Bundesgesetz vom 4. April 1986 über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz - BHG)
§ 76. (1) Datenverarbeitungsvorhaben im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vorhaben, für die Datenverarbeitungsanlagen oder sonstige technische Hilfsmittel zur automatisierten Erledigung von Aufgaben der Haushaltsführung eingesetzt werden oder die wesentliche Änderungen bestehender automatisierter Verfahren darstellen.
(2) Vor der Einführung einer im Abs. 1 genannten Maßnahme hat das zuständige haushaltsleitende Organ
eine Aufgabenuntersuchung durchzuführen und
das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen; soweit es sich dabei um in den §§ 6 und 9 des Rechnungshofgesetzes 1948 genannte Angelegenheiten handelt, ist auch das Einvernehmen mit dem Rechnungshof herzustellen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.
Grundsätze für die Anwendung automatisierter Verfahren in der Haushaltsführung
§ 77. (1) Bei der Anwendung eines Datenverarbeitungsverfahrens im Rahmen der Haushaltsführung ist sicherzustellen, daß
dokumentierte, freigegebene und gültige Programme verwendet werden,
die Richtigkeit und Vollständigkeit der Datenerfassung, Dateneingabe, Datenspeicherung und Datenausgabe durch Kontrollen gewährleistet sind,
in den Verfahrensablauf nicht unbefugt eingegriffen werden kann,
Vorkehrungen gegen einen Verlust oder eine unkontrollierte Veränderung der gespeicherten Daten getroffen sind,
die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche der am Verfahren Beteiligten festgelegt und gegeneinander abgegrenzt sind und
bei Ausfall eines automatisierten Verfahrens Vorkehrungen zur Fortführung der Aufgaben der Haushaltsführung im unbedingt notwendigen Ausmaß getroffen werden.
(2) Werden Daten oder Ergebnisse nur in visuell nicht lesbarer Form aufgezeichnet, so hat das zuständige Organ während der Aufbewahrungsfrist sicherzustellen, daß diese Daten und Ergebnisse innerhalb einer angemessenen Frist visuell lesbar gemacht werden können; hiebei muß die richtige und vollständige Wiedergabe gewährleistet sein.
Voranschlagswirksame Verrechnung
§ 78. (1) Die aufgrund gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger Bestimmungen einzuhebenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben des Bundes, die gemäß § 16 zu veranschlagen sind, sind wirksam für Rechnung einer Voranschlagspost zu verrechnen. Zu jeder Voranschlagspost eines Voranschlagsansatzes ist ein Konto zu führen, auf dem die Beträge der Genehmigungen, der Änderungen zu diesen Beträgen, der Verfügungen, der Berechtigungen und der Verpflichtungen, der Forderungen und der Schulden sowie der Zahlungen zu verrechnen sind.
(2) Als Genehmigung sind die dem zuständigen anweisenden Organ zugewiesenen Jahres- und Monatsvoranschlagsbeträge zu verrechnen. Die Vorsorge für außer- und überplanmäßige Ausgaben (§ 41), die Ausgabenbindungen (§ 42), die Postenausgleiche (§ 48) sowie alle sich nur innerhalb der Verwaltung auswirkenden Maßnahmen zur Erhöhung oder Verminderung des Voranschlagsbetrages sind als Verzweigung zu verrechnen.
(3) Als Verfügung sind die genehmigten Voranschlagsbeträge und jede daran durch die Inanspruchnahme dieser Beträge infolge von Anordnungen des anweisenden Organs eintretende Veränderung zu verrechnen.
(4) Als Berechtigung sind die Anordnungen, die durch Erlassung von verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen oder Verfügungen oder durch Abschluß von Rechtsgeschäften eine Leistungspflicht Dritter begründen oder in Aussicht stellen, und als Verpflichtung die Anordnungen, die eine Leistungspflicht des Bundes begründen oder in Aussicht stellen, zu verrechnen.
(5) Als Forderung sind die Anordnungen, die durch verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen oder durch entgeltliche Leistungen finanzielle Ansprüche des Bundes auf den Empfang von Geldleistungen unmittelbar begründen, und als Schuld sind die Anordnungen, die durch verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen oder durch die Erfüllung des Rechtsgeschäftes die Pflicht des Bundes zur Erbringung einer Geldleistung begründen, zu verrechnen.
(6) Als Zahlung sind die Anordnungen, die zur Erfüllung der in den Abs. 4 und 5 genannten Geschäftsfälle oder unmittelbar zu Einnahmen und Ausgaben des Bundes führen, zu verrechnen. Mit der Zahlung wird der Voranschlagsbetrag endgültig in Anspruch genommen.
(7) Die Rückzahlungen von Einnahmen oder Ausgaben, die nach § 16 nicht veranschlagt werden, sind auf jenen Voranschlagskonten zu verrechnen, auf denen die ursprüngliche Zahlung voranschlagswirksam verrechnet wurde.
(8) Zahlungen, die ein anweisendes Organ für ein anderes Organ gemäß § 50 vermittlungsweise leistet, sind auf einem Voranschlagskonto zu verrechnen, dem die Ausgaben unter der Beachtung des § 24 zugeordnet werden können. Die Rückzahlung und die zugehörige Einnahme sind im selben Finanzjahr zu verrechnen. Die Verrechnung der Rückzahlung ist gemäß Abs. 7 durchzuführen.
(9) Anzahlungen oder Vorauszahlungen (§ 40 Abs. 2) sind voranschlagswirksam zu verrechnen und spätestens innerhalb von drei Jahren nach ihrer Leistung abzurechnen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.
Voranschlagswirksame Verrechnung
§ 78. (1) Die aufgrund gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger Bestimmungen einzuhebenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben des Bundes, die gemäß § 16 zu veranschlagen sind, sind wirksam für Rechnung einer Voranschlagspost zu verrechnen. Zu jeder Voranschlagspost eines Voranschlagsansatzes ist ein Konto zu führen, auf dem die Beträge der Genehmigungen, der Änderungen zu diesen Beträgen, der Verfügungen, der Berechtigungen und der Verpflichtungen, der Forderungen und der Schulden sowie der Zahlungen zu verrechnen sind.
(2) Als Genehmigung sind die dem zuständigen anweisenden Organ zugewiesenen Jahres- und Monatsvoranschlagsbeträge zu verrechnen. Die Vorsorge für außer- und überplanmäßige Ausgaben (§ 41), die Ausgabenbindungen (§ 42), die Postenausgleiche (§ 48) sowie alle sich nur innerhalb der Verwaltung auswirkenden Maßnahmen zur Erhöhung oder Verminderung des Voranschlagsbetrages sind als Verzweigung zu verrechnen.
(3) Als Verfügung sind die genehmigten Voranschlagsbeträge und jede daran durch die Inanspruchnahme dieser Beträge infolge von Anordnungen des anweisenden Organs eintretende Veränderung zu verrechnen.
(4) Als Berechtigung sind die Anordnungen, die durch Erlassung von verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen oder Verfügungen oder durch Abschluß von Rechtsgeschäften eine Leistungspflicht Dritter begründen oder in Aussicht stellen, und als Verpflichtung die Anordnungen, die eine Leistungspflicht des Bundes begründen oder in Aussicht stellen, zu verrechnen.
(5) Als Forderung sind die Anordnungen, die durch verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen oder durch entgeltliche Leistungen finanzielle Ansprüche des Bundes auf den Empfang von Geldleistungen unmittelbar begründen, und als Schuld sind die Anordnungen, die durch verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen oder durch die Erfüllung des Rechtsgeschäftes die Pflicht des Bundes zur Erbringung einer Geldleistung begründen, zu verrechnen.
(6) Als Zahlung sind die Anordnungen, die zur Erfüllung der in den Abs. 4 und 5 genannten Geschäftsfälle oder unmittelbar zu Einnahmen und Ausgaben des Bundes führen, zu verrechnen. Mit der Zahlung wird der Voranschlagsbetrag endgültig in Anspruch genommen.
(7) Die Rückzahlungen von Einnahmen oder Ausgaben, die nach § 16 nicht veranschlagt werden und nicht dem § 80 Abs. 4 zuzuordnen sind, sind auf jenen Voranschlagskonten zu verrechnen, auf denen die ursprüngliche Zahlung voranschlagswirksam verrechnet wurde.
(8) Zahlungen, die ein anweisendes Organ für ein anderes Organ gemäß § 50 vermittlungsweise leistet, sind auf einem Voranschlagskonto zu verrechnen, dem die Ausgaben unter der Beachtung des § 24 zugeordnet werden können. Die Rückzahlung und die zugehörige Einnahme sind im selben Finanzjahr zu verrechnen. Die Verrechnung der Rückzahlung ist gemäß Abs. 7 durchzuführen.
(9) Anzahlungen oder Vorauszahlungen (§ 40 Abs. 2) sind voranschlagswirksam zu verrechnen und spätestens innerhalb von drei Jahren nach ihrer Leistung abzurechnen.
Verrechnung der Vorberechtigungen und Vorbelastungen
§ 79. (1) Berechtigungen und Verpflichtungen sowie Forderungen und Schulden, bei denen die Leistungspflicht oder die Fälligkeit in einem künftigen Finanzjahr eintritt, sind als Vorberechtigungen und Vorbelastungen zu verrechnen.
(2) Die auf die einzelnen Finanzjahre entfallenden Beträge sind nach Maßgabe ihrer Fälligkeit in Übereinstimmung mit der Gliederung der voranschlagswirksamen Verrechnung zu verrechnen.
(3) Gewährte Darlehen sowie aufgenommene Finanzschulden sind mit den in künftigen Finanzjahren fällig werdenden Beträgen jedenfalls als Vorberechtigung und Vorbelastung zu verrechnen.
(4) Ausgenommen von der Verrechnung als Vorberechtigung und Vorbelastung sind Abgabeneinnahmen, Personalausgaben sowie Einnahmen und Ausgaben aus Dauerschuldverhältnissen.
Verrechnung der Vorberechtigungen und Vorbelastungen
§ 79. (1) Berechtigungen und Verpflichtungen sowie Forderungen und Schulden, bei denen die Leistungspflicht oder die Fälligkeit in einem künftigen Finanzjahr eintritt, sind als Vorberechtigungen und Vorbelastungen zu verrechnen.
(2) Die auf die einzelnen Finanzjahre entfallenden Beträge sind nach Maßgabe ihrer Fälligkeit in Übereinstimmung mit der Gliederung der voranschlagswirksamen Verrechnung zu verrechnen.
(3) Gewährte Darlehen sowie aufgenommene Finanzschulden sind mit den in künftigen Finanzjahren fällig werdenden Beträgen jedenfalls als Vorberechtigung und Vorbelastung zu verrechnen.
