Bundesgesetz, mit dem das Gesetz über das Branntweinmonopol an dasGemeinschaftsrecht angepaßt wird (Alkohol - Steuer und Monopolgesetz1995)(NR: GP XVIII RV 1698 AB 1814 S. 172. BR: AB 4852 S. 589.)
(6) Der Titel, einschließlich der Abschnittsüberschrift vor § 1, § 1 Abs. 8 einschließlich der Überschrift, § 2 Abs. 4 und 5, § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 5, der Entfall von § 4 Abs. 4 Z 3, § 4 Abs. 4 Z 4, § 8 Abs. 1 Z 4 und Z 4a und Abs. 4 Z 1 bis 6 samt der Abschnittsüberschrift, § 9 Abs. 1 Z 2, § 10 Abs. 1 erster und zweiter Satz, § 11 Abs. 5 und 6 samt der Abschnittsüberschrift, § 17 Abs. 9, § 19 Abs. 2 samt der Abschnittsüberschrift, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 2, § 23 Abs. 3, § 25 Abs. 1 Z 6, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 29, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 1 Z 4 und 5, Abs. 3 Z 4 und 5 und Abs. 5 erster Satz, § 32 Abs. 1 Z 5 und 6, § 33 Abs. 2 dritter Satz und Abs. 3 Z 6, § 34 Abs. 1 Z 4 und 5 und Abs. 2, § 35 Abs. 3, § 38 Abs. 4 erster Satz, § 39 Abs. 1 zweiter Satz, § 40 Abs. 3 letzter Satz, § 40 Abs. 4 zweiter Satz, § 45 Abs. 2 samt der Abschnittsüberschrift, § 46 Abs. 7 samt der Abschnittsüberschrift, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2, Abs. 7, Abs. 9 erster Satz und Abs. 10, § 54 Abs. 2 samt der Überschrift, die Überschrift vor § 55, § 58 Abs. 2, § 61 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 5 erster Satz, § 62 Abs. 1, § 69 Abs. 2, § 70 Abs. 1 Z 1, § 72 Z 1 lit. e, § 74 Abs. 1, § 77 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2 lit. e, § 79 Abs. 2 Z 1, Abs. 3a und 6, § 83, die Überschrift vor § 86, § 92 samt Abschnittsüberschrift und die Neubezeichnung des § 111 als § 93 sowie § 116n Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021, sind ab 1. Jänner 2022 anzuwenden.
(7) § 4 Abs. 4 Z 3, § 23 Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5, die Abschnittsüberschrift „Teil II. Übergangs- und Schlußbestimmungen“, §§ 107 bis 110, §§ 114 bis 116k sowie §§ 116o und 117, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(8) §§ 1 bis 117 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 geltenden Fassung bleiben vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in Abs. 6 weiterhin auf Erzeugnisse anwendbar, für die die Steuerschuld vor dem 13. Februar 2023 entstanden ist
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 94. (1) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 werden die Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung), ABl. Nr. L 58 vom 27.2.2020 S. 4, einschließlich der Richtlinie 2019/2235 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union, ABl. Nr. L 336 vom 30.12.2019, S. 10, sowie die Richtlinie (EU) 2020/1151 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. Nr. L 256 vom 5.8.2020, S. 1, in österreichisches Recht umgesetzt. Bezugnahmen in anderen Rechtsvorschriften auf die Richtlinie 2008/118/EG gelten als Bezugnahmen auf die Richtlinie (EU) 2020/262.
(2) Soweit in den Abs. 3 bis 8 nicht anderes bestimmt ist,
treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind mit 13. Februar 2023 anzuwenden;
können Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2022 in Kraft gesetzt werden;
sind Zertifizierungen nach § 49 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 bereits vor dem 13. Februar 2023 zulässig, um Verzögerungen bei der Anwendung der neuen Verfahren zur Verbringung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs hintanzuhalten.
(3) Beförderungen von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten, die vor dem 13. Februar 2023 eröffnet werden, sind bis Ablauf des 31. Dezember 2023 gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 geltenden Fassung durchzuführen und zu erledigen, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 36 der Systemrichtlinie, das den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten genannten Anforderungen entspricht, eröffnet worden.
(4) Für jede Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat oder über einen anderen Mitgliedstaat (ausgenommen im Versandhandel nach § 52), die nach Ablauf des 12. Februar 2023 begonnen wird, hat
der zertifizierte Versender den Entwurf eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments im Sinne des Abs. 3 zu übermitteln;
der zertifizierte Empfänger eine den Anforderungen des Art. 37 der Systemrichtlinie und der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte entsprechende Eingangsmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln.
Diese Verpflichtungen gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 nicht, wenn die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung oder den Empfang dieser Nachrichten auf elektronischem Wege fehlen.
(5) § 51 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 ist auf Erzeugnisse anzuwenden, die eine natürliche Person nach dem 12. Februar 2023 in das Steuergebiet oder aus dem Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.
(6) Der Titel, einschließlich der Abschnittsüberschrift vor § 1, § 1 Abs. 8 einschließlich der Überschrift, § 2 Abs. 4 und 5, § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 5, der Entfall von § 4 Abs. 4 Z 3, § 4 Abs. 4 Z 4, § 8 Abs. 1 Z 4 und Z 4a und Abs. 4 Z 1 bis 6 samt der Abschnittsüberschrift, § 9 Abs. 1 Z 2, § 10 Abs. 1 erster und zweiter Satz, § 11 Abs. 5 und 6 samt der Abschnittsüberschrift, § 17 Abs. 9, § 19 Abs. 2 samt der Abschnittsüberschrift, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 2, § 23 Abs. 3, § 25 Abs. 1 Z 6, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 29, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 1 Z 4 und 5, Abs. 3 Z 4 und 5 und Abs. 5 erster Satz, § 32 Abs. 1 Z 5 und 6, § 33 Abs. 2 dritter Satz und Abs. 3 Z 6, § 34 Abs. 1 Z 4 und 5 und Abs. 2, § 35 Abs. 3, § 38 Abs. 4 erster Satz, § 39 Abs. 1 zweiter Satz, § 40 Abs. 3 letzter Satz, § 40 Abs. 4 zweiter Satz, § 45 Abs. 2 samt der Abschnittsüberschrift, § 46 Abs. 7 samt der Abschnittsüberschrift, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2, Abs. 7, Abs. 9 erster Satz und Abs. 10, § 54 Abs. 2 samt der Überschrift, die Überschrift vor § 55, § 58 Abs. 2, § 61 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 5 erster Satz, § 62 Abs. 1, § 69 Abs. 2, § 70 Abs. 1 Z 1, § 72 Z 1 lit. e, § 74 Abs. 1, § 77 Abs. 1 Z 2 lit. e, Z 3 und 4, § 79 Abs. 2 Z 1, Abs. 3a und 6, § 83, die Überschrift vor § 86, § 92 samt Abschnittsüberschrift und die Neubezeichnung des § 111 als § 93 sowie § 116n Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021, sind ab 1. Jänner 2022 anzuwenden.
(7) § 4 Abs. 4 Z 3, § 23 Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5, die Abschnittsüberschrift „Teil II. Übergangs- und Schlußbestimmungen“, §§ 107 bis 110, §§ 114 bis 116k sowie §§ 116o und 117, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(8) §§ 1 bis 117 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 geltenden Fassung bleiben vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in Abs. 6 weiterhin auf Erzeugnisse anwendbar, für die die Steuerschuld vor dem 13. Februar 2023 entstanden ist
Abkürzung
AlkStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 116 Abs. 1).
§ 95. (1) Die Wirtschaftsverwaltung des Alkoholmonopols umfaßt:
die Bedarfsermittlung (§ 96),
den Ankauf von Alkohol aus den in § 96 Abs. 2 genannten Verschlußbrennereien,
den Verkauf von Alkohol im Steuergebiet,
die Vornahme aller Hilfsgeschäfte, die für die in Z 1 bis 3 angeführten Tätigkeiten erforderlich sind, sowie die Verwaltung des Vermögens, das der Verwertungsstelle zur Verfügung steht.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, hat die Verwertungsstelle bei Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben nach kaufmännischen Grundsätzen zu verfahren. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat sie über die Besorgung der Aufgaben, die sie nicht in Eigenregie vornimmt, Verträge abzuschließen.
(3) In einem Vertrag über das Reinigen oder Lagern von Alkohol hat die Verwertungsstelle insbesondere zu vereinbaren,
welche Teile eines Betriebes während der Dauer des Vertrages bereitzustellen und in einwandfreiem, gebrauchsfertigen Zustand zu halten sind sowie in welchem Umfang eine Verwendung dieser Teile des Betriebes zu anderen Zwecken zulässig ist,
daß eine Änderung der Teile des Betriebes, die Gegenstand des Vertrages sind, nur im Einvernehmen mit der Verwertungsstelle vorgenommen werden darf,
die Alkoholmenge, die die Verwertungsstelle bei Vorliegen bestimmter Erzeugungs- und Absatzverhältnisse für Alkohol dem Betrieb in einem Kalenderjahr mindestens zuweisen wird,
die Vertragsdauer und
unter welchen Voraussetzungen eine vorzeitige Kündigung erfolgen kann.
(4) Die Verwertungsstelle hat die allgemeinen Vertragsbedingungen, unter denen sie Alkohol verkauft, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekanntzugeben.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 95. (1) Die Wirtschaftsverwaltung des Alkoholmonopols umfaßt:
(Anm.: aufgehoben durch § 116 Abs. 4 idF BGBl. Nr. 201/1996)
(Anm.: aufgehoben durch § 116 Abs. 4 idF BGBl. Nr. 201/1996)
den Verkauf von Alkohol im Steuergebiet,
die Vornahme aller Hilfsgeschäfte, die für die in Z 1 bis 3 angeführten Tätigkeiten erforderlich sind, sowie die Verwaltung des Vermögens, das der Verwertungsstelle zur Verfügung steht.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, hat die Verwertungsstelle bei Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben nach kaufmännischen Grundsätzen zu verfahren. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat sie über die Besorgung der Aufgaben, die sie nicht in Eigenregie vornimmt, Verträge abzuschließen.
