Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Neufassung der Bemerkungen auf Ursprungszeugnissen nach Formblatt A und auf Ursprungserklärungen nach Formblatt APR
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Präferenzzollgesetzes, BGBl. Nr. 487/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 413/1991, wird verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).
§ 1. Abweichend von den Bestimmungen der Regel 1 Abs. 1 der Anlage F zum Präferenzzollgesetz wird festgelegt, daß der Wortlaut der Bemerkungen I (erster Teil) und III (b) (2) und (3) auf der Rückseite der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A sowie die Überschrift dieser Bemerkungen auch dem dieser Verordnung angeschlossenen Wortlaut in englischer und französischer Sprache entsprechen kann.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).
§ 2. Abweichend von den Bestimmungen der Regel 1 Abs. 1 der Anlage F zum Präferenzzollgesetz wird festgelegt, daß der Wortlaut der am Vordruck APR angebrachten Bemerkungen 1. (erster Teil) und
(b) sowie die Überschrift dieser Bemerkungen auch dem dieser Verordnung angeschlossenen Wortlaut in englischer und französischer Sprache entsprechen kann.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).
Ursprungszeugnisse nach Formblatt A:
(Übersetzung)
BEMERKUNGEN (1992)
I. Länder, welche das Formblatt A für Zwecke des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) anerkennen:
Australien *1)
Finnland
Japan
Kanada
Norwegen
Neuseeland *2)
Österreich
Schweden
Schweiz
Vereinigte Staaten von Amerika *2)
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft:
Belgien
Dänemark
Deutschland
Frankreich
Griechenland
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Spanien
Vereinigtes Königreich
Republik Bulgarien
Republik Polen
Republik Ungarn
Tschecho-Slovakische Förderative Republik
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
III. (b) (2) Kanada: für Erzeugnisse, die die Ursprungskriterien der Be- oder Verarbeitung in zwei oder mehr begünstigten Ländern erfüllen, ist in der Spalte 8 der Buchstabe „G“ einzutragen; andernfalls ist der Buchstabe „F“ einzutragen.
(3) Finnland, Japan, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft: in der Spalte 8 ist der Buchstabe „W“ einzutragen, gefolgt von der vierstelligen Nummer des ausgeführten Erzeugnisses nach dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren (Harmonisiertes System) (Beispiel: „W“ 9618).
Ursprungserklärungen nach Formblatt APR:
(Übersetzung)
BEMERKUNGEN (1992)
Länder, welche dieses Formblatt für Zwecke des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) anerkennen:
Finnland
Norwegen
Österreich
Schweden
Schweiz
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft:
Belgien
Dänemark
Deutschland
Frankreich
Griechenland
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Spanien
Vereinigtes Königreich
(b) Ausreichend be- oder verarbeitete Erzeugnisse: in der Spalte 7 ist der Buchstabe „W“ einzutragen, gefolgt von der vierstelligen Nummer des ausgeführten Erzeugnisses nach dem Harmonisierten System. Beispiel: „W“ 9618.
*1) (Anm.: es findet sich im BGBl. Nr. 639/1991 keine
Fußnotenauflösung
*2) Eine offizielle Bestätigung ist nicht verlangt