Verordnung des Präsidenten des Rechnungshofes vom 2. März 1990 über die Rechnungslegung des Bundes (Rechnungslegungsverordnung - RLV)
Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 97 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 619/1989, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt Gliederung, Form und Inhalt der Abschlußrechnungen gemäß den §§ 94 bis 96 BHG, das Verfahren zur Behebung von in diesen vorgefundenen Mängeln sowie die Erstellung, Vorlage und Aufbewahrung der Abschlußrechnungen und gilt sowohl für die haushaltsleitenden (§ 5 Abs. 1 BHG) als auch die anweisenden Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 4 BHG (im folgenden als anweisende Organe bezeichnet) sowie die Buchhaltungen (§ 6 Abs. 1 BHG).
(2) Diese Verordnung gilt auch für Rechtsträger, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind (§ 97 Abs. 2 BHG) - im folgenden Rechtsträger genannt.
Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.
§ 2. (1) Der Rechnungshof hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen jährlich unter Beachtung der gesetzlichen Fristen zwecks zeitgerechter Erstellung und Vorlage des Bundesrechnungsabschlusses an den Nationalrat den Zeitpunkt der Vorlage der Abschlußrechnungen sowie Form und Inhalt von weiteren Nachweisungen zu bestimmen und dies sodann zeitgerecht den anweisenden Organen bekanntzugeben. Gleichzeitig hat er aus Gründen einer wirtschaftlichen, sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung festzulegen, bis zu welchen Beträgen Begründungen entfallen können; dadurch dürfen die Überprüfbarkeit der Abschlußrechnungen und die Aussagekraft des Bundesrechnungsabschlusses nicht eingeschränkt werden.
(2) Sind auf Grund dieser Verordnung der Rechnungshof und der Bundesminister für Finanzen zu befassen, so ist zunächst der Rechnungshof anzusprechen, der für die Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen sorgt.
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II. Abschnitt
Aufstellung der Abschlußrechnungen
Mitwirkung der anweisenden Organe
§ 3. (1) Die anweisenden Organe und die Organe der Rechtsträger haben für jedes Finanzjahr für ihren Wirkungsbereich Abschlußrechnungen auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung aufzustellen und dem Rechnungshof, hinsichtlich der Bundesbetriebe auch dem zuständigen haushaltsleitenden Organ und dem Bundesminister für Finanzen, zu übermitteln. Den Buchhaltungen sind die zur Vorbereitung der Abschlußrechnungen erforderlichen Unterlagen, die sich auf das abgelaufene Finanzjahr beziehen, so rechtzeitig zu übermitteln, daß die darin enthaltenen Daten innerhalb der in § 52 BHG festgelegten Fristen in die Verrechnungsaufschreibungen einbezogen werden können.
(2) Die anweisenden Organe und die Organe der Rechtsträger haben dafür zu sorgen, daß in den Abschlußrechnungen nicht nur die Ausgaben und Einnahmen in voller Höhe (brutto), sondern alle rechtlich und wirtschaftlich bedeutsamen Vorgänge im Gebarungsablauf vollständig und richtig nachgewiesen werden.
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Mitwirkung der haushaltsleitenden Organe
§ 4. (1) Neben den in § 3 genannten Aufgaben für den eigenen Wirkungsbereich als anweisendes Organ haben die haushaltsleitenden Organe Abschlußrechnungen aufzustellen, die ihren gesamten Wirkungsbereich - ausgenommen den der Bundesbetriebe - zu umfassen haben (§ 93 Abs. 3 BHG), und dem Rechnungshof und dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
(2) Die haushaltsleitenden Organe haben die Begründungen zu den Abschlußrechnungen zu verfassen und dem Rechnungshof zu übermitteln. Inwieweit bei deren Verfassung die anweisenden Organe mitzuwirken haben, ist vom jeweiligen haushaltsleitenden Organ zu bestimmen.
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Mitwirkung der Buchhaltungen
§ 5. (1) Die Buchhaltungen haben gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BHG die Vorbereitung der Abschlußrechnungen vorzunehmen. Sie haben dabei insbesondere vorzusorgen, daß alle in den Abschlußrechnungen nachzuweisenden Daten vollständig und richtig in den Verrechnungsaufschreibungen erfaßt und entsprechend ihrer sachlichen und rechtlichen Zugehörigkeit zeitlich richtig abgegrenzt sind.
(2) Die Buchhaltungen haben weiters dafür zu sorgen, daß die Verrechnungsergebnisse der mit ihnen abrechnenden Kassen und Zahlstellen vollständig in den Verrechnungsaufschreibungen erfaßt und in den Abschlußrechnungen nachgewiesen werden.
(3) Im Zuge der Vorbereitung der Abschlußrechnungen haben die Buchhaltungen die entsprechenden Maßnahmen einzuleiten, um allfällige Mängel in den Abschlußrechnungen, insbesondere unzulässige Salden und Konten, hintanzuhalten.
(4) Inwieweit die Buchhaltungen darüber hinaus an der Erstellung der Abschlußrechnungen und der Verfassung der Begründungen mitzuwirken haben, ist vom Leiter des anweisenden Organs zu bestimmen.
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Mitwirkung des Bundesrechenamtes
§ 6. (1) Dem Bundesrechenamt obliegt, unbeschadet seiner Aufgaben als anweisendes Organ gemäß § 3, die Mitwirkung bei der Erstellung der Abschlußrechnungen samt allfälligen Nachweisungen. Unbeschadet der Zuständigkeit der haushaltsleitenden und der anweisenden Organe sowie deren Buchhaltungen beschränkt sich die Mitwirkung des Bundesrechenamtes auf die einwandfreie Verarbeitung der von diesen Organen zur Verfügung gestellten Daten und auf die Übermittlung der Verarbeitungsergebnisse in Form von Ausdrucken an die haushaltsleitenden und anweisenden Organe, an den Bundesminister für Finanzen und an den Rechnungshof.
(2) Die Österreichischen Bundesforste, die Österreichische Post- und Telegraphenverwaltung und die Österreichischen Bundesbahnen haben die Ergebnisse ihrer Verrechnung spätestens innerhalb der im § 52 BHG festgesetzten Fristen an das Bundesrechenamt weiterzugeben. Auf Grund der übergebenen Verrechnungsergebnisse hat das Bundesrechenamt auch für diese Bereiche die Abschlußrechnungen und weiteren Nachweisungen gemäß Abs. 1 zu erstellen. Ist die Einhaltung dieser Fristen nicht möglich, so kann der Rechnungshof im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf begründetes Ersuchen einer Fristerstreckung zustimmen. Die Fristerstreckung darf die Dauer eines Monates nicht übersteigen.
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III. Abschnitt
Gliederung, Form und Inhalt der Abschlußrechnung über dievoranschlagswirksame Verrechnung
Allgemeine Grundsätze
§ 7. (1) Die Abschlußrechnung über die voranschlagswirksame Verrechnung ist unter Beachtung der Bestimmungen über die zeitliche Abgrenzung mit Stichtag 31. Dezember eines jeden Jahres in Form der Voranschlagsvergleichsrechnung gemäß § 94 Abs. 1 BHG samt Nachweisungen gemäß § 94 Abs. 2 und 3 BHG aufzustellen. Die in der Abschlußrechnung über die voranschlagswirksame Verrechnung ausgewiesenen Ergebnisse müssen mit den in den Verrechnungsaufschreibungen der Buchhaltung über die voranschlagswirksame Verrechnung enthaltenen Daten übereinstimmen. Auch wenn während des Finanzjahres gemäß dem V. Abschnitt BHV 1989 für die Verrechnung Ausnahmeregelungen bestanden, sind am Jahresende in den Verrechnungsaufschreibungen alle für die Darstellung in der Abschlußrechnung erforderlichen Daten vollständig zu erfassen.
