Internationales Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren einschließlich Anlage und samt Änderungsprotokoll; Kündigung der Konvention vom 15. Dezember 1950 über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife durch Österreich

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1988-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 22
Änderungshistorie JSON API

Rollen, mit rechteckigem (nicht quadratischem)

Querschnitt (einschließlich modifiziert rechteckigem

Querschnitt, bei denen gegenüberliegende Seiten

konvexe Bögen bilden, während die anderen zwei Seiten

gerade, parallel und gleich lang sind), auch mit

abgerundeten Kanten, mit gleichbleibender Stärke, die

entweder

- eine rechteckige (einschließlich quadratische) Form

haben, mit einer Stärke, die ein Zehntel der Breite

nicht übersteigt, oder

- eine nicht rechteckige oder nicht quadratische Form

beliebiger Größe haben, soweit sie dadurch nicht

den Charakter von Waren erhalten haben, die in

andere Nummern fallen.

In die Nummer 7506 gehören u. a. auch Platten,

Bleche, Bänder und Folien, die ein Muster aufweisen

(z. B. Rillen, Kerben, Rippen, Riffeln, Tropfen,

Knöpfe, Rauten) und solche, die gelocht, gewellt,

poliert oder überzogen sind, soweit sie dadurch nicht

den Charakter von Waren erhalten haben, die in andere

Nummern fallen.

e - Rohre:

Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer ganzen

Länge einen gleichbleibenden Querschnitt mit einem

einzigen geschlossenen Hohlraum in Form eines

Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines

Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder

regelmäßigen konvexen Vieleckes aufweisen und eine

gleichbleibende Wandstärke besitzen. Erzeugnisse mit

einem Querschnitt in Form eines Rechteckes

(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen

Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes, die

in der Längsrichtung auch abgerundete Kanten haben

können, sind ebenfalls als Rohre anzusehen, soweit

der innere und äußere Querschnitt konzentrisch ist

und dieselbe Form und Richtung aufweist. Rohre mit

den vorgenannten Querschnitten können poliert,

überzogen, gebogen, mit Gewinden versehen, gelocht,

eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen,

Muffen oder Ringen versehen sein.

Anmerkungen zu den Unternummern

1 - In diesem Kapitel gelten als:

a - Nickel, nicht legiert:

Metall mit einem Gehalt von mindestens

99 Gewichtsprozent an Nickel und Kobalt, wobei

1 - der Gehalt an Kobalt 1,5 Gewichtsprozent und

2 - der Gewichtsanteil eines jeden anderen Elementes

die in der nachstehenden Tabelle angeführten

Höchstgrenzen nicht übersteigen darf:

Tabelle der anderen Elemente

```

```

Höchstgrenze in

Elemente Gewichtsprozent

Fe Eisen 0,5

O Sauerstoff 0,4

Andere Elemente je 0,3

```

```

b - Nickellegierungen:

Metallische Stoffe, bei denen der Gewichtsanteil von

Nickel höher ist als der eines jeden anderen

Elementes, vorausgesetzt, daß

1 - der Gewichtsanteil an Kobalt 1,5 übersteigt,

2 - der Gewichtsanteil von mindestens einem der

anderen Elemente größer ist als die in der

vorstehenden Tabelle angeführte Höchstgrenze,

oder

3 - der Anteil der anderen Elemente als Nickel und

Kobalt am Gesamtgewicht 1 % übersteigt.

2 - Vorbehaltlich der Anmerkung 1 c zu diesem Kapitel gelten

bei der Unternummer 7508 10 als Draht nur solche

Erzeugnisse, auch in Rollen, mit beliebiger

Querschnittsform, deren größte Querschnittsabmessung

6 mm nicht übersteigt.

7501 -- Nickelmatten, Nickeloxidsinter und andere

Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie:

10 - Nickelmatten

20 - Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der

Nickelmetallurgie

7502 -- Nickel, unverarbeitet:

10 - Nickel, nicht legiert

20 - Nickellegierungen

7503 00 Abfälle und Schrott, aus Nickel

7504 00 Pulver und Flitter, aus Nickel

7505 -- Stangen, Stäbe, Profile und Draht, aus Nickel:

- Stangen, Stäbe und Profile:

11 - - aus nicht legiertem Nickel

12 - - aus Nickellegierungen

- Draht:

21 - - aus nicht legiertem Nickel

22 - - aus Nickellegierungen

7506 -- Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus Nickel:

10 - aus nicht legiertem Nickel

20 - aus Nickellegierungen

7507 -- Rohre und Rohrfittings (z. B. Kupplungen, Kniestücke und

Muffen), aus Nickel:

- Rohre:

11 - - aus nicht legiertem Nickel

12 - - aus Nickellegierungen

20 - Rohrfittings

7508 -- Andere Waren aus Nickel:

10 - Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Nickeldraht

90 - andere

Kapitel 76

Aluminium und Waren daraus

Anmerkungen

1 - In diesem Kapitel gelten als:

a - Stangen und Stäbe:

Massive gewalzte, stranggepreßte, gezogene oder

geschmiedete Erzeugnisse, nicht in Rollen, die in

ihrer ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt

in Form eines Kreises, Ovals, Rechteckes

(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen

Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes

(einschließlich eines sog. abgeflachten Kreises oder

modifizierten Rechteckes, bei denen zwei

gegenüberliegende Seiten konvexen Bögen bilden,

während die anderen Seiten gerade, parallel und

gleich lang sind) aufweisen. Erzeugnisse mit

rechteckigem (einschließlich quadratischem),

dreieckigem oder polygonalem Querschnitt können in

der Längsrichtung abgerundete Kanten aufweisen. Die

Stärke von Erzeugnissen mit rechteckigem

(einschließlich modifiziert rechteckigem) Querschnitt

muß ein Zehntel der Breite übersteigen. Als Stangen

und Stäbe gelten auch gegossene oder gesinterte

Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen,

die nach ihrer Herstellung bearbeitet wurden (anders

als durch grobes Abgraten oder Entzundern), soweit

dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten haben,

die in andere Nummern fallen.

b - Profile:

Gewalzte, stranggepreßte, gezogene, geschmiedete oder

geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, die einen in

ihrer ganzen Länge gleichbleibenden Querschnitt

aufweisen und nicht den Definitionen für Stangen,

Stäbe, Drähte, Platten, Bleche, Bänder, Folien oder

Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene

oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen,

nach ihrer Herstellung bearbeitet wurden (anders als

durch grobes Abgraten oder Entzundern), soweit sie

dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten, die

in andere Nummern fallen.

c - Drähte:

Massive gewalzte, stranggepreßte oder gezogene

Erzeugnisse, in Rollen, die in ihrer ganzen Länge

einen gleichbleibenden Querschnitt in Form eines

Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines

Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder konvexen

Vieleckes (einschließlich eines sog. abgeflachten

Kreises oder modifizierten Rechteckes, bei denen zwei

gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen bilden während

die anderen zwei Seiten gerade, parallel und gleich

lang sind) aufweisen. Erzeugnisse mit rechteckigem

(einschließlich quadratischem), dreieckigem

oder polygonalem Querschnitt können in der

Längsrichtung abgerundete Kanten aufweisen. Die

Stärke von Erzeugnissen mit rechteckigem

(einschließlich modifiziert rechteckigem) Querschnitt

muß ein Zehntel der Breite übersteigen.

d - Platten, Bleche, Bänder und Folien:

Massive flache Erzeugnisse (ausgenommen

unverarbeitete Erzeugnisse der Nr. 7601), auch in

Rollen, mit rechteckigem (nicht quadratischem)

Querschnitt (einschließlich modifiziert rechteckigem

Querschnitt, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten

konvexe Bögen bilden, während die anderen zwei Seiten

gerade, parallel und gleich lang sind), auch mit

abgerundeten Kanten, mit gleichbleibender Stärke, die

entweder

- eine rechteckige (einschließlich quadratische) Form

haben, mit einer Stärke, die ein Zehntel der Breite

nicht übersteigt, oder

- eine nicht rechteckige oder nicht quadratische Form

beliebiger Größe haben, soweit sie dadurch nicht

den Charakter 7601 von Waren erhalten haben, die in

andere Nummern fallen.

