Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 13. Dezember 1988 zur Durchführung des Zollgesetzes 1988 (Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1988)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, wird,
- hinsichtlich des § 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und bezüglich der dort genannten Waren des Kapitels 2 und der Nummern 0401, 0402, 0404, 0405, 0406, 0407, 1101, 1102, 1103, 1104, 1601, 1602, 2204 und 2205 sowie der Unternummern 0403 10 A und 0403 90 A des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987) auch mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
- hinsichtlich des § 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
- hinsichtlich des § 6 und des § 7 Z 1, 3 und 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
- hinsichtlich des § 7 Z 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
- hinsichtlich der §§ 12 und 13 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
Zu § 1 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988
§ 1. Der Zollgrenzbezirk umfaßt die im Anhang 1 bezeichneten Ortsgemeinden und Teile von Ortsgemeinden.
Zu § 9 Abs. 1 und 5 des Zollgesetzes 1988
§ 2. Der § 9 Abs. 1 des Zollgesetzes 1988 ist auf nachstehend genannte Waren nur anzuwenden, wenn die insgesamt eingebrachte Menge bei
Waren des Kapitels 2 (ausgenommen solche der Nummern 0208 und 0209) sowie der Nummern 1601 und 1602 des Zolltarifs zusammen zwei Kilogramm,
Milch und Molkereierzeugnissen der Nummern 0401, 0402, 0403, 0404, 0405 und 0406 des Zolltarifs zusammen zwei Kilogramm,
Hühnereiern der Unternummer 0407 00 A des Zolltarifs 30 Stück,
Waren der Nummern 1101, 1102, 1103 und 1104 des Zolltarifs zusammen zwei Kilogramm,
Zucker der Nummer 1701 des Zolltarifs sechs Kilogramm,
Wein der Nummern 2204 und 2205 des Zolltarifs zusammen fünf Liter
Zu § 9 Abs. 1, 3 und 7 des Zollgesetzes 1988
§ 2. Der § 9 Abs. 1 und 3 ist auf nachstehend genannte Waren nur anzuwenden, wenn die insgesamt eingebrachte Menge bei
Waren des Kapitels 2 (ausgenommen solche der Nummern 0208 und 0209) sowie der Nummern 1601 und 1602 des Zolltarifs zusammen zwei Kilogramm,
Milch und Molkereierzeugnissen der Nummern 0401, 0402, 0403, 0404, 0405 und 0406 des Zolltarifs zusammen zwei Kilogramm,
Hühnereiern der Unternummer 0407 00 A des Zolltarifs 30 Stück,
Waren der Nummern 1101, 1102, 1103 und 1104 des Zolltarifs zusammen zwei Kilogramm,
Zucker der Nummer 1701 des Zolltarifs sechs Kilogramm,
Wein der Nummern 2204 und 2205 des Zolltarifs zusammen fünf Liter
Zu § 11 Abs. 2 Z 3 des Zollgesetzes 1988
§ 2a. Zollstraßen sind die im Anhang 3 bezeichneten Land- und Wasserstraßen.
Zu § 22a des Zollgesetzes 1988
§ 3. (1) Die Einfuhrkontrolle nach dem Qualitätsklassengesetz, BGBl. Nr. 161/1967, in der geltenden Fassung, hinsichtlich von
Äpfeln und Birnen nach Abschnitt A der Qualitätsklassenverordnung, BGBl. Nr. 136/1968, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 303/1970,
Eiern nach Abschnitt B der Qualitätsklassenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 303/1970,
Pfirsichen nach Abschnitt C der Qualitätsklassenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 37/1973,
Zitrusfrüchten nach Abschnitt D der Qualitätsklassenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 119/1974,
Tafeltrauben nach Abschnitt E der Qualitätsklassenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 545/1975,
Gurken nach Abschnitt F der Qualitätsklassenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 589/1978,
Paradeisern (Tomaten), nach Abschnitt G der Qualitätsklassenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 589/1978,
Salat nach Abschnitt H der Qualitätsklassenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 589/1978,
Karfiol (Blumenkohl) nach Abschnitt I der Qualitätsklassenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 589/1978,
Speisekartoffel (Erdäpfel) nach Abschnitt J der Qualitätsklassenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 141/1988,
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg:
(2) Die dem amtlichen Pflanzenschutzdienst anläßlich der Einfuhr oder Durchfuhr von Waren (§ 9 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 124/1948, in der geltenden Fassung) obliegende Kontrolle ist anläßlich der Zollabfertigung durch die im Abs. 1 genannten Zollämter und im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zusätzlich durch die Zollämter Berg, Deutschkreutz und Rattersdorf-Liebing und im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten zusätzlich durch das Zollamt Bleiburg vorzunehmen.
Zu § 22a des Zollgesetzes 1988
§ 3. (1) Die Einfuhrkontrolle nach dem Qualitätsklassengesetz, BGBl. Nr. 161/1967, in der geltenden Fassung, hinsichtlich von
Äpfeln und Birnen nach Abschnitt A der Qualitätsklassenverordnung, BGBl. Nr. 136/1968, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 303/1970,
Eiern nach Abschnitt B der Qualitätsklassenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 303/1970,
Pfirsichen nach Abschnitt C der Qualitätsklassenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 37/1973,
Zitrusfrüchten nach Abschnitt D der Qualitätsklassenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 119/1974,
Tafeltrauben nach Abschnitt E der Qualitätsklassenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 545/1975,
Gurken nach Abschnitt F der Qualitätsklassenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 589/1978,
Paradeisern (Tomaten), nach Abschnitt G der Qualitätsklassenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 589/1978,
Salat nach Abschnitt H der Qualitätsklassenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 589/1978,
Karfiol (Blumenkohl) nach Abschnitt I der Qualitätsklassenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 589/1978,
Speisekartoffel (Erdäpfel) nach Abschnitt J der Qualitätsklassenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 141/1988,
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg:
(2) Die dem amtlichen Pflanzenschutzdienst anläßlich der Einfuhr oder Durchfuhr von Waren (§ 9 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 124/1948, in der geltenden Fassung) obliegende Kontrolle ist anläßlich der Zollabfertigung durch die im Abs. 1 genannten Zollämter und im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zusätzlich durch die Zollämter Berg, Deutschkreutz und Rattersdorf-Liebing und im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten zusätzlich durch das Zollamt Bleiburg vorzunehmen.