(3) In einem Vertrag über das Reinigen oder Lagern von Alkohol hat die Verwertungsstelle insbesondere zu vereinbaren,
welche Teile eines Betriebes während der Dauer des Vertrages bereitzustellen und in einwandfreiem, gebrauchsfertigen Zustand zu halten sind sowie in welchem Umfang eine Verwendung dieser Teile des Betriebes zu anderen Zwecken zulässig ist,
daß eine Änderung der Teile des Betriebes, die Gegenstand des Vertrages sind, nur im Einvernehmen mit der Verwertungsstelle vorgenommen werden darf,
die Alkoholmenge, die die Verwertungsstelle bei Vorliegen bestimmter Erzeugungs- und Absatzverhältnisse für Alkohol dem Betrieb in einem Kalenderjahr mindestens zuweisen wird,
die Vertragsdauer und
unter welchen Voraussetzungen eine vorzeitige Kündigung erfolgen kann.
(4) Die Verwertungsstelle hat die allgemeinen Vertragsbedingungen, unter denen sie Alkohol verkauft, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekanntzugeben.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 95. (1) § 8 Abs. 1 Z 3, § 8 Abs. 4 Z 3, § 11 Abs. 5 und 6, § 14 Abs. 5, die Bezeichnung von § 29, § 58 Abs. 1 und 2, § 93 Abs. 1 und 4, sowie § 94 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(2) § 93 Abs. 1 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, sind auf Alkohol anwendbar, der ab dem 1. Jänner 2022 unter Abfindung hergestellt wurde.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 95. (1) § 8 Abs. 1 Z 3, § 8 Abs. 4 Z 3, § 11 Abs. 5 und 6, § 14 Abs. 5, die Bezeichnung von § 29, § 58 Abs. 1 und 2, § 93 Abs. 1 und 4, sowie § 94 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(2) § 93 Abs. 1 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, sind auf Alkohol anwendbar, der ab dem 1. Jänner 2022 unter Abfindung hergestellt wurde.
(3) § 17 Abs. 6, § 60 Abs. 1, § 61 Abs. 5, § 83 letzter Satz, § 84 samt Überschrift und § 85 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2025, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft; zugleich entfällt § 15 Abs. 3. § 60 Abs. 1, § 61 Abs. 5, § 84 samt Überschrift und § 85 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2025, sind auf Anträge oder Anzeigen anwendbar, die ab dem 1. April 2026 beim Zollamt Österreich eingebracht werden.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 95. (1) § 8 Abs. 1 Z 3, § 8 Abs. 4 Z 3, § 11 Abs. 5 und 6, § 14 Abs. 5, die Bezeichnung von § 29, § 58 Abs. 1 und 2, § 93 Abs. 1 und 4, sowie § 94 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(2) § 93 Abs. 1 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, sind auf Alkohol anwendbar, der ab dem 1. Jänner 2022 unter Abfindung hergestellt wurde.
(3) § 17 Abs. 6, § 60 Abs. 1, § 61 Abs. 5, § 83 letzter Satz, § 84 samt Überschrift und § 85 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2025, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft; zugleich entfällt § 15 Abs. 3. § 60 Abs. 1, § 61 Abs. 5, § 84 samt Überschrift und § 85 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2025, sind auf Anträge oder Anzeigen anwendbar, die ab dem 1. April 2026 beim Zollamt Österreich eingebracht werden.
(4) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 20272028, BGBl. I Nr. 62/2026, tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft. § 2 Abs. 1 in der Fassung vor dem genannten Bundesgesetz ist weiterhin auf Erzeugnisse anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2027 entstanden ist.
Abkürzung
AlkStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 116 Abs. 1).
§ 96. (1) Die Verwertungsstelle hat vier Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres für das folgende Kalenderjahr den voraussichtlichen Bedarf an Alkohol, den sie zur Herstellung von alkoholischen Getränken, Aromen, kosmetischen Erzeugnissen, Arzneimitteln, Essig und zur Abgabe für häusliche Zwecke verkauft, unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorratshaltung zu ermitteln.
(2) Vom Bedarf können
die landwirtschaftlichen Brennereien (§ 108 Abs. 1) 39,9064 vH, vermindert um einen Sonderbedarfsanteil von 4 000 hl A,
die Melassebrennereien (§ 108 Abs. 2) 46,2358 vH,
die gewerblichen Brennereien (§ 108 Abs. 3) 13,8578 vH, vermindert um einen Sonderbedarfsanteil von 7 000 hl A,
an die Verwertungsstelle liefern.
(3) Der Sonderbedarf ist mit 11 000 hl A im Kalenderjahr begrenzt. Er ist gegeben, wenn erhebliche Ernteüberschüsse an Kartoffeln abzubauen sind. Der Bundesminister für Finanzen bewilligt die teilweise oder gänzliche Herstellung von Alkohol im Rahmen des Sonderbedarfs für landwirtschaftliche und gewerbliche Brennereien mit Bescheid.
(4) Wird die Herstellung von Alkohol im Rahmen des Sonderbedarfs in einem Kalenderjahr nicht oder nur zum Teil bewilligt, so erhöht sich nach Aufteilung gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 die Alkoholmenge, die die landwirtschaftlichen oder gewerblichen Brennereien im nächsten Kalenderjahr liefern können, um die nicht bewilligten Anteile ihres Sonderbedarfs.
(5) Stellt die Verwertungsstelle im Kalenderjahr fest, daß der tatsächliche Bedarf den voraussichtlichen Bedarf (Abs. 1) überschreiten wird, ist ein Zusatzbedarf zu ermitteln und entsprechend den Hundertsätzen gemäß Abs. 2 aufzuteilen.
(6) Lieferungen gemäß Abs. 2, 3 und 5 werden ohne eine Sicherheitsleistung gemäß § 38 Abs. 4 versendet.
Abkürzung
AlkStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 116 Abs. 1).
§ 97. (1) Die Verwertungsstelle übernimmt von landwirtschaftlichen Brennereien, Melassebrennereien und gewerblichen Brennereien im Rahmen der Anteile dieser Verschlußbrennereien am Bedarf Alkohol aus inländischen Kartoffeln, deren Verarbeitungsprodukten, Getreide, anderen stärkehaltigen Rohstoffen und Rübenstoffen oder als Sonderbedarf Alkohol aus inländischen Kartoffeln zu den nach § 103 festzusetzenden Übernahmepreisen und veranlaßt die Reinigung (Monopolbetrieb).
(2) Der Anteil einer landwirtschaftlichen Brennerei am Bedarf der Verwertungsstelle ist in folgender Weise zu ermitteln:
Das Verhältnis des regelmäßigen Brennrechts der Brennerei (§ 108) ist zur Summe der regelmäßigen Brennrechte aller landwirtschaftlichen Brennereien als Hundertsatz zu ermitteln.
Der ermittelte Hundertsatz ist auf die Alkoholmenge gemäß § 96 Abs. 2 Z 1 anzuwenden.
(3) Für die Ermittlung des Anteils einer Melassebrennerei oder gewerblichen Brennerei am Bedarf der Verwertungsstelle gilt Abs. 2 in Verbindung mit § 96 Abs. 2 Z 2 und 3 sinngemäß. Das regelmäßige Brennrecht einer erloschenen Brennerei ist als Verhältniszahl zur Berechnung des Anteils dieser Brennerei zu berücksichtigen.
Abkürzung
AlkStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 116 Abs. 1).
Besitzwechsel
§ 98. (1) Bei einem Besitzwechsel einer in § 96 Abs. 2 genannten Verschlußbrennerei bleibt der gemäß § 97 Abs. 2 oder 3 zu ermittelnde Anteil der Verschlußbrennerei am Bedarf der Verwertungsstelle unberührt. Der erste Satz gilt sinngemäß in den Fällen des § 25 Abs. 1 Z 5 oder 6, wenn unverzüglich nach Beendigung des Konkursverfahrens oder nach Wegfall des für das Erlöschen der Betriebsbewilligung maßgeblichen Grundes für die Brennerei eine Betriebsbewilligung für eine Verschlußbrennerei erwirkt wird.
(2) Wird der Betrieb einer in § 96 Abs. 2 genannten Verschlußbrennerei vorübergehend oder auf Dauer eingestellt oder wird auf den Betrieb der Brennerei vorübergehend verzichtet, so kann der Bundesminister für Finanzen den für diese Brennerei nach § 97 Abs. 2 oder 3 zu ermittelnden Anteil am Bedarf der Verwertungsstelle auf eine oder mehrere andere im § 96 Abs. 2 genannte Verschlußbrennereien auf Dauer oder vorübergehend übertragen, wenn
eine schriftliche Vereinbarung der Inhaber der eingestellten und der Verschlußbrennerei oder den Verschlußbrennereien, auf welche der Anteil zu übertragen ist, vorliegt und
die Übertragung im Monopolinteresse gelegen ist, weil die Kostensituation der Verwertungsstelle verbessert wird.
(3) Wird eine Übertragung auf Dauer beantragt, so ist dem Antrag nur stattzugeben, wenn die Vereinbarung gemäß Abs. 2 Z 1 vorsieht, daß die Übertragung des Anteils unentgeltlich erfolgt.
