Bundesgesetz vom 4. April 1986 über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz - BHG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1987-04-11
Letzte Aktualisierung 2008-01-05
Status Aufgehoben · 2012-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 380
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§ 65a. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf für Zahlungen gemäß § 52 Abs. 5 über den im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG für das laufende Finanzjahr enthaltenen Ermächtigungsrahmen zur Eingehung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen hinaus zusätzliche Finanzschulden und Währungstauschverträge unter Einhaltung der Bestimmungen des § 65b eingehen. Diese zusätzlichen Finanzschulden und Währungstauschverträge sind dem im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigungsrahmen zur Eingehung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen für das folgende Finanzjahr anzurechnen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf bis zu 10 vH der im Ausgleichshaushalt bei Kapitel „Finanzschuld Währungstauschverträge'' veranschlagten Einnahmen des geltenden Bundesfinanzgesetzes über die Ermächtigung des geltenden Bundesfinanzgesetzes oder eines besonderen Bundesgesetzes im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG hinausgehende Finanzschulden aufnehmen und Währungstauschverträge abschließen, insoweit damit ein wirtschaftlicher Vorteil für den Bund erwartet werden kann und soweit in dem von der Bundesregierung dem Nationalrat vorgelegten Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das folgende Finanzjahr die Einnahmen im Ausgleichshaushalt zumindest der Höhe der Ausgaben im Ausgleichshaushalt entsprechen. Diese im übrigen nach den § 65b enthaltenen Bedingungen eingegangenen Finanzschulden und Währungstauschverträge sind dem im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigungsrahmen zur Eingebung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen für das folgende Finanzjahr anzurechnen.

§ 65a. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf für Zahlungen gemäß § 52 Abs. 5 über den im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG für das laufende Finanzjahr enthaltenen Ermächtigungsrahmen zur Eingehung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen hinaus zusätzliche Finanzschulden und Währungstauschverträge unter Einhaltung der Bestimmungen des § 65b eingehen. Diese zusätzlichen Finanzschulden und Währungstauschverträge sind dem im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigungsrahmen zur Eingehung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen für das folgende Finanzjahr anzurechnen.

(1a) Der Bundesminister für Finanzen darf bis 30. Jänner des laufenden Finanzjahres für Zahlungen gemäß § 52 Abs. 2, erster und zweiter Satz, und gemäß Abs. 3 nach Maßgabe des im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG für das abgelaufene Finanzjahr nicht ausgenützten Ermächtigungsrahmens zusätzliche Finanzschulden und Währungstauschverträgen unter Einhaltung der Bestimmungen des § 65b eingehen oder im laufenden Finanzjahr aufgenommene Finanzschulden und Währungstauschverträge dem abgelaufenen Finanzjahr zuordnen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf bis zu 10 vH der im Ausgleichshaushalt bei Kapitel „Finanzschuld Währungstauschverträge'' veranschlagten Einnahmen des geltenden Bundesfinanzgesetzes über die Ermächtigung des geltenden Bundesfinanzgesetzes oder eines besonderen Bundesgesetzes im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG hinausgehende Finanzschulden aufnehmen und Währungstauschverträge abschließen, insoweit damit ein wirtschaftlicher Vorteil für den Bund erwartet werden kann und soweit in dem von der Bundesregierung dem Nationalrat vorgelegten Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das folgende Finanzjahr die Einnahmen im Ausgleichshaushalt zumindest der Höhe der Ausgaben im Ausgleichshaushalt entsprechen. Diese im übrigen nach den § 65b enthaltenen Bedingungen eingegangenen Finanzschulden und Währungstauschverträge sind dem im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigungsrahmen zur Eingebung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen für das folgende Finanzjahr anzurechnen.

§ 65b. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigung zur Vornahme von Kreditoperationen im laufenden Finanzjahr Finanzschulden eingehen und Währungstauschverträge bei inländischen oder bei ausländischen Gläubigern abschließen, wenn

1.

deren Laufzeit fünfzig Jahre nicht übersteigt;

2.

die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei in inländischer Währung eingegangenen Finanzschulden unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im Abs. 2 umschriebenen finanzmathematischen Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1984, BGBl. Nr. 50) beträgt;

3.

die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei in ausländischer Währung eingegangenen Finanzschulden unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt.

(2) Die prozentuelle Gesamtbelastung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 ist der jährliche, dekursive Zinsfuß, der sich finanzmathematisch aus jenem Abzinsungsfaktor ableitet, zu dem sämtliche während der Kreditlaufzeit vertraglich bedungenen Zahlungen (ausgenommen Zahlstellenprovisionen, sonstige Gebühren und Kostenersätze) auf den Barwert zum Zeitpunkt der Begebung abgezinst dem Nettoerlös aus der Kreditoperation entsprechen. Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 15 Milliarden Schilling nicht übersteigen. In Verträgen über Kreditoperationen kann vereinbart werden, daß für Verpflichtungen des Bundes aus solchen Verträgen Besicherungen mit Bundesvermögen oder Bundeseinnahmen verhältnismäßig in gleicher Weise gewährt werden, wie nach Abschluß dieser Verträge solche Besicherungen bei anderen Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden eingeräumt werden. Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Finanzschulden und Währungstauschverträgen, bei welchen die Zinssätze variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit als Basis der Zinssatz für die erste Verzinsungsperiode, ermittelt zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung, heranzuziehen.

(3) Weiters ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt,

1.

Verträge abzuschließen, um Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden und Währungstauschverträgen

a)

durch Hinausschieben der Fälligkeit bei sonst unveränderten Bedingungen bis zu einem Höchstbetrag von 20 vH der zu Beginn des Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge zu prolongieren, wenn die jeweils zu prolongierende Verpflichtung im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 15 Milliarden Schilling und die neue Gesamtlaufzeit den Zeitraum von fünfzig Jahren nicht übersteigt und sich dadurch der Stand der Finanzschulden des Bundes nicht ändert;

b)

bis zu einem Höchstbetrag von 20 vH der zu Beginn des Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge zu konvertieren, wenn die Verpflichtung im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 15 Milliarden Schilling, die neue Laufzeit den Zeitraum von fünfzig Jahren und die Gesamtbelastung für den Bund die in Abs. 1 Z 2 oder Z 3 vorgesehene Gesamtbelastung nicht übersteigen sowie die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung der Höhe der neuen Schuldaufnahme entspricht; Aufnahmen auf Grund dieser Ermächtigung können auch für Konversionen von Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Folgejahr durchgeführt werden; bei Finanzschulden und Währungstauschverträgen in ausländischer Währung muß zum Zeitpunkt der Aufnahme die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung zum jeweiligen Kurs auf dem für die entsprechende Kreditoperation maßgeblichen Devisenmarkt der Höhe der neuen Schuldaufnahme entsprechen;

c)

durch Währungstauschverträge nachträglich zu verändern, wobei lit. b zur Anwendung zu gelangen hat;

2.

im Zuge der Angleichung an das bestehende Zinsgefälle im In- und Ausland unverloste Teilschuldverschreibungen einer oder mehrerer früher begebener Anleihen des Bundes anstelle einer Barzahlung bei Aufnahme von Anleihen gemäß Abs. 1 entgegenzunehmen, wobei die Höhe der Entgegennahme von Teilschuldverschreibungen für jeden einzelnen Zeichner ein Viertel des neu gezeichneten Nennbetrages nicht überschreiten darf und sich der diesem Bundesgesetz, im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG aufgezeigte Betrag um die Beträge, die sich in Ausübung dieser Ermächtigung ergeben, erhöht.

(4) Bei Kreditoperationen in ausländischer Währung ist die Anrechnung auf die in diesem Bundesgesetz, im jährlichen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG genannten Höchstbeträge nach folgenden Grundsätzen vorzunehmen:

1.

erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta kein Verkauf der Fremdwährung gegen österreichische Schilling, ist der Anrechnung der von der Oesterreichischen Nationalbank zwei Bankarbeitstage vor dem Zeipunkt der Zuzählung der Kreditvaluta bekanntgegebene Devisenmittelkurs zugrunde zu legen;

2.

erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta ein Verkauf der Fremdwährung gegen österreichische Schilling, ist für die Anrechnung der hiefür in Rechnung gestellte Kurs zugrunde zu legen;

3.

bei Kreditoperationen mit Währungstauschverträgen sind Z 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Grundlage für die Anrechnung sind die aus dem Währungstausch letztendlich erhaltenen Nominalbeträge;

4.

kurzfristige Verpflichtungen des Bundes, die nicht bis zum Ende des jeweiligen Finanzjahres getilgt werden, sind auf die im jeweils geltenden Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG erteilten Ermächtigungen anzurechnen.

(5) Von diesen Bedingungen darf der Bundesminister für Finanzen auf Grund des jährlichen Bundesfinanzgesetzes oder eines besonderen Bundesgesetzes im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG abweichen.

§ 65b. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigung zur Vornahme von Kreditoperationen im laufenden Finanzjahr Finanzschulden eingehen und Währungstauschverträge bei inländischen oder bei ausländischen Gläubigern abschließen, wenn

1.

deren Laufzeit fünfzig Jahre nicht übersteigt;

2.

die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei in inländischer Währung eingegangenen Finanzschulden unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im Abs. 2 umschriebenen finanzmathematischen Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1984, BGBl. Nr. 50) beträgt;

3.

die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei in ausländischer Währung eingegangenen Finanzschulden unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt.

