Internationales Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren einschließlich Anlage und samt Änderungsprotokoll; Kündigung der Konvention vom 15. Dezember 1950 über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife durch Österreich
8534 00 Gedruckte Schaltungen
8535 -- Elektrische Geräte zum Schließen, Öffnen, Schützen,
Abzweigen, Verbinden oder Anschließen von elektrischen
Stromkreisen (z. B. Schalter, Sicherungen,
Blitzschutzgeräte, Spannungsbegrenzer,
Spannungsstoßausgleicher, Stecker, Verbindungsdosen), für
eine Spannung von mehr als 1000 Volt:
10 - Sicherungen
- automatische Schutzschalter:
21 - - für eine Spannung von weniger als 72,5 kV
29 - - sonstige
30 - Trennschalter sowie Ein- und Ausschalter
40 - Blitzschutzgeräte, Spannungsbegrenzer und
Spannungsstoßausgleicher
90 - andere
8536 -- Elektrische Geräte zum Schließen, Öffnen, Schützen,
Abzweigen, Verbinden oder Anschließen von elektrischen
Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen,
Spannungsstoßausgleicher, Stecker, Steckdosen,
Lampenfassungen und Verbindungsdosen), für eine Spannung
von 1000 Volt oder weniger:
10 - Sicherungen
20 - automatische Schutzschalter
30 - andere Geräte zum Schützen von elektrischen Stromkreisen
- Relais:
41 - - für eine Spannung von 60 V oder weniger
49 - - sonstige
50 - andere Schalter
- Lampenfassungen, Stecker und Steckvorrichtungen:
61 - - Lampenfassungen
69 - - sonstige
90 - andere Geräte
8537 -- Tafeln, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger
(einschließlich solche für numerische Steuerungen), mit
mehreren Geräten der Nummer 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum
elektrischen Schalten, Steuern oder für die
Stromverteilung, einschließlich solcher auch mit
Instrumenten oder Apparaten des Kapitels 90 ausgestattet,
ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Nummer 8517:
10 - für eine Spannung von 1000 V oder weniger
20 - für eine Spannung von mehr als 1000 V
8538 -- Teile, ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der
Nummer 8535, 8536 oder 8537 geeignet:
10 - Tafeln, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger für
Waren der Nummer 8537, nicht mit ihren Geräten
ausgerüstet
90 - andere
8539 -- Elektrische Glühlampen, Entladungslampen und -röhren,
einschließlich innenverspiegelte Scheinwerferlampen und
Ultraviolett- oder Infrarotlampen und -röhren; Bogenlampen:
10 - innenverspiegelte Scheinwerferlampen
- andere Glühlampen und -röhren, ausgenommen Ultraviolett
oder Infrarotlampen und -röhren:
21 - - Wolframhalogenlampen und -röhren
22 - - andere, mit einer Leistung von 200 W oder weniger und
für eine Spannung von mehr als 100 V
29 - - sonstige
- Entladungslampen und -röhren, ausgenommen
Ultraviolettlampen und -röhren:
31 - - Leuchtstofflampen und -röhren, mit Glühkathode
39 - - sonstige
40 - Ultraviolett- oder Infrarotlampen und -röhren;
Bogenlampen
90 - Teile
8540 -- Elektronenröhren mit Glühkathode, Kaltkathode oder
Photokathode (z. B. Vakuumröhren, Röhren mit Dampf- oder
Gasfüllung, Quecksilberdampfgleichrichterlampen und
-röhren, Kathodenstrahlröhren, Fernsehbildaufnahmeröhren):
- Kathodenstrahl-Fernsehbildröhren, einschließlich
Kathodenstrahlröhren für Videomonitoren:
11 - - für mehrfarbiges Bild
12 - - für schwarz-weißes oder anderes einfarbiges Bild
20 - Fernsehbildaufnahmeröhren; Bildwandler- und
Bildverstärkerröhren; andere Photokathodenröhren
30 - andere Kathodenstrahlröhren
- Höchstfrequenzröhren (z. B. Magnetrone, Klystrone,
Wanderfeldröhren und Carcinotrone), ausgenommen
gittergesteuerte Röhren:
41 - - Magnetrone
42 - - Klystrone
49 - - sonstige
- andere Röhren:
81 - - Empfänger- oder Verstärkerröhren
89 - - sonstige
- Teile:
91 - - von Kathodenstrahlröhren
99 - - sonstige
8541 -- Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterelemente;
lichtempfindliche Halbleiterelemente, einschließlich
photovoltaische Zellen (auch zu Modulen zusammengebaut oder
in Tafeln aufgemacht); Leuchtdioden; gefaßte (montierte)
piezoelektrische Kristalle:
10 - Dioden, ausgenommen Photodioden und Leuchtdioden
- Transistoren, ausgenommen Phototransistoren:
21 - - mit einer Verlustleistung von weniger als 1 W
29 - - sonstige
30 - Thyristoren, Diacs und Triacs, ausgenommen
lichtempfindliche Elemente
40 - lichtempfindliche Halbleiterelemente, einschließlich
photovoltaische Zellen (auch zu Modulen zusammengebaut
oder in Tafeln aufgemacht); Leuchtdioden
50 - andere Halbleiterelemente
60 - gefaßte (montierte) piezoelektrische Kristalle
90 - Teile
8542 -- Elektronische integrierte Schaltungen und zusammengesetzte
elektronische Mikroschaltungen
- monolithische integrierte Schaltungen:
11 - - digitale
19 - - sonstige
20 - hybride integrierte Schaltungen
80 - andere
90 - Teile
8543 -- Elektrische Maschinen und Apparate mit eigener Funktion, in
diesem Kapitel anderweitig weder genannt noch inbegriffen:
10 - Teilchenbeschleuniger
20 - Signalgeneratoren
30 - Maschinen und Apparate für die Galvanotechnik,
Elektrolyse oder Elektrophorese
80 - andere Maschinen und Apparate
90 - Teile
8544 -- Isolierte (einschließlich lackierte oder eloxierte) Drähte,
Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte
elektrische Leiter, auch mit Anschlußstücken;
Lichtleitkabel aus einzeln ummantelten optischen Fasern,
auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlußstücken
versehen:
- Draht für Wicklungen:
11 - - aus Kupfer
19 - - sonstige
20 - Koaxialkabel und andere koaxiale elektrische Leiter
30 - Zündkabelsätze und andere Kabelsätze, wie sie für
Fahrzeuge verwendet werden
- andere elektrische Leiter, für eine Spannung von 80 V
oder weniger:
41 - - mit Anschlußstücken
49 - - sonstige
- andere elektrische Leiter, für eine Spannung von mehr als
80 V bis einschließlich 1000 V:
51 - - mit Anschlußstücken
59 - - sonstige
60 - andere elektrische Leiter, für eine Spannung von mehr als
1000 V
70 - Lichtleitkabel
8545 -- Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batteriekohlen
und andere Waren aus Graphit oder anderem Kohlenstoff, auch
in Verbindung mit Metall, wie sie für elektrotechnische
Zwecke verwendet werden:
- Kohleelektroden:
11 - - wie sie für Öfen verwendet werden
19 - - sonstige
20 - - Kohlebürsten
90 - andere
8546 -- Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art:
10 - aus Glas
20 - aus keramischen Stoffen
90 - andere
8547 -- Isolierteile für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte
oder Installationen, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit
in der Masse eingelassenen einfachen Metallteilen zum
Befestigen (z. B. Hülsen mit Innengewinde), ausgenommen
Isolatoren der Nummer 8546; Isolierrohre und
Verbindungsstücke hiefür, aus unedlen Metallen, mit
Innenisolierung:
10 - Isolierteile aus keramischen Stoffen
20 - Isolierteile aus Kunststoffen
90 - andere
8548 00 Elektrische Teile von Maschinen oder Apparaten, in diesem
Kapitel anderweitig weder genannt noch inbegriffen
Abschnitt XVII
Beförderungsmittel
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Abschnitt sind Waren der
Nummer 9501, 9503 oder 9508 sowie Bobschlitten, Rodeln
und dergleichen der Nummer 9506.
2 - Folgende Waren gelten nicht als Teile oder als Teile und
Zubehör dieses Abschnittes, selbst wenn sie erkennbar für
Waren des Abschnittes XVII bestimmt sind:
a - Dichtungen, Unterlegscheiben und dergleichen, aus
Stoffen aller Art (nach stofflicher Beschaffenheit
bzw. in die Nr. 8484 einzureihen) sowie andere Waren
aus vulkanisiertem Kautschuk, ausgenommen
Hartkautschuk (Nr. 4016);
b - Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinn
der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV aus unedlen Metallen
(Abschn. XV) und derartige Teile aus Kunststoffen
(Kap. 39);
c - Waren des Kapitels 82 (Werkzeuge);
d - Waren der Nummer 8306;
e - Maschinen und Apparate der Nummer 8401 bis 8479 sowie
deren Teile; Waren der Nummer 8481 oder 8482 und,
soweit sie Teile von Motoren oder Antriebsmaschinen
sind, Waren der Nummer 8463;
f - elektrische Maschinen und Ausrüstung (Kap. 85);
g - Waren des Kapitels 90;
h - Waren des Kapitels 91;
i - Waffen (Kap. 93);
k - Beleuchtungskörper der Nummer 9405;
l - Bürsten, die Teile von Fahrzeugen sind (Nr. 9603);
3 - Teile und Zubehör im Sinne der Kapitel 86 bis 88 sind nur
Teile und Zubehör, die ihrer Beschaffenheit nach
ausschließlich oder hauptsächlich für Waren dieses
Abschnittes geeignet sind. Teile und Zubehör, für die
zwei oder mehr Nummern dieses Abschnittes in Betracht
kommen, werden in die Nummer eingereiht, die dem
hauptsächlichen Verwendungszweck der Teile oder des
Zubehörs entspricht.
