Bundesgesetz vom 29. November 1988, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 1989 bis 1992 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 1989 - FAG 1989) und das Katastrophenfondsgesetz 1986, das Bundesgesetz über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds und das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz geändert werden
BGBl. Nr. 687/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen;
die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 8 Abs. 4 F-VG 1948 ist auf Abgaben auf entgeltliche Lieferungen, für die eine bundesgesetzliche Ermächtigung besteht, nicht anzuwenden.
(3) Die im Abs. 1 unter Z 1, 7, 8, 10 bis 13 und 15 angeführten Abgaben sowie die unter Abs. 1 Z 16 angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.
(4) Ist eine ausschließliche Landes(Gemeinde)abgabe vom Entgelt zu bemessen, so gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage.
Abkürzung
FAG 1989
C. Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben
§ 14. (Anm.: Abs. 1 tritt mit 31.12.1992 außer Kraft)
(2) (Verfassungsbestimmung) Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben sind Abgaben auf die entgeltliche Lieferung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter oder dazu verabreichter Früchte und von Getränken einschließlich der mitverkauften Umschließung und des mitverkauften Zubehörs, soweit die Lieferung nicht für Zwecke des Wiederverkaufs im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit erfolgt. Ausgenommen von der Besteuerung sind Lieferungen von Milch und Lieferungen im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 4 Umsatzsteuergesetz, BGBl. Nr. 223 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 660/1989. § 8 Abs. 4 F-VG 1948 ist nicht anzuwenden.
(Anm.: Abs. 3 und 4 treten mit 31.12.1992 außer Kraft)
Abkürzung
FAG 1989
C. Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben
§ 14. (Anm.: Abs. 1 tritt mit 31.12.1992 außer Kraft)
(2) (Verfassungsbestimmung) § 8 Abs. 4 F-VG 1948 ist auf Abgaben auf entgeltliche Lieferungen, für die eine bundesgesetzliche Ermächtigung besteht, nicht anzuwenden.
(Anm.: Abs. 3 und 4 treten mit 31.12.1992 außer Kraft)
D. Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlußrechtes
§ 15. (1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung die Hebesätze der Grundsteuer festzusetzen. Hiebei dürfen folgende Höchstausmaße nicht überschritten werden:
bei der Grundsteuer von Steuergegenständen gemäß § 1
Abs. 2 Z 1 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149, der
Hebesatz von.............................................. 500 vH,
bei der Grundsteuer von Steuergegenständen gemäß § 1
Abs. 2 Z 2 Grundsteuergesetz 1955 der Hebesatz von........ 420 vH.
(2) Die Festsetzung der Hebesätze durch die Gemeinden kann innerhalb des Kalenderjahres nur einmal, und zwar bis spätestens 30. Juni, geändert werden. Die Änderung der Hebesätze für die Grundsteuer wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück.
(3) Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:
Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) gemäß § 14 Abs. 1 Z 8, die in Hundertteilen des Eintrittsgeldes erhoben werden, allgemein bis zum Ausmaß von 25 vH, bei Filmvorführungen bis zum Ausmaß von 10 vH des Eintrittsgeldes mit Ausschluß der Abgabe. Ausgenommen sind Lustbarkeitsabgaben für Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten;
die gemäß § 14 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Abgaben vom Verbrauch von Speiseeis und von Getränken mit Ausnahme von Milch begrenzt mit 10 vH des Entgeltes;
ohne Rücksicht auf ihre Höhe Abgaben für das Halten von Tieren, die nicht in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, und für das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde oder Blindenführerhunde gehalten werden;
die gemäß § 14 Abs. 1 Z 11 und Z 12 bezeichneten Abgaben von freiwilligen Feilbietungen und von Ankündigungen;
Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten.
(4) Zum Entgelt im Sinne des Abs. 3 Z 2 gehören nicht die Umsatzsteuer, die Abgabe von alkoholischen Getränken und das Bedienungsgeld.
(5) Verordnungen der Gemeinden auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits nach dessen Kundmachung erlassen werden, wobei diese Verordnungen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden dürfen. Werden derartige Verordnungen erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen, können diese rückwirkend mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
D. Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlußrechtes
§ 15. (1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung die Hebesätze der Grundsteuer bis zum Ausmaß von 500 vH festzusetzen.
(2) Die Festsetzung der Hebesätze durch die Gemeinden kann innerhalb des Kalenderjahres nur einmal, und zwar bis spätestens 30. Juni, geändert werden. Die Änderung der Hebesätze für die Grundsteuer wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück.
(3) Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:
Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) gemäß § 14 Abs. 1 Z 8, die in Hundertteilen des Eintrittsgeldes erhoben werden, allgemein bis zum Ausmaß von 25 vH, bei Filmvorführungen bis zum Ausmaß von 10 vH des Eintrittsgeldes mit Ausschluß der Abgabe. Ausgenommen sind Lustbarkeitsabgaben für Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten;
die gemäß § 14 Abs. 2 bezeichneten Abgaben im Ausmaß von 10 vH des Entgelts bei Speiseeis und alkoholhältigen Getränken und von 5 vH des Entgelts bei alkoholfreien Getränken;
ohne Rücksicht auf ihre Höhe Abgaben für das Halten von Tieren, die nicht in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, und für das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde oder Blindenführerhunde gehalten werden;
die gemäß § 14 Abs. 1 Z 11 und Z 12 bezeichneten Abgaben von freiwilligen Feilbietungen und von Ankündigungen;
Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten.
(4) Das Entgelt im Sinne des Abs. 3 Z 2 ist nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Umsatzsteuergesetz 1972 zu bemessen. Nicht zum Entgelt gehören die Umsatzsteuer, die Abgabe von alkoholischen Getränken und das Bedienungsgeld.
(5) Für die entgeltliche Lieferung gemäß § 14 Abs. 2 gilt § 3 Abs. 1, 7 und 8 Umsatzsteuergesetz 1972.
(6) Verordnungen der Gemeinden auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits nach dessen Kundmachung erlassen werden, wobei diese Verordnungen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden dürfen. Werden derartige Verordnungen erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen, können diese rückwirkend mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
D. Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlußrechtes
§ 15. (1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung die Hebesätze der Grundsteuer bis zum Ausmaß von 500 vH festzusetzen.
(2) Die Festsetzung der Hebesätze durch die Gemeinden kann innerhalb des Kalenderjahres nur einmal, und zwar bis spätestens 30. Juni, geändert werden. Die Änderung der Hebesätze für die Grundsteuer wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück.
(3) Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:
Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) gemäß § 14 Abs. 1 Z 8, die in Hundertteilen des Eintrittsgeldes erhoben werden, allgemein bis zum Ausmaß von 25 vH, bei Filmvorführungen bis zum Ausmaß von 10 vH des Eintrittsgeldes mit Ausschluß der Abgabe. Ausgenommen sind Lustbarkeitsabgaben für Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten;
die gemäß § 14 Abs. 1 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Abgaben im Ausmaß von 10 vH des Entgelts bei Speiseeis und alkoholhältigen Getränken und von 5 vH des Entgelts bei alkoholfreien Getränken;
ohne Rücksicht auf ihre Höhe Abgaben für das Halten von Tieren, die nicht in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, und für das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde oder Blindenführerhunde gehalten werden;
die gemäß § 14 Abs. 1 Z 11 und Z 12 bezeichneten Abgaben von freiwilligen Feilbietungen und von Ankündigungen;
Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten.
