Bundesgesetz über die Zölle und das Zollverfahren (Zollgesetz 1988 - ZollG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1988-12-03
Letzte Aktualisierung 1993-01-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 349
Änderungshistorie JSON API

(3) Zum Betrieb eines Zollagers bedarf es einer Bewilligung (Lagerbewilligung). Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn für den Betrieb des Zollagers ein Bedürfnis des Warenverkehrs oder der Wirtschaft besteht. Zur Erteilung der Lagerbewilligung ist für öffentliche Zollager der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und für Zolleigenlager die Finanzlandesdirektion zuständig. (BGBl. Nr. 188/1985, Art. I Z 16)

(4) In der Lagerbewilligung sind der Standort des Zollagers, die Lagerräume und die zur Lagerung zugelassenen Waren zu bestimmen; auf Antrag können zur Vereinfachung des Warenverkehrs auch Lagerflächen im Freien zur Lagerung von Waren, die üblicherweise nicht in geschlossenen Räumen gelagert werden, zugelassen werden. In unmittelbarer Nähe der Lagerräume oder Lagerflächen gelegene Umschlagflächen können als zum Zollager gehörig bestimmt werden, wenn ihre Überwachung keinen besonderen Aufwand für das Zollamt erfordert. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe schriftlicher Anmeldungen und der Ausstellung von Niederlagescheinen können in der Lagerbewilligung zur Vereinfachung des Verfahrens Erleichterungen zugelassen werden, wenn die Zollaufsicht dadurch nicht beeinträchtigt wird. In der Lagerbewilligung sind erforderlichenfalls weiters die zur Sicherung der Einbringung des Zolles notwendigen Anordnungen zu treffen. Die Lagerbewilligung kann auch auf bestimmte Zeit erteilt werden. (BGBl. Nr. 188/1985, Art. I Z 16; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

(5) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Begünstigung mißbräuchlich ausgenützt wird, die für die Bewilligung maßgebenden Gründe weggefallen sind oder den auf Grund der besonderen Zollaufsicht ergangenen Anordnungen nicht entsprochen wird.

(6) Die Lagerbewilligung erlischt durch Verzicht des Lagerhalters, durch Ablauf der Geltungsdauer oder durch Widerruf durch die Zollbehörde. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 37)

Abkürzung

ZollG

Lagerbewilligung

§ 98. (1) Zollager sind nach Maßgabe des Abs. 2 zugelassene Lagerräume, Freilagerflächen und Umschlagflächen zur Aufbewahrung oder zum Umschlag zollhängiger Waren. Sie sind öffentliche Zollager oder Zolleigenlager.

(2) Der Betrieb des Zollagers bedarf der Bewilligung (Lagerbewilligung). Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn für den Betrieb des Zollagers ein Bedürfnis des Warenverkehrs oder der Wirtschaft besteht. Außerdem muß der Antragsteller (Lagerverwaltung) Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bieten. Für die Bewilligung sind die Zollämter erster Klasse zuständig. Der Bund ist berechtigt, an den Sitzen der Zollämter zum Zweck der Ausübung der allgemeinen Zollaufsicht öffentliche Zollager zu betreiben.

(3) In der Lagerbewilligung sind zu bestimmen

1.

der Standort des Zollagers;

2.

bei Zolleigenlagern die zur Lagerung zugelassenen Waren nach Maßgabe des Betriebsgegenstandes der Lagerverwaltung;

3.

die Räume und Flächen, die das Zollager bilden;

4.

eine Sicherheit (§ 60), wenn dies zur Sicherung der Einbringung des Zolls erforderlich ist;

5.

die zur Sicherung der Räume im Sinn des § 99 Abs. 1 notwendigen Maßnahmen sowie diesbezügliche Vereinfachungen im Sinn des § 99 Abs. 2;

6.

Vereinfachungen hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe schriftlicher Anmeldungen und der Ausstellung von Niederlagescheinen, soweit dadurch die Zollaufsicht nicht beeinträchtigt wird.

(4) Die Lagerverwaltung unterliegt hinsichtlich des Betriebes des Zollagers der besonderen Zollaufsicht, auch wenn sich dies nicht schon aus § 26 ergibt.

(5) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Begünstigung mißbräuchlich ausgenutzt wird, die für die Bewilligung maßgebenden Gründe weggefallen sind oder den auf Grund der besonderen Zollaufsicht ergangenen Anordnungen nicht entsprochen wird.

(6) Die Lagerbewilligung erlischt durch Verzicht der Lagerverwaltung, durch Ablauf der Geltungsdauer oder durch Widerruf durch die Zollbehörde.

Lagerräume, zollamtlicher Verschluß, Pflichten der Lagerverwaltung

§ 99. (1) Die Räume eines Zollagers müssen so beschaffen sein, daß Waren weder in sie gebracht noch aus ihnen entfernt werden können, ohne daß der Zollverschluß verletzt wird oder die Räume in leicht wahrnehmbarer Weise beschädigt werden. Die Lagerverwaltung hat den zollamtlichen Anordnungen über die zollsichere Einrichtung der Lagerräume und die Lagerung der Waren Folge zu leisten. Beabsichtigte Änderungen an den Zollagerräumen sind der Finanzlandesdirektion anzuzeigen und bedürfen ihrer Bewilligung. Diese ist zu erteilen, wenn das bisherige Verhalten des Begünstigten Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet. Drohende oder eingetretene Schäden an den Lagerräumen sind dem mit der besonderen Zollaufsicht betrauten Zollamt sofort anzuzeigen; dieses hat die erforderlichen Zollsicherungsmaßnahmen zu treffen.

(2) Zollager sind von der Lagerverwaltung unter eigenem Verschluß (Privatverschluß) zu halten, soweit es sich nicht um Lager des Bundes handelt. Neben dem Privatverschluß ist ein zollamtlicher Verschluß mit Zollplomben anzulegen (zollamtlicher Mitverschluß).

(3) Die Lagerverwaltung der im Abs. 2 genannten Zollager ist verpflichtet, Ersatz für den Zoll zu leisten, der auf Lagerwaren entfällt, für die der Nachweis der rechtmäßigen Auslagerung nicht erbracht wird. Der § 7 Abs. 4 wird hiedurch nicht berührt. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 42)

Abkürzung

ZollG

Lagerräume, Verschluß, Ersatzpflicht

§ 99. (1) Die Räume eines Zollagers sind von der Lagerverwaltung unter Verschluß zu halten. Freilagerflächen und Umschlagflächen sind zu diesem Zweck zu umzäunen. Das Zollamt ist befugt, zusätzlich Zollverschlüsse anzubringen. Die Räume des Zollagers und die Umzäunungen müssen zu diesem Zweck nach näherer Anordnung in der Lagerbewilligung so beschaffen sein, daß Waren weder in sie gebracht noch aus ihnen entfernt werden können, ohne den Verschluß zu verletzen oder sonst deutliche Spuren einer Beschädigung zu hinterlassen. Beabsichtigte Änderungen an den Lagerräumen und Umzäunungen sind dem Zollamt anzuzeigen und bedürfen dessen Bewilligung; diese ist zu erteilen, wenn durch die Änderungen die Zollaufsicht nicht beeinträchtigt wird. Drohende oder eingetretene Schäden an den Lagerräumen und Umzäunungen sind dem Zollamt unverzüglich anzuzeigen.

(2) In der Lagerbewilligung kann zur Vereinfachung des Verfahrens auf den Verschluß des Zollagers oder von Teilen des Zollagers verzichtet werden, wenn wegen der Art der Waren oder wegen der Form der Lagerung hiefür kein Bedarf besteht. Weitergehende Erleichterungen nach § 104 bleiben unberührt.

(3) Die Lagerverwaltung ist verpflichtet, Ersatz für den Zoll zu leisten, der auf Lagerwaren entfällt, für die der Nachweis der rechtmäßigen Auslagerung nicht erbracht wird (Ersatzforderung); § 7 BAO gilt sinngemäß.

Abkürzung

ZollG

Öffentliche Zollager

§ 100. (1) Öffentliche Zollager sind Zollager, deren Benützung bei Beachtung der Lagerbedingungen jedermann freisteht. Sie können am Sitz eines Zollamtes von natürlichen und juristischen Personen, so insbesondere vom Bund und anderen Gebietskörperschaften zur Lagerung von Waren aller oder nur bestimmter Arten errichtet und betrieben werden.

(2) Die Lagerverwaltung hat die Lagerräume instand zu halten, zollsicher abzuschließen und die erforderlichen Einrichtungen für die Abwendung und Bekämpfung von Feuersgefahr zu treffen. Die sich nach den Bestimmungen des Zivilrechtes richtende Haftung beginnt mit der Aushändigung des Niederlagescheines und endet mit der Auslagerung der Waren.

Abkürzung

ZollG

Zurückbehaltungsrecht an Lagerwaren

§ 101. (1) Die Gebietskörperschaften haben wegen fälliger Forderungen an Lagergeld ein Zurückbehaltungsrecht an den Waren, die in die von ihnen betriebenen öffentlichen Zollager vom Schuldner des Lagergeldes eingelagert wurden.

(2) Das Zurückbehaltungsrecht kann auch wegen nicht fälliger Forderungen an Lagergeld geltend gemacht werden, wenn über das Vermögen des Anmelders der Konkurs eröffnet oder wenn eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen ohne Erfolg versucht worden ist. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

Abkürzung

ZollG

Zolleigenlager

§ 102. (1) Zolleigenlager sind Zollager, in die Waren nur auf Grund von Anmeldungen des Lagerhalters eingelagert werden können.

(2) Die Lagerbewilligung (§ 98) ist nur zu erteilen, wenn der Antragsteller Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet.

(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 43)

Lagerwaren

§ 103. (1) In Zollager können außer zollhängigen Waren auch vorgemerkte, inländische oder verzollte ausländische Waren eingelagert werden.

(2) Das Zollamt kann zur Erleichterung des Warenverkehrs oder zur Ausnützung des Lagerraumes gestatten, daß im Zollager auch Waren des freien Verkehrs unter Beibehaltung ihrer Eigenschaft als inländische Waren gelagert werden, sofern diese inländischen Waren von den zollhängigen Lagerwaren in zollsicherer Weise getrennt gelagert werden können.

(3) Von der Einlagerung in ein Zollager sind Waren ausgeschlossen, deren Lagerung eine besondere Beaufsichtigung oder fachkundige Behandlung erfordert, bei denen die Gefahr einer Selbstentzündung oder Explosion besteht, ferner Gifte oder Waren, die durch Verbreitung starker Gerüche oder auf andere Weise für die übrigen Lagerwaren schädigend sein können, es sei denn, daß das Zollager mit den erforderlichen besonderen Einrichtungen für die Aufnahme solcher Waren versehen ist. Ferner sind auch Waren von der Einlagerung in das Zollager ausgeschlossen, deren Umschließungen sich nicht in ordnungsmäßigem Zustand befinden.

(4) Wenn die Lagerung von Waren in einem Zollager entweder für diese Waren oder für andere Waren nachteilig oder infolge des Umfanges oder Gewichtes der Waren nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Kosten möglich ist, so kann das Zollamt ausnahmsweise die Lagerung im Freien oder in Räumen außerhalb des Zollagers unter entsprechenden Zollsicherungsmaßnahmen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes bewilligen.

Abkürzung

ZollG

Lagerwaren

§ 103. (1) In Zollager können außer zollhängigen Waren auch vorgemerkte, inländische oder verzollte ausländische Waren eingelagert werden.

(2) Das Zollamt kann zur Erleichterung des Warenverkehrs oder zur Ausnützung des Lagerraumes gestatten, daß im Zollager auch Waren des freien Verkehrs unter Beibehaltung ihrer Eigenschaft als inländische Waren gelagert werden, sofern diese inländischen Waren von den zollhängigen Lagerwaren in zollsicherer Weise getrennt gelagert werden können.

(3) Von der Einlagerung in ein Zollager sind Waren ausgeschlossen, deren Lagerung eine besondere Beaufsichtigung oder fachkundige Behandlung erfordert, bei denen die Gefahr einer Selbstentzündung oder Explosion besteht, ferner Gifte oder Waren, die durch Verbreitung starker Gerüche oder auf andere Weise für die übrigen Lagerwaren schädigend sein können, es sei denn, daß das Zollager mit den erforderlichen besonderen Einrichtungen für die Aufnahme solcher Waren versehen ist. Ferner sind auch Waren von der Einlagerung in das Zollager ausgeschlossen, deren Umschließungen sich nicht in ordnungsmäßigem Zustand befinden.