(2) Die prozentuelle Gesamtbelastung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 ist der jährliche, dekursive Zinsfuß, der sich finanzmathematisch aus jenem Abzinsungsfaktor ableitet, zu dem sämtliche während der Kreditlaufzeit vertraglich bedungenen Zahlungen (ausgenommen Zahlstellenprovisionen, sonstige Gebühren und Kostenersätze) auf den Barwert zum Zeitpunkt der Begebung abgezinst dem Nettoerlös aus der Kreditoperation entsprechen. Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 15 Milliarden Schilling nicht übersteigen. In Verträgen über Kreditoperationen kann vereinbart werden, daß für Verpflichtungen des Bundes aus solchen Verträgen Besicherungen mit Bundesvermögen oder Bundeseinnahmen verhältnismäßig in gleicher Weise gewährt werden, wie nach Abschluß dieser Verträge solche Besicherungen bei anderen Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden eingeräumt werden. Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Finanzschulden und Währungstauschverträgen, bei welchen die Zinssätze variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit als Basis der Zinssatz für die erste Verzinsungsperiode, ermittelt zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung, heranzuziehen.

(3) Weiters ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt,

1.

Verträge abzuschließen, um Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden und Währungstauschverträgen

a)

durch Hinausschieben der Fälligkeit bei sonst unveränderten Bedingungen jährlich bis zu einem Höchstbetrag von 20 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge zu prolongieren, wenn die jeweils zu prolongierende Verpflichtung im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 15 Milliarden Schilling und die neue Gesamtlaufzeit den Zeitraum von fünfzig Jahren nicht übersteigt und sich dadurch der Stand der Finanzschulden des Bundes nicht ändert;

b)

jährlich bis zu einem Höchstbetrag von 20 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge zu konvertieren, wenn die Verpflichtung im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 15 Milliarden Schilling, die neue Laufzeit den Zeitraum von fünfzig Jahren und die Gesamtbelastung für den Bund die in Abs. 1 Z 2 oder Z 3 vorgesehene Gesamtbelastung nicht übersteigen sowie die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung der Höhe der neuen Schuldaufnahme entspricht; Aufnahmen auf Grund dieser Ermächtigung können auch für Konversionen von Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Folgejahr durchgeführt werden; bei Finanzschulden und Währungstauschverträgen in ausländischer Währung muß zum Zeitpunkt der Aufnahme die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung zum jeweiligen Kurs auf dem für die entsprechende Kreditoperation maßgeblichen Devisenmarkt der Höhe der neuen Schuldaufnahme entsprechen; die Bestimmungen dieses Absatzes finden auch Anwendung, wenn in der Person des Gläubigers ein Wechsel eintritt;

c)

durch den Erwerb von Wertpapieren des Bundes für Tilgungszwecke und in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen, durch Eingebung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen zur Refinanzierung des Erwerbes von Wertpapieren des Bundes für Tilgungszwecke und von in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen sowie durch Währungstauschverträge nachträglich zu verändern, wobei insgesamt lit. b Anwendung zu finden hat;

2.

im Zuge der Angleichung an das bestehende Zinsgefälle im In- und Ausland unverloste Teilschuldverschreibungen einer oder mehrerer früher begebener Anleihen des Bundes anstelle einer Barzahlung bei Aufnahme von Anleihen gemäß Abs. 1 entgegenzunehmen, wobei die Höhe der Entgegennahme von Teilschuldverschreibungen für jeden einzelnen Zeichner ein Viertel des neu gezeichneten Nennbetrages nicht überschreiten darf und sich der diesem Bundesgesetz, im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG aufgezeigte Betrag um die Beträge, die sich in Ausübung dieser Ermächtigung ergeben, erhöht.

(4) Bei Kreditoperationen in ausländischer Währung ist die Anrechnung auf die in diesem Bundesgesetz, im jährlichen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG genannten Höchstbeträge nach folgenden Grundsätzen vorzunehmen:

1.

erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta kein Verkauf der Fremdwährung gegen österreichische Schilling, ist der Anrechnung der von der Oesterreichischen Nationalbank zwei Bankarbeitstage vor dem Zeipunkt der Zuzählung der Kreditvaluta bekanntgegebene Devisenmittelkurs zugrunde zu legen;

2.

erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta ein Verkauf der Fremdwährung gegen österreichische Schilling, ist für die Anrechnung der hiefür in Rechnung gestellte Kurs zugrunde zu legen;

3.

bei Kreditoperationen mit Währungstauschverträgen sind Z 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Grundlage für die Anrechnung sind die aus dem Währungstausch letztendlich erhaltenen Nominalbeträge;

4.

kurzfristige Verpflichtungen des Bundes, die nicht bis zum Ende des jeweiligen Finanzjahres getilgt werden, sind auf die im jeweils geltenden Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG erteilten Ermächtigungen anzurechnen.

(5) Von diesen Bedingungen darf der Bundesminister für Finanzen auf Grund des jährlichen Bundesfinanzgesetzes oder eines besonderen Bundesgesetzes im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG abweichen.

§ 65b. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigung zur Vornahme von Kreditoperationen im laufenden Finanzjahr Finanzschulden eingehen und Währungstauschverträge bei inländischen oder bei ausländischen Gläubigern abschließen, wenn

1.

deren Laufzeit fünfzig Jahre nicht übersteigt;

2.

die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei in inländischer Währung eingegangenen Finanzschulden unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im Abs. 2 umschriebenen finanzmathematischen Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Konditionsvereinbarung geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1984, BGBl. Nr. 50) beträgt, beträgt der geltende Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank 3% oder weniger, sind folgende Multiplikatoren anzuwenden:

Zinsfuß für Eskontierungen der Multiplikator

Oesterreichischen Nationalbank

bis 2% 4

mehr als 2% bis 3% 3,5

3.

die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei in ausländischer Währung eingegangenen Finanzschulden unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt der Konditionsvereinbarung geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, Deutschland, Dänemark, Kanada, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt; beträgt das arithmetische Mittel 3% oder weniger, sind folgende Multiplikatoren anzuwenden:

Arithmetisches Mittel Multiplikator

bis 2% 4

mehr als 2% bis 3% 3,5

(2) Die prozentuelle Gesamtbelastung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 ist der jährliche, dekursive Zinsfuß, der sich finanzmathematisch aus jenem Abzinsungsfaktor ableitet, zu dem sämtliche während der Kreditlaufzeit vertraglich bedungenen Zahlungen (ausgenommen Zahlstellenprovisionen, sonstige Gebühren und Kostenersätze) auf den Barwert zum Zeitpunkt der Begebung abgezinst dem Nettoerlös aus der Kreditoperation entsprechen. Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) in der Höhe von 18 vH der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG insgesamt veranschlagten Kreditoperationen nicht übersteigen. In Verträgen über Kreditoperationen kann vereinbart werden, daß für Verpflichtungen des Bundes aus solchen Verträgen Besicherungen mit Bundesvermögen oder Bundeseinnahmen verhältnismäßig in gleicher Weise gewährt werden, wie nach Abschluß dieser Verträge solche Besicherungen bei anderen Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden eingeräumt werden. Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Finanzschulden und Währungstauschverträgen, bei welchen die Zinssätze variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit als Basis der Zinssatz für die erste Verzinsungsperiode, ermittelt zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung, heranzuziehen.

(3) Weiters ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt,

1.

Verträge abzuschließen, um Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden und Währungstauschverträgen

a)

durch Hinausschieben der Fälligkeit bei sonst unveränderten Bedingungen jährlich bis zu einem Höchstbetrag von 20 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge zu prolongieren, wenn die jeweils zu prolongierende Verpflichtung im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) in der Höhe von 18 vH der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinn des Art. 42 Abs. 5 B-VG insgesamt veranschlagten Kreditoperationen und die neue Gesamtlaufzeit den Zeitraum von fünfzig Jahren nicht übersteigt und sich dadurch der Stand der Finanzschulden des Bundes nicht ändert;

b)

jährlich bis zu einem Höchstbetrag von 20 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge zu konvertieren, wenn die Verpflichtung im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) in der Höhe von 18 vH der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG insgesamt veranschlagten Kreditoperationen, die neue Laufzeit den Zeitraum von fünfzig Jahren und die Gesamtbelastung für den Bund die in Abs. 1 Z 2 oder Z 3 vorgesehene Gesamtbelastung nicht übersteigen sowie die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung der Höhe der neuen Schuldaufnahme entspricht; Aufnahmen auf Grund dieser Ermächtigung können auch für Konversionen von Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Folgejahr durchgeführt werden; bei Finanzschulden und Währungstauschverträgen in ausländischer Währung muß zum Zeitpunkt der Aufnahme die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung zum jeweiligen Kurs auf dem für die entsprechende Kreditoperation maßgeblichen Devisenmarkt der Höhe der neuen Schuldaufnahme entsprechen; die Bestimmungen dieses Absatzes finden auch Anwendung, wenn in der Person des Gläubigers ein Wechsel eintritt;

c)

durch den Erwerb von Wertpapieren des Bundes für Tilgungszwecke und in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen, durch Eingebung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen zur Refinanzierung des Erwerbes von Wertpapieren des Bundes für Tilgungszwecke und von in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen sowie durch Währungstauschverträge nachträglich zu verändern, wobei insgesamt lit. b Anwendung zu finden hat;

2.

im Zuge der Angleichung an das bestehende Zinsgefälle im In- und Ausland unverloste Teilschuldverschreibungen einer oder mehrerer früher begebener Anleihen des Bundes anstelle einer Barzahlung bei Aufnahme von Anleihen gemäß Abs. 1 entgegenzunehmen, wobei die Höhe der Entgegennahme von Teilschuldverschreibungen für jeden einzelnen Zeichner ein Viertel des neu gezeichneten Nennbetrages nicht überschreiten darf und sich der diesem Bundesgesetz, im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG aufgezeigte Betrag um die Beträge, die sich in Ausübung dieser Ermächtigung ergeben, erhöht.