(4) Das Entgelt im Sinne des Abs. 3 Z 2 ist nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Umsatzsteuergesetz 1972 zu bemessen. Nicht zum Entgelt gehören die Umsatzsteuer, die Abgabe von alkoholischen Getränken und das Bedienungsgeld.
(5) Für die entgeltliche Lieferung gemäß § 14 Abs. 1 Z 7 gilt § 3 Abs. 1, 7 und 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972.
(6) Verordnungen der Gemeinden auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits nach dessen Kundmachung erlassen werden, wobei diese Verordnungen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden dürfen. Werden derartige Verordnungen erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen, können diese rückwirkend mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
§ 16. (1) Die Regelung der Erhebung und Verwaltung der Grundsteuer (§ 14 Abs. 1 Z 1) und der Feuerschutzsteuer (§ 14 Abs. 1 Z 2) erfolgt durch die Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe, daß hinsichtlich der Grundsteuer bis zum Inkrafttreten einer landesgesetzlichen Regelung auf Grund eines Grundsatzgesetzes des Bundes (Artikel 12 und 15 B-VG) die Regelung
der zeitlichen Befreiung für wiederhergestellte Wohnhäuser (§ 21 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes, BGBl. Nr. 130/1948),
der zeitlichen Befreiung für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten (Bundesgesetz vom 11. Juli 1951, BGBl. Nr. 157), und
der Erhebung und der Verwaltung
(2) Der Ertrag der Feuerschutzsteuer wird im Verhältnis des Bruttoprämienaufkommens für die in den einzelnen Ländern gegen Feuer- und Feuerfolgeschäden versicherten beweglichen und unbeweglichen Objekte auf die empfangsberechtigten Körperschaften aufgeteilt. Alle inländischen sowie die zum Geschäftsbetrieb im Inland zugelassenen Feuerversicherungsgesellschaften und -vereine aller Art haben die für die Aufteilung der Feuerschutzsteuer erforderlichen Nachweisungen über das Bruttoprämienaufkommen für die in den einzelnen Ländern gegen unmittelbare und mittelbare Feuer- und Feuerfolgeschäden versicherten beweglichen und unbeweglichen Objekte jeweils bis 31. August für das vorangegangene Kalenderjahr dem Bundesministerium für Finanzen vorzulegen.
(3) Die Überweisung des Ertrages der Feuerschutzsteuer erfolgt bis 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember jeden Jahres in der Höhe des Erfolges des vorangegangenen Kalendervierteljahres. § 7 Abs. 2 gilt sinngemäß. Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind verpflichtet, den Ländern auf Verlangen alle Aufschlüsse über die Bemessung und Einhebung dieser Abgabe und deren voraussichtlichen Ertrag zu erteilen.
§ 16. (1) Die Regelung der Erhebung und Verwaltung der Grundsteuer (§ 14 Abs. 1 Z 1) und der Feuerschutzsteuer (§ 14 Abs. 1 Z 2) erfolgt durch die Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe, daß hinsichtlich der Grundsteuer bis zum Inkrafttreten einer landesgesetzlichen Regelung auf Grund eines Grundsatzgesetzes des Bundes (Artikel 12 und 15 B-VG) die Regelung
der zeitlichen Befreiung für wiederhergestellte Wohnhäuser (§ 21 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes, BGBl. Nr. 130/1948),
der zeitlichen Befreiung für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten (Bundesgesetz vom 11. Juli 1951, BGBl. Nr. 157), und
der Erhebung und der Verwaltung
§ 17. Die im § 13 Abs. 2, 4 bis 7, § 15 Abs. 1 und 3 sowie im § 16 Abs. 1 letzter Satz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 18. (1) Werden aus Anlaß der Einführung des Straßenverkehrsbeitrages durch das Bundesgesetz über den Straßenverkehrsbeitrag, BGBl. Nr. 302/1978, für österreichische Unternehmer auftretende und damit in ursächlichem Zusammenhang stehende Belastungen in Form der Gewährung einer Nachsicht von im Art. II dieses Bundesgesetzes genannten Abgaben berücksichtigt, so hat die Verrechnung der nachgesehenen Beträge gemäß Abs. 2 zu erfolgen.
(2) Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Straßenverkehrsbeitrag ist bei der einzelnen Abgabe so zu verfahren, daß die nachgesehenen Beträge den am Ertrag beteiligten Gebietskörperschaften entsprechend ihrem Beteiligungsverhältnis so zuzurechnen sind, daß die ihnen zustehenden Erträge verrechnungsmäßig ungekürzt bleiben und die Bedeckung der nachgesehenen Beträge ausschließlich zu Lasten des Straßenverkehrsbeitrages zu erfolgen hat.
(3) Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind verpflichtet, über die in den Abs. 1 und 2 genannten Vorgänge entsprechende Aufzeichnungen zu führen und, soweit es sich nicht um ausschließliche Bundesabgaben handelt, den Ländern und Gemeinden auf Verlangen über diese Verrechnung Auskunft zu erteilen.
§ 19. Wer es vorsätzlich unterläßt, die zur Feststellung des länderweisen örtlichen Verbrauches von Bier im § 8 Abs. 4 und 6 sowie die für die Aufteilung der Feuerschutzsteuer im § 16 Abs. 2 vorgesehenen Aufzeichnungen oder Nachweisungen richtig zu führen oder rechtzeitig vorzulegen, ferner, wer vorsätzlich die im § 8 Abs. 7 vorgesehene Einsichtnahme der Abgabenbehörde in die Geschäftsaufzeichnungen erschwert oder verhindert bzw. der Pflicht zur Erteilung von Auskünften nicht nachkommt, macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig und ist nach § 51 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, zu bestrafen.
Artikel III
Finanzzuweisungen und Zuschüsse
(§§ 12 und 13 F-VG 1948)
Finanzzuweisungen
§ 20. (1) Wenn die Summe der Ertragsanteile eines Landes an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben für ein Jahr, auf den Kopf der Bevölkerung berechnet (Landeskopfquote), hinter dem Betrag zurückbleibt, der sich als Durchschnittskopfquote für die Gesamtheit der Länder mit Wien als Land ergibt, so werden die Ertragsanteile des betreffenden Landes aus Bundesmitteln auf den der Durchschnittskopfquote entsprechenden Betrag ergänzt. Dieser Ergänzungsbetrag gebührt im nachfolgenden Haushaltsjahr (Kalenderjahr).
(2) Der Bund gewährt jenen Gemeinden, die Theater oder Orchester für eigene Rechnung allein oder mit anderen Gebietskörperschaften führen oder die zur Deckung von Abgängen solcher Unternehmungen ganz oder zum Teil vertraglich verpflichtet sind, Finanzzuweisungen nach Maßgabe ihrer Belastung im Gesamtausmaß von 18 Millionen Schilling jährlich. Anträge auf Gewährung einer Finanzzuweisung sind von den Gemeinden bis spätestens 1. September eines jeden Jahres dem Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln.