(4) Wenn die Lagerung von Waren in einem Zollager entweder für diese Waren oder für andere Waren nachteilig oder infolge des Umfanges oder Gewichtes der Waren nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Kosten möglich ist, so kann das Zollamt ausnahmsweise die Lagerung im Freien oder in Räumen außerhalb des Zollagers unter entsprechenden Zollsicherungsmaßnahmen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes bewilligen. Die Bewilligung wird, wenn der Antrag in der Anmeldung gestellt wird, durch die Ausfolgung des Niederlagescheines erteilt. Wenn die Einlagerung vom Inhaber einer Lagerbewilligung (Lagerverwaltung) oder mit dessen Zustimmung beantragt wird, gelten die Waren als in das betreffende Zollager eingelagert. Andernfalls gilt der Antragsteller als Lagerverwaltung. Das Zollamt ist befugt, die Waren unter Verschluß zu halten sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherung der Nämlichkeit der Waren und der Einbringung des Zolls zu treffen. Die Lagerdauer ist nach den Bedürfnissen des Falles zu beschränken.

Einlagerung von Waren

§ 104. Für die Abfertigung zum Zollagerverkehr ist schriftliche Anmeldung erforderlich, sofern in der Lagerbewilligung nicht anderes bestimmt ist. Erfolgt die Einlagerung nach § 52 Abs. 7 von Amts wegen, so entfällt die Anmeldung. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

(BGBl. Nr. 188/1985, Art. I Z 17)

Abkürzung

ZollG

Zollager mit vereinfachtem Verfahren

§ 104. (1) Auf Antrag hat das Zollamt dem Inhaber einer Lagerbewilligung (Lagerverwaltung) Verfahrenserleichterungen nach den Abs. 3 bis 5 zu bewilligen, wenn

1.

die Lagerverwaltung selbst und die von ihr im Zollagerverfahren Beschäftigten Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bieten und ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen in bezug auf die im Zollverfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften besitzen;

2.

die Aufzeichnungen über die Lagerwaren automationsunterstützt geführt und die Anmeldungen anläßlich der Auslagerung unter Heranziehung der für das Zollagerverfahren gespeicherten Daten automationsunterstützt erstellt werden.

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 gilt als Bewilligung für einen zugelassenen Versender oder zugelassenen Empfänger im Sinn der Anlage II zum Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren, BGBl. Nr. 632/1987, in seiner jeweils geltenden Fassung, und die Lagerverwaltung ist zugelassener Versender und zugelassener Empfänger im Sinn dieses Übereinkommens. Dies gilt auch für andere Arten des Anweisungsverfahrens.

(3) Als zugelassener Versender ist die Lagerverwaltung befugt, innerhalb der Betriebszeiten des Zollagers Waren entsprechend den diesbezüglichen Bestimmungen der Anlage II des im Abs. 2 genannten Übereinkommens dem Anweisungsverfahren zuzuführen; die Betriebszeiten, während der die Lagerverwaltung das Zollager im notwendigen Umfang offen halten darf, sind in der Bewilligung nach Maßgabe der Bedürfnisse des Verkehrs und einer angemessenen Zollüberwachung zu bestimmen. Der zugelassene Versender hat für diese Waren jene Bestätigungen zu erteilen, die sonst von der Abgangsstelle zu erteilen sind, wenn der Abfertigung nichts entgegenstünde; diese Bestätigung ist der von einem Zollamt nach diesem Bundesgesetz erteilten Austrittsbestätigung gleichgestellt. Er hat zur Unterstützung dieser Bestätigung über Aufforderung des Zollamtes Nachweise zu erbringen, daß die Waren im Zollausland einem Zollverfahren zugeführt worden sind. Soweit für solche Waren Ausgangsabgaben zu erheben sind, die nicht bereits vom Versender (Ausführer) entrichtet wurden oder die dieser im Rahmen einer Bewilligung nach § 175 Abs. 4 zu entrichten hat, hat der zugelassene Versender über alle betroffenen Fälle eines Kalendermonats eine Sammelanmeldung zu erstellen, darin diese Abgaben selbst zu berechnen und bis zum 14. des folgenden Monats zu entrichten; die dieser Anmeldung zugrunde gelegten Aufzeichnungen hat er auf Verlangen dem Zollamt vorzulegen; im übrigen gelten die für Sammelanmeldungen nach § 52a geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch für diese Sammelanmeldungen. Der Begünstigte ist auch befugt, für andere Hauptverpflichtete Versandscheine in gleicher Weise auszustellen wie jene, für die er selbst Hauptverpflichteter ist; für Mängel im Versandschein haftet er gemeinsam mit dem Hauptverpflichteten nach Maßgabe des § 119 Abs. 3.

(4) Als zugelassener Versender ist die Lagerverwaltung unbeschadet der im Einzelfall nach § 26 ergehenden Anordnungen verpflichtet,

1.

Kopien der Rechnungen und der sonst auf die Sendung Bezug habenden Unterlagen aufzubewahren, aus denen der Versender (Ausführer) und die Erfassung der Sendung in den Aufzeichnungen des Versenders (Ausführers) eindeutig hervorgehen;

2.

die Begünstigung nur anzuwenden, wenn nicht nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften ein Zollamt zur Prüfung der Ware oder zur Ausstellung einer Urkunde einzuschreiten hat;

3.

Sendungen, deren Inhalt von der Bewilligung nicht erfaßt sind oder deren Inhalt zweifelhaft ist, nicht im Rahmen der Bewilligung zu behandeln;

4.

sich stichprobenweise vom Inhalt der von ihr zur Besorgung der Ausfuhr übernommenen Sendungen zu überzeugen und sich dabei an Weisungen des Zollamtes zu halten.

(5) Als zugelassener Empfänger ist die Lagerverwaltung unbeschadet der im Einzelfall nach § 26 ergehenden Anordnungen befugt, die bei ihr während der Betriebszeit des Zollagers einlangenden Waren zu übernehmen; sie hat diese Waren auf die Ordnungsmäßigkeit von Zollverschlüssen oder Nämlichkeitszeichen, auf die Einhaltung der für das vorangegangene Zollverfahren sonst geltenden Bestimmungen und auf die Übereinstimmung mit den Unterlagen zu prüfen und sie vorbehaltlich etwa bestehender Befreiungen von der Stellungspflicht unverändert und unverzüglich in das Zollager zu verbringen.

(6) Das Zollamt hat die Bewilligung auf Waren, die nicht aus dem Zollager ausgelagert oder in dieses eingelagert werden, auszudehnen, wenn der Umschlag dieser Waren im betrieblichen Zusammenhang mit dem Zollager steht oder an Umschlagplätzen erfolgt, die eine einfache zollamtliche Überwachung zulassen, und die diese Waren betreffenden Aufzeichnungen gleich denen über die Lagerwaren geführt werden, sofern durch diese Ausdehnung die Zollaufsicht nicht beeinträchtigt wird.

(7) Die Bewilligung nach Abs. 1 erlischt bei Erlöschen der Lagerbewilligung durch Verzicht seitens des Begünstigten und durch Widerruf seitens der Zollbehörde. Der Widerruf ist auszusprechen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr vorliegen oder den auf Grund der besonderen Zollaufsicht ergangenen Anordnungen nicht entsprochen wird.

(8) Unbeschadet der Möglichkeit eines Widerrufs nach Abs. 7 hat das Zollamt durch Verfügung die Anwendung der Bewilligung nach Abs. 1 ohne vorherigen Vorhalt auszusetzen, wenn die Gründe für einen Widerruf gegeben erscheinen, dieser aber wegen Gefahr im Verzug nicht abgewartet werden kann. Die Verfügung verliert mit Ablauf eines Monats nach ihrer Erlassung ihre Wirksamkeit; diese Frist wird durch jede dem Begünstigten erkennbare Maßnahme in Richtung auf einen Widerruf der Bewilligung unterbrochen.

(9) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung bestimmte Waren von der Anwendung aller oder einzelner der Vereinfachungen nach Abs. 3 bis 5 auszunehmen, wenn dies wegen gesetzlicher Verbote oder Kontrollen oder wegen der besonderen wirtschaftlichen oder abgabenmäßigen Bedeutung dieser Waren geboten ist.

§ 105. (Entfällt; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 44)

Abkürzung

ZollG

Einlagerung von Waren

§ 105. Für die Abfertigung zum Zollagerverkehr ist schriftliche Anmeldung erforderlich, sofern in der Lagerbewilligung nicht anderes bestimmt ist. Erfolgt die Einlagerung nach § 52 Abs. 7 von Amts wegen, so entfällt die Anmeldung.

Niederlageschein

§ 106. (1) Über die Einlagerung in ein Zollager ist eine mit den Einlagerungsdaten versehene zollamtliche Bestätigung (Niederlageschein) zu erteilen.

(2) (Entfällt; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 45)

(3) Wenn dem Zollamt zur Kenntnis gebracht wird, daß ein Niederlageschein unrechtmäßig in den Besitz einer dritten Person gelangt oder in Verlust geraten ist, so ist bis zur Klärung des rechtmäßigen Besitzes oder bis zur Kraftloserklärung und Ausstellung eines Ersatzniederlagescheines über die betreffende Lagerware keine zollrechtliche Verfügung zuzulassen. Für die Kraftloserklärung gelten die Bestimmungen des Kraftloserklärungsgesetzes 1951. Hiebei sind Niederlagescheine wie Lagerscheine, die durch Indossament übertragen werden können, zu behandeln.

(4) Jede Auslagerung ist auf dem Niederlageschein vom Zollamt zu vermerken. Nach Auslagerung aller zu einem Niederlageschein gehörigen Lagerwaren ist der Niederlageschein vom Zollamt einzuziehen.

Abkürzung

ZollG

Niederlageschein

§ 106. (1) Über die Einlagerung in ein Zollager ist eine mit den Einlagerungsdaten versehene zollamtliche Bestätigung (Niederlageschein) zu erteilen.

(2) (Entfällt; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 45)

(3) Wenn dem Zollamt zur Kenntnis gebracht wird, daß ein Niederlageschein unrechtmäßig in den Besitz einer dritten Person gelangt oder in Verlust geraten ist, so ist bis zur Klärung des rechtmäßigen Besitzes oder bis zur Kraftloserklärung und Ausstellung eines Ersatzniederlagescheines über die betreffende Lagerware keine zollrechtliche Verfügung zuzulassen. Für die Kraftloserklärung gelten die Bestimmungen des Kraftloserklärungsgesetzes 1951. Hiebei sind Niederlagescheine wie Lagerscheine, die durch Indossament übertragen werden können, zu behandeln.

Abkürzung

ZollG

Pflichten des Anmelders

§ 107. (1) Der Anmelder ist verpflichtet, die Lagerwaren zu beaufsichtigen und darüber zu wachen, daß sie durch die Lagerung hinsichtlich der Menge, der Beschaffenheit und des Wertes keine Minderungen erleiden. Er hat drohende oder eingetretene Schäden an den Lagerwaren der Lagerverwaltung unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Anmelder ist ferner verpflichtet, die an ihn ergehenden Weisungen der Lagerverwaltung zur Verhütung oder Beseitigung von Beschädigungen der Lagerwaren zu befolgen.

(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

Behandlung der Lagerwaren

§ 108. (1) Der Anmelder kann die Lagerwaren unter zollamtlicher Aufsicht verpacken, auspacken, umpacken, umfüllen, auffüllen, vermischen, vermengen, teilen, reinigen, bezeichnen, umzeichnen, aus ihnen Muster oder Proben entnehmen oder sie sonst einer mit dem Zweck des Zollagers zu vereinbarenden Behandlung unterziehen, sofern dadurch ihre tarifmäßige Art und Beschaffenheit nicht verändert und das für das nachfolgende Zollverfahren maßgebende Gewicht oder der hiefür maßgebende Wert nicht vermindert werden. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

(2) Andere als die nach Abs. 1 allgemein zugelassenen Behandlungen von Lagerwaren hat der Bundesminister für Finanzen allgemein oder für einzelne Fälle zu bewilligen, wenn Nachteile für einzelne Bereiche der österreichischen Wirtschaft nicht zu befürchten sind oder unter Bedachtnahme auf die Interessen der gesamten österreichischen Wirtschaft solche Nachteile unberücksichtigt bleiben müssen; dies gilt nur unter der Voraussetzung, daß die ursprüngliche Beschaffenheit der Waren in lohnender Weise nicht mehr herstellbar ist und die Einhaltung der Zollvorschriften sowie die Einbringung der Abgaben dadurch nicht gefährdet werden. (BGBl. Nr. 188/1985, Art. I Z 18)

(3) Das Zollamt kann aus volkswirtschaftlichen Rücksichten auf Antrag des Anmelders gestatten, daß Umschließungen des inländischen freien Verkehrs zum Umfüllen oder Umpacken von Lagerwaren in Zollagern unter Beibehaltung ihrer inländischen Eigenschaft verwendet werden; dabei sind für das nachfolgende Zollverfahren die Bemessungsgrundlagen vor der Umfüllung oder Umpackung maßgebend. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

(4) Für die Lagerbehandlung nach den Abs. 1 und 2 ist vom Anmelder eine schriftliche Erklärung zur Lagerbehandlung in zweifacher Ausfertigung unter gleichzeitiger Vorlage des Niederlagescheines beizubringen. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

(5) Bei der Behandlung der Lagerwaren nach Abs. 1 und 2 ist stets die innere Beschau vorzunehmen, soweit dabei Umschließungen geöffnet werden. Neben dem Rohgewicht ist auch das Reingewicht der alten und der neuen Packstücke durch Verwiegung zu ermitteln. Die Durchführung der Lagerbehandlung ist im Niederlageschein unter Anschluß des Doppels der schriftlichen Erklärung nach Abs. 4 zu vermerken. Eine bei der Lagerbehandlung festgestellte Fehlmenge ist zu verzollen, sofern sie nicht durch die Lagerbehandlung selbst oder durch natürliche Einflüsse entstanden ist. Wenn der Inhalt eines Behälters mit Flüssigkeit ganz oder teilweise zum Auffüllen anderer Behälter verwendet wird, kann das Zollamt von der Verwiegung der aufgefüllten Behälter und des zum Auffüllen verwendeten Behälters Abstand nehmen und sich auf die Verwiegung der jedem Behälter hinzuzufügenden Flüssigkeitsmenge beschränken. Von einer Verwiegung der aufzufüllenden Flüssigkeitsmengen kann auch abgesehen werden, wenn bei der Einlagerung nur das Gesamtgewicht der aufzufüllenden Behälter und des zur Auffüllung verwendeten Behälters ermittelt wurde; dies gilt nur, solange sämtliche Behälter im Lager verbleiben.