(4) Bei Kreditoperationen in ausländischer Währung ist die Anrechnung auf die in diesem Bundesgesetz, im jährlichen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG genannten Höchstbeträge nach folgenden Grundsätzen vorzunehmen:

1.

erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta kein Verkauf der Fremdwährung gegen österreichische Schilling, ist der Anrechnung der von der Oesterreichischen Nationalbank zwei Bankarbeitstage vor dem Zeipunkt der Zuzählung der Kreditvaluta bekanntgegebene Devisenmittelkurs zugrunde zu legen;

2.

erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta ein Verkauf der Fremdwährung gegen österreichische Schilling, ist für die Anrechnung der hiefür in Rechnung gestellte Kurs zugrunde zu legen;

3.

bei Kreditoperationen mit Währungstauschverträgen sind Z 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Grundlage für die Anrechnung sind die aus dem Währungstausch letztendlich erhaltenen Nominalbeträge;

4.

kurzfristige Verpflichtungen des Bundes, die nicht bis zum Ende des jeweiligen Finanzjahres getilgt werden, sind auf die im jeweils geltenden Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG erteilten Ermächtigungen anzurechnen.

(5) Von diesen Bedingungen darf der Bundesminister für Finanzen auf Grund des jährlichen Bundesfinanzgesetzes oder eines besonderen Bundesgesetzes im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG abweichen.

§ 65b. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigung zur Vornahme von Kreditoperationen im laufenden Finanzjahr Finanzschulden eingehen und Währungstauschverträge bei inländischen oder bei ausländischen Gläubigern abschließen, wenn

1.

deren Laufzeit fünfzig Jahre nicht übersteigt;

2.

die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei in inländischer Währung eingegangenen Finanzschulden unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im Abs. 2 umschriebenen finanzmathematischen Formel nicht mehr als die einen Bankarbeitstag vor der Festlegung der Konditionen geltende Sekundärmarktrendite für den Kapitalmarktbezugswert in inländischer Währung zuzüglich 3 vH p.

a. beträgt; dabei ist jene Schuldverschreibung maßgeblich, deren

3.

die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei in ausländischer Währung eingegangenen Finanzschulden unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im Abs. 2 umschriebenen finanzmathematischen Formel nicht mehr als die einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen geltende Sekundärmarktrendite des entsprechenden währungskonformen Staatspapieres zuzüglich 3 vH p. a. beträgt; dabei ist jene Schuldverschreibung maßgeblich, die vom Staat, auf dessen Währung die Kreditoperation schlußendlich lautet, in dieser Währung begeben wurde und deren Restlaufzeit der Laufzeit der Kreditoperation bei Begebung am nächsten kommt; existieren keine Staatspapiere mit vergleichbarer Restlaufzeit, so sind in der angegebenen Reihenfolge staatsgarantierte, von Gebietskörperschaften emittierte Schuldverschreibungen, Schuldverschreibungen internationaler Emittenten oder vergleichbare Zinssätze im Bankenmarkt maßgeblich.

(2) Die prozentuelle Gesamtbelastung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 ist der jährliche, dekursive Zinsfuß, der sich finanzmathematisch aus jenem Abzinsungsfaktor ableitet, zu dem sämtliche während der Kreditlaufzeit vertraglich bedungenen Zahlungen (ausgenommen Zahlstellenprovisionen, sonstige Gebühren und Kostenersätze), auf den Barwert zum Zeitpunkt der Begebung abgezinst, dem Nettoerlös aus der Kreditoperation entsprechen. Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) in der Höhe von 18 vH der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG insgesamt veranschlagten Kreditoperationen nicht übersteigen. In Verträgen über Kreditoperationen kann vereinbart werden, daß für Verpflichtungen des Bundes aus solchen Verträgen Besicherungen mit Bundesvermögen oder Bundeseinnahmen verhältnismäßig in gleicher Weise gewährt werden, wie nach Abschluß dieser Verträge solche Besicherungen bei anderen Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden eingeräumt werden. Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Finanzschulden und Währungstauschverträgen, bei welchen die Zinssätze variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit als Basis der Zinssatz für die erste Verzinsungsperiode, ermittelt zum Zeitpunkt der Festlegung der Konditionen, heranzuziehen.

(3) Weiters ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt,

1.

Verträge abzuschließen, um Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden und Währungstauschverträgen

a)

durch Hinausschieben der Fälligkeit bei sonst unveränderten Bedingungen jährlich bis zu einem Höchstbetrag von 20 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge zu prolongieren, wenn die jeweils zu prolongierende Verpflichtung im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) in der Höhe von 18 vH der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinn des Art. 42 Abs. 5 B-VG insgesamt veranschlagten Kreditoperationen und die neue Gesamtlaufzeit den Zeitraum von fünfzig Jahren nicht übersteigt und sich dadurch der Stand der Finanzschulden des Bundes nicht ändert;

b)

jährlich bis zu einem Höchstbetrag von 20 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge zu konvertieren, wenn die Verpflichtung im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) in der Höhe von 18 vH der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG insgesamt veranschlagten Kreditoperationen, die neue Laufzeit den Zeitraum von fünfzig Jahren und die Gesamtbelastung für den Bund die in Abs. 1 Z 2 oder Z 3 vorgesehene Gesamtbelastung nicht übersteigen sowie die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung der Höhe der neuen Schuldaufnahme entspricht; Aufnahmen auf Grund dieser Ermächtigung können auch für Konversionen von Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Folgejahr durchgeführt werden; bei Finanzschulden und Währungstauschverträgen in ausländischer Währung muß zum Zeitpunkt der Aufnahme die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung zum jeweiligen Kurs auf dem für die entsprechende Kreditoperation maßgeblichen Devisenmarkt der Höhe der neuen Schuldaufnahme entsprechen; die Bestimmungen dieses Absatzes finden auch Anwendung, wenn in der Person des Gläubigers ein Wechsel eintritt;

c)

durch den Erwerb von Wertpapieren des Bundes für Tilgungszwecke und in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen, durch Eingebung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen zur Refinanzierung des Erwerbes von Wertpapieren des Bundes für Tilgungszwecke und von in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen sowie durch Währungstauschverträge nachträglich zu verändern, wobei insgesamt lit. b Anwendung zu finden hat;

2.

im Zuge der Angleichung an das bestehende Zinsgefälle im In- und Ausland unverloste Teilschuldverschreibungen einer oder mehrerer früher begebener Anleihen des Bundes anstelle einer Barzahlung bei Aufnahme von Anleihen gemäß Abs. 1 entgegenzunehmen, wobei die Höhe der Entgegennahme von Teilschuldverschreibungen für jeden einzelnen Zeichner ein Viertel des neu gezeichneten Nennbetrages nicht überschreiten darf und sich der diesem Bundesgesetz, im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG aufgezeigte Betrag um die Beträge, die sich in Ausübung dieser Ermächtigung ergeben, erhöht.

(4) Bei Kreditoperationen in ausländischer Währung ist die Anrechnung auf die in diesem Bundesgesetz, im jährlichen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG genannten Höchstbeträge nach folgenden Grundsätzen vorzunehmen:

1.

erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta kein Verkauf der Fremdwährung gegen österreichische Schilling, ist der Anrechnung der von der Oesterreichischen Nationalbank zwei Bankarbeitstage vor dem Zeipunkt der Zuzählung der Kreditvaluta bekanntgegebene Devisenmittelkurs zugrunde zu legen;

2.

erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta ein Verkauf der Fremdwährung gegen österreichische Schilling, ist für die Anrechnung der hiefür in Rechnung gestellte Kurs zugrunde zu legen;

3.

bei Kreditoperationen mit Währungstauschverträgen sind Z 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Grundlage für die Anrechnung sind die aus dem Währungstausch letztendlich erhaltenen Nominalbeträge;

4.

kurzfristige Verpflichtungen des Bundes, die nicht bis zum Ende des jeweiligen Finanzjahres getilgt werden, sind auf die im jeweils geltenden Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG erteilten Ermächtigungen anzurechnen.

(5) Von diesen Bedingungen darf der Bundesminister für Finanzen auf Grund des jährlichen Bundesfinanzgesetzes oder eines besonderen Bundesgesetzes im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG abweichen.

§ 65b. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigung zur Vornahme von Kreditoperationen im laufenden Finanzjahr Finanzschulden eingehen und Währungstauschverträge bei inländischen oder bei ausländischen Gläubigern abschließen, wenn

1.

deren Laufzeit fünfzig Jahre nicht übersteigt;

2.

die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei in inländischer Währung eingegangenen Finanzschulden unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im Abs. 2 umschriebenen finanzmathematischen Formel nicht mehr als die einen Bankarbeitstag vor der Festlegung der Konditionen geltende Sekundärmarktrendite für den Kapitalmarktbezugswert in inländischer Währung zuzüglich 3 vH p.

a. beträgt; dabei ist jene Schuldverschreibung maßgeblich, deren

3.

die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei in ausländischer Währung eingegangenen Finanzschulden unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im Abs. 2 umschriebenen finanzmathematischen Formel nicht mehr als die einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen geltende Sekundärmarktrendite des entsprechenden währungskonformen Staatspapieres zuzüglich 3 vH p. a. beträgt; dabei ist jene Schuldverschreibung maßgeblich, die vom Staat, auf dessen Währung die Kreditoperation schlußendlich lautet, in dieser Währung begeben wurde und deren Restlaufzeit der Laufzeit der Kreditoperation bei Begebung am nächsten kommt; existieren keine Staatspapiere mit vergleichbarer Restlaufzeit, so sind in der angegebenen Reihenfolge staatsgarantierte, von Gebietskörperschaften emittierte Schuldverschreibungen, Schuldverschreibungen internationaler Emittenten oder vergleichbare Zinssätze im Bankenmarkt maßgeblich.

