Bundesgesetz vom 4. April 1986 über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz - BHG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1987-04-11
Letzte Aktualisierung 2008-01-05
Status Aufgehoben · 2012-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 380
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(4) Ausgaben für Bedienstete, die dauernd oder länger als zwei Monate bei einem anderen anweisenden Organ verwendet werden als jenem, bei dem die Ausgaben für diese Bediensteten veranschlagt sind, hat das anweisende Organ zu leisten, in dessen Verwendung sie stehen.

V. ABSCHNITT

Einnahmen-und Ausgabengebarung

Grundlage der Gebarung

§ 37. (1) Jedes Organ der Haushaltsführung hat als bindende Grundlage der Gebarung anzuwenden

1.

das Bundesfinanzgesetz, dieses ändernde oder ergänzende Bundesgesetze oder ein für die Führung des Bundeshaushaltes vorläufige Vorsorge treffendes Bundesgesetz;

2.

bei Vorliegen der im Art. 51 Abs. 5 B-VG genannten Voraussetzungen und in den Grenzen der dort getroffenen Regelung den von der Bundesregierung dem Nationalrat vorgelegten Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes bzw. das letzte Bundesfinanzgesetz.

(2) Durch eine im Abs. 1 angeführte bindende Grundlage der Gebarung werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

(3) Über einen Voranschlagsansatz oder einen Teil eines solchen darf nur jenes Organ verfügen, das aufgrund der Gesetze zur Begründung der Einnahmenberechtigung oder Eingehung der Ausgabenverpflichtung zuständig ist. Jedes anweisende Organ hat die Inanspruchnahme seiner Jahres- und Monatsvoranschlagsbeträge derart zu überwachen, daß es die noch verfügbaren Ausgabenbeträge jederzeit feststellen kann.

(4) Ausgaben für Bedienstete, die länger als zwei Monate bei einem anderen anweisenden Organ verwendet werden, als jenem, bei dem die Ausgaben für diese Bediensteten veranschlagt sind, hat ab Beginn der Verwendung jenes anweisende Organ zu leisten, in dessen Verwendung sie stehen.

(5) Reisegebühren für Bedienstete sind von jenem anweisenden Organ zu tragen, in dessen überwiegendem Interesse die Dienstreise oder Dienstverrichtung erfolgt.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.

V. ABSCHNITT

Einnahmen-und Ausgabengebarung

Grundlage der Gebarung

§ 37. (1) Jedes Organ der Haushaltsführung hat als bindende Grundlage der Gebarung anzuwenden

1.

das Bundesfinanzgesetz, dieses ändernde oder ergänzende Bundesgesetze oder ein für die Führung des Bundeshaushaltes vorläufige Vorsorge treffendes Bundesgesetz;

2.

bei Vorliegen der im Art. 51 Abs. 5 B-VG genannten Voraussetzungen und in den Grenzen der dort getroffenen Regelung den von der Bundesregierung dem Nationalrat vorgelegten Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes bzw. das letzte Bundesfinanzgesetz.

(2) Durch eine im Abs. 1 angeführte bindende Grundlage der Gebarung werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

(3) Über einen Voranschlagsansatz oder einen Teil eines solchen darf nur jenes Organ verfügen, das aufgrund der Gesetze zur Begründung der Einnahmenberechtigung oder Eingehung der Ausgabenverpflichtung zuständig ist. Jedes anweisende Organ hat die Inanspruchnahme seiner Jahres- und Monatsvoranschlagsbeträge derart zu überwachen, daß es die noch verfügbaren Ausgabenbeträge jederzeit feststellen kann.

(4) Ausgaben für Bedienstete, die länger als zwei Monate bei einem anderen anweisenden Organ verwendet werden, als jenem, bei dem die Ausgaben für diese Bediensteten veranschlagt sind, hat ab Beginn der Verwendung jenes anweisende Organ zu leisten, in dessen Verwendung sie stehen. Die haushaltsleitenden Organe können im gegenseitigen Einvernehmen davon abweichende Übereinkommen abschließen.

(5) Reisegebühren für Bedienstete sind von jenem anweisenden Organ zu tragen, in dessen überwiegendem Interesse die Dienstreise oder Dienstverrichtung erfolgt.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.

Gesamtbedeckungsgrundsatz

§ 38. (1) Alle Einnahmen des Bundes haben der Bedeckung seines gesamten Ausgabenbedarfes zu dienen.

(2) Einnahmen sind zur Bedeckung von Ausgaben für bestimmte Zwecke nur nach Maßgabe der §§ 17 Abs. 5 und 53 Abs. 6 heranzuziehen.

Einnahmenaufbringung

§ 39. (1) Alle Einnahmen des Bundes sind ohne Rücksicht auf die Höhe der Beträge, mit denen sie veranschlagt sind, nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsgrundlage zum Fälligkeitszeitpunkt aufzubringen. Die Befugnis zu Stundungen, Ratenbewilligungen, zur Aussetzung und Einstellung der Einziehung sowie zu Verzichten auf Forderungen des Bundes richtet sich nach §§ 61 und 62.

(2) Fällt im Laufe des Finanzjahres eine Einnahme an, die ihrer Art nach keinem im Bundesvoranschlag vorgesehenen Ansatz zugeordnet werden kann, ist dies vom zuständigen haushaltsleitenden Organ unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen. Dieser hat die Bewilligung des Nationalrates zur Eröffnung eines diesbezüglichen finanzgesetzlichen Ansatzes einzuholen. Kann diese Bewilligung nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden, hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem zuständigen haushaltsleitenden Organ und dem Rechnungshof zwecks gesonderter Ausweisung einen neuen Ansatz für die Verrechnung einer solchen Einnahme zu eröffnen.

(3) Für Forderungen des Bundes ist die Fälligkeit spätestens einen Monat nach der Entstehung und die Entrichtung von Verzugszinsen in Höhe von 4 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatz) pro Jahr vorzusehen, sofern nicht die Festlegung anderer Zahlungsbedingungen im Hinblick auf § 100 Abs. 3 oder wegen der Eigenart der betreffenden Forderung und der demgemäß geltenden Regeln des wirtschaftlichen Verkehrs erforderlich ist.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.

Einnahmenaufbringung

§ 39. (1) Alle Einnahmen des Bundes sind ohne Rücksicht auf die Höhe der Beträge, mit denen sie veranschlagt sind, nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsgrundlage zum Fälligkeitszeitpunkt aufzubringen. Die Befugnis zu Stundungen, Ratenbewilligungen, zur Aussetzung und Einstellung der Einziehung sowie zu Verzichten auf Forderungen des Bundes richtet sich nach §§ 61 und 62.

(2) Fällt im Laufe des Finanzjahres eine Einnahme an, die ihrer Art nach keinem im Bundesvoranschlag vorgesehenen Ansatz zugeordnet werden kann, ist dies vom zuständigen haushaltsleitenden Organ unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen. Dieser hat die Bewilligung des Nationalrates zur Eröffnung eines diesbezüglichen finanzgesetzlichen Ansatzes einzuholen. Kann diese Bewilligung nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden, hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem zuständigen haushaltsleitenden Organ und dem Rechnungshof zwecks gesonderter Ausweisung einen neuen Ansatz für die Verrechnung einer solchen Einnahme zu eröffnen.

(3) Für Forderungen des Bundes ist die Fälligkeit spätestens einen Monat nach ihrem Entstehen und die Entrichtung von Verzugszinsen in Höhe von 4 vH über dem jeweils geltenden und von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz pro Jahr vorzusehen, sofern nicht die Festlegung anderer Zahlungsbedingungen im Hinblick auf § 100 Abs. 3 oder wegen der Eigenart der betreffenden Forderung und der demgemäß geltenden Regeln des wirtschaftlichen Verkehrs erforderlich ist.

Geldmittelbereitstellung

§ 40. (1) Mit dem Wirksamkeitsbeginn der bindenden Grundlage der Gebarung (§ 37) hat der Bundesminister für Finanzen dafür zu sorgen, daß den anweisenden Organen die zur Leistung der Ausgaben des Bundes notwendigen Geldmittel in dem Ausmaße bereitgestellt werden, als dies zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlich ist.

(2) Für die Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen des Bundes ist die Fälligkeit nach Maßgabe der jeweils verfügbaren Geldmittel und im Einklang mit den im § 2 Abs. 1 genannten Zielen sowie unter Beachtung der Regeln des wirtschaftlichen Verkehrs zu vereinbaren. Hiebei ist insbesondere davon auszugehen, daß vor Empfang der Gegenleistung Ausgaben des Bundes (zB für An- oder Vorauszahlungen) nur geleistet werden dürfen, sofern die Verpflichtung zur Leistung gesetzlich bestimmt ist oder vertraglich vereinbart wurde.

(3) Die Anlegung von Geldmitteln obliegt dem Bundesminister für Finanzen; er hat sie unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Erfordernisse so anzulegen, daß er bei Bedarf über sie verfügen kann.

Außer- und überplanmäßige Ausgaben

§ 41. (1) Ausgaben, die im Bundesvoranschlag ihrer Art nach nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Ausgaben) oder die eine Überschreitung von Ausgabenansätzen des Bundesvoranschlages erfordern (überplanmäßige Ausgaben), dürfen nur auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Bewilligung geleistet werden.

(2) Bei Gefahr im Verzug dürfen jedoch aufgrund einer vom Bundesminister für Finanzen zu beantragenden Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates unvorhersehbare und unabweisbare außer- oder überplanmäßige Ausgaben innerhalb der im Art. 51b Abs. 2 und 6 B-VG vorgesehenen Betragsgrenzen geleistet werden. Die vorerwähnten qualitativen Voraussetzungen gelten dann und nur insoweit als erfüllt, wenn im Laufe des Finanzjahres ein unvorhersehbarer Bedarf eintritt und die sich daraus ergebende außer- oder überplanmäßige Ausgabe so vordringlich ist, daß die ansonsten gemäß Abs. 1 erforderliche Bewilligung des Nationalrates nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann.

(3) Außerdem dürfen überplanmäßige Ausgaben mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen dann geleistet werden, wenn diese Mehrausgaben

1.

aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung,

2.

aus einer bestehenden Finanzschuld,

3.

aufgrund einer bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesfinanzgesetzes bestehenden sonstigen Verpflichtung oder

4.

infolge unmittelbar damit zusammenhängender Mehrleistungen oder Mehreinnahmen

(4) Anderen als im Abs. 3 bezeichneten überplanmäßigen Ausgaben darf der Bundesminister für Finanzen nur im Rahmen einer ihm hiefür gemäß Art. 51b Abs. 4 B-VG erteilten bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung zustimmen.

(5) Die Bundesregierung darf Verordnungen gemäß Abs. 2 dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates nur vorlegen und der Bundesminister für Finanzen der Leistung außer- oder überplanmäßiger Ausgaben gemäß Abs. 3 und 4 nur zustimmen, wenn die Bedeckung durch Einsparungen oder durch Mehreinnahmen sichergestellt ist.

(6) Der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates über die gemäß Abs. 2 bis 4 getroffenen Maßnahmen vierteljährlich zu berichten.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.

Ausgabenbindungen

§ 42. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Zustimmung der Bundesregierung nach Maßgabe der im § 2 Abs. 3 vorgesehenen Voraussetzungen eine vorläufige Ausgabenbindung für die Dauer von jeweils längstens sechs Monaten verfügen, sofern dadurch die Erfüllung bestehender Verpflichtungen des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit nicht beeinträchtigt wird (Art. 51a Abs. 2 Z 2 B-VG). Das zuständige haushaltsleitende Organ kann in besonders begründeten Einzelfällen mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eine derartige Ausgabenbindung ganz oder teilweise auf andere Ausgabenansätze seines Bereiches übertragen.

(2) Ist damit zu rechnen, daß eine gemäß § 2 Abs. 3 für die Bindungsverfügung maßgebliche Voraussetzung mindestens bis zum Ende des laufenden Finanzjahres gegeben bleiben wird, kann der Bundesminister für Finanzen mit Zustimmung der Bundesregierung eine endgültige Ausgabenbindung verfügen (Art. 51a Abs. 2 Z 2 B-VG), wobei die im Abs. 1 enthaltenen Bestimmungen über Bindungsausnahmen und -übertragungen anzuwenden sind.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates über die gemäß Abs. 1 und 2 getroffenen Maßnahmen vierteljährlich zu berichten.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.

