Internationales Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren einschließlich Anlage und samt Änderungsprotokoll; Kündigung der Konvention vom 15. Dezember 1950 über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife durch Österreich
Rollen, mit rechteckigem (nicht quadratischem)
Querschnitt (einschließlich modifiziert rechteckigem
Querschnitt, bei denen gegenüberliegende Seiten
konvexe Bögen bilden, während die anderen zwei Seiten
gerade, parallel und gleich lang sind), auch mit
abgerundeten Kanten, mit gleichbleibender Stärke, die
entweder
- eine rechteckige (einschließlich quadratische) Form
haben, mit einer Stärke, die ein Zehntel der Breite
nicht übersteigt, oder
- eine nicht rechteckige oder nicht quadratische Form
beliebiger Größe haben, soweit sie dadurch nicht
den Charakter von Waren erhalten haben, die in
andere Nummern fallen.
In die Nummer 7506 gehören u. a. auch Platten,
Bleche, Bänder und Folien, die ein Muster aufweisen
(z. B. Rillen, Kerben, Rippen, Riffeln, Tropfen,
Knöpfe, Rauten) und solche, die gelocht, gewellt,
poliert oder überzogen sind, soweit sie dadurch nicht
den Charakter von Waren erhalten haben, die in andere
Nummern fallen.
e - Rohre:
Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer ganzen
Länge einen gleichbleibenden Querschnitt mit einem
einzigen geschlossenen Hohlraum in Form eines
Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines
Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder
regelmäßigen konvexen Vieleckes aufweisen und eine
gleichbleibende Wandstärke besitzen. Erzeugnisse mit
einem Querschnitt in Form eines Rechteckes
(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen
Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes, die
in der Längsrichtung auch abgerundete Kanten haben
können, sind ebenfalls als Rohre anzusehen, soweit
der innere und äußere Querschnitt konzentrisch ist
und dieselbe Form und Richtung aufweist. Rohre mit
den vorgenannten Querschnitten können poliert,
überzogen, gebogen, mit Gewinden versehen, gelocht,
eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen,
Muffen oder Ringen versehen sein.
Anmerkungen zu den Unternummern
1 - In diesem Kapitel gelten als:
a - Nickel, nicht legiert:
Metall mit einem Gehalt von mindestens
99 Gewichtsprozent an Nickel und Kobalt, wobei
1 - der Gehalt an Kobalt 1,5 Gewichtsprozent und
2 - der Gewichtsanteil eines jeden anderen Elementes
die in der nachstehenden Tabelle angeführten
Höchstgrenzen nicht übersteigen darf:
Tabelle der anderen Elemente
```
```
Höchstgrenze in
Elemente Gewichtsprozent
Fe Eisen 0,5
O Sauerstoff 0,4
Andere Elemente je 0,3
```
```
b - Nickellegierungen:
Metallische Stoffe, bei denen der Gewichtsanteil von
Nickel höher ist als der eines jeden anderen
Elementes, vorausgesetzt, daß
1 - der Gewichtsanteil an Kobalt 1,5 übersteigt,
2 - der Gewichtsanteil von mindestens einem der
anderen Elemente größer ist als die in der
vorstehenden Tabelle angeführte Höchstgrenze,
oder
3 - der Anteil der anderen Elemente als Nickel und
Kobalt am Gesamtgewicht 1 % übersteigt.
2 - Vorbehaltlich der Anmerkung 1 c zu diesem Kapitel gelten
bei der Unternummer 7508 10 als Draht nur solche
Erzeugnisse, auch in Rollen, mit beliebiger
Querschnittsform, deren größte Querschnittsabmessung
6 mm nicht übersteigt.
7501 -- Nickelmatten, Nickeloxidsinter und andere
Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie:
10 - Nickelmatten
20 - Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der
Nickelmetallurgie
7502 -- Nickel, unverarbeitet:
10 - Nickel, nicht legiert
20 - Nickellegierungen
7503 00 Abfälle und Schrott, aus Nickel
7504 00 Pulver und Flitter, aus Nickel
7505 -- Stangen, Stäbe, Profile und Draht, aus Nickel:
- Stangen, Stäbe und Profile:
11 - - aus nicht legiertem Nickel
12 - - aus Nickellegierungen
- Draht:
21 - - aus nicht legiertem Nickel
22 - - aus Nickellegierungen
7506 -- Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus Nickel:
10 - aus nicht legiertem Nickel
20 - aus Nickellegierungen
7507 -- Rohre und Rohrfittings (z. B. Kupplungen, Kniestücke und
Muffen), aus Nickel:
- Rohre:
11 - - aus nicht legiertem Nickel
12 - - aus Nickellegierungen
20 - Rohrfittings
7508 -- Andere Waren aus Nickel:
10 - Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Nickeldraht
90 - andere
Kapitel 76
Aluminium und Waren daraus
Anmerkungen
1 - In diesem Kapitel gelten als:
a - Stangen und Stäbe:
Massive gewalzte, stranggepreßte, gezogene oder
geschmiedete Erzeugnisse, nicht in Rollen, die in
ihrer ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt
in Form eines Kreises, Ovals, Rechteckes
(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen
Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes
(einschließlich eines sog. abgeflachten Kreises oder
modifizierten Rechteckes, bei denen zwei
gegenüberliegende Seiten konvexen Bögen bilden,
während die anderen Seiten gerade, parallel und
gleich lang sind) aufweisen. Erzeugnisse mit
rechteckigem (einschließlich quadratischem),
dreieckigem oder polygonalem Querschnitt können in
der Längsrichtung abgerundete Kanten aufweisen. Die
Stärke von Erzeugnissen mit rechteckigem
(einschließlich modifiziert rechteckigem) Querschnitt
muß ein Zehntel der Breite übersteigen. Als Stangen
und Stäbe gelten auch gegossene oder gesinterte
Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen,
die nach ihrer Herstellung bearbeitet wurden (anders
als durch grobes Abgraten oder Entzundern), soweit
dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten haben,
die in andere Nummern fallen.
b - Profile:
Gewalzte, stranggepreßte, gezogene, geschmiedete oder
geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, die einen in
ihrer ganzen Länge gleichbleibenden Querschnitt
aufweisen und nicht den Definitionen für Stangen,
Stäbe, Drähte, Platten, Bleche, Bänder, Folien oder
Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene
oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen,
nach ihrer Herstellung bearbeitet wurden (anders als
durch grobes Abgraten oder Entzundern), soweit sie
dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten, die
in andere Nummern fallen.
c - Drähte:
Massive gewalzte, stranggepreßte oder gezogene
Erzeugnisse, in Rollen, die in ihrer ganzen Länge
einen gleichbleibenden Querschnitt in Form eines
Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines
Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder konvexen
Vieleckes (einschließlich eines sog. abgeflachten
Kreises oder modifizierten Rechteckes, bei denen zwei
gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen bilden während
die anderen zwei Seiten gerade, parallel und gleich
lang sind) aufweisen. Erzeugnisse mit rechteckigem
(einschließlich quadratischem), dreieckigem
oder polygonalem Querschnitt können in der
Längsrichtung abgerundete Kanten aufweisen. Die
Stärke von Erzeugnissen mit rechteckigem
(einschließlich modifiziert rechteckigem) Querschnitt
muß ein Zehntel der Breite übersteigen.
d - Platten, Bleche, Bänder und Folien:
Massive flache Erzeugnisse (ausgenommen
unverarbeitete Erzeugnisse der Nr. 7601), auch in
Rollen, mit rechteckigem (nicht quadratischem)
Querschnitt (einschließlich modifiziert rechteckigem
Querschnitt, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten
konvexe Bögen bilden, während die anderen zwei Seiten
gerade, parallel und gleich lang sind), auch mit
abgerundeten Kanten, mit gleichbleibender Stärke, die
entweder
- eine rechteckige (einschließlich quadratische) Form
haben, mit einer Stärke, die ein Zehntel der Breite
nicht übersteigt, oder
- eine nicht rechteckige oder nicht quadratische Form
beliebiger Größe haben, soweit sie dadurch nicht
den Charakter 7601 von Waren erhalten haben, die in
andere Nummern fallen.