(2) Die Voranschlagsvergleichsrechnung samt Nachweisungen gemäß § 94 Abs. 2 und 3 BHG sind entsprechend der Gliederung des jeweiligen Bundesvoranschlages nach Ausgaben und Einnahmen getrennt und innerhalb dieser nach Gruppen, Kapiteln, Titeln, Paragraphen und Voranschlagsansätzen sowie nach Voranschlagsposten gegliedert aufzustellen. Für die Abschlußrechnung sind entsprechend ihrer Gliederung die Summen zu bilden. Summarische Nachweisungen sind insbesondere getrennt nach allgemeinem Haushalt und Ausgleichshaushalt und gegliedert nach Kapiteln, Voranschlagsansätzen, Gebarungsgruppen und Aufgabenbereichen zu erstellen.
(3) Die Voranschlagsvergleichsrechnung samt Nachweisungen gemäß § 94 Abs. 2 BHG sind von den anweisenden Organen nach Dienststellenkennzahlen und von den haushaltsleitenden Organen für ihren gesamten Wirkungsbereich für jedes Kapitel zu erstellen.
(4) Voranschlagsposten, die weder in den Teilheften zum jeweiligen Bundesvoranschlag aufscheinen noch gemäß § 48 Abs. 5 BHG eröffnet wurden, dürfen in der Voranschlagsvergleichsrechnung und in den weiteren Nachweisungen - unbeschadet der §§ 30 und 32 - nicht enthalten sein.
(5) Die Voranschlagsvergleichsrechnung samt weiteren Nachweisungen sind dem Rechnungshof, jene der haushaltsleitenden Organe und der Bundesbetriebe samt den Nachweisungen gemäß §§ 16 und 17 auch dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
(6) Die Voranschlagsvergleichsrechnung und die gemäß §§ 10 bis 15 und 19 vorgesehenen Nachweisungen sind unter Mitwirkung des Bundesrechenamtes zu erstellen und dem Rechnungshof zu übermitteln.
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Voranschlagsvergleichsrechnung
§ 8. (1) In der Voranschlagsvergleichsrechnung sind entsprechend der Gliederung gemäß § 7 Abs. 2 die Summen der Ausgaben-/Einnahmen-Zahlungen (Phasenfeld 5) den Voranschlagsbeträgen (Phasenfeld 1) gegenüberzustellen und der Unterschied als Mehr- oder Minderbetrag auszuweisen. Dabei sind Vorsorgen für außer- und überplanmäßige Ausgaben, Ausgabenbindungen, Postenausgleiche, Freigaben aus dem Konjunkturausgleich-Voranschlag, Rücklagenentnahmen sowie sämtliche sich nur innerhalb der Verwaltung auswirkende Maßnahmen zur Erhöhung oder Verminderung des zur Verfügung gestandenen Voranschlagsbetrages (§ 78 Abs. 2 BHG) in Summe als Verzweigung (Phasenfeld 9) auszuweisen.
(2) Zusätzlich zu den Ergebnissen gemäß Abs. 1 sind bei den Ausgaben die Summen der offengebliebenen Verpflichtungen und fälligen Schulden sowie bei den Einnahmen die Summen der für Rechnung des abgelaufenen Finanzjahres offengebliebenen Berechtigungen und fälligen Forderungen nachzuweisen.
(3) Der durch Verpflichtungen und Schulden bei den Ausgaben, durch Berechtigungen und Forderungen bei den Einnahmen sowie durch Zahlungen und Maßnahmen gemäß Abs. 1 letzter Satz nicht in Anspruch genommene Betrag ist gesondert als Verfügungsrest (§ 78 Abs. 3 BHG) auszuweisen.
(4) Geleistete Anzahlungen und Vorauszahlungen, die gemäß § 78 Abs. 9 BHG noch nicht abgerechnet wurden, sind gesondert nachzuweisen. Gleiches gilt für empfangene derartige Zahlungen.
(5) Schulden aus Rückzahlungen von oder Forderungen auf Rückzahlung von jenen Geldleistungen, die gemäß § 16 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 bis 8 BHG von der Veranschlagung ausgenommen sind, sind als Ersatzschulden oder -forderungen gesondert nachzuweisen. Gleiches gilt für die offenen Rückersätze aus der vermittlungsweisen Leistung von Ausgaben (§ 50 BHG) und der Rückforderung nicht geschuldeter Leistungen (§ 60 BHG).
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Begründungen zur Voranschlagsvergleichsrechnung
§ 9. (1) Zur Voranschlagsvergleichsrechnung sind die Ergebnisse von den haushaltsleitenden Organen für ihren gesamten Wirkungsbereich und von den geschäftsführenden Organen der Bundesbetriebe für ihren Bereich entsprechend der Gliederung des Bundesvoranschlages nach Voranschlagsansätzen zu begründen und dem Rechnungshof vorzulegen. Inwieweit hiebei die anweisenden Organe mitzuwirken haben, bestimmen die haushaltsleitenden Organe.
(2) In den Begründungen sind jedenfalls die Unterschiede zwischen den Jahresvoranschlagsbeträgen (Phasenfeld 1) und den Ausgaben-/Einnahmen-Zahlungen (Phasenfeld 5) ansatzweise darzustellen und die für diese Voranschlagsansatzabweichungen (Mehr-/Minderausgaben, Mehr-/Mindereinnahmen) maßgeblichen Entstehungsgründe (Ursachen) unter Angabe allfällig gegebener haushaltsrechtlicher Grundlagen zu beschreiben. In der Begründung einer Voranschlagsansatzabweichung sind vor allem die wesentlichen Ursachen der einzelnen Postenabweichungen (Mehr-/Minderausgaben für einzelne Ausgabenarten, Mehr-/Mindereinnahmen bei einzelnen Einnahmenarten) zu beschreiben und betragsmäßig aufzuzeigen. Desgleichen ist zu begründen, wenn durch Verpflichtungen und Schulden der gemäß § 78 Abs. 3 BHG im Finanzjahr zur Verfügung gestandene Betrag nicht eingehalten wurde.
(3) Bei einer überplanmäßigen Ausgabe, einer Ausgabenrückstellung oder einer Bindung von Mehreinnahmen ist in den Begründungen entweder der Beschluß des Gesetzgebers bzw. die Verordnung der Bundesregierung unter Angabe des Bundesgesetzblattes oder die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen unter Angabe der betreffenden Geschäftszahl anzuführen und der bewilligte oder gebundene Betrag anzugeben; gleiches gilt für Rücklagenzuführungen und -entnahmen. Bei außerplanmäßigen Ausgaben ist die entsprechende gesetzliche Bewilligung bzw. die Verordnung der Bundesregierung unter Angabe des Bundesgesetzblattes und Anführung des bewilligten Betrages zu nennen.
(4) Bei Überschreitungen ohne gesetzliche Grundlage, nicht erfüllten Ausgabenrückstellungen oder nicht erzielten Mehreinnahmen ist ansatzweise anzugeben, welche Gründe hiefür maßgebend waren.