4 - Luftfahrzeuge, die auch als Landfahrzeuge verwendet
werden können, sind als Luftfahrzeuge einzureihen.
Kraftfahrzeuge, die sowohl zu Land als auch zu Wasser
benützt werden können (Amphibienfahrzeuge), sind als
Kraftfahrzeuge einzureihen.
5 - Luftkissenfahrzeuge sind innerhalb dieses Abschnittes
wie die Fahrzeuge einzureihen, denen sie am nächsten
stehen, und zwar:
a - In das Kapitel 86, wenn sie dafür konstruiert sind,
sich über einem Führungsgleis fortzubewegen
(Luftkissenzüge);
b - in das Kapitel 87, wenn sie dafür konstruiert sind,
sich über dem Erdboden oder sowohl über dem Erdboden
als auch über Wasser fortzubewegen;
c - in das Kapitel 89, wenn sie dafür konstruiert sind,
sich über Wasser fortzubewegen, auch wenn sie am
Strand oder auf Landungsbrücken landen oder sich
über Eisflächen fortbewegen können.
Teile und Zubehör von Luftkissenfahrzeugen sind wie
Teile und Zubehör von Fahrzeugen jener Nummer zu
tarifieren, der die Luftkissenfahrzeuge nach den
vorstehenden Bestimmungen zugewiesen werden.
Ortsfestes Material für Verkehrswege für
Luftkissenzüge ist wie ortsfestes Gleismaterial für
Schienenfahrzeuge zu tarifieren; Signal-,
Sicherungs-, Kontroll- und Verkehrsleiteinrichtungen
für Verkehrswege von Luftkissenzügen sind wie solche
für Eisenbahnen zu behandeln.
Kapitel 86
Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial sowie Teile davon;
mechanische und elektromechanische Signalvorrichtungen für
Verkehrswege
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:
a - Bahnschwellen für Schienenwege, aus Holz (Nr. 4406)
oder aus Beton (Nr. 6810) und Betonelemente zum Bau
von Führungsschienen für Luftkissenzüge (Nr. 6810);
b - Gleisbaumaterial aus Eisen oder Stahl der
Nummer 7302;
c - elektrische Signal-, Sicherungs-, Kontroll- und
Steuergeräte der Nummer 8530.
2 - In die Nummer 8607 sind unter anderem einzureihen:
a - Achsen, Räder, Radsätze (Radgestelle), Radreifen,
Radmittelstücke und andere Teile von Rädern;
b - Rahmen, Untergestelle, Drehgestelle und
Schwenkgestelle;
c - Achslager, Bremsvorrichtungen;
d - Puffer, Zughaken und andere Kupplungsvorrichtungen,
Faltenbälge für Gangverbindungen;
e - Karosserien.
3 - Vorbehaltlich der Bestimmungen der vorstehenden
Anmerkung 1 sind in die Nummer 8608 insbesondere
einzureihen:
a - zusammengesetzte Gleise, Drehscheiben, Prellböcke,
Lademaße (Ladelehnen, Profilrahmen);
b - Semaphore, mechanische Signalscheiben,
Schrankenanlagen, Signal- und
Abschnittskontrollanlagen sowie andere mechanische
(einschließlich elektromechanische) Sicherungs-
und ähnliche Wege, Straßen, Binnenwasserwege,
Parkeinrichtungen, Hafenanlagen und Flugplätze.
8601 -- Lokomotiven aller Art, die die Antriebsenergie aus dem
Stromnetz oder aus elektrischen Akkumulatoren beziehen:
10 - mit aus dem Stromnetz bezogener Antriebsenergie
20 - mit aus elektrischen Akkumulatoren bezogener
Antriebsenergie
8602 -- Andere Lokomotiven; Lokomotivtender:
10 - dieselelektrische Lokomotiven
90 - andere
8603 -- Eisenbahn- oder Straßenbahntriebwagen, ausgenommen solche
der Nummer 8604:
10 - mit aus dem Stromnetz bezogener Antriebsenergie
90 - andere
8604 00 Eisenbahn- und Straßenbahninstandhaltungsfahrzeuge oder
Servicefahrzeuge, auch mit eigenem Antrieb (z. B.
Werkstattwagen, Kranwagen, Gleisstopfwagen,
Gleisrichtmaschinen, Prüfwagen, Gleisinspektionswagen,
Draisinen)
8605 00 Eisenbahn- oder Straßenbahnwagen für die
Personenbeförderung, ohne eigenen Antrieb; Gepäckswagen,
Postwagen und andere Eisenbahn- oder Straßenbahnwagen für
Spezialzwecke, ohne eigenen Antrieb (ausgenommen solche der
Nr. 8604)
8606 -- Eisenbahn- oder Straßenbahnwagen für die Güterbeförderung,
ohne eigenen Antrieb:
10 - Kesselwagen und dergleichen
20 - Wagen mit Wärmeisolierung und Kühlwagen, andere als
solche der Unternummer 8606 10
30 - Selbstentladewagen, ausgenommen solcher der
Unternummer 8606 10 oder 8606 20
- andere:
91 - - gedeckte und geschlossene
92 - - offene, mit nicht abnehmbaren, mehr als 60 cm hohen
Wänden
99 - - sonstige
8607 -- Teile von Schienenfahrzeugen
- Drehgestelle, Bissel-Schwenkgestelle, Achsen und Räder,
Teile davon:
11 - - Triebdrehgestelle und Bissel-Triebschwenkgestelle
12 - - andere Drehgestelle und Bissel-Schwenkgestelle
19 - - sonstige, einschließlich Teile
- Bremsen und Teile davon:
21 - - Druckluftbremsen und Teile davon
29 - - sonstige
30 - Zughaken und andere Kupplungsvorrichtungen sowie Puffer,
Teile davon
- andere:
91 - - von Lokomotiven
99 - - sonstige
8608 00 Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (einschließlich
elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Kontroll- oder
Steuergeräte für Schienen- und ähnliche Wege, Straßen,
Binnenwasserwege, Parkeinrichtungen, Hafenanlagen oder
Flugplätze; Teile dieser Waren
8609 00 Warenbehälter (Container), einschließlich solcher für den
Transport von Flüssigkeiten, speziell für eine oder mehrere
Beförderungsarten gebaut und ausgestattet
Kapitel 87
Kraftfahrzeuge, Traktoren (Zugmaschinen), Motorräder, Fahrräder und
andere Landfahrzeuge sowie deren Teile und Zubehör
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind Fahrzeuge, die
ausschließlich zur Fortbewegung auf Schienen gebaut sind.
2 - Als Traktoren (Zugmaschinen) gelten Kraftfahrzeuge, die
im wesentlichen dafür gebaut sind, andere Fahrzeuge,
Geräte oder Lasten zu ziehen oder zu schieben. Sie können
auch mit einer kleinen Ladefläche oder einer ähnlichen
Vorrichtung ausgestattet sein, die im Zusammenhang mit
ihrem Hauptverwendungszweck (Ziehen oder Schieben) das
Befördern von Werkzeugen, Saatmitteln und dergleichen
ermöglichen.
3 - Kraftfahrzeugfahrgestelle (Chassis) mit Führerhaus sind
in die Nummern 8702 bis 8704 und nicht in die Nummer 8706
einzureihen.
4 - In die Nummer 8712 gehören alle zweirädrigen
Kinderfahrräder, andere Fahrräder für Kinder gehören in
die Nummer 9501.
