Bundesgesetz über die Zölle und das Zollverfahren (Zollgesetz 1988 - ZollG)
in den Fällen des § 174 Abs. 5, wenn die Selbstberechnung nach § 52a Abs. 4 dritter Satz berichtigt und der Betrag spätestens zu dem auf die Richtigstellung nächstfolgenden Zahlungstermin entrichtet wird;
in den Fällen des § 177 Abs. 3 lit. a und b und, sofern der Zollschuldner die beabsichtigte Verwendung vorher dem Zollamt anzeigt, auch des § 177 Abs. 3 lit. d, wenn der Zoll innerhalb der nach Abs. 5 festgesetzten Zahlungsfrist entrichtet wird;
in den Fällen des § 177 Abs. 3 lit. c, wenn der Zoll im Weg der Selbstberechnung ordnungsgemäß entrichtet oder die Selbstberechnung nach § 97 Abs. 3 zweiter Satz berichtigt und der Betrag spätestens zu dem auf die Richtigstellung nächstfolgenden Zahlungstermin entrichtet wird;
in den Fällen des § 174 Abs. 3 lit. a, sofern der Zollschuldner oder ein Haftender von sich aus das Verfügen über die Ware anzeigt und der Zoll innerhalb der nach Abs. 5 festgesetzten Zahlungsfrist entrichtet wird.
Erlöschen der Zollschuld
§ 176. (1) Die Zollschuld erlischt durch Entrichtung des Zolles.
(2) Soweit keine Nachhineinzahlung des Zolles nach § 175 Abs. 3 oder 4 zusteht, ist der Zoll sogleich bar zu entrichten. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Annahme von Schecks und anderen unbaren Zahlungsmitteln mit gleicher Wirkung wie die Barzahlung zulassen, soweit deren Einlösung sichergestellt ist und dem Bund daraus keine Kosten erwachsen. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 79)
(3) Ferner erlischt eine nach § 174 Abs. 2 entstandene Zollschuld, wenn
vor der Ausfolgung der Ware durch das Zollamt der Antrag auf Wiederausfuhr oder auf Abfertigung zum gebundenen Verkehr gestellt oder die Ware an den Bund preisgegeben wird;
eine ausfuhrzollpflichtige Ware vor ihrem Austritt in das Zollausland dem Zollamt unter Vorlage der zollamtlichen Bestätigung mit der Erklärung zum Verbleib im Zollgebiet gestellt wird.
(4) War bei Eintritt der Bedingungen für das Erlöschen der Zollschuld nach Abs. 3 diese schon durch Entrichtung erloschen, so ist der Zollbetrag zu erstatten. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 79)
Abkürzung
ZollG
Erlöschen der Zollschuld
§ 176. (1) Die Zollschuld erlischt durch Entrichtung des Zolles.
(2) Soweit keine Nachhineinzahlung des Zolls nach § 175 Abs. 3 oder 4 zusteht, ist der Zoll sogleich bar in Schilling zu entrichten, auch wenn der festgesetzte Betrag nach den abgabenrechtlichen Vorschriften nicht zu vollstrecken wäre. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Annahme von Schecks, anderen unbaren Zahlungsmitteln oder fremden Währungen mit gleicher Wirkung wie die Barzahlung in Schilling zulassen, soweit ihre Einlösung oder Umwechslung sichergestellt ist und dem Bund dadurch keine Kosten erwachsen. Diese Verordnung ist durch Anschlag bei den Zollämtern kundzumachen.
(3) Ferner erlischt eine nach § 174 Abs. 2 entstandene Zollschuld, wenn
vor der Ausfolgung einer einfuhrzollpflichtigen Ware durch das Zollamt der Antrag auf Abfertigung zum gebundenen Verkehr gestellt wird oder die Zollhängigkeit nach § 46 Abs. 4 lit. d, e oder f erlischt;
vor dem Austritt einer ausfuhrzollpflichtigen Ware in das Zollausland einem Zollamt unter Vorlage der zollamtlichen Bestätigung der Verbleib im Zollgebiet angezeigt wird.
(4) War bei Eintritt der Bedingungen für das Erlöschen der Zollschuld nach Abs. 3 diese schon durch Entrichtung erloschen, so ist der Zollbetrag zu erstatten.
Bedingte Zollschuld
§ 177. (1) Wenn Waren zum Vormerkverkehr abgefertigt werden oder als vorgemerkt gelten, entsteht für den Vormerknehmer die Zollschuld bedingt in der Höhe des auf die Vormerkware entfallenden Zolles; dies gilt auch dann, wenn hiebei die Festsetzung eines Zollbetrages unterbleibt. Werden Waren nachträglich in den Vormerkverkehr einbezogen, so gilt die anläßlich der vorhergegangenen Verzollung entstandene Zollschuld rückwirkend als bedingt entstanden; auf den bereits entrichteten Zoll ist § 60 anzuwenden.
(2) Werden im Eingang vorgemerkte Waren ordnungsgemäß in einen Vormerkverkehr einer anderen Person überführt, so geht die bedingte Zollschuld auf den nachfolgenden Vormerknehmer im Zeitpunkt der Aufnahme der Waren in dessen Vormerkverkehr über.
(3) Die bedingte Zollschuld wird unbedingt
im Zeitpunkt des Ablaufes der Rückbringungsfrist;
im Zeitpunkt der Erklärung von im Eingang vorgemerkten Waren zum Verbleib im Zollgebiet;
im Zeitpunkt der Entnahme von auf Vormerkrechnung abgefertigten Waren zur Verbringung in den freien Verkehr;
im Zeitpunkt der Verwendung vorgemerkter Waren entgegen den für den betreffenden Vormerkverkehr geltenden Bestimmungen;
im Zeitpunkt der Ausfolgung der Waren, wenn die Waren infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben zum Vormerkverkehr zugelassen wurden.
(4) Verwendet eine andere Person als der Vormerknehmer die Ware entgegen den Bestimmungen für den betreffenden Vormerkverkehr, so haftet sie für die unbedingt gewordene Zollschuld.
(5) Die bedingte Zollschuld erlischt, wenn die vorgemerkte Ware innerhalb der Rückbringungsfrist zurückgebracht wird oder durch Zufall oder höhere Gewalt untergeht; desgleichen, wenn die Ware innerhalb der Rückbringungsfrist dem Zollamt gestellt und die Vernichtung beantragt wird; wird ein solcher Antrag gestellt, so gilt § 7 Abs. 4 entsprechend.
(BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 50)
Abkürzung
ZollG
Bedingte Zollschuld
§ 177. (1) Wenn Waren zum Vormerkverkehr abgefertigt werden oder als vorgemerkt gelten, entsteht für den Vormerknehmer die Zollschuld bedingt in der Höhe des auf die Vormerkware entfallenden Zolles; dies gilt auch dann, wenn hiebei die Festsetzung eines Zollbetrages unterbleibt. Werden Waren nachträglich in den Vormerkverkehr einbezogen, so gilt die anläßlich der vorhergegangenen Verzollung entstandene Zollschuld rückwirkend als bedingt entstanden; auf den bereits entrichteten Zoll ist § 60 anzuwenden.
