Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bankwesengesetzes hinsichtlich der Großkreditmeldung (Großkreditmeldungs-Verordnung)
Soweit sich diese Verordnung an meldepflichtige Institute gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 4 bis 6 richtet, tritt sie mit Inkrafttreten des
EWR-Abkommens, frühestens mit 1. 1. 1994, in Kraft (vgl. § 13 Abs. 2)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 75 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, wird nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank verordnet:
Soweit sich diese Verordnung an meldepflichtige Institute gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 4 bis 6 richtet, tritt sie mit Inkrafttreten des
EWR-Abkommens, frühestens mit 1. 1. 1994, in Kraft (vgl. § 13 Abs. 2)
Meldepflichtige Institute
§ 1. (1) Meldepflichtige Institute haben die Großkreditmeldung (§ 2) und die Stammdatenmeldung (§ 3) an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Meldepflichtige Institute sind:
Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG;
Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 2 BWG;
Unternehmen der Vertragsversicherung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2
Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 9 BWG;
Finanzinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 11
Tochterunternehmen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 13 BWG.
(2) Meldungen von Instituten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 mit Sitz in Österreich haben durch die Hauptanstalt zu erfolgen. Sonstige meldepflichtige Institute haben die Meldung durch die in Österreich befindliche Zweigstelle zu erstatten. Wird jedoch die Tätigkeit in Österreich im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs (auf Grund des EWR-Abkommens) ausgeübt, hat das Institut der Oesterreichischen Nationalbank bekanntzugeben, welche Stelle der Meldepflicht ausschließlich nachkommt.
(3) Bei Treuhandverhältnissen hat die Meldung ausschließlich durch den Treuhänder, soferne dieser ein nach Abs. 1 meldepflichtiges Institut ist, zu erfolgen. Der Treugeber meldet ausnahmsweise nur dann, wenn er nach Abs. 1 grundsätzlich meldepflichtig ist und der Treuhänder kein nach Abs. 1 meldepflichtiges Institut ist.
Meldepflichtige Institute
§ 1. (1) Meldepflichtige Institute haben die Großkreditmeldung (§ 2) und die Stammdatenmeldung (§ 3) an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Meldepflichtige Institute sind:
Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG;
Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 2 BWG;
Unternehmen der Vertragsversicherung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2
Zweigstellen von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 9 BWG;
Zweigstellen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 11 BWG;
Zweigstellen von Tochterunternehmen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 13 BWG.
(2) Meldungen von Instituten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 mit Sitz in Österreich haben durch die Hauptanstalt zu erfolgen. Sonstige meldepflichtige Institute haben die Meldung durch die in Österreich befindliche Zweigstelle zu erstatten.
(3) Bei Treuhandverhältnissen hat die Meldung ausschließlich durch den Treuhänder, soferne dieser ein nach Abs. 1 meldepflichtiges Institut ist, zu erfolgen. Der Treugeber meldet ausnahmsweise nur dann, wenn er nach Abs. 1 grundsätzlich meldepflichtig ist und der Treuhänder kein nach Abs. 1 meldepflichtiges Institut ist.
Soweit sich diese Verordnung an meldepflichtige Institute gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 4 bis 6 richtet, tritt sie mit Inkrafttreten des
EWR-Abkommens, frühestens mit 1. 1. 1994, in Kraft (vgl. § 13 Abs. 2)
Großkreditmeldung
§ 2. (1) In der Großkreditmeldung sind die Kredite, Kreditrahmen, Promessen, die einem Kreditnehmer oder einer Kreditnehmergruppe (§ 6) eingeräumt wurden, und die tatsächlichen Ausnützungen nach folgenden Kreditarten aufzugliedern:
Wechsel;
revolvierend ausnützbare Kredite;
Einmalkredite und Darlehen;
durchlaufende Kredite (Treuhandkredite);
Haftungskredite zugunsten eines anderen meldepflichtigen Instituts;
sonstige Haftungskredite;
Promessen
Aktivposten aus dem Leasinggeschäft.
(2) Gesondert auszuweisen sind:
Als Unterposten Kredite, Kreditrahmen, Promessen und Ausnützungen nach Abs. 1, soweit vom Bund oder von einem Land eine Haftung übernommen wurde;
die Summe der Kredite, Kreditrahmen, Promessen und Ausnützungen nach Abs. 1, für die ein anderes meldepflichtiges Institut haftet;
(3) Als Kreditnehmer oder Kreditnehmergruppe ist bei der Position Wechsel der Einreicher des Wechsels zu melden.