8701 -- Traktoren (Zugmaschinen), andere als solche der
Nummer 8709:
10 - Einachstraktoren
20 - Zugmaschinen für Sattelanhänger
30 - Raupenzugmaschinen
90 - andere
8702 -- Kraftfahrzeuge für die Beförderung von 10 oder mehr
Personen, einschließlich des Fahrzeuglenkers:
10 - mit Kolbenverbrennungsmotoren mit Kompressionszündung
(Diesel- oder Halbdieselmotoren)
90 - andere
8703 -- Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die hauptsächlich für
die Beförderung von Personen gebaut sind (andere als solche
der Nr. 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und
Rennwagen:
10 - Fahrzeuge, besonders für das Fahren auf Schnee gebaut;
Fahrzeuge, besonders für die Beförderung von Personen auf
Golfplätzen gebaut und ähnliche Fahrzeuge
- andere Fahrzeuge mit Hubkolbenverbrennungsmotoren mit
Funkenzündung:
21 - - mit einem Hubraum von 1000 cm3 oder weniger
22 - - mit einem Hubraum von mehr als 1000 cm3, aber nicht
mehr als 1500 cm3
23 - - mit einem Hubraum von mehr als 1500 cm3, aber nicht
mehr als 3000 cm3
24 - - mit einem Hubraum von mehr als 3000 cm3
- andere Fahrzeuge mit Kolbenverbrennungsmotoren mit
Kompressionszündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren):
31 - - mit einem Hubraum von 1500 cm3 oder weniger
32 - - mit einem Hubraum von mehr als 1500 cm3, aber nicht
mehr als 2500 cm3
33 - - mit einem Hubraum von mehr als 2500 cm3
90 - andere
8704 -- Kraftfahrzeuge für die Warenbeförderung:
10 - Muldenkipper zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes
gebaut
- andere mit Kolbenverbrennungsmotoren mit
Kompressionszündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren):
21 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 5 Tonnen
oder weniger
22 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als
5 Tonnen, aber nicht mehr als 20 Tonnen
23 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als
20 Tonnen
- andere, mit Kolbenverbrennungsmotoren mit Funkenzündung:
31 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 5 Tonnen
oder weniger
32 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als
5 Tonnen
90 - andere
8705 -- Spezialkraftfahrzeuge, andere als solche, die hauptsächlich
für die Beförderung von Personen oder Waren gebaut sind
(z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerlöschwagen,
Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Spreng- und
Berieselungswagen, Werkstattwagen und Röntgenwagen):
10 - Kranwagen
20 - Tiefbohrfahrzeuge mit Derrickkran
30 - Feuerlöschwagen
40 - Betonmischwagen
90 - andere
8706 00 Fahrgestelle (Chassis) mit Motor, für Kraftfahrzeuge der
Nummern 8701 bis 8705
8707 -- Karosserien (einschließlich Führerhäuser) für
Kraftfahrzeuge der Nummern 8701 bis 8705:
10 - für Fahrzeuge der Nummer 8703
90 - andere
8708 -- Teile und Zubehör, für Kraftfahrzeuge der Nummern 8701 bis
8705:
10 - Stoßstangen und Teile davon
- andere Teile und Zubehör für Karosserien (einschließlich
Führerhäuser):
21 - - Sicherheitsgurte
29 - - sonstige
- Bremsen und Servobremsen sowie Teile davon:
31 - - montierte Bremsbeläge
39 - - sonstige
40 - Schaltgetriebe
50 - Antriebsachsen mit Differential, auch mit anderen
Kraftübertragungsvorrichtungen ausgerüstet
60 - Achsen, andere als Antriebsachsen, und Teile davon
70 - Räder sowie Teile und Zubehör davon
80 - Stoßdämpfer
- andere Teile und anderes Zubehör:
91 - - Kühler
92 - - Auspufftöpfe und Auspuffrohre
93 - - Kupplungen und Teile davon
94 - - Lenkräder, Lenksäulen und Lenkgehäuse
99 - - sonstige
8709 -- Werkskarren, mit eigenem Antrieb, ohne Hebe- oder
Arbeitsvorrichtungen, wie sie in Fabriken, Lagerhäusern,
Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Befördern von Waren
auf kurzen Strecken verwendet werden; Zugkarren, wie sie
auf Bahnsteigen verwendet werden; Teile davon:
- Karten:
11 - - elektrische
19 - - sonstige
90 - Teile
8710 00 Panzerkampfwagen und andere gepanzerte Kampffahrzeuge,
motorisiert, auch bewaffnet; Teile davon
8711 -- Motorräder (einschließlich Motorfahrräder) und Fahrräder
mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen:
10 - mit Hubkolbenverbrennungsmotoren mit einem Hubraum von
50 cm3 oder weniger
20 - mit Hubkolbenverbrennungsmotoren mit einem Hubraum von
mehr als 50 cm3, aber nicht mehr als 250 cm3
30 - mit Hubkolbenverbrennungsmotoren mit einem Hubraum von
mehr als 250 cm3, aber nicht mehr als 500 cm3
40 - mit Hubkolbenverbrennungsmotoren mit einem Hubraum von
mehr als 500 cm3, aber nicht mehr als 800 cm3
50 - mit Hubkolbenverbrennungsmotoren mit einem Hubraum von
mehr als 800 cm3
90 - andere
8712 00 Zweirädrige Fahrräder und andere Fahrräder (einschließlich
Lieferdreiräder), nicht motorisiert
8713 -- Rollstühle und ähnliche Fahrzeuge, für Kranke und
Körperbehinderte, auch mit Motor oder anderem mechanischen
Antrieb:
10 - ohne mechanischen Antrieb
90 - andere
8714 -- Teile und Zubehör von Fahrzeugen der Nummern 8711 bis 8713:
- von Motorrädern (einschließlich Motorfahrrädern):
11 - - Sättel
19 - - sonstige
20 - von Fahrstühlen und ähnlichen Fahrzeugen, für Kranke und
Körperbehinderte
- andere:
91 - - Rahmen und Gabeln sowie Teile davon
92 - - Felgen und Speichen
93 - - Radnaben, andere als Freilaufnaben mit
Rücktrittbremse; Freilaufkettenräder
94 - - Bremsen, einschließlich Freilaufnaben mit
Rücktrittbremse sowie Teile davon
95 - - Sättel
96 - - Pedale und Tretkurbelantriebe sowie Teile davon
99 - - sonstige
8715 00 Kinderwagen und Teile davon
8716 -- Anhänger und Sattelanhänger; andere Fahrzeuge ohne
mechanischen Antrieb; Teile davon:
10 - Anhänger und Sattelanhänger für Wohn- oder Campingzwecke
20 - Selbstlade- oder Selbstentladeanhänger und
-sattelanhänger für landwirtschaftliche Zwecke
- andere Anhänger und Sattelanhänger für die Beförderung
von Waren:
31 - - Tankanhänger und Tanksattelanhänger
39 - - sonstige
40 - andere Anhänger und Sattelanhänger
80 - andere Fahrzeuge
90 - Teile
Kapitel 88
Luftfahrzeuge, Raumfahrzeuge und Teile davon
8801 -- Ballons und Luftschiffe; Segelflugzeuge, Hängegleiter und
andere Luftfahrzeuge ohne eigenen Antrieb:
10 - Segelflugzeuge und Hängegleiter
90 - andere
8802 -- Andere Luftfahrzeuge (z. B. Hubschrauber, Flugzeuge);
Raumfahrzeuge (einschließlich Satelliten) und ihre Träger
für den Raumstart:
- Hubschrauber:
11 - - mit einem Leergewicht von 2000 kg oder weniger
12 - - mit einem Leergewicht von mehr als 2000 kg
20 - Flugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht
von 2000 kg oder weniger
30 - Flugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht
von mehr als 2000 kg bis einschließlich 15.000 kg
40 - Flugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht
von mehr als 15.000 kg
50 - Raumfahrzeuge (einschließlich Satelliten) und ihre Träger
für den Raumstart
8803 -- Teile von Waren der Nummer 8801 oder 8802:
10 - Propeller und Rotoren sowie Teile davon
20 - Fahrgestelle und Teile davon
30 - andere Teile von Flugzeugen und Hubschraubern
90 - andere
8804 00 Fallschirme (einschließlich lenkbare Fallschirme) und
rotierende Fallschirme; Teile und Zubehör davon
8805 -- Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Apparate und
Vorrichtungen für Decklandungen von Luftfahrzeugen und
ähnliche Apparate und Vorrichtungen; Flugsimulatoren; Teile
dieser Waren:
10 - Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge und Teile davon;
Apparate und Vorrichtungen für Decklandungen von
Luftfahrzeugen und ähnliche Apparate und Vorrichtungen
sowie Teile davon
20 - Flugsimulatoren und Teile davon
Kapitel 89
Wasserfahrzeuge und schwimmende Konstruktionen
Anmerkung
1 - Rümpfe von Wasserfahrzeugen und unvollständige oder
unfertige Wasserfahrzeuge, auch zerlegt, sowie zerlegte
vollständige Wasserfahrzeuge sind, wenn ihre
Zugehörigkeit zu einer bestimmten Art von
Wasserfahrzeugen zweifelhaft ist, in die Nummer 8906
einzureihen.
