Bundesgesetz über die Zölle und das Zollverfahren (Zollgesetz 1988 - ZollG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1988-12-03
Letzte Aktualisierung 1993-01-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 349
Änderungshistorie JSON API

§ 143a. Der Bundesminister für Finanzen kann zur Erleichterung des Zollverfahrens durch Verordnung die Eisenbahnunternehmen von der Verpflichtung, eingeführte oder zur Ausfuhr bestimmte Waren dem Grenzzollamt zu stellen, ganz oder teilweise befreien, wenn hiedurch die Einbringlichkeit des Zolles nicht gefährdet wird. Soweit die Waren dem Grenzzollamt nicht zu stellen sind, ist das Eisenbahnunternehmen verpflichtet, die Waren einem anderen Zollamt zu stellen; für die Ausfuhr gelten die §§ 168 bis 170 sinngemäß; bei Nichtstellung zollhängiger Waren hat das Eisenbahnunternehmen für den entgangenen Zoll nach Maßgabe des § 116 Ersatz zu leisten. Hinsichtlich des Verkehrs mit diesen Waren unterliegt das Eisenbahnunternehmen der besonderen Zollaufsicht (§ 26).

(BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 44; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 63)

B. Schiffsverkehr

Landung und Überwachung der Schiffe

§ 144. (1) Schiffe dürfen im Verkehr auf Grenzgewässern und auf den als Zollstraßen erklärten Wasserstraßen nur an den behördlich genehmigten Schiffsanlege- und Umschlagplätzen anlegen und Waren einladen und ausladen. Wenn ein Schiff wegen Havarie, Nebel, Dunkelheit oder unvorhergesehener Ereignisse außerhalb der genannten Schiffsanlege- und Umschlagplätze anhalten oder anlegen muß, hat der Schiffsführer davon dem nächstgelegenen Zollamt, allenfalls im Wege der nächstgelegenen Zollwachabteilung, Polizei- oder Gendarmeriedienststelle, Stromaufsichtsdienststelle oder im Wege des nächstgelegenen Gemeindeamtes Anzeige zu erstatten.

(2) Schiffe können, soweit es der Verkehr zuläßt oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen nicht anderes bestimmt ist, während der Fahrt auf der Zollstraße von Zollorganen betreten, untersucht und begleitet werden. Der Schiffsführer hat hiezu den Zollorganen, wenn ihn diese mit den im Schiffsverkehr üblichen Zeichen dazu auffordern, das Betreten und Verlassen des Schiffes zu ermöglichen. Zu diesem Zweck ist er auch verpflichtet, die Zollorgane unentgeltlich vom Land zum Schiff und zurück zu befördern. Der Schiffsführer und die Schiffsmannschaft sind verpflichtet, die Anordnungen der Zollorgane zu befolgen, bei der Untersuchung die erforderlichen Hilfsdienste zu leisten und dabei für die notwendige Beleuchtung zu sorgen.

Abkürzung

ZollG

C. Schiffsverkehr

Schiffsverkehr auf Zollstraßen und Grenzgewässern

§ 144. (1) Auf Zollstraßen und Grenzgewässern ist Wasserfahrzeugen, die von der Stellungspflicht befreit sind und keine stellungspflichtigen Waren mitführen, das Anhalten, Festmachen und Auslaufen im grenzüberschreitenden Verkehr an den schifffahrtsrechtlich zugelassenen Stellen auch außerhalb von Häfen im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 2 gestattet. Die gesetzlichen Vorschriften über den Grenzübertritt von Personen bleiben unberührt.

(2) Andere als die im Abs. 1 genannten Wasserfahrzeuge dürfen auf Grenzgewässern und Zollstraßen nur an behördlich genehmigten Anlegeplätzen anlegen; ein Personen- oder Warenverkehr zwischen Wasserfahrzeugen oder zwischen einem Wasserfahrzeug und dem Land ist nur mit Zustimmung des Zollamtes zulässig.

(3) Abs. 2 gilt nicht, wenn ein Wasserfahrzeug aus zwingenden nautischen oder betrieblichen Gründen anhalten muß.

Anmeldung beim Grenzzollamt, Schiffseingangsmanifest, Vorratsliste

§ 145. (1) Für jedes in das Zollgebiet eingehende Wasserfahrzeug sind nach Ankunft beim Grenzzollamt vom Schiffsführer ein Schiffseingangsmanifest und eine Vorratsliste in einfacher Ausfertigung dem Zollamt zu übergeben.

(2) Das Schiffseingangsmanifest hat folgende Angaben zu enthalten:

a)

Name und Nummer des Wasserfahrzeuges und Name des Schiffseigentümers;

b)

Tragfähigkeit oder Tonnengehalt des Wasserfahrzeuges;

c)

Heimathafen und Abgangsort des Wasserfahrzeuges;

d)

Name und Wohnort des Schiffsführers;

e)

Menge und Art der geladenen Waren nach handelsüblicher Benennung, bei verpackten Waren auch Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke;

f)

Name und Wohnort der Empfänger; (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

g)

eigenhändige Unterschrift des Schiffsführers.

(3) Die Vorlage eines Schiffseingangsmanifestes entfällt bei leeren oder nur personenführenden Schiffen sowie bei solchen Wasserfahrzeugen, die nur Waren führen, für die nach § 32 lit. a und d Zollfreiheit gewährt wird.

(4) Die Vorratsliste hat außer den im Abs. 2 lit. a bis d angeführten Angaben noch folgende Angaben zu enthalten:

a)

Die Einrichtungsgegenstände des Wasserfahrzeuges;

b)

die Schiffsvorräte und deren annäherndes Gewicht;

c)

das aufgegebene Reisegepäck der Reisenden;

d)

die eigenhändige Unterschrift des Schiffsführers. Die Vorratsliste ist dem Schiffsführer nach zollamtlicher Überprüfung und Bestätigung zurückzugeben.

(5) Wenn über die Einrichtungsgegenstände des Wasserfahrzeuges oder über die Schiffsvorräte ständig besondere Verzeichnisse geführt werden, so genügt in der Vorratsliste an Stelle der Angaben gemäß Abs. 4 lit. a und b ein Hinweis auf diese Verzeichnisse. Bei personenführenden Wasserfahrzeugen, die während der Liegezeit am Anlegeplatz unter zollamtlicher Überwachung stehen, kann das Schiffszollamt von der Vorlage einer Vorratsliste absehen.

(6) Von der Vorlage der Vorratsliste sind Wasserfahrzeuge befreit, die nur Waren führen, für die nach § 32 lit. a und d Zollfreiheit gewährt wird.

(7) Der Schiffsführer hat die im Abs. 1 angegebenen Papiere bei einem allfälligen Zollposten abzugeben. Die Papiere sind vom Zollposten in Gegenwart des Schiffsführers zu verschließen und dem Schiffsführer zur Vorlage beim Grenzzollamt zu übergeben, sofern keine zollamtliche Begleitung eintritt.

Abkürzung

ZollG

Anzeigepflicht

§ 145. Der Schiffsführer hat das nächstgelegene Zollamt, die nächstgelegene Zollwachabteilung oder die Sicherheitsorgane von Vorgängen im Sinn des § 144 Abs. 2 und 3 unverzüglich zu verständigen.

Überprüfung der Wasserfahrzeuge, Behandlung der Schiffsvorräte

§ 146. (1) Das Grenzzollamt hat an Hand der im § 145 genannten Papiere die Wasserfahrzeuge und die Ladung zu überprüfen. Wenn die zollamtliche Überprüfung der Ladung unterbrochen werden muß, sind die Laderäume vom Zollamt unter Zollverschluß zu legen. Um den Zollorganen das Betreten der Wasserfahrzeuge zu ermöglichen, hat der Schiffsführer für einen gesicherten Landungssteg vorzusorgen.

(2) Die Laderäume der Wasserfahrzeuge und die außerhalb der Laderäume geladenen Waren sind vom Zollamt bis zur Einleitung eines Zollverfahrens unter Zollverschluß zu legen oder in sonst geeigneter Weise unter Aufsicht zu nehmen.

(3) Der Schiffsproviant bleibt zollfrei, soweit er der Stärke der Besatzung, der Anzahl der aus dem Zollausland kommenden Reisenden und der Fahrtdauer des Schiffes im Zollgebiet entspricht.

(4) Die Schiffsvorräte, das sind die Betriebsmittel und der Schiffsproviant, sind, soweit sie die zollfrei zu belassende Menge überschreiten und nicht verzollt werden, vom Zollamt unter Zollverschluß zu legen oder in sonst geeigneter Weise unter Aufsicht zu nehmen.

(5) Die Abfertigung des Handgepäcks und des aufgegebenen Reisegepäcks der Reisenden kann auch vor der zollamtlichen Überprüfung des Wasserfahrzeuges durchgeführt werden.

(6) Vor Beendigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Maßnahmen ist ein Personen- oder Warenverkehr zwischen dem Wasserfahrzeug und einem anderen Wasserfahrzeug oder dem Land nicht zulässig.

Abkürzung

ZollG

Aufsichtsmaßnahmen im Schiffsverkehr

§ 146. Für Zwecke von Aufsichtsmaßnahmen nach § 24 Abs. 1 lit. d hat der Schiffsführer

1.

den Zollorganen, wenn sie ihn mit den im Schiffsverkehr üblichen Zeichen dazu auffordern, das Betreten und Verlassen des Wasserfahrzeuges zu ermöglichen;

2.

die Zollorgane unentgeltlich vom Land zum Wasserfahrzeug und zurück zu befördern;

3.

die erforderlichen Hilfsdienste zu leisten und für die Sicherheit der Zollorgane und die Beleuchtung des Wasserfahrzeuges zu sorgen.

Schiffsausgangsmanifest

§ 147. (1) Für jedes aus dem Zollgebiet austretende, mit Ausfuhrwaren beladene Wasserfahrzeug ist nach Ankunft beim Grenzzollamt vom Schiffsführer ein Schiffsausgangsmanifest in einfacher Ausfertigung dem Zollamt zu übergeben.

(2) Für das Ausgangsmanifest gilt der § 145 Abs. 2 sinngemäß. Das Manifest hat überdies noch Namen und Anschrift der Versender der Waren sowie die Angabe der zollamtlichen Ausgangspapiere zu enthalten.

Abkürzung

ZollG

Sicherheitsleistung im Schiffsverkehr

§ 147. Im Schiffsverkehr auf der Donau sind Schiffahrtsunternehmen von der Verpflichtung befreit, im Versandverfahren Sicherheit (§ 60) zu leisten.

Strandgut

§ 148. Strandgut ist in zollamtliche Verwahrung oder unter zollamtliche Aufsicht zu nehmen, um festzustellen, ob es einem Zollverfahren unterliegt.

Abkürzung

ZollG

Stellung von Schiffsvorräten

§ 148. Der Schiffsführer oder sein Vertreter hat dem Grenzzollamt sowie bei Kontrollen an sonstigen Anlegeplätzen die Aufzeichnungen über Art und Menge der mitgeführten unverzollten Schiffsvorräte (Betriebsmittel und Schiffsproviant) auf Verlangen vorzulegen; soweit solche Schiffsvorräte im Gewahrsam einer anderen Person als dem Halter des Wasserfahrzeuges mitgeführt werden, trifft diese Verpflichtung den Inhaber. Für persönliche Vorräte von Besatzungsmitgliedern bedarf es keiner Aufzeichnungen.

Zollverfahren im Schiffsverkehr

§ 149. (1) Auf die zum Ansageverfahren zugelassenen Schiffahrtsunternehmen finden die Bestimmungen über das Ansageverfahren der Eisenbahn sinngemäß Anwendung. Die Vorschriften über die Kennzeichnung gelten jedoch nicht. Der § 121 Abs. 7 gilt sinngemäß. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 45 lit. a)

(2) Zum Ansageverfahren im Schiffsverkehr dürfen nur Wasserfahrzeuge verwendet werden, deren zollsichere Einrichtung durch ein vom Zollamt ausgestelltes Verschlußanerkenntnis bescheinigt ist. Dieses Verschlußanerkenntnis und ein Schiffsplan sind vom Schiffsführer an Bord des Wasserfahrzeuges zu verwahren und über Verlangen den Organen der Zollverwaltung vorzuweisen.

(3) Der § 95 über das vereinfachte Vormerkverfahren gilt sinngemäß auch für Wasserfahrzeuge der in Abs. 1 genannten Schiffahrtsunternehmen. Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr aus volkswirtschaftlichen Rücksichten die Behandlung nach § 95 auch für andere Wasserfahrzeuge zulassen. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 45 lit. b)

Abkürzung

ZollG

Abgabe von Schiffsvorräten auf Zollstraßen

§ 149. Zollfreie Waren, einschließlich solche aus dem Schiffsproviant, dürfen im grenzüberschreitenden Verkehr vor dem ersten Anlegen und nach dem letzten Ablegen im Zollgebiet an Reisende (Passagiere und Besatzungsmitglieder) abgegeben werden. Bei der Einreise sind diese Waren, sofern sie nicht verbraucht sind, vom Reisenden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes beim ersten Anlegen dem Zollamt zu stellen.

