

Teilhefte

§ 25. (1) Die Voranschlagsposten eines Kapitels sind nach der Gliederung des Bundesvoranschlagsentwurfes vom Bundesminister für Finanzen in besonderen Nachweisungen (Teilheften) zusammenzufassen. Die Teilhefte sind nicht Bestandteil des Bundesvoranschlagsentwurfes.

(2) In den Teilheften sind die Voranschlagsansätze und Voranschlagsposten mit Hinweisen und Übersichten zu versehen, insofern dies zur Aufzeigung von Zusammenhängen oder zum besseren Verständnis angebracht ist. Jedenfalls sind ersichtlich zu machen

1.

die der Veranschlagung zugrunde gelegten Personalstände und Fahrzeuge;

2.

die bei bestimmten Werkvertragsposten zugrunde gelegte Anzahl der Verträge und durchzuführenden Planstellenbindungen;

3.

die Vorbelastungen gemäß § 45;

4.

die gebundenen Posten gemäß § 48 Abs. 4;

5.

die anweisenden Organe;

6.

die Einnahmen- und Ausgabenposten, die zueinander unmittelbar in wechselseitiger Beziehung stehen;

7.

die Änderungen in der Ansatz- und Postengliederung bzw. -bezeichnung;

8.

die Aufgliederung der Einnahmen und Ausgaben eines Kapitels nach einzelnen Gebarungsgruppen und Aufgabenbereichen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)

Stellenplan

§ 26. (1) Die zulässige Anzahl der Bundesbediensteten ist durch den Stellenplan des jährlichen Bundesfinanzgesetzes festzulegen. Hiebei dürfen Planstellen nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Bundes zwingend notwendig sind.

(2) Der Stellenplan hat zu enthalten:

1.

Vorschriften über die Planstellenbewirtschaftung, insbesondere über

a)

die Personalreserve,

b)

die Bindung und Umwandlung von Planstellen,

c)

die Aufnahme von Ersatzkräften,

d)

die Höchstanzahl zusätzlicher Bediensteter, die aus zwingenden, erst während des Finanzjahres eintretenden Anlässen aufgenommen werden dürfen;

2.

das Planstellenverzeichnis des Bundes;

3.

das Planstellenverzeichnis des Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesbahnen'';

4.

das Planstellenverzeichnis für jugendliche Bundesbedienstete.

(3) Im Stellenplan sind die Planstellen in Anlehnung an die Gliederung des Bundesvoranschlages (§ 18) nach den Bereichen der Personalverwaltung (Planstellenbereichen) und innerhalb dieser nach dienstrechtlichen Merkmalen zu gliedern.

(4) Die Vertragsbediensteten sind in die Kategorien A und B aufzugliedern. Planstellen für Vertragsbedienstete der Kategorie A sind solche für ganzjährig vollbeschäftigte und der Kategorie B solche für saison- oder teilbeschäftigte Vertragsbedienstete. Für Vertragsbedienstete der Kategorie B sind die Planstellen mit der auf ganzjährig vollbeschäftigte Bedienstete umgerechneten Zahl festzusetzen. Vertragslehrer der Kategorie A sowie Vertragsassistenten der Kategorie A sind hiebei wie Vertragsbedienstete der Kategorie B zu behandeln.

Bezugsbereich: Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 619/1989

Stellenplan

§ 26. (1) Die zulässige Anzahl der Bundesbediensteten ist durch den Stellenplan des jährlichen Bundesfinanzgesetzes festzulegen. Hiebei dürfen Planstellen nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Bundes zwingend notwendig sind.

(2) Der Stellenplan hat zu enthalten:

1.

in einem „Allgemeinen Teil'' Vorschriften über die Planstellen- und Personalbewirtschaftung, insbesondere über

a)

die Ernennungsreserve,

b)

die Bindung und Umwandlung von Planstellen,

c)

die Aufnahme von Ersatzkräften,

d)

die Umrechnung von Gesamtjahresarbeitsleistungen in die im Verzeichnis gemäß Z 2 lit. f auszuweisenden, den Planstellen entsprechenden Rechengrößen;

2.

die Personalbedarfsverzeichnisse, und zwar

a)

das Planstellenverzeichnis des Bundes,

b)

das Planstellenverzeichnis der Österreichischen Bundesbahnen,

c)

das Planstellenverzeichnis der jugendlichen Bundesbediensteten,

d)

das Planstellenverzeichnis der Bundesbediensteten, für die dem Bund die Personalausgaben zur Gänze von einem anderen Rechtsträger ersetzt werden,

e)

das Planstellenverzeichnis der Bundesbediensteten, die aus zwingenden, erst während des Finanzjahres eintretenden Anlässen aufgenommen oder in unterschiedlichem, vorher nicht bestimmbarem Ausmaß beschäftigt werden,

f)

das Verzeichnis der Bundesbediensteten, für die eine Gesamtjahresarbeitsleistung in Stunden festgelegt ist.

(3) In den Personalbedarfsverzeichnissen sind die Planstellen und die nach Abs. 2 Z 1 lit. d auszuweisenden Rechengrößen nach den Bereichen der Personalverwaltung (Planstellenbereichen) zusammenzufassen. Hiebei ist in Anlehnung an die Gliederung des Bundesvoranschlages (§ 18) vorzugehen, jedenfalls ist die Gliederung in Kapitel beizubehalten. Innerhalb der Planstellenbereiche ist nach dienstrechtlichen Merkmalen zu gliedern.

(4) In den Planstellenverzeichnissen sind die Planstellen getrennt nach solchen für Beamte und Vertragsbedienstete vorzusehen. Die Vertragsbediensteten sind in die Kategorien A und B aufzugliedern; Planstellen der Kategorie A sind solche für ganzjährig vollbeschäftigte Vertragsbedienstete und Planstellen der Kategorie B sind solche für saison- oder teilbeschäftigte Vertragsbedienstete. Für Vertragsbedienstete der Kategorie B sind die Planstellen mit der auf ganzjährig vollbeschäftigte Bedienstete umgerechneten Zahl festzusetzen.

(5) Vertragslehrer und Vertragsassistenten sind ausschließlich als Vertragsbedienstete der Kategorie B auszuweisen. Für Vertragslehrer ist eine Gesamtjahresarbeitsleistung in Unterrichtsstunden festzusetzen, die zum Zweck der Darstellung in den Teilheften bei den jeweiligen Planstellenbereichen in eine der Planstelle entsprechende Rechengröße umzurechnen ist.

(6) Personalaufnahmen, die eine Überschreitung der im Stellenplan festgelegten Anzahl der Planstellen oder der Gesamtjahresarbeitsleistungen erfordern (überplanmäßiger Personalbedarf), bedürfen der bundesfinanzgesetzlichen Bewilligung.

Bezugsbereich: Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 619/1989

Stellenplan

§ 26. (1) Die zulässige Anzahl der Bundesbediensteten ist durch den Stellenplan des jährlichen Bundesfinanzgesetzes festzulegen. Hiebei dürfen Planstellen nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Bundes zwingend notwendig sind.

(2) Der Stellenplan hat zu enthalten:

1.

in einem „Allgemeinen Teil'' Vorschriften über die Planstellen- und Personalbewirtschaftung, insbesondere über

a)

die Ernennungsreserve,

b)

die Bindung und Umwandlung von Planstellen,

c)

die Aufnahme von Ersatzkräften,

d)

die Umrechnung von Gesamtjahresarbeitsleistungen in die im Verzeichnis gemäß Z 2 lit. f auszuweisenden, den Planstellen entsprechenden Rechengrößen;

2.

die Personalbedarfsverzeichnisse, und zwar

a)

das Planstellenverzeichnis des Bundes,

b)

das Planstellenverzeichnis der jugendlichen Bundesbediensteten,

c)

das Planstellenverzeichnis der Bundesbediensteten, für die dem Bund die Personalausgaben zur Gänze von einem anderen Rechtsträger ersetzt werden,

d)

das Planstellenverzeichnis der Bundesbediensteten, die aus zwingenden, erst während des Finanzjahres eintretenden Anlässen aufgenommen oder in unterschiedlichem, vorher nicht bestimmbarem Ausmaß beschäftigt werden,

e)

das Verzeichnis der Bundesbediensteten, für die eine Gesamtjahresarbeitsleistung in Stunden festgelegt ist.