(3) Der Bund gewährt jenen Gemeinden, auf deren Gebiet sich Betriebsstätten im Sinne des § 30 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, der Österreichischen Bundesbahnen befinden, Finanzzuweisungen im Gesamtbetrag von 100 Millionen Schilling jährlich. Der auf die einzelne Gemeinde - wobei Gemeinden, deren jährlicher Anteil 68 000 S nicht erreicht, wegen Geringfügigkeit außer Betracht zu bleiben haben - entfallende Betrag richtet sich unter Bedachtnahme auf den obigen Gesamtbetrag nach der Anzahl der in solchen Betriebsstätten beschäftigten Bediensteten. Die gebührenden Beträge sind spätestens am 20. Juni des betreffenden Haushaltsjahres an die anspruchsberechtigten Gemeinden zu überweisen. Die Gemeinden, die nach den vorstehenden Bestimmungen eine Finanzzuweisung beanspruchen, haben ihren Anspruch innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes, durch Vorlage eines schriftlichen Antrages, in dem das Bestehen einer solchen Betriebsstätte und die Anzahl der daselbst beschäftigten Bediensteten von der hiefür zuständigen Dienststelle der Österreichischen Bundesbahnen bescheinigt ist, beim Bundesministerium für Finanzen zu stellen. Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. Jänner 1989. Die Neuschaffung bzw. Auflassung von Betriebsstätten der vorgenannten Art ist von dem auf diesen Tatbestand folgenden Jahresbeginn an für die Berechnung der Finanzzuweisungen zu berücksichtigen. Im Falle der Neuschaffung von Betriebsstätten ist der Berechnung der Beschäftigtenstand des ersten Betriebsjahres zugrunde zu legen.
(4) Der Bund gewährt den Städten mit eigenem Statut Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs den Ersatz jener Kosten, die diesen Gemeinden nachweislich dadurch entstehen, daß sie für den Bund Aufgaben erfüllen, die in anderen Städten mit eigenem Statut von Bundespolizeibehörden erfüllt werden. Die Pauschalierung des Kostenersatzes ist zulässig, darf jedoch nicht höher sein als jener Aufwand, der dem Bund entstehen würde, wenn er in diesen Gemeinden Bundespolizeibehörden eingerichtet hätte.
§ 21. (1) Der Bund gewährt Gemeinden (Wien als Gemeinde) einen Betrag in der Höhe von 1,4 vH der ungekürzten Ertragsanteile der Gemeinden (Wien als Gemeinde). Dieser Betrag ist länderweise nach der Volkszahl aufzuteilen und von den Ländern nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen den Gemeinden als Finanzzuweisung zur Bewältigung der ihnen obliegenden Aufgaben zu überweisen. Die Überweisung des Bundes an die Länder hat bis spätestens 15. Juli eines jeden Jahres zu erfolgen.
(2) Auf die Finanzzuweisung haben jene Gemeinden (ohne Wien) Anspruch, die eine solche Finanzzuweisung zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Haushalt benötigen. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn
eine Gemeinde jeweils alle Abgaben im höchstmöglichen Ausmaß erhebt, zu deren Erhebung sie berechtigt wäre, und sofern diese Abgaben zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes oder zur Deckung bestimmter Erfordernisse im Haushalt geeignet sind und dessenungeachtet
eine Gemeinde innerhalb der Größenklasse mit einer ermittelten Volkszahl (§ 8 Abs. 3) bis höchstens 2 500 Einwohner, von 2 501 bis 10 000 Einwohner, von 10 001 bis 20 000 Einwohner, von 20 001 bis 50 000 Einwohner und über 50 000 Einwohner eine Finanzkraft aufweist, die auf den Kopf der Bevölkerung der Gemeinde berechnet (Gemeindekopfquote) mit mehr als 10 vH unter der Bundesdurchschnittskopfquote der Finanzkraft (Abs. 4) aller Gemeinden ausgenommen Wien derselben Größenklasse liegt.
(3) Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe der bereitzustellenden Bundesmittel sind die Ertragsanteile der Gemeinden im Sinne dieses Bundesgesetzes, die sich aus den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz enthaltenen gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe ergeben.
(4) Die Finanzkraft einer Gemeinde wird ermittelt aus der Summe der ausschließlichen Gemeindeabgaben, ohne die Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen und ohne die Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern, jedoch unter Einbeziehung der Gewerbesteuer und der den Gemeinden zugekommenen Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe.
(5) Die Summe der Finanzkraft (Abs. 4) der Gemeinden der im Abs. 2 Z 2 genannten Größenklassen für ein Jahr auf den Kopf der Bevölkerung der Gemeinden in dieser Größenklasse berechnet, bildet die Bundesdurchschnittskopfquote einer Größenklasse.
(6) Der Bund hat für die Gemeinden auf Grund der jeweils letzten vom Österreichischen Statistischen Zentralamt nach den Ergebnissen der vom Bundesministerium für Finanzen veranlaßten Erhebung über die Gemeindegebarung zur Veröffentlichung vorgesehenen Beiträge zur Österreichischen Statistik die Höhe der negativen Abweichungen von der Bundesdurchschnittskopfquote (Abs. 5) gesondert nach Größenklassen zu ermitteln und den Ländern bis spätestens 30. April eines jeden Jahres mitzuteilen. Die Länder haben die Finanzzuweisung nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel den Gemeinden des Landes bis spätestens 15. August eines jeden Jahres zu überweisen. Die Finanzzuweisung darf je berechtigte Gemeinde nicht größer sein als der Differenzbetrag zwischen ihrer Finanzkraft und 90 vH der mit der Volkszahl der Gemeinde vervielfältigten Bundesdurchschnittskopfquote der betreffenden Größenklasse und darf außerdem den Betrag von 300 000 S und 10 vH eines verbleibenden Differenzbetrages nicht übersteigen. Differenzen zwischen den vorhandenen Mitteln und dem Bedarf sind von den Ländern in der Weise auszugleichen, daß bei einem Mehrbedarf die Finanzzuweisung jeder einzelnen Gemeinde im Verhältnis des Gesamtbedarfs zu den vorhandenen Mitteln zu kürzen ist.
(7) Soweit nach Durchführung des Verteilungsvorganges gemäß Abs. 6 den Ländern noch Finanzzuweisungsmittel zur Verfügung stehen, sind diese in einem weiteren Verteilungsvorgang auf die Gemeinden so aufzuteilen, daß deren Finanzkraft (Abs. 4) möglichst auf den Landesdurchschnitt angehoben wird. Heranzuziehen sind hiebei die letzten verfügbaren Rechnungsunterlagen. Wird der Landesdurchschnitt erreicht, ist ein verbleibender Betrag auf die Gemeinden des Landes aufzuteilen. Für diese Verteilungsvorgänge haben die Länder Richtlinien zu erlassen und zu veröffentlichen. Über die Mittelverteilung ist dem Bundesministerium für Finanzen unter Anschluß der Richtlinien bis Ende eines jeden Jahres Mitteilung zu machen.
(8) Die Finanzzuweisung gemäß Abs. 6 ist in jenen Bundesländern, in denen auch ein Verteilungsvorgang gemäß Abs. 7 stattfindet, der Finanzkraft gemäß § 10 Abs. 2 der betreffenden Gemeinden hinzuzurechnen.
(9) Der Bund und die Länder sind berechtigt, die von den Gemeinden bekanntgegebenen Gebarungsergebnisse (Abs. 6) bei den Gemeinden zu überprüfen. Von den Gemeinden zu Unrecht bezogene Finanzzuweisungen sind an das Land zurückzuzahlen, das diese Mittel nach eigenem Ermessen für die Gemeinden zu verwenden hat.
§ 21. (1) Der Bund gewährt Gemeinden (Wien als Gemeinde) eine Finanzzuweisung in der Höhe von 1,4 vH der ungekürzten Ertragsanteile der Gemeinden (Wien als Gemeinde). Dieser Betrag ist vorerst länderweise nach der Volkszahl aufzuteilen; hierauf sind die so erhaltenen Quoten jener Länder, deren Bedarf gemäß Abs. 6 dabei nicht erreicht wird, auf den Bedarf zu Lasten der übrigen Länder nach ihren Anteilen an der Volkszahl anzuheben, wobei jedoch jedem Land der Bedarf zu verbleiben hat. Die so errechneten Beträge sind bis spätestens 15. Juli eines jeden Jahres an die Länder zu überweisen, die diese Mittel nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bis spätestens 15. August eines jeden Jahres den Gemeinden als Finanzzuweisung zur Bewältigung der ihnen obliegenden Aufgaben zu überweisen haben.