(4) Ausgenommen von der Verrechnung als Vorberechtigung und Vorbelastung sind Abgabeneinnahmen und Personalausgaben. Einnahmen und Ausgaben aus Dauerschuldverhältnissen sind nur mit den finanziellen Auswirkungen auf das dem jeweils laufenden Finanzjahr folgende Finanzjahr darzustellen.
Verrechnung der Vorberechtigungen und Vorbelastungen
§ 79. (1) Berechtigungen und Verpflichtungen sowie Forderungen und Schulden, bei denen die Leistungspflicht oder die Fälligkeit in einem künftigen Finanzjahr eintritt, sind als Vorberechtigungen und Vorbelastungen zu verrechnen.
(2) Die auf die einzelnen Finanzjahre entfallenden Beträge sind nach Maßgabe ihrer Fälligkeit in Übereinstimmung mit der Gliederung der voranschlagswirksamen Verrechnung zu verrechnen.
(3) Gewährte Darlehen sowie aufgenommene Finanzschulden sind mit den in künftigen Finanzjahren fällig werdenden Beträgen jedenfalls als Vorberechtigung und Vorbelastung zu verrechnen.
(4) Ausgenommen von der Verrechnung als Vorberechtigung und Vorbelastung sind Abgabeneinnahmen und Personalausgaben. Einnahmen und Ausgaben aus Dauerschuldverhältnissen sind mit den finanziellen Auswirkungen auf die dem jeweils laufenden Finanzjahr folgenden zwei Finanzjahre darzustellen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.
Verrechnung der Vorberechtigungen und Vorbelastungen
§ 79. (1) Berechtigungen und Verpflichtungen sowie Forderungen und Schulden, bei denen die Leistungspflicht oder die Fälligkeit in einem künftigen Finanzjahr eintritt, sind als Vorberechtigungen und Vorbelastungen zu verrechnen.
(2) Die auf die einzelnen Finanzjahre entfallenden Beträge sind nach Maßgabe ihrer Fälligkeit in Übereinstimmung mit der Gliederung der voranschlagswirksamen Verrechnung zu verrechnen.
(3) Gewährte Darlehen sowie aufgenommene Finanzschulden sind mit den in künftigen Finanzjahren fällig werdenden Beträgen jedenfalls als Vorberechtigung und Vorbelastung zu verrechnen.
(4) Ausgenommen von der Verrechnung als Vorberechtigung und Vorbelastung sind Abgabeneinnahmen und Personalausgaben.
Bestands- und Erfolgsverrechnung
§ 80. (1) Die voranschlagswirksamen und die voranschlagsunwirksamen Vermögensveränderungen sowie die voranschlagswirksamen und die voranschlagsunwirksamen Aufwendungen und Erträge sind für Rechnung eines Bestands- oder Erfolgskontos zu verrechnen.
(2) Auf den Bestandskonten sind jeweils der Anfangsbestand, die Zu- und Abgänge sowie der Endbestand zu verrechnen; auf den Erfolgskonten sind die Aufwendungen und Erträge zu verrechnen. Der jährliche Kontenausgleich ist durch Abschlußbuchungen auf den Konten herzustellen.
(3) Die Verrechnung hat mit dem Geldwert, dem Nennwert oder mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten zu erfolgen.
(4) Voranschlagsunwirksam dürfen Einzahlungen und Ausgaben nur verrechnet werden, welche nicht endgültig solche des Bundes sind.
Bestands- und Erfolgsverrechnung
§ 80. (1) Die voranschlagswirksamen und die voranschlagsunwirksamen Vermögensveränderungen sowie die voranschlagswirksamen und die voranschlagsunwirksamen Aufwendungen und Erträge sind für Rechnung eines Bestands- oder Erfolgskontos zu verrechnen.
(2) Auf den Bestandskonten sind jeweils der Anfangsbestand, die Zu- und Abgänge sowie der Endbestand zu verrechnen; auf den Erfolgskonten sind die Aufwendungen und Erträge zu verrechnen. Der jährliche Kontenausgleich ist durch Abschlußbuchungen auf den Konten herzustellen.
(3) Die Verrechnung hat mit dem Geldwert, dem Nennwert oder mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten zu erfolgen.
(4) Voranschlagsunwirksam dürfen nur Einnahmen und Ausgaben gemäß § 16 Abs. 2 Z 3, 9, 10 und 11 verrechnet werden.
Bestands- und Erfolgsverrechnung
§ 80. (1) Die voranschlagswirksamen und die voranschlagsunwirksamen Vermögensveränderungen sowie die voranschlagswirksamen und die voranschlagsunwirksamen Aufwendungen und Erträge sind für Rechnung eines Bestands- oder Erfolgskontos zu verrechnen.
(2) Auf den Bestandskonten sind jeweils der Anfangsbestand, die Zu- und Abgänge sowie der Endbestand zu verrechnen; auf den Erfolgskonten sind die Aufwendungen und Erträge zu verrechnen. Der jährliche Kontenausgleich ist durch Abschlußbuchungen auf den Konten herzustellen.
(3) Die Verrechnung hat mit dem Geldwert, dem Nennwert oder mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten zu erfolgen.
(4) Voranschlagsunwirksam dürfen nur Einnahmen und Ausgaben gemäß § 16 Abs. 2 Z 3, 9, 10, 11 und 12 verrechnet werden.
Bestands- und Erfolgsverrechnung
§ 80. (1) Die voranschlagswirksamen und die voranschlagsunwirksamen Vermögensveränderungen sowie die voranschlagswirksamen und die voranschlagsunwirksamen Aufwendungen und Erträge sind für Rechnung eines Bestands- oder Erfolgskontos zu verrechnen.
(2) Auf den Bestandskonten sind jeweils der Anfangsbestand, die Zu- und Abgänge sowie der Endbestand zu verrechnen; auf den Erfolgskonten sind die Aufwendungen und Erträge zu verrechnen. Der jährliche Kontenausgleich ist durch Abschlußbuchungen auf den Konten herzustellen.
(3) Die Verrechnung hat mit dem Geldwert, dem Nennwert oder mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten zu erfolgen.
(4) Voranschlagsunwirksam dürfen nur Einnahmen und Ausgaben gemäß § 16 Abs. 2 Z 3 und 9 bis 13 verrechnet werden.
Bestands- und Erfolgsverrechnung
§ 80. (1) Die voranschlagswirksamen und die voranschlagsunwirksamen Vermögensveränderungen sowie die voranschlagswirksamen und die voranschlagsunwirksamen Aufwendungen und Erträge sind für Rechnung eines Bestands- oder Erfolgskontos zu verrechnen.
(2) Auf den Bestandskonten sind jeweils der Anfangsbestand, die Zu- und Abgänge sowie der Endbestand zu verrechnen; auf den Erfolgskonten sind die Aufwendungen und Erträge zu verrechnen. Der jährliche Kontenausgleich ist durch Abschlußbuchungen auf den Konten herzustellen.
(3) Die Verrechnung hat mit dem Geldwert, dem Nennwert oder mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten zu erfolgen.
(4) Voranschlagsunwirksam dürfen nur Einnahmen und Ausgaben gemäß § 16 Abs. 2 Z 3 und 9 bis 14 verrechnet werden.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.
Bestands- und Erfolgsverrechnung
§ 80. (1) Die voranschlagswirksamen und die voranschlagsunwirksamen Vermögensveränderungen sowie die voranschlagswirksamen und die voranschlagsunwirksamen Aufwendungen und Erträge sind für Rechnung eines Bestands- oder Erfolgskontos zu verrechnen.
(2) Auf den Bestandskonten sind jeweils der Anfangsbestand, die Zu- und Abgänge sowie der Endbestand zu verrechnen; auf den Erfolgskonten sind die Aufwendungen und Erträge zu verrechnen. Der jährliche Kontenausgleich ist durch Abschlußbuchungen auf den Konten herzustellen.
(3) Die Verrechnung hat mit dem Geldwert, dem Nennwert oder mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten zu erfolgen.
(4) Voranschlagsunwirksam dürfen nur Einnahmen und Ausgaben gemäß § 16 Abs. 2 Z 3 und 9 bis 14 sowie 16 verrechnet werden.
Weitere Verrechnungskreise
§ 81. (1) Neben den gemäß §§ 78 bis 80 zu führenden Hauptverrechnungskreisen können die durch abgrenzbare Tätigkeiten eines Aufgabenträgers verursachten Einnahmen und Ausgaben in Nebenverrechnungskreisen erfaßt werden.
(2) Die in diesen Nebenverrechnungskreisen erfaßten Verrechnungsgrößen sind einzeln oder zusammengefaßt in die Hauptverrechnungskreise gemäß §§ 78 bis 80 zu übernehmen, wenn die dort erfaßten Verrechnungsgrößen verändert werden.
Weitere Verrechnungskreise
§ 81. (1) Neben den gemäß §§ 78 bis 80 zu führenden Hauptverrechnungskreisen können die durch abgrenzbare Tätigkeiten eines Aufgabenträgers verursachten Einnahmen und Ausgaben in Nebenverrechnungskreisen erfaßt werden.
(2) Die in diesen Nebenverrechnungskreisen erfaßten Verrechnungsgrößen sind einzeln oder zusammengefaßt in die Hauptverrechnungskreise gemäß §§ 78 bis 80 zu übernehmen, wenn die dort erfaßten Verrechnungsgrößen verändert werden.
(3) Bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, ist die Gebarung gesondert von der Verrechnung gemäß §§ 78 bis 80 zu erfassen, wobei die Grundsätze der Verrechnung gemäß §§ 78 bis 80 zu beachten sind.
(4) Die Gebarung gemäß § 65c in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Z 15 sowie die Ausgaben und Einnahmen aus der Durchführung von Veranlagungen für sonstige Rechtsträger gemäß § 2 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, in der jeweils geltenden Fassung, ist gesondert von der Verrechnung gemäß §§ 78 bis 80 zu erfassen, wobei die Grundsätze der Verrechnung gemäß §§ 78 bis 80 zu beachten sind.
Betriebsabrechnung
§ 82. (1) Bundesbetriebe haben eine Betriebsabrechnung zu führen. Die Betriebsabrechnungen haben insbesondere der Feststellung der Kostenstruktur, als Planungshilfe für die Leistungserstellung, der Ermittlung der Selbstkosten oder der Kontrolle der Wirtschaftlichkeit zu dienen.
(2) Das zuständige haushaltsleitende Organ kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof sonstigen Organen des Bundes, insbesondere betriebsähnlichen Einrichtungen, die Führung einer Betriebsabrechnung bei Zutreffen zumindest einer der im Abs. 1 genannten Vorausetzungen auftragen.
Betriebsabrechnung
§ 82. (1) Die Betriebsabrechnungen haben der Feststellung der Kosten- und Leistungsstruktur, der Ermittlung der Selbstkosten, der Unterstützung bei der Gestaltung angemessener Preise und Tarife, dem zwischenbetrieblichen Vergleich mit gleichartigen Einrichtungen des Bundes oder mit anderen Rechtsträgern, der Kontrolle der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung und der Planungs-, Entscheidungs- und Steuerungshilfe durch Bereitstellung der notwendigen Daten (Leistungscontrolling) zu dienen.