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Nachweisung der von den Ausgaben und Einnahmen
abgesetzten Zahlungen
§ 10. Die Rückzahlungen von Ausgaben und Einnahmen, die gemäß § 16 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 bis 8 BHG von der Veranschlagung ausgenommen sind, die jedoch voranschlagswirksam verrechnet wurden (§ 78 Abs. 7 und 8 BHG), sind entsprechend der Gliederung gemäß § 7 Abs. 2 in Summe nachzuweisen. Dabei ist auch die Summe der angefallenen (Brutto)Zahlungen darzustellen.
Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.
Nachweisung der Vergütungen und Überweisungen zwischen Organen des Bundes
§ 11. Die von Organen des Bundes gemäß § 49 Abs. 1 BHG geleisteten Vergütungen für einander erbrachte Leistungen sind nach Ausgaben und Einnahmen getrennt entsprechend der Gliederung gemäß § 7 Abs. 2 in Summe in einer gesonderten Nachweisung darzustellen.
Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.
Nachweisung der Vorbelastungen und Vorberechtigungen
§ 12. Die nach den Bestimmungen des § 79 BHG zu verrechnenden Vorbelastungen und Vorberechtigungen sind gegliedert nach Verpflichtungen und Schulden sowie Berechtigungen und Forderungen getrennt nach den einzelnen Finanzjahren, in denen die Leistungspflicht oder die Fälligkeit liegt, und in Summe entsprechend der Gliederung gemäß § 7 Abs. 2 nachzuweisen.
Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.
Nachweisung der Abschreibungen von Forderungen
§ 13. Die auf Grund der §§ 61 Abs. 4 und 62 BHG durchgeführten Abschreibungen von Forderungen sind in Summe entsprechend der Gliederung gemäß § 7 Abs. 2 getrennt nach fälligen und nichtfälligen Forderungen nachzuweisen. Bei nichtfälligen Forderungen ist die auf jedes Fälligkeitsjahr entfallende Abschreibung gesondert darzustellen. Werden Ersatzforderungen abgeschrieben, so sind die Abschreibungen bei den Voranschlagsposten nachzuweisen, bei denen die ursprüngliche Zahlung erfolgte.
Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.
Nachweisung über die Gebarung aus zweckgebundenen Einnahmen
§ 14. Die gemäß § 53 Abs. 2 BHG durch Zahlungen nicht in Anspruch genommenen und einer Rücklage zugeführten zweckgebundenen Einnahmen sind nach Rücklagenkonten gegliedert in einer gesonderten Nachweisung vom Bundesminister für Finanzen darzustellen. Für jede zweckgebundene Einnahme sind in Summe die Einnahmen und die diesen zugehörigen Ausgaben nach Voranschlagsansätzen, gegebenenfalls nach Voranschlagsposten getrennt, sowie der aus der Rücklage entnommene und der der Rücklage zugeführte Betrag nachzuweisen.
Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.
Nachweisung über die allgemeinen und besonderen Rücklagen sowie über
die Ausgleichsrücklage
§ 15. (1) Die gemäß § 53 Abs. 1 BHG bzw. auf Grund weiterer gesetzlicher Ermächtigungen einer Rücklage zugeführten Beträge sind in einer gesonderten Nachweisung vom Bundesminister für Finanzen darzustellen. In dieser sind für jeden Ausgaben-Voranschlagsansatz, gegebenenfalls für jede Voranschlagspost oder Gruppe gleichartiger Voranschlagsposten, der Jahresvoranschlagsbetrag, allfällige Erhöhungen oder Verminderungen des Voranschlagsbetrages im Sinne des § 78 Abs. 2 BHG, die geleisteten Zahlungen und der einer Rücklage zugeführte Betrag nachzuweisen.
(2) Der gemäß § 53 Abs. 3 BHG einer Ausgleichsrücklage zugeführte oder aus einer Ausgleichsrücklage entnommene Betrag ist gesondert unter Anführung der im Finanzjahr angefallenen Gesamtausgaben und Gesamteinnahmen nachzuweisen.
Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.
Nachweisung der sich aus Leasingverträgen ergebenden finanziellen
Verpflichtungen
§ 16. Die in der Voranschlagsvergleichsrechnung der Ausgaben bzw. in der Nachweisung der Vorbelastungen eines haushaltsleitenden Organs unter den Verpflichtungen bzw. Schulden enthaltenen finanziellen Verpflichtungen des Bundes aus Leasingverträgen und gleichartigen oder ähnlichen Rechtsgeschäften (§§ 31 Abs. 1 und 33 Abs. 1 BHV 1989) sind von den haushaltsleitenden Organen und geschäftsführenden Organen der Bundesbetriebe getrennt nach Verpflichtungen und Schulden, jeweils kapitel-, ansatz- und postenweise gegliedert, sowie unter Anführung des Leasingvertragsgegenstandes und der daraus erwachsenden finanziellen jährlichen Belastungen gesondert nachzuweisen. Die Nachweisung ist dem Rechnungshof zu übermitteln.
Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.
Nachweisung der sich aus Bauträgervorhaben ergebenden finanziellen
Verpflichtungen
§ 17. Die in der Voranschlagsvergleichsrechnung der Ausgaben bzw. in der Nachweisung der Vorbelastungen eines haushaltsleitenden Organs unter den Verpflichtungen bzw. Schulden enthaltenen finanziellen Verpflichtungen des Bundes aus Bauträgervorhaben sind von den haushaltsleitenden Organen und geschäftsführenden Organen der Bundesbetriebe getrennt nach Verpflichtungen und Schulden, jeweils kapitel-, ansatz- und postenweise gegliedert, sowie unter Anführung des einzelnen Bauträgervorhabens und der daraus erwachsenden finanziellen jährlichen Belastungen gesondert nachzuweisen. Die Nachweisung ist dem Rechnungshof zu übermitteln.
Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.
Nachweisung der Freigabe von Ausgabenbeträgen desKonjunkturausgleich-Voranschlages
§ 18. Die allenfalls aus dem Konjunkturausgleich-Voranschlag freigegebenen Ausgabenbeträge sind unter Angabe der diesbezüglichen Geschäftszahlen des Bundesministeriums für Finanzen, des Verwendungszwecks und des durch Zahlung in Anspruch genommenen Betrages gesondert nachzuweisen. Die Nachweisung ist dem Rechnungshof zu übermitteln.
Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.