Vorbereitung eines Vorhabens

§ 43. (1) Ist die Durchführung eines Einzelvorhabens (§ 23 Abs. 1) beabsichtigt, aus der voraussichtlich Ausgaben des Bundes erwachsen werden, die im Hinblick auf Art oder Umfang des Vorhabens von außerordentlicher finanzieller Bedeutung sind, so hat das zuständige haushaltsleitende Organ mit dem Bundesminister für Finanzen hierüber rechtzeitig während der Planung das Einvernehmen herzustellen. Die Herstellung des Einvernehmens kann entfallen, wenn derartige Vorhaben nach Art und Umfang durch Bundesgesetz vorbestimmt sind und ihre Finanzierung durch zweckgebundene Einnahmen erfolgt.

(2) Richtlinien zur Durchführung des Abs. 1 hat der Bundesminister für Finanzen aufzustellen, wobei er insbesondere darauf zu achten hat, daß

1.

die Durchführung eines solchen Vorhabens, das zur Erfüllung einer Verwaltungaufgabe des Bundes erforderlich ist, mit den in § 2 Abs. 1 genannten Zielen im Einklang steht und

2.

die zeitgerechte Bereitstellung der zur Bedeckung aller aus der Durchführung des Vorhabens voraussichtlich erwachsenden Ausgaben erforderlichen Mittel unter Bedachtnahme auf die voraussehbare Entwicklung der Bundesfinanzen und der gesamtwirtschaftlichen Lage gesichert erscheint.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für die beabsichtigte Durchführung eines Einzelvorhabens, aus dem eine Berechtigung oder Vorberechtigung (§ 46) des Bundes entstehen würde.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.

Durchführung eines nur das laufende Finanzjahr belastenden Vorhabens

§ 44. (1) Das zuständige anweisende Organ darf ein Einzelvorhaben (§ 23 Abs. 1) durchführen und diesbezügliche Verpflichtungen, zu deren Erfüllung nach Maßgabe ihrer Fälligkeit Ausgaben des Bundes nur im laufenden Finanzjahr zu leisten sind, eingehen, wenn

1.

die zur Erfüllung einer solchen Verpflichtung erforderlichen Bundesmittel sowohl der Höhe als auch der Art nach im Rahmen des betreffenden Voranschlagsansatzes, insbesondere im Hinblick auf bestehende Verpflichtungen und Ausgabenbindungen, verfügbar sind,

2.

die Eingehung der Verpflichtung mit den im § 2 Abs. 1 genannten Zielen im Einklang steht und der Befriedigung des tatsächlichen Bedarfs dient sowie

3.

die Fälligkeit so festgelegt wird, daß die Ausgaben rechtzeitig und vollständig geleistet werden können.

(2) Vor Abschluß eines Vertrages über ein Vorhaben und vor Eingehung einer diesbezüglichen Verpflichtung gemäß Abs. 1 hat das zuständige haushaltsleitende Organ das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen über das Vorliegen der im Abs. 1 vorgesehenen Voraussetzungen herzustellen, wenn die aus solchen Verpflichtungen insgesamt erwachsenden Ausgaben die in den Richtlinien gemäß § 43 Abs. 2 vorgesehenen Betragsgrenzen überschreiten würden. Die Herstellung des Einvernehmens ist nicht erforderlich, wenn über dieses Vorhaben bereits das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 43 hergestellt wurde und seither keine wesentliche Änderung der für die Durchführung dieses Vorhabens vorgesehenen Bedingungen eingetreten ist. Für die Beurteilung, wann eine Änderung als wesentlich anzusehen ist, sind die vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 45 Abs. 2 aufzustellenden Richtlinien sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Eingehung einer Verpflichtung gemäß Abs. 1 bedarf im Hinblick auf § 41 in jedem Falle der vorherigen Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen, wenn die im Abs. 1 Z 1 vorgesehene Voraussetzung nicht gegeben ist.

(4) Abgesehen von dem im Abs. 3 geregelten Fall sind Vorhaben, die sich aus einer gesetzlichen Verpflichtung (§ 20 Abs. 7) ergeben, von den sonstigen in den Abs. 1 und 2 enthaltenen einschränkenden Bestimmungen ausgenommen.

Durchführung eines künftige Finanzjahre belastenden Vorhabens;

Vorbelastungen

§ 45. (1) Über die Durchführung eines Einzelvorhabens (§ 23 Abs. 1) und die Eingehung diesbezüglicher Verpflichtungen, zu deren Erfüllung nach Maßgabe ihrer Fälligkeit in mehreren Finanzjahren oder zumindest in einem künftigen Finanzjahr Ausgaben des Bundes zu leisten sind (Vorbelastungen), hat das zuständige haushaltsleitende Organ mit dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen. Dieser hat im Rahmen seiner Mitwirkung insbesondere darauf zu achten, daß

1.

die Durchführung eines solchen Vorhabens, das zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes erforderlich ist, mit den im § 2 Abs. 1 genannten Zielen im Einklang steht;

2.

die Bedeckbarkeit sämtlicher aus der Durchführung des Vorhabens erwachsenden Ausgaben, soweit diese

a)

im laufenden Finanzjahr fällig werden, in sinngemäßer Anwendung des § 44 Abs. 1 Z 1, und

b)

in künftigen Finanzjahren fällig werden, unter Bedachtnahme auf die voraussehbare Entwicklung der Bundesfinanzen und der gesamtwirtschaftlichen Lage sowie im Hinblick auf bereits bestehende Verpflichtungen

3.

mit der Durchführung des Vorhabens keine Finanzschuld (§ 65) entsteht;

4.

ein gemäß Abs. 3 erforderlicher Bericht erstattet oder eine gemäß Abs. 4 erforderliche bundesgesetzliche Ermächtigung eingeholt wird.

(2) Die Herstellung des Einvernehmens gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn über dieses Vorhaben bereits das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 43 hergestellt wurde und hiebei auch die im Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen als gegeben erachtet worden sind sowie seither keine wesentliche Änderung der für die Durchführung dieses Vorhabens vorgesehenen Bedingungen eingetreten ist. Der Bundesminister für Finanzen hat nähere Richtlinien aufzustellen, in denen im Interesse der Verwaltungsvereinfachung im Hinblick auf die Eigenart eines Vorhabens insbesondere zu regeln ist, wann eine Änderung als wesentlich anzusehen ist und darüber hinaus bis zu welchen Betragsgrenzen bei bestimmten Arten von Vorhaben die Herstellung des Einvernehmens gemäß Abs. 1 entfallen kann.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres über jede Vorbelastung, deren Begründung er in dem jeweils abgelaufenen Kalendervierteljahr zugestimmt hat, zu berichten, insofern die Summe der Vorbelastungen, die einen finanzgesetzlichen Ausgabenansatz belasten, bei Sachausgaben

a)

für Anlagen insgesamt 200%,

b)

für Aufwendungen insgesamt 100% und

c)

für Förderungen insgesamt 50%

(4) Eine Vorbelastung, die keinem bundesfinanzgesetzlich vorgesehenen Verwendungszweck zugeordnet werden kann oder deren zugehörige Ausgaben, die jeweils jährlich ein Kapitel belasten, einen Anteil von 10 vH der bei diesem Kapitel in dem zuletzt kundgemachten Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Summe der Sachausgaben übersteigen würden, darf nur aufgrund bundesgesetzlicher Ermächtigung begründet werden.

(5) Ausgenommen von der in den Abs. 1 bis 4 enthaltenen Regelung sind jene Vorbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Verpflichtung (§ 20 Abs. 7) oder aus einem Dauerschuldverhältnis ergeben.

Durchführung eines künftige Finanzjahre belastenden Vorhabens;

Vorbelastungen

§ 45. (1) Über die Durchführung eines Einzelvorhabens (§ 23 Abs. 1) und die Eingehung diesbezüglicher Verpflichtungen, zu deren Erfüllung nach Maßgabe ihrer Fälligkeit in mehreren Finanzjahren oder zumindest in einem künftigen Finanzjahr Ausgaben des Bundes zu leisten sind (Vorbelastungen), hat das zuständige haushaltsleitende Organ mit dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen. Dieser hat im Rahmen seiner Mitwirkung insbesondere darauf zu achten, daß

1.

die Durchführung eines solchen Vorhabens, das zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes erforderlich ist, mit den im § 2 Abs. 1 genannten Zielen im Einklang steht;

2.

die Bedeckbarkeit sämtlicher aus der Durchführung des Vorhabens erwachsenden Ausgaben, soweit diese

a)

im laufenden Finanzjahr fällig werden, in sinngemäßer Anwendung des § 44 Abs. 1 Z 1, und

b)

in künftigen Finanzjahren fällig werden, unter Bedachtnahme auf die voraussehbare Entwicklung der Bundesfinanzen und der gesamtwirtschaftlichen Lage sowie im Hinblick auf bereits bestehende Verpflichtungen

3.

mit der Durchführung des Vorhabens keine Finanzschuld (§ 65) entsteht;

4.

ein gemäß Abs. 3 erforderlicher Bericht erstattet oder eine gemäß Abs. 4 erforderliche bundesgesetzliche Ermächtigung eingeholt wird.

(2) Die Herstellung des Einvernehmens gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn über dieses Vorhaben bereits das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 43 hergestellt wurde und hiebei auch die im Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen als gegeben erachtet worden sind sowie seither keine wesentliche Änderung der für die Durchführung dieses Vorhabens vorgesehenen Bedingungen eingetreten ist. Der Bundesminister für Finanzen hat nähere Richtlinien aufzustellen, in denen im Interesse der Verwaltungsvereinfachung im Hinblick auf die Eigenart eines Vorhabens insbesondere zu regeln ist, wann eine Änderung als wesentlich anzusehen ist und darüber hinaus bis zu welchen Betragsgrenzen bei bestimmten Arten von Vorhaben die Herstellung des Einvernehmens gemäß Abs. 1 entfallen kann.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres über jede Vorbelastung, deren Begründung er in dem jeweils abgelaufenen Kalendervierteljahr zugestimmt hat, zu berichten, insofern die Summe der Vorbelastungen, die einen finanzgesetzlichen Ausgabenansatz belasten, bei Sachausgaben

a)

für Anlagen insgesamt 200%

b)

für Aufwendungen insgesamt 100% und

c)

für Förderungen insgesamt 50%

(4) Eine Vorbelastung darf nur auf Grund einer bundesgesetzlichen Ermächtigung begründet werden, wenn

1.

deren zugehörige Ausgaben, die jeweils jährlich ein Kapitel belasten, einen Anteil von 10 vH der bei diesem Kapitel im zuletzt kundgemachten Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Summe der Sachausgaben übersteigen würden, oder

2.

diese keinem bundesfinanzgesetzlich vorgesehenen Voranschlagsansatz zugeordnet werden kann und deren zugehörige Ausgaben, die jeweils jährlich ein Kapitel belasten, einen Anteil von 5 vH der bei diesem Kapitel im zuletzt kundgemachten Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Summe der Sachausgaben oder den Betrag von 30 Millionen Euro übersteigen würden.

(5) Ausgenommen von der in den Abs. 1 bis 4 enthaltenen Regelung sind jene Vorbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Verpflichtung (§ 20 Abs. 7) oder aus einem Dauerschuldverhältnis ergeben. Eine gesonderte bundesgesetzliche Ermächtigung gemäß Abs. 4 ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem Bundesgesetz die Festsetzung von Finanzierungsbeträgen für mehrere Finanzjahre durch haushaltsleitende Organe für Rechtsträger, deren Finanzierung durch den Bund zu erfolgen hat, vorgesehen ist.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.

Durchführung eines Berechtigungen des Bundes begründenden Vorhabens;

Vorberechtigungen

§ 46. (1) Ist die Durchführung eines Einzelvorhabens (§ 23 Abs. 1) beabsichtigt, aus der voraussichtlich Berechtigungen des Bundes, darunter insbesondere auch Forderungen auf Einnahmen erwachsen werden, hat das zuständige haushaltsleitende Organ mit dem Bundesminister für Finanzen hierüber das Einvernehmen herzustellen, wenn die Begründung einer solchen Berechtigung der Art oder dem Umfang nach von erheblicher finanzieller Bedeutung ist oder für den Bund erhebliche belastende Auswirkungen zur Folge hat. Diese Bestimmung ist sowohl auf Berechtigungen für das laufende Finanzjahr als auch auf solche anzuwenden, die für mehrere Finanzjahre oder zumindest für ein künftiges Finanzjahr (Vorberechtigungen) begründet werden.