(2) Die prozentuelle Gesamtbelastung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 ist der jährliche, dekursive Zinsfuß, der sich finanzmathematisch aus jenem Abzinsungsfaktor ableitet, zu dem sämtliche während der Kreditlaufzeit vertraglich bedungenen Zahlungen (ausgenommen Zahlstellenprovisionen, sonstige Gebühren und Kostenersätze), auf den Barwert zum Zeitpunkt der Begebung abgezinst, dem Nettoerlös aus der Kreditoperation entsprechen. Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) in der Höhe von 18 vH der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG insgesamt veranschlagten Kreditoperationen nicht übersteigen. In Verträgen über Kreditoperationen kann vereinbart werden, daß für Verpflichtungen des Bundes aus solchen Verträgen Besicherungen mit Bundesvermögen oder Bundeseinnahmen verhältnismäßig in gleicher Weise gewährt werden, wie nach Abschluß dieser Verträge solche Besicherungen bei anderen Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden eingeräumt werden. Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Finanzschulden und Währungstauschverträgen, bei welchen die Zinssätze variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit als Basis der Zinssatz für die erste Verzinsungsperiode, ermittelt zum Zeitpunkt der Festlegung der Konditionen, heranzuziehen.

(3) Weiters ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt,

1.

Verträge abzuschließen, um Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden und Währungstauschverträgen

a)

durch Hinausschieben der Fälligkeit bei sonst unveränderten Bedingungen jährlich bis zu einem Höchstbetrag von 20 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge zu prolongieren, wenn die jeweils zu prolongierende Verpflichtung im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) in der Höhe von 18 vH der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinn des Art. 42 Abs. 5 B-VG insgesamt veranschlagten Kreditoperationen und die neue Gesamtlaufzeit den Zeitraum von fünfzig Jahren nicht übersteigt und sich dadurch der Stand der Finanzschulden des Bundes nicht ändert;

b)

jährlich bis zu einem Höchstbetrag von 20 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge zu konvertieren, wenn die Verpflichtung im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) in der Höhe von 18 vH der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG insgesamt veranschlagten Kreditoperationen, die neue Laufzeit den Zeitraum von fünfzig Jahren und die Gesamtbelastung für den Bund die in Abs. 1 Z 2 oder Z 3 vorgesehene Gesamtbelastung nicht übersteigen sowie die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung der Höhe der neuen Schuldaufnahme entspricht; Aufnahmen auf Grund dieser Ermächtigung können auch für Konversionen von Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Folgejahr durchgeführt werden; bei Finanzschulden und Währungstauschverträgen in ausländischer Währung muß zum Zeitpunkt der Aufnahme die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung zum jeweiligen Kurs auf dem für die entsprechende Kreditoperation maßgeblichen Devisenmarkt der Höhe der neuen Schuldaufnahme entsprechen; die Bestimmungen dieses Absatzes finden auch Anwendung, wenn in der Person des Gläubigers ein Wechsel eintritt;

c)

durch den Erwerb von Wertpapieren des Bundes für Tilgungszwecke und in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen, durch Eingebung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen zur Refinanzierung des Erwerbes von Wertpapieren des Bundes für Tilgungszwecke und von in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen sowie durch Währungstauschverträge nachträglich zu verändern, wobei insgesamt lit. b Anwendung zu finden hat;

2.

im Zuge der Angleichung an das bestehende Zinsgefälle im In- und Ausland unverloste Teilschuldverschreibungen einer oder mehrerer früher begebener Anleihen des Bundes anstelle einer Barzahlung bei Aufnahme von Anleihen gemäß Abs. 1 entgegenzunehmen, wobei die Höhe der Entgegennahme von Teilschuldverschreibungen für jeden einzelnen Zeichner ein Viertel des neu gezeichneten Nennbetrages nicht überschreiten darf und sich der diesem Bundesgesetz, im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG aufgezeigte Betrag um die Beträge, die sich in Ausübung dieser Ermächtigung ergeben, erhöht.

(4) Bei Kreditoperationen in ausländischer Währung ist die Anrechnung auf die in diesem Bundesgesetz, im jährlichen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG genannten Höchstbeträge nach folgenden Grundsätzen vorzunehmen:

1.

erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta kein Verkauf der Fremdwährung gegen Euro, ist der Anrechnung der von der Oesterreichischen Nationalbank zwei Bankarbeitstage vor dem Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta bekannt gegebene Devisenmittelkurs zugrunde zu legen;

2.

erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta ein Verkauf der Fremdwährung gegen Euro, ist für die Anrechnung der hiefür in Rechnung gestellte Kurs zugrunde zu legen;

3.

bei Kreditoperationen mit Währungstauschverträgen sind Z 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Grundlage für die Anrechnung sind die aus dem Währungstausch letztendlich erhaltenen Nominalbeträge;

4.

kurzfristige Verpflichtungen des Bundes, die nicht bis zum Ende des jeweiligen Finanzjahres getilgt werden, sind auf die im jeweils geltenden Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG erteilten Ermächtigungen anzurechnen.

(5) Von diesen Bedingungen darf der Bundesminister für Finanzen auf Grund des jährlichen Bundesfinanzgesetzes oder eines besonderen Bundesgesetzes im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG abweichen.

§ 65c. Der Bundesminister für Finanzen darf Kreditoperationen und Währungstauschverträge in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigung zur Vornahme von Kreditoperationen und zum Abschluß von Währungstauschverträgen für sonstige Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, durchführen und abschließen. Der Bundesminister für Finanzen hat aus diesen Mitteln den betreffenden Rechtsträgern Finanzierungen zu gewähren, dabei die Bestimmungen des § 65b sinngemäß anzuwenden und sich der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen.

§ 65c. Der Bundesminister für Finanzen darf

1.

Kreditoperationen in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigung zur Vornahme von Kreditoperationen für sonstige Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, durchführen und abschließen. Der Bundesminister für Finanzen hat aus diesen Mitteln den betreffenden Rechtsträgern Finanzierungen zu gewähren, dabei die Rahmenbedingungen des § 65b zu beachten und sich der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen;

2.

Währungstauschverträge abschließen, um sodann Verträge mit Rechtsträgern, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, einzugehen, um Verpflichtungen aus Kreditoperationen jener Rechtsträger durch inhaltliche Überbindung der Forderungen und Verpflichtungen aus diesen Währungstauschverträgen nachträglich zu ändern. Dabei hat er sich der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen. Der jährliche Höchstbetrag der Kapitalverpflichtungen des Bundes aus diesen Währungstauschverträgen darf 10 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge nicht überschreiten, wobei die sonstigen Bestimmungen des § 65b Abs. 3 Z 1 lit. b zu beachten sind.

§ 65c. Der Bundesminister für Finanzen darf

1.

Kreditoperationen in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigung zur Vornahme von Kreditoperationen für sonstige Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, durchführen und abschließen. Kreditoperationen für sonstige Rechtsträger sind nicht als Finanzschulden des Bundes zu behandeln. Der Bundesminister für Finanzen hat aus diesen Mitteln den betreffenden Rechtsträgern Finanzierungen zu gewähren, dabei die Rahmenbedingungen des § 65b zu beachten und sich der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen;

2.

Währungstauschverträge abschließen, um sodann Verträge mit Rechtsträgern, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, einzugehen, um Verpflichtungen aus Kreditoperationen jener Rechtsträger durch inhaltliche Überbindung der Forderungen und Verpflichtungen aus diesen Währungstauschverträgen nachträglich zu ändern. Dabei hat er sich der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen. Der jährliche Höchstbetrag der Kapitalverpflichtungen des Bundes aus diesen Währungstauschverträgen darf 10 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge nicht überschreiten, wobei die sonstigen Bestimmungen des § 65b Abs. 3 Z 1 lit. b zu beachten sind.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.

§ 65c. Der Bundesminister für Finanzen darf

1.

Kreditoperationen in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigungen zur Vornahme von Kreditoperationen für sonstige Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, oder für Länder durchführen und abschließen; aus diesen Mitteln hat der Bundesminister für Finanzen sodann in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG jeweils enthaltenen Ermächtigungen den jeweiligen Ländern Darlehen zu gewähren oder den betreffenden Rechtsträgern Finanzierungen zu gewähren, dabei die Rahmenbedingungen des § 65b zu beachten und sich der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen;

2.

Währungstauschverträge abschließen, um sodann Verträge mit sonstigen Rechtsträgern, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, oder mit Ländern einzugehen, um Verpflichtungen aus Kreditoperationen jener Rechtsträger oder jener Länder durch inhaltliche Überbindung der Forderungen und Verpflichtungen aus diesen Währungstauschverträgen nachträglich zu ändern. Dabei hat er sich der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen. Der jährliche Höchstbetrag der Kapitalverpflichtungen des Bundes aus diesen Währungstauschverträgen darf 10 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge nicht überschreiten, wobei die sonstigen Bestimmungen des § 65b Abs. 3 Z 1 lit. b zu beachten sind.

Bundeshaftungen

§ 66. (1) Eine Haftung (Bürgschaft gemäß den §§ 1346 und 1348 bis 1367 ABGB oder Garantie) des Bundes darf nur der Bundesminister für Finanzen übernehmen. Dieser darf eine Haftung nur nach Maßgabe der hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigungen übernehmen, wobei er insbesondere darauf zu achten hat, daß

1.

die darin festgelegten Höchstbeträge, bis zu welchen Haftungen im Einzelfall und insgesamt übernommen werden dürfen, nicht überschritten werden;

2.