(4) Wird der Betrieb einer Verschlußbrennerei nach Abs. 2 vorübergehend eingestellt, so ist abweichend von der Bestimmung des § 25 Abs. 2 Z 2 die Betriebsbewilligung für die Dauer der Übertragung des Anteils nicht zu widerrufen.
(5) Erlischt das Recht eine Verschlußbrennerei zu betreiben (§ 25) ohne einer Übertragung gemäß Abs. 2, so hat der Bundesminister für Finanzen, ausgenommen in den Fällen des Abs. 1, den für diese Brennerei zu ermittelnden Anteil am Bedarf der Verwertungsstelle (§ 96 Abs. 1) gleichmäßig auf landwirtschaftliche Brennereien aufzuteilen.
Abkürzung
AlkStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 116 Abs. 1).
Verkaufspreise
§ 99. Die Preise, zu denen die Verwertungsstelle Alkohol im Steuergebiet verkauft, sind vom Bundesminister für Finanzen festzusetzen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Bei Festsetzung der Verkaufspreise ist auf die Art und Beschaffenheit, den Verwendungszweck des Alkohols und darauf Bedacht zu nehmen, daß das Preisniveau der Europäischen Gemeinschaft nicht durch unüblich niedrige Preise gestört wird.
Abkürzung
AlkStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 116 Abs. 1).
Verkauf
§ 100. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf Alkohol der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur im Monopolgebiet nur aus Steuerlagern verkauft werden, die Alkohol im Groß- und Kleinverkauf abgeben.
(2) Abs. 1 gilt nicht für den Verkauf von Alkohol
durch den Inhaber eines Alkohollagers im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung mit der Verwertungsstelle,
durch den Inhaber der Verschlußbrennerei, in welcher der Alkohol hergestellt worden ist,
in Kleinmengen bis höchstens zehn Raumliter im Einzelfall durch Apotheken oder Drogerien,
der vollständig vergällt ist.
(3) Großverkauf ist die entgeltliche Abgabe von mehr als 500 l A im Einzelfall.
(4) Kleinverkauf ist die entgeltliche Abgabe bis 500 Raumliter Alkohol im Einzelfall.
Abkürzung
AlkStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 116 Abs. 1).
Ausfuhr von Alkohol
§ 101. (1) Die Ausfuhr von unverarbeitetem Alkohol, den die Verwertungsstelle unmittelbar oder mittelbar abgibt, ist verboten.
(2) Das Mischen von Alkohol mit Wasser gilt allein nicht als Verarbeiten im Sinne des Abs. 1.
Abkürzung
AlkStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 116 Abs. 1).
Selbstkostenprüfungen
§ 102. (1) Zur Ermittlung der Selbstkosten der Alkoholherstellung hat das Bundesministerium für Finanzen in landwirtschaftlichen Brennereien, Melassebrennereien, gewerblichen Brennereien und Reinigungsanstalten Selbstkostenprüfungen vorzunehmen. Bei diesen ist unter Bedachtnahme auf die für die Kostenrechnung allgemein geltenden Grundsätze und die besonderen Produktionsverhältnisse, die sich auf Grund dieses Bundesgesetzes ergeben, der Werteinsatz zum Gewinnen oder Reinigen von Alkohol bei wirtschaftlicher Führung des Betriebes oder die Entwicklung einzelner Kostenansätze im geprüften Betrieb zu ermitteln.
(2) Die mit der Vornahme von Selbstkostenprüfungen beauftragten Organe haben alle Umstände festzustellen, die für die Selbstkosten der Alkoholherstellung von Bedeutung sind. Ihnen ist insbesondere Einsichtnahme in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege zu gewähren. Der Inhaber des Betriebes hat alle Umstände, die für die Selbstkostenprüfung und die Abgrenzung der Selbstkosten der Alkoholherstellung von Belang sind, vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen.
(3) Der Werteinsatz zum Gewinnen oder Reinigen von Alkohol ist zu schätzen, soweit er nicht ermittelt oder berechnet werden kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn ein wirtschaftliches Gewinnen oder Reinigen von Alkohol nicht gegeben ist oder der Inhaber des Betriebes der ihm nach Abs. 2 obliegenden Offenlegungspflicht nicht nachkommt, Bücher oder Aufzeichnungen nicht vorlegt oder die Bücher beziehungsweise die Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind.
(4) Mit dem Inhaber des Betriebes oder dessen bevollmächtigtem Vertreter ist nach Beendigung der Selbstkostenprüfung eine Besprechung abzuhalten, in der die Ergebnisse der Prüfung, soweit sie aus den vorgelegten Büchern, Aufzeichnungen und Belegen (Abs. 2) abgeleitet werden, und die Grundlagen bekannt zu geben sind, nach denen im übrigen der Werteinsatz zum Gewinnen oder Reinigen von Alkohol ermittelt wurde. Über diese Besprechung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Im übrigen gelten § 148 Abs. 1, 2, 4, 5, sowie §§ 150 und 151 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß.
(5) Das Bundesministerium für Finanzen hat ferner alle Umstände zu erheben, die für die Entwicklung der Kosten der Alkoholherstellung von Bedeutung sind. Es kann für diesen Zweck Auskunft verlangen und Nachschau halten. §§ 143, 144 und 146 der Bundesabgabenordnung gelten sinngemäß.
(6) Der Bundesminister für Finanzen stellt für Betriebe mit vergleichbaren Produktionsverhältnissen auf Grundlage der Ergebnisse der Selbstkostenprüfungen den wirtschaftlichen Werteinsatz für das Gewinnen oder Reinigen von Alkohol für das nächste Betriebsjahr fest (Grundkosten). Bestehen keine Betriebe mit vergleichbaren Produktionsverhältnissen, so sind die Grundkosten in geeigneter Weise festzustellen.
Abkürzung
AlkStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 116 Abs. 1).
Übernahmepreise und Reinigungsentgelte
§ 103. (1) Der Bundesminister für Finanzen setzt auf schriftlichen Antrag oder von Amts wegen die Übernahmepreise für Alkohol, der von in § 96 Abs. 2 genannten Verschlußbrennereien, die Alkohol an die Verwertungsstelle vom 1. September bis 31. August des folgenden Kalenderjahres geliefert werden kann, fest. Die Preise sind gestaffelt nach bestimmten Alkoholmengen einer bestimmten Beschaffenheit festzusetzen. Angemessene Abschläge von den Übernahmepreisen sind für den Fall festzusetzen, daß die Beschaffenheit des von einer Verschlußbrennerei gelieferten Alkohols den für den zutreffenden Staffelpreis maßgeblichen Erfordernissen nicht entspricht.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Übernahmepreise nach Art der zum Gewinnen von Alkohol verwendeten Waren für die Verschlußbrennereien so festzusetzen, daß die Grundkosten (§ 102 Abs. 6) gedeckt werden und ein angemessener Gewinn erzielt werden kann. Der Gewinn der landwirtschaftlichen Brennereien liegt in der Verwertung der Rohstoffe.
(3) Der Bundesminister für Finanzen setzt auf schriftlichen Antrag oder von Amts wegen die Reinigungsentgelte für Betriebe, die im Auftrag der Verwertungsstelle Alkohol aus den in § 96 Abs. 2 genannten Verschlußbrennereien reinigen, unter Bedachtnahme auf die Beschaffenheit des zu reinigenden Alkohols, die angewandten Verfahren und Ausbeuten sowie auf die geforderte Beschaffenheit des gereinigten Alkohols fest. Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.
(4) Angemessene Zuschläge zu den Grundkosten können einzelnen Betrieben für wesentliche vorgenommene Rationalisierungsmaßnahmen gewährt werden.
(5) Anträge (Abs. 1) sind beim Bundesministerium für Finanzen einzubringen. Ihnen sind erläuterte Selbstkostenrechnungen für die Betriebe anzuschließen, für die die Übernahmepreise oder Reinigungsentgelte gelten sollen. Um einen äußeren Betriebsvergleich zu ermöglichen, kann der Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf die zur Herstellung von Alkohol angewandten Verfahren durch Verordnung insbesondere bestimmen, in welche Ansätze die Selbstkostenrechnung aufzugliedern und welche Grundsätze bei Ermittlung der Kostenansätze zu berücksichtigen sind.
Abkürzung
AlkStG 2022
Zum Außerkrafttretensdatum:
Die Novelle BGBl. Nr. 201/1996 (31. 12. 2000) wird überlagert durch
die Novelle BGBl. Nr. 427/1996 (31. 12. 1996).
Übernahmepreise und Reinigungsentgelte
§ 103. (1) Der Bundesminister für Finanzen setzt auf schriftlichen Antrag oder von Amts wegen die Übernahmepreise für Alkohol, der von in § 96 Abs. 2 genannten Verschlußbrennereien an die Verwertungsstelle vom 1. September bis 31. August des folgenden Kalenderjahres geliefert werden kann, fest. Die Preise sind gestaffelt nach bestimmten Alkoholmengen einer bestimmten Beschaffenheit festzusetzen. Angemessene Abschläge von den Übernahmepreisen sind für den Fall festzusetzen, daß die Beschaffenheit des von einer Verschlußbrennerei gelieferten Alkohols den für den zutreffenden Staffelpreis maßgeblichen Erfordernissen nicht entspricht.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Übernahmepreise nach Art der zum Gewinnen von Alkohol verwendeten Waren für die Verschlußbrennereien so festzusetzen, daß die Grundkosten (§ 102 Abs. 6) gedeckt werden und ein angemessener Gewinn erzielt werden kann. Der Gewinn der landwirtschaftlichen Brennereien liegt in der Verwertung der Rohstoffe.