Zu § 29 Abs. 2 Z 3 des Zollgesetzes 1988
§ 4. Über die Gewährung von Zollbegünstigungen nach den nachstehend genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen ist mit gesondertem Bescheid abzusprechen:
Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, BGBl. Nr. 180/1958, ausgenommen Anlage A Z 1 bis 11, Anlage B Z 1 bis 3, Anlage C Z 4, Anlage E Z 1;
Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966;
Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969, sowie sämtliche Konsularverträge;
alle völkerrechtlichen Vereinbarungen über die Amtssitze internationaler Organisationen in Österreich;
alle völkerrechtlichen Vereinbarungen über die Gewährung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen oder ausländische Vertretungen in Österreich.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 203 Abs. 2, BGBl. Nr. 644/1988
idF BGBl. Nr. 463/1992
Zu § 34 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988
§ 5. (1) Die nachstehend angeführten Waren sind, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, zollfrei, wenn ein Reisender im Alter von mindestens 17 Jahren sie für seinen persönlichen Verbrauch mit sich führt:
200 Stück Zigaretten oder 50 Stück Zigarren, Stumpen oder Zigarillos oder 250 Gramm Tabak oder eine Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu 250 Gramm, wenn jedoch der Reisende seinen gewöhnlichen Wohnsitz nicht im Zollgebiet hat und die Waren aus einem außereuropäischen Land einbringt, das Doppelte dieser Mengen;
2,1 Liter Schaumwein, Obstschaumwein oder Spirituosen mit einem Ethylalkoholgehalt von höchstens 22 Volumsprozent oder 2,25 Liter anderer Wein oder Obstwein oder eine Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu 2,25 Liter;
1 Liter Spirituosen mit einem beliebigen Ethylalkoholgehalt.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind die nachstehend angeführten Waren zollfrei, wenn ein Reisender im Alter von mindestens 17 Jahren sie für seinen persönlichen Verbrauch mit sich führt und
der Reisende im Zollgebiet seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat und die Waren aus dem schweizerischen Zollausschlußgebiet Samnauntal einbringt oder
die Einfuhr im kleinen Grenzverkehr (§ 14 Abs. 1 des Zollgesetzes 1988) erfolgt:
25 Stück Zigaretten oder 5 Stück Zigarren, Stumpen oder Zigarillos oder 25 Gramm Tabak oder eine Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu 25 Gramm;
1 Liter Wein oder Obstwein, einschließlich Schaumwein oder Obstschaumwein, oder Spirituosen mit einem Ethylalkoholgehalt von höchstens 22 Volumsprozent oder eine Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu 1 Liter;
0,25 Liter Spirituosen mit einem beliebigen Ethylalkoholgehalt.
(3) An einem Tag kann jeweils nur einmal eine der Begünstigungen nach Abs. 1 und 2 in Anspruch genommen werden.
Zu § 68 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988
§ 6. (1) Den Zollämtern erster Klasse wird die Befugnis übertragen, die Ausübungsbewilligung zu erteilen für
den Eingangsvormerkverkehr zur vorübergehenden Benutzung, den Eingangsvormerkverkehr zur Erprobung und den Eingangsvormerkverkehr zur Veredlung;
den Ausgangsvormerkverkehr zur Ausbesserung;
den Ausgangsvormerkverkehr zur Veredlung, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist;
offene Lager auf Vormerkrechnung.
(2) Die Befugnis nach Abs. 1 gilt nicht für den zollermäßigten passiven Veredlungsverkehr nach § 90 Abs. 2 des Zollgesetzes 1988.
Zu § 68 Abs. 9 des Zollgesetzes 1988
§ 7. In den nachstehend angeführten Fällen bedarf es für den Vormerkverkehr keiner Ausübungsbewilligung:
Im Eingangsvormerkverkehr zur vorübergehenden Benutzung oder zur Erprobung, soweit ein Gutachten der Kammer der gewerblichen Wirtschaft vorliegt, daß der Vormerkverkehr im Interesse der österreichischen Wirtschaft gelegen ist;
im Ausgangsvormerkverkehr zur Ausbesserung, soweit
sie im Rahmen einer gesetzlichen oder vertraglichen Garantieverpflichtung kostenlos erfolgt oder
ein Gutachten der Kammer der gewerblichen Wirtschaft vorliegt, daß die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 des Zollgesetzes 1988 gegeben sind;
im Eingangsvormerkverkehr zur Veredlung, wenn die Rückbringung innerhalb von sechs Monaten erfolgt und die Veredlung nur
in einer Ausschmückung oder Verzierung oder
im Belichten von Filmen oder
im Besprechen, Besingen oder Bespielen von Tonträgern oder
in der Vornahme einer bundesrechtlich angeordneten Kennzeichnung oder
in einer Behandlung, die in einem Zollager nach § 108 Abs. 1 des Zollgesetzes 1988 oder nach § 10 dieser Verordnung zulässig wäre,
im Ausgangsvormerkverkehr zur Veredlung, wenn es sich um
Reifen der Nummer 4011, Felgenbänder der Nummer 4012 oder Luftschläuche der Nummer 4013 des Zolltarifs oder
Elektromotore der Nummer 8501 des Zolltarifs,
Zu § 93 Abs. 5 und Abs. 8 des Zollgesetzes 1988
§ 8. (1) Ausländische unverzollte, gewerblich verwendete Anhänger (Anhängewagen, Einachsanhänger, Sattelanhänger) und Behälter einschließlich ihres mitgeführten Zugehörs dürfen von Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz oder Sitz im Zollgebiet haben, zur Durchführung von Warenbeförderungen im grenzüberschreitenden Verkehr ohne Ausstellung eines Vormerkscheines und ohne Sicherheitsleistung in das Zollgebiet eingebracht werden; diese Beförderungsmittel gelten als vorgemerkt; die Rückbringungsfrist beträgt bei Anhängern einen Monat, bei Behältern ein Jahr. Von der Begünstigung ausgenommen sind solche Beförderungsmittel, wenn sie nicht bloß für eine einzige Warenbeförderung gemietet worden sind.
(2) Ausländische unverzollte, gewerblich verwendete Omnibusse einschließlich ihres mitgeführten Zugehörs, die zur Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr eingesetzt sind, dürfen ohne Ausstellung eines Vormerkscheines und ohne Sicherheitsleistung auch zur Beförderung von Personen zwischen Orten innerhalb des Zollgebietes verwendet werden.