In die Nummern 7606 und 7607 gehören u. a. auch
Platten, Bleche, Bänder und Folien, die ein Muster
aufweisen (z. B. Rillen, Kerben, Rippen, Riffeln,
Tropfen, Knöpfe, Rauten) und solche Erzeugnisse, die
gelocht, gewellt, poliert oder überzogen sind, soweit
sie dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten
haben, die in andere Nummern fallen.
e - Rohre:
Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer ganzen
Länge einen gleichbleibenden Querschnitt mit einem
einzigen geschlossenen Hohlraum in Form eines
Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines
Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder
regelmäßigen konvexen Vieleckes aufweisen und eine
gleichbleibende Wandstärke besitzen. Erzeugnisse mit
einem Querschnitt in Form eines Rechteckes
(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen
Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes, die
in der Längsrichtung auch abgerundete Kanten haben
können, sind ebenfalls als Rohre anzusehen, soweit
der innere und äußere Querschnitt konzentrisch ist
und dieselbe Form und Richtung aufweist. Rohre mit
den vorgenannten Querschnitten können poliert,
überzogen, gebogen, mit Gewinden versehen, gelocht,
eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Ringen
versehen sein.
Anmerkungen zu den Unternummern
1 - In diesem Kapitel gelten als:
a - Aluminium, nicht legiert:
Metall mit einem Gehalt von mindestens
99 Gewichtsprozent Aluminium, wobei der
Gewichtsanteil eines jeden anderen Elementes die in
der nachstehenden Tabelle angeführten Höchstgrenzen
nicht übersteigen darf:
Tabelle der anderen Elemente
```
```
Höchstgrenze in
Elemente Gewichtsprozent
```
```
Fe + Si
(Eisen und Silizium) 1
Andere Elemente 1) je 0,1 2)
```
```
1) Andere Elemente sind z. B. Cr, Cu, Mg, Mn, Ni, Zn.
2) Der Gewichtsanteil an Kupfer darf höher als 0,1%, aber nicht
b - Aluminium-Legierungen:
Metallische Stoffe, bei denen der Gewichtsanteil an
Aluminium höher ist als der eines jeden anderen
Elementes, vorausgesetzt, daß
1 - der Gewichtsanteil von mindestens einem der
anderen Elemente oder von Eisen und Silizium
zusammen größer ist, als die in der vorstehenden
Tabelle angeführte Höchstgrenze, oder
2 - der Anteil der anderen Elemente am Gesamtgewicht
1 % übersteigt
2 - Vorbehaltlich der Anmerkung 1 c zu diesem Kapitel gelten
bei der Unternummer 7616 91 als Draht nur solche
Erzeugnisse, auch in Rollen, mit beliebiger
Querschnittsform, deren größte Querschnittsabmessung
6 mm nicht übersteigt.
7601 -- Aluminium, unverarbeitet:
10 - Aluminium, nicht legiert
7602 00 Abfälle und Schrott, aus Aluminium
7603 -- Pulver und Flitter, aus Aluminium:
10 - Pulver ohne lamellenförmige Struktur
20 - Pulver mit lamellenförmiger Struktur; Flitter
7604 -- Stangen, Stäbe und Profile, aus Aluminium:
10 - aus nicht legiertem Aluminium
- aus Aluminiumlegierungen:
21 - - Hohlprofile
29 - - sonstige
7605 -- Draht aus Aluminium:
- aus nicht legiertem Aluminium:
11 - - mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als
7 mm
19 - - sonstige
- aus Aluminiumlegierungen:
21 - - mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als
7 mm
29 - - sonstige
7606 -- Platten, Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Stärke
von mehr als 0,2 mm:
- rechteckig (einschließlich quadratisch):
11 - - aus nicht legiertem Aluminium
12 - - aus Aluminiumlegierungen
- andere:
91 - - aus nicht legiertem Aluminium
92 - - aus Aluminiumlegierungen
7607 -- Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder
mit Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Stoffen
unterlegt), mit einer Stärke (ohne Unterlage) von 0,2 mm
oder weniger:
- nicht unterlegt:
11 - - nur gewalzt
19 - - sonstige
20 - unterlegt
7608 -- Rohre aus Aluminium:
10 - aus nicht legiertem Aluminium
20 - aus Aluminiumlegierungen
7609 00 Rohrfittings (z. B. Kupplungen, Kniestücke und Muffen) aus
Aluminium
7610 -- Konstruktionen (mit Ausnahme der vorgefertigten Gebäude der
Nr. 9406) sowie deren Teile (z. B. Brücken und
Brückenelemente, Türme, Gittermaste, Dächer, Dachstühle,
Türen und Fenster und deren Rahmen und Stöcke,
Türschwellen, Geländer, Säulen, Pfeiler), aus Aluminium;
für Konstruktionszwecke vorgearbeitete Bleche, Stangen,
Profile, Rohre und dergleichen:
10 - Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Stöcke sowie
Türschwellen
90 - andere
7611 00 Sammelbehälter, Tanks, Fässer und ähnliche Behältnisse, für
Stoffe aller Art (ausgenommen für verdichtete oder
verflüssigte Gase), aus Aluminium, mit einem
Fassungsvermögen von mehr als 300 Liter, auch mit
Innenauskleidung oder Wärmeisolierung, jedoch ohne
mechanische oder wärmetechnische Ausrüstung
7612 -- Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behältnisse
(einschließlich der Verpackungsröhrchen und Tuben), für
Stoffe aller Art (ausgenommen für verdichtete oder
verflüssigte Gase), aus Aluminium, mit einem
Fassungsvermögen von 300 Liter oder weniger, auch mit
Innenauskleidung oder Wärmeisolierung, jedoch ohne
mechanische oder wärmetechnische Ausrüstung:
10 - Tuben
90 - andere
7613 00 Behältnisse für verdichtete oder verflüssigte Gase, aus
Aluminium
7614 -- Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium,
ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik:
10 - mit Stahlseele
90 - andere
7615 -- Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren und Teile davon,
aus Aluminium; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und
ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren und dergleichen, aus
Aluminium; Sanitär-, Hygiene- oder Toiletteartikel und
Teile davon, aus Aluminium:
10 - Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren und Teile
davon; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche
Waren, zum Scheuern, Polieren und dergleichen:
11 - - Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren,
zum Scheuern, Polieren und dergleichen
19 - - andere
20 - Sanitär-, Hygiene- oder Toiletteartikel und Teile davon
7616 -- Andere Waren aus Aluminium:
10 - Nägel, Stifte, zugespitzte Klammern (ausgenommen solche
der Nr. 8305), Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken,
Nieten, Keile, Splinte, Unterlegscheiben und ähnliche
Waren
(90) - andere:
91 - - Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht
99 - - sonstige
Kapitel 78
Blei und Waren daraus
Anmerkungen
1 - In diesem Kapitel gelten als:
a - Stangen und Stäbe:
Massive gewalzte, stranggepreßte, gezogene oder
geschmiedete Erzeugnisse, nicht in Rollen, die in
ihrer ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt
in Form eines Kreises, Ovals, Rechteckes
(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen
Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes
(einschließlich eines sog. abgeflachten Kreises oder
modifizierten Rechteckes, bei denen zwei
gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen bilden,
während die anderen zwei Seiten gerade, parallel und
gleich lang sind) aufweisen. Erzeugnisse mit
rechteckigem (einschließlich quadratischem),
dreieckigem oder polygonalem Querschnitt können in
der Längsrichtung abgerundete Kanten aufweisen. Die
Stärke von Erzeugnissen mit rechteckigem
(einschließlich modifiziert rechteckigem)
Querschnitt muß ein Zehntel der Breite übersteigen.
Als Stangen und Stäbe gelten auch gegossene oder
gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und
Abmessungen, die nach ihrer Herstellung bearbeitet
wurden (anders als durch grobes Abgraten oder
Entzundern), soweit sie dadurch nicht den Charakter
von Waren erhalten haben, die in andere Nummern
fallen.
b - Profile:
Gewalzte, stranggepreßte, gezogene, geschmiedete
oder geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, die einen
in ihrer ganzen Länge gleichbleibenden Querschnitt
aufweisen und nicht den Definitionen für Stangen,
Stäbe, Drähte, Platten, Bleche, Bänder, Folien oder
Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch
gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den
gleichen Formen, die nach ihrer Herstellung
bearbeitet wurden (anders als durch grobes Abgraten
oder Entzundern), soweit sie dadurch nicht den
Charakter von Waren erhalten, die in andere Nummern
fallen.
c - Drähte:
Massive gewalzte, stranggepreßte oder gezogene
Erzeugnisse, in Rollen, die in ihrer gesamten Länge
einen gleichbleibenden Querschnitt in Form eines
Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines
Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder konvexen
Vieleckes (einschließlich eines sog. abgeflachten
Kreises oder modifizierten Rechteckes, bei denen zwei
gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen bilden,
während die anderen zwei Seiten gerade, parallel und
gleich lang sind) aufweisen. Erzeugnisse mit
rechteckigem (einschließlich quadratischem),
dreieckigem oder polygonalem Querschnitt können in
der Längsrichtung abgerundete Kanten aufweisen. Die
Stärke von Erzeugnissen mit rechteckigem
(einschließlich modifiziert rechteckigem) Querschnitt
muß ein Zehntel der Breite übersteigen.
d - Platten, Bleche, Bänder und Folien:
Massive flache Erzeugnisse (ausgenommen
unverarbeitete Erzeugnisse der Nr. 7801), auch in
Rollen, mit rechteckigem (nicht quadratischem)
Querschnitt (einschließlich modifiziert rechteckigem
Querschnitt, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten
konvexe Bögen bilden, während die anderen zwei
Seiten, gerade, parallel und gleich lang sind), auch
mit abgerundeten Kanten, mit gleichbleibender Stärke,
die entweder
- eine rechteckige (einschließlich quadratische) Form
haben, mit einer Stärke, die ein Zehntel der Breite
nicht übersteigt, oder
- eine nicht rechteckige oder nicht quadratische Form
beliebiger Größe haben, soweit sie dadurch nicht
den Charakter von waren erhalten haben, die in
andere Nummern fallen.