(3) Der Bundesminister für Finanzen setzt auf schriftlichen Antrag oder von Amts wegen die Reinigungsentgelte für Betriebe, die im Auftrag der Verwertungsstelle Alkohol aus den in § 96 Abs. 2 genannten Verschlußbrennereien reinigen, unter Bedachtnahme auf die Beschaffenheit des zu reinigenden Alkohols, die angewandten Verfahren und Ausbeuten sowie auf die geforderte Beschaffenheit des gereinigten Alkohols fest. Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.
(4) Angemessene Zuschläge zu den Grundkosten können einzelnen Betrieben für wesentliche vorgenommene Rationalisierungsmaßnahmen gewährt werden.
(5) Anträge (Abs. 1) sind beim Bundesministerium für Finanzen einzubringen. Ihnen sind erläuterte Selbstkostenrechnungen für die Betriebe anzuschließen, für die die Übernahmepreise oder Reinigungsentgelte gelten sollen. Um einen äußeren Betriebsvergleich zu ermöglichen, kann der Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf die zur Herstellung von Alkohol angewandten Verfahren durch Verordnung insbesondere bestimmen, in welche Ansätze die Selbstkostenrechnung aufzugliedern und welche Grundsätze bei Ermittlung der Kostenansätze zu berücksichtigen sind.
Abkürzung
AlkStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 116 Abs. 1).
Herstellung von Alkohol aus landwirtschaftlichen Rohstoffen
§ 104. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist die Herstellung von Alkohol gemäß § 91 Z 3 oder von Alkohol aus Kartoffeln, Getreide, anderen stärkehaltigen Waren und Rübenstoffen außerhalb des Monopolbetriebs verboten. Im Rahmen des Monopolbetriebs gilt auch Alkohol aus inländischen Kartoffeln, deren Verarbeitungsprodukten, Getreide, anderen stärkehaltigen Rohstoffen und Rübenstoffen hergestellt, der bis zur Lieferung an die Verwertungsstelle im Sammelgefäß der Herstellungsanlage der Verschlußbrennerei aufbewahrt oder im Alkohollager des Inhabers der Verschlußbrennerei gelagert wird.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann auf schriftlichen Antrag des Inhabers einer Verschlußbrennerei die Herstellung von Alkohol aus den in Abs. 1 genannten landwirtschaftlichen Rohstoffen bewilligen, wenn
dafür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und
nicht zu erwarten ist, daß die Absatzsituation der Verwertungsstelle dadurch empfindlich gestört wird.
(3) Alkohol, dessen Herstellung gemäß Abs. 2 bewilligt worden ist, unterliegt keiner Verkaufsbeschränkung.
Abkürzung
AlkStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 116 Abs. 1).
Reinigen von Alkohol
§ 105. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf Alkohol außerhalb des Monopolbetriebs nur in Steuerlagern im Rahmen der Betriebsbewilligung bis zu einem Grad gewonnen oder einer Reinigung unterzogen werden, daß die kennzeichnenden Eigenschaften des zu seiner Gewinnung verwendeten Rohstoffs in ausreichendem Maße erkennbar sind.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann das Gewinnen oder Reinigen von Alkohol über das Ausmaß des Abs. 1 hinaus in einem Steuerlager bewilligen, wenn
dafür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und
nicht zu erwarten ist, daß die Absatzsituation der Verwertungsstelle dadurch empfindlich gestört wird.
Abkürzung
AlkStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 116 Abs. 1).
Einfuhrmonopol
§ 106. (1) Die Einfuhr von Alkohol gemäß § 1 Abs. 6 Z 1 durch jemanden anderen als die Verwertungsstelle des österreichischen Alkoholmonopols ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ohne Bewilligung des Bundesministers für Finanzen verboten. Das Verbot des ersten Satzes gilt auch für die Überführung von Alkohol aus Drittländern, der sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Monopolgebietes befindet, in den zollrechtlich freien Verkehr. Eine monopolbehördliche Bewilligung zur Einfuhr darf nicht erteilt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, daß durch das Verbringen des Alkohols in das Monopolgebiet oder durch ein weiteres Verbringen von gleichartigem Alkohol in das Monopolgebiet der Absatz von Alkohol, den die Verwertungsstelle des österreichischen Alkoholmonopols verkauft, gefährdet wurde. Bei Erteilung der Bewilligung ist auf bestehende zwischenstaatliche Vereinbarungen Bedacht zu nehmen.
(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für Alkohol, der
von jeglichen Eingangsabgaben freizulassen ist oder
im Reiseverkehr, mit Ausnahme des kleinen Grenzverkehrs, über die eingangsabgabenfreie Menge hinaus eingebracht wird, bis zu einer zusätzlichen Menge von drei Raumliter oder
anders als im Reiseverkehr als Geschenk, Muster oder Probe zur Veranschaulichung oder Untersuchung bestimmt ist, bis zu einer Menge von drei Raumliter oder
ohne in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden zu sein, aus dem Monopolgebiet verbracht wird oder
unter amtlicher Überwachung vernichtet oder an den Bund preisgegeben wird oder
in ein Versandverfahren oder Zollagerverfahren übergeführt wird. Eine nachfolgende Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist ohne monopolbehördliche Bewilligung zulässig, wenn eine andere Ausnahme zutrifft.
(3) Alkohol der Position 2208 der Kombinierten Nomenklatur aus einem anderen Mitgliedstaat unterliegt bis 31. Dezember 1995 dem Einfuhrmonopol beim Verbringen ins Monopolgebiet in Mengen von mehr als drei Raumliter.
Abkürzung
AlkStG 2022
Teil III
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 107. (1) Für den Teil oder die Teile eines Betriebes, in welchen sich am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine verschlußsicher eingerichtete Herstellungsanlage befindet, die als Verschlußbrennerei eingerichtet und betrieben wurde, gilt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Betriebsbewilligung für eine Verschlußbrennerei (§ 20) als erteilt, wenn
sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kein Alkohol in diesen Teilen, ausgenommen der Herstellungsanlage, befindet und
der Inhaber der Verschlußbrennerei mit der ersten Steuererklärung
beantragt, die örtliche Begrenzung der Verschlußbrennerei zu ändern oder
erklärt, daß die örtliche Begrenzung der Verschlußbrennerei unverändert aufrecht bleibt.
(2) Inhaber der Verschlußbrennerei ist der Brennereibesitzer.
Abkürzung
AlkStG 2022
Teil II
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 107. (1) Für den Teil oder die Teile eines Betriebes, in welchen sich am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine verschlußsicher eingerichtete Herstellungsanlage befindet, die als Verschlußbrennerei eingerichtet und betrieben wurde, gilt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Betriebsbewilligung für eine Verschlußbrennerei (§ 20) als erteilt, wenn
sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kein Alkohol in diesen Teilen, ausgenommen der Herstellungsanlage, befindet und
der Inhaber der Verschlußbrennerei mit der ersten Steuererklärung
beantragt, die örtliche Begrenzung der Verschlußbrennerei zu ändern oder
erklärt, daß die örtliche Begrenzung der Verschlußbrennerei unverändert aufrecht bleibt.
(2) Inhaber der Verschlußbrennerei ist der Brennereibesitzer.
Abkürzung
AlkStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 116 Abs. 1).
§ 108. (1) Verschlußbrennereien, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes berechtigt waren, als landwirtschaftliche Verschlußbrennereien für die Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols im Rahmen ihrer regelmäßigen Brennrechte Alkohol herzustellen, können als landwirtschaftliche Brennereien Alkohol aus inländischen Kartoffeln, Getreide und anderen stärkehaltigen Rohstoffen in einem Ausmaß von insgesamt 39,9064 vH, vermindert um 4 000 hl A entsprechend den für sie jeweils festgestellten regelmäßigen Brennrechten, am Bedarf dieser Dienststelle an Alkohol zur Herstellung von Spirituosen, Essenzen, Süßweinen, kosmetischen Erzeugnissen, Arzneimitteln, Essig und zur Abgabe für häusliche Zwecke herstellen. Die regelmäßigen Brennrechte bleiben ausschließlich zur Ermittlung der Alkoholmenge, die jede landwirtschaftliche Brennerei an die Verwertungsstelle im Kalenderjahr liefern kann, als Verhältniszahl bestehen.
(2) Verschlußbrennereien, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes berechtigt waren, als gewerbliche Verschlußbrennereien für die Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols aus Rübenstoffen Alkohol im Rahmen ihrer regelmäßigen Brennrechte herzustellen, können als Melassebrennereien Alkohol aus inländischen Rübenstoffen in einem Ausmaß von insgesamt 46,2358 vH entsprechend den für sie jeweils festgestellten regelmäßigen Brennrechten am Bedarf dieser Dienststelle an Alkohol zur Herstellung von Spirituosen, Essenzen, Süßweinen, kosmetischen Erzeugnissen, Arzneimitteln, Essig und zur Abgabe für häusliche Zwecke herstellen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
(3) Verschlußbrennereien, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als gewerbliche Verschlußbrennereien berechtigt waren, für die Verwertungsstelle des österreichischen Branntweinmonopols Alkohol aus inländischen Kartoffeln, deren Verarbeitungsprodukten und Getreide herzustellen, können als gewerbliche Brennereien Alkohol aus inländischen Kartoffeln, deren Verarbeitungsprodukten und Getreide in einem Ausmaß von 13,8578 vH vermindert um 7 000 hl A am Bedarf dieser Dienststelle an Alkohol zur Herstellung von Spirituosen, Essenzen, Süßweinen, kosmetischen Erzeugnissen, Arzneimitteln, Essig und zur Abgabe für häusliche Zwecke insgesamt abgelieferten Alkoholmenge herstellen.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 108. (1) Verschlußbrennereien, die am 1. Jänner 1995 berechtigt waren, als landwirtschaftliche Verschlußbrennereien oder Melassebrennereien Alkohol an die Verwertungsstelle des Österreichischen Alkoholmonopols abzuliefern, können Alkohol selbst oder durch andere in einem dem Jahresdurchschnitt (Abs. 2) entsprechenden Anteil an der Jahresmenge (Abs. 3) aus inländischen alkoholbildenden stärkehaltigen Stoffen oder inländischen Rübenstoffen gewinnen. Wird der Anteil an einer Jahresmenge durch eine andere Verschlußbrennerei gewonnen, so kann er bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2000 ausgenützt werden.
