Bundesgesetz vom 29. November 1988, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 1989 bis 1992 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 1989 - FAG 1989) und das Katastrophenfondsgesetz 1986, das Bundesgesetz über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds und das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz geändert werden

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1989-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-09-29
Status Aufgehoben · 2012-06-05
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 65

BGBl. Nr. 687/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012

Änderungshistorie JSON API
b)

Der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hinsichtlich des § 3 und des § 23 Abs. 6, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand und Vorschußrückzahlungen der an den im § 3 Abs. 1 Z 2 genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

c)

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hinsichtlich der im § 22 Abs. 1 Z 1 lit. e vorgesehenen Förderungsmaßnahme,

d)

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 22 Abs. 1 Z 2,

e)

der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hinsichtlich des § 23 Abs. 7 Z 1,

f)

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 23 Abs. 7 Z 2.

Abs. 4: materiell derogiert durch BGBl. Nr. 30/1993

Artikel IV

Sonder- und Schlußbestimmungen

§ 23. (1) (Anm.: Mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft getreten, siehe die vorhergehende Fassung des § 23 Abs. 2).

(2) (Anm.: Mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft getreten, siehe die vorhergehende Fassung des § 23 Abs. 2).

(3) Wenn bei Beginn eines Haushaltsjahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte und die Bestimmungen über die Landesumlage wirksam.

(4) Ab dem Außerkrafttreten der Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds, BGBl. Nr. 619/1988, sind bei der Umsatzsteuer

a)

die für den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a bestimmten Anteile iHv 0,459 vH und

b)

von den für den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. b bestimmten Anteilen iHv 0,762 vH Anteile iHv 0,183 vH

(5) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf das Finanzausgleichsgesetz 1985, BGBl. Nr. 544/1984, auf dieses oder auf künftige Finanzausgleichsgesetze gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im übrigen gelten die Bestimmungen des ABGB.

(6) bis (9) (Anm.: Mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft getreten, siehe die vorhergehende Fassung des § 23 Abs. 2).

Artikel II

(Anm.: Zu den §§ 7, 8 und 23, BGBl. Nr. 687/1988)

(1) (Anm.: Inkrafttrettensbestimmungen)

(2) Die gemäß Art. I Z 2 und 5 auf den Sonderkonten des Bundes mit der Bezeichnung „Krankenanstalten I'' und „Krankenanstalten II'' erliegenden Beträge sind den Vorschüssen auf die Ertragsanteile der Gemeinden gemäß § 8 Abs. 1 an veranlagter Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer I und Umsatzsteuer für April 1991 im Verhältnis der in den Monaten Jänner bis März 1991 von den einzelnen Abgaben vor der Teilung abgezogenen Beträge hinzuzurechnen.

(3) Die für die Monate Jänner bis März 1991 gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a für den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds vor der Teilung abgezogenen Anteile an der Umsatzsteuer in der Höhe von 0,459 vH sind nach Maßgabe ihrer Rückflüsse gemäß § 29 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, BGBl. Nr. 281/1988, in der Fassung BGBl. Nr. 70/1991, jeweils am 20. des Monats, der der Rücküberweisung durch das Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz an das Bundesministerium für Finanzen folgt, den Vorschüssen auf die Ertragsanteile der Gemeinden gemäß § 8 Abs. 1 an der Umsatzsteuer in dem Verhältnis hinzuzurechnen, wie diese Leistungen den Gemeinden länderweise in den Monaten Jänner bis März 1991 angelastet wurden. Hieraus zum Jahresende verbliebene Guthaben der Gemeinden sind bei der Zwischenabrechnung und endgültigen Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile gemäß § 11 als erhaltene Vorschüsse anzurechnen.

(4) (Anm.: Vollziehungsklausel)

Artikel II

(Anm.: Zu den §§ 7, 8 und 23, BGBl. Nr. 687/1988)

(1) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)

(2) Die gemäß Art. I Z 2 und 5 auf den Sonderkonten des Bundes mit der Bezeichnung „Krankenanstalten I'' und „Krankenanstalten II'' bestehenden Guthaben sind den Gemeinden gemäß § 8 Abs. 1 spätestens am 15. Jänner 1992 als Vorschüsse auf die Ertragsanteile des Jahres 1991 an veranlagter Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer I und Umsatzsteuer im Verhältnis der in den Monaten Jänner bis Dezember 1991 von den einzelnen Abgaben vor der Teilung abgezogenen Beträge zu überweisen.