In die Nummer 7804 gehören u. a. auch Planen, Bleche,
Bänder und Folien, die ein Muster aufweisen (z. B.
Rillen, Kerben, Rippen, Riffeln, Tropfen, Knöpfe,
Rauten) und solche Erzeugnisse, die gelocht, gewellt,
poliert oder überzogen sind, soweit sie dadurch nicht
den Charakter von Waren erhalten haben, die in andere
Nummern fallen.
e - Rohre:
Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer ganzen
Länge einen gleichbleibenden Querschnitt mit einem
einzigen geschlossenen Hohlraum in Form eines
Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines
Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder
regelmäßigen konvexen Vieleckes aufweisen und eine
gleichbleibende Wandstärke besitzen. Erzeugnisse mit
einem Querschnitt in Form eines Rechtecke
(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen
Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes, die
in der Längsrichtung auch abgerundete Kanten haben
können, sind ebenfalls als Rohre anzusehen, soweit
der innere und äußere Querschnitt konzentrisch ist
und dieselbe Form und Richtung aufweist. Rohre mit
den vorgenannten Querschnitten können poliert,
überzogen, gebogen, mit Gewinden versehen, gelocht
eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen;
Muffen oder Ringen versehen sein.
Anmerkung zu den Unternummern
1 - In diesem Kapitel gilt als raffiniertes Blei Metall mit
einem Gehalt von mindestens 99,9 Gewichtsprozent Blei,
vorausgesetzt, daß der Gewichtsanteil eines jeden anderen
Elementes die in der nachstehenden Tabelle angeführten
Höchstgrenzen nicht übersteigt:
Tabelle der anderen Elemente
```
```
Höchstgrenze in
Elemente Gewichtsprozent
```
```
Ag Silber 0,02
As Arsen 0,005
Bi Bismut 0,05
Ca Calcium 0,002
Cd Cadium 0,002
Cu Kupfer 0,08
Fe Eisen 0,002
S Schwefel 0,002
Sb Antimon 0,005
Sn Zinn 0,005
Zn Zink 0,002
Andere Elemente
(z. B. Te), je 0,001
```
```
7801 -- Blei, unverarbeitet:
10 - raffiniertes Blei
- anderes:
91 - - Antimon als gewichtsmäßig vorherrschendes anderes
Element enthaltend
99 - - sonstige
7802 00 Abfälle und Schrott, aus Blei
7803 00 Stangen, Stäbe, Profile und Drähte, aus Blei
7804 -- Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus Blei;
Pulver und Flitter, aus Blei:
- Platten, Bleche, Bänder und Folien:
11 - - Bleche, Bänder und Folien, mit einer Stärke (ohne
Unterlage) von 0,2 mm oder weniger
19 - - sonstige
20 - Pulver und Flitter
7805 00 Rohre und Rohrfittings (z. B. Kupplungen, Kniestücke und
Muffen), aus Blei
7806 00 Andere Waren aus Blei
Kapitel 79
Zink und Waren daraus
Anmerkungen
1 - In diesem Kapitel gelten als:
a - Stangen und Stäbe:
massive gewalzte, stranggepreßte, gezogene oder
geschmiedete Erzeugnisse, nicht in Rollen, die in
ihrer ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt
in Form eines Kreises, Ovals, Rechteckes
(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen
Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes
(einschließlich eines sog. abgeflachten Kreises oder
modifizierten Rechteckes, bei denen gegenüberliegende
Seiten konvexe Bögen bilden, während die anderen zwei
Seiten gerade, parallel und gleich lang sind)
aufweisen. Erzeugnisse mit rechteckigem
(einschließlich quadratischem), dreieckigem oder
polygonalem Querschnitt können in der Längsrichtung
abgerundete Kanten aufweisen. Die Stärke von
Erzeugnissen mit rechteckigem (einschließlich
modifiziert rechteckigem) Querschnitt muß ein Zehntel
der Breite übersteigen. Als Stangen und Stäbe gelten
auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den
gleichen Formen und Abmessungen, die nach ihrer
Herstellung bearbeitet wurden (anders als durch
grobes Abgraten oder Entzundern), soweit sie dadurch
nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die in
andere Nummern fallen.
b - Profile:
Gewalzte, stranggepreßte, gezogene, geschmiedete oder
geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer
ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt
aufweisen und nicht den Definitionen für Stangen,
Stäbe, Drähte, Platten, Bleche, Bänder, Folien oder
Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene
oder gesinterte Erzeugnisse mit en gleichen Formen,
die nach ihrer Herstellung bearbeitet wurden (anders
als durch grobes Abgraten oder Entzundern), soweit
sie dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten,
die in andere Nummern fallen.
c - Drähte:
Massive gewalzte, stranggepreßte oder gezogene
Erzeugnisse, in Rollen, die in ihrer ganzen Länge
einen gleichbleibenden Querschnitt in Form eines
Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines
Quadrates), gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßigen
konvexen Vielecks (einschließlich eines sog.
abgeflachten Kreises oder modifizierten
Rechteckes, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten
konvexe Bögen bilden, während die anderen zwei Seiten
gerade, parallel und gleich lang sind) aufweisen.
Erzeugnisse mit rechteckigem oder polygonalem
Querschnitt können in der Längsrichtung gerundete
Kanten aufweisen. Die Stärke von Erzeugnissen mit
rechteckigem (einschließlich modifiziert
rechteckigem) Querschnitt muß ein Zehntel der Breite
übersteigen.
d - Platten, Bleche, Bänder und Folien:
Massive flache Erzeugnisse (ausgenommen
unverarbeitete Erzeugnisse der Nr. 7901), auch in
Rollen, mit rechteckigem quadratischem) Querschnitt
(einschließlich modifiziert rechteckigem Querschnitt,
bei denen zwei gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen
bildet, während die anderen zwei Seiten gerade,
parallel und gleich lang sind), auch mit abgerundeten
Kanten, mit gleichbleibender Stärke, die entweder
- eine rechteckige (einschließlich quadratische) Form
haben, mit einer Starke, die ein Zehntel der Breite
nicht übersteigt, oder
- eine nicht rechteckige oder nicht quadratische Form
beliebiger Größe haben, soweit sie dadurch nicht
den Charakter von Waren erhalten haben, die in
andere Nummern fallen.
In die Nummer 7905 gehören u. a. auch Platten,
Bleche, Bänder und Folien, die ein Muster aufweisen
(z. B. Rillen, Kerben, Rippen, Riffeln, Tropfen,
Knöpfe, Rauten) und solche Erzeugnisse, die gelocht,
gewellt, poliert oder überzogen sind, soweit sie
dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten haben,
die in andere Nummern fallen.
e - Rohre:
Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer ganzen
Länge einen gleichbleibenden Querschnitt mit einem
einzigen geschlossenen Hohlraum in Form eines
Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines
Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder
regelmäßigen konvexen Vieleckes aufweisen und eine
gleichbleibende Wandstärke besitzen. Erzeugnisse mit
einem Querschnitt in Form eines Rechteckes
(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen
Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes, die
in der Längsrichtung auch abgerundete Kanten haben
können, sind ebenfalls als Rohre anzusehen, soweit
der innere und äußere Querschnitt konzentrisch ist
und dieselbe Form und Richtung aufweist. Rohre mit
den vorgenannten Querschnitten können poliert,
überzogen, gebogen, mit Gewinden versehen, gelocht,
eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen
Muffen, oder Ringen versehen sein.