(3) In den Personalbedarfsverzeichnissen sind die Planstellen und die nach Abs. 2 Z 1 lit. d auszuweisenden Rechengrößen nach den Bereichen der Personalverwaltung (Planstellenbereichen) zusammenzufassen. Hiebei ist in Anlehnung an die Gliederung des Bundesvoranschlages (§ 18) vorzugehen, jedenfalls ist die Gliederung in Kapitel beizubehalten. Innerhalb der Planstellenbereiche ist nach dienstrechtlichen Merkmalen zu gliedern.

(4) In den Planstellenverzeichnissen sind die Planstellen getrennt nach solchen für Beamte und Vertragsbedienstete vorzusehen. Die Vertragsbediensteten sind in die Kategorien A und B aufzugliedern; Planstellen der Kategorie A sind solche für ganzjährig vollbeschäftigte Vertragsbedienstete und Planstellen der Kategorie B sind solche für saison- oder teilbeschäftigte Vertragsbedienstete. Für Vertragsbedienstete der Kategorie B sind die Planstellen mit der auf ganzjährig vollbeschäftigte Bedienstete umgerechneten Zahl festzusetzen.

(5) Vertragslehrer und Vertragsassistenten sind ausschließlich als Vertragsbedienstete der Kategorie B auszuweisen. Für Vertragslehrer ist eine Gesamtjahresarbeitsleistung in Unterrichtsstunden festzusetzen, die zum Zweck der Darstellung in den Teilheften bei den jeweiligen Planstellenbereichen in eine der Planstelle entsprechende Rechengröße umzurechnen ist.

(6) Personalaufnahmen, die eine Überschreitung der im Stellenplan festgelegten Anzahl der Planstellen oder der Gesamtjahresarbeitsleistungen erfordern (überplanmäßiger Personalbedarf), bedürfen der bundesfinanzgesetzlichen Bewilligung.

Stellenplan

§ 26. (1) Die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes wird durch den Stellenplan des jährlichen Bundesfinanzgesetzes festgelegt. Hiebei dürfen Planstellen nur in der Art und Anzahl festgesetzt werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Bundes zwingend notwendig sind.

(2) Planstellen dürfen nur insoweit besetzt werden, als dadurch die Einhaltung des budgetierten Personalaufwandes gewährleistet ist.

(3) Der Stellenplan hat jedenfalls zu enthalten:

1.

in einem „Allgemeinen Teil'' Vorschriften über die Planstellenbewirtschaftung, insbesondere über

a)

die Bindung und Umwandlung von Planstellen und

b)

die Aufnahme von Ersatzkräften sowie

2.

ein Planstellenverzeichnis des Bundes.

(4) Das Planstellenverzeichnis des Bundes ist in Anlehnung an die Gliederung der Bundesvoranschläge (§ 18) - jedenfalls nach Kapiteln - zu erstellen. Die Planstellen für Beamte und Vertragsbedienstete sind nach dienstrechtlichen Merkmalen unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbewertung auszuweisen. Für Vertragslehrer ist die Personalkapazität in Unterrichtsstunden festzusetzen, die zum Zweck der Darstellung in den Teilheften in eine der Planstelle entsprechende Rechengröße umzurechnen ist.

(5) Personalaufnahmen, die eine Überschreitung der im Stellenplan festgelegten Anzahl der Planstellen erfordern (überplanmäßiger Personalbedarf), dürfen nur auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Bewilligung erfolgen.

Fahrzeugplan

§ 27. (1) Dem Entwurf des Bundesfinanzgesetzes ist als Anlage ein Fahrzeugplan anzuschließen, der neben allgemeinen Verwendungsbestimmungen zusammenfassend die im folgenden Finanzjahr zulässige Höchstanzahl der Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge nach der Gliederung des Bundesvoranschlagsentwurfes sowie aufgegliedert nach Fahrzeugkategorien und Organen des Bundes auszuweisen hat. Auf diese Anzahl sind die bundeseigenen, die vom Bund angemieteten und die dem Bund unentgeltlich zur Benützung überlassenen Fahrzeuge anzurechnen. Die anderen Rechtsträger mit der Auflage der Kostentragung zur Verfügung gestellten bundeseigenen Fahrzeuge sind im Fahrzeugplan besonders zu kennzeichnen.

(2) Im Fahrzeugplan sind nicht zu erfassen

1.

die Fahrzeuge des Bundesheeres und der Heeresverwaltung;

2.

für den vorübergehenden Bedarf des Bundes tageweise angemietete Fahrzeuge;

3.

für Erprobungszwecke dem Bund unentgeltlich zur Verfügung gestellte Fahrzeuge;

4.

Fahrzeuge ohne Kraftantrieb einschließlich Fahrzeuganhänger, weiters Transport(Elektro)karren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Anhänger-Arbeitsmaschinen sowie Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und für deren Lenkung keine Lenkerberechtigung erforderlich ist, Motorfahrräder und Kleinmotorräder.

(3) In den Fahrzeugplan sind weiters Bestimmungen über den zweckmäßigen und wirtschaftlichen Einsatz der Fahrzeuge sowie über die einzelnen Fahrzeugkategorien aufzunehmen. Außerdem sind die Voraussetzungen festzulegen, unter denen der Bundesminister für Finanzen ermächtigt ist, bei Eintritt eines unvorhersehbaren und unabweisbaren Fahrzeugmehrbedarfes die Zustimmung zur Verwendung eines zusätzlichen Fahrzeuges zu geben. Über die erteilten Zustimmungen hat der Bundesminister für Finanzen einmal jährlich dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates zu berichten.

Plan für Datenverarbeitungsanlagen

§ 28. (1) Dem Entwurf des Bundesfinanzgesetzes ist als Anlage ein Plan für Datenverarbeitungsanlagen anzuschließen, der neben allgemeinen Verwendungsbestimmungen zusammenfassend die im folgenden Finanzjahr zulässige Höchstanzahl der Datenverarbeitungsanlagen nach der Gliederung des Bundesvoranschlagsentwurfes sowie gegliedert nach Anlagentypen und Organen des Bundes auszuweisen hat. Auf diese Anzahl sind die bundeseigenen, die vom Bund angemieteten und die dem Bund unentgeltlich zur Benützung überlassenen Datenverarbeitungsanlagen anzurechnen.

(2) In den Plan für Datenverarbeitungsanlagen ist jede Anlage aufzunehmen, die als programmierbares System von auf elektronischem Wege kommunizierenden Maschinen unabhängig von anderen Systemen Daten verarbeiten kann.

(3) Im Plan für Datenverarbeitungsanlagen sind jene schulischen oder verwaltungsvereinfachenden Zwecken dienenden Anlagen geringeren Wertes nicht zu erfassen, die vom Bundesminister für Finanzen im Zuge der Vorbereitung des Bundesvoranschlagsentwurfes (§ 30 Abs. 1) nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler zu bestimmen sind.

(4) Im übrigen ist § 27 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.

Konjunkturausgleichmaßnahmen

§ 29. (1) Dem Entwurf des Bundesfinanzgesetzes kann auch der Entwurf eines Konjunkturausgleich-Voranschlages angefügt werden, der für den Fall einer im § 2 Abs. 3 umschriebenen Entwicklung den Einsatz zusätzlicher Bundesmittel vorsieht und der seiner Zielsetzung entsprechend zu gestalten und in seiner Gliederung dem Bundesvoranschlagsentwurf anzupassen ist.