(3) Die für die Monate Jänner bis Dezember 1991 gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a für den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds vor der Teilung abgezogenen Anteile an der Umsatzsteuer in der Höhe von 0,459 vH sind nach Maßgabe ihrer Rückflüsse gemäß § 29 Abs. 6 und 8 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, BGBl. Nr. 281/1988, in der Fassung BGBl. Nr. 232/1991, jeweils am 20. des Monats, der der Rücküberweisung durch das Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz an das Bundesministerium für Finanzen folgt, den Vorschüssen auf die Ertragsanteile der Gemeinden gemäß § 8 Abs. 1 an der Umsatzsteuer in dem Verhältnis hinzuzurechnen, in dem diese Leistungen den Gemeinden länderweise in den Monaten Jänner bis Dezember 1991 angelastet wurden. Hieraus zum Jahresende verbliebene Guthaben der Gemeinden sind bei der Zwischenabrechnung und endgültigen Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile gemäß § 11 als erhaltene Vorschüsse anzurechnen.

Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 39 und Abs. 3 Z 23, BGBl. I Nr. 2/2008,

als nicht mehr geltend festgestellt.

Artikel II

(Anm.: zu den §§ 6, 7, 8, 14, 15, 21, 23,

BGBl. Nr. 687/1988)

§ 2. (Verfassungsbestimmung) (1) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)

(2) Es ist zulässig, daß die Abgaben vom Verbrauch von Speiseeis und von Getränken, die gemäß § 14 FAG 1985, BGBl. Nr. 544/1984, oder § 14 FAG 1989 erhoben wurden oder noch erhoben werden, nicht oder nicht grundsätzlich den gesamten Verbrauch im Geltungsgebiet der Abgaben erfassen.

(3) Eine Neufestsetzung der Abgaben vom Verbrauch von Speiseeis und von Getränken gemäß § 14 Abs. 1 Z 7 FAG 1985, BGBl. Nr. 544/1984, oder § 14 Abs. 1 Z 7 FAG 1989 auf Grund der Unrichtigkeit der Selbstbemessung gemäß den Vorschriften der Landesabgabenordnungen unterbleibt, soweit diese Unrichtigkeit damit begründet wird, daß die Abgabenerklärung auch jenes Speiseeis und jene Getränke erfaßt, die nicht in der Gemeinde verbraucht wurden, in der sie an Letztverbraucher entgeltlich abgegeben wurden.

Verfassungsbestimmung

Artikel II

(Anm.: zu den §§ 6, 7, 8, 14, 15, 21, 23,

BGBl. Nr. 687/1988)

§ 3. (Verfassungsbestimmung) (1) Die durch die Aufhebung des § 8 Abs. 3 vorletzter Satz FAG 1989 mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 27. Juni 1991, G 158-162/91-24, kundgemacht im BGBl. Nr. 428/1991, notwendig gewordene Rückabwicklung der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben vom 1. Jänner 1989 bis 31. Juli 1991 hat durch eine pauschale Abgeltung an die Gemeinden außerhalb Niederösterreichs zu erfolgen.

(2) Die pauschale Abgeltung beträgt 300 Millionen Schilling. Die Ertragsanteile der Länder werden zum Termin der Zwischenabrechnung für das Jahr 1991 wie folgt vermindert:

Burgenland ....................................... 1 126 000 S

Kärnten .......................................... 2 738 000 S

Niederösterreich ................................. 200 000 000 S

Oberösterreich ................................... 6 176 000 S

Salzburg ......................................... 2 261 000 S

Steiermark ....................................... 5 805 000 S

Tirol ............................................ 2 805 000 S

Vorarlberg ....................................... 1 478 000 S

Wien ............................................. 10 945 000 S

Für die Berechnung der Finanzzuweisung gemäß § 20 Abs. 1 FAG 1989 ist diese Verminderung der Ertragsanteile der Länder nicht zu berücksichtigen. Der Bund leistet zum gleichen Termin einen Betrag von 33 333 000 S. Ein weiterer Betrag von 33 333 000 S vermindert die Ertragsanteile der Gemeinden des Landes Niederösterreich. Dieser Betrag wird vom Land Niederösterreich von den Ertragsanteilen der Gemeinden, die auf Grund des Gebietsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 110/1954, an das Land Niederösterreich rückgegliedert worden sind, nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel nach dem Ergebnis der Volkszählung 1981 einbehalten.