In die Nummern 7606 und 7607 gehören u. a. auch

Platten, Bleche, Bänder und Folien, die ein Muster

aufweisen (z. B. Rillen, Kerben, Rippen, Riffeln,

Tropfen, Knöpfe, Rauten) und solche Erzeugnisse, die

gelocht, gewellt, poliert oder überzogen sind, soweit

sie dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten

haben, die in andere Nummern fallen.

e - Rohre:

Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer ganzen

Länge einen gleichbleibenden Querschnitt mit einem

einzigen geschlossenen Hohlraum in Form eines

Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines

Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder

regelmäßigen konvexen Vieleckes aufweisen und eine

gleichbleibende Wandstärke besitzen. Erzeugnisse mit

einem Querschnitt in Form eines Rechteckes

(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen

Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes, die

in der Längsrichtung auch abgerundete Kanten haben

können, sind ebenfalls als Rohre anzusehen, soweit

der innere und äußere Querschnitt konzentrisch ist

und dieselbe Form und Richtung aufweist. Rohre mit

den vorgenannten Querschnitten können poliert,

überzogen, gebogen, mit Gewinden versehen, gelocht,

eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Ringen

versehen sein.

Anmerkungen zu den Unternummern

1 - In diesem Kapitel gelten als:

a - Aluminium, nicht legiert:

Metall mit einem Gehalt von mindestens

99 Gewichtsprozent Aluminium, wobei der

Gewichtsanteil eines jeden anderen Elementes die in

der nachstehenden Tabelle angeführten Höchstgrenzen

nicht übersteigen darf:

Tabelle der anderen Elemente

```

```

Höchstgrenze in

Elemente Gewichtsprozent

```

```

Fe + Si

(Eisen und Silizium) 1

Andere Elemente 1) je 0,1 2)

```

```

1) Andere Elemente sind z. B. Cr, Cu, Mg, Mn, Ni, Zn.

2) Der Gewichtsanteil an Kupfer darf höher als 0,1%, aber nicht

b - Aluminium-Legierungen:

Metallische Stoffe, bei denen der Gewichtsanteil an

Aluminium höher ist als der eines jeden anderen

Elementes, vorausgesetzt, daß

1 - der Gewichtsanteil von mindestens einem der

anderen Elemente oder von Eisen und Silizium

zusammen größer ist, als die in der vorstehenden

Tabelle angeführte Höchstgrenze, oder

2 - der Anteil der anderen Elemente am Gesamtgewicht

1 % übersteigt

2 - Vorbehaltlich der Anmerkung 1 c zu diesem Kapitel gelten

bei der Unternummer 7616 91 als Draht nur solche

Erzeugnisse, auch in Rollen, mit beliebiger

Querschnittsform, deren größte Querschnittsabmessung

6 mm nicht übersteigt.

7601 -- Aluminium, unverarbeitet:

10 - Aluminium, nicht legiert

7602 00 Abfälle und Schrott, aus Aluminium

7603 -- Pulver und Flitter, aus Aluminium:

10 - Pulver ohne lamellenförmige Struktur

20 - Pulver mit lamellenförmiger Struktur; Flitter

7604 -- Stangen, Stäbe und Profile, aus Aluminium:

10 - aus nicht legiertem Aluminium

- aus Aluminiumlegierungen:

21 - - Hohlprofile

29 - - sonstige

7605 -- Draht aus Aluminium:

- aus nicht legiertem Aluminium:

11 - - mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als

7 mm

19 - - sonstige

- aus Aluminiumlegierungen:

21 - - mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als

7 mm

29 - - sonstige

7606 -- Platten, Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Stärke

von mehr als 0,2 mm:

- rechteckig (einschließlich quadratisch):

11 - - aus nicht legiertem Aluminium

12 - - aus Aluminiumlegierungen

- andere:

91 - - aus nicht legiertem Aluminium

92 - - aus Aluminiumlegierungen

7607 -- Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder

mit Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Stoffen

unterlegt), mit einer Stärke (ohne Unterlage) von 0,2 mm

oder weniger:

- nicht unterlegt:

11 - - nur gewalzt

19 - - sonstige

20 - unterlegt

7608 -- Rohre aus Aluminium:

10 - aus nicht legiertem Aluminium

20 - aus Aluminiumlegierungen

7609 00 Rohrfittings (z. B. Kupplungen, Kniestücke und Muffen) aus

Aluminium

7610 -- Konstruktionen (mit Ausnahme der vorgefertigten Gebäude der

Nr. 9406) sowie deren Teile (z. B. Brücken und

Brückenelemente, Türme, Gittermaste, Dächer, Dachstühle,

Türen und Fenster und deren Rahmen und Stöcke,

Türschwellen, Geländer, Säulen, Pfeiler), aus Aluminium;

für Konstruktionszwecke vorgearbeitete Bleche, Stangen,

Profile, Rohre und dergleichen:

10 - Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Stöcke sowie

Türschwellen

90 - andere

7611 00 Sammelbehälter, Tanks, Fässer und ähnliche Behältnisse, für

Stoffe aller Art (ausgenommen für verdichtete oder

verflüssigte Gase), aus Aluminium, mit einem

Fassungsvermögen von mehr als 300 Liter, auch mit

Innenauskleidung oder Wärmeisolierung, jedoch ohne

mechanische oder wärmetechnische Ausrüstung

7612 -- Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behältnisse

(einschließlich der Verpackungsröhrchen und Tuben), für

Stoffe aller Art (ausgenommen für verdichtete oder

verflüssigte Gase), aus Aluminium, mit einem

Fassungsvermögen von 300 Liter oder weniger, auch mit

Innenauskleidung oder Wärmeisolierung, jedoch ohne

mechanische oder wärmetechnische Ausrüstung:

10 - Tuben

90 - andere

7613 00 Behältnisse für verdichtete oder verflüssigte Gase, aus

Aluminium

7614 -- Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium,

ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik:

10 - mit Stahlseele

90 - andere

7615 -- Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren und Teile davon,

aus Aluminium; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und

ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren und dergleichen, aus

Aluminium; Sanitär-, Hygiene- oder Toiletteartikel und

Teile davon, aus Aluminium:

10 - Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren und Teile

davon; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche

Waren, zum Scheuern, Polieren und dergleichen:

11 - - Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren,

zum Scheuern, Polieren und dergleichen

19 - - andere

20 - Sanitär-, Hygiene- oder Toiletteartikel und Teile davon

7616 -- Andere Waren aus Aluminium:

10 - Nägel, Stifte, zugespitzte Klammern (ausgenommen solche

der Nr. 8305), Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken,

Nieten, Keile, Splinte, Unterlegscheiben und ähnliche

Waren

(90) - andere:

91 - - Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht

99 - - sonstige

Kapitel 78

Blei und Waren daraus

Anmerkungen

1 - In diesem Kapitel gelten als:

a - Stangen und Stäbe:

Massive gewalzte, stranggepreßte, gezogene oder

geschmiedete Erzeugnisse, nicht in Rollen, die in

ihrer ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt

in Form eines Kreises, Ovals, Rechteckes

(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen

Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes

(einschließlich eines sog. abgeflachten Kreises oder

modifizierten Rechteckes, bei denen zwei

gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen bilden,

während die anderen zwei Seiten gerade, parallel und

gleich lang sind) aufweisen. Erzeugnisse mit

rechteckigem (einschließlich quadratischem),

dreieckigem oder polygonalem Querschnitt können in

der Längsrichtung abgerundete Kanten aufweisen. Die

Stärke von Erzeugnissen mit rechteckigem

(einschließlich modifiziert rechteckigem)

Querschnitt muß ein Zehntel der Breite übersteigen.

Als Stangen und Stäbe gelten auch gegossene oder

gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und

Abmessungen, die nach ihrer Herstellung bearbeitet

wurden (anders als durch grobes Abgraten oder

Entzundern), soweit sie dadurch nicht den Charakter

von Waren erhalten haben, die in andere Nummern

fallen.

b - Profile:

Gewalzte, stranggepreßte, gezogene, geschmiedete

oder geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, die einen

in ihrer ganzen Länge gleichbleibenden Querschnitt

aufweisen und nicht den Definitionen für Stangen,

Stäbe, Drähte, Platten, Bleche, Bänder, Folien oder

Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch

gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den

gleichen Formen, die nach ihrer Herstellung

bearbeitet wurden (anders als durch grobes Abgraten

oder Entzundern), soweit sie dadurch nicht den

Charakter von Waren erhalten, die in andere Nummern

fallen.

c - Drähte:

Massive gewalzte, stranggepreßte oder gezogene

Erzeugnisse, in Rollen, die in ihrer gesamten Länge

einen gleichbleibenden Querschnitt in Form eines

Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines

Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder konvexen

Vieleckes (einschließlich eines sog. abgeflachten

Kreises oder modifizierten Rechteckes, bei denen zwei

gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen bilden,

während die anderen zwei Seiten gerade, parallel und

gleich lang sind) aufweisen. Erzeugnisse mit

rechteckigem (einschließlich quadratischem),

dreieckigem oder polygonalem Querschnitt können in

der Längsrichtung abgerundete Kanten aufweisen. Die

Stärke von Erzeugnissen mit rechteckigem

(einschließlich modifiziert rechteckigem) Querschnitt

muß ein Zehntel der Breite übersteigen.

d - Platten, Bleche, Bänder und Folien:

Massive flache Erzeugnisse (ausgenommen

unverarbeitete Erzeugnisse der Nr. 7801), auch in

Rollen, mit rechteckigem (nicht quadratischem)

Querschnitt (einschließlich modifiziert rechteckigem

Querschnitt, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten

konvexe Bögen bilden, während die anderen zwei

Seiten, gerade, parallel und gleich lang sind), auch

mit abgerundeten Kanten, mit gleichbleibender Stärke,

die entweder

- eine rechteckige (einschließlich quadratische) Form

haben, mit einer Stärke, die ein Zehntel der Breite

nicht übersteigt, oder

- eine nicht rechteckige oder nicht quadratische Form

beliebiger Größe haben, soweit sie dadurch nicht

den Charakter von waren erhalten haben, die in

andere Nummern fallen.