Schiffsverkehr unter Zollzeichen

§ 150. (1) Wenn mit Waren beladene Wasserfahrzeuge von einem österreichischen, im Zollausland gelegenen Schiffszollamt zur Einfuhr oder Durchfuhr abgefertigt wurden, sind sie von der Anmeldung und Abfertigung beim Grenzzollamt befreit, sofern sie während der Fahrt ununterbrochen die im internationalen Zollverkehr üblichen Zollzeichen führen. Das gleiche gilt auch für mit Waren beladene Wasserfahrzeuge, die von einem im Zollgebiet gelegenen Schiffszollamt zur Ausfuhr abgefertigt wurden.

(2) Solche unter Zollzeichen fahrende Wasserfahrzeuge müssen die Fahrt ohne Änderung der Ladung und, soweit es der Verkehr zuläßt, ohne Aufenthalt zurücklegen; ebenso ist kein Personen- oder Warenverkehr mit einem anderen Wasserfahrzeug oder mit dem Land zulässig. Wenn wegen Naturereignissen oder Unglücksfällen diese Bestimmungen nicht eingehalten werden können, hat dies der Schiffsführer dem nächstgelegenen Zollamt, allenfalls im Wege der nächstgelegenen Zollwachabteilung, Polizei- oder Gendarmeriedienststelle, Stromaufsichtsdienststelle oder im Wege des nächstgelegenen Gemeindeamtes anzuzeigen.

(3) Wenn während der Fahrt die Zollverschlüsse verletzt wurden oder aus zwingenden Gründen ganz oder teilweise abgenommen werden mußten, so ist dem nächstgelegenen Zollamt, allenfalls im Wege der im Abs. 2 genannten Stellen, zur Überprüfung der zollamtlichen Abfertigung Anzeige zu erstatten.

Abkürzung

ZollG

Sonstige Verwendung von Schiffsvorräten

§ 150. Während des übrigen Aufenthaltes des Wasserfahrzeuges im Zollgebiet dürfen Waren aus dem Schiffsproviant nur an Reisende, die das Wasserfahrzeug im grenzüberschreitenden Verkehr benutzen, sowie zu den im internationalen Schiffsverkehr üblichen Repräsentationszwecken des Schiffsführers abgegeben werden; die Mitnahme solcher Waren von Bord ist nur für den eigenen Verbrauch und nur in Umschließungen (Packungen) zulässig, die so geöffnet sind, daß eine Weiterveräußerung ausgeschlossen erscheint.

Beladung und Umladung im Schiffsverkehr

§ 151. (1) Wasserfahrzeuge dürfen mit zollhängigen oder zur Ausfuhr bestimmten Waren nur unter zollamtlicher Aufsicht beladen werden; das Zollamt kann jedoch von der ununterbrochenen Überwachung absehen, wenn dies der Beschleunigung des Verkehrs dient und die Einhaltung der Zollvorschriften dadurch nicht gefährdet ist.

(2) In Wasserfahrzeugen dürfen neben zollhängigen Waren auch nicht zollhängige Waren, ferner neben Ausfuhrwaren, deren Austritt zu erweisen ist, auch andere Ausfuhrwaren entsprechend getrennt geladen werden.

(3) Eine Umladung von unter Verschluß angewiesenen Ansagegütern von einem Schiff auf ein oder mehrere andere oder von einem Schiff auf die Eisenbahn oder umgekehrt ist dem nächstgelegenen Zollamt, allenfalls im Wege der nächstgelegenen Zollwachabteilung, zur Ermöglichung der zollamtlichen Überwachung vorher rechtzeitig anzuzeigen.

Abkürzung

ZollG

Behandlung von Schiffsvorräten und anderen

mitgeführten Waren

§ 151. (1) Die mitgeführten Schiffsvorräte gelten insgesamt als nach § 35 Abs. 1 lit. e freigeschrieben, soweit sie nicht vom Zollamt als für diese Begünstigung nicht geeignet dem Versandverfahren unterzogen werden.

(2) Waren, die dem Schiffsführer zur Beförderung in Gewahrsam übergeben wurden, können wie Schiffsvorräte behandelt werden.

Rohgewichtsermittlung von Schiffsladungen

§ 152. Die Ermittlung des Rohgewichtes von Schiffsladungen mit einheitlichen Waren oder von Teilen solcher Ladungen ist auch nach dem amtlichen Schiffseichschein oder nach dem Rauminhalt der Laderäume des Schiffes zulässig, wenn das Ergebnis dieser Gewichtsermittlung mit den Angaben in den Warenbegleitpapieren übereinstimmt.

Abkürzung

ZollG

Anwendung von anderen Bestimmungen

§ 152. Die §§ 128, 130, 131 und 134 gelten im Schiffsverkehr mit der Maßgabe, daß die Verpflichtungen nach § 131 den Betreiber des Hafens oder sonstigen Anlegeplatzes und die restlichen Verpflichtungen die Schiffahrtsunternehmen treffen.

C. Postverkehr

Stellungspflicht der Post- und Telegraphenverwaltung bei der Einfuhr

von Postsendungen, Ersatzpflicht

§ 153. (1) Die Post- und Telegraphenverwaltung ist verpflichtet, alle aus dem Zollausland eingebrachten unverzollten Postsendungen mit den nachstehend bezeichneten Ausnahmen vor ihrer Ausfolgung an den Empfänger mit der Zollerklärung oder dem Zollzettel (§ 154) und den Postbegleitpapieren unverändert einem Zollamt zu stellen. Die Stellung kann beim Grenzzollamt oder bei einem allfälligen Zollamt am Bestimmungsort der Sendung oder bei dem Zollamt erfolgen, das sich am Standort des durch die Postleitvorschriften bestimmten Verzollungspostamtes befindet. Bei Nichtstellung hat die Post- und Telegraphenverwaltung für den entgangenen Zoll nach Maßgabe des § 116 Ersatz zu leisten. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für ursprünglich zur Durchfuhr bestimmte Sendungen, die im Zollgebiet verbleiben. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 63 und 66)

(2) Die Post- und Telegraphenverwaltung ist von der Stellungspflicht für folgende Sendungen befreit, wenn weder nach der Beschaffenheit, Herkunft oder Bestimmung der Sendung noch auf Grund der den Postämtern von den Zollämtern zukommenden Mitteilungen der Verdacht einer stellungspflichtigen Beipackung oder eines verbotenen Inhaltes vorliegt:

a)

Briefe mit nur schriftlichen Mitteilungen;

b)

Zeitungen und Zeitschriften;

c)

Broschüren und Bücher, sofern das Rohgewicht der einzelnen Sendung 500 Gramm nicht übersteigt;

d)

Akten, Urkunden, Protokolle oder Schriften.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr auch noch weitere Postsendungen von der Stellungspflicht befreien, wenn dies der Beschleunigung des Postverkehrs dient und der Ausfall an Zoll gegenüber der erzielten Verwaltungsersparnis nicht ins Gewicht fällt.

Abkürzung

ZollG

D. Postverkehr

Stellungspflicht der Post- und Telegraphenverwaltung bei der Einfuhr

von Postsendungen, Ersatzpflicht

§ 153. (1) Die Post- und Telegraphenverwaltung ist verpflichtet, alle aus dem Zollausland eingebrachten unverzollten Postsendungen mit den nachstehend bezeichneten Ausnahmen vor ihrer Ausfolgung an den Empfänger mit der Zollerklärung oder dem Zollzettel (§ 154) und den Postbegleitpapieren unverändert einem Zollamt zu stellen. Die Stellung kann beim Grenzzollamt oder bei einem allfälligen Zollamt am Bestimmungsort der Sendung oder bei dem Zollamt erfolgen, das sich am Standort des durch die Postleitvorschriften bestimmten Verzollungspostamtes befindet. Bei Nichtstellung hat die Post- und Telegraphenverwaltung für den entgangenen Zoll nach Maßgabe des § 119 Ersatz zu leisten. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für ursprünglich zur Durchfuhr bestimmte Sendungen, die im Zollgebiet verbleiben.

(2) Die Post- und Telegraphenverwaltung ist von der Verpflichtung befreit, die nachstehend angeführten Sendungen anläßlich der Einfuhr zu stellen, wenn die maßgebenden Merkmale der Sendung (Inhalt, Versender, Empfänger) nach der Aufmachung, der Kennzeichnung oder den Begleitpapieren zweifelsfrei sind und kein Grund zur Annahme besteht, daß die Sendung andere oder einer Einfuhrbeschränkung oder einer Kennzeichnungsvorschrift, einschließlich der Punzierung, unterliegende Waren enthält:

a)

Briefe mit nur schriftlichen Mitteilungen;

b)

Zeitungen und Zeitschriften;

c)

Drucksachen im Sinn der Postvorschriften, sofern die Rohmasse der Sendung 2 kg nicht übersteigt;

sowie Sendungen, für die der Empfänger nach § 52a Abs. 2 von der Stellungspflicht befreit ist.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr auch noch weitere Postsendungen von der Stellungspflicht befreien, wenn dies der Beschleunigung des Postverkehrs dient und der Ausfall an Zoll gegenüber der erzielten Verwaltungsersparnis nicht ins Gewicht fällt.

Abkürzung

ZollG

Zollerklärung

§ 154. (1) Die im § 153 Abs. 1 genannten Postsendungen müssen entsprechend den für den internationalen Postdienst jeweils geltenden völkerrechtlichen Vereinbarungen von einer Zollerklärung begleitet oder mit einem Zollzettel versehen sein.

(2) Von der Stellungspflicht ausgenommene Sendungen bedürfen keiner Zollerklärung und keines Zollzettels.

(3) Die Zollerklärungen haben nach der zollamtlichen Abfertigung beim Zollamt zu verbleiben.

(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 67)

Abfertigung im Postverkehr

§ 155. (1) Wenn die Post- und Telegraphenverwaltung die zollamtliche Abfertigung von Bahnpostsendungen bei einem Grenzzollamt beantragt, sind Sendungen, deren Verbringung in das Zollamt Schwierigkeiten verursachen würde, auf Verlangen der Post- und Telegraphenverwaltung in den Amtsräumen des Bahnhofpostamtes oder im Bahnpostwagen abzufertigen.

(2) Eine zollamtliche Anweisung von über die Zollgrenze eingelangten Postsendungen, die nicht an der Grenze zollamtlich abgefertigt werden, entfällt; auch ist eine besondere zollamtliche Kennzeichnung solcher Sendungen oder ihre Beförderung in zollamtlich verschlossenen Wagen oder sonstigen Behältnissen nicht erforderlich. Im Zollgebiet neu aufgegebene zollhängige Postsendungen sind jedoch im Begleitscheinverfahren anzuweisen und nach näherer Bestimmung des Bundesministers für Finanzen zu kennzeichnen.

(3) Wird vom Zollamt die Unzulässigkeit der Einfuhr einer Sendung festgestellt, so hat die Post- und Telegraphenverwaltung für ihre Rücksendung zu sorgen oder sonst nach den für den Postverkehr geltenden Rechtsvorschriften zu verfahren.

Abkürzung

ZollG

Abfertigung im Postverkehr

§ 155. (1) Wenn die Post- und Telegraphenverwaltung die zollamtliche Abfertigung von Bahnpostsendungen bei einem Grenzzollamt beantragt, sind Sendungen, deren Verbringung in das Zollamt Schwierigkeiten verursachen würde, auf Verlangen der Post- und Telegraphenverwaltung in den Amtsräumen des Bahnhofpostamtes oder im Bahnpostwagen abzufertigen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 463/1992)

(3) Wird vom Zollamt die Unzulässigkeit der Einfuhr einer Sendung festgestellt, so hat die Post- und Telegraphenverwaltung für ihre Rücksendung zu sorgen oder sonst nach den für den Postverkehr geltenden Rechtsvorschriften zu verfahren.

Arten der Abfertigung, Postverzollung, Selbstverzollung

§ 156. (1) Die Post- und Telegraphenverwaltung hat selbst die zollamtliche Abfertigung der gestellten Postsendungen zu beantragen (Postverzollung), sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Die zollamtliche Abfertigung ist vom Empfänger zu beantragen (Selbstverzollung):

a)

Wenn sich der Empfänger gegenüber der Post das Recht vorbehalten hat, die Abfertigung selbst zu beantragen; dieser Vorbehalt gilt nicht für von einem Freizettel begleitete Sendungen (Freizettelsendungen), das sind solche, für die der Versender den Zoll entrichten will;

b)

wenn es sich um Sendungen mit Vormerkwaren, mit Ausnahme der in Abs. 4 lit. b angeführten Sendungen handelt;

c)

wenn sich bei der zollamtlichen Beschau Zweifel über den anzuwendenden Tarifsatz oder sonstige Schwierigkeiten ergeben, welche die Anwesenheit des Empfängers oder eines Vertreters des Empfängers notwendig erscheinen lassen;

d)

wenn der Inhalt der Sendung nach der Zollerklärung aus leicht zerbrechlichen oder solchen Gegenständen besteht, deren Wiederverpackung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist.

