Bundesgesetz vom 4. April 1986 über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz - BHG)
(4) Zur Durchführung der Abs. 2 und 3 hat der Bundesminister für Finanzen Richtlinien aufzustellen, wobei er insbesondere darauf zu achten hat, daß der betreffende Erwerb von Sachen mit den im § 2 Abs. 1 genannten Zielen im Einklang steht und die Erfüllung der aus diesem Erwerb erwachsenden Verpflichtungen gewährleistet ist.
(5) Der Bundesminister für Finanzen kann Richtlinien über die Anschaffung von Fahrzeugen (Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen) erlassen, soweit nicht das Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz), BGBl. I Nr. 39/2001, zur Anwendung gelangt; diese Richtlinien haben insbesondere auch Bestimmungen über die Verwendung und den Einsatz von Fahrzeugen unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu enthalten.
Ordnung der Bestandteile des Vermögens
§ 56. (1) Das Vermögen des Bundes ist nach Anlage- und Umlaufvermögen zu gliedern.
(2) Die Vermögensbestandteile sind in systematischer Ordnung in einem Vermögensartenverzeichnis nachzuweisen, in dem der Bestand sowie die Zu- und Abgänge nach Art, Menge, Wert und Wertveränderung zu erfassen sind. Für die Gruppierung des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens ist ein Vermögensartenplan zu erstellen. Der Vermögensartenplan ist so aufzubauen, daß der Zusammenhang zwischen voranschlagswirksamer Verrechnung, Bestands- und Erfolgsverrechnung und dem Vermögensartenverzeichnis hergestellt werden kann. Einzelne Arten des Vermögens können bei ausreichender Gliederung in der Verrechnung von der Nachweisung im Vermögensartenverzeichnis oder von ihrer wertmäßigen Erfassung ausgenommen werden.
(3) Die Vermögensartenverzeichnisse sind bei Organen, die eine Betriebsabrechnung führen, zu einer Anlagenrechnung und einer Materialrechnung zu ergänzen.
(4) Die näheren Richtlinien für die Ordnung der Bestandteile des Vermögens hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof aufzustellen.
(5) Bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.
Ordnung der Bestandteile des Vermögens
§ 56. (1) Das Vermögen des Bundes ist nach Anlage- und Umlaufvermögen zu gliedern.
(2) Die Vermögensbestandteile sind in systematischer Ordnung in einem Vermögensartenverzeichnis nachzuweisen, in dem der Bestand sowie die Zu- und Abgänge nach Art, Menge, Wert und Wertveränderung zu erfassen sind. Für die Gruppierung des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens ist ein Vermögensartenplan zu erstellen. Der Vermögensartenplan ist so aufzubauen, daß der Zusammenhang zwischen voranschlagswirksamer Verrechnung, Bestands- und Erfolgsverrechnung und dem Vermögensartenverzeichnis hergestellt werden kann. Einzelne Arten des Vermögens können bei ausreichender Gliederung in der Verrechnung von der Nachweisung im Vermögensartenverzeichnis oder von ihrer wertmäßigen Erfassung ausgenommen werden.
(3) Die Vermögensartenverzeichnisse sind bei Organen, die eine Kosten- und Leistungsrechnung führen, zu einer Anlagenrechnung und einer Materialrechnung zu ergänzen.
(4) Die näheren Richtlinien für die Ordnung der Bestandteile des Vermögens hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof aufzustellen.
(5) Bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
Bewertung der Bestandteile des Vermögens
§ 57. (1) In das Vermögensartenverzeichnis sind alle Vermögensbestandteile aufzunehmen, die neu geschaffen werden, verbrauchte ersetzen oder vorhandene wesentlich verändern. Nicht aufzunehmen sind die Erhaltungsaufwendungen und Vermögensbestandteile, deren Nutzungsdauer weniger als ein Jahr beträgt. Vermögensbestandteile, die unabhängig von ihrem Wert zum alsbaldigen Verbrauch oder zur Veräußerung bestimmt sind, sind dem Umlaufvermögen zuzurechnen.
(2) Gruppen von Vermögensbestandteilen können zusammengefaßt nachgewiesen werden, wenn Art und Nutzungsdauer gleich sind, wenn sie in größerer Zahl vorhanden sind und Gesamtzahl sowie -wert durch laufende Zu- und Abgänge über einen längeren Zeitraum nur geringen Schwankungen unterliegen.
(3) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer Wertminderung durch Alter und Abnutzung unterliegen, sind anteilig abzuschreiben. Grundstücke sind nur dann abzuschreiben, wenn ein Wertverlust durch Abbau vorliegt. Wirtschaftsgüter, die in das Festwertverfahren einbezogen sind oder für die die Abschreibung pauschaliert ist, sind mit dem halben Anschaffungs- oder Herstellungswert zu bewerten. Geringwertige Wirtschaftsgüter oder Wirtschaftsgüter, die infolge ihrer künstlerischen oder wissenschaftlichen Bedeutung nur schwer zu bewerten sind, können von der Bewertung ausgenommen werden.
(4) Die näheren Richtlinien für die Bewertung der Bestandteile des Vermögens hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof unter sinngemäßer Anwendung des § 133 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, aufzustellen.
(5) Bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.
Bewertung der Bestandteile des Vermögens
§ 57. (1) In das Vermögensartenverzeichnis sind alle Vermögensbestandteile aufzunehmen, die neu geschaffen werden, verbrauchte ersetzen oder vorhandene wesentlich verändern. Nicht aufzunehmen sind die Erhaltungsaufwendungen und Vermögensbestandteile, deren Nutzungsdauer weniger als ein Jahr beträgt. Vermögensbestandteile, die unabhängig von ihrem Wert zum alsbaldigen Verbrauch oder zur Veräußerung bestimmt sind, sind dem Umlaufvermögen zuzurechnen.
(2) Gruppen von Vermögensbestandteilen können zusammengefaßt nachgewiesen werden, wenn Art und Nutzungsdauer gleich sind, wenn sie in größerer Zahl vorhanden sind und Gesamtzahl sowie -wert durch laufende Zu- und Abgänge über einen längeren Zeitraum nur geringen Schwankungen unterliegen.
(3) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer Wertminderung durch Alter und Abnutzung unterliegen, sind anteilig abzuschreiben. Grundstücke sind nur dann abzuschreiben, wenn ein Wertverlust durch Abbau vorliegt. Wirtschaftsgüter, die in das Festwertverfahren einbezogen sind oder für die die Abschreibung pauschaliert ist, sind mit dem halben Anschaffungs- oder Herstellungswert zu bewerten. Geringwertige Wirtschaftsgüter oder Wirtschaftsgüter, die infolge ihrer künstlerischen oder wissenschaftlichen Bedeutung nur schwer zu bewerten sind, können von der Bewertung ausgenommen werden.
(4) Die näheren Richtlinien für die Bewertung der Bestandteile des Vermögens hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof aufzustellen.
(5) Bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
Grundsätze für die Verwaltung der Bestandteile des Bundesvermögens
und der im Gewahrsam des Bundes befindlichen fremden Sachen
§ 58. (1) Jedes anweisende Organ ist verpflichtet, die ihm anvertrauten Vermögensbestandteile sorgfältig zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Für Verfügungen über Bestandteile des Bundesvermögens gelten die §§ 61 bis 64.
(2) Über Bestandteile des Bundesvermögens dürfen Versicherungsverträge nur abgeschlossen werden, wenn
der Abschluß einer Versicherung gesetzlich angeordnet ist,
die Versicherungsprämie überwälzt werden kann,
ein besonders wertvoller Bestandteil des Bundesvermögens vorübergehend in seinem Bestande gefährdet erscheint oder
durch den Abschluß einer Versicherung die Erfordernisse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung in höherem Maße als bei Nichtversicherung erfüllt werden.
(3) Abs. 2 ist auf den Abschluß von Versicherungen zugunsten Dritter und für im Gewahrsam des Bundes befindliche fremde Sachen sinngemäß anzuwenden.
(4) Bestandteile des Bundesvermögens, deren das zuständige Organ des Bundes zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr bedarf, sind dem Bundesminister für Finanzen zur Veranlassung einer allfälligen weiteren Verwendung bei anderen Organen des Bundes zur Kenntnis zu bringen (Sachgüteraustausch). Bestandteile des Bundesvermögens, die offenkundig nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden können, sind von der Bekanntgabe ausgenommen.
(5) Die näheren Richtlinien zu den Abs. 1 bis 4 sowie über die Vorgangsweise bei eingetretenen Schäden an Bestandteilen des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, die im Eigentum oder in Verwahrung des Bundes stehen, hat der Bundesminister für Finanzen zu erlassen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.
Grundsätze für die Verwaltung der Bestandteile des Bundesvermögens und der im Gewahrsam des Bundes befindlichen fremden Sachen
§ 58. (1) Jedes anweisende Organ ist verpflichtet, die ihm anvertrauten Vermögensbestandteile sorgfältig zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Für Verfügungen über Bestandteile des Bundesvermögens gelten die §§ 61 bis 64.
(2) Über Bestandteile des Bundesvermögens dürfen Versicherungsverträge nur abgeschlossen werden, wenn
der Abschluß einer Versicherung gesetzlich angeordnet ist,
die Versicherungsprämie überwälzt werden kann,
ein besonders wertvoller Bestandteil des Bundesvermögens vorübergehend in seinem Bestande gefährdet erscheint oder
durch den Abschluß einer Versicherung die Erfordernisse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung in höherem Maße als bei Nichtversicherung erfüllt werden.
(3) Abs. 2 ist auf den Abschluß von Versicherungen zugunsten Dritter und für im Gewahrsam des Bundes befindliche fremde Sachen sinngemäß anzuwenden.