(2) Die näheren Richtlinien zu Abs. 1 hat der Bundesminister für Finanzen aufzustellen, wobei er insbesondere darauf zu achten hat, daß

1.

die Durchführung eines solchen Vorhabens, das der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe des Bundes dient, der Erreichung der in § 2 Abs. 1 genannten Ziele dient und

2.

die aus dem Vorhaben erwachsende Berechtigung in einem angemessenen Verhältnis zu den damit verbundenen belastenden Auswirkungen steht und die Bedeckbarkeit der allenfalls aus diesen entstehenden Ausgaben des Bundes gesichert erscheint.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.

Prüfung der Durchführung eines Vorhabens

§ 47. (1) Jedes anweisende Organ hat die Durchführung eines Einzelvorhabens (§ 23 Abs. 1) oder eines mehrere zusammenhängende Einzelvorhaben umfassenden Programms in angemessenen Zeitabständen, die nach dessen Art oder Umfang zu bemessen sind, dahin gehend zu prüfen, ob der mit der Durchführung solcher Vorhaben oder Programme angestrebte Erfolg und die zu seiner Erreichung vorgesehenen Maßnahmen noch mit den im § 2 Abs. 1 genannten Zielen im Einklang stehen und erforderlichenfalls die zur Einstellung oder Abänderung notwendigen Vorkehrungen nach Maßgabe der rechtlichen Möglichkeiten zu treffen.

(2) Insofern für die Durchführung eines im Abs. 1 genannten Vorhabens oder Programms das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen war oder ist, hat das haushaltsleitende Organ auch über eine beabsichtigte Einstellung oder wesentliche Abänderung oder über die trotz mangelnder Übereinstimmung mit den im § 2 Abs. 1 genannten Zielen für notwendig erachtete Fortsetzung des betreffenden Vorhabens oder Programms das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen; für die Beurteilung, wann eine Abänderung als wesentlich anzusehen ist, sind die vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 45 Abs. 2 aufzustellenden Richtlinien sinngemäß anzuwenden.

Postenausgleich und Posteneröffnung

§ 48. (1) Mehrausgaben bei einer Voranschlagspost dürfen geleistet werden, wenn gleichhohe Ausgaben bei einer solchen oder bei mehreren Voranschlagsposten desselben Voranschlagsansatzes zurückgestellt werden (Postenausgleich). Ein Postenausgleich zugunsten und zu Lasten einer Voranschlagspost für Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen ist nur zulässig, wenn die Zweckbestimmung gewahrt bleibt.

(2) Wenn jedoch ein beabsichtigter Postenausgleich

1.

der Bedeckung von dem freien Ermessen überlassenen Personalausgaben dient,

2.

Ausgaben ermöglichen würde, die in künftigen Finanzjahren zusätzliche Belastungen des Bundes nach sich ziehen, oder

3.

Einzelvorhaben (§ 23 Abs. 3) betrifft, die Zwecken verschiedener haushaltsleitender Organe dienen sollen,

(3) Der Bundesminister für Finanzen darf dem beabsichtigten Postenausgleich nur zustimmen, wenn die Bedeckung der Ausgaben zur Erfüllung der Verpflichtungen des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit gesichert ist und die Maßnahme mit den im § 2 Abs. 1 genannten Zielen im Einklang steht.

(4) Weitere Einschränkungen des Postenausgleiches kann der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organen vorsehen, wenn

1.

dies zur Sicherung der Erfüllung der Verpflichtungen des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit notwendig ist oder

2.

die Eigenart der einem Organ der Haushaltsführung obliegenden Aufgaben sowie die besonderen Umstände der Aufgabenerfüllung dies verlangen

(5) Fällt im Laufe des Finanzjahres eine Einnahme oder Ausgabe an, die zwar einem Voranschlagsansatz zuzuordnen ist, aber keiner unter dem Voranschlagsansatz vorgesehenen Voranschlagspost zugeordnet werden kann, hat das haushaltsleitende Organ mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen hiefür eine Post zu eröffnen; hievon ist der Rechnungshof in Kenntnis zu setzen.

Postenausgleich und Posteneröffnung

§ 48. (1) Mehrausgaben bei einer Voranschlagspost dürfen geleistet werden, wenn gleichhohe Ausgaben bei einer solchen oder bei mehreren Voranschlagsposten desselben Voranschlagsansatzes zurückgestellt werden (Postenausgleich). Ein Postenausgleich zugunsten und zu Lasten einer Voranschlagspost für Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen ist nur zulässig, wenn die Zweckbestimmung gewahrt bleibt.

(2) Wenn jedoch ein beabsichtigter Postenausgleich

1.

der Bedeckung von dem freien Ermessen überlassenen Personalausgaben dient,

2.

Ausgaben ermöglichen würde, die in künftigen Finanzjahren zusätzliche Belastungen des Bundes nach sich ziehen, oder

3.

Einzelvorhaben (§ 23 Abs. 3) betrifft, die Zwecken verschiedener haushaltsleitender Organe dienen sollen,

(3) Der Bundesminister für Finanzen darf dem beabsichtigten Postenausgleich nur zustimmen, wenn die Bedeckung der Ausgaben zur Erfüllung der Verpflichtungen des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit gesichert ist und die Maßnahme mit den im § 2 Abs. 1 genannten Zielen im Einklang steht.

(4) Weitere Einschränkungen des Postenausgleiches kann der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organen vorsehen, wenn

1.

dies zur Sicherung der Erfüllung der Verpflichtungen des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit notwendig ist oder

2.

die Eigenart der einem Organ der Haushaltsführung obliegenden Aufgaben sowie die besonderen Umstände der Aufgabenerfüllung dies verlangen

(5) Fällt im Laufe des Finanzjahres eine Einnahme oder Ausgabe an oder wird eine Forderung oder Berechtigung erworben oder eine Schuld oder Verpflichtung begründet (§ 78 Abs. 4 und 5 sowie § 79), die zwar einem Voranschlagsansatz zuzuordnen ist, aber keiner unter dem Voranschlagsansatz vorgesehenen Voranschlagspost zugeordnet werden kann, hat das haushaltsleitende Organ mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen hiefür eine Post zu eröffnen; hievon ist der Rechnungshof in Kenntnis zu setzen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.

Postenausgleich und Posteneröffnung

§ 48. (1) Mehrausgaben bei einer Voranschlagspost dürfen geleistet werden, wenn gleichhohe Ausgaben bei einer solchen oder bei mehreren Voranschlagsposten desselben Voranschlagsansatzes zurückgestellt werden (Postenausgleich). Ein Postenausgleich zugunsten und zu Lasten einer Voranschlagspost für Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen ist nur zulässig, wenn die Zweckbestimmung gewahrt bleibt.

(2) Wenn jedoch ein beabsichtigter Postenausgleich

1.

Ausgaben ermöglichen würde, die in künftigen Finanzjahren zusätzliche Belastungen des Bundes nach sich ziehen, oder

2.

Einzelvorhaben (§ 23 Abs. 3) betrifft, die Zwecken verschiedener haushaltsleitender Organe dienen sollen,

(3) Der Bundesminister für Finanzen darf dem beabsichtigten Postenausgleich nur zustimmen, wenn die Bedeckung der Ausgaben zur Erfüllung der Verpflichtungen des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit gesichert ist und die Maßnahme mit den im § 2 Abs. 1 genannten Zielen im Einklang steht.

(4) Weitere Einschränkungen des Postenausgleiches kann der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organen vorsehen, wenn

1.

dies zur Sicherung der Erfüllung der Verpflichtungen des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit notwendig ist oder

2.

die Eigenart der einem Organ der Haushaltsführung obliegenden Aufgaben sowie die besonderen Umstände der Aufgabenerfüllung dies verlangen

(5) Fällt im Laufe des Finanzjahres eine Einnahme oder Ausgabe an oder wird eine Forderung oder Berechtigung erworben oder eine Schuld oder Verpflichtung begründet (§ 78 Abs. 4 und 5 sowie § 79), die zwar einem Voranschlagsansatz zuzuordnen ist, aber keiner unter dem Voranschlagsansatz vorgesehenen Voranschlagspost zugeordnet werden kann, hat das haushaltsleitende Organ mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen hiefür eine Post zu eröffnen; hievon ist der Rechnungshof in Kenntnis zu setzen.

Vergütungen zwischen Organen des Bundes; Kostenanteile

§ 49. (1) Organe des Bundes haben für Leistungen (§ 859 ABGB), die sie von einem anderen Organ des Bundes empfangen, eine Vergütung zu entrichten. Eine solche Vergütung hat zu entfallen, wenn ein Organ nach den bestehenden Rechtsvorschriften die betreffende Leistung gegenüber einem anderen Organ zu erbringen hat und die Kosten derartiger Leistungen bei dem leistenden Organ bereits mitveranschlagt sind oder weitere Ausnahmen wegen der Eigenart oder des Umfanges der Leistung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem haushaltsleitenden Organ, in dessen Wirkungsbereich die Leistung erbracht wird, zugelassen werden.

(2) Benützen Organe des Bundes Anlagen oder Einrichtungen mit anderen Organen des Bundes oder einem anderen Rechtsträger gemeinsam, so sind von den Organen des Bundes die auf sie entfallenden Kosten anteilsmäßig zu tragen.

(3) Eine Vergütung gemäß Abs. 1 ist unter Zugrundelegung des gemeinen Wertes (§ 305 ABGB) zu vereinbaren, wobei für ständig wiederkehrende gleichartige Leistungen Pauschbeträge (Tarife o. dgl.) vorzusehen sind. Von diesem Bewertungsgrundsatz kann das haushaltsleitende Organ, in dessen Wirkungsbereich die betreffende Leistung erbracht wird, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abgehen, wenn und soweit dies die Eigenart der Leistung und der damit verbundenen Aufgabenerfüllung erfordert.

(4) Ein Ausgleich von Schäden zwischen Organen des Bundes hat - unbeschadet der gegen die Person, die den Schaden verschuldet hat, bestehenden Ersatzansprüche - zu unterbleiben, sofern der Schadensfall nicht Vermögensbestandteile einer betriebsähnlichen Einrichtung oder eines Bundesbetriebes oder solche betrifft, deren Anschaffung und Erhaltung durch zweckgebundene Einnahmen zu bedecken ist.

(5) Ergeben sich über einen gemäß Abs. 2 zu tragenden Kostenanteil oder eine gemäß Abs. 3 oder 4 zu entrichtende Vergütung dem Grunde oder der Höhe nach Meinungsverschiedenheiten, so ist unbeschadet des § 5 des Bundesministeriengesetzes 1973 zunächst die Vermittlung des Bundesministers für Finanzen anzurufen.

Vergütungen zwischen Organen des Bundes; Kostenanteile

§ 49. (1) Organe des Bundes haben für Leistungen (§ 859 ABGB), die sie von einem anderen Organ des Bundes empfangen, eine Vergütung zu entrichten. Eine solche Vergütung hat zu entfallen, wenn ein Organ nach den bestehenden Rechtsvorschriften die betreffende Leistung gegenüber einem anderen Organ zu erbringen hat und die Kosten derartiger Leistungen bei dem leistenden Organ bereits mitveranschlagt sind oder Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens nach § 58 Abs. 4 im Rahmen des Sachgüteraustausches angeboten werden oder weitere Ausnahmen wegen der Eigenart oder des Umfanges der Leistung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem haushaltsleitenden Organ, in dessen Wirkungsbereich die Leistung erbracht wird, zugelassen werden.

(2) Benützen Organe des Bundes Anlagen oder Einrichtungen mit anderen Organen des Bundes oder einem anderen Rechtsträger gemeinsam, so sind von den Organen des Bundes die auf sie entfallenden Kosten anteilsmäßig zu tragen.

(3) Eine Vergütung gemäß Abs. 1 ist unter Zugrundelegung des gemeinen Wertes (§ 305 ABGB) zu vereinbaren, wobei für ständig wiederkehrende gleichartige Leistungen Pauschbeträge (Tarife o. dgl.) vorzusehen sind. Von diesem Bewertungsgrundsatz kann das haushaltsleitende Organ, in dessen Wirkungsbereich die betreffende Leistung erbracht wird, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abgehen, wenn und soweit dies die Eigenart der Leistung und der damit verbundenen Aufgabenerfüllung erfordert.

(4) Ein Ausgleich von Schäden zwischen Organen des Bundes hat - unbeschadet der gegen die Person, die den Schaden verschuldet hat, bestehenden Ersatzansprüche - zu unterbleiben, sofern der Schadensfall nicht Vermögensbestandteile einer betriebsähnlichen Einrichtung oder eines Bundesbetriebes oder solche betrifft, deren Anschaffung und Erhaltung durch zweckgebundene Einnahmen zu bedecken ist.