(2) In den Entwurf des Konjunkturausgleich-Voranschlages sind auch jene Mehreinnahmen aufzunehmen, mittels derer die vorgesehenen Mehrausgaben zu bedecken sein werden.

(3) In den Entwurf des Bundesfinanzgesetzes können weiters für den Fall, daß durch eine im § 2 Abs. 3 umschriebene Entwicklung das Ausmaß der gesamtwirtschaftlichen Nachfrage die Leistungsfähigkeit der Volkswirtschaft zu übersteigen droht, Bestimmungen darüber aufgenommen werden, welche im Bundesvoranschlag vorgesehenen Ausgaben zurückzustellen sind.

(4) Dem Bundesminister für Finanzen obliegt es, die gänzliche oder teilweise Anwendbarkeit einer in den Abs. 1 und 3 genannten Konjunkturausgleichsmaßnahme nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Voraussetzungen zu verfügen (Art. 51a Abs. 2 Z 1 B-VG).

(5) Der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates vierteljährlich über die gemäß Abs. 4 getroffenen Verfügungen zu berichten.

Vorbereitung des Bundesvoranschlagsentwurfes

§ 30. (1) Zur Vorbereitung der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes haben die haushaltsleitenden Organe für ihren Bereich Voranschlagsentwürfe auszuarbeiten und dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

(2) Diesen Voranschlagsentwürfen sind jedenfalls Erläuterungen sowie Unterlagen für die Ausarbeitung des Fahrzeugplanes (§ 27), des Planes für Datenverarbeitungsanlagen (§ 28), der Teilhefte (§ 25) und des Arbeitsbehelfes (§ 34 Abs. 3) anzuschließen.

(3) In den Voranschlagsentwürfen, Erläuterungen und Unterlagen sind neben den Voranschlagsbeträgen für das folgende Finanzjahr vergleichbare Voranschlagsbeträge des laufenden Finanzjahres sowie die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des vorhergegangenen Finanzjahres anzugeben.

Vorbereitung des Bundesvoranschlagsentwurfes

§ 30. (1) Zur Vorbereitung der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes haben die haushaltsleitenden Organe für ihren Bereich unter Beachtung des Budgetprogrammes Voranschlagsentwürfe auszuarbeiten und dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

(2) Diesen Voranschlagsentwürfen sind jedenfalls Erläuterungen sowie Unterlagen für die Ausarbeitung des Fahrzeugplanes (§ 27), des Planes für Datenverarbeitungsanlagen (§ 28), der Teilhefte (§ 25) und des Arbeitsbehelfes (§ 34 Abs. 3) anzuschließen.

(3) In den Voranschlagsentwürfen, Erläuterungen und Unterlagen sind neben den Voranschlagsbeträgen für das folgende Finanzjahr vergleichbare Voranschlagsbeträge des laufenden Finanzjahres sowie die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des vorhergegangenen Finanzjahres anzugeben.

Vorbereitung des Bundesvoranschlagsentwurfes

§ 30. (1) Zur Vorbereitung der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes haben die haushaltsleitenden Organe für ihren Bereich unter Beachtung des Budgetprogrammes Voranschlagsentwürfe auszuarbeiten und dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

(2) Diesen Voranschlagsentwürfen sind jedenfalls Erläuterungen sowie Unterlagen für die Ausarbeitung des Fahrzeugplanes (§ 27), der Teilhefte (§ 25) und des Arbeitsbehelfes (§ 34 Abs. 3) anzuschließen.

(3) In den Voranschlagsentwürfen, Erläuterungen und Unterlagen sind neben den Voranschlagsbeträgen für das folgende Finanzjahr vergleichbare Voranschlagsbeträge des laufenden Finanzjahres sowie die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des vorhergegangenen Finanzjahres anzugeben.

Vorbereitung des Bundesvoranschlagsentwurfes

§ 30. (1) Zur Vorbereitung der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes haben die haushaltsleitenden Organe für ihren Bereich unter Beachtung des Budgetprogrammes Voranschlagsentwürfe auszuarbeiten und dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

(2) Diesen Voranschlagsentwürfen sind jedenfalls Erläuterungen sowie Unterlagen für die Ausarbeitung der Teilhefte (§ 25) und des Arbeitsbehelfes (§ 34 Abs. 3) anzuschließen.

(3) In den Voranschlagsentwürfen, Erläuterungen und Unterlagen sind neben den Voranschlagsbeträgen für das folgende Finanzjahr vergleichbare Voranschlagsbeträge des laufenden Finanzjahres sowie die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des vorhergegangenen Finanzjahres anzugeben.

Vorbereitung des Stellenplanentwurfes

§ 31. (1) Zur Vorbereitung der Erstellung des Stellenplanentwurfes haben die haushaltsleitenden Organe die für ihre Bereiche auszuarbeitenden Stellenplanentwürfe samt Erläuterungen dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

(2) Die haushaltsleitenden Organe haben außerdem dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen auf deren Ersuchen weitere für die Aufstellung des Stellenplanentwurfes erforderliche Unterlagen zu übermitteln.

Vorbereitung des Stellenplanentwurfes

§ 31. (1) Zur Vorbereitung der Erstellung des Stellenplanentwurfes haben die haushaltsleitenden Organe die für ihren Bereich unter Beachtung des Budgetprogrammes auszuarbeitenden Stellenplanentwürfe samt Erläuterungen dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

(2) Die haushaltsleitenden Organe haben außerdem dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen auf deren Ersuchen weitere für die Aufstellung des Stellenplanentwurfes erforderliche Unterlagen zu übermitteln.

Vorbereitung des Stellenplanentwurfes

§ 31. (1) Zur Vorbereitung der Erstellung des Stellenplanentwurfes haben die haushaltsleitenden Organe die für ihren Bereich unter Beachtung des Budgetprogrammes auszuarbeitenden Stellenplanentwürfe samt Erläuterungen dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

(2) Die haushaltsleitenden Organe haben außerdem dem Bundesminister für Finanzen auf dessen Ersuchen weitere für die Aufstellung des Stellenplanentwurfes erforderliche Unterlagen zu übermitteln.

Vorbereitung des Stellenplanentwurfes

§ 31. (1) Zur Vorbereitung der Erstellung des Stellenplanentwurfes haben die haushaltsleitenden Organe die für ihren Bereich auszuarbeitenden Stellenplanentwürfe samt Erläuterungen dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport und dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

(2) Die haushaltsleitenden Organe haben außerdem dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport und dem Bundesminister für Finanzen auf deren Ersuchen weitere für die Aufstellung des Stellenplanentwurfes erforderliche Unterlagen zu übermitteln.

Vorbereitung des Stellenplanentwurfes

§ 31. (1) Zur Vorbereitung der Erstellung des Stellenplanentwurfes haben die haushaltsleitenden Organe die für ihren Bereich auszuarbeitenden Stellenplanentwürfe samt Erläuterungen dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

(2) Die haushaltsleitenden Organe haben außerdem dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen auf deren Ersuchen weitere für die Aufstellung des Stellenplanentwurfes erforderliche Unterlagen zu übermitteln.

Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes

§ 32. Der Bundesminister für Finanzen hat die ihm gemäß § 30 übermittelten Voranschlagsunterlagen unter Bedachtnahme auf die im § 2 Abs. 1 angeführten Ziele der Haushaltsführung sowie der finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes zu prüfen und sodann den Bundesvoranschlagsentwurf mit den Entwürfen für den Fahrzeugplan, den Plan für Datenverarbeitungsanlagen und erforderlichenfalls den Anlagen gemäß § 16 Abs. 4 zu erstellen. Gleichzeitig sind von ihm die zur Unterstützung der Beratungen des Nationalrates dienenden Teilhefte (§ 25) und der Arbeitsbehelf (§ 34 Abs. 3) zu verfassen.

Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes

§ 32. Der Bundesminister für Finanzen hat die ihm gemäß § 30 übermittelten Voranschlagsunterlagen unter Bedachtnahme auf die im § 2 Abs. 1 angeführten Ziele der Haushaltsführung sowie der finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes zu prüfen und sodann den Bundesvoranschlagsentwurf mit dem Entwurf für den Fahrzeugplan und erforderlichenfalls mit den Anlagen gemäß § 16 Abs. 4 zu erstellen. Gleichzeitig sind von ihm die zur Unterstützung der Beratungen des Nationalrates dienenden Teilhefte (§ 25) und der Arbeitsbehelf (§ 34 Abs. 3) zu verfassen.

Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes

§ 32. Der Bundesminister für Finanzen hat die ihm gemäß § 30 übermittelten Voranschlagsunterlagen unter Bedachtnahme auf die im § 2 Abs. 1 angeführten Ziele der Haushaltsführung sowie der finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes zu prüfen und sodann den Bundesvoranschlagsentwurf, erforderlichenfalls mit den Anlagen gemäß § 16 Abs. 4, zu erstellen. Gleichzeitig sind von ihm die zur Unterstützung der Beratungen des Nationalrates dienenden Teilhefte (§ 25) und der Arbeitsbehelf (§ 34 Abs. 3) zu verfassen.

Erstellung des Entwurfes des Stellenplanes

§ 33. Unter Beachtung der Bestimmungen des § 31 hat der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Entwurf des Stellenplanes samt Erläuterungen zu erstellen.

Erstellung des Stellenplanentwurfes

§ 33. Der Bundesminister für Finanzen hat unter Beachtung der Bestimmungen des § 31 den Entwurf des Stellenplanes samt Erläuterungen zu erstellen.

Erstellung des Stellenplanentwurfes

§ 33. Unter Beachtung der Bestimmungen des § 31 hat der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Entwurf des Stellenplanes samt Erläuterungen zu erstellen.

Erstellung des Stellenplanentwurfes

§ 33. Unter Beachtung der Bestimmungen des § 31 hat der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Entwurf des Stellenplanes samt Erläuterungen zu erstellen.

Vorlage des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes

§ 34. (1) Der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes einschließlich der in den §§ 29 und 32 erster Satz genannten Anlagen und des Arbeitsbehelfes (Abs. 3) sind der Bundesregierung vom Bundesminister für Finanzen, der Entwurf des Stellenplanes (§ 33) als weitere Anlage vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zur Beschlußfassung vorzulegen.

(2) Nach Vorlage des von der Bundesregierung beschlossenen Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes an den Nationalrat (Art. 51 Abs. 2 B-VG) sind zur Unterstützung seiner Beratungen die Teilhefte und der Arbeitsbehelf zum Entwurf des Bundesfinanzgesetzes vom Bundesminister für Finanzen so rechtzeitig vorzulegen, daß sie entsprechend dem Fortschreiten der Beratungen zur Verfügung stehen.

(3) Der Arbeitsbehelf hat insbesondere einen Überblick über die wirtschaftliche Lage und voraussichtliche Entwicklung, Zusammenfassungen der Einnahmen und Ausgaben des Bundesvoranschlagsentwurfes nach ökonomischen und funktionellen Gesichtspunkten sowie die Erläuterungen zu den einzelnen Kapiteln zu enthalten, wobei die letzteren auch eine Gegenüberstellung der bei jedem Titel veranschlagten Beträge mit den Voranschlagsbeträgen des laufenden Finanzjahres sowie mit den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des vorhergegangenen Finanzjahres, die Begründung für die hieraus ersichtlichen wesentlichen Veränderungen sowie eine Darstellung der gesetzlichen Grundlagen der betreffenden Einnahmen und Ausgaben des Bundes zu umfassen haben.

Vorlage des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes

§ 34. (1) Der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes einschließlich der in den §§ 29 und 32 erster Satz genannten Anlagen und des Arbeitsbehelfes (Abs. 3) sind der Bundesregierung vom Bundesminister für Finanzen, der Entwurf des Stellenplanes (§ 33) als weitere Anlage vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zur Beschlußfassung vorzulegen.

(2) Nach Vorlage des von der Bundesregierung beschlossenen Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes an den Nationalrat (Art. 51 Abs. 2 B-VG) sind zur Unterstützung seiner Beratungen die Teilhefte zum Entwurf des Bundesfinanzgesetzes vom Bundesminister für Finanzen so rechtzeitig vorzulegen, daß sie entsprechend dem Fortschreiten der Beratungen zur Verfügung stehen.

(3) Der Arbeitsbehelf hat insbesondere einen Überblick über die wirtschaftliche Lage und voraussichtliche Entwicklung, Zusammenfassungen der Einnahmen und Ausgaben des Bundesvoranschlagsentwurfes nach ökonomischen und funktionellen Gesichtspunkten sowie die Erläuterungen zu den einzelnen Kapiteln zu enthalten, wobei die letzteren auch eine Gegenüberstellung der bei jedem Titel veranschlagten Beträge mit den Voranschlagsbeträgen des laufenden Finanzjahres sowie mit den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des vorhergegangenen Finanzjahres, die Begründung für die hieraus ersichtlichen wesentlichen Veränderungen sowie eine Darstellung der gesetzlichen Grundlagen der betreffenden Einnahmen und Ausgaben des Bundes zu umfassen haben.

Vorlage des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes

§ 34. (1) Der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes einschließlich der in den §§ 29 und 32 erster Satz genannten Anlagen, des Arbeitsbehelfes (Abs. 3) und des Stellenplanes (§ 33) sind der Bundesregierung vom Bundesminister für Finanzen zur Beschlußfassung vorzulegen.

(2) Nach Vorlage des von der Bundesregierung beschlossenen Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes an den Nationalrat (Art. 51 Abs. 2 B-VG) sind zur Unterstützung seiner Beratungen die Teilhefte zum Entwurf des Bundesfinanzgesetzes vom Bundesminister für Finanzen so rechtzeitig vorzulegen, daß sie entsprechend dem Fortschreiten der Beratungen zur Verfügung stehen.

(3) Der Arbeitsbehelf hat insbesondere einen Überblick über die wirtschaftliche Lage und voraussichtliche Entwicklung, Zusammenfassungen der Einnahmen und Ausgaben des Bundesvoranschlagsentwurfes nach ökonomischen und funktionellen Gesichtspunkten sowie die Erläuterungen zu den einzelnen Kapiteln zu enthalten, wobei die letzteren auch eine Gegenüberstellung der bei jedem Titel veranschlagten Beträge mit den Voranschlagsbeträgen des laufenden Finanzjahres sowie mit den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des vorhergegangenen Finanzjahres, die Begründung für die hieraus ersichtlichen wesentlichen Veränderungen sowie eine Darstellung der gesetzlichen Grundlagen der betreffenden Einnahmen und Ausgaben des Bundes zu umfassen haben.

Vorlage des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes

§ 34. (1) Der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes einschließlich der in den §§ 29 und 32 erster Satz genannten Anlagen, des Arbeitsbehelfes (Abs. 3) und des Stellenplanes (§ 33) sind der Bundesregierung vom Bundesminister für Finanzen zur Beschlußfassung vorzulegen.

(2) Nach Vorlage des von der Bundesregierung beschlossenen Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes an den Nationalrat (Art. 51 Abs. 2 B-VG) sind zur Unterstützung seiner Beratungen die Teilhefte zum Entwurf des Bundesfinanzgesetzes vom Bundesminister für Finanzen so rechtzeitig vorzulegen, daß sie entsprechend dem Fortschreiten der Beratungen zur Verfügung stehen.