8901 -- Passagierschiffe, Ausflugsschiffe, Fährschiffe,
Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Schiffe für die
Beförderung von Personen oder Waren:
10 - Passagierschiffe, Ausflugsschiffe und ähnliche Schiffe,
hauptsächlich für die Beförderung von Personen gebaut;
Fährschiffe aller Art
20 - Tankschiffe
30 - Kühlschiffe, ausgenommen solche der Unternummer 8901 20
90 - andere Schiffe für die Beförderung von Waren und andere
Schiffe für die gleichzeitige Beförderung von Personen
und Waren
8902 00 Fischereischiffe; schwimmende Fabriken und andere Schiffe,
für die Verarbeitung oder Konservierung von
Fischereierzeugnissen
8903 -- Yachten und andere Boote für Vergnügungs- und Sportzwecke;
Ruderboote und Kanus:
10 - aufblasbare Boote
- andere:
91 - - Segelboote, auch mit Hilfsmotor
92 - - Motorboote, ausgenommen Außenbordmotorboote
99 - - sonstige
8904 00 Schlepper und Schubschiffe
8905 -- Leuchtschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger,
Schwimmkrane und andere Schiffe, deren Fahreigenschaft im
Vergleich zu ihrem Hauptverwendungszweck von
untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks; schwimmende
oder unter Wasser absenkbare Bohr- oder Förderplattformen:
10 - Schwimmbagger
20 - schwimmende oder unter Wasser absenkbare Bohr- oder
Förderplattformen
90 - andere
8906 00 Andere Schiffe, einschließlich Kriegsschiffe und
Rettungsschiffe, ausgenommen Ruderboote
8907 -- Andere schwimmende Konstruktionen (z. B. Flöße,
Schwimmtanks, Senkkästen, Landungsbrücken, Bojen und
Baken):
10 - aufblasbare Flöße
90 - andere
8908 00 Schiffe und andere schwimmende Konstruktionen, zum
Abwracken
Abschnitt XVIII
Optische, photographische, kinematographische, Meß-, Prüf- und Präzisionsinstrumente; medizinische oder chirurgische Instrumente und Apparate; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör dieser Waren
Kapitel 80
Zinn und Waren daraus
Anmerkungen
1 - In diesem Kapitel gelten als:
a - Stangen und Stäbe:
Massive gewalzte, stranggepreßte, gezogene oder
geschmiedete Erzeugnisse, nicht in Rollen, die in
ihrer ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt
in Form eines Kreises, Ovals, Rechteckes
(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen
Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes
(einschließlich eines sog. abgeflachten Kreises oder
modifizierten Rechteckes, bei denen zwei
gegenüberliegenden Seiten konvexe Bögen bilden,
während die anderen zwei Seiten gerade, parallel und
gleich lang sind) aufweisen. Erzeugnisse mit
rechteckigem (einschließlich quadratischem),
dreieckigem oder polygonalem Querschnitt können in
der Längsrichtung abgerundete Kanten aufweisen. Die
Stärke von Erzeugnissen mit rechteckigem
(einschließlich modifiziert rechteckigem) Querschnitt
muß ein Zehntel der Breite übersteigen. Als Stangen
und Stäbe gelten auch gegossene oder gesinterte
Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen,
die nach ihrer Herstellung bearbeitet wurden (anders
als durch grobes Abgraten oder Entzundern), soweit
sie dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten
haben, die in andere Nummern fallen.
b - Profile:
Gewalzte, stranggepreßte, gezogene, geschmiedete oder
geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer
ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt
aufweisen und nicht den Definitionen für Stangen,
Stäbe, Drähte, Platten, Bleche, Bänder, Folien oder
Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene
oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen,
die nach ihrer Herstellung bearbeitet wurden (anders
als durch grobes Abgraten oder Entzundern), soweit
sie dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten,
die in andere Nummern fallen.
c - Drähte:
Massive gewalzte, oder gezogene Erzeugnisse, in
Rollen, die in ihrer gesamten Länge einen
gleichbleibenden Querschnitt in Form eines Kreises,
Ovals, (einschließlich eines Quadrates),
gleichseitigen Dreieckes oder regelmäßigen konvexen
Vieleckes (einschließlich eines sog. abgeflachten
Kreises oder modifizierten Rechteckes, bei denen
gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen bilden,
während die anderen zwei Seiten gerade, parallel und
gleich sind) aufweisen. Erzeugnisse mit rechteckigem
(einschließlich quadratischem), dreieckigem oder
polygonalem Querschnitt können in der Längsrichtung
abgerundete Kanten aufweisen. Die Stärke von
Erzeugnissen mit rechteckigem (einschließlich
modifiziert rechteckigem) Querschnitt muß ein Zehntel
der Breite übersteigen.
d - Platten, Bleche, Bänder und Folien:
Massive flache Erzeugnisse (ausgenommen
unverarbeitete Erzeugnisse der Nr. 8001), auch in
Rollen, mit rechteckigem (nicht quadratischem)
Querschnitt (einschließlich modifiziert rechteckigem
Querschnitt, bei denen zwei Seiten konvexe Böge,
während die anderen zwei Seiten gerade, parallel und
gleich lang sind), auch mit abgerundeten Kanten, mit
gleichbleibender Stärke, die entweder
- eine rechteckige (einschließlich quadratische) Form
haben, mit einer Stärke, die ein Zehntel der Breite
nicht übersteigt, oder
- eine nicht rechteckige oder nicht quadratische Form
beliebiger Größe haben, soweit sie dadurch nicht
den Charakter von Waren erhalten haben, die in
andere Nummern fallen.
In die Nummern 8004 und 8005 gehören u. a. auch
Platten, Bleche, Bänder und Folien, die ein Muster
aufweisen (z. B. Rillen, Kerben, Rippen, Riffeln,
Tropfen, Knöpfe, Rauten) und solche Erzeugnisse, die
gelocht, gewellt, poliert oder überzogen sind, soweit
sie dadurch nicht den Charakter von Waren haben, die
in andere Nummern fallen.
e - Rohre:
Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer ganzen
Länge einen gleichbleibenden Querschnitt mit einem
einzigen geschlossenen Hohlraum in Form eines
Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines
Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder
regelmäßigen konvexen Vieleckes aufweisen und eine
gleichbleibende Wandstärke besitzen. Erzeugnisse mit
einem Querschnitt in Form eines Rechteckes
(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen
Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes, die
in der Längsrichtung auch abgerundete Kanten haben
können, sind ebenfalls als Rohre anzusehen, soweit
der innere und äußere Querschnitt konzentrisch ist
und dieselbe Form und Richtung aufweist. Rohre mit
den vorgenannten Querschnitten können poliert,
überzogen, gebogen, mit Gewinden versehen, gelocht,
eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen,
Muffen oder Ringen versehen sein.
Anmerkung zu den Unternummern
1 - In diesem Kapitel gelten als:
a - Zinn, nicht legiert
Metall, das einen Gehalt von mindestens
99 Gewichtsprozent Zinn aufweist, vorausgesetzt, daß
ein etwaiger Gewichtsanteil an Bismut oder Kupfer
geringer als die in der nachstehenden Tabelle
angeführten Höchstgrenzen ist:
Tabelle der anderen Elemente
```
```
Höchstgrenze in
Elemente Gewichtsprozent
Bi Bismut 0,1
Cu Kupfer 0,4
```
```
b - Zinnlegierungen
Metallische Stoffe, bei denen der Gewichtsanteil an
Zinn höher ist als der eines jeden anderen Elementes,
vorausgesetzt, daß
1 - der Gesamtgewichtsanteil der anderen Elemente 1%
übersteigt, oder
2 - der Gewichtsanteil von Bismut oder Kupfer gleich
groß oder größer ist als die in der vorstehenden
Tabelle angeführten Höchstgrenzen.
8001 -- Zinn, unverarbeitet:
10 - Zinn, nicht legiert
20 - Zinnlegierungen
8002 00 Abfälle und Schrott, aus Zinn
8003 00 Stangen, Stäbe, Profile und Draht, aus Zinn
8004 00 Platten, Bleche und Bänder, aus Zinn, mit einer Stärke von
mehr als 0,2 mm
8005 00 Folien und dünne Bänder, aus Zinn (auch bedruckt oder mit
Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Stoffen
unterlegt), mit einer Stärke (ohne Unterlage) von 0,2 mm
oder weniger; Pulver und Flitter, aus Zinn
8006 00 Rohre und Rohrfittings (z. B. Kupplungen, Kniestücke und
Muffen), aus Zinn
8007 00 Andere Waren aus Zinn
Kapitel 81
Andere unedle Metalle; Cermets (Metallkeramiken); Waren aus diesen
Stoffen
Anmerkung zu den Unternummern
1 - Die in der Anmerkung 1 zu Kapitel 74 enthaltenen
Begriffsbestimmungen für Stangen und Stäbe, Profile,
Drähte und Platten, Bleche, Bänder und Folien gelten
sinngemäß auch für dieses Kapitel.
