Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988 über die Ausprägung und Ausgabe von Scheidemünzen (Scheidemünzengesetz 1988)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1989-01-01
Letzte Aktualisierung 1988-11-18
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 61
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§ 20. (1) Die auf Grund des Scheidemünzengesetzes, BGBl. Nr. 146/1946, des Scheidemünzengesetzes 1953, BGBl. Nr. 64, des Silbermünzengesetzes, BGBl. Nr. 63/1955, des Scheidemünzengesetzes 1963, BGBl. Nr. 178, und des Bundesgoldmünzengesetzes 1976, BGBl. Nr. 303, erlassenen Verordnungen gelten als Bundesgesetze. Diese Bundesgesetze treten jeweils nach Maßgabe einer Einziehung der entsprechenden Scheidemünzen gemäß § 10 außer Kraft.

(2) Die Verweise auf das Österreichische Hauptmünzamt (Hauptmünzamt, Münzamt) im Nationalbankgesetz 1984, BGBl. Nr. 50, im Punzierungsgesetz, BGBl. Nr. 68/1954, in der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, und in den in Abs. 1 genannten Bundesgesetzen gelten sinngemäß als Verweise auf die Münze Österreich Aktiengesellschaft.

§ 21. (1) Sammeln sich bis zum 31. Dezember 1988 ausgegebene Silbermünzen im Nennwert von 25, 50, 100 und 500 S in den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank an, so gilt § 11 mit der Maßgabe, daß an Stelle der Münze Österreich Aktiengesellschaft der Bund tritt. Dies gilt nicht für Scheidemünzen, die nach § 10 eingezogen werden.

(2) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft und die Oesterreichische Nationalbank oder ein späterer Erwerber der Aktien der Münze Österreich Aktiengesellschaft haben alles zu unternehmen, um ein Ansammeln von Silbermünzen nach Abs. 1 zu vermeiden.

§ 21. (1) Sammeln sich in den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank Silbermünzen im Nennwert von 25, 50, 100 und 500 S an, die bis zum 31. Dezember 1988 ausgegeben wurden und die nicht nach § 10 eingezogen wurden, so ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt,

1.

diese Silbermünzen dem Bund zurückzustellen,

2.

die Nennwerte der angesammelten Silbermünzen in eine unverzinste Forderung gegen den Bund einzustellen und

3.

diese Forderung als Deckung des Gesamtumlaufes (§ 62 Abs. 1 des Nationalbankgesetzes, BGBl. Nr. 50/1984) in ihre Aktiven einzustellen.

(2) Der Bund hat die nach Abs. 1 entstehende Schuld abzüglich jenes Betrages, der 7,5 vH des Nennwertes des Umlaufs der betroffenen Silbermünzen entspricht und nicht in die Tilgung mit einzubeziehen ist, beginnend ab 1992 in jährlichen Raten zu 80 Millionen Schilling zu tilgen. Zum Zweck dieser Tilgung hat die Oesterreichische Nationalbank die Auszahlung des Reingewinnanteiles des Bundes gemäß § 69 Abs. 3 Nationalbankgesetz entsprechend zu verringern.

(3) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft und die Oesterreichische Nationalbank oder ein späterer Erwerber der Aktien der Münze Österreich Aktiengesellschaft haben alles zu unternehmen, um ein Ansammeln von Silbermünzen nach Abs. 1 zu vermeiden.

§ 21. (1) Sammeln sich in den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank Silbermünzen im Nennwert von 25, 50, 100 und 500 S an, die bis zum 31. Dezember 1988 ausgegeben wurden, so ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt,

1.

diese Silbermünzen dem Bund zurückzustellen,

2.

die Nennwerte der angesammelten Silbermünzen in eine unverzinste Forderung gegen den Bund einzustellen und

3.

diese Forderung als Deckung des Gesamtumlaufes (§ 62 Abs. 1 des Nationalbankgesetzes, BGBl. Nr. 50/1984) in ihre Aktiven einzustellen.

(2) Der Bund hat die nach Abs. 1 entstehende Schuld abzüglich jenes Betrages, der 7,5 vH des Nennwertes des Umlaufs der betroffenen Silbermünzen entspricht und nicht in die Tilgung mit einzubeziehen ist, beginnend ab 1992 in jährlichen Raten zu 80 Millionen Schilling zu tilgen. Der Bund hat die am 31. Dezember 2040 noch bestehende tilgbare Schuld im Jahre 2041 und in den vier Folgejahren in gleichen jährlichen Raten zu tilgen. Sammeln sich in den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank nach dem 31. Dezember 2040 weitere Silbermünzen gemäß Abs. 1 an, so ist darauf Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die daraus entstehende tilgbare Bundesschuld vom Bund unverzüglich nach Aufforderung durch die Oesterreichische Nationalbank zu tilgen ist. Zum Zweck dieser Tilgung hat die Oesterreichische Nationalbank die Auszahlung des Reingewinnanteiles des Bundes gemäß § 69 Abs. 3 Nationalbankgesetz entsprechend zu verringern.