(2) Als Jahresdurchschnitt gilt der Durchschnitt jener Alkoholmengen, die auf Grund regelmäßiger Brennrechte in den Betriebsjahren 1992/93 und 1993/94 hergestellt, sowie von Brennereien als Anteile am Bedarf der Verwertungsstelle des Österreichischen Alkoholmonopols im Kalenderjahr 1995 an diese abgeliefert wurden. Anteile von gewerblichen Verschlußbrennereien werden den landwirtschaftlichen Verschlußbrennereien zugeordnet, auf welche die Anteile übertragen wurden. Übertragungen von Anteilen am Bedarf der Verwertungsstelle des Österreichischen Alkoholmonopols und Befreiungen vom Überbrandabzug sind bei Melassebrennereien zu berücksichtigen.
(3) Das Bundesministerium für Finanzen stellt für landwirtschaftliche Verschlußbrennereien und Melassebrennereien Alkoholmengen unter Beachtung der Erzeugerpreisregelungen des Abs. 5 als Jahresmengen fest, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen mit finanzieller Stützung des Bundes im Jahr
1997 von höchstens 120 Millionen Schilling,
1998 von höchstens 100 Millionen Schilling,
1999 von höchstens 80 Millionen Schilling,
2000 von höchstens 60 Millionen Schilling,
unter Berücksichtigung von Erzeugungs-, Lager-, Transport-, Reinigungs- und Vertriebskosten hergestellt werden können.
(4) Das Bundesministerium für Finanzen zahlt an die im Abs. 1 bezeichneten Betriebe jene Teile der in Abs. 3 angeführten Stützung, welche auf sie als Anteil an der für sie maßgeblichen Jahresmenge entfallen. Wenn die im Abs. 1 bezeichneten Betriebe ein Unternehmen gründen, das als Erzeugergemeinschaft die Vermarktung des hergestellten Alkohols zum Gegenstand hat, zahlt das Bundesministerium für Finanzen die im ersten Satz angeführte Stützung in monatlichen Teilbeträgen an dieses Unternehmen. Bei Verkauf des Alkohols ist vorzusorgen, daß das Preisniveau der Europäischen Gemeinschaft nicht durch unüblich niedrige Verkaufspreise gestört wird.
(5) Das Bundesministerium für Finanzen setzt für Zwecke der Alkoholverrechnung Erzeugerpreise für Rohspiritus aus
landwirtschaftlichen Verschlußbrennereien fest, die davon ausgehen, daß jede Brennerei jährlich 3 000 hl A aus dem billigsten stärkehaltigen Rohstoff herstellt. Degressive Zuschläge können festgesetzt werden, soweit Kartoffeln als Rohstoff eingesetzt werden. Abschläge sind festzusetzen, soweit eine Erzeugung von Alkohol nicht den Produktions- und Vermarktungsbedingungen unterworfen sein soll.
Melassebrennereien fest, die davon ausgehen, daß Alkohol aus diesen Brennereien im Jahr
ba) 1997 im Ausmaß von 11 500 hl A,
bb) 1998 im Ausmaß von 21 500 hl A,
bc) 1999 im Ausmaß von 26 500 hl A,
bd) 2000 im Ausmaß von 30 000 hl A,
hergestellt wird, der nicht den Produktions- und Vermarktungsbedingungen unterworfen sein soll.
(6) Das Bundesministerium für Finanzen kann alle Umstände, die für die Entwicklung der Kosten der Herstellung, der Lagerung, des Transportes und des Vertriebs von Alkohol aus den in Abs. 4 genannten Betrieben von Bedeutung sind, erheben. Es kann für diesen Zweck in den Betrieben Prüfungen vornehmen, Auskunft verlangen und Nachschau halten.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 108. Freischeine, die vor dem 1. Jänner 2001 erlassen wurden, gelten als Freischeine im Sinne der §§ 11 bis 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 109. (1) Für Betriebe oder Teile von Betrieben, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Branntweineigenlager oder Brennereilager zugelassen waren, gilt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Lagerbewilligung für ein Alkohollager als erklärt (§ 31), wenn der Inhaber des Betriebes unverzüglich eine Bestandsaufnahme (§ 80) durchführt.
(2) Inhaber der Lagerbewilligung ist der Lagerbesitzer.
(3) Der Inhaber der Lagerbewilligung hat innerhalb von sechs Monaten den Nachweis zu erbringen, daß das Alkohollager die Voraussetzungen für ein Alkoholverschlußlager erfüllt oder eine Lagerbewilligung für ein offenes Alkohollager zu beantragen. Für den Antrag gilt § 31 sinngemäß.
(4) Erfolgt der Nachweis oder ein Antrag nach Abs. 3 nicht, so gilt die im Alkohollager anläßlich der letzten amtlichen Bestandsaufnahme festgestellte Alkoholmenge als aus dem Lager weggebracht.
(5) Auf Antrag des Inhabers des Alkohollagers hat
das Hauptzollamt die Aufschlagspitzenbeträge,
die Verwertungsstelle die Preisspitzenbeträge, welche für Alkohol entrichtet worden sind, der anläßlich der Bestandsaufnahme gemäß Abs. 1 festgestellt wird, zu erstatten. Dem Antrag ist eine Kopie der Bestandsaufnahme anzuschließen.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 110. (1) Brenngeräte, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Brenngeräte einer Abfindungsbrennerei zugelassen waren, gelten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als zugelassene einfache Brenngeräte.
(2) Aufbewahrungsort ist das Grundstück, welches vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Brennereigrundstück festgestellt war.
Abkürzung
AlkStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 116 Abs. 1).
§ 111. (1) Wer am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes berechtigt war, Branntwein unter Abfindung herzustellen und Eigentümer eines einfachen Brenngerätes gemäß § 110 ist, auf welchem er vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Branntwein unter Abfindung mit einer Erzeugungsgrenze von drei Hektoliter Weingeist hergestellt hat, kann, wenn er die Voraussetzungen für die Herstellung von Alkohol unter Abfindung erfüllt, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, abweichend von der Regelung des § 65 Abs. 1, eine Erzeugungsmenge von 300 l A herstellen, wenn das einfache Brenngerät,
ausgenommen in den Fällen einer Reparatur oder amtlichen Maßnahme, nicht vom Aufbewahrungsort weggebracht und
ausschließlich von dessen Eigentümer zur Herstellung von Alkohol unter Abfindung verwendet wird.
(2) Soweit in Abs. 1 genannte Abfindungsberechtigte vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes andere als selbstgewonnene Stoffe verarbeiten durften, bleibt das Recht, alkoholbildende Stoffe zuzukaufen, aufrecht.
(3) Wer innerhalb von fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Branntwein in anderen Brennereien als Verschlußbrennereien aus Getreide hergestellt hat, kann, abweichend von der Regelung des § 58 Abs. 2, Alkohol unter Abfindung aus Getreide herstellen, wenn er die Voraussetzungen für die Herstellung von Alkohol unter Abfindung erfüllt.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 111. (1) Wer am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes berechtigt war, Branntwein unter Abfindung herzustellen und Eigentümer eines einfachen Brenngerätes gemäß § 110 ist, auf welchem er vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Branntwein unter Abfindung mit einer Erzeugungsgrenze von drei Hektoliter Weingeist hergestellt hat, kann, wenn er die Voraussetzungen für die Herstellung von Alkohol unter Abfindung erfüllt, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, abweichend von der Regelung des § 65 Abs. 1, eine Erzeugungsmenge von 300 l A herstellen, wenn das einfache Brenngerät,
ausgenommen in den Fällen einer Reparatur, einer amtlichen Maßnahme oder der Herstellung von Alkohol durch einen Miteigentümer, nicht vom Aufbewahrungsort weggebracht und
ausschließlich von dessen Eigentümer zur Herstellung von Alkohol unter Abfindung verwendet wird.
(2) Soweit in Abs. 1 genannte Abfindungsberechtigte vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes andere als selbstgewonnene Stoffe verarbeiten durften, bleibt das Recht, alkoholbildende Stoffe zuzukaufen, aufrecht.
(3) Wer innerhalb von fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Branntwein in anderen Brennereien als Verschlußbrennereien aus Getreide hergestellt hat, kann, abweichend von der Regelung des § 58 Abs. 2, Alkohol unter Abfindung aus Getreide herstellen, wenn er die Voraussetzungen für die Herstellung von Alkohol unter Abfindung erfüllt.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 112. Bezugserlaubnisscheine, Ankauferlaubnisscheine und Genehmigungen, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes deren Inhaber berechtigt haben, Branntwein bei der Verwertungsstelle des österreichischen Branntweinmonopols zu beziehen, gelten bis 31. Dezember 1995 als Freischeine gemäß § 11 Abs. 2.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 113. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die im § 114 bezeichneten Vorschriften bis zum 31. Dezember 1995 auf Branntwein und Branntweinerzeugnisse anzuwenden, für die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Gebot oder Verbot gegolten hat oder ein Tatbestand verwirklicht worden ist, an den die Vorschriften das, Entstehen eines Anspruches, eines Rechtes oder einer Pflicht geknüpft haben.