(2) Auf die Finanzzuweisung haben jene Gemeinden (ohne Wien) Anspruch, die eine solche Finanzzuweisung zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Haushalt benötigen. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn
eine Gemeinde jeweils alle Abgaben im höchstmöglichen Ausmaß erhebt, zu deren Erhebung sie berechtigt wäre, und sofern diese Abgaben zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes oder zur Deckung bestimmter Erfordernisse im Haushalt geeignet sind und dessenungeachtet
eine Gemeinde innerhalb der Größenklasse mit einer ermittelten Volkszahl (§ 8 Abs. 3) bis höchstens 2 500 Einwohner, von 2 501 bis 10 000 Einwohner, von 10 001 bis 20 000 Einwohner, von 20 001 bis 50 000 Einwohner und über 50 000 Einwohner eine Finanzkraft aufweist, die auf den Kopf der Bevölkerung der Gemeinde berechnet (Gemeindekopfquote) mit mehr als 10 vH unter der Bundesdurchschnittskopfquote der Finanzkraft (Abs. 4) aller Gemeinden ausgenommen Wien derselben Größenklasse liegt.
(3) Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe der bereitzustellenden Bundesmittel sind die Ertragsanteile der Gemeinden im Sinne dieses Bundesgesetzes, die sich aus den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz enthaltenen gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe ergeben.
(4) Die Finanzkraft einer Gemeinde wird ermittelt aus der Summe der ausschließlichen Gemeindeabgaben, ohne die Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen und ohne die Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern, jedoch unter Einbeziehung der Gewerbesteuer und der den Gemeinden zugekommenen Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe.
(5) Die Summe der Finanzkraft (Abs. 4) der Gemeinden der im Abs. 2 Z 2 genannten Größenklassen für ein Jahr auf den Kopf der Bevölkerung der Gemeinden in dieser Größenklasse berechnet, bildet die Bundesdurchschnittskopfquote einer Größenklasse.
(6) Der Bund hat für die Gemeinden auf Grund der jeweils letzten vom Österreichischen Statistischen Zentralamt nach den Ergebnissen der vom Bundesministerium für Finanzen veranlaßten Erhebung über die Gemeindegebarung zur Veröffentlichung vorgesehenen Beiträge zur Österreichischen Statistik die Höhe der negativen Abweichungen von der Bundesdurchschnittskopfquote (Abs. 5) gesondert nach Größenklassen zu ermitteln und den Ländern bis spätestens 30. April eines jeden Jahres mitzuteilen. Die Finanzzuweisung darf je berechtigte Gemeinde nicht größer sein als der Differenzbetrag zwischen ihrer Finanzkraft und 90 vH der mit der Volkszahl der Gemeinde vervielfältigten Bundesdurchschnittskopfquote der betreffenden Größenklasse und darf außerdem den Betrag von 300 000 S und 10 vH eines verbleibenden Differenzbetrages nicht übersteigen. Die sich daraus ergebenden Summen der Gemeinden eines Landes bilden den Bedarf.
(7) Soweit nach Durchführung des Verteilungsvorganges gemäß Abs. 6 den Ländern noch Finanzzuweisungsmittel zur Verfügung stehen, sind diese in einem weiteren Verteilungsvorgang auf die Gemeinden so aufzuteilen, daß deren Finanzkraft (Abs. 4) möglichst auf den Landesdurchschnitt angehoben wird. Heranzuziehen sind hiebei die letzten verfügbaren Rechnungsunterlagen. Wird der Landesdurchschnitt erreicht, ist ein verbleibender Betrag auf die Gemeinden des Landes aufzuteilen. Für diese Verteilungsvorgänge haben die Länder Richtlinien zu erlassen und zu veröffentlichen. Über die Mittelverteilung ist dem Bundesministerium für Finanzen unter Anschluß der Richtlinien bis Ende eines jeden Jahres Mitteilung zu machen.
(8) Die Finanzzuweisung gemäß Abs. 6 ist in jenen Bundesländern, in denen auch ein Verteilungsvorgang gemäß Abs. 7 stattfindet, der Finanzkraft gemäß § 10 Abs. 2 der betreffenden Gemeinden hinzuzurechnen.
(9) Der Bund und die Länder sind berechtigt, die von den Gemeinden bekanntgegebenen Gebarungsergebnisse (Abs. 6) bei den Gemeinden zu überprüfen. Von den Gemeinden zu Unrecht bezogene Finanzzuweisungen sind an das Land zurückzuzahlen, das diese Mittel nach eigenem Ermessen für die Gemeinden zu verwenden hat.
Zuschüsse
§ 22. (1) Der Bund gewährt den Ländern und Gemeinden die nachstehenden Zweckzuschüsse, wenn die empfangenden Gebietskörperschaften eine Grundleistung mindestens in der Höhe des Zweckzuschusses erbringen:
den Ländern und Gemeinden für die auf eigene Rechnung geführten Theater und jene Theater, zu deren Abgangsdeckung sie vertraglich verpflichtet sind, im Ausmaß von insgesamt 175 Millionen Schilling jährlich. Dieser Zweckzuschuß ist zur teilweisen Deckung des laufenden Betriebsabganges oder eines darüber hinaus erforderlichen Investitionsaufwandes zu verwenden und aufzuteilen wie folgt:
Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten 155 169 396 S. Die Gewährung des Zweckzuschusses ist abhängig von der Vorlage eines Verteilungsvorschlages, den diese Länder und Gemeinden einvernehmlich zu erstellen und dem Bundesministerium für Finanzen bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres zu übermitteln haben;
Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte nicht als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten für den gleichen Zweck sowie bei ansonsten gleichen Voraussetzungen 19 830 604 S. Anträge auf Gewährung eines Zweckzuschusses sind von diesen Ländern und Gemeinden bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres dem Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln;
die Höhe des Zweckzuschusses gemäß lit. a oder lit. b hat sich nach den im Jahre 1988 für die einzelnen Gebietskörperschaften maßgebenden Aufteilungsverhältnissen zu richten. Sofern sich jedoch bei den einen Zweckzuschuß empfangenden Gebietskörperschaften der Umfang des Theaterbetriebes erheblich ändert, ist dies bei der Aufteilung des Zweckzuschusses zu berücksichtigen. Eine auf Grund dieses Umstandes vorzunehmende Kürzung oder Erhöhung des Zweckzuschusses der betroffenen Gebietskörperschaft hat sich nach den in lit. c erster Satz genannten Aufteilungsverhältnissen auf die anderen Gebietskörperschaften auszuwirken. Ein Übergreifen von den in lit. a genannten auf die in lit. b genannten Gebietskörperschaften oder umgekehrt hat jedoch nicht zu erfolgen;
wenn eine Gebietskörperschaft, die bereits im Jahre 1988 einen Zweckzuschuß oder eine Förderung gemäß lit. c erhalten hat, aus dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte ausscheidet oder diesem beitritt, so sind die gemäß lit. a und b genannten Beträge in dem auf den Eintritt oder Austritt folgenden Jahr um jenen Betrag zu verändern, den die ein- oder austretende Gebietskörperschaft im letzten Jahr als Zweckzuschuß erhalten hat;
der Bund kann den Gesamtzweckzuschuß von 175 Millionen Schilling bei Eintritt unvorhersehbarer Umstände bis zu einem im jeweiligen Bundesfinanzgesetz festgesetzten Ausmaß aufstocken und diesen Betrag, je nach dem finanziellen Erfordernis, auf die unter lit. a und lit. b oder nur auf die unter lit. a oder nur auf die unter lit. b genannten Länder und Gemeinden aufteilen;