Weitere Nachweisungen zur Voranschlagsvergleichsrechnung
§ 19. (1) Zur Voranschlagsvergleichsrechnung sind summarische Nachweisungen, getrennt nach allgemeinem Haushalt und Ausgleichshaushalt, vom Bundesminister für Finanzen aufzustellen und dem Rechnungshof zu übermitteln. Folgende Nachweisungen sind jedenfalls aufzustellen:
Gesamtergebnis der Voranschlagsvergleichsrechnung über die aufsummierten Jahresvoranschlagsbeträge, Zahlungen und deren Unterschiede getrennt nach Ausgaben und Einnahmen;
Zusammenfassung der Voranschlagsvergleichsrechnung nach Gruppen und Kapiteln sowie zusätzlich nach Voranschlagsansätzen, in welcher getrennt nach Ausgaben und Einnahmen die Jahresvoranschlagsbeträge, die Zahlungen und deren Unterschiede, die offengebliebenen Verpflichtungen und fälligen Schulden sowie die offengebliebenen Berechtigungen und fälligen Forderungen darzustellen sind;
Gesamtübersichten über die Ausgaben getrennt nach gesetzlichen Verpflichtungen und Ermessensausgaben sowie nach Personal- und Sachausgaben, letztere getrennt nach erfolgswirksamen und bestandswirksamen Ausgaben sowie nach einzelnen Gebarungsgruppen, in welchen nach Kapiteln gegliedert die Jahresvoranschlagsbeträge, die Zahlungen und deren Unterschiede darzustellen sind;
Gesamtübersichten über die Einnahmen getrennt nach erfolgswirksamen und bestandswirksamen Einnahmen sowie nach zweckgebundenen und sonstigen Einnahmen, in welchen nach Kapiteln gegliedert die Jahresvoranschlagsbeträge, die Zahlungen und deren Unterschiede darzustellen sind;
Gesamtübersichten über die Ausgaben und Einnahmen gegliedert nach Aufgabenbereichen und getrennt nach Personal- und Sachausgaben, nach erfolgswirksamen und bestandswirksamen Ausgaben und Einnahmen sowie nach Gebarungsgruppen, in welchen nur die Zahlungen darzustellen sind;
Übersichten über die Verpflichtungen und Berechtigungen, in welchen voneinander getrennt und in Summe die offengebliebenen sowie die künftige Finanzjahre betreffenden Verpflichtungen und Berechtigungen nach Kapiteln gegliedert darzustellen sind;
Übersichten über die künftige Finanzjahre betreffenden Verpflichtungen und Berechtigungen, die getrennt nach den dem Finanzjahr folgenden vier Jahren und in Summe ab dem fünften Finanzjahr nach Kapiteln gegliedert darzustellen sind;
Übersichten über die Schulden und Forderungen, in welchen voneinander getrennt die nicht abgerechneten empfangenen Anzahlungen, die Ersatzschulden, die fälligen und nichtfälligen Schulden sowie die nicht abgerechneten gegebenen Anzahlungen, die Ersatzforderungen, die fälligen und nichtfälligen Forderungen nach Kapiteln gegliedert darzustellen sind;
Übersichten über die nichtfälligen Schulden und Forderungen, die getrennt nach den dem Finanzjahr folgenden vier Jahren und in Summe ab dem fünften Finanzjahr nach Kapiteln gegliedert darzustellen sind;
Übersichten über die Gebarung des Ausgleichshaushaltes, in welchen nach Schuldarten getrennt die Einnahmen aus der Aufnahme und die Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben infolge von Währungstauschverträgen sowohl nach Voranschlagsansätzen zusammengefaßt als auch nach Voranschlagsposten gegliedert gesondert darzustellen sind;
Übersichten über die in künftigen Finanzjahren fällig werdenden Zinsen für Finanzschulden und Währungstauschverträge, in welchen nach Schuldarten gegliedert die Zinsenverpflichtungen getrennt nach den dem Finanzjahr folgenden vier Jahren und in Summe ab dem fünften Finanzjahr darzustellen sind;
Übersichten über die nichtfälligen Finanzschulden, die nach Schuldarten gegliedert, getrennt nach den dem laufenden Finanzjahr folgenden vier Jahren und in Summe ab dem fünften Finanzjahr darzustellen sind;
Übersichten über die nichtfälligen Finanzschulden, die nach Schuldarten getrennt und gegliedert nach den einzelnen Währungen darzustellen sind;
Übersichten über die gemäß den §§ 10, 11 und 13 zu erstellenden Nachweisungen, die nach Kapiteln gegliedert darzustellen sind;
Übersichten über die gemäß den §§ 14 und 15 zu erstellenden Nachweisungen, die nach Rücklagenkonten gegliedert darzustellen sind.
(2) Weitere Angaben (Untergliederungen) zu den Übersichten gemäß Abs. 1 sowie zusätzliche Aufstellungen kann der Rechnungshof verlangen, wenn diese zu einer besseren Aussagekraft der Abschlußrechnungen führen.
Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.
IV. Abschnitt
Gliederung, Form und Inhalt der Abschlußrechnungen über dieBestands- und Erfolgsverrechnung
Allgemeine Grundsätze
§ 20. (1) Die Abschlußrechnungen über die Bestands- und Erfolgsverrechnung sind unter Beachtung der Bestimmungen über die zeitliche Abgrenzung mit Stichtag 31. Dezember eines jeden Jahres in Form der Jahresbestandsrechnung gemäß § 95 Abs. 1 BHG, der Jahreserfolgsrechnung gemäß § 96 Abs. 1 BHG, der Nachweisungen zur Jahresbestandsrechnung gemäß § 95 Abs. 3 BHG und der Nachweisungen für die Verfassung des Bundesrechnungsabschlusses gemäß den §§ 95 Abs. 4 und 96 Abs. 3 BHG aufzustellen. Es ist sicherzustellen, daß die in den Abschlußrechnungen über die Bestands- und Erfolgsverrechnung ausgewiesenen Ergebnisse mit den in den Verrechnungsaufschreibungen der Buchhaltungen über die Bestands- und Erfolgsverrechnung festgehaltenen Daten übereinstimmen. Auch wenn während des Finanzjahres gemäß dem V. Abschnitt BHV 1989 für die Verrechnung Ausnahmeregelungen bestanden, sind am Jahresende in den Verrechnungsaufschreibungen alle für die Darstellung in den Abschlußrechnungen erforderlichen Daten vollständig zu erfassen.
(2) Die Jahresbestands- und die Jahreserfolgsrechnung samt Nachweisungen sind dem Rechnungshof - die der haushaltsleitenden Organe und der Bundesbetriebe auch dem Bundesminister für Finanzen - vorzulegen.
(3) Die in den §§ 21, 22 und 24 bis 27 festgelegten Abschlußrechnungen samt Nachweisungen sind unter Mitwirkung des Bundesrechenamtes zu erstellen.
Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.
Jahresbestandsrechnung
§ 21. (1) In der Jahresbestandsrechnung (Bilanz) sind unter Zugrundelegung der in der Anlage 1 festgelegten Gliederung bei den Aktiva das Anlagevermögen, das Umlaufvermögen und die aktive Rechnungsabgrenzung, bei den Passiva das Eigenkapital, die Rücklagen, die Wertberichtigungen, die Schulden, die Rückstellungen und die passive Rechnungsabgrenzung nachzuweisen. Ist das buchmäßige Eigenkapital negativ, so ist es bei den Aktiva darzustellen.
(2) Die Jahresbestandsrechnung gemäß Abs. 1 ist ferner getrennt nach Amtsorganen, betriebsähnlichen Einrichtungen und Bundesbetrieben aufzustellen, wobei zu jeder Bilanzposition die Beträge der Einzelkonten, der zusammengefaßten Konten sowie die Veränderungen gegenüber dem Vorjahr nachzuweisen sind.
Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.