(4) Bestandteile des Bundesvermögens, deren das zuständige Organ des Bundes zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr bedarf, sind dem Bundesminister für Finanzen zur Veranlassung einer allfälligen weiteren Verwendung bei anderen Organen des Bundes zur Kenntnis zu bringen (Sachgüteraustausch). Bestandteile des Bundesvermögens, die offenkundig nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden können, sind von der Bekanntgabe ausgenommen.
(5) Die näheren Richtlinien zu den Abs. 1 bis 4 sowie über die Vorgangsweise bei eingetretenen Schäden an Bestandteilen des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, die im Eigentum oder in Verwahrung des Bundes stehen, hat der Bundesminister für Finanzen zu erlassen. In den Richtlinien über die Vorgangsweise bei Schadensfällen hat er in sinngemäßer Anwendung des § 61 Abs. 6 festzulegen, inwieweit er Entscheidungen über die Geltendmachung von Ansprüchen - von deren Prüfung bis zur Einziehung - an das haushaltsleitende Organ, dessen Wirkungsbereich dadurch berührt wird, überträgt.
Erwerb von Beteiligungen durch den Bund und Übertragung von Aufgaben
des Bundes an andere Rechtsträger
§ 59. (1) Beteiligungen (Anteilsrechte) an Gesellschaften und Genossenschaften des Privatrechts dürfen von einem haushaltsleitenden Organ für den Bund nur erworben werden, wenn
einem wichtigen volkswirtschaftlichen Anliegen auf diesem Wege in Übereinstimmung mit den in § 2 Abs. 1 genannten Zielen besser entsprochen werden kann;
die sich aus einer solchen Beteiligung ergebende Zahlungsverpflichtung des Bundes mit einem bestimmten Betrag begrenzt ist;
der Bund einen angemessenen Einfluß in dem Aufsichtsorgan der betreffenden Gesellschaft oder Genossenschaft erhält und sichergestellt ist, daß die auf Veranlassung des Bundes gewählten oder entsandten Mitglieder dieses Aufsichtsorgans in Ausübung ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen des Bundes berücksichtigen;
darüber mit dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen hergestellt wurde.
(2) Beim Erwerb von Beteiligungen der im Abs. 1 genannten Art durch den Bund ist darauf hinzuwirken, daß für die Vergabe von Leistungen durch die betreffende Gesellschaft oder Genossenschaft die für die Bundesverwaltung geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß Anwendung finden.
(3) Die bundesgesetzliche Ermächtigung zum Erwerb von Beteiligungen der im Abs. 1 genannten Art ist einzuholen, wenn
die Ausgabe für den Erwerb der Beteiligung im Einzelfall fünf vom Zehntausend der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Gesamtausgabensumme oder
die Höhe einer solchen Beteiligung bei einer der genannten Gesellschaften die Hälfte des sich ergebenden Grund(Stamm)kapitals oder bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften die Hälfte der Summe aller ihrer Geschäftsanteile erstmalig
(4) Zinsen und sonstige Kosten, die durch den Erwerb von Anteilsrechten der im Abs. 1 genannten Art entstehen, sind in den im Abs. 3 Z 1 festgesetzten Höchstbetrag nicht einzurechnen.
(5) Werden Aufgaben oder Vorhaben des Bundes einem Rechtsträger des Privatrechts, an dem der Bund nicht im Sinne des Abs. 1 beteiligt ist, durch eine privatrechtliche Vereinbarung zur Besorgung übertragen und belasten die dem betreffenden Rechtsträger hieraus erwachsenden Kosten zum überwiegenden Teil oder im Einzelfall mit mehr als 50 Millionen Schilling endgültig den Bund, darf eine solche Übertragung, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vorgenommen werden. Dies gilt mit Ausnahme der sinngemäßen Anwendung des Abs. 1 Z 3 auch für die derartige Übertragungen an einen Rechtsträger des öffentlichen Rechts.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.
Erwerb von Beteiligungen durch den Bund und Übertragung von Aufgaben des Bundes an andere Rechtsträger
§ 59. (1) Beteiligungen (Anteilsrechte) an Gesellschaften und Genossenschaften des Privatrechts dürfen von einem haushaltsleitenden Organ für den Bund nur erworben werden, wenn
einem wichtigen volkswirtschaftlichen Anliegen auf diesem Wege in Übereinstimmung mit den in § 2 Abs. 1 genannten Zielen besser entsprochen werden kann;
die sich aus einer solchen Beteiligung ergebende Zahlungsverpflichtung des Bundes mit einem bestimmten Betrag begrenzt ist;
der Bund einen angemessenen Einfluß in dem Aufsichtsorgan der betreffenden Gesellschaft oder Genossenschaft erhält und sichergestellt ist, daß die auf Veranlassung des Bundes gewählten oder entsandten Mitglieder dieses Aufsichtsorgans in Ausübung ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen des Bundes berücksichtigen;
darüber mit dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen hergestellt wurde.
(2) Beim Erwerb von Beteiligungen der im Abs. 1 genannten Art durch den Bund ist darauf hinzuwirken, daß für die Vergabe von Leistungen durch die betreffende Gesellschaft oder Genossenschaft die für die Bundesverwaltung geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß Anwendung finden.
(3) Die bundesgesetzliche Ermächtigung zum Erwerb von Beteiligungen der im Abs. 1 genannten Art ist einzuholen, wenn
die Ausgabe für den Erwerb der Beteiligung im Einzelfall fünf vom Zehntausend der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Gesamtausgabensumme oder
die Höhe einer solchen Beteiligung bei einer der genannten Gesellschaften die Hälfte des sich ergebenden Grund(Stamm)kapitals oder bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften die Hälfte der Summe aller ihrer Geschäftsanteile erstmalig
(4) Zinsen und sonstige Kosten, die durch den Erwerb von Anteilsrechten der im Abs. 1 genannten Art entstehen, sind in den im Abs. 3 Z 1 festgesetzten Höchstbetrag nicht einzurechnen.
(5) Werden Aufgaben oder Vorhaben des Bundes einem Rechtsträger des Privatrechts, an dem der Bund nicht im Sinne des Abs. 1 beteiligt ist, durch eine privatrechtliche Vereinbarung zur Besorgung übertragen und belasten die dem betreffenden Rechtsträger hieraus erwachsenden Kosten zum überwiegenden Teil oder im Einzelfall mit mehr als 4 Millionen Euro endgültig den Bund, darf eine solche Übertragung, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vorgenommen werden. Dies gilt mit Ausnahme der sinngemäßen Anwendung des Abs. 1 Z 3 auch für derartige Übertragungen an einen Rechtsträger des öffentlichen Rechts.
Rückforderung nicht geschuldeter Leistungen des Bundes
§ 60. Eine Leistung des Bundes, die irrtümlich erbracht worden ist (§ 1431 ABGB), hat das zuständige Organ, sobald es hievon Kenntnis erlangt, zurückzufordern oder hiefür, sofern eine Rückerstattung nicht mehr möglich ist, eine dem gemeinen Wert (§ 305 ABGB) entsprechende Ersatzleistung vom Empfänger zu verlangen. Von der Geltendmachung solcher Ansprüche ist Abstand zu nehmen, wenn der Forderungs- oder Ersatzbetrag 2 vH der nach den jeweils geltenden einkommensteuerlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten Betragsgrenze nicht übersteigt.
Rückforderung nicht geschuldeter Leistungen des Bundes
§ 60. Eine Leistung des Bundes, die irrtümlich erbracht worden ist (§ 1431 ABGB), hat das zuständige Organ, sobald es hievon Kenntnis erlangt, zurückzufordern oder hiefür, sofern eine Rückerstattung nicht mehr möglich ist, eine dem gemeinen Wert (§ 305 ABGB) entsprechende Ersatzleistung vom Empfänger zu verlangen. Von der Geltendmachung solcher Ansprüche, soweit sie sich nicht auf Dauerschuldverhältnisse beziehen, ist Abstand zu nehmen, wenn der Forderungs- oder Ersatzbetrag 2 vH der nach den jeweils geltenden einkommensteuerlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten Betragsgrenze nicht übersteigt.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.
Rückforderung nicht geschuldeter Leistungen des Bundes
§ 60. Eine Leistung des Bundes, die irrtümlich erbracht worden ist (§ 1431 ABGB), hat das zuständige Organ, sobald es hievon Kenntnis erlangt, zurückzufordern oder hiefür, sofern eine Rückerstattung nicht mehr möglich ist, eine dem gemeinen Wert (§ 305 ABGB) entsprechende Ersatzleistung vom Empfänger zu verlangen. Von der Geltendmachung solcher Ansprüche, soweit sie sich nicht auf Dauerschuldverhältnisse beziehen, ist Abstand zu nehmen, wenn der Forderungs- oder Ersatzbetrag 4 vH der nach den jeweils geltenden einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten Betragsgrenze nicht übersteigt.
Stundung, Ratenbewilligung, Aussetzung und Einstellung der Einziehung
bei Forderungen des Bundes
§ 61. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf die Erfüllung einer Forderung des Bundes aufgrund eines im Wege des haushaltsleitenden Organs gestellten Ansuchens des Schuldners stunden oder deren Zahlung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung des fälligen Forderungsbetrages für den Schuldner mit erheblichen Härten verbunden wäre und
die Einbringlichkeit der Forderung durch eine solche Zahlungserleichterung nicht gefährdet wird; andernfalls ist die Beibringung einer angemessenen Sicherstellung zu verlangen.
(2) Wird die Erfüllung einer Forderung des Bundes gestundet oder deren Zahlung in Raten bewilligt, sind Stundungszinsen in der Höhe von 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatz) pro Jahr auszubedingen. Von der Ausbedingung von Stundungszinsen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn deren Entrichtung
nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, unbillig wäre oder
einen Verwaltungsaufwand verursachen würde, der in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Stundungszinsen steht.
