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Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 11. Dezember 1986 über die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

Geltender Text a fecha 2026-04-09

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, wird verordnet:

§ 1. Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben werden

1.

für das Korpskommando I auf die Buchhaltung des Militärkommandos Steiermark,

2.

für das Korpskommando II auf die Buchhaltung des Militärkommandos Salzburg,

3.

für die Panzergrenadierdivision, die Fliegerdivision und das Heeres-Materialamt auf die Buchhaltung des Militärkommandos Wien und

4.

für das Militärkommando Vorarlberg auf die Buchhaltung des Militärkommandos Tirol

übertragen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.