Zu § 93 Abs. 7 des Zollgesetzes 1988
§ 9. (1) Ausländische unverzollte Beförderungsmittel (Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeuge sowie Behälter) einschließlich ihres mitgeführten Zugehörs dürfen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 93 Abs. 2 lit. a Z 1 oder lit. b des Zollgesetzes 1988 ohne Ausstellung eines Vormerkscheines und ohne Sicherheitsleistung zu vorübergehenden Fahrten in das Zollgebiet eingebracht oder den begünstigten Personen zum selben Zweck voraus- oder nachgesandt werden.
(2) Von der Begünstigung nach Abs. 1 ausgenommen sind Straßenfahrzeuge, die im Inland keiner Zulassung nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, sowie gesondert von Luftfahrzeugen eingehende Fallschirme.
(3) Auf Behälter ist die Begünstigung nach Abs. 1 nur anwendbar, wenn sie an ihrer Außenseite deutlich und haltbar ein Zeichen tragen, das eindeutig auf den Halter oder auf den Benützer hinweist.
Zu § 108 Abs. 2 des Zollgesetzes 1988
§ 10. Die nachstehenden Behandlungen von zollhängigen Waren in Zollagern werden allgemein bewilligt:
Gewinnung von Altpapier aus Papier in Bogen oder Rollen durch Anschneiden oder Zerschneiden;
Gewinnung von Schrott aus Waren aus Metallen (ausgenommen aus Halbzeug) durch Zerschneiden, Zerschlagen oder Pressen.
Zu § 143a des Zollgesetzes 1988
§ 11. (1) Die Eisenbahnunternehmen werden von der Verpflichtung, eingeführte oder zur Ausfuhr bestimmte Waren dem Grenzzollamt zu stellen, befreit; dies gilt nicht hinsichtlich der Waren, die in einem im Zollgebiet gelegenen Grenzbahnhof mit einem inländischen Beförderungspapier in das Zollgebiet aufgegeben werden. Waren, für die anläßlich ihrer Einfuhr oder Ausfuhr eine besondere Bewilligung vorliegen muß, sind dem Grenzzollamt anzuzeigen.
(2) Über die Zollgrenze eingeführte Waren sind vom Eisenbahnunternehmen unter Vorlage der Begleitpapiere einem Zollamt zu stellen. Bei Nichtstellung hat das zur Stellung verpflichtete Eisenbahnunternehmen für den entgangenen Zoll nach Maßgabe des § 116 des Zollgesetzes 1988 Ersatz zu leisten.
Zu § 153 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988
§ 12. (1) Die Post- und Telegraphenverwaltung wird von der Verpflichtung befreit, die nachstehend angeführten Sendungen anläßlich der Einfuhr zu stellen, wenn die maßgebenden Merkmale der Sendung (Inhalt, Versender, Empfänger) nach der Aufmachung, der Kennzeichnung oder den Begleitpapieren zweifelsfrei sind und kein Grund zur Annahme besteht, daß die Sendung andere oder einer Einfuhrbeschränkung oder einer Kennzeichnungsvorschrift, einschließlich der Punzierung, unterliegende Waren enthält:
Bücher und Broschüren im internationalen Leih- und Tauschverkehr wissenschaftlicher Bibliotheken;
Bücher, Broschüren, ähnliche Druckerzeugnisse und Musikalien an Buch- oder Musikalienhändler oder an Verlage, sofern das Rohgewicht der Sendung 5 kg nicht übersteigt;
andere Drucksachen als die der Z 2, sofern das Rohgewicht der Sendung 500 Gramm nicht übersteigt;
Hörbüchereisendungen für Blinde;
Filmmaterial und Tonträger im internationalen Leih- und Tauschverkehr wissenschaftlicher Hochschulen, Akademien, Bibliotheken und der Bundesstaatlichen Hauptstelle für wissenschaftliche Kinematographie;
Banknoten im Verkehr zwischen Geldinstituten;
Bild- und Tonmaterial im Verkehr zwischen Medienunternehmen und Mediendiensten (§ 1 Abs. 1 Z 6 und 7 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981);
Druckunterlagen für Unternehmen des graphischen Gewerbes;
Entwürfe, Pläne, Modelle und ähnliche Unterlagen zur Erlangung oder Ausführung von Aufträgen, zur Teilnahme an Wettbewerben oder zum Erwerb von Schutzrechten (Patente, Warenzeichen, Muster und ähnliches);
Abdrucke oder Gipsmodelle zur Herstellung von Zahnersätzen;
Briefmarken, sofern
der Wert 200 S nicht übersteigt oder
sie für anerkannte Briefmarkenprüfer zur Begutachtung und Rücksendung bestimmt sind oder
sie von ausländischen Postverwaltungen oder internationalen Organisationen an die österreichische Post- und Telegraphenverwaltung versendet werden;
nur mit Mitteilungen besprochene Tonträger bis zu einem Rohgewicht von insgesamt 250 Gramm;
belichtete oder entwickelte Filme ohne Handelswert;
Muster und Proben, deren Wert 200 S nicht übersteigt;
infektiöse leichtverderbliche biologische Stoffe im Sinn der Ausführungsvorschrift zum Weltpostvertrag;
Geschenke, die nach § 39 Abs. 1 lit. d des Zollgesetzes 1988 zollfrei sind,
Waren, die nach § 52a Abs. 2 des Zollgesetzes 1988 von der Stellungspflicht befreit sind.
(2) Abs. 1 Z 2, 3, 11 lit. a, 12, 14 und 16 gilt nicht für Sendungen, die an demselben Tag von demselben Versender an denselben Empfänger aufgegeben worden sind und zusammen eine Warenmenge ergeben, die stellungspflichtig wäre.