(6) Wenn Flüssigkeiten des freien Verkehrs zum Auffüllen oder Umschließungen des freien Verkehrs zu den in Abs. 1 und 2 angegebenen Lagerbehandlungen verwendet werden, bedarf es zu ihrer Einlagerung in das Zollager keiner schriftlichen Anmeldung sondern nur der in Abs. 4 festgelegten schriftlichen Erklärung zur Lagerbehandlung. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

Abkürzung

ZollG

Behandlung der Lagerwaren

§ 108. (1) Der Anmelder kann die Lagerwaren unter zollamtlicher Aufsicht verpacken, auspacken, umpacken, umfüllen, auffüllen, vermischen, vermengen, teilen, reinigen, bezeichnen, umzeichnen, aus ihnen Muster oder Proben entnehmen oder sie sonst einer mit dem Zweck des Zollagers zu vereinbarenden Behandlung unterziehen, sofern dadurch ihre tarifmäßige Art und Beschaffenheit nicht verändert und das für das nachfolgende Zollverfahren maßgebende Gewicht oder der hiefür maßgebende Wert nicht vermindert werden.

(2) Andere als die nach Abs. 1 allgemein zugelassenen Behandlungen von Lagerwaren sind zulässig, wenn eine entsprechende Umwandlung nach den §§ 112 bis 114 zugelassen ist.

(3) Das Zollamt kann aus volkswirtschaftlichen Rücksichten auf Antrag des Anmelders gestatten, daß Umschließungen des inländischen freien Verkehrs zum Umfüllen oder Umpacken von Lagerwaren in Zollagern unter Beibehaltung ihrer inländischen Eigenschaft verwendet werden; dabei sind für das nachfolgende Zollverfahren die Bemessungsgrundlagen vor der Umfüllung oder Umpackung maßgebend.

(4) Für die Lagerbehandlung nach den Abs. 1 und 2 ist vom Anmelder eine schriftliche Erklärung zur Lagerbehandlung in zweifacher Ausfertigung unter gleichzeitiger Vorlage des Niederlagescheines beizubringen.

(5) Bei der Behandlung der Lagerwaren nach Abs. 1 und 2 ist stets die innere Beschau vorzunehmen, soweit dabei Umschließungen geöffnet werden. Neben dem Rohgewicht ist auch das Reingewicht der alten und der neuen Packstücke durch Verwiegung zu ermitteln. Die Durchführung der Lagerbehandlung ist im Niederlageschein unter Anschluß des Doppels der schriftlichen Erklärung nach Abs. 4 zu vermerken. Eine bei der Lagerbehandlung festgestellte Fehlmenge ist zu verzollen, sofern sie nicht durch die Lagerbehandlung selbst oder durch natürliche Einflüsse entstanden ist. Wenn der Inhalt eines Behälters mit Flüssigkeit ganz oder teilweise zum Auffüllen anderer Behälter verwendet wird, kann das Zollamt von der Verwiegung der aufgefüllten Behälter und des zum Auffüllen verwendeten Behälters Abstand nehmen und sich auf die Verwiegung der jedem Behälter hinzuzufügenden Flüssigkeitsmenge beschränken. Von einer Verwiegung der aufzufüllenden Flüssigkeitsmengen kann auch abgesehen werden, wenn bei der Einlagerung nur das Gesamtgewicht der aufzufüllenden Behälter und des zur Auffüllung verwendeten Behälters ermittelt wurde; dies gilt nur, solange sämtliche Behälter im Lager verbleiben.

(6) Wenn Flüssigkeiten des freien Verkehrs zum Auffüllen oder Umschließungen des freien Verkehrs zu den in Abs. 1 und 2 angegebenen Lagerbehandlungen verwendet werden, bedarf es zu ihrer Einlagerung in das Zollager keiner schriftlichen Anmeldung sondern nur der in Abs. 4 festgelegten schriftlichen Erklärung zur Lagerbehandlung.

Auslagerung von Waren

§ 109. (1) Die Auslagerung von Waren ist nur zulässig, wenn die Waren zu einem anderen Zollverfahren abgefertigt worden sind. (BGBl. Nr. 188/1985, Art. I Z 19)

(2) Werden zollhängige Waren aus einem Zollager am Sitz eines Grenzzollamtes unmittelbar in das Zollausland ausgeführt, so hat dieses Zollamt den tatsächlichen Austritt zu überwachen und über Verlangen dessen, der die Waren im Gewahrsam hat, schriftlich zu bestätigen. Das gleiche gilt für die Ausfuhr von bei einem Grenzzollamt einstweilig niedergelegten Waren. (BGBl. Nr. 188/1985, Art. I Z 19; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 46)

(3) Das Zollamt hat die notwendigen Anordnungen zu treffen, um die Ausfuhr von Waren sicherzustellen, die von Reisenden oder Besatzungsmitgliedern von Luftfahrzeugen aus Zollagern auf Flughäfen erworben und in ihrem Handgepäck mitgeführt werden. Die Anordnungen können darin bestehen, daß

a)

der Verkauf der Waren an die Reisenden und Besatzungsmitglieder nur in einem mit Bewilligung des Zollamtes errichteten Verkaufsladen innerhalb des unter ständiger zollamtlicher Überwachung stehenden Teiles des Flughafens erfolgen darf,

b)

die Abgabe nur an Reisende und Besatzungsmitglieder zulässig ist, deren Flug in das Ausland keine Zwischenlandung im Zollgebiet vorsieht,

c)

die Abgabe der Waren nur in verschlossenen Verpackungen, die erst nach dem Abflug geöffnet werden dürfen, oder erst im Luftfahrzeug erfolgen darf.

Abkürzung

ZollG

Auslagerung von Waren

§ 109. (1) Die Auslagerung von Waren ist nur zulässig, wenn die Waren zu einem anderen Zollverfahren abgefertigt worden sind.

(2) Werden zollhängige Waren aus einem Zollager am Sitz eines Grenzzollamtes unmittelbar in das Zollausland ausgeführt, so hat dieses Zollamt den tatsächlichen Austritt zu überwachen und über Verlangen dessen, der die Waren im Gewahrsam hat, schriftlich zu bestätigen. Das gleiche gilt für die Ausfuhr von bei einem Grenzzollamt einstweilig niedergelegten Waren.

Überprüfung der Zollager, Bestandaufnahme

§ 110. (1) Das Zollamt hat jährlich wenigstens einmal die zollsichere Einrichtung der Zollager zu überprüfen und eine Bestandaufnahme der Lagerwaren durchzuführen. Eine solche Überprüfung oder Bestandaufnahme kann vom Zollamt stets auch dann vorgenommen werden, wenn es die Sicherung der Einhaltung der Zollvorschriften erfordert.

(2) Die Lagerverwaltung hat bei den Bestandaufnahmen die hiezu erforderlichen Handleistungen nach Anweisung des Zollamtes vorzunehmen oder auf ihre Kosten vornehmen zu lassen.

Abkürzung

ZollG

Einstweilige Niederlegung

§ 111. (1) Dem Zollamt gestellte zollhängige Waren, die nicht ausgefolgt werden dürfen, können beim Zollamt einstweilig niedergelegt werden, wenn das Zollamt über die zur Verwahrung der Waren notwendigen Einrichtungen verfügt.

(2) Während der einstweiligen Niederlegung kann derjenige, der die Waren bei der Niederlegung im Gewahrsam hatte, unter Aufsicht des Zollamtes aus den niedergelegten Waren Muster oder Proben entnehmen und die Umschließung der Waren insoweit erneuern, als dies zur Verwahrung und Wegbringung der Waren notwendig ist.

(3) Die einstweilige Niederlegung ist mit zwei Monaten gerechnet vom Tag der Niederlegung befristet. Können die Waren innerhalb dieser Frist vom Zollamt nicht ausgefolgt werden, so ist dem, der die Waren bei der Niederlegung im Gewahrsam hatte, unter Hinweis auf die Rechtsfolge des Abs. 4 eine Nachfrist von zwei Monaten zu setzen.

(4) Bei ungenütztem Verstreichen der Nachfrist nach Abs. 3 oder wenn niedergelegte Waren zu verderben drohen, sind die niedergelegten Waren in sinngemäßer Anwendung des § 46 Abs. 5 zu verwerten.

(5) Die Kosten der Verwertung oder der Vernichtung hat derjenige zu tragen, der die Waren bei der Niederlegung im Gewahrsam hatte; der Erlös aus der Verwertung ist ihm nach Abzug angefallener Verwaltungsabgaben nach § 190 Abs. 3 auf Antrag auszufolgen.

(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 47)

b)

Anweisung

aa) Allgemeines

Anwendungsfälle und Arten des Anweisungsverfahrens

§ 112. (1) Wenn zollhängige Waren von einem Ort an einen anderen Ort verbracht werden sollen, sind sie dem Anweisungsverfahren zu unterziehen.

(2) Die Zollstelle, welche die Abfertigung zum Anweisungsverfahren vornimmt, ist Abgangszollstelle, die Zollstelle, bei der das Anweisungsverfahren beendet wird, Bestimmungszollstelle im Sinn dieses Bundesgesetzes. Dieselbe Zollstelle kann in einem Anweisungsverfahren sowohl Abgangszollstelle als auch Bestimmungszollstelle sein.

(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 48)

Abkürzung

ZollG

b)

Umwandlung

Anwendung der Umwandlung

§ 112. (1) Im Zollverfahren der Umwandlung können zollhängige Waren Behandlungen unterzogen werden, durch die die maßgebende Menge, Art und Beschaffenheit der Waren oder das maßgebende Gewicht oder sonstige für das Zollverfahren maßgebende Umstände geändert werden.

(2) Außer den zugelassenen zollhängigen Waren dürfen zur Umwandlung auch Waren des freien Verkehrs verwendet werden.

§ 113. (1) Die Anweisung hat im Begleitscheinverfahren zu erfolgen, wenn weder das Ansageverfahren anzuwenden ist noch ein durch völkerrechtliche Vereinbarung geregeltes Verfahren, das die Überwachung der Verbringung der Waren gewährleistet, angewendet wird.

(2) Bei Anwendung eines durch völkerrechtliche Vereinbarung geregelten Verfahrens sind die für das Begleitscheinverfahren geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden, soweit die völkerrechtliche Vereinbarung dem nicht entgegensteht.

(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 48)

Abkürzung

ZollG

Bewilligung

§ 113. (1) Die Umwandlung bedarf der Bewilligung.

(2) Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn

1.

die Umwandlung dazu beiträgt, die Aufnahme oder Beibehaltung einer Tätigkeit im Zollgebiet zu fördern, ohne daß wesentliche Interessen inländischer Hersteller gleichartiger Waren beeinträchtigt werden,

2.

die Umwandlung nicht zur Folge hat, daß Verbote oder Beschränkungen für eingeführte Waren umgangen werden, und

3.

nach der Umwandlung die ursprüngliche Beschaffenheit in lohnender Weise nicht mehr hergestellt werden kann.

(3) Für die Bewilligung der Umwandlung gilt im übrigen § 68 Abs. 3, 4, 5 und 8 sinngemäß.

(4) Wenn die Voraussetzung für die Bewilligung der Umwandlung bei bestimmten Waren und Behandlungen allgemein gegeben sind, kann der Bundesminister für Finanzen die Umwandlung allgemein mit Verordnung bewilligen.

Sicherung der Nämlichkeit, zollamtlicher Verschluß,

Nämlichkeitszeichen

§ 114. (1) Bei der zollamtlichen Anweisung sind die Waren zur Festhaltung der Nämlichkeit von der Abgangszollstelle unter zollamtlichen Verschluß zu legen, um die unveränderte Verbringung der angewiesenen Waren von der Abgangszollstelle zur Bestimmungszollstelle zu sichern und eine Vertauschung während der Beförderung hintanzuhalten. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

(2) Der zollamtliche Verschluß ist entweder als Packstückverschluß an die Ware oder ihre Umschließung anzulegen oder als Raumverschluß an dem Beförderungsmittel anzubringen. Die Formen des zollamtlichen Verschlusses sind vom Bundesminister für Finanzen zu bestimmen.