(3) Der Bundesminister für Finanzen darf die Einziehung einer Forderung aussetzen, wenn feststeht, daß Einziehungsmaßnahmen zunächst offenkundig aussichtslos erscheinen, aber aufgrund der Sachlage angenommen werden kann, daß sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen können.
(4) Der Bundesminister für Finanzen darf die Einziehung einer Forderung von Amts wegen einstellen, wenn
der mit der Einziehung verbundene Verwaltungs- und Kostenaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen würde oder
alle Möglichkeiten der Einziehung erfolglos versucht worden sind oder
Einziehungsmaßnahmen von vornherein offenkundig aussichtslos sind
(5) Wenn die Gründe, die zur Aussetzung oder Einstellung der Einziehung einer Forderung geführt haben (Abs. 3 und 4), innerhalb der Verjährungsfrist wegfallen, ist die Einziehung der Forderung wieder aufzunehmen.
(6) Der Bundesminister für Finanzen kann die Vornahme derartiger Verfügungen insoweit an das haushaltsleitende Organ, dessen Wirkungsbereich dadurch berührt wird, übertragen, als dies die Eigenart oder der Umfang der betreffenden Verfügung bei pflichtgemäßer Wahrnehmung seiner Verantwortlichkeit für die Führung des Gesamthaushaltes im Interesse der Verwaltungsvereinfachung gestattet.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.
Stundung, Ratenbewilligung, Aussetzung und Einstellung der Einziehung bei Forderungen des Bundes
§ 61. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf die Erfüllung einer Forderung des Bundes aufgrund eines im Wege des haushaltsleitenden Organs gestellten Ansuchens des Schuldners stunden oder deren Zahlung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung des fälligen Forderungsbetrages für den Schuldner mit erheblichen Härten verbunden wäre und
die Einbringlichkeit der Forderung durch eine solche Zahlungserleichterung nicht gefährdet wird; andernfalls ist die Beibringung einer angemessenen Sicherstellung zu verlangen.
(2) Wird die Erfüllung einer Forderung des Bundes gestundet oder deren Zahlung in Raten bewilligt, sind Stundungszinsen in der Höhe von 3 vH über dem jeweils geltenden und von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz pro Jahr auszubedingen. Von der Ausbedingung von Stundungszinsen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn deren Entrichtung
nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, unbillig wäre oder
einen Verwaltungsaufwand verursachen würde, der in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Stundungszinsen steht.
(3) Der Bundesminister für Finanzen darf die Einziehung einer Forderung aussetzen, wenn feststeht, daß Einziehungsmaßnahmen zunächst offenkundig aussichtslos erscheinen, aber aufgrund der Sachlage angenommen werden kann, daß sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen können.
(4) Der Bundesminister für Finanzen darf die Einziehung einer Forderung von Amts wegen einstellen, wenn
der mit der Einziehung verbundene Verwaltungs- und Kostenaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen würde oder
alle Möglichkeiten der Einziehung erfolglos versucht worden sind oder
Einziehungsmaßnahmen von vornherein offenkundig aussichtslos sind
(5) Wenn die Gründe, die zur Aussetzung oder Einstellung der Einziehung einer Forderung geführt haben (Abs. 3 und 4), innerhalb der Verjährungsfrist wegfallen, ist die Einziehung der Forderung wieder aufzunehmen.
(6) Der Bundesminister für Finanzen kann die Vornahme derartiger Verfügungen insoweit an das haushaltsleitende Organ, dessen Wirkungsbereich dadurch berührt wird, übertragen, als dies die Eigenart oder der Umfang der betreffenden Verfügung bei pflichtgemäßer Wahrnehmung seiner Verantwortlichkeit für die Führung des Gesamthaushaltes im Interesse der Verwaltungsvereinfachung gestattet.
Verzicht auf Forderungen des Bundes
§ 62. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf auf eine einziehbare Forderung aufgrund eines im Wege des haushaltsleitenden Organs gestellten Ansuchens des Schuldners ganz oder teilweise verzichten, wenn
die Einziehung der Forderung für den Schuldner nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und des Ausmaßes seines allfälligen Verschuldens an der Entstehung der Forderung, unbillig wäre und
der Forderungsbetrag, auf den verzichtet werden soll, den hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG festgesetzten Höchstbetrag nicht überschreitet.
(2) Übersteigt die Forderung oder Teilforderung, auf die verzichtet werden soll, den im Abs. 1 Z 2 genannten Höchstbetrag, so bedarf der Verzicht der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG.
(3) Bei dem Verzicht auf eine Forderung des Bundes ist jedenfalls auszubedingen, daß ein Widerruf zulässig ist, wenn der Verzicht durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung oder sonstwie erschlichen worden ist.
(4) § 61 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.
Verzicht auf Forderungen des Bundes
§ 62. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf auf eine Forderung auf Grund eines im Wege des haushaltsleitenden Organes gestellten Ansuchens des Schuldners ganz oder teilweise verzichten, wenn
die Einziehung der Forderung für den Schuldner nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und des Ausmaßes seines allfälligen Verschuldens an der Entstehung der Forderung, unbillig wäre und
der Forderungsbetrag, auf den verzichtet werden soll, den hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG festgesetzten Höchstbetrag nicht überschreitet.
(2) Übersteigt die Forderung oder Teilforderung, auf die verzichtet werden soll, den im Abs. 1 Z 2 genannten Höchstbetrag, so bedarf der Verzicht der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG.
(3) Bei dem Verzicht auf eine Forderung des Bundes ist jedenfalls auszubedingen, daß ein Widerruf zulässig ist, wenn der Verzicht durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung oder sonstwie erschlichen worden ist.
(4) § 61 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
Verfügungen über sonstige Bestandteile des beweglichen
Bundesvermögens
§ 63. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf über sonstige Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens durch
Veräußerung (Verkauf oder Tausch),
pfandrechtliche Belastung,
Bestandgabe, Verleih und die Gewährung eines Sachdarlehens,
unentgeltliche Übereignung oder
Aufgabe eines dem beweglichen Vermögen zugehörigen Rechtes (§ 298 ABGB)
(2) Eine Verfügung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 darf nur getroffen werden, wenn
die Verfügung der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe des Bundes zu dienen bestimmt ist oder dadurch eine solche nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder
der Bestandteil des Bundesvermögens überhaupt nicht mehr oder innerhalb absehbarer Zeit nicht benötigt wird und überdies
bei einer Verfügung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 der hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG festgesetzte Höchstbetrag nicht überschritten wird.
(3) Bei einer Verfügung gemäß Abs. 1 Z 1 hat das Entgelt je nach der Eigenart des Bestandteiles des beweglichen Vermögens entweder einem Tarif, einer ähnlichen allgemeinen Festlegung, dem Börsen- oder Marktpreis oder sonst zumindest dem gemeinen Wert (§ 305 ABGB) zu entsprechen; bei der Bestandgabe oder einer sonstigen entgeltlichen Nutzungsgestattung sind auf die Ermittlung des Entgelts diese Bewertungsgrundsätze sinngemäß anzuwenden.
(4) Ein Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens gilt als nicht benötigt im Sinne des Abs. 2 Z 2, wenn er von dem für die Verwaltung zuständigen haushaltsleitenden Organ dem Bundesminister für Finanzen bekanntgegeben, von diesem anderen Organ des Bundes zu einer allfälligen weiteren Verwendung angeboten und von keinem Organ des Bundes beansprucht wurde. Offenkundig nicht mehr zweckentsprechend verwendbare Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens sind von der Bekanntgabe ausgenommen.
(5) Der Bundesminister für Finanzen darf einen Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens einem anderen Rechtsträger unentgeltlich übereignen, wenn
a) ein solcher Bestandteil im Sinne des Abs. 2 Z 2 nicht mehr benötigt wird,
der gemeine Wert (§ 305 ABGB) dieses Bestandteiles die nach den jeweils geltenden einkommensteuerlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten Betragsgrenzen nicht übersteigt,
eine wirtschaftlichere und zweckmäßigere Verwertungsmöglichkeit unter Bedachtnahme auf die im Einzelfall zu wahrenden Interessen der öffentlichen Aufgabenerfüllung nicht gegeben ist,
eine solche Übereignung gegen Belegaustausch (Lieferschein, Gegenschein) erfolgt und
die Belege den Tag der Übergabe, eine Beschreibung des betreffenden Bestandteiles sowie die Namen und Unterschriften des Übergebers und des Empfängers enthalten oder
a) eine solche Übereignung infolge der Eigenart der einem Amtsorgan, einem Organ einer betriebsähnlichen Einrichtung oder einem Betriebsorgan obliegenden Aufgaben erforderlich wird und
der gemeine Wert (§ 305 ABGB) des Gegenstandes dieser Übereignung die bei dem besonderen Anlaß der Vornahme einer solchen Übereignung übliche Höhe nicht übersteigt.
(6) Eine Verfügung gemäß Abs. 1 Z 5 darf nur unter den im Abs. 5 Z 1 lit. a bis c genannten Voraussetzungen getroffen werden.
(7) Von diesen Ermächtigungen sind ausgeschlossen:
Verfügungen über Beteiligungen an verstaatlichten Unternehmungen;
Verfügungen über Beteiligungen des Bundes an Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung ein Viertel des Grundkapitals (Stammkapitals) übersteigt;
Verfügungen über Beteiligungen des Bundes an anderen Unternehmungen, wenn der Wert der Beteiligung, über die zu verfügen beabsichtigt ist, ein Viertel des Wertes des Unternehmens übersteigt.