Anmerkung zu den Unternummern
1 - In diesem Kapitel gelten als:
a - Zink, nicht legiert
Metall, das einen Gehalt von mindestens
97,5 Gewichtsprozent Zink aufweist
b - Zinklegierungen
Metallische Stoffe, bei denen der Gewichtsanteil an
Zink höher ist als der eines jeden anderen Elementes,
vorausgesetzt, daß der Gesamtgewichtsanteil solcher
anderer Elemente 2,5% übersteigt.
c - Zinkstaub
Staub, der bei der Kondensation von Zinkdampf
entsteht. Er besteht aus kugelförmigen Partikeln, die
feiner als Zinkpulver sind und von denen mindestens
80 Gewichtsprozent durch ein Sieb mit einer lichten
Maschenweite von 63 Micrometer (Micron) fallen
müssen. Der Staub muß mindestens 85 Gewichtsprozent
metallisches Zink enthalten.
7901 -- Zink, unverarbeitet:
- Zink, nicht legiert:
11 - - mit einem Gehalt von 99,99 Gewichtsprozent oder mehr an
Zink
12 - - mit einem Gehalt von weniger als 99,99 Gewichtsprozent
an Zink
20 - Zinklegierungen
7902 00 Abfälle und Schrott, aus Zink
7903 -- Staub, Pulver und Flitter, aus Zink:
10 - Zinkstaub
90 - andere
7904 00 Stangen, Stäbe, Profile und Draht, aus Zink
7905 00 Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus Zink
7906 00 Rohre und Rohrfittings (z. B. Kupplungen, Kniestücke und
Muffen), aus Zink
7907 00 Andere Waren aus Zink
Kapitel 80
Zinn und Waren daraus
Anmerkungen
1 - In diesem Kapitel gelten als:
a - Stangen und Stäbe:
Massive gewalzte, stranggepreßte, gezogene oder
geschmiedete Erzeugnisse, nicht in Rollen, die in
ihrer ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt
in Form eines Kreises, Ovals, Rechteckes
(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen
Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes
(einschließlich eines sog. abgeflachten Kreises oder
modifizierten Rechteckes, bei denen zwei
gegenüberliegenden Seiten konvexe Bögen bilden,
während die anderen zwei Seiten gerade, parallel und
gleich lang sind) aufweisen. Erzeugnisse mit
rechteckigem (einschließlich quadratischem),
dreieckigem oder polygonalem Querschnitt können in
der Längsrichtung abgerundete Kanten aufweisen. Die
Stärke von Erzeugnissen mit rechteckigem
(einschließlich modifiziert rechteckigem) Querschnitt
muß ein Zehntel der Breite übersteigen. Als Stangen
und Stäbe gelten auch gegossene oder gesinterte
Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen,
die nach ihrer Herstellung bearbeitet wurden (anders
als durch grobes Abgraten oder Entzundern), soweit
sie dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten
haben, die in andere Nummern fallen.
b - Profile:
Gewalzte, stranggepreßte, gezogene, geschmiedete oder
geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer
ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt
aufweisen und nicht den Definitionen für Stangen,
Stäbe, Drähte, Platten, Bleche, Bänder, Folien oder
Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene
oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen,
die nach ihrer Herstellung bearbeitet wurden (anders
als durch grobes Abgraten oder Entzundern), soweit
sie dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten,
die in andere Nummern fallen.
c - Drähte:
Massive gewalzte, oder gezogene Erzeugnisse, in
Rollen, die in ihrer gesamten Länge einen
gleichbleibenden Querschnitt in Form eines Kreises,
Ovals, (einschließlich eines Quadrates),
gleichseitigen Dreieckes oder regelmäßigen konvexen
Vieleckes (einschließlich eines sog. abgeflachten
Kreises oder modifizierten Rechteckes, bei denen
gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen bilden,
während die anderen zwei Seiten gerade, parallel und
gleich sind) aufweisen. Erzeugnisse mit rechteckigem
(einschließlich quadratischem), dreieckigem oder
polygonalem Querschnitt können in der Längsrichtung
abgerundete Kanten aufweisen. Die Stärke von
Erzeugnissen mit rechteckigem (einschließlich
modifiziert rechteckigem) Querschnitt muß ein Zehntel
der Breite übersteigen.
d - Platten, Bleche, Bänder und Folien:
Massive flache Erzeugnisse (ausgenommen
unverarbeitete Erzeugnisse der Nr. 8001), auch in
Rollen, mit rechteckigem (nicht quadratischem)
Querschnitt (einschließlich modifiziert rechteckigem
Querschnitt, bei denen zwei Seiten konvexe Böge,
während die anderen zwei Seiten gerade, parallel und
gleich lang sind), auch mit abgerundeten Kanten, mit
gleichbleibender Stärke, die entweder
- eine rechteckige (einschließlich quadratische) Form
haben, mit einer Stärke, die ein Zehntel der Breite
nicht übersteigt, oder
- eine nicht rechteckige oder nicht quadratische Form
beliebiger Größe haben, soweit sie dadurch nicht
den Charakter von Waren erhalten haben, die in
andere Nummern fallen.
In die Nummern 8004 und 8005 gehören u. a. auch
Platten, Bleche, Bänder und Folien, die ein Muster
aufweisen (z. B. Rillen, Kerben, Rippen, Riffeln,
Tropfen, Knöpfe, Rauten) und solche Erzeugnisse, die
gelocht, gewellt, poliert oder überzogen sind, soweit
sie dadurch nicht den Charakter von Waren haben, die
in andere Nummern fallen.
e - Rohre:
Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer ganzen
Länge einen gleichbleibenden Querschnitt mit einem
einzigen geschlossenen Hohlraum in Form eines
Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines
Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder
regelmäßigen konvexen Vieleckes aufweisen und eine
gleichbleibende Wandstärke besitzen. Erzeugnisse mit
einem Querschnitt in Form eines Rechteckes
(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen
Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes, die
in der Längsrichtung auch abgerundete Kanten haben
können, sind ebenfalls als Rohre anzusehen, soweit
der innere und äußere Querschnitt konzentrisch ist
und dieselbe Form und Richtung aufweist. Rohre mit
den vorgenannten Querschnitten können poliert,
überzogen, gebogen, mit Gewinden versehen, gelocht,
eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen,
Muffen oder Ringen versehen sein.
Anmerkung zu den Unternummern
1 - In diesem Kapitel gelten als:
a - Zinn, nicht legiert
Metall, das einen Gehalt von mindestens
99 Gewichtsprozent Zinn aufweist, vorausgesetzt, daß
ein etwaiger Gewichtsanteil an Bismut oder Kupfer
geringer als die in der nachstehenden Tabelle
angeführten Höchstgrenzen ist:
Tabelle der anderen Elemente
```
```
Höchstgrenze in
Elemente Gewichtsprozent
Bi Bismut 0,1
Cu Kupfer 0,4
```
```
b - Zinnlegierungen
Metallische Stoffe, bei denen der Gewichtsanteil an
Zinn höher ist als der eines jeden anderen Elementes,
vorausgesetzt, daß
1 - der Gesamtgewichtsanteil der anderen Elemente 1%
übersteigt, oder
2 - der Gewichtsanteil von Bismut oder Kupfer gleich
groß oder größer ist als die in der vorstehenden
Tabelle angeführten Höchstgrenzen.
8001 -- Zinn, unverarbeitet:
10 - Zinn, nicht legiert
20 - Zinnlegierungen
8002 00 Abfälle und Schrott, aus Zinn
8003 00 Stangen, Stäbe, Profile und Draht, aus Zinn
8004 00 Platten, Bleche und Bänder, aus Zinn, mit einer Stärke von
mehr als 0,2 mm
8005 -- Folien und dünne Bänder, aus Zinn (auch bedruckt oder mit
Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Stoffen
unterlegt), mit einer Stärke (ohne Unterlage) von 0,2 mm
oder weniger; Pulver und Flitter, aus Zinn:
10 - Folien und dünne Bänder
20 - Pulver und Flitter
8006 00 Rohre und Rohrfittings (z. B. Kupplungen, Kniestücke und
Muffen), aus Zinn
8007 00 Andere Waren aus Zinn
Kapitel 81
Andere unedle Metalle; Cermets (Metallkeramiken); Waren aus diesen
Stoffen
Anmerkung zu den Unternummern
1 - Die in der Anmerkung 1 zu Kapitel 74 enthaltenen
Begriffsbestimmungen für Stangen und Stäbe, Profile,
Drähte und Platten, Bleche, Bänder und Folien gelten
sinngemäß auch für dieses Kapitel.