(3) Beförderungsmittel aller Art, mit denen angewiesene Waren unter Raumverschluß befördert werden sollen, müssen so gebaut und eingerichtet sein, daß sie keine zur Aufnahme von Waren geeigneten geheimen oder schwer zu entdeckenden Räume enthalten, daß die Zollverschlüsse auf einfache und wirksame Weise angebracht werden können und daß aus dem zollamtlich verschlossenen Teil des Beförderungsmittels ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren oder ohne Verletzung des Zollverschlusses weder Waren entnommen noch in ihn hineingebracht werden können. Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr allgemein oder für einzelne Fälle zur Sicherung der Einhaltung der Zollvorschriften Bestimmungen über die zollsichere Einrichtung von Beförderungsmitteln, mit denen Waren im Anweisungsverkehr befördert werden sollen, anordnen, soweit solche nicht schon in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehen sind. Dabei kann vorgesehen werden, daß für Beförderungsmittel, deren zollsichere Einrichtung vom Zollamt festgestellt wurde, zur Erleichterung künftiger Zollabfertigungen eine Bescheinigung über die zollsichere Verschlußfähigkeit für bestimmte Zeit ausgestellt wird (Verschlußanerkenntnis). (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 38)

(4) Die Nämlichkeitsfesthaltung durch Raumverschluß ist von den Zollämtern nicht vorzunehmen, wenn durch den Raumverschluß die Zollbelange nicht genügend gesichert erscheinen oder gegen die Vertrauenswürdigkeit des Halters des Beförderungsmittels, des Fahrzeuglenkers oder Begleiters Bedenken bestehen. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 49)

(5) Ein zollamtlicher Verschluß ist von den Zollämtern nicht anzulegen, wenn die Umschließungen oder Verpackungsmittel hiefür als ungeeignet oder ungenügend befunden werden.

(6) Die Zollämter können ausländische Zollverschlüsse, die unverletzt und genügend zollsicher sind, anerkennen und belassen; sie können jedoch zusätzlich inländische Zollverschlüsse anlegen.

(7) Offen geladene oder unverpackte Waren sowie Waren, die ihrer Natur nach die Anbringung eines Raum- oder Packstückverschlusses nicht oder nur unter Schwierigkeiten zulassen, sind zur Festhaltung der Nämlichkeit mit Nämlichkeitszeichen (Bleisiegel, Stempel u. dgl.) zu kennzeichnen oder im Abfertigungsbefund so zu beschreiben, daß eine Veränderung oder Vertauschung während der Beförderung nicht unentdeckt bleiben kann. Erforderlichenfalls kann die Nämlichkeit auch durch zollamtliche Begleitung gesichert werden, insbesondere wenn es aus Verkehrserfordernissen zweckmäßig erscheint.

(8) Die Anlegung und Abnahme des Zollverschlusses hat das Zollamt vorzunehmen. Wenn der zollamtliche Verschluß durch den Verschluß eines Verkehrsunternehmens ersetzt wird, hat dieses die Anlegung und Abnahme des Verschlusses unter Aufsicht eines Zollorgans vorzunehmen, sofern der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr aus Verkehrsgründen nicht Ausnahmen hievon zuläßt.

Abkürzung

ZollG

Behandlung der umgewandelten Waren

§ 114. (1) Nach Durchführung der Umwandlung sind die umgewandelten Waren, einschließlich der bei der Umwandlung angefallenen Abfälle und Nebenerzeugnisse, nach Maßgabe ihrer nunmehrigen Menge, Art und Beschaffenheit einem anderen Zollverfahren zuzuführen.

(2) In der Bewilligung ist festzustellen, ob Vorzugszölle, für deren Anwendung die zur Umwandlung zugelassenen Waren die Voraussetzungen erfüllt haben, im Hinblick auf die Art der Behandlung und auf die Beschaffenheit der umgewandelten Waren auch auf letztere anzuwenden sind.

bb) Ansageverfahren

Zulassung zum Ansageverfahren

§ 115. (1) Das Ansageverfahren findet im Verkehr der Eisenbahnen und der inländischen öffentlichen Schiffahrtsunternehmen sowie im Umschlagsverkehr zwischen diesen Verkehrsunternehmen Anwendung.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann, wenn es dem Verkehrsbedürfnis entspricht, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr auch andere Verkehrsunternehmen zum Ansageverfahren zulassen, wenn diese Unternehmen Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bieten und wenn durch ihr im Zollgebiet befindliches Vermögen oder durch Leistung einer Sicherheit die Einbringlichkeit allfällig entstehender Ersatzforderungen gewährleistet ist. Hiebei sind die für die betreffende Verkehrsart notwendigen Zollsicherungsmaßnahmen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes festzusetzen. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

(3) Bei der Abfertigung im Ansageverfahren entfällt die Leistung einer Sicherheit für allfällige Ersatzforderungen nach § 116. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

(4) Die Beförderungsmittel der zum Ansageverfahren zugelassenen Verkehrsunternehmen müssen entsprechend den Bestimmungen des § 114 Abs. 3 zollsicher eingerichtet sein.

(5) Wenn es volkswirtschaftliche Rücksichten erfordern, kann der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr auch Beförderungsmittel ohne zollsichere Einrichtung zur Beförderung von Waren im Ansageverfahren zulassen. Hiebei sind die erforderlichen Zollsicherungsmaßnahmen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes festzusetzen.

Abkürzung

ZollG

Vereinfachungsmaßnahmen

§ 115. In der Bewilligung nach § 113 kann zur Vereinfachung des Verfahrens zugelassen werden, daß die Waren sogleich nach der Menge, Art und Beschaffenheit entsprechend der bewilligten Umwandlung in den freien Verkehr überführt und erst nachher der Umwandlung unterzogen werden. Eine solche Bewilligung ist nur zulässig, wenn die nachträgliche Umwandlung durch Maßnahmen der besonderen Zollaufsicht ohne Schwierigkeiten überwacht werden kann. Für die Durchführung der Umwandlung ist eine angemessene Frist zu setzen.

Stellungs- und Ersatzpflicht im Ansageverfahren

§ 116. (1) Die zum Ansageverfahren abgefertigten Waren (Ansagegut) sind der Bestimmungszollstelle vollständig, unverändert und unbenutzt sowie mit unverletzten Verschlüssen und Nämlichkeitszeichen zu stellen; § 7 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt. Die Stellung hat weiters innerhalb der Stellungsfrist und unter Vorlage des Ansagescheines zu erfolgen.

(2) Zur Stellung ist das Verkehrsunternehmen verpflichtet, das die Abfertigung zum Ansageverfahren beantragt hat (Hauptverpflichteter). Die Stellungspflicht geht auf jedes weitere zum Ansageverfahren zugelassene Verkehrsunternehmen über, dem der Ansageschein und das Ansagegut nachweislich übergeben werden.

(3) Wird die Stellungspflicht nach Abs. 1 erster Satz verletzt, so hat der Hauptverpflichtete insoweit für den auf das Ansagegut entfallenden Zoll Ersatz zu leisten (Ersatzforderung); § 7 BAO gilt sinngemäß. Mit dem Übergang der Stellungspflicht geht auch die Ersatzpflicht auf das nachfolgende Verkehrsunternehmen über.

(4) Werden gemeinsam mit dem Ansagegut oder an dessen Stelle zollhängige Waren befördert, die bei der Abgangszollstelle dem Zollverfahren entzogen wurden, so erstreckt sich bei Nichtstellung die Ersatzpflicht auf den auf diese Waren entfallenden Zoll.

(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 50)

Abkürzung

ZollG

c)

Anweisung

Anwendungsfälle des Anweisungsverfahrens

§ 116. (1) Wenn zollhängige Waren von einem Ort an einen anderen Ort verbracht werden sollen, sind sie dem Anweisungsverfahren zu unterziehen.

(2) Von einem anderen als dem Austrittszollamt zur Ausfuhr abgefertigte Waren sind nach Maßgabe des § 63 zum Nachweis der Ausfuhr einem Anweisungsverfahren zu unterziehen; damit gelten diese Waren als aus dem Zollgebiet ausgetreten.

(3) Weiters können auch Waren des freien Verkehrs, die von einem Ort des Zollgebietes über ausländisches Zollgebiet an einen anderen Ort des Zollgebietes verbracht werden, zur Sicherung der Nämlichkeit dem Anweisungsverfahren unterzogen werden; das gleiche gilt für im Eingang vorgemerkte Waren zur Fortsetzung des Eingangsvormerkverkehrs nach der Verbringung durch das ausländische Zollgebiet.

Verfahren bei der Abgangszollstelle im Ansageverfahren

(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

§ 117. (1) Zum Ansageverfahren ist schriftliche Anmeldung der Waren erforderlich. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 51)

(2) Jede Anmeldung zum Ansageverfahren ist vom Zollamt in Urschrift und Doppel unter Ansetzung der Verbuchungsnummer mit Amtsstempel, Datum und Unterschrift zu versehen. In der Anmeldung sind vom Zollamt die belassenen ausländischen Zoll- oder Bahnverschlüsse sowie die angelegten inländischen Zoll- oder Bahnverschlüsse anzuführen und allfällige mit der Ladung eingehende privateigene Schutz- und Lademittel zu vermerken.

(3) (Entfällt; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 52)

(4) Die Stellungsfrist im Ansageverfahren beträgt einen Monat; sie ist vom Zollamt entsprechend den Verhältnissen des Warenverkehrs zu erstrecken oder zu verkürzen.

(5) Die Angabe einer bestimmten Bestimmungszollstelle kann im Ansageverfahren entfallen, sofern in den folgenden Bestimmungen über das Ansageverfahren nicht anderes bestimmt ist. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

(6) Die Abgangszollstelle hat dem Verkehrsunternehmen das Doppel der Anmeldung (Ansageschein) zur Vorlage bei der Bestimmungszollstelle auszufolgen. Die Urschrift der Anmeldung hat bei der Abgangszollstelle zu verbleiben. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 53 und Art. II)

(7) Im Eisenbahnverkehr hat die Anlegung eines Packstückverschlusses zu entfallen, wenn das Eisenbahnunternehmen die Anweisung beantragt. Jedoch sind Wagen, die nur zum Ansageverfahren abgefertigte Waren enthalten, vom Eisenbahnunternehmen unter Raumverschluß zu legen. In diesem Falle gilt der Bahnverschluß als Zollverschluß. Von einem Bahnverschluß kann abgesehen werden, wenn er nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten anzulegen ist oder die Beschaffenheit der Waren eine Entwendung oder Vertauschung ausgeschlossen erscheinen läßt. Das Zollamt hat in solchen Fällen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die zur Festhaltung der Nämlichkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anlegung eines zollamtlichen Verschlusses ist jedoch nur aus besonderem Anlaß vorzunehmen. Das Eisenbahnunternehmen hat die für die Anlegung des Zollverschlusses notwendigen Vorrichtungen zu treffen und die Verschnürungsmittel beizustellen.

(8) Angelegte inländische Bahnverschlüsse sowie unterwegs vorgenommene Änderungen an den Verschlüssen sind vom Eisenbahnunternehmen in Vormerken, die der Einsicht des Zollamtes zugänglich sein müssen, unter Angabe der Station und etwaiger Merkmale der Verschlüsse festzuhalten.

(9) Das Eisenbahnunternehmen hat die Wagen, in denen Ansagegüter verladen sind, und die angewiesenen Packstücke auffällig als Zollgut zu kennzeichnen. Ebenso sind die dazugehörigen Frachtpapiere entsprechend zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung der Packstücke kann jedoch unterbleiben, wenn der gesamte Wageninhalt für dieselbe Bestimmungszollstelle bestimmt ist. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

(10) Sollen im Eisenbahnverkehr Waren am Bestimmungsort außerhalb des Amtsplatzes des Zollamtes abgefertigt werden, so sind sie an das dem Bestimmungsort nächstgelegene Zollamt zur Vornahme der Hausbeschau anzuweisen. Die Waren sind vom Eisenbahnunternehmen samt den Fracht- und Anweisungspapieren ohne vorherige Stellung bei der Bestimmungszollstelle unmittelbar an den Bestimmungsbahnhof zu senden. Der Bestimmungsbahnhof hat die Bestimmungszollstelle vom Eintreffen des Ansagegutes zu verständigen. Die Stellungspflicht des Eisenbahnunternehmens ist in dem Zeitpunkt erfüllt, in dem das Ansagegut dem die Hausbeschau durchführenden Zollorgan unter Vorlage des Ansagescheines vorgeführt wird. Sollen solche Ansagegüter vom Eisenbahnunternehmen dem Empfänger ohne Anwesenheit eines Zollorgans zur Verbringung an den Hausbeschauort ausgefolgt werden, so darf dies nur geschehen, wenn der Empfänger dem Bestimmungsbahnhof eine Bescheinigung der Bestimmungszollstelle übergibt, daß ihm das Ansagegut ausgefolgt werden kann. Die an den Ansagegütern angebrachten Bahn- und Zollverschlüsse sind zu belassen; fehlen solche Verschlüsse, sind vom Bestimmungsbahnhof Bahnverschlüsse oder Nämlichkeitszeichen anzulegen. Wenn die Hausbeschau nicht bewilligt wird, ist das Ansagegut dem Zollamt am Amtsplatz zu stellen. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

(11) (Entfällt; BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 39)

Abkürzung

ZollG

Zollstellen im Anweisungsverfahren

§ 117. Die Zollstelle, welche die Abfertigung zum Anweisungsverfahren vornimmt, ist Abgangsstelle, die Zollstelle, bei der das Anweisungsverfahren beendet wird, Bestimmungsstelle. Dieselbe Zollstelle kann in einem Anweisungsverfahren sowohl Abgangsstelle als auch Bestimmungsstelle sein.