den Gemeinden zur Förderung und Pflege des Fremdenverkehrs, sofern es sich nicht um gesamtösterreichische Belange handelt, im Ausmaß von insgesamt 70 Millionen Schilling jährlich. Der den Gemeinden zukommende Zweckzuschuß ist auf diese länderweise nach der Volkszahl aufzuteilen. Wird der den Gemeinden eines Landes zustehende Zweckzuschuß bis 31. Oktober eines jeden Jahres nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen, kann dieser auch einem anderen Bundesland zuerkannt werden, wenn dadurch ein als vordringlich erkanntes Vorhaben verwirklicht werden kann;
den Gemeinden zur Förderung von öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen im Ausmaß von insgesamt 140 Millionen Schilling jährlich. Dieser Zweckzuschuß kommt zu 55 vH Wien als Gemeinde zugute. Die restlichen 45 vH sind auf Wien auf Grund seiner Beteiligung an der Wiener Lokalbahnen AG und auf jene Gemeinden, die eine oder mehrere Autobus-, Obus- oder Straßenbahnlinien führen oder an einer solchen Nahverkehrseinrichtung überwiegend beteiligt sind, zu verteilen. Die den Gemeinden zukommenden Anteile an diesem Zweckzuschuß sind auf die einzelnen Gemeinden nach dem arithmetischen Mittel aus dem Verhältnis der Streckenlänge und der Anzahl der beförderten Personen aufzuteilen; bei überwiegender Beteiligung einer Gemeinde an einem Nahverkehrsunternehmen ist auch auf das Beteiligungsverhältnis Bedacht zu nehmen. Anträge auf Gewährung eines Zweckzuschusses sind von den Gemeinden bis spätestens 1. September eines jeden Jahres dem Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln;
den Gemeinden für Personennahverkehrs-Investitionen im Ausmaß von 226 800 000 S jährlich. Dieser Zweckzuschuß ist wie folgt aufzuteilen:
6 800 000 S sind für die Gewährung von Zuschüssen für publikumsbestimmte, ortsfeste Einrichtungen an Knotenpunkten öffentlicher Kraftfahrlinien des Personennahverkehrs (Autobusbahnhöfe) bestimmt. Dieser Zuschuß darf im Einzelfall 40 vH der gesamten Investitionssumme nicht übersteigen. Anträge auf Gewährung eines derartigen Zuschusses sind von den Gemeinden bis spätestens 1. September eines jeden Jahres dem Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln. Den Anträgen ist ein Nachweis über die im Vorjahr vorgenommenen Investitionen und deren Kosten anzuschließen.
Der verbleibende Betrag von 220 000 000 S ist für die Förderung von Investitionen für Straßenbahn- und Obuslinien bestimmt und kommt den Landeshauptstädten mit mehr als 100 000 Einwohnern zugute. Die Aufteilung hat nach folgenden Hundertsätzen zu erfolgen:
Wien................................................. 64,7
Graz................................................. 11,1
Innsbruck............................................ 8,7
Linz................................................. 8,1
Salzburg............................................. 7,4
Wird der unter lit. a angeführte Zuschuß nicht zur Gänze ausgeschöpft, so ist der verbleibende Betrag auf die in lit. b genannten Gemeinden nach den dort angeführten Hundertsätzen aufzuteilen.
den Ländern und Gemeinden zur Förderung des Umweltschutzes, insbesondere der Errichtung und Verbesserung von Müllbeseitigungsanlagen, unter Bedachtnahme auf den Umfang, die Lage und Gefährdung der Wohngebiete und der Erholungsgebiete, im Ausmaß von insgesamt je 70 Millionen Schilling jährlich. Der den Ländern zukommende Zweckzuschuß ist auf diese länderweise zur Hälfte nach der Volkszahl und je zu einem Viertel linear und nach der Gebietsfläche aufzuteilen. Der den Gemeinden zukommende Zweckzuschuß ist auf diese länderweise zur Hälfte nach der Volkszahl und zur Hälfte nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel aufzuteilen;
Gemeinden, in denen eine Spielbank betrieben wird, einen Zuschuß von je 1 Million Schilling jährlich zur Förderung der Qualität des örtlichen Fremdenverkehrs. Der Zweckzuschuß ist den Gemeinden (Wien als Gemeinde) bis spätestens 1. Juli eines jeden Jahres zu überweisen. Anträge auf Gewährung eines Zweckzuschusses sind von den Gemeinden bis spätestens 31. März eines jeden Jahres dem Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln.
(2) Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.
Zuschüsse
§ 22. (1) Der Bund gewährt den Ländern und Gemeinden die nachstehenden Zweckzuschüsse, wenn die empfangenden Gebietskörperschaften eine Grundleistung mindestens in der Höhe des Zweckzuschusses erbringen:
den Ländern und Gemeinden für die auf eigene Rechnung geführten Theater und jene Theater, zu deren Abgangsdeckung sie vertraglich verpflichtet sind, im Ausmaß von insgesamt 175 Millionen Schilling jährlich. Dieser Zweckzuschuß ist zur teilweisen Deckung des laufenden Betriebsabganges oder eines darüber hinaus erforderlichen Investitionsaufwandes zu verwenden und aufzuteilen wie folgt:
Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten 155 169 396 S. Die Gewährung des Zweckzuschusses ist abhängig von der Vorlage eines Verteilungsvorschlages, den diese Länder und Gemeinden einvernehmlich zu erstellen und dem Bundesministerium für Finanzen bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres zu übermitteln haben;
Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte nicht als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten für den gleichen Zweck sowie bei ansonsten gleichen Voraussetzungen 19 830 604 S. Anträge auf Gewährung eines Zweckzuschusses sind von diesen Ländern und Gemeinden bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres dem Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln;
die Höhe des Zweckzuschusses gemäß lit. a oder lit. b hat sich nach den im Jahre 1988 für die einzelnen Gebietskörperschaften maßgebenden Aufteilungsverhältnissen zu richten. Sofern sich jedoch bei den einen Zweckzuschuß empfangenden Gebietskörperschaften der Umfang des Theaterbetriebes erheblich ändert, ist dies bei der Aufteilung des Zweckzuschusses zu berücksichtigen. Eine auf Grund dieses Umstandes vorzunehmende Kürzung oder Erhöhung des Zweckzuschusses der betroffenen Gebietskörperschaft hat sich nach den in lit. c erster Satz genannten Aufteilungsverhältnissen auf die anderen Gebietskörperschaften auszuwirken. Ein Übergreifen von den in lit. a genannten auf die in lit. b genannten Gebietskörperschaften oder umgekehrt hat jedoch nicht zu erfolgen;
wenn eine Gebietskörperschaft, die bereits im Jahre 1988 einen Zweckzuschuß oder eine Förderung gemäß lit. c erhalten hat, aus dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte ausscheidet oder diesem beitritt, so sind die gemäß lit. a und b genannten Beträge in dem auf den Eintritt oder Austritt folgenden Jahr um jenen Betrag zu verändern, den die ein- oder austretende Gebietskörperschaft im letzten Jahr als Zweckzuschuß erhalten hat;
der Bund kann den Gesamtzweckzuschuß von 175 Millionen Schilling bei Eintritt unvorhersehbarer Umstände bis zu einem im jeweiligen Bundesfinanzgesetz festgesetzten Ausmaß aufstocken und diesen Betrag, je nach dem finanziellen Erfordernis, auf die unter lit. a und lit. b oder nur auf die unter lit. a oder nur auf die unter lit. b genannten Länder und Gemeinden aufteilen;