Zu § 153 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988
§ 12. (1) Die Post- und Telegraphenverwaltung wird von der Verpflichtung befreit, die nachstehend angeführten Sendungen anläßlich der Einfuhr zu stellen, wenn die maßgebenden Merkmale der Sendung (Inhalt, Versender, Empfänger) nach der Aufmachung, der Kennzeichnung oder den Begleitpapieren zweifelsfrei sind und kein Grund zur Annahme besteht, daß die Sendung andere oder einer Einfuhrbeschränkung oder einer Kennzeichnungsvorschrift, einschließlich der Punzierung, unterliegende Waren enthält:
Bücher und Broschüren im internationalen Leih- und Tauschverkehr wissenschaftlicher Bibliotheken;
Bücher, Broschüren, ähnliche Druckerzeugnisse und Musikalien an Buch- oder Musikalienhändler oder an Verlage, sofern das Rohgewicht der Sendung 5 kg nicht übersteigt;
andere Drucksachen als die der Z 2, sofern das Rohgewicht der Sendung 500 Gramm nicht übersteigt;
Hörbüchereisendungen für Blinde;
Filmmaterial und Tonträger im internationalen Leih- und Tauschverkehr wissenschaftlicher Hochschulen, Akademien, Bibliotheken und der Bundesstaatlichen Hauptstelle für wissenschaftliche Kinematographie;
Zahlungsmittel im Verkehr zwischen Geldinstituten;
Bild- und Tonmaterial im Verkehr zwischen Medienunternehmen und Mediendiensten (§ 1 Abs. 1 Z 6 und 7 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981);
Druckunterlagen für Unternehmen des graphischen Gewerbes;
Entwürfe, Pläne, Modelle und ähnliche Unterlagen zur Erlangung oder Ausführung von Aufträgen, zur Teilnahme an Wettbewerben oder zum Erwerb von Schutzrechten (Patente, Warenzeichen, Muster und ähnliches);
Abdrucke oder Gipsmodelle zur Herstellung von Zahnersätzen;
Briefmarken, sofern
der Wert 250 S nicht übersteigt oder
sie für anerkannte Briefmarkenprüfer zur Begutachtung und Rücksendung bestimmt sind oder
sie von ausländischen Postverwaltungen oder internationalen Organisationen an die österreichische Post- und Telegraphenverwaltung versendet werden;
nur mit Mitteilungen besprochene Tonträger bis zu einem Rohgewicht von insgesamt 250 Gramm;
belichtete oder entwickelte Filme ohne Handelswert;
Muster und Proben, deren Wert 200 S nicht übersteigt;
infektiöse leichtverderbliche biologische Stoffe im Sinn der Ausführungsvorschrift zum Weltpostvertrag;
Geschenke, die nach § 39 Abs. 1 lit. d des Zollgesetzes 1988 zollfrei sind,
Waren, die nach § 52a Abs. 2 des Zollgesetzes 1988 von der Stellungspflicht befreit sind.
(2) Abs. 1 Z 2, 3, 11 lit. a, 12, 14 und 16 gilt nicht für Sendungen, die an demselben Tag von demselben Versender an denselben Empfänger aufgegeben worden sind und zusammen eine Warenmenge ergeben, die stellungspflichtig wäre.
Zu § 167 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988
§ 13. (1) Die Post- und Telegraphenverwaltung wird von der Verpflichtung befreit, die nachstehend angeführten, für das Zollausland bestimmten Sendungen zu stellen, wenn die maßgebenden Merkmale der Sendung (Inhalt, Versender, Empfänger) nach der Aufmachung, der Kennzeichnung oder den Begleitpapieren zweifelsfrei sind und kein Grund zur Annahme besteht, daß die Sendung andere oder einer Ausfuhrbeschränkung unterliegende Waren enthält:
Sendungen, die den nach § 12 anläßlich der Einfuhr von der Stellungspflicht ausgenommenen Sendungen entsprechen, ausgenommen Banknoten;
Sendungen, deren Wert 5 000 S nicht übersteigt, sofern der Sendung keine Urkunde zur zollamtlichen Bescheinigung der Ausfuhr beigegeben ist;
Sendungen, die von Privatpersonen an Angehörige von Einheiten des Bundesheeres oder eines Wachkörpers, die sich im Rahmen eines Einsatzes nach dem Bundesverfassungsgesetz über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, BGBl. Nr. 173/1965, im Zollausland aufhalten, versendet werden, sofern das Empfangspostamt von der österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung betrieben wird und das Gewicht der Sendung 2 000 Gramm nicht übersteigt.
(2) § 12 Abs. 2 gilt sinngemäß für im Abs. 1 Z 2 genannte Sendungen.
Zu § 167 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988
§ 13. (1) Die Post- und Telegraphenverwaltung wird von der Verpflichtung befreit, die nachstehend angeführten, für das Zollausland bestimmten Sendungen zu stellen, wenn die maßgebenden Merkmale der Sendung (Inhalt, Versender, Empfänger) nach der Aufmachung, der Kennzeichnung oder den Begleitpapieren zweifelsfrei sind und kein Grund zur Annahme besteht, daß die Sendung andere oder einer Ausfuhrbeschränkung unterliegende Waren enthält:
Sendungen, die den nach § 12 anläßlich der Einfuhr von der Stellungspflicht ausgenommenen Sendungen entsprechen;
Sendungen, deren Wert 5 000 S nicht übersteigt, sofern der Sendung keine Urkunde zur zollamtlichen Bescheinigung der Ausfuhr beigegeben ist;
Sendungen, die von Privatpersonen an Angehörige von Einheiten des Bundesheeres oder eines Wachkörpers, die sich im Rahmen eines Einsatzes nach dem Bundesverfassungsgesetz über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, BGBl. Nr. 173/1965, im Zollausland aufhalten, versendet werden, sofern das Empfangspostamt von der österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung betrieben wird und das Gewicht der Sendung 2 000 Gramm nicht übersteigt.
(2) § 12 Abs. 2 gilt sinngemäß für im Abs. 1 Z 2 genannte Sendungen.
Zu § 172 Abs. 12 des Zollgesetzes 1988
§ 14. (1) Die Bezeichnung der Wege (Fahrstreifen, Durchgänge u. dgl.), deren Wahl einer Erklärung des Reisenden gleichkommt, daß er Waren, die der Stellungspflicht unterliegen, mitführt, hat durch rechteckige Hinweistafeln zu erfolgen, die auf weißem Grund ein rotes Quadrat und die Worte „Waren zu deklarieren'' tragen. Im Inneren des Quadrates ist auf weißem Grund das Wort „Zoll'' anzubringen.
(2) Die Bezeichnung der Wege (Fahrstreifen, Durchgänge u. dgl.), deren Wahl einer Erklärung des Reisenden gleichkommt, daß er keine Waren, die der Stellungspflicht unterliegen, mitführt, hat durch Hinweistafeln zu erfolgen, die auf weißem Grund ein grünes gleichwinkeliges Achteck und die Worte „Nichts zu deklarieren'' tragen. Im Inneren des Achtecks ist auf weißem Grund das Wort „Zoll'' anzubringen.