Verfahren bei der Bestimmungszollstelle im Ansageverfahren

§ 118. (1) Die Bestimmungszollstelle hat den Ansageschein einzuziehen.

(2) Eine zollamtliche Bestätigung über die Abfertigung durch die Bestimmungszollstelle ist nur auf Verlangen des Verkehrsunternehmens zu erteilen.

(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 54)

Abkürzung

ZollG

Arten des Anweisungsverfahrens

§ 118. (1) Die Anweisung hat in dem durch das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren, BGBl. Nr. 632/1987, in seiner jeweils geltenden Fassung, im folgenden „Übereinkommen“ genannt, geregelten Versandverfahren zu erfolgen, selbst wenn keine Binnengrenze im Sinn des Übereinkommens überschritten wird.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn ein durch eine andere völkerrechtliche Vereinbarung geregeltes Verfahren zur Überwachung der Verbringung von Waren von einem Ort an einen anderen Ort angewendet wird. Die Bestimmungen des Übereinkommens und dieses Bundesgesetzes sind auf dieses Verfahren anzuwenden, soweit die völkerrechtliche Vereinbarung dem nicht entgegensteht.

cc) Begleitscheinverfahren

Stellungs- und Ersatzpflicht im Begleitscheinverfahren

§ 119. (1) Die zum Begleitscheinverfahren abgefertigten Waren (Begleitscheingut) sind der Bestimmungszollstelle vollständig, unverändert und unbenutzt sowie mit unverletzten Verschlüssen und Nämlichkeitszeichen zu stellen; § 7 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt. Die Stellung hat weiters innerhalb der Stellungsfrist und unter Vorlage des Begleitscheines zu erfolgen.

(2) Zur Stellung ist derjenige verpflichtet, der die Abfertigung zum Begleitscheinverfahren beantragt hat (Hauptverpflichteter). Die Stellungspflicht geht auf jeden über, dem der Begleitschein und das Begleitscheingut nachweislich übergeben werden (Warenführer).

(3) Wird die Stellungspflicht nach Abs. 1 erster Satz verletzt, so hat der Hauptverpflichtete insoweit für den auf das Begleitscheingut entfallenden Zoll Ersatz zu leisten (Ersatzforderung); § 7 BAO gilt sinngemäß. Ist der Warenführer ein öffentliches Verkehrsunternehmen, so geht mit der Stellungspflicht auch die Ersatzpflicht auf ihn über.

(4) Werden gemeinsam mit dem Begleitscheingut oder an dessen Stelle zollhängige Waren befördert, die bei der Abgangszollstelle dem Zollverfahren entzogen wurden, so erstreckt sich bei Nichtstellung die Ersatzpflicht auf den auf diese Waren entfallenden Zoll.

(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 55)

Abkürzung

ZollG

Stellungs- und Ersatzpflicht im Versandverfahren

§ 119. (1) Die zum Versandverfahren abgefertigten Waren (Versandgut) sind der Bestimmungsstelle vollständig, unverändert und unbenutzt sowie mit unverletzten Verschlüssen und Nämlichkeitszeichen zu stellen; § 7 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt. Die Stellung hat weiters innerhalb der Stellungsfrist und unter Vorlage des Versandscheines zu erfolgen.

(2) Zur Stellung ist unbeschadet der sich aus dem Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen des Hauptverpflichteten im Zollgebiet auch derjenige verpflichtet, dem der Versandschein und das Versandgut übergeben worden sind (Warenführer). Die Stellungspflicht ist auch erfüllt, wenn das Versandgut einem zugelassenen Empfänger unter Beachtung der diesbezüglichen Bewilligung übergeben wird.

(3) Wird die Stellungspflicht nach Abs. 1 erster Satz verletzt, so hat der Hauptverpflichtete insoweit für den auf das Versandgut entfallenden Zoll Ersatz zu leisten (Ersatzforderung); § 7 BAO gilt sinngemäß. In den Fällen des § 116 Abs. 3 gilt dies nur für allfällige Ausfuhrzölle.

(4) Werden gemeinsam mit dem Versandgut oder an dessen Stelle Waren befördert, die bei der Abgangsstelle dem Zollverfahren entzogen wurden, so erstreckt sich bei Nichtstellung die Ersatzpflicht auf den auf diese Waren entfallenden Zoll.

(5) Die Rücksendung eines Exemplares des Versandscheines von der Bestimmungsstelle an die Abgangsstelle kann unterbleiben, wenn die automationsunterstützte Erfassung des Versandscheines die Erledigung des Verfahrens gewährleistet.

Sicherheitsleistung im Begleitscheinverfahren

§ 120. Der Begleitscheinnehmer hat nach Maßgabe des § 60 für den Zoll Sicherheit zu leisten.

(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 56)

Abkürzung

ZollG

Anmeldung

§ 120. Mündliche Anmeldung ist für Waren zulässig, die nicht zum Handel bestimmt sind, sofern das Versandverfahren ausschließlich im Zollgebiet durchgeführt wird.

Verfahren bei der Abgangszollstelle im Begleitscheinverfahren

(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

§ 121. (1) Zur Abfertigung von Waren im Begleitscheinverfahren in der Ein-, Aus- und Durchfuhr ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 57 und Art. II)

(2) Die schriftliche Anmeldung hat die nach § 52 Abs. 2 erforderlichen Angaben zu enthalten. Bei der Anweisung von Waren, für die nach §§ 30 bis 40 Zollfreiheit gewährt werden soll, genügt an Stelle der sonst notwendigen Angaben ein allgemeiner Hinweis auf den Zollbefreiungsgrund. Überdies sind in der Anmeldung die Bestimmungszollstelle und die Art der Sicherheit oder die Bewilligungsdaten der Befreiung von der Leistung einer Sicherheit anzugeben. Die Erklärung des Gewichtes der Waren kann sich auf die Angabe des Rohgewichtes beschränken. Dabei kann das Rohgewicht mehrerer nach Inhalt und Verpackung gleichartiger Packstücke zusammen angegeben werden. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

(3) Für Waren, die nicht zum Handel bestimmt sind, ist mündliche Anmeldung zulässig. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 58)

(4) Als zollamtliche Bestätigung (§ 59) ist ein Begleitschein zu erteilen. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 58)

(5) Der Begleitschein hat jedenfalls die zur Sicherung der Nämlichkeit getroffenen Maßnahmen, die Bezeichnung der Bestimmungszollstelle und die Stellungsfrist zu enthalten. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 58)

(6) (Entfällt; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 59)

(7) Die Finanzlandesdirektion kann zur Vereinfachung des Verfahrens Personen, die nach § 60 Abs. 7 oder 8 von der Sicherheitsleistung befreit sind, auf Antrag Verfahrenserleichterungen im Begleitscheinverfahren bewilligen, wenn hiedurch die Zollaufsicht und die Einbringlichkeit des Zolles nicht gefährdet werden. Diese Bewilligung kann die Verpflichtung zur Abgabe einer Anmeldung aufheben, wenn auf andere Weise die unveränderte Stellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle gewährleistet erscheint; sie kann weiters, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Zollaufsicht notwendig ist, auf Anweisungen zwischen bestimmten Zollämtern beschränkt werden. Die beförderten Waren gelten als im Begleitscheinverfahren angewiesen. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 42; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 59 und Art. II)

(8) Das Zollamt kann zur Vereinfachung des Verfahrens oder im besonderen öffentlichen Interesse die Stellungspflicht als erfüllt annehmen und von der Ausfertigung eines Begleitscheines absehen, wenn durch amtliche Begleitung oder Überwachung der Waren gewährleistet erscheint, daß die Waren unverändert wiederausgeführt oder einem Zollamt gestellt werden; die Waren gelten als zum Begleitscheinverfahren abgefertigt. (BGBl. Nr. 188/1985, Art. I Z 23)

Abkürzung

ZollG

Sicherheit

§ 121. (1) Eine im Gebiet einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens geleistete Bürgschaft ist einer Sicherheit nach § 60 Abs. 1 lit. b gleichgestellt. Zustellungen an den Bürgen können an eine in der Bürgschaftserklärung genannte Person, bei der im Zollgebiet ein Wahldomizil begründet wurde, als Zustellungsbevollmächtigter vorgenommen werden.

(2) Eine Bürgschaft im Sinn des Abs. 1 wird auch für in Österreich entstehende Forderungen aus dem gemeinsamen Versandverfahren im Zeitpunkt der Annahme durch die Stelle der Bürgschaftsleistung wirksam. Eine solche Bürgschaft kann für Versandverfahren, die ausschließlich im Zollgebiet durchgeführt werden, nicht verwendet werden.

(3) Als Wert des ECU im Sinn des Artikels 10 Abs. 3 des Übereinkommens ist der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Serie C, veröffentlichte Schillinggegenwert heranzuziehen. Dieser Gegenwert ist vom Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(4) In den Fällen des § 116 Abs. 3 ist nach Maßgabe des § 60 für allfällige Ausfuhrzölle Sicherheit zu leisten.

(5) Der § 60 Abs. 7 bis 9 ist nur nach Maßgabe des Übereinkommens anwendbar.

Stellungsfrist im Begleitscheinverfahren

§ 122. Die Abgangszollstelle hat für die Stellung des Begleitscheingutes bei der Bestimmungszollstelle eine der Beförderungsart und den Verkehrsverhältnissen angemessene Frist festzusetzen. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 60 und Art. II)

(2) (Entfällt; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 60)

Abkürzung

ZollG

Vorfälle unterwegs

§ 122. Als befugte Behörde im Sinn des Übereinkommens, die bei Vorfällen im Zug eines Versandverfahrens zu verständigen ist, wenn eine Zollstelle nicht in der Nähe ist, gelten Sicherheitsbehörden, Zollwachabteilungen und Polizei- oder Gendarmeriedienststellen. Die verständigte Stelle ist befugt, die Waren zu überprüfen und Maßnahmen zur Sicherung der Nämlichkeit der Waren zu treffen.

Verfahren bei der Bestimmungszollstelle im Begleitscheinverfahren

(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

§ 123. (1) Die Bestimmungszollstelle hat den Begleitschein einzuziehen. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 61)

(2) Eine zollamtliche Bestätigung über die Abfertigung durch die Bestimmungszollstelle ist nur auf Verlangen des Warenführers zu erteilen. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 61)

(3) Der Austritt des Begleitscheingutes aus dem Zollgebiet ist von der Bestimmungszollstelle zu überwachen. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

(BGBl. Nr. 188/1985, Art. I Z 24)

Abkürzung

ZollG

Vereinfachte Verfahren

§ 123. (1) Zugelassene Versender und Empfänger im Sinn der Anlage II des Übereinkommens sind

a)

die Begünstigten im Rahmen von Bewilligungen nach § 52a Abs. 2, wenn sie dem die besondere Zollaufsicht ausübenden Zollamt angezeigt haben, daß sie auch Waren im Versandverfahren versenden oder empfangen wollen,

b)

die Lagerverwaltungen im Rahmen von Bewilligungen nach § 104,

c)

die Eisenbahnunternehmen im Rahmen des § 132 Abs. 1 und des § 138,

d)

die Luftverkehrsunternehmen für das entsprechend der Anlage II des Übereinkommens vereinfachte gemeinsame Versandverfahren.

(2) Zugelassener Empfänger ist weiters jeder, dem das Zollamt die Übernahme von Versandgut bewilligt hat; die Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet.

(3) Die Ausfertigung des Versandscheines durch einen zugelassenen Versender steht der Abfertigung zum Versandverfahren gleich. Das Versandverfahren beginnt im Fall eines zugelassenen Versenders mit der Versendung der Waren.

(4) Wenn die Bedingungen des Artikels 9 Abs. 3 des Übereinkommens erfüllt sind, kann der zugelassene Versender auch T2- und T2L-Papiere ausstellen.