(3) Wenn die Post- und Telegraphenverwaltung den Empfänger nach Maßgabe der für den Postverkehr geltenden Rechtsvorschriften zur Zollabfertigung beizieht, kann dieser der Abfertigung beiwohnen. Das Zollamt kann die Beiziehung des Empfängers verlangen, wenn es in dessen Interesse gelegen oder für die Klärung der Verzollungsgrundlagen erforderlich ist. In diesen Fällen ist die Sendung, falls sie bereits geöffnet wurde, von der Post vorläufig wieder zu verpacken.

(4) In folgenden Fällen hat die Post- und Telegraphenverwaltung die Zollabfertigung nur unter den für jeden dieser Fälle angegebenen Voraussetzungen zu beantragen:

a)

Bei Sendungen, zu deren Einfuhr eine behördliche Bewilligung erforderlich ist, wenn der Empfänger die Bewilligung beschafft;

b)

bei Waren, die zum Eingangsvormerkverkehr zur Ausbesserung abgefertigt werden sollen, wenn die Sendungen, die Paketkarten oder Zollerklärungen mit einem entsprechenden Vermerk versehen sind;

c)

bei Sendungen mit punzierungspflichtigen Gegenständen, wenn sie von einem Freizettel begleitet oder diese Gegenstände für Empfänger bestimmt sind, die außerhalb des Sitzes eines Punzierungsamtes wohnen;

d)

bei beschädigten Sendungen, wenn sie von einem Freizettel begleitet sind oder dem Verderben unterliegende Gegenstände enthalten oder für Empfänger bestimmt sind, die außerhalb des Standortes des Verzollungspostamtes wohnen.

Abkürzung

ZollG

Arten der Abfertigung im Postverkehr

§ 156. (1) Die Post- und Telegraphenverwaltung hat die Abfertigung gestellter Postsendungen zu beantragen (Postverzollung). Sofern sich der Empfänger gegenüber der Post vorbehalten hat, die Abfertigung selbst zu beantragen, oder er der Post nicht die für die Abfertigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt oder die Post die Postverzollung ablehnt, weil der Dienstbetrieb dadurch ungebührlich behindert würde, hat der Empfänger die Abfertigung zu beantragen (Selbstverzollung), es sei denn, es handelt sich um eine von einem Freizettel begleitete Sendung.

(2) Wenn nach Abs. 1 die Abfertigung im Weg der Postverzollung nicht erfolgen kann, hat die Post- und Telegraphenverwaltung den Empfänger vom Eintreffen der Sendung zu verständigen und ihn aufzufordern, binnen 30 Tagen entweder die Abfertigung im Weg der Selbstverzollung zu beantragen oder der Post- und Telegraphenverwaltung die für die Abfertigung im Weg der Postverzollung notwendigen Unterlagen zu übergeben.

(3) Die Post- und Telegraphenverwaltung ist auch in den Fällen der Postverzollung befugt, den Empfänger zur Abfertigung beizuziehen; sie hat ihn beizuziehen, wenn das Zollamt dies verlangt, um Auskünfte des Empfängers einholen zu können.

Abkürzung

ZollG

Postverzollung

§ 157. (1) Sendungen, deren zollamtliche Abfertigung durch die Post- und Telegraphenverwaltung beantragt wird, bleiben im Gewahrsam der Post. Eine Übergabe an das Zollamt findet nicht statt.

(2) Das Verzollungspostamt hat nach der zollamtlichen Abfertigung auf jeder Sendung die Art der zollamtlichen Behandlung zu vermerken. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 68)

(3) Wird eine im Rahmen der Postverzollung verzollte Sendung, die dem Empfänger von der Post- und Telegraphenverwaltung nicht ausgefolgt werden konnte, neuerlich dem Zollamt zwecks Neufestsetzung des Zolles gestellt, so gilt die zollamtliche Bestätigung als aufgehoben. (BGBl. Nr. 188/1985, Art. I Z 27)

Abkürzung

ZollG

Selbstverzollung

§ 158. (1) Sendungen, deren zollamtliche Abfertigung nicht von der Post- und Telegraphenverwaltung beantragt wird, sind dem Zollamt mit Übergabeverzeichnis in doppelter Ausfertigung zu übergeben.

(2) Die Post- und Telegraphenverwaltung hat den Empfänger vom Eintreffen der Sendung unter Anschluß der Begleitpapiere mit der Aufforderung zu verständigen, die zollamtliche Abfertigung der Sendung binnen dreißig Tagen nach erfolgter Benachrichtigung beim Zollamt zu beantragen.

(3) Die im Wege der Selbstverzollung abgefertigten Sendungen sind zollamtlich und postamtlich zu kennzeichnen. Die abgefertigten Sendungen dürfen an den Empfänger erst dann ausgefolgt werden, wenn neben dem Zoll auch die angefallenen Postgebühren entrichtet worden sind.

(4) Sendungen, die gemäß Abs. 1 dem Zollamt übergeben worden sind und die der Empfänger binnen der im Abs. 2 angegebenen Frist nicht behoben hat, hat die Post- und Telegraphenverwaltung gegen Empfangsbescheinigung zurückzunehmen.

Abkürzung

ZollG

Einlagerung von Postsendungen in ein öffentliches Zollager

§ 159. (1) Der Antrag auf Einlagerung von Postsendungen in ein öffentliches Zollager am Sitz eines Zollamtes kann auch auf der Zollerklärung gestellt werden.

(2) Die mit den Einlagerungsdaten versehene und vom Zollamt bestätigte Zollerklärung tritt in diesem Falle an die Stelle des Niederlagescheines.

(3) Die Einlagerung von Postsendungen in ein öffentliches Zollager auf Antrag des Empfängers ist erst nach Entrichtung der angefallenen Postgebühren zulässig.

Abkürzung

ZollG

Nachsendung und Rücksendung zollamtlich abgefertigter Postsendungen

§ 160. (1) Wird eine auf Antrag der Post- und Telegraphenverwaltung zollamtlich abgefertigte Sendung vor Ausfolgung an den Empfänger durch die Post in das Zollausland nach- oder rückgesendet, so wird ein bei der Einfuhr vorgeschriebener Zoll auf Antrag der Post- und Telegraphenverwaltung erlassen, wenn der Austritt der Sendung über die Zollgrenze durch eine Bescheinigung der Post- und Telegraphenverwaltung nachgewiesen wird. Zur Erstattung des Zolles ist das Zollamt zuständig, das die Abfertigung vorgenommen hat.

(2) Eine Stellung dieser Sendungen beim Zollamt ist vor der Nach- oder Rücksendung nicht erforderlich.

(3) Das Postamt hat die auf der Sendung und den Begleitpapieren angebrachten Abfertigungsvermerke und Stempelaufdrucke vor der Nach- oder Rücksendung in das Zollausland deutlich zu streichen.

Abkürzung

ZollG

Nachsendung und Rücksendung zollamtlich noch nicht abgefertigter

Postsendungen

§ 161. (1) Soll eine in den Gewahrsam des Zollamtes übergebene, noch nicht geöffnete und noch nicht abgefertigte Postsendung im Zollgebiet nach- oder weitergesendet oder soll eine solche Sendung in das Zollausland nach- oder zurückgesendet werden, so hat die Post- und Telegraphenverwaltung die Sendung gegen Empfangsbescheinigung zur Weiter- oder Rückbeförderung zurückzunehmen.

(2) Bereits geöffnete Postsendungen gelten als postordnungsgemäß ausgefolgt; von der Öffnung an gilt für sie der § 111 sinngemäß. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 69)

Abkürzung

ZollG

Änderung der Zollfestsetzung im Postverkehr

§ 162. (1) Ist der Zoll für Freizettelsendungen nicht oder zu niedrig festgesetzt worden, so ist die Änderung der Zollfestsetzung gemäß § 181 zunächst bei der Post- und Telegraphenverwaltung geltend zu machen. Wenn diese den auf Grund der Änderung entrichteten Betrag vom Versender nicht hereinbringt, so ist er ihr vom Zollamt zu erstatten.

(2) Änderungen der Zollfestsetzung für andere als die im Abs. 1 genannten Postsendungen hat das Zollamt beim Empfänger geltend zu machen.

Abkürzung

ZollG

Versteigerung und Vernichtung von Postsendungen

§ 163. (1) Wenn die Post- und Telegraphenverwaltung eine auf ihren Antrag abgefertigte Postsendung wegen Unbestellbarkeit dem Abfertigungszollamt zur Versteigerung oder zur Vernichtung überläßt, so hat das Zollamt der Post- und Telegraphenverwaltung den entrichteten Zollbetrag zu erstatten.

(2) Wird bei der Versteigerung ein über den Zollbetrag und die Versteigerungskosten hinausgehender Erlös erzielt, so ist dieser der Post- und Telegraphenverwaltung auszufolgen. Wird ein den Zollbetrag und die Versteigerungskosten erreichendes Anbot nicht erzielt, so kann das Zollamt die Sendung auch zu diesem Anbot zuschlagen oder, falls kein Anbot gestellt wird und eine anderweitige Verwendung unmöglich ist, auch vernichten.

(3) Wenn die Überstellung einer zu vernichtenden Sendung an das Zollamt wegen Gefahr im Verzug nicht mehr möglich ist, kann die Vernichtung in Anwesenheit des diensthabenden Organs der Post- und Telegraphenverwaltung und zweier Zeugen vorgenommen werden.

Abkürzung

ZollG

Behandlung verlorengegangener Postsendungen

§ 164. (1) Geht eine zollamtlich noch nicht abgefertigte Postsendung oder ein Teil ihres Inhaltes während der Postbeförderung verloren, so ist vom Zollamt auf schriftlichen Antrag der Post- und Telegraphenverwaltung von der Geltendmachung der Ersatzforderung für den auf die Sendung oder auf den verlorengegangenen Teil entfallenden Zoll Abstand zu nehmen.

(2) Geht eine auf Antrag der Post- und Telegraphenverwaltung bereits zollamtlich abgefertigte Postsendung oder ein Teil ihres Inhaltes während der anschließenden Postbeförderung verloren, so ist vom Abfertigungszollamt auf schriftlichen Antrag der Post- und Telegraphenverwaltung der auf die Sendung oder auf den verlorengegangenen Teil entfallende Zoll zu erstatten.

(3) Die Begünstigungen nach Abs. 1 und 2 dürfen nur gewährt werden, wenn von der Post- und Telegraphenverwaltung über den Verlust Anzeige an eine Polizei- oder Gendarmeriedienststelle erstattet und unter Vorlage des Schriftwechsels zwischen den beteiligten Postdienststellen nachgewiesen wurde, daß kein Postbediensteter strafbar an dem Verlust beteiligt ist.

Abkürzung

ZollG

Behandlung verdorbener Postsendungen

§ 165. (1) Wenn die Post- und Telegraphenverwaltung noch nicht gestellte Postsendungen, deren Inhalt verdorben ist, vernichtet hat und dies dem Zollamt nachweist, hat sie für den entgangenen Zoll keinen Ersatz zu leisten.

(2) Wird bei einer Postverzollung wahrgenommen, daß ein Teil des Inhaltes der Sendung verdorben ist, so gelten die Bestimmungen des § 7 über die Vernichtung zollhängiger Waren mit der Maßgabe, daß für den verdorbenen Teil des Inhaltes auch dann kein Zoll erhoben wird, wenn er auf Antrag der Post- und Telegraphenverwaltung in der Sendung zur Ausfolgung an den Empfänger belassen wird.

Abkürzung

ZollG

Durchfuhr von Postsendungen

§ 166. Postsendungen, die durch das Zollgebiet durchgeführt werden, müssen von der Post- und Telegraphenverwaltung weder beim Eintritt noch beim Austritt gestellt werden; auch bedarf es für diese Sendungen keiner Zollerklärung.

Abkürzung

ZollG

Stellungspflicht der Post- und Telegraphenverwaltung bei der Ausfuhr

von Postsendungen

§ 167. (1) Die Post- und Telegraphenverwaltung ist verpflichtet, alle im Zollgebiet aufgegebenen, für das Zollausland bestimmten Postsendungen mit den im Abs. 2 angeführten Ausnahmen vor ihrer Beförderung in das Zollausland unter Vorlage der Postbegleitpapiere unverändert einem Zollamt zu stellen.