Großkreditmeldung
§ 2. (1) In der Großkreditmeldung sind die Kredite, Kreditrahmen, Promessen, die einem Kreditnehmer oder einer Kreditnehmergruppe nach § 6 eingeräumt wurden, und die tatsächlichen Ausnützungen nach folgenden Kreditarten aufzugliedern:
Wechsel;
revolvierend ausnützbare Kredite;
Einmalkredite und Darlehen;
durchlaufende Kredite (Treuhandkredite);
Aktivposten aus dem Leasinggeschäft;
Haftungskredite zugunsten eines anderen meldepflichtigen Instituts;
sonstige Haftungskredite;
Promessen;
titrierte Forderungen.
(2) Gesondert auszuweisen sind:
Als Unterposten Kredite, Kreditrahmen, Promessen und Ausnützungen nach Abs. 1, soweit vom Bund oder von einem Land eine Haftung übernommen wurde;
Kredite, Kreditrahmen, Promessen und Ausnützungen nach Abs. 1, für die ein anderes meldepflichtiges Institut haftet, unter Angabe dieses Instituts;
die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG hinsichtlich des Bestehens.
(3) Als Kreditnehmer oder Kreditnehmergruppe ist zu melden:
bei der Position Wechsel der Einreicher des Wechsels;
bei besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäften gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG der Vertragspartner.
Großkreditmeldung
§ 2. (1) In der Großkreditmeldung sind die Kredite, Kreditrahmen, Promessen, die einem Kreditnehmer oder einer Kreditnehmergruppe nach § 6 eingeräumt wurden, und die tatsächlichen Ausnützungen nach folgenden Kreditarten aufzugliedern:
Wechsel;
revolvierend ausnützbare Kredite;
die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG hinsichtlich des Bestehens; nicht jedoch die in § 22 Abs. 5 Z 6 lit. a BWG genannten Geschäfte.
durchlaufende Kredite (Treuhandkredite);
Aktivposten aus dem Leasinggeschäft;
Haftungskredite zugunsten eines anderen meldepflichtigen Instituts;
sonstige Haftungskredite;
Promessen;
titrierte Forderungen.
(2) Gesondert auszuweisen sind:
Als Unterposten Kredite, Kreditrahmen, Promessen und Ausnützungen nach Abs. 1, soweit vom Bund oder von einem Land eine Haftung übernommen wurde;
Kredite, Kreditrahmen, Promessen und Ausnützungen nach Abs. 1, für die ein anderes meldepflichtiges Institut haftet, unter Angabe dieses Instituts;
die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG hinsichtlich des Bestehens.
(3) Als Kreditnehmer oder Kreditnehmergruppe ist zu melden:
bei der Position Wechsel der Einreicher des Wechsels;
bei besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäften gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG der Vertragspartner.
Abs. 2 Z 4 gilt für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2002
enden (vgl. § 13 Abs. 9).
Großkreditmeldung
§ 2. (1) In der Großkreditmeldung sind die Kredite, Kreditrahmen, Promessen, die einem Kreditnehmer oder einer Kreditnehmergruppe nach § 6 eingeräumt wurden, und die tatsächlichen Ausnützungen nach folgenden Kreditarten aufzugliedern:
Wechsel;
revolvierend ausnützbare Kredite;
die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG hinsichtlich des Bestehens; nicht jedoch die in § 22 Abs. 5 Z 6 lit. a BWG genannten Geschäfte.
durchlaufende Kredite (Treuhandkredite);
Aktivposten aus dem Leasinggeschäft;
Haftungskredite zugunsten eines anderen meldepflichtigen Instituts;
sonstige Haftungskredite;
Promessen;
titrierte Forderungen.
(2) Gesondert auszuweisen sind:
Als Unterposten Kredite, Kreditrahmen, Promessen und Ausnützungen nach Abs. 1, soweit vom Bund oder von einem Land eine Haftung übernommen wurde;
Kredite, Kreditrahmen, Promessen und Ausnützungen nach Abs. 1, für die ein anderes meldepflichtiges Institut haftet, unter Angabe dieses Instituts;
die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG hinsichtlich des Bestehens.