In die Nummer 7804 gehören u. a. auch Planen, Bleche,

Bänder und Folien, die ein Muster aufweisen (z. B.

Rillen, Kerben, Rippen, Riffeln, Tropfen, Knöpfe,

Rauten) und solche Erzeugnisse, die gelocht, gewellt,

poliert oder überzogen sind, soweit sie dadurch nicht

den Charakter von Waren erhalten haben, die in andere

Nummern fallen.

e - Rohre:

Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer ganzen

Länge einen gleichbleibenden Querschnitt mit einem

einzigen geschlossenen Hohlraum in Form eines

Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines

Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder

regelmäßigen konvexen Vieleckes aufweisen und eine

gleichbleibende Wandstärke besitzen. Erzeugnisse mit

einem Querschnitt in Form eines Rechtecke

(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen

Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes, die

in der Längsrichtung auch abgerundete Kanten haben

können, sind ebenfalls als Rohre anzusehen, soweit

der innere und äußere Querschnitt konzentrisch ist

und dieselbe Form und Richtung aufweist. Rohre mit

den vorgenannten Querschnitten können poliert,

überzogen, gebogen, mit Gewinden versehen, gelocht

eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen;

Muffen oder Ringen versehen sein.

Anmerkung zu den Unternummern

1 - In diesem Kapitel gilt als raffiniertes Blei Metall mit

einem Gehalt von mindestens 99,9 Gewichtsprozent Blei,

vorausgesetzt, daß der Gewichtsanteil eines jeden anderen

Elementes die in der nachstehenden Tabelle angeführten

Höchstgrenzen nicht übersteigt:

Tabelle der anderen Elemente

```

```

Höchstgrenze in

Elemente Gewichtsprozent

```

```

Ag Silber 0,02

As Arsen 0,005

Bi Bismut 0,05

Ca Calcium 0,002

Cd Cadium 0,002

Cu Kupfer 0,08

Fe Eisen 0,002

S Schwefel 0,002

Sb Antimon 0,005

Sn Zinn 0,005

Zn Zink 0,002

Andere Elemente

(z. B. Te), je 0,001

```

```

7801 -- Blei, unverarbeitet:

10 - raffiniertes Blei

- anderes:

91 - - Antimon als gewichtsmäßig vorherrschendes anderes

Element enthaltend

99 - - sonstige

7802 00 Abfälle und Schrott, aus Blei

7803 00 Stangen, Stäbe, Profile und Drähte, aus Blei

7804 -- Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus Blei;

Pulver und Flitter, aus Blei:

- Platten, Bleche, Bänder und Folien:

11 - - Bleche, Bänder und Folien, mit einer Stärke (ohne

Unterlage) von 0,2 mm oder weniger

19 - - sonstige

20 - Pulver und Flitter

7805 00 Rohre und Rohrfittings (z. B. Kupplungen, Kniestücke und

Muffen), aus Blei

7806 00 Andere Waren aus Blei

Kapitel 79

Zink und Waren daraus

Anmerkungen

1 - In diesem Kapitel gelten als:

a - Stangen und Stäbe:

massive gewalzte, stranggepreßte, gezogene oder

geschmiedete Erzeugnisse, nicht in Rollen, die in

ihrer ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt

in Form eines Kreises, Ovals, Rechteckes

(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen

Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes

(einschließlich eines sog. abgeflachten Kreises oder

modifizierten Rechteckes, bei denen gegenüberliegende

Seiten konvexe Bögen bilden, während die anderen zwei

Seiten gerade, parallel und gleich lang sind)

aufweisen. Erzeugnisse mit rechteckigem

(einschließlich quadratischem), dreieckigem oder

polygonalem Querschnitt können in der Längsrichtung

abgerundete Kanten aufweisen. Die Stärke von

Erzeugnissen mit rechteckigem (einschließlich

modifiziert rechteckigem) Querschnitt muß ein Zehntel

der Breite übersteigen. Als Stangen und Stäbe gelten

auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den

gleichen Formen und Abmessungen, die nach ihrer

Herstellung bearbeitet wurden (anders als durch

grobes Abgraten oder Entzundern), soweit sie dadurch

nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die in

andere Nummern fallen.

b - Profile:

Gewalzte, stranggepreßte, gezogene, geschmiedete oder

geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer

ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt

aufweisen und nicht den Definitionen für Stangen,

Stäbe, Drähte, Platten, Bleche, Bänder, Folien oder

Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene

oder gesinterte Erzeugnisse mit en gleichen Formen,

die nach ihrer Herstellung bearbeitet wurden (anders

als durch grobes Abgraten oder Entzundern), soweit

sie dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten,

die in andere Nummern fallen.

c - Drähte:

Massive gewalzte, stranggepreßte oder gezogene

Erzeugnisse, in Rollen, die in ihrer ganzen Länge

einen gleichbleibenden Querschnitt in Form eines

Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines

Quadrates), gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßigen

konvexen Vielecks (einschließlich eines sog.

abgeflachten Kreises oder modifizierten

Rechteckes, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten

konvexe Bögen bilden, während die anderen zwei Seiten

gerade, parallel und gleich lang sind) aufweisen.

Erzeugnisse mit rechteckigem oder polygonalem

Querschnitt können in der Längsrichtung gerundete

Kanten aufweisen. Die Stärke von Erzeugnissen mit

rechteckigem (einschließlich modifiziert

rechteckigem) Querschnitt muß ein Zehntel der Breite

übersteigen.

d - Platten, Bleche, Bänder und Folien:

Massive flache Erzeugnisse (ausgenommen

unverarbeitete Erzeugnisse der Nr. 7901), auch in

Rollen, mit rechteckigem quadratischem) Querschnitt

(einschließlich modifiziert rechteckigem Querschnitt,

bei denen zwei gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen

bildet, während die anderen zwei Seiten gerade,

parallel und gleich lang sind), auch mit abgerundeten

Kanten, mit gleichbleibender Stärke, die entweder

- eine rechteckige (einschließlich quadratische) Form

haben, mit einer Starke, die ein Zehntel der Breite

nicht übersteigt, oder

- eine nicht rechteckige oder nicht quadratische Form

beliebiger Größe haben, soweit sie dadurch nicht

den Charakter von Waren erhalten haben, die in

andere Nummern fallen.

In die Nummer 7905 gehören u. a. auch Platten,

Bleche, Bänder und Folien, die ein Muster aufweisen

(z. B. Rillen, Kerben, Rippen, Riffeln, Tropfen,

Knöpfe, Rauten) und solche Erzeugnisse, die gelocht,

gewellt, poliert oder überzogen sind, soweit sie

dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten haben,

die in andere Nummern fallen.

e - Rohre:

Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer ganzen

Länge einen gleichbleibenden Querschnitt mit einem

einzigen geschlossenen Hohlraum in Form eines

Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines

Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder

regelmäßigen konvexen Vieleckes aufweisen und eine

gleichbleibende Wandstärke besitzen. Erzeugnisse mit

einem Querschnitt in Form eines Rechteckes

(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen

Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes, die

in der Längsrichtung auch abgerundete Kanten haben

können, sind ebenfalls als Rohre anzusehen, soweit

der innere und äußere Querschnitt konzentrisch ist

und dieselbe Form und Richtung aufweist. Rohre mit

den vorgenannten Querschnitten können poliert,

überzogen, gebogen, mit Gewinden versehen, gelocht,

eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen

Muffen, oder Ringen versehen sein.