(3) Der Arbeitsbehelf hat insbesondere einen Überblick über die wirtschaftliche Lage und voraussichtliche Entwicklung, Zusammenfassungen der Einnahmen und Ausgaben des Bundesvoranschlagsentwurfes nach ökonomischen und funktionellen Gesichtspunkten, die Darstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes im Rahmen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung - insbesondere des öffentlichen Defizites und der öffentlichen Verschuldung - sowie die Erläuterungen zu den einzelnen Kapiteln zu enthalten, wobei die letzteren auch eine Gegenüberstellung der bei jedem Titel veranschlagten Beträge mit den Voranschlagsbeträgen des laufenden Finanzjahres sowie mit den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des vorhergegangenen Finanzjahres, die Begründung für die hieraus ersichtlichen wesentlichen Veränderungen sowie eine Darstellung der gesetzlichen Grundlagen der betreffenden Einnahmen und Ausgaben des Bundes zu umfassen haben.

Vorlage des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes

§ 34. (1) Der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes einschließlich der in den §§ 29 und 32 erster Satz genannten Anlagen und des Arbeitsbehelfes (Abs. 3) sind der Bundesregierung vom Bundesminister für Finanzen, der Entwurf des Stellenplanes (§ 33) als weitere Anlage vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zur Beschlussfassung vorzulegen.

(2) Nach Vorlage des von der Bundesregierung beschlossenen Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes an den Nationalrat (Art. 51 Abs. 2 B-VG) sind zur Unterstützung seiner Beratungen die Teilhefte zum Entwurf des Bundesfinanzgesetzes vom Bundesminister für Finanzen so rechtzeitig vorzulegen, daß sie entsprechend dem Fortschreiten der Beratungen zur Verfügung stehen.

(3) Der Arbeitsbehelf hat insbesondere einen Überblick über die wirtschaftliche Lage und voraussichtliche Entwicklung, Zusammenfassungen der Einnahmen und Ausgaben des Bundesvoranschlagsentwurfes nach ökonomischen und funktionellen Gesichtspunkten sowie die Erläuterungen zu den einzelnen Kapiteln zu enthalten, wobei die letzteren auch eine Gegenüberstellung der bei jedem Titel veranschlagten Beträge mit den Voranschlagsbeträgen des laufenden Finanzjahres sowie mit den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des vorhergegangenen Finanzjahres, die Begründung für die hieraus ersichtlichen wesentlichen Veränderungen sowie eine Darstellung der gesetzlichen Grundlagen der betreffenden Einnahmen und Ausgaben des Bundes zu umfassen haben.

Vorlage des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes

§ 34. (1) Der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes einschließlich der in den §§ 29 und 32 erster Satz genannten Anlagen und des Arbeitsbehelfes (Abs. 3) sind der Bundesregierung vom Bundesminister für Finanzen, der Entwurf des Stellenplanes (§ 33) als weitere Anlage vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zur Beschlussfassung vorzulegen.

(2) Nach Vorlage des von der Bundesregierung beschlossenen Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes an den Nationalrat (Art. 51 Abs. 2 B-VG) sind zur Unterstützung seiner Beratungen die Teilhefte zum Entwurf des Bundesfinanzgesetzes vom Bundesminister für Finanzen so rechtzeitig vorzulegen, daß sie entsprechend dem Fortschreiten der Beratungen zur Verfügung stehen.

(3) Der Arbeitsbehelf hat insbesondere einen Überblick über die wirtschaftliche Lage und voraussichtliche Entwicklung, Zusammenfassungen der Einnahmen und Ausgaben des Bundesvoranschlagsentwurfes nach ökonomischen und funktionellen Gesichtspunkten, die Darstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes im Rahmen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung - insbesondere des öffentlichen Defizites und der öffentlichen Verschuldung - sowie die Erläuterungen zu den einzelnen Kapiteln zu enthalten, wobei die letzteren auch eine Gegenüberstellung der bei jedem Titel veranschlagten Beträge mit den Voranschlagsbeträgen des laufenden Finanzjahres sowie mit den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des vorhergegangenen Finanzjahres, die Begründung für die hieraus ersichtlichen wesentlichen Veränderungen sowie eine Darstellung der gesetzlichen Grundlagen der betreffenden Einnahmen und Ausgaben des Bundes zu umfassen haben.

Vorlage des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes

§ 34. (1) Der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes einschließlich der in den §§ 29 und 32 erster Satz genannten Anlagen und des Arbeitsbehelfes (Abs. 3) sind der Bundesregierung vom Bundesminister für Finanzen, der Entwurf des Stellenplanes (§ 33) als weitere Anlage vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zur Beschlussfassung vorzulegen.

(2) Nach Vorlage des von der Bundesregierung beschlossenen Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes an den Nationalrat (Art. 51 Abs. 2 B-VG) sind zur Unterstützung seiner Beratungen die Teilhefte zum Entwurf des Bundesfinanzgesetzes vom Bundesminister für Finanzen so rechtzeitig vorzulegen, daß sie entsprechend dem Fortschreiten der Beratungen zur Verfügung stehen.

(3) Der Arbeitsbehelf hat insbesondere zu enthalten:

1.

einen Überblick über die wirtschaftliche Lage und voraussichtliche Entwicklung,

2.

Zusammenfassungen der Einnahmen und Ausgaben des Bundesvoranschlagsentwurfes nach ökonomischen und funktionellen Gesichtspunkten,

3.

die Darstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes im Rahmen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung - insbesondere des öffentlichen Defizites und der öffentlichen Verschuldung -,

4.

die Erläuterungen zu den einzelnen Kapiteln sowie eine Gegenüberstellung der bei jedem Titel veranschlagten Beträge mit den Voranschlagsbeträgen des laufenden Finanzjahres sowie mit den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des vorangegangenen Finanzjahres, eine Begründung für die hieraus ersichtlichen wesentlichen Veränderungen und eine Darstellung der gesetzlichen Grundlagen der betreffenden Einnahmen und Ausgaben des Bundes sowie

5.

aussagekräftige Leistungskennzahlen für alle wesentlichen Aufgabenbereiche zur Unterstützung der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Haushaltsführung,

Vorlage des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes

§ 34. (1) Der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes einschließlich der in den §§ 29 und 32 erster Satz genannten Anlagen, des Arbeitsbehelfes (Abs. 3) und des Budgetberichtes (§ 13) sind der Bundesregierung vom Bundesminister für Finanzen, der Entwurf des Stellenplanes (§ 33) als weitere Anlage vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zur Beschlussfassung vorzulegen.

(2) Nach Vorlage des von der Bundesregierung beschlossenen Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes an den Nationalrat (Art. 51 Abs. 2 B-VG) sind zur Unterstützung seiner Beratungen die Teilhefte zum Entwurf des Bundesfinanzgesetzes vom Bundesminister für Finanzen so rechtzeitig vorzulegen, daß sie entsprechend dem Fortschreiten der Beratungen zur Verfügung stehen.

(3) Der Arbeitsbehelf hat insbesondere zu enthalten:

1.

einen Überblick über die wirtschaftliche Lage und voraussichtliche Entwicklung,

2.

Zusammenfassungen der Einnahmen und Ausgaben des Bundesvoranschlagsentwurfes nach ökonomischen und funktionellen Gesichtspunkten,

3.

die Darstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes im Rahmen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung - insbesondere des öffentlichen Defizites und der öffentlichen Verschuldung -,

4.

die Erläuterungen zu den einzelnen Kapiteln sowie eine Gegenüberstellung der bei jedem Titel veranschlagten Beträge mit den Voranschlagsbeträgen des laufenden Finanzjahres sowie mit den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des vorangegangenen Finanzjahres, eine Begründung für die hieraus ersichtlichen wesentlichen Veränderungen und eine Darstellung der gesetzlichen Grundlagen der betreffenden Einnahmen und Ausgaben des Bundes sowie

5.

aussagekräftige Leistungskennzahlen für alle wesentlichen Aufgabenbereiche zur Unterstützung der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Haushaltsführung,

(4) Die in Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Darstellungen können statt im Arbeitsbehelf im Budgetbericht gemäß § 13 aufgenommen werden.