(8) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 das Entgelt (Preis, Wert) für den einzelnen Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt werden soll, den im Abs. 2 Z 3 genannten Höchstbetrag, so bedarf eine solche Verfügung ebenso wie jede andere von den oben vorgesehenen Ermächtigungen ausgenommene Verfügung über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG.
(9) § 61 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
Verfügungen über sonstige Bestandteile des beweglichen
Bundesvermögens
§ 63. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf über sonstige Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens durch
Veräußerung (Verkauf oder Tausch),
pfandrechtliche Belastung,
Bestandgabe, Verleih und die Gewährung eines Sachdarlehens,
unentgeltliche Übereignung oder
Aufgabe eines dem beweglichen Vermögen zugehörigen Rechtes (§ 298 ABGB)
(2) Eine Verfügung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 darf nur getroffen werden, wenn
die Verfügung der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe des Bundes zu dienen bestimmt ist oder dadurch eine solche nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder
der Bestandteil des Bundesvermögens überhaupt nicht mehr oder innerhalb absehbarer Zeit nicht benötigt wird und überdies
bei einer Verfügung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 der hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG festgesetzte Höchstbetrag nicht überschritten wird.
(3) Bei einer Verfügung gemäß Abs. 1 Z 1 hat das Entgelt je nach der Eigenart des Bestandteiles des beweglichen Vermögens entweder einem Tarif, einer ähnlichen allgemeinen Festlegung, dem Börsen- oder Marktpreis oder sonst zumindest dem gemeinen Wert (§ 305 ABGB) zu entsprechen; bei der Bestandgabe oder einer sonstigen entgeltlichen Nutzungsgestattung sind auf die Ermittlung des Entgelts diese Bewertungsgrundsätze sinngemäß anzuwenden.
(4) Ein Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens gilt als nicht benötigt im Sinne des Abs. 2 Z 2, wenn er von dem für die Verwaltung zuständigen haushaltsleitenden Organ dem Bundesminister für Finanzen bekanntgegeben, von diesem (Anm.: richtig: diesen) anderen Organen des Bundes zu einer allfälligen weiteren Verwendung angeboten und von keinem Organ des Bundes beansprucht wurde. Offenkundig nicht mehr zweckentsprechend verwendbare Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens sind von der Bekanntgabe ausgenommen.
(5) Der Bundesminister für Finanzen darf einen Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens einem anderen Rechtsträger unentgeltlich übereignen, wenn
a) ein solcher Bestandteil im Sinne des Abs. 2 Z 2 nicht mehr benötigt wird,
der gemeine Wert (§ 305 ABGB) dieses Bestandteiles die nach den jeweils geltenden einkommensteuerlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten Betragsgrenzen nicht übersteigt,
eine wirtschaftlichere und zweckmäßigere Verwertungsmöglichkeit unter Bedachtnahme auf die im Einzelfall zu wahrenden Interessen der öffentlichen Aufgabenerfüllung nicht gegeben ist,
eine solche Übereignung gegen Belegaustausch (Lieferschein, Gegenschein) erfolgt und
die Belege den Tag der Übergabe, eine Beschreibung des betreffenden Bestandteiles sowie die Namen und Unterschriften des Übergebers und des Empfängers enthalten oder
a) eine solche Übereignung infolge der Eigenart der einem Amtsorgan, einem Organ einer betriebsähnlichen Einrichtung oder einem Betriebsorgan obliegenden Aufgaben erforderlich wird und
der gemeine Wert (§ 305 ABGB) des Gegenstandes dieser Übereignung die bei dem besonderen Anlaß der Vornahme einer solchen Übereignung übliche Höhe nicht übersteigt.
(6) Eine Verfügung gemäß Abs. 1 Z 5 darf nur unter den im Abs. 5 Z 1 lit. a bis c genannten Voraussetzungen getroffen werden.
(7) Von diesen Ermächtigungen sind ausgeschlossen:
Verfügungen über Beteiligungen an verstaatlichten Unternehmungen;
Verfügungen über Beteiligungen des Bundes an Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung ein Viertel des Grundkapitals (Stammkapitals) übersteigt;
Verfügungen über Beteiligungen des Bundes an anderen Unternehmungen, wenn der Wert der Beteiligung, über die zu verfügen beabsichtigt ist, ein Viertel des Wertes des Unternehmens übersteigt.
(8) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 das Entgelt (Preis, Wert) für den einzelnen Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt werden soll, den im Abs. 2 Z 3 genannten Höchstbetrag, so bedarf eine solche Verfügung ebenso wie jede andere von den oben vorgesehenen Ermächtigungen ausgenommene Verfügung über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG.
(9) § 61 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
Verfügungen über sonstige Bestandteile des beweglichen
Bundesvermögens
§ 63. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf über sonstige Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens durch
Veräußerung (Verkauf oder Tausch),
pfandrechtliche Belastung,
Bestandgabe, Verleih und die Gewährung eines Sachdarlehens,
unentgeltliche Übereignung oder
Aufgabe eines dem beweglichen Vermögen zugehörigen Rechtes (§ 298 ABGB)
(2) Eine Verfügung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 darf nur getroffen werden, wenn
die Verfügung der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe des Bundes zu dienen bestimmt ist oder dadurch eine solche nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder
der Bestandteil des Bundesvermögens überhaupt nicht mehr oder innerhalb absehbarer Zeit nicht benötigt wird und überdies
bei einer Verfügung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 der hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG festgesetzte Höchstbetrag nicht überschritten wird.
(3) Bei einer Verfügung gemäß Abs. 1 Z 1 hat das Entgelt je nach der Eigenart des Bestandteiles des beweglichen Vermögens entweder einem Tarif, einer ähnlichen allgemeinen Festlegung, dem Börsen- oder Marktpreis oder sonst zumindest dem gemeinen Wert (§ 305 ABGB) zu entsprechen; bei der Bestandgabe oder einer sonstigen entgeltlichen Nutzungsgestattung sind auf die Ermittlung des Entgelts diese Bewertungsgrundsätze sinngemäß anzuwenden.
(4) Ein Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens gilt als nicht benötigt gemäß Abs. 2 Z 2, wenn er von dem für die Verwaltung zuständigen haushaltsleitenden Organ dem Bundesminister für Finanzen als nicht benötigt bekanntgegeben wurde. Offenkundig nicht mehr zweckentsprechend verwendbare Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens sind von der Bekanntgabe ausgenommen.
(5) Der Bundesminister für Finanzen darf einen Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens einem anderen Rechtsträger unentgeltlich übereignen, wenn
a) ein solcher Bestandteil im Sinne des Abs. 2 Z 2 nicht mehr benötigt wird,
der gemeine Wert (§ 305 ABGB) dieses Bestandteiles die nach den jeweils geltenden einkommensteuerlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten Betragsgrenzen nicht übersteigt,
eine wirtschaftlichere und zweckmäßigere Verwertungsmöglichkeit unter Bedachtnahme auf die im Einzelfall zu wahrenden Interessen der öffentlichen Aufgabenerfüllung nicht gegeben ist,
eine solche Übereignung gegen Belegaustausch (Lieferschein, Gegenschein) erfolgt und
die Belege den Tag der Übergabe, eine Beschreibung des betreffenden Bestandteiles sowie die Namen und Unterschriften des Übergebers und des Empfängers enthalten oder
a) eine solche Übereignung infolge der Eigenart der einem Amtsorgan, einem Organ einer betriebsähnlichen Einrichtung oder einem Betriebsorgan obliegenden Aufgaben erforderlich wird und
der gemeine Wert (§ 305 ABGB) des Gegenstandes dieser Übereignung die bei dem besonderen Anlaß der Vornahme einer solchen Übereignung übliche Höhe nicht übersteigt.
(6) Eine Verfügung gemäß Abs. 1 Z 5 darf nur unter den im Abs. 5 Z 1 lit. a bis c genannten Voraussetzungen getroffen werden.
(7) Von diesen Ermächtigungen sind ausgeschlossen:
Verfügungen über Beteiligungen an verstaatlichten Unternehmungen;
Verfügungen über Beteiligungen des Bundes an Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung ein Viertel des Grundkapitals (Stammkapitals) übersteigt;
Verfügungen über Beteiligungen des Bundes an anderen Unternehmungen, wenn der Wert der Beteiligung, über die zu verfügen beabsichtigt ist, ein Viertel des Wertes des Unternehmens übersteigt.
(8) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 das Entgelt (Preis, Wert) für den einzelnen Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt werden soll, den im Abs. 2 Z 3 genannten Höchstbetrag, so bedarf eine solche Verfügung ebenso wie jede andere von den oben vorgesehenen Ermächtigungen ausgenommene Verfügung über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG.
(9) § 61 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
Verfügungen über sonstige Bestandteile des beweglichen
Bundesvermögens
§ 63. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf über sonstige Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens durch
Veräußerung (Verkauf oder Tausch),
pfandrechtliche Belastung,
Bestandgabe, Verleih und die Gewährung eines Sachdarlehens,
unentgeltliche Übereignung oder
Aufgabe eines dem beweglichen Vermögen zugehörigen Rechtes (§ 298 ABGB)
(2) Eine Verfügung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 darf nur getroffen werden, wenn
die Verfügung der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe des Bundes zu dienen bestimmt ist oder dadurch eine solche nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder
der Bestandteil des Bundesvermögens überhaupt nicht mehr oder innerhalb absehbarer Zeit nicht benötigt wird und überdies
bei einer Verfügung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 der hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG festgesetzte Höchstbetrag nicht überschritten wird.