(2) Werden im Eingang vorgemerkte Waren ordnungsgemäß in einen Vormerkverkehr einer anderen Person überführt, so geht die bedingte Zollschuld auf den nachfolgenden Vormerknehmer im Zeitpunkt der Aufnahme der Waren in dessen Vormerkverkehr über.
(3) Die bedingte Zollschuld wird unbedingt
im Zeitpunkt des Ablaufes der Rückbringungsfrist;
im Zeitpunkt der Erklärung von im Eingang vorgemerkten Waren zum Verbleib im Zollgebiet;
im Zeitpunkt der Entnahme von auf Vormerkrechnung abgefertigten Waren zur Verbringung in den freien Verkehr;
im Zeitpunkt der Verwendung vorgemerkter Waren entgegen den für den betreffenden Vormerkverkehr geltenden Bestimmungen;
im Zeitpunkt der Ausfolgung der Waren, wenn die Waren infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben zum Vormerkverkehr zugelassen wurden.
(4) Verwendet eine andere Person als der Vormerknehmer die Ware entgegen den Bestimmungen für den betreffenden Vormerkverkehr, so haftet sie für die unbedingt gewordene Zollschuld.
(5) Die bedingte Zollschuld erlischt, wenn die vorgemerkte Ware innerhalb der Rückbringungsfrist zurückgebracht wird oder durch Zufall oder höhere Gewalt untergeht; desgleichen, wenn die Ware innerhalb der Rückbringungsfrist dem Zollamt gestellt und die Vernichtung beantragt wird; wird ein solcher Antrag gestellt, so gilt § 7 Abs. 4 entsprechend.
(6) Bei Geltendmachung einer unbedingt gewordenen Zollschuld gilt der § 174 Abs. 6.
Abkürzung
ZollG
Sachhaftung für den Zoll
§ 178. (1) Waren, für die die Zollschuld unbedingt oder bedingt entstanden ist, haften ohne Rücksicht auf die Rechte anderer Personen für den auf sie entfallenden Zoll und können aus diesem Grund nach Maßgabe des § 20 der Bundesabgabenordnung vom Zollamt beschlagnahmt werden. Die Haftung beginnt mit dem Entstehen und endet mit dem Erlöschen der Zollschuld.
(2) Hinsichtlich von Waren, die gestohlen wurden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen sind, greift die Haftung nach Abs. 1 nur Platz, wenn die betreffenden Waren nicht in das Zollausland zurückgebracht werden.
(BGBl. Nr. 286/1978, Art. I Z 10)
Übernahme der Zollschuld, Gesamtschuld
§ 179. (1) Die Zollschuld kann von einer dritten Person mit Bewilligung des Zollamtes übernommen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn dadurch die Einbringlichkeit des Zolles nicht gefährdet ist. Für das Wirksamwerden der Übernahme genügt es, daß der die Bewilligung aussprechende Bescheid dem Übernehmer bekanntgegeben wird.
(2) Eine Zollschuld, Haftung oder Ersatzpflicht, die für einen Dienstnehmer entstanden ist, weil dieser als Erfüllungsgehilfe seines Dienstgebers bei der Wahrnehmung zollrechtlicher Pflichten ein rechtswidriges Verhalten gesetzt hat, entsteht im selben Zeitpunkt auch für den Dienstgeber, soweit dieser nicht bereits nach einer anderen Bestimmung in derselben Sache abgabepflichtig ist oder haftet.
(3) Mehrere Zollschuldner in derselben Sache sind Gesamtschuldner.
(4) Zahlungserleichterungen gemäß § 212 BAO können auch einem Gesamtschuldner bewilligt werden, gelten nur für diesen und sind den anderen Gesamtschuldnern gegenüber ohne Wirkung.
(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 80)
Abkürzung
ZollG
Übernahme der Zollschuld, Gesamtschuld
§ 179. (1) Die Zollschuld kann von einer dritten Person mit Bewilligung des Zollamtes übernommen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn dadurch die Einbringlichkeit des Zolls nicht gefährdet ist. Für das Wirksamwerden der Übernahme genügt es, daß der Bescheid dem Übernehmer bekanntgegeben wird; der Übernehmer tritt an Stelle des bisherigen Zollschuldners in das bestehende Zollschuldverhältnis ein (Schuldnerwechsel). Weiters kann bewilligt werden, daß eine dritte Person neben dem Zollschuldner ganz oder teilweise der Zollschuld beitritt und dadurch im entsprechenden Ausmaß gemäß Abs. 3 Gesamtschuldner wird (Schuldbeitritt).
(2) Eine Zollschuld, Haftung oder Ersatzpflicht, die für einen Dienstnehmer entstanden ist, weil dieser als Erfüllungsgehilfe seines Dienstgebers bei der Wahrnehmung zollrechtlicher Pflichten ein rechtswidriges Verhalten gesetzt hat, entsteht im selben Zeitpunkt auch für den Dienstgeber, soweit dieser nicht bereits nach einer anderen Bestimmung in derselben Sache abgabepflichtig ist oder haftet.
(3) Mehrere Zollschuldner in derselben Sache sind Gesamtschuldner.
(4) Zahlungserleichterungen gemäß § 212 BAO können auch einem Gesamtschuldner bewilligt werden, gelten nur für diesen und sind den anderen Gesamtschuldnern gegenüber ohne Wirkung.
Auf- und Abrundung, Nichterhebung wegen Geringfügigkeit
§ 180. (1) Der festgesetzte Zollbetrag ist auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 50 Groschen abgerundet, Beträge über 50 Groschen aufgerundet.
(2) Bei der Zollabfertigung ist von der Festsetzung von Eingangsabgabenbeträgen, die 10 S nicht übersteigen, ansonsten von der Einhebung oder Rückzahlung von Eingangsabgabenbeträgen, die 20 S nicht übersteigen, Abstand zu nehmen. (BGBl. Nr. 230/1971, Art. I Z 13)
(BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 51)
Abänderung und Behebung von Bescheiden
§ 181. (1) Für die Berichtigung von Bescheiden, die eine Zollschuld betreffen, sowie für die Aufhebung solcher Bescheide im Aufsichtsweg gelten vorbehaltlich des Abs. 2 die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften. (BGBl. Nr. 151/1980, Art. III Z 3)
(2) Eine Maßnahme nach Abs. 1 ist nach Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides nicht mehr zulässig. Die Frist wird durch jede nach außen erkennbare, auf die Änderung oder Behebung des Bescheides gerichtete Amtshandlung unterbrochen. Desgleichen wird die Frist durch die Einbringung eines Antrages der Partei bei der für die Abänderung oder Behebung zuständigen Behörde unterbrochen.
(BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 52)
Abkürzung
ZollG
Sondervorschriften zur Abänderung, Aufhebung
oder Berichtigung von Bescheiden
§ 181. (1) Das Zollamt kann von Amts wegen zollamtliche Bestätigungen, soweit nicht § 174 Abs. 3 lit. c anzuwenden ist, hinsichtlich von Umständen, die zu einer unrichtigen Zollfestsetzung geführt haben, abändern. Eine solche Maßnahme ist nach Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntgabe der zollamtlichen Bestätigung nicht mehr zulässig. Diese Frist wird durch jede auf die Abänderung gerichtete Anregung der Partei bei dem hiefür zuständigen Zollamt sowie durch jede nach außen erkennbare, auf die Abänderung der Zollfestsetzung gerichtete Amtshandlung dieses Zollamtes unterbrochen.
(2) Die Festsetzung oder Selbstberechnung von Einfuhrumsatzsteuer ist nicht aufzuheben, abzuändern oder zu berichtigen, noch ist die Einfuhrumsatzsteuer nachzuerheben, zu erstatten oder zu vergüten, soweit der Empfänger für diese Abgabe nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, es sei denn, daß der Steuerschuldner dies ausdrücklich verlangt.
(3) Eine unrichtige Bezeichnung einer Partei in einem Bescheid ist auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen, wenn nach dem Inhalt des Bescheides und nach den tatsächlich gegebenen Umständen, insbesondere durch die Anführung der Bezeichnung eines Unternehmens der Partei in deren Anbringen, über die Nämlichkeit der Partei kein Zweifel besteht. Der Bescheid wird durch die Berichtigung für die Partei rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe wirksam.
Erlaß der Zollschuld bei Ausfuhr der Ware
§ 182. (1) Eine nach § 174 Abs. 3 lit. a entstandene Zollschuld und deren Nebengebühren sind auf Antrag des Zollschuldners oder eines in derselben Sache Ersatzpflichtigen insoweit zu erlassen, als die Ware nachweislich unverändert aus dem Zollgebiet ausgeführt worden ist. Der Nachweis ist, soweit die Ware dem Austrittszollamt nicht gestellt wurde, durch die Vorlage der Bestätigung einer Zollbehörde des Nachbarstaates zu führen, aus der hervorgeht, daß die Ware dem dem Austrittszollamt gegenüberliegenden Zollamt gestellt wurde. Vom Erlaß ist entsprechend dem Verschulden der an der Entstehung der Zollschuld Beteiligten ein Betrag bis zu 10 vH der Zollschuld auszunehmen.
(2) Wird die Ausfuhr der Ware durch andere Beweismittel glaubhaft gemacht, so kann die Finanzlandesdirektion insoweit einen Erlaß gewähren, als die Höhe der Zollbelastung, gemessen an den objektiven und subjektiven Umständen der Entstehung der Zollschuld, als unbillig erscheint.
(3) Für den Erlaß ist die Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich im Fall eines Ansage- oder Begleitscheinverfahrens die Abgangszollstelle, in anderen Fällen das Austrittszollamt liegt.
(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 81)
Abkürzung
ZollG
Nichterhebung in besonderen Fällen
§ 182. (1) Eine nach § 174 Abs. 3 lit. a entstandene Zollschuld und deren Nebengebühren sind insoweit nicht zu erheben und die Waren wie ordnungsgemäß dem Zollverfahren unterzogene Waren dem weiteren Zollverfahren zuzuführen, als die Waren von dem zur Stellung Verpflichteten von sich aus unverändert und unbenutzt dem Zollamt gestellt werden.
(2) Eine nach § 174 Abs. 3 lit. a entstandene Zollschuld ist weiters nicht zu erheben, wenn der Zollschuldner oder Ersatzpflichtige nachweist, daß die Waren unverändert und unbenutzt aus dem Zollgebiet ausgeführt worden sind.
(3) Ein bereits entrichteter Zoll ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 oder 2 zu erstatten.
(4) Durch die Abs. 1 bis 3 wird die Verfolgung von in diesem Zusammenhang begangenen Finanzvergehen nicht berührt.
Abkürzung
ZollG
Zollerlaß aus Billigkeitsgründen
§ 183. (1) Zollbeträge und Ersatzforderungen können für einzelne Fälle auf Antrag des Zollschuldners ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Entrichtung nach Lage der Sache oder nach den persönlichen Verhältnissen des Zollschuldners unbillig wäre.
(2) Unbilligkeit nach den persönlichen Verhältnissen des Zollschuldners liegt vor, wenn und soweit durch die Entrichtung des Zolles der notdürftige Unterhalt des Zollschuldners und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, gefährdet ist.
(BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 52 a)
VI. Kosten
Kostenpflichtige Amtshandlungen
§ 184. (1) Für nachstehende Amtshandlungen sind Kommisionsgebühren zu entrichten:
Für Abfertigungen außerhalb der Amtsstunden oder außerhalb des Amtsplatzes;
für die Bewachung oder Begleitung von Beförderungsmitteln oder Waren;
für Amtshandlungen in Zolleigenlagern;
für die ständige Überwachung eines unter besonderer Zollaufsicht stehenden Betriebes.
(2) Für die nachstehenden Amtshandlungen sind Verwaltungsabgaben zu entrichten:
Für die Ausstellung von sicherheitsfreien Vormerkscheinen für ausländische unverzollte Beförderungsmittel; (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)
für die durch die Überwachung von Zolleigenlagern und offenen Lagern auf Vormerkrechnung anfallende Verwaltungsmehrarbeit;
für die einstweilige Niederlegung zollhängiger Waren (§ 111).
(3) Für chemische und technische Untersuchungen von Waren und allenfalls erforderliche Sachverständigengutachten sind die Barauslagen zu ersetzen.
Abkürzung
ZollG
VI. Kosten
Kostenpflichtige Amtshandlungen
§ 184. (1) Für nachstehende Amtshandlungen sind Kommisionsgebühren zu entrichten:
Für Abfertigungen außerhalb der Amtsstunden oder außerhalb des Amtsplatzes;
für die Bewachung oder Begleitung von Beförderungsmitteln oder Waren;
für Amtshandlungen in Zolleigenlagern;
für die ständige Überwachung eines unter besonderer Zollaufsicht stehenden Betriebes.
(2) Nach Maßgabe des § 190 sind Verwaltungsabgaben zu entrichten.
(3) Nach Maßgabe des § 191 sind die der Behörde erwachsenden Barauslagen zu ersetzen.
Abkürzung
ZollG
Ausnahmen von der Kostenpflicht
§ 185. (1) Nachstehende Amtshandlungen sind von der Kostenpflicht ausgenommen:
Nachschauen, Bucheinsichten und sonstige Aufsichtsamtshandlungen, die infolge gewährter Zollbegünstigungen fallweise vorgenommen werden;
Abfertigungen, die gemäß § 27 Abs. 2 von den Zollämtern auch außerhalb der Amtsstunden durchzuführen sind;
Begleitungen von Waren von einem Zollposten zum Grenzzollamt sowie Begleitungen von Durchfuhr- und Ausfuhrsendungen vom Grenzzollamt zur Zollgrenze nach der Ausgangsabfertigung beim Grenzzollamt, sofern die Begleitung innerhalb der Amtsstunden des Zollamtes erfolgt;
Teile von Amtshandlungen, deren Dauer 10 Minuten nicht überschreitet. (BGBl. Nr. 230/1971, Art. I Z 14)
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann zur Erleichterung des Warenverkehrs noch weitere außerhalb der Amtsstunden durchzuführende Amtshandlungen von der Kostenpflicht ausnehmen.