Zusätzliche Übersichten zum geltenden Bundesfinanzgesetz

§ 35. Der Bundesminister für Finanzen hat zur Aufzeigung von Zusammenhängen und zum besseren Verständnis zusätzliche Übersichten zum geltenden Bundesfinanzgesetz zu verfassen. Diese Übersichten haben jedenfalls zu enthalten

1.

eine zusammenfassende Darstellung der Einnahmen und Ausgaben des geltenden Bundesvoranschlages nach Grundsätzen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung;

2.

eine Zusammenstellung der bei den einzelnen Voranschlagsposten veranschlagten Einnahmen und Ausgaben;

3.

nach Kapiteln und anderen wesentlichen Gesichtspunkten aufgegliederte Übersichten über die der Veranschlagung zugrunde gelegten Stände der aktiven Bediensteten und Pensionisten sowie über den Aufwand für diese Bediensteten;

4.

die Angaben über die Beteiligungen des Bundes an anderen Rechtsträgern und über das Verhältnis dieser Beteiligungen zum Grund- oder Stammkapital solcher Unternehmungen;

5.

die wesentlichen Angaben aus den durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Verlautbarungen über die verstaatlichten Unternehmungen und die sonstigen Unternehmungen, an denen der Bund mit mehr als 25 vH des Grund- oder Stammkapitals oder der Summe aller Geschäftsanteile beteiligt ist;

6.

Nachweisungen über das Vermögen und die Schulden sowie die Wirtschaftsvoranschläge jener Stiftungen, Fonds, Anstalten und sonstigen mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtungen, die von Organen des Bundes oder Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind;

7.

Angaben über die Entwicklung und den Stand der außerbudgetären Sonderfinanzierungsvorhaben im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 3 lit. b;

8.

eine zusammenfassende Darstellung der veranschlagten zweckgebundenen Einnahmen und Ausgaben (§ 17 Abs. 5).

Zusätzliche Übersichten zum geltenden Bundesfinanzgesetz

§ 35. Der Bundesminister für Finanzen hat zur Aufzeigung von Zusammenhängen und zum besseren Verständnis zusätzliche Übersichten zum geltenden Bundesfinanzgesetz zu verfassen. Diese Übersichten haben jedenfalls zu enthalten

1.

eine zusammenfassende Darstellung der Einnahmen und Ausgaben des geltenden Bundesvoranschlages nach Grundsätzen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung;

2.

eine Zusammenstellung der bei den einzelnen Voranschlagsposten veranschlagten Einnahmen und Ausgaben;

3.

nach Kapiteln und anderen wesentlichen Gesichtspunkten aufgegliederte Übersichten über die der Veranschlagung zugrunde gelegten Stände der aktiven Bediensteten und Pensionisten sowie über den Aufwand für diese Bediensteten;

4.

die Angaben über die Beteiligungen des Bundes an anderen Rechtsträgern und über das Verhältnis dieser Beteiligungen zum Grund- oder Stammkapital solcher Unternehmungen;

5.

die wesentlichen Angaben aus den durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Verlautbarungen über die verstaatlichten Unternehmungen und die sonstigen Unternehmungen, an denen der Bund mit mehr als 25 vH des Grund- oder Stammkapitals oder der Summe aller Geschäftsanteile beteiligt ist;

6.

Nachweisungen über das Vermögen und die Schulden sowie die Wirtschaftsvoranschläge jener Stiftungen, Fonds, Anstalten und sonstigen mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtungen, die von Organen des Bundes oder Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, ausgenommen sind jene Einrichtungen, die nach den Bestimmungen des UOG, des AOG und des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes in den jeweils geltenden Fassungen im Rahmen ihrer Rechtspersönlichkeit tätig werden;

7.

Angaben über die Entwicklung und den Stand der außerbudgetären Sonderfinanzierungsvorhaben im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 3 lit. b;

8.

eine zusammenfassende Darstellung der veranschlagten zweckgebundenen Einnahmen und Ausgaben (§ 17 Abs. 5).

Zusätzliche Übersichten zum geltenden Bundesfinanzgesetz

§ 35. Der Bundesminister für Finanzen hat zur Aufzeigung von Zusammenhängen und zum besseren Verständnis zusätzliche Übersichten zum geltenden Bundesfinanzgesetz zu verfassen. Diese Übersichten haben jedenfalls zu enthalten

1.

eine zusammenfassende Darstellung der Einnahmen und Ausgaben des geltenden Bundesvoranschlages nach Grundsätzen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung;

2.

eine Zusammenstellung der bei den einzelnen Voranschlagsposten veranschlagten Einnahmen und Ausgaben;

3.

nach Kapiteln und anderen wesentlichen Gesichtspunkten aufgegliederte Übersichten über die der Veranschlagung zugrunde gelegten Stände der aktiven Bediensteten und Pensionisten sowie über den Aufwand für diese Bediensteten;

4.

die Angaben über die Beteiligungen des Bundes an anderen Rechtsträgern und über das Verhältnis dieser Beteiligungen zum Grund- oder Stammkapital solcher Unternehmungen;

5.

die wesentlichen Angaben aus den durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Verlautbarungen über die verstaatlichten Unternehmungen und die sonstigen Unternehmungen, an denen der Bund mit mehr als 25 vH des Grund- oder Stammkapitals oder der Summe aller Geschäftsanteile beteiligt ist;

6.

Nachweisungen über das Vermögen und die Schulden sowie die Wirtschaftsvoranschläge jener Stiftungen, Fonds, Anstalten und sonstigen mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtungen, die von Organen des Bundes oder Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind; Ausgenommen sind jene Einrichtungen, die nach den Bestimmungen des UOG, des AOG, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes und des Forschungsorganisationsgesetzes in den jeweils geltenden Fassungen im Rahmen ihrer Rechtspersönlichkeit tätig werden.

7.

Angaben über die Entwicklung und den Stand der außerbudgetären Sonderfinanzierungsvorhaben im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 3 lit. b;

8.

eine zusammenfassende Darstellung der veranschlagten zweckgebundenen Einnahmen und Ausgaben (§ 17 Abs. 5).

Zusätzliche Übersichten zum geltenden Bundesfinanzgesetz

§ 35. Der Bundesminister für Finanzen hat zur Aufzeigung von Zusammenhängen und zum besseren Verständnis zusätzliche Übersichten zum geltenden Bundesfinanzgesetz zu verfassen. Diese Übersichten haben jedenfalls zu enthalten

1.

eine zusammenfassende Darstellung der Einnahmen und Ausgaben des geltenden Bundesvoranschlages nach Grundsätzen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung;

2.

eine Zusammenstellung der bei den einzelnen Voranschlagsposten veranschlagten Einnahmen und Ausgaben;

3.

nach Kapiteln und anderen wesentlichen Gesichtspunkten aufgegliederte Übersichten über die der Veranschlagung zugrunde gelegten Stände der aktiven Bediensteten und Pensionisten sowie über den Aufwand für diese Bediensteten;

4.

die Angaben über die Beteiligungen des Bundes an anderen Rechtsträgern und über das Verhältnis dieser Beteiligungen zum Grund- oder Stammkapital solcher Unternehmungen;

5.

die wesentlichen Angaben aus den durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Verlautbarungen über Unternehmungen, an denen der Bund mit mehr als 25 vH des Grund- oder Stammkapitals oder der Summe aller Geschäftsanteile beteiligt ist;

6.