(3) Bei einer Verfügung gemäß Abs. 1 Z 1 hat das Entgelt je nach der Eigenart des Bestandteiles des beweglichen Vermögens entweder einem Tarif, einer ähnlichen allgemeinen Festlegung, dem Börsen- oder Marktpreis oder sonst zumindest dem gemeinen Wert (§ 305 ABGB) zu entsprechen; bei der Bestandgabe oder einer sonstigen entgeltlichen Nutzungsgestattung sind auf die Ermittlung des Entgelts diese Bewertungsgrundsätze sinngemäß anzuwenden.
(4) Ein Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens gilt als nicht benötigt gemäß Abs. 2 Z 2, wenn er von dem für die Verwaltung zuständigen haushaltsleitenden Organ dem Bundesminister für Finanzen als nicht benötigt bekanntgegeben wurde. Offenkundig nicht mehr zweckentsprechend verwendbare Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens sind von der Bekanntgabe ausgenommen.
(5) Der Bundesminister für Finanzen darf einen Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens einem anderen Rechtsträger unentgeltlich übereignen, wenn
a) ein solcher Bestandteil im Sinne des Abs. 2 Z 2 nicht mehr benötigt wird,
der gemeine Wert (§ 305 ABGB) dieses Bestandteiles die nach den jeweils geltenden einkommensteuerlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten Betragsgrenzen nicht übersteigt,
eine wirtschaftlichere und zweckmäßigere Verwertungsmöglichkeit unter Bedachtnahme auf die im Einzelfall zu wahrenden Interessen der öffentlichen Aufgabenerfüllung nicht gegeben ist,
eine solche Übereignung gegen Belegaustausch (Lieferschein, Gegenschein) erfolgt und
die Belege den Tag der Übergabe, eine Beschreibung des betreffenden Bestandteiles sowie die Namen und Unterschriften des Übergebers und des Empfängers enthalten oder
a) eine solche Übereignung infolge der Eigenart der einem Amtsorgan, einem Organ einer betriebsähnlichen Einrichtung oder einem Betriebsorgan obliegenden Aufgaben erforderlich wird und
der gemeine Wert (§ 305 ABGB) des Gegenstandes dieser Übereignung die bei dem besonderen Anlaß der Vornahme einer solchen Übereignung übliche Höhe nicht übersteigt.
(6) Eine Verfügung gemäß Abs. 1 Z 5 darf nur unter den im Abs. 5 Z 1 lit. a bis c genannten Voraussetzungen getroffen werden.
(7) Von diesen Ermächtigungen sind ausgeschlossen:
Verfügungen über Beteiligungen an verstaatlichten Unternehmungen;
Verfügungen über Beteiligungen des Bundes an Kapitalgesellschaften, wenn diese Beteiligung ein Viertel des Grundkapitals (Stammkapitals) übersteigt; die Herabsetzung des Grundkapitals (Stammkapitals) stellt, sofern dadurch die Beteiligung des Bundes nicht verändert wird, keine Verfügung über Bundesvermögen dar;
Verfügungen über Beteiligungen des Bundes an anderen Unternehmungen, wenn der Wert der Beteiligung, über die zu verfügen beabsichtigt ist, ein Viertel des Wertes des Unternehmens übersteigt.
(8) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 das Entgelt (Preis, Wert) für den einzelnen Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt werden soll, den im Abs. 2 Z 3 genannten Höchstbetrag, so bedarf eine solche Verfügung ebenso wie jede andere von den oben vorgesehenen Ermächtigungen ausgenommene Verfügung über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG.
(9) § 61 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 101 Abs. 8 bis 10.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.
Verfügungen über sonstige Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens
§ 63. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf über sonstige Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens durch
Veräußerung (Verkauf oder Tausch),
pfandrechtliche Belastung,
Bestandgabe, Verleih und die Gewährung eines Sachdarlehens,
unentgeltliche Übereignung oder
Aufgabe eines dem beweglichen Vermögen zugehörigen Rechtes (§ 298 ABGB)
(2) Eine Verfügung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 darf nur getroffen werden, wenn
die Verfügung der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe des Bundes zu dienen bestimmt ist oder dadurch eine solche nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder
der Bestandteil des Bundesvermögens überhaupt nicht mehr oder innerhalb absehbarer Zeit nicht benötigt wird und überdies
bei einer Verfügung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 der hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG festgesetzte Höchstbetrag nicht überschritten wird.
(3) Bei einer Verfügung gemäß Abs. 1 Z 1 hat das Entgelt je nach der Eigenart des Bestandteiles des beweglichen Vermögens entweder einem Tarif, einer ähnlichen allgemeinen Festlegung, dem Börsen- oder Marktpreis oder sonst zumindest dem gemeinen Wert (§ 305 ABGB) zu entsprechen; bei der Bestandgabe oder einer sonstigen entgeltlichen Nutzungsgestattung sind auf die Ermittlung des Entgelts diese Bewertungsgrundsätze sinngemäß anzuwenden.
(4) Ein Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens gilt als nicht benötigt gemäß Abs. 2 Z 2, wenn er von dem für die Verwaltung zuständigen haushaltsleitenden Organ dem Bundesminister für Finanzen als nicht benötigt bekanntgegeben wurde. Offenkundig nicht mehr zweckentsprechend verwendbare Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens sind von der Bekanntgabe ausgenommen.
(5) Der Bundesminister für Finanzen darf einen Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens einem anderen Rechtsträger unentgeltlich übereignen, wenn
a) ein solcher Bestandteil im Sinne des Abs. 2 Z 2 nicht mehr benötigt wird,
der gemeine Wert (§ 305 ABGB) dieses Bestandteiles die nach den jeweils geltenden einkommensteuerlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten Betragsgrenzen nicht übersteigt,
eine wirtschaftlichere und zweckmäßigere Verwertungsmöglichkeit unter Bedachtnahme auf die im Einzelfall zu wahrenden Interessen der öffentlichen Aufgabenerfüllung nicht gegeben ist,
eine solche Übereignung gegen Belegaustausch (Lieferschein, Gegenschein) erfolgt und
die Belege den Tag der Übergabe, eine Beschreibung des betreffenden Bestandteiles sowie die Namen und Unterschriften des Übergebers und des Empfängers enthalten oder
a) eine solche Übereignung infolge der Eigenart der einem Amtsorgan oder einem Organ einer betriebsähnlichen Einrichtung obliegenden Aufgaben erforderlich wird und
der gemeine Wert (§ 305 ABGB) des Gegenstandes dieser Übereignung die bei dem besonderen Anlaß der Vornahme einer solchen Übereignung übliche Höhe nicht übersteigt.
(6) Eine Verfügung gemäß Abs. 1 Z 5 darf nur unter den im Abs. 5 Z 1 lit. a bis c genannten Voraussetzungen getroffen werden.
(7) Von diesen Ermächtigungen sind ausgeschlossen:
Verfügungen über Beteiligungen an verstaatlichten Unternehmungen;
Verfügungen über Beteiligungen des Bundes an Kapitalgesellschaften, wenn diese Beteiligung ein Viertel des Grundkapitals (Stammkapitals) übersteigt; die Herabsetzung des Grundkapitals (Stammkapitals) stellt, sofern dadurch die Beteiligung des Bundes nicht verändert wird, keine Verfügung über Bundesvermögen dar;
Verfügungen über Beteiligungen des Bundes an anderen Unternehmungen, wenn der Wert der Beteiligung, über die zu verfügen beabsichtigt ist, ein Viertel des Wertes des Unternehmens übersteigt.
(8) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 das Entgelt (Preis, Wert) für den einzelnen Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt werden soll, den im Abs. 2 Z 3 genannten Höchstbetrag, so bedarf eine solche Verfügung ebenso wie jede andere von den oben vorgesehenen Ermächtigungen ausgenommene Verfügung über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG.
(9) § 61 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
Verfügungen über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens
§ 64. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens durch
Veräußerung (Verkauf oder Tausch),
Belastung mit Baurechten, Pfandrechten, Dienstbarkeiten und anderen dinglichen Rechten,
Bestandgabe, eine sonstige entgeltliche Nutzungsgestattung und die prekaristische Überlassung der Nutzung,
unentgeltliche Übereignung oder
Aufgabe eines dem unbeweglichen Vermögen zugehörigen Rechtes (§ 298 ABGB)
(2) Eine Verfügung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 darf nur getroffen werden, wenn
die Verfügung der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe des Bundes zu dienen bestimmt ist oder dadurch eine solche nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder
der Bestandteil des Bundesvermögens überhaupt nicht mehr oder innerhalb absehbarer Zeit nicht benötigt wird und überdies
bei einer Verfügung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 der hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG festgesetzte Höchstbetrag nicht überschritten wird.
(3) Bei einer Verfügung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 hat das Entgelt (Preis, Wert) mindestens dem gemeinen Wert (§ 305 ABGB) zu entsprechen; bei der Bestandgabe oder einer sonstigen entgeltlichen Nutzungsgestattung ist auf die Ermittlung des Entgelts (Bestandzinses, Nutzungsentgelts) dieser Bewertungsgrundsatz sinngemäß anzuwenden.
(4) Der Bundesminister für Finanzen darf entbehrliche, bereits dem öffentlichen Verkehr dienende Grundstücke durch Schenkung einer anderen Gebietskörperschaft übereignen, wenn
diese sich verpflichtet, solche Grundstücke in das öffentliche Gut zu übertragen, als Verkehrsflächen zu verwenden und deren Erhaltungskosten zu übernehmen oder
diese zu einem früheren Zeitpunkt im Zuge von Straßenbaumaßnahmen dem Bund Grundstücke geschenkt hat und entbehrlich gewordenen Bundesstraßengrund im Höchstausmaß der vormals geschenkten Fläche für ihre Zwecke benötigt,
(5) Der Bundesminister für Finanzen darf weiters unbewegliches Bundesvermögen unentgeltlich mit Dienstbarkeiten für Zwecke einer anderen Gebietskörperschaft oder für Zwecke der Energiewirtschaft belasten, wenn
durch die Verfügung die Erfüllung übergeordneter gesamtstaatlicher Aufgaben nicht beeinträchtigt wird;
der Schätzwert der Belastung im Einzelfall den hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG festgesetzten Höchstbetrag nicht übersteigt und
die Einräumung der Dienstbarkeit zur Erfüllung von Aufgaben der betreffenden Gebietskörperschaft oder zur Entwicklung und zum Ausbau der Energiewirtschaft erforderlich erscheint.