Der gesamte Wert der Sicherheiten und die gesamte Höhe der Einzelwertberichtigungen zu den gemäß Abs. 1 gemeldeten Krediten und die interne Bonitätseinstufung des Kreditnehmers oder der Kreditnehmergruppe. Die internen Grundsätze und Regelungen für die Bewertung der Sicherheiten, für die Bestimmung der Einzelwertberichtigung und für die interne Bonitätsbeurteilung sind der Oesterreichischen Nationalbank im Rahmen der erstmaligen Meldung und bei jeder Änderung bekannt zu geben. Weiters sind der Oesterreichischen Nationalbank über die internen Grundsätze und Regelungen auf Verlangen weitere Auskünfte zu erteilen.
(3) Als Kreditnehmer oder Kreditnehmergruppe ist zu melden:
bei der Position Wechsel der Einreicher des Wechsels;
bei besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäften gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG der Vertragspartner.
Soweit sich diese Verordnung an meldepflichtige Institute gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 4 bis 6 richtet, tritt sie mit Inkrafttreten des
EWR-Abkommens, frühestens mit 1. 1. 1994, in Kraft (vgl. § 13 Abs. 2)
Stammdatenmeldung
§ 3. (1) Die Stammdatenmeldung hat zu enthalten:
Name (protokollierter Firmenwortlaut), Geburtsdatum oder Firmenbuchnummer, Rechtsform, Sitz, Sitzstaat und Anschrift des Kreditnehmers sowie der Kreditnehmergruppe; weiters ist anzugeben, ob der Kreditnehmer ein Kreditinstitut ist;
die von der Oesterreichischen Nationalbank bekanntgegebene Identnummer des Kreditnehmers (der Kreditnehmergruppe);
die Zugehörigkeit des Kreditnehmers (der Kreditnehmergruppe) zu einer wirtschaftlichen Einheit (§ 27 Abs. 3 BWG) und deren Identnummer und Bezeichnung;
die Zusammensetzung der wirtschaftlichen Einheit.
(2) Eine Stammdatenmeldung ist zu erstatten bei:
Erstmeldung eines Kreditnehmers oder einer Kreditnehmergruppe;
Änderungen in den Stammdaten eines bereits gemeldeten Kreditnehmers oder einer bereits gemeldeten Kreditnehmergruppe;
Stammdatenmeldung
§ 3. (1) Die Stammdatenmeldung hat zu enthalten:
Name (protokollierter Firmenwortlaut), Geburtsdatum oder Firmenbuchnummer, Rechtsform, Sitz, Sitzstaat und Anschrift des Kreditnehmers sowie der Kreditnehmergruppe; weiters ist anzugeben, ob der Kreditnehmer ein Kreditinstitut ist;
die von der Oesterreichischen Nationalbank bekanntgegebene Identnummer des Kreditnehmers (der Kreditnehmergruppe);
die Zugehörigkeit des Kreditnehmers (der Kreditnehmergruppe) zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 BWG sowie deren Identnummer, Bezeichnung und Zusammensetzung; die Angabe der Zugehörigkeit eines Kreditnehmers (einer Kreditnehmergruppe) zu einer Gruppe verbundener Kunden, die ausschließlich durch § 27 Abs. 4 Z 2 begründet ist, kann unterbleiben.
(2) Eine Stammdatenmeldung ist zu erstatten bei:
Erstmeldung eines Kreditnehmers oder einer Kreditnehmergruppe;
Änderungen in den Stammdaten eines bereits gemeldeten Kreditnehmers oder einer bereits gemeldeten Kreditnehmergruppe;
Stammdatenmeldung
§ 3. (1) Die Stammdatenmeldung hat zu enthalten:
Name (protokollierter Firmenwortlaut), Geburtsdatum oder Firmenbuchnummer, Rechtsform, Sitz, Sitzstaat und Anschrift des Kreditnehmers sowie der Kreditnehmergruppe; weiters ist anzugeben, ob der Kreditnehmer ein Kreditinstitut ist;
die von der Oesterreichischen Nationalbank bekanntgegebene Identnummer des Kreditnehmers (der Kreditnehmergruppe);
die Zugehörigkeit des Kreditnehmers (Kreditnehmergruppe) zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 und 4a BWG sowie deren Identnummer, Bezeichnung und Zusammensetzung; die Angabe der Zugehörigkeit eines Kreditnehmers (einer Kreditnehmergruppe) zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 Z 1 BWG, bei der das kreditgewährende Kreditinstitut die Konzernmutter ist, sowie zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 Z 2 BWG, kann unterbleiben.