(2) Die Post- und Telegraphenverwaltung ist von der Stellungspflicht befreit für

a)

Sendungen, die vor der Übergabe an die Post bereits zollamtlich abgefertigt und der Post mit unverletzten zollamtlichen Verschlüssen oder Nämlichkeitszeichen unter Anschluß der zollamtlichen Abfertigungspapiere übergeben wurden,

b)

Sendungen, für die nach § 153 Abs. 2 die Post- und Telegraphenverwaltung auch in der Einfuhr von der Stellungspflicht befreit ist.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr unter den Voraussetzungen des § 153 Abs. 3 auch noch weitere Postsendungen von der Stellungspflicht befreien.

Abkürzung

ZollG

Postensendungen mit austrittsnachweispflichtigen Waren

§ 168. (1) Sendungen mit Waren, deren Austritt zu erweisen ist, hat der Versender vor der Übergabe an die Post dem Zollamt zur zollamtlichen Abfertigung zu stellen. Die Sendungen und die zugehörigen Postbegleitpapiere sind vom Versender mit Zetteln nach amtlich aufgelegtem Muster zu kennzeichnen. Die zollamtlich abgefertigten Sendungen hat der Versender mit den zollamtlichen Abfertigungspapieren dem Aufgabepostamt zu übergeben.

(2) Wenn die Überprüfung der Sendung, der zollamtlichen Abfertigungspapiere und der zollamtlichen Verschlüsse oder Nämlichkeitszeichen durch das Aufgabepostamt keine Beanstandung ergibt, hat dieses die Übernahme der Sendung zur Postbeförderung in das Zollausland auf den zollamtlichen Abfertigungspapieren zu bestätigen; damit gilt die Sendung als ausgetreten.

(3) Vom Aufgabepostamt sind die Sendung und die Postbegleitpapiere entsprechend zu kennzeichnen, die bestätigte Austrittsanzeige oder der bestätigte Vormerkschein dem Versender wieder auszufolgen und die übrigen bestätigten zollamtlichen Begleitpapiere dem Abfertigungszollamt zurückzustellen.

(4) Ergibt die Überprüfung nach Abs. 2 eine Beanstandung, so hat das Aufgabepostamt unter Angabe der Gründe die Annahme der Sendung zu verweigern.

Abkürzung

ZollG

Postsendungen mit nicht austrittsnachweispflichtigen Waren

§ 169. (1) Sendungen mit Waren, die für den Ausgangsvormerkverkehr bestimmt sind, hat der Versender vor der Übergabe an die Post dem Zollamt zur Abfertigung zu stellen. Andere Sendungen mit nicht austrittsnachweispflichtigen Waren, die ohne Vorabfertigungsbefund der Post übergeben werden, sind vom Verzollungspostamt mit den für die Zollabfertigung bestimmten Begleitpapieren dem Zollamt zur Abfertigung zu stellen und darzulegen; die Sendungen bleiben im Gewahrsam der Post. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 47 lit. a)

(2) Nach der zollamtlichen Abfertigung hat das Verzollungspostamt die zollamtlich bestätigten Begleitpapiere wieder zu übernehmen, auf ihnen die Übernahme der Sendung zur Postbeförderung in das Zollausland zu bestätigen und sie dem Abfertigungszollamt zurückzustellen. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 47 lit. b)

(3) Stellt das Zollamt anläßlich der zollamtlichen Abfertigung die gesetzliche Unzulässigkeit der Ausfuhr fest, so hat es die Gründe hiefür dem Verzollungspostamt bekanntzugeben; dieses hat sodann die Sendung an den Versender zurückzuleiten. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 47 lit. b)

(4) Sendungen mit nicht austrittsnachweispflichtigen Waren, die bereits vor der Postaufgabe zollamtlich abgefertigt wurden und mit einem ordnungsgemäßen zollamtlichen Vorabfertigungsbefund und den dazugehörigen Begleitpapieren der Post übergeben werden, hat das Aufgabepostamt nach § 168 Abs. 2 mit der Maßgabe zu behandeln, daß der postamtlich bestätigte Vorabfertigungsbefund dem Abfertigungszollamt zu übermitteln ist.

Abkürzung

ZollG

Zurücknahme von Ausfuhrsendungen durch den Versender

§ 170. (1) Wird eine in der Ausfuhr zollamtlich abgefertigte Postsendung vom Versender vor ihrer Weiterleitung durch das Aufgabepostamt zurückgefordert, so ist sie dem Versender gegen Vorlage der ihm bereits ausgefolgten postamtlich bestätigten Zollabfertigungspapiere (Austrittsanzeige, Vormerkschein) auszufolgen. Das Aufgabepostamt hat die seinerzeitige postamtliche Übernahmebestätigung auf dem zollamtlichen Abfertigungspapier (Austrittsanzeige, Vormerkschein, Begleitschein, Vorabfertigungsbefund) zu berichtigen und dieses dem Versender zurückzugeben. Wurde aber das zollamtliche Abfertigungspapier (Begleitschein, Vorabfertigungsbefund) bereits an die ausfertigende Stelle abgesandt, so ist die Sendung mit den noch vorhandenen berichtigten Begleitpapieren dem Versender zwar auszufolgen, jedoch davon das betreffende Zollamt zu verständigen.

(2) Wird eine im Abs. 1 genannte Sendung erst nach Weiterleitung durch das Aufgabepostamt zurückgefordert, so ist die Sendung nach Rücklangen mit den Begleitpapieren dem Zollamt zu stellen.

D. Luftverkehr

§ 171. (1) Die aus dem Zollausland in das Zollgebiet eingeflogenen Luftfahrzeuge dürfen nur auf einem Flugplatz landen, auf dem sich ein Zollamt befindet oder auf dem durch Bewilligung einer Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes (§ 49) für die Zollabfertigung Vorsorge getroffen ist (Zollflugplatz). Ebenso dürfen Luftfahrzeuge in das Zollausland nur von einem Zollflugplatz abfliegen. Abweichend hievon dürfen Luftfahrzeuge, die ausschließlich zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen aus dem Zollausland in das Zollgebiet einfliegen, unmittelbar am Ort des Einsatzes oder auf der nächstgelegenen geeigneten Land- oder Wasserfläche landen und auch von diesem Ort wieder in das Zollausland abfliegen. Luftfahrzeuge, die zu diesen Zwecken aus dem Zollgebiet in das Zollausland ausfliegen, dürfen von einem anderen Ort als einem Zollflugplatz in das Zollausland abfliegen und auch bei ihrer Rückkehr wieder an einem solchen Ort landen.

(2) Aus einem aus dem Zollausland einfliegenden oder aus dem Zollgebiet ausfliegenden Luftfahrzeug dürfen während des Fluges über dem Zollgebiet nur von der Zollverwaltung zugelassene Gegenstände abgeworfen werden; durch Notfälle verursachte Abwürfe im Zollgebiet hat der verantwortliche Pilot beim Einflug dem Zollamt unmittelbar nach der Landung, beim Ausflug dem Zollamt des Abflugplatzes ehestens durch geeignete Nachrichtenmittel zu melden.

(3) Wenn ein aus dem Zollausland einfliegendes Luftfahrzeug vor Erreichung eines Zollflugplatzes oder ein aus dem Zollgebiet ausfliegendes Luftfahrzeug vor Überfliegen der Zollgrenze aus unvorhergesehenen Gründen zur Landung gezwungen ist, hat der verantwortliche Pilot darüber sowie über allenfalls notwendig gewordene Änderungen der Ladung dem nächstgelegenen Zollamt oder der nächstgelegenen Zollwachabteilung, Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder dem nächstgelegenen Gemeindeamt Anzeige zu erstatten. Über mitgeführte Postsendungen ist auch das nächstgelegene Postamt zu verständigen. Die erfolgte Anzeige ist von diesen Stellen dem verantwortlichen Piloten zu bescheinigen. Zur Wahrung der Zollinteressen sind die Zollorgane sowie die Bediensteten der Polizei und Gendarmerie befugt, in die an Bord befindlichen Papiere, die über die mitgeführten Waren Auskunft geben, Einsicht zu nehmen, das Luftfahrzeug zu untersuchen und unter Aufsicht zu nehmen.

(4) Der Flugplatzhalter hat die vom Zollamt zur Sicherung der zollamtlichen Abfertigung der Luftfahrzeuge und der von diesen beförderten Personen und Waren angeordneten Absperr- und Sicherungsmaßnahmen in den Abfertigungs- und Lagerräumen sowie auf den Bewegungsflächen und Verbindungswegen durchzuführen; die Zu- und Abgänge stehen unter zollamtlicher Aufsicht.

(5) Für Luftfahrzeuge ausländischer Fluglinienunternehmen gilt § 95 über das vereinfachte Vormerkverfahren sinngemäß.

(6) Nach Landung eines aus dem Zollausland einfliegenden Luftfahrzeuges auf dem Zollflugplatz hat derjenige, der die Waren im Gewahrsam hat, unverzüglich die Fracht und das unbegleitete Gepäck, die zur Entladung auf diesem Flugplatz bestimmt sind, unverändert dem Zollamt unter Vorlage der Begleitpapiere zu stellen und bei Nichtstellung nach Maßgabe des § 116 für den entgangenen Zoll Ersatz zu leisten. Die Poststücke hat er unverzüglich und unverändert der Post- und Telegraphenverwaltung zu übergeben. Wenn es zur Vereinfachung der Zollaufsicht oder zur Beschleunigung des Zollverfahrens zweckdienlich ist, kann das Zollamt die Vorlage einer Zusammenstellung über die im Luftfahrzeug verladenen Waren und über die dazugehörigen Begleitpapiere verlangen, soweit in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht anderes bestimmt ist. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 70)

(7) Das Zollamt hat für Luftfahrzeuge, die während ihres Aufenthaltes auf dem Zollflugplatz nicht unter ständige zollamtliche Überwachung gestellt werden können, Vorratslisten mit den im § 145 Abs. 4 angeführten Angaben zu verlangen, wenn dies zur Sicherung der Einbringung des Zolles erforderlich ist.

(8) Der § 146 gilt sinngemäß.

(9) Zur Ausfuhr bestimmte Waren dürfen erst verladen werden, wenn das Zollamt sie zur Ausfuhr freigegeben hat; Abs. 6 letzter Satz gilt sinngemäß. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 71)

(10) Im Luftverkehr kann zur Vereinfachung des Verfahrens von der Zollabfertigung von nach § 34 oder § 35 Abs. 1 lit. a oder b zollfreien Waren Abstand genommen werden, wenn bei der Landung des Luftfahrzeuges durch die Anwesenheit eines anderen Hoheitsorganes des Bundes gewährleistet erscheint, daß keine anderen Waren mitgeführt werden. Das gleiche gilt ensprechend für den Abflug von Luftfahrzeugen in das Zollausland.

(BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 48)

D. Luftverkehr

§ 171. (1) Aus dem Zollausland eingeflogene oder zum Abflug aus dem Zollgebiet bestimmte Luftfahrzeuge dürfen im Zollgebiet nur landen oder abfliegen

1.

auf einem Flugplatz, auf dem eine Zollstelle eingerichtet ist (Zollflugplatz), oder

2.

außerhalb eines solchen Flugplatzes nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 und 3 sowie zur oder nach Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen.

(2) Vor der Landung und nach dem Abflug im Sinn des Abs. 1 dürfen aus dem Luftfahrzeug im Zollgebiet Waren nur mit Zustimmung des Zollamtes abgeworfen werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, daß zollhängige Waren dem vorgesehenen Zollverfahren zugeführt werden und keine zur Ausfuhr freigegebenen Waren im Zollgebiet verbleiben.

(3) Von Notlandungen, Notabwürfen und Notabsprüngen ist das nächstgelegene Zollamt, allenfalls im Weg der nächstgelegenen Zollwachabteilung, Sicherheitsbehörde oder Polizei- oder Gendarmeriedienststelle, zu verständigen. Zur Wahrung der Zollaufsicht sind einschreitende Zoll- oder Sicherheitsorgane befugt, in die die Ware betreffenden Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen und das Luftfahrzeug und die Waren unter Aufsicht zu nehmen.