Haftungen nur für Verpflichtungen übernommen werden, die sich auf Vorhaben beziehen, die in der betreffenden gesetzlichen Ermächtigung näher umschrieben sind;

3.

die Übernahme der Haftung mit den im § 2 Abs. 1 genannten Zielen im Einklang steht;

4.

die Haftung des Bundes durch eine Regreßvereinbarung mit den übrigen Haftungsträgern auf seinen Haftungsanteil eingeschränkt wird, wenn für dieselbe Verpflichtung andere Rechtsträger neben dem Bund die Haftung übernehmen.

(2) Bei Übernahme einer Haftung durch den Bund ist auszubedingen, daß

1.

dem Bundesminister für Finanzen das Recht auf jederzeitige Buch- und Betriebsprüfung sowie der jederzeitigen Einsichtnahme in die sonstigen für die Wahrnehmung seiner Pflichten und Rechte erforderlichen Aufzeichnungen und Belege des Schuldners eingeräumt wird;

2.

der Schuldner auf die Dauer der Laufzeit der Verpflichtung, für die eine Haftung übernommen wird, den jährlichen Geschäftsbericht samt Bilanz und Erfolgsrechnung und den mit einem förmlichen Bestätigungsvermerk versehenen Prüfungsbericht eines hiezu gemäß der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, befugten Prüfers vorzulegen hat;

3.

der Schuldner für die Übernahme der Haftung durch den Bund ein nach der Eigenart des im Abs. 1 Z 2 genannten Vorhabens zu bemessendes, jedoch 0,5 vH jährlich nicht überschreitendes Entgelt an den Bund zu entrichten hat, das von dem noch ausstehenden Teil der Verpflichtung, auf die sich die Haftung bezieht, zu berechnen ist;

4.

dem Bund im Falle seiner Inanspruchnahme aus der Haftungsübernahme neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld (§ 1358 ABGB) auch das Recht zusteht, vom Schuldner den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen Kosten, insbesondere auch die vom Bund in einem Rechtsstreit mit dem Gläubiger aufgewendeten Kosten, zu verlangen. Inwieweit bei der Ausübung dieses Rückgriffrechtes auf die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners Bedacht genommen werden kann, ist nach den §§ 61 und 62 zu beurteilen.

(3) Wird die Haftung für Verpflichtungen in einem Fremdwährungsbetrag übernommen, so ist dieser nach dem im Zeitpunkt der Haftungsübernahme im amtlichen Kursblatt der Wiener Börse verlautbarten Mittelkurs für Devisen anzurechnen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf jedes Finanzjahres über die Übernahme von Bundeshaftungen zu berichten.

Bundeshaftungen

§ 66. (1) Eine Haftung (Bürgschaft gemäß den §§ 1346 und 1348 bis 1367 ABGB oder Garantie) des Bundes darf nur der Bundesminister für Finanzen übernehmen. Dieser darf eine Haftung nur nach Maßgabe der hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigungen übernehmen, wobei er insbesondere darauf zu achten hat, daß

1.

die darin festgelegten Höchstbeträge, bis zu welchen Haftungen im Einzelfall und insgesamt übernommen werden dürfen, nicht überschritten werden;

2.

Haftungen nur für Verpflichtungen übernommen werden, die sich auf Vorhaben beziehen, die in der betreffenden gesetzlichen Ermächtigung näher umschrieben sind;

3.

die Übernahme der Haftung mit den im § 2 Abs. 1 genannten Zielen im Einklang steht;

4.

die Haftung des Bundes durch eine Regreßvereinbarung mit den übrigen Haftungsträgern auf seinen Haftungsanteil eingeschränkt wird, wenn für dieselbe Verpflichtung andere Rechtsträger neben dem Bund die Haftung übernehmen.

(2) Bei Übernahme einer Haftung durch den Bund ist auszubedingen, daß

1.

dem Bundesminister für Finanzen das Recht auf jederzeitige Buch- und Betriebsprüfung sowie der jederzeitigen Einsichtnahme in die sonstigen für die Wahrnehmung seiner Pflichten und Rechte erforderlichen Aufzeichnungen und Belege des Schuldners eingeräumt wird;

2.

der Schuldner auf die Dauer der Laufzeit der Verpflichtung, für die eine Haftung übernommen wird, den jährlichen Geschäftsbericht samt Bilanz und Erfolgsrechnung und den mit einem förmlichen Bestätigungsvermerk versehenen Prüfungsbericht eines hiezu gemäß der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, befugten Prüfers vorzulegen hat;

3.

der Schuldner für die Übernahme der Haftung durch den Bund ein nach der Eigenart des im Abs. 1 Z 2 genannten Vorhabens zu bemessendes, jedoch 0,5 vH jährlich nicht überschreitendes Entgelt an den Bund zu entrichten hat, das von dem noch ausstehenden Teil der Verpflichtung, auf die sich die Haftung bezieht, zu berechnen ist;

4.

dem Bund im Falle seiner Inanspruchnahme aus der Haftungsübernahme neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld (§ 1358 ABGB) auch das Recht zusteht, vom Schuldner den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen Kosten, insbesondere auch die vom Bund in einem Rechtsstreit mit dem Gläubiger aufgewendeten Kosten, zu verlangen. Inwieweit bei der Ausübung dieses Rückgriffrechtes auf die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners Bedacht genommen werden kann, ist nach den §§ 61 und 62 zu beurteilen.

(3) Wird die Haftung für Verpflichtungen in einem Fremdwährungsbetrag übernommen, so ist dieser nach dem im Zeitpunkt der Haftungsübernahme im amtlichen Kursblatt der Wiener Börse verlautbarten Mittelkurs für Devisen anzurechnen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf jedes Finanzjahres über die Übernahme von Bundeshaftungen zu berichten.

VII. ABSCHNITT

Anordnungen im Gebarungsvollzug

Form der Anordnungen

§ 67. (1) Das ausführende Organ darf, wenn im folgenden nicht anderes bestimmt ist, nur aufgrund einer schriftlichen Anordnung

1.

Einnahmen annehmen oder Ausgaben leisten (Zahlungsauftrag),

2.

Verrechnungen durchführen, die das Ergebnis in den Verrechnungsaufschreibungen ändern (Verrechnungsauftrag),

3.

Sachen annehmen oder abgeben und die damit verbundenen Zu- und Abgänge festhalten (Zu- und Abgangsanordnung).

(2) Das zuständige anweisende Organ hat die Erteilung der Anordnungsbefugnis sowie deren Umfang schriftlich festzulegen.

(3) Die Anordnungen sind unverzüglich zu erteilen, sobald der dem Geschäftsfall zugrunde liegende Sachverhalt feststeht.

(4) Anordnungen, die in Form und Inhalt nicht den Vorschriften entsprechen, dürfen erst ausgeführt werden, wenn das anordnende Organ die Anordnung berichtigt hat oder sie aufrechterhält. Trägt das anordnende Organ den Einwendungen des ausführenden Organs nicht oder nicht zur Gänze Rechnung, so ist dies auf der Anordnung festzuhalten. Derartige Fälle sind dem Rechnungshof im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs mitzuteilen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 101 Abs. 8 bis 10.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.

VII. ABSCHNITT

Anordnungen im Gebarungsvollzug

Form der Anordnungen

§ 67. (1) Das ausführende Organ darf, wenn im folgenden nicht anderes bestimmt ist, nur aufgrund einer schriftlichen Anordnung

1.

Einnahmen annehmen oder Ausgaben leisten (Zahlungsauftrag),

2.

Verrechnungen durchführen, die das Ergebnis in den Verrechnungsaufschreibungen ändern (Verrechnungsauftrag),

3.

Sachen annehmen oder abgeben und die damit verbundenen Zu- und Abgänge festhalten (Zu- und Abgangsanordnung).

(1a) Die Schriftlichkeit einer Anordnung entfällt, wenn die anordnenden Organe infolge Vorliegen der technisch-organisatorischen Voraussetzungen ihre Anordnungen im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung direkt oder unter Einbeziehung der Buchhaltung an die für die Haushaltsführung des Bundes zuständige ZEDVA weitergeben oder wenn Anordnungen unter Beachtung des § 4 Abs. 6a von Datenverarbeitungsanlagen im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung bereitgestellt oder übermittelt werden.

(2) Das zuständige anweisende Organ hat die Erteilung der Anordnungsbefugnis sowie deren Umfang schriftlich festzulegen.

(3) Die Anordnungen sind unverzüglich zu erteilen, sobald der dem Geschäftsfall zugrunde liegende Sachverhalt feststeht.

(4) Anordnungen, die nicht den Vorschriften entsprechen, dürfen erst ausgeführt werden, wenn das anordnende Organ die Anordnung berichtigt hat oder sie aufrechterhält. Trägt das anordnende Organ den Einwendungen des ausführenden Organs nicht oder nicht zur Gänze Rechnung, so ist dies auf der Anordnung, bei Anordnungen im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung auf dem Beleg, festzuhalten. Derartige Fälle sind von der Buchhaltung bei gleichzeitiger Information des zuständigen haushaltsleitenden Organs, oder von der Kasse im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs, dem Rechnungshof und dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen.

Art und Inhalt des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages

§ 68. (1) Der Zahlungs- und Verrechnungsauftrag hat insbesondere zu enthalten:

1.

Namen und Anschrift des Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten;

2.

den anzunehmenden oder auszuzahlenden Betrag;

3.

den Grund der Zahlung oder der Verrechnung;

4.

die Verrechnungsweisungen;

5.

Datum der Anordnung mit Unterschrift des Anordnungsbefugten.

(2) Werden Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen in einem automatisierten Datenverarbeitungsverfahren ermittelt, so können die Angaben im Zahlungs- und Verrechnungsauftrag auf jene Daten beschränkt werden, die alle für die Durchführung des Geschäftsfalles maßgeblichen Umstände eindeutig festlegen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof jene Fälle bestimmen, bei denen die Anordnungsbefugnis dem zuständigen ausführenden Organ übertragen wird.