den Gemeinden zur Förderung und Pflege des Fremdenverkehrs, sofern es sich nicht um gesamtösterreichische Belange handelt, im Ausmaß von insgesamt 70 Millionen Schilling jährlich. Der den Gemeinden zukommende Zweckzuschuß ist auf diese länderweise nach der Volkszahl aufzuteilen. Wird der den Gemeinden eines Landes zustehende Zweckzuschuß bis 31. Oktober eines jeden Jahres nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen, kann dieser auch einem anderen Bundesland zuerkannt werden, wenn dadurch ein als vordringlich erkanntes Vorhaben verwirklicht werden kann;
den Gemeinden zur Förderung von öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen im Ausmaß von insgesamt 140 Millionen Schilling jährlich. Dieser Zweckzuschuß kommt zu 55 vH Wien als Gemeinde zugute. Die restlichen 45 vH sind auf Wien auf Grund seiner Beteiligung an der Wiener Lokalbahnen AG und auf jene Gemeinden, die eine oder mehrere Autobus-, Obus- oder Straßenbahnlinien führen oder an einer solchen Nahverkehrseinrichtung überwiegend beteiligt sind, zu verteilen. Die den Gemeinden zukommenden Anteile an diesem Zweckzuschuß sind auf die einzelnen Gemeinden nach dem arithmetischen Mittel aus dem Verhältnis der Streckenlänge und der Anzahl der beförderten Personen aufzuteilen; bei überwiegender Beteiligung einer Gemeinde an einem Nahverkehrsunternehmen ist auch auf das Beteiligungsverhältnis Bedacht zu nehmen. Anträge auf Gewährung eines Zweckzuschusses sind von den Gemeinden bis spätestens 1. September eines jeden Jahres dem Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln;
den Gemeinden für Personennahverkehrs-Investitionen im Ausmaß von 226 800 000 S jährlich. Dieser Zweckzuschuß ist wie folgt aufzuteilen:
6 800 000 S sind für die Gewährung von Zuschüssen für publikumsbestimmte, ortsfeste Einrichtungen an Knotenpunkten öffentlicher Kraftfahrlinien des Personennahverkehrs (Autobusbahnhöfe) bestimmt. Dieser Zuschuß darf im Einzelfall 40 vH der gesamten Investitionssumme nicht übersteigen. Anträge auf Gewährung eines derartigen Zuschusses sind von den Gemeinden bis spätestens 1. September eines jeden Jahres dem Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln. Den Anträgen ist ein Nachweis über die im Vorjahr vorgenommenen Investitionen und deren Kosten anzuschließen.
Der verbleibende Betrag von 220 000 000 S ist für die Förderung von Investitionen für Straßenbahn- und Obuslinien bestimmt und kommt den Landeshauptstädten mit mehr als 100 000 Einwohnern zugute. Die Aufteilung hat nach folgenden Hundertsätzen zu erfolgen:
Wien................................................. 64,7
Graz................................................. 11,1
Innsbruck............................................ 8,7
Linz................................................. 8,1
Salzburg............................................. 7,4
Wird der unter lit. a angeführte Zuschuß nicht zur Gänze ausgeschöpft, so ist der verbleibende Betrag auf die in lit. b genannten Gemeinden nach den dort angeführten Hundertsätzen aufzuteilen.
den Ländern und Gemeinden zur Förderung des Umweltschutzes, insbesondere der Errichtung und Verbesserung von Müllbeseitigungsanlagen, unter Bedachtnahme auf den Umfang, die Lage und Gefährdung der Wohngebiete und der Erholungsgebiete, im Ausmaß von insgesamt je 70 Millionen Schilling jährlich. Der den Ländern zukommende Zweckzuschuß ist auf diese länderweise zur Hälfte nach der Volkszahl und je zu einem Viertel linear und nach der Gebietsfläche aufzuteilen. Der den Gemeinden zukommende Zweckzuschuß ist auf diese länderweise zur Hälfte nach der Volkszahl und zur Hälfte nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel aufzuteilen;
Gemeinden, in denen eine Spielbank betrieben wird, einen Zuschuß von je 1 Million Schilling jährlich zur Förderung der Qualität des örtlichen Fremdenverkehrs. Der Zweckzuschuß ist den Gemeinden (Wien als Gemeinde) bis spätestens 1. Juli eines jeden Jahres zu überweisen. Anträge auf Gewährung eines Zweckzuschusses sind von den Gemeinden bis spätestens 31. März eines jeden Jahres dem Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln.
(2) Der Bund stellt jenen Gemeinden, die als gesetzliche Schulerhalter gemäß dem Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, den Sachaufwand als Voraussetzung für die auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in Verbindung mit den Verordnungen BGBl. Nr. 241/1989 und 429/1989, erfolgende Integration von informations- und kommunikationstechnischer Grundbildung in das Gesamtkonzept einer zeitgemäßen Allgemeinbildung zu tragen haben, die Erstausstattung an Software durch unentgeltliche Übereignung zur Verfügung.
(3) Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.
Artikel IV
Sonder- und Schlußbestimmungen
§ 23. (1) § 6 Z 5, § 7 Abs. 2 Z 1, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1, § 23 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 bis 4 des FAG 1985, BGBl. Nr. 544/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 607/1987 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1988 außer Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Abschnittes I treten mit 1. Jänner 1989 in Kraft und treten mit Ausnahme der Bestimmungen des § 6 Z 5, § 7 Abs. 2 Z 1, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1 und § 23 Abs. 3 bis 5 mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.
(3) Wenn bei Beginn eines Haushaltsjahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte und die Bestimmungen über die Landesumlage wirksam.
(4) Ab dem Außerkrafttreten der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds, BGBl. Nr. 619/1988, sind bei der Umsatzsteuer
die für den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a bestimmten Anteile iHv 0,459 vH und
von den für den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. b bestimmten Anteilen iHv 0,762 vH Anteile iHv 0,183 vH
(5) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf das Finanzausgleichsgesetz 1985, BGBl. Nr. 544/1984, auf dieses oder auf künftige Finanzausgleichsgesetze gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im übrigen gelten die Bestimmungen des ABGB.
(6) Rückzahlungen von vor dem 1. Jänner 1973 an die im § 3 Abs. 1 genannten Lehrer, ihre Angehörigen oder Hinterbliebenen geleisteten Vorschüssen, die nach dem 31. Dezember 1972 eingehen, fließen dem Bund zu, soweit er für die Kosten dieser Vorschüsse aufgekommen ist.
(7) In der Zeit vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1992 sind
§ 107 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, und
§ 116 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,
(8) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die Verweisung auf das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 im § 7 Abs. 2 Z 1.
(9) Mit der Vollziehung dieses Abschnittes sind betraut:
der Bundesminister für Finanzen, soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hinsichtlich des § 3 und des § 23 Abs. 5, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand und Vorschußrückzahlungen der an den im § 3 Abs. 1 lit. b genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hinsichtlich der im § 22 Abs. 1 Z 1 lit. e vorgesehenen Förderungsmaßnahme,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 22 Abs. 1 Z 2,
der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hinsichtlich des § 23 Abs. 7 Z 1,
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 23 Abs. 7 Z 2.