8101 -- Tungsten (Wolfram) und Waren daraus, einschließlich Abfälle
und Schrott:
10 - Pulver
- andere:
91 - - Tungsten, unverarbeitet, einschließlich der nur durch
Sintern hergestellten Stangen und Stäbe; Abfälle und
Schrott
92 - - Stangen und Stäbe, ausgenommen solche, die nur durch
Sintern hergestellt worden sind, Profile, Platten,
Folien
93 - - Draht
99 - - sonstige
8102 -- Molybdän und Waren daraus, einschließlich Abfälle und
Schrott:
10 - Pulver
- andere:
91 - - Molybdän, unverarbeitet, einschließlich der nur durch
Sintern hergestellten Stangen und Stäbe; Abfälle und
Schrott
92 - - Stangen und Stäbe, ausgenommen solche, die nur durch
Sintern hergestellt worden sind, Profile, Platten,
Bleche, Bänder und Folien
93 - - Draht
99 - - sonstige
8103 -- Tantal und Waren daraus, einschließlich Abfälle und
Schrott:
10 - Tantal, unverarbeitet, einschließlich der nur durch
Sintern hergestellten Stangen und Stäbe; Abfälle und
Schrott; Pulver
90 - andere
8104 -- Magnesium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und
Schrott:
- Magnesium, unverarbeitet:
11 - - mit einem Magnesiumgehalt von mindestens
99,8 Gewichtsprozent
19 - - sonstige
20 - Abfälle und Schrott
30 - Drehspäne und Körner, nach Größe sortiert; Pulver
90 - andere
8105 -- Kobaltmatten und andere Zwischenerzeugnisse der
Kobaltmetallurgie; Kobalt und Waren daraus, einschließlich
Abfälle und Schrott:
10 - Kobaltmatten und andere Zwischenerzeugnisse der
Kobaltmetallurgie; Kobalt, unverarbeitet; Abfälle und
Schrott; Pulver
90 - andere
8106 00 Bismut und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott
8107 -- Cadmium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und
Schrott:
10 - Cadmium, unverarbeitet; Abfälle und Schrott; Pulver
90 - andere
8108 -- Titan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott:
10 - Titan, unverarbeitet; Abfälle und Schrott; Pulver
90 - andere
8109 -- Zirkonium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und
Schrott:
10 - Zirkonium, unverarbeitet; Abfälle und Schrott; Pulver
90 - andere
8110 00 Antimon und Waren daraus, einschließlich Abfälle und
Schrott
8111 00 Mangan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott
8112 -- Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium,
Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium und Waren
aus diesen Metallen, einschließlich Abfälle und Schrott:
- Beryllium:
11 - - unverarbeitet; Abfälle und Schrott; Pulver
19 - - sonstige
20 - Chrom
30 - Germanium
40 - Vanadium
- andere:
91 - - unverarbeitet; Abfälle und Schrott; Pulver
99 - - sonstige
8113 00 Cermets (Metallkeramiken) und Waren daraus, einschließlich
Abfälle und Schrott
Kapitel 82
Werkzeuge, Messerschmiedwaren, Eßbestecke, aus unedlen Metallen;
Teile davon, aus unedlen Metallen
Anmerkungen
1 - Dieses Kapitel umfaßt - abgesehen von Lötlampen und
ähnliche Lampen, tragbaren Schmieden, Schleifapparaten,
Zusammenstellungen für die Hand- und Fußpflege sowie den
Waren der Nummer 8209 - nur Waren mit einer Klinge oder
einem anderen arbeitenden Teil aus:
a - unedlem Metall;
b - Metallcarbiden oder Cermets (Metallkeramiken);
c - Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder
rekonstruierten Steinen, auf einem Träger aus unedlem
Metall, Metallcarbiden oder Cermets
(Metallkeramiken);
d - Schleifmitteln auf einem Träger aus unedlem Metall,
sofern diese Waren Zähne, Schneiden oder andere
trennende oder schneidende Teile aus unedlem Metall
besitzen, die ihre eigentliche Funktion auch nach dem
Auftragen des Schleifmittels beibehalten.
2 - Teile von Waren dieses Kapitels aus unedlen Metallen
werden wie die entsprechenden Waren eingereiht,
ausgenommen besonders genannte Teile sowie Werkzeughalter
für Handwerkzeuge (Nr. 8466). Jedoch sind Teile mit
allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinn der
Anmerkung 2 zum Abschnitt XV in allen Fällen von diesem
Kapitel ausgenommen.
Köpfe, Kämme, Klingen, Messer und Schneidplatten für
elektrische Rasierapparate, elektrische Haarschneide- und
Schermaschinen gehören in die Nummer 8510.
3 - Zusammenstellungen bestehend aus einem oder mehreren
Messern der Nummer 8211 und mindestens der gleichen
Anzahl von Waren der Nummer 8215 sind in die Nummer 8215
einzureihen.
8201 -- Spaten, Schaufeln, Krampen (Spitzhauen), Hauen (Hacken),
Gabeln, Rechen und Schaber; Äxte, Beile, Haumesser und
ähnliche Hauwerkzeuge; Geflügelscheren, Gartenscheren und
ähnliche Scheren; Sensen, Sicheln, Heumesser,
Heckenscheren, Keile und andere Handwerkzeuge für die
Landwirtschaft, den Gartenbau und die Forstwirtschaft:
10 - Spaten und Schaufeln
20 - Gabeln
30 - Krampen (Spitzhauen), Kauen (Hacken), Rechen und Schaber
40 - Äxte, Beile, Haumesser und ähnliche Hauwerkzeuge
50 - Gartenscheren und ähnliche mit einer Hand zu betätigende
Scheren (einschließlich Geflügelscheren)
60 - Heckenscheren, Baumscheren und ähnliche Scheren, mit zwei
Händen zu betätigen
90 - andere Handwerkzeuge für die Landwirtschaft, den
Gartenbau und die Forstwirtschaft
8202 -- Handsägen; Sägeblätter aller Art (einschließlich
Frässägeblätter und nichtgezahnte Sägeblätter):
10 - Handsägen
20 - Bandsägeblätter
- Kreissägeblätter (einschließlich Frässägeblätter):
31 - - mit arbeitendem Teil aus Stahl
32 - - mit arbeitendem Teil aus anderen Stoffen
40 - Sägeketten
- andere Sägeblätter:
91 - - Langsägeblätter für die Metallbearbeitung
99 - - sonstige
8203 -- Feilen, Raspeln, Beißzangen und andere Zangen
(einschließlich Schneidzangen), Pinzetten, Scheren zum
Schneiden von Metallen, Rohrschneider, Bolzenschneider,
Locheisen, Lochzangen und ähnliche Handwerkzeuge:
10 - Feilen, Raspeln und ähnliche Werkzeuge
20 - Beißzangen und andere Zangen (einschließlich
Schneidzangen), Pinzetten und ähnliche Werkzeuge
30 - Scheren zum Schneiden von Metallen und ähnliche Werkzeuge
40 - Rohrschneider, Bolzenschneider, Locheisen, Lochzangen und
ähnliche Werkzeuge
8204 -- Schraubenschlüssel und Spannschlüssel (einschließlich
Drehmomentschlüssel), zum Handgebrauch; auswechselbare
Steckschlüsseleinsätze, auch mit Griff:
- Schraubenschlüssel und Spannschlüssel, zum Handgebrauch:
11 - - mit nicht verstellbarer Spannweite
12 - - mit verstellbarer Spannweite
20 - auswechselbare Steckschlüsseleinsätze, auch mit Griff
8205 -- Handwerkzeuge (einschließlich gefaßte
Glasschneidediamanten), anderweitig weder genannt noch
inbegriffen; Lötlampen und ähnliche Lampen; Schraubstöcke,
Schraubzwingen und ähnliche Waren, ausgenommen Zubehör für
oder Teile von Werkzeugmaschinen; Ambosse; tragbare
Schmieden; Schleifapparate für Hand- oder Fußbetrieb:
10 - Bohrwerkzeuge und Gewindeschneid- oder
Gewindebohrwerkzeuge
20 - Hämmer, einschließlich Vorschlaghämmer
30 - Hobel, Stechbeitel, Hohlbeitel und ähnliche
Schneidwerkzeuge für die Holzbearbeitung
40 - Schraubenzieher
- andere Handwerkzeuge (einschließlich gefaßte
Glasschneidediamanten):
51 - - für den Haushalt
59 - - sonstige
60 - Lötlampen und ähnliche Lampen
70 - Schraubstöcke, Schraubzwingen und ähnliche Waren
80 - Ambosse; tragbare Schmieden; Schleifapparate für Hand-
oder Fußbetrieb
90 - Zusammenstellungen von Waren aus mindestens zwei der
vorstehenden Unternummern
8206 00 Werkzeuge aus mindestens zwei der Nummern 8202 bis 8205, in
Zusammenstellungen für den Kleinverkauf aufgemacht
8207 -- Auswechselbare Werkzeuge für mechanische oder
nichtmechanische Handwerkzeuge oder Werkzeugmaschinen (z.