(3) Die Größe der Hinweistafeln und der auf ihnen anzubringenden Zeichen und Buchstaben sowie der Ort ihrer Anbringung hat den örtlichen Gegebenheiten und dem Erfordernis einer rechtzeitigen Erkennbarkeit der bezeichneten Wege durch den Reisenden zu entsprechen. Den Textteilen der Hinweistafeln sind bei Bedarf Übersetzungen in eine oder mehrere fremde Sprachen beizufügen. Alle Texte sind in schwarzer Schrift auszuführen.
Zu § 172 Abs. 13 des Zollgesetzes 1988
§ 15. (1) Bei Zollämtern an der Zollgrenze zur Bundesrepublik Deutschland dürfen Reisende die Erklärung, daß sie keine der Stellungspflicht unterliegenden Waren (§ 172 Abs. 1 und 7 des Zollgesetzes 1988) mitführen, dadurch abgeben, daß sie innen an der Windschutzscheibe des von ihnen benutzten Beförderungsmittels eine Papier- oder Kunststoffscheibe, die ein Zeichen nach dem Muster A im Anhang 2 aufweist, vorweisen, sofern alle Insassen des Beförderungsmittels österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland sind und die für den Grenzübertritt erforderlichen Reisedokumente mit sich führen und für das Beförderungsmittel eine für Österreich gültige Haftpflichtversicherung vorliegt.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß bei Zollämtern an der Zollgrenze zu Italien für österreichische und italienische Staatsbürger.
(3) Abs. 1 gilt weiters sinngemäß bei Zollämtern an der Zollgrenze zur Schweiz und zu Liechtenstein für österreichische, schweizerische und liechtensteinische Staatsbürger mit der Maßgabe, daß statt des Zeichens nach dem Muster A ein solches nach dem Muster B im Anhang 2 zu verwenden ist.
Zu § 173 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988
§ 16. Die Zollfreizone ist nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen gegen das übrige Zollgebiet so abzuschließen, daß das Verbringen von Waren leicht entdeckt werden kann oder deutlich sichtbare Spuren hinterläßt:
Bilden Wände von Bauwerken die Begrenzung der Zollfreizone, so müssen sie gemauert oder aus Bauelementen hergestellt und innen mit einem glattgestrichenen Bewurf oder Verputz versehen sein;
soweit nicht solche Wände die Begrenzung der Zollfreizone bilden, ist die Zollfreizone mit einem mindestens drei Meter hohen Drahtzaun zu umgeben;
im wasserseitigen Bereich von Schiffsanlegeplätzen, an denen Waren umgeschlagen werden, kann die Umzäunung entfallen, doch ist die Begrenzung der Zollfreizone durch Aufschriftstafeln zu kennzeichnen;
Tore, die eine Verbindung zwischen der Zollfreizone und dem übrigen Zollgebiet bilden, müssen so beschaffen sein, daß nach ihrem Schließen ein Zollverschluß einfach und wirksam angelegt werden kann;
beiderseits der Begrenzung der Zollfreizone dürfen innerhalb einer Entfernung von zwei Metern Gewächse nicht gepflanzt und Bauwerke nicht errichtet werden, sofern dadurch die Sicht behindert wird;
während der Dunkelheit und bei unsichtigem Wetter ist die Zollfreizone entsprechend zu beleuchten.
Zu § 176 Abs. 2 zweiter Satz des Zollgesetzes 1988
§ 17. Eingangs- und Ausgangsabgaben können mit gleicher Wirkung wie durch Barzahlung dadurch entrichtet werden, daß eurocheques der „Einheitlichen eurocheque-Gemeinschaft'' im Rahmen der Einlösungsgarantie hingegeben werden; die Hingabe von mehr als drei eurocheques je Zahlungsfall ist jedoch unzulässig.
Zu § 176 Abs. 2 zweiter Satz des Zollgesetzes 1988
§ 17. Eingangs- und Ausgangsabgaben, im § 59 Abs. 4 des Zollgesetzes 1988 genannte Abgaben sowie für alle diese Abgaben zu leistende Barsicherheiten (§ 60 Abs. 1 lit. a Zollgesetz 1988) können mit gleicher Wirkung wie durch Barzahlung dadurch entrichtet werden, daß eurocheques der „Einheitlichen eurocheque-Gemeinschaft'' im Rahmen der Einlösungsgarantie hingegeben werden; die Hingabe von mehr als sechs eurocheques je Zahlungsfall ist jedoch unzulässig.
Zu § 176 Abs. 2 zweiter Satz des Zollgesetzes 1988
§ 17. Eingangs- und Ausgangsabgaben, im § 59 Abs. 4 des Zollgesetzes 1988 genannte Abgaben und Kosten sowie für alle diese Abgaben zu leistende Barsicherheiten (§ 60 Abs. 1 lit. a Zollgesetz 1988) können mit gleicher Wirkung wie durch Barzahlung dadurch entrichtet werden, daß eurocheques der ,Einheitlichen eurocheque-Gemeinschaft' im Rahmen der Einlösungsgarantie hingegeben werden; die Hingabe von mehr als sechs eurocheques je Zahlungsfrist ist jedoch unzulässig.
Zu § 185 Abs. 2 des Zollgesetzes 1988
§ 18. Abfertigungen auf dem Amtsplatz außerhalb der Amtsstunden werden von der Kostenpflicht ausgenommen, wenn sie
im Eisenbahnverkehr in einem Grenzbahnhof
im Verfahren nach § 140 des Zollgesetzes 1988 vorgenommen werden oder
sonst im Zug vorgenommen werden und dabei von der Beschau Abstand genommen oder diese während der Amtsstunden durchgeführt wird oder
Massengüter in ganzen Wagen- oder Behälterladungen betreffen;
lediglich in der Überwachung und Bescheinigung
der Ausfuhr von bereits abgefertigten (vorabgefertigten), angewiesenen oder von einem nach § 52a Abs. 2 des Zollgesetzes 1988 von der Stellungspflicht befreiten Versender verladenen Waren oder
der Umladung von Waren oder der Änderung von zollamtlichen Verschlüssen oder Nämlichkeitszeichen im Sinn des § 125 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988
im Zwischenauslandsverkehr bei oder zu einem Zollamt erfolgen, das vom übrigen Zollgebiet auf der Straße nur im Zwischenauslandsverkehr zu erreichen ist;
im Weg der Postverzollung (§ 157 des Zollgesetzes 1988) erfolgen.