Anmerkung zu den Unternummern

1 - In diesem Kapitel gelten als:

a - Zink, nicht legiert

Metall, das einen Gehalt von mindestens

97,5 Gewichtsprozent Zink aufweist

b - Zinklegierungen

Metallische Stoffe, bei denen der Gewichtsanteil an

Zink höher ist als der eines jeden anderen Elementes,

vorausgesetzt, daß der Gesamtgewichtsanteil solcher

anderer Elemente 2,5% übersteigt.

c - Zinkstaub

Staub, der bei der Kondensation von Zinkdampf

entsteht. Er besteht aus kugelförmigen Partikeln, die

feiner als Zinkpulver sind und von denen mindestens

80 Gewichtsprozent durch ein Sieb mit einer lichten

Maschenweite von 63 Micrometer (Micron) fallen

müssen. Der Staub muß mindestens 85 Gewichtsprozent

metallisches Zink enthalten.

7901 -- Zink, unverarbeitet:

- Zink, nicht legiert:

11 - - mit einem Gehalt von 99,99 Gewichtsprozent oder mehr an

Zink

12 - - mit einem Gehalt von weniger als 99,99 Gewichtsprozent

an Zink

20 - Zinklegierungen

7902 00 Abfälle und Schrott, aus Zink

7903 -- Staub, Pulver und Flitter, aus Zink:

10 - Zinkstaub

90 - andere

7904 00 Stangen, Stäbe, Profile und Draht, aus Zink

7905 00 Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus Zink

7906 00 Rohre und Rohrfittings (z. B. Kupplungen, Kniestücke und

Muffen), aus Zink

7907 00 Andere Waren aus Zink

Kapitel 80

Zinn und Waren daraus

Anmerkungen

1 - In diesem Kapitel gelten als:

a - Stangen und Stäbe:

Massive gewalzte, stranggepreßte, gezogene oder

geschmiedete Erzeugnisse, nicht in Rollen, die in

ihrer ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt

in Form eines Kreises, Ovals, Rechteckes

(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen

Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes

(einschließlich eines sog. abgeflachten Kreises oder

modifizierten Rechteckes, bei denen zwei

gegenüberliegenden Seiten konvexe Bögen bilden,

während die anderen zwei Seiten gerade, parallel und

gleich lang sind) aufweisen. Erzeugnisse mit

rechteckigem (einschließlich quadratischem),

dreieckigem oder polygonalem Querschnitt können in

der Längsrichtung abgerundete Kanten aufweisen. Die

Stärke von Erzeugnissen mit rechteckigem

(einschließlich modifiziert rechteckigem) Querschnitt

muß ein Zehntel der Breite übersteigen. Als Stangen

und Stäbe gelten auch gegossene oder gesinterte

Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen,

die nach ihrer Herstellung bearbeitet wurden (anders

als durch grobes Abgraten oder Entzundern), soweit

sie dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten

haben, die in andere Nummern fallen.

b - Profile:

Gewalzte, stranggepreßte, gezogene, geschmiedete oder

geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer

ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt

aufweisen und nicht den Definitionen für Stangen,

Stäbe, Drähte, Platten, Bleche, Bänder, Folien oder

Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene

oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen,

die nach ihrer Herstellung bearbeitet wurden (anders

als durch grobes Abgraten oder Entzundern), soweit

sie dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten,

die in andere Nummern fallen.

c - Drähte:

Massive gewalzte, oder gezogene Erzeugnisse, in

Rollen, die in ihrer gesamten Länge einen

gleichbleibenden Querschnitt in Form eines Kreises,

Ovals, (einschließlich eines Quadrates),

gleichseitigen Dreieckes oder regelmäßigen konvexen

Vieleckes (einschließlich eines sog. abgeflachten

Kreises oder modifizierten Rechteckes, bei denen

gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen bilden,

während die anderen zwei Seiten gerade, parallel und

gleich sind) aufweisen. Erzeugnisse mit rechteckigem

(einschließlich quadratischem), dreieckigem oder

polygonalem Querschnitt können in der Längsrichtung

abgerundete Kanten aufweisen. Die Stärke von

Erzeugnissen mit rechteckigem (einschließlich

modifiziert rechteckigem) Querschnitt muß ein Zehntel

der Breite übersteigen.

d - Platten, Bleche, Bänder und Folien:

Massive flache Erzeugnisse (ausgenommen

unverarbeitete Erzeugnisse der Nr. 8001), auch in

Rollen, mit rechteckigem (nicht quadratischem)

Querschnitt (einschließlich modifiziert rechteckigem

Querschnitt, bei denen zwei Seiten konvexe Böge,

während die anderen zwei Seiten gerade, parallel und

gleich lang sind), auch mit abgerundeten Kanten, mit

gleichbleibender Stärke, die entweder

- eine rechteckige (einschließlich quadratische) Form

haben, mit einer Stärke, die ein Zehntel der Breite

nicht übersteigt, oder

- eine nicht rechteckige oder nicht quadratische Form

beliebiger Größe haben, soweit sie dadurch nicht

den Charakter von Waren erhalten haben, die in

andere Nummern fallen.

In die Nummern 8004 und 8005 gehören u. a. auch

Platten, Bleche, Bänder und Folien, die ein Muster

aufweisen (z. B. Rillen, Kerben, Rippen, Riffeln,

Tropfen, Knöpfe, Rauten) und solche Erzeugnisse, die

gelocht, gewellt, poliert oder überzogen sind, soweit

sie dadurch nicht den Charakter von Waren haben, die

in andere Nummern fallen.

e - Rohre:

Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer ganzen

Länge einen gleichbleibenden Querschnitt mit einem

einzigen geschlossenen Hohlraum in Form eines

Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines

Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder

regelmäßigen konvexen Vieleckes aufweisen und eine

gleichbleibende Wandstärke besitzen. Erzeugnisse mit

einem Querschnitt in Form eines Rechteckes

(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen

Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes, die

in der Längsrichtung auch abgerundete Kanten haben

können, sind ebenfalls als Rohre anzusehen, soweit

der innere und äußere Querschnitt konzentrisch ist

und dieselbe Form und Richtung aufweist. Rohre mit

den vorgenannten Querschnitten können poliert,

überzogen, gebogen, mit Gewinden versehen, gelocht,

eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen,

Muffen oder Ringen versehen sein.

Anmerkung zu den Unternummern

1 - In diesem Kapitel gelten als:

a - Zinn, nicht legiert

Metall, das einen Gehalt von mindestens

99 Gewichtsprozent Zinn aufweist, vorausgesetzt, daß

ein etwaiger Gewichtsanteil an Bismut oder Kupfer

geringer als die in der nachstehenden Tabelle

angeführten Höchstgrenzen ist:

Tabelle der anderen Elemente

```

```

Höchstgrenze in

Elemente Gewichtsprozent

Bi Bismut 0,1

Cu Kupfer 0,4

```

```

b - Zinnlegierungen

Metallische Stoffe, bei denen der Gewichtsanteil an

Zinn höher ist als der eines jeden anderen Elementes,

vorausgesetzt, daß

1 - der Gesamtgewichtsanteil der anderen Elemente 1%

übersteigt, oder

2 - der Gewichtsanteil von Bismut oder Kupfer gleich

groß oder größer ist als die in der vorstehenden

Tabelle angeführten Höchstgrenzen.

8001 -- Zinn, unverarbeitet:

10 - Zinn, nicht legiert

20 - Zinnlegierungen

8002 00 Abfälle und Schrott, aus Zinn

8003 00 Stangen, Stäbe, Profile und Draht, aus Zinn

8004 00 Platten, Bleche und Bänder, aus Zinn, mit einer Stärke von

mehr als 0,2 mm

8005 -- Folien und dünne Bänder, aus Zinn (auch bedruckt oder mit

Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Stoffen

unterlegt), mit einer Stärke (ohne Unterlage) von 0,2 mm

oder weniger; Pulver und Flitter, aus Zinn:

10 - Folien und dünne Bänder

20 - Pulver und Flitter

8006 00 Rohre und Rohrfittings (z. B. Kupplungen, Kniestücke und

Muffen), aus Zinn

8007 00 Andere Waren aus Zinn

Kapitel 81

Andere unedle Metalle; Cermets (Metallkeramiken); Waren aus diesen

Stoffen

Anmerkung zu den Unternummern

1 - Die in der Anmerkung 1 zu Kapitel 74 enthaltenen

Begriffsbestimmungen für Stangen und Stäbe, Profile,

Drähte und Platten, Bleche, Bänder und Folien gelten

sinngemäß auch für dieses Kapitel.