Kostenpflichtiger
§ 186. Die Kosten nach § 184 sind demjenigen vorzuschreiben, der die Amtshandlung beantragt hat. Liegt kein solcher Antrag vor, so ist Kostenpflichtiger, wer die Waren im Zeitpunkt des Beginnes der kostenpflichtigen Amtshandlung in Gewahrsam hatte, in den Fällen des § 184 Abs. 1 lit. c und d der Begünstigte.
(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 82)
Abkürzung
ZollG
Kostenpflichtiger
§ 186. Die Kosten nach § 184 sind demjenigen vorzuschreiben, der die Amtshandlung beantragt hat. Liegt kein solcher Antrag vor, so ist Kostenpflichtiger, wer die Waren im Zeitpunkt des Beginnes der kostenpflichtigen Amtshandlung in Gewahrsam hatte, in den Fällen des § 184 Abs. 1 lit. c und d der Begünstigte. In den Fällen des § 190 Abs. 3 sind der Zollschuldner und der Ersatzpflichtige Kostenpflichtige.
Erhebung der Kosten
§ 187. (1) Die Kosten sind nach den für den Zoll geltenden Bestimmungen zu erheben. Steht dem Kostenschuldner nicht nach § 175 Abs. 3 oder 4 eine Zahlungsfrist zu, so hat er vor Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung außerhalb des Amtsplatzes Kosten, die nicht durch eine Sicherheit abgedeckt sind, in Stempelmarken zu entrichten. Die Erhebung der Kosten obliegt jenem Zollamt, bei dem die kostenpflichtige Amtshandlung angefallen ist.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind
die Kosten nach § 184 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit § 190 Abs. 2 in der Ausübungsbewilligung oder Lagerbewilligung zu bestimmen und vom Begünstigten monatlich jeweils bis zum 14. Tag des Monats zu entrichten;
die Kosten nach § 184 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 6 des Zolltarifgesetzes 1988, BGBl. Nr. 155/1987, im Tarifbescheid oder Tarabescheid festzusetzen und vom Zollamt Wien einzuheben.
Abkürzung
ZollG
Erhebung der Kosten
§ 187. (1) Die Kosten sind nach den für den Zoll geltenden Bestimmungen zu erheben. Steht dem Kostenschuldner nicht nach § 175 Abs. 3 oder 4 eine Zahlungsfrist zu, so hat er vor Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung außerhalb des Amtsplatzes Kosten, die nicht durch eine Sicherheit abgedeckt sind, in Stempelmarken zu entrichten. Die Erhebung der Kosten obliegt jenem Zollamt, bei dem die kostenpflichtige Amtshandlung angefallen ist.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind
die Kosten nach § 184 Abs. 2 in Verbindung mit § 190 Abs. 1 und der Personalkostenbeitritt nach § 189 vom Begünstigten monatlich jeweils bis zum 14. Tag des Monats zu entrichten;
die Kosten nach § 184 Abs. 2 in Verbindung mit § 190 Abs. 2 vom Zollamt vorzuschreiben
anläßlich der Auslagerung von Waren, im Fall der Auslagerung einer Teilmenge für die gesamte bis dahin gelagerte Menge,
anläßlich einer Lagerbehandlung nach § 108 für die bis dahin gelagerten Waren,
jeweils nach Ablauf von sechs Monaten, wenn die Lagerung diese Dauer überschreitet,
wenn die Kosten den voraussichtlichen Erlös aus der Verwertung der Waren erreichen;
die Kosten nach § 184 Abs. 3 in Verbindung mit § 191 Abs. 2 oder mit § 3 Abs. 6 des Zolltarifgesetzes 1988, BGBl. Nr. 155/1987, vom Bundesminister für Finanzen mit Bescheid festzusetzen und vom Zollamt Wien einzuheben.
Ausmaß der Kommissionsgebühren
§ 188. (1) Die Kommissionsgebühren umfassen die Entschädigung für den Aufwand an Zollorganen, die innerhalb der Amtsstunden zur Vornahme der kostenpflichtigen Amtshandlungen beigestellt werden (Personalkosten) und die Vergütung, die den mit der Durchführung der Amtshandlungen beauftragten Zollorganen nach Maßgabe der bestehenden Bestimmungen vom Staat bezahlt wird (Reisekosten).
(2) Die Höhe der Personalkosten ist vom Bundesminister für Finanzen duch Verordnung mit einem Durchschnittssatz für eine Stunde festzusetzen. Der Durchschnittssatz entspricht für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B (Entlohnungsgruppen a und b) dem auf eine Stunde entfallenden Teil des einem verheirateten Beamten der allgemeinen Verwaltung gebührenden Bruttogehaltes, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich der Sonderzahlungen, der Verwaltungsdienstzulage und der Wohnungsbeihilfe sowie der einem Alleinverdiener mit zwei Kindern gebührenden Haushaltszulage und Familienbeihilfe; für sonstige Bedienstete beträgt der Durchschnittssatz vier Fünftel des Satzes für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B; die Sätze sind auf volle Schillingbeträge abzurunden. Für die Vorschreibung der Personalkosten ist jede angefangene Stunde als volle Stunde zu rechnen. Für Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes ist die für die Zurücklegung des Weges vom Zollamt bis zum Ort der Amtshandlung und zurück erforderliche Zeit in die Bemessungsgrundlage der Personalkosten einzubeziehen. (BGBl. Nr. 527/1974, Art. I Z 12)
(3) Die Reisekosten sind vom Kostenpflichtigen in der in den entsprechenden Bestimmungen festgelegten, nicht pauschalierten Höhe zu entrichten, auch wenn für die kostenpflichtigen Amtshandlungen Zollorgane herangezogen werden, die pauschalmäßig entschädigt werden. Wenn der Kostenpflichtige die Beförderung der Zollorgane in angemessener Weise unentgeltlich besorgt, vermindern sich die Reisekosten um die sonst notwendigen Fahrtkosten.
(4) Für Hausbeschauabfertigungen außerhalb der Amtsstunden sind von dem, der die Abfertigung beantragt, für jede angefangene Stunde der Abfertigung Kommissionsgebühren in einer vom Bundesminister für Finanzen festzusetzenden Höhe zu leisten. Bei dieser Festsetzung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Abfertigung bei Tag oder bei Nacht oder an Sonn- und Feiertagen stattfindet. Diese Kommissionsgebühr darf jedoch das Doppelte der Personalkosten nach Abs. 1 und 2 nicht übersteigen. Bei der Vorschreibung der Kommissionsgebühr ist die für die Zurücklegung des Weges vom Zollamt zum Ort der Beschau erforderliche Zeit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
(5) Für kostenpflichtige Abfertigungen auf dem Amtsplatz außerhalb der Amtsstunden sind Kommissionsgebühren in der Höhe der Personalkosten zu leisten.
