Internationales Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren einschließlich Anlage und samt Änderungsprotokoll; Kündigung der Konvention vom 15. Dezember 1950 über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife durch Österreich

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1988-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 22
Änderungshistorie JSON API

8534 00 Gedruckte Schaltungen

8535 -- Elektrische Geräte zum Schließen, Öffnen, Schützen,

Abzweigen, Verbinden oder Anschließen von elektrischen

Stromkreisen (z. B. Schalter, Sicherungen,

Blitzschutzgeräte, Spannungsbegrenzer,

Spannungsstoßausgleicher, Stecker, Verbindungsdosen), für

eine Spannung von mehr als 1000 Volt:

10 - Sicherungen

- automatische Schutzschalter:

21 - - für eine Spannung von weniger als 72,5 kV

29 - - sonstige

30 - Trennschalter sowie Ein- und Ausschalter

40 - Blitzschutzgeräte, Spannungsbegrenzer und

Spannungsstoßausgleicher

90 - andere

8536 -- Elektrische Geräte zum Schließen, Öffnen, Schützen,

Abzweigen, Verbinden oder Anschließen von elektrischen

Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen,

Spannungsstoßausgleicher, Stecker, Steckdosen,

Lampenfassungen und Verbindungsdosen), für eine Spannung

von 1000 Volt oder weniger:

10 - Sicherungen

20 - automatische Schutzschalter

30 - andere Geräte zum Schützen von elektrischen Stromkreisen

- Relais:

41 - - für eine Spannung von 60 V oder weniger

49 - - sonstige

50 - andere Schalter

- Lampenfassungen, Stecker und Steckvorrichtungen:

61 - - Lampenfassungen

69 - - sonstige

90 - andere Geräte

8537 -- Tafeln, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger

(einschließlich solche für numerische Steuerungen), mit

mehreren Geräten der Nummer 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum

elektrischen Schalten, Steuern oder für die

Stromverteilung, einschließlich solcher auch mit

Instrumenten oder Apparaten des Kapitels 90 ausgestattet,

ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Nummer 8517:

10 - für eine Spannung von 1000 V oder weniger

20 - für eine Spannung von mehr als 1000 V

8538 -- Teile, ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der

Nummer 8535, 8536 oder 8537 geeignet:

10 - Tafeln, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger für

Waren der Nummer 8537, nicht mit ihren Geräten

ausgerüstet

90 - andere

8539 -- Elektrische Glühlampen, Entladungslampen und -röhren,

einschließlich innenverspiegelte Scheinwerferlampen und

Ultraviolett- oder Infrarotlampen und -röhren; Bogenlampen:

10 - innenverspiegelte Scheinwerferlampen

- andere Glühlampen und -röhren, ausgenommen Ultraviolett

oder Infrarotlampen und -röhren:

21 - - Wolframhalogenlampen und -röhren

22 - - andere, mit einer Leistung von 200 W oder weniger und

für eine Spannung von mehr als 100 V

29 - - sonstige

- Entladungslampen und -röhren, ausgenommen

Ultraviolettlampen und -röhren:

31 - - Leuchtstofflampen und -röhren, mit Glühkathode

39 - - sonstige

40 - Ultraviolett- oder Infrarotlampen und -röhren;

Bogenlampen

90 - Teile

8540 -- Elektronenröhren mit Glühkathode, Kaltkathode oder

Photokathode (z. B. Vakuumröhren, Röhren mit Dampf- oder

Gasfüllung, Quecksilberdampfgleichrichterlampen und

-röhren, Kathodenstrahlröhren, Fernsehbildaufnahmeröhren):

- Kathodenstrahl-Fernsehbildröhren, einschließlich

Kathodenstrahlröhren für Videomonitoren:

11 - - für mehrfarbiges Bild

12 - - für schwarz-weißes oder anderes einfarbiges Bild

20 - Fernsehbildaufnahmeröhren; Bildwandler- und

Bildverstärkerröhren; andere Photokathodenröhren

30 - andere Kathodenstrahlröhren

- Höchstfrequenzröhren (z. B. Magnetrone, Klystrone,

Wanderfeldröhren und Carcinotrone), ausgenommen

gittergesteuerte Röhren:

41 - - Magnetrone

42 - - Klystrone

49 - - sonstige

- andere Röhren:

81 - - Empfänger- oder Verstärkerröhren

89 - - sonstige

- Teile:

91 - - von Kathodenstrahlröhren

99 - - sonstige

8541 -- Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterelemente;

lichtempfindliche Halbleiterelemente, einschließlich

photovoltaische Zellen (auch zu Modulen zusammengebaut oder

in Tafeln aufgemacht); Leuchtdioden; gefaßte (montierte)

piezoelektrische Kristalle:

10 - Dioden, ausgenommen Photodioden und Leuchtdioden

- Transistoren, ausgenommen Phototransistoren:

21 - - mit einer Verlustleistung von weniger als 1 W

29 - - sonstige

30 - Thyristoren, Diacs und Triacs, ausgenommen

lichtempfindliche Elemente

40 - lichtempfindliche Halbleiterelemente, einschließlich

photovoltaische Zellen (auch zu Modulen zusammengebaut

oder in Tafeln aufgemacht); Leuchtdioden

50 - andere Halbleiterelemente

60 - gefaßte (montierte) piezoelektrische Kristalle

90 - Teile

8542 -- Elektronische integrierte Schaltungen und zusammengesetzte

elektronische Mikroschaltungen

- monolithische integrierte Schaltungen:

11 - - digitale

19 - - sonstige

20 - hybride integrierte Schaltungen

80 - andere

90 - Teile

8543 -- Elektrische Maschinen und Apparate mit eigener Funktion, in

diesem Kapitel anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

10 - Teilchenbeschleuniger

20 - Signalgeneratoren

30 - Maschinen und Apparate für die Galvanotechnik,

Elektrolyse oder Elektrophorese

80 - andere Maschinen und Apparate

90 - Teile

8544 -- Isolierte (einschließlich lackierte oder eloxierte) Drähte,

Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte

elektrische Leiter, auch mit Anschlußstücken;

Lichtleitkabel aus einzeln ummantelten optischen Fasern,

auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlußstücken

versehen:

- Draht für Wicklungen:

11 - - aus Kupfer

19 - - sonstige

20 - Koaxialkabel und andere koaxiale elektrische Leiter

30 - Zündkabelsätze und andere Kabelsätze, wie sie für

Fahrzeuge verwendet werden

- andere elektrische Leiter, für eine Spannung von 80 V

oder weniger:

41 - - mit Anschlußstücken

49 - - sonstige

- andere elektrische Leiter, für eine Spannung von mehr als

80 V bis einschließlich 1000 V:

51 - - mit Anschlußstücken

59 - - sonstige

60 - andere elektrische Leiter, für eine Spannung von mehr als

1000 V

70 - Lichtleitkabel

8545 -- Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batteriekohlen

und andere Waren aus Graphit oder anderem Kohlenstoff, auch

in Verbindung mit Metall, wie sie für elektrotechnische

Zwecke verwendet werden:

- Kohleelektroden:

11 - - wie sie für Öfen verwendet werden

19 - - sonstige

20 - - Kohlebürsten

90 - andere

8546 -- Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art:

10 - aus Glas

20 - aus keramischen Stoffen

90 - andere

8547 -- Isolierteile für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte

oder Installationen, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit

in der Masse eingelassenen einfachen Metallteilen zum

Befestigen (z. B. Hülsen mit Innengewinde), ausgenommen

Isolatoren der Nummer 8546; Isolierrohre und

Verbindungsstücke hiefür, aus unedlen Metallen, mit

Innenisolierung:

10 - Isolierteile aus keramischen Stoffen

20 - Isolierteile aus Kunststoffen

90 - andere

8548 00 Elektrische Teile von Maschinen oder Apparaten, in diesem

Kapitel anderweitig weder genannt noch inbegriffen

Abschnitt XVII

Beförderungsmittel

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Abschnitt sind Waren der

Nummer 9501, 9503 oder 9508 sowie Bobschlitten, Rodeln

und dergleichen der Nummer 9506.

2 - Folgende Waren gelten nicht als Teile oder als Teile und

Zubehör dieses Abschnittes, selbst wenn sie erkennbar für

Waren des Abschnittes XVII bestimmt sind:

a - Dichtungen, Unterlegscheiben und dergleichen, aus

Stoffen aller Art (nach stofflicher Beschaffenheit

bzw. in die Nr. 8484 einzureihen) sowie andere Waren

aus vulkanisiertem Kautschuk, ausgenommen

Hartkautschuk (Nr. 4016);

b - Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinn

der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV aus unedlen Metallen

(Abschn. XV) und derartige Teile aus Kunststoffen

(Kap. 39);

c - Waren des Kapitels 82 (Werkzeuge);

d - Waren der Nummer 8306;

e - Maschinen und Apparate der Nummer 8401 bis 8479 sowie

deren Teile; Waren der Nummer 8481 oder 8482 und,

soweit sie Teile von Motoren oder Antriebsmaschinen

sind, Waren der Nummer 8463;

f - elektrische Maschinen und Ausrüstung (Kap. 85);

g - Waren des Kapitels 90;

h - Waren des Kapitels 91;

i - Waffen (Kap. 93);

k - Beleuchtungskörper der Nummer 9405;

l - Bürsten, die Teile von Fahrzeugen sind (Nr. 9603);

3 - Teile und Zubehör im Sinne der Kapitel 86 bis 88 sind nur

Teile und Zubehör, die ihrer Beschaffenheit nach

ausschließlich oder hauptsächlich für Waren dieses

Abschnittes geeignet sind. Teile und Zubehör, für die

zwei oder mehr Nummern dieses Abschnittes in Betracht

kommen, werden in die Nummer eingereiht, die dem

hauptsächlichen Verwendungszweck der Teile oder des

Zubehörs entspricht.