8101 -- Tungsten (Wolfram) und Waren daraus, einschließlich Abfälle

und Schrott:

10 - Pulver

- andere:

91 - - Tungsten, unverarbeitet, einschließlich der nur durch

Sintern hergestellten Stangen und Stäbe; Abfälle und

Schrott

92 - - Stangen und Stäbe, ausgenommen solche, die nur durch

Sintern hergestellt worden sind, Profile, Platten,

Folien

93 - - Draht

99 - - sonstige

8102 -- Molybdän und Waren daraus, einschließlich Abfälle und

Schrott:

10 - Pulver

- andere:

91 - - Molybdän, unverarbeitet, einschließlich der nur durch

Sintern hergestellten Stangen und Stäbe; Abfälle und

Schrott

92 - - Stangen und Stäbe, ausgenommen solche, die nur durch

Sintern hergestellt worden sind, Profile, Platten,

Bleche, Bänder und Folien

93 - - Draht

99 - - sonstige

8103 -- Tantal und Waren daraus, einschließlich Abfälle und

Schrott:

10 - Tantal, unverarbeitet, einschließlich der nur durch

Sintern hergestellten Stangen und Stäbe; Abfälle und

Schrott; Pulver

90 - andere

8104 -- Magnesium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und

Schrott:

- Magnesium, unverarbeitet:

11 - - mit einem Magnesiumgehalt von mindestens

99,8 Gewichtsprozent

19 - - sonstige

20 - Abfälle und Schrott

30 - Drehspäne und Körner, nach Größe sortiert; Pulver

90 - andere

8105 -- Kobaltmatten und andere Zwischenerzeugnisse der

Kobaltmetallurgie; Kobalt und Waren daraus, einschließlich

Abfälle und Schrott:

10 - Kobaltmatten und andere Zwischenerzeugnisse der

Kobaltmetallurgie; Kobalt, unverarbeitet; Abfälle und

Schrott; Pulver

90 - andere

8106 00 Bismut und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

8107 -- Cadmium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und

Schrott:

10 - Cadmium, unverarbeitet; Abfälle und Schrott; Pulver

90 - andere

8108 -- Titan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott:

10 - Titan, unverarbeitet; Abfälle und Schrott; Pulver

90 - andere

8109 -- Zirkonium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und

Schrott:

10 - Zirkonium, unverarbeitet; Abfälle und Schrott; Pulver

90 - andere

8110 00 Antimon und Waren daraus, einschließlich Abfälle und

Schrott

8111 00 Mangan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

8112 -- Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium,

Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium und Waren

aus diesen Metallen, einschließlich Abfälle und Schrott:

- Beryllium:

11 - - unverarbeitet; Abfälle und Schrott; Pulver

19 - - sonstige

20 - Chrom

30 - Germanium

40 - Vanadium

- andere:

91 - - unverarbeitet; Abfälle und Schrott; Pulver

99 - - sonstige

8113 00 Cermets (Metallkeramiken) und Waren daraus, einschließlich

Abfälle und Schrott

Kapitel 82

Werkzeuge, Messerschmiedwaren, Eßbestecke, aus unedlen Metallen;

Teile davon, aus unedlen Metallen

Anmerkungen

1 - Dieses Kapitel umfaßt - abgesehen von Lötlampen und

ähnliche Lampen, tragbaren Schmieden, Schleifapparaten,

Zusammenstellungen für die Hand- und Fußpflege sowie den

Waren der Nummer 8209 - nur Waren mit einer Klinge oder

einem anderen arbeitenden Teil aus:

a - unedlem Metall;

b - Metallcarbiden oder Cermets (Metallkeramiken);

c - Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder

rekonstruierten Steinen, auf einem Träger aus unedlem

Metall, Metallcarbiden oder Cermets

(Metallkeramiken);

d - Schleifmitteln auf einem Träger aus unedlem Metall,

sofern diese Waren Zähne, Schneiden oder andere

trennende oder schneidende Teile aus unedlem Metall

besitzen, die ihre eigentliche Funktion auch nach dem

Auftragen des Schleifmittels beibehalten.

2 - Teile von Waren dieses Kapitels aus unedlen Metallen

werden wie die entsprechenden Waren eingereiht,

ausgenommen besonders genannte Teile sowie Werkzeughalter

für Handwerkzeuge (Nr. 8466). Jedoch sind Teile mit

allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinn der

Anmerkung 2 zum Abschnitt XV in allen Fällen von diesem

Kapitel ausgenommen.

Köpfe, Kämme, Klingen, Messer und Schneidplatten für

elektrische Rasierapparate, elektrische Haarschneide- und

Schermaschinen gehören in die Nummer 8510.

3 - Zusammenstellungen bestehend aus einem oder mehreren

Messern der Nummer 8211 und mindestens der gleichen

Anzahl von Waren der Nummer 8215 sind in die Nummer 8215

einzureihen.

8201 -- Spaten, Schaufeln, Krampen (Spitzhauen), Hauen (Hacken),

Gabeln, Rechen und Schaber; Äxte, Beile, Haumesser und

ähnliche Hauwerkzeuge; Geflügelscheren, Gartenscheren und

ähnliche Scheren; Sensen, Sicheln, Heumesser,

Heckenscheren, Keile und andere Handwerkzeuge für die

Landwirtschaft, den Gartenbau und die Forstwirtschaft:

10 - Spaten und Schaufeln

20 - Gabeln

30 - Krampen (Spitzhauen), Kauen (Hacken), Rechen und Schaber

40 - Äxte, Beile, Haumesser und ähnliche Hauwerkzeuge

50 - Gartenscheren und ähnliche mit einer Hand zu betätigende

Scheren (einschließlich Geflügelscheren)

60 - Heckenscheren, Baumscheren und ähnliche Scheren, mit zwei

Händen zu betätigen

90 - andere Handwerkzeuge für die Landwirtschaft, den

Gartenbau und die Forstwirtschaft

8202 -- Handsägen; Sägeblätter aller Art (einschließlich

Frässägeblätter und nichtgezahnte Sägeblätter):

10 - Handsägen

20 - Bandsägeblätter

- Kreissägeblätter (einschließlich Frässägeblätter):

31 - - mit arbeitendem Teil aus Stahl

32 - - mit arbeitendem Teil aus anderen Stoffen

40 - Sägeketten

- andere Sägeblätter:

91 - - Langsägeblätter für die Metallbearbeitung

99 - - sonstige

8203 -- Feilen, Raspeln, Beißzangen und andere Zangen

(einschließlich Schneidzangen), Pinzetten, Scheren zum

Schneiden von Metallen, Rohrschneider, Bolzenschneider,

Locheisen, Lochzangen und ähnliche Handwerkzeuge:

10 - Feilen, Raspeln und ähnliche Werkzeuge

20 - Beißzangen und andere Zangen (einschließlich

Schneidzangen), Pinzetten und ähnliche Werkzeuge

30 - Scheren zum Schneiden von Metallen und ähnliche Werkzeuge

40 - Rohrschneider, Bolzenschneider, Locheisen, Lochzangen und

ähnliche Werkzeuge

8204 -- Schraubenschlüssel und Spannschlüssel (einschließlich

Drehmomentschlüssel), zum Handgebrauch; auswechselbare

Steckschlüsseleinsätze, auch mit Griff:

- Schraubenschlüssel und Spannschlüssel, zum Handgebrauch:

11 - - mit nicht verstellbarer Spannweite

12 - - mit verstellbarer Spannweite

20 - auswechselbare Steckschlüsseleinsätze, auch mit Griff

8205 -- Handwerkzeuge (einschließlich gefaßte

Glasschneidediamanten), anderweitig weder genannt noch

inbegriffen; Lötlampen und ähnliche Lampen; Schraubstöcke,

Schraubzwingen und ähnliche Waren, ausgenommen Zubehör für

oder Teile von Werkzeugmaschinen; Ambosse; tragbare

Schmieden; Schleifapparate für Hand- oder Fußbetrieb:

10 - Bohrwerkzeuge und Gewindeschneid- oder

Gewindebohrwerkzeuge

20 - Hämmer, einschließlich Vorschlaghämmer

30 - Hobel, Stechbeitel, Hohlbeitel und ähnliche

Schneidwerkzeuge für die Holzbearbeitung

40 - Schraubenzieher

- andere Handwerkzeuge (einschließlich gefaßte

Glasschneidediamanten):

51 - - für den Haushalt

59 - - sonstige

60 - Lötlampen und ähnliche Lampen

70 - Schraubstöcke, Schraubzwingen und ähnliche Waren

80 - Ambosse; tragbare Schmieden; Schleifapparate für Hand-

oder Fußbetrieb

90 - Zusammenstellungen von Waren aus mindestens zwei der

vorstehenden Unternummern

8206 00 Werkzeuge aus mindestens zwei der Nummern 8202 bis 8205, in

Zusammenstellungen für den Kleinverkauf aufgemacht

8207 -- Auswechselbare Werkzeuge für mechanische oder

nichtmechanische Handwerkzeuge oder Werkzeugmaschinen (z.