(2) Eine Stammdatenmeldung ist zu erstatten bei:
Erstmeldung eines Kreditnehmers oder einer Kreditnehmergruppe;
Änderungen in den Stammdaten eines bereits gemeldeten Kreditnehmers oder einer bereits gemeldeten Kreditnehmergruppe;
Soweit sich diese Verordnung an meldepflichtige Institute gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 4 bis 6 richtet, tritt sie mit Inkrafttreten des
EWR-Abkommens, frühestens mit 1. 1. 1994, in Kraft (vgl. § 13 Abs. 2)
Kreditrahmen
§ 4. (1) Ein Kreditrahmen ist die einem Kreditnehmer oder einer Kreditnehmergruppe bekanntgegebene Höchstgrenze, bis zu der ihm (ihr) Kredite gewährt werden.
(2) Wird ein Kreditrahmen derart vereinbart, daß er in mehreren Kreditarten des § 2 Abs. 1 ausgenützt werden kann, so ist er unter jener Kreditart (Kreditarten) zu melden, in der (denen) die Ausnützung am wahrscheinlichsten ist.
Soweit sich diese Verordnung an meldepflichtige Institute gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 4 bis 6 richtet, tritt sie mit Inkrafttreten des
EWR-Abkommens, frühestens mit 1. 1. 1994, in Kraft (vgl. § 13 Abs. 2)
Aktivposten aus dem Leasinggeschäft
§ 5. Aktivposten aus dem Leasinggeschäft sind mit dem Barwert der diskontierten Leasingforderungen zu melden. Der Barwert ist durch Abzinsung der offenen Leasingraten und des Restwertes zu ermitteln. Als Kreditnehmer (Kreditnehmergruppe) gilt der Leasingnehmer.
Soweit sich diese Verordnung an meldepflichtige Institute gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 4 bis 6 richtet, tritt sie mit Inkrafttreten des
EWR-Abkommens, frühestens mit 1. 1. 1994, in Kraft (vgl. § 13 Abs. 2)
Kreditnehmergruppen
§ 6. (1) Ein Solidarkreditrahmen liegt vor, wenn ein Kredit, ein Kreditrahmen oder eine Promesse mehreren Kreditnehmern, unabhängig davon, ob sie zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, gemeinsam zur Ausnützung eingeräumt wird.
(2) Kann der Solidarkreditrahmen nur über ein gemeinsames Konto in Anspruch genommen werden, so gelten sämtliche Kreditnehmer gemäß Abs. 1 als eine Kreditnehmergruppe, für die die Großkredit- und die Stammdatenmeldung zu erstatten ist. Für die einzelnen Kreditnehmer ist die Stammdatenmeldung zu erstatten und die Tatsache, daß sie Angehörige der Kreditnehmergruppe sind, zu melden.
(3) Kann der Solidarkreditrahmen von jedem Kreditnehmer über ein gesondertes Konto in Anspruch genommen werden, so gelten die Kreditnehmer nicht als Kreditnehmergruppe. Das meldepflichtige Institut hat für jeden dieser Kreditnehmer eine Stammdaten- und eine Großkreditmeldung zu erstatten. Die Großkreditmeldung hat die wahrscheinlichste Inanspruchnahme des Solidarkreditrahmens durch jeden einzelnen Kreditnehmer zu beinhalten.
(4) Soweit mehreren Kreditnehmern Kredite, Kreditrahmen oder Promessen so eingeräumt werden, daß sie wechselseitig im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften, gilt diese Gesellschaft als Kreditnehmergruppe und kommt Abs. 2 zur Anwendung.
Kreditnehmergruppen
§ 6. (1) Ein Solidarkreditrahmen liegt vor, wenn ein Kredit, ein Kreditrahmen oder eine Promesse mehreren Kreditnehmern, unabhängig davon, ob sie zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 BWG gehören, gemeinsam zur Ausnützung eingeräumt wird.