4 - Luftfahrzeuge, die auch als Landfahrzeuge verwendet

werden können, sind als Luftfahrzeuge einzureihen.

Kraftfahrzeuge, die sowohl zu Land als auch zu Wasser

benützt werden können (Amphibienfahrzeuge), sind als

Kraftfahrzeuge einzureihen.

5 - Luftkissenfahrzeuge sind innerhalb dieses Abschnittes

wie die Fahrzeuge einzureihen, denen sie am nächsten

stehen, und zwar:

a - In das Kapitel 86, wenn sie dafür konstruiert sind,

sich über einem Führungsgleis fortzubewegen

(Luftkissenzüge);

b - in das Kapitel 87, wenn sie dafür konstruiert sind,

sich über dem Erdboden oder sowohl über dem Erdboden

als auch über Wasser fortzubewegen;

c - in das Kapitel 89, wenn sie dafür konstruiert sind,

sich über Wasser fortzubewegen, auch wenn sie am

Strand oder auf Landungsbrücken landen oder sich

über Eisflächen fortbewegen können.

Teile und Zubehör von Luftkissenfahrzeugen sind wie

Teile und Zubehör von Fahrzeugen jener Nummer zu

tarifieren, der die Luftkissenfahrzeuge nach den

vorstehenden Bestimmungen zugewiesen werden.

Ortsfestes Material für Verkehrswege für

Luftkissenzüge ist wie ortsfestes Gleismaterial für

Schienenfahrzeuge zu tarifieren; Signal-,

Sicherungs-, Kontroll- und Verkehrsleiteinrichtungen

für Verkehrswege von Luftkissenzügen sind wie solche

für Eisenbahnen zu behandeln.

Kapitel 86

Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial sowie Teile davon;

mechanische und elektromechanische Signalvorrichtungen für

Verkehrswege

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Bahnschwellen für Schienenwege, aus Holz (Nr. 4406)

oder aus Beton (Nr. 6810) und Betonelemente zum Bau

von Führungsschienen für Luftkissenzüge (Nr. 6810);

b - Gleisbaumaterial aus Eisen oder Stahl der

Nummer 7302;

c - elektrische Signal-, Sicherungs-, Kontroll- und

Steuergeräte der Nummer 8530.

2 - In die Nummer 8607 sind unter anderem einzureihen:

a - Achsen, Räder, Radsätze (Radgestelle), Radreifen,

Radmittelstücke und andere Teile von Rädern;

b - Rahmen, Untergestelle, Drehgestelle und

Schwenkgestelle;

c - Achslager, Bremsvorrichtungen;

d - Puffer, Zughaken und andere Kupplungsvorrichtungen,

Faltenbälge für Gangverbindungen;

e - Karosserien.

3 - Vorbehaltlich der Bestimmungen der vorstehenden

Anmerkung 1 sind in die Nummer 8608 insbesondere

einzureihen:

a - zusammengesetzte Gleise, Drehscheiben, Prellböcke,

Lademaße (Ladelehnen, Profilrahmen);

b - Semaphore, mechanische Signalscheiben,

Schrankenanlagen, Signal- und

Abschnittskontrollanlagen sowie andere mechanische

(einschließlich elektromechanische) Sicherungs-

und ähnliche Wege, Straßen, Binnenwasserwege,

Parkeinrichtungen, Hafenanlagen und Flugplätze.

8601 -- Lokomotiven aller Art, die die Antriebsenergie aus dem

Stromnetz oder aus elektrischen Akkumulatoren beziehen:

10 - mit aus dem Stromnetz bezogener Antriebsenergie

20 - mit aus elektrischen Akkumulatoren bezogener

Antriebsenergie

8602 -- Andere Lokomotiven; Lokomotivtender:

10 - dieselelektrische Lokomotiven

90 - andere

8603 -- Eisenbahn- oder Straßenbahntriebwagen, ausgenommen solche

der Nummer 8604:

10 - mit aus dem Stromnetz bezogener Antriebsenergie

90 - andere

8604 00 Eisenbahn- und Straßenbahninstandhaltungsfahrzeuge oder

Servicefahrzeuge, auch mit eigenem Antrieb (z. B.

Werkstattwagen, Kranwagen, Gleisstopfwagen,

Gleisrichtmaschinen, Prüfwagen, Gleisinspektionswagen,

Draisinen)

8605 00 Eisenbahn- oder Straßenbahnwagen für die

Personenbeförderung, ohne eigenen Antrieb; Gepäckswagen,

Postwagen und andere Eisenbahn- oder Straßenbahnwagen für

Spezialzwecke, ohne eigenen Antrieb (ausgenommen solche der

Nr. 8604)

8606 -- Eisenbahn- oder Straßenbahnwagen für die Güterbeförderung,

ohne eigenen Antrieb:

10 - Kesselwagen und dergleichen

20 - Wagen mit Wärmeisolierung und Kühlwagen, andere als

solche der Unternummer 8606 10

30 - Selbstentladewagen, ausgenommen solcher der

Unternummer 8606 10 oder 8606 20

- andere:

91 - - gedeckte und geschlossene

92 - - offene, mit nicht abnehmbaren, mehr als 60 cm hohen

Wänden

99 - - sonstige

8607 -- Teile von Schienenfahrzeugen

- Drehgestelle, Bissel-Schwenkgestelle, Achsen und Räder,

Teile davon:

11 - - Triebdrehgestelle und Bissel-Triebschwenkgestelle

12 - - andere Drehgestelle und Bissel-Schwenkgestelle

19 - - sonstige, einschließlich Teile

- Bremsen und Teile davon:

21 - - Druckluftbremsen und Teile davon

29 - - sonstige

30 - Zughaken und andere Kupplungsvorrichtungen sowie Puffer,

Teile davon

- andere:

91 - - von Lokomotiven

99 - - sonstige

8608 00 Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (einschließlich

elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Kontroll- oder

Steuergeräte für Schienen- und ähnliche Wege, Straßen,

Binnenwasserwege, Parkeinrichtungen, Hafenanlagen oder

Flugplätze; Teile dieser Waren

8609 00 Warenbehälter (Container), einschließlich solcher für den

Transport von Flüssigkeiten, speziell für eine oder mehrere

Beförderungsarten gebaut und ausgestattet

Kapitel 87

Kraftfahrzeuge, Traktoren (Zugmaschinen), Motorräder, Fahrräder und

andere Landfahrzeuge sowie deren Teile und Zubehör

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind Fahrzeuge, die

ausschließlich zur Fortbewegung auf Schienen gebaut sind.

2 - Als Traktoren (Zugmaschinen) gelten Kraftfahrzeuge, die

im wesentlichen dafür gebaut sind, andere Fahrzeuge,

Geräte oder Lasten zu ziehen oder zu schieben. Sie können

auch mit einer kleinen Ladefläche oder einer ähnlichen

Vorrichtung ausgestattet sein, die im Zusammenhang mit

ihrem Hauptverwendungszweck (Ziehen oder Schieben) das

Befördern von Werkzeugen, Saatmitteln und dergleichen

ermöglichen.

3 - Kraftfahrzeugfahrgestelle (Chassis) mit Führerhaus sind

in die Nummern 8702 bis 8704 und nicht in die Nummer 8706

einzureihen.

4 - In die Nummer 8712 gehören alle zweirädrigen

Kinderfahrräder, andere Fahrräder für Kinder gehören in

die Nummer 9501.