Art und Inhalt des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages

§ 68. (1) Der Zahlungs- und Verrechnungsauftrag hat insbesondere zu enthalten:

1.

Namen und Anschrift des Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten;

2.

den anzunehmenden oder auszuzahlenden Betrag;

3.

den Grund der Zahlung oder der Verrechnung;

4.

die Verrechnungsweisungen;

5.

Datum der Anordnung mit Unterschrift des Anordnungsbefugten.

(2) Werden Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen in einem automatisierten Datenverarbeitungsverfahren ermittelt, so können die Angaben im Zahlungs- und Verrechnungsauftrag auf jene Daten beschränkt werden, die alle für die Durchführung des Geschäftsfalles maßgeblichen Umstände eindeutig festlegen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof jene Fälle bestimmen, bei denen

1.

die Unterschrift gemäß Abs. 1 Z 5 entfallen kann, sofern die erteilte Anordnung eindeutig feststellbar ist, dies der Vereinfachung der Verwaltung dient und die volle Unbefangenheit sowie Gebarungssicherheit gewährleistet sind;

2.

die Anordnungsbefugnis dem zuständigen ausführenden Organ übertragen wird.

Art und Inhalt des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages

§ 68. (1) Der Zahlungs- und Verrechnungsauftrag hat insbesondere zu enthalten:

1.

Namen und Anschrift des Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten;

2.

den anzunehmenden oder auszuzahlenden Betrag;

3.

den Grund der Zahlung oder der Verrechnung;

4.

die Verrechnungsweisungen;

5.

Datum der Anordnung mit Unterschrift des Anordnungsbefugten.

(2) Werden Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen in einem automatisierten Datenverarbeitungsverfahren ermittelt, so können die Angaben im Zahlungs- und Verrechnungsauftrag auf jene Daten beschränkt werden, die alle für die Durchführung des Geschäftsfalles maßgeblichen Umstände eindeutig festlegen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof jene Fälle bestimmen, bei denen

1.

die Unterschrift gemäß Abs. 1 Z 5 entfallen kann, sofern die erteilte Anordnung eindeutig feststellbar ist, dies der Vereinfachung der Verwaltung dient und die volle Unbefangenheit sowie Gebarungssicherheit gewährleistet sind;

2.

die Anordnungsbefugnis dem zuständigen ausführenden Organ übertragen wird;

3.

Verrechnungsaufträge gemäß § 67 Abs. 1 Z 2 entfallen können, sofern der Inhalt der erforderlichen Verrechnung aus den Unterlagen zum Geschäftsfall hervorgeht oder im Rahmen eines automatisierten Verfahrens (§§ 76 und 77) bereitgestellt wird;

4.

die erteilte Anordnung an das zuständige ausführende Organ im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung oder -bereitstellung erfolgen darf.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 101 Abs. 8 bis 10.

Art und Inhalt des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages

§ 68. (1) Der Zahlungs- und Verrechnungsauftrag hat insbesondere zu enthalten:

1.

Namen und Anschrift des Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten;

2.

den anzunehmenden oder auszuzahlenden Betrag;

3.

den Grund der Zahlung oder der Verrechnung;

4.

die Verrechnungsweisungen;

5.

Datum der Anordnung mit Unterschrift des Anordnungsbefugten.

(1a) Ergehen die Anordnungen des anordnenden Organs gemäß § 67 Abs. 1a in Verbindung mit § 4 Abs. 6a im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung direkt oder unter Einbeziehung der Buchhaltung an die für die Haushaltsführung des Bundes zuständige ZEDVA, so haben diese Anordnungen die Inhalte des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages gemäß Abs. 1 zu enthalten; anstelle der Unterschrift des Anordnungsbefugten tritt eine elektronische Unterschrift oder eine Signatur.

(2) Werden Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen in einem automatisierten Datenverarbeitungsverfahren ermittelt, so können die Angaben im Zahlungs- und Verrechnungsauftrag auf jene Daten beschränkt werden, die alle für die Durchführung des Geschäftsfalles maßgeblichen Umstände eindeutig festlegen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof jene Fälle bestimmen, bei denen

1.

die Unterschrift gemäß Abs. 1 Z 5 entfallen kann, sofern die erteilte Anordnung eindeutig feststellbar ist, dies der Vereinfachung der Verwaltung dient und die volle Unbefangenheit sowie Gebarungssicherheit gewährleistet sind;

2.

die Anordnungsbefugnis dem zuständigen ausführenden Organ übertragen wird;

3.

Verrechnungsaufträge gemäß § 67 Abs. 1 Z 2 entfallen können, sofern der Inhalt der erforderlichen Verrechnung aus den Unterlagen zum Geschäftsfall hervorgeht oder im Rahmen eines automatisierten Verfahrens (§§ 76 und 77) bereitgestellt wird.

4.

die erteilte Anordnung an das zuständige ausführende Organ im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung oder -bereitstellung erfolgen darf.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 101 Abs. 8 bis 10.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.

Art und Inhalt des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages

§ 68. (1) Der Zahlungs- und Verrechnungsauftrag hat insbesondere zu enthalten:

1.

Namen und Anschrift des Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten;

2.

den anzunehmenden oder auszuzahlenden Betrag;

3.

den Grund der Zahlung oder der Verrechnung;

4.

die Verrechnungsweisungen;

5.

Datum der Anordnung mit Unterschrift des Anordnungsbefugten.

(1a) Ergehen die Anordnungen des anordnenden Organs gemäß § 67 Abs. 1a in Verbindung mit § 4 Abs. 6a im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung direkt oder unter Einbeziehung der Buchhaltung an die für die Haushaltsführung des Bundes zuständige ZEDVA, so haben diese Anordnungen die Inhalte des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages gemäß Abs. 1 zu enthalten; anstelle der Unterschrift des Anordnungsbefugten tritt eine elektronische Unterschrift oder eine Signatur.

(2) Werden Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen in einem automatisierten Datenverarbeitungsverfahren ermittelt, so können die Angaben im Zahlungs- und Verrechnungsauftrag auf jene Daten beschränkt werden, die alle für die Durchführung des Geschäftsfalles maßgeblichen Umstände eindeutig festlegen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof jene Fälle bestimmen, bei denen

1.

die Unterschrift gemäß Abs. 1 Z 5 entfallen kann, sofern die erteilte Anordnung eindeutig feststellbar ist, dies der Vereinfachung der Verwaltung dient und die volle Unbefangenheit sowie Gebarungssicherheit gewährleistet sind;

2.

die Anordnungsbefugnis dem zuständigen ausführenden Organ übertragen wird;

3.

Verrechnungsaufträge gemäß § 67 Abs. 1 Z 2 entfallen können, sofern der Inhalt der erforderlichen Verrechnung aus den Unterlagen zum Geschäftsfall hervorgeht oder im Rahmen eines automatisierten Verfahrens (§§ 76 und 77) bereitgestellt wird.

4.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2004)

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.

Ausnahmen vom Erfordernis des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages

§ 69. Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof festsetzen, in welchen Fällen Zahlungen ohne schriftliche Anordnung anzunehmen oder zu leisten sind, wenn dies der Vereinfachung der Verwaltung dient und die Sicherheit des Zahlungsverkehrs nicht beeinträchtigt wird.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.

Ordnung des Gebarungsvollzuges

§ 70. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen zu diesem Abschnitt durch Verordnung zu erlassen.

(2) Bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die für die Anordnungen im Gebarungsvollzug in den §§ 67 bis 69 festgelegten Grundsätze sinngemäß anzuwenden.

VIII. ABSCHNITT

Zahlungsverkehr

Grundsätze für den Zahlungsverkehr

§ 71. (1) Der Zahlungsverkehr des Bundes ist grundsätzlich bargeldlos abzuwickeln. Der bargeldlose Zahlungsverkehr ist nach Tunlichkeit im Wege der Österreichischen Postsparkasse zu besorgen. Der Barzahlungsverkehr ist auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken. Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs obliegt den ausführenden Organen.

(2) Für jedes anweisende Organ, bei dem eine Buchhaltung oder Kasse eingerichtet ist, hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ ein Sub- oder Nebenkonto zum Hauptkonto des Bundes bei der Österreichischen Postsparkasse zu eröffnen, wenn dies der Zusammenfassung und der allgemeinen Verfügbarkeit der Zahlungsmittel des Bundes dient. Bei der Eröffnung eines Sub- oder Nebenkontos zum Hauptkonto des Bundes bei der Oesterreichischen Nationalbank ist sinngemäß vorzugehen. Die Eröffnung eines sonstigen Kontos bei einer Kreditunternehmung ist nur zulässig, wenn es die besonderen Verhältnisse eines Bundesbetriebes oder die besonderen örtlichen oder sachlichen Voraussetzungen erfordern und der Bundesminister für Finanzen der Eröffnung im Wege des jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organs zugestimmt hat.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die zur Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs erforderlichen Vereinbarungen mit der Österreichischen Postsparkasse, der Oesterreichischen Nationalbank oder den sonstigen Banken abzuschließen.

(4) Die Entgegennahme von Schecks und Überweisungsaufträgen ist zulässig, wenn die Einlösung gesichert ist. Die Entgegennahme von Wechseln durch Organe des Bundes zur Erfüllung von Forderungen ist untersagt.

(5) Das ausführende Organ hat die Ausgaben nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu leisten. Forderungen des Empfangsberechtigten sind nach Maßgabe bestehender Vorschriften gegen die Forderungen des Bundes aufzurechnen.