(6) Eine Verfügung gemäß Abs. 1 Z 5 darf nur getroffen werden, wenn das betreffende Recht nicht mehr der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe des Bundes zu dienen bestimmt ist sowie eine wirtschaftlichere und zweckmäßigere Verwendungsmöglichkeit nicht gegeben ist.
(7) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 das Entgelt (Preis, Wert) oder bei einer Verfügung gemäß Abs. 1 Z 4 der Schätzwert für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens, über den verfügt werden soll, den in den Abs. 2, 4 und 5 genannten Höchstbetrag, so bedarf eine solche Verfügung ebenso wie jede andere von den oben vorgesehenen Ermächtigungen ausgenommene Verfügung über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG.
(8) § 61 Abs. 6 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die Übertragung der Verfügungsberechtigung hinsichtlich der Bestandgabe an das zuständige haushaltsleitende Organ jedenfalls zu erfolgen hat, wenn dies wegen Art oder Umfang dieser Bestandgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der betreffenden Vermögensbestandteile zweckmäßiger erscheint.
Verfügungen über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens
§ 64. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens durch
Veräußerung (Verkauf oder Tausch),
Belastung mit Baurechten, Pfandrechten, Dienstbarkeiten und anderen dinglichen Rechten,
Bestandgabe, eine sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsgestattung;
unentgeltliche Übereignung oder
Aufgabe eines dem unbeweglichen Vermögen zugehörigen Rechtes (§ 298 ABGB)
(2) Eine Verfügung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 darf nur getroffen werden, wenn
die Verfügung der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe des Bundes zu dienen bestimmt ist oder dadurch eine solche nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder
der Bestandteil des Bundesvermögens überhaupt nicht mehr oder innerhalb absehbarer Zeit nicht benötigt wird und überdies
bei einer Verfügung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 der hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG festgesetzte Höchstbetrag nicht überschritten wird.
(3) Bei einer Verfügung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 hat das Entgelt (Preis, Wert) mindestens dem gemeinen Wert (§ 305 ABGB) zu entsprechen; bei der Bestandgabe oder einer sonstigen entgeltlichen Nutzungsgestattung ist auf die Ermittlung des Entgelts (Bestandzinses, Nutzungsentgelts) dieser Bewertungsgrundsatz sinngemäß anzuwenden.
(3a) Eine unentgeltliche Nutzungsgestattung darf nur an einen Rechtsträger erfolgen, an dessen Aufgabenerfüllung ein erhebliches Bundesinteresse besteht und der über keine oder nur geringfügige eigene Einnahmen verfügt.
(4) Der Bundesminister für Finanzen darf entbehrliche, bereits dem öffentlichen Verkehr dienende Grundstücke durch Schenkung einer anderen Gebietskörperschaft übereignen, wenn
diese sich verpflichtet, solche Grundstücke in das öffentliche Gut zu übertragen, als Verkehrsflächen zu verwenden und deren Erhaltungskosten zu übernehmen oder
diese zu einem früheren Zeitpunkt im Zuge von Straßenbaumaßnahmen dem Bund Grundstücke geschenkt hat und entbehrlich gewordenen Bundesstraßengrund im Höchstausmaß der vormals geschenkten Fläche für ihre Zwecke benötigt,
(5) Der Bundesminister für Finanzen darf weiters unbewegliches Bundesvermögen unentgeltlich mit Dienstbarkeiten für Zwecke einer anderen Gebietskörperschaft oder für Zwecke der Energiewirtschaft belasten, wenn
durch die Verfügung die Erfüllung übergeordneter gesamtstaatlicher Aufgaben nicht beeinträchtigt wird;
der Schätzwert der Belastung im Einzelfall den hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG festgesetzten Höchstbetrag nicht übersteigt und
die Einräumung der Dienstbarkeit zur Erfüllung von Aufgaben der betreffenden Gebietskörperschaft oder zur Entwicklung und zum Ausbau der Energiewirtschaft erforderlich erscheint.
(6) Eine Verfügung gemäß Abs. 1 Z 5 darf nur getroffen werden, wenn das betreffende Recht nicht mehr der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe des Bundes zu dienen bestimmt ist sowie eine wirtschaftlichere und zweckmäßigere Verwendungsmöglichkeit nicht gegeben ist.
(7) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 das Entgelt (Preis, Wert) oder bei einer Verfügung gemäß Abs. 1 Z 4 der Schätzwert für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens, über den verfügt werden soll, den in den Abs. 2, 4 und 5 genannten Höchstbetrag, so bedarf eine solche Verfügung ebenso wie jede andere von den oben vorgesehenen Ermächtigungen ausgenommene Verfügung über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG.
(8) § 61 Abs. 6 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die Übertragung der Verfügungsberechtigung hinsichtlich der Bestandgabe an das zuständige haushaltsleitende Organ jedenfalls zu erfolgen hat, wenn dies wegen Art oder Umfang dieser Bestandgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der betreffenden Vermögensbestandteile zweckmäßiger erscheint.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.
Verfügungen über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens
§ 64. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens durch
Veräußerung (Verkauf oder Tausch),
Belastung mit Baurechten, Pfandrechten, Dienstbarkeiten und anderen dinglichen Rechten,
Bestandgabe, eine sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsgestattung;
unentgeltliche Übereignung oder
Aufgabe eines dem unbeweglichen Vermögen zugehörigen Rechtes (§ 298 ABGB)
(2) Eine Verfügung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 darf nur getroffen werden, wenn
die Verfügung der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe des Bundes zu dienen bestimmt ist oder dadurch eine solche nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder
der Bestandteil des Bundesvermögens überhaupt nicht mehr oder innerhalb absehbarer Zeit nicht benötigt wird und überdies
bei einer Verfügung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 der hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG festgesetzte Höchstbetrag nicht überschritten wird.
(2a) Ein Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens gilt als nicht benötigt gemäß Abs. 2 Z 2, wenn er von dem für die Verwaltung zuständigen haushaltsleitenden Organ dem Bundesminister für Finanzen als nicht benötigt bekanntgegeben wurde.
(3) Bei einer Verfügung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 hat das Entgelt (Preis, Wert) mindestens dem gemeinen Wert (§ 305 ABGB) zu entsprechen; bei der Bestandgabe oder einer sonstigen entgeltlichen Nutzungsgestattung ist auf die Ermittlung des Entgelts (Bestandzinses, Nutzungsentgelts) dieser Bewertungsgrundsatz sinngemäß anzuwenden.
(3a) Eine unentgeltliche Nutzungsgestattung darf nur an einen Rechtsträger erfolgen, an dessen Aufgabenerfüllung ein erhebliches Bundesinteresse besteht und der über keine oder nur geringfügige eigene Einnahmen verfügt.
(4) Der Bundesminister für Finanzen darf entbehrliche, bereits dem öffentlichen Verkehr dienende Grundstücke durch Schenkung einer anderen Gebietskörperschaft übereignen, wenn
diese sich verpflichtet, solche Grundstücke in das öffentliche Gut zu übertragen, als Verkehrsflächen zu verwenden und deren Erhaltungskosten zu übernehmen oder
diese zu einem früheren Zeitpunkt im Zuge von Straßenbaumaßnahmen dem Bund Grundstücke geschenkt hat und entbehrlich gewordenen Bundesstraßengrund im Höchstausmaß der vormals geschenkten Fläche für ihre Zwecke benötigt,
(5) Der Bundesminister für Finanzen darf weiters unbewegliches Bundesvermögen unentgeltlich mit Dienstbarkeiten für Zwecke einer anderen Gebietskörperschaft oder für Zwecke der Energiewirtschaft belasten, wenn
durch die Verfügung die Erfüllung übergeordneter gesamtstaatlicher Aufgaben nicht beeinträchtigt wird;
der Schätzwert der Belastung im Einzelfall den hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG festgesetzten Höchstbetrag nicht übersteigt und
die Einräumung der Dienstbarkeit zur Erfüllung von Aufgaben der betreffenden Gebietskörperschaft oder zur Entwicklung und zum Ausbau der Energiewirtschaft erforderlich erscheint.
(6) Eine Verfügung gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 darf nach Maßgabe des Abs. 7 nur getroffen werden, wenn der betreffende Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens oder das betreffende Recht nicht mehr der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe des Bundes zu dienen bestimmt ist sowie eine wirtschaftlichere und zweckmäßigere Verwendungsmöglichkeit nicht gegeben ist.
(7) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 das Entgelt (Preis, Wert) oder bei einer Verfügung gemäß Abs. 1 Z 4 der Schätzwert für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens, über den verfügt werden soll, den in den Abs. 2, 4 und 5 genannten Höchstbetrag, so bedarf eine solche Verfügung ebenso wie jede andere von den oben vorgesehenen Ermächtigungen ausgenommene Verfügung über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG.
(8) § 61 Abs. 6 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die Übertragung der Verfügungsberechtigung hinsichtlich der Bestandgabe an das zuständige haushaltsleitende Organ jedenfalls zu erfolgen hat, wenn dies wegen Art oder Umfang dieser Bestandgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der betreffenden Vermögensbestandteile zweckmäßiger erscheint.