8701 -- Traktoren (Zugmaschinen), andere als solche der

Nummer 8709:

10 - Einachstraktoren

20 - Zugmaschinen für Sattelanhänger

30 - Raupenzugmaschinen

90 - andere

8702 -- Kraftfahrzeuge für die Beförderung von 10 oder mehr

Personen, einschließlich des Fahrzeuglenkers:

10 - mit Kolbenverbrennungsmotoren mit Kompressionszündung

(Diesel- oder Halbdieselmotoren)

90 - andere

8703 -- Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die hauptsächlich für

die Beförderung von Personen gebaut sind (andere als solche

der Nr. 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und

Rennwagen:

10 - Fahrzeuge, besonders für das Fahren auf Schnee gebaut;

Fahrzeuge, besonders für die Beförderung von Personen auf

Golfplätzen gebaut und ähnliche Fahrzeuge

- andere Fahrzeuge mit Hubkolbenverbrennungsmotoren mit

Funkenzündung:

21 - - mit einem Hubraum von 1000 cm3 oder weniger

22 - - mit einem Hubraum von mehr als 1000 cm3, aber nicht

mehr als 1500 cm3

23 - - mit einem Hubraum von mehr als 1500 cm3, aber nicht

mehr als 3000 cm3

24 - - mit einem Hubraum von mehr als 3000 cm3

- andere Fahrzeuge mit Kolbenverbrennungsmotoren mit

Kompressionszündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren):

31 - - mit einem Hubraum von 1500 cm3 oder weniger

32 - - mit einem Hubraum von mehr als 1500 cm3, aber nicht

mehr als 2500 cm3

33 - - mit einem Hubraum von mehr als 2500 cm3

90 - andere

8704 -- Kraftfahrzeuge für die Warenbeförderung:

10 - Muldenkipper zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes

gebaut

- andere mit Kolbenverbrennungsmotoren mit

Kompressionszündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren):

21 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 5 Tonnen

oder weniger

22 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als

5 Tonnen, aber nicht mehr als 20 Tonnen

23 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als

20 Tonnen

- andere, mit Kolbenverbrennungsmotoren mit Funkenzündung:

31 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 5 Tonnen

oder weniger

32 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als

5 Tonnen

90 - andere

8705 -- Spezialkraftfahrzeuge, andere als solche, die hauptsächlich

für die Beförderung von Personen oder Waren gebaut sind

(z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerlöschwagen,

Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Spreng- und

Berieselungswagen, Werkstattwagen und Röntgenwagen):

10 - Kranwagen

20 - Tiefbohrfahrzeuge mit Derrickkran

30 - Feuerlöschwagen

40 - Betonmischwagen

90 - andere

8706 00 Fahrgestelle (Chassis) mit Motor, für Kraftfahrzeuge der

Nummern 8701 bis 8705

8707 -- Karosserien (einschließlich Führerhäuser) für

Kraftfahrzeuge der Nummern 8701 bis 8705:

10 - für Fahrzeuge der Nummer 8703

90 - andere

8708 -- Teile und Zubehör, für Kraftfahrzeuge der Nummern 8701 bis

8705:

10 - Stoßstangen und Teile davon

- andere Teile und Zubehör für Karosserien (einschließlich

Führerhäuser):

21 - - Sicherheitsgurte

29 - - sonstige

- Bremsen und Servobremsen sowie Teile davon:

31 - - montierte Bremsbeläge

39 - - sonstige

40 - Schaltgetriebe

50 - Antriebsachsen mit Differential, auch mit anderen

Kraftübertragungsvorrichtungen ausgerüstet

60 - Achsen, andere als Antriebsachsen, und Teile davon

70 - Räder sowie Teile und Zubehör davon

80 - Stoßdämpfer

- andere Teile und anderes Zubehör:

91 - - Kühler

92 - - Auspufftöpfe und Auspuffrohre

93 - - Kupplungen und Teile davon

94 - - Lenkräder, Lenksäulen und Lenkgehäuse

99 - - sonstige

8709 -- Werkskarren, mit eigenem Antrieb, ohne Hebe- oder

Arbeitsvorrichtungen, wie sie in Fabriken, Lagerhäusern,

Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Befördern von Waren

auf kurzen Strecken verwendet werden; Zugkarren, wie sie

auf Bahnsteigen verwendet werden; Teile davon:

- Karten:

11 - - elektrische

19 - - sonstige

90 - Teile

8710 00 Panzerkampfwagen und andere gepanzerte Kampffahrzeuge,

motorisiert, auch bewaffnet; Teile davon

8711 -- Motorräder (einschließlich Motorfahrräder) und Fahrräder

mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen:

10 - mit Hubkolbenverbrennungsmotoren mit einem Hubraum von

50 cm3 oder weniger

20 - mit Hubkolbenverbrennungsmotoren mit einem Hubraum von

mehr als 50 cm3, aber nicht mehr als 250 cm3

30 - mit Hubkolbenverbrennungsmotoren mit einem Hubraum von

mehr als 250 cm3, aber nicht mehr als 500 cm3

40 - mit Hubkolbenverbrennungsmotoren mit einem Hubraum von

mehr als 500 cm3, aber nicht mehr als 800 cm3

50 - mit Hubkolbenverbrennungsmotoren mit einem Hubraum von

mehr als 800 cm3

90 - andere

8712 00 Zweirädrige Fahrräder und andere Fahrräder (einschließlich

Lieferdreiräder), nicht motorisiert

8713 -- Rollstühle und ähnliche Fahrzeuge, für Kranke und

Körperbehinderte, auch mit Motor oder anderem mechanischen

Antrieb:

10 - ohne mechanischen Antrieb

90 - andere

8714 -- Teile und Zubehör von Fahrzeugen der Nummern 8711 bis 8713:

- von Motorrädern (einschließlich Motorfahrrädern):

11 - - Sättel

19 - - sonstige

20 - von Fahrstühlen und ähnlichen Fahrzeugen, für Kranke und

Körperbehinderte

- andere:

91 - - Rahmen und Gabeln sowie Teile davon

92 - - Felgen und Speichen

93 - - Radnaben, andere als Freilaufnaben mit

Rücktrittbremse; Freilaufkettenräder

94 - - Bremsen, einschließlich Freilaufnaben mit

Rücktrittbremse sowie Teile davon

95 - - Sättel

96 - - Pedale und Tretkurbelantriebe sowie Teile davon

99 - - sonstige

8715 00 Kinderwagen und Teile davon

8716 -- Anhänger und Sattelanhänger; andere Fahrzeuge ohne

mechanischen Antrieb; Teile davon:

10 - Anhänger und Sattelanhänger für Wohn- oder Campingzwecke

20 - Selbstlade- oder Selbstentladeanhänger und

-sattelanhänger für landwirtschaftliche Zwecke

- andere Anhänger und Sattelanhänger für die Beförderung

von Waren:

31 - - Tankanhänger und Tanksattelanhänger

39 - - sonstige

40 - andere Anhänger und Sattelanhänger

80 - andere Fahrzeuge

90 - Teile

Kapitel 88

Luftfahrzeuge, Raumfahrzeuge und Teile davon

8801 -- Ballons und Luftschiffe; Segelflugzeuge, Hängegleiter und

andere Luftfahrzeuge ohne eigenen Antrieb:

10 - Segelflugzeuge und Hängegleiter

90 - andere

8802 -- Andere Luftfahrzeuge (z. B. Hubschrauber, Flugzeuge);

Raumfahrzeuge (einschließlich Satelliten) und ihre Träger

für den Raumstart:

- Hubschrauber:

11 - - mit einem Leergewicht von 2000 kg oder weniger

12 - - mit einem Leergewicht von mehr als 2000 kg

20 - Flugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht

von 2000 kg oder weniger

30 - Flugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht

von mehr als 2000 kg bis einschließlich 15.000 kg

40 - Flugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht

von mehr als 15.000 kg

50 - Raumfahrzeuge (einschließlich Satelliten) und ihre Träger

für den Raumstart

8803 -- Teile von Waren der Nummer 8801 oder 8802:

10 - Propeller und Rotoren sowie Teile davon

20 - Fahrgestelle und Teile davon

30 - andere Teile von Flugzeugen und Hubschraubern

90 - andere

8804 00 Fallschirme (einschließlich lenkbare Fallschirme) und

rotierende Fallschirme; Teile und Zubehör davon

8805 -- Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Apparate und

Vorrichtungen für Decklandungen von Luftfahrzeugen und

ähnliche Apparate und Vorrichtungen; Flugsimulatoren; Teile

dieser Waren:

10 - Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge und Teile davon;

Apparate und Vorrichtungen für Decklandungen von

Luftfahrzeugen und ähnliche Apparate und Vorrichtungen

sowie Teile davon

20 - Flugsimulatoren und Teile davon

Kapitel 89

Wasserfahrzeuge und schwimmende Konstruktionen

Anmerkung

1 - Rümpfe von Wasserfahrzeugen und unvollständige oder

unfertige Wasserfahrzeuge, auch zerlegt, sowie zerlegte

vollständige Wasserfahrzeuge sind, wenn ihre

Zugehörigkeit zu einer bestimmten Art von

Wasserfahrzeugen zweifelhaft ist, in die Nummer 8906

einzureihen.