Artikel IV
Sonder- und Schlußbestimmungen
§ 23. (1) § 6 Z 5, § 7 Abs. 2 Z 1, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1, § 23 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 bis 4 des FAG 1985, BGBl. Nr. 544/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 607/1987 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1988 außer Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Abschnittes I treten mit 1. Jänner 1989 in Kraft und treten mit Ausnahme der Bestimmungen des § 6 Z 5, § 7 Abs. 2 Z 1, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1 und § 23 Abs. 3 bis 5 mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.
(3) Wenn bei Beginn eines Haushaltsjahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte und die Bestimmungen über die Landesumlage wirksam.
(4) Ab dem Außerkrafttreten der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds, BGBl. Nr. 619/1988, sind bei der Umsatzsteuer
die für den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a bestimmten Anteile iHv 0,459 vH und
von den für den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. b bestimmten Anteilen iHv 0,762 vH Anteile iHv 0,183 vH
(5) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf das Finanzausgleichsgesetz 1985, BGBl. Nr. 544/1984, auf dieses oder auf künftige Finanzausgleichsgesetze gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im übrigen gelten die Bestimmungen des ABGB.
(6) Rückzahlungen von vor dem 1. Jänner 1973 an die im § 3 Abs. 1 genannten Lehrer, ihre Angehörigen oder Hinterbliebenen geleisteten Vorschüssen, die nach dem 31. Dezember 1972 eingehen, fließen dem Bund zu, soweit er für die Kosten dieser Vorschüsse aufgekommen ist.
(7) In der Zeit vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1992 sind
§ 107 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, und
§ 116 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,
(8) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die Verweisung auf das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 im § 7 Abs. 2 Z 1.
(9) Mit der Vollziehung dieses Abschnittes sind betraut:
der Bundesminister für Finanzen, soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt,
Der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hinsichtlich des § 3 und des § 23 Abs. 6, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand und Vorschußrückzahlungen der an den im § 3 Abs. 1 Z 2 genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hinsichtlich der im § 22 Abs. 1 Z 1 lit. e vorgesehenen Förderungsmaßnahme,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 22 Abs. 1 Z 2,
der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hinsichtlich des § 23 Abs. 7 Z 1,
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 23 Abs. 7 Z 2.
Artikel IV
Sonder- und Schlußbestimmungen
§ 23. (1) § 6 Z 5, § 7 Abs. 2 Z 1, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1, § 23 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 bis 4 des FAG 1985, BGBl. Nr. 544/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 607/1987 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1988 außer Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Abschnittes I treten mit 1. Jänner 1989 in Kraft und treten mit Ausnahme der Bestimmungen des § 6 Z 5, § 7 Abs. 2 Z 1, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1 und § 23 Abs. 3 bis 5 mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.
(3) Wenn bei Beginn eines Haushaltsjahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte und die Bestimmungen über die Landesumlage wirksam.
(4) Bei der Umsatzsteuer sind von den für den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds gemäß § 7 Abs. 2 lit. b bestimmten Anteilen in Höhe von 0,762 vH Anteile in Höhe von 0,183 vH auf ein Sonderkonto des Bundes unter der Bezeichnung „Krankenanstalten II'' zu überweisen und nutzbringend anzulegen.
(5) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf das Finanzausgleichsgesetz 1985, BGBl. Nr. 544/1984, auf dieses oder auf künftige Finanzausgleichsgesetze gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im übrigen gelten die Bestimmungen des ABGB.
(6) Rückzahlungen von vor dem 1. Jänner 1973 an die im § 3 Abs. 1 genannten Lehrer, ihre Angehörigen oder Hinterbliebenen geleisteten Vorschüssen, die nach dem 31. Dezember 1972 eingehen, fließen dem Bund zu, soweit er für die Kosten dieser Vorschüsse aufgekommen ist.
(7) In der Zeit vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1992 sind
§ 107 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, und
§ 116 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,
(8) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die Verweisung auf das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 im § 7 Abs. 2 Z 1.
(9) Mit der Vollziehung dieses Abschnittes sind betraut:
der Bundesminister für Finanzen, soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hinsichtlich des § 3 und des § 23 Abs. 5, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand und Vorschußrückzahlungen der an den im § 3 Abs. 1 lit. b genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hinsichtlich der im § 22 Abs. 1 Z 1 lit. e vorgesehenen Förderungsmaßnahme,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 22 Abs. 1 Z 2,
der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hinsichtlich des § 23 Abs. 7 Z 1,
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 23 Abs. 7 Z 2.
Artikel IV
Sonder- und Schlußbestimmungen
§ 23. (1) § 6 Z 5, § 7 Abs. 2 Z 1, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1, § 23 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 bis 4 des FAG 1985, BGBl. Nr. 544/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 607/1987 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1988 außer Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Abschnittes I treten mit 1. Jänner 1989 in Kraft und treten mit Ausnahme der Bestimmungen des § 6 Z 5, § 7 Abs. 2 Z 1, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1 und § 23 Abs. 3 bis 5 mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.
(3) Wenn bei Beginn eines Haushaltsjahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte und die Bestimmungen über die Landesumlage wirksam.
(4) Bei der Umsatzsteuer sind von den für den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds gemäß § 7 Abs. 2 lit. b bestimmten Anteilen in Höhe von 0,762 vH Anteile in Höhe von 0,183 vH auf ein Sonderkonto des Bundes unter der Bezeichnung „Krankenanstalten II'' zu überweisen und nutzbringend anzulegen.
(5) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf das Finanzausgleichsgesetz 1985, BGBl. Nr. 544/1984, auf dieses oder auf künftige Finanzausgleichsgesetze gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im übrigen gelten die Bestimmungen des ABGB.
(6) Rückzahlungen von vor dem 1. Jänner 1973 an die im § 3 Abs. 1 genannten Lehrer, ihre Angehörigen oder Hinterbliebenen geleisteten Vorschüssen, die nach dem 31. Dezember 1972 eingehen, fließen dem Bund zu, soweit er für die Kosten dieser Vorschüsse aufgekommen ist.
(7) In der Zeit vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1992 sind
§ 107 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, und
§ 116 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,
(8) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die Verweisung auf das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 im § 7 Abs. 2 Z 1.
(9) Mit der Vollziehung dieses Abschnittes sind betraut:
der Bundesminister für Finanzen, soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hinsichtlich des § 3 und des § 23 Abs. 5, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand und Vorschußrückzahlungen der an den im § 3 Abs. 1 lit. b genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hinsichtlich der im § 22 Abs. 1 Z 1 lit. e vorgesehenen Förderungsmaßnahme,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 22 Abs. 1 Z 2,
der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hinsichtlich des § 23 Abs. 7 Z 1,
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 23 Abs. 7 Z 2.
Artikel IV
Sonder- und Schlußbestimmungen
§ 23. (1) § 6 Z 5, § 7 Abs. 2 Z 1, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1, § 23 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 bis 4 des FAG 1985, BGBl. Nr. 544/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 607/1987 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1988 außer Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Abschnittes I treten mit 1. Jänner 1989 in Kraft und treten mit Ausnahme der Bestimmungen des § 6 Z 5, § 7 Abs. 2 Z 1, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1 und § 23 Abs. 3 bis 5 mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.
(3) Wenn bei Beginn eines Haushaltsjahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte und die Bestimmungen über die Landesumlage wirksam.