Finanzschulden
§ 65. (1) Finanzschulden sind alle Geldverbindlichkeiten des Bundes, die zu dem Zwecke eingegangen werden, dem Bund die Verfügungsmacht über Geld zu verschaffen. Sie dürfen vom Bundesminister für Finanzen nur nach Maßgabe der hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigungen eingegangen, prolongiert oder konvertiert werden. Eine Finanzschuld darf insbesondere durch die Aufnahme von Darlehen gegen die Hingabe von Schatzscheinen oder sonstigen Schuldverschreibungen, durch die Aufnahme von Buchschulden oder Kontokorrentkrediten sowie durch die Übernahme von Wechselverbindlichkeiten oder Schulden im Sinne der §§ 1405 und 1406 ABGB eingegangen werden. Die bloße Hingabe von Schatzscheinen oder sonstigen Verpflichtungsscheinen zur Sicherstellung begründet keine Finanzschuld.
(2) Durch die vom Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der hiefür im Bundesfinanzgesetz enthaltenen Ermächtigung zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten werden nur insoweit Finanzschulden begründet, als solche Verbindlichkeiten nicht innerhalb desselben Finanzjahres getilgt werden.
(3) Als Finanzschulden sind ferner Geldverbindlichkeiten des Bundes aus Rechtsgeschäften zu behandeln,
aufgrund derer ein Dritter die Leistung von Ausgaben des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit übernimmt und der Bund diesem die Ausgaben erst nach Ablauf des Finanzjahres, in dem die Ausgaben durch den Bund zu leisten waren, zu ersetzen hat oder
die zwar nicht zu dem im Abs. 1 angeführten Zweck abgeschlossen werden, bei denen aber dennoch dem Bund außergewöhnliche Finanzierungserleichterungen dadurch eingeräumt werden, daß die Fälligkeit der Gegenleistung des Bundes auf einen mehr als zehn Jahre nach dem Empfang der Leistung gelegenen Tag festgesetzt oder hinausgeschoben wird, wobei sich die Fälligkeit im Falle der Erbringung der Gegenleistung in mehreren Teilbeträgen nach der Fälligkeit des letzten Teilbetrages richtet.
(4) Auf die im Abs. 1 zweiter Satz und im Abs. 2 genannten Ermächtigungsrahmen ist jeweils nur der Nominalbetrag der zugehörigen, gemäß Abs. 1 bis 3 eingegangenen Geldverbindlichkeiten des Bundes anzurechnen. Die Anrechnung eines Fremdwährungsbetrages hat zu dem von der Oesterreichischen Nationalbank jeweils bekanntgegebenen, für den Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta geltenden Kurswert zu erfolgen.
(5) Der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf jedes Finanzjahres über das Eingehen, die Prolongierung oder die Konvertierung von Finanzschulden zu berichten.
Finanzschulden
§ 65. (1) Finanzschulden sind alle Geldverbindlichkeiten des Bundes, die zu dem Zwecke eingegangen werden, dem Bund die Verfügungsmacht über Geld zu verschaffen. Sie dürfen vom Bundesminister für Finanzen nur nach Maßgabe der hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigungen eingegangen, prolongiert oder konvertiert werden. Eine Finanzschuld darf insbesondere durch die Aufnahme von Darlehen gegen die Hingabe von Schatzscheinen oder sonstigen Schuldverschreibungen, durch die Aufnahme von Buchschulden oder Kontokorrentkrediten sowie durch die Übernahme von Wechselverbindlichkeiten oder Schulden im Sinne der §§ 1405 und 1406 ABGB eingegangen werden. Die bloße Hingabe von Schatzscheinen oder sonstigen Verpflichtungsscheinen zur Sicherstellung sowie Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen begründen keine Finanzschulden.
(2) Durch die vom Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der hiefür im Bundesfinanzgesetz enthaltenen Ermächtigung zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten werden nur insoweit Finanzschulden begründet, als solche Verbindlichkeiten nicht innerhalb desselben Finanzjahres getilgt werden.
(3) Als Finanzschulden sind ferner Geldverbindlichkeiten des Bundes aus Rechtsgeschäften zu behandeln,
aufgrund derer ein Dritter die Leistung von Ausgaben des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit übernimmt und der Bund diesem die Ausgaben erst nach Ablauf des Finanzjahres, in dem die Ausgaben durch den Bund zu leisten waren, zu ersetzen hat oder
die zwar nicht zu dem im Abs. 1 angeführten Zweck abgeschlossen werden, bei denen aber dennoch dem Bund außergewöhnliche Finanzierungserleichterungen dadurch eingeräumt werden, daß die Fälligkeit der Gegenleistung des Bundes auf einen mehr als zehn Jahre nach dem Empfang der Leistung gelegenen Tag festgesetzt oder hinausgeschoben wird, wobei sich die Fälligkeit im Falle der Erbringung der Gegenleistung in mehreren Teilbeträgen nach der Fälligkeit des letzten Teilbetrages richtet.
(4) Auf die im Abs. 1 zweiter Satz und im Abs. 2 genannten Ermächtigungsrahmen ist jeweils nur der Nominalbetrag der zugehörigen, gemäß Abs. 1 bis 3 eingegangenen Geldverbindlichkeiten des Bundes anzurechnen. Die Anrechnung eines Fremdwährungsbetrages hat zu dem von der Oesterreichischen Nationalbank jeweils bekanntgegebenen, für den Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta geltenden Kurswert zu erfolgen.
(5) Der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf jedes Finanzjahres über das Eingehen, die Prolongierung oder die Konvertierung von Finanzschulden zu berichten.
Finanzschulden
§ 65. (1) Finanzschulden sind alle Geldverbindlichkeiten des Bundes, die zu dem Zwecke eingegangen werden, dem Bund die Verfügungsmacht über Geld zu verschaffen. Sie dürfen vom Bundesminister für Finanzen nur nach Maßgabe der hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigungen eingegangen, prolongiert oder konvertiert werden. Eine Finanzschuld darf insbesondere durch die Aufnahme von Darlehen gegen die Hingabe von Schatzscheinen oder sonstigen Schuldverschreibungen, durch die Aufnahme von Buchschulden oder Kontokorrentkrediten sowie durch die Übernahme von Wechselverbindlichkeiten oder Schulden im Sinne der §§ 1405 und 1406 ABGB eingegangen werden. Die bloße Hingabe von Schatzscheinen oder sonstigen Verpflichtungsscheinen zur Sicherstellung sowie Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen begründen keine Finanzschulden.
(2) Durch die vom Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der hiefür im Bundesfinanzgesetz enthaltenen Ermächtigung zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten werden nur insoweit Finanzschulden begründet, als solche Verbindlichkeiten nicht innerhalb desselben Finanzjahres getilgt werden.
(3) Als Finanzschulden sind ferner Geldverbindlichkeiten des Bundes aus Rechtsgeschäften zu behandeln,
aufgrund derer ein Dritter die Leistung von Ausgaben des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit übernimmt und der Bund diesem die Ausgaben erst nach Ablauf des Finanzjahres, in dem die Ausgaben durch den Bund zu leisten waren, zu ersetzen hat oder
die zwar nicht zu dem im Abs. 1 angeführten Zweck abgeschlossen werden, bei denen aber dennoch dem Bund außergewöhnliche Finanzierungserleichterungen dadurch eingeräumt werden, daß die Fälligkeit der Gegenleistung des Bundes auf einen mehr als zehn Jahre nach dem Empfang der Leistung gelegenen Tag festgesetzt oder hinausgeschoben wird, wobei sich die Fälligkeit im Falle der Erbringung der Gegenleistung in mehreren Teilbeträgen nach der Fälligkeit des letzten Teilbetrages richtet.
(4) Auf die im Abs. 1 zweiter Satz und im Abs. 2 genannten Ermächtigungsrahmen ist jeweils nur der Nominalbetrag der zugehörigen, gemäß Abs. 1 bis 3 eingegangenen Geldverbindlichkeiten des Bundes anzurechnen. Die Anrechnung eines Fremdwährungsbetrages hat zu dem von der Oesterreichischen Nationalbank jeweils bekanntgegebenen, für den Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta geltenden Kurswert zu erfolgen.
(5) Der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf jedes Finanzjahres über das Eingehen, die Prolongierung oder die Konvertierung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen zu berichten.
Finanzschulden
§ 65. (1) Finanzschulden sind alle Geldverbindlichkeiten des Bundes, die zu dem Zwecke eingegangen werden, dem Bund die Verfügungsmacht über Geld zu verschaffen. Sie dürfen vom Bundesminister für Finanzen nur nach Maßgabe der hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigungen eingegangen werden. Eine Finanzschuld darf insbesondere durch die Aufnahme von Darlehen gegen die Hingabe von Schatzscheinen oder sonstigen Schuldverschreibungen, durch die Aufnahme von Buchschulden oder Kontokorrentkrediten sowie durch die Übernahme von Wechselverbindlichkeiten oder Schulden im Sinne der §§ 1405 und 1406 ABGB eingegangen werden. Die bloße Hingabe von Schatzscheinen oder sonstigen Verpflichtungsscheinen zur Sicherstellung sowie Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen begründen keine Finanzschulden.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verträge abschließen, um Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden und Währungstauschverträgen zu prolongieren und zu konvertieren. Der Abschluß dieser Verträge hat zu den Bedingungen des im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Bundesfinanzgesetzes oder eines besonderen Bundesgesetzes im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG zu erfolgen.
(3) Durch die vom Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der hiefür im Bundesfinanzgesetz enthaltenen Ermächtigung zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten werden nur insoweit Finanzschulden begründet, als solche Verbindlichkeiten nicht innerhalb desselben Finanzjahres getilgt werden.