8901 -- Passagierschiffe, Ausflugsschiffe, Fährschiffe,

Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Schiffe für die

Beförderung von Personen oder Waren:

10 - Passagierschiffe, Ausflugsschiffe und ähnliche Schiffe,

hauptsächlich für die Beförderung von Personen gebaut;

Fährschiffe aller Art

20 - Tankschiffe

30 - Kühlschiffe, ausgenommen solche der Unternummer 8901 20

90 - andere Schiffe für die Beförderung von Waren und andere

Schiffe für die gleichzeitige Beförderung von Personen

und Waren

8902 00 Fischereischiffe; schwimmende Fabriken und andere Schiffe,

für die Verarbeitung oder Konservierung von

Fischereierzeugnissen

8903 -- Yachten und andere Boote für Vergnügungs- und Sportzwecke;

Ruderboote und Kanus:

10 - aufblasbare Boote

- andere:

91 - - Segelboote, auch mit Hilfsmotor

92 - - Motorboote, ausgenommen Außenbordmotorboote

99 - - sonstige

8904 00 Schlepper und Schubschiffe

8905 -- Leuchtschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger,

Schwimmkrane und andere Schiffe, deren Fahreigenschaft im

Vergleich zu ihrem Hauptverwendungszweck von

untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks; schwimmende

oder unter Wasser absenkbare Bohr- oder Förderplattformen:

10 - Schwimmbagger

20 - schwimmende oder unter Wasser absenkbare Bohr- oder

Förderplattformen

90 - andere

8906 00 Andere Schiffe, einschließlich Kriegsschiffe und

Rettungsschiffe, ausgenommen Ruderboote

8907 -- Andere schwimmende Konstruktionen (z. B. Flöße,

Schwimmtanks, Senkkästen, Landungsbrücken, Bojen und

Baken):

10 - aufblasbare Flöße

90 - andere

8908 00 Schiffe und andere schwimmende Konstruktionen, zum

Abwracken

Abschnitt XVIII

Optische, photographische, kinematographische, Meß-, Prüf- und Präzisionsinstrumente; medizinische oder chirurgische Instrumente und Apparate; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör dieser Waren

Kapitel 80

Zinn und Waren daraus

Anmerkungen

1 - In diesem Kapitel gelten als:

a - Stangen und Stäbe:

Massive gewalzte, stranggepreßte, gezogene oder

geschmiedete Erzeugnisse, nicht in Rollen, die in

ihrer ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt

in Form eines Kreises, Ovals, Rechteckes

(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen

Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes

(einschließlich eines sog. abgeflachten Kreises oder

modifizierten Rechteckes, bei denen zwei

gegenüberliegenden Seiten konvexe Bögen bilden,

während die anderen zwei Seiten gerade, parallel und

gleich lang sind) aufweisen. Erzeugnisse mit

rechteckigem (einschließlich quadratischem),

dreieckigem oder polygonalem Querschnitt können in

der Längsrichtung abgerundete Kanten aufweisen. Die

Stärke von Erzeugnissen mit rechteckigem

(einschließlich modifiziert rechteckigem) Querschnitt

muß ein Zehntel der Breite übersteigen. Als Stangen

und Stäbe gelten auch gegossene oder gesinterte

Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen,

die nach ihrer Herstellung bearbeitet wurden (anders

als durch grobes Abgraten oder Entzundern), soweit

sie dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten

haben, die in andere Nummern fallen.

b - Profile:

Gewalzte, stranggepreßte, gezogene, geschmiedete oder

geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer

ganzen Länge einen gleichbleibenden Querschnitt

aufweisen und nicht den Definitionen für Stangen,

Stäbe, Drähte, Platten, Bleche, Bänder, Folien oder

Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene

oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen,

die nach ihrer Herstellung bearbeitet wurden (anders

als durch grobes Abgraten oder Entzundern), soweit

sie dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten,

die in andere Nummern fallen.

c - Drähte:

Massive gewalzte, oder gezogene Erzeugnisse, in

Rollen, die in ihrer gesamten Länge einen

gleichbleibenden Querschnitt in Form eines Kreises,

Ovals, (einschließlich eines Quadrates),

gleichseitigen Dreieckes oder regelmäßigen konvexen

Vieleckes (einschließlich eines sog. abgeflachten

Kreises oder modifizierten Rechteckes, bei denen

gegenüberliegende Seiten konvexe Bögen bilden,

während die anderen zwei Seiten gerade, parallel und

gleich sind) aufweisen. Erzeugnisse mit rechteckigem

(einschließlich quadratischem), dreieckigem oder

polygonalem Querschnitt können in der Längsrichtung

abgerundete Kanten aufweisen. Die Stärke von

Erzeugnissen mit rechteckigem (einschließlich

modifiziert rechteckigem) Querschnitt muß ein Zehntel

der Breite übersteigen.

d - Platten, Bleche, Bänder und Folien:

Massive flache Erzeugnisse (ausgenommen

unverarbeitete Erzeugnisse der Nr. 8001), auch in

Rollen, mit rechteckigem (nicht quadratischem)

Querschnitt (einschließlich modifiziert rechteckigem

Querschnitt, bei denen zwei Seiten konvexe Böge,

während die anderen zwei Seiten gerade, parallel und

gleich lang sind), auch mit abgerundeten Kanten, mit

gleichbleibender Stärke, die entweder

- eine rechteckige (einschließlich quadratische) Form

haben, mit einer Stärke, die ein Zehntel der Breite

nicht übersteigt, oder

- eine nicht rechteckige oder nicht quadratische Form

beliebiger Größe haben, soweit sie dadurch nicht

den Charakter von Waren erhalten haben, die in

andere Nummern fallen.

In die Nummern 8004 und 8005 gehören u. a. auch

Platten, Bleche, Bänder und Folien, die ein Muster

aufweisen (z. B. Rillen, Kerben, Rippen, Riffeln,

Tropfen, Knöpfe, Rauten) und solche Erzeugnisse, die

gelocht, gewellt, poliert oder überzogen sind, soweit

sie dadurch nicht den Charakter von Waren haben, die

in andere Nummern fallen.

e - Rohre:

Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, die in ihrer ganzen

Länge einen gleichbleibenden Querschnitt mit einem

einzigen geschlossenen Hohlraum in Form eines

Kreises, Ovals, Rechteckes (einschließlich eines

Quadrates), gleichseitigen Dreieckes oder

regelmäßigen konvexen Vieleckes aufweisen und eine

gleichbleibende Wandstärke besitzen. Erzeugnisse mit

einem Querschnitt in Form eines Rechteckes

(einschließlich eines Quadrates), gleichseitigen

Dreieckes oder regelmäßigen konvexen Vieleckes, die

in der Längsrichtung auch abgerundete Kanten haben

können, sind ebenfalls als Rohre anzusehen, soweit

der innere und äußere Querschnitt konzentrisch ist

und dieselbe Form und Richtung aufweist. Rohre mit

den vorgenannten Querschnitten können poliert,

überzogen, gebogen, mit Gewinden versehen, gelocht,

eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen,

Muffen oder Ringen versehen sein.

Anmerkung zu den Unternummern

1 - In diesem Kapitel gelten als:

a - Zinn, nicht legiert

Metall, das einen Gehalt von mindestens

99 Gewichtsprozent Zinn aufweist, vorausgesetzt, daß

ein etwaiger Gewichtsanteil an Bismut oder Kupfer

geringer als die in der nachstehenden Tabelle

angeführten Höchstgrenzen ist:

Tabelle der anderen Elemente

```

```

Höchstgrenze in

Elemente Gewichtsprozent

Bi Bismut 0,1

Cu Kupfer 0,4

```

```

b - Zinnlegierungen

Metallische Stoffe, bei denen der Gewichtsanteil an

Zinn höher ist als der eines jeden anderen Elementes,

vorausgesetzt, daß

1 - der Gesamtgewichtsanteil der anderen Elemente 1%

übersteigt, oder

2 - der Gewichtsanteil von Bismut oder Kupfer gleich

groß oder größer ist als die in der vorstehenden

Tabelle angeführten Höchstgrenzen.

8001 -- Zinn, unverarbeitet:

10 - Zinn, nicht legiert

20 - Zinnlegierungen

8002 00 Abfälle und Schrott, aus Zinn

8003 00 Stangen, Stäbe, Profile und Draht, aus Zinn

8004 00 Platten, Bleche und Bänder, aus Zinn, mit einer Stärke von

mehr als 0,2 mm

8005 00 Folien und dünne Bänder, aus Zinn (auch bedruckt oder mit

Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Stoffen

unterlegt), mit einer Stärke (ohne Unterlage) von 0,2 mm

oder weniger; Pulver und Flitter, aus Zinn

8006 00 Rohre und Rohrfittings (z. B. Kupplungen, Kniestücke und

Muffen), aus Zinn

8007 00 Andere Waren aus Zinn

Kapitel 81

Andere unedle Metalle; Cermets (Metallkeramiken); Waren aus diesen

Stoffen

Anmerkung zu den Unternummern

1 - Die in der Anmerkung 1 zu Kapitel 74 enthaltenen

Begriffsbestimmungen für Stangen und Stäbe, Profile,

Drähte und Platten, Bleche, Bänder und Folien gelten

sinngemäß auch für dieses Kapitel.