(2) Auf Antrag des Gewerbetreibenden, der im Abs. 1 bezeichnete Branntweinerzeugnisse vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Dauer aus dem Steuergebiet verbracht hat, hat
das Hauptzollamt, in dessen Bereich der Betrieb gelegen ist, in dem die Erzeugnisse hergestellt worden sind, die Ausfuhrvergütung soweit sie als Branntweinaufschlag,
die Verwertungsstelle die Ausfuhrvergütung, soweit sie als Verkaufspreis entrichtet wurde,
zu erstatten oder zu vergüten. Dem Antrag sind die Begleitpapiere anzuschließen.
(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf im Abs. 1 bezeichneten Alkohol anzuwenden, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Gewahrsame der Verwertungsstelle steht. Auf Antrag der Verwertungsstelle ist dieser Alkohol von dem Hauptzollamt, in dessen Bereich er sich befindet, durch geeignete Maßnahmen gegen eine bestimmungswidrige Verwendung zu sichern. Für solchen Alkohol gilt die Alkoholsteuer als ausgesetzt. § 109 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 114. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, treten mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft:
das Gesetz vom 8. April 1922, dRGBl. I S 405, über das Branntweinmonopol in der Fassung der Gesetze vom 21. Mai 1929, dRGBl. I S 99, und vom 15. April 1930, dRGBl. I S 138, zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol, der Verordnung des Reichspräsidenten vom 18. März 1933, dRGBl. I S 109, über Maßnahmen auf dem Gebiete der Finanzen, der Wirtschaft und der Rechtspflege, der Gesetze vom 18. Mai 1933, dRGBl. I S 273 und vom 13. September 1933, dRGBl. I S 620, zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol, des Gesetzes vom 14. Februar 1934, dRGBl. I S 89, über die Aufhebung des Reichsrates, der Verordnung vom 13. September 1934, dRGBl. I
S 830, über die Aufhebung von Beiräten, des Gesetzes vom 25. März 1939, dRGBl. I S 604, zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol, der Kriegswirtschaftsordnung vom 4. September 1939, dRGBl. I S 1609 in der Fassung der Verordnung vom 30. Oktober 1941, dRGBl. I S 664, über die Lenkung von Kaufkraft, des Erlasses des Reichsministers der Finanzen vom 7. Jänner 1942, Reichszollblatt S 10, über die vorübergehende Nichterhebung der Branntweinersatzsteuer, der Verordnung vom 7. Dezember 1944, dRGBl. I S 336, zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol, des Behördenüberleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94/1945, der Behörden-Überleitungsgesetznovelle, StGBl. Nr. 236/1945, der Bundesgesetze vom 18. Juli 1951, BGBl. Nr. 179 und vom 6. Dezember 1955, BGBl. Nr. 265, über die Änderung des Branntweinmonopolgesetzes, des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, des Strafrechtsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 422/1974 und des Finanzausgleichsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 673/1978;
die Verordnung vom 12. September 1922, Zentralblatt für das Deutsche Reich S 707, über Ausführungsbestimmungen (Grundbestimmungen) zum Gesetz über das Branntweinmonopol vom 8. April 1922 mit den Anlagen Brennereiordnung, Branntwein-Verwertungsordnung, Branntweinersatzsteuerordnung sowie die Verordnung vom 20. März 1923, RMinBl. S 251, mit der die Branntweinzählordnung erlassen wird, in der Fassung des Erlasses des Reichsministers der Finanzen vom 16. Juli 1923, Reichszollblatt S 161, mit dem die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Branntweinmonopol abgeändert wurden, der Bekanntmachung vom 31. August 1923, RMinBl. S 925, über Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Branntweinmonopol, der Bekanntmachung vom 28. Juni 1924, RMinBl. S 226, über Änderungen der Ausführungsbestimmungen, der Verordnung vom 20. Oktober 1924, RMinBl. S 350, über die Verwendung von Branntwein zur Herstellung von Franzbranntwein, der Verordnung vom 19. Mai 1925, RMinBl. S 332, vom 7. September 1926, RMinBl. S 923, vom 1. März 1927, RMinBl. S 69, vom 15. November 1927, RMinBl. S 575 und vom 23. April 1928, RMinBl.
S 269, über vorübergehende Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Branntweinmonopolgesetz, der Verordnung vom 26. Juni 1929, RMinBl. S 391, zur Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Branntweinmonopolgesetz, der Verordnung vom 5. Oktober 1929, RMinBl. S 633, über vorübergehende Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Branntweinmonopolgesetz, der Verordnung vom 10. März 1930, RMinBl. S 63, zur Änderung der Branntwein-Verwertungsordnung, der Verordnung vom 23. April 1930, RMinBl. S 304, über vorübergehende Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Branntweinmonopolgesetz, der Verordnung vom 6. Juni 1932, RMinBl. S 330, zur Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Branntweinmonopolgesetz, der Verordnung vom 25. April 1933, RMinBl. S 259 und vom 19. September 1933, RMinBl. S 467, über vorübergehende Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Branntweinmonopolgesetz, vom 29. September 1934, RMinBl. S 659, der Verordnung vom 16. März 1935, RMinBl. S 117, vom 22. August 1936, RMinBl. S 272 und vom 2. Mai 1938, RMinBl. S 334, über Änderungen der Ausführungsbestimmungen zum Branntweinmonopolgesetz, der Verordnung vom 18. September 1939, RMinBl. S 1447, zur Änderung der Branntwein-Verwertungsordnung, der Verordnung vom 13. Oktober 1939, RMinBl. S 1462, zur Änderung der Branntwein-Verwertungsordnung und der Branntweinersatzsteuerordnung, der Verordnung vom 13. August 1940, RMinBl. S 204, zur Ergänzung der Ausführungsbestimmungen (Grundbestimmungen) zum Gesetz über das Branntweinmonopol, der Verordnung vom 24. September 1940, RMinBl. S 269, zur Änderung der Branntwein-Verwertungsordnung und der Essigsäureordnung, der Verordnung vom 9. Dezember 1940, RMinBl. S 530, zur Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Branntweinmonopol, der Verordnung vom 29. August 1941, RMinBl. S 235, zur Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Branntweinmonopol, der Verordnung vom 29. November 1941, RMinBl.
S 292 und vom 28. Juli 1943, RMinBl. S 76, zur Änderung der Branntwein-Verwertungsordnung, der Verordnung vom 7. Dezember 1944, RMinBl. S 89 zur Änderung der Brennereiordnung sowie des Abgabeneinhebungsgesetzes, BGBl. Nr. 87/1951, und der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 1/1952, ausgenommen die Vorschriften, die unter die Regelung des § 70 Abs. 1 des Maß- und Eichgesetzes fallen;
die Meßuhrordnung vom 30. Mai 1923, RMinBl. S 482, in der Fassung der Bekanntmachungen vom 15. Mai 1931, Reichszollblatt
S 160, vom 29. Mai 1935, Reichszollblatt S 249 und vom 22. Juni 1936, Reichszollblatt S 214, über Änderung der Meßuhrordnung;
die Bekanntmachung vom 17. November 1933, RMinBl. S 551, über Technische Bestimmungen zu den Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Branntweinmonopol in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1935, RMinBl. S 1, der Berichtigung vom 20. Februar 1936, RMinBl. S 40, der Bekanntmachungen vom 8. März 1937, RZBl. S 133, vom 30. April 1937, RMinBl. S 264, vom 4. Februar 1938, RMinBl. S 49, vom 18. November 1938, RMinBl. S 864, vom 25. Jänner 1940, RMinBl.
S 23, vom 26. Mai 1941, RMinBl. S 141, und vom 20. April 1943, RZBl. S 81, ausgenommen die Vorschriften, die unter die Regelung des S 70 Abs. 1 des Maß- und Eichgesetzes fallen;
die Verordnung vom 20. August 1939, dRGBl. I S 1449, zur Einführung des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der Ostmark;
alle behördlichen Anordnungen auf dem Gebiet des Branntweinmonopols, die nach dem 30. September 1939 und vor dem 10. April 1945 ergangen sind;
§ 35a des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94/1945, in der Fassung der Behörden-Überleitungsgesetznovelle StGBl. Nr. 236/1945.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 115. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Bestimmungen anderer Bundesgesetze, auf welche dieses Bundesgesetz verweist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 115. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Bestimmungen anderer Bundesgesetze, auf welche dieses Bundesgesetz verweist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Die Zuständigkeit der Zollämter bestimmt sich, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 115. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Bestimmungen anderer Bundesgesetze, auf welche dieses Bundesgesetz verweist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 8 Z 29, BGBl. I Nr. 104/2019)
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 116. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union *1) in Kraft. Es ist auf Waren anzuwenden, für die die Steuerschuld nach diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nach diesem Zeitpunkt gelegen ist.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zu dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung zur Erleichterung des Übergangs auf die neuen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen, steuerliche Anpassungsmaßnahmen zu treffen.
*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 116. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union *1) in Kraft. Es ist auf Waren anzuwenden, für die die Steuerschuld nach diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nach diesem Zeitpunkt gelegen ist.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zu dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung zur Erleichterung des Übergangs auf die neuen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen, steuerliche Anpassungsmaßnahmen zu treffen.
(4) § 91 Z 1 und 3 bis 6, § 95 Abs. 1 Z 1 und 2, §§ 96 bis 98, §§ 100 bis 106 und § 108 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 703/1994 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2000, § 91 Z 2, §§ 92 bis 94, § 95 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs. 2 bis 4 und § 99 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 703/1994 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 116. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union 1) in Kraft. Es ist auf Waren anzuwenden, für die die Steuerschuld nach diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nach diesem Zeitpunkt gelegen ist.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zu dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung zur Erleichterung des Übergangs auf die neuen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen, steuerliche Anpassungsmaßnahmen zu treffen.