Jahreserfolgsrechnung
§ 22. (1) In der Jahreserfolgsrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung) sind unter Zugrundelegung der in der Anlage 2 festgelegten Gliederung bei den Aufwendungen der Aufwand für Bedienstete, die öffentlichen Abgaben, die Abschreibungen und Wertberichtigungen, die übrigen Aufwendungen, die Bestandsminderungen, der Transferaufwand und die Zuführung zu sonstigen Rücklagen und Rückstellungen sowie bei den Erträgen die Haupterträge, die Nebenerträge, die Wertberichtigungen, die übrigen Erträge, die aktivierten Eigenleistungen, die Bestandsmehrungen, der Transferertrag und die Auflösung nicht verwendeter sonstiger Rücklagen und Rückstellungen nachzuweisen. Der sich aus der Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge ergebende Unterschied ist entweder als Vermögenszugang (für Bundesbetriebe und betriebsähnliche Einrichtungen als Reingewinn) bei den Aufwendungen oder als Vermögensabgang (für Bundesbetriebe und betriebsähnliche Einrichtungen als Reinverlust) bei den Erträgen darzustellen.
(2) § 21 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.
Begründungen zur Jahresbestands- und Jahreserfolgsrechnung
§ 23. (1) Zu den Ergebnissen der Jahresbestandsrechnung gemäß § 21 sind von den einzelnen haushaltsleitenden Organen und von den geschäftsführenden Organen der Bundesbetriebe für ihren gesamten Wirkungsbereich nach Bilanzpositionen gegliedert Begründungen zu verfassen und dem Rechnungshof zu übermitteln. Inwieweit hiebei die anweisenden Organe mitzuwirken haben, bestimmen die haushaltsleitenden Organe.
(2) In den Begründungen sind die gegenüber den gleichen Positionen des Vorjahres eingetretenen Veränderungen darzustellen und die dafür maßgeblichen Entstehungsgründe zu beschreiben.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind sinngemäß für die Begründungen zur Jahreserfolgsrechnung anzuwenden.
Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.
Nachweisung der Beteiligungen des Bundes
§ 24. Jede Beteiligung des Bundes an einer Unternehmung ist getrennt nach in- und ausländischen Unternehmungen und gegliedert nach Art der Unternehmung in einer gesonderten Nachweisung von den haushaltsleitenden Organen darzustellen. Für jede Unternehmung sind deren Name und Sitz, das Gesellschaftskapital, die Beteiligung des Bundes zum Nennwert, das Verhältnis der Bundesbeteiligung zum Gesellschaftskapital bzw. zur Summe der Geschäftsanteile in Prozent (vH), die Anschaffungskosten in Schilling und die Veränderung zum Vorjahr auszuweisen. Die Nachweisung ist dem Rechnungshof zu übermitteln.
Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.
Nachweisung der Wertpapiere des Bundes
§ 25. Jedes sonstige im Eigentum des Bundes befindliche Wertpapier, das keine Beteiligung des Bundes gemäß § 24 darstellt, ist in einer gesonderten Nachweisung von den haushaltsleitenden Organen darzustellen. Für jede Wertpapierart sind deren Bezeichnung, deren Nennwert, deren Stückzahl, die Anschaffungskosten in Schilling und die Veränderung zum Vorjahr auszuweisen. Die Nachweisung ist dem Rechnungshof zu übermitteln.
Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.
Nachweisung der bestandswirksamen Rücklagengebarung
§ 26. Die Rücklagen sind getrennt nach solchen aus zweckgebundenen Einnahmen, nach allgemeinen und besonderen Rücklagen sowie auch nach der Ausgleichsrücklage in einer gesonderten Nachweisung vom Bundesminister für Finanzen darzustellen. Für jede durch ein Bestandskonto zu kennzeichnende Rücklage sind deren Widmungszweck mit Voranschlagsansatz und allenfalls Voranschlagspost, der im Finanzjahr der Rücklage zugeführte Betrag, der mit Zweckbindung entnommene Betrag, der ohne Zweckbindung aufgelöste Betrag, der Rücklagen-Endbestand sowie die Veränderung zum Vorjahr auszuweisen. Die Nachweisung ist dem Rechnungshof zu übermitteln.
Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.
Nachweisung der Haftungen des Bundes
§ 27. Die vom Bund für Dritte übernommenen Haftungen sind vom Bundesminister für Finanzen gegliedert nach deren Arten und innerhalb dieser nach den ermächtigenden gesetzlichen Grundlagen sowie nach Wirtschaftszweigen und Hauptschuldnern in einer gesonderten Nachweisung darzustellen. Für jede Haftung sind gegebenenfalls auch die Laufzeit und die Namen der Gläubiger, jedenfalls aber die Haftungszusage, die Haftungsausnützung in der jeweiligen Fremdwährung und in Schilling bzw. Schillinggegenwert sowie die Veränderung in der Haftungsausnützung zum Vorjahr auszuweisen. Die Nachweisung ist dem Rechnungshof zu übermitteln.
Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.
Weitere Nachweisungen zur Jahresbestands- und Jahreserfolgsrechnung
§ 28. (1) Zur Jahresbestandsrechnung und zur Jahreserfolgsrechnung sind summarische Nachweisungen vom Bundesminister für Finanzen aufzustellen und dem Rechnungshof zu übermitteln. Folgende Nachweisungen sind jedenfalls aufzustellen:
Jahresbestandsrechnung des Bundes, in welcher alle gemäß § 21 aufgestellten Abschlußrechnungen der anweisenden Organe zusammengefaßt sind;
Übersichten über das Vermögen des Bundes nach Vermögensarten und über die Schulden des Bundes nach Schuldarten, welche unter Zugrundelegung der in der Anlage 1 festgelegten Gliederung zu erstellen sind und die Veränderungen gegenüber dem Vorjahr zu enthalten haben;
Übersichten über das unbewegliche Anlagevermögen, in welchen nach dem entsprechenden Verwendungszweck die unbebauten Grundstücke und die Grundstückseinrichtungen, die Gebäude sowie die Sonderanlagen einschließlich der in Bau befindlichen Anlagen mit ihren Grundstückswerten darzustellen sind;
Übersichten über die Finanzschulden, in welchen gegliedert nach Arten der Finanzschuld die einzelne Finanzschuld mit ihrer Laufzeit, ihrem aushaftenden Endbestand zum Nennwert in Fremdwährung und in Schilling und die Veränderung zum Vorjahr darzustellen sind;
Übersichten über die Konversionen und Prolongationen von Finanzschulden, in welchen nach Schuldarten getrennt die diesbezüglichen Einnahmen und Ausgaben nach Konten gegliedert darzustellen sind;
Abstimmung der geldwirksamen Gebarung, in welcher die voranschlagswirksamen und voranschlagsunwirksamen Ein- und Auszahlungen den Veränderungen an den Beständen des Bundes an Zahlungsmitteln gegenüberzustellen sind;
Übersichten über die gemäß den §§ 24, 25 und 27 zu erstellenden Nachweisungen, die zusammengefaßt darzustellen sind;
Jahreserfolgsrechnung des Bundes, in welcher alle gemäß § 22 aufgestellten Abschlußrechnungen der anweisenden Organe zusammengefaßt sind;
Übersichten über die Aufwendungen des Bundes nach Aufwandsarten und über die Erträge nach Ertragsarten, welche unter Zugrundelegung der in der Anlage 2 festgelegten Gliederung zu erstellen sind und die Veränderungen gegenüber dem Vorjahr zu enthalten haben.
(2) Weitere Angaben (Untergliederungen) zu den Übersichten gemäß Abs. 1 sowie zusätzliche Aufstellungen kann der Rechnungshof verlangen, wenn dies zu einer besseren Aussagekraft der Abschlußrechnungen führt.
Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.