(4) Bei der Umsatzsteuer sind von den für den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds gemäß § 7 Abs. 2 lit. b bestimmten Anteilen in Höhe von 0,762 vH Anteile in Höhe von 0,183 vH auf ein Sonderkonto des Bundes unter der Bezeichnung „Krankenanstalten II'' zu überweisen und nutzbringend anzulegen.
(5) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf das Finanzausgleichsgesetz 1985, BGBl. Nr. 544/1984, auf dieses oder auf künftige Finanzausgleichsgesetze gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im übrigen gelten die Bestimmungen des ABGB.
(6) Rückzahlungen von vor dem 1. Jänner 1973 an die im § 3 Abs. 1 genannten Lehrer, ihre Angehörigen oder Hinterbliebenen geleisteten Vorschüssen, die nach dem 31. Dezember 1972 eingehen, fließen dem Bund zu, soweit er für die Kosten dieser Vorschüsse aufgekommen ist.
(7) In der Zeit vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1992 sind
§ 107 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, und
§ 116 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,
(8) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die Verweisung auf das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 im § 7 Abs. 2 Z 1.
(9) Mit der Vollziehung dieses Abschnittes sind betraut:
der Bundesminister für Finanzen, soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt,
Der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hinsichtlich des § 3 und des § 23 Abs. 6, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand und Vorschußrückzahlungen der an den im § 3 Abs. 1 Z 2 genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hinsichtlich der im § 22 Abs. 1 Z 1 lit. e vorgesehenen Förderungsmaßnahme,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 22 Abs. 1 Z 2,
der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hinsichtlich des § 23 Abs. 7 Z 1,
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 23 Abs. 7 Z 2.
Artikel IV
Sonder- und Schlußbestimmungen
§ 23. (1) § 6 Z 5, § 7 Abs. 2 Z 1, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1, § 23 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 bis 4 des FAG 1985, BGBl. Nr. 544/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 607/1987 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1988 außer Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Abschnittes I treten mit 1. Jänner 1989 in Kraft und treten mit Ausnahme der Bestimmungen des § 6 Z 5, § 7 Abs. 2 Z 1, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1 und § 23 Abs. 3 bis 5 mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.
(3) Wenn bei Beginn eines Haushaltsjahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte und die Bestimmungen über die Landesumlage wirksam.
(4) Ab dem Außerkrafttreten der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds, BGBl. Nr. 619/1988, sind bei der Umsatzsteuer
die für den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a bestimmten Anteile iHv 0,459 vH und
von den für den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. b bestimmten Anteilen iHv 0,762 vH Anteile iHv 0,183 vH
(5) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf das Finanzausgleichsgesetz 1985, BGBl. Nr. 544/1984, auf dieses oder auf künftige Finanzausgleichsgesetze gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im übrigen gelten die Bestimmungen des ABGB.
(6) Rückzahlungen von vor dem 1. Jänner 1973 an die im § 3 Abs. 1 genannten Lehrer, ihre Angehörigen oder Hinterbliebenen geleisteten Vorschüssen, die nach dem 31. Dezember 1972 eingehen, fließen dem Bund zu, soweit er für die Kosten dieser Vorschüsse aufgekommen ist.
(7) In der Zeit vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1992 sind
§ 107 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, und
§ 116 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,
(8) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die Verweisung auf das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 im § 7 Abs. 2 Z 1.
(9) Mit der Vollziehung dieses Abschnittes sind betraut:
der Bundesminister für Finanzen, soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hinsichtlich des § 3 und des § 23 Abs. 5, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand und Vorschußrückzahlungen der an den im § 3 Abs. 1 lit. b genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hinsichtlich der im § 22 Abs. 1 Z 1 lit. e vorgesehenen Förderungsmaßnahme,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 22 Abs. 1 Z 2,
der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hinsichtlich des § 23 Abs. 7 Z 1,
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 23 Abs. 7 Z 2.
Artikel IV
Sonder- und Schlußbestimmungen
§ 23. (1) § 6 Z 5, § 7 Abs. 2 Z 1, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1, § 23 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 bis 4 des FAG 1985, BGBl. Nr. 544/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 607/1987 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1988 außer Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Abschnittes I treten mit 1. Jänner 1989 in Kraft und treten mit Ausnahme der Bestimmungen des § 6 Z 5, § 7 Abs. 2 Z 1, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1 und § 23 Abs. 3 bis 5 mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.
(3) Wenn bei Beginn eines Haushaltsjahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte und die Bestimmungen über die Landesumlage wirksam.
(4) Ab dem Außerkrafttreten der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds, BGBl. Nr. 619/1988, sind bei der Umsatzsteuer
die für den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a bestimmten Anteile iHv 0,459 vH und
von den für den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. b bestimmten Anteilen iHv 0,762 vH Anteile iHv 0,183 vH
(5) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf das Finanzausgleichsgesetz 1985, BGBl. Nr. 544/1984, auf dieses oder auf künftige Finanzausgleichsgesetze gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im übrigen gelten die Bestimmungen des ABGB.
(6) Rückzahlungen von vor dem 1. Jänner 1973 an die im § 3 Abs. 1 genannten Lehrer, ihre Angehörigen oder Hinterbliebenen geleisteten Vorschüssen, die nach dem 31. Dezember 1972 eingehen, fließen dem Bund zu, soweit er für die Kosten dieser Vorschüsse aufgekommen ist.
(7) In der Zeit vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1992 sind
§ 107 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, und
§ 116 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,
(8) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die Verweisung auf das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 im § 7 Abs. 2 Z 1.
(9) Mit der Vollziehung dieses Abschnittes sind betraut:
der Bundesminister für Finanzen, soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hinsichtlich des § 3 und des § 23 Abs. 5, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand und Vorschußrückzahlungen der an den im § 3 Abs. 1 lit. b genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hinsichtlich der im § 22 Abs. 1 Z 1 lit. e vorgesehenen Förderungsmaßnahme,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 22 Abs. 1 Z 2,
der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hinsichtlich des § 23 Abs. 7 Z 1,
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 23 Abs. 7 Z 2.
Artikel IV
Sonder- und Schlußbestimmungen
§ 23. (1) § 6 Z 5, § 7 Abs. 2 Z 1, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1, § 23 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 bis 4 des FAG 1985, BGBl. Nr. 544/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 607/1987 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1988 außer Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Abschnittes I treten mit 1. Jänner 1989 in Kraft und treten mit Ausnahme der Bestimmungen des § 6 Z 5, § 7 Abs. 2 Z 1, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1 und § 23 Abs. 3 bis 5 mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.
(3) Wenn bei Beginn eines Haushaltsjahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte und die Bestimmungen über die Landesumlage wirksam.
(4) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 693/1991).
(5) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf das Finanzausgleichsgesetz 1985, BGBl. Nr. 544/1984, auf dieses oder auf künftige Finanzausgleichsgesetze gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im übrigen gelten die Bestimmungen des ABGB.
(6) Rückzahlungen von vor dem 1. Jänner 1973 an die im § 3 Abs. 1 genannten Lehrer, ihre Angehörigen oder Hinterbliebenen geleisteten Vorschüssen, die nach dem 31. Dezember 1972 eingehen, fließen dem Bund zu, soweit er für die Kosten dieser Vorschüsse aufgekommen ist.
(7) In der Zeit vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1992 sind
§ 107 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, und
§ 116 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,
(8) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die Verweisung auf das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 im § 7 Abs. 2 Z 1.
(9) Mit der Vollziehung dieses Abschnittes sind betraut:
der Bundesminister für Finanzen, soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt,
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