(2) Kann der Solidarkreditrahmen nur über ein gemeinsames Konto in Anspruch genommen werden, so gelten sämtliche Kreditnehmer gemäß Abs. 1 als eine Kreditnehmergruppe, für die die Großkredit- und die Stammdatenmeldung zu erstatten ist. Für die einzelnen Kreditnehmer ist die Stammdatenmeldung zu erstatten und die Tatsache, daß sie Angehörige der Kreditnehmergruppe sind, zu melden.
(3) Kann der Solidarkreditrahmen von jedem Kreditnehmer über ein gesondertes Konto in Anspruch genommen werden, so gelten die Kreditnehmer nicht als Kreditnehmergruppe. Das meldepflichtige Institut hat für jeden dieser Kreditnehmer eine Stammdaten- und eine Großkreditmeldung zu erstatten. Die Großkreditmeldung hat die wahrscheinlichste Inanspruchnahme des Solidarkreditrahmens durch jeden einzelnen Kreditnehmer zu beinhalten.
(4) Soweit mehreren Kreditnehmern Kredite, Kreditrahmen oder Promessen so eingeräumt werden, daß sie wechselseitig im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften, gilt diese Gesellschaft als Kreditnehmergruppe und kommt Abs. 2 zur Anwendung.
Kreditnehmergruppen
§ 6. (1) Ein Solidarkreditrahmen liegt vor, wenn ein Kredit, ein Kreditrahmen oder eine Promesse mehreren Kreditnehmern, unabhängig davon, ob sie zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 und 4a BWG gehören, gemeinsam zur Ausnützung eingeräumt wird.
(2) Kann der Solidarkreditrahmen nur über ein gemeinsames Konto in Anspruch genommen werden, so gelten sämtliche Kreditnehmer gemäß Abs. 1 als eine Kreditnehmergruppe, für die die Großkredit- und die Stammdatenmeldung zu erstatten ist. Für die einzelnen Kreditnehmer ist die Stammdatenmeldung zu erstatten und die Tatsache, daß sie Angehörige der Kreditnehmergruppe sind, zu melden.
(3) Kann der Solidarkreditrahmen von jedem Kreditnehmer über ein gesondertes Konto in Anspruch genommen werden, so gelten die Kreditnehmer nicht als Kreditnehmergruppe. Das meldepflichtige Institut hat für jeden dieser Kreditnehmer eine Stammdaten- und eine Großkreditmeldung zu erstatten. Die Großkreditmeldung hat die wahrscheinlichste Inanspruchnahme des Solidarkreditrahmens durch jeden einzelnen Kreditnehmer zu beinhalten.
(4) Soweit mehreren Kreditnehmern Kredite, Kreditrahmen oder Promessen so eingeräumt werden, daß sie wechselseitig im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften, gilt diese Gesellschaft als Kreditnehmergruppe und kommt Abs. 2 zur Anwendung.
Soweit sich diese Verordnung an meldepflichtige Institute gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 4 bis 6 richtet, tritt sie mit Inkrafttreten des
EWR-Abkommens, frühestens mit 1. 1. 1994, in Kraft (vgl. § 13 Abs. 2)
Konsortialkredite
§ 7. Konsortialkredite sind jeweils von den Mitgliedern des Konsortiums in Höhe ihres Anteils zu melden.
Soweit sich diese Verordnung an meldepflichtige Institute gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 4 bis 6 richtet, tritt sie mit Inkrafttreten des
EWR-Abkommens, frühestens mit 1. 1. 1994, in Kraft (vgl. § 13 Abs. 2)
Meldepflicht, Zeitpunkt der Meldungen
§ 8. (1) Meldepflicht für die Großkreditmeldung und die Stammdatenmeldung besteht, sobald ein Kredit, ein Kreditrahmen oder eine Promesse eingeräumt wurde oder die Ausnützung erfolgt ist und der Betrag insgesamt mindestens 5 Millionen Schilling beträgt. Fremdwährungspositionen sind mit dem Devisenmittelkurs zum Meldestichtag in Schilling umzurechnen.
(2) Ausgenommen von der Meldepflicht sind Kredite, Kreditrahmen und Promessen an den Bund und die Länder; ebenso die durch Bund und Länder erfolgten Ausnützungen.