B. zum Treiben, Stanzen, Lochen, Gewindeschneiden oder
Gewindebohren, Bohren, Räumen, Ausweiten, Fräsen, Drehen,
Schrauben), einschließlich Zieheisen oder Preßmatrizen zum
Ziehen oder Strangpressen von Metallen, sowie Erd-,
Gesteins- und Tiefbohrwerkzeuge:
- Erd-, Gesteins- und Tiefbohrwerkzeuge:
11 - - mit arbeitendem Teil aus gesinterten Metallcarbiden
oder Cermets (Metallkeramiken)
12 - - mit arbeitendem Teil aus sonstigen Stoffen
20 - Zieheisen oder Preßmatrizen zum Ziehen oder Strangpressen
von Metallen
30 - Werkzeuge zum Treiben, Stanzen oder Lochen
40 - Werkzeuge zum Gewindeschneiden oder Gewindebohren
50 - Werkzeuge zum Bohren, andere als solche zum
Gesteinsbohren
60 - Werkzeuge zum Räumen oder Ausweiten
70 - Werkzeuge zum Fräsen
80 - Werkzeuge zum Drehen
90 - andere auswechselbare Werkzeuge
8208 -- Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder für
mechanische Geräte:
10 - für die Metallbearbeitung
20 - für die Holzbearbeitung
30 - für Küchenmaschinen oder für Maschinen für die
Nahrungsmittelindustrie
40 - für Maschinen für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder
für die Forstwirtschaft
90 - andere
8209 00 Plättchen, Stäbchen, Spitzen und dergleichen, für
Werkzeuge, nicht gefaßt, aus gesinterten Metallcarbiden
oder Cermets (Metallkeramiken)
8210 00 Handbetriebene mechanische Geräte, mit einem Gewicht von
10 kg oder weniger, die zum Vorbereiten, Zubereiten oder
Anrichten von Speisen oder Getränken verwendet werden
8211 -- Messer mit schneidender Klinge, auch gezahnt
(einschließlich Gärtnermesser), und Klingen dafür,
ausgenommen Messer der Nummer 8208:
10 - in Zusammenstellungen
- andere:
91 - - Tischmesser mit feststehender Klinge
92 - - andere Messer mit feststehender Klinge
93 - - Messer mit anderer als feststehender Klinge,
einschließlich klappbare Gärtnermesser
94 - - Klingen
8212 -- Rasiermesser, Rasierapparate und Rasierklingen
(einschließlich Klingenrohlinge im Band):
10 - Rasiermesser und Rasierapparate
20 - Rasierklingen für Sicherheitsrasierapparate,
einschließlich Klingenrohlinge im Band
90 - andere Teile
8213 00 Scheren (einschließlich Schneiderscheren und ähnliche
Scheren) und Scherenblätter
8214 -- Andere Messerschmiedwaren (z. B. Haarschneidemaschinen,
Scherapparate, Hackmesser für Fleischhauer oder für den
Küchengebrauch, Wiegemesser, Papiermesser);
Messerschmiedwaren für die Hand- oder Fußpflege
(einschließlich Nagelfeilen) und Zusammenstellungen solcher
Waren:
10 - Papiermesser, Brieföffner, Radiermesser,
Bleistiftspitzer und Bleistiftspitzerklingen
20 - Messerschmiedwaren für die Hand- oder Fußpflege
(einschließlich Nagelfeilen) und Zusammenstellungen
solcher Waren
90 - andere
8215 -- Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel,
Tortenschaufeln, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen
und ähnliche Küchen- oder Tischgeräte:
10 - in Zusammenstellungen, die mindestens einen versilberten,
vergoldeten oder platinierten Gegenstand enthalten
20 - andere Zusammenstellungen
- andere:
91 - - versilbert, vergoldet oder platiniert
99 - - sonstige
Kapitel 83
Verschiedene Waren aus unedlen Metallen
Anmerkungen
1 - In diesem Kapitel sind Teile aus unedlen Metallen wie die
Waren, zu denen sie gehören, einzureihen. Es gelten
jedoch Waren aus Eisen oder Stahl der Nummer 7312, 7315,
7317, 7318 oder 7320 sowie gleiche Waren aus anderen
unedlen Metallen (Kap. 74 bis 76 und 78 bis 81) nicht als
Teile von Waren dieses Kapitels.
2 - Als Laufrollen oder Laufräder der Nummer 8302 gelten nur
solche, die einen Durchmesser von nicht mehr als 75 mm
(einschließlich einer allfälligen Bereifung oder
zusätzlichen Lauffläche) aufweisen oder solche, die zwar
einen Durchmesser von mehr als 75 mm (einschließlich
einer allfälligen Bereifung oder zusätzlichen Lauffläche)
haben, aber bei denen die Breite der Rolle oder der
aufgebrachten Bereifung oder Lauffläche weniger als 30 mm
beträgt.
8301 -- Vorhängeschlösser und andere Schlösser (mit Schlüssel,
durch Kombination oder elektrisch zu betätigen), aus
unedlen Metallen; Verschlüsse und Verschlußbügel, mit
Schlössern, aus unedlen Metallen; Schlüssel für diese
Waren, aus unedlen Metallen:
10 - Vorhängeschlösser
20 - Schlösser wie sie für Motorfahrzeuge verwendet werden
30 - Schlösser wie sie für Möbel verwendet werden
40 - andere Schlösser; Sicherheitsriegel
50 - Verschlüsse und Verschlußbügel, mit Schlössern
60 - Teile
70 - Schlüssel, gesondert zur Abfertigung gestellt
8302 -- Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für
Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien,
Sattlerwaren, Koffer, Truhen, Kassetten und dergleichen;
Hutablagen, Huthaken, Konsolen und ähnliche Waren, aus
unedlen Metallen; Laufrollen oder Laufräder, mit
Befestigungsvorrichtungen aus unedlen Metallen;
automatische Türschließer aus unedlen Metallen:
10 - Scharniere
20 - Laufrollen oder Laufräder
30 - andere Beschläge und ähnliche Waren, für Motorfahrzeuge
geeignet
- andere Beschläge und ähnliche Waren:
41 - - Baubeschläge und ähnliche Waren für Gebäude
42 - - andere, für Möbel geeignet
49 - - sonstige
50 - Hutablagen, Huthaken, Konsolen und ähnliche Waren
60 - automatische Türschließer
8303 00 Panzerschränke, Türen und Fächer für Stahlkammern,
Sicherheitskassetten und ähnliche Waren, aus unedlen
Metallen
8304 00 Sortierkästen, Karteikästen, Ablegekästen,
Manuskriptständer, Schreibzeugablagen, Stempelständer und
ähnliche Büro- oder Schreibtischausstattungen, aus unedlen
Metallen, ausgenommen Büromöbel der Nummer 9403
8305 -- Mechaniken für Loseblattordner oder Schnellhefter,
Briefklemmen, Heftecken, Büroklammern, Karteireiter und
ähnliche Büroartikel, aus unedlen Metallen; Heftklammern in
Stapelform (z. B. für Büros, Tapezierer,
Verpackungszwecke), aus unedlen Metallen:
10 - Mechaniken für Loseblattordner oder Schnellhefter
20 - Heftklammern in Stapelform
90 - andere, einschließlich Teile
8306 -- Glocken, Klingeln, Gongs und ähnliche Waren, nicht
elektrisch, aus unedlen Metallen; Statuetten und andere
Ziergegenstände, aus unedlen Metallen; Rahmen für
Photographien, Bilder oder ähnliches, aus unedlen Metallen;
Spiegel aus unedlen Metallen:
10 - Glocken, Klingeln, Gongs und ähnliche Waren
- Statuetten und andere Ziergegenstände:
21 - - versilbert, vergoldet oder platiniert
29 - - sonstige
30 - Rahmen für Photographien, Bilder oder ähnliche Waren;
Spiegel
8307 -- Schläuche aus unedlen Metallen, auch mit Fittings:
10 - aus Eisen oder Stahl
90 - aus anderen unedlen Metallen
8308 -- Verschlüsse, Verschlußbügel, Schnallen, Schließen, Spangen,
Klammern, Haken, Ösen und ähnliche Waren, aus unedlen
Metallen, wie sie zur Fertigung oder Ausrüstung von
Bekleidung, Schuhen, Planen, Handtaschen, Reiseartikel oder