(3) Vor der Verteilung des Gesamtbetrages von 300 Millionen Schilling sind die den Gemeinden entstandenen Anwaltskosten in den bis 27. Juni 1991 eingebrachten, auf die Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des FAG 1985 oder FAG 1989 gestützten Verfahren gemäß Art. 137 B-VG abzuziehen. Die Höhe dieser Anwaltskosten und deren gemeindeweise Verteilung sind vom Österreichischen Gemeindebund und vom Österreichischen Städtebund bis 31. Jänner 1992 dem Bundesministerium für Finanzen bekanntzugeben und von diesem zum Termin der Zwischenabrechnung für das Jahr 1991 gemäß § 11 FAG 1989 den anspruchsberechtigten Gemeinden länderweise zusammengefaßt im Wege der Länder zu überweisen. Die pauschale Abgeltung ist zum Termin der Zwischenabrechnung für das Jahr 1991 gemäß § 11 FAG 1989 länderweise und gemeindeweise auf die Gemeinden außerhalb Niederösterreichs nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel als Ertragsanteile des Jahres 1992 (mit Ausnahme der Anwaltskosten) zu verteilen.

(4) Mit diesen pauschalen Abgeltungen und Anwaltskostenersätzen sind alle Ansprüche aus der Aufhebung des § 8 Abs. 3 vorletzter Satz FAG 1989 hinsichtlich der Ertragsanteile der Länder und Gemeinden für den Zeitraum bis einschließlich Juli 1991 sowie aus den in Abs. 3 genannten Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgegolten.

(5) Bei der Zwischen- und Endabrechnung der Ertragsanteile der Gemeinden für das Jahr 1991 wird für die Gemeinden, die auf Grund des Gebietsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 110/1954, an das Land Niederösterreich rückgegliedert worden sind, die gemäß § 8 Abs. 3 erster und zweiter Satz FAG 1989 ermittelte Volkszahl

bei Gemeinden mit höchstens 10 000 Einwohnern

mit ....................................... 1 11/12,

bei Gemeinden mit 10 001 bis 20000 Einwohnern

mit ....................................... 2 1/18

und bei Gemeinden mit über 20 000 Einwohnern

mit ....................................... 2 7/36

vervielfacht.

(6) Der Ausgleich zwischen den Ansprüchen der Länder und Gemeinden auf Grund der Aufhebung des § 8 Abs. 3 vorletzter Satz FAG 1989 hat hinsichtlich der in den Jahren 1989, 1990 und 1991 überwiesenen Zweckzuschüsse gemäß § 22 Abs. 1 Z 5 FAG 1989 mit der Überweisung dieser Zweckzuschüsse im Jahr 1992 und hinsichtlich der im Jahr 1991 überwiesenen Zweckzuschüsse nach dem Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetz 1989 mit der Überweisung dieser Zweckzuschüsse zum Termin Jänner 1992 zu erfolgen.

Artikel III

(Anm.: zu den §§ 6, 7, 8, 14, 15, 21, 23,

BGBl. Nr. 687/1988)

1.

Die gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a und § 23 Abs. 4 FAG 1989 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 69/1991 den Sonderkonten des Bundes mit der Bezeichnung „Krankenanstalten I'' und „Krankenanstalten II'' zugeführten Mittel sind einschließlich der sich aus der Veranlagung ergebenden Zinsen unverzüglich dem Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu überweisen. Die Anteile gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a FAG 1989 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 69/1991 sind in die Zwischen- und Endabrechnung gemäß § 7 Abs. 4 FAG 1989 für das Jahr 1991 einzubeziehen.

2.

(Anm.: Außerkrafttretensbestimmung)

Artikel III

(Anm.: zu den §§ 6, 7, 8, 14, 15, 21, 23,

BGBl. Nr. 687/1988)

1.

Die gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a und § 23 Abs. 4 FAG 1989 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 69/1991 den Sonderkonten des Bundes mit der Bezeichnung „Krankenanstalten I'' und „Krankenanstalten II'' zugeführten Mittel sind einschließlich der sich aus der Veranlagung ergebenden Zinsen unverzüglich dem Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu überweisen. Die Anteile gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a FAG 1989 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 69/1991 sind in die Zwischen- und Endabrechnung gemäß § 7 Abs. 4 FAG 1989 für das Jahr 1991 einzubeziehen.

2.

(Anm.: Außerkrafttretensbestimmung)

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