(3) Meldestichtag ist jeweils der Monatsultimo, die Meldungen sind der Oesterreichischen Nationalbank spätestens am zehnten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.
Meldepflicht, Zeitpunkt der Meldungen
§ 8. (1) Meldepflicht für die Großkreditmeldung und die Stammdatenmeldung besteht, sobald ein Kredit, Kreditrahmen oder eine Promesse eingeräumt wurde oder die Ausnützung erfolgt ist und der Betrag insgesamt mindestens fünf Millionen Schilling oder den entsprechenden Schillinggegenwert in Euro beträgt.
Fremdwährungspositionen sind mit dem Devisenmittelkurs zum Meldestichtag in Schilling oder in Euro umzurechnen.
(2) Ausgenommen von der Meldepflicht sind Kredite, Kreditrahmen und Promessen an den Bund und die Länder; ebenso die durch Bund und Länder erfolgten Ausnützungen.
(3) Meldestichtag ist jeweils der Monatsultimo, die Meldungen sind der Oesterreichischen Nationalbank spätestens am zehnten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.
Meldepflicht, Zeitpunkt der Meldungen
§ 8. (1) Meldepflicht für die Großkreditmeldung und die Stammdatenmeldung besteht, sobald ein Kredit, Kreditrahmen oder eine Promesse eingeräumt wurde oder die Ausnützung erfolgt ist und der Betrag insgesamt mindestens 350 000 Euro oder den entsprechenden Eurogegenwert in Euro beträgt. Fremdwährungspositionen sind mit dem Devisenmittelkurs zum Meldestichtag in Euro umzurechnen.
(2) Ausgenommen von der Meldepflicht sind Kredite, Kreditrahmen und Promessen an den Bund und die Länder; ebenso die durch Bund und Länder erfolgten Ausnützungen.
(3) Meldestichtag ist jeweils der Monatsultimo, die Meldungen sind der Oesterreichischen Nationalbank spätestens am zehnten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.
Soweit sich diese Verordnung an meldepflichtige Institute gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 4 bis 6 richtet, tritt sie mit Inkrafttreten des
EWR-Abkommens, frühestens mit 1. 1. 1994, in Kraft (vgl. § 13 Abs. 2)
Form der Meldungen
§ 9. (1) Die Großkreditmeldung hat in standardisierter Form mittels elektronischer Datenträger zu erfolgen. Diese müssen bestimmten, von der Oesterreichischen Nationalbank bekanntzugebenden Mindestanforderungen entsprechen.
(2) Meldepflichtige Institute können ihre Meldungen im Wege eines von einer Zentralstelle erstellten Datenträgers übermitteln, soweit sichergestellt ist, daß diese Meldungen von der Zentralstelle innerhalb der Frist des § 8 Abs. 3 übersandt werden.
Form der Meldungen
§ 9. (1) Die Großkreditmeldung hat in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger zu erfolgen. Diese müssen bestimmten, von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen entsprechen.
(2) Meldepflichtige Institute können ihre Meldungen im Wege eines von einer Zentralstelle erstellten Datenträgers übermitteln, soweit sichergestellt ist, daß diese Meldungen von der Zentralstelle innerhalb der Frist des § 8 Abs. 3 übersandt werden.
Soweit sich diese Verordnung an meldepflichtige Institute gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 4 bis 6 richtet, tritt sie mit Inkrafttreten des
EWR-Abkommens, frühestens mit 1. 1. 1994, in Kraft (vgl. § 13 Abs. 2)
Mitteilungen der Oesterreichischen Nationalbank
§ 10. Die Mitteilungen der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 75 Abs. 3 BWG haben für Kreditnehmer, Kreditnehmergruppen und wirtschaftliche Einheiten zu enthalten:
Die Anzahl der kreditgewährenden meldepflichtigen Institute;
die Summen der zum letzten Monatsultimo gemäß dieser Verordnung gemeldeten Kredite, Kreditrahmen, Promessen und Ausnützungen.
Mitteilungen der Oesterreichischen Nationalbank
§ 10. (1) Die Mitteilungen der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 75 Abs. 3 BWG haben für Kreditnehmer, Kreditnehmergruppen und Gruppen verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 Z 1 und 3 bis 5 BWG zu enthalten:
Die Anzahl der kreditgewährenden meldepflichtigen Institute;
die Summen der zum letzten Monatsultimo gemäß dieser Verordnung gemeldeten Kredite, Kreditrahmen, Promessen und Ausnützungen.