(4) Der Halter eines Zollflugplatz hat auf diesem durch bauliche und organisatorische Maßnahmen Sorge zu tragen, daß ein Bereich eingerichtet ist, in dem sich Personen vor der Abfertigung anläßlich der Ankunft aus dem Zollausland oder nach der Abfertigung anläßlich des Abflugs in das Zollausland oder zwischen der Ankunft und dem Abflug aufhalten und Waren während dieser Zeiten aufbewahrt werden können. Der Verkehr zwischen diesem Bereich und dem übrigen Zollgebiet ist nur über die vom Zollamt zugelassenen Zu- und Abgänge gestattet. Diese sind vom Flugplatzhalter unter Sperre oder Aufsicht zu halten, soweit sie nicht durch Behördenorgane überwacht werden. Personen dürfen sich in diesem Bereich nur aufhalten, wenn ihnen der Zutritt nach den für die Benützung des Zivilflugplatzes geltenden Rechtsvorschriften gestattet ist und sie sich als berechtigt ausweisen können. Wird dieser Bereich auch durch Reisende im Verkehr zwischen Flugplätzen im Zollgebiet benutzt, so hat das Luftbeförderungsunternehmen dafür Sorge zu tragen, daß deren Gepäck als inländisches gekennzeichnet ist und die Reisenden über die Aufsichtsbefugnisse nach § 24 Abs. 1 und 2 informiert werden.

(5) Wer in dem im Abs. 4 bezeichneten Bereich Waren oder Dienstleistungen anbietet, hat dies dem Zollamt anzuzeigen. Die Abgabe von Waren ist zu untersagen, wenn der Anbieter nicht Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet. Sie ist nur an Personen zulässig, die unmmittelbar danach im Luftverkehr in das Zollausland reisen und keine Gelegenheit haben, die Waren im Zollgebiet zu belassen; bei der Abgabe von Waren sind gesetzliche Ausfuhrverbote zu beachten. Dies gilt nicht für die Abgabe von Waren des freien Verkehrs zum Verbrauch innerhalb des Bereiches. Für den Zoll, der auf zollhängige Waren entfällt, die in diesem Bereich angeboten werden und deren Ausfuhr nicht nachgewiesen werden kann oder die an nicht berechtigte Personen abgegeben wurden, hat der Anbieter entsprechend § 99 Abs. 3 Ersatz zu leisten.

(6) Der besonderen Zollaufsicht (§ 26) unterliegen der Flugplatzhalter hinsichtlich der Einrichtung und des Betriebes des im Abs. 4 genannten Bereiches und die Anbieter nach Abs. 5, auch wenn sich dies nicht schon aus § 26 ergibt.

(7) Die im § 95 Abs. 1 für Eisenbahnfahrzeuge getroffenen Bestimmungen gelten auch für Luftfahrzeuge ausländischer Fluglinienunternehmen; für andere Luftfahrzeuge gilt § 93. Die Halter der Luftfahrzeuge haben dem Zollamt auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen über die im grenzüberschreitenden Verkehr beförderten Personen und Waren sowie über die an Bord befindlichen oder an Bord genommenen Vorräte zu geben.

(8) Zollfreie Waren, einschließlich solcher aus dem Bordproviant, dürfen im grenzüberschreitenden Verkehr nur vor der ersten Landung und nach dem letzten Abflug im Zollgebiet an Reisende (Passagiere und Besatzungsmitglieder) abgegeben werden. Bei der Einreise sind diese Waren vom Reisenden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes dem Zollamt zu stellen.

(9) Aus dem Zollausland eingebrachte Waren sind nach der Entladung von dem, der sie im Gewahrsam hat, dem Flugplatzhalter zu übergeben, sofern sie nicht unverzüglich dem Zollamt zur Durchführung eines Zollverfahrens gestellt werden. Poststücke sind der Post- und Telegraphenverwaltung zu übergeben. Bei Verletzung dieser Verpflichtung gilt § 119 Abs. 3. Der Flugplatzhalter hat die ihm übergebenen Waren in den vom Zollamt zugelassenen Lagerräumen oder auf zugelassenen Freilager- und Umschlagflächen aufzubewahren oder durch Dritte aufbewahren zu lassen, sofern sie nicht unverzüglich einem Zollverfahren zugeführt werden. Wenn auf dem Zollflugplatz eine automationsunterstützte Erfassung eingeführter oder zur Ausfuhr bestimmter Waren eingerichtet ist, sind die Waren auf diesem Weg auch für Zwecke der Zollaufsicht zu erfassen. Für Zölle, die auf zollhängige Waren entfallen, die dem Flugplatzhalter übergeben worden sind und für die der Nachweis nicht erbracht wird, daß sie noch in Verwahrung sind oder einem Zollverfahren zugeführt wurden, hat der Flugplatzhalter entsprechend § 99 Abs. 3 Ersatz zu leisten.

(10) Zur Ausfuhr bestimmte Waren dürfen in den Bereich nach Abs. 4 erst verbracht werden, wenn die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen zollrechtlichen Maßnahmen für die Ausfuhr von Waren erledigt sind.

Abkürzung

ZollG

E. Luftverkehr

§ 171. (1) Aus dem Zollausland eingeflogene oder zum Abflug aus dem Zollgebiet bestimmte Luftfahrzeuge dürfen im Zollgebiet nur landen oder abfliegen

1.

auf einem Flugplatz, auf dem eine Zollstelle eingerichtet ist (Zollflugplatz), oder

2.

außerhalb eines solchen Flugplatzes nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 und 3 sowie zur oder nach Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen.

(2) Vor der Landung und nach dem Abflug im Sinn des Abs. 1 dürfen aus dem Luftfahrzeug im Zollgebiet Waren nur mit Zustimmung des Zollamtes abgeworfen werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, daß zollhängige Waren dem vorgesehenen Zollverfahren zugeführt werden und keine zur Ausfuhr freigegebenen Waren im Zollgebiet verbleiben.

(3) Von Notlandungen, Notabwürfen und Notabsprüngen ist das nächstgelegene Zollamt, allenfalls im Weg der nächstgelegenen Zollwachabteilung, Sicherheitsbehörde oder Polizei- oder Gendarmeriedienststelle, zu verständigen. Zur Wahrung der Zollaufsicht sind einschreitende Zoll- oder Sicherheitsorgane befugt, in die die Ware betreffenden Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen und das Luftfahrzeug und die Waren unter Aufsicht zu nehmen.

(4) Der Halter eines Zollflugplatz hat auf diesem durch bauliche und organisatorische Maßnahmen Sorge zu tragen, daß ein Bereich eingerichtet ist, in dem sich Personen vor der Abfertigung anläßlich der Ankunft aus dem Zollausland oder nach der Abfertigung anläßlich des Abflugs in das Zollausland oder zwischen der Ankunft und dem Abflug aufhalten und Waren während dieser Zeiten aufbewahrt werden können. Der Verkehr zwischen diesem Bereich und dem übrigen Zollgebiet ist nur über die vom Zollamt zugelassenen Zu- und Abgänge gestattet. Diese sind vom Flugplatzhalter unter Sperre oder Aufsicht zu halten, soweit sie nicht durch Behördenorgane überwacht werden. Personen dürfen sich in diesem Bereich nur aufhalten, wenn ihnen der Zutritt nach den für die Benützung des Zivilflugplatzes geltenden Rechtsvorschriften gestattet ist und sie sich als berechtigt ausweisen können. Wird dieser Bereich auch durch Reisende im Verkehr zwischen Flugplätzen im Zollgebiet benutzt, so hat das Luftbeförderungsunternehmen dafür Sorge zu tragen, daß deren Gepäck als inländisches gekennzeichnet ist und die Reisenden über die Aufsichtsbefugnisse nach § 24 Abs. 1 und 2 informiert werden.

(5) Wer in dem im Abs. 4 bezeichneten Bereich Waren oder Dienstleistungen anbietet, hat dies dem Zollamt anzuzeigen. Die Abgabe von Waren ist zu untersagen, wenn der Anbieter nicht Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet. Sie ist nur an Personen zulässig, die unmmittelbar danach im Luftverkehr in das Zollausland reisen und keine Gelegenheit haben, die Waren im Zollgebiet zu belassen; bei der Abgabe von Waren sind gesetzliche Ausfuhrverbote zu beachten. Dies gilt nicht für die Abgabe von Waren des freien Verkehrs zum Verbrauch innerhalb des Bereiches. Für den Zoll, der auf zollhängige Waren entfällt, die in diesem Bereich angeboten werden und deren Ausfuhr nicht nachgewiesen werden kann oder die an nicht berechtigte Personen abgegeben wurden, hat der Anbieter entsprechend § 99 Abs. 3 Ersatz zu leisten.

(6) Der besonderen Zollaufsicht (§ 26) unterliegen der Flugplatzhalter hinsichtlich der Einrichtung und des Betriebes des im Abs. 4 genannten Bereiches und die Anbieter nach Abs. 5, auch wenn sich dies nicht schon aus § 26 ergibt.

(7) Die im § 95 Abs. 1 für Eisenbahnfahrzeuge getroffenen Bestimmungen gelten auch für Luftfahrzeuge ausländischer Fluglinienunternehmen; für andere Luftfahrzeuge gilt § 93. Die Halter der Luftfahrzeuge haben dem Zollamt auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen über die im grenzüberschreitenden Verkehr beförderten Personen und Waren sowie über die an Bord befindlichen oder an Bord genommenen Vorräte zu geben.

(8) Zollfreie Waren, einschließlich solcher aus dem Bordproviant, dürfen im grenzüberschreitenden Verkehr nur vor der ersten Landung und nach dem letzten Abflug im Zollgebiet an Reisende (Passagiere und Besatzungsmitglieder) abgegeben werden. Bei der Einreise sind diese Waren vom Reisenden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes dem Zollamt zu stellen.

(9) Aus dem Zollausland eingebrachte Waren sind nach der Entladung von dem, der sie im Gewahrsam hat, dem Flugplatzhalter zu übergeben, sofern sie nicht unverzüglich dem Zollamt zur Durchführung eines Zollverfahrens gestellt werden. Poststücke sind der Post- und Telegraphenverwaltung zu übergeben. Bei Verletzung dieser Verpflichtung gilt § 119 Abs. 3. Der Flugplatzhalter hat die ihm übergebenen Waren in den vom Zollamt zugelassenen Lagerräumen oder auf zugelassenen Freilager- und Umschlagflächen aufzubewahren oder durch Dritte aufbewahren zu lassen, sofern sie nicht unverzüglich einem Zollverfahren zugeführt werden. Wenn auf dem Zollflugplatz eine automationsunterstützte Erfassung eingeführter oder zur Ausfuhr bestimmter Waren eingerichtet ist, sind die Waren auf diesem Weg auch für Zwecke der Zollaufsicht zu erfassen. Für Zölle, die auf zollhängige Waren entfallen, die dem Flugplatzhalter übergeben worden sind und für die der Nachweis nicht erbracht wird, daß sie noch in Verwahrung sind oder einem Zollverfahren zugeführt wurden, hat der Flugplatzhalter entsprechend § 99 Abs. 3 Ersatz zu leisten.

(10) Zur Ausfuhr bestimmte Waren dürfen in den Bereich nach Abs. 4 erst verbracht werden, wenn die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen zollrechtlichen Maßnahmen für die Ausfuhr von Waren erledigt sind.

E. Reiseverkehr

§ 172. (1) Reisende haben die von ihnen mitgeführten Waren dem Zollamt zu stellen (§ 48). Nach den §§ 14, 34, 35 Abs. 1 lit. a oder b und 39 Abs. 1 lit. d zollfreie Waren unterliegen nicht der Stellungspflicht, es sei denn, daß sie Verboten oder Beschränkungen hinsichtlich der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr unterworfen sind. Der Reisende ist jedoch verpflichtet, auch Waren, die der Stellungspflicht nicht unterliegen, dem Zollamt auf Verlangen nach Abs. 4 darzulegen. (BGBl. Nr. 230/1971, Art. I Z 11 lit. a)

(2) Reisende, die keine für den Handel bestimmten Waren mit sich führen, sind bei den Grenzzollämtern jederzeit bei Tag und Nacht abzufertigen; das gleiche gilt bei allen Zollämtern für voraus- oder nachgesandtes Reisegepäck, soweit es keine zum Handel bestimmten Waren enthält.