8101 -- Tungsten (Wolfram) und Waren daraus, einschließlich Abfälle
und Schrott:
10 - Pulver
- andere:
91 - - Tungsten, unverarbeitet, einschließlich der nur durch
Sintern hergestellten Stangen und Stäbe; Abfälle und
Schrott
92 - - Stangen und Stäbe, ausgenommen solche, die nur durch
Sintern hergestellt worden sind, Profile, Platten,
Folien
93 - - Draht
99 - - sonstige
8102 -- Molybdän und Waren daraus, einschließlich Abfälle und
Schrott:
10 - Pulver
- andere:
91 - - Molybdän, unverarbeitet, einschließlich der nur durch
Sintern hergestellten Stangen und Stäbe; Abfälle und
Schrott
92 - - Stangen und Stäbe, ausgenommen solche, die nur durch
Sintern hergestellt worden sind, Profile, Platten,
Bleche, Bänder und Folien
93 - - Draht
99 - - sonstige
8103 -- Tantal und Waren daraus, einschließlich Abfälle und
Schrott:
10 - Tantal, unverarbeitet, einschließlich der nur durch
Sintern hergestellten Stangen und Stäbe; Abfälle und
Schrott; Pulver
90 - andere
8104 -- Magnesium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und
Schrott:
- Magnesium, unverarbeitet:
11 - - mit einem Magnesiumgehalt von mindestens
99,8 Gewichtsprozent
19 - - sonstige
20 - Abfälle und Schrott
30 - Drehspäne und Körner, nach Größe sortiert; Pulver
90 - andere
8105 -- Kobaltmatten und andere Zwischenerzeugnisse der
Kobaltmetallurgie; Kobalt und Waren daraus, einschließlich
Abfälle und Schrott:
10 - Kobaltmatten und andere Zwischenerzeugnisse der
Kobaltmetallurgie; Kobalt, unverarbeitet; Abfälle und
Schrott; Pulver
90 - andere
8106 00 Bismut und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott
8107 -- Cadmium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und
Schrott:
10 - Cadmium, unverarbeitet; Abfälle und Schrott; Pulver
90 - andere
8108 -- Titan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott:
10 - Titan, unverarbeitet; Abfälle und Schrott; Pulver
90 - andere
8109 -- Zirkonium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und
Schrott:
10 - Zirkonium, unverarbeitet; Abfälle und Schrott; Pulver
90 - andere
8110 00 Antimon und Waren daraus, einschließlich Abfälle und
Schrott
8111 00 Mangan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott
8112 -- Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium,
Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium und Waren
aus diesen Metallen, einschließlich Abfälle und Schrott:
- Beryllium:
11 - - unverarbeitet; Abfälle und Schrott; Pulver
19 - - sonstige
20 - Chrom
30 - Germanium
40 - Vanadium
- andere:
91 - - unverarbeitet; Abfälle und Schrott; Pulver
99 - - sonstige
8113 00 Cermets (Metallkeramiken) und Waren daraus, einschließlich
Abfälle und Schrott
Kapitel 82
Werkzeuge, Messerschmiedwaren, Eßbestecke, aus unedlen Metallen;
Teile davon, aus unedlen Metallen
Anmerkungen
1 - Dieses Kapitel umfaßt - abgesehen von Lötlampen und
ähnliche Lampen, tragbaren Schmieden, Schleifapparaten,
Zusammenstellungen für die Hand- und Fußpflege sowie den
Waren der Nummer 8209 - nur Waren mit einer Klinge oder
einem anderen arbeitenden Teil aus:
a - unedlem Metall;
b - Metallcarbiden oder Cermets (Metallkeramiken);
c - Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder
rekonstruierten Steinen, auf einem Träger aus unedlem
Metall, Metallcarbiden oder Cermets
(Metallkeramiken);
d - Schleifmitteln auf einem Träger aus unedlem Metall,
sofern diese Waren Zähne, Schneiden oder andere
trennende oder schneidende Teile aus unedlem Metall
besitzen, die ihre eigentliche Funktion auch nach dem
Auftragen des Schleifmittels beibehalten.
2 - Teile von Waren dieses Kapitels aus unedlen Metallen
werden wie die entsprechenden Waren eingereiht,
ausgenommen besonders genannte Teile sowie Werkzeughalter
für Handwerkzeuge (Nr. 8466). Jedoch sind Teile mit
allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinn der
Anmerkung 2 zum Abschnitt XV in allen Fällen von diesem
Kapitel ausgenommen.
Köpfe, Kämme, Klingen, Messer und Schneidplatten für
elektrische Rasierapparate, elektrische Haarschneide- und
Schermaschinen gehören in die Nummer 8510.
3 - Zusammenstellungen bestehend aus einem oder mehreren
Messern der Nummer 8211 und mindestens der gleichen
Anzahl von Waren der Nummer 8215 sind in die Nummer 8215
einzureihen.
8201 -- Spaten, Schaufeln, Krampen (Spitzhauen), Hauen (Hacken),
Gabeln, Rechen und Schaber; Äxte, Beile, Haumesser und
ähnliche Hauwerkzeuge; Geflügelscheren, Gartenscheren und
ähnliche Scheren; Sensen, Sicheln, Heumesser,
Heckenscheren, Keile und andere Handwerkzeuge für die
Landwirtschaft, den Gartenbau und die Forstwirtschaft:
10 - Spaten und Schaufeln
20 - Gabeln
30 - Krampen (Spitzhauen), Kauen (Hacken), Rechen und Schaber
40 - Äxte, Beile, Haumesser und ähnliche Hauwerkzeuge
50 - Gartenscheren und ähnliche mit einer Hand zu betätigende
Scheren (einschließlich Geflügelscheren)
60 - Heckenscheren, Baumscheren und ähnliche Scheren, mit zwei
Händen zu betätigen
90 - andere Handwerkzeuge für die Landwirtschaft, den
Gartenbau und die Forstwirtschaft
8202 -- Handsägen; Sägeblätter aller Art (einschließlich
Frässägeblätter und nichtgezahnte Sägeblätter):
10 - Handsägen
20 - Bandsägeblätter
(30) - Kreissägeblätter (einschließlich Frässägeblätter):
31 - - mit arbeitendem Teil aus Stahl
39 - - andere, einschließlich Teile
40 - Sägeketten
- andere Sägeblätter:
91 - - Langsägeblätter für die Metallbearbeitung
99 - - sonstige
8203 -- Feilen, Raspeln, Beißzangen und andere Zangen
(einschließlich Schneidzangen), Pinzetten, Scheren zum
Schneiden von Metallen, Rohrschneider, Bolzenschneider,
Locheisen, Lochzangen und ähnliche Handwerkzeuge:
10 - Feilen, Raspeln und ähnliche Werkzeuge
20 - Beißzangen und andere Zangen (einschließlich
Schneidzangen), Pinzetten und ähnliche Werkzeuge
30 - Scheren zum Schneiden von Metallen und ähnliche Werkzeuge
40 - Rohrschneider, Bolzenschneider, Locheisen, Lochzangen und
ähnliche Werkzeuge
8204 -- Schraubenschlüssel und Spannschlüssel (einschließlich
Drehmomentschlüssel), zum Handgebrauch; auswechselbare
Steckschlüsseleinsätze, auch mit Griff:
- Schraubenschlüssel und Spannschlüssel, zum Handgebrauch:
11 - - mit nicht verstellbarer Spannweite
12 - - mit verstellbarer Spannweite
20 - auswechselbare Steckschlüsseleinsätze, auch mit Griff
8205 -- Handwerkzeuge (einschließlich gefaßte
Glasschneidediamanten), anderweitig weder genannt noch
inbegriffen; Lötlampen und ähnliche Lampen; Schraubstöcke,
Schraubzwingen und ähnliche Waren, ausgenommen Zubehör für
oder Teile von Werkzeugmaschinen; Ambosse; tragbare
Schmieden; Schleifapparate für Hand- oder Fußbetrieb:
10 - Bohrwerkzeuge und Gewindeschneid- oder
Gewindebohrwerkzeuge
20 - Hämmer, einschließlich Vorschlaghämmer
30 - Hobel, Stechbeitel, Hohlbeitel und ähnliche
Schneidwerkzeuge für die Holzbearbeitung
40 - Schraubenzieher
- andere Handwerkzeuge (einschließlich gefaßte
Glasschneidediamanten):
51 - - für den Haushalt
59 - - sonstige
60 - Lötlampen und ähnliche Lampen
70 - Schraubstöcke, Schraubzwingen und ähnliche Waren
80 - Ambosse; tragbare Schmieden; Schleifapparate für Hand-
oder Fußbetrieb
90 - Zusammenstellungen von Waren aus mindestens zwei der
vorstehenden Unternummern
8206 00 Werkzeuge aus mindestens zwei der Nummern 8202 bis 8205, in
Zusammenstellungen für den Kleinverkauf aufgemacht
8207 -- Auswechselbare Werkzeuge für mechanische oder
nichtmechanische Handwerkzeuge oder Werkzeugmaschinen (z.