Abkürzung
ZollG
Ausmaß der Kommissionsgebühren
§ 188. (1) Die Kommissionsgebühren umfassen die Entschädigung für den Aufwand an Zollorganen, die innerhalb der Amtsstunden zur Vornahme der kostenpflichtigen Amtshandlungen beigestellt werden (Personalkosten) und die Vergütung, die den mit der Durchführung der Amtshandlungen beauftragten Zollorganen nach Maßgabe der bestehenden Bestimmungen vom Staat bezahlt wird (Reisekosten).
(2) Die Höhe der Personalkosten ist vom Bundesminister für Finanzen duch Verordnung mit einem Durchschnittssatz für eine Stunde festzusetzen. Der Durchschnittssatz entspricht für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B (Entlohnungsgruppen a und b) dem auf eine Stunde entfallenden Teil des einem verheirateten Beamten der allgemeinen Verwaltung gebührenden Bruttogehaltes, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich der Sonderzahlungen, der Verwaltungsdienstzulage und der Wohnungsbeihilfe sowie der einem Alleinverdiener mit zwei Kindern gebührenden Haushaltszulage und Familienbeihilfe; für sonstige Bedienstete beträgt der Durchschnittssatz vier Fünftel des Satzes für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B; die Sätze sind auf volle Schillingbeträge abzurunden. Für die Vorschreibung der Personalkosten ist jede angefangene Stunde als volle Stunde zu rechnen. Für Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes ist die für die Zurücklegung des Weges vom Zollamt bis zum Ort der Amtshandlung und zurück erforderliche Zeit in die Bemessungsgrundlage der Personalkosten einzubeziehen.
(3) Die Reisekosten sind vom Kostenpflichtigen in der in den entsprechenden Bestimmungen festgelegten, nicht pauschalierten Höhe zu entrichten, auch wenn für die kostenpflichtigen Amtshandlungen Zollorgane herangezogen werden, die pauschalmäßig entschädigt werden. Wenn der Kostenpflichtige die Beförderung der Zollorgane in angemessener Weise unentgeltlich besorgt, vermindern sich die Reisekosten um die sonst notwendigen Fahrtkosten.
(4) Für Hausbeschauabfertigungen außerhalb der Amtsstunden sind von dem, der die Abfertigung beantragt, für jede angefangene Stunde der Abfertigung Kommissionsgebühren in einer vom Bundesminister für Finanzen festzusetzenden Höhe zu leisten. Bei dieser Festsetzung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Abfertigung bei Tag oder bei Nacht oder an Sonn- und Feiertagen stattfindet. Diese Kommissionsgebühr darf jedoch das Doppelte der Personalkosten nach Abs. 1 und 2 nicht übersteigen. Bei der Vorschreibung der Kommissionsgebühr ist die für die Zurücklegung des Weges vom Zollamt zum Ort der Beschau erforderliche Zeit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
(5) Für kostenpflichtige Abfertigungen auf dem Amtsplatz außerhalb der Amtsstunden sind Kommissionsgebühren in der Höhe der Personalkosten zu leisten.
(6) Zur Vereinfachung der Bemessung der Personalkosten und Kommissionsgebühren kann der Bundesminister für Finanzen für die gesamte Abfertigung oder für Teile derselben (Zurücklegung des Weges, Prüfung der Unterlagen und Beschau der Waren, Ausfertigung der zollamtlichen Bestätigung) Durchschnittszeiten in Teilen einer Stunde bestimmen. Diese Durchschnittszeiten treten für die Bemessung der Personalkosten oder Kommissionsgebühren an die Stelle der tatsächlichen Dauer der Abfertigung oder des entsprechenden Teiles derselben.
Personalkostenbeitrag
§ 189. (1) Wenn Zollorgane länger als drei Monate ständig von einer Person für kostenpflichtige Amtshandlungen beansprucht werden, hat die Finanzlandesdirektion auf Antrag des Kostenpflichtigen zu bewilligen, daß der Kostenpflichtige statt der Personalkosten monatlich im vorhinein einen pauschalierten Personalkostenbeitrag leistet.
(2) Der monatliche Personalkostenbeitrag beträgt das Einhundertsechzigfache der auf eine Stunde entfallenden Personalkosten. Wird für die kostenpflichtigen Amtshandlungen nicht die volle Diensttätigkeit der ständig zugewiesenen Zollorgane in Anspruch genommen und besteht die Möglichkeit, die Zollorgane anderweitig dienstlich zu verwenden, so ist auf Antrag der Personalkostenbeitrag von der zuständigen Finanzlandesdirektion angemessen, jedoch höchstens auf zwei Drittel herabzusetzen. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 53)
(3) Wenn die Zollorgane nicht mehr beansprucht werden, findet eine Erstattung des für den betreffenden Monat entrichteten Personalkostenbeitrages nicht statt.
Abkürzung
ZollG
Personalkostenbeitrag
§ 189. (1) Wenn einem Kostenpflichtigen für länger als drei Monate ständig kostenpflichtige Amtshandlungen derselben Art bewilligt sind, ist ihm auf Antrag zu bewilligen, die Personalkosten in Form eines monatlichen Personalkostenbeitrages zu entrichten.
(2) Der Personalkostenbeitrag beträgt das Einhundertsechzigfache der auf eine Stunde entfallenden Personalkosten. Wird die regelmäßige Wochendienstzeit der Beamten geändert, so hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung den Multiplikator des ersten Satzes auf das Vierfache der neuen regelmäßigen Wochendienstzeit zu ändern.
(3) Wenn ein für in kostenpflichtigen Amtshandlungen eingesetztes Zollorgan durch diese nicht voll ausgelastet wird und daher auch für andere Tätigkeiten des Zollamtes zur Verfügung steht, ist der Personalkostenbeitrag angemessen, höchstens jedoch auf zwei Drittel herabzusetzen. Enden die kostenpflichtigen Amtshandlungen im Lauf eines Monats, so bleibt dies auf den für diesen Monat zu entrichtenden Personalkostenbeitrag ohne Einfluß.
Verwaltungsabgaben
§ 190. (1) Für die Ausstellung sicherheitsfreier Vormerkscheine für ausländische unverzollte Beförderungsmittel (Zehn-, Zwanzig- und Dreißigtagevormerkscheine) ist vom Vormerkscheinnehmer eine Verwaltungsabgabe zu entrichten. Die Höhe der Verwaltungsabgabe ist vom Bundesminister für Finanzen entsprechend der Geltungsdauer des Vormerkscheines festzusetzen und darf im Einzelfall den Betrag von 30 S nicht übersteigen. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)
(2) Für die durch die Überwachung von Zolleigenlagern und offenen Lagern auf Vormerkrechnung anfallende Verwaltungsmehrarbeit ist vom Begünstigten eine Verwaltungsabgabe von monatlich 50 S jeweils für einen Monat im vorhinein zu entrichten.