(4) §§ 92 bis 106 einschließlich der Überschriften treten mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft. §§ 91 und 108 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft. §§ 91 und 108 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 treten mit 31. Dezember 2000 außer Kraft.
(5) § 1 Abs. 8, § 4 Abs. 3, § 4 Abs. 4 Z 6 und 7, § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 9, § 10, § 11 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 2 Z 3, § 16 Abs. 1 letzter Satz, § 20 Abs. 3, § 25 Abs. 2 Z 5, § 28 Abs. 6, § 29 Abs. 3, § 31 Abs. 5 bis 7, § 33 Abs. 2, § 38 Abs. 2 bis 4, § 39 Abs. 1 und 3 letzter Satz, § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 1 erster Satz, § 41 Abs. 3 erster Satz und Abs. 4, § 42 Abs. 2 bis 4, § 43 Abs. 2, § 44, § 45 Abs. 3, § 46 Abs. 3 bis 5, § 48 Abs. 1 letzter Satz, § 48 Abs. 2, § 51 Abs. 3, § 52 Abs. 1 erster Satz, § 52 Abs. 2 erster Satz, § 52 Abs. 3 erster Satz, § 52 Abs. 5 erster Satz, § 52 Abs. 6 erster und vierter Satz, § 52 Abs. 7 bis 9, § 53 einschließlich der Überschrift, § 54 Abs. 3 letzter Satz, § 70 Abs. 1 einschließlich der Überschrift, § 71 Abs. 5, § 72 Z 1 lit. e, § 74 Abs. 2 letzter Satz, § 77 Abs. 1 Z 2 lit. e, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 1 Z 2 und 3, § 86 Abs. 3, § 103 Abs. 1 erster Satz und § 111 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 treten am 1. September 1996 in Kraft. § 51 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. August 1996 außer Kraft.
1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 116a. (1) § 2 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2000 ist auf Erzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht.
(2) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 ist weiterhin auf Erzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Juni 2000 entsteht.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 116b. § 10 Abs. 6, §§ 11 bis 16 einschließlich der Überschriften, § 33 Abs. 2 dritter Satz und letzter Satz, § 39 Abs. 3 letzter Satz, § 42 Abs. 5 und 6, § 43 Abs. 3, § 46 Abs. 1 erster Satz, § 46 Abs. 5 letzter Satz, § 46 Abs. 6 erster Satz, § 49 Abs. 5 letzter Satz, § 54 Abs. 3, § 54 Abs. 5 dritter Satz und letzter Satz, § 56 letzter Satz, § 80 einschließlich der Überschrift, § 81 einschließlich der Überschrift, § 83, § 84, § 86 Abs. 2, § 87 Abs. 1 Z 14 und 15, § 87 Abs. 3, § 88, § 91, § 108, § 115, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, die Änderung des Gesetzestitels, der Entfall des Teils II sowie die Neubezeichnung des bisherigen Teils III als „Teil II“ sowie der Entfall des § 17 Abs. 5 Z 2 lit. g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2000 treten am 1. Jänner 2001 in Kraft. § 44 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 116c. § 3 Abs. 3, § 17 Abs. 6, § 21 Abs. 3 zweiter Satz, § 23 Abs. 4 zweiter Satz, § 29 Abs. 3 zweiter Satz, § 33 Abs. 4, § 69 Abs. 3 dritter Satz, § 85 Abs. 3 und der Entfall des § 90 in der Fassung der BGBl. I Nr. 84/2002 treten am 1. Juli 2002 in Kraft.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 116d. § 30 Abs. 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. 124/2003 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 116e. § 10 Abs. 5, § 62 Abs. 1 und 3 sowie § 64 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 treten mit 1. April 2006 in Kraft.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 116f. § 1 Abs. 6 Z 3, § 2 Abs. 2 Z 2, § 10 Abs. 2 und 6, § 20 Abs. 2, § 39 Abs. 3, § 46 Abs. 5 Z 4, 6, und 7, § 49 Abs. 5, § 52 Abs. 8 und § 54 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2008, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. § 5 Abs. 5, § 21 Abs. 1 Z 5, § 46 Abs. 5 zweiter Unterabsatz, treten mit Ablauf des 31. Mai 2009 außer Kraft.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 116g. (1) Soweit in den Abs. 2 bis 10 nicht anderes bestimmt ist, sind
die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 mit 1. April 2010 anzuwenden;
Beförderungen von Alkohol, die vor dem 1. April 2010 eröffnet werden, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung durchzuführen und zu erledigen.
(2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung, die nach Ablauf des 31. März 2010 und vor dem 1. Jänner 2011 begonnen werden sind, vorbehaltlich des Abs. 7, die Bestimmungen des § 19, § 20 und § 45, jeweils in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung, weiterhin anzuwenden, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 21 der Systemrichtlinie, das den in Art. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 197 vom 29.7.2009, S. 24) genannten Anforderungen entspricht, eröffnet worden.
(3) Für jede Beförderung von Alkohol unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet, die nach Ablauf des 31. Jänner 2010 begonnen wird, hat
der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument im Sinne des Abs. 2 zu übermitteln;
der Inhaber des beziehenden Steuerlagers eine den Anforderungen des Art. 24 der Systemrichtlinie und des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung entsprechende Eingangsmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln.
Diese Verpflichtungen gelten vorbehaltlich des Abs. 7 nicht, wenn die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung oder den Empfang auf elektronischem Wege fehlen.
(4) § 90 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 ist auf jede Verbringung von Alkohol aus einem Steuerlager im Steuergebiet in einen Alkoholverwendungsbetrieb, die nach Ablauf des 31. Jänner 2010 begonnen wird, anzuwenden.
(5) Für jede Beförderung von Alkohol nach § 39 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009, die nach Ablauf des 31. März 2010 begonnen wird, hat der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument im Sinne des Abs. 2 zu übermitteln. Diese Verpflichtung gilt vorbehaltlich des Abs. 7 nicht, wenn die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung auf elektronischem Wege fehlen.
(6) § 90 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 ist auf jede Verbringung von Alkohol von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in einen Alkoholverwendungsbetrieb, die nach Ablauf des 31. März 2010 begonnen wird, anzuwenden.
(7) Für jede Beförderung von Alkohol nach § 38 Abs. 1 Z 1 oder 3 oder § 39 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009, die nach Ablauf des 30. Juni 2010 begonnen wird, hat der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument im Sinne des Abs. 2 zu übermitteln.
(8) Für jede Beförderung von Alkohol unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet, die mit einem elektronischen Verwaltungsdokument im Sinne des Abs. 2 eröffnet wird, entfällt die Verpflichtung zur Ausstellung eines Begleitdokuments nach § 42 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung.
(9) Berechtigte Empfänger im Sinne des § 40 Abs. 1 Z 1 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung gelten als registrierte Empfänger im Sinne des § 40 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009.
(10) Bewilligungen als Beauftragte nach § 41 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung gelten bis zum Ablauf des 30. April 2010. Während dieses Zeitraums bleiben die den Beauftragten betreffenden gesetzlichen Verpflichtungen nach § 41 Abs. 1 und 4, § 55 Abs. 1 und § 71 Abs. 5 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung weiterhin aufrecht.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 116h. (1) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 tritt mit 1. März 2014 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012 ist weiterhin auf Erzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. März 2014 entstanden ist.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 116i. § 1 Abs. 3 Z 2 bis Z 8 sowie Abs. 9, § 4 Abs. 4 Z 4 und Z 8, § 38 Abs. 3, § 39 Abs. 3, § 45 Abs. 1 und Abs. 3, § 46 Abs. 6, § 47 Abs. 1 und Abs. 2, § 48 einschließlich der Überschrift sowie § 86 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 116j. § 1 Abs. 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 3a und Abs. 5, § 11 Abs. 3 und Abs. 4, § 15 Abs. 1 und Abs. 3, § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 6, Abs. 8 und Abs. 9, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4, § 22, § 23 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 26, § 28 Abs. 6, § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 5 und Abs. 6, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 34, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 4, § 41 Abs. 3, § 46 Abs. 5 und Abs. 6, § 49 Abs. 3 und Abs. 5, § 50 Abs. 2, § 52 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 9, § 53 Abs. 2 und Abs. 3, § 53a Abs. 3, § 54 Abs. 3 und Abs. 3a, § 60 Abs. 1, § 61 Abs. 1 und Abs. 5, § 62 Abs. 1, § 63, § 64, § 68 Abs. 2, § 69 Abs. 3, § 73 Abs. 1, § 74 Abs. 3, § 78 Abs. 3 und Abs. 5, § 80 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 81 Abs. 3, § 82 Abs. 1 und Abs. 2, § 83, § 84, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 2, § 88 Abs. 2 und § 90 Abs. 1 und Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. § 41 Abs. 4, § 54 Abs. 6, § 86 Abs. 3 und § 115 Abs. 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 116j. § 1 Abs. 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 3a und Abs. 5, § 11 Abs. 3 und Abs. 4, § 15 Abs. 1 und Abs. 3, § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 6, Abs. 8 und Abs. 9, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4, § 22, § 23 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 26, § 28 Abs. 6, § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 5 und Abs. 6, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 34, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 4, § 41 Abs. 3, § 46 Abs. 5 und Abs. 6, § 49 Abs. 3 und Abs. 5, § 50 Abs. 2, § 52 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 9, § 53 Abs. 2 und Abs. 3, § 53a Abs. 3, § 54 Abs. 3 und Abs. 3a, § 60 Abs. 1, § 61 Abs. 1 und Abs. 5, § 62 Abs. 1, § 63, § 64, § 68 Abs. 2, § 69 Abs. 3, § 73 Abs. 1, § 74 Abs. 3, § 78 Abs. 3 und Abs. 5, § 80 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 81 Abs. 3, § 82 Abs. 1 und Abs. 2, § 83, § 84, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 2, § 88 Abs. 2 und § 90 Abs. 1 und Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 41 Abs. 4, § 54 Abs. 6, § 86 Abs. 3 und § 115 Abs. 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 116j. § 1 Abs. 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 3a und Abs. 5, § 11 Abs. 3 und Abs. 4, § 15 Abs. 1 und Abs. 3, § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 6, Abs. 8 und Abs. 9, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4, § 22, § 23 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 26, § 28 Abs. 6, § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 5 und Abs. 6, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 34, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 4, § 41 Abs. 3, § 46 Abs. 5 und Abs. 6, § 49 Abs. 3 und Abs. 5, § 50 Abs. 2, § 52 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 9, § 53 Abs. 2 und Abs. 3, § 53a Abs. 3, § 54 Abs. 3 und Abs. 3a, § 60 Abs. 1, § 61 Abs. 1 und Abs. 5, § 62 Abs. 1, § 63, § 64, § 68 Abs. 2, § 69 Abs. 3, § 73 Abs. 1, § 74 Abs. 3, § 78 Abs. 3 und Abs. 5, § 80 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 81 Abs. 3, § 82 Abs. 1 und Abs. 2, § 83, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 2, § 88 Abs. 2 und § 90 Abs. 1 und Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 41 Abs. 4, § 54 Abs. 6, § 86 Abs. 3 und § 115 Abs. 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 116k. § 70 Abs. 3 Z 3 und § 84, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. § 84 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019 ist auch auf § 84 in der Fassung des Finanz-Organisationsreformgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 anwendbar.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 116k. § 70 Abs. 3 Z 3 und § 84, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
Abkürzung
AlkStG 2022
zum Bezugszeitraum vgl. § 116n
Befristete Sonderregelungen für die Desinfektionsmittelherstellung durch Verwendungsbetriebe
§ 116l. (1) Die Steuer wird auf Antrag vergütet, wenn ein Erzeugnis für die Herstellung von Desinfektionsmitteln in einen Verwendungsbetrieb (§ 11) aufgenommen wurde und dem Zollamt, in dessen Bereich sich dieser Betrieb befindet, nachgewiesen wird, dass
für dieses Erzeugnis im Steuergebiet die Steuer nach dem Regelsatz entrichtet wurde und
das Erzeugnis im Steuergebiet für die begünstigten Zwecke eingesetzt wurde.