Zu § 188 Abs. 2 und 4 des Zollgesetzes 1988
§ 19. (1) Die Höhe der Personalkosten wird wie folgt festgesetzt:
für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B (Entlohnungsgruppen
a und b) für jede angefangene Stunde .................... 158 S
für sonstige Bedienstete für jede angefangene Stunde ........ 126 S
(2) Die Höhe der Kommissionsgebühren für Hausbeschauabfertigungen
außerhalb der Amtsstunden wird wie folgt festgesetzt:
für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B
(Entlohnungsgruppen a und b) für jede angefangene
Stunde an Werktagen außerhalb der Nachtzeit ............. 175 S
an Werktagen während der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr)
und an Sonn- und Feiertagen ............................. 235 S
für sonstige Bedienstete für jede angefangene Stunde an
Werktagen außerhalb der Nachtzeit ....................... 140 S
an Werktagen während der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr)
und an Sonn- und Feiertagen ............................. 188 S
Zu § 188 Abs. 2 und 4 des Zollgesetzes 1988
§ 19. (1) Die Höhe der Personalkosten wird wie folgt festgesetzt:
für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B
(Entlohnungsgruppen a und b) für jede
angefangene Stunde ........................... 163 S
für sonstige Bedienstete für jede angefangene
Stunde ....................................... 131 S
(2) Die Höhe der Kommissionsgebühren für Hausbeschauabfertigungen
außerhalb der Amtsstunden wird wie folgt festgesetzt:
für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B
(Entlohnungsgruppen a und b) für jede
angefangene Stunde
an Werktagen außerhalb der Nachtzeit ....... 195 S
an Werktagen während der Nachtzeit (22 Uhr
bis 6 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen ..... 260 S
für sonstige Bedienstete für jede angefangene
Stunde
an Werktagen außerhalb der Nachtzeit ....... 156 S
an Werktagen während der Nachtzeit (22 Uhr
bis 6 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen ..... 208 S
Zu § 188 Abs. 2 und 4 des Zollgesetzes 1988
§ 19. (1) Die Höhe der Personalkosten wird wie folgt festgesetzt:
für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B
(Entlohnungsgruppen a und b)
für jede angefangene Stunde ............................. 159 S
für sonstige Bedienstete
für jede angefangene Stunde ............................. 127 S
(2) Die Höhe der Kommissionsgebühren für Hausbeschauabfertigungen
außerhalb der Amtsstunden wird wie folgt festgesetzt:
für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B
(Entlohnungsgruppen a und b)
für jede angefangene Stunde
an Werktagen außerhalb der Nachtzeit .................... 200 S
an Werktagen während der Nachtzeit
(22 Uhr bis 6 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen .......... 265 S
für sonstige Bedienstete
für jede angefangene Stunde
an Werktagen außerhalb der Nachtzeit .................... 160 S
an Werktagen während der Nachtzeit
(22 Uhr bis 6 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen .......... 212 S
Zu § 188 Abs. 2 und 4 des Zollgesetzes 1988
§ 19. (1) Die Höhe der Personalkosten wird wie folgt festgesetzt:
für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B
(Entlohnungsgruppen a und b)
für jede angefangene Stunde............................. 168 S
für sonstige Bedienstete für jede angefangene Stunde.... 134 S
(2) Die Höhe der Kommissionsgebühren für Hausbeschau-Abfertigungen
außerhalb der Amtsstunden wird wie folgt festgesetzt:
für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B
(Entlohnungsgruppen a und b)
für jede angefangene Stunde an Werktagen
außerhalb der Nachtzeit................................. 210 S
an Werktagen während der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr)
und an Sonn- und Feiertagen............................. 280 S
für sonstige Bedienstete für jede angefangene
Stunde an Werktagen außerhalb der Nachtzeit............. 168 S
an Werktagen während der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr)
und an Sonn- und Feiertagen............................. 224 S
Zu § 188 Abs. 2 und 4 des Zollgesetzes 1988
§ 19. (1) Die Höhe der Personalkosten wird wie folgt festgesetzt:
für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B (Entlohnungsgruppen
a und b)
für jede angefangene Stunde .......................... 175 S
für sonstige Bedienstete
für jede angefangene Stunde .......................... 141 S
(2) Die Höhe der Kommissionsgebühren für Hausbeschau-Abfertigungen
außerhalb der Amtsstunden wird wie folgt festgesetzt:
für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B (Entlohnungsgruppen
a und b)
für jede angefangene Stunde
an Werktagen außerhalb der Nachtzeit ................. 215 S
an Werktagen während der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) und
an Sonn- und Feiertagen .............................. 290 S
für sonstige Bedienstete
für jede angefangene Stunde
an Werktagen außerhalb der Nachtzeit ................. 172 S
an Werktagen während der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) und
an Sonn- und Feiertagen .............................. 232 S
Zu § 191 Abs. 2 des Zollgesetzes 1988
§ 19a. Der Sachaufwand zur Bemessung der Barauslagenersätze für die Erteilung von Auskünften nach § 19 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988 wird mit 60 S je aufgewendete angefangene Minute bestimmt.
§ 20. Die Anhänge (Anm.: Anhang 2 nicht darstellbar) sind Bestandteile dieser Verordnung.
§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft.
(2) Mit dem Ablauf des 31. Dezember 1988 treten außer Kraft:
die Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973, BGBl. Nr. 476/1972, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 271/1988,
die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Übernahme von Kontrollen durch die Zollämter, BGBl. Nr. 614/1976, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 340/1988,
die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit welcher der Zollgrenzbezirk festgesetzt wird, BGBl. Nr. 571/1977.
§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft.
(2) Mit dem Ablauf des 31. Dezember 1988 treten außer Kraft:
die Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973, BGBl. Nr. 476/1972, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 271/1988,
die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Übernahme von Kontrollen durch die Zollämter, BGBl. Nr. 614/1976, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 340/1988,
die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit welcher der Zollgrenzbezirk festgesetzt wird, BGBl. Nr. 571/1977.
(3) Die §§ 2a und 19a der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1988 in der Fassung der Verordnung, BGBl. Nr. 627/1992, treten mit 1. Oktober 1992 in Kraft; der § 17 tritt mit Ablauf des 30. September 1992 außer Kraft.