(3) Zur Abfertigung der von Reisenden mitgeführten, nicht zum Handel bestimmten Waren genügt mündliche Anmeldung. Wenn Reisende vom Zollorgan nur allgemein nach mitgeführten Waren befragt werden, können sie die Abgabe einer mündlichen Anmeldung ablehnen und sich der zollamtlichen Beschau unterwerfen. In diesem Falle sind die Reisenden zollstrafrechtlich nur für solche Waren verantwortlich, die sie durch besondere Maßnahmen zu verheimlichen versucht haben. Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens kann das Zollamt für die Abfertigung von nicht zum Handel bestimmten Waren anstelle der mündlichen Anmeldung eine schriftliche Erklärung darüber annehmen, ob, in welcher Menge und in welchem Wert bestimmte Waren im Reisegepäck enthalten sind; eine solche Erklärung hat die gleiche Wirkung wie eine mündliche Anmeldung sobald sie vom Reisenden oder für diesen vom Beförderungsunternehmen dem abfertigenden Zollorgan übergeben wird. (BGBl. Nr. 230/1971, Art. I Z 11 lit. b; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

(4) Die Reisenden sind verpflichtet, ihr Gepäck so darzulegen, daß die zollamtliche Beschau ohne Schwierigkeit durchgeführt werden kann. Die Reisenden müssen die in ihren Gepäckstücken enthaltenen Waren über Verlangen des Zollorgans selbst auspacken oder auspacken lassen. Über Verlangen des Reisenden ist das Reisegut unter Ausschluß unbeteiligter Personen abzufertigen. (BGBl. Nr. 230/1971, Art. I Z 11 lit. c)

(5) Wenn ein Reisender hinsichtlich mitgeführter Waren, auf die ein Eingangsabgabenbetrag oder ein Ausgangsabgabenbetrag von nicht mehr als 2 000 S entfällt, eine Stellungs-, Erklärungs-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt oder zu verletzen versucht, sind dadurch begangene Finanzvergehen nicht zu verfolgen, wenn der Reisende unter Verzicht auf die Einbringung einer Berufung neben den Eingangs- oder Ausgangsabgaben eine Abgabenerhöhung in der Höhe dieser Abgaben entrichtet oder, falls keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben zu entrichten wären, eine Zahlung in der Höhe dieser Abgaben leistet (Nebenanspruch gemäß § 3 Abs. 2 BAO). Diese Bestimmung gilt nicht, wenn die Zollabfertigung wegen Fehlens einer hiefür erforderlichen Voraussetzung nicht möglich ist. Die Vorschreibung der Eingangs- oder Ausgangsabgaben und der Nebenansprüche hat auch im Falle einer bereits entstandenen Zollschuld mittels zollamtlicher Bestätigung zu erfolgen. Der Berufungsverzicht ist schriftlich zu erklären. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 72)

(6) Im Reiseverkehr können zur Vermeidung von Aufenthalten und zur Beschleunigung der Zollabfertigung die Bemessungsgrundlagen für zollpflichtiges Reisegut mit Ausschluß der für den Handel bestimmten Waren durch Schätzung ermittelt werden, sofern der Reisende nicht die genaue Ermittlung der Bemessungsgrundlagen beim Zollamt verlangt. (BGBl. Nr. 68/1959, Art. I Z 2)

(7) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Grenzbewohner. (BGBl. Nr. 68/1959, Art. I Z 2)

(8) Staatsoberhäupter und ihr unmittelbares Gefolge sowie die von ihnen mitgeführten Waren und Beförderungsmittel sind beim Grenzübertritt von jeder Zollamtshandlung frei zu lassen. Das gleiche gilt für ausländische Regierungsmitglieder und ihr unmittelbares Gefolge anläßlich von Reisen in amtlicher Mission. (BGBl. Nr. 68/1959, Art. I Z 2; BGBl. Nr. 230/1971, Art. I Z 11 lit. e)

(9) Die in § 40 genannten diplomatischen Personen und Berufskonsuln sowie deren Familienangehörigen sind gegen Vorweis ihres Diplomatenpasses und gegen die Erklärung, daß sie keine zollpflichtigen oder verbotenen Waren mit sich führen, beim Grenzübertritt hinsichtlich ihres mitgeführten Reise- und Handgepäcks von jeder Zollamtshandlung frei zu lassen. Dies gilt auch für ihre Grenzübertritte anläßlich des Dienstantrittes in Österreich und anläßlich der Abberufung. Bei begründetem Verdacht einer Zollzuwiderhandlung kann aber das Zollamt die Beschau des Gepäcks in Anwesenheit der diplomatischen Person, des Berufskonsuls, des Familienangehörigen oder eines bevollmächtigten Vertreters vornehmen. (BGBl. Nr. 68/1959, Art. I Z 2; BGBl. Nr. 230/1971, Art. I Z 11 lit. f)

(10) Das ordnungsgemäß amtlich gesiegelte diplomatische Kuriergepäck ist von jeder Zollbehandlung frei zu lassen, wenn es nach Art, Anzahl, Umfang und Anschrift mit dem vom Kurier vorzuweisenden Verzeichnis seiner Behörde übereinstimmt. Dies gilt sinngemäß auch für unbegleitete Dienstpost. (BGBl. Nr. 68/1959, Art. I Z 2; BGBl. Nr. 230/1971, Art. I Z 11 lit. g)

(11) Wird im Reiseverkehr eine für nicht zum Handel bestimmte Waren bestehende Stellungspflicht anläßlich der Durchfuhr von Waren verletzt und dies beim Grenzaustrittszollamt festgestellt, so ist der auf diese Waren entfallende Zoll nicht zu erheben. (BGBl. Nr. 230/1971, Art. I Z 11 lit. h)

(12) Zur Erleichterung der Zollabfertigung im Reiseverkehr kann das Zollamt, wenn es die örtlichen Gegebenheiten gestatten, den Reisenden auf dem Amtsplatz bestimmte Wege (Fahrstreifen, Durchgänge u. dgl.) bezeichnen; deren Wahl kommt einer Erklärung des Reisenden darüber gleich, ob er Waren, die der Stellungspflicht unterliegen, mitführt oder nicht. Diese Bezeichnung hat mittels Hinweistafeln zu erfolgen, deren Form und Inhalt vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen sind. (BGBl. Nr. 230/1971, Art. I Z 11 lit. h)

(13) Der Bundesminister für Finanzen kann weiters zur Vereinfachung der Zollabfertigung durch Verordnung für alle oder bestimmte Zollämter gestatten, daß alle oder bestimmt bezeichnete Reisende durch optische Hilfsmittel wie Aufkleber oder Plaketten anzeigen dürfen, daß in dem von ihnen benutzten Beförderungsmittel keine der Stellungspflicht unterliegenden Waren mitgeführt werden. Eine solche Anzeige kommt der Erklärung des Reisenden gleich, daß er keine anderen Waren mitführt. (BGBl. Nr. 188/1985, Art. I Z 29)

E. Reiseverkehr

§ 172. (1) Reiseverkehr im Sinn dieses Bundesgesetzes ist der grenzüberschreitende Verkehr mit Waren, die von Reisenden an ihrer Person getragen oder mitgeführt werden, sofern sie letzterenfalls nach Art und Umfang über das nicht hinausgehen, was nach der Verkehrsauffassung als Gepäck angesehen wird. Reisender ist jede natürliche Person, die die Zollgrenze überschreitet.

(2) Reisende, die keine für den Handel bestimmten Waren mit sich führen, sind bei den Grenzzollämtern jederzeit bei Tag und Nacht abzufertigen; das gleiche gilt bei allen Zollämtern für voraus- oder nachgesandtes Reisegepäck, soweit es keine zum Handel bestimmten Waren enthält.

(3) Zur Abfertigung der von Reisenden mitgeführten, nicht zum Handel bestimmten Waren genügt mündliche Anmeldung. Wenn Reisende vom Zollorgan nur allgemein nach mitgeführten Waren befragt werden, können sie die Abgabe einer mündlichen Anmeldung ablehnen und sich der zollamtlichen Beschau unterwerfen. In diesem Falle sind die Reisenden zollstrafrechtlich nur für solche Waren verantwortlich, die sie durch besondere Maßnahmen zu verheimlichen versucht haben. Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens kann das Zollamt für die Abfertigung von nicht zum Handel bestimmten Waren anstelle der mündlichen Anmeldung eine schriftliche Erklärung darüber annehmen, ob, in welcher Menge und in welchem Wert bestimmte Waren im Reisegepäck enthalten sind; eine solche Erklärung hat die gleiche Wirkung wie eine mündliche Anmeldung sobald sie vom Reisenden oder für diesen vom Beförderungsunternehmen dem abfertigenden Zollorgan übergeben wird.

(4) Die Reisenden sind verpflichtet, ihr Gepäck so darzulegen, daß die zollamtliche Beschau ohne Schwierigkeit durchgeführt werden kann. Die Reisenden müssen die in ihren Gepäckstücken enthaltenen Waren über Verlangen des Zollorgans selbst auspacken oder auspacken lassen. Über Verlangen des Reisenden ist das Reisegut unter Ausschluß unbeteiligter Personen abzufertigen.

(5) Wenn ein Reisender hinsichtlich mitgeführter Waren, auf die ein Eingangsabgabenbetrag oder ein Ausgangsabgabenbetrag von nicht mehr als 2 000 S entfällt, eine Stellungs-, Erklärungs-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt oder zu verletzen versucht, sind dadurch begangene Finanzvergehen nicht zu verfolgen, wenn der Reisende unter Verzicht auf die Einbringung einer Berufung neben den Eingangs- oder Ausgangsabgaben eine Abgabenerhöhung in der Höhe dieser Abgaben entrichtet oder, falls keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben zu entrichten wären, eine Zahlung in der Höhe dieser Abgaben leistet (Nebenanspruch gemäß § 3 Abs. 2 BAO). Diese Bestimmung gilt nicht, wenn die Zollabfertigung wegen Fehlens einer hiefür erforderlichen Voraussetzung nicht möglich ist. Die Vorschreibung der Eingangs- oder Ausgangsabgaben und der Nebenansprüche hat auch im Falle einer bereits entstandenen Zollschuld mittels zollamtlicher Bestätigung zu erfolgen. Der Berufungsverzicht ist schriftlich zu erklären.

(6) Im Reiseverkehr können zur Vermeidung von Aufenthalten und zur Beschleunigung der Zollabfertigung die Bemessungsgrundlagen für zollpflichtiges Reisegut mit Ausschluß der für den Handel bestimmten Waren durch Schätzung ermittelt werden, sofern der Reisende nicht die genaue Ermittlung der Bemessungsgrundlagen beim Zollamt verlangt.

(7) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Grenzbewohner.

(8) Staatsoberhäupter und ihr unmittelbares Gefolge sowie die von ihnen mitgeführten Waren und Beförderungsmittel sind beim Grenzübertritt von jeder Zollamtshandlung frei zu lassen. Das gleiche gilt für ausländische Regierungsmitglieder und ihr unmittelbares Gefolge anläßlich von Reisen in amtlicher Mission.

(9) Die in § 40 genannten diplomatischen Personen und Berufskonsuln sowie deren Familienangehörigen sind gegen Vorweis ihres Diplomatenpasses und gegen die Erklärung, daß sie keine zollpflichtigen oder verbotenen Waren mit sich führen, beim Grenzübertritt hinsichtlich ihres mitgeführten Reise- und Handgepäcks von jeder Zollamtshandlung frei zu lassen. Dies gilt auch für ihre Grenzübertritte anläßlich des Dienstantrittes in Österreich und anläßlich der Abberufung. Bei begründetem Verdacht einer Zollzuwiderhandlung kann aber das Zollamt die Beschau des Gepäcks in Anwesenheit der diplomatischen Person, des Berufskonsuls, des Familienangehörigen oder eines bevollmächtigten Vertreters vornehmen.

(10) Das ordnungsgemäß amtlich gesiegelte diplomatische Kuriergepäck ist von jeder Zollbehandlung frei zu lassen, wenn es nach Art, Anzahl, Umfang und Anschrift mit dem vom Kurier vorzuweisenden Verzeichnis seiner Behörde übereinstimmt. Dies gilt sinngemäß auch für unbegleitete Dienstpost.

(11) Wird im Reiseverkehr eine für nicht zum Handel bestimmte Waren bestehende Stellungspflicht anläßlich der Durchfuhr von Waren verletzt und dies beim Grenzaustrittszollamt festgestellt, so ist der auf diese Waren entfallende Zoll nicht zu erheben.

(12) Zur Erleichterung der Zollabfertigung im Reiseverkehr kann das Zollamt, wenn es die örtlichen Gegebenheiten gestatten, den Reisenden auf dem Amtsplatz bestimmte Wege (Fahrstreifen, Durchgänge u. dgl.) bezeichnen; deren Wahl kommt einer Erklärung des Reisenden darüber gleich, ob er Waren, die der Stellungspflicht unterliegen, mitführt oder nicht. Diese Bezeichnung hat mittels Hinweistafeln zu erfolgen, deren Form und Inhalt vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen sind.

(13) Der Bundesminister für Finanzen kann weiters zur Vereinfachung der Zollabfertigung durch Verordnung für alle oder bestimmte Zollämter gestatten, daß alle oder bestimmt bezeichnete Reisende durch optische Hilfsmittel wie Aufkleber oder Plaketten anzeigen dürfen, daß in dem von ihnen benutzten Beförderungsmittel keine der Stellungspflicht unterliegenden Waren mitgeführt werden. Eine solche Anzeige kommt der Erklärung des Reisenden gleich, daß er keine anderen Waren mitführt.

Abkürzung

ZollG

F. Reiseverkehr

§ 172. (1) Reiseverkehr im Sinn dieses Bundesgesetzes ist der grenzüberschreitende Verkehr mit Waren, die von Reisenden an ihrer Person getragen oder mitgeführt werden, sofern sie letzterenfalls nach Art und Umfang über das nicht hinausgehen, was nach der Verkehrsauffassung als Gepäck angesehen wird. Reisender ist jede natürliche Person, die die Zollgrenze überschreitet.