B. zum Treiben, Stanzen, Lochen, Gewindeschneiden oder
Gewindebohren, Bohren, Räumen, Ausweiten, Fräsen, Drehen,
Schrauben), einschließlich Zieheisen oder Preßmatrizen zum
Ziehen oder Strangpressen von Metallen, sowie Erd-,
Gesteins- und Tiefbohrwerkzeuge:
(10) - Erd-, Gesteins- und Tiefbohrwerkzeuge:
13 - - mit arbeitendem Teil aus Cermets (Metallkeramiken)
19 - - andere, einschließlich Teile
20 - Zieheisen oder Preßmatrizen zum Ziehen oder Strangpressen
von Metallen
30 - Werkzeuge zum Treiben, Stanzen oder Lochen
40 - Werkzeuge zum Gewindeschneiden oder Gewindebohren
50 - Werkzeuge zum Bohren, andere als solche zum
Gesteinsbohren
60 - Werkzeuge zum Räumen oder Ausweiten
70 - Werkzeuge zum Fräsen
80 - Werkzeuge zum Drehen
90 - andere auswechselbare Werkzeuge
8208 -- Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder für
mechanische Geräte:
10 - für die Metallbearbeitung
20 - für die Holzbearbeitung
30 - für Küchenmaschinen oder für Maschinen für die
Nahrungsmittelindustrie
40 - für Maschinen für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder
für die Forstwirtschaft
90 - andere
8209 00 Plättchen, Stäbchen, Spitzen und dergleichen, für
Werkzeuge, nicht gefaßt, aus Cermets (Metallkeramiken)
8210 00 Handbetriebene mechanische Geräte, mit einem Gewicht von
10 kg oder weniger, die zum Vorbereiten, Zubereiten oder
Anrichten von Speisen oder Getränken verwendet werden
8211 -- Messer mit schneidender Klinge, auch gezahnt
(einschließlich Gärtnermesser), und Klingen dafür,
ausgenommen Messer der Nummer 8208:
10 - in Zusammenstellungen
- andere:
91 - - Tischmesser mit feststehender Klinge
92 - - andere Messer mit feststehender Klinge
93 - - Messer mit anderer als feststehender Klinge,
einschließlich klappbare Gärtnermesser
94 - - Klingen
95 - - Griffe aus unedlen Metallen
8212 -- Rasiermesser, Rasierapparate und Rasierklingen
(einschließlich Klingenrohlinge im Band):
10 - Rasiermesser und Rasierapparate
20 - Rasierklingen für Sicherheitsrasierapparate,
einschließlich Klingenrohlinge im Band
90 - andere Teile
8213 00 Scheren (einschließlich Schneiderscheren und ähnliche
Scheren) und Scherenblätter
8214 -- Andere Messerschmiedwaren (z. B. Haarschneidemaschinen,
Scherapparate, Hackmesser für Fleischhauer oder für den
Küchengebrauch, Wiegemesser, Papiermesser);
Messerschmiedwaren für die Hand- oder Fußpflege
(einschließlich Nagelfeilen) und Zusammenstellungen solcher
Waren:
10 - Papiermesser, Brieföffner, Radiermesser,
Bleistiftspitzer und Bleistiftspitzerklingen
20 - Messerschmiedwaren für die Hand- oder Fußpflege
(einschließlich Nagelfeilen) und Zusammenstellungen
solcher Waren
90 - andere
8215 -- Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel,
Tortenschaufeln, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen
und ähnliche Küchen- oder Tischgeräte:
10 - in Zusammenstellungen, die mindestens einen versilberten,
vergoldeten oder platinierten Gegenstand enthalten
20 - andere Zusammenstellungen
- andere:
91 - - versilbert, vergoldet oder platiniert
99 - - sonstige
Kapitel 83
Verschiedene Waren aus unedlen Metallen
Anmerkungen
1 - In diesem Kapitel sind Teile aus unedlen Metallen wie die
Waren, zu denen sie gehören, einzureihen. Es gelten
jedoch Waren aus Eisen oder Stahl der Nummer 7312, 7315,
7317, 7318 oder 7320 sowie gleiche Waren aus anderen
unedlen Metallen (Kap. 74 bis 76 und 78 bis 81) nicht als
Teile von Waren dieses Kapitels.
2 - Als Laufrollen oder Laufräder der Nummer 8302 gelten nur
solche, die einen Durchmesser von nicht mehr als 75 mm
(einschließlich einer allfälligen Bereifung oder
zusätzlichen Lauffläche) aufweisen oder solche, die zwar
einen Durchmesser von mehr als 75 mm (einschließlich
einer allfälligen Bereifung oder zusätzlichen Lauffläche)
haben, aber bei denen die Breite der Rolle oder der
aufgebrachten Bereifung oder Lauffläche weniger als 30 mm
beträgt.
8301 -- Vorhängeschlösser und andere Schlösser (mit Schlüssel,
durch Kombination oder elektrisch zu betätigen), aus
unedlen Metallen; Verschlüsse und Verschlußbügel, mit
Schlössern, aus unedlen Metallen; Schlüssel für diese
Waren, aus unedlen Metallen:
10 - Vorhängeschlösser
20 - Schlösser wie sie für Motorfahrzeuge verwendet werden
30 - Schlösser wie sie für Möbel verwendet werden
40 - andere Schlösser; Sicherheitsriegel
50 - Verschlüsse und Verschlußbügel, mit Schlössern
60 - Teile
70 - Schlüssel, gesondert zur Abfertigung gestellt
8302 -- Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für
Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien,
Sattlerwaren, Koffer, Truhen, Kassetten und dergleichen;
Hutablagen, Huthaken, Konsolen und ähnliche Waren, aus
unedlen Metallen; Laufrollen oder Laufräder, mit
Befestigungsvorrichtungen aus unedlen Metallen;
automatische Türschließer aus unedlen Metallen:
10 - Scharniere
20 - Laufrollen oder Laufräder
30 - andere Beschläge und ähnliche Waren, für Motorfahrzeuge
geeignet
- andere Beschläge und ähnliche Waren:
41 - - Baubeschläge und ähnliche Waren für Gebäude
42 - - andere, für Möbel geeignet
49 - - sonstige
50 - Hutablagen, Huthaken, Konsolen und ähnliche Waren
60 - automatische Türschließer
8303 00 Panzerschränke, Türen und Fächer für Stahlkammern,
Sicherheitskassetten und ähnliche Waren, aus unedlen
Metallen
8304 00 Sortierkästen, Karteikästen, Ablegekästen,
Manuskriptständer, Schreibzeugablagen, Stempelständer und
ähnliche Büro- oder Schreibtischausstattungen, aus unedlen
Metallen, ausgenommen Büromöbel der Nummer 9403
8305 -- Mechaniken für Loseblattordner oder Schnellhefter,
Briefklemmen, Heftecken, Büroklammern, Karteireiter und
ähnliche Büroartikel, aus unedlen Metallen; Heftklammern in
Stapelform (z. B. für Büros, Tapezierer,
Verpackungszwecke), aus unedlen Metallen:
10 - Mechaniken für Loseblattordner oder Schnellhefter
20 - Heftklammern in Stapelform
90 - andere, einschließlich Teile
8306 -- Glocken, Klingeln, Gongs und ähnliche Waren, nicht
elektrisch, aus unedlen Metallen; Statuetten und andere
Ziergegenstände, aus unedlen Metallen; Rahmen für
Photographien, Bilder oder ähnliches, aus unedlen Metallen;
Spiegel aus unedlen Metallen:
10 - Glocken, Klingeln, Gongs und ähnliche Waren
- Statuetten und andere Ziergegenstände:
21 - - versilbert, vergoldet oder platiniert
29 - - sonstige
30 - Rahmen für Photographien, Bilder oder ähnliche Waren;
Spiegel
8307 -- Schläuche aus unedlen Metallen, auch mit Fittings:
10 - aus Eisen oder Stahl
90 - aus anderen unedlen Metallen
8308 -- Verschlüsse, Verschlußbügel, Schnallen, Schließen, Spangen,
Klammern, Haken, Ösen und ähnliche Waren, aus unedlen
Metallen, wie sie zur Fertigung oder Ausrüstung von
Bekleidung, Schuhen, Planen, Handtaschen, Reiseartikel oder
anderen Waren verwendet werden; Hohlnieten und Spaltnieten,
aus unedlen Metallen; Perlen und Flitter (Pailletten), aus
unedlen Metallen:
10 - Klammern, Haken und Ösen
20 - Hohlnieten und Spaltnieten
90 - andere, einschließlich Teile
8309 -- Stöpsel (einschließlich Kronenverschlüsse, Schraubkappen
und Ausgießstöpsel), Flaschenkapseln, Spunde mit
Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes
Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen:
10 - Kronenverschlüsse
90 - andere
8310 00 Aushängeschilder, Hinweisschilder, Namensschilder,
Adreßschilder und ähnliche Schilder, Zahlen, Buchstaben und
andere Zeichen, aus unedlen Metallen, ausgenommen Waren der
Nummer 9405
8311 -- Drähte, Stäbe, Rohre, Platten, Elektroden und ähnliche
Waren, aus unedlen Metallen oder aus Metallcarbiden, mit
Dekapier- oder Flußmitteln überzogen oder gefüllt, zum
Löten, Schweißen oder Auftragen von Metallen oder
Metallcarbiden; Drähte und Stäbe, aus agglomeriertem Pulver
von unedlen Metallen, zum Metallisieren im
Aufspritzverfahren:
10 - überzogene Elektroden aus unedlen Metallen, für das
Lichtbogenschweißen
20 - gefüllte Drähte aus unedlen Metallen, für das
Lichtbogenschweißen
30 - Überzogene Stäbe und gefüllte Drähte, aus unedlen
Metallen, für das Löten oder Autogen-Schweißen
90 - andere, einschließlich Teile
Abschnitt XVI
Maschinen und Apparate, elektrotechnische Waren und deren Teile; Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte, Fernsehbild- und Fernsehtonaufnahme- und -wiedergabegeräte sowie Teile und Zubehör für
diese Geräte
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Abschnitt sind:
a - Förderbänder und Treibriemen aus Kunststoffen des
Kapitels 39, Förderbänder und Treibriemen aus
vulkanisiertem Kautschuk (Nr. 4010) sowie Waren für
technische Zwecke aus vulkanisiertem Weichkautschuk
(Nr. 4016);
b - Waren für technische Zwecke aus Leder oder Kunstleder
(Nr. 4204) oder aus Pelzfellen (Nr. 4303);
c - Spulen, Hülsen, Kopse, Konen, Bobinen, Rollen und
ähnliche Materialträger aus Stoffen aller Art (z. B.