VIII. ABSCHNITT

Zahlungsverkehr

Grundsätze für den Zahlungsverkehr

§ 71. (1) Der Zahlungsverkehr des Bundes ist grundsätzlich bargeldlos abzuwickeln. Der bargeldlose Zahlungsverkehr ist nach Tunlichkeit im Wege der Österreichischen Postsparkasse zu besorgen. Der Barzahlungsverkehr ist auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken. Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs obliegt den ausführenden Organen.

(2) Für jedes anweisende Organ, bei dem eine Buchhaltung oder Kasse eingerichtet ist, hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ ein Sub- oder Nebenkonto zum Hauptkonto des Bundes bei der Österreichischen Postsparkasse zu eröffnen, wenn dies der Zusammenfassung und der allgemeinen Verfügbarkeit der Zahlungsmittel des Bundes dient. Bei der Eröffnung eines Sub- oder Nebenkontos zum Hauptkonto des Bundes bei der Oesterreichischen Nationalbank ist sinngemäß vorzugehen. Die Eröffnung eines sonstigen Kontos bei einer Kreditunternehmung ist nur zulässig, wenn es die besonderen Verhältnisse eines Bundesbetriebes oder die besonderen örtlichen oder sachlichen Voraussetzungen erfordern und der Bundesminister für Finanzen der Eröffnung im Wege des jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organs zugestimmt hat.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die zur Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs erforderlichen Vereinbarungen mit der Österreichischen Postsparkasse, der Oesterreichischen Nationalbank oder den sonstigen Kreditinstituten abzuschließen.

(4) Die Entgegennahme von Schecks und Überweisungsaufträgen ist zulässig, wenn die Einlösung gesichert ist. Die Entgegennahme von Wechseln durch Organe des Bundes zur Erfüllung von Forderungen ist untersagt.

(5) Das ausführende Organ hat die Ausgaben nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu leisten. Forderungen des Empfangsberechtigten sind nach Maßgabe bestehender Vorschriften gegen die Forderungen des Bundes aufzurechnen.

VIII. ABSCHNITT

Zahlungsverkehr

Grundsätze für den Zahlungsverkehr

§ 71. (1) Der Zahlungsverkehr des Bundes ist grundsätzlich bargeldlos abzuwickeln. Der bargeldlose Zahlungsverkehr ist nach Tunlichkeit im Wege der Österreichischen Postsparkasse zu besorgen. Der Barzahlungsverkehr ist auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken. Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs obliegt den ausführenden Organen.

(2) Für jedes anweisende Organ, bei dem eine Buchhaltung oder Kasse eingerichtet ist, hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ ein Sub- oder Nebenkonto zum Hauptkonto des Bundes bei der Österreichischen Postsparkasse zu eröffnen, wenn dies der Zusammenfassung und der allgemeinen Verfügbarkeit der Zahlungsmittel des Bundes dient. Bei der Eröffnung eines Sub- oder Nebenkontos zum Hauptkonto des Bundes bei der Oesterreichischen Nationalbank ist sinngemäß vorzugehen. Die Eröffnung eines weiteren Sub- oder Nebenkontos oder eines sonstigen Kontos bei einer Kreditunternehmung ist nur zulässig, wenn es die besonderen Verhältnisse eines Bundesbetriebes oder die besonderen örtlichen oder sachlichen Voraussetzungen erfordern und der Bundesminister für Finanzen der Eröffnung im Wege des jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organes zugestimmt hat.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die zur Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs erforderlichen Vereinbarungen mit der Österreichischen Postsparkasse, der Oesterreichischen Nationalbank oder den sonstigen Kreditinstituten abzuschließen.

(4) Die Entgegennahme von Schecks und Überweisungsaufträgen ist zulässig, wenn die Einlösung gesichert ist. Die Entgegennahme von Wechseln durch Organe des Bundes zur Erfüllung von Forderungen ist untersagt.

(5) Das ausführende Organ hat die Ausgaben nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu leisten. Forderungen des Empfangsberechtigten sind nach Maßgabe bestehender Vorschriften gegen die Forderungen des Bundes aufzurechnen.

VIII. ABSCHNITT

Zahlungsverkehr

Grundsätze für den Zahlungsverkehr

§ 71. (1) Der Zahlungsverkehr des Bundes ist grundsätzlich bargeldlos abzuwickeln. Der bargeldlose Zahlungsverkehr ist nach Tunlichkeit im Wege der Österreichischen Postsparkasse zu besorgen. Der Barzahlungsverkehr ist auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken. Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs obliegt den ausführenden Organen.

(2) Für jedes anweisende Organ, bei dem eine Buchhaltung oder Kasse eingerichtet ist, hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ ein Sub- oder Nebenkonto zum Hauptkonto des Bundes bei der Österreichischen Postsparkasse zu eröffnen, wenn dies der Zusammenfassung und der allgemeinen Verfügbarkeit der Zahlungsmittel des Bundes dient. Bei der Eröffnung eines Sub- oder Nebenkontos zum Hauptkonto des Bundes bei der Oesterreichischen Nationalbank ist sinngemäß vorzugehen. Die Eröffnung eines weiteren Sub- oder Nebenkontos oder eines sonstigen Kontos bei einer Kreditunternehmung ist nur zulässig, wenn es die besonderen örtlichen oder sachlichen Voraussetzungen erfordern und der Bundesminister für Finanzen der Eröffnung im Wege des jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organs zugestimmt hat.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die zur Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs erforderlichen Vereinbarungen mit der Österreichischen Postsparkasse, der Oesterreichischen Nationalbank oder den sonstigen Kreditunternehmen abzuschließen und die für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs des Bundes zugelassenen Entrichtungsformen unter Berücksichtigung der Regeln des wirtschaftlichen Verkehrs festzulegen.

(4) Die Entgegennahme von Schecks und Überweisungsaufträgen, Zahlungen durch Bankomat- und Kreditkarten oder diesen gleichgestellte Entrichtungsformen sind zulässig, soweit sie von einer Vereinbarung gemäß Abs. 3 umfasst sind und die Einlösung gesichert ist. Die Entgegennahme von Wechseln durch Organe des Bundes zur Erfüllung von Forderungen ist unzulässig.

(5) Das ausführende Organ hat die Ausgaben nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu leisten. Forderungen des Empfangsberechtigten sind nach Maßgabe bestehender Vorschriften gegen die Forderungen des Bundes aufzurechnen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 101 Abs. 8 bis 10.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.

VIII. ABSCHNITT

Zahlungsverkehr

Grundsätze für den Zahlungsverkehr

§ 71. (1) Der Zahlungsverkehr des Bundes ist grundsätzlich bargeldlos abzuwickeln. Der bargeldlose Zahlungsverkehr ist nach Tunlichkeit im Wege der Österreichischen Postsparkasse zu besorgen. Der Barzahlungsverkehr ist auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken. Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs obliegt den ausführenden Organen.

(2) Für jedes anweisende Organ hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ mindestens ein Sub- oder Nebenkonto zum Hauptkonto des Bundes bei der Österreichischen Postsparkasse zu eröffnen, wenn dies der Zusammenfassung und der allgemeinen Verfügbarkeit der Zahlungsmittel des Bundes dient. Bei der Eröffnung eines Sub- oder Nebenkontos zum Hauptkonto des Bundes bei der Oesterreichischen Nationalbank ist sinngemäß vorzugehen. Die Eröffnung eines sonstigen Kontos bei einer Kreditunternehmung ist nur zulässig, wenn es die besonderen örtlichen oder sachlichen Voraussetzungen erfordern und der Bundesminister für Finanzen der Eröffnung im Wege des jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organs zugestimmt hat.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die zur Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs erforderlichen Vereinbarungen mit der Österreichischen Postsparkasse, der Oesterreichischen Nationalbank oder den sonstigen Kreditunternehmen abzuschließen und die für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs des Bundes zugelassenen Entrichtungsformen unter Berücksichtigung der Regeln des wirtschaftlichen Verkehrs festzulegen.

(4) Die Entgegennahme von Schecks und Überweisungsaufträgen, Zahlungen durch Bankomat- und Kreditkarten oder diesen gleichgestellte Entrichtungsformen sind zulässig, soweit sie von einer Vereinbarung gemäß Abs. 3 umfasst sind und die Einlösung gesichert ist. Die Entgegennahme von Wechseln durch Organe des Bundes oder durch die Buchhaltung zur Erfüllung von Forderungen ist unzulässig.

(5) Das ausführende Organ hat die Ausgaben nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu leisten. Forderungen des Empfangsberechtigten sind nach Maßgabe bestehender Vorschriften gegen die Forderungen des Bundes aufzurechnen.

Verwaltung der Barzahlungsmittel und Wertsachen

§ 72. (1) Barzahlungen und die Entgegennahme sowie Ausfolgung von Wertsachen dürfen nur von den ausführenden Organen aufgrund der ihnen hiezu erteilten Ermächtigung angenommen oder geleistet werden.

(2) Jede Einzahlung und Auszahlung ist zur Feststellung der Richtigkeit des Bestandes an Zahlungsmitteln in einer Aufschreibung fortlaufend festzuhalten.

(3) Über die Annahme, die Abgabe und den Bestand der zu verwahrenden Wertsachen ist eine Aufschreibung zu führen.

(4) Wertpapiere und andere Vermögensurkunden sind vom ausführenden Organ zu verwahren.

(5) Der Bestand an Barzahlungsmitteln ist auf das unumgänglich erforderliche Ausmaß zu beschränken. Barzahlungsmittel und Wertsachen sind gesichert aufzubewahren.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 101 Abs. 8 bis 10.

Verwaltung der Barzahlungsmittel und Wertsachen

§ 72. (1) Barzahlungen und die Entgegennahme sowie Ausfolgung von Wertsachen dürfen nur von den ausführenden Organen aufgrund der ihnen hierzu erteilten Ermächtigung angenommen oder geleistet werden. Als Ermächtigung der Buchhaltung hiefür gilt eine Beauftragung gemäß § 7 Abs. 2.