(5) Ergeben sich über einen gemäß Abs. 2 zu tragenden Kostenanteil oder eine gemäß Abs. 3 oder 4 zu entrichtende Vergütung dem Grunde oder der Höhe nach Meinungsverschiedenheiten, so ist unbeschadet des § 5 des Bundesministeriengesetzes 1973 zunächst die Vermittlung des Bundesministers für Finanzen anzurufen.

Vergütungen zwischen Organen des Bundes; Kostenanteile

§ 49. (1) Organe des Bundes (§ 1 Abs. 1) haben für Leistungen (§ 859 ABGB), die sie von einem anderen Organ des Bundes empfangen, eine Vergütung zu entrichten. Eine solche Vergütung hat jedoch zu entfallen, wenn

1.

es sich um die endgültige oder vorübergehende Übertragung der Benützung und Verwaltung von Bestandteilen des unbeweglichen Bundesvermögens handelt, es sei denn, die Übertragung erfolgt von einem oder an einen Bundesbetrieb;

2.

es sich um die endgültige oder vorübergehende Übertragung von Bestandteilen des beweglichen Bundesvermögens gemäß § 58 Abs. 4 handelt;

3.

eine sonstige Leistung nach den bestehenden Rechtsvorschriften gegenüber einem anderen Organ des Bundes zu erbringen ist, oder

4.

weitere Ausnahmen wegen der Eigenart oder des Umfanges der Leistung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem haushaltsleitenden Organ, in dessen Wirkungsbereich die Leistung erbracht wird, zugelassen werden.

(2) Benützen Organe des Bundes Anlagen oder Einrichtungen mit anderen Organen des Bundes oder einem anderen Rechtsträger gemeinsam, so sind von den Organen des Bundes die auf sie entfallenden Kosten anteilsmäßig zu tragen.

(3) Eine Vergütung gemäß Abs. 1 ist unter Zugrundelegung des gemeinen Wertes (§ 305 ABGB) zu vereinbaren, wobei für ständig wiederkehrende gleichartige Leistungen Pauschbeträge (Tarife o. dgl.) vorzusehen sind. Von diesem Bewertungsgrundsatz kann das haushaltsleitende Organ, in dessen Wirkungsbereich die betreffende Leistung erbracht wird, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abgehen, wenn und soweit dies die Eigenart der Leistung und der damit verbundenen Aufgabenerfüllung erfordert.

(4) Ein Ausgleich von Schäden zwischen Organen des Bundes hat - unbeschadet der gegen die Person, die den Schaden verschuldet hat, bestehenden Ersatzansprüche - zu unterbleiben, sofern der Schadensfall nicht Vermögensbestandteile einer betriebsähnlichen Einrichtung oder eines Bundesbetriebes oder solche betrifft, deren Anschaffung und Erhaltung durch zweckgebundene Einnahmen zu bedecken ist.

(5) Ergeben sich über einen gemäß Abs. 2 zu tragenden Kostenanteil oder eine gemäß Abs. 3 oder 4 zu entrichtende Vergütung dem Grunde oder der Höhe nach Meinungsverschiedenheiten, so ist unbeschadet des § 5 des Bundesministeriengesetzes 1973 zunächst die Vermittlung des Bundesministers für Finanzen anzurufen.

Vergütungen zwischen Organen des Bundes; Kostenanteile

§ 49. (1) Organe des Bundes (§ 1 Abs. 1) haben für Leistungen (§ 859 ABGB), die sie von einem anderen Organ des Bundes empfangen, eine Vergütung zu entrichten. Ausnahmen davon können nach Maßgabe der Eigenart oder des Umfanges der Leistung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung zugelassen werden. Die näheren Bestimmungen sind durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festzulegen. Eine Vergütung hat jedenfalls zu entfallen, wenn es sich um die endgültige oder vorübergehende Übertragung

1.

der Benützung und Verwaltung von Bestandteilen des unbeweglichen Bundesvermögens oder

2.

von Bestandteilen des beweglichen Bundesvermögens gemäß § 58 Abs. 4

(2) Benützen Organe des Bundes Anlagen oder Einrichtungen mit anderen Organen des Bundes oder einem anderen Rechtsträger gemeinsam, so sind von den Organen des Bundes die auf sie entfallenden Kosten anteilsmäßig zu tragen.

(3) Eine Vergütung gemäß Abs. 1 ist unter Zugrundelegung des gemeinen Wertes (§ 305 ABGB) zu vereinbaren, wobei für ständig wiederkehrende gleichartige Leistungen Pauschbeträge (Tarife o. dgl.) vorzusehen sind. Von diesem Bewertungsgrundsatz kann das haushaltsleitende Organ, in dessen Wirkungsbereich die betreffende Leistung erbracht wird, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abgehen, wenn und soweit dies die Eigenart der Leistung und der damit verbundenen Aufgabenerfüllung erfordert.

(4) Ein Ausgleich von Schäden zwischen Organen des Bundes hat - unbeschadet der gegen die Person, die den Schaden verschuldet hat, bestehenden Ersatzansprüche - zu unterbleiben, sofern der Schadensfall nicht Vermögensbestandteile einer betriebsähnlichen Einrichtung oder eines Bundesbetriebes oder solche betrifft, deren Anschaffung und Erhaltung durch zweckgebundene Einnahmen zu bedecken ist.

(5) Ergeben sich über einen gemäß Abs. 2 zu tragenden Kostenanteil oder eine gemäß Abs. 3 oder 4 zu entrichtende Vergütung dem Grunde oder der Höhe nach Meinungsverschiedenheiten, so ist unbeschadet des § 5 des Bundesministeriengesetzes 1973 zunächst die Vermittlung des Bundesministers für Finanzen anzurufen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.

Vergütungen zwischen Organen des Bundes; Kostenanteile

§ 49. (1) Organe des Bundes (§ 1 Abs. 1) haben für Leistungen (§ 859 ABGB), die sie von einem anderen Organ des Bundes empfangen, eine Vergütung zu entrichten. Ausnahmen davon können nach Maßgabe der Eigenart oder des Umfanges der Leistung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung zugelassen werden. Die näheren Bestimmungen, insbesondere über die Voraussetzungen, unter denen Vergütungen zu entfallen haben oder vom Bundesminister für Finanzen Ausnahmen von der Vergütungspflicht genehmigt werden können, sind vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Eine Vergütung hat jedenfalls zu entfallen, wenn es sich um die endgültige oder vorübergehende Übertragung

1.

der Benützung und Verwaltung von Bestandteilen des unbeweglichen Bundesvermögens oder

2.

von Bestandteilen des beweglichen Bundesvermögens gemäß § 58 Abs. 4

(2) Benützen Organe des Bundes Anlagen oder Einrichtungen mit anderen Organen des Bundes oder einem anderen Rechtsträger gemeinsam, so sind von den Organen des Bundes die auf sie entfallenden Kosten anteilsmäßig zu tragen.

(3) Eine Vergütung gemäß Abs. 1 ist unter Zugrundelegung des gemeinen Wertes (§ 305 ABGB) zu vereinbaren, wobei für ständig wiederkehrende gleichartige Leistungen Pauschbeträge (Tarife o. dgl.) vorzusehen sind. Von diesem Bewertungsgrundsatz kann das haushaltsleitende Organ, in dessen Wirkungsbereich die betreffende Leistung erbracht wird, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abgehen, wenn und soweit dies die Eigenart der Leistung und der damit verbundenen Aufgabenerfüllung erfordert.

(4) Ein Ausgleich von Schäden zwischen Organen des Bundes hat - unbeschadet der gegen die Person, die den Schaden verschuldet hat, bestehenden Ersatzansprüche - zu unterbleiben, sofern der Schadensfall nicht Vermögensbestandteile einer betriebsähnlichen Einrichtung oder solche betrifft, deren Anschaffung und Erhaltung durch zweckgebundene Einnahmen zu bedecken ist.

(5) Ergeben sich über einen gemäß Abs. 2 zu tragenden Kostenanteil oder eine gemäß Abs. 3 oder 4 zu entrichtende Vergütung dem Grunde oder der Höhe nach Meinungsverschiedenheiten, so ist unbeschadet des § 5 des Bundesministeriengesetzes 1973 zunächst die Vermittlung des Bundesministers für Finanzen anzurufen.

Leistungen von Organen des Bundes an Dritte

§ 49a. Organe des Bundes haben für Leistungen an Dritte ein Entgelt unter Zugrundelegung mindestens des gemeinen Wertes (§ 305 ABGB) zu vereinbaren, wobei § 49 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs. 3, zweiter Satz, sinngemäß Anwendung zu finden hat. §§ 15, 63 und 64 bleiben unberührt.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.

Leistungen von Organen des Bundes an Dritte

§ 49a. Organe des Bundes haben für Leistungen an Dritte ein Entgelt unter Zugrundelegung mindestens des gemeinen Wertes (§ 305 ABGB) zu vereinbaren, wobei § 49 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 3 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden ist. §§ 15, 63 und 64 bleiben unberührt.

Vermittlungsweise Leistung von Ausgaben

§ 50. Jedes anweisende Organ darf für ein anderes solches Organ auf dessen Ersuchen vermittlungsweise Ausgaben leisten. Ein solches Ersuchen darf nur gestellt werden, wenn durch die vermittlungsweise Leistung der Ausgaben der Zahlungsverkehr wesentlich vereinfacht wird. Das Ersuchen setzt außerdem voraus, daß dem ersuchenden Organ für die Ausgaben ein Voranschlagsansatz oder ein Teil eines solchen zur Verfügung steht; dieser gilt in der Höhe der vermittlungsweise geleisteten Ausgaben bis zum Ersatz als gebunden. Ein Ersatz hat wegen Geringfügigkeit zu unterbleiben, wenn diese Ausgaben 2 vH der nach den jeweils geltenden einkommensteuerlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten Betragsgrenze nicht übersteigen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.

Vermittlungsweise Leistung von Ausgaben

§ 50. Jedes anweisende Organ darf für ein anderes solches Organ auf dessen Ersuchen vermittlungsweise Ausgaben leisten. Ein solches Ersuchen darf nur gestellt werden, wenn durch die vermittlungsweise Leistung der Ausgaben der Zahlungsverkehr wesentlich vereinfacht wird. Das Ersuchen setzt außerdem voraus, daß dem ersuchenden Organ für die Ausgaben ein Voranschlagsansatz oder ein Teil eines solchen zur Verfügung steht; dieser gilt in der Höhe der vermittlungsweise geleisteten Ausgaben bis zum Ersatz als gebunden. Ein Ersatz hat wegen Geringfügigkeit zu unterbleiben, wenn diese Ausgaben 4 vH der nach den jeweils geltenden einkommensteuerlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten Betragsgrenze nicht übersteigen.

Monatshaushalt

§ 51. (1) Jedes haushaltsleitende Organ hat die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des nächsten Monates in einem Monatsvoranschlag zusammenzufassen und diesen bis spätestens Fünfzehnten des laufenden Monates dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

(2) Der Monatsvoranschlag hat die Einnahmen und Ausgaben der voranschlagswirksamen Verrechnung (§ 78) in der Gliederung des Bundesvoranschlages sowie die Einnahmen und Ausgaben der Bestandsverrechnung (§ 80) zu umfassen. Der Bundesminister für Finanzen hat hiezu nähere Richtlinien zu erlassen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Beachtung der für den nächsten Monat zu erwartenden Einnahmen und Finanzierungsmöglichkeiten sowie der im § 2 Abs. 1 genannten Ziele die auf die einzelnen haushaltsleitenden Organe entfallenden Ausgabenhöchstbeträge festzusetzen. Das Ergebnis hat er den haushaltsleitenden Organen bis zum Beginn des nächsten Monates mitzuteilen, das diese unverzüglich an ihre anweisenden Organe weiterzuleiten haben.

(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, bei Vorliegen eines entsprechenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Bedarfes Abweichungen der in den Monatsvoranschlägen festgesetzten Höchstbeträge und Übertragungen nicht in Anspruch genommener Ausgabenbeträge auf den nächsten Monat innerhalb des Finanzjahres zu genehmigen.

Monatshaushalt

§ 51. (1) Jedes haushaltsleitende Organ hat die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des nächsten Monates zu ermitteln, in einem Monatsvoranschlag zusammenzufassen und dem Bundesminister für Finanzen bis zu einem von diesem zu bestimmenden Zeitpunkt bekanntzugeben.