(5) Wird eine Befreiung von der Stellungspflicht nach § 52a Abs. 2 vor der Übernahme der Waren durch den Begünstigten geltend gemacht, so hat der Warenführer der Zollstelle (Abgangsstelle) eine Ausfertigung eines Begleitpapiers, in dem die Menge und Art der Waren angeführt und auf die Begünstigung hingewiesen ist, zu übergeben; er hat die Waren unverändert, unbenutzt sowie mit unverletzten Verschlüssen oder Nämlichkeitszeichen unverzüglich dem Begünstigten zu übergeben. Die Waren gelten als im Versandverfahren angewiesen; der Begünstigte gilt als Hauptverpflichteter.

(6) Die Anordnung von Sonderstempeln zur Verwendung durch zugelassene Versender oder zugelassene Empfänger ist von dem Zollamt zu treffen, das die besondere Zollaufsicht ausübt. Die Kosten des Sonderstempels sind vom Begünstigten zu tragen.

§ 124. (Entfällt; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 62)

Abkürzung

ZollG

§ 124. (1) Das Zollamt kann zur Vereinfachung von Versandverfahren, die ausschließlich im Zollgebiet durchgeführt werden, Personen, die nach § 60 Abs. 7 oder 8 von der Leistung einer Sicherheit befreit sind oder eine Gesamtsicherheit nach § 60 Abs. 4 geleistet haben, auf Antrag Verfahrenserleichterungen im Versandverfahren bewilligen, wenn hiedurch die Zollaufsicht und die Einbringlichkeit des Zolls nicht gefährdet erscheinen. Diese Bewilligung kann die Verpflichtung zur Abgabe einer Anmeldung aufheben, wenn auf andere Weise die unveränderte Stellung der Waren bei der Bestimmungsstelle gewährleistet erscheint; sie kann weiters, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Zollaufsicht notwendig ist, auf Versandverfahren zwischen bestimmten Zollstellen beschränkt werden. Die Waren gelten als im Versandverfahren angewiesen; der Begünstigte gilt als Hauptverpflichteter.

(2) Wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 für bestimmte Verkehrswege allgemein gegeben sind, kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung Verfahrenserleichterungen im Sinn des Abs. 1 allgemein zulassen.

(3) Das Zollamt kann zur Vereinfachung des Verfahrens oder im besonderen öffentlichen Interesse die Stellungspflicht als erfüllt annehmen und von der Ausfertigung eines Versandscheines absehen, wenn durch amtliche Begleitung oder Überwachung der Waren gewährleistet erscheint, daß die Waren unverändert wiederausgeführt oder einer Zollstelle gestellt werden; die Waren gelten als zum Versandverfahren abgefertigt.

Richtungsänderungen, Teilungen und Umladungen während der Beförderung

im Begleitscheinverfahren

§ 125. (1) Der zur Stellung des Begleitscheingutes verpflichtete Warenführer kann das Begleitscheingut auch bei einer anderen als der im Begleitschein angegebenen Bestimmungszollstelle stellen (Richtungsänderung). Eine Richtungsänderung hat stets die gesamte zu einem Begleitschein gehörige Sendung zu umfassen. Die Richtungsänderung hat der Warenführer auf dem Begleitschein zu vermerken. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

(2) Wenn das Begleitscheingut während der Beförderung geteilt und an verschiedene Bestimmungszollstellen weitergeleitet werden soll, ist es dem nächsten Zollamt zu stellen. Dieses hat über Antrag des zur Stellung des Begleitscheingutes verpflichteten Warenführers für die einzelnen Teile der Sendung neue Begleitscheine, getrennt nach Bestimmungszollstellen, auszustellen. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

(3) Ein unter Raumverschluß angewiesenes Begleitscheingut kann über Antrag des zur Stellung verpflichteten Warenführers mit Bewilligung und unter Aufsicht eines Zollamtes umgeladen werden. Dieses Zollamt hat sich nach Abnahme des zollamtlichen Verschlusses von der Übereinstimmung des Begleitscheingutes mit den Angaben im Begleitschein zu überzeugen, einen neuen zollamtlichen Verschluß anzulegen und dies auf dem Begleitschein zu vermerken.

Abkürzung

ZollG

§ 125. (1) Übereinkünfte betreffend vereinfachte Verfahren im Rahmen des Übereinkommens können vom Bundesminister für Finanzen insoweit getroffen werden, als der Bundesminister für Finanzen gemäß Artikel 66 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zum Abschluß von Staatsverträgen bevollmächtigt ist.

(2) Wenn eine solche Übereinkunft nur für bestimmte Hauptverpflichtete gilt, hat ein entsprechender Bescheid zu ergehen.

Meldepflicht bei unvorhergesehenen Ereignissen während der

Beförderung von Begleitscheingütern

§ 126. (1) Wenn das Begleitscheingut während der Beförderung durch Naturereignisse oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse ganz oder teilweise untergegangen oder verändert worden ist oder wenn zollamtliche Verschlüsse verletzt oder Umschließungen beschädigt wurden oder wenn die Umladung oder Umpackung eines unter Raumverschluß angewiesenen Begleitscheingutes notwendig geworden ist, so hat der zur Stellung verpflichtete Warenführer dies dem nächstgelegenen Zollamt, allenfalls im Wege der nächstgelegenen Zollwachabteilung zu melden. Das Zollamt hat das Begleitscheingut zu überprüfen und die äußere Beschau und allenfalls auch die teilweise oder vollständige innere Beschau vorzunehmen, wenn es nach Umfang der Einwirkung des unvorhergesehenen Ereignisses auf das Begleitscheingut geboten erscheint. Alle getroffenen zollamtlichen Vorkehrungen sind auf dem Begleitschein ersichtlich zu machen.

(2) Wenn Gefahr im Verzug ist oder wenn aus sonstigen Gründen eine Meldung des unvorhergesehenen Ereignisses nach Abs. 1 bei einem Zollamt nicht möglich ist, hat der Warenführer vorerst von der nächstgelegenen Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder dem nächstgelegenen Gemeindeamt eine Bestätigung über dieses Ereignis einzuholen. Der Warenführer hat diese Bestätigung dem nächstgelegenen Zollamt zur Durchführung der im Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen vorzulegen.

Abkürzung

ZollG

§ 126. (1) Im Reiseverkehr bedarf es in den Fällen des § 116 Abs. 3 keiner Abfertigung zum Versandverfahren, wenn die Waren nicht zum Handel bestimmt sind.

(2) Im übrigen genügt in den Fällen des § 116 Abs. 3 mündliche Anmeldung, sofern nicht eine völkerrechtliche Vereinbarung die Verwendung einer schriftlichen Anmeldung verlangt.

(3) Abs. 1 und 2 gilt nicht, wenn Ausfuhrverbote einer Abfertigung in der Ausfuhr entgegenstehen oder es sich um ausfuhrzollpflichtige Waren handelt.

D. Zwischenauslandsverkehr

§ 127. (1) Waren des freien Verkehrs, die von einem Ort des Zollgebietes über ausländisches Zollgebiet an einen anderen Ort des Zollgebietes entsprechend den nachstehenden Bestimmungen befördert werden (Zwischenauslandsverkehr), bleiben bei der Wiedereinfuhr in das Zollgebiet zollfrei. Zollhängige oder im Eingang vorgemerkte Waren können zwecks Fortführung des vorangegangenen Zollverfahrens ebenfalls dem Zwischenauslandsverkehr unterzogen werden.

(2) Soweit nicht in völkerrechtlichen Vereinbarungen die Verwendung eines bestimmten Vordruckes festgelegt ist oder sich aus Abs. 4 etwas anderes ergibt, genügt für die Abfertigung zum Zwischenauslandsverkehr mündliche Anmeldung. Das Zollamt hat die Nämlichkeit der Waren in sinngemäßer Anwendung des § 114 zu sichern. Als zollamtliche Bestätigung ist der Zwischenschein zu erteilen; wer die Abfertigung beantragt hat, ist Zwischenscheinnehmer. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

(3) Einer Abfertigung zum Zwischenauslandsverkehr bedarf es nicht, wenn die Waren

a)

im Gewahrsam öffentlicher Verkehrsunternehmen befördert werden und gewährleistet erscheint, daß sie unverändert rückgebracht werden, oder

b)

im Reiseverkehr befördert werden, nicht zum Handel bestimmt sind und keinen Verboten oder Beschränkungen hinsichtlich ihrer Ausfuhr unterliegen;

(4) Im Zwischenauslandsverkehr mit ausfuhrzollpflichtigen Waren oder mit Waren, die einem Ausfuhrverbot oder einer Ausfuhrbeschränkung unterliegen, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Begleitscheinverfahren sinngemäß; Der Zwischenscheinnehmer hat die gleichen Pflichten wie der Hauptverpflichtete. Wenn die Zollbelastung geringfügig ist, hat das Zollamt jedoch lediglich nach Abs. 1 bis 3 vorzugehen. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

(BGBl. Nr. 188/1985, Art. I Z 25)

Abkürzung

ZollG

§ 127. (1) Für die Verbringung von Waren von einem Zollamt zu einer Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes desselben Zollamtes bedarf es keiner Sicherheit. Derjenige, dem die Abfertigung bewilligt ist, gilt als Hauptverpflichteter; eine für die Abfertigung geleistete Sicherheit erstreckt sich auch auf allfällige Ersatzforderungen.

(2) Ist ein Versandverfahren für Zwecke der Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen durchzuführen, so kann das Zollamt Vereinfachungen hinsichtlich der Anmeldung zulassen und von der Forderung einer Sicherheit Abstand nehmen, wenn nach den Umständen des Falles kein Grund zur Annahme besteht, daß Zollvorschriften verletzt werden könnten.

Abkürzung

ZollG

3.

Sondervorschriften

A. Eisenbahnverkehr

Beförderung von Zollgütern

§ 128. (1) Im Eisenbahnverkehr dürfen zollhängige Waren nur in Güter-, Gepäck- oder Dienstwagen befördert werden. Davon sind das Handgepäck der Reisenden sowie Schienenfahrzeuge selbst ausgenommen.

(2) In den zur Beförderung von Personen dienenden Wagen darf nur das Handgepäck der Reisenden befördert werden, soweit nicht besondere Abteilungen für die Beförderung von Reisegepäck, Expreßgütern oder Eilgütern vorhanden sind.

(3) Auf den Lokomotiven, Tendern, Draisinen, Turmwagen und den sonstigen Triebfahrzeugen dürfen nur Gegenstände mitgeführt werden, die die Bediensteten des Eisenbahnunternehmens auf der Fahrt zu dienstlichen Zwecken oder zum eigenen Gebrauch benötigen.

Stellungs- und Ersatzpflicht der Eisenbahnunternehmen

§ 129. Die Eisenbahnunternehmen sind verpflichtet, alle von ihnen beförderten und zur Einfuhr oder Ausfuhr bestimmten Waren dem Grenzzollamt zur Vornahme des Zollverfahrens unverändert zu stellen und bei Nichtstellung für den entgangenen Zoll nach Maßgabe des § 116 Ersatz zu leisten. Diese Verpflichtungen gehen mit der Übernahme der Waren durch eine inländische Anschlußbahn auf diese über.

(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 63)

Abkürzung

ZollG

Versandverfahren im Eisenbahnverkehr

§ 129. (1) Werden im Eisenbahnverkehr Waren, die im T1-Verfahren im Sinn des im § 118 Abs. 1 genannten Übereinkommens befördert werden sollen, im Zollgebiet mit einem internationalen Beförderungspapier aufgegeben, so muß das Beförderungspapier der Abgangsstelle nicht vorgelegt werden.

(2) Die Eisenbahnunternehmen sind, unbeschadet der Ersatzpflicht des Hauptverpflichteten, zur Ersatzleistung für den auf das Versandgut entfallenden Zoll verpflichtet, wenn die Stellungspflicht nach § 119 Abs. 1 erster Satz verletzt wird.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann auf Antrag oder allgemein mit Verordnung das in der Anlage II des im § 118 Abs. 1 genannten Übereinkommens bestimmte vereinfachte Verfahren für den Eisenbahn- oder Großbehälterverkehr auf dort nicht erfaßte Fälle des Eisenbahnverkehrs ausdehnen, wenn die vollständige Überprüfbarkeit durch Maßnahmen des Eisenbahnunternehmens gewährleistet ist.

(4) In den Fällen des § 116 Abs. 3 bedarf es keiner Abfertigung zum Anweisungsverfahren, wenn die Nämlichkeit auf andere Weise nachgewiesen werden kann und keine Ausfuhrverbote bestehen; für Ausfuhrzölle haftet das inländische Eisenbahnunternehmen.

Abkürzung

ZollG

Zollsichere Einrichtung der Fahrbetriebsmittel der Eisenbahn

§ 130. (1) Die zur Beförderung von Personen oder Waren dienenden Eisenbahnwagen und die dem Betrieb der Eisenbahn dienenden sonstigen Fahrbetriebsmittel dürfen keine zur Aufnahme von Waren geeigneten geheimen oder schwer zu entdeckenden Räume enthalten.