(2) Reisende, die keine für den Handel bestimmten Waren mit sich führen, sind bei den Grenzzollämtern jederzeit bei Tag und Nacht abzufertigen; das gleiche gilt bei allen Zollämtern für voraus- oder nachgesandtes Reisegepäck, soweit es keine zum Handel bestimmten Waren enthält.

(3) Zur Abfertigung der von Reisenden mitgeführten, nicht zum Handel bestimmten Waren genügt mündliche Anmeldung. Wenn Reisende vom Zollorgan nur allgemein nach mitgeführten Waren befragt werden, können sie die Abgabe einer mündlichen Anmeldung ablehnen und sich der zollamtlichen Beschau unterwerfen. In diesem Falle sind die Reisenden zollstrafrechtlich nur für solche Waren verantwortlich, die sie durch besondere Maßnahmen zu verheimlichen versucht haben. Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens kann das Zollamt für die Abfertigung von nicht zum Handel bestimmten Waren anstelle der mündlichen Anmeldung eine schriftliche Erklärung darüber annehmen, ob, in welcher Menge und in welchem Wert bestimmte Waren im Reisegepäck enthalten sind; eine solche Erklärung hat die gleiche Wirkung wie eine mündliche Anmeldung sobald sie vom Reisenden oder für diesen vom Beförderungsunternehmen dem abfertigenden Zollorgan übergeben wird.

(4) Die Reisenden sind verpflichtet, ihr Gepäck so darzulegen, daß die zollamtliche Beschau ohne Schwierigkeit durchgeführt werden kann. Die Reisenden müssen die in ihren Gepäckstücken enthaltenen Waren über Verlangen des Zollorgans selbst auspacken oder auspacken lassen. Über Verlangen des Reisenden ist das Reisegut unter Ausschluß unbeteiligter Personen abzufertigen.

(5) Wenn ein Reisender hinsichtlich mitgeführter Waren, auf die ein Eingangsabgabenbetrag oder ein Ausgangsabgabenbetrag von nicht mehr als 2 000 S entfällt, eine Stellungs-, Erklärungs-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt oder zu verletzen versucht, sind dadurch begangene Finanzvergehen nicht zu verfolgen, wenn der Reisende unter Verzicht auf die Einbringung einer Berufung neben den Eingangs- oder Ausgangsabgaben eine Abgabenerhöhung in der Höhe dieser Abgaben entrichtet oder, falls keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben zu entrichten wären, eine Zahlung in der Höhe dieser Abgaben leistet (Nebenanspruch gemäß § 3 Abs. 2 BAO). Diese Bestimmung gilt nicht, wenn die Zollabfertigung wegen Fehlens einer hiefür erforderlichen Voraussetzung nicht möglich ist. Die Vorschreibung der Eingangs- oder Ausgangsabgaben und der Nebenansprüche hat auch im Falle einer bereits entstandenen Zollschuld mittels zollamtlicher Bestätigung zu erfolgen. Der Berufungsverzicht ist schriftlich zu erklären.

(6) Im Reiseverkehr können zur Vermeidung von Aufenthalten und zur Beschleunigung der Zollabfertigung die Bemessungsgrundlagen für zollpflichtiges Reisegut mit Ausschluß der für den Handel bestimmten Waren durch Schätzung ermittelt werden, sofern der Reisende nicht die genaue Ermittlung der Bemessungsgrundlagen beim Zollamt verlangt.

(7) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Grenzbewohner.

(8) Staatsoberhäupter und ihr unmittelbares Gefolge sowie die von ihnen mitgeführten Waren und Beförderungsmittel sind beim Grenzübertritt von jeder Zollamtshandlung frei zu lassen. Das gleiche gilt für ausländische Regierungsmitglieder und ihr unmittelbares Gefolge anläßlich von Reisen in amtlicher Mission.

(9) Die in § 40 genannten diplomatischen Personen und Berufskonsuln sowie deren Familienangehörigen sind gegen Vorweis ihres Diplomatenpasses und gegen die Erklärung, daß sie keine zollpflichtigen oder verbotenen Waren mit sich führen, beim Grenzübertritt hinsichtlich ihres mitgeführten Reise- und Handgepäcks von jeder Zollamtshandlung frei zu lassen. Dies gilt auch für ihre Grenzübertritte anläßlich des Dienstantrittes in Österreich und anläßlich der Abberufung. Bei begründetem Verdacht einer Zollzuwiderhandlung kann aber das Zollamt die Beschau des Gepäcks in Anwesenheit der diplomatischen Person, des Berufskonsuls, des Familienangehörigen oder eines bevollmächtigten Vertreters vornehmen.

(10) Das ordnungsgemäß amtlich gesiegelte diplomatische Kuriergepäck ist von jeder Zollbehandlung frei zu lassen, wenn es nach Art, Anzahl, Umfang und Anschrift mit dem vom Kurier vorzuweisenden Verzeichnis seiner Behörde übereinstimmt. Dies gilt sinngemäß auch für unbegleitete Dienstpost.

(11) Wird im Reiseverkehr eine für nicht zum Handel bestimmte Waren bestehende Stellungspflicht anläßlich der Durchfuhr von Waren verletzt und dies beim Grenzaustrittszollamt festgestellt, so ist der auf diese Waren entfallende Zoll nicht zu erheben.

(12) Zur Erleichterung der Zollabfertigung im Reiseverkehr kann das Zollamt, wenn es die örtlichen Gegebenheiten gestatten, den Reisenden auf dem Amtsplatz bestimmte Wege (Fahrstreifen, Durchgänge u. dgl.) bezeichnen; deren Wahl kommt einer Erklärung des Reisenden darüber gleich, ob er Waren, die der Stellungspflicht unterliegen, mitführt oder nicht. Diese Bezeichnung hat mittels Hinweistafeln zu erfolgen, deren Form und Inhalt vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen sind.

(13) Der Bundesminister für Finanzen kann weiters zur Vereinfachung der Zollabfertigung durch Verordnung für alle oder bestimmte Zollämter gestatten, daß alle oder bestimmt bezeichnete Reisende durch optische Hilfsmittel wie Aufkleber oder Plaketten anzeigen dürfen, daß in dem von ihnen benutzten Beförderungsmittel keine der Stellungspflicht unterliegenden Waren mitgeführt werden. Eine solche Anzeige kommt der Erklärung des Reisenden gleich, daß er keine anderen Waren mitführt.

F. Zollfreizonen

§ 173. (1) Wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen geboten ist, kann der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur Förderung des internationalen Warenverkehrs im Zollgebiet die Errichtung von Zollfreizonen bewilligen. Die Bewilligung kann einer natürlichen oder juristischen Person erteilt werden, sofern sie Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet.

(2) Die Zollfreizone wird, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, hinsichtlich des Warenverkehrs und der Entrichtung der Zölle wie das Zollausland behandelt. Sie unterliegt der besonderen Zollaufsicht. Den Bediensteten der Zollverwaltung stehen in der Zollfreizone die selben Befugnisse wie im übrigen Zollgebiet zu.

(3) Die Zollfreizone ist nach näherer Bestimmung der Durchführungsverordnung zollsicher abzuschließen.

(4) Der Begünstigte hat für den Betrieb der Zollfreizone einen Betriebsleiter zu bestellen. Die Bestellung des Betriebsleiters bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. Der Betriebsleiter hat die vom Zollamt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes angeordneten Zollsicherungsmaßnahmen durchzuführen.

(5) Die näheren Bestimmungen über die Betriebsführung der Zollfreizone sind vom Begünstigten in einer Betriebsordnung niederzulegen, die der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bedarf.

(6) In der Zollfreizone können ausländische Waren unter Einhaltung der sonst hiefür maßgebenden gesetzlichen Vorschriften ohne Verzollung

a)

gelagert,

b)

ein-, aus-, umgeladen,

c)

verpackt, ausgepackt, umgepackt, umgefüllt, geteilt, zerlegt, zusammengefügt, gemischt, gesondert, gereinigt, bezeichnet oder umbezeichnet,

d)

bearbeitet, umgearbeitet oder verarbeitet,

e)

benützt,

f)

vernichtet

(7) Waren, die aus dem freien Verkehr des Zollgebietes stammen, können im Vormerkverkehr in der Zollfreizone gelagert werden. Sicherheitsleistung ist nicht zu fordern, wenn der Begünstigte die Haftung übernimmt. Für die Lagerbehandlung dieser Waren gelten sinngemäß die bezüglichen Bestimmungen des Zollagerverfahrens.

(8) Für Waren, die aus der Zollfreizone in das übrige Zollgebiet verbracht werden, bemißt sich der Zollbetrag nach Art und Beschaffenheit, Menge und Wert im Zeitpunkt ihrer Einbringung in die Zollfreizone, wenn der Anmelder dies beantragt. Dies gilt auch, wenn die Waren durch eine der im Abs. 6 angeführten Behandlungen eine tarifmäßige Änderung erfahren haben. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

(9) Unter den in diesem Bundesgesetz für das Ausgangsvormerkverfahren vorgesehenen Kontrollmaßnahmen bleiben Waren, die in der Zollfreizone aus Waren des freien Verkehrs des Zollgebietes hergestellt wurden, bei der Verbringung in das übrige Zollgebiet zollfrei, wenn der Anmelder dies beantragt und auch seinerzeit die Einbringung dieser Waren in die Zollfreizone verfügt hat. Das gleiche gilt, wenn zur Herstellung von Waren in der Zollfreizone sowohl Waren des freien Verkehrs als auch ausländische Waren verwendet wurden, hinsichtlich der Verbringung des inländischen Warenanteiles in das übrige Zollgebiet. Für den ausländischen Warenanteil bemißt sich der Zollbetrag nach Abs. 8. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

Abkürzung

ZollG

G. Zollfreizonen

§ 173. (1) Wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen geboten ist, kann der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur Förderung des internationalen Warenverkehrs im Zollgebiet die Errichtung von Zollfreizonen bewilligen. Die Bewilligung kann einer natürlichen oder juristischen Person erteilt werden, sofern sie Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet.

(2) Im Rahmen der Bewilligung nach Abs. 1 hat das Hauptzollamt auf Antrag des Begünstigten

1.

den Bereich der Zollfreizone zu bestimmen,

2.

die selbstständige Führung von Betrieben innerhalb der Zollfreizone zuzulassen.

(3) Die Zollfreizone wird, soweit in diesem Bundesgesetz und in den sonstigen den grenzüberschreitenden Warenverkehr betreffenden Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, hinsichtlich der Erhebung der Zölle und hinsichtlich des Warenverkehrs wie das Zollausland behandelt. Die Organe der Zollverwaltung haben in der Zollfreizone dieselben Befugnisse wie im übrigen Zollgebiet. Der Begünstigte sowie die nach Abs. 2 Z 2 zugelassenen Betriebe unterliegen der besonderen Zollaufsicht, auch wenn sich dies nicht schon aus § 26 ergibt.

(4) Hinsichtlich der Räume und Anlagen der Zollfreizone und des Verschlusses gilt § 99 Abs. 1 und 2, für die nach Abs. 2 Z 2 zugelassenen Betriebe überdies § 99 Abs. 3.

(5) Der § 104 gilt auch für den Begünstigten und für die nach Abs. 2 Z 2 zugelassenen Betriebe.

(6) In der Zollfreizone können ausländische Waren unter Einhaltung der sonst hiefür maßgebenden gesetzlichen Vorschriften ohne Verzollung

a)

gelagert,

b)

ein-, aus-, umgeladen,

c)

verpackt, ausgepackt, umgepackt, umgefüllt, geteilt, zerlegt, zusammengefügt, gemischt, gesondert, gereinigt, bezeichnet oder umbezeichnet,

d)

bearbeitet, umgearbeitet oder verarbeitet,

e)

benützt,

f)

vernichtet

werden. Dagegen sind bei der Einfuhr ausländische, zur Benützung in der Zollfreizone bestimmte Investitionsgüter, wie Maschinen u. dgl., sowie ausländische, zum Verbrauch in der Zollfreizone bestimmte Waren zu verzollen.

(7) Waren, die aus dem freien Verkehr des Zollgebietes stammen, können im Vormerkverkehr in der Zollfreizone gelagert werden. Sicherheitsleistung ist nicht zu fordern, wenn der Begünstigte die Haftung übernimmt. Für die Lagerbehandlung dieser Waren gelten sinngemäß die bezüglichen Bestimmungen des Zollagerverfahrens.