Kap. 39, 40, 44 oder 48 bzw. Abschn. XV);
d - gelochte Karten für Jaquard- oder ähnliche Maschinen
(z. B. Kap. 39 oder 48 bzw. Abschn. XV);
e - Förderbänder und Treibriemen aus Spinnstoffen
(Nr. 5910) sowie textile Erzeugnisse und
Spinnstoffwaren für technische Zwecke (Nr. 5911);
f - Edelsteine und Schmucksteine (natürliche,
synthetische oder rekonstituierte) der Nummern 7102
bis 7104 sowie ganz aus solchen Steinen bestehende
Waren der Nummer 7116, ausgenommen unmontierte,
bearbeitete Saphire und Diamanten für
Tonabnehmerabtastnadeln (Nr. 8522);
g - Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinn
der Anmerkung 2 zum Abschnitt XV, aus unedlen
Metallen (Abschn. XV), und derartige Teile aus
Kunststoffen (Kap. 39);
h - Bohrgestänge (Nr. 7304);
i - endlose Gewebe und Bänder, aus Metalldraht oder
-streifen (Abschn. XV);
k - Waren der Kapitel 82 und 83;
l - Waren des Abschnittes XVII;
m - Waren des Kapitels 90;
n - Uhrmacherwaren (Kap. 91);
o - auswechselbare Werkzeuge der Nummer 8207 und Bürsten,
die Teile von Maschinen darstellen (Nr. 9603), sowie
ähnliche auswechselbare Werkzeuge, die nach der
stofflichen Beschaffenheit ihres arbeitenden Teiles
einzureihen sind (z. B. Kap. 40, 42, 43, 45, 59,
Nrn. 6804 und 6909);
p - Waren des Kapitels 95.
2 - Vorbehaltlich der Bestimmungen der Anmerkung 1 zu diesem
Abschnitt und der jeweiligen Anmerkung 1 zu den
Kapiteln 84 und 85 werden Teile von Maschinen (mit
Ausnahme der Teile von Waren der Nrn. 8484, 8544, 8545,
8546 und 8547) nach folgenden Regeln eingereiht:
a - Teile, die selbst Waren einer Nummer des Kapitels 84
oder 85 (mit Ausnahme der Nrn. 8409, 8431, 8448,
8466, 8473, 8485, 8503, 8522, 8529, 8538 und 8548)
darstellen, werden in diese Nummer eingereiht,
gleichgültig, für welche Maschine die Teile bestimmt
sind;
b - andere Teile werden, wenn sie ausschließlich oder
hauptsächlich für eine bestimmte Maschine oder
mehrere der gleichen Nummer (auch solche der
Nr. 8479 oder 8543) zugehörige Maschinen geeignet
sind, in die Nummern dieser Maschinen oder in die
Nummer 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522,
8529 oder 8538 eingereiht. Teile, die hauptsächlich
sowohl für Waren der Nummer 8517 als auch für Waren
der Nummern 8525 bis 8528 geeignet sind, werden der
Nummer 8517 zugewiesen;
c - alle anderen Teile werden in die Nummer 8409, 8431,
8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 oder,
sofern diese nicht zutreffen, in die Nummer 8485
oder 8548 eingereiht.
3 - Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen werden
Kombinationen von Maschinen verschiedener Art, die
miteinander arbeiten sollen und einen einheitlichen
Maschinenblock bilden, sowie Maschinen, die nach ihrer
Bauart zwei oder mehr verschiedene, sich abwechselnde
oder ergänzende Arbeiten durchführen, nach ihrer das
Ganze charakterisierenden Hauptfunktion eingereiht.
4 - Maschinen (einschließlich Kombinationen von Maschinen),
die aus getrennten oder durch Rohre,
Kraftübertragungsvorrichtungen, elektrische Kabel oder
andere Vorrichtungen miteinander verbundenen
Einzelelementen bestehen, die dazu bestimmt sind,
gemeinsam eine eindeutig definierte Funktion zu erfüllen,
die von einer Nummer des Kapitels 84 oder des Kapitels 85
erfaßt wird, sind als Ganzes in die dieser Funktion
entsprechende Nummer einzureihen.
5 - Bei der Anwendung der Anmerkungen und Tarifnummern des
Abschnittes umfaßt der Begriff „Maschinen'' auch
Apparate, Geräte und Vorrichtungen dieses Abschnittes.
Kapitel 84
Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte;
Teile davon
Anmerkungen
1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:
a - Mühlsteine, Schleifsteine und andere des Kapitels 68;
b - Maschinen, Apparate und Geräte (z. B. Pumpen), aus
keramischen Stoffen, und Teile aus keramischen
Stoffen für Maschinen, Apparate und Geräte aus
Stoffen aller Art (Kapitel 69);
c - Waren aus Glas für Laboratorium (Nr. 7017); Glaswaren
für technische Zwecke (Nr. 7019 oder 7020);
d - Waren der Nummer 7321 oder 7322, sowie ähnliche Waren
aus anderen unedlen Metallen (Kap. 74 bis 76 und 78
bis 81);
e - elektromechanische Handwerkzeuge der Nummer 8508 und
elektromechanische Haushaltsgeräte der Nummer 8509;
f - mechanische nicht motorbetriebene Teppichkehrer zum
Handgebrauch (Nr. 9603).
2 - Vorbehaltlich der Bestimmungen der Anmerkung 3 zum
Abschnitt XVI gehören Maschinen und Apparate, die sowohl
in die Nummern 8401 bis 8424, wie auch in die
Nummern 8425 bis 8480 eingereiht werden können, in die
Nummern 8401 bis 8424. In die Nummer 8419 gehören jedoch
nicht:
a - Brut- und Aufzuchtapparate für die Geflügelzucht
sowie Keimapparate (Nr. 8436):
b - Getreidebefeuchtungsapparate (Nr. 8437);
c - Diffuseure für die Zuckerherstellung (Nr. 8438);
d - Maschinen und Apparate für die Wärmebehandlung von
Garnen, Geweben und anderen Spinnstoffwaren
(Nr. 8451);
e - Maschinen, Apparate und Geräte zur Durchführung
mechanischer Arbeitsvorgängen, bei denen
Temperaturänderungen, selbst wenn sie notwendig sind,
nur untergeordneter Bedeutung sind.
In die Nummer 8422 gehören jedoch nicht:
a - Nähmaschinen zum Verschließen von Verpackungen
(Nr. 8452);
b - Büromaschinen und Büroapparate der Nummer 8472.
In die Nummer 8424 gehören jedoch nicht:
Tintenstrahldruckmaschinen (Nr. 8443 oder 8471).
3 - Werkzeugmaschinen für die abtragende Bearbeitung von
Stoffen aller Art, die sowohl in die Nummer 8456, wie
auch in die Nummern 8457 bis 8461, 8464 oder 8465
eingereiht werden können, gehören in die Nummer 8456.
4 - In die Nummer 8457 sind nur solche Werkzeugmaschinen,
ausgenommen Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren),
für die Bearbeitung von Metallen einzureihen, die
verschiedenartige Bearbeitungsvorgänge ausführen können,
und zwar entweder
a - durch automatischen Werkzeugwechsel aus einem
Magazin oder dergleichen entsprechend einem
Arbeitsprogramm (Bearbeitungszentren); oder
b - durch automatischen Einsatz verschiedener
Bearbeitungseinheiten, die gleichzeitig oder
aufeinanderfolgend ein feststehendes Werkstück
bearbeiten (Mehrwegemaschinen); oder
c - durch automatisches Zuführen des Werkstücks zu
verschiedenen Bearbeitungseinheiten
(Transfermaschinen).
5 - A - Als automatische Datenverarbeitungsmaschinen im Sinn
der Nummer 8471 gelten:
a - Digital-Maschinen, die:
1 - das Verarbeitungsprogramm oder die -programme
und zumindest die für die Durchführung des
Programms unmittelbar notwendigen Daten
speichern können;
2 - nach den Benutzeranforderungen frei
programmiert werden können;
3 - Rechenvorgänge entsprechend den Befehlen des
Benützers durchführen können;
4 - ohne menschlichen Eingriff ein
Verarbeitungsprogramm durchführen können,
dessen Ausführung sie während des
Programmablaufs durch logische Entscheidung
selbst ändern können.
b - Analog-Maschinen, die imstande sind,
mathematische Modelle zu simulieren, und die
mindestens analoge Rechenelemente, Steuerelemente
und Programmierungselemente enthalten;
c - Hybrid-Maschinen, die entweder aus einer
Digital-Maschine mit Analogelementen oder aus
einer Analog-Maschine mit Digitalelementen
bestehen.