(2) Werden in eine Mitteilung der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Abs. 1 auch Kreditnehmer einbezogen, die einer Gruppe verbundener Kunden ausschließlich auf Grund des § 27 Abs. 4 Z 2 BWG angehören, ist dies gesondert anzumerken.
Soweit sich diese Verordnung an meldepflichtige Institute gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 4 bis 6 richtet, tritt sie mit Inkrafttreten des
EWR-Abkommens, frühestens mit 1. 1. 1994, in Kraft (vgl. § 13 Abs. 2)
§ 11. Die Oesterreichische Nationalbank hat den meldepflichtigen Instituten auf Grund der bei ihr eingelangten Stammdatenmeldungen jene Hinweise zu geben, die sie zur Erstattung ihrer Meldungen nach den §§ 1 bis 9 benötigen. Dies gilt insbesondere für Mitteilungen, die auf unterschiedlichen Auffassungen über eine wirtschaftliche Einheit oder über eine Arbeitsgemeinschaft beruhen.
§ 11. Die Oesterreichische Nationalbank hat den meldepflichtigen Instituten auf Grund der bei ihr eingelangten Stammdatenmeldungen jene Hinweise zu geben, die diese zur Erstattung ihrer Meldungen nach den §§ 1 bis 9 benötigen. Dies gilt insbesondere für Mitteilungen, die auf unterschiedlichen Auffassungen über eine Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 Z 1 und 3 bis 5 BWG oder über eine Arbeitsgemeinschaft beruhen.
Soweit sich diese Verordnung an meldepflichtige Institute gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 4 bis 6 richtet, tritt sie mit Inkrafttreten des
EWR-Abkommens, frühestens mit 1. 1. 1994, in Kraft (vgl. § 13 Abs. 2)
Identnummer
§ 12. (1) Die Oesterreichische Nationalbank hat jedem meldepflichtigen Institut die Identnummer jedes Kreditnehmers, jeder wirtschaftlichen Einheit und jeder Kreditnehmergruppe auf Anfrage bekanntzugeben.
(2) Vor der erstmaligen Meldung eines Kreditnehmers oder einer Kreditnehmergruppe haben die meldepflichtigen Institute bei der Oesterreichischen Nationalbank die Identnummer zu erfragen. Die Identnummernanfrage hat die in § 3 Abs. 1 genannten Daten zu enthalten, die für die eindeutige Identifikation des Kreditnehmers oder der Kreditnehmergruppe erforderlich sind.
(3) Jede Großkreditmeldung und jede Stammdatenmeldung ist mit der jeweiligen Identnummer zu versehen.
Identnummer
§ 12. (1) Die Oesterreichische Nationalbank hat jedem meldepflichtigen Institut die Identnummer jedes Kreditnehmers, jeder Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 BWG und jeder Kreditnehmergruppe auf Anfrage bekanntzugeben.
(2) Vor der erstmaligen Meldung eines Kreditnehmers oder einer Kreditnehmergruppe haben die meldepflichtigen Institute bei der Oesterreichischen Nationalbank die Identnummer zu erfragen. Die Identnummernanfrage hat die in § 3 Abs. 1 genannten Daten zu enthalten, die für die eindeutige Identifikation des Kreditnehmers oder der Kreditnehmergruppe erforderlich sind.
(3) Jede Großkreditmeldung und jede Stammdatenmeldung ist mit der jeweiligen Identnummer zu versehen.
Identnummer
§ 12. (1) Die Oesterreichische Nationalbank hat jedem meldepflichtigen Institut die Identnummer jedes Kreditnehmers, jeder Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 und 4a BWG und jeder Kreditnehmergruppe auf Anfrage bekanntzugeben.
(2) Vor der erstmaligen Meldung eines Kreditnehmers oder einer Kreditnehmergruppe haben die meldepflichtigen Institute bei der Oesterreichischen Nationalbank die Identnummer zu erfragen. Die Identnummernanfrage hat die in § 3 Abs. 1 genannten Daten zu enthalten, die für die eindeutige Identifikation des Kreditnehmers oder der Kreditnehmergruppe erforderlich sind.