(2) Der Monatsvoranschlag hat die Einnahmen und Ausgaben der voranschlagswirksamen Verrechnung (§ 78) in der Gliederung des Bundesvoranschlages sowie die Einnahmen und Ausgaben der Bestandsverrechnung (§ 80) zu umfassen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Beachtung der für den nächsten Monat zu erwartenden Einnahmen und Finanzierungsmöglichkeiten sowie der im § 2 Abs. 1 genannten Ziele die auf die einzelnen haushaltsleitenden Organe entfallenden Ausgabenhöchstbeträge festzusetzen. Das Ergebnis hat er bis zum Beginn des nächsten Monates den haushaltsleitenden Organen bekanntzugeben, die unverzüglich die notwendigen weiteren Veranlassungen zu treffen haben.

(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, bei Vorliegen eines entsprechenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Bedarfes Abweichungen der in den Monatsvoranschlägen festgesetzten Höchstbeträge und Übertragungen nicht in Anspruch genommener Ausgabenbeträge auf den nächsten Monat innerhalb des Finanzjahres zu genehmigen.

(5) Der Bundesminister für Finanzen hat über die Erstellung und Abwicklung des Monatshaushaltes nähere Richtlinien zu erlassen.

Zeitliche Abgrenzung

§ 52. (1) Für die Zugehörigkeit zur Rechnung eines Finanzjahres ist unter Berücksichtigung der Abs. 2, 3 und 5 der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Einnahmen tatsächlich zugeflossen und die Ausgaben tatsächlich geleistet worden sind. Die Ausgaben gelten im Rahmen der Rechnungslegung auch als tatsächlich geleistet, wenn der für die Zahlung des Bundes bestimmte Datenträger oder sein Inhalt von der Buchhaltung oder Kasse an die Kreditunternehmung weitergegeben worden ist.

(2) Ausgaben für Schulden, die im abgelaufenen Finanzjahr entstanden und fällig geworden sind und über die entweder eine Rechnung bis spätestens zum Ablauf dieses Finanzjahres eingelangt ist oder die bis zu diesem Zeitpunkt anerkannt worden sind, dürfen noch bis zum 20. Jänner des folgenden Finanzjahres zu Lasten der Voranschlagsansätze des abgelaufenen Finanzjahres geleistet werden. Die Zuführung zu Rücklagen darf nach Maßgabe des § 53 bis zum 30. Jänner des folgenden Finanzjahres vorgenommen werden.

(3) Abfuhren an gesetzlich vorgesehene Rechtsträger und Überweisungen dieser Rechtsträger an den Bund, die sich aus der Abrechnung der im Sinne der Abs. 1 und 2 das abgelaufene Finanzjahr betreffenden Einnahmen und Ausgaben eines Verwaltungsfonds des Bundes oder sonstiger durch Bundesgesetz bestimmter Gebarungen ergeben, können bis 25. Jänner des folgenden Finanzjahres durchgeführt werden; die damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind für Rechnung der Voranschlagsansätze des abgelaufenen Finanzjahres zu verrechnen.

(4) Die für den Abschluß der Bestands- und Erfolgsverrechnung des abgelaufenen Finanzjahres erforderlichen Verrechnungen dürfen noch bis zum 30. April des folgenden Finanzjahres durchgeführt werden. Hiedurch werden die Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144, nicht berührt.

(5) Zahlungen des Bundes, die wegen ihrer zeitgerechten Leistung im folgenden Finanzjahr vor dessen Beginn angewiesen werden, sind dem Finanzjahr zuzurechnen, in dem der Fälligkeitstag liegt.

Zeitliche Abgrenzung

§ 52. (1) Für die Zugehörigkeit zur Rechnung eines Finanzjahres ist unter Berücksichtigung der Abs. 2, 3 und 5 der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Einnahmen tatsächlich zugeflossen und die Ausgaben tatsächlich geleistet worden sind. Die Ausgaben gelten im Rahmen der Rechnungslegung auch als tatsächlich geleistet, wenn der für die Zahlung des Bundes bestimmte Datenträger oder sein Inhalt von der Buchhaltung oder Kasse an die Kreditunternehmung weitergegeben worden ist.

(2) Ausgaben für Schulden, die im abgelaufenen Finanzjahr entstanden und fällig geworden sind und über die entweder eine Rechnung bis spätestens zum Ablauf dieses Finanzjahres eingelangt ist oder die bis zu diesem Zeitpunkt anerkannt worden sind, dürfen noch bis zum 20. Jänner des folgenden Finanzjahres zu Lasten der Voranschlagsansätze des abgelaufenen Finanzjahres geleistet werden. Die Zuführung zu Rücklagen darf nach Maßgabe des § 53 bis zum 30. Jänner des folgenden Finanzjahres vorgenommen werden.

(3) Abfuhren an gesetzlich vorgesehene Rechtsträger und Überweisungen dieser Rechtsträger an den Bund, die sich aus der Abrechnung der im Sinne der Abs. 1 und 2 das abgelaufene Finanzjahr betreffenden Einnahmen und Ausgaben eines Verwaltungsfonds des Bundes oder sonstiger durch Bundesgesetz bestimmter Gebarungen ergeben, können bis 25. Jänner des folgenden Finanzjahres durchgeführt werden; die damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind für Rechnung der Voranschlagsansätze des abgelaufenen Finanzjahres zu verrechnen.

(4) Die für den Abschluß der voranschlagswirksamen Verrechnung des abgelaufenen Finanzjahres erforderlichen Verrechnungen dürfen noch bis Ende Februar des folgenden Finanzjahres durchgeführt werden; die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 werden hiedurch nicht berührt. Die für den Abschluß der Bestands- und Erfolgsverrechnung des abgelaufenen Finanzjahres erforderlichen Verrechnungen dürfen noch bis zum 30. April des folgenden Finanzjahres durchgeführt werden. Hiedurch werden die Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144, nicht berührt.

(5) Zahlungen des Bundes, die wegen ihrer zeitgerechten Leistung im folgenden Finanzjahr vor dessen Beginn angewiesen werden, sind dem Finanzjahr zuzurechnen, in dem der Fälligkeitstag liegt.

Zeitliche Abgrenzung

§ 52. (1) Für die Zugehörigkeit zur Rechnung eines Finanzjahres ist unter Berücksichtigung der Abs. 2, 3 und 5 der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Einnahmen tatsächlich zugeflossen und die Ausgaben tatsächlich geleistet worden sind. Die Ausgaben gelten im Rahmen der Rechnungslegung auch als tatsächlich geleistet, wenn der für die Zahlung des Bundes bestimmte Datenträger oder sein Inhalt von der Buchhaltung oder Kasse an die Kreditunternehmung weitergegeben worden ist.

(2) Ausgaben für Schulden, die im abgelaufenen Finanzjahr entstanden und fällig geworden sind und über die entweder eine Rechnung bis spätestens zum Ablauf dieses Finanzjahres eingelangt ist oder die bis zu diesem Zeitpunkt anerkannt worden sind, dürfen noch bis zum 20. Jänner des folgenden Finanzjahres zu Lasten der Voranschlagsansätze des abgelaufenen Finanzjahres geleistet werden. Die Zuführung zu Rücklagen und die Entnahme aus der Ausgleichsrücklage dürfen nach Maßgabe des § 53 bis zum 30. Jänner des folgenden Finanzjahres vorgenommen werden.

(3) Abfuhren an gesetzlich vorgesehene Rechtsträger und Überweisungen dieser Rechtsträger an den Bund, die sich aus der Abrechnung der im Sinne der Abs. 1 und 2 das abgelaufene Finanzjahr betreffenden Einnahmen und Ausgaben eines Verwaltungsfonds des Bundes oder sonstiger durch Bundesgesetz bestimmter Gebarungen ergeben, können bis 25. Jänner des folgenden Finanzjahres durchgeführt werden; die damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind für Rechnung der Voranschlagsansätze des abgelaufenen Finanzjahres zu verrechnen.

(4) Die für den Abschluß der voranschlagswirksamen Verrechnung des abgelaufenen Finanzjahres erforderlichen Verrechnungen dürfen noch bis Ende Februar des folgenden Finanzjahres durchgeführt werden; die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 werden hiedurch nicht berührt. Die für den Abschluß der Bestands- und Erfolgsverrechnung des abgelaufenen Finanzjahres erforderlichen Verrechnungen dürfen noch bis zum 30. April des folgenden Finanzjahres durchgeführt werden. Hiedurch werden die Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144, nicht berührt.

(5) Zahlungen des Bundes, die wegen ihrer zeitgerechten Leistung im folgenden Finanzjahr vor dessen Beginn angewiesen werden, sind dem Finanzjahr zuzurechnen, in dem der Fälligkeitstag liegt.

Zeitliche Abgrenzung

§ 52. (1) Für die Zugehörigkeit zur Rechnung eines Finanzjahres ist unter Berücksichtigung der Abs. 2, 3 und 5 der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Einnahmen tatsächlich zugeflossen und die Ausgaben tatsächlich geleistet worden sind. Die Ausgaben gelten im Rahmen der Rechnungslegung auch als tatsächlich geleistet, wenn der für die Zahlung des Bundes bestimmte Datenträger oder sein Inhalt von der Buchhaltung oder Kasse an die Kreditunternehmung weitergegeben worden ist.

(2) Ausgaben für Schulden, die im abgelaufenen Finanzjahr entstanden und fällig geworden sind und über die entweder eine Rechnung bis spätestens zum Ablauf dieses Finanzjahres eingelangt ist oder die bis zu diesem Zeitpunkt anerkannt worden sind, dürfen noch bis zum 20. Jänner des folgenden Finanzjahres zu Lasten der Voranschlagsansätze des abgelaufenen Finanzjahres geleistet werden. Die Zuführung zu Rücklagen und die Entnahme aus der Ausgleichsrücklage dürfen nach Maßgabe des § 53 bis zum 30. Jänner des folgenden Finanzjahres vorgenommen werden.

(3) Abfuhren an gesetzlich vorgesehene Rechtsträger und Überweisungen dieser Rechtsträger an den Bund, die sich aus der Abrechnung der im Sinne der Abs. 1 und 2 das abgelaufene Finanzjahr betreffenden Einnahmen und Ausgaben eines Verwaltungsfonds des Bundes oder sonstiger durch Bundesgesetz bestimmter Gebarungen ergeben, können bis 25. Jänner des folgenden Finanzjahres durchgeführt werden; die damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind für Rechnung der Voranschlagsansätze des abgelaufenen Finanzjahres zu verrechnen.

(4) Die für den Abschluß der voranschlagswirksamen Verrechnung des abgelaufenen Finanzjahres erforderlichen Verrechnungen von Berechtigungen Verpflichtungen, Forderungen und Schulden gemäß § 78 Abs. 3 und 4 sowie von Vorberechtigungen und Vorbelastungen gemäß § 79 dürfen noch bis Ende Februar des folgenden Finanzjahres durchgeführt werden; die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 werden hiedurch nicht berührt. Die für den Abschluß der Bestands- und Erfolgsverrechnung des abgelaufenen Finanzjahres erforderlichen Verrechnungen dürfen noch bis zum 30. April des folgenden Finanzjahres durchgeführt werden. Hiedurch werden die Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144, nicht berührt.

(5) Zahlungen des Bundes, die wegen ihrer zeitgerechten Leistung im folgenden Finanzjahr vor dessen Beginn angewiesen werden, sind dem Finanzjahr zuzurechnen, in dem der Fälligkeitstag liegt. Die Einnahmen aus der Aufnahme von Finanzschulden und dem Abschluß von Währungstauschverträgen gemäß § 65a Abs. 1 und 2 sind nicht dem laufenden, sondern dem folgenden Finanzjahr zuzurechnen.

Zeitliche Abgrenzung

§ 52. (1) Für die Zugehörigkeit zur Rechnung eines Finanzjahres ist unter Berücksichtigung der Abs. 2, 3 und 5 der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Einnahmen tatsächlich zugeflossen und die Ausgaben tatsächlich geleistet worden sind. Die Ausgaben gelten im Rahmen der Rechnungslegung auch als tatsächlich geleistet, wenn der für die Zahlung des Bundes bestimmte Datenträger oder sein Inhalt von der Buchhaltung oder Kasse an die Kreditunternehmung weitergegeben worden ist.