B - Automatische Datenverarbeitungsmaschinen können in
Form von Systemen vorliegen, die aus einer
unterschiedlichen Anzahl von gesonderten Einheiten
bestehen. Vorbehaltlich der Bestimmungen des
nachstehenden Absatzes E ist eine Einheit dann als
Teil eines vollständigen Systems anzusehen, wenn sie
alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a - sie ist von einer Art, wie sie ausschließlich
oder hauptsächlich in automatischen
Datenverarbeitungssystemen verwendet werden;
b - sie ist entweder unmittelbar oder über eine oder
mehrere andere Einheiten an die Zentraleinheit
anschließbar; und
c - sie ist geeignet, Daten in einer Form - als Code
oder Signale - zu empfangen oder zu liefern, die
vom System verwendet werden können.
C - Gesondert zur Abfertigung gestellte Einheiten von
automatischen Datenverarbeitungsmaschinen sind in die
Nummer 8471 einzureihen.
D - Drucker, Eingabetastaturen,
XY-Koordinateneingabegeräte und
Plattenspeichereinheiten, die die Voraussetzungen
der vorstehenden Absätze B lit. b und B lit. c
erfüllen, sind stets als Einheiten in die Nummer 8471
einzureihen.
E - Maschinen, die eine automatische
Datenverarbeitungsmaschine enthalten oder mit einer
solchen zusammenarbeiten, aber eine andere
spezifische Funktion als die der Datenverarbeitung
erfüllen, sind jeweils in die ihrer Funktion
entsprechende Nummer oder, wenn eine solche nicht
vorhanden ist, in die entsprechende Sammelnummer
einzureihen.
6 - In die Nummern 8482 gehören unter anderem kalibrierte
Stahlkugeln, das sind polierte Kugeln, deren größter
Durchmesser nicht mehr als 1%, jedoch in keinem Fall mehr
als 0,05 mm vom Nennmaß abweichen. Stahlkugeln, die
diesen Bedingungen nicht entsprechen, sind in die
Nummer 7326 einzureihen.
7 - Maschinen mit mehrfachen Verwendungszwecken
(Mehrzweckmaschinen) werden, soweit nichts anderes
vorgeschrieben ist und vorbehaltlich der Bestimmungen der
vorstehenden Anmerkung 2 sowie der Anmerkung 3 zum
Abschnitt XVI, in jene Nummer eingereiht, die dem
Hauptverwendungszweck der Maschine entspricht. Ist hiefür
eine Nummer nicht vorgesehen oder ist ein
Hauptverwendungszweck nicht feststellbar, dann hat die
Einreihung in die Nummer 8479 zu erfolgen. In die
Nummer 8479 gehören auf jeden Fall Maschinen, die Seile,
Taue oder Kabel aus Stoffen aller Art herstellen (wie
Maschinen zum Verseilen oder Verdrehen).
8 - Als Geräte im Taschenformat der Nummer 8470 gelten nur
solche, deren Abmessungen nicht mehr als 170 mm x 100 mm
x 45 mm betragen.
Anmerkungen zu den Unternummern
1 - Systeme der Unternummer 8471 49 sind automatische
Datenverarbeitungsmaschinen, deren Einheiten die
Voraussetzungen der Anmerkung 5 B zum Kapitel 84
erfüllen und die mindestens aus einer Zentraleinheit,
einer Eingabeeinheit (z. B. Eingabetastatur oder
Scanner) und einer Ausgabeeinheit (z. B. Datenmonitor
oder Drucker) bestehen.
2 - In die Unternummer 8482 40 gehören nur Wälzlager mit
zylindrischen Rollen mit gleichbleibendem Durchmesser
von nicht mehr als 5 mm und einer Länge von mindestens
dem Dreifachen des Durchmessers. Die Rollen können an
den Enden abgerundet sein.
8401 -- Kernreaktoren; Brennstoffelemente, nicht bestrahlt, für
Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die
Isotopentrennung:
10 - Kernreaktoren
20 - Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung, und
Teile davon
30 - Brennstoffelemente, nicht bestrahlt
40 - Teile von Kernreaktoren
8402 -- Erzeuger von Wasserdampf oder anderem Dampf (Dampfkessel),
ausgenommen Heißwasserkessel für Zentralheizungen, die auch
Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel für die Erzeugung
von überhitztem Wasser:
- Dampfkessel:
11 - - Wasserrohrkessel, mit einer Dampfleistung von mehr als
45 t per Stunde
12 - - Wasserrohrkessel, mit einer Dampfleistung von 45 t per
Stunde oder weniger
19 - - sonstige Dampfkessel, einschließlich Hybridkessel
20 - Kessel für die Erzeugung von überhitztem Wasser
90 - Teile
8403 -- Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Nummer 8402:
10 - Zentralheizungskessel
90 - Teile
8404 -- Hilfsapparate für Kessel der Nummer 8402 oder 8403 (z. B.
Vorwärmer, Überhitzer, Rußbläser, Abgasrückführungen);
Kondensatoren für Dampfmaschinen:
10 - Hilfsapparate für Kessel der Nummer 8402 oder 8403
20 - Kondensatoren für Dampfmaschinen
90 - Teile
8405 -- Gaserzeuger für Generator- oder Wassergas, auch mit
zugehörigen Gasreinigern; Erzeuger von Acetylengas und
ähnliche Erzeuger von Gas auf feuchtem Weg, auch mit
zugehörigen Gasreinigern:
10 - Gaserzeuger für Generator- oder Wassergas, auch mit
zugehörigen Gasreinigern;
Erzeuger von Acetylengas und ähnliche Erzeuger von Gas
auf feuchtem Weg, auch mit zugehören Gasreinigern
90 - Teile
8406 -- Dampfturbinen:
10 - Turbinen für den Antrieb von Wasserfahrzeugen
(80) - andere Turbinen:
81 - - mit einer Leistung von mehr als 40 MW
82 - - mit einer Leistung von 40 MW oder weniger
90 - Teile
8407 -- Kolbenverbrennungsmotoren mit Funkenzündung:
10 - Motoren für Luftfahrzeuge
- Motoren für den Antrieb von Wasserfahrzeugen:
21 - - Außenbordmotoren
29 - - sonstige
- Hubkolbenmotoren, wie sie für den Antrieb von Fahrzeugen
des Kapitels 87 verwendet werden:
31 - - mit einem Hubraum von 50 cm3 oder weniger
32 - - mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bis
einschließlich 250 cm3
33 - - mit einem Hubraum von mehr als 250 cm3 bis
einschließlich 1000 cm3
34 - - mit einem Hubraum von mehr als 1000 cm3
90 - andere Motoren
8408 -- Kolbenverbrennungsmotoren mit Kompressionszündung (Diesel-
oder Halbdieselmotoren):
10 - Motoren für den Antrieb von Wasserfahrzeugen
20 - Motoren, wie sie für den Antrieb von Fahrzeugen des
Kapitels 87 verwendet werden
90 - andere Motoren
8409 -- Teile, ausschließlich oder hauptsächlich für
Kolbenverbrennungsmotoren der Nummer 8407 oder 8408
geeignet:
10 - für Motoren für Luftfahrzeuge
- andere:
91 - - ausschließlich oder hauptsächlich für
Kolbenverbrennungsmotoren mit Funkenzündung geeignet
99 - - sonstige
8410 -- Wasserturbinen und Wasserräder, sowie deren Regler:
11 - Wasserturbinen und Wasserräder:
- - mit einer Leistung von 1000 kW oder weniger
12 - - mit einer Leistung von mehr als 1000 kW bis
einschließlich 10.000 kW
13 - - mit einer Leistung von mehr als 10.000 kW
90 - Teile, einschließlich Regler
8411 -- Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und
andere Gasturbinen:
- Turbo-Strahltriebwerke:
11 - - mit einer Schubkraft von 25 kN weniger
12 - - mit einer Schubkraft von mehr als 25 kN
- Turbo-Propellertriebwerke:
21 - - mit einer Leistung von 1100 kW
22 - - mit einer Leistung von mehr als 1100 kW
- andere Gasturbinen:
81 - - mit einer Leistung von 5000 kW oder weniger
82 - - mit einer Leistung von mehr als 5000 kW
- Teile:
91 - - für Turbo-Strahltriebwerke oder
Turbo-Propellertriebwerke
99 - - sonstige
8412 -- Andere Motoren und Kraftmaschinen:
10 - Strahltriebwerke, ausgenommen Turbo-Strahltriebwerke
- hydraulische Motoren und Kraftmaschinen
21 - - mit geradliniger Arbeitsweise (Arbeitszylinder)
29 - - sonstige
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