(2) Das zuständige haushaltsleitende Organ hat einem anweisenden Organ, das im überwiegenden Maße entgeltliche Leistungen an andere Organe des Bundes oder Dritte erbringt, eine Betriebsabrechnung aufzutragen.
(3) Eine Betriebsabrechnung kann vom zuständigen haushaltsleitenden Organ einem anweisenden Organ auch dann aufgetragen werden, wenn der Umfang der dieses Organ betreffenden oder ihm zurechenbaren voranschlagswirksamen Ausgaben bedeutsam oder dies sonst für eine genaue Kenntnis der Kosten seiner Leistungen erforderlich ist.
(4) Die haushaltsleitenden Organe haben die Durchführung der Betriebsabrechnung zu überwachen.
Ist erstmals für die Kosten- und Leistungsrechnung des Finanzjahres 2005 anzuwenden (vgl. § 100 Abs. 32).
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.
Kosten- und Leistungsrechnung
§ 82. (1) Haushaltsleitende Organe gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 haben eine Kostenrechnung sowie darauf aufbauend eine Leistungsrechnung zu führen. Die Kosten- und Leistungsrechnung hat der Feststellung der Kosten- und Leistungsstruktur, der Preis- und Tarifgestaltung, der internen und externen Leistungserfassung und der Wirtschaftlichkeitskontrolle zu dienen und stellt eine betriebswirtschaftliche Steuerungs-, Planungs- und Entscheidungshilfe dar (Leistungscontrolling). Die Ergebnisse sind dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen.
(2) Einem anweisenden Organ, das in überwiegendem Maße entgeltliche Leistungen erbringt, kann vom haushaltsleitenden Organ eine Kosten- und Leistungsrechnung aufgetragen werden.
(3) Eine Kosten- und Leistungsrechnung kann vom zuständigen haushaltsleitenden Organ einem anweisenden Organ auch dann aufgetragen werden, wenn von diesem Organ umfangreiche oder bedeutsame voranschlagswirksame Ausgaben getätigt werden oder eine genaue Kenntnis der Kosten seiner Leistung erforderlich ist.
(4) Die haushaltsleitenden Organe haben die Durchführung der Kosten- und Leistungsrechnung innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches zu überwachen. Soweit nachgeordnete anweisende Organe eine Kostenrechnung führen, ist die Konsolidierbarkeit im Sinne einer einheitlichen Kosten- und Leistungsrechnung zu gewährleisten.
Ist erstmals für die Kosten- und Leistungsrechnung des Finanzjahres 2005 anzuwenden (vgl. § 100 Abs. 32).
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.
Leistungszeiterfassung
§ 82a. Für die Leistungsrechnung gemäß § 82 ist die Leistungszeit aufzuzeichnen oder zu schätzen.
Allgemeine Bestimmungen über die Monatsnachweisungen
§ 83. (1) Für jeden Monat sind von den anweisenden Organen, bei Bundesbetrieben von den anweisenden Organen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3, Monatsnachweisungen gemäß §§ 84 bis 86 aufzustellen.
(2) Die haushaltsleitenden Organe haben zusätzlich zu der nach Abs. 1 aufzustellenden Monatsnachweisung eine Monatsnachweisung für ihren gesamten Wirkungsbereich aufzustellen und dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu übermitteln; ausgenommen hievon sind die Monatsnachweisungen der Bundesbetriebe, die von diesen unmittelbar dem Bundesminister für Finanzen zu übersenden sind.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat zum Ende eines jeden Monats den Bestand an Zahlungsmitteln mit den voranschlagswirksamen und den voranschlagsunwirksamen Einnahmen und Ausgaben abzustimmen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.
Allgemeine Bestimmungen über die Monatsnachweisungen
§ 83. (1) Für jeden Monat sind von den anweisenden Organen Monatsnachweisungen gemäß §§ 84 bis 86 aufzustellen.
(2) Die haushaltsleitenden Organe haben zusätzlich zu der nach Abs. 1 aufzustellenden Monatsnachweisung eine Monatsnachweisung für ihren gesamten Wirkungsbereich aufzustellen und dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu übermitteln, soweit ihm diese nicht bereits unmittelbar im Wege automatisierter Verfahren zugänglich ist.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat zum Ende eines jeden Monats den Bestand an Zahlungsmitteln mit den voranschlagswirksamen und den voranschlagsunwirksamen Einnahmen und Ausgaben abzustimmen.
Monatsnachweisungen über die voranschlagswirksame Verrechnung
§ 84. (1) Für jeden Monat sind von den anweisenden Organen Monatsnachweisungen, gegliedert nach den Voranschlagsansätzen und Voranschlagsposten, aufzustellen.
(2) Die Monatsnachweisungen haben die Monatsvoranschlagsbeträge, die Einnahmen und Ausgaben, den Unterschiedsbetrag sowie den Endbestand an Berechtigungen, Forderungen, Verpflichtungen und Schulden zu enthalten.
(3) Inwieweit die Unterschiedsbeträge nach Abs. 2 von den haushaltsleitenden Organen zu erläutern sind, bestimmt der Bundesminister für Finanzen in den gemäß § 51 Abs. 2 zu erlassenden Richtlinien.
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat die Monatsnachweisung für das Kapitel „Öffentliche Abgaben'', gegliedert nach den wichtigsten Abgabenarten, laufend im „Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung'' zu veröffentlichen.
Monatsnachweisungen über die voranschlagswirksame Verrechnung
§ 84. (1) Für jeden Monat sind von den anweisenden Organen Monatsnachweisungen, gegliedert nach den Voranschlagsansätzen und Voranschlagsposten, aufzustellen.
(2) Die Monatsnachweisungen haben die Monatsvoranschlagsbeträge, die Einnahmen und Ausgaben, den Unterschiedsbetrag sowie den Endbestand an Berechtigungen, Forderungen, Verpflichtungen und Schulden zu enthalten.
(3) Inwieweit die Unterschiedsbeträge nach Abs. 2 von den haushaltsleitenden Organen zu erläutern sind, bestimmt der Bundesminister für Finanzen in den gemäß § 51 Abs. 5 zu erlassenden Richtlinien.
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat die Monatsnachweisung für das Kapitel „Öffentliche Abgaben'', gegliedert nach den wichtigsten Abgabenarten, laufend im „Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung'' zu veröffentlichen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.
Monatsnachweisungen über die Bestand- und Erfolgsverrechnung
§ 85. (1) Für jeden Monat sind von den anweisenden Organen Monatsnachweisungen, gegliedert nach den Bestands- und Erfolgskonten, aufzustellen.
(2) Die Monatsnachweisungen haben die Anfangssalden, die Umsatzsummen sowie die Endsalden zu enthalten.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.
Monatsnachweisungen über die Vorberechtigungen und Vorbelastungen
§ 86. (1) Für jeden Monat sind von den anweisenden Organen Monatsnachweisungen über die Vorberechtigungen (§ 46) und Vorbelastungen (§ 45), gegliedert nach Voranschlagsansätzen und Voranschlagsposten, aufzustellen.
(2) Die Monatsnachweisungen haben die Umsatzsummen sowie den Endbestand an Berechtigungen, Forderungen, Verpflichtungen und Schulden zu enthalten.
Kassenabrechnungen
§ 87. Jedes anweisende Organ im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 5 hat monatlich eine Kassenabrechnung aufzustellen und dem jeweils zuständigen Organ zur Einbeziehung in die in den §§ 78 bis 80 genannten Verrechnungskreise vorzulegen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 101 Abs. 8 bis 10.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.
Kassenabrechnungen
§ 87. Jedes anweisende Organ im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 5 hat monatlich eine Kassenabrechnung aufzustellen und der Buchhaltung zur Einbeziehung in die in den §§ 78 bis 80 genannten Verrechnungskreise vorzulegen.
Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen und der
Verrechnungsaufschreibungen
§ 88. (1) Jede Verrechnungsunterlage und jede Verrechnungsaufschreibung ist durch sieben Jahre sicher und geordnet aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ende des Finanzjahres, auf das sich die Unterlage und die Aufschreibung beziehen.
(2) Das zuständige haushaltsleitende Organ darf mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen und des Rechnungshofes vor Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist die Ausscheidung und Vernichtung von Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen bewilligen, wenn die Unterlagen von untergeordneter Bedeutung sind und die Nachprüfung möglich ist.
(3) Die Dokumentation der Datenverarbeitung hat insbesondere die Unterlagen über die Problemdokumentation, die Dokumentation der Daten und der Verarbeitungsregeln, die Dokumentation der Abstimmungsmittel und der Durchführung zu umfassen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.
Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen und der Verrechnungsaufschreibungen
§ 88. (1) Jede Verrechnungsunterlage und jede Verrechnungsaufschreibung ist durch sieben Jahre sicher und geordnet aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ende des Finanzjahres, auf das sich die Unterlage und die Aufschreibung beziehen.
(2) Das zuständige haushaltsleitende Organ darf mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen und des Rechnungshofes vor Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist die Ausscheidung und Vernichtung von Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen bewilligen, wenn die Unterlagen von untergeordneter Bedeutung sind und die Nachprüfung möglich ist.
(3) Die Dokumentation der Datenverarbeitung hat insbesondere die Unterlagen über die Problemdokumentation, die Dokumentation der Daten und der Verarbeitungsregeln, die Dokumentation der Abstimmungsmittel und der Durchführung zu umfassen.
(4) Die Aufbewahrung von Verrechnungsunterlagen und Verrechnungsaufschreibungen auf Bild- oder Datenträgern ist nach Maßgabe des § 77 zulässig.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.
Ordnung der Verrechnung
§ 89. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen zur Durchführung dieses Abschnittes durch Verordnung zu erlassen.
(2) Bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die für die Verrechnung in den §§ 74 bis 88 festgelegten Grundsätze sinngemäß anzuwenden.
X. ABSCHNITT
Innenprüfung
Sachliche und rechnerische Prüfung
§ 90. (1) Jeder Zahlungsanspruch und jede Zahlungsverpflichtung sind auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit sind schriftlich zu bestätigen.
(2) Die Feststellung der sachlichen Richtigkeit ist dem Organ zu übertragen, das alle Umstände, deren Richtigkeit zu bescheinigen ist, zu beurteilen vermag.
(3) Bedienstete, die Anordnungen unterfertigen, dürfen mit der Feststellung der sachlichen Richtigkeit nur betraut werden, wenn die volle Unbefangenheit gewährleistet ist und keine Unvereinbarkeit vorliegt.
(4) Die rechnerische Richtigkeit ist vom ausführenden Organ festzustellen, wenn diese nicht gleichzeitig mit der sachlichen Richtigkeit bestätigt wird.