Anhang 1
```
```
Verzeichnis der zum Zollgrenzbezirk gehörenden Ortsgemeinden und Teile von Ortsgemeinden
1.Im Bundesland Burgenland
Im politischen Bezirk Neusiedl am See:
Im politischen Bezirk Eisenstadt-Umgebung:
Im politischen Bezirk Mattersburg:
Im politischen Bezirk Oberpullendorf:
Im politischen Bezirk Oberwart:
Im politischen Bezirk Güssing:
Im politischen Bezirk Jennersdorf:
Freistadt Eisenstadt-Stadt (Stadt mit eigenem Statut).
Freistadt Rust-Stadt (Stadt mit eigenem Statut).
Im politischen Bezirk Wolfsberg:
Im politischen Bezirk Völkermarkt:
Im politischen Bezirk Klagenfurt-Land:
Im politischen Bezirk Villach-Land:
Im politischen Bezirk Hermagor:
Stadt Villach (Stadt mit eigenem Statut).
Im politischen Bezirk Gmünd:
Im politischen Bezirk Waidhofen an der Thaya:
Im politischen Bezirk Horn:
Im politischen Bezirk Hollabrunn:
Im politischen Bezirk Mistelbach:
Im politischen Bezirk Gänserndorf:
Im politischen Bezirk Bruck an der Leitha:
Im politischen Bezirk Freistadt:
Im politischen Bezirk Urfahr-Umgebung:
Im politischen Bezirk Rohrbach:
Im politischen Bezirk Schärding:
Im politischen Bezirk Grieskirchen:
Im politischen Bezirk Ried im Innkreis:
Im politischen Bezirk Braunau am Inn:
Im politischen Bezirk Salzburg- Umgebung:
Im politischen Bezirk Hallein:
Im politischen Bezirk St. Johann im Pongau:
Im politischen Bezirk Zell am See:
Stadt Salzburg (Stadt mit eigenem Statut).
Im politischen Bezirk Fürstenfeld:
Im politischen Bezirk Feldbach:
Im politischen Bezirk Radkersburg:
Im politischen Bezirk Leibnitz:
Im politischen Bezirk Deutschlandsberg:
Im politischen Bezirk Kitzbühel:
Im politischen Bezirk Kufstein:
Im politischen Bezirk Schwaz:
Im politischen Bezirk Innsbruck-Land:
Im politischen Bezirk Imst:
Im politischen Bezirk Landeck:
Im politischen Bezirk Reutte:
Im politischen Bezirk Lienz:
Im politischen Bezirk Bregenz:
Im politischen Bezirk Feldkirch:
Im politischen Bezirk Bludenz:
Im politischen Bezirk Dornbirn:
Anhang 2
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```
```
```
Anlage nicht darstellbar!
Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.
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Anhang 3
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Verzeichnis der Land- und Wasserstraßen,
die Zollstraßen sind (§ 11 Abs. 2 Z 3 ZollG)
A. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland:
Landstraßen:
Landesstraße 8225 (Zollamt Gmünd)
Bundesstraße B 303 Waldviertler Straße
Bundesstraße B 5 Waidhofener Straße (Zollamt Grametten)
Bundesstraße B 2 Znaimer Straße (Zollamt Kleinhaugsdorf)
Bundesstraße B 46 Staatzer Straße
Bundesstraße B 7 Brünner Straße (Zollamt Drasenhofen)
Bundesstraße B 9 Preßburger Straße (Zollamt Berg)
Bundesstraße B 10 Budapester Straße (Zollamt Nickelsdorf)
Bundesstraße B 16 Ödenburger Straße (Zollamt Klingenbach)
Bundesstraße B 62 Deutschkreutzer Staße
Bundesstraße B 61 Günser Straße
Bundesstraße B 63 Steinamangerer Straße
Bundesstraße B 65 Gleisdorfer Straße Nr. S 7 (Zollamt Heiligenkreuz)
Bundesstraße B 58 Doiber Straße (Zollamt Bonisdorf)
Wasserstraßen:
Landstraßen:
```
Ettenauer Bezirksstraße 1007 (Zollamt Ettenau)
```
```
Landesstraße L 501 Weilhart-Landesstraße
```
(Zollamt Burghausen - Neue Brücke)
```
Landesstraße L 501 Weilhart-Landesstraße
```
(Zollamt Burghausen - Alte Brücke)
```
Bundesstraße S 9 Innviertler Schnellstraße
```
(Zollamt Braunau)
```
Landesstraße L 502 Simbacher Landesstraße
```
(Zollamt Braunau, Zweigstelle Simbach)
```
Landesstraße L 510 Weilbacher Landesstraße
```
(Zollamt Obernberg)
```
Bundesstraße A 8 Innkreis Autobahn (Zollamt Suben)
```
```
Innsbruckstraße-Gemeindestraße (Zollamt Schärding)
```
```
Bundesstraße B 137 Innviertler Bundesstraße
```
(Zollamt Neuhaus)
```
Hamberg-Bezirksstraße 1151 (Zollamt Passau-Voglau)
```
```
Landesstraße L 506 Schärdinger Landesstraße
```
(Zollamt Passau-Mariahilf)
```
Saminger-Gemeindestraße (Zollamt Passau-Saming)
```
```
Landesstraße L 515 Eisenbirner Landesstraße
```
(Zollamt Haibach)
```
Bundesstraße B 130 Nibelungen Bundesstraße
```
(Zollamt Achleiten)
```
Rannatal-Bezirksstraße 1540 (Zollamt Neustift)
```
```
Landesstraße L 584 Falkenstein Landesstraße
```
(Zollamt Oberkappel)
Bundesstraße B 38 Böhmerwald Bundesstraße (Zollamt Wegscheid)
Hinterangerer-Bezirksstraße 1560 (Zollamt Breitenberg)
Landesstraße L 589 Dreisesselberg Landesstraße (Zollamt Schwarzenberg)
Bundesstraße B 126 Leonfeldner Bundesstraße (Zollamt Weigetschlag)
Bundesstraße B 125 Prager Bundesstraße (Zollamt Wullowitz)
Wasserstraßen:
Donau (Zollamt Passau, Zweigstelle Donaulände)
Donau (Zollamt Felsen-Hütt)
Donau (Zollamt Felsen-Hütt, Zweigstelle Obernzell - für Personenschiffahrt)
Inn (Zollamt Schärding - für Sportbootverkehr)
Bundesstraße B 312 Loferer Bundesstraße (Zollamt Steinpaß)
Landesstraße L 256 Dürrnberg Landesstraße (Zollamt Dürrnberg)
Bundesstraße B 160 Berchtesgadener Straße (Zollamt Hangendenstein)
Landesstraße L 114 Großgmainer Landesstraße (Zollamt Großgmain)
Bundesstraße A 1 Westautobahn
Bundesstraße B 1 Wiener Bundesstraße (Zollamt Schwarzbach)
Bundesstraße B 155 Münchener Bundesstraße (Zollamt Saalbrücke)
Bundesstraße B 156a Lamprechtshausener Bundesstraße Abzweigung Oberndorf (Zollamt Oberndorf)
Landesstraße L 205 Laafelder Straße (Zollamt Sicheldorf)
Bundesstraße B 69 Südsteirische Grenzstraße (Zollamt Bad-Radkersburg)
Bundesstraße B 67 Grazer Straße (Zollamt Spielfeld)
Bundesstraße A 9 Pyhrn Autobahn (Zollamt Spielfeld)
Landesstraße L 614 Langegger Straße (Zollamt Langegg)
Bundesstraße B 76 Radlpaßstraße (Zollamt Radlpaß)
Bundesstraße B 80 Lavamünder Straße (Zollamt Lavamünd)
Landesstraße L 132 Gutensteiner Straße
Bundesstraße B 82 Seeberg Straße (Zollamt Seebergsattel)
Bundesstraße B 91 Loiblpaß Straße (Zollamt Loibltunnel)
Bundesstraße A 11 Karawanken Autobahn
Bundesstraße B 109 Wurzenpaß Straße (Zollamt Wurzenpaß)
Bundesstraße A 2 Süd Autobahn (Zollamt Arnoldstein, Abfertigungsstelle Autobahn)
Bundesstraße B 83 Kärntner Straße (Zollamt Arnoldstein, Abfertigungsstelle Bundesstraße)
Bundesstraße B 90 Naßfeld Straße (Zollamt Naßfeld)
Bundesstraße B 110 Plöckenpaß Straße (Zollamt Plöckenpaß)
Bundesstraße B 199 Tannheimer Straße (Zollamt Schattwald)
Landesstraße L 261 (Zollamt Fallmühle)
Bundesstraße S 14 Fernpaß Schnellstraße (Zollamt Vils)
Landesstraße L 396 (Zollamt Pinswang)
Landesstraße L 255 (Zollamt Reutte, Zweigstelle Plansee)
Bundesstraße B 187 Ehrwalder Straße (Zollamt Ehrwald)
Fußgängertunnel zwischen Schneefernerhaus und Seilbahnstation Zugspitz-Kamm (Zollamt Ehrwald, Zweigstelle Zugspitze)
Landesstraße L 14 (Zollamt Leutasch)
Bundesstraße S 13 Seefelder Schnellstraße (Zollamt Scharnitz)
Landesstraße L 282 (Zollamt Vorderriß)
Bundesstraße B 181 Achensee Straße (Zollamt Achenkirch)
Landesstraße L 37 Thiersee Straße (Zollamt Bayrischzell)
Bundesstraße B 171 Tiroler Straße (Zollamt Kiefersfelden, Zweigstelle Bundesstraße)
Bundesstraße A 12 Inntal Autobahn (Zollamt Kiefersfelden)
Bundesstraße B 172 Walchsee Straße (Zollamt Niederndorf und Zollamt Reit im Winkl)
Landesstraße L 209 (Zollamt Erl)
Bundesstraße B 175 Wildbichler Straße (Zollamt Wildbichl)
Bundesstraße B 176 Kössener Straße (Zollamt Schleching)
Bundesstraße B 100 Drautal Straße (Zollamt Sillian)
Bundesstraße A 13 Brenner Autobahn (Zollamt Brennerpaß)
Bundesstraße B 182 Brenner Straße (Zollamt Brennerpaß, Zweigstelle Bundesstraße)
Privatstraße (Mautstraße) der Timmelsjoch-Hochalpenstraße-AG (Zollamt Timmelsjoch)
Bundesstraße B 185 Martinsbrucker Straße (Zollamt Nauders, Zweigstelle Martinsbruck)
Bundesstraße S 15 Reschen Schnellstraße (Zollamt Nauders)
Bundesstraße B 184 Engadiner Straße (Zollamt Pfunds)
Landesstraße L 348 (Zollamt Spiß)
Bundesstraße B 191 Liechtensteiner Straße (Zollamt Feldkirch, Zweigstelle Tisis)
Landesstraße L 61 Tostner Straße (Zollamt Feldkirch, Zweigstelle Tosters)
Landesstraße L 60 Nofler Straße (Zollamt Feldkirch, Zweigstelle Nofels)
Landesstraße L 53 Bangser Straße (Zollamt Feldkirch, Zweigstelle Bangs)
Landesstraße L 52 Meininger Straße (Zollamt Feldkirch, Zweigstelle Meiningen)
Landesstraße L 59 Montlinger Straße (Zollamt Koblach)
Landesstraße L 58 Mäderer Straße (Zollamt Mäder)
Landesstraße L 46 Diepoldsauer Straße (Zollamt Hohenems)
Landesstraße L 45 Schmittern-Straße (Zollamt Lustenau, Zweigstgelle Schmitterbrücke)
Landesstraße L 44 Widnauer Straße (Zollamt Lustenau, Zweigstelle Wiesenrain)
Bundesstraße B 204 Lustenauer Straße (Zollamt Lustenau)
Bundesstraße B 202 Schweizer Straße (Zollamt Höchst)
Landesstraße L 19 Gaißauer Straße (Zollamt Gaißau)
Bundesstraße B 190 Vorarlberger Straße (Zollamt Hörbranz, Zweigstelle Unterhochsteg)
Bundesstraße A 14 Rheintal Autobahn (Zollamt Hörbranz)
Landesstraße L 18 Hörbranzer Straße (Zollamt Hörbranz, Zweigstelle Oberhochsteg)
Landesstraße L 1 Hohenweiler Straße (Zollamt Hohenweiler)
Landesstraße L 9 Rucksteig-Straße (Zollamt Weienried)
Landesstraße L 2 Langener Straße (Zollamt Hub)
Landesstraße L 20 Dorener Straße (Zollamt Oberreute)
Bundesstraße B 205 Hittisauer Straße (Zollamt Springen)
Landesstraße L 5 Hittisauer Straße (Zollamt Balderschwang)