(2) Ausgaben für Schulden, die im abgelaufenen Finanzjahr entstanden und fällig geworden sind und über die entweder eine Rechnung bis spätestens zum Ablauf dieses Finanzjahres eingelangt ist oder die bis zu diesem Zeitpunkt anerkannt worden sind, dürfen noch bis zum 20. Jänner des folgenden Finanzjahres zu Lasten der Voranschlagsansätze des abgelaufenen Finanzjahres geleistet werden. Die Zuführung zu Rücklagen und die Entnahme aus der Ausgleichsrücklage dürfen nach Maßgabe des § 53 bis zum 30. Jänner des folgenden Finanzjahres vorgenommen werden.

(3) Abfuhren an gesetzlich vorgesehene Rechtsträger und Überweisungen dieser Rechtsträger an den Bund, die sich aus der Abrechnung der im Sinne der Abs. 1 und 2 das abgelaufene Finanzjahr betreffenden Einnahmen und Ausgaben eines Verwaltungsfonds des Bundes oder sonstiger durch Bundesgesetz bestimmter Gebarungen ergeben, können bis 25. Jänner des folgenden Finanzjahres durchgeführt werden; die damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind für Rechnung der Voranschlagsansätze des abgelaufenen Finanzjahres zu verrechnen.

(4) Die für den Abschluß der voranschlagswirksamen Verrechnung des abgelaufenen Finanzjahres erforderlichen Verrechnungen von Berechtigungen Verpflichtungen, Forderungen und Schulden gemäß § 78 Abs. 3 und 4 sowie von Vorberechtigungen und Vorbelastungen gemäß § 79 dürfen noch bis Ende Februar des folgenden Finanzjahres durchgeführt werden; die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 werden hiedurch nicht berührt. Die für den Abschluß der Bestands- und Erfolgsverrechnung des abgelaufenen Finanzjahres erforderlichen Verrechnungen dürfen noch bis zum 30. April des folgenden Finanzjahres durchgeführt werden. Hiedurch werden die Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144, nicht berührt.

(5) Zahlungen des Bundes, die wegen ihrer zeitgerechten Leistung im folgenden Finanzjahr vor dessen Beginn angewiesen werden, sind dem Finanzjahr zuzurechnen, in dem der Fälligkeitstag liegt. Die Einnahmen und Ausgaben anläßlich der Aufnahme von Finanzschulden und des Abschlusses von Währungstauschverträgen gemäß § 65a Abs. 1 und 2 sind nicht dem laufenden, sondern dem folgenden Finanzjahr zuzurechnen.

Zeitliche Abgrenzung

§ 52. (1) Für die Zugehörigkeit zur Rechnung eines Finanzjahres ist unter Berücksichtigung der Abs. 2, 3 und 5 der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Einnahmen tatsächlich zugeflossen und die Ausgaben tatsächlich geleistet worden sind. Die Ausgaben gelten im Rahmen der Rechnungslegung auch als tatsächlich geleistet, wenn der für die Zahlung des Bundes bestimmte Datenträger oder sein Inhalt von der Buchhaltung oder Kasse an die Kreditunternehmung weitergegeben worden ist.

(2) Ausgaben für Schulden, die im abgelaufenen Finanzjahr entstanden und fällig geworden sind und über die entweder eine Rechnung bis spätestens zum Ablauf dieses Finanzjahres eingelangt ist oder die bis zu diesem Zeitpunkt anerkannt worden sind, dürfen noch bis zum 20. Jänner des folgenden Finanzjahres zu Lasten der Voranschlagsansätze des abgelaufenen Finanzjahres geleistet werden. Dasselbe gilt für die Abfuhr der Mittel gemäß § 16 Abs. 3a. Die Zuführung zu Rücklagen und die Entnahme aus der Ausgleichsrücklage dürfen nach Maßgabe des § 53 bis zum 30. Jänner des folgenden Finanzjahres vorgenommen werden.

(3) Abfuhren an gesetzlich vorgesehene Rechtsträger und Überweisungen dieser Rechtsträger an den Bund, die sich aus der Abrechnung der im Sinne der Abs. 1 und 2 das abgelaufene Finanzjahr betreffenden Einnahmen und Ausgaben eines Verwaltungsfonds des Bundes oder sonstiger durch Bundesgesetz bestimmter Gebarungen ergeben, können bis 25. Jänner des folgenden Finanzjahres durchgeführt werden; die damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind für Rechnung der Voranschlagsansätze des abgelaufenen Finanzjahres zu verrechnen.

(4) Die für den Abschluß der voranschlagswirksamen Verrechnung des abgelaufenen Finanzjahres erforderlichen Verrechnungen von Berechtigungen Verpflichtungen, Forderungen und Schulden gemäß § 78 Abs. 3 und 4 sowie von Vorberechtigungen und Vorbelastungen gemäß § 79 dürfen noch bis Ende Februar des folgenden Finanzjahres durchgeführt werden; die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 werden hiedurch nicht berührt. Die für den Abschluß der Bestands- und Erfolgsverrechnung des abgelaufenen Finanzjahres erforderlichen Verrechnungen dürfen noch bis zum 30. April des folgenden Finanzjahres durchgeführt werden. Hiedurch werden die Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144, nicht berührt.

(5) Zahlungen des Bundes, die wegen ihrer zeitgerechten Leistung im folgenden Finanzjahr vor dessen Beginn angewiesen werden, sind dem Finanzjahr zuzurechnen, in dem der Fälligkeitstag liegt. Die Einnahmen und Ausgaben anläßlich der Aufnahme von Finanzschulden und des Abschlusses von Währungstauschverträgen gemäß § 65a Abs. 1 und 2 sind nicht dem laufenden, sondern dem folgenden Finanzjahr zuzurechnen.

Bezugszeitraum: Abs. 5

vgl. § 100 Abs. 12 idF BGBl. Nr. 297/1995

Zeitliche Abgrenzung

§ 52. (1) Für die Zugehörigkeit zur Rechnung eines Finanzjahres ist unter Berücksichtigung der Abs. 2, 3 und 5 der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Einnahmen tatsächlich zugeflossen und die Ausgaben tatsächlich geleistet worden sind. Die Ausgaben gelten im Rahmen der Rechnungslegung auch als tatsächlich geleistet, wenn der für die Zahlung des Bundes bestimmte Datenträger oder sein Inhalt von der Buchhaltung oder Kasse an die Kreditunternehmung weitergegeben worden ist.

(2) Ausgaben für Schulden, die im abgelaufenen Finanzjahr entstanden und fällig geworden sind und über die entweder eine Rechnung bis spätestens zum Ablauf dieses Finanzjahres eingelangt ist oder die bis zu diesem Zeitpunkt anerkannt worden sind, dürfen noch bis zum 20. Jänner des folgenden Finanzjahres zu Lasten der Voranschlagsansätze des abgelaufenen Finanzjahres geleistet werden. Die Zuführung zu Rücklagen und die Entnahme aus der Ausgleichsrücklage dürfen nach Maßgabe des § 53 bis zum 30. Jänner des folgenden Finanzjahres vorgenommen werden.

(3) Abfuhren an gesetzlich vorgesehene Rechtsträger und Überweisungen dieser Rechtsträger an den Bund, die sich aus der Abrechnung der im Sinne der Abs. 1 und 2 das abgelaufene Finanzjahr betreffenden Einnahmen und Ausgaben eines Verwaltungsfonds des Bundes oder sonstiger durch Bundesgesetz bestimmter Gebarungen ergeben, können bis 25. Jänner des folgenden Finanzjahres durchgeführt werden; die damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind für Rechnung der Voranschlagsansätze des abgelaufenen Finanzjahres zu verrechnen.

(4) Die für den Abschluß der voranschlagswirksamen Verrechnung des abgelaufenen Finanzjahres erforderlichen Verrechnungen von Berechtigungen Verpflichtungen, Forderungen und Schulden gemäß § 78 Abs. 3 und 4 sowie von Vorberechtigungen und Vorbelastungen gemäß § 79 dürfen noch bis Ende Februar des folgenden Finanzjahres durchgeführt werden; die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 werden hiedurch nicht berührt. Die für den Abschluß der Bestands- und Erfolgsverrechnung des abgelaufenen Finanzjahres erforderlichen Verrechnungen dürfen noch bis zum 30. April des folgenden Finanzjahres durchgeführt werden. Hiedurch werden die Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144, nicht berührt.

(5) Zahlungen des Bundes, die wegen ihrer zeitgerechten Leistung im folgenden Finanzjahr vor dessen Beginn angewiesen werden, sind dem Finanzjahr zuzurechnen, in dem der Fälligkeitstag liegt. Die Einnahmen und Ausgaben anläßlich der Aufnahme von Finanzschulden und des Abschlusses von Währungstauschverträgen gemäß § 65a Abs. 1 und 2 sind nicht dem laufenden, sondern dem folgenden Finanzjahr zuzurechnen; die damit im Zusammenhang stehenden Berechtigungen und Verpflichtungen, Forderungen und Schulden sowie die Vorberechtigungen und Vorbelastungen sind dem laufenden Finanzjahr zuzurechnen.

Bezugszeitraum: Abs. 5

vgl. § 100 Abs. 12 idF BGBl. Nr. 297/1995

Zeitliche Abgrenzung

§ 52. (1) Für die Zugehörigkeit zur Rechnung eines Finanzjahres ist unter Berücksichtigung der Abs. 2, 3 und 5 der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Einnahmen tatsächlich zugeflossen und die Ausgaben tatsächlich geleistet worden sind. Die Ausgaben gelten im Rahmen der Rechnungslegung auch als tatsächlich geleistet, wenn der für die Zahlung des Bundes bestimmte Datenträger oder sein Inhalt von der Buchhaltung oder Kasse an die Kreditunternehmung weitergegeben worden ist.

(2) Ausgaben für Schulden, die im abgelaufenen Finanzjahr entstanden und fällig geworden sind und über die entweder eine Rechnung bis spätestens zum Ablauf dieses Finanzjahres eingelangt ist oder die bis zu diesem Zeitpunkt anerkannt worden sind, dürfen noch bis zum 20. Jänner des folgenden Finanzjahres zu Lasten der Voranschlagsansätze des abgelaufenen Finanzjahres geleistet werden. Dasselbe gilt für die Abfuhr der Mittel gemäß § 16 Abs. 3a. Die Zuführung zu Rücklagen und die Entnahme aus der Ausgleichsrücklage dürfen nach Maßgabe des § 53 bis zum 30. Jänner des folgenden Finanzjahres vorgenommen werden.

(3) Abfuhren an gesetzlich vorgesehene Rechtsträger und Überweisungen dieser Rechtsträger an den Bund, die sich aus der Abrechnung der im Sinne der Abs. 1 und 2 das abgelaufene Finanzjahr betreffenden Einnahmen und Ausgaben eines Verwaltungsfonds des Bundes oder sonstiger durch Bundesgesetz bestimmter Gebarungen ergeben, können bis 25. Jänner des folgenden Finanzjahres durchgeführt werden; die damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind für Rechnung der Voranschlagsansätze des abgelaufenen Finanzjahres zu verrechnen.

(4) Die für den Abschluß der voranschlagswirksamen Verrechnung des abgelaufenen Finanzjahres erforderlichen Verrechnungen von Berechtigungen Verpflichtungen, Forderungen und Schulden gemäß § 78 Abs. 3 und 4 sowie von Vorberechtigungen und Vorbelastungen gemäß § 79 dürfen noch bis Ende Februar des folgenden Finanzjahres durchgeführt werden; die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 werden hiedurch nicht berührt. Die für den Abschluß der Bestands- und Erfolgsverrechnung des abgelaufenen Finanzjahres erforderlichen Verrechnungen dürfen noch bis zum 30. April des folgenden Finanzjahres durchgeführt werden. Hiedurch werden die Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144, nicht berührt.

(5) Zahlungen des Bundes, die wegen ihrer zeitgerechten Leistung im folgenden Finanzjahr vor dessen Beginn angewiesen werden, sind dem Finanzjahr zuzurechnen, in dem der Fälligkeitstag liegt. Die Einnahmen und Ausgaben anläßlich der Aufnahme von Finanzschulden und des Abschlusses von Währungstauschverträgen gemäß § 65a Abs. 1 und 2 sind nicht dem laufenden, sondern dem folgenden Finanzjahr zuzurechnen; die damit im Zusammenhang stehenden Berechtigungen und Verpflichtungen, Forderungen und Schulden sowie die Vorberechtigungen und Vorbelastungen sind dem laufenden Finanzjahr zuzurechnen.