(4) Als Finanzschulden sind ferner Geldverbindlichkeiten des Bundes aus Rechtsgeschäften zu behandeln,
aufgrund derer ein Dritter die Leistung von Ausgaben des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit übernimmt und der Bund diesem die Ausgaben erst nach Ablauf des Finanzjahres, in dem die Ausgaben durch den Bund zu leisten waren, zu ersetzen hat oder
die zwar nicht zu dem im Abs. 1 angeführten Zweck abgeschlossen werden, bei denen aber dennoch dem Bund außergewöhnliche Finanzierungserleichterungen dadurch eingeräumt werden, daß die Fälligkeit der Gegenleistung des Bundes auf einen mehr als zehn Jahre nach dem Empfang der Leistung gelegenen Tag festgesetzt oder hinausgeschoben wird, wobei sich die Fälligkeit im Falle der Erbringung der Gegenleistung in mehreren Teilbeträgen nach der Fälligkeit des letzten Teilbetrages richtet.
(5) Auf die im Abs. 1 zweiter Satz und im Abs. 2 genannten Ermächtigungsrahmen ist jeweils nur der Nominalbetrag der zugehörigen, gemäß Abs. 1 bis 3 eingegangenen Geldverbindlichkeiten des Bundes anzurechnen. Die Anrechnung eines Fremdwährungsbetrages hat zu dem von der Oesterreichischen Nationalbank jeweils bekanntgegebenen, für den Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta geltenden Kurswert zu erfolgen.
(6) Der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf jedes Finanzjahres über das Eingehen, die Prolongierung oder die Konvertierung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen zu berichten.
Finanzschulden
§ 65. (1) Finanzschulden sind alle Geldverbindlichkeiten des Bundes, die zu dem Zwecke eingegangen werden, dem Bund die Verfügungsmacht über Geld zu verschaffen. Sie dürfen vom Bundesminister für Finanzen nur nach Maßgabe der hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigungen eingegangen werden. Eine Finanzschuld darf insbesondere durch die Aufnahme von Darlehen gegen die Hingabe von Schatzscheinen oder sonstigen Schuldverschreibungen, durch die Aufnahme von Buchschulden oder Kontokorrentkrediten sowie durch die Übernahme von Wechselverbindlichkeiten oder Schulden im Sinne der §§ 1405 und 1406 ABGB eingegangen werden. Die bloße Hingabe von Schatzscheinen oder sonstigen Verpflichtungsscheinen zur Sicherstellung sowie Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen begründen keine Finanzschulden.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verträge abschließen, um Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden und Währungstauschverträgen zu prolongieren und zu konvertieren. Der Abschluß dieser Verträge hat zu den Bedingungen des im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Bundesfinanzgesetzes oder eines besonderen Bundesgesetzes im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG zu erfolgen.
(3) Durch die vom Bundesminister für Finanzen zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten werden nur insoweit Finanzschulden begründet, als solche Verbindlichkeiten nicht innerhalb desselben Finanzjahres getilgt werden.
(4) Als Finanzschulden sind ferner Geldverbindlichkeiten des Bundes aus Rechtsgeschäften zu behandeln,
aufgrund derer ein Dritter die Leistung von Ausgaben des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit übernimmt und der Bund diesem die Ausgaben erst nach Ablauf des Finanzjahres, in dem die Ausgaben durch den Bund zu leisten waren, zu ersetzen hat oder
die zwar nicht zu dem im Abs. 1 angeführten Zweck abgeschlossen werden, bei denen aber dennoch dem Bund außergewöhnliche Finanzierungserleichterungen dadurch eingeräumt werden, daß die Fälligkeit der Gegenleistung des Bundes auf einen mehr als zehn Jahre nach dem Empfang der Leistung gelegenen Tag festgesetzt oder hinausgeschoben wird, wobei sich die Fälligkeit im Falle der Erbringung der Gegenleistung in mehreren Teilbeträgen nach der Fälligkeit des letzten Teilbetrages richtet.
(5) Auf den im Abs. 1, zweiter Satz, genannten Ermächtigungsrahmen ist jeweils nur der Nominalbetrag der zugehörigen, gemäß Abs. 1 bis 4 eingegangenen Geldverbindlichkeiten des Bundes anzurechnen. Die Anrechnung eines Fremdwährungsbetrages hat zu dem jeweils bekanntgegebenen, für den Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta geltenden Kurswert zu erfolgen.
(6) Der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf jedes Finanzjahres über das Eingehen, die Prolongierung oder die Konvertierung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen zu berichten.
Finanzschulden
§ 65. (1) Finanzschulden sind alle Geldverbindlichkeiten des Bundes, die zu dem Zwecke eingegangen werden, dem Bund die Verfügungsmacht über Geld zu verschaffen. Sie dürfen vom Bundesminister für Finanzen nur nach Maßgabe der hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigungen eingegangen werden. Eine Finanzschuld darf insbesondere durch die Aufnahme von Darlehen gegen die Hingabe von Schatzscheinen oder sonstigen Schuldverschreibungen, durch die Aufnahme von Buchschulden oder Kontokorrentkrediten sowie durch die Übernahme von Wechselverbindlichkeiten oder Schulden im Sinne der §§ 1405 und 1406 ABGB eingegangen werden. Die bloße Hingabe von Schatzscheinen oder sonstigen Verpflichtungsscheinen zur Sicherstellung sowie Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen begründen keine Finanzschulden.
(2) Durch die vom Bundesminister für Finanzen zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten werden nur insoweit Finanzschulden begründet, als solche Verbindlichkeiten nicht innerhalb desselben Finanzjahres getilgt werden.
(3) Als Finanzschulden sind ferner Geldverbindlichkeiten des Bundes aus Rechtsgeschäften zu behandeln,
aufgrund derer ein Dritter die Leistung von Ausgaben des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit übernimmt und der Bund diesem die Ausgaben erst nach Ablauf des Finanzjahres, in dem die Ausgaben durch den Bund zu leisten waren, zu ersetzen hat oder
die zwar nicht zu dem im Abs. 1 angeführten Zweck abgeschlossen werden, bei denen aber dennoch dem Bund außergewöhnliche Finanzierungserleichterungen dadurch eingeräumt werden, daß die Fälligkeit der Gegenleistung des Bundes auf einen mehr als zehn Jahre nach dem Empfang der Leistung gelegenen Tag festgesetzt oder hinausgeschoben wird, wobei sich die Fälligkeit im Falle der Erbringung der Gegenleistung in mehreren Teilbeträgen nach der Fälligkeit des letzten Teilbetrages richtet.
(4) Auf den im Abs. 1, zweiter Satz, genannten Ermächtigungsrahmen ist jeweils nur der Nominalbetrag der zugehörigen, gemäß Abs. 1 bis 3 eingegangenen Geldverbindlichkeiten des Bundes anzurechnen. Die Anrechnung eines Fremdwährungsbetrages hat zu dem jeweils bekanntgegebenen, für den Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta geltenden Kurswert zu erfolgen.
(5) Der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf jedes Finanzjahres über das Eingehen, die Prolongierung oder die Konvertierung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen zu berichten.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.
Finanzschulden
§ 65. (1) Finanzschulden sind alle Geldverbindlichkeiten des Bundes, die zu dem Zwecke eingegangen werden, dem Bund die Verfügungsmacht über Geld zu verschaffen. Sie dürfen vom Bundesminister für Finanzen nur nach Maßgabe der hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigungen eingegangen werden. Eine Finanzschuld darf insbesondere durch die Aufnahme von Darlehen gegen die Hingabe von Schatzscheinen oder sonstigen Schuldverschreibungen, durch die Aufnahme von Buchschulden oder Kontokorrentkrediten sowie durch die Übernahme von Wechselverbindlichkeiten oder Schulden im Sinne der §§ 1405 und 1406 ABGB eingegangen werden. Die bloße Hingabe von Schatzscheinen oder sonstigen Verpflichtungsscheinen zur Sicherstellung sowie Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen begründen keine Finanzschulden. Währungstauschverträge sind Verträge, die zum Austausch von Zinsen- und/oder Kapitalbeträgen abgeschlossen werden.
(2) Durch die vom Bundesminister für Finanzen zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten werden nur insoweit Finanzschulden begründet, als solche Verbindlichkeiten nicht innerhalb desselben Finanzjahres getilgt werden.
(3) Als Finanzschulden sind ferner Geldverbindlichkeiten des Bundes aus Rechtsgeschäften zu behandeln,
aufgrund derer ein Dritter die Leistung von Ausgaben des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit übernimmt und der Bund diesem die Ausgaben erst nach Ablauf des Finanzjahres, in dem die Ausgaben durch den Bund zu leisten waren, zu ersetzen hat oder
die zwar nicht zu dem im Abs. 1 angeführten Zweck abgeschlossen werden, bei denen aber dennoch dem Bund außergewöhnliche Finanzierungserleichterungen dadurch eingeräumt werden, daß die Fälligkeit der Gegenleistung des Bundes auf einen mehr als zehn Jahre nach dem Empfang der Leistung gelegenen Tag festgesetzt oder hinausgeschoben wird, wobei sich die Fälligkeit im Falle der Erbringung der Gegenleistung in mehreren Teilbeträgen nach der Fälligkeit des letzten Teilbetrages richtet.
(4) Auf den im Abs. 1, zweiter Satz, genannten Ermächtigungsrahmen ist jeweils nur der Nominalbetrag der zugehörigen, gemäß Abs. 1 bis 3 eingegangenen Geldverbindlichkeiten des Bundes anzurechnen. Die Anrechnung eines Fremdwährungsbetrages hat zu dem jeweils bekanntgegebenen, für den Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta geltenden Kurswert zu erfolgen.
(5) Der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf jedes Finanzjahres über das Eingehen, die Prolongierung oder die Konvertierung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen zu berichten.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.