(2) Das Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, den Eisenbahnzollämtern über deren Verlangen die Güter- und Personenwagen, die abhebbaren Behälter, Lokomotiven, Draisinen, Turmwagen und sonstigen der Beförderung oder dem Betrieb dienenden Fahrzeuge zur Überprüfung der zollsicheren Einrichtung zu stellen, sofern sich diese auf dem Bahnhof befinden und der Zugsverkehr - ausgenommen in Verdachtsfällen - dadurch nicht beeinträchtigt wird. Ergeben sich bei diesen Überprüfungen oder anläßlich der zollamtlichen Abfertigung Mängel an der zollsicheren Einrichtung solcher Fahrbetriebsmittel, dürfen diese über Verlangen des Eisenbahnzollamtes vom Eisenbahnunternehmen bis zur Behebung der Mängel zur Beförderung von Zollgütern nicht verwendet werden.

Abkürzung

ZollG

Absperr- und Sicherungsmaßnahmen bei der Zollabfertigung von Zügen

§ 131. Zur zollamtlichen Abfertigung von personenführenden Zügen in Grenzbahnhöfen hat das Eisenbahnunternehmen die vom Eisenbahnzollamt zur Wahrung der Zollinteressen angeordneten Absperr- und Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Die für die Reisenden bestimmten Zugänge und Abgänge stehen unter zollamtlicher Aufsicht. Hiezu können mit Zustimmung des Eisenbahnunternehmens auch Eisenbahnbedienstete herangezogen werden.

Bahnzollräume

§ 132. (1) Mit der Eisenbahn einlangende oder zur Beförderung mit der Eisenbahn bestimmte zollhängige Sendungen, die nicht sofort einem Zollverfahren zugeführt werden, können von dem Eisenbahnunternehmen in besonderen Bahnzollräumen vorläufig aufbewahrt werden.

(2) Die Bahnzollräume müssen zollsicher eingerichtet sein und vom Eisenbahnunternehmen unter Verschluß gehalten werden; allenfalls kann das Eisenbahnzollamt auch einen zollamtlichen Mitverschluß anlegen.

(3) Das Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, die in seiner Verwahrung befindlichen zollhängigen Waren dem Eisenbahnzollamt zur Durchführung des Zollverfahrens unverändert vorzuführen, bei Nichtvorführung aber für den entgangenen Zoll nach Maßgabe des § 116 Ersatz zu leisten. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 63)

(4) In den Bahnzollräumen können vom Eisenbahnunternehmen mit Zustimmung des Eisenbahnzollamtes auch inländische, keinem Zollverfahren unterliegende Waren aufbewahrt werden. Weiters können die im Abs. 1 genannten Waren bei Mangel an Lagerräumen vom Eisenbahnunternehmen mit Zustimmung des Eisenbahnzollamtes auch in für die Lagerung von inländischen Waren bestimmten Bahnmagazinen, auf Lagerplätzen oder Rampen aufbewahrt werden. Das Eisenbahnzollamt hat dabei die erforderlichen Zollsicherungsmaßnahmen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu treffen.

(5) Der Empfänger kann mit Bewilligung des Eisenbahnzollamtes und mit Zustimmung des Eisenbahnunternehmens die in Bahnzollräumen aufbewahrten Zollgüter einer im § 108 Abs. 1 vorgesehenen Lagerbehandlung unterziehen; § 108 Abs. 4 gilt sinngemäß. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

(6) Zur Aufbewahrung beschlagnahmter, sichergestellter oder solcher Waren, deren Zollabfertigung unterbrochen werden muß, ist dem Eisenbahnzollamt über Verlangen im Bahnzollraum nach Möglichkeit ein besonderer, zollsicher verschließbarer Sperraum zur Verfügung zu stellen. Für die in diesem Sperraum niedergelegten Waren gilt § 111 Abs. 2 und 4. (Art. V Abs. 3 der Kundmachung)

(7) Anläßlich der Verbringung von Waren in den Bahnzollraum ist das Zollamt berechtigt, die Waren der äußeren oder der inneren Beschau zu unterziehen sowie sie zu besichtigen. Das Eisenbahnunternehmen hat die Waren auf Verlangen des Zollamtes zu verwiegen. (BGBl. Nr. 188/1985, Art. I Z 26)

Abkürzung

ZollG

Bahnzollräume

§ 132. (1) Die Eisenbahnunternehmen sind befugt, zollhängige Waren, die nicht sogleich einem Zollverfahren zugeführt werden können, in besonderen Räumen (Bahnzollräume) oder auf ihren Anlagen zu verwahren. Hiebei gilt der § 104 Abs. 3 bis 9, wenn für die diesbezüglichen Tätigkeiten ein Bediensteter eingesetzt wird, der eine Ausbildung nachweisen kann, die der Ausbildung der Zollorgane gleichwertig ist.

(2) Die Bahnzollräume müssen zollsicher eingerichtet sein und vom Eisenbahnunternehmen unter Verschluß gehalten werden; allenfalls kann das Eisenbahnzollamt auch einen zollamtlichen Mitverschluß anlegen.

(3) Das Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, die in seiner Verwahrung befindlichen Waren unverändert zur Durchführung des weiteren Zollverfahrens zu stellen. Es ist verpflichtet, Ersatz für den Zoll zu leisten, der auf Waren entfällt, für die der Nachweis der Stellung nicht erbracht wird (Ersatzforderung); § 7 BAO gilt sinngemäß.

(4) In den Bahnzollräumen können vom Eisenbahnunternehmen mit Zustimmung des Eisenbahnzollamtes auch inländische, keinem Zollverfahren unterliegende Waren aufbewahrt werden. Weiters können die im Abs. 1 genannten Waren bei Mangel an Lagerräumen vom Eisenbahnunternehmen mit Zustimmung des Eisenbahnzollamtes auch in für die Lagerung von inländischen Waren bestimmten Bahnmagazinen, auf Lagerplätzen oder Rampen aufbewahrt werden. Das Eisenbahnzollamt hat dabei die erforderlichen Zollsicherungsmaßnahmen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu treffen.

(5) Der Empfänger kann mit Bewilligung des Eisenbahnzollamtes und mit Zustimmung des Eisenbahnunternehmens die in Bahnzollräumen aufbewahrten Zollgüter einer im § 108 Abs. 1 vorgesehenen Lagerbehandlung unterziehen; § 108 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(6) Zur Aufbewahrung beschlagnahmter, sichergestellter oder solcher Waren, deren Zollabfertigung unterbrochen werden muß, ist dem Eisenbahnzollamt über Verlangen im Bahnzollraum nach Möglichkeit ein besonderer, zollsicher verschließbarer Sperraum zur Verfügung zu stellen. Für die in diesem Sperraum niedergelegten Waren gilt § 111 Abs. 2 und 4. (Art. V Abs. 3 der Kundmachung)

(7) Anläßlich der Verbringung von Waren in den Bahnzollraum ist das Zollamt berechtigt, die Waren der äußeren oder der inneren Beschau zu unterziehen sowie sie zu besichtigen. Das Eisenbahnunternehmen hat die Waren auf Verlangen des Zollamtes zu verwiegen.

Abkürzung

ZollG

Veräußerung von Zollgütern

§ 133. Wenn das Eisenbahnunternehmen nach den für den Eisenbahnverkehr geltenden Rechtsvorschriften berechtigt ist, Güter, die nicht abgeliefert werden können oder dem raschen Verderb unterliegen, zu veräußern, kann der auf diese Waren entfallende Zoll von der Finanzlandesdirektion ganz oder teilweise unter der Voraussetzung erlassen werden, daß die Veräußerung sonst wirtschaftlich unmöglich ist.

Abkürzung

ZollG

Abfertigung der Reisenden

§ 134. Die Abfertigung der Reisenden und ihres Handgepäcks sowie eine allfällige Anweisung des Reisegepäcks finden nach Tunlichkeit im stehenden oder fahrenden Zug statt. Die Reisenden sind jedoch verpflichtet, sich mit ihrem Handgepäck in den Gepäcksbeschauraum des Eisenbahnzollamtes zu begeben, wenn die Abfertigung im Zug nicht mit genügender Sicherheit durchgeführt werden kann; das gleiche gilt, wenn sich unter dem Handgepäck für den Handel bestimmte Waren oder solche Waren befinden, die einer Verkehrsbeschränkung unterliegen und für die die erforderliche Bewilligung fehlt.

Abfertigung des Reisegepäcks

§ 135. Das Reisegepäck ist vom Eisenbahnunternehmen in den Gepäcksbeschauraum des Eisenbahnzollamtes zu bringen. Ausgenommen davon ist das Reisegepäck, das der Anweisung unterzogen werden soll, sofern nicht vom Eisenbahnzollamt die Verbringung in den Gepäcksbeschauraum im Interesse der Zollsicherheit verlangt wird.

Abkürzung

ZollG

Zollamtliche Kontrolle und Abfertigung

§ 135. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat die dienstlichen Aufzeichnungen und die Begleitpapiere betreffend grenzüberschreitende Züge und Zugsteile, in denen Waren, einschließlich Reisegepäck, befördert werden (Wagenlisten, Übergabeverzeichnisse, Frachtbriefe, Gepäckscheine u. dgl.), dem Grenzzollamt auf Verlangen vorzulegen.

(2) Die Befugnis der Zollämter zur Überprüfung der Züge und Zugsteile wird durch eine allfällige Befreiung von der Stellungspflicht nicht berührt.

(3) Die Zollämter können auf Grund der vorgelegten Papiere und der sonstigen vom Eisenbahnunternehmen gegebenen Auskünfte Waren zum beantragten Zollverfahren freigeben, auch wenn sie noch nicht gestellt sind. Für die Abgabe der Anmeldung gilt § 52b Abs. 3.

Anweisung des Handgepäcks und des Reisegepäcks

§ 136. (1) Die Anweisung des Handgepäcks oder Reisegepäcks auf Antrag des Reisenden ist nur im Begleitscheinverfahren zulässig.

(2) Wenn der Reisende oder sein Bevollmächtigter keinen Abfertigungsantrag für das Reisegepäck stellt, kann das Eisenbahnunternehmen die Anweisung des Reisegepäcks im Ansageverfahren oder im Begleitscheinverfahren beantragen; beantragt es keines der beiden Verfahren, so hat es das Reisegepäck im Bahnzollraum zu hinterlegen.

(3) Wenn das Eisenbahnunternehmen für das Reisegepäck das Ansageverfahren beantragt, so hat es auf Grund der Bahnbegleitpapiere für jede in Betracht kommende Bestimmungszollstelle eine Anmeldung zum Ansageverfahren dem Eisenbahnzollamt zu übergeben. Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur Beschleunigung des Zollverfahrens dahingehend Erleichterungen zulassen, daß einzelne nur für den Güterverkehr erforderliche Angaben in der Anmeldung zum Ansageverfahren für das Reisegepäck entfallen können. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 43; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

(4) Bei dem im Ansageverfahren angewiesenen Reisegepäck bedarf es keiner Anlegung eines Bahnverschlusses und keiner Kennzeichnung nach § 117 Abs. 9.

Abkürzung

ZollG

Behandlung von Vorräten

§ 136. Hinsichtlich der in Eisenbahnzügen mitgeführten Vorräte hat derjenige, in dessen Gewahrsam sie sich befinden, dem Zollamt auf Verlangen Auskunft über Art und Menge zu geben.

Anweisung von Expreßgut und Eilgut

§ 137. Für die Anweisung von Expreßgut und Eilgut, das im Gepäckwagen eines personenführenden Zuges befördert wird, gelten die Bestimmungen über die Anweisung von Reisegepäck mit der Maßgabe, daß im Ansageverfahren Expreßgut- und Eilgutsendungen mit zum Handel bestimmten Waren vom Eisenbahnunternehmen getrennt vom Reisegepäck zur Anweisung anzumelden sind.

Abkürzung

ZollG

Abfertigung bei vorgeschobenen Zollämtern

§ 137. Erfolgt bei einem vorgeschobenen Zollamt eine Abfertigung, so hat das Eisenbahnunternehmen dafür zu sorgen, daß die Waren vor der Weiterbeförderung in das Zollgebiet nicht vertauscht werden; es hat dem Zollamt auf Verlangen alle diesbezüglichen Auskünfte zu geben.

Verzeichnis über Zollgüter in Gepäckwagen

§ 138. (1) Für jeden in das Zollgebiet einfahrenden und aus dem Zollgebiet ausfahrenden personenführenden Zug, der einen beladenen Gepäckwagen führt, ist während des Aufenthaltes im Bahnhof des Grenzzollamtes vom Eisenbahnunternehmen über die Zollgüter im Gepäckwagen ein Verzeichnis in einfacher Ausfertigung dem Eisenbahnzollamt zu übergeben.