Zeitliche Abgrenzung

§ 52. (1) Für die Zugehörigkeit zur Rechnung eines Finanzjahres ist unter Berücksichtigung der Abs. 2, 3 und 5 der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Einnahmen tatsächlich zugeflossen und die Ausgaben tatsächlich geleistet worden sind. Die Ausgaben gelten im Rahmen der Rechnungslegung auch als tatsächlich geleistet, wenn der für die Zahlung des Bundes bestimmte Datenträger oder sein Inhalt von der Buchhaltung oder Kasse an die Kreditunternehmung weitergegeben worden ist.

(2) Ausgaben für Schulden, die im abgelaufenen Finanzjahr entstanden und fällig geworden sind und über die entweder eine Rechnung bis spätestens zum Ablauf dieses Finanzjahres eingelangt ist oder die bis zu diesem Zeitpunkt anerkannt worden sind, dürfen noch bis zum 20. Jänner des folgenden Finanzjahres zu Lasten der Voranschlagsansätze des abgelaufenen Finanzjahres geleistet werden. Dasselbe gilt für die Abfuhr der Mittel gemäß § 16 Abs. 3a. Die Zuführung zu Rücklagen und die Entnahme aus der Ausgleichsrücklage dürfen nach Maßgabe des § 53 bis zum 30. Jänner des folgenden Finanzjahres vorgenommen werden.

(3) Abfuhren an gesetzlich vorgesehene Rechtsträger und Überweisungen dieser Rechtsträger an den Bund, die sich aus der Abrechnung der im Sinne der Abs. 1 und 2 das abgelaufene Finanzjahr betreffenden Einnahmen und Ausgaben eines Verwaltungsfonds des Bundes oder sonstiger durch Bundesgesetz bestimmter Gebarungen ergeben, können bis 25. Jänner des folgenden Finanzjahres durchgeführt werden; die damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind für Rechnung der Voranschlagsansätze des abgelaufenen Finanzjahres zu verrechnen.

(4) Die für den Abschluß der voranschlagswirksamen Verrechnung des abgelaufenen Finanzjahres erforderlichen Verrechnungen von Berechtigungen Verpflichtungen, Forderungen und Schulden gemäß § 78 Abs. 3 und 4 sowie von Vorberechtigungen und Vorbelastungen gemäß § 79 dürfen noch bis Ende Februar des folgenden Finanzjahres durchgeführt werden; die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 werden hiedurch nicht berührt. Die für den Abschluß der Bestands- und Erfolgsverrechnung des abgelaufenen Finanzjahres erforderlichen Verrechnungen dürfen noch bis zum 30. April des folgenden Finanzjahres durchgeführt werden. Hiedurch werden die Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144, nicht berührt.

(5) Zahlungen des Bundes, die wegen ihrer zeitgerechten Leistung im folgenden Finanzjahr vor dessen Beginn angewiesen werden, sind dem Finanzjahr zuzurechnen, in dem der Fälligkeitstag liegt. Die Einnahmen und Ausgaben anläßlich der Aufnahme von Finanzschulden und des Abschlusses von Währungstauschverträgen gemäß § 65a Abs. 1 und 2 sind nicht dem laufenden, sondern dem folgenden Finanzjahr zuzurechnen; die damit im Zusammenhang stehenden Berechtigungen und Verpflichtungen, Forderungen und Schulden sowie die Vorberechtigungen und Vorbelastungen sind dem laufenden Finanzjahr zuzurechnen.

(6) Die Einnahmen und Ausgaben anläßlich der Aufnahme von Finanzschulden und des Abschlusses von Währungstauschverträgen gemäß § 65a Abs. 1a sind nach Maßgabe der dort vorgesehenen Voraussetzungen nicht dem laufenden, sondern dem vorangegangenen Finanzjahr zuzurechnen; die damit im Zusammenhang stehenden Berechtigungen und Verpflichtungen, Forderungen und Schulden sowie Vorberechtigungen und Vorbelastungen sind dem laufenden Finanzjahr zuzurechnen.

Zeitliche Abgrenzung

§ 52. (1) Für die Zugehörigkeit zur Rechnung eines Finanzjahres ist unter Berücksichtigung der Abs. 2, 3 und 5 der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Einnahmen tatsächlich zugeflossen und die Ausgaben tatsächlich geleistet worden sind. Die Ausgaben gelten im Rahmen der Rechnungslegung auch als tatsächlich geleistet, wenn der für die Zahlung des Bundes bestimmte Datenträger oder sein Inhalt von der Buchhaltung oder Kasse an die Kreditunternehmung weitergegeben worden ist.

(2) Ausgaben für Schulden, die im abgelaufenen Finanzjahr entstanden und fällig geworden sind und über die entweder eine Rechnung bis spätestens zum Ablauf dieses Finanzjahres eingelangt ist oder die bis zu diesem Zeitpunkt anerkannt worden sind, dürfen noch bis zum 20. Jänner des folgenden Finanzjahres zu Lasten der Voranschlagsansätze des abgelaufenen Finanzjahres geleistet werden. Dasselbe gilt für die Abfuhr der Mittel gemäß § 16 Abs. 3a. Die Zuführung zu Rücklagen und die Entnahme aus der Ausgleichsrücklage dürfen nach Maßgabe des § 53 bis zum 30. Jänner des folgenden Finanzjahres vorgenommen werden.

(3) Abfuhren an gesetzlich vorgesehene Rechtsträger und Überweisungen dieser Rechtsträger an den Bund, die sich aus der Abrechnung der im Sinne der Abs. 1 und 2 das abgelaufene Finanzjahr betreffenden Einnahmen und Ausgaben eines Verwaltungsfonds des Bundes oder sonstiger durch Bundesgesetz bestimmter Gebarungen ergeben, können bis 25. Jänner des folgenden Finanzjahres durchgeführt werden; die damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind für Rechnung der Voranschlagsansätze des abgelaufenen Finanzjahres zu verrechnen.

(4) Die für den Abschluss der voranschlagswirksamen Verrechnung des abgelaufenen Finanzjahres erforderlichen Verrechnungen von Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen und Schulden gemäß § 78 Abs. 3 und 4 sowie von Vorberechtigungen und Vorbelastungen gemäß § 79 dürfen noch bis Ende Februar des folgenden Finanzjahres durchgeführt werden; die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 werden hiedurch nicht berührt. Die für den Abschluß der Bestands- und Erfolgsverrechnung des abgelaufenen Finanzjahres erforderlichen Verrechnungen dürfen noch bis zum 31. März des folgenden Finanzjahres durchgeführt werden. Hiedurch werden die Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144, nicht berührt.

(5) Zahlungen des Bundes, die wegen ihrer zeitgerechten Leistung im folgenden Finanzjahr vor dessen Beginn angewiesen werden, sind dem Finanzjahr zuzurechnen, in dem der Fälligkeitstag liegt. Die Einnahmen und Ausgaben anläßlich der Aufnahme von Finanzschulden und des Abschlusses von Währungstauschverträgen gemäß § 65a Abs. 1 und 2 sind nicht dem laufenden, sondern dem folgenden Finanzjahr zuzurechnen; die damit im Zusammenhang stehenden Berechtigungen und Verpflichtungen, Forderungen und Schulden sowie die Vorberechtigungen und Vorbelastungen sind dem laufenden Finanzjahr zuzurechnen.

(6) Die Einnahmen und Ausgaben anläßlich der Aufnahme von Finanzschulden und des Abschlusses von Währungstauschverträgen gemäß § 65a Abs. 1a sind nach Maßgabe der dort vorgesehenen Voraussetzungen nicht dem laufenden, sondern dem vorangegangenen Finanzjahr zuzurechnen; die damit im Zusammenhang stehenden Berechtigungen und Verpflichtungen, Forderungen und Schulden sowie Vorberechtigungen und Vorbelastungen sind dem laufenden Finanzjahr zuzurechnen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 101 Abs. 8 bis 10.

Zeitliche Abgrenzung

§ 52. (1) Für die Zugehörigkeit zur Rechnung eines Finanzjahres ist unter Berücksichtigung der Abs. 2, 3 und 5 der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Einnahmen tatsächlich zugeflossen und die Ausgaben tatsächlich geleistet worden sind. Die Ausgaben gelten im Rahmen der Rechnungslegung auch als tatsächlich geleistet, wenn der für die Zahlung des Bundes bestimmte Datenträger oder sein Inhalt von der Buchhaltung oder Kasse an die Kreditunternehmung weitergegeben worden ist.

(2) Ausgaben für Schulden, die im abgelaufenen Finanzjahr entstanden und fällig geworden sind und über die entweder eine Rechnung bis spätestens zum Ablauf dieses Finanzjahres beim anweisenden Organ oder in der Buchhaltung eingelangt ist oder die bis zu diesem Zeitpunkt anerkannt worden sind, dürfen noch bis zum 20. Jänner des folgenden Finanzjahres zu Lasten der Voranschlagsansätze des abgelaufenen Finanzjahres geleistet werden. Dasselbe gilt für die Abfuhr der Mittel gemäß § 16 Abs. 3a. Die Zuführung zu Rücklagen und die Entnahme aus der Ausgleichsrücklage dürfen nach Maßgabe des § 53 bis zum 30. Jänner des folgenden Finanzjahres vorgenommen werden.

(3) Abfuhren an gesetzlich vorgesehene Rechtsträger und Überweisungen dieser Rechtsträger an den Bund, die sich aus der Abrechnung der im Sinne der Abs. 1 und 2 das abgelaufene Finanzjahr betreffenden Einnahmen und Ausgaben eines Verwaltungsfonds des Bundes oder sonstiger durch Bundesgesetz bestimmter Gebarungen ergeben, können bis 25. Jänner des folgenden Finanzjahres durchgeführt werden; die damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind für Rechnung der Voranschlagsansätze des abgelaufenen Finanzjahres zu verrechnen.

(4) Die für den Abschluss der voranschlagswirksamen Verrechnung des abgelaufenen Finanzjahres erforderlichen Verrechnungen von Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen und Schulden gemäß § 78 Abs. 3 und 4 sowie von Vorberechtigungen und Vorbelastungen gemäß § 79 dürfen noch bis Ende Februar des folgenden Finanzjahres durchgeführt werden; die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 werden hiedurch nicht berührt. Die für den Abschluß der Bestands- und Erfolgsverrechnung des abgelaufenen Finanzjahres erforderlichen Verrechnungen dürfen noch bis zum 31. März des folgenden Finanzjahres durchgeführt werden. Hiedurch werden die Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144, nicht berührt.

(5) Zahlungen des Bundes, die wegen ihrer zeitgerechten Leistung im folgenden Finanzjahr vor dessen Beginn angewiesen werden, sind dem Finanzjahr zuzurechnen, in dem der Fälligkeitstag liegt. Die Einnahmen und Ausgaben anläßlich der Aufnahme von Finanzschulden und des Abschlusses von Währungstauschverträgen gemäß § 65a Abs. 1 und 2 sind nicht dem laufenden, sondern dem folgenden Finanzjahr zuzurechnen; die damit im Zusammenhang stehenden Berechtigungen und Verpflichtungen, Forderungen und Schulden sowie die Vorberechtigungen und Vorbelastungen sind dem laufenden Finanzjahr zuzurechnen.

(6) Die Einnahmen und Ausgaben anläßlich der Aufnahme von Finanzschulden und des Abschlusses von Währungstauschverträgen gemäß § 65a Abs. 1a sind nach Maßgabe der dort vorgesehenen Voraussetzungen nicht dem laufenden, sondern dem vorangegangenen Finanzjahr zuzurechnen; die damit im Zusammenhang stehenden Berechtigungen und Verpflichtungen, Forderungen und Schulden sowie Vorberechtigungen und Vorbelastungen sind dem laufenden Finanzjahr zuzurechnen.

Haushaltsrücklagen

§ 53. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Zahlungen nicht in Anspruch genommene Teile der Ausgabenansätze für

1.

Konjunkturausgleichsmaßnahmen gemäß § 29 in einem Umfang, der dem Gesamtbetrag an Zahlungsverpflichtungen aus den Liefer- und Leistungsverträgen entspricht, die bis zum Ende des laufenden Finanzjahres zwar abgeschlossen worden sind, deren Erfüllung aber erst im folgenden Finanzjahr erfolgen kann,

2.