8101 -- Tungsten (Wolfram) und Waren daraus, einschließlich Abfälle

und Schrott:

10 - Pulver

- andere:

91 - - Tungsten, unverarbeitet, einschließlich der nur durch

Sintern hergestellten Stangen und Stäbe; Abfälle und

Schrott

92 - - Stangen und Stäbe, ausgenommen solche, die nur durch

Sintern hergestellt worden sind, Profile, Platten,

Folien

93 - - Draht

99 - - sonstige

8102 -- Molybdän und Waren daraus, einschließlich Abfälle und

Schrott:

10 - Pulver

- andere:

91 - - Molybdän, unverarbeitet, einschließlich der nur durch

Sintern hergestellten Stangen und Stäbe; Abfälle und

Schrott

92 - - Stangen und Stäbe, ausgenommen solche, die nur durch

Sintern hergestellt worden sind, Profile, Platten,

Bleche, Bänder und Folien

93 - - Draht

99 - - sonstige

8103 -- Tantal und Waren daraus, einschließlich Abfälle und

Schrott:

10 - Tantal, unverarbeitet, einschließlich der nur durch

Sintern hergestellten Stangen und Stäbe; Abfälle und

Schrott; Pulver

90 - andere

8104 -- Magnesium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und

Schrott:

- Magnesium, unverarbeitet:

11 - - mit einem Magnesiumgehalt von mindestens

99,8 Gewichtsprozent

19 - - sonstige

20 - Abfälle und Schrott

30 - Drehspäne und Körner, nach Größe sortiert; Pulver

90 - andere

8105 -- Kobaltmatten und andere Zwischenerzeugnisse der

Kobaltmetallurgie; Kobalt und Waren daraus, einschließlich

Abfälle und Schrott:

10 - Kobaltmatten und andere Zwischenerzeugnisse der

Kobaltmetallurgie; Kobalt, unverarbeitet; Abfälle und

Schrott; Pulver

90 - andere

8106 00 Bismut und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

8107 -- Cadmium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und

Schrott:

10 - Cadmium, unverarbeitet; Abfälle und Schrott; Pulver

90 - andere

8108 -- Titan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott:

10 - Titan, unverarbeitet; Abfälle und Schrott; Pulver

90 - andere

8109 -- Zirkonium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und

Schrott:

10 - Zirkonium, unverarbeitet; Abfälle und Schrott; Pulver

90 - andere

8110 00 Antimon und Waren daraus, einschließlich Abfälle und

Schrott

8111 00 Mangan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

8112 -- Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium,

Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium und Waren

aus diesen Metallen, einschließlich Abfälle und Schrott:

- Beryllium:

11 - - unverarbeitet; Abfälle und Schrott; Pulver

19 - - sonstige

20 - Chrom

30 - Germanium

40 - Vanadium

- andere:

91 - - unverarbeitet; Abfälle und Schrott; Pulver

99 - - sonstige

8113 00 Cermets (Metallkeramiken) und Waren daraus, einschließlich

Abfälle und Schrott

Kapitel 82

Werkzeuge, Messerschmiedwaren, Eßbestecke, aus unedlen Metallen;

Teile davon, aus unedlen Metallen

Anmerkungen

1 - Dieses Kapitel umfaßt - abgesehen von Lötlampen und

ähnliche Lampen, tragbaren Schmieden, Schleifapparaten,

Zusammenstellungen für die Hand- und Fußpflege sowie den

Waren der Nummer 8209 - nur Waren mit einer Klinge oder

einem anderen arbeitenden Teil aus:

a - unedlem Metall;

b - Metallcarbiden oder Cermets (Metallkeramiken);

c - Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder

rekonstruierten Steinen, auf einem Träger aus unedlem

Metall, Metallcarbiden oder Cermets

(Metallkeramiken);

d - Schleifmitteln auf einem Träger aus unedlem Metall,

sofern diese Waren Zähne, Schneiden oder andere

trennende oder schneidende Teile aus unedlem Metall

besitzen, die ihre eigentliche Funktion auch nach dem

Auftragen des Schleifmittels beibehalten.

2 - Teile von Waren dieses Kapitels aus unedlen Metallen

werden wie die entsprechenden Waren eingereiht,

ausgenommen besonders genannte Teile sowie Werkzeughalter

für Handwerkzeuge (Nr. 8466). Jedoch sind Teile mit

allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinn der

Anmerkung 2 zum Abschnitt XV in allen Fällen von diesem

Kapitel ausgenommen.

Köpfe, Kämme, Klingen, Messer und Schneidplatten für

elektrische Rasierapparate, elektrische Haarschneide- und

Schermaschinen gehören in die Nummer 8510.

3 - Zusammenstellungen bestehend aus einem oder mehreren

Messern der Nummer 8211 und mindestens der gleichen

Anzahl von Waren der Nummer 8215 sind in die Nummer 8215

einzureihen.

8201 -- Spaten, Schaufeln, Krampen (Spitzhauen), Hauen (Hacken),

Gabeln, Rechen und Schaber; Äxte, Beile, Haumesser und

ähnliche Hauwerkzeuge; Geflügelscheren, Gartenscheren und

ähnliche Scheren; Sensen, Sicheln, Heumesser,

Heckenscheren, Keile und andere Handwerkzeuge für die

Landwirtschaft, den Gartenbau und die Forstwirtschaft:

10 - Spaten und Schaufeln

20 - Gabeln

30 - Krampen (Spitzhauen), Kauen (Hacken), Rechen und Schaber

40 - Äxte, Beile, Haumesser und ähnliche Hauwerkzeuge

50 - Gartenscheren und ähnliche mit einer Hand zu betätigende

Scheren (einschließlich Geflügelscheren)

60 - Heckenscheren, Baumscheren und ähnliche Scheren, mit zwei

Händen zu betätigen

90 - andere Handwerkzeuge für die Landwirtschaft, den

Gartenbau und die Forstwirtschaft

8202 -- Handsägen; Sägeblätter aller Art (einschließlich

Frässägeblätter und nichtgezahnte Sägeblätter):

10 - Handsägen

20 - Bandsägeblätter

(30) - Kreissägeblätter (einschließlich Frässägeblätter):

31 - - mit arbeitendem Teil aus Stahl

39 - - andere, einschließlich Teile

40 - Sägeketten

- andere Sägeblätter:

91 - - Langsägeblätter für die Metallbearbeitung

99 - - sonstige

8203 -- Feilen, Raspeln, Beißzangen und andere Zangen

(einschließlich Schneidzangen), Pinzetten, Scheren zum

Schneiden von Metallen, Rohrschneider, Bolzenschneider,

Locheisen, Lochzangen und ähnliche Handwerkzeuge:

10 - Feilen, Raspeln und ähnliche Werkzeuge

20 - Beißzangen und andere Zangen (einschließlich

Schneidzangen), Pinzetten und ähnliche Werkzeuge

30 - Scheren zum Schneiden von Metallen und ähnliche Werkzeuge

40 - Rohrschneider, Bolzenschneider, Locheisen, Lochzangen und

ähnliche Werkzeuge

8204 -- Schraubenschlüssel und Spannschlüssel (einschließlich

Drehmomentschlüssel), zum Handgebrauch; auswechselbare

Steckschlüsseleinsätze, auch mit Griff:

- Schraubenschlüssel und Spannschlüssel, zum Handgebrauch:

11 - - mit nicht verstellbarer Spannweite

12 - - mit verstellbarer Spannweite

20 - auswechselbare Steckschlüsseleinsätze, auch mit Griff

8205 -- Handwerkzeuge (einschließlich gefaßte

Glasschneidediamanten), anderweitig weder genannt noch

inbegriffen; Lötlampen und ähnliche Lampen; Schraubstöcke,

Schraubzwingen und ähnliche Waren, ausgenommen Zubehör für

oder Teile von Werkzeugmaschinen; Ambosse; tragbare

Schmieden; Schleifapparate für Hand- oder Fußbetrieb:

10 - Bohrwerkzeuge und Gewindeschneid- oder

Gewindebohrwerkzeuge

20 - Hämmer, einschließlich Vorschlaghämmer

30 - Hobel, Stechbeitel, Hohlbeitel und ähnliche

Schneidwerkzeuge für die Holzbearbeitung

40 - Schraubenzieher

- andere Handwerkzeuge (einschließlich gefaßte

Glasschneidediamanten):

51 - - für den Haushalt

59 - - sonstige

60 - Lötlampen und ähnliche Lampen

70 - Schraubstöcke, Schraubzwingen und ähnliche Waren

80 - Ambosse; tragbare Schmieden; Schleifapparate für Hand-

oder Fußbetrieb

90 - Zusammenstellungen von Waren aus mindestens zwei der

vorstehenden Unternummern

8206 00 Werkzeuge aus mindestens zwei der Nummern 8202 bis 8205, in

Zusammenstellungen für den Kleinverkauf aufgemacht

8207 -- Auswechselbare Werkzeuge für mechanische oder

nichtmechanische Handwerkzeuge oder Werkzeugmaschinen (z.