V. Abschnitt
Gliederung, Form und Inhalt der Abschlußrechnungen der Rechtsträger,
die von Organen des Bundes verwaltet werden
Aufwendungen und Erträge sowie Stand des Vermögens und der Schulden
§ 29. (1) Organe des Bundes oder Personen, die von Organen des Bundes bestellt wurden, um Rechtsträger zu verwalten, haben für diese Rechtsträger Abschlußrechnungen sinngemäß nach den Bestimmungen der §§ 20 bis 23 zu erstellen. Die geprüften und genehmigten Abschlußrechnungen sind im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs dem Rechnungshof und dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
(2) Beträgt der bei einem Rechtsträger nachzuweisende Vermögensstand weniger als eine Million Schilling, so genügt als Abschlußrechnung eine Zusammenstellung der im Finanzjahr getätigten Ausgaben und Einnahmen sowie eine Aufstellung des Vermögens und der Schulden zum Stichtag 31. Dezember.
(3) Die Zusammenstellung der Ausgaben und Einnahmen gemäß Abs. 2 hat nach deren Arten, zumindest aber nach den in der Kontenplanverordnung des Bundes, BGBl. Nr. 507/1987, festgelegten Kontenklassen zu erfolgen.
(4) Die Aufstellung des Vermögens gemäß Abs. 2 ist zumindest in Anlagevermögen und Umlaufvermögen zu trennen, wobei im letzteren die Bestände an Bargeld und diesen gleichgestellten Zahlungsmitteln, die Guthaben auf Konten bei Kreditunternehmungen (Banken) und die Forderungen gesondert nachzuweisen sind. Die Aufstellung der Schulden hat getrennt nach Schuldarten zu erfolgen.
(5) Werden die Verrechnungsaufschreibungen der Rechtsträger unter Mitwirkung des Bundesrechenamtes geführt, so hat bei der Aufstellung der Abschlußrechnungen für diese Rechtsträger das Bundesrechenamt mitzuwirken.
Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.
VI. Abschnitt
Behebung der in den Abschlußrechnungen vorgefundenen Mängel
Form der Mängelbehebung
§ 30. (1) Die vom Rechnungshof bei der Prüfung der Abschlußrechnungen gemäß § 9 Abs. 1 RHG festgestellten Mängel sind den haushaltsleitenden und anweisenden Organen sowie dem Bundesminister für Finanzen schriftlich bekanntzugeben. Die Bekanntgabe hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß den betroffenen Organen unter Berücksichtigung des für die Bearbeitung erforderlichen Zeitraumes die Durchführung der notwendigen Maßnahmen zur Berücksichtigung in den geprüften Abschlußrechnungen möglich ist.
(2) Entsprechend den in den §§ 7 und 20 festgelegten Grundsätzen, wonach die Ergebnisse in den Abschlußrechnungen mit den Verrechnungsaufschreibungen übereinstimmen müssen, haben die vom Rechnungshof aufgezeigten Mängel auch zu einer Berichtigung der Verrechnungsaufschreibungen zu führen. Da für die Buchhaltungen der anweisenden Organe keine Buchungsmöglichkeit mehr auf den Konten des abgelaufenen Finanzjahres besteht, wird die technische Durchführung der Mängelbehebung vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 33 veranlaßt.
(3) Zur Durchführung der Mängelbehebung sind, sofern keine Auffassungsunterschiede mit dem Rechnungshof bestehen, von den jeweils zuständigen anweisenden Organen entsprechende, die Feststellungen des Rechnungshofes berücksichtigende, Zahlungs- und Verrechnungsaufträge auszufertigen und samt allfälligen Unterlagen dem Rechnungshof zu übermitteln. Die Zahlungs- und Verrechnungsaufträge haben alle zur Verrechnung notwendigen Merkmale zu enthalten und sind vom Anordnungsbefugten zu unterfertigen (§ 22 BHV 1989). Ergeben die Mängelfeststellungen des Rechnungshofes, daß Gebarungen nicht auf den nach der Kontenplanverordnung sachlich in Betracht kommenden Voranschlags- bzw. Bestands- und Erfolgskonten in den Verrechnungsaufschreibungen nachgewiesen wurden, und scheinen diese Konten in den Verrechnungsaufschreibungen noch nicht auf, so sind die für deren Eröffnung erforderlichen Eingabevorlagen den zugehörigen Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen anzuschließen.
(4) Mängelbehebungsfälle, bei denen die Verwendung einer Gebarungsfallnummer erforderlich ist (zB Buchungen von Forderungen und Schulden), müssen im Rahmen des Mängelbehebungsverfahrens gemäß § 9 Abs. 1 RHG ohne numerische Gebarungsfallnummer berichtigt werden. Ergeben sich aus einer Richtigstellung buchmäßige Auswirkungen auf die Verrechnungsaufschreibungen des folgenden Finanzjahres, so sind die für die Richtigstellung erforderlichen Zahlungs- und Verrechnungsaufträge von den anweisenden Organen gesondert auszufertigen und dem Rechnungshof zu übergeben. Dies gilt auch für die im folgenden Finanzjahr erforderliche Rückgängigmachung der buchmäßigen Auswirkungen von ohne Gebarungsfallnummer erfolgten Mängelbehebungen.
(5) Sind die gemäß Abs. 1 befaßten Organe mit den bekanntgegebenen Mängelfeststellungen des Rechnungshofes nicht einverstanden, so haben sie unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Wochen nach Einlangen der Mitteilung den Rechnungshof unter Angabe der Gründe hievon schriftlich zu verständigen. Schließt sich der Rechnungshof diesen Einwendungen an, so hat er davon die ursprünglich von seinen Mängelfeststellungen befaßten Organe in Kenntnis zu setzen.
(6) Sind infolge der Mängelfeststellungen des Rechnungshofes auch Berichtigungen an den zugeführten bzw. entnommenen Rücklagen erforderlich, so sind dazu vom Bundesminister für Finanzen Zahlungs- und Verrechnungsaufträge auszustellen.
(7) Zur Prüfung der Abschlußrechnungen samt Nachweisungen kann der Rechnungshof die Übermittlung weiterer Unterlagen und Nachweisungen, insbesondere über offene Gebarungsfälle, verlangen. Insoweit das Bundesrechenamt an der Aufstellung dieser Nachweisungen mitwirkt, hat es dem Rechnungshof diese unmittelbar zu übergeben.
Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.
Mängelfeststellungen durch die anweisenden und haushaltsleitenden
Organe
§ 31. (1) Werden von den anweisenden und den haushaltsleitenden Organen nach den im § 52 BHG festgelegten Terminen buchmäßige Mängel festgestellt, die wegen Ablaufes des Auslaufzeitraumes für die voranschlagswirksame Verrechnung sowie für die Bestands- und Erfolgsverrechnung nicht mehr von der Buchhaltung selbst behoben werden können, so sind diese dem Rechnungshof mitzuteilen.
(2) Zur Behebung dieser Mängel sind dem Rechnungshof entsprechende Zahlungs- und Verrechnungsaufträge unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 30 zur Einbeziehung in das Mängelbehebungsverfahren zu übermitteln.
Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.