Anlagen (§ 20 Abs. 4),

3.

sonstige bundeseigene und aus Bundesmitteln geförderte Bauvorhaben und Liegenschaftsankäufe, wobei die Zweckbestimmung dieser Ausgaben aus der Bezeichnung der Voranschlagsansätze oder der Voranschlagsposten ersichtlich sein muß,

(2) Durch Zahlungen nicht in Anspruch genommene zweckgebundene Einnahmen (§ 17 Abs. 5) sind jedenfalls einer Rücklage zuzuführen, wenn die Zweckbestimmung weiterhin gegeben ist.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat einen Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben des Gesamthaushaltes (§ 16 Abs. 1) einer Ausgleichsrücklage zuzuführen. Ein Ausgabenüberschuß im Gesamthaushalt ist durch Entnahme aus der Ausgleichsrücklage auszugleichen.

(4) Anderen als den in den Abs. 1 bis 3 angeführten Rücklagenzuführungen darf der Bundesminister für Finanzen nur aufgrund bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigung zustimmen.

(5) Die Zuführung der Rücklagen ist innerhalb der im § 52 Abs. 2 genannten Frist bei den hiefür vorgesehenen Voranschlagsansätzen zu verrechnen.

(6) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus den zu Beginn eines Finanzjahres bestehenden Rücklagen Beträge zugunsten jener Ausgabenansätze zu entnehmen, für die sie in den vorangegangenen Finanzjahren bereitgestellt wurden.

(7) Der Bundesminister für Finanzen hat von der Ermächtigung gemäß Abs. 6 insoweit Gebrauch zu machen, als dies zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlich ist. Ist die seinerzeitige Zweckbestimmung dem Grunde oder der Höhe nach weggefallen, dann sind Rücklagen voranschlagswirksam aufzulösen und im Sinne von § 38 Abs. 1 zu verwenden.

Haushaltsrücklagen

§ 53. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Zahlungen nicht in Anspruch genommene Teile der Ausgabenansätze für

1.

Konjunkturausgleichsmaßnahmen gemäß § 29 in einem Umfang, der dem Gesamtbetrag an Zahlungsverpflichtungen aus den Liefer- und Leistungsverträgen entspricht, die bis zum Ende des laufenden Finanzjahres zwar abgeschlossen worden sind, deren Erfüllung aber erst im folgenden Finanzjahr erfolgen kann,

2.

Anlagen (§ 20 Abs. 4),

3.

sonstige bundeseigene und aus Bundesmitteln geförderte Bauvorhaben und Liegenschaftsankäufe, wobei die Zweckbestimmung dieser Ausgaben aus der Bezeichnung der Voranschlagsansätze oder der Voranschlagsposten ersichtlich sein muß,

(2) Durch Zahlungen nicht in Anspruch genommene zweckgebundene Einnahmen (§ 17 Abs. 5) sind jedenfalls einer Rücklage zuzuführen, wenn die Zweckbestimmung weiterhin gegeben ist.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat einen Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben des Gesamthaushaltes (§ 16 Abs. 1) einer Ausgleichsrücklage zuzuführen. Ein Ausgabenüberschuß im Gesamthaushalt ist durch Entnahme aus der Ausgleichsrücklage auszugleichen.

(4) Anderen als den in den Abs. 1 bis 3 angeführten Rücklagenzuführungen darf der Bundesminister für Finanzen nur aufgrund bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigung zustimmen.

(5) Die Zuführung der Rücklagen ist innerhalb der im § 52 Abs. 2 genannten Frist bei den hiefür vorgesehenen Voranschlagsansätzen zu verrechnen.

(6) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus den zu Beginn eines Finanzjahres bestehenden Rücklagen Beträge zugunsten jener Ausgabenansätze zu entnehmen, für die sie in den vorangegangenen Finanzjahren bereitgestellt wurden.

(7) Der Bundesminister für Finanzen hat von der Ermächtigung gemäß Abs. 6 insoweit Gebrauch zu machen, als dies zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlich ist. Ist die seinerzeitige Zweckbestimmung dem Grunde oder der Höhe nach weggefallen, dann sind Rücklagen voranschlagswirksam aufzulösen und im Sinne von § 38 Abs. 1 zu verwenden.

Haushaltsrücklagen

§ 53. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Zahlungen nicht in Anspruch genommene Teile der Ausgabenansätze für

1.

Konjunkturausgleichsmaßnahmen gemäß § 29 in einem Umfang, der dem Gesamtbetrag an Zahlungsverpflichtungen aus den Liefer- und Leistungsverträgen entspricht, die bis zum Ende des laufenden Finanzjahres zwar abgeschlossen worden sind, deren Erfüllung aber erst im folgenden Finanzjahr erfolgen kann,

2.

Anlagen (§ 20 Abs. 4),

3.

sonstige bundeseigene und aus Bundesmitteln geförderte Bauvorhaben und Liegenschaftsankäufe, wobei die Zweckbestimmung dieser Ausgaben aus der Bezeichnung der Voranschlagsansätze oder der Voranschlagsposten ersichtlich sein muß,

(2) Durch Zahlungen nicht in Anspruch genommene zweckgebundene Einnahmen (§ 17 Abs. 5) sind jedenfalls einer Rücklage zuzuführen, wenn die Zweckbestimmung weiterhin gegeben ist.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat einen Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben des Gesamthaushaltes (§ 16 Abs. 1) einer Ausgleichsrücklage zuzuführen. Ein Ausgabenüberschuß im Gesamthaushalt ist durch Entnahme aus der Ausgleichsrücklage auszugleichen.

(4) Anderen als den in den Abs. 1 bis 3 angeführten Rücklagenzuführungen darf der Bundesminister für Finanzen nur aufgrund bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigung zustimmen.

(5) Die Zuführung der Rücklagen ist innerhalb der im § 52 Abs. 2 genannten Frist bei den hiefür vorgesehenen Voranschlagsansätzen zu verrechnen.

(6) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus den zu Beginn eines Finanzjahres bestehenden Rücklagen Beträge zugunsten jener Ausgabenansätze oder Verwendungszwecke zu entnehmen, für die sie in den vorangegangenen Finanzjahren bereitgestellt wurden.

(7) Der Bundesminister für Finanzen hat von der Ermächtigung gemäß Abs. 6 insoweit Gebrauch zu machen, als dies zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlich ist. Ist die seinerzeitige Zweckbestimmung dem Grunde oder der Höhe nach weggefallen, dann sind Rücklagen voranschlagswirksam aufzulösen und im Sinne von § 38 Abs. 1 zu verwenden.

Haushaltsrücklagen

§ 53. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Zahlungen nicht in Anspruch genommene Teile der Ausgabenansätze für

1.

Konjunkturausgleichsmaßnahmen gemäß § 29 in einem Umfang, der dem Gesamtbetrag an Zahlungsverpflichtungen aus den Liefer- und Leistungsverträgen entspricht, die bis zum Ende des laufenden Finanzjahres zwar abgeschlossen worden sind, deren Erfüllung aber erst im folgenden Finanzjahr erfolgen kann,

2.

Anlagen (§ 20 Abs. 4),

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

(2) Durch Zahlungen nicht in Anspruch genommene zweckgebundene Einnahmen (§ 17 Abs. 5) sind jedenfalls einer Rücklage zuzuführen, wenn die Zweckbestimmung weiterhin gegeben ist.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat einen Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben des Gesamthaushaltes (§ 16 Abs. 1) einer Ausgleichsrücklage zuzuführen. Ein Ausgabenüberschuß im Gesamthaushalt ist durch Entnahme aus der Ausgleichsrücklage auszugleichen.

(4) Anderen als den in den Abs. 1 bis 3 angeführten Rücklagenzuführungen darf der Bundesminister für Finanzen nur aufgrund bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigung zustimmen.

(5) Die Zuführung der Rücklagen ist innerhalb der im § 52 Abs. 2 genannten Frist bei den hiefür vorgesehenen Voranschlagsansätzen zu verrechnen.

(6) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus den zu Beginn eines Finanzjahres bestehenden Rücklagen Beträge zugunsten jener Ausgabenansätze oder Verwendungszwecke zu entnehmen, für die sie in den vorangegangenen Finanzjahren bereitgestellt wurden.

(7) Der Bundesminister für Finanzen hat von der Ermächtigung gemäß Abs. 6 insoweit Gebrauch zu machen, als dies zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlich ist. Ist die seinerzeitige Zweckbestimmung dem Grunde oder der Höhe nach weggefallen, dann sind Rücklagen voranschlagswirksam aufzulösen und im Sinne von § 38 Abs. 1 zu verwenden.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.

Förderungsbericht

§ 54. (1) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat alljährlich eine zahlenmäßige Übersicht über die im abgelaufenen Finanzjahr

1.

aus Bundesmitteln gewährten direkten Förderungen (§ 20 Abs. 5), ausgenommen Bezugs- und Pensionsvorschüsse, und

2.

geleisteten Einnahmenverzichte des Bundes, die einer natürlichen oder juristischen Person für eine von dieser in ihrer Eigenschaft als Träger von Privatrechten erbrachte Leistung, an der ein vom Bund wahrzunehmendes öffentliches Interesse besteht, durch Ausnahmeregelungen von den allgemeinen abgabenrechtlichen Bestimmungen gewährt wurden (indirekte Förderungen),

(2) Die direkten Förderungen sind in der Gliederung des Bundesvoranschlages zumindest nach Voranschlagsansätzen und Aufgabenbereichen, die indirekten Förderungen zumindest nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen und den begünstigten Bereichen auszuweisen. Den für das Berichtsjahr ausgewiesenen Förderungen sind überdies die Vergleichszahlen aus den beiden unmittelbar vorhergehenden Finanzjahren und bei den direkten Förderungen auch die entsprechenden Voranschlagsbeträge des laufenden Finanzjahres gegenüberzustellen.

(3) Der Förderungsbericht ist vom Bundesminister für Finanzen zu verfassen, der auch die Grundsätze für die Vorbereitung dieses Berichtes durch die haushaltsleitenden Organe aufzustellen hat.

VI. ABSCHNITT

Bundesvermögens-und Schuldengebarung

Erwerb von Sachen für den Bund und Zuständigkeit für deren Verwaltung

§ 55. (1) Der Erwerb von Sachen (§§ 285 ff. ABGB) für den Bund und deren Verwaltung sowie die Verwaltung der im Gewahrsam des Bundes befindlichen fremden Sachen obliegen dem anweisenden Organ; inwieweit hiebei der Bundesminister für Finanzen mitzuwirken hat, bestimmen die §§ 43 bis 45.

(2) Sachen dürfen für den Bund nur in dem Ausmaß entgeltlich erworben werden, als sie zur Erfüllung seiner Aufgaben ohne unnötige Vorratshaltung benötigt werden. Wenn damit Ausgaben von erheblicher finanzieller Bedeutung verbunden sind, ist nach Maßgabe des Abs. 4 mit dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen.

(3) Der unentgeltliche Erwerb von Sachen für den Bund bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen, wenn mit einem solchen Erwerb erhebliche Folgekosten oder Bedingungen oder Auflagen verbunden sind, die für den Bund belastende Auswirkungen zur Folge haben.

(4) Zur Durchführung der Abs. 2 und 3 hat der Bundesminister für Finanzen Richtlinien aufzustellen, wobei er insbesondere darauf zu achten hat, daß der betreffende Erwerb von Sachen mit den im § 2 Abs. 1 genannten Zielen im Einklang steht und die Erfüllung der aus diesem Erwerb erwachsenden Verpflichtungen gewährleistet ist.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.

VI. ABSCHNITT

Bundesvermögens-und Schuldengebarung

Erwerb von Sachen für den Bund und Zuständigkeit für deren Verwaltung

§ 55. (1) Der Erwerb von Sachen (§§ 285 ff. ABGB) für den Bund und deren Verwaltung sowie die Verwaltung der im Gewahrsam des Bundes befindlichen fremden Sachen obliegen dem anweisenden Organ; inwieweit hiebei der Bundesminister für Finanzen mitzuwirken hat, bestimmen die §§ 43 bis 45.

(2) Sachen dürfen für den Bund nur in dem Ausmaß entgeltlich erworben werden, als sie zur Erfüllung seiner Aufgaben ohne unnötige Vorratshaltung benötigt werden. Wenn damit Ausgaben von erheblicher finanzieller Bedeutung verbunden sind, ist nach Maßgabe des Abs. 4 mit dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen.

(3) Der unentgeltliche Erwerb von Sachen für den Bund bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen, wenn mit einem solchen Erwerb erhebliche Folgekosten oder Bedingungen oder Auflagen verbunden sind, die für den Bund belastende Auswirkungen zur Folge haben.

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