B. zum Treiben, Stanzen, Lochen, Gewindeschneiden oder

Gewindebohren, Bohren, Räumen, Ausweiten, Fräsen, Drehen,

Schrauben), einschließlich Zieheisen oder Preßmatrizen zum

Ziehen oder Strangpressen von Metallen, sowie Erd-,

Gesteins- und Tiefbohrwerkzeuge:

(10) - Erd-, Gesteins- und Tiefbohrwerkzeuge:

13 - - mit arbeitendem Teil aus Cermets (Metallkeramiken)

19 - - andere, einschließlich Teile

20 - Zieheisen oder Preßmatrizen zum Ziehen oder Strangpressen

von Metallen

30 - Werkzeuge zum Treiben, Stanzen oder Lochen

40 - Werkzeuge zum Gewindeschneiden oder Gewindebohren

50 - Werkzeuge zum Bohren, andere als solche zum

Gesteinsbohren

60 - Werkzeuge zum Räumen oder Ausweiten

70 - Werkzeuge zum Fräsen

80 - Werkzeuge zum Drehen

90 - andere auswechselbare Werkzeuge

8208 -- Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder für

mechanische Geräte:

10 - für die Metallbearbeitung

20 - für die Holzbearbeitung

30 - für Küchenmaschinen oder für Maschinen für die

Nahrungsmittelindustrie

40 - für Maschinen für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder

für die Forstwirtschaft

90 - andere

8209 00 Plättchen, Stäbchen, Spitzen und dergleichen, für

Werkzeuge, nicht gefaßt, aus Cermets (Metallkeramiken)

8210 00 Handbetriebene mechanische Geräte, mit einem Gewicht von

10 kg oder weniger, die zum Vorbereiten, Zubereiten oder

Anrichten von Speisen oder Getränken verwendet werden

8211 -- Messer mit schneidender Klinge, auch gezahnt

(einschließlich Gärtnermesser), und Klingen dafür,

ausgenommen Messer der Nummer 8208:

10 - in Zusammenstellungen

- andere:

91 - - Tischmesser mit feststehender Klinge

92 - - andere Messer mit feststehender Klinge

93 - - Messer mit anderer als feststehender Klinge,

einschließlich klappbare Gärtnermesser

94 - - Klingen

95 - - Griffe aus unedlen Metallen

8212 -- Rasiermesser, Rasierapparate und Rasierklingen

(einschließlich Klingenrohlinge im Band):

10 - Rasiermesser und Rasierapparate

20 - Rasierklingen für Sicherheitsrasierapparate,

einschließlich Klingenrohlinge im Band

90 - andere Teile

8213 00 Scheren (einschließlich Schneiderscheren und ähnliche

Scheren) und Scherenblätter

8214 -- Andere Messerschmiedwaren (z. B. Haarschneidemaschinen,

Scherapparate, Hackmesser für Fleischhauer oder für den

Küchengebrauch, Wiegemesser, Papiermesser);

Messerschmiedwaren für die Hand- oder Fußpflege

(einschließlich Nagelfeilen) und Zusammenstellungen solcher

Waren:

10 - Papiermesser, Brieföffner, Radiermesser,

Bleistiftspitzer und Bleistiftspitzerklingen

20 - Messerschmiedwaren für die Hand- oder Fußpflege

(einschließlich Nagelfeilen) und Zusammenstellungen

solcher Waren

90 - andere

8215 -- Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel,

Tortenschaufeln, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen

und ähnliche Küchen- oder Tischgeräte:

10 - in Zusammenstellungen, die mindestens einen versilberten,

vergoldeten oder platinierten Gegenstand enthalten

20 - andere Zusammenstellungen

- andere:

91 - - versilbert, vergoldet oder platiniert

99 - - sonstige

Kapitel 83

Verschiedene Waren aus unedlen Metallen

Anmerkungen

1 - In diesem Kapitel sind Teile aus unedlen Metallen wie die

Waren, zu denen sie gehören, einzureihen. Es gelten

jedoch Waren aus Eisen oder Stahl der Nummer 7312, 7315,

7317, 7318 oder 7320 sowie gleiche Waren aus anderen

unedlen Metallen (Kap. 74 bis 76 und 78 bis 81) nicht als

Teile von Waren dieses Kapitels.

2 - Als Laufrollen oder Laufräder der Nummer 8302 gelten nur

solche, die einen Durchmesser von nicht mehr als 75 mm

(einschließlich einer allfälligen Bereifung oder

zusätzlichen Lauffläche) aufweisen oder solche, die zwar

einen Durchmesser von mehr als 75 mm (einschließlich

einer allfälligen Bereifung oder zusätzlichen Lauffläche)

haben, aber bei denen die Breite der Rolle oder der

aufgebrachten Bereifung oder Lauffläche weniger als 30 mm

beträgt.

8301 -- Vorhängeschlösser und andere Schlösser (mit Schlüssel,

durch Kombination oder elektrisch zu betätigen), aus

unedlen Metallen; Verschlüsse und Verschlußbügel, mit

Schlössern, aus unedlen Metallen; Schlüssel für diese

Waren, aus unedlen Metallen:

10 - Vorhängeschlösser

20 - Schlösser wie sie für Motorfahrzeuge verwendet werden

30 - Schlösser wie sie für Möbel verwendet werden

40 - andere Schlösser; Sicherheitsriegel

50 - Verschlüsse und Verschlußbügel, mit Schlössern

60 - Teile

70 - Schlüssel, gesondert zur Abfertigung gestellt

8302 -- Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für

Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien,

Sattlerwaren, Koffer, Truhen, Kassetten und dergleichen;

Hutablagen, Huthaken, Konsolen und ähnliche Waren, aus

unedlen Metallen; Laufrollen oder Laufräder, mit

Befestigungsvorrichtungen aus unedlen Metallen;

automatische Türschließer aus unedlen Metallen:

10 - Scharniere

20 - Laufrollen oder Laufräder

30 - andere Beschläge und ähnliche Waren, für Motorfahrzeuge

geeignet

- andere Beschläge und ähnliche Waren:

41 - - Baubeschläge und ähnliche Waren für Gebäude

42 - - andere, für Möbel geeignet

49 - - sonstige

50 - Hutablagen, Huthaken, Konsolen und ähnliche Waren

60 - automatische Türschließer

8303 00 Panzerschränke, Türen und Fächer für Stahlkammern,

Sicherheitskassetten und ähnliche Waren, aus unedlen

Metallen

8304 00 Sortierkästen, Karteikästen, Ablegekästen,

Manuskriptständer, Schreibzeugablagen, Stempelständer und

ähnliche Büro- oder Schreibtischausstattungen, aus unedlen

Metallen, ausgenommen Büromöbel der Nummer 9403

8305 -- Mechaniken für Loseblattordner oder Schnellhefter,

Briefklemmen, Heftecken, Büroklammern, Karteireiter und

ähnliche Büroartikel, aus unedlen Metallen; Heftklammern in

Stapelform (z. B. für Büros, Tapezierer,

Verpackungszwecke), aus unedlen Metallen:

10 - Mechaniken für Loseblattordner oder Schnellhefter

20 - Heftklammern in Stapelform

90 - andere, einschließlich Teile

8306 -- Glocken, Klingeln, Gongs und ähnliche Waren, nicht

elektrisch, aus unedlen Metallen; Statuetten und andere

Ziergegenstände, aus unedlen Metallen; Rahmen für

Photographien, Bilder oder ähnliches, aus unedlen Metallen;

Spiegel aus unedlen Metallen:

10 - Glocken, Klingeln, Gongs und ähnliche Waren

- Statuetten und andere Ziergegenstände:

21 - - versilbert, vergoldet oder platiniert

29 - - sonstige

30 - Rahmen für Photographien, Bilder oder ähnliche Waren;

Spiegel

8307 -- Schläuche aus unedlen Metallen, auch mit Fittings:

10 - aus Eisen oder Stahl

90 - aus anderen unedlen Metallen

8308 -- Verschlüsse, Verschlußbügel, Schnallen, Schließen, Spangen,

Klammern, Haken, Ösen und ähnliche Waren, aus unedlen

Metallen, wie sie zur Fertigung oder Ausrüstung von

Bekleidung, Schuhen, Planen, Handtaschen, Reiseartikel oder

anderen Waren verwendet werden; Hohlnieten und Spaltnieten,

aus unedlen Metallen; Perlen und Flitter (Pailletten), aus

unedlen Metallen:

10 - Klammern, Haken und Ösen

20 - Hohlnieten und Spaltnieten

90 - andere, einschließlich Teile

8309 -- Stöpsel (einschließlich Kronenverschlüsse, Schraubkappen

und Ausgießstöpsel), Flaschenkapseln, Spunde mit

Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes

Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen:

10 - Kronenverschlüsse

90 - andere

8310 00 Aushängeschilder, Hinweisschilder, Namensschilder,

Adreßschilder und ähnliche Schilder, Zahlen, Buchstaben und

andere Zeichen, aus unedlen Metallen, ausgenommen Waren der

Nummer 9405

8311 -- Drähte, Stäbe, Rohre, Platten, Elektroden und ähnliche

Waren, aus unedlen Metallen oder aus Metallcarbiden, mit

Dekapier- oder Flußmitteln überzogen oder gefüllt, zum

Löten, Schweißen oder Auftragen von Metallen oder

Metallcarbiden; Drähte und Stäbe, aus agglomeriertem Pulver

von unedlen Metallen, zum Metallisieren im

Aufspritzverfahren:

10 - überzogene Elektroden aus unedlen Metallen, für das

Lichtbogenschweißen

20 - gefüllte Drähte aus unedlen Metallen, für das

Lichtbogenschweißen

30 - Überzogene Stäbe und gefüllte Drähte, aus unedlen

Metallen, für das Löten oder Autogen-Schweißen

90 - andere, einschließlich Teile

Abschnitt XVI

Maschinen und Apparate, elektrotechnische Waren und deren Teile; Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte, Fernsehbild- und Fernsehtonaufnahme- und -wiedergabegeräte sowie Teile und Zubehör für

diese Geräte

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Abschnitt sind:

a - Förderbänder und Treibriemen aus Kunststoffen des

Kapitels 39, Förderbänder und Treibriemen aus

vulkanisiertem Kautschuk (Nr. 4010) sowie Waren für

technische Zwecke aus vulkanisiertem Weichkautschuk

(Nr. 4016);

b - Waren für technische Zwecke aus Leder oder Kunstleder

(Nr. 4204) oder aus Pelzfellen (Nr. 4303);

c - Spulen, Hülsen, Kopse, Konen, Bobinen, Rollen und

ähnliche Materialträger aus Stoffen aller Art (z. B.