anderen Waren verwendet werden; Hohlnieten und Spaltnieten,
aus unedlen Metallen; Perlen und Flitter (Pailletten), aus
unedlen Metallen:
10 - Klammern, Haken und Ösen
20 - Hohlnieten und Spaltnieten
90 - andere, einschließlich Teile
8309 -- Stöpsel (einschließlich Kronenverschlüsse, Schraubkappen
und Ausgießstöpsel), Flaschenkapseln, Spunde mit
Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes
Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen:
10 - Kronenverschlüsse
90 - andere
8310 00 Aushängeschilder, Hinweisschilder, Namensschilder,
Adreßschilder und ähnliche Schilder, Zahlen, Buchstaben und
andere Zeichen, aus unedlen Metallen, ausgenommen Waren der
Nummer 9405
8311 -- Drähte, Stäbe, Rohre, Platten, Elektroden und ähnliche
Waren, aus unedlen Metallen oder aus Metallcarbiden, mit
Dekapier- oder Flußmitteln überzogen oder gefüllt, zum
Löten, Schweißen oder Auftragen von Metallen oder
Metallcarbiden; Drähte und Stäbe, aus agglomeriertem Pulver
von unedlen Metallen, zum Metallisieren im
Aufspritzverfahren:
10 - überzogene Elektroden aus unedlen Metallen, für das
Lichtbogenschweißen
20 - gefüllte Drähte aus unedlen Metallen, für das
Lichtbogenschweißen
30 - Überzogene Stäbe und gefüllte Drähte, aus unedlen
Metallen, für das Löten oder Autogen-Schweißen
90 - andere, einschließlich Teile
Abschnitt XVI
Maschinen und Apparate, elektrotechnische Waren und deren Teile; Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte, Fernsehbild- und Fernsehtonaufnahme- und -wiedergabegeräte sowie Teile und Zubehör für
diese Geräte
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Abschnitt sind:
a - Förderbänder und Treibriemen aus Kunststoffen des
Kapitels 39, Förderbänder und Treibriemen aus
vulkanisiertem Kautschuk (Nr. 4010) sowie Waren für
technische Zwecke aus vulkanisiertem Weichkautschuk
(Nr. 4016);
b - Waren für technische Zwecke aus Leder oder Kunstleder
(Nr. 4204) oder aus Pelzfellen (Nr. 4303);
c - Spulen, Hülsen, Kopse, Konen, Bobinen, Rollen und
ähnliche Materialträger aus Stoffen aller Art (z. B.
Kap. 39, 40, 44 oder 48 bzw. Abschn. XV);
d - gelochte Karten für Jaquard- oder ähnliche Maschinen
(z. B. Kap. 39 oder 48 bzw. Abschn. XV);
e - Förderbänder und Treibriemen aus Spinnstoffen
(Nr. 5910) sowie textile Erzeugnisse und
Spinnstoffwaren für technische Zwecke (Nr. 5911);
f - Edelsteine und Schmucksteine (natürliche,
synthetische oder rekonstituierte) der Nummern 7102
bis 7104 sowie ganz aus solchen Steinen bestehende
Waren der Nummer 7116, ausgenommen unmontierte,
bearbeitete Saphire und Diamanten für
Tonabnehmerabtastnadeln (Nr. 8522);
g - Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinn
der Anmerkung 2 zum Abschnitt XV, aus unedlen
Metallen (Abschn. XV), und derartige Teile aus
Kunststoffen (Kap. 39);
h - Bohrgestänge (Nr. 7304);
i - endlose Gewebe und Bänder, aus Metalldraht oder
-streifen (Abschn. XV);
k - Waren der Kapitel 82 und 83;
l - Waren des Abschnittes XVII;
m - Waren des Kapitels 90;
n - Uhrmacherwaren (Kap. 91);
o - auswechselbare Werkzeuge der Nummer 8207 und
Maschinenbürsten der Nummer 9603 sowie ähnliche
auswechselbare Werkzeuge, die nach der stofflichen
Beschaffenheit ihres arbeitenden Teiles einzureihen
sind (z. B. Kap. 40, 42, 43, 45, 59, Nrn. 6804 und
6909);
p - Waren des Kapitels 95.
2 - Vorbehaltlich der Bestimmungen der Anmerkung 1 zu diesem
Abschnitt und der Anmerkungen 1 zu den Kapiteln 84 und 85
werden Teile von Maschinen (mit Ausnahme der Teile von
Waren der Nrn. 8484, 8544, 8545, 8546 und 8547) nach
folgenden Regeln eingereiht:
a - Teile, die selbst Waren einer Nummer des Kapitels 84
oder 85 (mit Ausnahme der Nrn. 8485 und 8548)
darstellen, werden in diese Nummer eingereiht,
gleichgültig, für welche Maschine die Teile bestimmt
sind;
b - andere Teile werden, wenn sie ausschließlich oder
hauptsächlich für eine bestimmte Maschine oder
mehrere der gleichen Nummer (auch solche der
Nr. 8479 oder 8543) zugehörige Maschinen geeignet
sind, in die Nummern dieser Maschinen eingereiht.
Teile, die hauptsächlich sowohl für Waren der
Nummer 8517 als auch für Waren der Nummern 8525 bis
8528 geeignet sind, werden der Nummer 8517
zugewiesen;
c - alle übrigen Teile werden in die Nummer 8485 oder
8548 eingereiht.
3 - Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen werden
Kombinationen von Maschinen verschiedener Art, die
miteinander arbeiten sollen und einen einheitlichen
Maschinenblock bilden, sowie Maschinen, die nach ihrer
Bauart zwei oder mehr verschiedene, sich abwechselnde
oder ergänzende Arbeiten durchführen, nach ihrer das
Ganze charakterisierenden Hauptfunktion eingereiht.
4 - Maschinen (einschließlich Kombinationen von Maschinen),
die aus getrennten oder durch Rohre,
Kraftübertragungsvorrichtungen, elektrische Kabel oder
andere Vorrichtungen miteinander verbundenen
Einzelelementen bestehen, die dazu bestimmt sind,
gemeinsam eine eindeutig definierte Funktion zu erfüllen,
die von einer Nummer des Kapitels 84 oder des Kapitels 85
erfaßt wird, sind als Ganzes in die dieser Funktion
entsprechende Nummer einzureihen.
5 - Bei der Anwendung der Anmerkungen und Tarifnummern des
Abschnittes umfaßt der Begriff „Maschinen'' auch
Apparate, Geräte und Vorrichtungen dieses Abschnittes.
Kapitel 84
Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte;
Teile davon
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:
a - Mühlsteine, Schleifsteine und andere des Kapitels 68;
b - Maschinen, Apparate und Geräte (z. B. Pumpen) und
Teile davon, aus keramischen Stoffen (Kap. 69);
c - Waren aus Glas für Laboratorium (Nr. 7017); Glaswaren
für technische Zwecke (Nr. 7019 oder 7020);
d - Waren der Nummer 7321 oder 7322, sowie ähnliche Waren
aus anderen unedlen Metallen (Kap. 74 bis 76 und 78
bis 81);
e - elektromechanische Handwerkzeuge der Nummer 8508 und
elektromechanische Haushaltsgeräte der Nummer 8509;
f - mechanische nicht motorbetriebene Teppichkehrer zum
Handgebrauch (Nr. 9603).
2 - Vorbehaltlich der Bestimmungen der Anmerkung 3 zum
Abschnitt XVI gehören Maschinen und Apparate, die sowohl
in die Nummern 8401 bis 8424, wie auch in die
Nummern 8425 bis 8480 eingereiht werden können, in die
Nummern 8401 bis 8424. In die Nummer 8419 gehören jedoch
nicht:
a - Brut- und Aufzuchtapparate für die Geflügelzucht
sowie Keimapparate (Nr. 8436):
b - Getreidebefeuchtungsapparate (Nr. 8437);
c - Diffuseure für die Zuckerherstellung (Nr. 8438);
d - Maschinen und Apparate für die Wärmebehandlung von
Garnen, Geweben und anderen Spinnstoffwaren
(Nr. 8451);
e - Maschinen, Apparate und Geräte zur Durchführung
mechanischer Arbeitsvorgängen, bei denen
Temperaturänderungen, selbst wenn sie notwendig sind,
nur untergeordneter Bedeutung sind.
