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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Verwaltung von Kontingenten zur Erlangung von Vorzugszollsätzen im Warenverkehr zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik (54. IDG-Verordnung - 54. IDG-V)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 623/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 319/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Für die in der Anlage angeführten Waren mit Ursprung in der Tschechischen Republik wird zur Inanspruchnahme eines Vorzugszollsatzes gemäß dem Anhang Ia zum bilateralen Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über bestimmte Vereinbarungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte vom 12. Juni 1992, BGBl. Nr. 730/1992, in Verbindung mit dem bilateralen Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über bestimmte Vereinbarungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte vom 24. September 1993, BGBl. Nr. 178/1994, die Vergabe der Kontingente nach der zeitlichen Reihenfolge der Beantragung festgelegt.

§ 2. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem in § 1 genannten Abkommen vom 24. September 1993 in Kraft.

Anlage

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Nr./UNr.

des österreichischen Warenbezeichnung

Zolltarifs

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0101 - - Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend:

(10) - Pferde:

19 - sonstige:

A - zum Schlachten bestimmt

0302 - - Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder

gefroren:

(10) - frisch oder gekühlt:

11 - ganze oder halbe Tierkörper:

A - von Hausschweinen

B - von Wildschweinen

0205 00 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren und

Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:

A - ganze oder halbe Tierkörper sowie

Tierviertel:

1 - von Pferden

B - andere:

1 - von Pferden

0207 - - Fleisch, Innereien und anderer genießbarer

Schlachtanfall von Hausgeflügel der Nummer 0105,

frisch, gekühlt oder gefroren:

(20) - Geflügel, nicht in Stücke zerteilt, gefroren:

23 - Enten, Gänse und Perlhühner:

A - Enten und Gänse:

1 - Enten

2 - Gänse

(30) - Geflügel, zerteilt sowie Innereien und anderer

Schlachtanfall (einschließlich Lebern) von

Geflügel, frisch oder gekühlt:

31 - Fettlebern (foies gras) von Gänsen oder Enten

39 - sonstige:

A - Lebern

0208 - - Anderes Fleisch sowie andere Innereien und

anderer genießbarer Schlachtanfall, frisch,

gekühlt oder gefroren:

10 - von Kaninchen und Hasen:

B - von Hasen

90 - andere:

A - von Wild:

2 - von anderem Wild

0602 - - Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer

Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser;

Pilzmyzel:

10 - Stecklinge, nicht bewurzelt, Pfropfreiser:

A - von Reben

(90) - andere:

99 - sonstige:

C - andere Blütenpflanzen in blühendem oder

nicht blühendem Zustand

D - andere Bäume und Sträucher

0603 - - Blumen, Blüten und Knospen davon, abgeschnitten,

wie sie für Binde- oder Zierzwecke verwendet

werden, frisch, getrocknet, gefärbt, gebleicht,

imprägniert oder anders behandelt:

10 - frisch:

A - vom 1. April bis 31. Mai

B - vom 1. Juni bis 31. Oktober

C - vom 1. November bis 31. März

0810 - - Andere Früchte, frisch:

20 - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und

Loganbeeren

40 - Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte

der Gattung Vaccinium:

B - andere

90 - andere:

B - andere Beeren

1601 00 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch,

Innereien oder anderem Schlachtanfall oder Blut;

Nahrungsmittelzubereitungen auf der Grundlage

dieser Erzeugnisse

1602 - - Fleisch, Innereien oder anderer Schlachtanfall

oder Blut, anders zubereitet oder haltbar

gemacht:

10 - homogenisierte Zubereitungen

20 - von Lebern von Tieren aller Art:

A - von Tieren der Nummern 0101 bis 0103

B - von Tieren der Nummer 0104

(40) - von Schweinen:

41 - - Schinken und Stücke davon

42 - - Schultern und Stücke davon

49 - - sonstige, einschließlich Mischungen

50 - von Rindern (einschließlich Kälbern)

90 - andere, einschließlich Zubereitungen von Blut

von Tieren aller Art:

B - andere:

1 - von Tieren der Nummer 0101

2 - von Tieren der Nummer 0l04

2204 - - Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich

mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost,

anderer als jener der Nummer 2009:

10 - Schaumwein:

B - anderer:

1 - Qualitätsschaumwein in Behältnissen

mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

(20) anderer Wein, Traubenmost, dessen Gärung durch

Zusatz von Alkohol verhindert oder gehemmt

wurde:

21 - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder

weniger:

A - anderer Wein:

1 - mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen von 18% Vol.

oder weniger:

a - in Flaschen

2 - sonstiger:

a - Qualitätswein