(5) Die sachliche und rechnerische Prüfung ist vor Erteilung der Anordnung zu bestätigen. Ist dies in Ausnahmefällen nicht möglich, so sind diese Prüfungen nach Eingang oder Leistung der Zahlung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die sachliche und rechnerische Prüfung eines Beleges und die Prüfung der Übereinstimmung des Auftrages mit dem ihm zugrundeliegenden Beleg kann unterbleiben, soweit das anweisende Organ diese Prüfung durchgeführt und dies auf dem Beleg ausdrücklich bestätigt hat oder es sich um verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen handelt.
(7) Der Bundesminister für Finanzen hat hiezu im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen.
(8) Bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die für die Innenprüfung festgelegten Grundsätze sinngemäß anzuwenden.
X. ABSCHNITT
Innenprüfung
Sachliche und rechnerische Prüfung
§ 90. (1) Jeder Zahlungsanspruch und jede Zahlungsverpflichtung sind auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit sind schriftlich zu bestätigen.
(2) Die Feststellung der sachlichen Richtigkeit ist dem Organ zu übertragen, das alle Umstände, deren Richtigkeit zu bescheinigen ist, zu beurteilen vermag.
(3) Bedienstete, die Anordnungen unterfertigen, dürfen mit der Feststellung der sachlichen Richtigkeit nur betraut werden, wenn die volle Unbefangenheit gewährleistet ist und keine Unvereinbarkeit vorliegt.
(4) Die rechnerische Richtigkeit ist vom ausführenden Organ festzustellen, wenn diese nicht gleichzeitig mit der sachlichen Richtigkeit bestätigt wird.
(5) Die sachliche und rechnerische Prüfung ist vor Erteilung der Anordnung zu bestätigen. Ist dies in Ausnahmefällen nicht möglich, so sind diese Prüfungen nach Eingang oder Leistung der Zahlung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die sachliche und rechnerische Prüfung eines Beleges kann unterbleiben, soweit das anweisende Organ diese Prüfung durchgeführt und dies auf dem Beleg ausdrücklich bestätigt hat oder es sich um verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen handelt.
(7) Der Bundesminister für Finanzen hat hiezu im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen.
(8) Bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die für die Innenprüfung festgelegten Grundsätze sinngemäß anzuwenden.
X. ABSCHNITT
Innenprüfung
Sachliche und rechnerische Prüfung
§ 90. (1) Jeder Zahlungsanspruch und jede Zahlungsverpflichtung sind auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit sind schriftlich zu bestätigen.
(2) Die Feststellung der sachlichen Richtigkeit ist dem Organ zu übertragen, das alle Umstände, deren Richtigkeit zu bescheinigen ist, zu beurteilen vermag.
(3) Bedienstete, die Anordnungen unterfertigen, dürfen mit der Feststellung der sachlichen Richtigkeit nur betraut werden, wenn die volle Unbefangenheit gewährleistet ist und keine Unvereinbarkeit vorliegt.
(4) Die rechnerische Richtigkeit ist vom ausführenden Organ festzustellen, wenn diese nicht gleichzeitig mit der sachlichen Richtigkeit bestätigt wird.
(5) Die sachliche und rechnerische Prüfung ist vor Erteilung der Anordnung zu bestätigen. Ist dies in Ausnahmefällen nicht möglich, so sind diese Prüfungen nach Eingang oder Leistung der Zahlung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die sachliche und rechnerische Prüfung eines Beleges hat zu unterbleiben, wenn es sich um verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen handelt.
(7) Der Bundesminister für Finanzen hat hiezu im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen.
(8) Bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die für die Innenprüfung festgelegten Grundsätze sinngemäß anzuwenden.
X. ABSCHNITT
Innenprüfung
Sachliche und rechnerische Prüfung
§ 90. (1) Jeder Zahlungsanspruch und jede Zahlungsverpflichtung sind auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit sind schriftlich zu bestätigen.
(2) Die Feststellung der sachlichen Richtigkeit ist dem Organ zu übertragen, das alle Umstände, deren Richtigkeit zu bescheinigen ist, zu beurteilen vermag.
(3) Bedienstete, die Anordnungen unterfertigen, dürfen mit der Feststellung der sachlichen Richtigkeit nur betraut werden, wenn die volle Unbefangenheit gewährleistet ist und keine Unvereinbarkeit vorliegt.
(4) Die rechnerische Richtigkeit ist vom ausführenden Organ festzustellen, wenn diese nicht gleichzeitig mit der sachlichen Richtigkeit bestätigt wird.
(5) Die sachliche und rechnerische Prüfung ist vor Erteilung der Anordnung zu bestätigen. Ist dies in Ausnahmefällen nicht möglich, so sind diese Prüfungen nach Eingang oder Leistung der Zahlung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die sachliche und rechnerische Prüfung eines Beleges hat zu unterbleiben, wenn es sich um verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen handelt.
(7) Der Bundesminister für Finanzen hat hiezu im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen; dabei können jene Fälle festgelegt werden, in denen die Prüfung entfallen oder anstelle einer vollständigen Prüfung eine stichprobenweise Prüfung treten kann, sofern dies der Vereinfachung der Verwaltung dient.
(8) Bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die für die Innenprüfung festgelegten Grundsätze sinngemäß anzuwenden.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 101 Abs. 8 bis 10.
X. ABSCHNITT
Innenprüfung
Sachliche und rechnerische Prüfung
§ 90. (1) Jeder Zahlungsanspruch und jede Zahlungsverpflichtung sind auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit sind schriftlich zu bestätigen.
(2) Die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit ist dem Organ zu übertragen, das alle Umstände, deren Richtigkeit zu bescheinigen ist, zu beurteilen vermag.
(3) Bedienstete, die Anordnungen unterfertigen, dürfen mit der Feststellung der sachlichen Richtigkeit nur betraut werden, wenn die volle Unbefangenheit gewährleistet ist und keine Unvereinbarkeit vorliegt.
(4) Die rechnerische Richtigkeit ist vom ausführenden Organ festzustellen, wenn diese nicht gleichzeitig mit der sachlichen Richtigkeit bestätigt wird.
(5) Die sachliche und rechnerische Prüfung ist vor Erteilung der Anordnung zu bestätigen. Ist dies in Ausnahmefällen nicht möglich, so sind diese Prüfungen nach Eingang oder Leistung der Zahlung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die sachliche und rechnerische Prüfung eines Beleges hat zu unterbleiben, wenn es sich um verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen handelt.
(7) Der Bundesminister für Finanzen hat hiezu im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen; dabei können jene Fälle festgelegt werden, in denen die Prüfung entfallen oder anstelle einer vollständigen Prüfung eine stichprobenweise Prüfung treten kann, sofern dies der Vereinfachung der Verwaltung dient.
(8) Bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die für die Innenprüfung festgelegten Grundsätze sinngemäß anzuwenden.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 101 Abs. 8 bis 10.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.
X. ABSCHNITT
Innenprüfung
Sachliche und rechnerische Prüfung
§ 90. (1) Jeder Zahlungsanspruch und jede Zahlungsverpflichtung sind auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit sind schriftlich zu bestätigen.
(2) Die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit ist dem Organ zu übertragen, das alle Umstände, deren Richtigkeit zu bescheinigen ist, zu beurteilen vermag.
(3) Bedienstete, die Anordnungen unterfertigen, dürfen mit der Feststellung der sachlichen Richtigkeit nur betraut werden, wenn die volle Unbefangenheit gewährleistet ist und keine Unvereinbarkeit vorliegt.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2004)
(5) Die sachliche und rechnerische Prüfung ist vor Erteilung der Anordnung zu bestätigen. Ist dies in Ausnahmefällen nicht möglich, so sind diese Prüfungen nach Eingang oder Leistung der Zahlung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die sachliche und rechnerische Prüfung eines Beleges hat zu unterbleiben, wenn es sich um verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen handelt.
(7) Der Bundesminister für Finanzen hat hiezu im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen; dabei können jene Fälle festgelegt werden, in denen die Prüfung entfallen oder anstelle einer vollständigen Prüfung eine stichprobenweise Prüfung treten kann, sofern dies der Vereinfachung der Verwaltung dient.
(8) Bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die für die Innenprüfung festgelegten Grundsätze sinngemäß anzuwenden.
Prüfungen im Gebarungsvollzug
§ 91. (1) Die beim ausführenden Organ einlangenden Anordnungen sind dahin zu prüfen, ob diese nach Form und Inhalt den Haushaltsvorschriften und den sonstigen Vorschriften entsprechen.
(2) Das ausführende Organ hat durch entsprechende Prüfungen Vorsorge zu treffen, daß die ihm beim Gebarungsvollzug obliegenden Tätigkeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden. Mit der Ausübung der Prüfungen dürfen nur Bedienstete betraut werden, bei denen die volle Unbefangenheit gewährleistet ist und keine Unvereinbarkeit vorliegt.
(3) § 90 Abs. 7 und 8 gelten sinngemäß.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 101 Abs. 8 bis 10.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.
Prüfung im Gebarungsvollzug
§ 91. (1) Die beim ausführenden Organ einlangenden schriftlichen oder im Wege der elektronischen Weitergabe einlangenden Anordnungen sind dahin zu prüfen, ob diese den Haushaltsvorschriften und den sonstigen vom jeweils zuständigen anweisenden Organ erteilten Vorschriften entsprechen.
(2) Das ausführende Organ hat durch entsprechende Prüfungen Vorsorge zu treffen, daß die ihm beim Gebarungsvollzug obliegenden Tätigkeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden. Mit der Ausübung der Prüfungen dürfen nur Bedienstete betraut werden, bei denen die volle Unbefangenheit gewährleistet ist und keine Unvereinbarkeit vorliegt.
(3) § 90 Abs. 7 und 8 gelten sinngemäß.
Nachprüfung
§ 92. (1) Dem ausführenden Organ obliegt die fallweise und unvermutete Nachprüfung der Geld-, Wertpapier- und Sachenverrechnung des anweisenden Organs selbst und der diesem nachgeordneten Organe sowie der von ihm verwalteten Rechtsträger.
(2) Bei diesen Prüfungen ist festzustellen, ob der Zahlungsverkehr und die Verrechnung ordnungsgemäß durchgeführt werden, die Belege ordnungsgemäß vorhanden sind und nach Form und Inhalt den Vorschriften entsprechen und die Wertsachen und anderen Vermögensbestandteile vorhanden und aufgezeichnet sind.
(3) Über jede Prüfung gemäß Abs. 1 ist ein Prüfungsbericht zu verfassen, der Art und Umfang der Prüfung und die wesentlichen Feststellungen der Prüfung zu enthalten hat. Ergibt die Prüfung wesentliche Beanstandungen, hat das anweisende Organ die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.
(4) § 90 Abs. 7 und 8 gelten sinngemäß.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 101 Abs. 8 bis 10.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.