Mängelbehebung durch den Rechnungshof
§ 32. (1) Werden dem Rechnungshof innerhalb der von ihm gemäß § 2 festgesetzten Fristen keine zur Mängelbehebung erforderlichen Unterlagen übermittelt oder besteht bei Auffassungsunterschieden zwischen dem Rechnungshof und den anderen beteiligten Organen der Rechnungshof weiterhin auf der Richtigstellung, so hat er selbst die zur Mängelbehebung erforderlichen Eingabevorlagen sowie Zahlungs- und Verrechnungsaufträge auszufertigen.
(2) Eingabevorlagen sowie Zahlungs- und Verrechnungsaufträge, die vom Rechnungshof ausgefertigt werden, sind besonders zu kennzeichnen und zu unterfertigen.
Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.
Mitwirkung des Bundesministeriums für Finanzen an der Durchführung
der Mängelbehebung
§ 33. (1) Die auf Grund der §§ 30 bis 32 ausgefertigten Eingabevorlagen sowie Zahlungs- und Verrechnungsaufträge sind, nachdem sie vom Rechnungshof auf ihre formelle und sachliche Richtigkeit überprüft wurden, dem Bundesministerium für Finanzen zur Durchführung, die längstens binnen zwei Wochen zu erfolgen hat, gesammelt zu übergeben.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen hat die Verrechnungsaufschreibungen der von den Mängelfeststellungen betroffenen Buchhaltungen auf den durch die gemäß Abs. 1 übernommenen Zahlungs- und Verrechnungsaufträge verlangten Stand durch Weitergabe der Daten an das Bundesrechenamt von diesem berichtigen zu lassen.
(3) Die bei der Mängelbehebung entstehenden zeitgeordneten Verrechnungsaufschreibungen (Tagebuch) und die mit den Vollzugsvermerken versehenen Eingabevorlagen sowie Zahlungs- und Verrechnungsaufträge sind nach gänzlicher Durchführung des Mängelbehebungsverfahrens vom Bundesministerium für Finanzen den davon betroffenen Buchhaltungen zur Aufbewahrung zu übermitteln.
(4) Die Österreichischen Bundesforste, die Österreichische Post- und Telegraphenverwaltung und die Österreichischen Bundesbahnen haben selbst in geeigneter Weise vorzusorgen, daß das Ergebnis der Mängelbehebung auch zu einer Berichtigung in ihren Verrechnungsaufschreibungen führt.
Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.
VII. Abschnitt
Aufstellung und Aufbewahrung der Abschlußrechnungen
§ 34. (1) Nach Durchführung des Mängelbehebungsverfahrens sind die richtiggestellten Abschlußrechnungen samt Nachweisungen den befaßten Stellen zu übermitteln.
(2) Eine Ausfertigung der nach den §§ 8 bis 18, 21 bis 27 und 29 aufzustellenden endgültigen Abschlußrechnungen samt weiteren Nachweisungen ist nach Finanzjahren geordnet von der Buchhaltung des anweisenden Organs durch zehn Jahre aufzubewahren.
Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.
VIII. Abschnitt
Inkrafttreten
§ 35. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft und ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 1989 anzuwenden.
Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.
Anlage 1
```
```
BUNDESEINHEITLICHE GLIEDERUNG DER JAHRESBESTANDSRECHNUNG
(BILANZ)
Salden der
Konten der BEV
Aktiva
I. ANLAGEVERMÖGEN
```
Unbebaute Grundstücke ................. 0002, 0004, 0006, 0008
```
```
Bebaute Grundstücke ................... 0001, 0007, 0009
```
```
Grundstückseinrichtungen .............. 0020-0023, 0025-0029,
```
004., 006.
```
Gebäude ............................... 01..
```
```
Sonderanlagen ......................... 05..
```
```
Maschinen und maschinelle Anlagen ..... 02..
```
```
Werkzeuge und sonstige
```
Erzeugungshilfsmittel ................. 03..
```
Fahrzeuge und sonstige
```
Beförderungsmittel .................... 0401-0407
```
Amts-, Betriebs- und
```
Geschäftsausstattung .................. 042.-049.
```
Im Bau befindliche unbewegliche Anlagen 060.-067., 0690-0698
```
```
Im Bau befindliche bewegliche Anlagen . 0680, 0681
```
```
Teile für Anlagen .................... 10..
```
```
Geringwertige Gebrauchsgüter .......... 11..
```
```
Aktivierungsfähige Rechte ............. 07..
```
```
Beteiligungen ......................... 0800-0807, 0810-0815
```
```
Andere Wertpapiere des Anlagevermögens 085.-088.
```
```
Anzahlungen für Anlagen ............... 0699
```
```
```
Summe Anlagevermögen ...
```
```
II. UMLAUFVERMÖGEN
```
Werkstoffe, Handelswaren und
```
Verbrauchsgüter ....................... 12..-15..
```
Altmaterial ........................... 16..
```
```
Erzeugnisse ........................... 17..
```
```
Bargeld und Wertzeichen ............... 200.-203., 222.
```
```
Guthaben bei der ÖPSK ................. 211.
```
```
Guthaben bei der OeNB ................. 212.
```
```
Guthaben bei sonstigen
```
Kreditunternehmungen .................. 213.
```
Zuzüglich oder abzüglich schwebende
```
Geldgebarungen ........................ 204.-209., 900., 901.,
9038
```
Schecks ............................... 220.
```
```
Wertpapiere und Gesellschaftsanteile
```
des Umlaufvermögens ................... 219., 223.-225., 227.-
229.
```
Forderungen aus Lieferungen und
```
Leistungen ............................ 2300, 2301, 231.,
236., 237.
```
Forderungen aus Darlehen .............. 2402-2407, 241.-247.,
```
249., 2502-2507, 251.-
257., 259., 266., 267.
```
Forderungen aus der Inanspruchnahme
```
von Haftungen ......................... 2619
```
Forderungen aus voranschlagswirksamen
```
Vorschüssen ........................... 268.
```
Forderungen aus voranschlagsunwirksamen
```
Vorschüssen ........................... 2700-2725, 2729, 2750-
2753, 2760-2795, 3629,
3630, 3640-3645, 3690-
3695
```
Ersatzforderungen ..................... 2799
```
```
Forderungen aus gegebenen Anzahlungen . 2899
```
```
Forderungen aus Währungstauschverträgen 32../5.. und 7..
```
```
Sonstige Forderungen .................. 2800, 2801, 281.,
```
282., 286.-288.
```
Haushaltsrücklagen .................... 298.
```
```
```
Summe Umlaufvermögen ...
```
```
III. AKTIVE RECHNUNGSABGRENZUNG ............ 290.-297.
IV. EIGENKAPITAL
(Die Hauptgruppe ist nur dann hier
auszuweisen, wenn die Summe
Eigenkapital einen Sollsaldo ergibt;
Gliederung siehe Passiva)
```
```
Summe Aktiva ...
```
```
Passiva
I. EIGENKAPITAL
```
Grundkapital (nur bei Bundesbetrieben) 9300
```
```
Kapitalausgleich
```
2.1 Anfänglicher Kapitalausgleich ......... 9350 (Anfangsbestand)
2.2 Kapitalverminderung ................... 9357 (einschl. 9039,
9040, 9050, 91..,
92.., 9356 - wenn
Sollsaldo), 9358 (wenn
Sollsaldo)
2.3 Kapitalerhöhung ....................... 9357 (einschl. 9039,
9040, 9050, 91..,
92.., 9356 - wenn
Habensaldo), 9358
(wenn Habensaldo)
2.4 Auflösung widmungsgemäß verwendeter
sonstiger Rücklagen .................... 9355 (wenn Habensaldo)
2.5 Vermögenszugang (Reingewinn) ........... 9600 (wenn Habensaldo)
oder Vermögensabgang (Reinverlust) ..... 9600 (wenn Sollsaldo)
2.6 Sonstige Bewegungen .................... 9350 (Saldo der
Bewegungen)
```
```
Schließlicher Kapitalausgleich ...