Kap. 39, 40, 44 oder 48 bzw. Abschn. XV);

d - gelochte Karten für Jaquard- oder ähnliche Maschinen

(z. B. Kap. 39 oder 48 bzw. Abschn. XV);

e - Förderbänder und Treibriemen aus Spinnstoffen

(Nr. 5910) sowie textile Erzeugnisse und

Spinnstoffwaren für technische Zwecke (Nr. 5911);

f - Edelsteine und Schmucksteine (natürliche,

synthetische oder rekonstituierte) der Nummern 7102

bis 7104 sowie ganz aus solchen Steinen bestehende

Waren der Nummer 7116, ausgenommen unmontierte,

bearbeitete Saphire und Diamanten für

Tonabnehmerabtastnadeln (Nr. 8522);

g - Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinn

der Anmerkung 2 zum Abschnitt XV, aus unedlen

Metallen (Abschn. XV), und derartige Teile aus

Kunststoffen (Kap. 39);

h - Bohrgestänge (Nr. 7304);

i - endlose Gewebe und Bänder, aus Metalldraht oder

-streifen (Abschn. XV);

k - Waren der Kapitel 82 und 83;

l - Waren des Abschnittes XVII;

m - Waren des Kapitels 90;

n - Uhrmacherwaren (Kap. 91);

o - auswechselbare Werkzeuge der Nummer 8207 und Bürsten,

die Teile von Maschinen darstellen (Nr. 9603), sowie

ähnliche auswechselbare Werkzeuge, die nach der

stofflichen Beschaffenheit ihres arbeitenden Teiles

einzureihen sind (z. B. Kap. 40, 42, 43, 45, 59,

Nrn. 6804 und 6909);

p - Waren des Kapitels 95.

2 - Vorbehaltlich der Bestimmungen der Anmerkung 1 zu diesem

Abschnitt und der jeweiligen Anmerkung 1 zu den

Kapiteln 84 und 85 werden Teile von Maschinen (mit

Ausnahme der Teile von Waren der Nrn. 8484, 8544, 8545,

8546 und 8547) nach folgenden Regeln eingereiht:

a - Teile, die selbst Waren einer Nummer des Kapitels 84

oder 85 (mit Ausnahme der Nrn. 8409, 8431, 8448,

8466, 8473, 8485, 8503, 8522, 8529, 8538 und 8548)

darstellen, werden in diese Nummer eingereiht,

gleichgültig, für welche Maschine die Teile bestimmt

sind;

b - andere Teile werden, wenn sie ausschließlich oder

hauptsächlich für eine bestimmte Maschine oder

mehrere der gleichen Nummer (auch solche der

Nr. 8479 oder 8543) zugehörige Maschinen geeignet

sind, in die Nummern dieser Maschinen oder in die

Nummer 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522,

8529 oder 8538 eingereiht. Teile, die hauptsächlich

sowohl für Waren der Nummer 8517 als auch für Waren

der Nummern 8525 bis 8528 geeignet sind, werden der

Nummer 8517 zugewiesen;

c - alle anderen Teile werden in die Nummer 8409, 8431,

8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 oder,

sofern diese nicht zutreffen, in die Nummer 8485

oder 8548 eingereiht.

3 - Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen werden

Kombinationen von Maschinen verschiedener Art, die

miteinander arbeiten sollen und einen einheitlichen

Maschinenblock bilden, sowie Maschinen, die nach ihrer

Bauart zwei oder mehr verschiedene, sich abwechselnde

oder ergänzende Arbeiten durchführen, nach ihrer das

Ganze charakterisierenden Hauptfunktion eingereiht.

4 - Maschinen (einschließlich Kombinationen von Maschinen),

die aus getrennten oder durch Rohre,

Kraftübertragungsvorrichtungen, elektrische Kabel oder

andere Vorrichtungen miteinander verbundenen

Einzelelementen bestehen, die dazu bestimmt sind,

gemeinsam eine eindeutig definierte Funktion zu erfüllen,

die von einer Nummer des Kapitels 84 oder des Kapitels 85

erfaßt wird, sind als Ganzes in die dieser Funktion

entsprechende Nummer einzureihen.

5 - Bei der Anwendung der Anmerkungen und Tarifnummern des

Abschnittes umfaßt der Begriff „Maschinen'' auch

Apparate, Geräte und Vorrichtungen dieses Abschnittes.

Kapitel 84

Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte;

Teile davon

Anmerkungen

1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

a - Mühlsteine, Schleifsteine und andere des Kapitels 68;

b - Maschinen, Apparate und Geräte (z. B. Pumpen), aus

keramischen Stoffen, und Teile aus keramischen

Stoffen für Maschinen, Apparate und Geräte aus

Stoffen aller Art (Kapitel 69);

c - Waren aus Glas für Laboratorium (Nr. 7017); Glaswaren

für technische Zwecke (Nr. 7019 oder 7020);

d - Waren der Nummer 7321 oder 7322, sowie ähnliche Waren

aus anderen unedlen Metallen (Kap. 74 bis 76 und 78

bis 81);

e - elektromechanische Handwerkzeuge der Nummer 8508 und

elektromechanische Haushaltsgeräte der Nummer 8509;

f - mechanische nicht motorbetriebene Teppichkehrer zum

Handgebrauch (Nr. 9603).

2 - Vorbehaltlich der Bestimmungen der Anmerkung 3 zum

Abschnitt XVI gehören Maschinen und Apparate, die sowohl

in die Nummern 8401 bis 8424, wie auch in die

Nummern 8425 bis 8480 eingereiht werden können, in die

Nummern 8401 bis 8424. In die Nummer 8419 gehören jedoch

nicht:

a - Brut- und Aufzuchtapparate für die Geflügelzucht

sowie Keimapparate (Nr. 8436):

b - Getreidebefeuchtungsapparate (Nr. 8437);

c - Diffuseure für die Zuckerherstellung (Nr. 8438);

d - Maschinen und Apparate für die Wärmebehandlung von

Garnen, Geweben und anderen Spinnstoffwaren

(Nr. 8451);

e - Maschinen, Apparate und Geräte zur Durchführung

mechanischer Arbeitsvorgängen, bei denen

Temperaturänderungen, selbst wenn sie notwendig sind,

nur untergeordneter Bedeutung sind.

In die Nummer 8422 gehören jedoch nicht:

a - Nähmaschinen zum Verschließen von Verpackungen

(Nr. 8452);

b - Büromaschinen und Büroapparate der Nummer 8472.

In die Nummer 8424 gehören jedoch nicht:

Tintenstrahldruckmaschinen (Nr. 8443 oder 8471).

3 - Werkzeugmaschinen für die abtragende Bearbeitung von

Stoffen aller Art, die sowohl in die Nummer 8456, wie

auch in die Nummern 8457 bis 8461, 8464 oder 8465

eingereiht werden können, gehören in die Nummer 8456.

4 - In die Nummer 8457 sind nur solche Werkzeugmaschinen,

ausgenommen Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren),

für die Bearbeitung von Metallen einzureihen, die

verschiedenartige Bearbeitungsvorgänge ausführen können,

und zwar entweder

a - durch automatischen Werkzeugwechsel aus einem

Magazin oder dergleichen entsprechend einem

Arbeitsprogramm (Bearbeitungszentren); oder

b - durch automatischen Einsatz verschiedener

Bearbeitungseinheiten, die gleichzeitig oder

aufeinanderfolgend ein feststehendes Werkstück

bearbeiten (Mehrwegemaschinen); oder

c - durch automatisches Zuführen des Werkstücks zu

verschiedenen Bearbeitungseinheiten

(Transfermaschinen).

5 - A - Als automatische Datenverarbeitungsmaschinen im Sinn

der Nummer 8471 gelten:

a - Digital-Maschinen, die:

1 - das Verarbeitungsprogramm oder die -programme

und zumindest die für die Durchführung des

Programms unmittelbar notwendigen Daten

speichern können;

2 - nach den Benutzeranforderungen frei

programmiert werden können;

3 - Rechenvorgänge entsprechend den Befehlen des

Benützers durchführen können;

4 - ohne menschlichen Eingriff ein

Verarbeitungsprogramm durchführen können,

dessen Ausführung sie während des

Programmablaufs durch logische Entscheidung

selbst ändern können.

b - Analog-Maschinen, die imstande sind,

mathematische Modelle zu simulieren, und die

mindestens analoge Rechenelemente, Steuerelemente

und Programmierungselemente enthalten;

c - Hybrid-Maschinen, die entweder aus einer

Digital-Maschine mit Analogelementen oder aus

einer Analog-Maschine mit Digitalelementen

bestehen.