Nachprüfung
§ 92. (1) Dem ausführenden Organ obliegt die fallweise und unvermutete Nachprüfung der Geld-, Wertpapier- und Sachenverrechnung des anweisenden Organs selbst und der diesem nachgeordneten Organe sowie der von ihm verwalteten Rechtsträger.
(2) Bei diesen Prüfungen ist festzustellen, ob der Zahlungsverkehr und die Verrechnung ordnungsgemäß durchgeführt werden, die Belege ordnungsgemäß vorhanden sind und den Vorschriften entsprechen und die Wertsachen und andere Vermögensbestandteile vorhanden und aufgezeichnet sind.
(3) Über jede Prüfung gemäß Abs. 1 ist ein Prüfungsbericht zu verfassen, der Art und Umfang der Prüfung und die wesentlichen Feststellungen der Prüfung zu enthalten hat. Ergibt die Prüfung wesentliche Beanstandungen, hat das anweisende Organ die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.
(4) § 90 Abs. 7 und 8 gelten sinngemäß.
XI. ABSCHNITT
Rechnungslegung
Allgemeine Grundsätze für die Abschlußrechnungen
§ 93. (1) Für jedes Finanzjahr sind von den anweisenden Organen Abschlußrechnungen gemäß §§ 94 bis 96 aufzustellen.
(2) Die anweisenden Organe haben sicherzustellen, daß die Ergebnisse der mit ihnen abrechnenden anweisungsermächtigten Organe in gleicher Weise in die Abschlußrechnungen einbezogen werden.
(3) Die haushaltsleitenden Organe haben zusätzlich Abschlußrechnungen für ihren gesamten Wirkungsbereich aufzustellen; in diese sind jedoch die Abschlußrechnungen der Bundesbetriebe nicht einzubeziehen.
(4) Die Jahresrechnungen sind dem Rechnungshof und dem Bundesminister für Finanzen zu übergeben. Der Zeitpunkt für die Übergabe ist vom Rechnungshof im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.
(5) Die Frist für die Behebung vorgefundener Mängel hat der Rechnungshof so festzusetzen, daß die rechtzeitige Vorlage des Bundesrechnungsabschlusses an den Nationalrat auf Grund des Rechnungshofgesetzes gewährleistet ist.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.
XI. ABSCHNITT
Rechnungslegung
Allgemeine Grundsätze für die Abschlußrechnungen
§ 93. (1) Für jedes Finanzjahr sind von den anweisenden Organen Abschlußrechnungen gemäß §§ 94 bis 96 aufzustellen.
(2) Die anweisenden Organe haben sicherzustellen, daß die Ergebnisse der mit ihnen abrechnenden anweisungsermächtigten Organe in gleicher Weise in die Abschlußrechnungen einbezogen werden.
(3) Die haushaltsleitenden Organe haben zusätzlich Abschlußrechnungen für ihren gesamten Wirkungsbereich aufzustellen.
(4) Die Jahresrechnungen sind dem Rechnungshof, jene der haushaltsleitenden Organe auch dem Bundesminister für Finanzen zu übergeben. Der Zeitpunkt der Übergabe ist vom Rechnungshof im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.
(5) Die Frist für die Behebung vorgefundener Mängel hat der Rechnungshof so festzusetzen, daß die rechtzeitige Vorlage des Bundesrechnungsabschlusses an den Nationalrat auf Grund des Rechnungshofgesetzes gewährleistet ist.
Voranschlagsvergleichsrechnung
§ 94. (1) In der Voranschlagsvergleichsrechnung sind unter Zugrundelegung der im Bundesfinanzgesetz bestimmten Gliederung für jede Voranschlagspost und getrennt nach Einnahmen und Ausgaben die Voranschlagsbeträge, die Zahlungen, der Unterschied, die
offengebliebenen Berechtigungen und fälligen Forderungen, die
offengebliebenen Verpflichtungen und fälligen Schulden, der Verfügungsrest, die Summe der zum Jahresende verbliebenen Ansatz- und Postenausgleiche sowie der Einnahmen- und Ausgabenbindungen nachzuweisen.
(2) Zu der Voranschlagsvergleichsrechnung sind die Ergebnisse gemäß Abs. 1 zu begründen. Weiters sind nach Einnahmen und Ausgaben getrennt die von den Einnahmen und Ausgaben abgesetzten Zahlungen, die Vorberechtigungen und Vorbelastungen sowie die Abschreibungen von Forderungen und Schulden aufgegliedert nachzuweisen.
(3) Über Anforderung des Rechnungshofes sind für Zwecke der Verfassung des Bundesrechnungsabschlusses weitere Nachweisungen zur Voranschlagsvergleichsrechnung zu erstellen.
Voranschlagsvergleichsrechnung
§ 94. (1) In der Voranschlagsvergleichsrechnung sind unter Zugrundelegung der im Bundesfinanzgesetz bestimmten Gliederung für jede Voranschlagspost und getrennt nach Einnahmen und Ausgaben die Voranschlagsbeträge, die Zahlungen, der Unterschied, die
offengebliebenen Berechtigungen und fälligen Forderungen, die
offengebliebenen Verpflichtungen und fälligen Schulden, der Verfügungsrest, die Summe der zum Jahresende verbliebenen Ansatz- und Postenausgleiche sowie der Einnahmen- und Ausgabenbindungen nachzuweisen.
(2) Zu der Voranschlagsvergleichsrechnung sind die Ergebnisse gemäß Abs. 1 zu begründen. Weiters sind nach Einnahmen und Ausgaben getrennt die von den Einnahmen und Ausgaben abgesetzten Zahlungen, die Vorberechtigungen und Vorbelastungen sowie die Abschreibungen von Forderungen aufgegliedert nachzuweisen.
(3) Über Anforderung des Rechnungshofes sind für Zwecke der Verfassung des Bundesrechnungsabschlusses weitere Nachweisungen zur Voranschlagsvergleichsrechnung zu erstellen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.
Voranschlagsvergleichsrechnung
§ 94. (1) In der Voranschlagsvergleichsrechnung sind unter Zugrundelegung der im Bundesfinanzgesetz bestimmten Gliederung für jede Voranschlagspost und getrennt nach Einnahmen und Ausgaben die Voranschlagsbeträge, die Zahlungen, der Unterschied, die
offengebliebenen Berechtigungen und fälligen Forderungen, die
offengebliebenen Verpflichtungen und fälligen Schulden, der Verfügungsrest, die Summe der zum Jahresende verbliebenen Ansatz- und Postenausgleiche sowie der Einnahmen- und Ausgabenbindungen nachzuweisen.
(2) Die Ergebnisse der Voranschlagsvergleichsrechnung gemäß Abs. 1 sind zu begründen. Weiters sind - nach Einnahmen und Ausgaben getrennt - die Vorberechtigungen und Vorbelastungen sowie die Abschreibungen von Forderungen aufgegliedert nachzuweisen.
(3) Über Anforderung des Rechnungshofes sind für Zwecke der Verfassung des Bundesrechnungsabschlusses weitere Nachweisungen zur Voranschlagsvergleichsrechnung zu erstellen.
Jahresbestandsrechnung
§ 95. (1) In jeder Jahresbestandsrechnung sind unter Zugrundelegung der bundeseinheitlichen Gliederung das Vermögen und die Schulden des Bundes einander gegenüberzustellen.
(2) Die bundeseinheitliche Gliederung ist vom Rechnungshof im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter sinngemäßer Anwendung des § 131 des Aktiengesetzes 1965 festzulegen.
(3) Zu jeder Jahresbestandsrechnung sind weiters die Beteiligungen des Bundes, die Wertpapiere des Bundes, die keine Beteiligungen darstellen, die Finanzschulden (getrennt nach fälligen und nicht fälligen) sowie die Haftungen des Bundes aufgegliedert nachzuweisen.
(4) Über Anforderung des Rechnungshofes sind für Zwecke der Verfassung des Bundesrechnungsabschlusses weitere Nachweisungen zur Jahresbestandsrechnung zu erstellen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.
Jahresbestandsrechnung
§ 95. (1) In jeder Jahresbestandsrechnung sind unter Zugrundelegung der bundeseinheitlichen Gliederung das Vermögen und die Schulden des Bundes einander gegenüberzustellen.
(2) Die bundeseinheitliche Gliederung ist vom Rechnungshof im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.
(3) Zu jeder Jahresbestandsrechnung sind weiters die Beteiligungen des Bundes, die Wertpapiere des Bundes, die keine Beteiligungen darstellen, die Finanzschulden (getrennt nach fälligen und nicht fälligen) sowie die Haftungen des Bundes aufgegliedert nachzuweisen.
(4) Über Anforderung des Rechnungshofes sind für Zwecke der Verfassung des Bundesrechnungsabschlusses weitere Nachweisungen zur Jahresbestandsrechnung zu erstellen.
Jahreserfolgsrechnung
§ 96. (1) In jeder Jahreserfolgsrechnung sind unter Zugrundelegung der bundeseinheitlichen Gliederung die Aufwendungen und die Erträge des abgelaufenen Jahres einander gegenüberzustellen.
(2) Die bundeseinheitliche Gliederung ist vom Rechnungshof im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter sinngemäßer Anwendung des § 132 des Aktiengesetzes 1965 festzulegen.
(3) Über Anforderung des Rechnungshofes sind für Zwecke der Verfassung des Bundesrechnungsabschlusses Nachweisungen zur Jahreserfolgsrechnung zu erstellen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.
Jahreserfolgsrechnung
§ 96. (1) In jeder Jahreserfolgsrechnung sind unter Zugrundelegung der bundeseinheitlichen Gliederung die Aufwendungen und die Erträge des abgelaufenen Jahres einander gegenüberzustellen.
(2) Die bundeseinheitliche Gliederung ist vom Rechnungshof im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.
(3) Über Anforderung des Rechnungshofes sind für Zwecke der Verfassung des Bundesrechnungsabschlusses Nachweisungen zur Jahreserfolgsrechnung zu erstellen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.
Ordnung der Rechnungslegung
§ 97. (1) Die näheren Bestimmungen zu diesem Abschnitt hat der Rechnungshof im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu treffen.
(2) Bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die für die Rechnungslegung in den §§ 93 bis 96 festgelegten Grundsätze sinngemäß anzuwenden.
XII. ABSCHNITT
Bundesrechnungsabschluß
Allgemeine Bestimmungen über den Bundesrechnungsabschluß
§ 98. (1) Der Bundesrechnungsabschluß ist in einen Textteil und einen Zahlenteil zu gliedern. Eine Aufgliederung der wirksamen Ausgaben und Einnahmen des Bundes nach den Kriterien der Volkwirtschaftlichen Gesamtrechnung kann der Rechnungshof als Anlage beifügen.