In die Nummer 8422 gehören jedoch nicht:
a - Nähmaschinen zum Verschließen von Verpackungen
(Nr. 8452);
b - Büromaschinen und Büroapparate der Nummer 8472.
3 - Werkzeugmaschinen für die abtragende Bearbeitung von
Stoffen aller Art, die sowohl in die Nummer 8456, wie
auch in die Nummern 8457 bis 8461, 8464 oder 8465
eingereiht werden können, gehören in die Nummer 8456.
4 - In die Nummer 8457 sind nur solche Werkzeugmaschinen für
die Bearbeitung von Metallen (ausgenommen Drehmaschinen)
einzureihen, die verschiedenartige Bearbeitungsvorgänge
ausführen können, und zwar entweder
a - durch automatischen Werkzeugwechsel aus einem Magazin
oder dergleichen entsprechend einem Arbeitsprogramm
(Bearbeitungszentren); oder
b - durch automatischen Einsatz verschiedener
Bearbeitungseinheiten, die gleichzeitig oder
aufeinanderfolgend ein feststehendes Werkstück
bearbeiten (Mehrwegemaschinen); oder
c - durch automatisches Zuführen des Werkstücks zu
verschiedenen Bearbeitungseinheiten
(Transfermaschinen).
5 - A - Als automatische Datenverarbeitungsmaschinen im Sinn
der Nummer 8471 gelten:
a - Digital-Maschinen, die:
1 - das Verarbeitungsprogramm oder die -programme
und zumindest die für die Durchführung des
Programms unmittelbar notwendigen Daten
speichern können;
2 - nach den Benutzeranforderungen frei
programmiert werden können;
3 - Rechenvorgänge entsprechend den Befehlen des
Benützers durchführen können;
4 - ohne menschlichen Eingriff ein
Verarbeitungsprogramm durchführen können,
dessen Ausführung sie während des
Programmablaufs durch logische Entscheidung
selbst ändern können.
b - Analog-Maschinen, die imstande sind,
mathematische Modelle zu simulieren, und die
mindestens analoge Rechenelemente, Steuerelemente
und Programmierungselemente enthalten;
c - Hybrid-Maschinen, die entweder aus einer
Digital-Maschine mit Analogelementen oder aus
einer Analog-Maschine mit Digitalelementen
bestehen.
B - Automatische Datenverarbeitungsmaschinen können in
Form von Systemen vorliegen, die aus einer
unterschiedlichen Anzahl von jeweils in einem eigenen
Gehäuse untergebrachten Einheiten bestehen. Eine
Einheit ist dann als Teil eines vollständigen Systems
anzusehen, wenn sie alle folgenden Voraussetzungen
erfüllt:
a - sie ist entweder unmittelbar oder über eine oder
mehrere andere Einheiten an die Zentraleinheit
anschließbar;
b - sie ist eigens als Teil eines solchen Systems
konstruiert (eine solche Einheit muß, soweit es
sich nicht um eine Stromversorgungseinheit
handelt, insbesondere geeignet sein, Daten in
einer Form - als Code oder Signale - zu empfangen
oder zu liefern, die vom System verwendet werden
können).
Einheiten, die die vorstehenden Voraussetzungen
erfüllen, gehören auch dann in die Nummer 8471, wenn
sie gesondert zur Abfertigung gestellt werden. Die
Nummer 8471 umfaßt aber keine Maschinen, die zwar
eine automatische Datenverarbeitungsmaschine
enthalten oder mit einer solchen zusammenarbeiten,
jedoch eine spezifische Funktion erfüllen. Solche
Maschinen sind jeweils in die ihrer Funktion
entsprechende Nummer oder, wenn eine solche nicht
vorhanden ist, in die entsprechende Sammelnummer
einzureihen.
6 - In die Nummern 8482 gehören unter anderem kalibrierte
Stahlkugeln, das sind polierte Kugeln, deren größter
Durchmesser nicht mehr als 1%, jedoch in keinem Fall mehr
als 0,05 mm vom Nennmaß abweichen. Stahlkugeln, die
diesen Bedingungen nicht entsprechen, sind in die
Nummer 7326 einzureihen.
7 - Maschinen mit mehrfachen Verwendungszwecken
(Mehrzweckmaschinen) werden, soweit nichts anderes
vorgeschrieben ist und vorbehaltlich der Bestimmungen der
vorstehenden Anmerkung 2 sowie der Anmerkung 3 zum
Abschnitt XVI, in jene Nummer eingereiht, die dem
Hauptverwendungszweck der Maschine entspricht. Ist hiefür
eine Nummer nicht vorgesehen oder ist ein
Hauptverwendungszweck nicht feststellbar, dann hat die
Einreihung in die Nummer 8479 zu erfolgen. In die
Nummer 8479 gehören auf jeden Fall Maschinen, die Seile,
Taue oder Kabel aus Stoffen aller Art herstellen (wie
Maschinen zum Verseilen oder Verdrehen).
Anmerkung zu den Unternummern
1 - In die Unternummer 8482 40 gehören nur Wälzlager mit
zylindrischen Rollen mit gleichbleibendem Durchmesser
von nicht mehr als 5 mm und einer Länge von mindestens
dem Dreifachen des Durchmessers. Die Rollen können an den
Enden abgerundet sein.
8401 -- Kernreaktoren; Brennstoffelemente, nicht bestrahlt, für
Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die
Isotopentrennung:
10 - Kernreaktoren
20 - Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung, und
Teile davon
30 - Brennstoffelemente, nicht bestrahlt
40 - Teile von Kernreaktoren
8402 -- Erzeuger von Wasserdampf oder anderem Dampf (Dampfkessel),
ausgenommen Heißwasserkessel für Zentralheizungen, die auch
Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel für die Erzeugung
von überhitztem Wasser:
- Dampfkessel:
11 - - Wasserrohrkessel, mit einer Dampfleistung von mehr als
45 t per Stunde
12 - - Wasserrohrkessel, mit einer Dampfleistung von 45 t per
Stunde oder weniger
19 - - sonstige Dampfkessel, einschließlich Hybridkessel
20 - Kessel für die Erzeugung von überhitztem Wasser
90 - Teile
8403 -- Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Nummer 8402:
10 - Zentralheizungskessel
90 - Teile
8404 -- Hilfsapparate für Kessel der Nummer 8402 oder 8403 (z. B.
Vorwärmer, Überhitzer, Rußbläser, Abgasrückführungen);
Kondensatoren für Dampfmaschinen:
10 - Hilfsapparate für Kessel der Nummer 8402 oder 8403
20 - Kondensatoren für Dampfmaschinen
90 - Teile
8405 -- Gaserzeuger für Generator- oder Wassergas, auch mit
zugehörigen Gasreinigern; Erzeuger von Acetylengas und
ähnliche Erzeuger von Gas auf feuchtem Weg, auch mit
zugehörigen Gasreinigern:
10 - Gaserzeuger für Generator- oder Wassergas, auch mit
zugehörigen Gasreinigern;
Erzeuger von Acetylengas und ähnliche Erzeuger von Gas
auf feuchtem Weg, auch mit zugehören Gasreinigern
90 - Teile
8406 -- Dampfturbinen:
- Turbinen:
11 - - für den Antrieb von Wasserfahrzeugen
19 - - sonstige
90 - Teile
8407 -- Kolbenverbrennungsmotoren mit Funkenzündung:
10 - Motoren für Luftfahrzeuge
- Motoren für den Antrieb von Wasserfahrzeugen:
21 - - Außenbordmotoren
29 - - sonstige
- Hubkolbenmotoren, wie sie für den Antrieb von Fahrzeugen
des Kapitels 87 verwendet werden:
31 - - mit einem Hubraum von 50 cm3 oder weniger
32 - - mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bis
einschließlich 250 cm3
33 - - mit einem Hubraum von mehr als 250 cm3 bis
einschließlich 1000 cm3
34 - - mit einem Hubraum von mehr als 1000 cm3
90 - andere Motoren
8408 -- Kolbenverbrennungsmotoren mit Kompressionszündung (Diesel-
oder Halbdieselmotoren):
10 - Motoren für den Antrieb von Wasserfahrzeugen
20 - Motoren, wie sie für den Antrieb von Fahrzeugen des
Kapitels 87 verwendet werden
90 - andere Motoren
8409 -- Teile, ausschließlich oder hauptsächlich für
Kolbenverbrennungsmotoren der Nummer 8407 oder 8408
geeignet:
10 - für Motoren für Luftfahrzeuge
- andere:
91 - - ausschließlich oder hauptsächlich für
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