(3) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft und die Oesterreichische Nationalbank oder ein späterer Erwerber der Aktien der Münze Österreich Aktiengesellschaft haben alles zu unternehmen, um ein Ansammeln von Silbermünzen nach Abs. 1 zu vermeiden.

§ 21. (1) Sammeln sich in den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank Silbermünzen im Nennwert von 25, 50, 100 und 500 S an, die bis zum 31. Dezember 1988 ausgegeben wurden, so ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt,

1.

diese Silbermünzen dem Bund zurückzustellen,

2.

die Nennwerte der angesammelten Silbermünzen in eine unverzinste Forderung gegen den Bund einzustellen.

(2) Der Bund hat die nach Abs. 1 entstehende Schuld abzüglich jenes Betrages, der 7,5 vH des Nennwertes des Umlaufs der betroffenen Silbermünzen entspricht und nicht in die Tilgung mit einzubeziehen ist, beginnend ab 1992 in jährlichen Raten zu 80 Millionen Schilling zu tilgen. Der Bund hat die am 31. Dezember 2040 noch bestehende tilgbare Schuld im Jahre 2041 und in den vier Folgejahren in gleichen jährlichen Raten zu tilgen. Sammeln sich in den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank nach dem 31. Dezember 2040 weitere Silbermünzen gemäß Abs. 1 an, so ist darauf Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die daraus entstehende tilgbare Bundesschuld vom Bund unverzüglich nach Aufforderung durch die Oesterreichische Nationalbank zu tilgen ist. Zum Zweck dieser Tilgung hat die Oesterreichische Nationalbank die Auszahlung des Reingewinnanteiles des Bundes gemäß § 69 Abs. 3 Nationalbankgesetz entsprechend zu verringern.

(3) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft und die Oesterreichische Nationalbank oder ein späterer Erwerber der Aktien der Münze Österreich Aktiengesellschaft haben alles zu unternehmen, um ein Ansammeln von Silbermünzen nach Abs. 1 zu vermeiden.

§ 21. (1) Sammeln sich in den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank Silbermünzen im Nennwert von 25, 50, 100 und 500 S an, die bis zum 31. Dezember 1988 ausgegeben wurden, so ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt,

1.

diese Silbermünzen dem Bund zurückzustellen,

2.

die Nennwerte der angesammelten Silbermünzen in eine unverzinste Forderung gegen den Bund einzustellen.

(2) Der Bund hat die nach Abs. 1 entstehende Schuld abzüglich jenes Betrages, der 7,5 vH des Nennwertes des Umlaufs der betroffenen Silbermünzen entspricht und nicht in die Tilgung mit einzubeziehen ist, beginnend ab 1992 in jährlichen Raten zu 5 813 800 Euro zu tilgen. Der Bund hat die am 31. Dezember 2040 noch bestehende tilgbare Schuld im Jahre 2041 und in den vier Folgejahren in gleichen jährlichen Raten zu tilgen. Sammeln sich in den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank nach dem 31. Dezember 2040 weitere Silbermünzen gemäß Abs. 1 an, so ist darauf Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die daraus entstehende tilgbare Bundesschuld vom Bund unverzüglich nach Aufforderung durch die Oesterreichische Nationalbank zu tilgen ist. Zum Zweck dieser Tilgung hat die Oesterreichische Nationalbank die Auszahlung des Reingewinnanteiles des Bundes gemäß § 69 Abs. 3 Nationalbankgesetz entsprechend zu verringern.

(3) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft und die Oesterreichische Nationalbank oder ein späterer Erwerber der Aktien der Münze Österreich Aktiengesellschaft haben alles zu unternehmen, um ein Ansammeln von Silbermünzen nach Abs. 1 zu vermeiden.

§ 22. (1) Das Bundesrechenamt hat auf Ersuchen der Münze Österreich Aktiengesellschaft die ihm bis zum 31. Dezember 1988 auf Grund des § 2 Abs. 1 Z 9 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, für das Österreichische Hauptmünzamt obliegenden Aufgaben weiterhin, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1990 gegen angemessenen Kostenersatz zu besorgen.

(2) Pensionsbehörde für die ehemaligen Beamten des Österreichischen Hauptmünzamtes ist das Bundesrechenamt.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

Der Bundesminister für Justiz hinsichtlich § 1 Abs. 1, soweit er die Gesamtrechtsnachfolge betrifft, § 1 Abs. 2 ausgenommen die gewerberechtlichen Berechtigungen, § 1 Abs. 3 bis 6, § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 und § 7 Abs. 3 und 4;

2.

der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich § 1 Abs. 2, soweit er gewerberechtliche Berechtigungen betrifft;

3.

der Bundeskanzler hinsichtlich § 7 Abs. 2, soweit er Bundesverwaltungsabgaben betrifft;

4.

der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen.

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