(3) Jede Großkreditmeldung und jede Stammdatenmeldung ist mit der jeweiligen Identnummer zu versehen.
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 tritt diese Verordnung, soweit sie sich an meldepflichtige Institute gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 bis 6 richtet, mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens *1), frühestens mit dem 1. Jänner 1994, in Kraft.
(3) Die Großkreditmeldung ist erstmals zum 31. Jänner 1994 zu erstatten.
(4) Die Ausweisung gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 hat erstmals zum 31. Dezember 1994 zu erfolgen.
(5) Auf Grund der Großkreditmeldungs-Verordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung, BGBl. Nr. 652/1990, meldepflichtige Umstände bis zum 31. Dezember 1993 sind noch gemäß dieser Verordnung innerhalb der dort vorgesehenen Fristen zu melden.
*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 tritt diese Verordnung, soweit sie sich an meldepflichtige Institute gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 bis 6 richtet, mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens *1), frühestens mit dem 1. Jänner 1994, in Kraft.
(3) Die Großkreditmeldung ist erstmals zum 31. Jänner 1994 zu erstatten.
(4) Die Ausweisung gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 hat erstmals zum 31. Dezember 1994 zu erfolgen.
(5) Auf Grund der Großkreditmeldungs-Verordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung, BGBl. Nr. 652/1990, meldepflichtige Umstände bis zum 31. Dezember 1993 sind noch gemäß dieser Verordnung innerhalb der dort vorgesehenen Fristen zu melden.
(6) § 1 Abs. 1 Z 4 bis 6 und § 1 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 31/1997 treten mit 1. Februar 1997 in Kraft.
(7) § 2, § 3 Abs. 1 Z 3, der Entfall des § 3 Abs. 1 Z 4, § 6 Abs. 1, § 10, § 11 und § 12 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 31/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 tritt diese Verordnung, soweit sie sich an meldepflichtige Institute gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 bis 6 richtet, mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens *1), frühestens mit dem 1. Jänner 1994, in Kraft.
(3) Die Großkreditmeldung ist erstmals zum 31. Jänner 1994 zu erstatten.
(4) Die Ausweisung gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 hat erstmals zum 31. Dezember 1994 zu erfolgen.
(5) Auf Grund der Großkreditmeldungs-Verordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung, BGBl. Nr. 652/1990, meldepflichtige Umstände bis zum 31. Dezember 1993 sind noch gemäß dieser Verordnung innerhalb der dort vorgesehenen Fristen zu melden.
(6) § 1 Abs. 1 Z 4 bis 6 und § 1 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 31/1997 treten mit 1. Februar 1997 in Kraft.
(7) § 2, § 3 Abs. 1 Z 3, der Entfall des § 3 Abs. 1 Z 4, § 6 Abs. 1, § 10, § 11 und § 12 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 31/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(8) § 2 Abs. 2 Z 3, § 3 Abs. 1 Z 3, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 394/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 tritt diese Verordnung, soweit sie sich an meldepflichtige Institute gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 bis 6 richtet, mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens *1), frühestens mit dem 1. Jänner 1994, in Kraft.
(3) Die Großkreditmeldung ist erstmals zum 31. Jänner 1994 zu erstatten.
(4) Die Ausweisung gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 hat erstmals zum 31. Dezember 1994 zu erfolgen.
(5) Auf Grund der Großkreditmeldungs-Verordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung, BGBl. Nr. 652/1990, meldepflichtige Umstände bis zum 31. Dezember 1993 sind noch gemäß dieser Verordnung innerhalb der dort vorgesehenen Fristen zu melden.
(6) § 1 Abs. 1 Z 4 bis 6 und § 1 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 31/1997 treten mit 1. Februar 1997 in Kraft.
(7) § 2, § 3 Abs. 1 Z 3, der Entfall des § 3 Abs. 1 Z 4, § 6 Abs. 1, § 10, § 11 und § 12 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 31/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(8) § 2 Abs. 2 Z 3, § 3 Abs. 1 Z 3, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 394/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(9) § 8 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 9/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 9 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 9/2002 tritt mit 1. April 2002 in Kraft. Die Änderungen im § 2 Abs. 2 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 9/2002 gelten für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2002 enden.
*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.