(2) Jede Einzahlung und Auszahlung ist zur Feststellung der Richtigkeit des Bestandes an Zahlungsmitteln in einer Aufschreibung fortlaufend festzuhalten.

(3) Über die Annahme, die Abgabe und den Bestand der zu verwahrenden Wertsachen ist eine Aufschreibung zu führen.

(4) Wertpapiere und andere Vermögensurkunden sind vom ausführenden Organ zu verwahren.

(5) Der Bestand an Barzahlungsmitteln ist auf das unumgänglich erforderliche Ausmaß zu beschränken. Barzahlungsmittel, Wertsachen, Wertpapiere und andere Vermögensurkunden sind vom ausführenden Organ zu verwahren. Die Bestimmung des Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 101 Abs. 8 bis 10.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.

Verwaltung der Barzahlungsmittel und Wertsachen

§ 72. (1) Barzahlungen und die Entgegennahme sowie Ausfolgung von Wertsachen dürfen nur von den ausführenden Organen aufgrund der ihnen hierzu erteilten Ermächtigung angenommen oder geleistet werden. Als Ermächtigung der Buchhaltung hiefür gilt eine Beauftragung gemäß § 7 Abs. 2.

(2) Jede Einzahlung und Auszahlung ist zur Feststellung der Richtigkeit des Bestandes an Zahlungsmitteln in einer Aufschreibung fortlaufend festzuhalten.

(3) Über die Annahme, die Abgabe und den Bestand der zu verwahrenden Wertsachen ist eine Aufschreibung zu führen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2004)

(5) Der Bestand an Barzahlungsmitteln ist auf das unumgänglich erforderliche Ausmaß zu beschränken. Barzahlungsmittel, Wertsachen, Wertpapiere und andere Vermögensurkunden sind vom ausführenden Organ zu verwahren. Die Bestimmung des Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.

Ordnung des Zahlungsverkehrs

§ 73. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen zur Durchführung dieses Abschnittes durch Verordnung zu erlassen.

(2) Bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die für den Zahlungsverkehr in den §§ 71 und 72 festgelegten Grundsätze sinngemäß anzuwenden.

IX. ABSCHNITT

Verrechnung

Verrechnungsmaßstäbe

§ 74. (1) Alle Geschäftsfälle sind mit ihrem Geldwert zu verrechnen. Der Verrechnung ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die Schillingwährung zugrunde zu legen. Die in den §§ 56 und 57 enthaltenen Bestimmungen über die Nachweisung der Vermögensbestandteile des Bundes bleiben hievon unberührt.

(2) Einnahmen und Ausgaben in fremder Währung, Vermögensbestände im Ausland sowie Forderungen und Schulden in fremder Währung sind grundsätzlich mit ihrem Schillinggegenwert zu verrechnen. Für besondere Geschäftsfälle können zur Verrechnung in fremder Währung und zur Errechnung des Schillinggegenwertes vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Bestimmungen erlassen werden.

(3) Die Sachbezüge der öffentlich Bediensteten (§ 16 Abs. 1 Z 4) sind mit jenen Werten zu verrechnen, mit denen sie in die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer einbezogen werden.

IX. ABSCHNITT

Verrechnung

Verrechnungsmaßstäbe

§ 74. (1) Alle Geschäftsfälle sind mit ihrem Geldwert zu verrechnen. Der Verrechnung ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die Schillingwährung zugrunde zu legen. Die in den §§ 56 und 57 enthaltenen Bestimmungen über die Nachweisung der Vermögensbestandteile des Bundes bleiben hievon unberührt.

(2) Einnahmen und Ausgaben in fremder Währung, Vermögensbestände im Ausland sowie Forderungen und Schulden in fremder Währung sind grundsätzlich mit ihrem Schillinggegenwert zu verrechnen. Für besondere Geschäftsfälle können zur Verrechnung in fremder Währung und zur Errechnung des Schillinggegenwertes vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof Bestimmungen erlassen werden.

(3) Die Sachbezüge der öffentlich Bediensteten (§ 16 Abs. 1 Z 4) sind mit jenen Werten zu verrechnen, mit denen sie in die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer einbezogen werden.

IX. ABSCHNITT

Verrechnung

Verrechnungsmaßstäbe

§ 74. (1) Alle Geschäftsfälle sind mit ihrem Geldwert zu verrechnen. Der Verrechnung ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die Schillingwährung zugrunde zu legen. Die in den §§ 56 und 57 enthaltenen Bestimmungen über die Nachweisung der Vermögensbestandteile des Bundes bleiben hievon unberührt.

(2) Einnahmen und Ausgaben in fremder Währung, Vermögensbestände im Ausland sowie Forderungen und Schulden in fremder Währung sind grundsätzlich mit ihrem Schillinggegenwert zu verrechnen. Für besondere Geschäftsfälle können zur Verrechnung in fremder Währung und zur Errechnung des Schillinggegenwertes vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof Bestimmungen erlassen werden.

(3) Die Sachbezüge der öffentlich Bediensteten (§ 16 Abs. 1 Z 6) sind mit jenen Werten zu verrechnen, mit denen sie in die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer einbezogen werden.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.

IX. ABSCHNITT

Verrechnung

Verrechnungsmaßstäbe

§ 74. (1) Alle Geschäftsfälle sind mit ihrem Geldwert zu verrechnen. Der Verrechnung ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die Eurowährung zugrunde zu legen. Die in den §§ 56 und 57 enthaltenen Bestimmungen über die Nachweisung der Vermögensbestandteile des Bundes bleiben hievon unberührt.

(2) Einnahmen und Ausgaben in fremder Währung, Vermögensbestände im Ausland sowie Forderungen und Schulden in fremder Währung sind grundsätzlich mit ihrem Eurogegenwert zu verrechnen. Für besondere Geschäftsfälle können zur Verrechnung in fremder Währung und zur Errechnung des Eurogegenwertes vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof Bestimmungen erlassen werden.

(3) Die Sachbezüge der öffentlich Bediensteten (§ 16 Abs. 1 Z 6) sind mit jenen Werten zu verrechnen, mit denen sie in die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer einbezogen werden.

Verrechnungsgrundsätze

§ 75. (1) Die Geschäftsfälle sind in der vollen Höhe (brutto) gemäß §§ 78 bis 81 der Zeitfolge nach und in sachlicher Ordnung zu verrechnen.

(2) Die Verrechnungsaufschreibungen sind getrennt nach Finanzjahren zu führen.

(3) Jede Verrechnung hat aufgrund einer schriftlichen Anordnung und unverzüglich zu erfolgen; § 69 bleibt unberührt.

(4) Die Verrechnung von Auszahlungen hat vor der Einleitung des Zahlungsvollzuges, die Verrechnung von Gut- und Lastschriften nach Einlangen des Kontoauszuges zu erfolgen.

(5) Die Zugehörigkeit eines Geschäftsfalles zur Verrechnung eines bestimmten Finanzjahres ist nach § 52 zu bestimmen. Die Fälligkeit zur Erfüllung einer Forderung oder Schuld des Bundes liegt dann vor, wenn eine Leistung erbracht und hiefür die zugehörige Rechnung gelegt wurde, es sei denn, daß ein bestimmter, hievon abweichender Fälligkeitstermin vereinbart wurde oder gesetzlich bestimmt ist.

(6) Bestimmten Verrechnungszwecken dienende gleichartige Konten sind in einem Verrechnungskreis zusammenzufassen. Verrechnungskreise sind jedenfalls für die voranschlagswirksame Verrechnung sowie für die Bestands- und Erfolgsrechnung als Hauptverrechnungskreise einzurichten. Zu diesen Hauptverrechnungskreisen können zur gesonderten Erfassung von sachlich zusammengehörigen Verrechnungsgrößen Nebenverrechnungskreise eingerichtet werden.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 101 Abs. 8 bis 10.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.

Verrechnungsgrundsätze

§ 75. (1) Die Geschäftsfälle sind in der vollen Höhe (brutto) gemäß §§ 78 bis 81 der Zeitfolge nach und in sachlicher Ordnung zu verrechnen.

(2) Die Verrechnungsaufschreibungen sind getrennt nach Finanzjahren zu führen.

(3) Jede Verrechnung hat aufgrund einer Anordnung und unverzüglich zu erfolgen; § 69 bleibt unberührt.

(4) Die Verrechnung von Auszahlungen hat vor der Einleitung des Zahlungsvollzuges, die Verrechnung von Gut- und Lastschriften nach Einlangen des Kontoauszuges zu erfolgen.

(5) Die Zugehörigkeit eines Geschäftsfalles zur Verrechnung eines bestimmten Finanzjahres ist nach § 52 zu bestimmen. Die Fälligkeit zur Erfüllung einer Forderung oder Schuld des Bundes liegt dann vor, wenn eine Leistung erbracht und hiefür die zugehörige Rechnung gelegt wurde, es sei denn, daß ein bestimmter, hievon abweichender Fälligkeitstermin vereinbart wurde oder gesetzlich bestimmt ist.

(6) Bestimmten Verrechnungszwecken dienende gleichartige Konten sind in einem Verrechnungskreis zusammenzufassen. Verrechnungskreise sind jedenfalls für die voranschlagswirksame Verrechnung sowie für die Bestands- und Erfolgsrechnung als Hauptverrechnungskreise einzurichten. Zu diesen Hauptverrechnungskreisen können zur gesonderten Erfassung von sachlich zusammengehörigen Verrechnungsgrößen Nebenverrechnungskreise eingerichtet werden.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.

Grundsätze für die automationsunterstützte Besorgung von Aufgaben der Haushaltsführung

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