(2) In den Bundesrechnungsabschluß sind aufzunehmen:
die Voranschlagsvergleichsrechnung des Bundes in der Gliederung des Bundesfinanzgesetzes, getrennt nach Einnahmen und Ausgaben unter Angabe der Voranschlagsbeträge, der Zahlungen, der Unterschiedsbeträge, der Endbestände an offengebliebenen Berechtigungen und Verpflichtungen sowie der Forderungen und Schulden;
die Vermögens- und Schuldenrechnung des Bundes in der bundeseinheitlichen Gliederung;
die Erfolgsrechnung des Bundes in der bundeseinheitlichen Gliederung;
die Vermögens- und Schuldenrechnungen sowie die Erfolgsrechnungen (die Bilanzen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen) der Bundesbetriebe und der betriebsähnlichen Einrichtungen des Bundes;
die Abschlußrechnungen der vom Bund verwalteten Rechtsträger.
(3) Der Rechnungshof kann zur Erläuterung der im Abs. 2 genannten Abschlußrechnungen weitere Übersichten in den Bundesrechnungsabschluß aufnehmen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.
XII. ABSCHNITT
Bundesrechnungsabschluß
Allgemeine Bestimmungen über den Bundesrechnungsabschluß
§ 98. (1) Der Bundesrechnungsabschluß ist in einen Textteil und einen Zahlenteil zu gliedern. Eine Aufgliederung der wirksamen Ausgaben und Einnahmen des Bundes nach den Kriterien der Volkwirtschaftlichen Gesamtrechnung kann der Rechnungshof als Anlage beifügen.
(2) In den Bundesrechnungsabschluß sind aufzunehmen:
die Voranschlagsvergleichsrechnung des Bundes in der Gliederung des Bundesfinanzgesetzes, getrennt nach Einnahmen und Ausgaben unter Angabe der Voranschlagsbeträge, der Zahlungen, der Unterschiedsbeträge, der Endbestände an offengebliebenen Berechtigungen und Verpflichtungen sowie der Forderungen und Schulden;
die Vermögens- und Schuldenrechnung des Bundes in der bundeseinheitlichen Gliederung;
die Erfolgsrechnung des Bundes in der bundeseinheitlichen Gliederung;
die Vermögens- und Schuldenrechnungen sowie die Erfolgsrechnungen (die Bilanzen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen) der betriebsähnlichen Einrichtungen des Bundes;
die Abschlußrechnungen der vom Bund verwalteten Rechtsträger.
(3) Der Rechnungshof kann zur Erläuterung der im Abs. 2 genannten Abschlußrechnungen weitere Übersichten in den Bundesrechnungsabschluß aufnehmen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.
XIII. ABSCHNITT
Übergangs-und Schlußbestimmungen
Mitteilungspflicht über Maßnahmen wegen eines Verstoßes gegen Haushaltsvorschriften
§ 99. (1) Wird gegen einen Bediensteten, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht, wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen die Vorschriften dieses Gesetzes ein Disziplinarverfahren nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, eingeleitet, hat das zuständige haushaltsleitende Organ (als oberste Dienstbehörde) den Bundesminister für Finanzen von dem Ergebnis eines solchen Verfahrens in Kenntnis zu setzen.
(2) Macht sich ein Bediensteter, der in einem privat-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht, eines im Abs. 1 genannten Verstoßes schuldig, hat das zuständige haushaltsleitende Organ den Bundesminister für Finanzen davon in Kenntnis zu setzen, ob von der nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 bestehenden Möglichkeit einer Auflösung des Dienstverhältnisses Gebrauch gemacht wurde.
(3) Wurde von einem Bediensteten durch einen im Abs. 1 genannten Verstoß dem Bund ein Schaden zugefügt, hat das zuständige haushaltsleitende Organ den Bundesminister für Finanzen und den Rechnungshof von der nach den Rechtsvorschriften über die Organ- oder Dienstnehmerhaftung erfolgten Geltendmachung des diesbezüglichen Ersatzanspruches und dem Erfolg dieser Geltendmachung oder von den für eine allfällige Abstandnahme von der Geltendmachung maßgeblichen Gründen in Kenntnis zu setzen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.
Verweisungen
§ 99a. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, soweit in den einzelnen Verweisungen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.
Abkürzung
BHG
Inkrafttreten
§ 100. (1) Dieses Bundesgesetz tritt - mit Ausnahme der §§ 12 und 13 sowie des IV. Abschnittes, die erstmalig auf die Erstellung des Entwurfes für das Bundesfinanzgesetz 1988 anzuwenden sind - mit 1. Jänner 1987 in Kraft.
(2) Außer Kraft treten mit Ablauf des 31. Dezember 1986
Art. 5 und 6 des Verwaltungsentlastungsgesetzes vom 21. Juli 1925, BGBl. Nr. 277, mit Ausnahme des Art. 6 Abschnitt A Punkte I bis VII, die noch für die Erstellung des Entwurfes für das Bundesfinanzgesetz 1987 anzuwenden sind.
§ 31 des Gesetzes vom 20. Juli 1945 über die Überleitung der Verwaltungs- und Justizeinrichtungen des Deutschen Reiches in die Rechtsordnung der Republik Österreich, StGBl. Nr. 94;
das Bundesgesetz vom 19. Mai 1967 über den Verzicht auf Ersatzforderungen des Bundes gegenüber Bundesorganen, BGBl. Nr. 182/1967;
das Bundesgesetz vom 7. Juli 1976, BGBl. Nr. 377, betreffend eine Verrechnungsvorschrift für Verwaltungsschulden des Bundes.
(3) Die in anderen Bundesgesetzen enthaltenen abweichenden Vorschriften für die Haushaltsführung (§ 1 Abs. 2) werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Tag in Kraft gesetzt werden.
(5) Bis zur Erlassung der Durchführungsvorschriften gelten die folgenden Vorschriften als Bundesgesetze weiter, insoweit sie mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht im Widerspruch stehen:
Verordnung des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen vom 15. Mai 1926, BGBl. Nr. 118, womit auf Grund des Einvernehmens mit dem Rechnungshof Vorschriften betreffend den Voranschlag, die Gebarung, Verrechnung und Rechnungslegung erlassen werden (Bundeshaushaltsverordnung - BHV);
Verordnung der Bundesregierung vom 30. Dezember 1931, BGBl. Nr. 413, womit aufgrund des Einvernehmens mit dem Rechnungshof Vorschriften über die Einrichtung des Buchhaltungsdienstes der Bundesverwaltung erlassen werden (Buchhaltungsdienstverordnung - BDV).
Abkürzung
BHG
Inkrafttreten
§ 100. (1) Dieses Bundesgesetz tritt - mit Ausnahme der §§ 12 und 13 sowie des IV. Abschnittes, die erstmalig auf die Erstellung des Entwurfes für das Bundesfinanzgesetz 1988 anzuwenden sind - mit 1. Jänner 1987 in Kraft.
(2) Außer Kraft treten mit Ablauf des 31. Dezember 1986
Art. 5 und 6 des Verwaltungsentlastungsgesetzes vom 21. Juli 1925, BGBl. Nr. 277, mit Ausnahme des Art. 6 Abschnitt A Punkte I bis VII, die noch für die Erstellung des Entwurfes für das Bundesfinanzgesetz 1987 anzuwenden sind.
§ 31 des Gesetzes vom 20. Juli 1945 über die Überleitung der Verwaltungs- und Justizeinrichtungen des Deutschen Reiches in die Rechtsordnung der Republik Österreich, StGBl. Nr. 94;
das Bundesgesetz vom 19. Mai 1967 über den Verzicht auf Ersatzforderungen des Bundes gegenüber Bundesorganen, BGBl. Nr. 182/1967;
das Bundesgesetz vom 7. Juli 1976, BGBl. Nr. 377, betreffend eine Verrechnungsvorschrift für Verwaltungsschulden des Bundes.
(3) Die in anderen Bundesgesetzen enthaltenen abweichenden Vorschriften für die Haushaltsführung (§ 1 Abs. 2) werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Tag in Kraft gesetzt werden.
(5) Bis zur Erlassung der Durchführungsvorschriften gelten die folgenden Vorschriften als Bundesgesetze weiter, insoweit sie mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht im Widerspruch stehen:
Verordnung des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen vom 15. Mai 1926, BGBl. Nr. 118, womit auf Grund des Einvernehmens mit dem Rechnungshof Vorschriften betreffend den Voranschlag, die Gebarung, Verrechnung und Rechnungslegung erlassen werden (Bundeshaushaltsverordnung - BHV);
Verordnung der Bundesregierung vom 30. Dezember 1931, BGBl. Nr. 413, womit aufgrund des Einvernehmens mit dem Rechnungshof Vorschriften über die Einrichtung des Buchhaltungsdienstes der Bundesverwaltung erlassen werden (Buchhaltungsdienstverordnung - BDV).
(6) § 5 Abs. 2 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 763/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
Abkürzung
BHG
Inkrafttreten
§ 100. (1) Dieses Bundesgesetz tritt - mit Ausnahme der §§ 12 und 13 sowie des IV. Abschnittes, die erstmalig auf die Erstellung des Entwurfes für das Bundesfinanzgesetz 1988 anzuwenden sind - mit 1. Jänner 1987 in Kraft.
(2) Außer Kraft treten mit Ablauf des 31. Dezember 1986
Art. 5 und 6 des Verwaltungsentlastungsgesetzes vom 21. Juli 1925, BGBl. Nr. 277, mit Ausnahme des Art. 6 Abschnitt A Punkte I bis VII, die noch für die Erstellung des Entwurfes für das Bundesfinanzgesetz 1987 anzuwenden sind.
§ 31 des Gesetzes vom 20. Juli 1945 über die Überleitung der Verwaltungs- und Justizeinrichtungen des Deutschen Reiches in die Rechtsordnung der Republik Österreich, StGBl. Nr. 94;
das Bundesgesetz vom 19. Mai 1967 über den Verzicht auf Ersatzforderungen des Bundes gegenüber Bundesorganen, BGBl. Nr. 182/1967;
das Bundesgesetz vom 7. Juli 1976, BGBl. Nr. 377, betreffend eine Verrechnungsvorschrift für Verwaltungsschulden des Bundes.
(3) Die in anderen Bundesgesetzen enthaltenen abweichenden Vorschriften für die Haushaltsführung (§ 1 Abs. 2) werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Tag in Kraft gesetzt werden.
(5) Bis zur Erlassung der Durchführungsvorschriften gelten die folgenden Vorschriften als Bundesgesetze weiter, insoweit sie mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht im Widerspruch stehen:
Verordnung des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen vom 15. Mai 1926, BGBl. Nr. 118, womit auf Grund des Einvernehmens mit dem Rechnungshof Vorschriften betreffend den Voranschlag, die Gebarung, Verrechnung und Rechnungslegung erlassen werden (Bundeshaushaltsverordnung - BHV);
Verordnung der Bundesregierung vom 30. Dezember 1931, BGBl. Nr. 413, womit aufgrund des Einvernehmens mit dem Rechnungshof Vorschriften über die Einrichtung des Buchhaltungsdienstes der Bundesverwaltung erlassen werden (Buchhaltungsdienstverordnung - BDV).