(2) Desinfektionsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Biozidprodukte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012, S. 1, oder
vergleichbare Desinfektionsmittel
zur hygienischen Händedesinfektion und Flächendesinfektion, ausgenommen reine Alkohol-Wasser-Mischungen.
(3) Vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Verwendungsbetriebs. Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme des Erzeugnisses in den Betrieb folgenden Kalenderjahres zu stellen. Die Regelungen des § 6 Abs. 2 und 3 und des § 7 Abs. 2 gelten sinngemäß. Soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, kann das Zollamt auf Antrag zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands auf einzelne dieser Angaben oder den Anschluss bestimmter Beilagen verzichten.
Abkürzung
AlkStG 2022
zum Bezugszeitraum vgl. § 116n Abs. 5
Zusätzliche befristete Sonderregelungen für die Desinfektionsmittelherstellung durch Verwendungsbetriebe
§ 116l. (1) Die Steuer wird auf Antrag vergütet, wenn ein Erzeugnis für die Herstellung von Desinfektionsmitteln in einen Verwendungsbetrieb (§ 11) aufgenommen wurde und dem Zollamt Österreich nachgewiesen wird, dass
für dieses Erzeugnis im Steuergebiet die Steuer nach dem Regelsatz entrichtet wurde und
das Erzeugnis im Steuergebiet für die begünstigten Zwecke eingesetzt wurde.
(2) Desinfektionsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Biozidprodukte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012, S. 1, oder
vergleichbare Desinfektionsmittel
zur hygienischen Händedesinfektion und Flächendesinfektion, ausgenommen reine Alkohol-Wasser-Mischungen.
(3) Vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Verwendungsbetriebs. Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme des Erzeugnisses in den Betrieb folgenden Kalenderjahres zu stellen. Die Regelungen des § 6 Abs. 2 und 3 und des § 7 Abs. 2 gelten sinngemäß. Soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, kann das Zollamt auf Antrag zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands auf einzelne dieser Angaben oder den Anschluss bestimmter Beilagen verzichten.
Abkürzung
AlkStG 2022
zum Bezugszeitraum vgl. § 116n Abs. 2
§ 116m. Ergänzend zu den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 ist Alkohol, der bei der Herstellung von Desinfektionsmitteln nach § 116l Abs. 2 verwendet wird, mit seiner Verarbeitung zu einem solchen Desinfektionsmittel als hinreichend vergällt anzusehen. Entsprechende Vergällungen dürfen auch ohne Bewilligung des Zollamtes selbst durchgeführt werden.
Abkürzung
AlkStG 2022
zum Bezugszeitraum vgl. § 116n Abs. 5
§ 116m. Ergänzend zu den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020 ist Alkohol, der bei der Herstellung von Desinfektionsmitteln nach § 116l Abs. 2 verwendet wird, mit seiner Verarbeitung zu einem solchen Desinfektionsmittel als hinreichend vergällt anzusehen. Entsprechende Vergällungen dürfen auch ohne Bewilligung des Zollamtes selbst durchgeführt werden.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 116n. (1) § 17 Abs. 1 und Abs. 3 erster Satz, § 116l einschließlich der Überschrift und § 116m, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020, treten mit 1. März 2020 in Kraft und mit Ausnahme von § 17 Abs. 1 und Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft. Die Regelungen des § 116l Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 sind für vor dem 1. September 2020 entstandene Vergütungsansprüche weiterhin anwendbar.
(2) § 116l einschließlich der Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 ist auf Erzeugnisse anzuwenden, die nach dem 29. Februar 2020 in den betreffenden Betrieb aufgenommen wurden. § 116m in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 ist auf Erzeugnisse nach dieser Bestimmung anzuwenden, die nach dem 31. Jänner 2020 hergestellt wurden.
(3) In jenen Fällen, in denen Verwendungsbetriebe nach dem 31. Jänner 2020 und vor dem 15. März 2020 unversteuerten Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln nach § 116l Abs. 2 eingesetzt und erst nach dieser Herstellung einen Antrag nach § 11 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 gestellt haben, kann das Zollamt auf Antrag den Freischein beziehungsweise die Ergänzung des Freischeins rückwirkend, frühestens ab 1. Februar 2020, bewilligen, soweit die bestimmungsgemäße Verwendung glaubhaft gemacht wird und Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. § 17 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 findet auf solche Fälle Anwendung.
(4) In jenen Fällen, in denen Verwendungsbetriebe nach dem 31. Jänner 2020 und vor dem 1. April 2020 von ihnen hergestellte Desinfektionsmittel nach § 116l Abs. 2 versteuert abgegeben haben, wird die auf diese Erzeugnisse entfallende Steuer auf Antrag vergütet. § 116l gilt sinngemäß.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 116n. (1) § 17 Abs. 1 und Abs. 3 erster Satz, § 116l einschließlich der Überschrift und § 116m, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020, treten mit 1. März 2020 in Kraft und mit Ausnahme von § 17 Abs. 1 und Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft. Die Regelungen des § 116l Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 sind für vor dem 1. September 2020 entstandene Vergütungsansprüche weiterhin anwendbar.
(2) § 116l einschließlich der Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 ist auf Erzeugnisse anzuwenden, die nach dem 29. Februar 2020 in den betreffenden Betrieb aufgenommen wurden. § 116m in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 ist auf Erzeugnisse nach dieser Bestimmung anzuwenden, die nach dem 31. Jänner 2020 hergestellt wurden.
(3) In jenen Fällen, in denen Verwendungsbetriebe nach dem 31. Jänner 2020 und vor dem 15. März 2020 unversteuerten Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln nach § 116l Abs. 2 eingesetzt und erst nach dieser Herstellung einen Antrag nach § 11 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 gestellt haben, kann das Zollamt auf Antrag den Freischein beziehungsweise die Ergänzung des Freischeins rückwirkend, frühestens ab 1. Februar 2020, bewilligen, soweit die bestimmungsgemäße Verwendung glaubhaft gemacht wird und Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. § 17 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 findet auf solche Fälle Anwendung.
(4) In jenen Fällen, in denen Verwendungsbetriebe nach dem 31. Jänner 2020 und vor dem 1. April 2020 von ihnen hergestellte Desinfektionsmittel nach § 116l Abs. 2 versteuert abgegeben haben, wird die auf diese Erzeugnisse entfallende Steuer auf Antrag vergütet. § 116l gilt sinngemäß.
(5) § 116l einschließlich der Überschrift und § 116m, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2021, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft. § 116l einschließlich der Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2021 ist auf Erzeugnisse anzuwenden, die nach dem 31. August 2020 in den betreffenden Betrieb aufgenommen wurden. § 116l Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2021 ist auf vor dem 1. April 2021 entstandene Vergütungsansprüche weiter anwendbar. § 116m in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2021 ist auf Erzeugnisse nach dieser Bestimmung anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 hergestellt werden.
Abkürzung
AlkStG 2022
§ 116n. (1) § 17 Abs. 1 und Abs. 3 erster Satz, § 116l einschließlich der Überschrift und § 116m, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020, treten mit 1. März 2020 in Kraft und mit Ausnahme von § 17 Abs. 1 und Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft. Die Regelungen des § 116l Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 sind für vor dem 1. September 2020 entstandene Vergütungsansprüche weiterhin anwendbar.
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