(3) Für die einstweilige Niederlegung zollhängiger Waren nach dem § 111 sind Verwaltungsabgaben in der Höhe des für öffentliche Zollager des Bundes vorgesehenen Lagergeldes zu entrichten.
Abkürzung
ZollG
Verwaltungsabgaben
§ 190. (1) Verwaltungsabgaben sind als Beitrag zur Abgeltung der Kosten für die Ausübung der Zollaufsicht bei offenen Lagern auf Vormerkrechnung (§ 96) und bei Zolleigenlagern (§§ 98 und 102) in Höhe der nach § 188 Abs. 2 für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B für eine Stunde bestimmten Personalkostensätze je Kalendermonat und Bewilligung zu entrichten.
(2) Für die Lagerung von Waren in öffentlichen Zollagern des Bundes und für die einstweilige Niederlegung von Waren beim Zollamt (§ 111) sind Verwaltungsabgaben (Lagergeld) zu entrichten, deren Sätze der Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der dem Bund entstehenden Kosten und Risken und unter Bedachtnahme auf die von privaten Lagerhaltern verlangten Entgelte festzusetzen hat.
(3) Verwaltungsabgaben in Höhe des Dreifachen der nach § 188 Abs. 2 für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B bestimmten Personalkostensätze sind zur Abgeltung des durch die Nachforschungen verursachten Verwaltungsaufwandes zu entrichten, wenn
austrittsnachweispflichtige Waren dem Austrittszollamt nicht gestellt worden sind, selbst wenn nach § 62 Abs. 4 vorgegangen wird, oder
die Zollschuld nach § 182 Abs. 2 nicht erhoben wird.
Barauslagen für Untersuchungen
§ 191. Die Barauslagen für chemische und technische Warenuntersuchungen sowie für Sachverständigengutachten einschließlich der Verpackung, Versendung und Versicherung der Waren oder Warenproben hat derjenige zu tragen,
der die Untersuchung oder die Erlassung eines Tarifbescheides beantragt;
der eine Zollbegünstigung für eine Ware in Anspruch nehmen will, deren tarifmäßige Beschaffenheit nur durch eine Untersuchung festgestellt werden kann;
der durch eine unrichtige oder unvollständige Anmeldung oder durch die Nichteinbringung eines vorgesehenen Zeugnisses über die Beschaffenheit der Ware ihre Untersuchung notwendig macht; (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)
der die Abfertigung einer Ware beantragt, bei der erst durch eine Untersuchung festgestellt werden kann, ob sie einem Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbot oder einer solchen Beschränkung unterliegt;
der zur Vergällung von Waren Vergällungsmittel zu verwenden beantragt, die einer vorherigen Untersuchung auf ihre Eignung als Vergällungsmittel bedürfen.
Abkürzung
ZollG
Barauslagenersätze
§ 191. (1) Die Barauslagen für chemische und technische Warenuntersuchungen sowie für Sachverständigengutachten einschließlich der Verpackung, Versendung und Versicherung der Waren oder Warenproben sind zu ersetzen, wenn
die Untersuchung oder die Erlassung eines Tarifbescheides beantragt wird;
eine Zollbegünstigung für eine Ware in Anspruch genommen wird, deren dafür maßgebende Beschaffenheit nur durch eine Untersuchung festgestellt werden kann;
die Untersuchung oder das Gutachten ergibt, daß die Anmeldung oder eine vorgelegte Unterlage hinsichtlich der Beschaffenheit oder des Ursprungs der Waren unrichtig oder unvollständig ist;
zur Vergällung von Waren Vergällungsmittel beantragt werden, die einer vorherigen Untersuchung auf ihre Eignung als Vergällungsmittel bedürfen.
(2) Ebenso ist der aus der Erteilung von Auskünften nach § 19 Abs. 3 erwachsende Personal- und Sachaufwand entsprechend den aufgewendeten Stunden oder Teilen von Stunden zu ersetzen. Zur Berechnung des Personalaufwandes sind die nach § 188 Abs. 2 bestimmten Personalkostensätze heranzuziehen. Zur Berechnung des Sachaufwandes hat der Bundesminister für Finanzen nach den durchschnittlichen auf eine Stunde bezogenen Kosten des Einsatzes der automationsunterstützten Datenverarbeitung einen oder mehrere Pauschalsätze mit Verordnung zu bestimmen.
Abkürzung
ZollG
VII. Zwischenstaatliche Amtshilfe
(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 83)
Anwendungsbereich
§ 192. (1) Die Zollbehörden sind befugt, in Verfahren betreffend Zollangelegenheiten ausländische Zollbehörden um Amtshilfe zu ersuchen und ihnen Amtshilfe zu gewähren. Den ausländischen Zollbehörden sind die Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wenn sie in Vollziehung von Gemeinschaftsrecht betreffend Zollangelegenheiten tätig werden, sowie der Generalsekretär der durch das Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, BGBl. Nr. 165/1955, errichteten internationalen Organisation gleichgestellt.
(2) Zollangelegenheiten im Sinne dieses Abschnittes sind die Angelegenheiten, die von den Zollbehörden auf Grund von Rechtsvorschriften wahrzunehmen sind, welche
die Erhebung von Zöllen und anderen Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder die Erstattung oder Vergütung von Abgaben oder anderen Beträgen aus Anlaß der Ausfuhr von Waren oder Verbote, Beschränkungen oder Kontrollen im grenzüberschreitenden Warenverkehr oder
die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen solche Vorschriften
betreffen.
(3) Die Einhebung und zwangsweise Einbringung von Abgaben, der Vollzug von Strafen sowie Festnahmen, Hausdurchsuchungen und Personendurchsuchungen sind von der Amtshilfe ausgenommen. Die Beschlagnahme von Beweismitteln ist zulässig, jedoch darf der beschlagnahmte Gegenstand nur nach Maßgabe des § 196 der ausländischen Zollbehörde übersendet werden.
(4) Der Umstand, daß Daten automationsunterstützt verarbeitet worden sind, sowie die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (§ 48a BAO) stehen der Leistung von Amtshilfe nicht entgegen.
(5) Völkerrechtliche Vereinbarungen über Amtshilfe werden durch diesen Abschnitt nicht eingeschränkt.
Abkürzung
ZollG
Amtshilfeersuchen an fremde Staaten
§ 193. (1) Ein Ersuchen an eine ausländische Zollbehörde darf nur gestellt werden, wenn die im Inland möglichen Ermittlungen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht ausreichen.
(2) In einem Ersuchen an eine ausländische Zollbehörde ist, wenn einem gleichartigen Ersuchen dieser Behörde nicht entsprochen werden könnte, auf das Fehlen der Gegenseitigkeit hinzuweisen.