(2) Das Verzeichnis hat zu enthalten:

a)

Die Zugnummer;

b)

die Ankunftszeit des Zuges in der Grenzstation;

c)

die Versand- und Bestimmungsstation der einzelnen im Gepäckwagen vorhandenen Packstücke;

d)

die Anzahl, Zeichen und Nummern der Packstücke;

e)

die Art der Sendung (Reisegepäck, Expreßgut, Eilgut);

f)

das Rohgewicht der einzelnen Packstücke;

g)

die eigenhändige Unterschrift des Beauftragten des Eisenbahnunternehmens.

(3) Verzeichnisse, die von einer ausländischen Eisenbahn ausgefertigt wurden, sind von den Zollämtern anzuerkennen, sofern sie den in Abs. 2 angeführten Erfordernissen entsprechen und vom Beauftragten des inländischen Eisenbahnunternehmens mitunterfertigt sind.

Abkürzung

ZollG

Kombinierter Verkehr

§ 138. Zur Vereinfachung des kombinierten Verkehrs sind die Eisenbahnunternehmen unter Beachtung allfälliger vom Zollamt in Ausübung der besonderen Zollaufsicht getroffener Anordnungen befugt,

1.

bei der Übernahme von Beförderungsmitteln zur Beförderung im Eisenbahnverkehr Zollpapiere in gleicher Weise wie eine Zollstelle mit den für die Erledigung des vorangegangenen Zollverfahrens notwendigen Vermerken zu versehen und diese Papiere entweder dem Warenführer zurückzugeben oder sie einer Zollstelle zu übergeben;

2.

bei der Beendigung der Beförderung im Eisenbahnverkehr Versandscheine im Sinn dieses Bundesgesetzes oder vom Bundesminister für Finanzen für diesen Zweck zugelassene bahndienstliche Papiere mit derselben Wirkung wie eine Abgangsstelle auszustellen.

Zugliste

§ 139. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat für jeden in das Zollgebiet einfahrenden Zug nach seiner Ankunft auf dem Bahnhof des Grenzzollamtes und für jeden aus dem Zollgebiet ausfahrenden Zug vor seiner Abfahrt dem Grenzzollamt eine Zugliste zu übergeben, wenn die Züge außer den Dienstwagen auch mit Gütern beladene Wagen führen.

(2) Die Zugliste hat folgende Angaben zu enthalten:

a)

Die Zugnummer;

b)

die Ankunftszeit des Zuges;

c)

die Eigentumsmerkmale und die Nummer jedes beladenen Wagens;

d)

den Inhalt jedes beladenen Wagens;

e)

die Eigentumsmerkmale und Nummern der mit Frachtbrief aus dem Zollausland eingeführten Wagen und sonstigen Fahrbetriebsmittel;

f)

die eigenhändige Unterschrift des Beauftragten des Eisenbahnunternehmens.

(3) Der Inhalt von Wagen, die in der Zugliste nicht angeführt sind, gilt als nicht gestellt.

Abkürzung

ZollG

Sonstige Bestimmungen

§ 139. Der § 157 Abs. 3 sowie die §§ 164, 165, 168, 169 und 170 gelten im Eisenbahnverkehr mit der Maßgabe, daß das Eisenbahnunternehmen an die Stelle der Post- und Telegraphenverwaltung tritt.

Zollamtliche Überprüfung der Züge

§ 140. (1) Das Grenzzollamt hat an Hand der Zugliste die Züge zu überprüfen. Die Überprüfung ist in Gegenwart eines Eisenbahnbediensteten vorzunehmen. Vor Beendigung der Überprüfung dürfen Teilungen des Zuges oder Verschubbewegungen nur mit Zustimmung des Zollamtes vorgenommen werden.

(2) Der Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Züge, für die keine Zugliste zu übergeben ist.

(3) Eingangsabgabenfreie Waren können auf Antrag des Eisenbahnunternehmens an Hand der Zugliste, erforderlichenfalls nach Einsichtnahme in die Frachtpapiere sofort im Zuge beschaut und zum freien Verkehr abgefertigt werden, wenn die Beschau mit ausreichender Sicherheit durchgeführt werden kann. Die Freischreibung ist vom Grenzzollamt lediglich auf den Frachtpapieren zu bestätigen. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 64)

(4) Bei der Überprüfung der Züge an Hand der Zugliste können vom Grenzzollamt über Antrag des Eisenbahnunternehmens auch zollpflichtige Waren in ganzen Wagenladungen vorbeschaut werden, wenn es sich um einfach zu tarifierende Waren handelt und die Beschau mit genügender Sicherheit vorgenommen werden kann; das Ergebnis dieser Vorbeschau und das angeschriebene Eigengewicht des Wagens sind in der Zugliste zu vermerken. Derart vorbeschaute Sendungen können, wenn sie vom Eisenbahnunternehmen zur Abfertigung zum freien Verkehr, zum Vormerkverkehr oder Lagerverkehr bei diesem Zollamt erklärt werden, ohne neuerliche Beschau zollamtlich abgefertigt werden.

(5) Bei der Überprüfung der Züge sind die Wagen, die nicht schon nach Abs. 3 freigeschrieben wurden und deren technische Bauart und Einrichtung es zulassen, unter Bahnverschluß zu legen, sofern nicht unverletzte ausländische Verschlüsse belassen werden.

Abkürzung

ZollG

§ 140. Bedienstete des Eisenbahnunternehmens können mit dessen Zustimmung zur Erledigung von Geschäften des Zollamtes als dessen Organe herangezogen werden. Diese Bediensteten unterliegen dem Weisungsrecht der für das Zollamt weisungsbefugten Organe.

Anweisung von Waren im Begleitscheinverfahren

§ 141. (1) Wenn das Eisenbahnunternehmen im Eisenbahnverkehr das Begleitscheinverfahren beantragt, gilt für die Anlegung von Verschlüssen der § 117 Abs. 7 sinngemäß. Die Anlegung eines zollamtlichen Verschlusses an Stelle des Bahnverschlusses ist jedoch erforderlich, wenn das Begleitscheingut über den frachtbriefmäßigen Bestimmungsbahnhof hinaus angewiesen wird.

(2) Die Bestimmungen über die Kennzeichnung nach § 117 Abs. 9 gelten für das im Abs. 1 genannte Begleitscheinverfahren sinngemäß.

(3) Bei den über Antrag des Eisenbahnunternehmens über den frachtbriefmäßigen Bestimmungsbahnhof hinaus angewiesenen Begleitscheingütern endet die Ersatzpflicht des Eisenbahnunternehmens im Falle der Übergabe des Begleitscheingutes an einen anderen Warenführer als ein öffentliches Verkehrsunternehmen im Bestimmungsbahnhof, wenn das Eisenbahnunternehmen nachweist, daß der Übernehmer in die Ersatzpflicht eingetreten ist und für den auf die Waren entfallenden Zoll Sicherheit geleistet hat oder von der Leistung einer Sicherheit befreit ist. Dies gilt auch, wenn das Eisenbahnunternehmen das Begleitscheingut und den Begleitschein vom Hauptverpflichteten oder von einem anderen Warenführer zur Weiterbeförderung übernommen hat. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

Abkürzung

ZollG

B. Rohrleitungen

Betrieb grenzüberschreitender Rohrleitungen

§ 141. (1) In Rohrleitungen beförderte Waren bedürfen nicht der Stellung beim Grenzzollamt, auch wenn sie nicht im § 49 Abs. 1 Z 1 genannt sind.

(2) Der Betrieb von Entnahmestellen und Befüllstellen ist vor der Aufnahme des Betriebes dem Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion, in deren Bereich die Stelle liegt, anzuzeigen.

Richtungsänderungen, Umladungen, Umpackungen und Untergang von

Ansage- und Begleitscheingütern während der Beförderung im

Eisenbahnverkehr

§ 142. (1) Für Richtungsänderungen im Ansage- und Begleitscheinverfahren während der Beförderung im Eisenbahnverkehr gilt der § 125 sinngemäß.

(2) Eine Umladung von mit Ansage- oder Begleitschein angewiesenen ganzen Wagenladungen in andere Eisenbahnwagen kann während der Beförderung durch die Eisenbahn ohne vorherige Anzeige an ein Zollamt durchgeführt werden.

(3) Bei teilweiser Umladung der mit einem Ansageschein angewiesenen Packstücke hat das Eisenbahnunternehmen die entnommenen Versendererklärungen auf dem Ansageschein unter Beisetzung einer entsprechenden Bemerkung abzuschreiben und über die entnommenen und abgeschriebenen Versendererklärungen eine neue Anmeldung zum Ansageverfahren unter Berufung auf die Daten des ursprünglichen Ansagescheines auszustellen.

(4) Eine Umpackung von im Ansageverfahren angewiesenen Packstücken während der Beförderung durch die Eisenbahn ist nur bei dringender Notwendigkeit zum Schutz der angewiesenen Waren zulässig. Bei solchen Umpackungen hat das Eisenbahnunternehmen ein Organ des nächstgelegenen Zollamtes beizuziehen; die Umpackung kann jedoch bei Gefahr im Verzug in Gegenwart eines Aufsichtsbeamten des Eisenbahnunternehmens vorgenommen werden.

(5) Umladungen und Umpackungen sind vom Eisenbahnunternehmen auf den zollamtlichen Anweisungspapieren zu vermerken.

Tatbestandsaufnahmen des Eisenbahnunternehmens sind in Abschrift den Anweisungspapieren beizuschließen.

(6) Bei Umladungen und Umpackungen sind etwa abgenommene Zollverschlüsse durch Bahnverschlüsse zu ersetzen, abgenommene Bahnverschlüsse zu erneuern. Die Abnahme und Anlegung der Verschlüsse ist vom Eisenbahnunternehmen sowohl in den zollamtlichen Anweisungspapieren als auch im Verschlußvormerk der Eisenbahn festzuhalten.

(7) Der vollständige oder teilweise Untergang von Ansage- und Begleitscheingütern während der Beförderung im Eisenbahnverkehr ist vom Eisenbahnunternehmen unverzüglich dem nächstgelegenen Zollamt anzuzeigen.

Abkürzung

ZollG

Einfuhr in Rohrleitungen

§ 142. (1) Aus Rohrleitungen entnommene eingeführte, zollhängige Waren sind vom Betreiber der Rohrleitungen ohne Stellung beim Zollamt unter Festhaltung des Empfängers zu erfassen. Soweit der Empfänger nicht von der Stellungspflicht befreit ist, hat er die entnommenen Waren spätestens am dritten Arbeitstag nach der Entnahme einem Zollamt zu stellen.

(2) Verletzt der Betreiber der Rohrleitung die Verpflichtung nach Abs. 1 erster Satz, so haftet er für die Zölle, die auf die dem Empfänger ausgefolgten Waren entfallen.

Abfertigung bei vorgeschobenen Eisenbahnzollämtern

§ 143. (1) Die Verladung der bei einem vorgeschobenen Eisenbahnzollamt im Eingang abgefertigten und in das Zollgebiet im Eisenbahnverkehr weiterrollenden Waren ist an Hand der Bahnbegleitpapiere und gegebenenfalls eines vom Eisenbahnunternehmen in zweifacher Ausfertigung beizubringenden Stückgüterverzeichnisses durch die Zollorgane zu überwachen. Zu diesem Zweck ist vom Eisenbahnunternehmen der Zeitpunkt und Ort der Verladung dem vorgeschobenen Eisenbahnzollamt rechtzeitig bekanntzugeben, sofern nicht für die Verladungen bestimmte Stunden und Verladestellen festgesetzt sind. Die Wagen sind, soweit es nach ihrer technischen Bauart und Einrichtung möglich ist, unmittelbar nach der Verladung der Waren mit Bahnverschluß zu versehen.

(2) Vor der Abfahrt in das Zollgebiet ist vom Eisenbahnunternehmen dem Eisenbahnzollamt eine Zugliste nach § 139 zu übergeben. Die Zugliste hat auch die belassenen und angelegten Bahnverschlüsse zu enthalten; für Wagen mit Stückgütern ist vom Eisenbahnunternehmen der Zugliste eine Ausfertigung des Stückgüterverzeichnisses, in welchem das die Verladung überwachende Bahnorgan die Bahnverschlüsse zu vermerken hat, anzuschließen. In der Zugliste sind auch die zugehörigen Stückgüterverzeichnisse vom Eisenbahnunternehmen zu vermerken.

Abkürzung

ZollG

Ausfuhr in Rohrleitungen

§ 143. Zur Ausfuhr in Rohrleitungen bestimmte Waren sind vom Versender, soweit er nicht von der Stellungspflicht befreit ist, vor der Einbringung in die Rohrleitung einem Zollamt zu stellen. Der Betreiber der Rohrleitung hat sich bei der Übernahme der Waren nachweisen zu lassen, daß diesen Verpflichtungen entsprochen wurde, und hat die Übernahme der Waren zu bestätigen; damit gelten die Waren als aus dem Zollgebiet ausgetreten. Unterläßt es der Betreiber der Rohrleitung, sich den Nachweis erbringen zu lassen, so haftet er für die auf die Waren entfallenden Zölle.

Vereinfachungsmaßnahmen

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.