B. zum Treiben, Stanzen, Lochen, Gewindeschneiden oder

Gewindebohren, Bohren, Räumen, Ausweiten, Fräsen, Drehen,

Schrauben), einschließlich Zieheisen oder Preßmatrizen zum

Ziehen oder Strangpressen von Metallen, sowie Erd-,

Gesteins- und Tiefbohrwerkzeuge:

- Erd-, Gesteins- und Tiefbohrwerkzeuge:

11 - - mit arbeitendem Teil aus gesinterten Metallcarbiden

oder Cermets (Metallkeramiken)

12 - - mit arbeitendem Teil aus sonstigen Stoffen

20 - Zieheisen oder Preßmatrizen zum Ziehen oder Strangpressen

von Metallen

30 - Werkzeuge zum Treiben, Stanzen oder Lochen

40 - Werkzeuge zum Gewindeschneiden oder Gewindebohren

50 - Werkzeuge zum Bohren, andere als solche zum

Gesteinsbohren

60 - Werkzeuge zum Räumen oder Ausweiten

70 - Werkzeuge zum Fräsen

80 - Werkzeuge zum Drehen

90 - andere auswechselbare Werkzeuge

8208 -- Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder für

mechanische Geräte:

10 - für die Metallbearbeitung

20 - für die Holzbearbeitung

30 - für Küchenmaschinen oder für Maschinen für die

Nahrungsmittelindustrie

40 - für Maschinen für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder

für die Forstwirtschaft

90 - andere

8209 00 Plättchen, Stäbchen, Spitzen und dergleichen, für

Werkzeuge, nicht gefaßt, aus gesinterten Metallcarbiden

oder Cermets (Metallkeramiken)

8210 00 Handbetriebene mechanische Geräte, mit einem Gewicht von

10 kg oder weniger, die zum Vorbereiten, Zubereiten oder

Anrichten von Speisen oder Getränken verwendet werden

8211 -- Messer mit schneidender Klinge, auch gezahnt

(einschließlich Gärtnermesser), und Klingen dafür,

ausgenommen Messer der Nummer 8208:

10 - in Zusammenstellungen

- andere:

91 - - Tischmesser mit feststehender Klinge

92 - - andere Messer mit feststehender Klinge

93 - - Messer mit anderer als feststehender Klinge,

einschließlich klappbare Gärtnermesser

94 - - Klingen

8212 -- Rasiermesser, Rasierapparate und Rasierklingen

(einschließlich Klingenrohlinge im Band):

10 - Rasiermesser und Rasierapparate

20 - Rasierklingen für Sicherheitsrasierapparate,

einschließlich Klingenrohlinge im Band

90 - andere Teile

8213 00 Scheren (einschließlich Schneiderscheren und ähnliche

Scheren) und Scherenblätter

8214 -- Andere Messerschmiedwaren (z. B. Haarschneidemaschinen,

Scherapparate, Hackmesser für Fleischhauer oder für den

Küchengebrauch, Wiegemesser, Papiermesser);

Messerschmiedwaren für die Hand- oder Fußpflege

(einschließlich Nagelfeilen) und Zusammenstellungen solcher

Waren:

10 - Papiermesser, Brieföffner, Radiermesser,

Bleistiftspitzer und Bleistiftspitzerklingen

20 - Messerschmiedwaren für die Hand- oder Fußpflege

(einschließlich Nagelfeilen) und Zusammenstellungen

solcher Waren

90 - andere

8215 -- Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel,

Tortenschaufeln, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen

und ähnliche Küchen- oder Tischgeräte:

10 - in Zusammenstellungen, die mindestens einen versilberten,

vergoldeten oder platinierten Gegenstand enthalten

20 - andere Zusammenstellungen

- andere:

91 - - versilbert, vergoldet oder platiniert

99 - - sonstige

Kapitel 83

Verschiedene Waren aus unedlen Metallen

Anmerkungen

1 - In diesem Kapitel sind Teile aus unedlen Metallen wie die

Waren, zu denen sie gehören, einzureihen. Es gelten

jedoch Waren aus Eisen oder Stahl der Nummer 7312, 7315,

7317, 7318 oder 7320 sowie gleiche Waren aus anderen

unedlen Metallen (Kap. 74 bis 76 und 78 bis 81) nicht als

Teile von Waren dieses Kapitels.

2 - Als Laufrollen oder Laufräder der Nummer 8302 gelten nur

solche, die einen Durchmesser von nicht mehr als 75 mm

(einschließlich einer allfälligen Bereifung oder

zusätzlichen Lauffläche) aufweisen oder solche, die zwar

einen Durchmesser von mehr als 75 mm (einschließlich

einer allfälligen Bereifung oder zusätzlichen Lauffläche)

haben, aber bei denen die Breite der Rolle oder der

aufgebrachten Bereifung oder Lauffläche weniger als 30 mm

beträgt.

8301 -- Vorhängeschlösser und andere Schlösser (mit Schlüssel,

durch Kombination oder elektrisch zu betätigen), aus

unedlen Metallen; Verschlüsse und Verschlußbügel, mit

Schlössern, aus unedlen Metallen; Schlüssel für diese

Waren, aus unedlen Metallen:

10 - Vorhängeschlösser

20 - Schlösser wie sie für Motorfahrzeuge verwendet werden

30 - Schlösser wie sie für Möbel verwendet werden

40 - andere Schlösser; Sicherheitsriegel

50 - Verschlüsse und Verschlußbügel, mit Schlössern

60 - Teile

70 - Schlüssel, gesondert zur Abfertigung gestellt

8302 -- Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für

Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien,

Sattlerwaren, Koffer, Truhen, Kassetten und dergleichen;

Hutablagen, Huthaken, Konsolen und ähnliche Waren, aus

unedlen Metallen; Laufrollen oder Laufräder, mit

Befestigungsvorrichtungen aus unedlen Metallen;

automatische Türschließer aus unedlen Metallen:

10 - Scharniere

20 - Laufrollen oder Laufräder

30 - andere Beschläge und ähnliche Waren, für Motorfahrzeuge

geeignet

- andere Beschläge und ähnliche Waren:

41 - - Baubeschläge und ähnliche Waren für Gebäude

42 - - andere, für Möbel geeignet

49 - - sonstige

50 - Hutablagen, Huthaken, Konsolen und ähnliche Waren

60 - automatische Türschließer

8303 00 Panzerschränke, Türen und Fächer für Stahlkammern,

Sicherheitskassetten und ähnliche Waren, aus unedlen

Metallen

8304 00 Sortierkästen, Karteikästen, Ablegekästen,

Manuskriptständer, Schreibzeugablagen, Stempelständer und

ähnliche Büro- oder Schreibtischausstattungen, aus unedlen

Metallen, ausgenommen Büromöbel der Nummer 9403

8305 -- Mechaniken für Loseblattordner oder Schnellhefter,

Briefklemmen, Heftecken, Büroklammern, Karteireiter und

ähnliche Büroartikel, aus unedlen Metallen; Heftklammern in

Stapelform (z. B. für Büros, Tapezierer,

Verpackungszwecke), aus unedlen Metallen:

10 - Mechaniken für Loseblattordner oder Schnellhefter

20 - Heftklammern in Stapelform

90 - andere, einschließlich Teile

8306 -- Glocken, Klingeln, Gongs und ähnliche Waren, nicht

elektrisch, aus unedlen Metallen; Statuetten und andere

Ziergegenstände, aus unedlen Metallen; Rahmen für

Photographien, Bilder oder ähnliches, aus unedlen Metallen;

Spiegel aus unedlen Metallen:

10 - Glocken, Klingeln, Gongs und ähnliche Waren

- Statuetten und andere Ziergegenstände:

21 - - versilbert, vergoldet oder platiniert

29 - - sonstige

30 - Rahmen für Photographien, Bilder oder ähnliche Waren;

Spiegel

8307 -- Schläuche aus unedlen Metallen, auch mit Fittings:

10 - aus Eisen oder Stahl

90 - aus anderen unedlen Metallen

8308 -- Verschlüsse, Verschlußbügel, Schnallen, Schließen, Spangen,

Klammern, Haken, Ösen und ähnliche Waren, aus unedlen

Metallen, wie sie zur Fertigung oder Ausrüstung von

Bekleidung, Schuhen, Planen, Handtaschen, Reiseartikel oder

anderen Waren verwendet werden; Hohlnieten und Spaltnieten,

aus unedlen Metallen; Perlen und Flitter (Pailletten), aus

unedlen Metallen:

10 - Klammern, Haken und Ösen

20 - Hohlnieten und Spaltnieten

90 - andere, einschließlich Teile

8309 -- Stöpsel (einschließlich Kronenverschlüsse, Schraubkappen

und Ausgießstöpsel), Flaschenkapseln, Spunde mit

Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes

Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen:

10 - Kronenverschlüsse

90 - andere

8310 00 Aushängeschilder, Hinweisschilder, Namensschilder,

Adreßschilder und ähnliche Schilder, Zahlen, Buchstaben und

andere Zeichen, aus unedlen Metallen, ausgenommen Waren der

Nummer 9405

8311 -- Drähte, Stäbe, Rohre, Platten, Elektroden und ähnliche

Waren, aus unedlen Metallen oder aus Metallcarbiden, mit

Dekapier- oder Flußmitteln überzogen oder gefüllt, zum

Löten, Schweißen oder Auftragen von Metallen oder

Metallcarbiden; Drähte und Stäbe, aus agglomeriertem Pulver

von unedlen Metallen, zum Metallisieren im

Aufspritzverfahren:

10 - überzogene Elektroden aus unedlen Metallen, für das

Lichtbogenschweißen

20 - gefüllte Drähte aus unedlen Metallen, für das

Lichtbogenschweißen

30 - Überzogene Stäbe und gefüllte Drähte, aus unedlen

Metallen, für das Löten oder Autogen-Schweißen

90 - andere, einschließlich Teile

Abschnitt XVI

Maschinen und Apparate, elektrotechnische Waren und deren Teile; Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte, Fernsehbild- und Fernsehtonaufnahme- und -wiedergabegeräte sowie Teile und Zubehör für

diese Geräte

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Abschnitt sind:

a - Förderbänder und Treibriemen aus Kunststoffen des

Kapitels 39, Förderbänder und Treibriemen aus

vulkanisiertem Kautschuk (Nr. 4010) sowie Waren für

technische Zwecke aus vulkanisiertem Weichkautschuk

(Nr. 4016);

b - Waren für technische Zwecke aus Leder oder Kunstleder

(Nr. 4204) oder aus Pelzfellen (Nr. 4303);

c - Spulen, Hülsen, Kopse, Konen, Bobinen, Rollen und

ähnliche Materialträger aus Stoffen aller Art (z. B.

Kap. 39, 40, 44 oder 48 bzw. Abschn. XV);

d - gelochte Karten für Jaquard- oder ähnliche Maschinen

(z. B. Kap. 39 oder 48 bzw. Abschn. XV);

e - Förderbänder und Treibriemen aus Spinnstoffen

(Nr. 5910) sowie textile Erzeugnisse und

Spinnstoffwaren für technische Zwecke (Nr. 5911);

f - Edelsteine und Schmucksteine (natürliche,

synthetische oder rekonstituierte) der Nummern 7102

bis 7104 sowie ganz aus solchen Steinen bestehende

Waren der Nummer 7116, ausgenommen unmontierte,

bearbeitete Saphire und Diamanten für

Tonabnehmerabtastnadeln (Nr. 8522);

g - Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinn

der Anmerkung 2 zum Abschnitt XV, aus unedlen

Metallen (Abschn. XV), und derartige Teile aus

Kunststoffen (Kap. 39);

h - Bohrgestänge (Nr. 7304);

i - endlose Gewebe und Bänder, aus Metalldraht oder

-streifen (Abschn. XV);

k - Waren der Kapitel 82 und 83;

l - Waren des Abschnittes XVII;

m - Waren des Kapitels 90;

n - Uhrmacherwaren (Kap. 91);

o - auswechselbare Werkzeuge der Nummer 8207 und

Maschinenbürsten der Nummer 9603 sowie ähnliche

auswechselbare Werkzeuge, die nach der stofflichen

Beschaffenheit ihres arbeitenden Teiles einzureihen

sind (z. B. Kap. 40, 42, 43, 45, 59, Nrn. 6804 und

6909);

p - Waren des Kapitels 95.

2 - Vorbehaltlich der Bestimmungen der Anmerkung 1 zu diesem

Abschnitt und der Anmerkungen 1 zu den Kapiteln 84 und 85

werden Teile von Maschinen (mit Ausnahme der Teile von

Waren der Nrn. 8484, 8544, 8545, 8546 und 8547) nach

folgenden Regeln eingereiht:

a - Teile, die selbst Waren einer Nummer des Kapitels 84

oder 85 (mit Ausnahme der Nrn. 8485 und 8548)

darstellen, werden in diese Nummer eingereiht,

gleichgültig, für welche Maschine die Teile bestimmt

sind;

b - andere Teile werden, wenn sie ausschließlich oder

hauptsächlich für eine bestimmte Maschine oder

mehrere der gleichen Nummer (auch solche der

Nr. 8479 oder 8543) zugehörige Maschinen geeignet

sind, in die Nummern dieser Maschinen eingereiht.

Teile, die hauptsächlich sowohl für Waren der

Nummer 8517 als auch für Waren der Nummern 8525 bis

8528 geeignet sind, werden der Nummer 8517

zugewiesen;

c - alle übrigen Teile werden in die Nummer 8485 oder

8548 eingereiht.

3 - Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen werden

Kombinationen von Maschinen verschiedener Art, die

miteinander arbeiten sollen und einen einheitlichen

Maschinenblock bilden, sowie Maschinen, die nach ihrer

Bauart zwei oder mehr verschiedene, sich abwechselnde

oder ergänzende Arbeiten durchführen, nach ihrer das

Ganze charakterisierenden Hauptfunktion eingereiht.

4 - Maschinen (einschließlich Kombinationen von Maschinen),

die aus getrennten oder durch Rohre,

Kraftübertragungsvorrichtungen, elektrische Kabel oder

andere Vorrichtungen miteinander verbundenen

Einzelelementen bestehen, die dazu bestimmt sind,

gemeinsam eine eindeutig definierte Funktion zu erfüllen,

die von einer Nummer des Kapitels 84 oder des Kapitels 85

erfaßt wird, sind als Ganzes in die dieser Funktion

entsprechende Nummer einzureihen.

5 - Bei der Anwendung der Anmerkungen und Tarifnummern des

Abschnittes umfaßt der Begriff „Maschinen'' auch

Apparate, Geräte und Vorrichtungen dieses Abschnittes.

Kapitel 84

Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte;

Teile davon

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Mühlsteine, Schleifsteine und andere des Kapitels 68;

b - Maschinen, Apparate und Geräte (z. B. Pumpen) und

Teile davon, aus keramischen Stoffen (Kap. 69);

c - Waren aus Glas für Laboratorium (Nr. 7017); Glaswaren

für technische Zwecke (Nr. 7019 oder 7020);

d - Waren der Nummer 7321 oder 7322, sowie ähnliche Waren

aus anderen unedlen Metallen (Kap. 74 bis 76 und 78

bis 81);

e - elektromechanische Handwerkzeuge der Nummer 8508 und

elektromechanische Haushaltsgeräte der Nummer 8509;

f - mechanische nicht motorbetriebene Teppichkehrer zum

Handgebrauch (Nr. 9603).

2 - Vorbehaltlich der Bestimmungen der Anmerkung 3 zum

Abschnitt XVI gehören Maschinen und Apparate, die sowohl

in die Nummern 8401 bis 8424, wie auch in die

Nummern 8425 bis 8480 eingereiht werden können, in die

Nummern 8401 bis 8424. In die Nummer 8419 gehören jedoch

nicht:

a - Brut- und Aufzuchtapparate für die Geflügelzucht

sowie Keimapparate (Nr. 8436):

b - Getreidebefeuchtungsapparate (Nr. 8437);

c - Diffuseure für die Zuckerherstellung (Nr. 8438);

d - Maschinen und Apparate für die Wärmebehandlung von

Garnen, Geweben und anderen Spinnstoffwaren

(Nr. 8451);

e - Maschinen, Apparate und Geräte zur Durchführung

mechanischer Arbeitsvorgängen, bei denen

Temperaturänderungen, selbst wenn sie notwendig sind,

nur untergeordneter Bedeutung sind.