(3) Bedingungen, die eine ausländische Zollbehörde anläßlich der Gewährung von Amtshilfe gestellt hat, sind einzuhalten.
Abkürzung
ZollG
Gewährung von Amtshilfe an fremde Staaten
§ 194. (1) Ausländischen Zollbehörden darf, soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, Amtshilfe nur auf Ersuchen gewährt werden.
(2) Ausländischen Zollbehörden darf Amtshilfe nur gewährt werden, soweit hiedurch die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen Österreichs sowie schutzwürdige Interessen an der Geheimhaltung, insbesondere von Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnissen, nicht verletzt werden.
(3) Einer ausländischen Zollbehörde darf Amtshilfe überdies nur gewährt werden, wenn gewährleistet ist, daß
die ausländische Zollbehörde die im Wege der Amtshilfe mitgeteilten personenbezogenen Daten (§ 3 Z 1 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978) nur solchen Personen, Behörden oder Gerichten, die mit dem Verfahren, für das die Amtshilfe gewährt werden soll, oder mit einem mit diesem Verfahren im unmittelbaren Zusammenhang stehenden anderen Verfahren befaßt sind, zugänglich machen und im übrigen geheimhalten wird, es sei denn, daß der Bundesminister für Finanzen der Weitergabe für Zwecke eines Verfahrens, dessen Durchführung in Hinblick auf seine wirtschaftliche, humanitäre, soziale oder politische Bedeutung auch im Interesse der Republik Österreich gelegen ist, zustimmt;
die ausländische Zollbehörde einem gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen und allfällige an die Gewährung der Amtshilfe geknüpfte Bedingungen beachten wird;
die ausländische Zollbehörde die aus der Hilfeleistung erwachsenden Kosten (§ 198) ersetzt.
(4) Ohne Ersuchen dürfen Mitteilungen gemacht werden über
neue oder besonders gefährliche Methoden zur Begehung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften;
Verstecke in Beförderungsmitteln oder Behältnissen;
Verfälschung oder Nachahmung von im Zollverfahren verwendeten Urkunden, Stempeln und Nämlichkeitszeichen;
Zuwiderhandlungen, die im Hinblick auf ihre wirtschaftliche, humanitäre, soziale oder politische Bedeutung auch Interessen der Republik Österreich gefährden, insbesondere über Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit Suchtgiften, Waffen, Munition, Sprengstoffen, Kunstgegenständen oder Archivalien.
Abkürzung
ZollG
Verfahrensbestimmungen
§ 195. (1) Für die zur Gewährung der Amtshilfe erforderlichen Maßnahmen gelten in Angelegenheiten des § 192 Abs. 2 Z 1 die Vorschriften für das Verfahren zur Erhebung von Zöllen, in Angelegenheiten des § 192 Abs. 2 Z 2 die Vorschriften für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren.
(2) Einem Ersuchen um Einhaltung einer bestimmten vom österreichischen Verfahrensrecht abweichenden Vorgangsweise kann entsprochen werden, wenn diese mit den Grundsätzen des österreichischen Verfahrensrechtes vereinbar ist.
(3) Hat eine am Verfahren beteiligte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zollgebiet, so ist sie vor Leistung der Amtshilfe zu hören, es sei denn, daß die Mitteilung der Öffentlichkeit zugängliche Verhältnisse oder Umstände betrifft oder im Hinblick auf die wirtschaftliche, humanitäre, soziale oder politische Bedeutung der Hilfeleistung auch im Interesse der Republik Österreich gelegen ist oder deren Zweck durch die Anhörung in Frage gestellt wäre.
(4) Der Amtshilfeverkehr erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen, mit dessen Zustimmung auch unmittelbar durch die ihm nachgeordneten Zollbehörden, wobei Ersuchen und Erledigungen über den Bundesminister für Finanzen zu senden sind.
Abkürzung
ZollG
Übersendung von Gegenständen und Akten
§ 196. (1) Gegenstände, an denen Rechte der Republik Österreich oder Rechte dritter Personen bestehen, dürfen nur mit dem Vorbehalt übersendet werden, daß diese Rechte unberührt bleiben. Eine Übersendung ist unzulässig, wenn zu besorgen ist, daß durch sie die Verfolgung oder die Verwirklichung solcher Rechte vereitelt oder unangemessen erschwert würde.
(2) Gegenstände oder Akten dürfen nur übersendet werden, wenn gewährleistet ist, daß sie so bald wie möglich zurückgegeben werden. Auf die Rückgabe übersendeter Gegenstände kann verzichtet werden, wenn diese nicht mehr benötigt werden.
(3) Gegenstände oder Akten dürfen so lange nicht übersendet werden, als sie für ein im Inland anhängiges Gerichts- oder Verwaltungsverfahren benötigt werden.
Abkürzung
ZollG
Zulassung ausländischer Behördenorgane und Verfahrensbeteiligter an
Amtshandlungen
§ 197. Die Vornahme von Erhebungen und Verfahrenshandlungen durch Organe ausländischer Zollbehörden im Zollgebiet ist unzulässig. Der Bundesminister für Finanzen kann jedoch solchen Organen sowie anderen am Verfahren beteiligten Personen und deren Rechtsbeiständen die Anwesenheit bei Amtshilfehandlungen gestatten, wenn dies zur sachgemäßen Erledigung des Ersuchens erforderlich ist. Diese Personen können durch Stellung von Ersuchen oder durch Fragen am Verfahren mitwirken.
Abkürzung
ZollG
Kosten
§ 198. Für die durch die Leistung von Amtshilfe entstandenen Kosten für Sachverständige oder für auf Ersuchen einer ausländischen Zollbehörde als Zeugen oder Sachverständige in das Ausland entsendete Behördenorgane ist von der ausländischen Zollbehörde Ersatz zu verlangen. Alle anderen durch die Leistung von Amtshilfe entstandenen Kosten hat die Republik Österreich zu tragen, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
Abkürzung
ZollG
VIII. Schlußbestimmungen
(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 83)
§ 199. Unbeschadet des Abschnittes VII können der Bundesminister für Finanzen und die ihm nachgeordneten Zollbehörden in Angelegenheiten von durch völkerrechtliche Vereinbarungen geregelten Zollverfahren oder Zollpapieren unmittelbar mit den zuständigen Dienststellen anderer Staaten, den Sekretariaten internationaler Organisationen und den Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften verkehren.
§ 200. Auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen der Finanzlandesdirektion sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' kundzumachen. Die Verordnungen treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist, mit dem Beginn des auf den Tag ihres Erscheinens folgenden Tages in Kraft.
Abkürzung
ZollG
§ 200. Auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen der Finanzlandesdirektionen sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen, sofern in den §§ 12 Abs. 5, 13 Abs. 2 und 21 Abs. 3 keine andere Form der Kundmachung bestimmt ist. Die Verordnungen treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist, mit dem Beginn des auf den Tag ihres Erscheinens folgenden Tages in Kraft.