```
```
Summe Eigenkapital ...
```
```
II. RÜCKLAGEN
```
Haushaltsrücklagen ..................... 939.
```
```
Sonstige Rücklagen ..................... 94.., 95..
```
```
```
Summe Rücklagen ...
```
```
III. WERTBERICHTIGUNGEN
```
Anlagevermögen (Gliederung wie Aktiva) . 090.-095., 097., 190.,
```
191.
```
Umlaufvermögen (Gliederung wie Aktiva) . 192.-197., 299.
```
```
```
Summe Wertberichtigungen ...
```
```
IV. SCHULDEN
```
Schulden aus Lieferungen und Leistungen 3300, 3301, 331.,
```
336., 337.
```
Schulden aus voranschlagsunwirksamen
```
Erlägen ................................ 2729, 2790-2795,
3600-3625, 3629-3698
```
Ersatzschulden ......................... 3699
```
```
Schulden aus empfangenen Anzahlungen ... 3799
```
```
Schulden aus Währungstauschverträgen ... 32../6.. und 8..
```
```
Sonstige Schulden ...................... 3700, 3701, 371.,
```
372., 375.-378.
```
Finanzschulden ......................... 300.-306., 309.-313.,
```
3199, 346.-349., 356.-
359.
```
```
Summe Schulden ...
```
```
V. RÜCKSTELLUNGEN ......................... 38..
VI. PASSIVE RECHNUNGSABGRENZUNG ............ 390.-397.
```
```
Summe Passiva ...
```
```
Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.
Anlage 2
```
```
BUNDESEINHEITLICHE GLIEDERUNG DER JAHRESERFOLGSRECHNUNG
(GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG)
Salden der
Konten der BEV
Aufwendungen
I. AUFWAND FÜR BEDIENSTETE
```
Aktivitätsaufwand ...................... 500., 510.-515., 520.-
```
525., 529., 53..-55..,
564.-567., 569.
```
Pensionsaufwand ........................ 7600-7605
```
```
Gesetzlicher Sozialaufwand ............. 580.-583., 589., 7606
```
```
```
Summe Aufwand für Bedienstete ...
```
```
II. ÖFFENTLICHE ABGABEN .................... 71..
```
```
III. ABSCHREIBUNGEN UND WERTBERICHTIGUNGEN
```
Anlagevermögen ......................... 681., 682., 689.,
```
690., 696.
```
Umlaufvermögen ......................... 691., 697., 698., 7299
```
```
```
Summe Abschreibungen und Wertberichtigungen .
```
```
IV. ÜBRIGE AUFWENDUNGEN
```
Geringwertige Gebrauchsgüter und
```
Ersatzteile ............................ 400., 409.
```
Werkstoffe, Handelswaren und
```
Verbrauchsgüter ........................ 401.-403., 420.-425.,
428.-459.
```
Fremdbearbeitungen ..................... 48..
```
```
Reisegebühren und Fahrtkostenzuschüsse . 560., 561.
```
```
Aufwandsentschädigungen ................ 562., 563.
```
```
Werkleistungen ......................... 570., 579.
```
```
Freiwilliger Sozialaufwand ............. 5900-5903, 5999
```
```
Energiebezüge .......................... 60..
```
```
Instandhaltung durch Dritte ............ 610.-614., 6160-6177,
```
618., 619.
```
Transporte durch Dritte ................ 620., 621., 629.
```
```
Zinsenaufwand .......................... 650.-655.
```
```
Erlösberichtigungen .................... 7201-7208, 7221-7226,
```
8141-8148 (wenn
Sollsaldo)
```
Sonstige Aufwendungen .................. 630., 631., 639.,
```
6410-6421, 643., 644.,
649., 656.-658., 67..,
692., 693., 701.,
702., 709., 721.,
7229, 7231, 7232,
7239, 724.-728., 7294-
7298
```
Vergütungen und Überweisungen .......... 7290-7293
```
```
Anlagen für Zwecke des Bundesheeres .... 463.-469.
```
```
```
Summe übrige Aufwendungen ...
```
```
V. BESTANDSMINDERUNGEN .................... 8911-8914, 8921-8924,
8931-8934
VI. TRANSFERS .............................. 7302-7307, 731.-734.,
7352-7357, 7360-7407,
741.-743., 7450-7457,
746.-748., 750.-752.,
7551-7579, 7610-7729,
7800-7899
VII. ZUFÜHRUNG ZU SONSTIGEN RÜCKLAGEN UND
RÜCKSTELLUNGEN ......................... 7228
VIII.VERMÖGENSZUGANG (REINGEWINN) ........... 9600 (wenn Sollsaldo)
```
```
Summe Aufwendungen ...
```
```
Erträge
I. HAUPTERTRÄGE
```
Erlöse aus Lieferungen ................. 803., 807., 809.
```
```
Erlöse aus Leistungen .................. 810.-812.
```
```
Gebühren und Kostenbeiträge ............ 8141-8144, 815., 817.,
```
818., 827., 8297
```
Vergütungen und Überweisungen .......... 8260-8263, 8269
```
```
Direkte Abgaben ........................ 8300-8325, 8340-8347,
```
838., 839.
```
Indirekte Abgaben ...................... 8402, 8403, 8407,
```
8410, 8412-8416, 8420-
8440, 8442, 8444-8449,
848., 849.
```
```
Summe Haupterträge ...
```
```
II. NEBENERTRÄGE ........................... 813.
III. WERTBERICHTIGUNGEN ..................... 399., 8190, 8191,
8199
IV. ÜBRIGE ERTRÄGE
```
Erlöse für Gebrauchs- und
```
Verbrauchsgüter ........................ 800.-802., 804.-806.,
808.
```
Zinsenerträge .......................... 8202-8209, 8291, 8293,
```
8295, 8296
```
Erträge aus Beteiligungen .............. 821.-823.
```
```
Sozialbeiträge ......................... 8800-8802, 8809
```
```
Aufwandsberichtigungen ................. 8145-8149, 8281, 8282
```
```
Sonstige Erträge ....................... 8201, 824., 825.,
```
8289, 8290, 8292,
8294, 8298, 8299
```
```
Summe übrige Erträge ...
```
```
V. AKTIVIERTE EIGENLEISTUNGEN ............. 890.
VI. BESTANDSMEHRUNGEN ...................... 8915-8918, 8925-8928,
8935-8938
VII. TRANSFERS .............................. 8502-8507, 851.-854.,
8552-8557, 8560-8607,
861.-863., 8650-8657,
866.-868., 870.-872.,
875.-877., 881.-888.
VIII.AUFLÖSUNG NICHT VERWENDETER SONSTIGER
RÜCKLAGEN UND RÜCKSTELLUNGEN ........... 8288
IX. VERMÖGENSABGANG (REINVERLUST) .......... 9600 (wenn Habensaldo)
```
```
Summe Erträge ...
```
```
```
```
Verkleinert wiedergegeben im Verhältnis 1:0,9