In die Nummer 8422 gehören jedoch nicht:

a - Nähmaschinen zum Verschließen von Verpackungen

(Nr. 8452);

b - Büromaschinen und Büroapparate der Nummer 8472.

3 - Werkzeugmaschinen für die abtragende Bearbeitung von

Stoffen aller Art, die sowohl in die Nummer 8456, wie

auch in die Nummern 8457 bis 8461, 8464 oder 8465

eingereiht werden können, gehören in die Nummer 8456.

4 - In die Nummer 8457 sind nur solche Werkzeugmaschinen für

die Bearbeitung von Metallen (ausgenommen Drehmaschinen)

einzureihen, die verschiedenartige Bearbeitungsvorgänge

ausführen können, und zwar entweder

a - durch automatischen Werkzeugwechsel aus einem Magazin

oder dergleichen entsprechend einem Arbeitsprogramm

(Bearbeitungszentren); oder

b - durch automatischen Einsatz verschiedener

Bearbeitungseinheiten, die gleichzeitig oder

aufeinanderfolgend ein feststehendes Werkstück

bearbeiten (Mehrwegemaschinen); oder

c - durch automatisches Zuführen des Werkstücks zu

verschiedenen Bearbeitungseinheiten

(Transfermaschinen).

5 - A - Als automatische Datenverarbeitungsmaschinen im Sinn

der Nummer 8471 gelten:

a - Digital-Maschinen, die:

1 - das Verarbeitungsprogramm oder die -programme

und zumindest die für die Durchführung des

Programms unmittelbar notwendigen Daten

speichern können;

2 - nach den Benutzeranforderungen frei

programmiert werden können;

3 - Rechenvorgänge entsprechend den Befehlen des

Benützers durchführen können;

4 - ohne menschlichen Eingriff ein

Verarbeitungsprogramm durchführen können,

dessen Ausführung sie während des

Programmablaufs durch logische Entscheidung

selbst ändern können.

b - Analog-Maschinen, die imstande sind,

mathematische Modelle zu simulieren, und die

mindestens analoge Rechenelemente, Steuerelemente

und Programmierungselemente enthalten;

c - Hybrid-Maschinen, die entweder aus einer

Digital-Maschine mit Analogelementen oder aus

einer Analog-Maschine mit Digitalelementen

bestehen.

B - Automatische Datenverarbeitungsmaschinen können in

Form von Systemen vorliegen, die aus einer

unterschiedlichen Anzahl von jeweils in einem eigenen

Gehäuse untergebrachten Einheiten bestehen. Eine

Einheit ist dann als Teil eines vollständigen Systems

anzusehen, wenn sie alle folgenden Voraussetzungen

erfüllt:

a - sie ist entweder unmittelbar oder über eine oder

mehrere andere Einheiten an die Zentraleinheit

anschließbar;

b - sie ist eigens als Teil eines solchen Systems

konstruiert (eine solche Einheit muß, soweit es

sich nicht um eine Stromversorgungseinheit

handelt, insbesondere geeignet sein, Daten in

einer Form - als Code oder Signale - zu empfangen

oder zu liefern, die vom System verwendet werden

können).

Einheiten, die die vorstehenden Voraussetzungen

erfüllen, gehören auch dann in die Nummer 8471, wenn

sie gesondert zur Abfertigung gestellt werden. Die

Nummer 8471 umfaßt aber keine Maschinen, die zwar

eine automatische Datenverarbeitungsmaschine

enthalten oder mit einer solchen zusammenarbeiten,

jedoch eine spezifische Funktion erfüllen. Solche

Maschinen sind jeweils in die ihrer Funktion

entsprechende Nummer oder, wenn eine solche nicht

vorhanden ist, in die entsprechende Sammelnummer

einzureihen.

6 - In die Nummern 8482 gehören unter anderem kalibrierte

Stahlkugeln, das sind polierte Kugeln, deren größter

Durchmesser nicht mehr als 1%, jedoch in keinem Fall mehr

als 0,05 mm vom Nennmaß abweichen. Stahlkugeln, die

diesen Bedingungen nicht entsprechen, sind in die

Nummer 7326 einzureihen.

7 - Maschinen mit mehrfachen Verwendungszwecken

(Mehrzweckmaschinen) werden, soweit nichts anderes

vorgeschrieben ist und vorbehaltlich der Bestimmungen der

vorstehenden Anmerkung 2 sowie der Anmerkung 3 zum

Abschnitt XVI, in jene Nummer eingereiht, die dem

Hauptverwendungszweck der Maschine entspricht. Ist hiefür

eine Nummer nicht vorgesehen oder ist ein

Hauptverwendungszweck nicht feststellbar, dann hat die

Einreihung in die Nummer 8479 zu erfolgen. In die

Nummer 8479 gehören auf jeden Fall Maschinen, die Seile,

Taue oder Kabel aus Stoffen aller Art herstellen (wie

Maschinen zum Verseilen oder Verdrehen).

Anmerkung zu den Unternummern

1 - In die Unternummer 8482 40 gehören nur Wälzlager mit

zylindrischen Rollen mit gleichbleibendem Durchmesser

von nicht mehr als 5 mm und einer Länge von mindestens

dem Dreifachen des Durchmessers. Die Rollen können an den

Enden abgerundet sein.

8401 -- Kernreaktoren; Brennstoffelemente, nicht bestrahlt, für

Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die

Isotopentrennung:

10 - Kernreaktoren

20 - Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung, und

Teile davon

30 - Brennstoffelemente, nicht bestrahlt

40 - Teile von Kernreaktoren

8402 -- Erzeuger von Wasserdampf oder anderem Dampf (Dampfkessel),

ausgenommen Heißwasserkessel für Zentralheizungen, die auch

Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel für die Erzeugung

von überhitztem Wasser:

- Dampfkessel:

11 - - Wasserrohrkessel, mit einer Dampfleistung von mehr als

45 t per Stunde

12 - - Wasserrohrkessel, mit einer Dampfleistung von 45 t per

Stunde oder weniger

19 - - sonstige Dampfkessel, einschließlich Hybridkessel

20 - Kessel für die Erzeugung von überhitztem Wasser

90 - Teile

8403 -- Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Nummer 8402:

10 - Zentralheizungskessel

90 - Teile

8404 -- Hilfsapparate für Kessel der Nummer 8402 oder 8403 (z. B.

Vorwärmer, Überhitzer, Rußbläser, Abgasrückführungen);

Kondensatoren für Dampfmaschinen:

10 - Hilfsapparate für Kessel der Nummer 8402 oder 8403

20 - Kondensatoren für Dampfmaschinen

90 - Teile

8405 -- Gaserzeuger für Generator- oder Wassergas, auch mit

zugehörigen Gasreinigern; Erzeuger von Acetylengas und

ähnliche Erzeuger von Gas auf feuchtem Weg, auch mit

zugehörigen Gasreinigern:

10 - Gaserzeuger für Generator- oder Wassergas, auch mit

zugehörigen Gasreinigern;

Erzeuger von Acetylengas und ähnliche Erzeuger von Gas

auf feuchtem Weg, auch mit zugehören Gasreinigern

90 - Teile

8406 -- Dampfturbinen:

- Turbinen:

11 - - für den Antrieb von Wasserfahrzeugen

19 - - sonstige

90 - Teile

8407 -- Kolbenverbrennungsmotoren mit Funkenzündung:

10 - Motoren für Luftfahrzeuge

- Motoren für den Antrieb von Wasserfahrzeugen:

21 - - Außenbordmotoren

29 - - sonstige

- Hubkolbenmotoren, wie sie für den Antrieb von Fahrzeugen

des Kapitels 87 verwendet werden:

31 - - mit einem Hubraum von 50 cm3 oder weniger

32 - - mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bis

einschließlich 250 cm3

33 - - mit einem Hubraum von mehr als 250 cm3 bis

einschließlich 1000 cm3

34 - - mit einem Hubraum von mehr als 1000 cm3

90 - andere Motoren

8408 -- Kolbenverbrennungsmotoren mit Kompressionszündung (Diesel-

oder Halbdieselmotoren):

10 - Motoren für den Antrieb von Wasserfahrzeugen

20 - Motoren, wie sie für den Antrieb von Fahrzeugen des

Kapitels 87 verwendet werden

90 - andere Motoren

8409 -- Teile, ausschließlich oder hauptsächlich für

Kolbenverbrennungsmotoren der Nummer 8407 oder 8408

geeignet:

10 - für Motoren für Luftfahrzeuge

- andere:

91 - - ausschließlich oder hauptsächlich für

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