Nachweisungen über das Vermögen und die Schulden sowie die Wirtschaftsvoranschläge jener Stiftungen, Fonds, Anstalten und sonstigen mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtungen, die von Organen des Bundes oder Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind; Ausgenommen sind jene Einrichtungen, die nach den Bestimmungen des UOG, des AOG, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes und des Forschungsorganisationsgesetzes in den jeweils geltenden Fassungen im Rahmen ihrer Rechtspersönlichkeit tätig werden, oder soweit dies ein anderes Bundesgesetz für gleichartige Einrichtungen vorsieht.

7.

Angaben über die Entwicklung und den Stand der außerbudgetären Sonderfinanzierungsvorhaben im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 3 lit. b;

8.

eine zusammenfassende Darstellung der veranschlagten zweckgebundenen Einnahmen und Ausgaben (§ 17 Abs. 5).

Zusätzliche Übersichten zum geltenden Bundesfinanzgesetz

§ 35. Der Bundesminister für Finanzen hat zur Aufzeigung von Zusammenhängen und zum besseren Verständnis zusätzliche Übersichten zum geltenden Bundesfinanzgesetz zu verfassen. Diese Übersichten haben jedenfalls zu enthalten

1.

eine zusammenfassende Darstellung der Einnahmen und Ausgaben des geltenden Bundesvoranschlages nach Grundsätzen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung;

2.

eine Zusammenstellung der bei den einzelnen Voranschlagsposten veranschlagten Einnahmen und Ausgaben;

3.

nach Kapiteln und anderen wesentlichen Gesichtspunkten aufgegliederte Übersichten über die der Veranschlagung zugrunde gelegten Stände der aktiven Bediensteten und Pensionisten sowie über den Aufwand für diese Bediensteten;

4.

die Angaben über die Beteiligungen des Bundes an anderen Rechtsträgern und über das Verhältnis dieser Beteiligungen zum Grund- oder Stammkapital solcher Unternehmungen;

5.

die wesentlichen Angaben aus den durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Verlautbarungen über Unternehmungen, an denen der Bund mit mehr als 25 vH des Grund- oder Stammkapitals oder der Summe aller Geschäftsanteile beteiligt ist;

6.

Nachweisungen über das Vermögen und die Schulden sowie die Wirtschaftsvoranschläge jener Stiftungen, Fonds, Anstalten und sonstigen mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtungen, die von Organen des Bundes oder Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind; Ausgenommen sind jene Einrichtungen, die nach den Bestimmungen des UOG, des AOG, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes und des Forschungsorganisationsgesetzes in den jeweils geltenden Fassungen im Rahmen ihrer Rechtspersönlichkeit tätig werden, oder soweit dies ein anderes Bundesgesetz für gleichartige Einrichtungen vorsieht.

7.

Angaben über die Entwicklung und den Stand der außerbudgetären Finanzierungsvorhaben im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 5;

8.

eine zusammenfassende Darstellung der veranschlagten zweckgebundenen Einnahmen und Ausgaben (§ 17 Abs. 5).

Zusätzliche Übersichten zum geltenden Bundesfinanzgesetz

§ 35. Der Bundesminister für Finanzen hat zur Aufzeigung von Zusammenhängen und zum besseren Verständnis zusätzliche Übersichten zum geltenden Bundesfinanzgesetz zu verfassen. Diese Übersichten haben jedenfalls zu enthalten

1.

eine zusammenfassende Darstellung der Einnahmen und Ausgaben des geltenden Bundesvoranschlages nach Grundsätzen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung;

2.

eine Zusammenstellung der bei den einzelnen Voranschlagsposten veranschlagten Einnahmen und Ausgaben;

3.

nach Kapiteln und anderen wesentlichen Gesichtspunkten aufgegliederte Übersichten über die der Veranschlagung zugrunde gelegten Stände der aktiven Bediensteten und Pensionisten sowie über den Aufwand für diese Bediensteten;

4.

die Angaben über die Beteiligungen des Bundes an anderen Rechtsträgern und über das Verhältnis dieser Beteiligungen zum Grund- oder Stammkapital solcher Unternehmungen;

5.

die wesentlichen Angaben aus den durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Verlautbarungen über Unternehmungen, an denen der Bund mit mehr als 25 vH des Grund- oder Stammkapitals oder der Summe aller Geschäftsanteile beteiligt ist;

6.

Nachweisungen über das zuletzt in Abschlussrechnungen ausgewiesene Vermögen von mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtungen, die von Organen des Bundes oder Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind; ausgenommen sind jene Einrichtungen, die nach den Bestimmungen des UOG 1993, des KUOG, des AOG, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes und des FOG im Rahmen ihrer Rechtspersönlichkeit tätig werden, oder soweit dies ein anderes Bundesgesetz für gleichartige Einrichtungen vorsieht;

7.

Angaben über die Entwicklung und den Stand der außerbudgetären Finanzierungsvorhaben im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 5;

8.

eine zusammenfassende Darstellung der veranschlagten zweckgebundenen Einnahmen und Ausgaben (§ 17 Abs. 5).

Zusätzliche Übersichten zum geltenden Bundesfinanzgesetz

§ 35. Der Bundesminister für Finanzen hat zur Aufzeigung von Zusammenhängen und zum besseren Verständnis zusätzliche Übersichten zum geltenden Bundesfinanzgesetz zu verfassen. Diese Übersichten haben jedenfalls zu enthalten

1.

eine zusammenfassende Darstellung der Einnahmen und Ausgaben des geltenden Bundesvoranschlages nach Grundsätzen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung;

2.

eine Zusammenstellung der bei den einzelnen Voranschlagsposten veranschlagten Einnahmen und Ausgaben;

3.

nach Kapiteln und anderen wesentlichen Gesichtspunkten aufgegliederte Übersichten über die der Veranschlagung zugrunde gelegten Stände der aktiven Bediensteten und Pensionisten sowie über den Aufwand für diese Bediensteten;

4.

die Angaben über die Beteiligungen des Bundes an anderen Rechtsträgern und über das Verhältnis dieser Beteiligungen zum Grund- oder Stammkapital solcher Unternehmungen;

5.

die wesentlichen Angaben aus den durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Verlautbarungen über Unternehmungen, an denen der Bund mit mehr als 25 vH des Grund- oder Stammkapitals oder der Summe aller Geschäftsanteile beteiligt ist;

6.

Nachweisungen über das zuletzt in Abschlussrechnungen ausgewiesene Vermögen von mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtungen, die von Organen des Bundes oder Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind; ausgenommen sind jene Einrichtungen, die nach den Bestimmungen des UOG 1993, des KUOG, des AOG, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes und des FOG im Rahmen ihrer Rechtspersönlichkeit tätig werden, oder soweit dies ein anderes Bundesgesetz für gleichartige Einrichtungen vorsieht;

7.

Angaben über die Entwicklung und den Stand der außerbudgetären Finanzierungsvorhaben im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 5;

8.

eine zusammenfassende Darstellung der veranschlagten zweckgebundenen Einnahmen und Ausgaben (§ 17 Abs. 5);

9.

eine zusammenfassende Darstellung der bei den Organen des Bundes in Verwendung stehenden Fahrzeuge (Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge); Ausnahmen davon können in Richtlinien gemäß § 36 Abs. 1 vorgesehen werden.

Zusätzliche Übersichten zum geltenden Bundesfinanzgesetz

§ 35. Der Bundesminister für Finanzen hat zur Aufzeigung von Zusammenhängen und zum besseren Verständnis zusätzliche Übersichten zum geltenden Bundesfinanzgesetz zu verfassen. Diese Übersichten haben jedenfalls zu enthalten

1.

eine zusammenfassende Darstellung der Einnahmen und Ausgaben des geltenden Bundesvoranschlages nach Grundsätzen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung;

2.

eine Zusammenstellung der bei den einzelnen Voranschlagsposten veranschlagten Einnahmen und Ausgaben;

3.

nach Kapiteln und anderen wesentlichen Gesichtspunkten aufgegliederte Übersichten über die der Veranschlagung zugrunde gelegten Stände der aktiven Bediensteten und Pensionisten sowie über den Aufwand für diese Bediensteten;

4.

die Angaben über die Beteiligungen des Bundes an anderen Rechtsträgern und über das Verhältnis dieser Beteiligungen zum Grund- oder Stammkapital solcher Unternehmungen;

5.

die wesentlichen Angaben aus den durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Verlautbarungen über Unternehmungen, an denen der Bund mit mehr als 25 vH des Grund- oder Stammkapitals oder der Summe aller Geschäftsanteile beteiligt ist;

6.