B - Automatische Datenverarbeitungsmaschinen können in

Form von Systemen vorliegen, die aus einer

unterschiedlichen Anzahl von gesonderten Einheiten

bestehen. Vorbehaltlich der Bestimmungen des

nachstehenden Absatzes E ist eine Einheit dann als

Teil eines vollständigen Systems anzusehen, wenn sie

alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a - sie ist von einer Art, wie sie ausschließlich

oder hauptsächlich in automatischen

Datenverarbeitungssystemen verwendet werden;

b - sie ist entweder unmittelbar oder über eine oder

mehrere andere Einheiten an die Zentraleinheit

anschließbar; und

c - sie ist geeignet, Daten in einer Form - als Code

oder Signale - zu empfangen oder zu liefern, die

vom System verwendet werden können.

C - Gesondert zur Abfertigung gestellte Einheiten von

automatischen Datenverarbeitungsmaschinen sind in die

Nummer 8471 einzureihen.

D - Drucker, Eingabetastaturen,

XY-Koordinateneingabegeräte und

Plattenspeichereinheiten, die die Voraussetzungen

der vorstehenden Absätze B lit. b und B lit. c

erfüllen, sind stets als Einheiten in die Nummer 8471

einzureihen.

E - Maschinen, die eine automatische

Datenverarbeitungsmaschine enthalten oder mit einer

solchen zusammenarbeiten, aber eine andere

spezifische Funktion als die der Datenverarbeitung

erfüllen, sind jeweils in die ihrer Funktion

entsprechende Nummer oder, wenn eine solche nicht

vorhanden ist, in die entsprechende Sammelnummer

einzureihen.

6 - In die Nummern 8482 gehören unter anderem kalibrierte

Stahlkugeln, das sind polierte Kugeln, deren größter

Durchmesser nicht mehr als 1%, jedoch in keinem Fall mehr

als 0,05 mm vom Nennmaß abweichen. Stahlkugeln, die

diesen Bedingungen nicht entsprechen, sind in die

Nummer 7326 einzureihen.

7 - Maschinen mit mehrfachen Verwendungszwecken

(Mehrzweckmaschinen) werden, soweit nichts anderes

vorgeschrieben ist und vorbehaltlich der Bestimmungen der

vorstehenden Anmerkung 2 sowie der Anmerkung 3 zum

Abschnitt XVI, in jene Nummer eingereiht, die dem

Hauptverwendungszweck der Maschine entspricht. Ist hiefür

eine Nummer nicht vorgesehen oder ist ein

Hauptverwendungszweck nicht feststellbar, dann hat die

Einreihung in die Nummer 8479 zu erfolgen. In die

Nummer 8479 gehören auf jeden Fall Maschinen, die Seile,

Taue oder Kabel aus Stoffen aller Art herstellen (wie

Maschinen zum Verseilen oder Verdrehen).

8 - Als Geräte im Taschenformat der Nummer 8470 gelten nur

solche, deren Abmessungen nicht mehr als 170 mm x 100 mm

x 45 mm betragen.

Anmerkungen zu den Unternummern

1 - Systeme der Unternummer 8471 49 sind automatische

Datenverarbeitungsmaschinen, deren Einheiten die

Voraussetzungen der Anmerkung 5 B zum Kapitel 84

erfüllen und die mindestens aus einer Zentraleinheit,

einer Eingabeeinheit (z. B. Eingabetastatur oder

Scanner) und einer Ausgabeeinheit (z. B. Datenmonitor

oder Drucker) bestehen.

2 - In die Unternummer 8482 40 gehören nur Wälzlager mit

zylindrischen Rollen mit gleichbleibendem Durchmesser

von nicht mehr als 5 mm und einer Länge von mindestens

dem Dreifachen des Durchmessers. Die Rollen können an

den Enden abgerundet sein.

8401 -- Kernreaktoren; Brennstoffelemente, nicht bestrahlt, für

Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die

Isotopentrennung:

10 - Kernreaktoren

20 - Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung, und

Teile davon

30 - Brennstoffelemente, nicht bestrahlt

40 - Teile von Kernreaktoren

8402 -- Erzeuger von Wasserdampf oder anderem Dampf (Dampfkessel),

ausgenommen Heißwasserkessel für Zentralheizungen, die auch

Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel für die Erzeugung

von überhitztem Wasser:

- Dampfkessel:

11 - - Wasserrohrkessel, mit einer Dampfleistung von mehr als

45 t per Stunde

12 - - Wasserrohrkessel, mit einer Dampfleistung von 45 t per

Stunde oder weniger

19 - - sonstige Dampfkessel, einschließlich Hybridkessel

20 - Kessel für die Erzeugung von überhitztem Wasser

90 - Teile

8403 -- Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Nummer 8402:

10 - Zentralheizungskessel

90 - Teile

8404 -- Hilfsapparate für Kessel der Nummer 8402 oder 8403 (z. B.

Vorwärmer, Überhitzer, Rußbläser, Abgasrückführungen);

Kondensatoren für Dampfmaschinen:

10 - Hilfsapparate für Kessel der Nummer 8402 oder 8403

20 - Kondensatoren für Dampfmaschinen

90 - Teile

8405 -- Gaserzeuger für Generator- oder Wassergas, auch mit

zugehörigen Gasreinigern; Erzeuger von Acetylengas und

ähnliche Erzeuger von Gas auf feuchtem Weg, auch mit

zugehörigen Gasreinigern:

10 - Gaserzeuger für Generator- oder Wassergas, auch mit

zugehörigen Gasreinigern;

Erzeuger von Acetylengas und ähnliche Erzeuger von Gas

auf feuchtem Weg, auch mit zugehören Gasreinigern

90 - Teile

8406 -- Dampfturbinen:

10 - Turbinen für den Antrieb von Wasserfahrzeugen

(80) - andere Turbinen:

81 - - mit einer Leistung von mehr als 40 MW

82 - - mit einer Leistung von 40 MW oder weniger

90 - Teile

8407 -- Kolbenverbrennungsmotoren mit Funkenzündung:

10 - Motoren für Luftfahrzeuge

- Motoren für den Antrieb von Wasserfahrzeugen:

21 - - Außenbordmotoren

29 - - sonstige

- Hubkolbenmotoren, wie sie für den Antrieb von Fahrzeugen

des Kapitels 87 verwendet werden:

31 - - mit einem Hubraum von 50 cm3 oder weniger

32 - - mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bis

einschließlich 250 cm3

33 - - mit einem Hubraum von mehr als 250 cm3 bis

einschließlich 1000 cm3

34 - - mit einem Hubraum von mehr als 1000 cm3

90 - andere Motoren

8408 -- Kolbenverbrennungsmotoren mit Kompressionszündung (Diesel-

oder Halbdieselmotoren):

10 - Motoren für den Antrieb von Wasserfahrzeugen

20 - Motoren, wie sie für den Antrieb von Fahrzeugen des

Kapitels 87 verwendet werden

90 - andere Motoren

8409 -- Teile, ausschließlich oder hauptsächlich für

Kolbenverbrennungsmotoren der Nummer 8407 oder 8408

geeignet:

10 - für Motoren für Luftfahrzeuge

- andere:

91 - - ausschließlich oder hauptsächlich für

Kolbenverbrennungsmotoren mit Funkenzündung geeignet

99 - - sonstige

8410 -- Wasserturbinen und Wasserräder, sowie deren Regler:

11 - Wasserturbinen und Wasserräder:

- - mit einer Leistung von 1000 kW oder weniger

12 - - mit einer Leistung von mehr als 1000 kW bis

einschließlich 10.000 kW

13 - - mit einer Leistung von mehr als 10.000 kW

90 - Teile, einschließlich Regler

8411 -- Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und

andere Gasturbinen:

- Turbo-Strahltriebwerke:

11 - - mit einer Schubkraft von 25 kN weniger

12 - - mit einer Schubkraft von mehr als 25 kN

- Turbo-Propellertriebwerke:

21 - - mit einer Leistung von 1100 kW

22 - - mit einer Leistung von mehr als 1100 kW

- andere Gasturbinen:

81 - - mit einer Leistung von 5000 kW oder weniger

82 - - mit einer Leistung von mehr als 5000 kW

- Teile:

91 - - für Turbo-Strahltriebwerke oder

Turbo-Propellertriebwerke

99 - - sonstige

8412 -- Andere Motoren und Kraftmaschinen:

10 - Strahltriebwerke, ausgenommen Turbo-Strahltriebwerke

- hydraulische Motoren und Kraftmaschinen

21 - - mit geradliniger Arbeitsweise (Arbeitszylinder)

29 - - sonstige

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