(8) Für Waren, die aus der Zollfreizone in das übrige Zollgebiet verbracht werden, bemißt sich der Zollbetrag nach Art und Beschaffenheit, Menge und Wert im Zeitpunkt ihrer Einbringung in die Zollfreizone, wenn der Anmelder dies beantragt. Dies gilt auch, wenn die Waren durch eine der im Abs. 6 angeführten Behandlungen eine tarifmäßige Änderung erfahren haben.

(9) Unter den in diesem Bundesgesetz für das Ausgangsvormerkverfahren vorgesehenen Kontrollmaßnahmen bleiben Waren, die in der Zollfreizone aus Waren des freien Verkehrs des Zollgebietes hergestellt wurden, bei der Verbringung in das übrige Zollgebiet zollfrei, wenn der Anmelder dies beantragt und auch seinerzeit die Einbringung dieser Waren in die Zollfreizone verfügt hat. Das gleiche gilt, wenn zur Herstellung von Waren in der Zollfreizone sowohl Waren des freien Verkehrs als auch ausländische Waren verwendet wurden, hinsichtlich der Verbringung des inländischen Warenanteiles in das übrige Zollgebiet. Für den ausländischen Warenanteil bemißt sich der Zollbetrag nach Abs. 8.

V. Zollschuld

Entstehung der Zollschuld

§ 174. (1) Die Zollschuld ist die Verpflichtung zur Entrichtung des Zolles.

(2) Die Zollschuld entsteht, ausgenommen in den Fällen des Abs. 3, für den Anmelder durch mündliche oder schriftliche Anordnung, einen bestimmten Zollbetrag zu entrichten. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 49 lit. a; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

(3) Die Zollschuld entsteht kraft Gesetzes

a)

für den, der über eine einfuhrzollpflichtige zollhängige Ware erstmalig vorschriftswidrig so verfügt, als wäre sie im freien Verkehr, oder der eine solche Ware an sich bringt, obwohl ihm die Zollhängigkeit bekannt oder nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war;

b)

für den, der eine ausfuhrzollpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollausland verbringt oder verbringen läßt;

c)

für den, der durch unrichtige oder unvollständige Angaben in der Anmeldung oder in der Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes, in den Fällen des § 52 Abs. 3 in den zur Abfertigung vorgelegten Unterlagen bewirkt, daß eine zollpflichtige Ware zollfrei oder unter Festsetzung eines geringeren Zollbetrages vom Zollamt ausgefolgt wird, hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Zollbetrages; (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 49 lit. b; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 73 und Art. II)

d)

für den Begünstigten, wenn

1.

er dem Zollamt anzeigt, einer Verpflichtung, unter der eine Zollbegünstigung gewährt wurde, nicht entsprechen zu wollen,

2.

einer Verpflichtung, unter der eine Zollbegünstigung gewährt wurde, nicht entsprochen wird, ohne daß dies vorher dem Zollamt angezeigt wird,

3.

er durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt, daß ihm eine Zollbegünstigung gewährt wird;

e)

für den, der

1.

von einem Begünstigten zollbegünstigte Waren übernimmt, ohne die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollbegünstigung zu erfüllen, obwohl ihm diese bekannt oder nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war,

2.

als Empfänger der Bedingung des § 29 Abs. 5 nicht entspricht,

(4) Die nach Abs. 2 oder nach Abs. 3 lit. c für den Anmelder entstandene Zollschuld entsteht im selben Zeitpunkt auch für den Empfänger, falls dieser in der schriftlichen Anmeldung oder bei mündlicher Anmeldung im zollamtlichen Abfertigungsbefund genannt ist. Der Anmelder kann sich in diesen Fällen von der für ihn entstandenen Zollschuld durch den Nachweis befreien, daß der Empfänger die Ware übernommen hat. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 49 lit. c; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

(5) Für den Inhaber einer Bewilligung nach § 52a entsteht die Zollschuld hinsichtlich der im vorangegangenen Zeitraum eingeführten oder ausgeführten Waren mit Beginn des Tages, an dem die Sammelanmeldung für diesen Zeitraum abzugeben ist. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 49 lit. c; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 76 und Art. II)

Abkürzung

ZollG

V. Zollschuld

Entstehung der Zollschuld

§ 174. (1) Die Zollschuld ist die Verpflichtung zur Entrichtung des Zolles.

(2) Die Zollschuld entsteht, ausgenommen in den Fällen des Abs. 3, für den Anmelder durch mündliche oder schriftliche Anordnung, einen bestimmten Zollbetrag zu entrichten. Erklärt jemand vor der Ausfolgung der Ware, die Zollschuld entrichten zu wollen, so tritt er in allen die Zollschuld betreffenden Belangen an die Stelle des Anmelders.

(3) Die Zollschuld entsteht kraft Gesetzes

a)

für den, der über eine einfuhrzollpflichtige zollhängige Ware erstmalig vorschriftswidrig so verfügt, als wäre sie im freien Verkehr, oder der eine solche Ware an sich bringt, obwohl ihm die Zollhängigkeit bekannt oder nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war;

b)

für den, der eine ausfuhrzollpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollausland verbringt oder verbringen läßt;

c)

für den, der durch unrichtige oder unvollständige Angaben in der Anmeldung oder in der Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes, in den Fällen des § 52 Abs. 3 in den zur Abfertigung vorgelegten Unterlagen bewirkt, daß eine zollpflichtige Ware zollfrei oder unter Festsetzung eines geringeren Zollbetrages vom Zollamt ausgefolgt wird, hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Zollbetrages;

d)

für den Begünstigten, wenn

1.

er dem Zollamt anzeigt, einer Verpflichtung, unter der eine Zollbegünstigung gewährt wurde, nicht entsprechen zu wollen,

2.

einer Verpflichtung, unter der eine Zollbegünstigung gewährt wurde, nicht entsprochen wird, ohne daß dies vorher dem Zollamt angezeigt wird,

3.

er durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt, daß ihm eine Zollbegünstigung gewährt wird;

hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Zollbetrages;

e)

für den, der

1.

von einem Begünstigten zollbegünstigte Waren übernimmt, ohne die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollbegünstigung zu erfüllen, obwohl ihm diese bekannt oder nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war,

2.

als Empfänger der Bedingung des § 29 Abs. 5 nicht entspricht,

hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Zollbetrages. Die Zollschuld entsteht in den Fällen der lit. a bis e in dem Zeitpunkt, in dem der Tatbestand, an den die Entstehung der Zollschuld geknüpft ist, verwirklicht ist; kann dieser Zeitpunkt nicht ermittelt werden, so gilt die Zollschuld als im Zeitpunkt der Entdeckung entstanden.

(4) Die nach Abs. 2 oder nach Abs. 3 lit. c für den Anmelder entstandene Zollschuld entsteht im selben Zeitpunkt auch für den Empfänger, falls dieser in der schriftlichen Anmeldung oder bei mündlicher Anmeldung im zollamtlichen Abfertigungsbefund genannt ist. Der Anmelder kann sich in diesen Fällen von der für ihn entstandenen Zollschuld durch den Nachweis befreien, daß der Empfänger die Ware übernommen hat.

(5) Für den Inhaber einer Bewilligung nach § 52a entsteht die Zollschuld hinsichtlich der im vorangegangenen Zeitraum eingeführten oder ausgeführten Waren mit Beginn des Tages, an dem die Sammelanmeldung für diesen Zeitraum abzugeben ist.

(6) Wird bei nachträglichen Ermittlungen festgestellt, daß während eines längeren Zeitraumes die Zollschuld nach Abs. 3 entstanden oder in den Fällen des Abs. 5 nicht im Weg der Selbstberechnung entrichtet worden ist, so kann diese Zollschuld auf Grund des hochgerechneten Ergebnisses der Ermittlungen betreffend einen Teil des Zeitraumes oder betreffend einzelne Waren ohne Bezugnahme auf die Einzelfälle bemessen werden, wenn nach der Lage des Falles anzunehmen ist, daß die maßgebenden Umstände während des gesamten Zeitraumes und für alle Waren annähernd dieselben waren, und der Zollschuldner auf ein Rechtsmittel verzichtet.

Fälligkeit der Zollschuld

§ 175. (1) Die Zollschuld wird mit ihrem Entstehen fällig. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 77)

(2) Bei der bedingten Zollschuld tritt die Fälligkeit mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(3) Die Zollschuld ist bei Fälligkeit zu entrichten. Den inländischen öffentlichen Verkehrsunternehmen ist es jedoch gestattet, die im Laufe eines Kalendermonates fällig gewordenen Zollbeträge bis längstens 15. des nachfolgenden Monates zu entrichten. Hiebei können allenfalls erforderliche Sicherungsmaßnahmen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes getroffen werden.

(4) Die Finanzlandesdirektion kann zur Beschleunigung des Warenverkehrs und zur Vereinfachung des automationsunterstützten Zahlungsverkehrs auf Antrag für die Entrichtung des Zolles eine Zahlungsfrist von drei Wochen bewilligen, wenn die Einbringlichkeit des Zolles gesichert ist. (BGBl. Nr. 151/1980, Art. III Z 2)

(5) Unbeschadet der Fälligkeit der Zollschuld und der allenfalls bereits eingetretenen Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ist in Bescheiden, ausgenommen zollamtliche Bestätigungen (§ 59), für die Entrichtung des Zolles eine Frist einzuräumen, die drei Wochen nicht übersteigen darf. (BGBl. Nr. 151/1980, Art. III Z 2)

(6) Unbeschadet der Fälligkeit der Zollschuld tritt die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlags nicht ein

a)

in den Fällen des § 174 Abs. 2, sofern keine Nachhineinzahlung des Zolles nach Abs. 3 oder 4 zusteht, bis zur Ausfolgung der Ware;

b)

in den sonstigen Fällen des § 174 Abs. 2 und in den Fällen des § 174 Abs. 3 lit. c, sofern der Zollschuldner die Unrichtigkeit von sich aus dem Zollamt anzeigt, und in den Fällen des § 174 Abs. 3 lit. d Z 1, wenn der Zoll innerhalb der nach Abs. 5 festgesetzten Zahlungsfrist entrichtet wird;

c)

in den Fällen des § 174 Abs. 5, wenn die Selbstberechnung nach § 52 a Abs. 4 dritter Satz berichtigt und der Betrag spätestens zu dem auf die Richtigstellung nächstfolgenden Zahlungstermin entrichtet wird;

d)

in den Fällen des § 177 Abs. 3 lit. a und b und, sofern der Zollschuldner die beabsichtigte Verwendung vorher dem Zollamt anzeigt, auch des § 177 Abs. 3 lit. d, wenn der Zoll innerhalb der nach Abs. 5 festgesetzten Zahlungsfrist entrichtet wird;

e)

in den Fällen des § 177 Abs. 3 lit. c, wenn der Zoll im Weg der Selbstberechnung ordnungsgemäß entrichtet oder die Selbstberechnung nach § 97 Abs. 3 zweiter Satz berichtigt und der Betrag spätestens zu dem auf die Richtigstellung nächstfolgenden Zahlungstermin entrichtet wird.

Abkürzung

ZollG

Fälligkeit der Zollschuld

§ 175. (1) Die Zollschuld wird mit ihrem Entstehen fällig.

(2) Bei der bedingten Zollschuld tritt die Fälligkeit mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(3) Die Zollschuld ist bei Fälligkeit zu entrichten. Den inländischen öffentlichen Verkehrsunternehmen ist es jedoch gestattet, die im Laufe eines Kalendermonates fällig gewordenen Zollbeträge bis längstens 15. des nachfolgenden Monates zu entrichten. Hiebei können allenfalls erforderliche Sicherungsmaßnahmen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes getroffen werden.

(4) Die Hauptzollämter können zur Beschleunigung des Warenverkehrs und zur Vereinfachung des automationsunterstützten Zahlungsverkehrs auf Antrag für die Entrichtung des Zolls eine Zahlungsfrist von drei Wochen bewilligen, wenn die Einbringlichkeit des Zolls gesichert ist.

(5) Unbeschadet der Fälligkeit der Zollschuld und der allenfalls bereits eingetretenen Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ist in Bescheiden, ausgenommen zollamtliche Bestätigungen (§ 59), für die Entrichtung des Zolles eine Frist einzuräumen, die drei Wochen nicht übersteigen darf.

(6) Unbeschadet der Fälligkeit der Zollschuld tritt die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlags nicht ein

a)

in den Fällen des § 174 Abs. 2, sofern keine Nachhineinzahlung des Zolles nach Abs. 3 oder 4 zusteht, bis zur Ausfolgung der Ware;

b)

in den sonstigen Fällen des § 174 Abs. 2 und in den Fällen des § 174 Abs. 3 lit. c, sofern der Zollschuldner die Unrichtigkeit von sich aus dem Zollamt anzeigt, und in den Fällen des § 174 Abs. 3 lit. d Z 1, wenn der Zoll innerhalb der nach Abs. 5 festgesetzten Zahlungsfrist entrichtet wird;

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.