(6) § 5 Abs. 2 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 763/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(7) § 65 Abs. 1, zweiter Satz und § 65 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 24/1993, treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft; § 16 Abs. 1, erster Satz, lit. c und d dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 24/1993, ist erstmals bei der Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes 1993 anzuwenden; alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 24/1993, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
Abkürzung
BHG
Inkrafttreten
§ 100. (1) Dieses Bundesgesetz tritt - mit Ausnahme der §§ 12 und 13 sowie des IV. Abschnittes, die erstmalig auf die Erstellung des Entwurfes für das Bundesfinanzgesetz 1988 anzuwenden sind - mit 1. Jänner 1987 in Kraft.
(2) Außer Kraft treten mit Ablauf des 31. Dezember 1986
Art. 5 und 6 des Verwaltungsentlastungsgesetzes vom 21. Juli 1925, BGBl. Nr. 277, mit Ausnahme des Art. 6 Abschnitt A Punkte I bis VII, die noch für die Erstellung des Entwurfes für das Bundesfinanzgesetz 1987 anzuwenden sind.
§ 31 des Gesetzes vom 20. Juli 1945 über die Überleitung der Verwaltungs- und Justizeinrichtungen des Deutschen Reiches in die Rechtsordnung der Republik Österreich, StGBl. Nr. 94;
das Bundesgesetz vom 19. Mai 1967 über den Verzicht auf Ersatzforderungen des Bundes gegenüber Bundesorganen, BGBl. Nr. 182/1967;
das Bundesgesetz vom 7. Juli 1976, BGBl. Nr. 377, betreffend eine Verrechnungsvorschrift für Verwaltungsschulden des Bundes.
(3) Die in anderen Bundesgesetzen enthaltenen abweichenden Vorschriften für die Haushaltsführung (§ 1 Abs. 2) werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Tag in Kraft gesetzt werden.
(5) Bis zur Erlassung der Durchführungsvorschriften gelten die folgenden Vorschriften als Bundesgesetze weiter, insoweit sie mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht im Widerspruch stehen:
Verordnung des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen vom 15. Mai 1926, BGBl. Nr. 118, womit auf Grund des Einvernehmens mit dem Rechnungshof Vorschriften betreffend den Voranschlag, die Gebarung, Verrechnung und Rechnungslegung erlassen werden (Bundeshaushaltsverordnung - BHV);
Verordnung der Bundesregierung vom 30. Dezember 1931, BGBl. Nr. 413, womit aufgrund des Einvernehmens mit dem Rechnungshof Vorschriften über die Einrichtung des Buchhaltungsdienstes der Bundesverwaltung erlassen werden (Buchhaltungsdienstverordnung - BDV).
(6) § 5 Abs. 2 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 763/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(7) § 65 Abs. 1, zweiter Satz und § 65 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 24/1993, treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft; § 16 Abs. 1, erster Satz, lit. c und d dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 24/1993, ist erstmals bei der Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes 1993 anzuwenden; alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 24/1993, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(8) Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 960/1993 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
Abkürzung
BHG
Inkrafttreten
§ 100. (1) Dieses Bundesgesetz tritt - mit Ausnahme der §§ 12 und 13 sowie des IV. Abschnittes, die erstmalig auf die Erstellung des Entwurfes für das Bundesfinanzgesetz 1988 anzuwenden sind - mit 1. Jänner 1987 in Kraft.
(2) Außer Kraft treten mit Ablauf des 31. Dezember 1986
Art. 5 und 6 des Verwaltungsentlastungsgesetzes vom 21. Juli 1925, BGBl. Nr. 277, mit Ausnahme des Art. 6 Abschnitt A Punkte I bis VII, die noch für die Erstellung des Entwurfes für das Bundesfinanzgesetz 1987 anzuwenden sind.
§ 31 des Gesetzes vom 20. Juli 1945 über die Überleitung der Verwaltungs- und Justizeinrichtungen des Deutschen Reiches in die Rechtsordnung der Republik Österreich, StGBl. Nr. 94;
das Bundesgesetz vom 19. Mai 1967 über den Verzicht auf Ersatzforderungen des Bundes gegenüber Bundesorganen, BGBl. Nr. 182/1967;
das Bundesgesetz vom 7. Juli 1976, BGBl. Nr. 377, betreffend eine Verrechnungsvorschrift für Verwaltungsschulden des Bundes.
(3) Die in anderen Bundesgesetzen enthaltenen abweichenden Vorschriften für die Haushaltsführung (§ 1 Abs. 2) werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Tag in Kraft gesetzt werden.
(5) Bis zur Erlassung der Durchführungsvorschriften gelten die folgenden Vorschriften als Bundesgesetze weiter, insoweit sie mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht im Widerspruch stehen:
Verordnung des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen vom 15. Mai 1926, BGBl. Nr. 118, womit auf Grund des Einvernehmens mit dem Rechnungshof Vorschriften betreffend den Voranschlag, die Gebarung, Verrechnung und Rechnungslegung erlassen werden (Bundeshaushaltsverordnung - BHV);
Verordnung der Bundesregierung vom 30. Dezember 1931, BGBl. Nr. 413, womit aufgrund des Einvernehmens mit dem Rechnungshof Vorschriften über die Einrichtung des Buchhaltungsdienstes der Bundesverwaltung erlassen werden (Buchhaltungsdienstverordnung - BDV).
(6) § 5 Abs. 2 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 763/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(7) § 65 Abs. 1, zweiter Satz und § 65 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 24/1993, treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft; § 16 Abs. 1, erster Satz, lit. c und d dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 24/1993, ist erstmals bei der Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes 1993 anzuwenden; alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 24/1993, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(8) Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 960/1993 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(9) § 5 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
Abkürzung
BHG
Inkrafttreten
§ 100. (1) Dieses Bundesgesetz tritt - mit Ausnahme der §§ 12 und 13 sowie des IV. Abschnittes, die erstmalig auf die Erstellung des Entwurfes für das Bundesfinanzgesetz 1988 anzuwenden sind - mit 1. Jänner 1987 in Kraft.
(2) Außer Kraft treten mit Ablauf des 31. Dezember 1986
Art. 5 und 6 des Verwaltungsentlastungsgesetzes vom 21. Juli 1925, BGBl. Nr. 277, mit Ausnahme des Art. 6 Abschnitt A Punkte I bis VII, die noch für die Erstellung des Entwurfes für das Bundesfinanzgesetz 1987 anzuwenden sind.
§ 31 des Gesetzes vom 20. Juli 1945 über die Überleitung der Verwaltungs- und Justizeinrichtungen des Deutschen Reiches in die Rechtsordnung der Republik Österreich, StGBl. Nr. 94;
das Bundesgesetz vom 19. Mai 1967 über den Verzicht auf Ersatzforderungen des Bundes gegenüber Bundesorganen, BGBl. Nr. 182/1967;
das Bundesgesetz vom 7. Juli 1976, BGBl. Nr. 377, betreffend eine Verrechnungsvorschrift für Verwaltungsschulden des Bundes.
(3) Die in anderen Bundesgesetzen enthaltenen abweichenden Vorschriften für die Haushaltsführung (§ 1 Abs. 2) werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Tag in Kraft gesetzt werden.
(5) Bis zur Erlassung der Durchführungsvorschriften gelten die folgenden Vorschriften als Bundesgesetze weiter, insoweit sie mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht im Widerspruch stehen:
Verordnung des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen vom 15. Mai 1926, BGBl. Nr. 118, womit auf Grund des Einvernehmens mit dem Rechnungshof Vorschriften betreffend den Voranschlag, die Gebarung, Verrechnung und Rechnungslegung erlassen werden (Bundeshaushaltsverordnung - BHV);
Verordnung der Bundesregierung vom 30. Dezember 1931, BGBl. Nr. 413, womit aufgrund des Einvernehmens mit dem Rechnungshof Vorschriften über die Einrichtung des Buchhaltungsdienstes der Bundesverwaltung erlassen werden (Buchhaltungsdienstverordnung - BDV).
(6) § 5 Abs. 2 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 763/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(7) § 65 Abs. 1, zweiter Satz und § 65 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 24/1993, treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft; § 16 Abs. 1, erster Satz, lit. c und d dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 24/1993, ist erstmals bei der Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes 1993 anzuwenden; alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 24/1993, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(8) Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 960/1993 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(9) § 5 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(10) § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 626/1994 tritt mit Beginn der XIX. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates in Kraft; alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 626/1994, treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
Abkürzung
BHG
Inkrafttreten
§ 100. (1) Dieses Bundesgesetz tritt - mit Ausnahme der §§ 12 und 13 sowie des IV. Abschnittes, die erstmalig auf die Erstellung des Entwurfes für das Bundesfinanzgesetz 1988 anzuwenden sind - mit 1. Jänner 1987 in Kraft.
(2) Außer Kraft treten mit Ablauf des 31. Dezember 1986
Art. 5 und 6 des Verwaltungsentlastungsgesetzes vom 21. Juli 1925, BGBl. Nr. 277, mit Ausnahme des Art. 6 Abschnitt A Punkte I bis VII, die noch für die Erstellung des Entwurfes für das Bundesfinanzgesetz 1987 anzuwenden sind.
§ 31 des Gesetzes vom 20. Juli 1945 über die Überleitung der Verwaltungs- und Justizeinrichtungen des Deutschen Reiches in die Rechtsordnung der Republik Österreich, StGBl. Nr. 94;
das Bundesgesetz vom 19. Mai 1967 über den Verzicht auf Ersatzforderungen des Bundes gegenüber Bundesorganen, BGBl. Nr. 182/1967;
das Bundesgesetz vom 7. Juli 1976, BGBl. Nr. 377, betreffend eine Verrechnungsvorschrift für Verwaltungsschulden des Bundes.
(3) Die in anderen Bundesgesetzen enthaltenen abweichenden Vorschriften für die Haushaltsführung (§ 1 Abs. 2) werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Tag in Kraft gesetzt werden.
(5) Bis zur Erlassung der Durchführungsvorschriften gelten die folgenden Vorschriften als Bundesgesetze weiter, insoweit sie mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht im Widerspruch stehen:
Verordnung des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen vom 15. Mai 1926, BGBl. Nr. 118, womit auf Grund des Einvernehmens mit dem Rechnungshof Vorschriften betreffend den Voranschlag, die Gebarung, Verrechnung und Rechnungslegung erlassen werden (Bundeshaushaltsverordnung - BHV);
Verordnung der Bundesregierung vom 30. Dezember 1931, BGBl. Nr. 413, womit aufgrund des Einvernehmens mit dem Rechnungshof Vorschriften über die Einrichtung des Buchhaltungsdienstes der Bundesverwaltung erlassen werden (Buchhaltungsdienstverordnung - BDV).