Nachweisungen über das zuletzt in Abschlussrechnungen ausgewiesene Vermögen von mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtungen, die von Organen des Bundes oder Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind; mit Ausnahme teilrechtsfähiger Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 6;

7.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 136/2004)

8.

eine zusammenfassende Darstellung der veranschlagten zweckgebundenen Einnahmen und Ausgaben (§ 17 Abs. 5);

9.

eine zusammenfassende Darstellung der bei den Organen des Bundes in Verwendung stehenden Fahrzeuge (Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge); Ausnahmen davon können in Richtlinien gemäß § 36 Abs. 1 vorgesehen werden.

Ordnung der Veranschlagung

§ 36. (1) Für die Vorbereitung und Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes, der Anlagen gemäß § 16 Abs. 4, des Konjunkturausgleich-Voranschlages (§ 29), des Fahrzeugplanes (§ 27), des Planes für Datenverarbeitungsanlagen (§ 28), der Teilhefte (§ 25), des Arbeitsbehelfes (§ 34 Abs. 3) sowie der zusätzlichen Übersichten gemäß § 35 hat der Bundesminister für Finanzen nähere Richtlinien aufzustellen; hiebei ist hinsichtlich der Gliederung des Bundesvoranschlagsentwurfes insbesondere die innerstaatliche und internationale Vergleichbarkeit zu berücksichtigen.

(2) Für die Vorbereitung und Erstellung des Stellenplanentwurfes (§ 31) hat der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die näheren Richtlinien über Form und Gliederung der Entwürfe und den Zeitpunkt ihrer Übermittlung aufzustellen.

Abkürzung

BHG

Ordnung der Veranschlagung

§ 36. (1) Für die Vorbereitung und Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes, der Anlagen gemäß § 16 Abs. 4, des Konjunkturausgleich-Voranschlages (§ 29), des Fahrzeugplanes (§ 27), des Planes für Datenverarbeitungsanlagen (§ 28), der Teilhefte (§ 25), des Arbeitsbehelfes (§ 34 Abs. 3) sowie der zusätzlichen Übersichten gemäß § 35 hat der Bundesminister für Finanzen nähere Richtlinien aufzustellen; hiebei ist hinsichtlich der Gliederung des Bundesvoranschlagsentwurfes insbesondere die innerstaatliche und internationale Vergleichbarkeit zu berücksichtigen.

(2) Für die Vorbereitung und Erstellung des Stellenplanentwurfes (§ 31) hat der Bundesminister für Finanzen die näheren Richtlinien über Form und Gliederung der Entwürfe und den Zeitpunkt ihrer Übermittlung aufzustellen.

Ordnung der Veranschlagung

§ 36. (1) Für die Vorbereitung und Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes, der Anlagen gemäß § 16 Abs. 4, des Konjunkturausgleich-Voranschlages (§ 29), des Fahrzeugplanes (§ 27), der Teilhefte (§ 25), des Arbeitsbehelfes (§ 34 Abs. 3) sowie der zusätzlichen Übersichten gemäß § 35 hat der Bundesminister für Finanzen nähere Richtlinien aufzustellen; hiebei ist hinsichtlich der Gliederung des Bundesvoranschlagsentwurfes insbesondere die innerstaatliche und internationale Vergleichbarkeit zu berücksichtigen.

(2) Für die Vorbereitung und Erstellung des Stellenplanentwurfes (§ 31) hat der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die näheren Richtungen über Form und Gliederung der Entwürfe und den Zeitpunkt ihrer Übermittlung aufzustellen.

Ordnung der Veranschlagung

§ 36. (1) Für die Vorbereitung und Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes, der Anlagen gemäß § 16 Abs. 4, des Konjunkturausgleich-Voranschlages (§ 29), des Fahrzeugplanes (§ 27), des Planes für Datenverarbeitungsanlagen (§ 28), der Teilhefte (§ 25), des Arbeitsbehelfes (§ 34 Abs. 3) sowie der zusätzlichen Übersichten gemäß § 35 hat der Bundesminister für Finanzen nähere Richtlinien aufzustellen; hiebei ist hinsichtlich der Gliederung des Bundesvoranschlagsentwurfes insbesondere die innerstaatliche und internationale Vergleichbarkeit zu berücksichtigen.

(2) Für die Vorbereitung und Erstellung des Stellenplanentwurfes (§ 31) hat der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die näheren Richtungen über Form und Gliederung der Entwürfe und den Zeitpunkt ihrer Übermittlung aufzustellen.

Ordnung der Veranschlagung

§ 36. (1) Für die Vorbereitung und Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes, der Anlagen gemäß § 16 Abs. 4, des Konjunkturausgleich-Voranschlages (§ 29), der Teilhefte (§ 25), des Arbeitsbehelfes (§ 34 Abs. 3) sowie der zusätzlichen Übersichten gemäß § 35 hat der Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen; dabei ist hinsichtlich der Gliederung des Bundesvoranschlagsentwurfes insbesondere die innerstaatliche und internationale Vergleichbarkeit zu berücksichtigen.

(2) Für die Vorbereitung und Erstellung des Stellenplanentwurfes (§ 31) hat der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die näheren Richtungen über Form und Gliederung der Entwürfe und den Zeitpunkt ihrer Übermittlung aufzustellen.

Ordnung der Veranschlagung

§ 36. (1) Für die Vorbereitung und Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes, der Anlagen gemäß § 16 Abs. 4, des Konjunkturausgleich-Voranschlages (§ 29), der Teilhefte (§ 25), des Arbeitsbehelfes (§ 34 Abs. 3) sowie der zusätzlichen Übersichten gemäß § 35 hat der Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen; dabei ist hinsichtlich der Gliederung des Bundesvoranschlagsentwurfes insbesondere die innerstaatliche und internationale Vergleichbarkeit zu berücksichtigen.

(2) Für die Vorbereitung und Erstellung des Stellenplanentwurfes (§ 31) hat der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die näheren Richtungen über Form und Gliederung der Entwürfe und den Zeitpunkt ihrer Übermittlung aufzustellen.

V. ABSCHNITT

Einnahmen-und Ausgabengebarung

Grundlage der Gebarung

§ 37. (1) Jedes Organ der Haushaltsführung hat als bindende Grundlage der Gebarung anzuwenden

1.

das Bundesfinanzgesetz, dieses ändernde oder ergänzende Bundesgesetze oder ein für die Führung des Bundeshaushaltes vorläufige Vorsorge treffendes Bundesgesetz;

2.

bei Vorliegen der im Art. 51 Abs. 5 B-VG genannten Voraussetzungen und in den Grenzen der dort getroffenen Regelung den von der Bundesregierung dem Nationalrat vorgelegten Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes bzw. das letzte Bundesfinanzgesetz.

(2) Durch eine im Abs. 1 angeführte bindende Grundlage der Gebarung werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

(3) Über einen Voranschlagsansatz oder einen Teil eines solchen darf nur jenes Organ verfügen, das aufgrund der Gesetze zur Begründung der Einnahmenberechtigung oder Eingehung der Ausgabenverpflichtung zuständig ist. Jedes anweisende Organ hat die Inanspruchnahme seiner Jahres- und Monatsvoranschlagsbeträge derart zu überwachen, daß es die noch verfügbaren Ausgabenbeträge jederzeit feststellen kann.

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