Abkürzung
ZollG
§ 201. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze hingewiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 202. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut
hinsichtlich der §§ 126 Abs. 2, 144 Abs. 1, 150 Abs. 2 und 3 und 171 Abs. 3, soweit das Einschreiten von Polizei- oder Gendarmeriedienststellen vorgesehen ist, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich der §§ 144 Abs. 1 und 150 Abs. 2 und 3, soweit das Einschreiten von Stromaufsichtsstellen vorgesehen ist, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich der §§ 4 Abs. 5, 9 Abs. 5, 45 Abs. 1 und 4, 67 Abs. 4, 68 Abs. 1, 2, 3 und 9, 89 Abs. 3, 90 Abs. 2, 91 Abs. 6 und 96 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und - im Rahmen der jeweiligen Bestimmung - mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;
hinsichtlich der §§ 18 Abs. 1, 136 Abs. 3, 149 Abs. 3, 153 Abs. 3 und 167 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen, und zwar nach Maßgabe der jeweiligen Bestimmung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;
hinsichtlich der §§ 114 Abs. 3 und 8, 115 Abs. 2 und 5 und 173 Abs. 1 und 5 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;
hinsichtlich der §§ 88 Abs. 3, 96 Abs. 4 und 98 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
hinsichtlich des § 53 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen, und zwar, soweit Anmeldungen für handelsstatistische Zwecke betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, soweit Anmeldungen für verkehrsstatistische Zwecke betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;
hinsichtlich des § 24 Abs. 4 zweiter Satz der Bundesminister für Inneres;
im übrigen der Bundesminister für Finanzen.
§ 202. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut
hinsichtlich der §§ 122, 145 und 171 Abs. 3, soweit das Einschreiten von Polizei- oder Gendarmeriedienststellen vorgesehen ist, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich der §§ 9 Abs. 7, 67 Abs. 4, 68 Abs. 3 Z 1, 68 Abs. 9 und 91 Abs. 6 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und - im Rahmen der jeweiligen Bestimmungen - mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;
hinsichtlich der §§ 18 Abs. 1, 153 Abs. 3 und 167 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen, und zwar nach Maßgabe der jeweiligen Bestimmung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;
hinsichtlich des § 173 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;
hinsichtlich des § 24 Abs. 4 zweiter Satz der Bundesminister für Inneres;
im übrigen der Bundesminister für Finanzen.
Abkürzung
ZollG
§ 202. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut
hinsichtlich der §§ 122, 145 und 171 Abs. 3, soweit das Einschreiten von Polizei- oder Gendarmeriedienststellen vorgesehen ist, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich der §§ 4a Abs. 8, 4b Abs. 1, 9 Abs. 7, 67 Abs. 4, 68 Abs. 3 Z 1, 68 Abs. 9 und 91 Abs. 6 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und - soweit dies in den angeführten Bestimmungen vorgesehen ist - mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;
hinsichtlich der §§ 18 Abs. 1, 153 Abs. 3 und 167 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen, und zwar nach Maßgabe der jeweiligen Bestimmung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;
hinsichtlich des § 173 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;
hinsichtlich des § 24 Abs. 4 zweiter Satz der Bundesminister für Inneres;
im übrigen der Bundesminister für Finanzen.
§ 203. (1) Das Zollgesetz 1988 in der durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 463/1992 geänderten Fassung tritt
hinsichtlich der §§ 2, 6, 7 Abs. 5, 9, 9a, 10, 11, 12, 13, 17, 19, 21, 24, 26, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 36, 39, 41, 42 Abs. 4, 43, 44, 45, 46, 49, 50, 52a, 52b, 54, 55, 57, 59, 60, 61, 73 Abs. 1, 171, 172, 174, 175, 176, 177, 179, 180, 181, 188, 189, 191, 200 und 202 mit 1. Oktober 1992,
hinsichtlich der §§ 4, 7 Abs. 3, 14, 35, 42 Abs. 2, 47, 48, 52, 63, 65, 66, 67, 68, 69 bis 71, 73 Abs. 3 und 4, 78, 79, 80, 81, 83, 84 bis 88, 89, 90, 93, 94, 96, 98, 99, 103, 104, 105, 106, 108, 109, 110, 112 bis 127, 129, 132, 135 bis 152, 153, 155, 156, 173, 182, 184, 186, 187 und 190 mit 1.Jänner 1993 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. September 1992 tritt der § 5 der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1988, BGBl. Nr. 717, außer Kraft.
(3) Verordnungen oder Bescheide nach den geänderten Bestimmungen können schon vor deren Inkrafttreten erlassen werden. Verordnungen dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit den gesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten, Bescheide, die den Parteien bekanntgegeben wurden, erlangen frühestens mit dem Inkrafttreten ihrer rechtlichen Grundlage Wirksamkeit.
Abkürzung
ZollG
§ 204. (1) Nach § 68 in Verbindung mit § 90 des Zollgesetzes 1988 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 463/1992 geltenden Fassung erteilte Ausübungsbewilligungen verlieren hinsichtlich der Behandlung der rückgebrachten Waren für alle Fälle, in denen der bei der Rückbringung nach § 6 maßgebende Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1992 liegt, ihre Wirkung, selbst wenn die Abfertigung zum Ausgangsvormerkverkehr vorher erfolgt ist.
(2) Nach § 108 Abs. 2 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 463/1992 geltenden Fassung erteilte Bewilligungen gelten als Bewilligungen nach § 113 in der Fassung des zitierten Bundesgesetzes.
(3) Nach § 115 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 463/1992 geltenden Fassung zum Ansageverfahren zugelassene Unternehmen sind bis zum Ablauf des Jahres 1993 von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung im Versandverfahren befreit; sie sind innerhalb dieses Zeitraumes von Amts wegen nach § 60 Abs. 8 von der Sicherheitsleistung zu befreien, wenn in den Voraussetzungen für die Zulassung zum Ansageverfahren keine Änderung eingetreten ist.
(4) Nach § 117 Abs. 10 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 463/1992 geltenden Fassung erteilte Bestätigungen gelten bis Ablauf das Jahres 1993 als Bewilligungen nach § 123 Abs. 2 in der geänderten Fassung, und zwar auch für Waren, die nicht im Eisenbahnverkehr befördert worden sind.
(5) Eine Anzeige von bereits in Betrieb stehenden Entnahme- und Befüllstellen von Rohrleitungen nach § 141 Abs. 2 ist nicht erforderlich.
(6) Die durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 463/1992 geänderten Bestimmungen des Zollgesetzes 1988 (§ 203 Abs. 1 in der Fassung des zitierten Bundesgesetzes) sind im übrigen auch auf alle Fälle anzuwenden, die bei Wirksamwerden der anzuwendenden geänderten Bestimmung noch nicht rechtskräftig entschieden wurden, wenn sie in ihrer Gesamtwirkung für den Abgabepflichtigen günstiger sind als die Bestimmungen vor der Änderung.
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