(6) § 5 Abs. 2 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 763/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(7) § 65 Abs. 1, zweiter Satz und § 65 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 24/1993, treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft; § 16 Abs. 1, erster Satz, lit. c und d dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 24/1993, ist erstmals bei der Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes 1993 anzuwenden; alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 24/1993, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(8) Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 960/1993 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(9) § 5 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(10) § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 626/1994 tritt mit Beginn der XIX. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates in Kraft; alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 626/1994, treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(11) § 6 Abs. 1 und § 16 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(12) § 52 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 ist auf die Zurechnung von Zahlungen des Bundes sowie auf Einnahmen und Ausgaben anläßlich der Aufnahme von Finanzschulden und des Abschlusses von Währungstauschverträgen ab dem Finanzjahr 1994 anzuwenden.
Abkürzung
BHG
Inkrafttreten
§ 100. (1) Dieses Bundesgesetz tritt - mit Ausnahme der §§ 12 und 13 sowie des IV. Abschnittes, die erstmalig auf die Erstellung des Entwurfes für das Bundesfinanzgesetz 1988 anzuwenden sind - mit 1. Jänner 1987 in Kraft.
(2) Außer Kraft treten mit Ablauf des 31. Dezember 1986
Art. 5 und 6 des Verwaltungsentlastungsgesetzes vom 21. Juli 1925, BGBl. Nr. 277, mit Ausnahme des Art. 6 Abschnitt A Punkte I bis VII, die noch für die Erstellung des Entwurfes für das Bundesfinanzgesetz 1987 anzuwenden sind.
§ 31 des Gesetzes vom 20. Juli 1945 über die Überleitung der Verwaltungs- und Justizeinrichtungen des Deutschen Reiches in die Rechtsordnung der Republik Österreich, StGBl. Nr. 94;
das Bundesgesetz vom 19. Mai 1967 über den Verzicht auf Ersatzforderungen des Bundes gegenüber Bundesorganen, BGBl. Nr. 182/1967;
das Bundesgesetz vom 7. Juli 1976, BGBl. Nr. 377, betreffend eine Verrechnungsvorschrift für Verwaltungsschulden des Bundes.
(3) Die in anderen Bundesgesetzen enthaltenen abweichenden Vorschriften für die Haushaltsführung (§ 1 Abs. 2) werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Tag in Kraft gesetzt werden.
(5) Bis zur Erlassung der Durchführungsvorschriften gelten die folgenden Vorschriften als Bundesgesetze weiter, insoweit sie mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht im Widerspruch stehen:
Verordnung des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen vom 15. Mai 1926, BGBl. Nr. 118, womit auf Grund des Einvernehmens mit dem Rechnungshof Vorschriften betreffend den Voranschlag, die Gebarung, Verrechnung und Rechnungslegung erlassen werden (Bundeshaushaltsverordnung - BHV);
Verordnung der Bundesregierung vom 30. Dezember 1931, BGBl. Nr. 413, womit aufgrund des Einvernehmens mit dem Rechnungshof Vorschriften über die Einrichtung des Buchhaltungsdienstes der Bundesverwaltung erlassen werden (Buchhaltungsdienstverordnung - BDV).
(6) § 5 Abs. 2 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 763/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(7) § 65 Abs. 1, zweiter Satz und § 65 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 24/1993, treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft; § 16 Abs. 1, erster Satz, lit. c und d dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 24/1993, ist erstmals bei der Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes 1993 anzuwenden; alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 24/1993, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(8) Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 960/1993 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(9) § 5 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(10) § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 626/1994 tritt mit Beginn der XIX. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates in Kraft; alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 626/1994, treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(11) § 6 Abs. 1 und § 16 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(12) § 52 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 ist auf die Zurechnung von Zahlungen des Bundes sowie auf Einnahmen und Ausgaben anläßlich der Aufnahme von Finanzschulden und des Abschlusses von Währungstauschverträgen ab dem Finanzjahr 1994 anzuwenden.
(13) § 74 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 853/1995 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft; § 16 Abs. 2 Z 12 und 13, § 52 Abs. 2 und § 80 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 853/1995 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
Abkürzung
BHG
Inkrafttreten
§ 100. (1) Dieses Bundesgesetz tritt - mit Ausnahme der §§ 12 und 13 sowie des IV. Abschnittes, die erstmalig auf die Erstellung des Entwurfes für das Bundesfinanzgesetz 1988 anzuwenden sind - mit 1. Jänner 1987 in Kraft.
(2) Außer Kraft treten mit Ablauf des 31. Dezember 1986
Art. 5 und 6 des Verwaltungsentlastungsgesetzes vom 21. Juli 1925, BGBl. Nr. 277, mit Ausnahme des Art. 6 Abschnitt A Punkte I bis VII, die noch für die Erstellung des Entwurfes für das Bundesfinanzgesetz 1987 anzuwenden sind.
§ 31 des Gesetzes vom 20. Juli 1945 über die Überleitung der Verwaltungs- und Justizeinrichtungen des Deutschen Reiches in die Rechtsordnung der Republik Österreich, StGBl. Nr. 94;
das Bundesgesetz vom 19. Mai 1967 über den Verzicht auf Ersatzforderungen des Bundes gegenüber Bundesorganen, BGBl. Nr. 182/1967;
das Bundesgesetz vom 7. Juli 1976, BGBl. Nr. 377, betreffend eine Verrechnungsvorschrift für Verwaltungsschulden des Bundes.
(3) Die in anderen Bundesgesetzen enthaltenen abweichenden Vorschriften für die Haushaltsführung (§ 1 Abs. 2) werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Tag in Kraft gesetzt werden.
(5) Bis zur Erlassung der Durchführungsvorschriften gelten die folgenden Vorschriften als Bundesgesetze weiter, insoweit sie mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht im Widerspruch stehen:
Verordnung des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen vom 15. Mai 1926, BGBl. Nr. 118, womit auf Grund des Einvernehmens mit dem Rechnungshof Vorschriften betreffend den Voranschlag, die Gebarung, Verrechnung und Rechnungslegung erlassen werden (Bundeshaushaltsverordnung - BHV);
Verordnung der Bundesregierung vom 30. Dezember 1931, BGBl. Nr. 413, womit aufgrund des Einvernehmens mit dem Rechnungshof Vorschriften über die Einrichtung des Buchhaltungsdienstes der Bundesverwaltung erlassen werden (Buchhaltungsdienstverordnung - BDV).
(6) § 5 Abs. 2 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 763/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(7) § 65 Abs. 1, zweiter Satz und § 65 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 24/1993, treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft; § 16 Abs. 1, erster Satz, lit. c und d dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 24/1993, ist erstmals bei der Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes 1993 anzuwenden; alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 24/1993, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(8) Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 960/1993 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(9) § 5 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(10) § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 626/1994 tritt mit Beginn der XIX. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates in Kraft; alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 626/1994, treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(11) § 6 Abs. 1 und § 16 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(12) § 52 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 ist auf die Zurechnung von Zahlungen des Bundes sowie auf Einnahmen und Ausgaben anläßlich der Aufnahme von Finanzschulden und des Abschlusses von Währungstauschverträgen ab dem Finanzjahr 1994 anzuwenden.
(13) § 74 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 853/1995 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft; § 16 Abs. 2 Z 12 und 13, § 52 Abs. 2 und § 80 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 853/1995 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(14) § 16 Abs. 2 Z 9, § 65b Abs. 1 Z 2 und 3, § 65b Abs. 2 und § 65b Abs. 3 Z 1 lit. a und b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 254/1996 treten mit 24. Mai 1996 in Kraft.
Abkürzung
BHG
Inkrafttreten
§ 100. (1) Dieses Bundesgesetz tritt - mit Ausnahme der §§ 12 und 13 sowie des IV. Abschnittes, die erstmalig auf die Erstellung des Entwurfes für das Bundesfinanzgesetz 1988 anzuwenden sind - mit 1. Jänner 1987 in Kraft.
(2) Außer Kraft treten mit Ablauf des 31. Dezember 1986
Art. 5 und 6 des Verwaltungsentlastungsgesetzes vom 21. Juli 1925, BGBl. Nr. 277, mit Ausnahme des Art. 6 Abschnitt A Punkte I bis VII, die noch für die Erstellung des Entwurfes für das Bundesfinanzgesetz 1987 anzuwenden sind.
§ 31 des Gesetzes vom 20. Juli 1945 über die Überleitung der Verwaltungs- und Justizeinrichtungen des Deutschen Reiches in die Rechtsordnung der Republik Österreich, StGBl. Nr. 94;
das Bundesgesetz vom 19. Mai 1967 über den Verzicht auf Ersatzforderungen des Bundes gegenüber Bundesorganen, BGBl. Nr. 182/1967;
das Bundesgesetz vom 7. Juli 1976, BGBl. Nr. 377, betreffend eine Verrechnungsvorschrift für Verwaltungsschulden des Bundes.
(3) Die in anderen Bundesgesetzen enthaltenen abweichenden Vorschriften für die Haushaltsführung (§ 1 Abs. 2) werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Tag in Kraft gesetzt werden.
(5) Bis zur Erlassung der Durchführungsvorschriften gelten die folgenden Vorschriften als Bundesgesetze weiter, insoweit sie mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht im Widerspruch stehen:
Verordnung des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen vom 15. Mai 1926, BGBl. Nr. 118, womit auf Grund des Einvernehmens mit dem Rechnungshof Vorschriften betreffend den Voranschlag, die Gebarung, Verrechnung und Rechnungslegung erlassen werden (Bundeshaushaltsverordnung - BHV);
Verordnung der Bundesregierung vom 30. Dezember 1931, BGBl. Nr. 413, womit aufgrund des Einvernehmens mit dem Rechnungshof Vorschriften über die Einrichtung des Buchhaltungsdienstes der Bundesverwaltung erlassen werden (Buchhaltungsdienstverordnung - BDV).
(6) § 5 Abs. 2 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 763/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(7) § 65 Abs. 1, zweiter Satz und § 65 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 24/1993, treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft; § 16 Abs. 1, erster Satz, lit. c und d dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 24/1993, ist erstmals bei der Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes 1993 anzuwenden; alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 24/1993, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(8) Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 960/1993 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(9) § 5 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(10) § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 626/1994 tritt mit Beginn der XIX. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates in Kraft; alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 626/1994, treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(11) § 6 Abs. 1 und § 16 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(12) § 52 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 ist auf die Zurechnung von Zahlungen des Bundes sowie auf Einnahmen und Ausgaben anläßlich der Aufnahme von Finanzschulden und des Abschlusses von Währungstauschverträgen ab dem Finanzjahr 1994 anzuwenden.
(13) § 74 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 853/1995 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft; § 16 Abs. 2 Z 12 und 13, § 52 Abs. 2 und § 80 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 853/1995 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
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